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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.055.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 055/01 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2014/C 055/02 |
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2014/C 055/03 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zum Antrag auf Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis d’Achenheim)) ( 1 ) |
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2014/C 055/04 |
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2014/C 055/05 |
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2014/C 055/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2014/C 055/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 055/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7163 — Société Générale/Newedge) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 055/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7139 — GDF SUEZ/Omnes Capital/Predica Prévoyance/FEIH) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Februar 2014
2014/C 55/01
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3754 |
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JPY |
Japanischer Yen |
140,65 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4624 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,82395 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,9313 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2193 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
8,2880 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,346 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
309,12 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1525 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,5137 |
|
TRY |
Türkische Lira |
3,0369 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5239 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5233 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6715 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6508 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,7395 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 476,09 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,7691 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,4220 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6700 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 013,75 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5120 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
61,369 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
48,9950 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
44,772 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,2115 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,2320 |
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INR |
Indische Rupie |
85,1421 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/2 |
Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Stellen für die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/7/EWG (1)
2014/C 55/02
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Mitgliedstaat |
Zentrale Stelle |
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Belgien |
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Bulgarien |
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Tschechische Republik |
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Dänemark |
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Deutschland |
FÜR DIE BUNDESREGIERUNG
FÜR DIE LÄNDER
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Estland |
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Irland |
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Griechenland |
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Spanien |
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Frankreich |
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Kroatien |
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Italien |
Kontaktstelle:
andere Kontaktpersonen:
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Zypern |
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Lettland |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Ungarn |
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Μalta |
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Niederlande |
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Österreich |
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Polen |
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Portugal |
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Rumänien |
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Slowenien |
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Slowakische Republik |
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Finnland |
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Schweden |
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Vereinigtes Königreich |
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(1) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/11 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zum Antrag auf Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis d’Achenheim“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 55/03
Mit Schreiben vom 19. November 2013 hat das Unternehmen Bluebach Ressources SARL mit Sitz in 178, boulevard Haussmann, 75008 Paris (Frankreich), für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis d’Achenheim“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine im Département Bas-Rhin gelegene Fläche beantragt.
Der Geltungsbereich dieser Genehmigung wird durch die Strecken begrenzt, die die nachstehend definierten Punkte miteinander verbinden:
|
Punktbezeichnung |
NTF, Meridian von Paris |
RGF93, Meridian von Greenwich |
||
|
Länge |
Breite |
Länge |
Breite |
|
|
A |
5,70° O |
54,10° N |
7°28′00″ O |
48°41′24″ N |
|
B |
5,80° O |
54,10° N |
7°33′24″ O |
48°41′24″ N |
|
C |
5,80° O |
54,20° N |
7°33′24″ O |
48°46′48″ N |
|
D |
Schnittpunkt des Breitengrads 54,20° N mit der westlichen Begrenzung der Konzession Pechelbronn |
Schnittpunkt des Breitengrads 48°46′48″ N mit der westlichen Begrenzung der Konzession Pechelbronn |
||
|
E |
Schnittpunkt des Längengrads 6,10° O mit der südlichen Begrenzung der Konzession Pechelbronn |
Schnittpunkt des Längengrads 7°49′36″ O mit der südlichen Begrenzung der Konzession Pechelbronn |
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|
F |
6,10° O |
54,10° N |
7°49′36″ O |
48°41′24″ N |
|
G |
Schnittpunkt des Breitengrads 54,10° N mit der deutsch-französischen Grenze |
Schnittpunkt des Breitengrads 48°41′24″ N mit der deutsch-französischen Grenze |
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|
H |
Schnittpunkt des Breitengrads 53,90° N mit der deutsch-französischen Grenze |
Schnittpunkt des Breitengrads 48°30′36″ N mit der deutsch-französischen Grenze |
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I |
5,70° O |
53,90° N |
7°28′00″ O |
48°30′36″ N |
D bis E: südliche Begrenzung der Konzession Pechelbronn;
G bis H: deutsch-französische Grenze.
Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 731 km2.
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.
Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie) zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 25. November 2015.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte erteilt das Ministère de l'écologie, du développement durable et de l’énergie:
|
Direction générale de l’énergie et du climat — Direction de l’énergie |
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Bureau exploration et production des hydrocarbures |
|
Grande Arche, Paroi Nord |
|
92055 La Défense Cedex |
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FRANCE |
|
Tel. +33 140819527 |
Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden:
http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/13 |
Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
2014/C 55/04
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Global MED, LLC (im Folgenden „d 87 F.R-.GM“), eine Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen für ein im Gebiet F (Ionisches Meer) gelegenes Gebiet beantragt hat, das durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:
|
Scheitelpunkt |
Geografische Koordinaten |
|
|
Östliche Länge (Greenwich) |
Nördliche Breite |
|
|
a |
17°30′ |
38°59′ |
|
b |
17°44′ |
38°59′ |
|
c |
17°44′ |
38°58′ |
|
d |
17°49′ |
38°58′ |
|
e |
17°49′ |
38°46′ |
|
f |
17°24′ |
38°46′ |
|
g |
17°24′ |
38°49′ |
|
h |
17°27′ |
38°49′ |
|
i |
17°27′ |
38°52′ |
|
l |
17°28′ |
38°52′ |
|
m |
17°28′ |
38°55′ |
|
n |
17°29′ |
38°55′ |
|
o |
17°29′ |
38°56′ |
|
p |
17°30′ |
38°56′ |
Die vorstehend genannten Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarte der Küsten Italiens im Maßstab 1:250 000 — Blatt Nr. 919 festgelegt.
Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 737,50 km2.
Gemäß der vorstehend genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, dem Ministerialdekret vom 4. März 2011 und dem Direktorialdekret vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe in diesem von den vorstehend genannten Punkten und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen.
Das Verfahren für die Erteilung von Schürfrechten wird in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:
Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967; Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991; Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996; Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.
Die Frist für die Einreichung der Anträge endet drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
|
Ministero dello sviluppo economico |
|
Dipartimento per l’energia |
|
Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche |
|
Divisione VI |
|
Via Molise 2 |
|
00187 Roma RM |
|
ITALIA |
Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: „ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens in elektronischem Format zu übermitteln.
Gemäß Anlage A Nummer 2 des Dekrets Nr. 22 des Ministerpräsidenten vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens zur Erteilung der Explorationsgenehmigung höchstens 180 Tage.
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/15 |
Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
2014/C 55/05
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Global MED, LLC (im Folgenden „d 89 F.R-.GM“), eine Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen für ein im Gebiet F (Ionisches Meer) gelegenes Gebiet beantragt hat, das durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:
|
Scheitelpunkt |
Geografische Koordinaten |
|
|
Östliche länge (Greenwich) |
Nördliche Breite |
|
|
a |
18°32′ |
39°35′ |
|
b |
18°40′ |
39°35′ |
|
c |
18°40′ |
39°30′ |
|
d |
18°49′ |
39°30′ |
|
e |
18°49′ |
39°29′ |
|
f |
Schnittpunkt des Breitengrads 39°29′ und der Begrenzungslinie des Gebiets F |
|
|
g |
Schnittpunkt der Begrenzungslinie des Gebiets F und des Breitengrads 39°22′ |
|
|
h |
18°28′ |
39°22′ |
|
i |
18°28′ |
39°27′ |
|
l |
18°27′ |
39°27′ |
|
m |
18°27′ |
39°29′ |
|
n |
18°26′ |
39°29′ |
|
o |
18°26′ |
39°34′ |
|
p |
18°32′ |
39°34′ |
Vom Scheitelpunkt „f“ bis zum Scheitelpunkt „g“ entspricht die Begrenzungslinie des Gebiets F der im Antrag genannten Grenze.
Die vorstehend genannten Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarte der Küsten Italiens im Maßstab 1:250 000 — Blatt Nr. 920 festgelegt.
Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 744,60 km2.
Gemäß der vorstehend genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, dem Ministerialdekret vom 4. März 2011 und dem Direktorialdekret vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe in diesem von den vorstehend genannten Punkten und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen.
Das Verfahren für die Erteilung von Schürfrechten wird in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:
Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967; Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991; Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996; Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.
Die Frist für die Einreichung der Anträge endet drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
|
Ministero dello sviluppo economico |
|
Dipartimento per l’energia |
|
Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche |
|
Divisione VI |
|
Via Molise 2 |
|
00187 Roma RM |
|
ITALIA |
Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: „ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens in elektronischem Format zu übermitteln.
Gemäß Anlage A Nummer 2 des Dekrets Nr. 22 des Ministerpräsidenten vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens zur Erteilung der Explorationsgenehmigung höchstens 180 Tage.
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/17 |
Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
2014/C 55/06
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Global MED, LLC (im Folgenden „d 90 F.R-.GM“), eine Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen für ein im Gebiet F (Ionisches Meer) gelegenes Gebiet beantragt hat, das durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:
|
Scheitelpunkt |
Geografische Koordinaten |
|
|
Östliche Länge (Greenwich) |
Nördliche Breite |
|
|
a |
18°28′ |
39°22′ |
|
b |
Schnittpunkt des Breitengrads 39°22′ und der Begrenzungslinie des Gebiets F |
|
|
c |
Schnittpunkt der Begrenzungslinie des Gebiets F und des Breitengrads 39°11′ |
|
|
d |
18°34′ |
39°11′ |
|
e |
18°34′ |
39°14′ |
|
f |
18°29′ |
39°14′ |
|
g |
18°29′ |
39°16′ |
|
h |
18°28′ |
39°16′ |
Vom Scheitelpunkt „b“ bis zum Scheitelpunkt „c“ entspricht die Begrenzungslinie des Gebiets F der im Antrag genannten Grenze.
Die vorstehend genannten Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarte der Küsten Italiens im Maßstab 1:250 000 — Blatt Nr. 920 festgelegt.
Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 749,10 km2.
Gemäß der vorstehend genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, dem Ministerialdekret vom 4. März 2011 und dem Direktorialdekret vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe in diesem von den vorstehend genannten Punkten und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen.
Das Verfahren für die Erteilung von Schürfrechten wird in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:
Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967; Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991; Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996; Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.
Die Frist für die Einreichung der Anträge endet drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
|
Ministero dello sviluppo economico |
|
Dipartimento per l’energia |
|
Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche |
|
Divisione VI |
|
Via Molise 2 |
|
00187 Roma RM |
|
ITALIA |
Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: „ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“;
unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens in elektronischem Format zu übermitteln.
Gemäß Anlage A Nummer 2 des Dekrets Nr. 22 des Ministerpräsidenten vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens zur Erteilung der Explorationsgenehmigung höchstens 180 Tage.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/19 |
Aufforderung zur Bekundung des Interesses an einer Teilnahme auf Managementebene und auf Durchführungsebene im Rahmen der Entscheidungsstrukturen für die Errichtungsphase von SESAR
2014/C 55/07
Die Europäische Kommission (Generaldirektion Mobilität und Verkehr) veröffentlicht eine Aufforderung zur Interessenbekundung, um am Betrieb Beteiligte aus dem ATM-Sektor zu ermitteln, die an der Teilnahme am Management („Errichtungsmanagement“) und an der Durchführung im Rahmen der Entscheidungsstrukturen für die Errichtungsphase von SESAR — im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement — interessiert sein könnten.
Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich bei dieser Aufforderung nicht um eine Aufforderung zur Einreichung vollständig ausgearbeiteter Vorschläge handelt und die Teilnahme nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der noch zu veröffentlichenden förmlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Aufbau der Managementebene und der Durchführungsebene für die Errichtungsphase ist. Zur Beantwortung dieser Aufforderung ist nur ein kurzes elektronisches Formular auszufüllen. Praktische Einzelheiten zu der Aufforderung und Hintergrundinformationen sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/news/2014-02-13-call_en.htm
Schlusstermin für die Einreichung ist der 17. März 2014.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7163 — Société Générale/Newedge)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 55/08
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1. |
Am 17. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Société Générale SA („Société Générale“, Frankreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Newedge Group SA („Newedge“, Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7163 — Société Générale/Newedge per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7139 — GDF SUEZ/Omnes Capital/Predica Prévoyance/FEIH)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 55/09
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1. |
Am 20. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen GDF SUEZ SA („GDF SUEZ“, Frankreich), das Unternehmen Predica Prévoyance Dialogue du Crédit Agricole („Predica Prévoyance“, Frankreich), das von der Unternehmensgruppe Crédit Agricole kontrolliert wird, und das Unternehmen Omnes Capital (Frankreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Futures Energies Investissements Holdings („FEIH“, Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7139 — GDF SUEZ/Omnes Capital/Predica Prévoyance/FEIH per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.