ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.051.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
22. Februar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2014/C 051/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 23. Januar 2014 zur Änderung der Empfehlung EZB/2011/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2014/2)

1


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2014/C 051/02

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2013 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (CON/2013/77)

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2014/C 051/03

Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

9

 

Europäische Kommission

2014/C 051/04

Euro-Wechselkurs

10

2014/C 051/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

11

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2014/C 051/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

 

Europäische Kommission

2014/C 051/07

Mitteilung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2014/C 051/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/10/14 — Programms Erasmus+ — Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Zukunftsweisende Initiativen — Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend: länderübergreifende Zusammenarbeit zur Umsetzung innovativer politischer Maßnahmen unter der Leitung hochrangiger Behörden

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 051/09

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus der Republik Südafrika

22


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Januar 2014

zur Änderung der Empfehlung EZB/2011/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken

(EZB/2014/2)

(2014/C 51/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) holt die Europäische Zentralbank (EZB) die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß Artikel 5.1 Satz 2 mit den Organen und Einrichtungen der Union, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(2)

In den Fällen, in denen die Berichtspflichtigen gemäß nationalen Vorschriften und bewährter Berichtspraxis anderen zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, müssen diese Behörden und ihre jeweiligen NZBen zusammenarbeiten, um die Erfüllung der statistischen Anforderungen der EZB sicherzustellen. Eine solche Zusammenarbeit sollte auch die Vereinbarung einer dauerhaften Datenübermittlungsstruktur umfassen, sofern nicht das gleiche Ergebnis bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt wird. Derzeit betrifft diese Anforderung die Zusammenarbeit zwischen dem Central Statistics Office in Irland und der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland sowie zwischen dem National Statistics Office in Malta und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta. Ferner übernimmt Statistics Finland in Finnland ab dem 1. Januar 2014 die Aufgabe der Erhebung und Erstellung der erforderlichen Daten im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken von der Suomen Pankki. Zur Erfüllung der genannten statistischen Anforderungen sollten die Suomen Pankki und Statistics Finland zusammenarbeiten.

(3)

Angesichts der Notwendigkeit, die Empfehlung EZB/2011/24 an Statistics Finland zu richten und da die EZB eine Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen, führen und auf ihrer Website veröffentlichen wird, die ihr von den betreffenden NZBen als an der der Erhebung bzw. Erstellung von außenwirtschaftlichen Statistiken beteiligt gemeldet wurden und an die die Empfehlung EZB/2011/24 in Zukunft zu richten ist, sollte die Empfehlung EZB/2011/24 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

Änderung

Abschnitt IV der Empfehlung EZB/2011/24 erhält ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union folgende Fassung:

„ABSCHNITT IV

Schlussbestimmungen

1.

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung EZB/2004/16 ab dem 1. Juni 2014.

2.

Bezugnahmen auf die Empfehlung EZB/2004/16 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Empfehlung.

3.

Die vorliegende Empfehlung ist an das Central Statistics Office in Irland, das National Statistics Office in Malta, Statistics Finland in Finnland sowie andere zuständige Behörden gerichtet, die gegebenenfalls mit der Erhebung bzw. Erstellung von außenwirtschaftlichen Statistiken in Mitgliedstaaten betraut werden können und in einer Liste der zuständigen Behörden aufgeführt sind, die von der EZB erstellt, geführt und auf ihrer Website veröffentlicht wird.

4.

Die Adressaten werden aufgefordert, die vorliegende Empfehlung ab dem 1. Juni 2014 oder ab dem Datum durchzuführen, an dem sie in die in Absatz 3 genannte Liste der zuständigen Behörden aufgenommen werden, sofern diese Aufnahme nach dem 1. Juni 2014 erfolgt.“

ABSCHNITT II

Adressaten

Die vorliegende Empfehlung ist an das Central Statistics Office in Irland, das National Statistics Office in Malta und Statistics Finland in Finnland gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Januar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. November 2013

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(CON/2013/77)

(2014/C 51/02)

Einführung und Rechtsgrundlage

Am 24. September 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken berühren, und zwar das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern und zur reibungslosen Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems beizutragen, wie in Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags vorgesehen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Zweck und Inhalt des Richtlinienvorschlags

Der Richtlinienvorschlag legt einen gemeinsamen Rahmen der Union für den Schutz von Verbraucherrechten im Hinblick auf den Zugang zu Zahlungskonten und deren Nutzung fest. Dieser Rahmen enthält Vorschriften zu folgenden Aspekten: a) der Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren, die Verbrauchern im Zusammenhang mit ihren Zahlungskonten in der Union in Rechnung gestellt werden (2); b) den Diensten von Zahlungsdienstleistern für Verbraucher bei einem Kontowechsel (3); c) dem Recht der Verbraucher mit rechtmäßigen Wohnsitz in der Union, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen in der Union zu eröffnen und zu nutzen, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Mitgliedstaat, in den sie ihren Wohnsitz haben (4); d) damit zusammenhängenden Fragen wie die Benennung und die Aufgaben zuständiger Behörden sowie Sanktionen für den Fall, dass der Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (5).

2.    Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt den Richtlinienvorschlag nachdrücklich. Sie hat sich bereits bei früheren Gelegenheiten für besondere Transparenzanforderungen an Finanzgeschäfte eingesetzt, die mit einer wirksamen Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen einhergehen, um einen Vergleich der verschiedenen Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern und auf diese Weise den Wettbewerb zwischen den Finanzmarktteilnehmern zu stärken (6). Ferner hat sich die EZB für die Festlegung von Standards als Möglichkeit zur Erleichterung der Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen eingesetzt (7). Schließlich soll der Richtlinienvorschlag den Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten erleichtern und zur Schaffung eines unionsweiten Zahlungsverkehrsraums beitragen: ein Ziel, das die EZB stets befürwortet hat (8).

3.    Spezifische Anmerkungen

3.1   Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Richtlinienvorschlags (9) sollten an die in der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend die „Zahlungsdiensterichtlinie“ (Payment Services Directive — PSD)) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (nachfolgend die „SEPA-Verordnung“) vorgesehenen Begriffsbestimmungen angepasst werden, sofern keine objektiven Gründe für ein Abweichen von diesen Begriffsbestimmungen vorliegen. Betroffen sind insbesondere die Begriffsbestimmungen „dauerhafter Datenträger“ und „Lastschrift“. Die Verwendung einer auf den bestehenden Rechtsvorschriften der Union über Zahlungsdienstleistungen beruhenden standardisierten Terminologie wird die Kohärenz verbessern und zu einem besseren Verständnis der Rechtsakte der Union beitragen. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz erscheint es ferner sinnvoll, den Begriff „Kontowechsel“ einfach im Sinne der in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Dienstleistungen zu definieren (11).

3.2   Liste der erfassten Dienstleistungen und Befugnisse der Behörden, Informationen einzuholen

Die Liste der vom Richtlinienvorschlag erfassten grundlegenden Zahlungsdienste sollte die Zahlungsdienste enthalten, die in der Summe mindestens 80 % der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene ausmachen. Weitergehende Bedingungen, wonach eine gewisse Anzahl von Dienstleistungen auf einer solchen Liste verlangt wird, könnten sich jedoch als zu weit gehend erweisen. Ferner sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden befugt sind, zum Zweck der Erstellung der Liste der repräsentativsten Zahlungsdienste von Zahlungsdienstleistern Informationen über die Rentabilität der einzelnen, im Zusammenhang mit Zahlungskonten erbrachten Dienste einzuholen (12). Möglicherweise müssen für diesen Zweck besondere Berichtspflichten vorgesehen werden, die auch das Recht der Zahlungsdienstleister auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse vor ihren Wettbewerbern gewährleisten sollten (13).

3.3   Das Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen — Einschränkungen bei der Kontowährung

Der Richtlinienvorschlag sieht das Recht für Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union vor, in jedem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen (14). Der Wortlaut von Artikel 15 des Richtlinienvorschlags könnte jedoch in dem Sinne verstanden werden, dass Zahlungsdienstleister gegebenenfalls verpflichtet sind, auf Antrag ein auf die Währung eines beliebigen Mitgliedstaats lautendes Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Da die Umsetzung einer so weitreichenden Verpflichtung möglicherweise wirtschaftlich nicht tragbar ist, genügt es, dieses Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos auf Zahlungskonten in der Währung des Mitgliedstaats zu beschränken, in dem der Zahlungsdienstleister ansässig ist (15).

3.4   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Schließlich sollte die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen des Richtlinienvorschlags (16), die in Bezug auf die zuständigen nationalen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaat vorgeschlagen wird, um die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erweitert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die nationalen Umsetzungsmaßnahmen und Vorgehensweisen nicht so stark voneinander abweichen, dass dadurch das Ziel des Richtlinienvorschlags gefährdet wird, die Rechtsvorschriften und Maßnahmen einander anzunähern, damit in der Union ein Binnenmarkt für Zahlungskontodienste entsteht (17).

Soweit die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezifische Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. November 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2013) 266 endg.

(2)  Siehe Kapitel II des Richtlinienvorschlags.

(3)  Siehe Kapitel III des Richtlinienvorschlags.

(4)  Siehe Kapitel IV des Richtlinienvorschlags.

(5)  Siehe Kapitel V und VI des Richtlinienvorschlags.

(6)  Siehe Nummer 2.4 der Stellungnahme CON/2007/29, Nummer 1.1 der Stellungnahme CON/2012/13 und Nummer 3 der Allgemeinen Anmerkungen der Stellungnahme CON/2012/10. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(7)  Siehe Nummer 11 der Stellungnahme CON/2001/34.

(8)  Siehe die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(9)  Siehe Artikel 2 des Richtlinienvorschlags.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(11)  Siehe die Änderungsvorschläge 1 bis 3. Siehe ferner Nummer 3.3 der Stellungnahme CON/2013/32.

(12)  Siehe Artikel 3 Absatz 2 Nummern 4 und 5 des Richtlinienvorschlags.

(13)  Siehe Änderungsvorschlag 4.

(14)  Siehe Artikel 15 des Richtlinienvorschlags.

(15)  Siehe Änderungsvorschlag 5.

(16)  Siehe Artikel 20 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(17)  Siehe Änderungsvorschlag 6.


ANHANG

Formulierungsvorschläge

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 1

„1)

‚dauerhafter Datenträger‘ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Zahlungsdienstleister gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht;“

„1)

‚dauerhafter Datenträger‘ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Zahlungsdienstleister gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht;“

Erläuterung

Diese Begriffsbestimmung sollte an die in Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD) vorgesehene Begriffsbestimmung angepasst werden, in der der Zahlungsdienstleister nicht erwähnt wird. Nach dieser Definition bezeichnet der Begriff„dauerhafter Datenträger“lediglich die für den Nutzer der Zahlungsdienste, also im vorliegenden Fall den Verbraucher, verfügbaren Instrumente.

Änderung 2

Artikel 2 Buchstabe m

„m)

‚Kontowechsel‘ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto mit oder ohne Übertragung des positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere und mit oder ohne Schließung des früheren Kontos;“

„m)

‚Kontowechsel‘der gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie vorgesehene Dienst die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto mit oder ohne Übertragung des positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere und mit oder ohne Schließung des früheren Kontos;“

Erläuterung

Die vorgeschlagene Begriffsbestimmung des „Kontowechsels“ deutet an, dass das Zahlungskonto selbst verlagert wird; was nicht zutrifft. Sofern diese Begriffsbestimmung erforderlich ist, sollte sie statt einer komprimierten Beschreibung lediglich eine Bezugnahme auf Artikel 10 enthalten.

Änderung 3

Artikel 2 Buchstabe n

„n)

‚Lastschrift‘ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers mit Zustimmung des Zahlers;“

„n)

‚Lastschrift‘ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers mit auf der Grundlage der Zustimmung des Zahlers;“

Erläuterung

Dieser Begriff sollte an die Begriffsbestimmungen der„Lastschrift“in der PSD und der SEPA-Verordnung angepasst werden, in denen diese Zahlungsform entweder einen nationalen oder einen grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlenden umfasst.

Änderung 4

Artikel 3

„Artikel 3

Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 20 genannten zuständigen Behörden eine vorläufige Liste von mindestens 20 Zahlungsdiensten erstellen, die in der Summe mindestens 80 % der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene ausmachen. Die Liste enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste.

[…]

3.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannte vorläufige Liste.

4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 24 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen – auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten vorläufigen Listen – eine standardisierte Terminologie für diejenigen Zahlungsdienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte EU-Terminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste.

5.   Nach Veröffentlichung der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union übernimmt jeder Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte EU-Terminologie in die nach Absatz 1 erstellte Liste und veröffentlicht diese Liste.“

„Artikel 3

Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 20 genannten zuständigen Behörden eine vorläufige Liste von mindestens 20 Zahlungsdiensten erstellen, die in der Summe mindestens 80 % der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene ausmachen. Die Liste enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste.

[…]

3.   Die zuständigen Behörden sind befugt, von Zahlungsdienstleistern die für die Festlegung der unter Punkt 1) bis 5) von Absatz 2 aufgeführten Indikatoren erforderlichen Informationen einzuholen. Dabei gewährleisten sie den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.

3.4.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannte vorläufige Liste.

45.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 24 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen – auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten vorläufigen Listen – eine standardisierte Terminologie für diejenigen Zahlungsdienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte EU-Terminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste.

56.   Nach Veröffentlichung der gemäß Absatz 4 5 erlassenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union übernimmt jeder Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 4 5 festgelegte standardisierte EU-Terminologie in die nach Absatz 1 erstellte Liste und veröffentlicht diese Liste.“

Erläuterung

Es sollte klargestellt werden, in welcher Weise die zuständigen Behörden Daten für die Erstellung der Liste der repräsentativsten Zahlungsdienste einholen können, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 Nummern 4 und 5 genannten Indikatoren. Da einige Kategorien solcher Daten im Allgemeinen vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten, müssen den Zahlungsdienstleistern angemessene Garantien geboten werden.

Änderung 5

Artikel 15 Absatz 1

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet zumindest ein Zahlungsdienstleister den Verbrauchern ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bietet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Zahlungsdienstleistern angeboten werden, die das Konto ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen.“

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest ein Zahlungsdienstleister, der in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, den Verbrauchern ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats bietet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Zahlungsdienstleistern angeboten werden, die das Konto ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen.“

Erläuterung

Die Zahlungsdienstleister zu verpflichten, auf Antrag ein Zahlungskonto in der Währung eines beliebigen Mitgliedstaats zu eröffnen, kann für sie unter Umständen aus wirtschaftlicher Sicht nicht lohnend sein. Es reicht aus, wenn dieses Recht auf Zugang das Recht umfasst, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen in der Währung des Mitgliedstaats zu eröffnen und zu nutzen, in dem der Zahlungsdienstleister ansässig ist.

Änderung 6

Artikel 20 Absatz 2

„2.   Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten.“

„2.   Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden kooperieren untereinander gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/64/EG.

Erläuterung

Mit Blick auf das Ziel des Richtlinienvorschlags, den Binnenmarkt zu stärken, sollten die nationalen zuständigen Behörden ferner verpflichtet sein – wie gegenwärtig in der PSD vorgesehen – innerhalb der Union grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Richtlinienvorschlags nicht allzu sehr voneinander abweichen.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der Europäischen Zentralbank (EZB) eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Februar 2014

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2014/C 51/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Anbetracht der dem Rat von der Kommission in der Kategorie der Vertreter der Arbeitnehmer vorgelegten Kandidatur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt.

(2)

Der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums ist für Bulgarien in der Kategorie der Vertreter der Arbeitnehmer frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2015 die folgende Person ernannt:

VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN:

BULGARIEN

Frau Yuliya SIMEONOVA

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 228 vom 31.7.2012, S. 3.


Europäische Kommission

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/10


Euro-Wechselkurs (1)

21. Februar 2014

(2014/C 51/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3707

JPY

Japanischer Yen

140,50

DKK

Dänische Krone

7,4625

GBP

Pfund Sterling

0,82183

SEK

Schwedische Krone

8,9953

CHF

Schweizer Franken

1,2195

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3670

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,368

HUF

Ungarischer Forint

311,89

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1661

RON

Rumänischer Leu

4,5222

TRY

Türkische Lira

3,0097

AUD

Australischer Dollar

1,5283

CAD

Kanadischer Dollar

1,5304

HKD

Hongkong-Dollar

10,6313

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6558

SGD

Singapur-Dollar

1,7376

KRW

Südkoreanischer Won

1 469,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,1355

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3495

HRK

Kroatische Kuna

7,6685

IDR

Indonesische Rupiah

16 097,50

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5158

PHP

Philippinischer Peso

61,092

RUB

Russischer Rubel

49,0415

THB

Thailändischer Baht

44,603

BRL

Brasilianischer Real

3,2577

MXN

Mexikanischer Peso

18,2348

INR

Indische Rupie

85,1580


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/11


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2014/C 51/05)

Image

Nationale Seite der von Spanien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Spanien

Anlass: Stätten des UNESCO-Weltkultur- und Weltnaturerbes — Park Güell

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Münze zeigt im Vordergrund das Wahrzeichen des Park Güell, die vom Architekten Antoni Gaudí entworfene Eidechsenskulptur, im Hintergrund einen der in der Nähe des Parkeingangs befindlichen Pavillons, darüber bogenförmig in Großbuchstaben die Worte „ESPAÑA“ und „PARK GÜELL — GAUDÍ“, auf der linken Seite das Ausgabejahr „2014“ und auf der rechten das Münzzeichen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 8 Millionen

Ausgabedatum: März 2014


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/12


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 51/06)

I.   Konsultation des EDSB

1.

Am 19. Juli 2013 nahm die Europäische Kommission die Vorschläge für Beschlüsse des Rates über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (1) an (im Folgenden: „die Vorschläge“), die den Text des vorgeschlagenen Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union enthalten (im Folgenden: „das Abkommen“). Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 23. Juli 2013 übermittelt.

2.

Der EDSB hatte auch die Möglichkeit, vor Annahme der Vorschläge Ratschläge zu erteilen. Der EDSB begrüßt die Tatsache, dass er vorab konsultiert wurde. Da diese Konsultation jedoch nach Abschluss der Verhandlungen stattgefunden hat, konnten die Beiträge des EDSB jedoch nicht berücksichtigt werden. Die vorliegende Stellungnahme baut auf den bei dieser Gelegenheit vorgetragenen Anmerkungen auf.

II.   Allgemeine Bemerkungen

3.

Wie bei früheren Gelegenheiten (2) bereits unterstrichen, stellt der EDSB die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von PNR-Konzepten und die Massenübertragung von PNR-Daten an Drittländer in Frage. Dies sind beides Bedingungen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention für etwaige Einschränkungen von Grundrechten vorgesehen sind, wozu auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten zählen (3). Gemäß ständiger Rechtssprechung muss nicht nur die Begründung, die von der öffentlichen Behörde zur Rechtfertigung einer derartigen Einschränkung vorgetragen wird, stichhaltig und ausreichend sein (4), sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass keine anderen Methoden verfügbar sind, die einen geringeren Eingriff in die Rechte mit sich bringen (5). Bislang wurden dem EDSB keine überzeugenden Beweise für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der massiven und routinemäßigen Verarbeitung von Daten unverdächtiger Passagieren zu Strafverfolgungszwecken vorgelegt.

4.

Dennoch begrüßt der EDSB die in dem Abkommen gewährten Datenschutzgarantien, wenn er es auch bedauert, dass die Aufbewahrungsfrist im Vergleich zum vorhergehenden PNR-Abkommen mit Kanada verlängert wurde.

5.

Der EDSB begrüßt auch die von der Kommission - trotz aller Einschränkungen, die die Art des Abkommens mit sich bringt - geleisteten Anstrengungen im Bereich der Aufsicht und den Rechtsbehelfen. Er ist jedoch besorgt über die Begrenzung der gerichtlichen Überprüfung und über die Tatsache, dass der verwaltungsrechtliche Rechtsbehelf in einigen Fällen von einer internen Behörde gewährt wird, die nicht unabhängig ist. Er stellt ferner in Frage, ob ein „executive agreement“ (Verwaltungsabkommen) dazu geeignet ist, den betroffenen Personen angemessene und effektive Rechte zu gewährleisten.

6.

Das Abkommen regelt die Nutzung seitens der kanadischen zuständigen Behörde von PNR-Daten, die von EU-Fluggesellschaften oder anderen Fluggesellschaften, die Ziele außerhalb der EU anfliegen (6), übermittelt werden. Der EDSB empfiehlt, dass eine Bestätigung dafür eingeholt wird, dass keine andere kanadische Behörde direkten Zugang zu PNR-Daten hat oder PNR-Daten bei diesen Fluggesellschaften anfordern kann, wodurch das Abkommen umgangen werden würde.

IV.   Schlussfolgerungen

47.

Wie bei früheren Gelegenheiten bereits unterstrichen, stellt der EDSB die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von PNR-Konzepten und die Massenübertragung von PNR-Daten an Drittländer in Frage. Ferner hegt er Zweifel an der Wahl der Rechtsgrundlage und empfiehlt, dass als Rechtsgrundlage für die Vorschläge Artikel 16 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV verwendet wird.

48.

Der EDSB ist auch besorgt über die eingeschränkte Verfügbarkeit eines unabhängigen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs und eines umfassenden gerichtlichen Rechtsbehelfs für Unionsbürger, die sich nicht in Kanada aufhalten und bringt seine Zweifel an der Angemessenheit eines „executive agreement“ zu deren Einleitung zum Ausdruck. Er empfiehlt auch, dass eine Bestätigung dahingehend eingeholt wird, dass keine andere kanadische Behörde direkten Zugang zu PNR-Daten hat oder PNR-Daten bei Fluggesellschaften, die diesem Abkommen unterliegen, anfordern kann.

49.

Was die spezifischen Bestimmungen des Abkommens angeht, begrüßt der EDSB die vorgesehenen Datenschutzgarantien. Das Abkommen sollte jedoch:

die Verarbeitung sensibler Daten vollständig ausschließen;

eine Löschung oder Anonymisierung der Daten sofort nach der Analyse und spätestens 30 Tage nach deren Erhalt vorsehen und in jedem Fall sollte die vorgeschlagene Aufbewahrungsfrist, die im Vergleich zum vorangehenden PNR-Abkommen mit Kanada verlängert wurde, reduziert und begründet werden;

die Kategorien der zu verarbeitenden PNR-Daten einschränken;

ausdrücklich erwähnen, dass die Gesamtaufsicht durch eine unabhängige Behörde erfolgt.

50.

Außerdem empfiehlt der EDSB, dass folgende Punkte entweder im Abkommen oder den Begleitdokumenten erwähnt werden:

weitere Einschränkung und Klärung der Konzepte, die den Zweck des Abkommens definieren;

Klärung der Art der zulässigen „rechtmäßigen“ Diskriminierung;

Einführung einer Meldepflicht im Hinblick auf Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Europäische Kommission oder die Datenschutzbehörden;

Ergänzung der Bestimmungen zur Transparenz;

Ausdehnung des im Abkommen vorgesehenen Verbots, Entscheidungen allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung, die einen Fluggast beeinträchtigen, zu treffen;

Angabe, an welche Behörden in Kanada PNR-Daten weitergegeben werden können und Einfügung der Anforderung einer vorherigen richterlichen Genehmigung oder des Bestehens einer unmittelbaren Gefahr, wobei eine Pflicht vorgesehen werden sollte, angemessene Datenschutzgarantien in Abkommen oder Vereinbarungen mit anderen Empfängerländern oder Behörden aufzunehmen und diese der Europäische Kommission und den EU-Datenschutzbehörden zu unterbreiten;

Benennung der betreffenden Behörden und Festlegung abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Abkommens;

Angabe, welche Mechanismen Personen, die nicht in Kanada ansässig sind, zur Verfügung stehen, um gemäß kanadischem Recht eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten;

Klärung, ob das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung auch ausgeübt werden kann, wenn die betreffende Entscheidung oder Handlung der betreffenden Person nicht mitgeteilt wurde, insbesondere wenn andere Bestimmungen des Abkommens verletzt werden als diejenigen, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Auskunft und Berichtigung bzw. Anbringung eines Bestreitungsvermerks verletzt werden;

Angabe, auf welche „andere Wiedergutmachung, wozu auch Schadenersatzzahlungen gehören können“, Artikel 14 Absatz 2 Bezug nimmt;

Angabe der Häufigkeit der Überprüfungen der Durchführung des Abkommens und deren Inhalte (wozu auch die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zählen sollte) sowie explizite Aufnahme der EU-Datenschutzbehörden in das EU-Überprüfungsteam.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2013.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 529 final.

(2)  Vgl. Stellungnahme des EDSB vom 9. Dezember 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS), ABl. C 35, 9.2.2012, S. 16; Stellungnahme vom 15. Juli 2011 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde, ABl. C 322, 23.12.2011, S. 1; Stellungnahme des EDSB vom 25. März 2011 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität; Stellungnahme vom 19. Oktober 2010 über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer; Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 zu einem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken, ABl. C 110, 1.5.2008, S. 1; Stellungnahme vom 15. Juni 2005 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen, ABl. C 218, 6.9.2005, S. 6 (alle abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/cache/bypass/Consultation/OpinionsC). Siehe auch die Stellungnahmen der Artikel 29-Datenschutzgruppe zu PNR-Daten, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/wpdocs/index_en.htm#data_transfers

(3)  Siehe Artikel 7, 8 und 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83, 30.3.2010, S. 389) und Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5) Europarat, 4.11.1950.

(4)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Dezember 2008, S. und Marper gegen das Vereinigte Königreich.

(5)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. November 2010, C-92/09, Volker und Markus Schecke GbR gegen Land Hessen und C-93/09, Eifert gegen Land Hessen und Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(6)  Siehe Begründung der Vorschläge und Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

Europäische Kommission

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/15


Mitteilung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2014/C 51/07)

Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik gibt den Eingang eines Antrags auf Festlegung eines Gebiets für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen im Nordosten der Tschechischen Republik (Lhotka bei Ostrava), das in der als Anlage beigefügten Landkarte markiert ist, bekannt.

Unter Bezugnahme auf die obengenannte Richtlinie sowie auf Paragraf 11 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung der Bodenschätze (Bergbaugesetz) und Paragraf 4d des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 62/1988 Slg. über geologische Arbeiten in der jeweils geltenden Fassung fordert das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik juristische oder natürliche Personen, die über eine Bergbauberechtigung verfügen (Betreiber), zur Einreichung von Gegenanträgen auf Festlegung eines Gebiets für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen im Nordosten der Tschechischen Republik (Lhotka bei Ostrava) auf.

Die Entscheidung trifft das Ministerium für Umwelt. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der obengenannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Gesetz des Tschechischen Nationalrats Nr. 62/1988 Slg. über geologische Arbeiten in der geltenden Fassung vollständig aufgeführt.

Anträge können bis zu 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an das Ministerium für Umwelt zu richten:

Herrn RNDr. Martin Holý

ředitel odboru geologie (Leiter der Abteilung Geologie)

Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt)

Vršovická 65

100 10 Praha 10

ČESKÁ REPUBLIKA

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden. Weitere Informationen können bei Herrn RNDr. Tomáš SOBOTA unter der Telefonnummer +420 267122651 eingeholt werden.


ANHANG

Image

V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/17


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/10/14

Programms Erasmus+

Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Zukunftsweisende Initiativen

Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend: länderübergreifende Zusammenarbeit zur Umsetzung innovativer politischer Maßnahmen unter der Leitung hochrangiger Behörden

(2014/C 51/08)

1.   Beschreibung, Ziele und vorrangige Themen

Das allgemeine Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht darin, die Bewertung der systemrelevanten Wirkung innovativer politischer Maßnahmen über Feldversuche zu fördern, um die Wirksamkeit und Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Jugendpolitik zu verbessern. Diese Aufforderung zielt auf die Einbeziehung hochrangiger Behörden der förderfähigen Länder in die Erhebung und Auswertung entsprechender Daten zur Unterstützung und Überwachung politischer Reformen unter Anwendung fundierter und allgemein anerkannter Bewertungsmethoden auf der Grundlage groß angelegter Feldversuche.

Diese Aufforderung zielt im Einzelnen darauf ab,

die länderübergreifende Zusammenarbeit und das gegenseitige Lernen zwischen den zuständigen Behörden auf höchster Ebene zu fördern, um die Systeme, Strukturen und Verfahren zur Umsetzung der Politik mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen zu prüfen und zu verbessern,

die Erhebung und Analyse wesentlicher Daten zu erleichtern, um den zuständigen Behörden den Zugang und die Überwachung der Umsetzung innovativer Maßnahmen zu erleichtern,

Schlüsselkriterien und Bedingungen für die wirksame Umsetzung und Überwachung der politischen Maßnahmen zu ermitteln,

die Übertragbarkeit und Skalierbarkeit zu fördern.

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden folgende vorrangige Themen festgelegt:

Bewertung der bereichsübergreifenden Kompetenzen in der Grund- und Sekundarbildung,

praktische unternehmerische Erfahrungen in der Schule,

Kooperation bei innovativen Methoden für die schnelle und reibungslose akademische Anerkennung über Grenzen hinweg in der Hochschulbildung,

Senkung der Zahl von Erwachsenen mit niedrigem Ausbildungsstand,

Förderung des Aufbaus und der Internationalisierung von Freiwilligentätigkeiten für junge Menschen.

2.   Förderfähige Länder

Zulässig sind Vorschläge von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der Programmländer. Diese Länder sind:

die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen (1),

Bewerberländer: Türkei, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2),

die Schweizerische Eidgenossenschaft (3).

3.   Förderfähige Antragsteller

Der Begriff „Antragsteller“ bezeichnet alle Organisationen und Einrichtungen, die an der Einreichung eines Vorschlags teilnehmen, unabhängig von ihrer Rolle innerhalb des Projekts.

Folgende Antragsteller gelten im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig:

a)

Behörden (Ministerien oder vergleichbare Einrichtungen), die auf höchster Ebene für allgemeine und berufliche Bildung und Jugend im entsprechenden nationalen oder regionalen Kontext zuständig sind (die höchste Gliederungsebene bezieht sich auf die NUTS-Codes 1 oder 2; bei Ländern, in denen die NUTS-Codes 1 oder 2 nicht zur Verfügung stehen, ist der höchste vorhandene NUTS-Code zu verwenden (4)). Behörden auf höchster Ebene, die für andere Bereiche als allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zuständig sind (wie beispielsweise Beschäftigung, Finanzen, soziale Angelegenheiten, Gesundheit usw.), gelten als förderfähig, wenn sie in dem Bereich mit besonderen Kompetenzen ausgestattet sind, in dem die experimentellen Maßnahmen durchzuführen sind. Behörden können sich durch andere öffentliche oder private Organisationen sowie rechtmäßig niedergelassene Netzwerke oder Verbände öffentlicher Behörden vertreten lassen, sofern diese Übertragung schriftlich erfolgt und ausdrücklich auf den eingereichten Vorschlag verwiesen wird;

b)

öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder Jugend tätig sind;

c)

öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit allgemeiner und beruflicher Bildung und/oder Jugend in anderen sozioökonomischen Bereichen ausführen (z. B. Anerkennungszentren, Handelskammern, Handelsorganisationen, kulturelle Organisationen, Evaluierungsstellen, Forschungseinrichtungen usw.).

4.   Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der Partnerschaft

Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss sich die Partnerschaft mindestens aus vier Organisationen zusammensetzen, die drei förderfähige Länder vertreten, insbesondere

a)

mindestens eine Behörde (Ministerium oder vergleichbare Einrichtung) bzw. beauftragte Stelle — wie unter Punkt 3 Buchstabe a beschrieben — aus drei unterschiedlichen förderfähigen Ländern oder ein rechtmäßig niedergelassenes/-r Netzwerk/Verband öffentlicher Behörden, das bzw. der mindestens drei unterschiedliche förderfähige Länder vertritt. Das Netzwerk bzw. der Verband muss mindestens von drei zuständigen Behörden nach Punkt 3 Buchstabe a beauftragt worden sein, um in Zusammenhang mit dem speziellen Vorschlag in deren Namen tätig zu werden.

Wie unter Punkt 3 Buchstabe a erläutert, muss in die Vorschläge mindestens eine Behörde eines Mitgliedstaats einbezogen sein.

Die an dem Vorschlag teilnehmenden bzw. vertretenen Behörden sind für die strategische Leitung des Projekts und die Lenkung der experimentellen Maßnahmen in ihrem eigenen Zuständigkeitsgebiet verantwortlich;

b)

mindestens eine öffentliche oder private Organisation mit Erfahrung im Bereich der Evaluierung der Auswirkungen politischer Maßnahmen. Diese Organisation ist für die methodischen Aspekte und Evaluierungsprotokolle verantwortlich. An dem Vorschlag kann mehr als eine Evaluierungsstelle beteiligt sein, sofern die Arbeiten koordiniert und abgestimmt werden.

5.   Koordinierung

Ein Vorschlag kann nur von einer der folgenden Einrichtungen — im Namen aller Antragsteller — koordiniert und eingereicht werden:

a)

einer Behörde, wie unter Punkt 3 Buchstabe a beschrieben;

b)

ein nach Punkt 3 Buchstabe a rechtmäßig niedergelassenes/-r Netzwerk oder Verband öffentlicher Behörden;

c)

eine von den Behörden mit der Einreichung von Vorschlägen auf diese Aufforderung beauftragte öffentliche oder private Einrichtung wie unter Punkt 3 Buchstabe a erläutert. Eine beauftragte Einrichtung muss über eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung einer unter Punkt 3 Buchstabe a beschriebenen Behörde verfügen, um den Vorschlag in ihrem Namen einzureichen und zu koordinieren.

Die Vorschläge sind vom gesetzlichen Vertreter der koordinierenden Behörde im Namen aller Antragsteller einzureichen. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen.

6.   Förderfähige Aktivitäten

Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Dezember 2014 und dem 1. März 2015 beginnen.

Die Projektdauer muss zwischen 24 und 36 Monate betragen.

Die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähigen Maßnahmen müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

Entwicklung von Feldversuchen für die Umsetzung innovativer Maßnahmen. Dabei ist auf eine stabile Beweisgrundlage und auf verlässliche Verfahren für Überwachung, Bewertung und Berichterstattung auf der Grundlage anerkannter methodischer Ansätze zu achten, die von einem kompetenten und erfahrenen Bewerter der Auswirkungen der politischen Maßnahmen nach Konsultierung der relevanten Projektpartner entwickelt werden.

Dies beinhaltet unter anderem: Identifizierung und Auswahl der zu prüfenden Maßnahme(n), der Stichproben sowie der vorgesehenen Maßnahmenpakete; Festlegung der erwarteten Auswirkungen der Maßnahme in messbarer Form und Bewertung ihrer Relevanz hinsichtlich der erwarteten Ergebnisse unter anderem durch die eingehende Suche nach Beispielen für ähnliche politische Maßnahmen, die im In- oder Ausland durchgeführt wurden, Definition solider Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der untersuchten Maßnahme auf nationaler und europäischer Ebene.

Parallele Durchführung der Feldversuche in den verschiedenen an dem Projekt teilnehmenden Ländern unter Leitung der zuständigen Behörden (Ministerium oder vergleichbare Einrichtung). Es sollte eine ausreichend große Zahl von Organisationen/Einrichtungen beteiligt sein, um die für Repräsentativität erforderliche kritische Masse zu erreichen und eine solide Beweisgrundlage darzustellen.

Analyse und Bewertung: Effektivität, Effizienz und Auswirkungen der untersuchten Maßnahme sowie der Methodik der experimentellen Maßnahmen, der Bedingungen für die Skalierbarkeit und der länderübergreifenden Verbreitung der gezogenen Lehren sowie der bewährten Verfahren (kollegiales Lernen).

Sensibilisierung, Verbreitung und Nutzung des Projektkonzepts und der Ergebnisse auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene während der gesamten Laufzeit des Projekts und darüber hinaus sowie Förderung der Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Sektoren, Systemen und politischen Strategien.

Es wird ein Plan zur Nutzung der Ergebnisse der experimentellen Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Jugend im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung in Verbindung mit den Zielen der Strategie Europa 2020 empfohlen.

7.   Vergabekriterien

Es gelten folgende Vergabekriterien (siehe Abschnitt 8 der Leitlinien für Antragsteller) für die Finanzierung eines Vorschlags:

1.

Relevanz (20 %)

2.

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (30 %)

3.

Qualität der Partnerschaft (20 %)

4.

Auswirkung, Verbreitung, Nutzung (30 %).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist in zwei Phasen der Einreichung/Evaluierung untergliedert: 1) Erstvorschlag und 2) Vollantrag. Durch diesen Ansatz soll das Verfahren vereinfacht werden, da in der ersten Phase nur grundlegende Informationen zum Vorschlag abgefragt werden. Nur die Erstvorschläge, die die Kriterien der Förderfähigkeit und den Mindestwert von 60 % der Punktzahl für das Vergabekriterium der Relevanz erfüllen, erhalten Zugang zur zweiten Phase, in der die Antragsteller aufgefordert werden, sämtliche Antragsunterlagen einzureichen.

Die Förderfähigkeit der Erstvorschläge wird anhand des Vergabekriteriums Relevanz beurteilt. Vollanträge werden anhand der Ausschluss-, Auswahl- und der drei verbleibenden Vergabekriterien bewertet: Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung, Qualität der Partnerschaft sowie Auswirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit.

Das Gesamtergebnis eines Vorschlags wird aus der Gesamtpunktzahl des Erstvorschlags und des Vollantrags (unter Anwendung der angegebenen Gewichtung) ermittelt.

8.   Mittelausstattung

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 10 000 000 EUR zur Verfügung, die folgendermaßen unter den beiden Bereichen aufgeteilt werden:

allgemeine und berufliche Bildung: 8 000 000 EUR

Jugend: 2 000 000 EUR.

Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 2 000 000 EUR.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

9.   Einreichungsverfahren und Fristen

Vor Einreichung eines Antrags müssen die Antragsteller ihre Organisationen im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) registrieren und erhalten dann einen Teilnehmercode (Participant Identification Code, PIC). Der PIC ist im Antragsformular anzugeben.

Das einheitliche Registrierungssystem ist das Instrument, mit dem alle rechtlichen und finanziellen Angaben der Organisationen verwaltet werden. Der Zugang erfolgt über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit. Informationen zur Registrierung sind auf dem Portal unter folgender Adresse zu finden:

http://ec.europa.eu/education/participants/portal

Anträge auf Finanzhilfen sind in einer der EU-Amtssprachen einzureichen. Hierbei sind die offiziellen Antragsunterlagen zu verwenden. Bitte achten Sie auf die Verwendung des korrekten Antragsformulars für die Phase des Erstvorschlags und die Phase des Vollantrags.

Die Antragsunterlagen können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/prospective-initiatives-eacea-102014_en

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, für die das richtige Formular verwendet wurde und die von der Person ausgefüllt, datiert und unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen des Koordinators eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.

Fristen:

Erstvorschläge: 20. Mai 2014 – maßgeblich ist der Poststempel

Vollantrag: 2. Oktober 2014 – maßgeblich ist der Poststempel

Die Antragsformulare sind als Paket auf dem Postweg einzureichen. In jedem Paket ist nur eine vollständige vom gesetzlichen Vertreter der koordinierenden Organisation unterzeichnete Papierfassung enthalten. Zudem ist ein vollständiger eingescannter unterzeichneter Antrag per E-Mail unmittelbar nach Absendung der Papierfassung an die nachstehend angegebene Anschrift zu versenden. Beide Versionen müssen alle relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthalten.

Das Paket ist durch einen Kurierdienst an die folgende Anschrift zu versenden (wobei die Einlieferungsbestätigung des Kurierdienstes als Nachweis gilt):

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Referat A.1 — Erasmus+: Schulen, Zukunftsweisende Initiativen, Programmkoordinierung

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/10/14

BOU2 02/109

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

und per E-Mail an: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu.

Anträge, die nicht sämtliche erforderlichen Dokumente beinhalten oder nicht fristgerecht eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Weitere Informationen enthalten die Leitlinien für Antragsteller.

10.   Ergänzende Informationen

Die Leitlinien für die Antragsteller und die vollständigen Antragsunterlagen stehen auf folgender Website zur Verfügung:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/prospective-initiatives-eacea-102014_en


(1)  Voraussetzung für die Teilnahme Islands, Liechtensteins und Norwegens ist ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Teilnehmer aus diesen Ländern erhalten keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt, wenn die Erasmus+-Verordnung bis zum Tag des Finanzhilfebeschlusses nicht in das EWR-Abkommen integriert ist.

(2)  Voraussetzung für die Teilnahme der Türkei und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an dieser Aufforderung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der beiden Länder. Teilnehmer aus diesen Ländern erhalten keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt, wenn eine solche Vereinbarung bis zum Tag des Finanzhilfebeschlusses nicht unterzeichnet ist.

(3)  Voraussetzung für die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der Abschluss eines bilateralen Abkommens mit diesem Land. Teilnehmer aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhalten keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt, wenn ein solches bilaterales Abkommen bis zum Tag des Finanzhilfebeschlusses nicht unterzeichnet ist.

(4)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/nuts_nomenclature/correspondence_tables/national_structures_eu


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/22


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus der Republik Südafrika

(2014/C 51/09)

Im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der Republik Südafrika über ein Abkommen in Form eines Protokolls zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (nachstehend „das Protokoll“) haben die südafrikanischen Behörden die nachstehenden Listen geografischer Angaben (g.A.) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Weine im Hinblick auf deren Schutz im Rahmen des Protokolls übermittelt. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des Protokolls als geografische Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens geschützt werden sollen.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten:

AGRI-A3-GI@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

Australien (4)

Chile (5)

Schweiz (6)

Mexiko (7)

Korea (8)

Zentralamerika (9)

Kolumbien und Peru (10)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (11)

Kroatien (12)

Kanada (13)

Vereinigte Staaten von Amerika (14)

Albanien (15)

Montenegro (16)

Bosnien und Herzegowina (17)

Serbien (18)

Moldau (19)

Georgien (20)

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Weine  (21)

Erzeugnisart

In Südafrika geschützter Name

Kräutertee

Honeybush/Heunningbos/Honeybush Tea/Heuningbos Tee

Kräutertee

Rooibos/Red Bush/Rooibos Tea/Rooitee/Rooibosch

Wein

Banghoek

Wein

Bot River

Wein

Breedekloof

Wein

Cape Agulhas

Wein

Cape South Coast

Wein

Central Orange River

Wein

Ceres Plateau

Wein

Citrusdal Mountain

Wein

Citrusdal Valley

Wein

Eastern Cape

Wein

Elandskloof

Wein

Franschhoek Valley

Wein

Greyton

Wein

Hemel-en-aarde Ridge

Wein

Hemel-en-aarde Valley

Wein

Haw River Valley

Wein

Hout Bay

Wein

Klein River

Wein

Kwazulu-Natal

Wein

Lamberts Bay

Wein

Langeberg-garcia

Wein

Limpopo

Wein

Malgas

Wein

Napier

Wein

Northern Cape

Wein

Outeniqua

Wein

Philadelphia

Wein

Plettenberg Bay

Wein

Polkadraai Hills

Wein

ST Francis Bay

Wein

Stanford Foothills

Wein

Stilbaai East

Wein

Sunday's Glen

Wein

Sutherland-Karoo

Wein

Theewater

Wein

Tradouw Highlands

Wein

Upper Hemel-en-Aarde Valley

Wein

Upper Langkloof

Wein

Voor Paardeberg

Wein

Western Cape


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(4)  Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1).

(5)  Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).

(6)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1) und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Anhang 7.

(7)  Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15).

(8)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).

(9)  Übereinkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).

(10)  Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3).

(11)  Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

(12)  Beschluss 2001/918/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 42).

(13)  Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1).

(14)  Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1).

(15)  Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits– Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1).

(16)  Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).

(17)  Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10) — Protokoll Nr. 6.

(18)  Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

(19)  2013/7/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 3).

(20)  2012/164/EU: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1).

(21)  Von den südafrikanischen Behörden im Rahmen der laufenden Verhandlungen übermittelte Liste, in der Republik Südafrika geschützt.