ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.047.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
19. Februar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 047/01

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7036 — Aller Media/Bonnier Tidskrifter/Egmont Holding/Mediafy) ( 1 )

1

2014/C 047/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7078 — Santander Consumer Finance/El Corte Inglés/Financiera El Corte Inglés) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 047/03

Euro-Wechselkurs

2

2014/C 047/04

Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen von Polen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 047/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7158 — GlencoreXstrata/Sumitomo/Clermont JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2014/C 047/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7166 — Sacyr/LBEIP/HC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

6

2014/C 047/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7156 — WEX/Radius/European Fuel Card Business of Esso) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2014/C 047/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7183 — Kendrick/Topaz/RPIF) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2014/C 047/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7056 — USS/BA/EasyJet/Monarch/Crown Shareholder/NATS) ( 1 )

9

 

Berichtigungen

2014/C 047/10

Berichtigung der Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. C 44 vom 15.2.2014)

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7036 — Aller Media/Bonnier Tidskrifter/Egmont Holding/Mediafy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 47/01

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 28. Januar 2014 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses zwischen den Unternehmen Aller Media AB, Bonnier Tidskrifter Aktiebolag, Egmont Holding AB und Mediafy AB bei der Europäischen Kommission eingegangen. Am 11. Februar 2014 haben die Anmelder der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung zurückziehen.


19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7078 — Santander Consumer Finance/El Corte Inglés/Financiera El Corte Inglés)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 47/02

Am 29. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7078 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/2


Euro-Wechselkurs (1)

18. Februar 2014

2014/C 47/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3731

JPY

Japanischer Yen

140,77

DKK

Dänische Krone

7,4619

GBP

Pfund Sterling

0,82330

SEK

Schwedische Krone

8,9220

CHF

Schweizer Franken

1,2221

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3430

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,392

HUF

Ungarischer Forint

310,18

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1538

RON

Rumänischer Leu

4,4903

TRY

Türkische Lira

2,9933

AUD

Australischer Dollar

1,5212

CAD

Kanadischer Dollar

1,5059

HKD

Hongkong-Dollar

10,6494

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6522

SGD

Singapur-Dollar

1,7315

KRW

Südkoreanischer Won

1 463,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9064

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3323

HRK

Kroatische Kuna

7,6628

IDR

Indonesische Rupiah

16 263,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5278

PHP

Philippinischer Peso

61,239

RUB

Russischer Rubel

48,4030

THB

Thailändischer Baht

44,557

BRL

Brasilianischer Real

3,2915

MXN

Mexikanischer Peso

18,1366

INR

Indische Rupie

85,2820


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/3


Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen von Polen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

2014/C 47/04

Am 17. Februar 2014 nahm die Kommission den Beschluss C(2014) 804 über einen von der Republik Polen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (1) an.

Dieser Beschluss ist auf folgender Website abrufbar: https://circabc.europa.eu/w/browse/36205e98-8e7a-47d7-808d-931bc5baf6ee


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7158 — GlencoreXstrata/Sumitomo/Clermont JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 47/05

1.

Am 11. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen GlencoreXstrata plc („Glencore“, Jersey) und Sumitomo Corporation („Sumitomo“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über das Kohlebergwerk in Clermont, Queensland, Australien („Clermont Joint Venture“, Australien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Glencore: beliefert weltweit Kunden in der Automobil-, Stahl-, Energieerzeugungs-, Öl-, und Nahrungsmittelindustrie mit Grund- und Rohstoffen (u. a. Metalle und Mineralien, Rohöl und Mineralölerzeugnisse, Kohle und landwirtschaftliche Erzeugnisse),

Sumitomo: Handel mit Metallerzeugnissen, Transport- und Bauleistungen, Umwelt und Infrastruktur, Medien, Netze, Lifestyle-Produkte und -Dienstleistungen, Bodenschätze, Energie, Chemikalien und Elektronik,

Clermont Joint Venture: Betrieb eines thermischen Kohlebergwerks in der Nähe von Clermont in Queensland (Australien).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7158 — GlencoreXstrata/Sumitomo/Clermont JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7166 — Sacyr/LBEIP/HC)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 47/06

1.

Am 7. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen LBEIP (Holdco) BV („LBEIP“, Niederlande), das der Lloyds Banking-Gruppe angehört, und das Unternehmen Sacyr Concesiones, SL („Sacyr Concesiones“, Spanien), das letztlich von der Sacyr-Gruppe kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Hospitales Concesionados, SL („HC“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LBEIP: Verwaltung eines Pensionsfonds, der in Infrastrukturprojekte investiert,

Sacyr Concesiones: für Infrastrukturkonzessionen zuständige Sparte der Sacyr-Gruppe, die unter anderem in den Bereichen Bauwirtschaft, Immobilien und Dienstleistungen tätig ist,

HC: Verwaltung und Betrieb öffentlicher Konzessionen für nichtmedizinische Dienstleistungen der beiden madrilenischen Krankenhäuser „Hospital Infanta Cristina“ und „Hospital del Henares“.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7166 — Sacyr/LBEIP/HC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7156 — WEX/Radius/European Fuel Card Business of Esso)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 47/07

1.

Am 10. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das von der WEX Inc. („WEX“, USA) kontrollierte Unternehmen Wright Express International Holdings Limited und Radius Payment Solutions Limited („Radius“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über die bestehende europäische Tankkarten-Sparte von Esso (die „Zielsparte“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

WEX: Anbieter kartenbasierter Lösungen für Unternehmen, insbesondere Zahlungsdienste für Fahrzeugflotten sowie virtuelle Produkte und Zahlungskarten,

Radius: Verkauf und Verwaltung von Tankkarten,

die Zielsparte: Verkauf und Verwaltung von Tankkarten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7156 — WEX/Radius/European Fuel Card Business of Esso per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7183 — Kendrick/Topaz/RPIF)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 47/08

1.

Am 10. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kendrick Investments Limited („Kendrick“, Insel Man), das von Dennis O'Brien kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Topaz Energy Group Limited („Topaz“, Irland) und Resource Property Investment Fund PLC („RPIF“, Irland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Kendrick: Hörfunk, Online-Arbeitsvermittlung, Franchising und Betrieb von Cafés, Katastrophenhilfe, Flugzeugleasing, Bereitstellung von Mobilfunknetzen und Energie,

Topaz: Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen, Schmierstoffen, Heizöl und Konsumgütern; Nicht-Einzelhandelsverkauf von Benzin, Kerosin, Gasöl, Schmierstoffen, Flugkraftstoff, Schweröl und Leichtöl,

RPIF: Investitionen in Immobilien sowie Leasing.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7183 — Kendrick/Topaz/RPIF per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7056 — USS/BA/EasyJet/Monarch/Crown Shareholder/NATS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 47/09

1.

Am 11. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission (1) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Universities Superannuation Scheme Limited („USS“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen zusammen mit den britischen Unternehmen British Airways („BA“), EasyJet, Monarch und The Crown Shareholder die gemeinsame indirekte Kontrolle über das Unternehmen NATS.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

USS: die alleinige Treuhandgesellschaft des Universities Superannuation Scheme, das zu den größten privaten Pensionsfonds im Vereinigten Königreich zählt. Der Fonds verwaltet die wichtigsten Pensionsfonds für akademisches und vergleichbares Personal britischer Universitäten und anderer Hochschulen sowie britischer Forschungseinrichtungen,

BA: Personen- und Warenbeförderung im Luftverkehr,

EasyJet: Linienflugdienste,

Monarch: Linien- und Charterflüge im Bereich der Personenbeförderung,

The Crown Shareholder: der für die nationale Luftverkehrspolitik zuständige Staatssekretär beim Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs,

NATS: „en route“-Flugverkehrsdienste im britischen Luftraum und im vom Vereinigten Königreich verwalteten Luftraum auf der Grundlage einer vom britischen Staatssekretär für Verkehr gewährten Lizenz; „Airport“-Flugverkehrsdienste und andere Dienste, z. B. in den Bereichen Beratung und Schulung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7056 — USS/BA/EasyJet/Monarch/Crown Shareholder/NATS per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


Berichtigungen

19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/10


Berichtigung der Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 44 vom 15. Februar 2014 )

2014/C 47/10

Seite 7, erster Absatz:

anstatt:

„… (im Folgenden ‚d 85 F.R-.GM‘) …“

muss es heißen:

„… (im Folgenden ‚d 86 F.R-.GM‘) …“