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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.046.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 046/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7148 — Borealis Europan Holdings/First State Investments/Fortum Distribution Finland) ( 1 ) |
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2014/C 046/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6258 — Teva/Cephalon) ( 1 ) |
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2014/C 046/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7062 — Rudus East/Lujabetoni/JV) ( 1 ) |
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2014/C 046/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/Infosec) ( 1 ) |
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2014/C 046/05 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2014/C 046/06 |
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Europäische Kommission |
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2014/C 046/07 |
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2014/C 046/08 |
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2014/C 046/09 |
Empfehlung Nr. S2 vom 22. Oktober 2013 über den Sachleistungsanspruch von Versicherten und ihren Familienangehörigen gemäß einem bilateralen Abkommen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und einem Drittstaat während eines Aufenthalts in dem Drittstaat ( 2 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 046/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7160 — Predica/AVIVA France/Saint-Denis building complex) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 046/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7192 — Brookfield/MOL/ITI) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7148 — Borealis Europan Holdings/First State Investments/Fortum Distribution Finland)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 46/01)
Am 3. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7148 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6258 — Teva/Cephalon)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 46/02)
Am 13. Oktober 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6258 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7062 — Rudus East/Lujabetoni/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 46/03)
Am 10. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7062 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/Infosec)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 46/04)
Am 11. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7159 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/3 |
Aktualisierung von Anhang II und Anhang IIIb Tabellen 1 und 2 in Bezug auf geltende Werte in Euro gemäß Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in geänderter Fassung
(2014/C 46/05)
ANHANG II
HÖCHSTSÄTZE DER BENUTZUNGSGEBÜHREN EINSCHLIESSLICH DER VERWALTUNGSKOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 7 (IN EUR)
Jährlich
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Höchstens 3 Achsen |
Mindestens 4 Achsen |
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EURO 0 |
1 381 |
2 315 |
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EURO I |
1 201 |
2 004 |
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EURO II |
1 045 |
1 743 |
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EURO III |
908 |
1 515 |
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EURO IV und schadstoffärmer |
826 |
1 378 |
Monatsgebühr und Wochengebühr
Die Höchstsätze der Monats- und Wochengebühren stehen im Verhältnis zu der Dauer der Benutzung der betreffenden Infrastruktur.
Täglich
Die Tagesgebühr beträgt bei allen Fahrzeugklassen einheitlich 12 EUR.
ANHANG IIIb
HÖCHSTBETRÄGE DER GEWOGENEN DURCHSCHNITTLICHEN GEBÜHR
Dieser Anhang enthält die Parameter für die Berechnung der Höchstbeträge der gewogenen durchschnittlichen Gebühr für externe Kosten.
1. Höchstbeträge der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung
Tabelle 1: Höchstbeträge für die Anlastung der Kosten der Luftverschmutzung
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Eurocent/Fahrzeugkilometer |
Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen) |
Fernstraßen (einschließlich Autobahnen) |
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EURO 0 |
16,6 |
12,5 |
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EURO I |
11,4 |
8,3 |
|
EURO II |
9,4 |
7,3 |
|
EURO III |
7,3 |
6,3 |
|
EURO IV |
4,2 |
3,2 |
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EURO V nach dem 31. Dezember 2013 |
0 |
0 |
|
3,2 |
2,1 |
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EURO VI nach dem 31. Dezember 2017 |
0 |
0 |
|
2,1 |
1,1 |
|
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Umweltfreundlicher als EURO VI |
0 |
0 |
Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe und/oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist.
2. Höchstbeträge der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung
Tabelle 2: Höchstbeträge für die Anlastung der Kosten der Lärmbelastung
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Eurocent/Fahrzeugkilometer |
Tag |
Nacht |
|
Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen) |
1,14 |
2,08 |
|
Fernstraßen (einschließlich Autobahnen) |
0,21 |
0,32 |
Die Werte in Tabelle 2 dürfen in Bergregionen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. -gefälle, Temperaturinversionen und/oder Amphitheatereffekt von Tälern gerechtfertigt ist.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/5 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten unterliegen
(2014/C 46/06)
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt (die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt):
Die betroffenen Personen können beim Rat vor dem 4. März 2014 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
|
Generalsekretariat |
|
DG C 1C |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
|
1048 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.
(2) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.
Europäische Kommission
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. Februar 2014
(2014/C 46/07)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3699 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
139,60 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4620 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,81885 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,8286 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2221 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,3200 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,396 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
308,75 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1471 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,4899 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,9858 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5159 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5015 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6238 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6381 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7239 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 452,81 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,8483 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3071 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6565 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 144,27 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5130 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
60,768 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
48,1519 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
44,161 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,2752 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,1145 |
|
INR |
Indische Rupie |
84,7386 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/7 |
Neue nationale Seiten von Euro-Umlaufmünzen
(2014/C 46/08)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euroraum den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1).
Die Niederlande haben anlässlich des Wechsels an der Spitze der Monarchie ihre nationalen Seiten der Euromünzen, die ab 2014 geprägt werden, neu gestaltet. Die Münzen der bisherigen Ausgaben mit den alten nationalen Seiten der Niederlande bleiben weiterhin gültig.
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1 EURO-CENT |
2 EURO-CENT |
5 EURO-CENT |
10 EURO-CENT |
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20 EURO-CENT |
50 EURO-CENT |
1 EURO |
2 EURO |
Ausgabestaat: Niederlande
Ausgabedatum:: Januar 2014
Beschreibung der Münzmotive: Alle Münznominale zeigen das Porträt von König Willem-Alexander.
Auf den 1-, 2-, 5-, 10-, 20- und 50-Cent-Münzen wird das Porträt durch einen vertikalen Balken mit Mittellinie zweigeteilt. Links der Mittellinie, von unten nach oben, sind das Münzmeisterzeichen, der Schriftzug „Willem-Alexander“ und das Münzzeichen eingeprägt. Rechts der Mittellinie, von oben nach unten, ist der Schriftzug „Koning der Nederlanden“ (König der Niederlande) zu lesen. Das Ausgabejahr „2014“ befindet sich links unterhalb des Porträts.
Auf den 1- und 2-Euro-Münzen befinden sich rechts neben dem Porträt drei vertikale Linien. Zwischen der ersten und zweiten Linie, von rechts, sind das niederländische Münzmeisterzeichen, das Ausgabejahr und das Münzzeichen eingeprägt. Zwischen der zweiten und dritten Linie, von rechts, ist der Schriftzug „Willem-Alexander“ zu lesen und nach der dritten Linie, von rechts, der Schriftzug „Koning der Nederlanden“.
Auf dem äußeren Münzring sind die 12 Sterne der Europaflagge dargestellt.
Die Randprägung der 2-Euro-Münze lautet: GOD * ZIJ * MET * ONS * (Gott sei mit uns).
(1) Zu den nationalen Seiten der anderen Euro-Umlaufmünzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1, ABl. C 254 vom 20.10.2006, S. 6 und ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 8.
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/8 |
EMPFEHLUNG Nr. S2
vom 22. Oktober 2013
über den Sachleistungsanspruch von Versicherten und ihren Familienangehörigen gemäß einem bilateralen Abkommen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und einem Drittstaat während eines Aufenthalts in dem Drittstaat
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2014/C 46/09)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben (2),
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit fördert und stärkt,
gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im achten Erwägungsgrund und in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die besondere Bedeutung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betont, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. |
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(2) |
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 untersagt die Diskriminierung von Personen, für die diese Verordnung gilt. |
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(3) |
Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn die Anwendung einer EU-Rechtsvorschrift durch eine Maßnahme behindert werden kann, die im Rahmen der Durchführung eines — auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages geschlossenen — bilateralen Abkommens getroffen wurde, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern (3). |
|
(4) |
Auch wenn ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten nicht unter die Definition von „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt, so ist doch jeder Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet, den in Artikel 45 des Vertrags (4) vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. |
|
(5) |
Daher sollte klargestellt werden, dass die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit im Hinblick auf ihre Anwendung dahingehend auszulegen sind, dass sie eine Person und ihre Familienangehörigen (Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) nicht daran hindern, ihre im Vertrag festgelegten, mit der Freizügigkeit innerhalb der Union verbundenen Rechte auszuüben. |
|
(6) |
Die Freizügigkeit könnte sich nicht vollständig entfalten, wenn eine Person, für die die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als ihres Wohnstaats gelten, nicht die gleiche rechtliche Behandlung erfahren würde wie Personen mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, die sich in der gleichen Situation befinden. |
|
(7) |
Die Bestimmungen von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten Kollisionsnormen, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen die versicherte Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit für Rechnung des zuständigen Trägers haben, während sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen bzw. sich dort aufhalten. |
|
(8) |
Mit den Artikeln 17 und 24 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird bezweckt, dass die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit nicht davon abhängig gemacht wird, dass die versicherte Person im zuständigen Mitgliedstaat wohnt, damit Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer nicht davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (5). |
|
(9) |
Dies gilt ebenfalls für Familienangehörige gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die gemäß Artikel 17 oder Artikel 24 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Wohnmitgliedstaat vom Träger des Wohnstaates Sachleistungen bei Krankheit zulasten des zuständigen Trägers erhalten. |
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(10) |
Der Grundsatz der Gleichbehandlung sollte grundsätzlich auch dann gelten, wenn der zuständige Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das Bestimmungen über Sachleistungen bei Krankheit umfasst, die aus medizinischer Sicht in einem Drittstaat erforderlich werden, sofern das Drittstaat zur Zusammenarbeit in einzelnen Fällen bereit ist. |
EMPFIEHLT,
|
(1) |
Ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das Bestimmungen über Sachleistungen bei Krankheit umfasst, wendet die einschlägigen Bestimmungen auf Personen, für die die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gelten, und auf deren Familienangehörige an, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und Anspruch auf Sachleistungen auf der Grundlage der Artikel 17 oder 24 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben, wenn während eines Aufenthalts in diesem Drittstaat Sachleistungen bei Krankheit aus medizinischer Sicht erforderlich werden. |
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(2) |
Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Mariana ZIUKIENE
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, (berichtigt im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 31 und Rechtssache 235/87, Matteucci, Slg. 1988, 5589, Randnr. 19.
(4) Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 35 und Rechtssache C-23/92, Grana-Novoa, Slg. 1993, I-4505.
(5) Rechtssache C-286/03, Hosse, Slg. 2006, I-01771, Randnr. 54.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7160 — Predica/AVIVA France/Saint-Denis building complex)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 46/10)
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1. |
Am 7. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das zur AVIVA-Gruppe gehörende Unternehmen AVIVA France (Frankreich) und das Unternehmen Predica (Frankreich), das der Unternehmensgruppe Crédit Agricole angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über den für Büros genutzten Gebäudekomplex „Campus Rimbaud“ („Gebäudekomplex“). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7160 — Predica/AVIVA France/Saint-Denis building complex per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7192 — Brookfield/MOL/ITI)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 46/11)
|
1. |
Am 7. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Brookfield Infrastructure Fund GP II LLC („Brookfield“, USA), das letztlich von dem Unternehmen Brookfield Asset Management Inc. (Kanada) kontrolliert wird, und das Unternehmen Mitsui O.S.K. Lines, Ltd („MOL“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen International Transportation Inc. („ITI“, USA). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7192 — Brookfield/MOL/ITI per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.