ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.041.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
12. Februar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 041/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7019 — Trimet/EDF/Newco) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 041/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 041/03

Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 041/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7061 — Huntsman Corporation/Equity Interests held by Rockwood Holdings) ( 1 )

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7019 — Trimet/EDF/Newco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 41/01

Am 12. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7019 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. Februar 2014

2014/C 41/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3676

JPY

Japanischer Yen

140,00

DKK

Dänische Krone

7,4622

GBP

Pfund Sterling

0,83075

SEK

Schwedische Krone

8,8200

CHF

Schweizer Franken

1,2235

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3680

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,530

HUF

Ungarischer Forint

310,10

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1825

RON

Rumänischer Leu

4,4768

TRY

Türkische Lira

3,0076

AUD

Australischer Dollar

1,5148

CAD

Kanadischer Dollar

1,5093

HKD

Hongkong-Dollar

10,6072

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6416

SGD

Singapur-Dollar

1,7330

KRW

Südkoreanischer Won

1 457,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,0272

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2879

HRK

Kroatische Kuna

7,6545

IDR

Indonesische Rupiah

16 609,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5579

PHP

Philippinischer Peso

61,610

RUB

Russischer Rubel

47,5073

THB

Thailändischer Baht

44,757

BRL

Brasilianischer Real

3,2895

MXN

Mexikanischer Peso

18,1600

INR

Indische Rupie

85,0904


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/3


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2014/C 41/03

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Enel Longanesi Developments Srl einen Antrag auf Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „GALLIA“) für ein in der Provinz Pavia (Lombardei) gelegenes Gebiet eingereicht hat, welches durch die Längen- und Breitengrade eingegrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:

Scheitel-punkte

Geografische Koordinaten

Länge West — Monte Mario

Breite Nord

a

– 3°48′

45°08′

b

– 3°34′

45°08′

c

– 3°34′

45°04′

d

– 3°48′

45°04′

Die vorstehenden Koordinaten beruhen auf der Karte des Instituts für Militärgeografie (Istituto Geografico Militare, IGM) — Blatt Nr. 58 der Italienkarte im Maßstab 1:100 000.

Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 135,60 km2.

Gemäß der oben genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um Interessenten Gelegenheit zu geben, konkurrierende Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen in diesem durch die vorstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebiet zu stellen.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Abteilung Energie, Generaldirektion Bodenschätze, Sektion VI, ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Explorationsgenehmigung.

Die Regelung für die Erteilung von Schürfrechten ist in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

Die Frist für die Einreichung der Anträge endet drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen in elektronischem Format einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens zu übermitteln.

Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer für die Erteilung der Genehmigung höchstens 180 Tage.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7061 — Huntsman Corporation/Equity Interests held by Rockwood Holdings)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 41/04

1.

Am 29. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Huntsman International LLC, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Huntsman Corporation (Huntsman, USA), erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über bestimmte Eigenkapitalanteile, die von Rockwood Specialties Group Inc. („erworbene Sparte“) gehalten werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Huntsman: Herstellung einer breiten Palette von Spezialchemikalien und chemischen Zwischenprodukten,

Erworbene Sparte: Herstellung von Titandioxid und Funktionsadditiven (unter dem Namen „Sachtleben“ betriebener Geschäftsbereich) sowie Herstellung von Farbpigmenten, Chemikalien zur Holz- und Wasserbehandlung und Gummiersatzteilen für Kraftfahrzeuge (unter dem Namen „Gomet“ betriebener Geschäftsbereich).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7061 — Huntsman Corporation/Equity Interests held by Rockwood Holdings per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).