ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.032.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
4. Februar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 032/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7111 — Mitsui/ArcelorMittal Gonvarri Brasil Produtos Siderúrgicos/M Steel Comércio de Produtos Siderúrgicos) ( 1 )

1

2014/C 032/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7112 — Sigma Alimentos/Campofrio) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2014/C 032/03

Schlussfolgerungen des Rates betreffend den Beitrag des Sports zur Wirtschaft der EU, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Förderung der sozialen Inklusion

2

2014/C 032/04

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über Freiheit und Pluralität der Medien im digitalen Umfeld

6

 

Europäische Kommission

2014/C 032/05

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Februar 2014: 0,25 % — Euro-Wechselkurs

8

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2014/C 032/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus, und über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

9

2014/C 032/07

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

13

2014/C 032/08

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU: Das Europäische Modell für den Informationsaustausch

15

2014/C 032/09

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

17

2014/C 032/10

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum und zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union

19

2014/C 032/11

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

23

2014/C 032/12

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für eine Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) und für eine Verordnung über ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)

25

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 032/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7144 — Apollo/Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito/Synergy) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7111 — Mitsui/ArcelorMittal Gonvarri Brasil Produtos Siderúrgicos/M Steel Comércio de Produtos Siderúrgicos)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 32/01

Am 29. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7111 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7112 — Sigma Alimentos/Campofrio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 32/02

Am 29. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7112 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/2


Schlussfolgerungen des Rates betreffend den Beitrag des Sports zur Wirtschaft der EU, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Förderung der sozialen Inklusion

2014/C 32/03

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

I.   ANGESICHTS DES AUSMASSES DES PROBLEMS DER JUGENDARBEITSLOSIGKEIT UND SEINER FOLGEN:

1.

Die Jugendarbeitslosigkeit ist nach wie vor eine große Herausforderung für die EU und ihre Mitgliedstaaten. Im August 2013 lag die Jugendarbeitslosenquote bei 23,3 % in der EU-28 (1), mit erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten (2).

2.

Die jungen Menschen sind von der Wirtschaftskrise unverhältnismäßig stark betroffen. In allen EU-Mitgliedstaaten liegt die Jugendarbeitslosenquote generell weit über der Arbeitslosenrate für andere Altersgruppen. Ende 2012 überstieg sie die Gesamtarbeitslosenquote um das 2,6-fache (3).

3.

Diese Entwicklung hat schwere Auswirkungen nicht nur auf die betroffenen Personen, sondern auch auf die Gesellschaft und die Wirtschaft im Allgemeinen. Langzeitarbeitslosigkeit kann eine Marginalisierung verstärken und zu Armut und einem höheren Risiko der sozialen Ausgrenzung führen. Ferner bestehen gravierende Risiken auf lokaler Ebene, da die Nichtteilhabe am Arbeitsmarkt bei einigen Jugendlichen zur Folge haben kann, dass sie sich nicht mehr an der Zivilgesellschaft beteiligen, was potenziell zu einer weiteren sozialen Fragmentierung führt.

4.

Eines der signifikantesten Probleme, mit dem junge Menschen in Europa infolge der Krise konfrontiert sind, ist die Herausforderung, die sich durch den Mangel an Arbeitsstellen und Berufserfahrung stellt. Ferner wird die Kluft zwischen den Fähigkeiten, die einige Arbeitgeber erwarten, und denen, über die viele Stellenbewerber verfügen, größer;

II.   UNTER HINWEIS DARAUF, DASS DER EUROPÄISCHE RAT:

5.

anerkannt hat, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit „ein besonderes und unmittelbares Ziel“ ist, und betont hat, dass „(…) der Erwerbsbeteiligung der Gruppen von schutzbedürftigen jungen Menschen (…), die spezifischen Herausforderungen gegenüberstehen, (besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss)“ (4)

III.   UNTERSTREICHEN DAS POTENZIAL DES SPORTS ZUR BEWÄLTIGUNG DIESER HERAUSFORDERUNGEN:

6.

Durch ein Engagement im Sport erwerben junge Menschen spezifische persönliche und berufliche Fähigkeiten und Kompetenzen, die ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöhen. Dazu gehören Lernfähigkeit, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz, Führungsqualitäten, Kommunikationsfähigkeit, Teamgeist, Disziplin, Kreativität und unternehmerische Initiative. Der Sport vermittelt ferner berufliches Wissen sowie Fähigkeiten in Bereichen wie Marketing, Management, öffentliche Ordnung und Sicherheit. Alle diese Fähigkeiten und Kompetenzen fördern aktiv die Beteiligung, die Entwicklung und das Vorankommen junger Menschen im Rahmen der Ausbildung, der Weiterbildung und der Beschäftigung, und zwar in einer Weise, die für den Arbeitsmarkt relevant und zweckdienlich ist und von Arbeitgebern geschätzt wird und gefragt ist.

7.

Organisation, Verwaltung und Durchführung von sportlichen Aktivitäten stützen sich in Europa traditionell auf ein freiwilliges Engagement. Gemäß der Eurobarometer-Umfrage 2011 (5) ist nahezu ein Viertel (24 %) derjenigen, die einer Freiwilligentätigkeit nachgehen, im sportlichen Bereich aktiv. Die Freiwilligentätigkeit im Sport, die in erster Linie im Breitensport und in Vereinen ausgeübt wird, ist aus sozialer, wirtschaftlicher und demokratischer Sicht von erheblichem Wert.

8.

Der Sport hat universelle Wirkung und kennt keine kulturellen oder sozioökonomischen Grenzen. Er hat internationalen Charakter und zieht ein breites und verschiedenartiges Publikum an. Sportliche Aktivitäten sind infolgedessen ein ausgezeichnetes Mittel zur Einbeziehung von minoritären und marginalisierten Gruppen. Sport baut emotional auf und kann in besonderem Maße zu einem Zusammengehörigkeitsgefühl beitragen; er sorgt somit in den lokalen Gemeinschaften für Stabilität, Zusammenhalt und Frieden.

9.

Der Sportsektor, einschließlich der Freiwilligentätigkeiten im Sport, stellt einen messbaren und erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Wertfaktor im Rahmen der nationalen Wirtschaften dar. Es wird zunehmend deutlich, dass der Sport einen wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag in Europa leistet und ein wichtiger Wachstums- und Beschäftigungsmotor ist, dass er zugleich aber auch für sozialen Zusammenhalt und Wohlergehen sorgt und somit in erheblichem Maße zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ beiträgt (6).

10.

Nach einer unlängst durchgeführten EU-weiten Studie zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der EU (7) beläuft sich der Anteil des sportbezogenen Mehrwerts in der EU auf 1,76 % (8). Der Anteil der sportbezogenen Beschäftigung in der EU beträgt 2,12 %. Berücksichtigt man auch die Multiplikatoreffekte, so summiert sich der Anteil des Sports sogar auf 2,98 % der gesamten Bruttowertschöpfung in der EU. Dieser Studie zufolge ist der Anteil des sportbezogenen Mehrwerts in der EU somit vergleichbar dem Anteil von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zusammengenommen; jeder sechste in der EU generierte und verdiente Euro steht mit dem Sport in Verbindung.

11.

Der Sport ist ein widerstandsfähiger Wirtschaftssektor. Die Beteiligungsquoten bleiben im Laufe der verschiedenen Phasen des Konjunkturzyklus relativ stabil. Der Sport ist durch ein System von Veranstaltungen und Aktivitäten strukturiert, die von Sportverbänden organisiert werden und vom Breitensport bis hin zu Spitzenveranstaltungen reichen. Diese Veranstaltungen sind auch dann — vor allem bei jungen Menschen — beliebt, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen schwierig sind. Zwar können Sportveranstaltungen durch fluktuierende wirtschaftliche Bedingungen beeinträchtigt werden, der Rahmen der Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten bleibt jedoch stabil.

12.

Der Sport hat das Potenzial, Arbeitsplätze zu schaffen und die lokale wirtschaftliche Entwicklung durch Bau und Erhalt von Sporteinrichtungen, Organisation von Sportveranstaltungen, Markttätigkeiten der Industrie für Sportartikel und -dienstleistungen und damit verbundene Tätigkeiten in anderen Sektoren zu fördern. Die Infrastruktur, die (auf lokaler Ebene) mit Sportveranstaltungen und Sportaktivitäten verbunden ist, kann dazu beitragen, die Wirtschaft zu stabilisieren und anzukurbeln, wenn sie zu multifunktionalen Zwecken und mit einer klaren Vision für ihre künftige funktionale Rolle sorgfältig geplant wird.

13.

Der Sport hat Spillover-Effekte auf andere Sektoren. Sportveranstaltungen und -wettbewerbe haben im Allgemeinen positive Auswirkungen auf Sektoren wie Tourismus, Kultur, Verkehr, Medien, öffentliche Infrastruktur usw. Sie können Menschen zusammenbringen, ein Gefühl der Zusammengehörigkeit entstehen lassen und gemeinsame Erfolgserlebnisse vermitteln. Sport kann somit einen substanziellen Beitrag zur Unterstützung der Anstrengungen der EU leisten, die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu überwinden;

IV.   UNTERSTREICHEN DIE FOLGENDEN ZENTRALEN POLITISCHEN BOTSCHAFTEN:

14.

Aufgrund der Bedeutung des Sportsektors für die Wirtschaft und der Möglichkeiten, die dieser Sektor den jungen Menschen — auch denen, die besonders schutzbedürftig und benachteiligt sind — im Hinblick auf den Erwerb nützlicher Fähigkeiten und Kenntnisse bietet, kann der Sport eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des dringenden Problems der Jugendarbeitslosigkeit spielen und Impulse für die wirtschaftliche Erholung geben. Ein breiter Fächer von Maßnahmen, die die Mobilisierung verschiedener Akteure beinhalten, ist notwendig, um den oben dargelegten Herausforderungen zu begegnen.

15.

Ein Engagement für eine Freiwilligentätigkeit ersetzt zwar keine bezahlte Beschäftigung, kann den Bürgern aber neue Fähigkeiten vermitteln und somit positiv zu ihrer Beschäftigungsfähigkeit beitragen und ihr Gefühl der Zugehörigkeit zur Gesellschaft stärken. Die Beteiligung junger Menschen insbesondere am Breitensport — ob als Teilnehmer, Helfer oder Organisatoren — fördert persönliche Schlüsselfähigkeiten und -kompetenzen. Die Freiwilligentätigkeit im Sport als eine Form des nicht formalen und informellen Lernens hilft den Jugendlichen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln, die die formale Bildung ergänzen.

16.

Der Sport bietet ein Umfeld, in dem junge Menschen diese Fähigkeiten vervollkommnen können, und verbessert somit die Beschäftigungsfähigkeit und die künftige Produktivität zu einer Zeit, in der die Arbeitsmarktbedingungen außerordentlich schwierig, die Beschäftigungsmöglichkeiten gering und die Chancen für die Entwicklung von Fähigkeiten am Arbeitsplatz begrenzt sind.

17.

Die Beteiligung am Sport, insbesondere am Breitensport, ermöglicht es den jungen Menschen, ihre Energien und Hoffnungen und ihren angeborenen Enthusiasmus in einer Weise zu bündeln, die konstruktiv ist und einen Beitrag für die lokale Gemeinschaft, der sie angehören, leistet. Sie kann helfen, sozialen Problemen, die in den Mitgliedstaaten auftreten, wie z. B. der sozialen Fragmentierung und Vorurteilen gegenüber bestimmten Gruppen, entgegenzuwirken, indem sie jungen Menschen, insbesondere denen ohne bezahlte Beschäftigung oder ohne die Chance auf eine angemessene schulische und berufliche Bildung, einen positiven, konstruktiven und auf die lokale Verankerung abzielenden Fokus vermittelt.

18.

Kleinere Investitionen öffentlicher Mittel in lokale Sporteinrichtungen und die Unterstützung lokal verankerter Sportvereine können einen erheblichen Mehrwert im Hinblick auf stärkere und sicherere lokale Gemeinschaften mit größerem Zusammenhalt mit sich bringen.

19.

Eine Beteiligung an der Organisation nationaler und internationaler Sportveranstaltungen und eine Mitwirkung an der Entwicklung und Instandhaltung der Sportinfrastruktur — entweder lokal oder national — könnte einen der Schlüsselfaktoren zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen, darstellen;

V.   FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN IN ANBETRACHT DER ZENTRALEN POLITISCHEN BOTSCHAFTEN UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS ZU FOLGENDEM AUF:

20.

Austausch von positiven Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit Folgendem:

Verbesserung der Beteiligung junger Menschen am Sport und an der Gesellschaft auf lokaler Ebene, insbesondere bei ihrem Ausscheiden aus den formalen Bildungsstrukturen;

Verbesserung der sozialen Kompetenzen und persönlichen Fähigkeiten durch Engagement in Sportvereinen und -organisationen;

Förderung der Sicherheit und des Zusammenhalts der lokalen Gemeinschaften durch Teilnahme an sportlichen Aktivitäten;

Motivierung junger Menschen und Verbesserung des nationalen und transnationalen Zugangs zum Arbeitsmarkt durch Organisation von Ausbildungsplätzen und Praktika in Sportorganisationen.

21.

Förderung politischer Maßnahmen, die auf die Entwicklung von beruflichen Fähigkeiten durch Sport abzielen. In diesem Zusammenhang Unterstützung von Freiwilligenorganisationen und/oder Sportvereinen sowie von Sportaktivitäten und/oder -veranstaltungen — im Breitensport und/oder auf Profi-Ebene.

22.

Sondierung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Ausbildungspfade für künftige Fachkräfte und Freiwillige im Sport und zur Förderung des Lernens am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten, die im Rahmen nationaler Qualifikationsrahmen anerkannt werden können. Diese könnten dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet werden, um die internationale Transparenz und Mobilität der betreffenden Jugendlichen zu verbessern. Ferner sollte das Potenzial für eine Anerkennung der durch informelles und nicht formales Lernen im Sport erworbenen Fähigkeiten ausgelotet werden.

23.

Förderung strategischer Investitionen in den Sport, gegebenenfalls durch Nutzung der Möglichkeiten der EU-Finanzierungsinstrumente, einschließlich der EU-Strukturfonds (insbesondere des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung), und der EU-Finanzinstrumente wie z. B. Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank.

24.

Förderung einer wirksamen sektorübergreifenden innerstaatlichen Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit sozialen Angelegenheiten, Jugend, Beschäftigung und wirtschaftlichen Fragen befasst sind, um eine größere Sensibilisierung für die soziale und wirtschaftliche Rolle des Sports zu gewährleisten;

VI.   ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:

25.

die sektorübergreifende Einbindung von Experten für Bildung, Fortbildung, Jugend und Beschäftigung im Hinblick auf die Sondierung der Möglichkeiten zur Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern;

26.

das Programm „Erasmus+“ als Chance zur Entwicklung persönlicher und beruflicher Fähigkeiten und Kompetenzen umfassend zu nutzen;

27.

zu ermitteln, wie Sport im Hinblick auf die Förderung der sozialen Inklusion und der Jugendbeschäftigung über die Strukturfonds (insbesondere den Europäischen Sozialfonds oder den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) oder andere EU-Finanzinstrumente, wie z. B. Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank, unterstützt werden kann, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und ggf. des Erhalts kleinerer öffentlich genutzter Sportinfrastrukturen in Städten und Gemeinden, wobei sozial benachteiligten Gebieten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Diese kleineren Infrastrukturen können dazu beitragen, zahlreiche soziale Ziele, wie z. B. Schaffung von Arbeitsplätzen, soziale Inklusion und Förderung der Gesundheit, zu erreichen;

28.

den Dialog sowie gemeinsame Initiativen mit Schlüsselakteuren, insbesondere den Sportverbänden, der Sportartikelindustrie und Jugendorganisationen, zu vertiefen bzw. auszubauen, um ein Umfeld zu schaffen, das den Sportsektor für junge Menschen attraktiver macht;

29.

darüber nachzudenken, wie der Beitrag des Sports zur Entwicklung der Fähigkeiten junger Menschen und zum Erhalt sozial integrativer lokaler Gemeinschaften in Zeiten hoher Jugendarbeitslosigkeit im Rahmen der künftigen Arbeiten auf EU-Ebene zum Thema Sport am wirkungsvollsten berücksichtigt werden kann;

VII.   FORDERN DIE KOMMISSION IN ANBETRACHT DER ZENTRALEN POLITISCHEN BOTSCHAFTEN AUF:

30.

ein sektorübergreifendes Seminar auf hoher Ebene über den Beitrag des Sports zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, in der EU zu organisieren;

31.

auf der Grundlage der laufenden EU-Zusammenarbeit auf Expertenebene eine Studie über den Beitrag des Sports zur Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ vorzubereiten.


(1)  So beträgt die Jugendarbeitslosenquote in einigen Mitgliedstaaten über 50 % und in einigen Regionen über 70 %, während sie in einigen wenigen Regionen sogar unter 5 % liegt.

(2)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-30082013-BP/DE/3-30082013-BP-DE.PDF

(3)  Vgl. Fußnote 2.

(4)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013 (EUCO 104/2/13 REV 2).

(5)  Sonderumfrage des Eurobarometers zu Freiwilligentätigkeit und Solidarität zwischen den Generationen, Oktober 2011.

(6)  Studie der Kommission zum „Beitrag des Sports zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der EU“ (2012).

(7)  Studie zum Beitrag des Sports zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der EU, von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben; Konsortium unter Führung von SportsEconAustria; Abschlussbericht, November 2012.

(8)  Gemäß der „Vilnius-Definition“ des Sports — weite Definition: alle Aktivitäten, die den Sport als Vorleistung benötigen, sowie alle Aktivitäten, die zur Ausübung des Sports notwendig sind, sowie die Aktivitäten nach der statistischen Definition des Sports gemäß NACE 92.6 Rev. 1.1.


4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/6


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über Freiheit und Pluralität der Medien im digitalen Umfeld

2014/C 32/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

IN ANBETRACHT FOLGENDER ASPEKTE:

1.

Freiheit und Pluralität der Medien sind als Grundwerte in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Sie sind ein wesentlicher Pfeiler der Demokratie, denn die Medien spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, und sie haben Einfluss auf die öffentliche Meinung und auf die Beteiligung und den Beitrag der Bürger bei Entscheidungsprozessen.

2.

In den vergangenen Jahren gab es in der Europäischen Union einige Herausforderungen, was die Freiheit und Pluralität der Medien betrifft. Dazu gehören Fragen, die in Gerichtsverfahren, offiziellen Untersuchungen, Berichten des Europäischen Parlaments und von Nichtregierungsorganisationen sowie in Parlamentsdebatten auf nationaler wie europäischer Ebene herausgehoben wurden.

3.

Transparente Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsquellen sind wesentliche Voraussetzungen für die Freiheit und Pluralität der Medien.

4.

Der Schutz von Journalisten vor unzulässiger Einflussnahme ist von entscheidender Bedeutung für die Medienfreiheit, zumal in einer Zeit, die von Wirtschaftskrisen und vom Wandel der Medienlandschaft geprägt ist.

5.

Ein angemessener Schutz journalistischer Quellen ist wesentlicher Bestandteil der Medienfreiheit.

6.

Der in der EU geltende Rechtsrahmen für audiovisuelle Medien, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, trägt dazu bei, die Freiheit und Pluralität der Medien zu fördern. Bei der Durchsetzung dieses Rahmens spielen die für audiovisuelle Medien zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle.

7.

Die Kommission hat eine Reihe von Studien, Berichten, Projekten und koordinierten Maßnahmen im Bereich Medienfreiheit und -pluralität finanziert.

8.

Auch der Europarat leistet sehr wichtige Arbeit im Bereich der Medienfreiheit und -pluralität. So werden in der Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union von 2007 die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit als gemeinsame Prioritäten und Schwerpunkte der Zusammenarbeit beider Organisationen genannt.

9.

Das Internet erleichtert den Zugang zu Informationen und bietet den Bürgern neue Möglichkeiten der Teilhabe, der Diskussion und der Meinungsbildung. Dies trägt zwar zur Meinungsfreiheit bei und fördert die Meinungsvielfalt, bringt jedoch neue Probleme mit sich im Hinblick auf die Art und Weise, wie Menschen an Informationen gelangen und wie sie sie bewerten. Besonderes Augenmerk sollte auf die möglichen negativen Auswirkungen einer übermäßigen Konzentration im Mediensektor sowie auf die immer stärker werdende Stellung der „Gatekeeper“ gelegt werden.

10.

Aufgrund der weltumspannenden Natur des Internets können die betreffenden Fragen nicht innerhalb geografisch festgelegter Grenzen behandelt werden —

SIND SICH ÜBER FOLGENDES EINIG:

11.

Ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Pluralität der Medien ist nicht nur entscheidend für die Demokratie, sondern trägt auch zur Steigerung und zur Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums bei.

12.

Der Europarat spielt bei der Festlegung von Standards für die Medienfreiheit und -pluralität eine wichtige Rolle, und die Zusammenarbeit mit diesem Gremium sollte fortgesetzt und intensiviert werden.

13.

Informationen über die Eigentumsverhältnisse bei Medien und über weitere Einrichtungen oder Personen, die von ihnen profitieren, müssen für die Bürger leicht zugänglich sein, damit sie sich ein fundiertes Urteil über die Informationen bilden können, die von diesen Medien angeboten werden. Dabei spielt Medienkompetenz eine wichtige Rolle.

14.

Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Vorgehensweisen zwischen den für audiovisuelle Medien zuständigen Regulierungsbehörden und anderen einschlägigen zuständigen Behörden tragen zu einem funktionierenden EU-Binnenmarkt und zu einer offenen und pluralistischen Medienlandschaft bei.

15.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die EU ein hohes Maß an Freiheit und Pluralität der Medien gewährleistet, damit sie bei Verhandlungen mit beitrittswilligen Staaten und in internationalen Foren glaubwürdig ist.

BEGRÜSSEN:

16.

das Grünbuch der Kommission über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt (1).

NEHMEN KENNTNIS VON:

17.

den unabhängigen Berichten der Hochrangigen Gruppe für Medienfreiheit und Medienvielfalt (2) und des Forums zur Zukunft der Medien („Media Futures Forum“) (3).

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN:

18.

die Unabhängigkeit ihrer für audiovisuelle Medien zuständigen Regulierungsbehörden zu gewährleisten;

19.

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die dafür sorgen, dass die Eigentumsverhältnisse bei den Medien wirklich transparent sind;

20.

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht der Journalisten auf Geheimhaltung ihrer Quellen garantieren und Journalisten vor unzulässiger Einflussnahme schützen;

21.

entsprechend ihrem jeweiligen nationalen Kontext geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um etwaigen negativen Auswirkungen einer übermäßigen Eigentumskonzentration im Mediensektor vorzubeugen.

ERSUCHEN DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT:

22.

weiterhin Projekte zu unterstützen, die einen besseren Schutz von Journalisten und Medienfachleuten zum Ziel haben;

23.

das unabhängige Beobachtungsinstrument für die Einschätzung von Bedrohungen der Medienpluralität in der EU („Media Pluralism Monitor“), das vom Europäischen Hochschulinstitut in Florenz betrieben wird, weiterhin zu unterstützen und den Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessengruppen nahezulegen, weiter davon Gebrauch zu machen;

24.

durch nichtlegislative Maßnahmen (4) die Zusammenarbeit zwischen den für audiovisuelle Medien zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zu verstärken und bewährte Vorgehensweisen im Hinblick auf transparente Eigentumsverhältnisse in den Medien zu fördern;

25.

die Wirksamkeit der genannten Maßnahmen zu bewerten und gegebenenfalls weitere Schritte zu prüfen.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

26.

die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Werte zu wahren, zu fördern und zur Anwendung zu bringen und dabei unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Herausforderungen anzugehen, die sich hinsichtlich der Freiheit und Pluralität der Medien in der EU stellen.


(1)  Dok. 8934/13 — COM(2013) 231 final.

(2)  http://ec.europa.eu/digital-agenda/sites/digital-agenda/files/HLG%20Final%20Report.pdf

(3)  http://ec.europa.eu/information_society/media_taskforce/doc/pluralism/forum/report.pdf

(4)  Die Kommission hat Einwände gegen eine Bezugnahme auf „nichtlegislative Maßnahmen“ und würde eine weniger enge Formulierung vorziehen.


Europäische Kommission

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/8


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Februar 2014: 0,25 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. Februar 2014

2014/C 32/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3498

JPY

Japanischer Yen

137,82

DKK

Dänische Krone

7,4621

GBP

Pfund Sterling

0,82590

SEK

Schwedische Krone

8,8318

CHF

Schweizer Franken

1,2226

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4525

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,527

HUF

Ungarischer Forint

311,76

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,2242

RON

Rumänischer Leu

4,4938

TRY

Türkische Lira

3,0533

AUD

Australischer Dollar

1,5346

CAD

Kanadischer Dollar

1,4950

HKD

Hongkong-Dollar

10,5609

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6643

SGD

Singapur-Dollar

1,7341

KRW

Südkoreanischer Won

1 463,63

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,0135

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1798

HRK

Kroatische Kuna

7,6525

IDR

Indonesische Rupiah

16 521,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5519

PHP

Philippinischer Peso

61,267

RUB

Russischer Rubel

47,4730

THB

Thailändischer Baht

44,806

BRL

Brasilianischer Real

3,2478

MXN

Mexikanischer Peso

17,9892

INR

Indische Rupie

84,3710


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/9


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus, und über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/06

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Die Kommission hat am 5. Februar 2013 zwei Vorschläge angenommen: einen für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1) („vorgeschlagene Richtlinie“), und einen für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (2) („vorgeschlagene Verordnung“), im Folgenden zusammen die „Vorschläge“ genannt. Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 12. Februar 2013 zur Konsultation übermittelt.

2.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn konsultiert und in den Präambeln der Vorschläge auf diese Stellungnahme hingewiesen wird.

3.

Vor der Annahme der Vorschläge hatte der EDSB die Möglichkeit, der Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Einige dieser Kommentare wurden berücksichtigt.

1.2   Zielsetzungen und Anwendungsbereich der Vorschläge

4.

Geldwäsche bedeutet allgemein die Umwandlung von Erträgen aus Straftaten in scheinbar legale finanzielle Mittel, und zwar gewöhnlich über Finanzsysteme (3). Dies erfolgt durch Verschleierung der Herkunft des Geldes, Änderung seiner Form oder durch Bewegung der finanziellen Mittel zu Orten, wo sie mit geringer Wahrscheinlichkeit Aufmerksamkeit erregen. Als Terrorismusfinanzierung gelten die direkte oder indirekte Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, terroristische Straftaten zu begehen (4).

5.

Auf EU-Ebene wurden ab 1991 Vorschriften mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Diese strafbaren Handlungen gelten als Bedrohung der Integrität und Stabilität des Finanzsektors und allgemeiner als Bedrohung für den Binnenmarkt. Die Rechtsgrundlage für die Vorschläge ist Artikel 114 AEUV.

6.

Die EU-Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche beruhen weitgehend auf den Standards der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) (5). Ziel der Vorschläge ist die EU-weite Anwendung der überarbeiteten internationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, die im Februar 2012 von der FATF eingeführt wurden. Die aktuelle, sogenannte dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) (6), ist seit 2005 in Kraft. Sie liefert einen europäischen Rahmen für Standards der FATF.

7.

Die dritte AML-Richtlinie gilt für den Finanzsektor (Kredit- und Finanzinstitute) sowie für Angehörige bestimmter Berufszweige wie Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer, Immobilienmakler, Kasinos und Dienstleister für Gesellschaften. Unter ihren Anwendungsbereich fallen auch alle Lieferanten von Gütern, wenn Barzahlungen von mehr als 15 000 EUR erfolgen. Alle diese Empfänger gelten als „Verpflichtete“. Die Richtlinie verlangt von diesen Verpflichteten, die Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen (sogenannte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden, im Folgenden „CDD“) sowie die finanziellen Transaktionen der Kunden zu überwachen. Des Weiteren enthält sie neben anderen Zusatzverpflichtungen die Obliegenheit, einen Verdacht über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung der zuständigen zentralen Meldestelle zu melden. Die Richtlinie führt auch zusätzliche Anforderungen und Garantien für Situationen mit erhöhtem Risiko ein (wie das Erfordernis verstärkter Sorgfaltspflichten).

8.

Die vorgeschlagene Richtlinie erweitert den Geltungsbereich des derzeitigen Rahmens und beabsichtigt die Stärkung dieser Pflichten. So werden zum Beispiel Anbieter von Glücksspieldiensten und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, ab einer Schwelle von 7 500 EUR unter die Verpflichteten aufgenommen, erweiterte Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer verlangt, die Vorgaben für „politisch exponierte Personen“ verschärft und Anforderungen an die Überprüfung von Familienmitgliedern und nahe stehender Personen aller politisch exponierten Personen eingeführt. Die Liste der Vortaten (7) für Geldwäsche wurde um Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern erweitert.

9.

Die vorgeschlagene Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (im Folgenden auch die „Geldtransferverordnung“ genannt). Ihr Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen zu verbessern. Die Geldtransferverordnung ergänzt diese Maßnahmen, indem sie sicherstellt, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort zur Verfügung stehen, womit ihnen die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung ihres Vermögens erleichtert wird.

4.   Schlussfolgerungen

98.

Der EDSB erkennt die Wichtigkeit der Politik der Geldwäschebekämpfung für den wirtschaftlichen und finanziellen Ruf der Mitgliedstaaten an. Er unterstreicht jedoch, dass das rechtmäßige Ziel der Transparenz über die Herkunft von Zahlungen, Geldeinlagen und Geldtransfers, um Terrorismus und Geldwäsche entgegenzutreten, gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzanforderungen sicherstellen muss.

99.

Folgende Themen sollten in beiden Vorschlägen angesprochen werden:

Es ist ein ausdrücklicher Bezug auf das geltende Datenschutzrecht der EU in einer eigenen materiellrechtlichen Bestimmung aufzunehmen, die insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und die sie umsetzenden nationalen Gesetze erwähnt, sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe der EU und ihrer Einrichtungen. Diese Bestimmung soll auch ausdrücklich erklären, dass die Vorschläge die geltenden Datenschutzbestimmungen nicht beeinträchtigen. Der Bezug im Erwägungsgrund 33 auf den Rahmenbeschluss des Rates 2008/977/JHA vom 27. November 2008 ist zu streichen.

In der vorgeschlagenen Richtlinie sollte eine Definition der „zuständigen Behörden“ und der „zentralen Meldestellen“ aufgenommen werden. Diese Definition sollte garantieren, dass die „zuständigen Behörden“ nicht als „zuständige Behörden“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h des Rahmenbeschlusses 2008/977/JHA gelten.

Es sollte im Erwägungsgrund 32 geklärt werden, dass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung aus der Notwendigkeit entsteht, die rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, der die Verpflichteten, die zuständigen Behörden und die zentrale Meldestelle unterliegen (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG).

Es soll darauf hingewiesen werden, dass der einzige Zweck der Verarbeitung die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein darf und dass die Daten nicht für andere unvereinbare Zwecke weiter verarbeitet werden dürfen.

Für das konkrete Verbot der Datenverarbeitung für geschäftliche Zwecke, das derzeit im Erwägungsgrund 31 der vorgeschlagenen Richtlinie und im Erwägungsgrund 7 der vorgeschlagenen Verordnung genannt ist, soll eine eigene Bestimmung aufgenommen werden.

Es soll ein eigener Erwägungsgrund hinzugefügt werden, der klärt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung nur als Vortat aufgenommen wird.

In Bezug auf internationale Transfers sollen eigene materiellrechtliche Bestimmungen über die Übermittlung personenbezogener Daten hinzugefügt werden, die eine angemessene Rechtsgrundlage für die gruppeninterne Übermittlung/PSP an PSP geben und dem Text und der Auslegung des Artikels 26 der Richtlinie 95/46/EG durch die Artikel-29-Arbeitsgruppe der Europäischen Datenschutzbehörden entsprechen. Der EDSB empfiehlt, die Verhältnismäßigkeit der Anforderung an Massenübermittlungen von personenbezogenen und sensiblen Daten an ausländische Staaten für den Zweck der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erneut zu überprüfen und einen verhältnismäßigeren Ansatz zu fördern.

In Bezug auf die Bekanntmachung von Sanktionen empfiehlt der EDSB die Abwägung von Alternativen und weniger einschneidender Optionen zu der allgemeinen obligatorischen Bekanntmachung, wobei in jedem Fall in der vorgeschlagenen Richtlinie das Folgende detailliert darzulegen ist:

der Zweck der Bekanntmachung, wenn sie beizubehalten ist;

die bekannt zu machenden personenbezogenen Daten;

die Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen vor der Bekanntmachung der Entscheidung und die Garantie des Rechts, gegen diese Entscheidung vor der Bekanntmachung ein Rechtsmittel einlegen zu können;

das Widerspruchsrecht der betroffenen Personen aus überwiegenden, legitimen Gründen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 95/46/EG;

zusätzliche Beschränkungen bezüglich Online-Bekanntmachungen;

bezüglich der Datenaufbewahrung sollte eine materiellrechtliche Bestimmung mit einer Mindestaufbewahrungsfrist und zusätzlichen Anforderungen hinzugefügt werden, die die Mitgliedstaaten einzuhalten haben.

100.

In Bezug auf die vorgeschlagenen Richtlinie empfiehlt der EDSB des Weiteren Folgendes:

Hinzufügung einer besonderen Bestimmung mit dem Hinweis auf den Grundsatz, den betroffenen Personen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu liefern (gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG) und Benennung des Verantwortlichen dieser Informationen für die betroffenen Personen;

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen und daher Hinzufügung einer besonderen Bestimmung zur Erläuterung der Bedingungen für die eventuelle Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen;

eindeutige Erklärung, ob die von den zuständigen Behörden oder Verpflichteten durchgeführten Risikobewertungen die Verarbeitung personenbezogener Daten bedingen kann. Sollte dies der Fall sein, so hat die vorgeschlagene Richtlinie die Einführung der notwendigen Datenschutzgarantien zu verlangen;

Hinzufügung einer präzisen Liste über die Informationen, die bei Ausübung der Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen sind. Klärung, ob sensible Daten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für diesen Zweck erhoben werden. Sollte eine solche Verarbeitung erforderlich sein, haben die Mitgliedstaaten die Durchführung unter behördlicher Aufsicht und aufgrund von nationalen Gesetzen, die angemessene Garantien vorsehen, sicherzustellen;

Abänderung des Artikels 21, um eindeutiger die Situationen zu beschränken, in denen die Risiken so wesentlich sind, dass sie verstärkte Sorgfaltspflichten rechtfertigen, und um Verfahrensgarantien gegen Missbrauch aufzunehmen;

Abänderung des Artikels 42, um einen Bezug auf die Vertraulichkeit aufzunehmen, die von allen Mitarbeitern, die mit den CDD-Verfahren zu tun haben, eingehalten werden muss;

Auflistung der Arten der über den wirtschaftlich Berechtigten zu erhebenden Identitätsdaten in eine materiellrechtliche Bestimmung, auch wenn kein Dienstleister für Treuhandvermögen beteiligt ist.

101.

In Bezug auf die vorgeschlagene Verordnung empfiehlt der EDSB des Weiteren Folgendes:

anstatt der Verwendung der nationalen Kennziffer als Bezug ohne besondere Beschränkungen und/oder Garantien Verwendung der Transaktionsnummer;

Hinweis auf die Bedeutung der Einhaltung des Grundsatzes der Datengenauigkeit gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG im Zusammenhang mit Verfahren der Geldwäschebekämpfung;

Hinzufügen einer Bestimmung folgenden Inhalts: „Zu den Informationen haben nur die hierfür bestimmten Personen oder Personenklassen Zugang“;

Hinzufügen einer Bestimmung bezüglich der Beachtung der Vertraulichkeit und der Datenschutzpflichten seitens der Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten über den Auftraggeber und den Begünstigten zu tun haben;

Klarstellung in Artikel 15, dass andere fremde Behörden oder Parteien, die kein Interesse an der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung haben, keinen Zugang zu gespeicherten Daten haben dürfen;

Vervollständigung des Artikels 21 durch genaue Erklärung, an welche Behörde die Mitteilung zu richten ist und mit der Forderung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die die Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die Änderung oder die unbefugte Weitergabe schützen.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 45 final.

(2)  COM(2013) 44 final.

(3)  Siehe Artikel 1 Absatz 2 der vorgeschlagenen Richtlinie.

(4)  Siehe Artikel 1 Absatz 4 der vorgeschlagenen Richtlinie.

(5)  Die FATF legt weltweit Standards für Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und (seit Kurzem) Proliferationsfinanzierung fest. Es handelt sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung mit 36 Mitgliedern unter Beteiligung von mehr als 180 Ländern. Die Europäische Kommission gehört zu den Gründungsmitgliedern der FATF. 15 EU-Mitgliedstaaten sind selbst Mitglieder der FATF.

(6)  Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(7)  Als Vortat gilt jede Straftat, deren Erträge dazu verwendet werden, eine andere Straftat zu begehen. So können zum Beispiel Betrug, Korruption, Drogenhandel und andere schwere Straftaten Vortaten zur Geldwäsche begründen.


4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/13


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/07

I.   Einleitung

I.1   Kontext der Konsultation des EDSB

1.

Am 21. Januar 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe („Vorschlag“) (1) an. Der Vorschlag wurde dem EDSB am selben Tag zur Konsultation übermittelt.

2.

Der Vorschlag enthält den Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe („Abkommen“) (2). Anhang II des Abkommens enthält eine Auflistung von Begriffsbestimmungen und Grundsätzen des Datenschutzes („Datenschutzgrundsätze“) (3).

3.

Der EDSB war im Vorfeld von der Kommission konsultiert worden. Die vorliegende Stellungnahme baut auf die damalige Beratung und auf die Stellungnahme des EDSB zu den Änderungen der Verordnungen über den Handel mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der EU und mit Drittländern auf (4).

I.2   Ziel des Abkommens

4.

Ziel des Abkommens ist die Verstärkung der Kooperation zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu verhindern und so die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen („Drogenausgangsstoffen“) einzudämmen.

5.

Gestützt auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen („Übereinkommen von 1988“) (5), wird das Abkommen die Koordinierung von Verfahren zur Überwachung des Handels und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien (Europäische Union und Russische Föderation) ermöglichen und sieht gleichzeitig technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie die Einsetzung einer Gemischten Expertengruppe für Folgemaßnahmen vor.

IV.   Schlussfolgerungen

35.

Der EDSB begrüßt die Datenschutzbestimmungen im Wortlaut des Abkommens sowie die Aufnahme von Datenschutzgrundsätzen in den Anhang, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind.

36.

Der EDSB empfiehlt, ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU an russische Behörden und auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Behörden hinzuweisen. Ferner schlägt er vor, einen Verweis auf die Artikel 7 und 8 der EU-Charta der Grundrechte aufzunehmen.

37.

Er empfiehlt, in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 alle Kategorien personenbezogener Daten genau aufzuführen, die für einen Austausch in Betracht kommen. Weiterhin sollten für Daten im Zusammenhang mit verdächtigen Transaktionen zusätzliche Garantien wie kürzere Aufbewahrungsfristen und strengere Sicherheitsvorkehrungen in das Abkommen oder in Anhang II aufgenommen werden. Sonstige Zwecke, für die die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 3 verarbeitet werden könnten, sollten ausdrücklich in dem Abkommen geregelt werden und mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar sein, für den die Daten übermittelt wurden.

38.

Der EDSB begrüßt ferner das Verbot in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens, die Daten länger als erforderlich aufzubewahren, empfiehlt jedoch die Festlegung konkreter Höchstaufbewahrungsfristen.

39.

Der EDSB begrüßt die Aufnahme verbindlicher Datenschutzgrundsätze. Er empfiehlt jedoch, sie folgendermaßen zu ergänzen:

Es sollten Bestimmungen über „Datensicherheit“ und spezifische Anforderungen an die Verarbeitung „sensibler Daten“ hinzugefügt werden;

es sollten die Verfahren für die Wahrung der Grundsätze „Transparenz“ und „Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten“ im Wortlaut des Abkommens oder im Anhang dargestellt werden;

im Hinblick auf „Weiterleitungen“ sollte hinzugefügt werden, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien personenbezogene Daten nur an andere Empfänger im eigenen Land übermitteln dürfen, wenn der Empfänger angemessenen Schutz gewährleistet, und auch nur für die Zwecke, für die die Daten übermittelt wurden;

im Hinblick auf den Grundsatz „Rechtsbehelfe“ sollte klargestellt werden, dass der Begriff „zuständige Behörden“, der im Abkommen ansonsten in einem anderen Zusammenhang verwendet wird, hier die Behörden bezeichnet, die für den Schutz personenbezogener Daten und die Überwachung ihrer Verarbeitung zuständig sind;

im Abkommen selbst oder zumindest im Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien oder in Begleitdokumenten zum Abkommen sollten die einschlägigen Behörden genannt und praktische Informationen über bestehende Rechtsbehelfe gegeben werden;

bezüglich des Grundsatzes „Ausnahmen vom Recht auf Transparenz und direkte Auskunft“ sollte geregelt werden, dass in Fällen, in denen betroffenen Personen keine direkte Auskunft gegeben werden kann, eine indirekte Auskunft über nationale Datenschutzbehörden in der EU erfolgen kann.

41.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass die Datenschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam die Durchführung des Abkommens überprüfen, entweder in der Gemischten Expertengruppe für Folgemaßnahmen oder im Rahmen eines eigenständigen Prozesses. Kann die Unabhängigkeit der einschlägigen russischen Aufsichtsbehörde nicht hinreichend belegt werden, sollte bestimmt werden, dass nationale Datenschutzbehörden der EU in die Überwachung der Durchführung des Abkommens durch russische Behörden eingebunden werden. Die Ergebnisse der Überprüfung sollten, gegebenenfalls unter umfassender Wahrung der Vertraulichkeit, an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

42.

Der EDSB empfiehlt ferner die Vervollständigung von Artikel 12 des Abkommens durch eine Klausel, der zufolge jede Vertragspartei das Abkommen im Falle eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen ihre Pflichten aus dem Abkommen aussetzen oder kündigen kann; dies sollte auch im Hinblick auf die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze gelten.

Brüssel, den 23. April 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 4 final.

(2)  Anhang II des Vorschlags.

(3)  Anhang II des Abkommens.

(4)  Stellungnahme des EDSB vom 18. Januar 2013 über den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere S. 9 f., abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2013/13-01-18_Drug_precursors_EN.pdf

(5)  Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, angenommen in Wien am 19. Dezember 1988, abrufbar unter http://www.unodc.org/pdf/convention_1988_en.pdf


4.2.2014   

DE

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C 32/15


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU: Das Europäische Modell für den Informationsaustausch“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/08

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 7. Dezember 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU: Das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ („Mitteilung“) an (1). Am selben Tag nahm die Kommission einen Bericht zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Prümer Beschluss“) an (2). Auf diesen Bericht wird in der vorliegenden Stellungnahme nicht eigens eingegangen; er wird an dieser Stelle lediglich zum besseren Verständnis des Kontexts erwähnt.

2.

Vor der Annahme der Mitteilung erhielt der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Er begrüßt, dass einige seiner Kommentare in die Mitteilung eingeflossen sind.

1.2   Hintergrund und Ziele der Mitteilung

3.

Das Stockholmer Programm (3) verfolgt das Ziel, künftige Herausforderungen zu bewältigen und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit Maßnahmen weiter zu stärken, in deren Mittelpunkt die Interessen und Bedürfnisse der Bürger stehen. Dort sind die Prioritäten der EU im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum 2010-2014 und strategische Leitlinien für die legislative und operative Planung im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht im Einklang mit Artikel 68 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) festgelegt (4).

4.

Das Stockholmer Programm erkennt insbesondere das Erfordernis der Kohärenz und Konsolidierung bei der Entwicklung von Informationsmanagement und Informationsaustausch im Bereich der inneren Sicherheit in der EU an und ersucht den Rat und die Kommission, die Strategie für das Informationsmanagement im Bereich der inneren Sicherheit in der EU umzusetzen, was ein solides Datenschutzregime einschließt. In diesem Zusammenhang fordert das Stockholmer Programm die Kommission ebenfalls auf, zu prüfen, ob die Entwicklung eines europäischen Informationsaustauschmodells auf der Grundlage einer Sichtung des bestehenden Instrumentariums im Bereich des Informationsaustauschs in der EU erforderlich ist. Bei dieser Sichtung soll festgestellt werden, ob diese Instrumente wie ursprünglich vorgesehen funktionieren und den Zielvorgaben der Strategie für das Informationsmanagement entsprechen (5).

5.

Im Nachgang zum Stockholmer Programm veröffentlichte die Kommission im Juli 2010 eine Mitteilung (6) („Mitteilung von 2010“), die einen vollständigen Überblick über die schon bestehenden, noch in der Umsetzung begriffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen auf EU-Ebene bietet, mit denen die Erhebung, die Speicherung und der grenzüberschreitende Austausch personenbezogener Daten zu Zwecken der Strafverfolgung und Migrationssteuerung geregelt wird.

6.

Die hier zu prüfende Mitteilung ist eine Antwort auf das Stockholmer Programm und baut auf der Mitteilung von 2010 auf; sie stellt eine Bestandsaufnahme des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs in der EU in der Praxis dar und formuliert Empfehlungen für mögliche Verbesserungen.

3.   Schlussfolgerungen

37.

Der EDSB schätzt die allgemeine Aufmerksamkeit, die dem Datenschutz in der Mitteilung zuteil wird; dort wird unterstrichen, dass ein hohes Maß an Datenqualität, Datensicherheit und Datenschutz erforderlich ist, und es wird daran erinnert, dass unabhängig von der Kombination oder Sequenz die für jedes Instrument geltenden Regeln zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Datenqualität sowie die Bestimmungen zur Zweckbestimmung des Instruments einzuhalten sind.

38.

Weiter äußert sich der EDSB folgendermaßen:

Er begrüßt die Schlussfolgerung der Mitteilung, dass weder neue Strafverfolgungsdatenbanken auf EU-Ebene noch neue EU-Instrumente für den Informationsaustausch erforderlich sind;

er unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Sichtung der Instrumente und Initiativen im Bereich Justiz und Inneres, deren Ergebnisse in eine umfassende, integrierte und durchstrukturierte EU-Politik für das Management von Informationen und des Informationsaustauschs einfließen sollten, und er fordert die Kommission auf, mit der Bewertung anderer bestehender Instrumente fortzufahren;

er fordert die Kommission auf, sich i) Gedanken zu machen über die Wirksamkeit von Datenschutzgrundsätzen im Lichte des technologischen Wandels, die Entwicklungen bei IT-Großsystemen und die zunehmende Verwendung von Daten, die ursprünglich für Zwecke erhoben wurden, die nichts mit der Verbrechensbekämpfung zu tun haben, sowie ii) der Frage nachzugehen, ob der derzeit zu beobachtende Trend zu einer breit angelegten, systematischen und proaktiven Überwachung nicht verdächtiger Personen die öffentliche Sicherheit wirklich verbessert und ob er tatsächlich einen Beitrag zur Bekämpfung der Kriminalität leistet; das Ergebnis dieser Überlegungen sollte eine umfassende, integrierte und durchstrukturierte EU-Politik für das Management von Informationen und des Informationsaustauschs in diesem Bereich sein;

er unterstreicht, dass die laufenden Diskussionen über den Vorschlag für eine Richtlinie die Kommission nicht davon abhalten sollten, eine Bestandsaufnahme der Probleme und Risiken des Datenschutzes vorzunehmen und sich Gedanken über mögliche Verbesserungen im aktuellen rechtlichen Kontext zu machen, und er empfiehlt, diese Diskussionen insbesondere zu einer klaren Unterscheidung der Verarbeitung von Daten über verdächtige und nicht verdächtige Personen für die weitere Entwicklung des Europäischen Modells für den Informationsaustausch zu nutzen;

er ist voll und ganz der Auffassung, dass das bestehende Instrumentarium überprüft und an die vorgeschlagene Richtlinie angepasst werden sollte und fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen;

er fordert die Kommission auf, mit der Bewertung bestehender Instrumente während und nach ihrer vollständigen Anwendung fortzufahren;

er empfiehlt, in dem Leitfaden zur Wahl des Kanals, zu dessen Ausarbeitung der Rat aufgefordert wurde, den Folgen für Zweckbindung und Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen;

er fordert die Kommission auf, die Entscheidung für den Europol-Kanal mit Nutzung von SIENA als Standardkanal besser zu begründen und der Frage nachzugehen, ob diese Entscheidung im Einklang mit dem Grundsatz des eingebauten Datenschutzes steht;

er stellt mit Zufriedenheit fest, dass in der Mitteilung daran erinnert wird, dass Informationen tatsächlich nur ausgetauscht und verwendet werden dürfen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und wenn damit auch die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, und er fordert die Kommission auf, mit den Arbeiten an harmonisierten Bedingungen für nationale Kontaktstellen zu beginnen und so zu gewährleisten, dass die Anforderungen in allen Mitgliedstaaten ähnlich sind und Personen wirksamen Schutz bieten;

er empfiehlt, in das von der Kommission vorgesehene Programm sowie in die Fortbildungskurse, die die Mitgliedstaaten durchführen sollen, auch Kurse über Informationssicherheit und Datenschutz aufzunehmen.

Brüssel, den 29. April 2013

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2012) 735 final.

(2)  COM(2012) 732 final.

(3)  Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, Ratsdokument 5731/10, 3.3.2010.

(4)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47).

(5)  Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, Ratsdokument 5731/10, Abschnitt 4.2.2.

(6)  Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2010 an das Europäische Parlament und den Rat „Überblick über das Informationsmanagement im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht“, KOM(2010) 385 endgültig.


4.2.2014   

DE

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C 32/17


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/09

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 18. März 2013 nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (Richtlinienvorschlag) an (1). Dieser Vorschlag wurde dem EDSB am 19. März 2013 zur Konsultation übermittelt.

2.

Der EDSB begrüßt, dass er von der Kommission konsultiert wurde, und dass auf die vorliegende Stellungnahme in der Präambel des Rechtsinstruments verwiesen wird. Allerdings bedauert der EDSB, dass er von der Kommission nicht während der Vorbereitung oder zumindest nach der Annahme des ursprünglichen Vorschlags vom 1. März 2012 konsultiert wurde (2).

1.2   Ziele und Anwendungsbereich des Vorschlags

3.

In der Begründung des Richtlinienvorschlags hält die Kommission fest, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung einschließlich der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel haben. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Arzneimittelverbrauch zu steuern, die Arzneimittelpreise zu regulieren oder die Bedingungen für deren öffentliche Kostenübernahme festzulegen. Ein Arzneimittel, das nach EU-Recht auf der Grundlage seines Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsprofils zugelassen wurde, kann daher zusätzlichen Regulierungsauflagen auf Ebene der Mitgliedstaaten unterworfen sein, bevor es in Verkehr gebracht werden oder im staatlichen Krankenversicherungssystem den Patienten verabreicht werden darf.

4.

Darüber hinaus erklärt die Kommission, dass die Richtlinie 89/105/EWG (3) erlassen wurde, damit die Marktteilnehmer überprüfen können, ob die nationalen Maßnahmen zur Regelung von Preisfestsetzung und Kostenerstattung für Arzneimittel nicht dem Grundsatz des freien Warenverkehrs widersprechen. Dazu wurde in der Richtlinie 89/105/EWG eine Reihe von Verfahrensvorschriften festgelegt, mit denen die Transparenz der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Preisfestsetzung und Kostenerstattung gewährleistet werden soll. Seit der Annahme dieser Richtlinie haben sich die Marktbedingungen grundlegend gewandelt, beispielsweise durch das Aufkommen von Generika, die kostengünstigere Versionen bestehender Arzneimittel bieten, oder mit der Entwicklung zunehmend innovativer (allerdings auch häufig teuerer) forschungsbasierter Arzneimittel. Gleichzeitig stiegen in den letzten Jahrzehnten die staatlichen Arzneimittelausgaben unablässig an, was die Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit veranlasste, komplexere und innovativere Preisfestsetzungs- und Kostenerstattungssysteme zu konzipieren.

5.

Der Richtlinienvorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 89/105/EWG wurde von der Kommission am 1. März 2012 angenommen. Die Kommission erklärt, dass sich die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe Arzneimittel und Medizinprodukte aufgrund der politisch heiklen Thematik als schwierig erwiesen.

6.

Das Europäische Parlament verabschiedete seine Stellungnahme in erster Lesung am 6. Februar 2013. Infolge des Abstimmungsergebnisses im Plenum und in Anbetracht des Standpunktes der Mitgliedstaaten im Rat beschloss die Kommission, ihren Vorschlag durch Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie zu ändern und den EDSB zu konsultieren.

1.3   Ziel der Stellungnahme des EDSB

7.

Im Mittelpunkt dieser Stellungnahme stehen folgende Datenschutzaspekte der vorgeschlagenen Richtlinie: Anwendbarkeit des Datenschutzrechts, Veröffentlichung personenbezogener Daten von Sachverständigen und Mitgliedern bestimmter Stellen, mögliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Patienten durch den Zugang zu Marktzulassungsdaten und vorgeschlagene Möglichkeit für die Schaffung von Datenbanken auf Ebene der EU/der Mitgliedstaaten.

3.   Schlussfolgerungen

Der EDSB spricht folgende Empfehlungen aus:

Einfügung von Verweisen auf die anwendbaren Datenschutzvorschriften in den verfügenden Teil des Richtlinienvorschlags. Ein solcher Verweis sollte als generelle Regel festlegen, dass die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie Anwendung finden. Der EDSB schlägt darüber hinaus vor, im Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG anzugeben, dass die Bestimmungen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG anzuwenden sind.

Bewertung der Notwendigkeit des in Artikel 16 des Richtlinienvorschlags vorgeschlagenen Systems für die obligatorische Veröffentlichung von Namen und Interessenserklärungen von Sachverständigen, Mitgliedern von Beschlussorganen und Mitgliedern von für Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Stellen sowie Überprüfung, ob die Veröffentlichungspflicht nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel des öffentlichen Interesses zu erreichen, und ob es nicht weniger restriktive Maßnahmen zum Erreichen desselben Ziels gibt. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit sollte die Veröffentlichungspflicht auf jeden Fall mit angemessenen Garantien einhergehen, mit denen die Achtung des Widerspruchsrechts der betroffenen Personen, die Sicherheit/Richtigkeit der Daten und ihre Löschung nach einer angemessenen Frist gewährleistet werden;

Einfügung eines Verweises auf Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG in Artikel 13 des Richtlinienvorschlags bezüglich des Zugangs zu Marktzulassungsdaten, falls personenbezogene Daten über Gesundheit verarbeitet werden sollen, sowie Einfügung einer Bestimmung in den Richtlinienvorschlag, die klar festlegt, in welchen Situationen und unter welchen Garantien Informationen, die Gesundheitsdaten von Patienten enthalten, verarbeitet werden;

Aufnahme einer Bestimmung in Artikel 13 des Richtlinienvorschlags, laut der Patientendaten, die in den Marktzulassungsdaten enthalten sind, vollkommen anonymisiert werden müssen, bevor diese Daten zur Weiterverarbeitung zu Zwecken der Preisfestsetzungs- und Kostenerstattungsentscheidungen an die zuständige Behörde weitergeleitet werden;

Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, bevor Weiteres im Hinblick auf die Einrichtung einer neuen Datenbank unternommen wird.

Brüssel, den 30. Mai 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 168 final/2.

(2)  COM(2012) 84 final.

(3)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8).


4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/19


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union“ — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum und zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/10

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 7. Februar 2013 nahm die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum (1) (im Folgenden: „die gemeinsame Mitteilung“„die Cybersicherheitsstrategie“ oder „die Strategie“) an.

2.

Zum selben Datum nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (2) (im Folgenden: „vorgeschlagene Richtlinie“ oder der „Vorschlag“) an. Dieser Vorschlag wurde am 7. Februar 2013 dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

3.

Vor der Annahme der gemeinsamen Mitteilung hatte der EDSB die Möglichkeit, der Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Er begrüßt es, dass einige seiner Kommentare in der gemeinsamen Mitteilung und im Vorschlag Berücksichtigung gefunden haben.

4.   Schlussfolgerungen

74.

Der EDSB begrüßt es, dass die Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine umfassende Cybersicherheitsstrategie vorgelegt haben, die durch einen Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit (NIS) in der EU ergänzt wird. Diese Strategie ergänzt die politischen Maßnahmen, die von der EU bereits im Bereich der Netz- und Informationssicherheit entwickelt wurden.

75.

Der EDSB begrüßt es, dass die Strategie über den traditionellen Ansatz der Dichotomie von Sicherheit und Datenschutz hinausgeht, indem explizit der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz als Grundwerte anerkannt werden, an denen sich die Cybersicherheitspolitik in der EU und auf internationaler Ebene orientieren sollte. Der EDSB stellt fest, dass die Cybersicherheitsstrategie und die vorgeschlagene Richtlinie über NIS wesentlich zur Wahrung der Rechte natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz in der Online-Umgebung beitragen können. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass sie nicht zu Maßnahmen führen, die einen unrechtmäßigen Eingriff in die Rechte natürlicher Personen auf Privatsphäre und Datenschutz darstellen.

76.

Der EDSB begrüßt auch, dass der Datenschutz in verschiedenen Teilen der Strategie erwähnt und in der vorgeschlagenen Richtlinie über NIS berücksichtigt wird. Es ist jedoch bedauerlich, dass die Strategie und die vorgeschlagene Richtlinie den Beitrag der bestehenden und erwarteten Datenschutzvorschriften zur Sicherheit nicht hervorheben und nicht umfassend sicherstellen, dass alle etwaigen Verpflichtungen aus der vorgeschlagenen Richtlinie oder anderen Elementen der Strategie die Datenschutzverpflichtungen ergänzen und sich nicht mit diesen überschneiden oder einander widersprechen.

77.

Ferner stellt der EDSB fest, dass aufgrund des Mangels einer aufmerksamen Erwägung und vollumfänglichen Berücksichtigung anderer paralleler Initiativen und laufender Rechtssetzungsverfahren, wie der Datenschutzreform und der vorgeschlagenen Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, es der Cybersicherheitsstrategie nicht gelingt, einen wirklich umfassenden und ganzheitlichen Überblick über die Cybersicherheit in der EU zu geben und die Risiken der Fortführung eines fragmentierten und bereichsbezogenen Ansatzes aus dem Weg zu räumen. Der EDSB stellt auch fest, dass die vorgeschlagene Richtlinie über die NIS auch noch keinen umfassenden Ansatz im Hinblick auf die Sicherheit in der EU enthält und dass die in den Datenschutzvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen vermutlich die umfassendste Netzwerk- und Sicherheitsverpflichtung im EU-Recht darstellen.

78.

Ferner bedauert es der EDSB, dass die wichtige Rolle der Datenschutzbehörden bei der Umsetzung und der Vollstreckung der Sicherheitsverpflichtungen und der Förderung der Cybersicherheit nicht ausreichend berücksichtigt wird.

79.

Was die Cybersicherheitsstrategie angeht, unterstreicht der EDSB Folgendes:

Eine klare Definition der Begriffe „Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen“, „Cyberkriminalität“ und „Cyberverteidigung“ ist besonders wichtig, da diese Begriffe zur Begründung bestimmter besonderer Maßnahmen verwendet werden, die einen Eingriff in die Grundrechte darstellen, einschließlich der Rechte auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz. Die in der Strategie und im Übereinkommen über Cyberkriminalität verwendeten Begriffe sind jedoch sehr breitgefasst. Es wäre jedoch ratsam, eine klare und restriktive Definition von „Cyberkriminalität“ vorzusehen anstelle einer derart weitgefassten Begriffsbestimmung.

Die Datenschutzvorschriften sollten auf alle Maßnahmen der Strategie Anwendung finden, sofern sie Maßnahmen betreffen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten zulassen. Obgleich die Datenschutzvorschriften in den Abschnitten zur Cyberkriminalität und zur Cyberverteidigung nicht explizit erwähnt werden, unterstreicht der EDSB, dass viele der in diesen Bereichen geplanten Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sie folglich in den Geltungsbereich der anwendbaren Datenschutzbestimmungen fallen. Er stellt auch fest, dass viele der Maßnahmen darin bestehen, Koordinierungsmechanismen einzurichten, welche die Umsetzung angemessener Datenschutzsicherungen im Hinblick auf die Verfahren zum Austausch personenbezogener Daten erforderlich machen.

Die Datenschutzbehörden spielen eine wichtige Rolle im Kontext der Cybersicherheit. Als Hüter des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz der natürlichen Personen setzen sich die Datenschutzbehörden aktiv für den Schutz personenbezogener Daten sowohl offline als auch online ein. Deshalb sollten sie in ihrer Rolle als Überwachungsorgane in Bezug auf die Umsetzungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen (wie die Einführung des EU-Pilotprojekts zur Bekämpfung von Botnets und Schadprogrammen), angemessen eingebunden werden. Weitere Akteure im Bereich der Cybersicherheit sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ebenfalls mit ihnen zusammenarbeiten, zum Beispiel beim Austausch bewährter Praktiken und Sensibilisierungsmaßnahmen. Der EDSB und die nationalen Behörden sollten auch angemessen an der Konferenz mit hochrangigen Vertretern beteiligt werden, die für 2014 einberufen werden wird, um den Fortschritt bei der Umsetzung der Strategie zu bewerten.

80.

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Richtlinie über NIS empfiehlt der EDSB den Gesetzgebern Folgendes:

Es sollte für mehr Klarheit und Gewissheit in Artikel 3 Absatz 8 bezüglich der Definition der Marktteilnehmer gesorgt werden, die in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen und eine erschöpfende Liste vorgesehen werden, die alle relevanten Akteure umfasst, um so einen vollständig harmonisierten und integrierten Ansatz an die Sicherheit in der EU zu gewährleisten.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c sollte geklärt werden, dass die vorgeschlagene Richtlinie für EU-Organe und Einrichtungen Anwendung findet und es sollte ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2011 in Artikel 1 Absatz 5 des Vorschlags aufgenommen werden.

Es sollte eine horizontalere Rolle dieses Vorschlags im Hinblick auf die Sicherheit anerkannt werden, indem in Artikel 1 explizit ausgeführt wird, dass diese unbeschadet bestehender oder zukünftiger detaillierter Vorschriften in spezifischen Bereichen gelten (wie diejenigen für Anbieter von Vertrauensdiensten in der vorgeschlagenen Verordnung zur elektronischen Identifizierung).

Es sollte ein Erwägungsgrund hinzugefügt werden, der vorschreibt, dass der eingebaute Datenschutz schon in einer frühen Phase der Ausarbeitung der Mechanismen, die im Rahmen des Vorschlags eingerichtet werden und im gesamten Zyklus der Prozesse, Verfahren, Organisationen, Techniken und Infrastrukturen berücksichtigt werden muss, wobei der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung Rechnung getragen werden muss.

Die Definitionen der Begriffe „Netze und Informationssysteme“ in Artikel 3 Absatz 1 und „Sicherheitsvorfall“ in Artikel 3 Absatz 4 sollten geklärt werden und in Artikel 5 Absatz 2 sollte die Verpflichtung zur Einrichtung eines „Risikobewertungsplans“ durch die „Einrichtung und Beibehaltung eines Risikomanagementrahmens“ ersetzt werden.

In Artikel 1 Absatz 6 des Vorschlags sollte angegeben werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG gerechtfertigt wäre, da sie notwendig ist, um die mit dieser vorgeschlagenen Richtlinie verfolgten Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen. Den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit muss jedoch gebührlich Rechnung getragen werden, so dass nur Daten, die zur Erreichung des verfolgten Ziels unbedingt erforderlich sind, verarbeitet werden.

In Artikel 14 müssen die Umstände dargelegt werden, unter denen eine Meldung erforderlich ist, sowie der Inhalt und das Format der Meldung, einschließlich der Arten von personenbezogenen Daten, die gemeldet werden sollten, sowie ob oder ob nicht und in welchem Maß die Meldung und die Belege Einzelheiten zu den personenbezogen Daten enthalten, die Gegenstand eines spezifischen Sicherheitsvorfalls sind (z. B. IP-Adressen). Es muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass es den für die NIS zuständigen Behörden gestattet werden sollte, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einem Sicherheitsvorfall nur dann zu erheben und zu verarbeiten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Es sollten ferner im Vorschlag angemessene Sicherungen vorgesehen werden, um einen angemessenen Schutz der Daten sicherzustellen, die von den für die NIS zuständigen Behörden verarbeitet werden.

In Artikel 14 sollte geklärt werden, dass Meldungen von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 14 Absatz 2 unbeschadet der Verpflichtung zur Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften Anwendung finden. Es sollten in dem Vorschlag die wichtigsten Aspekte des Verfahrens der Kooperation zwischen der für die NIS zuständigen Behörden und den Datenschutzbehörden im Hinblick auf Fälle dargelegt werden, in denen ein Sicherheitsvorfall zu einer Verletzung personenbezogener Daten geführt hat.

Artikel 14 Absatz 8 sollte so geändert werden, dass der Ausschluss von Kleinstunternehmen aus dem Geltungsbereich der Meldung nicht auf diejenigen Wirtschaftsteilnehmer zutrifft, die eine wesentliche Rolle bei der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft spielen, z. B. aufgrund der Art der von ihnen bearbeiteten Informationen (z. B. biometrische oder sensible Daten).

Es sollten Bestimmungen zur Regelung des weiteren Austausches personenbezogener Daten durch die für die NIS zuständigen Behörden mit anderen Empfängern hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass i) die personenbezogenen Daten nur an Empfänger weitergeleitet werden, deren Verarbeitung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit einer angemessenen Rechtsgrundlage erforderlich ist und dass ii) diese Informationen auf das beschränkt werden, was zu Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es sollte berücksichtigt werden, wie Einrichtungen, die Daten an das System für den Informationsaustausch übermitteln, die Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung sicherstellen.

Es sollte der Zeitrahmen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu den in der vorgeschlagenen Richtlinie vorgesehenen Zwecken definiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung durch die für die NIS zuständigen Behörden und innerhalb der sicheren Infrastruktur des Kooperationsnetzwerks.

Die für die NIS zuständigen Behörden sollten an ihre Verpflichtung erinnert werden, die betroffenen Personen angemessen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, zum Beispiel, indem auf ihrer Website eine Datenschutzerklärung veröffentlicht wird.

Es sollte eine Bestimmung bezüglich des Sicherheitsniveaus hinzugefügt werden, welches von den für die NIS zuständigen Behörden in Bezug auf die erhobenen, verarbeiteten und ausgetauschten Daten gewährleistet werden muss. Ein Verweis auf die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG sollte insbesondere bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten durch die für die NIS zuständigen Behörden vorgesehen werden.

In Artikel 9 Absatz 2 sollte geklärt werden, dass die Kriterien für die Teilnahme der Mitgliedstaaten am sicheren System für den Informationsaustausch sicherstellen sollten, dass ein hohes Maß der Sicherheit und der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen von allen Teilnehmern der Systeme für den Informationsaustausch während aller Verarbeitungsschritte gewährleistet wird. Diese Kriterien sollten angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Sicherheit gemäß Artikel 16 und 17 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 umfassen. Die Kommission sollte explizit verpflichtet werden, diese Kriterien im Hinblick auf ihre Teilnahme am sicheren System für den Informationsaustausch in ihrer Rolle als für die Verarbeitung Verantwortliche zu erfüllen.

In Artikel 9 sollte eine Beschreibung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Einrichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des sicheren Systems zum Informationsaustausch hinzugefügt werden, und es sollte vorgesehen werden, dass die Gestaltung des Systems den Grundsätzen des eingebauten Datenschutzes und der eingebauten Sicherheit entspricht.

In Artikel 13 sollte hinzugefügt werden, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Staaten außerhalb der EU in Übereinstimmung mit den Artikeln 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen muss.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  JOIN(2013) 1 final.

(2)  KOM(2013) 48 endgültig.


4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/11

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 27. März 2013 nahm die Kommission zwei Rechtsetzungsvorschläge im Bereich der Marken an: einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (1) und einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (2) (im Folgenden gemeinsam bezeichnet als „die Vorschläge“). Diese Vorschläge wurden am selben Tag dem EDSB übermittelt.

2.

Der EDSB stellt fest, dass das wesentliche Ziel dieser Vorschläge die weitere Harmonisierung aller Aspekte des materiellrechtlichen Markenrechts sowie der Verfahrensvorschriften innerhalb der EU ist. Obgleich die Vorschläge auf den ersten Blick keine wesentlichen Folgen für den Datenschutz zu haben scheinen, stellt der EDSB fest, dass beide Instrumente einige Verarbeitungen vorsehen, die Auswirkungen auf das Recht des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz haben können. Der EDSB bedauert es deshalb, dass er vor der Annahme dieser Vorschläge nicht informell konsultiert wurde.

3.

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 möchte der EDSB nachfolgend einige spezifische Fragen unterstreichen, die von den Vorschlägen aus der Sicht des Datenschutzes aufgeworfen werden. Der EDSB empfiehlt, dass in der Präambel auf die Konsultation des EDSB verwiesen wird.

1.2   Allgemeiner Hintergrund

4.

Die vorgeschlagene Richtlinie zielt auf eine weitere Harmonisierung der materiellrechtlichen EU-Bestimmungen im Bereich der Marken ab, einschließlich einer Abklärung der durch die Eintragung einer Marke verliehenen Rechte und der auf Gemeinschaftsmarken anwendbaren Vorschriften sowie einiger Verfahrensaspekte in Bezug auf die Eintragung, Gebühren sowie Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. Sie enthält auch Bestimmungen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Markenämtern der Mitgliedstaaten und mit der Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle (Artikel 52 und 53).

5.

Die vorgeschlagene Verordnung ändert den derzeitigen Rechtsrahmen der Gemeinschaftsmarke, der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegt wurde. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („HABM“) wird in „Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („Agentur“) umbenannt. Die vorgeschlagene Verordnung klärt materiellrechtliche und Verfahrensvorschriften, die für die europäische Marke gelten. Sie sieht vor, dass die Agentur ein Register und eine elektronische Datenbank führt (Artikel 87). Sie klärt auch die Rolle und Aufgaben der Agentur, insbesondere in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten (Artikel 123)

3.   Schlussfolgerungen

27.

Obgleich der Zweck dieser Vorschläge in der Harmonisierung der materiellrechtlichen Markenvorschriften sowie der Verfahrensnormen in der EU besteht und diese auf den ersten Blick keine wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz zu haben scheinen, sehen sie die Einrichtung einiger Verarbeitungen vor, die Auswirkungen auf die Rechte natürlicher Personen auf den Schutz ihrer Privatsphäre und den Datenschutz haben können.

28.

Der EDSB unterstreicht, dass die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und die Agentur in Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgen muss, insbesondere unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

29.

Was die vorgeschlagene Richtlinie angeht, empfiehlt der EDSB:

dass eine materiellrechtliche Bestimmung eingefügt wird, in welcher unterstrichen wird, dass bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden müssen, insbesondere die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG sowie dass ein Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung in einen Erwägungsgrund aufgenommen wird;

dass in einer materiellrechtlichen Bestimmung hervorgehoben wird, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Kontext der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern und der Agentur den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegt;

dass in einer materiellrechtlichen Bestimmung geklärt wird, ob die gemeinsamen oder vernetzten Datenbanken und Portale, die in Artikel 52 und Erwägungsgrund 37 vorgesehen sind, die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen sowie deren Geltungsbereich und Zweck und insbesondere ob sie den ursprünglichen Zweck einer jeden Datenbank und eines jeden Portals erweitern und falls ja, was die Rechtsgrundlage für diese Erweiterung ist;

dass in einer materiellrechtlichen Bestimmung die Modalitäten des Austausches von Informationen über die gemeinsamen oder vernetzten Datenbanken und Portale geklärt werden, insbesondere mittels Bestimmung der zulässigen Empfänger der personenbezogenen Daten, der Kategorien von Daten, des Zwecks des Informationsaustausches und der Dauer der Aufbewahrung der Daten in diesen IT-Systemen.

30.

Was die vorgeschlagene Verordnung angeht, empfiehlt der EDSB,

die Modalitäten der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register und in der elektronischen Datenbank in einer materiellrechtlichen Bestimmung des Vorschlags und nicht in delegierten Rechtsakten zu klären;

in einer materiellrechtlichen Bestimmung die Arten personenbezogener Daten anzugeben, die im Register und in der elektronischen Datenbank verarbeitet werden, sowie den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien der Empfänger, die Zugang zu den Daten haben (wobei anzugeben ist, zu welchen Daten diese Zugang haben), die Datenaufbewahrungsfrist(en) und die Modalitäten der Unterrichtung und der Ausübung der Rechte seitens der betroffenen Personen;

in Artikel 123c zu klären, ob der Informationsaustausch zwischen der Agentur und den nationalen Behörden auch personenbezogene Daten umfassen würde und falls ja, welche. Es sollte auch angegeben werden, dass i) der Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur und den nationalen Markenämtern unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften erfolgen muss, insbesondere unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezüglich der Verarbeitung durch die Agentur und der Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Verarbeitung durch die nationalen Markenämter und es sollte ii) der Zweck dieses Informationsaustausches genannt werden und insbesondere angegeben werden, ob der ursprüngliche Zweck einer jeden Datenbank oder eines jeden Portals erweitert wird und falls ja, was die Rechtsgrundlage für diese Erweiterung des Zwecks ist und iii) es sollten die Arten der ausgetauschten Daten, die zulässigen Empfänger der Daten und die Aufbewahrungsdauer in diesen IT-Systemen geregelt werden;

die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Kontext der Veröffentlichung von Informationen, die in der elektronischen Datenbank enthalten sind, zu prüfen. Falls der Gesetzgeber beabsichtigt, personenbezogene Daten zu veröffentlichen, empfiehlt der EDSB, dass diesbezüglich explizite Bestimmungen in die vorgeschlagene Verordnung aufgenommen werden. Es sollte zumindest in einer materiellrechtlichen Bestimmung geklärt werden, welche Art personenbezogener Daten veröffentlicht werden können und zu welchem Zweck bzw. zu welchen Zwecken;

in einer materiellrechtlichen Bestimmung zu klären, ob zu den Mitteln der Zusammenarbeit auch die Veröffentlichung von Urteilen in Markenrechtssachen zählt. Falls ja, sollten in dieser materiellrechtlichen Bestimmung die Bedingungen definiert werden, unter welchen die Veröffentlichung der Urteile erfolgen kann. Diesbezüglich empfiehlt der EDSB, dass die Veröffentlichung der Urteile im Internet durch die Agentur und/oder die nationalen Markenämter unter der Bedingung erfolgt, dass die Indexierung der Urteile (und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten) auf externen Suchmaschinen technisch unterbunden wird oder dass erwogen wird, die Veröffentlichung ohne Angaben der Namen vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2013.

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 162 final.

(2)  COM(2013) 161 final.


4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/25


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für eine Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) und für eine Verordnung über ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/12

I.   Einleitung

I.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 28. Februar 2013 nahm die Kommission folgende Vorschläge an („die Vorschläge“):

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („EES-Vorschlag“) (1);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende („RTP-Vorschlag“) (2);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms für registrierte Reisende (RTP) („Änderungsvorschlag“) (3).

2.

Noch am selben Tag wurden die Vorschläge dem EDSB zur Konsultation übermittelt. Noch vor der Annahme der Vorschläge hatte der EDSB Gelegenheit, der Kommission gegenüber informelle Kommentare abzugeben.

3.

Der EDSB begrüßt, dass seine Konsultation in der Präambel sowohl des EES-Vorschlags als auch des RTP-Vorschlags erwähnt wird.

I.2   Hintergrund

4.

In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2008 „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ schlug die Kommission neue Instrumente für das künftige Management europäischer Grenzen vor, unter anderem ein Einreise-/Ausreisesystem („EES“) zur elektronischen Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen und ein Programm für registrierte Reisende („RTP“), mit dem Bona-Fide-Reisenden der Grenzübertritt erleichtert werden soll. Ferner wurde die Einführung eines Systems zur elektronischen Erteilung von Reisebewilligungen (ESTA) für von der Visumspflicht befreite Drittstaatsangehörige erwogen.

5.

Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Rat im Dezember 2009 im Stockholmer Programm (4) gebilligt. In ihrer Mitteilung von 2011 über intelligente Grenzen (5) kam die Kommission hingegen zu dem Schluss, dass die Idee der Einführung eines ESTA vorerst nicht weiter verfolgt werden sollte, weil „der potenzielle Sicherheitsgewinn für die Mitgliedstaaten weder eine derart umfangreiche Erhebung personenbezogener Daten noch die finanziellen Kosten und die zu erwartenden Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen rechtfertigen würde.“ (6). Ferner kündigte sie für die erste Hälfte des Jahres 2012 die Vorlage von Vorschlägen für ein EES und ein RTP an.

6.

Danach forderte der Europäische Rat im Juni 2011 ein rasches Vorantreiben der Arbeiten an „intelligenten Grenzen“ und forderte die Einführung des EES und des RTP (7).

7.

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe äußerte sich zu der Mitteilung der Kommission über intelligente Grenzen, die den Vorschlägen vorausging, in einem Schreiben an Kommissarin Malmström vom 12. Juni 2012 (8). Erst vor Kurzem, nämlich am 6. Juni 2013, nahm die Datenschutzgruppe eine Stellungnahme an, in der die Notwendigkeit des Pakets „Intelligente Grenzen“ in Frage gestellt wird (9).

8.

Die vorliegende Stellungnahme baut auf diesen Positionen sowie einer früheren Stellungnahme des EDSB (10) zur Mitteilung der Kommission zur Migration aus dem Jahr 2011 (11) und auf den vorläufigen Kommentaren des EDSB (12) zu drei Mitteilungen über Grenzverwaltung (2008) auf (13). Ferner verwendet er Beiträge des Runden Tisches des EDSB zum Paket „Intelligente Grenzen“ und den Auswirkungen auf den Datenschutz (14).

I.3   Ziel der Vorschläge

9.

In Artikel 4 des EES-Vorschlags wird dessen Zweck beschrieben. Zweck des Vorschlags ist es, die Verwaltung der Außengrenzen der EU und die Bekämpfung der irregulären Zuwanderung, die Umsetzung einer integrierten Grenzverwaltungspolitik und die Zusammenarbeit und Konsultation zwischen den Grenz- und den Einwanderungsbehörden zu verbessern. Er sieht ein System vor, das folgenden Zwecken dient:

a)

Verbesserung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen und Bekämpfung der irregulären Zuwanderung;

b)

Berechnung und Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen bei Kurzaufenthalten;

c)

Erleichterung der Identifizierung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen;

d)

Ermöglichung der Identifizierung von Overstayern und der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Behörden der Mitgliedstaaten;

e)

Erfassung von Daten über die Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der statistischen Analyse.

10.

Das System soll durch die rasche Bereitstellung präziser Informationen für Grenzschutzbeamte und Reisende bei der Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer helfen. Es würde das derzeitige System des manuellen Abstempelns von Reisepässen ablösen, das als schwerfällig und unzuverlässig gilt, und so effizientere Grenzkontrollen ermöglichen (15).

11.

Weiter soll es durch die Speicherung biometrischer Daten bei der Identifizierung von Personen helfen, die die Voraussetzungen für die Einreise in die EU oder einen dortigen Aufenthalt nicht erfüllen, vor allem, wenn sie über keine Ausweispapiere verfügen. Das EES böte darüber hinaus präzise Informationen über die Reiseströme und die Zahl der Overstayer und würde damit faktengestützte politische Entscheidungen ermöglichen, beispielsweise über die Visumpflicht. Die in Artikel 4 erwähnten Statistiken werden für diesen zuletzt genannten Zweck verwendet.

12.

Das EES wäre die Grundlage für das RTP und diente der Erleichterung des Grenzübertritts für vorab überprüfte Vielreisende aus Drittländern. Ein registrierter Reisender soll einen Token mit einer ihm zugewiesenen Kennnummer erhalten, der bei der Ein- und Ausreise an der Grenze an einer automatischen Schleuse durchgezogen werden muss. Die Daten des Token, die Fingerabdrücke und gegebenenfalls die Nummer der Visummarke werden mit den im Zentralregister und anderen Datenbanken gespeicherten Informationen abgeglichen. Verlaufen alle Kontrollen positiv, kann der Reisende die automatische Schleuse passieren. Ansonsten hilft ein Grenzbeamter dem Reisenden.

13.

Der Änderungsvorschlag schließlich verfolgt den Zweck, die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen („Schengener Grenzkodex“) an die neuen EES- und RTP-Vorschläge anzupassen.

I.4   Hintergrund und Struktur der Stellungnahme

14.

Das Projekt zur Entwicklung eines elektronischen Systems für die Überwachung der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union ist nichts Neues, und mehrere vorstehend zitierte Mitteilungen der Kommission haben den nun hier zu prüfenden Vorschlägen den Weg bereitet. Das Paket „Intelligente Grenzen“ ist daher mit Blick auf diese Entwicklungen zu beurteilen. Dabei sind insbesondere folgende Elemente zu berücksichtigen.

15.

Im Stockholmer Programm hat sich die Kommission für den strategischen Ansatz entschieden, gestützt auf eine Evaluierung des bestehenden Instrumentariums den Bedarf an der Entwicklung eines europäischen Modells für den Informationsaustausch zu analysieren. Zur Grundlage dieses Modells sollen unter anderem eine starke Datenschutzregelung, ein System der gezielten Datenerhebung und eine Straffung der verschiedenen Instrumente einschließlich der Annahme eines Geschäftsplans für IT-Großsysteme gehören. Im Stockholmer Programm wird auf die notwendige Kohärenz zwischen der Anwendung und Verwaltung der verschiedenen Informationsinstrumente und der Strategie für den Schutz personenbezogener Daten und dem Geschäftsplan für den Aufbau von IT-Großsystemen hingewiesen (16).

16.

Eine umfassende Analyse ist erst recht mit Blick auf die Existenz, Weiterentwicklung und Nutzung von IT-Großsystemen wie Eurodac (17), VIS (18) und SIS II (19) erforderlich. Ein System „Intelligente Grenzen“ ist ein weiteres Instrument, mit dem sich aus der Sicht der Grenzkontrolle große Mengen personenbezogener Daten erheben lassen. Dieser Gesamtansatz wurde kürzlich vom JI-Rat bestätigt, der die Notwendigkeit unterstrich, insbesondere mit Blick auf die Explosion der Kosten von den Erfahrungen mit SIS zu lernen (20). Auch der EDSB führte aus, dass in Anbetracht der beinahe grenzenlosen Möglichkeiten, die die neuen Technologien bieten, „ein europäisches Informationsmodell nicht allein auf technischen Überlegungen basieren darf“. Informationen sollten lediglich bei Vorliegen eines konkreten Bedarfs aus Sicherheitsgründen verarbeitet werden (21).

17.

Die Analyse von EES und RTP aus dem Blickwinkel des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes hat vor dem Hintergrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (22) („Charta“) und insbesondere deren Artikel 7 und 8 zu erfolgen. Artikel 7, der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (23) (EMRK) ähnlich ist, sieht ein allgemeines Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor und schützt vor behördlichen Eingriffen, während Artikel 8 der Charta jeder Person das Recht zuspricht, dass ihre Daten nur unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen verarbeitet werden dürfen. Die beiden Konzepte unterscheiden und ergänzen sich. Das Paket „Intelligente Grenzen“ wird aus diesen beiden Blickwinkeln betrachtet.

18.

Die vorliegende Stellungnahme hebt vorwiegend auf den EES-Vorschlag ab, der aus der Sicht des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes wohl der wichtigste ist, und ist folgendermaßen gegliedert:

Abschnitt II enthält eine allgemeine Bewertung des Einreise-/Ausreise-Systems und stellt die Einhaltung sowohl von Artikel 7 als auch von Artikel 8 der Charta in den Mittelpunkt;

Abschnitt III befasst sich mit konkreten Bestimmungen des EES-Vorschlags über die Verarbeitung biometrischer Daten und den Zugang für Strafverfolgungsbehörden;

Abschnitt IV enthält Anmerkungen zu anderen Fragen, die das EES aufwirft;

Abschnitt V befasst sich im Wesentlichen mit dem RTP;

Abschnitt VI geht auf den Bedarf an weiteren Datenschutzgarantien ein;

Abschnitt VII enthält die Schlussfolgerungen.

VII.   Schlussfolgerungen

102.

Ziel des Pakets „Intelligente Grenzen“ ist der Aufbau eines neuen IT-Großsystems als Ergänzung der bestehenden Grenzkontrollmechanismen. Die Rechtmäßigkeit dieses Systems muss vor dem Hintergrund der Grundsätze der Charta und hier vor allem von Artikel 7 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und von Artikel 8 über den Schutz personenbezogener Daten mit dem Ziel analysiert werden, nicht nur die Eingriffe des neuen Systems in Grundrechte, sondern auch die in den Vorschlägen formulierten Datenschutzgarantien zu bewerten.

103.

In diesem Zusammenhang bekräftigt der EDSB, dass das vorgeschlagene EES einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt. Er begrüßt zwar die Garantien in den Vorschlägen und erkennt an, dass sich die Kommission in diesem Sinne bemüht hat, kommt aber zu dem Schluss, dass das Hauptproblem nach wie vor die Notwendigkeit ist: Es geht um die Kosten bzw. den Nutzen des Systems, nicht nur finanziell betrachtet, sondern auch im Hinblick auf Grundrechte, gesehen vor dem Gesamthintergrund bestehender Systeme und der bestehenden Grenzpolitik.

104.

Bezüglich des EES spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:

Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Systems kann erst dann im Einklang mit Artikel 7 der Charta positiv nachgewiesen werden, wenn eine eindeutige europäische Politik für den Umgang mit Overstayern formuliert und das System vor dem Gesamthintergrund bestehender IT-Großsysteme evaluiert worden ist.

Die Datenschutzgrundsätze sollten im Einklang mit Artikel 8 folgendermaßen verbessert werden:

Es sollte eine Zweckbegrenzung vorgenommen und bei der Gestaltung des Systems der künftigen Evaluierung eines etwaigen Zugangs zu EES-Daten für Strafverfolgungsbehörden nicht vorgegriffen werden.

Die Rechte betroffener Personen sollten gestärkt werden, insbesondere das Recht auf Information und das Recht auf Rechtsbehelfe, wobei der Bedarf an spezifischen Garantien bei automatisierten Entscheidungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen ist.

Die Aufsicht sollte durch einen klaren Überblick über die Verteilung der Kompetenzen auf nationaler Ebene ergänzt werden, damit betroffene Personen ihre Rechte gegenüber der zuständigen Behörde wahrnehmen können.

Die Verwendung biometrischer Daten sollte Gegenstand einer gezielten Folgenabschätzung werden, und bei Bedarf sollte es bei der Verarbeitung dieser Daten besondere Garantien für die Erfassung, den Genauigkeitsgrad und die Notwendigkeit eines Ausweichverfahrens geben. Der EDSB stellt übrigens nachdrücklich in Frage, ob wirklich zehn und nicht nur zwei oder vier Fingerabdrücke genommen werden müssen, die für Überprüfungszwecke auf jeden Fall ausreichen würden.

Die Gründe, aus denen die Übermittlung von EES-Daten an Drittländer für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist, sollten näher ausgeführt werden.

105.

Das RTP wirft zwar nicht die gleichen substanziellen Fragen im Hinblick auf Eingriffe in Grundrechte wie das EES auf, doch weist der EDSB den Gesetzgeber trotzdem auf folgende Aspekte hin:

Das System beruht zugegebenermaßen auf Freiwilligkeit, doch sollte eine Einwilligung nur dann als gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten angesehen werden, wenn sie ohne Zwang erteilt wird, wenn also das RTP nicht die einzige Alternative zu langen Warteschlangen und Verwaltungsaufwand ist.

Diskriminierungsrisiken sollten ausgeräumt werden: Die überwiegende Mehrheit der Reisenden, die nicht häufig genug reisen, um sich registrieren zu lassen, oder deren Fingerabdrücke unlesbar sind, sollte nicht de facto in die Kategorie von Reisenden eingeordnet werden, die ein größeres Risiko bedeuten.

Grundlage des Überprüfungsprozesses vor der Registrierung sollte ein selektiver Zugang zu genau festgelegten Datenbanken sein.

106.

Im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten vertritt der EDSB die Ansicht, dass für EES und RTP ein Notfallplan sowie Maßnahmen des Informationssicherheitsrisikomanagements zwecks Bewertung und Einordnung der Risiken in eine Rangfolge ausgearbeitet werden sollten. Außerdem sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Brüssel, den 18. Juli 2013

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 95 final.

(2)  COM(2013) 97 final.

(3)  COM(2013) 96 final.

(4)  „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Intelligente Grenzen: Optionen und weiteres Vorgehen“, (KOM(2011) 680 endgültig).

(6)  Vorstehend zitierte Mitteilung der Kommission über intelligente Grenzen, S. 7.

(7)  EUCO 23/11.

(8)  Die gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Artikel 29-Datenschutzgruppe besteht aus je einem Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden, dem EDSB sowie einem Vertreter der Europäischen Kommission. Sie hat beratende Funktion und handelt unabhängig. Das Schreiben der Datenschutzgruppe vom 12. Juni 2012 an Frau Cecilia Malmström zum Thema „Intelligente Grenzen“ ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/other-document/files/2012/20120612_letter_to_malmstrom_smart-borders_en.pdf

(9)  Stellungnahme 05/2013 der Artikel 29-Datenschutzgruppe zu Intelligenten Grenzen. http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp206_en.pdf

(10)  Stellungnahme des EDSB vom 7. Juli 2011, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2011/07.07.11_pharmacovigilance_DE.pdf

(11)  Mitteilung der Kommission vom 4. Mai 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Migration (KOM(2011) 248/3).

(12)  Vorläufige Kommentare des EDSB vom 3. März 2008, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Comments/2008/08-03-03_Comments_border_package_EN.pdf

(13)  Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ (KOM(2008) 69 endgültig), „Prüfung der Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (EUROSUR)“ (KOM(2008) 68 endgültig) und „Bericht über die Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur FRONTEX“ KOKM(2008) 67 endgültig.

(14)  Runder Tisch des EDSB zum Paket „Intelligente Grenzen“ und zu den Auswirkungen auf den Datenschutz, Brüssel, 10. April 2013, am Sitz des EDSB, Rue Montoyer 30, Brüssel. Siehe die Zusammenfassung unter: http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/PressNews/Events/2013/13-04-10_Summary_smart_borders_final_EN.pdf

(15)  Siehe die Begründung des EES-Vorschlags.

(16)  Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

(17)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(18)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(19)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(20)  Siehe Dokument des Rates Nr. 8018/13, Vermerk des Vorsitzes an den Strategischen Ausschuss für Einwanderung, Grenzen und Asyl/Gemischter Ausschuss (EU-Island/Liechtenstein/Norwegen/Schweiz), 28. März 2013, zum Paket „Intelligente Grenzen“. http://www.statewatch.org/news/2013/apr/eu-council-smart-borders-8018-13.pdf

(21)  Stellungnahme des EDSB vom 10. Juli 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“ (ABl. C 276 vom 17.11.2009, S. 8).

(22)  ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389.

(23)  Europarat, ETS Nr. 5, 4.11.1950.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/30


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7144 — Apollo/Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito/Synergy)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 32/13

1.

Am 24. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bestimmte Tochtergesellschaften des Unternehmens Apollo Management L.P. („Apollo“, USA) und der Fonds Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito („FGD“, Spanien) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Synergy Industry and Technology, SA („Synergy“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apollo: Verwaltung von Investmentfonds, die weltweit in Unternehmen aus verschiedenen Branchen investieren. Zu den derzeitigen Investitionen gehören Unternehmen der Chemie-, Kreuzfahrt-, Logistik-, Papier-, Verpackungs- und Metallindustrie,

FGD: Fonds, der von Privatkundenbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen sowie der spanischen Zentralbank finanziert wird und für die Sicherung von Einlagen in spanischen Banken zuständig ist,

Synergy: Holdinggesellschaft der Aernnova-Gruppe und Anteilseigner von Aeroblade SA und Orisol Corporación Energética SA; tätig in der Herstellung von Bauteilen für Luft- und Raumfahrzeuge.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7144 — Apollo/Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito/Synergy per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).