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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.031.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 031/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/1 |
2014/C 31/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Lisboa (Portugal), eingereicht am 5. November 2013 — Jorge Ítalo Assis dos Santos/Banco de Portugal
(Rechtssache C-566/13)
2014/C 31/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Trabalho de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jorge Ítalo Assis dos Santos
Beklagte: Banco de Portugal
Vorlagefragen
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1. |
Verstößt eine nationale Rechtsvorschrift, durch die die Zentralbank eines Mitgliedstaats dazu verpflichtet wird, die Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts [Urlaubs- und Weihnachtsgeld] an die im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer dieser Bank auszusetzen, gegen Art. 130 AEUV, da sie eine Einmischung der Regierung (d. h. der Zentralverwaltung) in die Entscheidungsbefugnisse der Bank hinsichtlich ihrer Personalpolitik darstellt, die die Grundsätze der Autonomie und der Unabhängigkeit der Zentralbanken verletzt? |
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2. |
Verstößt eine nationale Rechtsvorschrift, durch die die Verpflichtung begründet wird, die den Sonderzahlungen entsprechenden Beträge, deren Auszahlung ausgesetzt wurde, an eine Einrichtung der mittelbaren Staatsverwaltung abzuführen, die der Aufsicht und der Überwachung durch den Finanzminister unterliegt und deren Einnahmen und Ausgaben Teil des Staatshaushalts sind, gegen Art. 123 AEUV, da sie dem Grundsatz des Verbots der Finanzierung der Staaten durch die Zentralbanken widerspricht? |
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3. |
Verstößt die Tatsache, dass die Aussetzung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts nur die im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer, nicht aber die aktiven Arbeitnehmer betrifft, gegen den Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Diskriminierungsverbot im Sinne der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1)? |
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division), Patents Court (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. November 2013 — Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd/Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-577/13)
2014/C 31/03
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division), Patents Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd
Beklagte: Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
Ist es, um festzustellen, ob die Voraussetzungen von Art. 3 zum Zeitpunkt der Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats für ein Erzeugnis erfüllt sind, das die Wirkstoffe A und B in Kombination enthält, wenn (i) das in Kraft befindliche Grundpatent einen Anspruch auf ein Erzeugnis umfasst, in dem Wirkstoff A enthalten ist, und einen weiteren Anspruch auf ein Erzeugnis, in dem die Wirkstoffe A und B in Kombination enthalten sind, und (ii) für ein Erzeugnis, das Wirkstoff A enthält (Erzeugnis X) bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat vorliegt, erforderlich, zu prüfen, ob die Kombination der Wirkstoffe A und B eine vom einzelnen Wirkstoff A getrennte Erfindung darstellt? |
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3. |
Wenn das in Kraft befindliche Grundpatent gemäß Art. 3 Buchst. a
schließt dann die Verordnung, insbesondere Art. 3 Buchst. c, Art. 3 Buchst. d und/oder Art. 13 Abs. 1 aus, dass dem Inhaber des Patents ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis Y erteilt wird? Für den Fall, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis Y erteilt werden darf: Ist seine Laufzeit unter Bezugnahme auf die Erteilung der Genehmigung für das Erzeugnis X oder der Genehmigung für das Erzeugnis Y zu bemessen? |
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4. |
Falls Frage 1 a) zu verneinen, Frage 1 b) (i) zu bejahen und Frage l b) (ii) zu verneinen ist, ist es dann in einem Fall, in dem
der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörde durch die Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat verwehrt, nationale Verfahrensvorschriften anzuwenden, um zu ermöglichen, dass (a) die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats ausgesetzt wird, damit dessen Anmelder eine Änderung des Grundpatents beantragen kann, und (b) die genannte Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird, nachdem die Änderung genehmigt wurde, wobei der Zeitpunkt der Wiederaufnahme
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(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(3) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1).
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 18. November 2013 — Coty Germany GmbH gegen Stadtsparkasse Magdeburg
(Rechtssache C-580/13)
2014/C 31/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Coty Germany GmbH
Beklagte: Stadtsparkasse Magdeburg
Vorlagefrage
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG (1) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?
(1) Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ABl. L 157, S. 45.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 19. November 2013 — Directeur général des finances publiques, Mapfre warranty SpA/Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros, Directeur général des finances publiques
(Rechtssache C-584/13)
2014/C 31/05
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Directeur général des finances publiques, Mapfre warranty SpA
Kassationsbeschwerdegegner: Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros, Directeur général des finances publiques
Vorlagefrage
Sind die Art. 2 und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 dahin auszulegen, dass die Leistung eines von dem Gebrauchtwagenhändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, in die Kategorie der von der Mehrwertsteuer befreiten Versicherungsumsätze einzuordnen ist, oder ist sie vielmehr in die Kategorie der Dienstleistungen einzuordnen?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 2 de Santander (Spanien), eingereicht am 25. November 2013 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A./Fernando Quintano Ujeta und María Isabel Sánchez García
(Rechtssache C-602/13)
2014/C 31/06
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia Nr. 2 de Santander
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.
Beklagte: Fernando Quintano Ujeta und María Isabel Sánchez García
Vorlagefragen
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1. |
Muss ein nationales Gericht, das eine missbräuchliche Klausel über Verzugszinsen feststellt, nach der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer in Übereinstimmung mit dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz jede Art von Verzugszinsen für ungültig erklären, sogar wenn sie sich aus der subsidiären Anwendung einer nationalen Vorschrift wie beispielsweise Art. 1108 des Código Civil, der Zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 in Verbindung mit Art. 114 des Hypothekengesetzes oder Art. 4 RDL 6/2012 ergeben, ohne an die etwaige Neuberechnung durch den Gewerbetreibenden nach der Zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 gebunden zu sein? |
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2. |
Ist die Zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 dahin auszulegen, dass sie kein Hindernis für den Schutz der Verbraucherinteressen darstellen darf? |
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3. |
Muss ein nationales Gericht, das eine missbräuchliche Klausel über die vorzeitige Fälligstellung feststellt, diese nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer in Übereinstimmung mit dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz als nicht vereinbart behandeln und die entsprechenden Konsequenzen ziehen, auch wenn der Gewerbetreibende den in der nationalen Vorschrift vorgesehenen Mindestzeitraum abgewartet hat? |
(1) ABl. L 95, S. 29.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 vom Königreich der Niederlande gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-343/11, Niederlande/Kommission
(Rechtssache C-610/13 P)
2014/C 31/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman und M. A. M. de Ree)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-343/11 aufzuheben; |
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— |
sofern der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ihn durch Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/24/EU (1) endgültig zu entscheiden; |
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— |
sofern der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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— |
Erster Rechtsmittelgrund: Unrichtige Auslegung von Art. 8 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 und 9 sowie Anhang II Nr. 1 der Verordnung Nr. 1433/2003 (2), indem Ausgaben für das Bedrucken von Verpackungen als Verpackungskosten und daher als nicht zuschussfähig betrachtet worden seien. |
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— |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Unrichtige Auslegung von Art. 8 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 und 9 der Verordnung Nr. 1433/2003, indem eine falscher Maßstab für die Anforderungen an die Beschreibung von Werbungsaktionen in einem operationellen Programm angewandt worden sei. |
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— |
Dritter Rechtsmittelgrund: Unrichtige Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 1258/1999 (3) und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 (4), indem der Kommission eine Beweislasterleichterung zugebilligt werde. |
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Vierter Rechtsmittelgrund: Unrichtige Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 1432/2003 (5) in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 (6), indem festgestellt worden sei, dass die Erzeugerorganisation den Verkauf durch abgeordnetes Personal nicht habe anstreben dürfen. |
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Fünfter Rechtsmittelgrund: Unrichtige Auslegung von Art. 21 der Verordnung Nr. 1432/2003 durch die Feststellung, dass der Entzug der Anerkennung der Erzeugerorganisation FresQ notwendig gewesen sei. |
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Sechster Rechtsmittelgrund: Unrichtige Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999, Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung Nr. 1432/2003, indem sämtliche Ausgaben der Erzeugerorganisation FresQ von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien. |
(1) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 102, S. 33).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (ABl. L 203, S. 55).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 203).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. L 203, S. 18).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 28. November 2013 — Ministre de l'Économie et des Finances/Gérard de Ruyter
(Rechtssache C-623/13)
2014/C 31/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Ministre de l'Économie et des Finances
Rechtsmittelgegner: Gérard de Ruyter
Vorlagefrage
Weisen steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie der [allgemeine] Sozialbeitrag auf die Einkünfte aus dem Vermögen, der auf dieselben Einkünfte erhobene Beitrag für die Begleichung der Sozialschuld, die Sozialabgabe von 2 % und der Zusatzbeitrag zu dieser Abgabe allein deshalb, weil sie zur Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung ([EWG] Nr. 1408/71 (1) des Rates) vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, genannten Zweige der sozialen Sicherheit auf und fallen sie somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung?
(1) ABl. L 149, S. 2.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 3. Dezember 2013 — Skatteverket/Hilkka Hirvonen
(Rechtssache C-632/13)
2014/C 31/09
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteverket
Beklagte: Hilkka Hirvonen
Vorlagefrage
Steht Art. 45 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person — die ihre gesamten oder nahezu ihre gesamten Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt — zwischen zwei völlig unterschiedlichen Formen der Besteuerung wählen kann, nämlich entweder einer Quellensteuer mit einem niedrigeren Steuersatz, jedoch ohne Anspruch auf die bei Anwendung des gewöhnlichen Einkommensteuersystems geltenden Steuererleichterungen, oder einer Besteuerung ihrer Einkünfte nach diesem System und somit der Möglichkeit, die fraglichen Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen?
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-2/07, Spanien/Kommission
(Rechtssache C-641/13 P)
2014/C 31/10
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-2/07, Königreich Spanien/Europäische Kommission, teilweise aufzuheben; |
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die Entscheidung C(2006) 5102 der Kommission vom 20. Oktober 2006 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Kohäsionsfonds an der Vorhabengruppe 2001.ES.16.C.PE.050 betreffend die Sanierung des Wassereinzugsgebiets des Júcar (Spanien) entsprechend den gemachten Ausführungen teilweise für nichtig zu erklären, soweit es als Unregelmäßigkeit angesehen wurde, dass Erfahrung als Zuschlagskriterium verwendet wurde; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Rechtsfehler bei der Beurteilung von Erfahrung als Zuschlagskriterium, das gegen Art. 30 der Richtlinie 93/37 (1) verstoße . Diese Bestimmung verbiete nicht die Verwendung von Kriterien, die mit der Erfahrung des Unternehmers zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für einen Vertrag in Verbindung stünden. Vielmehr könne die Erfahrung des Bieters berücksichtigt werden, da es sich dabei um ein Kriterium handle, das, da es in Verbindung mit dem Vertragszweck und der Qualität der Vertragsausführung stehe, nicht dazu diene, die Eignung des Bieters zu beurteilen, von der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit getrennt werde und dazu bestimmt sei, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu beurteilen.
(1) Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54).
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/7 |
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-663/13)
2014/C 31/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, K. Herrmann, T. Maxian Rusche, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt
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festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2(a), (b), (d), (f), (g), (h), (n), Artikel 3(4) a) und b), Artikel 5, Artikel 13(1) e), und (6) Unterabschnitt 2 und 3, Artikel 14(2), (3), (4), (5), Artikel 16(1) Satz 2, (3), Unterabschnitt 1, (4) Satz 2, (6), (7), (8), Artikel 17(1) (c) in Bezug auf Biokraftstoffe, (2) in Bezug auf Bioflüssigkeiten, (3) b) (i), in Bezug auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer, (3) (a) (b) (ii), (c), (4) (a) bis (c) und (8), Artikel 18(1) in Bezug auf Bioflüssigkeiten, Artikel 19(1) und (3) für Bioflüssigkeiten, Anhang II, Anhang III, Anhang IV und Anhang V dieser Richtlinie entweder im gesamten Bundesgebiet oder aber in einigen Teilgebieten nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat; |
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der Republik Österreich gemäß Artikel 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 40 512 € je Tag ab dem Tag des Urteils des Gerichtshofs, das eine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt hat, aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union; |
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der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 5. Dezember 2010 abgelaufen.
(1) ABl. L 140, S. 16.
Gericht
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/8 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 — EMA/Kommission
(Rechtssache T-116/11) (1)
(Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002/2006) - Verträge Dicoems und Cocoon - Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen - Kündigung der Verträge - Erstattung eines Teils der gezahlten Beträge - Schadensersatz - Widerklage - Außervertragliche Haftung - Ungerechtfertigte Bereicherung - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann - Belastungsanzeige - Unzulässigkeit)
2014/C 31/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Association médicale européenne (EMA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Franchi und L. Picciano)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt D. Gullo)
Gegenstand
Klage auf erstens Erstattung, die für die Durchführung des das Projekt Cocoon betreffenden Vertrags Nr. 507126 und des das Projekt Dicoems betreffenden Vertrags Nr. 507760, die am 7. bzw. 19. Dezember 2003 zwischen der Kommission und der Klägerin geschlossen worden waren, verauslagt an Kosten, zweitens Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, diese Verträge zu kündigen, drittens Nichtigerklärung der entsprechenden Belastungsanzeige und viertens Zahlung eines Ausgleichs für den entstandenen Schaden sowie, hilfsweise, auf die außervertragliche Haftung der Kommission gestützte Klage
Tenor
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1. |
Der Klage der Association médicale européenne (EMA) wird insoweit stattgegeben, als sie auf die Erstattung der mit den Verträgen Cocoon und Dicoems zusammenhängenden direkten Personalkosten in Höhe von 17 231,28 Euro sowie der damit zusammenhängenden, aus der Durchführung dieser Verträge resultierenden indirekten Kosten gerichtet ist. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage der EMA abgewiesen. |
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3. |
Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. |
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4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-116/11 R. |
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/8 |
Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2013 — Colgate-Palmolive/HABM — dm-drogerie markt (360° SONIC ENERGY)
(Rechtssache T-467/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke 360° SONIC ENERGY - Ältere internationale Wortmarke SONIC POWER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 31/13
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Colgate-Palmolive Company (New York, New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und G. Schindler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: dm-drogeriemarkt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Mai 2011 (Sache R 1094/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der dm-drogeriemarkt GmbH & Co. KG und der Colgate-Palmolive Company
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Colgate-Palmolive Company trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/9 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 — Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Lepiarz/HABM — Henkel (SUPER GLUE)
(Rechtssache T-591/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SUPER GLUE - Ältere Benelux-Wortmarke SUPER GLUE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Unterscheidungskraft der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 31/14
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. (Jaworzno, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Konieczyński und I. Kubiec)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Henkel Corp. (Gulph Mills, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rohnke und M. Jacob)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2011 (Sache R 1147/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Henkel Corp. und der Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. trägt die Kosten. |
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/9 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 — Cisco Systems und Messagenet/Kommission
(Rechtssache T-79/12) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Europäische Märkte für Internetkommunikationsdienste - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)
2014/C 31/15
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Cisco Systems, Inc. (San José, Kalifornien, Vereinigte Staaten) und Messagenet SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: L. Ortiz Blanco, J. Buendía Sierra, A. de Pablo und K. Jörgens)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, S. Noël und C. Hödlmayr)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Microsoft Corp. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Berrisch)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 7279 der Kommission vom 7. Oktober 2011, mit der die Durchführung des auf die Übernahme der Skype Global Sàrl durch die Microsoft Corp. gerichteten Unternehmenszusammenschlusses für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.6281 — Microsoft/Skype)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Cisco Systems, Inc. und die Messagenet SpA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der Microsoft Corp. entstanden sind. |
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/10 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 — Smartbook/HABM (SMARTBOOK)
(Rechtssache T-123/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SMARTBOOK - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 31/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Smartbook AG (Offenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Milbradt, A. Schwarz und F. Reiling)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Qualcomm, Inc. (Dover, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck, A. Leister und V. von Bomhard)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2011 (Sache R 799/2011-2) über die Anmeldung des Wortzeichens SMARTBOOK als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Smartbook AG trägt die Kosten. |
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/10 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 — Eckes-Granini/HABM — Panini (PANINI)
(Rechtssache T-487/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PANINI - Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarken GRANINI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 31/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Eckes-Granini Group GmbH (Nieder-Olm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Panini SpA (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 2393/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Eckes-Granini Group GmbH und der Panini SpA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Eckes-Granini Group GmbH trägt die Kosten. |
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/10 |
Klage, eingereicht am 1. Oktober 2013 — Société européenne des chaux et liants/ECHA
(Rechtssache T-540/13)
2014/C 31/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société européenne des chaux et liants (Bourgoin-Jallieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Dezarnaud)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
ihrem Antrag auf Befreiung von der ihr mitgeteilten Geldbuße ohne jeglichen Vorbehalt stattzugeben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt, sie von dem Verwaltungsentgelt zu befreien, das ihr durch den Beschluss SME (2013) 1665 der ECHA vom 21. Mai 2013 auferlegt wurde, mit dem festgestellt wurde, dass sie gemäß ihrer berichtigenden Erklärung, die sie nach der Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Größe des Unternehmens durch die ECHA vorgelegt habe, nicht die Voraussetzungen für die für kleine Unternehmen vorgesehene Gebührenermäßigung erfülle.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin mehrere Klagegründe geltend:
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— |
Die Sanktion sei im Verhältnis zu dem Fehler, der ihr vorgeworfen werden könne, unverhältnismäßig; |
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— |
sie habe ihre Erklärung auf die in Form einer einfachen Frage gestellte erste Anfrage der ECHA hin berichtigt; |
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— |
es sei entschuldbar, dass sie äußerst technisch verfasste Unterlagen in einer ihr fremden Sprache falsch ausgelegt habe; |
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— |
eine automatische Sanktion sei abwegig. |
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/11 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 — Hostel Tourist World/HABM — WRI Nominees (Hostel Tourist World.com)
(Rechtssache T-566/13)
2014/C 31/19
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hostel Tourist World, SL (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Bartrina Díaz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: WRI Nominees Ltd (Luxemburg, Luxemburg)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit die Beschwerde der WRI Nominees Ltd in Bezug auf die Löschung oder Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 241 862 („HOSTELTOURISTWORLD.COM“) für die Klassen 39 und 43 der internationalen Klassifizierung zurückgewiesen wurde; |
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— |
die Beschwerde der WRI Nominees Ltd in Bezug auf die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 241 862 („HOSTELTOURISTWORLD.COM“) für die Klassen 35, 39 und 43 der internationalen Klassifizierung gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen oder andernfalls das HABM aufzufordern, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem entsprechend diesem Antrag ergehenden Urteil nachzukommen; |
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— |
dem HABM die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „HostelTouristWorld.com“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43 — Eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 7 241 862.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: WRI Nominees Ltd.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung und gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde der WRI Nominees Ltd wurde teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben.
Klagegründe:
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Verstoß gegen die Art. 63 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung. |
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/11 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 — Lesaffre et Compagnie/HABM — Louis Baking Company (BAKING CENTER BY TECHNOLINE)
(Rechtssache T-575/13)
2014/C 31/20
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lesaffre et Compagnie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Haan und P. Péters)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Louis Baking Company, SL (Gerona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. August 2013 in der Sache R 2333/2012-4 vollständig aufzuheben; |
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dem HABM die Lesaffre im Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Louis Baking Company, SL.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BAKING CENTER By TECHNOLINE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 195 793.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Marke „BAKING CENTER“ für Dienstleistungen der Klasse 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/12 |
Klage, eingereicht am 8. November 2013 — Groupe Canal + und Canal + France/HABM — Euronews (News+)
(Rechtssache T-591/13)
2014/C 31/21
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Groupe Canal + (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) und Canal + France (Issy-les-Moulineaux) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Barissat)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Euronews (Ecully, Frankreich)
Anträge
Der Klägerinnen beantragen,
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— |
festzustellen, dass zwischen angemeldeten Marke NEWS+ und der älteren französischen Wortmarke ACTU+ Nr. 063 457 667 für die streitigen Dienstleistungen die Gefahr einer Verwechslung oder gedanklichen Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht; |
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— |
die Rn. 23 bis 35 der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 9. September 2013 abzuändern und die Anmeldung der Marke NEWS+ no9 141 003 zurückzuweisen; |
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hilfsweise, die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 9. September 2013 aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen und unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung bestätigt wurde, mit der der Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke NEWS+ Nr. 9 141 003 aufgrund der älteren Marke ACTU+ no063 457 667 zurückgewiesen worden war. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Euronews.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „News+“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 141 003.
Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerinnen.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Marke „ACTU+“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35, 38, 39 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/12 |
Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Siemag Tecberg Group/HABM (Winder Controls)
(Rechtssache T-593/13)
2014/C 31/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Siemag Tecberg Group GmbH (Haiger, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sommer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung in der Rechtssache R1261/2013-4 vom 5. September 2013 der Vierten Beschwerdekammer des HABM aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen; |
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einen mündlichen Termin zur Verhandlung anzuberaumen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Winder Controls“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35, 37, 41 und 42 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 542 412
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/13 |
Klage, eingereicht am 15. November 2013 — Bimbo/HABM (FIBRA PROTEÍNAS NUTRIENTES)
(Rechtssache T-600/13)
2014/C 31/23
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. September 2013 aufzuheben und infolgedessen die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 11 094 381 für die beanspruchten Waren in Klasse 30 zuzulassen; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FIBRA PROTEÍNAS NUTRIENTES“ für Waren in Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 094 382.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 und |
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— |
Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Art. 6 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. |
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/13 |
Klage, eingereicht am 26. November 2013 — Romonta/Kommission
(Rechtssache T-614/13)
2014/C 31/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Romonta GmbH (Seegebiet Mansfelder Land, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke, M. Vollmer, C. Telschow und A. Schulze)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären, soweit darin in Art. 1 Abs. 1 eine Härtefallzuteilung für die Klägerin für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels 2013 bis 2020 nach § 9 Abs. 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgelehnt wird; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Nach Auffassung der Klägerin verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Untersagung der Härtefallzuteilung von Emissionszertifikaten im Hinblick auf das von der Beklagten formulierte Ziel fehlerhaft sei und zudem völlig außer Verhältnis stehe zum Nachteil, der der Klägerin dadurch entstehe. Hilfsweise wird an dieser Stelle vorgetragen, dass der Beschluss 2011/278/EU (1) europarechtswidrig und nichtig sei. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss das Subsidiaritätsprinzip verletze, wonach sich das Tätigwerden der Europäischen Union auf das erforderliche Maß beschränken müsse. Anders als die Beklagte meine, sei den Mitgliedstaaten ein (wenn auch eingeschränktes) Recht zum Erlass von Zuteilungsregeln verblieben. Zu den Regelungen, deren Erlasszuständigkeit den Mitgliedstaaten verblieben sei, würden Härtefallregelungen wie die nach § 9 Abs. 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gehören. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte An dieser Stelle trägt die Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss in ihre Grundrechte auf unternehmerische Freiheit, Berufsfreiheit und Eigentum eingreife, ohne dass diese Eingriffe durch eine von der Europäischen Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gerechtfertigt seien. |
(1) 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. L 130, S. 1).
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/14 |
Klage, eingereicht am 22. November 2013 — Pell Amar Cosmetics/HABM — Alva Management (Pell amar dr. Ionescu — Calinesti)
(Rechtssache T-621/13)
2014/C 31/25
Sprache der Klageschrift: Rumänisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pell Amar Cosmetics SRL (Băile, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: E. Grecu, avocat)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alva Management GmbH (Icking, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Sache R 388/2013-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben schwarz und weiß mit dem Wortbestandteil „Pell amar dr. Ionescu — Calinesti“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 109 981.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:„PERLAMAR“ als eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 6 645 071, eingetragene deutsche Wortmarke Nr. 1 161 287 und eingetragene internationale Wortmarken Nrn. 588 232 und 657 169.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da zwischen der betroffenen Gemeinschaftsmarke und der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/15 |
Klage, eingereicht am 28. November 2013 — Molda/Kommission
(Rechtssache T-629/13)
2014/C 31/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Molda AG (Dahlenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke, M. Vollmer, C. Telschow und A. Schulze)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären, soweit darin in Art. 1 Abs. 1 eine Härtefallzuteilung für die Klägerin für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels 2013 bis 2020 nach § 9 Abs. 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgelehnt wird; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Nach Auffassung der Klägerin verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Untersagung der Härtefallzuteilung von Emissionszertifikaten im Hinblick auf das von der Beklagten formulierte Ziel fehlerhaft sei und zudem völlig außer Verhältnis stehe zum Nachteil, der der Klägerin dadurch entstehe. Hilfsweise wird an dieser Stelle vorgetragen, dass der Beschluss 2011/278/EU (1) europarechtswidrig und nichtig sei. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss das Subsidiaritätsprinzip verletze, wonach sich das Tätigwerden der Europäischen Union auf das erforderliche Maß beschränken müsse. Anders als die Beklagte meine, sei den Mitgliedstaaten ein (wenn auch eingeschränktes) Recht zum Erlass von Zuteilungsregeln verblieben. Zu den Regelungen, deren Erlasszuständigkeit den Mitgliedstaaten verblieben sei, würden Härtefallregelungen wie die nach § 9 Abs. 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gehören. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen europäische Beihilferecht Die Klägerin macht im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Grundregeln des europäischen Beihilfenrechts verstoße, wonach Unternehmen, die in finanzielle Notlage geraten sind und die einen nachhaltigen Sanierungsplan umsetzen, anerkanntermaßen finanziellen Beistand im Form einer Umstrukturierungsbeihilfe erhalten dürften. Solche Beihilfen dürfe die Beklagte nicht untersagen. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte An dieser Stelle trägt die Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss in ihre Grundrechte auf unternehmerische Freiheit, Berufsfreiheit und Eigentum eingreife, ohne dass diese Eingriffe durch eine von der Europäischen Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gerechtfertigt seien. |
(1) 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. L 130, S. 1).
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/15 |
Klage, eingereicht am 28. November 2013 — DK Recycling und Roheisen/Kommission
(Rechtssache T-630/13)
2014/C 31/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: DK Recycling und Roheisen GmbH (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Altenschmidt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2013) 5666, 2013/448/EU, ABI. L 240, S. 27) insoweit für nichtig zu erklären, wie er die Aufnahme der in Anhang I, Buchstabe A und Buchstabe D aufgeführten Anlagen mit den Anlagenkennungen DE000000000001320 und DE-new-14220-0045 in das der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG von Deutschland unterbreitete Verzeichnis von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, ablehnt; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Der angefochtene Beschluss, soweit er von der Klägerin angegriffen wird, verstoße gegen die Richtlinie 2003/87/EG und den Beschluss 2011/278/EU (2). Der Beschluss sei darüber hinaus mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar. Er sei auch nicht ordnungsgemäß begründet. |
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Soweit die Ablehnung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten an die Anlagen der Klägerin darauf beruht, dass ihnen von Deutschland eine zusätzliche vorläufige Zuteilung kostenloser Zertifikate als Ausgleich für eine unzumutbare Härte gewährt wurde, macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss 2011/278 dieser Zuteilung entgegen der Auffassung der Kommission nicht entgegenstehe. Jedenfalls sei eine besondere Zuteilung für Härtefälle zum Ausgleich unzumutbarer Belastungen als Folge des Emissionshandels durch die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit und der Eigentumsfreiheit, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gefordert. |
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Soweit die Ablehnung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten an die Anlagen der Klägerin darauf beruht, dass ihnen von Deutschland eine zusätzliche vorläufige Zuteilung kostenloser Zertifikate für die Herstellung von Zinkkonzentrat im Hochofen der Klägerin auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen gewährt wurde, rügt die Klägerin die Unvereinbarkeit des angegriffenen Beschlusses mit dem Beschluss 2011/278 sowie eine widersprüchliche und unzureichende Begründung des Beschlusses. |
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Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Anforderungen einer fairen Verwaltungspraxis gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Im Vorfeld des Beschlusses sei der Klägerin keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. |
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).
(2) 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. L 130, S. 1).
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/16 |
Klage, eingereicht am 29. November 2013 — Raffinerie Heide/Kommission
(Rechtssache T-631/13)
2014/C 31/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Raffinerie Heide GmbH (Hemmingstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Karpenstein)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates (2013/448/EU, ABl. L 240, S. 27) für nichtig zu erklären, soweit in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchst. A die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG und die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die der Anlage der Klägerin unter der Kennung DE000000000000010 kostenlos zugeteilt werden sollen, abgelehnt wurden; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Nichtgebrauch des Ermessens Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, dass das Unionssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für die dritte Handelsperiode (2013 bis 2020) Zuteilungen in besonderen Härtefällen nicht ausschließe und die Kommission nicht davon entbinde, bei ihren Beschlüssen die Grundrechte der Unternehmen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dies habe die Kommission übersehen und damit das Ermessen verkannt, das ihr das Unionsrecht eingeräumt habe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte der Klägerin Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Ablehnung der von der zuständigen nationalen Behörde beantragten Zuteilungsmenge die Grundrechte der Klägerin aus Art. 17 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Die der Klägerin zugemutete Unterausstattung mit Zertifikaten führe bei ihr zu einer offensichtlich unverhältnismäßigen und von der Richtlinie 2003/87/EG nicht beabsichtigten Härte. Die Herbeiführung einer existenzgefährdenden Situation von Unternehmen, wie das der Klägerin, sei zur Erfüllung der in der Richtlinie verankerten Ziele weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. |
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).
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1.2.2014 |
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C 31/17 |
Klage, eingereicht am 29. November 2013 — Arctic Paper Mochenwangen/Kommission
(Rechtssache T-634/13)
2014/C 31/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Arctic Paper Mochenwangen GmbH (Wolpertswende, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Kobes)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Beklagten vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2013) 5666, ABI. L 240, S. 27) für nichtig zu erklären, soweit er die Aufnahme der in Anhang I, Buchst. A aufgeführten Anlage mit der Anlagenkennung DE000000000000563 in das der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG von Deutschland unterbreitete Verzeichnis von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden soll, ablehnt; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
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— |
Der angefochtene Beschluss verstoße, soweit er von der Klägerin angegriffen wird, gegen die Richtlinie 2003/87/EG und den Beschluss 2011/278/EU (2). Der Beschluss sei darüber hinaus mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar. |
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— |
Der angefochtene Beschluss 2011/278/EU stehe einer zusätzlichen vorläufigen Zuteilung kostenloser Zertifikate als Ausgleich für einen Härtefall nicht entgegen. Jedenfalls fordern die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit und der Eigentumsfreiheit, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Zuteilung bei Härtefällen als Ausgleich für unzumutbare Belastungen infolge des Emissionshandels. |
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— |
Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Anforderungen einer fairen Verwaltungspraxis gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Im Vorfeld des Beschlusses sei der Klägerin keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. |
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).
(2) 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. L 130, S. 1).
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/18 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2013 — Gemeente Bergen op Zoom/Kommission
(Rechtssache T-641/13)
2014/C 31/30
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Gemeente Bergen op Zoom (Bergen op Zoom, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Hovius und R. Pasma)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Bescheid für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 (1), mit dem diese festgestellt hat, dass der Ankauf des Betriebsgeländes der Koninklijke Nedalco BV und der Nedalco International BV durch die Gemeinde Bergen op Zoom keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 und/oder Art. 108 AEUV, da es die Kommission unterlassen habe, den Grundsatz des privaten Investors anzuwenden; jedenfalls habe sie den Grundsatz des privaten Investors falsch angewandt, dabei nicht die richtigen Tatsachen zugrunde gelegt und/oder die Anwendung des Grundsatzes unzureichend begründet. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 und/oder Art. 108 AEUV, da die Kommission die Tatsachen und/oder das Recht falsch beurteilt und offensichtlich fälschlicherweise festgestellt habe, dass Nedalco kein (selektiver) Vorteil gewährt worden sei, den dieses Unternehmen nicht auf normalem geschäftlichem Weg hätte erhalten können. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Sorgfalts- und die Begründungspflicht, da es die Kommission zu Unrecht unterlassen habe, die von der Gemeinde vorgetragenen Tatsachen zu untersuchen und/oder den Bescheid auf eine tragfähige Begründung zu stützen. |
(1) ABl. C 335, S. 1.
Gericht für den öffentlichen Dienst
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1.2.2014 |
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C 31/19 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013 — Teughels/Kommission
(Rechtssache F-117/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Union - Anpassung der versicherungsmathematischen Werte - Erfordernis des Erlasses Allgemeiner Durchführungsbestimmungen - Zeitliche Geltung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen)
2014/C 31/31
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Catherine Teughels (Eppegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche über die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin und der Berechnung der Anzahl der bei der Festsetzung dieser Ansprüche anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Teughels entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 70.
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1.2.2014 |
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C 31/19 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013 — Verile und Gjergji/Kommission
(Rechtssache F-130/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Union - Anpassung der versicherungsmathematischen Werte - Erfordernis des Erlasses Allgemeiner Durchführungsbestimmungen - Zeitliche Geltung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Rücknahme eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Rechtmäßigkeit - Voraussetzungen)
2014/C 31/32
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Marco Verile (Cadrezzate, Italien) und Anduela Gjergji (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der auf den neu berechneten Vorschlag des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche gestützten Entscheidungen über die Übertragung der vor Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche
Tenor des Urteils
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1. |
Die an Herrn Verile und an Frau Gjergji gerichteten Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2011 und vom 19. Mai 2011 werden aufgehoben. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Verile und Frau Gjergji entstanden Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 22.
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1.2.2014 |
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C 31/20 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013 — Sesma Merino/HABM
(Rechtssache F-125/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Zielvorgaben 2011/2012 - Nicht beschwerende Maßnahme - Unzulässige Klage)
2014/C 31/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Alvaro Sesma Merino (El Campello, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Faedo, R. Pethke und P. Saba)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2011 und der Entscheidung zur Festlegung der Zielvorgaben sowie auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Sesma Merino trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) verurteilt. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 72.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/20 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013 — A/Kommission
(Rechtssache F-142/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Unfall oder Berufskrankheit - Art. 73 des Statuts - Dauernde Teilinvalidität - Schadensersatzklage)
2014/C 31/34
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: A (S., Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier, A. Paternostre und G. Ladrière)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und Rechtsanwältin C. Mélotte)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über den vom Kläger nach Art. 73 des Statuts gestellten Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit, mit der ihm ein Grad der dauernden Teilinvalidität von 20 % zuerkannt und der Zeitpunkt der Konsolidierung auf den 25. Februar 2010 festgesetzt wird, sowie auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2012, mit der das nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union infolge der Berufskrankheit von Herrn A. eröffnete Verfahren abgeschlossen wurde, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn A. einen Betrag von 3 500 Euro zu zahlen. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn A zu tragen. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 77.
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1.2.2014 |
DE |
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C 31/20 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-58/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Aufhebung durch das Gericht wegen Begründungsmangel - Klage auf Durchführung des Urteils - Klage auf Wiedereingliederung - Aufhebung des Urteils des Gerichts - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Art. 266 AEUV - Außervertragliche Haftung des Organs - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
2014/C 31/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der den Antrag des Klägers, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F-41/06), durchzuführen und ihn demgemäß mit den Aufgaben eines seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstpostens seiner Funktionsgruppe zu betrauen, stillschweigend ablehnenden Entscheidung der Kommission sowie auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 33.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/21 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2013 — Van Oost, Ibarra de Diego, Theodoridis und Hotz/Kommission
(Verbundene Rechtssachen F-137/12, F-138/12, F-139/12 und F-141/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Leistungsnachweisverfahren 2010-2011 - Nichtaufnahme in die Liste der zertifizierten Beamten - Güteversuch auf Initiative des Gerichts - Beschwerdefrist - Verspätete Beschwerde - Begriff des entschuldbaren Irrtums - Sorgfalt, die von einem Beamten mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist - Telephonisch erlangte Auskünfte - Beweis - Unzulässigkeit)
2014/C 31/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Fabrice Van Oost (Ville Pommerœul, Belgien), Maria Belén Ibarra de Diego (Alicante, Spanien), Nicolaos Theodoridis (Soignies, Belgien) und Margarita Hotz (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Kläger nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben, und auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Rechtssachen F-137/12, F-138/12 und F-139/12 werden im Register des Gerichts gestrichen. |
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2. |
Die Parteien der Rechtssachen F-137/12, F-138/12 und F-139/12 tragen die Kosten nach Maßgabe ihrer Vereinbarung. |
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3. |
Die Klage in der Rechtssache F-141/12 wird als unzulässig abgewiesen. |
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4. |
Frau Hotz trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission im Rahmen der Rechtssache F-141/12 entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 75 und 76.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/21 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-2/13) (1)
(Öffentlicher Dienst - Klagefrist - Sprache der Zurückweisung der Beschwerde - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Unterzeichnete Kopie einer Klageschrift, die innerhalb der Klagefrist mittels Fax übersandt wird - Keine Identität zwischen dieser Kopie und der später übermittelten unterzeichneten Urschrift - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2014/C 31/37
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, auf seine Dienstbezüge von Mai 2001 bis zum Ende seiner dienstlichen Verwendung in Angola den in den Art. 12 und 13 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 129 vom 4.5.2013, S. 30.
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/22 |
Klage, eingereicht am 12. November 2013 — ZZ/EBDD
(Rechtssache F-79/13)
2014/C 31/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Vorgesetzte Mobbing betrieben hat, abzulehnen, sowie der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und in der Folge Durchführung einer neuen unparteilichen Untersuchung sowie Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung des Direktors vom 11. September 2012, den Antrag der Klägerin abzulehnen, aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung vom 14. September 2012, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats vom 13. Mai 2013 und die Entscheidung des Direktors vom 25. Juni 2013, die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, aufzuheben; |
|
— |
in der Folge die Durchführung einer neuen ordnungsgemäßen, unvoreingenommenen und unparteilichen Untersuchung; |
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— |
den Ersatz des von ihr erlittenen materiellen Schadens, der mit 430 202 Euro beziffert wird; |
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— |
den Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens, der mit 120 000 Euro beziffert wird; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/22 |
Klage, eingereicht am 20. November 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-111/13)
2014/C 31/39
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung zum einen der EPSO-Entscheidung, den Kläger nicht zur Auswahlphase des Auswahlverfahrens EPSO/AD/231/12 (AD7) zuzulassen und ihn in das Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 (AD5) herabzustufen, und zum anderen der Entscheidung, ihn in die Reserveliste dieses AD5-Auswahlverfahrens aufzunehmen, sowie Gewährung von Schadensersatz für den behaupteten materiellen und immateriellen Schaden
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Rechtsakt vom 16.7.2012, den Rechtsakt vom 3.9.2012, den Rechtsakt vom 3.12.2012, den Rechtsakt vom 13.2.2013, den Rechtsakt vom 15.3.2013 und, soweit erforderlich, die Zurückweisungen der Beschwerden des Klägers vom 21.8.2013 und vom 2.10.2013 aufzuheben; |
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— |
die Kommission zum Ersatz seines Schadens, der auf 300 580 Euro veranschlagt wird, zu verurteilen; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/22 |
Klage, eingereicht am 29. November 2013 — ZZ/Europäische Umweltagentur (EUA)
(Rechtssache F-115/13)
2014/C 31/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bertolini)
Beklagte: Europäische Umweltagentur (EUA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und als Folge Wiedereinsetzung der Klägerin in ihre frühere Stelle oder in eine andere geeignete Stelle oder, hilfsweise, Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens und jedenfalls des immateriellen Schadens der Klägerin
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 29. Mai 2013 aufzuheben, mit der die von der Klägerin am 1. Mai 2013 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
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— |
als Folge
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— |
jedenfalls die Beklagte zur Zahlung eines vorläufigen, nach billigem Ermessen festgesetzten Betrags von 5 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem Tag des Urteils zu verurteilen; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
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1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/23 |
Klage, eingereicht am 30. November 2013 — ZZ/Frontex
(Rechtssache F-117/13)
2014/C 31/41
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, nachdem die erste Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrags durch das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgehoben worden war
Anträge
Der Kläger beantragt, das Gericht solle
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— |
die Entscheidung der Frontex vom 19. Februar 2013, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, aufheben; |
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— |
erforderlichenfalls Gebrauch von seiner umfassenden Entscheidungsbefugnis machen, um die Wirksamkeit seines Urteils zu gewährleisten; |
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— |
der Beklagten die Kosten auferlegen. |