ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.028.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 28

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
31. Januar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 028/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6857 — Crane Co./MEI Group) ( 1 )

1

2014/C 028/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7021 — Swissport/Servisair) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2014/C 028/03

Schlussfolgerungen des Rates zur globalen Dimension der europäischen Hochschulbildung

2

2014/C 028/04

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2014 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

6

2014/C 028/05

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/49/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

7

 

Europäische Kommission

2014/C 028/06

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 028/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

9

2014/C 028/08

Bekanntmachung der französischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 028/09

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 028/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7104 — Crown Holdings/Mivisa) ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 028/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6857 — Crane Co./MEI Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 28/01

Am 19. Juli 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6857 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7021 — Swissport/Servisair)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 28/02

Am 18. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7021 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/2


Schlussfolgerungen des Rates zur globalen Dimension der europäischen Hochschulbildung

2014/C 28/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1.

Mit der Erklärung von Bologna vom 19. Juni 1999 wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines Europäischen Hochschulraums (EHR) abzielt und der von der Europäischen Union aktiv unterstützt wird; die für das Hochschulwesen in den Teilnehmerstaaten zuständigen Minister haben auf ihrer Tagung in Bukarest im April 2012 für den EHR die Strategie „Mobilität für besseres Lernen 2020“ als festen Bestandteil der Anstrengungen zur Förderung der Internationalisierung der Hochschulbildung angenommen (1).

2.

In der Richtlinie 2004/114/EG (2) des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst wird anerkannt, dass es eines der Ziele der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ist, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt.

3.

Die Richtlinie 2005/71/EG (3) des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verfolgt ein ähnliches Ziel, nämlich die Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt attraktiver zu machen und die Position der EU als internationaler Forschungsstandort zu stärken.

4.

Mit der im Mai 2007 von den Ministern der Bologna-Länder in London verabschiedeten internationalen Strategie (4) wurde unterstrichen, dass der Europäische Hochschulraum für andere Teile der Welt offen und attraktiv sein muss und dass die Zusammenarbeit und der politische Dialog mit Ländern außerhalb Europas verstärkt werden müssen.

5.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 über einen strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wird betont, wie wichtig es ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Hochschulbildung durch eine enge Synergie mit dem Bologna-Prozess, insbesondere in Bezug auf die Qualitätssicherung, die Anerkennung, die Mobilität und die Instrumente zur Verbesserung der Transparenz, zu unterstützen.

6.

In der im Juni 2010 angenommenen Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (5) wurde das konkrete Ziel gesteckt, das Bildungsniveau zu verbessern, insbesondere indem der Anteil der jungen Menschen, die ein Hochschulstudium abgeschlossen haben oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügen, bis zum Jahr 2020 auf mindestens 40 % erhöht werden soll.

7.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung (6) wurde betont, dass internationale Kooperationsprogramme und der politische Dialog mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Hochschulbildung nicht nur zu einem ungehinderten Wissensfluss beitragen, sondern auch zur Verbesserung der Qualität und des internationalen Ansehens des europäischen Hochschulwesens, zur Stärkung von Forschung und Innovation, zur Intensivierung von Mobilität und interkulturellem Dialog und zur Förderung der internationalen Entwicklung im Einklang mit den außenpolitischen Zielen der Union.

8.

Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 28./29. November 2011 zu einer Benchmark für die Lernmobilität (7) wurde eine Benchmark eingeführt, mit der bis 2020 in der EU durchschnittlich mindestens 20 % der Hochschulabsolventen eine Studien- oder Ausbildungsphase (einschließlich Praktika) im Ausland absolviert haben sollten.

9.

Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 28./29. November 2013 zur Modernisierung der Hochschulbildung wurde die Absicht der Kommission begrüßt, eine internationale EU-Strategie für die Hochschulbildung auszuarbeiten, die darauf abzielt, die internationale Wirkung und Sichtbarkeit zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern zur Stärkung der Beziehungen und zum Aufbau von Kapazitäten im Hochschulbereich zu fördern.

UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG:

der vom Vorsitz am 5./6. September 2013 in Vilnius organisierten Konferenz über die Europäische Hochschulbildung in der Welt, auf der betont wurde, dass die Mitgliedstaaten und die Hochschuleinrichtungen umfassende Internationalisierungsstrategien entwickeln müssen, um

Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochschulbildung zu verbessern;

über die Mobilität hinaus in zunehmendem Maße der globalen Dimension in Konzept und Inhalt aller Studiengänge und Lehr- bzw. Lernprozesse (oft als „Internationalisierung zu Hause“ bzw. „internationalisation at home“ bezeichnet) Rechnung zu tragen;

einen vielfältigeren Kreis und eine größere Anzahl von Studierenden anzusprechen, indem neue digitale Ressourcen mit traditionelleren Formen des Lehrens und Lernens unter gleichzeitiger Sicherstellung einer hohen Qualität kombiniert werden;

die Entwicklungszusammenarbeit durch strategische Partnerschaften und Kapazitätsaufbau zu stärken —

NIMMT MIT INTERESSE FOLGENDES ZUR KENNTNIS:

die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäische Hochschulbildung in der Welt“ (8) und

die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien“; (9)

ERKENNT FOLGENDES AN:

1.

Die Hochschulbildung muss eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung engagierter, erfüllter und sprachgewandter Bürgerinnen und Bürger spielen und stellt eine starke Triebfeder für intelligente, nachhaltige und inklusive Gesellschaften sowie individuellen Wohlstand und wirtschaftliches Wachstum dar. Die internationale Mobilität von Personen und die Einbeziehung einer globalen Perspektive in Hochschulprogramme können weiter zu dieser Entwicklung beitragen.

2.

Die Stärke der europäischen Hochschulbildungssysteme liegt in der Bereitstellung von qualitativ hochwertiger Bildung und Forschung, in der Vielfalt der Einrichtungen und in der Unterstützung der Zusammenarbeit in Bereichen, in denen dies einen Mehrwert darstellt, wie z. B. im Hinblick auf Programme für gemeinsame und doppelte Abschlüsse, Doktorandenschulen und -studiengänge sowie internationale Partnerschaften.

3.

Angesichts des derzeitigen wirtschaftlichen Klimas müssen die Hochschulbildung sowie die tertiäre berufliche Bildung und Fortbildung eine maßgebliche Rolle bei der Stärkung der Kapazität Europas in den Bereichen Forschung und Innovation spielen und Europa mit den hochqualifizierten Humanressourcen versorgen, die es braucht, um Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum und Wohlstand sicherzustellen.

4.

Die Kompetenzen der Hochschulabsolventen entsprechen nicht immer den sich ändernden Bedürfnissen des Arbeitsmarkts und der Gesellschaft; so berichten öffentliche und private Arbeitgeber über ein Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage und über Schwierigkeiten, geeignete Bewerber zur Erfüllung der Erfordernisse der wissensbasierten Wirtschaft zu finden.

5.

Die zunehmende Bevölkerungsalterung in der EU wird wahrscheinlich größere Auswirkungen in den kommenden Jahrzehnten haben, da sich durch gleichbleibend niedrige Geburtenraten das Problem der Qualifikationsdefizite von Hochschulabsolventen für die europäischen Arbeitgeber zu verschlimmern droht.

6.

Als Wissens- und Innovationsquellen kommt den Hochschuleinrichtungen ferner die gesellschaftliche Verantwortung zu, einen Beitrag zur menschlichen Entwicklung und zum Allgemeinwohl sowohl im nationalen Kontext als auch weltweit zu leisten.

IST FOLGENDER AUFFASSUNG:

1.

Das tatkräftige Engagement von internationalem Personal, internationalen Forschern und internationalen Studierenden in europäischen Hochschuleinrichtungen, die Bereitstellung von finanzieller und organisatorischer Unterstützung für die internationale Mobilität sowohl von Studierenden als auch von Hochschulpersonal sowie verstärkte Anstrengungen zur Internationalisierung von Studiengängen können den Studierenden helfen, Kompetenzen zu erwerben, die für den globalen Arbeitsmarkt wichtig sind.

2.

Die Mitgliedstaaten und die europäischen Hochschuleinrichtungen haben — mit Unterstützung der EU — über Netze wie ENIC/NARIC sowie über Maßnahmen wie die Programme „Erasmus Mundus“ und „Tempus“ erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung von Verfahren für die grenzüberschreitende Qualitätssicherung und die Anerkennung von Qualifikationen im Rahmen des Bologna-Prozesses erzielt.

3.

Die globale Zunahme frei zugänglicher Lern- und Lehrmaterialien („Open Educational Resources“), frei zugänglicher Bildungssoftware („Open Courseware“) und offener Online-Lehrveranstaltungen („Massive Open Online Courses“ — MOOC) ist eine internationale Entwicklung, die sich in bedeutendem Maße auf die Hochschulbildungssysteme auswirken und Möglichkeiten für innovative Formen der globalen grenzübergreifenden Zusammenarbeit eröffnen kann;

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN, GEGEBENENFALLS MIT DEN HOCHSCHULEINRICHTUNGEN UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG VON DEREN AUTONOMIE IM HINBLICK AUF FOLGENDES ZUSAMMENZUARBEITEN:

1.

Verfolgung umfassender strategischer Konzepte in Richtung auf eine Internationalisierung in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Interessenträgern, die drei Hauptbereiche abdecken:

a)

Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal;

b)

Internationalisierung der Studiengänge und des digitalen Lernens;

c)

strategische Zusammenarbeit, Partnerschaften und Kapazitätsaufbau;

2.

Förderung einer wechselseitigen internationalen Mobilität von Abschlüssen und Leistungspunkten für Studierende sowie Schaffung von Möglichkeiten für die Mobilität von Hochschulpersonal zwischen Europa und Drittländern, unter anderem indem

i)

sichergestellt wird, dass die Internationalisierungsstrategien eine starke Mobilitätskomponente für Studierende, Forscher und Hochschulpersonal enthalten und durch einen Qualitätsrahmen unterstützt werden, der Orientierungs- und Beratungsangebote umfassen kann;

ii)

wechselseitige Mobilitätsregelungen von gemeinsamem Interesse mit Drittländern eingeführt werden, die einen angemessenen Mittelweg zwischen physischer und virtueller Mobilität sowie Inlands- und Auslandsmobilität vorsehen und eine große Vielfalt von Themen sowie gegebenenfalls Bereiche betreffen, in denen Qualifikationsdefizite bestehen;

iii)

die Anerkennung von durch international mobile Studierende, Forscher und Angehörige des Hochschulpersonals im Ausland erworbenen Leistungspunkten, Abschlüssen, Qualifikationen und Kompetenzen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren unterstützt wird;

iv)

die Fokussierung auf Lernergebnisse sowie Kohärenz mit den europäischen Transparenzinstrumenten, wie z. B. dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen, dem Diplomzusatz und dem Europäischen Qualifikationsrahmen, sowie mit Qualitätssicherungsmechanismen gestärkt wird; und

v)

die Fortschritte bei der vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinien über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger zu Forschungs- oder Studienzwecken beschleunigt werden;

3.

Förderung der „Internationalisierung zu Hause“ und des digitalen Lernens, um sicherzustellen, dass die große Mehrheit der europäischen Studierenden, die nicht an Maßnahmen zur Förderung der physischen Mobilität teilnehmen, auch die Möglichkeit erhalten, internationale Qualifikationen zu erwerben, unter anderem indem

i)

die Förderung von qualitativ hochwertigen Hilfsmitteln und Dienstleistungen für Studierende im Rahmen der tertiären Bildung, die den Bedürfnissen der Studierenden gerecht werden, gewährleistet wird;

ii)

internationale Erfahrungen und Kompetenzen des Hochschulpersonals wirksam genutzt werden und die Hochschuleinrichtungen ermutigt werden, dazu beizutragen, dass hochwertige international ausgerichtete Studiengänge zum Nutzen sowohl der nichtmobilen als auch der mobilen Lernenden ausgearbeitet werden;

iii)

Studierenden, Forschern und Personal verstärkt Gelegenheit gegeben wird, ihre Sprachkompetenzen zu entwickeln, insbesondere durch Schulung in der Gastsprache für Personen, die nicht in ihrer Muttersprache stattfindende Studiengänge absolvieren, im Hinblick auf eine optimale Nutzung der sprachlichen Vielfalt Europas und der sozialen Integration von Studierenden, Forschern und Hochschulpersonal in ihr Gastland;

iv)

die Möglichkeiten für eine gemeinsame internationale Wahrnehmung von Online-Lernangeboten erweitert werden und die Nutzung von IKT und OER für neue Lehrmethoden sondiert werden, um den Zugang stärker zu öffnen, die Studiengänge zu internationalisieren und den Weg für neue Formen von Partnerschaften zu ebnen;

4.

Förderung der Schaffung von Partnerschaften sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas zum Zwecke der Stärkung der institutionellen Kapazität in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation, auch durch

i)

Bereitstellung von Studiengängen, die Unternehmergeist und Innovation anregen sowie die Entwicklung von übertragbaren Kompetenzen fördern, und Schaffung internationaler praktischer Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten durch enge Zusammenarbeit mit Arbeitgebern innerhalb und außerhalb der EU;

ii)

Förderung einer Fokussierung auf die besonderen Stärken und Prioritäten der einzelnen Hochschuleinrichtungen als ein Mittel zur Sicherstellung einer tatsächlichen und wirksamen Nutzung öffentlicher Investitionen;

iii)

Beseitigung der noch vorhandenen Hindernisse, die der Entwicklung und Umsetzung von Programmen für gemeinsame, doppelte und mehrfache Abschlüsse im Wege stehen, und Verbesserung der Bestimmungen für die Qualitätssicherung und die grenzübergreifende Anerkennung;

iv)

Förderung der Kohärenz der Internationalisierungsstrategien der Mitgliedstaaten und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der EU durch Berücksichtigung der Grundsätze der Gerechtigkeit und der Eigenverantwortung der Partnerländer sowie der Bedürfnisse der Hochschuleinrichtungen;

v)

Nutzung der Erfahrungen von Studierenden, Forschern und Hochschulpersonal aus Drittländern als Botschafter für die Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in diesen Ländern;

vi)

Förderung der Hochschuleinrichtungen bei der Entwicklung eigener umfassender Internationalisierungsstrategien, Anerkennung des bereichsübergreifenden Charakters der Internationalisierung, die alle Bereiche des universitären Lebens berührt, auch Forschung, Lehre, Management, Verwaltung und Dienstleistungen, und Unterstützung der Hochschuleinrichtungen bei ihren diesbezüglichen Anstrengungen;

BEGRÜSST DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

1.

die Mitgliedstaaten und die Hochschuleinrichtungen bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, umfassende strategische Internationalisierungskonzepte zu verfolgen und die Chancen für eine internationale Hochschulzusammenarbeit im Rahmen der Programme „Erasmus+“ und „Horizont 2020“ zu nutzen, unter anderem durch

i)

Bereitstellung einer verstärkten finanziellen Unterstützung durch „Erasmus+“ für die Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal in Richtung Drittländer wie auch aus diesen Ländern und durch die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ für die Mobilität von Forschern in Richtung Drittländer wie auch aus diesen Ländern;

ii)

Unterstützung internationaler Zusammenschlüsse von Hochschuleinrichtungen, gemeinsame Master- bzw. Promotionsprogramme durch „Erasmus+“ und Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen zu entwickeln, und Eröffnung von Chancen für Studierende und Doktoranden, Hochschulstipendien in Anspruch zu nehmen;

iii)

Förderung strategischer Partnerschaften für Zusammenarbeit und Innovation im Hochschulbereich, unter anderem Partnerschaften für den Kapazitätsaufbau zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und aus Drittländern;

2.

Anstrengungen — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — zur Steigerung der Attraktivität und zur Förderung der Vielfalt der europäischen Hochschulbildung in der Welt zu unternehmen, unter anderem durch

i)

Verbesserung von Qualität und Transparenz, Förderung von Verfahren für die grenzüberschreitende Qualitätssicherung und Förderung der Vergleichbarkeit von Qualifikationen, Leistungspunkten und Anerkennungssystemen durch internationale Zusammenarbeit und Dialog;

ii)

Verbesserung der Qualität der akademischen Mobilität durch eine Aufwertung der Erasmus-Charta für Hochschulbildung, unter anderem durch Leitlinien zur Selbstbewertung und zum Monitoring für die Hochschulen;

iii)

gegebenenfalls und unter Achtung der Autonomie der Hochschuleinrichtungen Vorantreibung der Umsetzung von „U-Multirank“, dem neuen mehrdimensionalen und internationalen Transparenzinstrument, mit dem die Vergleichbarkeit zwischen den Hochschulen verbessert werden soll;

iv)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen nationalen Förderagenturen und Ehemaligenverbänden durch Informationsaustausch sowie Einführung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen, mit denen Europa als Weltklasse-Ziel eines Studien- und Forschungsaufenthalts vermarktet wird, z. B. auf Studierendenmessen und durch gemeinsame Werbeinstrumente;

3.

die Hochschulzusammenarbeit für Innovation und Entwicklung zwischen der EU und ihren Partnern weltweit zu fördern, unter anderem durch

i)

bilaterale und multilaterale politische Dialoge mit wichtigen internationalen Partnern im Einklang mit den externen Strategien der EU;

ii)

Förderung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften als Wegbereiter für eine internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Innovation, Forschung und Hochschulbildung, um gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen;

iii)

Unterstützung und Verbesserung einer evidenzbasierten Politikgestaltung im Bereich der internationalen Bildung mittels Forschung, Erhebung und Analyse von Statistiken sowie Dialog mit Experten.


(1)  Bukarest-Communiqué, 27. April 2012, S. 3.

(2)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.

(4)  „Der europäische Hochschulraum in einem globalen Kontext.“

(5)  Dok. EUCO 13/10.

(6)  ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 12.

(7)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 31.

(8)  Dok. 12453/13.

(9)  Dok. 14116/13 + ADD 1.


31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2014

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

2014/C 28/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sieht vor, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) je einen Vertreter jedes Mitgliedstaates ernennt.

(2)

Mit seinem Beschluss vom 17. Mai 2011 (2) hat der Rat 15 Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt.

(3)

Die Regierung Zyperns hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den zyprischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat einen neuen Vertreter benannt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2015 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Anastassios YIANNAKI, zyprischer Staatsangehöriger, geboren am 27. September 1957, wird als Nachfolger von Herrn Leandros NICOLAIDES für die Zeit vom 28. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2015 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 1.


31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/7


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/49/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

2014/C 28/05

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/49/GASP (1) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates (2), über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden.

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

DG C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 38.

(2)  ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 2.


Europäische Kommission

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/8


Euro-Wechselkurs (1)

30. Januar 2014

2014/C 28/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3574

JPY

Japanischer Yen

139,28

DKK

Dänische Krone

7,4622

GBP

Pfund Sterling

0,82380

SEK

Schwedische Krone

8,8347

CHF

Schweizer Franken

1,2233

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4680

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,594

HUF

Ungarischer Forint

310,97

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,2312

RON

Rumänischer Leu

4,5110

TRY

Türkische Lira

3,0808

AUD

Australischer Dollar

1,5459

CAD

Kanadischer Dollar

1,5176

HKD

Hongkong-Dollar

10,5421

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6624

SGD

Singapur-Dollar

1,7323

KRW

Südkoreanischer Won

1 469,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,2700

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2302

HRK

Kroatische Kuna

7,6605

IDR

Indonesische Rupiah

16 551,39

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5417

PHP

Philippinischer Peso

61,527

RUB

Russischer Rubel

47,8025

THB

Thailändischer Baht

44,745

BRL

Brasilianischer Real

3,2955

MXN

Mexikanischer Peso

18,1111

INR

Indische Rupie

85,0840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/9


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 28/07

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Alghero-Bologna und Bologna-Alghero,

Alghero-Turin und Turin-Alghero

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1. März 2007

Datum der Aufhebung

13. Januar 2014

Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenzdokument: ABl. C 93 vom 21.4.2006.

Weitere Auskünfte erteilt:

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Direzione Generale per Aeroporti e il Trasporto Aereo

Tel. +39 659084908 / 4041 / 4350

Fax +39 659083280

E-Mail: segreteria_dgata@mit.gov.it

Internet: http://www.mit.gov.it


31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/10


Bekanntmachung der französischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

2014/C 28/08

Die französischen Behörden übermitteln der Kommission hiermit die folgenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten.

1.

Die französischen Behörden setzen sich zum Ziel, spezifische Vorräte in einem Umfang zu halten, der 30 durchschnittlichen Verbrauchstagen entspricht.

2.

Diese Zielsetzung gilt für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015.

3.

Die spezifischen Vorräte werden sich aus den folgenden Produktkategorien zusammensetzen:

Motorenbenzin

Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis,

Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/11


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

2014/C 28/09

1.   Einleitung der Überprüfung

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor. Der Antrag wurde von den ausführenden Herstellern Foshan Gani Ceramic Co., Ltd und Qingyang Gani Ceramic Co., Ltd („Gani-Gruppe“ oder „betroffenes Unternehmen“) in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) eingereicht.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Eigentumsstruktur und, falls gerechtfertigt, auf die von Amts wegen erfolgende Untersuchung der Dumpingspanne in Bezug auf die Gani-Gruppe.

Parallel dazu leitet die Kommission von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, deren Untersuchungsgegenstand derselbe ist, jedoch bezogen auf die angeblich vormals verbundenen Unternehmen der Gani-Gruppe — Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd und Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd („Wonderful-Gruppe“ oder „betroffenes Unternehmen“).

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates (2) eingeführt wurde. Die Gani-Gruppe und die Wonderful-Gruppe unterliegen als verbundene Parteien dem gleichen Zollsatz, nämlich 26,3 %.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag stützt sich auf die von der Gani-Gruppe vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich im Fall der Gani-Gruppe die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.

Es wird vorgebracht, das Beteiligungsverhältnis zwischen der Gani-Gruppe und der Wonderful-Gruppe bestehe nicht mehr. Daraus ergebe sich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe, also in Höhe der zuvor für die gesamte Unternehmensgruppe (Gani-Gruppe und Wonderful-Gruppe) ermittelten Dumpingspanne, die gegenwärtige Lage nicht mehr widerspiegele und zum Ausgleich der Auswirkungen des zuvor ermittelten schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich sei. Die angeblich eingetretene Veränderung der Umstände betreffe folglich auch die Wonderful-Gruppe und rechtfertige die Einleitung einer auf die Wonderful-Gruppe bezogenen Überprüfung von Amts wegen.

Die Beendigung der Verbindung zwischen den beiden betroffenen Unternehmen habe wirtschaftliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der beiden betroffenen Unternehmen und somit auf ihre Dumpingspannen. Daher werden die Dumpingspannen der beiden betroffenen Unternehmen, falls gerechtfertigt, von Amts wegen individuell überprüft.

Die Änderung der Unternehmensstruktur war der Kommission im Anschluss an die Unterrichtung der Parteien über die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung mitgeteilt worden (siehe Erwägungsgrund 97 der Verordnung (EU) Nr. 917/2011).

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer auf die Untersuchung der Eigentumsstruktur und, falls gerechtfertigt, des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Gani-Gruppe und die Wonderful-Gruppe beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch geprüft, ob die für die beiden betroffenen Unternehmen geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die Kommission wird den beiden betroffenen Unternehmen in der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beiden betroffenen Unternehmen den ausgefüllten Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

5.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

5.1.2.1   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen.

In der vorausgegangenen Untersuchung waren die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, erneut die Vereinigten Staaten von Amerika dafür heranzuziehen. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu überprüfenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind (3). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission wird den beiden betroffenen Unternehmen MWB-Antragsformulare zusenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sie das ausgefüllte MWB-Antragsformular innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zurücksenden.

5.2    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.4.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den MWB-Anträgen oder den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre gegebenenfalls aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

E-Mail: Trade-R586-Ceramic-Tiles@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit Dumping vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1.

(3)  Der/die ausführende/n Hersteller muss/müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit, und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7104 — Crown Holdings/Mivisa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 28/10

1.

Am 24. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Crown Holdings, Inc. („Crown“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Mivisa Envases, S.A.U. („Mivisa“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Crown: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Verpackungen für Konsumgüter, einschließlich Blechdosen für Lebensmittel sowie Dosendeckeln, -böden und –verschlüssen,

Mivisa: Herstellung und Verkauf von Blechdosen für Lebensmittel sowie Dosendeckeln, -böden und –verschlüssen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7104 — Crown Holdings/Mivisa per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2014/C 28/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„CHAROLAIS“

EG-Nr.: FR-PDO-0005-0838-15.11.2010

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Charolais“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.3

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Charolais“-Käse wird aus roher Ziegenvollmilch unter geringem Labzusatz hergestellt.

Der aus geronnener Milch erlangte Käse hat eine vertikale, leicht gewölbte zylindrische Form und einen glatten, festen, cremefarbenen Teig. Er ist hauptsächlich von Geotrichum bedeckt. Während der Reifung können sich hauptsächlich blaue Flecken durch Penicillium bilden.

Nach Ablauf der Mindestreifezeit (d. h. mindestens 16 Tage nach der Labung) liegt sein Gewicht zwischen 250 Gramm und 310 Gramm bei nachfolgenden Größen:

Durchmesser auf halber Höhe zwischen 60 mm und 70 mm;

Höhe zwischen 70 mm und 85 mm.

Der „Charolais“ enthält mindestens 45 Gramm Trockenmasse je 100 Gramm Käse.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Entfällt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Ziegen werden mit Grünfutter ernährt, das ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammt.

Das Futter besteht aus (geweidetem oder im Futtertrog ausgegebenem) Grünfutter oder Heu. Futter, das von Monokulturen auf Wiesen und von einjährigen Kulturpflanzen stammt, ist verboten.

Die pro Betrieb der Ziegenherde vorbehaltene Futterfläche besteht mindestens aus 60 % Dauergrünland und/oder Wechselweiden mit mehr als vierjähriger Nutzung.

Die jährliche Weidedauer und/oder Dauer der Grünfütterung beträgt mindestens 150 Tage, die nicht aufeinanderfolgen müssen, einschließlich Futterumstellung:

 

Beweiden:

Während einer Weidezeit von mindestens 120 Tagen bildet frisch geweidetes Gras zumindest ein Drittel der täglichen Futtermenge pro Ziege, dabei darf die Zufütterung an Heu höchstens 1,2 kg Rohmaterial betragen.

 

Grünfütterung:

Während einer Grünfütterungszeit von mindestens 120 Tagen bildet frisches im Trog angebotenes Grünfutter mindestens zwei Drittel der täglichen Futtermenge pro Ziege, dabei darf die Zufütterung an Heu höchstens 1 kg Rohmaterial betragen. Das Grünfutter muss innerhalb von 24 Stunden gefressen werden. Alle danach noch vorhandenen Reste werden aus den Futtertrögen entfernt.

Ergänzungsfuttermittel sind die auf einer Positivliste aufgeführten Rohstoffe, die beigemengt werden dürfen. Aus dem Bauernhof stammende Molke kann an die Ziegen weiter verfüttert werden, wird jedoch nicht in die Berechnung der Futterration einbezogen. Die Jahresmenge an Ergänzungsfuttermitteln darf höchstens ein Drittel der pro Ziege aufgenommenen Jahresfuttermenge (einschließlich Luzerne, Berechnung in Kilogramm Trockenmasse) und 600 Gramm je Liter pro Ziege und Jahr erzeugter Milch betragen.

Als Ziegenfutter zugelassen sind ausschließlich Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel aus nicht genveränderten Produkten. Auf allen Flächen eines Erzeugerbetriebes von Milch, aus der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Charolais“ hergestellt wird, ist der Anbau von genveränderten Kulturen verboten. Das Verbot gilt für jede Pflanzenart, die als Ziegenfutter Verwendung finden könnte, und für jede Kultur, von der eine Kontamination des Futters ausgehen kann.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung der Milch, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem festgelegten geografischen Gebiet.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Entfällt.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Unabhängig von den für jeden Käse geltenden Kennzeichnungsvorschriften muss jeder Käse mit der Bezeichnung „Charolais“ mit einem Etikett vermarktet werden. Auf dem individuell gestalteten Abschnitt des Etiketts stehen die Daten des jeweiligen Herstellers und auf dem zweiten für alle Hersteller gleich gestalteten Abschnitt finden sich folgenden Angaben:

der Name „Charolais“ in Buchstaben, deren Größe mindestens zwei Drittel der größten Buchstaben auf dem Etikett entspricht;

das Zeichen „AOP“ (g.U.) der Europäischen Union;

die Etikettierung kann durch die Angabe „Appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) ergänzt werden.

Käse, der im Direktvertrieb vom Hersteller oder durch eine von ihm beauftragte Person auf dem Hof oder einem Markt angeboten wird, muss nicht mit Einzeletiketten versehen sein; in dem Fall sind die Angaben aber auf einem Verkaufsschild zu vermerken.

Die Gestaltung von Schild und Etiketten wird von dem für ihre Ausgabe zuständigen Verband festgelegt.

Der Name „Charolais“ und die Bezeichnung „Appellation d'origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder „AOP“ (g.U.) müssen auf Rechnungen und Geschäftsunterlagen angegeben sein, nachdem die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung bei der Europäischen Union erfolgt ist.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Erzeugung der Milch, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem festgelegten geografischen Gebiet, das sich auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt:

Departement Allier (03):

Die Gemeinden oder Gemeindeteile folgender Kantone:

Le Donjon: Avrilly, Chassenard, Le Bouchaud, Le Donjon, Lenax, Loddes, Luneau, Montaiguët-en-Forez, Neuilly-en-Donjon, Le Pin, Saint-Didier-en-Donjon, Saint-Léger-sur-Vouzance.

Dompierre-sur-Besbre: Coulanges, Molinet, Monétay-sur-Loire.

Jaligny-sur-Besbre: Liernolles.

Departement Loire (42):

Die Kantone Belmont-de-la-Loire, Charlieu.

Die Gemeinden oder Gemeindeteile folgender Kantone:

La Pacaudière: Changy, La Pacaudière, Sail-les-Bains, Urbise, Vivans.

Perreux: Coutouvre, Montagny, Perreux.

Departement Rhône (69):

Der Kanton Monsols.

Die Gemeinden oder Gemeindeteile folgender Kantone:

Beaujeu: Les Ardillats, Avenas, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Vernay.

Lamure-sur-Azergues: Chenelette, Claveisolles, Poule-les-Echarmeaux, Saint-Nizier-d’Azergues.

Departement Saône-et-Loire (71):

Die Kantone Charolles, Chauffailles, Digoin, Gueugnon, Issy-l’Evêque, La Clayette, La Guiche, Le Creusot-Est, Marcigny, Matour, Montcenis, Montchanin, Palinges, Paray-le-Monial, Saint-Bonnet-de-Joux, Semur-en-Brionnais, Toulon-sur-Arroux.

Die Gemeinden oder Gemeindeteile folgender Kantone:

Bourbon-Lancy: Bourbon-Lancy, Chalmoux, Gilly-sur-Loire, Maltat, Mont, Perrigny-sur-Loire, Saint-Aubin-sur-Loire.

Buxy: Bissy-sur-Fley, Cersot, Chenôves, Culles-les-Roches, Fley, Germagny, Marcilly-lès-Buxy, Saint-Boil, Saint-Martin-d’Auxy, Saint-Martin-du-Tartre, Saint-Maurice-des-Champs, Saint-Privé, Saint-Vallerin, Saules, Savianges, Villeneuve-en-Montagne.

Cluny: Bergesserin, Buffières, Chérizet, Curtil-sous-Buffières, Donzy-le-National, Saint-André-le-Désert, Sainte-Cécile, Saint-Vincent-des-Prés.

Couches: Essertenne, Saint-Pierre-de-Varennes.

Mesvres: La Boulaye, La Chapelle-sous-Uchon, Charbonnat, Dettey, Saint-Eugène, Saint-Nizier-sur-Arroux, La Tagnière, Uchon.

Montceau-les-Mines: Montceau-les-Mines, Saint-Vallier.

Mont-Saint-Vincent: Genouilly, Gourdon, Marigny, Mary, Mont-Saint-Vincent, Le Puley, Saint-Micaud, Saint-Romain-sous-Gourdon.

Saint-Gengoux-Le-National: Sailly.

Saint-Léger-sous-Beuvray: Etang-sur-Arroux, Saint-Didier-sur-Arroux, Thil-sur-Arroux.

Tramayes: Clermain, Germolles-sur-Grosnes, Saint-Léger-sous-la-Bussière, Saint-Pierre-le-Vieux, Tramayes.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet des „Charolais“-Käses umfasst eine in der Umgebung der Stadt Charolles gelegene hügelige Region, die die Berge der Auvergne im Süden mit dem Morvan-Massiv im Norden verbindet. Das hügelige Relief ist etwa 200 Meter bis 900 Meter hoch.

Die Region weist ein kühles ozeanisches Klima auf. Es zeichnet sich durch gleichmäßig verteilte Niederschläge von 750 Millimeter bis 900 Millimeter pro Jahr und moderate jährliche Temperaturschwankungen aus. Diese werden jedoch durch die Topografie beeinflusst, und die höchstgelegenen Gebiete unterliegen dem klimatischen Einfluss der Berge (winterliche Kälte).

Der Untergrund besteht hauptsächlich aus Granit und saurem Gestein. Zuweilen kalkhaltige, meist aber tonhaltige oder sandige Sedimentsformationen treten an manchen Stellen der östlichen und westlichen Ränder des Charolais-Massivs zutage. Im Bereich dieser Felsen mit hohem Silikatgehalt (Granit, Ton, Sand) sind saure, oft ausgewaschene und tiefe Böden entstanden.

Das Gebiet besteht vor allem aus Heckenlandschaften. Es zeichnet sich dadurch aus, dass das Weideland nicht zugunsten großer Anbauflächen aufgegeben wurde. Daher bilden ungefähr 90 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des geografischen Gebiets Futterflächen gegenüber weniger als 50 % in Frankreich insgesamt. Die Wiesen haben eine reichhaltige Flora mit vielen säureliebenden Arten aufzuweisen. Der östliche Teil des Gebiets wurde im Übrigen zum Schutzgebiet Natura 2000 erklärt (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bocage, forêts et milieux humides du bassin de la Grosne et du Clunysois“ (Heckenlandschaft, Wälder und Feuchtgebiete des Grosne-Beckens und der Umgebung von Cluny)). Die Vielfalt der Flora wird auch auf den Wechselweiden gefördert, weil Wiesen mit Monokulturen verboten sind und sie mindestens vier Jahre bepflanzt werden müssen, so dass verschiedene trittfeste Arten, Rasen- und Wiesenpflanzen angebaut werden können.

Bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts hatte die Ziegenhaltung im Departement Saône-et-Loire große Bedeutung (40 000 Ziegen im Jahr 1892) und die Erzeugung von Ziegenkäse war sehr weit entwickelt. Dieser stellte „ein von allen Bewohnern des Charolais sehr geschätztes Nahrungsmittel“ dar (Raymond Boivin, La fortune agricole du Charolais, 1924).

In der Vergangenheit war die Erzeugung von „Charolais“-Käse eng mit der Rinderzucht verbunden. Damals stellten die Frauen den Käse her und für seine gute Qualität erfuhren sie Anerkennung. Die bei der Verarbeitung eingesetzte Technik eignete sich am besten zur Verwertung der Milch und ermöglichte es, einen höheren Käseertrag zu erzielen. Die Käserei grenzte an das Wohnhaus an, so dass immer wieder Käsebruch hinzugefügt werden konnte (Nachfüllen), was zur Herstellung dieses großformatigen Käses erforderlich ist.

Der Käse wurde aufgrund seiner Größe, Textur und Konservierungsfähigkeit nachgefragt. In den 1950er Jahren war der Käse beispielsweise bei den Arbeitern des in dem Gebiet gelegenen Kohlebeckens, die auch als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft mithalfen, sehr beliebt. Sie kauften den Käse frisch und bewahrten ihn in Vorratsschränken oder Käsekäfigen auf: Die sogenannten „tsézires“ oder „chazères“ werden noch immer von Liebhabern des „Charolais“ zur Lagerung benutzt.

In den 1960er Jahren ließen sich spezialisierte Ziegenhalter ohne Mutterkuh- oder Milchkuhbestand nieder und bauten die Erzeugung von Käse aus reiner Ziegenmilch aus.

Es gelang eine bessere Vermarktung des „Charolais“, weil „affineurs“ (Affineure) bzw. „coquetiers“ (Geflügelhändler) den Käse auf den Bauernhöfen abholten, um ihn an Käsegeschäfte, Metzgereien und Lebensmittelhändler der benachbarten Städte Lyon und Roanne weiterzuverkaufen. Schließlich erlangte der lange nur in Burgund und im Norden der Region Rhône-Alpes verkaufte „Charolais“ in den 1970er Jahren größere Bekanntheit, weil das Erzeugnis zunehmend auf den großen Märkten der französischen Hauptstadt abgesetzt wurde. Damals vollzog sich der Wandel von einem Käse für die ländliche Gemeinschaft zu einem Käse für den städtischen Handel.

Heute ähneln die Produktionstechniken jenen, die bereits in der Vergangenheit verwendet wurden. Das Besondere an den bei der Herstellung von „Charolais“-Käse verwendeten Fermenten ist, dass sie bevorzugt aus vorausgegangenen „Charolais“-Produktionen stammen. Ferner wird die zur Herstellung des Käses vorgesehene Milch nicht physikalisch behandelt, sondern bleibt rohe Vollmilch. Für das Formen wird der Bruch mit der Schöpfkelle in hohe für das Charolais typische Abtropfbehälter großen Durchmessers gefüllt. Das Salzen aller Käseseiten sowie das Wenden werden von Hand vorgenommen. Der Käse reift an einem kühlen und feuchten Ort, was die Entwicklung von Geotrichum und manchmal auch Penicillium fördert.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

„Charolais“-Käse zeichnet sich durch vielfältige Aromen, einen festen, cremefarbenen Teig und eine weiche, feine und glatte Textur aus. Er hat ein kräftiges Aroma mit Noten von Pflanzen (Gras, Heu, frisches Stroh, Pilze usw.), Trockenfrüchten (Haselnuss) und Butter, die im Laufe der 16 Tage entstehen, die mindestens für die Herstellung und Reifung von „Charolais“ notwendig sind.

Während der Reifung an einem kühlen und feuchten Ort kann die beige-elfenbeinfarbene Rinde von jungem Käse, die vor allem durch Geotrichum entstanden ist, ins Bläuliche übergehen, was hauptsächlich an der Entwicklung von Penicillium liegt. Der Käse ist für einen Ziegenkäse großformatig und weist eine vertikale, leicht gewölbte zylindrische Form in der Art eines Tönnchens auf.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Fall einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Das geografische Gebiet begünstigt durch sein kühles ozeanisches Klima ohne sommerliche Trockenheit, seine sanfte Geländeform und seine tiefen, auf silikathaltigen Substraten entstandenen Böden die Entstehung wertvoller Weiden mit vielfältiger Flora. Regelmäßige Niederschläge und fruchtbare Böden fördern das gleichmäßige Wachstum des Wiesengrases von Frühling bis Herbst. Die Heumahd und die Ernte des nachgewachsenen Grases in bestimmten Gebieten stellen reichhaltige Futterquellen dar. Die Landschaft des Charolais wird durch ein Netzwerk von Parzellen strukturiert, das Heckenlandschaft und überwiegend Dauergrünland miteinander verbindet.

Weiden bilden die weit überwiegende Mehrheit der Futterflächen, die die Ziegen mit Futter in frischem oder trockenem Zustand versorgen. Die aufgeführten Charakteristika ließen das geografische Gebiet zu einer Viehzuchtregion werden, in der die Ziegenhaltung die Rindermast ergänzt. Der „Charolais“-Käse ist auch ein Ergebnis der lokalen Agrargeschichte: Die ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe gaben sich eine neue Struktur, weil sich große Besitzungen mit Rinderzucht (die insbesondere den Industriekapitänen der Region gehörten) und eine Vielzahl kleiner Bauernhöfe gegenüberstanden, die ihre geringe Fläche durch Spezialisierung auf Ziegenhaltung bestmöglich nutzen mussten.

Traditionelle handwerkliche Herstellungstechniken sind durch die lange Erfahrung der Erzeuger erhalten geblieben, die sowohl die natürlichen Gegebenheiten als auch den vorhandenen Rohstoff optimal nutzen. In diesem Herstellungsverfahren erfolgt die Beimpfung mit Milchsäurebakterien bevorzugt durch Molke, die aus einer vorausgegangenen Dicklegung stammt. Die so auf der Oberfläche des Käses natürlich entstehende umfangreiche Mikroflora wird mittels verschiedener während der Reifung durchgeführter manueller Bewegungen gleichmäßig verteilt. Diese Bewegungen tragen auch dazu bei, dass der „Charolais“ seine typische Tönnchen-Form erlangt.

Wegen des großen Formats kann „Charolais“ lange in guter Qualität konserviert werden. Durch die für einen Ziegenkäse lange Reifezeit kann sich eine Rinde mit feinen Runzeln entwickeln, die den großformatigen Käse vor dem Austrocknen schützt und ihm eine feine und weiche Textur großer geschmacklicher Qualität verleiht. Während der Reifung an einem kühlen und feuchten Ort kann die beige-elfenbeinfarbene Rinde von jungem Käse, die vor allem durch Geotrichum entstanden ist, durch Flecken von Penicillium ins Bläuliche übergehen.

Zu den vielfältigen Aromen und der Farbe des Teiges von „Charolais“-Käse trägt das Ziegenfutter auf der Grundlage von Gras und Futtermitteln bei, die von den artenreichen Weiden innerhalb des geografischen Gebiets stammen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCCharolais.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.