|
ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.027.deu |
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|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 027/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6962 — Renova Industries/Schmolz & Bickenbach) ( 1 ) |
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2014/C 027/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7126 — Hellman & Friedman/Scout24) ( 1 ) |
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2014/C 027/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7035 — Austevoll Seafood/Kvefi/JV) ( 1 ) |
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|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
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|
2014/C 027/04 |
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|
|
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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|
Europäische Kommission |
|
|
2014/C 027/05 |
||
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|
EFTA-Überwachungsbehörde |
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2014/C 027/06 |
||
|
2014/C 027/07 |
||
|
2014/C 027/08 |
||
|
2014/C 027/09 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2014/C 027/10 |
||
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|
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
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|
2014/C 027/11 |
||
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
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2014/C 027/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7157 — BPCE/GIMV/Veolia Transport Belgium) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6962 — Renova Industries/Schmolz & Bickenbach)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 27/01)
Am 19. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6962 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7126 — Hellman & Friedman/Scout24)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 27/02)
Am 23. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7126 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7035 — Austevoll Seafood/Kvefi/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 27/03)
Am 19. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7035 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. Januar 2014
(2014/C 27/04)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3608 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
139,73 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4625 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,82210 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,8005 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2255 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,4380 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,540 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
307,37 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2130 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,5193 |
|
TRY |
Türkische Lira |
3,0445 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5535 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5173 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5653 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6436 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7345 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 463,12 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,1676 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2402 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6465 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 548,36 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5365 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
61,599 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
47,7235 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
44,791 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,3172 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,1150 |
|
INR |
Indische Rupie |
85,1110 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
Europäische Kommission
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/4 |
Feiertage im Jahr 2014: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe
(2014/C 27/05)
|
|
Island |
Liechtenstein |
Norwegen |
EFTA-Überwachungsbehörde |
EFTA-Gerichtshof |
|
1. Januar |
X |
X |
X |
X |
X |
|
2. Januar |
|
X |
|
X |
|
|
3. Januar |
|
|
|
X |
|
|
6. Januar |
|
X |
|
|
|
|
2. Februar |
|
X |
|
|
|
|
4. März |
|
X |
|
|
|
|
19. März |
|
X |
|
|
|
|
17. April |
X |
|
X |
|
|
|
18. April |
X |
X |
X |
X |
|
|
21. April |
X |
X |
X |
X |
X |
|
24. April |
X |
|
|
|
|
|
1. Mai |
X |
X |
X |
X |
X |
|
17. Mai |
|
|
X |
|
|
|
29. Mai |
X |
X |
X |
X |
X |
|
30. Mai |
|
|
|
X |
|
|
9. Juni |
X |
X |
X |
X |
X |
|
17. Juni |
X |
|
|
|
|
|
19. Juni |
|
X |
|
|
|
|
23. Juni |
|
|
|
|
X |
|
4. August |
X |
|
|
|
|
|
15. August |
|
X |
|
|
X |
|
8. September |
|
X |
|
|
|
|
1. November |
|
X |
|
|
X |
|
8. Dezember |
|
X |
|
|
|
|
22. Dezember |
|
|
|
X |
|
|
23. Dezember |
|
|
|
X |
|
|
24. Dezember |
|
|
|
X |
|
|
25. Dezember |
X |
X |
X |
X |
X |
|
26. Dezember |
X |
X |
X |
X |
X |
|
29. Dezember |
|
|
|
X |
|
|
30. Dezember |
|
|
|
X |
|
|
31. Dezember |
|
X |
|
X |
|
EFTA-Überwachungsbehörde
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/5 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
(2014/C 27/06)
TEIL I
|
Beihilfe Nr. |
AGVO 13/13/FuE |
||||
|
EFTA-Staat |
Norwegen |
||||
|
Gebiet |
Name der Region (NUTS) |
Fördergebietsstatus |
|||
|
Gemeinde Vefsn |
|
||||
|
Bewilligungsbehörde |
Name |
Ministerium für Handel und Industrie |
|||
|
Anschrift |
|
||||
|
Website |
http://www.nhd.no |
||||
|
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Næringsfond for Vefsn Kommune (Wirtschaftsfonds für die Gemeinde Vefsn) |
||||
|
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Eingabe Nr. 67 (2008-2009) an das Parlament „Zusätzliche Bewilligungen sowie Umpriorisierung im Staatshaushalt 2009“, Kapitel 932 „Außerordentliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung“ (1) |
||||
|
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.regjeringen.no/nb/dep/nhd/dok/lover-og-regler/retningslinjer/2013/revidert-regelverk-for-naringsfond-for-k.html?id=738885 |
||||
|
Art der Maßnahme |
Regelung |
X |
|||
|
Änderung einer bestehenden Regelung |
|
|
|||
|
Änderung |
X |
||||
|
Laufzeit |
Regelung |
9.7.2009 — nicht befristet |
|||
|
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
|
Art des Begünstigten |
KMU |
X |
|||
|
Große Unternehmen |
X |
||||
|
Mittelausstattung |
Gesamtbetrag der Ad-hoc-Beihilfe für das Unternehmen |
7,5 Mio. NOK |
|||
|
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Zuschuss |
X |
|||
|
Zinszuschuss |
X |
||||
|
Darlehen |
X |
||||
|
Garantie/Bezugnahme auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde |
X |
||||
TEIL II
|
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
|
|
Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Art. 13) |
Regelung |
15 % |
10 %/20 % |
|
|
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 15) |
|
20 % |
10 % (kleine Unternehmen) |
|
|
Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Art. 16) |
|
15 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen (Art. 26-27) |
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 26) |
50 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 27) |
50 % |
|
||
|
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31) |
Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. a) |
100 % |
|
|
Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. b) |
80 % |
10 %/20 % |
||
|
Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. c) |
60 % |
10 %/20 % |
||
|
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32) |
75 % |
10 % |
||
|
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33) |
75 % |
10 % |
||
|
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35) |
1 000 000 EUR |
|
||
|
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36) |
200 000 EUR |
|
||
|
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37) |
50 % |
|
||
|
Ausbildungsbeihilfen (Art. 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1) |
80 % |
10 %/20 % |
|
|
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2) |
45 % |
|
||
(1) Eingabe Nr. 67 (2008-2009) „Tilleggsbevilgninger og omprioriteringer i statsbudsjettet for 2009“, Kapitel 932 „Ekstraordinære næringsutviklingstiltak“, Haushaltsposten 70 „Næringsfond ved vern av Vefsnavassdraget“.
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/7 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
(2014/C 27/07)
TEIL I
|
Beihilfe Nr. |
GBER 12/13/FuE |
||||
|
EFTA-Staat |
Norwegen |
||||
|
Gebiet |
Name der Region (NUTS) |
Fördergebietsstatus |
|||
|
Gemeinde Hattfjelldal |
|
||||
|
Bewilligungsbehörde |
Name |
Ministerium für Handel und Industrie |
|||
|
Anschrift |
|
||||
|
Website |
http://www.nhd.no |
||||
|
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Næringsfond for Hattfjelldal Kommune (Wirtschaftsfonds für die Gemeinde Hattfjelldal) |
||||
|
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Eingabe Nr. 67 (2008-2009) an das Parlament „Zusätzliche Mittelbewilligungen sowie Umpriorisierung im Staatshaushalt 2009“, Kapitel 932 „Außerordentliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung“ (1), Haushaltsposten 70 „Wirtschaftsfonds für den Schutz des Flusses Vefsna als Wasserstraße“ |
||||
|
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.regjeringen.no/nb/dep/nhd/dok/lover-og-regler/retningslinjer/2013/revidert-regelverk-for-naringsfond-for-k.html?id=738885 |
||||
|
Art der Maßnahme |
Regelung |
X |
|||
|
Änderung einer bestehenden Regelung |
|
|
|||
|
Änderung |
X |
||||
|
Laufzeit |
Regelung |
9.7.2009 — nicht befristet |
|||
|
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
|
Art des Begünstigten |
KMU |
X |
|||
|
Große Unternehmen |
X |
||||
|
Mittelausstattung |
Gesamtbetrag der Ad-hoc-Beihilfe für das Unternehmen |
60 Mio. NOK |
|||
|
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Zuschuss |
X |
|||
|
Zinszuschuss |
X |
||||
|
Darlehen |
X |
||||
|
Garantie/Bezugnahme auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde |
X |
||||
TEIL II
|
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU Aufschläge in % |
|
|
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 13) |
Regelung |
15 % |
10 %/20 % |
|
|
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 15) |
|
20 % |
10 % (kleine Unternehmen) |
|
|
Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Art. 16) |
|
15 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen (Art. 26-27) |
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 26) |
50 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 27) |
50 % |
|
||
|
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31) |
Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. a) |
100 % |
|
|
Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. b) |
80 % |
10 %/20 % |
||
|
Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. c) |
60 % |
10 %/20 % |
||
|
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32) |
75 % |
10 % |
||
|
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33) |
75 % |
10 % |
||
|
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35) |
1 000 000 EUR |
|
||
|
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36) |
200 000 EUR |
|
||
|
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37) |
50 % |
|
||
|
Ausbildungsbeihilfen (Art. 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1) |
80 % |
10 %/20 % |
|
|
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2) |
45 % |
|
||
(1) Eingabe Nr. 67 (2008-2009) „Tilleggsbevilgninger og omprioriteringer i statsbudsjettet for 2009“, Kap. 932 „Ekstraordinære næringsutviklingstiltak“, Haushaltsposten 70 „Næringsfond ved vern av Vefsnavassdraget“.
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/9 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
(2014/C 27/08)
TEIL I
|
Beihilfe Nr. |
GBER 14/13/FuE |
||||
|
EFTA-Staat |
Norwegen |
||||
|
Gebiet |
Name der Region (NUTS) |
Fördergebietsstatus |
|||
|
Gemeinde Grane |
|
||||
|
Bewilligungsbehörde |
Name |
Ministerium für Handel und Industrie |
|||
|
Anschrift |
|
||||
|
Website |
http://www.nhd.no |
||||
|
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Næringsfond for Grane Kommune (Wirtschaftsfonds für die Gemeinde Grane) |
||||
|
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Eingabe Nr. 67 (2008-2009) an das Parlament „Zusätzliche Mittelbewilligungen sowie Umpriorisierung im Staatshaushalt 2009“, Kapitel 932 „Außerordentliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung“ (1), Haushaltsposten 70 „Wirtschaftsfonds für den Schutz des Flusses Vefsna als Wasserstraße“ |
||||
|
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.regjeringen.no/nb/dep/nhd/dok/lover-og-regler/retningslinjer/2013/revidert-regelverk-for-naringsfond-for-k.html?id=738885 |
||||
|
Art der Maßnahme |
Regelung |
X |
|||
|
Änderung einer bestehenden Regelung |
|
|
|||
|
Änderung |
X |
||||
|
Laufzeit |
Regelung |
9.7.2009 — nicht befristet |
|||
|
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
|
Art des Begünstigten |
KMU- |
X |
|||
|
Große Unternehmen |
X |
||||
|
Mittelausstattung |
Gesamtbetrag der Ad-hoc-Beihilfe für das Unternehmen |
60 Mio. NOK |
|||
|
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Zuschuss |
X |
|||
|
Zinszuschuss |
X |
||||
|
Darlehen |
X |
||||
|
Garantie/Bezugnahme auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde |
X |
||||
TEIL II
|
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
|
|
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 13) |
Regelung |
15 % |
10 %/20 % |
|
|
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 15) |
|
20 % |
10 % (kleine Unternehmen) |
|
|
Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Art. 16) |
|
15 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen (Art. 26-27) |
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 26) |
50 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 27) |
50 % |
|
||
|
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31) |
Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. a) |
100 % |
|
|
Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. b) |
80 % |
10 %/20 % |
||
|
Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. c) |
60 % |
10 %/20 % |
||
|
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32) |
75 % |
10 % |
||
|
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33) |
75 % |
10 % |
||
|
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35) |
1 000 000 EUR |
|
||
|
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36) |
200 000 EUR |
|
||
|
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37) |
50 % |
|
||
|
Ausbildungsbeihilfen (Art. 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1) |
80 % |
10 %/20 % |
|
|
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2) |
45 % |
|
||
(1) Eingabe Nr. 67 (2008-2009) „Tilleggsbevilgninger og omprioriteringer i statsbudsjettet for 2009“, Kapitel 932 „Ekstraordinære næringsutviklingstiltak“, Haushaltsposten 70 „Næringsfond ved vern av Vefsnavassdraget“.
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/11 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
(2014/C 27/09)
TEIL I
|
Beihilfe Nr. |
GBER 15/13/FuE |
||||
|
EFTA-Staat |
Norwegen |
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|
Gebiet |
Name der Region (NUTS) |
Fördergebietsstatus |
|||
|
Gemeinde Hemnes |
|
||||
|
Bewilligungsbehörde |
Name |
Ministerium für Handel und Industrie |
|||
|
Anschrift |
|
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|
Website |
http://www.nhd.no |
||||
|
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Næringsfond for Hemnes Kommune (Wirtschaftsfonds für die Gemeinde Hemnes) |
||||
|
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Eingabe Nr. 67 (2008-2009) an das Parlament „Zusätzliche Mittelbewilligungen sowie Umpriorisierung im Staatshaushalt 2009“, Kapitel 932 „Außerordentliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung“ (1), Haushaltsposten 70 „Wirtschaftsfonds für den Schutz des Flusses Vefsna als Wasserstraße“ |
||||
|
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.regjeringen.no/nb/dep/nhd/dok/lover-og-regler/retningslinjer/2013/revidert-regelverk-for-naringsfond-for-k.html?id=738885 |
||||
|
Art der Maßnahme |
Regelung |
X |
|||
|
Änderung einer bestehenden Regelung |
|
|
|||
|
Änderung |
X |
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|
Laufzeit |
Regelung |
9.7.2009 — nicht befristet |
|||
|
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
|
Art des Begünstigten |
KMU |
X |
|||
|
Große Unternehmen |
X |
||||
|
Mittelausstattung |
Gesamtbetrag der Ad-hoc-Beihilfe für das Unternehmen |
22,5 Mio. NOK |
|||
|
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Zuschuss |
X |
|||
|
Zinszuschuss |
X |
||||
|
Darlehen |
X |
||||
|
Garantie/Bezugnahme auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde |
X |
||||
TEIL II
|
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU Aufschläge in % |
|
|
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 13) |
Regelung |
15 % |
10 %/20 % |
|
|
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Art. 15) |
|
20 % |
10 % (kleine Unternehmen) |
|
|
Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Art. 16) |
|
15 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen (Art. 26-27) |
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 26) |
50 % |
|
|
|
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 27) |
50 % |
|
||
|
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31) |
Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. a) |
100 % |
|
|
Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. b) |
80 % |
10 %/20 % |
||
|
Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. c) |
60 % |
10 %/20 % |
||
|
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32) |
75 % |
10 % |
||
|
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33) |
75 % |
10 % |
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|
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35) |
1 000 000 EUR |
|
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Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36) |
200 000 EUR |
|
||
|
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37) |
50 % |
|
||
|
Ausbildungsbeihilfen (Art. 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1) |
80 % |
10 %/20 % |
|
|
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2) |
45 % |
|
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(1) Eingabe Nr. 67 (2008-2009) „Tilleggsbevilgninger og omprioriteringer i statsbudsjettet for 2009“, Kapitel 932 „Ekstraordinære næringsutviklingstiltak“, Haushaltsposten 70 „Næringsfond ved vern av Vefsnavassdraget“.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/13 |
Veröffentlichung gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und gemäß dem Gesetz Nr. 182/2006 Sb. über Insolvenzen und Insolvenzverfahren („Insolvenzgesetz“)
Výzva k přihlášení pohledávky. Dodržte lhůty!
Výzva k předložení námitek ohledně pohledávky. Dodržte lhůty!
Покана за предявяване на вземания. Срокове, които трябва да бъдат спазени.
Покана за подаване на възражения по вземания. Срокове, които трябва да бъдат спазени.
Opfordring til anmeldelse af fordringer. Angivne frister skal overholdes.
Opfordring til at indgive bemærkninger til en fordring. Angivne frister skal overholdes.
Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!
Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!
Πρόσκληση για αναγγελία απαιτήσεως. Τηρητέες προθεσμίες.
Πρόσκληση υποβολής παρατηρήσεων για απαίτηση. Τηρητέες προθεσμίες.
Invitation to lodge a claim. Time limits to be observed.
Invitation to oppose a claim. Time limits to be observed.
Convocatoria para la presentación de créditos. ¡Plazos imperativos!
Convocatoria para la presentación de observaciones sobre créditos. ¡Plazos imperativos!
Kutse nõude esitamiseks. Kehtestatud tähtaegadest tuleb kinni pidada.
Kutse nõude vaidlustamiseks. Kehtestatud tähtaegadest tuleb kinni pidada.
Kehotus saatavan ilmoittamiseen. Noudatettavat määräajat.
Kehotus esittää saatavaa koskevia huomautuksia. Noudatettavat määräajat.
Invitation à produire une créance. Délais à respecter!
Invitation à présenter les observations relatives à une créance. Délais à respecter!
Poziv na prijavu tražbine. Rokovi kojih se treba pridržavati.
Poziv na osporavanje tražbine. Rokovi kojih se treba pridržavati.
Felhívás követelés benyújtására. Betartandó határidők.
Felhívás követelés megtámadására. Betartandó határidők.
Invito all’insinuazione di un credito. Termini da osservare.
Invito alla contestazione di un credito. Termini da osservare.
Siūlymas pateikti reikalavimą. Reikalavimo pateikimo terminai.
Kvietimas paprieštarauti reikalavimui. Prieštaravimo pateikimo terminai.
Uzaicinājums iesniegt prasījumu. Termiņš, kas jāievēro.
Uzaicinājums apstrīdēt prasījumu. Termiņš, kas jāievēro.
Stedina għal preżentazzjoni ta' talba. Termini li għandhom ikunu osservati.
Stedina għal oppożizzjoni ta' talba. Termini li għandhom ikunu osservati.
Oproep tot indiening van schuldvorderingen. Let u op de termijn!
Oproep tot het maken van opmerkingen bij schuldvorderingen. Let u op de termijn!
Zaproszenie do wniesienia roszczenia. Obowiązują limity czasowe.
Zaproszenie do zgłaszania uwag dotyczących roszczeń. Obowiązują limity czasowe.
Aviso de reclamação de créditos. Prazos legais a observar!
Aviso de oposição a uma reclamação de créditos. Prazos legais a observar!
Invitație de a prezenta o creanță. Termenele trebuie respectate.
Invitație de a se opune unei creanțe. Termenele trebuie respectate.
Výzva na prihlásenie pohľadávky. Dodržte lehoty!
Výzva na predloženie námietok k pohľadávke. Dodržte lehoty!
Vabilo k prijavi terjatve. Roki, ki jih je treba spoštovati.
Vabilo k zavrnitvi terjatve. Roki, ki jih je treba spoštovati.
Anmodan att anmäla fordran. Tidsfrister.
Anmodan att motsätta sig en fordran. Tidsfrister.
(2014/C 27/10)
Durch den Beschluss des Stadtgerichts Prag vom 23. Dezember 2013, Az. MSPH 98 INS 36628/2013-A-11, wurde nach tschechischem Recht, namentlich nach dem Gesetz Nr. 182/2006 Sb. über Insolvenzen und Insolvenzverfahren („Insolvenzgesetz“) in der zuletzt geänderten Fassung, der Schuldner Metropolitní spořitelní družstvo v likvidaci mit Sitz in Sokolovská 394/17, 180 00 Praha 8, Tschechische Republik, Identifikationsnr. 25571150 (im Folgenden nur „Schuldner“), für insolvent erklärt. Durch den genannten Beschluss wurde gleichzeitig das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Durch denselben Beschluss wurde als Insolvenzverwalter für den Schuldner Herr Mgr. Ing. Ivo Hala mit Sitz in Italská 1583/24, 120 00 Praha 2, Tschechische Republik, bestellt.
Der Insolvenzverwalter des Schuldners gibt den Gläubigern hiermit bekannt, dass die in der Buchführung des Schuldners ausgewiesenen Forderungen der Gläubiger als angemeldet gelten, worüber diese binnen 60 Tagen nach Feststellung der Insolvenz einzeln und in schriftlicher Form unterrichtet werden. Diese Frist endet am 21. Februar 2014.
Gläubiger, die der im entsprechenden Vermerk des Insolvenzverwalters gemäß vorangehendem Absatz genannten Höhe oder Art ihrer Forderung nicht zustimmen, können binnen vier Monaten ab dem Tag der Insolvenzfeststellung beim Insolvenzverwalter schriftlich ihre Einwendungen geltend machen. Diese Frist endet am 23. April 2014. Gläubiger, die ihren Sitz, ihre Zentrale, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, können ihre Einwendungen in einer Amtssprache des betreffenden Staates geltend machen. Auch darüber werden die Gläubiger binnen 60 Tagen ab Insolvenzfeststellung, also bis zum 21. Februar 2014, in dem gemäß vorangehendem Absatz übersandten Vermerk unterrichtet.
Schuldner: Metropolitní spořitelní družstvo v likvidaci mit Sitz in Sokolovská 394/17, 180 00 Praha 8, Tschechische Republik, Identifikationsnr. 25571150.
Insolvenzgericht: Stadtgericht Prag mit Sitz in Slezská 9, 120 00 Praha 2, Tschechische Republik.
Insolvenzverwalter: Herr Mgr. Ing. Ivo Hala mit Sitz in Italská 1583/24, 120 00 Praha 2, Tschechische Republik, Identifikationsnr. 66255414, E-Mail: insolvence@akhala.cz, Tel. +420 273190204.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/15 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2014/C 27/11)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) („betroffenes Land“) ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 1. Oktober 2013 vom „European Industrial Fasteners Institute“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in der Union entfallen.
2. Untersuchte Ware
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China („untersuchte Ware“).
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates (4), eingeführt und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012 des Rates (6), auf die aus Malaysia versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1 Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings
Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage der in einem Drittland mit Marktwirtschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise, namentlich in Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Antragsteller bringt vor, dass die Einfuhrmengen der untersuchten Ware, die direkt aus der Volksrepublik China in die Union gelangen, begrenzt sind und aufgrund einer offensichtlichen Konzentration der Ausfuhren in die Union auf hochwertige Warentypen und aufgrund von Inkohärenzen zwischen den gebotenen und den tatsächlichen Preisen nicht gedumpt sein dürften. Daher stützt der Antragsteller seinen Antrag auf die Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings. Die Behauptung, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, beruht auf einem Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika und auf dem gebotenen Preis für Ausfuhren in die Union, wenn die untersuchte Ware über ein Drittland versandt wird.
Der Antragsteller führt an, dass diese Vergleiche das Vorliegen von Dumping zeigten und dass ein erneutes Auftreten des Dumpings von Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.
4.2 Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Der Antragsteller hat ausreichende Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in die Union zu schädigenden Preisen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden. Dies sei zum einen aufgrund der Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China der Fall. Zum anderen sei der Unionsmarkt in Bezug auf das Absatzvolumen attraktiv und andere Drittländer hätten gegen die untersuchte Ware Handelsschutzmaßnahmen ergriffen, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass ausführende Hersteller in der Volksrepublik China gezielt den Unionsmarkt ansteuern würden. Schließlich würden mit den derzeitigen Preisen der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land für Ausfuhren in andere Drittländer die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten.
Schließlich führt der Antragsteller an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder wieder auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Die ausführenden Hersteller (7) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, und zwar auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten, werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.1.1.1
a) Stichprobenverfahren
Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden der Volksrepublik China binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).
5.1.2 Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft
5.1.2.1
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.
In der vorausgegangenen Untersuchung war Indien als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, erneut Indien dafür heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist.
5.1.3 Untersuchung der unabhängigen Einführer (8) (9)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.
5.2 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.2.1 Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter (einschließlich derjenigen Unionshersteller, die bei den Untersuchungen, welche zu den geltenden Maßnahmen führten, nicht mitgearbeitet haben), die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen und zu ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Lage.
5.3 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5 Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6 Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (10) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung auch nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) tragen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien grammar der entsprechenden Webseite des Internet-Auftritts der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: N105 08/020 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: TRADE-FASTENERS-DUMPING@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte sich unverzüglich mit der Kommission in Verbindung setzen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, zum ursächlichen Zusammenhang und zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.
(1) ABl. C 148 vom 28.5.2013, S. 8.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.
(4) ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.
(6) ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 23.
(7) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.
(8) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“ siehe Fußnote 5 in Anhang I.
(9) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(10) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7157 — BPCE/GIMV/Veolia Transport Belgium)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 27/12)
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1. |
Am 22. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen European Transport Holding Sàrl („ETH“, Luxemburg), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Cube Transport SCA („Cube“, Luxemburg), deren Komplementär (und Geschäftsführer) die dem Konzern Banques Populaires Caisses d’Epargne group („BPCE“, Frankreich) angehörende Natixis Environnement & Infrastructures Luxembourg SA („NEIL“) ist, und das Unternehmen GIMV NV („GIMV“, Belgien) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Veolia Transport Belgium NV („VTB“, Belgien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7157 — BPCE/GIMV/Veolia Transport Belgium per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).