ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.024.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 24

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
25. Januar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 024/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 15, 18.1.2014

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 024/02

Rechtssache C-523/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. Oktober 2013 — Walter Larcher gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

2

2014/C 024/03

Rechtssache C-548/13: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Marchena (Spanien), eingereicht am 24. Oktober 2013 — Caixabank SA/Francisco Javier Brenes Jiménez und Andrea Jiménez Jiménez

2

2014/C 024/04

Rechtssache C-549/13: Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Arnsberg (Deutschland) eingereicht am 22. Oktober 2013 — Bundesdruckerei GmbH gegen Stadt Dortmund

3

2014/C 024/05

Rechtssache C-552/13: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 6 de Bilbao (Spanien), eingereicht am 25. Oktober 2013 — Grupo Hospitalario Quirón S.A./Departamento de Sanidad del Gobierno Vasco

3

2014/C 024/06

Rechtssache C-556/13: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiojo Teismo (Litauen), eingereicht am 28. Oktober 2013 — UAB Litaksa/BTA Insurance Company SE

3

2014/C 024/07

Rechtssache C-560/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2013 — Finanzamt Ulm gegen Ingeborg Wagner-Raith, als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Maria Schweier

4

2014/C 024/08

Rechtssache C-563/13: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 30. Oktober 2013 — UPC DTH/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke

4

2014/C 024/09

Rechtssache C-570/13: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof (Österreich) eingereicht am 6. November 2013 — Karoline Gruber

5

2014/C 024/10

Rechtssache C-571/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. November 2013 — Annegret Weitkämper-Krug gegen NRW Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts

6

2014/C 024/11

Rechtssache C-572/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 8. November 2013 — Hewlett-Packard Belgium/Reprobel

6

2014/C 024/12

Rechtssache C-576/13: Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

7

2014/C 024/13

Rechtssache C-578/13: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel (Deutschland) eingereicht am 15. November 2013 — Hans-Jürgen Kickler u. a. gegen Hellenische Republik

7

2014/C 024/14

Rechtssache C-579/13: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad von Beroep (Niederlande), eingereicht am 15. November 2013 — P./Commissie Sociale Zekerheid Breda, S./College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen

8

2014/C 024/15

Rechtssache C-581/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2013 von Intra-Presse gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-448/11, Golden Balls Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

8

2014/C 024/16

Rechtssache C-582/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2013 von Intra-Presse gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-437/11, Golden Balls Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

9

2014/C 024/17

Rechtssache C-583/13 P: Rechtsmittel der Deutsche Bahn AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11, Deutsche Bahn AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 15. November 2013

9

2014/C 024/18

Rechtssache C-588/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2013 von der Telefónica S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 9. September 2013 in der Rechtssache T-430/11, Telefónica/Kommission

10

2014/C 024/19

Rechtssache C-590/13: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 20. November 2013 — Idexx Laboratoires Italia srl/Agenzia delle Entrate

10

2014/C 024/20

Rechtssache C-591/13: Klage, eingereicht am 20. November 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

11

2014/C 024/21

Rechtssache C-598/13: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Suceava (Rumänien), eingereicht am 22. November 2013 — Casa Județeană de Pensii Botoșani/Polixeni Guletsou

11

2014/C 024/22

Rechtssache C-599/13: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 22. November 2013 — Vereniging Somalische Amsterdam en Omgeving (Somvao), andere Beteiligte: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

12

2014/C 024/23

Rechtssache C-603/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2013 von der Galp Energia España, SA, der Petroléos de Portugal (Petrogal), SA und der Galp Energia, SGPS, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-462/07, Galp Energia España, SA, Petróleos de Portugal (Petrogal), SA, Galp Energia, SGPS, SA/Europäische Kommission

12

2014/C 024/24

Rechtssache C-604/13 P: Rechtsmittel der Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-386/10, Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2013

13

2014/C 024/25

Rechtssache C-608/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2013 von der Compañía Española de Petróleos (CEPSA), S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-497/07, CEPSA/Kommission

13

2014/C 024/26

Rechtssache C-614/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Masco Corp., Hansgrohe AG, Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, Hansgrohe SA/NV, Hansgrohe BV, Hansgrohe SARL, Hansgrohe Srl, Hüppe GmbH, Hüppe Ges. mbH, Hüppe Belgium SA (NV), Hüppe BV gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-378/10, Masco Corp. u. a./Kommission

14

2014/C 024/27

Rechtssache C-616/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Productos Asfálticos (PROAS), S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-495/07, PROAS/Kommission

15

2014/C 024/28

Rechtssache C-617/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Repsol Lubricantes y Especialidades u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-496/07, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission

16

2014/C 024/29

Rechtssache C-622/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Castel Frères SAS gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-320/10, Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

16

 

Gericht

2014/C 024/30

Rechtssache T-394/10: Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2013 — Grebenshikova/HABM — Volvo Trademark (SOLVO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOLVO — Ältere Gemeinschaftswortmarke VOLVO — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2014/C 024/31

Rechtssache T-107/11 P: Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2013 — ETF/Schuerings (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Unbefristeter Vertrag — Entscheidung über die Kündigung — Befugnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Art. 2 und 47 der BSB — Fürsorgepflicht — Begriff des dienstlichen Interesses — Verbot, ultra petita zu entscheiden — Verteidigungsrechte)

18

2014/C 024/32

Rechtssache T-108/11 P: Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2013 — ETF/Michel (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Unbefristeter Vertrag — Entscheidung über die Kündigung — Befugnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Art. 2 und 47 der BSB — Fürsorgepflicht — Begriff des dienstlichen Interesses — Verbot, ultra petita zu entscheiden — Verteidigungsrechte)

19

2014/C 024/33

Rechtssache T-573/11: Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2013 — JAS/Kommission (Zollunion — Einfuhr von Jeanshosen — Betrug — Nacherhebung von Eingangsabgaben — Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 — Art. 239 des Zollkodex — Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben — Vorliegen eines besonderen Falls — Billigkeitsklausel — Beschluss der Kommission)

19

2014/C 024/34

Rechtssache T-4/12: Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2013 — Olive Line International/HABM — Carapelle Firenze (Maestro de Oliva) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft — Bildmarke Maestro de Oliva — Ältere nationale Wortmarke MAESTRO — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

20

2014/C 024/35

Rechtssache T-361/12: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2013 — Premiere Polish/HABM — Donau Kanol (ECOFORCE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ECOFORCE — Ältere Gemeinschaftsbildmarke ECO FORTE — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

20

2014/C 024/36

Rechtssache T-428/12: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2013 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/HABM (VALORES DE FUTURO) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VALORES DE FUTURO — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

20

2014/C 024/37

Rechtssache T-483/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. November 2013 — Oikonomopoulos/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Untersuchung des OLAF — Schadensersatzklage — Finanzieller und immaterieller Schaden, der dem Kläger entstanden sein soll — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Unzulässigkeit — Keine Dringlichkeit)

21

2014/C 024/38

Rechtssache T-529/13: Klage, eingereicht am 27. September 2013 — Izsák und Dabis/Kommission

21

2014/C 024/39

Rechtssache T-554/13: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2013 — Ungarn/Kommission

22

2014/C 024/40

Rechtssache T-558/13: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 — FSA/HABM — Motokit Veículos e Acessórios (FSA K-FORCE)

23

2014/C 024/41

Rechtssache T-559/13: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 — Giovanni Cosmetics/HABM — Vasconcelos & Gonçalves (GIOVANNI GALLI)

23

2014/C 024/42

Rechtssache T-567/13: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2013 — Sharp/HABM (BIG PAD)

24

2014/C 024/43

Rechtssache T-568/13: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (KIMBO)

24

2014/C 024/44

Rechtssache T-569/13: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (Caffè KIMBO Espresso Napoletano)

25

2014/C 024/45

Rechtssache T-576/13: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 — Verus/HABM — Joie International (MIRUS)

25

2014/C 024/46

Rechtssache T-577/13: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 — Zehnder/HABM — UAB Amalva (komfovent)

26

2014/C 024/47

Rechtssache T-581/13: Klage, eingereicht am 4. November 2013 — Royal County of Berkshire Polo Club/HABM — Lifestyle Equities (Royal County of Berkshire POLO CLUB)

26

2014/C 024/48

Rechtssache T-585/13: Klage, eingereicht am 8. November 2013 — H.P. Gauff Ingenieure/HABM — Gauff (Gauff JBG Ingenieure)

27

2014/C 024/49

Rechtssache T-586/13: Klage, eingereicht am 8. November 2013 — H.P. Gauff Ingenieure/HABM — Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW)

27

2014/C 024/50

Rechtssache T-587/13: Klage, eingereicht am 4. November 2013 — Schwerdt/HABM — Iberamigo (cat&clean)

28

2014/C 024/51

Rechtssache T-588/13: Klage, eingereicht am 7. November 2013 — Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM — A. Weber (JETROC)

28

2014/C 024/52

Rechtssache T-592/13: Klage, eingereicht am 11. November 2013 — Ratioparts-Ersatzteile/HABM — Norwood Industries (NORTHWOOD professional forest equipment)

29

2014/C 024/53

Rechtssache T-594/13: Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Sanctuary Brands/HABM — Richter International (TAYLORBYRD)

29

2014/C 024/54

Rechtssache T-597/13: Klage, eingereicht am 18. November 2013 — Calida/HABM — Quanzhou Green Garments (dadida)

30

2014/C 024/55

Rechtssache T-598/13: Klage, eingereicht am 15. November 2013 — Sanctuary Brands/HABM — Richter International (TAILORBYRD)

30

2014/C 024/56

Rechtssache T-601/13: Klage, eingereicht am 12. November 2013 — Wilo/HABM (Pioneering for You)

31

2014/C 024/57

Rechtssache T-603/13: Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Léon Van Parys/Kommission

31

2014/C 024/58

Rechtssache T-604/13: Klage, eingereicht am 20. November 2013 — Levi Strauss/HABM — L&O Hunting Group (101)

32

2014/C 024/59

Rechtssache T-605/13: Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Alma — The Soul of Italian Wine/HABM — Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE)

32

2014/C 024/60

Rechtssache T-608/13: Klage, eingereicht am 22. November 2013 — easyGroup IP Licensing/HABM — TUI (easyAir-tours)

33

2014/C 024/61

Rechtssache T-609/13: Klage, eingereicht am 22. November 2013 — BlackRock/HABM

33

2014/C 024/62

Rechtssache T-610/13: Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Ecolab USA/HABM (GREASECUTTER)

33

2014/C 024/63

Rechtssache T-611/13: Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Australian Gold/HABM — Effect Management & Holding (HOT)

34

2014/C 024/64

Rechtssache T-615/13: Klage, eingereicht am 20. November 2013 — AIC/HABM — ACV Manufacturing (Heat exchangers)

34

2014/C 024/65

Rechtssache T-616/13: Klage, eingereicht am 20. November 2013 — AIC/HABM — ACV Manufacturing (Heat exchangers inserts)

35

2014/C 024/66

Rechtssache T-617/13: Klage, eingereicht am 20. November 2013 — AIC/HABM — ACV Manufacturing (Heat exchangers inserts)

35

2014/C 024/67

Rechtssache T-619/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 von Carla Faita gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2013 in der Rechtssache F-92/11, Faita/EWSA

36

2014/C 024/68

Rechtssache T-620/13: Klage, eingereicht am 22. November 2013 — Marchi Industriale/ECHA

36

2014/C 024/69

Rechtssache T-623/13: Klage, eingereicht am 27. November 2013 — Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission

37

2014/C 024/70

Rechtssache T-644/13: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2013 — Serco Belgium u. a./Kommission

37

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 024/71

Rechtssache F-36/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Dezember 2013 — CT/Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Vertrag auf unbestimmte Dauer — Kündigung — Abträglichkeit des Ansehens des Amtes — Vertrauensbruch)

39

2014/C 024/72

Rechtssache F-88/13: Klage, eingereicht am 17. September 2013 — ZZ/REA

39

2014/C 024/73

Rechtssache F-89/13: Klage, eingereicht am 18. September 2013 — ZZ/Kommission

39

2014/C 024/74

Rechtssache F-90/13: Klage, eingereicht am 18. September 2013 — ZZ/Kommission

40

2014/C 024/75

Rechtssache F-102/13: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2013 — ZZ/Kommission

40

2014/C 024/76

Rechtssache F-107/13: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 — ZZ/Kommission

41

2014/C 024/77

Rechtssache F-108/13: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2013 — ZZ/Rat

41

2014/C 024/78

Rechtssache F-110/13: Klage, eingereicht am 11. November 2013 — ZZ/Kommission

41

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/1


2014/C 24/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 15, 18.1.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 9, 11.1.2014

ABl. C 377, 21.12.2013

ABl. C 367, 14.12.2013

ABl. C 359, 7.12.2013

ABl. C 352, 30.11.2013

ABl. C 344, 23.11.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/2


Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. Oktober 2013 — Walter Larcher gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

(Rechtssache C-523/13)

2014/C 24/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Walter Larcher

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

Vorlagefragen

1.

Steht der in Art 39 Abs 2 EGV (jetzt Art 45 Abs 2 AEUV), Art 3 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 (1) verankerte Gleichheitssatz einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, nicht jedoch eines anderen Mitgliedstaates, ausgeübt wurde?

2.

Falls ja, welche Anforderungen stellt der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 39 Abs 2 EGV (jetzt Art 45 Abs 2 AEUV), Art 3 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 an die Gleichstellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates absolvierten Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung des nationalen Altersrentenanspruchs:

a)

Bedarf es einer vergleichenden Prüfung der Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit?

b)

Falls ja, reicht es aus, wenn die Altersteilzeitarbeit in ihrer Funktion und Struktur in beiden Mitgliedsaaten im Kern gleich ausgestaltet ist?

c)

Oder müssen die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit in beiden Mitgliedstaaten identisch ausgestaltet sein?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

ABl. L 149, S. 2.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/2


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Marchena (Spanien), eingereicht am 24. Oktober 2013 — Caixabank SA/Francisco Javier Brenes Jiménez und Andrea Jiménez Jiménez

(Rechtssache C-548/13)

2014/C 24/03

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Nr. 2 de Marchena

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Caixabank SA

Beklagte: Francisco Javier Brenes Jiménez und Andrea Jiménez Jiménez

Vorlagefragen

1.

Muss ein nationales Gericht, das eine missbräuchliche Klausel über Verzugszinsen in einem Hypothekendarlehen feststellt, nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz die Klausel für nichtig und unverbindlich erklären oder muss es vielmehr die Zinsklausel abmildern und dem Vollstreckungsgläubiger oder Darlehensgeber aufgeben, die Zinsen neu zu berechnen?

2.

Stellt die Zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai 2013 zumindest eine klare Beschränkung des Schutzes der Interessen der Verbraucher dar, wenn sie das Gericht implizit dazu verpflichtet, eine missbräuchliche Klausel über Verzugszinsen durch Neuberechnung der vereinbarten Zinsen bei Aufrechterhaltung der missbräuchlichen Klausel abzumildern, statt sie für nichtig und für unverbindlich für den Verbraucher zu erklären?

3.

Verstößt die Zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai 2013 gegen die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, da sie die Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verhindert und die Sanktion der Nichtigerklärung und der Feststellung der Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln über Verzugszinsen in vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 vom 14. Mai 2013 vereinbarten Hypothekendarlehen ausschließt?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/3


Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Arnsberg (Deutschland) eingereicht am 22. Oktober 2013 — Bundesdruckerei GmbH gegen Stadt Dortmund

(Rechtssache C-549/13)

2014/C 24/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Vergabekammer Arnsberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesdruckerei GmbH

Beklagte: Stadt Dortmund

Vorlagefrage

Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG (1) einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will, (1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und (2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn (a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und (b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?


(1)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; ABl. 1997, L 18, S. 1.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 6 de Bilbao (Spanien), eingereicht am 25. Oktober 2013 — Grupo Hospitalario Quirón S.A./Departamento de Sanidad del Gobierno Vasco

(Rechtssache C-552/13)

2014/C 24/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 6 de Bilbao

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grupo Hospitalario Quirón S.A.

Beklagter: Departamento de Sanidad del Gobierno Vasco

Mitbeklagter: Instituto de Religiosas Siervas de Jesús de la Caridad

Vorlagefrage

Ist das Erfordernis in öffentlichen Aufträgen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, wonach die Gesundheitsleistung, die Gegenstand solcher Aufträge ist, AUSSCHLIESSLICH in einer konkreten Gemeinde erbracht werden kann, in der die Patienten nicht unbedingt ihren Wohnsitz haben müssen, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar?


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/3


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiojo Teismo (Litauen), eingereicht am 28. Oktober 2013 — UAB „Litaksa“/„BTA Insurance Company“ SE

(Rechtssache C-556/13)

2014/C 24/06

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiojo Teismo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsklägerin: UAB „Litaksa“

Andere Verfahrenspartei:„BTA Insurance Company“ SE

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 der Richtlinie 90/232/EWG (1) in der durch Art. 4 der Richtlinie 2005/14/EG (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Parteien eines Versicherungsvertrags nicht berechtigt sind, in einer Vereinbarung den Versicherungsschutz der versicherten Person geografisch einzuschränken (eine unterschiedliche Versicherungsprämie festzulegen, je nachdem, in welchem Gebiet das Fahrzeug genutzt wird — entweder in dem der gesamten Europäischen Union oder nur in dem von Litauen), ohne aber den Versicherungsschutz der Geschädigten einzuschränken, d. h. die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der Republik Litauen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Faktor, der das Versicherungsrisiko erhöht, zu definieren, sodass in diesem Fall eine zusätzliche Versicherungsprämie zu zahlen ist?

2.

Sind der Grundsatz des freien Verkehrs von Personen und Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Europäischen Union und der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichheit (Nichtdiskriminierung) dahin auszulegen, dass sie durch die oben genannte Vereinbarung zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrags, dem zufolge das Versicherungsrisiko an die geografische Nutzung des Fahrzeugs anknüpft, verletzt werden?


(1)  Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. (ABl. L 129, S. 33).

(2)  Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2013 — Finanzamt Ulm gegen Ingeborg Wagner-Raith, als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Maria Schweier

(Rechtssache C-560/13)

2014/C 24/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Revisionskläger: Finanzamt Ulm

Klägerin und Revisionsbeklagte: Ingeborg Wagner-Raith, als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Maria Schweier

Andere Partei: Bundesministerium der Finanzen

Vorlagefragen

1.

Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 73b EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 56 EG) (1) einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3 AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen in Höhe von 90 vom Hundert der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 vom Hundert des letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder Marktwerts) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem 31. Dezember 1993 im Wesentlichen unveränderte Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne der Bestandsschutzregelung des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 57 Abs. 1 EG) (2) steht?

Sofern die Frage 1 nicht bejaht wird:

2.

Stellt die Beteiligung an einem solchen Investmentfonds mit Sitz in einem Drittland stets eine Direktinvestition i.S. des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 57 Abs. 1 EG) dar oder ist die Antwort hierauf davon abhängig, ob die Beteiligung dem Anleger aufgrund von nationalen Vorschriften des Sitzstaates des Investmentfonds oder aus anderen Gründen die Möglichkeit gibt, sich effektiv an der Verwaltung oder der Kontrolle des Investmentfonds zu beteiligen?


(1)  Art. 63 AEUV

(2)  Art. 64 Abs. 1 AEUV


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/4


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 30. Oktober 2013 — UPC DTH/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke

(Rechtssache C-563/13)

2014/C 24/08

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UPC DTH S.à.r.l.

Beklagter: Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie, d. h. der Richtlinie 2002/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, dahin ausgelegt werden, dass als elektronische Kommunikationsdienste solche Dienste einzustufen sind, in deren Rahmen der Diensteanbieter im Austausch für eine Gegenleistung die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, gewährleistet?

2.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass sich der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten auf die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung erstreckt, soweit es sich um eine von Luxemburg aus in das Gebiet Ungarns erbrachte Dienstleistung handelt?

3.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass im Fall der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung das Bestimmungsland der Dienstleistung befugt ist, die Erbringung solcher Dienstleistungen dadurch einzuschränken, dass es vorschreibt, dass der Dienst in das Register des Mitgliedstaats eingeschrieben und als Zweigniederlassung oder selbständiges Rechtssubjekt niedergelassen sein muss und darauf besteht, dass eine solche Dienstleistung nur über eine dafür errichtete Zweigniederlassung oder ein zu diesem Zweck errichtetes selbständiges Rechtssubjekt erbracht werden darf?

4.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Frage 1 beschriebenen Dienstleistungen — unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das die Dienstleistung erbringende Unternehmen tätig oder eingetragen ist — von der Behörde des Mitgliedstaats durchzuführen ist, die die Rechtshoheit infolge des Orts der Dienstleistung hat?

5.

Kann Art. 2 Buchst. c der der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (Rahmenrichtlinie) in der Weise ausgelegt werden, dass die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung als elektronischer Kommunikationsdienst zu qualifizieren ist, oder ist die in Frage 1 dargestellte Dienstleistung als unter Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Rahmenrichtlinie erbrachter Zugangsberechtigungsdienst zu qualifizieren?

6.

Können nach alledem die einschlägigen Vorschriften dahin ausgelegt werden, dass der Erbringer der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung infolge der Gemeinschaftsregelung als Erbringer elektronischer Kommunikationsdienste zu qualifizieren ist?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 8, S. 15).

(2)  Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (ABl. L 337, S. 37).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/5


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof (Österreich) eingereicht am 6. November 2013 — Karoline Gruber

(Rechtssache C-570/13)

2014/C 24/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Karoline Gruber

Belangte Behörde: Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten

Mitbeteiligte Partei: EMA Beratungs- und Handels GmbH

Weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Vorlagefragen

1.

Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 2011/92) (1), insbesondere deren Art. 11, einer nationalen Rechtslage entgegen, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden)?

Bei Bejahung der Frage 1:

2.

Verlangt es das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92 im Wege ihrer unmittelbaren Anwendung, die in der Frage 1 dargestellte Bindungswirkung zu verneinen?


(1)  ABl. 2012, L 26, S. 1.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/6


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. November 2013 — Annegret Weitkämper-Krug gegen NRW Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts

(Rechtssache C-571/13)

2014/C 24/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Annegret Weitkämper-Krug

Beklagte: NRW Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts

Vorlagefrage

Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABI. EG 2000 Nr. L 12/1) dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/6


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 8. November 2013 — Hewlett-Packard Belgium/Reprobel

(Rechtssache C-572/13)

2014/C 24/11

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hewlett-Packard Belgium SPRL

Beklagte: Reprobel SCRL

Vorlagefragen

1.

Ist der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 (1) verwendete Begriff „gerechter Ausgleich“ unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von einem beliebigen Nutzer angefertigt wird oder von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke? Wenn diese Frage bejaht wird, nach welchen Kriterien hat sich dieser Unterschied in der Auslegung zu orientieren?

2.

Sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, den gerechten Ausgleich für Rechtsinhaber

1.

als Pauschalvergütung, die von dem Hersteller, dem Importeur oder dem Erwerber in der Gemeinschaft von Geräten zur Vervielfältigung geschützter Werke für das Inverkehrbringen dieser Geräte im Inland zu entrichten ist und deren Höhe lediglich nach Maßgabe der Geschwindigkeit, mit der das Kopiergerät eine Anzahl von Kopien pro Minute anfertigen kann, und ohne jeden sonstigen Bezug zu dem eventuellen Schaden der Rechtsinhaber berechnet wird, und

2.

als anteilige Vergütung auszugestalten, die lediglich als Einheitspreis, vervielfacht mit der Anzahl der gefertigten Kopien, festgelegt wird und davon abhängt, ob der Vergütungspflichtige an der Einziehung dieser Vergütung mitgewirkt hat, wenn diese von natürlichen oder juristischen Personen, die Kopien von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen, zu entrichten ist?

Wenn diese Frage verneint wird, nach welchen sachnahen und kohärenten Kriterien haben sich die Mitgliedstaaten zu richten, damit der Ausgleich in unionsrechtskonformer Weise als gerecht angesehen und ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Personen hergestellt werden kann?

3.

Sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger in irgendeiner Art und Weise dazu verpflichtet wären, den Urhebern zumindest indirekt einen Teil der Entschädigung, der ihnen vorenthalten wird, zugute kommen zu lassen?

4.

Sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs für Rechtsinhaber in Form eines Pauschalbetrags und eines bestimmten Betrags je gefertigter Kopie einzurichten, das — zwar implizit, aber mit Sicherheit und zu einem gewissen Teil — die Kopie von Musikpartituren und rechtswidrigen Vervielfältigungen abdeckt?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/7


Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-576/13)

2014/C 24/12

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass es die im Ladungsumschlag tätigen Unternehmen, die in den spanischen Häfen von allgemeinem Interesse tätig sind, generell dazu verpflichtet, in einer Sociedad Anónima de Gestión de Estibadores Portuarios (SAGEP, private Hafenarbeiter-Überlassungsgesellschaft) mitzuwirken, und es ihnen jedenfalls untersagt, ihr Personal für eine befristete bzw. unbefristete Tätigkeit auf dem freien Markt anzuwerben, es sei denn, die von der SAGEP vermittelten Arbeitskräfte sind ungeeignet oder reichen nicht aus;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien erhobene Klage betrifft die durch die Ley de Puertos del Estado y de la Marina Mercante (Gesetz über staatliche Häfen und die Handelsmarine) eingeführte Regelung für im Ladungsumschlag tätige Unternehmen über das Management der mit dem Ladungsumschlag befassten Hafenarbeiter.

Nach Ansicht der Kommission läuft diese Regelung den Verpflichtungen, die dem Königreich Spanien gemäß Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Niederlassungsfreiheit obliegen, insofern zuwider, als sie die im Ladungsumschlag tätigen Unternehmen, die in den spanischen Häfen von allgemeinem Interesse tätig sind, generell dazu verpflichte, in einer SAGEP mitzuwirken, und es ihnen jedenfalls untersage, ihr Personal für eine befristete bzw. unbefristete Tätigkeit auf dem freien Markt anzuwerben, es sei denn, die von der SAGEP vermittelten Arbeitskräfte seien ungeeignet oder reichten nicht aus.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel (Deutschland) eingereicht am 15. November 2013 — Hans-Jürgen Kickler u. a. gegen Hellenische Republik

(Rechtssache C-578/13)

2014/C 24/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Kiel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hans-Jürgen Kickler, Walter Wöhlk, Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk

Beklagte: Hellenische Republik

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) (1) dahin gehend auszulegen, dass eine Klage, mit der der Erwerber von Staatsanleihen der Beklagten Zahlungsansprüche in Form von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte geltend macht, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung anzusehen ist, wenn der Erwerber das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hat, das durch das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 („Greek-Bondholder-Act“) ermöglicht wurde?

2.

Handelt es sich bei einer Klage, die im Kern auf die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des vorgenannten Greek-Bondholder-Act gestützt wird, um eine Haftung eines Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der in Frage 1. genannten Verordnung?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates, ABl. L 324, S. 79.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/8


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad von Beroep (Niederlande), eingereicht am 15. November 2013 — P./Commissie Sociale Zekerheid Breda, S./College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen

(Rechtssache C-579/13)

2014/C 24/14

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad von Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: P.

Rechtsmittelgegner: Commissie Sociale Zekerheid Breda

und

Rechtsmittelführerin: S.

Rechtsmittelgegner: College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen

Vorlagefragen

1.

Sind Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/109/EG (1) oder deren Art. 5 Abs. 2 und/oder Art. 11 Abs. 1 dahin auszulegen, dass die im nationalen Recht vorgesehene Auferlegung einer bußgeldbewehrten Integrationspflicht für Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Besitz des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, damit nicht vereinbar ist?

2.

Ist es bei der Beantwortung der ersten Frage von Belang, ob die Integrationspflicht auferlegt wurde, bevor der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen wurde?


(1)  Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EG 2004, L 16, S. 44).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/8


Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2013 von Intra-Presse gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-448/11, Golden Balls Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-581/13 P)

2014/C 24/15

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Intra-Presse (Prozessbevollmächtigte: P. Péters, advocaat, T. de Haan, avocat, und M. Laborde, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); Golden Balls Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-448/11 aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung über die Klage von Intra-Presse nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben sei.

Erstens habe das Gericht dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit von Marken zusätzlich das Erfordernis eines „geistigen Übersetzungsvorgangs“, „zunächst einmal übersetzen“ oder einer „vorherigen Übersetzung“ aufgestellt habe. Zweitens habe das Gericht dadurch gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es keine umfassende Beurteilung vorgenommen und die Bedeutung der Wertschätzung der älteren Marke der Rechtsmittelführerin sowie das Bestehen einer möglichen Verbindung nicht geprüft habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78. S. 1).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/9


Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2013 von Intra-Presse gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-437/11, Golden Balls Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-582/13 P)

2014/C 24/16

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Intra-Presse (Prozessbevollmächtigte: P. Péters, advocaat, T. de Haan, avocat, und M. Laborde, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); Golden Balls Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-437/11 aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung über die Klage von Intra-Presse nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben sei.

Erstens habe das Gericht dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit von Marken zusätzlich das Erfordernis eines „geistigen Übersetzungsvorgangs“, „zunächst einmal übersetzen“ oder einer „vorherigen Übersetzung“ aufgestellt habe. Zweitens habe das Gericht dadurch gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es keine umfassende Beurteilung vorgenommen und die Bedeutung der Wertschätzung der älteren Marke der Rechtsmittelführerin sowie das Bestehen einer möglichen Verbindung nicht geprüft habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78. S. 1).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/9


Rechtsmittel der Deutsche Bahn AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11, Deutsche Bahn AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 15. November 2013

(Rechtssache C-583/13 P)

2014/C 24/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Deutsche Bahn AG, DB Mobility Logistics AG, DB Energie GmbH, DB Netz AG, DB Schenker Rail GmbH, DB Schenker Rail Deutschland AG, Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße mbH (DUSS) (Prozessbevollmächtigte: W. Deselaers, E. Venot, J. Brückner, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Spanien, Rat der Europäischen Union, EFTA-Überwachungsbehörde

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11 aufzuheben;

die Beschlüsse der Kommission K(2011) 1774 vom 14. März 2011, K(2011) 2365 vom 30. März 2011 und K(2011) 5230 vom 14. Juli 2011, mit denen Nachprüfungen gemäß Artikel 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates bei der Deutschen Bahn AG sowie allen ihren Tochtergesellschaften angeordnet wurden (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten für das Verfahren in erster Instanz und für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:

 

Erstens habe das Gericht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Gerade vor dem Hintergrund der Intensität des Grundrechtseingriffs und der Gefahr irreparabler Schäden sei es unverhältnismäßig, wenn die Kommission, die auch als Ermittlungsbehörde fungiere und über weitreichende Befugnisse verfüge, Nachprüfungen ohne eine vorherige richterliche Ermächtigung durchführe.

 

Das Gericht habe zweitens das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Eine bloß nachträgliche gerichtliche Kontrolle biete bei Nachprüfungen der Kommission für die betroffenen Unternehmen keinen wirksamen Rechtsschutz.

 

Drittens habe das Gericht zu Unrecht die Dokumente zu angeblichen Wettbewerbsverstößen, die im Rahmen der Nachprüfung außerhalb des Untersuchungsgegenstandes erlangt wurden, als Zufallsfunde gewertet, obwohl diese einem Verwertungsverbot unterlagen. Die Bediensteten der Kommission seien vor Beginn dieser Nachprüfung über Verdachtsmomente zu einem Thema außerhalb des Untersuchungsgegenstands unterrichtet worden. Hierdurch habe die Kommission den Zufall künstlich herbeigeführt und die restriktiv auszulegende Zufallsfundausnahme des Gerichtshofes (1) unzulässig potentiell erweitert.

 

Schließlich habe das Gericht die Beweislastregeln verkannt. Es liege nahe bzw. könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Dokumente nur wegen des vorherigen unzulässigen Unterrichtens der Bediensteten, d.h. zu einem außerhalb des Untersuchungsgegenstands liegenden Thema, als angebliche „Zufallsfunde“ erlangt wurden. Da es den Rechtsmittelführerinnen unmöglich sei, eine solche Kausalität zu beweisen und ihnen dieser Umstand auch nicht anzulasten sei, wäre eine Umkehr der Beweislast geboten gewesen, nach der der Kommission der Nachweis obliege, dass diese Dokumente tatsächlich Zufallsfunde waren.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, S. 3137.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/10


Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2013 von der Telefónica S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 9. September 2013 in der Rechtssache T-430/11, Telefónica/Kommission

(Rechtssache C-588/13 P)

2014/C 24/18

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Telefónica S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Klage in der Rechtssache T-430/11 für zulässig zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen

der Kommission die Kosten der Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Dem Gericht sei bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV ein Rechtsfehler unterlaufen. Das Gericht führe rechtsirrig aus, dass für Entscheidungen über staatliche Beihilferegelungen, wie die angefochtene eine sei, Durchführungsmaßnahmen im Sinne der neuen Vertragsbestimmung erforderlich seien.

2.

Das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es die Rechtsprechung in Bezug auf den Begriff des tatsächlich Begünstigten bei der Prüfung der Zulässigkeit von Klagen gegen Entscheidungen, mit denen ein Beihilfesystem für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde, fehlerhaft ausgelegt habe. Insbesondere

lege das Gericht die Rechtsprechung in Bezug auf den Begriff des tatsächlich begünstigten fehlerhaft aus und entstelle den Sachverhalt, indem es ihn auf die von der Rechtsmittelführerin nach dem 21. Dezember 2007 ausgeübten Tätigkeiten anwende;

unterlaufe dem Gericht auch ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs des tatsächlich Begünstigten, was die Tätigkeiten vor dem 21. Dezember 2007 betreffe.

3.

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es eine Entscheidung erlassen habe, die gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoße. Der angefochtene Beschluss stütze sich auf ein rein theoretisches Verständnis dieses Rechts, das die Rechtsmittelführerin daran hindere, den Rechtsweg unter Voraussetzungen und ohne Rechtsverstoß in Anspruch zu nehmen, um die streitige Entscheidung anzufechten.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/10


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 20. November 2013 — Idexx Laboratoires Italia srl/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-590/13)

2014/C 24/19

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Idexx Laboratoires Italia srl

Kassationsbeschwerdegegnerin: Agenzia delle Entrate

Vorlagefragen

1.

Gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade (verbundene Rechtssachen C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457), aufgestellten Grundsätze, denen zufolge Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und Art. 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG (2) des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung einer Praxis der Berichtigung von Steuererklärungen und der Erhebung der Mehrwertsteuer entgegenstehen, nach der eine Nichterfüllung zum einen der Verpflichtungen, die sich aus den von der nationalen Regelung in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d vorgeschriebenen Förmlichkeiten ergeben, und zum anderen der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Art. 22 Abs. 2 und 4 im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mit der Versagung des Abzugsrechts geahndet wird, auch bei einer völligen Missachtung der in der nationalen Regelung vorgesehenen Verpflichtungen, wenn jedenfalls hinsichtlich der Stellung als Steuerschuldner und seines Rechts auf Vorsteuerabzug keine Zweifel bestehen?

2.

Beziehen sich die Ausdrücke „materielle Anforderungen“ (obblighi sostanziali), „substantive requirements“ und „exigences de fond“, die vom Gerichtshof in den verschiedenen Sprachfassungen des Urteils Ecotrade verwendet werden, in Fällen des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens, das im Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehen ist, auf die Notwendigkeit der Zahlung der Mehrwertsteuer oder der Übernahme der Steuerschuld oder auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen — wie z. B. Inhärenz, Besteuerbarkeit, völlige Abzugsfähigkeit —, welche die Unterwerfung des Steuerpflichtigen unter diese Steuer rechtfertigen und das Abzugsrecht regeln, das darauf ausgerichtet ist, den unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der genannten Steuer zu wahren?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/11


Klage, eingereicht am 20. November 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-591/13)

2014/C 24/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, W. Roels, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 AEUV und Artikel 31 EWR-Abkommen (1) verstoßen hat, indem sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen die Steuer auf stille Reserven, die bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert worden sind, durch „Übertragung“ auf neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter bis zu deren Verkauf gestundet wird, soweit die letztgenannten Güter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, während eine solche Stundung nicht möglich ist, soweit dieselben Güter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach den deutschen Vorschriften werde im Falle der Veräußerung bestimmter betrieblicher Anlagegüter der resultierende Veräußerungsgewinn nicht sofort besteuert, wenn der Steuerpflichtige wiederum innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte betriebliche Anlagegüter neu anschafft oder herstellt. In diesem Falle werde die Besteuerung des genannten Veräußerungsgewinns aus den ursprünglichen Gütern im Wege einer „Übertragung“ der entsprechenden stillen Reserven bis zur Veräußerung der neu angeschafften oder hergestellten Güter gestundet. Diese Stundung könne jedoch nur gewährt werden, wenn die neu angeschafften oder hergestellten Güter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, nicht jedoch, wenn sich die betreffende Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinde. Nach Ansicht der Kommission verstoße diese Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit.


(1)  Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. 1994 L 1, S. 3.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/11


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Suceava (Rumänien), eingereicht am 22. November 2013 — Casa Județeană de Pensii Botoșani/Polixeni Guletsou

(Rechtssache C-598/13)

2014/C 24/21

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Suceava

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Casa Județeană de Pensii Botoșani

Rechtsmittelgegnerin: Polixeni Guletsou

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass ein bilaterales Abkommen in seinen Anwendungsbereich fällt, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Verordnung Geltung erlangte, zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde und in dem diese Mitgliedstaaten die Beendigung der Verpflichtung aus den von dem einen Staat den Angehörigen des anderen Staates, die im Hoheitsgebiet des ersten Staates den Status von politischen Flüchtlingen besaßen und in den zweiten Staat repatriiert wurden, geschuldeten Sozialversicherungsansprüchen vereinbart haben, im Gegenzug gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags für die Zahlung der Renten und zur Deckung des Zeitraums, für den im ersten Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/12


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 22. November 2013 — Vereniging Somalische Amsterdam en Omgeving (Somvao), andere Beteiligte: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-599/13)

2014/C 24/22

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Vereniging Somalische Amsterdam en Omgeving (Somvao)

Rechtsmittelgegner: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Vorlagefragen

1.

Bietet Art. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder Art. 53b Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (2) des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (3) des Rates vom 13. Dezember 2006 den nationalen Behörden eine Rechtsgrundlage, um eine bereits festgesetzte Finanzhilfe aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds zum Nachteil des Empfängers dieser Hilfe zu ändern und von ihm zurückzufordern?

2.

Bildet Art. 25 Abs. 2 der Entscheidung 2004/904/EG (4) des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 eine Rechtsgrundlage für die nationalen Behörden, um eine bereits festgesetzte Finanzhilfe aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds zum Nachteil des Empfängers dieser Hilfe zu ändern und von ihm zurückzufordern, ohne dass hierfür eine Ermächtigung nach nationalem Recht erforderlich ist?


(1)  ABl. L 312, S. 1.

(2)  ABl. L 248, S. 1.

(3)  ABl. L 390, S. 1.

(4)  ABl. L 381, S. 52.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/12


Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2013 von der Galp Energia España, SA, der Petroléos de Portugal (Petrogal), SA und der Galp Energia, SGPS, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-462/07, Galp Energia España, SA, Petróleos de Portugal (Petrogal), SA, Galp Energia, SGPS, SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-603/13 P)

2014/C 24/23

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Galp Energia España, SA, Petroléos de Portugal (Petrogal), SA, und Galp Energia, SGPS, SA (Prozessbevollmächtigter: M. Slotboom, advocaat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil gemäß den in diesem Rechtsmittel dargelegten Gründen aufzuheben und/oder die Art. 1, 2 und 3 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und/oder Art. 2 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als gegen die Rechtsmittelführerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, oder die gegen die Rechtsmittelführerinnen in Art. 2 des Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen,

das Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zur materiellen Entscheidung im Lichte der Ausführungen des Gerichtshofs zurückzuverweisen,

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben ist:

 

Das Gericht habe Art. 81 Abs. 1 EG falsch angewandt, Beweise verfälscht, die Verfahrensregeln hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht eingehalten und den nach Art. 48 der Charta der Grundrechte verbürgten allgemeinen Grundsatz der Unschuldsvermutung missachtet, als sie festgestellt habe, der Kommission sei kein Rechtsfehler unterlaufen, als sie zum Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerinnen „bis 2002“ an einer Preisabsprache teilgenommen hätten. Außerdem habe das Gericht diese Feststellung nicht hinreichend begründet.

 

Das Gericht habe Art. 81 Abs. 1 EG falsch angewandt, Beweise verfälscht, die Verfahrensregeln hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht eingehalten sowie den Grundsatz ne ultra petita, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte (das Recht auf rechtliches Gehör) verletzt, indem es zum Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich des Überwachungssystems und des Ausgleichsmechanismus haftbar gemacht werden könnten und daher kein Anlass bestehe, den Grundbetrag der Geldbuße zu verändern.

 

Das Gericht habe das Grundrecht der Rechtsmittelführerinnen darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, verletzt.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/13


Rechtsmittel der Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-386/10, Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2013

(Rechtssache C-604/13 P)

2014/C 24/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: H. Janssen und T. Kapp, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-386/10 vollständig aufzuheben und den Beschluss der Beklagten K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010, in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe der der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:

 

Das Gericht habe erstens gegen Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), den Grundsatz der Bestimmtheit, den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 als Kappungsgrenze ausgelegt und damit die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Betrags der Geldbuße durch die Kommission verneint sowie sich selbst außer Stande gesetzt habe, den Betrag der Geldbuße in rechtmäßiger Weise herabzusetzen.

 

Zweitens habe das Gericht gegen Artikel 23 Absatz 3 Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, da es die Rechtswidrigkeit der Leitlinien 2006 verkannt habe, die Dauer und Schwere bei Zuwiderhandlungen von Ein-Produkt-Unternehmen nicht berücksichtigen.

 

Das Gericht habe drittens nicht erkannt, dass die Beklagte ihr Ermessen gemäß Textziffer 37 der Leitlinien 2006 in der Weise hätte ausüben müssen, dass sie für Ein-Produkt-Unternehmen den Betrag der Geldbuße unterhalb der 10 %-Grenze hätte ansetzen müssen.

 

Das Gericht habe zudem gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, indem es die Berechnung der Geldbuße durch die Beklagte an Hand der Leitlinien 2006 für rechtmäßig erachtet hat.

 

Des Weiteren seien dem Gericht Rechtsfehler bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße unterlaufen, und zwar im Hinblick auf die geografische Ausdehnung, die Beteiligung an nur einer von drei Produktgruppen und die untergeordnete Rolle der Klägerin.

 

Das Gericht habe schließlich gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen.


(1)  ABl. 2003, L 1, S. 1.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/13


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2013 von der Compañía Española de Petróleos (CEPSA), S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-497/07, CEPSA/Kommission

(Rechtssache C-608/13 P)

2014/C 24/25

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Compañía Española de Petróleos (CEPSA), S.A. (Prozessbevollmächtigte: O. Armengol i Gasull und J. M. Rodríguez Cárcamo, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, ohne die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

das angefochtene Urteil — soweit in Nr. 1 des Tenors die von CEPSA erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen und diesem Unternehmen in Nr. 3 des Tenors die Kosten auferlegt werden — unter Aufrechterhaltung von Nr. 2 des Tenors, wonach die Anträge der Kommission zurückgewiesen werden, aufzuheben und folglich die Entscheidung C(2007) 4441 final vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 — Bitumen — Spanien) unter Herabsetzung der Geldbuße auf den Betrag, den der Gerichtshof für angebracht erachtet, abzuändern;

der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Rechtsfehler (Art. 263 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 (1) zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft). Wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Wettbewerbsverfahren einen Verstoß gegen die Regelung der Sprachenfrage aufweist, handelt es sich nach Ansicht der Rechtsmittelführerin um einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift. Dieser müsse selbst dann zur Nichtigerklärung der in diesem Verfahren letztlich erlassenen Entscheidung führen, wenn er die Verteidigungsrechte des Unternehmens nicht beeinträchtigt habe. Das Gericht habe dadurch, dass es die fragliche Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil nicht, wie von der Rechtsmittelführerin beantragt, für nichtig erklärt habe, gegen Art. 263 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen.

2.

Schwere Verfälschung von Tatsachen , soweit in dem Urteil behauptet werde, die Rechtsmittelführerin habe aus freien Stücken akzeptiert, dass ihr die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einer anderen als ihrer Sprache übermittelt werde, und die Übermittlung dieser Mitteilung habe ihre Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

3.

Rechtsfehler (Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) . In dem Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tätigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Hartbitumen einen sehr geringen Prozentsatz des Gesamtumsatzes der Rechtsmittelführerin ausmache, die als eine Unternehmensgruppe eingestuft worden sei. Das Eingreifen der Vermutung eines Mutter-/Tochterunternehmens schließe die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache Parker Pen (2)) nicht aus.

4.

Rechtsfehler (Art. 31 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln gemäß Art. 261 AEUV). Das Gericht habe sich geweigert, zu prüfen, ob die im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Verzögerung den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verletze, und dadurch gemäß Art. 261 AEUV gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen.

5.

Rechtsfehler (Art. 41 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Europäischen Charta der Grundrechte (3)). Das Gericht habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach ihr in den Art. 41 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Europäischen Charta der Grundrechte sowie in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerter Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist verletzt worden sei, zurückgewiesen. Das vorliegende Verfahren habe über elf Jahre gedauert. Das Verfahren vor der Kommission habe fünf Jahre gedauert, und vor dem Gericht selbst seien nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung mehr als vier Jahre vergangen.

6.

Rechtsfehler (Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts). Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin die gesamten Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt, obwohl auch die Anträge, die die Kommission im selben Rechtszug gemacht habe, im Tenor des Urteils zurückgewiesen worden seien. Deshalb verstoße das angefochtene Urteil gegen die nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Kostenregelung.


(1)  ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.

(2)  Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission, T-77/92, Slg. 1994, II-549, Randnrn. 94 und 95.

(3)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/14


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Masco Corp., Hansgrohe AG, Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, Hansgrohe SA/NV, Hansgrohe BV, Hansgrohe SARL, Hansgrohe Srl, Hüppe GmbH, Hüppe Ges. mbH, Hüppe Belgium SA (NV), Hüppe BV gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-378/10, Masco Corp. u. a./Kommission

(Rechtssache C-614/13 P)

2014/C 24/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Masco Corp., Hansgrohe AG, Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, Hansgrohe SA/NV, Hansgrohe BV, Hansgrohe SARL, Hansgrohe Srl, Hüppe GmbH, Hüppe Ges. mbH, Hüppe Belgium SA (NV), Hüppe BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Schroeder, Rechtsanwältin S. Heinz, und J. Temple Lang, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-378/10 aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde, mit der sie beantragt hatten, Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wurde, dass sie an einer fortgesetzten Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt waren;

den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie an einer fortgesetzten Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt waren;

der Kommission die ihnen in dieser Sache entstandenen Gerichtskosten und sonstigen Aufwendungen aufzuerlegen;

weitere Maßnahmen zu treffen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel enthält zwei Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es offenkundig die Beweise verfälscht und die rechtliche Prüfung für die Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an einer einheitlichen, komplexen Zuwiderhandlung in Bezug auf Keramikprodukte beteiligt hätten, fehlerhaft durchgeführt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet habe.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/15


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Productos Asfálticos (PROAS), S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-495/07, PROAS/Kommission

(Rechtssache C-616/13 P)

2014/C 24/27

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Productos Asfálticos (PROAS), S.A. (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, abogada)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 aufzuheben;

ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/38.710 — Bitumen — (Spanien) stattzugeben oder, hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kommission auf jeden Fall zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht ergeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes geltend, soweit dieses sich geweigert habe, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ihr Vorbringen im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu prüfen. Dieser Verstoß komme durch folgende Umstände zum Ausdruck:

Das Gericht habe das, was sie im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage vorgebracht habe, verfälscht;

Es habe, was die Auswirkungen des Verstoßes angehe, keine eigenständige Prüfung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit und die Begründung der auferlegten Geldbuße vorgenommen.

Es habe nicht geprüft, ob die Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit im Vergleich zu früheren Fällen beachtet habe.

Es fehle eine wirkliche Analyse des Gewichts von PROAS bei dem Verstoß, und die Zurückweisung der beantragten prozessleitenden Maßnahmen sei fehlerhaft.

2.

Verstoß des Gerichts gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte von PROAS , denn es habe die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 (1) festgesetzt würden, fehlerhaft ausgelegt.

Das Gericht habe dadurch, dass es zugelassen habe, dass die Kommission die geringe Auswirkung eines Verstoßes bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtige, erlaubt, dass die Kommission gegen ihre eigenen Leitlinien verstoße.

Es habe die Verteidigungsrechte von PROAS verletzt, indem es ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, die widerlegliche Vermutung, dass Kartelle immer Auswirkungen hätten, zu widerlegen.

3.

Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz geordneter Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer.

4.

Verstoß des Gerichts gegen die für die Kosten geltenden Grundsätze.


(1)  Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/16


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Repsol Lubricantes y Especialidades u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-496/07, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission

(Rechtssache C-617/13 P)

2014/C 24/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Repsol Lubricantes y Especialidades, S. A., Repsol Petróleo, S. A. und Repsol, S. A. (Prozessbevollmächtigte: L. Ortiz Blanco, J. L. Buendía Sierra, M. Muñoz de Juan, Á. Givaja Sanz und A. Lamadrid de Pablo, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

1.

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit

es der Repsol Petróleo, SA und der Repsol YPF, SA (nunmehr Repsol, SA) die gesamtschuldnerische Haftung auferlegt;

es den Zeitraum von 1998-2002 im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbuße unzutreffend berücksichtigt;

das Gericht den Grundbetrag der von der Kommission festgesetzten Geldbuße unter Verkennung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unzutreffend berücksichtigt hat;

2.

die fragliche Entscheidung insofern für nichtig zu erklären;

3.

der Gerichtshof möge die Höhe der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung auf den Betrag herabsetzen, den er für angebracht erachtet;

4.

festzustellen, dass das Verfahren vor dem Gericht unter Verstoß gegen das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf und den Anspruch auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK) von nicht gerechtfertigter überlanger Dauer war;

5.

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens macht Repsol geltend, die Methode, nach der die für die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft, Repsol Lubricantes y Especialidades, SA, angeführten Beweise in dem Urteil beurteilt worden seien, sei rechtsfehlerhaft. Hilfsweise trägt sie vor, dass ein Begründungsmangel vorliege.

2.

Zweitens sei das Urteil im Hinblick auf seine Auslegung der Kronzeugenregelung von 2002 fehlerhaft.

3.

Drittens verstoße es gegen Art. 261 AEUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Gericht seiner Pflicht, Geldbußen in Wettbewerbssachen unbeschränkt nachzuprüfen, nicht nachgekommen sei.

4.

Schließlich habe das Gericht dadurch gegen Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (1) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, dass es nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung getroffen habe.


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/16


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Castel Frères SAS gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-320/10, Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-622/13 P)

2014/C 24/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Castel Frères SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-320/10 aufzuheben;

die Klage des Fürstlich Castell’schen Domänenamts Albrecht Fürst zu Castell-Castell auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2010 in der Sache R 962/2009-2 abzuweisen;

dem HABM und der anderen Partei des Verfahrens die in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es ihre Rüge, dass die Klage wegen des „abus de droit“ des anderen Verfahrensbeteiligten als unzulässig abzuweisen sei, zurückgewiesen habe. Sie stützt ihre Rüge auf eine Verfälschung von Beweisen, eine falsche Auslegung der Rolle des Missbrauchs von Rechten in Verfahren vor Einrichtungen der Europäischen Union und das Fehlen einer Begründung, da das Gericht die Zurückweisung ihrer Rüge überhaupt nicht begründet habe.

Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, dass das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen habe, indem es für die Feststellung, dass die Marke der Rechtsmittelführerin nicht ordnungsgemäß eingetragen gewesen sei, falsche rechtliche Kriterien angewandt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78, S. 1).


Gericht

25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/18


Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2013 — Grebenshikova/HABM — Volvo Trademark (SOLVO)

(Rechtssache T-394/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOLVO - Ältere Gemeinschaftswortmarke VOLVO - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 24/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Elena Grebenshikova (St. Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Björkenfeldt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Dolde, V. von Bomhard und A. Renck, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard und A. Renck sowie I. Fowler, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 861/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 861/2010-1 wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Frau Elena Grebenshikova.

3.

Die Volvo Trademark Holding AB trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Frau Grebenshikova.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/18


Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2013 — ETF/Schuerings

(Rechtssache T-107/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Unbefristeter Vertrag - Entscheidung über die Kündigung - Befugnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Art. 2 und 47 der BSB - Fürsorgepflicht - Begriff des dienstlichen Interesses - Verbot, ultra petita zu entscheiden - Verteidigungsrechte)

2014/C 24/31

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gisela Schuerings (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin), Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Salvatore, dann T. Jabłoński), Europäische Umweltagentur (AEE) (Prozessbevollmächtigter: O. Cornu), Europäische Agentur für Flugsicherheit (AESA) (Prozessbevollmächtigter: P. Goudou), Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (Prozessbevollmächtigter: E. Maurage), Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (Prozessbevollmächtigte: J. Rikkert und M. Garnier), Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigter: M. Sprenger), Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä) und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigter: D. Detken)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010, Schuerings/ETF (F-87/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010, Schuerings/ETF (F-87/08), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) vom 23. Oktober 2007, den unbefristeten Vertrag von Frau Gisela Schuerings als Bedienstete auf Zeit zu kündigen, aufgehoben und infolgedessen ihr Antrag auf Ersatz des erlittenen materiellen Schadens als verfrüht zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 139 vom 7.5.2011.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/19


Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2013 — ETF/Michel

(Rechtssache T-108/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Unbefristeter Vertrag - Entscheidung über die Kündigung - Befugnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Art. 2 und 47 der BSB - Fürsorgepflicht - Begriff des dienstlichen Interesses - Verbot, ultra petita zu entscheiden - Verteidigungsrechte)

2014/C 24/32

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gustave Michel als Rechtsnachfolger von Monique Vandeuren (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin), Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (Prozessbevollmächtigte: J. Rikkert und M. Garnier), Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä), Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Salvatore, dann T. Jabłoński), Europäische Umweltagentur (AEE) (Prozessbevollmächtigter: O. Cornu), Europäische Agentur für Flugsicherheit (AESA) (Prozessbevollmächtigter: P. Goudou) und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigter: D. Detken)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010, Vandeuren/ETF (F-88/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010, Vandeuren/ETF (F-88/08), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) vom 23. Oktober 2007, den unbefristeten Vertrag von Frau Monique Vandeuren als Bedienstete auf Zeit zu kündigen, aufgehoben und infolgedessen ihr Antrag auf Ersatz des erlittenen materiellen Schadens als verfrüht zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 139 vom 7.5.2011.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/19


Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2013 — JAS/Kommission

(Rechtssache T-573/11) (1)

(Zollunion - Einfuhr von Jeanshosen - Betrug - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Art. 239 des Zollkodex - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Vorliegen eines besonderen Falls - Billigkeitsklausel - Beschluss der Kommission)

2014/C 24/33

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JAS Jet Air Service France (JAS) (Mesnil-Amelot, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Gallois und E. Dereviankine)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, L. Keppenne und C. Soulay)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. August 2011, mit dem festgestellt wird, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben in einem konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 01/2008)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die JAS Jet Air Service France (JAS) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/20


Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2013 — Olive Line International/HABM — Carapelle Firenze (Maestro de Oliva)

(Rechtssache T-4/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Bildmarke Maestro de Oliva - Ältere nationale Wortmarke MAESTRO - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 24/34

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Olive Line International, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Carapelli Firenze SpA (Tavarnelle Val di Pesa, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2011 (Sache R 1612/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Carapelli Firenze SpA und der Olive Line International, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Olive Line International, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/20


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2013 — Premiere Polish/HABM — Donau Kanol (ECOFORCE)

(Rechtssache T-361/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ECOFORCE - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ECO FORTE - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 24/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Premiere Polish Co., Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Jones und M. Carter, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Donau Kanol GmbH & Co. KG (Ried im Traunkreis, Österreich)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juni 2012 (Sache R 851/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Donau Kanol GmbH & Co. KG und der Premiere Polish Co. Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Premiere Polish Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 319 vom 20.10.2012.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/20


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2013 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/HABM (VALORES DE FUTURO)

(Rechtssache T-428/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VALORES DE FUTURO - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 24/36

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Oliveira Vaz Miranda Sousa und N. González-Alberto Rodríguez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juli 2012 (Sache R 2299/2011-2) über die Anmeldung des Wortzeichens VALORES DE FUTURO als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. November 2013 — Oikonomopoulos/Kommission

(Rechtssache T-483/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Untersuchung des OLAF - Schadensersatzklage - Finanzieller und immaterieller Schaden, der dem Kläger entstanden sein soll - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Unzulässigkeit - Keine Dringlichkeit)

2014/C 24/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Athanassios Oikonomopoulos (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und I. Zarzoura)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und A. Sauka)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger infolge bestimmter als rechtswidrig gerügter Verhaltensweisen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen einer von dessen Bediensteten durchgeführten Untersuchung in Bezug auf seine Berufstätigkeit und seinen Ruf erlitten haben soll

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/21


Klage, eingereicht am 27. September 2013 — Izsák und Dabis/Kommission

(Rechtssache T-529/13)

2014/C 24/38

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Balázs-Árpád Izsák (Marosvásárhely, Rumänien) und Attila Dabis (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Tordáné Petneházy)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss K(2013) 4975 endg. der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem der Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ zurückgewiesen wird, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, diese Initiative zu registrieren und alle weiteren rechtlich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger folgende Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (1)

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, ihre Bürgerinitiative erfülle alle für ihre Eintragung erforderlichen Voraussetzungen. Außerdem sei die Feststellung der Kommission, die geplante Bürgerinitiative liege offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen, unzutreffend. In der Initiative werde ein Vorschlag formuliert, der in den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) festgelegten Zuständigkeitsbereich falle.

2.

Verstoß gegen Art. 174 Abs. 3 AEUV

Im Rahmen dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, die Reihe der in Art. 174 Abs. 3 AEUV aufgeführten Nachteile, wegen derer einem Gebiet zwingend besondere Aufmerksamkeit zu gelten habe, sei entgegen der Feststellung der Kommission nicht abschließend, sondern beispielhaft.

3.

Verstoß gegen Art. 174 AEUV und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (2)

Die Kläger sind darüber hinaus der Ansicht, die Gebiete, die über nationale, sprachliche und kulturelle Besonderheiten verfügten, gehörten auf jeden Fall zur Kategorie der in Art. 174 AEUV genannten „betreffenden Gebiete“, auf die die Kohäsionspolitik der Union Anwendung finde, da die Kultur nach dem abgeleiteten Unionsrecht ein wichtiger Faktor für den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt sei. Dies werde durch Art. 3 Abs. 5 und den zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1059/2003 bestätigt.

4.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 und gegen Art. 167 AEUV

Die Kläger machen geltend, die Initiatoren seien nicht verpflichtet, die Rechtsgrundlage der Rechtsetzungsinitiative anzugeben, wie die Kommission behaupte, sondern hätten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 die Vorschriften der Verträge anzugeben, die nach Ansicht der Organisatoren mit der geplanten Aktion in Zusammenhang stünden. Außerdem leiste die Union nach Art. 167 AEUV einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer regionalen und kulturellen Vielfalt.

5.

Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 AEUV

Die Kommission stelle in dem angefochtenen Beschluss unzutreffend fest, die Unionsorgane seien zwar verpflichtet, die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu wahren und Minderheiten nicht zu diskriminieren, diese Vorschriften seien aber keine Rechtsgrundlage für Handlungen der Organe. Die Kläger entgegnen insbesondere, dass die Feststellung der Kommission Art. 19 Abs. 1 AEUV zuwiderlaufe.

6.

Verstoß gegen Art. 174 Abs. 2 AEUV

Die Kommission lege die Initiative falsch aus, wenn sie feststelle, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Situation der nationalen Minderheiten als Anstoß dazu beitrage, die Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen und den Rückstand einiger Gebiete zu verringern, wie es Art. 174 AEUV vorsehe. Die Initiatoren hätten nicht die Verbesserung der Situation der nationalen Minderheiten beabsichtigt, sondern, dass die Kohäsionspolitik der Union nicht dazu genutzt werden könne, um nationale, sprachliche oder kulturelle Besonderheiten der genannten Regionen zu beseitigen oder abzubauen, und dass Maßnahmen und wirtschaftliche Ziele der Union nicht — und sei es auch nur indirekte — politische Instrumente gegen Minderheiten werden könnten.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154, S. 1).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/22


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2013 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-554/13)

2014/C 24/39

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschlusses C(2013) 5029 final der Kommission vom 6. August 2013 über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen für die im Jahr 2010 in Ungarn durchgeführten operationellen Programme gewährt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, die Kommission habe dadurch ihre Befugnisse überschritten und gegen die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen, dass sie den Betrag der an Ungarn zu leistenden teilweisen Erstattung der den im Sektor Obst und Gemüse tätigen Erzeugerorganisationen im Jahr 2010 gewährten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe festgelegt habe.

Das Unionsrecht sehe nicht die Möglichkeit vor, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die teilweise Erstattung der den im Sektor Obst und Gemüse tätigen Erzeugerorganisationen von der Gemeinschaft gemäß Art. 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) gewährten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nur der Erstattung derjenigen Beträge zustimme, die Ungarn in seinem Genehmigungsantrag für die Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe als „geschätzte“ oder „voraussehbare“ Beträge angegeben habe.

Gemäß Art. 103e der Verordnung Nr. 1234/2007 beziehe sich die Genehmigung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Kommission auf die Beihilfegewährung und nicht auf die Festsetzung einer Obergrenze für die Beihilfe, die gewährt werden könne, durch die Kommission. Diese Obergrenze sei in der Verordnung Nr. 1234/2007 eindeutig vorgesehen, der zufolge die einzelstaatliche Beihilfe 80 % der Finanzbeiträge für die Betriebsfonds der Mitglieder oder Erzeugerorganisationen nicht überschreiten dürfe. Nach den Vorschriften über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Gemeinschaft könne die Kommission auch bei der Genehmigung dieser teilweisen Erstattung nicht den Betrag als Obergrenze festsetzen, den der Mitgliedstaat der Kommission in seinem Genehmigungsantrag entweder als Gesamtbetrag der Beihilfe oder als Betrag der für bestimmte Erzeugerorganisationen vorgesehenen Beihilfe mitgeteilt habe, zumal wenn die ungarische Regierung in der genannten Mitteilung die Beträge, um die es gehe, als nur geplant oder geschätzt aufgeführt habe.

Die Kommission sei auch berechtigt, zu überprüfen, ob die tatsächlich gezahlte Beihilfe die vorgenannte Obergrenze von 80 % nicht überschritten habe und die beantragte Erstattung nicht über 60 % der gewährten Beihilfe hinausgehe, nicht jedoch, die im Genehmigungsantrag oder in der Mitteilung zu diesem Antrag angegebenen Beträge als Obergrenze für die Erstattung festzusetzen, insbesondere wenn in diesem Antrag oder dieser Mitteilung betont werde, die Angaben seien vorläufig oder geschätzt. Wenn sich der Betrag der einer Erzeugerorganisation gewährten einzelstaatlichen Beihilfe aus bestimmten Gründen im Laufe des Jahres ändere, werde die teilweise Erstattung durch die Gemeinschaft nach dem tatsächlich gezahlten Betrag gewährt, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen insoweit erfüllt seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/23


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 — FSA/HABM — Motokit Veículos e Acessórios (FSA K-FORCE)

(Rechtssache T-558/13)

2014/C 24/40

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: FSA Srl (Busnago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Locatelli und M. Cartella)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Motokit Veículos e Acessórios, SA (Vagos, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2013 in der Sache R 436/2012-2 aufzuheben;

anzuordnen, dass die Wortmarke FSA K-FORCE einzutragen ist;

dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke FSA K-FORCE — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 9 191 909.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gründe sind die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/23


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 — Giovanni Cosmetics/HABM — Vasconcelos & Gonçalves (GIOVANNI GALLI)

(Rechtssache T-559/13)

2014/C 24/41

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giovanni Cosmetics, Inc. (Rancho Domínguez, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. van den Berg und M. Meddens-Bakker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vasconcelos & Gonçalves, SA (Lissabon, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. August 2013 in der Sache R 1189/2012-2 aufzuheben;

anzuordnen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 232 471 zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GIOVANNI GALLI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14 und 18 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 232 471.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „GIOVANNI“ (Nr. 2 404 283) für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/24


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2013 — Sharp/HABM (BIG PAD)

(Rechtssache T-567/13)

2014/C 24/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sharp KK (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macias Bonilla, G. Marín Raigal, P. López Ronda und E. Armero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2013 in der Sache R 2131/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BIG PAD“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 887 231.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/24


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (KIMBO)

(Rechtssache T-568/13)

2014/C 24/43

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cafe' do Brasil SpA (Melito di Napoli, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. August 2013 in den Sachen R 636/2012-4 und R 608/2012-4 aufzuheben,

der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KIMBO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 11, 21, 30, 32 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 420 973.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Marken Nrn. 291 655, 451 559 und 2 244 563.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/25


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (Caffè KIMBO Espresso Napoletano)

(Rechtssache T-569/13)

2014/C 24/44

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cafe' do Brasil SpA (Melito di Napoli, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. August 2013 in der Sache R 1561/2012-4 aufzuheben,

der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in rot, gold, weiß und schwarz mit den Wortbestandteilen „Caffè KIMBO Espresso Napoletano“, für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 30, 32 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 037 933.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Marke Nr. 291 655 für das Wort „BIMBO“ für Waren in der Klasse 30 und ältere in Spanien notorisch bekannte Marke BIMBO für Waren in Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/25


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 — Verus/HABM — Joie International (MIRUS)

(Rechtssache T-576/13)

2014/C 24/45

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Verus Eood (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Joie International Co. Ltd (Hong Kong, China)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 715/2012-5 der Fünften Beschwerdekammer vom 23. August 2013 dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten wird und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 9599416 zurückgewiesen wird;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Joie International Co. Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MIRUS“ für Waren der Klasse 12 Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 599 416.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: deutsche Wortmarke „MIRUS“ für Waren der Klassen 12, 25 und 28

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/26


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 — Zehnder/HABM — UAB „Amalva“ (komfovent)

(Rechtssache T-577/13)

2014/C 24/46

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG (Gränichen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: UAB „Amalva“ (Wilna, Litauen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. August 2013 in der Sache R 255/2012-4 aufzuheben;

den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke in den Farben Schwarz und Weiß mit dem Wortbestandteil „komfovent“ für Waren der Klasse 11 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 635 272.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nichtigkeitsgründe nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/26


Klage, eingereicht am 4. November 2013 — Royal County of Berkshire Polo Club/HABM — Lifestyle Equities (Royal County of Berkshire POLO CLUB)

(Rechtssache T-581/13)

2014/C 24/47

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Royal County of Berkshire Polo Club Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Maitland-Walker, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lifestyle Equities CV (Amsterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Juli 2013 in der Sache R 1374/2012-2 aufzuheben;

ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Royal County of Berkshire POLO CLUB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 642 621.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken Nrn. 8 456 469, 5 482 484, 532 895 und 364 257.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/27


Klage, eingereicht am 8. November 2013 — H.P. Gauff Ingenieure/HABM — Gauff (Gauff JBG Ingenieure)

(Rechtssache T-585/13)

2014/C 24/48

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG — JBG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schneider-Rothhaar)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gauff GmbH & Co. Engineering KG (Nürnberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Beschwerdesache R 596/2013-1) aufzuheben;

die Sache an das HABM mit der Empfehlung zurückzuverweisen, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Gauff JBG Ingenieure“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 19, 36, 37, 39, 40, 41 und 42 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 992 967

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Gauff GmbH & Co. Engineering KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke und Gemeinschaftswortmarke „Gauff“ sowie deutsche Bildmarke und Gemeinschaftsbildmarke „GAUFF“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42 und 44

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/27


Klage, eingereicht am 8. November 2013 — H.P. Gauff Ingenieure/HABM — Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW)

(Rechtssache T-586/13)

2014/C 24/49

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG — JBG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schneider-Rothhaar)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gauff GmbH & Co. Engineering KG (Nürnberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Beschwerdesache R 118/2013-1) aufzuheben;

die Sache an das HABM mit der Empfehlung zurückzuverweisen, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 19, 36, 37, 39, 40, 41 und 42 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 028 082

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Gauff GmbH & Co. Engineering KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke und Gemeinschaftswortmarke „Gauff“ sowie deutsche Bildmarke und Gemeinschaftsbildmarke „GAUFF“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42 und 44

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/28


Klage, eingereicht am 4. November 2013 — Schwerdt/HABM — Iberamigo (cat&clean)

(Rechtssache T-587/13)

2014/C 24/50

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Miriam Schwerdt (Porta-Westfalica, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kruse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Iberamigo, SA (Rubi, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. R 1799/2012-4 der Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. September 2013 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in verschiedenen Farben, welche die Darstellung einer Katze und die Wortelemente „cat & clean“ aufweist, für Waren der Klasse 31 Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 612 301

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Iberamigo, SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „CLEAN CAT“ für Waren der Klasse 31

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 sowie gegen Art. 29 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/28


Klage, eingereicht am 7. November 2013 — Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM — A. Weber (JETROC)

(Rechtssache T-588/13)

2014/C 24/51

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A. Weber SA (Rouhling, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. August 2013 in der Sache R 257/2013-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „JETROC“ für Waren der Klassen 1, 7 und 19 — Internationale Registrierung Nr. 940 180 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verwechslungsgefahr gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/29


Klage, eingereicht am 11. November 2013 — Ratioparts-Ersatzteile/HABM — Norwood Industries (NORTHWOOD professional forest equipment)

(Rechtssache T-592/13)

2014/C 24/52

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH (Euskirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Koch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Norwood Industries (Kilworthy, Kanada)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. August 2013 (Beschwerdesache R 356/2013-2) dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch B1771461 insgesamt zurückgewiesen wird; und

die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsführerin und die Kosten der Beschwerde der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „NORTHWOOD professional forest equipment“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 20, 25 und 35-Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 412 776

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Norwood Industries

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „NORWOOD“ für Waren der Klasse 7

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/29


Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Sanctuary Brands/HABM — Richter International (TAYLORBYRD)

(Rechtssache T-594/13)

2014/C 24/53

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sanctuary Brands LLC (New Canaan, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Richter International Ltd (Scarborough, Kanada)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. August 2013 in der Rechtssache R 1625/2012-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TAILORBYRD“ für Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 325 507.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TAILORBYRD“, nicht eingetragene Wortmarke und Handelsname „TAILORBYRD“ und Gesellschaftsbezeichnung „Tailorbyrd, LLC“, die im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich für „Bekleidungsstücke, Hemden“ benutzt wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/30


Klage, eingereicht am 18. November 2013 — Calida/HABM — Quanzhou Green Garments (dadida)

(Rechtssache T-597/13)

2014/C 24/54

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Calida Holding AG (Sursee, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und H. Dirksmeier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Quanzhou Green Garments Co. Ltd (Quanzhou, China)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. September 2013 in der Sache R 1190/2012-4 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Internationale Registrierung mit Wirkung in der Europäischen Union Nr. 979 903 der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „dadida“ für Waren in Klasse 25.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Relative Eintragungshindernisse gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/30


Klage, eingereicht am 15. November 2013 — Sanctuary Brands/HABM — Richter International (TAILORBYRD)

(Rechtssache T-598/13)

2014/C 24/55

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sanctuary Brands LLC (TAILORBYRD) (New Canaan, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Richter International Ltd (Scarborough, Kanada)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. August 2013 in der Rechtssache R 1115/2012-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TAILORBYRD“ für Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 325 549.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TAILORBYRD“, nicht eingetragene Wortmarke und Handelsname „TAILORBYRD“ und Gesellschaftsbezeichnung „Tailorbyrd, LLC“, die im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich für „Bekleidungsstücke, Hemden“ benutzt wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/31


Klage, eingereicht am 12. November 2013 — Wilo/HABM (Pioneering for You)

(Rechtssache T-601/13)

2014/C 24/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Wilo SE (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schneiders)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013, Az. R 555/2013-4, aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Pioneering for You“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 065 588

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/31


Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Léon Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-603/13)

2014/C 24/57

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren und R. Verbeke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Kommission, mit dem diese von der Belgische Administratie der Douane en Accijnzen (belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung) nach Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zusätzliche Informationen verlangt, sowie das Schreiben der Europäischen Kommission vom 16. September 2013, mit dem sie die Firma Léon Van Parys über diese Aufforderung und die Aussetzung der Bearbeitungsfrist nach Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 informiert, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass sich Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 in der Rechtssache T-324/10 (Sache REM/REC 07/07) in vollem Umfang zugunsten der Klägerin ausgewirkt hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe die Art. 907 und 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (1) sowie Art. 266 Abs. 1 AEUV verletzt. Die Klägerin macht geltend, dass die Entscheidungsfrist von neun Monaten der erstgenannten Artikel verstrichen und die Kommission folglich nicht länger befugt gewesen sei, über den Erlassantrag zu entscheiden. Daher sei die Kommission nicht mehr zuständig, soweit sie Handlungen erlasse, die über das reine Berichtigen ihres mit dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2013, Firma Léon Van Parys/Kommission (T-324/10), teilweise für nichtig erklärten Beschlusses hinausgingen.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung von Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere ihres Art. 41 betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission rechtswidrig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, Informationen zu verlangen und damit diese Frist von neun Monaten auszusetzen, um einer künftigen Anwendung von Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu entgehen oder diese zumindest aufzuschieben. Dabei stelle es zugleich einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, wenn sich die Kommission in Bezug auf eine Frage, für die grundsätzlich eine Frist von neun Monaten gelte, das Recht anmaße, im Jahr 2013 eine umfassende Prüfung im Zusammenhang mit einem Erlassantrag zu beginnen, der Ende 2007 gestellt worden sei und Einfuhren aus dem Jahr 1999 betreffe.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/32


Klage, eingereicht am 20. November 2013 — Levi Strauss/HABM — L&O Hunting Group (101)

(Rechtssache T-604/13)

2014/C 24/58

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Levi Strauss & Co. (San Francisco, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen V. von Bomhard und J. Schmitt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: L&O Hunting Group GmbH (Isny im Allgäu, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2013 in der Sache R 1538/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der Streithelferin, sollte sie dem Rechtsstreit beitreten, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „101“ für Waren der Klassen 13, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 446 634.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 26 708 der Wortmarke „501“ für Waren der Klassen 16, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde vollumfänglich zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 GMVO.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/32


Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Alma — The Soul of Italian Wine/HABM — Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE)

(Rechtssache T-605/13)

2014/C 24/59

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alma — The Soul of Italian Wine LLLP (Bal Harbor, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedès, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 18/2013-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortelementen „SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 784 539.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsmarken Nrn. 462 523 und 6 373 971 sowie eingetragene spanische Marken Nrn. 152 231, 715 524 und 2 796 505.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/33


Klage, eingereicht am 22. November 2013 — easyGroup IP Licensing/HABM — TUI (easyAir-tours)

(Rechtssache T-608/13)

2014/C 24/60

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: easyGroup IP Licensing Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Day, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TUI AG (Hannover, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. September 2013 in der Sache R 1029/2012-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „easyAir-tours“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36, 39 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 220 849.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Markeneintragungen mit Benennung der Europäischen Union, Gemeinschafts- und nationale Bildmarken, die u. a. den Wortbestandteil „airtours“ enthalten.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/33


Klage, eingereicht am 22. November 2013 — BlackRock/HABM

(Rechtssache T-609/13)

2014/C 24/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BlackRock, Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, K. Gilbert und M. Blair, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 572/2013-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 144 748.

Entscheidung des Prüfers: Vollumfängliche Ablehnung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMVO.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/33


Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Ecolab USA/HABM (GREASECUTTER)

(Rechtssache T-610/13)

2014/C 24/62

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ecolab USA (St. Paul, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. September 2013 (Sache R 1704/2012-2) aufzuheben, soweit der internationalen Registrierung Nr. 1103198 GREASECUTTER der Schutz in der Europäischen Union verweigert wird;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GREASECUTTER“ für Waren der Klassen 3 und 5 — Internationale Registrierung Nr. W 1103198.

Entscheidung des Prüfers: Schutzverweigerung für die internationale Registrierung in der Europäischen Union.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/34


Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Australian Gold/HABM — Effect Management & Holding (HOT)

(Rechtssache T-611/13)

2014/C 24/63

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Australian Gold LLC (Indianapolis, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Effect Management & Holding GmbH (Vöcklabruck, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 1881/2012-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer, falls sie diesem Verfahren betreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „HOT“ für Waren der Klassen 3, 5, 16 und 25 — Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, Nr. 797 277.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Es handelte sich um die Gründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b und c und Art. 8 Abs. 3 GMV.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/34


Klage, eingereicht am 20. November 2013 — AIC/HABM — ACV Manufacturing (Heat exchangers)

(Rechtssache T-615/13)

2014/C 24/64

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: AIC S.A. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Radłowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ACV Manufacturing (Seneffe, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 291/2012-3 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für eine als „heat exchangers“ (Wärmetauscher) bezeichnete Ware — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 618 703-0001.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Das Geschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Art. 5, 6 und insbesondere 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/35


Klage, eingereicht am 20. November 2013 — AIC/HABM — ACV Manufacturing (Heat exchangers inserts)

(Rechtssache T-616/13)

2014/C 24/65

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: AIC S.A. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Radłowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ACV Manufacturing (Seneffe, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 293/2012-3 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für eine als „heat exchanger inserts“ (Wärmetauscher-Inserts) bezeichnete Ware — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 137 152-0001.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Das Geschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Art. 5, 6 und insbesondere 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/35


Klage, eingereicht am 20. November 2013 — AIC/HABM — ACV Manufacturing (Heat exchangers inserts)

(Rechtssache T-617/13)

2014/C 24/66

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: AIC S.A. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Radłowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ACV Manufacturing (Seneffe, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 688/2012-3 aufzuheben

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für eine als „heat exchanger inserts“ (Wärmetauscher-Inserts) bezeichnete Ware — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 137 152-0002.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Das Geschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Art. 5, 6 und insbesondere 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. B in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/36


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 von Carla Faita gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2013 in der Rechtssache F-92/11, Faita/EWSA

(Rechtssache T-619/13 P)

2014/C 24/67

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Carla Faita (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, M. Abreu Caldas und J.-N. Louis)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache F-92/11 (Faita/EWSA) aufzuheben;

den EWSA zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 15 000 Euro zum Ersatz des durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsfehler hinsichtlich des Zwecks des Vorverfahrens und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht gerügt habe, dass die Beschwerde mit einer Begründung zurückgewiesen worden sei, die mit der Begründung für die Ablehnung des Antrags, gegen die sich die Beschwerde richte, wortgleich sei, obwohl die Beschwerde andere Argumente enthalten habe als der Antrag (zu den Randnrn. 44 und 65 bis 67 des angefochtenen Urteils);

2.

Zum einen Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gehabt habe, im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu dessen Schlussfolgerung Stellung zu nehmen, dass sich die Anstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung, den Antrag der Rechtsmittelführerin abzulehnen, auf einen fünften impliziten Grund gestützt habe, und zum anderen ein Rechtsfehler, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst bei seiner Prüfung, ob Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen analysiert habe (zu den Randnrn. 94 ff. des angefochtenen Urteils).


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/36


Klage, eingereicht am 22. November 2013 — Marchi Industriale/ECHA

(Rechtssache T-620/13)

2014/C 24/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Marchi Industriale SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Baldassarri und F. Donati)

Beklagte: Europäische Chemieagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung Nr. SME/2013/3747 der ECHA aufzuheben und für ungültig zu erklären, so dass diese Entscheidung keine Wirkungen entfalten kann, sowie die Rechnungen, die zur Erhebung der höheren Gebühren und für die angeblich fälligen Sanktionen ausgestellt wurden, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur, nach der die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) angesehen zu werden, und mit der ihr die damit verbundenen Vorteile verweigert worden seien und ihr die Zahlung der fälligen Gebühren und Entgelte auferlegt worden sei.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein absoluter Begründungsmangel insofern gerügt, als die Beklagte die vorgebrachten Argumente trotz der ausführlichen und belegten Stellungnahme der Klägerin, mit der die Berechnungskriterien für die Bestimmung der Unternehmensgröße angefochten worden seien, in keiner Weise berücksichtigt habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die fehlerhafte Prüfung der Angaben über die Gesellschaft Essemar SpA, die zu Marchi Industriale gehöre, gerügt.

Hierzu wird entgegen der Behauptung der Beklagten geltend gemacht, dass zwischen der Esseco Group srl und der Klägerin keinerlei — auch keine indirekte — Beziehung bestehe und dass die Esseco Group jedenfalls nicht als „Partnerunternehmen“ angesehen werden könne. Die Esseco Group sei zu 50,0005 % am Grundkapital von Essemar beteiligt, wohingegen der verbleibende Anteil von 49,9995 % der Klägerin gehöre. Zwar halte die Esseco Group formal die Mehrheit des Grundkapitals von Essemar, jedoch habe sie nicht die Stimmrechtsmehrheit. Die besondere Beziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) bestehe zwischen der Esseco Group und der Klägerin somit nicht.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/37


Klage, eingereicht am 27. November 2013 — Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission

(Rechtssache T-623/13)

2014/C 24/69

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Unión de Almacenistas de Hierros de España (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martín)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. September 2013 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und

der Kommission darüber hinaus als prozessleitende Maßnahme aufzugeben, dem Gericht die Dokumente, zu denen sie den Zugang verweigert hat, zur Prüfung und zur Feststellung der Richtigkeit der in der Klageschrift gemachten Angaben vorzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der expliziten Zurückweisung des Antrags auf Zugang zu bestimmten Dokumenten. Die implizite Zurückweisung dieses Antrags ist Gegenstand der Rechtssache T-419/13, Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen, die in der genannten Rechtssache bereits geltend gemacht wurden.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/37


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2013 — Serco Belgium u. a./Kommission

(Rechtssache T-644/13)

2014/C 24/70

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Serco Belgium (Brüssel, Belgien), SA Bull NV (Auderghem, Belgien) und Unisys Belgium SA (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Ost und M. Vanderstraeten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2013 für nichtig zu erklären, mit der das auf die Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2012/026 — ITIC-SM (IT-Dienstleistungsmanagement für die integrierte und konsolidierte IT-Desktop-Umgebung der Europäischen Kommission) (ABl. 2012/S 69-112905) abgegebene Gebot des OPTIMUS-Konsortiums abgelehnt und der Auftrag an das GISIS-Konsortium vergeben wurde, und

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend.

Ihr Angebot sei wegen der äußerst niedrigen Bewertungen abgelehnt worden, die die Kommission auf die Unterkriterien für den Zuschlag, die sich auf die Personalausstattung bezögen, vergeben habe. Kurz gesagt, sei die Kommission der Ansicht gewesen, dass die von den Klägerinnen angebotene Mitarbeiterzahl zu niedrig und daher nicht angemessen sei, um die geforderte Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen.

Das Angebot der Klägerinnen sei auf der Grundlage rechtswidriger Zuschlagskriterien abgelehnt worden. Die Unterkriterien für den Zuschlag bezüglich der Personalausstattung dienten nicht dazu, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, da

wie die Kommission ausdrücklich eingeräumt habe, die von den Bietern in Bezug auf diese Kriterien gegebenen Antworten keine (vertraglichen) Anforderungen begründeten. Es verstoße gegen das Unionsrecht, Bieter anhand von Erklärungen zu bewerten, die nicht bindend seien;

diese Unterkriterien beträfen nicht die Qualität des Angebots (Niveau der zu erbringenden Dienstleistungen), sondern das Vermögen des Bieters, eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, um die in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegten Leistungsanforderungen zu erfüllen. Diese Unterkriterien stellten daher Auswahlkriterien dar,

da keine optimale Mitarbeiterzahl genannt und keine genauen Angaben dazu gemacht worden seien, wie die Kommission die angegebene Mitarbeiterzahl bewerten würde, und das Wesen des Integrations- und Konsolidierungsprojekts der Kommission, wie aus der Leistungsbeschreibung hervorgehe, darin bestehe, den vertraglich festgelegten hohen Qualitätsstandard auf möglichst effiziente Art und Weise zu erreichen, hätten diese Unterkriterien zu einem unvorhersehbaren Ergebnis geführt,

jedenfalls hätte die Kommission, wenn sie (wegen der als unzureichend angesehenen Mitarbeiterzahlen) Zweifel daran gehabt habe, dass die Klägerinnen in der Lage sein würden, die Leistung zu den angebotenen Bedingungen zu erbringen, vor der Ablehnung eines Angebots, das 47 Millionen Euro billiger gewesen sei als das erfolgreiche Gebot, Erläuterungen einholen müssen.


Gericht für den öffentlichen Dienst

25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/39


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Dezember 2013 — CT/Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

(Rechtssache F-36/13) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Vertrag auf unbestimmte Dauer - Kündigung - Abträglichkeit des Ansehens des Amtes - Vertrauensbruch)

2014/C 24/71

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CT (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Kündigung des Dienstvertrags des Klägers auf der Grundlage des Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB)

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CT trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 58.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/39


Klage, eingereicht am 17. September 2013 — ZZ/REA

(Rechtssache F-88/13)

2014/C 24/72

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gleichstellung ihrer Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 28. November 2012 zugestellte Entscheidung des PMO.l, mit der der auf Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts gestützte Antrag der Klägerin vom 20. Juli 2012 auf Gleichstellung ihrer Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 abgelehnt worden ist;

ihr unter dem Vorbehalt einer Änderung und/oder Erhöhung eine Entschädigung von 1 000 Euro zuzusprechen, um den immateriellen Schaden auszugleichen, den sie durch den böswilligen und verletzenden Charakter der im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen über die Abweisung des Antrags und der Beschwerde erlitten hat;

der Agentur die Kosten aufzuerlegen.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/39


Klage, eingereicht am 18. September 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-89/13)

2014/C 24/73

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Einbehaltung von drei Beträgen von 504,67 Euro vom Invalidengeld des Klägers für die Monate Januar bis März 2013

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in den Versorgungsbezügeabrechnungen des Klägers für die Monate Januar bis März 2013 enthaltenen Entscheidungen, das Invalidengeld, auf das er für diese Monate Anspruch hatte, um 504,67 Euro zu kürzen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung über die Zurückweisung der gegen die oben genannten Entscheidungen eingelegten Beschwerde vom 13. April 2013 aufzuheben;

alle Entscheidungen, die im Schreiben vom 22. April 2013 enthalten sind, das rechts oben auf seiner ersten Seite mit dem Zeichen „Ref. Ares(2013)790217 — 23/04/2013“ versehen ist, aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung folgender Beträge an den Kläger zu verpflichten: (1) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Februar 2013 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (2) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. März 2013 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (3) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. April 2013 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/40


Klage, eingereicht am 18. September 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-90/13)

2014/C 24/74

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein Schreiben seine Situation betreffend an einen Rechtsanwalt geschickt hat, der ihn nicht vertreten hat

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seines bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Antrags vom 26. Oktober 2012 aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seines bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Antrags vom 4. Juli 2012 aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seiner bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Beschwerde vom 26. September 2012, die gegen die Ablehnung seines Antrags vom 9. März 2012 gerichtet war, aufzuheben;

das Schreiben vom 12. November 2012, das rechts oben auf seiner einzigen Seite mit dem Zeichen „HR.D.2/MB/ac/Ares(2012)1332162“ versehen ist, aufzuheben;

das Schreiben vom 27. September 2012, das rechts oben auf der ersten seiner zwei Seiten mit dem Zeichen „Ref Ares (2012) 1131229-27/09/2012“ versehen ist, aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seiner Beschwerde vom 10. März 2013 aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seiner Beschwerde vom 2. Januar 2013 aufzuheben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 29. April 2013, das rechts oben auf der ersten seiner drei Seiten mit dem Zeichen „Ref. Ares(2013)977767 — 29/04/2013“ versehen ist, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 28. Februar 2013 an bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrags zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 25 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 5. November 2012 an bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrags zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/40


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-102/13)

2014/C 24/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB vorzunehmen, sowie über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und damit unanwendbar zu erklären;

die Entscheidung, die von ihr vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen von deren Übertragung auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/41


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-107/13)

2014/C 24/76

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Boigelot und R. Murru)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, gegen den Kläger gemäß Art. 9 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts eine Disziplinarstrafe zu verhängen, Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens und Antrag auf Erstattung der bereits einbehaltenen Beträge

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 14. März 2013, mit der gegen ihn die Strafe einer Kürzung seines monatlichen Nettoruhegehalts um ein Drittel für die Dauer von zwei Jahren verhängt wurde, aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens, der mit der Gesamtsumme von 10 000 Euro vorbehaltlich einer Erhöhung während des Verfahrens festgesetzt wird, zu verurteilen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/41


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2013 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-108/13)

2014/C 24/77

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Gehaltsmitteilungen des Klägers für Januar, Februar und März 2013, erstellt in Anwendung der Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2012, mit der sich dieser geweigert hat, den von der Kommission vorgelegten Vorschlag einer Verordnung zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge angewandt werden, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 zu verabschieden

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine seit dem 15. Januar 2013 erstellten Gehaltsmitteilungen aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, ihm die rückständigen Dienstbezüge seit dem 1. Juli 2012 nebst Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Rückstände zum von der EZB festgesetzten Satz für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich zweier Punkte zu zahlen;

den Rat zu verurteilen, ihm einen symbolischen Euro als Ersatz des wegen der wiederholten Amtsfehler des Rates und der Anstellungsbehörde entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/41


Klage, eingereicht am 11. November 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-110/13)

2014/C 24/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Tymen und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Kläger von dem Verzeichnis der Bewerber, die zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm „Zertifizierung“ 2013 berechtigt sind, ausgeschlossen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. April 2013 (IA Nr. 13-2013) aufzuheben, mit der er von dem Verzeichnis der Bewerber, die zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm „Zertifizierung“ berechtigt sind, ausgeschlossen wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2013 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

ihm Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zuzusprechen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.