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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.017.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 017/09 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 017/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 017/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/INFOSEC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
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DE |
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II Mitteilungen
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN
Europäische Zentralbank
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21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/1 |
ABKOMMEN
vom 6. Dezember 2013
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
2014/C 17/01
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1. |
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und
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2. |
Europäische Zentralbank (EZB) |
(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
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(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt. |
|
(3) |
Lettland als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt seit 2005 am WKM II teil. Die Latvijas Banka ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3), das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4), das Abkommen vom 13. Dezember 2010 (5) sowie das Abkommen vom 21. Juni 2013 (6) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet). |
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(4) |
Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (7) wird die Ausnahmeregelung für Lettland gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2014 wird der Euro die Währung Lettlands sein und die Latvijas Banka sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. |
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(5) |
Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Lettland Rechnung zu tragen — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Lettland
Die Latvijas Banka ist mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 2
Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert.
(2) Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Dezember 2013.
Für die
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)
…
Für die
Česká národní banka
…
Für die
Danmarks Nationalbank
…
Für die
Hrvatska narodna banka
…
Für die
Latvijas Banka
…
Für die
Lietuvos bankas
…
Für die
Magyar Nemzeti Bank
…
Für die
Narodowy Bank Polski
…
Für die
Banca Națională a României
…
Für die
Sveriges Riksbank
…
Für die
Bank of England
…
Für die
Europäische Zentralbank
…
(1) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(2) ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.
(3) ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.
(4) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 10.
(5) ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 3.
(6) ABl. C 187 vom 29.6.2013, S. 1.
(7) ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.
ANHANG
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
mit Wirkung vom 1. Januar 2014
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(in Mio. EUR) |
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An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
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Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) |
520 |
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Česká národní banka |
760 |
|
Danmarks Nationalbank |
720 |
|
Hrvatska narodna banka |
440 |
|
Lietuvos bankas |
380 |
|
Magyar Nemzeti Bank |
690 |
|
Narodowy Bank Polski |
1 870 |
|
Banca Națională a României |
1 070 |
|
Sveriges riksbank |
970 |
|
Bank of England |
4 580 |
|
Europäische Zentralbank |
null |
|
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken |
Höchstgrenzen |
|
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
|
Deutsche Bundesbank |
null |
|
Eesti Pank |
null |
|
Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland |
null |
|
Bank of Greece |
null |
|
Banco de España |
null |
|
Banque de France |
null |
|
Banca d‘Italia |
null |
|
Central Bank of Cyprus |
null |
|
Latvijas Banka |
null |
|
Banque centrale du Luxembourg |
null |
|
Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta |
null |
|
De Nederlandsche Bank |
null |
|
Oesterreichische Nationalbank |
null |
|
Banco de Portugal |
null |
|
Banka Slovenije |
null |
|
Národná banka Slovenska |
null |
|
Suomen Pankki |
null |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.
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21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/5 |
ABKOMMEN
vom 31. Dezember 2013
zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird
2014/C 17/02
DIE LATVIJAS BANKA UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) von der Latvijas Banka auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu übertragen ist, 205 272 581,13 EUR. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 schreibt die EZB der Latvijas Banka mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 des genannten Beschlusses eine auf Euro lautende Forderung entsprechend dem gesamten Euro-Gegenwert des Beitrags der Latvijas Banka zu den Währungsreserven gut. Die EZB und die Latvijas Banka vereinbaren, dass die Forderung der Latvijas Banka auf 163 479 892,24 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „anderen NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Latvijas Banka in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen NZBen in diesem Schlüssel besteht. |
|
(3) |
Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf: a) der Anwendung des in Artikel 48.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Latvijas Banka übertragen wurden, und b) den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2014 gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004, am 1. Januar 2007 und am 1. Juli 2013 gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen NZBen gehalten werden. |
|
(4) |
Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Latvijas Banka, dass die Forderung der Latvijas Banka durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Latvijas Banka gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Latvijas Banka größer als der Betrag von 163 479 892,24 EUR ist. |
|
(5) |
Die EZB und die Latvijas Banka sollten Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Latvijas Banka treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren. |
|
(6) |
Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens, das einen nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, durch die EZB zugestimmt — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Latvijas Banka
(1) Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, höher ist als 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 163 479 892,24 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.
(2) Sofern der Gegenwert des Beitrags der Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka und 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 163 479 892,24 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Latvijas Banka. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2014 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).
(3) Sofern der Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, geringer ist als 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 163 479 892,24 EUR erhöht und die Latvijas Banka zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Latvijas Banka gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2014 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2013/53 vorgesehenen Verfahrens zu zahlen.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Latvijas Banka verwahren jeweils ein Original.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2013.
Für die Latvijas Banka
Ilmars RIMŠĒVIČS
Präsident
Für die Europäische Zentralbank
Mario DRAGHI
Präsident
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7079 — Bulgaria Airways Group/Swissport International/Swissport Bulgaria)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 17/03
Am 19. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7079 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7089 — Ackermans & van Haaren/Aannemingsmaatschappij CFE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 17/04
Am 18. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7089 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/8 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 17/05
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
14.11.2013 |
|||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.36650 (13/N) |
|||||
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||||
|
Region |
— |
— |
||||
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayudas compensatorias por costes de emisiones indirectas de CO2 |
|||||
|
Rechtsgrundlage |
Proyecto de Real Decreto por el que se aprueba la creación de un mecanismo de compensación de costes indirectos de CO2 para empresas de determinados sectores y subsectores industriales a los que se considera expuestos a un riesgo significativo de «fuga de carbono» |
|||||
|
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
||||
|
Ziel |
Umweltschutz |
|||||
|
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||||
|
Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 5 000 000 EUR |
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|
Beihilfehöchstintensität |
85 % |
|||||
|
Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2015 |
|||||
|
Wirtschaftssektoren |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
|||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
|
Sonstige Angaben |
— |
|||||
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
|
21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/9 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2014/C 17/06
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.12.2013 |
|||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35932 (13/N) |
|||||
|
Mitgliedstaat |
Niederlande |
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|
Region |
— |
— |
||||
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Fonds teeltaangelegenheden |
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|
Rechtsgrundlage |
Heffingsverordening PA fonds teeltaangelegenheden 2012 |
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|
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
||||
|
Ziel |
Forschung und Entwicklung, Technische Unterstützung (AGRI) |
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|
Form der Beihilfe |
Subventionierte Dienste |
|||||
|
Haushaltsmittel |
|
|||||
|
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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|
Laufzeit |
bis zum 30.6.2014 |
|||||
|
Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
|
Sonstige Angaben |
— |
|||||
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
|
21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/10 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 17/07
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
5.12.2013 |
|||||||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.36866 (13/N) |
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|
Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Incentivi fiscali all'investimento in start-up innovative |
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Rechtsgrundlage |
|
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|
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Risikokapital, Forschung und Entwicklung, Innovation, KMU |
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Form der Beihilfe |
Senkung der Steuerbemessungsgrundlage, Steuersatzermäßigung |
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|
Haushaltsmittel |
|
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|
Beihilfehöchstintensität |
27 % |
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|
Laufzeit |
bis zum 31.12.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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|
Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/11 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 17/08
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
12.12.2013 |
|||||||||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.37745 (13/N) |
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|
Mitgliedstaat |
Finnland |
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|
Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Hyväksytyn valtiontukiohjelman N 88/08 ”Muutokset alueelliseen kuljetustukijärjestelmään” voimassaolon pidentäminen 30. kesäkuuta 2014 saakka Förlängning av den godkända statliga stödordningen N 88/08 (ändringar av regional transportstödordning) t.o.m. den 30 juni 2014 |
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Rechtsgrundlage |
Valtioneuvoston asetus alueellisesta kuljetustuesta Statsrådets förordning om regionalt transportstöd |
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|
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
||||||||||
|
Ziel |
Regionale Entwicklung, Beschäftigung, KMU |
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|
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||||||||||
|
Haushaltsmittel |
— |
|||||||||||
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
|||||||||||
|
Laufzeit |
1.1.2014-30.6.2014 |
|||||||||||
|
Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||||||||
|
Sonstige Angaben |
— |
|||||||||||
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/12 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. Januar 2014
2014/C 17/09
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3566 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
141,05 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4623 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,82620 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,7830 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2337 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,3775 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,524 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
301,71 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1578 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,5360 |
|
TRY |
Türkische Lira |
3,0379 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5388 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4838 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5225 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6405 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7310 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 443,23 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,6895 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2111 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6320 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 406,48 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5004 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
61,214 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
45,7878 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
44,518 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,1637 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,9546 |
|
INR |
Indische Rupie |
83,5380 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 17/10
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1. |
Am 14. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Hamburg („ADM Hamburg“, Deutschland), die von der Archer Daniels Midland Company („ADM“, USA) kontrolliert wird, und die ATR Landhandel GmbH & Co. KG, Ratzeburg („ATR“, Deutschland) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen RGL (Rostocker Getreide Lager) GmbH, Rostock („RGL“, Deutschland). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/INFOSEC)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 17/11
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1. |
Am 15. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen NEC Corporation („NEC“, Japan) und Mitsubishi Corporation („Mitsubishi“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen INFOSEC Corporation (Japan). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/INFOSEC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).