ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.017.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
21. Januar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2014/C 017/01

Abkommen vom 6. Dezember 2013 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

1

2014/C 017/02

Abkommen vom 31. Dezember 2013 zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

5

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 017/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7079 — Bulgaria Airways Group/Swissport International/Swissport Bulgaria) ( 1 )

7

2014/C 017/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7089 — Ackermans & van Haaren/Aannemingsmaatschappij CFE) ( 1 )

7

2014/C 017/05

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

8

2014/C 017/06

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

9

2014/C 017/07

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

10

2014/C 017/08

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 017/09

Euro-Wechselkurs

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 017/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2014/C 017/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/INFOSEC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Europäische Zentralbank

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/1


ABKOMMEN

vom 6. Dezember 2013

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

2014/C 17/01

1.

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

Knyaz Alexander I Sq. 1

1000 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Česká národní banka

Na Příkopě 28

115 03 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Danmarks Nationalbank

Havnegade 5

1093 København K

DANMARK

Hrvatska narodna banka

Trg hrvatskih velikana 3

HR-10002 Zagreb

HRVATSKA

Latvijas Banka

K. Valdemāra iela 2a

Rīga, LV-1050

LATVIJA

Lietuvos bankas

Gedimino pr. 6

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Magyar Nemzeti Bank

Budapest

Szabadság tér 8–9.

1054

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Narodowy Bank Polski

ul. Świętokrzyska 11/21

00-919 Warszawa

POLSKA/POLAND

Banca Națională a României

Str. Lipscani nr. 25, sector 3

030031 București

ROMÂNIA

Sveriges Riksbank

Brunkebergstorg 11

SE-103 37 Stockholm

SVERIGE

Bank of England

Threadneedle Street

London

EC2R 8AH

UNITED KINGDOM

und

2.

Europäische Zentralbank (EZB)

(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2)

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt.

(3)

Lettland als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt seit 2005 am WKM II teil. Die Latvijas Banka ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3), das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4), das Abkommen vom 13. Dezember 2010 (5) sowie das Abkommen vom 21. Juni 2013 (6) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

(4)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (7) wird die Ausnahmeregelung für Lettland gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2014 wird der Euro die Währung Lettlands sein und die Latvijas Banka sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

(5)

Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Lettland Rechnung zu tragen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Lettland

Die Latvijas Banka ist mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert.

(2)   Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Dezember 2013.

Für die

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Hrvatska narodna banka

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banca Națională a României

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England

Für die

Europäische Zentralbank


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.

(3)  ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.

(4)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 10.

(5)  ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 3.

(6)  ABl. C 187 vom 29.6.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.


ANHANG

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

mit Wirkung vom 1. Januar 2014

(in Mio. EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

520

Česká národní banka

760

Danmarks Nationalbank

720

Hrvatska narodna banka

440

Lietuvos bankas

380

Magyar Nemzeti Bank

690

Narodowy Bank Polski

1 870

Banca Națională a României

1 070

Sveriges riksbank

970

Bank of England

4 580

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Eesti Pank

null

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

null

Bank of Greece

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Banca d‘Italia

null

Central Bank of Cyprus

null

Latvijas Banka

null

Banque centrale du Luxembourg

null

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Národná banka Slovenska

null

Suomen Pankki

null


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/5


ABKOMMEN

vom 31. Dezember 2013

zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

2014/C 17/02

DIE LATVIJAS BANKA UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) von der Latvijas Banka auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu übertragen ist, 205 272 581,13 EUR.

(2)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 schreibt die EZB der Latvijas Banka mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 des genannten Beschlusses eine auf Euro lautende Forderung entsprechend dem gesamten Euro-Gegenwert des Beitrags der Latvijas Banka zu den Währungsreserven gut. Die EZB und die Latvijas Banka vereinbaren, dass die Forderung der Latvijas Banka auf 163 479 892,24 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „anderen NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Latvijas Banka in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen NZBen in diesem Schlüssel besteht.

(3)

Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf: a) der Anwendung des in Artikel 48.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Latvijas Banka übertragen wurden, und b) den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2014 gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004, am 1. Januar 2007 und am 1. Juli 2013 gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen NZBen gehalten werden.

(4)

Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Latvijas Banka, dass die Forderung der Latvijas Banka durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Latvijas Banka gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Latvijas Banka größer als der Betrag von 163 479 892,24 EUR ist.

(5)

Die EZB und die Latvijas Banka sollten Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Latvijas Banka treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren.

(6)

Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens, das einen nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, durch die EZB zugestimmt —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Latvijas Banka

(1)   Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, höher ist als 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 163 479 892,24 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

(2)   Sofern der Gegenwert des Beitrags der Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka und 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 163 479 892,24 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Latvijas Banka. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2014 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).

(3)   Sofern der Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, geringer ist als 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 163 479 892,24 EUR erhöht und die Latvijas Banka zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Latvijas Banka gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2014 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2013/53 vorgesehenen Verfahrens zu zahlen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Latvijas Banka verwahren jeweils ein Original.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2013.

Für die Latvijas Banka

Ilmars RIMŠĒVIČS

Präsident

Für die Europäische Zentralbank

Mario DRAGHI

Präsident


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7079 — Bulgaria Airways Group/Swissport International/Swissport Bulgaria)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 17/03

Am 19. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7079 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7089 — Ackermans & van Haaren/Aannemingsmaatschappij CFE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 17/04

Am 18. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7089 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 17/05

Datum der Annahme der Entscheidung

14.11.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36650 (13/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas compensatorias por costes de emisiones indirectas de CO2

Rechtsgrundlage

Proyecto de Real Decreto por el que se aprueba la creación de un mecanismo de compensación de costes indirectos de CO2 para empresas de determinados sectores y subsectores industriales a los que se considera expuestos a un riesgo significativo de «fuga de carbono»

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 5 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

85 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Industria, Energia y Turismo

Paseo de la Castellana, 160

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/9


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2014/C 17/06

Datum der Annahme der Entscheidung

4.12.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35932 (13/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Fonds teeltaangelegenheden

Rechtsgrundlage

Heffingsverordening PA fonds teeltaangelegenheden 2012

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, Technische Unterstützung (AGRI)

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienste

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 11 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 3,6 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 30.6.2014

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hoofd Productschap Akkerbouw

Postbus 29739

2502 LS Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/10


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 17/07

Datum der Annahme der Entscheidung

5.12.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36866 (13/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Incentivi fiscali all'investimento in start-up innovative

Rechtsgrundlage

1)

decreto legge 18 ottobre 2012 n. 179 articolo 29, convertito con

2)

legge 17 dicembre 2012 n. 221

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Risikokapital, Forschung und Entwicklung, Innovation, KMU

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage, Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 112,5 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 37,5 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

27 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dello Sviluppo Economico

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Via XX settembre 97

00187 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/11


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 17/08

Datum der Annahme der Entscheidung

12.12.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.37745 (13/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Hyväksytyn valtiontukiohjelman N 88/08 ”Muutokset alueelliseen kuljetustukijärjestelmään” voimassaolon pidentäminen 30. kesäkuuta 2014 saakka

Förlängning av den godkända statliga stödordningen N 88/08 (ändringar av regional transportstödordning) t.o.m. den 30 juni 2014

Rechtsgrundlage

Valtioneuvoston asetus alueellisesta kuljetustuesta

Statsrådets förordning om regionalt transportstöd

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung, KMU

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2014-30.6.2014

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kari Alanko

Työ- ja elinkeinoministeriö

PL 32

FI-00023 Valtioneuvosto

SUOMI/FINLAND

Kari Alanko

Arbets- och näringsministeriet

PB 32

FI-00023 Statsrådet

FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/12


Euro-Wechselkurs (1)

20. Januar 2014

2014/C 17/09

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3566

JPY

Japanischer Yen

141,05

DKK

Dänische Krone

7,4623

GBP

Pfund Sterling

0,82620

SEK

Schwedische Krone

8,7830

CHF

Schweizer Franken

1,2337

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3775

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,524

HUF

Ungarischer Forint

301,71

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1578

RON

Rumänischer Leu

4,5360

TRY

Türkische Lira

3,0379

AUD

Australischer Dollar

1,5388

CAD

Kanadischer Dollar

1,4838

HKD

Hongkong-Dollar

10,5225

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6405

SGD

Singapur-Dollar

1,7310

KRW

Südkoreanischer Won

1 443,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6895

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2111

HRK

Kroatische Kuna

7,6320

IDR

Indonesische Rupiah

16 406,48

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5004

PHP

Philippinischer Peso

61,214

RUB

Russischer Rubel

45,7878

THB

Thailändischer Baht

44,518

BRL

Brasilianischer Real

3,1637

MXN

Mexikanischer Peso

17,9546

INR

Indische Rupie

83,5380


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 17/10

1.

Am 14. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Hamburg („ADM Hamburg“, Deutschland), die von der Archer Daniels Midland Company („ADM“, USA) kontrolliert wird, und die ATR Landhandel GmbH & Co. KG, Ratzeburg („ATR“, Deutschland) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen RGL (Rostocker Getreide Lager) GmbH, Rostock („RGL“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ADM: Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe und Herstellung von Nahrungs- und Futtermittelzutaten. ADM verfügt über ein weltweites Getreideheber- und Transportnetzwerk, um landwirtschaftliche Rohstoffe wie Ölsamen, Mais, Weizen, Hirse, Hafer und Gerste sowie landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu kaufen, zu lagern, zu reinigen und zu transportieren,

ATR: Erfassung von und Handel mit Agrarprodukten wie Getreide und Ölsaaten sowie Verkauf landwirtschaftlicher Produktionsmittel wie Saaten, Dünge-, Pflanzenschutz- und Mischfuttermittel,

RGL: Betrieb eines Silos für die Lagerung und Verladung landwirtschaftlicher Produkte im Rostocker Hafen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/INFOSEC)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 17/11

1.

Am 15. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen NEC Corporation („NEC“, Japan) und Mitsubishi Corporation („Mitsubishi“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen INFOSEC Corporation (Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NEC: multinationaler Anbieter von Dienstleistungen und Produkten im Bereich der Informationstechnologie,

Mitsubishi: multinationaler Konzern, der in den Sparten Global Environmental & Infrastructure, Industrial Finance, Logistics & Development, Energy, Metals, Machinery, Chemicals und Living Essentials tätig ist,

INFOSEC: Anbieter von IT-Dienstleistungen, der auf Informationssicherheit sowie Lösungen und Dienstleistungen für das Risikomanagement spezialisiert ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7159 — NEC/Mitsubishi/INFOSEC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).