ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.015.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 015/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2014/C 015/02 |
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2014/C 015/03 |
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2014/C 015/04 |
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2014/C 015/05 |
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2014/C 015/06 |
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2014/C 015/07 |
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2014/C 015/08 |
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2014/C 015/09 |
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2014/C 015/10 |
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2014/C 015/11 |
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2014/C 015/12 |
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2014/C 015/13 |
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2014/C 015/14 |
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2014/C 015/15 |
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2014/C 015/16 |
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2014/C 015/17 |
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Gericht |
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2014/C 015/18 |
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2014/C 015/19 |
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2014/C 015/20 |
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2014/C 015/21 |
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2014/C 015/22 |
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2014/C 015/23 |
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2014/C 015/24 |
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2014/C 015/25 |
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2014/C 015/26 |
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2014/C 015/27 |
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2014/C 015/28 |
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2014/C 015/29 |
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2014/C 015/30 |
Rechtssache T-234/08: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — EuroChem MCC/Rat |
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2014/C 015/31 |
Rechtssache T-485/09: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — Frankreich/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2014/C 015/32 |
Rechtssache F-105/13: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2013 — ZZ u. a./Rechnungshof |
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2014/C 015/33 |
Rechtssache F-109/13: Klage, eingereicht am 4. November 2013 — ZZ/ENISA |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/1 |
2014/C 15/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/2 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. September 2013 — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal
(Rechtssache C-510/13)
2014/C 15/02
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: E.ON Földgáz Trade Zrt.
Revisionsbeklagte: Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal
Vorlagefragen
1. |
Sind die in Art. 25 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) (im Folgenden: Richtlinie von 2003) enthaltenen Bestimmungen, die den Kreis der zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Berechtigten festlegen, im Fall einer während der Geltung dieser Richtlinie ergangenen Behördenentscheidung, anwendbar oder sind in dem anhängigen Gerichtsverfahren die Bestimmungen des Art. 41 der während des Gerichtsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (2) (im Folgenden: Richtlinie von 2009) zu beachten, weil die Vorschriften dieser Richtlinie ihrem Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 zufolge ab 3. März 2011 anzuwenden sind? |
2. |
Falls die Richtlinie von 2009 anzuwenden ist: Kann bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Betriebs- und Handelsreglement (Netzkodex) genehmigt oder sein Inhalt festgelegt wird, der Inhaber einer Vertriebslizenz, der — wie im vorliegenden Rechtsstreit — über ein wirtschaftliches Interesse verfügt, als „betroffene Partei“ im Sinne des Art. 41 Abs. 17 dieser Richtlinie angesehen werden oder ist nur der Netzbetreiber, der befugt ist, die Genehmigung des Netzkodexes zu beantragen, betroffene Partei? |
3. |
Falls die Richtlinie von 2003 anzuwenden ist: Fallen die Genehmigung bzw. die Änderung des Netzkodexes in seinem die Prüfung von Anträgen auf Kapazitätsvergabe betreffenden Teil, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit erfolgt sind, unter die in Art. 25 Abs. 5 und 6 geregelten Tatbestände? |
4. |
Falls es sich um einen Tatbestand handeln, der unter Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie von 2003 fällt: Kann bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Netzkodex genehmigt oder sein Inhalt festgelegt wird, der Inhaber einer Vertriebslizenz, der — wie im vorliegenden Rechtsstreit — über ein wirtschaftliches Interesse verfügt, als „Betroffener“ angesehen werden oder ist nur der Netzbetreiber, der befugt ist, die Genehmigung des Kodex zu beantragen, betroffene Partei? |
5. |
Wie ist Art. 25 Abs. 11 der Richtlinie aus dem Jahr 2003 auszulegen, nach dem Beschwerden nach den Abs. 5 und 6 die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt lassen, wenn sich aus den Antworten auf die vorhergehenden Fragen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften enger sind als die, die sich aus der Richtlinie oder dem Gemeinschaftsrecht ergeben? |
(1) ABl. L 176, S. 57.
(2) ABl. L 211, S. 94.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Georg Felber gegen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
(Rechtssache C-529/13)
2014/C 15/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Georg Felber
Belangte Behörde: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
Vorlagefragen
1. |
Stellt es — vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) — eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a RL dar, wenn Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Beamten gelegen sind, wobei die genannten Ruhegenussvordienstzeiten nicht nur für die Anwartschaft auf eine Pension sondern auch für deren Höhe bedeutsam sind und die genannte Pension (Gesamtpension) nach innerstaatlichem Recht als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines auch nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angesehen wird? |
2. |
Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter — bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu die folgende Frage 3.) — auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren über einen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auch dann berufen, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ruhestand befindet, zumal ihm nach innerstaatlichem Recht — bei unveränderter Rechtslage im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung — in einem Ruhegenussbemessungsverfahren oder bei neuerlicher Antragstellung auf Anrechnung dieser Zeiten die Rechtskraft der Abweisung eines solchen Antrages entgegen gehalten werden könnte? |
3. |
Bejahendenfalls, ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 Abs. 1 bzw. 2 RL
|
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Leopold Schmitzer gegen Bundesministerin für Inneres
(Rechtssache C-530/13)
2014/C 15/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Leopold Schmitzer
Belangte Behörde: Bundesministerin für Inneres
Vorlagefragen
1. |
Stellt es — vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) ‒ eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren? |
2. |
Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter ‒ bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3.) ‒ auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat? |
3. |
Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn
Für den Fall der Verneinung der Fragen 1./oder 2./, oder der Bejahung der Frage 3./: |
4. |
Für den Fall der Bejahung der Frage 3./: |
5. |
|
6. |
Bei Bejahung der Fragen 4./a./und Verneinung von 4./b./und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3./oder bei Bejahung der Frage 5./a./und Verneinung von 5./b./: Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist? |
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Kornhuber u.a.
(Rechtssache C-531/13)
2014/C 15/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Marktgemeinde Straßwalchen, Heinrich Kornhuber, Helga Kornhuber, Karoline Pöckl, Heinz Kornhuber, Marianne Kornhuber, Wolfgang Kornhuber, Andrea Kornhuber, Alois Herzog, Elfriede Herzog, Katrin Herzog, Stefan Asen, Helmut Zopf, Ingrid Zopf, Silvia Zopf, Daniel Zopf, Maria Zopf, Anton Zopf sen., Paula Loibichler, Theresa Baumann, Josep Schindlauer, Christine Schindlauer, Barbara Schindlauer, Bernhard Schindlauer, Alois Mayrhofer, Daniel Mayrhofer, Georg Rindberger, Maria Rindlberger, Georg Rindlberger sen., Max Herzog, Romana Herzog, Michael Herzog, Markus Herzog, Marianne Herzog, Max Herzog sen., Helmut Lettner, Maria Lettner, Anita Lettner, Alois Lettner sen., Christian Lettner, Sandra Lettner, Anton Nagelseder, Amalie Nagelseder, Josef Nagelseder, Gabriele Schachinger, Thomas Schachinger, Andreas Schinagl, Michaela Schinagl, Lukas Schinagl, Michael Schinagl, Maria Schinagl, Josef Schinagl, Johannn Mayr, Christine Mayr, Martin Mayr, Christian Mayr, Johann Mayr sen., Gerhard Herzog, Anton Mayrhofer, Siegfried Zieher
Belangte Behörde: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
Mitbeteiligte Partei: Rohöl-Aufsuchungs AG
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Testförderung von Erdgas, die im Rahmen einer Aufschlussbohrung zur Erforschung der Wirtschaftlichkeit einer dauerhaften Gewinnung von Erdgas durchgeführt wird, um eine „Gewinnung von … Erdgas zu gewerblichen Zwecken“ nach Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1), in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 85/337) (2)? Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird, werden folgende weitere Fragen gestellt: |
2. |
Steht Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, welche bei der Gewinnung von Erdgas die in Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 genannten Schwellenwerte nicht an die Gewinnung an sich, sondern an die „Förderung pro Sonde“ knüpft? |
3. |
Ist die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass die Behörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Genehmigung einer Testförderung von Erdgas im Rahmen einer Aufschlussbohrung beantragt wird, zur Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur alle gleichartigen Projekte, konkret alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen, auf ihre kumulative Wirkung zu prüfen hat? |
(1) ABl. L 175, S. 40.
(2) ABl. L 140, S. 114.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 9. Oktober 2013 — Sofia Zoo/Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség
(Rechtssache C-532/13)
2014/C 15/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sofia Zoo
Beklagte: Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (1) des Rates dahin auszulegen, dass Genehmigungen und Bescheinigungen nur im Hinblick auf die Exemplare, auf die ein Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft, als ungültig anzusehen sind oder auch im Hinblick auf die übrigen Exemplare, die ebenfalls in der Genehmigung oder in der Bescheinigung aufgeführt sind? |
2. |
Ist Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates dahin auszulegen, dass alle Exemplare, die in den gemäß Buchst. a als ungültig angesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen aufgeführt sind, beschlagnahmt werden müssen und eingezogen werden können oder nur diejenigen, auf die der Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, S. 1).
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 17. Oktober 2013 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/E. Fischer-Lintjens
(Rechtssache C-543/13)
2014/C 15/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank
Rechtsmittelgegnerin: E. Fischer-Lintjens
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff „geschuldet“ im Sinne der Art. 27 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ab welchem Zeitpunkt eine Rente geschuldet wird, der Zeitpunkt des Erlasses eines Bewilligungsbescheids, nach dem die Rente gezahlt worden ist, oder der Zeitpunkt des Beginns der rückwirkend gewährten Rente entscheidend ist? |
2. |
Sofern mit dem Begriff „geschuldet“ der Zeitpunkt des Beginns der rückwirkend gewährten Rente gemeint ist: Ist es hiermit vereinbar, wenn der unter Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallende Rentenberechtigte nach den niederländischen Rechtsvorschriften nicht mit der gleichen Rückwirkung eine Krankenversicherung abschließen kann? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Oktober 2013 — Abcur AB/Apoteket Farmaci AB
(Rechtssache C-544/13)
2014/C 15/08
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Stockholms tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Abcur AB
Beklagte: Apoteket Farmaci AB
Vorlagefragen
1. |
Kann ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das ausschließlich in der Notfallmedizin angewendet wird, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 (1) erteilt wurde, das von einem Unternehmen wie dem im Rechtsstreit vor dem Stockholms tingsrätt Betroffenen zubereitet und vom Gesundheitsdienst unter den in diesem Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt beschriebenen Voraussetzungen bestellt wird, unter eine der in Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 (2) zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vorgesehenen Ausnahmen fallen, insbesondere wenn es ein anderes genehmigtes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, in derselben Dosierung und in derselben Darreichungsform gibt? |
2. |
Sind, wenn ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel wie das in der ersten Frage beschriebene unter Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fällt, die Vorschriften über Arzneimittelwerbung als nicht harmonisiert anzusehen, oder unterliegen Maßnahmen wie die, die im vorliegenden Verfahren angeblich Werbemaßnahmen darstellen, der Richtlinie 2006/114 (3) über irreführende und vergleichende Werbung? |
3. |
Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen sind, wenn die zweite Frage dahin zu beantworten ist, dass die Richtlinie 2006/114 über irreführende und vergleichende Werbung anwendbar ist, die vom Stockholms tingsrätt zu untersuchenden Maßnahmen (Benutzung eines Produktnamens, einer Warennummer und des Anatomic Therapeutic Chemical-Code für das Arzneimittel, Anwendung eines Festpreises für das Arzneimittel, Erteilung von Informationen über das Arzneimittel im Nationella Produktregistret för Läkemedel NPL [Nationales Produktverzeichnis für Arzneimittel], Anbringen der NPL-Identitätsnummer auf dem Arzneimittel, Verbreitung eines Informationsblattes über das Arzneimittel, Abgabe des Arzneimittels durch einen elektronischen Bestelldienst für den Gesundheitsdienst und Erteilung von Informationen über das Arzneimittel in einer von einer nationalen Branchenorganisation herausgegebenen Publikation) als Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114 anzusehen? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(3) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21).
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Oktober 2013 — Abcur AB/Apoteket AB und Apoteket Farmaci AB
(Rechtssache C-545/13)
2014/C 15/09
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Stockholms tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Abcur AB
Beklagte: Apoteket AB und Apoteket Farmaci AB
Vorlagefragen
1. |
Kann ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das unter den in diesem Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt bezeichneten Voraussetzungen zubereitet und abgegeben wird, für dessen Inverkehrbringen jedoch keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 (1) erteilt wurde, als Arzneimittel im Sinne des Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 (2) zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel angesehen werden, insbesondere wenn es ein anderes genehmigtes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, in derselben Dosierung und in derselben Darreichungsform gibt? |
2. |
Kann, wenn ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das unter den in diesem Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt beschriebenen Voraussetzungen zubereitet und abgegeben wird, unter die Richtlinie 2001/83 fällt, die Richtlinie 2005/29 (3) über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern neben der Richtlinie 2001/83 auf die behaupteten Werbemaßnahmen angewendet werden? |
3. |
Sind, wenn ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das unter den in diesem vor dem Stockholms tingsrätt beschriebenen Voraussetzungen zubereitet und abgegeben wird, unter Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fällt, die Vorschriften über Arzneimittelwerbung als nicht harmonisiert anzusehen oder unterliegen Maßnahmen wie die, die im vorliegenden Verfahren angeblich Werbemaßnahmen darstellen, a) der Richtlinie 2006/114 (4) über irreführende und vergleichende Werbung und/oder b) der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern? |
4. |
Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen sind, wenn die dritte Frage dahin zu beantworten ist, dass die Richtlinie 2006/114 über irreführende und vergleichende Werbung anwendbar ist, die vom Stockholms tingsrätt zu untersuchenden Maßnahmen (Benutzung oder Anbringen eines Produktnamens, einer Warennummer und eines ATC Code für das Arzneimittel, Anwendung eines Festpreises für das Arzneimittel, Erteilung von Informationen über das Arzneimittel im NPL, Anbringen der NPL-Identifikationsnummer auf dem Arzneimittel, Verbreitung eines Informationsblatts über das Arzneimittel, Abgabe des Arzneimittels und Erteilung von Informationen darüber durch einen elektronischen Bestelldienst für den Gesundheitsdienst oder auf der eigenen Homepage, Erteilung von Informationen über das Arzneimittel in einer von einer nationalen Branchenorganisation herausgegebenen Publikation, im Zentralen Artikelverzeichnis von Apoteket und einem damit verbundenen Verzeichnis (JACA), in einer anderen nationalen Informationsdatenbank für Arzneimittel (SIL), über das Terminalsystem ATS von Apoteket oder entsprechende Liefersysteme, Erteilung von Informationen über das eigene Arzneimittel und das Arzneimittel eines konkurrierenden Lieferanten in der Korrespondenz mit einem ärztlichen Dienst und Patientenorganisationen, Inverkehrbringen des Arzneimittels, Maßnahmen zur pharmazeutischen Kontrolle des Arzneimittels und eines konkurrierenden Arzneimittels, keine Erteilung von Informationen über die nachgewiesenen wesentlichen Unterschiede zwischen den Produkten, über die Zusammensetzung des eigenen Arzneimittels und seine Beurteilung durch das Arzneimittelamt (Läkemedelverket), keine Unterrichtung des Gesundheitsdienstes über die Beurteilung des konkurrierenden Produkts durch den wissenschaftlichen Rat des Arzneimittelamts, Aufrechterhaltung eines bestimmten Preisniveaus für das Arzneimittel, Festlegung der Gültigkeitsdauer der Verschreibung auf drei (3) Monate, Lieferung des Apothekenarzneimittels statt des konkurrierenden Arzneimittels, obwohl der Patient eine Verschreibung für das konkurrierende Arzneimittel besitzt, Be- und Verhinderung des Übergangs von standardisierten Zubereitungen auf konkurrierende Arzneimittel einschließlich der Weigerung der örtlichen Apotheke, das konkurrierende Arzneimittel zu liefern, und Anwendung eines Festpreises im Rahmen der Arzneimittelvergünstigungen ohne vorherigen Beschluss der nationalen Behörde) als Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/14 anzusehen? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(3) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
(4) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21).
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 28. Oktober 2013 — Statoil Fuel & Retail Eesti AS/Tallinna linn (Tallinna Ettevõtlusamet)
(Rechtssache C-553/13)
2014/C 15/10
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Statoil Fuel & Retail Eesti AS
Beklagter: Tallinna linn (Tallinna Ettevõtlusamet)
Vorlagefragen
1. |
Kann die Finanzierung des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs im Gebiet einer örtlichen Gebietskörperschaft als besonderer Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates der Europäischen Union (1) angesehen werden, wenn die Erfüllung und Finanzierung einer derartigen Aufgabe zu den Pflichten der örtlichen Gebietskörperschaft gehört? |
2. |
Falls diese Frage bejaht wird, ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift im Einklang steht, im innerstaatlichen Recht eine indirekte Steuer vorzusehen, die auf den Verkauf einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware an den Endverbraucher entrichtet und ausschließlich für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs verwendet wird, wenn der Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs eine Pflicht der steuerberechtigten örtlichen Gebietskörperschaft ist, die unabhängig von einer solchen indirekten Steuer zu erfüllen ist, und sich die Höhe der Finanzierung des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs letztlich nicht automatisch aus dem Umfang der eingenommenen Steuer ergibt, da die Höhe des für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellten Betrags genau festgelegt ist, so dass, wenn die Einnahmen aus der indirekten Steuer höher sind, von der öffentlichen Hand entsprechend weniger andere finanzielle Mittel für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellt werden und umgekehrt, wenn weniger Verkaufsteuer eingeht, die örtliche Gebietskörperschaft die anderen finanziellen Mittel für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs entsprechend erhöhen muss, es bei von der Prognose abweichenden Steuereinnahmen jedoch möglich ist, die Höhe der Ausgaben für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs durch eine Änderung des Haushalts der örtlichen Gebietskörperschaft zu ändern? |
3. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift im Einklang steht, auf eine verbrauchsteuerpflichtige Ware zusätzlich eine indirekte Steuer zu erheben, deren Zweckbestimmung nach der Entstehung der Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer festgelegt wird? |
(1) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12).
18.1.2014 |
DE |
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C 15/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral (Portugal), eingereicht am 28. Oktober 2013 — Merck Canada Inc./Accord Healthcare Limited u. a.
(Rechtssache C-555/13)
2014/C 15/11
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Merck Canada Inc.
Beklagte: Accord Healthcare Limited, Alter SA, Labochem Ltd, Synthon BV, Ranbaxy Portugal — Comércio e Desenvolvimento de Produtos Farmacêuticos, Unipessoal Lda
Vorlagefrage
Kann Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) dahin ausgelegt werden, dass er es erlaubt, den Zeitraum der ausschließlichen Verwertung der patentierten Erfindung mittels eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel über den Zeitraum von fünfzehn Jahren ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des fraglichen Arzneimittels in der Gemeinschaft hinaus zu verlängern (unter Außerachtlassung der in Art. 13 Abs. 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Verlängerung)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152, S. 1).
18.1.2014 |
DE |
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C 15/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Oktober 2013 — Hermann Lutz gegen Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH
(Rechtssache C-557/13)
2014/C 15/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionskläger: Hermann Lutz
Klägerin und Revisionsbeklagte: Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung erfolgt ist? |
2. |
Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung? |
3. |
Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus? |
(1) ABl. L 160, S. 1.
18.1.2014 |
DE |
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C 15/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Västra Sverige (Schweden), eingereicht am 4. November 2013 — Kammaråklagaren/Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic
(Rechtssache C-565/13)
2014/C 15/13
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Hovrätten för Västra Sverige
Parteien des Ausgangsverfahrens
Ankläger: Kammaråklagaren
Angeklagte und Beteiligte: Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 6 Abs. 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko eine Ausschließlichkeitsvorschrift in dem Sinne, dass er die Fischereitätigkeit von Gemeinschaftsschiffen in marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage von Lizenzen, die ausschließlich von den zuständigen marokkanischen Behörden für marokkanische Inhaber von Fischereiquoten ausgestellt wurden, ausschließt? |
2. |
Ist Art. 6 Abs. 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko eine Ausschließlichkeitsvorschrift in dem Sinne, dass er die Überlassung von Gemeinschaftsschiffen im Rahmen eines Bareboat-Charters (gemäß Standardformular „Barecon 2001“ BIMCO Standard Bareboat Charter) an marokkanische Unternehmen für die Fischereitätigkeit in marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage einer Lizenz, die ausschließlich von den zuständigen marokkanischen Behörden für marokkanische Inhaber von Fangquoten ausgestellt wurde, ausschließt? |
3. |
Ist die Frage 2 anders zu beantworten, wenn der Vercharterer auch über Befugnisse in Form von Verwaltung und Bemannung des Fischereifahrzeugs und technischer Unterstützung des marokkanischen Unternehmens verfügt? |
4. |
Ergibt sich aus dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, dass das Königreich Marokko berechtigt ist, neben dem Abkommen eine eigene industrielle pelagische Fischerei unterhalb des 29. nördlichen Breitengrads aufzubauen und zu betreiben? Berechtigt das Abkommen, wenn dies der Fall ist, das Königreich Marokko dazu, gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge für seine eigene Fischerei zu chartern oder ihnen direkt Lizenzen zu erteilen, ohne dass hierfür eine Erlaubnis der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist? |
18.1.2014 |
DE |
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C 15/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Malmö (Schweden), eingereicht am 6. November 2013 — Bricmate AB/Tullverket
(Rechtssache C-569/13)
2014/C 15/14
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Malmö
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bricmate AB
Beklagter: Tullverket
Vorlagefrage
Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 (1) des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China aus einem der folgenden Gründe für nichtig zu erklären, und zwar, weil
1. |
die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Tatsachenirrtümer enthält, |
2. |
die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Wertungsfehler enthält, |
3. |
die Kommission gegen die Sorgfaltspflicht sowie gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen hat, |
4. |
die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen und die Verteidigungsrechte des Unternehmens verletzt hat, |
5. |
die Kommission es unter Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 1225/2009 unterlassen hat, die von dem Unternehmen gelieferten Informationen zu berücksichtigen, und/oder |
6. |
die Kommission gegen die Begründungspflicht (gemäß Art. 296 AEU-Vertrag) verstoßen hat? |
(1) ABl. L 238, S. 1.
(2) ABl. L 343, S. 51.
18.1.2014 |
DE |
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C 15/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 12. November 2013 — Thomas Etzold u. a. gegen Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-575/13)
2014/C 15/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Rüsselsheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Thomas Etzold, Sandra Etzold, Toni Lennard Etzold
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Vorlagefragen
1. |
Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen? |
2. |
Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstandes oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen? |
3. |
Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO zu bewerten? |
4. |
Für den Fall, dass Frage Nr. 3 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004; ABl. L 46, S. 1.
18.1.2014 |
DE |
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C 15/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2013 von Europäisch-Iranische Handelsbank AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-434/11, Europäisch-Iranische Handelsbank AG/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-585/13 P)
2014/C 15/16
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäisch-Iranische Handelsbank AG (Prozessbevollmächtigte: S. Jeffrey, Solicitor, S. Ashley, Solicitor, A. Irvine, Solicitor, H. Hohmann, Rechtsanwalt, D. Wyatt QC, R. Blakeley, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in allen in diesem Rechtsmittel angeführten Einzelheiten aufzuheben; |
— |
die angefochtenen Rechtsakte mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären, insoweit sie von ihnen betroffen ist; |
— |
dem Rat die ihr in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und sei zu dem mit den Schriftsätzen unvereinbaren Schluss gelangt, dass die EIH eingeräumt habe, die Transaktionen, auf die sich der Rat zur Rechtfertigung ihrer Benennung berufen hatte, vorgenommen zu haben:
|
2. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen als es die Erfüllung der materiellen Kriterien für ihre Benennung festgestellt habe:
|
3. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen als es den Klagegrund des berechtigten Vertrauens bzw. der Rechtssicherheit zurückgewiesen hat:
|
4. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die EIH sich zum Vorgehen gegen ihre Benennung nicht auf Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates berufen könne und dass die der EIH auferlegten Sanktionen eine präventive Wirkung hätten, um zu erreichen, dass die Bundesbank nicht länger den Dritten Weg oder solche Transaktionen genehmige:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 103, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, ABl. L 281, S. 1.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2013 von Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. September 2013 in der Rechtssache T-429/11, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission
(Rechtssache C-587/13 P)
2014/C 15/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
— |
die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-429/11 für zulässig zu erklären und die Rechtssache für eine Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten der Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit in beiden Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe mit seiner Auslegung der Rechtsprechung zum Begriff des tatsächlich Begünstigten für die Bestimmung der Zulässigkeit von Klagen gegen Entscheidungen, mit denen eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, gegen Unionsrecht verstoßen. Insbesondere
|
2. |
Das Gericht unterliege einem Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 a. e. AEUV. Das Gericht nehme rechtsfehlerhaft an, Beschlüsse zu Regelungen über staatliche Beihilfen wie der angefochtene Beschluss verlangten nach Durchführungsmaßnahmen im Sinne der neuen Vertragsbestimmung. |
3. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine Entscheidung erlassen, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze. Dem angefochtenen Beschluss liege ein rein theoretisches Konzept dieses Rechts zugrunde, das die Klägerin daran hindert, den Rechtsweg unter normalen Bedingungen zu beschreiten, ohne das Recht verletzen zu müssen, um sich gegen den angefochtenen Beschluss zu wehren. |
Gericht
18.1.2014 |
DE |
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C 15/14 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Lorenz Shoe Group/HABM — Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making (Ganeder)
(Rechtssache T-374/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Ganeder - Ältere Gemeinschaftswortmarke Ganter - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 15/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lorenz Shoe Group AG (Taufkirchen an der Pram, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Douglas, dann Rechtsanwalt N. Hebeis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd (Cangshan Fuzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Paschke)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2009 (Sache R 1289/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der shoe fashion group Lorenz AG und der Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juli 2009 (Sache R 1289/2008-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Lorenz Shoe Group AG. |
3. |
Die Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/14 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Herbacin cosmetic/HABM — Laboratoire Garnier (HERBA SHINE)
(Rechtssache T-34/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HERBA SHINE - Ältere nationale, Gemeinschafts- und internationale Wortmarken Herbacin - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
2014/C 15/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Herbacin cosmetic GmbH (Wutha-Farnroda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka,)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2011 (Sache R 2255/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Herbacin cosmetic GmbH und Laboratoire Garnier et Cie
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. November 2011 (Sache R 2255/2010-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/15 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Vitaminaqua/HABM — Energy Brands (vitaminaqua)
(Rechtssache T-410/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke vitaminaqua - Ältere nationale Wortmarken VITAMINWATER - Ältere Gemeinschaftsbildmarke GLACEAU vitamin water - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 15/20
Verfahrenssprache: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vitaminaqua Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krajnyák)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Németh und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Energy Brands, Inc. (Whitestone, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Malynicz, D. Stone und L. Ritchie)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2012 (Sache R 997/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Energy Brands Inc. und der Vitaminaqua Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Vitaminaqua Ltd trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/15 |
Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Gaumina/EIGE
(Rechtssache T-424/12) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen zur Unterstützung der Kommunikationsmaßnahmen des EIGE - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht)
2014/C 15/21
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: UAB Gaumina (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Aviža und D. Soloveičikas)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (Prozessbevollmächtigte: V. Langbakk als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des EIGE vom 26. Juli 2012, mit der das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung EIGE/2012/ADM/13 abgegebene Angebot abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) vom 26. Juli 2012, mit der das von der UAB Gaumina im Rahmen der Ausschreibung EIGE/2012/ADM/13 abgegebene Angebot abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Das EIGE trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Gaumina. |
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/16 |
Beschluss des Gerichts vom 18. November 2013 — Trabelsi/Rat
(Rechtssache T-162/12) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Verlängerung des Einfrierens von Geldern - Nichtigerklärung der ursprünglichen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern - Erledigung)
2014/C 15/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mohamed Trabelsi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tekari)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M. Bishop)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/50/GASP des Rates vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 27, S. 11), soweit er den Kläger betrifft
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/16 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — Mory u. a./Kommission
(Rechtssache T-545/12) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Herkömmliche Paketdienste und Expresskurierdienste - Entscheidung, die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf die möglichen Erwerber des Begünstigten, gegen den ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, auszudehnen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
2014/C 15/23
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Mory SA (Pantin, Frankreich), Mory Team (Pantin) und Superga Invest, vormals Compagnie française superga d’investissement dans le service (CFSIS) (Miraumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatiert und F. Loubières)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Vermögenswerte des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über die Streithilfeanträge der Französischen Republik und von Calberson ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Die Mory SA, Mory Team und Superga Invest tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Französische Republik und Calberson, die Streithilfeanträge gestellt haben, tragen ihre eigenen Kosten. |
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/17 |
Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 — 1. garantovaná/Kommission
(Rechtssache T-42/13) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calcium- und Magnesiumcarbid für die Stahl- und Gasindustrie im EWR ausgenommen Irland, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich - Geldbußen - Verzugszinsen - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2014/C 15/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 1. garantovaná (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Powell, Solicitor, G. Forwood, Barrister, sowie Rechtsanwälte M. Staroň und P. Hodál, dann K. Lasok, QC, J. Holmes und B. Hartnett, Barristers, sowie Rechtsanwalt O. Geiss)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, F. Dintilhac und N. von Lingen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2012 (Sache COMP/39.396 — Reagenzien auf Basis von Calcium- und Magnesiumcarbid für die Stahl- und Gasindustrie) enthalten sein soll und mit der die Kommission die Klägerin aufgefordert hat, den noch ausstehenden Betrag der Geldbuße, die sie mit ihrer Entscheidung K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Klägerin verhängt hatte, zuzüglich Verzugszinsen an sie zu zahlen oder ihr eine Bankbürgschaft über diesen Betrag zu stellen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die 1. garantovaná a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/17 |
Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-229/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2014/C 15/25
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013, Marcuccio/Kommission (F-113/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/18 |
Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-283/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2014/C 15/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. März 2013, Marcuccio/Kommission (F-131/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
18.1.2014 |
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C 15/18 |
Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-284/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2014/C 15/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. März 2013, Marcuccio/Kommission (F-17/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
18.1.2014 |
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C 15/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2013 — CSF/Kommission
(Rechtssache T-337/13 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Arbeitnehmer vor Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung von Maschinen - Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine ohne geeigneten Schutzaufbau - Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)
2014/C 15/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: CSF Srl (Grumolo delle Abbadesse, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Santoro, S. Armellini und R. Bugaro)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: G. Zavvos im Beistand von Rechtsanwalt M. Pappalardo)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101, S. 29)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
18.1.2014 |
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C 15/19 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission
(Rechtssache T-539/13)
2014/C 15/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Famiani)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013 für nichtig zu erklären, mit dem die Europäische Kommission die Zahlung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro für das Projekt Nr. 224482 namens MARE (80 352,07 Euro), für das Projekt Nr. 216820 namens SENIOR (53 138,40 Euro) und für das Projekt Nr. 225010 namens ECRN (78 231,42 Euro) verlangt hat; |
— |
die Europäische Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der sich auf insgesamt 3 000 000 Euro beläuft, oder zur Zahlung eines Betrags, der im Lauf des Verfahrens noch zu beziffern ist, sowie zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits nebst Zinsen und zur Zahlung des Inflationsausgleichs für die zugesprochenen Beträge zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die an drei Projekten teilgenommen hat, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) genehmigt worden sind, wendet sich gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die teilweise Rückzahlung der gewährten Zuschüsse verlangt wird.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1. |
Unanwendbarkeit und Unwirksamkeit des Financial Guide 2010 in Bezug auf die Projekte MARE und SENIOR
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2. |
Weigerung der Europäischen Kommission und der mit der Wirtschaftsprüfung beauftragten Gesellschaft, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren
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3. |
Verstoß der Europäischen Kommission gegen den Grundsatz der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber der Klägerin, insbesondere in Bezug auf ordnungswidriges Verwaltungshandeln und eine schädigende Verdachtshaltung. |
4. |
Ungewissheit hinsichtlich der auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anwendbaren Regeln für die Anerkennung der Projektkosten
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5. |
Nichtanwendung der für die Wirtschaftsprüfung von KMU geltenden Vorschriften des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands und der Europäischen Union |
6. |
Zuschussfähigkeit der Projektkosten und Versäumnisse bei den Bewertungen in der Wirtschaftsprüfung |
7. |
Die mit der Wirtschaftsprüfung beauftragte Gesellschaft habe ihre Schlussfolgerungen, die Kosten abzulehnen, in erster Linie auf die ausschließliche Verwendung von Zeiterfassungsbögen gestützt.
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8. |
Berechtigter Anspruch der Klägerin, für die ordnungsgemäß durchgeführten Tätigkeiten bezahlt zu werden; ungerechtfertigte Bereicherung der Europäischen Kommission
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18.1.2014 |
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C 15/20 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — EuroChem MCC/Rat
(Rechtssache T-234/08) (1)
2014/C 15/30
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
18.1.2014 |
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C 15/20 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-485/09) (1)
2014/C 15/31
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
18.1.2014 |
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C 15/21 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2013 — ZZ u. a./Rechnungshof
(Rechtssache F-105/13)
2014/C 15/32
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Rechnungshof
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 13. Dezember 2012, nicht den Gerichtshof anzurufen, damit dieser prüft, ob Frau S., damals Mitglied des Rechnungshofs, nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat oder den sich aus ihrem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, und nicht über die Beschwerden der Kläger zu entscheiden, keine Maßnahme zu treffen, um öffentlich anzuerkennen, dass sie gemobbt worden sind und darunter litten, und Erlass von Maßnahmen, um ihren geschädigten Ruf, ihre Glaubwürdigkeit und ihre Würde wiederherzustellen sowie Ersatz der ihnen entstandenen immateriellen und materiellen Schäden
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung des Rechnungshofs als Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2012, nicht über die Beschwerden der Kläger zu entscheiden, keine Maßnahme zu treffen, um öffentlich anzuerkennen, dass sie gemobbt worden sind und darunter litten, aufzuheben sowie Maßnahmen, um ihren geschädigten Ruf, ihre Glaubwürdigkeit und ihre Würde wiederherzustellen, zu treffen sowie die ihnen entstandenen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen; |
— |
dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |
18.1.2014 |
DE |
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C 15/21 |
Klage, eingereicht am 4. November 2013 — ZZ/ENISA
(Rechtssache F-109/13)
2014/C 15/33
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Dienstvertrag der Klägerin gekündigt wurde, und demzufolge Anordnung ihrer Wiedereingliederung, Nachzahlung der ihr ab dem Wirksamwerden der Vertragskündigung bis zu ihrer Wiedereingliederung zustehenden finanziellen Vorteile, abzüglich ihrer etwaigen Einkünfte in dieser Zeit, zuzüglich Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um drei Prozentpunkte, und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens der Klägerin
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 31. Januar 2013 aufzuheben, mit der ihr Dienstvertrag gekündigt wurde; |
— |
die Entscheidung vom 22. August 2013 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
— |
demzufolge anzuordnen, sie wieder einzugliedern und die ihr ab dem Wirksamwerden der Vertragskündigung bis zu ihrer Wiedereingliederung zustehenden finanziellen Vorteile nachzuzahlen, abzüglich ihrer etwaigen Einkünfte in dieser Zeit, zuzüglich Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um drei Prozentpunkte; |
— |
ihr den Ersatz ihres immateriellen Schadens zuzusprechen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |