ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.015.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 15

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
18. Januar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 015/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 9, 11.1.2014

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 015/02

Rechtssache C-510/13: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. September 2013 — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

2

2014/C 015/03

Rechtssache C-529/13: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Georg Felber gegen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

3

2014/C 015/04

Rechtssache C-530/13: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Leopold Schmitzer gegen Bundesministerin für Inneres

3

2014/C 015/05

Rechtssache C-531/13: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Kornhuber u.a.

5

2014/C 015/06

Rechtssache C-532/13: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 9. Oktober 2013 — Sofia Zoo/Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség

5

2014/C 015/07

Rechtssache C-543/13: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 17. Oktober 2013 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/E. Fischer-Lintjens

6

2014/C 015/08

Rechtssache C-544/13: Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Oktober 2013 — Abcur AB/Apoteket Farmaci AB

6

2014/C 015/09

Rechtssache C-545/13: Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Oktober 2013 — Abcur AB/Apoteket AB und Apoteket Farmaci AB

7

2014/C 015/10

Rechtssache C-553/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 28. Oktober 2013 — Statoil Fuel & Retail Eesti AS/Tallinna linn (Tallinna Ettevõtlusamet)

8

2014/C 015/11

Rechtssache C-555/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral (Portugal), eingereicht am 28. Oktober 2013 — Merck Canada Inc./Accord Healthcare Limited u. a.

9

2014/C 015/12

Rechtssache C-557/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Oktober 2013 — Hermann Lutz gegen Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH

9

2014/C 015/13

Rechtssache C-565/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Västra Sverige (Schweden), eingereicht am 4. November 2013 — Kammaråklagaren/Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic

9

2014/C 015/14

Rechtssache C-569/13: Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Malmö (Schweden), eingereicht am 6. November 2013 — Bricmate AB/Tullverket

10

2014/C 015/15

Rechtssache C-575/13: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 12. November 2013 — Thomas Etzold u. a. gegen Condor Flugdienst GmbH

10

2014/C 015/16

Rechtssache C-585/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2013 von Europäisch-Iranische Handelsbank AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-434/11, Europäisch-Iranische Handelsbank AG/Rat der Europäischen Union

11

2014/C 015/17

Rechtssache C-587/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2013 von Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. September 2013 in der Rechtssache T-429/11, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission

12

 

Gericht

2014/C 015/18

Rechtssache T-374/09: Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Lorenz Shoe Group/HABM — Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making (Ganeder) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Ganeder — Ältere Gemeinschaftswortmarke Ganter — Relatives Eintragungshindernis — Ähnlichkeit der Zeichen — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

14

2014/C 015/19

Rechtssache T-34/12: Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Herbacin cosmetic/HABM — Laboratoire Garnier (HERBA SHINE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HERBA SHINE — Ältere nationale, Gemeinschafts- und internationale Wortmarken Herbacin — Relatives Eintragungshindernis — Ernsthafte Benutzung der älteren Marken — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

14

2014/C 015/20

Rechtssache T-410/12: Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Vitaminaqua/HABM — Energy Brands (vitaminaqua) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke vitaminaqua — Ältere nationale Wortmarken VITAMINWATER — Ältere Gemeinschaftsbildmarke GLACEAU vitamin water — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

15

2014/C 015/21

Rechtssache T-424/12: Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Gaumina/EIGE (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Dienstleistungen zur Unterstützung der Kommunikationsmaßnahmen des EIGE — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht)

15

2014/C 015/22

Rechtssache T-162/12: Beschluss des Gerichts vom 18. November 2013 — Trabelsi/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Verlängerung des Einfrierens von Geldern — Nichtigerklärung der ursprünglichen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern — Erledigung)

16

2014/C 015/23

Rechtssache T-545/12: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — Mory u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Herkömmliche Paketdienste und Expresskurierdienste — Entscheidung, die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf die möglichen Erwerber des Begünstigten, gegen den ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, auszudehnen — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

16

2014/C 015/24

Rechtssache T-42/13: Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 — 1. garantovaná/Kommission (Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Calcium- und Magnesiumcarbid für die Stahl- und Gasindustrie im EWR ausgenommen Irland, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich — Geldbußen — Verzugszinsen — Unanfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

17

2014/C 015/25

Rechtssache T-229/13 P: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig — Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift — Einreichung der Urschrift nach Fristablauf — Verspätete Klage — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

17

2014/C 015/26

Rechtssache T-283/13 P: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig — Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift — Einreichung der Urschrift nach Fristablauf — Verspätete Klage — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

18

2014/C 015/27

Rechtssache T-284/13 P: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig — Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift — Einreichung der Urschrift nach Fristablauf — Verspätete Klage — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

18

2014/C 015/28

Rechtssache T-337/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2013 — CSF/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Arbeitnehmer vor Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung von Maschinen — Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine ohne geeigneten Schutzaufbau — Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit)

19

2014/C 015/29

Rechtssache T-539/13: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission

19

2014/C 015/30

Rechtssache T-234/08: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — EuroChem MCC/Rat

20

2014/C 015/31

Rechtssache T-485/09: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — Frankreich/Kommission

20

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 015/32

Rechtssache F-105/13: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2013 — ZZ u. a./Rechnungshof

21

2014/C 015/33

Rechtssache F-109/13: Klage, eingereicht am 4. November 2013 — ZZ/ENISA

21

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/1


2014/C 15/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 9, 11.1.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 377, 21.12.2013

ABl. C 367, 14.12.2013

ABl. C 359, 7.12.2013

ABl. C 352, 30.11.2013

ABl. C 344, 23.11.2013

ABl. C 336, 16.11.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/2


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. September 2013 — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

(Rechtssache C-510/13)

2014/C 15/02

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: E.ON Földgáz Trade Zrt.

Revisionsbeklagte: Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

Vorlagefragen

1.

Sind die in Art. 25 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) (im Folgenden: Richtlinie von 2003) enthaltenen Bestimmungen, die den Kreis der zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Berechtigten festlegen, im Fall einer während der Geltung dieser Richtlinie ergangenen Behördenentscheidung, anwendbar oder sind in dem anhängigen Gerichtsverfahren die Bestimmungen des Art. 41 der während des Gerichtsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (2) (im Folgenden: Richtlinie von 2009) zu beachten, weil die Vorschriften dieser Richtlinie ihrem Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 zufolge ab 3. März 2011 anzuwenden sind?

2.

Falls die Richtlinie von 2009 anzuwenden ist: Kann bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Betriebs- und Handelsreglement (Netzkodex) genehmigt oder sein Inhalt festgelegt wird, der Inhaber einer Vertriebslizenz, der — wie im vorliegenden Rechtsstreit — über ein wirtschaftliches Interesse verfügt, als „betroffene Partei“ im Sinne des Art. 41 Abs. 17 dieser Richtlinie angesehen werden oder ist nur der Netzbetreiber, der befugt ist, die Genehmigung des Netzkodexes zu beantragen, betroffene Partei?

3.

Falls die Richtlinie von 2003 anzuwenden ist: Fallen die Genehmigung bzw. die Änderung des Netzkodexes in seinem die Prüfung von Anträgen auf Kapazitätsvergabe betreffenden Teil, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit erfolgt sind, unter die in Art. 25 Abs. 5 und 6 geregelten Tatbestände?

4.

Falls es sich um einen Tatbestand handeln, der unter Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie von 2003 fällt: Kann bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Netzkodex genehmigt oder sein Inhalt festgelegt wird, der Inhaber einer Vertriebslizenz, der — wie im vorliegenden Rechtsstreit — über ein wirtschaftliches Interesse verfügt, als „Betroffener“ angesehen werden oder ist nur der Netzbetreiber, der befugt ist, die Genehmigung des Kodex zu beantragen, betroffene Partei?

5.

Wie ist Art. 25 Abs. 11 der Richtlinie aus dem Jahr 2003 auszulegen, nach dem Beschwerden nach den Abs. 5 und 6 die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt lassen, wenn sich aus den Antworten auf die vorhergehenden Fragen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften enger sind als die, die sich aus der Richtlinie oder dem Gemeinschaftsrecht ergeben?


(1)  ABl. L 176, S. 57.

(2)  ABl. L 211, S. 94.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/3


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Georg Felber gegen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

(Rechtssache C-529/13)

2014/C 15/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Georg Felber

Belangte Behörde: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

Vorlagefragen

1.

Stellt es — vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) — eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a RL dar, wenn Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Beamten gelegen sind, wobei die genannten Ruhegenussvordienstzeiten nicht nur für die Anwartschaft auf eine Pension sondern auch für deren Höhe bedeutsam sind und die genannte Pension (Gesamtpension) nach innerstaatlichem Recht als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines auch nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angesehen wird?

2.

Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter — bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu die folgende Frage 3.) — auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren über einen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auch dann berufen, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ruhestand befindet, zumal ihm nach innerstaatlichem Recht — bei unveränderter Rechtslage im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung — in einem Ruhegenussbemessungsverfahren oder bei neuerlicher Antragstellung auf Anrechnung dieser Zeiten die Rechtskraft der Abweisung eines solchen Antrages entgegen gehalten werden könnte?

3.

Bejahendenfalls, ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 Abs. 1 bzw. 2 RL

a)

gerechtfertigt, um auch Personen, deren Geburtsdatum nach dem Datum des Schulbeginns im Jahr des Schuleintritts liegt, bzw. Personen, die eine Schulform mit verlängerter Oberstufe besuchen und aus diesem Grund zur Vollendung ihrer Studien die Schule über das 18. Lebensjahr hinaus besuchen müssen, gleiche Bedingungen einzuräumen wie jenen Personen, die die mittlere oder höhere Schule schon vor Abschluss ihres 18. Lebensjahres vollenden, auch wenn sich die Anrechenbarkeit von Zeiten eines Schulbesuches nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht auf die genannten Fälle beschränkt;

b)

gerechtfertigt, um Zeiten, in denen in einer Durchschnittsbetrachtung kein Erwerbsleben stattfindet und dementsprechend keine Beiträge geleistet werden, von der Anwartschaft auszuschließen; besteht eine solche Rechtfertigung ungeachtet des Umstandes, dass auch für Zeiten des Besuches mittlerer oder höherer Schulen nach dem 18. Lebensjahr zunächst keine Beiträge zu leisten sind und im Falle der späteren Anrechnung derartiger Schulzeiten ohnedies ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist;

c)

gerechtfertigt, weil der Ausschluss der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr der Festlegung einer „Altersgrenze für die Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 2 RL gleichzuhalten ist?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/3


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Leopold Schmitzer gegen Bundesministerin für Inneres

(Rechtssache C-530/13)

2014/C 15/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Leopold Schmitzer

Belangte Behörde: Bundesministerin für Inneres

Vorlagefragen

1.

Stellt es — vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) ‒ eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren?

2.

Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter ‒ bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3.) ‒ auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?

3.

Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn

a)

der innerstaatliche Gesetzgeber bei der Regelung des Vorrückungssystems nicht an die Zustimmung von Tarifvertragspartnern gebunden ist und sich lediglich innerhalb der grundrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes bewegen muss, welcher eine vollständige Besitzstandwahrung im Sinne der gänzlichen Beibehaltung des Altsystems für nicht optierende begünstigte Altbeamte nicht erfordert;

b)

es dem innerstaatlichen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch freigestanden wäre, die Gleichheit unter den Altbeamten durch Anrechnung von Zeiten auch vor dem 18. Lebensjahr unter Beibehaltung der alten Vorrückungsregeln für bisher diskriminierte Altbeamte herzustellen;

c)

der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf Grund der zu erwartenden großen Zahl der Anträge zwar beträchtlich wäre, aber von seinen Kosten her die Gesamthöhe der den benachteiligten Beamten im Vergleich mit den begünstigten Beamten entgangenen und in Zukunft entgehenden Bezüge nicht annähernd erreicht;

d)

die Übergangsperiode des Fortbestandes der Ungleichbehandlung zwischen Altbeamten viele Jahrzehnte dauern und auch für sehr lange Zeit (infolge des grundsätzlichen „Aufnahmestopps“ für Neubeamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) die weit überwiegende Mehrheit aller Beamten betreffen wird;

e)

eine rückwirkende Einführung des Systems erfolgte, welche zu Lasten des Beamten in die unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes jedenfalls zwischen 1. Jänner 2004 und 30. August 2010 zu vollziehende für den Beamten günstigere Rechtslage, deren Anwendung der Beamte auf seinen Fall auch schon vor Herausgabe der Novelle beantragt hatte, eingriff?

Für den Fall der Verneinung der Fragen 1./oder 2./, oder der Bejahung der Frage 3./:

4.

a)

Stellt eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dar?

b)

Bejahendenfalls, ist sie mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich?

Für den Fall der Bejahung der Frage 3./:

5.

a)

Stellt eine gesetzliche Regelung, die „sonstige Zeiten“, auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter dar?

b)

Bejahendenfalls, ist sie gerechtfertigt, um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung für jene Beamte (offenbar gemeint: auch für Neubeamte), die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr verfügen, zu vermeiden, obwohl sich die Anrechenbarkeit auch auf sonstige Zeiten nach dem vollendeten 18. Lebensjahr bezieht?

6.

Bei Bejahung der Fragen 4./a./und Verneinung von 4./b./und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3./oder bei Bejahung der Frage 5./a./und Verneinung von 5./b./:

Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/5


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2013 — Kornhuber u.a.

(Rechtssache C-531/13)

2014/C 15/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Marktgemeinde Straßwalchen, Heinrich Kornhuber, Helga Kornhuber, Karoline Pöckl, Heinz Kornhuber, Marianne Kornhuber, Wolfgang Kornhuber, Andrea Kornhuber, Alois Herzog, Elfriede Herzog, Katrin Herzog, Stefan Asen, Helmut Zopf, Ingrid Zopf, Silvia Zopf, Daniel Zopf, Maria Zopf, Anton Zopf sen., Paula Loibichler, Theresa Baumann, Josep Schindlauer, Christine Schindlauer, Barbara Schindlauer, Bernhard Schindlauer, Alois Mayrhofer, Daniel Mayrhofer, Georg Rindberger, Maria Rindlberger, Georg Rindlberger sen., Max Herzog, Romana Herzog, Michael Herzog, Markus Herzog, Marianne Herzog, Max Herzog sen., Helmut Lettner, Maria Lettner, Anita Lettner, Alois Lettner sen., Christian Lettner, Sandra Lettner, Anton Nagelseder, Amalie Nagelseder, Josef Nagelseder, Gabriele Schachinger, Thomas Schachinger, Andreas Schinagl, Michaela Schinagl, Lukas Schinagl, Michael Schinagl, Maria Schinagl, Josef Schinagl, Johannn Mayr, Christine Mayr, Martin Mayr, Christian Mayr, Johann Mayr sen., Gerhard Herzog, Anton Mayrhofer, Siegfried Zieher

Belangte Behörde: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mitbeteiligte Partei: Rohöl-Aufsuchungs AG

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Testförderung von Erdgas, die im Rahmen einer Aufschlussbohrung zur Erforschung der Wirtschaftlichkeit einer dauerhaften Gewinnung von Erdgas durchgeführt wird, um eine „Gewinnung von … Erdgas zu gewerblichen Zwecken“ nach Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1), in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 85/337) (2)?

Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird, werden folgende weitere Fragen gestellt:

2.

Steht Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, welche bei der Gewinnung von Erdgas die in Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 genannten Schwellenwerte nicht an die Gewinnung an sich, sondern an die „Förderung pro Sonde“ knüpft?

3.

Ist die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass die Behörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Genehmigung einer Testförderung von Erdgas im Rahmen einer Aufschlussbohrung beantragt wird, zur Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur alle gleichartigen Projekte, konkret alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen, auf ihre kumulative Wirkung zu prüfen hat?


(1)  ABl. L 175, S. 40.

(2)  ABl. L 140, S. 114.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/5


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 9. Oktober 2013 — Sofia Zoo/Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség

(Rechtssache C-532/13)

2014/C 15/06

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sofia Zoo

Beklagte: Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (1) des Rates dahin auszulegen, dass Genehmigungen und Bescheinigungen nur im Hinblick auf die Exemplare, auf die ein Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft, als ungültig anzusehen sind oder auch im Hinblick auf die übrigen Exemplare, die ebenfalls in der Genehmigung oder in der Bescheinigung aufgeführt sind?

2.

Ist Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates dahin auszulegen, dass alle Exemplare, die in den gemäß Buchst. a als ungültig angesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen aufgeführt sind, beschlagnahmt werden müssen und eingezogen werden können oder nur diejenigen, auf die der Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, S. 1).


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/6


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 17. Oktober 2013 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/E. Fischer-Lintjens

(Rechtssache C-543/13)

2014/C 15/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Rechtsmittelgegnerin: E. Fischer-Lintjens

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „geschuldet“ im Sinne der Art. 27 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ab welchem Zeitpunkt eine Rente geschuldet wird, der Zeitpunkt des Erlasses eines Bewilligungsbescheids, nach dem die Rente gezahlt worden ist, oder der Zeitpunkt des Beginns der rückwirkend gewährten Rente entscheidend ist?

2.

Sofern mit dem Begriff „geschuldet“ der Zeitpunkt des Beginns der rückwirkend gewährten Rente gemeint ist:

Ist es hiermit vereinbar, wenn der unter Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallende Rentenberechtigte nach den niederländischen Rechtsvorschriften nicht mit der gleichen Rückwirkung eine Krankenversicherung abschließen kann?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/6


Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Oktober 2013 — Abcur AB/Apoteket Farmaci AB

(Rechtssache C-544/13)

2014/C 15/08

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Stockholms tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Abcur AB

Beklagte: Apoteket Farmaci AB

Vorlagefragen

1.

Kann ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das ausschließlich in der Notfallmedizin angewendet wird, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 (1) erteilt wurde, das von einem Unternehmen wie dem im Rechtsstreit vor dem Stockholms tingsrätt Betroffenen zubereitet und vom Gesundheitsdienst unter den in diesem Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt beschriebenen Voraussetzungen bestellt wird, unter eine der in Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 (2) zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vorgesehenen Ausnahmen fallen, insbesondere wenn es ein anderes genehmigtes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, in derselben Dosierung und in derselben Darreichungsform gibt?

2.

Sind, wenn ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel wie das in der ersten Frage beschriebene unter Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fällt, die Vorschriften über Arzneimittelwerbung als nicht harmonisiert anzusehen, oder unterliegen Maßnahmen wie die, die im vorliegenden Verfahren angeblich Werbemaßnahmen darstellen, der Richtlinie 2006/114 (3) über irreführende und vergleichende Werbung?

3.

Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen sind, wenn die zweite Frage dahin zu beantworten ist, dass die Richtlinie 2006/114 über irreführende und vergleichende Werbung anwendbar ist, die vom Stockholms tingsrätt zu untersuchenden Maßnahmen (Benutzung eines Produktnamens, einer Warennummer und des Anatomic Therapeutic Chemical-Code für das Arzneimittel, Anwendung eines Festpreises für das Arzneimittel, Erteilung von Informationen über das Arzneimittel im Nationella Produktregistret för Läkemedel NPL [Nationales Produktverzeichnis für Arzneimittel], Anbringen der NPL-Identitätsnummer auf dem Arzneimittel, Verbreitung eines Informationsblattes über das Arzneimittel, Abgabe des Arzneimittels durch einen elektronischen Bestelldienst für den Gesundheitsdienst und Erteilung von Informationen über das Arzneimittel in einer von einer nationalen Branchenorganisation herausgegebenen Publikation) als Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114 anzusehen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).

(3)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21).


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/7


Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Oktober 2013 — Abcur AB/Apoteket AB und Apoteket Farmaci AB

(Rechtssache C-545/13)

2014/C 15/09

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Stockholms tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Abcur AB

Beklagte: Apoteket AB und Apoteket Farmaci AB

Vorlagefragen

1.

Kann ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das unter den in diesem Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt bezeichneten Voraussetzungen zubereitet und abgegeben wird, für dessen Inverkehrbringen jedoch keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 (1) erteilt wurde, als Arzneimittel im Sinne des Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 (2) zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel angesehen werden, insbesondere wenn es ein anderes genehmigtes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, in derselben Dosierung und in derselben Darreichungsform gibt?

2.

Kann, wenn ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das unter den in diesem Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt beschriebenen Voraussetzungen zubereitet und abgegeben wird, unter die Richtlinie 2001/83 fällt, die Richtlinie 2005/29 (3) über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern neben der Richtlinie 2001/83 auf die behaupteten Werbemaßnahmen angewendet werden?

3.

Sind, wenn ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das unter den in diesem vor dem Stockholms tingsrätt beschriebenen Voraussetzungen zubereitet und abgegeben wird, unter Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fällt, die Vorschriften über Arzneimittelwerbung als nicht harmonisiert anzusehen oder unterliegen Maßnahmen wie die, die im vorliegenden Verfahren angeblich Werbemaßnahmen darstellen, a) der Richtlinie 2006/114 (4) über irreführende und vergleichende Werbung und/oder b) der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern?

4.

Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen sind, wenn die dritte Frage dahin zu beantworten ist, dass die Richtlinie 2006/114 über irreführende und vergleichende Werbung anwendbar ist, die vom Stockholms tingsrätt zu untersuchenden Maßnahmen (Benutzung oder Anbringen eines Produktnamens, einer Warennummer und eines ATC Code für das Arzneimittel, Anwendung eines Festpreises für das Arzneimittel, Erteilung von Informationen über das Arzneimittel im NPL, Anbringen der NPL-Identifikationsnummer auf dem Arzneimittel, Verbreitung eines Informationsblatts über das Arzneimittel, Abgabe des Arzneimittels und Erteilung von Informationen darüber durch einen elektronischen Bestelldienst für den Gesundheitsdienst oder auf der eigenen Homepage, Erteilung von Informationen über das Arzneimittel in einer von einer nationalen Branchenorganisation herausgegebenen Publikation, im Zentralen Artikelverzeichnis von Apoteket und einem damit verbundenen Verzeichnis (JACA), in einer anderen nationalen Informationsdatenbank für Arzneimittel (SIL), über das Terminalsystem ATS von Apoteket oder entsprechende Liefersysteme, Erteilung von Informationen über das eigene Arzneimittel und das Arzneimittel eines konkurrierenden Lieferanten in der Korrespondenz mit einem ärztlichen Dienst und Patientenorganisationen, Inverkehrbringen des Arzneimittels, Maßnahmen zur pharmazeutischen Kontrolle des Arzneimittels und eines konkurrierenden Arzneimittels, keine Erteilung von Informationen über die nachgewiesenen wesentlichen Unterschiede zwischen den Produkten, über die Zusammensetzung des eigenen Arzneimittels und seine Beurteilung durch das Arzneimittelamt (Läkemedelverket), keine Unterrichtung des Gesundheitsdienstes über die Beurteilung des konkurrierenden Produkts durch den wissenschaftlichen Rat des Arzneimittelamts, Aufrechterhaltung eines bestimmten Preisniveaus für das Arzneimittel, Festlegung der Gültigkeitsdauer der Verschreibung auf drei (3) Monate, Lieferung des Apothekenarzneimittels statt des konkurrierenden Arzneimittels, obwohl der Patient eine Verschreibung für das konkurrierende Arzneimittel besitzt, Be- und Verhinderung des Übergangs von standardisierten Zubereitungen auf konkurrierende Arzneimittel einschließlich der Weigerung der örtlichen Apotheke, das konkurrierende Arzneimittel zu liefern, und Anwendung eines Festpreises im Rahmen der Arzneimittelvergünstigungen ohne vorherigen Beschluss der nationalen Behörde) als Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/14 anzusehen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).

(3)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).

(4)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21).


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 28. Oktober 2013 — Statoil Fuel & Retail Eesti AS/Tallinna linn (Tallinna Ettevõtlusamet)

(Rechtssache C-553/13)

2014/C 15/10

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Statoil Fuel & Retail Eesti AS

Beklagter: Tallinna linn (Tallinna Ettevõtlusamet)

Vorlagefragen

1.

Kann die Finanzierung des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs im Gebiet einer örtlichen Gebietskörperschaft als besonderer Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates der Europäischen Union (1) angesehen werden, wenn die Erfüllung und Finanzierung einer derartigen Aufgabe zu den Pflichten der örtlichen Gebietskörperschaft gehört?

2.

Falls diese Frage bejaht wird, ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift im Einklang steht, im innerstaatlichen Recht eine indirekte Steuer vorzusehen, die auf den Verkauf einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware an den Endverbraucher entrichtet und ausschließlich für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs verwendet wird, wenn der Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs eine Pflicht der steuerberechtigten örtlichen Gebietskörperschaft ist, die unabhängig von einer solchen indirekten Steuer zu erfüllen ist, und sich die Höhe der Finanzierung des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs letztlich nicht automatisch aus dem Umfang der eingenommenen Steuer ergibt, da die Höhe des für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellten Betrags genau festgelegt ist, so dass, wenn die Einnahmen aus der indirekten Steuer höher sind, von der öffentlichen Hand entsprechend weniger andere finanzielle Mittel für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellt werden und umgekehrt, wenn weniger Verkaufsteuer eingeht, die örtliche Gebietskörperschaft die anderen finanziellen Mittel für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs entsprechend erhöhen muss, es bei von der Prognose abweichenden Steuereinnahmen jedoch möglich ist, die Höhe der Ausgaben für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs durch eine Änderung des Haushalts der örtlichen Gebietskörperschaft zu ändern?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift im Einklang steht, auf eine verbrauchsteuerpflichtige Ware zusätzlich eine indirekte Steuer zu erheben, deren Zweckbestimmung nach der Entstehung der Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer festgelegt wird?


(1)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12).


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral (Portugal), eingereicht am 28. Oktober 2013 — Merck Canada Inc./Accord Healthcare Limited u. a.

(Rechtssache C-555/13)

2014/C 15/11

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Merck Canada Inc.

Beklagte: Accord Healthcare Limited, Alter SA, Labochem Ltd, Synthon BV, Ranbaxy Portugal — Comércio e Desenvolvimento de Produtos Farmacêuticos, Unipessoal Lda

Vorlagefrage

Kann Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) dahin ausgelegt werden, dass er es erlaubt, den Zeitraum der ausschließlichen Verwertung der patentierten Erfindung mittels eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel über den Zeitraum von fünfzehn Jahren ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des fraglichen Arzneimittels in der Gemeinschaft hinaus zu verlängern (unter Außerachtlassung der in Art. 13 Abs. 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Verlängerung)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152, S. 1).


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/9


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Oktober 2013 — Hermann Lutz gegen Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH

(Rechtssache C-557/13)

2014/C 15/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Revisionskläger: Hermann Lutz

Klägerin und Revisionsbeklagte: Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung erfolgt ist?

2.

Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?

3.

Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?


(1)  ABl. L 160, S. 1.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/9


Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Västra Sverige (Schweden), eingereicht am 4. November 2013 — Kammaråklagaren/Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic

(Rechtssache C-565/13)

2014/C 15/13

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Hovrätten för Västra Sverige

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ankläger: Kammaråklagaren

Angeklagte und Beteiligte: Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko eine Ausschließlichkeitsvorschrift in dem Sinne, dass er die Fischereitätigkeit von Gemeinschaftsschiffen in marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage von Lizenzen, die ausschließlich von den zuständigen marokkanischen Behörden für marokkanische Inhaber von Fischereiquoten ausgestellt wurden, ausschließt?

2.

Ist Art. 6 Abs. 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko eine Ausschließlichkeitsvorschrift in dem Sinne, dass er die Überlassung von Gemeinschaftsschiffen im Rahmen eines Bareboat-Charters (gemäß Standardformular „Barecon 2001“ BIMCO Standard Bareboat Charter) an marokkanische Unternehmen für die Fischereitätigkeit in marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage einer Lizenz, die ausschließlich von den zuständigen marokkanischen Behörden für marokkanische Inhaber von Fangquoten ausgestellt wurde, ausschließt?

3.

Ist die Frage 2 anders zu beantworten, wenn der Vercharterer auch über Befugnisse in Form von Verwaltung und Bemannung des Fischereifahrzeugs und technischer Unterstützung des marokkanischen Unternehmens verfügt?

4.

Ergibt sich aus dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, dass das Königreich Marokko berechtigt ist, neben dem Abkommen eine eigene industrielle pelagische Fischerei unterhalb des 29. nördlichen Breitengrads aufzubauen und zu betreiben? Berechtigt das Abkommen, wenn dies der Fall ist, das Königreich Marokko dazu, gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge für seine eigene Fischerei zu chartern oder ihnen direkt Lizenzen zu erteilen, ohne dass hierfür eine Erlaubnis der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist?


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/10


Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Malmö (Schweden), eingereicht am 6. November 2013 — Bricmate AB/Tullverket

(Rechtssache C-569/13)

2014/C 15/14

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Malmö

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bricmate AB

Beklagter: Tullverket

Vorlagefrage

Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 (1) des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China aus einem der folgenden Gründe für nichtig zu erklären, und zwar, weil

1.

die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Tatsachenirrtümer enthält,

2.

die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Wertungsfehler enthält,

3.

die Kommission gegen die Sorgfaltspflicht sowie gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen hat,

4.

die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen und die Verteidigungsrechte des Unternehmens verletzt hat,

5.

die Kommission es unter Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 1225/2009 unterlassen hat, die von dem Unternehmen gelieferten Informationen zu berücksichtigen, und/oder

6.

die Kommission gegen die Begründungspflicht (gemäß Art. 296 AEU-Vertrag) verstoßen hat?


(1)  ABl. L 238, S. 1.

(2)  ABl. L 343, S. 51.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/10


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 12. November 2013 — Thomas Etzold u. a. gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-575/13)

2014/C 15/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Etzold, Sandra Etzold, Toni Lennard Etzold

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?

2.

Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstandes oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?

3.

Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO zu bewerten?

4.

Für den Fall, dass Frage Nr. 3 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004; ABl. L 46, S. 1.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/11


Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2013 von Europäisch-Iranische Handelsbank AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-434/11, Europäisch-Iranische Handelsbank AG/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-585/13 P)

2014/C 15/16

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäisch-Iranische Handelsbank AG (Prozessbevollmächtigte: S. Jeffrey, Solicitor, S. Ashley, Solicitor, A. Irvine, Solicitor, H. Hohmann, Rechtsanwalt, D. Wyatt QC, R. Blakeley, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in allen in diesem Rechtsmittel angeführten Einzelheiten aufzuheben;

die angefochtenen Rechtsakte mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären, insoweit sie von ihnen betroffen ist;

dem Rat die ihr in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und sei zu dem mit den Schriftsätzen unvereinbaren Schluss gelangt, dass die EIH eingeräumt habe, die Transaktionen, auf die sich der Rat zur Rechtfertigung ihrer Benennung berufen hatte, vorgenommen zu haben:

Die EIH habe nicht eingeräumt, die in der Begründung des Rates angeführten Transaktionen vorgenommen zu haben.

Das Bestreiten der in der Begründung genannten Transaktionen sei aus ihren Schriftsätzen hinreichend hervorgegangen und daher zulässig gewesen.

2.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen als es die Erfüllung der materiellen Kriterien für ihre Benennung festgestellt habe:

Die EIH habe nicht eingeräumt, dass sie Transaktionen, auf die sich der Rat zur Rechtfertigung ihrer Benennung berufen habe, vorgenommen habe, und der Rat habe es unterlassen, den Gegenbeweis anzutreten.

Die in dem Antrag der EIH genannten Transaktionen hätten nicht den Transaktionen entsprochen, auf die sich der Rat zur Begründung ihrer Benennung berufen habe.

Die Behauptung der EIH, dass einige Transaktionen vom Anwendungsbereich der EU-Sanktionsregelungen (d. h. Zahlungen auf eingefrorene Konten) ausgenommen seien, sei hinreichend begründet worden und demnach zulässig gewesen.

Die EIH habe es nicht unterlassen, den Nachweis über die Genehmigung nach den Art. 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1) des Rates oder genügend Beweise für Genehmigungen nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (2) für nach dem 2. September 2010 getätigte Transaktionen zu erbringen.

Die sogenannten Transaktionen des Dritten Wegs seien von der in Deutschland für die Durchsetzung von Sanktionen und die Beaufsichtigung der EIH verantwortlichen zuständigen nationalen Behörde (der Bundesbank) genehmigt worden, und das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Bundesbank ihre Befugnisse überschritten habe, und zu Unrecht angenommen, dass die EIH die Befugnis der Bundesbank, diese von ihr erteilte Genehmigung zu erteilen, hätte in Frage stellen müssen.

3.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen als es den Klagegrund des berechtigten Vertrauens bzw. der Rechtssicherheit zurückgewiesen hat:

Das Gericht habe aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und zu Unrecht angenommen, dass die EIH hätte vorhersehen müssen, dass sie für die Erfüllung der verbindlichen Zusicherung der Bundesbank benannt werden würde.

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, die EIH könne sich nicht auf den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens berufen, weil die Bundesbank ihre Befugnisse überschritten habe, da diese nicht ihre Befugnisse überschritten habe, und selbst wenn sie dies getan hätte, stünde dies der Berufung auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens nicht entgegen.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die einschlägigen Vorschriften, nach denen die EIH benannt worden sei, eindeutig seien.

4.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die EIH sich zum Vorgehen gegen ihre Benennung nicht auf Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates berufen könne und dass die der EIH auferlegten Sanktionen eine präventive Wirkung hätten, um zu erreichen, dass die Bundesbank nicht länger den Dritten Weg oder solche Transaktionen genehmige:

Wenn unterstellt werde, dass die EIH rechtswidrig gehandelt habe (was bestritten wird), stünde Art. 32 Abs. 2 der Benennung der EIH entgegen, da die EIH in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit dem Rat und den Richtlinien der Bundesbank gehandelt habe und weder wusste noch den begründeten Verdacht gehabt habe, dass sie rechtswidrig gehandelt habe.

Die Einführung restriktiver Maßnahmen für die EIH sei unverhältnismäßig gewesen, da es verhältnismäßigere Maßnahmen gegeben habe, da, wenn der Rat festgestellt habe, dass deutsche Regulierungsmechanismen eine Prüfung und eventuelle Änderungen erforderten, er eine solche Prüfung den deutschen Behörden auch hätte nahelegen können und die deutschen Behörden gemäß ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet gewesen wären, zu kooperieren, was das Gericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und sei zu dem mit dem Akteninhalt unvereinbaren Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig gewesen seien, da im Fall der EIH die einschlägigen Transaktionen erst nach dem Ereignis ans Licht gekommen seien. Erstens habe die Bundesbank den Dritten Weg genehmigt, bevor die EIH im Einklang mit dieser Gestattung gehandelt habe. Zweitens, wenn eine Prüfung dieser Gestattung der Transaktionen auf dem Dritten Weg von der Bundesbank zu einer Änderung des Standpunkts der Bundesbank geführt hätte, hätte dies eine präventive Wirkung auf alle zukünftigen Transaktionen gehabt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 103, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, ABl. L 281, S. 1.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/12


Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2013 von Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. September 2013 in der Rechtssache T-429/11, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission

(Rechtssache C-587/13 P)

2014/C 15/17

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-429/11 für zulässig zu erklären und die Rechtssache für eine Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission sämtliche Kosten der Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit in beiden Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe mit seiner Auslegung der Rechtsprechung zum Begriff des tatsächlich Begünstigten für die Bestimmung der Zulässigkeit von Klagen gegen Entscheidungen, mit denen eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, gegen Unionsrecht verstoßen. Insbesondere

lege das Gericht die Rechtsprechung zum Begriff des tatsächlich Begünstigten falsch aus und verfälsche den Sachverhalt, wenn es diese Rechtsprechung auf die Geschäfte der Klägerin nach dem 21. Dezember 2007 anwende;

unterliege das Gericht auch bezüglich der Geschäfte vor dem 21. Dezember 2007 einem Rechtsfehler bei der Auslegung des in der Rechtsprechung verwendeten Begriffs des tatsächlich Begünstigten.

2.

Das Gericht unterliege einem Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 a. e. AEUV. Das Gericht nehme rechtsfehlerhaft an, Beschlüsse zu Regelungen über staatliche Beihilfen wie der angefochtene Beschluss verlangten nach Durchführungsmaßnahmen im Sinne der neuen Vertragsbestimmung.

3.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine Entscheidung erlassen, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze. Dem angefochtenen Beschluss liege ein rein theoretisches Konzept dieses Rechts zugrunde, das die Klägerin daran hindert, den Rechtsweg unter normalen Bedingungen zu beschreiten, ohne das Recht verletzen zu müssen, um sich gegen den angefochtenen Beschluss zu wehren.


Gericht

18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/14


Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Lorenz Shoe Group/HABM — Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making (Ganeder)

(Rechtssache T-374/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Ganeder - Ältere Gemeinschaftswortmarke Ganter - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 15/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Lorenz Shoe Group AG (Taufkirchen an der Pram, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Douglas, dann Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd (Cangshan Fuzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Paschke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2009 (Sache R 1289/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der shoe fashion group Lorenz AG und der Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juli 2009 (Sache R 1289/2008-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Lorenz Shoe Group AG.

3.

Die Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/14


Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Herbacin cosmetic/HABM — Laboratoire Garnier (HERBA SHINE)

(Rechtssache T-34/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HERBA SHINE - Ältere nationale, Gemeinschafts- und internationale Wortmarken Herbacin - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

2014/C 15/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Herbacin cosmetic GmbH (Wutha-Farnroda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka,)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2011 (Sache R 2255/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Herbacin cosmetic GmbH und Laboratoire Garnier et Cie

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. November 2011 (Sache R 2255/2010-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/15


Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Vitaminaqua/HABM — Energy Brands (vitaminaqua)

(Rechtssache T-410/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke vitaminaqua - Ältere nationale Wortmarken VITAMINWATER - Ältere Gemeinschaftsbildmarke GLACEAU vitamin water - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 15/20

Verfahrenssprache: Ungarisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vitaminaqua Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krajnyák)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Németh und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Energy Brands, Inc. (Whitestone, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Malynicz, D. Stone und L. Ritchie)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2012 (Sache R 997/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Energy Brands Inc. und der Vitaminaqua Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vitaminaqua Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/15


Urteil des Gerichts vom 28. November 2013 — Gaumina/EIGE

(Rechtssache T-424/12) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen zur Unterstützung der Kommunikationsmaßnahmen des EIGE - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht)

2014/C 15/21

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: UAB Gaumina (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Aviža und D. Soloveičikas)

Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (Prozessbevollmächtigte: V. Langbakk als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des EIGE vom 26. Juli 2012, mit der das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung EIGE/2012/ADM/13 abgegebene Angebot abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) vom 26. Juli 2012, mit der das von der UAB Gaumina im Rahmen der Ausschreibung EIGE/2012/ADM/13 abgegebene Angebot abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Das EIGE trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Gaumina.


(1)  ABl. C 373 vom 1.12.2012.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/16


Beschluss des Gerichts vom 18. November 2013 — Trabelsi/Rat

(Rechtssache T-162/12) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Verlängerung des Einfrierens von Geldern - Nichtigerklärung der ursprünglichen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern - Erledigung)

2014/C 15/22

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Trabelsi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tekari)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M. Bishop)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/50/GASP des Rates vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 27, S. 11), soweit er den Kläger betrifft

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/16


Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — Mory u. a./Kommission

(Rechtssache T-545/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Herkömmliche Paketdienste und Expresskurierdienste - Entscheidung, die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf die möglichen Erwerber des Begünstigten, gegen den ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, auszudehnen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

2014/C 15/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Mory SA (Pantin, Frankreich), Mory Team (Pantin) und Superga Invest, vormals Compagnie française superga d’investissement dans le service (CFSIS) (Miraumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatiert und F. Loubières)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Vermögenswerte des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über die Streithilfeanträge der Französischen Republik und von Calberson ist nicht zu entscheiden.

3.

Die Mory SA, Mory Team und Superga Invest tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Französische Republik und Calberson, die Streithilfeanträge gestellt haben, tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/17


Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 — 1. garantovaná/Kommission

(Rechtssache T-42/13) (1)

(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calcium- und Magnesiumcarbid für die Stahl- und Gasindustrie im EWR ausgenommen Irland, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich - Geldbußen - Verzugszinsen - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

2014/C 15/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: 1. garantovaná (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Powell, Solicitor, G. Forwood, Barrister, sowie Rechtsanwälte M. Staroň und P. Hodál, dann K. Lasok, QC, J. Holmes und B. Hartnett, Barristers, sowie Rechtsanwalt O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, F. Dintilhac und N. von Lingen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2012 (Sache COMP/39.396 — Reagenzien auf Basis von Calcium- und Magnesiumcarbid für die Stahl- und Gasindustrie) enthalten sein soll und mit der die Kommission die Klägerin aufgefordert hat, den noch ausstehenden Betrag der Geldbuße, die sie mit ihrer Entscheidung K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Klägerin verhängt hatte, zuzüglich Verzugszinsen an sie zu zahlen oder ihr eine Bankbürgschaft über diesen Betrag zu stellen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die 1. garantovaná a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/17


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-229/13 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2014/C 15/25

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013, Marcuccio/Kommission (F-113/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/18


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-283/13 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2014/C 15/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. März 2013, Marcuccio/Kommission (F-131/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/18


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-284/13 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2014/C 15/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. März 2013, Marcuccio/Kommission (F-17/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2013 — CSF/Kommission

(Rechtssache T-337/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und der Arbeitnehmer vor Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung von Maschinen - Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine ohne geeigneten Schutzaufbau - Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

2014/C 15/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: CSF Srl (Grumolo delle Abbadesse, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Santoro, S. Armellini und R. Bugaro)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: G. Zavvos im Beistand von Rechtsanwalt M. Pappalardo)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101, S. 29)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/19


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission

(Rechtssache T-539/13)

2014/C 15/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Famiani)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013 für nichtig zu erklären, mit dem die Europäische Kommission die Zahlung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro für das Projekt Nr. 224482 namens MARE (80 352,07 Euro), für das Projekt Nr. 216820 namens SENIOR (53 138,40 Euro) und für das Projekt Nr. 225010 namens ECRN (78 231,42 Euro) verlangt hat;

die Europäische Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der sich auf insgesamt 3 000 000 Euro beläuft, oder zur Zahlung eines Betrags, der im Lauf des Verfahrens noch zu beziffern ist, sowie zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits nebst Zinsen und zur Zahlung des Inflationsausgleichs für die zugesprochenen Beträge zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die an drei Projekten teilgenommen hat, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) genehmigt worden sind, wendet sich gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die teilweise Rückzahlung der gewährten Zuschüsse verlangt wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

1.

Unanwendbarkeit und Unwirksamkeit des Financial Guide 2010 in Bezug auf die Projekte MARE und SENIOR

In dieser Hinsicht wird die fehlende Rückwirkung des Financial Guide 2010 geltend gemacht, da der Financial Guide 2007 hätte angewandt werden müssen, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge gegolten habe.

2.

Weigerung der Europäischen Kommission und der mit der Wirtschaftsprüfung beauftragten Gesellschaft, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Europäische Kommission habe die in Anhang II des Vertrags enthaltenen Regelungen sowohl in Bezug auf das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren als auch in Bezug auf die Einhaltung der Fristen für die Abgabe der Berichte missachtet.

3.

Verstoß der Europäischen Kommission gegen den Grundsatz der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber der Klägerin, insbesondere in Bezug auf ordnungswidriges Verwaltungshandeln und eine schädigende Verdachtshaltung.

4.

Ungewissheit hinsichtlich der auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anwendbaren Regeln für die Anerkennung der Projektkosten

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Europäische Kommission habe nicht auf die mit den Fehlermechanismen des Buchhaltungssystems verbundenen Risiken hingewiesen, die zur Ablehnung der gesamten Kosten eines Projekts führen könnten.

5.

Nichtanwendung der für die Wirtschaftsprüfung von KMU geltenden Vorschriften des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands und der Europäischen Union

6.

Zuschussfähigkeit der Projektkosten und Versäumnisse bei den Bewertungen in der Wirtschaftsprüfung

7.

Die mit der Wirtschaftsprüfung beauftragte Gesellschaft habe ihre Schlussfolgerungen, die Kosten abzulehnen, in erster Linie auf die ausschließliche Verwendung von Zeiterfassungsbögen gestützt.

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Wirtschaftsprüfer hätten bestimmte Reisekosten abgelehnt, weil sie in dem ursprünglichen Planungsdokument (Dow) nicht eingeschlossen gewesen seien. Dagegen sei es normal, dass die Einzelheiten des Arbeitsplans der Projekte jährlich festgelegt würden.

8.

Berechtigter Anspruch der Klägerin, für die ordnungsgemäß durchgeführten Tätigkeiten bezahlt zu werden; ungerechtfertigte Bereicherung der Europäischen Kommission

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Ergebnisse der Projekte MARE, SENIOR und ECNR seien der Europäischen Kommission fristgerecht übermittelt worden. Die Europäische Kommission habe die hervorragenden Ergebnisse vorbehaltlos angenommen und das für diesen Bereich zuständige Kommissionsmitglied habe sie gebilligt und unterzeichnet. Wegen der hervorragenden Qualität der durchgeführten Arbeit sei das Projekt ECNR um weitere sechs Monate verlängert worden. Die Ablehnung der gesamten Kosten der Projekte laufe daher dem Grundsatz zuwider, dass ein berechtigter Anspruch darauf bestehe, für eine ordnungsgemäß durchgeführte Arbeit bezahlt zu werden. In diesem Fall würde eine ungerechtfertigte Bereicherung der Europäischen Kommission vorliegen.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/20


Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — EuroChem MCC/Rat

(Rechtssache T-234/08) (1)

2014/C 15/30

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/20


Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-485/09) (1)

2014/C 15/31

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


Gericht für den öffentlichen Dienst

18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/21


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2013 — ZZ u. a./Rechnungshof

(Rechtssache F-105/13)

2014/C 15/32

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Rechnungshof

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 13. Dezember 2012, nicht den Gerichtshof anzurufen, damit dieser prüft, ob Frau S., damals Mitglied des Rechnungshofs, nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat oder den sich aus ihrem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, und nicht über die Beschwerden der Kläger zu entscheiden, keine Maßnahme zu treffen, um öffentlich anzuerkennen, dass sie gemobbt worden sind und darunter litten, und Erlass von Maßnahmen, um ihren geschädigten Ruf, ihre Glaubwürdigkeit und ihre Würde wiederherzustellen sowie Ersatz der ihnen entstandenen immateriellen und materiellen Schäden

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Rechnungshofs als Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2012, nicht über die Beschwerden der Kläger zu entscheiden, keine Maßnahme zu treffen, um öffentlich anzuerkennen, dass sie gemobbt worden sind und darunter litten, aufzuheben sowie Maßnahmen, um ihren geschädigten Ruf, ihre Glaubwürdigkeit und ihre Würde wiederherzustellen, zu treffen sowie die ihnen entstandenen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen;

dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.


18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/21


Klage, eingereicht am 4. November 2013 — ZZ/ENISA

(Rechtssache F-109/13)

2014/C 15/33

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Dienstvertrag der Klägerin gekündigt wurde, und demzufolge Anordnung ihrer Wiedereingliederung, Nachzahlung der ihr ab dem Wirksamwerden der Vertragskündigung bis zu ihrer Wiedereingliederung zustehenden finanziellen Vorteile, abzüglich ihrer etwaigen Einkünfte in dieser Zeit, zuzüglich Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um drei Prozentpunkte, und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens der Klägerin

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 31. Januar 2013 aufzuheben, mit der ihr Dienstvertrag gekündigt wurde;

die Entscheidung vom 22. August 2013 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde;

demzufolge anzuordnen, sie wieder einzugliedern und die ihr ab dem Wirksamwerden der Vertragskündigung bis zu ihrer Wiedereingliederung zustehenden finanziellen Vorteile nachzuzahlen, abzüglich ihrer etwaigen Einkünfte in dieser Zeit, zuzüglich Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um drei Prozentpunkte;

ihr den Ersatz ihres immateriellen Schadens zuzusprechen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.