ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.013.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
17. Januar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 013/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7105 — NTT Data Corporation/Everis Participaciones) ( 1 )

1

2014/C 013/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7005 — Schneider Electric/Invensys) ( 1 )

1

2014/C 013/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain) ( 1 )

2

2014/C 013/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 013/05

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 013/06

Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

5

2014/C 013/07

Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 013/08

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in die Union: Umfirmierung von Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 013/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7136 — Marubeni/INCJ/AGS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

 

Berichtigungen

2014/C 013/10

Berichtigung der Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen 2013/C 373/11 (ABl. C 373 vom 20.12.2013)

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7105 — NTT Data Corporation/Everis Participaciones)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 13/01

Am 7. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

—

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

—

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7105 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7005 — Schneider Electric/Invensys)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 13/02

Am 29. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

—

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

—

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7005 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 13/03

Am 9. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

—

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

—

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M6927 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 13/04

Datum der Annahme der Entscheidung

12.12.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.37558 (13/N)

Mitgliedstaat

Rumänien

Region

—

—

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Proiectul Ro-NET – Dezvoltarea infrastructurii de bandă largă în zone nedeservite, prin utilizarea fondurilor structurale

Rechtsgrundlage

1.

HG nr. 444/2009 – privind aprobarea Strategiei Guvernamentale pentru dezvoltarea comunicațiilor electronice în bandă largă pentru perioada 2009-2015;

2.

HG nr. 548/2013 – privind organizarea și funcționarea Ministerului pentru Societatea Informațională;

3.

Programul Operațional Sectorial – Creșterea Competitivității Economice, aprobat prin Decizia (CE) nr. 3472/2007 din 12 iulie 2007.

Art der Beihilfe

Regelung

—

Ziel

Sektorale Entwicklung, Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 374 RON (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 187 RON (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Telekommunikation

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerul pentru Societatea Informațională

Bdul. Libertății nr. 14, sector 5

050706 București

ROMÂNIA

Sonstige Angaben

—

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/4


Euro-Wechselkurs (1)

16. Januar 2014

2014/C 13/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3597

JPY

Japanischer Yen

142,21

DKK

Dänische Krone

7,4620

GBP

Pfund Sterling

0,83215

SEK

Schwedische Krone

8,8174

CHF

Schweizer Franken

1,2350

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3890

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,491

HUF

Ungarischer Forint

300,55

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1692

RON

Rumänischer Leu

4,5303

TRY

Türkische Lira

2,9991

AUD

Australischer Dollar

1,5457

CAD

Kanadischer Dollar

1,4851

HKD

Hongkong-Dollar

10,5441

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6375

SGD

Singapur-Dollar

1,7318

KRW

Südkoreanischer Won

1 447,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8164

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2360

HRK

Kroatische Kuna

7,6260

IDR

Indonesische Rupiah

16 481,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4834

PHP

Philippinischer Peso

61,323

RUB

Russischer Rubel

45,4230

THB

Thailändischer Baht

44,595

BRL

Brasilianischer Real

3,2269

MXN

Mexikanischer Peso

18,0439

INR

Indische Rupie

83,7100


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/5


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2014/C 13/06

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Enel Longanesi Developments Srl einen Antrag auf Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „BROLA“) für ein Gebiet in der Provinz Bologna, Region Emilia Romagna, eingereicht hat, welches durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende Koordinaten bezeichnet werden:

Scheitelpunkte

Geografische Koordinaten

Länge West — Monte Mario

Breite Nord

a

– 0°56′

44°30′

b

– 0°48′

44°30′

c

– 0°48′

44°27′

d

– 0°43′

44°27′

e

– 0°43′

44°24′

f

– 0°57′

44°24′

g

– 0°57′

44°28′

h

– 0°56′

44°28′

Die vorstehenden Koordinaten beruhen auf der Karte des Instituts für Militärgeografie (Istituto Geografico Militare, IGM) — Blatt Nr. 88 der Italienkarte im Maßstab 1:100 000.

Die Fläche beträgt gemäß dieser Gebietsbeschreibung 164,20 km2.

Gemäß der oben genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 fordert das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung hiermit zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen in dem durch die vorstehenden Scheitelpunkte und Koordinaten begrenzten Gebiet auf.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion Bodenschätze und Energiequellen — Sektion IV ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Explorationsgenehmigungen.

Die Vorschriften für die Erteilung von Schürfrechten sind in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

Die Frist für die Einreichung der Anträge endet drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div.6@pec.sviluppoeconomico.gov.it

Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats Nr. 22 vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens für die Erteilung der Genehmigung höchstens 180 Tage.


17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/7


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2014/C 13/07

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Adriatic Oil Plc einen Antrag auf Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „d 173 A.R-.AD“) für ein im Gebiet A (Adriatisches Meer) gelegenes Gebiet eingereicht hat, welches durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende Koordinaten bezeichnet werden:

Scheitelpunkte

Geografische Koordinaten

Länge Ost — Greenwich

Breite Nord

a

13°04′

44°28′

b

13°10′

44°28′

c

13°10′

44°26′

d

13°09′

44°26′

e

13°09′

44°24′

f

13°10′

44°24′

g

13°10′

44°23′

h

Schnittpunkt zwischen dem Breitengrad 44°23′ und der Begrenzungslinie des Gebiets A

i

Schnittpunkt zwischen der Begrenzungslinie des Gebiets A und dem Längengrad 13°21′

l

13°21′

44°19′

m

13°20′

44°19′

n

13°20′

44°17′

o

13°21′

44°17′

p

13°21′

44°16′

q

13°22′

44°16′

r

13°22′

44°15′

s

13°23′

44°15′

t

13°23′

44°14′

u

13°09′

44°14′

v

13°09′

44°17′

z

13°06′

44°17′

a'

13°06′

44°20′

b'

13°01′

44°20′

c'

13°01′

44°25′

d'

13°04′

44°25′

Zwischen dem Scheitelpunkt „h“ und dem Scheitelpunkt „i“ entspricht die Begrenzungslinie des Gebiets A der im Antrag genannten Grenze.

Die vorstehenden Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarten — Blatt Nr. 924 im Maßstab 1:250 000 — festgelegt.

Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 430,80 km2.

Gemäß der oben genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 fordert das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung hiermit zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen in dem durch die vorstehenden Scheitelpunkte und Koordinaten begrenzten Gebiet auf.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion Bodenschätze und Energiequellen — Sektion IV ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Explorationsgenehmigungen.

Die Vorschriften für die Erteilung von Schürfrechten sind in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

Die Frist für die Einreichung von Anträgen endet drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it

Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats Nr. 22 vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens für die Erteilung der Genehmigung höchstens 180 Tage.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/9


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in die Union: Umfirmierung von Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

2014/C 13/08

Die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 (1) eingeführt wurde.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 unterliegen die ukrainischen ausführenden Hersteller OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant und OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant Antidumpingzöllen.

Am 29. Mai 2013 teilten beide Unternehmen der Kommission mit, dass sie sich aufgrund einer rechtlichen Änderung in der Ukraine umbenannt haben. Die Abkürzung der Firmennamen der beiden Unternehmen ist von dieser Änderung wie folgt betroffen:

—

„OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ wurde umbenannt in „PJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“

und

—

„OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant“ wurde umbenannt in „PJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant“.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der genannten Verordnung des Rates nicht berührt.

Daher ist die Bezugnahme auf „OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ in der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 als Bezugnahme auf „PJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ und die Bezugnahme auf „OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ in der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 als Bezugnahme auf „PJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ zu verstehen.

Der ursprünglich „OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ und „OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant“ in der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 zugewiesene TARIC-Zusatzcode A345 gilt künftig für „PJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ und „PJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant“.


(1)  ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7136 — Marubeni/INCJ/AGS)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 13/09

1.

Am 8. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Marubeni Corporation („Marubeni“, Japan) und Innovation Network Corporation of Japan („INCJ“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Administração e Gestão de Sistemas de Salubridade, SA („AGS“, Portugal).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

Marubeni ist ein Handelsunternehmen, das weltweit in vielen Wirtschaftszweigen einschließlich des Energiesektors und damit verbundener Branchen sowie im Bereich Infrastruktur tätig ist,

—

INCJ erbringt weltweit für Unternehmen Finanz-, Technologie- und Managementdienstleistungen und investiert in umweltfreundliche Energien, Elektronik, Informationstechnologie und Biotechnologie sowie infrastrukturbezogene Branchen wie die Wasserversorgung,

—

AGS verwaltet, betreibt und wartet Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in Portugal und Brasilien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7136 — Marubeni/INCJ/AGS per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

17.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/11


Berichtigung der Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen 2013/C 373/11

( Amtsblatt der Europäischen Union C 373 vom 20. Dezember 2013 )

2014/C 13/10

Die Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen 2013/C 373/11, die im Abschnitt „Verfahren bezüglich der Durchführung der Wettbewerbspolitik“ am 20. Dezember 2013 veröffentlicht wurde, hätte im Abschnitt „Verfahren zur Durchführung der Gemeinsamen Handelspolitik“ veröffentlicht werden sollen.