ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.377.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 377/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2013/C 377/02 |
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2013/C 377/03 |
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2013/C 377/04 |
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2013/C 377/05 |
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2013/C 377/06 |
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2013/C 377/07 |
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2013/C 377/08 |
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2013/C 377/09 |
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2013/C 377/10 |
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2013/C 377/11 |
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2013/C 377/12 |
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2013/C 377/13 |
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2013/C 377/14 |
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2013/C 377/15 |
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2013/C 377/16 |
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2013/C 377/17 |
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2013/C 377/18 |
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2013/C 377/19 |
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2013/C 377/20 |
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2013/C 377/21 |
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2013/C 377/22 |
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2013/C 377/23 |
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Gericht |
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2013/C 377/24 |
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2013/C 377/25 |
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2013/C 377/26 |
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2013/C 377/27 |
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2013/C 377/28 |
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2013/C 377/29 |
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2013/C 377/30 |
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2013/C 377/31 |
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2013/C 377/32 |
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2013/C 377/33 |
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2013/C 377/34 |
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2013/C 377/35 |
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2013/C 377/36 |
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2013/C 377/37 |
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2013/C 377/38 |
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2013/C 377/39 |
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2013/C 377/40 |
Rechtssache T-550/13: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Hellenische Republik/Kommission |
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2013/C 377/41 |
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2013/C 377/42 |
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2013/C 377/43 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2013/C 377/44 |
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2013/C 377/45 |
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2013/C 377/46 |
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2013/C 377/47 |
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2013/C 377/48 |
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2013/C 377/49 |
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2013/C 377/50 |
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2013/C 377/51 |
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2013/C 377/52 |
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2013/C 377/53 |
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2013/C 377/54 |
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2013/C 377/55 |
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2013/C 377/56 |
Rechtssache F-65/13: Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — ZZ/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/1 |
2013/C 377/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. Oktober 2013 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission
(Rechtssache C-617/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Dienstliche Verwendung - Versetzung von Amts wegen - Entscheidung über die Umsetzung von einem Drittland an den Sitz der Kommission in Brüssel (Belgien) - Aufhebung einer Entscheidung durch das Gericht nach Zurückverweisung durch den Gerichtshof - Ersatz eines Schadens, der durch die Aufhebung einer Umsetzungsentscheidung entstanden sein soll)
2013/C 377/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission (T-236/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. März 2002, mit der der Rechtsmittelführer von der Delegation der Kommission in Luanda (Angola) zur Generaldirektion Entwicklung in Brüssel umgesetzt wurde, aller vorherigen, damit zusammenhängenden und/oder darauf folgenden Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die mit der etwaigen Einstellung eines anderen Beamten zur Besetzung seines Dienstpostens zusammenhängen, der Vermerke der Kommission vom 13. und 14. November 2001 und der Stellungnahme(n) des Lenkungsausschusses des Außendiensts sowie auf Gewährung der mit den Aufgaben des Rechtsmittelführers in Angola zusammenhängenden Zulagen und auf Ersatz des erlittenen Schadens teilweise abgewiesen hat — Verteidigungsrechte — Begründungsmangel — Verfälschung des Sachverhalts
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Sky Italia Srl/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali
(Rechtssache C-376/12) (1)
(Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Von Unternehmen des betroffenen Sektors erhobene Verwaltungsabgaben - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen)
2013/C 377/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sky Italia Srl
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Commissione di Garanzia dell’ Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali
Beteiligte: Television Broadcasting System SpA, Wind Telecomunicazioni SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) — Von Unternehmen erhobene Verwaltungsabgaben — Regelung, die vorsieht, dass alle nicht vom Staat getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörden zwischen den Unternehmen des betroffenen Sektors je nach den von ihnen durch den Verkauf der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen realisierten Einnahmen aufgeteilt werden
Tenor
Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 311 vom 13.10.2012.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2013 — medi GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-410/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke medi - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine Verfälschung von Beweismitteln)
2013/C 377/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: medi GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: medi GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Terheggen)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012, medi/HABM (T-470/09), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2009 (Sache R 692/2008-4) über die Anmeldung des Wortzeichens „medi“ als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Unterscheidungskraft des Wortzeichens „medi“
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die medi GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 331 vom 27.10.2012.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/3 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 7. November 2013 — Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater/Europäische Kommission
(Rechtssache C-615/12) (1)
(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Zuschüsse, die im Rahmen von über das Programm „Kultur 2000“ finanzierten Projekten gewährt wurden - Anträge auf Zahlung verschiedener Beträge - Inhalt der Klageschrift - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2013/C 377/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Karl)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und D. Roussanov)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache Arbos/Kommission (T-161/06), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, die auf die Verurteilung der Kommission zur Zahlung erstens eines Betrags von 38 585,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 12 % ab dem 1. Januar 2001 sowie eines Betrags von 27 618,91 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 12 % ab 1. März 2003 und zweitens auf Zahlung eines Betrags von 26 459,38 Euro ohne Umsatzsteuer für im Vorverfahren angefallene Anwaltsgebühren gerichtet war — Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2013 — Ellinika Nafpigeia AE, 2. Hoern Beteiligungs GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-616/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 6 AEUV - Klagefrist)
2013/C 377/06
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Ellinika Nafpigeia AE, 2. Hoern Beteiligungs GmbH (Prozessbevollmächtigte: K. Chrysogonos und A. Kaidatzis, dikigoroi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und B. Stromsky)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer), Ellinika Nafpigeia und Hoern/Kommission (T-466/11), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 8274 endg. der Kommission vom 1. Dezember 2010 für unzulässig erklärt hat, mit dem die von Griechenland im Austausch gegen die Maßnahmen, die die Kommission in ihrer Entscheidung K(2008) 3118 endg. vom 2. Juli 2008 gefordert hatte, mit der sie die Beihilfen der griechischen Behörden zugunsten der Ellinika Nafpigeia (Hellenic Shipyards, „HSY“) im Rahmen der Änderungen am ursprünglichen Investitionsplan für die Restrukturierung dieser Werft (Staatliche Beihilfe C 16/2004 [ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005]) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte, angebotenen Verpflichtungen angenommen wurden.
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Ellinika Nafpigeia AE und die 2. Hoern Beteiligungs GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. November 2013 — IDT Biologika GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-6/13) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Lieferaufträge - Ausschreibung für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffs nach Serbien - Ablehnung des Angebots - Offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel)
2013/C 377/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: IDT Biologika GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gross und T. Kroupa)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und T. Scharf, Bevollmächtigte)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2012, IDT Biologika/Kommission (T-503/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union der Republik Serbien vom 10. August 2010 abgewiesen hat, mit der der Auftrag mit der Referenz EuropeAid/129809/C/SUP/RS über die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffes für Impfkampagnen in Serbien an einen Zusammenschluss von Unternehmen unter der Leitung der Bioveta a.s. vergeben und das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde — Überschreitung der Grenzen, denen die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens unterliegt
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die IDT Biologika GmbH trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Società cooperativa Madonna dei miracoli/Regione Abruzzo, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali
(Rechtssache C-82/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Maßnahmen - Nichtauszahlung des Zuschusses durch die Kommission - Widerruf eines Zuschusses durch einen Mitgliedstaat - Tatsachenfrage - Innerstaatlicher Sachverhalt - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs - Unzulängliche Darstellung des Sachverhalts - Hypothetische Frage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 377/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Società cooperativa Madonna dei miracoli
Beklagte: Regione Abruzzo, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9), der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. L 91, S. 1) sowie der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 163, S. 71) — Gemeinsame Maßnahmen — Nichtauszahlung des Zuschusses durch die Kommission — Nichtauszahlung des Zuschusses durch den Mitgliedstaat infolge der Nichtauszahlung des Zuschusses durch die Kommission
Tenor
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Consiglio di Stato (Italien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig. |
2. |
Im Übrigen ist das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig. |
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2013 von Constantin Hârsulescu gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. November 2012 in der Rechtssache T-400/12, Hârsulescu/Rumänien
(Rechtssache C-78/13 P)
2013/C 377/09
Verfahrenssprache: Rumänisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Constantin Hârsulescu (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. L. Cioplea)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rumänien
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Östersunds tingsrätt (Schweden), eingereicht am 6. Mai 2013 — E.ON Vattenkraft Sverige Aktiebolag/Kammarkollegiet u. a.
(Rechtssache C-251/13)
2013/C 377/10
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Östersunds tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E.ON Vattenkraft Sverige Aktiebolag
Beklagte: Kammarkollegiet, Ljustorp socken ekonomisk förening, Länsstyrelsen i Västernorrlands län, Murberget Länsmuseet Västernorrland, Naturskyddsföreningen Timrå, Naturvårdsverket, Sveriges Sportfiske- och Fiskevårdsförbund, Timrå kommun, Miljö- och byggnadsnämnden, Älvräddarnas samorganisation
Der Präsident des Gerichtshofs hat am 20. August 2013 die Streichung der Rechtssache angeordnet.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou (Zypern), eingereicht am 27. September 2013 — Alpha Bank Cyprus Ltd/Dau Si Senh u. a.
(Rechtssache C-519/13)
2013/C 377/11
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Anotato Dikastirio Kyprou
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Alpha Bank Cyprus Ltd
Rechtsmittelgegner: Dau Si Senh, Alpha Panareti Public Ltd, Susan Towson, Stewart Cresswell, Gillian Cresswell, Julie Gaskell, Peter Gaskell, Richard Wernham, Tracy Wernham, Joanne Zorani und Richard Simpson
Vorlagefragen
1. |
Ist die Zustellung des Formblatts nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (1) in jedem Fall erforderlich, oder gibt es Ausnahmen? |
2. |
Falls die Zustellung für in jedem Fall erforderlich gehalten wird: Stellt das Unterlassen im vorliegenden Fall einen Grund für die Unwirksamkeit der Zustellung dar? |
3. |
Sollte die Frage verneint werden: Kann in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 an den Rechtsanwalt der unter Protest erscheinenden Beklagten zugestellt werden, der sich entsprechend gegenüber seinen Mandanten zur Entgegennahme der Zustellung verpflichtet hat, oder ist eine erneute Zustellung nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vorgesehenen Verfahren erforderlich? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).
21.12.2013 |
DE |
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C 377/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 3. Oktober 2013 — Vlaams Gewest/Heidi Van Den Broeck
(Rechtssache C-525/13)
2013/C 377/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Vlaams Gewest
Kassationsbeschwerdegegnerin: Heidi Van Den Broeck
Vorlagefrage
Ist Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen dahin auszulegen, dass sich die Entscheidung, im laufenden Kalenderjahr „keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, [zu gewähren]“, auf die Beihilfe bezieht, die nach „der betreffenden Beihilferegelung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (2) des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen geschuldet ist, so dass nicht nur die Beihilfe für die „betreffende Kulturgruppe“ versagt werden muss, sondern die gesamte Beihilfe gemäß einer der dort aufgeführten Beihilferegelungen, zu der die betreffende Kulturgruppe gehört?
(1) ABl. L 327,.S. 11.
(2) ABl. L 355, S. 1.
21.12.2013 |
DE |
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C 377/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 10. Oktober 2013 — Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha/Maria Patmanidi AE
(Rechtssache C-535/13)
2013/C 377/13
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Protodikeio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha
Beklagte: Maria Patmanidi AE
Vorlagefrage
Welches ist der Anwendungsbereich von Art. 7 der Richtlinie 89/104/EWG (1) (jetzt Art. 7 der Richtlinie 2008/95/EG (2)) und von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (3) (jetzt Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 (4)) hinsichtlich des Rechts des Markeninhabers, die Paralleleinfuhr seiner Waren — bei denen es sich um Ersatzteile für Kraftfahrzeuge jeglicher Art handelt, die in einem nicht zum Gebiet der EU oder des EWR gehörenden Drittland erstmalig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden — in das Gebiet der EU und des EWR zu verbieten, insbesondere wenn es sich um Waren handelt, die durch eine weite Gewinnspanne und einen starken Preisdruck gekennzeichnet sind — ein Umstand, der auch durch erhebliche Schwankungen in der Preispolitik belegt wird — und/oder wenn die Paralleleinfuhren zu erheblichen Senkungen der Preise für den Endverbraucher — zu dessen Gunsten und zugunsten des Wettbewerbs — führen können, im Licht und unter dem Einfluss der folgenden Vorschriften, für sich allein oder zusammen betrachtet: a) Art. 101 und 102 AEUV, b) Art. I, XI Abs. 1, III Abs. 4 und XX Buchst. d sowie allgemein die Bestimmungen des GATT 1994 und c) Art. I und [X]XIV des GATT 1994 und, insbesondere, wird die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 … durch die letztgenannten Vorschriften auf Waren, die in Vertragsstaaten des GATT 1994 in den Verkehr gebracht wurden, [ausgedehnt] und besteht ein Konflikt zwischen ihnen?
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, vom 11.2.1989, S. 1-7).
(2) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25-33).
(3) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1-36).
(4) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1-42).
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 14. Oktober 2013 — Gazprom OAO, andere Partei des Verfahrens: Republik Litauen
(Rechtssache C-536/13)
2013/C 377/14
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Gazprom OAO
Andere Partei des Verfahrens: Republik Litauen, vertreten durch das Energieministerium der Republik Litauen
Vorlagefragen
1. |
Wenn ein Schiedsgericht eine anti-suit injunction erlässt und hierdurch einer Partei untersagt, bestimmte Ansprüche bei einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, das nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung (1) für die zivilrechtliche Streitigkeit in der Sache zuständig ist, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht berechtigt, die Anerkennung eines solchen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts abzulehnen, weil er die Befugnis des Gerichts beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung zuständig ist? |
2. |
Wenn die erste Frage zu bejahen ist, gilt dies auch dann, wenn die anti-suit injunction des Schiedsgerichts einer Partei aufgibt, ihre Ansprüche in einem Rechtsstreit zu beschränken, der in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, und das Gericht dieses Mitgliedstaats für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung zuständig ist? |
3. |
Kann ein nationales Gericht zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Brüssel-I-Verordnung die Anerkennung des Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts ablehnen, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung fällt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1).
21.12.2013 |
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C 377/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 22 Oktober 2013 — Agenzia delle Dogane und Ufficio di Verona dell’Agenzia delle Dogane/ADL American Dataline Srl
(Rechtssache C-546/13)
2013/C 377/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Agenzia delle Dogane, Ufficio di Verona dell’Agenzia delle Dogane
Kassationsbeschwerdegegnerin: ADL American Dataline Srl
Vorlagefragen
1. |
Widerspricht es Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (1) sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den Änderungen, die in die Anmerkungen zu Kapitel 84 der Zolltabelle in Teil I des Anhangs I durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (2) (durch die Lautsprecher von der Unterposition 8471 ausgeschlossen sind, wenn sie von den automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gesondert gestellt werden) eingefügt worden sind, Auslegungshinweise dahin gehend zu entnehmen, dass die von der Gesellschaft ADL s.r.l. (3) eingeführten — und unter Buchst. A Nrn. 1, 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen — Waren eine eigene Funktion (Wiedergabe und Verstärkung des Tons), „andere“ als die Datenverarbeitung, ausführen? |
2. |
Sind die von der Gesellschaft ADL s.r.l. eingeführten — und unter Buchst. A Nrn. 1, 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen — Waren als getrennt von der automatischen Datenverarbeitungsmaschine vertriebene „Lautsprecher“ Geräte, die „eine eigene Funktion, andere als die Datenverarbeitung, ausführen“ — wenn als solche Funktion die Wiedergabe und Verstärkung des Tons anzusehen ist —, oder können sie nicht als Einheiten eines Systems angesehen werden, die eine eigene Funktion, andere als die Datenverarbeitung, ausführen, da sie in Anbetracht der spezifischen technischen Eigenschaften (ausschließliche Verbindung über USB-Kabel, Notwendigkeit eines Betriebssystems MAC OS 9.) „keine Funktion haben, die sie ohne eine solche Maschine [d. h. ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine] ausüben können“ (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Peacock AG, C 339/98, Randnrn 14 und 15, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Randnrn. 20, 29 und 30, die sich zwar auf eine andere Art von Gerät bezogen, nämlich Netzwerkkarten und sogenannte kombinierte Karten, das Fehlen eigener, „anderer“ Funktionen aber darauf zurückzuführen scheinen, dass das Gerät ausschließlich über einen PC funktioniert und in der Lage ist, die vom Rechner übermittelten Signale zu empfangen und umzuwandeln)? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17 Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301, S. 1).
(3) Es handelt sich um „von der US-amerikanischen Gesellschaft Harman Multimedia hergestellte Lautsprecherboxen für die ausschließliche Verwendung als externe Peripheriegeräte für Computer des Typs ‚APPLE‘“.
21.12.2013 |
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C 377/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 21. Oktober 2013 — SIA „Oliver Medical“/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-547/13)
2013/C 377/16
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA „Oliver Medical“
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Sind die Positionen 9018 und 9019 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass folgende Vorrichtungen: Pointer „UltraPulse Encore laser“, „Light Sheer ST“, „IPL Quantum SR“ und ihre Köpfe: „HR upgd for IPL Quantum“, „DL upgd for IPL Quantumsystem“, die Behandlungsköpfe „Ultrashape contour I“, die Geräte „IPL Quantum SR 560“, „Ls-Duet“ und ihr Zubehör sowie das Gerät Lumenis M22, die medizinisch eingesetzt werden, in sie einzureihen sind? |
2. |
Sollten die Positionen 9018 und 9019 nicht anwendbar sein: Können diese Waren in Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden? |
3. |
Sollte die Frage verneint werden: Welche andere Position ist nach einer Auslegung der Kombinierten Nomenklatur für die Zwecke der Einreihung anzuwenden? |
(1) ABl. L 256, S. 1.
21.12.2013 |
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C 377/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari (Italien), eingereicht am 25. Oktober 2013 — SETAR/Comune di Quartu S. Elena
(Rechtssache C-551/13)
2013/C 377/17
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SETAR — Società Edilizia Turistica Alberghiera Residenziale
Rechtsmittelgegnerin: Comune di Quartu S. Elena
Vorlagefrage
Verstößt die Regelung des Art. 188 des Decreto legislativo Nr. 152/2006 und des Dekrets des Umweltministers vom 17. [Dezember] 2009, nach der das Inkrafttreten der Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG (1) bis zum Erlass des Ministerialdekrets, das die technischen Modalitäten und die Fristen für das Inkrafttreten der genannten Durchführungsregelung festlegt, aufgeschoben wird, gegen das Gemeinschaftsrecht?
(1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).
21.12.2013 |
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C 377/9 |
Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 25. September 2013 — Monster Cable Products, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Live Nation (Music) UK Ltd
(Rechtssache C-41/12 P) (1)
2013/C 377/18
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
21.12.2013 |
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C 377/9 |
Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Vâlcea — Rumänien) — SC Volksbank România SA/Ionuț-Florin Zglimbea, Liana-Ramona Zglimbea
(Rechtssache C-108/12) (1)
2013/C 377/19
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
21.12.2013 |
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C 377/9 |
Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 19. September 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-135/12) (1)
2013/C 377/20
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
21.12.2013 |
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C 377/9 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans — Frankreich) — BNP Paribas Personal Finance SA, Facet SA/Guillaume Delmatti
(Rechtssache C-564/12) (1)
2013/C 377/21
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
21.12.2013 |
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C 377/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-203/13) (1)
2013/C 377/22
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
21.12.2013 |
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C 377/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Ekkehard Aleweld/Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-262/13) (1)
2013/C 377/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
21.12.2013 |
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C 377/11 |
Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 — Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T-570/08 RENV) (1)
(Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird - Angemessenheit der Frist - Begründungspflicht - Relevanz der verlangten Auskünfte)
2013/C 377/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 über eine Anordnung zur Auskunftserteilung in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (C 36/07 [ex NN 25/07])
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Post AG trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/11 |
Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 — MOL/Kommission
(Rechtssache T-499/10) (1)
(Staatliche Beihilfen - Vertrag zwischen dem ungarischen Staat und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Förderabgaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung der Abgaben - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Selektiver Charakter)
2013/C 377/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Niejahr, F. Carlin, Barrister, und Rechtsanwalt C. van der Meer)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/88/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (ABl. 2011, L 34, S. 55) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beträge von der genannten Gesellschaft angeordnet wird
Tenor
1. |
Der Beschluss 2011/88/EU der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
21.12.2013 |
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C 377/11 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2013 — Kessel/HABM — Janssen-Cilag (Premeno)
(Rechtssache T-536/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Einschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung - Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)
2013/C 377/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kessel Marketing & Vertriebs GmbH (Mörfelden-Walldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin S. Bund, dann Rechtsanwalt A. Jacob)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), zunächst vertreten durch B. Schmidt, dann durch D. Walicka als Bevollmächtigte
Andere Verfahrensbeteiligte vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Janssen-Cilag GmbH (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Wenz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2010 (Sache R 708/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Janssen-Cilag GmbH und der Kessel Marketing & Vertriebs GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. September 2010 (Sache R 708/2010-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kessel Marketing & Vertriebs GmbH. |
3. |
Die Janssen-Cilag GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/12 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2013 — Europol/Kalmár
(Rechtssache T-455/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal von Europol - Befristeter Vertrag - Kündigung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Finanzielle Entschädigung)
2013/C 377/27
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann, D. El Khoury und J. Arnould im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Antypas)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Andreas Kalmár (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Coppens)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2011, Kalmár/Europol (F-83/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Europäische Polizeiamt (Europol) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andreas Kalmár im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/12 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2013 — ICdA u. a./Kommission
(Rechtssache T-456/11) (1)
(REACH - Übergangsmaßnahmen bezüglich der Beschränkungen, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Cadmium und seiner Verbindungen gelten - Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Beschränkungen der Verwendung von Kadmiumpigmenten in Kunststoffen - Offensichtlicher Ermessensfehler - Risikobewertung)
2013/C 377/28
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: International Cadmium Association (ICdA) (Brüssel, Belgien), Rockwood Pigments (UK) Ltd (Stoke-on-Trent, Vereinigtes Königreich) und James M Brown Ltd (Stoke-on-Trent) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana, dann R. Cana)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver und E. Manhaeve im Beistand von K. Sawyer, Barrister, dann P. Oliver und E. Manhaeve)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) (ABl. L 134, S. 2), soweit die Verwendung von Kadmiumpigmenten in anderen Kunststoffen als denjenigen beschränkt wird, in denen die Verwendung vor dem Erlass der Verordnung Nr. 494/2011 beschränkt wurde
Tenor
1. |
Die Verordnung (EU) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) wird für nichtig erklärt, soweit die Verwendung von Cadmiumsulfoselenidorange (CAS-Nr. 1256-57-4), Cadmiumsulfoselenidrot (CAS-Nr. 58339-34-7) und Cadmiumzinksulfid (CAS-Nr. 8048-07-5) in anderen Gemischen und Erzeugnissen auf Basis synthetischer organischer Polymere als denjenigen beschränkt wird, in denen die Verwendung vor dem Erlass der Verordnung Nr. 494/2011 beschränkt wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten, die der International Cadmium Association (ICdA), der Rockwood Pigments (UK) Ltd und der James M Brown Ltd entstanden sind. |
4. |
ICdA, Rockwood Pigments (UK) und James M Brown tragen 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Kommission. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/13 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2013 — Budziewska/HABM — Puma (Springende Raubkatze)
(Rechtssache T-666/11) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine springende Raubkatze wiedergibt - Ältere Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)
2013/C 377/29
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Danuta Budziewska (Łódż, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Masłowski)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2011 (Sache R 1137/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Puma AG Rudolf Dassler Sport und Danuta Budziewska
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Danuta Budziewska trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/13 |
Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 — Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission
(Rechtssache T-147/12) (1)
(Zollunion - Einfuhr von Pilzkonserven aus China - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben zu erlassen - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Erkennbarer Irrtum der Zollbehörden - Offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit - Ordnungsgemäße Verwaltung - Gleichbehandlung)
2013/C 377/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger)
Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch L. Keppenne und B. R. Killmann als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 6393 endgültig der Kommission vom 16. September 2011, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall zu erlassen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/13 |
Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 — Gamesa Eólica/HABM — Enercon (Grünabstufung)
(Rechtssache T-245/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Absolutes Eintragungshindernis - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Grünabstufung besteht - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 62 der Verordnung Nr. 207/2009)
2013/C 377/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gamesa Eólica, SL (Sarriguren, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Sanz Cerralbo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2012 (Sache R 260/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gamesa Eólica, SL und der Enercon GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2012 (Sache R 260/2011-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Gamesa Eólica, SL. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/14 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2013 — IBSolution/HABM — IBS (IBSolution)
(Rechtssache T-533/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IBSolution - Ältere Gemeinschaftsbildmarke IBS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 377/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: IBSolution GmbH (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: IBS AB (Solna, Schweden)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2012 (Sache R 771/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der IBS AB und der IBSolution GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die IBSolution GmbH trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/14 |
Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 — North Drilling/Rat
(Rechtssache T-552/12) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Tatsachenirrtum - Änderung der Wirkungen einer Nichtigerklärung im Laufe der Zeit)
2013/C 377/33
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: North Drilling Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. De Elera)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 292, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Der Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit durch ihn die North Drilling Co. in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen worden ist. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit durch sie die North Drilling Co. in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen worden ist. |
3. |
Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 wird für nichtig erklärt, soweit er die North Drilling Co. betrifft. |
4. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die North Drilling Co. ab seinem Inkrafttreten am 20. Tag nach seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 fort. |
5. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der North Drilling Co. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind. |
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/15 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2013 — Efag Trade Mark Company/HABM (FICKEN)
(Rechtssache T-52/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FICKEN - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 377/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG (Schemmerhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wekwerth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2012 (Sache R 493/2012-1) über die Anmeldung des Wortzeichens FICKEN als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/15 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2013 — Efag Trade Mark Company/HABM (FICKEN LIQUORS)
(Rechtssache T-54/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FICKEN LIQUORS - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 377/35
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG (Schemmerhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wekwerth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2012 (Sache R 2544/2011-1) über die Anmeldung des Bildzeichens FICKEN LIQUORS als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
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C 377/15 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2013 — Three-N-Products/HABM — Munindra (AYUR)
(Rechtssache T-63/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke AYUR - Ältere Benelux-Wortmarken AYUS - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 377/36
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (Neu Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes und T. Chevrier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Munindra Holding BV (Lelystad, Niederlande)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. November 2012 (Sache R 2296/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Munindra Holding BV und der Three-N-Products Private Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Three-N-Products Private Ltd trägt die Kosten. |
21.12.2013 |
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C 377/16 |
Beschluss des Gerichts vom 7. November 2013 — 1-2-3.TV/HABM — ZDF und Televersal Film- und Fernsehproduktion (1-2-3.TV)
(Rechtssache T-440/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
2013/C 377/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 1-2-3.TV GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und E. Nicolás Gómez, dann Rechtsanwältinnen K. Kleinschmidt und U. Grübler)
Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) (Mainz, Deutschland) und Televersal Film- und Fernsehproduktion GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen B. Krause und F. Cordt, dann Rechtsanwältin B. Krause)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2008 (Sache R 1076/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen 1-2-3.TV GmbH und Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) und Televersal Film- und Fernsehproduktion GmbH
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
(1) ABl. C 327 vom 20.12.2008.
21.12.2013 |
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C 377/16 |
Klage, eingereicht am 13. September 2013 — Seatech International u. a./Kommission
(Rechtssache T-500/13)
2013/C 377/38
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Seatech International, Inc. (Cartagena, Kolumbien), Tuna Atlantic, Ltda (Cartagena) und Comextun, Ltda (Cartagena) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Foucault)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, für nichtig zu erklären, soweit darin das Schiff Marta Lucia R als IUU-Fischerei betreibendes Schiff bezeichnet wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen geltend, das Schiff Marta Lucia R sei in der von der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch erstellten Liste der Schiffe, die als Schiffe angesehen würden, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betrieben, gestrichen worden, und daher müsse dieses Schiff auch in der EU-Liste der Schiffe, die solche Fischerei betrieben, gestrichen werden.
21.12.2013 |
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C 377/16 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2013 — Microsoft/HABM — Softkinetic Software (KINECT)
(Rechtssache T-536/13)
2013/C 377/39
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Microsoft Corp. (Redmond, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Mejiboom)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Softkinetic Software SA (Brüssel, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Juli 2013 in der Sache R 2373/2011-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren beitreten sollte, die im Verfahren vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KINECT“ für Waren in Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 058 141.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „SOFTKINETIC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 38, 41 und 42 — Internationale Registrierung Nr. 1 025 034 mit Erstreckung auf die Europäische Union; Wortmarke „SOFTKINETIC“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 28, 38, 41 und 42 — Benelux- Marke Nr. 850 946.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
21.12.2013 |
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C 377/17 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-550/13)
2013/C 377/40
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, X. Basakou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den abschließenden endgültigen Beschluss der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, Aktenzeichen C(2013) 5225, veröffentlicht im Amtsblatt L 219/2013, für nichtig zu erklären, soweit er die Hellenische Republik betrifft; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:
|
Mit dem ersten Klagegrund trägt die Hellenische Republik zur Berichtigung betreffend das Beihilfesystem für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen vor, dass es, wenn die Kommission nach über vier Jahren Untätigkeit im Jahr 2013 Berichtigungen wegen Mängeln im Kontrollsystem vornehme, die die Wirtschaftsjahre 2006 und 2007 beträfen und bereits 2008 festgestellt worden seien, gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, der Angemessenheit von Fristen und des zeitnahen Tätigwerdens der Kommission verstoße, weil das in seiner Überlänge nicht zu rechtfertigende Verfahren der Hellenischen Republik in der gegenwärtigen finanziellen Situation schade und in finanzieller Hinsicht absolut unerwartet gewesen sei. |
|
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Hellenische Republik in Bezug auf die Berichtigung betreffend das Beihilfesystem für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen geltend, dass der Kommission ein Sachverhaltsirrtum unterlaufen und sie mit einer völlig mangelhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwei Schlüsselkontrollen nicht durchgeführt worden seien. Sie habe eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % vorgeschlagen, obwohl diese keinesfalls die auf Mängel bei Schlüsselkontrollen anwendbaren 5 % übersteigen dürfe. |
|
Mit dem dritten Klagegrund trägt die Hellenische Republik in Bezug auf den Bereich POSEI — Kleinere Inseln der Ägäis vor, dass dem Beschluss der Kommission eine spezifische Begründung zur Rechtfertigung der vorgenommenen Berichtigung fehle. |
21.12.2013 |
DE |
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C 377/18 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2013 — MHCS/HABM — Compañía Vinícola del Norte de España (ICE IMPERIAL)
(Rechtssache T-555/13)
2013/C 377/41
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: MHCS (Epernay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Moya Fernández und L.-É. Balleydier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compañía Vinícola del Norte de España, SA (La Guardia, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. August 2013 in der Sache R 2588/2011-2 aufzuheben; |
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 837 379 für die Wortmarke „ICE IMPERIAL“ für Waren der Klasse 33 zuzulassen; |
— |
dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ICE IMPERIAL“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 32, 33 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 837 379.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 237 875 für „alle Weinsorten außer Sekt und Sherry“ in Klasse 33; Spanische Bildmarke Nr. 95 020 für „jede Weinkategorie außer Sekt und Sherry“ in Klasse 33; Spanische Wortmarke Nr. 1 508 304„IMPERIAL“ für „Weine“ in Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995.
21.12.2013 |
DE |
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C 377/18 |
Klage, eingereicht am 6. November 2013 — Istituto Di Vigilanza DellUrbe/Kommission
(Rechtssache T-579/13)
2013/C 377/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Istituto Di Vigilanza DellUrbe SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro und S. Cianciullo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin Città di Roma Metronotte s.r.l. nicht den Ausschreibungsbedingungen und insbesondere nicht Punkt 5.2 der Leistungsbeschreibung entspricht, nach dem die Angebote in Übereinstimmung mit „dem auf den Unternehmensübergang anwendbaren europäischen und nationalen Arbeitsrecht, insbesondere der Richtlinie 2001/23/EG und den nationalen Maßnahmen zur ihrer Umsetzung“ und dabei insbesondere „den Bestimmungen zur Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers durch vertragliche Übertragung eines Unternehmens“ hätten verfasst werden müssen; |
— |
festzustellen, dass das von der Città di Roma Metronotte s.r.l. eingereichte Angebot den Grundsatz der Gleichbehandlung und eines unverfälschten Wettbewerbs objektiv verletzt und daher gegen die Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verstößt, nach deren 41. Erwägungsgrund „[m]ittels der Auftragsvergabeverfahren dem Bedarf der Organe unter Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu den bestmöglichen Bedingungen Rechnung getragen werden [soll]“; |
— |
dementsprechend die Vergabe des Auftrags an die Città di Roma Metronotte s.r.l. und den mit diesem Unternehmen eventuell geschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
die Kommission zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. ARES (2013) 2936015 der Vertretung der Europäischen Kommission in Italien vom 27. August 2013, über „PO/2013-11-SEC/ROM — Interinstitutionelle Ausschreibung betreffend Sicherheits- und Empfangsdienste in den Häusern der Europäischen Union in Rom und Mailand — Los 1 RCE und UIPE in Rom“, mit dem das Angebot der Klägerin abgelehnt worden ist.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Ausschreibungsbedingungen und den Grundsatz der Gleichbehandlung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Europäischen Kommission
|
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/19 |
Klage, eingereicht am 8. November 2013 — Shire Pharmaceutical Contracts/Kommission
(Rechtssache T-583/13)
2013/C 377/43
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shire Pharmaceutical Contracts (Hampshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Vickers, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die im Schreiben der Europäischen Kommission vom 2. September 2013, bestätigt mit Schreiben vom 18. Oktober 2013, enthaltene Entscheidung, mit der die Gewährung eines Bonus gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (1) für ein freiwillig ausgeführtes pädiatrisches Prüfkonzept abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Die angefochtene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Rechtsfehlern bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006. |
2. |
Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378, S. 1).
Gericht für den öffentlichen Dienst
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/20 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. Oktober 2013 — Gomes Moreira/ECDC
(Rechtssache F-80/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Vorzeitige Auflösung eines befristeten Vertrags - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung)
2013/C 377/44
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Joaquim Paulo Gomes Moreira (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abrau Caldas)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Ammon, dann R. Trott sowie Rechtsanwälte D. Waelbroek und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers aus disziplinarrechtlichen Gründen aufzulösen, und auf Zahlung eines Betrags zum Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 11. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit mit ihr der Kläger seines Dienstes enthoben wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011, S. 30.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/20 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — Bartha/Kommission
(Rechtssache F-104/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/56/06 - Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens - Maßnahmen zur Durchführung des Urteils F-50/08)
2013/C 377/45
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Gabór Bartha (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Homoki)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, V. Bottka, A. Sipos)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/56/06 wiederzueröffnen, und der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens EPSO/AD/56/06 — Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (AD 5) ungarischer Staatsangehörigkeit sowie Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bartha trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
(1) ABl. C 25 vom 28.01.2013, S. 68.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/20 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — Schönberger/Rechnungshof
(Rechtssache F-14/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2011 - Multiplikationssätze)
2013/C 377/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-M. Stenier und B. Schäfer, dann B. Schäfer und I. Ní Riagáin Düro)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 nicht nach der Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Schönberger trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der dem Rechnungshof der Europäischen Union entstandenen Kosten verurteilt. |
(1) ABl. C 138 vom 12.05.2012, S. 33.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/21 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-63/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Durchführung eines Urteils - Kosten - Erstattung der Kosten - Rückerstattung des als erstattungsfähige Kosten gezahlten Betrags im Anschluss an ein Urteil, mit dem das Urteil, in dem dem Kläger diese Kosten auferlegt worden waren, teilweise aufgehoben wurde)
2013/C 377/47
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Schreiben, in denen die Beklagte sich im Anschluss an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-37/10 P, De Nicola/EIB, mit dem das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-55/08, De Nicola/EIB, teilweise aufgehoben wurde, weigert, den Betrag von 6 000 Euro zurückzuzahlen, den der Kläger im Anschluss an den Beschluss F-55/08 DEP des Gerichts für den öffentlichen Dienst als erstattungsfähige Kosten an die Beklagte gezahlt hatte
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank vom 4. und vom 25. Mai 2012 werden aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an Herrn De Nicola den Betrag von 6 000 Euro, zuzüglich Ausgleichszinsen ab 29. April 2012, zu zahlen. Der Satz der Ausgleichszinsen ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu berechnen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 311 vom 13.10.2012, S. 16.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/21 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — Doyle/Europol
(Rechtssache F-103/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal von Europol - Nichtverlängerung eines Vertrags - Verweigerung eines unbefristeten Vertrags - Aufhebung durch das Gericht - Durchführung des Urteils des Gerichts)
2013/C 377/48
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Margaret Doyle (Noordwijkerhout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, der Klägerin in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Doyle/Europol (F-37/09), einen Pauschalbetrag zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der das Europäische Polizeiamt Frau Doyle in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 29. Juni 2010, Doyle/Europol (F-37/09), den Betrag von 3 000 Euro zuerkannt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Doyle zu tragen. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 70.
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/21 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — Hanschmann/Europol
(Rechtssache F-104/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal von Europol - Nichtverlängerung eines Vertrags - Verweigerung eines unbefristeten Vertrags - Aufhebung durch das Gericht - Durchführung des Urteils des Gerichts)
2013/C 377/49
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Ingo Hanschmann (Leipzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, dem Kläger in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Hanschmann/Europol (F-27/09), einen Pauschalbetrag zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihm durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der das Europäische Polizeiamt Herrn Hanschmann in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 29. Juni 2010, Hanschmann/Europol (F-27/09), den Betrag von 13 000 Euro zuerkannt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Hanschmann zu tragen. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 70.
21.12.2013 |
DE |
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C 377/22 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — Knöll/Europol
(Rechtssache F-105/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal von Europol - Nichtverlängerung eines Vertrags - Verweigerung eines unbefristeten Vertrags - Aufhebung durch das Gericht - Durchführung des Urteils des Gerichts)
2013/C 377/50
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Brigitte Knöll (Hochheim am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, der Klägerin in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Knöll/Europol (F-44/09), einen Pauschalbetrag zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der das Europäische Polizeiamt Frau Knöll in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 29. Juni 2010, Knöll/Europol (F-44/09), den Betrag von 20 000 Euro zuerkannt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Knöll zu tragen. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 70.
21.12.2013 |
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C 377/22 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-132/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit - Nichtvorliegen)
2013/C 377/51
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, ihm erstens schriftlich die Zahl der vor 2005 und während der Jahre 2005 bis 2010 erworbenen Urlaubstage mitzuteilen, auf die er zum Zeitpunkt seines Antrags Anspruch hatte, und die Zahl der Urlaubstage, auf die er Ende 2010 noch Anspruch hätte, ihm zweitens alle diese Urlaubstage zu gewähren und ihm drittens gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen diese Anträge abgelehnt werden könnten
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 23.
21.12.2013 |
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C 377/23 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-19/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit - Nichtvorliegen)
2013/C 377/52
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayer und J. Baquero Cruz sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung des Vermerkes der Kommission, der eine oder mehrere Entscheidungen zur dienstrechtlichen Stellung des Klägers enthält, und auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 34.
21.12.2013 |
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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — CA/Kommission
(Rechtssache F-60/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Klageschrift - Formerfordernisse - Darstellung der Klagegründe - Offensichtlich unzulässige Klage)
2013/C 377/53
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Guerrieri Ciaceri)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, an die Klägerin im Beförderungsverfahren 2011 keine sechs Beförderungspunkte zu vergeben, und Klage auf Vergabe der für die rückwirkende Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 2 erforderlichen Punkte
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
CA trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012, S. 34.
21.12.2013 |
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C 377/23 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-94/12)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 377/54
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro wegen des Schadens, der ihm aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entstanden sein soll, zurückzuweisen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten. |
21.12.2013 |
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C 377/23 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. Oktober 2013 — Palleschi/Kommission
(Rechtssache F-123/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Art. 3b der BSB - Antrag auf Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit - Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
2013/C 377/55
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maria-Pia Palleschi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag der Klägerin auf Umwandlung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten in einen unbefristeten Vertrag als Bedienstete auf Zeit abzulehnen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Frau Palleschi trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 389 vom 15.12.2012, S. 9.
21.12.2013 |
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C 377/24 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-65/13)
2013/C 377/56
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mansullo)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Ablehnung des vom Kläger bei der Kommission gestellten Antrags, ihm 10 000 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der durch ein Schreiben entstanden sein soll, mit dem ihm u. a. mitgeteilt wurde, dass die Kommission mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Beträge, die er der Kommission geschuldet habe, gegen seinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, zu der sie verurteilt worden war, aufgerechnet habe
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung, mit der der in der Mitteilung vom 20. Juni 2012 enthaltene Antrag auf Schadensersatz vom selben Tag abgelehnt wurde, ganz gleich, in welcher Form sie ergangen ist, aufzuheben; |
— |
die Mitteilung vom 27. August 2012, auf der auf der ersten von drei Seiten oben rechts „Ref.Ares(2012)1003126 — 27 août 2012“ angegeben ist und die der Kläger am 9. Oktober 2012 erhalten hat, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der die Beschwerde vom 24. Oktober 2012 zurückgewiesen wurde, ganz gleich, in welcher Form sie ergangen ist, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die auf Italienisch verfasste Mitteilung vom 11. Februar 2013 mit dem Aktenzeichen „HR.D.2/MB/ac 170184“, die aus zwei einseitig maschinenbeschriebenen Seiten besteht und die der Kläger am 22. März 2013 erhalten hat, aufzuheben; |
— |
die Kommission zu verurteilen, an den Kläger 10 000 Euro nebst jährlich dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen in Höhe von 10 % jährlich ab dem 21. Juni 2012 bis zur vollständigen Zahlung des genannten Betrags zu zahlen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |