ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.372.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 372

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
19. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 372/01

Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

1

2013/C 372/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7066 — CNODC/Novatek/Total EPY/Yamal LNG) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 372/03

Euro-Wechselkurs

4

2013/C 372/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

5

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

2013/C 372/05

Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, für die die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Artikel 103 des EWR-Abkommens erfüllt sind

6


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2013/C 372/06

Urteil des Gerichtshofes vom 11. September 2013 in der Rechtssache E-6/12 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen (Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EEA-/EFTA-Staat — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Verordnung (EWG) Nr. 574/72 — Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer)

17

2013/C 372/07

Beschluss Des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2013 in den verbundenen Rechtssachen E-4/12 und E-5/12 — Risdal Touring AS und Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde (Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der EFTA- Überwachungsbehörde — Zugang zu Dokumenten — Zulässigkeit — Erledigung der Hauptsache)

18

2013/C 372/08

Antrag des Bezirksgerichts Oslo (Oslo Tingrett) auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs vom 30. August 2013 in der Rechtssache Fred Olsen und andere gegen Staten v/Skattedirektoratet (Sache E-20/13)

19

2013/C 372/09

Klage der Fédération internationale de football association (FIFA) vom 4. Oktober 2013 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (Rechtssache E-21/13)

20

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 372/10

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen

21

2013/C 372/11

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

30

2013/C 372/12

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

31

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 372/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7116 — Sixth AP Fund/Nordstjernan/Salcomp) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

41

2013/C 372/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7131 — Compal Electronics/Toshiba Television Central Europe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

42

2013/C 372/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7050 — Allianz SE/NRF/Kamppi Shopping Center) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

43


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/1


Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

(2013/C 372/01)

I.   EINLEITUNG

(1)

Randnummer 13 der neuen Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (1) (im Folgenden „die Mitteilung“) besagt, dass staatliche Versicherer (2), die bestimmte Vorteile gegenüber privaten Kreditversicherern genießen, keine kurzfristigen Exportkreditversicherungen für marktfähige Risiken anbieten dürfen. Der Begriff „marktfähige Risiken“ bezeichnet nach Randnummer 9 der Mitteilung wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, die in einem der im Anhang der Mitteilung genannten Staaten niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt.

(2)

Aufgrund der schwierigen Lage in Griechenland bestand 2012 ein Mangel an Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazitäten zur Deckung von Ausfuhren nach Griechenland. Deshalb änderte die Kommission die damals geltende Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, indem sie Griechenland vorübergehend aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken (3) strich. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2013. Griechenland würde folglich ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich wieder als Staat mit marktfähigen Risiken angesehen werden, da alle EU-Mitgliedstaaten im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgenommen sind, das Teil des Anhangs der Mitteilung ist.

(3)

Gemäß Randnummer 36 der Mitteilung hat die Kommission drei Monate vor dem Ende der vorübergehenden Streichung damit begonnen, die Lage zu überprüfen, um festzustellen, ob die derzeitige Marktlage den Auslauf der Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Jahr 2014 rechtfertigt, oder ob die Marktkapazität weiterhin unzureichend ist, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken abzusichern, so dass eine Verlängerung erforderlich ist.

II.   PRÜFUNG

(4)

Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Mangel an ausreichender privatwirtschaftlicher Kapazität zur Deckung aller wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken die Verlängerung der vorübergehenden Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken rechtfertigt, hat die Kommission die Mitgliedstaaten sowie private Kreditversicherer und Beteiligte konsultiert und von ihnen einschlägige Informationen eingeholt. Am 8. Oktober 2013 (4) veröffentlichte die Kommission eine Informationsanfrage zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen für Ausfuhren nach Griechenland. Die Frist zur Stellungnahme endete am 6. November 2013. Es gingen 24 Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, privaten Kreditversicherern und Exporteuren ein.

(5)

Aus Angaben, die der Kommission übermittelt wurden oder ihr zur Verfügung stehen, geht deutlich hervor, dass es immer noch keine ausreichenden privaten Exportkreditversicherungskapazitäten für Griechenland gibt und voraussichtlich auch in naher Zukunft keine größeren Kapazitäten zur Verfügung stehen werden. Die Gesamtversicherungssumme für griechische Risiken ist 2012/13 auf niedrigem Niveau geblieben. Private Exportkreditversicherer sind weiterhin vorsichtig, wenn es um die Bereitstellung von Versicherungsschutz für Ausfuhren nach Griechenland geht, und bieten keine ausreichenden Versicherungskapazitäten für neue Kreditversicherungsgrenzen oder sogar bereits bestehende zu deckende Umsätze. Gleichzeitig verzeichneten staatliche Versicherer aufgrund des Mangels an privaten Versicherungen einen Anstieg der Nachfrage nach Kreditversicherungen für Ausfuhren nach Griechenland. Kein Konsultationsteilnehmer hat Daten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Griechenland wieder in das Verzeichnis der marktfähigen Länder aufgenommen werden sollte.

(6)

Seit dem Beschluss der Kommission vom Dezember 2012, Griechenland aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu streichen, sind die privaten Kapazitäten 2013 nicht wiederhergestellt worden. Die Konsultationsteilnehmer bestätigten, dass die Situation vor allem für kleine und mittlere Exporteure besonders schwierig ist und in einigen Fällen ein vollständiger Stopp der Versicherungsabschlüsse registriert wurde. Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer vertrat die Auffassung, dass die private Kapazität noch nicht ausreiche, um Ausfuhren nach Griechenland zu versichern, und 2014 nur mit einer geringen Verbesserung zu rechnen sei. Die in dem vorgenannten Beschluss enthaltene Analyse der Kommission über die mangelnde private Exportkreditversicherungskapazität für Griechenland trifft nach wie vor zu.

(7)

Die wirtschaftlichen Aussichten für Griechenland wurden seit vergangenem Dezember vorsichtig nach oben korrigiert (5). Nach der Herbstprognose 2013 der Kommission befindet sich die griechische Wirtschaft immer noch in einer Rezession, und das reale BIP schrumpft 2013 weiter, wenn auch langsamer als zuvor. 2014 dürfte das reale BIP hauptsächlich aufgrund von Exporten und Investitionen expandieren. Im Gegensatz dazu dürfte der private Verbrauch aufgrund des verfügbaren Einkommens nach wie vor rückläufig sein. Gleichzeitig dürfte den während der öffentlichen Konsultation vorgelegten Informationen zufolge die Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen 2014 weiter zunehmen.

(8)

Aus diesen Gründen hat die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Informationen festgestellt, dass keine ausreichende privatwirtschaftliche Kapazität zur Deckung aller wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken besteht, und daher beschlossen, die Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu verlängern.

III.   ÄNDERUNGEN DER MITTEILUNG

(9)

Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gilt folgende Änderung der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung:

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„VERZEICHNIS DER STAATEN MIT MARKTFÄHIGEN RISIKEN

Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands

Australien

Kanada

Island

Japan

Neuseeland

Norwegen

die Schweiz

die Vereinigten Staaten von Amerika“


(1)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.

(2)  Der Begriff „staatlicher Versicherer“ bezeichnet eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen mit der Unterstützung oder im Auftrag eines Mitgliedstaats anbietet, bzw. einen Mitgliedstaat, der Exportkreditversicherungen anbietet (siehe Randnummer 9 der Mitteilung).

(3)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 6.

(4)  http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_export_greece/index_en.html

(5)  Zum Beispiel: S&P und Fitch: B- von CCC im Juli 2012; das Rating von Moody’s blieb bei C.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7066 — CNODC/Novatek/Total EPY/Yamal LNG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 372/02)

Am 13. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7066 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/4


Euro-Wechselkurs (1)

18. Dezember 2013

(2013/C 372/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3749

JPY

Japanischer Yen

141,61

DKK

Dänische Krone

7,4606

GBP

Pfund Sterling

0,84010

SEK

Schwedische Krone

8,9892

CHF

Schweizer Franken

1,2211

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3795

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,734

HUF

Ungarischer Forint

298,49

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7028

PLN

Polnischer Zloty

4,1783

RON

Rumänischer Leu

4,4723

TRY

Türkische Lira

2,8137

AUD

Australischer Dollar

1,5434

CAD

Kanadischer Dollar

1,4621

HKD

Hongkong-Dollar

10,6586

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6660

SGD

Singapur-Dollar

1,7306

KRW

Südkoreanischer Won

1 448,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,2257

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3483

HRK

Kroatische Kuna

7,6360

IDR

Indonesische Rupiah

16 594,88

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4808

PHP

Philippinischer Peso

60,872

RUB

Russischer Rubel

45,3050

THB

Thailändischer Baht

44,365

BRL

Brasilianischer Real

3,1994

MXN

Mexikanischer Peso

17,8211

INR

Indische Rupie

85,3840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2013/C 372/04)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 74 wird zwischen der Position 1602„Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht“ und der Unterposition 1602 10 00„homogenisierte Zubereitungen“ folgender Wortlaut eingefügt:

„Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 a) zu Kapitel 2, der zufolge nichtgegartes, gewürztes Fleisch zu Kapitel 16 gehört. Ob nichtgegartes Geflügelfleisch gewürzt ist, wird nach den Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission (3) ermittelt.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/6


Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, für die die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Artikel 103 des EWR-Abkommens erfüllt sind

(2013/C 372/05)

Seit März 2000 wird in den Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in einer Fußnote angegeben, ob der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens von der Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen durch eine der Vertragsparteien abhängt. Im Falle der unten aufgeführten Beschlüsse wurde das Bestehen derartiger Anforderungen mitgeteilt. Die betreffenden Vertragsparteien haben nun die anderen Vertragsparteien darüber unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren abgeschlossen haben. Der folgenden Tabelle ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Beschlüsse zu entnehmen.

Beschlussnummer

Datum der Annahme

Veröffentlichungsnummer

Aufgenommene(r) Rechtsakt(e)

Zeitpunkt des Wirksamwerdens

89/2006

7.7.2006

ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 28

EWR-Beilage Nr. 52 vom 19.10.2006, S. 22

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50

1.5.2013

17/2009

5.2.2009

ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 55

EWR-Beilage Nr. 16 vom 19.3.2009, S. 25

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

1.7.2013

157/2009

4.12.2009

ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 63

EWR-Beilage Nr. 12 vom 11.3.2010, S. 61

Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

1.6.2013

32/2010

12.3.2010

ABl. L 143 vom 10.6.2010, S. 27

EWR-Beilage Nr. 30 vom 10.6.2010, S. 34

Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen

1.5.2013

123/2010

10.11.2010

ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 81

EWR-Beilage Nr. 12 vom 3.3.2011, S. 25

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

1.5.2013

17/2011

1.4.2011

ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 15

EWR-Beilage Nr. 37 vom 30.6.2011, S. 17

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

1.7.2013

78/2011

1.7.2011

ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 45

EWR-Beilage Nr. 54 vom 6.10.2011, S. 57

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)

1.12.2012

103/2011

30.9.2011

ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 41

EWR-Beilage Nr. 65 vom 1.12.2011, S. 14

Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind

1.4.2013

163/2011

19.12.2011

ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 51

EWR-Beilage Nr. 15 vom 15.3.2012, S. 58

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

1.3.2013

164/2011

19.12.2011

ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 56

EWR-Beilage Nr. 15 vom 15.3.2012, S. 63

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

1.3.2013

165/2011

19.12.2011

ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57

EWR-Beilage Nr. 15 vom 15.3.2012, S. 64

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

1.3.2013

9/2012

10.2.2012

ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 15

EWR-Beilage Nr. 34 vom 21.6.2012, S. 17

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

1.2.2013

23/2012

10.2.2012

ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 28

EWR-Beilage Nr. 34 vom 21.6.2012, S. 33

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.2.2013

52/2012

30.3.2012

ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 32

EWR-Beilage Nr. 43 vom 2.8.2012, S. 39

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

1.2.2013

55/2012

30.3.2012

ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 35

EWR-Beilage Nr. 43 vom 2.8.2012, S. 43

Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

1.5.2013

62/2012

30.3.2012

ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 42

EWR-Beilage Nr. 43 vom 2.8.2012, S. 51

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.2.2013

98/2012

30.4.2012

ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 36

EWR-Beilage Nr. 50 vom 13.9.2012, S. 41

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

1.2.2013

101/2012

30.4.2012

ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 39

EWR-Beilage Nr. 50 vom 13.9.2012, S. 45

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen — Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens

5.3.2013

102/2012

30.4.2012

ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 40

EWR-Beilage Nr. 50 vom 13.9.2012, S. 46

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

1.4.2013

106/2012

15.6.2012

ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 6

EWR-Beilage Nr. 56 vom 4.10.2012, S. 8

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Verordnung (EG) Nr. 1336/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

1.2.2013

107/2012

15.6.2012

ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 29

EWR-Beilage Nr. 56 vom 4.10.2012, S. 28

Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

Verordnung (EU) Nr. 252/2011 der Kommission vom 15. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang I

Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, berichtigt in ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 66

1.2.2013

109/2012

15.6.2012

ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 31

EWR-Beilage Nr. 56 vom 4.10.2012, S. 31

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), berichtigt in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15

1.2.2013

115/2012

15.6.2012

ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 38

EWR-Beilage Nr. 56 vom 4.10.2012, S. 39

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

1.6.2013

126/2012

13.7.2012

ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 4

EWR-Beilage Nr. 63 vom 8.11.2012, S. 5

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

1.4.2013

127/2012

13.7.2012

ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 6

EWR-Beilage Nr. 63 vom 8.11.2012, S. 7

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug

1.4.2013

138/2012

13.7.2012

ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 20

EWR-Beilage Nr. 63 vom 8.11.2012, S. 23

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

1.4.2013

139/2012

13.7.2012

ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 21

EWR-Beilage Nr. 63 vom 8.11.2012, S. 24

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen — Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens

15.12.2012

143/2012

13.7.2012

ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 27

EWR-Beilage Nr. 63 vom 8.11.2012, S. 31

Verordnung (EG) Nr. 1166/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, berichtigt in ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 67

Verordnung (EU) Nr. 1022/2010 der Kommission vom 12. November 2010 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2010 in bestimmten Weinbauzonen

Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

Verordnung (EU) Nr. 538/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

1.4.2013

149/2012

13.7.2012

ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 34

EWR-Beilage Nr. 63 vom 8.11.2012, S. 39

Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit

1.5.2013

158/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 8

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 9

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.5.2013

167/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 18

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 22

Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

1.5.2013

168/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 19

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 23

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, berichtigt in ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 16

1.5.2013

173/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 25

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 29

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)

7.12.2012

180/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 34

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 41

Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

1.3.2013

184/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 38

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 46

Beschluss 2011/740/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

1.7.2013

186/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 40

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 48

Beschluss 2011/92/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Einführung eines Fragebogens für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid

1.6.2013

190/2012

28.9.2012

ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 44

EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 52

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

1.4.2013

199/2012

26.10.2012

ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 49

EWR-Beilage Nr. 6 vom 24.1.2013, S. 17

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.2.2013

200/2012

26.10.2012

ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 50

EWR-Beilage Nr. 6 vom 24.1.2013, S. 18

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355

1.7.2013

201/2012

26.10.2012

ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 51

EWR-Beilage Nr. 6 vom 24.1.2013, S. 19

Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union

Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel

Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel

Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks

Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen

Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier, berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34

Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer

Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen

Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel

Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger, berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44

1.7.2013

210/2012

7.12.2012

ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 10

EWR-Beilage Nr. 18 vom 21.3.2013, S. 12

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

1.8.2013

217/2012

7.12.2012

ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17

EWR-Beilage Nr. 18 vom 21.3.2013, S. 19

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

1.6.2013

218/2012

7.12.2012

ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 18

EWR-Beilage Nr. 18 vom 21.3.2013, S. 21

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, berichtigt in ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

1.6.2013

219/2012

7.12.2012

ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 20

EWR-Beilage Nr. 18 vom 21.3.2013, S. 24

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch

1.6.2013

223/2012

7.12.2012

ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 25

EWR-Beilage Nr. 18 vom 21.3.2013, S. 30

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung)

1.3.2013

229/2012

7.12.2012

ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 31

EWR-Beilage Nr. 18 vom 21.3.2013, S. 37

Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses

1.8.2013

231/2012

7.12.2012

ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 33

EWR-Beilage Nr. 18 vom 21.3.2013, S. 39

Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier

Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse

1.7.2013

10/2013

1.2.2013

ABl. L 144 vom 30.5.2013, S. 14

EWR-Beilage Nr. 31 vom 30.5.2013, S. 16

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, berichtigt in ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 56

1.6.2013

13/2013

1.2.2013

ABl. L 144 vom 30.5.2013, S. 18

EWR-Beilage Nr. 31 vom 30.5.2013, S. 21

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)

1.8.2013

24/2013

1.2.2013

ABl. L 144 vom 30.5.2013, S. 31

EWR-Beilage Nr. 31 vom 30.5.2013, S. 35

Beschluss 2012/49/EU der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU zwecks Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

1.7.2013

44/2013

15.3.2013

ABl. L 231 vom 29.8.2013, S. 18

EWR-Beilage Nr. 49 vom 29.8.2013, S. 20

Beschluss 2012/720/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

Beschluss 2012/721/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

1.7.2013

95/2013

3.5.2013

ABl. L 291 vom 31.10.2013, S. 61

EWR-Beilage Nr. 61 vom 31.10.2013, S. 69

Aufgehobene Rechtsakte (Bereinigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses)

1.7.2013


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/17


URTEIL DES GERICHTSHOFES

vom 11. September 2013

in der Rechtssache E-6/12

EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen

(Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EEA-/EFTA-Staat — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Verordnung (EWG) Nr. 574/72 — Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer)

(2013/C 372/06)

In der Rechtssache E-6/12 EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen — Antrag auf Feststellung, dass durch Beibehaltung der Verwaltungspraxis, wonach bei getrennt lebenden Eltern nicht geprüft wird, ob der in Norwegen lebende Elternteil überwiegend den Unterhalt seines Kindes, das bei seinem Elternteil außerhalb Norwegens lebt, bestreitet, das Königreich Norwegen gegen Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 76 des in Anhang VI Nummer 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten Fassung), in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an dieses Abkommen angepassten Fassung, verstößt — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 11. September 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof stellt fest:

1.

Durch Beibehaltung der Verwaltungspraxis im Rahmen des Kindergeldgesetzes, wonach bei getrennt lebenden Eltern nicht geprüft wird, ob der in Norwegen lebende Elternteil überwiegend den Unterhalt seines Kindes, das bei seinem Elternteil außerhalb Norwegens lebt, bestreitet, verstößt das Königreich Norwegen gegen Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i zweiter Satz des in Anhang VI Nummer 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten Fassung), in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an dieses Abkommen angepassten Fassung.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede der beteiligten Parteien trägt ihre eigenen Kosten.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/18


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

vom 7. Oktober 2013

in den verbundenen Rechtssachen E-4/12 und E-5/12

Risdal Touring AS und Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde

(Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der EFTA- Überwachungsbehörde — Zugang zu Dokumenten — Zulässigkeit — Erledigung der Hauptsache)

(2013/C 372/07)

In den verbundenen Rechtssachen E-4/12 und E-5/12, Risdal Touring AS und Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde — ANTRAG in der Rechtssache E-4/12 Risdal Touring auf Aufhebung der zuerst am 5. April 2012 ohne Angabe von Gründen und danach am 4. Mai 2012 notifizierten Entscheidung der Beklagten, mit der gemäß den durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 407/08/COL vom 27. Juni 2008 festgelegten Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Zugang der Öffentlichkeit zur vollständigen Angabe des Inhalts und zu spezifischen Dokumenten des ESA-Falls Nr. 70506, einem staatlichen Beihilfefall, untersagt wird; und in der Rechtssache E-5/12 Konkurrenten auf Aufhebung der am 5. April 2012 ohne Angabe von Gründen notifizierten Entscheidung der ESA, mit der gemäß den durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 407/08/COL vom 27. Juni 2008 festgelegten Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Zugang der Öffentlichkeit zur vollständigen Angabe des Inhalts des ESA-Falls Nr. 60510, einem staatlichen Beihilfefall, untersagt wird, erließ der Gerichtshof, bestehend aus seinem Präsidenten und Berichterstatter Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen and Páll Hreinsson, am 7. Oktober 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof beschließt:

 

In der Rechtssache E-4/12 Risdal Touring AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde:

1.

Der Teil des Antrags, der sich auf spezifische Dokumente bezieht, wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über die restlichen Teile des Antrags ist nicht mehr zu befinden.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.

4.

Der Antragsteller trägt die Hälfte seiner Kosten.

 

In der Rechtssache E-5/12 Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde:

1.

Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/19


Antrag des Bezirksgerichts Oslo (Oslo Tingrett) auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs vom 30. August 2013 in der Rechtssache Fred Olsen und andere gegen Staten v/Skattedirektoratet

(Sache E-20/13)

(2013/C 372/08)

Mit Schreiben vom 30. August 2013, das in der Gerichtskanzlei am 30. August 2013 eingegangen ist, beantragte das Bezirksgericht Oslo (Oslo Tingrett) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Fred Olsen und andere gegen Staten v/Skattedirektoratet in folgenden Fragen:

1.

Fallen Trusts als Form der Niederlassung unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikels 31 des EWR-Abkommens?

Zusatzfrage: Falls ja, wer ist Inhaber der sich aus der Bestimmung des EWR-Abkommens ergebenden Rechte?

2.

Falls die erste Hauptfrage bejaht wird: Erfüllt ein Trust die Anforderungen des Artikels 31 des EWR-Abkommens an eine wirtschaftliche Tätigkeit?

3.

Falls die erste Hauptfrage verneint wird: Fallen Trusts unter den freien Kapitalverkehr im Sinne des Artikels 40 des EWR-Abkommens?

4.

Falls die erste oder dritte Hauptfrage bejaht wird: Enthalten die norwegischen CFC-Vorschriften eine Beschränkung oder mehrere Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs?

5.

Falls die vierte Hauptfrage bejaht wird: Können die Beschränkungen aus überwiegendem öffentlichen Interesse als gerechtfertigt betrachtet werden, und sind die Beschränkungen verhältnismäßig?

6.

Stellen die kontinuierliche Vermögensbesteuerung der Begünstigten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Trusts und die Besteuerung zu einem Satz von 1,1 % eine Beschränkung im Sinne von Artikel 31 und/oder Artikel 40 des EWR-Abkommen dar, und kann dies von den Begünstigten eines Trusts, wie in Abschnitt 2 des Antrags auf ein Gutachten beschrieben, geltend gemacht werden?

Falls die Frage bejaht wird:

Kann die Beschränkung aus überwiegendem öffentlichen Interesse als gerechtfertigt betrachtet werden, und ist die Beschränkung verhältnismäßig?

Läuft die Besteuerung dem Erfordernis der Wahrung der Grundrechte gemäß dem EWR-Abkommen zuwider?

Wird es von Bedeutung sein, ob die Übereinkunft über den Informationsaustausch zwischen Norwegen und Liechtenstein in Kraft getreten ist?


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/20


Klage der Fédération internationale de football association (FIFA) vom 4. Oktober 2013 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde

(Rechtssache E-21/13)

(2013/C 372/09)

Die Fédération internationale de football association (FIFA), vertreten durch Ami Barav, Rechtsanwalt, zugelassen in England und Wales, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Paris, Peter Dyrberg, Mitglied der dänischen Rechtsanwaltskammer, und Damien Reymond, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Paris, z.H. Olswang, 326 Avenue Louise, bte 26, 1050 Brüssel, Belgien, hat am 4. Oktober 2013 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) erhoben.

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

i)

den angefochtenen Beschluss aufheben, soweit er die Einbeziehung der „Normalspiele“ der FIFA-WeltmeisterschaftTM in die norwegische Ereignisliste billigt;

ii)

der ESA die Zahlung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der FIFA im Zusammenhang mit diesem Verfahren auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klägerin, Fédération internationale de football association (FIFA), beantragt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 309/13/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) vom 16. Juli 2013 gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) (der angefochtene Beschluss), soweit dieser die Einbeziehung aller Spiele der Endrunde der FIFA-WeltmeisterschaftTM, insbesondere die Spiele mit Ausnahme des Finales, der Halbfinal-Spiele und der Spiele der norwegischen Mannschaft (die „Normalspiele“), in die gemäß Artikel 14 Absatz 1 erstellte norwegische Ereignisliste billigt.

Am 12. Juli und 5. August 2013 bat die FIFA die ESA um eine Mitteilung des angefochtenen Beschlusses. Als Antwort übermittelte die ESA einen Link zu der Online-Datenbank, in der der Beschluss veröffentlicht wurde.

Die FIFA ist Veranstalter und alleiniger Rechteinhaber der FIFA-WeltmeisterschaftTM, die sich auf der von der ESA gebilligten norwegischen Liste befindet. Die FIFA ist der Auffassung, dass die ESA durch die Billigung der Einbeziehung der gesamten FIFA-WeltmeisterschaftTM, insbesondere der im Rahmen dieses Wettbewerbs durchgeführten „Normalspiele“ auf dieser Liste, einen offensichtlichen Fehler begangen und gegen EWR-Recht sowie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (SCA) verstoßen hat.

Die Klägerin behauptet u.a., dass die EFTA-Überwachungsbehörde:

gegen Artikel 16 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens verstoßen hat; und

gegen Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Überwachungs- und Gerichtsabkommens verstoßen hat, da sie die Vereinbarkeit der norwegischen Maßnahmen mit dem EWR-Recht nicht angemessen überprüft hat.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/21


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen

(2013/C 372/10)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Russland, Thailand und der Ukraine (1) erhielt die Europäische Kommission („die kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („die Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 18. September 2013 vom „Defence Committee of the welded steel tubes industry of the European Union“ („der Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahlin der Union entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine („die zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Belarus, der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine („die betroffenen Länder“) mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings

Da Belarus und die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Länder ohne Marktwirtschaft gelten, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus Belarus und der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika, die auch weiterhin ein angemessenes Vergleichsland sein sollen. Was die Einfuhren aus Belarus betrifft, so stützt sich die Behauptung, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware beim Verkauf zur Ausfuhr nach Russland (auf der Stufe ab Werk), da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus Belarus in die Union eingeführt werden. Was die Einfuhren aus der Volksrepublik China betrifft, so stützt sich die Behauptung, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware beim Verkauf zur Ausfuhr nach allen Bestimmungszielen (auf der Stufe ab Werk), da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus der Volksrepublik China in die Union eingeführt werden.

Was die Einfuhren aus Russland betrifft, so stützt sich die Behauptung, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu überprüfenden Ware beim Verkauf zur Ausfuhr nach Aserbaidschan (auf der Stufe ab Werk), da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus Russland in die Union eingeführt werden. Was die Einfuhren aus der Ukraine betrifft, so stützt sich die Behauptung, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu überprüfenden Ware beim Verkauf zur Ausfuhr nach allen Bestimmungszielen (auf der Stufe ab Werk), da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus der Ukraine in die Union eingeführt werden.

Der Antragsteller führte an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich sei.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen dürften; Gründe hierfür sind einerseits die bestehenden, ungenutzten Produktionskapazitäten der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und andererseits die Attraktivität des Unionsmarkts in Hinblick auf Größe und geografische Nähe (Letzteres im Hinblick auf Belarus, Russland und die Ukraine).

Der Antragsteller hat ferner angeführt, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern, und zwar auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten, werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine

Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China, in Russland und in der Ukraine eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China, Russlands und der Ukraine und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den ausführenden Herstellern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China, Russlands und der Ukraine und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden dieser Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China, Russlands und der Ukraine Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden der Volksrepublik China, Russlands und der Ukraine binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.1.2   Verfahren für die Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in Belarus

Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern in Belarus, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden dieses Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller sowie die Behörden von Belarus ihren ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

5.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in den betroffenen Nichtmarktwirtschaftsländern

Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus Belarus und der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.

In der vorausgegangenen Untersuchung waren die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für Belarus und die Volksrepublik China herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, erneut die Vereinigten Staaten von Amerika dafür heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist.

5.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus Belarus, aus der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter (einschließlich derjenigen Unionshersteller, die bei den Untersuchungen, welche zu den geltenden Maßnahmen führten, nicht mitgearbeitet haben), die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

E-Mail:

a)

Trade-R589-Welded-Tubes-Dumping@ec.europa.eu (Diese E-Mail-Adresse gilt für ausführende Hersteller, verbundene Einführer, Verbände und Vertreter von Belarus, der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine.)

b)

Trade-R589-Welded-Tubes-Injury@ec.europa.eu (Diese E-Mail-Adresse gilt für Unionshersteller, unabhängige Einführer, Zulieferer, Verwender, Verbraucher und Verbände in der Union.)

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 25.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen aus den betroffenen Ländern, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 13 zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/30


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2013/C 372/11)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Erzeugnis

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Thailand

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates (ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1)

20.12.2013


(1)  ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 25.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/31


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

(2013/C 372/12)

Der Europäischen Kommission (die „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (die „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern („PSF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam subventioniert werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. November 2013 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie („European Man-made Fibres Association“ — CIRFS) (der „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von PSF in der Union entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand dieser Untersuchung sind synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (die „zu untersuchende Ware“).

3.   Subventionsbehauptung

Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam (die „betroffene Länder“), die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Hersteller der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China, Indien und Vietnam in den Genuss einer Reihe von staatlichen Subventionen der Volksrepublik China, Indiens beziehungsweise Vietnams kommen.

Im Falle der Volksrepublik China handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die Bereitstellung von Vorleistungsgütern durch den Staat zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und die Beauftragung und Lenkung privatwirtschaftlicher Anbieter durch die Regierung, um Darlehen, die staatseigene Banken der PSF-Industrie zu Sonderbedingungen gewähren, und um die Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung, um Entwicklungszuschüsse und Zinszuschüsse für den Textilsektor, den Sonderfonds „Go Global“, den Fonds zur Handelsförderung für die Landwirtschaft, die Leichtindustrie und Textilwaren („Trade Promotion Fund for Agriculture, Light Industry and Textile Products“), Körperschaftsteuerbefreiungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, Körperschaftsteuerbefreiung von Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen, Körperschaftsteuerermäßigungen für anerkannte Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, Körperschaftsteuerermäßigungen in Sonderwirtschaftszonen, Körperschaftsteuerermäßigungen für exportorientierte Unternehmen, Steuergutschriften von bis zu 40 % des Einkaufswertes im Inland hergestellter Anlagen, Zoll- und/oder Umsatzsteuerbefreiungen für eingeführte Anlagen und für den Erwerb im Inland gefertigter Anlagen, die Einräumung von Landnutzungsrechten durch den Staat sowie die Bereitstellung von Strom und Wasser durch den Staat. Des Weiteren handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um Steuerbefreiungen (und andere Befreiungen) in Entwicklungszonen in der Provinz Jiangsu, steuerliche Anreize und Pachtpreise zu Vorzugsbedingungen in der Stadt Changzhou, Exportanreize und Technologiezuschüsse in der Provinz Zhejiang, Steuer- und Abgabenvergünstigungen in Entwicklungszonen, Exportanreize, Erstattung von Rechtskosten, (Sonder-)Fondsprogramm für Außenhandelstätigkeiten, Zuschüsse zu Darlehenszinsen zur Unterstützung innovativer Technologievorhaben in der Provinz Guangdong, Vorzugssteuersätze in Entwicklungszonen und Infrastruktureinrichtungen zu Sonderbedingungen, Darlehens- und Steuerregelungen für exportorientierte Unternehmen in der Provinz Shanghai.

Im Falle Indiens handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um Zollgutschriften nach dem „Focus Market Scheme“ und dem „Focus Product Scheme“, Vorabgenehmigungen nach dem „Advance Authorisation Scheme“, die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren nach dem „Duty Entitlement Passbook Scheme“, die Zollrückerstattung nach dem „Duty Drawback Scheme“, die Exportförderung mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter nach dem „Export Promotion Capital Goods Scheme“, um Steuer- und Zollbefreiungen in exportorientierten Betrieben („Export Oriented Units“) und in den Sonderwirtschaftszonen („Special Economic Zones“), Ausfuhrkredite nach dem „Export Credit Scheme“, die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung nach dem „Income Tax Exemption Scheme“, Anreize zur Ausfuhrsteigerung nach dem „Incremental Exports Incentivisation Scheme“, die Genehmigung zollfreier Einfuhren nach dem „Duty Free Imports Authorisation Scheme“, die Unterstützung der Marktentwicklung nach dem „Market development assistance scheme“ und um Kreditbürgschaften. Des Weiteren handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die Regelung für Investitionsanreize („Capital Investment Incentive Scheme“) des Bundesstaats Gujarat, die Regelung zur Verkaufssteuervergünstigung („Sales Tax Incentive Scheme“) und die Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („Electricity Duty Exemption Scheme“) des Bundesstaats Gujarat, die Subventionsregelungen des Bundesstaats Westbengalen („West Bengal Subsidy Schemes“) — Anreize und Steuerermäßigungen, darunter Zuschüsse und die Befreiung von der Umsatzsteuer, die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („Electricity Duty Exemption Scheme“) des Bundesstaats Maharashtra.

Im Falle Vietnams handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die Bereitstellung von Gütern für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, staatliche Anreize (in Form von Steuer- und Zollbefreiungen und Darlehen zu Sonderbedingungen) im Industriegebiet Dinh Vu, die Gewährung staatlicher Darlehen an die PSF-Industrie zu Sonderbedingungen durch staatseigene Banken und die Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung, die Bereitstellung von Grund und Boden durch den Staat zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt sowie Erlass oder Ermäßigung von Pachtzinsen und Wassergebühren unter anderem nach Maßgabe des Erlasses Nr. 142/2005/ND-CP, Zinszuschüsse unter anderem nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 131/2009-QD-TTg, Vorzugssteuersätze bei der Körperschaftsteuer, Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen unter anderem nach Maßgabe des Erlasses Nr. 164/2003/ND-CP, geändert und ergänzt durch die Erlasse Nr. 152/2004/ND-CP und Nr. 149/2005/ND-CP, Steuer- und Pachtbefreiungen/-vergünstigungen, staatliche Darlehen, Zinsstützungen, präferenzielle Ausfuhrkredite für Unternehmen in High-Tech-Parks, Industriegebiete und Industrieparks unter anderem nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 53/2004/QD-TTg und des Erlasses Nr. 99/2003/ND-CP, Körperschaftsteuervergünstigungen unter anderem nach Maßgabe des Erlasses Nr. 124-2008-ND-CP, Befreiungen von der Einfuhr- und der Ausfuhrsteuer und Rückerstattungen dieser Steuern unter anderem nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 45/2005/QH-11 und des Erlasses Nr. 87/2010/ND-CP. Des Weiteren handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um die folgenden Vorteile nach Maßgabe des Erlasses Nr. 51/1999/ND-CP, geändert und ergänzt durch Erlass Nr. 35/2002/ND-CP, Beschluss Nr. 55/2001/QD-TTg, Gesetz Nr. 59-2005-QH11 und das Gesetz über Auslandsinvestitionen in Vietnam, Erlass Nr. 61/2010/ND-CP sowie die Beschlüsse Nr. 1483/QD-TTg und Nr. 12/2011: Befreiungen von den Einfuhrzöllen auf Roh- und Hilfsstoffe, Steuer- und Zollbefreiungen, beschleunigte Abschreibung sowie Vorzugskredite für ausländische Investitionen, Vergünstigungen bei der Körperschaftsteuer, Darlehen zu Sonderbedingungen, Zuschüsse, Bürgschaften, Steuervorteile und Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen an geförderte Wirtschaftszweige zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, Förderung von Inlandsinvestitionen z. B. durch Ausfuhrkredite, Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, Befreiung von Landnutzungssteuern und Pachten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, auch andere Subventionen, die gegebenenfalls im Laufe der Untersuchung bekannt werden, in die Untersuchung einzubeziehen.

Den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen zufolge handelt es sich bei den genannten Regelungen um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierungen der Volksrepublik China, Indiens und Vietnams oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalten und den Empfängern daraus ein Vorteil erwächst. Die Subventionen, so der Antragsteller, seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Einfuhrmenge und die Preise der zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern subventioniert wird und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

Den Regierungen der Volksrepublik China, Indiens und Vietnams wurden Konsultationen angeboten.

5.1    Verfahren zur Subventionsermittlung

Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern und die Behörden der betroffenen Länder wurden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der in den betroffenen Ländern zu untersuchenden ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China, in Indien und Vietnam eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der betroffenen Länder und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, und die Behörden der betroffenen Länder binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

In dem Fragebogen für ausführende Hersteller werden unter anderem Fragen gestellt zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Ware, zu den Gesamtverkäufen der Unternehmen und der zu untersuchenden Ware sowie zu dem Betrag, auf den sich die finanzielle Beihilfe und der Vorteil aus den angeblichen Subventionen oder Subventionsprogrammen und etwaigen anderen, ähnlichen oder eng mit diesen Programmen verknüpften Maßnahmen belaufen.

In dem Fragebogen für die Behörden werden unter anderem Fragen gestellt zu den angeblichen Subventionen oder Subventionsprogrammen, zu den Behörden, die für ihre Abwicklung zuständig sind, zu der Art und Weise, wie diese Abwicklung erfolgt, zur Rechtsgrundlage, zu den Auswahlkriterien und anderen Bedingungen, zu den Empfängern und der Höhe der finanziellen Beihilfe und des erwachsenden Vorteils.

Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (3).

b)   Individuelle Subventionsspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Subventionsspanne („individuelle Subventionsspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden.

Ausführende Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Subventionsspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise falls die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (4)  (5)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus der Volksrepublik China, Indien und Vietnam in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

In dem Fragebogen werden unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen, zu deren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Ware und zu den Verkäufen der zu untersuchenden Ware gestellt.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren. Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

In dem Fragebogen werden unter anderem Fragen zur Struktur und zur finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Unternehmen gestellt.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten eine Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail-Anschrift für Fragen zum Subventionssachverhalt für die Volksrepublik China und Anhang I:

TRADE-PSF-SUBSIDY-CHINA@ec.europa.eu

E-Mail-Anschrift für Fragen zum Subventionssachverhalt für Indien und Anhang I:

TRADE-PSF-SUBSIDY-INDIA@ec.europa.eu

E-Mail-Anschrift für Fragen zum Subventionssachverhalt für Vietnam und Anhang I:

TRADE-PSF-SUBSIDY-VIETNAM@ec.europa.eu

E-Mail-Anschrift für Fragen zur Schädigung und Anhang II:

TRADE-PSF-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Subventionierung, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(3)  Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben anfechtbare Subventionen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(4)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Subventionsermittlung herangezogen werden.

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/41


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7116 — Sixth AP Fund/Nordstjernan/Salcomp)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 372/13)

1.

Am 9. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sixth AP Fund („AP 6“, Schweden) und das Unternehmen Nordstjernan AB („Nordstjernan“, Schweden) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Salcomp Oyj („Salcomp“, Finnland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AP 6: schwedischer nationaler Pensionsfonds,

Nordstjernan: schwedischer Private-Equity-Fonds,

Salcomp: Herstellung von Ladegeräten für Mobiltelefone, Tablets und andere Mobilgeräte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7116 — Sixth AP Fund/Nordstjernan/Salcomp per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/42


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7131 — Compal Electronics/Toshiba Television Central Europe)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 372/14)

1.

Am 13. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Compal Electronics, Inc. („Compal“, Taiwan) übernimmt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Toshiba Television Central Europe sp. z o.o. („TTCE“, Polen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Compal Electronics, Inc: Herstellung von Notebooks, Tablet-PCs, Smartphones und TV-Produkten zum Verkauf auf „ODM“-Basis („Original Design Manufacturer“),

TTCE: Herstellung von TV-Geräten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7131 — Compal Electronics/Toshiba Television Central Europe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/43


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7050 — Allianz SE/NRF/Kamppi Shopping Center)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 372/15)

1.

Am 11. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Allianz SE (Deutschland) und das Unternehmen Nordic Retail Fund FCP — FIS („NRF“, Luxemburg) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen NRF (Finnland) AB („das Unternehmen“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Allianz SE ist die oberste Holdinggesellschaft der Allianz Group und ein multinationaler Finanzdienstleister, der weltweit im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft tätig ist,

NRF ist ein Immobilienfonds mit Sitz in Luxemburg, der vor allem in Einkaufszentren in Finnland und Schweden investiert,

„Das Unternehmen“ hält Beteiligungen an verschiedenen finnischen Unternehmen, die Eigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten für das Kamppi-Einkaufszentrum in Helsinki (Finnland) sind.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7050 — Allianz SE/NRF/Kamppi Shopping Center per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).