ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.368.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 368

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
17. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2013/C 368/01

Stellungnahme des Rates vom 10. Dezember 2013 zum Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Spaniens

1

2013/C 368/02

Stellungnahme des Rates vom 10. Dezember 2013 zum Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Frankreichs

4

2013/C 368/03

Stellungnahme des Rates vom 10. Dezember 2013 zum Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Sloweniens

7

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 368/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

9

2013/C 368/05

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

11

2013/C 368/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7016 — MHI/MH Power Systems) ( 1 )

12

2013/C 368/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7073 — KKR/Arle Capital/Hilding Anders) ( 1 )

12

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 368/08

Euro-Wechselkurs

13

 

Der Europäische Bürgerbeauftragte

2013/C 368/09

Jahresbericht 2012

14

2013/C 368/10

Sonderbericht an das Europäische Parlament gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten

15

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 368/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

16

2013/C 368/12

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

16

2013/C 368/13

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

17

2013/C 368/14

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

17

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 368/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7113 — PPF Group/Telefónica Czech Republic/Telefónica Slovakia) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

2013/C 368/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7006 — OAO Lukoil/Lubricant Business OMV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/1


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 10. Dezember 2013

zum Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Spaniens

2013/C 368/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger öffentlicher Defizite. Er beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 enthält Bestimmungen, mit denen die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet verstärkt überwacht und sichergestellt werden soll, dass die nationalen Haushaltspläne mit den wirtschaftspolitischen Leitlinien vereinbar sind, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Europäischen Semesters veröffentlicht wurden. Da rein haushaltspolitische Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichen, um eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits zu bewirken, können zusätzliche politische Maßnahmen und Strukturreformen erforderlich sein.

(3)

In Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sind die Einzelheiten für Wirtschaftspartnerschaftsprogramme festgelegt, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, vorzulegen sind. Im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm werden die Maßnahmen dargelegt, die zu einer effektiven und dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits beitragen sollen, vor allem die zentralen haushaltspolitischen Strukturreformen — insbesondere in den Bereichen Steuern, Renten- und Gesundheitssysteme und in Bezug auf die haushaltspolitischen Rahmen.

(4)

Am 27. April 2009 erließ der Rat den Beschluss 2009/417/EG (2), mit dem gegen Spanien ein Defizitverfahren eröffnet wurde. Am 21. Juni 2013 verabschiedete der Rat eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen eines Defizitverfahrens, das vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 eingeleitet wurde.

(5)

Am 1. Oktober 2013 und innerhalb der Frist nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 legte Spanien der Kommission und dem Rat sein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vor, in dem insbesondere haushaltspolitische Strukturreformen zur effektiven und dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits dargelegt sind. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm umfasst Maßnahmen zur Umsetzung der an Spanien gerichteten länderspezifischen Empfehlungen 2013 des Rates vom 9. Juli (3) (im Folgenden „Ratsempfehlung vom 9. Juli 2013“): i) Gewährleistung differenzierter und wachstumsfördernder Haushaltskonsolidierung (Empfehlungen 1 und 2), ii) Wiederherstellung einer normalen Kreditvergabe an die Wirtschaft (Empfehlung 3), iii) Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der sozialen Folgen der Krise (Empfehlungen 4, 5 und 6), iv) Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum (Empfehlungen 7 und 8) sowie v) Modernisierung der öffentlichen Verwaltung (Empfehlung 9).

(6)

Spanien beabsichtigt, folgende haushaltspolitische Strukturmaßnahmen umzusetzen: i) strenge Überwachung der Haushaltsentwicklungen auf regionaler und lokaler Ebene, ii) Schaffung eines unabhängigen Rats für Finanzpolitik, iii) Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen und in der öffentlichen Verwaltung, iv) Abbau von Zahlungsrückständen des öffentlichen Sektors gegenüber Unternehmen, v) Verringerung der Preisträgheit bei den öffentlichen Ausgaben und Einnahmen, vi) Tragfähigkeit des Rentensystems, vii) Vereinfachung des spanischen Steuersystems und Verbesserung seiner Effizienz, viii) Bekämpfung der informellen Wirtschaft und ix) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung. Werden diese Maßnahmen wirksam umgesetzt, dürften sie zur dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits Spaniens beitragen.

(7)

Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Spaniens zieht ferner eine Bilanz der Fortschritte bei der Verbesserung der Überwachung der Haushaltslage der Regionen nach dem Haushaltsstabilisierungsgesetz, dem Liquiditätsfonds für Regionen („fondo de liquidez autonómica“) und dem Lieferantenzahlungsplan („plan de pago a proveedores“). Jedoch werden in dem Programm keine zusätzlichen Schritte zur Stärkung der strengen und transparenten Durchsetzung der im Haushaltsstabilisierungsgesetz vorgesehenen präventiven und korrektiven Maßnahmen erwogen, so beispielsweise der zeitnahen Veröffentlichung der vierteljährlichen Bewertungsberichte zu den Wirtschafts- und Finanzplänen der Regionen und den Gründen, aus denen Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben durch die Stellen aktiviert werden oder auch nicht.

(8)

Die Schaffung eines unabhängigen Rats für Finanzpolitik im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 dürfte zu einer besseren Überwachung der öffentlichen Finanzen Spaniens und zur frühzeitigen Erkennung einer Abweichung von den Haushaltszielen beitragen. Der unabhängige Rat für Finanzpolitik wird ferner eine beratende Funktion ausüben, so in Bezug auf die Aktivierung der im Haushaltsstabilisierungsgesetz vorgesehenen präventiven, korrektiven und Durchsetzungsmaßnahmen sowie bei der Festsetzung der Haushaltsziele von Regionen. Einige institutionelle Bestimmungen zur Gewährleistung der funktionellen und operationellen Unabhängigkeit des Rates hätten jedoch gestärkt werden können.

(9)

Zwar werden im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm keine Pläne für eine umfassende systematische Überprüfung größerer Ausgabenposten bis März 2014 gemäß den länderspezifischen Empfehlungen für 2013 vorgestellt, doch geben Maßnahmen zur Rationalisierung der Ausgaben für Gesundheitswesen, Beschäftigungspolitik und öffentliche Verwaltung Aufschluss über einige zentrale Ausgabenposten. Im Gesundheitswesen könnten die Überprüfung des Leistungsspektrums und der Referenzpreise für pharmazeutische Produkte sowie die Schaffung einer zentralen Einkaufsplattform für Produkte der Gesundheitsversorgung zu einer effizienteren Verwendung öffentlicher Mittel führen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung wird erwartet, dass Reformen über einen Zeitraum von drei Jahren durch allgemeine Effizienzsteigerungen zu Einsparungen führen, insbesondere indem Doppelstrukturen abgeschafft, Gemeinkosten gesenkt, die sogenannte "institutionelle" Verwaltung rationalisiert und lokale Behörden reformiert werden. Um die erwarteten Einsparungen zu erreichen, wird eine strenge Überwachung und Durchsetzung all dieser Maßnahmen erforderlich sein. Regionale Eigenverantwortung für die Reform der öffentlichen Verwaltung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um mittelfristig Effizienzgewinne zu erzielen.

(10)

Die laufende Überarbeitung des Haushaltsstabilisierungsgesetzes soll die Befugnisse des Finanzministeriums zur Überwachung der Liquiditätslage und der Zahlungsrückstände auf den verschiedenen Ebenen des Sektors Staat stärken. Ziel ist der Abbau von Zahlungsrückständen des öffentlichen Sektors gegenüber Unternehmen, um zu vermeiden, dass die Anhäufung solcher Verbindlichkeiten die finanzielle Tragfähigkeit einer öffentlichen Verwaltung bedroht. Der Gesetzentwurf stärkt die Haushaltsdisziplin auf allen Teilsektoren des Sektors Staat.

(11)

Der Entwurf des Gesetzes zum Abbau der Indexierung dient der Abschaffung von Indexierungsregelungen für administrierte Preise und Gebühren. Bestehende Tarifverhandlungsmechanismen, Finanzinstrumente und Renten sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, wobei Rentenregelungen Gegenstand einer gesonderten Reform sind, wie in Erwägungsgrund 12 angegeben. Nach seinem Inkrafttreten dürfte das Gesetz zu gewissen Einsparungen im Haushalt führen und gleichzeitig zur Verringerung von Zweitrundeneffekten auf Preise beitragen sowie Kaufkraft und Wettbewerbsfähigkeit fördern.

(12)

Die kürzlich vorgenommenen und noch geplanten Änderungen am Rentensystem sind erheblich. Die vorgeschlagene Regulierung des Nachhaltigkeitsfaktors und die neue Rentenindexierungsformel sind — in Verbindung mit der im März 2013 verabschiedeten Vorruhestandsreform — wichtige Schritte hin zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und zur Eindämmung der rapide steigenden Rentenausgaben.

(13)

Hinsichtlich der systematischen Überprüfung des Steuersystems (Empfehlung 2) wird im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf die im Februar 2014 vorzulegenden Schlussfolgerungen einer Sachverständigengruppe verwiesen, die von der Regierung zu einem späteren Zeitpunkt bewertet werden sollen. Ferner werden in jenem Programm Maßnahmen, wie die neue Steuer auf Fluoridgas, vorgestellt, die auf die Empfehlung zusätzlicher Schritte bei den Umweltsteuern zurückgehen.

(14)

Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm verweist darüber hinaus auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Schwarzarbeit, wie beispielsweise einen Jahresplan für Steuer- und Zollkontrollen, der Anfang 2014 verabschiedet werden soll, und die weitere Durchführung des Plans zur Betrugsbekämpfung in den Bereichen Beschäftigung und Sozialversicherung. Es wird erwartet, dass diese Anstrengungen zusätzliche Einnahmen generieren und somit einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten werden.

(15)

Erhebliche Bedeutung wird im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm dem Arbeitsmarkt beigemessen, so der Bewertung der Arbeitsmarktreform 2012, der laufenden Reform der aktiven Arbeitsmarktpolitik, der Umsetzung der Strategie für Jugendbeschäftigung und Unternehmertum sowie der Einführung öffentlich-privater Partnerschaften in der Arbeitsvermittlung. Konkrete Pläne für eine weitere Modernisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltung über die Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlungsstellen hinaus gibt es jedoch nicht. Auch sind im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm außer der Bewertung der Arbeitsmarktreform 2012 keine Maßnahmen für eine weitere Stärkung der Reform vorgesehen. Allerdings scheint diese Reform die firmeninterne Flexibilität und die Lohnzurückhaltung erhöht zu haben, was — unter ansonsten unveränderten Bedingungen — die Arbeitsplatzverluste begrenzt.

(16)

Auch die Reformen auf den Produkt- und Dienstleistungsmärkten gehen in die richtige Richtung. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm umfasst Informationen über Maßnahmen wie den Entwurf des Gesetzes über die Einheit des Marktes, den Entwurf des Gesetzes über freiberufliche Dienstleistungen und das Gesetz über Unternehmertum. Ferner werden im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm die Maßnahmen zur Verringerung des tarifären Defizits im Elektrizitätssektor herausgestellt. Diese noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen könnten dazu beitragen, das Auflaufen eines tarifären Defizits im Elektrizitätssektor und die damit verbundene Eventualverbindlichkeit für die öffentlichen Finanzen zu begrenzen —

NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:

Das der Kommission und dem Rat am 1. Oktober 2013 vorgelegte Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Spaniens umfasst ein weitgehend angemessenes Paket haushaltspolitischer Strukturreformen, die eine effektive und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits fördern würden. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm bestätigt die Reformagenda und den Zeitplan für haushaltspolitische und sonstige Strukturreformen, die im nationalen Reformprogramm und im Stabilitätsprogramm 2013 vorgesehen sind, und enthält ferner in einigen Fällen genauere Angaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Maßnahmen und zu ihrer zeitlichen Umsetzung. Einige Empfehlungen des Rates haben bisher jedoch nur teilweise zu konkreten Maßnahmen geführt. Dies gilt beispielsweise für die systematische Überprüfung größerer Ausgabenposten im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben (Empfehlung 1). Ferner verweist das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm in Bezug auf die Überprüfung des Steuersystems (Empfehlung 2) hauptsächlich auf die im Februar 2014 vorzulegenden Schlussfolgerungen einer Sachverständigengruppe. In den meisten Fällen steht die Verabschiedung der Reformen und/oder ihre vollständige Umsetzung noch aus, doch ist die rasche und vollständige Umsetzung der Schlüssel zum Erfolg des Wirtschaftspartnerschaftsprogramms. Die Kommission und der Rat werden die Durchführung der Reformen im Rahmen des Europäischen Semesters überwachen.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(2)  Entscheidung 2009/414/EG des Rates vom 27. April 2009 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 25).

(3)  Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 zum nationalen Reformprogramm Spaniens 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Spaniens für die Jahre 2012 bis 2016 (ABl. C 217 vom 30.7.2013, S. 81).


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/4


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 10. Dezember 2013

zum Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Frankreichs

2013/C 368/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger öffentlicher Defizite. Er beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 enthält Bestimmungen, mit denen die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet verstärkt überwacht und sichergestellt werden soll, dass die nationalen Haushaltspläne mit den wirtschaftspolitischen Leitlinien vereinbar sind, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Europäischen Semesters veröffentlicht wurden. Da rein haushaltspolitische Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichen, um eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits zu bewirken, können zusätzliche politische Maßnahmen und Strukturreformen erforderlich sein.

(3)

Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 enthält die Einzelheiten für Wirtschaftspartnerschaftsprogramme, die von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einzureichen sind, die sich in einem Defizitverfahren befinden. Das sollte einen Fahrplan mit Maßnahmen für eine wirksame und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits enthalten und die wichtigsten haushaltspolitischen Strukturreformen, insbesondere im Hinblick auf Besteuerung, Renten- und Gesundheitssysteme und den Haushaltsrahmen darlegen.

(4)

Am 27. April 2009 erließ der Rat die Entscheidung 2009/414/EG (2), mit der gegen Frankreich ein Defizitverfahren eingeleitet wurde. Am 21. Juni 2013 verabschiedete der Rat eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Zusammenhang mit einem Defizitverfahren (im Folgenden „Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013“), das vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wurde Frankreich aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2013 ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorzulegen.

(5)

Am 1. Oktober 2013 und innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 festgelegten Frist, legte Frankreich der Kommission und dem Rat sein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vor, in dem insbesondere auf die finanzpolitischen Strukturreformen eingegangen wird, mit denen eine wirksame und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits erreicht werden soll. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm umfasst Maßnahmen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2013, die mit der Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 (3) an Frankreich gerichtet wurden: i) Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen (Empfehlung 1) und Vereinfachung des Steuersystems (Empfehlung 5), ii) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit durch Maßnahmen zur Senkung der Arbeitskosten (Empfehlung 2), Verbesserung des Geschäftsumfelds (Empfehlung 3) und Förderung des Wettbewerbs (Empfehlung 4) sowie iii) Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Segmentierung des Arbeitsmarkts (Empfehlung 6).

(6)

Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm konzentriert sich auf Maßnahmen, die — mit sehr wenigen Ausnahmen — entweder bereits umgesetzt worden sind oder kurz vor der Verabschiedung stehen. Es bietet eine kurze Übersicht über die politische Strategie der Regierung für den Zeitraum bis 2015, d. h. der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits. Folgende finanzpolitische Strukturreformen sind von Frankreich bereits durchgeführt worden oder in Planung: i) Maßnahmen zur Reduzierung des gesamtstaatlichen Defizits, insbesondere durch Bemühungen zur Eindämmung des Ausgabenwachstums, ii) Einrichtung eines unabhängigen Finanzrats, iii) Reform des Rentensystems, iv) Vereinfachung des Steuersystems und v) Senkung der Arbeitskosten. Weitere Strukturreformen zur Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, die indirekte Auswirkungen auf den Defizitabbau haben, umfassen: i) Förderung der Innovations- und Exportkapazität von Unternehmen, ii) Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs und der Effizienz in den netzgebundenen und einigen reglementierten Wirtschaftszweigen, iii) Reform des Arbeitsmarktes und iv) Förderung der Beschäftigung junger Menschen.

(7)

Im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen wird mit den Maßnahmen versucht, die in der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 festgelegten Zielvorgaben für das Gesamtdefizit zu erreichen, indem gezielte Bemühungen zur Eindämmung des Ausgabenwachstums, u. a. im Gesundheitswesen, unternommen werden. Zu diesem Zweck sind im Rahmen der laufenden Ausgabenüberprüfung eine Reihe öffentlicher Politikbewertungen durchgeführt worden, die konkrete Vorschläge hervorgebracht haben; die erwarteten Einsparungen sind jedoch nicht systematisch quantifiziert worden. Außerdem betrifft ein Teil der bislang angekündigten Maßnahmen die Einschränkung und/oder die Abschaffung von Steuer- und Sozialabgabenbefreiungen, die jedoch eher die Steuerlast erhöhen als die Ausgaben verringern. Allgemein bleibt abzuwarten, inwieweit die Ausgabenüberprüfung tatsächlich zu umfangreichen Reformen der Regierungspolitik, des Tätigkeitsbereichs des öffentlichen Sektors und der Formen der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen führt. Die Regierung hat darüber hinaus auch eine Dezentralisierungsreform eingeleitet, in deren Rahmen die Zuständigkeiten der kommunalen und zentralstaatlichen Ebene geklärt werden sollen, um die Ausgaben der Kommunen effizienter zu gestalten. Es ist derzeit jedoch unklar, ob dieser Prozess in der Tat zur Rationalisierung der Ausgaben auf kommunaler Ebene beitragen wird, und die erwarteten Einsparungen sind noch nicht quantifiziert worden. Über die bedeutenden, für 2014 angestrebten Einsparungen hinaus enthält das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm nur wenig Informationen zu Maßnahmen zur mittel- bis langfristigen Verbesserung der Kosteneffizienz im Gesundheitswesen, einschließlich der Arzneimittelausgaben, was aufgrund des prognostizierten Anstiegs dieser Ausgaben nötig wäre.

(8)

Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen ist insbesondere durch die Schaffung eines Hohen Finanzrats (Haut Conseil des finances publiques) verbessert worden. Der Hohe Finanzrat, dessen Unabhängigkeit per Gesetz vorgesehen ist, gibt Stellungnahmen zu dem makroökonomischen Szenario, das den Übersichten über die Haushaltsplanung und den Stabilitätsprogrammen zugrundeliegt, sowie zur Vereinbarkeit der jährlichen Haushaltsziele mit der mehrjährigen haushaltspolitischen Strategie ab. Im Lichte seiner Aufgabe hat der Hohe Finanzrat eine Stellungnahme zum Stabilitätsprogramm, das Frankreich am 30. April 2013 vorgelegt hat, sowie zu der Übersicht über die Haushaltsplanung abgegeben.

(9)

Es kann davon ausgegangen werden, dass die geplante Rentenreform einen Beitrag zur langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems leisten wird. Die Maßnahmen bis 2020 konzentrieren sich vor allem auf die Einnahmenseite. Insbesondere ist eine Anhebung der Sozialbeiträge sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber geplant — eine Maßnahme, vor der der Rat in der Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 gewarnt hatte. Die Regierung hat zugesagt, die Auswirkungen der geplanten Rentenreform auf die Arbeitskosten im Jahr 2014 durch eine Senkung der Familienzulagen auszugleichen. Von 2020 bis 2035 wird der für eine Vollrente erforderliche Beitragszeitraum schrittweise auf 43 Jahre erhöht. Die geplante Reform schafft es nicht, die Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 voll umzusetzen, da die vorgesehenen Maßnahmen bis 2020 voraussichtlich nur zu einer Halbierung der Finanzierungslücke im Rentensystem führen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Anwendungsbereich der Ruhegehaltsregelungen für den öffentlichen Sektor und die entsprechenden besonderen Vorschriften noch nicht überarbeitet worden sind. Hinzu kommt, dass die Finanzierungslücke des Rentensystems bis 2020 sogar noch höher ausfallen könnte als erwartet, wenn sich das der Reform zugrundeliegende makroökonomische Szenario als allzu optimistisch erweist; dies ist angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Entwicklungen nicht ganz auszuschließen. Die Haushaltskosten der geplanten Maßnahmen, um anstrengenden Tätigkeiten besser Rechnung zu tragen, sind sehr ungewiss und stellen ein weiteres Risiko im Hinblick auf die finanziellen Aussichten für das Rentensystem dar.

(10)

Es sind weitere Anstrengungen zur Vereinfachung und Steigerung der Effizienz des Steuersystems unternommen worden, indem Steuervergünstigungen weiter abgebaut und Vorschläge zur Erhöhung der Umweltsteuern unterbreitet wurden. Darüber hinaus sind neben den bereits im Jahr 2013 erlassenen Maßnahmen, deren Wirkung 2014 noch stärker spürbar werden wird, in der Übersicht über die Haushaltsplanung keine weiteren Maßnahmen enthalten, mit denen die Begünstigung von Fremdfinanzierung in der Unternehmensbesteuerung weiter reduziert wird. Änderungen der Übersicht über die Haushaltsplanung, die vorgenommen wurden, nachdem die Übersicht der Kommission und dem Rat übermittelt wurde, werden de facto zu einem höheren gesetzlich vorgeschriebenen Körperschaftsteuersatz für große Unternehmen führen, was der Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 zur Reduzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Steuersätze bei gleichzeitiger Verbreiterung der Besteuerungsgrundlage widerspricht. Während sich die Mehrwertsteuer, wie im Dezember 2012 beschlossen, ab Januar 2014 ändern wird, enthält das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm keinerlei Informationen zu Maßnahmen zur stärkeren Heranführung der reduzierten Mehrwertsteuersätze an den Regelsatz, wie vom Rat empfohlen wurde. Der Aufschub einer Ökosteuer für Lastkraftwagen, die von der Regierung am 29. Oktober angekündigt worden war, scheint im Widerspruch zu den im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm dargelegten Bemühungen zur Erhöhung der Umweltsteuern zu stehen.

(11)

Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen der Regierung zur Steigerung der preislichen Wettbewerbsfähigkeit den Anstieg der Arbeitskosten ausgleichen werden, der mit den seit 2010 erlassenen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen verbunden ist. Insbesondere durch die im Dezember 2012 verabschiedete Steuergutschrift für mehr Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (crédit d’impôt pour la compétitivité et l’emploi — CICE) werden die Arbeitskosten für Arbeitnehmer, die bis zum zweieinhalbfachen des Mindestlohns verdienen, deutlich verringert. Zusätzlich zu der Zusage, die Auswirkungen der geplanten Rentenreform im Jahr 2014 auszugleichen, hat die Regierung eine bevorstehende Reform der Finanzierung des Sozialversicherungssystems angekündigt, in deren Rahmen die Einnahmen diversifiziert und die Auswirkungen auf die Arbeitskosten verringert werden sollen. Zum aktuellen Zeitpunkt liegen jedoch nur wenig Informationen zu den Einzelheiten dieser Reform vor.

(12)

Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm umfasst eine Reihe von Strukturreformen, mit denen Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Arbeitslosigkeit bekämpft werden sollen. Um die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, hat die Regierung Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für innovative Projekte und zur Unterstützung von Exportunternehmen ergriffen. Ferner sind Initiativen zur Vereinfachung der Beziehungen zwischen Unternehmen und der Verwaltung eingeleitet worden. Darüber hinaus werden im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm gezielte Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs in bestimmten reglementierten Wirtschaftszweigen (z. B. Notare, Rechnungsprüfer) genannt. Diese Maßnahmen setzen die länderspezifischen Empfehlungen 2013, in denen eine ehrgeizige Reform des Dienstleistungssektors gefordert wurde, jedoch nicht vollständig um. Auch eine Reform des Eisenbahnsystems wird im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorgestellt. Während mit dieser Reform die Effizienz des Eisenbahnsystems gesteigert werden soll, trägt sie jedoch nicht zur Öffnung der Personenbeförderung im Inland für den Wettbewerb bei, wie in den länderspezifischen Empfehlungen 2013 gefordert wurde. Im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm werden ferner bedeutende Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorgestellt, von denen die meisten zum Zeitpunkt der Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 jedoch bereits bekannt waren. Das Gesetz vom 14. Juni 2013 zur Arbeitsplatzsicherung, die spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen und älterer Arbeitnehmer sowie die anstehende Reform der Berufsausbildung und Lehre sind positive Schritte zur Verbesserung der Funktionsweise des Arbeitsmarktes und erhöhen somit das Wachstumspotenzial Frankreichs. Im Gegenzug sind die Verhandlungen über die Arbeitslosenversicherung auf 2014 verschoben worden —

NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:

Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Frankreichs, das der Kommission und dem Rat am 1. Oktober 2013 vorgelegt wurde, umfasst eine Reihe finanzpolitischer Strukturreformen, die zum Teil angemessen sind, eine wirksame und nachhaltige Korrektur des übermäßigen Defizits zu erreichen. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm bietet einen umfassenden Überblick über die Maßnahmen, die bereits vor der Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 erlassen wurden. Ferner beinhaltet es Informationen zu weiteren Reformen, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Wirtschaftspartnerschaftsprogramms eingeleitet wurden. Diese Maßnahmen werden jedoch nicht ausreichen, um die haushaltspolitischen und strukturellen Ungleichgewichte auszugleichen. Ferner sind nur wenige Einzelheiten zu den als Reaktion auf die Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 geplanten Reformen übermittelt worden. Der Vorschlag der Regierung für eine Rentenreform wird zwar zur Verringerung des Defizits des Rentensystems beitragen, aber allein nicht ausreichen, um das Defizit bis 2020 vollständig abzubauen, denn insbesondere bei der Altersversorgung für öffentlich Bedienstete und Mitarbeiter zahlreicher staatlich kontrollierter Unternehmen werden bis 2020 voraussichtlich noch immer erhebliche Defizite anfallen, und zudem erscheint das zugrundeliegende makroökonomische Szenario zu optimistisch. Die laufende Ausgabenüberprüfung hat bisher nur begrenzte Ergebnisse geliefert, und es bleibt abzuwarten, inwieweit sie zu nennenswerten Einsparungen führen wird. Ob die geplante Dezentralisierungsreform zu einer Verbesserung der Koordinierung zwischen der kommunalen, regionalen und nationalen Ebene führen und erhebliche Einsparungen für die Regierung insgesamt bewirken wird, ist ebenfalls unklar. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm liefert nur wenig Informationen zu Maßnahmen, mit denen der erwartete mittel- bis langfristige Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben bewältigt werden kann..

Darüber hinaus scheinen einige der jüngsten Entscheidungen der Regierung im Bereich der Besteuerung der Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 zuwiderzulaufen und Ungewissheit im Hinblick auf die Strategie der Regierung zu schaffen. Schließlich müssen die Maßnahmen, mit denen die Regierung ihre Zusage zur Senkung der Arbeitskosten untermauert, genauer definiert werden. Zwar sind die bereits verabschiedeten Reformen willkommene Schritte in die richtige Richtung, aber es sind weitere Maßnahmen zum Ausgleich der haushaltspolitischen und strukturellen Ungleichgewichte erforderlich, um auf möglichst wirksame Weise zu einer dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen. Daher wird Frankreich aufgefordert, im Rahmen des bevorstehenden nationalen Reformprogramms und des Stabilitätsprogramms zusätzliche Angaben zu seinen Reformbemühungen zur Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben in allen Teilsektoren des Staates und insbesondere zur besseren Koordinierung und zu zusätzlichen Einsparungen zwischen der zentralstaatlichen und der kommunalen Ebene zu machen. Maßnahmen zur Steigerung der Kosteneffizienz im Gesundheitswesen sowie Maßnahmen, mit denen vermieden werden soll, dass sich die projizierten Defizite der Altersversorgung für den öffentlichen Sektor auf das gesamtstaatliche Defizit auswirken, bedürfen noch einer näheren Erläuterung. Ferner sind zusätzliche Informationen zu den geplanten Maßnahmen zur weiteren Senkung der Arbeitskosten sowie ganz allgemein zu weiteren angestrebten Strukturreformen, mit denen die Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft und das Wachstumspotenzial gesteigert werden sollen, erforderlich. Die Kommission und der Rat begleiten die Umsetzung der Reformen im Rahmen des Europäischen Semesters.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(2)  Entscheidung 2009/414/EG des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 19).

(3)  Empfehlung des Rates vom 9. Juli 2013 zum nationalen Reformprogramm Frankreichs 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Frankreichs für die Jahre 2012 bis 2017 (ABl. C 217 vom 30.7.2013, S. 27).


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/7


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 10. Dezember 2013

zum Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Sloweniens

2013/C 368/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (1) über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger öffentlicher Defizite. Er beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 enthält Bestimmungen, mit denen die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet verstärkt überwacht und sichergestellt werden soll, dass die nationalen Haushaltspläne mit den wirtschaftspolitischen Leitlinien vereinbar sind, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Europäischen Semesters veröffentlicht wurden. Da rein haushaltspolitische Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichen, um eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits sicherzustellen, können zusätzliche politische Maßnahmen und strukturelle Reformen erforderlich sein.

(3)

Die Einzelheiten für Wirtschaftspartnerschaftsprogramme, die von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, vorgelegt werden müssen, sind in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 festgelegt. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm, das einen Katalog von Maßnahmen enthalten soll, die zu einer effektiven und dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits beitragen, sollte vor allem die wichtigsten haushaltspolitischen Strukturreformen — insbesondere solche mit Bezug auf die Steuern, die Renten- und Gesundheitssysteme sowie den haushaltspolitischen Rahmen — aufführen.

(4)

Am 2. Dezember 2009 erließ der Rat einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags, wonach Slowenien Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit wurde. Am 21. Juni 2013 verabschiedete der Rat eine überarbeitete Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags im Rahmen eines Defizitverfahrens, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 eröffnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde Slowenien ersucht, bis zum 1. Oktober 2013 ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorzulegen, in dem haushaltspolitische Strukturreformen enthalten sind, die eine effektive und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits gewährleisten sollen.

(5)

Das von Slowenien am 1. Oktober vorgelegte Wirtschaftspartnerschaftsprogramm enthält Maßnahmen zur Verstärkung der Haushaltsstrategie für eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits (länderspezifische Empfehlung des Rates Nr. 1), zur Unterstützung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems und zur Eindämmung der alterungsbedingten Kosten (länderspezifische Empfehlung 2), zur Reform des Arbeitsmarkts (länderspezifische Empfehlung 3), zur systemweiten Überprüfung der Qualität der Aktiva der Banken (länderspezifische Empfehlung 4), zur Verbesserung des für Banken geltenden Rechtsrahmens und der Aufsichtskapazitäten (länderspezifische Empfehlung 5), zur Reform regulierter Berufe (länderspezifische Empfehlung 6), zur Verkürzung der Dauer der Gerichtsverfahren (länderspezifische Empfehlung 7), zur Stärkung der Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen und zur Privatisierung (länderspezifische Empfehlung 8) sowie zur Restrukturierung von Unternehmen und zur Verbesserung des Geschäftsumfelds (länderspezifische Empfehlung 9).

(6)

Die von Slowenien geplanten haushaltspolitischen Strukturreformen betreffen folgende Aspekte: i) das Steuersystem und die Einhaltung von Steuervorschriften, ii) den haushaltspolitischen Rahmen, iii) das Rentensystem und iv) die Langzeitpflege. Die aufgeführten Maßnahmen sind teilweise adäquat und dürften zur effektiven und dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits beitragen. Gleichwohl sind auf einigen Gebieten weitere Anstrengungen und eine beschleunigte Durchführung erforderlich.

(7)

Die jüngsten strukturell einnahmenerhöhenden Maßnahmen, insbesondere höhere Mehrwertsteuersätze und eine neue Steuer auf Immobilien, sollen erheblich (mit rund 1,3 % des BIP) zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen beitragen. Diese Maßnahmen werden nicht durch strukturelle Maßnahmen auf der Ausgabenseite ergänzt, die ebenfalls wesentlich für die Erreichung eines ausgeglichenen Haushalts bzw. eines Haushaltsüberschusses sind. Nach dem derzeitigen Informationsstand ist es verfrüht, verschiedene Verwaltungsmaßnahmen zur Verbesserung der Steuermoral zu bewerten; sollten sie sich jedoch als wirksam erweisen, würden sie die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen weiter stärken.

(8)

Die Behörden bereiten eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften vor, mit der der haushaltspolitische Rahmen im Sinne des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) und des sonstigen Unionsrechts untermauert werden soll. Die beschlossene und in die Verfassung aufgenommene Regel für einen ausgeglichenen/überschüssigen Haushalt und die zur deren Umsetzung geplanten Rechtsakte, insbesondere das neue Gesetz über die Haushaltsregeln und das geänderte Gesetz über die öffentlichen Finanzen, sollten zur Verankerung der Haushaltsdisziplin im nationalen Recht beitragen.

(9)

Die monatlichen Daten über neu hinzugekommene Altersrentner deuten darauf hin, dass infolge der Umsetzung der Rentenreform vom Dezember 2012 die Zahl dieser neuen Rentenempfänger langsamer steigt. Gleichwohl wäre eine Beurteilung der Umsetzung der zweiten länderspezifischen Empfehlung des Rates über die Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems verfrüht. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Wissenschaft und Verwaltung bewertet derzeit die Auswirkungen der Reform. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe will die Regierung Vorschläge für weitere Anpassungen des Rentensystems vorlegen, damit dessen Tragfähigkeit über 2020 hinaus gewährleistet ist.

(10)

Um die Steigerung der alterungsbedingten Kosten weiter zu bekämpfen, stimmte die Regierung dem Entwurf eines Gesetzes über Langzeitpflege und persönliche Betreuung zu, das ein neues versicherungsbasiertes System einführt. Die Annahme des neuen Gesetzes ist für das erste Halbjahr 2014 vorgesehen. Die Finanzierung des auf einer Pflichtversicherung fußenden Systems muss geklärt werden; voraussichtlich wird es auf Pflichtbeiträgen der aktiven und nichtaktiven Erwerbsbevölkerung basieren, und es sollte den Beitragssatz zur Sozialversicherung insgesamt nicht erhöhen.

(11)

Im Laufe der vergangenen Monate hat Slowenien die für die makroökonomische Anpassung wesentlichen Strukturreformen außerhalb der Haushaltspolitik beschleunigt. Entscheidende Fortschritte werden derzeit im Bankensektor erzielt. Dennoch befinden sich die Schlüsselreformen zur Förderung der Anpassung und des Wirtschaftswachstums noch in Vorbereitung und verzögern sich erheblich; dies gilt vor allem für die außergerichtliche Restrukturierung von Unternehmen und die Verabschiedung der Einstufung staatseigener Vermögenswerte.

(12)

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors läuft weiter; insbesondere werden eine umfassende Prüfung der Qualität von Vermögenswerten und nahezu 70 % der Branche erfassende Stresstests durchgeführt, die vor Ende 2013 abgeschlossen sein sollen. Auf diese Bewertung dürfte eine umfassende Strategie zur Restrukturierung, Konsolidierung und Rekapitalisierung des Bankensektors folgen, die auch Pläne zur Auflösung direkter und indirekter Beteiligungen des öffentlichen Sektors an inländischen Banken einschließen dürfte. Eine solche Beteiligungsauflösung würde die Gefahr eines erneuten Auftretens von Eventualverbindlichkeiten in den kommenden Jahren erheblich verringern.

(13)

Die laufende Reform des Gesetzes über die Slovenia Sovereign Holding könnte — sofern sie gut konzipiert und gründlich durchgeführt wird, einschließlich rascher Fortschritte bei der Privatisierung bestimmter staatseigener Unternehmen — einerseits Einnahmen generieren und Eventualverbindlichkeiten des Sektors Staat verringern und andererseits zu einer besseren und effizienteren strategischen Verwaltung staatseigener Vermögenswerte beitragen, insbesondere was die Attraktivität für ausländische Anleger betrifft —

NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:

Das der Kommission und dem Rat am 1. Oktober 2013 vorgelegte Wirtschaftspartnerschaftsprogramm Sloweniens enthält eine Reihe haushaltspolitischer Strukturreformen, die teilweise geeignet sind, eine effektive und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits zu unterstützen; es muss ordnungsgemäß und umfassend durchgeführt werden, damit die erwarteten Ergebnisse erzielt werden. Insbesondere deutet das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf gewisse Fortschritte bei der Einhaltung der Verpflichtungen hin, die Slowenien mit seinem Stabilitätsprogramm und seinem nationalen Reformprogramm hinsichtlich der Steuerreform, der Stärkung der Einhaltung der Steuervorschriften und des finanzpolitischen Steuerungsrahmens sowie der Sanierung des Bankensektors eingegangen ist. Die Restrukturierung des Banken- und Unternehmenssektors und die Konsolidierungsstrategie im Gefolge der Veröffentlichung der Prüfung der Qualität von Vermögenswerten und der Stresstests für die Banken bilden entscheidende Faktoren für den Vertrauensaufbau und das Interesse ausländischer Anleger an slowenischen Vermögenswerten einschließlich Staatsanleihen. Die Arbeiten an möglichen weiteren Anpassungen des Rentensystems haben erst vor kurzem begonnen, und Informationen über konkret geplante Maßnahmen sowie den in diesem Bereich vorgesehenen Zeitrahmen stehen nicht zur Verfügung. Generell befinden sich fast sämtliche Reformen noch in Arbeit, weshalb ihre rasche Verabschiedung und vollständige Umsetzung von wesentlicher Bedeutung sind. Slowenien wird daher ersucht, die vorgelegten Informationen genauer auszuführen und weitere Informationen über die ins Auge gefassten Reformen im kommenden nationalen Reformprogramm und im neuen Stabilitätsprogramm vorzulegen, die die Kommission und der Rat im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester umfassend bewerten werden.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/9


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 368/04

Datum der Annahme der Entscheidung

1.10.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.37259 (13/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Nordrhein-Westfalen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Forschung, Innovation und Technologie des Landes NRW

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Forschung, Innovation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (FIT)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 1 080 (in Mio.) EUR

 

Jährliche Mittel: 120 (in Mio.) EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Projektträger Jülich

Wihelm-Johnen-Strasse

52425 Jülich

DEUTSCHLAND

NRW.Bank

Johanniterstrasse 3

48145 Münster

DEUTSCHLAND

Staatskanzlei NRW

Stadttor 1

40219 Düsseldorf

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/11


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 368/05

Datum der Annahme der Entscheidung

31.10.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.37484 (13/N)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Poland

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Przedłużenie mapy pomocy regionalnej na lata 2007–2013 do dnia 30 czerwca 2014 r.

Rechtsgrundlage

Projekt rozporządzenia Rady Ministrów zmieniającego rozporządzenie w sprawie ustalenia mapy pomocy regionalnej

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Sonstiges — The notification refers to the prolongation of the existing regional aid map. All forms of aid are possible.

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

31.12.2013-30.6.2014

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Polska/Poland

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7016 — MHI/MH Power Systems)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 368/06

Am 6. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7016 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7073 — KKR/Arle Capital/Hilding Anders)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 368/07

Am 11. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7073 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/13


Euro-Wechselkurs (1)

16. Dezember 2013

2013/C 368/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3776

JPY

Japanischer Yen

141,87

DKK

Dänische Krone

7,4605

GBP

Pfund Sterling

0,84385

SEK

Schwedische Krone

9,0266

CHF

Schweizer Franken

1,2212

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4345

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,600

HUF

Ungarischer Forint

299,77

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7029

PLN

Polnischer Zloty

4,1758

RON

Rumänischer Leu

4,4570

TRY

Türkische Lira

2,7970

AUD

Australischer Dollar

1,5400

CAD

Kanadischer Dollar

1,4579

HKD

Hongkong-Dollar

10,6815

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6673

SGD

Singapur-Dollar

1,7293

KRW

Südkoreanischer Won

1 450,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,2072

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3651

HRK

Kroatische Kuna

7,6293

IDR

Indonesische Rupiah

16 507,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4626

PHP

Philippinischer Peso

60,700

RUB

Russischer Rubel

45,2905

THB

Thailändischer Baht

44,125

BRL

Brasilianischer Real

3,2091

MXN

Mexikanischer Peso

17,8013

INR

Indische Rupie

85,0670


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Bürgerbeauftragte

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/14


Jahresbericht 2012

2013/C 368/09

Am 12. September 2013 präsentierte der Europäische Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament seinen Jahresbericht für 2012.

Der Jahresbericht sowie eine kürzere Version sind auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten in allen 24 Amtssprachen unter http://www.ombudsman.europa.eu abrufbar.

Exemplare können bei der Dienststelle des Europäischen Bürgerbeauftragten kostenlos angefordert werden:

1 avenue du Président Robert Schuman

CS 30403

67001 Strasbourg Cedex

FRANCE

Tel. +33 388172313

Fax +33 388179062

E-Mail: eo@ombudsman.europa.eu


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/15


Sonderbericht an das Europäische Parlament gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (1)

2013/C 368/10

Die Europäische Bürgerbeauftragte legte dem Europäischen Parlament im Jahr 2013 einen Sonderbericht vor:

Sonderbericht vom 12. November 2013 nach der Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative zu Frontex (OI/5/2012/BEH-MHZ).

Der Wortlaut des Sonderberichts ist auf der Web-Seite des Europäischen Bürgerbeauftragten verfügbar: http://www.ombudsman.europa.eu

Exemplare können bei der Dienststelle des Europäischen Bürgerbeauftragten kostenlos angefordert werden:

1 avenue du Président Robert Schuman

CS 30403

67001 Strasbourg Cedex

FRANCE

Tel. +33 388172313

Fax +33 388179062

E-Mail: eo@ombudsman.europa.eu


(1)  Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2013/C 368/11

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

21.11.2013

Dauer

21.11.2013-31.12.2013

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

72/TQ40


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2013/C 368/12

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

27.11.2013

Dauer

27.11.2013-31.12.2013

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand oder Bestandsgruppe

MAC/*4A

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

IVa

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

73/TQ40


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/17


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2013/C 368/13

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

27.11.2013

Dauer

27.11.2013-31.12.2013

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand oder Bestandsgruppe

PLE/7FG.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIIf und VIIg

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

78/TQ39


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/17


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2013/C 368/14

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

27.11.2013

Dauer

27.11.2013-31.12.2013

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand oder Bestandsgruppe

MAC/*3A4BC

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

IIIa und IVbc

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

74/TQ40


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7113 — PPF Group/Telefónica Czech Republic/Telefónica Slovakia)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 368/15

1.

Am 9. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen PPF Group N.V. („PPF“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Telefónica Czech Republic a.s. („Telefónica CZ“, Tschechische Republik) und dessen hundertprozentige Tochtergesellschaft Telefónica Slovakia s.r.o („Telefónica SK“, Slowakei).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Der Finanz- und Anlagekonzern PPF ist tätig in den Bereichen Bank- und Wertpapiergeschäft, Beratung, Immobilien, Bergbau und Einzelhandelsverkauf von Unterhaltungselektronik, wobei der Schwerpunkt auf Mittel- und Osteuropa sowie Asien liegt,

Telefónica CZ ist ein Festnetz- und Mobilfunkbetreiber in der Tschechischen Republik, der auch zugehörige Dienstleistungen anbietet,

Telefónica SK ist ein Mobilfunkbetreiber in der Slowakei, der auch zugehörige Dienstleistungen anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7113 — PPF Group/Telefónica Czech Republic/Telefónica Slovakia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7006 — OAO Lukoil/Lubricant Business OMV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 368/16

1.

Am 9. Dezember 2013 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen OAO Lukoil (Russische Föderation) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über Teile der OMV Aktiengesellschaft (Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OAO Lukoil: Exploration, Erschließung und Förderung von Erdöl und Erdgas sowie Raffination, Erzeugung und Vermarktung von Rohöl und Erdölerzeugnissen,

übertragene Vermögenswerte der OMV Aktiengesellschaft: Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeug- und Industrieschmierstoffen an Nicht-Retail-Kunden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7006 — OAO Lukoil/Lubricant Business OMV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).