ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.367.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 367/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/1 |
2013/C 367/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Rat der Europäischen Union/Access Info Europe, Hellenische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-280/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 - Schutz des Entscheidungsprozesses der Organe - Note des Generalsekretariats des Rates zu den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform eben dieser Verordnung Nr. 1049/2001 vorgelegten Vorschlägen - Teilweiser Zugang - Verweigerung des Zugangs zu Angaben über die Identität der Mitgliedstaaten, die diese Vorschläge verfasst haben)
2013/C 367/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und C. Fekete)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und D. Hadroušek), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Access Info Europe (Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer und J. Blockx, advocaten), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna und K. Boskovits), Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Streithelfer zur Unterstützung der Access Info Europe: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Caiola und M. Dean)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat (T-233/09), mit dem die Entscheidung des Rates vom 26. Februar 2009 für nichtig erklärt worden ist, mit der der Zugang zu einer an die Arbeitsgruppe „Information“ gerichteten Note des Generalsekretariats des Rates (Dokument Nr. 16338/08) zu einem Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teilweise verweigert worden war
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Access Info Europe. |
3. |
Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Kone Oyj, Kone GmbH, Kone BV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-510/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Geldbußen - Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)
2013/C 367/03
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Kone Oyj, Kone GmbH, Kone BV (Prozessbevollmächtigte: T. Vinje, Solicitor, D. Paemen, avocat, und A. Tomtsis, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und R. Sauer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011, Kone u. a./Kommission (T-151/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße abgewiesen hat, die gegen die Klägerinnen mit der Entscheidung C(2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators) betreffend ein Kartell auf dem Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden in Form der Manipulierung von Ausschreibungen, der Aufteilung der Märkte, der Festsetzung der Preise, der Zuteilung der Projekte und der diesbezüglichen Verträge und des Informationsaustauschs verhängt wurde
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kone Oyj, die Kone GmbH und die Kone BV tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 362 vom 10.12.2011.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-533/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds)
2013/C 367/04
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch G. Wils, A. Marghelis und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte
Beklagter: Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, M. Neumann und T. Materne als Bevollmächtigte im Beistand von A. Lepièce, E. Gillet, J. Bouckaert und H. Viaene, avocats
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03) (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), betreffend die nicht fristgerechte Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl L 135, S. 40) — Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 (Satz 2) und Art. 5 Abs. 2 und 3 der genannten Richtlinie — Berechnung der Sanktionen: kumulative Zahlung eines Zwangsgeldes und eines Pauschalbetrags
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), ergeben, mit dem festgestellt wurde, dass dieser Mitgliedstaat gegen die sich aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat. |
2. |
Das Königreich Belgien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro zu zahlen. |
3. |
Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Königreich Belgien verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, ein Zwangsgeld in Höhe von 859 404 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte, die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen. |
4. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
5. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
14.12.2013 |
DE |
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C 367/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Enosi Epangelmation Asfaliston Ellados (EEAE), Syllogos Asfalistikon Praktoron N. Attikis (SPATE), Panellinios Syllogos Asfalistikon Symvoulon (PSAS), Syndesmos Ellinon Mesiton Asfaliseon (SEMA), Panellinios Syndesmos Syntoniston Asfalistikon Symvoulon (PSSAS)/Ypourgos Anaptyxis, Omospondia Asfalistikon Syllogon Ellados
(Rechtssache C-555/11) (1)
(Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Ausschluss der von einem Versicherungsunternehmen oder einem unter seiner Verantwortung tätigen Angestellten ausgeübten Tätigkeiten - Möglichkeit für diesen Angestellten, gelegentlich Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auszuüben - Berufliche Anforderungen)
2013/C 367/05
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Enosi Epangelmation Asfaliston Ellados (EEAE), Syllogos Asfalistikon Praktoron N. Attikis (SPATE), Panellinios Syllogos Asfalistikon Symvoulon (PSAS), Syndesmos Ellinon Mesiton Asfaliseon (SEMA), Panellinios Syndesmos Syntoniston Asfalistikon Symvoulon (PSSAS)
Beklagte: Ypourgos Anaptyxis, Omospondia Asfalistikon Syllogon Ellados
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung von Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung — Begriff der Versicherungsvermittlung — Ausschluss von Tätigkeiten, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden — Reichweite
Tenor
Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ist dahin auszulegen, dass es einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nicht erfüllt, verwehrt ist, gelegentlich und nicht hauptberuflich Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auszuüben, wenn dieser Angestellte nicht im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit diesem Unternehmen tätig wird, das sein Handeln aber gleichwohl beaufsichtigt.
14.12.2013 |
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C 367/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Iberdrola SA und Gas Natural SDG SA (C-566/11), Gas Natural SDG SA (C-567/11), Tarragona Power SL (C-580/11), Gas Natural SDG SA, Bizcaia Energía SL (C-591/11), Bahía de Bizcaia Electricidad SL (C-620/11), E.ON Generación SL u. a. (C-640/11)
(Verbundene Rechtssachen C-566/11, C-567/11, C-580/11, C-591/11, C-620/11 und C-640/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Ozonschicht - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft - Methode der Zuteilung der Zertifikate - Kostenlose Zuteilung der Zertifikate)
2013/C 367/06
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Iberdrola SA, Gas Natural SDG SA,
Beteiligte: Administración del Estado u. a. (C-566/11),
Klägerin: Gas Natural SDG SA,
Beteiligte: Endesa SA u. a. (C-567/11),
Klägerin: Tarragona Power SL,
Beteiligte: Gas Natural SDG SA u. a. (C-580/11),
Klägerinnen: Gas Natural SDG SA, Bizcaia Energía SL,
Beteiligte: Administración del Estado u. a. (C-591/11),
Klägerin: Bahía de Bizcaia Electricidad SL,
Beteiligte: Gas Natural SDG SA u. a. (C-620/11),
Klägerin: E.ON Generación SL u. a. (C-640/11)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) — Schutz der Ozonschicht — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft — Methode der Zuteilung der Zertifikate — Kostenlose Zuteilung der Zertifikate
Tenor
Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler gesetzgeberischer Maßnahmen wie der in den Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die bezwecken und bewirken, dass die Vergütung für die Stromerzeugung um den Betrag herabgesetzt wird, um den diese Vergütung sich durch die Einbeziehung des Wertes der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate in den Preis der Verkaufsangebote auf dem Großhandelsmarkt für Strom erhöht hat.
14.12.2013 |
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C 367/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — Katarína Haasová/Rastislav Petrík, Blanka Holingová
(Rechtssache C-22/12) (1)
(Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod eines Fahrzeuginsassen - Schadensersatzanspruch des Ehegatten und des minderjährigen Kindes - Immaterieller Schaden - Schadensersatz - Deckung durch die Pflichtversicherung)
2013/C 367/07
Verfahrenssprache: Slovakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Katarína Haasová
Beklagte: Rastislav Petrík, Blanka Holingová
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Krajský súd v Prešove — Auslegung von Art. 1 der dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) und von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) — Umfang der Garantie der Pflichtversicherung zugunsten Dritter — Nationale Vorschrift, die keine Entschädigung für den Nichtvermögensschaden vorsieht
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung immaterielle Schäden von Personen, die den Todesopfern eines Verkehrsunfalls nahestanden, decken muss, soweit dieser Schadensersatz aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten in dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht vorgesehen ist.
14.12.2013 |
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C 367/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Deutsche Post AG/Europäische Kommission, UPS Europe NV/SA, UPS Deutschland Inc. & Co. OHG
(Rechtssache C-77/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen - Nichtigkeitsklage - Mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlungen - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen - Frühere Eröffnungsentscheidung, die dieselben Maßnahmen betrifft)
2013/C 367/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und T. Maxian Rusche), UPS Europe NV/SA, UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Prozessbevollmächtigte: T. Ottervanger und E. Henny, advocaten)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG über die der Deutsche Post AG von der die Bundesrepublik Deutschland gewährte staatliche Beihilfe (staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07)) einzuleiten, abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz — Falsche Auslegung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit — Unzureichende Begründung des Urteils des Gerichts
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
14.12.2013 |
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C 367/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — LBI hf, ehemals Landsbanki Islands hf/Kepler Capital Markets SA, Frédéric Giraux
(Rechtssache C-85/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3, 9 und 32 - Rechtsakt des nationalen Gesetzgebers, mit dem Sanierungsmaßnahmen die Wirkungen eines Liquidationsverfahrens beigelegt werden - Rechtsvorschrift, mit der nach dem Inkrafttreten eines Moratoriums jedes Gerichtsverfahren gegen ein Kreditinstitut verboten oder ausgesetzt wird)
2013/C 367/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LBI hf, ehemals Landsbanki Islands hf
Beklagte: Kepler Capital Markets SA, Frédéric Giraux
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung der Art. 3, 9 und 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 15) — Behörden, die zum Erlass der Maßnahmen zur Sanierung und der Maßnahmen zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation von Kreditinstituten befugt sind — Behörden oder Gerichte — Zulässigkeit der Maßnahmen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz eines Mitgliedstaats der EFTA ergeben — Gesetz, das auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anwendbar ist, die die Vermögensgegenstände eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat betreffen — Wirkungen auf die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats, nach der ab Inkrafttreten eines Moratoriums jedes Gerichtsverfahren gegenüber einem Kreditinstitut verboten oder ausgesetzt wird, im Fall von Sicherungsmaßnahmen, die vor der Verkündung des Moratoriums erlassen wurden
Tenor
1. |
Die Art. 3 und 9 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind dahin auszulegen, dass Maßnahmen zur Sanierung oder Liquidation eines Finanzinstituts, wie sie auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen in Nr. II des Gesetzes Nr. 44/2009 vom 15. April 2009 ergriffen wurden, als Maßnahmen zu betrachten sind, die im Sinne dieser Artikel der Richtlinie 2001/24 von einer Behörde oder einem Gericht ergriffen wurden, da diese Übergangsbestimmungen ihre Wirkungen nur über gerichtliche Entscheidungen, mit denen einem Kreditinstitut ein Moratorium bewilligt wurde, entfalten. |
2. |
Art. 32 der Richtlinie 2001/24 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 98 des Gesetzes Nr. 161/2002 vom 20. Dezember 2002 über Finanzinstitute in der durch das Gesetz Nr. 129/2008 vom 13. November 2008 geänderten Fassung, nach dem jedes Gerichtsverfahren gegen ein Finanzinstitut verboten oder ausgesetzt wurde, wenn dieses einem Moratorium unterlag, seine Wirkungen gegenüber Sicherungsmaßnahmen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entfaltet, die vor der Verfügung des Moratoriums in einem anderen Mitgliedstaat ergriffen wurden. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-95/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht)
2013/C 367/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti und G. Braun als Bevollmächtigte
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Schwarze, J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, betreffend den Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG — Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG ausnahmsweise eine Mehrheit von mehr als 80 % vorsieht und die es dem Land Niedersachsen mit einer Beteiligung von 20 % an diesen Aktien somit ermöglicht, diese Beschlüsse zu blockieren — Berechnung der Sanktionen: zusammengefasste Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
14.12.2013 |
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C 367/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Herbert Schaible/Land Baden-Württemberg
(Rechtssache C-101/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 21/2004 - System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen - Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung - Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters - Gültigkeit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unternehmerische Freiheit - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung)
2013/C 367/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Herbert Schaible
Beklagter: Land Baden-Württemberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Stuttgart — Gültigkeit von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5, S. 8) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. L 340, S. 25) geänderten Fassung im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 — Verhältnismäßigkeit der Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 sowie von Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 geänderten Fassung berühren könnte.
14.12.2013 |
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C 367/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staat der Nederlanden/Essent NV u. a.
(Verbundene Rechtssachen C-105/12 bis C-107/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Eigentumsordnungen - Art. 345 AEUV - Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber - Privatisierungsverbot - Verbot von Verbindungen zu Unternehmen, die Elektrizität oder Gas erzeugen, liefern oder vertreiben - Verbot von Tätigkeiten, die dem Interesse des Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten)
2013/C 367/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staat der Nederlanden
Beklagte: Essent NV (C-105/12), Essent Nederland BV (C-105/12), Eneco Holding NV (C-106/12) und Delta NV (C-107/12)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 63 und 345 AEUV — Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs — Eigentumsordnung — Begriff — Nationale Regelung, die ein absolutes Verbot der Privatisierung von Betreibern von Energieverteilungsnetzen vorsieht
Tenor
1. |
Art. 345 AEUV ist dahin auszulegen, dass er sich auf ein Privatisierungsverbot wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erstreckt, wonach die Anteile an einem im niederländischen Hoheitsgebiet tätigen Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar von öffentlichen Stellen, die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, gehalten werden müssen. Diese Auslegung hat jedoch nicht zur Folge, dass Art. 63 AEUV nicht auf nationale Bestimmungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, nach denen die Privatisierung von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreibern verboten ist oder zum einen Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse zwischen Gesellschaften eines Konzerns, dem ein im niederländischen Hoheitsgebiet tätiger Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber angehört, und Gesellschaften eines Konzerns, dem ein im niederländischen Hoheitsgebiet Elektrizität oder Gas erzeugendes, lieferndes oder vertreibendes Unternehmen angehört, verboten sind sowie zum anderen die Vornahme von Handlungen und Tätigkeiten, die dem Interesse des betreffenden Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten, durch einen solchen Betreiber oder den Konzern, dem er angehört, verboten ist. |
2. |
Hinsichtlich des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Privatisierungsverbots, das unter Art. 345 AEUV fällt, können die Ziele, die der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers bezüglich der Eigentumsordnung zugrunde liegen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses berücksichtigt werden, um die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu rechtfertigen. Hinsichtlich der anderen Verbote können die Ziele, Quersubventionierungen im weiten Sinne einschließlich des Austauschs strategischer Informationen zu unterbinden, Transparenz auf den Märkten für Elektrizität und Gas zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen, die durch nationale Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden hervorgerufen werden. |
14.12.2013 |
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C 367/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-137/12) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates - Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten - Richtlinie 98/84/EG - Rechtsgrundlage - Art. 207 AEUV - Gemeinsame Handelspolitik - Art. 114 AEUV - Binnenmarkt)
2013/C 367/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Cujo, I. Rogalski, R. Vidal Puig und D. Stefanov)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro, J.-P. Hix und H. Legal)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und J. Rodrigues)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. Bulterman und M. de Ree), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar und B. Majczyna), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und C. Stege), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: A. Robinson im Beistand von G. Facenna, Barrister)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Beschluss 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union (ABl. L 336, S. 1) — Wahl der Rechtsgrundlage — Ersetzung der im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgeschlagenen Rechtsgrundlage durch eine andere, mit der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes verbundene — Ziel der Förderung von Zugangskontrolldiensten zwischen der Union und anderen europäischen Ländern — Verletzung der ausschließlichen Außenkompetenz der Union
Tenor
1. |
Der Beschluss 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2011/853 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, ein neuer, auf die zutreffenden Rechtsgrundlagen gestützter Beschluss erlassen wird. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
4. |
Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 151 vom 26.05.2012.
14.12.2013 |
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C 367/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-151/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Umsetzung von Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie des Anhangs V Abschnitte 1.3 und 1.4 der Richtlinie 2000/60 - Innergemeinschaftliche und intergemeinschaftliche Einzugsgebiete - Art. 149 Abs. 3 letzter Satz der spanischen Verfassung - Ergänzungsklausel)
2013/C 367/14
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana, E. Manhaeve und B. Simon)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Gegenstand
Vertragsverletzung — Verletzung von Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie der Abschnitte 1.3 und 1.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Umweltziele — Zur Trinkwasserentnahme genutzte Gewässer — Oberflächengewässer — Innergemeinschaftliche Einzugsgebiete
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt 1.3 und Unterabschnitt 1.4.1 Ziff. i bis iii des Anhangs V dieser Richtlinie, auf den ihr Art. 8 Abs. 2 verweist, in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Einzugsgebiete außerhalb von Katalonien sowie Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Einzugsgebiete in Katalonien umzusetzen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
14.12.2013 |
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C 367/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Sandler AG/Hauptzollamt Regensburg
(Rechtssache C-175/12) (1)
(Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) - Art. 16 und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens - Einfuhr synthetischer Spinnfasern aus Nigeria in die Europäische Union - Unregelmäßigkeiten in der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - Nicht mit dem der Kommission übermittelten Musterabdruck übereinstimmender Stempelabdruck - Nachträgliche Bescheinigungen und Ersatzbescheinigungen - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 220 und 236 - Möglichkeit der nachträglichen Anwendung eines zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags nicht mehr gültigen Präferenzzollsatzes - Voraussetzungen)
2013/C 367/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sandler AG
Beklagter: Hauptzollamt Regensburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) — Auslegung von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), Art. 889 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. L 62, S. 6) sowie Art. 16 und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317, S. 3) — Einfuhr synthetischer Spinnfasern aus Nigeria in die Europäische Union — Möglichkeit der nachträglichen Anwendung eines zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags nicht mehr gültigen Präferenzzollsatzes — Fall, dass die Ware zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem der Präferenzzollsatz noch galt, aber seine Anwendung wegen eines nicht mit dem der Kommission mitgeteilten Musterabdruck übereinstimmenden Stempelabdrucks auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Antrag auf Erstattung von Abgaben nicht entgegensteht, wenn bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Präferenzregelung beantragt und gewährt worden ist und die Behörden des Einfuhrstaats erst später — im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung, die durchgeführt wurde, nachdem die Präferenzregelung ausgelaufen und der normalerweise anwendbare Zollsatz wieder eingeführt worden war — den Differenzbetrag zum Drittlandszollsatz nacherhoben haben. |
2. |
Die Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002, sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung herausstellt, dass auf einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ein nicht mit dem von den Behörden des Ausfuhrstaats übermittelten Musterabdruck übereinstimmender Stempelabdruck angebracht wurde, anstelle der Einleitung des Verfahrens nach Art. 32 des Protokolls Nr. 1 diese Bescheinigung zurückweisen und dem Einführer zurückgeben können, damit er auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 1 die nachträgliche Ausstellung einer Bescheinigung beantragen kann. |
3. |
Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 32 des Protokolls Nr. 1 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Einfuhrstaats sich nicht weigern dürfen, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zu akzeptieren, wenn sie zwar in allen übrigen Teilen den Anforderungen des Protokolls Nr. 1 entspricht, im Feld „Bemerkungen“ aber nicht den in Art. 16 Abs. 4 genannten Vermerk, sondern einen Hinweis enthält, der letztlich dahin zu verstehen ist, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 ausgestellt wurde. Bei Zweifeln an der Echtheit der fraglichen Unterlagen oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren haben diese Behörden das in Art. 32 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Nachprüfungsverfahren einzuleiten. |
14.12.2013 |
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C 367/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg — Luxemburg) — Caisse nationale des prestations familiales/Salim Lachheb, Nadia Lachheb
(Rechtssache C-177/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienleistung - Kinderbonus - Nationale Regelung, nach der eine Leistung als Kinderbonus ohne Antrag gewährt wird - Nichtkumulierung von Familienleistungen)
2013/C 367/16
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caisse nationale des prestations familiales
Beklagte: Salim Lachheb, Nadia Lachheb
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg — Auslegung von Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h und Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Auslegung der Art. 18 AEUV und 45 AEUV, von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie von Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) — Begriff „Familienleistungen“ — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, für jedes Kind, dem Unterhalt gewährt wird, eine Leistung als Steuerermäßigung gewährt wird — Gleichbehandlung — Aussetzung der Gewährung der Familienleistung im Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der Familienleistung, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats vorgesehen ist — Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Tenor
Art. 1 Buchst. u Ziff. i und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Leistung wie der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 über den Kinderbonus eingeführte Kinderbonus eine Familienleistung im Sinne dieser Verordnung darstellt.
14.12.2013 |
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C 367/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Stoilov i Ko EOOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna
(Rechtssache C-180/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung - Keine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen - Erledigung)
2013/C 367/17
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stoilov i Ko EOOD
Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa Stolichna
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) sowie von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Zolltarifliche Einreihung von Waren — Einreihung der Ware (Stoff zum Herstellen von Rollos) in den KN-Code 5407 61 30 aufgrund seiner Eigenschaften als „Gewebe“ oder in den KN-Code 6303 92 10 aufgrund seines einzigen Verwendungszwecks (für Innenrollos) — Anordnung über die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen staatlichen Forderungen, die aufgrund der Feststellungen des Gutachtens des Zolllabors eine zusätzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Zöllen und Mehrwertsteuer vorsieht — Vertrauensschutz aufgrund der Umstände der Abgabe der Zollanmeldung
Tenor
Auf die vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) vorgelegten Fragen ist nicht zu antworten.
14.12.2013 |
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C 367/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Yvon Welte/Finanzamt Velbert
(Rechtssache C-181/12) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern - Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in einem Drittland - Nachlassvermögen - In einem Mitgliedstaat belegenes Grundstück - Anspruch auf Inanspruchnahme eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden)
2013/C 367/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Yvon Welte
Beklagter: Finanzamt Velbert
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Regelung eines Mitgliedstaats über die Erbschaftsteuer, die beim Erwerb eines Grundstücks von Todes wegen einen Freibetrag von 2 000 Euro vorsieht, wenn sowohl der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hatte als auch der Erbe in einem solchen Staat wohnt, während der Freibetrag im Fall des Wohnsitzes des Erblassers oder des Erben in dem betreffenden Mitgliedstaat 500 000 Euro beträgt
Tenor
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber — wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens — zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
(1) ABl. C 174 vom 16.06.2012.
14.12.2013 |
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C 367/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV/Navigation Maritime Bulgare
(Rechtssache C-184/12) (1)
(Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Art. 3 und 7 Abs. 2 - Wahlfreiheit der Parteien - Grenzen - Zwingende Vorschriften - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter - Verträge über den Ver oder Ankauf von Waren - Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Auftraggeber - Nationale Umsetzungsvorschriften, die einen über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Schutz und außerdem einen Schutz der Handelsvertreter im Rahmen von Dienstleistungsverträgen vorsehen)
2013/C 367/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV
Beklagte: Navigation Maritime Bulgare
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatië van België — Auslegung der Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom und der Richtlinie 86/653 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. 1980, L 255, S. 1) — Wahlfreiheit der Parteien — Grenzen — Handelsvertretervertrag — Klausel, die das Recht des Staates des Auftraggebers als anzuwendendes Recht bestimmt — Rechtshängigkeit beim Gericht des Ortes der Niederlassung des Handelsvertreters
Tenor
Die Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, sind in dem Sinne auszulegen, dass das von den Parteien eines Handelsvertretervertrags gewählte Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das den durch die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vorgeschriebenen Mindestschutz gewährt, von dem angerufenen Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur dann zugunsten der lex fori mit der Begründung, dass die Vorschriften über selbständige Handelsvertreter in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zwingenden Charakter haben, unangewendet gelassen werden kann, wenn das angerufene Gericht substantiiert feststellt, dass der Gesetzgeber des Staates dieses Gerichts es im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie für unerlässlich erachtet hat, dem Handelsvertreter in der betreffenden Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den in der genannten Richtlinie vorgesehenen hinausgeht, und dabei die Natur und den Gegenstand dieser zwingenden Vorschriften berücksichtigt.
14.12.2013 |
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C 367/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Billerud Karlsborg AB, Billerud Skärblacka AB/Naturvårdsverket
(Rechtssache C-203/12) (1)
(Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Begriff der Emissionsüberschreitung - Gleichsetzung mit einer Verletzung der Verpflichtung, innerhalb der von der Richtlinie vorgeschriebenen Fristen eine zur Abdeckung der Emissionen des Vorjahres ausreichende Zahl von Zertifikaten abzugeben - Fehlen eines Befreiungsgrundes, wenn über die nicht abgegebenen Zertifikate tatsächlich verfügt wurde, abgesehen vom Fall höherer Gewalt - Unmöglichkeit der Anpassung der Sanktion - Verhältnismäßigkeit)
2013/C 367/20
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Billerud Karlsborg AB, Billerud Skärblacka AB
Beklagter: Naturvårdsverket
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstol — Auslegung von Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) — In der Richtlinie vorgesehene Sanktionen — Verpflichtung eines Betreibers, der nicht spätestens am 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten abgibt, um seine Emissionen abzudecken, zur Zahlung einer Sanktion selbst dann, wenn die unterbliebene Abgabe auf ein Versehen, ein Versäumnis der Verwaltung oder ein technisches Problem zurückzuführen ist — Angaben darüber, ob die Sanktion erlassen oder angepasst werden kann
Tenor
1. |
Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Betreiber, der die Zertifikate für das Kohlendioxidäquivalent in Höhe seiner Emissionen des Vorjahres nicht bis zum 30. April des laufenden Jahres abgegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten verfügt, der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entgeht. |
2. |
Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Höhe der pauschalen Sanktion vom nationalen Gericht nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angepasst werden darf. |
14.12.2013 |
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C 367/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Sumitomo Chemical Co. Ltd/Deutsches Patent- und Markenamt
(Rechtssache C-210/12) (1)
(Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Notgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie)
2013/C 367/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sumitomo Chemical Co. Ltd
Beklagte: Deutsches Patent- und Markenamt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundespatentgericht — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198, S. 30) — Bedingungen für die Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats — Möglichkeit der Ausstellung dieses Zertifikats auf der Grundlage einer vorherigen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen — Wirkstoff Clothianidin
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel ist dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Pflanzenschutzmittel entgegensteht, für das auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der durch die Richtlinie 2005/58/EG der Kommission vom 21. September 2005 geänderten Fassung eine Notgenehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1610/96 sind dahin auszulegen, dass sie der Einreichung einer Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats vor dem Zeitpunkt, zu dem für das Pflanzenschutzmittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erteilt wurde, entgegenstehen. |
14.12.2013 |
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C 367/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Land Burgenland, Grazer Wechselseitige Versicherung AG, Österreich/Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt wurde - Ermittlung des Marktpreises - Ausschreibungsverfahren - Keine Auswirkungen rechtswidriger Bedingungen auf das höchste Angebot - Kriterium des „privaten Verkäufers“ - Unterscheidung zwischen den dem Staat obliegenden Verpflichtungen danach, ob er in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse oder als Anteilseigner handelt - Verfälschung von Beweisen - Begründungspflicht)
2013/C 367/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Land Burgenland (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, P. Melcher und A. Egger), Grazer Wechselseitige Versicherung AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wollmann), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und J. Bauer)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche), Republik Österreich, Land Burgenland
Streithelferinnen zur Unterstützung des Landes Burgenland und der Republik Österreich: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: K. Petersen, T. Henze und J. Möller)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32) abgewiesen hat — Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — Fehlerhafte Beurteilung der Ausfallshaftung des Landes Burgenland für die Bank Burgenland
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Das Land Burgenland, die Grazer Wechselseitige Versicherung AG und die Republik Österreich tragen die Kosten. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
14.12.2013 |
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C 367/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — Lokman Emrek/Vlado Sabranovic
(Rechtssache C-218/12) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge - Kausalzusammenhang zwischen der über das Internet auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss)
2013/C 367/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Saarbrücken
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lokman Emrek
Beklagter: Vlado Sabranovic
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Saarbrücken — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit bei Verbrauchersachen — Situation, in der ein Unternehmer über eine Website verfügt, die auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat — Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Tätigkeit und dem Vertragsschluss durch den Verbraucher — Eventuelle Beschränkung der Zuständigkeit in Verbrauchersachen auf Fernabsatzverträge
Tenor
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite, nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher. Liegt eine solche Kausalität vor, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.
14.12.2013 |
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C 367/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover — Deutschland) — Andreas Ingemar Thiele Meneses/Region Hannover
(Rechtssache C-220/12) (1)
(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat - Gewährung von Ausbildungsförderung - Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes - Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder in einem Nachbarstaat - Begrenzte Ausnahme - Besondere Umstände in der Person des Antragstellers)
2013/C 367/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andreas Ingemar Thiele Meneses
Beklagter: Region Hannover
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Hannover — Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV — Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Förderung eigener Staatsangehöriger, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, vom Vorliegen „besonderer Umstände“ abhängt und auf Ausbildungsstätten im Staat des ständigen Wohnsitzes oder in einem Nachbarstaat dieses Staats beschränkt ist
Tenor
Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Förderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich von der alleinigen Voraussetzung, dass im Inland ein ständiger Wohnsitz im Sinne dieser Regelung begründet worden ist, abhängt und bei eigenen Staatsangehörigen ohne ständigen Wohnsitz im Inland die Förderung einer Ausbildung im Ausland nur im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder in einem Nachbarstaat dieses Staates vorgesehen ist, und auch nur, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
14.12.2013 |
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C 367/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-263/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer Beihilfe vorgeschrieben wird - Nichtdurchführung)
2013/C 367/25
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, K. Boskovits, G. Kanellopoulos und M. Karageorgou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland der Ellinikos Xrysos AE gewährt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) (ABl. L 193, S. 27) — Versäumnis, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe zurückzufordern
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 des Beschlusses K(2011) 1006 endg. der Kommission vom 23. Februar 2011 über die der Ellinikos Xrysos AE von der Hellenischen Republik gewährte Beihilfe C 48/2008 (ex NN 61/2008) verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um von der Ellinikos Xryros AE die ihr anlässlich des Verkaufs von Immobilien durch den griechischen Staat gewährte und durch den genannten Beschluss für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe zurückzufordern. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
14.12.2013 |
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C 367/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover — Deutschland) — Samantha Elrick/Bezirksregierung Köln
(Rechtssache C-275/12) (1)
(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Studium in einem anderen Mitgliedstaat - Ausbildungsförderung - Voraussetzungen - Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer - Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses)
2013/C 367/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Samantha Elrick
Beklagte: Bezirksregierung Köln
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Hannover — Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV — Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Förderung für eine bestimmte Ausbildung im Inland, die ein Jahr dauert, vorgesehen ist, für eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat jedoch ausgeschlossen ist
Tenor
Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, die dort ihren Wohnsitz hat, eine Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat nur gewährt wird, wenn diese Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, der den Abschlüssen entspricht, die im Leistungsstaat in Berufsfachschulen nach einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang vermittelt werden, obwohl der Betroffenen aufgrund ihrer besonderen Lage Ausbildungsförderung gewährt worden wäre, wenn sie sich dazu entschlossen hätte, im Leistungsstaat eine Ausbildung von weniger als zwei Jahren zu absolvieren, die derjenigen entspricht, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren wollte.
14.12.2013 |
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C 367/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Jiří Sabou/Finanční ředitelství pro hlavní město Prahu
(Rechtssache C-276/12) (1)
(Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Informationsaustausch auf Ersuchen - Steuerverfahren - Grundrechte - Begrenzung des Umfangs der Pflichten des ersuchenden Mitgliedstaats und des ersuchten Mitgliedstaats gegenüber dem Steuerpflichtigen - Keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen über das Auskunftsersuchen zu informieren - Keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen zur Teilnahme an der Vernehmung von Zeugen zu laden - Recht des Steuerpflichtigen, die ausgetauschte Information in Frage zu stellen - Mindestinhalt der ausgetauschten Information)
2013/C 367/27
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jiří Sabou
Beklagter: Finanční ředitelství pro hlavní město Prahu
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyssí správní soud — Auslegung von Art. 1, Art. 2, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1) — Grundrechte eines Steuerpflichtigen in einem ihm gegenüber eingeleiteten Steuerverfahren, etwa das Recht, über die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates getroffene Entscheidung, ein Auskunftsersuchen zu stellen, unterrichtet zu werden, sich an der Formulierung dieses Ersuchens zu beteiligen, vorab von einer im ersuchten Staat durchgeführten Zeugenvernehmung informiert zu werden und daran teilzunehmen und den Wahrheitsgehalt der von der zuständigen Behörde dieses Staates übermittelten Informationen anzufechten
Tenor
1. |
Das Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ergibt, ist dahin auszulegen, dass es dem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats weder das Recht verleiht, über das Amtshilfeersuchen informiert zu werden, das dieser Staat an einen anderen Mitgliedstaat stellt, um u. a. die von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zu überprüfen, noch das Recht, an der Formulierung des an den ersuchten Mitgliedstaat gestellten Ersuchens mitzuwirken, noch das Recht, an von diesem letztgenannten Staat organisierten Zeugenvernehmungen teilzunehmen. |
2. |
Die Richtlinie 77/799 in der durch die Richtlinie 2006/98 geänderten Fassung regelt nicht die Frage, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die Richtigkeit der vom ersuchten Mitgliedstaat erteilten Auskunft in Frage stellen kann, und stellt keine besondere Anforderung an den Inhalt der erteilten Auskunft. |
14.12.2013 |
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C 367/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts, Lettland) — Vitālijs Drozdovs/AAS „Baltikums“
(Rechtssache C-277/12) (1)
(Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod der Eltern des minderjährigen Antragstellers - Schadensersatzanspruch des Kindes - Immaterieller Schaden - Schadensersatz - Deckung durch die Pflichtversicherung)
2013/C 367/28
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vitālijs Drozdovs
Beklagte: AAS „Baltikums“
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstakas tiesas Senats (Lettland) — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) und von Art. 1 Abs. 2 der Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17) — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Bestimmung der von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung obligatorisch gedeckten Schäden — Möglichkeit, den immateriellen Schaden in die obligatorische Entschädigung für den materiellen Personenschaden einzuschließen — Nationale Regelung, die einen Betrag als Entschädigung für psychische Schmerzen und Leiden vorsieht, der erheblich unter dem von den Richtlinien für die Entschädigung für Personenschäden festgelegten liegt
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung immaterielle Schäden von Personen, die den Todesopfern eines Verkehrsunfalls nahestanden, decken muss, soweit dieser Schadensersatz aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten in dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht vorgesehen ist. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den nach nationalem Haftpflichtrecht beim Tod naher Familienangehöriger aufgrund eines Verkehrsunfalls geschuldeten Ersatz des immateriellen Schadens nur bis zu einem Höchstbetrag deckt, der unter den in Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 festgelegten Beträgen liegt. |
14.12.2013 |
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C 367/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen — Deutschland) — Michael Schwarz/Stadt Bochum
(Rechtssache C-291/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Biometrischer Reisepass - Digitale Fingerabdrücke - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Art. 1 Abs. 2 - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Verfahren zum Erlass der Verordnung - Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf Achtung des Privatlebens - Recht auf Schutz personenbezogener Daten - Verhältnismäßigkeit)
2013/C 367/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michael Schwarz
Beklagte: Stadt Bochum
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 (ABl. L 142, S. 1, berichtigte Fassung: ABl. L 188, S. 127) im Hinblick auf Art. 8 der Charta der Grundrechte und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Recht einer Person, ohne Speicherung ihrer Fingerabdrücke einen Pass ausgestellt zu bekommen
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 beeinträchtigen könnte.
(1) ABl. C 273 vom 08.09.2012.
14.12.2013 |
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C 367/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Republik Italien
(Rechtssache C-344/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Italienische Republik zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat - Entscheidung 2010/460/EG der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wurde - Nicht fristgemäße Umsetzung)
2013/C 367/30
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte und D. Grespan)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Gerardis, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbliebener Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung K(2009) 8112 endg. der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/2004 (ex NN 58/2004) und C 36/B/2006 (ex NN 38/2006), die die Italienische Republik zugunsten von Alcoa Trasformazioni Srl gewährt hat, nachzukommen, und Verletzung von Art. 288 AEUV
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2010/460/EG der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat, verstoßen, dass sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die durch Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe vom Empfänger wiederzuerlangen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
14.12.2013 |
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C 367/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — RLvS Verlagsgesellschaft mbH/Stuttgarter Wochenblatt GmbH
(Rechtssache C-391/12) (1)
(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Persönlicher Anwendungsbereich - Irreführende Unterlassungen in als Information getarnter Werbung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ verboten sind - Vollständige Harmonisierung - Strengere Maßnahmen - Pressefreiheit)
2013/C 367/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RLvS Verlagsgesellschaft mbH
Beklagte: Stuttgarter Wochenblatt GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22), insbesondere der Art. 3 Abs. 5, 4 und 7 Abs. 2 sowie der Nr. 11 des Anhangs I — Irreführende Unterlassungen in Werbereportagen — Regelung eines Mitgliedstaats, die entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Verwendung des Begriffs „Anzeige“ verbietet
Tenor
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht möglich, sich gegenüber Presseverlegern auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) zu berufen, so dass die Richtlinie unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach Presseverleger jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, speziell kennzeichnen müssen — im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Anzeige“ —, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție — Rumänien) — Agenția Națională de Administrare Fiscală/SC Rafinăria Steaua Română SA
(Rechtssache C-431/12) (1)
(Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Verrechnung - Aufhebung der Verrechnungsbescheide - Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen an den Steuerpflichtigen)
2013/C 367/32
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agenția Națională de Administrare Fiscală
Beklagte: SC Rafinăria Steaua Română SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Înalta Curte de Casație și Justiție — Auslegung von Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Erstattung des Vorsteuerüberschusses durch Verrechnung — Verpflichtung der Steuerbehörden zur Zahlung von Verzugszinsen, wenn die Verrechnungsbescheide durch ein Gericht aufgehoben werden
Tenor
Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung des Vorsteuerüberschusses beantragt hat, den er auf die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer gezahlt hat, von der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats keine Verzugszinsen wegen der von ihr verspätet geleisteten Erstattung für den Zeitraum verlangen kann, in dem Verwaltungsakte gültig waren, die die Erstattung ausgeschlossen hatten, die aber anschließend durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben wurden.
(1) ABl. C 399 vom 22.12.2012.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)/Finanzamt Hamburg-Bergedorf
(Rechtssache C-440/12) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit Geldeinsatz - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit kumulativ Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe erhoben werden - Zulässigkeit - Bemessungsgrundlage - Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer)
2013/C 367/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Bergedorf
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 73 und 135 Abs. 1 Buchst. i sowie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Besteuerung von Glücks- und Geldspielen — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für den Betrieb von Geldspielgeräten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit sowohl Mehrwertsteuer als auch eine Sonderabgabe zu entrichten ist
Tenor
1. |
Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. |
2. |
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen. |
3. |
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht. |
14.12.2013 |
DE |
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C 367/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — OTP Bank Nyilvánosan Működő Részvénytársaság/Hochtief Solution AG
(Rechtssache C-519/12) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“)
2013/C 367/34
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: OTP Bank Nyilvánosan Működő Részvénytársaság
Revisionsbeklagte: Hochtief Solution AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Kúria — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden — Anspruch eines Gläubigers aus einem Kreditvertrag gegen eine Gesellschaft, die an der Gesellschaft, die Schuldnerin dieses Vertrags ist, eine Beteiligung hält, die ihr die Kontrolle über diese Gesellschaft ermöglicht, gemäß den besonderen Vorschriften des nationalen Rechts über die Haftung der erstgenannten Gesellschaft
Tenor
Ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, in dem eine Person nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Schulden einer von ihr kontrollierten Gesellschaft haftet, weil sie die Anmeldepflichten im Anschluss an die Erlangung der Kontrolle über die betreffende Gesellschaft nicht erfüllt hat, kann nicht als Rechtsstreit über einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angesehen werden.
14.12.2013 |
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C 367/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Isdin SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Bial-Portela & Ca SA
(Rechtssache C-597/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZEBEXIR - Ältere Wortmarke ZEBINIX - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Begründungspflicht)
2013/C 367/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Isdin SA (Prozessbevollmächtigte: G. Marín Raigal und P. López Ronda, abogados)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos), Bial-Portela & Ca SA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2012 in der Rechtssache T-366/11, Bial-Portela & Ca/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), mit dem das Gericht die Entscheidung R 1212/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 6. April 2011 aufgehoben hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ZEBENIX für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 42 gegen die Anmeldung der Wortmarke ZEBEXIR für Waren der Klassen 3 und 5 zurückzuweisen, ihrerseits zurückgewiesen wurde — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Oktober 2012, Bial-Portela/HABM — Isdin (ZEBEXIR) (T-366/11), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
14.12.2013 |
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C 367/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 2. September 2013 — Generali-Providencia Biztosító Zrt./Közbeszerzési Hatóság — Közbeszerzési Döntőbizottság
(Rechtssache C-470/13)
2013/C 367/36
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Generali-Providencia Biztosító Zrt.
Beklagte: Közbeszerzési Hatóság — Közbeszerzési Döntőbizottság
Vorlagefragen
1. |
Können die Mitgliedstaaten aus anderen Gründen als den in Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge aufgeführten — insbesondere aus Gründen, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes öffentlicher Interessen, der legitimen Interessen der Auftraggeber oder des lauteren Wettbewerbs und der Aufrechterhaltung der Lauterkeit des Wettbewerbs gerechtfertigt erscheinen — bestimmen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, und, falls ja, ist es mit dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sowie mit den Art. 18, 34, 49 und 56 AEUV vereinbar, einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem solchen Verfahren auszuschließen, wenn durch ein — vor nicht mehr als fünf Jahren erlassenes — rechtskräftiges Gerichtsurteil im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers festgestellt worden ist, dass dieser einen Rechtsverstoß begangen hat? |
2. |
Wenn der Gerichtshof die erste Frage verneint, sind dann die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/18, insbesondere dessen Buchst. c und d, dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn ihn eine Behörde und/oder ein Gericht in einem wegen seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingeleiteten Verfahren in Wettbewerbssachen verurteilt und ihm gegenüber wegen eines Rechtsverstoßes wettbewerbsrechtliche Konsequenzen anordnet? |
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
14.12.2013 |
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C 367/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Niederlande), eingereicht am 16. September 2013 — Froukje Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV
(Rechtssache C-497/13)
2013/C 367/37
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Froukje Faber
Rechtsmittelgegnerin: Autobedrijf Hazet Ochten BV
Vorlagefragen
1. |
Ist das nationale Gericht — sei es aufgrund des Grundsatzes der Effektivität, aufgrund des mit der Richtlinie 1999/44 (1) angestrebten hohen Verbraucherschutzniveaus innerhalb der Union oder aufgrund anderer Bestimmungen oder Normen des Unionsrechts — verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der Käufer bei einem Vertrag (ein) Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 1999/44 ist? |
2. |
Sofern die erste Frage bejaht wird: Gilt dies auch, wenn die Verfahrensakte keine (oder nicht genügend oder widersprüchliche) tatsächliche Informationen enthält, um die Eigenschaft des Käufers feststellen zu können? |
3. |
Sofern die erste Frage bejaht wird: Gilt dies auch für ein Rechtsmittelverfahren, in dem der Käufer das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts nicht beanstandet hat, soweit darin diese Prüfung (von Amts wegen) nicht vorgenommen worden ist und die Frage, ob der Käufer als Verbraucher anzusehen ist, ausdrücklich offen gelassen worden ist? |
4. |
Ist die Richtlinie 1999/44 (bzw. deren Art. 5) als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist? |
5. |
Stehen der Grundsatz der Effektivität, das mit der Richtlinie 1999/44 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union oder andere Bestimmungen oder Normen des Unionsrechts dem niederländischen Recht in Bezug auf eine Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers/Käufers hinsichtlich der Pflicht, dem Verkäufer den vermeintlichen Mangel eines gelieferten Gutes (rechtzeitig) anzuzeigen, entgegen? |
6. |
Stehen der Grundsatz der Effektivität, das mit der Richtlinie 1999/44 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union oder andere Bestimmungen oder Normen des Unionsrechts dem niederländischen Recht in Bezug auf eine Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers/Käufers dafür, dass das Gut vertragswidrig ist und diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung offenbar geworden ist, entgegen? Was bedeuten die Worte „Vertragswidrigkeiten, die … offenbar werden“ in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44, insbesondere: In welchem Maße muss der Verbraucher/Käufer Tatsachen und Umstände darlegen, die die Vertragswidrigkeit (bzw. deren Ursache) betreffen? Reicht es dafür aus, dass der Verbraucher/Käufer darlegt und bei substantiiertem Bestreiten beweist, dass der erworbene Gegenstand nicht (einwandfrei) funktioniert, oder hat er auch darzulegen und bei substantiiertem Bestreiten zu beweisen, welcher Mangel des verkauften Gegenstands dieses Nicht-Funktionieren (bzw. nicht einwandfreie Funktionieren) verursacht (hat)? |
7. |
Spielt es bei der Beantwortung der vorstehenden Fragen noch eine Rolle, dass sich Frau Faber im vorliegenden Verfahren in beiden Rechtszügen von einem Rechtsanwalt hat vertreten lassen? |
(1) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).
14.12.2013 |
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C 367/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 16. September 2013 — Marian Macikowski — Komornik Sądowy in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher beim Sąd Rejonowy w Chojnicach/Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku
(Rechtssache C-499/13)
2013/C 367/38
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marian Macikowski ‒ Komornik Sądowy in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher beim Sąd Rejonowy w Chojnicach
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku
Vorlagefragen
1. |
Ist im Lichte des Mehrwertsteuersystems, das auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) beruht, insbesondere im Hinblick auf die Art. 9 und 193 in Verbindung mit Art. 199 Abs. 1 Buchst. g, eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts wie Art. 18 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054 mit spät. Änd., im Folgenden: UStG) zulässig, die Ausnahmen von den allgemeinen mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätzen einführt, vor allem in Bezug auf die Rechtssubjekte, die zur Ermittlung und Einziehung der Steuer verpflichtet sind, indem sie das Institut des Steuerzahlers schafft, d. h. eines Rechtssubjekts, das verpflichtet ist, für den Steuerpflichtigen die Höhe der Steuer zu ermitteln, sie von dem Steuerpflichtigen einzuziehen und fristgerecht der Steuerbehörde zu entrichten? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
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(1) ABl. L 347, S. 1.
14.12.2013 |
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C 367/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 16. September 2013 — Gmina Międzyzdroje/Minister Finansów
(Rechtssache C-500/13)
2013/C 367/39
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gmina Międzyzdroje
Beklagter: Minister Finansów
Vorlagefrage
Sind im Lichte der Art. 167, 187 und 189 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und des Neutralitätsgrundsatzes Vorschriften des innerstaatlichen Rechts wie der Art. 91 Abs. 7 und 7a des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054 mit spät. Änd.) zulässig, die bewirken, dass im Fall der Änderung des Verwendungszwecks eines Investitionsguts von der Tätigung von Umsätzen, die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigten, in Umsätze, die dieses Recht begründen, eine einmalige Berichtigung nicht möglich ist, sie vielmehr innerhalb von 5 aufeinander folgenden Jahren und im Fall von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren vorzunehmen ist, gerechnet ab dem Jahr, in dem die Investitionsgüter zur Nutzung übergeben worden sind?
(1) ABl. L 347, S. 1.
14.12.2013 |
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C 367/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. September 2013 — X, Beteiligter: Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-512/13)
2013/C 367/40
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: X
Beteiligter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1. |
Liegt eine — der Rechtfertigung bedürfende — mittelbare Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder eine Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor, wenn die gesetzliche Regelung eines Mitgliedstaats eingereisten Arbeitnehmern eine steuerfreie Kostenerstattung für extraterritoriale Kosten ermöglicht und dem Arbeitnehmer, der in der Zeit vor seinen Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat im Ausland, mehr als 150 Kilometer von der Grenze dieses Mitgliedstaats entfernt, wohnte, ohne weiteren Nachweis eine pauschal festgelegte steuerfreie Kostenerstattung gewährt werden kann, selbst wenn der Erstattungsbetrag über den tatsächlichen extraterritorialen Kosten liegt, während für einen Arbeitnehmer, der in besagtem Zeitraum weniger weit von diesem Mitgliedstaat entfernt wohnte, die steuerfreie Erstattung auf die Höhe der nachweisbaren tatsächlichen extraterritorialen Kosten begrenzt ist? |
2. |
Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Beruht die betreffende niederländische Regelung in der Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1965 in diesem Fall auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses? |
3. |
Sofern auch Frage 2 zu bejahen ist: Geht das 150-Kilometer-Kriterium in der genannten Regelung in diesem Fall über das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderliche Maß hinaus? |
14.12.2013 |
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C 367/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 26. September 2013 — Ettayebi Bouzalmate gegen Kreisverwaltung Kleve
(Rechtssache C-514/13)
2013/C 367/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ettayebi Bouzalmate
Beklagte: Kreisverwaltung Kleve
Vorlagefrage
Ergibt sich aus Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1) auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedsstaates, Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederung dieses Mitgliedsstaates vorhanden sind, in einem anderen, in dem nach den Vorgaben der föderalen Untergliederung dieses Mitgliedsstaates die Haft vollzogen wird, aber nicht?
(1) ABl. L 348, S. 98.
14.12.2013 |
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C 367/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. September 2013 — Dimensione Direct Sales s.r.l., Michele Labianca gegen Knoll International S.p.A.
(Rechtssache C-516/13)
2013/C 367/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionskläger: Dimensione Direct Sales s.r.l., Michele Labianca
Klägerin und Revisionsbeklagte: Knoll International S.p.A.
Vorlagefragen
1. |
Umfasst das Verbreitungsrecht nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1) das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten? Falls die erste Frage zu bejahen ist: |
2. |
Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen? |
3. |
Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167, S. 10.
14.12.2013 |
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C 367/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26. September 2013 — The Queen, auf Antrag von Eventech Limited/The Parking Adjudicator
(Rechtssache C-518/13)
2013/C 367/43
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: The Queen, auf Antrag von Eventech Limited
Rechtsmittelgegner: The Parking Adjudicator
Beteiligter: London Borough of Camden
Vorlagefragen
1. |
Werden unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem Taxen, nicht aber Funkmietwagen die Benutzung einer auf einer öffentlichen Straße eingerichteten Busspur während der für die Busspur geltenden Widmungszeiten erlaubt wird, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verwendet? |
2. |
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3. |
Ist die für Taxen, nicht aber Funkmietwagen bestehende Erlaubnis, eine auf einer öffentlichen Straße eingerichtete Busspur während der für die Busspur geltenden Widmungszeiten zu benutzen, geeignet, im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich die in Rede stehende Straße in der Londoner Innenstadt befindet und Bürger anderer Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, Taxen oder Funkmietwagen zu besitzen bzw. zu fahren? |
14.12.2013 |
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C 367/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Ferrol (Spanien), eingereicht am 1. Oktober 2013 — Ministerio de Defensa, Navantia S.A./Concello de Ferrol
(Rechtssache C-522/13)
2013/C 367/44
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo no1 de Ferrol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministerio de Defensa, Navantia S.A.
Beklagte: Concello de Ferrol
Vorlagefrage
Ist die der Navantia, S.L. gewährte Befreiung vom Impuesto sobre Bienes Inmuebles (Steuer auf unbewegliches Vermögen) mit Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar, und ist es mit Art. 107 AEUV vereinbar, dass ein Mitgliedstaat (Spanien) eine Steuerbefreiung für ein in seinem Eigentum stehendes Gelände (Grundstück mit der Katasterreferenz 2825201QA5422N0001YG) vorsieht, das einer privaten, vollständig vom Staat gehaltenen Kapitalgesellschaft (Navantia, S.L.) überlassen wird, die dort für den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Betracht kommende Waren und Dienstleistungen anbietet?
14.12.2013 |
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C 367/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 3. Oktober 2013 — Eycke Braun gegen Land Baden-Württemberg
(Rechtssache C-524/13)
2013/C 367/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Eycke Braun
Beklagter: Land Baden-Württemberg
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (1) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (2) dahin auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts erhält, das die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art zum Gegenstand hat, Steuern im Sinne der Richtlinie sind, auch wenn die Umwandlung nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft führt?
(1) ABl. L 249, S. 25.
(2) Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, ABl. L 156, S. 23.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Strasbourg (Frankreich), eingereicht am 8. Oktober 2013 — Geoffrey Léger/Ministre des affaires sociales et de la santé, Établissement français du sang
(Rechtssache C-528/13)
2013/C 367/46
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Strasbourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Geoffrey Léger
Beklagte: Ministre des affaires sociales et de la santé, Établissement français du sang
Vorlagefrage
Stellen im Lichte des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG (1) sexuelle Beziehungen eines Mannes zu einem anderen Mann als solche ein Sexualverhalten mit einem hohen Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten dar und rechtfertigen sie den dauerhaften Ausschluss von Personen mit einem solchen Sexualverhalten von Blutspenden, oder können sie je nach den Umständen des Einzelfalls einfach ein Sexualverhalten mit einem hohen Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare Infektionskrankheiten darstellen und die vorübergehende Rückstellung von der Blutspende für eine bestimmte Dauer nach Beendigung des Risikoverhaltens rechtfertigen?
(1) Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91, S. 25).
14.12.2013 |
DE |
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C 367/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 17. Oktober 2013 — Mohamed M'Bodj/Conseil des ministres
(Rechtssache C-542/13)
2013/C 367/47
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohamed M'Bodj
Beklagter: Conseil des ministres
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 2 Buchst. e und f, 15, 18, 28 und 29 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004„über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (1) dahin auszulegen, dass nicht nur die Person, der auf ihren Antrag hin von einer unabhängigen Einrichtung des Mitgliedstaats der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung gemäß den Art. 28 und 29 dieser Richtlinie in Anspruch nehmen können muss, sondern auch ein Ausländer, der von einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erhalten hat und so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich aufhält, keine angemessene Behandlung vorhanden ist? |
2. |
Sind, wenn auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten ist, dass beide dort beschriebenen Kategorien von Personen die dort beschriebenen Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können müssen, die Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 29 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Personen mit Behinderung zu berücksichtigen, die Pflicht umfasst, diesen Personen Sozialleistungen gemäß dem Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung zu gewähren, auch wenn eine Sozialhilfe, die der Behinderung Rechnung trägt, nach dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt werden kann? |
(1) ABl. L 304, S. 12.
Gericht
14.12.2013 |
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C 367/27 |
Urteil des Gerichts vom 5. November 2013 — Rusal Armenal/Rat
(Rechtssache T-512/09) (1)
(Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China - Beitritt Armeniens zur WTO - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Vereinbarkeit mit dem Antidumping-Übereinkommen - Art. 277 AEUV)
2013/C 367/48
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rusal Armenal ZAO (Jerewan, Armenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von G. Berrisch und schließlich J.-P. Hix und B. Driessen)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und C. Clyne)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1)
Tenor
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Rusal Armenal ZAO betrifft. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Rusal Armenal. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
14.12.2013 |
DE |
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C 367/27 |
Urteil des Gerichts vom 5. November 2013 — Capitalizaciones Mercantiles/HABM — Leineweber (X)
(Rechtssache T-378/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke X - Ältere Gemeinschaftsbildmarke X - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 367/49
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Capitalizaciones Mercantiles Ltda (Bogota, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Devaureix und L. Montoya Terán)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Leineweber GmbH & Co. KG (Herford, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Jackermeier und D. Wiedemann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2012 (Sache R 1524/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Leineweber GmbH & Co. KG und der Capitalizaciones Mercantiles Ltda
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Capitalizaciones Mercantiles Ltda trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
14.12.2013 |
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C 367/28 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2013 — Stromberg Menswear/HABM — Leketoy Stormberg Inter (STORMBERG)
(Rechtssache T-451/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Ältere Gemeinschaftswortmarke STORMBERG - Verzicht des Inhabers auf die angefochtene Marke - Entscheidung, das Verfallsverfahren einzustellen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Begründungspflicht - Art. 58 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2013/C 367/50
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Stromberg Menswear Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Tsoutsanis und C. Tulley, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Leketoy Stormberg Inter AS (Kristiansand S, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Mølsgaard, dann Rechtsanwalt J. Løje)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. August 2012 (Sache R 389/2012-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Stromberg Menswear Ltd und der Leketoy Stormberg Inter AS
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Stromberg Menswear Ltd trägt die Kosten. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/28 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2013 — Stromberg Menswear/HABM — Leketoy Stormberg Inter (STORMBERG)
(Rechtssache T-457/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke STORMBERG - Klage gegen den Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke in Anmeldungen für nationale Marken - Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2013/C 367/51
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Stromberg Menswear Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Tsoutsanis und C. Tulley, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Leketoy Stormberg Inter AS (Kristiansand S, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Mølsgaard, dann Rechtsanwalt J. Løje)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. August 2012 (Sache R 428/2012-4) zu einem Antrag der Leketoy Stormberg Inter AS auf Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke in Anmeldungen für nationale Marken
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Stromberg Menswear Ltd trägt die Kosten. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/28 |
Klage, eingereicht am 2. August 2013 — APRAM/Europäische Kommission
(Rechtssache T-403/13)
2013/C 367/52
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: APRAM — Administração dos Portos da Região Autónoma da Madeira, SA (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gorjão-Henriques)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Art. 1 und 2 der Entscheidung C(2013) 1870 final der Europäischen Kommission vom 27. März 2013, mit der der Zuschuss des Kohäsionsfonds zu dem Vorhaben „Entwicklung der Hafeninfrastruktur der RAM — Hafen von Caniçal“, Madeira, Portugal, gekürzt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 (1) und konkret ihren Art. 7 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (2) oder jedenfalls Verletzung der in der Rechtsordnung der EU geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze für auf den vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären; |
— |
die Europäische Kommission anzuweisen, den geschuldeten Restbetrag zu zahlen; |
— |
hilfsweise,
|
— |
jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen über die zuschussfähigen Ausgaben
Die angefochtene Entscheidung verletze Rechtsvorschriften zur Durchführung des Vertrags, insbesondere Vorschriften über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Finanzierungen durch europäische Fonds, nämlich Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 16/2003. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob nach und zu Beginn des Zeitraums der Zuschussfähigkeit gezahlte Ausgaben, auch wenn sie Gegenstand einer früheren Rechnung waren, im Rahmen einer europäischen Finanzierung zuschussfähig sind.
2. Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 16/2003 wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften und höherrangige Rechtsvorschriften
Die angefochtene Entscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 gestützt sei, die rechtswidrig sei, da sie weder vom Kollegium der Kommissionsmitglieder, noch in einem Ermächtigungsverfahren, einem schriftlichen Verfahren oder einem anderen vereinfachten Verfahren gemäß der Geschäftsordnung der Europäischen Kommission (3) erlassen worden sei, und Art. 18 dieser Geschäftsordnung beachte. Die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 sei ferner insoweit rechtswidrig, als die Kommission ihren Art. 7 in einer Weise auslege, die gegen die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 verstoße.
3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz
Der Subsidiaritätsgrundsatz impliziere, dass nationale Regelungen über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben erlassen würden, denn der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt falle in die geteilte Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten und unterliege demnach diesem Grundsatz.
4. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Selbstbindung der Verwaltung
Die Europäische Kommission habe eine ständige Verwaltungspraxis gehabt, nach der sie die in Rede stehenden Bestimmungen im von der APRAM vertretenen Sinne ausgelegt habe.
Die fragliche Auslegung stamme aus von der Europäischen Kommission autorisierten Quellen und sei der Portugiesischen Republik wie auch den anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden. Ihr Inhalt sei so gefasst gewesen, dass der portugiesische Staat berechtigterweise erwarten konnte, das Rechnungen, die er vor der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Europäischen Kommission erhalten und nach dieser Einreichung beglichen habe, zuschussfähig sein würden. Auch die relevanten nationalen Behörden teilten diese Ansicht. Angesichts dieser Umstände sei bei der APRAM die berechtigte Erwartung entstanden, dass solche Ausgaben tatsächlich zuschussfähig seien.
Die Durchsetzung der nunmehr von der Kommission vertretenen Auslegung verstoße offensichtlich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie der APRAM bedeutende finanzielle Belastungen auferlege, ohne dass diese Auslegung zweifelsfrei feststünde oder vorhersehbar wäre.
5. Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Zwar könne die Europäische Kommission gemäß Art. H des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 von ihr für erforderlich erachtete finanzielle Berichtigungen vornehmen, was die vollständige oder teilweise Streichung der für ein Vorhaben gewährten Beihilfe implizieren könne, sie müsse dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und die Umstände des konkreten Falls, die Art der Unregelmäßigkeit und die Tragweite der möglichen finanziellen Auswirkungen eventueller Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme berücksichtigen, um keine unverhältnismäßige Maßnahme zu treffen. Daher sei nicht ersichtlich, wie eine vollständige Streichung der gewährten Beihilfen erwogen werden könne, denn Berichtigungen von 100 % würden nur vorgenommen, wenn die Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme so bedeutend oder die festgestellte Unregelmäßigkeit so gravierend sei, dass sie eine vollkommene Nichtbeachtung der Gemeinschaftsbestimmungen darstellten und die Zahlungen somit in jeder Hinsicht rechtswidrig werden ließen. Die betreffenden Stellen schlügen für Fälle, auf die dies nicht zuträfe, Berichtigungen von lediglich 5 oder 2 % oder sogar gar keine Streichung vor.
Die Schwierigkeiten bei der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen seien ein maßgeblicher mildernder Umstand, den die Europäische Kommission stets berücksichtigen müsse. Angesichts der beschriebenen Umstände gebe es weniger einschneidende Maßnahmen — wie die Gewährung eines geringeren Zuschusses oder sogar keinerlei Berichtigung —, mit denen das angestrebte Ziel erreicht werden könne. Selbst wenn sich die Kommission also für eine Berichtigung der gewährten Mittel entschiede — was nicht die Zustimmung der Klägerin finde —, könne diese Berichtigung nicht über 5 % hinausgehen und müsse sogar geringer oder gleich Null sein.
6. Sechster Klagegrund: Verjährung
Jedenfalls sei die Möglichkeit, vor dem 3. Juni 2003 getätigte Ausgaben zurückzufordern, bereits verjährt, da die letzte Rechnung vom 28. Februar 2003 — drei Monate und zwei Tage vor dem fraglichen Datum — datiere. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 (4) vom 18. Dezember 1995 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit.
(1) Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 2, S. 7).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).
(3) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
14.12.2013 |
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C 367/30 |
Klage, eingereicht am 2. August 2013 — Companhia Previdente und Socitrel/Kommission
(Rechtssache T-409/13)
2013/C 367/53
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerinnen: COMPANHIA PREVIDENTE — Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA (Lissabon, Portugal) und SOCITREL — Sociedade Industrial de Trefilaria, SA (Trofa, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Proença de Carvalho, J. Caimoto Duarte, F. Proença de Carvalho und T. Luísa Faria)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss D/2013/048425 der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2013 über die Weigerung, die gegen SOCITREL in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verhängte Geldbuße wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit herabzusetzen, in dem festgestellt wurde, dass auch die COMPANHIA PREVIDENTE als Gesamtschuldnerin für die Zahlung haftet, für nichtig zu erklären; |
— |
die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen, da sie diese nicht bezahlen können. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen die folgenden zwei Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der nach Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht durch die Europäische Kommission, da diese die Angaben des Konzerns COMPANHIA PREVIDENTE (CP) über seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verkennung des Sachverhalts, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission die Geldbuße nicht in Anbetracht der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des CP-Konzerns herabgesetzt habe.
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Außerdem beantragen die Klägerinnen gemäß Art. 261 AEUV, die der SOCITREL auferlegte Geldbuße, für die die COMPANHIA PREVIDENTE gesamtschuldnerisch hafte, wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit herabzusetzen.
14.12.2013 |
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C 367/31 |
Klage, eingereicht am 20. August 2013 — Fard und Sarkandi/Rat
(Rechtssache T-439/13)
2013/C 367/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mohammad Moghaddami Fard (Teheran, Iran) und Ahmad Sarkandi (Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: M. Taher, Solicitor, M. Lester, Barrister, und S. Kentridge, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3) für nichtig zu erklären, |
— |
den Rat zu verurteilen, ihre Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende fünf Klagegründe geltend:
1. |
Der Rat habe sich bei seiner Einschätzung, dass die Kläger Kriterien für die Listung erfüllten, offenkundig geirrt, zudem bestehe keine gültige Rechtsgrundlage für die Nennung der Kläger in der Liste. |
2. |
Der Rat habe ohne geeignete Rechtsgrundlage ein Reiseverbot gegen die Kläger verhängt. |
3. |
Der Rat habe keine angemessenen oder ausreichenden Gründe für die Erstreckung der angefochtenen Maßnahmen auf die Kläger angegeben. |
4. |
Der Rat habe die Rechte der Kläger auf Verteidigung und wirksame gerichtliche Nachprüfung nicht gewahrt. |
5. |
Der Beschluss der Rates, die Kläger in die Liste aufzunehmen, habe die Grundrechte der Kläger einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihres Familienlebens, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Rufs ungerechtfertigt und unverhältnismäßig verletzt. |
14.12.2013 |
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C 367/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2013 von AN gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache F-111/10, AN/Kommission
(Rechtssache T-512/13 P)
2013/C 367/55
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AN (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot und Rechtsanwältin R. Murru)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013, AN/Kommission (F-111/10), aufzuheben, |
— |
die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bei seiner Prüfung des im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes bezüglich der Unregelmäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerin eingeleiteten Untersuchung gegen die Begründungspflicht verstoßen, da seine in den Randnrn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung unzutreffend oder zumindest ungenügend und lückenhaft sei. |
2. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Tatsachen und Beweismittel verfälscht, soweit es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin unter dem Schutz nach Art. 22a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestanden habe, und soweit es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin nichts vorgebracht habe, was darauf hinweise, dass die gegen sie eingeleitete Verwaltungsuntersuchung verdeckte Repressalien seien (betrifft die Randnrn. 87, 88 und 94 des angefochtenen Urteils). |
14.12.2013 |
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C 367/32 |
Klage, eingereicht am 30. September 2013 — Kenzo/HABM — Tsujimoto (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T-528/13)
2013/C 367/56
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti, F. Rossi und N. Parrotta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Internationale Registrierung Nr. 1016724 mit Erstreckung auf die Europäische Union für die Marke „Kenzo Estate“ für „Olivenöl (für Lebensmittel); Traubenkernöl (für Lebensmittel); Speiseöle- und fette; Rosinen; verarbeitetes Gemüse und Obst; gefrorenes Gemüse, gefrorenes Obst; rohe Hülsenfrüchte; verarbeitete Fleischprodukte; verarbeitete Meeresfrüchte“ in der Klasse 29 sowie „Süßwaren, Brot und Gebäck; Weinessig; Olivendressing; Würzmittel (ausgenommen Gewürze); Gewürze; Sandwiches, Pizzen, Hot Dogs (Sandwiches), Fleischpasteten, Ravioli“ in der Klasse 30 und „Trauben (frische), Oliven (frische), Obst (frisches), Gemüse (frisches), Samen und Zwiebeln“ in der Klasse 31 zulässt. |
— |
dem HABM die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
Kenzo Tsujimoto die der Klägerin entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO ESTATE“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30, 31, 35, 41 und 43 — Internationale Registrierung Nr. W 1 016 724.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke „KENZO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
14.12.2013 |
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C 367/32 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2013 — Vakoma/HABM — VACOM (VAKOMA)
(Rechtssache T-535/13)
2013/C 367/57
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Vakoma GmbH (Magdeburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kazzer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VACOM Vakuum Komponenten & Messtechnik GmbH (Jena, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer, der Beklagten Aktenzeichen: R 0908/2012-1 vom 1. August 2013 und zugestellt am 6. August 2013 sowie unter Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung der Beklagten vom 12. März 2012 den Widerspruch Nr. B1 833 915 als unbegründet zurückzuweisen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „VAKOMA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 40 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 437 963
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: VACOM Vakuum Komponenten & Messtechnik GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „VACOM“ für Waren der Klassen 7, 9 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
14.12.2013 |
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C 367/33 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2013 — Roeckl Sporthandschuhe/HABM — Roeckl Handschuhe & Accessoires (Darstellung einer Hand)
(Rechtssache T-537/13)
2013/C 367/58
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Baumann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG (München, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angegriffene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2013 aufzuheben, soweit darin der Beschwerde der Streithelferin teilweise stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren der Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseletuis, soweit in Klasse 18 enthalten und der Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondre Handschuhe, soweit in Klasse 25 enthalten, zurückgewiesen wurde; |
— |
der Streithelferin die Verfahrenskosten der Klägerin einschließlich der Kosten von Widerspruch- und Beschwerdeverfahren sowie der Beklagten (HABM) deren eigene Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine Hand darstellt, für Waren der Klassen 18, 25 und 28 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 961 965
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und deutsche Bildmarke „Roeckl“, welche die Darstellung einer Hand enthalten, für Waren der Klassen 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/33 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2013 — Three-N-Products/HABM — Munindra (PRANAYUR)
(Rechtssache T-543/13)
2013/C 367/59
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Colombo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Munindra Holding BV (Lelystad, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer Nr. R 638/2012-4 vom 25. Juli 2013 in vollem Umfang aufzuheben und daher die Anmeldung der gegnerischen Marke PRANAYUR zurückzuweisen; |
— |
dem HABM die der Three-N-Products Private Ltd entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
der Munindra Holding B.V. die der Three-N-Products Private Ltd entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PRANAYUR“ für Waren der Klassen 5 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 170 095.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „AYUR“ und Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Ayur“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
14.12.2013 |
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C 367/34 |
Klage, eingereicht am 20. Oktober 2013 — Šumelj u. a./Europäische Union
(Rechtssache T-546/13)
2013/C 367/60
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Kläger: Ante Šumelj (Zagreb, Kroatien), Dubravka Bašljan (Zagreb), Đurđica Crnčević (Sv. Ivan Zelina, Kroatien), Miroslav Lovreković (Križevci, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mato Krmek)
Beklagte: Europäische Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
mit einem Zwischenurteil festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen die ihr gemäß Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) obliegende Verpflichtung, die Durchführung des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu überwachen, verstoßen hat, soweit es um die Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers im Justizwesen der Republik Kroatien geht; |
— |
die Europäische Union im Rahmen ihrer außervertraglichen Haftung nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auf Ersatz der ihnen entstandenen (materiellen und immateriellen) Schäden zu verurteilen; |
— |
der Europäischen Union die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
darüber hinaus beantragen die Kläger, die Entscheidung über die Höhe der Forderung auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über das im vorliegenden Verfahren beantragte Zwischenurteil ergangen ist. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Europäische Kommission habe dadurch gegen Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1), die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union zwischen der Republik Kroatien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Narodne novine — Međunarodni ugovori (Gesetzblatt — Internationale Verträge) Nr. 2/12) ist, verstoßen, dass sie die Abschaffung der von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union erlassenen Gesetze zur Einführung und Regelung des Berufs des Gerichtsvollziehers nicht verhindert habe. Nach Art. 36 der Beitrittsakte sei die Kommission verpflichtet, alle von der Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen Verpflichtungen und vor allem die rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die die Republik Kroatien in Bezug auf die Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers und die Schaffung der für die vollständige Umsetzung dieses Berufs in ihrer Rechtsordnung bis spätestens 1. Januar 2012 erforderlichen Voraussetzungen eingegangen sei. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe den Klägern, die für die Besetzung der Gerichtsvollzieherstellen benannt worden seien und berechtigte Erwartungen auf einen Dienstantritt am 1. Januar 2012 gehabt hätten, mit diesem Verstoß unmittelbar einen Schaden zugefügt. |
3. |
Der dritte Klagegrund betrifft den Vorwurf, die Kommission habe mit dem Verstoß gegen die ihr gemäß dem Beitrittsvertrag obliegenden Verpflichtungen offensichtlich und erheblich die Grenzen ihres Ermessens überschritten und habe mit der Enttäuschung der berechtigten Erwartungen der (zu Gerichtsvollziehern ernannten) Kläger diesen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt, den sie gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzen müsse. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/34 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2013 — Rosian Express/HABM (Form einer Schachtel)
(Rechtssache T-547/13)
2013/C 367/61
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Rosian Express Srl (Mediaș, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: E. Grecu, avocat)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer Schachtel für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 35.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unzutreffende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/35 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Aderans/HABM — Ofer (VITALHAIR)
(Rechtssache T-548/13)
2013/C 367/62
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Aderans Company Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ofer (Troisdorf, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. August 2013 in der Beschwerdesache R 1467/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „VITALHAIR“ für Waren der Klassen 3, 21 und 26 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 254 378
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ofer
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „Haar-vital“ und deutsche Bildmarke „HAARVITAL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 26 und 44
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/35 |
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2013 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-549/13)
2013/C 367/63
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. De Bergues, D. Colas und C. Candat)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die Kommission ihre Erwägungen in keiner Weise klar und eindeutig habe erkennen lassen, so dass die Betroffenen keine Kenntnis von den Gründen für die angefochtene Verordnung hätten erlangen können. Die Klägerin macht geltend, dass
|
2. |
Zweiter Klagegrund, der in zwei Teile gegliedert ist: Verstoß gegen Art. 164 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO (1) durch die Annahme, dass die Festsetzung eines Nullsatzes für die Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor durch die Marktlage und den innerstaatlichen und internationalen Kontext, in dem die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, gerechtfertigt sei. Die Klägerin macht geltend, dass
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).
14.12.2013 |
DE |
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C 367/36 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Radecki/HABM — Vamed (AKTIVAMED)
(Rechtssache T-551/13)
2013/C 367/64
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Michael Radecki (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Menebröcker und V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vamed AG (Wien, Österreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2013 (Rechtssache R 365/2012-1) aufzuheben; |
— |
dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AKTIVAMED“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 11 und 44 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 958 886
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Vamed AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische Bildmarken und internationale Registrierung „VAMED“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 10, 11, 12, 16, 20, 21, 28, 35, 36, 37, 39, 41, 42, 43, 44 und 45
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/36 |
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2013 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy
(Rechtssache T-553/13)
2013/C 367/65
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Mabger)
Beklagter: European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Entscheidung des Beklagten vom 7. August 2013 über die Erteilung des Zuschlags im offenen Ausschreibungsverfahren F4E-ADM-0464 (ABl. 2012/S 213-352451) des Auftrags für einen Rahmenvertrag über hintereinandergeschaltete Dienstleistungen mit dem Titel „Provision of Information and Communications Technology (ICT) Projects to Fusion for Energy“ (ABl. 2013/S 198-342743) für nichtig zu erklären; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Gelegenheit, den Zuschlag für einen Auftrag zu erhalten, entstanden ist; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen verschärften Schadensersatz zu zahlen; |
— |
dem Beklagten auch bei Abweisung der vorliegenden Klage sämtliche den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Der Beklagte habe mit der Bewertung der Angebote und der Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Angebote EU-Recht verletzt. |
2. |
Der Beklagte habe durch die Verletzung der Begründungspflicht gegen EU-Recht verstoßen. Er habe den Klägerinnen einen Bewertungsbericht übermittelt, der keine konkreten Bewertungspunkte zum Angebot der Klägerinnen enthalten habe. |
14.12.2013 |
DE |
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C 367/37 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2013 — Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln/HABM (Original Eau de Cologne)
(Rechtssache T-556/13)
2013/C 367/66
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln eV (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer der Beklagten vom 21. August 2013 (R 2064/2012-4) aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klage und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Original Eau de Cologne“ für Waren der Klasse 3 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 787 794
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
14.12.2013 |
DE |
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C 367/37 |
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-561/13)
2013/C 367/67
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit die Kosten des Königreichs Spanien im Zusammenhang mit der Förderung durch die Ausgleichszulage für natürliche Nachteile im Rahmen des Programms für die ländliche Entwicklung Galiziens 2007–2013 in Höhe von 757 968,97 Euro für das Konzept „natürliche Nachteile“ nicht erstattet werden; |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Durchführungsbeschluss 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006
|
2. |
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1082/2003 und Art. 26 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 796/2004
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14.12.2013 |
DE |
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C 367/38 |
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-563/13)
2013/C 367/68
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever und Rechtsanwältin M. Varga)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet und infolgedessen den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die vom Königreich Belgien getätigten Ausgaben in Höhe von 4 108 237,42 Euro betrifft, oder zumindest den von der Finanzierung auszuschließenden Betrag auf 1 268 963,04 Euro zu begrenzen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger beantragt die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2103/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1), soweit er die vom Königreich Belgien getätigten Ausgaben betrifft.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der angefochtenen Beschluss es dem Kläger nur unvollständig ermögliche, den ihm zur Last gelegten Verstoß nachzuvollziehen. |
2. |
Verstoß gegen die Art. 125, 125b Abs. 1 und 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (2) und die Art. 25, 28 Abs. 1, 29 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (3), weil die Kommission festgestellt habe, dass die Greenbow cvba zu Unrecht als Erzeugerorganisation anerkannt worden sei. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission die Finanzkorrektur nicht auf die Ausgaben beschränkt habe, die sich auf die Mitglieder von Greenbow bezögen, die nicht selbständig als Erzeugerorganisation anerkannt werden könnten. |
(1) ABl. L 219, S. 49.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1).
14.12.2013 |
DE |
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C 367/38 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 — Agriconsulting Europe/Kommission
(Rechtssache T-570/13)
2013/C 367/69
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Agriconsulting Europe SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sciaudone)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den beantragten Beweisbeschluss zu erlassen; |
— |
die Kommission zum Ersatz des in der Klageschrift bezifferten und entsprechend erhöhten Schadens zu verurteilen; |
— |
die vertrauliche Behandlung der in den Anlagen A.23 und A.24 mitgeteilten Angaben zu gewähren; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gerichtet auf Ersatz des Schadens, der aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Kommission im Rahmen der Ausschreibung „Aufbau eines Netzwerks für die Umsetzung der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘“ (AGRI-2012-EIP-01) entstanden sein soll.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1. |
Fehler bei der Beurteilung des Angebots und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 1. Hierzu wird geltend gemacht:
|
2. |
Fehler bei der Beurteilung des Angebots sowie falsche Auslegung und Anwendung des Vergabekriteriums Nr. 2. Hierzu wird geltend gemacht:
|
3. |
Fehler bei der Beurteilung des Angebots, Verstoß gegen die Regeln über mit europäischen Mitteln finanzierte öffentliche Aufträge und Verstoß gegen die Ausschreibungsregeln in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3.
|
4. |
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Verpflichtung, Vergabekriterien zu verwenden, die nicht mit den Auswahlkriterien der Angebote zu verwechseln seien, in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3.
|
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung der verschiedenen Phasen einer öffentlichen Ausschreibung, die die Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot vorsehe, in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3.
|
6. |
Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung des Angebots in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3, soweit die Fähigkeit, die Hauptaufträge durchzuführen, betroffen sei.
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7. |
Falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs des ungewöhnlich niedrigen Angebots.
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8. |
Willkür und Unangemessenheit der verwendeten Parameter bei der Anwendung des Begriffs des ungewöhnlich niedrigen Angebots sowie Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Gleichbehandlung.
|
Gericht für den öffentlichen Dienst
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/40 |
Klage, eingereicht am 19. September 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-91/13)
2013/C 367/70
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Kläger aufgefordert wurde, die Auslandzulage und die Reisekosten, die er während seiner Abordnung in Deutschland bezogen hatte, zurückzuerstatten, sowie Rückzahlung des bereits wieder erlangten Betrags und Ersatz des immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2012, mit der der Kläger aufgefordert wurde, seine Auslandszulage und die jährlichen Reisekosten, die ihm während seiner Abordnung in Deutschland gewährt worden waren, zurückzuerstatten, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2013, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
folglich die Anstellungsbehörde zu verurteilen, den bereits wieder erlangten Betrag nebst Verzugszinsen zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um zwei Prozentpunkte, zurückzuzahlen; |
— |
jedenfalls den erlittenen, nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu ersetzen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/40 |
Klage, eingereicht am 23. September 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-96/13)
2013/C 367/71
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die rückwirkende Umsetzung des Klägers von der Delegation Westjordanland und Gazastreifen nach Ostjerusalem zur GD Mobilität und Verkehr, Direktion Gemeinsame Ressourcen MOVE/ENER in Brüssel
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die von der Teamleiterin: Personalverteilung, Laufbahn- und Leistungsmanagement unterzeichnete Entscheidung vom 25. Januar 2013 über die rückwirkend zum 1. Januar 2013 erfolgte Umsetzung des Klägers zur GD Mobilität und Verkehr, Direktion Gemeinsame Ressourcen MOVE/ENER in Brüssel, aufzuheben; |
— |
die Kommission zu verurteilen, ihm einen symbolischen Euro als Entschädigung für den immateriellen und materiellen Schaden zu zahlen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/40 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2013 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-98/13)
2013/C 367/72
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Aufstellung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2012 beförderten Beamten, soweit zum einen der Name des Klägers nicht unter den nicht über eine Bescheinigung verfügenden Beamten der Besoldungsgruppe AST 6, die nach Besoldungsgruppe AST 7 befördert wurden, aufgeführt ist, und zum anderen, soweit das Verzeichnis den Namen eines anderen Beamten enthält
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2012 beförderten Beamten, aufzuheben, soweit zum einen der Name des Klägers nicht unter den nicht über eine Bescheinigung verfügenden Beamten der Besoldungsgruppe AST 6, die nach Besoldungsgruppe AST 7 befördert wurden, aufgeführt ist, und zum anderen, soweit das Verzeichnis den Namen eines anderen Beamten enthält; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/41 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2013 — ZZ/EZB
(Rechtssache F-99/13)
2013/C 367/73
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2012 und der Entscheidungen, die aufgrund dieser Beurteilung ergangen sind, sowie Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Beurteilung für 2012 aufzuheben; |
— |
falls erforderlich, die Entscheidung vom 18. April 2013 über die Ablehnung des Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung und die Entscheidung vom 23. Juli 2013 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
— |
sämtliche auf der Grundlage der rechtswidrigen Beurteilung 2012 getroffenen Entscheidungen aufzuheben; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, den entstandenen immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro veranschlagt wird, zu ersetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/41 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2013 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-101/13)
2013/C 367/74
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagter: EAD
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der ab 1. Juli 2013 wirksamen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Dezember 2012, den in der Republik Mauritius verwendeten Beamten die in Art. 10 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen nicht mehr zu gewähren
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ab dem 1. Juli 2013 jegliche Zulage für die Lebensbedingungen der Kläger im Sinne von Art. 10 des Anhangs X des Statuts zu streichen; |
— |
dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |
14.12.2013 |
DE |
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C 367/41 |
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2013 — ZZ/EMA
(Rechtssache F-103/13)
2013/C 367/75
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot)
Beklagte: EMA
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Beurteilung des Klägers für die Zeit vom 15. September 2010 bis 16. Januar 2012
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Beurteilung für den Zeitraum vom 15. September 2010 bis 15. September 2012 in der endgültigen Fassung vom 16. Januar 2013 aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich die Entscheidung des stellvertretenden Exekutivdirektors der EMA vom 2. Juli 2013, mit der seine Beschwerde vom 6. März 2013 gegen die zuvor genannte Entscheidung teilweise zurückwiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der EMA die ihm durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |