ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.363.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 363

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
13. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 363/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 363/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2013/C 363/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

2013/C 363/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7082 — EVO/PKO/eService JV) ( 1 )

4

2013/C 363/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7020 — LVMH/Loro Piana) ( 1 )

4

2013/C 363/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7090 — Vopak/Swedegas/GO4LNG JV) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 363/07

Euro-Wechselkurs

6

2013/C 363/08

Neue nationale Seite der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

7

 

Rechnungshof

2013/C 363/09

Sonderbericht Nr. 14/2013 Direkte Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 363/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

9


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 363/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 363/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

25.10.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.37036 (13/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas a la difusión del teatro y del circo y a la comunicación teatral y circense

Rechtsgrundlage

Resolución del INAEM por la que se convocan ayudas a la difusión del teatro y del circo y a la comunicación teatral y circense

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 22 029 800 EUR

 

Jährliche Mittel: 7 343 300 EUR

Beihilfehöchstintensität

65 %

Laufzeit

1.1.2014-31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Kunst, Unterhaltung und Erholung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instituto Nacional de las Artes Escénicas y de la Música

MECD Plaza de Rey, 1

28004 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 363/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

8.11.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.37136 (13/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Rhône-Alpes, Pays de la Loire

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Financement de la station de radio locale France Bleu Saint-Étienne Loire

Rechtsgrundlage

 

Loi no 86-1067 du 30 septembre 1986 modifiée relative à la liberté de communication

 

Décret du 13 novembre 1987 portant approbation du cahier des missions et des charges de la société Radio France

 

Contrat d’objectifs et de moyens entre l'Etat et Radio France (2010-2014)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Radio France

Ziel

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,6 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Information und Kommunikation, Hörfunkveranstalter

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de la culture et de la communication

3 rue de Valois

75033 Paris Cedex 01

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 363/03)

Datum der Annahme der Entscheidung

3.12.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36753 (13/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Rechtsgrundlage

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des Deutschen Films (Filmförderungsgesetz — FFG) in der Fassung des Siebten Änderungsgesetzes

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen, Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 210 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 70 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

1.1.2014-31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Filmförderungsanstalt (FFA)

Große Präsidentenstraße 9

10178 Berlin

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7082 — EVO/PKO/eService JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 363/04)

Am 6. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7082 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7020 — LVMH/Loro Piana)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 363/05)

Am 15. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7020 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7090 — Vopak/Swedegas/GO4LNG JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 363/06)

Am 6. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7090 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/6


Euro-Wechselkurs (1)

12. Dezember 2013

(2013/C 363/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3775

JPY

Japanischer Yen

141,51

DKK

Dänische Krone

7,4607

GBP

Pfund Sterling

0,83970

SEK

Schwedische Krone

9,0604

CHF

Schweizer Franken

1,2211

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4765

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,475

HUF

Ungarischer Forint

303,49

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7030

PLN

Polnischer Zloty

4,1823

RON

Rumänischer Leu

4,4538

TRY

Türkische Lira

2,8073

AUD

Australischer Dollar

1,5210

CAD

Kanadischer Dollar

1,4571

HKD

Hongkong-Dollar

10,6803

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6562

SGD

Singapur-Dollar

1,7266

KRW

Südkoreanischer Won

1 448,33

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,2673

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3675

HRK

Kroatische Kuna

7,6385

IDR

Indonesische Rupiah

16 596,36

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4466

PHP

Philippinischer Peso

60,832

RUB

Russischer Rubel

45,1292

THB

Thailändischer Baht

44,201

BRL

Brasilianischer Real

3,2051

MXN

Mexikanischer Peso

17,8772

INR

Indische Rupie

85,4160


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/7


Neue nationale Seite der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(2013/C 363/08)

Image

Nationale Seite der von Finnland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Die für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Finnland

Anlass: 150 Jahre Sitzung des Parlaments

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Auf der 2-Euro-Gedenkmünze ist in der Mitte die Jahreszahl 1863 abgebildet, wobei die 6 eine gerade keimende Pflanzenranke darstellt — was den Neubeginn von Demokratie und Entwicklung in Finnland symbolisieren soll. Unten steht in einem Halbkreis der Name des Ausgabestaats „SUOMI FINLAND“; die beiden Landesbezeichnungen sind durch das Münzzeichen und die Jahresangabe „2013“ voneinander getrennt.

Die Einberufung des Reichstags von 1863 leitete eine Zeit der „Erleuchtung“ ein. In Finnland markierte das Jahr 1863 den Beginn echter Demokratie, transparenter Presseoperationen und des Rechts, die finnische Sprache zu verwenden. Mit der Einberufung regelmäßiger Sitzungen des Reichstags verbesserten sich die Möglichkeiten der Finnen, Einfluss auf die Angelegenheiten in ihrem Land zu nehmen, in beispielloser Art und Weise. In diesem Jahr ging der Stern der finnischen Demokratie auf.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 1 Million

Ausgabedatum: September 2013


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


Rechnungshof

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/8


Sonderbericht Nr. 14/2013 „Direkte Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde“

(2013/C 363/09)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 14/2013 „Direkte Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/9


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2013/C 363/10)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

26.11.2013

Dauer

26.11.2013-31.12.2013

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3LN.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3LN

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

71/TQ40


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/10


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2013/C 363/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„NOISETTE DE CERVIONE — NUCIOLA DI CERVIONI“

EG-Nr.: FR-PGI-0005-01083-14.01.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ leitet sich von der Sorte „Fertile de Coutard“ der Gattung Corylus avellana ab.

3.2.1    Schale

Die Fruchthülle ist fleischig, etwas länger als die Frucht und leicht gerillt. Sie ist tief ausgeschnitten, mittelstark gezackt und springt bei Reife weit auf.

Die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ hat eine abgeflachte Herzform. Sie ist annähernd rund und seitlich leicht zusammengedrückt.

Die Größe liegt zwischen 18 und 22 mm.

Die Schale ist ziemlich dick, weich und glatt mit kaum fühlbaren Rillen. Die Spitze ist mit weichem Flaum überzogen.

Die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ ist nicht gleichmäßig aufgebaut. Auf der Schale ziehen sich hell-dunkle Längsrillen von der Cupula bis zur Spitze. Die dunklen Farbtöne rund um die Cupula werden zur Spitze hin mit zunehmendem Flaumansatz heller.

Farbe: havanna, tabakfarben, honigfarben, rostbraun und apfelgrau. Die flaumbesetzte Spitze ist viel heller, nahezu beige.

3.2.2    Nusskern

Der Nusskern ist ziemlich auffällig in Herzform ausgebildet, wie dies bei anderen Sorten nicht anzutreffen ist. Er zeigt eine einheitlich dunkle Färbung von braun bis mahagonirot. Er ist nicht gerillt.

Das „Fruchtfleisch“ ist fest, von cremeweiß bis hellelfenbein.

Durch das vergleichsweise geringe Gewicht des Nusskerns ergibt sich eine hohe Konzentration an Geschmack und Aromen, durch die sich die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ von anderen Nüssen, auch von Nüssen derselben Sorte, die außerhalb des geografischen Gebiets erzeugt werden, unterscheidet. Der Nusskern schmeckt rund und deutlich nussig, weder ranzig noch bitter oder säuerlich. Hinzu kommt ein leicht holziger Einschlag, jedoch grundsätzlich ohne Moder- oder Schimmelton. Er schmeckt süß aromatisch nach Roh- oder Braunzucker. Auch Aromen in Richtung Erdbeerbaumfrucht und mehlige Töne sind möglich. Bei getrockneten Nusskernen findet man ein kräftiges Grill- oder Röstaroma.

Die Konsistenz ist dagegen weder mehlig noch wässrig, sondern samtig weich. Der Geschmack nach Öl, die schmalzähnlichen, buttrigen Anklänge sind deutlich wahrnehmbar.

Die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ kann mit Schale oder geschält in den Handel kommen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte (Pflanzung, Erzeugung, Ernte, Trocknung, Lagerung, Größensortierung, Wareneingangsprüfung, Entkernung und Sortierung) müssen im geografischen Gebiet stattfinden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Für die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ ganz mit Schale: Alle geschlossenen Verpackungen sind zulässig.

Für die Nusskerne: Alle geschlossenen lebensmitteltauglichen Materialien sind zulässig. Der Verkauf in Netzen ist nicht zulässig.

Die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ wird in Säcken mit maximal 25 kg Füllgewicht verpackt.

Die Nusskerne müssen innerhalb des geografischen Gebiets abgepackt werden.

Die Haselnüsse mit höchstens 20 % Feuchtigkeitsanteil bei der Anlieferung an der Sammelstelle trocknen dank besonderer hydroklimatischer Bedingungen des geografischen Gebiets auf natürlichem Wege (Verdunstung, Einfluss der Winde usw.). Zum Trocknen lagert die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ bis zum Entkernen ungeschält in Kisten, Palettenboxen oder Silos in einem geschützten und belüfteten Raum. Durch diese Konservierungsbedingungen wird eine Wiederaufnahme von Feuchtigkeit beim Lagern verhindert.

Beim Transport außerhalb des geografischen Gebiets würde die Gefahr bestehen, dass die Nusskerne wieder Feuchtigkeit aufnehmen.

Auf Wunsch werden kleine Mengen der Nüsse gegebenenfalls mechanisch entkernt. Da die Nusskerne in diesem Stadium nicht mehr durch ihre Schale geschützt sind, sind sie für Oxydation sehr anfällig. Um der drohenden Oxydation vorzubeugen und die Fruchtqualität zu optimieren, werden die Nusskerne sofort nach dem Entkernen der Nüsse sortiert und abgepackt. Beide Schritte — Entkernen und Verpacken der Nüsse — sind untrennbar miteinander verbunden und müssen innerhalb des geografischen Gebiets vorgenommen werden.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett muss Folgendes angegeben sein:

der Name des Erzeugnisses: „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“

das Bildzeichen der Europäischen Union für eine g.g.A.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Für die Festlegung des geografischen Gebiets sind die Eigenschaften der Anbauflächen der Haselnusssträucher und die günstigen Wachstumsvoraussetzungen (hohe Luftfeuchtigkeit, geringe potenzielle Verdunstung, im Sommer gut mit Wasser versorgte Böden, von denen das Wasser im Winter aber abfließen kann, Höhenlage zwischen 0 und 700 m) ausschlaggebend.

Das geografische Gebiet umfasst das Département Haute-Corse (im Norden Korsikas) mit folgenden Gemeinden:

Aghione, Aléria, Antisanti, Borgo, Campana, Campile, Canale-di-Verde, Carcheto-Brustico, Carpineto, Casabianca, Casalta, Casevecchie, Castellare-di-Casinca, Cervione, Chiatra, Croce, Felce, Ficaja, Ghisonaccia, Giocatojo, Giuncaggio, Linguizzetta, Loreto-di-Casinca, Lucciana, Matra, Moïta, Monaccia-d’Orezza, Monte, Nocario, Novale, Olmo, Ortale, Pancheraccia, Parata, Penta-di-Casinca, Perelli, Pero-Casevecchie, Piano, Piazzali, Piazzole, Piedicroce, Piedipartino, Pie-d’Orezza, Pietra-di-Verde, Pietroso, Poggio-Maraniccio, Poggio-Mezzana, Polveroso, Porri, La Porta, Prunelli-di-Fiumorbo, Pruno, Rapaggio, San-Damiano, San-Gavino-d’Ampugnani, San-Giovanni-di-Moriani, San-Giuliano, San-Nicolao, Santa-Lucia-di-Moriani, Santa-Maria-Poggio, Sant’Andréa-di-Cotone, Santa-Reparata-di-Moriani, Scata, Silvareccio, Sorbo-Ocagnano, Taglio-Isolaccio, Talasani, Tallone, Tox, Valle-d’Alesani, Valle-di-Campoloro, Valle-d’Orezza, Velone-Orneto, Venzolasca, Verdèse, Vescovato, Vezzani.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

5.1.1    Natürliche Faktoren

Das geografische Gebiet ist durch ton-/schieferhaltige Talgründe mit hohem Schluffanteil geprägt und zieht sich an der Ostseite der Insel vom Mittelgebirgsbereich (bis 700 m) bis hinunter ans Meer, wo die spezifische Sonneneinstrahlung und Luftfeuchtigkeit für den Anbau der Haselnusssträucher günstig sind. Außerdem sorgt die Nord-Ost-Ausrichtung für relativ niedrige Temperaturen im Winter und hohe Niederschläge im Jahresverlauf.

Über das am Mittelmeer liegende geografische Gebiet weht das ganze Jahr über eine leichte Brise aus Nord-West- in Süd-Ost-Richtung (2 m/s durchschnittlich), die in Verbindung mit den Verdunstungsspitzen, wie sie im Sommer (2,5-4,5 mm/Tag) zu beobachten sind, zur natürlichen Abtrocknung der Haselnüsse beiträgt.

Der Hauptschädling des Haselnussbaums, der Haselnussbohrer, kommt auf Korsika nicht vor, das durch seine Insellage geschützt ist. Außer bei Auftreten von Krankheiten werden im Unterschied zu allen anderen Erzeugungsgebieten auf den Anbauflächen keine Pflanzenschutzmittel gespritzt.

5.1.2    Menschliche Faktoren

Eine angestammte Kultur auf Korsika

Der Haselnussanbau im Mittelmeerraum ist seit dem frühesten Altertum insbesondere durch altrömische Autoren wie Cato den Älteren (234-149 v. Chr.) belegt, der im „Liber de agri cultura“ über das Existieren mehrerer Sorten berichtete und zum Anbau riet.

Zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts erlebte der Haselnussanbau einen Aufschwung und erreichte seinen Höhepunkt auf Korsika. Nach dem ungewöhnlichen Frosteinbruch 1905 starben viele Zitronatzitronenbäume auf Korsika ab und wurden durch Haselnussplantagen ersetzt.

Von der spektakulären Entwicklung der Nahrungsmittelindustrie zwischen den beiden Weltkriegen gingen Impulse für den Haselnussanbau auf Korsika aus, der den Bewohnern ein erhebliches Zusatzeinkommen verschaffte.

Besonderes Know-how

Der Haselnusswald auf Korsika, der heute im Wesentlichen mit der Sorte „Fertile de Coutard“ bestockt ist, ist durch folgende Bewirtschaftungscharakteristika geprägt:

geringe Pflanzdichte. In den alten Baumgärten herrschen meist geringe Pflanzdichten vor, und in den Neuanpflanzungen liegt die maximale Bestockungsdichte bei 400 Stecklingen pro Hektar. Die Abstände zwischen den Reihen (Gassenbreite) und die Stockabstände betragen mindestens 5 Meter;

kleine Parzellenflächen (durchschnittlich ein Hektar);

eine Bewirtschaftung in Stockgruppen, die das Nachwachsen der Stocktriebe ermöglicht. Durch das systematische Entfernen des Altholzes oder der abgestorbenen Triebe treten bei dieser Bewirtschaftungsart kaum Holzkrankheiten auf, und junge Zweige können sich entwickeln;

mechanische Unkrautbekämpfung;

Düngung ausschließlich mit organischen Düngemitteln und Bodenverbesserern;

Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln;

keine vorbeugende Pflanzschutzbehandlung in den Haselnussplantagen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Haupteigenschaften der „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ sind:

der kleinere Nusskern im Vergleich zu anderen Früchten derselben Sorte außerhalb des geografischen Gebiets;

das vergleichsweise geringe Gewicht des Nusskerns. So macht der Nusskern bei der „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ nur selten mehr als 30 % des Gewichts aus, während Haselnüsse derselben Sorte außerhalb des geografischen Gebiets nach Beobachtungen des CTIFL (Centre technique interprofessionnel des fruits et légumes) 39 bis 44 % bezogen auf die ganze Frucht wiegen;

dadurch ergeben sich hoch konzentrierte Geschmacksnoten und Aromen, die sie von anderen Haselnüssen unterscheiden;

der auffällig herzförmig ausgebildete Nusskern, wie dies bei anderen Sorten nicht anzutreffen ist;

die einheitlich dunkle Färbung des Nusskerns von braun bis mahagonirot, ohne Rillung;

ein festes Fruchtfleisch, von cremeweiß bis hellelfenbein.

Die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ genießt nachweislich auch einen guten Ruf.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Der ursächliche Zusammenhang der „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ beruht auf ihrer bestimmten Qualität und ihrem Ansehen.

Der traditionelle Haselnusswald in der Region von Cervione besteht ausschließlich aus der Sorte „Fertile de Coutard“, die hier ideale natürliche und menschliche Voraussetzungen für ihr Gedeihen gefunden hat.

Die spezifische Sonneneinstrahlung und Luftfeuchtigkeit im geografischen Gebiet verhindern eine zu starke Verdunstung, die für den Haselnussstrauch in der Zeit des vegetativen Wachstums sehr schädlich wäre. Die Temperaturen im Winter sind so niedrig, dass das vegetative Wachstum lange genug ruht, und die Niederschlagsmenge ist für die Haselnusskultur ideal. Unter diesen für die Pilz- und Bakterienentwicklung ungünstigen Voraussetzungen ist die Gefahr, dass die organoleptische Qualität der Haselnüsse beeinträchtigt wird, nur gering.

Die Verdunstung, die während der Ernte am stärksten ist, und die Meeresbrise fördern das Abtrocknen der „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ unter natürlichen Umgebungsbedingungen erheblich.

Durch die spezielle Bewirtschaftung der Anbaufläche (niedrige Pflanzdichte, kleine Parzellengröße, Bewirtschaftung in Form von Stockgruppen und mechanische Unkrautbekämpfung) können diese günstigen natürlichen Bedingungen genutzt werden, ohne die Bodenreserven zu stark zu beanspruchen.

Durch den Verzicht auf chemische Düngung werden übermäßige Erträge (geschmacksneutrale Haselnüsse) vermieden und die Entwicklung von Krankheiten gehemmt.

Die Bewirtschaftung in Form von Stockgruppen fördert nicht nur die Holzbildung anstelle des Fruchtansatzes, sondern begrenzt auch die Erträge und begünstigt somit die Ausbildung kleinformatiger Früchte. So ergeben sich bei der „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ ein vergleichsweise geringes Nusskerngewicht, eine auffällige Herzform und eine Geschmacks-/Aromenkonzentration, die sie von den anderen Haselnusssorten unterscheidet. Der ausschließliche Einsatz organischer Bodenverbesserer, die nur geringe Stickstoffmengen freisetzen, trägt ebenfalls zur Begrenzung der Erträge bei, so dass kleine, dafür aber geschmacksintensive Nusskerne erzeugt werden.

Die „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ hat nicht nur durch das gesunde, naturnahe und umweltverträgliche Erzeugungsverfahren, sondern auch durch ihren unübertroffen feinen Geschmack hohes Ansehen erworben.

Die Qualität der „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ und die erzeugten Mengen waren Voraussetzung für einen regelrechten Verkaufserfolg in den 1960-1970er Jahren und sorgten für die internationale Bekanntheit des Erzeugnisses. Auch auf der Insel selbst hat das Erzeugnis einen guten Ruf. Auf ganz Korsika ist immer, wenn von Haselnüssen die Rede ist, die Cervione-Haselnuss („a nuciola di Cervioni“) gemeint. Dies hat dazu geführt, dass in einigen Regionen für die Cervione-Haselnuss das Wort „nuciola“ verwendet wird, obwohl in diesen Regionen normalerweise das Wort „nucellula“ gebräuchlich ist.

Und schließlich findet seit 10 Jahren am vorletzten Augustwochenende die Landwirtschaftsschau für die Haselnuss „A fiera di a nuciola“ im Dorf Cervione statt. Auf dieser viel besuchten Veranstaltung wird das Erzeugnis (mit Schale oder in verarbeiteter Form) sowohl den örtlichen Besuchern als auch den Touristen dargeboten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPNoisettedeCervione-NucioladiCervioniV1.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.