ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.353.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 353/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Rat |
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2013/C 353/06 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 353/07 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 353/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 353/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.7.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34666 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Projet Essencyele |
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Rechtsgrundlage |
Articles L. 131-3 à L. 131-7 et R. 131-1 à R. 131-26 du code de l'environnement; convention du 8 décembre 2010 entre l'État et l'ADEME relative au programme d'investissements d'avenir (programme «véhicule du futur»); avenants des 13 mai 2011 et 9 mai 2012; décision no 2012.VEH-12 du Premier ministre du 3 avril 2012. |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
VALEO |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Rückzahlbare Vorschüsse, Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 24,19 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
65 % |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.7.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.36103 (13/N) |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) |
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Rechtsgrundlage |
Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 756 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
85 % |
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Laufzeit |
1.1.2014-31.12.2020 |
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Wirtschaftssektoren |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.10.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.36556 (13/N) |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
Nederland |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Anti-afhaakregeling waterschappen |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Umweltschutz, Innovation, Sonstige |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
bis zum 1.1.2023 |
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Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
6.11.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.36581 (13/NN) |
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Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Region |
Kriti |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ανέγερση του Αρχαιολογικού Μουσείου Μεσσαράς Κρήτης (Aneyersi ti Arkhaioloyiki Misio Messaras Kritis) |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
— |
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Ziel |
Kultur, Erhaltung des kulturellen Erbes |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 6,01 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Museen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.10.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.37084 (13/N) |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Compensatieregeling Indirecte emissiekosten ETS |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
85 % |
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Laufzeit |
1.1.2014-31.12.2021 |
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Wirtschaftssektoren |
Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale, Eisenerzbergbau, Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei, Herstellung von Lederbekleidung, Herstellung von Holz- und Zellstoff, Herstellung von Papier, Karton und Pappe, Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien, Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien, Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Herstellung von Kunststoffen in Primärformen, Herstellung von Chemiefasern, Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen, Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn, Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
2. Dezember 2013
2013/C 353/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3536 |
JPY |
Japanischer Yen |
139,16 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4598 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,82605 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8904 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2321 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,3095 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,407 |
HUF |
Ungarischer Forint |
302,20 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7030 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1928 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4360 |
TRY |
Türkische Lira |
2,7524 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4812 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4387 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4934 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6507 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6985 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 432,49 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,8223 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2479 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6338 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 931,87 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3437 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,177 |
RUB |
Russischer Rubel |
44,9057 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,505 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,1645 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,7877 |
INR |
Indische Rupie |
84,3560 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/7 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 353/03
ENO (1) |
Referenz and Titel der Norm (und Referenz Dokument) |
Erste Veröffentlichung ABl |
Referenz der ersetzen Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
Cenelec |
EN 61121:2013 Wäschetrockner für den Hausgebrauch — Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften IEC 61121:2012 (modifiziert) |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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Klausel ZB zu Toleranzen und Prüfverfahren ist nicht Teil dieses Zitats. |
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
— |
Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
— |
Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.+32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu) |
— |
Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.+32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu) |
— |
ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel.+33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu) |
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/9 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2013/C 353/04
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 125
Der folgende Wortlaut wird nach Position 2711„Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe“ eingefügt:
„2711 19 00 |
Andere Zu dieser Unterposition gehört verflüssigtes Gas aus Biomasse. Dieses verflüssigte Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff. |
2711 29 00 |
Andere Zu dieser Unterposition gehört Gas (in gasförmigem Zustand) aus Biomasse. Dieses Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff.“ |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/10 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 353/05
Mitgliedstaat |
Portugal |
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Flugstrecke |
Porto Santo–Funchal–Porto Santo |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
Ab 1. Juni 2014 |
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Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Rat
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/11 |
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
2013/C 353/06
1. |
Der Rat hat mit dem Beschluss 2004/752/EG, Euratom (1) das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union errichtet. Das Gericht, das dem Gericht der Europäischen Union beigeordnet ist und bei diesem seinen Sitz hat, ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen oder Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist. |
2. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern, aus deren Mitte ihr Präsident gewählt wird. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Richter werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss nach Anhörung eines Ausschusses ernannt, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union sowie von Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amtes eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst ab. Er fügt seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern bei, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Die Liste enthält mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der zu ernennenden Richter. |
3. |
Die Rechtsstellung der Richter und die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung des Richteramts sind in Artikel 5 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. Die Gehälter, Ruhegehälter und Vergütungen der Richter sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (2) festgelegt. |
4. |
Da die Amtszeit zweier Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst am 30. September 2014 abläuft, wird im Hinblick auf die Ernennung zweier Richter für eine Amtszeit von sechs Jahren vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2020 zur Einreichung von Bewerbungen aufgerufen. |
5. |
Nach Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 von Anhang I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Bewerber um das Richteramt folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Bewerber werden darauf aufmerksam gemacht, dass der vorgenannte Ausschuss neben diesen Mindestanforderungen insbesondere die Fähigkeit der Bewerber, innerhalb eines Kollegiums in einem multinationalen und mehrsprachigen Umfeld zu arbeiten, sowie Art, Bedeutung und Dauer ihrer für das auszuübende Amt relevanten Erfahrung berücksichtigen wird. |
6. |
Die Bewerber werden gebeten, ihrer Bewerbung einen Lebenslauf und ein Begründungsschreiben sowie Fotokopien von Belegen beizufügen. Die Bewerbungen sind an folgende Anschrift zu senden:
Die Bewerbungen sind ausschließlich per Einschreiben bis spätestens 17. Januar 2014 (es gilt das Datum des Poststempels) zu übersenden. Um die Bearbeitung der Bewerbungen zu erleichtern, werden die Bewerber gebeten, ihren Lebenslauf und ihr Begründungsschreiben zudem per E-Mail, vorzugsweise als Word-Datei (bitte nicht im PDF-Format), an folgende Adresse zu senden: cdstfp@consilium.europa.eu Die Übermittlung per E-Mail ersetzt jedoch nicht die Übermittlung per Einschreiben und hat keinerlei Einfluss in Bezug auf die Zulässigkeit der Bewerbungen. |
7. |
Schutz der personenbezogenen Daten — Information der betroffenen Personen — Verarbeitung in Bezug auf die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst Die betroffenen Personen werden auf folgende Informationen hingewiesen, die gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 mitgeteilt werden:
|
(1) ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7.
(2) ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/14 |
Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt
2013/C 353/07
Die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine unterliegen einem Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 des Rates (1) eingeführt wurde.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 795/2012 gilt für die von OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant stammenden Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl ein Antidumpingzollsatz von 13,8 %.
Am 29. Mai 2013 teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es sich aufgrund einer rechtlichen Änderung in der Ukraine umbenannt hat. Die Abkürzung des Firmennamens des Unternehmens ist von dieser Änderung betroffen.
Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der genannten Verordnung des Rates nicht berührt. Daher ist die Bezugnahme auf OJSC „Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ in der Verordnung (EU) Nr. 795/2012 als Bezugnahme auf PJSC „Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ zu verstehen.
Der ursprünglich OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant in der Verordnung (EU) Nr. 795/2012 zugewiesene TARIC-Zusatzcode A743 gilt künftig für PJSC „Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“.
(1) ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 1.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/15 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2013/C 353/08
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„PIRANSKA SOL“
EG-Nr.: SI-PDO-0005-01098-27.02.2013
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Bezeichnung
„Piranska sol“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Slowenien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1 Erzeugnisart
Klasse 1.8: |
Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Bei „Piranska sol“ handelt es sich um Meersalz, das ausschließlich aus den Salinen in Sečovlje und Strunjan und auf der natürlichen Grundlage des Biosediments „Petola“ gewonnen wird, das die Qualität und die Farbe von „Piranska sol“ entscheidend beeinflusst. Es wird nach einer mehr als 700 Jahre alten Tradition mit ausschließlich traditionellen Geräten und in Handarbeit hergestellt, wobei das Salz täglich geerntet wird. Das tägliche Rechen des Salzes ermöglicht die Ausbildung kleinerer Kristalle mit niedrigerer Dichte; die Größe der Kristalle überschreitet 6,3 mm nicht.
Bei der Kristallisierung bilden sich weiße bis graue Kristalle, möglicherweise mit Rückständen natürlichen Ursprungs. Wegen der Art der Gewinnung sind die Salzkristalle fragil und lösen sich schnell auf. Wird es gemahlen, verströmt das Salz intensiven Meeresgeruch.
Die Salzblüte (Fleur de sel) von „Piranska sol“ kristallisiert an der Salzwasseroberfläche der Kristallisierungsbecken. Dies verleiht ihr die typische kristalline Struktur, in der ein wenig Meerwasser enthalten ist. Die Form der Kristalle und das enthaltene Salzwasser führt zu deren rascher Auflösung.
Parameter |
Kennwert |
Einheit |
Schüttdichte vor Lagerung |
max |
950 kg/m3 |
NaCl (in der Trockensubstanz) |
min |
95 % |
Mg2+ |
min |
0,2 % |
Ca2+ |
min |
0,1 % |
Blei (Pb) |
< |
2 mg/kg |
Kadmium (Cd) |
< |
0,5 mg/kg |
Arsen (As) |
< |
0,5 mg/kg |
Quecksilber (Hg) |
< |
0,1 mg/kg |
Kupfer (Cu) |
< |
2 mg/kg |
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
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3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Produktionsschritte von „Piranska sol“, von der Verwendung der grundlegenden Salinenstruktur über die Vorbereitung der Petola bis zur Salzherstellung (das Füllen der Salinenbecken, die Herstellung der Sole, die Kristallisierung, die händische Ernte, der Abtropfprozess, das Trocknen, Mahlen und Sieben) müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
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3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
„Piranska sol“ wird im geografischen Gebiet des Naturparks Sečovlje Salina und des Naturparks Strunjan gewonnen, die sich in den Gemeinden Piran und Izola an der slowenischen Küste befinden.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets
Das Klima in dem geografischen Gebiet ist sub-mediterran. Wegen ihrer Beschaffenheit und der Offenheit der Bucht und des Tales in Bezug auf die Hauptwindrichtungen weisen beide Salinen eine bessere Bilanz an Regen und täglicher Verdunstung auf als die angrenzenden Gebiete. Die bedeutendsten Winde sind der warme Mistral, der tagsüber vom Meer in Richtung des Tales weht, und die Bora, die nachts in die entgegengesetzte Richtung weht.
Den Boden der Salinen bildet ein junges Sediment aus organischem Lehmschlamm, der in Sečovlje vom Fluss Dragonja und in Strunjan vom Fluss Roja abgelagert wird. Das Sediment ist das Hauptmaterial zum Aufbau der Salinenstruktur, der Dämme und Kanäle. Die Becken zur Herstellung der Sole in den Verdunstungsbereichen haben einen Lehmboden, die Kristallisierungsbecken jedoch eine Lehmgrundlage aus jungem Sediment, die die Züchtung einer qualitativ hochwertigen Petola-Schicht ermöglicht. Die Petola ist eine Besonderheit der Salinen von Sečovlje und Strunjan.
Die erste schriftliche Erwähnung der Salinen von Piran geht auf das Jahr 804 zurück. Die Statuten der Stadt Piran aus dem Jahr 1274, die nur noch teilweise vorhanden sind, enthalten einige Vorschriften zu den Salinen und heben die Rechte der Stadt zum Salzabbau und Salzhandel hervor. In den Statuten von 1358 ist unter anderem zu lesen, dass das Salz vom Lehm braun geworden und deshalb eine Renovierung der Salinen vonnöten sei. Mithilfe der Salinenarbeiter aus Pag begann man, das Salz auf der Petola herzustellen, die zur Qualität des Salzes beitrug, das dadurch reiner und weißer wurde.
Die instabile Lage zu Beginn des 18. Jahrhunderts führte zum Niedergang der Salinen von Piran — nach ca. 300 Jahren Fortschritt und Entwicklung. Im 19. Jh. kamen die Salinen unter österreichisch-ungarische Verwaltung, was sich positiv auswirkte, da Produktionsbeschränkungen aufgehoben, der Verkaufspreis erhöht und der Aufkauf des gesamten produzierten Salzes verpflichtend gemacht wurde. Die Salinen hatten wieder eine marktbeherrschende Stellung inne. Nach dem Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie fiel die Salinenverwaltung zuerst unter italienische, danach unter jugoslawische Verwaltung.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses
Eine der Besonderheiten von „Piranska sol“ ist, dass es nach einer 700 Jahre alten Tradition hergestellt wird.
Das Hauptmerkmal des Salzes ist seine Herstellung auf der Petola, einer Grundlage, die vom Ende der vergangenen Saison bis zum Beginn der Kristallisierung des Salzes vorbereitet wird. Es ist eine genaue Abfolge von Verfahrensschritten vonnöten, einschließlich der richtigen Grundlage für die Entstehung der Petola selbst. Die Petola ist eine ca. 1 cm dicke künstlich gezüchtete Schicht aus Blaualgen, Gips, Karbonaten und in geringerem Maße auch Ton. Die Petola spielt eine zweifache Rolle - erstens verhindert sie, dass sich das Salz mit dem Meeresschlamm vermischt und gewährleistet, dass es seine Reinheit und die weiße Farbe behält, und zweitens wirkt sie als biologischer Filter, der die Einlagerung von Schwermetallspuren in den Salzkristallen verhindert. Die Petola muss gleichmäßig sein, damit die Salzwasserschicht über ihr seicht und von gleicher Stärke ist.
Eine Besonderheit von „Piranska sol“ ist auch, dass das Salz täglich geerntet wird - durch händisches Rechen und indem die Kristalle zu kleinen Kegeln aufgetürmt werden. Das tägliche Rechen der Kristalle mit einem traditionellen Werkzeug — einem Holzrechen namens „gavero“ — verhindert, dass die Salzkristalle eine dicke harte Schicht bilden, die typisch für maschinell geerntetes Meersalz ist. Daher entstehen Salzkristalle, die oft noch ein wenig Meerwasser enthalten, leichter und fragiler sind und deren Größe 6,3 mm nicht überschreitet. „Piranska sol“ wird nicht raffiniert und nicht gespült, daher behält es alle Mineralstoffe und enthält auch keine Zusatzstoffe.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Im Laufe der Geschichte hat sich die Technik der Meersalzgewinnung in Richtung der Methode der Becken mit schrittweiser Verdunstung entwickelt. Die Technik an sich hat sich bis heute nicht verändert, die Unterschiede zwischen den Salinen im Mittelmeer ergeben sich aus klimatischen, geologischen und lokal bedingten Eigenschaften. Die markantesten Unterschiede betreffen die Gewinnung oder „Ernte“ des Salzes in den Kristallisierungsbecken, wo die Entwicklung des Prozesses hauptsächlich von den klimatischen Eigenschaften der Lage der Salinen abhängt. Unter günstigen klimatischen Bedingungen kann ein kontinuierlicher Kristallisierungsprozess stattfinden; das andere Extrem sind schlechte klimatische Bedingungen mit der Gefahr von Sommergewittern und heftigen Niederschlägen, wo das Salz täglich geerntet werden muss. Dies ist bei den Salinen von Piran der Fall. Die traditionelle Herstellung von „Piranska sol“ hat sich im Laufe der Geschichte etwas verändert, aufgrund der klimatischen Bedingungen und der langjährigen Erfahrung der Salinenarbeiter hat sich jedoch die tägliche Gewinnung des Salzes entwickelt und erhalten. Wegen der täglichen Salzgewinnung ist die Kristallschicht am Boden der Becken nur einige Millimeter dick, ungefähr in der Stärke der Salzkristalle. Das tägliche Rechen des Salzes gibt den Kristallen ihre charakteristische Form, in der oft noch ein wenig Meerwasser enthalten ist. Die Kristalle von „Piranska sol“ sind leichter und fragiler als die Meersalzkristalle mit harter Schicht.
Zur Herstellung von „Piranska sol“ werden traditionelle händische Techniken für die lehmhaltigen Materialien und zur Vorbereitung der Grundlage, der Zucht und Pflege der Petola angewendet. Es werden Werkzeuge aus Holz verwendet, die nicht chemisch behandelt oder beschichtet sind. Zur Ernte der Salzblüte werden leicht konstruierte Geräte verwendet.
Bei Windstille kristallisiert die Salzblüte zuerst auf der Oberfläche der Kristallisierungsbecken in Form einer dünnen, fragilen Schicht. Die Kristalle besitzen eine ausgesprochen pyramidale Struktur, in der Salzwasser enthalten ist und die zur raschen Auflösung der Kristalle beiträgt.
Im 14. Jh. waren die Salinen von Pag moderner als die von Piran und durch ihr weißes Salz bekannt, das auf einer Grundlage namens „Petola“ hergestellt wurde. Das in den Salinen von Piran hergestellte Salz hatte zu dieser Zeit eine bräunliche Farbe aufgrund des Tons, und die Salinenarbeiter aus Pag erhielten deshalb die Erlaubnis, in Piran Salinen nach Pager Vorbild zu bauen und Salz auf der Grundlage der Petola herzustellen (Statut von Piran, 1358). Das Verfahren zur Herstellung der Petola auf lehmhaltiger Grundlage, die in Sečovlje hauptsächlich vom Fluss Dragonja und in Strunjan vom Fluss Roja aus den flyschhaltigen Hügeln von Šavrini stammt, ist eine der bedeutenden Traditionen des 14. Jh., die die Qualität und die Farbe des hergestellten Salzes entscheidend beeinflusst. Seither wurde „Piranska sol“ weithin als wichtige Handelsware geschätzt, da es sauber und weiß und frei von Lehmrückständen ist.
Die Herstellung von „Piranska sol“ erfolgt hauptsächlich händisch. Generationen von Kleinbauernfamilien aus der Umgebung der Salinen und Einwohner von Piran haben im Laufe der Geschichte ihr Leben auf die saisonale Arbeit in den Salinen ausgerichtet und ihr Wissen ständig weitergegeben. Ihr Wissen — von den Instandhaltungsverfahren in der gesamten Umgebung der Salinen, den einzelnen Schritten bei der Vorbereitung der Salinenbecken, vor allem den regelmäßigen, über das ganze Jahr hinweg durchzuführenden Schritten zur Vorbereitung der Petola, über die Art der Salzgewinnung, die Verlegung und das Füllen der Becken mit der richtigen Menge und Konzentration an Salzlake — trägt entscheidend zur endgültigen Qualität und den Eigenschaften von „Piranska sol“ bei.
Der Ruhm und die hohe Qualität von „Piranska sol“ wird auch durch verschiedenste Literatur, Prospekte und Artikel in der slowenischen und ausländischen Presse belegt (Gambero Rosso, New Western Cousine, The Slovenia Times, WaSaBi, The New York Times).
Die Herstellung von „Piranska sol“ hat über die Jahrhunderte hinweg eine Wechselbeziehung mit der Umgebung geschaffen und zu ihrem natürlichen und kulturellen Wert beigetragen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
http://www.mko.gov.si/fileadmin/mko.gov.si/pageuploads/podrocja/Varna_in_kakovostna_hrana_in_krma/zasciteni_kmetijski_pridelki/Specifikacije/Piranska_sol_spec-nova_potrjena_2012.pdf
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Vgl. Fußnote 2.