ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.320.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
6. November 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 320/01

Euro-Wechselkurs

1

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 320/02

Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 )

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 320/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7076 — Apax Partners/Rhiag) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/1


Euro-Wechselkurs (1)

5. November 2013

2013/C 320/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3494

JPY

Japanischer Yen

132,59

DKK

Dänische Krone

7,4583

GBP

Pfund Sterling

0,84030

SEK

Schwedische Krone

8,7940

CHF

Schweizer Franken

1,2297

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0520

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,833

HUF

Ungarischer Forint

297,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7025

PLN

Polnischer Zloty

4,1802

RON

Rumänischer Leu

4,4418

TRY

Türkische Lira

2,7332

AUD

Australischer Dollar

1,4157

CAD

Kanadischer Dollar

1,4073

HKD

Hongkong-Dollar

10,4600

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6192

SGD

Singapur-Dollar

1,6745

KRW

Südkoreanischer Won

1 431,71

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,8124

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2281

HRK

Kroatische Kuna

7,6223

IDR

Indonesische Rupiah

15 321,19

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2819

PHP

Philippinischer Peso

58,374

RUB

Russischer Rubel

43,6960

THB

Thailändischer Baht

42,155

BRL

Brasilianischer Real

3,0614

MXN

Mexikanischer Peso

17,6326

INR

Indische Rupie

83,4110


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/2


Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 320/02

Ankündigung der 28. Genehmigungsrunde für die Offshore-Erdöl- und Erdgasgewinnung im Vereinigten Königreich

Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change)

Petroleum Act 1998

Genehmigungsrunde für die Offshore-Gewinnung

(1)

Der Minister für Energie und Klimawandel fordert interessierte Personen auf, Anträge auf Erteilung von Seaward Production Licences für ein bestimmtes Gebiet des Festlandssockels des Vereinigten Königreichs zu stellen.

(2)

Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten des angebotenen Gebiets, sowie Orientierungshilfen in Bezug auf die Lizenzen, die Lizenzbedingungen und die Modalitäten der Antragstellung sind auf dem britischen Regierungsportal (siehe unten) zu finden.

(3)

Alle Anträge werden anhand der Bestimmungen der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations 1995 (S.I. 1995 Nr. 1434) und vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer zügigen, gründlichen, effizienten und sicheren Exploration zur Ermittlung der Öl- und Gasvorkommen des Vereinigten Königreichs unter gebührender Berücksichtigung von Umweltaspekten geprüft.

Herkömmliche Anträge und Grenzgebietsanträge (einschließlich westlich von Schottland gelegener Gebiete)

(4)

Die Anträge auf herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen (sowohl für westlich von Schottland als auch für anderswo gelegene Gebiete) werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

der finanziellen Lebensfähigkeit und finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers zur Ausführung der Arbeiten, die gemäß der Lizenz in der Anfangsphase gestattet sind, einschließlich des Arbeitsprogramms, das zur Bewertung des vollen Potenzials des Gebiets innerhalb des (der) beantragten Blocks (Blöcke) vorgelegt wurde,

b)

der technischen Fähigkeiten des Antragstellers, die gemäß der Lizenz in der Anfangsphase zulässigen Arbeiten auszuführen, einschließlich der Erkundung der Aussichten auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen in dem/den beantragten Block/Blöcken. Die technische Fähigkeit wird teilweise anhand der Qualität der Analyse des/der beantragten Blocks/Blöcke beurteilt,

c)

der Art und Weise, in der der Antragsteller die gemäß der Lizenz zulässigen Arbeiten durchzuführen beabsichtigt, einschließlich der Qualität des Arbeitsprogramms, das zur Beurteilung des vollen Potenzials des beantragten Gebiets vorgelegt wurde, und

d)

der etwaigen Mängel bezüglich Effizienz und Verantwortlichkeit, die dem Antragsteller angelastet werden müssen, falls der Antragsteller Inhaber einer Lizenz nach dem Petroleum Act 1998 oder einer gleichgestellten Lizenz ist oder war.

(5)

Der vorgeschlagene Betreiber innerhalb jeder Gruppe von Antragstellern (sowie jedes Unternehmen, das sich als alleiniger Antragsteller bewirbt) muss für die Durchführung der Tätigkeiten in Meeresgebieten im Rahmen der Lizenzen eine Erklärung über seine allgemeine Umweltpolitik abgeben.

(6)

Das Ministerium erteilt herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen nur, wenn auch der vom Antragsteller gewählte Betreiber akzeptiert werden kann. Bevor das Ministerium einen Betreiber billigen kann, muss feststehen, dass dieser zur Planung und Durchführung der Bohrungsarbeiten in der Lage ist, wobei Zahl, Erfahrung, Kompetenz und Qualifikation seiner Mitarbeiter, vorgeschlagene Verfahren und Methoden, der Hierarchieaufbau, Schnittstellen zu Vertragspartnern und die allgemeine Unternehmensstrategie bewertet werden. Bei der Bewertung eines vorgeschlagenen Betreibers berücksichtigt das Ministerium sowohl neue Informationen in dem Antrag als auch die Reputation des Bezeichneten als Betreiber im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern.

Vorabanträge

(7)

Die Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers,

b)

der technischen Fähigkeiten des Antragstellers, die gemäß der Lizenz in den ersten zwei Jahren zulässigen Arbeiten auszuführen, einschließlich der Erkundung der Aussichten auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen in dem/den beantragten Block/Blöcken. Die technische Fähigkeit wird teilweise anhand der Qualität der Analyse des/der beantragten Blocks/Blöcke beurteilt,

c)

der Qualität des Konzepts des Antragstellers zur Sicherung der zusätzlichen finanziellen und technischen Mittel, die notwendig sind, um das umfangreiche, in den folgenden zwei Jahren der Anfangsphase geplante Arbeitsprogramm durchzuführen, und

d)

der etwaigen Mängel bezüglich Effizienz und Verantwortlichkeit, die dem Antragsteller angelastet werden müssen, falls der Antragsteller Inhaber einer Lizenz nach dem Petroleum Act 1998 oder einer gleichgestellten Lizenz ist oder war.

(8)

Vorablizenzen verfallen nach zwei Jahren, wenn der Lizenzinhaber das DECC nicht von seiner technischen und finanziellen Fähigkeit überzeugen konnte, das Initial Term Work Programme (Arbeitsprogramm für die Anfangsphase) abzuschließen. Zu diesem Zeitpunkt muss mindestens eine Bohrung oder eine gleichwertige vereinbarte wesentliche Tätigkeit fest zugesagt werden. Das Arbeitsprogramm für die Anfangsphase ist innerhalb von vier Jahren durchzuführen.

Leitfaden

(9)

Weitere ausführliche Hinweise zu den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit diesem Angebot sind auf dem britischen Regierungsportal zu finden: https://www.gov.uk/oil-and-gas-licensing-rounds

Lizenzangebote

(10)

Falls das Ministerium im Nachgang zu dieser Aufforderung eine Lizenz anbietet, so geschieht dies binnen zwölf Monaten ab dem Datum dieser Bekanntmachung, sofern nicht eine Umweltprüfung für den jeweiligen Block erforderlich ist (siehe nachstehenden Punkt 13).

(11)

Das Ministerium übernimmt keine Haftung für Kosten, die dem Antragsteller durch die Vorbereitung oder Einreichung seines Antrags entstehen.

Umweltprüfung

(12)

Das Ministerium hat für alle in dieser Runde angebotenen Gebiete eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt. Die Ergebnisse dieser SUP können auf der DECC-Website über die SUP für Offshore-Energie eingesehen werden:

https://www.gov.uk/offshore-energy-strategic-environmental-assessment-sea-an-overview-of-the-sea-process

(13)

Im Rahmen dieser Aufforderung werden Lizenzen nur vergeben, wenn gemäß der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)

a)

die im Rahmen der Lizenz durchzuführenden Aktivitäten voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf ein besonderes Erhaltungsgebiet oder besonderes Schutzgebiet haben oder

b)

eine angemessene Prüfung ergeben hat, dass diese besonderen Erhaltungs- oder Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden oder

c)

bei der Prüfung festgestellt wurde, dass die Aktivitäten voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung führen, jedoch

i)

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Lizenzvergabe vorliegen,

ii)

geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden und

iii)

keine Alternativlösungen vorhanden sind.

(14)

Lizenzverwaltung: Energy Development Unit (EDU), Department of Energy and Climate Change, 3 Whitehall Place, London SW1A 2AW, United Kingdom (Tel. +44 03000686042, Fax +44 003000685129).

Britisches Regierungsportal: https://www.gov.uk/oil-and-gas-licensing-rounds


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7076 — Apax Partners/Rhiag)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 320/03

1.

Am 25. Oktober 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apax Partners LLP („Apax Partners“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Rhiag-Inter Auto Parts Italia SpA („Rhiag“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apax Partners: Anlageverwaltung und Anlageberatung für Private-Equity-Fonds, die in erster Linie in Europa in einer Reihe von Wirtschaftszweigen investieren,

Rhiag: Großhandel mit Kraftfahrzeugersatzteilen auf dem Anschlussmarkt, hauptsächlich in Italien, aber auch in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, der Schweiz und der Ukraine.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7076 — Apax Partners/Rhiag per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).