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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.320.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 320/01 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2013/C 320/02 |
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 320/03 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7076 — Apax Partners/Rhiag) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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6.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. November 2013
2013/C 320/01
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3494 |
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JPY |
Japanischer Yen |
132,59 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4583 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,84030 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,7940 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2297 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,0520 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,833 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
297,00 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7025 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1802 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4418 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,7332 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4157 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4073 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4600 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6192 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6745 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 431,71 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,8124 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2281 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6223 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 321,19 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2819 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,374 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
43,6960 |
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THB |
Thailändischer Baht |
42,155 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,0614 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,6326 |
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INR |
Indische Rupie |
83,4110 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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6.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/2 |
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 320/02
Ankündigung der 28. Genehmigungsrunde für die Offshore-Erdöl- und Erdgasgewinnung im Vereinigten Königreich
Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change)
Petroleum Act 1998
Genehmigungsrunde für die Offshore-Gewinnung
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(1) |
Der Minister für Energie und Klimawandel fordert interessierte Personen auf, Anträge auf Erteilung von Seaward Production Licences für ein bestimmtes Gebiet des Festlandssockels des Vereinigten Königreichs zu stellen. |
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(2) |
Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten des angebotenen Gebiets, sowie Orientierungshilfen in Bezug auf die Lizenzen, die Lizenzbedingungen und die Modalitäten der Antragstellung sind auf dem britischen Regierungsportal (siehe unten) zu finden. |
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(3) |
Alle Anträge werden anhand der Bestimmungen der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations 1995 (S.I. 1995 Nr. 1434) und vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer zügigen, gründlichen, effizienten und sicheren Exploration zur Ermittlung der Öl- und Gasvorkommen des Vereinigten Königreichs unter gebührender Berücksichtigung von Umweltaspekten geprüft. |
Herkömmliche Anträge und Grenzgebietsanträge (einschließlich westlich von Schottland gelegener Gebiete)
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(4) |
Die Anträge auf herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen (sowohl für westlich von Schottland als auch für anderswo gelegene Gebiete) werden anhand folgender Kriterien geprüft:
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(5) |
Der vorgeschlagene Betreiber innerhalb jeder Gruppe von Antragstellern (sowie jedes Unternehmen, das sich als alleiniger Antragsteller bewirbt) muss für die Durchführung der Tätigkeiten in Meeresgebieten im Rahmen der Lizenzen eine Erklärung über seine allgemeine Umweltpolitik abgeben. |
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(6) |
Das Ministerium erteilt herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen nur, wenn auch der vom Antragsteller gewählte Betreiber akzeptiert werden kann. Bevor das Ministerium einen Betreiber billigen kann, muss feststehen, dass dieser zur Planung und Durchführung der Bohrungsarbeiten in der Lage ist, wobei Zahl, Erfahrung, Kompetenz und Qualifikation seiner Mitarbeiter, vorgeschlagene Verfahren und Methoden, der Hierarchieaufbau, Schnittstellen zu Vertragspartnern und die allgemeine Unternehmensstrategie bewertet werden. Bei der Bewertung eines vorgeschlagenen Betreibers berücksichtigt das Ministerium sowohl neue Informationen in dem Antrag als auch die Reputation des Bezeichneten als Betreiber im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern. |
Vorabanträge
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(7) |
Die Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:
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(8) |
Vorablizenzen verfallen nach zwei Jahren, wenn der Lizenzinhaber das DECC nicht von seiner technischen und finanziellen Fähigkeit überzeugen konnte, das Initial Term Work Programme (Arbeitsprogramm für die Anfangsphase) abzuschließen. Zu diesem Zeitpunkt muss mindestens eine Bohrung oder eine gleichwertige vereinbarte wesentliche Tätigkeit fest zugesagt werden. Das Arbeitsprogramm für die Anfangsphase ist innerhalb von vier Jahren durchzuführen. |
Leitfaden
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(9) |
Weitere ausführliche Hinweise zu den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit diesem Angebot sind auf dem britischen Regierungsportal zu finden: https://www.gov.uk/oil-and-gas-licensing-rounds |
Lizenzangebote
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(10) |
Falls das Ministerium im Nachgang zu dieser Aufforderung eine Lizenz anbietet, so geschieht dies binnen zwölf Monaten ab dem Datum dieser Bekanntmachung, sofern nicht eine Umweltprüfung für den jeweiligen Block erforderlich ist (siehe nachstehenden Punkt 13). |
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(11) |
Das Ministerium übernimmt keine Haftung für Kosten, die dem Antragsteller durch die Vorbereitung oder Einreichung seines Antrags entstehen. |
Umweltprüfung
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(12) |
Das Ministerium hat für alle in dieser Runde angebotenen Gebiete eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt. Die Ergebnisse dieser SUP können auf der DECC-Website über die SUP für Offshore-Energie eingesehen werden: https://www.gov.uk/offshore-energy-strategic-environmental-assessment-sea-an-overview-of-the-sea-process |
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(13) |
Im Rahmen dieser Aufforderung werden Lizenzen nur vergeben, wenn gemäß der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
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(14) |
Lizenzverwaltung: Energy Development Unit (EDU), Department of Energy and Climate Change, 3 Whitehall Place, London SW1A 2AW, United Kingdom (Tel. +44 03000686042, Fax +44 003000685129). Britisches Regierungsportal: https://www.gov.uk/oil-and-gas-licensing-rounds |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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6.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7076 — Apax Partners/Rhiag)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 320/03
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1. |
Am 25. Oktober 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apax Partners LLP („Apax Partners“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Rhiag-Inter Auto Parts Italia SpA („Rhiag“, Italien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7076 — Apax Partners/Rhiag per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).