ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.318.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 318

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
1. November 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 318/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6967 — BNP Paribas Fortis/Belgacom/Belgian Mobile Wallet) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 318/02

Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2013 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

2

2013/C 318/03

Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2013 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

3

 

Europäische Kommission

2013/C 318/04

Euro-Wechselkurs

4

2013/C 318/05

Veröffentlichung der Beträge in der jeweiligen Landeswährung der Wertgruppen in Euro gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates

5

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 318/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 318/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7005 — Schneider Electric/Invensys) ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 318/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

2013/C 318/09

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6967 — BNP Paribas Fortis/Belgacom/Belgian Mobile Wallet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 318/01

Am 11. Oktober 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6967 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Oktober 2013

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

2013/C 318/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 12. Dezember 2012 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 26. September 2013 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt.

Die Festlegung des Standpunkts des Rates erfolgt in Verbindung mit der Festlegung seines Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2013 und vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für 2014 bis 2020.

Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2013 unverzüglich angenommen werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente sowie die dort vorgesehene Frist von zehn Tagen für die Aufnahme des Punkts in die vorläufige Tagesordnung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 30. Oktober 2013 festgelegt.

Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für 2014 bis 2020 sowie zum Standpunkt des Rates zum Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1. Berichtigung in ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 21.


1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Oktober 2013

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

2013/C 318/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 12. Dezember 2012 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 3. Oktober 2013 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt.

Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan 2013 unverzüglich angenommen werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente sowie die dort vorgesehene Frist von zehn Tagen für die Aufnahme des Punkts in die vorläufige Tagesordnung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 30. Oktober 2013 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1. Berichtigung in ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 21.


Europäische Kommission

1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/4


Euro-Wechselkurs (1)

31. Oktober 2013

2013/C 318/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3641

JPY

Japanischer Yen

133,99

DKK

Dänische Krone

7,4587

GBP

Pfund Sterling

0,85020

SEK

Schwedische Krone

8,8052

CHF

Schweizer Franken

1,2333

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1040

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,729

HUF

Ungarischer Forint

294,89

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7030

PLN

Polnischer Zloty

4,1783

RON

Rumänischer Leu

4,4360

TRY

Türkische Lira

2,7167

AUD

Australischer Dollar

1,4353

CAD

Kanadischer Dollar

1,4251

HKD

Hongkong-Dollar

10,5759

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6450

SGD

Singapur-Dollar

1,6897

KRW

Südkoreanischer Won

1 446,55

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,6151

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3109

HRK

Kroatische Kuna

7,6210

IDR

Indonesische Rupiah

15 375,34

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3043

PHP

Philippinischer Peso

58,971

RUB

Russischer Rubel

43,7777

THB

Thailändischer Baht

42,462

BRL

Brasilianischer Real

2,9962

MXN

Mexikanischer Peso

17,6733

INR

Indische Rupie

83,8680


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/5


Veröffentlichung der Beträge in der jeweiligen Landeswährung der Wertgruppen in Euro gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates

2013/C 318/05

Entsprechend der Verpflichtung in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und in Teil B des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG, werden die Wertgruppen, die bestimmten Kategorien von Kulturgütern entsprechen, in die Landeswährung derjenigen Mitgliedstaaten umgerechnet, die den Euro nicht als Währung haben, und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Berechnung der Wertgruppen stützt sich auf das Mittel der Tageswerte der betroffenen Währungen, ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August 2013 enden. Diese überarbeiteten Wertgruppen sind ab dem 31. Dezember 2013 anzuwenden.

EUR

1

15 000

30 000

50 000

150 000

BGN Bulgarischer Lew

1,9558

29 337

58 674

97 790

293 370

CZK Tschechische Krone

25,3454

380 181

760 362

1 267 270

3 801 811

DKK Dänische Krone

7,447864

111 718

223 436

372 393

1 117 180

GBP Pfund Sterling

0,833405

12 501

25 002

41 670

125 011

HRK kroatische Kuna

7,529151

112 937

225 875

376 458

1 129 373

HUF Ungarischer Forint

293,1897

4 397 845

8 795 691

14 659 484

43 978 453

LTL Litauischer Litas

3,4528

51 792

103 584

172 640

517 920

LVL Lettischer Lats

0,699525

10 493

20 986

34 976

104 929

PLN Polnischer Zloty

4,224944

63 374

126 748

211 247

633 742

RON Rumänischer Leu

4,417259

66 259

132 518

220 863

662 589

SEK Schwedische Krone

8,72674

130 901

261 802

436 337

1 309 011


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/6


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2013/C 318/06

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/ -länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Walzdraht

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 703/2009 des Rates (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 1)

6.8.2014


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7005 — Schneider Electric/Invensys)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 318/07

1.

Am 24. Oktober 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schneider Electric SA („Schneider Electric“, Frankreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 31. Juli 2013 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Invensys plc („Invensys“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Schneider Electric ist die Holdinggesellschaft einer internationalen Unternehmensgruppe, die Produkte und Systeme für die Energieverwaltung und -verteilung sowie die industrielle Steuerungs- und Automatisierungstechnik entwickelt, herstellt und verkauft,

Invensys ist ein weltweit tätiger Mischkonzern im Elektronik- und Technikbereich, der u. a. folgende Produkte anbietet: Automationslösungen, Produkte und Anlagen für die Fabrikautomation, Leistungsregelungsprodukte sowie Kontrollen und Kontrollsysteme für Gebäude.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7005 — Schneider Electric/Invensys per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/8


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 318/08

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„PECORINO SARDO“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-01127-04.07.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en)

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Es werden die technischen und technologischen Parameter des Käses „Pecorino Sardo“ (reif, gerieben) festgehalten. Darüber hinaus wird spezifiziert, dass das Verpacken des „Pecorino Sardo“ (reif, gerieben) unmittelbar zu erfolgen hat.

,Diese Änderung hat sich als notwendig für die Gewährleistung der Qualität und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses erwiesen, denn die aktuelle Angabe der geltenden Spezifikation „Der reife ‚Pecorino Sardo‘ kann am Stück und gerieben verzehrt werden“ ist zu allgemein.

Etikettierung

Geregelt werden die Modalitäten, wie die Merkmale der g.U. zusätzlich zu den privaten Marken angegeben werden können.

Der vorliegende Änderungsantrag ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung zusammen mit den privaten Marken unter Wahrung der ortsüblichen, loyalen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten besser zu regeln.

Darüber hinaus werden einige Typologien der Portionierung wie gehobelt, in Flocken, gewürfelt, geschnitten usw. eingeführt. Der vorliegende Änderungsantrag hängt einerseits mit der technologischen Entwicklung und andererseits damit zusammen, dass die neuen drängenden Forderungen des Endverbrauchers befriedigt werden müssen, die sich immer mehr in Richtung Selbstbedienung und Essen zum Mitnehmen entwickeln. Das Angebot von Produkten, die in der Lage sind, diese neue Markterfordernis, die mittlerweile sehr weit verbreitet ist, zu befriedigen, stellt also eine grundsätzliche Voraussetzung dar, um weiter wachsen und wettbewerbsfähig bleiben zu können.

Sonstiges

Zum einfacheren Verständnis wurde der Wortlaut der Spezifikation umformuliert.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„PECORINO SARDO“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-01127-04.07.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Pecorino Sardo“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.3.

Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die g.U. „Pecorino Sardo“ darf nur für Käse verwendet werden, der aus bei mittlerer Temperatur gebrannter (semicotta) Käsemasse besteht und ausschließlich aus — gegebenenfalls thermisierter oder pasteurisierter — Schafsvollmilch hergestellt wird; es wird zwischen zwei Sorten unterschieden: „dolce“ mit kurzer Reifezeit (20-60 Tage) und „maturo“ mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten. Der Käselaib ist zylinderförmig mit ebener Ober- und Unterseite sowie geradem oder leicht nach außen gewölbtem Rand. Die g.U. „Pecorino Sardo“ (dolce) muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Gewicht: 1 bis 2,3 kg;

Randhöhe: 8 bis 10 cm;

Durchmesser der Ober- und Unterseite: 15 bis 18 cm;

Rinde: glatt, weich, fein, von weißer oder zart strohgelber Färbung;

Käsemasse: weiß, weich und elastisch, fest oder mit einigen kleinen Löchern;

Geschmack: mild und aromatisch oder leicht säuerlich;

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 40 %.

Abhängig von den technischen Produktionsbedingungen und der Reifezeit sind bei der Größe und beim Gewicht geringfügige Abweichungen zulässig.

Die g.U. „Pecorino Sardo“ (maturo) muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Gewicht: 1,7 bis 4 kg;

Randhöhe: 10 bis 13 cm;

Durchmesser der Ober- und Unterseite: 15 bis 22 cm;

Rinde: glatt, fest, von zart strohgelber Färbung beim jungen Käse, von brauner Färbung beim reiferen Käse;

Käsemasse: weiß, zart und elastisch beim jungen Käse, hart oder zuweilen leicht körnig beim reiferen Käse, mit fortschreitender Reifung vermehrt von strohgelber Färbung und fest oder mit einigen Löchern;

Geschmack: angenehm würzig;

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 35 %.

Abhängig von den technischen Produktionsbedingungen und der Reifezeit sind bei der Größe und beim Gewicht geringfügige Abweichungen zulässig.

Die Ursprungsbezeichnung des Käses „Pecorino Sardo“ wurde auch auf die Typologie „gerieben“ ausgedehnt, die aus dem Käse „Pecorino Sardo“ des Typs „maturo“, dem die Ursprungsbezeichnung zuerkannt und dessen Konformität bestätigt wurde, hergestellt wird. Die Bezeichnung „Pecorino Sardo“ darf somit nur auf geriebenen Käse mit den nachstehend aufgeführten technischen und technologischen Parametern ausgedehnt werden:

1.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 35 %.

2.

Reifezeit im Erzeugungsgebiet: mindestens 4 Monate

3.

Wassergehalt: höchstens 42 %

4.

Zusatzstoffe: nach den geltenden Bestimmungen

5.

organoleptische Eigenschaften: entsprechend den Definitionen gemäß Produktionsstandard

6.

Dicke der Rinde: rund 6 mm

7.

Anteil der Rinde: höchstens 18 %

In den Fällen, in denen gemäß der Spezifikation vorher eine Oberflächenbehandlung der Rinde vorgesehen ist, muss diese ordnungsgemäß gewaschen und abgeschabt werden, sodass Rückstände und Spuren dieser Behandlungen beseitigt werden.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der „Pecorino Sardo“ wird ausschließlich aus Schafsvollmilch gewonnen, die aus der Region Sardinien stammt und thermisiert oder pasteurisiert sein darf.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Ernährung der Schafe erfolgt überwiegend durch die direkte Nutzung natürlicher Weiden, Wiesen und Grünlandflächen und wird mit Grünfutter und Kraftfutter ergänzt.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das gesamte Herstellungsverfahren (die Haltung, die Erzeugung und die Verarbeitung der Milch, die Wärmebehandlung, das Gerinnen, das Erhitzen unterhalb des Siedepunktes, die Formgebung, die Dämpfung und/oder Pressung, das Salzen und die Reifung des Käses) muss in dem unter Punkt 4 beschriebenen Erzeugungsgebiet stattfinden.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf die Laibe des „Pecorino Sardo“ (g.U.) wird bei der Freigabe im Erzeugungsgebiet vom Herstellungsbetrieb mit einem Stempel und dauerhafter Lebensmittelfarbe eine Markierung aufgebracht, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten.

Kennzeichen mit der Bezeichnung bei der Freigabe

Image

Falls dieses Kennzeichen nach der Freigabe aufgrund der Merkmale des Erzeugnisses und der Zwischenschritte während der Verarbeitung nicht mehr sichtbar sein sollte, ist die Rückverfolgbarkeit durch das Etikett gewährleistet.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sind alle Laibe des „Pecorino Sardo“ (g.U.) durch den ringförmigen Streifen am äußeren Rand des Etiketts zu erkennen.

Die Laibe des „Pecorino Sardo“ sind ferner durch einen Aufkleber auf dem äußeren Rand des Etiketts gekennzeichnet. Zusätzlich zur Marke sind je nach der Art des Erzeugnisses die Aufschrift „Dolce“ oder „Maturo“ und die Hinweise auf Vorschriften zur Registrierung der Bezeichnung, die sich auch innerhalb des Etiketts wiederfinden, sowie der alphanumerische Code zur eindeutigen Kennzeichnung des jeweiligen Laibs angegeben.

Auf den Etiketten und den Verpackungen für den Vertrieb oder das Inverkehrbringen dürfen neben der geschützten Ursprungsbezeichnung auch Firmennamen und privaten Marken entsprechend den ortsüblichen, loyalen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten angegeben werden, sofern diese Angaben weder eine anpreisende Bedeutung haben noch zu einer Irreführung des Verbrauchers führen können. Weitere Zusatzbezeichnungen, die von der Produktspezifikation nicht ausdrücklich vorgesehen sind, dürfen hingegen nicht angefügt werden.

Nach Abschluss der Reifezeit im Erzeugungsgebiet darf der „Pecorino Sardo“ (g.U.) als ganzer Laib oder in Portionen, gewürfelt, in Scheiben, in Flocken, gehobelt und dergleichen sowie gerieben verpackt werden. Auf den wie angegeben verpackten Laibstücken muss der Kennzeichnungscode innerhalb eines Kennzeichens angegeben sein, das auf den äußersten Ring des Etiketts gedruckt ist, welches zusätzlich zu der Marke je nach der Art des Erzeugnisses die Aufschrift „Dolce“ oder „Maturo“ und die Hinweise auf Vorschriften zur Registrierung der Bezeichnung trägt. Auf allen anderen Formaten ist dieser Code nach genauen Vorgaben angebracht. Die Vorverpackung durch ein sogenanntes Abpacken ist möglich, das heißt, wenn am Verkaufspunkt das Verpacken zum unmittelbaren Verkauf durch das Verkaufspersonal vorgenommen wird.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Ursprungsgebiet der Milch, die Herstellung und die Reifezeit der g.U. „Pecorino Sardo“ umfasst das gesamte Gebiet der Autonomen Region Sardinien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Sardinien ist nicht nur aufgrund seiner Ausdehnung und Bevölkerungsdichte die zweitgrößte Insel im Mittelmeer, sondern auch ein kleiner Kontinent, der sich durch die bemerkenswerte Vielfalt der Naturräume und Humanressourcen auszeichnet.

Die Besonderheit der Insel besteht in erster Linie

1.

in den spezifischen Umweltbedingungen und Klimaverhältnissen;

2.

in der Nutzung durch Agrar- und Viehwirtschaft, die seit uralten Zeiten stark in dem Gebiet verwurzelt ist.

In Bezug auf Punkt 1 wird betont, dass viele natürliche Bedingungen, die in anderen Gebieten Italiens verschwunden sind, in Sardinien bewahrt werden konnten: einsame Küsten, Gebirge, Wälder, seltene Tier- und endemische Pflanzenarten. Das typische Mittelmeerklima ist mild im Winter und heiß im Sommer. Im Norden und an der Westküste der Insel gibt es häufigere Niederschläge, und im Laufe des Jahres werden insgesamt zwischen 200 und 230 Sonnentage verzeichnet. Das Klima ist zudem besonders durch die Einflüsse des Meeres und die starken Winde geprägt, die in jeder Jahreszeit regelmäßig über das Land wehen. Rund 18 % des Gebietes sind bewaldet; in den Wäldern wachsen in erster Linie Stein- und Flaumeichen. In den Küstengebieten und in der Mitte und im Osten der Insel wachsen überwiegend Wacholder und Olivenbäume. Auf dem übrigen Gebiet gibt es weit ausgedehnte Flächen, auf denen Mastixsträucher, Zistrosen und Erdbeerbäume und viele andere wilde Pflanzenarten, die für die Insel typisch sind, wachsen.

In Bezug auf Punkt 2 wird betont, dass seit den Zeiten der Nuragher die Schafzucht für einen Großteil der Bevölkerung der Insel die hauptsächliche, wenn nicht sogar die einzige Einkommensquelle darstellt und die Agrar- und Viehwirtschaft zusammen mit der Schafsmilchverarbeitung nach Beschäftigtenzahl und Umsatz noch heute sozioökonomisch zu den führenden Sektoren gehört.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit des Erzeugnisses besteht

1.

in der Rinde: sie ist glatt und weich, von zart strohgelber Färbung beim jungen Käse, von brauner Färbung beim reiferen Käse;

2.

in der Käsemasse: weiß, zart und elastisch beim jungen Käse, hart oder zuweilen leicht körnig beim reiferen Käse, mit fortschreitender Reifung vermehrt von strohgelber Färbung und fest oder mit einigen Löchern;

3.

im Geschmack: mild und aromatisch beim jungen Käse, angenehm würzig beim reiferen Käse.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die unter Punkt 5.2 beschriebenen wesentlichen Eigenschaften des Käses „Pecorino Sardo“ (g.U.) ergeben sich zweifelsohne aus dem Zusammenspiel der natürlichen Faktoren und der Eingriffe des Menschen, die typisch sind für das Ursprungsgebiet.

Bezüglich der ersteren wird betont, dass die in Ziffer 5.1 genannten, besonderen Umweltbedingungen und Klimaverhältnisse dazu beitragen, dass sich das Ursprungsgebiet des „Pecorino Sardo“ besonders für Weidewirtschaft eignet und dass die Naturwiesen, auf denen viele Arten von Sträuchern wachsen, eine überaus wichtige Nahrungsquelle für die auf der Insel gezüchteten Schafe darstellen, die der Milch, aus denen der Käse „Pecorino Sardo“ hergestellt wird, die besondere Qualität verleihen.

Des Weiteren wird in erster Linie auf die große Fertigkeit und die unangefochtene Kompetenz der im Sektor der Schafmilchverarbeitung beschäftigten Käsemeister hingewiesen, denen es gelingt, das aus uralter Tradition überlieferte Wissen perfekt mit den modernen Erkenntnissen und Technologien in Einklang zu bringen und dabei die organoleptischen und geschmacklichen Eigenschaften des „Pecorino Sardo“ noch weiter zu verbessern.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der g.U. „Pecorino Sardo“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 88 vom 15. April 2013 veröffentlicht:

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet unter der Adresse

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it) abgerufen werden: oben rechts auf dem Bildschirm zunächst auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Vgl. Fußnote 3.


1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/14


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 318/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„LOMNICKÉ SUCHARY“

EG-Nr.: CZ-PGI-0105-01093-14.02.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges — Änderung bei der Herstellervereinigung, Änderungen bei der Kontrollstelle

2.   Art der Änderung(en)

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. bzw. g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten „Einzigen Dokuments“ erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

1.

Punkt 4.2 der Zusammenfassung: Änderung des Fettgehalts — der Bevollmächtigte des ursprünglichen Anmelders hat irrtümlich als Unterlage für die Spezifikation die alte Norm ON 562 890 für gezuckerte Zwiebacke des nationalen Unternehmens Čokoládovny verwendet; diese Norm wurde als Anlage Nr. 8 übermittelt. In dieser Norm wurde außerdem die Angabe zum Verhältnis der drei täglich aufgenommenen Nahrungsbestandteile — Fette, Kohlenhydrate und Eiweiß — hinsichtlich der Kategorie Fett ersetzt durch die Angabe des Fettgehalts in der Trockenmasse. In Anbetracht der Kompliziertheit der Durchführung von Kontrollen des Parameters Fett in der Trockenmasse wird außerdem künftig nicht mehr der Fettgehalt in der Trockenmasse, sondern der Gesamtfettgehalt im fertigen Erzeugnis bestimmt. Dieser Parameter ist auch für den Verbraucher wichtiger. Die neue Angabe zum Fettgehalt wird wie folgt lauten: „Gesamtfettgehalt mindestens 11 % des Gewichts.“

2.

Punkt 4.2 der Zusammenfassung: Die Angabe des Aflatoxingehalts wird dahingehend geändert, dass die Formulierung immer im Einklang mit den allgemein verbindlichen Parametern für Lebensmittel bleibt; die neue Formulierung lautet also: „Der Aflatoxingehalt (B1, B2, G1, G2) muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.“

3.

Punkt 4.2 der Zusammenfassung: Wir präzisieren die Terminologie und die verwendeten Würzstoffe:

zur Aktualisierung der Terminologie ersetzen wir den Begriff „gehärtetes Fett“ durch den Begriff „Backfett“;

aus wirtschaftlichen Gründen bzw. bei mangelnder Verfügbarkeit auf dem Markt kann dem Teig anstelle von Vanille Vanillin hinzugefügt werden;

bei einer Umfrage unter den Herstellern wurde festgestellt, dass einige von ihnen bei einigen Sorten von „Lomnické suchary“„Zimt“ oder „Muskatblüten“ hinzufügen, weshalb wir die Aufzählung der Rohstoffe entsprechend ergänzen, andererseits haben wir „entbitterten Pfirsichextrakt“ gestrichen, weil er nicht mehr hergestellt wird.

4.

Punkt 4.2 der Zusammenfassung: Aus der Aufzählung der Sorten von „Lomnické suchary“ haben wir die Sorte „Lomnické suchary Dia“ (Diabetikerzwieback) gestrichen, weil es nach der geltenden Bekanntmachung Nr. 113/2005 der Tschechischen Republik über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen in der Neufassung vom 23. Dezember 2008, die den Vorschriften der Europäischen Union entspricht, nicht möglich ist, eine Bezeichnung zu verwenden, die zur Verwechslung handelsüblicher Lebensmittel mit Lebensmitteln für eine besondere Ernährung führen könnte (§ 4).

5.

Punkt 4.5 der Zusammenfassung: Bei den Kontrollen wurden einige technische Ungenauigkeiten und Fehler in Bezug auf die Zeit des Aufgehens festgestellt, die wahrscheinlich bei der schriftlichen Übertragung aufgetreten sind. Die Teiglaibe gehen in den gefetteten Formen nur ca. 10-20 Minuten. Ebenso haben wir die Angaben zur Backweise geändert, wo die Angaben zur Feuchtigkeit und Temperatur in Abhängigkeit vom verwendeten Backofen überarbeitet wurden; zur Sicherstellung der Qualität von „Lomnické suchary“ müssen diese Parameter immer an den jeweils verwendeten Backofen angepasst werden. Der ursprüngliche diesbezügliche Teil der Herstellungsbeschreibung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Der fertige Teig wird in Stücke geschnitten, die nach dem Gehen zu langen Laiben geformt werden; diese werden in gefettete Formen gelegt, wo sie etwa 10-20 Minuten gehen. Nach dem Gehen werden sie in dem auf 200-250 °C vorgeheizten Backofen 30-45 Minuten gebacken.“

6.

Punkte 4.5 und 4.8 der Zusammenfassung: Im Zusammenhang mit der Rückkehr zur historisch-traditionellen Form des Verkaufs ebenso wie in Anbetracht der Möglichkeit der Wahl anderer Verpackungsarten haben wir auch die Anforderungen an die Verpackung geändert. Der Satz „Der Zwieback wird in Lebensmittel-Aluminiumfolie verpackt und die Packungen in bedruckte Pappkartons gelegt.“ wird wie folgt ersetzt: „Der Zwieback wird in Lebensmittel-Aluminiumfolie verpackt und diese Packungen in Pappkartons oder in bedruckte Blechbüchsen gelegt. Es sind auch andere der Art des Erzeugnisses und den diesbezüglichen Vorschriften entsprechende Verpackungsformen möglich. Der Hersteller kann einen Teil seiner Erzeugung zum Sofortverzehr direkt an den Endverbraucher verkaufen, und in diesem Falle ist eine Verpackung in Aluminiumfolie nicht erforderlich.“ Im Zusammenhang damit wurden auch die Anforderungen an die Kennzeichnung erneut wie folgt geändert: „Im Falle der Verpackung in Kartons erfolgt eine Kennzeichnung mit dem Namen ‚Lomnické suchary‘ und der betreffenden Sorte. Der Name ‚Lomnické suchary‘ erscheint in einer größeren Schrift als der übrige Text. Mindestens eine Seite der Schachtel ist mit einem Bild versehen, auf dem der Zwieback abgebildet ist. Im Falle einer anderen Verpackung wie etwa beim Direktverkauf einzelner Zwiebacke an den Verbraucher muss die Bezeichnung ‚Lomnické suchary‘ einschließlich der betreffenden Sorte durch den Hersteller in geeigneter Weise angebracht werden.“ Diese Formulierung ersetzt vollständig die ursprüngliche Fassung.

Außerdem wurden im Hinblick auf den oben genannten Fehler im Zusammenhang mit der Norm Nr. ON 562 890 (vgl. Änderung Nr. 1), die als Anlage Nr. 8 der Spezifikation übermittelt wurde, die beiden letzten Sätze in Punkt 4.5 der Spezifikation gestrichen.

7.

Da es zu Änderungen bei der Bezeichnung und der Anschrift der Herstellervereinigung, zu Änderungen bei der für die Einhaltung der Spezifikation verantwortlichen Stelle und bei der für die Durchführung der qualitativen und quantitativen Analysen verantwortlichen Stelle gekommen ist, haben wir auch diese Angaben mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang gebracht.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmitteln  (3)

„LOMNICKÉ SUCHARY“

EG-Nr.: CZ-PGI-0105-01093-14.02.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Lomnické suchary“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Tschechische Republik

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 2.4 —

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Es werden folgende Sorten „Lomnické suchary“ hergestellt: „Lomnické suchary“ gezuckert, „Lomnické suchary“ Haselnuss, „Lomnické suchary“ Mandel und „Lomnické suchary“ Erdnuss.

Das fertige Erzeugnis muss hinsichtlich der organoleptischen Prüfung folgenden Anforderungen entsprechen:

Aussehen

:

Scheiben mit einer Dicke von höchstens 18 mm

Oberfläche

:

gleichmäßig gezuckert

Farbe

:

beim Aufbrechen gleichmäßig goldbraun

Porigkeit

:

gleichmäßig, ohne Hohlräume, ohne Schlief oder Spuren von schlecht vermischtem Teig

Textur

:

fest, mürbe, knusprig

Geschmack und Geruch: typisch für die betreffende Sorte, mit dem Aroma von Orangen- bzw. Zitronenschalen. Das Produkt darf keinen verbrannten, bitteren, muffigen oder sonstigen Fremdgeschmack oder -geruch aufweisen.

Physikalische und chemische Anforderungen:

Feuchtigkeitsgehalt

:

höchstens 4 Gew.-%

Saccharose in der Trockenmassse

:

mindestens 33,5 Gew.-%

Gesamtfettgehalt

:

mindestens 11 Gew.-%

Asche in der Trockenmasse

:

höchstens 0,80 Gew.-%

„Sand“ in der Trockenmasse

:

höchstens 0,10 Gew.-%

Der Metallgehalt — Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber — muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Mikrobiologische Prüfung: Die Proben müssen den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Der Aflatoxingehalt (B1, B2, G1, G2) muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

„Lomnické suchary“ sind zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. „Lomnické suchary“ werden aus Weizenfeinmehl, gegebenenfalls Zucker, außerdem aus Backfett, Hefe, Milch- und Eigelbpulver, Orangen- oder Zitronenschale hergestellt; je nach Sorte können Zimt, Vanille oder Muskatblüten hinzugefügt werden. Das Eigelbpulver kann durch die entsprechende Menge Frischeigelb und Vanille durch Vanillin ersetzt werden. Den einzelnen Sorten werden gemahlene Haselnüsse, Mandeln oder Erdnüsse hinzugefügt. Die fertig gebackenen Scheiben werden mit Puderzucker bestäubt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der gesamte Herstellungsprozess von der Teigbereitung bis zur Trocknung muss beim Hersteller erfolgen, um die Qualität und die Hygiene des Erzeugnisses sicherzustellen. Es handelt sich um ein mürbes Erzeugnis, dessen Herstellungstechnik eine Verlagerung von Herstellungsstufen nicht zulässt.

Die wichtigsten Stufen des Herstellungsprozesses: Die vorbereiteten Rohwaren für die betreffende Sorte des Produkts werden in die Mischmaschine gegeben. Die Rohwaren werden dann gut miteinander vermischt. Der Rohwarenmischung werden der vorab vorbereitete Sauerteig und einwandfreies Trinkwasser hinzugefügt und alles zu einem festen Teig vermengt. Der fertige Teig wird in Stücke geschnitten, die nach dem Gehen zu langen Laiben geformt werden; diese werden in gefettete Formen gelegt, wo sie etwa 10-20 Minuten gehen. Nach dem Gehen werden sie in dem auf 200-250 °C vorgeheizten Backofen 30-45 Minuten gebacken. Die Einbacklaibe lässt man abkühlen, nachdem sie geschmeidig gemacht wurden, werden sie in gleich dicke Scheiben geschnitten und nach der Sortierung mit Puderzucker bestäubt. Die Zwiebackscheiben trocknen dann im Backofen bei einer Temperatur von 190-200 °C und werden nach Abschluss des Trockenvorgangs aufgereiht und zum Verpacken gegeben.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Der Zwieback wird in Lebensmittel-Aluminiumfolie verpackt und diese Packungen in bedruckte Pappkartons oder Blechbüchsen gelegt. Es sind auch andere der Art des Erzeugnisses und den diesbezüglichen Vorschriften entsprechende Verpackungsformen möglich. Der Hersteller kann einen Teil seiner Erzeugung zum Sofortverzehr direkt an den Endverbraucher verkaufen; in diesem Falle ist eine Verpackung der Zwiebackscheiben in Anluminiumfolie nicht erforderlich.

Das zum Versand bestimmte Erzeugnis mit einer längeren Haltbarkeit muss zum Erhalt der Qualität unmittelbar nach Abschluss der Herstellung verpackt werden. Die Zwiebackscheiben sind mürbe und nehmen leicht Feuchtigkeit auf. Beim Transport großer Mengen kann es deshalb durch Bruch und Feuchtigkeitsaufnahme zu einer Beeinträchtigung der Qualität kommen. Ein weiterer Grund ist die Sicherstellung einer besseren Lagerfähigkeit und Rückverfolgbarkeit des Produkts.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Im Falle der Verpackung in Kartons erfolgt eine Kennzeichnung mit dem Namen „Lomnické suchary“ und der betreffenden Sorte. Der Name „Lomnické suchary“ erscheint in einer größeren Schrift als der übrige Text. Mindestens eine Seite der Schachtel ist mit einem Bild versehen, auf dem der Zwieback abgebildet ist. Im Falle einer anderen Verpackung wie etwa beim Direktverkauf einzelner Zwiebacke an den Verbraucher muss die Bezeichnung „Lomnické suchary“ einschließlich der betreffenden Sorte durch den Hersteller in geeigneter Weise angebracht werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Der Bezirk Semily mit den Städten Lomnice nad Popelkou, Vysoké nad Jizerou und Jablonec nad Nisou.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte Herstellungsgebiet von „Lomnické suchary“ ist eine Region am Fuße eines Gebirges, in der die Bewohner früher hauptsächlich von Landwirtschaft und Kleinhandwerk gelebt haben.

Die ersten historischen Hinweise auf die Herstellung von „Lomnické suchary“ im abgegrenzten Gebiet sind auf das Jahr 1810 datiert, als Michal Jína begann, in Lomnice nad Popelkou Zwieback herzustellen. Anfangs wurde das Dauergebäck zuhause gebacken und in Körben auf Märkten ausgetragen. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, im Jahr 1856, führte sein Enkel die maschinelle Herstellung von „Lomnické suchary“ ein, mit denen nicht nur ganz Österreich-Ungarn, sondern auch andere Länder in Europa beliefert wurden. Sein Sohn Josef Jína gründete im Jahr 1907 in Lomnice nad Popelkou eine Fabrik, die mit für die damalige Zeit modernen Maschinen ausgestattet war. Er legte großen Wert auf die Qualität der Produkte. Im Jahr 1942 wurde die Firma modernisiert, im Jahr 1948 wurde sie verstaatlicht, und die Herstellung der Zwiebacke wurde im Unternehmen Lomnický průmysl sucharů fortgesetzt, das seit dem Jahr 1958 mit dem Unternehmen Průmysl trvanlivého pečiva Praha und schließlich mit der Firma Čokoládovny Praha — Modřany zusammengelegt wurde.

Nach dem November 1989 wurde die Firma Čokoládovny mit dem Aufkauf durch die Firma Nestlé privatisiert, die 1994 die Herstellung von „Lomnické suchary“ einstellte. Im Jahr 1995 wurde die Firma Vekos gegründet, deren Prokurist Ladislav Kodejška jun. wurde. Dieser nahm die Herstellung von „Lomnické suchary“ nach den alten Rezepten wieder auf, die er von seinem Vater erhalten hatte, der bei der Familie Jína gelernt hatte. In den folgenden Jahren entstanden weitere kleinere Herstellungsbetriebe, die „Lomnické suchary“ nach den alten Rezepten produzierten, so z. B. die Firmen EGE Impex, Lomnické suchary s.r.o. oder Ladislav Kodejška. Im September 2005 wurde die Vereinigung der Hersteller von „Lomnické suchary“ gegründet.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Das Aussehen und der Geschmack von „Lomnické suchary“ sind das Ergebnis der traditionellen Rezeptur, die schon seit fast 200 Jahren angewandt wird, sowie der Erfahrungen, die die Menschen in dem abgegrenzten Gebiet bei der Herstellung des Produkts gesammelt haben. Es handelt sich um ein besonderes Produkt, dass nur in dem abgegrenzten Gebiet hergestellt wird.

„Lomnické suchary“ sind aufgrund ihres Herstellungsverfahrens und ihres Geschmacks eine Besonderheit, d. h. sie verfügen über eine besondere Form, ein besonderes Aussehen und einen besonderen Geschmack. Ihre gezuckerte Oberfläche ist die ausschließliche Domäne von „Lomnické suchary“, andernorts werden solche Zwiebacke nicht hergestellt. Ebenso ist auch das Abschmecken durch den Zusatz von Mandeln, Haselnüssen oder Erdnüssen etwas Besonderes. Die dauerhaft hohe Qualität steht im Zusammenhang mit dem hervorragenden Geschmack. Es handelt sich um ein besonderes Produkt, das nur im abgegrenzten Gebiet hergestellt wird.

„Lomnické suchary“ haben von Beginn der Herstellung an immer diesen Namen geführt, gegebenenfalls unter Angabe des Namens des Herstellers wie z. B. Jína, Kodejška, EGE Impex, Vekos u. ä.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.)

Die zweihundertjährige Geschichte der Herstellung von „Lomnické suchary“ im abgegrenzten Gebiet ist durch zahlreiche Erwähnungen in früheren und aktuellen Presseartikeln sowie durch die im städtischen Museum in Lomnice nad Popelkou aufbewahrte Dokumentation belegt. Vom langjährigen Zusammenhang des Herstellungsgebiet mit der Qualität von „Lomnické suchary“ zeugen auch Veröffentlichungen (z. B. „Město sucharů a textilu Lomnice nad Popelkou“ (Die Stadt des Zwiebacks und der Textilherstellung), Hrsg. Josef Mizera u. a., Reihe C, Band IX, Brünn 1946, „Popis a dějiny okresu Lomnického n.P.“ (Beschreibung und Geschichte des Kreises Lomnice n. P.), Josef Fučík, 1926), historische Flugblätter, Sprüche, eine Einladung zur Messe, ein Dankschreiben des Präsidenten und Treffer im Internet. Auf der Weltausstellung von 1927 in Paris erhielt Josef Jína für seine „Lomnické suchary“ den ersten Preis, den „Grand Prix“. Schon Ende des 19. Jahrhunderts und in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts waren „Lomnické suchary“ unter dieser Bezeichnung in Österreich, Deutschland und Italien bekannt. Zwischen den Weltkriegen wurden sie sogar nach Amerika exportiert. Gegenwärtig werden „Lomnické suchary“ aus dem abgegrenzten Gebiet fast in der gesamten Tschechischen Republik vertrieben. Die Nachkommen der ursprünglichen Gründerfamilie Jína waren während der gesamten Zeit in unterschiedlichem Umfang an der Herstellung beteiligt. Wegen seiner Einzigartigkeit wurde die Bezeichnung „Lomnické suchary“ im Jahr 2003 in der Tschechischen Republik unter der Nr. 198 als Ursprungsbezeichnung eingetragen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

http://isdv.upv.cz/portal/pls/portal/portlets.ops.det?popk=211&plang=cs


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Vgl. Fußnote 3.