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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.317.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 317/01 |
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2013/C 317/02 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2013/C 317/03 |
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Europäische Kommission |
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2013/C 317/04 |
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2013/C 317/05 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2013/C 317/06 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 317/07 |
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2013/C 317/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/1 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2013/C 317/01
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 533/2007 (1), (EG) Nr. 536/2007 (2) und (EG) Nr. 539/2007 (3) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 und die Kontingente 09.4068, 09.4070, 09.4169, 09.4015, 09.4401 und 09.4402 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (4) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.
(2) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.
(3) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.
(4) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
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Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
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09.4068 |
3 510 500 |
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09.4070 |
860 500 |
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09.4169 |
10 595 500 |
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09.4015 |
67 500 000 |
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09.4401 |
1 170 760 |
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09.4402 |
6 886 588 |
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/2 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2013/C 317/02
Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 und die Kontingente 09.4038, 09.4170 und 09.4204 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
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Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
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09.4038 |
17 142 500 |
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09.4170 |
2 461 000 |
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09.4204 |
2 312 000 |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Oktober 2013
zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
2013/C 317/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),
in Anbetracht der von der zyprischen Regierung unterbreiteten Kandidatur,
in Anbetracht der von der lettischen Regierung unterbreiteten Kandidatur,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt. |
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(2) |
Der Sitz eines zyprischen Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen ist aufgrund des Rücktritts von Herrn George PAPAGEORGIOU frei geworden. |
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(3) |
Der Sitz eines lettischen Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen ist aufgrund des Rücktritts von Herrn Janis GAIGALS frei geworden. |
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(4) |
Die Mitglieder im Verwaltungsrat des genannten Zentrums sollten für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 17. September 2015, ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2015 die folgenden Personen ernannt:
REGIERUNGSVERTRETER
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ZYPERN |
Herr George PANAYIDES |
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LETTLAND |
Frau Sanda LIEPIŅA |
Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BERNATONIS
(1) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(2) ABl. C 228 vom 31.7.2012, S. 3.
Europäische Kommission
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Oktober 2013
2013/C 317/04
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3755 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
135,11 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4586 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,85590 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,7820 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2347 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,0800 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,742 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
293,63 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7030 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1801 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,4288 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,7358 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4471 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4364 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6644 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6632 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7022 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 456,81 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,5765 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3831 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6180 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 276,59 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3290 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
59,340 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
44,0089 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
42,709 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,0135 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,7178 |
|
INR |
Indische Rupie |
84,2320 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/5 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 317/05
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ENO (1) |
Referenz und Titel der Norm (und Referenz-Dokument) |
Erste Veröffentlichung ABl. |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
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CEN |
EN 71-1:2011+A2:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 71-1:2011 Anmerkung 2.1 |
30.9.2014 |
|
CEN |
EN 71-2:2011 Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit |
21.7.2011 |
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|
CEN |
EN 71-3:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 3: Migration bestimmter Elemente |
29.6.2013 |
|
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CEN |
EN 71-4:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche |
28.5.2013 |
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CEN |
EN 71-5:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen |
29.6.2013 |
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CEN |
EN 71-8:2011 Sicherheit von Spielzeug — Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch |
19.10.2011 |
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CEN |
EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe |
29.6.2013 |
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Cenelec |
EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge — Sicherheit IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004 |
11.8.2011 |
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EN 62115:2005/A2:2011 IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert) |
11.8.2011 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (11.8.2011) |
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EN 62115:2005/A11:2012 |
15.11.2012 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (15.11.2012) |
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EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013 |
29.6.2013 |
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EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011 |
19.10.2011 |
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Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
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Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
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Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
|
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
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Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
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— |
Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
|
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
|
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
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— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
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— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
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— |
Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
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— |
CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu) |
|
— |
Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu) |
|
— |
ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu) |
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/7 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
2013/C 317/06
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
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— |
OHIM/AD/01/13 — AD-Beamte (AD 6) und |
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— |
OHIM/AST/02/13 — Assistenten (AST 3) |
im Bereich Geistiges Eigentum
Die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren werden in 24 Sprachen im Amtsblatt C 317 A vom 31. Oktober 2013 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website unter http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/8 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2013/C 317/07
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„ALMENDRA DE MALLORCA“/„ALMENDRA MALLORQUINA“/„AMETLLA DE MALLORCA“/„AMETLLA MALLORQUINA“
EG-Nr.: ES-PGI-0005-01037-11.09.2012
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Almendra de Mallorca“/„Almendra Mallorquina“/„Ametlla de Mallorca“/„Ametlla Mallorquina“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1 Erzeugnisart
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Klasse 1.6 — |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Bei der „Almendra de Mallorca“/„Almendra Mallorquina“/„Ametlla de Mallorca“/„Ametlla Mallorquina“ handelt es sich um die Frucht des Mandelbaums (Prunus amygdalus), die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist und roh oder geröstet, mit oder ohne Haut, angeboten wird.
Die Mandeln werden im Ganzen, unbeschädigt, trocken und gereinigt und mit einem Kaliber von mehr als 12 mm (größter Querdurchmesser) in Verkehr gebracht. Dabei müssen sie frei von Schäden durch Pilze, Parasiten oder Insekten, Ranzigkeit sowie Fremdgeruch oder -geschmack sein.
Die Mandel kann roh oder geröstet in Verkehr gebracht werden. In beiden Fällen ist dies mit oder ohne Samenhülle, mit oder ohne Haut, möglich.
Chemische und organoleptische Eigenschaften:
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1. |
Roh, mit oder ohne Haut: Mandeln ohne holziges Endokarp.
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2. |
Geröstet: Mandeln ohne holziges Endokarp, die einem Röstverfahren unterzogen wurden.
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3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Erzeugung und Lagerung sowie das Schälen, Häuten und Rösten der unter die geschützte geografische Angabe fallenden Mandeln müssen auf der Insel Mallorca erfolgen.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Das Verpacken im Ursprungsgebiet stellt den letzten Verarbeitungsschritt dar, der von grundlegender Bedeutung für die Haltbarkeit des Erzeugnisses und für die Gewährleistung seiner Qualitätsmerkmale ist.
Damit die Qualität der Mandeln erhalten bleibt, müssen sie gegen Umwelteinflüsse geschützt werden, da eine Erhöhung des Wassergehaltes die chemische Zusammensetzung verändern und sich auf die organoleptischen Merkmale auswirken würde. Daher besteht die einzige Möglichkeit zur Bewahrung der Qualität in der Isolation durch geeignete und dicht verschlossene Verpackungen, die Schutz vor Feuchtigkeit bieten. Somit dient das Verpacken im Ursprungsgebiet der Wahrung der organoleptischen Eigenschaften.
Die unter die geschützte geografische Angabe fallenden Mandeln werden in Partien mit einheitlichen Merkmalen und in Verpackungsgrößen von bis zu 25 kg in Verkehr gebracht.
Das Verpacken der Mandeln erfolgt im geografischen Erzeugungsgebiet. Diese Tätigkeit muss aus folgenden Gründen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:
|
1. |
Bewahrung der typischen Eigenschaften und der Qualität des Erzeugnisses Die Insel Mallorca verfügt über eine äußerst lange Tradition, was die Erzeugung und den Konsum der hiesigen Mandeln angeht. Das Verpacken der Mandeln im abgegrenzten geografischen Gebiet trägt entscheidend zum Schutz ihrer besonderen Eigenschaften und Qualität bei. Dieser Schutz wird durch die Anwendung der Vorschriften für den Transport, die Verarbeitung und das Verpacken der Mandeln sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Erzeuger bzw. die für die g.g.A. zuständige Kontrolleinrichtung gewährleistet. Sie verfügen über die nötige Erfahrung, um durch geeignete Verfahren für die gewünschte Qualität des Enderzeugnisses sorgen zu können. Ebenso umfassend wie die Erfahrung sind auch die Kenntnisse der Erzeuger und sonstigen Marktbeteiligten des abgegrenzten geografischen Gebiets, die es ihnen ermöglichen, Qualitätsbeeinträchtigungen der „Almendra de Mallorca“ — so insbesondere das Vorhandensein bitterer Mandeln, Ranzigkeit, Schimmel oder Beschädigungen der Mandeln — zu verhindern. Die mallorquinische Mandel hebt sich vor allem durch ihre organoleptischen Eigenschaften hervor. Da Mallorca eine Insel ist, müssen unverpackt transportierte Mandeln, wenn sie in außerhalb des Erzeugungsgebietes liegende Gebiete befördert werden, ziemlich lange Strecken auf dem Seeweg zurücklegen. Dies kann zu Beeinträchtigungen der Qualität durch Feuchtigkeit und Temperatureinwirkung und daraus folgenden Veränderungen in Konsistenz, Geschmack und Aroma führen, worunter die Endqualität leidet, weil das Erzeugnis aufweicht und/oder ranzig wird. |
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2. |
Garantie der Rückverfolgbarkeit und des Ursprungs des Erzeugnisses. Das Kontroll- und Zertifizierungssystem garantiert den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit nur dann, wenn die Vorbereitung, Behandlung und Verpackung auf der Insel erfolgen, nicht jedoch im Falle einer Durchführung dieser Prozesse außerhalb des Erzeugungsgebietes. Die Mandel kann leicht mit Mandeln aus anderen Ursprungsgebieten vermischt werden. Somit kann der Ursprung der geschützten Mandeln nur garantiert werden, wenn die Behandlung und Verpackung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgt. |
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Die Etikettierung aller Verpackungen von Mandeln, die unter der geschützten geografischen Angabe in Verkehr gebracht werden, muss folgende Angaben enthalten:
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1. |
den Namen der geschützten geografischen Angabe, |
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2. |
die Bezeichnung „geschützte geografische Angabe“ oder das Logo der g.g.A., |
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3. |
ein Etikett mit einem alphanumerischen Code in fortlaufender Nummerierung. |
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Erzeugung und Lagerung sowie das Schälen, Häuten, Rösten und Verpacken erfolgt über die gesamte zur Autonomen Gemeinschaft der Balearen (Spanien) gehörende Insel Mallorca verteilt.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets
Auf der Insel Mallorca sind die landwirtschaftlichen Flächen für den Mandelanbau kalkhaltig; die mittelharten bis harten Böden weisen einen bedeutenden Anteil an festen Bestandteilen und nur wenige organische Bestandteile auf. Kennzeichnend sind ferner ein zum alkalischen Bereich tendierender pH-Wert, ein hoher Gehalt an kohlensaurem Kalk und eine Struktur mit horizontalen Schichten, zwischen denen sehr viele feinporige Tonpartikel vorhanden sind, die vom Wurzelsystem der Mandelbäume optimal genutzt werden können. Eine wichtige Besonderheit sind auch die mittlere Niederschlagsmenge und die hohe Sonneneinstrahlung.
Zum Einfluss der Erzeuger des Gebiets ist zu sagen, dass eines der Merkmale des Mandelanbaus die Reproduktion durch Samen ist, die in diesem Gebiet länger als in den übrigen Gebieten Spaniens praktiziert wird. Hinzu kommt, dass hier die ersten Pflanzenveredelungen unter Verwendung der eigenen heimischen Arten durchgeführt wurden. Das hat dazu beigetragen, dass die Sortenvielfalt erhalten werden konnte und dass sich die meisten der auf Mallorca angepflanzten Sorten von den übrigen in Spanien unterscheiden. Traditionell wählen die Landwirte Mallorcas Sorten, die Mandeln mit einer höheren Geschmeidigkeit und intensiverem Geschmack hervorbringen und sich den Boden- und Klimabedingungen der Insel besser anpassen.
Historisch gesehen geht der Mandelanbau auf die Zeit der Römer zurück, die ihn vermutlich einführten. Im 18. Jahrhundert wurden die Mandelplantagen beträchtlich ausgeweitet, und im 19. Jahrhundert führte die Reblausinvasion im Weinbau zu einer massiven Umstellung auf den Anbau von Mandeln. Heute prägen die blühenden Mandelbäume im Winter das Landschaftsbild der Insel.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses
Die „Almendra de Mallorca“ unterscheidet sich von anderen Mandeln durch einen hohen Lipidgehalt (> 55 %) und einen Gehalt von mindestens 88 % an Öl- und Linolsäure — Fettsäuren mit einem niedrigen Schmelzpunkt, die beim Kauen verflüssigt werden. Beide Faktoren bestimmen ihre Geschmeidigkeit und ihren charakteristischen intensiven Geschmack.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Der Zusammenhang zwischen der Mandel und dem geografischen Ursprung gründet auf dem Ruf, den die Bezeichnungen „Almendra de Mallorca“, „Almendra Mallorquina“, „Ametlla de Mallorca“ und „Ametlla Mallorquina“ genießen und den sie im Laufe der Geschichte aufgrund ihrer organoleptischen Eigenschaften und ihrer Bedeutung für die Wirtschaft und die Gastronomie erlangten.
Diesen Ruf bestätigt auch die ausgezeichnete Bewertung der Mandel durch die mallorquinischen Verbraucher: Nach Erkenntnissen einer Verbraucherstudie des Instituto de Calidad Agrialimentaria (Institut für Lebensmittelqualität) der Balearen aus dem Jahr 2010 sind 52,4 % der Verbraucher der Meinung, dass die aus Mallorca stammende Mandel eine höhere Qualität aufweist; in 93,3 % der Fälle wird diese Qualität auf den intensiveren Geschmack zurückgeführt.
Die Bedeutung und der Ruf der „Almendra de Mallorca“ werden auch durch die zahlreichen vorhandenen bibliografischen Erwähnungen nachgewiesen. Als Beispiel seien genannt: „Crónica de las Islas Baleares“ (Chronik der Balearen) von Fernando Fulgosio (1870), „El almendro y su cultivo en el mediodía de España e Islas Baleares“ (Die Mandel und ihr Anbau im Süden Spaniens und auf den Balearen) (1907) von Pedro Estelrich oder „Historia económica de España, siglos X-XX“ (Wirtschaftsgeschichte Spaniens, 10.-20. Jahrhundert) von Francisco Comín, Mauro Hernández und Enrique Llopis. Das Werk „Die Balearen“ (1869) des Erzherzogs Ludwig Salvator hebt die Bedeutung der „Almendra de Mallorca“ für die Wirtschaft der Insel hervor. Die Zeitschrift „El Agricultor Balear — revista teóricopractica de agricultura y sus ciencias“, berichtete in der Nummer 5 vom 25. Juni 1892, dass die von Don Gabriel Fuster auf der Weltausstellung in Barcelona ausgestellten Mandelsorten von der gesamten Insel Mallorca stammten und auf der Ausstellung eine solches Interesse hervorriefen, dass ihm die Jury eine Goldmedaille verlieh. Antoni Colom führte in Nummer 20 der Sammlung „Panorama Balear“ (1953) unter der Überschrift „Economía Balear“ an, dass die Mandel die solideste Einkommensquelle der Insel Mallorca sei. 1941 wurden in Spanien 1 698 219 kg Mandeln vermarktet, davon 1 140 616 kg aus Mallorca. Nach Angabe von Saura-Calixto, F. (1979) machte die „Almendra de Mallorca“ in den siebziger Jahren 50 % der nationalen Produktion aus.
Darüber hinaus ist der Ruf der Bezeichnungen in Katalanisch „Ametlla de Mallorca/Ametlla Mallorquina“ durch zahlreiche bibliografische Erwähnungen belegt. Die erste Erwähnung vom 6. Januar 1593 findet sich im Gemeindearchiv von Llucmajor (Revista de la Cámara Agrícola Balear, Jahrgang III, Nr. 11, 1901). Ferner enthält das Llibret de Versos von Teodoro Llorente Olivares (1884) verschiedene Bezugnahmen auf die „Ametlla de Mallorca“, die auch im Katalanisch-Valencianisch-Balearischen Wörterbuch von Mossen Alcover und Francesc de Borja Moll (1930) erwähnt wird. Die Kochrezepte des mallorquinischen Ordensbruders Jaume Martí i Oliver, die 1989 von Joan Miralles i Catalina Cantallops herausgegeben wurden, verdeutlichen die Bedeutung der „Ametlla de Mallorca“ als Bestandteil der mallorquinischen Küche des 17. Jahrhunderts. Auch in dem 1993 von der Regierung der Balearen herausgegebenen Buch „Aliments de les Balears“ wird der weit verbreitete Anbau der „Ametlla Mallorquina“ im 18. Jahrhundert hervorgehoben. In einer Studie der Universität der Balearen mit dem Titel „Caracterización, valoración nutricional y estudio de la importancia para la salud de algunos alimentos tradicionales de la zona 5B de la Comunidad Autónoma de las Islas Baleares“ (Charakterisierung, Nährwert und Untersuchung der Bedeutung einiger traditioneller Nahrungsmittel für die Gesundheit) (1994) wird die „Ametlla Mallorquina“ als ein traditionelles Erzeugnis Mallorcas beschrieben. Von besonderer Bedeutung ist die Erwähnung in der Veröffentlichung „Les Illes a la taula“ (Ausgabe Govern de les Illes Balears, 2001), in der es heißt, dass die „Ametlla Mallorquina“ einen höheren Fett- und Zuckergehalt als die kalifornischen Mandeln aufweist, was ihr einen intensiveren Geschmack verleiht.
Andere Erwähnungen beziehen sich auf die kulinarische Verwendung der „Almendra de Mallorca“ und verdeutlichen, dass dieses Erzeugnis großen Einfluss auf die gastronomische Kultur der Insel hatte und seit Jahrhunderten Teil ihrer kulinarischen Tradition ist. Es gibt eine Vielzahl von gastronomischen Referenzen in Bezug auf die „Almendra de Mallorca“ (sowohl die rohe als auch die geröstete), so zum Beispiel die Kochrezepte des mallorquinischen Ordensbruders Jaume Martí y Oliver, in denen die „Almendra de Mallorca“ als Zutat in der mallorquinischen Küche des 17. Jahrhunderts erwähnt wird. Dass die „Almendra de Mallorca“ in den besten Küchen Einzug hielt, geht aus zahlreichen Veröffentlichungen wie beispielsweise den Back- und Kochbüchern „Libro de Recetas de Can Esteva“ (1862) von Antoni Esteva Oliver, „Nuestra Cocina“ von Luis Ripoll und „Repostería Balear“ (1987) von Catalina Juan del Corral hervor. In seinem Werk „Die Balearen“ (1869) nennt Erzherzog Ludwig Salvator zahlreiche volkstümliche Gerichte, die mit rohen oder gerösteten mallorquinischen Mandeln zubereitet wurden. Mateo Jaume de Ca’n Joan de S'Aigo veröffentlichte ein Buch mit Speiseeisrezepten („Libro de Jelats“) (1884-1885), in dem das Mandeleis als das traditionellste Speiseeis Mallorcas bezeichnet wird.
Die „Almendra de Mallorca“ genießt auch aufgrund ihrer sensorischen Eigenschaften, die sich aus ihrer chemischen Zusammensetzung ergeben, einen guten Ruf. In Bezug auf ihre Zusammensetzung seien insbesondere der hohe Lipidgehalt und das Fettsäurenprofil hervorgehoben, das sich dadurch auszeichnet, dass Öl- und Linolsäure zusammen mindestens 88 % der Gesamtlipide ausmachen. Charakteristisch sind also zum einen ein hoher Lipidgehalt und zum anderen ein niedriger Schmelzpunkt, der bei 88 % der Fettsäuren unter 15 °C liegt, so dass sie sich beim Kauen verflüssigen. Beide Faktoren bestimmen die Geschmeidigkeit und den charakteristischen intensiven Geschmack dieser Mandel und begründen den guten Ruf des Erzeugnisses.
Diese charakteristischen physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften gehen maßgeblich auf die Boden- und Klimaverhältnisse des geografischen Umfelds zurück, in dem die Mandel produziert wird. Die kalkhaltigen Böden, die arm an organischen Stoffen sind, die mittlere Niederschlagsmenge und die hohe Sonneneinstrahlung sind bestimmend für geringe Hektarerträge bei einem hohen durchschnittlichen Fettgehalt (59 %), der höher als bei Mandeln aus anderen Regionen ist. Dies belegt eine Studie der Universität der Balearen aus dem Jahr 2010.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5, Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
http://www.caib.es/sacmicrofront/contenido.do?mkey=M63&lang=CA&cont=46322
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Vgl. Fußnote 2.
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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/13 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2013/C 317/08
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„MIELE VARESINO“
EG-Nr.: IT-PDO-0005-0990-24.04.2012
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Name
„Miele Varesino“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1 Erzeugnisart
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Klasse 1.4. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Miele Varesino“ ist ein sortenreiner Akazienhonig, der aus dem Blütennektar der Robinia Pseudoacacia L gewonnen wird.
Chemisch-physikalische Merkmale
„Miele Varesino“ muss beim Inverkehrbringen die folgenden chemisch-physikalischen Merkmale aufweisen: Gehalt an Hydroxymethylfurfural (HMF) unter 15 mg/kg, Wassergehalt nicht über 17,5 %.
Organoleptische Merkmale
„Miele Varesino“ besitzt die folgenden organoleptischen Merkmale:
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Farbe: klar, von fast farblos bis strohgelb. |
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Duft: honigtypisch, leicht und delikat, kein markanter Geruch. |
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Geschmack: sehr süß. |
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Aroma: feines Aroma nach kandierten Früchten und Vanille. |
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physik. Beschaffenheit: typischerweise flüssig, Kristallisierung selten und in jedem Fall erst sehr spät. |
Melissopalynologische Merkmale
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„Miele Varesino“ wird aus Nektar gewonnen, den die Bienen aus den Blüten der Gewöhnlichen Robinie (Robinia pseudoacacia, auch „Falsche Akazie“ genannt) gesammelt haben. Bei der qualitativen Pollenanalyse des Honigs sind Robinienpollen feststellbar. |
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Der Anteil von Robinia pseudoacacia am Pollenspektrum muss mehr als 25 % betragen, berechnet unter Ausschluss der Pollen von Arten, die keinen Nektar liefern, und der als Kontaminanten zu betrachtenden Pollenarten. |
Der Repräsentativitätsgrad PK/10g liegt unter 20 000 (Mittelwert: 9 500).
Neben Pollen von Robinia pseudoacacia lassen sich die folgenden vorherrschenden Pollen feststellen: Arten, die keinen Nektar liefern: Palma Trachycarpus fortunei, Ilex aquifolium, Graminaceae, Fraxinus, Quercus robur, Rumex, Sambucus nigra, Chelidonium, Luzula, Actinidia, Pinaceae; nektarliefernde Arten: Acer, Prunus f., Salix, Trifolium repens sowie Castanea sativa (stets im Pollenspektrum enthalten), Aesculus, Gleditsia und Liriodendron.
„Miele Varesino“ darf keine der folgenden Pollen enthalten: Loranthus europaeus, Hedysarum coronarium und Onobrychis.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Erhalten die Bienenvölker zusätzlich Pollenprotein, dürfen nur Produkte aus Pollen rein lokalen Ursprungs verwendet werden.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Erzeugungsschritte, vom Sammeln des Nektars auf dem Feld über die Gewinnung des Honigs und die Zubereitung zum Verzehr, erfolgen in der Provinz Varese.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Honig ist ein natürliches Erzeugnis, das sehr stark von den Umgebungsbedingungen abhängt. Er ist stark hygroskopisch und reagiert sensibel auf Licht und auf Temperaturschwankungen. Um die Qualität, Frische und Haltbarkeit des Erzeugnisses nicht zu beeinträchtigen, sollten das Reifen, Dekantieren und Abfüllen des Honigs im Erzeugungsgebiet erfolgen, damit unnötige Transporte und Umfüllvorgänge vermieden werden.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Das Etikett müssen die folgenden Angaben enthalten:
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den Namen „Miele Varesino“; |
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die Abkürzung „DOP“ (g.U.) oder die ausführliche Bezeichnung „Denominazione di origine protetta“ (geschützte Ursprungsbezeichnung); |
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das Bildzeichen der Europäischen Union; |
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das Produktlogo; |
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die Anweisung zur Lagerung „da conservarsi in luogo fresco e asciutto e al riparo dalla luce“ („kühl, trocken und lichtgeschützt aufbewahren“); |
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die Angabe zum Mindesthaltbarkeitsdatum „da consumarsi entro: mese ed anno“ („mindestens haltbar bis: Monat und Jahr“), das nicht später als 36 Monate nach der Honiggewinnung liegen darf. |
Akazienhonig „Miele Varesino“ wird in Glasbehältnisse abgefüllt, die mit einem Metalldeckel verschlossen werden und ein Siegel mit dem Produktlogo tragen.
Dieses Siegel erhalten Erzeuger, die sich bereit erklärt haben, die Produktspezifikation ohne Einschränkung zu übernehmen, und sich entsprechenden Kontrollen unterstellen.
Zulässig ist auch die Verpackung von Einzelportionen in Tütchen, Schälchen und andere Gefäße aus geeignetem Material; die Packungen müssen auf dem Etikett die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten.
Das unten abgebildete runde Produktlogo des Akazienhonigs „Miele Varesino“ zeigt im Zentrum auf weißem Hintergrund drei wabenartige orange Sechsecke, aus denen nach oben eine stilisierte „Bienenblüte“ mit fünf Blütenblättern ragt; daneben sind drei stilisierte Berge in blauer Farbe zu sehen, die sich über einem ebenfalls blauen See erheben, angedeutet durch sechs von oben nach unten schmäler werdende Striche; die Skizze wird von einem gelben Streifen umschlossen, auf dem in dunkelblauen Buchstaben „MIELE VARESINO D.O.P“ und „di acacia“ steht; ein dicker orangefarbener Kreis umrahmt das Logo.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet liegt am Fuß der Alpen zwischen den Flüssen Ticino und Olona und den Seen Lago Maggiore und Lago di Lugano. Es entspricht dem Verwaltungsgebiet der Provinz Varese.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet besitzt ein gemäßigtes Kontinentalklima; die Temperaturausschläge im Sommer und im Winter werden durch die Wirkung der beiden Seen abgemildert. Aufgrund dieser Klimabedingungen finden sich hier auch exotische Baumarten.
Die mildernde Wirkung der Seen lässt das Frühjahr hier eher beginnen als in der Umgebung von Mailand, so dass sich an den sanften sonnigen Hängen zahlreiche lange blühende Pflanzen angesiedelt haben.
Die Robinie (Robinia pseudoacacia L) ist in der Gegend von Varese weit verbreitet; als wichtigste honigliefernde Pflanze wächst sie auch in landwirtschaftlichen Randzonen und dominiert viele Wälder des Gebiets.
Zur Blütezeit von Robinia pseudoacacia L kommen in der Provinz Varese keine anderen Nektarpflanzen ähnlich üppig zur Blüte. Die Robinienblüte verläuft hier in mehreren Stufen und dauert relativ lange dank der tiefen, sich bis in den Süden der Provinz erstreckenden Flusstäler von Ticino und Olona und der sonnigen, windgeschützten Hanglagen.
Die Vegetation in der Provinz Varese ist somit dem Zusammenwirken topografischer, klimatischer und pedologischer Faktoren zu verdanken, ergänzt durch das Wirken des Menschen.
Zwischen dem siebzehnten und dem zwanzigsten Jahrhundert wurden hier viele Villen mit großen Parkanlagen errichtet, in denen auch exotische Zierpflanzen gezogen wurden, die sich im Lauf der Zeit dank des günstigen Klimas so nachhaltig durchsetzen konnten, dass sie nicht nur die Gärten und Parks dominierten, sondern auch das Unterholz der örtlichen Wälder.
Die Bienenhaltung hat in der Provinz Varese seit jeher Tradition; sie wurde vorwiegend von Bauern, verschiedenen religiösen Orden und wissenschaftlich interessierten Angehörigen des Bürgertums betrieben.
Zu Beginn des letzten Jahrhunderts führte die durch günstige Umweltfaktoren beförderte rasante Verbreitung von Robinia pseudoacacia L in den Wäldern des Erzeugungsgebiets dazu, dass sich die örtlichen Imker verstärkt auf die Erzeugung von Akazienhonig spezialisierten, der sich durch seine besonderen organoleptischen Eigenschaften von allen anderen in der Region erzeugten Honigsorten unterschied.
Seit dieser Zeit hat die Imkerei in der Provinz Varese einen hohen Spezialisierungsgrad in der Honiggewinnung erreicht; dies gilt insbesondere für die Gewinnung des hier vorwiegend erzeugten Akazienhonigs.
Der Übergang zur professionellen Bienenzucht vollzog sich schrittweise, angefangen bei den ersten Versuchen mit neuartigen Bienenstöcken und neuen Produktionsmethoden.
Die Weiterentwicklung der Produktionsmethoden wurde durch den Übergang von der bäuerlichen Imkerei zu einer systematischeren Bienenhaltung gefördert, in dessen Verlauf die traditionellen Bienenkörbe durch moderne Magazinbeuten ersetzt wurden und die Verwendung von Honigschleudern die Erzeugung von sortenreinem Honig ermöglichte. Außerdem ließen sich die Waben in den mobilen Rähmchen nun leeren, ohne dass der Wabenbau dabei zerstört wurde.
Schließlich trug auch die kontinuierliche Selektion produktiverer und krankheitsresistenter Bienenrassen dazu bei, dass die Imker der Region ihre Honigerzeugung qualitativ wie quantitativ ausbauen konnten.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses
„Miele Varesino“ ist ein sortenreiner Akazienhonig mit hohem Reinheitsgrad in Bezug auf die Herkunft des Nektars; er wird durch den Nektar und die Pollen von Robinien sowie die Pollen von Zierpflanzen charakterisiert.
Das Sediment dieses Honigs enthält Pollen von Nektarpflanzen und von Arten, die keinen Nektar liefern (siehe Punkt 3.2).
„Miele Varesino“ ist ein besonders flüssiger, klarer Honig. Seine Farbe liegt zwischen farblos und strohgelb, der Duft ist zart und delikat, ohne markante Noten. Im Geschmack ist er sehr süß, und er besitzt ein feines Aroma nach kandierten Früchten und Vanille.
Eine weitere Besonderheit von „Miele Varesino“ ist das Fehlen von Pollen der Esparsette (Onobrychis), des Kronen-Süßklees (Hedysarum coronarium) sowie insbesondere der Eichenmistel (Loranthus europaeus); dies bestätigen die Forschungsergebnisse renommierter Botaniker, denen zufolge diese Mistel im Erzeugungsgebiet des Honigs nicht vorkommt.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Die üppige und lang anhaltende Blüte von Robinia pseudoacacia L in weiten Teilen des geografischen Gebiets prägt seit mindestens eineinhalb Jahrhunderten das Interesse an der Bienenzucht und den Erfolg von „Miele Varesino“. Die große Zahl von Robinien in den Wäldern der Provinz Varese hat die Entwicklung der lokalen Imkerei befördert und zur Weiterentwicklung der Produktionstechniken und der Verfahren für Aufzucht und Auswahl geeigneter Bienenrassen geführt.
Dass sich mit der Zeit immer mehr Bienenzüchter hauptberuflich, nebenberuflich oder als Hobby mit der Erzeugung dieses Honigs befasst haben, zeigt sich auch an der wachsenden Zahl von Bienenstöcken in den Wäldern der Provinz während der Robinienblüte. Der Anstieg ist darin begründet, dass im Gegensatz zu anderen Gebieten, in denen Akazienhonig gewonnen wird, hier keine anderen landwirtschaftlichen Nutzpflanzen oder wild wachsenden Kräuter gleichzeitig blühen und die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigen, so dass ein besonders reiner Honig entsteht, der alle typischen Merkmale eines Akazienhonigs aufweist.
Darüber hinaus ermöglichen die spezifischen Merkmale des geografischen Gebiets wie die klimatischen Verhältnisse und die Umweltbedingungen die Herstellung eines Akazienhonigs, der sich deutlich von anderen Honigen unterscheidet. Auch die zahlreichen, in den Gärten und Parks der Region seit jeher zu Dekorationszwecken gezogenen exotischen Zierpflanzen, die sich an die lokalen Umgebungsbedingungen angepasst haben, prägen mit ihren Pollen den Charakter von „Miele Varesino“, der sich dadurch von allen anderen lombardischen Akazienhonigen unterscheidet. Diese Pflanzenarten in den Gärten und Parks beeinflussen die organoleptischen Merkmale von „Miele Varesino“, vor allem auch sein Aroma, das er den Pollen immergrüner Pflanzen (Ilex aquifolium, Trachycarpus fortunei) verdankt.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Miele Varesino“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 297 vom 22. Dezember 2011 veröffentlicht. Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link:
http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
direkt über die Homepage des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Vgl. Fußnote 2.