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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.301.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 301/01 |
Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) ( 1 ) |
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2013/C 301/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7040 — CVC/Domestic & General Group Holdings) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 301/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 301/04 |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2013/C 301/05 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 301/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7071 — Telenor/Schibsted/Singapore Press Holdings/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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17.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/1 |
Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 301/01
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts von Bulgarien und Rumänien, sieht insbesondere in Artikel 21 Absatz 7 vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie fallenden Bereichen mitteilt und dass die Kommission eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union mit folgenden Angaben veröffentlicht: die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 bzw. 5.7.1 aufgeführt sind, sowie den Stichtag bzw. das akademische Bezugsjahr (1).
Da mehrere Mitgliedstaaten neue oder geänderte Bezeichnungen der bereits erfassten Ausbildungsnachweise gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission diese Mitteilung auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG (2).
1. Arzt
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1. |
Spanien hat die folgenden zusätzlichen Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. Fachärztliche Weiterbildungen
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1. |
Slowenien hat die folgenden neuen Bezeichnungen fachärztlicher Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Slowenien hat folgende Änderung der Bezeichnung der bereits erfassten fachärztlichen Weiterbildung gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG): Unter „Pathologische Anatomie“: Patologija |
3. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
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1. |
Spanien hat die folgenden zusätzlichen Bezeichnungen von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege gemeldet (Anhang V Punkt 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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4. Zahnärzte
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1. |
Spanien hat folgende zusätzliche Bezeichnung des Zahnarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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5. Tierärzte
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1. |
Spanien hat folgende zusätzliche Bezeichnung des Tierarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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6. Apotheker
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1. |
Spanien hat folgende zusätzliche Bezeichnung des Apothekers gemeldet (Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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7. Architekt
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1. |
Deutschland hat die folgenden zusätzlichen Bezeichnungen des Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Italien hat folgende Änderungen der bereits aufgeführten Bezeichnungen des Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Zypern hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnungen des Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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(1) Das akademische Bezugsjahr betrifft die Bezeichnungen von Architekten. In Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG heißt es: „Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung […] sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.“ Für alle anderen in Anhang V aufgeführten Berufsbezeichnungen bezieht sich der Stichtag auf den Tag, ab dem die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung für den jeweiligen Beruf im betreffenden Mitgliedstaat angewandt werden müssen.
(2) Eine konsolidierte Fassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/
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17.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7040 — CVC/Domestic & General Group Holdings)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 301/02
Am 11. Oktober 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7040 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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17.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/11 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. Oktober 2013
2013/C 301/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3561 |
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JPY |
Japanischer Yen |
133,38 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4589 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,84590 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,8116 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2341 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
8,1365 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,680 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
296,13 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7025 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1765 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,4503 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,6929 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4227 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4067 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5157 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6122 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6869 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 448,09 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,5110 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2725 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6220 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 900,12 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3013 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,494 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
43,6995 |
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THB |
Thailändischer Baht |
42,412 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,9465 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,5812 |
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INR |
Indische Rupie |
83,8680 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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17.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/12 |
Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl eines Experten nach dem Rücktritt eines Mitglieds der Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen
2013/C 301/04
Durch ihren Beschluss vom 3. September 2011 (1) (der Beschluss) hat die Kommission eine Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen eingesetzt. Diese Expertengruppe ersetzt den bisherigen beratenden Ausschuss für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens, der durch den Beschluss der Kommission vom 26. Mai 1987 eingerichtet worden war (2). Der Auftrag der Gruppe besteht darin, qualitativ hochwertige juristische, wirtschaftliche, technische und/oder praktische Informationen und Fachkenntnisse für die Kommission bereitzustellen, um sie bei der Gestaltung der EU-Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu unterstützen.
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses setzt sich die Gruppe aus 20 Mitgliedern zusammen. Von diesen Mitgliedern werden sechs ad personam ernannt, die unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln sollen. Die übrigen Mitglieder können ernannt werden, um ein für den Bereich des Auftragswesens relevantes gemeinsames Interesse oder Organisationen im weiteren Sinne zu vertreten.
Am 6. Juli 2012 ernannte der Generaldirektor der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 20 Mitglieder der Gruppe für ein dreijähriges Mandat, das erneuert werden kann. Nach dem Rücktritt eines Mitglieds fordern die Dienststellen der Kommission im Hinblick auf die Auswahl eines neuen Mitglieds der Gruppe gemäß Artikel 4 des Beschlusses zur Einreichung von Bewerbungen auf. Die Kommission sucht einen Experten mit persönlicher Erfahrung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sei es aufgrund seiner Position innerhalb der Lieferkette, auf der Vergabeseite, oder aufgrund seiner regelmäßigen Kontakte oder Erfahrungen im Bereich des Auftragswesens. Dabei kann es sich um Kandidaten aus Unternehmen (einschließlich KMU), Verbänden öffentlicher Auftraggeber oder der Wissenschaft, oder um Rechtsanwälte, Ökonomen, Statistiker oder sonstige Experten handeln.
In allen Fällen wird die Kommission bei der Prüfung der Bewerbungen folgende Kriterien berücksichtigen:
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— |
nachweisliche Fachkompetenz und Erfahrung (auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene) in Bereichen, die für das öffentliche Auftragswesen relevant sind, insbesondere:
und allgemeiner:
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— |
die Notwendigkeit, in der Gruppe ein Gleichgewicht im Hinblick auf die Repräsentation von Interessen und Fachkenntnissen im Beschaffungsbereich sowie im Hinblick auf Geschlecht und geografische Herkunft zu schaffen (3). |
Die Mitglieder der Gruppe müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Beitrittslandes oder eines EWR-Mitgliedstaates sein. Die unterzeichneten Bewerbungen müssen spätestens binnen (23 Tagen) übermittelt werden. Das Absendedatum wird wie folgt bestimmt:
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a) |
Bei einer Bewerbung per E-Mail gilt das Sendedatum der E-Mail. Bewerbungen per E-Mail sollten an die Adresse Markt-c2@ec.europa.eu gerichtet werden, mit dem Betreff „Bewerbung für Stakeholder-Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen”. |
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b) |
Bei einer Bewerbung per Post gilt das Datum des Poststempels. Die Postanschrift für die Bewerbungen lautet:
Betreff: „Bewerbung für Stakeholder-Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen”. |
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c) |
Bei persönlicher Abgabe der Bewerbungen bei der obigen Anschrift gilt das Datum auf der Empfangsbestätigung als das Absendedatum. |
Die Sitzungen der Gruppe finden auf Englisch oder (und) Französisch statt. Daher müssen die Bewerber aus praktischen Gründen eine der beiden Sprachen fließend sprechen und über zumindest fundierte passive Kenntnisse in beiden Sprachen verfügen. Die Bewerbungen sind auf Englisch oder Französisch zu verfassen, die Nationalität des Bewerbers ist deutlich anzugeben und die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Alle Bewerber müssen einen Lebenslauf einreichen, aus dem ihre Ausbildung, Berufserfahrung und Sprachenkenntnisse (aktiv und passiv) hervorgehen. Des Weiteren sollte Folgendes angegeben werden:
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Die Behörde/Organisation, für die der Bewerber tätig war, und die Dauer seiner dortigen Tätigkeit, |
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— |
die spezifischen Projekte und/oder Aufgaben, an denen er beteiligt war und die von besonderer Bedeutung für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens sind, |
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— |
etwaige Veröffentlichungen des Bewerbers im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, |
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etwaige Erfahrungen auf EU- und internationaler Ebene, und |
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etwaige Interessen, die seine Unabhängigkeit in Frage stellen könnten. |
Die Dienststellen der Kommission behalten sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterlagen anzufordern, und jedes Mitglied der Gruppe auszutauschen, das ungenaue oder falsche Angaben in Bezug auf die obigen Kriterien gemacht hat.
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses wird von allen Mitgliedern der Gruppe eine aktive Beteiligung an den Sitzungen sowie bei ihrer Vorbereitung und bei Bedarf ihrer Nachbereitung erwartet. Die Gruppe wird voraussichtlich mindestens zweimal jährlich zusammentreten.
Die Dienststellen der Kommission werden das Mitglied der Gruppe für den verbleibenden Teil des dreijährigen Mandats auswählen, das einmal erneuert werden kann. Die Mitglieder haben die Grundsätze der Vertraulichkeit einzuhalten, die in Artikel 5 des Kommissionsbeschlusses zur Einsetzung dieser Expertengruppe genannt sind (4). Ad personam ernannte Mitglieder sind verpflichtet, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der Haushaltsmittel erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.
Die Liste der Mitglieder der Expertengruppe wird im Register der Expertengruppen veröffentlicht (5).
Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6).
Weitere Auskünfte erteilen
Herr De Wulf, Frau Szalai oder Frau Laszuk
Tel. +32 22999409
E-Mail: Markt-c2@ec.europa.eu
Die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden auf der Internetseite der GD MARKT und im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.
(1) Beschluss der Kommission vom 3. September 2011 zur Einsetzung einer Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen und zur Aufhebung des Beschlusses 87/305/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens (ABl. C 291 vom 4.10.2011, S. 2).
(2) Beschluss der Kommission vom 26. Mai 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens (87/305/EWG) (ABl. L 152 vom 12.6.1987, S. 32).
(3) Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).
(4) Vgl. Fußnote 1.
(5) Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Ein Antrag auf Ausnahme von der Veröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.
(6) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
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17.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/15 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
2013/C 301/05
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
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EPSO/AD/267/13 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) deutscher Sprache (DE) |
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EPSO/AD/268/13 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) lettischer Sprache (LV) |
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EPSO/AD/269/13 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) niederländischer Sprache (NL) |
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EPSO/AD/270/13 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) portugiesischer Sprache (PT) |
Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt C 301 A vom 17. Oktober 2013 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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17.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7071 — Telenor/Schibsted/Singapore Press Holdings/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 301/06
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1. |
Am 11. Oktober 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Telenor ASA („Telenor“, Norwegen) und Schibsted ASA („Schibsted“, Norwegen) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen SnT Classifieds ANS („SnT“, Norwegen), und die Unternehmen Telenor, Schibsted und Singapore Press Holdings Ltd (Singapur) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen 701 Search Pte Ltd (Singapur). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7071 — Telenor/Schibsted/Singapore Press Holdings/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).