ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.295.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 295/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7027 — Bregal/ISG) ( 1 ) |
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2013/C 295/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7012 — JBS/Seara/Zenda) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2013/C 295/03 |
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Europäische Kommission |
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2013/C 295/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2013/C 295/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 295/06 |
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Berichtigungen |
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2013/C 295/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7027 — Bregal/ISG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 295/01
Am 13. September 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7027 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
11.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7012 — JBS/Seara/Zenda)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 295/02
Am 20. September 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7012 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
11.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Oktober 2013
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013
2013/C 295/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
— |
Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 12. Dezember 2012 endgültig festgestellt (2). |
— |
Die Kommission hat am 25. Juli 2013 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 7. Oktober 2013 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/
Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BERNATONIS
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1. Berichtigung in ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 21.
Europäische Kommission
11.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. Oktober 2013
2013/C 295/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3532 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,37 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4594 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84810 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8217 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2311 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,1900 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,529 |
HUF |
Ungarischer Forint |
295,52 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7027 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1958 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4592 |
TRY |
Türkische Lira |
2,6800 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4346 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4053 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4933 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6395 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6918 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 451,29 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,4895 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2773 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6085 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 057,06 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3120 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,429 |
RUB |
Russischer Rubel |
43,6864 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,450 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,9722 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,7810 |
INR |
Indische Rupie |
82,7890 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
11.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/4 |
Mitteilung des Umweltministeriums der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
2013/C 295/05
Das Umweltministerium der Slowakischen Republik gibt bekannt, dass es am 6. August 2013 einen Antrag auf Festlegung eines Explorationsgebiets zur geologischen Exploration sowie Prospektion und Überprüfung einer Lagerstätte von brennbarem Erdgas (Kohlenwasserstoffen) im Gebiet „Trnava“ für einen Zeitraum von vier Jahren erhalten hat.
Die Region des Explorationsgebiets, das Gegenstand des Antrags ist, liegt in den Kreisen Galanta, Hlohovec, Piešťany, Trnava, Pezinok und Senec mit einer Fläche von 791,3 km2 und wird durch die Verbindung der nachstehenden Scheitelpunkte abgegrenzt (geschlossene geometrische Figur mit geradlinigen Seiten).
Bezeichnung und Koordinaten der Scheitelpunkte des Explorationsgebiets:
Punkte |
Y |
X |
1. |
535 913,88 |
1 275 425,97 |
2. |
543 879,19 |
1 267 007,48 |
3. |
560 136,84 |
1 273 899,13 |
4. |
560 840,59 |
1 271 022,93 |
5. |
539 436,01 |
1 240 922,74 |
6. |
525 580,37 |
1 240 731,63 |
7. |
518 150,87 |
1 245 972,29 |
8. |
524 977,17 |
1 262 581,14 |
9. |
530 537,18 |
1 263 562,82 |
10. |
532 190,00 |
1 265 255,96 |
11. |
532 190,00 |
1 266 868,47 |
12. |
528 682,79 |
1 265 336,58 |
13. |
531 888,34 |
1 271 726,67 |
14. |
534 940,73 |
1 275 425,97 |
Diese Punkte wurden anhand der Koordinaten im Koordinatensystem des Einheitlichen trigonometrischen Katasternetzes der Slowakischen Republik festgelegt.
Unternehmen, die an der Festlegung eines Explorationsgebiets für brennbares Erdgas (Kohlenwasserstoffe) interessiert sind, können innerhalb von neunzig Tagen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung einen konkurrierenden Antrag einreichen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Das Umweltministerium der Slowakischen Republik entscheidet spätestens 6 Monate nach Ablauf der genannten Frist über die Anträge und teilt die Ergebnisse allen Antragstellern mit.
Der Antrag muss die wesentlichen Angaben gemäß Artikel 23 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 569/2007 über geologische Arbeiten („Geologiegesetz“) in der neuesten Fassung, das am 25. Oktober 2007 im Gesetzblatt der Slowakischen Republik veröffentlicht wurde, sowie Informationen über die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers enthalten. Ein Antrag, der die genannten Angaben nicht enthält, wird nicht berücksichtigt.
Der Antrag auf Festlegung des Explorationsgebiets ist schriftlich in slowakischer Sprache in einem versiegelten Umschlag mit der Aufschrift „Konkurenčný návrh PÚ Trnava“ („Konkurrierender Antrag auf das Explorationsgebiet Trnava“) an folgende Anschrift zu richten:
Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky |
Sekcia geológie a prírodných zdrojov |
Námestie Ľudovíta Štúra 1 |
812 35 Bratislava |
SLOVENSKO/SLOVAKIA |
Nähere Angaben erteilt das Umweltministerium der Slowakischen Republik, Odbor štátnej geologickej správy (Abteilung Staatliche geologische Verwaltung), Tel. +421 257783111 / 108.
E-Mail: Erika.benakova@enviro.gov.sk
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
11.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/6 |
Bekanntmachung betreffend die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-249/10P und C-247/10P in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam
2013/C 295/06
Der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) erklärte in seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10P (1) Brosmann und andere und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10P (2) Zheijang Aokang Shoes Co. Ltd die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (3) vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam („Verordnung“) teilweise für nichtig. Die Verordnung wurde für nichtig erklärt, soweit sie die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd („betroffene ausführende Hersteller“) betrifft.
In den genannten Urteilen stellte der Gerichtshof fest, dass die Organe der Union die Anträge der ausführenden Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) hätten prüfen und eine Feststellung dazu hätten treffen müssen.
Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Organe die sich aus dem Urteil des europäischen Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Um dieser Pflicht nachzukommen, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Teile der Verordnung genau an der Stelle wiederaufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist und zu prüfen, ob für die ausführenden Hersteller für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten.
Abhängig von den Ergebnissen des laufenden Verfahrens wird möglicherweise auch eine entsprechende Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (4) erforderlich sein.
1. Feststellung der interessierten Parteien
Die Kommission prüft derzeit die Ergebnisse der MWB-Untersuchung hinsichtlich der betroffenen ausführenden Hersteller.
Sie beabsichtigt, die Ergebnisse ihrer MWB-Untersuchung sowie die vorgeschlagene Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs für alle interessierten Parteien der ursprünglichen Untersuchung offenzulegen, falls diese es wünschen.
Da die ursprüngliche Untersuchung in den Jahren 2005-2006 durchgeführt wurde, und um sicherzustellen, dass der Kommission die korrekten Kontaktdaten aller potenziellen interessierten Parteien vorliegen, ersucht die Kommission hiermit alle interessierten Parteien, die an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt waren, mitzuteilen, ob sie die genannte Offenlegung wünschen und, falls ja, folgende Informationen vorzulegen:
— |
Kategorie der interessierten Partei im vorliegenden Fall (z. B. Unionshersteller, unabhängiger Einführer, ausführender Hersteller); |
— |
Bestätigung des Interesses, als interessierte Partei in die aktuelle Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs einbezogen zu werden; |
— |
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der interessierten Partei; |
— |
Unterlagen, die belegen, dass die Partei eine interessierte Partei der ursprünglichen Untersuchung war. |
2. Frist
Die genannten Angaben müssen bis spätestens 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingegangen sein.
3. Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel
Alle sachdienlichen Informationen müssen der Kommission unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer der betreffenden interessierten Partei schriftlich mitgeteilt werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: N105 08/020 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-AD499-Footwear-Court@ec.europa.eu |
4. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen:
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/
(1) ABl. C 80 vom 17.3.2012, S. 3.
(2) ABl. C 9 vom 12.1.2013, S. 5.
(3) ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1.
(4) ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1.
Berichtigungen
11.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/9 |
Berichtigung der Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2013/C 134/10)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 134 vom 14. Mai 2013 )
2013/C 295/07
Seite 39 und Seite 42 unter „Name“:
anstatt:
„MIEL DE CORSE“/„MELE DI CORSICA“
muss es heißen:
„MIEL DE CORSE — MELE DI CORSICA“.
Seite 40, Ziffer 3.3 Absatz 2,
Seite 41, Ziffer 3.3 letzter Absatz und Ziffer 3.4 Buchstabe c,
Seite 42, Ziffer 3.6 Absatz 2, Ziffer 1 und Ziffer 3.2 Absätze 1 und 3,
Seite 45, Ziffer 3.7 Absatz 1 und erster Gedankenstrich sowie Absatz 2,
Seite 47, Ziffer 5.2 Absatz 1:
anstatt:
„Miel de Corse“/„Mele di Corsica“
muss es heißen:
„Miel de Corse — Mele di Corsica“.