ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.292.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 292

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
8. Oktober 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 292/01

Euro-Wechselkurs

1

2013/C 292/02

Vermerk an Einführer — Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union — von den begünstigten Ländern oder Gebieten (Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao, St. Maarten (niederländischer Teil) und Südsudan) im Rahmen der Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu erfüllende Förmlichkeiten

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 292/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7030 — TPG Opportunities/CaixaBank/Servihabitat) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

2013/C 292/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7049 — CD&R/Harsco Infrastructure) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2013/C 292/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7007 — RZB/RBSPK/RWBB) ( 1 )

6

2013/C 292/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6983 — Steinhoff International Holdings/Kika/Leiner) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 292/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

 

Berichtigungen

2013/C 292/08

Berichtigung der Information der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Durchschnittskosten für Sachleistungen (ABl. C 273 vom 21.9.2013)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/1


Euro-Wechselkurs (1)

7. Oktober 2013

2013/C 292/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3572

JPY

Japanischer Yen

131,46

DKK

Dänische Krone

7,4597

GBP

Pfund Sterling

0,84370

SEK

Schwedische Krone

8,7425

CHF

Schweizer Franken

1,2262

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1270

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,513

HUF

Ungarischer Forint

295,83

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7028

PLN

Polnischer Zloty

4,1951

RON

Rumänischer Leu

4,4274

TRY

Türkische Lira

2,7087

AUD

Australischer Dollar

1,4421

CAD

Kanadischer Dollar

1,4010

HKD

Hongkong-Dollar

10,5245

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6394

SGD

Singapur-Dollar

1,6934

KRW

Südkoreanischer Won

1 455,45

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,6152

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3055

HRK

Kroatische Kuna

7,6255

IDR

Indonesische Rupiah

15 225,87

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3228

PHP

Philippinischer Peso

58,501

RUB

Russischer Rubel

43,8104

THB

Thailändischer Baht

42,592

BRL

Brasilianischer Real

3,0123

MXN

Mexikanischer Peso

17,8770

INR

Indische Rupie

83,9120


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.10.2013   

DE

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C 292/2


Vermerk an Einführer

Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union — von den begünstigten Ländern oder Gebieten (Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao, St. Maarten (niederländischer Teil) und Südsudan) im Rahmen der Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu erfüllende Förmlichkeiten

2013/C 292/02

Gemäß Artikel 97s Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterrichtet die Europäische Kommission die betroffenen Einführer und Verwaltungen davon, dass Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil) sowie der Südsudan der Verpflichtung, der Kommission die in Absatz 1 desselben Artikels aufgeführten Informationen zu übermitteln, mit Wirkung vom 1. Januar 2013 nachgekommen sind.

Damit der Südsudan das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union in Anspruch nehmen kann, müssen Waren, für die ein Ursprungsnachweis (Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder gegebenenfalls Erklärung auf der Rechnung) im Südsudan ausgestellt oder ausgefertigt wurde, am oder nach dem 1. Januar 2013 ausgeführt worden sein.

Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil) können das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union auf der Grundlage von Ursprungsnachweisen (Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder gegebenenfalls Erklärungen auf der Rechnung) in Anspruch nehmen (1), die in den Niederländischen Antillen für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Waren ausgestellt oder ausgefertigt wurden.


(1)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 stehen Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil) ab 1. Januar 2014 nicht auf der Liste der förderfähigen Länder für das Schema allgemeiner Zollpräferenzen. Daher gelten die Präferenzen für Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil) bis 31. Dezember 2013.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.10.2013   

DE

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C 292/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7030 — TPG Opportunities/CaixaBank/Servihabitat)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 292/03

1.

Am 27. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TPG Opportunities Partners, LP („TPG Opportunities“, USA), das von der TPG Group kontrolliert wird, und die CaixaBank, SA die von Caixa d'Estalvis I Pensions de Barcelona („La Caixa“, Spanien) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Servihabitat Gestion Immobiliaria, S.L.U („Servihabitat“, Spanien), bei dem es sich um ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen handelt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TPG Opportunities ist Teil der TPG Group, einer weltweit tätigen privaten Investmentgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, die durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erwirbt,

Die CaixaBank unterliegt der Kontrolle von la Caixa, der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe la Caixa („la Caixa Group“). CaixaBank leitet innerhalb la Caixa Group eine integrierte Finanzgruppe für Bank-, Versicherungs-, Altersversorgungs- und Investmentfondsgeschäfte. Die Finanzgruppe ist hauptsächlich in Spanien tätig, hat durch strategische Allianzen mit großen Finanzgruppen eine internationale Präsenz erlangt und unterhält ein Netz von Repräsentanzen und Zweigniederlassungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten und in einigen Staaten außerhalb der EU,

Servihabitat gehört momentan zur CaixaBank und ist Anbieter von Immobiliendiensten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7030 — TPG Opportunities/CaixaBank/Servihabitat per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


8.10.2013   

DE

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C 292/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7049 — CD&R/Harsco Infrastructure)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 292/04

1.

Am 30. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Clayton, Dubilier & Rice Fund IX, LP, das von dem Unternehmen Clayton, Dubilier & Rice kontrolliert wird („CD&R“, USA), erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über die Infrastruktursparte des Unternehmens Harsco Corporation („Harsco Infrastructure“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CD&R ist eine in den USA ansässige Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die Management-Buy-outs, strategische Minderheitsbeteiligungen und andere strategische Investitionen initiiert, strukturiert und dabei häufig als Lead-Investor auftritt,

Harsco Infrastructure ist derzeit eine der vier Sparten der Harsco Corporation. Das weltweite Angebot umfasst Gerüste, Stützen, Schalungen und Zugangslösungen für Bauprojekte sowie Engineering für Industrieprojekte, Vermietung von Bauausrüstung und Installationsdienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7049 — CD&R/Harsco Infrastructure per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


8.10.2013   

DE

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C 292/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7007 — RZB/RBSPK/RWBB)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 292/05

1.

Am 30. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG („RZB“) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Raiffeisen Bausparkasse GmbH („RBSPK“) und die Raiffeisen Wohnbaubank AG („RWBB“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RZB: nimmt als Spitzen- und Zentralinstitut der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) zentrale Serviceaufgaben für die RBG wahr, u.a. Marketingdienstleistungen, strategische Markenführung, Management von Mindest- und Liquiditätsreserve und Refinanzierung der RZB,

RBSPK: Finanzierung von Instandhaltungs- und Sanierungsvorhaben im Wohnbau in Österreich, wobei Bausparprodukte den Schwerpunkt bilden,

RWBB: emittiert treuhändig für ihre Partnerbanken steuerbefreite Wohnbauanleihen und leitet die Anleiheerlöse an die Partnerbanken weiter, die ihrerseits diese Mittel ihren Kunden in Form Krediten zur Verfügung stellen; diese Kredite dürfen ausschließlich Wohnbauzwecken dienen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7007 — RZB/RBSPK/RWBB per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


8.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6983 — Steinhoff International Holdings/Kika/Leiner)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 292/06

1.

Am 1. Oktober 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Steinhoff International Holdings Limited („Steinhoff“, Südafrika) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Rudolf Leiner Gesellschaft m.b.H. (Österreich) und LKM Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (Österreich) (zusammen „Kika und Leiner“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Steinhoff ist ein in mehreren Einzelhandelsbranchen international tätiges Unternehmen. In Europa betreibt Steinhoff Einzelhandelsgeschäfte für den Verkauf von unter anderem Möbeln, Küchen, Haushaltswaren, Inneneinrichtung und Haushaltsgeräten. Darüber hinaus produziert Steinhoff Möbel für den Verkauf im Großhandel in Europa und bietet Logistik-, Lieferkettenmanagement- und Lagerdienstleistungen an,

Kika und Leiner betreiben Einzelhandelsgeschäfte vor allem in Österreich für den Verkauf von Möbeln, Küchen, Haushaltswaren, Inneneinrichtung und kleine Haushaltsgeräten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6983 — Steinhoff International Holdings/Kika/Leiner per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

8.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/8


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 292/07

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT (g.t.S.)

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln  (2)

„BACALHAU DE CURA TRADICIONAL PORTUGUESA“

EG-Nr.: PT-TSG-0007-0064

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name:

Associação dos Industriais do Bacalhau

Anschrift:

Av. dos Bacalhoeiros 290 2.o Esq

3830-553 Gafanha da Nazaré

PORTUGAL

Tel.

+351 234368002

E-Mail:

aib@aibportugal.com

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Portugal

3.   Produktspezifikation

3.1   Einzutragender Name

„Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“

Die Angabe „Nach portugiesischer Tradition hergestellt“ muss in der Sprache des Landes, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, in der Etikettierung aufgeführt werden.

3.2   Es handelt sich um einen Namen, der …

für sich genommen spezifisch ist

den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt

Der Name bringt die besonderen Merkmale des Erzeugnisses und des Reifeverfahrens zum Ausdruck, das der Fisch durchläuft und das schon seit dem 14. Jahrhundert bekannt ist.

3.3   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7 —

Fische, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.5   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Beim „Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“ handelt es sich um ein Erzeugnis, das durch das Auftrennen, Einsalzen und Trocknen des Kabeljaus der Gattung Gadus morhua gewonnen wird.

Das ungekochte Fertigerzeugnis weist folgende Haupteigenschaften auf:

 

Physikalische Eigenschaften:

Äußerlich: Ganzer Fisch erster Qualität mit einem Gewicht von über 1,5 kg, charakteristischer einheitlicher Färbung zwischen blassgelb und strohgelb.

Innerlich: Beim Schneiden erweist sich die Muskulatur als fest und ist von blässlicher Färbung mit schillerndem Glanz. Die Schnittfläche lässt die Bindegewebssepten erkennen, die die gut erkennbaren Muskelbündel („lascas“ — Streifen) voneinander trennen.

 

Chemische Eigenschaften:

Feuchtigkeitsgehalt gleich oder unter 47 %;

Chloridgehalt, ausgedrückt in % NaCl, gleich oder über 20 %;

Proteingehalt gleich oder über 26 %;

Gehalt an flüchtigem Basenstickstoff gleich oder unter 35 mg/100 g;

Gehalt an freiem Aminostickstoff zwischen 95 und 120 mg/100 g;

Gehalt an Trimethylamin-Stickstoff gleich oder unter 3 mg/100 g.

 

Organoleptische Eigenschaften: Der „Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“ zeichnet sich durch einen charakteristischen Geruch nach getrocknetem, gesalzenem Stockfisch mit fester Konsistenz und einem intensiven Geschmack, der im Mund anhält, sowie ein ausgesprochen angenehmes Aroma aus. Nach dem Kochen weist er eine homogene, saftige und zarte Textur auf. Die Streifen lassen sich verhältnismäßig leicht herauslösen und bleiben als ganzes Stück erhalten.

3.6   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Das Herstellungsverfahren für „Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“ umfasst vier grundlegende Schritte: das Waschen, das Einsalzen, die Reifung/Alterung und die Trocknung. Es werden jedoch auch andere Vorgänge beschrieben, die in ihrer Gesamtheit für die nachstehend im Einzelnen geschilderte Herstellungsmethode kennzeichnend sind:

Das Auftauen: Falls notwendig, erfolgt es in geeigneten Bottichen unter Verwendung von sauberem Wasser mit einer Temperatur unter 18 °C, wodurch die Erhaltung der Qualität des Fisches gewährleistet ist.

Das Auftrennen: Ein manueller oder automatischer Arbeitsgang, der bei einer Temperatur zwischen 0 und 8 °C an dem Fisch vorgenommen wird und im Aufschneiden des Bacalhau an der Bauchseite besteht, wobei die vorderen zwei Drittel der Wirbelsäule und Reste der Schwimmblase entfernt werden und er das traditionelle und charakteristische Aussehen des aufgetrennten (geöffneten) Bacalhau erhält. Am Ende dieses Arbeitsgangs muss der Fisch weiterhin den Qualitätserfordernissen entsprechen, die nach einem vollständigen und einwandfreien Auftrennen verlangt werden, was die Wirksamkeit des Einsalzens verbessert.

Das Waschen: Der Fisch wird mit reichlich sauberem Wasser gewaschen, um sämtliche Reste von inneren Organen und Blutgerinnseln zu entfernen, die als Folge des Ausblutens und Ausnehmens vor allem im Bauchbereich des Fisches entstehen können. Die Muskulatur muss deshalb frei von Blutflecken und Leberresten sein, im Aussehen und in der Färbung einheitlich erscheinen, eine vollständige Struktur, eine glänzende weiße Farbe und eine feste Konsistenz aufweisen. Die Haut muss ebenfalls unversehrt sein.

Das Einsalzen: Das Einsalzen der Fische erfolgt einzeln unmittelbar nach dem Waschen, wobei der Bauchbereich gleichmäßig mit ausreichend Salz bestrichen wird (ca. 0,33 kg Salz/kg Fisch). Der Bacalhau wird übereinandergeschichtet, bis die Bottiche gefüllt sind, und bildet homogene Stapel, was den ungehinderten Abfluss der Salzlake ermöglicht. Daraus leitet sich die Bezeichnung „salga seca“ (trockenes Einsalzen) oder „salga livre“ (freies Einsalzen) her. Während eines Zeitraums von mindestens dreißig Tagen wird der Fisch in einer Kühlkammer (10 ± 2 °C), in der die relative Luftfeuchtigkeit 80 bis 85 % beträgt, der Pressung unterzogen.

Das auf diese Weise gewonnene Erzeugnis wird als „bacalhau salgado verde“ (grüner gesalzener Bacalhau) bezeichnet, dessen chemische Eigenschaften sich im Rahmen der nachstehend aufgeführten Werte bewegen müssen:

Protein: > 18 g/100 g;

Gehalt an flüchtigem Basenstickstoff (TVBN): < 25 mg/100 g;

Gehalt an freiem Aminostickstoff (FAN): < 85 mg/100 g;

Gehalt an Trimethylamin-Stickstoff (TMA-N): < 2,5 mg/100 g;

Feuchtigkeit: < 56 g/100 g;

Chloridgehalt (NaCl): > 18 g/100 g.

Reifung: Der grüne gesalzene Fisch wird Schicht für Schicht, jeweils unter Zugabe einer ausreichenden Menge Salz, auf eine andere Palette umgeladen, sodass die Reihenfolge der Schichten des ursprünglichen Stapels umgekehrt wird und schließlich ein neuer Stapel entsteht, der erneut der Pressung unterzogen wird. Der Fisch muss jetzt während eines Zeitraums von mindestens dreißig Tagen bei einer Konservierungstemperatur von höchstens 4 °C und einer Luftfeuchtigkeit zwischen 80 und 85 % in der Kühlkammer verbleiben. In dieser Zeit setzt sich die Reifung fort, die eine Zunahme der flüchtigen chemischen Stoffe mit sich bringt, welche zum Entstehen des charakteristischen Geschmacks und Dufts des Erzeugnisses beitragen.

Waschen: Nach Abschluss dieses Schritts wird der Fisch mit reichlich sauberem Wasser gewaschen und mit geeigneten Bürsten geputzt, um das Restsalz und Schleimreste auf der Haut zu entfernen.

Abtropfen: Der gewaschene Fisch wird auf Paletten gestapelt, auf denen er zwei Tage lang ruht, damit das beim Waschen verwendete Wasser ungehindert abtropfen kann.

Trocknung: Dieser Vorgang ist notwendig, um mehr Konstitutionswasser aus dem Gewebe des Bacalhau zu entfernen, bis ein Feuchtigkeitsgrad von nicht mehr als 47 % erreicht ist. Dieser Schritt kann auf natürliche oder künstliche Weise durchgeführt werden. Das gewöhnlich als Naturtrocknung bezeichnete natürliche Verfahren verläuft passiv, indem der Fisch Wind und Sonne ausgesetzt wird, sofern die Güte der Umgebungsluft dies zulässt. Von morgens bis abends werden die Fische übereinandergestapelt; das Verfahren wird so oft wie nötig wiederholt, um den angestrebten Feuchtigkeitsgehalt (≤ 47 %) zu erreichen. Das künstliche Verfahren findet im Trocknungstunnel statt. Dieser Verarbeitungsschritt dauert je nach Größe des Bacalhau zwei bis vier Tage und muss diskontinuierlich (mir Ruhezeiten) bei Temperaturen zwischen 18 und 21 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 45 und 80 % verlaufen.

Auswahl: Wird mit dem Ziel vorgenommen, den Bacalhau nach Größe und Qualität auszuwählen und die Fische auszusondern, die die für das Enderzeugnis festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Lagerung/Verpackung: Der getrocknete, gesalzene Fisch wird in Behältnissen aus Karton für den Lebensmittelkontakt oder auf Paletten in einer Kühlkammer gelagert, in der sich die Reifung bei kontrollierter Temperatur und relativer Luftfeuchtigkeit zwischen 2 bis 4 °C bzw. 55 bis 60 % während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen fortsetzt.

3.7   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Hinsichtlich des gewöhnlichen getrockneten, gesalzenen Bacalhau ergibt sich der spezifische Charakter des „Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“ aus den folgenden besonderen Merkmalen

des Ausgangserzeugnisses:

Als Ausgangserzeugnis wird der Kabeljau der Gattung Gadus morhua verwendet, der im Nordatlantik frisch gefangen und auf hoher See ohne Kopf und Innereien und mit einem Gewicht über 3 kg gekühlt oder tiefgefroren wird;

Portugal ist ein Land mit einer langen Tradition in der Kabeljaufischerei in den Meeresgebieten des Nordatlantiks, wobei seit jeher für dieses Verfahren der „cura tradicional portuguesa“ diese Kabeljaugattung verwendet wird, die nur eine geringe Verbreitung aufweist und aus den kalten Gewässern des Nordatlantiks stammt;

des Enderzeugnisses:

Die gelbe Farbe ist markant kräftiger.

Aroma und Geschmack sind intensiver.

Die Streifen sind leichter zu erkennen und deutlicher voneinander getrennt.

Der Salzgehalt ist am Ende des Herstellungsverfahrens höher.

Das Mindestgewicht beträgt am Ende des Herstellungsverfahrens 1,5 kg.

Wird er unter vergleichbaren Bedingungen gekocht, weist er gegenüber dem gewöhnlichen getrockneten, gesalzenen Bacalhau eine größere Konsistenz sowie ein stärkeres Aroma auf, und seine Textur ist homogener, saftiger und zarter als bei diesem. Die Streifen lassen sich leichter herauslösen und bleiben als ganze, glänzende Stücke erhalten.

3.8   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Die ersten schriftlichen Zeugnisse, die die Fischerei und das Einsalzen auf dem Gebiet Portugals in Beziehung zueinander setzen, stammen aus der Mitte des 14. Jahrhunderts. Jedoch erst im Zeitalter der Entdeckungen, also im 15. Jahrhundert, entdeckten die Portugiesen, angetrieben von der Notwendigkeit, Erzeugnisse zu finden, die während der langen Überfahrten über das Meer nicht verdarben, den idealen Fisch in den nördlichen Gewässern des Atlantiks.

Als Pioniere der Kabeljaufischerei vor Neufundland (Kanada) machten sie ihn rasch zum Bestandteil der einheimischen Ernährungsgewohnheiten, wobei er auf „1001 Arten“ zubereitet wurde. Die Fischerei im Gebiet der großen Unterwasserplateaus (Grand Banks) vor Neufundland und Grönland wurde traditionell von als Logger bezeichneten großen Segelschiffen betrieben, die später durch Schleppnetzschiffe ersetzt wurden. Trotz der unterschiedlichen Fischereimethoden blieben die nach dem Fang verwendeten Verfahren der Zubereitung und des Einsalzens des Kabeljaus unverändert.

Bereits an Bord der Schiffe wurden die Verarbeitungsschritte „trote“ (Abtrennen des Kopfes und Ausnehmen der Innereien) und Auftrennen vorgenommen. Für das gesamte Verfahren nach dem Einholen des Fisches an Bord galt damals wie heute, dass einwandfreie gesundheitshygienische und technische Bedingungen gewährleistet sein mussten.

Der Zeitraum des Einsalzens entsprach damals der Zeit zwischen dem Erstfang und dem Anlanden in den Einrichtungen des Reeders an Land. Der erste Fisch, der gefangen und eingesalzt wurde, konnte vier bis fünf Monate mit Salz eingerieben sein, während dies beim letzten, der in den Laderaum gelangte — und der dann als erster daraus entfernt wurde —, allenfalls für die Dauer der Rückreise, d. h. etwa 25 Tage, der Fall war.

Der Grad der Reifung und Behandlung des Fisches erwies sich stets als eine der wichtigsten Richtgrößen bei der Entwicklung des Gewerbes; diese Faktoren wurden sehr bald mit der Notwendigkeit der Kühlung (bei der Verarbeitung und der Lagerung) in Verbindung gebracht.

Die Arbeit von Amzalak gibt uns Kenntnis vom Bestehen von Trocknungseinrichtungen in Aveiro seit mindestens 1572, was den Schluss nahelegt, dass die Verarbeitung des Kabeljaus zwar auf dem Festland abgeschlossen wurde, gleichzeitig aber während der Fernfischerei erfolgte, bei der die Fänge durch Einsalzen an Bord ergänzend behandelt wurden.

Das Herstellungsverfahren des „Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“ entspricht der traditionellen Methode: Die Entwässerung des Fisches ist zweifellos der grundlegende Vorgang, der erfolgreich durchgeführt werden muss, weswegen seit jeher zunächst zum Einsalzen und danach zur Trocknung geschritten wurde; dabei werden Ruhezeiten eingehalten, die dank des Phänomens der Osmose die Wiederherstellung des Gleichgewichts gewährleisten. Das freie Einsalzen sorgt dafür, dass die Enzymtätigkeit schrittweise verläuft, wodurch wegen der zeitlichen Verzögerung, mit der das Salz in den Bacalhau eindringt, eine gute Reifung bewirkt wird.

Obwohl die Verarbeitungstechniken im Laufe der Jahrhunderte bedeutende Weiterentwicklungen erfahren haben, vor allem im Bereich der Kühlung und Trocknung, liegen dem traditionellen Charakter dieses Erzeugnisses die seit jeher verwendeten Ausgangserzeugnisse und die verschiedenen Arbeitsschritte des traditionellen Herstellungsverfahrens, das Auftrennen, das Einsalzen, die Reifung/Alterung und die Trocknung, zugrunde, wodurch unter Beibehaltung der Schritte und Zeiträume, die dieses Erzeugnis in den Zeiten des Einsalzens an Bord der Schiffe durchlief, eine einwandfreie Reifung des Bacalhau im grünen gesalzenen Zustand gewährleistet ist und ihm nach dem trockenen Einsalzen unvergleichliche Eigenschaften in Bezug auf Geschmack und Aroma verliehen werden, die für ihn traditionell kennzeichnend sind.

3.9   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale

Mindestanforderungen

Der „Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“ muss folgende spezifische Bedingungen erfüllen:

Hinsichtlich der Art und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe,

Einsalzverfahren (freies Einsalzen),

Eigenschaften nach dem Einsalzen in Bezug auf NaCl und Feuchtigkeit,

Mindestzeitraum von dreißig Tagen für die Reifung des grünen gesalzenen Erzeugnisses in der Kühlkammer,

diskontinuierliche Trocknung,

Mindestzeitraum von 150 Tagen für die Herstellung des „Bacalhau de Cura Tradicional Portuguesa“ gemäß der Beschreibung unter Ziffer 3.6 dieses Dokuments.

Das Gewicht jedes Bacalhau — des Enderzeugnisses — darf nicht geringer als 1,5 kg sein.

Die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften.

Häufigkeit der Kontrollen

Die Produktionsstätten werden einem erst- und einmaligen Zertifizierungsaudit bezüglich der Kriterien für die Risikobewertung unterzogen.

Die Häufigkeit der Kontrollen hängt von der bei diesem Audit erzielten Punktebewertung und der Größe des Herstellungsloses gemäß nachstehender Tabelle ab:

Für Hersteller mit einer Punktebewertung über 70 % beim Zertifizierungsaudit:

Losgröße

Inspektionen

Chemische Analysen

Mikrobiologische Analysen

Los < 5 Tonnen

1

3

2

5 ≤ Los ≤ 10 Tonnen

1

6

4

Los > 10 Tonnen

1

9

6

Für Hersteller mit einer Punktebewertung zwischen 50 % und 70 % beim Zertifizierungsaudit:

Losgröße

Inspektionen

Chemische Analysen

Mikrobiologische Analysen

Los > 5 Tonnen

2

3

2

5 ≤ Los ≤ 10 Tonnen

2

6

4

Los > 10 Tonnen

2

9

6

Für Hersteller mit einer Punktebewertung unter 50 % beim Zertifizierungsaudit:

Losgröße

Inspektionen

Chemische Analysen

Mikrobiologische Analysen

Los < 5 Tonnen

3

3

2

5 ≤ Los ≤ 10 Tonnen

3

6

4

Los > 10 Tonnen

3

9

6

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1   Name und Anschrift

Name:

SAGILAB — Laboratório de Análises Técnicas, Lda.

Anschrift:

Rua Anibal Cunha 84 Lote 5

4050-046 Porto

PORTUGAL

Tel.

+351 223390162

Fax

+351 223390164

E-Mail:

info@sagilab.com

 Öffentlich

☒ Privat

4.2   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die Kontrollbehörde ist für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation und der Verpflichtungen zuständig.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.


Berichtigungen

8.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/14


Berichtigung der Information der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Durchschnittskosten für Sachleistungen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 273 vom 21. September 2013 )

2013/C 292/08

Seite 15, Ziffer II, letzter Eintrag in der Tabelle, Spalte „Netto monatlich“ betreffend Zypern:

anstatt:

„75,35 EUR“

muss es heißen:

„75,36 EUR“.