ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.280.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 280

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
27. September 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

102. Plenartagung vom 3./4. Juli 2013

2013/C 280/01

Entschließung des Ausschusses der Regionen — Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2014 im Hinblick auf das Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission

1

2013/C 280/02

Entschließung des Ausschusses der Regionen — Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

6

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

102. Plenartagung vom 3./4. Juli 2013

2013/C 280/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Grenzgänger — Bestandsaufnahme nach 20 Jahren Binnenmarkt: Probleme und Perspektiven

8

2013/C 280/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Territoriale Folgenabschätzung

13

2013/C 280/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Cybersicherheitsstrategie

19

2013/C 280/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Intelligente Städte und Gemeinschaften — Eine europäische Innovationspartnerschaft

27

2013/C 280/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — Innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert

33

2013/C 280/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Ein funktionierender Energiebinnenmarkt

38

2013/C 280/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik

44

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

102. Plenartagung vom 3./4. Juli 2013

2013/C 280/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Breitbandnetzen

50

2013/C 280/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

57

2013/C 280/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Saubere Energie für den Verkehr

66

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

102. Plenartagung vom 3./4. Juli 2013

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/1


Entschließung des Ausschusses der Regionen — Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2014 im Hinblick auf das Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission

2013/C 280/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission über ihr Arbeitsprogramm für 2013 (1),

gestützt auf seine Entschließung vom 30. November 2012 zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2013 auf der Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission (2),

gestützt auf das am 16. Februar 2012 unterzeichnete Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen,

Die Union im Jahr 2014

1.

sieht das Jahr 2014 mit all seinen Ereignissen als ein Jahr des Umbruchs für die Europäische Union: die Wahlen zum Europäischen Parlament, die Neubesetzung der Europäischen Kommission, der Beginn des neuen Programmplanungszeitraums 2014-2020 mit einem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, die Halbzeitbewertung der Europa-2020-Strategie und die Fortsetzung der Arbeit zur Vollendung und Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion;

2.

ist der Ansicht, dass die zentralen Herausforderungen der EU im Jahr 2014 darin bestehen werden, Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen, indem wir unsere Volkswirtschaften zugunsten einer kohlenstoffarmen, nachhaltigen Zukunft verändern, die EU-Bürgerschaft zu stärken — insbesondere zu einem so entscheidenden Zeitpunkt wie den Europawahlen — und das Vertrauen in das europäische Projekt wiederherzustellen, um die demokratische Legitimität der EU zu festigen, wozu kontinuierliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Kernwerte der EU gegen Erosion durch populistische und antidemokratische Kräfte zu verteidigen;

3.

hat die Befürchtung, dass das bevorstehende Ende der Mandatsperiode Auswirkungen auf den Umfang der Tätigkeit der Europäischen Kommission haben könnte, obwohl in vielen Bereichen dringender Handlungsbedarf besteht;

4.

verweist darauf, dass der AdR aus Anlass seines 20-jährigen Bestehens beabsichtigt, Überlegungen anzustellen, wie er seine institutionelle und politische Rolle stärken könnte;

5.

ersucht die Europäische Kommission, einen Bericht über den Stand der laufenden Diskussionen über die Zukunft Europas vorzulegen, einschließlich der Ergebnisse der mit den Bürgern im Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013 geführten Diskussionen; ruft die Europäische Kommission — auch als Teil der Debatte "Ein neuer Zugang zu den Bürgern" — dazu auf, die Arbeiten an ihrem Bericht zur Anwendung der Bestimmungen über die Europäische Bürgerinitiative bereits im Jahr 2014 aufzunehmen;

Wirtschafts- und Währungsunion und öffentliche Finanzen

6.

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich ihre Vorschläge zum Entwurf einer Verordnung für eine einheitliche Abwicklungsbehörde und zu Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen über Strukturreformen im Bankensektor vorzulegen;

7.

fordert die Europäische Kommission ferner auf, einen Vorschlag für eine Überprüfung des Troika-Systems vorzulegen, um demokratische Kontrolle und seine Rechenschaft gegenüber dem Europäischen Parlament zu gewährleisten;

8.

fordert die Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Richtlinie zu den Einlagensicherungssystemen parallel zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen;

9.

nimmt die erfolgreiche Markteinführung von Projektanleihen im Rahmen der laufenden Pilotphase zur Kenntnis und legt nahe, diese Initiative auf die gesamte Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2014-2020) und über Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastrukturen hinaus auch auf andere Politikbereiche auszudehnen; schlägt vor, auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme zu ermöglichen, damit KMU in den Genuss regionaler Investitionsfonds kommen können und eine auf die Regionen gestützte europäische Risikokapitalbranche aufgebaut wird;

10.

hält die Europäische Kommission dazu an, in ihrem jährlichen Bericht über die öffentlichen Finanzen in der WWU weiterhin die Lage und Entwicklung der öffentlichen Finanzen auf regionaler und lokaler Ebene zu überwachen;

Europa-2020-Strategie und Europäisches Semester

11.

vertritt die Auffassung, dass die bislang unzureichende Umsetzung der Europa-2020-Strategie nicht nur auf die Wirtschaftskrise und den mangelnden Ehrgeiz der Mitgliedstaaten, sondern auch auf die zu geringe Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung und Umsetzung der Strategie sowie ganz allgemein auf das Fehlen einer echten territorialen Dimension in dieser Strategie zurückzuführen ist;

12.

fordert die Kommission auf, rasch einen Rahmen für ihre Halbzeitüberprüfung der Europa-2020-Strategie zu schaffen, der umfassender ist als die von ihr angekündigte Methode;

13.

weist darauf hin, dass er die bei den einzelnen Leitinitiativen der Europa-2020-Strategie erzielten Fortschritte laufend beobachtet und derzeit eine Halbzeitbewertung aus lokaler und regionaler Sicht erarbeitet;

14.

bedauert die Tatsache, dass weder im Jahreswachstumsbericht 2013 noch in den länderspezifischen Empfehlungen auf die Notwendigkeit lokaler Ansätze und Partnerschaften zwischen den einzelnen Regierungs- und Verwaltungsebenen bei der Umsetzung der Europa-2020-Strategie hingewiesen wird, und fordert die Europäische Kommission dazu auf, ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung des Aufbaus von Partnerschaften zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erarbeitung und der Umsetzung der nationalen Reformprogramme (NRP) nachzukommen;

Binnenmarkt und Industriepolitik

15.

fordert die Kommission auf, diejenigen Bereiche aufzuzeigen, von denen am wahrscheinlichsten Innovationen und hochwertige Arbeitsplätze zu erwarten sind, und ihnen in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts Priorität einzuräumen;

16.

ersucht die Kommission um Vorschläge für eine europäische Industriepolitik, die zu einem Pfeiler des Projekts Europa werden und als eine echte politische Priorität behandelt werden sollte, mit dem gleichen politischen Stellenwert wie der Zusammenhalt, die Infrastrukturen und die Landwirtschaft;

17.

unterstützt den Vorschlag des Europäischen Parlaments, eine industriepolitische Lenkungsgruppe einzusetzen, um die auf Ebene der EU, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorhandenen Kompetenzen sowie die derzeit auf alle Ebenen und Sektoren verteilten Ressourcen zu bündeln;

18.

fordert die Europäische Kommission auf, den AdR formell in Bezug auf die Ausarbeitung der neuen Leitlinien zur Anwendung der EU-Beihilfevorschriften zu konsultieren;

19.

appelliert an die Europäische Kommission, die Entwicklung regionaler Konzepte für die Innovation einschließlich der industriellen Entwicklung zu fördern;

20.

ersucht die Kommission, als Anschlussmaßnahme zu ihrer Mitteilung "Unternehmertum 2020" die tatsächlichen Hindernisse für Jungunternehmer eingehender zu untersuchen, und spricht sich für weitreichendere grenzüberschreitende Austausch- und Geschäftsmöglichkeiten für Jungunternehmer aus;

Kohäsionspolitik und Verkehr

21.

bekräftigt seine an die Europäische Kommission gestellte Forderung, ein Weißbuch zum territorialen Zusammenhalt zu erarbeiten, in dem das Zusammenwirken zwischen der territorialen Agenda 2020 und der Europa-2020-Strategie sowie ex post die Auswirkungen, die die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 auf lokaler und regionaler Ebene hat, analysiert werden;

22.

fordert die Europäische Kommission auf, darüber Bericht zu erstatten, ob die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entsprechend den in der allgemeinen Verordnung vorgesehenen Grundsätzen für Partnerschaft und Mehrebenen-Governance und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaft zeitnah und auf strukturierte Weise in die Aufstellung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme für den Zeitraum 2014-2020 einbezogen wurden;

23.

ersucht die Europäische Kommission, einen praktischen und benutzerfreundlichen Leitfaden für lokale Akteure über die Verwendung der neuen Strukturfonds zu veröffentlichen, sobald die neuen Verordnungen angenommen worden sind;

24.

bringt bezüglich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen große Bedenken darüber zum Ausdruck, dass es an einer ausreichenden Finanzierung für den gesamten nächsten Programmplanungszeitraum fehlt und sie auf die Jahre 2014/2015 konzentriert ist, wodurch ihre Nachhaltigkeit und Wirksamkeit in Frage gestellt werden; verlangt daher insbesondere eine Änderung von Artikel 9 Buchstabe f der MFR-Verordnung, um die ausdrückliche Begrenzung der neuen Haushaltslinie für die Initiative auf 3 Mrd. EUR zu beseitigen. Dies wäre umso notwendiger, um das Zurückstellen von Programmen nach 2016 zu vermeiden, die für den Zusammenhalt von kritischer Bedeutung sind, wie die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder Teile der Fazilität "Connecting Europe";

25.

wird — wie in der geltenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen vorgesehen — bei den Bemühungen um eine durchgängige Berücksichtigung der EVTZ in der EU-Politik mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten und legt der Europäischen Kommission nahe, die Nutzung des EVTZ-Instruments bei der Umsetzung der Nachbarschaftspolitik zu fördern; der AdR wird die Möglichkeit untersuchen, über ARLEM und CORLEAP gemeinsam mit den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik EVTZ zu bilden;

26.

ersucht die Kommission, eine Mitteilung zur Mobilität in Regionen mit geografischen und demografischen Herausforderungen zu erarbeiten;

Beschäftigung und soziale Inklusion sowie kleine und mittlere Unternehmen

27.

unterstützt angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten, von der insbesondere junge Menschen stark betroffen sind, die Bemühungen um die Bereitstellung einer Jugendgarantie und fordert die Europäische Kommission auf, diesen Bereich weiter auszubauen und im Laufe von 2014 Bericht über ihre Fortschritte zu erstatten;

28.

fordert die Europäische Kommission auf, einen "Pakt für soziale Investitionen" vorzuschlagen, der auch vom Europäischen Parlament gefordert wurde;

29.

ist der Ansicht, dass für Tätigkeiten im Bereich der Sozialwirtschaft mehr Rechtssicherheit erforderlich ist, und fordert vor diesem Hintergrund ein Statut der Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft;

30.

fordert angesichts des Potenzials der KMU für die Schaffung von Arbeitsplätzen auf der lokalen und regionalen Ebene und der Notwendigkeit, ihnen in der andauernden Krise beizustehen, die Europäische Kommission auf, Finanzinstituten stärker nahezulegen, Darlehen an KMU zu vergeben und in sie zu investieren, um auf diese Weise ihr Überleben zu sichern und ihr Wachstum zu fördern. Der AdR geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ihm die Vorschläge für den neuen "Investitionsplan", der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni beschlossen wurde, vorgelegt werden, und ermuntert zu neuen Investitionen in offene Innovation und Unternehmensneugründungen;

31.

fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihres neuen regulatorischen Eignungs- und Leistungsprogramms (REFIT) und unter regelmäßiger Konsultation der KMU weiter um eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU zu bemühen, um jene EU-Rechtsakte und Regulierungsbereiche auszumachen, die diese als besonders aufwändig empfinden ("Top-Ten-Initiative");

32.

ruft die Kommission dazu auf, einen neuen Politikansatz mit Schwerpunkt Unternehmertum und Strategien für intelligente Spezialisierung sowie Maßnahmen zur Weckung des Unternehmergeists auf allen Bildungsebenen — von der Grundschule über die Berufschulen bis hin zu den Hochschulen — zu konzipieren; besondere Bedeutung sollte dabei der Frage gewidmet werden, wie europäische Kommunal- und Lokalpolitiker, Industrielle und Unternehmensgründer mit Grundschülern interagieren können, um den Unternehmergeist in ihren Einstellungen und Alltagsaktivitäten bereits von sehr frühem Alter an tiefer zu verankern;

33.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen zu unterbreiten, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 skizziert ist;

34.

fordert die Europäische Kommission auf, über die Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsverzug auf der nationalen, regionalen und lokalen Regierungsebene Bericht zu erstatten;

Justiz und Inneres

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen zur Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres — insbesondere auf dem Gebiet der Einwanderung und der Asylpolitik, bei der anhaltenden Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität und beim Schutz der Opfer — fortzusetzen;

36.

bekräftigt sein Bekenntnis zu der von der Europäischen Kommission 2012 angebotenen strategischen Partnerschaft zur Integration von Drittstaatsangehörigen und zum Politikdialog im Rahmen des Europäischen Integrationsforums; fordert die Kommission auf, den Einsatz von Territorialpakten in diesem Politikbereich, wie in ihrer überarbeiteten Integrationsagenda vorgeschlagen, verstärkt zu fördern;

Landwirtschaft und Meerespolitik

37.

ersucht die Europäische Kommission, die Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge dahingehend zu ändern, dass "regional erzeugt" als Standardauswahlkriterium bei Ausschreibungen für die Lieferung von Lebensmitteln, beispielsweise für Schulen, Pflegeheime oder öffentliche Einrichtungen, verwendet werden kann (3);

38.

fordert, die territorialen Auswirkungen sämtlicher Vorschläge zur Abschaffung der Marktregulierungsmaßnahmen in der Landwirtschaft sorgfältig zu bewerten, und dabei auch bilaterale Handels- und Assoziierungsabkommen einzubeziehen, und zu prüfen, ob diese Vorschläge nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag von Lissabon festgelegten Ziel des territorialen Zusammenhalts stehen;

39.

ersucht die Europäische Kommission um die Vorlage einer europäischen Strategie für die ländliche Entwicklung zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Mittel für ländliche Gebiete, deren Entwicklungsniveau immer noch unter dem EU-Durchschnitt liegt;

40.

unterstreicht die Wichtigkeit der guten Umsetzung der neuen regionalen Beschlussfassung in der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die auf Seebecken bezogen und eine Abkehr vom bislang durch die EU praktizierten Mikromanagement ist, sowie einer besseren Einbeziehung sämtlicher Interessenträger; betrachtet den Rückgriff der Kommission auf delegierte Rechtsakte mit Skepsis, da dies nicht zu Lasten der spezifischen Wesensmerkmale der einzelnen Fischerei- und Meeresgebiete gehen darf;

Umwelt und Energie

41.

erinnert an die zentrale Rolle, die eine Wende hin zur Versorgung mit erneuerbaren Energien in der Klima- und Energiepolitik der EU spielen muss; fordert die Europäische Kommission daher auf, eine rechtlich bindende Erhöhung der Zielvorgabe für erneuerbare Energien bis 2030 sowie Zwischenziele für 2040 vorzuschlagen, um das Ziel von 100 % erneuerbarer Energie bis 2050 zu erreichen;

42.

ersucht die Europäische Kommission, im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa 2014 (4) weitere Initiativen aufzulegen und bspw. neben dem Leitindikator der Ressourcenproduktivität zur Messung des Hauptziels des Fahrplans — der Verbesserung der Wirtschaftsleistung bei geringerem Druck auf die natürlichen Ressourcen — ergänzend Indikatoren für Ressourceneffizienz sowie einen neuen Leitindikator für Naturkapital und Umweltauswirkungen der Ressourcennutzung festzulegen und das auf diesen Indikatoren beruhende Ziel voranzutreiben, die Fortschritte bei der Verbesserung der Ressourceneffizienz kontinuierlich und mit geringem Aufwand messen zu können; fordert die Europäische Kommission erneut auf, die Einführung verpflichtender Ziele für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen voranzubringen, dabei aber zu berücksichtigen, dass im öffentlichen Beschaffungswesen noch weitere wichtige Faktoren eine Rolle spielen (5);

43.

appelliert an die Europäische Kommission, bei der für 2014 geplanten Überprüfung des Abfallrechts sowie der bestehenden Ziele auf den Gebieten Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Abkehr von Deponien die von ihr erbetene einschlägige Prospektivstellungnahme des Ausschusses gebührend zu berücksichtigen; die Überprüfung sollte sich an den im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa gesteckten, anspruchsvollen Zielen orientieren und auf eine auf Wiederverwendung basierende Wirtschaft abheben, in der das Restabfallaufkommen nahe Null liegt; fordert, im Zuge der für 2014 angesetzten Überprüfung besonderes Augenmerk auf Kunststoffabfälle zu richten;

44.

ruft die Kommission auf, als Folgemaßnahme zu dem Grünbuch eine ehrgeizige neue Energie- und Klimaschutzpolitik bis 2030 zu formulieren; im Rahmen dieser Politik müssen höhere EU-Kofinanzierungssätze für besonders klimarelevante Infrastrukturprojekte vorgesehen werden, die dem Klimaschutz dienen;

45.

ersucht die Kommission, eine Strategie für Energiearmut aufzustellen, die von geeigneten Vorschlägen begleitet wird, einschließlich einer EU-weiten Definition von Energiearmut;

46.

hält die Europäische Kommission dazu an, alle Bemühungen auf die Förderung der Energieeffizienz auszurichten, verpflichtende nationale Energieeffizienzziele vorzuschlagen und dazu eine ausführliche Prüfung der finanziellen Auswirkungen sowie ein Paket von Finanzmaßnahmen vorzulegen; bekräftigt, dass bei der Umsetzung politischer Maßnahmen in diesem Bereich das Partnerschaftsprinzip berücksichtigt und der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen beachtet werden muss;

Subsidiarität, Folgenabschätzung und bessere Rechtsetzung

47.

fordert die Europäische Kommission auf, einige der Bewertungsverfahren einzuleiten und abzuschließen, die im Rahmen der Strategie für bessere Rechtsetzung, insbesondere REFIT, in Aussicht gestellt werden, und bekräftigt sein Angebot, mithilfe seiner Konsultationsnetze dazu beizutragen;

48.

fordert, dass die Europäische Kommission die Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften in bestimmten Politikbereichen anwendbar und verbindlich macht; bekräftigt seine Bereitschaft, diesbezüglich eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und schlägt vor, dass die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung als einheitliche Anlaufstelle für die Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften fungiert;

49.

fordert die Kommission auf, ihm Vorschläge für eine Zusammenarbeit bei der Konsultation der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der prälegislativen Phase (Artikel 2 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) sowie im Bereich der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zukommen zu lassen;

Kultur, Innovation und Tourismus

50.

fordert die Europäische Kommission auf, den EU-Rechtsrahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft zu verbessern und sich dabei auf die Vereinfachung und den Zugang zur Finanzierung zu konzentrieren. Kultur und Kreativität sollten in der Europa-2020-Strategie besser berücksichtigt werden;

51.

fordert die Europäische Kommission in Anknüpfung an das Investitionspaket für Innovationen auf, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei Programmen und Projekten im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften eindeutig festzulegen und zu verdeutlichen. Regionen und Städte sind wichtig, wenn es darum geht, angemessene Rahmenbedingungen für ein innovatives Umfeld zu schaffen. Als vermittelnde Instanzen führen sie innerhalb ihres Gebiets die wichtigsten Akteure des Innovationsdreiecks aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zusammen;

52.

betont die Notwendigkeit der Vorlage einer Mitteilung zur Strategie für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Kulturtourismus als Mittel zur Unterstützung neuer Arbeitsmöglichkeiten und zur Ankurbelung der lokalen und regionalen Wirtschaft; eine derartige Strategie könnte einen gemeinsamen Rahmen für die Förderung und Finanzierung des architektonischen, ethnografischen und industriellen Erbes der europäischen Regionen bieten;

Europa als Akteur in der Welt

53.

nimmt die Absicht der Europäischen Kommission zur Kenntnis, die Zusammenarbeit mit dem AdR durch den Ausbau der lokalen und regionalen Dimension im Erweiterungsprozess zu vertiefen; fordert, dass sich dies in den jährlichen Fortschrittsberichten zur Erweiterung niederschlägt;

54.

ersucht die Kommission, die Möglichkeiten einer Ausweitung der Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen (LAF) auf Kommunalverwaltungen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und in Euromed-Partnerländern eingehender zu prüfen;

55.

fordert die Europäische Kommission und den Rat auf, im Fahrplan für die Östliche Partnerschaft einen leistungsbezogenen Ansatz beizubehalten, wobei die Initiative eher als Instrument zur Entfaltung der Umgestaltungskraft des Beitrags der Europäischen Union und zur Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Initiative angesehen werden sollte;

56.

begrüßt den Schwerpunkt, der im Rahmen der Euromed-Zusammenarbeit auf die regionale Entwicklung gelegt wird, und plädiert für die Einbeziehung der ARLEM in die so genannten Pilotprojekte für regionale Entwicklung;

57.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für das Vorhaben, 2015 zum Europäischen Jahr für Entwicklung zu erklären, um die Weiterverfolgung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) sicherzustellen, und begrüßt die von der Europäischen Kommission angestellten Überlegungen zum künftigen globalen Entwicklungsansatz; fordert die Kommission auf, sich für einen übergeordneten Rahmen für die Millenniumsentwicklungsziele nach 2015 einzusetzen, der die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung — die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische — miteinander vereint;

58.

vertraut darauf, dass seine Empfehlungen im Zuge der Aufstellung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 gebührend berücksichtigt werden, und beauftragt den Präsidenten des Ausschusses der Regionen, die vorliegende Entschließung dem Präsidenten der Europäischen Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem litauischen EU-Ratsvorsitz sowie dem künftigen griechischen und italienischen Ratsvorsitz zu unterbreiten.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2012) 629 final.

(2)  CdR 2204/2012.

(3)  Siehe CdR 341/2010 fin.

(4)  COM(2011) 571 final.

(5)  Siehe CdR 140/2011 fin.


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/6


Entschließung des Ausschusses der Regionen — Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

2013/C 280/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Februar 2013 zu einer nachhaltigen Zukunft für die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (1);

in Kenntnis der beiden Mitteilungen der Kommission "Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben" (COM(2013) 166 final) und "Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit" (COM(2013) 165 final) vom 20. März 2013;

in Kenntnis der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU): Reaktion auf die Mitteilungen der Kommission (2013/2609(RSP));

in Kenntnis der endgültigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013;

unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

Allgemeine Erwägungen

verweist auf die Grundsätze und Ziele der Wirtschafts- und Währungsunion, wie sie in den Artikeln 3 und 120 AEUV niedergelegt sind;

unterstreicht, dass die Durchführung bereits angenommener Maßnahmen Vorrang haben muss vor jedwedem neuen Vorschlag, und stimmt mit dem Europäischen Parlament überein, das für jedes weitere Legislativvorhaben der Nachweis eines eindeutigen Mehrwerts im Vergleich zu den bestehenden Instrumenten erbracht werden muss;

betont, dass bei allen Entscheidungen über die Entwicklung der WWU die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Stärkung der Wirtschaft und der Förderung von Beschäftigung und Wachstum voll und ganz anerkannt und nach Möglichkeit ausgebaut werden sollte;

betrachtet die Vorschläge für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit einer zentralen Funktion der EZB und einer Reform der Rolle der EBA als Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht;

begrüßt die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 27./28. Juni 2013 an die Kommission gerichtete Aufforderung, ihre Vorschläge für einen Verordnungsentwurf zur Schaffung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus so bald wie möglich vorzulegen, und unterstützt das Bestreben, die entsprechenden Rechtsvorschriften vor Ende der laufenden Wahlperiode anzunehmen;

Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben

erwartet von der Europäischen Kommission, in ihrem im Herbst 2013 zur Veröffentlichung anstehenden Vorschlag zur Vorabkoordinierung den Unterschied zwischen dieser Koordinierung und den bereits vorhandenen (z.B. Europäisches Semester) oder geplanten Instrumenten und Verfahren (z.B. Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit, siehe unten) zu verdeutlichen;

macht geltend, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben, an der nur die Kommission und der Rat beteiligt sind, durch europäische und einzelstaatliche Maßnahmen ergänzt werden müssen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gebührend konsultiert und informiert werden;

legt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, bei der Vorabkoordinierung größerer wirtschaftlicher Reformvorhaben in der EU besonders auf regionale Übertragungseffekte und ihre möglichen Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und auf den territorialen Zusammenhalt zu achten;

unterstreicht, dass angesichts der starken Verbindung zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und dem geplanten Vorabkoordinierungsprozess auch eine starke Verbindung zwischen der Steuerung und der demokratischen Rechenschaftspflicht bezüglich der beiden Prozesse bestehen sollte; schlägt daher vor, dass im Falle regionaler Übertragungseffekte die Beteiligung des Ausschusses der Regionen und der betroffenen regionalen Gebietskörperschaften am Verfahren des wirtschaftlichen Dialogs auf Unionsebene sichergestellt wird;

teilt die Auffassung, dass die Vorabkoordinierung nur größere nationale wirtschaftliche Reformvorhaben betreffen sollte; unterstreicht, dass Reformen der Sozialschutzsysteme auch berücksichtigt werden sollten, da sie erhebliche Auswirkungen in den Mitgliedstaaten haben können;

bedauert, dass bezüglich des Aspekts der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht der WWU nur wenige konkrete Fortschritte gemacht wurden beim Versuch zu vermeiden, dass das gesamte Verfahren in Frage gestellt werden könnten, falls die Wahrnehmung vorherrscht, die Europäische Kommission und andere Mitgliedstaaten würden in Entscheidungen eingreifen, die früher üblicherweise auf nationaler oder sogar regionaler Ebene getroffen wurden;

Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit

bekräftigt seine Überzeugung, dass eine Fiskalkapazität für eine vertiefte und echte WWU unerlässlich ist, und schließt sich dem Standpunkt an, dass das vorgeschlagene Instrument im Hinblick darauf ein nützlicher Schritt sein kann;

ist der Ansicht, dass das neue Instrument die kohäsionspolitischen Instrumente ergänzen sollte; äußert daher Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung dieses neuen Instruments, da die begriffliche Übereinstimmung zwischen Konvergenz und Kohäsion eine Überschneidung beider Konzepte nahelegt;

begrüßt die Schaffung eines Mechanismus zur besseren Koordinierung und Stärkung strukturpolitischer Maßnahmen auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen; betont, dass solche Vereinbarungen einer gemeinsamen Beschlussfassung und Durchführung unterliegen sollten und fordert daher, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften – in die Ausarbeitung vertraglicher Vereinbarungen einbezogen werden; das Instrument sollte jedoch auf freiwilliger Basis auch Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraumes offen stehen;

hat Bedenken, dass die derzeit in der Mitteilung der Kommission vorgeschlagenen vertraglichen Vereinbarungen eine zusätzliche Belastung für den Verwaltungsprozess sein könnten, der bereits jetzt durch die neuen Rechtsvorschriften über die wirtschaftspolitische Überwachung (nationale Reformprogramme, länderspezifische Empfehlungen und entsprechende Sanktionen) und die Reform der Kohäsionspolitik (Partnerschaftsabkommen, operationelle Programme und entsprechende Ex-ante-Konditionalitäten) sehr komplex geworden ist;

betrachtet Strukturreformen als langfristige Prozesse, die eine mehrjährige Programmplanung erfordern, und wirft daher die Frage auf, ob es notwendig ist, das Aktivieren des neuen Instruments mit dem Europäischen Semester zu verknüpfen;

fordert, die vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode unter voller Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zu erzielen;

teilt die Ansicht, dass die EU in Bezug auf die Strukturreformen in den einzelnen Ländern einen konstruktiven Ansatz verfolgen und dabei ausgewogen mit Anreizen und Sanktionen operieren sollte;

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unmittelbare Zuständigkeiten in von Strukturreformen betroffenen Bereichen haben und daher in die Konzipierung und Umsetzung dieser vertraglichen Vereinbarungen einbezogen werden sollten;

betont, dass deshalb die oben genannte mehrjährige Programmplanung und Umsetzung im Falle lokaler und regionaler Zuständigkeiten auf wirksamer Multi-Level-Governance basieren sollte;

Die soziale Dimension der WWU

begrüßt, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung am 27./28. Juni 2013 die Notwendigkeit einer Stärkung der sozialen Dimension der WWU anerkannt hat; bekundet in diesem Zusammenhang erneut, dass er die vom Europäischen Parlament an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung nach Unterzeichnung eines "Pakts für soziale Investitionen" unterstützt, mit dem Ziele für soziale Investitionen der Mitgliedstaaten gesetzt würden, damit die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele der Europa-2020-Strategie erreicht werden können.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CDR2494-2012_00_00_TRA_RES.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

102. Plenartagung vom 3./4. Juli 2013

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/8


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Grenzgänger — Bestandsaufnahme nach 20 Jahren Binnenmarkt: Probleme und Perspektiven

2013/C 280/03

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

stellt fest, dass es keine belastbaren statistischen Angaben über "Grenzgänger" gibt;

legt nahe, Artikel 5 der Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (COM(2013) 236) dergestalt zu ändern, dass die Mitgliedstaaten auch transregionale Strukturen zur Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen benennen können;

betont, dass die (ab 2015 einzurichtenden) nationalen EURES-Koordinationsstellen eine systematische und enge Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufnehmen sollten;

verweist ferner auf die grundlegende Rolle transregionaler Beratungs- und Sachverständigen-Gremien;

bedauert, dass aufgrund mangelnder Koordination in Fragen des Mindestlohns insbesondere in Grenzregionen in arbeitsintensiven Industriebranchen und Dienstleistungen die Gefahr der Auslagerung sowie des Sozialdumpings besteht.

Berichterstatter

Karl-Heinz LAMBERTZ (BE/SPE), Ministerpräsident der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens

Referenzdokument

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –

Grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitskräften und die Auswirkungen auf die Strategie Europa 2020

1.

erinnert daran, dass in der Strategie Europa 2020 sowohl die positiven Auswirkungen der Mobilität auf die Integration des europäischen Arbeitsmarkts als auch ihre Auswirkungen auf die Verbesserung der Anpassungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern in der EU betont werden;

2.

stellt fest, dass die widersprüchliche Situation des Arbeitskräftemangels in bestimmten Bereichen bei gleichzeitiger Langzeitarbeitslosigkeit, insbesondere unter gering qualifizierten Arbeitnehmern, mehr Flexibilität und Mobilität in den europäischen Grenzgebieten erforderlich macht;

3.

betont, dass Mobilität insbesondere jungen Menschen die Möglichkeit bietet, die eigenen Qualifikationen und Kenntnisse zu verbessern und neue Erfahrungen zu machen. Daher unterstützt er nachdrücklich die auf junge Menschen ausgerichteten Initiativen der Europäischen Kommission wie z.B. die europäische Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einschließlich der im März 2013 beschlossenen europäischen Jugendgarantie, die Leitinitiative "Jugend in Bewegung" oder das Pilotprojekt "Dein erster EURES-Arbeitsplatz";

4.

unterstreicht die soziale Dimension der Mobilität von Arbeitskräften und ihren Beitrag zur Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum;

5.

begrüßt den Entschluss der Europäischen Kommission, das EURES-Netzwerk für die Mobilität von Arbeitssuchenden zu modernisieren und zu optimieren, das zur Verbesserung der Arbeitnehmermobilität zwischen den Mitgliedstaaten beitragen kann. Diese Reform sollte auch die Mobilität in Grenzgebieten - wo die größten Mobilitätsströme zu beobachten sind – erleichtern und gleichzeitig die bestehenden EURES-T-Netzwerke weiter stärken;

Grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte nach 20 Jahren Binnenmarkt

6.

stellt fest, dass seit der Verabschiedung der ersten Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu den Grenzgängern vom 29. September 2004 neue Herausforderungen, aber auch neue Chancen bezüglich der Arbeitnehmermobilität zu Tage getreten sind;

7.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (COM(2013) 236). Diese zielt ab auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union; ist der Auffassung, dass die rechtliche Besonderheit des Vorschlags einer Richtlinie zur Durchführung einer Verordnung, die im Prinzip unmittelbar gültig ist, die großen rechtlichen und verwaltungsspezifischen Probleme im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern erkennen lässt; legt nahe, Artikel 5 der Richtlinie dergestalt zu ändern, dass die Mitgliedstaaten auch transregionale Strukturen zur Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen benennen können; fordert, den AdR unter den Empfängern des Berichts über die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie aufzuführen (Artikel 10);

8.

begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zur Stärkung der Rechte mobiler Arbeitnehmer kodifiziert und bestehendes Recht durchgesetzt wurde;

9.

anerkennt die positiven Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 465/2012, mit der das EU-Recht vereinfacht und modernisiert wurde;

10.

unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, die Rechte entsandter Arbeitnehmer, die in einigen Grenzgebieten eine erhebliche Arbeitnehmergruppe bilden, besser zu schützen. Die vorgeschlagene Richtlinie zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG kann helfen, bestehende Hindernisse bei der Umsetzung abzubauen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu verbessern; verweist gleichwohl auf seine Stellungnahme vom 29. November 2012, in der der AdR:

die Ansicht äußerte, dass weitere zielführende Initiativen und Aktionen erforderlich sind, um Sozialdumping und Betrug wirksam zu bekämpfen;

bedauerte, dass wesentliche in der Rechtsprechung aufgeworfene Fragen, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Ausweitung der Tarifverträge, der Ausweitung des Kernbestands der anzuwendenden Regeln, der Anwendung günstigerer Bestimmungen des Aufnahmestaats und der Wahrung der sozialen Grundrechte wie des Streikrechts in dem Richtlinienvorschlag nicht behandelt werden;

vorschlug, die gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber und Unterauftragnehmer durch die Aufnahme einer Bestimmung zur Begrenzung der Zahl der Ebenen für die Unterauftragsvergabe zu verstärken;

11.

macht deutlich, dass über ein Drittel der Unionsbürger in Grenzgebieten leben, wo Grenzüberquerungen – sei es auf dem Weg zu Freizeitaktivitäten, einer kulturellen Veranstaltung oder zum Arbeitsplatz – zum täglichen Leben gehören. Daher sind rechtliche und praktische Mobilitätshindernisse in diesen Gebieten besonderes problematisch;

12.

stellt fest, dass es keine belastbaren statistischen Angaben gibt über "Grenzgänger" gemäß der Begriffsbestimmung in Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: "jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt". Laut dem 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission erstellten "Wissenschaftlichen Bericht über die Mobilität von Grenzgängern innerhalb der EU-27/EWR/EFTA-Länder" belief sich die Zahl der Grenzgänger 2006/2007 in der EU (einschließlich EWR und EFTA) auf ca. 780 000 Arbeitnehmer. In den EU-15/EWR/EFTA-Ländern stieg die Gesamtzahl der Grenzgänger zwischen 2000 und 2006/2007 um 26 %;

13.

bemerkt, dass die meisten grenzüberschreitenden Berufspendlerströme in Nordwesteuropa und in Südskandinavien zu beobachten sind. Auch in einigen Grenzgebieten entlang neuer Binnengrenzen (z.B. zwischen Estland und Finnland sowie zwischen Ungarn und Österreich) ist der Grad grenzüberschreitender beruflicher Mobilität erheblich. Die Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen veröffentlichte 2012 einen ausführlichen Bericht, in dem der Grad der grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität in verschiedenen geografischen Räumen untersucht und die Informations- und Dienstleistungsbedürfnisse der Grenzgänger spezifiziert werden;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass die Auswirkungen der EU-Erweiterungen von 2004 und 2007 auf die Mobilität der Arbeitskräfte entlang der "alten" EU-Außengrenzen verhalten waren. Die Auspendler aus den "neuen" Mitgliedstaaten machen nicht mehr als 15 % aller Grenzgänger in der EU aus. Indes haben die Informationsanfragen bezüglich Arbeitsmöglichkeiten und -bedingungen in den Nachbarstaaten entlang der "alten" Außengrenzen erheblich zugenommen, vor allem seit dem Wegfall der noch bestehenden Arbeitsmarktbeschränkungen (außer denen für Bulgarien und Rumänien) im Mai 2011;

15.

teilt den Standpunkt der Kommission (1), dass die Zahl von Grenzgängern in Europa zu niedrig ist, um einen echten europäischen Arbeitsmarkt schaffen zu können. Nach der EU-Arbeitskräfteerhebung lebten im Jahr 2011 tatsächlich nur 3,1 % der EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter (15-64 Jahre) in einem anderen EU-Mitgliedstaat als ihrem eigenen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Zahl der Grenzgänger höher sein könnte, insbesondere wenn die Bürger bessere und zuverlässigere Informationen sowie individuelle Unterstützung erhalten würden. Die Gewerkschaften könnten insbesondere zur Bereitstellung dieser Unterstützung beitragen, z.B. durch die Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern in multinationalen Beschäftigungssituationen. Diese Ziele sollten auch in den Beratungen über die Prioritäten der europäischen Finanzierungsprogramme 2014-2020 berücksichtigt werden. Der Ausschuss fordert die Mitgliedstaaten ferner ausdrücklich auf, eine ausreichende Finanzierung der EURES-Prioritäten sicherzustellen;

Mobilitätshindernisse und Probleme für mobile Arbeitnehmer

16.

begrüßt die 2012 gestartete Initiative der Europäischen Kommission, Steuermaßnahmen für Grenzgängerinnen und -gänger zu überprüfen. Steuerhindernisse sind nach wie das größte Problem für zahlreiche Grenzgänger, die immer noch Schwierigkeiten haben, Steueranreize, -erleichterungen und -abzüge zu erhalten, die sie bekommen würden, wenn sie keine Grenzgänger wären;

17.

betrachtet die komplexen Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als ein größeres Problem. Es ist kaum möglich, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Systemen der sozialen Sicherheit in den Griff zu bekommen, da sich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf nationaler Ebene ständig ändern und neue Probleme auslösen. Deshalb sollte der Zugang zu verlässlichen und regelmäßig aktualisierten Informationen und zu Beratungsdiensten weiter verbessert werden. Da sich die Situation der Grenzgänger von gewöhnlichen Umständen stark unterscheiden, sollten Grenzgänger Zugang zu individuellen Informationen haben. Elektronische Behördendienste sind hier zwar auch von Bedeutung, können aber personalisierte Dienste nicht ersetzen;

18.

stellt fest, dass es häufig Unsicherheiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der bestehenden Rechtsgrundlagen gibt. Folglich treten einige Probleme häufig nur deshalb auf, weil es keine allgemeine Übereinkunft der Behörden über die Umsetzung des entsprechenden Rechts gibt;

19.

ist sich bewusst, dass kulturelle Hindernisse wie unzureichende Sprachkenntnisse nicht kurzfristig überwunden werden können. Gleichwohl könnte ein gezielterer Fremdsprachenunterricht dabei behilflich sein, ein Umdenken in puncto Arbeitnehmermobilität einzuleiten. Außerdem ist die Einrichtung von Verfahren zur Förderung berufsbildender Praktika und Lehren für Studierende und Arbeitnehmer von zentraler Bedeutung für die Förderung von Flexibilität und Mobilität in europäischen Grenzregionen;

20.

bemerkt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch immer durch die mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen eingeschränkt wird. Die Europäische Kommission nahm im Dezember 2011 einen Vorschlag zur Modernisierung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen an, mit dem europäische Berufsausweise eingeführt und der Informationszugang erleichtert werden. Insbesondere die reglementierten Berufe bleiben jedoch eine Herausforderung, weil für sie der Nachweis spezifischer beruflicher Qualifikationen nach Maßgabe des nationalen Rechts erforderlich ist. In solchen Fällen können die Anerkennungsverfahren komplex sein und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden;

21.

befürchtet, dass die Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende ab 2015 für EURES weniger wichtig sein könnte, da der Schwerpunkt auf Arbeitsvermittlung und Dienste für Arbeitnehmer liegen würde, anstatt Beratung zu Fragen der sozialen Sicherheit, Steuern und Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erbringen; möchte betonen, dass die Beratung der Arbeitnehmer und Arbeitssuchenden vielmehr verstärkt werden sollte, z.B. mittels Ausbau der Informationsstellen für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende in den Grenzregionen und durch Gewährung von mehr Möglichkeiten für die Sozialpartner, Grenzgängern mit Rat zur Seite zu stehen;

22.

bedauert, dass aufgrund mangelnder Koordination in Fragen des Mindestlohns insbesondere in Grenzregionen in arbeitsintensiven Industriebranchen und Dienstleistungen die Gefahr der Auslagerung sowie des Sozialdumpings besteht; fordert deshalb eine europäische Koordinierung beim Mindestlohn unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktbedingungen und der Aufgaben der Sozialpartner;

23.

bemerkt, dass Unterschiede in Entlohnungs- und/oder Steuerniveaus für Unternehmen in Grenzregionen Anreiz für die Verlagerung ins Nachbarland sein können. Für die Arbeitnehmer hat dies zur Folge, dass sie unfreiwillig zu Grenzgängern werden;

24.

geht davon aus, dass bei den Reformen im Zuge der europäischen Bankenunion auf die Frage der Zersplitterung des Kapitalmarkts eingegangen wird, die eines der Haupthindernisse für faire Wettbewerbsbedingungen bezüglich des Kapitalzugangs von KMU in Grenzregionen darstellt;

25.

stellt fest, dass unterschiedliche Lohnniveaus in den "neuen" und den "alten" EU-Mitgliedstaaten manchmal zur Einführung von Dumping-Lohnsätzen und unangemessenen Arbeitsbedingungen führen. Das stellt für die bestehenden Beratungsdienste an den alten Außengrenzen ein besonderes Problem dar. Er empfiehlt der Europäischen Kommission zu gewährleisten, dass Grenzgänger aus Ländern mit einem niedrigeren Lohnniveau in Ländern mit einem höheren Lohnniveau nicht diskriminiert werden;

Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität der Arbeitnehmer;

26.

erinnert daran, dass der Grad der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität von verschiedenen Faktoren abhängt. Lohnunterschiede und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten sind dabei wichtige Determinanten. Gut ausgebaute regionale und grenzüberschreitende öffentliche Verkehrsnetze sowie gute Kenntnisse der Sprache des Nachbarlandes sind weitere wichtige Faktoren, die die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität erleichtern;

27.

betont, dass die (ab 2015 einzurichtenden) nationalen EURES-Koordinationsstellen eine systematische und enge Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufnehmen sollten;

28.

hält systematische grenzübergreifende Zusammenarbeit unter den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für eine wichtige Voraussetzung dafür, die Aufmerksamkeit der nationalen Gremien auf Mobilitätshindernisse und die Bemühungen um ihre Überwindung zu lenken;

29.

unterstreicht den Zusatznutzen von Informationen und Beratungsdiensten, die für Grenzgänger in den europäischen Grenz- und grenzübergreifenden Regionen zur Verfügung stehen. Über 35 Informationsstellen auf regionaler/kommunaler Ebene bieten Grenzgängern individuelle Beratung und Informationen. Auf ihre Fachkompetenz und Erfahrung sollte bei der Problemlösung auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene zurückgegriffen werden;

30.

anerkennt den Einsatz der europäischen Grenzregionen für die Erleichterung grenzüberschreitender Mobilität der Arbeitskräfte sowie bei der Suche nach Wegen zur Überwindung von Mobilitätshindernissen. Es wurden mehrere Berichte veröffentlicht, in denen die Probleme und Herausforderungen für Grenzgänger in spezifischen Grenzregionen eingehend untersucht worden sind (z.B. Bericht über Mobilitätshindernisse in der Region Galizia/Norte de Portugal oder in der Region Sønderjylland/Schleswig); verweist ferner auf die grundlegende Rolle transregionaler Beratungs- und Sachverständigen-Gremien, wie z.B. die Task Force für Grenzgänger in der Großregion SaarLorLux, die mit den Sozial- und Wirtschaftspartnern aus unterschiedlichen Ländern und mit den politischen Entscheidungsträgern auf europäischer und nationaler Ebene eng zusammenarbeitet; unterstützt jedweden Einsatz zur Gewährleistung der Tragfähigkeit solcher Gremien;

31.

ist der Überzeugung, dass das Rechtsinstrument der Union – der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) – neue Möglichkeiten zur Förderung und Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte in der EU bietet. Da an einem EVTZ im Allgemeinen Personal aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt ist, könnte die Erfahrung der EVTZ im Bereich rechtlicher und praktischer Mobilitätshindernisse bei der Suche nach praktischen Lösungen genutzt werden;

32.

anerkennt das Engagement der Online-Dienste SOLVIT und "Ihr Europa – Beratung", die Unionsbürger und Unternehmen dabei unterstützen, ihre Rechte in der EU zu verstehen und wahrzunehmen. Bei SOLVIT gehen jedes Jahr über 1 300 Anfragen ein. Diese Zahl könnte noch höher sein, wenn dieser Dienst bei den Unionsbürgern und Unternehmen in der EU besser bekannt wäre; fordert deshalb die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die SOLVIT-Zentren besser bekannt zu machen, insbesondere bei den KMU, und sie personell besser auszustatten, damit sie die Anfragen rascher beantworten können;

Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

33.

macht deutlich, dass die bestehenden Beratungsnetze (z.B. EURES T, Sachverständigennetze der Euregios) und Informationsstellen für Grenzgänger einen einzigartigen Service bieten, und unterstützt mit Nachdruck die Anstrengungen der Europäischen Kommission, die Arbeitskräftemobilität in der EU zu steigern. Grenzübergreifende Beratungsdienste zur Förderung der Mobilität – insbesondere jene, die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie von den Sozialpartnern erbracht werden – sollten deshalb als eine europäische Aufgabe betrachtet werden und die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten;

34.

fordert die Europäische Kommission auf, die Umsetzung des EU-Rechts bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Nichtdiskriminierung und der Koordinierung der sozialen Sicherheit in den EU-Mitgliedstaaten zu verfolgen und einen aktiven Beitrag für die Stärkung der sozialen Rechte von Arbeitnehmern in der EU zu leisten und außerdem alle Mitgliedstaaten im Interesse stärkerer Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in die Verantwortung zu nehmen. Ebenso sollten regelmäßig quantitative und qualitative Daten zur grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften in der EU erhoben werden, um besser auf neue Entwicklungen und Herausforderungen reagieren zu können;

35.

anerkennt die wichtige Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der Arbeitskräftemobilität. Die EU sollte deren Erfahrungen und Sachwissen nutzen und in Partnerschaft mit ihnen gemeinsame Konzepte zur Förderung der geografischen Mobilität und zur Schaffung eines echten europäischen Arbeitsmarkts entwickeln;

36.

unterstützt die Idee der grenzübergreifenden Überwachung des Arbeitsmarkts und die Erhebung zuverlässigen statistischen Materials auf regionaler/lokaler Ebene. Die Verfügbarkeit angemessener Daten ist für die Erarbeitung integrierter Arbeitsmarktstrategien und politischer Maßnahmen in Antwort auf sich abzeichnende Tendenzen wichtig;

37.

ist der Auffassung, dass der politische Dialog auf europäischer, nationaler und regionaler/lokaler Ebene sowie der Dialog mit den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen unerlässlich ist, um die ständig neuen Herausforderungen wie den Wandel der demografischen Strukturen oder den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu bewältigen;

38.

schlägt vor, eine Plattform auf europäischer Ebene einzurichten, um die Probleme der Grenzgänger zu beleuchten und Empfehlungen zu ihrer Lösung zu erarbeiten. Eine derartige Plattform würde den Austausch von Fachwissen gewährleisten, die Nutzung möglicher Synergien erleichtern und den Dialog mit den zuständigen politischen und administrativen Stellen stärken;

39.

schlägt vor, eine regelmäßig zu aktualisierende Sammlung der dringlichsten Mobilitätshindernisse und Probleme nebst Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Siehe "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen 'Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten' " COM(2012) 173 final.


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/13


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Territoriale Folgenabschätzung

2013/C 280/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

versteht unter territorialem Zusammenhalt ein dreidimensionales Konzept, das von den europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung der Maßnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen ist; bedauert, dass das Arbeitspapier der Kommission zur territorialen Folgenabschätzung lediglich die erste dieser drei Dimensionen erfasst, und spricht sich für eine entsprechende Weiterentwicklung aus;

schlägt im Rahmen der ständigen Überwachung der Europa-2020-Strategie aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor, die räumlichen Wirkungen dieser Strategie stärker zu berücksichtigen;

ist nicht der Meinung, dass die territoriale Folgenabschätzung nur dann durchgeführt werden sollte, wenn der Gesetzesvorschlag ausdrücklich auf bestimmte Räume gerichtet ist oder wenn er stark asymmetrische raumbezogene Folgen ("Ausreißer-Effekt") hervorzurufen droht, und ist der Auffassung, dass kein Politikbereich a priori von der territorialen Folgenabschätzung ausgeschlossen werden darf;

fordert daher, dass bei der Bewertung sektoraler Politiken von Anfang an die raumbezogenen Folgen gleichrangig zu den ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen geprüft werden, vor allem auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die verschiedenen regionalen und lokalen Ebenen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den territorialen Ebenen und der finanziellen Auswirkungen;

verweist auf die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes aus dem Jahr 2010 zur aktiven Einbindung des Ausschusses der Regionen in Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene; schlägt in diesem Zusammenhang vor, insbesondere mit der Generaldirektion für Regional- und Städtepolitik, mit EUROSTAT und der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie dem ESPON-Programm eine dauerhafte Kooperation in diesem Bereich aufzubauen, um pragmatische Lösungen für territoriale Folgenabschätzungen zu finden;

bietet der Europäischen Kommission eine enge Zusammenarbeit bei der Auswahl und Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen an; ist auch an einer engen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat interessiert, um das Prinzip der territorialen Folgenabschätzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verstärkt einzusetzen;

beabsichtigt, eine eigene Strategie zur territorialen Folgenabschätzung zu entwickeln, um damit einen Handlungsrahmen für die weitere Umsetzung der in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen zu setzen.

Berichterstatter

Michael SCHNEIDER (DE/EVP) Staatssekretär, Bevollmächtigter des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund

Referenzdokument

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 17.1.2013:

Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften: Praktischer Leitfaden für die territoriale Folgenabschätzung im Rahmen des Folgenabschätzungssystems der Kommission

SWD(2013) 3 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Aspekte

1.

begrüßt, dass die Europäische Kommission Anfang 2013 ein Arbeitspapier zur territorialen Folgenabschätzung veröffentlicht hat, das praktische und methodische Leitlinien gibt, wie mit den raumrelevanten Aspekten im Rahmen der Folgenabschätzung bei der Vorbereitung von Vorschlägen der Europäischen Kommission umzugehen ist;

2.

begrüßt darüber hinaus andere aktuelle Entwicklungen, wie beispielsweise den ESPON-Bericht "Territorial Impact Assessment of Policies and EU Directives" (Dezember 2012) oder die kürzlich vom Europäischen Parlament gebildete Direktion für Folgenabschätzung;

3.

unterstützt die Aussagen der Territorialen Agenda, dass die Koordinierung verschiedener sektorspezifischer Strategien zwecks Optimierung der territorialen Wirkung und Maximierung der Kohärenz den Erfolg dieser Strategien wesentlich steigern und auf allen territorialen Ebenen zur Vermeidung negativer Effekte gegensätzlicher Maßnahmen beitragen kann. Durch eine integrierte territoriale Entwicklung kann die optimale Balance zwischen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und sozialem Zusammenhalt erreicht werden;

4.

versteht unter "Territorialer Folgenabschätzung" (TFA) ein Instrument zur Abschätzung der räumlichen Auswirkungen einer politischen Initiative oder eines Rechtsetzungsvorschlages auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Anbetracht deren raumentwicklungspolitischer Zielsetzungen und Perspektiven. Durch frühzeitige territoriale Folgenabschätzung sollen die Einbeziehung der lokalen und regionalen Ebenen, eine umsetzungsorientierte, sachlich und räumlich verknüpfte Raumentwicklung und ein effizienter Mitteleinsatz gewährleistet werden. Die nationalen, regionalen und kommunalen Zuständigkeiten in Fragen der Raumordnung und Entwicklungsplanung stehen dabei nicht zur Disposition;

5.

erinnert daran, dass für die meisten Politikbereiche eine geteilte Kompetenz zwischen der EU und den Mitgliedstaaten besteht und damit das Subsidiaritätsprinzip gilt. Eine territoriale Folgenabschätzung kann im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung ein wichtiges Argument für ein Handeln auf EU-Ebene sein, wenn die Abschätzung positive Effekte im Vergleich zu einem Tätigwerden auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Regionen nachweist;

6.

unterstreicht, dass territoriale Folgenabschätzungen auch dazu geeignet sein können, die potenziell negativen Auswirkungen von EU-Politikvorschlägen aufzuzeigen. Dies ist im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von besonderer Bedeutung. Insofern ist die Territoriale Folgenabschätzung auch ein wichtiges Instrument im Rahmen der besseren Rechtsetzung;

7.

weist darauf hin, dass es im Rahmen einer territorialen Folgenabschätzung möglich sein sollte, nach kurz- und langfristigen Folgen geplanter und durchgeführter Beschlüsse zu unterscheiden. Durch eine solche Differenzierung ließen sich die Folgen hinsichtlich ihres Umfangs und ihres Ausmaßes besser aufzeigen;

8.

sieht somit einen engen Zusammenhang zwischen der territorialen Folgenabschätzung, der allgemeinen Folgenabschätzung sowie der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vorfeld neuer Gesetzesakte auf europäischer Ebene und verweist auf die bereits von der Europa-2020-Monitoringplattform und dem Netz für Subsidiaritätskontrolle geleisteten Arbeiten;

9.

berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultation (1) zum Arbeitspapier der Europäischen Kommission, die der Ausschuss der Regionen im Februar und März 2013 durchgeführt hat;

B.    Territoriale Folgenabschätzung als Element des territorialen Zusammenhalts

10.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 3 EUV in Verbindung mit Artikel 174 und 175 sowie Artikel 349 AEUV zur Erreichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts ebenso wie für die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts alle Politikbereiche beizutragen haben und es daher notwendig ist, Maßnahmen auf ihre raumrelevanten Auswirkungen zu prüfen und die Folgen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abzuschätzen; nötig sind insbesondere konkrete, wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen und zum Ausgleich der geografischen und demografischen Nachteile einiger Gebiete;

11.

bekräftigt, dass bei der Abschätzung der Folgen von Regelungsvorschlägen im Bedarfsfall die territoriale Dimension der wichtigsten zur Debatte stehenden politischen Optionen geprüft werden muss (kommunale und regionale Aspekte, finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkungen auf die nationalen, regionalen und lokalen Behörden); erinnert daran, dass dies eine Folge der Verpflichtung aus Artikel 5 des Protokolls 2 zum AEUV ist: "Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand […] der regionalen und lokalen Behörden […] so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen";

12.

versteht unter territorialem Zusammenhalt ein dreidimensionales Konzept, das von den europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung der Maßnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen ist.

Der territoriale Zusammenhalt

zielt darauf ab, durch strukturelle Unterstützung und die Entwicklung des regional vorhandenen Entwicklungspotenzials wirtschaftliche und soziale Unterschiede zwischen den Regionen auszugleichen (territorialer Ausgleich);

verpflichtet die europäischen Entscheidungsträger, bei der Ausübung ihrer Befugnisse mit raumrelevanten Auswirkungen einen Ansatz zu wählen, der sowohl horizontal und vertikal kohärent als auch bereichsübergreifend ist (territoriale Integration) und

fordert die öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteure auf, sich mit dem Ziel effektiver Maßnahmen vor Ort zu vernetzen (territoriale Governance);

13.

bedauert, dass das Arbeitspapier der Kommission zur territorialen Folgenabschätzung lediglich die erste dieser drei Dimensionen erfasst, und spricht sich für eine entsprechende Weiterentwicklung aus;

14.

schlägt vor, dass die Kommission bei ihren Arbeiten zur weiteren Ausgestaltung des territorialen Zusammenhalts der territorialen Folgenabschätzung verstärkte Aufmerksamkeit widmet. Dies könnte ein gemeinsames Verständnis dieser Thematik fördern, die Durchführung der Kohäsionspolitik verbessern, sie flexibler gestalten, sie besser auf die territoriale Ebene abstimmen und unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes an regionale und lokale Gegebenheiten und Bedürfnisse anpassen;

15.

ist der Meinung, dass das von der Europäischen Kommission vorgelegte Arbeitspapier einen sinnvollen Beitrag zur politischen Debatte über den territorialen Zusammenhalt in der EU liefert, indem es versucht, die territorialen Auswirkungen europäischer Politiken für regionale/lokale Gebietskörperschaften quantitativ und qualitativ sichtbar zu machen. Territoriale Kohäsion ist eng verbunden mit der Gestaltung räumlicher Entwicklung, deren Wechselwirkung mit den sektoralen Politiken weiter verfolgt und politisch begleitet werden muss;

16.

ist der Meinung, dass das Dokument in diesem Sinne weiter verbessert werden sollte, um die Debatte auch politisch zu intensivieren und das Arbeitsdokument zu einem "Orientierungsrahmen" für alle sektoralen Politiken zu entwickeln;

17.

unterstreicht die Bedeutung der territorialen Folgenabschätzung für die grenzüberschreitenden Wirkungen von EU-Politiken auf lokaler und regionaler Ebene. Territorialer Zusammenhalt zielt auch ab auf neue Formen der Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren durch Kooperation und Vernetzung im europäischen Kontext. Hierzu gehört insbesondere die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. Die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) können in diesem Zusammenhang ein gutes Versuchsfeld für die Messung grenzüberschreitender Folgen sein;

C.    Territoriale Folgenabschätzung als Bestandteil der europäischen Raumentwicklung

18.

verweist auf die Diskussionen und einschlägigen Beschlüsse im Hinblick auf das Europäische Raumentwicklungskonzept EUREK (1999), die Territoriale Agenda der EU, die Charta von Leipzig über eine nachhaltige Stadtentwicklung (Mai 2007), die durch Empfehlungen für eine integrierte Raumentwicklungspolitik einen europäischen Rahmen für Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten schaffen, um die Potenziale der Regionen und Städte für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und mehr Beschäftigung zu mobilisieren und die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der demografischen Entwicklung, den weltweiten strukturellen Veränderungen und dem Klimawandel ergeben;

19.

begrüßt, dass der derzeitige Dreiervorsitz an der Umsetzung der unter dem polnischen EU-Ratsvorsitz (zweites Halbjahr 2011) entwickelten "Roadmap" für die Umsetzung der Territorialen Agenda arbeitet;

20.

sieht im Hinblick auf das Europäische Raumentwicklungskonzept Aktualisierungsbedarf, um den geänderten räumlichen Gegebenheiten — insbesondere nach den letzten Erweiterungsrunden und der Finanzkrise mit ihren deutlichen raumbezogenen Konsequenzen — gerecht zu werden, und spricht sich dafür aus, die Arbeiten an der "Territorialen Agenda 2020" in diesem Sinne fortzuführen;

21.

fordert die Europäische Kommission auf, ihr Arbeitsdokument zur territorialen Folgenabschätzung in diesem Sinne weiterzuentwickeln und die Aspekte der integrierten europäischen Raumentwicklung stärker zu berücksichtigen;

D.    Territoriale Folgenabschätzung im Rahmen der Strategie Europa 2020

22.

ist besorgt, dass insbesondere die Europa-2020-Strategie weder auf die Besonderheiten noch auf die Kompetenzen von Städten und Regionen in Europa eingeht, wie dies auch im dritten Überwachungsbericht des Ausschusses der Regionen zur Europa-2020-Strategie im Oktober 2012 festgestellt wurde, und sieht die regionale Vielfalt der EU als ein nicht ausgeschöpftes Potenzial an, das eine grenzübergreifende und raumbezogene Dimension in der Politikgestaltung der Europa-2020-Strategie erfordert;

23.

ist der Auffassung, dass intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum nur dann erzielt werden kann, wenn die politischen Maßnahmen die territorialen Entwicklungspotenziale und Herausforderungen innerhalb Europas verstärkt berücksichtigen. Um nicht die gleichen Fehler wie bei der Lissabon-Strategie zu machen, muss die Europa-2020-Strategie der territorialen Dimension und ihren Potenzialen zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums ausreichend Aufmerksamkeit schenken;

24.

schlägt im Rahmen der ständigen Überwachung der Europa-2020-Strategie aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor, die räumlichen Wirkungen dieser Strategie stärker zu berücksichtigen und dafür verstärkt Elemente der territorialen Folgenabschätzung zu nutzen. Diese Forderung wurde auch in vielen Beiträgen der durchgeführten Konsultation erhoben;

25.

unterstreicht, dass das Regieren in einem Mehrebenensystem (Multi-Level-Governance) und Partnerschaften wichtige Schlüsselfaktoren für die Umsetzung des territorialen Zusammenhalts sind und ein Schwerpunkt auf die Stärkung des gebietsbasierten Ansatzes gelegt werden sollte;

26.

fordert die Europäische Kommission auf, ihr Arbeitspapier zur territorialen Folgenabschätzung in diesem Sinne um die Dimension der Europa-2020-Strategie zu ergänzen;

E.    Territoriale Folgenabschätzung als Instrument zur verbesserten Koordination sektoraler EU-Politiken

27.

unterstreicht die Notwendigkeit zur Koordinierung der territorialen Auswirkungen sektoraler Politiken auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, aber auch zwischen EU und Mitgliedstaaten und ist der Meinung, dass ein wichtiges Ziel der territorialen Folgenabschätzung die bessere Koordinierung verschiedener EU-Politiken im Hinblick auf ihre territoriale Wirkung, insbesondere ihre Folgen für die lokale und regionale Ebene sein muss;

28.

ist der Auffassung, dass kein Politikbereich a priori von der territorialen Folgenabschätzung ausgeschlossen werden darf. Erst nach einer Abschätzung sind die Folgen zu erkennen, die sich aus der Durchführung der vorgeschlagenen Tätigkeiten ergeben. Ein Ausschluss von der Folgenabschätzung und auch die Verneinung territorialer Auswirkungen müssen begründet werden und auf eine angemessene Situationsanalyse gestützt sein;

29.

ist der Auffassung, dass insbesondere in folgenden Politikbereichen mit besonders starker räumlicher Dimension obligatorisch territoriale Folgenabschätzungen durchgeführt werden sollen: Infrastruktur, Kohäsionspolitik, Transport und Verkehr, Energie und Umwelt, Binnenmarkt, Arbeitsmarkt und Soziales, Innovation, Forschung und Entwicklung, Agrar- und Fischereipolitik, Industrie- und KMU-Politik, Bildung, Städte- und Regionalpolitik Entwicklung des ländlichen Raums, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Wasserversorgung und Abwasserreinigung, Kulturförderung, Tourismusförderung und alle Politiken im Zusammenhang mit Auswirkungen auf bestimmte Gebietstypen;

30.

fordert daher, dass bei der Bewertung sektoraler Politiken von Anfang an die raumbezogenen Folgen gleichrangig zu den ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen geprüft werden, vor allem auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die verschiedenen regionalen und lokalen Ebenen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den territorialen Ebenen und der finanziellen Auswirkungen;

31.

unterstreicht die zentrale Rolle, die territoriale Folgenabschätzungen für eine verbesserte Koordinierung von sektoralen EU-Politiken zur Förderung des territorialen Zusammenhalts spielen können, und ist der Auffassung, dass es dazu keiner neuen EU-Rechtsakte bedarf und der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten werden sollte; unterstützt ferner die Aussagen in der Territorialen Agenda, dass die Grundlagen für eine bessere Überwachung und Evaluierung der Raumentwicklung und der Ergebnisse von Bemühungen im Bereich des territorialen Zusammenhalts gelegt werden sollten und zugleich sichergestellt werden sollte, dass der Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten nicht steigt. In die bestehenden Bewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren und -anforderungen der EU, darunter für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds sowie für die Umsetzung der Strategie "Europa 2020", sollten sachdienliche territoriale Überlegungen einfließen (2);

32.

bekräftigt seine systematische Unterstützung für Ex-post-Evaluierungen der EU-Rechtsvorschriften als wirksames Instrument der intelligenten Regulierung;

F.    Die Methodik der territorialen Folgenabschätzung

33.

hält die zur Unterstützung der territorialen Folgenabschätzung vorgeschlagenen Methoden und Instrumente (wie ESPON ARTS oder QUICKScan) für ausreichend, um die möglichen raumrelevanten Auswirkungen, die ein bestimmter Vorschlag auf lokaler und regionaler Ebene haben könnte, abschätzen zu können;

34.

ist folglich nicht der Meinung, dass die territoriale Folgenabschätzung nur dann durchgeführt werden sollte, wenn der Gesetzesvorschlag ausdrücklich auf bestimmte Räume gerichtet ist oder wenn er stark asymmetrische raumbezogene Folgen ("Ausreißer-Effekt") hervorzurufen droht, wie dies im Arbeitspapier der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurde; allerdings ermöglicht nur die Ex-ante-Evaluierung der raumbezogenen Folgen die Einschätzung der tatsächlichen Intensität der Folgen, weswegen gemäß dem Vorsorgeprinzip die Grundregel sein muss, dass stets jeder Gesetzgebungsvorschlag evaluiert wird und die Evaluierung nur in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben darf, und nicht umgekehrt;

35.

sieht vor allem im Bereich der auf europäischer Ebene verfügbaren Daten für die lokale (NUTS III) und regionale Ebene (NUTS II) noch erhebliche Defizite, um die vorhandenen Methoden auch effizient und zielgerichtet zum Einsatz bringen zu können;

36.

hat die Erwartung, dass insbesondere im Hinblick auf die Debatte zum Thema "Über das BIP hinaus" Anstöße für weitere Indikatoren folgen, um ein umfassenderes Bild des gesellschaftlichen Wohlstands und der territorialen Auswirkungen zu erhalten; weist darauf hin, dass Eurostat bereits Indikatoren bereitstellt, mit denen sich soziale und umweltbezogene Aspekte messen lassen;

37.

schlägt vor, Experten und Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur Teilnahme an den geplanten Workshops des QUICKScan-Verfahrens zu geben;

38.

unterstreicht die besondere Rolle des ESPON-Programms bei der Vertiefung der EU-weiten Forschung im Bereich der Raumentwicklung und der Förderung des Erfahrungsaustausches in der Europäischen Union und begrüßt die Veröffentlichung eines Handbuchs zur territorialen Folgenabschätzung, das auf den Aussagen des Arbeitsdokuments der Kommission aufbaut;

39.

sieht es als notwendig an, neben der Entwicklung der Methodiken zur territorialen Folgenabschätzung auch Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich für die Beteiligten zu ergreifen;

40.

schlägt vor, nach etwa einem Jahr zu prüfen, ob sich die Methoden und Instrumente zur territorialen Folgenabschätzung bewährt haben und ob Anpassungen bzw. Ergänzungen erforderlich sind;

G.    Die künftige Umsetzung territorialer Folgenabschätzung auf europäischer Ebene

41.

verweist auf die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes aus dem Jahr 2010 zur aktiven Einbindung des Ausschusses der Regionen in Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene und auf die Notwendigkeit, auch die verstärkte Beteiligung von EUROSTAT und der Gemeinsamen Forschungsstelle in diesen Prozess zu gewährleisten;

42.

ist der Ansicht, dass dies nur durch eine umfassende kommissionsinterne Koordinierung der Territorialen Folgenabschätzung erfolgen kann, um so einerseits eine stärkere Berücksichtigung territorialer Belange im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung zu ermöglichen und um Voraussetzungen für eine dauerhafte Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu schaffen;

43.

ist daher der Meinung, dass eine unverbindliche Handreichung zur Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen — wie das von der Kommission vorgelegte Arbeitsdokument — in keiner Weise ausreicht, um den Anforderungen der territorialen Kohäsion und der territorialen Folgenabschätzung zu genügen;

44.

sieht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit für eine enge Zusammenarbeit zwischen der für Regionalpolitik zuständigen Generaldirektion, der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem ESPON-Programm und dem Ausschuss der Regionen, um pragmatische Lösungen für territoriale Folgenabschätzungen zu finden;

45.

hält es auch für notwendig, die Maßnahmen zur territorialen Folgenabschätzung eng mit den von der Kommission Ende 2012 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der "Regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften" (3) zu verschränken, und verweist dazu auf die gesonderte Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu diesem Thema;

46.

weist darauf hin, dass die territoriale Folgenabschätzung auch auf nationaler Ebene eine wichtige Rolle spielt, um territoriale Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

47.

begrüßt daher die im Rahmen der Territorialen Agenda von den Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung, stärker auch selbst territoriale Folgenabschätzungen durchzuführen und die Auswirkungen auf lokale und regionale Gebietskörperschaften zu untersuchen; hält es für sinnvoll, die Erfahrungen bei der Durchführung dieser Folgenabschätzungen regelmäßig zwischen den Mitgliedstaaten und den fachlich zuständigen Dienststellen der EU-Institutionen auszutauschen, um die methodische Kohärenz und die Vergleichbarkeit der Prüfungen zu sichern;

48.

ruft die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu nutzen, um die Konsultationen Interessenträgern und betroffenen Akteuren zuzuleiten, damit sie soweit wie möglich auf deren Erfahrung aufbauen kann, im geeigneten Moment die richtigen Fragen zu stellen, und auf deren Fähigkeit, sich an die Interessenträger und Akteure in deren Muttersprache zu wenden;

H.    Vorschläge zum Einsatz von territorialen Folgenabschätzungen in der Europäischen Union

49.

erneuert seine bereits in der Stellungnahme zum Grünbuch zur territorialen Kohäsion erhobene Forderung zur Vorlage eines Weißbuches zum territorialen Zusammenhalt, um das Konzept des territorialen Zusammenhalts und seiner Zielsetzungen auf EU-Ebene klarer herauszuarbeiten. Das nunmehr vorgelegte Arbeitspapier zur territorialen Folgenabschätzung kann dafür kein Ersatz sein;

50.

spricht sich dafür aus, die Folgen für die Gebietskörperschaften nicht nur bei Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission, sondern bei allen politischen Initiativen — also auch bei Mitteilungen, Grünbüchern und Weißbüchern — in Anbetracht der möglichen räumlichen Auswirkungen der darin vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen;

51.

fordert die kommenden EU-Ratspräsidentschaften auf, den territorialen Aspekten der Kohäsionspolitik, der Rolle des gebietsbezogenen Ansatzes ("place-based approach") und der Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

52.

schlägt vor, das Thema der territorialen Folgenabschätzung regelmäßig im Rahmen des Netzes der Kontaktstellen für territorialen Zusammenhalt zu erörtern;

53.

schlägt weiterhin vor, die OPEN DAYS auch dafür zu nutzen, die Verschränkung von territorialen Folgenabschätzungen auf nationaler und europäischer Ebene zu verstärken;

54.

schlägt der Europäischen Kommission vor, die Generaldirektion für Regional- und Städtepolitik mit der Aufgabe zu betrauen, als zentrale Koordinierungs- und Anlaufstelle für territoriale Folgenabschätzungen in der Kommission zu dienen und diese Anliegen auch im Impact Assessment Board zu vertreten. Zu den Aufgaben dieser zentralen Stelle sollte auch gehören, das Arbeitsprogramm und das Programm zur Folgenabschätzung der Kommission auf die Notwendigkeit von territorialen Folgenabschätzungen zu prüfen und entsprechende territoriale Folgenabschätzungen (in Kooperation mit der jeweils fachlich zuständigen Generaldirektion) zu veranlassen;

55.

bietet der Europäischen Kommission eine enge Zusammenarbeit bei der Auswahl und Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen an, wie dies bereits im Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen vorgesehen ist, indem die Kommissionsdienststellen den Ausschuss der Regionen bei der Erstellung von Folgenabschätzungen um Unterstützung ersuchen können;

56.

schlägt der Europäischen Kommission vor, eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die territoriale Folgenabschätzung besonders relevanten Partnern (EUROSTAT, Gemeinsame Forschungsstelle, ESPON und Ausschuss der Regionen) zu vereinbaren, in der dann auch die künftige Aufgaben- und Arbeitsteilung bei der Durchführung dieser Verfahren geregelt werden könnte;

57.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, spätestens im nächsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt Anfang 2014 darüber Bericht zu erstatten, wie durch die systematische Anwendung der territorialen Folgenabschätzung die Koordinierung der EU-Politiken zur Förderung der territorialen Kohäsion und zur stärkeren Berücksichtigung der räumlichen Dimensionen der EU-Politiken gestärkt werden kann;

58.

fordert die systematische Einbindung von Experten und Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in die Konzipierung und Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen;

59.

fordert die Durchführung von Weiterbildungsmodulen über Konzept und Anwendung territorialer Folgenabschätzungen und bittet die Europäische Kommission, die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen;

60.

fordert die Fortführung des ESPON-Programms und die stärkere Fokussierung auf zentrale Forschungsbereiche, zu denen ohne Zweifel auch die Weiterentwicklung der Modelle zur territorialen Folgenabschätzung zählt; letztere sollten in allen EU-Institutionen stärkere Beachtung finden und ihre Ergebnisse dementsprechend in allen bereits bestehenden und neuen Politikbereichen berücksichtigt werden;

61.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Durchführung von Folgenabschätzungen in einem gesonderten Kapitel über die Durchführung und die Ergebnisse der territorialen Folgenabschätzungen zu informieren;

62.

fordert die Ausweitung von territorialen Folgenabschätzungen auch auf die Europa-2020-Strategie und die Vorschläge zum Europäischen Semester und bekräftigt seine Forderung, ein Kapitel über die regionale Dimension des Europäischen Semesters in den jährlichen Jahreswachstumsbericht der Europäischen Kommission aufzunehmen;

63.

fordert, für die Bewältigung asymmetrischer Effekte, die durch die territoriale Folgenabschätzung erkannt werden, geeignete Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, die die Einbindung der Betroffenen vor Ort und insbesondere der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gewährleisten;

I.    Die künftige Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Territorialen Folgenabschätzung

64.

unterstreicht, dass das Prinzip der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft wichtige Schlüsselfaktoren für die Umsetzung des territorialen Zusammenhalts und eines gebietsbasierten Ansatzes sind. Der Ausschuss der Regionen wird sich weiterhin — wie auch im Rahmen der Konsultation von allen Teilnehmern gefordert — für die umfassende Anwendung dieser Prinzipien einsetzen;

65.

bekräftigt die Rolle, die er zur Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Folgenabschätzung spielen kann, und schlägt vor, die dazu im gemeinsamen Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen getroffenen Absprachen auch für die Zusammenarbeit im Rahmen der territorialen Folgenabschätzung zu nutzen;

66.

schlägt in diesem Zusammenhang vor, insbesondere mit der Generaldirektion für Regional- und Städtepolitik, mit EUROSTAT und der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie dem ESPON-Programm eine dauerhafte Kooperation in diesem Bereich aufzubauen;

67.

ist auch an einer engen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat interessiert, um das Prinzip der territorialen Folgenabschätzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verstärkt einzusetzen; fordert insbesondere das Europäische Parlament dazu auf, seine Direktion für Folgenabschätzung damit zu beauftragen, vorausschauende Folgenabschätzungen in der prälegislativen Phase durchzuführen; weist darauf hin, dass auch vom Europäischen Parlament oder Rat vorgenommene Änderungen an Gesetzgebungsvorschlägen erhebliche Auswirkungen auf die lokalen Gebietskörperschaften und die Regionen haben können und daher auf ihre territorialen Folgen geprüft werden sollten. Dies würde einen breiteren und besseren Einsatz von Folgenabschätzungen in den Beschlussfassungsverfahren ermöglichen;

68.

ist auch bereit, mit anderen Partnern wie beispielsweise den europäischen Vereinigungen von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie mit Forschungseinrichtungen und Fachverbänden zu diesem Thema eng zusammenzuarbeiten;

69.

fordert die Europäische Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um durch Nutzung geeigneter Kanäle wie etwa des Konvents der Bürgermeister oder "Erasmus für Bürgermeister" die Kenntnisse über Methodiken und Einsatzmöglichkeiten von territorialen Folgenabschätzungen bei Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu erhöhen, und ist bereit, sich an der Umsetzung dieser Maßnahmen zu beteiligen;

70.

sieht es für wichtig an, im Rahmen der ständigen Überwachung der Europa-2020-Strategie aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die räumlichen Wirkungen der Europa-2020-Strategie stärker zu berücksichtigen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, einen regionalen Fortschrittsindikator zu erstellen, der anhand regionaler Statistiken eine genauere Analyse der territorialen Folgen der Europa-2020-Strategie ermöglicht; fordert ferner die Europäische Kommission dazu auf, insbesondere im Hinblick auf die Zwischenbewertung der Europa-2020-Strategie das Instrument der territorialen Folgenabschätzung zu nutzen;

71.

beabsichtigt, eine eigene Strategie zur territorialen Folgenabschätzung (ggf. als Bestandteil einer allgemeinen Strategie zur Folgenabschätzung und ggf. unter Berücksichtigung vorliegender Ergebnisse von strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen) zu entwickeln, um damit einen Handlungsrahmen für die weitere Umsetzung der in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen zu setzen.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  http://portal.cor.europa.eu/subsidiarity/news/Pages/Assessment-of-Territorial-Impacts.aspx.

(2)  Ziffer 49 der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2020 — Für ein integratives, intelligentes und nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen, gemäß Übereinkunft auf dem informellen Treffen der für Raumordnung und territoriale Entwicklung zuständigen Ministerinnen und Minister am 19. Mai 2011 in Gödöllő, Ungarn.

(3)  http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/documents/com_2013_de.pdf.


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/19


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Cybersicherheitsstrategie

2013/C 280/05

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die von der Europäischen Kommission vorgelegte Cybersicherheitsstrategie und die Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit (NIS). Er unterstützt die Zielsetzung der Strategie, einen offenen, sicheren und geschützten Cyberraum zu garantieren und das Online-Umfeld in der EU zum weltweit sichersten zu machen;

ist überzeugt, dass ein Maßnahmenpaket zur Zusammenführung bestehender und vorgeschlagener Maßnahmen in diesem Bereich dringend erforderlich ist und dazu beitragen wird, eine koordinierte, strategische Vision für Europa zu gestalten; begrüßt dieses Maßnahmenpaket, mit dem darauf abgezielt wird, die erforderliche Koordinierung sicherzustellen, die Zusammenarbeit zu fördern, klare und entschlossene Maßnahmen festzulegen, ein gemeinsames Cyberschutzniveau zu erreichen, die Widerstandsfähigkeit in IT-Systemen und Netzen gegen neue und künftige Cyberbedrohungen zu erhöhen und die Fragmentierung in der EU abzubauen;

empfiehlt, dass die Europäische Kommission einen Aktionsplan veröffentlicht, in dem sie aufzeigt, wie die in diesem Maßnahmenpaket enthaltenen ehrgeizigen Ziele verwirklicht werden können. In diesem Aktionsplan müssen auch Anhaltspunkte für die Bewertung und Bemessung des Wirkungsgrads der Strategie geboten werden, um festzustellen, ob eine Zusammenarbeit stattfindet und Erfolge erzielt werden;

betont, dass mit diesem neuen Maßnahmenpaket Prävention, Erkennung und Reaktion auf Cybervorfälle gestärkt sowie ein besserer Informationsaustausch und eine stärkere Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Bezug auf große Cybervorfälle angestoßen werden sollten. Hierfür ist eine echte Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft erforderlich.

Berichterstatter

Robert BRIGHT (UK/SPE), Mitglied des Stadtrats von Newport

Referenzdokumente

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum

(JOIN(2013) 1 final)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union

(COM(2013) 48 final)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die von der Europäischen Kommission vorgelegte Cybersicherheitsstrategie und die Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit (NIS). Er unterstützt die Zielsetzung der Strategie, einen offenen, sicheren und geschützten Cyberraum zu garantieren und das Online-Umfeld in der EU zum weltweit sichersten zu machen;

2.

erwartet, dass mit dem neuen Cybersicherheits-Maßnahmenpaket (aus Strategie und Richtlinie) die Latte höher gelegt und ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung von Cybersicherheitsstandards in der gesamten EU, zur Verringerung von Rechtsunsicherheit, zur Stärkung des Vertrauens in Online-Dienste, zur Senkung unnötiger Kosten und zum Abbau überflüssigen Verwaltungsaufwands und somit zur Förderung der Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts und der Ziele der Europa-2020-Strategie geleistet wird;

3.

ist überzeugt, dass ein Maßnahmenpaket zur Zusammenführung bestehender und vorgeschlagener Maßnahmen in diesem Bereich dringend erforderlich ist und dazu beitragen wird, eine koordinierte, strategische Vision für Europa zu gestalten; begrüßt dieses Maßnahmenpaket, mit dem darauf abgezielt wird, die erforderliche Koordinierung sicherzustellen, die Zusammenarbeit zu fördern, klare und entschlossene Maßnahmen festzulegen, ein gemeinsames Cyberschutzniveau zu erreichen, die Widerstandsfähigkeit in IT-Systemen und Netzen gegen neue und künftige Cyberbedrohungen zu erhöhen und die Fragmentierung in der EU abzubauen;

4.

betont, dass Einrichtungen, auch Behörden, sich bewusst machen müssen, dass die Bekämpfung der Cyberkriminalität ein fortwährender Kampf ist. Sie müssen der von Cyberstörungen und -angriffen ausgehenden Gefahr oberste Priorität einräumen, indem sie Schwachstellen ermitteln und sich organisatorisch auf die Bewältigung der Folgen derartiger Angriffe vorbereiten. Da das Internet aus unserem Alltag kaum mehr wegzudenken ist, nehmen auch die von der Cyberkriminalität ausgehenden Gefahren immer stärker sowohl in Anzahl als auch Intensität zu. Cyberkriminalität in all ihren Formen ist eine sich rasant entwickelnde und ausgeklügelte neue Gefahr für die Mitgliedstaaten, Organisationen und Unionsbürger im 21. Jahrhundert, die immer häufiger auftritt, immer komplexer wird und keine Ländergrenzen kennt;

5.

ist sich der erheblichen Fortschritte bewusst, die die EU bislang zur Stärkung des Schutzes der Bürger vor Online-Kriminalität erzielt hat, u.a. durch den Vorschlag von Rechtsvorschriften über Angriffe auf Informationssysteme und die Lancierung des Globalen Bündnisses gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet. Mit diesem Maßnahmenpaket sollen frühere Maßnahmen, die u.a. auch in der Digitalen Agenda für Europa (1) aus dem Jahr 2010 aufgezeigt wurden, vorangebracht und eine robuste europäische Cyberverteidigungspolitik konzipiert werden. Diesbezüglich fordert er die Mitgesetzgeber auf, rasch eine Übereinkunft über den von ihnen derzeit diskutierten Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme (2) zu erzielen;

6.

unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Strategie, da sie nicht nur auf die Harmonisierung der Cybersicherheitskapazitäten der Mitgliedstaaten und die Zusammenführung der verschiedenen bestehenden und vorgeschlagenen Maßnahmen in diesem Bereich abhebt, um gemeinsame Normen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sondern auch für Koordinierung und Kohärenz zwischen den drei Politikbereichen (Strafverfolgung; Digitale Agenda; Verteidigungs-, Sicherheits- und Außenpolitik) sorgen will, deren Zuständigkeiten nicht in ein und derselben Hand liegen;

7.

regt an, dass dieses Maßnahmenpaket von den Erfahrungswerten, die von den nationalen Regierungen erfasst werden, profitieren könnte und eine Reihe harmonisierter Normen für Netz- und Informationssicherheit beinhalten sollte;

8.

begrüßt die in diesem Maßnahmenpaket im Hinblick auf die Politikgestaltung gewählte Vorgehensweise, bei der viele Interessenträger einbezogen werden. In diesem Maßnahmenpaket wird auch die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor und des Aufbaus echter Partnerschaften mit entsprechenden Ressourcen anerkannt. Ferner wird auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes hingearbeitet, indem ein sicheres, geschütztes und prosperierendes digitales Umfeld für Unternehmen, Regierungen und Bürger geschaffen wird;

9.

begrüßt die in der Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen, u.a. die Empfehlung, die Mitgliedstaaten zur Aufstellung einer nationalen NIS-Strategie und zur Bildung von IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Teams, CERTs), die mit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammenarbeiten, zu verpflichten sowie die Schaffung eines klaren Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, um Frühwarnungen vor Sicherheitsrisiken und -vorfällen in einer sicheren Infrastruktur auszutauschen. Diese Maßnahme und der mit der Richtlinie verfolgte Regulierungsansatz sollten erheblich zur Verbesserung der Kohärenz, zur Schaffung eines gemeinsamen Mindestniveaus für die Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten und zur Stärkung der Cyberabwehrkapazitäten in der gesamten EU beitragen;

10.

fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, den Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union zügig zu verabschieden;

11.

schlägt vor, dass weitere Details über die Methoden der Mitgliedstaaten zur Erfassung und Meldung von Daten über die Cyberkriminalität sowie spezifische Erläuterungen zur Durchführung von Maßnahmen in das Maßnahmenpaket einfließen könnten. Gemeinsame Berichterstattungsmechanismen und eine weitere Klärung der Anforderungen für die Meldepflicht sind von grundlegender Bedeutung, um Unsicherheit und mangelnde Kohärenz in Bezug auf die Frage zu beseitigen, wie eine für die NIS zuständige nationale Behörde NIS-Vorfälle mit "erheblichen Auswirkungen" definiert und bewertet. Außerdem muss bei der Einrichtung einer für die NIS zuständigen nationalen Behörde die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit starken föderalen oder dezentralisierten Strukturen;

12.

äußert daher Bedenken in Bezug auf bestimmte regulatorische und rechtliche Aspekte des Maßnahmenpakets, insbesondere in Bezug auf die fehlende Klarheit betreffend die Festlegung der Kriterien, die ein Mitgliedstaat erfüllen muss, um zur Teilnahme am sicheren System für den Informationsaustausch zugelassen zu werden, sowie die weitere Spezifikation für Auslöser von Frühwarnungen und die Festlegung der Umstände, unter denen für Marktteilnehmer und öffentliche Verwaltungen die Meldepflicht gilt. Das Fehlen klarer Bestimmungen zu diesen Punkten beeinträchtigt die Rechtssicherheit;

13.

zeigt sich besorgt, dass die Richtlinie in regulatorischer Hinsicht für Unternehmen und Behörden eine unnötige Belastung mit sich bringen könnte. Eine Überschneidung der regulatorischen Maßnahmen muss auf alle Fälle vermieden werden; gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass jedwede zusätzliche Regulierung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Dies gilt insbesondere für Organisationen, die bereits einer Verpflichtung zur Meldung von Vorfällen unterliegen, die weitgehend mit der hier vorgeschlagenen Meldepflicht vergleichbar ist;

14.

empfiehlt, dass die Europäische Kommission einen Aktionsplan veröffentlicht, in dem sie aufzeigt, wie die in diesem Maßnahmenpaket enthaltenen ehrgeizigen Ziele verwirklicht werden können. In diesem Aktionsplan müssen auch Anhaltspunkte für die Bewertung und Bemessung des Wirkungsgrads der Strategie geboten werden, um festzustellen, ob eine Zusammenarbeit stattfindet und Erfolge erzielt werden;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Cybersicherheitsstrategien zur Flankierung der neuen EU-Strategie zu entwickeln (bis 2012 hatten nur zehn Mitgliedstaaten eine derartige Strategie aufgestellt). Die Komplementarität zwischen den nationalen Strategien und der EU-Strategie ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung der notwendigen Kohärenz. Außerdem müssen auch die EU-Maßnahmen bestehende Strukturen und bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten ergänzen;

16.

begrüßt die geplanten Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der EU, u.a. den Start eines Pilotprojekts zur Bekämpfung von Botnets und Schadprogrammen, das Engagement zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen CERTs, der ENISA und dem neuen Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3), den Aufbau eines Netzes nationaler Exzellenzzentren für die Bekämpfung der Cyberkriminalität, den Start einer öffentlich-privaten Plattform für NIS-Lösungen, die Anreize für die Einführung sicherer IKT-Lösungen entwickeln soll, sowie das Ziel der Strategie, alle einschlägigen Interessenträger zusammenzubringen, um in einem Jahr die Fortschritte zu überprüfen;

17.

betont, dass für eine erfolgreiche Cybersicherheitsstrategie eine enge Zusammenarbeit zwischen den NIS-Behörden und den Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist. Hierfür müssen die Strafverfolgungsbehörden systematisch über Vorfälle informiert werden, bei denen ein schwerwiegender krimineller Hintergrund vermutet wird;

Lokale und regionale Beteiligung

18.

erachtet die in dem Maßnahmenpaket dargelegten Prioritäten als ausgewogen und angemessen. Diese Prioritäten, u.a. Schutz der Grundrechte, der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre, eine effiziente partizipative Governance und eine gemeinsame Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit, sind allesamt Bereiche, in denen die Städte und Regionen als Eigentümer von Informationen des öffentlichen Sektors eine Schlüsselrolle übernehmen sollten;

19.

schlägt vor, dass die Regionen neben den Mitgliedstaaten als die wichtigsten Verfechter einer engeren Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Nutzern der IKT-Innovationen in den unterschiedlichsten Bereichen der Regierungen und Verwaltungen einschl. Cybersicherheit und Datenschutz anerkannt werden sollten;

20.

betont, dass mit diesem neuen Maßnahmenpaket Prävention, Erkennung und Reaktion auf Cybervorfälle gestärkt sowie ein besserer Informationsaustausch und eine stärkere Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Bezug auf große Cybervorfälle angestoßen werden sollten. Hierfür ist eine echte Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft erforderlich;

21.

weiß, dass für die Bekämpfung von Cyberbedrohungen umfassendere Ressourcen notwendig sind, um das Bewusstsein für die Gefahren der Cyberkriminalität und die Notwendigkeit einer effizienten und angemessenen Cybersicherheit zu schärfen. Unter dem Blickwinkel der Multi-Level-Governance müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einem soliden Cybersicherheitskonzept berücksichtigt werden; sie müssen umfassend und wirksam in die Governance von IKT-Initiativen eingebunden werden;

22.

ist überzeugt, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität, der Erhebung einschlägiger Daten und auf dem Gebiet des Datenschutzes eine Schlüsselrolle zukommt, da Sicherheitsverletzungen eine Gefahr für öffentliche Versorgungsdienste wie die lokale Wasser- und Energieversorgung sind und die Gebietskörperschaften selbst viele digitale Informatikprodukte und -dienste nutzen und verwalten. Sie sind auch in zunehmendem Maße für die Erbringung beispielsweise digitaler Dienste für die Bürger und Gemeinschaften sowie von NIS-Kursen in Schulen zuständig. Regierungen, auch auf lokaler und regionaler Ebene, müssen die Zugänglichkeit und Offenheit des Cyberraums sicherstellen, die Grundrechte online respektieren und schützen und die Zuverlässigkeit und Interoperabilität des Internets aufrechterhalten;

23.

schlägt vor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Befugnisse und ihrer Schlüsselrolle bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen im IKT-Bereich (insbesondere betreffend Aspekte wie Schutz der Privatsphäre, Datenschutz und Cybersicherheit) mit Blick auf eine bessere Rechtsetzung von den EU-Institutionen und Mitgliedstaaten sowohl bei der Gestaltung als auch bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der europäischen Digitalen Agenda systematisch konsultiert werden sollten. Es ist bedauernswert, dass im Zuge der Ausarbeitung dieses Richtlinienvorschlags keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, die Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzuholen. Wie im Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen (3) verankert, hat sich der Ausschuss bereiterklärt, die Europäische Kommission bei Konsultationen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zu unterstützen;

24.

empfiehlt, in Artikel 14 Ziffer 1 der Richtlinie Maßnahmen aufzunehmen, die auf lokaler und regionaler Ebene umzusetzen sind, wie die Festlegung eines Verfahrens für Risikobewertung und -management, die Stärkung der Politik für die Informationssicherheit, die größere Sensibilisierung für Fragen der Cybersicherheit oder die Verbesserung der digitalen Kompetenzen und eSkills;

25.

unterstreicht, dass Partnerschaften zwischen allen einschlägigen Akteuren auf nachgeordneter Ebene gefördert und ausgebaut werden sollten, um koordinierte Maßnahmen für die Cybersicherheit zu entwickeln und derartige Maßnahmen auf nationaler und EU-Ebene zu bereichern und somit die Cyberkriminalität zu bekämpfen sowie ihre Auswirkungen aufgrund direkter finanzieller Verluste oder des Diebstahls geistigen Eigentums, von Kommunikationsunterbrechungen und der Schädigung unternehmenskritischer Daten zu minimieren;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

26.

hält fest, dass die beiden Bedingungen für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, namentlich Notwendigkeit für ein Handeln der EU und Mehrwert der EU-Maßnahmen, alles in allem erfüllt zu sein scheinen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind notwendig, weil sie transnationale Aspekte betreffen, die von den Mitgliedstaaten und/oder Gebietskörperschaften alleine nicht korrekt geregelt werden können. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften auch einen deutlichen Nutzen im Vergleich zu einem Handeln auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene im Alleingang bringen, da beispielsweise personenbezogene Daten immer schneller über nationale Grenzen, und zwar sowohl Binnen- als auch Außengrenzen, hinweg verbreitet werden. Außerdem werden rechtliche Verpflichtungen auf EU-Ebene klar dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Gesetzeslücken zu schließen;

27.

begrüßt, dass die Grundsätze von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der Richtlinie grundsätzlich gewahrt werden. Angesichts der grenzübergreifenden Aspekte von NIS-Vorfällen und -Risiken können die in der Richtlinie dargelegten Ziele — gemäß dem Subsidiaritätsprinzip — auf EU-Ebene besser erreicht werden. Forschungsergebnisse zeigen, dass die EU-Bürger in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten Vertrauen in Institutionen wie die Europäische Kommission haben (4). Die Richtlinie steht außerdem grundsätzlich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da gewährleistet wird, dass sie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Bedenken bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und der internen Regierungsstrukturen der EU-Mitgliedstaaten bestehen allerdings dahingehend, dass für jeden Mitgliedstaat jeweils nur eine zuständige Behörde bzw. ein nationales CERT-Team vorgesehen ist;

28.

vertritt die Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen über den Anwendungsbereich der für das Maßnahmenpaket gewählten Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 26 und 114 AEUV, hinausgeht, da der Vorschlag sämtliche öffentliche Verwaltungsinformationssysteme erfasst, auch interne Informationssysteme wie das Intranet;

Charta der Grundrechte

29.

begrüßt, dass die Richtlinie der Charta der Grundrechte der Europäischen Unions gerecht wird. Die gleichen Normen, Grundsätze und Werte, für die die EU "offline" eintritt, sollten auch "online" gelten. IKT sollten den Bedürfnissen aller Mitglieder der Gesellschaft Rechnung tragen, auch derjenigen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Die Internetnutzer sollten im Hinblick auf zahlreiche Anforderungen wie Zuverlässigkeit, Sicherheit, Transparenz, Benutzerfreundlichkeit, Interoperabilität sowie Risiko- und Haftungsminderung Mindestnormen erwarten können. Im Interesse des effektiven Grundrechtschutzes, der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts wird eine konkretere Regelung zur materiell-rechtlichen Ausgestaltung der Standards der Netz- und Informationssicherheit in der Richtlinie selbst angeregt. Hierbei sollen insbesondere grundrechtlichen und datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Netz- und Informationssicherheit formuliert werden;

30.

weist darauf hin, dass Bemühungen, die Bürger im Cyberraum zu schützen und zu verteidigen, in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen stehen müssen, die den Bürgern in der Grundrechtecharta eingeräumt werden. Die Bedeutung, die den Grundwerten der EU bei der Konzipierung der Maßnahmen für den Cyberraum beigemessen wird, ist zu begrüßen. Wie bereits in früheren Stellungnahmen (5) hervorgehoben, wird es von entscheidender Bedeutung sein, die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsanforderungen auf allen Ebenen zu gewährleisten, um einen möglichst guten Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Wichtig ist dabei auch, dass jedweder unerlaubte Zugriff auf persönliche Informationen und das Erstellen von Profilen verhindert wird;

31.

betont, dass zwar private Betreiber in zunehmenden Maße für kritische Infrastrukturen und Online-Dienste verantwortlich sind und die wichtige Rolle des Privatsektors anerkannt werden muss, letztlich jedoch der Staat die Verantwortung für den Schutz der Freiheit und für die Sicherheit seiner Bürger im Cyberraum tragen muss;

Vereinfachung

32.

hält fest, dass die europaweite Anwendung des Grundsatzes, dass Daten über Bürger und Gegenstände grundsätzlich nur ein einziges Mal registriert werden und es somit nicht erforderlich ist, wiederholt verschiedene Formulare auszufüllen, wesentlich dazu beitragen wird, den Bürgern unnötige Bürokratie zu ersparen und die Kosten für die öffentliche Verwaltung zu senken. Daher ist dafür Sorge zu tragen, dass datenschutzrechtliche Belange gewahrt bleiben;

Schulungsmaßnahmen

33.

unterstreicht, dass für den Aufbau wirksamer Cyberabwehrkapazitäten die Mitarbeiter, auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, geschult und fortgebildet werden müssen. Es sollten umfassende Schulungsmaßnahmen zu vertrauens- und sicherheitsbezogenen Fragen für alle Mitarbeiter durchgeführt werden — vor allem aber für technisches Fachpersonal, für Personal, das unmittelbar für Sicherheitsverfahren zuständig ist, die die Anwendung unterschiedlicher Methoden beinhalten, und für an Innovations- und Modernisierungsprozessen allgemein bzw. indirekt beteiligtes Personal. Eine kontinuierliche Weiterbildung ist ein wichtiger Erfolgsgarant für elektronische Behördendienste vor Ort; lokale und regionale Gebietskörperschaften spielen auch eine immer größere Rolle bei der Bereitstellung von Informationen und Orientierungshilfen für die Bürger, damit sie die Systeme korrekt nutzen und Cybergefahren erkennen können (6);

34.

betont, dass das "Engagement der Leitungsebene" ein sehr wichtiger Erfolgsfaktor ist. Aus diesem Grund ist auch eine gezielte Ausbildung der Führungsstäbe und Leitungsorgane erforderlich, um sie zu sensibilisieren und ihnen geeignete Voraussetzungen für den Aufbau einer Sicherheitskultur in ihren jeweiligen Organisationen zu geben;

35.

nimmt die Verstärkung von Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen durch die Einführung von NIS-Ausbildungsprogrammen und die Veranstaltung eines Cybersicherheitswettbewerbs im Jahr 2014 zur Kenntnis. Dabei sollten bestehende Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden. Der Ausschuss begrüßt die Absicht, mit dieser Strategie NIS in die Lehrpläne aufzunehmen, betont jedoch, dass Bildung in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt und für die Verwirklichung dieses Ziels bis 2014 erhebliche Ressourcen und Planungsanstrengungen erforderlich sind;

Förderung von Unternehmen, Innovation und technischen Lösungen

36.

weist drauf hin, dass der Schutz der Privatsphäre von bestimmten Faktoren abhängt, einschl. der Behördenstruktur (die Mehrheit ist auf lokaler Ebene angesiedelt), der Konvergenz des EU-Rechtsrahmens, der Förderung einer innovativen Kultur bei den Mitarbeitern der Behörden — u.a. durch die Nutzung eines gemeinsamen Ehrenkodex — und bei den Bürgerinnen und Bürgern — durch die Festlegung der Verbraucherrechte in Bezug auf elektronische Produkte und die Verbesserung ihres Wissens über ihre einschlägigen Rechte — sowie der Verwaltung der IKT-Anwendungen;

37.

bekräftigt, dass die Entwicklung und Anwendung technischer Lösungen für den Umgang mit illegalen Inhalten und schädlichem Verhalten im Online-Umfeld angeregt und unterstützt sowie die Zusammenarbeit und der Austausch empfehlenswerter Verfahren zwischen einer breiten Palette von Akteuren auf lokaler, regionaler, europäischer und internationaler Ebene gefördert werden sollten. Diesbezüglich sind die Beratungsdienste (Helplines) für Kinder, Eltern und Betreuer, Hotlines zur Meldung von Missbrauch und Softwaresysteme für eine leichtere Ermittlung missbräuchlicher Inhalte sowie zu deren einfacher und rascher Meldung von grundlegender Bedeutung;

38.

empfiehlt, alles daran zu setzen, den geringen Prozentsatz an Unternehmen in der EU zu steigern, die formell eine IKT-Sicherheitspolitik festgelegt haben (26% im Januar 2012) (7). Unternehmen aller Größenordnungen müssen zu Investitionen in die Cybersicherheit angehalten werden, die auch als Marketing-Argument für den Gewinn neuer Kunden genutzt werden und die verheerenden Auswirkungen der Cyberkriminalität abfedern können. Die Unternehmen sollten einen wirtschaftsorientierten und technologiegestützten Ansatz für ihre Cybersicherheit in Betracht ziehen und vorrangig ihre kritischsten Aktiva bzw. Verfahren schützen;

Wirtschaftliches Potenzial der IKT

39.

unterstreicht, dass angesichts des enormen Potenzials der IKT für die europäische Wirtschaft (sie erwirtschaften derzeit beinahe 6% des BIP der EU (8)) konkrete Maßnahmen erforderlich sind, um das zunehmende Phänomen der Cyberkriminalität zu bewältigen und das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in ein sicheres Internet wiederherzustellen (und so die Zahl der Internetnutzer in der EU, die über die Sicherheit u.a. von Online-Zahlungen beunruhigt sind (9), zu verringern);

40.

weist darauf hin, dass zur Senkung der erheblichen durch Cyberkriminalität verursachten Kosten und zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher dringend Anstrengungen auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene erforderlich sind, um Cyberverbrechern das Handwerk zu legen;

41.

schlägt vor, weitere Informationen über Entwicklung und Schutz von Cloud Computing, das ein beträchtliches Wirtschaftspotenzial aufweist, in die Strategie aufzunehmen. Die rasante Zuwachsrate der Verwendung mobiler elektronischer Geräte scheint ungebremst. Laut Gartner werden bis 2016 mindestens die Hälfte aller Unternehmensmitarbeiter darüber auf ihre E-Mails zugreifen (10). Es gilt, neue Probleme und Chancen in Verbindung mit mobilen elektronischen Geräten und Cloud Computing zu analysieren. Außerdem ist für Cloud Computing eine angemessene Architektur erforderlich, um optimale Sicherheit zu gewährleisten (11). So hat der Ausschuss bereits seine Sorge geäußert, dass in der vor Kurzem veröffentlichten Mitteilung der Europäischen Kommission zu Cloud-Computing der Zusammenhang zwischen der vorgeschlagenen Strategie und anderen Aspekten wie der Gewährleistung von Datensicherheit, den Urheberrechten oder der Verbesserung der Zugänglichkeit und Portabilität der Daten nicht angemessen berücksichtigt wird (12);

Internationale Zusammenarbeit

42.

ist der Meinung, dass angesichts der globalen, vernetzten und grenzüberschreitenden Gefahr, die von der Cyberkriminalität ausgeht, Zusammenarbeit und Dialog auf internationaler Ebene über die EU-Grenzen hinaus gefördert werden müssen, um ein wirklich globales und koordiniertes Cybersicherheitskonzept zu verwirklichen. Diesbezüglich müssen alle Länder dazu aufgefordert werden, sich zur Einhaltung des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität (Budapester Übereinkommen) (13) zu verpflichten. Außerdem ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene, insbesondere mit den USA, und auf multilateraler Ebene mit einer Reihe von internationalen Organisationen von grundlegender Bedeutung;

Verbindungen zu den Finanzierungsprogrammen und zum Finanzrahmen der EU

43.

betont, dass die Koordination zwischen bestehenden und künftigen Finanzierungsinstrumenten wie "Horizont 2020", der EFC (European Framework Cooperation) und dem Fonds für innere Sicherheit verbessert werden muss, um einen besser koordinierten Ansatz für Investitionen in den Cyberraum sicherzustellen;

44.

wirft die Frage auf, ob Mittel in Höhe von 1,25 Mio. EUR ausreichen, um eine robuste und angemessen NIS-Infrastruktur aufzubauen, und zeigt sich enttäuscht, dass der Haushalt für die Fazilität "Connecting Europe" in der Vereinbarung des Rates über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vom 8. Februar 2013 gekürzt wurde. Es bedarf einer soliden und umfassenderen Haushaltsgrundlage, um die finanzielle Unterstützung für wichtige IKT-Infrastrukturen, die Vernetzung der NIS-Kapazitäten der Mitgliedstaaten und somit eine verbesserte Zusammenarbeit in der EU sicherzustellen.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund (4)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Auf Unionsebene sollte ein Kooperationsmechanismus eingerichtet werden, der den Informationsaustausch sowie eine koordinierte Erkennungs- und Reaktionsfähigkeit im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden "NIS") ermöglicht. Damit ein solcher Mechanismus wirksam sein kann und alle Beteiligten einbezogen werden, muss jeder Mitgliedstaat über Mindestkapazitäten und eine Strategie verfügen, die in seinem Hoheitsgebiet eine hohe NIS gewährleisten. Zur Förderung einer Risikomanagementkultur und um sicherzustellen, dass die gravierendsten Sicherheitsvorfälle gemeldet werden, sollten Mindestsicherheitsanforderungen auch für öffentliche Verwaltungen und Betreiber kritischer Informationsinfrastrukturen gelten.

Auf Unionsebene sollte ein Kooperationsmechanismus eingerichtet werden, der den Informationsaustausch sowie eine koordinierte Erkennungs- und Reaktionsfähigkeit im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden "NIS") ermöglicht. Damit ein solcher Mechanismus wirksam sein kann und alle Beteiligten einbezogen werden, muss jeder Mitgliedstaat über Mindestkapazitäten und eine Strategie verfügen, die in seinem Hoheitsgebiet eine hohe NIS gewährleisten. Zur Förderung einer Risikomanagementkultur und um sicherzustellen, dass die gravierendsten Sicherheitsvorfälle gemeldet werden, sollten Mindestsicherheitsanforderungen auch für öffentliche Verwaltungen, einschl. der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften , und Betreiber kritischer Informationsinfrastrukturen gelten.

Änderung 2

Erwägungsgrund (9)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Um eine hohe gemeinsame Netz- und Informationssicherheit zu erreichen und aufrechtzuerhalten sollte jeder Mitgliedstaat über eine nationale NIS-Strategie verfügen, in der die strategischen Ziele sowie konkrete politische Maßnahmen vorgesehen sind. Auf nationaler Ebene müssen NIS-Kooperationspläne aufgestellt werden, die gewisse Grundanforderungen erfüllen, so dass ein Kapazitätsniveau erreicht werden kann, das bei Sicherheitsvorfällen eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit auf nationaler und auf Unionsebene ermöglicht.

Um eine hohe gemeinsame Netz- und Informationssicherheit zu erreichen und aufrechtzuerhalten, sollte jeder Mitgliedstaat über eine nationale NIS-Strategie verfügen, in der die strategischen Ziele sowie konkrete politische Maßnahmen vorgesehen sind. Auf nationaler Ebene müssen unter umfassender Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften NIS-Kooperationspläne aufgestellt werden, die gewisse Grundanforderungen erfüllen, so dass ein Kapazitätsniveau erreicht werden kann, das bei Sicherheitsvorfällen eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit auf nationaler und auf Unionsebene ermöglicht.

Änderung 3

Erwägungsgrund (35)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen des zugrundeliegenden Rechtsakts sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Änderung 4

Kapitel IV

Artikel 14 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Verwaltungen und Marktteilnehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netze und Informationssysteme, die ihnen unterstehen und die sie für ihre Tätigkeiten nutzen, zu managen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Folgen von Sicherheitsvorfällen, die ihre Netze und Informationssysteme betreffen, auf die von ihnen bereitgestellten Kerndienste zu verhindern beziehungsweise so gering wie möglich zu halten, damit die Kontinuität der Dienste, die auf diesen Netzen und Informationssystemen beruhen, gewährleistet wird.

Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Verwaltungen und Marktteilnehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netze und Informationssysteme, die ihnen unterstehen und die sie für ihre Tätigkeiten nutzen, zu managen. Auf lokaler und regionaler Ebene könnten dazu die Festlegung eines Verfahrens für Risikobewertung und -management, die Stärkung der Politik für die Informationssicherheit, die größere Sensibilisierung für Fragen der Cybersicherheit oder die Verbesserung der digitalen Kompetenzen und eSkills zählen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Folgen von Sicherheitsvorfällen, die ihre Netze und Informationssysteme betreffen, auf die von ihnen bereitgestellten Kerndienste zu verhindern beziehungsweise so gering wie möglich zu halten, damit die Kontinuität der Dienste, die auf diesen Netzen und Informationssystemen beruhen, gewährleistet wird.

Begründung

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität ist von grundlegender Bedeutung und muss daher umfassend anerkannt werden.

Änderung 5

Kapitel IV

Artikel 16

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Normung

1.   Um eine einheitliche Umsetzung des Artikels 14 Absatz 1 zu gewährleisten, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung einschlägiger Normen und/oder Spezifikationen für die Netz- und Informationssicherheit.

2.   Die Kommission stellt mittels Durchführungsrechtsakten eine Liste der in Absatz 1 genannten Normen auf. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Normung

1.   Um eine einheitliche Umsetzung des Artikels 14 Absatz 1 zu gewährleisten, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung einschlägiger harmonisierter Normen und/oder Spezifikationen für die Netz- und Informationssicherheit.

2.   Die Kommission stellt mittels Durchführungsrechtsakten eine Liste der in Absatz 1 genannten Normen auf. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Begründung

Die Europäische Kommission führt selbst ins Treffen, dass die Anwendung unterschiedlicher Normen in den Mitgliedstaaten ein großes Problem ist. Daher ist die Harmonisierung von Normen für die Gewährleistung eines gemeinsamen Netz- und Informationssicherheitsniveaus in der EU unerlässlich.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2010) 245 final, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0245:FIN:DE:HTML.

(2)  COM(2010) 517 final, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0517:FIN:DE:PDF.

(3)  Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen, unterzeichnet am 16. Februar 2012, R/CdR 39/2012 Punkt 7.

(4)  http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_359_en.pdf (nur auf EN verfügbar).

(5)  CdR 104/2010 fin.

(6)  http://www.enisa.europa.eu/publications/archive/scandinavian-approaches-survey (nur auf EN verfügbar).

(7)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/statistics_explained/index.php/ICT_security_in_enterprises (nur auf EN verfügbar).

(8)  http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-71_en.htm (nur auf EN verfügbar).

(9)  http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_390_en.pdf (nur auf EN verfügbar).

(10)  http://www.sophos.com/medialibrary/PDFs/other/SophosSecurityThreatReport2012.pdf.

(11)  http://www.mcafee.com/hk/resources/reports/rp-sda-cyber-security.pdf.

(12)  CdR 1673/2012.

(13)  http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?CL=GER&CM=&NT=185&DF=&VL.


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/27


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Intelligente Städte und Gemeinschaften — Eine europäische Innovationspartnerschaft

2013/C 280/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass die lokalen Gebietskörperschaften nicht nur der Industrie ihre Tätigkeit ermöglichen und ihre Kunden sind, sondern auch in ihrer grundlegenden Eigenschaft als Vorreiter und Innovatoren anerkannt werden müssen;

verweist darauf, dass der von der Kommission anvisierte industriegetriebene Ansatz auf einem präzise definierten und konkret nachgewiesenen Bedarf der Bürger beruhen muss. Die lokalen Gebietskörperschaften spielen eine herausragende Rolle, wenn es darum geht, den Bedarf und die Nachfrage der öffentlichen und privaten Akteure vor Ort zu ermitteln und zum Ausdruck zu bringen (z.B. Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und örtliche Bevölkerung). Diese entscheidende Verbindung umfasst Anhörungen und wirksame Mechanismen zur Mitwirkung auf lokaler Ebene und sollte einen herausragenden Platz einnehmen;

ist der Auffassung, dass die Kommission die Kriterien für die Ermittlung und Auswahl bahnbrechender innovativer Lösungen präzisieren muss. Sie muss dafür sorgen, dass das Verfahren transparent und offen ist und vorzugsweise an ein konkretes Ausschreibungsverfahren gekoppelt wird. Auch müssen ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt werden;

empfiehlt der Kommission, in einem übersichtlichen Leitfaden alle europäischen Programme und Initiativen zusammenzutragen, die die Finanzierung innovativer Projekte ermöglichen, die im Rahmen der SCC entwickelt werden können. So sollte der Leitfaden auf Initiativen wie Green Digital Charter, Bürgermeisterkonvent, CIVITAS, Concerto u.a. eingehen und einen Überblick über alle Programme im Zusammenhang mit intelligenten Städten und Gemeinschaften enthalten;

unterstreicht insbesondere, dass ein zentraler Bestandteil der Arbeiten im Rahmen von SCC-Partnerschaften die Entwicklung intelligenter Netze sein wird.

Berichterstatter

Ilmar REEPALU (SE/SPE), Mitglied des Stadtrats von Malmö

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission "Intelligente Städte und Gemeinschaften – eine europäische Innovationspartnerschaft"

C(2012) 4701 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung "Intelligente Städte und Gemeinschaften – eine europäische Innovationspartnerschaft" die Initiative für eine europäische Innovationspartnerschaft zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen ergreift, um innovative technische Lösungen, die auf integrierten Energie-, Verkehrs-, Informations- und Kommunikationstechnologien beruhen, in Städten zu entwickeln und zu verbreiten;

2.

teilt die Auffassung der Kommission, dass eine der größten Herausforderungen der EU darin besteht, die europäischen Städte zu intelligenten und nachhaltigen Lebensräumen zu machen, und dies in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht; unterstrich bereits mehrfach die Bedeutung wirkungsvoller Maßnahmen und Veränderungen zur Unterstützung und Förderung der Bemühungen um eine langfristig nachhaltige Gesellschaft, was zu einer Verbesserung der städtischen Umwelt, der Volksgesundheit und letztlich des sozialen Wohlergehens führen wird; er betont gleichzeitig, dass Städte sowohl wirtschaftlich als auch sozial sowie in Umweltfragen eng mit ihrem Umland und mit den ländlichen Gebieten verbunden sind und dass diese Verbindung für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung sowohl der städtischen als auch der ländlichen Gebiete wichtig ist, denn die ländlichen Gebiete werden verschmutzt durch Emissionen der Städte in die Luft und in das Wasser;

3.

begrüßt die Kommissionsinitiative für eine Innovationspartnerschaft. Es ist erfreulich, dass die Kommission mit dieser Initiative die herausragende Rolle von Städten und lokalen Gebietskörperschaften in der gesamten Arbeit der Union im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums herausstellt und anerkennt. Es ist wichtig zu betonen, dass Städte in vielen Fällen bei der Förderung einer langfristig nachhaltigen Gesellschaft vorangehen. Diese positive Entwicklung und die hohen Ambitionen der Städte müssen von der EU im Rahmen ihrer Arbeiten unterstützt und gefördert werden;

4.

sieht in der Anwendung der Grundsätze der Systemintegration und der Interoperabilität eine Voraussetzung für die Schaffung intelligenter Städte; begrüßt deshalb das von der Kommission vorgeschlagene Konzept der integrierten Systemlösungen und ist davon überzeugt, dass solche integrierten Lösungen im Vergleich zu sektorspezifischen Ansätzen einen erheblichen Mehrwert bringen. Sektorspezifische Vorhaben und Lösungen können hingegen in anderen Zusammenhängen wirksame ergänzende Maßnahmen und Lösungen bieten;

5.

unterstreicht, dass die drei Technologiebereiche der Innovationspartnerschaft intelligente Städte und Gemeinschaften (SCC) von unterschiedlichem Gewicht und unterschiedlicher Bedeutung sein können, je nachdem, inwieweit die Projekte innovative Systemlösungen für die ermittelten Bedürfnisse beinhalten; ist ferner der Auffassung, dass weitere Bereiche, die zu einer nachhaltigen städtischen Entwicklung beitragen (z.B. Wasser, Abfall, Luft, strategische Planung oder Dienstleistungsinnovationen, die die Bürger zur Nutzung und Erschließung neuer Lösungen anregen), bei der Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Lösungen zum Tragen kommen müssen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Wachstums einen Mehrwert liefern;

6.

stellt fest, dass die Kommission eine von der Industrie in Zusammenarbeit mit Städten geführte Partnerschaft vorschlägt. Die Initiative soll den Markteintritt bahnbrechender innovativer Lösungen erleichtern, die auf integrierten Energie- und Verkehrstechnologien beruhen und sich auf Informations- und Kommunikationstechnologien stützen;

7.

betont in diesem Zusammenhang die zentrale und in vielen Fällen herausragende Rolle der lokalen Gebietskörperschaften bei den weiteren Arbeiten. In den Strategien und Projekten, die im Rahmen der SCC-Partnerschaft konzipiert und beschlossen werden (z.B. strategischer Durchführungsplan), muss den einzelnen und zusammengeschlossenen lokalen Gebietskörperschaften gleich welcher Bevölkerungszahl eine zentrale Rolle zukommen, und sie sollten bei jeder Entscheidung über die Verwendung öffentlich-kommunaler Mittel das letzte Wort haben;

8.

betont, dass die lokalen Gebietskörperschaften nicht nur der Industrie ihre Tätigkeit ermöglichen und ihre Kunden sind, sondern auch in ihrer grundlegenden Eigenschaft als Vorreiter und Innovatoren anerkannt werden müssen;

9.

verweist ferner darauf, dass der von der Kommission anvisierte industriegetriebene Ansatz auf einem präzise definierten und konkret nachgewiesenen Bedarf der Bürger beruhen muss. Die lokalen Gebietskörperschaften sind die bürgernächste Ebene und spielen eine herausragende Rolle, wenn es darum geht, den Bedarf und die Nachfrage der öffentlichen und privaten Akteure vor Ort zu ermitteln und zum Ausdruck zu bringen (z.B. Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und örtliche Bevölkerung). Diese entscheidende Verbindung umfasst u.a. Anhörungen und wirksame Mechanismen zur Mitwirkung auf lokaler Ebene und muss einen herausragenden Platz in der Arbeit einnehmen. Dabei werden Lösungen entwickelt, die sich auf eine einzigartige und konkrete Nachfrage der lokalen Gebietskörperschaften, Akteure und Bürger stützen und die im Vergleich zu sektorspezifischen – bisweilen suboptimalen – Lösungen einen Mehrwert bringen;

10.

begrüßt das von der Kommission anvisierte langfristige Ziel der SCC-Initiative, bis zum Jahr 2020 mindestens 20 bahnbrechende innovative Lösungen vorzuschlagen und zu verbreiten, die Energie-, Verkehrs- und Informations- und Kommunikationstechnologien miteinander kombinieren; betont in diesem Zusammenhang, dass es sehr wichtig ist, angemessene Voraussetzungen zu schaffen, damit die innovativen Lösungen in vielen Städten der Union übernommen, angepasst und angewandt werden können; ist erfreut darüber, dass die Kommission die Notwendigkeit nachfrageseitiger Maßnahmen betont (z.B. Entwicklung neuer Geschäftsmodelle). Um dies zu erreichen, sollte die Kommission nach Ansicht des Ausschusses als ein Auswahlkriterium für diese Projekte darauf achten, dass es in den Vorschlägen eine starke Verknüpfung zwischen neuen, kreativen und bahnbrechenden Lösungen sowie der Umsetzung und Verbreitung der Ergebnisse zur europaweiten Nutzung durch Kommunen und Regionen gibt. In den Projekten sollten die nutzbringenden Synergien zwischen miteinander verbundenen Projektakteuren und der Einsatz von Entwicklungs- und Finanzierungsinstrumenten einen hohen Stellenwert genießen; müssen die Städte darin unterstützt werden, ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren, indem Lösungen entwickelt werden, bei denen durch einen intensiven Einsatz der IKT die Energieeffizienz der Stadt verbessert, die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und die Mobilität erleichtert und so eine erhebliche Verminderung der CO2-Emissionen und sonstiger gasförmiger Schadstoffe in einem nachhaltigen Stadtstrukturmodell erreicht werden;

11.

ist der Ansicht, dass neben Bürgerbeteiligung und Konsultation ein Schlüsselfaktor für den Erfolg der SCC-Initiative eine wirklich gemeinschaftliche Planung ist, damit Entscheidungen zusammen mit der lokalen Gebietskörperschaft unter Einbeziehung aller beteiligten, örtlich tätigen nationalen oder regionalen Agenturen, Freiwilligenorganisationen und Unternehmen getroffen werden können, sofern sie direkt von den Zielen der SCC-Partnerschaften betroffen sind; hierbei sollte die künftige grundlegende Rolle der Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO) hervorgehoben werden;

12.

ist der Auffassung, dass die Kommission die Kriterien für die Ermittlung und Auswahl bahnbrechender innovativer Lösungen präzisieren muss. Die Kommission muss dafür sorgen, dass das entsprechende Verfahren transparent und offen ist und dass es vorzugsweise an ein konkretes Ausschreibungsverfahren gekoppelt wird. Auch müssen ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt werden;

13.

verweist auf die unterschiedlichen Stadtstrukturen in der EU. In vielen Gegenden gibt es eine polyzentrische Stadtstruktur, in anderen wiederum dominiert eine Großstadt gegenüber vielen kleineren Städten im Umland. Unabhängig von ihrer Größe ist eine Stadt das Zentrum beispielsweise für die Erbringung öffentlicher und privater Dienstleistungen sowie für die Wissenserzeugung, Innovation und das Unternehmertum auf lokaler und regionaler Ebene. In Ausnahmefällen gibt es regionale Beispiele ausgeprägter demografischer und territorialer Ungleichgewichte, bei denen man nicht von einem Städtenetz im eigentlichen Sinne sprechen kann. In diesen Fällen können bestehende lokale Strukturen, die verschiedene Bevölkerungsteile umfassen, in die SCC-Initiative eingebunden werden;

14.

stellt fest, dass Städte unabhängig von ihrer Größe bei der Schaffung nachhaltiger Lebensräume oftmals vor denselben Herausforderungen stehen und auf dieselben technischen Lösungen angewiesen sind; ist der Auffassung, dass die SCC-Partnerschaft diesem Aspekt Rechnung tragen muss und dass innovative Lösungen entwickelt werden müssen, die wirtschaftliche Synergien schaffen und sich auf die Städte und ihre Einwohner spürbar auswirken;

15.

erinnert daran, dass der Zusatz "und Gemeinschaften" eben gerade deshalb zur Bezeichnung der SCC-Initiative hinzugenommen wurde, um zu unterstreichen, dass der Begriff "Stadt" bzw. "städtisches Gebiet" in Europa fließende Grenzen hat. In vielen Mitgliedstaaten gibt es zahlreiche Fälle, in denen lokale Gebietskörperschaften zwar nicht als Stadt bezeichnet werden, sie jedoch viel größer sind und über wesentlich beträchtlichere Ressourcen und Kapazität verfügen als andere Gemeinden, die in rechtlicher oder geografischer Hinsicht gemeinhin als Städte gelten. Ebenso können Gruppen lokaler Gebietskörperschaften ihre Ressourcen häufig in einem größerem Umfang bündeln als Städte; in solchen Konstellationen, die auch auf Großstadtgebiete oder Ballungsräume zutreffen können, kann die Rolle der regionalen Ebene für die Koordinierung und das Voranbringen integrierter Maßnahmen entscheidend sein;

Durchführung der Innovationspartnerschaft "Intelligente Städte und Gemeinschaften"

16.

begrüßt, dass im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung 2013 auch Ressourcen für Projekte vorgesehen sind, die zu der EIP "Intelligente Städte und Gemeinschaften" passen;

17.

hält es für wesentlich, dass auf EU-Ebene im Rahmen des neuen Programms Horizont 2020 ausreichend Mittel vorgesehen werden, damit die SCC-Initiative zu den von der Kommission angeführten Zielen beitragen kann;

18.

unterstreicht, dass die Durchführung der SCC-Initiative nicht mit einer Kürzung der Finanzierung aus anderen laufenden Programmen einhergehen darf, mit denen die lokalen Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen zur Förderung intelligenter Städte und Gemeinschaften unterstützt werden, insbesondere da sich diese Programme auf lokaler Ebene besonders bewährt haben. Darüber hinaus sollte die Kommission die thematischen Bereiche und die im Rahmen von Horizont 2020 zugewiesenen Mittel festlegen;

19.

stellt fest, dass sich die Regionalpolitik und die Strukturfonds auf die Durchführung von Strategien zur Förderung intelligenter Städte positiv ausgewirkt haben, und betont, dass sie bei der weiteren Entwicklung der SCC-Initiative eine wichtige Rolle spielen könnten. Der Vorschlag für die Überarbeitung der Kohäsionspolitik ab 2014 beinhaltet eine klare städtische Dimension, u.a. durch die Bereitstellung von Mitteln für die nachhaltige Stadtentwicklung im Rahmen des Regionalfonds. Wie diese Mittel zur Realisierung intelligenter Städte beitragen können, muss geklärt werden, damit auf diese Weise zur Schaffung von Synergien und zu einem ganzheitlichen Ansatz in Stadtentwicklungsfragen, der auch das ländliche Umland berücksichtigt, beigetragen werden kann;

20.

empfiehlt der Kommission, in einem übersichtlichen Leitfaden alle europäischen Programme und Initiativen zusammenzutragen, die die Finanzierung innovativer Projekte ermöglichen, die im Rahmen der SCC entwickelt werden können. So sollte der Leitfaden auf Initiativen wie Green Digital Charter, Bürgermeisterkonvent, CIVITAS, Concerto u.a. eingehen. Ein solcher Leitfaden wäre beispielsweise für die lokalen Gebietskörperschaften und für die Industrie von großer Bedeutung, da er Informationen über alle Programme im Zusammenhang mit intelligenten Städten und Gemeinschaften enthalten würde. Er könnte z.B. über die Internetseite der Plattform der Interessenvertreter zugänglich sein;

21.

unterstreicht die Bedeutung eines ganzheitlichen Ansatzes bezüglich der EU-Finanzhilfe für SCC-Partnerschaften und andere Quellen der EU-Finanzierung wie dem Europäischen Strukturfonds für Investitionen, der Fazilität "Connecting Europe" und LIFE 2014-2020, um insbesondere eine eindeutige Kontinuität der Unterstützung für SCC-Initiativen herzustellen und dadurch unnötige Inkohärenzen, Überschneidungen und Doppelungen zu vermeiden;

22.

begrüßt, dass die Kommission den Mitgliedstaaten empfiehlt, Finanzmittel zur Förderung von Maßnahmen zur Beschaffung und Verbreitung innovativer Lösungen im Rahmen der SCC bereitzustellen;

23.

stellt fest, dass die Leuchtturmprojekte – zentraler Bestandteil der SCC-Initiative – strategische Partnerschaften zwischen innovationsgetriebenen Unternehmen in den drei Sektoren und kommunalen Entscheidungsträgern und Behörden sind;

24.

verweist in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Rollen und Blickwinkel von Industrie und Stadt. Eine wichtige Aufgabe der Industrie besteht in der Entwicklung technischer Spezifikationen und Lösungen, die in vielen Städten übernommen und verbreitet werden können. Die Städte und Gemeinden und ihre Einwohner sind in erster Linie für die Ermittlung und Bekanntmachung der konkreten Bedürfnisse vor Ort verantwortlich, für die bedarfsgerechte technische Lösungen gefunden werden müssen. Folglich ist es von großer Bedeutung, dass die Projekte ausgehend von Bedarf und Nachfrage in Anbetracht ihres Mehrwerts aus technisch-innovativer Sicht entwickelt und gesteuert werden;

25.

ist der Auffassung, dass die Leuchtturmprojekte die Kernbestandteile der SCC-Partnerschaft bilden. Da die lokalen Gebietskörperschaften den für nachhaltige Lösungen bestehenden Bedarf der Städte am besten einschätzen können, muss ihnen in den Konsortien und Leuchtturmprojekten eine maßgebliche und führende Rolle zugemessen werden. Dies kommt in der Kommissionsmitteilung nicht zum Ausdruck und bedarf der Klarstellung in den künftigen Arbeiten;

26.

ist der Auffassung, dass auch die Rolle der sonstigen Akteure in den Konsortien und Projekten klar definiert werden muss, um gute Voraussetzungen und Ausgewogenheit in den Partnerschaften herzustellen. Die Form der Leuchtturmprojekte und Konsortien sollte im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen festgelegt werden, damit die Gestalt der Konsortien und die Rolle der einzelnen Akteure bei der Projektentwicklung klar umrissen und die Rahmenbedingungen für SCC-Partnerschaften transparenter werden;

27.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung erklärt, dass sie für eine künftige Regulierung dieses Bereichs offen ist, um die kommerzielle Verwertung künftiger Lösungen zu erleichtern. Zwar möchte der Ausschuss der Regionen solche Maßnahmen nicht ausschließen, hält es jedoch für wichtig, dass eine eventuelle Regulierung sorgsam den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sowie dem Bedarf an lokal angepassten Lösungen, die von den örtlichen Voraussetzungen ausgehen, Rechnung trägt;

28.

ist deshalb der Ansicht, dass die Kommission deutlich machen muss, worin die eventuellen künftigen Regulierungen bestehen, und Beispiele für solche Regulierungen oder Bereiche geben sollte; dies wäre für die betroffenen Akteure in den Konsortien und Projekten eine wertvolle Information;

29.

hält es für wichtig, dass für die Aktivitäten jedes Projektes einschlägige Indikatoren festgelegt werden, die im Zusammenhang mit den EU-Prioritäten und zentralen Herausforderungen in den Bereichen Energie, Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien stehen, so z.B. Umweltleistung, Energieeffizienz von Städten, Anteil erneuerbarer Energien an der Energienutzung, gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen usw.;

30.

wiederholt, dass in jeder Stadt andere Voraussetzungen herrschen; betont deshalb, wie wichtig es ist, dass die lokalen Gebietskörperschaften die Indikatoren auf die örtlichen Gegebenheiten abstimmen können. Wie hoch die Zielvorgaben für die einzelnen Indikatoren gesteckt werden, sollte von den lokalen Gebietskörperschaften in Abstimmung mit den Industriekonsortien festgelegt werden. Gleichzeitig müssen die Indikatoren als Richtschnur für die Industrie, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dienen, sodass den übergeordneten Zielen und wichtigsten Herausforderungen auf EU-Ebene entsprochen werden kann. In jedem Fall fügen sich die Ziele in die "20/20/20"-Strategie ein, die von der Europäischen Union mit Blick auf das Jahr 2020 festgelegt wurde;

31.

schlägt vor, dass die Kommission überall in Europa erforderliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten regionaler Innovationsökosysteme finanzieren sollte. Im Bereich der intelligenten Städte sind Versuche erforderlich, bei denen die physischen und funktionalen Aspekte von Gebäuden sowie die gesamte Infrastruktur mit vielfältigen Entwicklungen und Dienstleistungen verknüpft werden, die die Stadt und sonstige Akteure erbringen bzw. produzieren und unterhalten. Diese IKT-gestützte Regionalmodellierung ist erforderlich, um eine verlässliche Grundlage für die Lebenszyklusanalyse unterschiedlicher Investitionen sowie die Entwicklung nutzerorientierter Geschäftsmodelle, Bürgerinitiativen und Beschlussfassungsprozesse zu bieten;

32.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Überwachungssysteme auf vorhandenen Verfahren aufzubauen, wie etwa denen, die im Zusammenhang mit dem Bürgermeisterkonvent und der Green Digital Charter eingesetzt werden. Es sollte auch betont werden, dass die Ziele auf EU-Ebene Mindestziele sind und dass Städte dazu ermutigt werden sollten, ihre Ziele höher zu stecken und in diesem Bereich ein Vorbild zu sein;

33.

begrüßt die Aufforderung der Kommission, einen Erfahrungsaustausch und die Verbreitung bewährter Praktiken auf internationaler Ebene zu betreiben. Durch das Aufzeigen konkreter und gelungener europäischer Beispiele auf der internationalen Bühne wird die europäische Industrie gefördert. Dies wiederum gibt der Umsetzung der Europa-2020-Strategie einen weiteren Schub. Die Ziele im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im SCC-Rahmen sollten mit spezifischen Mitteln unterstützt werden;

34.

stellt fest, dass die Kommission eine Reihe bereichsübergreifender Themen benennt, die geeignete Projektthemen sein könnten, wie z.B. intelligente Gebäude, intelligente Versorgungs- und Nachfragesysteme, nachhaltige städtische Mobilität und grüne IT. Diese Themen sind zwar relevant, doch betont der Ausschuss, dass die Themenliste nicht erschöpfend ist – es müssen weitere relevante Themen aufgenommen werden können. Die Informations- und Kommunikationstechnologien sollten z.B. als grundlegende Voraussetzung für die Entwicklung kostengünstiger und benutzerfreundlicher elektronischer Dienste in allen Bereichen, die die Initiative umfasst, herausgestellt werden. Zur Ergänzung der Projektthemen muss auch die angemessene Koordinierung des Energiemanagements und der Abfallbewirtschaftung genannt werden;

35.

unterstreicht insbesondere, dass ein zentraler Bestandteil der Arbeiten im Rahmen von SCC-Partnerschaften die Entwicklung intelligenter Netze sein wird; verweist in diesem Zusammenhang auf seine unlängst verabschiedete Stellungnahme zum Thema "Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Binnenmarkt" und bekräftigt erneut die große Bedeutung, die der Entwicklung intelligenter Netze zukommen dürfte;

36.

macht erneut auf die große Herausforderung aufmerksam, die damit zusammenhängt, dass Energie aus erneuerbaren Quellen in Energienetze eingespeist wird, die nicht für diese Energieform ausgelegt sind. Die breite Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erfordert Investitionen in die Modernisierung der Netze, deren derzeitiger Zustand die Entwicklung erneuerbarer Energieträger einschränkt. In diesem Zusammenhang spielt der Ausbau intelligenter Netze eine wichtige Rolle;

37.

verweist auch auf einen weiteren Bereich, in dem intelligente Netze einen enormen Mehrwert bringen können, namentlich die Speicherung von Überschussenergie, die zu einem besseren Gleichgewicht zwischen Energieangebot und -nachfrage beitragen kann. Intelligente Netze und die dazugehörigen technischen Anwendungen, die einen Ausgleich der Schwankungen in der Energieerzeugung und Energienutzung sowie einen gleichmäßigeren Energiefluss ermöglichen, dürften zu einer erheblichen Ankurbelung der Wirtschaft, zu einer Senkung der Kosten sowohl für die Erzeuger als auch die Verbraucher und zur Entwicklung intelligenter Städte beitragen;

38.

unterstreicht gleichzeitig, dass sich mit technischen Systemen und Anwendungen alleine keine nachhaltigen und intelligenten Städte schaffen lassen. Die technische Entwicklung muss vielmehr mit Maßnahmen einhergehen, die die Bürger und Unternehmen dazu bewegen, ihre Energieverbrauchsmuster zu ändern;

39.

weist darauf hin, dass viele europäische Städte in ihrem Stadtgefüge große bauliche Unterschiede hinsichtlich der Energieeffizienz aufweisen. Die Entwicklung eines nachhaltigen städtischen Umfelds erfordert besondere Bemühungen zur Gebäudesanierung und -modernisierung, gestützt auf entsprechende Finanzinstrumente und eine besondere Rolle erneuerbarer Energien;

Lenkung der Innovationspartnerschaft "Intelligente Städte und Gemeinschaften"

40.

ist der Auffassung, dass die Lenkung effektiv und zweckmäßig, zugleich jedoch einfach und transparent organisiert sein muss, damit die SCC-Partnerschaft ihrem Auftrag gerecht werden kann; bedauert, dass die Kommission die wesentliche Rolle, die den lokalen Gebietskörperschaften gleich welcher Bevölkerungszahl bei der Lenkung zukommen muss, nicht ausreichend herausgestellt hat. Den lokalen Behörden müssen spürbare Einfluss- und Teilnahmemöglichkeiten auf allen Lenkungsebenen gegeben werden: in der hochrangigen Gruppe und der Plattform der Interessenvertreter, aber auch in den anschließend einzurichtenden Arbeitsgruppen;

41.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Grundlage und das Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der hochrangigen Gruppe festlegen muss. Dabei ist zu gewährleisten, dass die lokalen Gebietskörperschaften in der hochrangigen Gruppe angemessen vertreten sind;

42.

hält es ferner für wichtig, eine umfassende Vertretung der lokalen Gebietskörperschaften auch in den verschiedenen Gremien der Plattform der Interessenvertreter zu ermöglichen (z.B. in der "Roadmap-Gruppe"), um zu gewährleisten, dass die lokale Perspektive gebührend zum Tragen kommt;

43.

spricht sich für eine enge Mitwirkung der lokalen Gebietskörperschaften an der Lenkung aus. Dadurch lässt sich gewährleisten, dass Projekte und Lösungen durchgeführt werden, die von den Städten und ihren Bürgern tatsächlich gebraucht werden. Wie bereits erwähnt, kennen die lokalen Gebietskörperschaften den Bedarf ihrer Einwohner und die eigenen komplexen Systeme der Städte am besten – ohne dieses Wissen und die Kompetenzen, die für die Lenkung grundlegend sind, werden sich nur suboptimale Lösungen ergeben;

44.

setzt voraus, dass die Governance-Struktur einen Mechanismus für Kontroll- und Folgemaßnahmen enthält, um sicherzustellen, dass alle verfügbaren Finanzmittel effektiv und im Einklang mit den Zielen der SCC-Partnerschaft eingesetzt werden. Der Kontrollmechanismus und die Folgemaßnahmen müssen transparent und den beteiligten Akteuren bekannt sein;

45.

hält es für überaus wichtig, dass alle einschlägigen Informationen über die Initiative auf eine wirksame Art und Weise bekannt und allen beteiligten Akteuren zugänglich gemacht werden, damit zukunftsweisende Projektideen zusammengetragen und weiterentwickelt werden und in der Folge die Grundlage der Projekte bilden können. Die Kommission spielt hierbei eine wichtige Rolle, aber auch die Impulse der lokalen Gebietskörperschaften sind sehr bedeutsam, kennen sie doch die Wirtschaft und Industrie vor Ort am besten. Auch unterschiedlichen Arten von Netzen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene kann in diesem Zusammenhang eine große Bedeutung zukommen; dementsprechend darf nicht vergessen werden, wie wichtig die Umsetzung der Multi-Level-Governance ist, wonach alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung je nach ihren Kompetenzen und Ressourcen zur Projektentwicklung beitragen;

46.

betont, dass Arbeitsprozesse, Sitzungen, Dokumentenhandhabung u.Ä. effektiv gestaltet werden müssen, um keinen der beteiligten Akteure von einer Mitwirkung abzuhalten, sondern eine solche im Gegenteil zu fördern. Die Arbeitsabläufe müssen klar und deutlich in allen Arbeitsgruppen definiert sein.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/33


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — Innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert

2013/C 280/07

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

weist darauf hin, dass die Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste allen Bürgerinnen und Bürgern der EU zugutekommen muss, indem sie ihnen ermöglicht, ihre Gesundheit stärker in die eigene Hand zu nehmen, und nicht zu mehr Ungleichheiten bei der Zugänglichkeit und der Nutzung der Gesundheitsdienste führen darf;

stellt fest, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mitverantwortlich für die Planung, Erarbeitung, Durchführung, Prüfung und Finanzierung der Gesundheits- und Wohlfahrtspolitik sind. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Gebietskörperschaften eng in jede Reform eingebunden werden müssen, die Auswirkungen auf die Gesundheitsfürsorge und Wohlfahrt hat;

verlangt einen unermüdlichen Einsatz zur Förderung von Bildung, Innovation und Veränderung im Bereich Gesundheit, die angetrieben werden durch die Verpflichtung zu Exzellenz und das Bewusstsein, dass auf dem sich rasch wandelnden Gebiet der elektronischen Gesundheitsdienste die Lösungen von heute morgen schon überholt sein können;

erinnert daran, dass derzeit große Mengen an Daten über Gesundheit, Wohlfahrt und Sozialschutz getrennt voneinander gespeichert sind. Durch eine effizientere und diensteübergreifende Nutzung dieser Daten könnte sich die europäische Gesundheitsfürsorge tief greifend wandeln, und es könnte ein stärker zielgerichtetes Fürsorgekontinuum aufgebaut werden;

hebt hervor, dass zu den Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche Entwicklung und Einführung von Lösungen der elektronischen Gesundheitsdienste die folgenden zählen: Einbeziehung der lokalen Behörden, dezentrale Datenspeicherung, gute Verbreitung von Informationen an Patienten und die Öffentlichkeit sowie aktive Zusammenarbeit mit Angehörigen des Gesundheitswesens;

wiederholt, dass die groß angelegte Einführung elektronischer Gesundheitsdienste nicht nur eine Frage der gesetzlichen und technischen Durchführbarkeit ist; in erster Linie steht und fällt sie mit dem Vertrauen der Bürger, Patienten und Gesundheitsfachkräfte in sie. Daher ist es wichtig, die Probleme in den Bereichen Schutz der Privatsphäre, Vertraulichkeit, Datenschutz und Haftung anzugehen, um zu gewährleisten, dass sensible Daten vor Hackern, Lecks, Verletzungen der Privatsphäre und anderen Formen des Missbrauchs geschützt werden.

Berichterstatter

Johan SAUWENS (BE/EVP), Mitglied des Flämischen Parlaments

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020 – innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert

COM(2012) 736 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterschreibt die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020, in der diese eine Strategie für elektronische Gesundheitsdienste in der EU absteckt und darlegt, welche Hauptziele erreicht werden müssen, um das Potenzial dieser Dienste nutzen zu können. Dieser Aktionsplan ist auf jeden Fall ein wichtiger Schritt hin zur Vorbereitung der europäischen Gesundheitssysteme auf die sich ihnen stellenden Herausforderungen, nämlich: Verbesserung der Qualität der Gesundheitsfürsorge; effizientere Anwendung der knapper werdenden Mittel, die für die Gesundheitsfürsorge zur Verfügung stehen; Verringerung der Verwaltungslasten für die Patienten, für die Erbringer und die Anbieter von Gesundheitsleistungen und für die Behörden sowie Innovation im Bereich Informatik und Technologie, Produktion und Dienstleistungen;

2.

schließt sich der Feststellung der Kommission an, dass selbst die besten elektronischen Gesundheitsdienste den EU-Bürgerinnen und –Bürgern keinen Vorteil bieten werden, wenn ihre Erarbeitung und Durchführung fragmentiert in getrennten Bereichen stattfinden. Die Tatsache, dass die Kommission den rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Rahmen, Leitlinien und Spezifikationen für die Interoperabilität Aufmerksamkeit schenkt, ist zu begrüßen;

3.

erinnert daran, dass die Gesundheits- und Wohlfahrtspolitik in vielen EU-Mitgliedstaaten auf die dezentrale Ebene übertragen wurde und dass die Stimme der regionalen Gebietskörperschaften in dieser Debatte lauter vernommen werden muss;

4.

weist darauf hin, dass die Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste allen Bürgerinnen und Bürgern der EU zugutekommen muss und nicht zu (mehr) Ungleichheiten bei der Zugänglichkeit und der Nutzung der Gesundheitsdienste führen darf. Bei dem Wandel, den die elektronischen Gesundheitsdienste bewirken, muss das Interesse der Patienten im Vordergrund stehen. Die Patienten haben das Recht, über den Zugang zu ihren persönlichen Daten zu bestimmen, und es muss ihnen auf verständliche Weise erklärt werden, wie und vom wem dieser Zugang genutzt werden kann. Die elektronischen Gesundheitsdienste müssen es den Bürgern und den Patienten ermöglichen, ihre Gesundheit stärker in die eigene Hand zu nehmen;

5.

betont, dass neue Anwendungen unbürokratisch sein und die Autonomie von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen oder schutzbedürftigen Bürgerinnen und Bürgern verstärken müssen. Deshalb sollte bei allen Produkten und Softwareanwendungen das Kriterium der Barrierefreiheit als Zulassungskriterium bei der Markteinführung verpflichtend sein;

II.   BEDEUTUNG FÜR DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

6.

stellt fest, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mitverantwortlich für die Planung, Erarbeitung, Durchführung, Prüfung und Finanzierung der Gesundheits- und Wohlfahrtspolitik sind. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Gebietskörperschaften eng in jede Reform eingebunden werden müssen, die Auswirkungen auf die Gesundheitsfürsorge und Wohlfahrt hat;

7.

verweist in diesem Zusammenhang auf den "eHealth Strategies"-Bericht 2011 über die Infrastruktur der elektronischen Gesundheitsdienste, in dem die Autoren erklären, dass "die Verwaltung elektronischer Patientenakten in großen Ländern kompliziert ist. Die Erfahrung in Europa lehrt, dass Länder mit mehr als zehn Millionen Einwohnern – insbesondere diejenigen, die nicht über ein pyramidenförmig aufgebautes Gesundheitssystem verfügen – ihre Zielvorgaben nicht erreichen. […] Die Lösung scheint daher ein Zwischenweg zu sein, bei dem auf Grundlage der nationalen Infrastruktur ein lokales oder regionales System gewählt werden kann";

8.

unterstreicht, dass aus der jüngsten AdR-Studie "Dynamic health systems and new technologies: eHealth solutions at local and regional levels" hervorgeht, dass elektronische Gesundheitsdienste ganz oben auf der Agenda der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa stehen;

9.

ist der Meinung, dass es mehr interregionaler Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen aus Politik und Praxis bedarf, damit die Vorreiter auf dem Gebiet der elektronischen Gesundheitsdienste ihre Kenntnisse an Neulinge weitergeben können. Hierbei kommt der Europäischen Kommission durch die Zusammenführung und Bündelung von Wissen und bewährten Verfahren eine mögliche Rolle zu. Es muss eingehend geprüft werden, welche Initiativen und Modelle der elektronischen Gesundheitsdienste am zügigsten auf EU-Ebene umgesetzt werden können;

Kompetenzen im Gesundheitsbereich

10.

ist der Ansicht, dass bessere Kenntnisse im Bereich Gesundheit wichtiger Bestandteil der Strategien zur Beseitigung von Ungleichbehandlung im Gesundheitswesen sind. Zusammen mit digitalen Kompetenzen und Breitbandzugang kann die Anhebung des Kenntnisstands im Gesundheitsbereich mehr Menschen in abgelegenen, dünn besiedelten oder anderweitig benachteiligten Regionen den Zugang zu korrekten Informationen, Methoden der Vorbeugung und medizinischem Rat, aber auch zu unbürokratischer Online-Hilfe und -Behandlung sowie medizinischen Folgemaßnahmen ermöglichen;

11.

vertritt die Auffassung, dass angemessene, zuverlässige, zugängliche und auf die verschiedenen Gesellschaftsgruppen zugeschnittene Informationen eine Voraussetzung für digitale Kompetenzen im Gesundheitsbereich sind. Dies beinhaltet, dass die Behörden und der Privatsektor klare und relevante Informationen bereitstellen und dass insbesondere die Angehörigen der Gesundheitsberufe mehr Einblick in die Kompetenzen ihrer Patienten im Gesundheitsbereich erlangen;

Herausforderungen

12.

macht darauf aufmerksam, dass elektronische Gesundheitsdienste ein stark im Ausbau begriffener Bereich sind, der sich ständig weiterentwickelt. Die Erkenntnisse und Errungenschaften von heute können morgen bereits überholt sein. Der Übergang von der traditionellen Gesundheitsfürsorge zu elektronischen Gesundheitsdiensten erfordert nicht nur die notwendige IT-Infrastruktur und digitale Kompetenzen, sondern auch und vor allem Veränderungen in der Beziehung zwischen Gesundheitsfachkräften, Fachkräften sozialer Dienstleister, Wissenschaftlern, Krankenversicherungsträgern, Patienten und Behörden. Er verlangt auch einen unermüdlichen Einsatz für Innovation und Veränderung, Bildung und Expertise;

13.

verweist diesbezüglich auf die Schlussfolgerungen des Workshops "Monitoring National eHealth Strategies" (Brüssel, 2010), aus denen hervorgeht, dass "die Durchführung von Strategien für elektronische Gesundheitsdienste in Europa wesentlich komplexer und zeitintensiver ist als erwartet. Darüber hinaus wird auch die Komplexität der elektronischen Gesundheitsdienste als ordnungspolitische Herausforderung stark unterschätzt";

14.

stellt fest, dass in bestimmten Regionen die IT-Kenntnisse der Angehörigen der Gesundheitsberufe und sozialer Dienstleister und das Verständnis der Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitsdienste noch zu wünschen übrig lassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich Qualität und Benutzerfreundlichkeit als auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einiger bereits erhältlicher oder für Angehörige der Gesundheitsberufe und sozialer Dienstleister zur Verfügung stehender Softwareprogramme. Derlei Situationen sind bedauerlich und stehen einer günstigen Entwicklung der elektronischen Gesundheitsdienste im Wege. Die Bedingungen, denen die zur Verfügung stehende Medizinsoftware und insbesondere die elektronischen Krankenakten genügen müssen, könnten näher erläutert werden, damit ihre Qualität kritisch geprüft und die Vergabe von Gütesiegeln ermöglicht werden kann. Augenblicklich ist ein Mangel an wirksamer Kommunikation zwischen dem Gesundheits- und dem Informatiksektor festzustellen;

Interoperabilität

15.

erinnert daran, dass derzeit große Mengen an Daten über Gesundheit, Wohlfahrt und Sozialschutz getrennt voneinander gespeichert sind. Indem diese Daten effizienter genutzt werden, könnte sich die Gesundheitsfürsorge tief greifend wandeln, und es könnte ein stärker zielgerichtetes Fürsorgekontinuum aufgebaut werden. Beides setzt voraus, dass sich die IT-Infrastruktur nicht auf ärztlich-kurative Dienste beschränkt, sondern auf Sozialfürsorge, betreutes Wohnen, Prävention und Wohlfahrt ausgedehnt wird. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Nutzer einer Gesundheitsleistung im Mittelpunkt des Gesundheits- und Wohlfahrtssystems stehen muss und die unterschiedlichen Dienste dieses Systems ihre Funktionsweise hierauf abstimmen müssen. Die elektronischen Gesundheitsdienste können zu einer besser koordinierten Gesundheitsfürsorge und zu einer ganzheitlichen Herangehensweise an den Menschen, der diese Fürsorge benötigt, beitragen;

16.

ist überzeugt, dass für eine bessere Qualität der Gesundheitsfürsorge (größere Wirksamkeit, mehr Kontinuität, Stärkung der Stellung der Patienten usw.) die elektronische Datenübermittlung zwischen den Akteuren des Gesundheitswesens von zentraler Bedeutung ist. Derzeit sind die medizinischen Daten in vielen Ländern und Regionen noch verstreut gespeichert (angefangen von den auf dem Rechner des niedergelassenen Haus- oder Facharztes gespeicherten Dateien bis hin zu denen auf dem Server eines Krankenhauses), ohne dass die Möglichkeit besteht, dass die mit einem bestimmten Patienten in einem Behandlungsverhältnis stehenden Akteure diese Daten untereinander austauschen. Ein Hausarzt im Bereitschaftsdienst oder ein Akutmediziner in der Notaufnahme eines Krankenhauses kann mit Notsituationen konfrontiert sein, ohne über eine Zusammenfassung der wichtigsten medizinischen Daten oder den aktuellen Medikamentenplan eines Patienten zu verfügen. Das Problem stellt sich umso akuter, wenn sich der Patient im Ausland befindet und die Sprachbarriere große Verständigungsschwierigkeiten zwischen Patient und Leistungserbringer verursacht. Diese Herausforderung wird sich noch verschärfen, wenn die Auswirkungen der EU-Richtlinie vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in der Praxis spürbar werden. Laboruntersuchungen und bildgebende Verfahren werden somit unnötigerweise wiederholt, da kein Zugang zu den neuesten medizinischen Daten eines Patienten besteht;

17.

begrüßt ausdrücklich, dass der Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste ausführlich auf das Problem der Interoperabilitätsrahmen eingeht. Der Markt der elektronischen Gesundheitsdienste in der EU ist stark zersplittert, und die angebotenen IKT-Lösungen für bisweilen sehr lokalspezifische Situationen führen dazu, dass diese Systeme teurer, für Dritte unzugänglich, unzuverlässig und für andere Zwecke oder neue Lösungen ungeeignet sind. Diese Situation ist auch ein Hindernis für IT-Unternehmen, die mit einem stark eingeschränkten Marktzugang konfrontiert sind, und untergräbt die Rentabilität ihrer Produktentwicklung, was der so notwendigen Innovation schadet. Der Aktionsplan bietet Chancen für wirtschaftliche Initiativen von großen und kleinen Unternehmen in allen europäischen Ländern;

18.

hält die Bereitstellung eines Interoperabilitätsrahmens an elektronischen Diensten im Laufe dieses Kalenderjahres für ein wichtiges Element. Bei der Untersuchung der nationalen Gesetzgebung über elektronische Patientenakten müssen auch die regionalen Rechtsvorschriften geprüft werden;

19.

begrüßt die nachdrückliche Betonung einer engeren Zusammenarbeit mit internationalen und weltweiten Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Es besteht Bedarf an Vereinbarungen über die Kodierung medizinischer Daten und die einheitliche Verwendung internationaler Klassifikationssysteme für Krankheiten und Gesundheitsprobleme, um medizinische Entscheidungshilfen in Form von Informatikprogrammen bereitstellen zu können;

Vertrauen

20.

ist der Ansicht, dass die groß angelegte Einführung elektronischer Gesundheitsdienste nicht nur eine Frage der gesetzlichen und technischen Durchführbarkeit ist; in erster Linie steht und fällt sie mit dem Vertrauen der Bürger, Patienten und Gesundheitsfachkräfte in sie. Es geht darum, zunächst die Probleme in den Bereichen Schutz der Privatsphäre, Vertraulichkeit, Datenschutz und Haftung anzugehen, um zu gewährleisten, dass sensible Daten vor Hackern, Lecks, Verletzungen der Privatsphäre und anderen Formen des Missbrauchs geschützt werden;

21.

betont, dass eine der wichtigsten Feststellungen, zu der die KPMG in ihrer (am 6. Februar 2012 in Utrecht veröffentlichten) internationalen Studie zu den elektronischen Patientenakten nach der Prüfung von und dem Vergleich mit sechs anderen EU-Mitgliedstaten gelangte, besagt, dass die Tendenz einer Abkehr von groß angelegten nationalen Programmen hin zu einer stärker regionalen Verwaltung besteht, um die Komplexität besser beherrschen und die Einbeziehung der lokalen Ebene verstärken zu können. Durch die Anwendung einheitlicher Normen erhöht sich nach Ansicht der KMPG darüber hinaus das Bewusstsein dafür, dass nationale Datenbanken gar nicht notwendig sind und dass eine dezentrale Speicherung von Daten an der Quelle durchaus machbar ist. Die Einbeziehung der lokalen Ebene, eine dezentrale Speicherung der Daten, gute Informationsvermittlung an Bürger und Patienten sowie ein Vorgehen in Etappen mithilfe von Pilotprojekten unter aktiver Einbeziehung der Angehörigen der Gesundheitsberufe scheinen kritische Faktoren für den Erfolg der schrittweisen Entwicklung und Einführung elektronischer Gesundheitsdienste zu sein;

Beziehungen

22.

erinnert daran, dass die Beziehung zwischen den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Patienten persönlich und einmalig ist und dies auch bleiben muss. Mit der Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste kann dieses Verhältnis verstärkt und verbessert werden; es ist jedoch eine Illusion und nicht einmal wünschenswert, dass persönliche Kontakte von Mensch zu Mensch vollständig durch virtuelle Interaktionen ersetzt werden. Deshalb sollen die Anwendungen der elektronischen Gesundheitsdienste auf die bereits etablierten Berufsgruppen im Gesundheits- und Pflegebereich beschränkt bleiben;

23.

stellt überdies fest, dass sich ein zunehmendes Spannungsverhältnis rund um die Frage des Eigentums an den und der Verantwortung für die geteilten personenbezogenen Daten in einer elektronischen Patientenakte entwickelt. Im Idealfall verfügen die Patienten in ihrer elektronischen Krankenakte über einen eigenen patientenspezifischen Zugangsabschnitt, in den sie z.B. die Ergebnisse ihrer Selbstüberwachung eintragen können (wie etwa selbst gemessene Blutzuckerwerte, Blutdruckmessungen, Gemütsverfassung usw.);

24.

macht darauf aufmerksam, dass in dem Maße, wie chronische Krankheiten aufgrund der Bevölkerungsüberalterung einen immer dominanteren Platz in der medizinischen Praxis, in den Gesundheitsstatistiken und in der Liste der Kostentreiber unseres Gesundheitswesens einnehmen, die Bedeutung eines bereichsübergreifenden Ansatzes für chronisch kranke Patienten immer deutlicher hervortritt. Viele ältere Patienten haben mit mehreren gesundheitlichen Problemen gleichzeitig zu kämpfen und nehmen die Dienste verschiedener Gesundheitsdienstleister mit einander ergänzenden Kompetenzen in Anspruch. Dies gilt sowohl für die stationäre als auch die ambulante Versorgung. Elektronische Gesundheitsdienste und die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Patienten, ihren häuslichen Pflegern und den Leistungserbringen, die in einem Behandlungsverhältnis mit dem Patienten stehen, können einen besonders wertvollen Beitrag zur guten, zeitnahen und auf den Patienten zugeschnittenen Pflege leisten;

Finanzierung

25.

bedauert die weitreichenden Einschnitte bei der Mittelausstattung der Fazilität "Connecting Europe", die von 50 Mrd. EUR – von denen 9,2 Mrd. für Breitband- und digitale Dienste bestimmt waren – auf 29,3 Mrd. EUR gekürzt wurde, wovon nur noch knapp 1 Mrd. EUR für diese Dienste zur Verfügung stehen;

26.

wirft die Frage auf, ob die groß angelegte Einführung interoperabler, grenzüberschreitender elektronischer Gesundheitsdienste, die der Kommission zufolge voraussichtlich 2014 im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" erfolgen soll, auch dann noch aktuell bleibt, wenn das Parlament grünes Licht für Kürzungen bei dieser Fazilität gibt;

27.

hofft, dass der Finanzrahmen für die Tätigkeiten auf dem Gebiet Forschung und Innovation, die im Zeitraum 2014-2020 als Teil der Säule "Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen" von Horizont 2020 auf der Agenda stehen, nicht gekürzt wird und dass in den Studien der Schwerpunkt auf die Kosteneffizienz elektronischer Gesundheitstechnologien sowie auf Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, die Einbeziehung der Nutzer und die Integration patientengerichteter Lösungen in die europäischen Gesundheitssysteme gelegt wird;

Subsidiarität

28.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für die Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung zuständig sind. In vielen EU-Mitgliedstaaten liegt die Verantwortung für die gesamte bzw. für große Teile der Gesundheits- und Wohlfahrtspolitik bei den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften;

29.

stellt fest, dass es vor allem in weniger wohlhabenden Gebieten in technischer, logistischer und finanzieller Hinsicht weiterhin schwierig ist, die IT-Infrastruktur aufzubauen und das Potenzial der elektronischen Gesundheitsdienste zu erschließen und weiterzuentwickeln. Gerade dann, wenn es einer Koordination und Ermutigung bedarf, kann ein Tätigwerden der EU zweckmäßig sein. Dies gilt vornehmlich für eine Reihe von Themen, die am besten auf Ebene der EU angegangen werden können, wie die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, die Anerkennung von Qualifikationen, Gemeinschaftshindernisse oder die Normen und Methoden zur Untersuchung der Frage, wie wirksam die Anwendungen der elektronischen Gesundheitsdienste sind. Auch eine finanzielle Unterstützung kann nützlich sein, um zur Deckung der hohen Startkosten beizutragen;

30.

macht darauf aufmerksam, dass der Aktionsplan 2014-2020 auf Forschung, Innovation und Interoperabilität ausgerichtet ist und darlegt, wie der technische und rechtliche Rahmen aussehen muss. Hierbei dürften sowohl die Unternehmen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als auch Gesundheitsfachkräfte, Bürger und Patienten auf ihre Kosten kommen. Da der Aktionsplan relativ umfangreich ist, könnte die Europäische Kommission die Prioritäten ihrer Tätigkeiten stärker herausarbeiten;

31.

erwartet, dass das Tätigwerden auf Ebene der EU einen Mehrwert für die regionale Gesundheitspolitik und die regionale Gesundheitsfürsorge bringen und zur Schaffung eines europäischen Raums für elektronische Gesundheits- und Wohlfahrtsdienste beitragen wird;

32.

hofft, dass bei der Durchführung des Aktionsplans nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, die eine wichtige Rolle spielen können bei der Aufklärung der Bürger und Patienten, der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Schaffung einer ausreichend starken Einbeziehung der lokalen Ebene an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitsdienste, der Einleitung von Pilotprojekten im Rahmen der elektronischen Gesundheitsdienste, der Bewältigung der Komplexität dieser Dienste sowie in einigen Regionen auch bei der diesbezüglichen Rechtsetzungstätigkeit.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/38


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Ein funktionierender Energiebinnenmarkt

2013/C 280/08

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont ausdrücklich, dass Kleinerzeuger einfachen Zugang zu Energienetzen/intelligenten Netzen vorfinden sollten. Für den Netzzugang dieser neuen Versorger sollten zweckdienliche Vorschriften ausgearbeitet werden, mit denen Haushalte und Kleinerzeuger zu Investitionen in die Mikroenergieerzeugung angeregt werden;

zweifelt daran, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um die Handlungskompetenz der Verbraucher zu stärken und Energiearmut zu bekämpfen, und fordert daher, dem Schutz der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diesbezüglich muss der asymmetrischen Stellung von Energieverbrauchern gegenüber Großunternehmen Rechnung getragen werden;

fordert die Behörden auf, die Frage von Anreizen für die richtigen Marktinvestitionen in Erzeugungs-, Übertragungs-, Speicher- und Lastenmanagementanlagen aufzugreifen, und empfiehlt, neben den bestehenden Programmen (europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR), Fazilität "Connecting Europe", EU-Kohäsionspolitik, TEN-V-Programm, "Horizont 2020") neue Finanzierungsquellen für die Infrastrukturentwicklung zu erschließen;

unterstützt ausdrücklich die Forderung nach der dringenden Modernisierung bestehender Netze und dem Auf- und Ausbau intelligenter Netze und spricht sich für eine Zusammenarbeit zur Entwicklung intelligenter Netze auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene und die Formulierung europäischer Normen für intelligente Netze aus;

verweist auf die Bedeutung von Transparenz und Teilhabe der Bürger und Gemeinschaften in Bezug auf die Planung, die Entwicklung und den Bau der Netze.

Berichterstatter

P.G. (Piet) de Vey Mestdagh (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Groningen

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein funktionierender Energiebinnenmarkt

COM(2012) 663 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Marktöffnung und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen

1.

hält fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle auf dem EU-Energiemarkt spielen, und unterstreicht ihren Beitrag zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und zum Abbau der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Als bürgernächste — und somit auch über weitreichende Kommunikationsmöglichkeiten verfügende — Regierungsebene kennen sie außerdem viele der Probleme aus eigener Erfahrung, die auf den EU-Energiemärkten in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz und Regulierung des Energiesektors insgesamt nach wie vor bestehen;

2.

unterstützt ausdrücklich die Vollendung des Energiebinnenmarktes, in dem die Regionen sich auf ihre regionalen Stärken konzentrieren und somit einen regionalen dezentralisierten und erneuerbaren Energiesektor aufbauen können, der Vorteile für die Wissensinfrastruktur, die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auf lokaler und regionaler Ebene bringt. Der Ausschuss schlägt die Ausarbeitung einer Strategie vor, um die Entwicklung von regionalen Clustern (Spezialisierung) und Partnerschaften zu fördern, und plädiert dafür, Vorreiterregionen — die über das notwendige Wissen in Bezug auf Innovationssysteme, funktionierende Märkte für erneuerbare Energien, Einführung intelligenter Netze usw. verfügen — eine größere Rolle bei der Schließung der Lücken beizumessen, die derzeit die europäische Energielandschaft prägen;

3.

fordert die Aufstellung regionaler Energiepläne, die Projekte für Energieerzeugung, -übertragung, -speicherung und -verteilung, den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur und die Einrichtung regionaler Mechanismen für verbesserte Energieeffizienz und -einsparungen beinhalten, und bekräftigt somit seine in der Stellungnahme zum dritten Legislativpaket für den europäischen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt (CdR 21/2008 fin) erhobene Forderung. Solche regionalen Energiepläne, die auf Ebene der einzelnen regionalen Gebietskörperschaften oder auch regionenübergreifend erstellt werden können und auch die Regionen in Nachbarländern umfassen können, sollten auf nationaler und EU-Ebene angemessen koordiniert und integriert werden;

4.

befürwortet eine aktivere Durchsetzung des 3. Energiepakets und die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren, und betont, dass die Wettbewerbsvorschriften zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer, einschl. neuer Teilnehmer, streng durchgesetzt werden müssen. Mitgliedstaaten, in denen es nach wie vor nur einen einzigen Versorger gibt, sollten zum Abbau von Markteintrittshürden verpflichtet und in ihren Bemühungen zum Aufbau von (grenzüberschreitender) Infrastruktur unterstützt werden, damit die Verbraucher ihren Versorger in der gesamten EU frei wählen können. Die Liberalisierung der Erzeugung und die Preisderegulierung zusammen mit effektiver Koordinierung auf europäischer Ebene können hilfreich für ein ausgewogenes Ressourcenverhältnis zwischen den europäischen Regionen und für stabile und verbesserte Rahmenbedingungen für den europäischen Energiesektor und die Förderung einer nachhaltigen Energieversorgung sein und dafür sorgen, die Kosten der Energiewende zu begrenzen;

5.

betont, dass Vereinbarungen über die Entflechtung der Vertriebs- und Erzeugungstätigkeiten einerseits und der Übertragungsaktivitäten andererseits EU-weit ebenso eingehalten werden müssen wie Vereinbarungen über die Unabhängigkeit der Energieregulierungsbehörden und Anforderungen für den Verbraucherschutz. Die Rolle der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) muss vorrangig gefördert und gestärkt werden, insbesondere ihre Fähigkeit, nationale Regulierungsbeschlüsse zu überprüfen und Streitfälle zu schlichten;

6.

spricht sich klar für Maßnahmen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen aus, um dezentralisiertere und wettbewerbsfähigere Marktmodelle zu konzipieren, da diese mehr Chancen für lokale Energieerzeuger und für die Unterstützung der Industrie eröffnen, betont jedoch, dass die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auch die Bereitstellung der notwenigen Netzinfrastruktur bedeuten muss, damit Regionen in Randlage, auch die Inselgebiete, gleiche Chancen haben. Der Auf- und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur, auch zur Anbindung weiter abgelegener Regionen, und die Notwendigkeit, regional an internationalen Verbindungen, der Anbindung von Inselgebieten und Übertragungskapazitäten zu arbeiten, sind daher entscheidende Faktoren für die Verwirklichung des Energiebinnenmarkts;

7.

stellt fest, dass uneinheitliche Abgaben und Steuern in den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsfähigkeit des Energiemarkts beeinträchtigen und sich daneben nachweislich negativ auf weitere Wirtschaftsbereiche auswirken. Dies führt zu negativen Folgen sowohl für die Verbraucher als auch für energieintensive Industrien, die hierdurch je nach ihrem Standort erhebliche Wettbewerbsvorteile bzw. -nachteile haben. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen, müssen daher direkte und/oder versteckte Beihilfen für fossile Energieträger und Kernkraft schrittweise abgebaut werden;

B.    Schlüsselrolle für die Verbraucher

8.

betont, dass die Energiepolitik auf die Verbraucher ausgerichtet sein sollte, wie er dies auch bereits in seiner Stellungnahme zum dritten Legislativpaket für den europäischen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt (CdR 21/2008 fin) hervorgehoben hat. Die Verbraucher sollten im Mittelpunkt stehen und letztendlich — als Einzelne oder als Teil einer Gruppe, Genossenschaft oder Organisation — direkten Zugang zum Energiemarkt haben, entweder über eine breite Palette an Energiequellen von verschiedenen Erzeugern oder direkt zum Spotmarkt;

9.

ist davon überzeugt, dass Erziehung, Information und Transparenz im Energiebereich Priorität eingeräumt werden muss, damit die Verbraucher die beste Wahl (im Sinne von Nachhaltigkeit, Preis-Leistungs-Verhältnis und Energieeffizienz) treffen und sich für den für sie besten Anbieter entscheiden können; außerdem müssen den Verbrauchern leicht zugängliche Informationen über die Möglichkeiten bereitgestellt werden, die der Energiebinnenmarkt und neue Technologien für die Senkung ihrer Energierechnungen eröffnen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher auch über Möglichkeiten in Bezug auf Steuerung des Energieverbrauchs, Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz und Erzeugung in Kleinanlagen aufgeklärt werden. Der AdR fordert daher die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verbraucherfreundliche Informationskampagnen zu starten, an denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie weitere relevante zivilgesellschaftliche Organisationen aus der Region aktiv mitwirken;

10.

weist darauf hin, dass neben den vorgeschlagenen Informationskampagnen über Energieanbieter und Energietarife auch die Einführung intelligenter und vom technischen Aufwand her vertretbarer Echtzeit-Messsysteme zur Messung von Energieproduktion und -verbrauch sowie Verteilungsnetze von grundlegender Bedeutung für die Bereitstellung der notwendigen Informationen für die Verbraucher ist, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können und sich somit der Energiepreise, des Energieverbrauchs (bzw. der Energieverbrauchsmuster) und des Zusammenhangs zwischen Verbrauch und Energiepreis stärker bewusst werden; dies sollte wiederum einen überlegten und nachhaltigen Energieverbrauch anstoßen, die Voraussetzungen für den Einsatz intelligenter (Haushalts-)Elektrogeräte schaffen und zu Energieeinsparungen führen. Der AdR empfiehlt, dass die Europäische Kommission ihre in früheren Mitteilungen dargelegten Anreizmaßnahmen zur Einführung intelligenter Messsysteme fortführt. Diese Maßnahmen sollen zur Einführung intelligenter Verteilungsnetze beitragen, bei denen der Verbrauch und die flexiblen Speicher-, Erzeugungs- und Nutzungskapazitäten sowie die Interaktionen zwischen diesen gesteuert werden. Dabei ist den Aspekten Genauigkeit, Vertraulichkeit, Schutz der Privatsphäre und Betrug Rechnung zu tragen, und es sollte gleichzeitig an der Entwicklung von Normen gearbeitet werden;

11.

zweifelt daran, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um die Handlungskompetenz der Verbraucher zu stärken und Energiearmut zu bekämpfen, und fordert daher, dem Schutz der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diesbezüglich muss der asymmetrischen Stellung von Energieverbrauchern gegenüber Großunternehmen Rechnung getragen werden, da der Markt andernfalls keine Plattform für einen echten Austausch zwischen Verbrauchern und politischen Entscheidungsträgern/ Regulierungsbehörden bieten kann. Mithilfe des Rates der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) sollten auf lokaler und regionaler Ebene bewährte Verfahren zu wichtigen Verbraucherfragen wie Informationszugang, Preisvergleichsmöglichkeiten und genaue Aufschlüsselung der Energierechnungen sowie zur besonderen Lage schutzbedürftiger Verbraucher ausgetauscht werden;

12.

fordert, dass die Mechanismen zur Verbesserung der Energieeffizienz weiterentwickelt werden. Auch sollten sowohl die klassischen als auch die modernen Technologielösungen und die Energiedienste im Hinblick auf Energieeinsparungen unterstützt werden. Zur Bekämpfung von Energiearmut sollten Mechanismen für die Ermäßigung von Stromtarifen oder Preisnachlässe auf die veröffentlichten Tarife der einzelnen Anbieter für sozial schwache und schutzbedürftige Gruppen (sozialer Haushaltstarif) angewandt werden. Gleichzeitig muss auf regionaler und lokaler Ebene besonders dafür Sorge getragen werden, dass die Haushalte dieser Gruppen in speziell für sie konzipierte Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eingebunden werden. Für die übrigen Verbraucher muss ein Einheitstarif gelten und die Staffelung der Energietarife vermieden werden, denn diese kann sich in vielen Fällen hemmend auf die Entwicklung anderer positiver Maßnahmen wie beispielsweise die Nutzung von Wärmepumpen als alternative Heizsysteme auswirken. Schließlich muss auf regionaler und lokaler Ebene eine Informationskampagne über die Methoden zur Verbesserung der Energieeffizienz und die objektiven Vorteile ihrer Anwendung durchgeführt werden. Diese Maßnahmen könnten auch durch spezifische Energieeffizienzprogramme flankiert werden;

C.    Bedeutung der Erzeugung in Kleinanlagen

13.

betont, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Energielösungen vor Ort, z.B. in Form von Genossenschaften, der Erzeugung in Kleinanlagen, des Auf- und Ausbaus intelligenter Netze und der Beteiligung auf der Nachfrageseite fördern sollten, da diese Initiativen ein immer wichtigerer Aspekt bei der Neuausrichtung der Energiemärkte in der EU sind. Der AdR setzt sich für ein umfassendes Konzept ein, um nicht nur einen bewussteren Verbrauch, sondern auch die Erzeugung in Kleinanlagen, den Auf- und Ausbau intelligenter Netze und eine umfassende Demand Response (Steuerung der Verbraucherlast) in den Verteilernetzen zu fördern;

14.

ist sich bewusst, dass zunehmend mehr Verbraucher in die Eigenenergieerzeugung investieren werden als sich in Abhängigkeit von anderen zu begeben (Schlagwort "Prosumenten", d.h. Energieverbraucher, die Energie für ihren eigenen Bedarf oder den ihrer Nachbarn erzeugen); aus dem Blickwinkel des Verbraucherbewusstseins und der Nachhaltigkeit ist dies eine positive Entwicklung. Kleinanlagenbetreiber bzw. Initiativen für dezentrale Erzeugung (Haushalte, lokale Gemeinschaften, Nachbarschaftsverbände, regionale Genossenschaften) werden eine immer größere Rolle für die lokale/regionale Energieversorgung übernehmen und sich positiv auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auf lokaler/regionaler Ebene auswirken. Kleinerzeuger sollten daher einfachen Zugang zu Energienetzen/intelligenten Netzen vorfinden. Für den Netzzugang dieser neuen Versorger sollten zweckdienliche Vorschriften ausgearbeitet werden, mit denen Haushalte und Kleinerzeuger zu Investitionen in die Mikroenergieerzeugung angeregt werden. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, besondere Aufmerksamkeit auf die zunehmende Bedeutung der Energieerzeugung in Kleinanlagen und die damit verbundenen spezifischen Anforderungen zu richten und den Austausch bewährter Verfahren auf lokaler und regionaler Ebene zur Erleichterung dieser Entwicklung zu fördern;

15.

betont, dass die Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher und die zunehmende Bedeutung der Energieerzeugung in Kleinanlagen nicht nur die zügigere Einführung von intelligenten Messsystemen erforderlich macht, sondern auch eine Überarbeitung des EU-Konzepts der intelligenten Netze. Die Europäische Kommission geht zwar davon aus, dass ein reibungslos funktionierendes und intelligentes Verbundnetz den Wettbewerb im Energiebinnenmarkt fördern wird, allerdings gibt es keinerlei Verweis auf die zunehmende Bedeutung der Energieerzeugung in Kleinanlagen und die potenzielle Rolle der Energieverbraucher als Energieerzeuger und Katalysator für die Energiespeicherung in Kleinanlagen. Der AdR ist daher der Ansicht, dass das Kommissionskonzept der intelligenten Netze überarbeitet werden sollte; außerdem sollten Wissen und Innovationen zur wirksamen Unterstützung der Energieerzeugung in Kleinanlagen ausgetauscht werden;

D.    Wettbewerbsfähige Großhandelsmärkte und Markttransparenz

16.

hält fest, dass die Energiegroßhandelsmärkte Preissignale liefern, die zum einen die Entscheidungen der Erzeuger und Verbraucher und zum anderen die Entscheidungen über Investitionen in Erzeugungsanlagen und Übertragungsinfrastruktur beeinflussen. Diese Signale sollten dem echten Stand von Energieangebot und -nachfrage entsprechen. Durch eine höhere Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten wird die Gefahr gemindert, dass die Märkte manipuliert und die Preissignale verzerrt werden. Der AdR betont daher, dass die Anwendung der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) eine entscheidende Maßnahme ist, um die Mängel des Energiemarktes in einem EU-weiten Rahmen anzugehen;

17.

weist darauf hin, dass für ein effizientes Funktionieren eines europäischen Energiemarktes Netzkodizes entwickelt, verbleibende Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem Netzkodex für die europäischen Regelenergiemärkte geregelt und eine Koordinierungsinitiative zur Behandlung sich ergebender Regulierungsfragen und technischer Fragen auf den Weg gebracht werden müssen. Der AdR unterstützt diese Maßnahmen, um einen flexiblen und sicheren Energiemarkt in Europa auf- und auszubauen, und ist der Meinung, dass die Einführung von europäischen Netzkodizes unter Berücksichtigung der regionalen Entwicklungsunterschiede kontinuierlich von der Europäischen Kommission überwacht werden sollte, um nicht nur eine zügige und effiziente Durchführung dieser Kodizes, sondern auch ihre Funktionalität und Wirksamkeit auf dem Markt sicherzustellen;

18.

stimmt der Europäischen Kommission in Bezug auf das Potenzial eines harmonisierten Systems in Europa zu. Im Zuge der Ausarbeitung des Kodex hat sich gezeigt, dass eine stärkere Verzahnung zwischen den parallel auf EU- und nationaler Ebene ausgearbeiteten Vorschriften notwendig ist. Diesbezüglich schließt der AdR sich der Meinung der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) an, dass die Netzwerkkodizes weiterhin auf einen stärkeren Verbund zwischen den nationalen Energienetzen ausgerichtet sein müssen;

19.

ist vom Potenzial von Gas, insbesondere in Bezug auf Ausgleichs- und Reservekapazitäten, überzeugt, teilt aber auch die Bedenken der Europäischen Kommission in Bezug auf die Unterschiede bei der in den einzelnen europäischen Regionen vorhandenen Erdgasinfrastruktur. Die Entwicklung von Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von (Flüssig-)Gas in allen europäischen Regionen und die Integration der Gas- und Stromnetze würde die Verwirklichung eines Energiebinnenmarktes erleichtern. Der AdR stimmt daher der Europäischen Kommission und ACER zu, dass die regionalen Initiativen dazu beitragen sollten, dass zusätzliche regionale Gashubs und Strombörsen eingerichtet werden und das Ziel der vollständigen Kopplung der Strommärkte in der EU so bald wie möglich erreicht wird. Daher müssen Strom- und Erdgasverbundnetze zur Anbindung der Gebiete in Randlage und der Inselgebiete gefördert werden. Auf lokaler/regionaler Ebene sollten Pilotprojekte für Strom-zu-Gas- und Gas-zu-Strom-Konzepte entwickelt und ihre Ergebnisse verbreitet werden;

E.    Erneuerbare Energien

20.

vertritt die feste Überzeugung, dass das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energieträger zu erhöhen, zur Vollendung des Energiebinnenmarktes beitragen wird, betont jedoch, dass eine ausschließlich auf dem Faktor Preis beruhende Liberalisierung nicht unbedingt die Dekarbonisierung des Energiesystems der EU bewirken wird. Allerdings bedeutet ein integrierter Strombinnenmarkt eine geringere Preisvolatilität auf bestimmten regionalen Märkten, wodurch eine effizientere Verbreitung und Netzintegration von erneuerbaren Energien möglich wird; Energieinvestitionen dürften dann zunehmend auf erneuerbare Energien ausgerichtet sein. Da die Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten über erneuerbare Energien jedoch bislang noch nicht kohärent sind, bekräftigt der AdR seine Forderung nach einer gemeinsamen europäischen Strategie für die Schaffung von marktgestützten Instrumenten und Regelungsinstrumenten, die er bereits in seiner Stellungnahme zu "Erneuerbare Energien" (CdR 2182/2012 fin) erhoben hat;

21.

schlägt zur Erleichterung der Aufnahme des zunehmenden Anteils an Wind- und Solarenergie und zur Gewährleistung eines stabilen Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage einen klaren Regulierungsrahmen vor, mit dem die Rolle der verschiedenen Akteure festgelegt und die Suche nach marktgestützten Lösungen ermöglicht wird, die die richtigen Preissignale auf dem Energiemarkt aussenden. Auf Nachfrageseite werden deutliche Preissignale zu Energieeinsparungen führen, auf Angebotsseite werden sie für die notwendige Flexibilität sorgen. Dazu zählt ein effizientes Emissionshandelssystem, das angemessene Anreize für Investitionen in erneuerbare Energien und Flexibilität bietet. Der AdR fordert eine strukturelle Lösung für das dringende Problem des Überangebots an Emissionshandelszertifikaten, damit das europäische Emissionshandelssystem EU-ETS ausreichende Anreize für Investition in CO2-arme Technologien liefert;

22.

bedauert, dass aufgrund einer mangelnden Abstimmung auf EU-Ebene und der vorhandenen unterschiedlichen, häufig nicht miteinander vereinbaren nationalen Fördersysteme und -mechanismen für die Vergütung von Erzeugungskapazitäten das so genannte "regulatory shopping" (jeder Marktteilnehmer wählt selbst den Regulierungsrahmen, dem er sich unterwirft) zum Schlüsselfaktor für Entscheidungen über Kraftwerksinvestitionen in Europa wird. Der AdR betont, dass die Entwicklung erneuerbarer Energien nicht isoliert gesehen werden und nicht das Funktionieren des Energiemarktes verhindern darf. Die öffentlichen Förderregelungen in den Mitgliedstaaten sollten gezielt ausgerichtet, berechenbar, vom Geltungsbereich her an die verfolgten Ziele angepasst sowie angemessen sein und Bestimmungen über ihr Auslaufen enthalten, um Veränderungen bei der Wirtschaftlichkeit der jeweils geförderten Erzeugungsform widerzuspiegeln. Alle Fördermaßnahmen müssen in Einklang mit den Binnenmarkt- und den einschlägigen EU-Beihilfevorschriften umgesetzt werden. Die Behörden, insbesondere in Grenzregionen, sollten vor der Durchführung neuer Fördermaßnahmen der Frage nachgehen, wie sich ihre geplanten Entscheidungen auf die Stromsysteme in Nachbarregionen/-ländern auswirken. Der AdR unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, Leitlinien zu bewährten Verfahren für Mechanismen zur Förderung erneuerbarer Energieträger zu erstellen;

23.

unterstützt die Kommissionsinitiative zur Förderung einer einheitlichen intelligenteren Energiebesteuerung in Europa, da die lokalen und nationalen Energiesteuern in der EU eine große Bandbreite aufweisen. Ein stärker harmonisierter Steuerrahmen zur Festlegung der Besteuerung erneuerbarer und fossiler Energieträger auf einer objektiven Grundlage, bei der der Energiegehalt und die CO2-Emissionen jedes einzelnen Produkts berücksichtigt werden, würde zur Verwirklichung der "20-20-20"-Ziele, zur Verringerung der CO2-Emissionen und zur Umsetzung der Ziele des Energiefahrplans 2050 beitragen. In diesem Zusammenhang bedarf es einer ausgewogenen Methode für die Zuteilung von Zertifikaten für die bei Energieerzeugung und -verbrauch entstehenden CO2-Emissionen über regionale und nationale Grenzen hinweg in einem liberalisierten gesamteuropäischen Energieübertragungs- und -verteilungssystem;

24.

betont, dass neben dem Einsatz von erneuerbaren Energien auch Energieeffizienz und Energieeinsparungen wichtig sind. Stadt- und Raumplanung auf lokaler/regionaler Ebene sowie Energieeffizienzmaßnahmen und Anreize für energieeffiziente Wohnungen und Gebäude seitens lokaler/regionaler Gebietskörperschaften tragen dazu bei, Energie zu sparen und lokale Energielösungen, u.a. die Kraft-Wärme-Kopplung, zu fördern. Der AdR empfiehlt, diese Maßnahmen kontinuierlich weiterzuverfolgen, und schlägt vor, bewährte Verfahren auf lokaler und regionaler Ebene für die Stärkung der europäischen und nationalen einschlägigen Maßnahmen zu nutzen;

F.    Kapazitätssicherungsmaßnahmen, Demand Response (Steuerung der Verbraucherlast) und Sicherheit der Energieversorgung

25.

weist darauf hin, dass zu früh eingeführte und schlecht konzipierte Kapazitätssicherungsmechanismen zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen und Investitionen behindern könnten. Der AdR stellt die Mechanismen zur Kapazitätssicherung zahlreicher Mitgliedstaaten in Frage, die die Stromerzeuger bei der Sicherstellung ihrer Erzeugungskapazität unterstützen sollen, um zu garantieren, dass genug Kapazität zur Verfügung steht, wenn Energiequellen wie Wind- und Solarkraft mit schwankender Einspeisung keinen Strom produzieren. Gleichzeitig sollten Energieüberkapazitäten (z.B. aus Windkraft) nicht in die Netze von Nachbarländern geleitet werden, ohne diese Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Energiemarkt dieser Länder verzerrt würde ("Schlupflöcher"). In anderen Fällen können Überkapazitäten in einem Gebiet auch dazu beitragen, die Unterversorgung in einem anderen Gebiet auszugleichen. Der AdR unterstützt den Ansatz der Europäischen Kommission, grenzübergreifende Lösungen zu finden. Ehe regionale oder nationale Maßnahmen ergriffen werden, sollten angemessene Analysen durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass es in der Tat ein Kapazitätsproblem und keine Alternativlösungen gibt, und sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen grenzübergreifenden Auswirkungen Rechnung tragen. Ein koordiniertes Vorgehen in Bezug auf die Versorgungssicherheit ist von grundlegender Bedeutung;

26.

vertritt die Auffassung, dass der künftige europäische Energiemarkt nicht mehr nur einzig und allein durch das Angebot, sondern auch durch die Nachfragesteuerung, insbesondere zu Spitzenverbrauchszeiten, bestimmt werden sollte. Die Marktteilnehmer müssen auf eine Senkung des Verbrauchs in Industrie und Haushalten abzielen und alle Voraussetzungen dafür schaffen, dass die neuen Funktionalitäten von intelligenten Netzen und intelligenten Messsystemen genutzt werden können. Der AdR unterstützt daher den Aufbau koordinierter Kapazitätsmechanismen auf europäischer Ebene, mit denen Energieverbrauchsspitzen abgefedert, das Funktionieren der europäischen Elektrizitätssysteme (insbesondere in Spitzenverbrauchszeiten) gewährleistet und eine Senkung des Energieverbrauchs gefördert werden können;

27.

ist überzeugt, dass bei der Erarbeitung einer Gesamtvision für die europäische Infrastruktur die Infrastrukturentwicklung für Verteilernetzbetreiber in gleichem Maße wie für Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen ist. Der Auf- und Ausbau der Verteilungsinfrastruktur ist für die Verwirklichung der 2020-Ziele unerlässlich und dringend notwendig, um erneuerbare Energien in die intelligenten Netze einzuspeisen und die dezentralisierte Energieerzeugung in das System zu integrieren. Diese Herausforderung kann nur dann gemeistert werden, wenn die Infrastrukturplanung auch die Verteilerebene umfasst;

G.    Infrastrukturnetze

28.

ist sich bewusst, dass der Energiemarkt zunehmend internationaler wird und Verbundnetze und Reserve- und Speicherkapazitäten und -infrastruktur wesentliche Aspekte für die Verwirklichung des Energiemarktes sind. Der AdR unterstützt daher die Vereinbarung über das europäische Infrastrukturpaket, die am 27. November 2012 erzielt wurde, fordert jedoch, dass neben Investitionen in große (internationale) Infrastrukturen auch Investitionen in regionale oder sogar lokale Netze sowie Verbundnetze zur Anbindung der ganz oder teilweise isolierten Versorgungssysteme der Inseln getätigt werden, da die Energieerzeugung immer mehr auf lokaler/ regionaler Ebene stattfindet;

29.

fordert die Behörden auf, die Frage von Anreizen für die richtigen Marktinvestitionen in Erzeugungs-, Übertragungs-, Speicher- und Lastenmanagementanlagen aufzugreifen, und empfiehlt, neben den bestehenden Programmen (europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR), Fazilität "Connecting Europe", EU-Kohäsionspolitik, TEN-V-Programm, "Horizont 2020") neue Finanzierungsquellen für die Infrastrukturentwicklung zu erschließen. Öffentlich-private Partnerschaften, die Mobilisierung privater Mittel, innovative Finanzierungsvereinbarungen oder steuerliche Maßnahmen könnten mögliche Wege sein, um zusätzliche Mittel aufzutun. Um Privatinvestitionen anzukurbeln, muss mehr Gewissheit darüber herrschen, welche Investitionen langfristig gewinnbringend sind. Der AdR verweist daher auf die Bedeutung einer (langfristigen) europäischen Energieinvestitionsagenda. Der vereinfachte Zugang von lokalen/regionalen Gebietskörperschaften zu Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) für Projekte für nachhaltige Energie sollte beibehalten werden. Außerdem sollten die Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, Infrastrukturverbesserungen und den Aufbau von Reserve- und Speicherkapazitäten in die Energietarife einzurechnen;

30.

schlägt vor, die Genehmigungsverfahren in der EU zu vereinheitlichen und die Kostenaufteilung für grenzübergreifende Infrastrukturen zu verbessern; dies wird zur Entwicklung von Infrastrukturnetzen beitragen und Investitionen mobilisieren. Darüber hinaus könnte dies die Energieversorgungssicherheit in der EU und die Integration von erneuerbaren Energieträgern durch die Ausweitung der Energietransportmöglichkeiten erheblich verbessern. Lokale und regionale Gebietkörperschaften sollten diesbezüglich durch die Vereinfachung der Planungsverfahren und die Integration der Energieinfrastruktur in ihre lokalen und regionalen Planungsmechanismen eine wichtige Rolle spielen;

31.

ist der Ansicht, dass die Kosten für das Energienetz und seinen Ausbau, der im Sinne des Umweltschutzes und der Verbraucher in der gesamten EU geschieht, solidarisch geteilt werden müssen und nicht nur dem Land aufgebürdet werden dürfen, in dem das Netz ausgebaut wird; unterstützt daher die weitere Entwicklung und Umsetzung von stabilen Mechanismen für die Kostenaufteilung in der Verordnung zum Energieinfrastrukturpaket sowie die Tätigkeiten, die derzeit von den Aufsichtsbehörden — ACER und ENTSO-Gas — ausgeübt werden, um diese Politik weiter auszugestalten;

H.    Intelligente Netze

32.

unterstützt ausdrücklich die Forderung nach der dringenden Modernisierung bestehender Netze und dem Auf- und Ausbau intelligenter Netze und spricht sich für eine Zusammenarbeit zur Entwicklung intelligenter Netze auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene und die Formulierung europäischer Normen für intelligente Netze aus. Die bestehenden Pläne müssen durch nationale und regionale Aktionspläne für die Netzmodernisierung ergänzt werden. Forschungs- und Entwicklungsprogramme (FuE-Rahmenprogramm, Intelligente Energie Europa) sollten die Industrie diesbezüglich unterstützen. So könnten insbesondere Pilotprojekte auf lokaler und/oder regionaler Ebene die Möglichkeiten für intelligente Netze aufzeigen und bei der Verbreitung dieser Netze in ganz Europa mithelfen. Der AdR fordert die Europäische Kommission daher auf, bei der Erstellung von Aktionsplänen für die Einführung intelligenter Netze mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten;

33.

betont, dass für die Umwandlung der bestehenden Netze in intelligente Netze zusätzlich zu den Investitionen in den Bau neuer Infrastruktur weitere Mittel erforderlich sind. Es sollte geprüft werden, ob die Regulierungsbehörden den Netzbetreibern die Möglichkeit eröffnen sollten, diese Mittel in ihrer Tarifstruktur zu berücksichtigen. Dies ist derzeit nicht erlaubt. Der Ausschuss fordert außerdem, dass in das von den Regulierungsbehörden festgelegte Benchmarking der Gebühren und Kosten für den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen nicht nur quantitative (Kosten), sondern auch qualitative Aspekte (z.B. Kriterien für die Zuverlässigkeit der Netzqualität) aufgenommen werden, um das derzeitige Qualitätsniveau der Netze aufrecht zu erhalten;

34.

fordert, dass der Regulierungsrahmen im Hinblick auf eine rasche Modernisierung und intelligente Gestaltung der Netze durch eine angemessene Rendite die notwendigen Investitionen fördert und umgehend die Rollen und Verantwortlichkeiten geklärt werden. Da die Netzbetreiber einen stabilen, vorhersehbaren, unterstützenden und langfristigen Regulierungsrahmen benötigen, der die notwendigen Innovationen anstößt und begünstigt, ist eine langfristige Vision unabkömmlich;

35.

unterstreicht, dass Transparenz und Teilhabe der Bürger und Gemeinschaften in Bezug auf die Planung, die Entwicklung und den Bau der Netze entscheidende Faktoren für die öffentliche Akzeptanz sind. Das Netzplanungsverfahren muss überarbeitet werden, um für die neue Ära von Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern und Demand Management ausgelegt zu sein und maximale Flexibilität und Widerstandsfähigkeit innerhalb des Systems sicherzustellen. Die Netzplanung muss inklusiv, transparent und demokratisch sein.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/44


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik

2013/C 280/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass durch eine bessere Abfallvermeidung und die umfassende Anwendung des Verursacherprinzips die finanzielle und organisatorische Belastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geringer würde; fordert, ausgehend von den besten aktuellen Ergebnissen, hochgesteckte und verbindliche Ziele; bis 2020 sollte die Menge der Siedlungsabfälle pro Person um 10% gegenüber der 2010 angefallenen Menge reduziert werden;

ruft dazu auf, für die Mitgliedstaaten verbindliche quantitative Mindestziele für jede als wiederverwendbar eingestufte Abfallkategorie festzulegen; wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden;

spricht sich dafür aus, Möglichkeiten zur Anhebung der derzeitigen verbindlichen Zielvorgabe für das Recycling fester Siedlungsabfälle bis 2025 auf 70% zu sondieren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden; dabei sollten auch Zwischenziele und Übergangsphasen ausgehandelt werden;

befürwortet die Festlegung von Recyclingzielen für Industrieabfälle. Diese Ziele könnten nach Stoffen und nicht nach Art des Abfalls festgelegt werden und sollten ebenso ambitioniert ausfallen wie die Zielvorgaben für Haushaltsabfälle;

unterstreicht die Notwendigkeit strengster gemeinsamer Rechtsvorschriften für die Sortierung und Reinigung von Abfällen. Bis 2020 sollten 100% der Abfälle einer Mülltrennung unterzogen werden;

spricht sich dafür aus, bis 2020 die Deponieablagerung teilweise oder vollständig wiederverwendbarer, recycelbarer oder zur Wärmeerzeugung nutzbarer organischer oder biologisch abbaubarer Abfälle zu verbieten. Insgesamt könnte für Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrer Art, eine Höchstgrenze von 5% festgelegt werden;

spricht sich für eine Sondierung der Möglichkeiten zur Anhebung der Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Plastik auf insgesamt 70% und von Verpackungsabfällen aus Glas, Metall, Papier, Pappe und Holz auf 80% aus. Dabei sollte berücksichtigt werden, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden; auch Zwischenziele und Übergangsphasen sollten ausgehandelt werden.

Berichterstatter

Michel LEBRUN (BE/EVP), Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft Belgiens

Referenzdokument

Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2012

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ist der Auffassung, dass eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Politik der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung darauf ausgerichtet sein muss, die negativen Folgen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten, die natürlichen Ressourcen zu schützen und die Rückführung von Stoffen in den Wirtschaftskreislauf sicherzustellen, bevor sie zu Abfällen werden;

2.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Abfallvermeidung und Abfallbehandlung durch einen europäischen Regulierungsrahmen auf freiwilliger Basis erzielt worden sind; ist erfreut darüber, dass in einigen Mitgliedstaaten sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die von der Europäischen Union in diesem Bereich festgelegten Ziele sogar übertroffen wurden. Weniger fortgeschrittene Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften sollten durch die künftigen Rechtsvorschriften zu einer weiteren Intensivierung ihrer Bemühungen und Verbesserung ihrer Ergebnisse motiviert werden;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass es zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung große Unterschiede gibt. Der Ausbau der Infrastruktur, die Entwicklung der Verfahren und der Kapazitäten für eine erfolgreiche Abfallbewirtschaftung durch und für die weniger fortgeschrittenen Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte insbesondere dadurch unterstützt werden, dass sowohl die nationale als auch die territoriale Zusammenarbeit auf lokaler und zwischenstaatlicher Ebene verbessert wird;

4.

hebt hervor, welche Bedeutung der europäischen Abfallstatistik für die weitere Gewinnung von Daten, auch auf regionaler Ebene, zukommt; betont in diesem Zusammenhang, dass in der Datenbank von Eurostat bereits für Regionen in mehreren Mitgliedstaaten Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen erfasst sind. Es wäre insofern sinnvoll, die regionalen Unterschiede bei der Abfallbewirtschaftung auszuwerten, als große Unterschiede innerhalb der Länder einen Hinweis darauf geben, wie wichtig und relativ erfolgreich regionale Maßnahmen sind (1);

5.

ist sich darüber im Klaren, dass die vorliegende Stellungnahme im Vorfeld der Überprüfung und Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsetzung vorgelegt wird. Die sich aus diesem Prozess ergebenden neuen Ziele sollten einen Beitrag zu den hochgesteckten Zielen des Fahrplans für Ressourceneffizienz (2) leisten und dem 7. Umweltaktionsprogramm (3) entsprechen (mit dem ein Beitrag zur Umsetzung der Europa-2020-Ziele für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet werden soll) und die im Rahmen der EU-Initiative zur Erhaltung von Rohstoffen ergriffenen Maßnahmen unterstützen (4);

6.

vertritt im Hinblick auf den Vorschlag ehrgeizigerer Zielvorgaben für die gesamte EU und ungeachtet der Tatsache, dass für weniger fortgeschrittene Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften Übergangsphasen und Zwischenziele festgelegt werden, die Ansicht, dass zunächst untersucht und berücksichtigt werden sollte, warum die derzeit geltenden Ziele in den jeweils betroffenen Gebieten nicht erfüllt werden;

7.

zeigt sich erfreut über das Ersuchen der Europäischen Kommission an den Ausschuss der Regionen, sich im Zuge der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie (5), der Richtlinie über Abfalldeponien (6) und der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (7) zur Überprüfung der Zielvorgaben der EU bezüglich Abfallbewirtschaftung zu äußern;

8.

unterstreicht die besondere Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des EU-Rechts in diesem Bereich, bei der Schaffung und Finanzierung von Infrastruktur für die Behandlung und Lagerung von Abfällen sowie bei der operativen Bewirtschaftung des Abfallaufkommens zukommt. Eine optimale Abfallbewirtschaftung ist derzeit eine der größten Herausforderungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Darum fordert der AdR, bei dieser Frage in jede Phase der Politikgestaltung eingebunden zu werden;

9.

hebt hervor, dass die Bewertung der EU-Abfallpolitik eines der prioritären Themen des Arbeitsprogramm Subsidiarität 2013 des AdR ist und dass der Ausschuss damit seine Bereitschaft demonstriert hat, die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Erarbeitung neuer, von ihnen umzusetzender Ziele zu intensivieren. Der AdR fordert daher die EU dazu auf, für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Mitwirkungs- und Kooperationsmöglichkeiten zu gewährleisten, die dem Subsidiaritätsprinzip voll gerecht werden. Der AdR hat zum Thema "Überprüfung der EU-Abfallvorschriften" eine subsidiaritätsbezogene Konsultation seiner Subsidiaritätsexpertengruppe und der Partner des Netzes für Subsidiaritätskontrolle durchgeführt;

10.

weist darauf hin, dass bei der Annahme neuer Ziele der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden muss. Der AdR fordert die EU auf, unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips die möglichen Folgen neuer Maßnahmen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Haushalt sowie ihre administrativen und operationellen Kapazitäten zu berücksichtigen. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass die geplanten politischen Maßnahmen für leistungsschwächere Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften umsetzbar sind. Zur Erreichung des abschließenden Ziels ist es unerlässlich, die Zielvorgaben zu unterteilen, Zwischenziele einzuführen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein gewisses Maß an operationeller Flexibilität zu gewähren. Den geografischen, demografischen und sozio-ökonomischen Besonderheiten ist in diesem Rahmen Rechnung zu tragen;

11.

spricht sich dafür aus, dass bei der Überprüfung der Ziele dem Grundsatz der örtlichen Nähe Rechnung getragen wird. Dieser Grundsatz ist im lokalen, aber auch internationalen Sinn zu verstehen: Die künftigen Rechtsvorschriften sollten prioritär auf die Beibehaltung und den Ausbau der Abfallbewirtschaftung innerhalb Europas abzielen. Der AdR legt Wert darauf, dass durch die Überarbeitung der Ziele die Wettbewerbsfähigkeit und die Chancengleichheit der in diesem Bereich tätigen europäischen öffentlichen und privaten Akteure nicht beeinträchtigt werden darf und die Wirtschaftsaktivität dieses Sektors innerhalb der EU unterstützt werden sollte;

Für eine gemeinsame Sprache bei der Abfallbewirtschaftung

12.

spricht sich im Hinblick auf eine Rationalisierung der Ziele und die Vergleichbarkeit der Situationen und Fortschritte für eine einheitliche, effiziente und transparente Methode der Berechnung von Abfällen aus; bei dieser Methode ist den lokalen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; plädiert insbesondere dafür, dass die derzeit angewandten vier Methoden zur Berechnung der Zielvorgaben von Haushaltsabfällen und ähnlichen Abfällen, wie sie in der Abfallrahmenrichtlinie (8) enthalten sind, durch eine einzige, transparente, glaubwürdige und ambitionierte Berechnungsmethode ersetzt werden;

13.

empfiehlt die Erarbeitung eines europäisches Lexikons, das genau und umfassend die Begriffe enthält, die im Zusammenhang mit Abfällen, Behandlungsverfahren, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung, Strukturen und Infrastrukturen sowie den in diesem Bereich tätigen Akteuren verwendet werden;

14.

unterstützt die Erstellung einer europäischen Systematik der Abfälle, die alle Abfallströme erfasst und ihre eindeutige Einstufung innerhalb der Abfallhierarchie ermöglicht;

Die Abfallrahmenrichtlinie: Verbesserungen und neue Ziele

15.

spricht sich dafür aus, dass die Ziele aufgeschlüsselt und die Gesamtziele, die für jede Kategorie vorgesehen werden, in Einzelziele für die jeweiligen zu behandelnden Arten von Abfallströmen und Stoffen unterteilt werden;

16.

fordert spezifische Zielvorgaben für problematische Materialien, da diese für die Wirtschaft wichtig sind, aber durch spezifische Zielvorgaben für Abfälle alleine nicht rückgewonnen werden;

17.

fordert die Anwendung des Grundsatzes der automatischen Einstufung von Abfallstoffen in die höchstmögliche Kategorie der Abfallhierarchie. Die in den Abfällen enthaltenen Stoffe müssen bei der Klassifizierung der Abfälle Vorrang haben vor der Art der Abfälle selbst;

18.

plädiert dafür, dass die EU in erster Linie diejenigen Aktivitäten finanziell unterstützen sollte, die sich mit den obersten Kategorien in der Abfallhierarchie befassen. Die Unterstützung von Projekten für die unteren Kategorien sollte davon abhängig gemacht werden, ob zuvor alle Maßnahmen ergriffen wurden, die zur Umsetzung der für die oberen Kategorien festgelegten Ziele notwendig sind;

Abfallvermeidung

19.

stellt fest, dass durch die Abfallbewirtschaftung die Folgen für die Umwelt nur zum Teil beeinflusst werden können. Daher muss eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung gefördert werden, die dazu beiträgt, dass statt natürlicher Ressourcen Materialien eingesetzt werden, die aus Abfällen erzeugt wurden. Die Abfallvermeidung ist nach wie vor der Königsweg zur Verminderung der Umweltbelastung;

20.

betont, dass durch eine bessere Abfallvermeidung und die umfassende Anwendung des Verursacherprinzips auch die finanzielle und organisatorische Belastung der für die Abfallbewirtschaftung zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geringer würde;

21.

fordert strengere Zielvorgaben für die Abfallvermeidung. Ausgehend von den besten aktuellen Ergebnissen sollten hochgesteckte und verbindliche Ziele festgelegt werden. Bis 2020 sollte dementsprechend die Menge der Siedlungsabfälle pro Person um 10% gegenüber der 2010 angefallenen Menge reduziert werden. Für den Fall, dass das in der neuen Richtlinie enthaltene Reduzierungsziel für Abfall insgesamt und das Reduzierungsziel pro Person sich nicht miteinander vereinbaren lassen, sollte ersteres Vorrang haben;

22.

fordert Maßnahmen zur Reduzierung der Verschwendung von Lebensmittel- und Verpackungsabfällen sowie die Ermittlung zusätzlicher Möglichkeiten zur Versorgung hilfsbedürftiger und mittelloser Familien mit noch tauglichen Lebensmitteln. Zu diesen Maßnahmen gehört eine bessere Information der Verbraucher über die Haltbarkeits- und Verfallsdaten von Lebensmitteln, die CO2-Bilanz der Produkte sowie die ökologischen Vorzüge von Mehrwegverpackungen. Die Bürger sollten dafür sensibilisiert werden, Lebensmittel nur ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechend einzukaufen und die Art der Verpackung in ihre Kaufentscheidung miteinzubeziehen; des Weiteren sollte die Reduzierung der Verschwendung von Lebensmitteln als Thema in die Ausbildung in Erzeugung, Verarbeitung, Gastronomie und Handel aufgenommen werden;

Erweiterte Verantwortung der Hersteller und Importeure; Ökodesign

23.

ist der Ansicht, dass das Prinzip der erweiterten Verantwortung der Hersteller oder Importeure ein effizientes politisches Instrument zur Abfallvermeidung ist. Neben der systematischen Sammlung von gebrauchten Produkten bietet es Herstellern und Importeuren wirksame Anreize zur Umgestaltung der Produkte im Hinblick auf eine bessere Ökoeffizienz und ein besseres Ökodesign auf;

24.

stellt fest, dass die Kosten der erweiterten Verantwortung der Hersteller und Importeure in bestimmten Fällen auf die Endverbraucher übertragen werden, ohne dass die zusätzlichen Gewinne wieder in die Abfallbewirtschaftung investiert werden; plädiert dafür, dass die Einnahmen aus der Durchführung und der Kontrolle der im Rahmen dieses Grundsatzes angewandten Maßnahmen zur Finanzierung von Anlagen für die Sortierung, Aufbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Abfällen eingesetzt werden;

25.

spricht sich dafür aus, dass der Grundsatz der Produktverantwortung in die EU-Rechtsvorschriften für Abfall aufgenommen und damit dem Einzelhandel für die Erfassung von Waren und deren Rücksendung an die Hersteller mehr Verantwortung übertragen wird;

26.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, gewöhnliche Produkte, bei denen eine geplante Obsoleszenz üblich ist, miteinander zu vergleichen und dabei deren Lebensdauer, Reparaturmöglichkeiten und Wiederverwendbarkeit zu bewerten. Diese Daten sollten genutzt werden, um innerhalb von fünf Jahren Mindestnormen festzulegen. Die Hersteller sollten gehalten sein, längere Garantien zu gewähren und Ersatzteile anzubieten. Unternehmen, die Verbraucherprodukte wie große Haushaltsgeräte eher im Sinne einer Dienstleistung als eines einmaligen Kaufaktes anbieten, sollten unterstützt werden, da durch ein solches Konzept die Nachfrage nach langlebigen reparaturfähigen Produkten steigen wird;

27.

fordert im Hinblick auf eine Optimierung der Demontage, der Reinigung, des Recyclings und der Verwertung von Abfällen strengere Rechtsvorschriften für Ökodesign vom Zeitpunkt der Produktentwicklung an. Durch die Einführung strengster Normen könnten bestimmte Abfallsorten in der Abfallhierarchie aufsteigen;

28.

spricht sich für eine stärkere Unterstützung der Forschung und Entwicklung im Bereich Öko-Design und umweltgerechte Gestaltung durch die Struktur- und den Kohäsionsfonds und die Europäische Investitionsbank aus. Begleitend zu diesen Maßnahmen sollte in stärkerem Maße auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen geachtet werden, die sich aus den neuen Normen ergeben könnten;

Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung

29.

ruft dazu auf, für die Mitgliedstaaten verbindliche quantitative Mindestziele für jede als wiederverwendbar eingestufte Abfallkategorie festzulegen; wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden;

30.

betont das Potenzial der Wiederverwendung von Abfällen bei der Entwicklung der Kreislaufwirtschaft. Akteure, die in diesem Bereich tätig sind, sollten durch einen leichteren Zugang zu den Abfallströmen, durch Finanzierungsbeihilfen und durch Zuschüsse zu dem jeweiligen gewerblichen Vorhaben Unterstützung erhalten;

31.

spricht sich dafür aus, dass die Akteure der Sozialwirtschaft in die Erarbeitung der künftigen EU-Rechtsvorschriften über Wiederverwendung von Abfällen eingebunden werden;

Recycling

32.

bedauert, dass trotz einer allmählichen Zunahme recycelter Abfälle und ihrer energetischen Verwertung noch immer beträchtliche Mengen recycelbarer oder verwertbarer Stoffe auf Abfalldeponien landen oder in nicht energieeffizienten Anlagen verbrannt werden. Die künftigen Rechtsvorschriften sollten auf eine bessere Nutzung der in den Abfällen enthaltenen Ressourcen abzielen;

33.

spricht sich dafür aus, Möglichkeiten zur Anhebung der derzeitigen verbindlichen Zielvorgabe für das Recycling fester Siedlungsabfälle bis 2025 auf 70% zu sondieren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden (9); Innerhalb der durchschnittlichen Ziele für die EU insgesamt sollten insbesondere mit den weniger fortgeschrittenen Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften Zwischenziele und Übergangsphasen ausgehandelt werden;

34.

geht davon aus, dass die Anhebung der allgemeinen Zielvorgaben auch dazu führen wird, dass ein Teil der für Verbrennungsanlagen oder Abfalldeponien vorgesehenen Abfallströme künftig dem Recycling zugeführt wird. Die Anhebung des Recyclingvolumens wird neue Infrastrukturmaßnahmen und zusätzliche Investitionen in diesem Sektor erforderlich machen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die in der Regel für die Durchführung der Abfallbewirtschaftung zuständig sind, sollten erforderlichenfalls logistische und finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig sollten auch der schonende Umgang mit Rohstoffen und die Rückführung von Abfällen in den Stoffkreislauf gefördert werden;

35.

bekräftigt seine Forderung nach einem Rechtsrahmen für die Verwertung von Bioabfällen innerhalb der geänderten Abfallrahmenrichtlinie. Ein solcher Rahmen würde diesem Sektor Auftrieb geben und die Festlegung quantitativer Ziele ermöglichen, wobei den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften genügend Spielraum für eine Zusammenarbeit und eine bedarfsgerechte Organisation des Recyclings bliebe;

36.

spricht sich dafür aus, dem Recycling von Bioabfällen besonderes Augenmerk zu schenken. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten dazu ermuntert werden, Maßnahmen zur Unterstützung von ökologischem Gartenbau und Einzelkompostanlagen einzuführen sowie eigene Einrichtungen zur Lagerung und Behandlung organischer Abfälle zu schaffen;

37.

spricht sich für eine Optimierung des Recyclings von Bioabfällen aus und plädiert dafür, die Ablagerung dieser Abfälle auf Mülldeponien zu verbieten und ihre Verbrennung einzuschränken; erachtet es als notwendig, die Qualitätskriterien für Kompost auf EU-Ebene zu harmonisieren und Qualitätssicherungssysteme für die Ausgangsprodukte festzulegen, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten;

38.

befürwortet die Festlegung von Recyclingzielen für Industrieabfälle. Diese Ziele könnten nach Stoffen und nicht nach Art des Abfalls festgelegt werden und sollten ebenso ambitioniert ausfallen wie die Zielvorgaben für Haushaltsabfälle;

39.

weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Industrieabfälle in die für Recycling vorgesehenen Abfallströme eine erhebliche zusätzliche Belastung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darstellen wird. Es sollte darauf geachtet werden, dass diesen die Mittel zur Verfügung stehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Darum sollte in allen Mitgliedstaaten das Verursacherprinzip umfassend Anwendung finden;

40.

unterstreicht die Notwendigkeit strengster gemeinsamer Rechtsvorschriften für die Sortierung und Reinigung von Abfällen, die nicht nur auf Haushalte und die Industrie, sondern auch auf die Mülltrennungsanlagen selbst Anwendung finden sollten. Bis 2020 sollten 100% der Abfälle einer Mülltrennung unterzogen werden. Gleichzeitig ist der Ausschuss der Ansicht, dass für weniger fortgeschrittene Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften im Einvernehmen mit diesen Zwischenziele und Übergangsphasen festgelegt werden sollten. Er fordert des Weiteren, dass die Anhebung der Zielvorgaben für die Sammlung und Sortierung von Abfällen mit einer angemessenen Ausstattung mit Finanzmitteln einhergeht und die Kontrollen verschärft werden;

Energetische Verwertung

41.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments (10) nach einem Kommissionsvorschlag zum Verbot der Verbrennung recycelbarer und biologischer Abfälle bis 2020; von diesem Verbot sollte die Verbrennung in hocheffizienten Anlagen zur Wärmeerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung unter Berücksichtigung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Abfälle ausgenommen werden;

42.

zeigt sich besorgt darüber, dass in einigen Mitgliedstaaten die Kapazitäten der Müllverbrennungsanlagen für nicht recycelbare Abfälle größer sind als das gesamte Abfallaufkommen dieser Länder. Dies birgt die Gefahr, dass Abfälle in Müllverbrennungsanlagen geleitet werden, die recycelt oder wiederverwendet werden könnten;

43.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nicht ausreichend in die Abfallvermeidung, die Abfallsortierung und das Recycling investiert haben, um den Fortbestand überzähliger oder nicht ausgelasteter Müllverbrennungsanlagen zu sichern;

44.

fordert dazu auf, künftige Investitionen und Finanzhilfen für Abfallverbrennungsanlagen oder Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen sorgfältig zu prüfen. Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds dürften nur dann für solche Projekte verwendet werden, wenn diese Teil eines schlüssigen Abfallbewirtschaftungskonzepts sind, das eine ausreichende vorgeschaltete Infrastruktur für die Sortierung, die Reinigung und das Recycling der gesammelten Abfälle umfasst;

45.

fordert eine Infrastruktur zur energetischen Verwertung von Abfällen, die in punkto Wärmerückgewinnung, Energieerzeugung und Begrenzung der CO2-Emissionen sowie Aufbereitung und Verwendung der Schlacken den höchsten Standards entspricht. Diese dynamischen und gemeinsamen Standards sind auf europäischer Ebene festzulegen;

Die Richtlinie über Abfalldeponien

46.

spricht sich dafür aus, bis 2020 die Deponieablagerung teilweise oder vollständig wiederverwendbarer, recycelbarer oder zur Wärmeerzeugung nutzbarer organischer oder biologisch abbaubarer Abfälle zu verbieten. Insgesamt könnte für Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrer Art, eine Höchstgrenze von 5% festgelegt werden;

47.

ist der Meinung, dass die Anhebung der Gebühren pro Tonne auf Mülldeponien abgelagertem Abfall ein wirksames politisches Instrument zur Müllreduzierung und zur Förderung einer stärkeren Nutzung der oberen Hierarchieebenen darstellen würde. Die Höhe der Gebühren müsste nach Effizienzkategorien festgelegt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb dieses Sektors zu vermeiden, könnte durch die Einführung von Mindestnormen eine Harmonisierung dieser Gebühren seitens der EU erwogen werden;

Die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

48.

spricht sich für eine Sondierung der Möglichkeiten zur Anhebung der Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Plastik auf insgesamt 70% und von Verpackungsabfällen aus Glas, Metall, Papier, Pappe und Holz auf 80% aus. Dabei sollte berücksichtigt werden, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden (11). Im Rahmen dieser durchschnittlichen Gesamtziele für die EU sollten mit den einzelnen Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften (insbesondere den weniger fortgeschrittenen) Zwischenziele und Übergangsphasen ausgehandelt und eingeführt werden;

49.

stellt fest, dass das Prinzip der erweiterten Verantwortung der Hersteller oder Importeure ein effizientes politisches Instrument zur Vermeidung von Verpackungsabfällen ist. Die Verpflichtung zur Rücknahme durch den Hersteller oder Importeur bzw. durch beauftragte Unternehmen ist möglicherweise unverzichtbar, um Hersteller oder Importeure in die Verantwortung zu nehmen;

Für eine territorial schlüssige Abfallbewirtschaftung

50.

tritt dafür ein, den künftigen Rechtsvorschriften folgende gemeinsamen Prinzipien zugrundezulegen: Bewirtschaftung des gesamten Abfallaufkommens, Anwendung der Abfallhierarchie, Transparenz der Bewirtschaftung in der Praxis, der Finanzierung, der Kosten, der geltenden steuerlichen Maßnahmen, der Kontrolle und der Rückverfolgbarkeit sowie Berücksichtigung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Kooperationsgremien. Durch eine transparente Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften könnten Situationen verglichen, verschiedene Vorgehensweisen bewertet sowie nach und nach eine gemeinsame Basis für bewährte Verfahren gebildet werden;

51.

plädiert dafür, dass die hochgesteckten Ziele für 2020 von einem Fahrplan flankiert werden, der mit jedem einzelnen Mitgliedsland und gegebenenfalls den betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszuhandeln ist und der einen vorläufigen Zeitplan sowie Zwischenziele für jede Abfallsorte und jede Kategorie der Abfallhierarchie enthalten sollte. Dieser Fahrplan könnte in dem betreffenden Mitgliedsland über einen längeren Zeitraum hinweg umgesetzt werden als die durchschnittlichen Gesamtziele für die EU. Weniger fortgeschrittene Gebietskörperschaften könnten hierdurch schneller aufholen und leistungsstarke Gebietskörperschaften weiter unterstützt werden;

52.

spricht sich dafür aus, dass das allgemeine Prinzip der örtlichen Nähe allen Maßnahmen der EU im Bereich der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen zugrunde liegt. Gemäß diesem Prinzip müssen die Pläne zur Abfallbewirtschaftung eine Behandlung der Abfälle in größtmöglicher Nähe zum Ort ihrer Entstehung vorsehen. Ungeachtet dessen wird eine Verbringung innerhalb des EU-Rechtsrahmens auch weiterhin möglich sein müssen, wenn vor Ort keine praktikable Lösung gefunden werden kann. Dementsprechend müsste bei den Jahreskapazitäten, die für die Behandlung oder Ablagerung genehmigt werden, dem lokal und regional erzeugten Abfallaufkommen Vorrang eingeräumt werden. Zugleich schlägt er vor, dass es sich bei den mit der Abfallbewirtschaftung betrauten öffentlichen und privaten Akteuren um lokale Akteure handeln sollte, wodurch die mit der Beförderung und dem Verkehr einhergehende Umweltbelastung verringert und die Schaffung neuer Arbeitsplätze auf lokaler Ebene ermöglicht wird; diese Bewegung in Richtung einer Kreislaufwirtschaft sollte sich in realistischen Fristen niederschlagen, die für die Entwicklung von Infrastruktur und Planungen genügend Zeit lassen;

53.

fordert die Einführung von Mechanismen zur Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, auch grenzübergreifend. Die EU sollte die Einrichtung regionaler Zentren für die Abfallbewirtschaftung und -behandlung unterstützen und damit eine rationelle Bewirtschaftung der Abfallströme sowie eine optimale Nutzung der Infrastruktur und der in diesem Bereich vorhandenen Ressourcen ermöglichen;

54.

fordert, jede finanzielle Unterstützung seitens der EU mit der Auflage zu verknüpfen, dass die von den antragstellenden Mitgliedstaaten vorgelegten Bewirtschaftungspläne von der EU genehmigt werden. Damit ließe sich die Kohärenz der politischen Maßnahmen sicherstellen sowie unnötige bzw. kontraproduktive Investitionen vermeiden. Die Investitionen sollten den in den Abfallbewirtschaftungsplänen festgelegten Zielen entsprechen;

55.

plädiert dafür, dass die Akteure und die Infrastruktur, die ein regionales grenzübergreifendes Abfallbewirtschaftungszentrum bilden, bei der Durchführung und Bewertung des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans des Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet sich ein Teil dieser Akteure und Infrastrukturen befinden, berücksichtigt werden;

56.

unterstützt die Einrichtung einer europäischen Plattform für Informationen über die besten Vorgehensweisen bei der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen in und außerhalb der EU. Im Rahmen dieser Plattform sollte eine regionale Zusammenarbeit vorgesehen sein, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die dies wünschen, die Möglichkeit bietet, gemeinsam mit ihren (ggf. jenseits der Grenze etablierten) Partnern Synergien zu nutzen. Eine solche Plattform würde den Informationsaustausch ebenso erleichtern wie die schrittweise EU-weite Einführung der besten Vorgehensweisen.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  EEA-Bericht Nr. 2/2013.

(2)  COM (2011) 571 final, CdR 140/2011 fin.

(3)  COM(2012) 710 final.

(4)  COM(2011) 25 final.

(5)  2008/98/EG.

(6)  1999/31/EG.

(7)  94/62/EG.

(8)  Entscheidung 2011/753/EU der Europäischen Kommission.

(9)  Dies wurde als Ergebnis der subsidiaritätsbezogenen Konsultation zum Thema "Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik" hervorgehoben.

(10)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zum Thema "Ressourcenschonendes Europa" (2011/2068(INI).

(11)  Dies wurde als Ergebnis der subsidiaritätsbezogenen Konsultation zum Thema "Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik" hervorgehoben.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

102. Plenartagung vom 3./4. Juli 2013

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/50


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Breitbandnetzen

2013/C 280/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

nimmt den am 26. März 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als Teil des Zehnpunkteplans, der im Rahmen des Zwischenberichts zur Digitalen Agenda für Europa angekündigt wurde, zur Kenntnis;

begrüßt die im Kommissionsvorschlag aufgeführten Prioritäten: Hochgeschwindigkeitsnetze, Bauarbeiten, gemeinsame Nutzung der bestehenden Infrastruktur und effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen, Verringerung der Verwaltungslasten und der Bürokratie. Dies sind alles Bereiche, in denen die Städte und Regionen sowohl Interessenträger als auch Dienstleister und Empfänger sind;

hat bereits betont, dass im Zuge der Verringerung der Kosten sowie der Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Dienste Maßnahmen zur Rationalisierung, Modernisierung und Verringerung des Verwaltungsaufwands als Handlungsschwerpunkt angenommen werden sollten, denn dadurch wird die Wirtschaft belebt, werden Verwaltungsaufwand und -kosten gesenkt und die Beziehungen zwischen den Bürgern und Behörden verbessert. Außerdem werden die Verwaltungskosten der Unternehmen verringert (gerade auch im Bereich des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur), ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht und ihre Entwicklung gefördert;

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Gebieten, die von Privatbetreibern als wenig rentabel eingestuft werden, wie dem ländlichen Raum, gezwungen sind, zur Finanzierung der digitalen Infrastruktur beizutragen. Um einen gleichberechtigten Zugang zu den neuen Technologien für alle Bürger in allen Gebieten zu gewährleisten, fordert der AdR die Kommission auf, die Gebietskörperschaften in ihren Finanzierungsbemühungen zu unterstützen, indem sie zum einen die Beteiligung der europäischen Strukturfonds an der Finanzierung der digitalen Infrastruktur in allen EU-Regionen genehmigt und zum anderen die Projekte für die digitale Erschließung der dünn besiedelten ländlichen Gebieten als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkennt.

Berichterstatter

Gábor Bihary (HU/SPE), Mitglied des Stadtparlaments von Budapest

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

COM(2013) 147 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

nimmt den am 26. März 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als Teil des Zehnpunkteplans, der im Rahmen des Zwischenberichts zur Digitalen Agenda für Europa angekündigt wurde, zur Kenntnis;

2.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die vorgeschlagene Verordnung auf bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbaut, aber den Mitgliedstaaten gleichzeitig weiterhin einen großen Handlungsspielraum in organisatorischen Fragen einräumt sowie die neue Kultur des Breitbandzugangs fördert;

3.

begrüßt die im Kommissionsvorschlag aufgeführten Prioritäten: Hochgeschwindigkeitsnetze, Bauarbeiten, gemeinsame Nutzung der bestehenden Infrastruktur und effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen, Verringerung der Verwaltungslasten und der Bürokratie. Dies sind alles Bereiche, in denen die Städte und Regionen sowohl Interessenträger als auch Dienstleister und Empfänger sind;

4.

betont, dass Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen die tragende Säule des digitalen Binnenmarkts darstellen und eine Voraussetzung für globale Wettbewerbsfähigkeit sind, etwa im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. So kann gemäß der Mitteilung über die Binnenmarktakte II (1) ein Anstieg der Breitbandversorgung um 10% "zu einem jährlichen BIP-Wachstum von 1-1,5% und zu Produktivitätssteigerungen von 1,5% führen" (2). Darüber hinaus fördern die durch Breitbandverbindungen bewirkten Innovationen in den Unternehmen auch die Beschäftigung und haben das Potenzial, bis 2020 zwei Millionen zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen (3);

5.

unterstreicht, dass es sich die EU nicht leisten kann, dass Bürger oder Unternehmen von solchen Infrastrukturen abgekoppelt bleiben, und betont, dass sie sich in der Digitalen Agenda für Europa ehrgeizige Breitbandziele gesetzt hat: bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung für alle Europäer und bis 2020 1) Breitbandzugang mit Geschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s für alle Europäer und 2) Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s für mindestens 50% der europäischen Haushalte. Diese Ziele können jedoch nur erreicht werden, wenn die Kosten für die Errichtung der Infrastruktur EU-weit sinken.

6.

betont, dass bei der Lenkung der Verfahren, die der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und den flankierenden Maßnahmen zugrunde liegen, ein koordiniertes Vorgehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip vonseiten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von größter Bedeutung ist, wie dies auch bereits im Weißbuch des AdR zur Multi-Level-Governance (4) erklärt wurde;

7.

weist — wie bereits in früheren Stellungnahmen — darauf hin, dass das Potenzial Europas zur Entwicklung von IKT-Dienstleistungen im öffentlichen und privaten Sektor vollständig ausgeschöpft werden sollte und IKT folglich genutzt werden sollten, um die Dienstleistungen der lokalen und regionalen Behörden in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung, öffentliches Auftragswesen, Sicherheit und Sozialleistungen zu verbessern. Die von der EU geförderten öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) zwischen kleinen und mittelständischen IKT-Unternehmen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der öffentlichen IKT-Dienste können eine ausgezeichnete Grundlage für den lokalen Kompetenz- und Wissensaufbau in der gesamten EU bilden (5);

8.

hat bereits betont, dass im Zuge der Verringerung der Kosten sowie der Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Dienste Maßnahmen zur Rationalisierung, Modernisierung und Verringerung des Verwaltungsaufwands als Handlungsschwerpunkt angenommen werden sollten, denn dadurch wird die Wirtschaft belebt, werden Verwaltungsaufwand und -kosten gesenkt und die Beziehungen zwischen den Bürgern und Behörden verbessert. Außerdem werden die Verwaltungskosten der Unternehmen verringert (gerade auch im Bereich des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur), ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht und ihre Entwicklung gefördert (6);

9.

betont nachdrücklich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Voraussetzungen zur umfassenden und wirkungsvollen Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung der IKT-Initiativen schaffen sollten (7);

10.

nimmt zur Kenntnis, dass mit der vorgeschlagenen Verordnung zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen und Informationsprodukte für europäische Verbraucher sowie zum Abbau unnötiger Kosten und Verwaltungshürden beigetragen werden soll, sie aber gleichzeitig auch den digitalen Binnenmarkt und die Ziele der Europa-2020-Strategie unterstützt;

Breitbandversorgung

11.

betont, dass sich die Vorschläge aus der Digitalen Agenda für Europa (nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Ausbau der Breitbandnetze) hauptsächlich an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richten und letztere entscheidend zu deren Umsetzung beitragen können. Die in der neuen Strategie festgelegten Prioritäten auf lokaler und regionaler Ebene können die Lebensqualität der Bürger verbessern, ihre wirtschaftliche und soziale Tätigkeit fördern, die regionale Entwicklung anregen und effizientere und personalisierte Dienstleistungen und lokale Unternehmen unterstützen. Den Regionen und Städten stehen dabei zahlreiche Mittel zur Verfügung, um dieses Potenzial umfassend auszuschöpfen;

12.

begrüßt die Tatsache, dass der Verordnungsvorschlag über das Potenzial verfügt, einen erheblichen Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und zum Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie zu leisten und gleichzeitig in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft eine Reihe wichtiger Bedürfnisse der Unionsbürger zu befriedigen (8);

13.

erkennt an, dass sich die Informationsgesellschaft als enorme Triebkraft des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts erwiesen hat, und schätzt, dass diese Tendenz durch eine effizientere Entwicklung der Breitbandinfrastruktur noch verstärkt wird. Der Ausschuss warnt jedoch insbesondere davor, dass dadurch Inhalte, die eine Gefahr für die Jugend und die demokratischen Grundwerte darstellen, leichter verbreitet werden können, und betont, dass eine angemessene Werteerziehung und eine umfassende Medienkompetenz diese Gefahr ausgleichen können (9);

14.

weist darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Bereichen, in denen sich z.B. die Marktmechanismen allein als unzureichend erweisen, eine Schlüsselrolle und große Verantwortung bei der Gewährleistung eines gleichberechtigten und erschwinglichen Breitbandzugangs, bei Pilotprojekten zur Überwindung der digitalen Kluft sowie bei der Konzipierung neuer, auf die Bürger ausgerichteter elektronischer Behördendienste zukommt (10);

15.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass für den von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanzierten Ausbau der Breitbandnetze nicht rückzahlbare staatliche Zuschüsse notwendig sein könnten, und fordert sie auf, diesbezüglich Regelungen zu erstellen;

16.

bekräftigt die in seiner Stellungnahme zum Thema "Eine Digitale Agenda für Europa" ausgesprochene Empfehlung, dass finanzielle und andere Unterstützungsmaßnahmen auf die Schaffung öffentlich zugänglicher Breitband-Netzwerke (Open Access) mit einer horizontalen Netzwerkarchitektur ausgerichtet sein sollten. Diese Netzwerke sollten auf einem Geschäftsmodell basieren, bei dem der physische Zugang zum Netzwerk von der Bereitstellung von Dienstleistungen getrennt ist. Darüber hinaus sollten die bestehenden Glasfaserkabelnetze für den Wettbewerb geöffnet werden (11). Konkret bedeutet dies, dass in Bezug auf ungenutzte Glasfaserleitungen (Dark Fibre), die eine Form der passiven Infrastruktur darstellen, Open-Access-Geschäftsmodelle aktiv unterstützt werden sollten;

17.

hebt hervor, dass in dicht besiedelten Gebieten zwar eindeutig kommerzielle Gründe für die Einrichtung von Breitbandnetzen vorliegen, aber besonderes Augenmerk auf die Förderung von privaten Investitionen in ländliche und dünn besiedelte Gebiete sowie in Gebiete in äußerster Randlage zu richten ist, um ein geografisches Gleichgewicht zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang spielen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle bei der Koordinierung der Nachfrage nach Breitbandzugang durch öffentliche Verwaltungen, Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, örtliche Schulen und Gesundheitseinrichtungen, aber auch bei der Einrichtung von Gruppen auf lokaler Ebene (Schulen, Gemeinschaften, KMU), der Ausweisung von Gebieten zur Vorführung der Breitbandinfrastruktur für die Verbraucher sowie bei der Veranstaltung von Schulungen;

18.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Gebieten, die von Privatbetreibern als wenig rentabel eingestuft werden, wie dem ländlichen Raum, gezwungen sind, zur Finanzierung der digitalen Infrastruktur beizutragen. Um einen gleichberechtigten Zugang zu den neuen Technologien für alle Bürger in allen Gebieten zu gewährleisten, fordert der AdR die Kommission auf, die Gebietskörperschaften in ihren Finanzierungsbemühungen zu unterstützen, indem sie zum einen die Beteiligung der europäischen Strukturfonds an der Finanzierung der digitalen Infrastruktur in allen EU-Regionen genehmigt und zum anderen die Projekte für die digitale Erschließung der dünn besiedelten ländlichen Gebieten als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkennt;

Digitale Dienste und elektronische Behördendienste

19.

weist darauf hin, dass Informations- und Kommunikationstechnologien, die einer allen offenstehenden Informationsgesellschaft zugrunde liegen, den Bedürfnissen aller Bürger gerecht werden sollten, einschließlich der Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

20.

bekräftigt, dass ein hochwertiger und erschwinglicher Breitbandanschluss dazu beitragen kann, die Zugänglichkeit und Qualität der von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erbrachten Dienstleistungen zu erhöhen, und die Produktvermarktung für Kleinstunternehmen und KMU erleichtern kann; Es ist davon auszugehen, dass ein flächendeckenderer und schnellerer Zugang zu Breitbanddiensten den entlegenen Gebieten und Gemeinschaften, insbesondere jenen in äußerster Randlage, besonders viele Vorteile bringen wird (12);

21.

unterstreicht, dass die neuen Anwendungen und die digitalen Dienstleistungen entscheidende Herausforderungen für die Attraktivität und die ausgewogene Entwicklung der einzelnen Gebiete darstellen, und sieht den digitalen Zugang für alle als eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verwirklichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union an;

22.

empfiehlt im Einklang mit den Empfehlungen aus einer früheren Stellungnahme (13), dass Europa das durch die Verordnung gebotene Potenzial eines schnelleren Netzausbaus für die Entwicklung von IKT-Diensten im öffentlichen und privaten Sektor vollständig ausnutzt und die IKT somit als Instrumente zur Verbesserung der Dienstleistungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Bereichen wie Gesundheitsfürsorge, Bildung, öffentliches Auftragswesen, Sicherheit sowie soziale Dienste einsetzt;

23.

empfiehlt im Einklang mit den Empfehlungen aus einer früheren Stellungnahme (14), dass Europa das durch die Verordnung gebotene Potenzial eines schnelleren Netzausbaus für die Entwicklung grenzübergreifender Behördendienste vollständig ausnutzt. Dabei sollten auch Aspekte der Interoperabilität, die elektronische Identifizierung (STORK), elektronische Unterschriften, die elektronische Veröffentlichung von Dokumenten und weitere Bauelemente der elektronischen Behördendienste in die entsprechenden Digitalisierungsprojekte einfließen, damit sie im europäischen Zusammenhang behandelt werden;

24.

betont, dass es undenkbar ist, das Potenzial von Cloud Computing auszuschöpfen (15), ohne die hierfür notwendige Infrastrukturbasis schnellstmöglich auszubauen;

Nutzung der IKT für intelligente Energienetze, Digitalisierung und kreative Inhalte

25.

hebt hervor, dass der digitale Binnenmarkt einer der Grundpfeiler der Digitalen Agenda für Europa ist, die Förderung eines wachsenden, erfolgreichen und dynamischen paneuropäischen Markts für die Produktion und Verbreitung legaler digitaler Inhalte und Online-Dienstleistungen gewährleistet und einen einfachen, sicheren und flexiblen Zugang zu Online-Inhalten und Dienstleistungsmärkten für die Verbraucher sichert (16); begrüßt deshalb die beschleunigende und kostensenkende Wirkung, die der Verordnungsvorschlag auf diesen Prozess haben wird;

26.

weist darauf hin, dass die Behörden auf lokaler und regionaler Ebene über angemessene Kapazitäten und nachhaltige Finanzressourcen für die Digitalisierung verfügen müssen (17);

27.

anerkennt, dass der Verordnungsvorschlag sich auf die Maßnahmen auswirken wird, die zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Energieeffizienz mittels Informations- und Kommunikationstechnologien getroffen werden (18), und strukturelle Anpassungen bei der Nutzung von natürlichen Ressourcen fördern wird;

Zugang zur physischen Infrastruktur und Transparenz

28.

begrüßt das Ziel, die Synergien zwischen den Netzen zu maximieren, indem sich die Verordnung nicht nur an die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze richtet, sondern auch an die Eigentümer physischer Infrastrukturen, z. B. von Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasser- sowie Fernwärme- und Verkehrsanlagen, die Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze aufnehmen können; ist jedoch mit Blick auf die Sicherheit und die hohen Kosten über die Anwendung der Verordnung auf kritische Infrastrukturteile wie U-Bahn-Tunnels in Großstädten besorgt;

29.

ist enttäuscht darüber, dass Telekommunikationsdienstleistungen und -infrastrukturen in der EU entlang den einzelstaatlichen Grenzen immer noch stark zersplittert sind, obwohl Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen eine Säule des digitalen Binnenmarkts und eine Voraussetzung für globale Wettbewerbsfähigkeit darstellen;

30.

sieht, da Bauarbeiten den entscheidenden Teil der Gesamtkosten des Netzausbaus ausmachen, das Recht aller Netzbetreiber, den Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen (wie Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen) anzubieten (bzw. zu erschwinglichen Preisen und fairen Bedingungen angeboten zu bekommen), um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation auszubauen, und die Tatsache, dass die erforderlichen Informationen im Interesse der Transparenz über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, als grundlegenden regulatorischen Fortschritt an;

31.

betont gleichzeitig, dass soziale und kohäsionspolitische Ziele bei der Preis- und Tarifgestaltung nicht übersehen werden sollten;

Koordinierung von Bauarbeiten

32.

begrüßt, dass in dem Verordnungsvorschlag auf die Koordinierung von Bauarbeiten eingegangen wird, insbesondere da solche Investitionen ganz oder teilweise mit öffentlichen Mitteln finanziert werden; weist jedoch darauf hin, dass das öffentliche Auftragswesen im Zusammenhang mit diesen Investitionen unerwähnt bleibt;

33.

ist enttäuscht darüber, dass in der Verordnung nicht die Rolle der lokalen Gebietskörperschaften erwähnt wird, obwohl die Koordinierung der Bauarbeiten auf ihrem Gebiet stattfindet, und empfiehlt der Kommission deshalb, diese Gebietskörperschaften in dem Vorschlag zu nennen;

Erteilung von Genehmigungen

34.

unterstützt die Funktion einer zentralen Informationsstelle bei der Vereinfachung und Koordinierung des Genehmigungsprozesses und hält eine Maximalfrist von sechs Monaten für ausreichend;

35.

merkt kritisch an, dass die Rolle der lokalen Gebietskörperschaften bei den Genehmigungsverfahren in dem Verordnungsvorschlag nicht erwähnt wird, obwohl die Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben zumeist in die Zuständigkeit dieser Gebietskörperschaften fallen, und ist besorgt darüber, dass dies häufig zu hohen Kosten für sie führen könnte;

Gebäudeinnenausstattung und Zugang hierzu

36.

ist der Auffassung, dass das in dem Verordnungsvorschlag geforderte Vorhandensein von hochgeschwindigkeitsfähigen, gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten in Neubauten als Kriterium für eine Baugenehmigung einen wichtigen Fortschritt darstellt;

37.

begrüßt die Verpflichtung zur Ausstattung neuer Mehrfamilienhäuser wie auch alter Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit einem für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zugänglichen Konzentrationspunkt; seiner Ansicht nach sollte jedoch präzisiert werden, dass diese Verpflichtung auch für Sozialwohnungen gilt, um sicherzustellen, dass Bewohner, die von digitaler Ausgrenzung bedrohten Gruppen angehören, ebenfalls Zugang zu Breitbanddiensten haben; in diesem Fall müsste jedoch das Erreichen des angestrebten Ziels in vollem Umfang gefördert werden;

Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und bessere Rechtsetzung

38.

anerkennt, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen scheinen. Die Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation erfordert in der Tat das Handeln der EU, um die Bedingungen für die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und Hindernisse abzubauen, die aufgrund des Flickwerks aus Bestimmungen und Verwaltungspraktiken auf nationaler und subnationaler Ebene bestehen. Dieses Flickwerk bremst die Entwicklung und das Wachstum europäischer Unternehmen, wirkt sich negativ auf die europäische Wettbewerbsfähigkeit aus und hemmt grenzübergreifende Investitionen und Aktivitäten;

39.

hält die vorgeschlagenen Maßnahmen in Bereichen mit inhärenten grenzübergreifenden Elementen für notwendig, da hier transnationale Überlegungen eine Rolle spielen, die von den einzelstaatlichen Regierungen und/oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften allein nicht angemessen geregelt werden können, während eine flächendeckende Breitbandversorgung den territorialen Zusammenhalt fördert;

40.

anerkennt, dass das Kernziel des Verordnungsvorschlags darin besteht, den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erleichtern sowie diesbezügliche Anreize zu schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können;

41.

ist der Meinung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen eindeutigen Mehrwert im Vergleich zu isolierten Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene bieten, da sich die Schlüsselmaßnahmen in die folgenden vier Problemkreise einteilen lassen: Hochgeschwindigkeitsnetze, Bauarbeiten, gemeinsame Nutzung bestehender Infrastrukturen und effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen sowie Senkung des Verwaltungsaufwands;

42.

weist darauf hin, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz für die betreffenden Fragen durch die Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und die Möglichkeit von Skaleneffekten einen Mehrwert bietet. Ein solcher Ansatz ist von grundlegender Bedeutung, da das Internet aufgrund seiner allgegenwärtigen Präsenz und grenzübergreifenden Natur ein unabdingbares Instrument für die optimale Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials der IKT ist;

43.

anerkennt, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen scheinen, da sie nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den in dem Vorschlag angestrebten Abbau der Hindernisse für den Zugang zu den physischen Infrastrukturen zu erreichen;

44.

anerkennt, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Kostensenkungsmaßnahmen in dem Verordnungsvorschlag auf besserer Koordinierung und mehr Transparenz sowie der Harmonisierung der Mindestinstrumente liegt, was die entsprechenden Interessenträger in die Lage versetzt, Synergien zu erzielen und Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau zu verringern;

45.

unterstreicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keine bestimmten Geschäftsmodelle vorgeben und den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit lassen, detailliertere Vorschriften zu erlassen, wodurch auf nationaler Ebene laufende Initiativen nicht beeinflusst, sondern ergänzt werden. Gleichzeitig werden sie es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre derzeitigen Maßnahmen fortzuführen und für eine bestehende oder neue Maßnahme die Organisationsform zu wählen, die ihren Besonderheiten am besten gerecht wird, ohne notwendigerweise weitere Kosten zu verursachen;

46.

betont jedoch, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit in der Verordnung präzisiert werden muss, welche Schritte die Europäische Kommission unternehmen wird, wenn die Mitgliedstaaten sie über Freistellungsmaßnahmen unterrichten;

47.

akzeptiert die Entscheidung für eine Verordnung, selbst wenn eine Richtlinie den Mitgliedstaaten mehr Spielraum gäbe. Eine ausreichend flexibel angewandte Verordnung wird die rasche Verfügbarkeit von Instrumenten zur Kostensenkung und die Wahrung der Dynamik der Ziele der Digitalen Agenda für Europa ermöglichen, die bis 2020 erreicht sein müssen;

48.

merkt ganz allgemein an, dass in dem Verordnungsvorschlag im Hinblick auf bessere Rechtsetzung mehrmals ausdrücklich auf die lokale und regionale Ebene verwiesen wird. Angesichts der Befugnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Schlüsselrolle, die ihnen bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der IKT (insbesondere bei Aspekten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Hochgeschwindigkeitsnetzen) zukommt, sollten diese bei der Konzipierung und Anwendung von Maßnahmen zur Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa regelmäßig von den EU-Institutionen und Mitgliedstaaten konsultiert werden;

49.

fordert die Europäische Kommission auf, den Ausschuss der Regionen zu dem drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegenden Beurteilungsbericht um Stellungnahme zu ersuchen.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2, neuer Absatz 11

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

"Nationale Streitbeilegungsstelle":

diese Funktion wird von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübt, sofern der Mitgliedstaat keine andere zuständige Einrichtung bestimmt hat, die von allen Netzwerkbetreibern rechtlich getrennt und funktional unabhängig ist;

Begründung

Damit die Verordnung leichter zu verstehen und anzuwenden ist, sollte die nationale Streitbeilegungsstelle im Rahmen der Begriffsbestimmungen definiert werden.

Änderung 2

Artikel 2, neuer Absatz 12

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

"Zentrale Informationsstelle":

diese Funktion wird von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübt, sofern der Mitgliedstaat keine andere zuständige Einrichtung bestimmt hat.

Begründung

Damit die Verordnung leichter zu verstehen und anzuwenden ist, sollte die zentrale Informationsstelle im Rahmen der Begriffsbestimmungen definiert werden.

Änderung 3

Artikel 7 Absatz 2

Gebäudeinnenausstattung

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind, müssen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes mit einem Konzentrationspunkt ausgestattet werden, der für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind.

Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, einschließlich Sozialwohnungen, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind, müssen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes mit einem Konzentrationspunkt ausgestattet werden, der für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind.

Begründung

Mit diesem Änderungsvorschlag soll präzisiert werden, dass die Baukosten für Sozialwohnungen nicht gesenkt werden können, indem Einsparungen beim Ausbau der Breitbandnetze vorgenommen werden, da dadurch ihren Bewohnern Chancengleichheit garantiert wird.

Änderung 4

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 3 Jahre] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 3 Jahre] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten. Der Bericht muss dem Ausschuss der Regionen mit Blick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme zugehen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag sieht eine obligatorische Konsultation des Ausschusses der Regionen mit Blick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme vor.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2012) 573 final.

(2)  Booz and Company, Maximising the impact of Digitalisation (Maximierung der Auswirkungen der Digitalisierung), 2012.

(3)  Schätzung der Kommission auf der Grundlage nationaler Studien (Liebenau, J., Atkinson, R., Karrberg, P., Castro, D. und Ezell, S., 2009, The UK Digital Road to Recovery; Katz R.L. et al., 2009, The Impact of Broadband on Jobs and the German Economy).

(4)  CdR 89/2009 fin.

(5)  CdR 156/2009 fin.

(6)  CdR 65/2011 fin.

(7)  CdR 283/2008 fin.

(8)  CdR 14/2010 fin.

(9)  CdR 133/2009 fin.

(10)  CdR 5/2008 fin.

(11)  CdR 104/2010 fin.

(12)  CdR 252/2005 fin.

(13)  CdR 156/2009 fin.

(14)  CdR 65/2011 fin.

(15)  CdR 1673/2012 fin.

(16)  CdR 104/2010 fin.

(17)  CdR 247/2009 fin.

(18)  CdR 254/2008 fin.


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/57


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

2013/C 280/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist und daher ohne größere Verzögerungen durchgeführt werden muss, um die Gesundheit der Bevölkerung in der EU, insbesondere der jüngeren Menschen, zu gewährleisten und sie vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen;

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine ausgewogene Richtlinie zu erlassen, die zu einem besseren Gesundheitsschutz für die Verbraucher führt und gleichzeitig die Produktion und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Anbaukultur berücksichtigt;

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen (über Online-Verkaufsstellen oder im öffentlichen Raum) verbieten sollten, da damit zahlreiche neue (und junge) Raucher gewonnen werden können;

fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, wie der Verlust an Arbeitsplätzen in der Tabakbranche und in der Verpackungsindustrie kompensiert werden könnte;

plädiert dafür, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein muss, den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz zu verbieten, um ihre jungen Bürgerinnen und Bürger besser vor Schaden zu schützen;

ist davon überzeugt, dass es öffentlicher Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen bedarf, die als Beratungsangebot zur Gefährlichkeit von Tabak und seinen schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden regelmäßig in Grund- und weiterführenden Schulen durchgeführt werden;

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Unterstützung für diejenigen Regionen ins Auge zu fassen, in denen derzeit Tabak angebaut wird oder Tabakerzeugnisse hergestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Produktion auf nachhaltigere Kulturen umzustellen;

macht darauf aufmerksam, dass andersformatige Packungen derzeit auf dem Markt erhältlich sind und ihr Verschwinden negative Auswirkungen auf diejenigen Regionen haben wird, in denen diese Packungen hergestellt werden.

Berichterstatter

Dimitrios KALOGEROPOULOS (EL/EVP), Stadtrat von Egaleo

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

COM(2012) 788 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

stellt fest, dass das Rauchen zwölf Jahre nach der Annahme der geltenden Richtlinie über Tabakerzeugnisse durch die EU (die verschiedene Kontrollmaßnahmen vorsieht) nach wie vor die Hauptursache für vermeidbare Todesfälle in der EU ist und jedes Jahr fast 700 000 Menschen tötet und dass mehr als 70% der Raucher vor dem 18. Lebensjahr mit dem Rauchen anfangen; stimmt daher nachdrücklich zu, dass es notwendig ist, die geltende Richtlinie unverzüglich zu ändern und strengere Maßnahmen zu ihrer Umsetzung in Erwägung zu ziehen;

2.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, die Anstrengungen der Mitgliedstaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Inangriffnahme des Problems des Tabakkonsums zu unterstützen und zu ergänzen. Der AdR verweist darauf, dass der Tabakanbau legal ist, seine Folgen für die Gesundheit der Bürger jedoch genau beobachtet werden müssen;

3.

befürwortet Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags angesichts der Zielsetzung der Europäischen Kommission, zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts die bislang unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Geltungsbereich des Richtlinienvorschlags anzugleichen; hebt hervor, dass diese Vorgehensweise durch das EuGH-Urteil C-380/03 Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union bestätigt worden ist. Im Übrigen gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere Maßnahmen als die zu erlassen, die in ihr vorgesehen sind;

Beiträge der EU-Politik zur Erhaltung der Gesundheit

4.

anerkennt den Beitrag, den flankierende politische Maßnahmen der EU im Einklang mit dem in Artikel 114 Absatz 3 AEUV genannten Ziel und mit Artikel 35 der Charta der Grundrechte der EU leisten können, nämlich: "Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt";

5.

vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist und daher ohne größere Verzögerungen durchgeführt werden muss, um die Gesundheit der Bevölkerung in der EU, insbesondere der jüngeren Menschen, zu gewährleisten und sie vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen;

6.

betont, dass die EU gemeinsam mit der nationalen, regionalen und lokalen Ebene die Bemühungen im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit bei Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Gesundheitsförderungsprogrammen verstärken sollte, mit denen über die Folgen des Rauchens informiert wird und die sich bei der Verringerung des Tabakkonsums als relativ wirksam erwiesen haben, was auch für restriktive Maßnahmen gilt, durch die das Ausmaß des Konsums gesunken ist;

7.

fordert, dass die geänderte Richtlinie über Tabakerzeugnisse im Einklang mit dem Programm "Gesundheit für Wachstum — Drittes mehrjähriges EU-Aktionsprogramm für den Zeitraum 2014-2020" steht, dessen Ziel es ist, Synergieeffekte zu fördern und zugleich Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und -Maßnahmen zu vermeiden;

Verknüpfung von Gesundheitsschutz und Wirtschaftswachstum

8.

stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass nach den Artikeln 114, 168 und 169 AEUV ein hohes Gesundheitsschutzniveau als Grundlage für die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen heranzuziehen ist, die bei der Änderung der Tabakrichtlinie genannt werden; unterstreicht, dass der Gesundheitsschutz ein unumgängliches Ziel ist, bei dem gesundheitsfördernde und krankheitsvorbeugende Faktoren wie soziale und wirtschaftliche Bedingungen, Lebensweise, Kultur, Bildung, Umweltfaktoren in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen zu berücksichtigen sind, um Risikofaktoren zu bestimmen und deren negative Auswirkungen so früh wie möglich einzudämmen;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Änderung der vorgeschlagenen Bestimmungen im Interesse einer ausgewogenen Richtlinie zu erwägen, die parallel zur Beibehaltung der für den Verbraucherschutz notwendigen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch die Produktion und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Anbaukultur berücksichtigt;

10.

unterstützt Maßnahmen, mit denen das Suchtpotenzial oder die Toxizität von Tabak auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise verringert werden soll, sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die Täuschung der Konsumenten, etwa durch die Aufnahme von Zusatzstoffen, die zu der Annahme verleiten könnten, dass bestimmte Tabakerzeugnisse gesundheitsfördernde oder therapeutische Wirkungen haben, sachlich zu vermeiden;

Schutz von Beschäftigung und Produktion

11.

stellt fest, dass Tabak in vielen Gegenden der EU auf wenig fruchtbaren Böden angebaut wird und dass für die Tabakerzeugung große Mengen an Düngemitteln und Pestiziden benötigt werden;

12.

erinnert im Tenor der Stellungnahme des AdR zur GAP daran, dass die Entwicklung hin zu nachhaltigen Erzeugungsmethoden in der europäischen Landwirtschaft sowie deren Anpassung an den Klimawandel unerlässlich ist. Angesichts seiner Folgen für die Umwelt sollte Tabak daher durch nachhaltigere Kulturen ersetzt werden;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Unterstützung für diejenigen Regionen ins Auge zu fassen, in denen derzeit Tabak angebaut wird oder Tabakerzeugnisse hergestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Produktion auf andere Agrarerzeugnisse umzustellen;

14.

fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, wie der Verlust an Arbeitsplätzen in der Tabakbranche und in der Verpackungsindustrie kompensiert werden könnte;

Steuereinnahmen, Sicherheitsmerkmale und Rückverfolgbarkeit, Schmuggel

15.

erinnert daran, dass in der Europäischen Union jährlich nahezu 100 Mrd. EUR an Steuereinnahmen fließen und dass der illegale Handel derzeit bei rund 10% liegt, was Steuerausfälle von 10 Mrd. EUR pro Jahr verursacht. Dies zeigt, dass der europäische Markt besser vor den Gefahren des illegalen Handels geschützt werden muss und dass die Bürgerinnen und Bürger besser darüber informiert werden müssen, welche Gefahr vom Konsum von Tabakerzeugnissen unbekannter oder unzulässiger Herkunft ausgeht, die keinerlei Qualitätskontrolle unterzogen wurden, was die Sicherheit der Verbraucher gefährdet;

16.

meint, dass die in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Maßnahmen zur Kontrolle der Rückverfolgbarkeit und zur Schmuggelbekämpfung eine enorme wirtschaftliche und administrative Belastung sowohl für die Unternehmen (insbesondere die kleineren) als auch für die Mitgliedstaaten bedeuten, was ihre Wirksamkeit erschwert und den Bestimmungen des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zuwiderläuft;

17.

macht darauf aufmerksam, dass andersformatige Packungen derzeit auf nationalen oder regionalen Märkten in der ganzen EU erhältlich sind und ihr Verschwinden vom Markt Auswirkungen auf das Einkommen derjenigen Regionen haben könnte, in denen diese Packungen hergestellt werden. Diese negativen wirtschaftlichen Folgen können in den schon jetzt von der derzeitigen Wirtschaftskrise betroffenen Gebieten besonders schwerwiegend sein;

18.

warnt im Übrigen davor, dass diese Kontrollmaßnahmen nur wenig nutzen, wenn die übrigen Bestimmungen der Richtlinie letztlich zu einer Zunahme des Schmuggels insbesondere in Grenzregionen und –orten sowie des Schmuggels aus Drittstaaten führen können; fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, den Kampf gegen den Schmuggel zu verstärken;

Notwendigkeit kohärenterer EU-Maßnahmen

19.

hält die neue, im Richtlinientext vorgeschlagene Definition von "Zigarillo" für inkohärent und unnötig, da sie der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren zuwiderläuft;

Subsidiarität und delegierte Rechtsakte

20.

weist eindringlich darauf hin, dass sich die Europäische Kommission mittels delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weitreichende Befugnisse für die spätere einseitige Weiterentwicklung wesentlicher Aspekte der Richtlinie vorbehält, wie der Höchstmenge an Zusatzstoffen, der Aromen oder Geschmacksstoffe, die verboten werden können, oder von Wortlaut, Platzierung und Umfang der gesundheitsbezogenen Warnhinweise;

21.

ist der Ansicht, dass der Europäischen Kommission durch den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte im erläuterten Sinn eine übermäßige Verfügungsgewalt übertragen wird. Dies könnte gegen den Vertrag von Lissabon verstoßen, in dem es heißt, dass auf delegierte Rechtsakte nur zurückgegriffen werden darf, um "nicht wesentliche Vorschriften" einer Richtlinie weiterzuentwickeln, was hier nicht der Fall ist;

22.

macht nachdrücklich darauf aufmerksam, dass sich die Kommission bei Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak in der Richtlinie überdies das Recht auf automatische Rücknahme bestimmter Ausnahmen im Text vorbehält, falls es eine "wesentliche Änderung der Umstände" gibt, wobei diese Änderung mit einer Zunahme des Verkaufs um mindestens 10% in mindestens zehn Mitgliedstaaten oder von 5% der Raucher unter 25 Jahren verbunden ist. In zehn der derzeit 27 Mitgliedstaaten ist der Markt für diese Produkte extrem klein, und eine Schwankung von 10% könnte sich leicht ergeben, wodurch die Maßnahme jeglichen Sinn verliert und zu großer Rechtsunsicherheit in dieser Teilbranche führt. Der Ausschuss der Regionen ist der Ansicht, dass diese Bestimmung zu allgemein gehalten und zu weit gefasst ist, was dazu führen könnte, dass sie von der Kommission nach eigenem Ermessen genutzt wird.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Vertrag") soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.

Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Vertrag") soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken. Es bedarf öffentlicher Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, die als Beratungsangebot regelmäßig in Grund- und weiterführenden Schulen durchgeführt werden.

Begründung

Öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sind aus gesundheitspolitischer Sicht wirksamer als bloße Eingriffe oder Verbote, die auf willkürlichen Beschlüssen beruhen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden.

Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden und dass sie im Einklang mit den Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) stehen.

Begründung

Auf internationaler Ebene musste die Europäische Kommission den Richtlinienvorschlag offiziell dem Ausschuss Technische Handelshemmnisse (TBT) melden, da einige der Vorschläge möglicherweise gegen internationale Handelsnormen verstoßen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 18

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, die hauptsächlichvon älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, und von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, diehauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag berücksichtigt den allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Richtlinie, der vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" in seiner Sitzung am 21. Juni 2013 vereinbart wurde und dem zufolge das Verbot charakteristischer Aromen auf Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ausgedehnt werden sollte, nicht jedoch auf andere Arten von Tabak.

Änderung 4

Erwägungsgrund 24

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden.

Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, die außer in konkreten lokalen Gemeinschaften hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden. Besondere Berücksichtigung gilt der Überwachung der Konsumgewohnheiten bei Nischenerzeugnissen der Tabakbranche, beispielsweise Tabak für Wasserpfeifen, unter Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Mitgliedstaaten.

Änderung 5

Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (1). Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird (2).

Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz könnte von den Mitgliedstaaten verboten werden, da er jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter macht und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben droht. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (3). Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt inder Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird (4).

Begründung

Der grenzüberschreitende Verkauf im Fernabsatz macht einen kleinen Teil des Tabakhandels aus. Er kann jungen Menschen den Zugang zu Tabakprodukten leichter machen, weshalb die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, diesen Absatz von Unternehmen an Verbraucher zu verbieten, falls regionale oder nationale Bedenken geäußert werden. Auch ohne ein solches Verbot sind jedoch einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich, um die vollständige Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie zu gewährleisten.

Änderung 6

Erwägungsgrund 30

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 30:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten sollten die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen (über Online-Verkaufsstellen oder im öffentlichen Raum) verbieten, da damit zahlreiche neue (und junge) Raucher gewonnen werden können.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung steht im Zusammenhang mit Ziffer 1 des Entwurfs der Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wird, dass der Tabakkonsum der 70% der Raucher gesenkt werden muss, die vor ihrem 18. Lebensjahr mit dem Rauchen beginnen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 31

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher — unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen — eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Daher bedarf es Programmen und öffentlicher Kampagnen zur Aufklärung über und Sensibilisierung für die schweren gesundheitlichen Folgen des Rauchens. Außerdem müssen Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen beobachtet werden zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher — unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen — eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Begründung

Öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sind aus gesundheitspolitischer Sicht wirksamer als bloße Eingriffe oder Verbote, die auf willkürlichen Beschlüssen beruhen.

Änderung 8

Artikel 2 Absatz 20

Neuer Absatz nach Absatz 20:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

"Nischentabak" Tabakerzeugnisse, in der Regel rauchfreien Tabak und Pfeifentabak wie Gutkha, Zarda, Nasal snuff oder Sishaand Beedi, die üblicherweise von Südasiaten und anderen Gemeinschaften konsumiert werden;

Begründung

Eine Definition dieses Begriffs fehlt in der Richtlinie.

Änderung 9

Artikel 5 Absatz 4

Neuer Absatz nach Absatz 4:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich ihre Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring je Mitgliedstaat offenzulegen.

Begründung

Der Wortlaut dieser Änderung ist Artikel 13 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs entnommen. Diesbezügliche Angaben sind in der EU gegenwärtig nicht verfügbar.

Änderung 10

Artikel 6 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

4.   Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

a)

Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

b)

Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

c)

Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

4.   Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

a)

Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

b)

Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

c)

Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben. , oder

d)

Zusatzstoffe, die das Suchtpotenzial von Nikotin erhöhen.

Begründung

Selbsterklärend. Ebenfalls im Bundesratsbeschluss vom 22. März 2013 aufgestellte Forderung. (Siehe: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0820-12B.pdf.)

Änderung 11

Artikel 6 Absatz 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, und von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

Begründung

Dieser Änderungsantrag berücksichtigt den allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Richtlinie, der vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" in seiner Sitzung am 21. Juni 2013 vereinbart wurde.

Änderung 12

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(c)

nehmen 75% des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

(c)

nehmen 75 65% des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

Begründung

Entsprechend dem allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Richtlinie, der vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" in seiner Sitzung am 21.6.2013 vereinbart wurde.

Änderung 13

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(e)

werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

(e)

werden an der Ober- oder Unterkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

Begründung

Die weichen Zigarettenpackungen "regulärer Größe" haben keinen Klappdeckel, und an ihrer Oberkante befindet sich die Steuerbanderole, die gleichzeitig zum Verschließen der Verpackung dient. Die Auflage, die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Oberkante anzubringen, würde derartige Produkte unmöglich machen. Daher soll — ohne die erforderliche Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu beeinträchtigen — deren Anbringung auf dieser Art von Packungen dahingehend flexibler gestaltet werden, dass sie alternativ an der Unterkante angebracht werden können.

Änderung 14

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(g)

haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

i)

Höhe: mindestens 64 mm;

ii)

Breite: mindestens 55 mm.

(g)

haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

i)

Höhe: mindestens 64 44 mm;

ii)

Breite: mindestens 55 52 mm.

Änderung 15

Artikel 13 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d.h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70% der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40g Tabak enthalten.

Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d.h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70% der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40g Tabak enthalten.

Begründung

Artikel 13 Absatz 1 des Richtlinienentwurfs beinhaltet die Regelung, dass eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen die Form eines Beutels haben muss. Generell sind die mit dem Richtlinienentwurf verbundenen Verschärfungen, z.B. die ausgeweitete Warnhinweiskennzeichnung von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, aus gesundheitspolitischer Sicht zu begrüßen. Das beabsichtigte Verbot von z.B. Kombidosen durch eine Einschränkung der zulässigen Verpackungen auf Beutelpackungen für diese Produktgruppe führt jedoch nicht zu einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitsschutzes, zumal die Schutzinteressen der Verbraucher durch eine verpackungsbezogene Warnhinweiskennzeichnung im Einklang mit den Guidelines for Implementation of Article 11 of the WHO Framework Convention on Tobacco Control gewährleistet werden können.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16.

(2)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19-27 und ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88.

(3)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16.

(4)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19-27 und ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88.


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/66


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Saubere Energie für den Verkehr

2013/C 280/12

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass der Vorschlag der Kommission nicht ausschließlich durch Änderungen der Verkehrssysteme, sondern auch über die nationale Energiepolitik zu verwirklichen ist, da die Mitgliedstaaten für eine langfristige Investitionspolitik zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe optieren müssen;

empfiehlt der Kommission, bei ihren Fristen für die Schaffung örtlicher Infrastrukturen neben den geographischen und klimatischen Besonderheit einer Region auch den neuesten Stand der Technik sowie Investitionen in Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen und zugleich mit einem entsprechenden Zeitplan zu arbeiten, damit ein gemeinsamer Standard erarbeitet und vereinbart werden kann;

unterstreicht, dass bei politischen Richtungsentscheidungen darauf zu achten ist, dass die Kosten für die Bürger tragbar bleiben müssen, zumal die Einkommen der Haushalte in vielen Mitgliedstaaten kontinuierlich sinken;

wünscht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Erarbeitung des nationalen Strategierahmens für die Verkehrspolitik sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitwirken, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften vor Ort richtig angewandt und die örtlichen Gegebenheiten gewahrt bleiben;

fordert, dass die nationalen Strategierahmens einen ausgewogenen Energiemix enthalten, da keineswegs von einer Abhängigkeit (Erdöl aus Drittländern) in die andere (Erdgas aus Drittländern) verfallen werden darf;

fordert dazu auf, in Bezug auf die in der Infrastruktur zugrunde zu legenden Normen auf die EU-Normen zurückzugreifen, die im direkten Einklang mit den internationalen Normen stehen;

ist der Auffassung, dass die Veränderung des Verbraucherverhaltens von wesentlicher Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, die ihrerseits mit ihren Mitteln die Präferenzen und Wahlentscheidung der Verbraucher beeinflussen können, indem sie eigene Ermäßigungen zum Nutzen der Verbraucher einführen;

unterstreicht, dass Verpflichtungen zum Aufbau einer Infrastruktur in Bezug auf die stadtnahe oder städtische Infrastruktur durch Verpflichtungen ersetzt werden sollte, die die Mitgliedstaaten sich selbst auferlegen, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubeziehen sind;

Berichterstatterin

Saima Kalev (EE/EA), Mitglied des Gemeinderats von Jõgeva

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Saubere Energie für den Verkehr: Eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe

COM(2013) 17 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

COM(2013) 18 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die in der Mitteilung der Kommission "Saubere Energie für den Verkehr" enthaltenen Vorschläge als Chance zur Umsetzung der in der Leitinitiative "Ressourcenschonendes Europa" der Europa-2020-Strategie (1) und im Weißbuch zur Verkehrspolitik (2) festgelegten Ziele. Allerdings betont der Ausschuss, dass diese Chance nicht ausschließlich durch Änderungen der Verkehrssysteme, sondern auch über die nationale Energiepolitik zu verwirklichen ist, da die Mitgliedstaaten für eine langfristige Investitionspolitik zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe optieren müssen;

2.

teilt die Auffassung der Kommission, wonach die entscheidende Frage im Zusammenhang mit der Markteinführung darin besteht, ob Skaleneffekte und die Verbreitung alternativer Kraftstoffe in der gesamten EU gewährleistet werden können. Dazu bedarf es einer einheitlichen, stabilen und umfassenden Strategie sowie eines investitionsfreundlichen Regelungsrahmens, der bisher allerdings noch fehlt. Demnach muss die Kommission bei ihren Fristen für die Schaffung örtlicher Infrastrukturen neben den geographischen und klimatischen Besonderheit einer Region auch den neuesten Stand der Technik sowie Investitionen in Forschung und Entwicklung berücksichtigen und zugleich mit einem entsprechenden Zeitplan arbeiten, damit ein gemeinsamer Standard erarbeitet und vereinbart werden kann;

3.

hält die in der Richtlinie der Kommission (3) gesetzten Fristen für zu kurz, da der Verabschiedung der nationalen Strategierahmen und der einschlägigen Verwaltungs- und Rechtsakte eine Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften sowie eine eingehende nationale Analyse, Debatte und die Erarbeitung von Finanzierungslösungen vorausgehen muss;

4.

unterstreicht, dass bei politischen Richtungsentscheidungen darauf zu achten ist, dass die Kraftstoffpreise für die Bürger erschwinglich bleiben müssen, zumal die Einkommen der Haushalte in vielen Mitgliedstaaten kontinuierlich sinken. Gleiches gilt für die Kosten für Infrastrukturen und alternative Kraftstoffe;

Bedeutung und Rolle der lokalen und regionalen Ebene

5.

stellt fest, dass die Strategie für alternative Kraftstoffe dem verkehrspolitischen Ziel dient, alternative Kraftstoffen in allen Mitgliedstaaten der EU einzuführen, was auch die Organisation und die Nutzung des Verkehrs auf lokaler und regionaler Ebene wesentlich beeinflusst. Von daher wird die Freisetzung des Potenzials der Regional- und Lokalpolitik entscheidend sein für die Entwicklung alternativer Kraftstoffe im Verkehr;

6.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten daher an der Erarbeitung des nationalen Strategierahmens für die Verkehrspolitik sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitwirken, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften vor Ort richtig angewandt und die örtlichen Gegebenheiten gewahrt bleiben, und um so sicherzustellen, dass sie dem Vorhaben der Kommission entsprechend auch eine Politik für die alternativen Kraftstoffe enthalten. Zugleich müssen die vorhandenen europäischen Initiativen in den Städten wie der Bürgermeisterkonvent genutzt werden, um die Aktionspläne für nachhaltige Energie im Zusammenhang mit den örtlichen Systemen für alternative Kraftstoffe im Verkehr auszurichten und auszubauen;

7.

ist der Auffassung, dass der Ausschuss als Vertretung der lokalen und regionalen Ebene die Beratungen und den Austausch von Erfahrungen in Bezug auf alternative Kraftstoffe intensivieren und unterstützen sollte, um sauberere und umweltfreundlichere Städte und Regionen zu gewährleisten. Der Ausschuss sollte zugleich Beratungen darüber anstoßen, wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften das Verhalten der Bürger beeinflussen und sie ermutigen könnten, vermehrt mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge einzusetzen;

8.

hebt die Auffassung der Kommission hervor, wonach ein energisches Handeln der Union als Vorreiter bei innovativen Lösungen für alternative Kraftstoffe der europäischen Industrie neue Marktchancen eröffnet, die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf den Weltmärkten sichert und die Schaffung von 700 000 neuen Arbeitsplätzen ermöglicht (4). Diese entstehen vor Ort in den Gebietskörperschaften, die deshalb bei der Ausarbeitung der entsprechenden nationalen Strategien Mitsprachemöglichkeiten erhalten sollten;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung für die Rolle der Gebietskörperschaften die Synergie vergrößern und die Kosten für die Entwicklung der Infrastruktur optimieren würde. So würde zum Beispiel durch größere Entscheidungsbefugnisse und grenzüberschreitende Formen der Zusammenarbeit die Nutzung derselben Einrichtungen ermöglicht;

10.

erinnert an die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Weißbuch "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum" (5), und stellt sich hinter das Ziel des Weißbuchs, den Anteil der Autos mit traditionellen Antrieben bis 2030 um die Hälfte zu vermindern und sie bis 2050 ganz aus dem Stadtverkehr zu entfernen, sowie bis 2030 einen beinahe CO2-freien Stadtverkehr in großen urbanen Zentren zu erzielen;

Abhängigkeit von Energie aus Drittländern

11.

fordert die Kommission dazu auf, im Richtlinienvorschlag zu unterstreichen, dass bei der Verfolgung eines ihrer Hauptanliegen — der Sicherung der Unabhängigkeit vom Erdöl — die nationalen Strategierahmen einen ausgewogenen Energiemix enthalten sollen. Keineswegs darf von einer Abhängigkeit (Erdöl aus Drittländern) in die andere (Erdgas aus Drittländern) verfallen werden. Im Vorschlag für die Diversifizierung der Energiequellen für alternative Kraftstoffe sollten verschiedene Rohstoffe, die für deren Herstellung erforderlich und in den Gebietskörperschaften verfügbar sind, berücksichtigt werden;

Finanzierung aus vorhandenen Fonds der EU

12.

befürchtet bei der Anwendung des Richtlinienvorschlags finanzielle Engpässe, sogar dann, wenn die Tätigkeiten teilweise durch Horizont 2020, TEN-T oder die Privatwirtschaft finanziert würden. Künftig sollte es gleichermaßen möglich sein, politische Maßnahmen für den sauberen Verkehr auf lokaler und regionaler Ebene aus Mitteln der Kohäsionspolitik zu finanzieren. Bei der Ausgabenplanung für die kommende Finanzierungsperiode sollte sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene der Investitionsbedarf berücksichtigt werden;

13.

zeigt sich besorgt in Bezug auf die Finanzierung grenzüberschreitender Zusammenschlüsse, da der Europäische Rat am 8. Februar 2013 eine Einigung über den künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen (6) mit den Haushaltsprioritäten der EU für 2014–2020 erzielte, der eine Kürzung der Mittel für grenzüberschreitende Zusammenarbeit vorsieht;

14.

durch besondere Anstrengungen sollte vermieden werden, dass durch die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen ein Grenzeffekt mit regionaler Ungleichheit entsteht; daher empfiehlt der AdR, Verfahren mit Mindestanforderungen für die Eindämmung dieses Effekts vorzusehen (etwa die Einrichtung vorrangiger Korridore für alternative Kraftstoffe im Güterverkehr, die aus EU-Mitteln kofinanziert werden);

15.

erinnert daran, dass nach Ansicht des AdR (7) auch in den besser entwickelten Regionen Investitionen in die Infrastruktur der Bereiche notwendig sein können, in denen grundlegende Dienstleistungen für den Bürger erbracht werden — darunter in den Bereichen Umwelt und Verkehr, gerade auch in Verbindung mit dem Ansinnen der Kommission, im Verkehr alternative Kraftstoffe zum Einsatz zu bringen. Was die möglichen Fördermittel und Finanzierungen betrifft, ist die Europäische Investitionsbank ein wichtiger Partner für die Anbahnung von Investitionen. Sie leistet technischen Beistand und finanziert Investitionen mithilfe von EIP-Darlehen;

16.

unterstreicht, dass Prognosen über notwendige Investitionserfordernisse ganzheitlich und realistisch aufgestellt werden und Finanzierungsmöglichkeiten mithilfe von verschiedenen EU-Fonds und im Rahmen der thematischen Ziele für den Zeitraum 2014-2020 klar und schlüssig dargestellt sein müssen — ebenso wie die möglichen Zusammenhänge mit den künftigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung;

17.

plädiert dafür, dass die Lade- und Betankungsinfrastruktur mittel- und langfristig durch die Nutzer finanziert wird. Öffentliche Zuschüsse dürfen nur als Anschub dienen;

Gemeinsame Normen

18.

stimmt der Auffassung zu, dass die fehlende Harmonisierung beim Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf der Angebotsseite keine Skalenerträge zulässt und auf der Nachfrageseite keine Mobilität entstehen lassen kann. Um diesen Teufelskreis zu durchbrechen, muss die Kommission den Aufbau neuer Infrastrukturnetze zu einer Priorität machen;

19.

erinnert daran, dass der Ausschuss bereits das Weißbuch "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" (8) mit seinem Handlungsplan begrüßt und unterstützt hat. Dort wurde vorgeschlagen, angemessene CO2-Abgasnormen für alle Fahrzeuge festzulegen, die mit sauberen Kraftstoffen betrieben werden, sowie Leitlinien und Normen für eine Tankstelleninfrastruktur für umweltfreundliche Fahrzeuge zu erarbeiten.

20.

pflichtet der Kommission darin bei, dass einheitliche technische Normen erforderlich sind, um den Durchbruch auf dem Markt, Wirtschaftswachstum und die Verbreitung alternativer Kraftstoffe in der Europäischen Union zu erzielen, und erinnert daran, dass solche Lösungen schnell gefunden werden müssen, und ausgehend von den wirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Mitgliedstaats zu gestalten sind; der Ausschuss unterstreicht, dass die Kommission bei der Festlegung von Fristen für den Aufbau von Infrastrukturen mehr Zeit für die Ausarbeitung gemeinsamer Normen sowie deren Verabschiedung und Umsetzung einkalkulieren sollte, als in der Richtlinie vorgesehen;

21.

fordert dazu auf, in Bezug auf die in der Infrastruktur zugrunde zu legenden Normen auf die EU-Normen zurückzugreifen, die im direkten Einklang mit den internationalen Normen stehen. Dadurch soll vermieden werden, dass diese Normen erneut revidiert werden müssen; ist der Auffassung, dass das in der Richtlinie festgelegte Recht der Kommission, über delegierte Rechtsakte die technischen Anforderungen für Ladestationen und Tankstellen zu ändern, Investoren, Industrie, und Verbraucher bei der Finanzierung langfristiger Investitionen verunsichert;

22.

macht darauf aufmerksam, dass die Normen für die Infrastruktur an der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgerichtet und mit den bereits getätigten Investitionen und den bereits auf dem Markt gebrachten Fahrzeugen vereinbar sein müssen; erkennt zugleich an, dass Skaleneffekte in kleinen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen womöglich nicht zu einem kosteneffizienten Einsatz verschiedener alternativer Brennstoffe führen;

23.

macht darauf aufmerksam, dass der Strategierahmen Informationsanforderungen sowie politische und regulative Maßnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und zur Festlegung von Zielen sowie Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten enthalten muss, um eine international einheitliche Infrastruktur und die Freizügigkeit von Menschen und Waren in der ganzen EU zu gewährleisten;

24.

unterstützt, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität in der Strategie sämtliche möglichen Optionen zu behandeln sind, ohne dass ein konkreter Kraftstoff besonders bevorzugt wird, und dass für sie auch gemeinsame technische Spezifikationen vorhanden sein müssen; erinnert daher daran, dass es wichtig ist, wirksame Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen zu erarbeiten und zu erfüllen; ferner ist Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der zweiten Generation im Vertrieb zu gewährleisten, damit nicht das natürliche Gleichgewicht der Umwelt, Nahrungsmittelvorräte, Marktwirtschaft oder das soziale Gleichgewicht in eine Schieflage gebracht werden, wie der AdR in seinen früheren Standpunkten und Stellungnahmen bereits hervorgehoben hat (9);

25.

ist der Auffassung, dass die an die Seeschifffahrt gerichteten Erfordernisse im Einklang mit der IMO stehen müssen;

Einbindung der Privatwirtschaft

26.

unterstreicht, dass die Beteiligung der Privatwirtschaft bei der Finanzierung von Infrastrukturen dringend erforderlich ist, da die Unternehmen zu den wichtigsten möglichen Nutznießern dieses Richtlinienvorschlags gehören: ihnen wird die Aussicht auf die Herstellung und den Vertrieb neuer Erzeugnisse eröffnet, und dabei schaffen und nutzen sie eine neue Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;

27.

erinnert daran, dass bei der Umsetzung der Vorschläge der Kommission darauf zu achten ist, dass der freie Markt und der Wettbewerb möglichst wenig beeinträchtigt werden. Für die Unternehmen der Privatwirtschaft müssen Anreize geschaffen werden, und die derzeit bestehenden Risiken und Befürchtungen müssen ausgeräumt werden;

28.

empfiehlt zur Beseitigung von Hemmnissen und zur Verringerung der Kosten eine Einigung zwischen Behörden und örtlichen Betreiber von Tankstellen, um so die Nutzung der alternativen Kraftstoffe auszubauen, damit die bereits vorhandenen Infrastruktureinrichtungen für den Vertrieb (z.B. Multienergiesysteme) genutzt und somit eine Doppelung der Vertriebsinfrastruktur vermieden wird;

Messbare Ergebnisse

29.

begrüßt den Wunsch der Kommission, die einzelstaatlichen politischen Entscheidungen zu regulieren, aber in Anbetracht des Umstandes, dass dieser Richtlinienvorschlag vordringlich dem Ziel dient, die Treibhausgasemissionen und die Abhängigkeit vom Erdöl zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen politischen Maßnahmenpaketen nicht nur die Indikatoren im Zusammenhang mit der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, sondern auch die erwarteten Ergebnisse präsentieren — sowohl in Bezug auf die Emissionsverringerung, als auch bezüglich der Verringerung der Erdölabhängigkeit sowie der Einführung alternativer Kraftstoffe; diese Ergebnisse sollten auf der Ebene der jeweiligen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dargestellt werden, um mögliche interne Asymmetrien in den einzelnen Mitgliedstaaten herauszustellen;

30.

ist der Auffassung, dass die Messung der Ergebnisse auf vergleichbaren Indikatoren basieren und die Effizienz bzw. die Nachhaltigkeit der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs (Lebenszyklus bzw. Lebensdauer des Kraftstoffs) im weitesten Sinne darstellen muss — nicht nur in Bezug auf die Verminderung der Kohlendioxidemissionen.

Verschmutzung aufgrund von Kraftstofferzeugung

31.

fordert die Kommission auf, im Richtlinienvorschlag zu unterstreichen, dass bei der Befolgung des gemeinsamen Hauptziels — der Verminderung der Treibhausgase — angegeben werden sollte, welche Energiequellen am zweckmäßigsten einzusetzen sind. Dadurch soll vermieden werden, dass die Verminderung verkehrsbedingter Emissionen mit mehr Treibhausgasen bei der Elektrizitätserzeugung bzw. einer anderen Art von Umweltverschmutzung erkauft wird;

32.

unterstützt die Befolgung des Grundsatzes der Technologieneutralität. Obwohl in der Strategie alle alternativen Kraftstoffe behandelt werden müssen, sind auch Energieeffizienz, Umweltfreundlichkeit (erneuerbare Energie), wirtschaftliche (politische) Unabhängigkeit, Versorgungssicherheit und soziale Aspekte als wesentliche Faktoren zu betrachten;

Ländliche Gebiete und dünn bevölkerte Gebiete

33.

unterstreicht, dass der Übergang von Kraftstoffen auf Erdölbasis zu alternativen Kraftstoffen auch für die ländlichen Gebiete wichtig und aufgrund ihrer geringen Bevölkerungsdichte dort vielleicht sogar noch bedeutungsvoller ist. Demnach müssen die Mitgliedstaaten bei der Planung ihrer einzelstaatlichen Politik auch die ländlichen Gebiete berücksichtigen. Es müssen Strategien erarbeitet werden, die die dazu erforderliche Infrastruktur gewährleisten, damit sowohl der Übergang zur Nutzung alternativer Kraftstoffe als auch die Versorgung mit einheimischen Ressourcen gelingt, aus denen solche Kraftstoffe hergestellt werden können. Dieselben Probleme wie in den ländlichen Gebieten können auch in den dünnen bevölkerten Gebieten entstehen, weshalb diese besondere Aufmerksamkeit erfordern;

Stadtverkehr

34.

unterstreicht, dass der Übergang zu einer nachhaltigeren Verkehrspolitik ein grundlegender Aspekt des Verkehrs in den Städten ist (10), wie der Ausschuss bereits in seinen früheren Stellungnahmen betont hat;

35.

weist darauf hin, dass in Städten und Ballungsgebieten die Nutzung von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, nicht zu Lasten des öffentlichen Verkehrs erfolgen sollte. Ziel sollte es sein, nicht zusätzlichen Individualverkehr zu schaffen, sondern weitere Angebote zum Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsträger anzubieten, insbesondere als Ergänzung zum öffentlichen Verkehr.

36.

schlägt vor, dass der AdR die Beratungen und den Austausch von Erfahrungen über die Nutzung alternativer Kraftstoffe im Stadtverkehr intensivieren und unterstützen könnte, um für sauberere und umweltfreundlichere Städte zu sorgen.

37.

erinnert daran, dass sich der Ausschuss bereits die Erarbeitung von Plänen für die Mobilität in der Stadt ausgesprochen hat, die künftig eine Förderung aus dem Europäischen Regionalfonds (EFRE) (11) erhalten könnten.

38.

weist darauf hin, dass eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe eine große Chance bietet, sowohl den Fahrradverkehr als auch den öffentlichen Personennahverkehr zu stärken. Strategien zur Elektromobilität müssen daher explizit den Rad- und öffentlichen Verkehr einbeziehen;

39.

ist der Überzeugung, dass Hybridfahrzeuge und vor allem Elektroautos in den Städten das größte unmittelbare Nutzungspotenzial haben, aber auch Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb nicht vergessen werden sollten. Somit sollten die Städte auch das Recht haben, ihre Nutzung mit eigenen Maßnahmen und Anreizen regulieren zu dürfen (grüne Welle, Recht auf Nutzung der Fahrbahnen, die für den öffentlichen Nahverkehr gedacht sind, ermäßigte Parkgebühren usw.). Dabei sollten bewährte Verfahrensweisen mit anderen Städten ausgetauscht werden, um in den Städten eine bessere Lebensqualität zu erzielen und dadurch auch die Verbraucher zu motivieren, verstärkt Fahrzeuge, die mit alternativen Energieträgern betrieben werden, zu nutzen;

40.

erwartet, dass eine größere Nutzung von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen angetrieben werden, auch zu einer verstärkten Produktion dieser Autos und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in dieser Branche führen wird. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zum Thema "Cars 2020";

41.

begrüßt, dass auf europäischer Ebene die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme (ITS) und Technologien fortgesetzt und diese auf lokaler Ebene angewendet werden, um die Synergien der verschiedenen Systeme in der gesamten EU sicherzustellen, Lücken zu vermeiden und die Flächendeckung der Systeme auch in Bezug auf die Nutzung alternativer Kraftstoffe zu gewährleisten;

Änderung des Verbraucherverhaltens

42.

merkt an, dass bei der Ingebrauchnahme alternativer Kraftstoffe in der EU davon auszugehen ist, dass auch eine Änderung des Verbraucherverhaltens erfolgen muss, indem dazu ermutigt wird, mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge zu nutzen. Hierzu müssen Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden, um die Verbraucher über die Veränderungen und die möglichen Auswirkungen aufzuklären.

43.

ist der Auffassung, dass die Veränderung des Verbraucherverhaltens von wesentlicher Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, die ihrerseits mit ihren Mitteln die Präferenzen und Wahlentscheidung der Verbraucher beeinflussen können, indem sie zusätzlich zu den von den Staaten einzuführenden Ermäßigungen (zum Nutzen der Verbraucher) bei der Wahl nachhaltigerer Verkehrsarten eigene Ermäßigungen einführen. Der Verbraucher muss konkret erfahren können, welche Vorteile ihm die Veränderungen bringen.

Verbrauchsarme Motoren

44.

merkt an, dass einige Untersuchungen (12) drauf hindeuten, dass die Nutzung verbrauchsarmer Motoren in Kombination mit Hybridmotoren einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen leisten kann. Der Ausschuss erkennt die ehrgeizigen und grundsätzlichen Bestrebungen der Kommission an, Änderungen herbeizuführen und die Nutzung neuer Kraftstoffarten zu fördern. Dennoch könnte es eine erwägenswerte Maßnahme sein, für die Übergangszeit die erwähnten Motoren zu nutzen;

45.

teilt die Auffassung, dass die kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz der Fahrzeuge zusammen mit den alternativen Kraftstoffen eine wesentliche Rolle für die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit des gesamten politischen Themenkomplexes bezüglich der alternativen Kraftstoffe und bei der Vermeidung von CO2-Emissionen spielen muss;

Produzenten/Verbraucher als Möglichkeit zur Unterstützung der Nutzung alternativer Kraftstoffe

46.

unterstreicht, dass es in Ermangelung einer allgemein akzeptierten Lösung verschiedene Wege geben sollte, wie die Nutzung alternativer Kraftstoffe entwickelt werden kann. So könnte beispielsweise die Beteiligung der Verbraucher am Energienetz, (Energieerzeuger, Speicher und Verbraucher) eine Hilfe (rechtlicher Art) sein, um einerseits dem steigenden Energiebedarf nachzukommen und andererseits den Übergang von kohlenstoffhaltigen Energieträgern zu erneuerbaren Energieträgern zu meistern;

Wissenschaft und Forschung

47.

würdigt die von der Kommission im Vorfeld dieses Rechtsakts geleistete gründliche Zusammenarbeit mit den Unternehmen, Behörden und den Vertretern der Zivilgesellschaft sowie den Umstand, dass die EU seit langem in Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auf dem Gebiet der alternativen Kraftstoffe investiert. Nach Auffassung des Ausschusses müssen diese Konsultationen jedoch fortgesetzt werden, und es muss auch weiterhin in die Forschung investiert werden, da etliche Fragen klarer, besser und schneller gelöst werden müssen, wenn die gesetzten Ziele erreicht werden sollen;

48.

unterstreicht, dass er bereits in einer früheren Stellungnahme zum Thema erneuerbare Energien (13) darauf hingewiesen hat, dass die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten überaus wichtig ist, um Innovationen und technologische Entwicklung voranzutreiben. Auch in Sachen saubere Energie und Verkehr ist die Entwicklung neuer Werkstoffe für Energieerzeugung und Speicherung von besonderer Wichtigkeit;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

49.

teilt die Auffassung, dass die neuen Technologien — die zugleich auch Technologien für einen sauberen Verkehr sind —, kapitalintensiv sind. Daher müssen die Tätigkeiten auf EU-Ebene auf den Aufbau von Mindestinfrastrukturen und eine Verhinderung der Marktzersplitterung abzielen; somit steht der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zum Paket Saubere Energie mit EU-weiten, gemeinsamen technischen Spezifikationen und Mindestanforderungen für die Infrastruktur, durch die die Kreislaufwirtschaft für alternative Kraftstoffe in der ganzen EU gesichert wird, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

50.

unterstreicht, dass Verpflichtungen zum Aufbau einer Infrastruktur (Zahl der Ladestationen und Tankstellen) in Bezug auf die stadtnahe oder städtische Infrastruktur durch Verpflichtungen ersetzt werden sollte, die die Mitgliedstaaten sich selbst auferlegen, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubeziehen sind, da derzeit weder klare Entwicklungsrichtungen für alternative Kraftstoffe, noch eine Änderung des Verbraucherverhaltens noch Finanzierungsmöglichkeiten für den Aufbau einer Infrastruktur erkennbar sind;

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Aufgrund der mangelnden Harmonisierung beim Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe können auf der Angebotsseite keine Skalenerträge erzielt werden und auf der Nachfrageseite kann keine EU-weite Mobilität entstehen. Neue Infrastrukturnetze müssen aufgebaut werden, insbesondere für Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas (LNG und CNG).

Aufgrund der mangelnden Harmonisierung beim Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe können auf der Angebotsseite keine Skalenerträge erzielt werden und auf der Nachfrageseite kann keine EU-weite Mobilität entstehen. Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung, der Umweltauswirkungen und der Kosten müssen n Neue Infrastrukturnetze müssen aufgebaut werden, insbesondere für Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas (LNG und CNG).

Begründung

Die im Entwurf angesprochenen Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der Umweltziele zur Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgas- und Schadstoffemissionen bei, was für die EU insgesamt eine ernste Herausforderung und ein echtes Problem darstellt. Gleichzeitig befinden sich einige auf alternative Kraftstoffe beruhende Technologien noch in der Entwicklungsphase oder im Endstadium ihrer Entwicklung, weshalb sie mit hohen Kosten verbunden sind.

Änderung 2

Artikel 3 Absatz 1

Nationaler Strategierahmen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Strategierahmen für die Marktentwicklung im Bereich alternativer Kraftstoffe und ihrer Infrastruktur fest, der die in Anhang I aufgeführten Punkte umfasst und mindestens Folgendes enthält:

eine Bewertung des aktuellen Stands und der künftigen Entwicklung im Bereich alternativer Kraftstoffe;

eine Bewertung der durchgehenden grenzüberschreitenden Infrastrukturabdeckung für alternative Kraftstoffe;

den Regelungsrahmen zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;

flankierende politische Maßnahmen zur Umsetzung des nationalen Strategierahmens;

Maßnahmen zur Förderung von Verbreitung und Produktion;

die Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration;

Zielvorgaben für die Verbreitung alternativer Kraftstoffe;

die voraussichtliche Anzahl von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, bis 2020;

eine Bewertung des Bedarfs an LNG-Tankstellen in Häfen, die außerhalb des TEN-V-Kernnetzes liegen und wichtig sind für Schiffe, die nicht für Beförderungszwecke eingesetzt werden, insbesondere für Fischereifahrzeuge;

gegebenenfalls Kooperationsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2.

Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Strategierahmen für die Marktentwicklung im Bereich alternativer Kraftstoffe und ihrer Infrastruktur fest, der die in Anhang I aufgeführten Punkte umfasst und mindestens Folgendes enthält:

eine Bewertung des aktuellen Stands und der künftigen Entwicklung im Bereich alternativer Kraftstoffe;

eine Bewertung der durchgehenden grenzüberschreitenden Infrastrukturabdeckung für alternative Kraftstoffe;

den Regelungsrahmen zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;

flankierende politische Maßnahmen zur Umsetzung des nationalen Strategierahmens;

Maßnahmen zur Förderung von Verbreitung und Produktion;

Maßnahmen zur Förderung von Verbreitung und Produktion;

Zielvorgaben für die Verbreitung alternativer Kraftstoffe;

die voraussichtliche Anzahl von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, bis 2020;

eine Bewertung des Bedarfs an LNG-Tankstellen in Häfen, die außerhalb des TEN-V-Kernnetzes liegen und wichtig sind für Schiffe, die nicht für Beförderungszwecke eingesetzt werden, insbesondere für Fischereifahrzeuge;

gegebenenfalls Kooperationsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2;

die Ergebnisse, die von der Verringerung der Emissionen und der Abhängigkeit vom Erdöl erwartet werden, und die Auswirkungen der Nutzung alternativer Kraftstoffe

Begründung

Hinzugefügter Unterpunkt: Die Messung der Ergebnisse muss auf vergleichbaren Indikatoren basieren und im weitesten Sinne — nicht nur in Bezug auf die Verminderung der CO2-Emissionen — die Effizienz und Nachhaltigkeit der Energieerzeugung und des Verbrauchs anzeigen (Lebenszyklus bzw. Lebensdauer des Kraftstoffs).

Änderung 3

Artikel 3 Absatz 5

Nationaler Strategierahmen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre jeweiligen nationalen Strategierahmen [binnen 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre jeweiligen nationalen Strategierahmen [binnen 18 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

Begründung

Es geht hier um die Planung langfristiger Investitionen, für die ein nachhaltiger Finanzierungsmechanismus gefunden werden muss, und daher sind innerstaatlich eine gründliche Analyse, die Einbeziehung interessierter Kreise und administrative Vereinbarungen erforderlich.

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 7

Nationaler Strategierahmen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführten Elemente und die in Anhang I genannten Punkte zu ändern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte mit den in Absatz 1 aufgeführten Elementen zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführten Elemente und die in Anhang I genannten Punkte zu ändern.

Begründung

In der Richtlinie wird das Recht der Kommission festgeschrieben, in delegierten Rechtsakten die technischen Anforderungen, darunter auch die Normen, für Ladestationen und Tankstellen zu ändern. Dies steht im Widerspruch zum Grundtenor der Richtlinie, die Investoren, die in die Infrastruktur investieren, sowie Industrie und Verbrauchern langfristige Sicherheit geben sollte. In diesem Fall geht für das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die gemeinsamen Normen und somit die Investitionssicherheit verloren.

Änderung 5

Artikel 4 Absatz 1

Stromversorgung für den Verkehrsbereich

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die in der Tabelle in Anhang II genannte Anzahl von Ladestationen für Elektrofahrzeuge errichtet wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die in der Tabelle in Anhang II genannte Anzahl von Ladestationen für Elektrofahrzeuge errichtet wird.

Begründung

Statt in der Richtlinie eine obligatorische Zahl von Ladestationen und Tankstellen vorzuschreiben, könnten die Mitgliedstaaten in ihren Strategierahmen selbst die entsprechenden Ziele festlegen. Auf diese Weise könnten auch die Besonderheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, beispielsweise die Finanzierungsmöglichkeiten, die technologische Entwicklung und die Vorlieben der Verbraucher.

Änderung 6

Artikel 4 Absatz 6

Stromversorgung für den Verkehrsbereich

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Alle öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge müssen mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen ausgerüstet sein, wie sie in Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie 2012/27/EU definiert sind, und die in deren Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Alle öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge müssen mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen ausgerüstet sein, wie sie in Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie 2012/27/EU definiert sind, und die in deren Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Änderung 7

Artikel 11 Absatz 1

Umsetzung

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [18 Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [18 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Begründung

Eine Frist von 36 Monaten erscheint angemessen, um die Richtlinie in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Annahme der Richtlinie in jedem Mitgliedstaat ein nationaler Strategierahmen zu verabschieden ist.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM (2011) 21 final.

(2)  CdR 101/2011 fin.

(3)  COM(2013) 18 final.

(4)  COM(2013) 17 final.

(5)  CdR 101/2011 fin.

(6)  CdR 2182/2012 fin.

(7)  CdR 5/2012 fin.

(8)  COM(2011) 144 final.

(9)  CdR 160/2008 fin.

(10)  CdR 650/2012 fin.

(11)  CdR 5/2012 fin.

(12)  Das Polnische Institut für strukturelle Untersuchungen (Institute for Structural Research) in Warschau legte dazu im Januar 2013 eigene Untersuchungen vor.

(13)  CdR 2182/2012 fin.