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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.279.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 279/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2013/C 279/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6607 — US Airways/American Airlines) ( 1 ) |
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2013/C 279/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7025 — Oiltanking/Macquarie/Chemoil Storage) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 279/04 |
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2013/C 279/05 |
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Beschluss Nr. S9 vom 20. Juni 2013 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ( 2 ) |
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2013/C 279/06 |
Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ( 2 ) |
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2013/C 279/07 |
Empfehlung Nr. H1 vom 19. Juni 2013 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die den eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zustehen, auch Arbeitnehmern gewährt werden müssen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind ( 2 ) |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2013/C 279/08 |
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2013/C 279/09 |
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2013/C 279/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 279/01
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Datum der Annahme der Entscheidung |
31.7.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.24895 (11/NN) |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Public investment in wind power development projects |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Ad-hoc-Beihilfe |
Carbon Trust — CTEL |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Bereitstellung von Risikokapital |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 10 GBP (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
51 % (stellt teilweise keine Beihilfe dar) |
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Laufzeit |
ab 17.3.2008 |
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Wirtschaftssektoren |
Elektrizitätserzeugung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
UK Department for Environment, Food and Rural Affairs (DEFRA) |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
2.5.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.31006 (13/N) |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
State compensations to bpost for the delivery of public services over 2013-2015 |
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Rechtsgrundlage |
— |
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Art der Beihilfe |
Ad-hoc-Beihilfe |
bpost |
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Ziel |
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
— |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
6.3.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34650 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Galicia |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayuda a Alcoa para ahorro energético |
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Rechtsgrundlage |
Estatuto de Autonomía of Galicia and the cooperation agreement to be concluded between the Government of Galicia and Alcoa Inespal, SA |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Alcoa Inespal, SA |
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Ziel |
Energieeinsparungen, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 0,85 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
60 % |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
31.7.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35205 (13/N) |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Sardegna |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aiuto alla ristrutturazione concesso ad Abbanoa SpA |
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Rechtsgrundlage |
Legge Regionale n. 3/2009, articolo 7, comma 12, lettera b; Legge Regionale n. 12/2011, articolo 6; Legge Regionale n. 6/2012, articolo 4, comma 32; Delibera della Giunta Regionale n. 32/91 del 24 luglio 2012 |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Società di gestione del servizio idrico Integrato della Sardegna Abbanoa SpA |
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Ziel |
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Bereitstellung von Risikokapital, Bürgschaft |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 229 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
83 % |
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Laufzeit |
1.10.2013-1.12.2017 |
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Wirtschaftssektoren |
Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
3.6.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35586 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Schweden |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Skattefrihet för vissa biobränslen vid användning som bränsle för uppvärmning |
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Rechtsgrundlage |
7 kap. 3-4 §§ lagen (1994:1776) om skatt på energi |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Steuersatzermäßigung |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2018 |
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Wirtschaftssektoren |
Energieversorgung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6607 — US Airways/American Airlines)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 279/02
Am 5. August 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6607 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7025 — Oiltanking/Macquarie/Chemoil Storage)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 279/03
Am 23. September 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7025 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. September 2013
2013/C 279/04
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3499 |
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JPY |
Japanischer Yen |
133,41 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4577 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,84180 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,6554 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2288 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
8,0625 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,809 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
299,87 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7028 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2280 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4660 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,7210 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4390 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3909 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4673 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6266 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6947 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 454,27 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,4725 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2622 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6130 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 174,79 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3391 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,497 |
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RUB |
Russischer Rubel |
43,4502 |
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THB |
Thailändischer Baht |
42,130 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,0034 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,5347 |
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INR |
Indische Rupie |
83,8000 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/8 |
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
BESCHLUSS Nr. S9
vom 20. Juni 2013
über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2013/C 279/05
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf die Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kosten der vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats erbrachten Sachleistungen werden vollständig erstattet. |
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(2) |
Wenn nicht anders vereinbart, müssen die Erstattungen zwischen Trägern schnell und effizient erfolgen, um zu vermeiden, dass sich Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben. |
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(3) |
Eine Anhäufung von Forderungen könnte das effiziente Funktionieren des unionsweiten Systems beeinträchtigen und die Rechte von Einzelpersonen gefährden. |
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(4) |
Die Verwaltungskommission hat mit Beschluss Nr. S1 festgelegt, dass dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen erstattet werden, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte erbracht wurden. |
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(5) |
Gemeinsam vereinbarte bewährte Verfahren würden zu einer raschen und effizienten Begleichung der Forderungen zwischen den Trägern beitragen, |
BESCHLIESST:
A. Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen (Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009)
Artikel 1
Der Träger, der eine Forderung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen stellt, reicht diese innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) ein. Der leistungspflichtige Träger stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist.
Artikel 2
1. Die Erstattung von Leistungen, die auf der Grundlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), einer Ersatzbescheinigung für die EKVK oder einer anderen Anspruchsbescheinigung erbracht wurden, kann abgelehnt und die entsprechende Forderung an den forderungsberechtigten Träger zurückgeleitet werden, wenn die Forderung z. B.
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— |
unvollständig ist und/oder nicht korrekt ausgefüllt wurde, |
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— |
Leistungen betrifft, die nicht während der Gültigkeitsdauer der EKVK bzw. der Anspruchsbescheinigung, die der Leistungsempfänger vorgelegt hat, erbracht wurden. |
2. Die Erstattung von Leistungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Person sei nicht mehr bei dem Träger versichert, der die EKVK oder die Anspruchsbescheinigung ausgestellt hat, sofern die Leistungen dem Leistungsempfänger während der Gültigkeitsdauer des verwendeten Dokuments gewährt wurden.
3. Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit mit dieser Person zu klären.
Artikel 3
Der leistungspflichtige Träger darf eine Forderung nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überprüfen, sofern kein hinreichender Verdacht auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt (3). Folglich muss der leistungspflichtige Träger die Informationen, auf denen die Forderung gründet, akzeptieren und die Erstattung vornehmen. In Fällen, in denen ein Verdacht auf missbräuchliches Verhalten vorliegt, darf der leistungspflichtige Träger aus berechtigten Gründen gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung die Forderung zurückweisen.
Artikel 4
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung gründet, so obliegt es mit Blick auf die Durchführung der Artikel 2 und 3 dem forderungsberechtigten Träger, zu überprüfen, ob die Forderung ordnungsgemäß gestellt wurde, und gegebenenfalls die Forderung zurückzuziehen oder eine Neuberechnung durchzuführen.
Artikel 5
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt.
B. Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 63 der Durchführungsverordnung)
Artikel 6
Das in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verzeichnis wird der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats am Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt; die auf diesem Verzeichnis basierenden Forderungen werden so bald wie möglich nach der Veröffentlichung der jährlichen Pauschalbeträge pro Person im Amtsblatt der Europäischen Union, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, bei der genannten Verbindungsstelle eingereicht.
Artikel 7
Der forderungsberechtigte Träger legt dem leistungspflichtigen Träger nach Möglichkeit alle ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Forderungen gleichzeitig vor.
Artikel 8
Der leistungspflichtige Träger, der eine Forderung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erhält, stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist.
Artikel 9
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt.
Artikel 10
Eine auf der Grundlage von Pauschalbeträgen ermittelte Forderung kann abgelehnt und an den forderungsberechtigten Träger zurückgeleitet werden, wenn die Forderung z. B.
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— |
unvollständig ist und/oder nicht korrekt ausgefüllt wurde, |
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— |
einen Zeitraum betrifft, der nicht durch die Eintragung aufgrund einer gültigen Anspruchsbescheinigung abgedeckt ist. |
Artikel 11
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung gründet, so obliegt es dem forderungsberechtigten Träger, zu überprüfen, ob die Kostenrechnung ordnungsgemäß gestellt wurde, und gegebenenfalls die Forderung zurückzuziehen oder eine Neuberechnung durchzuführen.
C. Begleichung von Forderungen (Artikel 67 der Durchführungsverordnung)
Artikel 12
1. Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung können Forderungen später als 18 Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, nicht mehr angefochten werden.
2. Hat die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Anfechtung bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht reagiert und die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt, gilt die Beanstandung als vom forderungsberechtigten Mitgliedstaat akzeptiert und die Forderung bzw. die relevanten Teile davon werden endgültig abgelehnt.
D. Anzahlungen und Verzugszinsen (Artikel 68 der Durchführungsverordnung)
Artikel 13
Bei Anzahlungen gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung werden die zu zahlenden Beträge für Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen (Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) und für Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung) getrennt bestimmt.
Artikel 14
1. Anzahlungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sind in Höhe von mindestens 90 % des Gesamtbetrags der gesamten ursprünglichen Forderung der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats zu leisten.
2. Hat der forderungsberechtigte Mitgliedstaat erklärt, dass er Anzahlungen allgemein akzeptiert, gelten derartige Zahlungen automatisch als angenommen. Der Rechnungsausschuss wird eine Liste derjenigen Mitgliedstaaten erstellen, die mitgeteilt haben, dass sie Anzahlungen akzeptieren.
3. Mitgliedstaaten, die nicht erklärt haben, dass sie im allgemeinen Anzahlungen akzeptieren, antworten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, auf spezifische Angebote bezüglich Anzahlungen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens gilt die Anzahlung als akzeptiert und wird geleistet.
Artikel 15
1. Bei der Begleichung einer Forderung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, ist die leistungspflichtige Stelle nur verpflichtet, die Differenz zwischen dem endgültigen Betrag der Forderung und der Anzahlung zu zahlen.
2. Wenn die Höhe der Forderung geringer ist als die Anzahlung, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der Forderung berechnet wurde, muss der forderungsberechtigte Mitgliedstaat:
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a) |
den überschüssigen Betrag an den zahlungspflichtigen Mitgliedstaat zurückzahlen. Eine solche Begleichung erfolgt durch die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Höhe der Forderung festgestellt wurde; oder |
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b) |
mit dem leistungspflichtigen Mitgliedstaat vereinbaren, den überschüssigen Betrag durch Aufrechnung mit einer späteren Forderung einzuziehen. In der Begleichungstransaktion ist der überschüssige Betrag, der durch die spätere Forderung wieder eingezogen wird, deutlich auszuweisen. |
3. Aufgrund einer Anzahlung anfallende Zinsen verringern nicht die Schulden des leistungspflichtigen Mitgliedstaats und gelten als Vermögenswert des forderungsberechtigten Mitgliedstaats.
Artikel 16
1. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geltend gemachte Verzugszinsen werden aufgrund der Zahl der Monate nach folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
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— |
I sind die Verzugszinsen, |
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— |
PV („aktueller Wert“) ist der Wert der verspäteten Zahlung; der Wert wird bestimmt nach der Höhe der ausstehenden Forderung, die innerhalb der Fristen gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung nicht beglichen und für die keine Anzahlung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geleistet wurde. Der aktuelle Wert umfasst nur die Forderung oder deren Teile, die vom leistungspflichtigen und vom forderungsberechtigten Mitgliedstaat gleichermaßen als gültig anerkannt wurde(n), auch wenn die gesamte Forderung oder ein Teil davon Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens war. |
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— |
i ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrundegelegte jährliche Zinssatz, der am ersten Tag des Monats galt, an dem die Zahlung fällig war. |
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— |
n steht für die Zeitspanne (in Monaten) ab dem ersten Monat nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und bis einschließlich zu dem Monat vor dem Monat, in dem die Zahlung eingeht. Dieser Zeitraum wird im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung nicht unterbrochen. |
2. Die Forderung nach Verzugszinsen wird binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die verspätete Zahlung erfolgte, von der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht.
3. Eine nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 vorgelegte Forderung nach Verzugszinsen wird nicht berücksichtigt.
Artikel 17
1. Die Verzugszinsen werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurde, an die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt.
2. Der Rechnungsausschuss erleichtert auf begründeten Antrag einer der Parteien den Abschluss der Konten in den Fällen, in denen eine Begleichung der Forderung nach Verzugszinsen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreicht wurde. Die begründete Stellungnahme des Rechnungsausschusses erfolgt binnen sechs Monaten nach dem Monat, in dem er mit der Frage befasst wurde.
E. Sonstige Bestimmungen
Artikel 18
1. Für Zahlungen gemäß dem Beschluss gilt als Datum der Zahlung der Tag der Wertstellung der Transaktion durch das Bankinstitut der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats.
2. Die Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats bestätigt den Eingang einer Forderung binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Forderung. In der Bestätigung ist das genaue Datum anzugeben, an dem die Forderung eingegangen ist.
3. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden oder Verbindungsstellen können auf dieses Verfahren verzichten oder andere Verfahren der Begleichung für Forderungen im Sinne des vorliegenden Beschlusses vorsehen.
4. Der Rechnungsausschuss kann in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung auf dieses Verfahren verzichten oder andere Verfahren der Begleichung vorsehen, wobei der Grundsatz der guten Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist.
F. Schlussbestimmungen
Artikel 19
1. Die Träger sollten für eine gute Zusammenarbeit untereinander sorgen und so agieren, als führten sie ihre eigenen Rechtsvorschriften durch.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung für alle auf tatsächlichen Aufwendungen basierenden Erstattungsforderungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen wurden, sowie für alle Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009.
4. Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 für Forderungen gemäß Absatz 2, die bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht wurden.
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Anne McMANUS
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03: Erben der Annette Keller/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), Sammlung der Rechtsprechung 2005, Seite I-02529.
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/11 |
BESCHLUSS Nr. R1
vom 20. Juni 2013
über die Auslegung des Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2013/C 279/06
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 84 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf die Artikel 80 Absatz 1 und 85 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Rückforderung von Leistungen und Beiträgen beruhte ursprünglich auf den EU-Rechtsvorschriften über die Beitreibung im Steuerbereich, insbesondere auf der Richtlinie 76/308/EWG (3), die anschließend durch die Richtlinie 2008/55/EG (4) ersetzt wurde. |
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(2) |
Bei den Erörterungen in der Verwaltungskommission kam die Frage auf, ob die der ersuchten Partei entstandenen Beitreibungskosten, die bei der betreffenden Person nicht eingezogen werden konnten, von der antragstellenden Partei erstattet werden sollten. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. |
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(4) |
Gemäß der Richtlinie 2010/24/EU (5) (über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen), die die frühere Richtlinie 2008/55/EG in diesem Bereich ersetzt, wurde der im Steuerbereich verfolgte Ansatz zur Rückforderung der Kosten der ersuchten Partei, die nicht von der betroffenen Person beigetrieben werden können, neu bewertet und geklärt. |
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(5) |
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zieht die ersuchte Partei bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. |
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(6) |
Gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird Amtshilfe in der Regel unentgeltlich gewährt, womit die in Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 niedergelegte allgemeine Regelung bestätigt wird. Daher muss der Umfang der Amtshilfe für die Zwecke der grenzübergreifenden Beitreibung von Forderungen festgelegt werden. |
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(7) |
Es ist wünschenswert, die Auslegung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 soweit wie möglich an die Regeln und Grundsätze betreffend die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben anzupassen — |
BESCHLIESST:
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1. |
Generell wird die Amtshilfe unentgeltlich gewährt. Das bedeutet, dass die Träger der Mitgliedstaaten sich kostenlos Amtshilfe gewähren. Dies gilt nur für die Kosten von Tätigkeiten, die die ersuchte Partei selbst erbringt. |
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2. |
Die Beitreibungskosten werden gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei berechnet und generell vom Schuldner zusätzlich zu dem geschuldeten Betrag gezahlt. |
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3. |
Die Beitreibungskosten werden zuerst erstattet, und erst danach wird die Forderung der ersuchenden Partei beglichen (Prioritätsregel für die Kosten). |
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4. |
Können die Beitreibungskosten durch die ersuchte Partei nicht direkt beim Schuldner eingezogen werden, weil die nationalen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei dies nicht zulassen oder weil der vom Schuldner beigetriebene Betrag nicht ausreicht, um die gesamte Forderung einschließlich der Beitreibungskosten zu begleichen, können diese Kosten von dem beigetriebenen Betrag abgezogen werden, so dass die ersuchte Partei der ersuchenden Partei nur die Differenz auszahlt. Die ersuchte Partei belegt der ersuchenden Partei anhand von Nachweisen, dass ihr diese Beitreibungskosten entstanden sind. |
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5. |
Konnte im Zuge der Beitreibung nicht ein Betrag eingezogen werden, der zumindest die Beitreibungskosten deckt, oder sollte die Maßnahme vollkommen ergebnislos verlaufen sein und der ersuchten Partei dennoch andere als die in Absatz 1 genannten Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung entstanden sein, so erstattet die ersuchende Partei diese Kosten, sofern die beiden Parteien nicht eine fallspezifische Erstattungsvereinbarung treffen oder einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten vereinbaren. |
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6. |
Ist offensichtlich, dass die Beitreibung ein spezifisches Problem aufwirft oder sehr hohe Kosten verursacht, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht beim Schuldner eingezogen werden können, steht es der ersuchenden und der ersuchten Partei frei, vorzugsweise im Voraus eine fallspezifische Erstattungsvereinbarung zu treffen. |
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7. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Anne McMANUS
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.
(4) ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.
(5) ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/13 |
EMPFEHLUNG Nr. H1
vom 19. Juni 2013
betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die den eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zustehen, auch Arbeitnehmern gewährt werden müssen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2013/C 279/07
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit fördert und stärkt,
In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist eine wesentliche Garantie für die Ausübung der in Artikel 21 Absatz 1 und in Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Freizügigkeit von Personen. Es beinhaltet die Abschaffung jeder Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. |
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(2) |
In dem Urteil Gottardo (3) hat der Gerichtshof im Fall einer in der Europäischen Union wohnhaften Person, die in Frankreich, Italien und in der Schweiz gearbeitet hatte, die Konsequenzen aus der Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen des Artikels 45 AEUV gezogen. Da die Ansprüche dieser Person nicht ausreichten, um in Italien eine Rente zu erhalten, beantragte sie die Zusammenrechnung ihrer in der Schweiz und in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten, die in dem bilateralen Abkommen zwischen Italien und der Schweiz für Inländer vorgesehen ist. |
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(3) |
Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache für Recht erkannt, dass, wenn ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abschließt, das die Berücksichtigung der in diesem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung diesen Mitgliedstaat zwingt, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieses Abkommens zustehen, es sei denn, er kann eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung vorbringen (4). |
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(4) |
In diesem Zusammenhang folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs, dass dessen Auslegung des Begriffes „Rechtsvorschriften“ in Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht dazu führen kann, dass die jedem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, den in Artikel 45 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, beeinträchtigt wird. |
|
(5) |
Nach den Feststellungen des Gerichtshofs stellte die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat keine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats dar, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken. |
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(6) |
Der Gerichtshof ließ auch die Einwände einer möglichen Erhöhung der finanziellen Lasten und der mit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verbundenen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten nicht gelten; diese Gründe könnten die Nichtbeachtung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Mitgliedstaat, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens sei, nicht rechtfertigen. |
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(7) |
Es müssen alle Konsequenzen aus diesem Urteil gezogen werden, das für die Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der EU Gebrauch gemacht haben, grundlegende Bedeutung besitzt. |
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(8) |
Deshalb sollte klargestellt werden, dass die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit dahin auszulegen sind, dass die den Staatsangehörigen des vertragschließenden Mitgliedstaats zustehenden Vorteile grundsätzlich auch den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden sollten, die sich objektiv in der gleichen Situation befinden. |
|
(9) |
Unabhängig von der einheitlichen Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall sollte grundsätzlich eine Prüfung der bestehenden bilateralen Abkommen vorgenommen werden. Zu den früher geschlossenen Übereinkünften heißt es in Artikel 351 AEUV, dass „der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an[wenden], um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben“, und nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union müssen „[d]ie Mitgliedstaaten […] alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen (ergreifen), die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben“. |
|
(10) |
Was neue bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit angeht, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossen werden, ist zu berücksichtigen, dass diese eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten sollten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. |
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(11) |
Die Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall hängt zum großen Teil von der Kooperation der Drittstaaten ab, insbesondere da diese die Versicherungszeiten bescheinigen müssen, die die betroffene Person zurückgelegt hat. |
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(12) |
Die Verwaltungskommission sollte sich dieser Frage annehmen, da das Urteil Gottardo die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft. |
EMPFIEHLT den zuständigen Dienststellen und Trägern:
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1. |
Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgeübt haben, gelten die Bestimmungen eines mit einem Drittland geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit grundsätzlich auch für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden wie die eigenen Staatsangehörigen. |
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2. |
Neue bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen werden, sollten grundsätzlich eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. |
|
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Träger in den Staaten, mit denen sie Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben, deren Geltungsbereich auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt ist, über die Auswirkungen dieser Empfehlung informieren. Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit demselben Drittstaat geschlossen haben, können gemeinsam um eine solche Kooperation ersuchen. Sie ist zweifellos eine unerlässliche Voraussetzung für die Beachtung des EU-Rechts. |
|
4. |
Die Empfehlung Nr. P1 wird ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Empfehlung aufgehoben. |
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5. |
Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Anne McMANUS
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Elide Gottardo/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Slg. 2002, S. I-00413 ff.
(4) Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Elide Gottardo/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Slg. 2002, S. I-00413, Randnr. 34.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/15 |
Veröffentlichung der Liste nationaler Normungsorganisationen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung
2013/C 279/08
1. Belgien
NBN
Bureau de normalisation
Bureau voor Normalisatie
2. Bulgarien
БИС
Български институт за стандартизация
3. Tschechische Republik
ÚNMZ
Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
4. Dänemark
DS
Fonden Dansk Standard
5. Deutschland
DIN
Deutsches Institut für Normung e.V.
DKE
Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE
6. Estland
EVS
Eesti Standardikeskus
TJA
Tehnilise Järelevalve Amet
7. Irland
NSAI
National Standards Authority of Ireland
8. Griechenland
ΕΣΥΠ/ΕΛΟΤ
Εθνικό Σύστημα Υποδομών Ποιότητας/Αυτοτελής Λειτουργική Μονάδα Τυποποίησης ΕΛΟΤ
9. Spanien
AENOR
Asociación Española de Normalización y Certificación
10. Frankreich
AFNOR
Association française de normalisation
11. Kroatien
HZN
Hrvatski zavod za norme
12. Italien
UNI
Ente nazionale italiano di unificazione
CEI
Comitato elettrotecnico italiano
13. Zypern
CYS
Κυπριακός Οργανισμός Τυποποίησης (Cyprus Organisation for Standardisation)
14. Lettland
LVS
Latvijas standarts
15. Litauen
LST
Lietuvos standartizacijos departamentas
16. Luxemburg
ILNAS
Institut luxembourgeois de normalisation, de l’accréditation, de la sécurité et qualité des produits et services
17. Ungarn
MSZT
Magyar Szabványügyi Testület
18. Μαlta
MCCAA
L-Awtorita’ ta’ Malta għall-Kompetizzjoni u għall-Affarijiet tal-Konsumatur
19. Niederlande
NEN
Stichting Nederlands Normalisatie-instituut
NEC
Stichting Nederlands Elektrotechnisch Comité
20. Österreich
ASI
Austrian Standards Institute (Österreichisches Normungsinstitut)
OVE
Österreichischer Verband für Elektrotechnik
21. Polen
PKN
Polski Komitet Normalizacyjny
22. Portugal
IPQ
Instituto Português da Qualidade
23. Rumänien
ASRO
Asociația de Standardizare din România
24. Slowenien
SIST
Slovenski inštitut za standardizacijo
25. Slowakei
SÚTN
Slovenský ústav technickej normalizácie
26. Finnland
SFS
Suomen Standardisoimisliitto SFS ry
Finlands Standardiseringsförbund SFS rf
FICORA
Viestintävirasto
Kommunikationsverket
SESKO
Suomen Sähköteknillinen Standardisoimisyhdistys SESKO ry
Finlands Elektrotekniska Standardiseringsförening SESKO rf
27. Schweden
SIS
Swedish Standards Institute
SEK
Svensk Elstandard
ITS
Informationstekniska standardiseringen
28. Vereinigtes Königreich
BSI
British Standards Institution
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/18 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2013/C 279/09
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
|
Datum und Uhrzeit der Schließung |
29.8.2013 |
|
Dauer |
29.8.2013-31.12.2013 |
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Mitgliedstaat |
Portugal |
|
Bestand oder Bestandsgruppe |
ALF/3X14- |
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Art |
Kaiserbarsch (Beryx spp.) |
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Gebiet |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
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Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
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Referenznummer |
47/DSS |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
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27.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/18 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2013/C 279/10
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
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Datum und Uhrzeit der Schließung |
2.9.2013 |
|
Dauer |
2.9.2013-31.12.2013 |
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Mitgliedstaat |
Schweden |
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Bestand oder Bestandsgruppe |
COD/2A3AX4 |
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Art |
Kabeljau (Gadus Morhua) |
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Gebiet |
IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
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Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
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Laufende Nummer |
48/TQ40 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.