ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.274.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
21. September 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 274/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 260, 7.9.2013

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 274/02

Rechtssache C-296/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 28. Mai 2013 — RWE AG gegen Freistaat Bayern

2

2013/C 274/03

Rechtssache C-328/13: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

2

2013/C 274/04

Rechtssache C-329/13: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Ferdinand Stefan

2

2013/C 274/05

Rechtssache C-332/13: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 19. Juni 2013 — Ferenc Weigl/Nemzeti Innovációs Hivatal

3

2013/C 274/06

Rechtssache C-347/13: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 25. Juni 2013 — Erich Pickert gegen Condor Flugdienst GmbH

3

2013/C 274/07

Rechtssache C-349/13: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 25. Juni 2013 — Minister Finansów/Oil Trading Poland sp. z. o.o.

4

2013/C 274/08

Rechtssache C-353/13: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2013 — Jürgen Hein, Hjördis Hein gegen Condor Flugdienst GmbH

4

2013/C 274/09

Rechtssache C-357/13: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 27. Juni 2013 — Drukarnia Multipress Sp. z. o.o. in Krakau/Minister Finansów

5

2013/C 274/10

Rechtssache C-359/13: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 27. Juni 2013 — B. Martens/Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

5

2013/C 274/11

Rechtssache C-365/13: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d‘État (Belgien), eingereicht am 1. Juli 2013 — Ordre des architectes/État belge

6

2013/C 274/12

Rechtssache C-375/13: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Juli 2013 — Harald Kolassa gegen Barclays Bank PLC

6

2013/C 274/13

Rechtssache C-377/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 3. Juli 2013 — Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

8

2013/C 274/14

Rechtssache C-382/13: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 4. Juli 2013 — C.E. Franzen u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb)

8

2013/C 274/15

Rechtssache C-384/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 5. Juli 2013 — Estación de Servicio Pozuelo 4, S.L./GALP Energía España S.A.U.

9

2013/C 274/16

Rechtssache C-387/13: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2013 — VAEX Varkens- en Veehandel BV/Productschap Vee en Vlees

9

2013/C 274/17

Rechtssache C-393/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2013 von Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11, Alumina d.o.o./Rat und Kommission

10

2013/C 274/18

Rechtssache C-395/13: Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

10

2013/C 274/19

Rechtssache C-397/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2013 von Simone Gbagbo gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-119/11, Gbagbo/Rat

11

2013/C 274/20

Rechtssache C-398/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2013 von Inuit Tapiriit Kanatami u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-526/10, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

12

2013/C 274/21

Rechtssache C-399/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2013 von der Stichting Corporate Europe Observatory gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Juni 2013 in der Rechtssache T-93/11, Stichting Corporate Europe Observatory/Europäische Kommission

13

2013/C 274/22

Rechtssache C-400/13: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2013 — Sophia Marie Nicole Sanders vertreten durch Marianne Sanders gegen David Verhaegen

13

2013/C 274/23

Rechtssache C-402/13: Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou (Zypern), eingereicht am 16. Juli 2013 — Cypra Limited/Republik Zypern

13

2013/C 274/24

Rechtssache C-403/13: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 16. Juli 2013 — Lisa Kelly/Minister for Social Protection

14

2013/C 274/25

Rechtssache C-404/13: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Juli 2013 — The Queen auf Antrag von ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs

14

2013/C 274/26

Rechtssache C-408/13: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 18. Juli 2013 — Barbara Huber gegen Manfred Huber

15

2013/C 274/27

Rechtssache C-409/13: Klage, eingereicht am 18. Juli 2013 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission

15

2013/C 274/28

Rechtssache C-415/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2013 von der Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-19/12, Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Impexmetal

16

2013/C 274/29

Rechtssache C-425/13: Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Kommission/Rat

17

 

Gericht

2013/C 274/30

Rechtssache T-363/13: Klage, eingereicht am 10. Juli 2013 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC intimate)

18

2013/C 274/31

Rechtssache T-370/13: Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Gemeente Eindhoven/Kommission

18

2013/C 274/32

Rechtssache T-374/13: Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Moonlight/HABM — Lampenwelt (Moon)

19

2013/C 274/33

Rechtssache T-381/13: Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Perfetti Van Melle/HABM (DAISY)

20

2013/C 274/34

Rechtssache T-382/13: Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Perfetti Van Melle/HABM (MARGARITAS)

20

2013/C 274/35

Rechtssache T-387/13: Klage, eingereicht am 26. Juli 2013 — Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM — Hautrive (COLOMBIANO HOUSE)

21

2013/C 274/36

Rechtssache T-393/13: Klage, eingereicht am 1. August 2013 — SolarWorld und Solsonica/Kommission

21

2013/C 274/37

Rechtssache T-394/13: Klage, eingereicht am 2. August 2013 — Photo USA Electronic Graphic/Rat

22

2013/C 274/38

Rechtssache T-395/13: Klage, eingereicht am 31. Juli 2013 — Miettinen/Rat

23

2013/C 274/39

Rechtssache T-396/13: Klage, eingereicht am 30. Juli 2013 — Dosen/HABM — Gramm (Nano-Pad)

23

2013/C 274/40

Rechtssache T-398/13: Klage, eingereicht am 2. August 2013 — TVR Automotive/HABM — TVR Italia (TVR)

24

2013/C 274/41

Rechtssache T-404/13: Klage, eingereicht am 8. August 2013 — NIIT Insurance Technologies/HABM (SUBSCRIBE)

24

2013/C 274/42

Rechtssache T-411/13: Klage, eingereicht am 5. August 2013 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

25

2013/C 274/43

Rechtssache T-412/13: Klage, eingereicht am 9. August 2013 — Chin Haur Indonesia/Rat

27

2013/C 274/44

Rechtssache T-413/13: Klage, eingereicht am 9. August 2013 — City Cycle Industries/Rat

28

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 274/45

Rechtssache F-56/13: Klage, eingereicht am 6. Juni 2013 — ZZ/Kommission

29

2013/C 274/46

Rechtssache F-60/13: Klage, eingereicht am 26. April 2013 — ZZ/Kommission

29

2013/C 274/47

Rechtssache F-61/13: Klage, eingereicht am 25. Juni 2013 — ZZ u. a./EIB

29

2013/C 274/48

Rechtssache F-64/13: Klage, eingereicht am 28. Juni 2013 — ZZ/Gerichtshof

30

2013/C 274/49

Rechtssache F-66/13: Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — ZZ/Europol

30

2013/C 274/50

Rechtssache F-67/13: Klage, eingereicht am 8. Juli 2013 — ZZ/Europol

31

2013/C 274/51

Rechtssache F-68/13: Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — ZZ/EZB

31

2013/C 274/52

Rechtssache F-69/13: Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — ZZ/Kommission

31

2013/C 274/53

Rechtssache F-71/13: Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 — ZZ/EUA

32

2013/C 274/54

Rechtssache F-72/13: Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 — ZZ u. a./EIF

32

2013/C 274/55

Rechtssache F-73/13: Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — ZZ/EZB

33

2013/C 274/56

Rechtssache F-74/13: Klage, eingereicht am 25. Juli 2013 — ZZ/Kommission

33

2013/C 274/57

Rechtssache F-75/13: Klage, eingereicht am 1. August 2013 — ZZ/Kommission

34

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/1


2013/C 274/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 260, 7.9.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 252, 31.8.2013

ABl. C 245, 24.8.2013

ABl. C 233, 10.8.2013

ABl. C 226, 3.8.2013

ABl. C 215, 27.7.2013

ABl. C 207, 20.7.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 28. Mai 2013 — RWE AG gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-296/13)

2013/C 274/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RWE AG

Beklagter: Freistaat Bayern

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 25. Juli 2013 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

(Rechtssache C-328/13)

2013/C 274/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Österreichischer Gewerkschaftsbund

Beklagte: Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

Vorlagefragen

a)

Ist die Wortfolge in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG (1), wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“„im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?

b)

Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L 82, S. 16


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Ferdinand Stefan

(Rechtssache C-329/13)

2013/C 274/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Ferdinand Stefan

Andere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorlagefragen

1.

Zur Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG (1):

Gemäß Art. 267 erster Satz lit. b AEUV wird angefragt, ob die gesamte Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG bzw. ob alle Teile der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gültig sind?

2.

Zur Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG:

Für den Fall, dass der Europäische Gerichtshof die Gültigkeit der gesamten Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG oder die Gültigkeit von Teilen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG bejaht, ergeht gemäß Art. 267 erster Satz lit. a und b AEUV das Ersuchen um Darlegung, inwiefern und unter welchen Annahmen die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Vorgaben des Art. 6 EUV vereinbar sind?


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates; ABl. L 41, S. 26.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/3


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 19. Juni 2013 — Ferenc Weigl/Nemzeti Innovációs Hivatal

(Rechtssache C-332/13)

2013/C 274/05

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Rechtsmittelkläger: Ferenc Weigl

Beklagter und Rechtsmittelbeklagter: Nemzeti Innovációs Hivatal

Vorlagefragen

1.

Ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf das Rechtsverhältnis der Regierungsbeamten und der Staatsbeamten anzuwenden?

2.

Ist Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Bestimmung über den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung auch dann anzuwenden ist, wenn der Mitgliedstaat Art. 24 der revidierten Europäischen Sozialcharta insoweit nicht als bindend anerkannt hat?

3.

Sollte dies der Fall sein: Ist Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dem Begriff der „ungerechtfertigten Entlassung“ eine nationale Vorschrift entspricht, nach der einem Regierungsbeamten bei seiner Entlassung die Gründe für die Entscheidung nicht mitgeteilt werden müssen?

4.

Ist die Formulierung „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ in Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift eine besondere Gruppe von Personen bestimmen kann, auf die Art. 30 der Grundrechtecharta bei einer Beendigung ihres Rechtsverhältnisses nicht angewendet werden muss?

5.

Nach Maßgabe der Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Ist Art. 51 Abs. 1 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf Regierungsbeamte dahin auszulegen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte eine Art. 30 der Grundrechtecharta entgegenstehende Vorschrift des Mitgliedstaats nicht berücksichtigen dürfen?


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/3


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 25. Juni 2013 — Erich Pickert gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-347/13)

2013/C 274/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Erich Pickert

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?

2.

Für den Fall, dass die 1. Frage zu verneinen ist: Wie viele Vorumläufe des für den geplanten Flug eingesetzten Flugzeugs sind für einen außergewöhnlichen Umstand relevant? Gibt es eine zeitliche Begrenzung bezüglich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände auf Vorumlaufflügen? Und wenn ja, wie ist diese zu bemessen?

3.

Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstands oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S.1.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/4


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 25. Juni 2013 — Minister Finansów/Oil Trading Poland sp. z. o.o.

(Rechtssache C-349/13)

2013/C 274/07

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Minister Finansów

Kassationsbeschwerdegegnerin: Oil Trading Poland sp. z. o.o. in Stettin

Vorlagefrage

Sind Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1) (ABl. L 76 vom 23. März 1992, S. 1, mit späteren Änderungen, polnische Sonderausgabe, Kapitel 9 Band 1, S. 179) sowie der entsprechende, gegenwärtig geltende Art. 1 Abs. 3 [Unterabs. 1] Buchst. a und Unterabs. [2] der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (2) (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12, mit späteren Änderungen) dahin gehend auszulegen, dass diese Vorschriften es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, auf Schmieröle der KN-Codes 2710 19 71 bis 2710 19 99, die für andere Zwecke als als Heiz- und Kraftstoff verwendet werden, eine Verbrauchsteuer nach den Regeln für die harmonisierte Verbrauchsteuer auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen zu erheben?


(1)  ABl. L 76, S. 1.

(2)  ABl. L 9, S. 12.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/4


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2013 — Jürgen Hein, Hjördis Hein gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-353/13)

2013/C 274/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jürgen Hein, Hjördis Hein

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (1) zu bewerten?

2.

Für den Fall, dass Frage Nr. 1 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S.1.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/5


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 27. Juni 2013 — Drukarnia Multipress Sp. z. o.o. in Krakau/Minister Finansów

(Rechtssache C-357/13)

2013/C 274/09

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Drukarnia Multipress Sp. z. o.o. in Krakau

Beklagter: Minister Finansów

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (1) (ABl. L 46, S. 11) in der Weise auszulegen, dass als Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschriften eine Kommanditgesellschaft auf Aktien anzusehen ist, wenn sich aus der rechtlichen Natur dieser Gesellschaft ergibt, dass nur ein Teil des Kapitals und der Gesellschafter die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen können?

2.

Wenn die erste Frage verneint werden sollte — ist Art. 9 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46, S. 11) in der Weise auszulegen, dass er dadurch, dass er einem Mitgliedstaat die Befugnis gibt, die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten, die Erhebung der Gesellschaftssteuer von diesen Einheiten der freien Entscheidung des Mitgliedstaats überlässt?


(1)  ABl. L 46, S. 11.


21.9.2013   

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C 274/5


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 27. Juni 2013 — B. Martens/Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

(Rechtssache C-359/13)

2013/C 274/10

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: B. Martens

Rechtsmittelgegner: Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

Vorlagefragen

1A.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr.1612/68 (1), so auszulegen, dass es den EU-Mitgliedstaat Niederlande daran hindert, einem volljährigen Kind, das gegenüber einem in Belgien wohnhaften und teils in den Niederlanden, teils in Belgien arbeitenden Grenzarbeitnehmer mit niederländischer Staatsangehörigkeit unterhaltsberechtigt ist, den Anspruch auf Studienfinanzierung für eine Ausbildung außerhalb der EU von dem Zeitpunkt an, zu dem die Grenzarbeitnehmertätigkeit beendet worden ist und der Grenzarbeitnehmer nur noch in Belgien tätig ist, zu versagen, weil das Kind die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es mindestens drei der sechs seiner Einschreibung bei der betreffenden Bildungseinrichtung vorangegangenen Jahre in den Niederlanden gewohnt hat?

1B.

Wenn die Frage 1A zu bejahen ist: Untersagt es das Unionsrecht, die Studienfinanzierung — angenommen, die übrigen Voraussetzungen für sie sind erfüllt — für einen Zeitraum zu bewilligen, der kürzer als die Dauer der Ausbildung ist, für das die Studienfinanzierung bewilligt wird?

Sofern der Gerichtshof bei der Beantwortung der Fragen 1A und 1B zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer es nicht untersagen, Frau Martens von November 2008 bis Juni 2011 oder für einen Teil dieser Zeit keine Studienfinanzierung zu bewilligen:

2.

Sind die Art. 20 AEUV und 21 AEUV so auszulegen, dass sie den EU-Mitgliedstaat Niederlande daran hindern, die Studienfinanzierung für eine Ausbildung an einer Bildungseinrichtung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (Curaçao), auf die ein Anspruch bestand, weil der Vater der Betroffenen in den Niederlanden als Grenzarbeitnehmer tätig war, nicht zu verlängern, weil die Betroffene die für alle Unionsbürger, auch die eigenen Staatsangehörigen, geltende Voraussetzung nicht erfüllt, dass sie mindestens drei der sechs ihrer Einschreibung für diese Ausbildung vorangegangenen Jahre in den Niederlanden gewohnt hat?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).


21.9.2013   

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C 274/6


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d‘État (Belgien), eingereicht am 1. Juli 2013 — Ordre des architectes/État belge

(Rechtssache C-365/13)

2013/C 274/11

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d‘État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ordre des architectes

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Sind die Art. 21 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dahin auszulegen, dass sie dadurch, dass sie jeden Mitgliedstaat dazu verpflichten, den in ihnen aufgeführten Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen (1) zuzuerkennen, es einem Mitgliedstaat verbieten, von dem Inhaber eines Nachweises für die Ausbildung zum Architekten im Sinne von Art. 46 oder eines Nachweises im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der genannten Richtlinie als zusätzliche Voraussetzung ein Berufspraktikum oder Berufserfahrung zu verlangen, die denjenigen entsprechen, die von den Inhabern von im Inland ausgestellten Architektendiplomen nach deren Erlangung verlangt werden?


(1)  ABl. L 255, S. 22.


21.9.2013   

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C 274/6


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Juli 2013 — Harald Kolassa gegen Barclays Bank PLC

(Rechtssache C-375/13)

2013/C 274/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Harald Kolassa

Beklagte: Barclays Bank PLC

Vorlagefragen

A.

Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 44/2001  (1) (Brüssel l-VO):

1.

Ist die Formulierung „Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens“ in Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 44/2001 dahingehend auszulegen, dass

1.1.

ein Kläger, der als Verbraucher auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichen Zeichner der Anleihe eingetreten ist?

1.2.

(bei Bejahung der Frage 1.1.) dem Kläger die Berufung auf den Gerichtsstand des Art. 15 leg. cit. auch dann offen steht, wenn der Dritte, von dem der Verbraucher die Inhaberschuldverschreibung gekauft hat, diese zuvor zu einem Zweck erworben hat, der der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, der Kläger das Anleiheverhältnis also von einem Nicht-Verbraucher übernimmt?

1.3.

(bei Bejahung der Fragen 1.1. und 1.2.) der klagende Verbraucher sich auch dann auf den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 leg. cit. berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat und der selbst kein Verbraucher ist, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?

2.

(bei Bejahung der Frage 1.1) Begründet Art. 15 Abs. 1 VO (EG 44/2001) auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?

B.

Art. 5 Z 1 lit a VO (EG) 44/2001 (Brüssel l-VO):

1.

Ist die Formulierung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ in Art. 5 Z 1 lit a der VO (EG) 44/2001 dahingehend auszulegen, dass

1.1.

ein Kläger, der auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichen Zeichner der Anleihe eingetreten ist?

1.2.

(bei Bejahung der Frage 1.1.) der Kläger sich auch dann auf den Gerichtsstand des Art. 5 Z 1 lit a leg. cit. berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?

2.

(bei Bejahung der Frage 1.1) Begründet Art. 5 Z 1 lit a VO (EG 44/2001) auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?

C.

Art. 5 Z 3 VO (EG) 44/2001 (Brüssel l-VO):

1.

Sind kapitalmarktrechtliche Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aufgrund der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne des Art. 5 Z 3 der VO (EG) 44/2001?

1.1.

(bei Bejahung der Frage 1.) Gilt dies auch dann, wenn eine Person, die selbst nicht Inhaberin der Schuldverschreibung ist, sondern nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Inhaber hat, der die Wertpapiere treuhändig für sie hält, diese Ansprüche gegen die Emittentin geltend macht?

2.

Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Z 3 der VO (EG) 44/2001 dahingehend auszulegen, dass bei einem Ankauf eines Wertpapiers aufgrund vorsätzlicher fehlerhafter Information,

2.1.

der Schadensort am Wohnsitz des Geschädigten als dessen Vermögenszentrale anzunehmen ist?

2.2.

(bei Bejahung der Frage 2.1.) Gilt dies auch dann, wenn der Kaufauftrag und die Überweisung der Valuta bis zum Settlement des Geschäftes widerrufbar sind und das Settlement einige Zeit nach dem Abgang vom Konto des Geschädigten in einem anderen Mitgliedsstaat stattfand?

D.

Zuständigkeitsprüfung, doppelrelevante Tatsachen

1.

Hat das Gericht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach den Art. 25f VO (EG) 44/2001 zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit, als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind („doppelrelevante Tatsachen“), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen oder bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage von der Richtigkeit der Behauptungen der klagenden Partei auszugehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; ABl. L 12, S. 1.


21.9.2013   

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C 274/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 3. Juli 2013 — Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-377/13)

2013/C 274/13

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefrage

Stehen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 69/335/EWG (1) des Rates vom 17. Juli 1969 (in der durch die Richtlinie 85/303/EWG (2) des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung) nationalen Rechtsvorschriften wie dem DL Nr. 322-B/2001 vom 14. Dezember entgegen, mit denen Kapitalerhöhungen bei Kapitalgesellschaften durch Umwandlung in Gesellschaftskapital von Forderungen der Anteilseigner aus zuvor gegenüber der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen auch dann der Stempelsteuer unterworfen wurden, wenn diese Nebenleistungen in bar erbracht wurden, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass zum 1. Juli 1984 in dieser Weise vorgenommene Kapitalerhöhungen durch nationale Rechtsvorschriften der Stempelsteuer mit einem Steuersatz von 2 % unterworfen und zum selben Zeitpunkt Barkapitalerhöhungen von der Stempelsteuer befreit wurden?


(1)  Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25).

(2)  Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 156, S. 23).


21.9.2013   

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C 274/8


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 4. Juli 2013 — C.E. Franzen u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb)

(Rechtssache C-382/13)

2013/C 274/14

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: C. E. Franzen, H. D. Giesen, F. van den Berg

Rechtsmittelgegnerin: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb)

Vorlagefragen

1a.

Ist Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass Gebietsansässige eines Mitgliedstaats, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und auf der Grundlage eines Aushilfsvertrags nicht mehr als zwei oder drei Tage pro Monat eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, dort aus diesem Grund den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegen?

1b.

Sofern Frage 1a bejaht wird: Unterliegen die erwähnten Gebietsansässigen in diesem Fall den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats sowohl während der Tage, an denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, als auch während der Tage, an denen die Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, und falls ja, wie lange gelten die genannten Vorschriften nach den zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch fort?

2.

Steht Art. 13 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzstaats in diesem als nach der AOW (Algemene Ouderdomswet [Gesetz über die allgemeine Altersversicherung]) versichert angesehen wird?

3a.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und/oder der Unionsbürger, dahin auszulegen, dass es unter den Umständen der vorliegenden Verfahren der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6a AOW und/oder AKW (Algemene Kinderbijslagwet [Allgemeines Kindergeldgesetz]) entgegensteht, wonach ein in den Niederlanden wohnhafter Wanderarbeitnehmer dort deshalb von der Versicherung nach der AOW und/oder der AKW ausgeschlossen wird, weil er ausschließlich den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt, und zwar selbst dann, wenn dieser Arbeitnehmer in Deutschland als geringfügig Beschäftigter von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen ist und keinen Anspruch auf Kindergeld hat?

3b.

Ist es für die Beantwortung von Frage 3a noch von Belang, dass die Möglichkeit bestand, eine freiwillige Versicherung nach der AOW abzuschließen oder die Svb aufzufordern, eine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zustande zu bringen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


21.9.2013   

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C 274/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 5. Juli 2013 — Estación de Servicio Pozuelo 4, S.L./GALP Energía España S.A.U.

(Rechtssache C-384/13)

2013/C 274/15

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Estación de Servicio Pozuelo 4, S.L.

Beklagte: GALP Energía España S.A.U.

Vorlagefragen

1.

Kann ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der die Begründung eines dinglichen Bebauungsrechts (derecho de superficie) zugunsten eines Lieferanten von Mineralölerzeugnissen für einen Zeitraum von 45 Jahren vorsieht, um eine Tankstelle zu errichten und sie an den Grundstückseigentümer für einen der Dauer dieses Rechts entsprechenden Zeitraum zu vermieten, und Klauseln über eine Alleinbezugsverpflichtung während dieses Zeitraums enthält, vor allem aufgrund des geringen Marktanteils des Lieferanten, der 3 % nicht übersteigt, während nur drei Lieferanten über einen Marktanteil von insgesamt ungefähr 70 % verfügen, als unbedeutend angesehen werden und vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) ausgenommen sein, obwohl seine Dauer die durchschnittliche Dauer der auf dem relevanten Markt allgemein geschlossenen Verträge übersteigt?

2.

Sollte die Frage verneint werden und der Vertrag anhand der Verordnungen Nr. 1984/83 (1) und 2790/99 (2) zu prüfen sein: Kann Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2790/99 i.V.m. Art. 5 Buchst. a dieser Verordnung dahin ausgelegt werden, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2006 unwirksam wurde, wenn der Wiederverkäufer nicht der Eigentümer der Grundstücke ist und die verbleibende Laufzeit des Vertrags am 1. Januar 2002 fünf Jahre übersteigt?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21).


21.9.2013   

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C 274/9


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2013 — VAEX Varkens- en Veehandel BV/Productschap Vee en Vlees

(Rechtssache C-387/13)

2013/C 274/16

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VAEX Varkens- en Veehandel BV

Beklagte: Productschap Vee en Vlees

Vorlagefragen

1.

Steht der hier anwendbare europäische Rechtsrahmen (1)  (2)  (3)  (4) in einem Fall wie dem vorliegenden

a)

einer Zahlung der beantragten Erstattung

b)

einer Freigabe der im Rahmen des Lizenzantrags gestellten Sicherheit entgegen?

2.

Sofern eine oder beide Fragen bejaht wird bzw. werden: Steht der betreffende Rahmen in diesem Fall einer nachträglichen Regularisierung entgegen, so dass nachträglich auf die Lizenz abgeschrieben und auf dieser Grundlage die Erstattung nachträglich gezahlt bzw. die gestellte Sicherheit nachträglich freigegeben werden kann?

3.

Sofern auch Frage 2 bejaht wird: Ist der betreffende Rahmen in diesem Fall ungültig, soweit er nicht vorsieht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Lizenz einen Tag zu früh verwendet worden ist, eine Erstattung gezahlt bzw. die gestellte Sicherheit freigegeben wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (kodifizierte Fassung) (ABl. L 114, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (Neufassung) (ABl. L 115, S. 10).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Neufassung) (ABl. L 186, S. 1).


21.9.2013   

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C 274/10


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2013 von Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11, Alumina d.o.o./Rat und Kommission

(Rechtssache C-393/12 P)

2013/C 274/17

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und Rechtsanwalt G. Berrisch)

Andere Verfahrensbeteiligte: Alumina d.o.o., Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der erstinstanzlichen Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat stützt sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11, mit dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (1) für nichtig erklärt wurde, auf einen einheitlichen Grund.

Das Gericht habe den Begriff „Verkauf. im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung (2) falsch ausgelegt. Es könne auch dann ein Verkauf „im normalen Handelsverkehr“ vorliegen, wenn der Verkäufer auf den Verkaufspreis einen Zuschlag für das Risiko des Zahlungsausfalls oder -verzugs erhebe.

Die vom Gericht vorgenommene gegenteilige Auslegung sei auch nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar.


(1)  ABl. L 125, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


21.9.2013   

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C 274/10


Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-395/13)

2013/C 274/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und E. Manhaeve)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass es die Sammlung und Behandlung kommunaler Abwässer in 57 Gemeinden von 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten nicht sichergestellt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt mit ihrer Klage, dass das Königreich Belgien die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in siebenundfünfzig Gemeinden nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Gemäß den Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG hätten Gemeinden von 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten (EW) bis 31. Dezember 2005 mit einer Kanalisation ausgestattet werden müssen.

Was die Verpflichtung zur Behandlung kommunalen Abwassers anbelange, hätten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sicherzustellen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde.

Schließlich erlaubten die Kontrollverfahren gemäß Anhang I Abschnitt D der Richtlinie die Überprüfung, ob die Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer den Bestimmungen der Richtlinie zu Abwassereinleitungen entsprächen.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


21.9.2013   

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C 274/11


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2013 von Simone Gbagbo gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-119/11, Gbagbo/Rat

(Rechtssache C-397/13 P)

2013/C 274/19

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Simone Gbagbo (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Tchikaya)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Côte d’Ivoire

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihr Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates (1), die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 (2), den Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (3) und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (4) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:

 

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe ihren Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht zurückgewiesen. Sie wirft dem Gericht vor, die Erklärung des Rates als ausreichend beurteilt zu haben, obgleich die angefochtene Entscheidung nur mit der Stellung von Frau Gbagbo als „Vorsitzende der Fraktion des FPI in der Nationalversammlung“ begründet worden sei.

 

Zweitens hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin einen offenkundigen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen. Sie hält die Handlungen der Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt für materiell unzutreffend und auch nicht durch Beweise gestützt.


(1)  ABl. L 11, S. 36.

(2)  ABl. L 11, S. 1.

(3)  ABl. L 93, S. 20.

(4)  ABl. L 93, S. 10.


21.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/12


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2013 von Inuit Tapiriit Kanatami u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-526/10, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

(Rechtssache C-398/13 P)

2013/C 274/20

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Inuit Tapiriit Kanatami, Nattivak Hunters and Trappers Association, Pangnirtung Hunters' and Trappers' Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, Canadian Seal Marketing Group, Ta Ma Su Seal Products, Inc., Fur Institute of Canada, NuTan Furs, Inc., GC Rieber Skinn AS, Inuit Circumpolar Council, Johannes Egede, Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diș Ticaret Ltd Șirketi, Northeast Coast Sealers' Co-Operative Society, Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Viaene und J. Bouckaert)

Andere Parteien: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, die Verordnung Nr. 1007/2009 (1) für rechtswidrig und gemäß Art. 277 AEUV nicht anwendbar zu erklären und die Verordnung Nr. 737/2010 (2) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, sofern der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass alle erforderlichen Angaben vorliegen, um über die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in der Sache zu entscheiden;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

ihre Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt, und zwar auf die Überzeugung, dass das Gericht 1. bei der Anwendung von Art. 95 EG-Vertrag und 2. bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechtsprinzipien einen Rechtsfehler begangen habe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht beurteilt habe, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage müssten zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Vorschlags der Kommission erfüllt sein. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage könne zudem im Stadium der gerichtlichen Nachprüfung nicht geheilt werden. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Beurteilung der Frage, ob bestehende Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen über den Handel mit Robbenerzeugnissen das Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers auf der Grundlage von Art. 95 EG rechtfertigen könnten, das falsche Kriterium angewandt habe. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht eine Schwelle angewandt, die sich danach richte, ob der Handel mit den betroffenen Waren zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu vernachlässigen sei. Jedoch sei der Umstand, dass der Handel mit einem bestimmten Produkt nicht zu vernachlässigen sei, von der „relativen Bedeutsamkeit“ dieses Handels — dem vom Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung herangezogenen Kriterium — völlig verschieden.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nur auf die Bestimmungen der Charta Bezug genommen habe. Die bloße Tatsache, dass der durch die von den Rechtsmittelführern herangezogenen Artikel der EMRK gewährte Schutz im Unionsrecht durch die Art. 17, 7, 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umgesetzt sei, entbinde das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die Bestimmungen der EMRK als allgemeine Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen. Das Gericht habe zudem Rechtsfehler begangen, indem es kaufmännische Interessen aus dem Eigentumsrecht ausgenommen habe sowie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass „das Eigentumsrecht … nicht auf bloße kaufmännische Interessen … ausgedehnt werden kann“, und den Rechtsmittelführern die in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK normierten Garantien vorenthalten habe. Des Weiteren habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Grundverordnung nicht im Licht von Art. 19 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker der geprüft habe. Da die Union bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Völkerrecht einhalten müsse und die Grundverordnung daher im Licht von Art. 19 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker auszulegen sei, sei das Gericht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die EU-Organe vor dem Erlass der Grundverordnung von den Rechtsmittelführern eine freie Zustimmung in voller Sachkenntnis eingeholt hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216, S. 1).


21.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/13


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2013 von der Stichting Corporate Europe Observatory gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Juni 2013 in der Rechtssache T-93/11, Stichting Corporate Europe Observatory/Europäische Kommission

(Rechtssache C-399/13 P)

2013/C 274/21

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Stichting Corporate Europe Observatory (Prozessbevollmächtigter: S. Crosby, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2013 aufzuheben und den Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2010 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt drei Rechtsfehler des Gerichts:

1.

einen Rechtsfehler durch die Feststellung, dass der Leitfaden für den Zugang zu Dokumenten der GD Handel keine Außenwirkungen habe entfalten sollen;

2.

einen Rechtsfehler durch die Missachtung der Vermutung, dass die Dokumente einer großen Zahl von Personen zur Kenntnis gelangen sollten;

3.

einen Rechtsfehler durch die Feststellung, dass im vorliegenden Fall kein stillschweigender Verzicht auf vertrauliche Behandlung vorgelegen habe.


21.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/13


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2013 — Sophia Marie Nicole Sanders vertreten durch Marianne Sanders gegen David Verhaegen

(Rechtssache C-400/13)

2013/C 274/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sophia Marie Nicole Sanders vertreten durch Marianne Sanders

Beklagter: David Verhaegen

Vorlagefrage

Verstößt § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz — AUG) vom 23. Mai 2011, BGBl I S. 898 gegen Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr.4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen; ABl. L 7, S. 1.


21.9.2013   

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C 274/13


Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou (Zypern), eingereicht am 16. Juli 2013 — Cypra Limited/Republik Zypern

(Rechtssache C-402/13)

2013/C 274/23

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Anotato Dikastirio Kyprou

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Cypra Limited

Berufungsbeklagte: Republik Zypern, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt und durch den Direktor der Abteilung veterinärmedizinischer Dienst

Vorlagefragen

1.

Räumt die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (1) der zuständigen Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, einen amtlichen Tierarzt für die Vornahme der Kontrolle im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren zu bestimmen, ein Ermessen zur Festlegung des Zeitpunkts ein, zu dem eine bestimmte Schlachtung stattfindet, oder ist diese Behörde verpflichtet, einen solchen Tierarzt für den Zeitpunkt zu bestimmen, den der Schlachter für die Schlachtung festgelegt hat?

2.

Räumt die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 der zuständigen Behörde ein Ermessen ein, um die Bestimmung eines amtlichen Tierarztes für die Vornahme der Kontrolle einer dem Gesetz entsprechenden Schlachtung von Tieren abzulehnen, wenn sie unterrichtet wird, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem zugelassenen Schlachthof eine Schlachtung stattfinden wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 206).


21.9.2013   

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C 274/14


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 16. Juli 2013 — Lisa Kelly/Minister for Social Protection

(Rechtssache C-403/13)

2013/C 274/24

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lisa Kelly

Beklagter: Minister for Social Protection

Vorlagefragen

1.

Unterliegt, wenn eine Arbeitnehmerin, die in Mitgliedstaat A wohnt und in diesem Staat fast drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und die letzten sechs Monate ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Mitgliedstaat B tätig ist, ihr anschließender Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen wegen Krankheit (i) gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) dem Recht von Mitgliedstaat B oder (ii) gemäß Art. 11 Abs. 3 e) dieser Verordnung dem Recht ihres Wohnmitgliedstaats A?

2.

Spielt es für die Beantwortung der Frage 1 eine Rolle, dass die betreffende Arbeitnehmerin, falls das Recht des Mitgliedstaats B für maßgeblich erachtet wird, keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen hat, während sie einen solchen Anspruch hätte, wenn das Recht ihres Wohnmitgliedstaats (Mitgliedstaat A) zur Anwendung käme?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1).


21.9.2013   

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C 274/14


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Juli 2013 — The Queen auf Antrag von ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-404/13)

2013/C 274/25

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ClientEarth

Beklagter: The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs

Vorlagefragen

1.

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2008/50/EG (1) über Luftqualität (im Folgenden: Richtlinie) und/oder aufgrund von Art. 4 EUV verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 22 der Richtlinie um eine Fristverlängerung zu ersuchen, wenn in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Frist, die am 1. Januar 2010 endete, eingehalten wurden?

2.

Falls ja, unter welchen Umständen (wenn überhaupt) kann ein Mitgliedstaat von dieser Verpflichtung befreit sein?

3.

In welchem Umfang (wenn überhaupt) werden die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats, der gegen Art. 13 der Richtlinie verstoßen hat, durch Art. 23 (insbesondere dessen Abs. 2) berührt?

4.

Welche Rechtsbehelfe (wenn überhaupt) muss ein nationales Gericht nach EU-Recht bei einem Verstoß gegen die Art. 13 oder 22 bieten, um der Verpflichtung aus Art. 30 der Richtlinie und/oder Art. 4 EUV oder Art. 19 EUV nachzukommen?


(1)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1).


21.9.2013   

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C 274/15


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 18. Juli 2013 — Barbara Huber gegen Manfred Huber

(Rechtssache C-408/13)

2013/C 274/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Karlsruhe

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Barbara Huber

Beklagter: Manfred Huber

Vorlagefrage

Ist es mit Artikel 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1) vereinbar,

wenn in § 28 Absatz 1 Satz 1 des deutschen Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz — AUG) geregelt ist,

dass dann, wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ausschließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht entscheidet?


(1)  ABl. L 7, S. 1.


21.9.2013   

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C 274/15


Klage, eingereicht am 18. Juli 2013 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission

(Rechtssache C-409/13)

2013/C 274/27

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, A. de Gregorio Merino und I. Gurov)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2013 für nichtig zu erklären, mit dem sie entschieden hat, ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer zurückzuziehen,

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Rat stützt seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, einen Verordnungsvorschlag in einem späten Stadium der ersten Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zurückzuziehen, auf drei Klagegründe.

Erstens stelle die Rücknahme des Verordnungsvorschlags einen schweren Verstoß gegen den in Art. 13 Abs. 2 EUV festgelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts dar. Es gebe keine Bestimmung in den Verträgen, die der Kommission ausdrücklich eine allgemeine Befugnis erteile, einen Vorschlag, den sie dem Unionsgesetzgeber unterbreitet habe, zurückzuziehen. Der Rat bestreite zwar nicht, dass eine solche Rücknahmebefugnis nach Art. 293 Abs. 2 AEUV bestehe, doch könne die Kommission diese Befugnis nicht willkürlich oder missbräuchlich ausüben. Die Rücknahme eines solchen Vorschlags in einem sehr fortgeschrittenen Stadium des Gesetzgebungsprozesses liefe darauf hinaus, der Kommission eine Art Vetorecht gegenüber den Mitgesetzgebern der Union einzuräumen. Dadurch werde die Kommission auf dieselbe Stufe wie Letztere gestellt, was zu einem Missbrauch des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 294 AEUV führe, die in Art. 293 Abs. 2 AEUV vorgesehene Zuständigkeit der Kommission für Gesetzgebungsvorschläge überschreite und dem Abänderungsrecht des Rates nach Art. 293 Abs. 1 AEUV seine praktische Wirksamkeit nehme. Eine solche Ausübung der Rücknahmebefugnis liefe überdies Art. 10 Abs. 1 und 2 AEUV zuwider, da die Kommission nicht mehr ein Exekutivorgan wäre, sondern am Gesetzgebungsprozess in gleicher Weise beteiligt wäre wie die demokratisch legitimierten Organe.

Zweitens stelle die Rücknahme des Verordnungsvorschlags auch einen Verstoß gegen den in Art. 13 Abs. 2 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dar. Zum einen sei der Verordnungsvorschlag sehr spät zurückgenommen worden. Obwohl im Stadium der ersten Lesung zahlreiche Dreiertreffen („Triloge“) stattgefunden hätten, habe die Kommission den Verordnungsvorschlag an dem Tag zurückgezogen, an dem Parlament und Rat den untereinander erzielten Kompromiss unterzeichnen sollten. Zum anderen habe die Kommission nicht alle in der Geschäftsordnung des Rates bestehenden Verfahrensmöglichkeiten ausgeschöpft, bevor sie den Vorschlag zurückgezogen habe.

Zu guter Letzt habe der angefochtene Rücknahmerechtsakt das in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehene Begründungserfordernis für Rechtsakte nicht eingehalten. Die Kommission habe ihrem Rücknahmebeschluss keinerlei Erläuterung beigefügt und diesen Beschluss nicht veröffentlicht.


21.9.2013   

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C 274/16


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2013 von der Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-19/12, Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Impexmetal

(Rechtssache C-415/13 P)

2013/C 274/28

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Borowski)

Andere Parteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Impexmetal S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vollständig aufzuheben, der Klage vom 9. Januar 2012 vollständig stattzugeben und dementsprechend die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 27. Oktober 2011 aufzuheben;

für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, das Urteil des Gerichts vollständig aufzuheben und die vorliegende Sache an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;

den anderen Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt sowie im Verfahren vor dem Gericht.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verstoßen zu haben, weil es ihn auf einen Sachverhalt angewandt habe, der vom Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfasst werde.

Zur unrichtigen Anwendung dieser Vorschrift sei es deshalb gekommen, weil das Gericht fälschlicherweise festgestellt habe, dass die Marke der Rechtsmittelführerin eine Ähnlichkeit mit der Marke der Streithelferin aufweise und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass

die Waren in Gestalt von „Maschinen und Werkzeugmaschinen“, die mit der Marke der Rechtsmittelführerin gekennzeichnet würden, und die Waren in Gestalt von „Lagern“, die mit der Marke der Streithelferin gekennzeichnet würden, sich durch erhebliche Unterschiede auszeichneten und erst recht keine einander ergänzende Waren seien;

die Marke der Rechtsmittelführerin und die der Streithelferin in optischer Hinsicht erhebliche Unterschiede aufwiesen;

die Marke der Rechtsmittelführerin einen Wortbestandteil in Gestalt des Substantivs „Kraśnik“ enthalte, was erheblichen Einfluss auf die Unterschiede in optischer, phonetischer und konzeptueller Hinsicht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken habe;

die Marke der Rechtsmittelführerin und die der Streithelferin in phonetischer Hinsicht erhebliche Unterschiede aufwiesen;

die Marke der Rechtsmittelführerin Bestandteil ihres Firmennamens sei und dieser Name lange vor dem Anmeldetag verwendet worden sei;

diese Marke ein historisch begründetes Zeichen zur Kennzeichnung der Rechtsmittelführerin sei;

die genannten Marken lange Zeit konfliktfrei auf einem Markt koexistiert hätten;

die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht die Aussage rechtfertige, dass sie die Quelle einer Verwechslungsgefahr sein könnte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


21.9.2013   

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C 274/17


Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Kommission/Rat

(Rechtssache C-425/13)

2013/C 274/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und F. Castillo de la Torre)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 Satz 2 und Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung des Rates, mit der eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Verbindung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit einem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Australien erteilt wurde, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise,

die Entscheidung des Rates für nichtig zu erklären und die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung aufrechtzuerhalten, falls sie in vollem Umfang für nichtig erklärt wird,

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 13 Abs. 2 EUV, 218 Abs. 2 bis 4 AEUV und 295 AEUV sowie den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts. Der Rat habe dadurch gegen Art. 218 AEUV verstoßen, dass er der Kommission einseitig ein detailliertes Verfahren vorgeschrieben habe, das dem Rat neue Befugnisse einräume und der Kommission Verpflichtungen auferlege, die keine Grundlage in dieser Bestimmung fänden. Der Rat habe auch gegen Art. 13 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 4 AEUV und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen, da er die ihm durch die Verträge eingeräumten Befugnisse zulasten der Kommission und des Europäischen Parlaments ausgeweitet habe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 13 Abs. 2 EUV und 218 AEUV sowie den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, da nach der angefochtenen Entscheidung die genauen Verhandlungspositionen der Union vom Sonderausschuss oder dem Rat festzulegen seien. Art. 218 Abs. 4 AEUV räume dem Sonderausschuss nur eine beratende Rolle ein.


Gericht

21.9.2013   

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C 274/18


Klage, eingereicht am 10. Juli 2013 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC intimate)

(Rechtssache T-363/13)

2013/C 274/30

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] R. Rumpel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clinique Laboratories LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2013 (Sache R 606/2012-5) aufzuheben, soweit damit die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „CLEANIC intimate“ für alle Waren der Klassen 3 und 16 sowie für einige Waren der Klasse 5 zurückgewiesen wird;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „CLEANIC intimate“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 009217531.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Clinique Laboratories LLC.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken Nr. 54 429 für Waren der Klassen 3, 14, 25 und 42 sowie Nr. 2 294 429 für Waren der Klassen 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, sowie gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


21.9.2013   

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C 274/18


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Gemeente Eindhoven/Kommission

(Rechtssache T-370/13)

2013/C 274/31

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gemeente Eindhoven (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal, M. van Heezik und L. Parret)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss, soweit er die Transaktion zwischen der Klägerin und dem PSV betrifft, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den Beschluss der Kommission vom 6. März 2013 (SA.33584 [2013/C] [ex 2011/NN] — Beihilfen für bestimmte niederländische Profifußballvereine im Zeitraum 2008–2011) (ABl. C 116, S. 19).

Zur Stützung ihrer Klage macht sie vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung einschließlich des Sorgfaltsgrundsatzes.

Am 26. und 28. Juli 2011 seien der Kommission Informationen zugeleitet worden, woraufhin an die niederländischen Behörden keine weiteren Fragen gerichtet worden seien. Am 6. März 2013 habe die Kommission entschieden, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Aufgrund der großen Zeitspanne (18 Monate) und des Unterlassens weiterer (inhaltlicher) Rücksprache habe die Kommission als Folge ihres eigenen Handelns und Unterlassens im Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Verfahrens kein vollständiges Bild der relevanten Tatsachen gehabt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit

Mit diesem Klagegrund trägt die Klägerin vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Transaktion im Rahmen der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (1) beurteilt werde, wie das auch zuvor bei der Beurteilung gleichartiger Transaktionen durch die Kommission der Fall gewesen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Kommission habe dadurch, dass sie das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, ohne dass es begründete Zweifel im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 (2) und der Rechtsprechung gegeben habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Indem sie trotz sich stellender weiterer Fragen einen Standpunkt in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einnehme, verkenne die Kommission auch den vorläufigen Charakter eines Beschlusses nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999.

4.

Dritter Klagegrund: Unzureichende und/oder falsche Begründung

An den vorstehenden Klagegrund des Bestehens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers anschließend beruft sich die Klägerin schließlich darauf, dass der angefochtene Beschluss nicht der Begründungspflicht der Kommission aus Art. 296 AEUV genüge.


(1)  Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


21.9.2013   

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C 274/19


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Moonlight/HABM — Lampenwelt (Moon)

(Rechtssache T-374/13)

2013/C 274/32

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Moonlight GmbH (Wehr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und M. Nielen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lampenwelt GmbH & Co. KG (Schlitz, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Mai 2013 in der Sache R 676/2012-4 aufzuheben und das HABM dazu zu verpflichten, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 084 081 zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Moon“ für Waren der Klasse 11 — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 084 081

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Lampenwelt GmbH & Co. KG

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe der Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/20


Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Perfetti Van Melle/HABM (DAISY)

(Rechtssache T-381/13)

2013/C 274/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Perfetti Van Melle SpA (Lainate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Testa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. April 2013 in der Sache R 427/2012-1 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Marke „DAISY“ für folgende Waren zurückgewiesen wird: Konditorwaren, feine Backwaren, Bonbons, Karamellbonbons, Gummibonbons, Karamell, Kaugummi, Gelatine (Konditorwaren), Lakritz, Lutscher, Toffee, Pastillen, Zucker, Schokolade, Kakao;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „DAISY“ für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 267 037.

Entscheidung der Prüferin: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „DAISY“ keinen beschreibenden Charakter habe;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „DAISY“ kein wesentliches Merkmal der Ware beschreibe;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da der Begriff „DAISY“ in Bezug auf Süßwaren Unterscheidungskraft habe.


21.9.2013   

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C 274/20


Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Perfetti Van Melle/HABM (MARGARITAS)

(Rechtssache T-382/13)

2013/C 274/34

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Perfetti Van Melle SpA (Lainate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Testa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. April 2013 in der Sache R 430/2012-1 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der Marke „MARGARITAS“ für folgende Waren zurückgewiesen wurde: Konditorwaren, feine Backwaren, Bonbons, Karamellbonbons, Gummibonbons, Karamell, Kaugummi, Gelatine (Konditorwaren), Lakritz, Lutscher, Toffee, Pastillen, Zucker, Schokolade, Kakao;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „MARGARITAS“ für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 261 105.

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „MARGARITA“ keinen beschreibenden Charakter habe;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „DAISY“ kein wesentliches Merkmal des Produkts beschreibe;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da der Begriff „MARGARITAS“ im Hinblick auf Süßwaren Unterscheidungskraft besitze.


21.9.2013   

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C 274/21


Klage, eingereicht am 26. Juli 2013 — Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM — Hautrive (COLOMBIANO HOUSE)

(Rechtssache T-387/13)

2013/C 274/35

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Federación Nacional de Cafeteros de Colombia (Bogotá, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nadine Helene Jeanne Hautrive (Chatou, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Mai 2013 in der Sache R 757/2012-5 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des relativen Eintragungshindernisses gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen;

anderenfalls, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

jedenfalls dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Nadine Helene Jeanne Hautrive.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „COLOMBIANO HOUSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9225798.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Geschützte geografische Angabe mit den Wortbestandteilen „Café de Colombia“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006;

Verletzung einer Formvorschrift durch fehlende Begründung.


21.9.2013   

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C 274/21


Klage, eingereicht am 1. August 2013 — SolarWorld und Solsonica/Kommission

(Rechtssache T-393/13)

2013/C 274/36

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland) und Solsonica SpA (Cittaducale, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Anwendung des vollen vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen und Wafer mit Ursprung in oder versandt aus China auf den 6. August 2013 verschiebt;

die Zollbehörden der Mitgliedstaaten anzuweisen, die Antidumpingzollsätze gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission ab dem 6. Juni 2013 anzuwenden;

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen daraus entstanden ist, dass die Antidumpingzölle gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission nicht ab dem 6. Juni 2013 angewandt worden sind;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) durch Erlass von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission.

2.

Offensichtlich fehlerhafte Tatsachenbewertung durch die Kommission bei der Entscheidung für eine schrittweise Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission.

3.

Offensichtliche und schwerwiegende Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Kommission mit Erlass von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission.

4.

Rechtswidriges Handeln der Kommission bei Erlass von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission, mit dem den Klägerinnen ein Schaden verursacht worden ist, für den die Europäische Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV haftet.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


21.9.2013   

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C 274/22


Klage, eingereicht am 2. August 2013 — Photo USA Electronic Graphic/Rat

(Rechtssache T-394/13)

2013/C 274/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Photo USA Electronic Graphic, Inc. (Beijing, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Adamantopoulos)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin ein Antidumpingzoll auferlegt wird, und

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission und der Rat (im Folgenden: Organe) hätten mit der Einbeziehung von mit reinem Polyester beschichteten Keramiktassen in die untersuchte Ware einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Zweiter Klagegrund: Die Organe hätten, indem sie die beschichteten Keramiktassen mit anderen Sorten von Geschirr und Artikeln aus Steingut für den Tisch- und Küchengebrauch zusammenfassten, keinen gerechten Vergleich durchgeführt und damit gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen.

Dritter Klagegrund: Die Organe hätten gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen, indem sie die Auswirkungen der vom deutschen Bundeskartellamt ermittelten wettbewerbswidrigen Praktiken auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nicht ordnungsgemäß analysiert hätten. Sie hätten mit der Feststellung, dass die wettbewerbswidrigen Praktiken keine Auswirkungen auf die mikro- und makroökonomischen Indikatoren hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Vierter Klagegrund: Die Organe hätten durch Nichtvornahme einer objektiven Untersuchung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen. Sie hätten mit der Feststellung, dass die wettbewerbswidrigen Praktiken keine Auswirkung auf auf die mikro- und makroökonomischen Indikatoren hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.


21.9.2013   

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C 274/23


Klage, eingereicht am 31. Juli 2013 — Miettinen/Rat

(Rechtssache T-395/13)

2013/C 274/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Samuli Miettinen (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und E. Raedts)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates vom 21. Mai 2013, wie er ihm am 21. Mai 2013 in einem Schreiben mit dem Bezugsvermerk „06/c/02/13“ mitgeteilt worden ist und mit dem ihm uneingeschränkter Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) zu dem Dokument 12979/12 verwehrt worden ist (angefochtener Beschluss), sowie die erneute Ablehnung vom 23. Juni 2013 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten des Klägers sowie die Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 2. Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geltend gemacht, da der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmungen beruhe, die jeweils den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung und den Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses beträfen:

 

Erstens habe der Rat nicht dargetan, dass die Verbreitung des Dokuments 12979/12 die Fähigkeit seines juristischen Dienstes, ihn in künftigen Gerichtsverfahren zu verteidigen, und den Gesetzgebungsprozess beeinträchtige;

 

zweitens habe der Rat nicht dargetan, dass das Dokument 12979/12 besonders sensibel und/oder von besonders großer Tragweite sei, was ein Abgehen von der Vermutung, dass im legislativen Kontext erstellte Rechtsgutachten zu verbreiten seien, rechtfertigen würde;

 

drittens sei die vom Rat geltend gemachte Beeinträchtigung rein hypothetisch. In Anbetracht dessen, dass der Inhalt des im Dokument 12979/12 enthaltenen Gutachtens bei Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits öffentlich bekannt gewesen sei, sei diese Ansicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unbegründet;

 

viertens habe der Rat bei der Geltendmachung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 keine Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses vorgenommen, als er lediglich die Risiken für seinen Entscheidungsprozess, die seiner Ansicht nach mit einer Verbreitung verbunden wären, und nicht die positiven Auswirkungen einer solchen Verbreitung u. a. auf die Legitimität des Entscheidungsprozesses berücksichtigt habe, und bei der Geltendmachung von Art. 4 Abs. 2 2. Gedankenstrich keine Prüfung vorgenommen habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV geltend gemacht, da der Rat seiner Verpflichtung, den angefochtenen Beschluss hinreichend und angemessen zu begründen, nicht nachgekommen sei.


21.9.2013   

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C 274/23


Klage, eingereicht am 30. Juli 2013 — Dosen/HABM — Gramm (Nano-Pad)

(Rechtssache T-396/13)

2013/C 274/39

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Franko Dosen (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Losert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thomas Gramm (Bremen, Deutschland)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Löschungsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2011 (Az.: 4204 C) in der Gestalt, die sie durch die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Mai 2013 in der Sache R 1981/2011-4 gefunden hat, aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Nano-Pad“ für Waren der Klasse 17 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 228 421

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Thomas Gramm

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009


21.9.2013   

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C 274/24


Klage, eingereicht am 2. August 2013 — TVR Automotive/HABM — TVR Italia (TVR)

(Rechtssache T-398/13)

2013/C 274/40

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: TVR Automotive Ltd (Whiteley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TVR Italia Srl (Milan, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Mai 2013 in der Sache R 823/2011-2 aufzuheben;

die am 14. April 2013 von TVR Italia Srl eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes vom 14. Februar 2011, B 313 248, abzuweisen;

dem beklagten Amt und der TVR Italia Srl, falls diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: TVR Italia Srl

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „TVR ITALIA“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 37 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 699 954

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „TVR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 12, 25 und 41

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den Grundsatz res iudicata bzw. ne bis in idem sowie gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009


21.9.2013   

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C 274/24


Klage, eingereicht am 8. August 2013 — NIIT Insurance Technologies/HABM (SUBSCRIBE)

(Rechtssache T-404/13)

2013/C 274/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: NIIT Insurance Technologies Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2013 in der Beschwerdesache R 1308/2012-5 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 010355527, Wort: SUBSCRIBE und des vorgehenden Beschlusses der Hauptabteilung Marken des HABM vom 22. Mai 2012 in dem Umfang aufzuheben, als der Marke der Schutz versagt wurde;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SUBSCRIBE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 355 527

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Art. 6 und 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 in der Fassung der Protokolls Nr. 11, in Kraft getreten am 1. November 1998;

Verstoß gegen Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


21.9.2013   

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C 274/25


Klage, eingereicht am 5. August 2013 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T-411/13)

2013/C 274/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: T & L Sugars Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Sidul Açúcares, Unipessoal Lda (Santa Iria de Azóia, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Union, in der vorliegenden Rechtssache vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

eine Reihe von Verordnungen der Kommission für nichtig zu erklären, die für Rohrzuckerraffinerien einen Wettbewerbsnachteil begründen, insbesondere i) die Verordnungen Nr. 505/2013 (1) und Nr. 629/2013 (2) mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13, ii) die Verordnungen Nr. 574/2013 (3) und Nr. 677/2013 (4) zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die verringerter Überschussabgabe auf dem EU-Markt verkauft werden sollen sowie iii) die Verordnungen Nr. 460/2013 (5) über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung festzusetzen ist, und Nr. 542/2013 (6) über den Mindestzollsatz, der für die vierte Teilausschreibung festzusetzen ist, und die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV gegen die Verordnung Nr. 36/2013 (7) zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz für zulässig und begründet zu erklären.

hilfsweise, die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV gegen die Verordnungen Nr. 505/2013 und Nr. 629/2013 für zulässig und begründet zu erklären,

nach Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit von Art. 186 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 (8) (neugefasste Verordnung) festzustellen, soweit die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 318/2006 (9) nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden,

die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Kommission ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und den Betrag des Ersatzes für den Schaden, der ihnen in der Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 entstanden ist, auf 42 261 036 Euro zuzüglich weiterer Verluste, die ihnen nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, oder einen anderen Betrag festzusetzen, der dem ihnen entstandenen oder noch entstehenden Schaden entspricht, den sie im Laufe dieses Verfahrens nachweisen werden, insbesondere um künftige Schäden angemessen zu berücksichtigen, wobei zu allen diesen Beträgen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Verkündung des –der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da zum einen die Verordnungen Nr. 505/2013 und Nr. 629/2013 feste, allgemein anwendbare Überschussabgaben von 177 Euro bzw. 148 Euro pro Tonne d. h. weniger als die Hälfte der üblichen 500 Euro pro Tonne — für bestimmte Zuckermengen (insgesamt 300 000 Tonnen) vorsähen, die gleichmäßig nur zwischen den antragstellenden Zuckerrübenerzeugern aufgeteilt würden. Zum anderen enthalte die Verordnung Nr. 36/2013 einen unbekannten, unvorhersehbaren Zollsatz, der nur auf erfolgreiche Auktionsteilnehmer (wobei es sich um Rohrzuckerraffinerien, Zuckerrübenerzeuger oder jeden Dritten handeln könne) anwendbar sei, und einen unbestimmten Gesamtbetrag.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die neugefasste Verordnung und Fehlen einer geeigneten Rechtsgrundlage, da die Kommission im Hinblick auf die Verordnungen Nr. 505/2013 und Nr. 629/2013 in keiner Weise befugt sei, die Quoten zu erhöhen. Vielmehr sei sie verpflichtet, hohe, abschreckende Abgaben auf den Absatz von Nichtquotenzucker auf dem EU-Markt zu erheben. In Bezug auf die Auktionen habe die Kommission eindeutig weder den Auftrag noch die Befugnis, eine derartige, in den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nie in Betracht gezogene Maßnahme zu erlassen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission ein System geschaffen habe, in dem Zollsätze nicht vorhersehbar seien und nicht durch die Anwendung dauerhafter, objektiver Kriterien festgesetzt würden, sondern von der individuellen Zahlungsbereitschaft (darüber hinaus von Beteiligten, die in dieser Hinsicht ganz unterschiedlichen Belastungen und Anreizen unterworfen seien) bestimmt würden, ohne dass ein tatsächlicher Zusammenhang zu den tatsächlich importierten Erzeugnissen bestehe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission ohne Schwierigkeiten weniger einschneidende Maßnahmen zur Bekämpfung des Versorgungsmangels hätte erlassen können, die nicht ausschließlich importierende Raffinerien benachteiligt hätten.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da bei den Klägerinnen die berechtigte Erwartung geweckt worden sei, dass die Kommission von den Mitteln der Verordnung Nr. 1234/2007 Gebrauch machen werde, um die Versorgung mit zur Raffinierung bestimmtem rohem Rohrzucker wiederherzustellen. Bei ihnen sei auch die berechtigte Erwartung geweckt worden, dass die Kommission das Gleichgewicht zwischen einführenden Raffinerien und inländischen Zuckererzeugern bewahren werde.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Sorgfalt, der Gewissenhaftigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission bei der Verwaltung des Zuckermarkts wiederholt grundlegende Fehler begangen und sich selbst widersprochen habe, was bestens zeige, dass ihr das Verständnis für maßgebliche Marktmechanismen fehle. So sei beispielsweise ihre Bilanz — die eine der wichtigsten Mittel für Inhalt und Zeitplan der Marktintervention darstelle — grob falsch gewesen und habe auf fehlerhafter Methode beruht. Außerdem seien die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen im Lichte des Versorgungsmangels offenkundig ungeeignet.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 39 AEUV, da die Kommission zwei der in dieser Bestimmung des Vertrags vorgesehenen Ziele nicht erreicht habe.

8.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1006/2011 des Rates (10). Die auf Weißzucker angewandten Zölle seien nur geringfügig höher als jene für Rohzucker, wobei der Unterschied bei nur 20 Euro pro Tonne liege. Dies stehe in scharfem Kontrast zu dem Unterschied von 80 Euro, der zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission festgesetzten Standardzollsätzen für die Einfuhr von raffiniertem Zucker (419 Euro) und für zur Raffination bestimmten Rohzucker (339 Euro) bestehe.

Daneben machen die Klägerinnen zur Stützung ihrer Schadensersatzforderung geltend, die Kommission habe durch ihr passives Verhalten und ihr unangemessenes Handeln in grober und offenkundiger Weise den ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeräumten Wertungsspielraum überschritten. Ferner stelle das Versäumnis der Kommission, geeignete Maßnahmen zu erlassen, eine offenkundige Verletzung eines Rechtssatzes dar, der „dem Einzelnen Rechte verleihen soll“. Insbesondere habe die Kommission gegen die allgemein in der EU geltenden Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Sorgfalt, der Gewissenhaftigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2013 der Kommission vom 31. Mai 2013 mit weiteren Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13 (ABl. L 147, S. 3).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 629/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 mit weiteren Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13 (ABl. L 179, S. 55).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 574/2013 der Kommission vom 19. Juni 2013 zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2012/13 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 168, S. 29).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2013 der Kommission vom 16. Juli 2013 zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2012/13 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 194, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 460/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 133, S. 20).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2013 der Kommission vom 13. Juni 2013 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die vierte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 162, S. 7).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 der Kommission vom 18. Januar 2013 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz (ABl. L 16, S. 7).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1).


21.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/27


Klage, eingereicht am 9. August 2013 — Chin Haur Indonesia/Rat

(Rechtssache T-412/13)

2013/C 274/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chin Haur Indonesia, PT (Tangerang, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates (1) teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Antidumpingzoll auf sie ausgeweitet und ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde,

den Rat zur Tragung der ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung und anderen Auslagen zu verurteilen,

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission und der Rat hätten Umgehungspraktiken in Bezug auf Einfuhren aus Indonesien nicht nachgewiesen und somit einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, da

die Schlussfolgerung, dass eine Veränderung im Handelsgefüge aufgetreten sei, offenkundig unzutreffend sei,

der Rat zu Unrecht behauptet habe, indonesische Erzeuger, insbesondere die Klägerin, versandten Fahrräder von China in die EU.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe unzutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht kooperationsbereit sei und diese mangelnde Kooperationsbereitschaft die Ablehnung ihrer Befreiung rechtfertige, da

die Klägerin nach besten Vermögen kooperiert habe,

die Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht gerechtfertigt sei,

die vom Rat getroffene Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft einen Begründungsmangel darstelle,

der Rat von der Klägerin vorgelegte zusätzliche Informationen nicht berücksichtigt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Verfahrensrechte der Klägerin seien bei der Untersuchung verletzt worden, da

sich die Kommission nicht an ihre Verpflichtung gehalten habe, die ihr vorliegenden Beweise unparteiisch zu würdigen,

die Untersuchung der Kommission mit Verfahrensunregelmäßigkeiten behaftet sei.

4.

Vierter Klagegrund: Die Weigerung, der Klägerin eine Befreiung zu gewähren, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da

die Kommission die Klägerin dadurch diskriminiert habe, dass sie Ausführern, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, eine Befreiung gewährt, den Befreiungsantrag der Klägerin aber abgelehnt habe,

die Klägerin zu Unrecht in gleicher Weise behandelt worden sei wie Erzeuger, die eine Kooperation völlig verweigerten.

5.

Fünfter Klagegrund: Die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Feststellungen zu Schädigung und Dumping seien nicht mit der Antidumping-Grundverordnung vereinbar, da

die Feststellung einer Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls unzutreffend sei,

die Kommission Dumping aufgrund unzuverlässiger und ungeeigneter Daten festgestellt und es zu Unrecht abgelehnt habe, von der Klägerin vorgelegte Preisdaten zu berücksichtigen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).


21.9.2013   

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C 274/28


Klage, eingereicht am 9. August 2013 — City Cycle Industries/Rat

(Rechtssache T-413/13)

2013/C 274/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: City Cycle Industries (Colombo, Sri Lanka) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (1) des Rates teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Antidumpingzoll auf sie ausgeweitet und ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde;

dem Rat die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Sache entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung und sonstigen Auslagen aufzuerlegen;

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission und der Rat hätten Umgehungspraktiken in Bezug auf die Einfuhren aus Sri Lanka nicht nachgewiesen und somit einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, da

die Schlussfolgerung, dass eine Veränderung im Handelsgefüge aufgetreten sei, offenkundig unzutreffend sei;

der Rat zu Unrecht behauptet habe, Erzeuger aus Sri Lanka, insbesondere die Klägerin, versandten Fahrräder von China in die EU.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe unzutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht kooperationsbereit sei und diese mangelnde Kooperationsbereitschaft die Ablehnung ihrer Befreiung rechtfertige, da

die Klägerin nach bestem Vermögen kooperiert habe;

die Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht gerechtfertigt sei;

die vom Rat getroffene Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft einen Begründungsmangel darstelle;

der Rat von der Klägerin vorgelegte zusätzliche Informationen nicht berücksichtigt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Verfahrensrechte der Klägerin seien bei der Untersuchung verletzt worden, da

die Durchführungsverordnung gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße;

die unvollständige Akte, die der Klägerin mitgeteilt worden sei, auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte hinauslaufe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Weigerung, der Klägerin eine Befreiung zu gewähren, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da

die Kommission die Klägerin dadurch diskriminiert habe, dass sie Ausführern, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, eine Befreiung gewährt, den Befreiungsantrag der Klägerin aber abgelehnt habe;

die Klägerin zu Unrecht in gleicher Weise behandelt worden sei wie Erzeuger, die eine Kooperation völlig verweigerten.

5.

Fünfter Klagegrund: Die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Feststellungen zu Schädigung und Dumping seien nicht mit der Antidumping-Grundverordnung vereinbar, da

die Feststellung einer Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls unzutreffend sei;

die Feststellung von Dumping in der Durchführungsverordnung auch unzutreffend sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).


Gericht für den öffentlichen Dienst

21.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/29


Klage, eingereicht am 6. Juni 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-56/13)

2013/C 274/45

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, bei der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt wurden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Februar 2013, mit der die von ihr am 7. Januar 2013 gegen die Entscheidungen des Referats 4 des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO.4) vom 10. Oktober 2012 eingelegten Beschwerden zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

auch die genannten Entscheidungen des PMO.4 vom 10. Oktober 2012, gegen die ihre Beschwerden eingelegt worden waren, aufzuheben;

festzustellen, dass die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts in der am 3. März 2011 erlassenen Fassung, insbesondere ihr Art. 9, rechtswidrig sind, und sie für im vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/29


Klage, eingereicht am 26. April 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-60/13)

2013/C 274/46

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrags des Klägers auf Berichtigung der Eintragungen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Anwendung SysPer2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Ablehnung seines Antrags Nr. D/299/12 vom 13. April 2012 auf Berichtigung der Eintragungen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten in SysPer2 dahin gehend, dass nur Arbeitstage — und zwar vom 13. April 2009 bis zu dem Datum seines Antrags — berücksichtigt werden, aufzuheben;

die ausdrückliche Ablehnung seines Antrags Nr. D/299/12 vom 13. April 2012 in Bezug auf die fünf von seinem Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 abgezogenen Tage aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/29


Klage, eingereicht am 25. Juni 2013 — ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-61/13)

2013/C 274/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Einzelentscheidungen, auf die Kläger eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem anzuwenden, und Aufhebung der Entscheidungen, den Klägern unter Verstoß gegen das neue Leistungssystem Zulagen zu gewähren, sowie daraus folgend Antrag auf Verurteilung der EIB zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Einzelentscheidungen, auf die Kläger eine Zulage anzuwenden, aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Anwendung des neuen Leistungssystems darstellen;

hilfsweise, die Entscheidungen, den Klägern eine Zulage zu gewähren, aufzuheben, soweit diese Entscheidungen gegen das neue Leistungssystem verstoßen;

die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen;

die Beklagte im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, Unterlagen einzureichen, falls sie diese nicht von sich aus vorlegt;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/30


Klage, eingereicht am 28. Juni 2013 — ZZ/Gerichtshof

(Rechtssache F-64/13)

2013/C 274/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 aufzuheben,

die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 21. März 2013 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen, 58 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens an sie zu zahlen,

dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/30


Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-66/13)

2013/C 274/49

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 28. September 2012, mit der der Beklagte ihr mitgeteilt hat, ihren bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Vertrag nicht zu verlängern, sowie die bestätigende Entscheidung vom 9. April 2013, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, an sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, auf der einen Seite und dem Entgelt, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. Januar 2013 anstelle ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, auf der anderen Seite zu zahlen;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/31


Klage, eingereicht am 8. Juli 2013 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-67/13)

2013/C 274/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Beklagten vom 26. September und 7. Dezember 2012, mit denen der Beklagte ihr mitgeteilt hat, ihren bis zum 31. März 2013 befristeten Vertrag nicht zu verlängern, sowie die Entscheidung vom 9. April 2013, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, an sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, auf der einen Seite und dem Entgelt, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. April 2013 anstelle ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, auf der anderen Seite zu zahlen;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/31


Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — ZZ/EZB

(Rechtssache F-68/13)

2013/C 274/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsänwaltin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der EZB, die interne Verwaltungsuntersuchung und den Untersuchungsbericht abzuschließen, und Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktoriums vom 7. Januar 2013 aufzuheben, mit der die interne Verwaltungsuntersuchung in Kenntnis des Abschlussberichts abgeschlossen wurde;

folglich die Untersuchung und den Untersuchungsbericht aufzuheben und eine neue Untersuchung mit einer ordnungsgemäßen Prüfung des Sachverhalts zu veranlassen;

ihr Ersatz für den erlittenen materiellen Schaden zuzusprechen, der nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzt wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/31


Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-69/13)

2013/C 274/52

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB vorzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die bei Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union anerkannt wurden, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/32


Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 — ZZ/EUA

(Rechtssache F-71/13)

2013/C 274/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Umweltagentur (EUA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Ablehnung des Antrags des Klägers, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um ein Mobbing festzustellen oder genau darzulegen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 20. September 2012 aufzuheben, mit der diese seinen Antrag abgelehnt hat, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um ein Mobbing festzustellen oder genau darzulegen;

der EUA die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

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C 274/32


Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 — ZZ u. a./EIF

(Rechtssache F-72/13)

2013/C 274/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäischer Investitionsfonds (EIF)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Zum einen Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, auf die Kläger den Beschluss des Verwaltungsrats, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, den Beschluss des Generaldirektors des EIF, mit dem eine neue Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führen soll, und den Beschluss des Direktoriums der EIB, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führen soll, anzuwenden, sowie zum anderen daraus folgend Antrag auf Verurteilung des EIF zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt und zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen aufzuheben, auf sie den Beschluss des Verwaltungsrats des EIF vom 4. Februar 2013, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Generaldirektors des EIF, mit dem eine neue Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führt, auf sie anzuwenden, die beide auf den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012, mit dem ein auf 2,3 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die je nach Kläger zu einem Verlust von 1 bis 2 % des Gehalts führt, zurückgehen (wobei die oben genannten Beschlüsse des EIF in den Gehaltsabrechnungen für April 2013 ersichtlich geworden sind), sowie sämtliche in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen des EIF insoweit aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus den oben genannten Beschlüssen des Verwaltungsrats des EIF und des Generaldirektors des EIF vom 4. Februar 2013, des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 bezüglich der Anwendung der Leistungstabelle „4-3-2-1-0“ und der Tabelle „jeune“„5-4-3-1-0“ oder, hilfsweise, für Kläger, die die Note A erhalten haben, bezüglich der Anwendung der Leistungstabelle 3-2-1-0-0 und für Kläger, die unter die Tabelle „jeune“ fallen, bezüglich einer Tabelle „jeune“„4-3-2-0-0“ ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 15. April 2013 und in der Folge ab dem 15. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung;

den Beklagten zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

den Beklagten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zu ersuchen, folgende Dokumente vorzulegen, sofern sie von ihm nicht unaufgefordert vorgelegt werden:

den Beschluss des Verwaltungsrats des EIF vom 24. September 2001 zur Angleichung der arbeitsrechtlichen Stellung der Bediensteten des EIF;

den Beschluss des EIF, durch den das im Beschluss des Verwaltungsrats des EIF vom 24. September 2001 zur Angleichung der arbeitsrechtlichen Stellung der Bediensteten des EIF genannte „geeignete Verfahren“ geregelt wird;

den Beschluss des Verwaltungsrats des EIF, grundsätzlich vom 4. Februar 2013, zur Festlegung des Personalhaushalts für 2013;

den Beschluss des Generaldirektors des EIF zur Festlegung der neuen Leistungstabelle für 2013;

das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012;

das Protokoll der Sitzung des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013;

die Note „personnel/ASP/2013-5“ der Direktion Personal der EIB vom 29. Januar 2013;

den Corporate Operational Plan 2013-2015 der EIB und des EIF;

dem EIF die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/33


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — ZZ/EZB

(Rechtssache F-73/13)

2013/C 274/55

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 28. Mai 2013, dem Kläger gegenüber eine disziplinarische Entlassung auszusprechen, und Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 28. Mai 2013, ihm gegenüber eine disziplinarische Entlassung mit Wirkung vom 31. August 2013 auszusprechen, aufzuheben;

demgemäß anzuordnen, dass er in vollem Umfang in seine Aufgaben wiedereingegliedert wird, und zwar mit angemessener Publizität, um seinen guten Ruf wiederherzustellen;

jedenfalls den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro beziffert wird;

alle Kosten zu erstatten.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/33


Klage, eingereicht am 25. Juli 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-74/13)

2013/C 274/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt werden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, ihre vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche in der Weise auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union zu übertragen, dass die anzurechnenden Dienstjahre in Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 berechnet werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/34


Klage, eingereicht am 1. August 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-75/13)

2013/C 274/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, É. Marchal, J.-N. Louis und S. Orlandi)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Auslandszulage zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des PMO vom 4. Oktober 2012, mit der ihm der Bezug der in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Auslandszulage verweigert wurde, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.