ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.272.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
20. September 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 272/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 272/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6960 — SNCF/COMSA-EMTE/CRT) ( 1 )

4

2013/C 272/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6950 — UPC/GPT/JV) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 272/04

Euro-Wechselkurs

5

2013/C 272/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

6

2013/C 272/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

7

2013/C 272/07

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2013(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

8

 

Rechnungshof

2013/C 272/08

Sonderbericht Nr. 8/2013 Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gewährte Beihilfen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 272/09

Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

10

2013/C 272/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

10

 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 272/11

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 272/01

Datum der Annahme der Entscheidung

23.8.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36888 (13/N)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Miasto Kraków

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

PerkinElmer Shared Services Sp. z o.o.

Rechtsgrundlage

Projekt umowy ramowej o udzielenie dotacji celowej pomiędzy PerkinElmer Shared Services Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością a Ministrem Gospodarki

„Program wspierania inwestycji o istotnym znaczeniu dla gospodarki polskiej na lata 2011–2020”, przyjęty przez Radę Ministrów w dniu 5 lipca 2011 r. na podstawie art. 19 ust. 2 ustawy z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju (Dz.U. z 2009 r. nr 84, poz. 712 i nr 157, poz. 1241) zmieniony uchwałą Rady Ministrów z dnia 20 marca 2012 r. zwany dalej „Programem”

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

PerkinElmer Shared Services Sp. z o.o.

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1,23 PLN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

2,66 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Unternehmensberatung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

18.7.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36944 (13/N)

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Extension of the Credit Union Resolution Scheme H2 2013

Rechtsgrundlage

Central Bank and Credit Institutions (Resolutions) Act 2011

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft, Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 500 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 500 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.7.2013-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister for Finance

Government Buildings

Upper Merrion Street

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

19.8.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.37024 (13/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

State aid to dance, music and poetry

Rechtsgrundlage

Resolución de la Dirección General del INAEM por la que se convocan ayudas a la danza, la lírica y la música correspondientes al año 2014

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 15,45 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 5,15 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

65 %

Laufzeit

1.1.2014-31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Kunst, Unterhaltung und Erholung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instituto Nacional de las Artes Escénicas y de la Música

Plaza del Rey, 1

28004 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6960 — SNCF/COMSA-EMTE/CRT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 272/02

Am 16. September 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6960 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6950 — UPC/GPT/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 272/03

Am 16. September 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6950 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/5


Euro-Wechselkurs (1)

19. September 2013

2013/C 272/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3545

JPY

Japanischer Yen

134,09

DKK

Dänische Krone

7,4577

GBP

Pfund Sterling

0,84200

SEK

Schwedische Krone

8,5702

CHF

Schweizer Franken

1,2333

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8420

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,735

HUF

Ungarischer Forint

295,72

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7025

PLN

Polnischer Zloty

4,1828

RON

Rumänischer Leu

4,4503

TRY

Türkische Lira

2,6491

AUD

Australischer Dollar

1,4261

CAD

Kanadischer Dollar

1,3829

HKD

Hongkong-Dollar

10,5023

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6137

SGD

Singapur-Dollar

1,6857

KRW

Südkoreanischer Won

1 453,69

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,0449

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2887

HRK

Kroatische Kuna

7,6085

IDR

Indonesische Rupiah

14 707,55

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2714

PHP

Philippinischer Peso

58,179

RUB

Russischer Rubel

42,8400

THB

Thailändischer Baht

41,935

BRL

Brasilianischer Real

2,9605

MXN

Mexikanischer Peso

17,0857

INR

Indische Rupie

83,8450


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2013/C 272/05

Image

Nationale Seite der von der Hellenischen Republik neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euroraums sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Hellenische Republik

Anlass: 2 400. Jahrestag der Gründung der Platonischen Akademie

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Porträt von Plato (im Profil). Links die Worte „2 400 Jahre seit Gründung der Platonischen Akademie“ und „Hellenische Republik“ in altgriechischer Schrift, rechts „2013“ und das Monogramm der griechischen Münze, i. A. „ΣΤΑΜ“ (Monogramm des Graveurs G. Stamatopoulos).

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: bis zu 750 000

Ausgabedatum: Herbst 2013


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/7


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2013/C 272/06

Image

Nationale Seite der von der Hellenischen Republik neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euroraums sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Hellenische Republik

Anlass: 100. Jahrestag der Vereinigung Kretas mit Griechenland

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt kretische Rebellen, die die griechische Flagge setzen, eine symbolische Darstellung des Kampfs Kretas für die Vereinigung mit Griechenland. Im oberen Teil ist in griechischer Sprache in Großbuchstaben halbkreisförmig der Name des Ausgabestaates „Hellenische Republik“, darunter in griechischer Sprache „100 Jahre Vereinigung Kretas mit Griechenland“, rechts „1913-2013“ und das Monogramm der griechischen Münze und i. A. „ΣΤΑΜ“ (Monogramm des Graveurs G. Stamatopoulos) aufgebracht.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: bis zu 750 000

Ausgabedatum: Herbst 2013


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/8


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2013

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2013/C 272/07

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 210 vom 24.7.2013, S. 6 veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.10.2013

0,56

0,56

1,30

0,56

0,75

0,56

0,85

0,56

0,56

0,56

0,56

0,56

2,49

4,62

0,56

0,56

0,99

0,56

0,91

0,56

0,56

3,18

0,56

5,20

1,60

0,56

0,56

0,99

1.8.2013

30.9.2013

0,56

0,56

1,30

0,56

0,88

0,56

0,85

0,56

0,56

0,56

0,56

0,56

2,49

4,62

0,56

0,56

1,25

0,56

0,91

0,56

0,56

3,18

0,56

5,20

1,60

0,56

0,56

0,99

1.7.2013

31.7.2013

0,56

0,56

1,30

0,56

0,88

0,56

0,85

0,56

0,56

0,56

0,56

0,56

2,49

4,62

0,56

0,56

1,08

0,56

1,10

0,56

0,56

3,18

0,56

5,20

1,60

0,56

0,56

0,99


Rechnungshof

20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/9


Sonderbericht Nr. 8/2013 „Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gewährte Beihilfen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder“

2013/C 272/08

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 8/2013 „Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gewährte Beihilfen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/10


Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

2013/C 272/09

KROATIEN

Die Pflicht für Drittstaatsangehörige, Personalausweise und andere Papiere für den Grenzübertritt mit sich zu führen, ist in Art. 139 Abs. 2 und 3 Ausländergesetz niedergelegt (Amtsblatt 130/2011, 74/2013). Sie gilt für alle Ausländer im kroatischen Hoheitsgebiet.


20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/10


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2013/C 272/10

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

21.8.2013

Dauer

21.8.2013-31.12.2013

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

PLE/7HJK.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIIh, VIIj und VIIk

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenzummer

44/TQ39


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/11


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 272/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„CAROTA DELL’ALTOPIANO DEL FUCINO“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0988-17.04.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges

2.   Art der Änderung(en)

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

3.1   Beschreibung des Erzeugnisses

Laut Produktspezifikation ist die Bezeichnung „Carota dell’Altopiano del Fucino“ g.g.A. Karotten der folgenden Zuchtsorten der Art Daucus carota L. vorbehalten: Maestro, Presto und Concerto (Vilmorin), Napoli (Bejo), Nandor (Clause) und Dordogne (SG). Dies schließt die Verwendung anderer, heute auf dem Markt verfügbarer Sorten oder Hybriden im Erzeugungsgebiet aus, die nachweislich nicht nur die in der Produktspezifikation vorgesehenen Vermarktungs- und Qualitätsmerkmale aufweisen, sondern in einigen Fällen auch Verbesserungen in Bezug auf die Haltbarkeit und bestimmte agronomische Merkmale (hohe Widerstandsfähigkeit gegen manche Pflanzenkrankheiten).

Vor diesem Hintergrund wurde die Produktspezifikation um die Verwendung weiterer Zuchtsorten und Hybriden ergänzt, deren Konformität mit den bestehenden Qualitätsparametern durch dokumentierte Tests nachgewiesen ist.

Die im Erzeugungsgebiet durchgeführten Tests legen eine Aktualisierung des Beta-Carotingehalts nahe. Dieser wird von der Menge der eingesetzten Düngemittel und insbesondere von der Düngemethode beeinflusst. Höhere Beta-Carotinwerte sind bei verstärktem Einsatz von Stickstoffdüngern festzustellen, vor allem wenn die Ausbringung in Form der Beregnungsdüngung unmittelbar vor der Ernte erfolgt. Diese Praktiken verursachen nicht nur hohe Kosten, ohne den Ertrag zu steigern, sondern sie machen die Pfahlwurzeln oft auch anfälliger für Lagerungskrankheiten und konterkarieren alle Bemühungen um Reduzierung des Stickstoffeintrags und des Wasserverbrauchs in der Landwirtschaft. Der nunmehr vorgegebene Beta-Carotingehalt von > 60 mg/kg liegt über dem in der Fachliteratur genannten Wert, so dass die Besonderheit von „Carota dell’Altopiano del Fucino“ erhalten bleibt.

Der Proteingehalt der Karotten wurde von 1,2 % auf 0,5 % gesenkt. In qualitativer Hinsicht ist dies von geringer Bedeutung, da die Karotte von den Verbrauchern nicht als wichtiger Eiweißträger betrachtet wird. Darüber hinaus beeinflusst der nunmehr vorgegebene Wert weder die spezifischen Merkmale des Erzeugnisses noch seine Vermarktbarkeit bzw. seine Unterscheidbarkeit auf dem Markt.

Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Möhren/Karotten wurde der Verweis auf die Handelsklassen „Extra“ und „Prima“ gestrichen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„CAROTA DELL’ALTOPIANO DEL FUCINO“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0988-17.04.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Carota dell’Altopiano del Fucino“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe „Carota dell’Altopiano del Fucino“ bezeichnet Karotten der folgenden Zuchtsorten der Art Daucus carota L.: Maestro (Vilmorin); Presto (Vílmorin); Concerto (Vilmorin); Napoli (Bejo); Nandor (Clause); Dordogne (SG).

Es können auch Sorten verwendet werden, die auf die Sortengruppe der halblangen Möhren „Nantes“ und die entsprechenden Hybriden zurückzuführen sind, sofern die Erzeuger den Nachweis der Übereinstimmung mit den Qualitätsparametern der „Carota dell’Altopiano del Fucino“ g.g.A. durch dokumentierte Tests erbracht haben. Die Verwendung der Sortengruppe „Nantes“ und der entsprechenden Hybriden für die Erzeugung von „Carota dell’Altopiano del Fucino“ ist vorbehaltlich einer positiven Bewertung der Tests durch das italienische Landwirtschaftsministerium (Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali) zulässig; dazu kann das Ministerium ein fachliches Gutachten der Kontrollstelle oder einer anderen Einrichtung einholen.

Das Erzeugnis muss folgende Merkmale aufweisen:

Form: zylindrisch mit gerundeter Spitze, keine Wurzelhärchen;

Färbung: intensiv orange, auch am Wurzelhals;

Inhaltsstoffe:

Saccharose > 3 %;

Beta-Carotin > 60 mg/kg;

Ascorbinsäure > 5 mg/kg;

Proteine > 0,5 %;

Faserstoffe > 1,2 %

Physikalische Eigenschaften: knackiges Fruchtfleisch, glatte Bruchflächen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte müssen in dem unter Punkt 4 spezifizierten abgegrenzten Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Nach der Ernte sind die Karotten innerhalb von vier Stunden in Verpackungsstellen zu verbringen, wo sie vor dem Waschen und Abpacken gekühlt werden, damit die charakteristischen Merkmale Knackigkeit, Farbe der Außenhaut und Geschmack erhalten bleiben.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das Erzeugnis ist in geeigneten ungebrauchten Verpackungen aus Holz, Karton oder Plastik in Verkehr zu bringen, auf denen ein Etikett mit folgenden Angaben angebracht ist:

die Bezeichnung „Carota dell'Altopiano del Fucino“ in mindestens doppelt so großen Buchstaben wie alle anderen Angaben, gefolgt von der Abkürzung IGP (g.g.A.) und dem Schriftzug „Indicazione geografica protetta“ (geschützte geografische Angabe);

sowie Name, Unternehmensform und Anschrift des Erzeuger- oder Abpackbetriebs und alle anderen in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Angaben.

weitere Angaben sind nicht zulässig.

Erzeugnisse, die aus „Carota dell'Altopiano IGP“ als Ausgangserzeugnis hergestellt werden (auch aufbereitet oder verarbeitet), können unter Hinweis auf diese Bezeichnung ohne Anbringung des EU-Logos in den Handel gebracht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

zertifizierte „Carota dell'Altopiano del Fucino IGP“ ist alleiniger Bestandteil der betreffenden Warengruppe, und

die Verarbeiter von „Carota dell'Altopiano del Fucino IGP“ sind in ein spezielles Register eingetragen, das von einer vom Landwirtschaftsministerium zugelassenen Stelle geführt und aktualisiert wird, und werden von dieser Stelle in Bezug auf die Verwendung der g.g.A. kontrolliert.

Die nicht ausschließliche Verwendung von „Carota dell'Altopiano del Fucino IGP“ lässt nach den geltenden Rechtsvorschriften lediglich deren Erwähnung als Inhaltsstoff des Erzeugnisses zu, in dem sie enthalten oder in dessen Herstellung sie eingegangen ist.

Logo

Der obere Teil des Logos besteht aus dem Schriftzug „Carota dell'Altopiano del Fucino“ in Pantone grün P.C.S. (S 274-1 CVS), schwarz gerändert (Lettern Cooper blk hd bt), dessen kurviger Verlauf im mittleren Teil (Altopiano) höher liegendes und im Schlussteil (Fucino) niedriger liegendes Gelände symbolisiert. Darunter befindet sich der Schriftzug Indicazione geografica protetta (Arial gerundet mt bold) in weißer Farbe auf blauem Grund (Pantone reflex blue), und links davon das EU-Logo.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Carota dell’Altopiano del Fucino“ umfasst die gesamte Hochebene des Fucino.

Die Abgrenzung des Gebiets erfolgt durch die Provinzstraße „Circonfucense“; es umfasst durch Feldwege und nummerierte Parzellen abgeteilte Flächen der Gemarkung folgender Gemeinden der Provinz L’Aquila: Avezzano und Ortsteile, Celano und Ortsteile, Cerchio, Aielli, Collarmele, Pescina und Ortsteile, S.Benedetto dei Marsi, Gioia nei Marsi und Ortsteile, Lecce dei Marsi, Ortucchio, Trasacco und Luco dei Marsi.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Hochebene des Fucino, die besonders für ihre Gemüseproduktion bekannt ist, liegt im südlichen Mittelitalien in der Region Abruzzen, der so genannten „Regione dei Parchi“.

Das 16 000 ha umfassende völlig ebene Gebiet liegt auf 700 m Höhe und ist von einer ökologisch besonders schützenswerten Bergwelt umgeben, bestehend aus dem „Parco nazionale d'Abruzzo“, dem „Velino-Sirente“ und den „Monti Ernici-Simbruini“.

Die landwirtschaftliche Nutzung der Hochebene begann im ausgehenden 19. Jahrhundert, als die von Prinz Alessandro Torlonia geleiteten Arbeiten zur Trockenlegung des „Lago del Fucino“, des drittgrößten Sees Italiens, beendet waren.

Der Boden ist sandig-lehmig mit hohem Aktivkalkgehalt, einem pH-Wert zwischen subalkalisch und alkalisch und einem hohen Anteil an organischen Stoffen, der unter anderem auf die großen Mengen an organischem Dünger zurückzuführen ist, die von den Landwirten des Fucino-Beckens alle zwei Jahre ausgebracht werden.

Das Klima ist beeinflusst durch die umliegenden Bergketten, die Höhenlage und die relative Luftfeuchtigkeit, die aus dem engmaschigen Netz von Kanälen und Gräben aufsteigt. Diese dienen während der Anbauzeit zur Bewässerung und im Winter zur Entwässerung. Die Winter sind in der Regel streng und regnerisch, während im Sommer, speziell von Juli bis Mitte August, im gesamten Erzeugungsgebiet hohe Temperaturen herrschen. Aufgrund der Höhenlage zeichnet sich das Gebiet außerdem durch erhebliche Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht aus.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Typisch für „Carota dell’Altopiano del Fucino“ g.g.A. ist die im Wesentlichen zylindrische Wurzelform mit abgerundeter Spitze, das Fehlen von Wurzelhärchen und tiefen Narben am Wurzelhals, die glatte Oberfläche und die durchgehend tief orange Färbung. Weitere besondere Merkmale beziehen sich auf den Nährwert: Die Karotten besitzen einen hohen Gehalt an Ascorbinsäure und an Gesamtzucker, wobei diese Bestandteile in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Ein weiteres besonderes Merkmal von „Carota dell'Altopiano del Fucino“ ist der hohe Anteil der Vitamine Tiamin, Riboflavin und vor allem Carotin.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Mit dieser Karotte hat die Fucino-Hochebene ihr landwirtschaftliches Spitzenerzeugnis gefunden, was auch an den besonderen Eigenschaften liegt, die das Gebiet dem Erzeugnis zu verleihen vermag.

Das besonders günstige Klima und die feinen, lockeren Böden des Anbaugebiets verleihen dem Erzeugnis die oben beschriebenen besonderen Eigenschaften, die von den europäischen Verbrauchern anerkannt und geschätzt werden.

Der große Umfang des Karottenanbaus hat im Erzeugungsgebiet die nachgelagerten Bereiche (Ab- und Verpackungsbetriebe) befördert und Verarbeitungsbetriebe entstehen lassen, in denen die Karotten in Stücke geschnitten und zu Saft verarbeitet werden. So entstand in diesem Gebiet ein Gesamtsystem aus hervorragenden Boden- und Klimabedingungen, hoch spezialisierten Erzeugungs- und Vermarktungsbetrieben und einem hoch entwickelten Verarbeitungssektor, was die Fucino-Hochebene zu einem Karottengebiet par excellence gemacht hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der geschützten geografischen Angabe „Carota dell’Altopiano del Fucino“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 51 vom 1. März 2012 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Vgl. Fußnote 3.