ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.270.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 270/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 270/02 |
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Rechnungshof |
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2013/C 270/03 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Sekretariat |
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2013/C 270/04 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2013/C 270/05 |
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2013/C 270/06 |
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2013/C 270/07 |
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2013/C 270/08 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 270/09 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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2013/C 270/10 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 18. September 2013
zu drei Verordnungsentwürfen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik
2013/C 270/01
1. Einleitung
1.1 |
Am 30. Juli 2013 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zu drei Verordnungsentwürfen im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik. Der erste Entwurf stellt nach seiner Annahme eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds dar. Der zweite Entwurf stellt nach seiner Annahme eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, dar. Der dritte Entwurf stellt nach seiner Annahme eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 der Europäischen Zentralbank über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen, dar. |
1.2 |
Die Kommission begrüßt diese Anfrage und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank handelt, die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt, damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe wie auch für die Nutzer und Auskunftgebenden nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können. Die Kommission begrüßt auch, dass in den genannten Verordnungen ausdrücklich auf ihre Stellungnahme Bezug genommen wird. |
2. Anmerkungen
2.1 |
Die Kommission begrüßt, dass durch diese Verordnungen in bestimmten Bereichen der Währungs- und Finanzstatistik detailliertere Informationen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist die Kommission der Meinung, dass unter Erfüllung der Nutzeranforderungen alle Anstrengungen unternommen werden sollten, den Beantwortungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verordnungen zu begrenzen. Sofern ein System von Ausnahmeregelungen auf der Basis quantitativer Schwellenwerte eingeführt wird, könnte ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen werden, damit der Nutzen aus dieser Erfahrung in künftigen Verordnungen verwertet werden kann. |
2.2 |
Was die Bestimmungen über die Berichterstattung angeht, scheinen die Verordnungsentwürfe etwas unterschiedlichen Ansätzen zu folgen, insbesondere bezüglich der erstmaligen Meldung („first reporting“), des Inkrafttretens und des Geltungsbeginns in den Schlussbestimmungen. Diese Elemente wie auch die Bestimmungen über die Aufhebung bestehender Verordnungen sollten kohärent sein, damit die Vollständigkeit der erforderlichen Daten gesichert ist. |
2.3 |
Für alle drei Verordnungsentwürfe gilt, dass die Bezugsvermerke zu Beginn der Präambel („gestützt auf“) der auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Praxis entsprechen und sich somit auf die Angabe der Rechtsgrundlage (d. h. jener Bestimmung(en), aus der/denen sich die Zuständigkeit zur Annahme des Rechtsakts tatsächlich ableitet) und gegebenenfalls Angaben zum Vorschlag, zum Verfahren und zu Stellungnahmen beschränken sollten. Was die Rechtsgrundlage angeht, so sollten nach der allgemeinen Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union daher lediglich die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannt werden. Weder Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, noch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, noch die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012, die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 oder die Richtlinie 2011/61/EU sind als Rechtsgrundlagen für die Verordnungsentwürfe zu betrachten. Wird eine Bezugnahme auf diese anderen Bestimmungen und Instrumente als nützlich für das richtige Verständnis des verfügenden Teils des Verordnungsentwurfs erachtet, können diese in den Erwägungsgründen erwähnt werden. |
2.4 |
Die Kommission beabsichtigt ferner, im kommenden Monat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines Europäischen Rahmens für Geldmarktfonds vorzulegen. Der Vorschlag enthält mehrere Änderungen der Bestimmung des Begriffs Geldmarktfonds und der Art, wie Geldmarktfonds in Europa tätig werden können. Zur Vermeidung von Inkohärenzen empfiehlt die Kommission, dass die EZB in ihren Verordnungen eine Überprüfungsklausel vorsieht, damit Geldmarktfonds-Definition und -kriterien unter Berücksichtigung der Verordnung über Geldmarktfonds überprüft werden, wenn diese vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen ist. Die Verabschiedung der einschlägigen EZB-Verordnungen sollte mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung über Geldmarktfonds zusammenfallen. |
2.5 |
Die Kohärenz des Teils „Definition von Sektoren“ im jeweiligen Anhang II der Verordnungsentwürfe mit dem ESVG 2010 sollte erneut geprüft werden. Beispielsweise sollte im Verordnungsentwurf über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern im Teil über Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) auf ESVG 2010 Ziffer 2.82 verwiesen werden; der Wortlaut dieser Ziffer 2.82 sollte für die Definition von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) verwendet werden. Ein weiteres Beispiel stellt die alte Sektorklassifikation dar, die in den Tabellen 1 und 3 des Entwurfs der Verordnung über Aktiva und Passiva von Investmentfonds verwendet wurde; dies sollte korrigiert werden. |
3. Schlussfolgerung
3.1 |
Die Kommission unterstützt die Verordnungsentwürfe grundsätzlich insofern, als sie zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bei der Definition der Berichtspflichtigen und zur Erstellung von konsistenten Statistiken von hoher Qualität auf europäischer Ebene beitragen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die oben erwähnten Aspekte behandelt werden sollten. |
3.2 |
Des Weiteren möchte die Kommission unterstreichen, welch große Bedeutung in der Praxis ein robustes den statistischen Grundsätzen vollständig entsprechendes Verfahren der Klassifikation von Einheiten in diesem Bereich hat. |
Brüssel, den 18. September 2013
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. September 2013
2013/C 270/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3352 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,18 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4579 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83580 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,6263 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2370 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8915 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,813 |
HUF |
Ungarischer Forint |
298,47 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7026 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2328 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4715 |
TRY |
Türkische Lira |
2,6704 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4281 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3762 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3530 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6242 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6805 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 443,31 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,1304 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,1730 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6078 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 803,24 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3186 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,946 |
RUB |
Russischer Rubel |
43,1380 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,272 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,0067 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,2742 |
INR |
Indische Rupie |
84,7180 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/4 |
Sonderbericht Nr. 6/2013 „Haben die Mitgliedstaaten und die Kommission die Mittel für die Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft effizient eingesetzt?“
2013/C 270/03
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 6/2013 „Haben die Mitgliedstaaten und die Kommission die Mittel für die Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft effizient eingesetzt?“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich
Europäischer Rechnungshof |
Referat „Prüfung: Berichtserstellung“ |
12, rue Alcide de Gasperi |
1615 Luxembourg |
LUXEMBOURG |
Tel. +352 4398-1 |
E-Mail: eca-info@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Sekretariat
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/5 |
Veröffentlichung des Vorhabens der Region Oppland gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates betreffend die Vergabe von Aufträgen über kommunale öffentliche Personenverkehrsleistungen mit Fahrzeugen mit höchstens 16 Sitzplätzen
2013/C 270/04
1. |
Name und Anschrift der zuständigen Behörde:
|
2. |
Art des geplanten Vergabeverfahrens: Offene Ausschreibung |
3. |
Von der Vergabe möglicherweise betroffene Dienste und Gebiete: Personenbeförderung mit kleinen, mittleren oder großen Kraftfahrzeugen (mit einer Kapazität bis zu 16 Sitzplätzen) in der Region Oppland in Form von Schulbus-, vorab reservierten und behindertengerechten Beförderungsdiensten |
1. |
Name und Anschrift der zuständigen Behörde:
|
2. |
Art des geplanten Vergabeverfahrens: Verlängerung eines direkt vergebenen Auftrags, für den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates kein Bieterverfahren erforderlich ist |
3. |
Von der Vergabe möglicherweise betroffene Dienste und Gebiete: Personenbeförderungsleistungen per Bus auf kommunaler/regionaler Ebene, vor allem in den Kommunen Ringebu, Sør-Fron und Nord-Fron, sowie auf den Strecken Vinstra-Lillehammer, Skåbu-Lillehammer and Vinstra-Otta |
1. |
Name und Anschrift der zuständigen Behörde:
|
2. |
Art des geplanten Vergabeverfahrens: Verlängerung eines direkt vergebenen Auftrags, für den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates kein Bieterverfahren erforderlich ist |
3. |
Von der Vergabe möglicherweise betroffene Dienste und Gebiete: Personenbeförderungsleistungen per Bus auf kommunaler/regionaler Ebene, vor allem in der Kommune Nordre Land und auf der Strecke Dokka-Lillehammer |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 25. März 2013
in der Rechtssache E-10/12
Yngvi Harðarson gegen Askar Capital hf.
(Richtlinie 91/533/EWG — Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers — Änderungen eines schriftlichen Arbeitsvertrags — Bedeutungslosigkeit einer unterbliebenen Mitteilung von Änderungen)
2013/C 270/05
In der Rechtssache E-10/12 Yngvi Harðarson gegen Askar Capital hf. — ANRUFUNG des Gerichtshofs gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs durch Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) betreffend die Auslegung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 25. März 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen ist dahingehend auszulegen, dass sie nicht vorschreibt, dass die Berechnung der an einen Arbeitnehmer zu zahlenden Ersatzansprüche auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags zu erfolgen hat, falls dem Arbeitnehmer kein Schriftstück ausgehändigt wurde, durch das er binnen der in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehenen Fristen über etwaige vorübergehende oder dauerhafte Änderungen an wesentlichen Aspekten des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt wurde. Dies gilt ebenso im Rahmen von Konkursverfahren oder einer vergleichbaren Spaltung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/8 |
Antrag der Skatteklagenemnda ved Sentralskattekontoret for storbedrifter vom 13. März 2013 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Sache Fred Olsen und andere gegen Staten v/Sentralskattekontoret for storbedrifter
(Sache E-3/13)
2013/C 270/06
Mit Schreiben vom 13. März 2013, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 18. März 2013 einging, beantragte die Skatteklagenemnda ved Sentralskattekontoret for storbedrifter (Rechtsbehelfsstelle beim Zentralfinanzamt für Großunternehmen) ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Fred Olsen und andere gegen Staten v/Sentralskattekontoret for storbedrifter zu folgenden Fragen:
1. |
Fallen Trusts als Form der Niederlassung unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikels 31 des EWR-Abkommens? Zusatzfrage: Falls ja, wer ist Inhaber der sich aus den Bestimmungen des EWR-Abkommens ergebenden Rechte? |
2. |
Falls die erste Hauptfrage bejaht wird: Erfüllt ein Trust die Anforderungen des Artikels 31 des EWR-Abkommens an eine Erwerbstätigkeit? |
3. |
Falls die erste Hauptfrage verneint wird: Fallen Trusts unter den freien Kapitalverkehr im Sinne des Artikels 40 des EWR-Abkommens? |
4. |
Falls die erste oder die dritte Hauptfrage bejaht wird: Enthalten die norwegischen CFC-Vorschriften eine Beschränkung oder mehrere Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs? |
5. |
Falls die vierte Hauptfrage bejaht wird: Kann die Beschränkung aus Gründen übergeordneter öffentlicher Interessen als gerechtfertigt angesehen werden, und ist sie verhältnismäßig? |
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/9 |
Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) um eine Vorabentscheidung des EFTA-Gerichtshofes vom 16. April 2013 in der Rechtssache Creditinfo Lánstraust hf./Nationales Register und Republik Island
(Rechtssache E-7/13)
2013/C 270/07
Mit Schreiben vom 16. April 2013, das beim EFTA-Gerichtshof am 29. April 2013 einging, hat das Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung in der Rechtssache Creditinfo Lánstraust hf./Nationales Register und Republik Island zu folgenden Fragen ersucht:
1. |
Ist die Erhebung einer Gebühr für jede mechanische Informationsabfrage im Register mit dem EWR-Recht und insbesondere mit Artikel 6 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (s. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2005 zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienstleistungen) zum EWR-Abkommen) vereinbar, wenn zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühr keine Berechnung der „Gesamteinnahmen“ und der „Kosten“ im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie verfügbar ist? |
2. |
Ist es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels folgende Einnahmen nicht berücksichtigt werden:
|
3. |
Ist es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels die Kosten einer öffentlichen Einrichtung für die Erfassung von Dokumenten, zu deren Erfassung sie von Rechts wegen verpflichtet ist, unabhängig davon berücksichtigt werden, ob Einzelpersonen oder Unternehmen eine Weiterverwendung beantragen? |
4. |
Ist es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn der Gesetzgeber bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels die Gebühr ohne jegliche Prüfung der tatsächlichen Höhe der in Rede stehenden Beträge gesetzlich festsetzt? |
5. |
Wäre es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels die generelle Anforderung an Einrichtungen der öffentlichen Hand berücksichtigt würde, ihre Kosten selbst zu tragen? |
6. |
Falls die Frage Nr. 5 bejaht wird, welche Konsequenzen sind daraus im Einzelnen zu ziehen und welche Kosten der Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen können in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden? |
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 11. Dezember 2012
in der Rechtssache E-1/12
Den norske Forleggerforening/EFTA-Überwachungsbehörde
(Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfe — Mutmaßliche Beihilfe für die Nasjonal digital læringsarena (NDLA) — Entscheidung über die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit — Begriff des Zweifels — Begründungspflicht)
2013/C 270/08
In der Rechtssache E-1/12, Den norske forleggerforening/EFTA-Überwachungsbehörde — ANTRAG auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 311/11/COL vom 12. Oktober 2011 über eine mutmaßliche Beihilfe für die Nasjonal digital læringsarena, erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus den Richtern Carl Baudenbacher, Präsident, Per Christiansen und Páll Hreinsson (Richter-Berichterstatter), am 11. Dezember 2012 ein Urteil, dessen verfügender Teil wie folgt lautet:
Der Gerichtshof
1. |
hebt die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 311/11/COL vom 12. Oktober 2011 über die mutmaßliche Beihilfe für die Nasjonal digital læringsarena auf; |
2. |
erlegt der EFTA-Überwachungsbehörde die Kosten des Verfahrens auf. |
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/11 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2013/C 270/09
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Bestimmte Kerzen (Lichte) und dergleichen |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 393/2009 des Rates (ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 1) |
15.5.2014 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/12 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2013/C 270/10
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
Bestimmte Vor- und Nachspanndrähte und -litzen (PSC-Drähte und -Litzen) |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 1) |
14.5.2014 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.