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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.251.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 251/01 |
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2013/C 251/02 |
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2013/C 251/03 |
Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten (AT.39727 — ČEZ) |
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2013/C 251/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 251/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7012 — JBS/Seara/Zenda) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 251/06 |
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2013/C 251/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. August 2013
2013/C 251/01
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3235 |
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JPY |
Japanischer Yen |
130,01 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4594 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85395 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,7503 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2310 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,0905 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,735 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
300,78 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7028 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2633 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4320 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,6868 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4820 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3936 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2627 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7041 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6867 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 468,90 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,6670 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,0979 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5683 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 918,52 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3554 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,996 |
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RUB |
Russischer Rubel |
44,0050 |
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THB |
Thailändischer Baht |
42,557 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,1122 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,6158 |
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INR |
Indische Rupie |
87,8470 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/2 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 22. März 2013 zum Entwurf des Beschlusses in der Sache AT.39727 — CEZ
Berichterstattung: Zypern
2013/C 251/02
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1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Bedenken, die die Kommission im Juni 2012 in ihrer vorläufigen Beurteilung nach Artikel 102 AEUV und nach Artikel 54 des EWR-Vertrags dargelegt hat. |
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2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass das Verfahren im Wege eines Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen werden kann. |
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3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Anbetracht der Verpflichtungszusagen von CEZ kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. |
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4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die von CEZ angebotenen Verpflichtungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind und deshalb für verbindlich für das Unternehmen erklärt werden sollten. |
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5. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/3 |
Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten (1)
(AT.39727 — ČEZ)
2013/C 251/03
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(1) |
Am 11. Juli 2011 beschloss die Kommission, gegen ČEZ a.s. (im Folgenden „CEZ“) ein Verfahren wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Stromerzeugung und -großhandel in der Tschechischen Republik einzuleiten. |
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(2) |
Am 26. Juni 2012 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) an und setzte CEZ davon mit Schreiben vom 28. Juni 2012 in Kenntnis. In der vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass CEZ als beherrschendes Unternehmen auf dem tschechischen Markt für Stromerzeugung und -großhandel eine Strategie verfolgt haben könnte, die den Eintritt von Wettbewerbern in diesen Markt verhindern sollte, indem es vorsorglich Kapazitäten im Stromübertragungsnetz gebucht hat. Seitens der Kommission bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Verhaltens mit Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen. |
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(3) |
Am 3. Juli 2012 unterbreitete CEZ ein erstes Verpflichtungsangebot, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung vorgebrachten Bedenken auszuräumen. Am 10. Juli 2012 veröffentlichte die Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Zusammenfassung des Falls und den Verpflichtungszusagen sowie einer Aufforderung an interessierte Dritte, ihre Bemerkungen zum Verpflichtungsangebot von CEZ abzugeben (3). Die Kommission erhielt sieben Stellungnahmen von interessierten Dritten. Am 9. Oktober 2012 legte CEZ ein überarbeitetes Verpflichtungsangebot vor. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer in dieser Sache mit, dass sie nicht beabsichtige, dem Vorbringen, CEZ verstoße gegen das EU-Wettbewerbsrecht, in einer weiteren Untersuchung nachzugehen. Sie gab dem Beschwerdeführer vier Wochen Zeit, schriftlich Stellung zu nehmen. Am 31. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in bestimmte Dokumente, auf die die Kommission ihre vorläufige Beurteilung gestützt hatte. Am 26. November 2012 übermittelt der Beschwerdeführer seine Stellungnahme. |
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(5) |
In Anbetracht der bei der Kommission eingegangenen zusätzlichen Informationen, einschließlich der schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, in der Zweifel an der Geeignetheit eines der Vermögenswerte vorgebracht wurden, die veräußert werden sollten, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, übermittelte CEZ am 6. März 2013 einen geänderten Zusagenkatalog. |
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(6) |
In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission die von CEZ angebotenen Zusagen für verbindlich und kommt zu dem Schluss, dass in Anbetracht der angebotenen Zusagen kein Anlass für ein weiteres Tätigwerden der Kommission besteht. |
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(7) |
Mir sind in dieser Sache bisher keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen (4). Daher vertrete ich die Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten. |
Brüssel, den 25. März 2013
Michael ALBERS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) — („Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache 39727 — CEZ (ABl. C 202 vom 10.7.2012, S. 1).
(4) Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, sich während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/4 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 10. April 2013
in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens
(Sache AT.39727 — CEZ)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1997 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
2013/C 251/04
Am 10. April 2013 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
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(1) |
Gegenstand des Beschlusses ist die Gesellschaft ČEZ, a.s. (im Folgenden „CEZ“). Mit der Annahme des Beschlusses wurden die Verpflichtungsangebote, die CEZ aufgrund der vorläufigen Beurteilung der Kommission, das Unternehmen könnte seine beherrschende Stellung auf dem tschechischen Markt für Stromerzeugung und -großhandel missbräuchlich ausgenutzt haben, unterbreitet hat, für CEZ für verbindlich erklärt. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass CEZ möglicherweise den Eintritt neuer Marktteilnehmer durch eine vorsorgliche Kapazitätsbuchung im tschechischen Stromübertragungsnetz verhindert haben könnte. |
2. VERFAHREN
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(2) |
Die Kommission leitete am 11. Juli 2011 ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein und legte am 26. Juni 2012 in einer vorläufigen Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken dar. Dabei ging es um die von CEZ vorgenommene vorsorgliche Buchung von Kapazitäten im tschechischen Stromübertragungsnetz, die den Eintritt von Wettbewerbern in den Markt für Stromerzeugung und -großhandel verhindert habe könnte. |
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(3) |
Über diese vorläufige Beurteilung wurde CEZ am 28. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt. |
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(4) |
Auf die vorläufige Beurteilung hin übermittelte CEZ der Kommission am 3. Juli 2012 Verpflichtungsangebote. |
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(5) |
Am 10. Juli 2012 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) eine Mitteilung mit einer Zusammenfassung des Falls und der Verpflichtungsangebote im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der betroffene Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen. |
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(6) |
Am 6. März 2013 übermittelte CEZ geänderte Verpflichtungsangebote. |
3. DIE IN DER VORLÄUFIGEN BEURTEILUNG GEÄUSSERTEN BEDENKEN
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(7) |
Als sachlich relevanter Markt wurde in der vorläufigen Beurteilung der Markt für Stromerzeugung und -großhandel angesehen; als räumlich relevanter Markt wurde der tschechische Markt zugrunde gelegt. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass CEZ in dem betreffenden Zeitraum auf dem tschechischen Markt für Stromerzeugung und -großhandel eine beherrschende Stellung innehatte. |
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(8) |
In ihrer vorläufigen Beurteilung äußerte die Kommission Bedenken, dass CEZ seine beherrschende Stellung auf dem tschechischen Markt für Stromerzeugung und -großhandel missbräuchlich ausgenutzt haben könnte. Insbesondere habe CEZ möglicherweise eine Strategie der Verhinderung neuer Markteintritte verfolgt. Im Rahmen dieser Strategie habe CEZ im Januar 2007 möglicherweise vorsorglich Kapazitäten im tschechischen Stromübertragungsnetz gebucht. |
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(9) |
Die von CEZ vorgenommene Buchung bezog sich auf zwei verschiedene Projekte: ein Braunkohle- und ein Gasprojekt. Der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission zufolge lagen der Buchung aber keine konkreten Stromerzeugungsprojekte zugrunde. |
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(10) |
Die möglicherweise vorsorgliche Kapazitätsbuchung von CEZ führte dazu, dass keine Übertragungskapazität für Wettbewerber zur Verfügung stand. Dadurch wurden Wettbewerber möglicherweise am Zugang zum Übertragungsnetz, der für jeden großen Stromerzeuger unerlässlich ist, gehindert. |
4. VERPFLICHTUNGSANGEBOTE UND MARKTTEST
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(11) |
CEZ stimmte der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dennoch unterbreitete das Unternehmen Verpflichtungsangebote mit folgenden Kernpunkten:
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(12) |
Die Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 weckten Zweifel, ob das Kraftwerk Dětmarovice geeignet wäre, die festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Um den Ergebnissen dieses Markttests Rechnung zu tragen, entfernte CEZ das Kraftwerk Dětmarovice aus der Liste der Verpflichtungsangebote. Darüber hinaus wurden in den eingegangenen Stellungnahmen einige technische und/oder rechtliche Aspekte angesprochen, die sich auf den Betrieb einzelner Kraftwerke auswirken könnten. Die Verpflichtungsangebote wurden entsprechend angepasst, um diesen Anmerkungen Rechnung zu tragen. |
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(13) |
Am 6. März 2013 legte CEZ eine geänderte Fassung seiner Verpflichtungsangebote vor. |
5. VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER ENDGÜLTIGEN VERPFLICHTUNGEN
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(14) |
Die Verpflichtungen in ihrer endgültigen Form reichen aus, um die von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken auszuräumen, sind dabei aber nicht unverhältnismäßig. |
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(15) |
Da das Verhalten, das Anlass zu den Bedenken der Kommission gab, in einer vorsorglichen Buchung von Übertragungskapazitäten bestand, die wiederum den Eintritt neuer Wettbewerber in den tschechischen Strommarkt verhinderte oder zumindest verzögerte, können die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission durch die Übertragung eines Teils der Erzeugungskapazität von CEZ auf einen Wettbewerber eindeutig ausgeräumt werden. Die Übertragung von Erzeugungskapazität ist in diesem Fall notwendig, da die Auswirkungen des Verhaltens von CEZ mit keiner anderen Art von Abhilfemaßnahme wirksam beseitigt werden können. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(16) |
Mit dem Beschluss werden die Verpflichtungen für CEZ für bindend erklärt. |
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(17) |
Die Einhaltung der im Rahmen der Verpflichtungen bestehenden Bedingungen und Auflagen durch CEZ wird von einem von CEZ unabhängigen, von der Kommission genehmigten Sachverständigen überwacht. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) ABl. C 202 vom 10.7.2012, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7012 — JBS/Seara/Zenda)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 251/05
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1. |
Am 22. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen JBS SA (Brasilien), das indirekt von der Familie Batista kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Unternehmen Seara Holding (Europa) BV (Niederlande), Secculum Participações Ltda (Brasilien), União Frederiquense Participações (Brasilien), Baumhardt Com. e Part. Ltda (Brasilien), Excelsior Alimentos SA (Brasilien), Athena Alimentos SA (Brasilien) (zusammen im Folgenden „Seara“) sowie Columbus Netherlands BV („Zenda“, Niederlande). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7012 — JBS/Seara/Zenda per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/8 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2013/C 251/06
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„DAUJĖNŲ NAMINĖ DUONA“
EG-Nr.: LT-PGI-0005-01059-28.11.2012
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Daujėnų naminė duona“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Republik Litauen
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1 Erzeugnisart
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Klasse 2.4 |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck. |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Bei dem Erzeugnis, das die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Daujėnų naminė duona“ erhält, handelt es sich um ein dunkles Roggenbrot, das vollständig nach einem traditionellen Verfahren zu Hause hergestellt wird. Der Roggenmehlteig wird langsam mit spontanem Sauerteig in einem Eichenholztrog oder einem Trog mit Eichenholzboden und -seitenlatten gegärt und dann im Lehm- oder Kohleofen gebacken.
Die Laibe sind oval oder viereckig.
Ovale Laibe: 4 bis 4,5 kg.
Viereckige Laibe: 4,5 bis 10 kg.
Je nach Verwendungsbestimmung: die für den täglichen Verzehr bestimmten Brotlaibe haben eine glatte Oberfläche, die für festliche Anlässe bestimmten Brote sind mit speziellen aus Roggenbrotteig geformten Beschriftungen, Ornamenten oder Blumenmotiven verziert.
Die Oberfläche kann sehr stark gebacken sein und sichtbare Risse aufweisen.
Unabhängig von der Form des Brotlaibs ist die obere Kruste bis zu 6 Millimeter und die untere Kruste bis zu 4 Millimeter dick und von brauner bis dunkelbrauner Farbe.
Die Krume des gebackenen und abgekühlten Brotes ist hellbraun, elastisch, porös, weist keine Spuren der ungleichmäßigen Vermischung auf, ohne Hohlräume und Verdichtungen, leicht klebrig, mit an manchen Stellen sichtbarem Kümmel.
Der Feuchtigkeitsgehalt der Krume beträgt höchstens 43 %.
Der Säuregrad der Krume beträgt höchstens 11 Grad (titrierbare Säure).
Die Porosität der Krume beträgt mindestens 57 %.
Das Brot zeichnet sich durch einen angenehmen, für diese Art Brot charakteristischen Geruch, ein kräftiges Aroma und einen süßsauren Geschmack aus.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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gesiebtes Roggenmehl mit einer Temperatur von 20-22 °C; |
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Trinkwasser; |
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Zucker; |
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Speisesalz; |
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Kümmel; |
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— |
sich im Backtrog befindlicher spontaner Sauerteig. |
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Erzeugungsschritte müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:
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— |
Einmischen des Teigs; |
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Einsäuerung des Teigs; |
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— |
Kneten des Teigs; |
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— |
Handformen der Laibe; |
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Backen des Brotes im Ladenbackofen oder Kohlenofen; |
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— |
Abkühlen des Brotes (mindestens 12 Stunden). |
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Die abgekühlten Laibe des „Daujėnų naminė duona“ verschiedener Größe werden als ganzer Laib oder geschnitten verpackt. Ovale Laibe werden halbiert oder geviertelt. Viereckige Laibe werden in Stücke von 400 g bis 4,5 kg geschnitten. Ganze Laibe oder Laibstücke werden in Lebensmittelfolie oder Papiertüten abgepackt.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Gemäß der Veröffentlichung der Spezifikation dieses Erzeugnisses dürfen die Hersteller des hausgebackenen Brotes den Namen „Daujėnų naminė duona“ auf Etiketten und für Werbe- und Marketingzwecke verwenden.
Die Etiketten müssen folgende Aufschriften tragen:
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— |
genauer Name und Adresse des Herstellers; |
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— |
„saugoma geografinė nuoroda“ („geschützte geografische Angabe“) und/oder das Logo der Europäischen Union. |
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Verwaltungsgrenzen der Gemeinde Daujėnai.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets
In der Gemeinde Daujėnai wird schon seit einigen Jahrhunderten (seit dem 17. Jahrhundert) Roggenbrot zu Hause in Brotbacköfen gebacken. Jeder Landwirt backte das Brot für seine Familie und besaß alle dafür notwendigen Geräte: Mühlsteine für das Mahlen des Getreides, Backtröge aus Holz (Eiche) für die Gärung des Teiges, Brotbacköfen aus Lehm, Brotschieber aus Holz. All das wurde selbst hergestellt, in der Familie aufbewahrt und an nachfolgende Generationen weitergegeben. Es sind bis heute einige Brotbackgeräte (Brotbacköfen, Backtröge aus Holz, Brotschieber) in den Familien und Museen erhalten geblieben. Im Laufe der Zeit haben sich alte Traditionen des Brotbackens im eigenen Haushalt herausgebildet und sind bis heute erhalten; sie wurden von der raschen Verbreitung des industriellen Brotbackens am Ende des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts nicht verdrängt. Da gegen Ende des 20. Jahrhunderts die Voraussetzungen für die Herstellung von Verbrauchsgütern im eigenen Haushalt gegeben waren, wurde 1995 der Handel mit „Daujėnų naminė duona“ aufgenommen. So wurde das Backen dieses Brotes zum Familiengeschäft innerhalb des eigenen Haushalts.
In der Bezeichnung des Erzeugnisses bedeutet das Wort „naminė“„hausgemacht“ und das Wort „Daujėnų“ ist der Name des Gebiets.
Die spezifischen Merkmale des Brotes „Daujėnų naminė duona“ haben sich in den langen Jahren seiner Herstellung vervollkommnet. In Handbüchern oder Literatur gibt es keine Beschreibungen, wie dieses mit dem unter Punkt 4 abgegrenzten Gebiet in engem Zusammenhang stehende Erzeugnis herzustellen ist. Das Wissen über seine Herstellungsweise und die damit verbundenen praktischen Fertigkeiten wurden jedoch in den Familien von Generation zu Generation weitergegeben.
Die Einzigartigkeit des in diesem geografischen Gebiet hergestellten Brotes ist auf die gesammelten Informationen der Hausfrauen, traditionelle Rezepturen und die Gewährleistung der traditionellen Erzeugungsverfahren unter Verwendung erhalten gebliebener oder neu gefertigter (erworbener) authentischer Geräte in der jeweiligen Familie zurückzuführen. Hier werden Geheimnisse bewahrt, die entscheidend für die Qualität und den Geschmack des Brotes sind. Einer der wichtigsten Faktoren der stabilen Qualität des Brotes sind der Backtrog und der darin zurückgelassene Sauerteig. Darauf basiert die Tradition, dass man den eigenen Backtrog nicht an eine andere Hausfrau verleihen darf, weil diese sonst die Brotsäure aus dem Hause hinausträgt und damit der in der Familie übliche Sauerteig verdorben wird. Ein weiteres Geheimnis sind die Gärungsdauer und Mischzeit, die von dem Wissen und der Erfahrung des jeweiligen Herstellers abhängig sind.
Bis heute sind alle an der Erzeugung dieses Brotes Beteiligten Nachkommen der Familien, die im unter Punkt 4 abgegrenzten Gebiet gelebt und von Generation zu Generation zu Hause Brot gebacken haben.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses
Einzigartig wird das Brot „Daujėnų naminė duona“ durch die wenig veränderte altertümliche Herstellungsweise, die viel Handarbeit, Verantwortlichkeit, Erfahrung und Verständnis erfordert. Alle Erzeugungsschritte erfolgen nach einem traditionellen Verfahren — Einmischen des Teigs aus Roggenmehl, langsame Einsäuerung des Teigs mit spontanem Sauerteig, Kneten des Brotes im Holztrog (Backtrog), der ganz oder teilweise aus Eichenholz bestehen muss. Das Eichenholz sorgt dafür, dass die Säure in die hölzernen Wände des Backtrogs eindringt, was dem Brot seinen spezifischen Geschmack verleiht. Daher werden die aus Eiche gefertigten Geräte über hundert Jahre lang verwendet und von Generation zu Generation weitergegeben.
Von den anderen Brotsorten unterscheidet sich „Daujėnų naminė duona“ durch seinen Geschmack, die Größe der Laibe (4-10 kg) und spezielle Verzierungen.
Ein weiteres besonderes Merkmal dieses Brotes ist die ausschließliche Verwendung von Roggenmehl, das in einem Eichentrog eingesäuert wird. So bleibt das Brot lange (zwei Wochen) frisch und wird nicht hart. Bei längerer Aufbewahrung ändern sich seine geschmacklichen Eigenschaften, die am zweiten Tag nach dem Backen zum Vorschein kommen, nicht.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Der Zusammenhang zwischen dem Brot „Daujėnų naminė duona“ und dem geografischen Gebiet basiert auf dem guten Ruf des Brotes und der Fähigkeit der Hersteller, ein Brot zu backen, das sich durch die unter Punkt 5.2 genannten Eigenschaften auszeichnet.
„Daujėnų naminė duona“ verdankt seinen guten Ruf vor allem der seit Jahrhunderten von Generation zu Generation von den Bäckern des hausgebackenen Brotes von Daujėnai weitergegebenen unveränderten Herstellungstradition, die die Stabilität und Besonderheit des Erzeugnisses und das Vertrauen der Verbraucher gewährleistet.
Von dem guten Ruf des Brotes „Daujėnų naminė duona“ zeugen seine regelmäßige Präsentation auf Ausstellungen, Messen und Festen sowie Preisverleihungen, Auszeichnungen, Presseartikel und Medienberichte:
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dieses Brot hat Litauen auf mehreren Messen weltweit repräsentiert: 2002 — Messe Biofach in Nürnberg, Deutschland; seit 2003 — Messe „Grüne Woche“ in Berlin; 2004 — Internationale Messe für Lebensmittel und Getränke Expo dei Sapori in Mailand, Italien; 2005 — Messe Polagra-Food in Poznań, Polen; 2006 — Internationale Messe für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie Zolotaja Osen in Moskau u. a.; |
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schöne, festliche, mit speziellen Beschriftungen und Verzierungen für besondere Anlässe versehene Laibe des Brotes „Daujėnų naminė duona“ sind Schmuck und Symbol jedes Festes in der Region Daujėnai — mag es ein Jubiläum des Städtchens, der Schule oder der Kirche, Pfingsten oder ein anderes Fest sein; |
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gleichermaßen schöne, verzierte Laibe des Brotes „Daujėnų naminė duona“ schmücken oft den Tisch bei Familienfeiern — Hochzeiten, Taufen, Jahrestagen — als Symbol der Familiezusammengehörigkeit, Treue, Fruchtbarkeit und Ergebenheit; |
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mit „Daujėnų naminė duona“ werden Gäste auf verschiedenen Messen, Folkfestivals usw. bewirtet. |
„Daujėnų naminė duona“ ist mit folgenden Preisen ausgezeichnet worden: 2002 — Anerkennung als Teil des kulinarischen Erbes und Zertifikat der VŠĮ „Kulinarijos paveldo fondas“ („Staatlicher Fonds des kulinarischen Erbes“), 2008 — Goldmedaille auf der Messe Agrobalt, 2008 — Diplom beim vom Nahrungsmittelinstitut der Technologischen Universität Kaunas und dem Ministerium für Landwirtschaft gemeinsam organisierten Wettbewerb „Das beste litauische Brot“, 2009 — Zertifizierung als Erzeugnis des nationalen Erbes durch das Ministerium für Landwirtschaft.
Die Anerkennung und den guten Ruf des Brotes „Daujėnų naminė duona“ bestätigen die in der regionalen, nationalen und ausländischen Presse immer wieder erscheinenden Artikel und Berichte: „Namai, kvepiantys duona ir moliu“ („Das Zuhause, das nach Brot und Lehm riecht“) (Darbas, 1995, Nr. 88); „Jauki gėlių kaimynystė“ („Gemütliche Nachbarschaft von Blumen“) (Darbas, 1996, Nr. 92); „Saimetos duona gardžiuosis ir prancūzai“ („Das Brot von Saimeta wird auch den Franzosen schmecken“) (Darbas, 1997, Nr. 59); „Ūkininkė, įklimpusi į verslą“ („Die Landwirtin verzettelt sich im Geschäft“) (Panevėžio rytas, 1998, Nr. 160); „Saimetoje visada kvepia švente“ („Es riecht immer nach einem Fest in Saimeta“) (Darbas, 1999, Nr. 11); „Karves pardavusi kepa duoną“ („Die Kühe wurden verkauft, nun wird Brot gebacken“) (Panevėžio rytas, 2000, Nr. 39); „Kaimiška duona gardesnė?“ („Schmeckt das Landbrot besser?“) (Geras skonis. Gastronomija, gėrimai, vartojimo kultūra, 2000, Nr. 1); „Klestinčios Daujėnų kaimo kepyklos savininkė Vita Stankevičienė siūlo kelias dešimtis rūšių grūdų gaminių“ („Die Besitzerin der florierenden Bäckerei des Dorfes Daujėnai bietet Dutzende Sorten Getreideerzeugnisse an“) (Alytaus naujienos, 2000, Nr. 2008); „Daujėnų duona susidomėjo švedai“ („Das Brot von Daujėnai hat das Interesse von Schweden geweckt“) (Lietuvos aidas, 2000, Nr. 104); „Gula ir keliasi su nerimu“ („Sich hinlegen und besorgt aufstehen“) (Lietuvos aidas, 2001, Nr. 262); „Parduotuvėje „Saimeta“ — duona ir konditerijos gaminiai be cheminių priedų“ („Im Laden von Saimeta — Brot und feine Backwaren ohne chemische Zusatzstoffe“) (Santarvė, 2001, Nr. 144); „Daujėnus išgarsino duona“ („Daujėnai wurde durch ein Brot berühmt“) (Respublika, 2002, Nr. 68); „Mamos receptas išgarsino dukterį“ („Das Rezept der Mutter hat die Tochter berühmt gemacht“) (Lietuvos žinios, 2003, Nr. 36); „Daujėnų duonoje – dar gyvas javas“ („Im Brot von Daujėnai – noch lebendiges Getreide“) (Laikas, 21. November 2003); „Tarptautinėje parodoje „Žalioji savaitė“ Lietuva nustebino pačius išrankiausius lankytojus“ („Auf der internationalen Messe „Grüne Woche“ hat Litauen selbst wählerischste Besucher überrascht“) (Ūkininko patarėjas, 2003, Nr. 10); „Prezidentas gyrė sodžiuje keptą duoną“ („Der Präsident preist das auf dem Land gebackene Brot“) (XXI Amžius, 2003, Nr. 40); „Firmos veiklos variklis – fanatizmas“ („Triebwerk der Firma ist Fanatismus“) (Aukštaitijos verslo balsas, 2004, Nr. 24); „Berlyno šturmas – pavyko“ („Berlin im Sturm erobert“) (Darbas, 2004, Nr. 19); „Daujėnų naminei duonai – aukso medalis“ („Hausgebackenes Brot aus Daujėnai – Gewinner der Goldmedaille“) (Darbas, 2008, Nr. 115); „Naujas parodos „AgroBalt“ etapas: tarp Vakarų ir Rytų“ („Neue Etappe der Messe „AgroBalt“: zwischen West und Ost“) (Ūkininko patarėjas, 2008, Nr. 114); „AgroBalt“ šventė gamintojams ir vartotojams („AgroBalt“ — Fest für Hersteller und Verbraucher“) (Valstietis, 7. Oktober 2008); „Kaip Vitalija Stankevičienė išgarsino Daujėnus?“ („Wie hat Vitalija Stankevičienė Daujėnai berühmt gemacht?“) (Respublika, 2010, Nr. 85); „Lietuvą išgarsinusi Daujėnų duona – šeimos tradicija“ („Brot, das Litauen berühmt gemacht hat, ist eine Familientradition“) (Ūkininko patarėjas, 2011, Nr. 40); „Žalioji savaitė: pasaulio kvapai ir skoniai“ („Grüne Woche“: Gerüche und Geschmäcke der Welt“) (Voruta, 21. Januar 2011).
Die Herstellung des Brotes „Daujėnų naminė duona“ wird in den touristischen Werbe- und Informationsschriften als eine der Besonderheiten dieses geografischen Gebiets vorgestellt („Путешествуем по Пасвальскому краю. Туристическая карта района“ („Reisen in der Region Pasvalys. Landkarte der Region für Touristen“); Lithuanian food export, Mai 1998; „Brown Bread from Daujėnai“ („Dunkles Brot aus Daujėnai“), LŽ. Trademark Lithuania. Lietuviškas ženklas, 2000, Nr. 2. Die Beliebtheit des Brotes „Daujėnų naminė duona“ kann man auch aus Reportagen der auf Landwirtschaft spezialisierten Fernsehsendungen — BTV „Tarp miesto ir kaimo“ („Zwischen Stadt und Land“) (7. Dezember 2008) und TV3 „Apie ūkį ir bites“ („Über den Hof und die Bienen“) (31. Januar 2009) — ableiten.
Die 2010 durchgeführte Verbraucherumfrage zeigt, dass vier von fünf Befragten den Ort Daujėnai mit dem Brot „Daujėnų naminė duona“ verbinden (VŠĮ „Kulinarijos paveldo fondas“, Verbraucherumfrage 2010). Laut Umfrage erkennen die Verbraucher das Brot „Daujėnų naminė duona“, suchen nach ihm auf dem Markt und schätzen es als ein tägliches Nahrungsmittel, während verzierte Laibe gern als Festartikel, Gastgeschenk oder Souvenir mit in andere Länder gebracht werden.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
http://www.zum.lt/l.php?tmpl_into[0]=index&tmpl_name[0]=m_site_index163&tmpl_into[1]=middle&tmpl_id[1]=2945
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/13 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2013/C 251/07
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„GOFIO CANARIO“
EG-Nr.: ES-PGI-0005-0942-24.01.2012
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Gofio Canario“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1 Erzeugnisart
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Klasse 1.6 |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Der „Gofio Canario“ ist ein Erzeugnis, das auf dem kanarischen Archipel durch Vermahlen gerösteten Getreides mit oder ohne Zusatz von Meersalz gewonnen wird. Gelegentlich enthält der Gofio auch Hülsenfrüchte, die der gleichen Behandlung wie das Getreide unterzogen werden.
Der „Gofio Canario“ ist ein mehlartiger pulverförmiger Feststoff; die Partikelgröße entspricht der von Vollkornmehl.
Er weist folgende organoleptische Merkmale auf:
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Erscheinungsbild: Die Färbung reicht je nach Röstgrad und verwendeten Rohstoffen von elfenbeingelb über honigfarben bis dunkelrot. |
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Geruch: Je nach den verwendeten Rohstoffen Röst-, Pflanzen- und Trockenobstduft mittlerer Intensität. |
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Geschmack: Hier treten Zartheit, Klebrigkeit im Mund und die Aromen hervor, die sich je nach Röstgrad ergeben, etwa die von Mokka, Kaffee oder frischem Biskuit. |
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Der haptische Eindruck ist entsprechend der Partikelgröße ausgesprochen weich und klebrig. |
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Eiweiß: mindestens 7,0 % |
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Rohfasern: mindestens 1,5 % |
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Kohlenhydrate: mindestens 45 % |
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Fett: höchstens 5 % |
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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Getreide: Weizen, Hirse (Mais), Gerste, Roggen, Hafer, Reis |
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Hülsenfrüchte: Bohne, Kichererbse, Soja |
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Meersalz |
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
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3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
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Erster Schritt: Reinigung Hierbei handelt es sich um die Reinigung der als Rohstoffe verwendeten Getreide und Hülsenfrüchte mit dem Ziel, kleine pflanzliche Reste, Bruchkorn oder sonstige erzeugnisfremde Stoffe zu entfernen. Die Reinigung erfolgt mechanisch, entweder in Siebanlagen, ggf. mit Druckluftunterstützung, oder mit Schwenk- oder Rüttelsieben (Handsieben). |
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Zweiter Schritt: Röstung und Abkühlung Mit Röstvorrichtungen wird der Rohstoff anschließend auf die gewünschte Temperatur erhitzt; die Rösttemperatur liegt dabei stets unter 200 °C. Damit das geröstete Erzeugnis Umgebungstemperatur erreicht, ruht es in Säcken oder zur Abkühlung dienenden Lagerbehältern. Der Abkühlungsvorgang kann durch Einsatz offener Schnecken oder durch Belüftung beschleunigt werden. |
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Dritter Schritt: Vermahlen Das Mahlen ist die Kernphase der Gofioherstellung. Das geröstete Korn wird in den Vermahlungsbereich befördert und dort in speziellen Mühlen gemahlen. Der Abschluss des Mahlvorgangs wird vom Müller selbst bestimmt, der das Erzeugnis einer haptischen Untersuchung unterzieht. Wenn die für den Gofio typischen Weichheits- und Klebrigkeitseigenschaften gleichermaßen erreicht sind, wird die Vermahlung beendet. Vor der Verpackung wird die organoleptische Prüfung vom Müllermeister vorgenommen und protokolliert. |
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Vierter Schritt: Verpackung. Der so erhaltene Gofio wird bis zu seiner Verpackung, die durch automatische oder halbautomatische Verpackungsmaschinen oder von Hand erfolgt, in Lagerbehältern aufbewahrt. |
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Als pulverförmiger, trockener Feststoff mit ausgeprägten organoleptischen Merkmalen muss der Gofio möglichst unverzüglich nach dem Rösten und Vermahlen abgepackt werden. Das Verpacken des Endprodukts muss also im geografischen Gebiet der Kanarischen Inseln stattfinden, sodass die Produktqualität erhalten bleibt.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Die Etiketten des Erzeugnisses müssen deutlich sichtbar das Symbol der Europäischen Union für die geschützten geografischen Angaben und den Hinweis auf die geschützte geografische Angabe „Gofio Canario“ enthalten.
Zum Verzehr bestimmter Gofio der geschützten geografischen Angabe weist ein nummeriertes Etikett oder Kontrolletikett auf. Die Nummerierung wird von der Kontrollstelle genehmigt und kontrolliert. Dieses Unterscheidungsmerkmal wird in jedem Fall vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses so angebracht, dass keine Zweitverwendung möglich ist.
Auf dem Etikett können die Erzeugungsinsel und das Erzeugungsgebiet des Gofio sowie die Herkunft der Rohstoffe angegeben werden.
Wenn der Gofio mit Steinmühlen hergestellt wurde, kann das Etikett des entsprechenden Erzeugnisses die Angaben „artesanal“ (handwerklich) oder „elaborado en molino de piedra“ (Steinmühlenverarbeitung) enthalten.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Herstellungsgebiet des Gofio der g.g.A. „Gofio Canario“ ist der kanarische Archipel.
Der Archipel der Kanarischen Inseln liegt in der gemäßigten Zone des Nordatlantiks zwischen 27° 37′ und 29° 25′ nördlicher Breite (subtropische Lage) und 13° 20′ und 18° 10′ westlicher Länge. Die afrikanische Küste liegt zwischen 100 (nächstgelegene Insel) und 500 km (entfernteste Insel) entfernt.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets
Dieser g.g.A. liegt der Ruf der entsprechenden Bezeichnung zugrunde. Dieser beruht auf dem traditionellen Herstellungsverfahren, bei dem das Fachwissen des Müllermeisters die Dauer des Vermahlungs- und Röstvorgangs bestimmt. Dieses Verfahren wird auf den Kanaren bei der Herstellung des „Gofio Canario“ seit Alters her angewendet. Das Fachwissen des Müllermeisters entscheidet, wann der Röst- und Vermahlungsprozess beendet wird. Es handelt sich um eine kanarenspezifische Praxis, die von Generation zu Generation weitergegeben wurde.
Der Müllermeister ist sowohl bei Steinmühlen als auch bei Mühlen mit Metallzylindern zugegen, mit denen „Gofio Canario“ hergestellt wird. Die Vermahldauer wird nicht vorprogrammiert. Das Ende dieses Prozesses wird von dem — auch als „Mühlenhandwerker“ bezeichneten — Müllermeister bestimmt. Der Einsatz moderner Technik in den Mühlen hat der traditionellen Rolle des Müllermeisters keinen Abbruch getan, da dieser genau den optimalen Zeitpunkt kennt, zu dem die Vermahlung abgeschlossen ist. Es handelt sich insoweit nach wie vor um einen handwerklichen Vorgang, als es keine industrielle Programmierung und keine genauen Zeitvorgaben für die Vermahlung gibt: darüber entscheidet allein der Müllermeister. Nur er weiß anhand der organoleptischen Eigenschaften, wann der Prozess beendet werden soll. Gleiches gilt für die Röstung: Bei diesem Prozess wird eine Kombination aus Kornrösttemperatur und -dauer bestimmt, die nach den Vorgaben des Müllermeisters auf den entsprechenden zu röstenden Getreidetyp und die qualitativen Eigenschaften der jeweiligen Partie abgestimmt wird. Der Prozess hängt vom Aroma, das der Müllermeister wahrnimmt, sowie von der direkten Prüfung des Erzeugnisses bei Verlassen der Röstvorrichtung ab. Diese organoleptischen Eigenschaften sind in Ziffer 3.2 dieses Dokument dargelegt.
Die Anwesenheit des Müllermeisters, der in den Mühlen des „Gofio Canario“ das Ende des jeweiligen Prozesses mithilfe von Fertigkeiten bestimmt, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden, ist bei der Herstellung des „Gofio Canario“ das entscheidende Merkmal.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses
Folgende historische Quellen belegen den Ruhm und die Besonderheit des „Gofio Canario“:
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Die ersten Europäer, die auf den Kanarischen Inseln eintrafen, beobachteten, dass die Einheimischen ein Erzeugnis aus Gerste und anderem Getreide herstellten, das sie leicht geröstet in Mühlen vermahlten. Das so erhaltene Erzeugnis wurde von der Bevölkerung Gran Canarias vor der Eroberung „Gofio“ genannt, und dieser Ausdruck hat sich bis heute gehalten (García Quesada, 1998). |
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Besonders erwähnenswert ist der Artikel von Pérez Vidal (1955), in dem dieser das Wort „Gofio“ als markantestes Beispiel für den kanarischen Beitrag zum hispanoamerikanischen Wortschatz anführt, das sich so über Amerika verbreitet hat, dass es in manchen spanischen Wörterbüchern bereits als Lateinamerikanismus bezeichnet wird. Der kanarische Ursprung ist jedoch in dem Artikel „La aportación de canarias a la población de América“ (José Pérez Vidal, 1955) belegt. |
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Es gibt zahlreiche Aussagen offizieller Chronisten aus dieser Zeit und vieler Reisender über dieses einzigartige Nahrungsmittel der kanarischen Bevölkerung, wobei unter anderem Abreu Galindo (1590-1602), ein Historiker und Mönch, der es in seinem Werk „Historia de la Conquista de las Siete Islas Canarias“ beschreibt, oder Marín y Cubas (1694) hervorzuheben sind. |
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Beim „Gofio Canario“ handelt es sich um ein von den Kanarischen Inseln stammendes Erzeugnis, das noch heute das traditionellste Nahrungsmittel auf den Kanaren ist. Hierzu kann auf die zahlreichen Dokumente und Gegenstände verwiesen werden, die bis heute in wissenschaftlichen und völkerkundlichen Museen aufbewahrt werden und die den Genuss von Gofio als althergebrachten Brauch der Urbevölkerung der Inseln zeigen, der sich bis zum heutigen Tag erhalten hat. |
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Die Herstellungsverfahren des Gofio beruhen weiter auf derselben Grundlage wie bei der kanarischen Urbevölkerung, da die Eroberer im 15. Jahrhundert den Gofio als Grundbestandteil ihrer Ernährung übernahmen. |
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René Verneau (1891) arbeitet in seinem Werk „Cinq années de séjour aux Iles Canaries“ die Bedeutung dieses Nahrungsmittels für die Urbevölkerung sowie die zeitgenössischen Bewohner der Kanaren heraus. |
Die besonderen Merkmale des Erzeugnisses sind die in Ziffer 3.2 dargelegten organoleptischen Merkmale, die auf das Herstellungsverfahren zurückzuführen sind.
Die Herstellungsvorgänge, die Techniken zur Steuerung der Anlagen, die Röstgrade sowie die Mischungsverhältnisse der verschiedenen Körner werden von Generation zu Generation weitergegeben. In vielen Betrieben wurden aus alten Rezepten mit unterschiedlichen Getreide- bzw. Hülsenfruchtanteilen, durch die nach mündlicher Überlieferung eine hohe Produktqualität erzielt werden konnte, Formeln für die Erzeugung der aus organoleptischer Sicht „besten“ Gofios entwickelt. Die Röst- und Vermahlungsprozesse, mit denen das Erzeugnis nach optischen, geruchlichen und haptischen Kriterien seine besondere Authentizität für den Verbraucher erhält, unterliegen der Erfahrung des Müllermeisters, der seine von Generation zu Generation weitergegebenen Kenntnisse einbringt, da es sich bei den heutigen Mühlen mehrheitlich um Familienbetriebe handelt.
Die den Gofio kennzeichnenden organoleptischen Aspekte beruhen im Wesentlichen auf der sanften Röstung des Getreides und der Hülsenfrüchte sowie der langsamen Vermahlung. Diese Herstellungsmerkmale sind zweifellos im geografischen Gebiet verwurzelt.
All diese Unterscheidungsmerkmale verleihen dem „Gofio Canario“ physische, chemische und organoleptische Merkmale, die für den Verbraucher eindeutig erkennbar sind und von ihm geschätzt werden.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Anhand von Untersuchungen zu den Unterschieden zwischen Gofios unterschiedlicher Herkunft können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:
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Beim Vergleich zwischen auf den und außerhalb der Kanaren hergestellten Proben treten in geruchlich-geschmacklicher Hinsicht deutliche Unterschiede hervor. Insbesondere unterscheidet sich der „Gofio Canario“ in Geruch, Röstung und Klebrigkeit deutlich von nicht von den Kanaren stammenden Erzeugnissen. Die Klebrigkeit ist bei der Textur das stärkste Unterscheidungsmerkmal. |
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Es besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen Herkunftsgebiet und Farbe, Geruch, Röstung, Klebrigkeit und allgemeiner Wertschätzung. |
Der „Gofio Canario“ und Gofio anderer Herkunft unterscheiden sich in den mit Röstung und Klebrigkeit zusammenhängenden organoleptischen Merkmalen. Insbesondere hängen diese Merkmale unmittelbar von der Vorgehensweise des Müllermeisters ab. Somit sind die organoleptischen Besonderheiten des „Gofio Canario“ auf das Fachwissen des Müllermeisters zurückzuführen, was den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem besonderen kanarischen Herstellungsverfahren und den besonderen Merkmalen des Erzeugnisses belegt.
Die Einzigartigkeit des „Gofio Canario“ hat den Ruf und die Bekanntheit dieser Bezeichnung begründet. Die zahllosen Veröffentlichungen und Rezepte zum „Gofio Canario“ sind ein weiterer Beleg für die Verbindung zwischen dem „Gofio Canario“ und den Kanaren.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
http://www.gobiernodecanarias.org/agricultura/icca/Doc/Productos_calidad/Pliego_de_condiciones_IGP_Gofio_Canario.pdf
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.