ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.233.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 233/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2013/C 233/02 |
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2013/C 233/03 |
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2013/C 233/04 |
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2013/C 233/05 |
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2013/C 233/06 |
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2013/C 233/07 |
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2013/C 233/08 |
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Gericht |
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2013/C 233/09 |
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2013/C 233/10 |
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2013/C 233/11 |
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2013/C 233/12 |
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2013/C 233/13 |
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2013/C 233/14 |
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2013/C 233/15 |
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2013/C 233/16 |
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2013/C 233/17 |
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2013/C 233/18 |
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2013/C 233/19 |
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2013/C 233/20 |
Rechtssache T-315/13: Klage, eingereicht am 30. April 2013 — Kompas MTS/Parlament u.a. |
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2013/C 233/21 |
Rechtssache T-321/13: Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — Adorisio u. a./Kommission |
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2013/C 233/22 |
Rechtssache T-337/13: Klage, eingereicht am 19. Juni 2013 — CSF/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2013/C 233/23 |
Rechtssache F-59/13: Klage, eingereicht am 24. Juni 2013 — ZZ/EAD |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/1 |
2013/C 233/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/2 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2013 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-277/13)
2013/C 233/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und F. W. Bulst)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG (1) des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht im Einklang mit diesem Artikel die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro befugten Dienstleistern getroffen hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der portugiesische Staat habe dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass er die Öffnung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste in Bezug auf die Auswahl der Dienstleister nicht durchgeführt habe.
Da der portugiesische Staat die Zahl der zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung befugten Dienstleister begrenzt habe, hätte er ein Auswahlverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG durchführen müssen. Außerdem hätte das betreffende Verfahren unter vorheriger Anhörung des Nutzerausschusses durchgeführt werden müssen. Ferner müssten die Dienstleister gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/67/EG für eine Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt werden.
(1) ABl. L 272, S. 36.
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2013 von der Società Italiana Calzature SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. April 2013 in der Rechtssache T-336/11, Società Italiana Calzature SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-308/13 P)
2013/C 233/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Società Italiana Calzature SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), VICINI SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das in der Rechtssache T-336/11 ergangene Urteil Nr. 564397 des Gerichts der Europäischen Union vom 9. April 2013, zugestellt am selben Tag, aufzuheben und, gemäß den von der Società Italiana Calzature SpA (im Folgenden: SIC) in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift gestellten Anträgen, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 in der Sache R 634/2010-2 aufzuheben und im Einklang mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. März 2010 über den Widerspruch Nr. B 1 350 711 festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke VICINI (Nr. 6513386) wegen fehlender Neuheit von der Eintragung ausgeschlossen werden muss, weil sie dem älteren Wortzeichen „ZANOTTI“ zum Verwechseln ähnlich ist, das Gegenstand der gemeinschaftlichen Eintragung Nr. 244277 und der italienischen Eintragung Nr. 452869 ist, für die jeweils SIC als Inhaberin ausgewiesen ist; |
— |
dem HABM sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen; |
— |
die VICINI S.p.A. zu verurteilen, SIC sämtliche Kosten der vorhergehenden Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer zu erstatten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung des Gerichts sei unzureichend und widersprüchlich begründet. Das visuelle Überwiegen des Bildbestandteils im Vergleich zum Wortbestandteil der angemeldeten Marke und das Hinzufügen der Wörter „Giuseppe“ und „Design“ zu dem Begriff „ZANOTTI“ reichten unter Berücksichtigung der originären Eigenschaften der fraglichen Bestandteile und insbesondere ihrer fehlenden Unterscheidungskraft nicht aus, um die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken auszuschließen.
Das Gericht habe fehlerhaft die Auffassung vertreten, dass das Wort „ZANOTTI“, das den Wortbestandteil der angemeldeten Marke bilde, keine selbständig kennzeichnende Stellung besitze und dass damit auch unter diesem Gesichtspunkt die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen sei.
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2013 von der Società Italiana Calzature SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. April 2013 in der Rechtssache T-337/11, Società Italiana Calzature SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-309/13 P)
2013/C 233/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Società Italiana Calzature SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), VICINI SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das in der Rechtssache T-337/11 ergangene Urteil Nr. 564400 des Gerichts der Europäischen Union vom 9. April 2013, zugestellt am selben Tag, aufzuheben und, gemäß den von der Società Italiana Calzature SpA (im Folgenden: SIC) in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift gestellten Anträgen, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 in der Sache R 918/2010-2 aufzuheben und festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke VICINI (Nr. 4337754) wegen fehlender Neuheit von der Eintragung ausgeschlossen werden muss, weil sie dem älteren Wortzeichen „ZANOTTI“ zum Verwechseln ähnlich ist, das Gegenstand der gemeinschaftlichen Eintragung Nr. 244277 ist, in der SIC als Inhaberin ausgewiesen ist; |
— |
dem HABM sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen; |
— |
die VICINI SpA. zu verurteilen, SIC sämtliche Kosten der vorhergehenden Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer zu erstatten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung des Gerichts sei unzureichend und widersprüchlich begründet. Das visuelle Überwiegen des Bildbestandteils im Vergleich zum Wortbestandteil der angemeldeten Marke und das Hinzufügen der Wörter „By“ und „Giuseppe“ zu dem Begriff „ZANOTTI“ reichten unter Berücksichtigung der originären Eigenschaften der fraglichen Bestandteile und insbesondere ihrer fehlenden Unterscheidungskraft nicht aus, um die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken auszuschließen.
Das Gericht habe fehlerhaft die Auffassung vertreten, dass das Wort „ZANOTTI“, das den Wortbestandteil der angemeldeten Marke bilde, keine selbständig kennzeichnende Stellung besitze, und dass damit auch unter diesem Gesichtspunkt die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen sei.
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 7. Juni 2013 — Užsienio reikalų ministerija/Vladimir Peftiev, ZAO BelTechExport, ZAO Sport-pari, PUE BT Telecommunications
(Rechtssache C-314/13)
2013/C 233/05
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Užsienio reikalų ministerija (Außenministerium)
Beklagte: Vladimir Peftiev, ZAO BelTechExport, ZAO Sport-pari, PUE BT Telecommunications
Anderer Beteiligter am Verfahren: Finansinių nusikaltimų tyrimų tarnyba prie Vidaus reikalų ministerijos (dem Innenministerium angegliederter Ermittlungsdienst für Finanzstraftaten)
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (1) des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger dahin auszulegen, dass die Behörde, die für die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig ist, nach freiem Ermessen über die Gewährung dieser Ausnahme entscheidet? |
2. |
Bei Verneinung der ersten Frage: Nach welchen Kriterien sollte die Behörde vorgehen und an welche Kriterien ist sie gebunden, wenn sie eine Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 trifft? |
3. |
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 dahin auszulegen, dass die Behörde, die für die Gewährung der genannten Ausnahme zuständig ist, berechtigt oder verpflichtet ist, bei der Prüfung der Frage, ob die beantragte Ausnahme zu gewähren ist, u. a. zu berücksichtigen, dass die Kläger ihre Grundrechte durchsetzen wollen (in diesem Fall ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz), obwohl sie auch sicherstellen muss, dass, wenn im konkreten Fall eine Ausnahme gewährt wird, das Ziel der vorgesehenen Sanktion nicht unterlaufen und die Ausnahme nicht missbraucht wird (beispielsweise wenn der für die Sicherstellung des gerichtlichen Rechtsschutzes vorgesehene Betrag in keinerlei Verhältnis zu den erbrachten juristischen Dienstleistungen stünde)? |
4. |
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 dahin auszulegen, dass einer der Rechtfertigungsgründe für die Versagung der Ausnahme nach dieser Vorschrift sein kann, dass die Gelder, für deren Verwendung von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll, unrechtmäßig erworben wurden? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 134, S. 1).
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 11. Juni 2013 — X
(Rechtssache C-318/13)
2013/C 233/06
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: X
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG (1) (Richtlinie zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit) dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, aufgrund deren die unterschiedliche Lebenserwartung für Männer und Frauen als versicherungsmathematisches Kriterium für die Berechnung der infolge eines Arbeitsunfalls zu zahlenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Sicherheit herangezogen wird, wenn bei Verwendung dieses Kriteriums die an einen Mann zu zahlende einmalige Entschädigungsleistung niedriger ausfällt als die Entschädigung, die eine gleichaltrige Frau erhalten würde, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Situation befindet? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Liegt in dieser Rechtssache als Voraussetzung für die Haftung des Mitgliedstaats ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vor, wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass
|
(1) ABl. L 6, S. 24.
(2) ABl. L 373, S. 37.
(3) ABl. L 204, S. 23.
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. Juni 2013 — Marjan Noorzia
(Rechtssache C-338/13)
2013/C 233/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Marjan Noorzia
Belangte Behörde: Bundesministerin für Inneres
Vorlagefrage
Ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (1) dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegen steht, derzufolge Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen, um als nachzugsberechtigte Familienangehörige gelten zu können?
(1) ABl. L 251, S. 12.
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. Juni 2013 — bpost SA/Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
(Rechtssache C-340/13)
2013/C 233/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: bpost SA
Beklagter: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 12 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG (1) in der durch die Richtlinien 2002/39/EG (2) und 2008/06/EG (3) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er ein Diskriminierungsverbot insbesondere im Verhältnis zwischen dem Universaldienstanbieter und Vermittlern hinsichtlich der von dem Anbieter gewährten operativen Rabatte normiert, während reine Mengenrabatte weiter unter Art. 12 vierter Gedankenstrich fallen? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Genügt ein reiner Mengenrabatt dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 vierter Gedankenstrich, wenn die damit eingeführte Preisstaffelung in Anbetracht des räumlich und den Dienstleistungen nach relevanten Marktes auf einem objektiven Faktor beruht und keine Ausschlusswirkung oder die Kundentreue fördernde Wirkung hat? |
3. |
Falls die erste Frage verneint wird: Verstößt der dem Vermittler gewährte Mengenrabatt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 fünfter Gedankenstrich, wenn er nicht ebenso hoch ist wie der Rabatt, der einem Versender gewährt wird, der eine gleiche Menge von Sendungen einliefert, sondern so hoch wie die Gesamtheit der Rabatte, die allen Versendern nach der Menge von Sendungen jedes einzelnen dieser Versender gewährt werden, deren Sendungen er zusammengefasst hat? |
(1) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(2) Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 21).
(3) Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52, S. 3).
Gericht
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/6 |
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013 — MB System/Kommission
(Rechtssache T-209/2011) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von Deutschland zugunsten der Biria-Gruppe gewährte Beihilfe in Form einer stillen Beteiligung durch ein öffentliches Unternehmen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Entscheidung nach Nichtigerklärung der dasselbe Verfahren betreffenden früheren Entscheidung durch das Gericht - Vorteil - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten - Berechnung des Beihilfeelements - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2013/C 233/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: MB System GmbH & Co. KG (Nordhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Brüggen und C. Geiert)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/05 (ex NN 52/04) Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (ABl. 2011, L 195, S. 55)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die MB System GmbH & Co. KG trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/6 |
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013 — GRE/HABM — Villiger Söhne (LIBERTE brunes)
(Rechtssache T-78/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LIBERTE brunes - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarke La LIBERTAD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 233/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Kloster Lehnin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Memmler und S. Schulz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Villiger Söhne GmbH (Waldshut-Tiengen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B. Pikolin und H. McKenzie)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2011 (Sache R 2109/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Villiger Söhne GmbH und der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH trägt die Kosten. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/7 |
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013 — Cytochroma Development/HABM — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)
(Rechtssache T-106/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALPHAREN - Ältere nationale Wortmarken ALPHA D3 - Relatives Eintragungshindernis - Durchführung eines Urteils durch das HABM, mit dem eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern aufgehoben wird - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Zusammensetzung der Beschwerdekammern - Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96)
2013/C 233/11
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cytochroma Development, Inc. (St. Michael, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Dezember 2011 (Sache R 1235/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Teva Pharmaceutical Industries Ltd und der Cytochroma Development, Inc.
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. Dezember 2011 (Sache R 1235/2011-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/7 |
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013 — GRE/HABM — Villiger Söhne (LIBERTE american blend auf blauem Grund)
(Rechtssache T-205/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LIBERTE american blend - Ältere Gemeinschaftsbildmarke La LIBERTAD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 233/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Kloster Lehnin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Memmler und S. Schulz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Villiger Söhne GmbH (Waldshut Tiengen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B. Pikolin und H. McKenzie)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2012 (Sache R 387/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Villiger Söhne GmbH und der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH trägt die Kosten. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/8 |
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013 — GRE/HABM — Villiger Söhne (LIBERTE american blend auf rotem Grund)
(Rechtssache T-206/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LIBERTE american blend - Ältere Gemeinschaftswortmarke La LIBERTAD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 233/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Kloster Lehnin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Memmler und S. Schulz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Villiger Söhne GmbH (Waldshut-Tiengen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B. Pikolin und H. McKenzie)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2012 (Sache R 411/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Villiger Söhne GmbH und der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH trägt die Kosten. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/8 |
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013 — Airbus/HABM (NEO)
(Rechtssache T-236/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NEO - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Umfang der Überprüfung durch die Beschwerdekammer - Abhängigkeit der Prüfung, ob die Klage begründet ist, von deren Zulässigkeit - Art. 59 und 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 233/14
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Airbus SAS (Blagnac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2012 (Sache R 1387/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens NEO als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Februar 2012 (Sache R 1387/2011-1) wird aufgehoben, soweit sie die Dienstleistungen der Klasse 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/9 |
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013 — Warsteiner Brauerei Haus Cramer/HABM — Stuffer (ALOHA 100 % NATURAL)
(Rechtssache T-243/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ALOHA 100 % NATURAL - Ältere nationale Wortmarke ALOA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 233/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG (vormals International Brands Germany GmbH & Co. KG) (Warstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Hein und Rechtsanwalt M.-H. Hoffmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: zunächst vertreten durch G. Schneider, dann durch A. Schifko)
Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Stuffer SpA (Bolzano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. März 2012 (Sache R 1058/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Stuffer SpA und der Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG, vormals International Brands Germany GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG trägt die Kosten. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/9 |
Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2013 — Laboratoires CTRS/Kommission
(Rechtssache T-301/12) (1)
(Humanarzneimittel - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - Richtlinie 2001/83/EG - Allgemeine medizinische Verwendung - Ausnahmefälle)
2013/C 233/16
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Barnden, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, M. Šimerdová und L. Banciella)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und D. Hadroušek), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, F. Gloaguen und S. Menez), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und A. Posch), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, dann C. Murrel und schließlich L. Christie im Beistand von J. Holmes, Barrister)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Majczyna und M. Szpunar, dann B. Majczyna)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses K(2012)3306 endg. der Kommission vom 25. Mai 2012 zur Ablehnung der Zulassung des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Orphacol — Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
Tenor
1. |
Der Durchführungsbeschluss K(2012)3306 endg. der Kommission vom 25. Mai 2012 zur Ablehnung der Zulassung des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Orphacol — Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Laboratoires CTRS. |
3. |
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/10 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2013 — Mederer/HABM — Katjes Fassin (SOCCER GUMS)
(Rechtssache T-258/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
2013/C 233/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mederer GmbH (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Ruhl und C. Sachs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Marten und R. Pethke)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und C. Osterrieth)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2012 (Sache R 225/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mederer GmbH und der Katjes Fassin GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten. |
10.8.2013 |
DE |
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C 233/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2013 von Z gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in den verbundenen Rechtssachen F-88/09 und F-48/10, Z/Gerichtshof
(Rechtssache T-88/13 P)
2013/C 233/18
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Z (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
— |
es für begründet zu erklären; |
— |
demgemäß das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2012 in den verbundenen Rechtssachen F-88/09 und F-48/10, (Z)/Gerichtshof, aufzuheben; |
— |
gemäß der Klageschrift in den Rechtssachen F-88/09 und F-84/10 zu entscheiden, |
— |
dem Gerichtshof die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen; |
— |
dem Rechtsmittelführer die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende elf Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Fehlende Unparteilichkeit der Dritten Kammer des GöD. |
2. |
Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs, da das GöD sein Eingreifen gegen die Organe beschränke. |
3. |
Fehlende Befugnis der Richterin Rofes i Pujol, über den Antrag auf Ablehnung des Richters Van Raepenbusch zu entscheiden. |
4. |
Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren mangels der Möglichkeit, gegen die Entscheidung des GöD, den Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückzuweisen, Berufung einzulegen. |
5. |
Verstoß gegen das Recht auf Beweise und gegen die Pflicht, die materielle Wahrheit der Begründungen der Anstellungsbehörde festzustellen, die der Umsetzungsverfügung und der Entscheidung über die Disziplinarstrafe zugrunde liegen. |
6. |
Das GöD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Umsetzungsverfügung nur im dienstlichen Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union erlassen worden sei. |
7. |
Das GöD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Dienstposten im Sinne von Art. 7 dieses Statuts gleichwertig seien. |
8. |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. |
9. |
Das GöD habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf Ersatz des Schadens, der aus der Veröffentlichung der Umsetzungsverfügung innerhalb des Organs resultiere, zurückgewiesen, obwohl der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, ein vorgerichtliches Verwaltungsverfahren einzuleiten, um seinen Antrag auf Schadensersatz geltend zu machen. |
10. |
Das GöD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Beschwerdeausschuss befugt gewesen sei, eine Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zu treffen. |
11. |
Das GöD habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht entschieden habe, dass der Beklagte gegen die Art. 1 bis 3 des Anhangs IX des Beamtenstatuts sowie gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Disziplinarverfahren verstoßen habe. |
10.8.2013 |
DE |
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C 233/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von AK gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. März 2013 in der Rechtssache F-91/10, AK/Kommission
(Rechtssache T-288/13 P)
2013/C 233/19
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AK (Esbo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. März 2012, AK/Kommission (F-91/10), aufzuheben; |
— |
die Kommission zu verurteilen, an die Rechtsmittelführerin
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf Beurteilungen der beruflichen Entwicklung gestützt habe, die es selbst für unverwertbar erklärt habe (Randnrn. 55, 56, 73 und 87 des angefochtenen Urteils). |
2. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler bei der Bemessung des immateriellen Schadens begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; bei der Festsetzung des immateriellen Schadens auf 15 000 Euro habe es nämlich nur die massive Verspätung bei der Erstellung der verschiedenen Beurteilungen berücksichtigt und allein auf die verbliebene Dienstzeit der Rechtsmittelführerin abgestellt, ohne andere Parameter wie ihre Unsicherheit und Unruhe hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft nach ihrer verbleibenden Dienstzeit heranzuziehen (Randnrn. 63 und 83 ff. des angefochtenen Urteils). |
3. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bei der Bemessung des Schadens wegen des Verlusts einer Beförderungschance insofern einen Rechtsfehler begangen und insoweit gegen die Begründungspflicht verstoßen, als es nicht allein aus den Beförderungspunkten und -schwellen habe schließen können, dass die Wahrscheinlichkeit der Beförderung der Rechtsmittelführerin gering gewesen sei, und den Schaden des Verlusts einer Beförderungschance pauschal auf 4 000 Euro festgesetzt habe, ohne in irgendeiner Weise zu begründen, wie es zu diesem Ergebnis gekommen sei (Randnrn. 71 bis 73 und 89 ff. des angefochtenen Urteils). |
10.8.2013 |
DE |
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C 233/12 |
Klage, eingereicht am 30. April 2013 — Kompas MTS/Parlament u.a.
(Rechtssache T-315/13)
2013/C 233/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kompas mejni turistični servis d.d. (Kompas MTS d.d.) (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tischler)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Europäische Union zu verurteilen, einen Betrag von 846 000 Euro und Zinsen in der Höhe von 8 % zu zahlen bzw. festzustellen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Europäische Union besteht; |
— |
der Beklagten aufzuerlegen, nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Wesentlichen wegen Erlass von Art. 5 Abs. 6 Buchst. e der Richtlinie 2001/37/EG (1). Sie ist der Auffassung, dass es nur durch Erlass dieser Bestimmung dazu kommen konnte, dass der österreichische Gesetzgeber die Einfuhr für nicht deutschsprachige Tabakprodukte eingeschränkt habe. Die Klägerin macht geltend, dass diese mengenmäßige Einfuhrbeschränkung durch Erlass der Richtlinie 2001/37 bedingt gewesen sei, wodurch die Beklagten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Diskriminierungsverbot und das Grundrecht auf Eigentum und unternehmerische Freiheit verstoßen hätten.
(1) Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26).
10.8.2013 |
DE |
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C 233/12 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — Adorisio u. a./Kommission
(Rechtssache T-321/13)
2013/C 233/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Stefania Adorisio (Rom, Italien) und 367 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sicaudone, L. Dezzani, D. Contini und R. Sciaudone sowie Rechtsanwältin S. Frazzani)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2013 (C(2013) 1053 final) betreffend die staatliche Beihilfe SA.35382 (2013/N) — Niederlande (Rescue SNS REAAL 2013) (ABl. C 104, S. 3) für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und offensichtlicher Beurteilungsfehler
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2. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1), da die Entscheidung der Kommission eine Reihe von Auflagen, der Kommission enthalte, die auf eine Änderung der mitgeteilten Beihilfemaßnahmen abzielten, was gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates verstoße. Nach dieser Bestimmung sei die Kommission nicht befugt, während der Vorprüfungsphase gegen die ihr mitgeteilte staatliche Beihilfemaßnahme einzuschreiten und sie durch Auflagen oder andere Anforderungen an den Mitgliedstaat zu ändern. |
3. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, da Beweise und Umstände vorlägen, die belegten, dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt bestünden, etwa die mangelnde Übereinstimmung zwischen der Feststellung der Kommission, „dass niederländische Banken in der letzten Runde der von der EBA (Europäische Bankaufsichtsbehörde) durchgeführten Stresstests aufgrund einer günstigen Gewichtung der risikogewichteten Aktiva (einschließlich Hypothekendarlehen) gut abgeschnitten haben und in der Lage sein sollten, ein erhöhtes Maß an Ausfällen zu überstehen“, und der passiven Akzeptanz des Vorbringens der niederländischen Behörden, dass der niederländische Bankensektor stattdessen schwach sei und die Inanspruchnahme des niederländischen DGS (Deposit Guarantee Scheme (Einlagensicherungssystem)) den Sektor weiter geschwächt hätte, oder auch die Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung Auflagen enthalte, die ebenfalls einen klaren Hinweis darauf darstellten, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich gewesen sei. |
4. |
Verletzung der Rechte der Kläger
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5. |
Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
10.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/13 |
Klage, eingereicht am 19. Juni 2013 — CSF/Kommission
(Rechtssache T-337/13)
2013/C 233/22
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: CSF Srl (Grumolo delle Abbadesse, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Santoro, S. Armellini und R. Bugaro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den am 10. April 2013 veröffentlichten Beschluss 2013/173/EU der Europäischen Kommission, der der Klägerin am 16. April 2013 übermittelt wurde, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101, S. 29). In diesem Beschluss wurde das Verbot der dänischen Behörden gerechtfertigt angesehen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und Art. 11 der Richtlinie 2006/42/EG und die Nrn. 1.1.2 und 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie
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2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
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Gericht für den öffentlichen Dienst
10.8.2013 |
DE |
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C 233/14 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2013 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-59/13)
2013/C 233/23
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, É. Marchal und S. Orlandi)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, seine aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und den Zeitraum, in dem er als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten verwendet wurde, als Dienstzeit als Vertragsbediensteter anzuerkennen, abgelehnt wurde
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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den Vertrag als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten in einen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter nach Art. 3a der BSB umzudeuten; |
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dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |