ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.224.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 224

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
3. August 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 224/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6934 — Norges Bank/Generali/Group of buildings in Paris) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 224/02

Schlussfolgerungen des Rates zur bestmöglichen Nutzung des Potenzials der Jugendpolitik im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020

2

 

Europäische Kommission

2013/C 224/03

Euro-Wechselkurs

7

2013/C 224/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, abgegeben auf seiner Sitzung vom 27. November 2012, zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6497 — Hutchison 3G Austria/Orange Austria — Berichterstatter: Portugal

8

2013/C 224/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Hutchinson 3G Austria/Orange Austria (COMP/M.6497)

10

2013/C 224/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6497 — Hutchison 3G Austria/Orange Austria) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9198 final)  ( 1 )

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 224/07

Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

18

2013/C 224/08

Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

22

2013/C 224/09

Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

26

2013/C 224/10

Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

30

2013/C 224/11

Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

34

2013/C 224/12

Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

38

2013/C 224/13

Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6934 — Norges Bank/Generali/Group of buildings in Paris)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 224/01

Am 29. Juli 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6934 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/2


Schlussfolgerungen des Rates zur bestmöglichen Nutzung des Potenzials der Jugendpolitik im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020

2013/C 224/02

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF DEN POLITISCHEN HINTERGRUND, WIE ER IM ANHANG DARGELEGT IST —

1.   SIND DER AUFFASSUNG, DASS

1.

in der Strategie Europa 2020 und ihren Leitinitiativen hervorgehoben wird, wie wichtig die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen ist, die allen jungen Menschen zu den Fähigkeiten und Kompetenzen verhelfen, die sie benötigen, um ihrer Rolle in der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft gerecht zu werden, und die diesbezügliche Rolle der Jugendpolitik anerkannt wird. Die übergeordneten Ziele der Strategie Europa 2020 und die entsprechenden Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, die Beschäftigung junger Menschen zu steigern, die Schulabbrecherquote zu senken und die Teilnahme an der Hochschulbildung zu erhöhen, sind für die Jugend und diejenigen jungen Menschen, die am meisten von Marginalisierung bedroht sind, von besonderer Bedeutung. Zur Jugendpolitik gehören Maßnahmen, mit denen jungen Menschen die Teilnahme an Bildungs- und Weiterentwicklungsmaßnahmen sowie kulturellen und gemeinschaftsfördernden Aktivitäten erleichtert wird, ferner Möglichkeiten zum Sammeln von Erfahrungen und Gelegenheiten für praktisches Lernen, die die lebenspraktischen sowie die lern- und beschäftigungsrelevanten Fähigkeiten junger Menschen verbessern;

2.

in dem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (1) die Bedeutung eines zweigleisigen Vorgehens hervorgehoben wird, das sowohl a) spezifische jugendpolitische Initiativen als auch b) Initiativen für die durchgängige Berücksichtigung von Jugendbelangen in einschlägigen Politikbereichen umfasst. Er bietet eine Reihe von Instrumenten für Aktivitäten in acht Aktionsfeldern und betont einen bereichsübergreifenden Ansatz als Antwort der Politik auf die Bedürfnisse und Ambitionen junger Menschen;

3.

in dem gemeinsamen EU-Jugendbericht 2012 (2) dazu aufgerufen wird, den erneuerten Rahmen und die Strategie Europa 2020 stärker miteinander zu verknüpfen und besser miteinander zu koordinieren;

4.

die Auswirkungen des Wirtschaftsabschwungs auf junge Menschen Herausforderungen für die Jugendpolitik, für eine Reihe angrenzender Politikbereiche, die darauf ausgerichtet sind, den Bedürfnissen aller jungen Menschen gerecht zu werden, und insbesondere für die übergeordneten politischen Ziele mit sich bringen — vor allem für diejenigen, die mit der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Verbindung stehen. Die Herausforderungen (3) sind unter anderem Arbeitslosigkeit, ein steigendes Risiko der Ausgrenzung und die potenzielle Beeinträchtigung des Wohlergehens junger Menschen;

5.

viele junge Menschen sich aktiv in Gruppen, Gemeinschaften und der Gesellschaft engagieren, entwickeln und dabei persönlich vorankommen; sie ziehen daraus großen Nutzen für ihre persönliche und soziale Entwicklung, ihre Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse und geben auch anderen dazu die Möglichkeit. Junge Menschen erleben jedoch längere „Übergänge“ zwischen Abhängigkeit und Unabhängigkeit und weniger vorhersehbare Beschäftigungsverhältnisse und berufliche Laufbahnen;

6.

die Kapazitäten und Fähigkeiten junger Menschen im Hinblick auf Kreativität, Innovation, Unternehmergeist und Anpassungsfähigkeit — Eigenschaften, die für eine langfristige Rückkehr zu wirtschaftlichem und sozialem Wohlstand in den Mitgliedstaaten und für eine inklusivere Gesellschaft als unerlässlich eingeschätzt werden — anerkannt und unterstützt werden müssen;

7.

die Kenntnis der Jugendlichen und der Art und Weise, wie sich dies auf die Jugendpolitik und jugendpolitische Strategien auswirkt, wichtig ist und auf ausreichender Forschung basieren sollte;

8.

der positive und eigenständige Beitrag und Mehrwert, den die Jugendpolitik im Hinblick auf die Strategie Europa 2020 leisten kann, insbesondere im Zusammenhang mit Zielen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und soziale Inklusion, deutlicher herausgestellt werden müssen;

2.   NEHMEN ZUR KENNTNIS, DASS

9.

mehrere politische Initiativen (siehe Anhang) eingeführt wurden, um den Zielen der Strategie Europa 2020 näherzukommen und den Herausforderungen, die die Krise für die Menschen überall in der EU nach sich gezogen hat, zu begegnen. Viele von ihnen sind für junge Menschen besonders relevant. Bei politischen Initiativen in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung, die auf junge Menschen abzielen, wird für ein abgestimmtes Vorgehen plädiert, bei dem die Jugendpolitik eine zentrale Rolle spielen sollte. Die Rolle der für die Jugend und die Berücksichtigung der Jugendbelange in einer Vielzahl von Politikbereichen zuständigen Minister sollte gestärkt werden, vor allem im Rahmen des Europäischen Semesters;

3.   SIND DER AUFFASSUNG, DASS

10.

eine bereichsübergreifende und interinstitutionelle Koordinierung auf einzelstaatlicher Ebene und auf EU-Ebene entscheidend für die Umsetzung einer wirksamen Jugendpolitik und die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 ist;

11.

die Jugendpolitik für eine auf die Jugend ausgerichtete, ganzheitliche politische Antwort auf die Belange junger Menschen mit sowohl vertikaler als auch horizontaler Dimension steht. Bei der Abstimmung mit anderen Politikbereichen und der Herbeiführung unterschiedlichster positiver Ergebnisse für junge Menschen kommt ihr sowohl eine eigenständige als auch eine ergänzende Rolle zu. Rolle und Aufgabenbereich der Jugendpolitik würden jedoch von einer genaueren Bestimmung ihres Inputs und ihrer Wechselwirkung mit angrenzenden Politikbereichen profitieren. Dadurch könnte die Jugendpolitik sowohl an sich als auch im Kontext ihres Beitrags zur Strategie Europa 2020 größere Wirkung erzielen, insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und soziale Inklusion, und sich somit in diesem Zusammenhang stärker profilieren;

12.

die jugendpolitischen Maßnahmen, die beispielsweise in Form von Jugendarbeit und nichtformalem und informellem Lernen Ausdruck finden, für Grundvoraussetzungen, Teilnahme und Fortschritt junger Menschen in allgemeiner und beruflicher Bildung und Beschäftigung sowie in den Bereichen Gesundheit und soziale Inklusion von besonderer Bedeutung sind. Solche Maßnahmen können einen aktiven Beitrag zum EU-Jugendbeschäftigungspaket leisten, insbesondere zur wirksamen Umsetzung der Jugendgarantie, und würden ihrerseits von der Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche und andere einschlägige EU-Mittel profitieren;

13.

der Jugendsektor über besondere Sachkenntnis im Umgang mit jungen Menschen und in der Stärkung ihrer Handlungskompetenz verfügt; dies gilt insbesondere für benachteiligte jungen Menschen, die von der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitik möglicherweise nicht erreicht werden;

4.   VERWEISEN AUF DIE FOLGENDEN PRIORITÄTEN ZUR BESTMÖGLICHEN NUTZUNG DES POTENZIALS DER JUGENDPOLITIK IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DER STRATEGIE EUROPA 2020

14.

Maßnahmen zur Förderung bereichsübergreifender und interinstitutioneller Kooperation mit dem Ziel, die Koordinierung zwischen der Jugendpolitik und jugendpolitisch relevanten Bereichen — insbesondere allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung — zu verbessern, bilden eine Priorität in dem Bestreben, eine umfassende und integrierte politische Antwort auf die sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen zu geben, vor denen junge Menschen gegenwärtig stehen, und benachteiligte junge Menschen zu erreichen, insbesondere marginalisierte junge Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden („NEET“), um auf diesem Wege eine inklusivere Gesellschaft zu fördern und zu den Zielen der Strategie Europa 2020 beizutragen;

15.

die Rolle, die junge Menschen selbst bei der Gestaltung der sie betreffenden Maßnahmen spielen, sollte ausgeweitet werden — insbesondere im Hinblick auf ihre Wahl-, Zugangs- und Entwicklungsmöglichkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung —, um eine umfassendere soziale Inklusion zu erreichen. Die Beteiligung junger Menschen an der Konzipierung der Politik ist von entscheidender Bedeutung dafür, wie Jugendpolitik im Einklang mit dem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) umgesetzt wird. Jugendpolitische Akteure bringen einschlägige Sachkenntnisse über die aktive Beteiligung junger Menschen an der Entwicklung politischer Maßnahmen mit;

16.

das vorgeschlagene neue EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und insbesondere sein Kapitel zur Jugend sowie andere EU-Programme und -Mittel werden eine wichtige Rolle dabei spielen, den jungen Europäern Möglichkeiten zum Lernen und zur Mobilität, zur Aneignung neuer Fähigkeiten und Erfahrungen, zur Aufnahme einer Freiwilligentätigkeit und zum kulturellem Austausch zu geben. Der unabhängige Wert der Jugendpolitik an sich, ebenso wie ihr Mehrwert, sollten gewürdigt werden, weil sie für junge Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und soziale Inklusion zu Resultaten beiträgt. Die nächste Generation der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds wird für Investitionen in junge Menschen und deren Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung sein und maßgeblich dazu beitragen, ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihren Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern;

5.   ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS FOLGENDE MASSNAHMEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN

17.

gegebenenfalls Sorge dafür, dass innerhalb des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) durchgeführte prioritäre Maßnahmen die Ziele der Strategie Europa 2020 unterstützen und ergänzen;

18.

Förderung der aktiven Einbeziehung der Jugendministerien in die einzelstaatliche Politikgestaltung im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020, insbesondere in die Formulierung und gegebenenfalls Koordinierung der jährlich vorzulegenden nationalen Reformprogramme (NRP);

19.

in diesem Zusammenhang und gemäß den einzelstaatlichen Rahmenbedingungen für den Dialog mit jungen Menschen: Förderung der besseren Nutzung bestehender oder der Entwicklung neuer Mechanismen zur Einholung der Meinungen junger Menschen als Beitrag zur Gestaltung der Jugendpolitik und der jugendpolitischen Strategien;

20.

Prüfung der Frage, wie die Jugendpolitik zu der Formulierung von Maßnahmen im Rahmen des Jugendbeschäftigungspakets beitragen kann, gegebenenfalls einschließlich der Umsetzung der Empfehlungen des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens und zur Einrichtung einer Jugendgarantie;

6.   ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN SOWIE UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS UND UNTER WAHRUNG DER VERANTWORTUNG DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE JUGENDPOLITIK

21.

den Beitrag jugendpolitischer Maßnahmen als Teil der übergeordneten politischen Strategien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und soziale Inklusion zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 zu fördern;

22.

für eine stärkere Koordinierung und mehr Synergie bei den Maßnahmen nach dem erneuerten Rahmen und der Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung zu sorgen, um die Teilnahme junger Menschen an allgemeiner und beruflicher Bildung, ihren Einstieg ins Berufsleben sowie ihre Inklusion in die Gesellschaft zu fördern, und der Inklusion junger Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

23.

in Einklang mit dem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) einen mittelfristigen Arbeitsplan aufzustellen, der der Jugendpolitik und angrenzenden Politikbereichen bei der Beschäftigung mit aktuellen, jugendpolitischen oder die Jugend betreffende Themen und Trends als Orientierung dient und in dem relevante Bereiche aufgezeigt werden, in denen eine Koordinierung und Zusammenarbeit bei Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung im Hinblick auf den Beitrag der Jugendpolitik zum Europäischen Semester angezeigt ist;

24.

die Praxis einzuführen, wonach die für die Jugendpolitik zuständigen Vertreter der Mitgliedstaaten, die im Rat und/oder seinen Vorbereitungsgremien zusammenkommen, die wichtigen politikorientierten Schritte im Rahmen des Europäischen Semesters, des Jahreswachstumsberichts und der länderspezifischen Empfehlungen zur Politik der Mitgliedstaaten erörtern und sich darüber austauschen können, damit sie dem Beschäftigungsausschuss rechtzeitig einen sachdienlichen Beitrag zu seiner multilateralen Überwachung der länderspezifischen Empfehlungen leisten können;

25.

zu gewährleisten, dass die in der EU-Strategie für die Jugend und dem gemeinsamen EU-Jugendbericht (2012) vorgesehenen Instrumente, wie der Prozess des strukturierten Dialogs, auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Maßnahmen und bereichsübergreifende Zusammenarbeit, größtmögliche Wirkung entfalten, damit alle verfügbaren Erkenntnisse über die Auswirkungen der Krise auf junge Menschen in die politischen Beratungen im Rahmen der Strategie Europa 2020 einfließen, und zu gewährleisten, dass der Stimme junger Menschen dabei Gehör geschenkt wird;

26.

herauszustellen, wie die jugendpolitischen Maßnahmen, die beispielsweise in Form von Jugendarbeit und nichtformalem und informellem Lernen Ausdruck finden, jungen Menschen — insbesondere den benachteiligten — die Möglichkeit geben und sie unterstützen, aktive Bürger zu werden, in vollem Umfang an der Zivilgesellschaft teilzuhaben und ihre lern- und beschäftigungsrelevanten Fähigkeiten zu entwickeln;

27.

besonders herauszustellen, wie solche Maßnahmen jungen Menschen helfen, ihre Fähigkeiten und Querschnittskompetenzen zu entwickeln, durch die sie einfacher Zugang zu Bildungs-, Berufsausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten, die ihre Autonomie und ihr persönliches Fortkommen fördern können, und wie sie ihnen helfen, ihre persönlichen und sozialen Fähigkeiten auszubauen und beschäftigungsrelevante und unternehmerische Fähigkeiten zu erwerben;

28.

den Zugang zu EU-Programmen für alle Beteiligten ebenso wie die Inanspruchnahme dieser Programme zu fördern, wie etwa

des Europäischen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, das Mobilität, Austausch und Qualifizierung fördert und Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeit und kulturellen Austausch vorsieht, und

anderer europäischer Programme und Mittel, die unter anderem alle junge Menschen erreichen sollen, auch die benachteiligten und insbesondere jene, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden,

und auf diese Weise zur Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen beizutragen;

29.

gegebenenfalls auf die umfassende und optimale Nutzung der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche hinzuwirken, um die Empfehlung des Rates zur Einrichtung der Jugendgarantie umzusetzen;

7.   ERSUCHEN DIE KOMMISSION, FOLGENDE MASSNAHMEN ZU ERWÄGEN

30.

Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass eine bei Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und soziale Inklusion jugendpolitische Perspektive im Mittelpunkt steht, um den Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 eine spezifische „jugendpolitische Dimension“ zu verleihen, insbesondere hinsichtlich der Jugendarbeit und der Anerkennung und Validierung nichtformalen und informellen Lernens;

31.

Schärfung des Bewusstseins für alle Finanzierungsprogramme der EU und damit verbundene Beispiele bewährter Verfahren, die der Entwicklung der im 21. Jahrhundert gefragten Qualifikationen junger Menschen dienen, indem deutlicher hervorgehoben wird, wie solche Programme auf Qualifikationen beruhendes, erfahrungsbezogenes und unternehmerisches Lernen anregen können, das die Teilhabe junger Menschen, insbesondere benachteiligter junger Menschen, an Gesellschaft, allgemeiner und beruflicher Bildung und Beschäftigung fördert;

32.

Festhalten an der Absicht, den Prozess des strukturierten Dialogs im Rahmen der Strategie Europa 2020 und des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) einer Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass Umfang und Inhalt des Prozesses den gegenwärtigen Bedürfnissen junger Menschen entsprechen, wobei er seinerseits für die Entwicklung der Jugendpolitik nützliche Hinweise gibt;

33.

Ausarbeitung eines Konzeptpapiers auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem EU-Jugendbericht und der laufenden Arbeiten in den Bereichen gegenseitiges Lernen („Peer-Learning“) sowie darauf aufbauend Organisation eines Peer-Learning-Seminars, das die Schlüsselbereiche Jugend, allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung umfasst und an dem die einschlägigen Akteure teilnehmen; dabei soll geprüft werden, wie eine gemeinsame Antwort aller betreffenden Politikbereiche auf die Herausforderungen, die sich jungen Menschen gegenwärtig stellen, idealerweise vorangebracht werden könnte. Eine solche Initiative könnte Empfehlungen enthalten, die in den jeweiligen Politikbereichen und Ratsformationen im Hinblick auf weitere Maßnahmen geprüft werden könnten.


(1)  ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 5.

(3)  Die Erwerbslosenquote junger Menschen zwischen 15 und 24 Jahren ist sprunghaft gestiegen, von 15 % im Februar 2008 auf 23,6 % im Januar 2013. Im Januar 2012 umfasste die Gruppe junger Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung (NEET) befinden, 7,5 Mio. junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren.


ANHANG

Politischer Hintergrund

1.

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 (1) und vom 7./8. Februar 2013 (2) wird hervorgehoben, dass die Förderung der Jugendbeschäftigung oberste Priorität haben sollte; außerdem wird eine neue Beschäftigungsinitiative für Jugendliche eingeleitet.

2.

In der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates „Wege zu wachstumsfreundlicher Konsolidierung und beschäftigungsfreundlichem Wachstum“ vom 30. Januar 2012 werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Beschäftigung zu fördern, und zwar insbesondere die Beschäftigung junger Menschen, indem sie umfassende Initiativen zu Beschäftigung, allgemeiner und beruflicher Bildung sowie Fähigkeiten ausarbeiten und umsetzen.

3.

Die Empfehlung des Rates zur Einrichtung einer Jugendgarantie im Rahmen des „Pakets zur Jugendbeschäftigung“ (3) ist Teil eines koordinierten politischen Vorgehens mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit, Schulabbruch, Armut und sozialen Ausschluss unter jungen Menschen zu bekämpfen.

4.

In der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (4) werden Möglichkeiten und Mechanismen hervorgehoben, durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die auf nichtformalem und informellem Wege erzielt werden, eine wichtige Rolle für die Steigerung von Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität spielen und insbesondere sozio-ökonomisch benachteiligte oder niedrigqualifizierte Menschen verstärkt für lebenslanges Lernen motiviert werden.

5.

In dem gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“ (5) wird dargelegt, wie der „ET 2020“-Prozess in den Dienst der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für Wachstum und Beschäftigung gestellt werden kann; ferner werden in dem Bericht eine Reihe von prioritären Bereichen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung im Zeitraum 2012 bis 2014 genannt.

6.

Schlussfolgerungen des Rates zu „Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung — eine Antwort auf die Mitteilung Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ und den Jahreswachstumsbericht 2013 (6).

7.

In der Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (7) wird hervorgehoben, dass es umfassender bereichsübergreifender Maßnahmen bedarf, um für eine stärkere Verknüpfung zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Beschäftigungssektor zu sorgen.

8.

In der Mitteilung der Kommission über eine Initiative „Chancen für junge Menschen“ vom 20. Dezember 2011 (8) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, verstärkt Maßnahmen zur Bekämpfung der hohe Jugendarbeitslosenquoten zu ergreifen, einschließlich einer besseren Nutzung Europäischer Sozialfonds und weiterer Möglichkeiten der Mobilität.


(1)  EUCO 205/12.

(2)  EUCO 3/13.

(3)  17944/12.

(4)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(5)  ABl. C 70 vom 8.3.2012, S. 9.

(6)  ABl. C 64 vom 5.3.2013, S. 5.

(7)  ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.

(8)  5166/12.


Europäische Kommission

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/7


Euro-Wechselkurs (1)

2. August 2013

2013/C 224/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3203

JPY

Japanischer Yen

131,78

DKK

Dänische Krone

7,4547

GBP

Pfund Sterling

0,87135

SEK

Schwedische Krone

8,7714

CHF

Schweizer Franken

1,2383

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8655

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,959

HUF

Ungarischer Forint

300,25

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7028

PLN

Polnischer Zloty

4,2550

RON

Rumänischer Leu

4,4385

TRY

Türkische Lira

2,5711

AUD

Australischer Dollar

1,4837

CAD

Kanadischer Dollar

1,3734

HKD

Hongkong-Dollar

10,2412

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6765

SGD

Singapur-Dollar

1,6848

KRW

Südkoreanischer Won

1 484,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,2330

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0926

HRK

Kroatische Kuna

7,5210

IDR

Indonesische Rupiah

13 581,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3075

PHP

Philippinischer Peso

57,603

RUB

Russischer Rubel

43,7059

THB

Thailändischer Baht

41,444

BRL

Brasilianischer Real

3,0512

MXN

Mexikanischer Peso

16,9560

INR

Indische Rupie

80,6770


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/8


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, abgegeben auf seiner Sitzung vom 27. November 2012, zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6497 — Hutchison 3G Austria/Orange Austria

Berichterstatter: Portugal

2013/C 224/04

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Marktabgrenzung

3.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu. Eine Minderheit stimmt der Abgrenzung der Kommission nicht zu. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

4.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt insbesondere die Auffassung der Kommission, dass zwischen den folgenden Märkten unterschieden werden sollte:

dem österreichischen Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden (Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste);

dem österreichischen Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen;

dem österreichischen Vorleistungsmarkt für internationales Roaming;

dem österreichischen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen.

Eine Minderheit stimmt dieser Einteilung nicht zu. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

Horizontale Effekte

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich zu nichtkoordinierten horizontalen Effekten führen wird, die den wirksamen Wettbewerb auf dem österreichischen Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden (Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste) erheblich beeinträchtigen würden.

Vertikale Effekte

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der geplante Zusammenschluss auf den folgenden Märkten wahrscheinlich nicht zu vertikalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würden:

auf dem österreichischen Vorleistungsmarkt für internationales Roaming;

auf dem österreichischen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen.

Abhilfemaßnahmen

7.

Die Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vom Anmelder am 12. November 2012 unterbreiteten endgültigen Verpflichtungsangebote die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des österreichischen Marktes für Mobilfunkdienste für Endkunden ausräumen. Eine Minderheit teilt die Auffassung der Kommission nicht. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

8.

Die Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden. Eine Minderheit stimmt dieser Schlussfolgerung nicht zu. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

9.

Die Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären ist. Eine Minderheit teilt die Auffassung der Kommission nicht. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

10.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle weiteren in der Diskussion vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/10


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Hutchinson 3G Austria/Orange Austria

(COMP/M.6497)

2013/C 224/05

(1)

Am 7. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Kommission eingegangen, der zufolge geplant ist, dass das Unternehmen Hutchinson 3G Austria Holdings (im Folgenden „Anmelderin“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Orange Austria Telecommunication GmbH (im Folgenden „Orange“) erwirbt.

(2)

Am 28. Juni 2012 leitete die Kommission daher das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein. Im August legte die Anmelderin Verpflichtungszusagen vor, mit denen die von der Kommission in ihrem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden sollten. Die Kommission lehnte diese nach Durchführung eines Markttests als ungeeignet ab. Die Anmelderin nahm im September 2012 schriftlich zu dem Beschluss Stellung.

I.   Mitteilung der Beschwerdepunkte und mündliche Anhörung

(3)

Die Kommission richtete am 20. September 2012 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Anmelderin. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte führte die Kommission aus, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden in Österreich erheblich beeinträchtigen würde. Akteneinsicht wurde am Tag der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie am 14. und 23. November 2012 gewährt.

(4)

Die Anmelderin und Orange übermittelten ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 4. Oktober 2012 und beantragten eine mündliche Anhörung. Am Tag vor der mündlichen Anhörung vom 10. Oktober 2012 legte die Anmelderin einen überarbeiteten Zusagenkatalog vor.

II.   Dritte

(5)

Nachdem drei Unternehmen (Liberty Global BV, T-Mobile Austria GmbH und Tele2 Telecommunication GmbH) ein hinreichendes Interesse im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung nachgewiesen hatten, wurde ihnen auf Antrag der Status als Dritte zuerkannt. Diesen Unternehmen wurde auf Antrag die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der mündlichen Anhörung zu dem Zusammenschluss Stellung zu nehmen.

III.   Abhilfemaßnahmen

(6)

Im Anschluss an die Anhörung setzte die Anmelderin ihre Gespräche mit der Kommission mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Abhilfemaßnahmen fort. Das endgültige Maßnahmenpaket beinhaltet u. a. Verpflichtungszusagen, die Folgendes vorsehen: Die Anmelderin schließt eine direkte Vereinbarung mit einem Betreiber virtueller Mobilfunknetze (mobile virtual network operator — MVNO), die von der Kommission zu genehmigen ist. Sie gewährt MVNOs Zugang zu ihrem Netz und stellt einem neuen Marktteilnehmer Frequenzen zur Verfügung. Dieser Maßnahmenvorschlag geht damit einher, dass der neue Marktteilnehmer zusätzliche Frequenzen erwirbt, die in Österreich im Rahmen einer Versteigerung vergeben werden sollen. Nach Abschluss des Markttests kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt hatte, mit dem endgültigen Maßnahmenpaket ausgeräumt worden sind.

IV.   Beschlussentwurf

(7)

Meines Erachtens bezieht sich der Beschlussentwurf nur auf die Einwände, zu denen die beteiligten Unternehmen die Gelegenheit erhalten hatten, Stellung zu nehmen.

V.   Abschließende Bemerkung

(8)

Daher komme ich insgesamt zu dem Schluss, dass alle Verfahrensbeteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 29. November 2012

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) — („Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/12


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 12. Dezember 2012

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.6497 — Hutchison 3G Austria/Orange Austria)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9198 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 224/06

Am 12. Dezember 2012 erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses in der verbindlichen Sprache der Sache ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   ZUSAMMENSCHLUSS UND VERFAHREN

(1)

Am 7. Mai 2012 ging bei der Europäischen Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 („Fusionskontrollverordnung“) ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hutchison 3G Austria Holdings GmbH („H3G Austria Holdings“, Österreich) (der „Anmelder“), die Muttergesellschaft der Hutchison 3G Austria GmbH („H3G“, Österreich) und indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von Hutchison Whampoa Limited („HWL“, Hongkong) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Styrol Holding 1 GmbH („Styrol“, Österreich) und ihre indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft Orange Austria Telekommunications GmbH („Orange“, Österreich) mit Ausnahme der Yesss! Telekommunikation GmbH („Yesss!“) (zusammen die „beteiligten Unternehmen“).

(2)

Das Vorhaben war an die Bedingung geknüpft, dass der Orange gehörende Diskont-Mobilfunkanbieter Yesss! an Telekom Austria („TA“) weiterverkauft wird. Dieser Weiterverkauf war von der österreichischen Wettbewerbsbehörde („Bundeswettbewerbsbehörde“ oder „BWB“) zu prüfen. In den Zuständigkeitsbereich der Union fiel daher die Übernahme von Orange Austria (ohne den Mobilfunkanbieter Yesss!) durch H3G.

(3)

Darüber hinaus sollte TA von H3G auch bestimmte derzeit im Eigentum von Orange stehende Sendestationen, Frequenznutzungsrechte und Rechte des geistigen Eigentums erwerben. Die Übertragung von Frequenzen unterliegt der Genehmigung durch die österreichische Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH („RTR“), und die Telekom-Control Kommission („TKK“).

(4)

Am 29. Mai 2012 beantragte die BWB auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung die Verweisung des geplanten Zusammenschlusses von der Kommission an Österreich („Verweisungsantrag“). Auf der Grundlage einer Marktuntersuchung äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des geplanten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt. Die BWB übermittelte in der Folge kein Erinnerungsschreiben nach Artikel 9 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung, nachdem die Kommission am 28. Juli 2012 den Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erlassen hatte. Die Kommission beschloss daher, die von der BWB vorgebrachten Punkte nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung selbst zu behandeln.

(5)

Am 21. August 2012 unterbreitete der Anmelder Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, um die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des geplanten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt auszuräumen.

(6)

Am 20. September 2012 richtete die Kommission eine Mitteilung der Einwände nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung an den Anmelder.

(7)

Am 10. Oktober 2012 gab der Anhörungsbeauftragte der Kommission dem Anmelder Gelegenheit, sich in einer mündlichen Anhörung zu äußern. Entsprechend ihren Anträgen wurden T-Mobile Austria („T-Mobile“), Tele2 und UPC (Liberty Global) als betroffene Dritte zur mündlichen Anhörung zugelassen.

II.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(8)

HWL ist ein multinationales Konglomerat mit Sitz in Hongkong. HWL und seine verbundenen Unternehmen sind in den folgenden sechs Hauptgeschäftsbereichen tätig: Häfen und damit verbundene Dienstleistungen, Immobilien und Hotels, Einzelhandel, Energie, Infrastruktur und Telekommunikation. In der Europäischen Union zählen zu den Tochtergesellschaften von HWL Mobilfunknetzbetreiber in Österreich, Dänemark, Irland, Italien, Schweden und im Vereinigten Königreich.

(9)

H3G ist ein ganz im Eigentum von HWL stehender Mobilfunknetzbetreiber, der in Österreich unter dem Markennamen „3“ tätig ist.

(10)

Orange ist ein österreichischer Mobilfunknetzbetreiber. Orange und seine Muttergesellschaft Styrol standen zum Zeitpunkt der Anmeldung im Eigentum von Stubai S.C.A., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des privaten Kapitalbeteiligungsfonds Mid Europa Partner („MEP“), und von Orange Belgium SA, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von France Télécom SA. Der Mobilfunkanbieter Yesss! war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Orange.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(11)

Angesichts der Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen hatte der geplante Zusammenschluss unionsweite Bedeutung. Er würde dazu führen, dass sich die Zahl der Netzbetreiber von vier auf drei verringert (die beiden anderen Mobilfunknetzbetreiber, Telekom Austria und T-Mobile, würden dann nach der Gesamtzahl der Nutzer über [40-50 %] bzw. [30-40 %] der Marktanteile verfügen) und der drittgrößte österreichische Mobilfunknetzbetreiber mit einem Marktanteil von insgesamt [20-30 %] begründet wird.

(12)

Im Rahmen der Marktuntersuchung der Kommission wurden wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert, da Orange aus einem bereits stark konzentrierten Markt ausscheiden würde, bei dem nicht die Aussicht auf den Eintritt neuer Marktteilnehmer bestand. Daher wurde befürchtet, dass der angemeldete Zusammenschluss infolge einseitiger Effekte wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf den Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten an Endkunden in Österreich aufwerfen könnte.

(13)

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, übermittelte H3G ein Paket von Verpflichtungsangeboten, die in ihrer endgültigen Fassung aus den folgenden drei Elementen bestanden:

a)

Erstens verpflichtete sich H3G, Frequenzrechte und weitere Rechte an ein am Eintritt in den österreichischen Mobilfunkmarkt interessiertes Unternehmen zu veräußern. Der potenzielle neue Mobilfunknetzbetreiber soll Frequenzen nicht nur von H3G, sondern auch bei einer von der österreichischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation für 2013 geplanten Auktion erwerben können. Die Regulierungsbehörde wird Frequenzrechte für einen neuen Marktteilnehmer reservieren, damit dieser in Österreich ein physisches Netz für Mobilfunkdienste aufbauen kann. Ferner wird der neue Marktteilnehmer Vorzugsbedingungen für den Erwerb und die Anmietung von Sendestationen für den Aufbau seines eigenen Netzes in Österreich erhalten.

b)

Zweitens verpflichtete H3G sich, in den kommenden zehn Jahren bis zu 16 Betreibern virtueller Mobilfunknetze (mobile virtual network operators: „MVNO“) zu vereinbarten Bedingungen auf Vorleistungsebene Zugang zu bis zu 30 % seiner Netzkapazität zu gewähren. Damit werden interessierte MVNO in die Lage versetzt, Endkunden in Österreich zu wettbewerbsfähigen Bedingungen Mobilfunkdienste anzubieten.

c)

Drittens wird H3G die Übernahme von Orange nicht vollziehen, ehe es mit mindestens einem MVNO eine Vereinbarung über den Vorleistungszugang zu seinem Netz geschlossen hatte.

(14)

In Anbetracht dieser Verpflichtungsangebote kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr aufwirft, da der Beschluss an die Bedingung geknüpft ist, dass die Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

IV.   BEGRÜNDUNG

A.   Die sachlich relevanten Märkte

(15)

In früheren Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Kommission wurden die sachlich relevanten Märkte für Mobilfunkdienste wie folgt definiert:

a)

Mobilfunkdienste für Endkunden (Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste);

b)

Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen;

c)

Vorleistungsmarkt für internationales Roaming; und

d)

Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen

(16)

Die Tätigkeiten von H3G und Orange würden sich — auf dieser Grundlage — auf dem Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden überschneiden. Zudem waren die beteiligten Unternehmen potenzielle Wettbewerber auf dem Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen. Ferner gab es eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten von H3G und Orange auf dem Vorleistungsmarkt für internationales Roaming und dem Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen.

Mobilfunkdienste für Endkunden

(17)

Die Kommission hat geprüft, ob es für die Zwecke des vorliegenden Falls notwendig war, den Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden nach der Art der Kunden (Geschäfts- oder Privatkunden, Postpaid-Kunden oder Prepaid-Kunden) bzw. nach der Art der Netztechnologie (2G/GSM oder 3G/UMTS) weiter zu unterteilen.

(18)

Auf der Grundlage des Markttests und angebotsseitiger Erwägungen ging die Kommission in Bezug auf Mobilfunkdienste für Endkunden von einen Gesamtproduktmarkt für Privat- und Geschäftskunden aus.

(19)

Im Hinblick auf eine mögliche Unterscheidung zwischen Prepaid- und Postpaid-Diensten vertrat die Kommission die Auffassung, dass es in der vorliegenden Sache einige Argumente zugunsten einer derartigen Unterscheidung gab. Wenngleich die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass Prepaid- und Postpaid-Dienste zumindest angesichts der angebotsseitigen Substituierbarkeit zu demselben Markt gehören, wurden die Besonderheiten und die Wechselwirkung zwischen diesen Segmenten in der wettbewerbsrechtlichen Würdigung eingehender geprüft.

(20)

Trotz deutlicher Leistungsunterschiede beim Datenverkehr über 2G-, 3G- und LTE-Netze stellte die Kommission angesichts der Ergebnisse des Markttests fest, dass die Unterteilung des Mobilfunk-Endkundenmarktes nach Art der Netztechnologie (2G-, 3G- und künftige 4G-Technologie) nicht sinnvoll war.

(21)

Auf der Nachfrageseite wird zwischen Diensten für die Verwendung auf einem sprachfähigen Gerät und Diensten für den Einsatz auf einem reinen Datengerät unterschieden. Die Kommission gelangte jedoch zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, von ihrer bisherigen Praxis der Abgrenzung eines einzigen Marktes abzuweichen, der alle Dienste einschließt, unabhängig davon, ob sie für reine Datengeräte oder für sprachfähige Geräte erbracht werden.

(22)

In Österreich stellte RTR/TKK in ihrer Verordnung zu den Telekommunikationsmärkten fest, dass der Mobilfunk-Breitbandzugang für Privatkunden ein Substitut für Festnetz-Internetdienste bildet. Die Kommission zog diese Feststellung in Bezug auf Österreich nicht in Zweifel. Für die Würdigung in dieser Sache stellte sich jedoch die umgekehrte Frage, d. h. ob Festnetz-Breitbanddienste ein Substitut für Mobilfunk-Datendienste im Allgemeinen oder für Mobilfunk-Breitbanddienste im Besonderen bilden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Festnetz-Breitbanddienste kein Substitut für Mobilfunk-Datendienste bilden und deshalb nicht demselben sachlich relevanten Markt zugehören.

(23)

Für die Zwecke des Beschlusses wurde festgestellt, dass es sich bei dem sachlich relevanten Markt um einen einzigen österreichischen Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden handelt.

Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen

(24)

Der Netzzugang auf Vorleistungsebene wird den MVNO von den Mobilfunknetzbetreibern gewährt. In früheren Beschlüssen bzw. Entscheidungen stellte die Kommission fest, dass der Netzzugang auf Vorleistungsebene und der Verbindungsaufbau Teil desselben sachlich relevanten Marktes sind. Bei der Marktuntersuchung bestätigten die Marktteilnehmer einstimmig, dass dieser Ansatz auch in diesem Fall angemessen sei.

Vorleistungsmarkt für internationales Roaming

(25)

Internationale Roamingdienste auf Vorleistungsebene werden von ausländischen Mobilfunkbetreibern nachgefragt, die ihren eigenen Kunden Mobilfunkdienste außerhalb ihres eigenen Netzes zur Verfügung stellen wollen, und nachgelagert von Kunden, die ihre Mobiltelefone außerhalb des eigenen Landes verwenden wollen. Die Kommission grenzte einen separaten Vorleistungsmarkt für internationales Roaming ab.

Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen

(26)

Wie bereits in früheren Kommissionsbeschlüssen bzw. -entscheidungen festgestellt, gibt es keine Substitute für die Anrufzustellung in jedem einzelnen Netz, denn der den ausgehenden Anruf übermittelnde Netzbetreiber kann den gewünschten Anrufempfänger nur über den Betreiber des Netzes erreichen, in dem sich der Empfänger befindet. Daher grenzte die Kommission einen separaten Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen ab.

B.   Die räumlich relevanten Märkte

(27)

Die große Mehrheit der Teilnehmer an der Marktuntersuchung bezeichnete die räumlich relevanten Märkte als national, d. h. als auf das Gebiet Österreichs begrenzt, aber nicht als kleiner. Eine Unterteilung auf der Grundlage des Standorts der Nutzer innerhalb Österreichs schien bei Mobilfunkdiensten für Endkunden nicht branchenüblich bzw. möglich zu sein.

(28)

Im Einklang mit früheren Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Kommission und auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung wurden auch der Vorleistungsmarkt für den Zugang und für den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen, der Vorleistungsmarkt für internationales Roaming und der Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen als nationale Märkte (d. h. Österreich) abgegrenzt.

C.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

(29)

Die Würdigung konzentrierte sich auf den Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden.

1.    Einseitige Effekte

Marktanteile und Marktstruktur nach dem Zusammenschluss

(30)

Der österreichische Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden war bereits vor dem geplanten Zusammenschluss stark konzentriert. Durch den Zusammenschluss würde ein vollwertiger Wettbewerber aus dem Markt ausscheiden, und die Anzahl der Marktteilnehmer würde von vier auf drei reduziert. Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in dieser Sache waren durch eine Reihe von Faktoren begründet: die Marktstruktur, die hohen Umstiegsquoten zwischen den beteiligten Unternehmen, die beträchtlichen von ihnen erzielten Margen und die starke Position der beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluss im Hinblick auf die Akquisition von Neugeschäft.

(31)

Wettbewerbsrechtliche Bedenken aufgeworfen hätte der geplante Zusammenschluss insbesondere aufgrund der hohen Markteintrittsschranken, des Fehlens erheblicher Nachfragemacht und des Umstands, dass die Wettbewerber einen Anreiz haben, Preiserhöhungen seitens des zusammengeschlossen Unternehmens zu folgen. Ferner konnte das Argument des Anmelders, dass der von Orange auf den Markt ausgeübte Wettbewerbsdruck voraussichtlich kurz- bis mittelfristig nachlassen würde, auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel nicht anerkannt werden.

(32)

Durch den geplanten Zusammenschluss würden zwei der vier Mobilfunknetzbetreiber in Österreich zusammengeführt. H3G und Orange waren nach ihren Marktanteilen der viert- bzw. der drittgrößte Mobilfunknetzbetreiber auf dem österreichischen Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden. Obwohl ihre Marktanteile niedriger waren als die der beiden anderen Mobilfunknetzbetreiber TA und T-Mobile, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der geplante Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde.

(33)

Neben den Mobilfunknetzbetreibern gab es nur zwei unabhängige MVNO auf dem österreichischen Markt, die nicht Eigentümer ihrer Netze waren und von einem der Mobilfunknetzbetreiber gehostet wurden. Und obwohl es eine beträchtliche Zahl in Österreich tätiger unabhängiger Wiederverkäufer gab, schlugen sie in der Praxis nur mit einem sehr geringen Anteil der gesamten Kunden zu Buche.

(34)

Die Kommission prüfte die Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf verschiedene Art und Weise, um sicherzustellen, dass ihre Prüfung umfassend war und den besonderen Merkmalen des betreffenden Marktes Rechnung trug. So untersuchte die Kommission die HHI-Werte und Deltas, deren Bedeutung den horizontalen Leitlinien zu entnehmen ist. Anschließend prüfte die Kommission die Position der beteiligten Unternehmen in bestimmten für Wachstum und Innovation besonders wichtigen Segmenten (z. B. Postpaid-Sprach- und Datendienste und reine Datendienste), die den künftigen Gesamtmarkt für Telekommunikationsdienste wahrscheinlich beeinflussen würden. Schließlich prüfte die Kommission die dynamische Entwicklung der beteiligten Unternehmen auf dem Markt, die sich aus ihrer derzeitigen Fähigkeit ergibt, neue Kunden zu gewinnen.

(35)

Obwohl der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter (20-30 %) betrüge, lagen die HHI- und die Delta-Werte über den Werten, die den horizontalen Leitlinien zufolge als erster Hinweis für das Nichtvorliegen wettbewerbsrechtlicher Bedenken zu betrachten sind.

(36)

Das Postpaid-Privatkundensegment für Sprach- und Datendienste (d. h. gebündelte Angebote für den Einsatz auf sprachgestützten Geräten) und das Postpaid-Segment für reine Datenanwendungen wurden sorgfältig geprüft, da diese Segmente für den Markt als Ganzes und seine kurzfristige Entwicklung besonders wichtig waren.

(37)

Die Datennutzung war bereits die wichtigste Triebfeder des Wachstums auf dem Markt, und für die kommenden Jahre wurde mit einer Fortsetzung und Intensivierung dieses Trends gerechnet. LTE ist ein für Daten bestimmtes Netzprotokoll, bei dem Sprache nur einen sehr geringen Anteil des Gesamtverkehrs ausmachen dürfte. Die Kommission stellte fest, dass das Postpaid-Privatkundensegment für Sprach- und Datendienste und das Postpaid-Segment für reine Datenanwendungen den größten Anteil an den Gesamteinnahmen von Orange und H3G ausmachten.

Umstiegsquoten und wettbewerbliche Nähe

(38)

Die Kommission untersuchte die Umstiegsquoten und die Intensität des Wettbewerbs, um festzustellen, welchen Wettbewerbsdruck die beteiligten Unternehmen aufeinander ausüben. Dabei zeigte sie auf, dass der Wettbewerbsdruck, den H3G auf Orange bzw. Orange auf H3G ausübt, erheblich ist.

(39)

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die verfügbaren qualitativen Belege mit den direkten Beweisen in Form der festgestellten Umstiegsquoten im Einklang standen und die Schlussfolgerung unterstützten, dass aufgrund der wettbewerblichen Nähe sowie der anderen im Beschluss dargelegten Beweismittel infolge des geplanten Zusammenschlusses mit einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu rechnen war.

(40)

In Bezug auf die Bewertung der Wettbewerbsstärke von H3G vor und nach dem Zusammenschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass H3G eine wichtige, wenn nicht die wichtigste Wettbewerbskraft auf dem Markt war, und dass sein Anreiz, weiterhin eine treibende Kraft zu bleiben, angesichts des Fehlens wesentlicher Effizienzvorteile nach dem Zusammenschluss geringer wäre.

(41)

Darüber hinaus gab es starke Anzeichen dafür, dass H3G einen geringeren Anreiz hätte, einen aggressiven Wettbewerb zu betreiben, als es die beteiligten Unternehmen ohne den Zusammenschluss hätten.

Fehlen ausgleichender Faktoren

(42)

Die Kommission analysierte potenzielle ausgleichende Faktoren, wie etwa die Nachfragemacht, Markteintrittsschranken und die Wahrscheinlichkeit neuer Markeintritte, und kam zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich war, dass nach dem geplanten Zusammenschluss Mobilfunknetzbetreiber oder MVNO in den österreichischen Markt eintreten würden. Selbst wenn ein Mobilfunknetzbetreiber in den Markt eintreten würde, müsste er die Zuweisung geeigneter Frequenzen abwarten und ein Funknetz aufbauen, um anschließend Kunden seine Dienste anzubieten; all dies würde viel Zeit in Anspruch nehmen. Es konnte daher ausgeschlossen werden, dass ein etwaiger Marktzutritt ohne geeignete Abhilfemaßnahmen rechtzeitig genug erfolgt wäre, um eine disziplinierende Wirkung auf das sich aus dem Zusammenschluss ergebende Preisniveau auszuüben.

(43)

Auf dem Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden gab es keine nennenswerte ausgleichende Nachfragemacht, die Wettbewerbsdruck auf die Mobilfunknetzbetreiber hätte ausüben können, um die erwarteten negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu kompensieren.

Voraussichtliche Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf die Preise im Postpaid-Telefonsegment (Sprache und Daten) und die Reaktion anderer Wettbewerber nach dem Zusammenschluss

(44)

Die Kommission analysierte den Aufwärtspreisdruck im Postpaid-Segment. Anhand des Aufwärtspreisdrucks lässt sich schätzen, in welchem Maße das zusammengeschlossene Unternehmen einen Anreiz hätte, nach dem Zusammenschluss die Preise zu erhöhen. Diese Schätzung erfolgt auf der Grundlage der auf dem Markt festgestellten Preise, Gewinnspannen und Umstiegsquoten sowie auf der Grundlage bestimmter Annahmen hinsichtlich der Nachfrage. Der geplante Zusammenschluss würde zum Nachteil der Verbraucher zu einem erheblichen Aufwärtspreisdruck führen.

(45)

Der geschätzte Index für den Bruttoaufwärtspreisdruck („GUPPI“) wurde pro Nutzer auf der Grundlage der von den beteiligten Unternehmen gemachten Angaben für die durchschnittlichen Einnahmen pro Nutzer und der sich infolge der Übertragbarkeit der Mobilfunk-Rufnummern ergebenden Umstiegsquoten für den letzten Zwölfmonatszeitraum berechnet.

(46)

Die auf der Grundlage des GUPPI-Ansatzes durchgeführte Analyse der Kommission ließ darauf schließen, dass der geplante Zusammenschluss im Postpaid-Privatkundensegment zu erheblichen Erhöhungen der qualitätsbereinigten Preise führen würde.

(47)

Der GUPPI-Ansatz bezieht sich ausschließlich auf die Anreize der beteiligten Unternehmen. Dabei wäre davon ausgegangen worden, dass Wettbewerber auf Preiserhöhungen durch das zusammengeschlossene Unternehmen ihrerseits mit Preiserhöhungen reagiert hätten. Dies hätte den Preisdruck auf das zusammengeschlossene Unternehmen weiter verringert, was wahrscheinlich weitere Preissteigerungen bewirkt hätte.

(48)

Wenngleich H3G vor dem Zusammenschluss ein besonders wichtiger Wettbewerber auf dem österreichischen Markt war und die Preise in Österreich daher niedriger waren als in anderen Mitgliedstaaten, hätten sich die Anreize von H3G infolge des geplanten Zusammenschlusses geändert. Diese Änderung bei den Anreizen wurde bei den Berechnungen des Aufwärtspreisdrucks nur teilweise berücksichtigt und stellte einen weiteren Grund für die Annahme dar, dass die qualitätsbereinigten Preise bei Durchführung des Zusammenschlusses höher ausfallen würden als bei Nichtdurchführung des Zusammenschlusses.

(49)

Auf der Grundlage der Daten konnte demnach zuverlässig prognostiziert werden, dass das zusammengeschlossene Unternehmen im Postpaid-Segment erhebliche qualitätsbereinigte Preiserhöhungen vornehmen würde.

(50)

Ferner untersuchte die Kommission, wie die Wettbewerber auf dem Endkunden-Telekommunikationsmarkt voraussichtlich reagieren würden. Sie stellte fest, dass die Wettbewerber auf eine Preiserhöhung durch das zusammengeschlossene Unternehmen wahrscheinlich nicht mit einem größeren Angebot oder mit einer Senkung ihrer Preise reagieren würden. Ebenso wenig könnten MVNO oder andere auf dem österreichischen Markt tätige Diensteanbieter den Rückgang des Wettbewerbs vollständig und wirksam ausgleichen.

Analyse des von Orange bei Nichtdurchführung des Zusammenschlusses ausgeübten Wettbewerbsdrucks

(51)

Die Kommission analysierte die Wettbewerbsposition von Orange, seine Marktanteile und seine Pläne für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss nicht stattfindet. Dabei stellte sie fest, dass Orange bei Nichtdurchführung des Zusammenschlusses auf dem österreichischen Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden ein wichtiger Wettbewerber geblieben wäre.

Schlussfolgerungen zu den nicht koordinierten Effekten

(52)

Die Ergebnisse der Marktuntersuchung und ihre eigene Analyse veranlassten die Kommission daher zu der Schlussfolgerung, dass der Wegfall von Orange als unabhängiger Netzbetreiber und Anbieter von Mobilfunkdiensten für Endnutzer sowie die Verringerung der Zahl der Betreiber von vier auf drei den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt durch nicht koordinierte Effekte auf dem österreichischen Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden erheblich beeinträchtigt hätte.

Andere Märkte

(53)

Keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gab der geplante Zusammenschluss auf den anderen relevanten Märkten, nämlich dem Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen, dem Vorleistungsmarkt für internationales Roaming und dem Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen.

(54)

Wenngleich die Kommission bestimmte Anzeichen dafür fand, dass der Zusammenschluss möglicherweise die Zugangsmöglichkeiten für MVNO beeinträchtigt hätte, bestand keine Notwendigkeit, darüber endgültig zu befinden, da die vom Anmelder angebotenen Verpflichtungen darauf abzielten, Markteintritte zu erleichtern und damit auch der Möglichkeit, dass sich der Zusammenschluss negativ auf den österreichischen Vorleistungsmarkt für den Netzzugang und den Verbindungsaufbau auswirken würde, Rechnung trugen und dies ausschlossen.

Effizienzvorteile

(55)

In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machte der Anmelder Effizienzvorteile geltend.

(56)

Nach der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission wettbewerbsfördernden Auswirkungen nur dann Rechnung tragen, wenn die Effizienzvorteile nachprüfbar sind, wahrscheinlich an die Verbraucher weitergegeben werden und auf den Zusammenschluss zurückzuführen sind, sofern es keine andere praktikable weniger wettbewerbsschädigende Alternative gibt, um dieselben positiven Auswirkungen zu erzielen.

(57)

Der Untersuchung der Kommission zufolge wurde nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Effizienzvorteile nachprüfbar, auf den Zusammenschluss zurückzuführen und zum Vorteil des Verbrauchers waren. Daher konnten sie nicht als Ausgleich für die sich aus dem geplanten Zusammenschluss ergebende Beeinträchtigung des Wettbewerbs berücksichtigt werden.

2.    Koordinierte Effekte

(58)

Die Kommission stellte fest, dass bestimmte Merkmale des österreichischen Mobilfunkmarkts eine Koordinierung begünstigen könnten und bestimmte in der Vergangenheit festgestellte parallele Verhaltensweisen der österreichischen Mobilfunknetzbetreiber auf Koordinierung hinweisen könnten. Allerdings konnte die Kommission anhand dieser Hinweise nicht, wie es der Rechtsprechung nach erforderlich ist, nachweisen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs vorlag, die zu koordinierten Effekten führt.

(59)

Selbst wenn auf dem Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden koordinierte Effekte angenommen würden, wäre festzustellen, dass die vom Anmelder angebotenen Verpflichtungen auf eine Erleichterung des Markteintritts abzielen und damit auch möglichen koordinierten Effekten Rechnung tragen. Daher konnte ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungen geänderten Form auf dem österreichischen Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs durch koordinierte Effekte führen würde.

D.   Verpflichtungsangebote des Anmelders

(60)

Um die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen, bot der Anmelder am 20. August 2012 ein erstes Verpflichtungspaket nach Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung an. Diese Verpflichtungen wurden anschließend einem Markttest unterzogen. Am 9., 19., 24. und 29. Oktober 2012 sowie am 11. und 12. November 2012 wurde in Anbetracht der Ergebnisse des Markttests und der wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ein überarbeitetes Verpflichtungspaket nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgelegt. Das endgültige konsolidierte Dokument ist dem Beschluss der Kommission in Anhang III beigefügt.

(61)

Um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen und eine an Bedingungen geknüpfte Freigabe des geplanten Zusammenschlusses zu erreichen, verpflichtete sich H3G, bis zu 16 MVNO in den kommenden 10 Jahren auf Vorleistungsebene Zugang zu bis zu 30 % des H3G-Netzes zu gewähren, so dass die MVNO Endkunden in Österreich Mobilfunkdienste anbieten könnten. Ferner verpflichtete sich H3G, mit einem von der Kommission vorab zu genehmigenden MVNO eine MVNO-Vereinbarung zu schließen.

(62)

Die Bedingungen, zu denen der Zugang gewährt würde, sollten im Einzelnen auf der Website von H3G in Form eines Standardangebots veröffentlicht werden.

(63)

Das Standardangebot sollte MVNO zur Verfügung stehen, die Endkunden unter ihrem eigenen Markennamen Mobilfunkdienste anbieten wollen, sofern sie nicht von einem in Österreich tätigen Mobilfunknetzbetreiber kontrolliert werden.

(64)

Nach den Verpflichtungszusagen ist H3G nicht verpflichtet, die technische Implementierung bei mehr als zwei MVNO gleichzeitig vorzunehmen. Technische Implementierungen, die sich auf mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate erstrecken, fallen jedoch nicht unter diese Begrenzung.

(65)

Die Vorleistungspreise sind Anhang A des Standardangebots zu entnehmen. Die Preise sind nicht an Verpflichtungen in Bezug auf ein Mindestvolumen oder Mindesteinnahmen gebunden.

(66)

Für Sprach- und SMS-Transaktionen werden die Preise pro Einheit berechnet (sowohl für den Verbindungsaufbau als auch für die Anrufzustellung). Bei Datentransaktionen kann der MVNO zwischen einem Festpreis pro Einheit und einem gestaffeltem Preis pro Einheit wählen.

(67)

Darüber hinaus kann ein MVNO einen von H3G angebotenen Endkundentarif wählen, auf den ein vom Endpreis ausgehender Preisabschlagsmechanismus angewendet wird. Diese Tarifart gibt es nur bei SIM-Only-Datendiensten (und nicht bei anderen Produkten oder Marktentwicklungen wie NFC-Angebote (NFC: Near Field Communication), Endgerätesubventionen oder Angeboten digitaler Inhalte).

(68)

Das Standardangebot sieht einen Basissatz pro (Sprach-, SMS-, Daten-)Einheit und einen Rabattsatz pro Einheit vor. Der Rabattsatz gilt für alle Einheiten, die nach Erreichen einer bestimmten jährlichen Rabattschwelle erworben werden.

(69)

Das Standardangebot enthält ein Angebot von H3G, auf Vorleistungsebene Zugang zu seinem Netz zu gewähren; dies umfasst auch den Zugang zur LTE-Technologie.

(70)

H3G wird annehmbare Anträge auf zusätzliche (über den Zugang auf Vorleistungsebene hinausgehende) Dienste prüfen, die der MVNO benötigt, wobei die Bedingungen gesondert vereinbart werden.

(71)

Für etwaige Streitfälle, die sich im Rahmen der Verhandlungen zwischen einem MVNO und H3G ergeben, wurde ein beschleunigtes Streitbeilegungsverfahren eingeführt.

(72)

H3G verpflichtete sich, die Übernahme von Orange Austria nicht zu vollziehen, ehe es mit einem von der Kommission zu genehmigenden MVNO eine auf dem Standardangebot basierende MVNO-Vereinbarung geschlossen hatte.

(73)

Ein unabhängiger Überwachungstreuhänder soll bestellt werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen durch H3G aufmerksam zu verfolgen. Der Überwachungstreuhänder soll die Kommission während der gesamten Geltungsdauer der Verpflichtungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen über die Verhandlungen über MVNO-Vereinbarungen informieren, so dass die Kommission beurteilen kann, ob H3G seinen Auflagen im Rahmen der Verpflichtungen nachkommt. Der Überwachungstreuhänder soll auch das beschleunigte Streitbeilegungsverfahren aufmerksam verfolgen.

(74)

Die Kommission unterzog diese Verpflichtungen einem Markttest und zog unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen den Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben wesentlich beeinträchtigen wird, sofern H3G die eingegangenen Verpflichtungen vollständig erfüllt.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(75)

Aus den vorgenannten Gründen wurde in dem Beschluss festgestellt, dass der Wettbewerb durch den geplanten Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigt würde.

(76)

Folglich wurde der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/18


Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 224/07

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION

ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM SÜDLICHEN GEBIET VON BATTONYA-PUSZTAFÖLDVÁR

Der Minister für nationale Entwicklung („der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI über die nationalen Vermögenswerte von 2011 („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI über Konzessionen von 1991 („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII über den Bergbau von 1993 („Bergbaugesetz“) vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen.

1.   Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister entscheidet auf Empfehlung des Bewertungsausschusses über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes schließen kann (1).

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.   Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit oder das Konzessionsgebiet müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleich behandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss die Mehrheit der Anteile, Geschäftsinteressen und Stimmrechte des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Gründung und während des Fortbestands des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.   Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.   Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Csongrád und Békés.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Ambrózfalva

Csongrád

Magyardombegyház

Békés

Battonya

Békés

Makó

Csongrád

Békéssámson

Békés

Mezőhegyes

Békés

Csanádalberti

Csongrád

Mezőkovácsháza

Békés

Dombegyház

Békés

Nagybánhegyes

Békés

Dombiratos

Békés

Nagyér

Csongrád

Kaszaper

Békés

Nagykamarás

Békés

Kevermes

Békés

Pitvaros

Csongrád

Kisdombegyház

Békés

Tótkomlós

Békés

Kunágota

Békés

Végegyháza

Békés

Magyarbánhegyes

Békés

 

Größe des Gebiets: 471,1 km2.

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde http://www.mbfh.hu durch Anklicken der Schaltfläche „koncesszió“ und auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

5.   Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 293 000 000 HUF (zweihundertdreiundneunzig Millionen Forint), im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.   Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 3 % des in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. von 8 790 000 HUF netto (acht Millionen siebenhundertneunzigtausend Forint) zuzüglich MwSt.; die Zahlung dieses Betrags muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten erfolgen.

7.   Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 7 % des in den Ausschreibungsunterlagen genannten Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. 20 510 000 HUF (zwanzig Millionen fünfhundertundzehntausend Forint brutto), bis zu dem Endtermin für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.   Gemäß dem Ministerbeschluss ist die aufgrund des Konzessionsvertrags zu zahlende Bergbauabgabe der im Bergbaugesetz festgelegte Prozentsatz der jeweils aktuellen Bergbauabgabe, zuzüglich 6,80 %.

9.   Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.   Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (1145 Budapest, Hungary, Columbus utca 17-23, Telefon: + 36 13012900) an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeholt werden gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde (vorzugsweise ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass der Betrag von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht wurde). Die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen; in diesem muss er seinen Namen und seine Anschrift, eine E-Mail-Adresse (an die Mitteilungen des öffentlichen Auftraggebers zu der Ausschreibung übermittelt werden können) und seine Steuernummer angeben und erklären, dass er ordnungsgemäß zum Erwerb der Ausschreibungsunterlagen berechtigt ist.

11.   Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt 25 000 HUF (fünfundzwanzigtausend Forint) zuzüglich Mehrwertsteuer und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 100032000-01417179-00000000 der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde zu zahlen. Im Verwendungszweck muss folgender Text stehen: „Szénhidrogén kutatása, feltárása, kitermelése Battonya-Pusztaföldvár dél elnevezésű területen tárgyú Koncessziós pályázati eljárás, Koncessziós pályázati kiírás vételára“ [Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im südlichen Gebiet von Battonya-Pusztaföldvár, Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen]; ebenso sind Name und Anschrift des Bieters anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet.

12.   Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die nachweislich die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben.

13.   Die Angebote müssen, wie in den Angebotsunterlagen festgelegt, am 15. November 2013 persönlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Anschrift: 1145 Budapest, Hungary, Columbus utca 17-23) in ungarischer Sprache abgegeben werden.

14.   Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.   Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.   Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.   Jeder Bieter darf nur ein gültiges Angebot einreichen.

18.   Geplante Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: Innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.   Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.   Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

Pläne für eine maximale Prospektion und maximale Förderung von Kohlenwasserstoffen für eine möglichst umfassende Prospektion auf einem möglichst großen Areal des Konzessionsgebiets; prognostizierte Menge an Kohlenwasserstoffen, die gefördert werden kann;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

Maßnahmen, die für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten geplant sind;

Frist für die konzessionspflichtige Prospektionstätigkeit.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.

Der Betrag, um den die angebotene Konzessionsgebühr die vom Minister festgelegte Konzessionsgebühr übersteigt.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.   Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 12 000 km2 für die konventionelle Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und von 12 000 km2 für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit nicht konventionellen und mit besonderen Mitteln erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.   Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, April 2013

Lászlóné NÉMETH

Ministerin


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 84 Buchstaben d und g des Regierungserlasses 212/2010 vom 1. Juli 2010 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/22


Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 224/08

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION

ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM NÖRDLICHEN GEBIET VON BATTONYA-PUSZTAFÖLDVÁR

Der Minister für nationale Entwicklung („der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI über die nationalen Vermögenswerte von 2011 („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI über Konzessionen von 1991 („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII über den Bergbau von 1993 („Bergbaugesetz“) vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen.

1.   Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister veröffentlicht auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 (1) des Konzessionsgesetzes schließen kann (1).

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.   Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für diese Konzessionstätigkeit oder das Konzessionsgebiet müssen die Bieter einen Bieter ihrer Bietergemeinschaft als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleich behandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss die Mehrheit der Anteile, Geschäftsinteressen und Stimmrechte des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Gründung und während des Fortbestands des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.   Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.   Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden im Komitat Békés.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Almáskamarás

Békés

Medgyesbodzás

Békés

Békéssámson

Békés

Medgyesegyháza

Békés

Csabaszabadi

Békés

Mezőkovácsháza

Békés

Csanádapáca

Békés

Nagybánhegyes

Békés

Dombiratos

Békés

Nagykamarás

Békés

Gerendás

Békés

Orosháza

Békés

Kardoskút

Békés

Pusztaföldvár

Békés

Kaszaper

Békés

Pusztaottlaka

Békés

Kevermes

Békés

Tótkomlós

Békés

Kunágota

Békés

Újkígyós

Békés

Magyarbánhegyes

Békés

 

Größe des Gebiets: 390,9 km2.

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde http://www.mbfh.hu durch Anklicken der Schaltfläche „koncesszió“ und auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

5.   Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 297 000 000 HUF (zweihundertsiebenundneunzig Millionen Forint), im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.   Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 3 % des in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. von 8 910 000 HUF netto (acht Millionen neunhundertundzehntausend Forint) zuzüglich MwSt.; die Zahlung dieses Betrags muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten erfolgen.

7.   Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 7 % des in den Ausschreibungsunterlagen genannten Betrags der Konzessionsgebühr, d. h. 20 790 000 HUF (zwanzig Millionen siebenhundertneunzigtausend Forint brutto), bis zu dem Endtermin für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.   Gemäß dem Ministerbeschluss ist die aufgrund des Konzessionsvertrags zu zahlende Bergbauabgabe der im Bergbaugesetz festgelegte Prozentsatz der jeweils aktuellen Bergbauabgabe, zuzüglich 6,90 %.

9.   Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.   Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (1145 Budapest, Hungary, Columbus utca 17-23, Telefon: +36 13012900) an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeholt werden gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde (vorzugsweise ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass der Betrag von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht wurde). Die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen; in diesem muss er seinen Namen und seine Anschrift, eine E-Mail-Adresse (an die Mitteilungen des öffentlichen Auftraggebers zu der Ausschreibung übermittelt werden können) und seine Steuernummer angeben und erklären, dass er ordnungsgemäß zum Erwerb der Ausschreibungsunterlagen berechtigt ist.

11.   Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt 25 000 HUF (fünfundzwanzigtausend Forint) zuzüglich Mehrwertsteuer und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 100032000-01417179-00000000 der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde zu zahlen. Im Verwendungszweck muss folgender Text stehen: „Szénhidrogén kutatása, feltárása, kitermelése Battonya-Pusztaföldvár észak elnevezésű területen tárgyú Koncessziós pályázati eljárás, Koncessziós pályázati kiírás vételára“ (Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im nördlichen Gebiet von Battonya-Pusztaföldvár, Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen); ebenso sind Name und Anschrift des Bieters anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet.

12.   Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die nachweislich die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben.

13.   Die Angebote müssen, wie in den Angebotsunterlagen festgelegt, am 15. November 2013 persönlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Anschrift: 1145 Budapest, Hungary, Columbus utca 17-23) in ungarischer Sprache abgegeben werden.

14.   Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.   Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.   Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.   Jeder Bieter darf nur ein gültiges Angebot einreichen.

18.   Geplante Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: Innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.   Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.   Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

Pläne für eine maximale Prospektion und maximale Förderung von Kohlenwasserstoffen für eine möglichst umfassende Prospektion auf einem möglichst großen Areal des Konzessionsgebiets; prognostizierte Menge an Kohlenwasserstoffen, die gefördert werden kann;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

Maßnahmen, die für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten geplant sind;

Frist für die konzessionspflichtige Prospektionstätigkeit.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.

Der Betrag, um den die angebotene Konzessionsgebühr die vom Minister festgelegte Konzessionsgebühr übersteigt.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.   Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 12 000 km2 für die konventionelle Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und von 12 000 km2 für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit nicht konventionellen und mit besonderen Mitteln erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.   Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, April 2013

Lászlóné NÉMETH

Ministerin


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 84 Buchstaben d und g des Regierungserlasses 212/2010 vom 1. Juli 2010 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/26


Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 224/09

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION

ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM SÜDÖSTLICHEN GEBIET DES SZEGED-BECKENS

Der Minister für nationale Entwicklung („der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI über die nationalen Vermögenswerte von 2011 („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI über Konzessionen von 1991 („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII über den Bergbau von 1993 („Bergbaugesetz“) vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen.

1.   Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister veröffentlicht auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 (1) des Konzessionsgesetzes schließen kann (1).

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.   Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für diese Konzessionstätigkeit oder das Konzessionsgebiet müssen die Bieter einen Bieter ihrer Bietergemeinschaft als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleich behandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss die Mehrheit der Anteile, Geschäftsinteressen und Stimmrechte des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Gründung und während des Fortbestands des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.   Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.   Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden im Komitat Csongrád.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Algyő

Csongrád

Kübekháza

Csongrád

Deszk

Csongrád

Makó

Csongrád

Domaszék

Csongrád

Maroslele

Csongrád

Ferencszállás

Csongrád

Röszke

Csongrád

Hódmezővásárhely

Csongrád

Szeged

Csongrád

Kiszombor

Csongrád

Tiszasziget

Csongrád

Klárafalva

Csongrád

Újszentiván

Csongrád

Größe des Gebiets: 278,1 km2.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sind in Anhang 1 angegeben.

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 6 500 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde http://www.mbfh.hu durch Anklicken der Schaltfläche „koncesszió“ und auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

5.   Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 413 000 000 HUF (vierhundertunddreizehn Millionen Forint), im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.   Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 3 % des in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Betrags der Konzessionsgebühr, d. h. von 12 390 000 HUF netto (zwölf Millionen dreihundertneunzigtausend Forint) zuzüglich MwSt.; die Zahlung dieses Betrags muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten erfolgen.

7.   Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 7 % des in den Ausschreibungsunterlagen genannten Betrags der Konzessionsgebühr, d. h. 28 910 000 HUF (achtundzwanzig Millionen neunhundertundzehntausend Forint brutto), bis zu dem Endtermin für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.   Gemäß dem Ministerbeschluss ist die aufgrund des Konzessionsvertrags zu zahlende Bergbauabgabe der im Bergbaugesetz festgelegte Prozentsatz der jeweils aktuellen Bergbauabgabe, zuzüglich 10,00 %.

9.   Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.   Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (1145 Budapest, Columbus utca 17-23, Hungary; Telefon: +36 13012900) an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeholt werden gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde (vorzugsweise ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass der Betrag von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht wurde). Die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen; in diesem muss er seinen Namen und seine Anschrift, eine E-Mail-Adresse (an die Mitteilungen des öffentlichen Auftraggebers zu der Ausschreibung übermittelt werden können) und seine Steuernummer angeben und erklären, dass er ordnungsgemäß zum Erwerb der Ausschreibungsunterlagen berechtigt ist.

11.   Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt 25 000 HUF (fünfundzwanzigtausend Forint) zuzüglich Mehrwertsteuer und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 100032000-01417179-00000000 der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde zu zahlen. Im Verwendungszweck muss folgender Text stehen: „Szénhidrogén kutatása, feltárása, kitermelése Szegedi-medence délkelet elnevezésű területen tárgyú Koncessziós pályázati eljárás, Koncessziós pályázati kiírás vételára“ (Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im südöstlichen Gebiet des Szeged-Beckens, Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen); ebenso sind Name und Anschrift des Bieters anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet.

12.   Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die nachweislich die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben.

13.   Die Angebote müssen, wie in den Angebotsunterlagen festgelegt, am 15. November 2013 persönlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Anschrift: 1145 Budapest, Columbus utca 17-23, Hungary) in ungarischer Sprache abgegeben werden.

14.   Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.   Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.   Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.   Jeder Bieter darf nur ein gültiges Angebot einreichen.

18.   Geplante Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: Innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.   Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.   Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

Pläne für eine maximale Prospektion und maximale Förderung von Kohlenwasserstoffen für eine möglichst umfassende Prospektion auf einem möglichst großen Areal des Konzessionsgebiets; prognostizierte Menge an Kohlenwasserstoffen, die gefördert werden kann;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

Maßnahmen, die für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten geplant sind;

Frist für die konzessionspflichtige Prospektionstätigkeit.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.

Der Betrag, um den die angebotene Konzessionsgebühr die vom Minister festgelegte Konzessionsgebühr übersteigt.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.   Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 12 000 km2 für die konventionelle Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und von 12 000 km2 für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit nicht konventionellen und mit besonderen Mitteln erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.   Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, April 2013.

Lászlóné NÉMETH

Ministerin


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 84 Buchstaben d und g des Regierungserlasses 212/2010 vom 1. Juli 2010 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/30


Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 224/10

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION

ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM WESTLICHEN GEBIET DES SZEGED-BECKENS

Der Minister für nationale Entwicklung („der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI über die nationalen Vermögenswerte von 2011 („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI über Konzessionen von 1991 („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII über den Bergbau von 1993 („Bergbaugesetz“) vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen.

1.   Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister veröffentlicht auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 (1) des Konzessionsgesetzes schließen kann (1).

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.   Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für diese Konzessionstätigkeit oder das Konzessionsgebiet müssen die Bieter einen Bieter ihrer Bietergemeinschaft als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleich behandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss die Mehrheit der Anteile, Geschäftsinteressen und Stimmrechte des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Gründung und während des Fortbestands des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.   Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.   Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Csongrád und Bács-Kiskun.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Ásotthalom

Csongrád

Mórahalom

Csongrád

Balástya

Csongrád

Röszke

Csongrád

Bordány

Csongrád

Szatymaz

Csongrád

Csólyospálos

Bács-Kiskun

Szeged

Csongrád

Domaszék

Csongrád

Üllés

Csongrád

Forráskút

Csongrád

Zákányszék

Csongrád

Kömpöc

Bács-Kiskun

Zsombó

Csongrád

Größe des Gebiets: 348,8 km2.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sind in Anhang 1 angegeben.

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 6 500 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde http://www.mbfh.hu durch Anklicken der Schaltfläche „koncesszió“ und auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

5.   Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 300 000 000 HUF (dreihundert Millionen Forint), im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.   Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 3 % des in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. von 9 000 000 HUF netto (neun Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; die Zahlung dieses Betrags muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten erfolgen.

7.   Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 7 % des in den Ausschreibungsunterlagen genannten Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. 21 000 000 HUF (einundzwanzig Millionen Forint brutto), bis zu dem Endtermin für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.   Gemäß dem Ministerbeschluss ist die aufgrund des Konzessionsvertrags zu zahlende Bergbauabgabe der im Bergbaugesetz festgelegte Prozentsatz der jeweils aktuellen Bergbauabgabe, zuzüglich 7,00 %.

9.   Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.   Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (1145 Budapest, Columbus utca 17-23, Hungary, Telefon: +36 13012900) an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeholt werden gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde (vorzugsweise ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass der Betrag von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht wurde). Die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen; in diesem muss er seinen Namen und seine Anschrift, eine E-Mail-Adresse (an die Mitteilungen des öffentlichen Auftraggebers zu der Ausschreibung übermittelt werden können) und seine Steuernummer angeben und erklären, dass er ordnungsgemäß zum Erwerb der Ausschreibungsunterlagen berechtigt ist.

11.   Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt 25 000 HUF (fünfundzwanzigtausend Forint) zuzüglich Mehrwertsteuer und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 100032000-01417179-00000000 der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde zu zahlen. Im Verwendungszweck muss folgender Text stehen: „Szénhidrogén kutatása, feltárása, kitermelése Szegedi-medence nyugat elnevezésű területen tárgyú Koncessziós pályázati eljárás, Koncessziós pályázati kiírás vételára“ (Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im westlichen Gebiet des Szeged-Beckens, Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen); ebenso sind Name und Anschrift des Bieters anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet.

12.   Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die nachweislich die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben.

13.   Die Angebote müssen, wie in den Angebotsunterlagen festgelegt, am 15. November 2013 persönlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Anschrift: 1145 Budapest, Columbus utca 17-23, Hungary) in ungarischer Sprache abgegeben werden.

14.   Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.   Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.   Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.   Jeder Bieter darf nur ein gültiges Angebot einreichen.

18.   Geplante Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: Innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.   Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.   Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

Pläne für eine maximale Prospektion und maximale Förderung von Kohlenwasserstoffen für eine möglichst umfassende Prospektion auf einem möglichst großen Areal des Konzessionsgebiets; prognostizierte Menge an Kohlenwasserstoffen, die gefördert werden kann;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

Maßnahmen, die für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten geplant sind;

Frist für die konzessionspflichtige Prospektionstätigkeit.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.

Der Betrag, um den die angebotene Konzessionsgebühr die vom Minister festgelegte Konzessionsgebühr übersteigt.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.   Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 12 000 km2 für die konventionelle Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und von 12 000 km2 für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit nicht konventionellen und mit besonderen Mitteln erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.   Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, April 2013.

Lászlóné NÉMETH

Ministerin


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 84 Buchstaben d und g des Regierungserlasses 212/2010 vom 1. Juli 2010 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/34


Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 224/11

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION

ZUR PROSPEKTION, GEWINNUNG UND NUTZUNG GEOTHERMISCHER ENERGIE IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON JÁSZBERÉNY

Der Minister für nationale Entwicklung („der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI über die nationalen Vermögenswerte von 2011 („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI über Konzessionen von 1991 („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII über den Bergbau von 1993 („Bergbaugesetz“) vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen.

1.   Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister veröffentlicht auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 (1) des Konzessionsgesetzes schließen kann (1).

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.   Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für diese Konzessionstätigkeit oder das Konzessionsgebiet müssen die Bieter einen Bieter ihrer Bietergemeinschaft als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleich behandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss die Mehrheit der Anteile, Geschäftsinteressen und Stimmrechte des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Gründung und während des Fortbestands des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.   Laufzeit der Konzession: 35 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.   Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Pest, Jász-Nagykun-Szolnok und Heves.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Bénye

Pest

Péteri

Pest

Csévharaszt

Pest

Sülysáp

Pest

Gomba

Pest

Szentmártonkáta

Pest

Jászberény

Jász-Nagykun-Szolnok

Tápióbicske

Pest

Jászdózsa

Jász-Nagykun-Szolnok

Tápióság

Pest

Jászfelsőszentgyörgy

Jász-Nagykun-Szolnok

Tápiószecső

Pest

Jászjákóhalma

Jász-Nagykun-Szolnok

Tarnaörs

Heves

Mende

Pest

Tóalmás

Pest

Monor

Pest

Úri

Pest

Nagykáta

Pest

Üllő

Pest

Pánd (2)

Pest

Vasad

Pest

Größe des Gebiets: 395,6 km2.

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: – 2 500 m gemessen ab der Oberfläche und dem Grundgestein: – 6 000 m gemessen ab der Oberfläche.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde http://www.mbfh.hu durch Anklicken der Schaltfläche „koncesszió“ und auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

5.   Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 38 500 000 HUF (achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend Forint), im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.   Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 3 % des in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. von 1 155 000 HUF netto (eine Million einhundertfünfundfünfzigtausend Forint) zuzüglich MwSt.; die Zahlung dieses Betrags muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten erfolgen.

7.   Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 7 % des in den Ausschreibungsunterlagen genannten Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. 2 695 000 HUF (zwei Millionen sechshundertfünfundneunzigtausend Forint brutto), bis zu dem Endtermin für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.   Gemäß dem Ministerbeschluss ist die aufgrund des Konzessionsvertrags zu zahlende Bergbauabgabe der im Bergbaugesetz festgelegte Prozentsatz der jeweils aktuellen Bergbauabgabe, zuzüglich 3 %.

9.   Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.   Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (1145 Budapest, Columbus utca 17-23, Hungary Telefon: + 36 13012900) an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeholt werden gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde (vorzugsweise ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass der Betrag von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht wurde). Die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen; in diesem muss er seinen Namen und seine Anschrift, eine E-Mail-Adresse (an die Mitteilungen des öffentlichen Auftraggebers zu der Ausschreibung übermittelt werden können) und seine Steuernummer angeben und erklären, dass er ordnungsgemäß zum Erwerb der Ausschreibungsunterlagen berechtigt ist.

11.   Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt 25 000 HUF (fünfundzwanzigtausend Forint) zuzüglich Mehrwertsteuer und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 100032000-01417179-00000000 der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde zu zahlen. Im Verwendungszweck muss folgender Text stehen: „Geotermikus energia kutatása, kinyerése, hasznosítása Jászberény elnevezésű területen tárgyú Koncessziós pályázati eljárás, Koncessziós pályázati kiírás vételára“ (Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession für die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie im Gebiet von Jászberény, Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen); ebenso sind Name und Anschrift des Bieters anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet.

12.   Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die nachweislich die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben.

13.   Die Angebote müssen, wie in den Angebotsunterlagen festgelegt, am 15. November 2013 persönlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Anschrift: 1145 Budapest, Columbus utca 17-23 Hungary) in ungarischer Sprache abgegeben werden.

14.   Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.   Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.   Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Geothermie-Schutzgebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Geothermie-Schutzgebiets beschränkt.

17.   Jeder Bieter darf nur ein gültiges Angebot einreichen.

18.   Geplante Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: Innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.   Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.   Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

Pläne für eine maximale Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie für eine möglichst umfassende Prospektion auf einem möglichst großen Areal des Konzessionsgebiets; prognostizierte Menge nutzbarer geothermischer Energie (in PJ);

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

Maßnahmen, die für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten geplant sind;

Frist für die konzessionspflichtige Prospektionstätigkeit.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie durchgeführt wurden.

III.

Der Betrag, um den die angebotene Konzessionsgebühr die vom Minister festgelegte Konzessionsgebühr übersteigt.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.   Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.   Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Mai 2013

Lászlóné NÉMETH

Ministerin


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 84 Buchstaben d und g des Regierungserlasses 212/2010 vom 1. Juli 2010 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.

(2)  In Pánd erstreckt sich das für die Konzession bestimmte Gebiet auf nur wenige Quadratmeter.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/38


Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 224/12

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION

ZUR PROSPEKTION, GEWINNUNG UND NUTZUNG GEOTHERMISCHER ENERGIE IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON FERENCSZÁLLÁS

Der Minister für nationale Entwicklung („der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI über die nationalen Vermögenswerte von 2011 („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI über Konzessionen von 1991 („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII über den Bergbau von 1993 („Bergbaugesetz“) vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen.

(1)   Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister veröffentlicht auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 (1) des Konzessionsgesetzes schließen kann (1).

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

(2)   Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für diese Konzessionstätigkeit oder das Konzessionsgebiet müssen die Bieter einen Bieter ihrer Bietergemeinschaft als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleich behandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss die Mehrheit der Anteile, Geschäftsinteressen und Stimmrechte des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Gründung und während des Fortbestands des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

(3)   Laufzeit der Konzession: 35 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

(4)   Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden im Komitat Csongrád.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Deszk

Csongrád

Klárafalva

Csongrád

Makó

Csongrád

Ferencszállás

Csongrád

Kübekháza

Csongrád

Szeged

Csongrád

Kiszombor

Csongrád

 

Größe des Gebiets: 100,09 km2.

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: – 2 500 m gemessen ab der Oberfläche und dem Grundgestein: – 6 000 m gemessen ab der Oberfläche.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde http://www.mbfh.hu durch Anklicken der Schaltfläche „koncesszió“ und auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

(5)   Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 49 000 000 HUF (neunundvierzig Millionen Forint), im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

(6)   Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 3 % des in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. von 1 470 000 HUF netto (eine Million vierhundertsiebzigtausend Forint) zuzüglich MwSt.; die Zahlung dieses Betrags muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten erfolgen.

(7)   Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 7 % des in den Ausschreibungsunterlagen genannten Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. 3 430 000 HUF (drei Millionen vierhundertdreißigtausend Forint brutto), bis zu dem Endtermin für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

(8)   Gemäß dem Ministerbeschluss ist die aufgrund des Konzessionsvertrags zu zahlende Bergbauabgabe der im Bergbaugesetz festgelegte Prozentsatz der jeweils aktuellen Bergbauabgabe, zuzüglich 5,30 %.

(9)   Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

(10)   Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Hungary, 1145 Budapest, Columbus utca 17-23, Telefon: + 36 13012900) an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeholt werden gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde (vorzugsweise ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass der Betrag von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht wurde). Die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen; in diesem muss er seinen Namen und seine Anschrift, eine E-Mail-Adresse (an die Mitteilungen des öffentlichen Auftraggebers zu der Ausschreibung übermittelt werden können) und seine Steuernummer angeben und erklären, dass er ordnungsgemäß zum Erwerb der Ausschreibungsunterlagen berechtigt ist.

(11)   Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt 25 000 HUF (fünfundzwanzigtausend Forint) zuzüglich Mehrwertsteuer und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 100032000-01417179-00000000 der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde zu zahlen. Im Verwendungszweck muss folgender Text stehen: „Geotermikus energia kutatása, kinyerése, hasznosítása Ferencszállás elnevezésű területen tárgyú Koncessziós pályázati eljárás, Koncessziós pályázati kiírás vételára“ (Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession für die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie im Gebiet von Ferencszállás, Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen); ebenso sind Name und Anschrift des Bieters anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet.

(12)   Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die nachweislich die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben.

(13)   Die Angebote müssen, wie in den Angebotsunterlagen festgelegt, am 15. November 2013 persönlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Anschrift: Hungary, 1145 Budapest, Columbus utca 17-23) in ungarischer Sprache abgegeben werden.

(14)   Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

(15)   Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

(16)   Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Geothermie-Schutzgebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Geothermie-Schutzgebiets beschränkt.

(17)   Jeder Bieter darf nur ein gültiges Angebot einreichen.

(18)   Geplante Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: Innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

(19)   Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

(20)   Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

Pläne für eine maximale Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie für eine möglichst umfassende Prospektion auf einem möglichst großen Areal des Konzessionsgebiets; prognostizierte Menge nutzbarer geothermischer Energie (in PJ);

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

Maßnahmen, die für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten geplant sind;

Frist für die konzessionspflichtige Prospektionstätigkeit.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie durchgeführt wurden.

III.

Der Betrag, um den die angebotene Konzessionsgebühr die vom Minister festgelegte Konzessionsgebühr übersteigt.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

(21)   Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

(22)   Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Mai 2013

Lászlóné NÉMETH

Ministerin


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 84 Buchstaben d und g des Regierungserlasses 212/2010 vom 1. Juli 2010 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/42


Mitteilung des Ministers für nationale Entwicklung Ungarns gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 224/13

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION

ZUR PROSPEKTION, GEWINNUNG UND NUTZUNG GEOTHERMISCHER ENERGIE IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON KECSKEMÉT

Der Minister für nationale Entwicklung („der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI über die nationalen Vermögenswerte von 2011 („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI über Konzessionen von 1991 („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII über den Bergbau von 1993 („Bergbaugesetz“) vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen.

1.   Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister veröffentlicht auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes schließen kann (1).

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.   Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für diese Konzessionstätigkeit oder das Konzessionsgebiet müssen die Bieter einen Bieter ihrer Bietergemeinschaft als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleich behandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss die Mehrheit der Anteile, Geschäftsinteressen und Stimmrechte des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Gründung und während des Fortbestands des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.   Laufzeit der Konzession: 35 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.   Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden im Komitat Bács-Kiskun.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Ágasegyháza

Bács-Kiskun

Kecskemét

Bács-Kiskun

Nyárlőrinc

Bács-Kiskun

Ballószög

Bács-Kiskun

Kerekegyháza

Bács-Kiskun

Orgovány

Bács-Kiskun

Fülöpháza

Bács-Kiskun

Lajosmizse

Bács-Kiskun

Szentkirály

Bács-Kiskun

Helvécia

Bács-Kiskun

Nagykőrös

Bács-Kiskun

Városföld

Bács-Kiskun

Größe des Gebiets: 525,3 km2.

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: – 2 500 m gemessen ab der Oberfläche und dem Grundgestein: – 6 000 m gemessen ab der Oberfläche.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde http://www.mbfh.hu durch Anklicken der Schaltfläche „koncesszió“ und auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

5.   Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint), im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.   Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 3 % des in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. von 1 500 000 HUF netto (eine Million fünfhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt.; die Zahlung dieses Betrags muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten erfolgen.

7.   Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 7 % des in den Ausschreibungsunterlagen genannten Mindestbetrags der Konzessionsgebühr, d. h. 3 500 000 HUF (drei Millionen fünfhunderttausend Forint brutto), bis zu dem Endtermin für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.   Gemäß dem Ministerbeschluss ist die aufgrund des Konzessionsvertrags zu zahlende Bergbauabgabe der im Bergbaugesetz festgelegte Prozentsatz der jeweils aktuellen Bergbauabgabe, zuzüglich 5,50 %.

9.   Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.   Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Columbus utca 17-23, 1145 Budapest, Hungary, Telefon: +36 13012900) an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeholt werden gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde (vorzugsweise ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass der Betrag von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht wurde). Die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen; in diesem muss er seinen Namen und seine Anschrift, eine E-Mail-Adresse (an die Mitteilungen des öffentlichen Auftraggebers zu der Ausschreibung übermittelt werden können) und seine Steuernummer angeben und erklären, dass er ordnungsgemäß zum Erwerb der Ausschreibungsunterlagen berechtigt ist.

11.   Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt 25 000 HUF (fünfundzwanzigtausend Forint) zuzüglich Mehrwertsteuer und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 100032000-01417179-00000000 der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde zu zahlen. Im Verwendungszweck muss folgender Text stehen: „Geotermikus energia kutatása, kinyerése, hasznosítása Kecskemét elnevezésű területen tárgyú Koncessziós pályázati eljárás, Koncessziós pályázati kiírás vételára“ (Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession für die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie im Gebiet von Kecskemét, Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen); ebenso sind Name und Anschrift des Bieters anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet.

12.   Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die nachweislich die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben.

13.   Die Angebote müssen, wie in den Angebotsunterlagen festgelegt, am 15. November 2013 persönlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr im Kundenbüro der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Anschrift: Columbus utca 17-23, 1145 Budapest, Hungary) in ungarischer Sprache abgegeben werden.

14.   Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.   Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.   Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Geothermie-Schutzgebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Geothermie-Schutzgebiets beschränkt.

17.   Jeder Bieter darf nur ein gültiges Angebot einreichen.

18.   Geplante Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: Innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.   Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.   Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

Pläne für eine maximale Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie für eine möglichst umfassende Prospektion auf einem möglichst großen Areal des Konzessionsgebiets; prognostizierte Menge nutzbarer geothermischer Energie (in PJ);

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

Maßnahmen, die für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten geplant sind;

Frist für die konzessionspflichtige Prospektionstätigkeit.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie durchgeführt wurden.

III.

Der Betrag, um den die angebotene Konzessionsgebühr die vom Minister festgelegte Konzessionsgebühr übersteigt.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.   Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Gewinnung und Nutzung geothermischer Energie in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.   Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Mai 2013

Lászlóné NÉMETH

Ministerin


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 84 Buchstaben d und g des Regierungserlasses 212/2010 vom 1. Juli 2010 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.