ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.223.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 223/01 |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
2.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/1 |
Ausführliche Leitlinien zu den verschiedenen Kategorien von Änderungen, zur Handhabung der in den Kapiteln II, IIa, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln festgelegten Verfahren und zu den gemäß diesen Verfahren einzureichenden Unterlagen
2013/C 223/01
Inhalt
1. |
EINFÜHRUNG |
2. |
ANLEITUNG FÜR DIE VERFAHRENSTECHNISCHE HANDHABUNG VON ZULASSUNGSÄNDERUNGEN |
2.1. |
Geringfügige Änderungen des Typs IA |
2.1.1. |
Einreichung von Mitteilungen über Änderungen des Typs IA |
2.1.2. |
Überprüfung von Änderungen des Typs IA im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung |
2.1.3. |
Überprüfung von Änderungen des Typs IA im rein nationalen Verfahren |
2.1.4. |
Überprüfung von Änderungen des Typs IA im zentralisierten Verfahren |
2.2. |
Geringfügige Änderungen des Typs IB |
2.2.1. |
Einreichung von Mitteilungen über Änderungen des Typs IB |
2.2.2. |
Überprüfung von Änderungen des Typs IB im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung |
2.2.3. |
Überprüfung von Änderungen des Typs IB im rein nationalen Verfahren |
2.2.4. |
Überprüfung von Änderungen des Typs IB im zentralisierten Verfahren |
2.3. |
Größere Änderungen des Typs II |
2.3.1. |
Einreichung von Anträgen auf Änderungen des Typs II |
2.3.2. |
Beurteilung von Änderungen des Typs II im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung |
2.3.3. |
Ergebnis der Beurteilung von Änderungen des Typs II im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung |
2.3.4. |
Beurteilung von Änderungen des Typs II im rein nationalen Verfahren |
2.3.5. |
Ergebnis der Beurteilung von Änderungen des Typs II im rein nationalen Verfahren |
2.3.6. |
Beurteilung von Änderungen des Typs II im zentralisierten Verfahren |
2.3.7. |
Ergebnis der Beurteilung von Änderungen des Typs II im zentralisierten Verfahren |
2.4. |
Erweiterungen |
2.4.1. |
Einreichung von Anträgen auf Zulassungserweiterung |
2.4.2. |
Beurteilung von Erweiterungen im einzelstaatlichen Verfahren |
2.4.3. |
Beurteilung von Erweiterungen im zentralisierten Verfahren |
2.5. |
Grippeimpfstoffe für den Menschen |
2.5.1. |
Einreichung von Änderungsanträgen in Verbindung mit der jährlichen Aktualisierung von Grippeimpfstoffen für den Menschen |
2.5.2. |
Beurteilung von Änderungen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung |
2.5.3. |
Beurteilung von Änderungen im rein nationalen Verfahren |
2.5.4. |
Beurteilung der Änderungen im zentralisierten Verfahren |
2.6. |
Notfallmaßnahmen |
2.7. |
Übereinstimmungserklärung nach der Verordnung über Kinderarzneimittel |
3. |
ANLEITUNG FÜR DAS VERFAHREN ZUR ARBEITSTEILUNG |
3.1. |
Einreichung von Anträgen auf Zulassungsänderung im Verfahren zur Arbeitsteilung |
3.2. |
Beurteilung von nicht im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln im Wege der Arbeitsteilung |
3.3. |
Ergebnis der im Wege der Arbeitsteilung erfolgten Beurteilung von nicht im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln |
3.4. |
Beurteilung von im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln im Wege der Arbeitsteilung |
3.5. |
Ergebnis der im Wege der Arbeitsteilung erfolgten Beurteilung von im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln |
4. |
ANHANG |
1. EINFÜHRUNG
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln, (1) im Folgenden „Änderungsverordnung“ genannt, regelt das Verfahren für die Änderung von Zulassungen. Die Verordnung wurde durch Verordnung (EU) Nr. 712/2012 der Kommission (2) geändert.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Änderungsverordnung muss die Kommission Leitlinien für die verschiedenen Kategorien von Änderungen und für die Handhabung der in den Kapiteln II, IIa, III und IV dieser Verordnung festgelegten Verfahren sowie für die gemäß diesen Verfahren einzureichenden Unterlagen erstellen.
Diese Leitlinien beziehen sich auf Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (3) sowie nach der Richtlinie 2001/82/EG (4), der Richtlinie 2001/83/EG (5) und der Richtlinie 87/22/EWG des Rates (6) erteilt wurden. Die Auslegung und die Anwendung der Änderungsverordnung sollen durch diese Leitlinien erleichtert werden. In den Leitlinien wird die Anwendung der maßgeblichen Verfahren eingehend erläutert; außerdem werden alle relevanten Schritte von der Einreichung eines Änderungsantrags bis zum endgültigen Ergebnis des Antragsverfahrens beschrieben.
Im Anhang zu diesen Leitlinien wird die Einstufung von Änderungen in die folgenden Kategorien nach Artikel 2 der Änderungsverordnung behandelt: geringfügige Änderungen des Typs IA, geringfügige Änderungen des Typs IB und größere Änderungen des Typs II; außerdem werden gegebenenfalls die bei bestimmten Änderungen vorzulegenden wissenschaftlichen Daten sowie die Dokumentation dieser Daten eingehend erläutert. Der Anhang dieser Leitlinien wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen gemäß Artikel 5 der Änderungsverordnung sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig aktualisiert.
Die für diese Leitlinien relevanten Begriffsbestimmungen sind Richtlinie 2001/82/EG, Richtlinie 2001/83/EG, Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Änderungsverordnung zu entnehmen. Ferner sind Zulassungsinhaber, die derselben Mutterfirma oder demselben Konzern angehören, sowie Zulassungsinhaber, die Vereinbarungen geschlossen haben oder gemeinsame Verfahren für das Inverkehrbringen des fraglichen Arzneimittels verfolgen, im Sinne dieser Leitlinien als derselbe Inhaber einer Zulassung (7) (nachstehend „Zulassungsinhaber“) zu verstehen.
Hinweise in diesen Leitlinien auf das „zentralisierte Verfahren“ beziehen sich auf das Verfahren zur Erteilung von Zulassungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Hinweise auf das „Verfahren der gegenseitigen Anerkennung“ beziehen sich auf das Verfahren zur Erteilung von Zulassungen nach Richtlinie 87/22/EWG sowie nach den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG und nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2001/83/EG. Wenn eine Befassung nach Artikel 36, 37 und 38 der Richtlinie 2001/82/EG oder nach Artikel 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer vollständigen Harmonisierung geführt hat und aufgrund dieser Befassung eine Zulassung erteilt wurde, ist auch diese Zulassung als im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung erteilte Zulassung zu betrachten. Bezugnahmen auf das „rein nationale Verfahren“ sind als das Verfahren eines Mitgliedstaats zur Erteilung von Zulassungen nach Maßgabe des Besitzstands außerhalb des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung zu verstehen.
Wird in diesen Leitlinien auf die „betroffenen Mitgliedstaaten“ Bezug genommen, so ist nach Artikel 2 Absatz 6 der Änderungsverordnung darunter jeder Mitgliedstaat zu verstehen, dessen zuständige Behörde eine Zulassung für die betreffenden Arzneimittel erteilt hat. Wird auf die „betroffenen Mitgliedstaaten“ Bezug genommen, sind darunter alle betroffenen Mitgliedstaaten außer dem Referenzmitgliedstaat zu verstehen. Eine Bezugnahme auf die „zuständige nationale Behörde“ ist als Bezugnahme auf die Behörde zu verstehen, die eine Zulassung in einem rein nationalen Verfahren erteilt hat.
Wenn in diesen Leitlinien auf die Agentur Bezug genommen wird, ist die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) gemeint.
2. ANLEITUNG FÜR DIE VERFAHRENSTECHNISCHE HANDHABUNG VON ZULASSUNGSÄNDERUNGEN
In einer Zulassung werden die Bedingungen beschrieben, unter denen ein Arzneimittel in der EU in Verkehr gebracht werden darf. Eine Zulassung beinhaltet:
i) |
eine Entscheidung bzw. einen Beschluss der zuständigen Behörde über die Erteilung der Zulassung und |
ii) |
ein technisches Dossier mit den vom Antragsteller nach Artikel 12 Absatz 3 bis Artikel 14 der Richtlinie 2001/82 und nach Anhang I der genannten Richtlinie sowie nach Artikel 8 Absatz 3 bis Artikel 11 der Richtlinie 2001/83 und nach Anhang I der genannten Richtlinie, nach Artikel 6 Absatz 2 und nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 vorgelegten Daten. |
Die Änderungsverordnung regelt die Verfahren für die Änderung von Entscheidungen bzw. Beschlüssen über die Erteilung der Zulassung und die Änderung des technischen Dossiers.
Bei Humanarzneimitteln unterliegen Änderungen der Etikettierung oder der Packungsbeilage, die nicht in Zusammenhang mit der Zusammenfassung von Produktmerkmalen stehen, nicht den Verfahren der Änderungsverordnung. Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83 sieht vor, dass diese Änderungen den betreffenden zuständigen Behörden vorgelegt werden und dass die Änderungen durchgeführt werden können, wenn die zuständigen Behörden binnen 90 Tagen keine Einwände gegen die jeweils beabsichtigte Änderung vorgebracht haben.
Diese Leitlinien betreffen folgende in Artikel 2 der Änderungsverordnung definierte Kategorien von Änderungen:
— |
geringfügige Änderungen des Typs IA, |
— |
geringfügige Änderungen des Typs IB, |
— |
größere Änderungen des Typs II, |
— |
Erweiterungen und |
— |
Notfallmaßnahmen. |
Der Referenzmitgliedstaat, die zuständige nationale Behörde oder die Agentur (8) stehen den Zulassungsinhabern zur Klärung etwaiger Fragen im Zusammenhang mit einem konkret anstehenden Änderungsantrag zur Verfügung. Falls zweckmäßig, kann vor der Antragstellung ein Gespräch mit dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur organisiert werden, in dem in rechtlichen und verfahrenstechnischen Angelegenheiten eingehend beraten werden kann.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine verschiedene Änderungstypen umfassende Zusammenfassung von Änderungen entsprechend dem „höchsten“ darin auftretenden Änderungstyp beantragt werden muss und behandelt wird. So gilt beispielsweise eine aus einer Erweiterung und einer größeren Änderung des Typs II bestehende Zusammenfassung als Erweiterungsantrag, und eine aus geringfügigen Änderungen des Typs IB und des Typs IA bestehende Zusammenfassung wird als Mitteilung des Typs IB behandelt.
Im Zusammenhang mit der in diesen Leitlinien genannten Einreichung von Änderungsmitteilungen oder -anträgen wird für jeden Verfahrenstyp die Anzahl der einzureichenden Exemplare veröffentlicht — beim zentralisierten Verfahren von der Agentur, beim Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von der in Artikel 31 der Richtlinie 2001/82/EG (Tierarzneimittel) oder in Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG (Humanarzneimittel) genannten Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) und beim rein nationalen Verfahren von der zuständigen nationalen Behörde.
Das Formular zur Beantragung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel kann unter der Adresse http://ec.europa.eu/health/documents/eudralex/vol-2/index_en.htm heruntergeladen werden.
Auf Aufforderung der zuständigen Behörde übermittelt der Zulassungsinhaber umgehend jegliche Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Änderung.
2.1. Geringfügige Änderungen des Typs IA
Dieser Abschnitt enthält eine Anleitung zur Anwendung der Artikel 7, 8, 11, 13a, 13d, 13e, 14, 17, 23 und 24 der Änderungsverordnung auf geringfügige Änderungen des Typs IA.
In der Änderungsverordnung und im Anhang zu diesen Leitlinien ist eine Liste von Änderungen zusammengestellt, die als geringfügige Änderungen des Typs IA zu betrachten sind. Derartige geringfügige Änderungen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung, müssen vom Zulassungsinhaber jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Durchführung gemeldet werden (Verfahren mit anschließender Mitteilung, „Do and Tell Procedure“). Bei bestimmten Änderungen des Typs IA ist zur Gewährleistung der ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels eine Mitteilung unverzüglich nach Durchführung der Änderung erforderlich.
Im Anhang dieser Leitlinien wird erläutert, welche Bedingungen eine Änderung erfüllen muss, damit das Verfahren einer Typ-IA-Mitteilung zum Tragen kommt, und welche geringfügigen Änderungen des Typs IA unverzüglich nach ihrer Durchführung mitgeteilt werden müssen.
2.1.1. Einreichung von Mitteilungen über Änderungen des Typs IA
Geringfügige Änderungen des Typs IA können von einem Zulassungsinhaber auch dann durchgeführt werden, wenn zuvor keine behördliche Untersuchung erfolgt ist. Spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Durchführung muss der Zulassungsinhaber gleichzeitig allen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur eine Mitteilung über die betreffenden Änderungen übermitteln. Die Mitteilung einer geringfügigen Änderung des Typs IA, bei der keine Verpflichtung zu einer unmittelbaren Mitteilung besteht, kann ein Zulassungsinhaber entweder in die Mitteilung einer geringfügigen Änderung des Typs IA einbeziehen, die einer Verpflichtung zur umgehenden Mitteilung unterliegt, oder in die Mitteilung einer sonstigen Änderung aufnehmen. Die Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c bzw. nach Artikel 13d Absatz 2 Buchstaben a bis c der Änderungsverordnung müssen erfüllt sein.
Wie in Artikel 7 Absatz 2 und in Artikel 13d Absatz 2 der Änderungsverordnung festgelegt, kann der Zulassungsinhaber mehrere geringfügige Änderungen des Typs IA in einer einzigen Mitteilung zusammenfassen. Für die Zusammenfassung von Änderungen des Typs IA bestehen zwei Möglichkeiten:
1. |
Der Zulassungsinhaber kann mehrere geringfügige Änderungen des Typs IA im Zusammenhang mit den Bedingungen einer gemeinsamen Zulassung zusammenfassen, wenn diese Änderungen jeweils derselben zuständigen Behörde zum gleichen Zeitpunkt mitgeteilt werden. |
2. |
Der Zulassungsinhaber kann auch eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IA, die mehrere Zulassungen betreffen, in einer einzigen Mitteilung zusammenfassen, sofern es sich für alle Zulassungen um dieselben Änderungen handelt und sie derselben maßgeblichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt mitgeteilt werden. |
Die zwölfmonatige Frist für die Mitteilung geringfügiger Änderungen des Typs IA ermöglicht Zulassungsinhabern, Änderungen des Typs IA bei ihren Arzneimitteln im Laufe eines Jahres zusammenzufassen. Die Zusammenfassung dieser Änderungen in einer einzigen Mitteilung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung tatsächlich erfüllt sind (gleiche Änderungen bei allen betroffenen Arzneimitteln). Daher können für Änderungen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vorgenommen wurden (d. h. für die Vorlage des sogenannten „Jahresberichts“), mehrere Mitteilungen erforderlich sein — beispielsweise eine Mitteilung einer einzelnen geringfügigen Änderung des Typs IA, eine weitere Mitteilung einer Zusammenfassung geringfügiger Änderungen des Typs IA im Zusammenhang mit den Bedingungen einer bestimmten Zulassung und eine dritte Mitteilung über eine Zusammenfassung geringfügiger Änderungen des Typs IA in Verbindung mit den Bedingungen mehrerer Zulassungen.
Der Antrag muss die Unterlagen gemäß Anhang IV der Änderungsverordnung enthalten; die nachstehenden Bestandteile sind unter Beachtung der Überschriften und der Nummerierung im Format gemäß Band 2B der „Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Union, Mitteilung an die Antragsteller“ („The rules governing medicinal products in the European Community: Volume 2B, Notice to Applicants“) (im Folgenden „EU-CTD“) oder im Format gemäß Band 6B der „Mitteilung an die Antragsteller“ (bzw. nach dem Format für Tierarzneimittel, wenn kein Format nach EU-CTD vorhanden ist) vorzulegen:
— |
ein Anschreiben; |
— |
das ausgefüllte EU-Formular des Änderungsantrags (wie in der Mitteilung an die Antragsteller veröffentlicht) und das genaue Angaben zu den betreffenden Zulassungen sowie gegebenenfalls eine Beschreibung aller eingereichten Änderungen samt dem Datum ihrer Durchführung enthält; wenn sich eine Änderung aus einer anderen Änderung ergibt oder mit ihr zusammenhängt, sollte der Zusammenhang dieser Änderungen im entsprechenden Abschnitt des Antragsformulars beschrieben werden; |
— |
ein Verweis auf den Änderungscode gemäß dem Anhang dieser Leitlinien und der entsprechende Hinweis, dass sämtliche Bedingungen und Dokumentationsanforderungen erfüllt werden bzw. ggf. ein Hinweis darauf, dass dem betreffenden Antrag eine nach Artikel 5 der Änderungsverordnung veröffentlichte Empfehlung für die Einstufung zugrunde liegt; |
— |
sämtliche im Anhang zu diesen Leitlinien genannten Unterlagen; |
— |
wenn sich die Änderungen auf die Zusammenfassung der Produktmerkmale, auf die Etikettierung oder die Packungsbeilage auswirken: die neuen Arzneimittelinformationen im geeigneten Format sowie die entsprechenden Übersetzungen; wenn sich die geringfügige Änderung des Typs IA insgesamt auf die Gestaltung und die Lesbarkeit der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung oder die Packungsbeilage auswirkt, sollten dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur Muster oder Kopien vorgelegt werden. |
Bei Änderungen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sollte der Referenzmitgliedstaat ergänzend eine Aufstellung der Versende-Daten erhalten, aus der die Verfahrensnummer der Änderung des Typs IA, das Datum, an dem die Anträge allen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und die Bescheinigung über die Entrichtung der jeweiligen von den betroffenen zuständigen Behörden erhobenen Gebühren hervorgehen.
Bei Änderungen im rein nationalen Verfahren ist der Nachweis dafür vorzulegen, dass die betreffende Gebühr entsprechend den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörde entrichtet wurde.
Bei Änderungen im zentralisierten Verfahren sollte die jeweilige Gebühr für die geringfügigen Änderungen des Typs IA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates (9) gemäß den Finanzverfahren der Agentur entrichtet werden.
Bei zusammengefassten geringfügigen Änderungen des Typs IA gemäß Artikel 7 oder Artikel 13d der Änderungsverordnung, die mehrere Zulassungen desselben Zulassungsinhabers betreffen, sollten ein gemeinsames Anschreiben und Antragsformular sowie für jedes betroffene Arzneimittel jeweils separate unterstützende Unterlagen und die (gegebenenfalls) geänderten Arzneimittelinformationen eingereicht werden. Dies gestattet es den maßgeblichen Behörden, das Dossier jeder in der Zusammenfassung enthaltenen Zulassung anhand der betreffenden geänderten oder neuen Informationen zu aktualisieren.
2.1.2. Überprüfung von Änderungen des Typs IA im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
Der Referenzmitgliedstaat überprüft die Mitteilung einer Änderung des Typs IA innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung.
Spätestens am 30. Tag unterrichtet der Referenzmitgliedstaat den Zulassungsinhaber und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Prüfungsergebnis. Wenn die Zulassung Änderungen der Entscheidung bzw. des Beschlusses über die Erteilung der Zulassung erforderlich macht, müssen alle betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Erteilung der Zulassung binnen sechs Monaten nach dem Eingang der vom jeweiligen Referenzmitgliedstaat übermittelten Mitteilung über das Prüfungsergebnis entsprechend ändern; diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass die für die Änderung der Zulassung erforderlichen Unterlagen an die betroffenen Mitgliedstaaten geschickt wurden.
Werden eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IA als Bestandteil einer Mitteilung eingereicht, teilt der Referenzmitgliedstaat dem Zulassungsinhaber mit, welche Änderungen bei der Überprüfung angenommen oder abgelehnt wurden. Der Zulassungsinhaber muss die Durchführung der abgelehnten Änderungen unverzüglich einstellen.
Enthält der Antrag bei der Einreichung nicht alle erforderlichen Unterlagen, führt dies zwar bei geringfügigen Änderungen des Typs IA nicht unbedingt zu einer sofortigen Ablehnung der beantragten Änderung, sofern der Zulassungsinhaber alle fehlenden Unterlagen auf Verlangen der maßgeblichen Behörde unverzüglich vorlegt. Es muss jedoch betont werden, dass eine geringfügige Änderung des Typs IA unter bestimmten Umständen abgelehnt werden kann; infolge dieser Ablehnung muss der Zulassungsinhaber die Anwendung entsprechender bereits durchgeführter Änderungen umgehend einstellen.
2.1.3. Überprüfung von Änderungen des Typs IA im rein nationalen Verfahren
Die zuständige nationale Behörde überprüft die Mitteilung einer Änderung des Typs IA innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung.
Spätestens am 30. Tag unterrichtet die zuständige nationale Behörde den Zulassungsinhaber über das Ergebnis ihrer Prüfung. Wenn die Zulassung Änderungen der Entscheidung bzw. des Beschlusses über die Erteilung der Zulassung erforderlich macht, müssen alle betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Erteilung der Zulassung binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Zulassungsinhabers über das Ergebnis der Prüfung entsprechend ändern; diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass die für die Änderung der Zulassung erforderlichen Unterlagen an die zuständige nationale Behörde geschickt wurden.
Werden eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IA als Bestandteil einer Mitteilung eingereicht, unterrichtet die zuständige nationale Behörde den Zulassungsinhaber darüber, welche Änderungen bei der Überprüfung angenommen oder abgelehnt wurden.
Enthält der Antrag bei der Einreichung nicht alle erforderlichen Unterlagen, führt dies zwar bei geringfügigen Änderungen des Typs IA nicht unbedingt zu einer sofortigen Ablehnung der beantragten Änderung, sofern der Zulassungsinhaber alle fehlenden Unterlagen auf Verlangen der maßgeblichen Behörde unverzüglich vorlegt. Es muss jedoch betont werden, dass eine geringfügige Änderung des Typs IA unter bestimmten Umständen abgelehnt werden kann; infolge dieser Ablehnung muss der Zulassungsinhaber die Anwendung bereits durchgeführter Änderungen einstellen.
2.1.4. Überprüfung von Änderungen des Typs IA im zentralisierten Verfahren
Die Agentur überprüft eine Mitteilung über Änderungen des Typs IA innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt, ohne den vom Ausschuss für Humanarzneimittel oder vom Ausschuss für Tierarzneimittel ernannten Berichterstatter für das betreffende Arzneimittel einzubeziehen. Die Agentur übermittelt dem Berichterstatter jedoch eine Abschrift der Mitteilung des Typs IA zur Information.
Spätestens am 30. Tag unterrichtet die Agentur den Zulassungsinhaber über das Ergebnis ihrer Prüfung. Wenn die Agentur zu einem positiven Ergebnis gelangt ist und nach der Entscheidung bzw. nach dem Beschluss der Kommission über die Erteilung der Zulassung Änderungen erforderlich sind, unterrichtet die Agentur die Kommission entsprechend und übermittelt die überarbeiteten Unterlagen. Die Kommission aktualisiert dann die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Erteilung der Zulassung spätestens binnen zwölf Monaten.
Werden eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IA als Bestandteil einer Mitteilung eingereicht, teilt die Agentur dem Zulassungsinhaber unmissverständlich mit, welche Änderungen bei der Überprüfung angenommen oder abgelehnt wurden.
Enthält der Antrag bei der Einreichung nicht alle erforderlichen Unterlagen, führt dies zwar bei geringfügigen Änderungen des Typs IA nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Ablehnung der beantragten Änderung, sofern der Zulassungsinhaber alle fehlenden Unterlagen auf Verlangen der Agentur unverzüglich nachreicht. Es muss aber betont werden, dass eine geringfügige Änderung des Typs IA unter bestimmten Umständen abgelehnt werden kann; infolge dieser Ablehnung muss der Zulassungsinhaber die Anwendung bereits durchgeführter Änderungen einstellen.
2.2. Geringfügige Änderungen des Typs IB
Dieser Abschnitt enthält eine Anleitung zur Anwendung der Artikel 7, 9, 11, 13b, 13d, 13e, 15, 17, 23 und 24 der Änderungsverordnung auf geringfügige Änderungen des Typs IB.
In der Änderungsverordnung und im Anhang zu diesen Leitlinien ist eine Liste von Änderungen zusammengestellt, die als geringfügige Änderungen des Typs IB zu betrachten sind. Derartige geringfügige Änderungen sind vor ihrer Durchführung mitteilungspflichtig. Der Zulassungsinhaber muss eine Stillhaltefrist von 30 Tagen abwarten, um sicherzustellen, dass die Mitteilung von den maßgeblichen Behörden akzeptiert wird, bevor er die Änderung durchführt (Verfahren mit Stillhaltefrist: „Tell, Wait and Do“).
2.2.1. Einreichung von Mitteilungen über Änderungen des Typs IB
Mitteilungen bei geringfügigen Änderungen des Typs IB müssen allen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur vom Zulassungsinhaber zum gleichen Zeitpunkt übermittelt werden.
Zulassungsinhaber können für dieselbe Zulassung mehrere geringfügige Änderungen des Typs IB in einer einzigen Mitteilung zusammenfassen oder eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IB mit anderen geringfügigen Änderungen in einer einzigen Mitteilung zusammenfassen, wenn einer der in Anhang III der Änderungsverordnung genannten Fälle gegeben ist oder wenn dies im Vorfeld mit dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur vereinbart wurde.
Auch bei im rein nationalen Verfahren zugelassenen Arzneimitteln kann der Zulassungsinhaber folgende Möglichkeiten: Er kann mehrere geringfügige Änderungen des Typs IB zusammenfassen, die unterschiedliche Zulassungen in einem einzelnen Mitgliedstaat betreffen; er kann eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IB mit anderen geringfügigen Änderungen zusammenfassen, die sich auf unterschiedliche Zulassungen in einem einzelnen Mitgliedstaat auswirken, oder er kann eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IB mit anderen geringfügigen Änderungen zusammenfassen, die sich auf mehrere Zulassungen in einem einzelnen Mitgliedstaat auswirken; diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass i) die Änderungen bei allen betroffenen Zulassungen identisch sind, ii) dass die Änderungen zum gleichen Zeitpunkt an die zuständige nationale Behörde übermittelt werden, und iii) dass die zuständige nationale Behörde der Zusammenfassung zuvor zugestimmt hat.
Wenn dieselbe geringfügige Änderung des Typs IB oder dieselbe Zusammenfassung von geringfügigen Änderungen, wie oben beschrieben, mehrere Zulassungen desselben Zulassungsinhabers betreffen, kann der Zulassungsinhaber diese Änderungen wahlweise auch als Antrag auf ein „Verfahren zur Arbeitsteilung“ (siehe Abschnitt 3 zum Thema „Arbeitsteilung“) einreichen.
Der Antrag muss die Unterlagen gemäß Anhang IV der Änderungsverordnung enthalten; die nachstehenden Bestandteile sind unter Beachtung der Überschriften und der Nummerierung nach dem EU-CTD-Format oder im Format gemäß Band 6B der „Mitteilung an die Antragsteller“ (bzw. nach dem Format für Tierarzneimittel, wenn kein Format nach EU-CTD vorhanden ist) vorzulegen:
— |
ein Anschreiben; |
— |
das ausgefüllte EU-Formular des Änderungsantrags (wie in der Mitteilung an die Antragsteller veröffentlicht) mit genauen Angaben zu den betreffenden Zulassungen; wenn sich eine Änderung aus einer anderen Änderung ergibt oder mit ihr zusammenhängt, sollte der Zusammenhang dieser Änderungen im entsprechenden Abschnitt des Antragsformulars beschrieben werden; gilt eine Änderung als nicht eingestuft, ist eine ausführliche Begründung für ihre Einreichung als Mitteilung des Typs IB aufzunehmen; |
— |
ein Verweis auf den Änderungscode gemäß dem Anhang dieser Leitlinien und der entsprechende Hinweis, dass sämtliche Bedingungen und Dokumentationsanforderungen erfüllt werden bzw. ggf. ein Verweis darauf, dass dem betreffenden Antrag eine nach Artikel 5 der Änderungsverordnung veröffentlichte Empfehlung für die Einstufung zugrunde liegt; |
— |
einschlägige Unterlagen zur Begründung der vorgeschlagenen Änderung, darunter auch etwaige im Anhang dieser Leitlinien genannte Unterlagen; |
— |
bei Änderungen, die von der zuständigen Behörde aufgrund neu vorgelegter Daten verlangt werden, z. B. gemäß Auflagen nach dem Inverkehrbringen oder im Rahmen von Pharmakovigilanz-Pflichten: eine Abschrift der Anweisung; |
— |
wenn sich die Änderungen auf die Zusammenfassung der Produktmerkmale, auf die Etikettierung oder die Packungsbeilage auswirken: die neuen Arzneimittelinformationen im geeigneten Format sowie die entsprechenden Übersetzungen; wenn sich die geringfügige Änderung des Typs IB insgesamt auf die Gestaltung und die Lesbarkeit der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung oder die Packungsbeilage auswirkt, sollten dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur Muster oder Kopien vorgelegt werden. |
Bei Änderungen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sollte der Referenzmitgliedstaat ergänzend eine Aufstellung der Versende-Daten erhalten, aus der die Verfahrensnummer der Änderungen des Typs IB, das Datum, an denen die Anträge allen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und die Bescheinigung über die Entrichtung der jeweiligen von den betroffenen zuständigen Behörden erhobenen Gebühren hervorgehen.
Bei Änderungen im rein nationalen Verfahren ist der Nachweis dafür vorzulegen, dass die betreffende Gebühr entsprechend den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörde entrichtet wurde.
Bei Änderungen im zentralisierten Verfahren sollte die jeweilige Gebühr für die geringfügigen Änderungen des Typs IB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 297/95 gemäß den Finanzverfahren der Agentur entrichtet werden.
2.2.2. Überprüfung von Änderungen des Typs IB im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
Nach Erhalt wird mit einer Mitteilung des Typs IB wie folgt verfahren:
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Vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens prüft der Referenzmitgliedstaat innerhalb von sieben Kalendertagen, ob die vorgeschlagene Änderung als geringfügige Änderung des Typs IB betrachtet werden kann und ob die Mitteilung korrekt und vollständig ist („Validierung“). |
|
Wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Anhang dieser Leitlinien nicht als geringfügige Änderung des Typs IB betrachtet werden kann oder nicht in einer Empfehlung nach Artikel 5 der Änderungsverordnung als geringfügige Änderung des Typs IB eingestuft wurde und wenn der Referenzmitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels haben kann, setzt der Referenzmitgliedstaat die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und den Zulassungsinhaber unverzüglich davon in Kenntnis. |
|
Widersprechen die anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von weiteren sieben Kalendertagen, wird der Zulassungsinhaber aufgefordert, seinen Änderungsantrag gemäß den Anforderungen eines Antrags auf eine größere Änderung des Typs II zu ergänzen. Nach Erhalt des gültigen überarbeiteten Änderungsantrags wird das Verfahren zur Beurteilung einer Änderung des Typs II (siehe Nummer 2.3.2) eingeleitet. |
|
Auch wenn die anderen betroffenen Mitgliedstaaten dem Referenzmitgliedstaat widersprechen, obliegt die endgültige Entscheidung über die Einstufung der vorgeschlagenen Änderung dem Referenzmitgliedstaat. Der Referenzmitgliedstaat berücksichtigt dabei die erhaltenen Anmerkungen. |
|
Ist der Referenzmitgliedstaat der Auffassung, dass die vorgeschlagene Änderung als geringfügige Änderung des Typs IB betrachtet werden kann, wird der Zulassungsinhaber von dem Ergebnis der Validierung und dem Datum des Verfahrensbeginns in Kenntnis gesetzt. |
|
Innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung unterrichtet der Referenzmitgliedstaat den Zulassungsinhaber über das Ergebnis des Verfahrens. Hat der Referenzmitgliedstaat dem Zulassungsinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung seinen Bescheid nicht übermittelt, gilt die Mitteilung als angenommen. |
|
Bei einem negativen Ergebnis wird dem Zulassungsinhaber eine Frist von 30 Tagen gewährt, um die Mitteilung nachbessern. Dabei sind die Gründe für die Ablehnung des Änderungsantrags gebührend zu berücksichtigen. Wenn der Zulassungsinhaber die Mitteilung nicht wie verlangt innerhalb von 30 Tagen nachbessert, gilt die Änderung als von allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten abgelehnt. |
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Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der nachgebesserten Mitteilung unterrichtet der Referenzmitgliedstaat den Zulassungsinhaber über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Änderungen (und begründet ein gegebenenfalls negatives Ergebnis). Die anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden entsprechend benachrichtigt. |
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Wird eine Zusammenfassung geringfügiger Änderungen als Bestandteil einer Mitteilung eingereicht, unterrichtet der Referenzmitgliedstaat den Zulassungsinhaber und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber, welche Änderungen er nach Prüfung angenommen oder abgelehnt hat. |
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Wenn erforderlich, ändern die zuständigen Behörden die Zulassung binnen sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens durch den Referenzmitgliedstaat, sofern die für die Änderung der Zulassung erforderlichen Unterlagen den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Angenommene geringfügige Änderungen des Typs IB können durchgeführt werden, ohne dass eine Aktualisierung der Zulassung abgewartet werden muss. |
2.2.3. Überprüfung von Änderungen des Typs IB im rein nationalen Verfahren
Nach Erhalt wird mit einer Mitteilung des Typs IB wie folgt verfahren:
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Vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens prüft die zuständige nationale Behörde, ob die vorgeschlagene Änderung als geringfügige Änderung des Typs IB betrachtet werden kann und ob die Mitteilung korrekt und vollständig ist („Validierung“). |
|
Wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Anhang dieser Leitlinien nicht als geringfügige Änderung des Typs IB betrachtet werden kann oder nicht in einer Empfehlung nach Artikel 5 der Änderungsverordnung als geringfügige Änderung des Typs IB eingestuft wurde und wenn die zuständige nationale Behörde der Auffassung ist, dass die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels haben kann, wird der Zulassungsinhaber aufgefordert, den Änderungsantrag zu überarbeiten und gemäß den Anforderungen eines Antrags auf eine größere Änderung des Typs II zu ergänzen. Nach Erhalt des gültigen überarbeiteten Änderungsantrags wird das Verfahren zur Beurteilung einer Änderung des Typs II (siehe Nummer 2.3.4) eingeleitet. |
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Ist die zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass die vorgeschlagene Änderung als geringfügige Änderung des Typs IB gelten kann, wird der Zulassungsinhaber von dem Ergebnis der Validierung und dem Datum des Verfahrensbeginns in Kenntnis gesetzt. |
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Innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung unterrichtet die zuständige nationale Behörde den Zulassungsinhaber über das Ergebnis des Verfahrens. Hat die zuständige nationale Behörde dem Zulassungsinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung ihr Gutachten zur Mitteilung nicht übermittelt, gilt die Mitteilung als angenommen. |
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Bei einem negativen Ergebnis wird dem Zulassungsinhaber eine Frist von 30 Tagen gewährt, um die Mitteilung nachbessern. Dabei sind die Gründe für die Ablehnung des Änderungsantrags gebührend zu berücksichtigen. Wenn der Zulassungsinhaber die Mitteilung nicht wie verlangt innerhalb von 30 Tagen nachbessert, gilt die Änderung als von der zuständigen nationalen Behörde abgelehnt. |
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Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der nachgebesserten Mitteilung unterrichtet die zuständige nationale Behörde den Zulassungsinhaber über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Änderungen (und begründet gegebenenfalls ein negatives Ergebnis). |
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Wurde eine Zusammenfassung geringfügiger Änderungen als Bestandteil einer Mitteilung eingereicht, teilt die zuständige nationale Behörde dem Zulassungsinhaber unmissverständlich mit, welche Änderungen bei der Überprüfung angenommen oder abgelehnt wurden. |
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Wenn erforderlich, ändert die zuständige nationale Behörde die Zulassung binnen sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens, sofern die für die Änderung der Zulassung erforderlichen Unterlagen der zuständigen nationalen Behörde übermittelt wurden. Geringfügige angenommene Änderungen des Typs IB können durchgeführt werden, ohne dass eine Aktualisierung der Zulassung abgewartet werden muss. |
2.2.4. Überprüfung von Änderungen des Typs IB im zentralisierten Verfahren
Nach Erhalt einer Mitteilung des Typs IB verfährt die Agentur mit einer Mitteilung wie folgt:
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Vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens prüft die Agentur innerhalb von sieben Kalendertagen, ob die vorgeschlagene Änderung als geringfügige Änderung des Typs IB betrachtet werden kann und ob die Mitteilung korrekt und vollständig ist („Validierung“). |
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Wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Anhang dieser Leitlinien nicht als geringfügige Änderung des Typs IB betrachtet werden kann oder nicht in einer Empfehlung nach Artikel 5 der Änderungsverordnung als geringfügige Änderung des Typs IB eingestuft wurde und wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels haben kann, wird der Zulassungsinhaber aufgefordert, den Änderungsantrag zu überarbeiten und gemäß den Anforderungen eines Antrags auf eine größere Änderung des Typs II zu ergänzen. Nach Erhalt des gültigen überarbeiteten Änderungsantrags wird das Verfahren zur Beurteilung einer Änderung des Typs II (siehe Nummer 2.3.6) eingeleitet. |
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Ist die Agentur der Auffassung, dass die vorgeschlagene Änderung als geringfügige Änderung des Typs IB gelten kann, wird der Zulassungsinhaber von dem Ergebnis der Validierung und dem Datum des Verfahrensbeginns in Kenntnis gesetzt. |
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Der Berichterstatter wird in die Überprüfung einer Mitteilung des Typs IB einbezogen. |
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Innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung unterrichtet die Agentur den Zulassungsinhaber und die Kommission über das Ergebnis des Verfahrens. Hat die Agentur dem Zulassungsinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung ihr Gutachten zur Mitteilung nicht übermittelt, gilt die Mitteilung als angenommen. |
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Bei einem negativen Ergebnis wird dem Zulassungsinhaber eine Frist von 30 Tagen gewährt, um die Mitteilung nachbessern. Dabei sind die Gründe für die Ablehnung des Änderungsantrags gebührend zu berücksichtigen. Wenn der Zulassungsinhaber die Mitteilung nicht wie verlangt innerhalb von 30 Tagen nachbessert, gilt die Mitteilung als abgelehnt. |
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Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der nachgebesserten Mitteilung unterrichtet die Agentur den Zulassungsinhaber über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Änderungen (und begründet gegebenenfalls ein negatives Ergebnis). |
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Wird eine Zusammenfassung geringfügiger Änderungen als Bestandteil einer Mitteilung eingereicht, teilt die Agentur dem Zulassungsinhaber unmissverständlich mit, welche Änderungen bei der Überprüfung angenommen oder abgelehnt wurden. |
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Wenn das Gutachten der Agentur positiv ausgefallen ist und die Änderungen sich auf die Entscheidung bzw. den Beschluss der Kommission über die Erteilung der Zulassung auswirken, unterrichtet die Agentur die Kommission entsprechend und übermittelt die betreffenden Unterlagen. Erforderlichenfalls ändert die Kommission die Zulassung spätestens binnen zwölf Monaten. Geringfügige angenommene Änderungen des Typs IB können durchgeführt werden, ohne dass eine Aktualisierung der Entscheidung bzw. des Beschlusses der Kommission über die Erteilung der Zulassung abgewartet werden muss, und die vereinbarten Änderungen werden in die Anhänge eines etwaigen anschließenden Regelungsverfahrens aufgenommen. |
2.3. Größere Änderungen des Typs II
Dieser Abschnitt enthält eine Anleitung zur Anwendung der Artikel 7, 10, 11, 13, 13c, 13d, 13e, 16, 17, 23 und 24 der Änderungsverordnung auf größere Änderungen des Typs II.
In der Änderungsverordnung und im Anhang zu diesen Leitlinien ist eine Liste von Änderungen zusammengestellt, die als größere Änderungen des Typs II zu betrachten sind. Die Durchführung dieser größeren Änderungen bedarf der Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde.
2.3.1. Einreichung von Anträgen auf Änderungen des Typs II
Mitteilungen im Zusammenhang mit größeren Änderungen des Typs II müssen allen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur vom Zulassungsinhaber zum gleichen Zeitpunkt übermittelt werden.
Zulassungsinhaber können für dieselbe Zulassung mehrere größere Änderungen des Typs II in einem einzigen Antrag zusammenfassen oder eine oder mehrere größere Änderungen des Typs II mit anderen geringfügigen Änderungen in einem einzigen Antrag zusammenfassen, wenn einer der in Anhang III der Änderungsverordnung genannten Fälle gegeben ist oder wenn dies zuvor mit der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur vereinbart wurde.
Auch bei im rein nationalen Verfahren zugelassenen Arzneimitteln hat der Zulassungsinhaber folgende Möglichkeiten: Er kann mehrere größere Änderungen des Typs II zusammenfassen, die unterschiedliche Zulassungen in einem einzelnen Mitgliedstaat betreffen; er kann eine oder mehrere größere Änderungen des Typs II mit anderen geringfügigen Änderungen zusammenfassen, die sich auf unterschiedliche Zulassungen in einem einzelnen Mitgliedstaat auswirken, oder er kann eine oder mehrere größere Änderungen des Typs II mit anderen geringfügigen Änderungen zusammenfassen, die sich auf mehrere Zulassungen in einem einzelnen Mitgliedstaat auswirken. Diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass i) die Änderungen bei allen betroffenen Zulassungen identisch sind, ii) dass die Änderungen zum gleichen Zeitpunkt an die zuständige nationale Behörde übermittelt werden, und iii) dass die zuständige nationale Behörde der Zusammenfassung zuvor zugestimmt hat.
Wenn dieselbe größere Änderung des Typs II oder dieselbe Zusammenfassung von Änderungen wie oben beschrieben mehrere Zulassungen desselben Zulassungsinhabers betrifft, kann der Zulassungsinhaber diese Änderungen auch als Antrag auf ein „Verfahren zur Arbeitsteilung“ (siehe Abschnitt 3 zum Thema „Arbeitsteilung“) einreichen.
Der Antrag muss die Unterlagen gemäß Anhang IV der Änderungsverordnung enthalten; die nachstehenden Bestandteile sind unter Beachtung der Überschriften und der Nummerierung nach dem EU-CTD-Format oder im Format gemäß Band 6B der „Mitteilung an die Antragsteller“ (bzw. nach dem Format für Tierarzneimittel, wenn kein Format nach EU-CTD vorhanden ist) vorzulegen:
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ein Anschreiben; |
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das ausgefüllte EU-Formular des Änderungsantrags (wie in der Mitteilung an die Antragsteller veröffentlicht) mit genauen Angaben zu den betreffenden Zulassungen; wenn sich eine Änderung aus einer anderen Änderung ergibt oder mit ihr zusammenhängt, sollte der Zusammenhang dieser Änderungen im entsprechenden Abschnitt des Antragsformulars beschrieben werden; |
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ein Verweis auf den Änderungscode gemäß dem Anhang dieser Leitlinien und der entsprechende Hinweis, dass sämtliche Bedingungen und Dokumentationsanforderungen erfüllt werden bzw. ggf. ein Verweis darauf, dass dem betreffenden Antrag eine nach Artikel 5 der Änderungsverordnung veröffentlichte Empfehlung für die Einstufung zugrunde liegt; |
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die Datengrundlage für die vorgeschlagenen Änderungen; |
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gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung der qualitätsbezogenen Zusammenfassungen sowie der nichtklinischen und klinischen Übersichten (oder der Sachverständigenberichte bei Tierarzneimitteln); selbst wenn nur ein einziger nichtklinischer oder klinischer Studienbericht vorgelegt wird, sollte die betreffende einschlägige Zusammenfassung in Modul 2 aufgenommen werden; |
— |
bei Änderungen, die von der zuständigen Behörde aufgrund neu vorgelegter Daten verlangt werden, z. B. gemäß Auflagen nach dem Inverkehrbringen oder im Rahmen von Pharmakovigilanz-Pflichten: eine Abschrift der Anweisung; |
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wenn sich die Änderungen auf die Fachinformation, die Etikettierung oder die Packungsbeilage auswirken: die geänderten Arzneimittelinformationen im entsprechenden Format sowie die entsprechenden Übersetzungen; wenn sich die größere Änderung des Typs II insgesamt auf die Gestaltung und die Lesbarkeit der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung oder die Packungsbeilage auswirkt, sollten dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur Muster oder Kopien vorgelegt werden. |
Bei Änderungen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sollte der Referenzmitgliedstaat ergänzend eine Aufstellung der Versende-Daten erhalten, aus der die Verfahrensnummer der Änderung des Typs II, das Datum, an dem die Anträge allen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und die Bescheinigung über die Entrichtung der jeweiligen von den betreffenden zuständigen Behörden erhobenen Gebühr hervorgehen.
Bei Änderungen im rein nationalen Verfahren ist der Nachweis dafür vorzulegen, dass die betreffende Gebühr entsprechend den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörde entrichtet wurde.
Bei Änderungen im zentralisierten Verfahren sollte die jeweilige Gebühr für die Änderungen des Typs II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 297/95 gemäß den Finanzverfahren der Agentur entrichtet werden.
2.3.2. Beurteilung von Änderungen des Typs II im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
Nach Erhalt eines Antrags auf eine Änderung des Typs II verfährt der Referenzmitgliedstaat mit dem Antrag wie folgt:
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Wurde der Antrag gleichzeitig an alle betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet und enthält er die in Nummer 2.3.1 aufgeführten Unterlagen, bestätigt der Referenzmitgliedstaat den Empfang eines gültigen Antrags auf eine größere Änderung des Typs II. Das Verfahren beginnt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs eines gültigen Antrags durch den Referenzmitgliedstaat. Der Zulassungsinhaber und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden zu Verfahrensbeginn über den Zeitplan unterrichtet. |
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In der Regel gilt für größere Änderungen des Typs II eine Beurteilungsfrist von 60 Tagen. Dieser Zeitraum kann vom Referenzmitgliedstaat je nach Dringlichkeit einer Angelegenheit verkürzt werden, insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen; bei den in Anhang V Teil I genannten Änderungen sowie bei Zusammenfassungen von Änderungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Änderungsverordnung kann der Referenzmitgliedstaat diesen Zeitraum allerdings auch auf 90 Tagen ausdehnen. Bei Änderungen der Zulassung von Tierarzneimitteln, die in Anhang V Teil 2 der Änderungsverordnung aufgeführt sind, gilt eine Frist von 90 Tagen. |
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Der Referenzmitgliedstaat erstellt entsprechend dem mitgeteilten Zeitplan einen Entwurf des Beurteilungsberichts und fasst einen Beschluss über den Antrag. Er unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und den Zulassungsinhaber entsprechend; den Berichtentwurf übermittelt er den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und dem Zulassungsinhaber zur Information. Die betroffenen Mitgliedstaaten schicken ihre Stellungnahmen binnen der im Zeitplan genannten Fristen an den Referenzmitgliedstaat. |
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Der Referenzmitgliedstaat kann den Zulassungsinhaber innerhalb der Beurteilungsfrist auffordern, zusätzliche Angaben vorzulegen. Zusammen mit der Aufforderung zur Vorlage ergänzender Informationen erhält der Zulassungsinhaber einen Zeitplan, dem er entnehmen kann, wann er die verlangten Daten vorlegen muss und um welchen Zeitraum die Beurteilungsfrist gegebenenfalls verlängert wird. Im Allgemeinen erfolgt eine Aussetzung über einen Zeitraum von einem Monat. Wünscht der Zulassungsinhaber eine längere Aussetzung des Verfahrens, sollte er dies beim Referenzmitgliedstaat unter Angabe von Gründen beantragen. |
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Das Verfahren ruht bis zum Erhalt dieser zusätzlichen Informationen. Die Beurteilung der Antworten kann je nach Komplexität und Umfang der beim Zulassungsinhaber angeforderten Daten 30 bis 60 Tage dauern. |
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Nachdem er die Antwort des Zulassungsinhabers erhalten hat, erstellt der Referenzmitgliedstaat den Entwurf des Beurteilungsberichts und des Beschlusses über den Antrag und übermittelt die Entwürfe den betroffenen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und dem Zulassungsinhaber zur Information. |
2.3.3. Ergebnis der Beurteilung von Änderungen des Typs II im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
Der Referenzmitgliedstaat stellt den Beurteilungsbericht einschließlich des Beschlusses über den Antrag vor Ablauf der mitgeteilten Beurteilungsfrist fertig und übermittelt den Bericht und seine Beurteilung den anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Beurteilungsberichts und des Beschlusses erkennen die betroffenen Mitgliedstaaten den Beschluss an und unterrichten den Referenzmitgliedstaat, wenn nicht eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit (oder im Fall von Tierarzneimitteln eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt) festgestellt wird, die einer Anerkennung des vom Referenzmitgliedstaat gefassten Beschlusses entgegensteht. Der Mitgliedstaat, der innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Beurteilungsberichts und des Beschlusses des Referenzmitgliedstaats eine entsprechende potenzielle schwerwiegende Gefahr feststellt, unterrichtet den Referenzmitgliedstaat und legt eine eingehende Begründung seiner Einschätzung vor.
Der Referenzmitgliedstaat verweist den Antrag dann an die betreffende Koordinierungsgruppe, die die strittige Frage gemäß Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/82/EG beziehungsweise nach Artikel 29 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/83/EG prüft, und unterrichtet den Zulassungsinhaber und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend. Der Zulassungsinhaber ist nicht berechtigt, eine Befassung zu veranlassen.
Wird ein Antrag in Verbindung mit zusammengefassten Änderungen und mindestens einer Änderung des Typs II an die Koordinierungsgruppe verwiesen, wird der Beschluss über die Änderungen, die nicht Gegenstand des jeweiligen Verweisungsverfahrens sind, bis zum Abschluss des Verweisungsverfahrens ausgesetzt (ggf. einschließlich der Verweisung an den Ausschuss für Humanarzneimittel nach den Artikeln 32 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. durch den Ausschuss für Tierarzneimittel nach den Artikeln 36 bis 38 der Richtlinie 2001/82/EG). Allerdings befassen sich die Koordinierungsgruppe und gegebenenfalls der Ausschuss für Humanarzneimittel bzw. der Ausschuss für Tierarzneimittel nicht mit allen in der Zusammenfassung enthaltenen Änderungen, sondern nur mit den Änderungen, bei denen eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt festgestellt wurde.
Der Referenzmitgliedstaat unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Zulassungsinhaber, ob die Änderungen angenommen oder abgelehnt wurden (und begründet gegebenenfalls ein negatives Ergebnis). Wurden mehrere Änderungen des Typs II oder eine Zusammenfassung aus einer oder mehreren Änderungen des Typs II mit anderen, geringfügigen Änderungen in demselben Antrag eingereicht, teilt der Referenzmitgliedstaat dem Zulassungsinhaber und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Änderungen angenommen oder abgelehnt wurden. Der Zulassungsinhaber kann einzelne Änderungen aus der Zusammenfassung zurückziehen (wenn die Beurteilung durch den Referenzmitgliedstaat noch nicht abgeschlossen wurde).
Nachdem ein positiver Bescheid über beantragte Änderungen ergangen ist, die sich auf die Fachinformation, die Etikettierung oder die Packungsbeilage auswirken, sollte der Zulassungsinhaber innerhalb von sieben Tagen allen betroffenen Mitgliedstaaten den übersetzten Wortlaut der Arzneimittelinformationen übermitteln.
Nach Genehmigung der Änderung(en) passen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Zulassung erforderlichenfalls innerhalb von zwei Monaten an die genehmigten Änderungen an; diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass den betroffenen Mitgliedstaaten die für die Änderung der Zulassung erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.
Nachdem der Zulassungsinhaber durch den Referenzmitgliedstaat über die Genehmigung der Änderungen unterrichtet wurde, können genehmigte größere Änderungen des Typs II innerhalb von 30 Tagen durchgeführt werden, wenn dem betroffenen Mitgliedstaat die erforderlichen Dokumente für die Anpassung der Zulassung übermittelt wurden. Wenn ein Antrag Gegenstand eines Verweisungsverfahrens war, dürfen die Änderungen erst dann durchgeführt werden, wenn die Änderungen im Verweisungsverfahren angenommen wurden. Die in der Zusammenfassung enthaltenen Änderungen, die nicht Gegenstand eines Verweisungsverfahrens waren, können durchgeführt werden, wenn der Referenzmitgliedstaat dies vorgesehen hat.
Änderungen, die Fragen der Sicherheit berühren, müssen innerhalb eines zwischen dem Referenzmitgliedstaat und dem Zulassungsinhaber vereinbarten Zeitrahmens durchgeführt werden.
2.3.4. Beurteilung von Änderungen des Typs II im rein nationalen Verfahren
Nach Erhalt eines Antrags des Typs II verfährt die zuständige nationale Behörde mit dem Antrag wie folgt:
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Enthält der Antrag die in Nummer 2.3.1 genannten Unterlagen, bestätigt die zuständige nationale Behörde den Empfang eines gültigen Antrags auf eine größere Änderung des Typs II. Das Verfahren beginnt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs eines gültigen Antrags. Der Zulassungsinhaber wird zu Verfahrensbeginn über den Zeitplan unterrichtet. |
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In der Regel gilt für größere Änderungen des Typs II eine Beurteilungsfrist von 60 Tagen. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen nationalen Behörde je nach Dringlichkeit einer Angelegenheit verkürzt werden, insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen; bei den in Anhang V Teil I genannten Änderungen sowie bei Zusammenfassungen von Änderungen nach Artikel 13d Absatz 2 Buchstabe c der Änderungsverordnung kann dieser Zeitraum allerdings auch auf 90 Tage ausgedehnt werden. Bei Änderungen der Zulassung von Tierarzneimitteln, die in Anhang V Teil 2 der Änderungsverordnung aufgeführt sind, gilt eine Frist von 90 Tagen. |
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Die zuständige nationale Behörde kann den Zulassungsinhaber innerhalb der Beurteilungsfrist auffordern, zusätzliche Angaben vorzulegen. Zusammen mit der Aufforderung zur Vorlage ergänzender Informationen erhält der Zulassungsinhaber einen Zeitplan, dem er entnehmen kann, wann er die verlangten Daten vorlegen muss und um welchen Zeitraum die Beurteilungsfrist gegebenenfalls verlängert wird. |
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Das Verfahren ruht bis zum Erhalt dieser zusätzlichen Informationen. In der Regel wird es für die Dauer eines Monats ausgesetzt. Wünscht der Zulassungsinhaber eine längere Aussetzung des Verfahrens, sollte er dies bei der zuständigen nationalen Behörde unter Angabe von Gründen beantragen. |
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Die Beurteilung der Antworten kann je nach Komplexität und Umfang des beim Zulassungsinhaber angeforderten Datenmaterials 30 bis 60 Tage dauern. |
2.3.5. Ergebnis der Beurteilung von Änderungen des Typs II im rein nationalen Verfahren
Innerhalb der Beurteilungsfrist muss die zuständige nationale Behörde die Beurteilung einschließlich ihres Beschlusses über den betreffenden Antrag fertigstellen, ihren Beschluss über den betreffenden Antrag fassen und den Zulassungsinhaber über die erteilte Zulassung oder über die Ablehnung der Änderung(en) unterrichten (ggf. unter Nennung der Gründe für einen negativen Beschluss).
Wurden mehrere Änderungen des Typs II oder eine Zusammenfassung aus einer oder mehreren Änderungen des Typs II mit anderen, geringfügigen Änderungen in demselben Antrag eingereicht, teilt die zuständige nationale Behörde den Zulassungsinhaber mit, welche Änderungen angenommen oder abgelehnt wurden. Der Zulassungsinhaber kann einzelne Änderungen aus der Zusammenfassung zurückziehen (wenn die Beurteilung durch die zuständige nationale Stelle noch nicht abgeschlossen wurde).
Nach Genehmigung der Änderungen passen die zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Zulassung erforderlichenfalls innerhalb von zwei Monaten an die genehmigten Änderungen an; diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass der zuständigen nationalen Behörde die für die Änderung der Zulassung erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.
Genehmigte größere Änderungen des Typs II können durchgeführt werden, nachdem der Zulassungsinhaber durch die zuständige nationale Behörde über die Genehmigung der Änderungen unterrichtet wurde, wenn dem betroffenen Mitgliedstaat die erforderlichen Dokumente für die Anpassung der Zulassung(en) übermittelt wurden.
Änderungen, die Fragen der Sicherheit berühren, müssen nach einem zwischen der zuständigen nationalen Behörde und dem Zulassungsinhaber vereinbarten Zeitrahmen durchgeführt werden.
2.3.6. Beurteilung von Änderungen des Typs II im zentralisierten Verfahren
Nach Erhalt eines Antrags des Typs II verfährt die Agentur mit dem Antrag wie folgt:
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Enthält der bei der Agentur eingereichte Antrag die in Nummer 2.3.1 aufgeführten Unterlagen, bestätigt die Agentur den Empfang eines gültigen Antrags auf Zulassung einer größeren Änderung des Typs II. Die Agentur leitet das Verfahren spätestens an dem Datum ein, an dem sie den Empfang eines gültigen Antrags bestätigt. Der Zulassungsinhaber wird zu Verfahrensbeginn über den erlassenen Zeitplan unterrichtet. |
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In der Regel gilt für größere Änderungen des Typs II eine Beurteilungsfrist von 60 Tagen. Dieser Zeitraum kann von der Agentur je nach Dringlichkeit einer Angelegenheit verkürzt werden, insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen; bei den in Anhang V Teil I genannten Änderungen sowie bei Zusammenfassungen von Änderungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Änderungsverordnung kann dieser Zeitraum allerdings auch auf 90 Tage ausgedehnt werden. Bei Änderungen der Zulassung von Tierarzneimitteln, die in Anhang V Teil 2 der Änderungsverordnung aufgeführt sind, gilt eine Frist von 90 Tagen. |
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Innerhalb der Beurteilungsfrist kann der Ausschuss für Humanarzneimittel oder der Ausschuss für Tierarzneimittel zusätzliche Angaben verlangen. Zusammen mit der erstmaligen Aufforderung und mit allen weiteren Aufforderungen zur Nachreichung zusätzlicher Informationen erhält der Zulassungsinhaber auch einen Zeitplan, dem er entnehmen kann, wann er die verlangten Daten vorlegen muss und um welchen Zeitraum die Beurteilungsfrist gegebenenfalls verlängert wird. |
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Das Verfahren ruht bis zum Erhalt dieser zusätzlichen Informationen. Im Allgemeinen erfolgt eine Aussetzung von bis zu einem Monat. Um das Verfahren länger als einen Monat aussetzen zu lassen, sollte der Zulassungsinhaber einen begründeten Antrag an die Agentur richten, der vom entsprechenden Ausschuss zu genehmigen ist. Für alle weiteren Aufforderungen zur Vorlage ergänzender Informationen wird im Allgemeinen eine weitere Aussetzung des Verfahrens jeweils um bis zu einem Monat gewährt; aus berechtigten Gründen kann die Aussetzung auf höchstens zwei Monate ausgedehnt werden. |
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Die Bewertung der Antworten durch den Ausschuss kann je nach Komplexität und Umfang des beim Zulassungsinhaber angeforderten Datenmaterials 30 bis 60 Tage dauern. |
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Auf Antrag des Ausschusses oder des Zulassungsinhabers kann gegebenenfalls auch eine mündliche Anhörung vor dem Ausschuss für Humanarzneimittel oder dem Ausschuss für Tierarzneimittel stattfinden. |
2.3.7. Ergebnis der Beurteilung von Änderungen des Typs II im zentralisierten Verfahren
Hat der Ausschuss für Humanarzneimittel oder der Ausschuss für Tierarzneimittel ein Gutachten abgegeben, unterrichtet die Agentur den Zulassungsinhaber innerhalb von 15 Tagen darüber, ob das Gutachten positiv oder negativ ausgefallen ist (und begründet gegebenenfalls ein negatives Ergebnis).
Wurden mehrere Änderungen des Typs II oder wurde eine Zusammenfassung von einer oder mehreren Änderungen des Typs II und anderen, geringfügigen Änderungen in einem Antrag eingereicht, gibt die Agentur ein Gutachten zum endgültigen Ausgang des Verfahrens ab. In einem solchen Gutachten führt sie auch alle Änderungen auf, die sie ihrer Auffassung nach nicht genehmigen kann. Der Zulassungsinhaber kann einzelne Änderungen aus der Zusammenfassung zurückziehen (wenn die Agentur ihr Gutachten noch nicht fertiggestellt hat).
Das Verfahren zur Überprüfung von Gutachten nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gilt auch für die Gutachten über Anträge auf größere Änderungen des Typs II.
Wenn die Agentur in ihrem abschließenden Gutachten zu einem positiven Ergebnis gelangt und die Änderungen die Bedingungen betreffen, unter denen die Kommission die Zulassung erteilt hat, übermittelt die Agentur der Kommission zum einen ihr Gutachten unter Nennung der Gründe für ihre Bewertung und zum anderen die erforderlichen Unterlagen für die Änderung der Zulassung.
Nach Eingang des abschließenden Gutachtens und der relevanten Informationen ändert die Kommission die Zulassung bei folgenden Änderungen erforderlichenfalls innerhalb von zwei Monaten:
i) |
Änderungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer neuen therapeutischen Indikation oder einer bereits berücksichtigten Indikation; |
ii) |
Änderungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer zusätzlichen Gegenanzeige; |
iii) |
Dosierungsänderungen; |
iv) |
Änderungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzten Zieltierart oder Änderung einer bestehenden Zieltierart für Tierarzneimittel; |
v) |
Änderungen im Zusammenhang mit dem Austausch oder der Hinzufügung eines Serotyps, Stamms, Antigens oder einer Kombination von Serotypen, Stämmen oder Antigenen für einen Tierimpfstoff; |
vi) |
Änderungen am Wirkstoff eines saisonalen, präpandemischen oder pandemischen Grippeimpfstoffs für den Menschen; |
vii) |
Änderungen der Wartezeit für ein Tierarzneimittel; |
viii) |
sonstige Änderungen des Typs II in der Absicht, aufgrund erheblicher Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit bzw. — bei Tierarzneimitteln — bezüglich der Gesundheit von Tieren oder im Hinblick auf den Umweltschutz Änderungen einer Entscheidung bzw. eines Beschlusses über die Erteilung der Zulassung zu bewirken. |
Bei sonstigen Änderungen passt die Kommission die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Erteilung der Zulassung erforderlichenfalls spätestens innerhalb von zwölf Monaten an.
Die genehmigten größeren Änderungen des Typs II, die einer Änderung einer Entscheidung bzw. eines Beschlusses der Kommission über die Erteilung einer Zulassung binnen zwei Monaten bedürfen, können erst dann durchgeführt werden, wenn die Kommission den Zulassungsinhaber entsprechend unterrichtet hat. Wenn die Änderung der Entscheidung bzw. des Beschlusses über die Erteilung der Zulassung nicht binnen zwei Monaten vorgenommen werden muss oder wenn die genehmigten Änderungen sich nicht auf die Bedingungen auswirken, unter denen die Kommission die Zulassung erteilt, können die Änderungen durchgeführt werden, sobald der Zulassungsinhaber von der Agentur darüber unterrichtet wurde, dass die Agentur zu einem positiven Gutachten gelangt ist.
Änderungen, die Fragen der Sicherheit berühren, müssen nach einem zwischen der Kommission und dem Zulassungsinhaber vereinbarten Zeitrahmen durchgeführt werden.
2.4. Erweiterungen
In Anhang I der Änderungsverordnung ist festgelegt, welche Änderungen als Erweiterungen gelten. Gemäß Artikel 19 der Änderungsverordnung wird ein Erweiterungsantrag nach demselben Verfahren beurteilt wie die Erstzulassung, auf die er sich bezieht. Eine Zulassungserweiterung erfolgt entweder in Form einer Neuzulassung oder wird in die Erstzulassung aufgenommen, auf die sie sich bezieht.
2.4.1. Einreichung von Anträgen auf Zulassungserweiterung
Erweiterungsanträge müssen an alle betroffenen Mitgliedstaaten, an die zuständige nationale Behörde oder an die Agentur gerichtet werden.
Zulassungsinhaber können mehrere Erweiterungen oder eine oder mehrere Erweiterungen mit einer oder mehreren Änderungen, die jeweils dieselbe Zulassung betreffen, in einem Antrag zusammenfassen, wenn einer der Fälle nach Anhang III der Änderungsverordnung gegeben ist oder wenn dies mit dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur vereinbart wurde. In der Änderungsverordnung ist allerdings nicht vorgesehen, dass Anträge auf Erweiterungen im Wege des Verfahrens zur Arbeitsteilung bearbeitet werden.
Der Antrag muss die im Folgenden genannten Unterlagen umfassen. Diese Unterlagen sind unter Beachtung der Überschriften und der Nummerierung nach dem EU-CTD-Format oder im Format gemäß Band 6B der „Mitteilung an die Antragsteller“ (bzw. nach dem Format für Tierarzneimittel, wenn kein Format nach EU-CTD vorhanden ist) vorzulegen:
— |
ein Anschreiben; |
— |
das ausgefüllte EU-Antragsformular (wie in der Mitteilung an die Antragsteller veröffentlicht); |
— |
die Datengrundlage für die vorgeschlagene Erweiterung (Kapitel 1 Anlage IV von Band 2A oder 6A der Mitteilung an die Antragsteller enthält eine Anleitung über die geeigneten zusätzlichen Studien, die für Erweiterungsanträge erforderlich sind); |
— |
ein vollständiges Modul 1 (Teil 1 für Tierarzneimittel), wobei zu begründen ist, wenn Daten oder Unterlagen in den jeweiligen Abschnitten von Modul 1 oder Teil 1 fehlen: |
— |
gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung der qualitätsbezogenen Zusammenfassungen sowie der nichtklinischen und klinischen Übersichten (oder der Sachverständigenberichte bei Tierarzneimitteln); selbst wenn nur ein einziger nichtklinischer oder klinischer Studienbericht vorgelegt wird, sollte die betreffende einschlägige Zusammenfassung in Modul 2 aufgenommen werden; |
— |
wenn sich die Erweiterung auf die Fachinformation, die Etikettierung oder die Packungsbeilage auswirkt: die geänderten Arzneimittelinformationen im entsprechenden Format. |
Bei Erweiterungsanträgen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sollte der Referenzmitgliedstaat ergänzend eine Aufstellung der Versende-Daten erhalten, aus der die Verfahrensnummer, das Datum, an dem die Anträge allen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und die Bescheinigung über die Entrichtung der jeweiligen von den betreffenden zuständigen nationalen Behörden erhobenen Gebühren hervorgehen.
Bei Anträgen auf Erweiterung im rein nationalen Verfahren ist der Nachweis dafür vorzulegen, dass die betreffende Gebühr entsprechend den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörde entrichtet wurde.
Bei Anträgen auf Erweiterung im zentralisierten Verfahren sollte die jeweilige Gebühr für die Erweiterungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 297/95 gemäß den Finanzverfahren der Agentur entrichtet werden.
2.4.2. Beurteilung von Erweiterungen im einzelstaatlichen Verfahren
Ein eingehender Antrag auf Erweiterung im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung oder des rein nationalen Verfahrens wird als Erstantrag auf Erteilung einer Zulassung nach Richtlinie 2001/82/EG bzw. nach Richtlinie 2001/83/EG behandelt.
2.4.3. Beurteilung von Erweiterungen im zentralisierten Verfahren
Nach Erhalt eines Erweiterungsantrags verfährt die Agentur mit diesem Antrag wie mit einem Antrag auf Erstzulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
2.5. Grippeimpfstoffe für den Menschen
Dieser Abschnitt enthält eine Anleitung zur Anwendung von Artikel 12, Artikel 13f und Artikel 18 der Änderungsverordnung auf die jährliche Anpassung der Zulassungsanträge für Grippeimpfstoffe für den Menschen.
Aufgrund der Besonderheiten bei der Herstellung von Grippeimpfstoffen für den Menschen gilt ein spezielles Eilverfahren für die Genehmigung der Änderungen, die durch den regelmäßigen Wirkstoffwechsel zur jährlichen Aktualisierung des Grippeimpfstoffs für den Menschen im Hinblick auf die Empfehlung der EU hinsichtlich der Virusstämme für die bevorstehende Saison ist. Außerdem ist in Artikel 21 der Änderungsverordnung ein spezielles Eilverfahren für Epidemien vorgesehen.
Alle sonstigen Aktualisierungen von Grippeimpfstoffen für den Menschen unterliegen den in anderen Abschnitten dieser Leitlinien vorgesehenen Änderungsverfahren.
Das oben genannte Eilverfahren besteht aus zwei Stufen. In der ersten Stufe werden die in Anhang IV genannten administrativen und qualitätsbezogenen Datenelemente bewertet (Fachinformation, Etikettierung und Packungsbeilage sowie die chemische, pharmazeutische und biologische Dokumentation). Die zweite Stufe betrifft gegebenenfalls die Bewertung zusätzlicher Daten.
Den Zulassungsinhabern wird empfohlen, die Einreichung der Anträge in Verbindung mit der jährlichen Impfstoffaktualisierung im Vorfeld mit dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur zu besprechen.
2.5.1. Einreichung von Änderungsanträgen in Verbindung mit der jährlichen Aktualisierung von Grippeimpfstoffen für den Menschen
Anträge auf Änderungen, die durch den Wirkstoffwechsel zur jährlichen Aktualisierung des Grippeimpfstoffs für den Menschen bedingt sind, müssen beim Referenzmitgliedstaat und bei allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, bei der zuständigen nationalen Behörde oder bei der Agentur eingereicht werden.
Der Antrag muss entsprechend den jeweiligen Überschriften und der Nummerierung nach dem EU-CTD-Format eingereicht werden und folgende Bestandteile enthalten:
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ein Anschreiben; |
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das ausgefüllte EU-Antragsformular (wie in der Mitteilung an die Antragsteller veröffentlicht); |
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eine Aktualisierung oder Ergänzung der qualitätsbezogenen Zusammenfassungen sowie gegebenenfalls der nichtklinischen und klinischen Übersichten; selbst wenn nur ein einziger nichtklinischer oder klinischer Studienbericht vorgelegt wird, sollte die betreffende einschlägige Zusammenfassung in Modul 2 aufgenommen werden; |
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die Datengrundlage für die vorgeschlagenen Änderungen; |
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die neuen Arzneimittelinformationen im geeigneten Format. |
Bei Anträgen im Zusammenhang mit der jährlichen Aktualisierung von Grippeimpfstoffen für den Menschen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sollte der Referenzmitgliedstaat ergänzend eine Aufstellung der Versende-Daten erhalten, aus der die Verfahrensnummer, das Datum, an dem die Anträge allen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und die Bescheinigung über die Entrichtung der jeweiligen von den zuständigen nationalen Behörden erhobenen Gebühren hervorgehen.
Bei Anträgen im Zusammenhang mit der jährlichen Aktualisierung von Grippeimpfstoffen für den Menschen im rein nationalen Verfahren ist der Nachweis dafür vorzulegen, dass die betreffende Gebühr entsprechend den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörde entrichtet wurde.
Bei Anträgen im Zusammenhang mit der jährlichen Aktualisierung von Grippeimpfstoffen für den Menschen im zentralisierten Verfahren ist die jeweilige Gebühr für die Änderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 297/95 gemäß den Finanzverfahren der Agentur zu entrichten.
2.5.2. Beurteilung von Änderungen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
Nach Erhalt eines Antrags im Zusammenhang mit der jährlichen Änderung verfährt der Referenzmitgliedstaat mit dem Antrag wie folgt:
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Der Referenzmitgliedstaat bestätigt innerhalb von sieben Tagen den Empfang eines gültigen Antrags und unterrichtet den Zulassungsinhaber und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über den Beginn des Verfahrens. |
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Der Referenzmitgliedstaat erstellt einen Beurteilungsbericht und entscheidet über den Antrag. Dabei berücksichtigt der Referenzmitgliedstaat zunächst die verwaltungstechnischen und die qualitätsbezogenen Daten. Da der Referenzmitgliedstaat die Beurteilung und den Entwurf seines Beschlusses innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Frist von höchstens 45 Tagen übermitteln muss, wird davon ausgegangen, dass der Referenzmitgliedstaat seine Beurteilung der verwaltungstechnischen und der qualitätsbezogenen Daten in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang eines gültigen Antrags abschließt, damit gegebenenfalls noch hinreichend Zeit für die Beurteilung zusätzlicher Daten bleibt (insbesondere zur Beurteilung klinischer und haltbarkeitsbezogener Daten). |
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Der Referenzmitgliedstaat kann den Zulassungsinhaber auffordern, weitere Informationen vorzulegen (insbesondere klinische Daten und Daten zur Haltbarkeit). In diesem Fall unterrichtet er die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend. Mit der Übermittlung einer Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen an den Zulassungsinhaber wird die 45-tägige Frist unterbrochen, bis der Zulassungsinhaber die geforderten Informationen vorgelegt hat. |
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Der Referenzmitgliedstaat übermittelt den betroffenen Mitgliedstaaten seinen Beurteilungsbericht und den Entwurf seines Beschlusses. Innerhalb von zwölf Tagen nach Eingang des Berichts und des Entwurfs fassen die betroffenen Mitgliedstaaten einen Beschluss und unterrichten den Zulassungsinhaber und den Referenzmitgliedstaat entsprechend. |
2.5.3. Beurteilung von Änderungen im rein nationalen Verfahren
Nach Erhalt eines Antrags auf Zulassung der jährlichen Aktualisierung von Grippeimpfstoffen für den Menschen verfährt die zuständige nationale Behörde mit dem Antrag wie folgt:
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Die zuständige nationale Behörde bestätigt den Eingang eines gültigen Antrags auf die Zulassung der jährlichen Aktualisierung eines Grippeimpfstoffs für den Menschen und unterrichtet den Zulassungsinhaber entsprechend. |
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Innerhalb der Beurteilungsfrist kann die zuständige nationale Behörde den Zulassungsinhaber auffordern, zusätzliche Angaben vorzulegen (insbesondere klinische Daten oder Daten zur Haltbarkeit). In diesem Fall wird die 45-tägige Frist gehemmt, bis der Zulassungsinhaber die geforderten Informationen vorgelegt hat. |
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Nach Eingang eines gültigen Antrags schließt die zuständige nationale Behörde innerhalb von 45 Tagen die Beurteilung einschließlich ihres Beschlusses über den betreffenden Antrag ab und unterrichtet den Zulassungsinhaber über die erteilte Genehmigung oder über die Ablehnung der Änderung(en) (ggf. unter Nennung der Gründe für einen negativen Beschluss). |
2.5.4. Beurteilung der Änderungen im zentralisierten Verfahren
Nach Erhalt eines Antrags auf Zulassung der jährlichen Aktualisierung von Grippeimpfstoffen für den Menschen verfährt die Agentur mit dem Antrag wie folgt:
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Die Agentur bestätigt innerhalb von sieben Tagen den Erhalt eines gültigen Antrags auf Zulassung der jährlichen Aktualisierung eines Grippeimpfstoffs für den Menschen und unterrichtet den Zulassungsinhaber über den Beginn des Verfahrens. |
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Der Ausschuss für Humanarzneimittel hat ab dem Beginn des Verfahrens höchstens 55 Tage Zeit zur Beurteilung des Antrags. Der Ausschuss kann den Zulassungsinhaber auffordern, weitere Informationen vorzulegen (insbesondere klinische Daten und Daten zur Haltbarkeit). In diesem Fall wird die 55-tägige Frist gehemmt, bis der Zulassungsinhaber die geforderten Informationen vorgelegt hat. |
|
Wenn erforderlich, ändert die Kommission auf der Grundlage des endgültigen Gutachtens des Ausschusses ihre Entscheidung bzw. ihren Beschluss über die Erteilung der Zulassung und aktualisiert das Arzneimittelregister der Gemeinschaft entsprechend. |
2.6. Notfallmaßnahmen
Gemäß Artikel 22 der Änderungsverordnung kann der Zulassungsinhaber vorläufige „Notfallmaßnahmen“ ergreifen, wenn im Fall von Humanarzneimitteln eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder im Fall von Tierarzneimitteln eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt besteht.
Die Notfallmaßnahmen betreffen vorläufige Änderungen der Bedingungen der Zulassung infolge neuer Informationen, die für die sichere Verwendung des jeweiligen Arzneimittels von Bedeutung sind. Derartige Notfallmaßnahmen müssen später über eine entsprechende Änderung der Zulassung eingeführt werden.
Der Zulassungsinhaber muss unverzüglich alle betroffenen Mitgliedstaaten, die zuständige nationale Behörde oder die Agentur und die Kommission über die einzuführenden Beschränkungen in Kenntnis setzen.
Werden von der maßgeblichen Behörde oder von der Agentur (bei im zentralen Verfahren zugelassenen Arzneimitteln) innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt dieser Mitteilung keine Einwände erhoben, gelten die Notfallmaßnahmen als angenommen. Sie müssen nach einem zwischen dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur und dem Zulassungsinhaber vereinbarten Zeitrahmen durchgeführt werden.
Notfallmaßnahmen können auch von der Kommission (bei im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln) oder von den zuständigen nationalen Behörden (bei im einzelstaatlichen Verfahren zugelassenen Arzneimitteln) angeordnet werden, wenn im Fall von Humanarzneimitteln eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder im Fall von Tierarzneimitteln eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt besteht.
Der entsprechende Antrag auf Änderung aufgrund der Notfallmaßnahmen ist (unabhängig davon, ob die Notfallmaßnahmen vom Zulassungsinhaber beantragt oder von der Kommission oder den zuständigen nationalen Behörden angeordnet werden) vom Inhaber möglichst rasch innerhalb von 15 Tagen einzureichen.
2.7. Übereinstimmungserklärung nach der Verordnung über Kinderarzneimittel
Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (10) („Verordnung über Kinderarzneimittel“) enthält Bestimmungen über Bonusse:
— |
Nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird dem Inhaber eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats unter bestimmten Bedingungen (unter anderem bei Aufnahme der in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung über Kinderarzneimittel genannten Erklärung („Übereinstimmungserklärung“) in die Zulassung) eine sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92(jetzt: Verordnung (EG) Nr. 469/2009) (11) (jetzt: Verordnung (EG) Nr. 469/2009) gewährt. |
— |
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird dem Inhaber einer Zulassung für ein Arzneimittel für seltene Leiden unter bestimmten Bedingungen (u. a. bei Aufnahme einer Erweiterung in die Übereinstimmungserklärung der Zulassung) eine Verlängerung der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen zehnjährigen Frist auf zwölf Jahre gewährt. |
Damit die in den Artikeln 36 und 37 der Verordnung über Kinderarzneimittel genannten Bonusse gewährt werden können, kann daher die Aufnahme einer Änderung in die Übereinstimmungserklärung der Zulassung erforderlich sein.
Mit Artikel 23 Buchstabe a der Änderungsverordnung wird das Verfahren zur Aufnahme der Übereinstimmungserklärung in die Zulassung derart geändert, dass die nach Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 vorgesehenen Bonusse beantragt werden können, sobald die in der Verordnung über Kinderarzneimittel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere zur Aufnahme der Übereinstimmungserklärung sollten die Zulassungsinhaber einen Änderungsantrag an die zuständige Behörde übermitteln. Nachdem geprüft wurde, ob alle Anforderungen erfüllt sind, ist die Übereinstimmungserklärung von der betreffenden Behörde in das technische Dossier der Zulassung aufzunehmen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit übermittelt die zuständige Behörde dem Zulassungsinhaber binnen 30 Tagen nach Abschluss der entsprechenden Beurteilung die Bestätigung, dass die Konformitätserklärung in das technische Dossier aufgenommen wurde. Bei im zentralisierten Verfahren erteilten Zulassungen wird die Bestätigung der Aufnahme der Übereinstimmungserklärung in die betreffende Zulassung von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erteilt.
3. ANLEITUNG FÜR DAS VERFAHREN ZUR ARBEITSTEILUNG
Nach Artikel 20 der Änderungsverordnung kann ein Zulassungsinhaber dieselbe geringfügige Änderung des Typs IB, dieselbe Änderung des Typs II oder dieselbe Zusammenfassung von Änderungen, die einem der in Anhang III der Verordnung genannten Fälle entsprechen oder mit dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur vereinbart wurden, in einem einzigen Antrag einreichen, wenn die betreffenden Änderungen keine Erweiterung umfassen, die sich auf die folgenden Zulassungen auswirken:
i) |
mehrere rein nationale Zulassungen desselben Zulassungsinhabers in mehreren Mitgliedstaaten oder |
ii) |
mehrere im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung erteilte Zulassungen desselben Zulassungsinhabers oder |
iii) |
mehrere im zentralisierten Verfahren erteilte Zulassungen desselben Zulassungsinhabers oder |
iv) |
eine oder mehrere rein nationale Zulassungen und eine oder mehrere im zentralisierten Verfahren erteilte Zulassungen desselben Zulassungsinhabers oder |
v) |
eine oder mehrere rein nationale Zulassungen und eine oder mehrere im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung erteilte Zulassungen desselben Zulassungsinhabers oder |
vi) |
eine oder mehrere im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung erteilte Zulassungen und eine oder mehrere im zentralisierten Verfahren erteilte Zulassungen desselben Zulassungsinhabers oder |
vii) |
eine oder mehrere rein nationale Zulassungen, eine oder mehrere im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung erteilte Zulassungen und eine oder mehrere im zentralisierten Verfahren erteilte Zulassungen desselben Zulassungsinhabers. |
Um Doppelarbeit bei der Beurteilung solcher Änderungen zu vermeiden, wurde ein Verfahren zur Arbeitsteilung eingeführt, demzufolge eine Behörde (die „Referenzbehörde“), die unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur ausgewählt wird, die Änderung im Auftrag der übrigen betroffenen Behörden untersucht.
Wurde mindestens eine der betreffenden Zulassungen im Wege des zentralisierten Verfahrens genehmigt, ist die Agentur als Referenzbehörde zu betrachten (siehe Abschnitt 3.4). In allen übrigen Fällen fungiert eine von der Koordinierungsgruppe unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Zulassungsinhabers ausgewählte zuständige nationale Behörde als Referenzbehörde (siehe Abschnitt 3.2).
Zur leichteren Verfahrensplanung sind die Zulassungsinhaber angehalten, die Agentur oder die Koordinierungsgruppe und die vorgeschlagene Referenzbehörde zu benachrichtigen, bevor sie eine Änderung oder eine Zusammenfassung von Änderungen zur Bearbeitung in einem Verfahren zur Arbeitsteilung einreichen.
Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens zur Arbeitsteilung ist, dass jeweils dieselben Änderungen auf die unterschiedlichen betroffenen Arzneimittel zutreffen und eine mögliche produktspezifische Auswirkung nicht (oder nur in begrenztem Umfang) beurteilt werden muss. Aus diesem Grund kommt das Verfahren zur Arbeitsteilung nicht in Betracht, wenn „dieselben“ Änderungen verschiedener Zulassungen erfordern, dass für jedes einzelne betroffene Arzneimittel eine eigene Datengrundlage vorgelegt und eine jeweils spezifische Beurteilung vorgenommen wird.
3.1. Einreichung von Anträgen auf Zulassungsänderung im Verfahren zur Arbeitsteilung
Eine Änderung oder eine Zusammenfassung von Änderungen, die im Wege der Arbeitsteilung eingereicht werden, ist, wie in den vorstehenden Abschnitten 2.2 und 2.3 beschrieben, in Form eines umfassenden Gesamtpakets einzureichen, in dem sämtliche Änderungen aller Arzneimittel erfasst sind. Dazu gehören ein gemeinsames Anschreiben und ein gemeinsames Antragsformular einschließlich separater unterstützender Unterlagen für jedes betroffene Arzneimittel und (gegebenenfalls) der geänderten Arzneimittelinformationen für jedes betroffene Arzneimittel. Dies ermöglicht der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden, das Dossier jeder einzelnen im Verfahren zur Arbeitsteilung erfassten Zulassung anhand der betreffenden geänderten oder neuen Informationen zu aktualisieren.
Der Antrag im Wege des Verfahrens zur Arbeitsteilung ist bei allen maßgeblichen Behörden einzureichen, d. h. (im Falle des zentralisierten Verfahrens) bei der Agentur und bei allen Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Arzneimittel zugelassen sind.
3.2. Beurteilung von nicht im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln im Wege der Arbeitsteilung
Unterrichtet der Zulassungsinhaber die Koordinierungsgruppe über ein bevorstehendes Verfahren zur Arbeitsteilung, wählt diese auf ihrer nächsten Sitzung die Referenzbehörde aus, wobei sie den Vorschlag des Zulassungsinhabers berücksichtigt und gegebenenfalls gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Änderungsverordnung eine andere maßgebliche Behörde ersucht, die Referenzbehörde zu unterstützen. Der Zulassungsinhaber wird von der Koordinierungsgruppe darüber unterrichtet, welche zuständige nationale Behörde als Referenzbehörde fungieren wird.
Nach Erhalt eines Antrags im Wege des Verfahrens zur Arbeitsteilung verfährt die Referenzbehörde mit dem Antrag wie folgt:
|
Die Referenzbehörde bestätigt den Empfang eines gültigen Antrags auf Arbeitsteilung. Nachdem die Referenzbehörde den Empfang eines gültigen Antrags bestätigt hat, leitet sie umgehend das Verfahren ein. Der Zulassungsinhaber und die betroffenen Mitgliedstaaten werden zu Verfahrensbeginn über den Zeitplan unterrichtet. |
|
In der Regel gilt bei Verfahren zur Arbeitsteilung eine Frist von 60 Tagen bzw. eine Beurteilungsfrist von 90 Tagen, wenn die betreffenden Änderungen in Anhang V Teil 2 der Änderungsverordnung genannt sind. Dieser Zeitraum kann von der Referenzbehörde je nach Dringlichkeit einer Angelegenheit verkürzt werden, insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen; bei den in Anhang V Teil I genannten Änderungen sowie bei Zusammenfassungen von Änderungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 13d Absatz 2 Buchstabe c der Änderungsverordnung kann dieser Zeitraum allerdings auch auf 90 Tage ausgedehnt werden. |
|
Die Referenzbehörde erstellt entsprechend dem mitgeteilten Zeitplan ein Gutachten und übermittelt das Gutachten den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und dem Zulassungsinhaber zur Information. Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen innerhalb der im Zeitplan vorgesehenen Fristen. |
|
Der Referenzmitgliedstaat kann den Zulassungsinhaber innerhalb der Beurteilungsfrist auffordern, ergänzende Informationen vorzulegen. Zusammen mit der Aufforderung zur Vorlage ergänzender Informationen erhält der Zulassungsinhaber einen Zeitplan, dem er entnehmen kann, wann er die verlangten Daten vorlegen muss und um welchen Zeitraum die Beurteilungsfrist gegebenenfalls verlängert wird. Im Allgemeinen erfolgt eine Aussetzung über einen Zeitraum von einem Monat. Wünscht der Zulassungsinhaber eine längere Aussetzung des Verfahrens, sollte er dies beim Referenzmitgliedstaat unter Angabe von Gründen beantragen. |
|
Das Verfahren ruht bis zum Erhalt dieser zusätzlichen Informationen. Die Bewertung der Antworten kann je nach Komplexität und Umfang des vom Zulassungsinhaber verlangten Datenmaterials 30-60 Tage dauern. |
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Nachdem er die Antwort des Zulassungsinhabers erhalten hat, erstellt der Referenzmitgliedstaat den Entwurf des Gutachtens und übermittelt ihn den betroffenen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und dem Zulassungsinhaber zur Information. |
3.3. Ergebnis der im Wege der Arbeitsteilung erfolgten Beurteilung von nicht im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln
Bis zum Ende der Beurteilungsfrist formuliert die Referenzbehörde ihr Gutachten zum Antrag und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten und den Zulassungsinhaber entsprechend.
Wenn das Gutachten zu einem positiven Ergebnis gelangt ist, sollte dem Gutachten gegebenenfalls die Liste der als nicht genehmigungsfähigen Änderungen beigefügt werden. Änderungen können auch nur bei gewissen betroffenen Produkten als genehmigungsfähig beurteilt werden. Bei einem negativen Ergebnis sollten die jeweiligen Gründe erläutert werden.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gutachtens erkennen die betroffenen Mitgliedstaaten das Gutachten an und unterrichten den Referenzmitgliedstaat, wenn nicht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit (oder im Fall von Tierarzneimitteln eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt) festgestellt wird, die einer Anerkennung des Gutachtens des Referenzmitgliedstaats entgegensteht. Der Mitgliedstaat, der innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gutachtens des Referenzmitgliedstaats eine entsprechende schwerwiegende Gefahr feststellt, sollte den Referenzmitgliedstaat unterrichten und eine eingehende Begründung seiner Einschätzung vorlegen.
Die Referenzbehörde verweist den Antrag dann an die Koordinierungsgruppe, die Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/82/EG beziehungsweise Artikel 29 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/83/EG auf die strittige Frage anwendet, und unterrichtet den Zulassungsinhaber und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend. Der Zulassungsinhaber ist nicht berechtigt, eine Befassung zu veranlassen.
Erfolgt eine Verweisung an die Koordinierungsgruppe, wird das Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Antrag auf Arbeitsteilung bis zum Abschluss des Verweisungsverfahrens ausgesetzt (ggf. einschließlich der Verweisung an den Ausschuss für Humanarzneimittel nach den Artikeln 32 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. durch den Ausschuss für Tierarzneimittel nach den Artikeln 36 bis 38 der Richtlinie 2001/82/EG).
Nachdem ein positives Gutachten hinsichtlich der beantragten Änderungen ergangen ist, die sich auf die Fachinformation (Zusammenfassung der Produktmerkmale), die Etikettierung oder die Packungsbeilage auswirken, sollte der Zulassungsinhaber innerhalb von sieben Tagen allen betroffenen Mitgliedstaaten den übersetzten Wortlaut der Arzneimittelinformationen übermitteln.
Innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung des Gutachtens bzw. wenn ein Verweisverfahren ausgelöst wurde, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung über das Einvernehmen innerhalb der Koordinierungsgruppe bzw. über den Beschluss der Kommission ändern die betroffenen Mitgliedstaaten die Zulassungen entsprechend, sofern den betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen für die Änderung der Zulassung übermittelt wurden.
Im Wege der Arbeitsteilung genehmigte geringfügige Änderungen des Typs IB dürfen nach Erhalt des positiven Gutachtens der Referenzbehörde durchgeführt werden.
In einem Verfahren zur Arbeitsteilung genehmigte größere Änderungen des Typs II (einschließlich Änderungen, die Zusammenfassungen geringfügiger Änderungen des Typs IB enthalten) können innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines positiven Gutachtens der Referenzbehörde durchgeführt werden, wenn den betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen zur Änderung der Zulassung übermittelt wurden. Wenn ein Antrag Gegenstand eines Verweisverfahrens war, dürfen die Änderungen erst dann durchgeführt werden, wenn die Änderungen im Verweisungsverfahren angenommen wurden.
Änderungen, die Fragen der Sicherheit berühren, müssen nach einem zwischen der Referenzbehörde und dem Zulassungsinhaber vereinbarten Zeitrahmen durchgeführt werden.
3.4. Beurteilung von im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln im Wege der Arbeitsteilung
Nach Erhalt eines Antrags im Wege der Arbeitsteilung, der sich auf mindestens eine im zentralen Verfahren erteilte Zulassung auswirkt, verfährt die Agentur mit dem Antrag wie folgt:
|
Die Agentur bestätigt den Empfang eines gültigen Antrags auf Arbeitsteilung. Nachdem die Agentur den Empfang eines gültigen Antrags bestätigt hat, leitet sie umgehend das Verfahren ein. Der Zulassungsinhaber wird zu Verfahrensbeginn über den erlassenen Zeitplan unterrichtet. |
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Die Agentur ernennt einen Berichterstatter (und in manchen Fällen auch einen Ko-Berichterstatter), der das Beurteilungsverfahren leitet. |
|
In der Regel gilt bei Verfahren zur Arbeitsteilung eine Beurteilungsfrist von 60 Tagen bzw. von 90 Tagen, falls es sich um Änderungen handelt, die in Anhang V Teil 2 der Änderungsverordnung aufgeführt sind. Dieser Zeitraum kann von der Referenzbehörde je nach Dringlichkeit einer Angelegenheit verkürzt werden, insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen; bei den in Anhang V Teil I genannten Änderungen sowie bei Zusammenfassungen von Änderungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 13d Absatz 2 Buchstabe c der Änderungsverordnung kann dieser Zeitraum allerdings auch auf 90 Tage ausgedehnt werden. |
|
Innerhalb der Beurteilungsfrist kann der Ausschuss für Humanarzneimittel oder der Ausschuss für Tierarzneimittel zusätzliche Angaben verlangen. Zusammen mit der erstmaligen Aufforderung und mit allen weiteren Aufforderungen zur Nachreichung ergänzender Informationen sollte der Zulassungsinhaber auch einen Zeitplan erhalten, dem er entnehmen kann, wann er die verlangten Daten vorlegen muss und um welchen Zeitraum die Beurteilungsfrist gegebenenfalls verlängert wird. |
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Das Verfahren ruht bis zum Erhalt dieser zusätzlichen Informationen. Im Allgemeinen erfolgt eine Aussetzung von bis zu einem Monat. Wenn das Verfahren länger als einen Monat ausgesetzt werden soll, sollte der Zulassungsinhaber einen begründeten Antrag an die Agentur richten, der vom Ausschuss für Humanarzneimittel beziehungsweise vom Ausschuss für Tierarzneimittel zu genehmigen ist. |
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Für alle weiteren Aufforderungen zur Vorlage ergänzender Informationen wird im Allgemeinen eine weitere Aussetzung des Verfahrens jeweils um bis zu einem Monat gewährt; aus berechtigten Gründen kann die Aussetzung auf höchstens zwei Monate ausgedehnt werden. |
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Die Beurteilung der Antworten durch den Ausschuss kann je nach Komplexität und Umfang des vom Zulassungsinhaber nachgereichten Datenmaterials 30 bis 60 Tage dauern. |
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Auf Antrag des maßgeblichen Ausschusses oder des Zulassungsinhabers kann gegebenenfalls auch eine mündliche Anhörung vor dem Ausschuss für Humanarzneimittel oder dem Ausschuss für Tierarzneimittel stattfinden. |
3.5. Ergebnis der im Wege der Arbeitsteilung erfolgten Beurteilung von im zentralisierten Verfahren zugelassenen Arzneimitteln
Innerhalb der Beurteilungsfrist nimmt die Agentur ein Gutachten zum Antrag einschließlich des Beurteilungsberichts an. Gegebenenfalls unterrichtet die Agentur den Zulassungsinhaber und die betroffenen Mitgliedstaaten. Wenn ein Zulassungsinhaber mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, kann er um eine Überprüfung des Gutachtens nach dem in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) 726/2004 vorgesehenen Verfahren ersuchen.
Wenn die Agentur in ihrem Gutachten zu einem positiven Ergebnis gelangt und die Änderungen die Bedingungen betreffen, unter denen die Kommission die Zulassung erteilt hat, übermittelt die Agentur der Kommission zum einen ihr Gutachten unter Nennung der Gründe für ihre Bewertung und zum anderen die erforderlichen Unterlagen für die Änderung der Zulassung.
Wenn die Agentur der Ansicht ist, dass gewisse Änderungen nicht genehmigt werden können, sollte dem Gutachten die Liste der als nicht genehmigungsfähig betrachteten Änderungen beigefügt werden. Änderungen können auch nur bei gewissen betroffenen Produkten als genehmigungsfähig beurteilt werden.
Nach Eingang eines positiven Gutachtens bei den betroffenen Mitgliedstaaten oder bei der Kommission werden die folgenden Schritte durchgeführt:
— |
Bei im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder in rein nationalen Verfahren zugelassenen Arzneimitteln müssen die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen das jeweilige Gutachten genehmigen, die Agentur entsprechend unterrichten und erforderlichenfalls die einzelstaatlichen Zulassungen ändern, wenn die erforderlichen Unterlagen zur Änderung der Zulassungen übermittelt wurden. |
Geringfügige Änderungen des Typs IB (mit Ausnahme von Änderungen in Zusammenfassungen mit größeren Änderungen des Typs II) können nach Eingang des positiven Gutachtens der Agentur vorgenommen werden.
Größere Änderungen des Typs II (sowie geringfügige Änderungen des Typs IB, die mit der Änderung des Typs II zusammengefasst wurden) können innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des positiven Gutachtens der Agentur vorgenommen werden, wenn i) den betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen für die Änderung der Zulassung(en) übermittelt wurden und wenn ii) der jeweilige Antrag nicht Gegenstand eines Verweisverfahrens war.
— |
Bei Produkten, für die eine Zulassung im zentralisierten Verfahren erteilt wurde, ändert die Kommission in den im Folgenden genannten Fällen erforderlichenfalls innerhalb von zwei Monaten die betreffenden Zulassungen, wenn die erforderlichen Unterlagen zur Änderung der Zulassungen vorgelegt wurden:
|
Bei sonstigen Änderungen passt die Kommission die Entscheidung bzw. den Beschluss über die Erteilung der Zulassung spätestens binnen zwölf Monaten an.
Geringfügige Änderungen des Typs IB (mit Ausnahme von Änderungen in Zusammenfassungen mit größeren Änderungen des Typs II) können nach Eingang des positiven Gutachtens der Agentur durchgeführt werden.
Mit Ausnahme von Änderungen, die innerhalb von zwei Monaten der Annahme eines Kommissionsbeschlusses bedürfen, können größere Änderungen des Typs II (sowie geringfügige Änderungen des Typs IB, die mit der Änderung des Typs II zusammengefasst wurden) innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des positiven Gutachtens der Agentur durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen für die Änderung der Zulassung(en) übermittelt wurden.
4. ANHANG
Der Anhang dieser Leitlinien besteht aus vier Kapiteln über die Einstufung von Änderungen, in denen folgende Punkte behandelt werden: A) administrative Änderungen, B) Änderungen der Qualität, C) Änderungen der Unbedenklichkeit, Wirksamkeit und Pharmakovigilanz und D) spezifische Änderungen der Plasma-Stammdokumentation und Impfantigen-Stammdokumentation.
Ist in diesem Anhang von spezifischen Änderungen die Rede, ist die betreffende Änderung jeweils mit folgender Struktur zu zitieren — X.N.x.n („Änderungscode“):
— |
X bezeichnet den Großbuchstaben des Kapitels in diesem Anhang, in dem die Änderung vorkommt (z. B. A, B, C oder D); |
— |
N bezeichnet die römische Zahl des Abschnitts innerhalb eines Kapitels, in dem die Änderung genannt wird (z. B. I, II, III usw.); |
— |
x steht für den Buchstaben des Unterabschnitts innerhalb eines Kapitels, in dem die Änderung behandelt wird (z. B. a, b, c usw.); |
— |
n bezeichnet die Nummer, die in diesem Anhang einer spezifischen Änderung zugeteilt wird (z. B. 1, 2, 3 usw.). |
Für jedes Kapitel enthält dieser Anhang:
— |
eine Liste von Änderungen, die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Änderungsverordnung sowie nach den Einstufungen in Anhang II der Änderungsverordnung als geringfügige Änderungen des Typs IA oder als größere Änderungen des Typs II bewertet werden sollten. Ferner wird dort erläutert, bei welchen geringfügigen Änderungen des Typs IA eine unverzügliche Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Änderungsverordnung erforderlich ist; |
— |
eine Liste der zu überprüfenden Änderungen, die als geringfügige Änderungen des Typs IB betrachtet werden könnten; nach Artikel 3 der Änderungsverordnung wird diese Kategorie standardmäßig angenommen. Daher soll in diesem Anhang keine erschöpfende Liste für diese Änderungskategorie zusammengestellt werden. |
Die Einstufung von Erweiterungen wird in diesem Anhang nicht behandelt, da diese in Anhang I der Änderungsverordnung ausführlich erläutert wird. Alle in Anhang I der Änderungsverordnung genannten Änderungen gelten als Zulassungserweiterungen; sonstige Änderungen können nicht als Zulassungserweiterungen eingestuft werden.
Wenn mindestens eine der in diesem Anhang für geringfügige Änderungen des Typs IA genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, kann die betreffende Änderung als Änderung des Typs IB beantragt werden („standardmäßige Betrachtung als Änderung des Typs IB“), sofern die Änderung in diesem Anhang oder in einer Empfehlung nach Artikel 5 der Änderungsverordnung nicht ausdrücklich als größere Änderung des Typs II eingestuft wurde oder wenn der Antragsteller nicht der Ansicht ist, dass die betreffenden Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des jeweiligen Arzneimittels haben könnten.
Wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass eine als standardmäßige Änderung des Typs IB beantragte Änderung die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des jeweiligen Arzneimittels erheblich beeinträchtigen könnte, kann sie eine Anpassung des Antrags und eine Behandlung der Änderung als Änderung des Typs II verlangen.
In diesem Anhang wird der Begriff „Prüfverfahren“ synonym zum Begriff „Analyseverfahren“ verwendet. Der Begriff „Grenzwerte“ ist synonym zum Begriff der „Annahmekriterien“ zu verstehen. Unter „Spezifikationsparameter“ ist ein Qualitätsattribut zu verstehen, für das ein Prüfverfahren und Grenzwerte festgelegt werden (z. B. ein Assay, die Identität und der Wassergehalt). Wird ein Spezifikationsparameter hinzugefügt oder gestrichen, gilt dies auch für die entsprechenden Prüfmethoden und Grenzwerte.
Wenn mehrere geringfügige Änderungen gleichzeitig durchgeführt werden (z. B. an derselben Methode, demselben Prozess oder demselben Material), oder wenn eine umfangreichere Anpassung der qualitätsbezogenen Informationen des maßgeblichen Wirkstoffs oder des Fertigerzeugnisses vorgesehen sind, sollte der Antragsteller bei der Entscheidung über die angemessene Einstufung die Gesamtauswirkungen der betreffenden Änderungen auf die Qualität, die Sicherheit und die Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels berücksichtigen, und seinen Antrag entsprechend gestalten.
Die für Änderungen des Typs IB und des Typs II einzureichenden unterstützenden Daten hängen von der Art der jeweiligen Änderung ab.
Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Fachinformation (Zusammenfassung der Produktmerkmale), der Etikettierung oder der Packungsbeilage erforderlich (zusammen „Arzneimittelinformationen“ genannt), so gilt diese Überarbeitung als Teil dieser Änderung. In diesen Fällen sind die aktualisierten Arzneimittelinformationen zusammen mit den entsprechenden Übersetzungen als Teil des Antrags einzureichen. Dem Referenzmitgliedstaat, der zuständigen nationalen Behörde oder der Agentur sollten Muster oder Kopien vorgelegt werden.
Es besteht keine Notwendigkeit, die zuständigen Behörden über eine angepasste Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder des Arzneibuchs eines Mitgliedstaats zu informieren, wenn im Dossier eines zugelassenen Arzneimittels auf die „derzeitige Fassung“ verwiesen wird. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass innerhalb von sechs Monaten die Konformität mit der aktualisierten Beschreibung (Analyse) hergestellt werden muss.
Alle inhaltlichen Änderungen an einem Dossier, das einem Eignungszertifikat nach dem Europäischen Arzneibuch (CEP) zugrunde liegt, sind dem Europäischen Direktorat für Arzneimittelqualität (EDQM) vorzulegen. Wird jedoch die Bescheinigung nach der Bewertung dieser Änderungen durch das EDQM überarbeitet, sind alle betroffenen Zulassungen entsprechend zu aktualisieren.
Unter Bezugnahme auf Teil III Absatz 1 von Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG sind Änderungen an Plasma-Stammdokumentationen (im Folgenden PMF) und Impfantigen-Stammdokumentationen (VAMF) den in der Änderungsverordnung niedergelegten Bewertungsverfahren zu unterziehen. Daher enthält Kapitel D dieser Leitlinien eine Liste von Änderungen, die für solche PMF oder VAMF spezifisch sind. Nach Überprüfung dieser Änderungen sind alle betroffenen Zulassungen gemäß Kapitel B.V dieser Leitlinien zu aktualisieren. Falls die Dokumentation des als Ausgangsmaterial für ein Arzneimittel auf Plasmabasis verwendeten Humanplasmas nicht als PMF eingereicht wird, sind Änderungen an diesem im Zulassungsdossier beschriebenen Ausgangsmaterial ebenfalls nach diesem Anhang zu behandeln.
Wenn nicht anders angegeben, sind in diesem Anhang unter Änderungen an einem Zulassungsdossier eine Hinzufügung, ein Austausch oder eine Streichung zu verstehen. Sind Änderungen an einem Dossier rein redaktioneller Art, brauchen sie im Allgemeinen nicht als eigenständige Änderung eingereicht zu werden, sondern können in eine diesen Teil des Dossiers betreffende Änderung eingehen. In derartigen Fällen sollten die Änderungen im Antragsformular eindeutig als redaktionelle Änderungen gekennzeichnet werden; außerdem ist eine Erklärung darüber vorzulegen, dass sich der Inhalt des betreffenden Teils des Dossiers durch die redaktionellen Änderungen über den Umfang der vorgelegten Änderung hinaus nicht verändert hat. Zu den redaktionellen Änderungen zählen die Streichung veralteter oder redundanter Textelemente, nicht jedoch die Streichung von Spezifikationsparametern oder der Beschreibung von Herstellungsverfahren.
(1) ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7.
(2) ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 4.
(3) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S 1.
(4) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(5) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(6) ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 38.
(7) ABl. C 229 vom 22.7.1998, S. 4.
(8) Ist in diesem Zusammenhang von „Referenzmitgliedstaat“ die Rede, geht es um Arzneimittel, die im Wege des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung zugelassen wurden. Wenn auf eine „zuständige nationale Behörde“ verwiesen wird, geht es um in einem rein nationalen Verfahren zugelassene Arzneimittel. Wird auf die Agentur Bezug genommen, geht es um Arzneimittel, die im Wege des zentralisierten Verfahrens zugelassen wurden.
(9) ABl. L 286 vom 8.11.1996, S 8.
(10) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.
(11) Am 6. Juli 2009 wurde diese Verordnung durch Verordnung (EG) Nr. 469/2009 aufgehoben.
ANHANG
Gegenstand/Geltungsbereich von Änderungen |
Änderung |
Seite |
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1-8 |
21 |
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23 |
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|
23 |
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1-5 |
23 |
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1-2 |
28 |
||
|
1-3 |
30 |
||
|
1 |
33 |
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|
1-5 |
34 |
||
|
35 |
|||
|
1-6 |
35 |
||
|
1-5 |
40 |
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|
1-4 |
47 |
||
|
1-3 |
50 |
||
|
1-7 |
52 |
||
|
1 |
57 |
||
|
1-5 |
59 |
||
|
1 |
60 |
||
|
1-2 |
61 |
||
|
1-3 |
64 |
||
|
66 |
|||
|
1-2 |
66 |
||
|
1 |
67 |
||
|
68 |
|||
|
1-13 |
68 |
||
|
1-8 |
73 |
||
|
1-23 |
74 |
A. ADMINISTRATIVE ÄNDERUNGEN
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||
Bedingungen
|
|||||||||
Unterlagen
|
|||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||
|
|
2 |
IB |
||||||
Bedingungen
|
|||||||||
Unterlagen
|
|||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
1, 2 |
1, 2 |
IAIN |
||||||
Bedingungen
|
|||||||||
Unterlagen
|
|||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
1 |
1, 2, 3 |
IA |
||||||
Bedingungen
|
|||||||||
Unterlagen
|
|||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||
|
1 |
1, 2 |
IA |
||||||
Bedingungen
|
|||||||||
Unterlagen
|
|||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
1 |
1, 2 |
IA |
||||||
Bedingungen
|
|||||||||
Unterlagen
|
|||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
1, 2 |
1, 2 |
IA |
||||||
Bedingungen
|
|||||||||
Unterlagen
|
|||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
|
|
IA |
||||||
Unterlagen
|
|||||||||
B. ÄNDERUNGEN DER QUALITÄT
B.I WIRKSTOFF
B.I.a) Herstellung
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3 |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
2, 4 |
1, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 4, 5, 8 |
IB |
||||||||||||||||||||||
|
2, 5 |
1, 4, 5, 6 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 5 |
IB |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 |
1, 2, 3 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 |
1, 2, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5 |
1, 2, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 5, 6 |
1, 2, 3, 4, 6 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 7 |
1, 2, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 6 |
IB |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
B.I.b) Kontrolle des Wirkstoffs
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||
|
1, 2, 5, 6, 7 |
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
IA |
||||||||||||||||
|
1, 2, 8 |
1, 2, 6 |
IA |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
IB |
||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
IB |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||
|
7 |
1 |
IA |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 5, 6 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
B.I.c) Behältnisverschlusssystem
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1, 2, 3 |
1, 2, 3, 4, 6 |
IA |
||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 5, 6 |
IB |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||
|
1, 2, 5 |
1, 2, 3, 4, 6 |
IA |
||||||||||||
|
1, 2 |
1, 2, 5 |
IA |
||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 6 |
IB |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1, 2, 3, |
1, 2 |
IA |
||||||||||||
|
1, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||
|
5 |
1 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
B.I.d) Haltbarkeit
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||
a) Zeitraum für Wiederholungsprüfungen/Lagerungszeitraum |
|||||||||||
|
1 |
1, 2, 3 |
IA |
||||||||
|
|
|
II |
||||||||
|
|
|
II |
||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||
b) Lagerungsbedingungen |
|||||||||||
|
1 |
1, 2, 3 |
IA |
||||||||
|
|
|
II |
||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||
|
1, 2 |
1, 4 |
IA |
||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||
Unterlagen
|
B.1.e) Design Space und Änderungen des Managementprotokolls nach Erteilung der Genehmigung
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
II |
||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
II |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
II |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
|
|
1 |
IB |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2, 4 |
IAIN |
||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5 |
IB |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
B.II. FERTIGERZEUGNIS
B.II a) Beschreibung und Zusammensetzung
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 4 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5 |
IB |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
a) Änderungen bei den Bestandteilen des Systems von Geschmacks- oder Farbstoffen |
|||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11 |
1, 2, 4, 5, 6 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 11 |
1, 2, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
b) Andere Hilfsstoffe |
|||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 4, 8, 9, 10 |
1, 2, 7 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 |
IB |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
B.II.b) Herstellung
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2 |
1,3, 8 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5 |
1, 2, 3, 4, 8, 9 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen: Im Fall einer Änderung des Herstellungsstandorts oder eines neuen Herstellungsstandorts in einem Land außerhalb der EU/des EWR, das mit der EU kein funktionierendes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von GMP geschlossen hat, sollten sich die Zulassungsinhaber vor Einreichung der Notifizierung von den maßgeblichen zuständigen Behörden beraten lassen und Informationen über alle früheren EU-/EWR-Inspektionen in den letzten zwei bis drei Jahren bzw. über alle geplanten EU-/EWR-Inspektionen vorlegen und in diesem Zusammenhang Informationen zu den Inspektionsdaten, zur kontrollierten Produktkategorie, der Aufsichtsbehörde und anderen relevanten Aspekten übermitteln. Damit wird bei Bedarf die Überprüfung der GMP durch einen Kontrolldienst eines der Mitgliedstaaten erleichtert. Erklärungen der sachkundigen Person zu Wirkstoffen Zulassungsinhaber dürfen als Ausgangsstoffe ausschließlich Wirkstoffe verwenden, die nach der GMP hergestellt wurden; es wird daher von jedem Zulassungsinhaber die Erklärung erwartet, dass der Zulassungsinhaber den jeweiligen Wirkstoff als Ausgangsstoff verwendet. Da die für die Chargenfreigabe verantwortliche sachkundige Person die Gesamtverantwortung für jede Charge trägt, wird von der für die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person darüber hinaus eine weitere Erklärung erwartet, wenn die Chargenfreigabe nicht am oben genannten Standort erfolgt. In vielen Fällen ist jedoch nur ein Zulassungsinhaber betroffen, weshalb nur eine Erklärung erforderlich sein wird. Auch wenn mehr als ein Zulassungsinhaber betroffen ist, müssen jedoch nicht unbedingt mehrere Erklärungen eingereicht werden; eine einzige von einer sachkundigen Person unterzeichnete Erklärung kann dann ausreichen. In diesem Zusammenhang gelten folgende Bedingungen: Aus der Erklärung geht eindeutig hervor, dass die Erklärung im Namen aller sachkundigen Personen unterzeichnet wurde. Grundlage der Vereinbarungen ist ein in Kapitel 7 des GMP-Leitfadens beschriebenes technisches Abkommen, und die die Erklärung abgebende sachkundige Person ist die Person, die in der Vereinbarung ausdrücklich als verantwortlich für die Einhaltung der GMP-Bestimmungen durch den/die Hersteller des Wirkstoffs genannt wird. Anmerkung: Die Einhaltung dieser Vereinbarungen wird von den zuständigen Behörden kontrolliert. Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass einem Zulassungsinhaber gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2001/83/EG und nach Artikel 45 der Richtlinie 2001/82/EG eine in der EU/im EWR wohnhafte sachkundige Person zur Verfügung stehen muss. Daher sind Erklärungen von Mitarbeitern, die von Herstellern in Drittländern einschließlich der MRA-Partnerländer beschäftigt werden, nicht zulässig. Gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 50a Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG umfasst die Herstellung die vollständige oder teilweise Herstellung, Einfuhr, Aufteilung, Verpackung oder Aufmachung vor der Verwendung des Ausgangsstoffs in einem Arzneimittel, einschließlich der Neuverpackung oder Neuetikettierung, wie sie von einem Großhändler durchgeführt wird. Für Blut oder Blutbestandteile ist keine Erklärung erforderlich; dieses Material unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||
|
2, 3, 4, 5 |
1, 2, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
c) Austausch oder Hinzufügung eines für den Import und/oder für die Chargenfreigabe verantwortlichen Herstellers |
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2,5 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 4, 6, 7,8 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
1, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5, 6 |
1, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 5, 6 |
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 7 |
1, 2, 6 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
B.II.c) Kontrolle von Hilfsstoffen
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 5, 6, 7 |
1, 2, 3, 4, 6, 8 |
IA |
||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 8 |
1, 2, 7 |
IA |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 |
IB |
||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 |
IB |
||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||||||||||
|
5 |
1 |
IA |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||
a) Übergang von TSE-Risikomaterial zu Material pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs |
|||||||||||||||||||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||
|
1, 2 |
1, 2, 3, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
B.II.d) Kontrolle des Fertigerzeugnisses
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 5, 6, 7 |
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 9 |
1, 2, 6 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 7 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 7, 8 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2,10 |
1, 2, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, |
1,2 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4 |
1 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2, 3, 4, 5 |
1 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2, 3, 4, 5 |
1 |
IA |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
B.II.e) Behältnisverschlusssystem
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
a) Qualitative und quantitative Zusammensetzung |
|||||||||||||||||||
|
1, 2, 3 |
1, 2, 3, 4, 6 |
IA |
||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 5, 6 |
IB |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
b) Änderung des Behältnistyps oder Aufnahme eines neuen Behältnisses |
|||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 5, 6, 7 |
IB |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
4 |
1, 8 |
IA |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||
|
1, 2, 5 |
1, 2, 3, 4, 6 |
IA |
||||||||||||||||
|
1, 2 |
1, 2, 5 |
IA |
||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 6 |
IB |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||
|
1, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||
|
5 |
1 |
IA |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3 |
1, 2, 4 |
IA |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
a) Änderung der Anzahl der Dosen (z. B Tabletten, Ampullen usw.) in einer Packung |
|||||||||||||||||||
|
1, 2 |
1, 3 |
IAIN |
||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||||||||||
|
3 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
|
1 |
1 |
IAIN |
||||||||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2, 3 |
IA |
||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||
Unterlagen
|
B.II.f) Haltbarkeit
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||
a) Verkürzung der Haltbarkeitsdauer des Fertigerzeugnisses |
|||||||||||
|
1 |
1, 2, 3 |
IAIN |
||||||||
|
1 |
1, 2, 3 |
IAIN |
||||||||
|
1 |
1, 2, 3 |
IAIN |
||||||||
b) Verlängerung der Haltbarkeitsdauer des Fertigerzeugnisses |
|||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||
|
|
|
II |
||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||
|
|
|
II |
||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||
|
1, 2 |
1, 4 |
IA |
||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||
B.II.g) Design Space und Änderungen des Managementprotokolls nach Erteilung der Genehmigung
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
II |
||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
II |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
II |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
|
|
1 |
IB |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2, 4 |
IAIN |
||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5 |
IB |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
B.II.h Unbedenklichkeit von Fremd-Agenzien
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||
|
|
|
II |
||||||
b) Austausch veralteter Studien in Verbindung mit Herstellungsschritten und Fremd-Agenzien, die im Dossier bereits genannt wurden |
|||||||||
|
|
|
II |
||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||
Unterlagen
|
B.III CEP/TSE/MONOGRAFIEN
|
für einen Wirkstoff, |
für einen Ausgangsstoff/ein Reagens/einen Zwischenstoff, der/das zur Herstellung des Wirkstoffs verwendet wird, |
für einen Hilfsstoff |
||||||||||||||||||||||
Zu erfüllende Bedingungen Einzureichende Unterlagen Verfahrenstyp |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
a) Eignungszertifikat nach dem Europäischen Arzneibuch für die einschlägige Monografie des Europäischen Arzneibuchs |
|||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5, 8, 11 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 8 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5, 8, 11 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
10 |
3 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6 |
IB |
||||||||||||||||||||||
b) TSE-Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Europäischen Arzneibuch für ein(en) Wirkstoff/einen Ausgangsstoff/ein Reagens/einen Zwischenstoff oder Hilfsstoff |
|||||||||||||||||||||||||
|
3, 5, 6, 11 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
3, 6, 9 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
7, 9 |
1, 2, 3, 4, 5 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
10 |
3 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||||||||||
a) Änderung von Spezifikationen eines früheren nicht im Europäischen Arzneibuch genannten Stoffs, um die uneingeschränkte Konformität mit dem Europäischen Arzneibuch oder mit dem Arzneibuch eines Mitgliedstaats herzustellen |
|||||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4, 5 |
1, 2, 3, 4 |
IAIN |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2,4 |
1, 2, 3, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
1, 2, 4, 5 |
1, 2, 3, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||
|
1, 4, 5 |
1, 2, 3, 4 |
IA |
||||||||||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||
|
B.IV MEDIZINPRODUKTE
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||
a) Hinzufügung oder Austausch einer Vorrichtung, die nicht Bestandteil der Primärverpackung ist |
|||||||||||||||||
|
1, 2, 3, 6, 7 |
1, 2, 4 |
IAIN |
||||||||||||||
|
|
1, 3, 4 |
IB |
||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||
|
4, 5 |
1, 5 |
IAIN |
||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||
|
1, 2, 3, 4 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||
|
1, 2, 5 |
1, 2, 3, 4, 6 |
IA |
||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 6 |
IB |
||||||||||||||
|
1, 2 |
1, 2, 5 |
IA |
||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||||
|
1, 2 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||
|
1, 3 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||||
|
4 |
1 |
IA |
||||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||||
Unterlagen
|
B.V. ÄNDERUNGEN EINER ZULASSUNG AUFGRUND ANDERER REGELUNGSVERFAHREN
B.V.a) PMF/VAMF
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||
|
|
|
II |
||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||
|
1 |
1, 2, 3, 4 |
IAIN |
||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||
|
|
|
II |
||||||||
|
|
1, 2, 3, 4 |
IB |
||||||||
|
1 |
1, 2, 3, 4 |
IAIN |
||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||
Unterlagen
|
B.V.b) Befassung
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||
|
|
|
II |
||||
Bedingungen
|
|||||||
Unterlagen
|
C. ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF UNBEDENKLICHKEIT, WIRKSAMKEIT UND PHARMAKOVIGILANZ
C.I HUMAN- UND TIERARZNEIMITTEL
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2, 3 |
IAIN |
||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||||
|
|
1, 3 |
II |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
|
|
2 |
II |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
|
|
|
IB |
||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1 |
IAIN |
||||||||||
|
1, 2, 3 |
1 |
IAIN |
||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||
|
4 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
1 |
1, 2 |
IAIN |
||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||
|
|||||||||||||
C.II TIERARZNEIMITTEL — SPEZIFISCHE ÄNDERUNGEN
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
|
|
II |
||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
|
|
II |
||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||
Unterlagen
|
|||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
|
|
II |
||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
|
|
II |
||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
|
|
II |
||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
|
1 |
IAIN |
||||
|
|
1 |
IB |
||||
Unterlagen
|
|||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
|
|
II |
||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||
Unterlagen
|
|||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||
|
1 |
1 |
IAIN |
||||
Bedingungen
|
|||||||
Unterlagen
|
D. PMF/VAMF
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1 |
1 |
IAIN |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1 |
1 |
IAIN |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6 |
IAIN |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1, 2 |
1, 2, 3 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
1, 2, 3 |
IB |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1, 2 |
1 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
1, 2 |
IB |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
1 |
IB |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1 |
1, 2 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||
|
|
1, 2 |
IA |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
1 |
IB |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1, 2 |
1 |
IA |
||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
1 |
1 |
IA |
||||||||||||
|
1, 2 |
1 |
IA |
||||||||||||
Bedingungen
|
|||||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
|
II |
||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
1 |
IB |
||||||||||||
Unterlagen
|
|||||||||||||||
|
Zu erfüllende Bedingungen |
Einzureichende Unterlagen |
Verfahrenstyp |
||||||||||||
|
|
|
II |
Anmerkung: |
Wenn die Behörden mitgeteilt haben, dass sie eine Inspektion beabsichtigen, wird die Streichung des betreffenden Standorts umgehend bekannt gegeben. |
Anmerkung: |
Diese Änderung kommt dann nicht zum Tragen, wenn die betreffenden Informationen anderweitig an die Behörden übermittelt wurden (z. B. über die sogenannte „Erklärung einer sachkundigen Person“). |
Anmerkung: |
Der Zeitraum für Wiederholungsprüfungen gilt nicht für biologische/immunologische Wirkstoffe. |
(4) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.
(5) ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20.
(6) (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.
(7) ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.
Anmerkung: |
Es besteht keine Notwendigkeit, die zuständigen Behörden über eine angepasste Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder des Arzneibuchs eines Mitgliedstaats zu informieren, wenn im Dossier eines zugelassenen Arzneimittels auf die „derzeitige Fassung“ verwiesen wird. Diese Änderung gilt daher nicht für Fälle, in denen im technischen Dossier nicht auf die angepasste Monografie des Arzneibuchs hingewiesen wurde und in denen die Änderung ausdrücklich vorgenommen wird, um den Verweis auf die aktualisierte Fassung aufzunehmen. |
Anmerkung: |
Es besteht keine Notwendigkeit, die zuständigen Behörden über eine angepasste Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder des Arzneibuchs eines Mitgliedstaats zu informieren, wenn im Dossier eines zugelassenen Arzneimittels auf die „derzeitige Fassung“ verwiesen wird. |
Anmerkung: |
Keine Extrapolation bei biologischen/immunologischen Arzneimitteln. |
(11) Pilotchargen können vorbehaltlich der Zusage akzeptiert werden, dass die Haltbarkeit an Chargen im industriellen Maßstab überprüft wird.
(12) Zur Einführung eines neuen Pharmakovigilanzsystems für Tierarzneimittel siehe Abschnitt C.II.7.
(13) Bei Einführung eines von der zuständigen Behörde geforderten Risikomanagementplans ist immer eine umfangreiche Beurteilung erforderlich.
(14) Diese Änderung betrifft keine Änderungen, die nach einem sonstigen Abschnitt dieses Anhangs standardmäßig als Änderungen des Typs IB betrachtet werden können.
Anmerkung: |
Diese Änderungen betreffen Fälle, in denen der Anwendungsbereich eines bereits bewerteten Pharmakovigilanzsystems für die betreffenden neuen Zulassungen erneut bewertet werden muss (z. B. bei der Übertragung einer Zulassung). |