ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.220.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 220

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
1. August 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 220/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 220/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

4

2013/C 220/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6975 — Dubal Holding/MDCI/EGA JV) ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 220/04

Euro-Wechselkurs

6

2013/C 220/05

Hinweis an die Einführer — Einfuhren von Thunfischerzeugnissen aus Thailand in die Europäische Union

7

2013/C 220/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 7. September 2012 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6458 — Universal/EMI — Berichterstatter: Vereinigtes Königreich

8

2013/C 220/07

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Universal Music Group/EMI Music (COMP/M.6458)

10

2013/C 220/08

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. September 2012 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6458 — Universal Music Group/EMI Music) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6459)  ( 1 )

15

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 220/09

Mitteilung über die Anwendung des Artikels 9a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Veröffentlichung von Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung funktionaler Luftraumblöcke)

23

2013/C 220/10

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

23

2013/C 220/11

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

24

2013/C 220/12

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

24

2013/C 220/13

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

25

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2013/C 220/14

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Abweichungen Norwegens von bestimmten Merkmalen des in Ziffer 18wb des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts, der Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

26

2013/C 220/15

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Ausnahmeregelungen Norwegens von bestimmten Merkmalen, die in dem in Ziffer 18z2 des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt, der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle, aufgeführt sind

28

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 220/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6903 — RWA/GENOL) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

29

2013/C 220/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6999 — SPIE/HSS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

31

2013/C 220/18

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6971 — Warburg Pincus/General Atlantic/Santander/Santander Asset Management) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/01

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34160 (11/N)

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Madeira

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendment of Zona Franca da Madeira scheme N 421/06

Rechtsgrundlage

Decreto-Lei n.o 500/80, de 20 de outubro de 1980 (Anexo I), Estatuto dos Benefícios Fiscais aprovado pelo Decreto-Lei n.o 215/89, de 1 de julho de 1989, consoante republicado em anexo I ao Decreto-lei n.o 108/2008, de 26 de junho de 2008 (art 33.o a 36.o), Lei n.o 64-B/2011, de 30 de dezembro (art 144.o e 146.o), que alteram o regime de auxílios fiscais da Zona Franca da Madeira (ZFM).

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 328,33 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 23,45 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministério das Finanças

Av. Infante D. Henrique 1.o

1149-009 Lisboa

PORTUGAL

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36020 (13/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of the Spanish guarantee scheme — first semester 2013

Rechtsgrundlage

Ley 2/2012, de 29 de junio, de Presupuestos Generales del Estado para el año 2012.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 100 000 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 100 000 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

30.1.2013-30.6.2013

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Economía y Competitividad

Paseo de la Castellana, 162

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

27.6.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36180 (13/N)

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Portuguese guarantee scheme on EIB lending

Rechtsgrundlage

The scheme is based on the following provisions: Portuguese Law 112/97 of 16 September and Article 103-A of Law No 64-B/2011 of 30 December as amended by Law No 20/2012 of 14 May 2012

Art der Beihilfe

Regelung

Portuguese banks either borrowing or issuing bank guarantees on EIB loans

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 2 800 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 2 800 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

27.6.2013-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanzdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministério das Finanças

Av. Infante D. Henrique 1.o

1149-009 Lisboa

PORTUGAL

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2013/C 220/02

Datum der Annahme der Entscheidung

19.6.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35984 (13/NN)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Hungary

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

a részarány földkiadás során keletkezett osztatlan közös termőföldtulajdon megszüntetéséhez nyújtandó támogatás

Rechtsgrundlage

a földrendező és a földkiadó bizottságokról szóló 1993. évi II. törvény 15. §-a,

405/2012 (XII.28.) Korm. rendelet a részarány földkiadás során keletkezett osztatlan közös tulajdon megszüntetésének részletes szabályairól

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Flurbereinigung

Form der Beihilfe

Sonstiges

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 25 000 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2018

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vidékfejlesztési Minisztérium

Budapest

Kossuth Lajos tér 11.

1055

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6975 — Dubal Holding/MDCI/EGA JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/03

Am 23. Juli 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6975 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/6


Euro-Wechselkurs (1)

31. Juli 2013

2013/C 220/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3275

JPY

Japanischer Yen

130,00

DKK

Dänische Krone

7,4545

GBP

Pfund Sterling

0,87350

SEK

Schwedische Krone

8,7128

CHF

Schweizer Franken

1,2317

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8655

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,857

HUF

Ungarischer Forint

299,67

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7028

PLN

Polnischer Zloty

4,2370

RON

Rumänischer Leu

4,4065

TRY

Türkische Lira

2,5623

AUD

Australischer Dollar

1,4725

CAD

Kanadischer Dollar

1,3669

HKD

Hongkong-Dollar

10,2946

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6648

SGD

Singapur-Dollar

1,6899

KRW

Südkoreanischer Won

1 489,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,0740

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1361

HRK

Kroatische Kuna

7,5065

IDR

Indonesische Rupiah

13 621,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3153

PHP

Philippinischer Peso

57,697

RUB

Russischer Rubel

43,7591

THB

Thailändischer Baht

41,537

BRL

Brasilianischer Real

3,0330

MXN

Mexikanischer Peso

17,0086

INR

Indische Rupie

80,1880


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/7


Hinweis an die Einführer

Einfuhren von Thunfischerzeugnissen aus Thailand in die Europäische Union

2013/C 220/05

Die Europäische Kommission teilt den Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union mit, dass begründete Zweifel bestehen, ob in Bezug auf Thunfisch in Dosen und gefrorene Thunfischfilets genannt „Loins“ der HS-Unterposition 160414, die aus Thailand eingeführt werden, die Präferenzbehandlung ordnungsgemäß angewendet wird und die in der Europäischen Union vorgelegten Ursprungsnachweise anwendbar sind.

Nach einer Reihe von Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass erhebliche Mengen von Thunfisch in Dosen und gefrorenen Thunfischfilets genannt „Loins“ der HS-Unterposition 160414 als Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union übergeführt werden, obwohl sie für eine solche Präferenzbehandlung nicht in Betracht kommen.

Den Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union, die obengenannte Erzeugnisse anmelden oder Ursprungsnachweise für sie vorlegen, wird deshalb empfohlen, alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Der Grund dafür ist, dass die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu einer Zollschuld und zu Betrug führen und folglich die finanziellen Interessen der Europäischen Union beinträchtigen kann. Für die anschließende buchmäßige Erfassung einer Zollschuld, die aufgrund solcher Umstände entsteht, gilt Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1).


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/8


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 7. September 2012 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6458 — Universal/EMI

Berichterstatter: Vereinigtes Königreich

2013/C 220/06

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte zu.

Insbesondere teilt der Beratende Ausschuss im Hinblick auf die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte die Einschätzung der Kommission, dass die Auswirkung des geplanten Zusammenschlusses auf die folgenden Märkte zu bewerten ist:

a)

den Großhandel von herkömmlicher Musik;

b)

den Großhandel von digitaler Musik und

c)

sonstige vertikal verbundene und/oder benachbarte Märke (einschließlich Künstler & Repertoire, Musikverlagsgeschäft, Nebentätigkeiten und Tonträger-Einzelhandel).

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der geografisch relevanten Märkte zu.

Insbesondere teilt der Beratende Ausschuss im Hinblick auf die Abgrenzung der geografischen Märkte die Einschätzung der Kommission, dass die Auswirkung des geplanten Zusammenschlusses auf die folgenden Märkte zu bewerten ist:

a)

den Großhandel von physischen Tonträgern auf einzelstaatlicher Ebene und

b)

den Großhandel von digitaler Musik auf EWR- und auf einzelstaatlicher Ebene.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zu koordinierten Effekten führen dürfte, die den wirksamen Wettbewerb beim Großhandel mit physischen Tonträgern auf einzelstaatlicher Ebene und beim Großhandel mit digitaler Musik auf EWR- und auf einzelstaatlicher Ebene wesentlich behindern würden.

6.

Auch stimmt der Beratende Ausschuss der Einschätzung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht durch wettbewerbswidrige vertikale und/oder konglomeratsfördernde Effekte erheblich beeinträchtigen dürfte, die zu einer Abschottung der Kunden und/oder Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens auf den im Beschlussentwurf genannten relevanten Märkten führen könnten.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten erheblich beeinträchtigen dürfte:

den Großhandelsmärkten für digitale Tonträger

i)

im EWR und

ii)

in 24 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich) sowie in Island und Norwegen.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Analyse der Kommission im Hinblick auf i) Piraterie, ii) Nachfragemacht und iii) Marktzutritt zu und unterstützt die Schlussfolgerung der Kommission, dass sie die durch das angemeldete Vorhaben verursachte erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nicht ausgleichen würden.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die endgültigen Verpflichtungsangebote des Anmelders vom 25. August 2012 (die „endgültigen Verpflichtungsangebote“) den Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf den Großhandel mit digitaler Musik auf EWR- und auf einzelstaatlicher Ebene in jeder Hinsicht Rechnung tragen.

Eine Minderheit enthält sich.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Zusagen uneingeschränkt erfüllt werden.

Eine Minderheit enthält sich.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

Eine Minderheit enthält sich.


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/10


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Universal Music Group/EMI Music

(COMP/M.6458)

2013/C 220/07

(1)

Am 17. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Universal Music Holdings Limited (im Folgenden „Universal“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen EMI Group Global Limited (im Folgenden „EMI“).

1.   Mitteilung der Beschwerdepunkte

(2)

Am 23. März 2012 hat die Kommission ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung eingeleitet. Anschließend übermittelte sie Universal am 19. Juni 2012 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte mit einer zweiwöchigen Antwortfrist, die von der GD Wettbewerb auf Antrag von Universal um zwei Tage verlängert wurde.

(3)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurden die vorläufigen Feststellungen der Kommission dargelegt, denen zufolge der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Großhandelsmarkt für digitale Musik im EWR und in 25 Mitgliedstaaten (3) sowie auf dem Großhandelsmarkt für physische Tonträger in 22 Mitgliedstaaten (4) erheblich behindern dürfte.

(4)

Universal übermittelte seine Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte fristgerecht, ohne eine mündliche Anhörung zu beantragen.

(5)

Das wichtigste Merkmal des Verfahrens in dieser Sache ist, dass mehrere strittige Fragen bezüglich der Akteneinsicht mittels eines Datenraums zu klären waren.

1.1    Akteneinsicht

1.1.1   Frühzeitige Akteneinsicht

(6)

Universal beantragte bereits vor der Übermittlung der Beschwerdepunkte Zugang zu den von der GD Wettbewerb erfassten und in den Analysen des Büros des Chefökonomen verwendeten Daten Dritter. Universal machte geltend, dass dies erforderlich sei, um die Verteidigungsrechte des Unternehmens zu wahren und Möglichkeiten für Verpflichtungsangebote zu sondieren.

(7)

Die GD Wettbewerb wies diesen Antrag ab, weil die betreffenden Daten Teil der Verfahrensakte waren, in die nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (5) erst nach Übermittlung der Beschwerdepunkte Einsicht gewährt wird. Zu dem Argument von Universal bezüglich möglicher Verpflichtungsangebote erklärte die GD Wettbewerb, dass die Erfassung oder Verarbeitung von Daten durch die Kommission keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten von Universal zur Vorlage geeigneter Abhilfemaßnahmen vor Übermittlung der Beschwerdepunkte hätten.

Prüfung der Datenraumregeln vor Übermittlung der Beschwerdepunkte

(8)

Universal beantragte anschließend noch vor Übermittlung der Beschwerdepunkte, dass ich die von der GD Wettbewerb für dieses Verfahren festgelegten Datenraumregeln (im Folgenden „Regeln“) prüfe. Universal erklärte, dass das Unternehmen seine Verteidigungsrechte im Wesentlichen aus den drei folgenden Gründen verletzt sähe: Erstens sei der geplante Umfang der Offenlegung zu gering, da Universal keinen Zugang zu den unbearbeiteten Daten und den relevanten Codes für die Bildung der endgültigen Datensätze, die für die Analyse des Büros des Chefökonomen verwendet würden, erhalte. Solche Informationen seien jedoch notwendig, damit seine externen Wirtschaftsberater die Richtigkeit der Analyse und die Zuverlässigkeit der Daten prüfen könnten. Zweitens bemängelte Universal, dass spezifische Bestimmungen der Regeln, die Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung der Daten enthielten, die externen Wirtschaftsberater des Unternehmens an einer ordnungsgemäßen Prüfung der Analyse des Büros des Chefökonomen hindern würden. Drittens behauptete Universal, dass eine Anonymisierung der Analysedaten nicht notwendig, unverhältnismäßig und unangemessen sei. Die Anonymisierung hindere die externen Wirtschaftsberater von Universal daran, den sachlichen Kontext der Datengenerierung zu verstehen.

(9)

Die GD Wettbewerb begründete diese Einschränkungen unter Verweis auf das Urteil in der Rechtssache Tetra Laval (6) damit, dass Daten von Kunden und Wettbewerbern besonders sensible Geschäftsinformationen seien.

(10)

Unter Berücksichtigung der in Fusionskontrollfällen gebotenen Eile habe ich die Regeln anhand folgender Grundsätze geprüft. Der Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss vollständigen Zugang zu allen für ihn nachteiligen Beweismitteln erhalten. Sind die Beweismittel vertraulich, muss er so weit Zugang erhalten, wie es für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte unabdingbar ist. Dies bedeutet in der Regel, dass ein Adressat, der wie Universal vertrauliche quantitative Daten einsehen möchte, drei Verfahren durchführen können muss. Erstens muss der Adressat die Analyse des Büros des Chefökonomen nachvollziehen können (d. h., er muss Zugang zu den verwendeten Daten und Methoden erhalten). Zweitens muss der Adressat die Analyse der Kommission prüfen können (d. h., er muss z. B. Zugang zu nicht berücksichtigten Daten, alternativen Variablen und Informationen, die Erklärungen für Ausreißer bieten, erhalten). Drittens muss der Adressat die Zuverlässigkeit der Daten zumindest anhand von Stichproben prüfen können. Sollten die externen Berater des Adressaten anhand der Stichprobenprüfungen konkrete und spezifische Fehler aufzeigen können, so könnte je nach Ausmaß der Fehler und Umfang der tatsächlich in der Akte enthaltenen Daten ein weitergehender Zugang gewährt werden. Da die Daten oftmals vertraulich sind, scheint es in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, Auflagen festzulegen und insbesondere zu verlangen, dass zum einen der Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission erklären muss, was seine externen Berater zu tun beabsichtigen, und zum anderen dass solche Berechnungen unter Aufsicht von Kommissionsbeamten durchgeführt werden.

(11)

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 teilte ich Universal mit, dass die Regeln nach meinen Gesprächen mit der GD Wettbewerb geändert wurden, um den obengenannten Grundsätzen Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des Umfangs der Offenlegung wurde in den Regeln klargestellt, dass alle unbearbeiteten Daten und Codes in den Datenraum einbezogen werden würden. Die Einschränkungen bezüglich der Datennutzung wurden in den Regeln gelockert, damit die externen Wirtschaftsberater von Universal die in dem Schreiben genannten Prüfungen und Kontrollen der Analyse des Büros des Chefökonomen durchführen können. In Bezug auf die Anonymisierung der Daten verwies ich nachdrücklich darauf, dass die Kommission Daten, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition bestimmter Datenlieferanten untergraben würde, als besonders sensible Geschäftsgeheimnisse erachte. Angesichts der Erweiterung des Zugangs im Rahmen der Regeländerung und der technischen Erläuterungen, die ich von der GD Wettbewerb erhalten hatte, war ich zu der Auffassung gelangt, dass die externen Wirtschaftsberater von Universal die in ihrem Antrag genannten Berechnungen nun durchführen konnten und die Anonymisierung daher nicht aufgehoben werden musste. Ferner verwies ich Universal auf die Möglichkeit, sich mit weiteren mit Gründen versehenen Anträgen an mich zu wenden, wenn die externen Wirtschaftsberater des Unternehmens auf konkrete Beispiele nicht erklärbarer Datenmuster stoßen sollten und sie Grund zu der Annahme hätten, dass eine Erweiterung des Zugangs erforderlich sei, damit das Recht auf Anhörung ordnungsgemäß ausgeübt werden könne.

(12)

Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 beantragte Universal bei mir eine weitere Änderung der Regeln, da diese die Nutzung der Analysedaten immer noch einschränkten und somit die Verteidigungsrechte von Universal beeinträchtigten. Universal bemängelte insbesondere, dass seine externen Wirtschaftsberater bei bestimmten Berechnungen daran gehindert würden, die Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmter Daten und Berechnungen zu prüfen. Angesichts der hinreichend dargelegten weiteren Forderungen von Universal wurden die Regeln weiter geändert, um den externen Wirtschaftsberatern von Universal mehr Möglichkeiten für die Durchführung von Soliditätsprüfungen und weiteren Berechnungen zu bieten.

1.1.2   Akteneinsicht nach Übermittlung der Beschwerdepunkte

(13)

Am 20. Juni 2012 wurde Universal Akteneinsicht gewährt.

Zugang zu Daten, die Beschwerdepunkte untermauern

(14)

Mit begründetem Antrag vom 22. Juni 2012 bekräftigte Universal förmlich seine frühere Forderung nach uneingeschränktem Zugang zu quantitativen Daten, die für das Unternehmen nachteilig sein könnten, und brachte erneut seine drei Vorbehalte bezüglich der Beschränkung des Umfangs des Zugangs, der eingeschränkten Nutzung der Analysedaten und der Anonymisierung vor. Zudem beantragte das Unternehmen für seine externen Rechtsberater Zugang zum Datenraum. Universal erklärte, dass ein solcher Zugang für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Verteidigungsrechte erforderlich sei, da die externen Rechtsberater in der Lage sein müssten, i) die im Datenraum enthaltenen Informationen und alle vertraulichen Analysen der externen Wirtschaftsberater zu prüfen, ii) den vertraulichen Inhalt des Datenraumberichts, von dem Universal nur eine nichtvertrauliche Fassung erhalten würde, einzusehen und iii) das Unternehmen hinsichtlich der Regelkonformität des Datenraumverfahrens zu beraten.

(15)

Am 29. Juni 2012 lehnte ich beide Teile des von Universal gestellten Antrags mit einem Beschluss nach Artikel 7 des Mandats ab. Nach den technischen Erläuterungen, die ich von der GD Wettbewerb erhalten hatte, boten die Regeln den externen Wirtschaftsberatern von Universal bezüglich der hinreichend spezifizierten Berechnungen die Möglichkeit, in bestimmten Fällen jede gewünschte Berechnung anzustellen. Ansonsten hatten die externen Wirtschaftsberater die Möglichkeit, die Durchführung bestimmter Berechnungen vorzuschlagen und diese Vorschläge mit der Kommission zu erörtern. Bestimmte Berechnungen konnten wiederum nicht ausgeführt werden, weil die Akte die erforderlichen Daten nicht enthielt. Bezüglich der geforderten Offenlegung anonymisierter Daten hatte Universal nicht anhand konkreter und spezifischer Beispiele nachgewiesen, dass dies für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte unabdingbar war.

(16)

Ich lehnte auch den zweiten Teil des von Universal gestellten Antrags ab, der sich auf die Zulassung seiner externen Rechtsberater zum Datenraum bezog. Ein solcher Zugang würde über den eigentlichen Zweck des Datenraums hinausgehen, der darin bestand, den externen Wirtschaftsberatern Zugang zu den von der Kommission eingeholten quantitativen Daten zu gewähren. Insoweit als der Datenraum auch Geschäftsgeheimnisse Dritter enthält, stellt das Verfahren bereits eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht der Kommission zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen dar. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Datenraumverfahrens sind strenge Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, um auch eine unbeabsichtigte Offenlegung von Daten zu verhindern. Meiner Auffassung nach erfordert die Ausübung der Verteidigungsrechte von Universal keinen direkten Zugang seiner externen Rechtsberater zum Datenraum. Es reicht aus, wenn sich die externen Rechtsberater in den drei von Universal oben dargelegten Situationen außerhalb des Datenraums mit den externen Wirtschaftsberatern besprechen können.

Antrag auf Prüfung des Beschlusses nach Artikel 7

(17)

Am Tag der Annahme des Ablehnungsbeschlusses beantragte Universal, das davon durch eine Vorabausfertigung in Kenntnis gesetzt worden war, dass ich meinen Beschluss überprüfe. Das Unternehmen führte dafür erneut seine früheren Argumente bezüglich der Einschränkungen, denen seine externen Wirtschaftsberater unterliegen würden, und deren unzureichenden Möglichkeiten zur Durchführung bestimmter Analysen detailliert aus. Ferner beantragte das Unternehmen nochmals, dass seine externen Rechtsberater direkten Zugang zu den unbearbeiteten Daten des Büros des Chefökonomen erhalten sollten, da dies erforderlich sei, um eine erhebliche Einschränkung seines Rechts auf rechtliche Vertretung und Beratung zu verhindern.

(18)

Nach sorgfältiger Abwägung der Argumente von Universal beschloss ich am 12. Juli 2012, an meinem Beschluss festzuhalten. Erstens boten die Regeln — entgegen den Behauptungen von Universal — den externen Wirtschaftsberatern von Universal die Möglichkeit, die benötigten Analysen im Datenraum durchzuführen. Die Tatsache, dass die externen Wirtschaftsberater diese Möglichkeit nicht in Anspruch nahmen, war kein Grund für mich, meinen früheren Beschluss oder die Regeln diesbezüglich zu ändern. Zweitens ändert auch das durchaus stichhaltige Argument, dass eine Verfahrenspartei im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte eine effektive rechtliche Beratung und Vertretung erhalten soll, nichts daran, dass die Unerlässlichkeit des Zugangs zu vertraulichen Informationen für die Ausübung solcher Rechte nachgewiesen werden muss.

(19)

Um Missverständnisse oder eine falsche Auslegung der Regeln seitens der Parteien auszuschließen, forderte ich Universal auf, sich mit der GD Wettbewerb in Verbindung zu setzen, um etwaige Vorschläge für weitere Regressionsanalysen, die die externen Wirtschaftsberater von Universal möglicherweise durchführen wollten, zu erörtern. Für diesen spezifischen Zweck musste der Datenraum zur Verfügung gestellt werden. Außerdem wandte sich die GD Wettbewerb in meinem Namen an die Datenlieferanten, um deren Zustimmung einzuholen, dass einer der externen Rechtsberater von Universal Zugang zum Datenraum erhält, so dass die externen Wirtschaftberater vor Ort bei der Auslegung der Regeln unterstützt werden könnten. Universal beschloss jedoch, diese Ausnahmeregelung nicht in Anspruch zu nehmen.

Antrag auf Offenlegung vertraulicher Daten

(20)

Am 26. und 27. Juni 2012 brachte Universal vor, dass die GD Wettbewerb zu Unrecht seinen Antrag abgewiesen habe, dass seine externen Wirtschaftsberater die vertrauliche Fassung eines ihrer Datenraumberichte an die externen Rechtsberater von Universal und (in überarbeiteter Form) auch an das Unternehmen selbst weiterleiten dürfen. Die beantragten Informationen betrafen die Lizenzgebührenanteile der Parteien pro Plattform, die digitale Musik für Endnutzer anbietet; diese Anteile waren von den externen Wirtschaftsberatern anhand der im Datenraum enthaltenen Daten berechnet worden. Universal machte geltend, dass die GD Wettbewerb durch die Nichtoffenlegung der in Rede stehenden Informationen den Zugang zu für das Unternehmen nachteiligen wie auch günstigen Beweismitteln verweigere, da mit diesen Informationen die vorläufige Auffassung der Kommission, von der IFPI (7) ermittelte Marktanteile seien zuverlässiger als die diesbezüglichen Berechnungen der Parteien, entkräftet werden könne. Nach Gesprächen und Zusammenkünften zwischen externen Rechts- und Wirtschaftsberatern von Universal, der GD Wettbewerb und Mitarbeitern des Anhörungsbeauftragten wurde vereinbart, dass für Universal folgende Informationen offengelegt werden könnten: i) eine Reihe exakter Lizenzgebührenanteile, die nicht als vertrauliche Informationen erachtet wurden, ii) Spannen für vertraulichere Angaben zu Lizenzgebührenanteilen und die Bestätigung, ob die Lizenzgebührenanteile unter 40 % lagen und iii) verbale Informationen zu allen Lizenzgebührenanteilen.

(21)

Mit nach Artikel 7 des Mandats erlassenen Beschluss vom 4. Juli 2012 lehnte ich den Antrag von Universal auf Zugang zu vertraulichen Informationen aus dem Datenraumbericht der externen Wirtschaftsberater ab. Da tatsächlich die Möglichkeit bestand, dass Universal und bis zu einem bestimmten Grad auch seine externen Rechtsberater Rückschlüsse auf bestimmte sensible Informationen ziehen könnten, wenn sie Zugang zu den restlichen vertraulichen Informationen über Lizenzgebührenanteile (d. h. zu den nicht unter die obengenannte Kategorie i) fallenden Anteilen) erhielten, und bereits zusätzlicher Zugang (zu den Kategorien ii) und iii)) gewährt worden war, gelangte ich zu dem Schluss, dass der Zugang zu weiteren Informationen für die Wahrung der Verteidigungsrechte von Universal nicht unabdingbar war. Weiterhin entschieden die Berater von Universal, den zusätzlichen Zugang zu der obengenannten Kategorie iii) nicht in Anspruch zu nehmen. Die Rechte von Universal sind nicht verletzt worden, da seine externen Rechtsberater die bereitgestellten Informationen als unterstützende Beweismittel oder zur Entkräftung nachteiliger Beweismittel nutzen konnten.

1.2    Dritte

(22)

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gab ich den Anträgen von Impala, Merlin BV, Warner Music Group, Sony Music, the Beggars Group Ltd., den britischen Verwertungsgesellschaften MCPS und PRS sowie den Tonträgerherstellern Naïve und Because Music auf Anhörung als Dritte statt.

2.   Sachverhaltsschreiben

(23)

Am 25. Juli 2012 übermittelte die Kommission den Parteien ein Sachverhaltsschreiben, in dem ergänzende Sachverhaltsmerkmale (weitere Informationen über die relative Marktposition der führenden Anbieter) als Belege für die Einwände der Kommission im abschließenden Beschluss dargelegt wurden. Die Parteien konnten spätestens bis 1. August 2012 schriftlich Stellung nehmen. In ihrer Antwort vom 1. August 2012 machten die Parteien geltend, dass in dem Sachverhaltsschreiben von einem anderen Schaden ausgegangen werde als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und somit die gegen sie vorgebrachten vorläufigen Wettbewerbsbedenken wesentlich geändert worden seien.

(24)

Die GD Wettbewerb erklärte in ihrem Antwortschreiben vom 3. August 2012, dass diese neuen Sachverhaltselemente die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretene vorläufige Auffassung, dass Universal in einer Reihe von Ländern größer sei als die anderen führenden Anbieter, unterstützten. Das Tatbestandsschreiben enthalte ausschließlich Fakten, die die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Annahmen bezüglich des Schadens untermauerten, und begründe keine neue, allein auf die Größe der Marktführer abstellende Schadenstheorie. Die Parteien erhielten Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme, beschlossen aber, davon nicht Gebrauch zu machen. Folglich betrachte ich diese Angelegenheit als abgeschlossen.

3.   Verpflichtungen

(25)

Um die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Wettbewerbsbedenken auszuräumen, legten die Parteien am 27. Juli 2012 Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor. Der Markttest wurde noch am selben Tag eingeleitet, um die relevanten Marktteilnehmer zu befragen, ob die Verpflichtungsangebote ihrer Ansicht nach wirksam sind und die Möglichkeit bieten, auf den Märkten mit nachgewiesenen Wettbewerbsproblemen wieder wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

(26)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Markttests übermittelten die Parteien am 13. August 2012 überarbeitete Verpflichtungsangebote, die am 17. August nochmals geändert wurden. Die endgültigen Verpflichtungen wurden am 25. August 2012 vorgelegt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die von den Parteien am 25. August 2012 vorgeschlagenen Verpflichtungen den verbleibenden Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des geplanten Rechtsgeschäfts mit dem Binnenmarkt ausreichend Rechnung trugen.

4.   Beschlussentwurf

(27)

Nach Artikel 16 des Mandats habe ich geprüft, ob den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen in dem Beschlussentwurf behandelten Beschwerdepunkten zu äußern; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass das der Fall ist.

5.   Schlussfolgerung

(28)

Insgesamt stelle ich fest, dass alle Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit hatten, ihre Verfahrensrechte in dieser Sache effektiv wahrzunehmen.

Brüssel, den 11. September 2012

Michael ALBERS


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29), (im Folgenden „Mandat“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich sowie Island und Norwegen.

(4)  Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern sowie Island und Norwegen.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  EuG, Urteil vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, Rechtssache T-5/02, Slg. 2002, II-4381.

(7)  Internationaler Verband der phonographischen Industrie.


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/15


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 21. September 2012

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.6458 — Universal Music Group/EMI Music)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6459)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/08

Am 21. September 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) (im Folgenden „die Fusionskontrollverordnung“) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   DIE PARTEIEN

(1)

Universal Music Holdings Limited („UMHL“) ist eine Tochtergesellschaft, die sich zu 100 % im Besitz von Universal International Music BV befindet. Letztere ist wiederum die Muttergesellschaft von Universal Music Group („Universal“ oder der „die Anmeldung vornehmende Beteiligte“, VK). Universal ist das weltweit führende Unternehmen für Tonträger. Es ist in der Entdeckung, Entwicklung und Förderung von Musikern (sog. „Künstler & Repertoire“ oder „K & R“) und im Großhandel von Musikaufnahmen tätig. Es ist ebenso in anderen Bereichen, wie zum Beispiel Online-Musik-Einzelhandel, Musikverlagswesen, Künstlermanagement, Merchandising, Eventmanagement und Event-Location Dienstleistungen tätig. Universal wird letztlich von Vivendi SA kontrolliert.

(2)

Vivendi SA („Vivendi“, Frankreich) steht als oberste Muttergesellschaft an der Spitze von Universal. Bei Vivendi handelt es sich um einen internationalen Medienkonzern, der auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Kreierung und des Vertriebs von TV-Inhalten und -kanälen, des digitalen Musikeinzelhandels und von Videospielen tätig ist.

(3)

Die EMI Group Global Limited („EMI Group“, VK) ist in der Entdeckung, Entwicklung und Förderung von Künstlern und im Großhandel von Musikaufnahmen tätig. Sie ist auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel Musik Einzelhandel, Musikverlage, Künstlermanagement und Merchandising tätig.

II.   DAS VORHABEN

(4)

Am 17. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen UMHL erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen EMI Group im Bereich herkömmlicher Musik.

(5)

Am 11. November 2011 haben Vivendi und Universal auf der einen Seite, sowie die EMI Group auf der anderen Seite, ein Share Purchase Agreement abgeschlossen, nach dem Universal von der EMI Group deren Aktivitäten in den Bereichen des K & R, des Großhandels von Tonträgern, des Musikeinzelhandels, bestimmte begrenzte Veröffentlichungsrechte (hauptsächlich solche, die von der EMI Christian Music Group gehalten werden), sowie des Künstlermanagements und des Merchandisings erwerben würde. Für den Zweck der vorliegenden Entscheidung der Kommission wird die Gesamtheit der zum Zusammenschluss gehörenden Vermögensgegenstände nachfolgend als „EMI“ bezeichnet.

(6)

Der geplante Zusammenschluss würde dazu führen, dass EMI ausschließlich von Universal kontrolliert würde. Der Vorgang stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar. Das Vorhaben hat eine EU-Dimension im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(7)

Nach Prüfung der Anmeldung erließ die Kommission am 23. März 2012 einen Beschluss, dem zufolge das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und ernsthafte Bedenken in Bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens aufwirft. Die Kommission hat deshalb beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten.

(8)

Am 19. Juni 2012 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung. Am 6. Juli 2012 reagierte Universal auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(9)

Um die wettbewerblichen Bedenken der Kommission auszuräumen legte die anmeldende Partei am 27. Juli 2012 Verpflichtungszusagen vor. Die Frist für die Annahme eines Beschlusses nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung wurde folglich gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung um 15 Arbeitstage verlängert. Die anmeldende Partei legte am 13. und 25. August 2012 verbesserte Verpflichtungszusagen vor.

IV.   BEGRÜNDUNG

1.   Einführung

(10)

Der Schwerpunkt des geplanten Zusammenschlusses ist der Tonträgersektor, da dieser den Kern der Aktivitäten von Universal und EMI darstellt. Der Tonträgermarkt im EWR ist heute durch die Anwesenheit von vier weltweit aktiven Tonträgerunternehmen (Universal, Sony, EMI und Warner; gemeinsam die sogenannten „Majors“) und einer großen Anzahl von deutliche kleineren Tonträgerunternehmen (die sogenannten „Independents“ oder „Indies“) gekennzeichnet.

(11)

Die gesamte Industrie für bespielte Tonträger hat in Folge der Verfügbarkeit über legale digitale Dienste sowie digitale Piraterie in den letzten 10 Jahren weltweit und im EWR eine massive Abnahme der Tonträger Verkäufe hinnehmen müssen. Trotz dieses Rückgangs, der den Verkauf von physischen Tonträgern am stärksten betroffen hat, macht der Verkauf von eben diesen immer noch 80 % der gesamten Musikverkäufe im EWR aus. Der Verkauf von digitaler Musik wird voraussichtlich in den nächsten Jahren weiterhin deutlich ansteigen und einen Wendepunkt erreichen, an dem er den Verkauf von physischen Musik Tonträgern überschreitet.

(12)

Die Wertschöpfungskette im Sektor für Musikaufnahmen beginnt mit der Entdeckung und Entwicklung von Künstlern und der darauffolgenden Aufnahme ihrer Musik, im Hinblick auf eine spätere Verwertung des Urheberrechts dieser Aufnahmen, eine Tätigkeit die als K & R bekannt ist. Erfolg oder Misserfolg im Bereich des K & R ist entscheidend für Erfolge auf dem Markt für Musikaufnahmen.

(13)

Die nächste Stufe in der Wertschöpfungskette für Musikaufnahmen umfasst den Verkauf oder die Lizenzierung des Repertoires von Tonträgerunternehmen an Großhändler und Einzelhändler, sowie an bestimmte Gruppen von Endkunden (nämlich TV-und Radiosender).

(14)

Musikaufnahmen umfassen eine Vielzahl von physischen (zum Beispiel CDs — Singles, Alben/Compilations, DVDSs — Audio und Video) und digitalen Produkten, die von den Tonträgerunternehmen an Einzelhändler und von diesen wiederum an Endkunden verkauft werden. Darüber hinaus lizenzieren Tonträgerunternehmen ihr Repertoire auch an Dienstleister, die Audio- oder Video-Streaming-Dienste anbieten.

(15)

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Kategorien von Geschäften, die Tonträger anbieten (zusätzlich zu Großhändlern, die als Intermediäre zwischen den Tonträgerherstellern und den Einzelhändlern agieren), von denen die wichtigsten Verbrauchermärkte/SB-Märkte, Onlineverkäufer und Fachhändler sind.

(16)

Bezüglich digitaler Vertriebskanäle sind die wichtigsten Kanäle der Online Musik Verbreitung Downloads und Streaming. Downloads machen derzeit den Großteil des Umsatzes im Onlinebereich aus. Streamingdienste sind jedoch auf dem Vormarsch und viele Marktteilnehmer erwarten für die Zukunft einen deutlichen Zuwachs der Streaming-Umsätze.

(17)

Durch die Streaming-Technologie konnten in den letzten Jahren auch neue Plattformen und Geschäftsmodelle entwickelt werden. Internetdienstleister und Mobilfunkbetreiber bieten zunehmend selbst Musik-Streamingdienste an, entweder durch die Entwicklung ihrer eigenen Dienstleistungen unter ihrer eigenen Marke (oft gebündelt mit Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen) oder über Partnerschaften mit bestehenden Streaming-Plattformen. Einige Streamingdienste haben auch Partnerschaften mit den Seiten sozialer Netzwerke. Schließlich sind auch Cloud-Musikdienste entstanden, durch die Anwender die Möglichkeit haben, ihre erworbene Musik auf Remote-Servern zu speichern.

2.   Die sachlich relevanten Märkte

A.   K & R

(18)

In ihren früheren Entscheidungen betreffend den Markt für Musikaufnahmen (2) hat die Kommission niemals einen vorgelagerten Markt für K & R definiert. Fest steht allerdings, dass K & R-Dienstleistungen für verschiedene Marktteilnehmer (Künstler) erbracht werden und bei den Aufnahmegesellschaften eine andere Organisation als für nachgelagerte Großhandelstätigkeiten bewirken. Auch entwickelt der K & R-Sektor eine spezifische Wettbewerbsdynamik.

(19)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es ist nicht notwendig ist, festzustellen, ob K & R einen separaten Produktmarkt darstellt oder ob K & R und der Großhandel mit Musikaufnahmen als zweiseitiger Markt angesehen werden sollte, wenn sich die Stärke eines Tonträgerunternehmens auf der einen Seite des Marktes (K & R) positiv auf seine Stellung auf der anderen Seite des Marktes auswirkt (Großhandel mit Musikaufnahmen) und umgekehrt. Die Stärke von Tonträgerunternehmen im K & R Bereich wird in der wettbewerblichen Beurteilung als einer der wichtigsten Faktoren berücksichtigt, um festzustellen, welche Marktposition sie auf dem Markt für den Großhandel von Musikaufnahmen und umgekehrt einnehmen.

B.   Großhandel für Musikaufnahmen

(20)

Die Kommission hat in der Vergangenheit separate Märkte für den Großhandel von physischer und digitaler Musik angenommen (3). Innerhalb des Marktes für digitale Musik hat es die Kommission offen gelassen, ob separate Produktmärkte für Applikationen, ob mobil oder online, oder Downloads und Streaming existieren. Die Kommission hat auch keine separaten Produktmärkte für unterschiedliche Genres (zum Beispiel Pop, Klassik, Jazz, etc.) oder für einzelne Künstler Alben und Compilations angenommen. Die Marktuntersuchung im vorliegenden Fall hat insoweit keine neuen Ergebnisse gebracht, die es rechtfertigen würden, von diesen Präzedenzfällen abzuweichen.

(21)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Audio- und Videomusik zu demselben Markt für den Großhandel von Musikaufnahmen (ob physisch oder digital) gehören.

(22)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass für den Großhandel von Musikaufnahmen für Endnutzer ein separater Markt festgelegt werden sollte, um Musikaufnahmen der Produzenten von Musiklizenzunternehmen einer Lizenz zu unterwerfen. Für die Zwecke des vorliegenden Falles ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht notwendig ist, eine Position zur Definition des relevanten Produktmarkts für den Einzelhandel von Musikaufnahmen darzulegen.

C.   Musikbezogene Aktivitäten außerhalb des Sektors für Musikaufnahmen

(23)

Im Einklang mit ihren Präzedenzfällen ist die Kommission der Auffassung, dass Herstellungs- und Logistikaktivitäten aus dem Anwendungsbereich der Beurteilung fallen. Darüber hinaus befasst sich die Kommission auch nicht mit der Definition des relevanten Produktmarkts für andere „Hilfsdienste“ (wie beispielsweise Künstlermanagement Dienstleistungen, Merchandising und Liveshow- und Eventmanagement Dienstleistungen). Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass der Bereich der Onlineverlegerrechte als ein gesonderter Produktmarkt betrachtet werden sollte.

D.   Die räumlich relevanten Märkte

(24)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Großhandel von physischen Tonträgern national begrenzt ist.

(25)

Hinsichtlich des Großhandels mit digitalen Musikaufnahmen, hält es die Kommission nicht für erforderlich, eine Position zur Definition des exakten räumlichen Markts darzulegen, da im vorliegenden Fall der Zusammenschluss sowohl auf der Ebene des EWR wie auch auf der nationalen Ebene Bedenken hervorruft.

(26)

Bezüglich der Tätigkeitsfelder K & R, Einzelhandel von Musikaufnahmen, Hilfsdienstleistungen und Musikverleger, hält es die Kommission nicht für erforderlich eine Position für die Definition des relevanten räumlichen Markts darzulegen.

E.   Piraterie

(27)

Der Anmelder hat geltend gemacht, dass es einen Binnenmarkt geben sollte, der den Großhandel mit Musikaufnahmen sowohl in physischer als auch in digitaler Form und das legale wie auch das nicht gestattete Angebot von Musik (d. h. Piraterie) umfassen sollte. Zur Unterstützung dieser Forderung argumentierte der Anmelder dahingehend, dass es klare Hinweise darauf gibt, dass die Verbraucher diese beiden Musikformen und -quellen in gleichem Maße nutzen, d. h. sowohl die als Piraterie aufgeladene Musik als auch die legal zugelassene Musik.

(28)

In ihren früheren Entscheidungen ist die Kommission nie davon ausgegangen, dass legale und illegale Musik demselben Produktmarkt angehören. Die Marktuntersuchungen in der Sache Sony/BMG  (4) haben jedoch ergeben, dass die Piraterie den Wettbewerb zwischen Tonträgerherstellern in bestimmten Ländern einschränkt.

(29)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Bewertung des Substitutionsgrads zwischen legaler und illegaler Musik und das Ausmaß, in dem Verbraucher legale und illegale Musik miteinander kombinieren, für die Feststellung nicht ausschlaggebend ist, ob illegale Musik als Teil des Musikgroßhandels anzusehen ist. Dies spiegelt den Umstand wider, dass unabhängig davon, ob legale und illegale Musik aus der Sicht der Endverbraucher als Substitute anzusehen sind, sie es aus der Sicht der direkten Kunden von Musikunternehmen, d. h. der Musikeinzelhändler von physischer und digitaler Musik, nicht sind. Im gleichen Sinne stehen Pirateriedienstleistungen nicht im Wettbewerb mit Musikunternehmen. So sind sie weder im Bereich K & R noch im Musikgroßhandel mit physischen und digitalen Kunden tätig.

(30)

Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass es von Angebots- und Nachfrageseite nicht angemessen ist, legale und illegale Musik als Teil des gleichen relevanten Marktes für den Großhandel von Musikaufnahmen zu betrachten. Diese Schlussfolgerung gilt unbeschadet der Analyse von Piraterie als eine mögliche „out-of-market“ Einschränkung für die Preise der Tonträgerunternehmen sowie der Ertragsentscheidungen im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlusses.

3.   Wettbewerbliche Beurteilung

A.   Horizontale nicht-koordinierte Effekte

Marktanteile

(31)

Die wettbewerbliche Schadenstheorie der Kommission basiert im vorliegenden Fall nicht auf der Überschreitung bestimmter Marktanteilsschwellen. In der Tat stellt die Kommission klar, dass die Marktanteile nur ein erster Hinweis auf Marktmacht sein können und das diese im Gesamtzusammenhang des relevanten Markts beurteilt werden müssen. Im Einklang mit den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (5) (im Folgenden „die Horizontalleitlinien“) ist davon auszugehen, dass eine erheblich Behinderung des wirksamen Wettbewerbs dann wahrscheinlich ist, wenn das fusionierte Unternehmen nach dem Zusammenschluss einen deutlich größeren Marktanteil als der nächste Wettbewerber hat. Deshalb ist für die Beurteilung der Kommission in diesem Fall maßgeblich, welche Schlussfolgerungen die Marktanteile des fusionierten Unternehmens für die Stärke desselbigen und seine Position im Vergleich mit seinen Wettbewerbern zulassen.

(32)

Der Rahmen der Analyse ist in diesem Fall von umso größerer Bedeutung, als keine Quellen in der Industrie einen verlässlichen Schluss auf die Position des fusionierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss zulassen. Während die Kommission in früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit Musikaufnahmen auf die Daten der IFPI zurückgegriffen hat, hat der Anmelder im vorliegenden Fall die Verwendung dieser Daten für unzulässig gehalten und argumentiert, dass die IFPI Daten unzuverlässig seien und statt dessen alternative Marktanteilsdaten vorgelegt, die auf iTunes und Spotify-Verkäufen sowie auf von GfK und OCC gesammelten Daten basieren.

(33)

Die Kommission hat letztlich alle Datenquellen berücksichtigt, inklusive der Großhandelsdaten von verschiedenen digitalen Dienstleistern. Darüber hinaus hat die Kommission eine Relativitätsstudie zwischen den vier Majors auf einem hypothetischen Markt durchgeführt, auf dem nur die vier Majors existieren, um die Marktposition von Universal und EMI gegenüber den anderen Majors beurteilen zu können (die Indies, obwohl sie gemeinsam einen nicht unwesentlichen Marktanteil halten, können nicht als einheitliches Unternehmen angesehen werden). Schließlich hat die Kommission auch Chart- und Radiodaten berücksichtigt, obwohl diese Daten nicht mit Marktanteilen gleichgesetzt werden können.

(34)

Nach der Analyse aller Datenquellen stellte die Kommission fest, dass der geplante Zusammenschluss zur Schaffung eines marktbeherrschenden „Super-Majors“ führen würde, der die doppelte Größe (oder in einigen Mitgliedstaaten sogar die dreifache Größe oder noch größer) des nächstgrößten Wettbewerbers auf EWR-Ebene und in mehreren Mitgliedsstaaten sowie in Island und Norwegen erreichen würde. Im Detail würde das fusionierte Unternehmen auf dem Markt für physische Tonträger in mindestens acht Mitgliedstaaten — Zypern, die Tschechische Republik, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich — sowie Island mehr als doppelt so groß sein wie der nächstgrößte Wettbewerber. In zumindest fünf weiteren Mitgliedstaaten — Belgien, Frankreich, Griechenland, Polen und der Slowakei — sowie Norwegen würde es mehr als drei Mal größer sein als der nächstgrößte Wettbewerber. In Bulgarien, Estland und Litauen würde es mehr als vier Mal so groß sein wie sein nächstgrößter Wettbewerber. In Slowenien würde es zum klaren Marktführer unter den Majors werden. In Bezug auf digitale Musikaufnahmen würde das fusionierte Unternehmen auf EWR-Ebene und in zumindest 16 Mitgliedstaaten — Österreich, Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich — sowie Island und Norwegen mehr als doppelt so groß wie sein nächstgrößter Wettbewerber sein.

(35)

Zusammenfassend würde das fusionierte Unternehmen nach dem Zusammenschluss mit Abstand zum unumstrittenen Marktführer. Aus struktureller Sicht und unter Berücksichtigung der Marktanteile und der Chart- und Radiodaten, würde die bestehende wettbewerbliche Dynamik, die auf einem gewissen Gleichgewicht der Macht zwischen zumindest den Majors beruht (trotz der bereits bestehenden Marktführerschaft von Universal), durch den geplanten Zusammenschluss vollständig zugunsten des fusionierten Unternehmens verschoben.

EMI als Wettbewerber

(36)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass EMI einer der vier Majors ist, die momentan weltweit im Sektor für Musikaufnahmen tätig sind und ein signifikantes Künstlerportfolio und Musikrepertoire mit einer hervorragenden Auswahl an älteren sowie neuen Veröffentlichungen hat. Wahrscheinlich ist EMI auch Universals engster Wettbewerber, zumindest in Bezug auf klassische Musik. Der geplante Zusammenschluss führt daher zur Beseitigung einer wichtigen Wettbewerbskraft auf den relevanten Märkten.

Einschränkung der Wahlmöglichkeiten von Anbietern für Kunden

(37)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass nach dem Zusammenschluss das Repertoire des fusionierten Unternehmens weiterhin unabdingbar sein wird. Kunden werden daher wahrscheinlich nur begrenzt (wenn überhaupt) die Möglichkeit haben, den Anbieter zu wechseln, und das fusionierte Unternehmen dürfte Kunden wahrscheinlich leichter ausnutzen können.

Wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den digitalen Vertrieb von Musik

(38)

Die Untersuchung der Kommission zeigt, das Universal schon jetzt in der Lage ist und den Anreiz hat, von seinen digitalen Kunden Lizenzbedingungen und Konditionen zu erhalten, die günstiger sind als die zwischen seinen Wettbewerbern und deren Kunden verhandelten Bedingungen. Diese Schlussfolgerungen basieren auf drei Arten von Beweisen: i) Vergleiche von Universals und EMIs Vereinbarungen mit Online-Plattformen; ii) Beweise aus der Marktuntersuchung der Kommission und iii) Beweise der fusionierenden Parteien. Die Beweise aus den jeweiligen Quellen werden durch die quantitative Analyse der Kommission bestätigt.

(39)

Beim Vergleich der Vertragsbedingungen von Universal und EMI führte die Kommission eine Überprüfung der Handelsverträge jeder Partei mit einer Auswahl der wichtigsten digitalen Kunden durch, die sich auf die wichtigsten kommerziellen Konditionen (einschließlich Vergütung, Höhe der Vorausleistung von digitalen Kunden, Verpflichtungen in Bezug auf Förderung und Werbung sowie Meistbegünstigungsklauseln) konzentriert. Diese Analyse ergab, dass Universal insgesamt bessere Konditionen von digitalen Plattformen bei verschiedenen wichtigen Verhandlungsparametern erhält als EMI und das dieser Unterschied vor allem bei kleineren Plattformen (ob Download oder Streaming) besonders hervortritt.

(40)

Die Kommission stellt fest, dass die Unterschiede in den Vertragsbedingungen, die Universal — das bereits das größte Tonträgerunternehmen im EWR ist — und EMI derzeit erhalten, einen Hinweis auf die wahrscheinlichen negativen wettbewerblichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses liefern. Tatsächlich ist es wahrscheinlich, dass die deutliche Vergrößerung von Universal nach dem Zusammenschluss dazu führen wird, dass Universals Verhandlungsposition weiter gestärkt wird, was nicht nur zu einer Ausdehnung der jetzigen Universal-Konditionen auf EMIs Repertoire, sondern auch zu einer Verschlechterung der Konditionen für das kombinierte Repertoire führen könnte.

(41)

Die Kommission führte darüber hinaus eine quantitative Analyse durch, um beurteilen zu können, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beabsichtige Zusammenschluss aufgrund der Vergrößerung des fusionierten Unternehmens dessen Verhandlungsmacht gegenüber digitalen Kunden steigern und zu einer Preiserhöhung für diese Kunden führen könnte.

(42)

Zu diesem Zweck erfasste die Kommission die Verkaufsdaten digitaler Musik von sechs digitalen Großkunden sowie von sechs Unternehmen für Tonträger aus mehreren Mitgliedstaaten. Sodann führte die Kommission eine quantitative Analyse dieser Daten durch, die im Wesentlichen darin bestand, mittels statistischer und ökonometrischer Hilfsmittel zu überprüfen, ob eine positive Korrelation zwischen der Größe eines Tonträgerunternehmens und seiner Fähigkeit, bessere Konditionen von digitalen Kunden zu erzielen, besteht.

(43)

Diese Analyse hat Folgendes gezeigt: i) die Abgabe, die Tonträgerunternehmen erzielen können, steigt mit deren Größe (gemessen am Anteil der Einnahmen, die das Repertoire eines Tonträgerunternehmens zu einer Online-Plattform beiträgt); ii) dieser Effekt ist bei relativ kleinen Online-Plattformen besonders ausgeprägt, ist aber auch bei Plattformen mit erheblicher Verhandlungsmacht vorhanden; und iii) es gibt einen positiven Zusammenhang zwischen der Größe des Repertoires eines Tonträgerunternehmens und dem Großhandelspreis, den es mit Online-Plattformen aushandelt.

(44)

Die auf der Analyse der Handelsbedingungen und Konditionen der Parteien mit verschiedenen digitalen Kunden sowie auf der quantitativen Analyse basierenden Schlussfolgerungen der Kommission werden durch die Kommentare digitaler Kunden und anderer Drittparteien während der Untersuchungen der Kommission sowie durch bestimmte interne Dokumente von Universal bekräftigt.

(45)

Aus diesem Grund ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das fusionierte Unternehmen infolge seiner Vergrößerung wahrscheinlich in Bezug auf digitale Kunden schlechtere Handelsbedingungen, einschließlich höherer Preise, anwenden wird, falls der beabsichtigte Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form stattfinden würde.

Analyse der Kontrollbeteiligungen

(46)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es zur Bewertung des Ausmaßes der Marktmacht des fusionierten Unternehmens gegenüber Einzelhändlern digitaler Musik nach dem geplanten Zusammenschluss auch erforderlich ist, die vereinte Marktposition in den Sektoren für Musikaufnahmen und für Musikveröffentlichungen zu betrachten. Die Kommission erachtet Kontrollbeteiligungen als einen „erschwerenden Faktor“, der die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen verstärkt, die aus dem geplanten Rechtsgeschäft — basierend auf dem Zusammenschluss der Tätigkeiten der fusionierenden Parteien im Bereich der Musikaufnahmen — herrühren (dies gibt an sich schon Anlass für wettbewerbsrechtliche Bedenken). Die durch die Kommission durchgeführte Analyse der Kontrollbeteiligungen untermauert die Ergebnisse, denen zufolge das geplante Rechtsgeschäft voraussichtlich zu einem erheblichen Hindernis für den wirksamen Wettbewerb werden wird.

Auswirkungen auf die Auswahl des Verbrauchers und auf Innovation

(47)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich die Innovation und die Auswahl der Verbraucher in zweifacher Hinsicht verringern wird: i) der geplante Zusammenschluss wird voraussichtlich Universals Verhandlungsstärke erhöhen sowie dessen Möglichkeit, erschwerende Lizenzbedingungen auf digitalen Plattformen zu erzwingen; dies gilt insbesondere für kleine und neu entstehende innovative Musikplattformen. Demzufolge werden potenzielle neue digitale Anbieter möglicherweise nicht entstehen und andere würden in ihrer geografischen Expansion erheblich behindert, sowie ii) die Möglichkeit und der Anreiz des fusionierten Unternehmen wird gestärkt, das Geschäftsmodell und die Besonderheiten von neuen digitalen Musikanbietern zu beeinflussen und Preiserhöhungen auf dem Einzelhandelsmarkt durchzusetzen. Folglich wird der geplante Zusammenschluss auch einen negativen Einfluss auf kulturelle Vielfalt haben. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der geplante Zusammenschluss voraussichtlich Innovationen und Auswahl der Verbraucher verschlechtern wird.

(48)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Ergebnisse gleichermaßen den Großhandelsmarkt für Musikaufnahmen im EWR, sowie in Österreich, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich und ebenso in Island und Norwegen betreffen.

Marktabschottung von Wettbewerbern auf den Großhandelsmärkten für physische und digitale Musik

(49)

Die Kommission untersuchte des Weiteren, ob der geplante Zusammenschluss es dem Fusionsunternehmen ermöglicht und diesem den Anreiz gibt, Wettbewerber von den Großhandelsmärkten für physische und digitale Musik teilweise abzuschotten, sowie von A&R, was den Wettbewerb beeinträchtigt und letztlich den Verbrauchern und der kulturellen Vielfalt schadet.

(50)

Solch eine Marktabschottung kann potenziell dadurch erfolgen, dass Universal dank seiner Vergrößerung nach einem etwaigen Zusammenschluss die Möglichkeit und den Anreiz erhält, seinen Künstlern besseren Zugang zu Werbemöglichkeiten zu garantieren (z. B. Präsentierung gegenüber Großhändlern und digitalen Kunden, Zugang zu Sammelwerken und zur Radiosendezeit). Diese Möglichkeit wäre bedeutend größer als die der Wettbewerber, auch hinsichtlich des eigentlichen Marktanteils.

(51)

Erweiterter Zugang zu all diesen Werbemöglichkeiten würde es dem fusionierten Unternehmen ermöglichen, die besten Künstler unter besseren Bedingungen als andere Plattenfirmen zu verpflichten, indem es diesen besseren Zugang zu Werbemöglichkeiten anbietet. Wettbewerbern könnte es zunehmend erschwert werden, in Konkurrenz mit dem fusionierten Unternehmen neue Künstler unter Vertrag zu nehmen, was wiederum die Position des Wettbewerbers gegenüber den Verbrauchern schwächt, weil dessen Repertoire unattraktiver würde. Umgekehrt würde die Position des fusionierten Unternehmens gestärkt, was zu einem ewigen Teufelskreis führen würde.

(52)

Die Kommission ist letztendlich jedoch der Ansicht, dass es nicht ausreichende Tatbestände gibt, um entsprechend dem rechtlichen Standard nachzuweisen, dass der Zusammenschluss voraussichtlich zu einer Abschottung von Wettbewerbern führt. Die vom Anmelder angebotenen Verpflichtungszusagen tragen jedenfalls den Abschottungsbedenken Rechnung, indem sie die oben beschriebenen wettbewerbsschädigenden Auswirkungen hinsichtlich der Handelsbedingungen mit digitalen Kunden klären.

Piraterie

(53)

Die Kommission ist der Meinung, dass die Existenz von Piraterie das fusionierte Unternehmen nach dem geplanten Zusammenschluss nicht von dessen Möglichkeit und Anreiz abhält, seine Verhandlungsmacht gegenüber den Einzelhändlern auszuüben. Während Piraterie die Größe des Gesamtmarktes verkleinern mag, gibt es hingegen keinen Nachweis darüber, dass Tonträgerhersteller in ihrem Werbeverhalten derzeit oder nach einem Zusammenschluss eingeschränkt werden.

Nachfragemacht

(54)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Verbraucher nicht in der Lage sind, ihre Nachfragemacht als ausgleichenden Faktor zur steigenden Marktmacht des fusionierenden Unternehmens auszuüben.

Marktzugang

(55)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein rechtzeitiger und hinreichender Marktzugang zum Tonträgermarkt durch Wettbewerber den durch den geplanten Zusammenschluss auftretenden wettbewerbsschädigenden Auswirkungen entgegentreten kann.

B.   Koordinierende Wirkungen

(56)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Märkte für den Großhandel von Tonträgern angesichts ihrer Komplexität nicht dazu neigen, ohne Umstände zu einem Einverständnis hinsichtlich einer Koordinierung zu gelangen. Diese Bewertung gilt unbeschadet der durch den geplanten Zusammenschluss hervorgerufenen Änderungen.

C.   Vertikale Gesichtspunkte und Konglomerat

(57)

Die Kommission sieht in dem Zusammenschluss keine Bedenken hinsichtlich nicht-horizontaler Auswirkungen in Bezug auf Universals und EMIs Tätigkeiten im digitalen Einzelhandelsvertrieb, im physischen Einzelhandelsvertrieb, Musikvideodienstleistungen, in elektronischer Kommunikation, TV- und Filmproduktionen und Vertrieb, Spielen und interaktiver Unterhaltung, sowie in Veranstaltungsticketdienstleistungen.

D.   Schlussfolgerung

(58)

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss zu einem erheblichen Hemmnis des wirksamen Wettbewerbs führen würde, insbesondere aber infolge der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf den Großhandelsmärkten für digitale Musik im EWR sowie in 24 Mitgliedsstaaten: Österreich, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Schweden und im Vereinigten Königreich sowie in Island und Norwegen.

4.   Verpflichtungszusagen

(59)

Der Anmelder reichte am 27. Juli 2012 formelle Verpflichtungszusagen ein, die noch am gleichen Tag eine Marktuntersuchung durchliefen. Aufgrund dieser Marktuntersuchung stellte sich heraus, dass die Verpflichtungszusagen vom 27. Juli 2012 eine Reihe schwerwiegender Mängel aufwiesen, die zu klären waren.

(60)

Die Kommission hat den Anmelder über das Ergebnis der Marktuntersuchung am 9. August 2012 informiert. Um die oben beschriebenen Mängel, die die Kommission mit Hilfe der Marktuntersuchung und mittels weiterer Informationen, die der Anmelder im Rahmen eines möglichen Maßnahmenpakets übermittelt hatte, auszuräumen, hat der Anmelder am 13. August 2012 neue Verpflichtungszusagen abgegeben, die am 25. August 2012 geändert wurden.

(61)

Die wichtigsten Verbesserungen der Verpflichtungszusagen vom 27. Juli 2012 sind folgende: i) zusätzliche firmeneigene Inhalte (sowohl aus dem angelsächsischen Repertoire als auch aus dem dänischen und dem spanischen Repertoire); ii) die Hinzufügung von EMIs Anteil an dem französischen PlayOn-Unternehmen; iii) die Veräußerung weltweiter Rechte (im Gegensatz zu den in den Verpflichtungszusagen vom 27. Juli 2012 auf den EWR-Markt beschränkten Rechten); iv) eine Verpflichtungszusage dahingehend, mindestens 2/3 des Pakets (EMIRL, Pink Floyd und andere lokale Gruppierungen) an einen einzigen Käufer zu verkaufen; v) Anforderung, dass es sich bei diesem Käufer um ein Unternehmen einer Gruppe handeln muss, die entweder derzeit oder in der Vergangenheit in der Tonträger-Industrie oder der Musikverlags-Industrie tätig war; vi) eine Verpflichtungszusage dahingehend, dass sich Künstler nicht wiederholt einschreiben/aufnehmen, deren Repertoire in einem Zehnjahrespaket bereits enthalten ist; vii) die verhaltensorientierten Verpflichtungszusagen im Paket vom 27. Juli 2012, die von der Kommission als zu komplex und zu vage bewertet wurden, wurden durch eine einfache Verpflichtungszusage ersetzt. Nach dieser Zusage gilt die Verpflichtung, dass keine Vereinbarung mit einem legalen, digitalem Dienstleister Meistbegünstigungsklauseln zum Vorteil von Universal enthalten wird und diese Vereinbarung für den EWR gilt. Diese Verpflichtungszusage wurde für 10 Jahre abgegeben. Auf Ersuchen der Kommission verzichtete der Anmelder auch auf die Verpflichtung, zwei Lizenz-/Vertriebsvereinbarungen mit Dritten zu beenden.

(62)

Die Verpflichtungszusagen vom 25. August 2012 bestehen deshalb aus i) der Veräußerung der weltweiten Rechte für bestimmte EMI- und Universal-Vermögensrechte, die sowohl aus dem angelsächsischen als auch aus dem lokalen Repertoire stammen; ii) der Beendigung einer Lizenz-/Vertriebsvereinbarung und iii) einer verhaltensorientierten Verpflichtungszusage hinsichtlich der Meistbegünstigungsklauseln in den künftigen Verträgen des fusionierten Unternehmens mit digitalen Dienstleistern.

(63)

Das vorgeschlagene Verpflichtungspaket enthält die Veräußerung der folgenden rechtlichen Unternehmen/Vermögenswerte:

a)

EMI Records Limited („EMIRL“): es umfasst i) alle Künstler, die bei EMIRL unterschrieben haben (dabei ist insbesondere auch das Label ‚Parlophone’ erfasst), mit der Ausnahme von Virgin vermarkteten Künstlern und den Beatles, die Gegenstand einer umgekehrten Ausgliederung sind; ii) die von EMI-Classics und Virgin-Classics vermarkteten Künstler, die bei dieser Rechtsperson angemeldet sind; und iii) der Pink Floyd Katalog;

b)

EMI Label-Geschäfte: Chrysalis Records Limited (ausgenommen der Robbie Williams-Katalog), Ensign Records Limited und Mute Records Limited;

c)

die folgenden lokalen EMI- und Universal-Unternehmen: EMI Belgien, EMI Tschechische Republik, EMI Dänemark, EMI Frankreich, EMI Norwegen, EMI Polen, EMI Portugal, EMI Spanien, EMI Schweden und Universal Griechenland;

d)

EMI's 50 %iger Anteil an dem neuen Geschäft „NOW“ und

e)

Universal-Labelgeschäfte: Sanctuary Records Group Limited, Co-op Music Limited, King Island Roxystar Recordings AB und MPS Records sowie Universals Anteile an Jazzland (einem Joint Venture).

(64)

Das Gesamtvolumen der endgültigen Verpflichtungszusagen (die im Wesentlichen EMI-Vermögenswerte und einige Universal-Vermögenswerte umfassen) macht rund 2/3 des EMI-Geschäfts im EWR aus.

(65)

Mit Blick auf die Auswirkungen der Marktanteile der endgültigen Verpflichtungszusagen möchte die Kommission wiederholt darauf hinweisen, dass Marktanteile einen ersten Hinweis auf Marktmacht liefern können. Der Marktanteil als solcher ist aber nicht entscheidend für die Frage, ob das Ergebnis eines Zusammenschlusses eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs darstellt. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, den Umfang der Marktanteile genau zu bestimmen, unter dem ein fusioniertes Unternehmen bleiben muss, um eine erhebliche Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs zu vermeiden.

(66)

Die Kommission stellt zudem fest, dass sich die Zuwachsrate aller Marktanteile des fusionierten Unternehmens (erfasst werden sowohl die physischen als auch die digitalen Anteile) auf dem EWR-Markt nach der Veräußerung erheblich reduzieren würde: Das Veräußerungspaket zeigt einen Marktanteil von ca. (5-10) % beim Großhandel mit digitaler Musik auf. Das heißt, dass Universal einen zusätzlichen Marktanteil von ca. (0-5) % erhält und damit seinen EWR-Marktanteil von (30-40) % auf (30-40) % erhöht

(67)

Mit Blick auf den Marktanteil auf einzelstaatlicher Ebene reduziert sich durch die Veräußerung der zusätzliche Gewinn (die Zuwachsrate) in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in Island und in Norwegen, der durch EMIs Zusammenschluss mit Universal entstand. Das Paket enthält wichtiges angelsächsisches Repertoire, das alle Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen betrifft. Zudem wird es nach der Transaktion zu einer weiteren Reduzierung der Marktanteile des fusionierten Unternehmens kommen, da das lokale Repertoire in Belgien, der Tschechischen Republik, in Dänemark, Frankreich, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien und Schweden veräußert wird. Damit wird ein Marktanteilsniveau erreicht, das auf keine beträchtliche Erhöhung von Universals derzeitiger Marktmacht hindeutet.

(68)

Neben der Veräußerung der Tonträger-Anteile hat der Anmelder sich dazu verpflichtet, die Vertriebsvereinbarung mit einer dritten Partei, der „Record Company Ministry of Sound“, zu beenden und für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Annahme der Entscheidung keine neuen Lizenz-/Vertriebsvereinbarungen mit „Ministry of Sound“ auf dem EWR-Markt einzugehen.

(69)

Schließlich hat sich der Anmelder auch noch dazu verpflichtet, in den Universal-Verträgen mit digitalen Kunden keine Klauseln aufzustellen, die auf dem EWR-Markt Anwendung finden und die diese Kunden dazu verpflichten, allgemeine Universal-Geschäftsbedingungen zu garantieren, die besser, gleich oder zumindest so gut wie die Klauseln mit anderen Tonträgerunternehmen sind („die Meistbegünstigungs-Vereinbarung“).

Beurteilung der Verpflichtungszusagen vom 25. August 2012

(70)

Die Beurteilung der Verpflichtungszusagen durch die Kommission basiert auf dem gesamten erhältlichen Beweismaterial, einschließlich der Ergebnisse der Marktprüfung und der durch den Anmelder eingereichten detaillierten Informationen in Bezug auf den Inhalt des (Abhilfe)Maßnahmenpakets, insbesondere aber der Einzelheiten in Künstlerverträgen (künftige Lieferverpflichtungen, Vertragslänge, verbleibende Aufbewahrungszeit von Katalogen und Änderung von Kontroll-/Abtretungsklauseln). Die Analyse der Kommission basiert auf den in der Abhilfebekanntmachung enthaltenen Kriterien für zulässige Abhilfemaßnahmen bei Unternehmenszusammenschlüssen, die nach der Mitteilung der Kommission über nach der der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (6) der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen zulässig sind.

(71)

Die Kommission ist der Überzeugung, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen des Anmelders nach Art und Ausmaß geeignet sind, Universals Marktmacht nachhaltig zu verringern, so dass der wirksame Wettbewerb infolge des angemeldeten Zusammenschlusses nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus den in dem Paket enthaltenen Vermögenswerten, die einen substantiellen Anteil der Überschneidung darstellen und aus einer ausreichenden Mischung aus firmeneigenen Vermögenswerten, Vertriebs- und Lizenzvereinbarungen und Sammelwerken bestehen, die von guter Qualität sind (und z. B. auch in der Zukunft Gewinne abwerfen). Die Tatsache, dass zwei Drittel des Pakets an einen einzigen Käufer veräußert werden, der bereits Erfahrungen in der Branche hat, wird verstärkend als Gegengewicht zur Veräußerung wirken. Künstler werden sich an einen gestärkten Wettbewerber wenden können, und die Möglichkeit von Universal, digitalen Dienstleistern weitere belastende Geschäftsbedingungen abzuverlangen, wird reduziert.

(72)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen vom 25. August 2012 die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs ausräumen.

(73)

In den Verpflichtungszusagen wurde jeglichen Bedenken Rechnung getragen, die aus einer potenziellen Marginalisierung der Wettbewerber (sowohl im digitalen als auch im physischen Bereich) infolge einer erheblichen Reduzierung ihrer Möglichkeiten herrühren, ihr Repertoire zu Geld zu machen und Künstler vertraglich zu verpflichten und/oder zu halten. Dies würde letztendlich auf die Auswahl für die Verbraucher und die Preise durchschlagen.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(74)

Aus den oben genannten Gründen wird in dem Beschluss der Schluss gezogen, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder wesentlichen Teilen davon nicht erheblich beeinträchtigt.

(75)

Der angemeldete Zusammenschluss sollte daher als mit dem Binnenmarkt, dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und mit Artikel 57 des EWR-Abkommens für vereinbar erklärt werden.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG; Entscheidung der Kommission vom 15. September 2008 in der Sache COMP/M.5272 — Sony/SonyBMG.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG, Randnr. 27.

(4)  Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG.

(5)  ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5.

(6)  ABl. C 267 vom 22.10.2008, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/23


Mitteilung über die Anwendung des Artikels 9a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum

(Veröffentlichung von Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung funktionaler Luftraumblöcke)

2013/C 220/09

Mitgliedstaat(en)

Bezugsdokument

Bezeichnung des funktionalen Luftraumblocks

Inkrafttreten

Königreich Belgien,

Französische Republik,

Bundesrepublik Deutschland,

Großherzogtum Luxemburg,

Königreich der Niederlande,

Schweizerische Eidgenossenschaft

Vereinbarung zwischen diesen Staaten, unterzeichnet am 2. Dezember 2010

FABEC

1. Juni 2013


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/23


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/10

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Brive-Paris (Orly)

Laufzeit des Vertrags

5. Januar 2014 bis 4. Januar 2018

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

10. Oktober 2013, 17.00 Uhr Pariser Ortszeit (Frankreich)

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Syndicat mixte pour la création, l’aménagement et la gestion de l’aérodrome Brive-Souillac

À l’attention de M. Joël POUYADE

Mairie de Brive

B.P. 80433

19312 Brive Cedex

FRANCE

Tel. +33 555181644

Fax +33 555181699

E-Mail: joel.pouyade@brive.fr


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/24


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/11

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Annecy-Paris (Orly)

Laufzeit des Vertrags

1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

10. Oktober 2013, 17.00 Uhr Pariser Ortszeit (Frankreich)

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Conseil général de la Haute-Savoie

Direction de la commande publique

23 rue de la Paix

74041 Annecy Cedex

FRANCE

Tel. +33 450332134

Fax +33 450332145

E-Mail: dcpfour-serv@cg74.fr


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/24


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/12

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Lorient-Lyon

Laufzeit des Vertrags

1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

10. Oktober 2013, 12.00 Uhr Pariser Ortszeit (Frankreich)

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Chambre de commerce et d’industrie du Morbihan

21 quai des Indes

CS30362

56323 Lorient

FRANCE

Tel. +33 297024000

Fax +33 297024093

E-Mail: dir.juridique@morbihan.cci.fr


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/25


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/13

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Lorient-Lyon

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

28. Juni 1996

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

1. Januar 2014

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Arrêté du 12 juillet 2013 modifiant les obligations de service public imposées sur les services aériens réguliers entre Lorient et Lyon

NOR: DEVA1317980A

http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do

Weitere Auskünfte erteilt:

Direction Générale de l’Aviation Civile

DTA/SDT/T2

50 rue Henry Farman

75720 Paris Cedex 15

FRANCE

Tel. +33 0158094321

E-Mail: osp-compagnies.dta@aviation-civile.gouv.fr


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/26


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Abweichungen Norwegens von bestimmten Merkmalen des in Ziffer 18wb des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts, der Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

2013/C 220/14

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten und in Ziffer 18w des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Fassung („Verordnung (EG) Nr. 452/2008“) (1), findet auf die Erstellung von Statistiken in drei spezifischen Bereichen Anwendung. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 sieht, falls erforderlich, begrenzte Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten vor.

Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten und in Ziffer 18wb des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Fassung („Verordnung (EG) Nr. 88/2011“) (2), regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 im Hinblick auf die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung statistischer Daten in Bereich 1, der sich auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung erstreckt.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 Ausnahmeregelungen im Hinblick auf Anträge von Island, Liechtenstein und Norwegen gewähren.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 hat Norwegen Abweichungen von bestimmten Merkmalen in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 88/2011 beantragt.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat bis zum 31. Dezember 2013 im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Statistik die folgenden Abweichungen von den Merkmalen in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 88/2011 gewährt:

 

Tabellen und Aufschlüsselung

NORWEGEN

Zahl der Abschlüsse im ISCED-Bereich 6, engerer Bildungsbereich (zweistellige Ebene), Wissenschaft (ISC4) (Zeilen A14-A17, A47-A50 und A80-A83 in Spalten 12-13), in Tabelle GRAD5

Zahl der Schüler/Studierenden im ISCED-Bereich 0 (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Lehrkräfte) (Spalte 2 und Zeilen C1-C3) in Tabelle PERS_ENRL2

Zahl der Schüler/Studierenden in allen ISCED-Bereichen (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Lehrkräfte) nach Art der Bildungseinrichtung (Zeilen C1-C3) in Tabelle PERS_ENRL2

Zahl der Lehrer im ISCED-Bereich 0 (Spalte 2) in Tabelle PERS1

Zahl der Lehrer im ISCED-Bereich 0 (Vollzeit, Teilzeit und Vollzeitäquivalente) in privaten Bildungseinrichtungen (Spalte 2) in Tabelle PERS1

Zahl der Lehrer im ISCED-Bereich 3 und nach Ausrichtung des Bildungsgangs (Spalten 7-8; Vollzeit, Teilzeit und Vollzeitäquivalente) in Tabelle PERS1

Zahl der Lehrer im ISCED-Bereich 4 (Spalte 11) und nach Ausrichtung des Bildungsgangs (Spalten 12-13; Vollzeit, Teilzeit und Vollzeitäquivalente) in Tabelle PERS1

Zahl der Hochschullehrer im ISCED-Bereich 5B (Spalte 17; Vollzeit, Teilzeit und Vollzeitäquivalente) in Tabelle PERS1

Zahl der Lehrer in allen ISCED-Bereichen in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen A50-A53) in Tabelle PERS1

Ausgaben von Haushalten für Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1 (Zeilen H1, H4, H5, H18 und H20)

Ausgaben anderer privater Bildungseinheiten für Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1 (Zeilen E1, E4, E5, E10, E11, E12 und E20)

Ausgaben für Hilfsdienste in öffentlichen Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE2 (Zeile X30)


(1)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2008 (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 118, und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.12.2008. S. 27), in Kraft getreten am 8. November 2008.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2011 (ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 46, und EWR-Beilage Nr. 15 vom 15.3.2012. S. 52), in Kraft getreten am 3. Dezember 2011.


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/28


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Ausnahmeregelungen Norwegens von bestimmten Merkmalen, die in dem in Ziffer 18z2 des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt, der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle, aufgeführt sind

2013/C 220/15

Die in Ziffer 18z des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung („Verordnung (EG) Nr. 1338/2008“) (1) bezieht sich auf die Erstellung von Statistiken in fünf spezifischen Bereichen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang IV der Verordnung erfassten Arbeitsunfälle zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der Daten festzulegen. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind erforderlichenfalls Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten möglich.

Die in Ziffer 18z2 des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannte Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung („Verordnung (EU) Nr. 349/2011“) (2) regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf Statistiken über Arbeitsunfälle.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist befugt, gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Anwendung durch Island, Liechtenstein und Norwegen zu gewähren.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 beantragte Norwegen, von bestimmten im Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 aufgeführten Merkmalen abweichen zu dürfen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat entsprechend der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Statistik folgende Ausnahmen von den in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 genannten Merkmalen bis zum 30. Juni 2016 gewährt:

 

„Ausfalltage“,

 

„Beschäftigungsverhältnis des Geschädigten“ und

 

„Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände“

Erste Datenübertragung der oben aufgeführten Variablen: 2016 (Daten des Jahres 2014).


(1)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2009 (ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 41, und EWR-Beilage Nr. 56 vom 22.10.2009, S. 19, in Kraft getreten am 4. Juli 2009.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 189/2012 (ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 43, und EWR-Beilage Nr. 70 vom 13.12.2012, S. 51, in Kraft getreten am 29. September 2012.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6903 — RWA/GENOL)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/16

1.

Am 25. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die RWA Raiffeisen Ware Austria AG („RWA“, Österreich), die von der BayWa Aktiengesellschaft („BayWa“, Deutschland) und der RWA Raiffeisen Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung eGen, Wien („RWA Genossenschaft“, Österreich) gemeinsam kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines Geschäftsführungsvertrags die Kontrolle über die Gesamtheit der GENOL Gesellschaft m.b.H & Co KG („GENOL“, Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RWA: Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z. B. Getreide, Ölsaaten, Holz), Handel mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln (Saaten, Pflanzenschutzmittel, Dünger, Futtermittel) und Verbrauchsgütern (insbesondere Baustoffe und Produkte für Haus, Hof und Garten),

BayWa: Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Verbrauchsgütern und Energie (z. B. feste und flüssige Brennstoffe, Heizöl und erneuerbare Energien),

RWA Genossenschaft: landwirtschaftliche Genossenschaft, die nicht von Dritten kontrolliert wird und als reine Holding ohne eigenes operatives Geschäft fungiert,

GENOL: Vertrieb von Heizöl, Motorkraftstoffen und verbundenen Produkten (z. B. Schmierstoffe) sowie anderen Brennstoffen (insbesondere Kohle, Holz-Pellets und Brennholz).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6903 — RWA/GENOL per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6999 — SPIE/HSS)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/17

1.

Am 25. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SPIE SA („SPIE“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Hochtief Service Solutions („HSS“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SPIE: Dienstleistungen in den Bereichen Elektrotechnik und Maschinenbau, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie Energie- und Kommunikationssysteme,

HSS: Dienstleistungen im Bereich Facility-Management.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6999 — SPIE/HSS per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6971 — Warburg Pincus/General Atlantic/Santander/Santander Asset Management)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 220/18

1.

Am 25. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Warburg Pincus & Co („Warburg Pincus“, USA), General Atlantic Company LLC („General Atlantic“, USA) und Banco Santander („Santander“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Santander Asset Management („SAM“, Jersey).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Warburg Pincus: private Kapitalbeteiligungen,

General Atlantic: private Kapitalbeteiligungen,

Santander: Dienstleistungen in den Bereichen Retail-Banking, Vermögensverwaltung, Firmenkundengeschäft, Investmentbanking, Treasury und Versicherungen,

SAM: Vermögensverwaltung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6971 — Warburg Pincus/General Atlantic/Santander/Santander Asset Management per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).