ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.201.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
2013/C 201/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6917 — FSI/Merit/Yildirim/CMA CGM) ( 1 ) |
2013/C 201/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6951 — Bain Capital/FTE) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
2013/C 201/03 |
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2013/C 201/04 |
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2013/C 201/05 |
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Europäische Kommission |
2013/C 201/06 |
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2013/C 201/07 |
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2013/C 201/08 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Continental/United/Lufthansa/Air Canada (AT.39595) |
2013/C 201/09 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
2013/C 201/10 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
2013/C 201/11 |
Beschluss zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme der Anmeldung durch den Mitgliedstaat — Staatliche Beihilfen — Spanien (Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe SA.31273 (12/C) (ex N 313/10) — Ultracongelados Antártida SA ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6917 — FSI/Merit/Yildirim/CMA CGM)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 201/01
Am 25. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6917 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6951 — Bain Capital/FTE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 201/02
Am 8. Juli 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6951 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. Juni 2013
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013
2013/C 201/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
— |
Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 12. Dezember 2012 endgültig festgestellt (2). |
— |
Die Kommission hat am 18. März 2013 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 26. Juni 2013 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. NOONAN
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1, mit Korrigendum in ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 21.
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Juli 2013
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013
2013/C 201/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
— |
Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 12. Dezember 2012 endgültig festgestellt (2). |
— |
Die Kommission hat am 2. April 2013 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 9. Juli 2013 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŠADŽIUS
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1. Berichtigung in ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 21.
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Juli 2013
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013
2013/C 201/05
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
— |
Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 12. Dezember 2012 endgültig festgestellt (2). |
— |
Die Kommission hat am 15. April 2013 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 9. Juli 2013 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŠADŽIUS
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1. Berichtigung in ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 21.
Europäische Kommission
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. Juli 2013
2013/C 201/06
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3034 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,75 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4581 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86270 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,7050 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2388 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,9130 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,951 |
HUF |
Ungarischer Forint |
292,82 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7027 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3193 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4227 |
TRY |
Türkische Lira |
2,5599 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4436 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3537 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1106 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6752 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6500 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 467,36 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,0930 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,0005 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5320 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 021,77 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1416 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,563 |
RUB |
Russischer Rubel |
42,6850 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,640 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,9542 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7474 |
INR |
Indische Rupie |
77,7220 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/6 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 7. Mai 2013 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39595 — Continental/United/Lufthansa/Air Canada
Berichterstatter: Portugal
2013/C 201/07
1. |
Die Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses schließt sich der Bewertung der Kommission nach Artikel 101 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an, die sie dem Beratenden Ausschuss am 23. April 2013 in ihrem Beschlussentwurf übermittelt hat. Eine Minderheit enthält sich. |
2. |
Die Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass das Verfahren im Wege eines Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen werden kann. Eine Minderheit enthält sich. |
3. |
Die Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Air Canada, United Airlines und Lufthansa angebotenen Verpflichtungen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Eine Minderheit enthält sich. |
4. |
Die Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass angesichts der von Air Canada, United Airlines und Lufthansa angebotenen Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Eine Minderheit enthält sich. |
5. |
Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle übrigen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/7 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Continental/United/Lufthansa/Air Canada
(AT.39595)
2013/C 201/08
(1) |
Dieses Verfahren betrifft die zwischen Air Canada, Continental Airlines, Deutsche Lufthansa und United Air Lines geschlossene Vereinbarung, für die transatlantischen Strecken ein auf Einnahmenteilung beruhendes Gemeinschaftsunternehmen zu gründen („A++-Vereinbarung“) (2). |
(2) |
Die A++-Vereinbarung umfasst die gesamten Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr der Fluggesellschaften auf Strecken zwischen Europa und Nordamerika. Die Fluggesellschaften haben vereinbart, bei wichtigen Wettbewerbsparametern wie Preis, Kapazität, Flugplänen und Marketing zusammenzuarbeiten. Da das Gemeinschaftsunternehmen nicht als Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen einzustufen ist, unterliegt die Vereinbarung Artikel 101 AEUV. |
(3) |
Am 8. April 2009 leitete die Kommission bezüglich der A++-Vereinbarung ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (3) ein. Am 10. Oktober 2012 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ab, die sie den Fluggesellschaften mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 übermittelte. In der vorläufigen Beurteilung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zusammenarbeit in Bezug auf die Beförderung von Premium-Passagieren auf der Strecke Frankfurt-New York Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 101 AEUV gibt. |
(4) |
Am 11. Dezember 2012 legten die Fluggesellschaften Verpflichtungsangebote vor, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Am 21. Dezember 2012 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Amtsblatt der Europäischen Union, in der der Fall und die Verpflichtungsangebote zusammengefasst und interessierte Dritte zur Stellungnahme aufgefordert wurden (4). |
(5) |
Auf die Mitteilung hin gingen bei der Kommission Stellungnahmen von vier interessierten Dritten ein. Danach übermittelten die Fluggesellschaften eine geänderte Fassung ihrer Verpflichtungsangebote. Gemäß der geänderten Fassung verpflichten sich die Fluggesellschaften, für einen Zeitraum von zehn Jahren folgende Maßnahmen zu treffen, um Wettbewerbern den Eintritt auf der Strecke Frankfurt-New York zu erleichtern: Freigabe von Zeitnischen, Abschluss von Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen und Prorata-Vereinbarungen sowie Öffnung ihrer Vielfliegerprogramme. |
(6) |
In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission, dass die von den Fluggesellschaften angebotenen Verpflichtungen für diese bindend sind, und stellt fest, dass angesichts der angebotenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden ihrerseits besteht und das Verfahren in dieser Sache daher eingestellt werden sollte. |
(7) |
Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen (5). Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden. |
Brüssel, den 8. Mai 2013
Michael ALBERS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).
(2) Continental Airlines und United Air Lines haben sich 2010 zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss zwischen den beiden Fluggesellschaften wurde jedoch erst am 31. März 2013 vollendet. Bis zu diesem Tag war Continental Airlines an dem Verfahren beteiligt.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.595 — Continental/United/Lufthansa/Air Canada (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2012) 9787) (ABl. C 396 vom 21.12.2012, S. 21).
(5) Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können sich Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/8 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 23. Mai 2013
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Sache AT.39595 — Continental/United/Lufthansa/Air Canada)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2836 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
2013/C 201/09
Am 23. Mai 2013 nahm die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
Einleitung
(1) |
Mit dem Beschluss werden die von Air Canada (AC), United Airlines, Inc. (UA) (2) und Deutsche Lufthansa AG (LH) (zusammen „Parteien“) angebotenen Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV für bindend erklärt. Gegenstand des Beschlusses ist die Vereinbarung („A++-Vereinbarung“) zwischen den Parteien über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit Einnahmenteilung (Gemeinschaftsunternehmen A++), das unter anderem ihre gesamten Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr auf den Strecken zwischen Europa und Nordamerika abdecken soll. |
Verfahren
(2) |
Am 8. April 2009 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein. Am 10. Oktober 2012 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung ab. |
(3) |
Am 11. Dezember 2012 boten die Parteien Verpflichtungen an, die die vorläufigen Bedenken der Kommission hinsichtlich des relevanten Marktes ausräumen sollten. Am 21. Dezember 2012 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der angebotenen Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, Stellung zu nehmen. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen Dritter übermittelten die Parteien am 15. Mai 2013 die unterzeichnete Fassung der endgültigen Verpflichtungen. |
(4) |
Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen wurde am 7. Mai 2013 gehört und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 8. Mai 2013 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
In der vorläufigen Beurteilung geäußerte Bedenken
Prüfung nach Artikel 101 Absätze 1 und 3 AEUV
(5) |
In ihrer vorläufigen Beurteilung vom 10. Oktober 2012 äußerte die Kommission Bedenken, dass die Parteien mit ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der A++-Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Premium-Segment (3) auf der Strecke Frankfurt-New York sowohl bezweckt als auch bewirkt haben könnten. |
(6) |
Nach vorläufiger Auffassung der Kommission hatte die A++-Vereinbarung ihrem Wesen nach das Ziel und war geeignet, den Wettbewerb einzuschränken. Denn durch die Zusammenarbeit der Parteien im Gemeinschaftsunternehmen A++ wurde der Wettbewerb zwischen diesen Parteien in Bezug auf wesentliche Wettbewerbsparameter wie Preis und Kapazität vollständig ausgeschaltet. Die für die einzelnen Partner-Luftverkehrsunternehmen auf den Transatlantikstrecken bestehenden Anreize wurden innerhalb des Gemeinschaftsunternehmens, in dem die Einnahmen unabhängig von dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen geteilt werden, durch das gemeinsame Interesse und den gemeinsamen Nutzen ersetzt. |
(7) |
Ferner war die Kommission vorläufig der Auffassung, dass die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der A++-Vereinbarung spürbare negative Auswirkungen für Premium-Fluggäste auf der Strecke Frankfurt-New York hatte, da es aufgrund erheblicher Marktzutritts- und Expansionsschranken unwahrscheinlich ist, dass an die Stelle des vor der Zusammenarbeit im Gemeinschaftsunternehmen A++ bestehenden Wettbewerbs zwischen LH und CO ein entsprechender Wettbewerbsdruck von Wettbewerbern der Parteien treten wird. |
(8) |
Nach vorläufiger Auffassung der Kommission war daher die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen der A++-Vereinbarung auf der Strecke Frankfurt-New York in Bezug auf Premium-Fluggäste nicht mit Artikel 101 Absatz 1 AEUV vereinbar. |
(9) |
Die Parteien machten geltend, mit der A++-Vereinbarung würden Effizienzgewinne sowohl für Fluggäste auf der in Rede stehenden Strecke als auch für Fluggäste auf damit verbundenen Anschlussstrecken erzielt. Die Kommission beschloss, die Prüfung nach Randnummer 43 der Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV um Effizienzgewinne auf anderen Märkten zu erweitern. Im Rahmen dieser erweiterten Prüfung können Effizienzgewinne auf mit dem relevanten Markt verknüpften Märkten in die wettbewerbsrechtliche Würdigung einbezogen werden, soweit sie den Verbrauchern zugutekommen, die auch durch die Zusammenarbeit geschädigt sind. Der Schaden, der der einen Kundengruppe entsteht, wird also nicht gegen Vorteile abgewogen, die sich für eine andere Kundengruppe ergeben. |
(10) |
Im Rahmen der erweiterten Prüfung müssen die Parteien zunächst nachweisen, dass die in Rede stehende Strecke und die entsprechenden Anschlussstrecken miteinander verbunden sind. Es ist nachzuweisen, dass es zwischen den Verbrauchergruppen, die auf der in Rede stehenden Strecke und den damit verbundenen Anschlussstrecken reisen, erhebliche Überschneidungen gibt und dass auf diesen Strecken Effizienzgewinne in beiden Richtungen erzielt werden. Ferner müssen die Parteien die Effizienzgewinne auf den Anschlussstrecken quantifizieren, die sich für die Verbraucher ergeben, die auch auf der in Rede stehenden Strecke reisen. Außerdem muss überprüft werden, ob die geltend gemachten Effizienzgewinne (sowohl innerhalb als auch außerhalb des relevanten Marktes) alle Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV im Zusammenhang mit Effizienzgewinnen erfüllen, nämlich angemessene Beteiligung der Verbraucher, Unerlässlichkeit der Beschränkungen und keine Möglichkeiten für eine Ausschaltung des Wettbewerbs. |
(11) |
Nach Würdigung der von den Parteien im Rahmen der erweiterten Prüfung dargelegten Effizienzgewinne wurde jedoch der Schluss gezogen, dass die nachgewiesenen Effizienzgewinne (innerhalb und außerhalb des relevanten Marktes) nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht ausreichen dürften, um die wahrscheinlichen erheblichen negativen Auswirkungen der Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV zu überwiegen. |
Ursprüngliche und endgültige Verpflichtungen
(12) |
Am 11. Dezember 2012 boten die Parteien Verpflichtungen an, die die vorläufigen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Premium-Fluggäste auf der Strecke Frankfurt-New York ausräumen sollten. Die Parteien boten Folgendes an:
|
(13) |
Die Parteien schlagen vor, einen Treuhänder zu benennen, der die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht. Für den Fall, dass zwischen einem neuen Anbieter und den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtungen bestehen, schlagen die Parteien ein Streitbeilegungsverfahren vor, bei dem ein Schiedsgericht abschließend über die Sache befindet. |
(14) |
Als Reaktion auf die Stellungnahmen, die im Rahmen des Markttests eingingen, haben die Parteien am 15. Mai 2013 die unterzeichnete Fassung der endgültigen Verpflichtungen übermittelt. Von den ursprünglich angebotenen Verpflichtungen unterscheiden sich diese geänderten Verpflichtungen, abgesehen von einigen technischen Anpassungen und Klarstellungen, vor allem im Umfang der Verpflichtung hinsichtlich der speziellen Prorata-Vereinbarungen. Die Zahl der Strecken, auf denen die Parteien Wettbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu ihren Anschlussflügen gewähren, wurde von 15 auf 20 erhöht. |
Prüfung und Verhältnismäßigkeit der angebotenen Verpflichtungen
(15) |
Die Verpflichtungen in ihrer endgültigen Form sind ausreichend, um die von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung geäußerten vorläufigen Bedenken auszuräumen, ohne unverhältnismäßig zu sein. Die Verpflichtungen erleichtern den Marktzutritt und die Expansion auf der Strecke Frankfurt-New York in Bezug auf Premium-Fluggäste durch Senkung der Marktzutritts- und Expansionsschranken und stärken die bestehenden Leistungsangebote der Wettbewerber. Diese sollen einen besseren Zugang zu Anschlussflügen und die Möglichkeit erhalten, mit den Parteien Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen und die Zusammenarbeit bei Vielfliegerprogrammen zu schließen. |
(16) |
Nach Auffassung der Kommission sind die endgültigen Verpflichtungen hinsichtlich der Zeitnischen in ihrem Umfang ausreichend und angemessen und somit effektiv und attraktiv genug, um auch tatsächlich genutzt zu werden. Dies gilt insbesondere, wenn sie mit anderen Elementen der endgültigen Verpflichtungen wie den Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen oder den speziellen Prorata-Vereinbarungen kombiniert werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Kombinierbarkeit von Tarifen wird die Benachteiligung der Wettbewerber gegenüber den Parteien bei den Frequenzen verringern und es den Wettbewerbern ermöglichen, mehr kombinierte Frequenzen anzubieten. Dies macht das Leistungsangebot der Wettbewerber für Premium-Fluggäste attraktiver, verbessert dadurch die langfristige Rentabilität der bestehenden Wettbewerber und senkt die Marktzutrittsschranken für neue Wettbewerber. Die Verpflichtung hinsichtlich der speziellen Prorata-Vereinbarungen wird neuen Marktteilnehmern zu günstigen Bedingungen den notwendigen Zugang zu Anschlussflügen der Parteien an beiden Enden der Strecke geben. Sie wird die Drehkreuzvorteile der Parteien gegenüber neuen Marktteilnehmern verringern und somit Anreize für Wettbewerber schaffen, in den Markt einzutreten. |
Schlussfolgerung
(17) |
Mit dem Beschluss werden die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen für bindend erklärt. |
(18) |
Angesichts der von den Parteien angebotenen endgültigen Verpflichtungen ist die Kommission der Auffassung, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Der Beschluss ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag seines Erlasses bindend. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Continental Airlines (CO) und United Air Lines haben sich 2010 zusammengeschlossen (Sache COMP/M.5889 — United Air Lines/Continental Airlines). Der Zusammenschluss zwischen den beiden Luftverkehrsunternehmen wurde am 31. März 2013 vollendet. Bis zu diesem Tag war CO Partei der kartellrechtlichen Untersuchung in dieser Sache.
(3) Das Premium-Segment umfasst Fluggäste, die Tickets für die First Class, die Business Class und die Flexible Economy Class kaufen.
(4) Eine Vereinbarung über die Kombinierbarkeit von Tarifen ermöglicht es Wettbewerbern (oder Reisebüros), Premium-Fluggästen Hin- und Rückflüge anzubieten, die einen von der einen Partei angebotenen Direktflug in der einen Richtung und einen von dem betreffenden Wettbewerber angebotenen Direktflug in der anderen Richtung umfassen.
(5) Durch spezielle Prorata-Vereinbarungen können interessierte Luftverkehrsunternehmen von den Parteien günstige Bedingungen für die Beförderung von Transferfluggästen auf Flügen erhalten, die von den Parteien auf Kurzstrecken in Europa und Nordamerika (und bestimmten anderen Ländern) durchgeführt werden, um durch diese Zubringerflüge ihr eigenes transatlantisches Leistungsangebot auf der Strecke Frankfurt-New York auszubauen.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/11 |
Liste der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen
2013/C 201/10
Die unten aufgelisteten Ratingagenturen wurden nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (im Folgenden „Verordnung über Ratingagenturen“) registriert oder zertifiziert.
Die Liste wird von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung über Ratingagenturen veröffentlicht und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Annahme eines Registrierungs- oder Zertifizierungsbeschlusses aktualisiert. Die Europäische Kommission veröffentlicht die Liste erneut innerhalb von 30 Tagen nach einer Aktualisierung im Amtsblatt der Europäischen Union. Aus diesem Grund kann die von der ESMA veröffentlichte Liste während dieses Zeitraums von der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union abweichen.
Zertifizierte oder registrierte Ratingagenturen
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2013
Name der Ratingagentur |
Wohnsitzland |
Rechtsstellung |
Tag des Inkrafttretens |
Euler Hermes Rating GmbH |
Deutschland |
Registriert |
16. November 2010 |
Japan Credit Rating Agency Ltd |
Japan |
Zertifiziert |
6. Januar 2011 |
Feri EuroRating Services AG |
Deutschland |
Registriert |
14. April 2011 |
BCRA — Credit Rating Agency AD |
Bulgarien |
Registriert |
6. April 2011 |
Creditreform Rating AG |
Deutschland |
Registriert |
18. Mai 2011 |
Scope Credit Rating GmbH (zuvor PSR Rating GmbH) |
Deutschland |
Registriert |
24. Mai 2011 |
ICAP Group SA |
Griechenland |
Registriert |
7. Juli 2011 |
GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH |
Deutschland |
Registriert |
28. Juli 2011 |
ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH |
Deutschland |
Registriert |
18. August 2011 |
Companhia Portuguesa de Rating, SA (CPR) |
Portugal |
Registriert |
26. August 2011 |
AM Best Europe — Rating Services Ltd (AMBERS) |
Vereinigtes Königreich |
Registriert |
8. September 2011 |
DBRS Ratings Limited |
Vereinigtes Königreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Fitch France S.A.S. |
Frankreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Fitch Deutschland GmbH |
Deutschland |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Fitch Italia SpA |
Italien |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Fitch Polska SA |
Polen |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Fitch Ratings España S.A.U. |
Spanien |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Fitch Ratings Limited |
Vereinigtes Königreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Fitch Ratings CIS Limited |
Vereinigtes Königreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Moody’s Investors Service Cyprus Ltd |
Zypern |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Moody’s France S.A.S. |
Frankreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Moody’s Deutschland GmbH |
Deutschland |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Moody’s Italia Srl |
Italien |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Moody’s Investors Service España SA |
Spanien |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Moody’s Investors Service Ltd |
Vereinigtes Königreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Standard & Poor’s Credit Market Services France S.A.S. |
Frankreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Standard & Poor’s Credit Market Services Italy Srl |
Italien |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
Standard & Poor’s Credit Market Services Europe Limited |
Vereinigtes Königreich |
Registriert |
31. Oktober 2011 |
CRIF SpA |
Italien |
Registriert |
22. Dezember 2011 |
Capital Intelligence (Cyprus) Ltd |
Zypern |
Registriert |
8. Mai 2012 |
European Rating Agency, a.s. |
Slowakei |
Registriert |
30. Juli 2012 |
Axesor SA |
Spanien |
Registriert |
1. Oktober 2012 |
CERVED Group SpA |
Italien |
Registriert |
20. Dezember 2012 |
Kroll Bond Rating Agency |
USA |
Zertifiziert |
20. März 2013 |
The Economist Intelligence Unit Ltd |
Vereinigtes Königreich |
Registriert |
3. Juni 2013 |
Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) |
Italien |
Registriert |
13. Juni 2013 |
Spread Research |
Frankreich |
Registriert |
1. Juli 2013 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
13.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/13 |
BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT
Staatliche Beihilfen — Spanien
(Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung
Staatliche Beihilfe SA.31273 (12/C) (ex N 313/10) — Ultracongelados Antártida SA
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 201/11
Die Kommission hat entschieden, dass am 21. November 2012 eingeleitete förmliche Prüfverfahren (1) nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der genannten Maßnahme einzustellen, nachdem Spanien die Anmeldung am 13. Dezember 2012 zurückgenommen hat und das Beihilfevorhaben nicht weiterverfolgen wird.
(1) ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 11.