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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.CA2013.199.ger |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2013/C 199A/01 |
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ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN
Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2013 bisher veröffentlicht wurden.
Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.
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5 |
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27 |
(RO) |
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29 |
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33 |
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34 |
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36 |
(DA) |
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41 |
(BG) |
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43 |
(EN) |
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49 |
(ET) |
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50 |
(HU) |
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51 |
(SL) |
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54 |
(DE/EN/FR) |
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58 |
(EN/GA) |
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75 |
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81 |
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82 |
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88 |
(BG) |
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89 |
(CS) |
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94 |
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104 |
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109 |
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111 |
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112 |
(DE/EN/FR) |
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117 |
(ET) |
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118 |
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120 |
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131 |
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143 |
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160 |
(DE/EN/FR) |
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162 |
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166 |
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167 |
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168 |
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172 |
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173 |
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174 |
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176 |
(BG/DE/EN/ET/FI/IT/LT/LV/MT/NL/PL/PT/SK/SL/SV) |
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180 |
(MT) |
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182 |
(DE/EN/FR) |
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183 |
(IT) |
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191 |
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192 |
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193 |
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194 |
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196 |
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197 |
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199 |
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DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
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11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 199/1 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
(2013/C 199 A/01)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer (1) der Besoldungsgruppe AD 5 durch.
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EPSO/AD/260/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE DÄNISCHE SPRACHE (DA) |
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EPSO/AD/261/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE ENGLISCHE SPRACHE (EN) |
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EPSO/AD/262/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE FRANZÖSISCHE SPRACHE (FR) |
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EPSO/AD/263/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE ITALIENISCHE SPRACHE (IT) |
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EPSO/AD/264/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE MALTESISCHE SPRACHE (MT) |
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EPSO/AD/265/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHE SPRACHE (NL) |
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EPSO/AD/266/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE SLOWENISCHE SPRACHE (SL) |
Diese Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union.
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren.
Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.
INHALT
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I. |
ALLGEMEINES |
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II. |
ART DER TÄTIGKEIT |
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III. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
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IV. |
ZULASSUNGSTESTS |
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V. |
ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN |
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VI. |
ASSESSMENT-CENTER |
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VII. |
RESERVELISTEN |
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VIII. |
BEWERBUNG |
I. ALLGEMEINES
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Option 1 — Option 2 |
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EPSO/AD/260/13 — DA EPSO/AD/261/13 — EN EPSO/AD/262/13 — FR EPSO/AD/263/13 — IT EPSO/AD/264/13 — MT EPSO/AD/265/13 — NL EPSO/AD/266/13 — SL |
20 9 10 30 20 21 13 |
14 40 19 6 26 16 4 |
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Bei jedem dieser Auswahlverfahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen. Sie können sich nur für ein Auswahlverfahren und eine Option anmelden. Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert werden. Diese Auswahlverfahren richten sich an Bewerber, die die Sprache des Auswahlverfahrens in Wort und Schrift perfekt (2) beherrschen (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau) und gründliche Kenntnisse der ersten und der zweiten Ausgangssprache haben. Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. |
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II. ART DER TÄTIGKEIT
Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt.
Die Hauptaufgabe eines Übersetzers (Funktionsgruppe AD) besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllt.
Zu den Aufgaben gehören die Übersetzung, die Revision und terminologische Recherchen aus mindestens zwei Fremdsprachen in eine Hauptsprache. Die zu übersetzenden Texte sind oftmals sehr komplex und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, insbesondere die Bereiche Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik. Diese Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung übersetzungsspezifischer EDV- und bürotechnischer Systeme.
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen Sie die allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen, die nachstehend aufgeführt sind, erfüllt haben.
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Bewerben kann sich jede Person, die
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2.1. |
Bildungsabschluss Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren. |
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2.2. |
Berufserfahrung Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt. |
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2.3. |
Sprachkenntnisse Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie in den vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken. Deshalb werden die Bewerber hiermit darüber informiert, dass die Sprachen, die in diesen Auswahlverfahren als zweite Sprache zugelassen wurden, im Interesse des Dienstes gewählt wurden, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt. In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch in den Auswahlverfahren mit freier Sprachwahl die von den Bewerbern mit Abstand am häufigsten gewählten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieser Auswahlverfahren Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — die Prüfung in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts). |
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Die Amtssprachen der Europäischen Union sind: |
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BG (Bulgarisch) CS (Tschechisch) DA (Dänisch) DE (Deutsch) EL (Griechisch) EN (Englisch) ES (Spanisch) ET (Estnisch) |
FI (Finnisch) FR (Französisch) GA (Irisch) HR (Kroatisch) HU (Ungarisch) IT (Italienisch) LT (Litauisch) LV (Lettisch) |
MT (Maltesisch) NL (Niederländisch) PL (Polnisch) PT (Portugiesisch) RO (Rumänisch) SK (Slowakisch) SL (Slowenisch) SV (Schwedisch) |
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OPTION 1 |
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Sprache 1 |
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Sprache 2 |
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Sprache 3 |
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OPTION 2 |
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Sprache 1 |
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Sprache 2 |
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Sprache 3 |
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IV. ZULASSUNGSTESTS
Die Zulassungstests werden von EPSO organisiert und an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
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Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII). Bitte beachten Sie Folgendes:
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Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen: |
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Test a) |
Sprachlogisches Denken |
Bewertung: 0 bis 20 Punkte. |
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Test b) |
Zahlenverständnis |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 4 Punkte. |
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Test c) |
Abstraktes Denken |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. |
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Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests a und c zusammen: 15 Punkte. |
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Test d) |
Sprachliches Verständnis |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte. |
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Test e) |
Sprachliches Verständnis |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte. |
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Sprache 1: Test a, b und c, Sprache 2: Test d, Sprache 3: Test e. |
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V. ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN (3)
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Sie erhalten eine Einladung zu den Übersetzungsprüfungen, bei denen Ihre Fachkompetenzen bewertet werden,
Das Nichtbestehen des Zulassungstests b führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Die bei diesem Test erzielten Punkte werden nicht zu den bei den anderen Tests erzielten Punkten, anhand deren die zu den Übersetzungsprüfungen einzuladenden Bewerber ermittelt werden, hinzugerechnet. Pro Auswahlverfahren und pro Option werden etwa dreimal so viele Bewerber zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die jeweilige Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de veröffentlicht. Die Übersetzungsprüfungen werden in den Testzentren in den Mitgliedstaaten durchgeführt. |
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Jede Übersetzungsprüfung wird mit 0 bis 80 Punkten bewertet. Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 40 Punkte. Erzielt ein Bewerber die für das Bestehen der Prüfung a erforderliche Mindestpunktzahl nicht, wird seine Prüfung b nicht korrigiert. |
VI. ASSESSMENT-CENTER
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Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, das in der Regel in Brüssel stattfindet und einen Tag dauert, wenn Sie bei den Übersetzungsprüfungen die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und insgesamt eines der besten Ergebnisse erzielt haben. Die bei diesen Prüfungen erzielten Punkte werden zu den bei den Übungen des Assessment-Centers erzielten Punkten hinzugerechnet. Pro Auswahlverfahren und pro Option werden etwa zweimal so viele Bewerber zum Assessment-Center eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website ((http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de veröffentlicht. |
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Mithilfe des Assessment-Centers sollen Ihre allgemeinen Kompetenzen (6) in Ihrer ersten Ausgangssprache — Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR) — bewertet werden. Diese Sprache darf nicht mit Ihrer Sprache 1 identisch sein. Zu diesem Zweck werden folgende Übungen eingesetzt:
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Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema getestet: |
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Strukturiertes Gespräch |
Gruppenübung |
Mündlicher Vortrag |
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Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken |
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x |
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Kommunikationsfähigkeit |
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Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten |
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Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung |
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x |
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Prioritätensetzung und Organisationstalent |
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Belastbarkeit |
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Teamfähigkeit |
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x |
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Führungsqualitäten |
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x |
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0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz) Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen. |
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Auf der Grundlage der bei den Übersetzungsprüfungen erzielten Punkte (Fachkompetenzen) und der beim Assessment-Center erzielten Punkte (allgemeine Kompetenzen) wird eine Gesamtpunktzahl nach folgendem Modell errechnet: Fachkompetenzen: Prüfungen a und b: 65 % der Gesamtpunktzahl. Allgemeine Kompetenzen: Übungen c, d und e: 35 % der Gesamtpunktzahl. |
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VII. RESERVELISTEN
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Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,
Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und in die Reserveliste aufgenommen werden können, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Angaben (9), die die Bewerber in ihrem elektronischen Bewerbungsbogen gemacht haben, sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. |
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Für jedes Auswahlverfahren und jede Option wird eine Liste erstellt; die Namen auf den Listen sind alphabetisch geordnet. |
VIII. BEWERBUNG
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Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website und in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 13. August 2013 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Ortszeit. |
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Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Belege) zum Assessment-Center mitbringen (10). Verfahren: Siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren. |
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GERF) (http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr). Erforderliches Mindestsprachniveau für Übersetzer: Sprache 1 = C2, Sprache 2 = C1, Sprache 3 = C1.
(3) Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert.
(4) Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen.
(5) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste (siehe Abschnitt VII, Ziffer 1 und Abschnitt VIII, Ziffer 2) anhand der Nachweise überprüft.
(6) Diese Kompetenzen werden unter Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren genauer erläutert.
(7) Die Kommission hat Verhandlungen über die Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union aufgenommen. Die geplante Statutsänderung könnte sich insbesondere auf die Laufbahn der Beamten und sonstigen Bediensteten und die Art der zu besetzenden Stellen auswirken. Nach Verabschiedung der Änderungen durch den Gesetzgeber und unbeschadet sonstiger Auswirkungen rechtlicher oder finanzieller Art könnte den erfolgreichen Teilnehmern an diesem Auswahlverfahren eine Einstellung auf der Grundlage der neuen Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden.
(8) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.
(9) EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
(10) Das Datum Ihres Assessment-Centers wird Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.