ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CA2013.199.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 199A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
11. Juli 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2013/C 199A/01

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

1

ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN

Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2013 bisher veröffentlicht wurden.

Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.

5

 

27

(RO)

29

 

33

 

34

 

36

(DA)

41

(BG)

43

(EN)

49

(ET)

50

(HU)

51

(SL)

54

(DE/EN/FR)

58

(EN/GA)

75

 

81

 

82

 

88

(BG)

89

(CS)

94

 

104

 

109

 

111

 

112

(DE/EN/FR)

117

(ET)

118

 

120

 

131

 

143

 

160

(DE/EN/FR)

162

 

166

 

167

 

168

 

172

 

173

 

174

 

176

(BG/DE/EN/ET/FI/IT/LT/LV/MT/NL/PL/PT/SK/SL/SV)

180

(MT)

182

(DE/EN/FR)

183

(IT)

191

 

192

 

193

 

194

 

196

 

197

 

199

 

DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 199/1


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

(2013/C 199 A/01)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer (1) der Besoldungsgruppe AD 5 durch.

 

EPSO/AD/260/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE DÄNISCHE SPRACHE (DA)

 

EPSO/AD/261/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE ENGLISCHE SPRACHE (EN)

 

EPSO/AD/262/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE FRANZÖSISCHE SPRACHE (FR)

 

EPSO/AD/263/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE ITALIENISCHE SPRACHE (IT)

 

EPSO/AD/264/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE MALTESISCHE SPRACHE (MT)

 

EPSO/AD/265/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHE SPRACHE (NL)

 

EPSO/AD/266/13 — ÜBERSETZER FÜR DIE SLOWENISCHE SPRACHE (SL)

Diese Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union.

Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren.

Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.

INHALT

I.

ALLGEMEINES

II.

ART DER TÄTIGKEIT

III.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

IV.

ZULASSUNGSTESTS

V.

ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN

VI.

ASSESSMENT-CENTER

VII.

RESERVELISTEN

VIII.

BEWERBUNG

I.   ALLGEMEINES

1.

Zahl der Bewerber, die in die Reservelisten aufgenommen werden

 

Option 1 — Option 2

EPSO/AD/260/13 — DA

EPSO/AD/261/13 — EN

EPSO/AD/262/13 — FR

EPSO/AD/263/13 — IT

EPSO/AD/264/13 — MT

EPSO/AD/265/13 — NL

EPSO/AD/266/13 — SL

20

9

10

30

20

21

13

14

40

19

6

26

16

4

2.

Besondere Hinweise

Bei jedem dieser Auswahlverfahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen. Sie können sich nur für ein Auswahlverfahren und eine Option anmelden.

Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert werden.

Diese Auswahlverfahren richten sich an Bewerber, die die Sprache des Auswahlverfahrens in Wort und Schrift perfekt (2) beherrschen (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau) und gründliche Kenntnisse der ersten und der zweiten Ausgangssprache haben. Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen.

II.   ART DER TÄTIGKEIT

Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt.

Die Hauptaufgabe eines Übersetzers (Funktionsgruppe AD) besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllt.

Zu den Aufgaben gehören die Übersetzung, die Revision und terminologische Recherchen aus mindestens zwei Fremdsprachen in eine Hauptsprache. Die zu übersetzenden Texte sind oftmals sehr komplex und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, insbesondere die Bereiche Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik. Diese Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung übersetzungsspezifischer EDV- und bürotechnischer Systeme.

III.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen Sie die allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen, die nachstehend aufgeführt sind, erfüllt haben.

1.

Allgemeine Bedingungen

Bewerben kann sich jede Person, die

a)

Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist;

b)

im Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte ist;

c)

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

d)

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

2.

Besondere Bedingungen

2.1.

Bildungsabschluss

Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren.

2.2.

Berufserfahrung

Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt.

2.3.

Sprachkenntnisse

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie in den vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Deshalb werden die Bewerber hiermit darüber informiert, dass die Sprachen, die in diesen Auswahlverfahren als zweite Sprache zugelassen wurden, im Interesse des Dienstes gewählt wurden, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch in den Auswahlverfahren mit freier Sprachwahl die von den Bewerbern mit Abstand am häufigsten gewählten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieser Auswahlverfahren Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — die Prüfung in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

Die Amtssprachen der Europäischen Union sind:

BG (Bulgarisch)

CS (Tschechisch)

DA (Dänisch)

DE (Deutsch)

EL (Griechisch)

EN (Englisch)

ES (Spanisch)

ET (Estnisch)

FI (Finnisch)

FR (Französisch)

GA (Irisch)

HR (Kroatisch)

HU (Ungarisch)

IT (Italienisch)

LT (Litauisch)

LV (Lettisch)

MT (Maltesisch)

NL (Niederländisch)

PL (Polnisch)

PT (Portugiesisch)

RO (Rumänisch)

SK (Slowakisch)

SL (Slowenisch)

SV (Schwedisch)

OPTION 1

 

Sprache 1

Hauptsprache

Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens.

Sprache 2

Erste Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein)

Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen:

DE (Deutsch), EN (Englisch) oder FR (Französisch).

Sprache 3

Zweite Ausgangssprache (darf nicht mit den Sprachen 1 und 2 identisch sein)

Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen:

DE (Deutsch), EN (Englisch) oder FR (Französisch).

OPTION 2

 

Sprache 1

Hauptsprache

Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens.

Sprache 2

Erste Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein)

Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen:

DE (Deutsch), EN (Englisch) oder FR (Französisch).

Sprache 3

Zweite Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein und darf weder Deutsch, Englisch noch Französisch sein)

Gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union.

IV.   ZULASSUNGSTESTS

Die Zulassungstests werden von EPSO organisiert und an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.

1.

Einladung zu den Zulassungstests

Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII).

Bitte beachten Sie Folgendes:

1.

Mit der Validierung Ihrer Bewerbung erklären Sie, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen.

2.

Sie müssen einen Termin für die Zulassungstests buchen. Die Buchung muss unbedingt innerhalb der Frist vorgenommen werden, die Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wird.

2.

Art der Tests und Bewertung

Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen:

Test a)

Sprachlogisches Denken

Bewertung: 0 bis 20 Punkte.

Test b)

Zahlenverständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 4 Punkte.

Test c)

Abstraktes Denken

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

 

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests a und c zusammen: 15 Punkte.

Test d)

Sprachliches Verständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte.

Test e)

Sprachliches Verständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte.

3.

Bei den Tests verwendete Sprachen

Sprache 1: Test a, b und c,

Sprache 2: Test d,

Sprache 3: Test e.

V.   ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN (3)

1.

Einladung zu den Prüfungen

Sie erhalten eine Einladung zu den Übersetzungsprüfungen, bei denen Ihre Fachkompetenzen bewertet werden,

wenn Sie bei allen Zulassungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und

bei den Tests a, c, d und e zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben (4), und

wenn sich nach Überprüfung der Angaben in Ihrer Online-Bewerbung bestätigt (5), dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen.

Das Nichtbestehen des Zulassungstests b führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Die bei diesem Test erzielten Punkte werden nicht zu den bei den anderen Tests erzielten Punkten, anhand deren die zu den Übersetzungsprüfungen einzuladenden Bewerber ermittelt werden, hinzugerechnet.

Pro Auswahlverfahren und pro Option werden etwa dreimal so viele Bewerber zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die jeweilige Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de veröffentlicht.

Die Übersetzungsprüfungen werden in den Testzentren in den Mitgliedstaaten durchgeführt.

2.

Art der Prüfungen und Bewertung

a)

Übersetzung eines Textes aus Sprache 2 in Sprache 1 (mit Wörterbuch).

b)

Übersetzung eines Textes aus Sprache 3 in Sprache 1 (mit Wörterbuch).

Jede Übersetzungsprüfung wird mit 0 bis 80 Punkten bewertet.

Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 40 Punkte.

Erzielt ein Bewerber die für das Bestehen der Prüfung a erforderliche Mindestpunktzahl nicht, wird seine Prüfung b nicht korrigiert.

VI.   ASSESSMENT-CENTER

1.

Einladung zum Assessment-Center

Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, das in der Regel in Brüssel stattfindet und einen Tag dauert, wenn Sie bei den Übersetzungsprüfungen die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und insgesamt eines der besten Ergebnisse erzielt haben. Die bei diesen Prüfungen erzielten Punkte werden zu den bei den Übungen des Assessment-Centers erzielten Punkten hinzugerechnet.

Pro Auswahlverfahren und pro Option werden etwa zweimal so viele Bewerber zum Assessment-Center eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website ((http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de veröffentlicht.

2.

Assessment-Center

Mithilfe des Assessment-Centers sollen Ihre allgemeinen Kompetenzen (6) in Ihrer ersten Ausgangssprache — Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR) — bewertet werden. Diese Sprache darf nicht mit Ihrer Sprache 1 identisch sein.

Zu diesem Zweck werden folgende Übungen eingesetzt:

c)

ein strukturiertes Gespräch,

d)

eine Gruppenübung,

e)

ein mündlicher Vortrag.

Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema getestet:

 

Strukturiertes Gespräch

Gruppenübung

Mündlicher Vortrag

Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken

 

x

x

Kommunikationsfähigkeit

x

 

x

Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten

x

 

x

Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung

x

x

 

Prioritätensetzung und Organisationstalent

 

x

x

Belastbarkeit

x

 

x

Teamfähigkeit

x

x

 

Führungsqualitäten

x

x

 

3.

Bewertung

0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz)

Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen.

4.

Gewichtung

Auf der Grundlage der bei den Übersetzungsprüfungen erzielten Punkte (Fachkompetenzen) und der beim Assessment-Center erzielten Punkte (allgemeine Kompetenzen) wird eine Gesamtpunktzahl nach folgendem Modell errechnet:

Fachkompetenzen: Prüfungen a und b: 65 % der Gesamtpunktzahl.

Allgemeine Kompetenzen: Übungen c, d und e: 35 % der Gesamtpunktzahl.

VII.   RESERVELISTEN

1.

Aufnahme in die Reservelisten (7)

Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,

wenn Sie zu den Bewerbern (8) gehören, die bei den Übersetzungsprüfungen und den Übungen des Assessment-Centers die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl und insgesamt eines der besten Ergebnisse erzielt haben,

und wenn die Überprüfung Ihrer Belege bestätigt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen.

Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und in die Reserveliste aufgenommen werden können, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.

Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Angaben (9), die die Bewerber in ihrem elektronischen Bewerbungsbogen gemacht haben, sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

2.

Rangfolge

Für jedes Auswahlverfahren und jede Option wird eine Liste erstellt; die Namen auf den Listen sind alphabetisch geordnet.

VIII.   BEWERBUNG

1.

Elektronische Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website und in der Anleitung zur Online-Bewerbung.

Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 13. August 2013 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Ortszeit.

2.

Bewerbungsunterlagen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Belege) zum Assessment-Center mitbringen (10).

Verfahren: Siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GERF) (http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr). Erforderliches Mindestsprachniveau für Übersetzer: Sprache 1 = C2, Sprache 2 = C1, Sprache 3 = C1.

(3)  Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert.

(4)  Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen.

(5)  Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste (siehe Abschnitt VII, Ziffer 1 und Abschnitt VIII, Ziffer 2) anhand der Nachweise überprüft.

(6)  Diese Kompetenzen werden unter Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren genauer erläutert.

(7)  Die Kommission hat Verhandlungen über die Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union aufgenommen. Die geplante Statutsänderung könnte sich insbesondere auf die Laufbahn der Beamten und sonstigen Bediensteten und die Art der zu besetzenden Stellen auswirken. Nach Verabschiedung der Änderungen durch den Gesetzgeber und unbeschadet sonstiger Auswirkungen rechtlicher oder finanzieller Art könnte den erfolgreichen Teilnehmern an diesem Auswahlverfahren eine Einstellung auf der Grundlage der neuen Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden.

(8)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.

(9)  EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

(10)  Das Datum Ihres Assessment-Centers wird Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.