ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
11. Juli 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 199/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6921 — IBM Italia/UBIS) ( 1 )

1

2013/C 199/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6873 — IntercontinentalExchange/NYSE Euronext) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 199/03

Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 zur Ernennung des Präsidenten der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

2

 

Europäische Kommission

2013/C 199/04

Euro-Wechselkurs

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2013/C 199/05

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

4

2013/C 199/06

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

8

2013/C 199/07

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

10

2013/C 199/08

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2013/C 199/09

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 199/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6958 — CD&R/We Buy Any Car) ( 1 )

13

2013/C 199/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6929 — Lotte Chemical Corporation/Versalis/JV)) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

2013/C 199/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6986 — Bain Capital/Maisons du Monde) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6921 — IBM Italia/UBIS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 199/01

Am 19. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6921 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6873 — IntercontinentalExchange/NYSE Euronext)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 199/02

Am 24. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6873 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Ernennung des Präsidenten der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

2013/C 199/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 136,

in Anbetracht der vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) am 31. Mai 2013 vorgelegten Kandidatenliste —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Théophilos MARGELLOS, geboren am 21. November 1953 in Athen, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Präsidenten der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ernannt.

Artikel 2

Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 genannte Amtszeit von fünf Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.


Europäische Kommission

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/3


Euro-Wechselkurs (1)

10. Juli 2013

2013/C 199/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2813

JPY

Japanischer Yen

128,44

DKK

Dänische Krone

7,4584

GBP

Pfund Sterling

0,86020

SEK

Schwedische Krone

8,6767

CHF

Schweizer Franken

1,2440

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8550

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,929

HUF

Ungarischer Forint

294,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7022

PLN

Polnischer Zloty

4,3325

RON

Rumänischer Leu

4,4333

TRY

Türkische Lira

2,4938

AUD

Australischer Dollar

1,3935

CAD

Kanadischer Dollar

1,3475

HKD

Hongkong-Dollar

9,9390

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6316

SGD

Singapur-Dollar

1,6351

KRW

Südkoreanischer Won

1 456,31

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,8710

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8601

HRK

Kroatische Kuna

7,5400

IDR

Indonesische Rupiah

12 768,65

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0743

PHP

Philippinischer Peso

55,555

RUB

Russischer Rubel

42,1710

THB

Thailändischer Baht

40,066

BRL

Brasilianischer Real

2,8990

MXN

Mexikanischer Peso

16,5358

INR

Indische Rupie

76,4360


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/4


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2013/C 199/05

TEIL I

Beihilfe Nr.

GBER 3/13/REG

EFTA-Staat

Norwegen

Gebiet

Name der Region (NUTS)

Verwaltungsbezirk Telemark

Fördergebietsstatus

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Name

Telemark Utviklingsfond (Entwicklungsfonds Telemark)

Anschrift

PO Box 2844

3702 Skien

NORWAY

Website

http://www.telemarkutviklingsfond.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Telemark Utviklingsfonds støtteordning (Beihilferegelung des Entwicklungsfonds Telemark)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Der Entwicklungsfonds Telemark wird im Einklang mit einer Vereinbarung vom 9. Dezember 2009 zwischen dem Verwaltungsbezirk Telemark einerseits und acht Kommunen (Fyresdal, Hjartdal, Kvitseid, Nissedal, Seljord, Tinn, Tokke und Vinje) andererseits eingerichtet.

Der Fonds wird Beihilfen im Einklang mit seiner Satzung gewähren, in der es heißt, dass Beihilfen nach den EWR-Beihilfevorschriften zu gewähren und für Entwicklungsmaßnahmen innerhalb des Verwaltungsbezirks Telemark zu verwenden sind. Ferner wird der Fonds Vereinbarungen mit den Beihilfeempfängern schließen.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

Der vollständige Wortlaut kann auf folgender Website aufgerufen werden: http://www.telemarkutviklingsfond.no/

Art der Maßnahme

Regelung

Ja

Laufzeit

Regelung

1.3.2013 bis 31.12.2013

1.3.2013 bis 3.6.2014 für Regionalbeihilfen

Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e)

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Ja

Art des Begünstigten

KMU

Ja

Große Unternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Jährliche Mittelausstattung: rund 35 Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Artikel 5)

Zuschuss

Ja

Darlehen

Ja

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungs-beihilfen

Regelung

15 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

(Artikel 14)

 

25 % in den ersten drei Jahren nach Gründung des Unternehmens,

15 % in den zwei Folgejahren.

Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen.

0 %

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

(Artikel 15)

 

20 % für kleine Unternehmen

10 % für mittlere Unternehmen

0 %

Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen

(Artikel 16)

 

15 %

Beihilfehöchstbetrag je Begünstigten: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen.

0 %

Umweltschutz-beihilfen

(Artikel 17-25)

Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen

(Artikel 21)

60 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

20 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen

(Artikel 26-27)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(Artikel 26)

50 %

0 %

 

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

(Artikel 27)

50 %

0 %

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

(Artikel 30-37)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben

(Artikel 31)

Grundlagenforschung

(Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a)

100 %

0 %

 

Industrielle Forschung

(Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b)

50 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

(Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.)

 

Experimentelle Entwicklung

(Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c)

25 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

(Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.)

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

(Artikel 32)

65 % für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung

40 % für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung

10 % für kleine und mittlere Unternehmen

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

(Artikel 33)

100 % für Kosten im Zusammenhang mit der Grundlagenforschung

50 % für Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Forschung

25 % für Kosten im Zusammenhang mit der experimentellen Entwicklung

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

(Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.)

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen

(Artikel 35)

1,25 Mio. EUR für Unternehmen in Gebieten, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen in Frage kommen,

1 Mio. EUR für andere Begünstigte

 

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

(Artikel 36)

200 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum

 

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

(Artikel 37)

50 %

 

Ausbildungsbeihilfen

(Artikel 38-39)

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

(Artikel 38 Absatz 1)

25 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

(Artikel 38 Absatz 2)

60 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen


11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/8


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2013/C 199/06

TEIL I

Beihilfe Nr.

GBER 5/13/INN

EFTA-Staat

Norwegen

Gebiet

Oslo und Akershus

Fördergebietsstatus

Bewilligungsbehörde

Name

Stadt Oslo

Anschrift

Rådhus

0037 Oslo

NORWAY

Website

http://www.oslo.kommune.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Regionales Innovationsprogramm 2013

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Prop. 1 S (2012-2013)

http://www.regjeringen.no/nb/dep/fin/dok/regpubl/prop/2012-2013/prop-1-s-20122013–20122013.html?id=703367

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.akershus.no/tema/naering/Arkiv/?article_id=57850

Art der Maßnahme

Regelung

Ja

Ad-hoc-Beihilfe

entfällt

Laufzeit

Regelung

1.1.2013 bis 31.12.2013

Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e)

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Alle Wirtschaftszweige

Art des Begünstigten

KMU

Ja

Große Unternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Gesamtbetrag (2013)

10 430 000 NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Zuschuss

Ja

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchsbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen

(Art. 26-27)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(Art. 26)

50 %

 

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

(Art. 30-37)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

(Art. 31)

Grundlagenforschung

(Art. 31 Abs. 2 Buchst. a)

entfällt

 

 

Industrielle Forschung

(Art. 31 Abs. 2 Buchst. b)

entfällt

 

 

Experimentelle Entwicklung

(Art. 31 Abs. 2 Buchst. c)

entfällt

 

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

(Art. 32)

entfällt

 

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

(Art. 33)

entfällt

 

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei

(Art. 34)

entfällt

 

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen

(Art. 35)

1 Mio. EUR

 

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

(Art. 36)

200 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum

 

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

(Art. 37)

entfällt

 

Ausbildungsbeihilfen

(Art. 38-39)

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

(Art. 38 Abs. 1)

25 %

 

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

(Art. 38 Abs. 2)

60 %

 


11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/10


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2013/C 199/07

TEIL I

Beihilfe Nr.

GBER 6/13/EMP

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungsbehörde

Name

Arbeids- og velferdsetaten (Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung)

Anschrift

PO Box 5

0130 Oslo

NORWAY

Website

http://www.nav.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Tilskudd til opprettelse av nye tiltaksplasser

(Zuschuss zur Deckung der Kosten für die Errichtung, Einrichtung oder den Ausbau geschützter Arbeitsplätze)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Forskrift 11. desember 2008 nr. 1320 om arbeidsrettede tiltak mv.

(Reg. No 1320/2008)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.lovdata.no/for/sf/ad/xd-20081211-1320.html#map016

Art der Maßnahme

Regelung

X

Laufzeit

Regelung

Unbefristete Regelung

Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e)

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

X

Art des Begünstigten

KMU

X

Große Unternehmen

X

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Etwa 5 Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Zuschuss

X

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

(Art. 40-42)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer

(Art. 40)

Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 50 % über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr

 

 

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(Art. 41)

Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 60 % über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren

 


11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/11


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2013/C 199/08

TEIL I

Beihilfe Nr.

GBER 7/13/EMP

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungsbehörde

Name

Arbeids- og velferdsetaten (Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung)

Anschrift

PO Box 5

0130 Oslo

NORWAY

Website

http://www.nav.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Tilskudd til teknisk tilrettelegging

(Zuschuss für technischen Beistand)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Forskrift 11. desember 2008 nr. 1320 om arbeidsrettede tiltak mv.

(Reg. No 1320/2008)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.lovdata.no/for/sf/ad/xd-20081211-1320.html#map017

Art der Maßnahme

Regelung

X

Laufzeit

Regelung

Unbefristete Regelung

Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e)

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

X

Art des Begünstigten

KMU

X

Große Unternehmen

X

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Etwa 0,7 Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Zuschuss

X

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

(Art. 40-42)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer

(Art. 40)

Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 50 % über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr

 

 

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(Art. 41)

Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 60 % über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/12


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

2013/C 199/09

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt die folgenden allgemeinen Auswahlverfahren durch:

 

EPSO/AD/260/13 — Übersetzer (AD 5) für die dänische Sprache (DA)

 

EPSO/AD/261/13 — Übersetzer (AD 5) für die englische Sprache (EN)

 

EPSO/AD/262/13 — Übersetzer (AD 5) für die französische Sprache (FR)

 

EPSO/AD/263/13 — Übersetzer (AD 5) für die italienische Sprache (IT)

 

EPSO/AD/264/13 — Übersetzer (AD 5) für die maltesische Sprache (MT)

 

EPSO/AD/265/13 — Übersetzer (AD 5) für die niederländische Sprache (NL)

 

EPSO/AD/266/13 — Übersetzer (AD 5) für die slowenische Sprache (SL)

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt C 199 A vom 11. Juli 2013 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden sich auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de)


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6958 — CD&R/We Buy Any Car)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 199/10

1.

Am 4. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CDR Osprey (Cayman) Partners L.P. („CDR“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen We Buy Any Car Limited („WBAC“, Vereinigtes Königreich), das letztlich von dem Unternehmen Pennine Metals B Limited (Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CD&R: private Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die unter anderem die britische limited company BCA Remarketing Ltd kontrolliert, die Auktionsdienstleistungen für Gebrauchtwagen auf der Großhandelsebene anbietet,

WBAC: britische limited company, die im Gebrauchtwagensektor tätig ist und der Öffentlichkeit Online-Verkaufsdienstleistungen für Gebrauchtwagen anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6958 — CD&R/We Buy Any Car per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6929 — Lotte Chemical Corporation/Versalis/JV))

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 199/11

1.

Am 4. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lotte Chemical Corporation („LCC“, Korea), das zur Lotte Group („Lotte“, Japan und Korea) gehört, und das Unternehmen Versalis SpA („Versalis“, Italien), das von Eni SpA („Eni“, Italien) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (JV, Korea).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LCC ist in der Herstellung eines breiten Spektrums petrochemischer Erzeugnisse, einschließlich Plastik, Kunststoffen, chemischer Grundstoffe, HDPE, PP und MEG, tätig,

Lotte ist eine diversifizierte Holdinggesellschaft mit Beteiligungen in verschiedenen Branchen wie Lebensmittel, Einzelhandel, Hotels, Chemikalien, Bauwesen und Finanzen,

Versalis produziert und vermarktet ein breites Angebot an petrochemischen Produkten und verkauft Lizenzen für seine Technologien und das entsprechende Know-how,

Eni ist ein integrierter Energiekonzern, der in der Exploration, Herstellung und Vermarktung von Erdöl und Erdgas sowie in den Bereichen Stromerzeugung, petrochemische Produkte, Ölfelddienstleistungen, Bau- und Ingenieurwesen tätig ist,

Das Joint Venture wird einen petrochemischen Komplex in Korea für die Herstellung, Vermarktung und den Verkauf bestimmter Elastomere entwickeln und betreiben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6929 — Lotte Chemical Corporation/Versalis/JV) per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6986 — Bain Capital/Maisons du Monde)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 199/12

1.

Am 4. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bain Capital Investors, LLC („Bain Capital“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die alleinige Kontrolle über die Maisons du Monde Group („MDM Group“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital: private Kapitalbeteiligungsgesellschaft,

MDM Group: Einzelhandel mit Dekorationsartikeln und Möbeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6986 — Bain Capital/Maisons du Monde per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).