ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.199.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 199/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6921 — IBM Italia/UBIS) ( 1 ) |
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2013/C 199/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6873 — IntercontinentalExchange/NYSE Euronext) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2013/C 199/03 |
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Europäische Kommission |
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2013/C 199/04 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2013/C 199/05 |
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2013/C 199/06 |
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2013/C 199/07 |
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2013/C 199/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2013/C 199/09 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 199/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6958 — CD&R/We Buy Any Car) ( 1 ) |
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2013/C 199/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6929 — Lotte Chemical Corporation/Versalis/JV)) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2013/C 199/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6986 — Bain Capital/Maisons du Monde) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6921 — IBM Italia/UBIS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 199/01
Am 19. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6921 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6873 — IntercontinentalExchange/NYSE Euronext)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 199/02
Am 24. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6873 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Juli 2013
zur Ernennung des Präsidenten der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
2013/C 199/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 136,
in Anbetracht der vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) am 31. Mai 2013 vorgelegten Kandidatenliste —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Théophilos MARGELLOS, geboren am 21. November 1953 in Athen, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Präsidenten der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ernannt.
Artikel 2
Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 genannte Amtszeit von fünf Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) festgelegt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŠADŽIUS
(1) ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.
Europäische Kommission
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. Juli 2013
2013/C 199/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2813 |
JPY |
Japanischer Yen |
128,44 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4584 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86020 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,6767 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2440 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8550 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,929 |
HUF |
Ungarischer Forint |
294,00 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7022 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3325 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4333 |
TRY |
Türkische Lira |
2,4938 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3935 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3475 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,9390 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6316 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6351 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 456,31 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,8710 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8601 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5400 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 768,65 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0743 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,555 |
RUB |
Russischer Rubel |
42,1710 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,066 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,8990 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,5358 |
INR |
Indische Rupie |
76,4360 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/4 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2013/C 199/05
TEIL I
Beihilfe Nr. |
GBER 3/13/REG |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
|||
Gebiet |
Name der Region (NUTS) Verwaltungsbezirk Telemark |
Fördergebietsstatus Mischgebiete |
||
Bewilligungsbehörde |
Name |
Telemark Utviklingsfond (Entwicklungsfonds Telemark) |
||
Anschrift |
|
|||
Website |
http://www.telemarkutviklingsfond.no |
|||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Telemark Utviklingsfonds støtteordning (Beihilferegelung des Entwicklungsfonds Telemark) |
|||
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Der Entwicklungsfonds Telemark wird im Einklang mit einer Vereinbarung vom 9. Dezember 2009 zwischen dem Verwaltungsbezirk Telemark einerseits und acht Kommunen (Fyresdal, Hjartdal, Kvitseid, Nissedal, Seljord, Tinn, Tokke und Vinje) andererseits eingerichtet. Der Fonds wird Beihilfen im Einklang mit seiner Satzung gewähren, in der es heißt, dass Beihilfen nach den EWR-Beihilfevorschriften zu gewähren und für Entwicklungsmaßnahmen innerhalb des Verwaltungsbezirks Telemark zu verwenden sind. Ferner wird der Fonds Vereinbarungen mit den Beihilfeempfängern schließen. |
|||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
Der vollständige Wortlaut kann auf folgender Website aufgerufen werden: http://www.telemarkutviklingsfond.no/ |
|||
Art der Maßnahme |
Regelung |
Ja |
||
Laufzeit |
Regelung |
1.3.2013 bis 31.12.2013 1.3.2013 bis 3.6.2014 für Regionalbeihilfen |
||
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
Ja |
||
Art des Begünstigten |
KMU |
Ja |
||
Große Unternehmen |
Ja |
|||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Jährliche Mittelausstattung: rund 35 Mio. NOK |
||
Beihilfeinstrument (Artikel 5) |
Zuschuss |
Ja |
||
Darlehen |
Ja |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
||
Regionale Investitions- und Beschäftigungs-beihilfen |
Regelung |
15 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |
||
Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen (Artikel 14) |
|
25 % in den ersten drei Jahren nach Gründung des Unternehmens, 15 % in den zwei Folgejahren. Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen. |
0 % |
||
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Artikel 15) |
|
20 % für kleine Unternehmen 10 % für mittlere Unternehmen |
0 % |
||
Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Artikel 16) |
|
15 % Beihilfehöchstbetrag je Begünstigten: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen. |
0 % |
||
Umweltschutz-beihilfen (Artikel 17-25) |
Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen (Artikel 21) |
60 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a 20 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |
||
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen (Artikel 26-27) |
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26) |
50 % |
0 % |
|
|
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27) |
50 % |
0 % |
|||
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Artikel 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben (Artikel 31) |
Grundlagenforschung (Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) |
100 % |
0 % |
|
|
Industrielle Forschung (Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) |
50 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen (Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.) |
||
|
Experimentelle Entwicklung (Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) |
25 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen (Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.) |
||
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32) |
65 % für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung 40 % für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung |
10 % für kleine und mittlere Unternehmen |
|||
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33) |
100 % für Kosten im Zusammenhang mit der Grundlagenforschung 50 % für Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Forschung 25 % für Kosten im Zusammenhang mit der experimentellen Entwicklung |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen (Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.) |
|||
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Artikel 35) |
1,25 Mio. EUR für Unternehmen in Gebieten, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen in Frage kommen, 1 Mio. EUR für andere Begünstigte |
|
|||
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36) |
200 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum |
|
|||
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Artikel 37) |
50 % |
|
|||
Ausbildungsbeihilfen (Artikel 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Absatz 1) |
25 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |
||
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Absatz 2) |
60 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/8 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2013/C 199/06
TEIL I
Beihilfe Nr. |
GBER 5/13/INN |
|||
EFTA-Staat |
Norwegen |
|||
Gebiet |
Oslo und Akershus |
Fördergebietsstatus |
||
Bewilligungsbehörde |
Name |
Stadt Oslo |
||
Anschrift |
|
|||
Website |
http://www.oslo.kommune.no |
|||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Regionales Innovationsprogramm 2013 |
|||
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Prop. 1 S (2012-2013) http://www.regjeringen.no/nb/dep/fin/dok/regpubl/prop/2012-2013/prop-1-s-20122013–20122013.html?id=703367 |
|||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.akershus.no/tema/naering/Arkiv/?article_id=57850 |
|||
Art der Maßnahme |
Regelung |
Ja |
||
Ad-hoc-Beihilfe |
entfällt |
|||
Laufzeit |
Regelung |
1.1.2013 bis 31.12.2013 |
||
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
Alle Wirtschaftszweige |
||
Art des Begünstigten |
KMU |
Ja |
||
Große Unternehmen |
Ja |
|||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Gesamtbetrag (2013) 10 430 000 NOK |
||
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Zuschuss |
Ja |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchsbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
|
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen (Art. 26-27) |
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 26) |
50 % |
|
|
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31) |
Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. a) |
entfällt |
|
|
Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. b) |
entfällt |
|
|
|
Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchst. c) |
entfällt |
|
|
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32) |
entfällt |
|
||
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33) |
entfällt |
|
||
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Art. 34) |
entfällt |
|
||
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35) |
1 Mio. EUR |
|
||
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36) |
200 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum |
|
||
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37) |
entfällt |
|
||
Ausbildungsbeihilfen (Art. 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1) |
25 % |
|
|
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2) |
60 % |
|
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/10 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2013/C 199/07
TEIL I
Beihilfe Nr. |
GBER 6/13/EMP |
||||
EFTA-Staat |
Norwegen |
||||
Bewilligungsbehörde |
Name |
Arbeids- og velferdsetaten (Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung) |
|||
Anschrift |
|
||||
Website |
http://www.nav.no |
||||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Tilskudd til opprettelse av nye tiltaksplasser (Zuschuss zur Deckung der Kosten für die Errichtung, Einrichtung oder den Ausbau geschützter Arbeitsplätze) |
||||
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Forskrift 11. desember 2008 nr. 1320 om arbeidsrettede tiltak mv. (Reg. No 1320/2008) |
||||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.lovdata.no/for/sf/ad/xd-20081211-1320.html#map016 |
||||
Art der Maßnahme |
Regelung |
X |
|||
Laufzeit |
Regelung |
Unbefristete Regelung |
|||
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
Art des Begünstigten |
KMU |
X |
|||
Große Unternehmen |
X |
||||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Etwa 5 Mio. NOK |
|||
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Zuschuss |
X |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Art. 40-42) |
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 40) |
Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 50 % über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr |
|
|
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 41) |
Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 60 % über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren |
|
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/11 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2013/C 199/08
TEIL I
Beihilfe Nr. |
GBER 7/13/EMP |
||||
EFTA-Staat |
Norwegen |
||||
Bewilligungsbehörde |
Name |
Arbeids- og velferdsetaten (Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung) |
|||
Anschrift |
|
||||
Website |
http://www.nav.no |
||||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Tilskudd til teknisk tilrettelegging (Zuschuss für technischen Beistand) |
||||
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Forskrift 11. desember 2008 nr. 1320 om arbeidsrettede tiltak mv. (Reg. No 1320/2008) |
||||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.lovdata.no/for/sf/ad/xd-20081211-1320.html#map017 |
||||
Art der Maßnahme |
Regelung |
X |
|||
Laufzeit |
Regelung |
Unbefristete Regelung |
|||
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
Art des Begünstigten |
KMU |
X |
|||
Große Unternehmen |
X |
||||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Etwa 0,7 Mio. NOK |
|||
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Zuschuss |
X |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Art. 40-42) |
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 40) |
Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 50 % über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr |
|
|
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 41) |
Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 60 % über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren |
|
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/12 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
2013/C 199/09
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt die folgenden allgemeinen Auswahlverfahren durch:
|
EPSO/AD/260/13 — Übersetzer (AD 5) für die dänische Sprache (DA) |
|
EPSO/AD/261/13 — Übersetzer (AD 5) für die englische Sprache (EN) |
|
EPSO/AD/262/13 — Übersetzer (AD 5) für die französische Sprache (FR) |
|
EPSO/AD/263/13 — Übersetzer (AD 5) für die italienische Sprache (IT) |
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EPSO/AD/264/13 — Übersetzer (AD 5) für die maltesische Sprache (MT) |
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EPSO/AD/265/13 — Übersetzer (AD 5) für die niederländische Sprache (NL) |
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EPSO/AD/266/13 — Übersetzer (AD 5) für die slowenische Sprache (SL) |
Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt C 199 A vom 11. Juli 2013 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden sich auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de)
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6958 — CD&R/We Buy Any Car)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 199/10
1. |
Am 4. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CDR Osprey (Cayman) Partners L.P. („CDR“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen We Buy Any Car Limited („WBAC“, Vereinigtes Königreich), das letztlich von dem Unternehmen Pennine Metals B Limited (Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6958 — CD&R/We Buy Any Car per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6929 — Lotte Chemical Corporation/Versalis/JV))
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 199/11
1. |
Am 4. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lotte Chemical Corporation („LCC“, Korea), das zur Lotte Group („Lotte“, Japan und Korea) gehört, und das Unternehmen Versalis SpA („Versalis“, Italien), das von Eni SpA („Eni“, Italien) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (JV, Korea). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6929 — Lotte Chemical Corporation/Versalis/JV) per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6986 — Bain Capital/Maisons du Monde)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 199/12
1. |
Am 4. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bain Capital Investors, LLC („Bain Capital“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die alleinige Kontrolle über die Maisons du Monde Group („MDM Group“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6986 — Bain Capital/Maisons du Monde per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).