ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.190.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
29. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

2013/C 190/01

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. April 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

1

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 190/02

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

47

2013/C 190/03

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

62

2013/C 190/04

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

65


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 190/05

Staatliche Beihilfe — Hellenische Republik — Staatliche Beihilfe SA.31155 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2010/N) — Staatliche Beihilfe für die Hellenic Postbank S.A. durch die Gründung und Kapitalisierung der Brückenbank New Hellenic Postbank S.A. — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ( 1 )

70


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäischer Auswärtiger Dienst

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/1


BESCHLUSS DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUßEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

vom 19. April 2013

über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

(2013/C 190/01)

DIE HOHE VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK –

gestützt auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (1) (im Folgenden „EAD“),

gestützt auf die Stellungnahme des in Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses der Hohen Vertreterin vom 15. Juni 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (2) genannten Ausschusses

gestützt auf die Stellungnahme des in Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD genannten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union (EU) sollte der EAD nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften verfügen.

(2)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) sollte Sicherheitsvorschriften für den EAD beschließen, die für alle Aspekte der Sicherheit in Zusammenhang mit der Funktionsweise des EAD gelten, so dass er den Risiken für das ihm unterstehende Personal, seine materiellen Vermögenswerte, seine Informationen und seine Besucher wirksam entgegenwirken und seinen Sorgfaltspflichten in dieser Hinsicht nachkommen kann.

(3)

So sollte insbesondere dem Personal, das dem EAD untersteht ist, den materiellen Vermögenswerten des EAD, einschließlich seinen Kommunikations- und Informationssystemen, seinen Informationen und Besuchern ein Schutzniveau gewährt werden, das mit den bewährten Verfahren des Rates, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der internationalen Organisationen im Einklang steht.

(4)

Die Sicherheitsvorschriften für den EAD sollten dazu beitragen, einen kohärenteren und umfassenderen allgemeinen Rahmen in der Europäischen Union für den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „EU-VS“) zu schaffen, wobei die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) und der Europäischen Kommission zugrunde gelegt werden und größtmögliche Kohärenz mit ihnen gewahrt werden soll.

(5)

Der EAD, der Rat und die Kommission sind entschlossen, gleichwertige Sicherheitsstandards für den Schutz von EU-VS anzuwenden.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte unberührt.

(7)

Die Organisation der Sicherheit im EAD und die Zuweisung der Sicherheitsaufgaben innerhalb der EAD-Struktur müssen festgelegt werden.

(8)

Der Hohe Vertreter sollte gegebenenfalls auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zurückgreifen.

(9)

Der Hohe Vertreter sollte mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission alle angemessenen und zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ergreifen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In diesem Beschluss werden die Vorschriften für den Schutz und die Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD-Sicherheitsvorschriften“) festgelegt.

Dieser Beschluss gilt nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das gesamte Personal des EAD und das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung oder Herkunft und er schafft den allgemeinen Regelungsrahmen, um den Risiken für das dem EAD unterstehende Personal gemäß Artikel 2, für die Räumlichkeiten des EAD, seine materiellen Vermögenswerte, seine Informationen und seine Besucher effektiv entgegenzuwirken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Personal des EAD“: Beamte und sonstige Bedienstete des EAD, einschließlich zu Bediensteten auf Zeit ernannter Mitglieder des Personals der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten, und abgeordneter nationaler Sachverständiger gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.

b)   „dem EAD unterstehendes Personal“: das Personal des EAD und das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig von dessen dienstrechtlicher Stellung oder Herkunft, sowie, im Rahmen dieses Beschlusses, der Hohe Vertreter und gegebenenfalls sonstiges Personal, das in Räumlichkeiten der EAD-Zentrale tätig ist;

(c)   „Angehörige“: die beim Außenministerium des Gastlandes gemeldeten und im Haushalt lebenden Familienmitglieder des dem EAD unterstehenden Personals in Delegationen der Union;

d)   „Räumlichkeiten des EAD“: alle Einrichtungen des EAD, einschließlich aller Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche sowie Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme (auch solche zur Bearbeitung von EU-VS) untergebracht sind, die vom EAD ständig oder zeitweilig für die Ausübung seiner Tätigkeiten genutzt werden;

e)   „Sicherheitsinteressen des EAD“: das dem EAD unterstehende Personal, Räumlichkeiten des EAD, Angehörige, materielle Vermögenswerte einschließlich Kommunikations- und Informationssysteme, Informationen und Besucher;

f)   „EU-VS“: alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte;

Weitere Begriffsbestimmungen sind in den jeweiligen Anhängen und in Anlage A aufgeführt.

Artikel 3

Sorgfaltspflicht

1.   Die EAD-Sicherheitsvorschriften gewährleisten, dass den Sorgfaltspflichten des EAD nachgekommen wird.

2.   Die Sorgfaltspflicht des EAD bezeichnet die Verpflichtung, mit der gebotenen Sorgfalt alle geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden von den EAD Sicherheitsinteressen abzuwenden.

Dazu gehören sowohl Schutz- als auch Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen in Not- oder Krisensituationen, gleich welcher Art.

3.   Um der Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und –Einrichtungen und anderer Parteien, deren Personal in Delegationen der Union und/oder Räumlichkeiten dieser Delegationen tätig ist, sowie der Sorgfaltspflicht des EAD für Delegationen der Union, die in Räumlichkeiten der vorstehend genannten anderen Parteien eingerichtet sind, Rechnung zu tragen, schließt der EAD mit jeder dieser Parteien Verwaltungsvereinbarungen, in denen die jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten, Aufgaben und Kooperationsmechanismen festgelegt sind.

Artikel 4

Materieller Geheimschutz und Sicherheit der Infrastruktur

1.   Der EAD trifft alle geeigneten (dauerhaften oder vorübergehenden) Maßnahmen für den materiellen Geheimschutz, einschließlich Zugangskontrollen, in allen Gebäuden des EAD, um die Sicherheitsinteressen des EAD zu schützen. Diesen Maßnahmen wird beim Entwurf und der Planung neuer Gebäude und vor der Anmietung bereits bestehender Gebäude Rechnung getragen.

2.   Der EAD trifft in Drittstaaten dauerhaft oder vorübergehend zusätzliche geeignete Maßnahmen für den materiellen Geheimschutz, um seine Sicherheitsinteressen zu schützen.

Zu diesem Zweck können dem Personal, das dem EAD untersteht, und den Angehörigen aus Sicherheitsgründen für einen bestimmten Zeitraum und in bestimmten Bereichen besondere Verpflichtungen oder Beschränkungen auferlegt werden

3.   Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem festgestellten Risiko entsprechen.

Artikel 5

Schutz von Verschlusssachen

1.   Für den Schutz von Verschlusssachen gelten die in diesem Beschluss, insbesondere in Anhang A, festgelegten Vorschriften. Der Besitzer jedweder EU-VS ist für den entsprechenden Schutz dieser EU-VS verantwortlich.

2.   Der EAD gewährleistet, dass der Zugang zu Verschlusssachen nur Personen gewährt wird, die die Anforderungen gemäß Anhang A Artikel 5 erfüllen.

3.   Im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz von EU-VS in Anhang A legt der Hohe Vertreter auch die Voraussetzungen fest, unter denen örtliche Bedienstete Zugang zu EU-VS erhalten.

4.   Die Sicherheitsbehörde des EAD verwaltet eine Datenbank, in der der Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals einschließlich der Vertragsbediensteten erfasst ist.

5.   Gibt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze des EAD, so schützt der EAD diese Verschlusssachen nach den Anforderungen, die für EU-VS auf der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang A gelten.

6.   Die Bereiche im EAD, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen oder gleichwertige Informationen aufbewahrt werden, werden im Einklang mit den Vorschriften nach Anhang A als gesicherte Bereiche eingerichtet und von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt.

7.   Die Verfahren, nach denen der Hohe Vertreter seine Aufgaben im Rahmen von Abkommen oder Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von EU-VS mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen wahrnimmt, sind in den Anhängen A und AV1 aufgeführt.

Artikel 6

Sicherheitszwischenfälle und Notfälle

1.   Um eine rasche und wirksame Reaktion auf einen Sicherheitszwischenfall zu gewährleisten legt der EAD ein Verfahren für die Meldung solcher Zwischenfälle und Notfälle fest, das rund um die Uhr und bei jeglicher Art von Sicherheitszwischenfällen oder Bedrohungen der EAD-Sicherheitsinteressen (z. B. durch Unfälle, Konflikte, böswillige Handlungen, Straftaten, Entführungen und Geiselnahmen oder medizinische Notfälle, Störungen der Kommunikations- und Informationssysteme, Cyber-Angriffe usw.) einsatzbereit ist.

2.   Zwischen der EAD-Zentrale, den Delegationen der EU, dem Rat, der Kommission, den EU-Sonderbeauftragten und den Mitgliedstaaten werden Kanäle für die Notfallkommunikation eingerichtet, um sie beim Management von Sicherheitszwischenfällen, von denen das Personal betroffen ist, und deren Folgen zu unterstützen, dies schließt auch die Notfallplanung ein.

3.   Das Management von Sicherheitszwischenfällen umfasst u. a.

Verfahren zur wirksamen Unterstützung der Beschlussfassung im Zusammenhang mit einem Sicherheitszwischenfall, von dem das Personal betroffen ist; dies schließt auch Beschlüsse über den Abzug oder die Aussetzung einer Mission ein und

ein Konzept und Verfahren für die Rettung des eingesetzten Personals – z.B. im Falle vermisster Personen oder im Falle von Entführungen und Geiselnahmen – unter Berücksichtigung der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Organe der EU und des EAD in dieser Hinsicht. In diesem Zusammenhang sind die für das Management solcher Zwischenfälle erforderlichen speziellen Fähigkeiten und eine mögliche Bereitstellung entsprechender Ressourcen durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

4.   Der EAD wird geeignete Verwaltungsvereinbarungen für die Berichterstattung über Sicherheitszwischenfälle in den Delegationen der Union einführen. Gegebenenfalls werden die Mitgliedstaaten, die Kommission, sonstige zuständige Behörden, sowie die zuständigen Sicherheitsausschüsse unterrichtet.

5.   Die Zwischenfallmanagementverfahren sollten regelmäßig geübt und überprüft werden.

Artikel 7

Sicherheit der Kommunikations- und Informationssysteme

1.   Der EAD schützt Informationen, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden, vor Gefahren für deren Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Beweisbarkeit.

2.   Entsprechende Vorschriften, ein Sicherheitskonzept und ein Sicherheitsprogramm zum Schutz aller Kommunikations- und Informationssysteme, die sich im Besitz des EAD befinden oder von ihm betrieben werden, werden von der Sicherheitsbehörde des EAD gemäß Artikel 12 Abschnitt I Absatz 1 genehmigt.

3.   Vorschriften, Konzept und Programm müssen ebenso wie ihre Umsetzung eng mit denen des Rates und der Kommission und gegebenenfalls mit den Sicherheitskonzepten der Mitgliedstaaten abgestimmt werden.

4.   Alle zur Bearbeitung von Verschlusssachen verwendeten Informations- und Kommunikationssysteme werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Der EAD wendet in Absprache mit dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission ein System für das Management der Sicherheitsakkreditierung an.

5.   Werden für den Schutz der vom EAD bearbeiteten EU-VS kryptografische Verfahren eingesetzt, so müssen diese zuvor auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses von der Krypto-Zulassungsstelle des EAD genehmigt werden.

6.   Von der EAD-Sicherheitsbehörde werden im erforderlichen Umfang folgende Stellen für Informationssicherung geschaffen:

a)

eine Stelle für Informationssicherung,

b)

eine TEMPEST-Stelle,

c)

eine Krypto-Zulassungsstelle,

d)

eine Krypto-Verteilungsstelle.

7.   Für jedes System wird die EAD-Sicherheitsbehörde folgende Stellen schaffen:

(a)

eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle,

b)

eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung,

8.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf den Schutz von EU-VS sind in den Anhängen A und AIV enthalten.

Artikel 8

Verletzung der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

1.   Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften und/oder den gemäß Artikel 20 Absatz 1 genehmigten Sicherheitskonzepten oder –leitlinien mit Maßnahmen zur Anwendung dieses Beschlusses zuwiderläuft.

2.   Eine Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte liegt vor, wenn eine Verschlusssache ganz oder teilweise an unbefugte Personen oder Einrichtungen weitergegeben wurde

3.   Eine Verletzung oder vermutete Verletzung der Sicherheit oder die Kenntnisnahme oder vermutete Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte wird unverzüglich der Direktion Sicherheit des EAD gemeldet, die geeignete Maßnahmen nach Anhang A ergreift.

4.   Nach Anhang A Artikel 11 Absatz 3 können gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich ist, disziplinarische Maßnahmen und/oder rechtliche Schritte gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen werden.

Artikel 9

Ermittlungen aufgrund eines Sicherheitszwischenfalls, einer Verletzung der Sicherheit und/oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte und Abhilfemaßnahmen

1.   Die Direktion Sicherheit des EAD wird gegebenenfalls mit Unterstützung von Sicherheitsexperten der Mitgliedstaaten und/oder anderer EU-Organe und - sofern erforderlich - mit Genehmigung des Chief Operating Officer

a)

Ermittlungen und Kontrollen durchführen, soweit dies angebracht erscheint:

i)

wenn bekannt wird oder berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass für den EAD relevante Verschlusssachen, Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder abhanden gekommen sind;

ii)

wenn Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit oder andere Sicherheitszwischenfälle oder Bedrohungen der EAD-Sicherheitsinteressen vorliegen.

b)

alle aufgrund der Ermittlungen erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, soweit dies angebracht erscheint.

2.   Die Ermittler erhalten Zugang zu allen Informationen, die sie für die Durchführung der Ermittlungen benötigen und werden dabei von allen EAD-Dienststellen in vollem Umfang unterstützt.

Die Ermittler können geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Nachweispfades ergreifen, die der Bedeutung der ermittelten Angelegenheit angemessen sind.

3.   Der Zugang zu personenbezogenen Daten, einschließlich solcher, die in den Kommunikations- und Informationssystemen erfasst sind, erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) 45/2001.

4.   Ist für Ermittlungszwecke die Einrichtung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten erforderlich, wird der Europäische Datenschutzbeauftragte gemäß der genannten Verordnung davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 10

Sicherheitsrisikomanagement

1.   Zur Bestimmung des Sicherheitsbedarfs wendet der EAD in enger Zusammenarbeit mit der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission und gegebenenfalls mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates eine umfassende Methode zum Sicherheitsrisikomanagement an.

2.   Das Risikomanagement für die EAD-Sicherheitsinteressen wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß festzulegen und Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen und das Risikoniveau werden fortlaufend bewertet.

3.   Die in diesem Beschluss festgelegten Funktionen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben berühren nicht die Verantwortung aller dem EAD unterstehenden Bediensteten; insbesondere EU-Bedienstete, die an Missionen in Drittländern teilnehmen, müssen mit gesundem Menschenverstand und Urteilsvermögen zum eigenen Schutz und ihrer eigenen Sicherheit beitragen und alle Sicherheitsregeln, -vorschriften, -verfahren und –anweisungen einhalten.

4.   Der EAD ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um den Schutz seiner Sicherheitsinteressen zu gewährleisten und jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden daran abzuwenden.

5.   Die Sicherheitsmaßnahmen im EAD für den Schutz von Verschlusssachen während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als Verschlusssache müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen und Materialien, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen Verschlusssachen untergebracht sind, und der Bedrohung, einschließlich der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch böswillige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen.

Artikel 11

Vermittlung von Sicherheitsbewusstsein und Sicherheitsschulung

1.   Die Sicherheitsbehörde des EAD stellt sicher, dass geeignete Programme zur Vermittlung von Sicherheitsbewusstsein und Sicherheitsschulung ausgearbeitet und durchgeführt werden und dass das dem EAD unterstehende Personal sowie gegebenenfalls dessen Angehörige eine den Risiken an ihrem Wohnort angemessene Sicherheitsbelehrung und -schulung erhalten.

2.   Das Personal wird über seine Verantwortlichkeiten für den Schutz von EU-VS gemäß den Vorschriften nach Artikel 5 belehrt und erkennt diese an, bevor ihm Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird.

Artikel 12

Organisation der Sicherheit im EAD

1.   Der Chief Operating Officer ist die Sicherheitsbehörde des EAD. In dieser Funktion gewährleistet er, dass

a)

die Sicherheitsmaßnahmen, soweit erforderlich, mit den für den Schutz von Verschlusssachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf alle für die Tätigkeiten des EAD relevanten Sicherheitsfragen, auch hinsichtlich der Art der Bedrohungen für die Sicherheitsinteressen des EAD und der entsprechenden Schutzmaßnahmen, koordiniert werden,

b)

die Sicherheitsaspekte von Beginn sämtlicher Tätigkeiten des EAD an vollständig berücksichtigt werden;

c)

der Zugang zu Verschlusssachen nur Personen gewährt wird, die die Anforderungen gemäß Anhang A Artikel 5 erfüllen;

d)

ein Registratursystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass Verschlusssachen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, innerhalb des EAD im Einklang mit den Vorschriften dieses Beschlusses bearbeitet werden; dies gilt auch für sämtliche an EU-Mitgliedstaaten, EU-Organe, Einrichtungen und Agenturen oder andere befugte Empfänger weitergegebenen Verschlusssachen. Alle vom EAD an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegebenen EU-VS und alle von Drittstaaten und internationalen Organisationen erhaltenen Verschlusssachen werden in einem getrennten Verzeichnis erfasst;

e)

Sicherheitsinspektionen nach Artikel 15 durchgeführt werden;

f)

im Falle von Verletzungen oder vermuteten Verletzungen der Sicherheit oder der Kenntnisnahme oder vermuteten Kenntnisnahme vom Rat verwahrter oder vom EAD stammender Verschlusssachen durch Unbefugte oder deren Verlust, Untersuchungen durchgeführt und die einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen ersucht werden;

g)

angemessene Pläne und Mechanismen für das Zwischenfall- und Folgenmanagement entwickelt werden, um rechtzeitig und wirksam auf Sicherheitszwischenfälle reagieren zu können,

(h)

angemessene Maßnahmen ergriffen werden, falls eine Person diesen Beschluss missachtet.

i)

dass für den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAS angemessene materielle und organisatorische Maßnahmen getroffen werden

Zu diesem Zweck wird der Chief Operating Officer im Benehmen mit dem Generalsekretariat

die Sicherheitskategorie der Delegationen in Abstimmung mit der Kommission festsetzen,

nach Rücksprache mit dem Hohen Vertreter beschließen, wann aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung des Personals der Delegation zu veranlassen ist.

Maßnahmen beschließen, die zum Schutz der Familienangehörigen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit EU-Organen nach Artikel 3 Absatz 3 ergriffen werden.

die Strategie für kryptografische Kommunikation, insbesondere das Programm für die Installation von kryptografischen Produkten und Mechanismen genehmigen.

2.   Der Chief Operating Officer wird bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Exekutivdirektor mit Zuständigkeit für die Abteilung Verwaltung und Finanzen, den Leiter der Direktion Sicherheit des EAD und gegebenenfalls durch den Exekutivdirektor mit Zuständigkeit für die Abteilung Krisenreaktion und operative Koordinierung unterstützt.

3.   Der Chief Operating Officer kann als Sicherheitsbehörde des EAD, falls erforderlich, entsprechende Aufgaben delegieren.

4.   Jeder Abteilungs-/Referatsleiter ist für die Anwendung der Vorschriften für den Schutz von EU-VS in seiner Abteilung/seinem Referat verantwortlich.

Jeder Abteilungs-/Referatsleiter benennt Bedienstete als Sicherheitskoordinatoren der Abteilung, deren Ressourcen dem Umfang der von der Abteilung/dem Referat bearbeiteten VS angemessen ist, trägt jedoch weiterhin die Verantwortung wie vorstehend ausgeführt.

Die Sicherheitskoordinatoren der Abteilung unterstützen gegebenenfalls ihren Abteilungs-/Referatsleiter bei der Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Aufgaben, u. a. bei

a)

der Ausarbeitung zusätzlicher Sicherheitsanforderungen, die dem spezifischen Bedarf der Abteilung/des Referats entsprechen;

b)

regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen der Mitglieder einer Abteilung/eines Referats;

c)

der Gewährleistung, dass in ihrer Abteilung/ihrem Referat nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ verfahren wird;

d)

der Führung einer aktuellen Liste sicherer Codes und Schlüssel;

e)

der Aufrechterhaltung von Sicherheitsverfahren und Sicherheitsmaßnahmen;

f)

der Berichterstattung über Verletzungen der Sicherheit und die Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte an ihre Direktoren und die Direktion Sicherheit;

g)

Abschlussbesprechung mit Angehörigen des Personals deren Beschäftigungsverhältnis mit dem EAD endet;

h)

der Bereitstellung regelmäßiger Berichte über sicherheitsrelevante Angelegenheiten in ihrer Abteilung/ihrem Referat durch ihre Vorgesetzten

i)

der Zusammenarbeit mit der Direktion Sicherheit des EAD bei sicherheitsrelevanten Angelegenheiten;

Die Direktion Sicherheit des EAD wird rechtzeitig über jede Maßnahme oder Angelegenheit unterrichtet, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben könnte.

5.   Jeder Leiter einer Delegation der Union ist für die Durchführung sämtlicher Maßnahmen für die Sicherheit der Delegation verantwortlich.

1.   Der EAD verfügt über eine Direktion Sicherheit. Sie hat folgende Aufgaben:

a)

Sie übernimmt Verwaltung, Koordinierung, Überwachung und/oder Umsetzung aller Sicherheitsmaßnahmen in allen der Verantwortung des EAD unterstehenden Räumlichkeiten in der Zentrale, innerhalb der EU und in Drittstaaten.

b)

Sie gewährleistet die Kohärenz und Konsistenz mit diesem Beschluss und mit den Durchführungsbestimmungen bei allen Tätigkeiten, die sich auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können.

c)

Sie ist der Hauptberater des Hohen Vertreters, des Exekutiv-Generalsekretärs und des Chief Operating Officer in allen sicherheitsrelevanten Fragen

d)

Sie wird mit Unterstützung der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD als für Sicherheit zuständige Direktion fungieren.

e)

Sie wird durch Bewertungen des materiellen Geheimschutzes im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsumgebung/lokalen Sicherheitsumgebung für Kommunikations- Und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden, und der Räumlichkeiten, die für die Bearbeitung und Lagerung von EU-VS zugelassen sind, die Tätigkeiten der Sicherheits-Akkreditierungsstelle des EAD unterstützen

2.   Der Leiter der Direktion Sicherheit des EAD ist für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Sicherheitsinteressen des EAD

b)

Entwurf, Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsvorschriften, sowie Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen die mit der EU Sicherheitsabkommen und/oder –vereinbarungen geschlossen haben.

c)

Unterstützung der Arbeiten des EAD-Sicherheitsausschusses nach Artikel 14 Absatz 1;

d)

Gegebenenfalls Aufnahme von Kontakten zu anderen Partnern oder Behörden als den unter b aufgeführten im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Angelegenheiten;

e)

Schwerpunktsetzung und Unterbreitung von Vorschlägen für die Verwaltung der für die Sicherheit in der Zentrale und in den EU-Delegationen bereitgestellten Mittel.

3.   Der Leiter der Direktion Sicherheit des EAD hat folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der Aufzeichnung von Verletzungen der Sicherheit und der Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie der Einleitung und Durchführung von Ermittlungen, sofern erforderlich;

b)

Organisation regelmäßiger Treffen und bei Bedarf, um mit dem Sicherheitsdirektor des Generalsekretariats des Rates und dem Direktor der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission Bereiche von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

4.   Die Direktion Sicherheit des EAD wird Kontakte knüpfen und eine enge Zusammenarbeit pflegen mit

den für Sicherheit zuständigen Abteilungen der Außenministerien in den Mitgliedstaaten;

den nationalen Sicherheitsbehörden und/oder sonstigen für Sicherheit zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, um mit ihrer Unterstützung die Informationen zu erhalten, die sie für die Bewertung der Risiken und Bedrohungen benötigt, denen der EAD, sein Personal, seine Tätigkeiten, seine Werte und Ressourcen sowie seine Verschlusssachen möglicherweise an seinem üblichen Tätigkeitsort ausgesetzt sind;

den zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder der Gastgeberländer, sofern der EAD in deren Gebiet seine Tätigkeit ausübt, im Zusammenhang mit allen Angelegenheiten, die den Schutz seines Personals, seiner Tätigkeiten, seiner Werte und Ressourcen sowie seiner Verschlusssachen betreffen

dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls mit den für Sicherheit zuständigen Abteilungen anderer EU-Organe, -Einrichtungen und –Agenturen.

den für Sicherheit zuständigen Verwaltungsstellen von Drittstaaten und internationalen Organisationen, im Hinblick auf eine nutzbringende Koordinierung und

den nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, bei allen Fragen die den Schutz von EU-VS betreffen.

1.   Jeder Leiter einer Delegation der Union ist vor Ort für die Durchführung und Organisation sämtlicher Maßnahmen zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD innerhalb der Räumlichkeiten und Zuständigkeiten der Delegation der Union verantwortlich.

In Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Gastlandes unternimmt er alle nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass zur Verwirklichung dieses Ziels angemessene physische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden

Der Delegationsleiter legt unter Berücksichtigung von Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 3 Absatz 3 Sicherheitsverfahren für den Schutz von Angehörigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c fest. Der Delegationsleiter erstattet dem Leiter der Direktion Sicherheit des EAD jährlich Bericht über alle sicherheitsrelevanten Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Er wird bei diesen Aufgaben durch die Direktion „Sicherheit“ des EAD, durch das speziell für diese Aufgaben und Funktionen vorgesehene Personal des EAD in der Delegation und, wo dies erforderlich ist, durch hierfür abgestelltes Sicherheitspersonal unterstützt.

2.   Außerdem übernimmt der Leiter der Delegation folgende Aufgaben:

Aufstellung detaillierter Sicherheits- und Notfallpläne anhand allgemeiner Standardarbeitsanweisungen

Einsatz eines rund um die Uhr einsatzbereiten Systems für das Management von Sicherheitszwischenfällen und Notfällen im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Delegation.

Gewährleistung eines an die Bedingungen in dem Gebiet angepassten Versicherungsschutzes des gesamten in der Delegation eingesetzten Personals.

Gewährleistung der Einbeziehung des Sicherheitsaspekts in das Einführungstraining, das alle in der Delegation eingesetzten Mitarbeiter vor oder bei dem Dienstantritt in der Delegation erhalten. und

Gewährleistung der Umsetzung aller Empfehlungen, die aus Sicherheitsbewertungen hervorgehen und regelmäßige schriftliche Berichterstattung darüber sowie über andere Sicherheitsfragen an die Sicherheitsbehörde des EAD.

3.   Der Leiter der Delegation, der weiterhin für die Gewährleistung des Sicherheitsmanagements sowie der Resilienz der Dienststelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig bleibt, kann dem Sicherheitskoordinator der Delegation als stellvertretendem Delegationsleiter oder, wenn kein Koordinator ernannt wurde, einer geeigneten anderen Person, die Wahrnehmung seiner sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen.

Insbesondere folgende Aufgaben können dem Sicherheitskoordinator der Delegation übertragen werden:

Aufnahme von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Gastlandes und den entsprechenden Stellen in den Botschaften und diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten.

Umsetzung geeigneter Verfahren für das Sicherheitsmanagement zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD einschließlich des Schutzes von EU-VS.

Unterrichtung des Personals über die für das Personal geltenden Sicherheitsvorschriften und im Gastland bestehende spezifische Risiken;

Beantragung einer Sicherheitsermächtigung bei der Direktion Sicherheit des EAD für Dienstposten, für die eine solche Ermächtigung erforderlich ist, und

regelmäßige Unterrichtung des Delegationsleiters, des regionalen Sicherheitsbeauftragten und der Direktion Sicherheit des EAD über Zwischenfälle oder Entwicklungen in dem Gebiet, die sich auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können.

4.   Der Delegationsleiter kann administrative oder technische Sicherheitsaufgaben auf den Leiter der Verwaltung und andere Mitarbeiter in der Delegation übertragen.

5.   Die Delegation der Union wird von einem regionalen Sicherheitsbeauftragten unterstützt. Jeder regionale Sicherheitsbeauftragte erfüllt die nachstehend aufgeführten Aufgaben in einer Delegation im Rahmen ihres jeweiligen geografischen Zuständigkeitsbereichs.

Wenn es die vorherrschende Sicherheitslage erfordert, kann unter bestimmten Umständen ein regionaler Sicherheitsbeauftragter auch dauerhaft auf Vollzeitbasis für eine spezifische Delegation abgestellt werden.

Es kann erforderlich sein, dass ein regionaler Sicherheitsbeauftragter außerhalb seines derzeitigen Zuständigkeitsbereichs versetzt wird, dies schließt auch die Zentrale in Brüssel ein, oder auf Anweisung der Direktion Sicherheit des EAD nach Maßgabe der Sicherheitslage in einem Land dort seine Funktion dauerhaft ausübt.

6.   Der regionale Sicherheitsbeauftragte untersteht zwar hierarchisch direkt der Kontrolle der Direktion Sicherheit des EAD aber funktional und administrativ direkt dem zuständigen Delegationsleiter. Der regionale Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Delegationsleiter und das Delegationspersonal bei der Anordnung und Durchführung aller objekt-, organisations- und verfahrensbezogenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit aller Delegationsmitarbeiter ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Herkunft.

7.   Der regionale Sicherheitsbeauftragte berät und unterstützt den Delegationsleiter und das Personal der Delegation. Gegebenenfalls und insbesondere wenn ein regionaler Sicherheitsbeauftragter dauerhaft auf Vollzeitbasis tätig ist, kann er eine Delegation bei Sicherheitsmanagement und Sicherheitsimplementierung unterstützen, was auch die Vorbereitung von sicherheitsspezifischen Verträgen sowie die Verwaltung von Akkreditierungen und Sicherheitsüberprüfungen einschließt.

Artikel 13

GSVP-Operationen und EU-Sonderbeauftragte

In Ergänzung der spezifischen Vorschriften in den vom Rat angenommenen einschlägigen Strategien, unterstützt und berät die Direktion Sicherheit des EAD den Direktor der Direktion Krisenbewältigung und Planung (CMPD), den Generaldirektor des Militärstabs der EU, den Zivilen Operationskommandeur, der den Zivilen Planungs- und Durchführungsstab leitet und die Kommandeure von militärischen Operationen der EU bei sicherheitsrelevanten Aspekten von GSVP-Operationen und die EU-Sonderbeauftragten bei sicherheitsbezogenen Aspekten ihrer Mandate.

Artikel 14

Sicherheitsausschuss des EAD

1.   Es wird ein EAD-Sicherheitsausschuss eingesetzt.

Den Vorsitz führt der Chief Operating Officer oder eine von ihm beauftragte Person; der Ausschuss tritt auf Anweisung des Vorsitzes oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Die Direktion Sicherheit des EAD wird den Vorsitz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und gegebenenfalls administrative Hilfe bei den Ausschussarbeiten leisten.

2.   Der EAD-Sicherheitsausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern

jedes Mitgliedstaates

des Sicherheitsbüros des Generalsekretariats des Rates

der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission

Einer Delegation eines Mitgliedstaates für den EAD-Sicherheitsausschuss können als Mitglieder angehören

Vertreter der nationalen Sicherheitsbehörde und/der beauftragten Sicherheitsbehörde

Vertreter der für Sicherheit zuständigen Abteilungen des Außenministeriums.

3.   Die dem Ausschuss angehörenden Vertreter können sich von Sachverständigen begleiten und beraten lassen, wenn sie dies für notwendig erachten. Vertreter anderer Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU können eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

4.   Unbeschadet des Absatzes 5 unterstützt der EAD-Sicherheitsausschuss den EAD im Rahmen von Konsultationen bei allen für die Aktivitäten des EAD, die Zentrale und die Delegationen der Union relevanten Sicherheitsfragen.

Unbeschadet des Absatzes 5 wird der EAD-Sicherheitsausschuss insbesondere

a)

zu folgenden Fragen konsultiert:

Sicherheitsstrategien, Leitlinien, Konzepte oder andere Dokumente über sicherheitsrelevante Methoden, insbesondere für den Schutz von Verschlusssachen und Maßnahmen, die im Falle einer Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch das Personal des EAD zur ergreifen sind;

Aspekte, die die technische Sicherheit betreffen und den Beschluss des Hohen Vertreters, eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über Geheimschutzabkommen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a an den Rat zu richten, beeinflussen könnten

alle Änderungen dieses Beschlusses.

b)

unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 zu Fragen, die die Sicherheit von Personal und Vermögenswerten in der EAD-Zentrale und den Delegationen der Union betreffen, konsultiert oder darüber unterrichtet;

c)

über alle Fälle von Kenntnisnahme durch Unbefugte oder den Verlust von EU-VS innerhalb des EAD unterrichtet.

5.   Für alle Änderungen der den Schutz von EU-VS betreffenden Vorschriften dieses Beschlusses und seines Anhangs A muss eine einhellig befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt werden. Eine solche einhellig befürwortende Stellungnahme ist auch erforderlich für

die Aufnahme von Verhandlungen über Verwaltungsvereinbarungen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;

Die Weitergabe von Verschlusssachen in den besonderen Ausnahmefällen nach Anhang A VI Absätze 9, 11 und 12.

das Treffen der Entscheidung an der Stelle des Herausgebers der Verschlusssachen unter den in Anhang A Artikel 10 Absatz 4 letzter Satz genannten Umständen.

Eine einhellig befürwortende Stellungnahme gilt als erteilt, wenn während der Ausschussberatungen keine Einsprüche von den Delegationen der Mitgliedstaaten erhoben werden.

6.   Der Sicherheitsausschuss des EAD berücksichtigt in vollem Umfang die geltenden Sicherheitskonzepte und Leitlinien des Rates und der Kommission.

7.   Der Sicherheitsausschuss des EAD erhält jährlich eine Liste der EAD-Inspektionen sowie die endgültigen Inspektionsberichte.

8.   Organisation von Sitzungen:

Der Sicherheitsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Initiative des Vorsitzes oder auf Antrag der Ausschussmitglieder können zusätzliche Sitzungen mit allen Mitgliedern oder im Rahmen der nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden oder der für Sicherheit zuständigen Abteilungen des Außenministeriums einberufen werden.

Der Sicherheitsausschuss des EAD organisiert seine Tätigkeit so, dass er Empfehlungen zu spezifischen Sicherheitsfragen geben kann. Er kann bei Bedarf weitere Fachuntergruppen einrichten. Er legt das Mandat für diese Fachuntergruppen fest und erhält von diesen Berichte über ihre Tätigkeiten.

Die Direktion Sicherheit des EAD ist für die Vorbereitung der zu erörternden Themen zuständig. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Mitglieder des Ausschusses können weitere Diskussionspunkte vorschlagen.

Artikel 15

Sicherheitsinspektionen

1.   Die Sicherheitsbehörde des EAD gewährleistet, dass in der Zentrale des EAD und in den Delegationen der Union regelmäßig Sicherheitsinspektionen durchgeführt werden, um überprüfen, ob die Sicherheitsmaßnahmen angemessen sind und mit diesem Beschluss im Einklang stehen. Die Direktion Sicherheit des EAD kann gegebenenfalls Experten für die Beteiligung an Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU benennen.

2.   Die Sicherheitsinspektionen des EAD werden unter der Verantwortung der Direktion Sicherheit des EAD und gegebenenfalls mit Unterstützung von Sicherheitsexperten anderer Organe der EU oder der Mitgliedstaaten durchgeführt, insbesondere im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 3 Absatz 3.

3.   Der EAD kann gegebenenfalls auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zurückgreifen.

Sofern erforderlich, können Sicherheitsexperten, die sich im Rahmen von Missionen der Mitgliedstaaten in einem Drittland aufhalten und/oder Vertreter der diplomatischen Sicherheitsdienste der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Sicherheitsinspektion einer Delegation der Union aufgefordert werden.

4.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf den Schutz von EU-VS sind in Anhang A III aufgeführt.

Artikel 16

Bewertungsbesuche

Bewertungsbesuche werden durchgeführt, um die Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen, die zum Schutz von im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten EU-VS in einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation getroffen werden.

Die Direktion Sicherheit des EAD kann Experten für die Beteiligung an Bewertungsbesuchen in Drittstaaten oder internationalen Organisationen benennen, mit denen die EU ein Geheimschutzabkommen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a geschlossen hat.

Artikel 17

Notfallplanung

Die Direktion Sicherheit des EAD unterstützt den Chief Operating Officer beim Management sicherheitsbezogener Aspekte der Prozesse im Rahmen der allgemeinen Notfallplanung des EAD.

Artikel 18

Reisehinweise für Missionen außerhalb der EU

Die Direktion Sicherheit des EAD gewährleistet, dass für Missionen, die das dem EAD unterstehende Personal außerhalb der EU auszuführen hat, Reisehinweise zur Verfügung stehen und greift dabei auf die Ressourcen aller zuständigen Dienste des EAD zurück, insbesondere des Lagezentrums, des IntCen, der geografischen Abteilungen und der Delegationen der Union

Die Direktion „Sicherheit“ des EAD stellt auf Antrag und unter Nutzung der genannten Ressourcen spezifischen Reisehinweise für Missionen zur Verfügung, die das dem EAD unterstehende Personal in Drittstaaten mit hohem oder erhöhtem Sicherheitsrisiko auszuführen hat.

Artikel 19

Gesundheit und Sicherheit

Die Sicherheitsvorschriften des EAD ergänzen die Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die vom Hohen Vertreter angenommen wurden.

Artikel 20

Umsetzung und Überprüfung

1.   In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten und mit Unterstützung der einschlägigen Dienststellen der EU-Organe legt die Sicherheitsbehörde des EAD, gegebenenfalls nach Konsultation des Sicherheitsausschusses des EAD, Sicherheitskonzepte und Leitlinien mit allen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Vorschriften im EAD fest und schafft in Bezug auf alle Aspekte der Sicherheit die erforderlichen Kapazitäten.

2.   Nach Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes können erforderlichenfalls Übergangsregelungen in Form von Dienstleistungsvereinbarungen mit den einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission zur Anwendung kommen.

3.   Der Hohe Vertreter stellt die insgesamt übereinstimmende Anwendung dieses Beschlusses sicher und überprüft regelmäßig die Sicherheitsvorschriften.

4.   Die Sicherheitsvorschriften des EAD werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission umgesetzt.

5.   Der EAD gewährleistet, dass im Rahmen des Krisenreaktionssystems des EAD allen Aspekten des Sicherheitsprozesses Rechnung getragen wird.

6.   Der Chief Operating Officer als Sicherheitsbehörde und der Leiter der Direktion Sicherheit des EAD sorgen für die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 21

Ersetzung bisheriger Beschlüsse

1.   Der Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Juni 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (3) wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben und ersetzt.

2.   Der Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. Februar 2011 über Benennung und Aufgaben der beauftragten Sicherheitsbehörde des Europäischen Auswärtigen Dienstes wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben.

Artikel 22

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Die zuständigen Stellen im EAD werden das gesamte Personal, das unter den Geltungsbereich dieses Beschlusses und seiner Anhänge fällt, rechtzeitig und ordnungsgemäß über dessen Inhalt, Inkrafttreten und nachfolgende Änderungen unterrichten.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2013.

Hohe Vertreterin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  ABl. C 304 vom 15.10.2011, S. 5.

(3)  ABl. C 304 vom 15.10.2011, S. 5.


ANHANG A

GRUNDPRINZIPIEN UND STANDARDS FÜR DEN SCHUTZ VON EU-VS

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.   In diesem Anhang sind die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS festgelegt.

2.   Diese Grundprinzipien und Mindeststandards gelten für den EAD und das dem EAD unterstehende, in den Artikeln 1 und 2 aufgeführte und definierte Personal

Artikel 2

Begriffsbestimmung für EU-VS, Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

1.   „EU-Verschlusssachen“ ("EU-VS") sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.

2.   EU-VS werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft:

a)

TRÈS SECRET UE / EU TOP SECRET Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

b)

SECRET UE/EU SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte;

c)

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte;

d)

RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

3.   EU-VS werden mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Sie können zusätzliche Kennzeichnungen tragen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sie sich beziehen, angegeben, der Herausgeber benannt, die Verteilung begrenzt, die Verwendung eingeschränkt oder die Möglichkeit zur Weitergabe ausgewiesen wird.

Artikel 3

Regeln für die Einstufung als Verschlusssache

1.   Der EAD gewährleistet, dass EU-VS angemessen eingestuft werden, deutlich als Verschlusssache gekennzeichnet sind und den jeweiligen Geheimhaltungsgrad nur so lange behalten, wie es erforderlich ist.

2.   Der Geheimhaltungsgrad von EU-VS darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben werden; das Gleiche gilt für die Veränderung oder Entfernung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kennzeichnungen.

3.   Die Sicherheitsbehörde des EAD legt nach Konsultation des Sicherheitsausschusses nach Artikel 14 Absatz 5 ein Sicherheitskonzept für die Erstellung von EU-VS fest, das einen praktischen Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen umfasst.

Artikel 4

Schutz von Verschlusssachen

1.   EU-VS werden gemäß diesem Beschluss geschützt.

2.   Der Besitzer jedweder EU-VS ist dafür verantwortlich, diese gemäß diesem Beschluss zu schützen.

3.   Gibt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze der Europäischen Union, so schützen der Rat und das Generalsekretariat des Rates diese Verschlusssachen nach den Anforderungen, die für EU-VS der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade in Anlage B des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen gelten.

Der EAD legt geeignete Verfahren fest, um genaue Aufzeichnungen zu führen über den Herausgeber

von Verschlusssachen, die der EAD erhält, und

des Ausgangsmaterials, das in vom EAD stammenden Verschlusssachen enthalten ist.

Der EAD-Sicherheitsausschuss wird über diese Verfahren unterrichtet.

4.   Große Mengen an EU-VS oder eine Zusammenstellung von EU-VS können ein Schutzniveau erfordern, das einem höheren Geheimhaltungsgrad als dem der einzelnen Bestandteile entspricht.

Artikel 5

Personeller Geheimschutz bei der Bearbeitung von EU-Verschlusssachen

1.   Der personelle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die

Kenntnis von EU-VS haben müssen,

für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen über eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügt oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß befugt sind und

über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind.

2.   Die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des Personals dienen der Feststellung, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann.

3.   Jede Person wird über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses belehrt und erkennt diese schriftlich an, bevor ihr Zugang zu EU-VS gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.

4.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A I enthalten.

Artikel 6

Materieller Geheimschutz für EU-Verschlusssachen

1.   Der materielle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von materiellen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu EU-VS.

2.   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen zu verhindern, von unbefugten Handlungen abzuschrecken bzw. diese zu verhindern und aufzudecken und beim Zugang von Personal zu EU-VS eine Differenzierung nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt.

3.   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes werden für alle Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, in denen EU-VS bearbeitet bzw. aufbewahrt werden, getroffen, einschließlich Bereichen, in denen Kommunikations- und Informationssysteme gemäß Artikel 8 Absatz 2 untergebracht sind.

4.   Die Bereiche, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS aufbewahrt werden, werden als abgesicherte Bereiche nach Anhang II eingerichtet und von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt.

5.   Zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS werden ausschließlich zugelassene Ausrüstungen oder Geräte verwendet.

6.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A II enthalten.

Artikel 7

Verwaltung von Verschlusssachen

1.   Die Verwaltung von Verschlusssachen beinhaltet die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 8 zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder festzustellen und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Beförderung, die Bearbeitung, die Aufbewahrung und die Vernichtung von EU-VS.

2.   Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen werden zu Sicherheitszwecken vor der Weiterleitung und bei Empfang registriert. Zu diesem Zweck richten die zuständigen Stellen im EAD ein Registersystem ein. Als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in eigens dafür bestimmten Registraturen vereinnahmt.

3.   In Dienststellen und Räumlichkeiten, in denen EU-VS bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind regelmäßig Inspektionen durch die Sicherheitsbehörde des EAD durchzuführen.

4.   EU-VS werden zwischen Dienststellen und Räumlichkeiten außerhalb von physisch geschützten Bereichen wie folgt befördert:

a)

In der Regel werden EU-VS elektronisch übermittelt und dabei durch kryptografische Produkte geschützt, die nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Beschlusses und anhand klar definierter Sicherheitsbetriebsverfahren zugelassen wurden;

b)

wenn die unter Buchstabe a genannten Mittel nicht verwendet werden, erfolgt die Beförderung von EU-VS entweder

i)

auf elektronischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs, Festplattenlaufwerken), die durch kryptografische Produkte geschützt sind, die nach Artikel 7 Absatz 5 zugelassen wurden, oder

ii)

in allen anderen Fällen gemäß den Vorschriften der zuständigen Sicherheitsbehörde des EAD im Einklang mit den einschlägigen Schutzmaßnahmen von Anhang A III Abschnitt V.

5.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A III enthalten.

Artikel 8

Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden

1.   Informationssicherung im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beinhaltet das Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess.

2.   Ein „Kommunikations- und Informationssystem“ ist ein System, das die Bearbeitung von Informationen in elektronischer Form ermöglicht. Zu einem Kommunikations- und Informationssystem gehören sämtliche für seinen Betrieb benötigten Voraussetzungen, einschließlich der Infrastruktur, der Organisation, des Personals und der Informationsressourcen. Dieser Beschluss gilt für diese Systeme, mit denen EU-VS bearbeitet werden.

3.   In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet.

4.   Alle Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden, werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Mit der Akkreditierung wird bezweckt, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der EU-VS und des Kommunikations- und Informationssystems gemäß diesem Beschluss erreicht wird. In der Akkreditierungserklärung wird festgelegt, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen Verschlusssachen in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen.

5.   Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, werden so geschützt, dass von Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“).

6.   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte nach Artikel 7 Absatz 5 zuzulassen.

7.   Bei der Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen spezielle Verfahren oder spezielle technische Konfigurationen nach Maßgabe des Anhangs A IV angewendet werden.

8.   Nach Artikel 7 Absatz 6 werden die nachstehenden Funktionen für Informationssicherung geschaffen:

a)

eine Stelle für Informationssicherung (IAA)

b)

eine TEMPEST-Stelle (TA)

c)

eine Krypto-Zulassungsstelle (CAA)

d)

eine Krypto-Verteilungsstelle (CDA)

9.   Nach Artikel 7 Absatz 7 wird für jedes System Folgendes eingerichtet:

a)

eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA)

b)

eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung

10.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A IV enthalten.

Artikel 9

Geheimschutz in der Wirtschaft

1.   Der Geheimschutz in der Wirtschaft beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Subauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten. Grundsätzlich beinhalten diese Aufträge nicht den Zugang zu als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen.

2.   Der EAD kann industrielle oder andere Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, mit dem ein Geheimschutzabkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 geschlossen wurde, eingetragen sind, vertraglich mit Aufträgen betrauen, die den Zugang zu oder die Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS beinhalten oder nach sich ziehen.

3.   Der EAD trägt als Vergabebehörde dafür Sorge, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Vertrag genannten Mindeststandards für den gewerblichen Geheimschutz eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an gewerbliche oder andere Einrichtungen vergeben werden. Er sorgt für die Einhaltung dieser Mindeststandards durch die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde.

4.   In einem Mitgliedstaat eingetragene Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Unteraufträgen beteiligt sind, die entweder bei der Ausführung dieser Aufträge oder bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen in ihren Räumlichkeiten erfordern, müssen im Besitz eines von der nationalen Sicherheitsbehörde, der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde erteilten Sicherheitsbescheids für Unternehmen der entsprechenden Geheimhaltungsstufe sein.

5.   Das Personal des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers, das zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten muss, muss im Besitz eines von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde, der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Mindeststandards in Anhang A I erteilten Sicherheitsbescheids sein.

6.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A V enthalten.

Artikel 10

Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

1.   Der EAD kann EU-VS nur mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation austauschen, wenn

a)

ein im Einklang mit Artikel 37 EUV und Artikel 218 AEUV geschlossenes Geheimschutzabkommen zwischen der EU und diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation oder

b)

eine nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 5 dieses Beschlusses geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen dem HV und den zuständigen Sicherheitsstellen dieses Drittstaats oder dieser internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen, die grundsätzlich nicht höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, oder

c)

ein im Kontext einer GSVP-Krisenbewältigungsoperation zwischen der EU und diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation nach Artikel 37 EUV und Artikel 218 AEUV geschlossenes Rahmen- oder Ad-hoc-Abkommen über eine Beteiligung

in Kraft ist und die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Ausnahmen zu dieser allgemeinen Regel sind in Anhang A VI Abschnitt V enthalten.

2.   Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe von Mindeststandards geschützt werden, die zumindest den in diesem Beschluss festgelegten Mindeststandards entsprechen.

Verschlusssachen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Vereinbarungen ausgetauscht werden, beschränken sich auf solche, die GSVP-Operationen betreffen, an denen sich der jeweilige Drittstaat auf der Grundlage dieser Vereinbarungen und nach Maßgabe ihrer Bestimmungen beteiligt.

3.   Es werden nach Artikel 16 dieses Beschlusses Bewertungsbesuche in Drittstaaten bzw. bei internationalen Organisationen durchgeführt, um die Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen.

4.   Der Beschluss, EU-VS des EAD an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird von Fall zu Fall nach Maßgabe von Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und der Vorteile für die EU gefasst.

Der EAD holt die schriftliche Zustimmung etwaiger Stellen ein, die Verschlusssachen als Ausgangsmaterial für vom EAD stammende EU-VS bereitgestellt haben, um sicherzustellen, dass keine Einwände gegen die Weitergabe bestehen.

Stammen die Verschlusssachen, um deren Weitergabe ersucht wird, nicht vom EAD, so holt der EAD zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers der Verschlusssachen ein.

Kann der EAD den Herausgeber nicht ermitteln, so trifft der EAD an dessen Stelle die Entscheidung, nachdem er die einhellig befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt hat.

5.   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A VI enthalten.

Artikel 11

Verletzung der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

1.   Eine Verletzung oder vermutete Verletzung der Sicherheit oder die Kenntnisnahme oder vermutete Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte wird unverzüglich der Direktion Sicherheit des EAD gemeldet, die gegebenenfalls die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission und das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, die betroffenen Mitgliedstaaten oder sonstige betroffene Stellen informiert.

2.   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, informiert die Direktion Sicherheit des EAD die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission, das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates oder die nationale Sicherheitsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats oder sonstige betroffene Stellen und ergreift alle geeigneten Maßnahmen gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften, um

a)

den potenziellen Schaden für die Interessen der EU oder der Mitgliedstaaten einzuschätzen,

b)

die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit ein solcher Vorfall sich nicht wiederholt,

c)

Beweise zu sichern,

d)

sicherzustellen, dass der Fall zur Aufklärung des Sachverhalts von Personal untersucht wird, das von der Verletzung nicht unmittelbar betroffen ist,

e)

die zuständigen Stellen über die Auswirkungen des Vorfalls und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und

f)

den Herausgeber zu verständigen.

3.   Gegen jedes Mitglied des Personals, das dem EAD untersteht und für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen werden.

Gegen jede Person, die für den Verlust oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen werden.

Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission, das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, die nationale Sicherheitsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats oder sonstige betroffene Stellen werden gegebenenfalls unverzüglich informiert.

4.   Während der Untersuchung einer Verletzung der Sicherheit und/oder einer unbefugten Kenntnisnahme von Verschlusssachen kann der Leiter der Direktion Sicherheit des EAD den Zugang der betreffenden Person zu EU-VS und zu den Räumlichkeiten des EAD aussetzen. Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission, das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, die nationale Sicherheitsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats oder sonstige betroffene Stellen werden von einem solchen Beschluss unverzüglich informiert.


ANHANG A I

PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 5. Er legt insbesondere die Kriterien fest, anhand deren der EAD feststellt, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann, sowie die hierzu anzuwendenden Untersuchungs- und Verwaltungsverfahren.

2.

Die „Sicherheitsermächtigung“ mit Blick auf den Zugang zu EU-VS ist eine Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abgegeben wird und bescheinigt, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet.

3.

Die „Bescheinigung über die Sicherheitsermächtigung“ ist eine von der Sicherheitsbehörde des EAS ausgestellte Bescheinigung, die nachweist, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist und Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen die Person Zugang haben darf, zur Gültigkeitsdauer der betreffenden Sicherheitsermächtigung und zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung selbst enthält.

4.

Die „Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS“ ist eine Ermächtigung der Sicherheitsbehörde des EAD, die gemäß diesen Beschluss nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt wird und bescheinigt, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) gestattet werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet.

II.   ERMÄCHTIGUNG ZUM ZUGANG ZU EU-VS

5.

Der Zugang zu Verschlusssachen, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, erfordert keine Sicherheitsermächtigung und wird gestattet, nachdem

a)

festgestellt wurde, dass die betreffende Person in einem arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Verhältnis zum EAD steht,

b)

festgestellt wurde, dass die Person Kenntnis von Verschlusssachen haben muss,

c)

die Person über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes von EU-VS schriftlich anerkannt hat.

6.

Einer Person darf der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen der EU erst dann gestattet werden, wenn

a)

festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss,

b)

sie eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad erhalten hat oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß befugt ist und

c)

sie über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen schriftlich anerkannt hat.

7.

Der EAD bestimmt innerhalb seiner Strukturen die Dienstposten, für die ein Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen und somit eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad gemäß Nummer 4 erforderlich ist.

8.

Die Bediensteten des EAD geben eine Erklärung darüber ab, ob sie die Staatsangehörigkeit mehrerer Länder besitzen.

Verfahren zur Erteilung einer Sicherheitsermächtigung im EAD

9.

Für Beamte und sonstige Bedienstete des EAD sendet die Anstellungsbehörde des EAD den ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben muss.

10.

Besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Länder, wird die Sicherheitsüberprüfung bei der nationalen Sicherheitsbehörde des Landes beantragt, unter dessen Staatsangehörigkeit die Person eingestellt wurde.

11.

Werden dem EAD sicherheitserhebliche Informationen zu einer Person bekannt, die die Erteilung einer EU-Sicherheitsermächtigung beantragt hat, so teilt er dies der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit.

12.

Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung teilt die betreffende nationale Sicherheitsbehörde der Direktion Sicherheit des EAD das Ergebnis der Überprüfung mit.

a)

Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die Sicherheitsbehörde des EAD der betreffenden Person eine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gültige Ermächtigung zum Zugang zu EU-Verschlusssachen bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad erteilen.

b)

Der EAD trifft sämtliche geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der nationalen Sicherheitsbehörde festgelegten Bedingungen oder Beschränkungen ordnungsgemäß angewendet werden. Die nationale Sicherheitsbehörde wird über das Ergebnis unterrichtet.

c)

Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu der oben genannten Feststellung, so setzt die Sicherheitsbehörde des EAD die betreffende Person davon in Kenntnis, die beantragen kann, von der Sicherheitsbehörde des EAD gehört zu werden. Die Sicherheitsbehörde des EAD kann die zuständige nationale Sicherheitsbehörde um weitere Erläuterungen bitten, die von dieser nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgelegt werden können. Bei Bestätigung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung wird die Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS nicht erteilt. In diesem Fall trifft der EAD sämtliche geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller keinen Zugang zu EU-VS erhält.

13.

Für die Sicherheitsüberprüfung und deren Ergebnisse, auf die sich der EAD bei seiner Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS stützt, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Sicherheitsbehörde des EAD können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) (im Folgenden „Statut“) eingelegt werden.

14.

Die Feststellung, auf die sich eine Sicherheitsermächtigung stützt, erstreckt sich – solange diese gültig ist – auf alle Aufgaben, die die betreffende Person im EAD, im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission übernimmt.

15.

Nimmt eine Person innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die Sicherheitsbehörde des EAD ihren Dienst nicht auf oder unterbricht sie diesen für einen Zeitraum von 12 oder mehr Monaten, in dem sie nicht beim EAD, in anderen Organen, Agenturen oder Einrichtungen der EU oder bei einer nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats auf einem Dienstposten tätig ist, die den Zugang zu Verschlusssachen erfordert, so wird die zuständige nationale Sicherheitsbehörde mit diesem Ergebnis befasst, damit sie gegebenenfalls bestätigen kann, dass es weiterhin gültig und berechtigt ist.

16.

Werden dem EAD Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko durch eine Person bekannt, die eine gültige Sicherheitsermächtigung besitzt, so teilt der EAD dies der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit. Teilt eine nationale Sicherheitsbehörde dem EAD mit, dass eine gemäß Nummer 12 Buchstabe a erfolgte Feststellung in Bezug auf eine Person, die im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS ist, zurückgenommen wurde, kann die Sicherheitsbehörde des EAD bei der nationalen Sicherheitsbehörde um alle weiteren Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen darf. Bei Bestätigung der nachteiligen Erkenntnisse wird die vorgenannte Sicherheitsermächtigung entzogen und die betreffende Person vom Zugang zu EU-VS und von Dienstposten, auf denen sie sich Zugang zu EU-VS verschaffen kann oder auf denen sie ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, ausgeschlossen.

17.

Jede Entscheidung, einem Beamten oder sonstigen Bediensteten des EAD die Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS zu entziehen, und gegebenenfalls die dafür maßgeblichen Gründe werden der betreffenden Person mitgeteilt, die beantragen kann, von der Sicherheitsbehörde des EAD gehört zu werden. Für die von einer nationalen Sicherheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften über etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Sicherheitsbehörde des EAD können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut eingelegt werden.

18.

Nationale Experten, die zum EAD abgeordnet werden, um dort einen Dienstposten zu bekleiden, für den der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen erforderlich ist, müssen der Sicherheitsbehörde des EAD eine gültige nationale Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS vorlegen, bevor sie ihren Dienst antreten. Dieser Vorgang wird von dem abordnenden Mitgliedstaat abgewickelt.

Verzeichnisse der Sicherheitsermächtigungen

19.

Der EAD unterhält eine Datenbank, in der der Sicherheitsstatus aller dem EAD unterstehenden Bediensteten und seiner Vertragsbediensteten erfasst ist. Diese Verzeichnisse enthalten Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, bis zu dem die betreffende Person Zugang haben darf (als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen), das Datum, an dem die Sicherheitsermächtigung erteilt wurde, und deren Gültigkeitsdauer.

20.

Es werden geeignete Verfahren für die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und anderen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU eingeführt, um sicherzustellen, dass der EAD ein genaues und umfassendes Verzeichnis des Sicherheitsstatus aller dem EAD unterstehenden Bediensteten und seiner Vertragsbediensteten führt.

21.

Die Sicherheitsbehörde des EAD kann eine Bescheinigung über die Sicherheitsermächtigung (Sicherheitsermächtigungsbescheinigung) ausstellen, die Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen die Person Zugang haben darf (als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen), zur Gültigkeitsdauer der betreffenden Sicherheitsermächtigung und zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung an sich enthält.

Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsermächtigung

22.

Personen, die aufgrund ihrer Aufgaben nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften förmlich zum Zugang zu EU-VS ermächtigt worden sind, werden von der Direktion Sicherheit des EAD entsprechend über ihre Sicherheitsverpflichtungen hinsichtlich des Schutzes von EU-VS belehrt.

III.   SCHULUNG UND SENSIBILISIERUNG IN BEZUG AUF SICHERHEIT

23.

Vor der Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS bestätigen alle betreffenden Personen schriftlich, dass sie sich ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Der EAD verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen.

24.

Alle Personen, die zum Zugang zu EU-VS ermächtigt sind oder EU-VS bearbeiten müssen, werden in einer ersten Phase für Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert und später in regelmäßigen Abständen darüber unterrichtet; sie müssen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten unverzüglich den für Sicherheit zuständigen Stellen melden.

25.

Sämtliche Personen, denen der Zugang zu EU-VS gestattet wird, sind während des Zeitraums, in dem sie EU-VS bearbeiten, laufenden Maßnahmen des personellen Geheimschutzes (d. h. laufende Betreuung) zu unterziehen. Für den laufenden personellen Geheimschutz verantwortlich sind:

a)

Personen, denen der Zugang zu EU-VS gestattet ist: Diese Personen sind persönlich für ihr eigenes Sicherheitsverhalten verantwortlich und müssen den für Sicherheit zuständigen Stellen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten sowie jegliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die sich auf ihre Sicherheitsermächtigung oder ihre Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken könnte, unverzüglich melden.

b)

Führungskräfte: Sie sind dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass ihr Personal die Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtungen zum Schutz von EU-VS kennt, das Sicherheitsverhalten ihres Personals zu überwachen und problematische Sicherheitsfragen selbst zu klären oder den zuständigen Sicherheitsbehörden etwaige nachteilige Erkenntnisse, die sich auf die Sicherheitsermächtigung ihres Personals oder dessen Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken könnten.

c)

Sicherheitsakteure im Rahmen der Organisation der Sicherheit im EAD im Sinne von Artikel 12 dieses Beschlusses: Sie sind verantwortlich für die Durchführung von Sicherheitsbelehrungen, um zu gewährleisten, dass das Personal in ihrem Bereich regelmäßig entsprechend unterwiesen wird, für die Förderung einer gefestigten Sicherheitskultur in ihrem Zuständigkeitsbereich, für die Einführung von Maßnahmen zur Überwachung des Sicherheitsverhaltens des Personals und für die Unterrichtung der zuständigen Sicherheitsbehörden über etwaige nachteilige Erkenntnisse, die sich auf die Sicherheitsermächtigung einer Person auswirken könnten.

d)

EAD und Mitgliedstaaten: Sie sorgen für die Schaffung der notwendigen Kanäle für die Weiterleitung von Informationen, die sich auf die Sicherheitsermächtigung einer Person oder ihre Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken können.

26.

Alle Personen, die nicht mehr mit Aufgaben betraut sind, die einen Zugang zu EU-VS erfordern, werden über ihre Verpflichtungen in Bezug auf den fortgesetzten Schutz von EU-VS belehrt und haben diese Verpflichtungen gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen.

IV.   AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

27.

Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Sicherheitsbehörde des EAD in Erwartung des Abschlusses einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach Konsultation der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, um festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, Beamten und sonstigen Bediensteten des EAD eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für eine bestimmte Tätigkeit erteilen, wenn dies im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist. Eine umfassende Sicherheitsüberprüfung sollte so bald wie möglich durchgeführt werden. Solche vorläufigen Ermächtigungen gelten für höchstens sechs Monate und berechtigen nicht zum Zugang zu Verschlusssachen, die als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind. Alle Personen, denen eine vorläufige Ermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Der EAD verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen.

28.

Wird einer Person eine Tätigkeit zugewiesen, die eine Ermächtigung für Verschlusssachen erfordert, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als die Verschlusssachen, für die sie eine Ermächtigung besitzt, so kann die Zuweisung dieser Tätigkeit vorläufig erfolgen, sofern

a)

der Vorgesetzte der Person schriftlich nachweist, dass der Zugang der betreffenden Person zwingend erforderlich ist,

b)

der Zugang auf bestimmte EU-VS beschränkt ist, die für die zugewiesene Aufgabe erforderlich sind,

c)

die betreffende Person im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung ist,

d)

Schritte eingeleitet wurden, um die Zugangsermächtigung für den für die Tätigkeit erforderlichen Geheimhaltungsgrad zu erwirken,

e)

von der zuständigen Behörde überprüft worden ist, ob die betreffende Person nicht in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat,

f)

die zuständige Behörde des EAD der Zuweisung zustimmt und

g)

die zuständige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde, die die der Person die Sicherheitsermächtigung erteilt hat, konsultiert wurde und keine Einwände erhoben hat,

h)

in der zuständigen Registratur oder untergeordneten Registratur eine Aufzeichnung der Ausnahmegenehmigung, einschließlich einer Beschreibung der Verschlusssache, zu der der Zugang genehmigt wurde, aufbewahrt wird.

29.

Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt für den einmaligen Zugang zu EU-VS, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als derjenige, für den die betreffende Person ermächtigt wurde. Auf dieses Verfahren darf nicht regelmäßig zurückgegriffen werden.

30.

In besonderen Ausnahmefällen, wie bei Missionen in feindlicher Umgebung oder in Zeiten zunehmender internationaler Spannungen, wenn Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere zur Rettung von Menschenleben, können der Hohe Vertreter, der Exekutiv-Generalsekretär und der Chief Operating Officer Personen, die nicht die erforderliche Sicherheitsermächtigung besitzen, nach Möglichkeit schriftlich Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen gewähren, sofern eine derartige Erlaubnis absolut notwendig ist und keine begründeten Zweifel an der Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der betreffenden Person bestehen. Von dieser Erlaubnis wird eine Aufzeichnung aufbewahrt, in der die Verschlusssachen beschrieben werden, zu denen der Zugang genehmigt wurde.

31.

Im Falle von Verschlusssachen, die als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, wird diese Art des Zugangs in Ausnahmefällen auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beschränkt, die zum Zugang entweder zu nationalen Verschlusssachen, die dem Geheimhaltungsgrad „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ entsprechen, oder zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ ermächtigt wurden.

32.

Der Sicherheitsausschuss des EAD wird über die Fälle unterrichtet, in denen auf das Verfahren nach den Nummern 29 und 30 zurückgegriffen wird.

33.

Der Sicherheitsausschuss des EAD erhält einen jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren.

V.   TEILNAHME AN SITZUNGEN IN DER ZENTRALE DES EAD UND DEN DELEGATIONEN DER EU

34.

Personen, die an Sitzungen in der Zentrale des EAD und den EU-Delegationen teilnehmen sollen, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen erörtert werden, darf die Teilnahme nur dann gestattet werden, wenn die Sicherheitsermächtigung der betreffenden Person bestätigt wurde. Im Falle von Vertretern der Mitgliedstaaten, Beamten des Generalsekretariats des Rates und der Kommission wird eine Sicherheitsermächtigungsbescheinigung oder ein anderer Nachweis für eine Sicherheitsermächtigung der Direktion Sicherheit des EAD bzw. dem Sicherheitskoordinator der EU-Delegation von den zuständigen Behörden übermittelt oder ausnahmsweise von der betreffenden Person vorgelegt. Gegebenenfalls kann eine konsolidierte Namensliste verwendet werden, die den einschlägigen Nachweis der Sicherheitsermächtigungen enthält.

35.

Wird einer Person, deren Aufgaben die Teilnahme an Sitzungen in der Zentrale des EAD oder den EU-Delegationen erfordern, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen erörtert werden, die Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS entzogen, so setzt die zuständige Behörde den EAD davon in Kenntnis.

VI.   MÖGLICHER ZUGANG ZU EU-VERSCHLUSSSACHEN

36.

Werden Personen unter Umständen beschäftigt, unter denen sie möglicherweise Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher haben könnten, werden sie einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen oder jederzeit begleitet.

37.

Boten, Sicherheitsbedienstete und Begleitpersonen werden einer Sicherheitsüberprüfung der erforderlichen Geheimhaltungsstufe unterzogen oder auf andere Weise gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen überprüft und über die Sicherheitsverfahren zum Schutz von EU-VS sowie über ihre Pflichten zum Schutz der ihnen anvertrauten oder ihnen unbeabsichtigt zugänglich gewordenen Verschlusssachen belehrt.


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG A II

MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ FÜR EU-VERSCHLUSSSACHEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 6. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros, Räumen und sonstigen Bereichen fest, in denen EU-VS bearbeitet und aufbewahrt werden, einschließlich Bereichen, in denen Kommunikations- und Informationssysteme untergebracht sind.

2.

Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu EU-VS zu verhindern, indem

a)

gewährleistet wird, dass EU-VS auf geeignete Weise bearbeitet und aufbewahrt werden,

b)

die Einteilung des Personals in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und gegebenenfalls anhand der Sicherheitsermächtigung der betreffenden Bediensteten ermöglicht wird,

c)

von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird beziehungsweise diese verhindert und aufgedeckt werden und

d)

das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen verhindert oder aufgehalten wird.

II.   ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN BEZÜGLICH DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES

3.

Der EAD wendet in seinen Gebäuden einen Risikomanagementprozess für den Schutz von EU-VS an, um dafür zu sorgen, dass der Umfang des materiellen Schutzes dem festgestellten Risiko entspricht. Bei dem Risikomanagementprozess wird allen relevanten Faktoren Rechnung getragen, insbesondere

a)

dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS,

b)

der Form und dem Umfang der EU-VS, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei großen Mengen oder einer Zusammenstellung von EU-VS unter Umständen strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

c)

der Umgebung und der Struktur der Gebäude oder Bereiche, in denen EU-VS verwahrt werden,

d)

der vom INTCEN anhand der Berichte der EU-Delegationen vorgenommenen Einschätzung der in Drittländern vorhandenen Bedrohungen und

e)

der Einschätzung der nachrichtendienstlichen Bedrohung, die gegen die EU und/oder die Mitgliedstaaten gerichtet ist, sowie der Bedrohung durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive und/oder kriminelle Handlungen.

4.

Die Sicherheitsbehörde des EAD legt unter Anwendung des Konzepts der mehrschichtigen Sicherheit die angemessene Kombination von Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes fest, die durchgeführt werden müssen. Dies kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Zutrittssperre: ein physisches Hindernis, dass einen zu schützenden Bereich abgrenzt;

b)

Einbruchsmeldeanlagen: eine Einbruchsmeldeanlage kann zur Erhöhung des durch eine Zutrittssperre gewährten Sicherheitsniveaus oder in Räumen und Gebäuden an Stelle von Sicherheitspersonal oder zu dessen Unterstützung verwendet werden;

c)

Zugangskontrolle: die Zugangskontrollen können einen Standort, ein oder mehrere Gebäude an einem Standort oder Bereiche oder Räume innerhalb eines Gebäudes betreffen. Die Kontrollen können elektronisch oder elektromechanisch, durch Sicherheits- und/oder Empfangspersonal oder im Wege anderer physischer Maßnahmen erfolgen;

d)

Sicherheitspersonal: unter anderem zur Abschreckung von Personen, die ein unbemerktes Eindringen planen, kann Sicherheitspersonal beschäftigt werden, das ausgebildet und überwacht und erforderlichenfalls angemessen sicherheitsüberprüft sein muss;

e)

Videoüberwachung (CCTV): Videoüberwachungssysteme können vom Sicherheitspersonal zur Überprüfung von Störfällen und bei Alarmierung durch die Einbruchsmeldeanlagen an größeren Standorten oder an den äußeren Abgrenzungen genutzt werden;

f)

Sicherheitsbeleuchtung: Sicherheitsbeleuchtungen können eingesetzt werden, um potenzielle Eindringlinge abzuschrecken und für die Beleuchtung zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem erforderlich ist, und

g)

alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung von Verlust und Beschädigung von EU-VS.

5.

Die Direktion Sicherheit des EAD kann Durchsuchungen an den Ein- und Ausgängen vornehmen, um damit vom Verbringen unzulässigen Materials in Räumlichkeiten oder Gebäude oder von der nicht genehmigten Mitnahme von EU-VS aus Räumlichkeiten oder Gebäuden abzuschrecken.

6.

Besteht die Gefahr einer – auch versehentlichen – unzulässigen Einsicht in EU-VS, so werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

7.

Bei neuen Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes und deren funktionale Spezifikationen bei der Planung und Konzeption der Anlagen festgelegt werden. Bei bestehenden Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes möglichst weitgehend umgesetzt werden.

III.   AUSRÜSTUNG FÜR DEN MATERIELLEN SCHUTZ VON EU-VS

8.

Bei der Beschaffung von Ausrüstung (wie Sicherheitsbehältnissen, Aktenvernichtern, Türschlössern, elektronischen Zugangskontrollsystemen, Einbruchsmeldeanlagen, Alarmsystemen) für den physischen Schutz von EU-VS stellt die Sicherheitsbehörde des EAD sicher, dass die Ausrüstung den genehmigten technischen Standards und Mindestanforderungen entspricht.

9.

Die technischen Spezifikationen der Ausrüstung, die zum physischen Schutz von EU-VS eingesetzt werden soll, werden in Sicherheitsleitlinien festgehalten, die vom Sicherheitsausschuss des EAD gebilligt werden.

10.

Die Sicherheitssysteme müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden; die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist.

11.

Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen.

IV.   DURCH MASSNAHMEN DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES GESCHÜTZTE BEREICHE

12.

Zum physischen Schutz von EU-VS werden zwei Arten von durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützten Bereichen oder entsprechenden Bereichen auf nationaler Ebene eingerichtet:

a)

Verwaltungsbereiche und

b)

abgesicherte Bereiche (einschließlich technisch abgesicherter Bereiche).

13.

Die Sicherheitsbehörde des EAD legt fest, ob ein bestimmter Bereich die Anforderungen für eine Ausweisung als Verwaltungsbereich, als abgesicherter Bereich oder technisch abgesicherter Bereich erfüllt.

14.

Für Verwaltungsbereiche

a)

wird eine sichtbare äußere Abgrenzung eingerichtet, die die Kontrolle von Personen und gegebenenfalls von Fahrzeugen ermöglicht,

b)

nur Personen, die von der Direktion Sicherheit des EAD entsprechend ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten und

c)

bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

15.

Für abgesicherte Bereiche gilt Folgendes:

a)

Es wird eine sichtbare und geschützte äußere Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle eingerichtet, die mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung erfolgt.

b)

Nur Personen, die einer Sicherheitsüberprüfung der erforderlichen Geheimhaltungsstufe unterzogen wurden und aufgrund der Tatsache, dass sie Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, speziell zum Zutritt ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten.

c)

Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

16.

Wenn das Betreten eines abgesicherten Bereichs de facto den unmittelbaren Zugang zu darin enthaltenen Verschlusssachen ermöglicht, sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Der höchste Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich verwahrt werden, ist eindeutig anzugeben;

b)

alle Besucher benötigen eine spezielle Genehmigung, um den Bereich betreten zu dürfen, müssen jederzeit begleitet werden und müssen entsprechend sicherheitsüberprüft sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Zugang zu EU-VS möglich ist;

c)

elektronische Geräte müssen außerhalb des Bereichs verbleiben.

17.

Abgesicherte Bereiche mit Abhörschutz sind als technisch abgesicherte Bereiche auszuweisen. Es gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

Diese Bereiche werden mit Einbruchsmeldeanlagen ausgerüstet, sind verschlossen zu halten, wenn sie nicht besetzt sind, und zu bewachen, wenn sie besetzt sind; die Kontrolle der Schlüssel erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts VI dieses Anhangs;

b)

alle Personen, die diese Bereiche betreten, und alles Material, das dorthin verbracht wird, sind zu kontrollieren;

c)

diese Bereiche sind gemäß den Vorschriften der Sicherheitsbehörde des EAD regelmäßig zu inspizieren und/oder technisch zu überprüfen; diese Inspektionen bzw. Überprüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Bereiche nachweislich oder vermutlich unbefugt betreten wurden;

d)

in diesen Bereichen sind nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen, nicht zugelassene Telefone und andere nicht zugelassene Kommunikationsgeräte und nicht zugelassene elektrische oder elektronische Ausrüstung verboten.

18.

Ungeachtet Nummer 17 Buchstabe d müssen alle Kommunikationsgeräte und elektrischen oder elektronischen Geräte vor ihrer Nutzung in Bereichen, in denen Sitzungen oder Arbeiten zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ und höher stattfinden, sowie in Fällen, in denen die Gefährdung von EU-VS als hoch eingeschätzt wird, vorab von der Sicherheitsbehörde des EAD untersucht werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Geräten keine verständlichen Informationen auf unbeabsichtigte oder unzulässige Weise aus dem betreffenden abgesicherten Bereich nach außen übermittelt werden können.

19.

Die abgesicherten Bereiche, die nicht rund um die Uhr von Dienst tuendem Personal besetzt sind, sind gegebenenfalls unmittelbar nach den üblichen Arbeitszeiten und in unregelmäßigen Abständen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu inspizieren, es sei denn, es wird eine Einbruchsmeldeanlage verwendet.

20.

Innerhalb eines Verwaltungsbereichs können zeitweilig abgesicherte Bereiche oder technisch abgesicherte Bereiche im Hinblick auf eine geheimhaltungsbedürftige Sitzung oder einen anderen ähnlichen Zweck eingerichtet werden.

21.

Für jeden abgesicherten Bereich werden sicherheitsbezogene Sicherheitsbetriebsverfahren aufgestellt, die Folgendes regeln:

a)

den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in diesem Bereich bearbeitet oder aufbewahrt werden dürfen,

b)

die einzuhaltenden Überwachungs- und Schutzmaßnahmen,

c)

die Personen, die aufgrund dessen, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben müssen, und aufgrund ihrer Sicherheitsermächtigung unbegleiteten Zugang zu diesem Bereich erhalten,

d)

gegebenenfalls die Verfahren für die Begleitung anderer Personen, denen Zugang zu diesem Bereich gewährt wird, bzw. die Verfahren zum Schutz von EU-VS in einem solchen Fall,

e)

sonstige einschlägige Maßnahmen und Verfahren.

22.

Tresorräume werden in abgesicherte Bereiche eingebaut. Wände, Böden, Decken, Fenster und verschließbare Türen müssen von der Sicherheitsbehörde des EAD zugelassen werden und einen Schutz bieten, der dem eines Sicherheitsbehältnisses entspricht, das für die Aufbewahrung von EU-VS desselben Geheimhaltungsgrads zugelassen ist.

V.   PHYSISCHE SCHUTZMASSNAHMEN FÜR DIE BEHANDLUNG UND AUFBEWAHRUNG VON EU-VS

23.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem abgesicherten Bereich,

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder

c)

außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer die EU-VS gemäß Anhang A III Nummern 30 bis 42 befördert und sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der Sicherheitsbehörde des EAD festgelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang durch unbefugte Personen geschützt sind.

24.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in geeigneten, verschließbaren Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder einem abgesicherten Bereich aufzubewahren. Sie können zeitweilig außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs aufbewahrt werden, sofern der Besitzer sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der Sicherheitsbehörde des EAD festgelegt sind.

25.

EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem abgesicherten Bereich,

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder

c)

außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer

i)

die EU-VS gemäß Anhang A III Nummern 30 bis 42 befördert;

ii)

sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der Sicherheitsbehörde des EAD niedergelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang unbefugter Personen geschützt sind;

iii)

die EU-VS jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält und

iv)

im Falle von Dokumenten in Papierform die einschlägige Registratur davon in Kenntnis gesetzt hat.

26.

EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ werden in einem abgesicherten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt.

27.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ werden in einem abgesicherten Bereich bearbeitet.

28.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ sind in der Zentrale des EAD einem abgesicherten Bereich unter einer der folgenden Bedingungen aufzubewahren:

a)

in einem Sicherheitsbehältnis entsprechend Nummer 8 mit einer oder mehreren der folgenden zusätzlichen Kontrollen:

i)

ständige Bewachung oder Kontrolle durch überprüftes Sicherheitspersonal oder Dienst versehendes Personal,

ii)

zugelassene Intrusionsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst

oder

b)

in einem mit einer Intrusionsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.

29.

Die Vorschriften über die Beförderung von EU-VS außerhalb durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützten Bereichen sind in Anhang A III enthalten.

VI.   KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ VON EU-VS

30.

Die Sicherheitsbehörde des EAD legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für Büros, Räume, Tresorräume und Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren.

31.

Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse und für Tresorräume, in denen EU-VS aufbewahrt werden, sind zu ändern:

a)

bei Entgegennahme eines neuen Behälters,

b)

bei Wechsel des Personals, das die Kombination kennt,

c)

bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte,

d)

bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses und

e)

mindestens alle 12 Monate.


ANHANG A III

VERWALTUNG VON VERSCHLUSSSACHEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 7. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS festgelegt; diese sollen dazu dienen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme dieser Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. den Verlust dieser Verschlusssachen zu verhindern oder festzustellen oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen.

II.   REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE

Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

2.

Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, wenn sie hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zu schützen sind.

3.

Der Herausgeber einer EU-VS ist dafür zuständig, nach Maßgabe der einschlägigen Einstufungsleitlinien den Geheimhaltungsgrad und den Empfängerkreis der Informationen zu bestimmen.

4.

Der Geheimhaltungsgrad einer EU-VS ist nach Anhang A Artikel 2 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf das gemäß Anhang A Artikel 3 Absatz 3 zu billigende Sicherheitskonzept festzulegen.

5.

Für Verschlusssachen der Mitgliedstaaten, die mit dem EAD ausgetauscht werden, wird dasselbe Schutzniveau gewährt wie für EU-VS des entsprechenden Geheimhaltungsgrads. Eine Entsprechungstabelle findet sich in Anlage B des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen.

6.

Der Geheimhaltungsgrad und gegebenenfalls das Datum oder das spezielle Ereignis, nach dem der Geheimhaltungsgrad herabgestuft oder aufgehoben werden kann, sind eindeutig und richtig anzugeben, unabhängig davon, ob die EU-VS im Papierformat oder in mündlicher, elektronischer oder anderer Form vorliegt.

7.

Einzelne Teile eines bestimmten Dokuments (d. h. Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen) können eine unterschiedliche Einstufung erforderlich machen und sind entsprechend zu kennzeichnen, auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form.

8.

Dokumente, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, sollten möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls abgetrennt werden können.

9.

Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen in einem Dokument zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann.

10.

Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk samt Anlagen ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Herausgeber muss anhand einer entsprechenden Kennzeichnung klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn diesem die Anlagen nicht beigefügt sind, z. B.:

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

Ohne Anlage(n) RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Kennzeichnungen

11.

Zusätzlich zu einer der VS-Kennzeichnungen nach Anhang A Artikel 2 Absatz 2 können EU-VS mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, wie z. B.

a)

eine Kennzeichnung, die den Herausgeber identifiziert,

b)

Warnhinweisen, Codewörtern oder Akronymen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sich das Dokument bezieht, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder Verwendungsbeschränkungen angegeben werden,

c)

Weitergabekennzeichnungen.

12.

Im Anschluss an die Entscheidung über die Weitergabe von EU-VS an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt die Direktion Sicherheit des EAD das betreffende Dokument, auf dem durch eine Weitergabekennzeichnung angegeben wird, an welchen Drittstaat oder welche internationale Organisation es weiterzugeben ist.

13.

Die Sicherheitsbehörde des EAD verabschiedet die Liste der zugelassenen Kennzeichnungen.

Abgekürzte Einstufungskennzeichnungen

14.

Standardmäßig abgekürzte Einstufungskennzeichnungen können verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad einzelner Absätze eines Textes auszuweisen. Die Abkürzungen ersetzen nicht die kompletten Einstufungskennzeichnungen.

15.

In EU-VS können folgende Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben:

TRÈS SECRET UE / EU TOP SECRET

TS-UE/EU-TS

SECRET UE/EU SECRET

S-UE/EU-S

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

C-UE/EU-C

RESTREINT UE/EU RESTRICTED:

R-UE/EU-R

Erstellung von EU-VS

16.

Bei der Erstellung einer EU-Verschlusssache

a)

wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt,

b)

wird jede Seite nummeriert,

c)

wird dem Dokument ein Aktenzeichen und ein Betreff zugeordnet, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, wenn er nicht entsprechend gekennzeichnet ist,

d)

wird das Dokument datiert,

e)

erhalten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher auf jeder Seite eine eigene Exemplarnummer, wenn sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen.

17.

Ist eine Anwendung der Nummer 15 auf EU-VS nicht möglich, so sind im Einklang mit nach diesem Beschluss festzulegenden Sicherheitsleitlinien andere geeignete Maßnahmen anzuwenden.

Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS

18.

Der Herausgeber teilt, sofern möglich und insbesondere bei Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann.

19.

Der EAD überprüft regelmäßig die von ihm verwahrten EU-VS daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad weiterhin zutreffend ist. Der EAD legt ein System fest, mit dem der Geheimhaltungsgrad der von ihm stammenden registrierten EU-VS mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Herausgeber bereits von vorneherein einen Zeitpunkt mitgeteilt hat, zu dem der Geheimhaltungsgrad der Informationen automatisch herabgestuft oder aufgehoben wird, und die Informationen entsprechend gekennzeichnet wurden.

III.   REGISTRIERUNG VON EU-VS ZU SICHERHEITSZWECKEN

20.

In der Zentrale des EAD wird eine Zentralregistratur eingerichtet. Für jede Stelle im EAD, in der EU-VS bearbeitet werden, wird eine der Zentralregistratur untergeordnete zuständige Registratur bestimmt, damit bei der Bearbeitung von EU-VS die Einhaltung dieses Beschlusses gewährleistet wird. Die Registraturen werden als abgesicherte Bereiche im Sinne des Anhangs A eingerichtet.

Jede EU-Delegation richtet ihre eigene EU-VS-Registratur ein.

Die Sicherheitsbehörde des EAD ernennt einen Chief Registry Officer für diese Registraturen

21.

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden „Registrierung“) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs der Informationen, auch deren Weitergabe und Vernichtung, aufgezeichnet wird. Im Falle eines Kommunikations- und Informationssystems können die Registrierungsverfahren durch Prozesse im Kommunikations- und Informationssystem selbst vorgenommen werden.

22.

Alle als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestuften Materialien sind zu registrieren, wenn sie in einer Verwaltungseinheit (einschließlich EU-Delegationen) eingehen oder diese verlassen. Als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in eigens dafür bestimmten Registraturen vereinnahmt.

23.

Die Zentralregistratur in der EAD-Zentrale ist Haupteingangs- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. Sie verwahrt Aufzeichnungen über jeden Austausch.

24.

Die Hohe Vertreterin billigt im Einklang mit Artikel 14 dieses Beschlusses ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken.

„Tres secret UE/EU top secret“-Registraturen

25.

Die Zentralregistratur in der EAD-Zentrale wird als zentrale Eingangs- und Ausgangsstelle für als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen benannt. Sofern erforderlich, können nachgeordnete Registraturen zur Bearbeitung dieser Verschlusssachen zu Registrierungszwecken bestimmt werden.

26.

Diese nachgeordneten Registraturen dürfen als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente nicht unmittelbar an andere nachgeordnete Registraturen derselben zentralen „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registratur oder anderweitig übermitteln, ohne dass diese ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

IV.   KOPIEREN UND ÜBERSETZEN VON EU-VERSCHLUSSSACHEN

27.

Als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder kopiert noch übersetzt werden.

28.

Hat der Herausgeber von als „SECRET UE/EU SECRET“ und niedriger eingestuften Dokumenten keine Einschränkungen hinsichtlich der Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen auferlegt, so können diese Dokumente auf Anweisung des Besitzers kopiert bzw. übersetzt werden.

29.

Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung. Die Kopien von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Dokumenten dürfen nur von einer zuständigen (nachgeordneten) Registratur auf einem gesicherten Kopiergerät erstellt werden. Die Kopien müssen registriert werden.

V.   BEFÖRDERUNG VON EU-VS

30.

Für die Beförderung von EU-VS gelten die Schutzmaßnahmen nach den Nummern 31 bis 41. Bei der Beförderung von EU-VS auf elektronischen Datenträgern können ungeachtet Anhang A Artikel 7 Absatz 4 die nachstehend beschriebenen Schutzmaßnahmen entsprechend den Weisungen der Sicherheitsbehörde des EAD durch geeignete technische Abwehrmaßnahmen ergänzt werden, damit das Risiko eines Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte so gering wie möglich gehalten wird.

31.

Die Sicherheitsbehörde des EAD erlässt ergänzende Weisungen für die Beförderung von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses.

Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe

32.

EU-VS, die innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert werden, sind zu verpacken, damit keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind.

33.

Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ von angemessen sicherheitsüberprüften Personen in einem gesicherten Umschlag befördert, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist.

Innerhalb der EU

34.

EU-VS, die zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind.

35.

Die Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb der EU erfolgt:

a)

je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier,

b)

als Handgepäck mit der Maßgabe, dass

i)

die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs A II aufbewahrt wird,

ii)

die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird,

iii)

die betreffenden Personen einer Sicherheitsüberprüfung der erforderlichen Geheimhaltungsstufe unterzogen und über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt wurden,

iv)

die betreffenden Personen erforderlichenfalls einen Kurierausweis erhalten;

c)

durch Postdienste oder private Kurierdienste, sofern

i)

sie von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind;

ii)

sie entsprechend den gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieses Beschlusses festzulegenden Mindestanforderungen geeignete Schutzmaßnahmen anwenden.

Bei der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird Buchstabe c lediglich auf Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ angewendet.

36.

Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestufte Materialien (beispielsweise Geräte oder Maschinen), die nicht mit den unter Nummer 34 aufgeführten Beförderungsmitteln befördert werden können, werden nach Maßgabe des Anhangs A V von gewerblichen Beförderungsunternehmen als Fracht befördert.

37.

Die Beförderung von als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU erfolgt je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier.

Aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten

38.

EU-VS, die aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind.

39.

Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats und die Beförderung von EU-VS bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten erfolgt:

a)

durch militärischen oder diplomatischen Kurier;

b)

als Handgepäck mit der Maßgabe, dass

i)

das Paket ein amtliches Siegel trägt oder so gestaltet ist, dass deutlich wird, dass es sich um eine amtliche Sendung handelt, die keiner Überprüfung durch Zoll- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden darf;

ii)

die betreffenden Personen einen Kurierausweis mit sich führen, in dem das Paket verzeichnet ist und die betreffenden Personen zur Beförderung des Pakets ermächtigt werden;

iii)

die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs A II aufbewahrt wird;

iv)

die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird; und

v)

die betreffenden Personen einer Sicherheitsüberprüfung der erforderlichen Geheimhaltungsstufe unterzogen und über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt wurden.

40.

Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen eines Geheimschutzabkommens oder einer Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 2.

41.

Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen auch aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durch Postdienste oder private Kurierdienste befördert werden.

42.

Die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten erfolgt durch militärischen oder diplomatischen Kurier.

VI.   VERNICHTUNG VON EU-VS

43.

Nicht mehr benötigte EU-Verschlusssachen können unbeschadet der einschlägigen Vorschriften und Regelungen über die Archivierung vernichtet werden.

44.

Registrierungspflichtige Dokumente nach Anhang A Artikel 7 Absatz 2 werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Besitzers oder einer zuständigen Behörde vernichtet. Die Dienstbücher und sonstigen Registrierungsinformationen werden entsprechend aktualisiert.

45.

Bei Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt die Vernichtung im Beisein eines Zeugen, der mindestens zum Zugang zu Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad des zu vernichtenden Dokuments ermächtigt ist.

46.

Der Registerführer und der Zeuge — falls dessen Anwesenheit erforderlich ist — unterschreiben eine Vernichtungsbescheinigung, die in der Registratur abgelegt wird. Die Registratur bewahrt die Vernichtungsbescheinigungen von Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ mindestens zehn Jahre lang und von Dokumenten der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ mindestens fünf Jahre lang auf.

47.

Verschlusssachen, einschließlich derjenigen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, werden nach Verfahren vernichtet, die die einschlägigen EU-Normen oder gleichwertige Normen erfüllen oder die gemäß nationalen technischen Normen von den Mitgliedstaaten zugelassen worden sind, damit so einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorgebeugt wird.

48.

Die Vernichtung elektronischer Datenträger, die für EU-VS verwendet wurden, erfolgt gemäß Anhang A IV Nummer 36.

VII.   SICHERHEITSINSPEKTIONEN

Sicherheitsinspektionen des EAD

49.

Im Einklang mit Artikel 15 dieses Beschlusses umfassen Sicherheitsinspektionen des EAD

a)

allgemeine Sicherheitsinspektionen mit dem Ziel einer Beurteilung der allgemeinen Sicherheit in der EAD-Zentrale, den EU-Delegationen und sämtlichen zugehörigen Räumlichkeiten, um vor allem die Wirksamkeit der zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten, und

b)

EU-VS-Sicherheitsinspektionen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS getroffenen Maßnahmen in der EAD-Zentrale und den EU-Delegationen zu bewerten, in der Regel mit Blick auf eine Akkreditierung.

Derartige Inspektionen werden unter anderem durchgeführt, um

i)

sicherzustellen, dass die erforderlichen Mindeststandards für den Schutz von EU-VS, die in diesem Beschluss festgelegt sind, eingehalten werden,

ii)

der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen Nachdruck zu verleihen,

iii)

Gegenmaßnahmen zu empfehlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können, und

iv)

die laufenden Programme der Sicherheitsbehörden zur Sicherheitsschulung und zur Vermittlung von Sicherheitsbewusstsein zu unterstützen.

Durchführung von Sicherheitsinspektionen des EAD und anschließende Berichterstattung

50.

Sicherheitsinspektionen des EAD werden von einem Inspektionsteam der Direktion Sicherheit des EAD durchgeführt, das gegebenenfalls von Sicherheitsexperten anderer EU-Organe oder der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Das Inspektionsteam hat Zugang zu jedem Ort, an dem EU-VS bearbeitet werden, insbesondere Registraturen und Zugangspunkte der Kommunikations- und Informationssysteme.

51.

Sicherheitsinspektionen des EAD in EU-Delegationen können erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten der Botschaften der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführt werden.

52.

Die Sicherheitsbehörde des EAD nimmt vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs das Sicherheitsinspektionsprogramm des EAD für das Folgejahr an.

53.

Erforderlichenfalls kann die Sicherheitsbehörde des EAD Sicherheitsinspektionen veranlassen, die nicht in diesem Programm vorgesehen sind.

54.

Am Ende der Sicherheitsinspektion werden der inspizierten Einrichtung die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorgelegt. Anschließend erstellt das Inspektionsteam einen Inspektionsbericht. Wurden Abhilfemaßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen, so muss der Bericht hinreichende Einzelheiten zur Untermauerung der betreffenden Schlussfolgerungen enthalten. Der Bericht wird der Sicherheitsbehörde des EAD und dem Leiter der inspizierten Einrichtung übermittelt.

Unter der Verantwortung der Direktion Sicherheit des EAD wird regelmäßig ein Bericht erstellt, in dem die Erfahrungswerte, die sich aus den während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten Inspektionen ergeben, dargelegt werden; dieser Bericht wird vom Sicherheitsausschuss des EAD geprüft.

Durchführung von Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU sowie anschließende Berichterstattung

55.

Die Direktion Sicherheit des EAD kann gegebenenfalls Experten für die Beteiligung an gemeinsamen EU-Inspektionsteams benennen, die Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU durchführen.

Prüfliste für Sicherheitsinspektionen des EAD

56.

Die Sicherheitsbehörde des EAD erstellt eine Prüfliste für die Sicherheitsinspektionen des EAD und aktualisiert diese Liste. Diese Prüfliste wird dem Sicherheitsausschuss des EAD übermittelt.

57.

Die Informationen zum Ausfüllen der Prüfliste werden insbesondere während der Inspektion vom Sicherheitsmanagement der inspizierten Stelle eingeholt. Nachdem sie mit den ausführlichen Antworten ausgefüllt wurde, wird die Prüfliste im Benehmen mit der inspizierten Stelle als Verschlusssache eingestuft. Sie ist nicht Teil des Inspektionsberichts.


ANHANG A IV

SCHUTZ VON EU-VS, DIE IN KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEMEN BEARBEITET WERDEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 8.

2.

Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für die Sicherheit und die ordnungsgemäße Durchführung von Operationen in Kommunikations- und Informationssystemen unerlässlich:

Authentizität

:

die Gewährleistung, dass die Informationen echt sind und aus Bona-fide-Quellen stammen;

Verfügbarkeit

:

der Umstand, dass die Informationen auf Anfrage einer befugten Stelle verfügbar und nutzbar sind;

Vertraulichkeit

:

der Umstand, dass die Informationen nicht gegenüber unbefugten Personen, Stellen oder Verarbeitungsprozessen offengelegt werden;

Integrität

:

der Umstand, dass die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Informationen und Werte gewährleistet sind;

Beweisbarkeit

:

die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Vorgang oder ein Ereignis stattgefunden hat, so dass dieser Vorgang oder dieses Ereignis nicht nachträglich abgestritten werden kann.

II.   GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSSICHERUNG

3.

Die nachstehenden Bestimmungen sind Ausgangsbasis für die Sicherheit eines jeden Kommunikations- und Informationssystems, in dem EU-VS bearbeitet werden. Detaillierte Anforderungen zur Durchführung dieser Bestimmungen werden in Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung festgelegt.

Sicherheitsrisikomanagement

4.

Sicherheitsrisikomanagement ist ein integraler Bestandteil der Konzeption, der Entwicklung, des Betriebs und der Wartung von Kommunikations- und Informationssystemen. Das Risikomanagement (Bewertung, Behandlung, Akzeptanz und Kommunikation) wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von Vertretern der Systemeigner, den für ein Projekt zuständigen Stellen, den für den Betrieb zuständigen Stellen und den Sicherheits-Zulassungsstellen durchgeführt; dabei wird ein bewährtes, transparentes und vollkommen verständliches Risikobewertungsverfahren durchgeführt. Der Umfang des Kommunikations- und Informationssystems und seine Werte müssen gleich zu Beginn des Risikomanagementprozesses klar umrissen sein.

5.

Die zuständigen Stellen des EAD müssen die potenziellen Bedrohungen für Kommunikations- und Informationssysteme überprüfen und über stets aktuelle und genaue Risikobewertungen entsprechend dem jeweiligen betrieblichen Umfeld verfügen. Sie halten ihre Kenntnisse über potenzielle Schwachstellen stets auf dem neuesten Stand und überprüfen regelmäßig die Bewertung der Schwachstellen, um den sich ändernden IT-Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

6.

Das Ziel des Sicherheitsrisikomanagements muss darin bestehen, ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, die zu einer zufriedenstellenden Ausgewogenheit zwischen den Anforderungen der Nutzer und dem Sicherheitsrestrisiko führen.

7.

Die spezifischen Anforderungen, der Maßstab und Grad der Detaillierung, die von der einschlägigen Sicherheitsakkreditierungsstelle (SAA) zur Akkreditierung eines Kommunikations- und Informationssystems festgelegt werden, müssen dem festgestellten Risiko entsprechen; dabei ist allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen, darunter dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden. Zur Akkreditierung gehören eine förmliche Erklärung zum Restrisiko und die Akzeptanz des Restrisikos durch eine zuständige Stelle.

Sicherheit während des gesamten Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems

8.

Die Gewährleistung der Sicherheit ist während des gesamten Lebenszyklus des CIS ab der Einführung bis zur Außerbetriebstellung erforderlich.

9.

Die Rolle aller an einem Kommunikations- und Informationssystem Beteiligten und deren Interaktion hinsichtlich der Sicherheit des Systems werden für jede Phase des Lebenszyklus definiert.

10.

Jegliches CIS einschließlich seiner technischen und nicht technischen Sicherheitsmaßnahmen wird während des Akkreditierungsprozesses Sicherheitsprüfungen unterzogen, damit gewährleistet ist, dass bei den implementierten Sicherheitsmaßnahmen das entsprechende Sicherheitsniveau erreicht wird, und geprüft wird, dass sie korrekt implementiert, integriert und konfiguriert werden.

11.

Sicherheitsbewertungen, -inspektionen und -überprüfungen werden während des Betriebs eines Kommunikations- und Informationssystems und während Wartungsarbeiten in regelmäßigen Abständen sowie im Falle außergewöhnlicher Umstände durchgeführt.

12.

Die Sicherheitsdokumentation für ein Kommunikations- und Informationssystem wird während dessen Lebenszyklus weiterentwickelt als integraler Bestandteil des Prozesses eines Änderungs- und Konfigurationsmanagements.

Optimale Vorgehensweisen

13.

Der EAD arbeitet mit dem Generalsekretariat des Rates und den Mitgliedstaaten zusammen, um optimale Vorgehensweisen für den Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden, zu entwickeln. Leitlinien zu optimalen Vorgehensweisen enthalten Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Technik, physischer Schutz, Organisation und Verfahren für Kommunikations- und Informationssysteme, deren Effizienz bei der Abwehr von Bedrohungen und der Behebung von Schwachstellen belegt ist.

14.

Für den Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden, sind die Erfahrungen derjenigen Stellen innerhalb und außerhalb der EU, die im Bereich Informationssicherung tätig sind, heranzuziehen.

15.

Die Verbreitung und anschließende Anwendung optimaler Vorgehensweisen soll dazu beitragen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für die verschiedenen, vom EAD betriebenen Kommunikations- und Informationssystemen erreicht wird, die EU-VS bearbeiten.

Mehrschichtige Sicherheit

16.

Um das Risiko bei Kommunikations- und Informationssystemen zu verringern, wird eine Reihe von technischen und nicht technischen Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems durchgeführt. Dazu gehören:

a)   Abschreckung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, Gegner von einer Planung von Angriffen auf das Kommunikations- und Informationssystem abzuhalten;

b)   Prävention: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, einen Angriff auf das Kommunikations- und Informationssystem zu verhindern oder abzublocken;

c)   Erkennung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, einen Angriff auf das Kommunikations- und Informationssystem zu erkennen;

d)   Widerstandsfähigkeit: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, die Auswirkungen eines Angriffes auf möglichst wenige Informationen oder Komponenten des CIS zu begrenzen und weiteren Schaden zu verhindern; und

e)   Folgenbewältigung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, für das Kommunikations- und Informationssystem eine Situation der Sicherheit wiederherzustellen.

Wie streng diese Sicherheitsmaßnahmen zu sein haben und in welchen Fällen sie zur Anwendung kommen, wird durch eine Risikobewertung bestimmt.

17.

Die zuständigen Stellen des EAD tragen dafür Sorge, dass sie auf Zwischenfälle, die die Grenzen einer Organisation oder eines Staates überschreiten können, reagieren können, damit die Reaktionen koordiniert und Informationen über diese Zwischenfälle und damit zusammenhängende Risikokonstellationen ausgetauscht werden (Computer-Notfall-Reaktionsfähigkeit).

Minimalitätsprinzip und Prinzip der minimalen Zugriffsrechte

18.

Nur die für die operativen Anforderungen unbedingt notwendigen Funktionen, Geräte und Dienste werden implementiert, damit unnötige Risiken vermieden werden.

19.

Nutzer von Kommunikations- und Informationssystemen und automatisierten Verfahrensabläufen erhalten nur den Zugang, die Berechtigung oder die Genehmigungen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, damit der Schaden, der durch Zwischenfälle, Fehler oder die unbefugte Nutzung von Ressourcen des Kommunikations- und Informationssystems entstehen kann, begrenzt wird.

20.

Die von einem Kommunikations- und Informationssystem durchgeführten Registrierungsverfahren werden, soweit erforderlich, als Teil des Akkreditierungsverfahrens überprüft.

Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung

21.

Sensibilisierung für die Risiken und die zur Verfügung stehenden Sicherheitsmaßnahmen ist die erste Verteidigungslinie in Bezug auf die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen. Insbesondere muss sich das gesamte Personal, das mit einem Kommunikations- und Informationssystem während dessen Lebenszyklus befasst ist, einschließlich der Nutzer, über Folgendes bewusst sein:

a)

Sicherheitslücken können den CIS und die gesamte Organisation erheblich schaden;

b)

aus einer Vernetzung und Verflechtung kann sich potenzieller Schaden für andere ergeben; und

c)

sie sind persönlich für die Sicherheit eines Kommunikations- und Informationssystems entsprechend ihrer konkreten Aufgabe innerhalb des Systems und der Prozesse verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

22.

Damit sichergestellt ist, dass die Verantwortlichkeiten für die Sicherheit bekannt sind, sind Schulung und Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung für das gesamte beteiligte Personal, einschließlich des Führungspersonals, und die Nutzer von Kommunikations- und Informationssystemen obligatorisch.

Evaluierung und Zulassung von IT-Sicherheitsprodukten

23.

Das erforderliche Maß an Vertrauen in die Sicherheitsmaßnahmen, das als Niveau der Vertrauenswürdigkeit definiert wird, wird aufgrund der Ergebnisse des Risikomanagementprozesses und entsprechend den einschlägigen Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien bestimmt.

24.

Das Vertrauenswürdigkeitsniveau wird geprüft, indem international anerkannte oder national genehmigte Verfahren und Methoden angewandt werden. Dazu gehören in erster Linie Evaluierung, Kontrollen und Betriebsanalysen.

25.

Kryptografische Produkte zum Schutz von EU-VS werden von einer nationalen Krypto-Zulassungsstelle (CAA) eines Mitgliedstaats bewertet und genehmigt.

26.

Bevor kryptografische Produkte der Krypto-Zulassungsstelle des EAD gemäß Artikel 7 Absatz 5 zur Genehmigung empfohlen werden, müssen sie eine Bewertung durch eine zweite Stelle, und zwar eine qualifizierte Behörde (Appropriately Qualified Authority – AQUA) eines Mitgliedstaats, die nicht an der Konzeption oder Herstellung der Ausrüstung beteiligt ist, erfolgreich durchlaufen. Wie detailliert bei einer Zweitevaluierung zu prüfen ist, hängt von dem angestrebten höchsten Geheimhaltungsgrad der EU-VS ab, die mit diesen Produkten geschützt werden sollen.

27.

Wenn dies aus spezifischen operativen Gründen gerechtfertigt ist, kann die Krypto-Zulassungsstelle des EAD auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses auf die Anforderungen nach den Nummern 25 oder 26 verzichten und eine vorläufige Zulassung für einen spezifischen Zeitraum gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Beschlusses erteilen.

28.

Eine AQUA ist eine Krypto-Zulassungsstelle eines Mitgliedstaats, die auf der Grundlage von vom Rat festgelegter Kriterien akkreditiert wurde, die Zweitevaluierung von kryptografischen Produkten zum Schutz von EU-VS vorzunehmen.

29.

Der Hohe Vertreter billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Eignung und Zulassung von nicht-kryptografischen IT-Sicherheitsprodukten.

Übermittlung innerhalb abgesicherter Bereiche

30.

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses kann, wenn EU-VS innerhalb abgesicherter Bereiche übermittelt werden, eine nicht verschlüsselte Verteilung oder eine Verschlüsselung auf einer niedrigeren Stufe unter Zugrundelegung der Ergebnisse eines Risikomanagementprozesses und vorbehaltlich der Zustimmung der SAA erfolgen.

Sichere Zusammenschaltung von Kommunikations- und Informationssystemen

31.

Im Sinne dieses Beschlusses ist eine Systemzusammenschaltung die direkte Verbindung von zwei oder mehr IT-Systemen für die gemeinsame Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation); die Verbindung kann unidirektional oder multidirektional sein.

32.

Ein Kommunikations- und Informationssystem muss jedes angeschlossene IT-System zunächst als nicht vertrauenswürdig behandeln und Schutzmaßnahmen durchführen, um den Austausch von Verschlusssachen zu kontrollieren.

33.

Bei der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit einem anderen IT-System müssen stets die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein:

a)

die betrieblichen und operativen Anforderungen für solche Zusammenschaltungen müssen von den zuständigen Stellen bekannt gegeben und genehmigt werden;

b)

die Zusammenschaltung ist einem Risikomanagement- und Akkreditierungsverfahren zu unterziehen und bedarf der Genehmigung der zuständigen Akkreditierungsstellen für IT-Sicherheit (SAA); und

c)

Dienste für den Schutz von Systemübergängen (Boundary Protection Services, BPS) werden an der Peripherie aller Kommunikations- und Informationssysteme implementiert.

34.

Es darf keine Zusammenschaltung zwischen einem akkreditierten Kommunikations- und Informationssystem und einem ungeschützten oder öffentlichen Netz geben, außer wenn das Kommunikations- und Informationssystem über zugelassene Dienste für den Schutz von Systemübergängen verfügt, die zu diesem Zweck zwischen dem Kommunikations- und Informationssystem und dem ungeschützten oder öffentlichen Netz installiert wurden. Die Sicherheitsmaßnahmen für einen derartigen Verbund werden von der zuständigen Informationssicherungsstelle überprüft und von der zuständigen SAA genehmigt.

Wenn das ungeschützte oder öffentliche Netz lediglich als Träger verwendet wird und die Daten durch ein gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Beschlusses zugelassenes kryptografisches Produkt verschlüsselt werden, gilt eine derartige Verbindung nicht als Zusammenschaltung.

35.

Die direkte oder kaskadierte Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems, das für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ akkreditiert ist, mit einem ungeschützten oder öffentlichen Netz ist untersagt.

Elektronische Datenträger

36.

Die Vernichtung elektronischer Datenträger erfolgt nach Verfahren, die von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt wurden.

37.

Elektronische Datenträger werden nach einem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses festzulegenden Sicherheitskonzept wiederverwendet, herabgestuft oder freigegeben.

Notsituationen

38.

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Beschlusses können in einer Notsituation wie beispielsweise drohenden oder bereits eingetretenen Krisen, Konflikten, Kriegssituationen oder im Fall besonderer operativer Umstände die nachstehend beschriebenen besonderen Verfahren für einen befristeten Zeitraum angewandt werden.

39.

EU-VS können mit Hilfe kryptografischer Produkte, die für einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad zugelassen sind, oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde unverschlüsselt übermittelt werden, wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen würde, der deutlich größer wäre als der Schaden, der durch eine Preisgabe des als Verschlusssache eingestuften Materials entstehen würde, und wenn

a)

Absender und Empfänger nicht die erforderliche Verschlüsselungseinrichtung oder gar keine Verschlüsselungseinrichtung haben und

b)

das als Verschlusssache eingestufte Material nicht rechtzeitig auf anderem Wege übermittelt werden kann.

40.

Verschlusssachen, die unter den unter Nummer 39 erläuterten Umständen übermittelt werden, sind nicht mit Kennzeichnungen oder Angaben zu versehen, die sie von nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen oder solchen unterscheiden, die mit einem zur Verfügung stehenden kryptografischen Produkt geschützt werden können. Die Empfänger werden auf anderem Weg unverzüglich über den Geheimhaltungsgrad unterrichtet.

41.

Wird gemäß Nummer 39 vorgegangen, ist der Direktion Sicherheit des EAD anschließend Bericht zu erstatten, die wiederum den Sicherheitsausschuss des EAD unterrichtet. In diesem Bericht werden mindestens der Absender, der Empfänger und der Herausgeber jeder EU-VS angegeben.

III.   FUNKTIONEN UND STELLEN FÜR INFORMATIONSSICHERUNG

42.

Folgende Funktionen im Bereich der Informationssicherung werden im EAD eingerichtet. Hierfür sind keine zentralen organisatorischen Einheiten erforderlich. Für die einzelnen Funktionen werden gesonderte Mandate erteilt. Diese Funktionen und die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten können jedoch zusammengefasst oder der gleichen organisatorischen Einheit zugewiesen oder auf verschiedene organisatorische Einheiten aufgeteilt werden, sofern interne Interessen- oder Aufgabenkonflikte vermieden werden.

Stelle für Informationssicherung (IAA)

43.

Die Stelle für Informationssicherung ist für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit und Relevanz;

b)

Schutz und Verwaltung der technischen Informationen über kryptografische Produkte;

c)

Gewährleistung, dass die für den Schutz von EU-VS gewählten Informationssicherungsmaßnahmen den einschlägigen Regeln für ihre Eignung und Auswahl entsprechen;

d)

Gewährleistung, dass die kryptografischen Produkte unter Einhaltung der Regeln für ihre Eignung und Auswahl gewählt werden;

e)

Koordinierung von Schulung und Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung;

f)

Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsakteure und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf die Sicherheitskonzepte und Leitlinien für Informationssicherung; und

g)

Gewährleistung, dass in der Fachuntergruppe für Fragen der Informationssicherung des Sicherheitsausschusses des EAD das geeignete Fachwissen vorhanden ist.

TEMPEST-Stelle

44.

Die TEMPEST-Stelle (TA) hat sicherzustellen, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den TEMPEST-Konzepten und -Leitlinien entsprechen. Sie genehmigt TEMPEST-Schutzmaßnahmen für Installationen und Produkte, damit EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld geschützt sind.

Krypto-Zulassungsstelle (CAA)

45.

Die Krypto-Zulassungsstelle hat sicherzustellen, dass kryptografische Produkte dem jeweiligen Kryptografiekonzept entsprechen Sie erteilt für ein kryptografisches Produkt die Zulassung, EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld zu schützen.

Krypto-Verteilungsstelle (CDA)

46.

Die Krypto-Verteilungsstelle ist für Folgendes zuständig:

a)

Verwaltung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf EU-Kryptomaterial;

b)

Gewährleistung, dass für das gesamte EU-Kryptomaterial in Bezug auf Rechenschaftspflicht, sicheren Umgang, Speicherung und Verteilung geeignete Verfahren durchgesetzt und Kanäle eingerichtet werden; und

c)

Sicherstellung des Transfers von EU-Kryptomaterial zu den oder von den Einzelpersonen oder Dienststellen, die es verwenden.

Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit (SAA)

47.

Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) für das jeweilige System ist für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den einschlägigen Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien entsprechen, Ausstellung einer Zulassungserklärung für Kommunikations- und Informationssysteme zur Bearbeitung von EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld, wobei die Akkreditierungsvoraussetzungen sowie die Kriterien angegeben werden, aufgrund deren eine erneute Zulassung erforderlich wird;

b)

Festlegung eines Verfahrens für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit den einschlägigen Konzepten unter genauer Angabe der Voraussetzungen für die Zulassung von Kommunikations- und Informationssystemen unter der Leitung der SAA;

c)

Festlegung einer Strategie für die Sicherheitsakkreditierung, in der dargelegt wird, wie detailliert das Akkreditierungsverfahren entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss;

d)

Prüfung und Zulassung der sicherheitsbezogenen Dokumentation — einschließlich der Erklärung zum Risikomanagement und der Erklärung zum Restrisiko, der Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (im Folgenden „SSRS“), der Dokumentation über die Überprüfung der Sicherheitsimplementierung und der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (im Folgenden „SecOPs“) — und Gewährleistung, dass sie mit den Sicherheitsvorschriften und -konzepten des Rates übereinstimmt;

e)

Kontrolle der Implementierung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das Kommunikations- und Informationssystem im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen oder -überprüfungen;

f)

Festlegung von Sicherheitsanforderungen (z. B. Sicherheitsstufen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals) für die Besetzung der für das Kommunikations- und Informationssystem sicherheitskritischen Stellen;

g)

Förderung der Auswahl von zugelassenen kryptografischen und TEMPEST-Produkten, die zur Gewährleistung der Sicherheit eines Kommunikations- und Informationssystems verwendet werden;

h)

Genehmigung — oder gegebenenfalls Mitwirkung an der gemeinsamen Genehmigung — der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit anderen Kommunikations- und Informationssystemen und

i)

Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsakteure und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf das Sicherheitsrisikomanagement — insbesondere hinsichtlich des Restrisikos — und auf die Voraussetzungen für die Erklärung über die Zulassung.

48.

Die SAA des EAD ist für die Akkreditierung aller CIS zuständig, die im Zuständigkeitsbereich des EAD betrieben werden.

Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (SAB)

49.

Wenn CIS in die Zuständigkeit sowohl der SAA des EAD als auch der SAA der Mitgliedstaaten fallen, so nimmt ein gemeinsames Akkreditierungsgremium die Akkreditierung des betreffenden Systems vor. Es setzt sich aus einem SAA-Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammen, und je ein SAA-Vertreter des Generalsekretariats des Rates und der Kommission nehmen an den Sitzungen teil. Andere Stellen, die an ein Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, werden zu Beratungen über das betreffende System eingeladen.

Den Vorsitz des SAB führt ein Vertreter der SAA des EAD. Im SAB beschließen die SAA-Vertreter der Organe, Mitgliedstaaten und sonstigen Stellen, die an das Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, einvernehmlich. Das SAB erstellt für den Sicherheitsausschuss des EAD regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit und übermittelt ihm alle Akkreditierungserklärungen.

Für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung

50.

Die für den Betrieb des jeweiligen Systems zuständige Stelle für Informationssicherung ist für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung der Sicherheitsdokumentation im Einklang mit den Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien; dies betrifft insbesondere die SSRS einschließlich der Erklärung zum Restrisiko, die SecOPs und das Kryptokonzept im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für Kommunikations- und Informationssysteme;

b)

Mitwirkung bei Auswahl und Prüfung der systemspezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen, -vorrichtungen und -software mit dem Ziel, deren Implementierung zu übernehmen und zu gewährleisten, dass sie im Einklang mit der einschlägigen Sicherheitsdokumentation sicher installiert, konfiguriert und gewartet werden;

c)

Mitwirkung bei der Auswahl der TEMPEST-Sicherheitsmaßnahmen und -vorrichtungen, sofern dies in den SSRS verlangt wird, und Gewährleistung, dass sie in Zusammenarbeit mit der TA sicher installiert und gewartet werden;

d)

Überwachung der Implementierung und Anwendung der SecOps und gegebenenfalls Übertragung der Verantwortung für die Betriebssicherheit an den Systemeigner;

e)

Management und Handhabung von kryptografischen Produkten, Gewährleistung der Aufbewahrung von verschlüsseltem und der Kontrolle unterliegendem Material sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Generierung kryptografischer Variablen;

f)

Durchführung von Sicherheitsanalysen, -überprüfungen und -tests, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der von der SAA verlangten einschlägigen Risikoberichte;

g)

Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Schulungen in Bezug auf Informationssicherung;

h)

Implementierung und Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Sicherheitsmaßnahmen.


ANHANG A V

GEHEIMSCHUTZ IN DER WIRTSCHAFT

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 9. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für gewerbliche oder andere Einrichtungen fest, die während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit der als Verschlusssache eingestuften Aufträge, die vom EAD vergeben werden, gelten.

2.

Der Hohe Vertreter billigt ein Konzept für den Geheimschutz in der Wirtschaft, mit dem insbesondere ausführliche Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen (FSC), Geheimschutzklauseln (SAL), Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-VS aufgestellt werden.

II.   SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN

VS-Einstufungsliste (SCG)

3.

Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt der EAD als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt der EAD die bei der Ausführung des Auftrags zu verwendende VS-Einstufungsliste (Security Classification Guide, SCG).

4.

Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze:

a)

bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste berücksichtigt das Generalsekretariat des Rates alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, den der Herausgeber der Information, deren Nutzung für den Auftrag er gebilligt hat, dieser zugewiesen hat;

b)

Der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente; und

c)

gegebenenfalls setzt sich der EAD mit den nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder mit der betreffenden sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde in Verbindung, wenn es den Geheimhaltungsgrad von Informationen, die bei der Ausführung eines Auftrags von den Auftragnehmern erstellt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, ändert und wenn es nachfolgende Änderungen in der VS-Einstufungsliste vornimmt.

Geheimschutzklausel (SAL)

5.

Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel beschrieben. Die Geheimschutzklausel enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags.

6.

Die Geheimschutzklausel enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Subauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund dafür darstellen, dass der Auftrag gekündigt wird.

Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (PSI)

7.

Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder der Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (Programme/Project Security Instructions, PSI) von der mit der Verwaltung des Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. Die Sicherheitsanweisung bedarf der Genehmigung durch die nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder durch eine andere zuständige Sicherheitsbehörde, die an dem Programm/Projekt beteiligt ist, und kann zusätzliche Sicherheitserfordernisse beinhalten.

III.   SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN (FSC)

8.

Die Direktion Sicherheit des EAD ersucht die nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen, der gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber gibt, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“) in seinen Anlagen zu schützen. Ein Nachweis über die Ausstellung des Bescheids ist dem EAD vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer EU-VS zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann.

9.

Der EAD als Vergabebehörde teilt der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde gegebenenfalls mit, dass ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderlich, wenn EU-VS mit dem Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen.

10.

Der EAD als Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor sie von der nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender Sicherheitsbescheid für das Unternehmen erteilt wurde.

11.

Der EAD als Vergabebehörde ersucht die nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder die sonstige zuständige Sicherheitsbehörde, die einen Sicherheitsbescheid erteilt hat, ihn über etwaige nachteilige Erkenntnisse zu unterrichten, die diesen Sicherheitsbescheid betreffen. Bei Subaufträgen ist die nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren.

12.

Die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen durch die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde stellt für den EAD als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen.

IV.   SICHERHEITSÜBERPRÜFUNGSBESCHEINIGUNGEN (PSC) FÜR DAS PERSONAL VON AUFTRAGNEHMERN

13.

Das Personal eines Auftragnehmers, das Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS haben muss, wird ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft und erhält Zugang zu Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis nur bei Bedarf“ („need-to-know“). Obwohl für den Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften EU-VS keine Sicherheitsermächtigung erforderlich ist, wird dieser Zugang nur nach dem Prinzip „Kenntnis nur bei Bedarf“ gewährt.

14.

Sicherheitsermächtigungen für das Personal von Auftragnehmer sind bei der für die betreffende Einrichtung zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde zu beantragen.

15.

Der EAD macht Auftraggeber, die einen Drittstaatsangehörigen für eine Tätigkeit einstellen wollen, für die der Zugang zu EU-VS erforderlich ist, darauf aufmerksam, dass die nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem das einstellende Unternehmen sein Sitz hat und eingetragen ist, dafür zuständig ist, zu entscheiden, ob der betreffenden Person der Zugang zu solchen Informationen nach Maßgabe dieses Beschlusses gewährt werden kann, und zu bestätigen, dass der Herausgeber vor Gewährung des Zugangs zu Informationen seine Zustimmung erteilt hat.

V.   ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND SUBAUFTRÄGE

16.

Werden EU-VS einem Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Geheimschutzklausel, wonach ein Bieter, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben.

17.

Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Subauftrag erteilt wurde, teilt der EAD als Vergabebehörde der nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde die Sicherheitsvorschriften für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit.

18.

Bei Kündigung oder Ablauf dieser Aufträge informiert der EAD als Vergabebehörde (und/oder gegebenenfalls die nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde bei Subaufträgen) unverzüglich die nationale Sicherheitsbehörde/Beauftrage Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist, darüber.

19.

Generell ist der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer verpflichtet, bei der Kündigung oder Ablauf eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags in seinem Besitz befindliche EU-VS an die Vergabebehörde zurückzugeben.

20.

Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von EU-VS während der Ausführung des Auftrags oder bei dessen Kündigung oder Ablauf werden in der Geheimschutzklausel festgelegt.

21.

Wird dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer gestattet, EU-VS nach Kündigung oder Ablauf eines Auftrags zu behalten, so müssen die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin eingehalten und die Geheimhaltung von EU-VS von dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer geschützt werden.

22.

Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt.

23.

Der Auftragnehmer holt die Erlaubnis des EAD als Vergabebehörde ein, bevor er für Teile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Unteraufträge vergibt. Subaufträge können nicht an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden, die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingetragen sind, der mit der EU kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat.

24.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle im Rahmen von Unteraufträgen vergebenen Tätigkeiten im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses ausgeführt werden; er stellt einem Subauftragnehmer EU-VS nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung.

25.

Für EU-VS, die von einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer herausgegeben oder bearbeitet werden, werden die dem Herausgeber obliegenden Rechte von der Vergabebehörde ausgeübt.

VI.   BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN

26.

Benötigen der EAD, die Auftragnehmer oder die Subauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. Dies lässt die Befugnis der nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden unberührt, im Zusammenhang mit spezifischen Projekten ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können.

27.

Alle Besucher müssen über eine entsprechende VS-Ermächtigung verfügen und im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS in Verbindung mit dem Auftrag des EAD dem Erfordernis „Kenntnis nur, wenn nötig“ genügen.

28.

Die Besucher erhalten nur Zugang zu EU-VS, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen.

VII.   ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VS

29.

Für die Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 des Anhang A sowie des Anhangs A IV.

30.

Für die Beförderung von EU-VS gelten die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs A III im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

31.

Für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze bei der Festlegung der Sicherheitsvorkehrungen:

a)

die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein;

b)

das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials;

c)

die Transportunternehmen benötigen einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads, wenn sie in ihren Einrichtungen Verschlusssachen aufbewahren sollen. In solchen Fällen müssen die Personen, die einen VS-Transport durchführen, eine angemessene Sicherheitsüberprüfung gemäß Anhang I durchlaufen haben;

d)

vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftem Material stellt der Absender einen Transportplan auf, der vom EAD - ggf. in Rücksprache mit den nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen der Absender und der Empfänger ihren Sitz haben, oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde - genehmigt wird;

e)

die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit ohne Umwege und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben;

f)

nach Möglichkeit werden nur Transportrouten gewählt, die durch die Mitgliedstaaten führen. Transportrouten, die durch andere Staaten als Mitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn dies vom EAD oder von einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde sowohl des Staates des Absenders als auch des Staates des Empfängers genehmigt worden ist.

VIII.   WEITERGABE VON EU-VS AN AUFTRAGNEHMER IN DRITTSTAATEN

32.

EU-VS werden an Auftragnehmer und Subauftragnehmer in Drittstaaten, die über ein gültiges Gemeinschutzabkommen mit der EU verfügen, nach Maßgabe der Geheimschutzmaßnahmen weitergegeben, die zwischen dem EAD als Vergabebehörde und der nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats, in dem der Auftragnehmer eingetragen ist, vereinbart wurden.

IX.   BEARBEITUNG UND VERWAHRUNG VON ALS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ EINGESTUFTEN VERSCHLUSSSACHEN

33.

Gegebenenfalls im Benehmen mit der nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats ist der Europäische Auswärtige Dienst als Vergabebehörde berechtigt, Besuche in den Anlagen von Auftragnehmern/Subauftragnehmern auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen durchzuführen, um zu überprüfen, dass die nach dem Vertrag erforderlichen einschlägigen Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ getroffen wurden.

34.

Soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden oder eine andere zuständige Sicherheitsbehörde vom EAD als Vergabebehörde über Aufträge oder Subaufträge, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen enthalten, unterrichtet.

35.

Bei Aufträgen des EAD mit Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ ist ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung für Auftragnehmer und Subauftragnehmer und deren Personal nicht erforderlich.

36.

Der EAD als Vergabebehörde prüft die Antworten auf Ausschreibungen bei Aufträgen, die Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU/EU RESTRICTED“ erfordern, ungeachtet etwaiger Anforderungen in Bezug auf einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bestehen.

37.

Die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer stehen im Einklang mit Nummern 22-24.

38.

Ist mit einem Auftrag die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das vom Auftragnehmer betrieben wird, so stellt der EAD als Vergabebehörde sicher, dass in dem Auftrag und etwaigen Subaufträgen die notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems angegeben werden, die dem festgestellten Risiko entsprechen, wobei allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Umfang der Akkreditierung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems ist von der Vergabebehörde mit der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde zu vereinbaren.


ANHANG A VI

AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN MIT DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 10.

II.   VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN

2.

Der EAD kann gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs A EU-VS mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen austauschen.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 218 AEUV wird der Hohe Vertreter wie folgt unterstützt:

a)

Die zuständige geographische oder thematische Abteilung des EAD ermittelt in Rücksprache mit der Direktion Sicherheit des EAD den Bedarf an einem langfristigen Austausch von EU-VS mit dem betreffenden Drittstaat bzw. der betreffenden internationalen Organisation;

b)

die Direktion Sicherheit des EAD legt - in Rücksprache mit der zuständigen geographischen Abteilung des EAD - dem Hohen Vertreter die Textentwürfe vor, die dem Rat im Einklang mit Artikel 218 Absatz 3, 5 und 6 AEUV vorgelegt werden sollen;

c)

die Direktion Sicherheit des EAD unterstützt den Hohen Vertreter bei der Führung von Verhandlungen in Abstimmungen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission und des Generalsekretariats des Rates;

d)

in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten über deren Beteiligung an GSVP-Krisenbewältigungseinsätzen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Anhangs A legt die Direktion Krisenbewältigung und Planung des EAD in Rücksprache mit den zuständigen Dienststellen des EAD dem Hohen Vertreter die Textentwürfe vor, di dem Rat nach Artikel 218 Absatz 3, 5 und 6 AEUV vorgelegt werden sollten, und unterstützen den Hohen Vertreter bei der Führung von Verhandlungen in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des EAD und des Generalsekretariats des Rates.

3.

Sehen Geheimschutzabkommen die Vereinbarung von technischen Durchführungsbestimmungen zwischen der Direktion Sicherheit des EAD – in Rücksprache mit der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates – und der zuständigen Geheimschutzbehörde des betreffenden Drittstaates bzw. der betreffenden internationalen Organisationen vor, so tragen diese Durchführungsbestimmungen dem durch die Geheimschutzbestimmungen, -strukturen und –verfahren des Drittstaates bzw. der internationalen Organisation gewährleisteten Schutzniveau Rechnung.

4.

Wenn langfristig die Notwendigkeit besteht, dass der EAD mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation Verschlusssachen, die höchstens in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, austauscht, und wenn festgestellt wird, dass die betreffende Vertragspartei nicht über ein ausreichend entwickeltes Sicherheitssystem verfügt, um ein Geheimschutzabkommen abschließen zu können, kann der Hohe Vertreter nach einstimmiger befürwortender Stellungnahme des EAD-Sicherheitsausschusses nach Artikel 14 Absatz 5 dieses Beschlusses eine Verwaltungsvereinbarung mit den zuständigen Stellen des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation schließen.

5.

EU-VS werden nicht auf elektronischem Wege mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ausgetauscht, es sei denn, dies ist in dem Geheimschutzabkommen oder der Verwaltungsvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen.

6.

Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen benennen der EAD und der betreffende Drittstaat bzw. die betreffende internationale Organisation ein Register, das als zentrale Stelle für den Ein- und Ausgang der austauschten VS dient. Für den EAD ist dies das EAD-Zentralregister.

7.

Verwaltungsvereinbarungen werden in der Regel in Form eines Briefwechsels geschlossen.

III   BEWERTUNGSBESUCHE

8.

Bewertungsbesuche gemäß Artikel 16 dieses Beschlusses werden im gegenseitigen Einvernehmen mit dem betreffenden Drittstaat bzw. der betreffenden internationalen Organisation durchgeführt und dienen zur Bewertung

a)

des für den Schutz von Verschlusssachen geltende Rechtsrahmen;

b)

etwaiger besonderer Merkmale der Geheimschutzgesetze, -vorschriften, -strategien oder –verfahren des Drittstaates bzw. der internationalen Organisationen, die sich auf das Höchstvolumen von Verschlusssachen, die ausgetauscht werden können, auswirken könnten;

c)

der derzeit zum Schutz von Verschlusssachen geltenden Sicherheitsmaßnahmen und –verfahren;

d)

der Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des Personals für den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die weitergegeben werden sollen.

9.

Keine EU-Verschlusssachen werden ausgetauscht, bevor ein Bewertungsbesuch durchgeführt und die Ebene, auf der Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden können, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des gewährten Schutzniveaus bestimmt wurde.

Sollte noch vor einem solchen Bewertungsbesuch der Hohe Vertreter auf außergewöhnliche oder dringende Gründe für den Austausch von Verschlusssachen aufmerksam gemacht werden, so

a)

holt der EAD die Zustimmung des Herausgebers ein, um auszuschließen, dass es Gründe für die Nichtfreigabe der Verschlusssachen gibt, und

b)

verweist den Fall an die EAD-Sicherheitsbehörde, die die Freigabe der Verschlusssachen beschließen kann, vorausgesetzt, dass die im EAD-Sicherheitsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten einstimmig eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben.

Kann der EAD den Herausgeber nicht ermitteln, so übernimmt die EAD-Sicherheitsausschuss die Verantwortung des Herausgebers, nachdem er die einstimmige befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt hat.

IV.   ERMÄCHTIGUNG ZUR WEITERGABE VON EU-VS AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

10.

Besteht bereits ein Rahmen für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs A, so wird die Entscheidung zur Freigabe von EU-Verschlusssachen an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation durch den EAD von der EAD-Sicherheitsbehörde getroffen, die diese Befugnis an leitende EAD-Beamte oder andere ihr unterstehende Personen übertragen kann.

11.

Handelt es sich beim Herausgeber der freizugebenden Verschlusssachen, einschließlich der Herausgeber des möglicherweise darin enthaltenen Quellenmaterials, nicht um den EAD, so holt der EAD zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers eins, um auszuschließen, dass Gründe für die Nichtfreigabe der Verschlusssachen bestehen. Kann der EAD den Herausgeber nicht ermitteln, so übernimmt die EAD-Sicherheitsausschuss die Verantwortung des Herausgebers, nachdem er die einstimmige befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt hat.

V.   AD-HOC-WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN IN AUSNAHMEFÄLLEN

12.

Ist kein Rahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs A vorhanden und ist die Freigabe von EU-Verschlusssachen aus politischen, operativen oder dringenden Gründe im Interesse der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, so können EU-Verschlusssachen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden:

Nachdem sie sichergestellt hat, dass die Bedingungen nach Nummer 11 erfüllt sind, ergreift Direktion Sicherheit des EAD folgende Maßnahmen:

a)

Sie vergewissert sich, soweit es möglich ist, zusammen mit den Sicherheitsbehörden des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation, dass dessen bzw. deren Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren so beschaffen sind, dass sie die Gewähr dafür bieten, dass die an ihn bzw. sie weitergegebenen EU-VS nach Maßgabe von Standards geschützt sind, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind;

b)

sie ersucht den Sicherheitsausschuss des EAD, anhand der verfügbaren Informationen eine Stellungnahme im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit der Sicherheitsvorschriften, -strukturen und –verfahren des Drittstaat bzw. der internationalen Organisation, an den/die die EU-VS weitergegeben werden sollen, zu formulieren.

c)

sie verweist den Fall an die EAD-Sicherheitsbehörde, die die Freigabe der Verschlusssachen beschließen kann, vorausgesetzt, dass die im EAD-Sicherheitsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten einstimmig eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben.

13.

Ist kein Rahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs A vorhanden, so verpflichtet sich der betreffende Dritte zum angemessenen Schutz von EU-Verschlusssachen.


ANHANG A

BEGRIFFBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgenden Begriffsbestimmungen:

 

„Akkreditierung“: Verfahren, das zu einer förmlichen Erklärung der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) führt, wonach ein System für den Betrieb mit einem definierten Geheimhaltungsgrad, in einem bestimmten Sicherheitsmodus in seiner Betriebsumgebung und bei einem akzeptablen Risikoniveau unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass ein anerkanntes Bündel von Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Technik, physischer Schutz, Organisation und Verfahren durchgeführt wird;

 

„Wert“: alles, was für eine Organisation, ihre Tätigkeiten und deren Kontinuität, einschließlich der Informationsressourcen, auf die sich die Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stützt, von Nutzen ist;

 

„Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS“: Ermächtigung der Sicherheitsbehörde des EAD, die gemäß diesen Beschluss nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt wird und bescheinigt, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) gestattet werden kann;

 

„Verletzung“: Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften und/oder den zu seiner Umsetzung notwendigen Sicherheitskonzepten oder -leitlinien zuwiderläuft;

 

„Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems“: die gesamte Lebensdauer eines Kommunikations- und Informationssystems, die Initiierung, Konzeption, Planung, Anforderungsanalyse, Entwurf, Entwicklung, Erprobung, Implementierung, Betrieb, Wartung und Außerbetriebnahme umfasst;

 

„als Verschlusssache eingestufter Auftrag“: Vertrag zwischen dem EAD und einem Auftragnehmer über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt;

 

„als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag“: Vertrag zwischen einem Auftragnehmer des EAD und einem anderen Auftragnehmer (d.h. dem Unterauftragnehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt;

 

„Kommunikations- und Informationssystem“: System, das die Bearbeitung von Informationen in elektronischer Form ermöglicht; Zu einem Kommunikations- und Informationssystem gehören sämtliche für seinen Betrieb benötigten Voraussetzungen, einschließlich der Infrastruktur, der Organisation, des Personals und der Informationsressourcen siehe Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs A;

 

„Kenntnisnahme von EU-Verschlusssachen durch Unbefugte“: EU-Verschlusssachen werden ganz oder teilweise an unbefugte Personen oder Einrichtungen weitergegeben — siehe Artikel 8 Absatz 2;

 

„Auftragnehmer“: Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist;

 

„kryptografische (Krypto-)Produkte“: kryptografische Algorithmen, kryptografische Hardware- und Softwaremodule und Produkte, die Implementierungsdetails enthalten, sowie die dazugehörige Dokumentation und das Verschlüsselungsmaterial;

 

„GSVP-Operation“: militärische oder zivile Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV;

 

„Aufhebung des Geheimhaltungsgrades“: Löschung jeder Geheimhaltungskennzeichnung;

 

„mehrschichtige Sicherheit“ (defence in depth): Anwendung einer Reihe von Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems;

 

„beauftragte Sicherheitsbehörde“: Behörde, die gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Unternehmen über die nationale Politik in allen Fragen des Geheimschutzes in der Wirtschaft und für Weisungen und Unterstützung bei seiner Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragten Sicherheitsbehörde kann von der nationalen Sicherheitsbehörde oder einer anderen dazu qualifizierten Behörde wahrgenommen werden;

 

„Dokument“: jede aufgezeichnete Information, unabhängig von ihrer materiellen Form oder ihren Merkmalen;

 

„Herabstufung“: Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad;

 

„EU-Verschlusssachen“ („EU-VS“): alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte — siehe Artikel 2 Buchstabe f;

 

„Sicherheitsbescheid für Unternehmen“ (Facility Security Clearance, FSC): die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine nationale Sicherheitsbehörde oder Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass ein Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-VS eines bestimmten Geheimhaltungsgrads bietet und dass sein Personal, das Zugang zu EU-VS haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-VS erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen belehrt wurde;

 

„Bearbeitung“ von EU-VS: alle möglichen Handlungen, denen EU-VS während ihres gesamten Lebenszyklus unterliegen können. Sie umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Beförderung, Herabstufung, Freigabe und Zerstörung. In Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme umfasst sie ferner die Sammlung, Darstellung, Übermittlung und Speicherung;

 

„Besitzer“: ordnungsgemäß ermächtigte Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und die im Besitz einer EU-VS ist und dementsprechend für deren Schutz verantwortlich ist;

 

„gewerbliche oder andere Einrichtung“: Einrichtung, die an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungseinrichtungen oder um Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, handeln;

 

„gewerbliche Geheimschutz“: Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten — siehe Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs A;

 

„Informationssicherung“ (Information Assurance, IA) im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beinhaltet das Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Prozess des Risikomanagements — siehe Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs A;

 

„Zusammenschaltung“: für die Zweckes dieses Beschlusses die direkte Verbindung von zwei oder mehr IT-Systemen zum Zweck der gemeinsamen Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation); die Verbindung kann unidirektional oder multidirektional sein — siehe Anhang A IV, Nummer 31;

 

„Verwaltung von Verschlusssachen“: Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 8 zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder festzustellen und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Beförderung, die Bearbeitung, die Aufbewahrung und die Vernichtung von EU-VS — siehe Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs A;

 

„Material“: Dokumente oder Geräte oder Ausrüstungsgegenstände jeder Art, die bereits hergestellt oder noch in der Herstellung befindlich sind;

 

„Herausgeber“: das Organ, die Agentur oder die Einrichtung der EU, der Mitgliedstaat, der Drittstaat oder die internationale Organisation, unter dessen/deren Aufsicht Verschlusssachen erstellt und/oder in die Strukturen der EU eingebracht wurden;

 

„Personeller Geheimschutz“: Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die

Kenntnis von EU-VS haben müssen,

für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen über eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügt oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß befugt sind und

über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind;

- siehe Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs A;

 

„Sicherheitsermächtigung“ mit Blick auf den Zugang zu EU-VS: eine Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abgegeben wird und bescheinigt, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als "sicherheitsüberprüft" bezeichnet;

 

„Sicherheitsermächtigungsbescheinigung“ (PSCC): von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, in der festgestellt wird, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist und eine gültige Sicherheitsermächtigung besitzt, und aus der der Geheimhaltungsgrad ("CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL" oder höher), bis zu dem der Person Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, das Gültigkeitsdatum der betreffenden Sicherheitsermächtigung und das Ablaufdatum der Bescheinigung selbst hervorgehen;

 

„materieller Geheimschutz“: Anwendung von materiellen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu EU-VS — siehe Artikel 6 des Anhangs A;

 

„Sicherheitsanweisungen für das Programm/Projekt“: Liste von Sicherheitsverfahren, die für ein spezifisches Programm/Projekt verwendet werden, um die Sicherheitsverfahren zu vereinheitlichen. Sie können im Verlauf des Programms/Projekts überarbeitet werden;

 

„Registrierung“: Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs der Informationen, auch deren Weitergabe und Vernichtung, aufgezeichnet wird — siehe Anhang A III, Nummer 21;

 

„Restrisiko“: Risiko, das nach dem Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verbleibt, da nicht alle Bedrohungen erfasst werden und nicht alle Schwachstellen beseitigt werden können;

 

„Risiko“: die Möglichkeit, dass bei einer bestimmten Bedrohung die internen und externen Schwachstellen einer Organisation oder eines der von ihr verwendeten Systeme ausgenutzt und dadurch die Organisation und ihre materiellen und immateriellen Werte geschädigt werden. Gemessen wird das Risiko als die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Bedrohungen und ihrer Auswirkungen.

 

„Risikoakzeptanz“: Entscheidung, hinzunehmen, dass nach der Risikobehandlung ein Restrisiko fortbesteht;

 

„Risikobewertung“: Ermittlung von Bedrohungen und Schwachstellen und die Durchführung diesbezüglicher Risikoanalysen, d. h. die Analyse der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen;

 

„Risikokommunikation“: Sensibilisierung der Nutzer eines Kommunikations- und Informationssystems für Risiken, die Unterrichtung von Zulassungsstellen über Risiken und die entsprechende Berichterstattung an die für den Betrieb zuständigen Stellen;

 

„Risikomanagement-Prozess“: der gesamte Prozess der Ermittlung, Kontrolle und Minimierung möglicher Zwischenfälle, die die Sicherheit einer Organisation oder eines der von ihr benutzten Systeme beeinträchtigen könnten. Darunter fallen sämtliche risikobezogenen Tätigkeiten, einschließlich der Risikobewertung, -behandlung, -akzeptanz und -kommunikation;

 

„Risikobehandlung“: Abschwächung, Beseitigung oder Verringerung des Risikos (durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf Technik, materielle Aspekte, Verwaltung oder Verfahren), der Risikotransfer oder die Überwachung des Risikos;

 

„Geheimschutzklausel“ (Security Aspects Letter, SAL): besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-VS verbundenen Auftrags sind und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die sicherheitsschutzbedürftigen Teile des Auftrags festgelegt sind — siehe Anhang A V, Abschnitt II;

 

„VS-Einstufungsliste“ (Security Classification Guide, SCG): Dokument, das die als Verschlusssache eingestuften Teile eines Programms oder Auftrags beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade angegeben sind. Die VS-Einstufungsliste kann während der Laufzeit des Programms oder Auftrags erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden; sofern eine VS-Einstufungsliste besteht, bildet sie Teil der Geheimschutzklausel — siehe Anhang A V, Abschnitt II;

 

„Sicherheitsüberprüfung“: Untersuchungsverfahren, das von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die der Erteilung einer nationalen Sicherheitsermächtigung oder einer EU-Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad ("CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL" oder höher) entgegenstehen würden;

 

„sicherheitsbezogene Betriebsverfahren“ (SecOPs): Beschreibung des Sicherheitskonzepts, der Betriebsverfahren und der Zuständigkeit des Personals;

 

„Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen“ (SSRS): verbindliche Sicherheitsgrundsätze und detaillierte Sicherheitsanforderungen, die als Grundlage für die Zertifizierung und Akkreditierung von Kommunikations- und Informationssystemen dienen;

 

„TEMPEST“: Ermittlung, Analyse und Kontrolle kompromittierender elektromagnetischer Abstrahlung und die Vorkehrungen, um diese zu unterdrücken;

 

„Bedrohung“: potenzielle Ursache für einen unerwünschten Zwischenfall, der zu einem Schaden für eine Organisation oder ein von ihr benutztes System führen kann; solche Bedrohungen können unbeabsichtigt oder beabsichtigt (böswillig) sein und unterscheiden sich nach den Bedrohungselementen, potenziellen Zielen und Angriffsmethoden;

 

„Gefährdungsanfälligkeit“: Vorliegen einer Schwachstelle, die bei einer oder mehreren Bedrohungen ausgenutzt werden kann. Eine Gefährdungsanfälligkeit kann durch ein Versäumnis entstehen oder sie kann sich auf eine Schwachstelle durch nachlässige, unvollständige oder inkohärente Kontrollen beziehen und kann die Technik, die Verfahren, die materiellen Eigenschaften, die Organisation oder den Betrieb betreffen.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/47


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 190/02)

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.30208 (X 17/10)

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

Verlenging O&Oprogramma SKB

Name der Region (NUTS)

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Ministerie VROM/BJZ Internationaal

Postbus 20951

IPC 880

2500 EZ Den Haag

e-mail: djz.internationaal@minvrom.nl

www.minvrom.nl

Name der Beihilfemaßnahme

Subsidie onderzoeks- en ontwikkelingsprogramma Stichting Kennisontwikkeling en Kennisoverdracht Bodem 2010-2014

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Individueel subsidiebesluit op grond van de Algemene wet bestuursrecht en het Besluit Milieusubsidies

Art der Maßnahme

Ad-hoc-Beihilfe

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Prolongation N 230/1999

Bewilligungszeitpunkt

ab 8.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe

EUR 10,00 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 10,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

75 %

Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

100 %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/brieven/2009/12/08/subsidieaanvraag-stichting-kennisontwikkeling-en-kennisoverdracht-bodem-skb-programma-2010-2014.html

 

http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/brieven/2010/01/26/aanvullende-voorwaarden-groepsvrijstellingsverordening-bij-subsidieaanvraag-stichting-kennisontwikkeling-en-kennisoverdracht-bodem-skb-programma-2010-2014.html

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36154 (13/X)

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

NEDERLAND

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c,Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Ministerie van Financiën

Korte Voorhout 7

2511 CW Den Haag

www.overheid.nl

Name der Beihilfemaßnahme

Teruggaafregeling energiebelasting op elektriciteit voor energie-intensieve bedrijven

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Artikel VIIc Belastingplan 2013 (Stb 2012, 668) en inwerkingtreding bij Koninklijk Besluit (Stb 2012, 672)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2020

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 6,50 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 6,50 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Sonstige Form der Steuervergünstigung

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Artikel 25)

110 000 EUR

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stb-2012-668.html?zoekcriteria=%3fzkt%3dUitgebreid%26pst%3dStaatsblad%26dpr%3dAlle%26spd%3d20130128%26epd%3d20130128%26jgp%3d2012%26nrp%3d668%26sdt%3dDatumUitgifte%26planId%3d%26pnr%3d1%26rpp%3d10&resultIndex=0&sorttype=1&sortorder=4

 

http:/www.overheid.nl -> Staatsblad -> jaargang 2012 + nummer 668

 

https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stb-2012-672.html?zoekcriteria=%3fzkt%3dUitgebreid%26pst%3dStaatsblad%26dpr%3dAlle%26spd%3d20130128%26epd%3d20130128%26jgp%3d2012%26nrp%3d672%26sdt%3dDatumUitgifte%26planId%3d%26pnr%3d1%26rpp%3d10&resultIndex=0&sorttype=1&sortorder=4

 

http:/www.overheid.nl -> Staatsblad -> jaargang 2012 + nummer 672

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36370 (13/X)

Mitgliedstaat

Polen

Referenznummer des Mitgliedstaats

PL

Name der Region (NUTS)

Jeleniogórsko-walbrzyski

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Minister Gospodarki

PL. Trzech Krzyży 3/5

www.mg.gov.pl

Name der Beihilfemaßnahme

Mando Corporation Poland Sp. z o.o.

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

„Program wspierania inwestycji o istotnym znaczeniu dla gospodarki polskiej na lata 2011-2020”, przyjęty przez Radę Ministrów w dniu 5 lipca 2011 (Uchwała Rady Ministrów Nr 122/2011 ) na podstawie art. 19 ust. 2 ustawy z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju (Dz. U. z 2009 r. Nr 84, poz. 712 i Nr 157, poz. 1241) zmieniony uchwałą Rady Ministrów z dnia 20 marca 2012 r. (Nr 39/2012).

Art der Maßnahme

Ad-hoc-Beihilfe

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Bewilligungszeitpunkt

ab 28.11.2012

Betroffene Wirtschaftszweige

Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen

Art des Beihilfeempfängers

Großunternehmen — Mando Corporation Poland Sp. z o.o.

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe

PLN 15,11 (in Mio.)

Bei Garantien

PLN 15,11 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Ad-hoc-Beihilfen (Artikel 13 Absatz 1)

3,9 %

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.mg.gov.pl/Wspieranie+przedsiebiorczosci/Wsparcie+finansowe+i+inwestycje/Pomoc+na+inwestycje+o+istotnym+znaczeniu+dla+gospodarki

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36382 (13/X)

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

WIEN

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

MA 5 der Stadt Wien

Ebendorferstraße 2, 1082 Wien

www.wien.gv.at

Name der Beihilfemaßnahme

WIEN WORK — Integrativer Betrieb, Förderung Ausbildungs- und Produktionsstätte für behinderte Personen, Förderung gem. Art 42 AGVO

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Beschluss des Wiener Gemeinderates vom 1.3.2013, siehe beigefügte Anlagen

Art der Maßnahme

Ad-hoc-Beihilfe

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Bewilligungszeitpunkt

ab 1.3.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

Großunternehmen — Wien Work — Integrative Betriebe und AusbildungsGmbH, Gemeinnützige GmbH., Unterneghmensgegenstand:

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe

EUR 5,00 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 5,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Artikel 42)

81 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

https://www.wien.gv.at/infodat/ergdt?detvid=103242

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36383 (13/X)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

N/A

Name der Region (NUTS)

NORTHERN IRELAND

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Department of Agriculture and Rural Development (Northern Ireland)

DARD Science, Evidence and Innovation Policy Division

Room 359

Dundonald House

Belfast

BT4 3SB

http://www.dardni.gov.uk/

Name der Beihilfemaßnahme

Agricultural Research and Development Scheme (Northern Ireland) 2013 — 2020

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

 

Agriculture Act (Northern Ireland) 1949

 

Agriculture (Northern Ireland) Order 2004

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.4.2013-31.3.2020

Betroffene Wirtschaftszweige

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

GBP 1,00 (in Mio.)

Bei Garantien

GBP 1,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Artikel 34)

100 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.dardni.gov.uk/index/strategies-reports-accounts/dard-research-section/agriculture-research-and-development-scheme.htm

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36496 (13/X)

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

NIEDEROESTERREICH

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Amt der NÖ Landesregierung

Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

www.noel.gv.at bzw. www.nafes.at

Name der Beihilfemaßnahme

Neufassung der NAFES-Förderungsrichtlinien

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

NAFES Förderrichtlinien (Kennzeichen: RU2-N-133/077-2012 — Beschluß der Landesregierung)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

26.2.2013-31.12.2017

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 1,20 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 1,20 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regelung

20 %

0 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://www.nafes.at

 

http://www.nafes.at/foerderung/formulare_und_leitfaeden — siehe „Förderrichtlinie“

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36505 (13/X)

Mitgliedstaat

Griechenland

Referenznummer des Mitgliedstaats

GR

Name der Region (NUTS)

KENTRIKI MAKEDONIA, DYTIKI ELLADA, ATTIKI

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

GENERAL SECRETARIAT FOR RESEARCH AND TECHNOLOGY

14-18 MESOGEION AV

115 10 ATHENS

GREECE

http://www.gsrt.gr

Name der Beihilfemaßnahme

Funding of Research Proposals Positively Evaluated under the 5th Call of ERC Grant Schemes

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Law 1514/1985 and its amendment,

Law 3614/07 and its amendments,

Ministerial Decision 14053/EIS 1749/27.3.2008 (FEK — Official Journal of Greek Government — 540/Β/27.3.2008) and its amendments (43804/ΕΥΤΗΥ 2041/7.9.2009 — FEK 1957/Β/9.9.2009), 28020/ΕΥΤΗΙ 1212/30.6.2010 — FEK 1088/Β/19.7.2010), 5058/EYTHI 138/5-2-13 (FEK 292/Β/13.2.2013)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

20.3.2013-31.12.2015

Betroffene Wirtschaftszweige

Forschung und Entwicklung

Art des Beihilfeempfängers

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 0,83 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 0,83 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

ESF — EUR 2,07 (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

40 %

0 %

Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

100 %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

65 %

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.gsrt.gr/central.aspx?sId=108I334I1106I646I444510&olID=671&neID=673&neTa=1_300_1&ncID=0&neHC=0&tbid=0&lrID=2&oldUIID=aI671I0I108I334I1106I0I2&actionID=load&JScript=1

Δράσεις Ενίσχυσης Ε&Τ › Τρέχουσες Εθνικές Δράσεις › Ενεργές προκηρύξεις ΕΣΠΑ

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36530 (13/X)

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

NLD

Name der Region (NUTS)

OVERIJSSEL

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Provincie Overijssel

Postbus 10078

8000 GB Zwolle

www.overijssel.nl

Name der Beihilfemaßnahme

Rijden op groen gas en electriciteit (aanschaf vrachtwagens)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Subsidieregeling Rijden op groen gas en electriciteit, in werking treding op 4 april 2013.

Publicatie Provinciaal blad nr. 2013/0115269

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

4.4.2013-31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 0,55 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 0,55 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Artikel 19)

3 %

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://www.overijssel.nl/loket/provinciale/uitvoeringsbesluit_subsidies_overijssel_2011

 

www.overijssel.nl, loket, provinciale regelingen, uitvoeringsbesluit subsidies Overijssel 2011, Hoofdstuk 8, paragraaf 8.11

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36540 (13/X)

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

MERZIG-WADERN

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

EVTZ Interreg IV A Großregion

Préfecture de la Région Lorraine

SGAR — Direction des Affaires Européennes

GECT — Autorité de gestion Programme Interreg IV A Grande Région

36 place Saint Thiébault

BP 71014

F-57034 METZ Cedex 1

www.interreg-4agr.eu

Name der Beihilfemaßnahme

Initiative Précise: Initiative zur Optimierung der präzisen elektrochemischen Prozesse für industrielle Serienfertigung in der Großregion

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. des Saarlandes 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. des Saarlandes I S. 556)

Art der Maßnahme

Ad-hoc-Beihilfe

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Bewilligungszeitpunkt

ab 22.11.2012

Betroffene Wirtschaftszweige

Herstellung von Armaturen a. n. g

Art des Beihilfeempfängers

KMU — MHA Zentgraf GmbH & Co.KG

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe

EUR 0,20 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 0,20 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

103 GR 1 1 223 — EUR 0,20 (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.interreg-4agr.eu/de/projet-liste.php#

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36551 (13/X)

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

ITD5

Name der Region (NUTS)

EMILIA-ROMAGNA

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Direzione Attività Produttive, Commercio e Turismo della Regione Emilia-Romagna/Direzione Generale A

Direzione Attività Produttive: Viale Aldo Moro, 44 — 40127 Bologna

Direzione Ambiente: Viale Aldo Moro n. 8 — 40127 Bologna

http://fesr.regione.emilia-romagna.it/che-cose-il-por-fesr/assi-pagine/asse-3-qualificazione-energetico-ambientale-e-sviluppo-sostenibile

www.ermesambiente.it

Name der Beihilfemaßnahme

POR FESR 2007-2013 — Asse III, Attività III 1.2 e Piano di Azione ambientale per un futuro sostenibile 2008-2010: Modalità e criteri per la concessione di contributi finalizzati alla rimozione dell’amianto dagli edifici, la coibentazione degli edifici e l’installazione di pannelli solari fotovoltaici

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Delibera della Giunta Regionale del 10 gennaio 2011 n. 15 pubblicata sul BURER n. 14 del 27 gennaio 2011 (parte seconda)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

15.11.2012-30.9.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 1,02 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 1,02 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

POR FESR «Competitività regionale e occupazione» 2007-2013 regione Emilia-Romagna

Decisione C(2007) 3875 — 7.8.2007

Codice CCI n. 2007 IT 16 2 PO 002 — EUR 0,33 (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

0 %

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 18)

45 %

0 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

45 %

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://fesr.regione.emilia-romagna.it/finanziamenti/bandi/bando-fotovoltaico-amianto

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36555 (13/X)

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

Subsidie Energiesprong Flevogebouw

Name der Region (NUTS)

OVERIJSSEL

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties, Directie CZW

Postbus 20011

2500 EA Den Haag

email: angelique.herwijnen@minbzk.nl

www.rijksoverheid.nl/ministeries/bzk

Name der Beihilfemaßnahme

Subsidie energiesprong Consortium Flevogebouw Zwolle

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Subsidiebesluit experimenten en kennisoverdracht wonen

Geldend op 18.4.2013

http://wetten.overheid.nl/BWBR0020333/geldigheidsdatum_18-04-2013

Regeling Subsidiebesluit experimenten en kennisoverdracht wonen

Geldend op 18.4.2013

http://wetten.overheid.nl/BWBR0020311/geldigheidsdatum_18-04-2013

Art der Maßnahme

Ad-hoc-Beihilfe

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Bewilligungszeitpunkt

ab 21.2.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation, Erschließung von Grundstücken; Bauträger, Bau von Gebäuden

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen — Bemog Projectontwikkeling; Nikkels Bouwbedrijf; Seinen Energy solutions; Brenorm Installatiegroep

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe

EUR 0,18 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 0,18 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

40 %

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/besluiten/2013/03/14/beschikking-subsidie-energiesprong-flevogebouw.html

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36572 (13/X)

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

ES51

Name der Region (NUTS)

CATALUNA

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Departamento de Empresa y Ocupación; Dirección general de Economía Social y Cooperativa i Trabajo Au

Sepúlveda, 148-150 08011 Barcelona

http://www.gencat.cat/temes/cat/treball.htm

Name der Beihilfemaßnahme

Acciones relativas a las unidades de apoyo a la actividad profesional en el marco de servicios de ayuda personal y social a las personas con discapacidad en los centros especiales de empleo.

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden EMO/66/2012, de 21 de marzo, por la que se aprueban las bases reguladoras para la concesión de subvenciones destinadas a la realización de acciones relativas a las unidades de apoyo a la actividad profesional en el marco de los servicios de ajuste personal y social de las personas con discapacidad en los centros especiales de empleo, y se abre la convocatoria para el año 2012.

RESOLUCIÓN EMO/577/2013, de 19 de marzo, de convocatoria para el año 2013

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2012-31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 41,00 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 41,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Artikel 42)

70 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://portaldogc.gencat.cat/utilsEADOP/PDF/6095/1232356.pdf

 

http://portaldogc.gencat.cat/utilsEADOP/PDF/6341/1291415.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36583 (13/X)

Mitgliedstaat

Ungarn

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Hungary

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a,Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Garantiqa Hitelgarancia Zrt.

1082 Budapest, Kisfaludy u. 32.

www.garantiqa.hu

Name der Beihilfemaßnahme

A Garantiqa Hitelgarancia Zrt által kezességvállalási díj csökkentése formájában nyújtott beruházási támogatás

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

2008. évi CII. törvény a Magyar Köztársaság 2009. évi költségvetéséről,

2012. évi CCIV törvény a Magyar Köztársaság 2013. évi költségvetéséről,

48/2002. (XII.28) PM rendelet a költségvetési viszontgaranciavállalásának és érvényesítésének részletes szabályairól

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

13.5.2009-31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

HUF 6 000,00 (in Mio.)

Bei Garantien

HUF 6 000,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Bürgschaft

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Artikel 19)

35 %

20 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

60 %

20 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

20 %

Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

100 %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Regelung

50 %

20 %

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 18)

35 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://net.jogtar.hu/jr/gen/hjegy_doc.cgi?docid=A0800102.TV

 

http://net.jogtar.hu/jr/gen/hjegy_doc.cgi?docid=A1200204.TV

 

http://www.njt.hu/cgi_bin/njt_doc.cgi?docid=65457.92922

 

http://www.garantiqa.hu/hu/letoltheto-dokumentumok/uzletszabalyzataink

 

http://www.njt.hu/cgi_bin/njt_doc.cgi?docid=65457.92920

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36607 (13/X)

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

GALICIA

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Instituto Enerxético de Galicia (Inega)

C/ Avelino Pousa Antelo, núm. 5

15707 (San Lázaro)

Santiago de Compostela (A Coruña)

http://www.inega.es/?idioma=es

Name der Beihilfemaßnahme

Ayudas del Inega para proyectos de energías renovables

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Resolución de 9 de abril de 2013 [Diario Oficial de Galicia (DOG) núm.73, de 16 de abril] por la que se establecen las bases reguladoras y se anuncia la convocatoria de subvenciones para el año 2013 a proyectos de energías renovables, con financiación procedente de fondos comunitarios derivados del Programa Operativo Feder Galicia 2007-2013

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

22.4.2013-31.10.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 2,10 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 2,10 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Feder 2007-2013 — EUR 1,10 (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.xunta.es/dog/Publicados/2013/20130416/AnuncioO3G1-090413-0001_es.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36611 (13/X)

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

612-40306-BY/0008

Name der Region (NUTS)

BAYERN

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe

Schulgasse 18,

94315 Straubing

www.tfz.bayern.de

Name der Beihilfemaßnahme

Bayern: Demonstrationsmaßnahmen zur Nutzung von Biomasse als regenerativer Energieträger (BioSol)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Richtlinie zur Förderung von Demonstrationsvorhaben zur Nutzung von Biomasse als regenerativer Energieträger (BioSol),

Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.5.2013-30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 0,70 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 0,70 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

30 %

10 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/b_rili_biosol_2013.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36747 (13/X)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

UNITED KINGDOM

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a,Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c,Nicht-Fördergebiete,Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Department of Energy and Climate Change

3 Whitehall Place, London, SW1A 2AW

https://www.gov.uk/renewable-heat-premium-payment-scheme#overview

Name der Beihilfemaßnahme

Amalgamation of all previous and future phases of

Renewable Heat Premium Payment — Social Housing Competitions

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Section 153 of Environmental Protection Act 1990

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

SA.36747 replaces SA.34995, SA.35310, SA.34994, SA.35312, SA.34795, SA.34996 and SA.35311.

Laufzeit

15.8.2011-30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

GBP 23,22 (in Mio.)

Bei Garantien

GBP 23,22 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

60 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

https://www.gov.uk/renewable-heat-premium-payment-scheme#overview


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/62


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2013/C 190/03)

Beihilfe Nr.: SA.36717 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Gochu Asturcelta (ACGA)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación de Criadores de Gochu Asturcelta para el mantenimiento del libro genealógicoy el desarrollo del programa de conservación de dicha raza en 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: EUR 0,01 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Schweinen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/acga.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36718 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Cabra Bermeya (ACRIBER)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación de Criadores de Cabra Bermeya para el mantenimiento del libro genealógico y el desarrollo del programa de conservación de dicha raza en 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: EUR 0,01 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Schafen und Ziegen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/acriber.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36719 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas al sector ganadero en forma de servicios prestados por Asturiana de Control Lechero, Cooperativa Limitada (ASCOL)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Cooperativa Asturiana de Control Lechero (ASCOL) para el desarrollo de un programa de mejora genética de la cabaña ganadera asturiana de raza firsona durante el año 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: EUR 0,44 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 14.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Milchkühen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 — Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/ascol.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36720 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación española de criadores de ganado vacuno selecto de raza Asturiana de los Valles (ASESAVA)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación española de criadores de ganado vacuno selecto de raza Asturiana de los Valles para el mantenimiento del libro genealógico y el desarrollo del programa de mejora genética de dicha raza en 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: EUR 0,48 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 14.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von anderen Rindern

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/aseava.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36721 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación Española de Criadores de Ganado Vacuno Selecto de raza Asturiana de la Montaña (ASEAMO)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación Española de Criadores de Ganado Vacuno Selecto de raza Asturiana de la Montaña para el mantenimiento del libro genealógico y del desarrollo de un programa de conservación de dicha raza en 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: EUR 0,13 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 14.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von anderen Rindern

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/aseamo.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36722 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Oveya Xalda de Asturias (ACOXA)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación de Criadores de Oveya Xalda de Asturias para el mantenimiento del libro genealógico y el desarrollo del programa de conservación de dicha raza durante 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: EUR 0,03 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Schafen und Ziegen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 — Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/acoxa.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36723 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Pita Pinta Asturiana (ACPPA)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación de Criadores de Pita Pinta Asturiana para el mantenimiento del libro genealógico y el desarrollo del programa de conservación de dicha raza en 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: EUR 0,01 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 14.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Geflügel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/acppa.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36724 (13/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: ASTURIAS

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Ponis de Raza Asturcón (ACPRA)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación de Criadores de Ponis de Raza Asturcón para el mantenimiento del libro genealógico y el desarrollo del programa de conservación de dicha raza en 2013.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: EUR 0,13 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100,00 %

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 14.6.2013-31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Pferden und Eseln

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agroganadería y Recursos Autóctonos del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 3a planta

33005 Oviedo — ASTURIAS

Internetadresse: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Ganaderia/ayudas/genetica/acpra.pdf

Sonstige Auskünfte: —


29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/65


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 190/04)

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36385 (13/X)

Mitgliedstaat

Lettland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Latvia

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

valsts aģentūra “Latvijas Investīciju un attīstības aģentūra”

Pērses iela 2, Rīga, Latvija, LV-1442

www.liaa.gov.lv

Name der Beihilfemaßnahme

Atbalsts darba vietu radīšanai

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

2012.gada 13.marta Ministru kabineta noteikumi Nr.179 “Noteikumi par darbības programmas “Cilvēkresursi un nodarbinātība” papildinājuma 1.3.1.1.6.apakšaktivitāti “Atbalsts darba vietu radīšanai””

Darbības programma “Cilvēkresursi un nodarbinātība” (638. – 641. punkts)

Darbības programmas “Cilvēkresursi un nodarbinātība” papildinājums (208.7. – 208.12. punkts)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.11.2012-31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

LVL 7,00 (in Mio.)

Bei Garantien

LVL 7,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Komisijas lēmums 18.12.2007 ar ko pieņem darbības programmu Kopienas palīdzībai no Eiropas Sociālā fonda atbilstīgi konverģences mērķim Latvijas reģionos CCI 2007LV051PO001. – LVL 3,00 (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

50 %

0 %

Regelung

50 %

0 %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.likumi.lv/doc.php?id=246032#top

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36580 (13/X)

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

DEUTSCHLAND

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a,Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c,Nicht-Fördergebiete,Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt

www.kfw.de

Name der Beihilfemaßnahme

KfW-Programm Erneuerbare Energien „Speicher“

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

KfW-Gesetz, BGBI. I S.2427, Programmmerkblatt „KfW-Programm Erneuerbare Energien ‚Speicher‘“

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.5.2013-31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 25,00 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 25,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

https://www.kfw.de/media/pdf/download_center/foerderprogramme__inlandsfoerderung_/pdf_dokumente_2/6000002700_M_275_Speicher.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36584 (13/X)

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

ABRUZZO

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c,Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

GIUNTA REGIONALE — DIREZIONE SVILUPPO ECONOMICO E TURISMO

VIA PASSOLANCIANO N. 75

65127 PESCARA — ITALIA

http://www.regione.abruzzo.it/portale/index.asp

Name der Beihilfemaßnahme

BANDO PER LA PROMOZIONE SUL PROPRIO TERRITORIO REGIONALE DI INIZIATIVE DI LOCALIZZAZIONE, AMPLIAMENTO E AMMODERNAMENTO DI UNITA INDUSTRIALI, ATTRAVERSO CONTRATTI DI SVILUPPO LOCALI — TITOLO IV PROGETTI DI RICERCA INDUSTRIALE E SVILUPPO SPERIMENTALE

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

PAR FA ABRUZZO 2007-2013 APPROVATO CON D.G.R. N. 458 DEL 4 LUGLIO 2011 E MODIFICATO CON D.G.R. N. 556 DELL'8 AGOSTO 2011 CON ALLEGATO A. PRESA D'ATTO DA PARTE DEL CIPE CON DELIBERAZIONE DEL 30.9.2011 G.U. SERIE GENERALE N. 47 DEL 25.2.2012.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

29.3.2013-30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 10,00 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 10,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://www.regione.abruzzo.it/portale/index.asp?modello=avvisoSing&servizio=le&stileDiv=sequence&template=default&tom=2497&b=avviso

 

http://bura.regione.abruzzo.it/bollettinoaccess.aspx?id=49993&tipo=Speciali&numero=35&data=29+Marzo+2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36585 (13/X)

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

ABRUZZO

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

GIUNTA REGIONALE — DIREZIONE SVILUPPO ECONOMICO E TURISMO

VIA PASSOLANCIANO N. 75

65127 PESCARA — ITALIA

http://www.regione.abruzzo.it/portale/index.asp

Name der Beihilfemaßnahme

BANDO PER LA PROMOZIONE SUL PROPRIO TERRITORIO REGIONALE DI INIZIATIVE DI LOCALIZZAZIONE, AMPLIAMENTO E AMMODERNAMENTO DI UNITA INDUSTRIALI, ATTRAVERSO CONTRATTI DI SVILUPPO LOCALI — TITOLO III PROGETTI RELATIVI AD INVESTIMENTI IN AREE DIVERSE DA QUELLE DI CUI ALL'ART. 107 3, C) TFUE

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

PAR FAS ABRUZZO 2007-2013 APPROVATO CON D.G.R. N. 458 DEL 4 LUGLIO 2011 E MODIFICATO CON D.G.R. N. 556 DELL'8 AGOSTO 2011 CON ALLEGATO A. PRESA D'ATTO DA PARTE DEL CIPE CON DELIBERAZIONE 30.9.2011 G.U. SERIE GENERALE N. 47 DEL 25.2.2012

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

29.3.2013-30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 10,00 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 10,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://www.regione.abruzzo.it/portale/index.asp?modello=avvisoSing&servizio=le&stileDiv=sequence&template=default&tom=2497&b=avviso

 

http://bura.regione.abruzzo.it/bollettinoaccess.aspx?id=49993&tipo=Speciali&numero=35&data=29+Marzo+2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36586 (13/X)

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

ABRUZZO

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

GIUNTA REGIONALE — DIREZIONE SVILUPPO ECONOMICO E TURISMO

VIA PASSOLANCIANO N. 75

65127 PESCARA — ITALIA

http://www.regione.abruzzo.it/portale/index.asp

Name der Beihilfemaßnahme

BANDO PER LA PROMOZIONE SUL PROPRIO TERRITORIO REGIONALE DI INIZIATIVE DI LOCALIZZAZIONE, AMPLIAMENTO E AMMODERNAMENTO DI UNITA INDUSTRIALI, ATTRAVERSO CONTRATTI DI SVILUPPO LOCALI — TITOLO II — PROGETTI RELATIVI AD INVESTIMENTI NELLE AREE 107 3, C) TFUE

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

PAR FAS ABRUZZO 2007-2013

APPROVATO CON D.G.R. n.458 del 4 luglio 2011

E MODIFICATO CON D.G.R. n.556 dell'8 Agosto 2011 con allegato A. PRESA D'ATTO DA PARTE DEL CIPE CON DELIBERAZIONE DEL 30.9.2011 G.U. SERIE GENERALE N. 47 DEL 25.2.2012

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

29.3.2013-30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

Art des Beihilfeempfängers

KMU,Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

EUR 10,00 (in Mio.)

Bei Garantien

EUR 10,00 (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regelung

15 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://www.regione.abruzzo.it/portale/index.asp?modello=avvisoSing&servizio=le&stileDiv=sequence&template=default&tom=2497&b=avviso

 

http://bura.regione.abruzzo.it/bollettinoaccess.aspx?id=49993&tipo=Speciali&numero=35&data=29+Marzo+2013


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/70


STAATLICHE BEIHILFE — HELLENISCHE REPUBLIK

Staatliche Beihilfe SA.31155 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2010/N) — Staatliche Beihilfe für die Hellenic Postbank S.A. durch die Gründung und Kapitalisierung der Brückenbank „New Hellenic Postbank S.A.“

Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 190/05)

Mit Schreiben vom 6. Mai 2013, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission die Hellenische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Beihilfe/Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen.

Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Beihilfemaßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

Alle Stellungnahmen werden der Hellenischen Republik übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

VERFAHREN

Am 18. Januar 2013 gründeten die griechischen Behörden das Kreditinstitut „New TT Hellenic Postbank S.A.“ („New TT“) für eine begrenzte Dauer. New TT übernahm die soliden Geschäftszweige der ehemaligen TT Hellenic Postbank S.A. („TT“). In diesem Zusammenhang erhielt New TT eine staatliche Beihilfe in Höhe von 4,6 Mrd. EUR vom griechischen Finanzstabilisierungsfonds („Hellenic Financial Stability Fund“/„HSFS“).

Darüber hinaus erhielt TT am 25. Mai 2009 eine Kapitalspritze in Höhe von 224.96 Mio. EUR im Rahmen des griechischen Hilfspakets (1). Per Beschluss vom 16. Mai 2012 (2) in der Beihilfesache SA.34115 (2012/NN) zur Abwicklung der T Bank S.A., die im Dezember 2011 vorgenommen wurde, genehmigte die Kommission eine Abwicklungsbeihilfe in Höhe von rund 678 Mio. EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten, die sie auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansah.

BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DES VON DER KOMMISSION ERÖFFNETEN VERFAHRENS SIND

Zunächst stattete der HFSF New TT am 18. Januar 2013 mit einem Anfangskapital in Höhe von 500 Mio. EUR aus.

Da zweitens die von TT auf New TT übertragenen Geschäftstätigkeiten ein Volumen aufwiesen, bei dem die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten mit 4,1 Mrd. EUR unterschritten, deckte der HFSF die sogenannte Finanzierungslücke durch Ausgabe von EFSF-Anleihen in Höhe von 4,1 Mrd. EUR an New TT ab.

Drittens erhielt TT am 25. Mai 2009 eine Kapitalspritze in Höhe von 224,96 Mio. EUR im Rahmen des griechischen Hilfspakets.

Viertens nahm die Bank of Greece am 17. Dezember 2011 die Abwicklung der T Bank mittels eines Transferauftrags für ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf TT vor. Da der Wert der übertragenen Verbindlichkeiten über dem Wert der übertragenen Vermögenswerte lag, wurde die entsprechende Finanzierungslücke in Höhe von 676 956 514 EUR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abwicklungsmechanismus des „Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund“ („HDIGF“) gedeckt.

BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

Was zunächst i) die Kapitalspritze in Höhe von 0,5 Mrd. EUR und ii) die Deckung der Finanzierungslücke in Höhe von 4,1 Mrd. EUR durch den HFSF zugunsten von New TT betrifft, sieht die Kommission beide Beihilfemaßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV an. Was zweitens die Rekapitalisierung von TT im Jahr 2009 betrifft, so kam die Kommission bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Regelung genehmigt wurde (3), zu der Auffassung, dass die entsprechende Rekapitalisierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Was drittens die Abwicklungsbeihilfe an die T Bank betrifft, hielt die Kommission in ihrem Beschluss vom 16. Mai 2012 (4) fest, dass die Intervention durch den Abwicklungsmechanismus des HDIGF eine staatliche Beihilfe darstellt.

Die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Maßnahmen ist Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.

Was die Würdigung der Vereinbarkeit der oben genannten Maßnahmen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV betrifft, so wurden sie von der Kommission auf der Rechtsgrundlage der Bankenmitteilung (5), der Mitteilung über die Rekapitalisierung (6) und der Mitteilung über die Umstrukturierung (7) geprüft.

Was die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt betrifft, sieht die Kommission die Form der Kapitalzuführung und die Deckung der Finanzierungslücke für New TT als Rettungsbeihilfe an, mit der die Finanzstabilität des griechischen Bankensystems und der griechischen Wirtschaft insgesamt wiederhergestellt werden soll. Zu diesem Zeitpunkt zweifelt die Kommission jedoch daran, ob der Betrag von 4,6 Mrd. EUR (0,5 Mrd. EUR in Form von Kapital und 4,1 Mrd. EUR in Form der Deckung der Finanzierungslücke) auf das Minimum beschränkt ist, und fordert die Beteiligten zu entsprechenden Stellungnahmen auf. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass beide Maßnahmen als Rettungsbeihilfen auf kurzfristige Sicht angemessen sind. Allerdings fordert sie aber auch die rasche Einführung der Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen nicht zur Finanzierung von Wachstum oder von Maßnahmen verwendet werden, die zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit nicht unbedingt erforderlich sind.

Was die die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität im Rahmen der Mitteilung über die Umstrukturierung betrifft, zweifelt die Kommission daran, dass New TT gemäß dem der Kommission am 29. Januar 2013 übermittelten und im März 2013 aktualisierten Umstrukturierungsplan allein dazu in der Lage ist. Die in diesem Plan vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erwirtschaftung künftiger Gewinne scheinen sehr begrenzt zu sein. Diese Zweifel betreffen insbesondere den begrenzten Personalabbau und die begrenzte Schließung von Zweigniederlassungen sowie die eingeschränkte Nutzung von Synergien, d. h. die volle Integration der T Bank. In diesem Zusammenhang hegt die Kommission Zweifel daran, dass New TT über die Ressourcen zur Erreichung der Ziele des Umstrukturierungsplans und insbesondere zur Erwirtschaftung der geplanten künftigen Gewinne verfügt. Folglich läuft New TT Gefahr, zu einer Brückenbank zu werden, die wiederholt staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen muss. Deshalb vertritt die Kommission zurzeit die Auffassung, dass die Reintegration von TT in eine größere existenzfähige Finanzgesellschaft die Überlebenschancen von New TT erhöhen würde. Alle Beteiligten werden deshalb aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.

Was die Lastenteilung und die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum betrifft, zweifelt die Kommission an letztgenanntem Aspekt. Insbesondere glaubt die Kommission nicht, dass die Umstrukturierungskosten auf das Minimum beschränkt sind, da New TT als Einzelgesellschaft umzustrukturieren ist, was die Umstrukturierungskosten in die Höhe treibt. Alle Beteiligten werden deshalb aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass ein Großteil der Verluste von TT in den letzten Jahren aus einem Schuldenerlass zugunsten des Staates stammt, d. h. im Rahmen eines Verzichts bei Beteiligungen des privaten Sektors und einer weitgehend unter pari erfolgten Veräußerung griechischer Staatsanleihen Ende 2012. Diese Maßnahmen könnten einer Zahlung von TT an den griechischen Staat gleichgestellt werden und folglich eine niedrigere Vergütung der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe rechtfertigen, um die Kapitallücken aus dem Schuldenerlass zugunsten des Staates zu schließen. Alle Beteiligten sind aufgefordert, zu diesem Aspekt Stellung zu nehmen.

Im Hinblick auf eine Wettbewerbsverzerrung kann festgehalten werden, dass TT wesentlich mehr griechische Staatsanleihen im Verhältnis zu seiner Größe hielt als andere griechische Banken. Zurzeit vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine derart umfangreiche Investition in diese Anleihen einem unangemessenen Risikoverhalten gleichkommen könnte. Alle Beteiligten werden deshalb aufgefordert, hierzu ebenfalls Stellung zu nehmen.

Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.

SCHREIBEN

„The Commission wishes to inform the Hellenic Republic that, having examined the information supplied by your authorities on the aid measures referred to above, it has decided to initiate the procedure laid down in Article 108(2) of the Treaty on the Functioning of the European Union ("TFEU").

1.   PROCEDURE

(1)

On 19 November 2008 (8), the Commission approved the Greek support measures for the credit institutions designed to ensure the stability of the Greek financial system (the "Scheme").

(2)

On 25 May 2009, TT Hellenic Postbank S.A. ("TT") received a capital injection of EUR 224.96 million under the Scheme.

(3)

The Greek authorities submitted information to the Commission on TT in February, March, May and June 2010.

(4)

By letter of 30 June 2010, the Commission's services requested the restructuring plan for TT to be submitted by 1 September 2010.

(5)

By letter of 22 July 2010, the Greek authorities requested an extension of the deadline for the submission of the restructuring plan until 30 September 2010. The Commission services agreed to the extension of the deadline on 23 August 2010.

(6)

On 1 October 2010, the Greek authorities submitted the initial restructuring plan for TT.

(7)

The restructuring plan was discussed between the Greek authorities and the Commission services in a series of meetings, teleconferences and other information exchanges between October 2010 and May 2011, in particular - amongst others - on 6 and 14 October 2010, 8 November 2010, 27 December 2010, 26 January 2011, 23 March 2011 and 13 April 2011.

(8)

On 17 December 2011, the Bank of Greece ("BoG") proceeded with the resolution of T Bank S.A. ("T Bank") by ordering a transfer of its good assets and liabilities to TT, which was already a shareholder of T Bank (holding around 32.9 % of its shares).

(9)

In March 2012, Greece and the EU/ECB/IMF updated the Memorandum of Economic and Financial Policies ("MEFP"). The MEFP sets out, among other economic and financial policies, that the Greek authorities have initiated an orderly resolution of TT through a Purchase and Assumption ("P&A") transaction. TT had been classified as non-viable in the framework of the viability assessment of all the Greek banks carried out by the BoG and its advisors, in consultation with the EU/ECB/IMF.

(10)

By decision of 16 May 2012 in State aid case SA.34115 (2012/NN) on the Resolution of T Bank (9), the Commission authorised an intervention by the Resolution scheme of the Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund ("HDIGF") for an amount of EUR 676 956 514 as compatible with the internal market on the basis of Article 107(3)(b) TFEU for a period of six months. In that decision, the Commission required the Greek authorities to submit an updated restructuring plan for TT within six months. That plan was to take into account the integration of T Bank's activities into TT. In the decision of 16 May 2012 the Commission could not definitively conclude on the compatibility of the resolution aid to T Bank since the buyer of the bank's activities – TT – was itself an aided bank on which the Commission had not yet taken a decision on its restructuring, as well as on the restoration of TT's long-term viability. The Commission could therefore not conclude on whether the transfer of T Bank to TT was an adequate way to restore the viability of the transferred entity.

(11)

Further correspondence took place between the Greek authorities and the Commission services between May and December 2012.

(12)

In January 2013, the Greek authorities submitted a draft restructuring plan for a bridge bank of TT. Due to the absence of buyers for TT, no P&A transaction (as envisaged in the MEFP) could take place and the creation of a bridge bank was considered as the only remaining solution for the resolution of TT. The bridge bank received aid from the Hellenic Financial Stability Fund (10) ("HFSF") which (a) covered the so-called "funding gap" of the transferred perimeter and (b) provided the bridge bank with initial share capital.

(13)

The establishment of the bridge bank and its restructuring plan were discussed by the Greek authorities and the Commission services in a series of meetings, teleconferences and other information exchanges between January and March 2013, in particular - amongst others – on 8, 11, 15, 22, 23 and 30 January and 12 March 2013.

(14)

For reasons of urgency, the Hellenic Republic exceptionally accepts that the present decision is adopted in the English language.

2.   DESCRIPTION

2.1   TT Hellenic Postbank S.A.

(15)

TT was established in 1902 under the framework of the Hellenic Post Office Organisation. Until 2006, TT was a State-controlled special credit institution with activities limited to the granting of mortgages and consumer loans to public servants and publicly-owned companies. After having acquired a banking licence in 2006, TT expanded its activities to corporate finance and retail lending. In the same year, TT became listed on the Athens Stock Exchange through a public offering of 34.84 % of its existing shares. The Hellenic Republic remained its largest shareholder.

(16)

TT has a market share of 6 % in terms of deposits in Greece.

(17)

In 2009, when it received its first recapitalisation, TT had 146 own branches and 2 554 employees. TT had a balance sheet showing total assets of approximately EUR 16 billion and risk weighted assets ("RWA") of EUR 7.5 billion.

(18)

TT has a cooperation agreement with the Hellenic Post Office to market its products in approximately 800 branches of the latter. The contribution of that additional network to TT's services is 7 % of TT's total deposit base (which amounted to approximately EUR 12 billion in 2009).

(19)

Compared to its size, TT has a relatively large deposit base. TT had a loan-to-deposit ratio of less than 100 % in 2009.

(20)

On 25 May 2009, TT got a capital injection of EUR 224.96 million (corresponding to circa 2.9 % of its RWA at that time) under the Scheme (11) because its bank capital adequacy ratio ("CAR") was under the 10% minimum threshold set by the BoG for it.

(21)

On 3 July 2009, TT issued common shares in amount of EUR 526.3 million, which were then placed on the market. After the completion of the capital increases of May and July 2009, the bank's CAR amounted to approximately 17 %. TT's shareholding structure following the share capital increase of July 2009 was as follows: the Hellenic State with 44.04 % of which 10% was held through the Hellenic Post Office; individuals with 24.9 %; legal entities (domestic) owning 22.04 %; legal entities (international) owning 7.81 % and; own shares corresponding to 1.21 % ownership.

(22)

In April 2010, TT acquired 32.9 % of the share capital of Aspis Bank for an amount of EUR 28.56 million. After the acquisition, Aspis Bank was rebranded as T Bank. When that bank was acquired by TT, it was in a poor economic situation with the lowest capital adequacy among the Greek banks, insufficient liquidity and profitability.

(23)

Other participations held by TT are: (i) Post insurance (50 % shareholding), a company promoting and selling insurance and banc assurance products; and (ii) Attica Bank (22.4 % shareholding), one of the smallest banks (1.1 % market share in terms of total assets) in Greece.

(24)

On 17 December 2011, the BoG proceeded with the resolution of T Bank through a transfer order of its assets and liabilities to TT and at the same time, with the withdrawal of T Bank's license. T Bank was put into liquidation. TT acquired the package of assets and liabilities of T Bank as it had made the highest bid in the framework of an unconditional tender procedure open to other banks. The value of the net assets transferred from T Bank to TT at the resolution date amounted to EUR 1.5 billion (12). TT took over 75 branches with 853 employees of T Bank.

(25)

As a result, TT's total assets increased by 16 % to EUR 18 billion and its deposits by 15 % to EUR 13.5 billion, compared to the standalone basis (13). The acquisition of T Bank's assets had a negative impact on TT's capital adequacy due to the capital shortage of T Bank. However, TT's CAR stayed well above supervisory limit at the time as, on the consolidated basis, its CAR amounted to 15.7 %.

(26)

In March 2012, the BoG, based on an own ‧viability framework‧ methodology applied to the entire Greek banking system, declared TT to be an unviable bank as it was highly unlikely that TT could remain viable under its current state. The situation of TT gave rise several concerns. Firstly, TT booked an exceptionally high loss in 2011, due to the Private Sector Involvement (14) ("PSI"). TT had held a portfolio of Greek government bonds ("GGB") which, compared to its balance sheet size, was much higher than that of the other Greek banks. As a result of that very large loss, TT's capital became deeply negative. Secondly, TT faced a structural problem of a low profitability which had lasted since 2008.

(27)

The updated MEFP of March 2012 gives a preference to an orderly resolution of TT via a P&A transaction, implying that TT's good assets and liabilities would be put for sale to another existing bank. For that purpose, the BoG launched a call for an expression of interest to third parties for acquiring TT's good assets in December 2012. Three Greek banks expressed preliminary informal interest; however, by the deadline of 11 January 2013 for submitting binding offers, the Greek authorities had not received any such offers.

(28)

Therefore, in the absence of buyers, the Greek authorities considered that the creation of a bridge bank was the only remaining solution for the resolution of TT.

2.2.   New TT Hellenic Postbank S.A.

(29)

On 18 January 2013, in the context of the Greek resolution framework (15) and in line with the provisions in the MEFP regarding the resolution of TT by January 2013, the Greek authorities announced the immediate creation and capitalisation of a temporary credit institution (a bridge bank) “New TT Hellenic Postbank S.A.” ("New TT"), following a decree adopted by the Ministry of Finance (16) on a proposal by the BoG. In that context, the HFSF covered the so-called "funding gap" of the transferred perimeter i.e. the difference between the fair value of the assets transferred to New TT and the nominal value of the liabilities transferred to it. Since the former is lower than the latter, New TT had received a package having a negative value, which was compensated by a grant from the HFSF. In addition, the HFSF provided initial share capital to New TT amounting to EUR 500 million, fully and immediately paid up by the HFSF. As a consequence, HFSF is the sole shareholder of New TT. TT's bank licence was terminated.

(30)

TT's sound business activities were transferred to New TT, in accordance with the recommendation of the BoG (17). Therefore, all the contractual relationships of TT with third parties were transferred to New TT. New TT received TT assets and liabilities such as cash, retail deposits and performing loans, central bank funding, GGB and T-Bills. Overall, EUR 10.8 billion assets ("Transferred Assets") were transferred to New TT.

(31)

A total amount of EUR 1.2 billion net assets were left into TT. In particular, non-performing loans, tax assets and liabilities of TT, and levies and duties of any kind were included in "non-transferred" items. Those residual assets remaining in TT will be resolved through liquidation.

(32)

New TT was only fully operational as from 21 January 2013 as the operations of New TT were suspended from 4 to 21 January due to a strike of its employees. After the trade unions approved the tentative deal as regards the employment contracts, the operations of New TT could be resumed.

(33)

On 30 January 2013, New TT signed new contracts with all the employees of TT. In that context, New TT reduced its annual personnel costs on average by 30% and started with 2 998 employees of TT as well as another 358 outsourced employees, resulting in a total bank staff of 3 356. New TT has a network of 217 branches and 300 automated teller machines ("ATM").

2.3   New TT's restructuring plan

(34)

On 29 January 2013, the Greek authorities submitted an initial restructuring plan for New TT. The draft was updated in March 2013. The plan foresees the restructuring to take place between 2013 and 2017 ("the restructuring period")

(35)

The main strategic objective of New TT is to improve the bank's investor attractiveness and financial results with the aim of selling it to a third party. For that purpose, New TT's restructuring plan foresees an employee cost reduction with the implementation of a Voluntary Retirement Scheme ("VRS"), as well as operating cost reductions assuming a steady amount of assets.

(36)

Firstly, the VRS targets between 520 and 900 exits at a cost of approximately EUR 39 - 45 million, depending on the take-up by employees. A fully subscribed VRS would allow for annual savings of EUR 22 million. However, it is currently not clear when the VRS will be implemented. Moreover, there is still no concrete plan on the table as regards the future of the 358 outsourced staff that New TT employs.

(37)

In a base scenario assuming the implementation of the VRS, the restructuring plan foresees a steady number of employees of 2 478 during the restructuring period. According to the plan, the number of branches will also remain steady, at 197 during the same period, resulting in 12.6 employees per branch as from 2013 until 2017. 20 branches have been closed since the creation of New TT.

(38)

Secondly, regarding the reduction of operating costs, an agreement with the Hellenic Post Office has been achieved in order to reduce the network usage cost. In addition, New TT has already simplified its organizational structure, reducing its seven main divisions to five, a 29 % reduction in the number of departments. The plan also foresees a reduction in marketing and promotional costs. Non-essential on-going projects will be, or already have been, stopped.

(39)

Furthermore, New TT intends to re-price its loans and deposits in order to achieve a significant increase in its net interest income. On that basis, the plan foresees that New TT would become profitable again in 2014-2015. In the base scenario, its net interest income would increase from EUR 132 million in 2013 to EUR 325 million in 2017, while its total operating income would increase from EUR 156 million in 2013 to EUR 339 million in 2017. New TT's personal expenses would be reduced to EUR 80 million in 2017, against equivalent expenses of EUR 149 million in 2012 for TT. Other operating costs would decrease by approximately 15 % from EUR 95 million in 2012 (compared to TT) to an annual average of EUR 80 million in the period 2015-2017. New TT's profit after tax would amount to EUR 123 million in 2017, resulting in a return on equity ("RoE") of 15.2 % in 2017.

(40)

As regards assets, New TT aims to have a relatively steady amount of total assets, of around EUR 12.5 billion during the restructuring period. New TT intends to shift its assets mix from core lending activities of mortgages and consumer loans into corporate banking. New TT's corporate lending activities are expected to double in the restructuring period, i.e. from EUR 1 billion to EUR 2.1 billion.

(41)

As regards funding, the ECB's exposure will be totally eliminated and 100 % of emergency liquidity assistance ("ELA") funding dependence will be replaced with market funding. The bank's deposit base will, on the other hand, remain stable.

2.4.   Aid measures

(42)

There are four aid measures which are relevant to the situation of TT, which will be described in chronological order. Firstly, on 25 May 2009, TT got a capital injection of EUR 224.96 million (corresponding to approximately 2.9 % of the bank's RWA at that time) in the form of preference shares under the Scheme (18) ("measure C"). The injection was made because TT's CAR amounted to 8 %, which was below the minimum threshold of 10 % set by the BoG. The measure increased TT's CAR from 8.74 % (as of March 2009) to 10.96 %.

(43)

That capital injection took the form of the issuance by TT of 60 800 000 non-voting, non-listed, non-transferable, tax deductible, non-cumulative preference shares. The issue price of EUR 3.70 for each share was fully subscribed and paid by the Hellenic Republic with bonds of equivalent value (19). Those preference shares pay a non-cumulative dividend of 10 %, subject to meeting the minimum CAR requirements set by the BoG and to the availability of after-tax net profits or distributable reserves in accordance with article 44a of C.L. 2190/1920. During the five years following the issuance of the preference shares, the Greek Ministry of Finance could either convert the preference shares into ordinary shares in case of insufficient regulatory capital, or redeem TT's preference shares.

(44)

Secondly, on 17 December 2011, the BoG proceeded with the resolution of T Bank by ordering the transfer of its assets and liabilities to TT and withdrawing T Bank's license, in accordance with the law on resolution (Law 4021/2011). T Bank was put into liquidation. In that context, the fair value of the liabilities transferred from T Bank to TT amounted to EUR 2 160 182 164 and the fair value of the transferred assets amounted to EUR 1 483 225 650. The difference was a so-called "funding gap" of EUR 676 956 514, which was covered by the Resolution Scheme of the HDIGF ("measure D"). (20)

(45)

Thirdly, on 18 January 2013, the HFSF provided New TT with its initial capital of EUR 500 million, in exchange for which the HFSF received common shares with a nominal value of EUR 1 each ("measure A").

(46)

Finally, the Transferred Activities from TT to New TT contained a funding gap of EUR 4.1 billion resulting from the difference between assets and liabilities. As a result, the HFSF, by taking over the obligations of the HDIGF (in line with the provisions of L. 4051/2012 which clarify that, as from February 2012, the HFSF will take over HDIGF's obligation), made up for that funding gap by granting EFSF bonds worth EUR 4.1 billion to New TT ("measure B"). The measure was granted on 18 January 2013.

(47)

Table 1 summarizes those four aid measures.

Table 1:   Overview of the aid measures

 

Nature of aid

Legal entity which formally received the aid measure

Aid amount

(in EUR million)

Measure A

Recapitalisation

New TT

(bridge bank)

500

Measure B

Funding gap

New TT

(bridge bank)

4 100

Aid to the other entities

Measure C

Recapitalisation

TT

224.96

Measure D

Funding gap

TT

678

3.   ASSESSMENT

3.1   Existence of State aid within the meaning of Article 107(1) TFEU and quantity of State aid

(48)

The Commission has to first assess whether measures A, B, C and D constitute State aid within the meaning of Article 107 (1) TFEU. According to that provision, State aid is any aid granted by a Member State or through State resources in any form whatsoever which distorts, or threatens to distort, competition by favouring certain undertakings or the production of certain goods, in so far as it affects trade between Member States.

Measure A

(49)

The Commission notes that the capital injection by the HFSF into New TT, amounting to EUR 500 million (Measure A), was provided by the HFSF, an entity set up and financed by the Greek State. In the Commission decision approving the recapitalisations under the HFSF as compatible State aid (21), the Commission notes that the HFSF receives its resources from the State and its activities are considered imputable to the State. It will stay in place until 2017 and after that its profits or losses will be borne by the State. (22) In the present case, the Commission similarly concludes that measure A was financed by the State or through State resources.

(50)

The Commission further notes that the capital injection provided a selective advantage to New TT, since it was a measure concerning New TT alone which enabled it to obtain capital it could not have found on the market. Given TT's precarious financial situation and the challenging economic situation in Greece which directly affects the banking sector, it is highly doubtful that any private investor would have injected capital into New TT under those conditions.

(51)

Furthermore, New TT, although a bridge bank, competes with other banks amongst which are subsidiaries and branches of foreign banks. Even if there has been a general withdrawal of foreign banks from the Greek market (e.g. sale of their Greek banking activities by Credit Agricole, Société Générale and BCP), any selective advantage may affect the timing and condition of a return of some foreign banks to the Greek market. Therefore, the capital injection may have an effect on trade and may also distort competition between the Member States.

(52)

The Commission concludes therefore that the capital injection by the HFSF into New TT constitutes State aid for the purposes of Article 107(1) TFEU.

Measure B

(53)

As regards measure B, the Commission notes that it was also granted by the HFSF. Therefore, on the basis of the above argument for measure A as described in the recital 49, the Commission considers that measure B contains State resources and is imputable to the State.

(54)

As regards the existence of a selective advantage, it should be recalled that measure B is a grant by the HFSF to New TT that covers a funding gap between the fair value of the assets transferred from TT and the nominal value of the transferred liabilities. Because that package of assets and liabilities had a negative value of more than EUR 4 billion, if measure B had not been granted to New TT, it would not have been possible to transfer TT's activities to another legal entity. They would then have been left in the liquidated TT and hence discontinued. Measure B thus allows the continuation within New TT of the economic activities previously carried out within TT. As measure concerns the transferred activities of TT and no other market operator it is by definition selective. The Commission considers New TT to be the economic beneficiary of the measure as it harbours TT's economic activities which continue to exist thanks to measure B.

(55)

In its earlier decisions (23) on resolution supported by State measures, the Commission already observed that all the key productive banking assets (employees, branches, deposits, part of the loans, as well as central services and infrastructure) were transferred to the bridge bank or to the buying bank. No private investor would have made such an investment if the funding gap was not covered.

(56)

Measure B distorts competition and affects trade for the reasons already developed in respect of measure A at recital 51. That selective advantage distorts competition by keeping the transferred activities alive and allowing them to continue competing on the market (24), when the BoG declared TT to be unviable.

(57)

The Commission concludes therefore that the capital injection into New TT by the HFSF aimed at covering the funding gap constitutes State aid falling for the purposes of Article 107(1) TFEU.

Measure C

(58)

As regards the recapitalisation of TT in 2009 (Measure C), that capital injection was granted under the Scheme (25). In the decision approving the Scheme, the Commission already concluded that recapitalisations granted under that Scheme would constitute State aid.

Measure D

(59)

The Commission recalls that it has already established in its decision of 16 May 2012 (26) that measure D, the intervention by the Resolution scheme of the HDIGF in the amount of approximately EUR 0.68 billion in favour of T Bank's assets which were transferred to TT, constitutes State aid.

3.2   Compatibility of the aid

3.2.1.   Legal basis for the compatibility assessment

(60)

Article 107(3)(b) TFEU provides the legal basis for the Commission to declare aid compatible with the internal market if it is intended “to remedy a serious disturbance in the economy of a Member State”. The Commission has acknowledged in several recent Greek State aid cases in the banking sector that there is a threat of serious disturbance in the Greek economy and that State support of banks is suitable to remedy that disturbance. (27) Despite a slow global economic recovery that has taken hold since the beginning of 2010, the Commission still considers that the requirements for State aid to be approved pursuant to Article 107(3)(b) TFEU are fulfilled in view of the reappearance of stress in financial markets. In December 2011 the Commission confirmed that view by adopting the Communication (28) on the application, from 1 January 2012, of State aid rules to support measures in favour of banks in the context of the financial crisis which prolongs the application of those State aid rules.

(61)

In the light of the foregoing considerations, the Commission accepts that the capital injections by the HFSF (measure A) and the grant by the HFSF to cover the funding gap (measure B) can be analysed as State aid measures taken to avoid a serious disturbance in the economy of Hellenic Republic. In its decisions on the Scheme and on the resolution of T Bank, respectively, the Commission had already accepted that Article 107(3)(b) TFEU was the appropriate legal instrument to assess the recapitalisation of TT (measure C) and the resolution aid to T Bank (measure D).

3.2.2.   Compatibility assessment

(62)

The compatibility of the measures A, B, C and D with Article 107(3)(b) TFEU are assessed by the Commission in light of the Banking Communication (29), the Recapitalisation Communication (30) and the Restructuring Communication (31).

(63)

In line with the general principles underlying the State aid rules of the Treaty and taking into account the global financial crisis and the systemic risk associated with it, the Banking Communication (point 15) requires that all measures have to be:

a.

Appropriate: The aid has to be well-targeted in order to be able to achieve effectively the objective of remedying a serious disturbance in the economy;

b.

Necessary: The aid measure must, in its amount and form, be necessary to achieve its legitimate purpose of remedying a serious disturbance in the economy and must, therefore, not exceed the necessary minimum amount to attain that effect;

c.

Proportionate to the challenge faced: The distortions of competition resulting from the aid granted must be avoided or minimized as far as possible. Therefore, the aid measures must be designed in such a way as to minimize negative spill-over effects on competitors, other sectors and other Member States.

(64)

The Recapitalisation Communication further details the level of remuneration required for State capital injections.

(65)

Finally, the Commission should assess the measures under the Restructuring Communication, according to which a restructuring plan needs to: (i) demonstrate how the bank will restore long-term viability without State aid as soon as possible; (ii) address moral hazard by imposing appropriate own contribution ("burden-sharing") by the aid beneficiary to the restructuring costs; as well as (iii) ensure a competitive banking sector by limiting distortions of competition resulting from the aid granted, to the minimum necessary.

3.2.3.   Compatibility with the Banking and Recapitalisation Communications

(66)

The Commission will first assess whether measures A and B can be temporarily approved as rescue aid. It will then review the situation as regards the compatibility of measures C and D.

a.   Appropriateness of measures A and B

(67)

As regards the measure A, the capital injection from the HFSF was needed in order to have capital in New TT and to enable New TT to adhere to the minimum capital adequacy ratio set by the BoG.

(68)

The Commission considers that the capital injection of EUR 500 million is appropriate as rescue aid since it enabled the transfer of the economic activities of TT to New TT. Hence, the economic activities have not been wound-up. An immediate winding-up of TT's activities could have led to a bank run and could have triggered a serious disturbance on the Greek financial markets. A serious disturbance on the Greek financial markets could be avoided through the creation of New TT and the transfer of TT's economic activities into New TT.

(69)

On that basis, the Commission finds that the measure A is appropriate as rescue aid.

(70)

As regards measure B, the intervention by HFSF was needed in order to fill the gap between the fair value of TT's assets and the nominal value of its liabilities which were transferred to New TT.

(71)

The Commission considers that measure B is appropriate as rescue aid because it helps keep alive TT's economic activities which were transferred to New TT. Without measure B, those activities would not have been able to continue, as TT was on the verge of bankruptcy and in current difficult market conditions no bank would have acquired a package having a negative value (i.e. with the fair value of the assets lower than the fair value of the liabilities). The measure thereby ensures that financial stability in Greece is maintained in the short-term. On that basis, the Commission finds that the measure B is appropriate as rescue aid.

b.   Necessity of measures A and B – limitation of the aid to the minimum

(72)

According to the Banking Communication, the aid measure must, in its amount and form, be necessary to achieve the objective. It implies that the capital injection must be of the minimum amount necessary to reach the objective.

(73)

As regards measure A, the Commission has doubts that the amount is limited to the minimum necessary because the Member State envisages as one possible option that New TT is to be restructured on a stand-alone basis. The Commission doubts that the bank can be viable on a stand-alone basis. Hence, the Commission is of the opinion that State aid may be used for an option which is not realistic in the long-term. The Commission is of the opinion that the Hellenic Republic should also assess other options, which might be less expensive than the stand-alone option. At this stage the Commission is of the preliminary view that the stand-alone option might not be the cheapest option available and therefore it doubts that the State aid is limited to the minimum necessary. The Commission invites interested parties to provide comments on that issue.

(74)

As regards measure B, the Commission doubts that the amount exactly covers the difference between the fair value of the transferred assets and the nominal value of the transferred liabilities. That amount may be excessive. Therefore, the Commission would ask for more detailed information regarding the exact amount of assets and liabilities that were and were not transferred to New TT, as well as additional information regarding the pricing model used.

(75)

Furthermore, regarding the remuneration of measures A and B, the Commission has doubts on whether New TT will be able to sufficiently remunerate the State for the aid it received. The Commission observes that, in line with the Recapitalisation Communication, any recapitalisation of banks should, in principle, reflect the risk profile of the beneficiary, i.e. not fundamentally sound banks or, unviable banks, should pay higher remuneration than those that are fundamentally sound. The Commission notes that capital assistance to a bank which is unable to sufficiently remunerate the State for the received recapitalisation may only be accepted upon condition that (i) either the bank is wound-up, or (ii) a far-reaching restructuring plan is set-up, including a change in management and corporate governance where appropriate. In the present case, the Commission has doubts on whether New TT is a fundamentally sound bank and observes that New TT is not able to remunerate the measure A, the recapitalisation. In addition, no remuneration is foreseen for measure B, in the sense that the State did not receive any ownership rights in exchange. The coverage of the funding gap is therefore a definitive cost for the State without offsetting future revenues.

(76)

In conclusion, on a preliminary basis, the Commission considers that the forms taken by measures A and B to be necessary as rescue aid to achieve the objective of restoring financial stability in the Greek banking system and economy as a whole.

(77)

However, at this stage, the Commission doubts whether the amount of EUR 4.6 billion (measures A and B) is limited to the minimum. The Commission underlines that the absence of remuneration triggers a need for in-depth restructuring.

c.   Proportionality of measures A and B – measures limiting negative spill-over effects

(78)

The Commission notes that the legal entity TT will be liquidated and will exit the market. However, thanks to measures A and B, the economic activities of TT continue to exist in New TT, thereby producing negative spill-over effects. New TT should be rapidly subject to measures that will limit negative spill-over effects.

(79)

The Commission considers that measures A and B are proportionate as rescue aid in the short-term, but require measures to be introduced rapidly to ensure aid is not used to fund growth or measures not strictly necessary to restore viability.

d.   Compatibility of measures C and D

(80)

For measure C, the Greek authorities submitted a restructuring plan for TT Bank on 1 October 2010 in line with the requirement of the Scheme. Because of the rapid and substantial changes in the Greek banking sector since then, while there have been extensive exchanges between the Greek authorities and the Commission services, it has not yet been possible to take a final view on that restructuring plan. In the meanwhile, the situation of TT Bank has altered so significantly that the restructuring plan which was submitted in 2010 is no longer pertinent. It is therefore necessary, in line with point 16 of the Restructuring Communication, to examine measure C in light of the updated restructuring plan presented in March 2013.

(81)

In its decision of 16 May 2012, the Commission temporarily approved measure D, the resolution aid of T Bank, as compatible rescue aid for six months as from the date of adoption of that decision on the basis that the Greek authorities would submit to the Commission, within that six-month period, an updated restructuring plan for TT which took into account the integration of T Bank's activities into TT. In that decision of 16 May 2012, the Commission could not conclude that the transfer of T Bank's activities into TT allowed the restoration of their viability since TT was itself an aided bank required to submit a restructuring plan. The Commission could therefore not give a definitive approval of the aid to T Bank’s activities which were transferred to TT.

(82)

The decision of 16 May 2012 further concluded that the temporary authorisation of the aid would be automatically prolonged on submission of an updated restructuring until the Commission reached a final restructuring decision on TT's restructuring plan. (32)

(83)

The Commission first notes that no standalone restructuring plan for TT was submitted by the Greek authorities by the end of the six-month period. While the Commission regrets that omission by the Greek authorities, it accepts that delayed submission was understandable since, as indicated previously, it has been required in the meantime in the MEFP that TT be resolved. Moreover, the Greek authorities submitted a restructuring plan for New TT in January 2013 which deals with the activities transferred from T Bank to TT. It is therefore necessary to examine the compatibility of measure D as restructuring aid in light of the compliance with the Restructuring Communication of the plan submitted by the Greek authorities in January 2013 and updated in March 2013. Until the Commission has taken a final decision on measures A, B, C and D as restructuring aid, the Commission considers that Measure D can be approved provisionally as rescue aid.

3.2.4.   Compatibility with the Restructuring Communication

(84)

Because measures A, B, C and D all have the effect of allowing New TT to continue to operate on the market, the Commission must assess them individually and in combination in order to ensure that, as indicated in its Restructuring Communication, the restructuring plan will restore the viability of the company within a reasonable time span, that the aid granted by the measures is limited to the minimum necessary and ensures adequate burden-sharing, and that such aid is accompanied by measures which sufficiently limit distortions of competition.

3.2.4.1.   Restoration of long-term viability

(85)

Under the HFSF law, the HFSF has the obligation to sell the shares it owns in any bridge bank after a number of years. Since the obligation is only to sell the shares, it can be a sale to any type of investor. Thus the sale does not necessarily entail the integration of New TT into a larger banking group; New TT could remain a standalone bank with only change being that it would have a new shareholder, for instance, a private equity group. Given the uncertainty about the type of the future owner, the notified restructuring plan is based on the continuation of the operations of the bank on a stand-alone basis, i.e. not merged into a larger bank.

(86)

As the Commission has indicated in its Restructuring Communication, the restructuring plan must restore the viability of the company within a reasonable time span. In that regard, the Commission notes positively that New TT reduced on average by 30 % annual personnel costs in January 2013.

(87)

However, the Commission has doubts that New TT will be able to restore its long-term viability on a stand-alone basis, as planned in the restructuring plan submitted to the Commission.

(88)

According to the restructuring plan, New TT plans to be profitable as of 2014. However, the proposed measures to generate profits in the future are very limited. Firstly, it is not clear whether New TT will manage to further reduce its personnel. Currently, the bank seems overstaffed compared to the services New TT offers. Moreover, the implementation of the VRS is uncertain as regards the timing and the acceptance rate by the employees. In that context, the VRS targets up to 900 potential persons and New TT plans to reduce headcount by approximately 520, as described in recital (36). No further steps are proposed in the restructuring plan to reduce personnel costs. For instance, no further indications are given as regards the future of 358 outsourced staff.

(89)

As regards branches, no further closure of branches is foreseen beyond the closing of 20 branches already implemented since the creation of the bridge bank. Additionally, the branches of TT are in the main cities, especially in the Attica region. TT took over T Bank in 2011, which had a similar concentration of branches presence in the Attica region. A rationalisation of the branch network did not take place after the acquisition of T Bank. T Bank seems to remain operating as a separate entity, on a separate IT-platform as well as having a different risk management system. Therefore, the Commission has doubts whether the potential to achieve synergies has been used. It doubts that viability can be restored by keeping T Bank separate, which was itself a non-viable bank.

(90)

Beside those limited cost-cutting measures, New TT's restructuring plan foresees re-pricing of loans and deposits. New TT aims at decreasing the deposit margins on existing deposits while, at the same time, increasing loan margins on new loan production. In that respect, the restructuring plan foresees that the interest margins paid by New TT on deposits will be decreased by 150 basis points ("bp") during 2013-2014 and a further 60 bp during 2015-2017. Loan margins will on the other hand increase by 70bp during 2013-2017. On that basis the interest income of New TT would significantly increase from EUR 433 million in 2013 to EUR 615 million in 2017. However, the Commission doubts that such ambitious re-pricing can be successfully implemented without losing a significant amount of customers and without making risky lending.

(91)

In that respect, the Commission observes that New TT intends to double its corporate loan book. However, it is not clear how New TT intends to achieve that significant increase. In the past the corporate segment was relatively small compared to the other activities of TT because TT entered that segment only in 2009. That loan portfolio has generated significant losses since then. It is therefore doubtful whether New TT has the expertise to grow in that segment on a viable and profitable basis.

(92)

Therefore it is questionable whether New TT has the resources to achieve the increase of income planned in the restructuring plan.

(93)

Net interest income is an important income driver. If New TT does not manage to achieve the planned strong growth rate, it will not achieve the planned future profits or it will generate further losses in the future.

(94)

There is therefore a risk of New TT ending up as a bridge bank, repeatedly relying on State aid.

(95)

The Commission is at this stage of the opinion that the reintegration of TT into a larger viable financial company would increase the viability prospects of New TT. It would allow significant rationalisation of costs, would facilitate the re-pricing of deposits and of new loans, and would allow a wider range of products to be offered to customers, thereby achieving higher income through cross-selling.

(96)

The Restructuring Communication provides that if a bank cannot return to viability on a stand-alone basis, viability can be restored through a sale and integration into a larger entity. In that respect, point 17 of the Restructuring Communication clarifies that the sale of an ailing bank to another financial institution can contribute to restoring long-term viability, if the purchaser is viable and capable of absorbing the transfer of the ailing bank and may help restoring market confidence.

(97)

In conclusion, the Commission doubts that the restructuring plan submitted to the Commission on 29 January 2013 and updated in March 2013 will restore New TT's long-term viability. It therefore doubts that measures A and B can be found compatible with the Restructuring Communication.

(98)

Since the Commission has doubts about the restoration of the long-term viability of New TT which harbours the economic activities previously carried out within TT, including T Bank, the Commission has also to open a formal investigation procedure on whether measure D (coverage of the funding gap granted to the transferred activities of T Bank) and measure C (the recapitalisation of TT in 2009) offered a long-term solution for New TT's viability and hereby invites the Greek authorities to submit further information on that subject.

3.2.4.2   Burden-sharing and limitation of the aid to the minimum necessary

(99)

The Commission has doubts that the aid is limited to the minimum. In particular, the Commission doubts that the restructuring costs are limited to the minimum, because New TT is restructured on a stand-alone basis, which inflates the restructuring costs. The Commission doubts that New TT can be made viable on a stand-alone basis without incurring high costs, in particular to develop a sustainable personnel strategy, optimize the branch network, shift its assets mix to corporate lending and integrate T Bank, which includes developing a viable IT infrastructure and risk management structure. At this stage the Commission considers that the stand-alone option might not be the cheapest option and doubts that the State aid is limited to the minimum.

(100)

Concerning burden-sharing of shareholders and subordinated debt holders, the Commission notes that the shareholders and subordinated debt holders were not transferred to New TT but have remained in the entity in liquidation. Therefore, there is a high probability that they will lose their investments. That burden-sharing reduces the aid amount needed. Hence, the Commission considers that sufficient burden-sharing of shareholders and subordinated debt holders is achieved.

(101)

As regards the remuneration of the aid, the Greek State could expect to recover only part of the capital injections by the HFSF amounting to a total of EUR 500 million (Measure A). There will be no remuneration for the HFSF for covering the funding gap between assets and liabilities (Measure B). Further there is a very small likelihood of recovering much of the amount contributed by the HFSF. It is therefore highly probable that the EUR 4.1 billion granted is definitively lost.

(102)

Therefore the Commission considers that the burden-sharing, even if it probably represents the maximum of what is feasible for that distressed bank i.e. New TT, does not seem to meet the Communication's requirements. If that is the case, the absence of remuneration triggers the need for in-depth restructuring, both in terms of viability measures and in terms of measures to limit distortions of competition.

(103)

The Commission observes that a large part of the losses incurred in the last years stems from a waiver of debt in favour of the State i.e. through the PSI and through the sale of GGB to the State at a deep discount to par at the end of 2012. Those measures could be considered as equivalent to a payment by the bank to the State and therefore justify a lower remuneration on the subsequent recapitalisation aid granted by the State to cover the capital holes stemming from the debt waiver in favour of the State. The Member State authorities and interested parties are invited to comment on that view.

3.2.4.3   Distortion of competition

(104)

New TT has received EUR 4.6 billion of aid (EUR 0.5 billion in form of capital and 4.1 billion in form of "funding gap" coverage) which is a considerable amount of aid. That aid represents more than 70% of TT's RWA and more than 90% of New TT's RWA. Further the Commission notes that TT (which is the legal entity which previously performed the activities which are now harboured in New TT) had received aid in the past: TT received under the Scheme (33) a first capital injection of EUR 224.96 million in form of preference shares (measure C). Furthermore, on the resolution of T Bank, the transferred activities of T Bank, which were transferred to TT, received a resolution aid of approximately EUR 678 million (measure D). Such amounts of aid normally call for a deep restructuring and reduction of the market presence of the bank. Those requirements are even more acute if there is no remuneration of the aid, most of which will never be recovered. At the same time, a significant part of the losses which the bank incurred in recent years do not seem to stem from risk-taking activities but from the holding of government bonds. That factor may justify the view that the aid is creating fewer distortions of competition. However, it has also to be observed that TT was holding proportionally to its size far more GGBs than the other banks in Greece. At this stage, the Commission considers that apparently excessive investment in GGBs could reflect some inappropriate risk-taking. The authorities and interested parties are invited to comment on that view.

(105)

In terms of market presence, the Commission observes that the creation of the bridge bank is not a real resolution of TT as the restructuring plan of New TT foresees that New TT remains on the market nearly as TT was before.

(106)

TT was a medium-sized bank in Greece (approximately 6 % in terms of deposits). TT's assets and liabilities transferred into New TT are relatively small when compared with the size of the Greek banking system. Also, the bank has no foreign activities. Therefore, despite the exceptionally large aid amount, the distortions of competition caused by the aid to New TT could be considered to be rather limited.

(107)

However, to limit the risk that New TT would offer interest rates on deposits which are much higher than the interest rates on deposits of most of the competitors, a price leadership ban may be contemplated for New TT. Such a price leadership ban would decrease the probability that New TT uses the State aid to pay high interest rates and distorts competition on the market for deposits. Furthermore, to ensure that New TT does not expand its business and to limit the competition distortions, the Commission is of the view that some behavioural measures such as an acquisition ban and a ban on strong growth in lending would seem necessary.

(108)

At this stage, the Commission therefore doubts that sufficient measures are taken to limit undue distortions of competition.

3.3   Conclusion

(109)

In the light of the foregoing considerations, the Commission decides that measures A, B, C and D constitute State aid within the meaning of Article 107(1) TFEU and approves them provisionally as rescue aid. It doubts that those measures may be found compatible with the internal market pursuant to Article 107(3)(b) TFEU as restructuring aid, as they do not seem to comply with the requirements of the Restructuring Communication.

The Commission has accordingly decided to consider the aid to be temporarily compatible with the internal market within the meaning of Article 107(1) TFEU. Moreover, and in the light of the foregoing considerations, the Commission, acting under the procedure laid down in Article 108(2) of the TFEU, requests the Hellenic Republic to submit its comments and to provide all such information as may help to assess the restructuring aid, within one month of the date of receipt of this letter. In particular, it requests the Hellenic Republic to submit a new restructuring plan for New TT which addresses the Commission's doubts expressed in this decision. It requests your authorities to forward a copy of this letter to the potential recipient of the aid immediately.

The Commission wishes to draw the attention of the Hellenic Republic to Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, which provides that all unlawful aid may be recovered from the recipient.

Finally, the Commission warns the Hellenic Republic that it will inform interested parties by publishing this letter and a meaningful summary of it in the Official Journal of the European Union. It will also inform interested parties in the EFTA countries which are signatories to the EEA Agreement, by publication of a notice in the EEA Supplement to the Official Journal of the European Union and will inform the EFTA Surveillance Authority by sending a copy of this letter. All such interested parties will be invited to submit their comments within one month of the date of such publication.“


(1)  Siehe Kommissionsbeschluss vom 19. November 2008 betreffend die staatliche Beihilfe N 560/2008 „Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Diese Maßnahme wurde mehrmals verlängert.

(2)  Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 in der Sache SA.34115 (2012/NN) „Abwicklung der T Bank“ (ABl. C 284 vom 20.9.2012, S. 9).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Mitteilung der Kommission – Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(6)  Mitteilung der Kommission – Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(7)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(8)  See Commission decision of 19 November 2008 in State aid N 560/2008 "Support Measures for the Credit Institutions in Greece", OJ C 125, 05.06.2009, p. 6. The scheme has been prolonged several times. The last updated scheme is in place until 30 June 2013. See Commission decision of 22 January 2013 in State aid SA.35999 (2012/N) “Prolongation of the Guarantee Scheme and the Bond Loans Scheme for Credit Institutions in Greece”, not yet published.

(9)  Commission decision of 16 May 2012 in case SA.34115 (2012/NN) "Resolution of T Bank", OJ C 284, 20.09.2012, p. 9.

(10)  The HFSF is a Fund originally established by Law 3864/2010 of the Greek Parliament. The Fund's resources stem from the financial support mechanism to Greece and its capital is gradually paid up by the Greek State. It is set up for a limited duration until 30 June 2017. For more details, see inter alia, Commission decision of 3 September 2010 in State Aid case N 328/2010 "Recapitalisation of credit institutions in Greece under the Financial Stability Fund (FSF)", OJ C 316, 20.11.2010, p. 7.

(11)  See footnote 1.

(12)  Bain&Company assessment report regarding policies and procedures required to ensure effective liquidating bank asset management and recovery of February 2013.

(13)  Financial impact analysis of the proposed merger between TT and T Bank performed by BoG, 19 July 2011

(14)  Private Sector Involvement (PSI): negotiation between the Greek authorities and its private creditors which aimed to achieve a partial waiver of the Greek government debt by its private creditors on a voluntary basis. The PSI is extraordinary in nature and had a considerable impact on Greek banks. A series of banks made losses stemming from PSI. Those developments are described in more detail for instance in points 12 and 13 of the following document: "The Second Economic Adjustment Programme for Greece – March 2012", also available on http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/op94_en.htm.

(15)  See the Greek law 4021/2011 on Bank Restructuring and the Law 3864/2010 on the Hellenic Financial Stability Fund. The Law 4021 of October 2011 amends the existing Greek banking legislation by providing for recovery as well as for resolution measures for credit institutions seated in Greece.

(16)  Decree 2124/B.95 of the Hellenic Republic Ministry of Finance of 18 January 2013 establishing an interim credit institution by the name of "New TT Hellenic Postbank S.A.".

(17)  See Bank of Greece Resolution Measures Committee Decision 7/2/18.01.2013 on the authorisation of the interim credit institution by the name of "New TT Hellenic Postbank S.A." and Resolution Measures Committee Decision 7/3/18/01.2013 on the withdrawal of the authorization of the credit institution by name of "TT Hellenic Postbank S.A." and placing thereof under liquidation.

(18)  See footnote 1.

(19)  Under Law 3723/2008.

(20)  In 2011, a resolution branch was created in the HDIGF with the adoption of the Resolution Framework in Greece. According to law 4021/2011, in the case of a transfer order: ‧In case the value of the liabilities transferred to the transferee-credit institution exceeds the value of the assets transferred, the Bank of Greece shall determine the difference, to be covered as follows: a) the Depositors Branch of the HDIGF shall pay an amount equal to the value of the guaranteed deposits after deduction of the value of the transferred assets and b) the Resolution Branch of HDIGF shall pay the surplus.‧

(21)  Commission decision of 3 September 2010 in State Aid case N 328/2010 "Recapitalisation of credit institutions in Greece under the Financial Stability Fund (FSF)", OJ C 316, 20.11.2010, p. 7.

(22)  More specifically, recital 46 of the Commission decision of 3 September 2010 in State Aid case N 328/2010 states that: ‧The qualification of a measure as State aid first of all presupposes that the aid must be imputable to the State and financed by a Member State or through State resources. Neither imputability nor the presence of State resources are put into question by the fact that the Fund is independent. It is true that according to settled case-law regarding public undertakings it is not sufficient that the State is in a position to control a public undertaking and to exercise a dominant influence over its operations, but an actual exercise of that control must exist. However, in the present case the Fund is not acting as a public undertaking and its activities cannot be considered as falling into the sphere of a commercial market operator. Instead, the Fund is solely executing a public task. In addition it can be noted that the capital of the Fund is fully and solely paid by the Greek State, all seven members of the Fund's Board shall be appointed by a decision of the Minister of Finance and the Fund shall enjoy all the administrative, financial and judicial immunities applicable to the State.‧

(23)  See footnotes 14 and 15.

(24)  See by analogy Commission decision of 25.01.2010 in the State aid case NN 19/2009 – Restructuring aid to Dunfermline Building Society, recital 51; Commission decision of 25.10.2010 in State aid case N 560/2009 – Aid for the liquidation of Fionia bank, recital 56; Commission decision of 8.11.2010 in State aid case N 392/2010 – Restructuring of CajaSur, recital 52.

(25)  See footnote 1.

(26)  See footnote 2.

(27)  Commission decision of 22 January 2013 in State aid SA.35999 (2012/N) “Prolongation of the Guarantee Scheme and the Bond Loans Scheme for Credit Institutions in Greece”, not yet published, Commission decision of 16 May 2012"Resolution of T Bank",

(28)  Commission communication on the application, from 1 January 2012, of State aid rules to support measures in favour of banks in the context of the financial crisis, OJ C 356, 6.12.2011, p. 7

(29)  Communication from the Commission - The application of State aid rules to measures taken in relation to financial institutions in the context of the current global financial crisis, OJ C 270, 25.10.2008, p. 8.

(30)  Communication from the Commission - The recapitalisation of financial institutions in the current financial crisis: limitation of aid to the minimum necessary and safeguards against undue distortions of competition, OJ C 10, 15.1.2009, p. 2.

(31)  Commission Communication - The return to viability and the assessment of restructuring measures in the financial sector in the current crisis under the State aid rules, OJ C 195, 19.8.2009, p. 9.

(32)  See recitals (59)-(61) from Commission decision of 16 May 2012"Resolution of T Bank".

(33)  See footnote 1.