ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.180.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 180

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
26. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2013/C 180/01

Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Malta zu beenden

1

2013/C 180/02

Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Spanien zu beenden

4

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 180/03

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

9

2013/C 180/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6613 — Watson/Actavis) ( 1 )

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 180/05

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

12

 

Europäische Kommission

2013/C 180/06

Euro-Wechselkurs

13

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 180/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

14

2013/C 180/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 180/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6607 — US Airways/American Airlines) ( 1 )

16

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 180/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17

2013/C 180/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 21. Juni 2013

mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Malta zu beenden

2013/C 180/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Am 21. Juni 2013 hat der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags entschieden, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht.

(4)

Nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) hat der Rat außerdem Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. In der Empfehlung ist dem betreffenden Mitgliedstaat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist von höchstens sechs Monaten zu setzen. Außerdem sollte der Rat in einer Empfehlung zur Korrektur eines übermäßigen Defizits das Erreichen jährlicher Haushaltsziele verlangen, die — ausgehend von der Prognose, die der Empfehlung zugrunde liegt — mit einer jährlichen Mindestverbesserung des strukturellen Saldos, d.h. des konjunkturbereinigten Saldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen, in Einklang stehen, für die ein Richtwert von 0,5 % des BIP gilt.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat das für das letzte Jahr des Korrekturzeitraums empfohlene Haushaltsziel zu gewährleisten, dass die geforderte Verringerung des Gefälles zwischen der Schuldenquote und dem im Vertrag verankerten Referenzwert von 60 % des BIP nach den Vorausschätzungen der Kommission in den beiden Jahren nach der Korrektur des übermäßigen Defizits erfolgt.

(6)

Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommission wird das Defizit in den Jahren 2013 und 2014 mit 3,7 % bzw. 3,6 % des BIP weiterhin über dem Referenzwert liegen. Diese Haushaltsprojektionen gehen von der aktuellen Politik aus und berücksichtigen damit auch den vom Parlament im April 2013 gebilligten Haushalt 2013 mit expansiven Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite und der bereits geplanten Kapitalspritze für Air Malta (0,6 % des BIP), woraus sich im Ergebnis eine defizitsteigernde Wirkung von 0,3 % des BIP ergibt. Die expansiven Maßnahmen werden nur zum Teil durch Erhöhungen der Verbrauchsteuern, die Einziehung von Steuerrückständen und die durch die Rentenreform von 2006 bedingten Einsparungen und höheren Sozialabgaben kompensiert. Außerdem dürfte der Nettobeitrag defizitsenkender Einmalmaßnahmen, die von der Kommission identifiziert wurden, zur Konsolidierungsanstrengung nach 2012 drastisch zurückgehen. Wegen der für 2013 und 2014 erwarteten Fortsetzung des Primärdefizits wird der gesamtstaatliche Schuldenstand der Frühjahrsprognose 2013 der Kommission zufolge weiter auf 73,9 % des BIP im Jahr 2013 und 74,9 % 2014 ansteigen. 2015 und 2016 dürfte das gesamtstaatliche Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP verbleiben, und das Verhältnis des Schuldenstands zum BIP würde bis 2016 auf 75,6 % des BIP ansteigen.

(7)

Das übermäßige Defizit sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in dem Jahr korrigiert werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Eine Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 ist daher gerechtfertigt. Will Malta einen glaubwürdigen und nachhaltigen Anpassungspfad einschlagen, sollte das Land ein nominales gesamtstaatliches Defizitziel von 3,4 % des BIP für 2013 und von 2,7 % des BIP für 2014 anstreben, was einer jährlichen Verbesserung des strukturellen Saldos von 0,7 % (2013) bzw. 0,7 % (2014) entsprechen würde. Das Haushaltsziel für 2014 gewährleistet, dass die geforderte Verringerung des Gefälles zwischen der Schuldenquote und dem im Vertrag verankerten Referenzwert von 60 % des BIP in den beiden Jahren nach der Korrektur des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizits erfolgt. Um die oben erwähnten Ziele für den strukturellen Saldo zu erreichen, müsste Malta für 2013 zusätzlich zu den bereits im Basisszenario enthaltenen weitere Konsolidierungsmaßnahmen in Höhe von 0,4 % des BIP und 2014 in Höhe von etwa ¾ % des BIP ergreifen. In diesen Zielen wurde die Notwendigkeit berücksichtigt, die negativen Rückwirkungen der Konsolidierungsanstrengung auf die öffentlichen Haushalte aufgrund ihrer Wachstumsfolgen auszugleichen. Das Basisszenario, auf dem der Anpassungspfad beruht, berücksichtigt die Frühjahrsprognose 2013 der Kommission und projiziert diese mittels Standardannahmen zur Schließung der Produktionslücke und zur Konjunktursensibilität des Haushalts bis 2016; es beinhaltet jedoch nicht die zusätzliche Kapitalzufuhr an Air Malta, die dem Stabilitätsprogramm 2013 zufolge für 2015 geplant ist. Daher wird angenommen, dass diese Kapitalzufuhr nicht stattfinden oder durch in die entgegengesetzte Richtung weisende Maßnahmen ausgeglichen wird.

(8)

Der haushaltspolitische Rahmen Maltas ist ziemlich flexibel, und sein unverbindlicher Charakter sowie der kurze Zeithorizont der Haushaltsplanung sind soliden öffentlichen Finanzen nicht förderlich. Die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (2) wurde noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Darüber hinaus sollte Malta gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (3) unabhängige Einrichtungen gründen, die die Einhaltung der Haushaltsregeln überwachen. Im Stabilitätsprogramm wird zwar die Einrichtung eines Rates für Finanzpolitik angekündigt, nicht aber durch konkrete Pläne unterlegt.

(9)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte Malta der Kommission und dem Rat zusammen mit dem Bericht nach Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorlegen.

(10)

Nach Ansicht des Rates sollten haushaltspolitische Konsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos sicherstellen und gleichzeitig auf die Verbesserung der Qualität der öffentlichen Finanzen und die Erhöhung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft ausgerichtet sein —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Malta sollte das derzeit bestehende übermäßige Defizit bis 2014 beenden.

2.

Insbesondere sollte Malta

a)

ein nominales gesamtstaatliches Defizitziel von 3,4 % des BIP für 2013 und von 2,7 % des BIP für 2014 anstreben, was einer jährlichen Verbesserung des strukturellen Saldos von 0,7 % (2013) bzw. 0,7 % (2014) entsprechen würde. Dieser Anpassungspfad würde eine Senkung des nominalen gesamtstaatlichen Defizits unter den Referenzwert von 3 % des BIP erlauben und gewährleisten, dass das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP sich rasch genug dem Referenzwert von 60 % des BIP annähert;

b)

die zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 erforderlichen Maßnahmen nennen und rigoros umsetzen und sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau nutzen.

3.

Der Rat setzt Malta eine Frist bis zum 1. Oktober 2013, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen und gemäß Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausführlich über die zur Erreichung der Ziele geplante Konsolidierungsstrategie Bericht zu erstatten.

Malta wird aufgefordert, nach der Korrektur des übermäßigen Defizits weiterhin angemessen rasche Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts zu vollziehen, unter anderem durch Einhaltung des Ausgaben-Richtwerts. Um die Risiken für den Haushaltsvollzug einzudämmen, fordert der Rat Malta auf, die Wirksamkeit seines haushaltspolitischen Rahmens zu stärken und die Überwachung des Haushaltsvollzugs während des gesamten Jahres verbessern. Insbesondere wird Malta aufgefordert, einen verbindlicheren, auf Regeln beruhenden mehrjährigen haushaltspolitischen Rahmen einzuführen. Ferner sollte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 die Rolle der unabhängigen Einrichtungen gestärkt werden, die die Einhaltung der Haushaltsregeln überwachen.

Um den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie zu gewährleisten, werden die maltesischen Behörden schließlich aufgefordert, den Konsolidierungskurs durch umfassende Strukturreformen entsprechend den vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters an Malta gerichteten Empfehlungen — insbesondere jenen zum präventiven Arm des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (4) — zu flankieren.

Diese Empfehlung ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(3)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(4)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren Maltas sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/malta_en.htm


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/4


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 21. Juni 2013

mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Spanien zu beenden

2013/C 180/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Am 27. April 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand, und gab gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) eine Empfehlung zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2012 (im Folgenden „Ratsempfehlung vom 27. April 2009“) ab (2).

(4)

Am 2. Dezember 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 fest, dass wirksame Maßnahmen von Spanien ergriffen worden seien und nach der Annahme der Ratsempfehlung vom 27. April 2009 unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. Insbesondere die durch die globale Wirtschafts- und Finanzkrise bedingte drastische Verschlechterung der Wachstumsaussichten hatte sich außerordentlich nachteilig auf den Haushalt ausgewirkt. Daraufhin beschloss der Rat, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV abzugeben (im Folgenden „Ratsempfehlung vom 2. Dezember 2009“), in der Spanien aufgefordert wurde, in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu treffen, um das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 auf glaubhafte und nachhaltige Weise zu korrigieren.

(5)

Am 15. Juni 2010 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Spanien im Einklang mit der Ratsempfehlung vom 2. Dezember 2009 wirksame Maßnahmen ergriffen habe, um sein öffentliches Defizit unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken, und im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden „Defizitverfahren“) gegen Spanien daher keine weiteren Schritte erforderlich seien.

(6)

Am 10. Juli 2012 stellte der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 fest, dass wirksame Maßnahmen ergriffen worden seien, nach Annahme der Ratsempfehlung vom 2. Dezember 2009 aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. Insbesondere die verschlechterten Wachstumsaussichten und die Verschiebung hin zu einer weniger steuerergiebigen Wachstumszusammensetzung hatten sich außerordentlich nachteilig auf den Haushalt ausgewirkt. Der Rat nahm deshalb eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV (im Folgenden „Ratsempfehlung vom 10. Juli 2012“) an, wonach Spanien das übermäßige Defizit bis spätestens 2014 korrigieren sollte. Um bis 2014 eine Absenkung des nominalen gesamtstaatlichen Defizits unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu erreichen, wurde Spanien gestützt auf die Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen empfohlen, den strukturellen Saldo 2012 um 2,7 % des BIP, 2013 um 2,5 % des BIP und 2014 um 1,9 % des BIP zu verbessern. Für das nominale gesamtstaatliche Defizit wurden 6,3 % des BIP im Jahr 2012, 4,5 % des BIP im Jahr 2013 und 2,8 % des BIP im Jahr 2014 anvisiert. Darüber hinaus wurde Spanien empfohlen, die im Haushalt 2012 und in den Plänen der autonomen Regionen zum Abbau von Ungleichgewichten beschlossenen Maßnahmen umzusetzen und bis Ende Juli 2012 den angekündigten mehrjährigen Haushaltsplan 2013-2014 zu beschließen, einschließlich einer mittelfristigen Haushaltsstrategie, die die für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 notwendigen Maßnahmen in allen Einzelheiten festlegt.

(7)

Am 14. November 2012 gelangte die Kommission ausgehend von der Herbstprognose 2012 ihrer Dienststellen zu dem Schluss, dass Spanien im Einklang mit der Ratsempfehlung vom 10. Juli 2012 wirksame Maßnahmen ergriffen habe und im Defizitverfahren daher keine weiteren Schritte erforderlich seien.

(8)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV aussprechen, wenn wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und nach der Annahme der ursprünglichen Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten sind. Nach Artikel 3 Absatz 5 jener Verordnung ist das Eintreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen anhand der bei der Ratsempfehlung zugrunde gelegten Wirtschaftsprognose zu beurteilen.

(9)

Nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat außerdem Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten mit dem Ziel, das übermäßige Defizit innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden. In der Empfehlung ist dem betreffenden Mitgliedstaat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist von höchstens sechs Monaten zu setzen. Außerdem verlangt der Rat in einer Empfehlung zur Korrektur eines übermäßigen Defizits das Erreichen jährlicher Haushaltsziele, die — ausgehend von der Prognose, die der Empfehlung zugrunde liegt — mit einer jährlichen Mindestverbesserung des strukturellen Saldos, nämlich des konjunkturbereinigten Saldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen, in Einklang stehen, für die ein Richtwert von 0,5 % des BIP gilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (3) sollte Spanien ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorlegen.

(10)

Nach einer kurzen Erholung im Jahr 2011 ist die Wirtschaft in die Rezession zurückgefallen und beim realen BIP seit dem dritten Quartal 2011 ein vierteljährliches Negativwachstum zu verzeichnen. Auf Jahresbasis ist das BIP 2012 um 1,4 % zurückgegangen. Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen soll sich die Rezession auch 2013 fortsetzen, da der Überschuss bei den Nettoexporten den anhaltenden Rückgang der Binnennachfrage nach wie vor nicht ausgleichen kann. Bei der Produktion wird erst gegen Ende 2013 mit einer Stabilisierung gerechnet. Den Projektionen zufolge wird das reale BIP 2013 somit um 1,5 % zurückgehen, bevor es 2014 (unter Annahme einer unveränderten Politik) dann um 0,9 % wächst. Zum Zeitpunkt der letzten Ratsempfehlung war für die Jahre 2012 und 2013 mit einem Rückgang des realen BIP um 1,9 % bzw. 0,3 % gerechnet worden, während es 2014 um 1,1 % ansteigen sollte. Dass das Wachstum 2012 nicht ganz so negativ ausgefallen ist, war hauptsächlich auf die etwas robustere Binnennachfrage zurückzuführen, die möglicherweise auch der Tatsache geschuldet war, dass der Wirtschaft über den Rückzahlungsplan für die bis zum 1. Januar 2012 aufgelaufenen gewerblichen Schulden der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (27,4 Mrd. EUR, d. h. 2,6 % des BIP) Liquidität zugeführt wurde. Für die Jahre 2013 und 2014 gehen die Kommissionsdienststellen in ihrer Frühjahrsprognose 2013 von einem drastischeren Rückgang des realen BIP (2013) und einer gedämpfteren Erholung (2014) aus. Dies schließt auch einen drastischeren Rückgang der Binnennachfrage in beiden Jahren und einen länger anhaltenden starken Beschäftigungsrückgang ein. Diese Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Aussichten hängt zum Teil mit den im Haushaltsplan 2013-2014 und den im Haushalt 2013 enthaltenen zusätzlichen Konsolidierungsmaßnahmen zusammen.

(11)

Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen hat das gesamtstaatliche Defizit 2012 10,6 % des BIP erreicht, während von der Regierung und im Rahmen des Defizitverfahren ein Ziel von 6,3 % des BIP gesetzt worden war und das Defizit 2011 9,4 % des BIP betragen hatte. Um die Kapitaltransfers an Banken (die als einmalige Maßnahmen betrachtet werden) bereinigt beträgt das Defizit 2012 und 2011 7,0 % bzw. 9,0 % des BIP. Vor dem Hintergrund einer schrumpfenden Wirtschaft und einer steuerunergiebigen Wachstumszusammensetzung ist der Rückgang des Gesamtsaldos auf eine Verbesserung des Primärsaldos um 2,4 Prozentpunkte (ohne Kapitaltransfers an Banken) zurückzuführen. Die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen deutet auf einen Rückgang des strukturellen Defizits um 1,8 Prozentpunkte im Jahr 2012 hin, während ein Rückgang um 2,7 Prozentpunkte empfohlen worden war. Berücksichtigt man die leichte Abwärtskorrektur beim Potenzialwachstum seit der letzten Ratsempfehlung, bleibt die geschätzte Konsolidierungsanstrengung unverändert. Unerwartete Einnahmenausfälle im Umfang von etwa 1,0 Prozentpunkten wirkten sich allerdings erheblich auf die geschätzte Veränderung des strukturellen Saldos aus. Trägt man diesen Effekten Rechnung, würde sich die korrigierte Konsolidierungsanstrengung alles in allem auf 2,9 Prozentpunkte erhöhen und läge damit über dem in der Ratsempfehlung vom 10. Juli 2012 genannten Wert. Neben den Rekapitalisierungsmaßnahmen trägt auch eine Kombination aus unerwartet niedrigen Einnahmen (bei denen die Auswirkungen von diskretionären Maßnahmen und Basiseffekt berücksichtigt sind) und höheren Vorleistungen und Sozialleistungen zur Abweichung vom Haushaltsziel 2012 bei. Die weniger steuerergiebige Wachstumszusammensetzung und die stärkere Verschlechterung der Lage am Arbeitsmarkt zogen erhebliche Einnahmenausfälle, insbesondere bei den direkten und indirekten Steuern, sowie höhere Sozialausgaben nach sich. Im Jahresverlauf 2012 hat Spanien erhebliche Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von rund 4 % des BIP beschlossen, die zu etwa 1 ½ % des BIP auf die Einnahmenseite und zu etwa 2 ½ % des BIP auf die Ausgabenseite entfielen. Diese Maßnahmen glichen auch die durch steigende Zinszahlungen und höhere Sozialtransfers bedingte Verschlechterung des strukturellen Saldos teilweise wieder aus.

(12)

Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen soll das Haushaltsdefizit 2013 auf 6,5 % des BIP zurückgehen, während im Rahmen des Defizitverfahrens ein Ziel von 4,5 % des BIP gesetzt worden war. Der Primärsaldo wird sich voraussichtlich um 4,5 Prozentpunkte verbessern (0,9 Prozentpunkte ohne Kapitaltransfers an Banken). Im Anschluss an die letzte Ratsempfehlung legte die spanische Regierung im August 2012 einen mehrjährigen Haushaltsplan für die Jahre 2013 bis 2014 vor, in dem einige Aspekte der mittelfristigen Konsolidierungsstrategie skizziert wurden. Insgesamt werden im Jahr 2013 diskretionäre Maßnahmen auf der Ausgabenseite des Haushalts mit schätzungsweise rund 1 % des BIP und auf der Einnahmenseite mit rund 1 ½ % des BIP zu Buche schlagen. Die erwartete rund 2%ige Abweichung von dem im Defizitverfahren gesetzten Haushaltsziel ist zum Teil durch die schlechte Ausgangslage zu erklären. Hauptgrund für die Abweichung ist jedoch die ungünstige Wachstumszusammensetzung gepaart mit einem unerwartet starken Rückgang des privaten Verbrauchs und einer Lage am Arbeitsmarkt, die hinter den Erwartungen der Ratsempfehlung vom 10. Juli 2012 zurückbleibt. In ihrer Frühjahrsprognose 2013 gehen die Kommissionsdienststellen für 2013 von einer weiteren Verringerung des strukturellen Defizits um 1,1 Prozentpunkte aus, während eine Verbesserung um 2,5 Prozentpunkte empfohlen worden war. Berücksichtigt man die veränderte Schätzung für das Potenzialwachstum und die unerwartet hohen Einnahmenausfälle, so erhöht sich die geschätzte Konsolidierungsanstrengung um 1,4 Prozentpunkte, wodurch die bereinigte Konsolidierungsanstrengung 2,5 % des BIP erreicht und damit mit der Ratsempfehlung vom 10. Juli 2012 in Einklang steht. In ihrem Stabilitätsprogramm 2013 nennt die spanische Regierung für 2013 ein gesamtstaatliches Defizitziel von 6,3 % des BIP, das durch zusätzliche, in diesem Jahr zu beschließende und umzusetzende Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von rund 3 Milliarden EUR (0,3 % des BIP) erreicht werden soll.

(13)

Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird sich das nominale Defizit 2014 voraussichtlich auf 7,0 % des BIP ausweiten, während die im Defizitverfahren festgelegte Zielvorgabe 2,8 % des BIP beträgt. Das Primärdefizit würde um 0,4 % des BIP ansteigen. Die erwartete Abweichung ist neben dem Basiseffekt hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass in den Vorjahren eingeleitete befristete Maßnahmen auslaufen und die für 2014 geplanten Konsolidierungsmaßnahmen im mehrjährigen Haushaltsplan vom August 2012 nicht detailliert genug dargelegt wurden, um in die Prognose der Kommissionsdienststellen aufgenommen werden zu können. Darüber hinaus wäre die Wachstumszusammensetzung weiterhin steuerunergiebig, wenn Sozialbeiträge und indirekte Steuern nicht voll proportional zum nominalen BIP anstiegen. Auch die Zinszahlungen würden aufgrund des höheren Schuldenstands weiter ansteigen. Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird sich das strukturelle Defizit voraussichtlich um 1,1 Prozentpunkte ausweiten, während ein Rückgang um 1,9 % des BIP empfohlen worden war. Berücksichtigt man die geänderte Schätzung des Potenzialwachstums und die unerwarteten Einnahmenausfälle, so vergrößert sich die Lücke um weitere 0,2 Prozentpunkte.

(14)

Was den haushaltspolitischen Steuerungsrahmen anbelangt, wurden bei der Berichterstattung über die Haushaltsausführung auf den dem Zentralstaat nachgeordneten Ebenen erhebliche Fortschritte erzielt. Allerdings waren die Bestimmungen des Haushaltsstabilisierungsgesetzes, mit denen Abweichungen durch ein Frühwarnsystem und Korrekturmechanismen begrenzt werden sollen, nicht voll wirksam und könnte die Transparenz hinsichtlich ihrer Umsetzung verbessert werden. Trotz der auf regionaler Ebene bei der Meldung von Haushaltsdaten erzielten Fortschritte würde ein höheres Maß an Transparenz aber umfassendere, kohärentere und raschere Meldungen auf konsolidierter gesamtstaatlicher Ebene gemäß dem das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen erfordern, was auch Haushaltspläne einschließt. Die Schaffung eines institutionell wie finanziell völlig unabhängigen Rats für Finanzpolitik steht nach wie vor aus.

(15)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand ist 2012 auf rund 84 % des BIP angeschwollen, während in der aktualisierten Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen noch von 80,9 % des BIP ausgegangen worden war. Gründe für diesen Anstieg der Schuldenquote waren das unerwartet hohe Defizit, das niedrigere nominale BIP-Wachstum, die Kosten der Bankenrekapitalisierung und die Begleichung der Zahlungsrückstände der öffentlichen Verwaltung. Der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen zufolge wird die Schuldenquote voraussichtlich weiter ansteigen und 2014 bei unveränderter Politik über 95 % hinausgehen und damit in allen Jahren über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert liegen.

(16)

Am 10. April 2013 gelangte die Kommission ausgehend von der im Rahmen des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten durchgeführten eingehenden Überprüfung 2013 (4) zu dem Schluss, dass in Spanien übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte bestehen. Die Korrektur dieser während der Boomjahre aufgelaufenen Ungleichgewichte, insbesondere die Absorption der überaus hohen Verschuldung der privaten Haushalte und der überaus hohen Auslandsverschuldung, wirkt sich außerordentlich negativ auf Wirtschaftswachstum, Finanzstabilität und öffentliche Finanzen aus. Um das übermäßige Defizit auf mittlere Sicht nachhaltig zu korrigieren, müssen mit Unterstützung von Strukturreformen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung Fortschritte bei der Korrektur der makroökonomischen Ungleichgewichte erzielt und gleichzeitig strukturelle Verkrustungen, die den Anpassungsprozess behindern, abgebaut werden.

(17)

Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird Spanien die in der Ratsempfehlung vom 10. Juli 2012 gesetzten nominalen Haushaltsziele nicht erreichen. Allerdings hat Spanien in den Jahren 2012 und 2013 eine strukturelle Verbesserung erzielt, die unter Berücksichtigung der im Verhältnis zur Empfehlung im Rahmen des Defizitverfahrens unerwarteten nachteiligen wirtschaftlichen Entwicklungen mit der Ratsempfehlung vom 10. Juli 2012 in Einklang steht. Diese unerwarteten nachteiligen wirtschaftlichen Entwicklungen haben sich außerordentlich ungünstig auf die öffentlichen Finanzen ausgewirkt. Insbesondere die erheblichen Einnahmenausfälle, die auf die aktuellen Bemühungen um Neuausrichtung der Wirtschaft hin zu einer weniger steuerergiebigen Wachstumsstruktur bedingt sind, und die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Einnahmeelastizitäten haben die Haushaltsposition erheblich verschlechtert. Auch hat sich die wirtschaftliche Rezession äußerst negativ auf die Beschäftigung ausgewirkt und hat die Arbeitslosigkeit drastisch zugenommen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sowie der Notwendigkeit, übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen zu korrigieren, scheint es im Einklang mit den Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts gerechtfertigt, die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits in Spanien um zwei Jahre, d. h. bis 2016, zu verlängern, anstelle der einjährigen Verlängerung, die der Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Regel vorsieht.

(18)

Um eine wirksame und dauerhafte Korrektur innerhalb der gesetzten Frist zu garantieren, sollte angesichts der großen Unsicherheit hinsichtlich der Wirtschafts- und Haushaltsentwicklung für das letzte Jahr des Korrekturzeitraums ein deutlich unter dem Referenzwert liegendes Haushaltsziel empfohlen werden.

(19)

Die Zwischenziele für das nominale Defizit, die bis 2016 zur Korrektur des übermäßigen Defizits führen sollen, werden für 2013 auf 6,5 % des BIP, für 2014 auf 5,8 % des BIP, für 2015 auf 4,2 % des BIP und für 2016 auf 2,8 % des BIP festgesetzt. Die Erreichung dieser Zielvorgaben erfordert eine jährliche Verbesserung des Primärsaldos (ohne einmalige Maßnahmen) von durchschnittlich 1,3 % des BIP im Zeitraum 2013 bis 2016 und unter Zugrundelegung der bis 2016 reichenden Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen eine Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos von 1,1 % des BIP im Jahr 2013, 0,8 % des BIP im Jahr 2014, 0,8 % des BIP im Jahr 2015 und 1,2 % des BIP im Jahr 2016. Dieser graduellere Anpassungspfad trägt den zurzeit schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und dem tiefgreifenden Strukturwandel der spanischen Wirtschaft Rechnung und wird durch ehrgeizige Strukturreformen untermauert werden müssen. Er dürfte den Abbau externer und interner makroökonomischer Ungleichgewichte unterstützen, die auf kurze Sicht negativen Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf das Wirtschaftswachstum abmildern, dabei gleichzeitig aber auch den Aufwärtstrend beim gesamtstaatlichen Schuldenstand stoppen und umkehren.

(20)

Nach der bis 2016 reichenden, auf der Annahme einer unveränderten Politik beruhenden Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen scheinen für die empfohlene Verbesserung des strukturellen Saldos 2013 (und zur Erreichung des neuen Defizitziels von 6,5 % des BIP) zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich, wenn die Haushaltspläne auf allen staatlichen Ebenen rigoros umgesetzt werden. Um das Defizit im Zeitraum 2014-2016 nachhaltig unter den Referenzwert des Vertrags abzusenken, müssen zusätzlich zu den bereits in der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen berücksichtigten Maßnahmen erhebliche strukturelle Haushaltsmaßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen, die 2014 rund 2 % des BIP, 2015 1 % des BIP und 2016 1 ½ % des BIP betragen müssten, sollten der Notwendigkeit des Ausgleichs der negativen Zweitrundeneffekte, des negativen Potenzialwachstums sowie der steigenden Zins- und Sozialausgaben Rechnung tragen.

(21)

Der im Stabilitätsprogramm 2013 vorgesehene Anpassungspfad, der für 2013 6,3 %, für 2014 5,5 %, für 2015 4,1 % und für 2016 2,7 % des BIP als nominales Defizit anvisiert, ist weitgehend mit der Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2016 zu vereinbaren. Der für 2013 angestrebte Wert beruht auf den im Programm vorgesehenen zusätzlichen Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von rund 3 Mrd. EUR, die noch umfassend dargelegt werden müssen.

(22)

Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen Saldos sicherstellen und gleichzeitig auf die Verbesserung der Qualität der öffentlichen Finanzen und die Erhöhung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft gerichtet sein.

(23)

Die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit sind in Spanien auf mittlere Sicht hoch und auf lange Sicht mittelgroß. Die Rückkehr zu einem höheren strukturellen Primärsaldo von etwa – 0,5 % des BIP, d. h. dem Durchschnittswert im Zeitraum 1998-2012, würde diese Risiken in Grenzen halten helfen. Die 2013 durchgeführte Reform der Vorruhestandsregelungen wird voraussichtlich zur langfristigen Tragfähigkeit des Sozialversicherungssystems beitragen. Doch scheinen weitere Maßnahmen erforderlich, um das durch die Bevölkerungsalterung bedingte Ausgabenwachstum zu begrenzen, nämlich durch angemessene Regelung des in der Rentenreform 2011 vorgesehenen Nachhaltigkeitsfaktors, wozu auch zählt, dass das Rentenalter bei einer Erhöhung der Lebenserwartung ebenfalls steigt.

(24)

Angesichts des dezentralen Charakters seiner öffentlichen Finanzen sollte der Haushaltskonsolidierungspfad Spaniens durch eine glaubwürdige mittelfristige Konsolidierungsstrategie gestützt werden, die folgende Elemente umfasst: i) einen detaillierten mehrjährigen Haushaltsplan, in dem die für den Zeitraum 2014-2016 vorgesehenen Maßnahmen umfassend dargelegt werden, ii) eine weitere Steigerung der Wirksamkeit des institutionellen Rahmens (durch weitere Erhöhung der Transparenz bei der Umsetzung des Haushaltsstabilisierungsgesetzes sowie durch Einsetzung eines unabhängigen Rats für Finanzpolitik), iii) Einleitung konkreter Schritte zur Eindämmung des wachsenden strukturellen Defizits im Sozialversicherungssystem und iv) größere Betonung der Wachstumsfreundlichkeit der Konsolidierung (u. a. durch Durchführung systematischer Ausgabenüberprüfungen sowie Überprüfungen des Steuersystems).

(25)

Parallel zu den regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen des finanziellen Beistands des ESM zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten in Spanien (5) und gemäß dem am 23. Juli 2012 unterzeichneten „Memorandum of Understanding“ werden die Fortschritte Spaniens bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Defizitverfahrens vierteljährlich überwacht.

(26)

Spanien erfüllt die Bedingungen, die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 für die Verlängerung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits festgelegt sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Spanien sollte sein übermäßiges Defizit bis 2016 beenden.

2.

Spanien sollte ein nominales Defizitziel von 6,5 % des BIP im Jahr 2013, 5,8 % des BIP im Jahr 2014, 4,2 % des BIP im Jahr 2015 und 2,8 % des BIP im Jahr 2016 erreichen, was ausgehend von der bis 2016 reichenden Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen eine Verbesserung des strukturellen Saldos um 1,1 %, 0,8 %, 0,8 %, bzw. 1,2 % des BIP in den Jahren 2013 bis 2016 ermöglichen dürfte.

3.

Spanien sollte die in den Haushaltsplänen 2013 festgelegten Maßnahmen auf allen staatlichen Ebenen umsetzen und bereit sein, bei Abweichungen von den Haushaltsplänen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Behörden sollten die mittelfristige Haushaltsstrategie stärken und zu diesem Zweck die zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2016 notwendigen Strukturmaßnahmen für die Jahre 2014 bis 2016 detailliert darlegen.

4.

Der Rat setzt der spanischen Regierung eine Frist bis zum 1. Oktober 2013, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen und gemäß Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausführlich über die zur Erreichung der Ziele geplante Konsolidierungsstrategie Bericht zu erstatten.

Darüber hinaus sollte Spanien:

a)

die Wirksamkeit des institutionellen Rahmens steigern, indem sie die Transparenz bei der Umsetzung des Haushaltsstabilisierungsgesetzes weiter erhöhen, und einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik einsetzen, der Analysen durchführt, Ratschläge erteilt und die Übereinstimmung der Haushaltspolitik mit den nationalen und den Haushaltsvorschriften der Union überwacht;

b)

konkrete Schritte zur Eindämmung des wachsenden strukturellen Defizits im Sozialversicherungssystem unternehmen und

c)

die Wachstumsfreundlichkeit der Konsolidierung stärker in den Vordergrund rücken und zu diesem Zweck u. a. die Ausgaben und das Steuersystem systematischen Überprüfungen unterziehen.

Um den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie zu garantieren, ist es ferner schließlich wichtig, die Haushaltskonsolidierung gemäß den Empfehlungen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters und des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten an Spanien gerichtet hat, durch umfassende Strukturreformen zu stützen.

Diese Empfehlung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren Spaniens sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/spain_en.htm

(3)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(4)  http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2013/op134_en.htm

(5)  http://ec.europa.eu/economy_finance/assistance_eu_ms/spain/index_en.htm


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/9


Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

2013/C 180/03

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird mit dem heutigen Tage ungültig, sobald sie aufgrund folgender internationaler zolltariflicher Maßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur übereinstimmt:

Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System und der Sammlung der Tarif-Avisen, genehmigt durch den Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen (CCC — NC1819, Protokoll der 50. Sitzung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION

(50. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM SEPTEMBER 2012)

DOK. NC1819

Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen

35.07

L/5

Kapitel 40 — Allgemeines

L/20

56.02

L/20

56.03

L/20

59.03

L/20

59.06

L/20

84.15

L/8

84.35

L/10

84.38

L/10

84.73

L/12

85.09

L/10

Kapitel 87 — Allgemeines

L/14

87.03

L/16, L/21

87.04

L/16

87.11

L/16

Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

1704.90/9

L/2

3004.90/2

L/4

6304.91/2

L/6

8415.10/1

L/7

8419.89/3

L/9

8471.30/2-3

L/11

8523.51/4-5

L/13

8704.21/2

L/15

8704.31/4-5

L/15

9018.90/2

L/17

Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, 1049 Brüssel, Belgium) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6613 — Watson/Actavis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 180/04

Am 5. Oktober 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6613 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2013

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

2013/C 180/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Ovidiu ISPIR läuft am 30. Juni 2013 ab.

(2)

Das Amt sollte daher neu besetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr George PUFAN wird für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2019 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  Stellungnahme vom 12. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


Europäische Kommission

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/13


Euro-Wechselkurs (1)

25. Juni 2013

2013/C 180/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3134

JPY

Japanischer Yen

127,79

DKK

Dänische Krone

7,4593

GBP

Pfund Sterling

0,84860

SEK

Schwedische Krone

8,7683

CHF

Schweizer Franken

1,2268

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9800

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,788

HUF

Ungarischer Forint

296,85

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7019

PLN

Polnischer Zloty

4,3190

RON

Rumänischer Leu

4,4697

TRY

Türkische Lira

2,5315

AUD

Australischer Dollar

1,4156

CAD

Kanadischer Dollar

1,3770

HKD

Hongkong-Dollar

10,1876

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6939

SGD

Singapur-Dollar

1,6637

KRW

Südkoreanischer Won

1 513,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,1090

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0707

HRK

Kroatische Kuna

7,4775

IDR

Indonesische Rupiah

13 039,26

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1799

PHP

Philippinischer Peso

56,825

RUB

Russischer Rubel

43,0380

THB

Thailändischer Baht

40,650

BRL

Brasilianischer Real

2,8989

MXN

Mexikanischer Peso

17,2858

INR

Indische Rupie

78,3770


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/14


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 180/07

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Alghero-Rom Fiumicino-Alghero

Laufzeit des Vertrags

Vier Jahre ab dem 27. Oktober 2013

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Via XXIX Novembre 41

09123 Cagliari CA

ITALIA

Tel. +39 0706067308

Fax +39 0706067338

E-Mail: trasp.osp@regione.sardegna.it

Internet: http://www.regione.sardegna.it

http://www.mit.gov.it


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/15


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 180/08

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Alghero-Mailand Linate-Alghero

Laufzeit des Vertrags

Vier Jahre ab dem 27. Oktober 2013

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Via XXIX Novembre 41

09123 Cagliari CA

ITALIA

Tel. +39 0706067308

Fax +39 0706067338

E-Mail: trasp.osp@regione.sardegna.it

Internet: http://www.regione.sardegna.it

http://www.mit.gov.it


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6607 — US Airways/American Airlines)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 180/09

1.

Am 18. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die US Airways Group („US Airways“, Vereinigte Staaten) fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit der AMR Corporation („AMR“, Vereinigte Staaten).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

US Airways: US-amerikanische Linienfluggesellschaft, die sowohl Passagiere als auch Luftfracht befördert,

AMR: Passagier- und Luftfrachtbeförderung im Linienflugverkehr unter dem Markennamen American Airlines.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6607 — US Airways/American Airlines per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/17


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 180/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

PEMBROKESHIRE EARLIES“/„PEMBROKESHIRE EARLY POTATOES

EG-Nr.: GB-PGI-0005-01087-29.01.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet.

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ ist die Bezeichnung für die noch nicht ausgereiften Kartoffeln der Art Solanum tuberosum aus der Familie Solanaceae. Anbau und Ernte müssen in dem abgegrenzten Gebiet, der Grafschaft Pembrokeshire in West-Wales, erfolgen.

Die Kartoffeln sind relativ klein (Durchmesser 15-70 mm), ihre Form rund oder oval, die Schale ist zart, Geschmack und Aroma kräftig frisch, erdig, nussig. Die Knollen haben eine sämige Textur und eine durchgängig weiße bis hellgelbe Farbe. Die Saatknollen werden ab Mitte Februar gepflanzt (in frostfreien Flächen an der Küste sogar schon Ende Januar) und die Ernte erfolgt zwischen Anfang Mai und Ende Juli. Dies ist deutlich früher als in den übrigen, weiter im Binnenland liegenden Teilen von Wales, da in dem milderen Klima und den fruchtbaren, leicht zu bearbeitenden und gut durchlässigen Böden von Pembrokeshire das Frostrisiko geringer ist.

Die einzigartigen Eigenschaften der „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ sind auf das milde Klima und die besonderen Böden von Pembrokeshire sowie auf die dadurch ermöglichte frühe Anbau- und Erntesaison zurückzuführen. Durch die kurze Wachstumsperiode entsteht der charakteristische frische, „erdige“ Geschmack dieser Frühkartoffeln.

Die Kartoffeln werden je nach Wunsch der Kunden entweder in loser Schüttung nach Gewicht oder in unterschiedlichen Gewichtsgrößen abgepackt verkauft.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Anbau und Ernte von „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early potatoes“ müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett muss entweder die Bezeichnung „Pembrokeshire Early Potatoes“ oder „Pembrokeshire Earlies“ angegeben sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Grafschaft Pembrokeshire in West-Wales.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Grafschaft Pembrokeshire liegt im äußersten Westen von Wales und ist an drei Seiten umgeben vom Meer. Die Region profitiert von dem aus dem Golfstrom stammenden und mit der nordatlantischen Strömung herangeleiteten warmen Meerwasser. Der Golfstrom ist eine warme Meeresströmung, die die Westküste Großbritanniens stärker erwärmt als den Osten. Durch diesen wärmenden Einfluss des Meeres und das damit verbundene gleichmäßige Klima werden die Böden in Pembrokeshire im Frühjahr schneller aufgeheizt, das Frostrisiko minimiert und damit auch die Schädigung der auskeimenden Kartoffelpflanzen nahezu ausgeschlossen.

Boden und Klima des Erzeugungsgebietes tragen zum Ansehen der „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ bei und ermöglichen eine besonders frühe Anbau- und Erntesaison. In der kurzen und frühen Wachstumsperiode werden kleine Frühkartoffeln mit einem frischen, typisch erdigen Geschmack und nussigen Aroma erzeugt.

Die geologischen Verhältnisse der Region Pembrokeshire sind dadurch gekennzeichnet, dass der Untergrund aus extrem alten Gesteinen aus dem Präkambrium und Unteren und Oberen Paläozoikum besteht, aus denen die besonderen Böden entstanden sind. Die größten Anbauflächen für „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ sind küstennahe, nach Süden ausgerichtete Hänge mit Rotsandböden, die von Natur aus fruchtbar, leicht zu bearbeiten und gut durchlässig sind, und die sich im Frühjahr rasch erwärmen. Durch das gemäßigte Klima und die fruchtbaren Böden dauert die Vegetationsperiode in Pembrokeshire im Durchschnitt 9 Monate, das heißt sie ist länger und beginnt früher als in den übrigen Grafschaften von Wales. Der Boden ist steinig, und während größere Steine meist entfernt werden, um Schäden an den Knollen zu vermeiden, fördern die in den Feldern belassenen kleineren Steine das Aufheizen des Bodens, indem sie die Wärme über Nacht speichern.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

„Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ zeichnen sich durch ihr besonderes Aussehen und ihren charakteristischen Geschmack aus und genießen daher große Wertschätzung. Das hohe Ansehen und die starke Nachfrage nach diesen Frühkartoffeln gründen auf der Tatsache, dass sie die frühesten in Wales am Markt erhältlichen Kartoffeln und in Aussehen, Geschmack und Konsistenz einzigartig sind.

Bei der Bearbeitung des Bodens werden kleinere Steine im Feld belassen, um die Bodenerwärmung zu fördern. Sobald die Bodentemperaturen annähernd 10 °C erreichen, werden die Felder mit einer Kreiselegge bearbeitet, um den Boden weiter aufzubrechen und so feinkrümelig und durchlässig wie möglich zu machen. Anschließend werden flache Pflanzfurchen gezogen und die Kartoffeln von Hand oder maschinell gepflanzt. Um ein rasches Wachstum zu erreichen, werden die Saatknollen in etwa 75 mm Tiefe gelegt, wobei unter den Knollen eine etwa gleich dicke Bodenschicht vorhanden sein sollte. Die flachen Furchen ermöglichen eine schnellere Bodenerwärmung und ein rasches Austreiben der Pflanzen. Auch die geringe Größe von „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ bei der Ernte erfordert flache Furchen.

„Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ werden als junge Knollen geerntet und sind daher eher klein. Sie haben einen ausgeprägten frischen, stark erdigen, nussigen Geschmack und Geruch. In den ersten zwei Wochen der Erntezeit ist ihre Schale zart und empfindlich, so dass die Knollen mit großer Sorgfalt behandelt werden müssen. Die Kartoffeln werden von Hand geerntet und mit Erde behaftet verkauft, um Schäden gering zu halten. Mit fortschreitender Saison härtet die Schale zunehmend aus, so dass auch eine maschinelle Ernte möglich ist, doch die zarte Beschaffenheit der jungen Knollen erfordert auch dann noch eine äußerst sorgfältige Behandlung.

„Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ sind fest am Markt etabliert und von Lebensmittelunternehmen nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch weltweit anerkannt. Sie werden von vielen Küchenchefs und Gastronomen als Qualitätserzeugnis geschätzt und auf vielen Speisekarten ausdrücklich genannt. Viele renommierte Restaurants und Agrarhandelsbetriebe bevorzugen diese Frühkartoffeln aus Pembrokeshire.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Ansehen und Nachfrage nach „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ gründen auf der Tatsache, dass sie die frühesten in Wales am Markt erhältlichen Kartoffeln sind, und auf ihrem charakteristischen kräftigen, frischen, erdigen, nussigen Geschmack und Geruch. Die fruchtbaren, leicht zu bearbeitenden, gut durchlässigen und steinigen Böden des Erzeugungsgebietes erwärmen sich durch das milde Klima im Frühjahr besonders rasch und ermöglichen in der Region von Pembrokeshire die früheste und längste Vegetationsperiode in ganz Wales. „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ können daher früher als in den übrigen Teilen von Wales angebaut und geerntet werden. Die Ernte der „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ in einem so frühen Stadium bedeutet, dass sich diese Kartoffeln qualitativ durch ihre organoleptischen Eigenschaften von den ausgereiften Kartoffeln unterscheiden.

Die Erzeuger von „Pembrokeshire Earlies/Pembrokeshire Early Potatoes“ besitzen ein intuitives Wissen um die lokalen Gegebenheiten und besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Anbau dieser Frühkartoffeln. Die für diese Region und diese Kulturpflanze spezifischen Fertigkeiten wurden mit der Zeit immer weiterentwickelt und von einer Generation an die nächste weitergegeben. Entscheidend ist die richtige Bodenbearbeitung, bei der viele kleine Steine in den Feldern belassen werden, um die Erwärmung des Bodens zu fördern, und nur erfahrene Landwirte aus der Region haben die Fähigkeit zu erkennen, wann bei den vorgekeimten Kartoffeln der optimale Entwicklungszustand für das Pflanzen erreicht ist. Das Erkennen des richtigen Pflanzzeitpunkts im Hinblick auf eine maximale Ernte erfordert ein gutes „Gespür” und Verständnis für das Zusammenspiel mehrerer Faktoren, z. B. Bodenverhältnisse, Bodentemperatur und Wetter. Zudem werden die ersten „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ von Hand geerntet (nicht maschinell) und gelangen mit Erde behaftet in den Handel, um die zarte Schale der Kartoffeln zu schützen.

Die Geschichte des Erzeugungsgebietes ist eng mit dem Anbau der „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ verbunden, und sie zeigt ihre wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung für die Grafschaft Pembrokeshire. Redcliffe Salaman beschreibt in seinem Buch „The History and Social influence of the potato”, dass die Kartoffelkultur in Pembrokeshire bereits im Jahr 1776 weit verbreitet war. Während des zweiten Weltkriegs lagen große Kartoffelanbauflächen in Pembrokeshire, und die Bedeutung des Anbaus von „Pembrokeshire Early Potatoes“ in der Grafschaft Pembrokeshire blieb auch in den 1950er Jahren bestehen und hält bis heute an. In den 1980er Jahren wurde eine Marketinggruppe für Kartoffeln aus Pembrokeshire gegründet und 1995 eine Verarbeitungsanlage gebaut, die heute die Frühkartoffeln sortiert und für die verschiedenen Vermarktungswege verarbeitet.

„Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ sind weithin bekannt für ihre Qualität und fest am Markt etabliert, und sie genießen bei den Lebensmittelunternehmen in der Region Pembrokeshire, in Wales, im gesamten Vereinigten Königreich und sogar darüber hinaus hohes Ansehen. Als Qualitätserzeugnis werden „Pembrokeshire Earlies“ von vielen Küchenchefs und Gastronomen geschätzt und finden sich als regionale Spezialität auf ihren Speisekarten. Sie werden auf verschiedenste Weise zubereitet, doch am beliebtesten ist der Verzehr der frischen, gekochten Kartoffel mit Butter. Renommierte Restaurants und Agrarhandelsbetriebe bevorzugen diese Frühkartoffeln.

Owen Hall, Chefkoch im Wolfscastle Hotel, Pembrokeshire Wales

„… meiner Meinung nach haben „Pembrokeshire Earlies“ wegen des nährstoffreichen Bodens in Pembrokeshire einen einzigartigen Geschmack.”

2009 erhielten die „Pembrokeshire Earlies“/„Pembrokeshire Early Potatoes“ mehrere Auszeichnungen im Rahmen des Wettbewerbs „True Taste of Wales“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://archive.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/pembrokeshire-early-potatoes-pgi-120907.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/21


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 180/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„CORDERO SEGUREÑO“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-0871-01.04.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Cordero Segureño“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

In Form von ganzen Schlachtkörpern, Schlachthälften oder entbeinten oder nicht entbeinten zerlegten Teilen oder in Verkaufseinheiten für den Verbraucher vermarktetes Fleisch von Lämmern (männlich oder weiblich), die von Elterntieren der Rasse Segureño abstammen.

Die Schlachtkörper weisen folgende Merkmale auf:

a)

Gewicht eines ganzen Schlachtkörpers, ohne Kopf und Innereien: 9,0–13,0 kg (nach dem Abhängen);

b)

Aufmachung: ganzer Schlachtkörper, ohne Kopf und Innereien, fachgerecht geschlachtet und ausgeblutet und ohne Mängel. Klassifizierung des Schlachtkörpers: Kategorie B und C, Fleischqualität 1a im Sinne der EU-Vorgaben zur Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen (Verordnung (EG) Nr. 1249/2008);

c)

Fleischigkeit des Schlachtkörpers: Klasse R und O im Sinne der EU-Vorgaben zur Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen (Verordnung (EG) Nr. 1249/2008);

d)

Fettgewebe:

Fettgewebeanteil an der Außenseite des Schlachtkörpers: Klasse 2 bis 3 im Sinne der EU-Vorgaben zur Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen (Verordnung (EG) Nr. 1249/2008);

Fettgewebe in Bauch- und Brusthöhle: Klasse 1 bis 2 im Sinne der EU-Vorgaben zur Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen (Verordnung (EG) Nr. 1249/2008) bei männlichen Tieren und Klasse 2 bis 3 bei weiblichen Tieren;

e)

Fleischfarbe hellrosa bis rosa.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4   Futter (nur für tierische Erzeugnisse)

Die Lämmer werden bis zur Schlachtung mit Schafsmilch gefüttert, die durch ballaststoffreiche Erzeugnisse und pflanzliche Futterzusätze ergänzt wird.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Lämmer werden in dem abgegrenzten Gebiet geboren und bis zur Schlachtung gehalten. Sie dürfen in jedem zugelassenen Schlachthof geschlachtet bzw. in jedem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Zu der geschützten geografischen Angabe „Cordero Segureño“ gehören ein Logo oder eine Kennzeichnung, mit der Erzeugnisse mit der g.g.A. kenntlich gemacht werden.

Schlachtkörper, welche die festgelegten Anforderungen erfüllen, werden mit einem kontinuierlichen Beschriftungssystem vom Nacken bis zur Kruppe auf den Schlachthälften mit unauslöschbarer Lebensmittelfarbe mit der geschützten geografischen Angabe „Cordero Segureño“ markiert und mit einem nummerierten Etikett gekennzeichnet, das an einer der hinteren Extremitäten befestigt wird. Auf diesem Etikett sind das Gewicht und die Kennzeichnung der geschützten geografischen Angabe vermerkt.

Zerlegte Fleischstücke werden mit einem nummerierten Etikett gekennzeichnet oder markiert, das die Kennzeichnung der geschützten geografischen Angabe „Cordero Segureño“ enthält.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das mit der g.g.A. definierte Gebiet, in dem traditionell die Schafsrasse Segureño für die Erzeugung von „Cordero Segureño“ gezüchtet wird, befindet sich am Schnittpunkt der Provinzen Albacete, Almería, Granada, Jaén und Murcia in der so genannten östlichen Betischen Kordillere in mindestens 500 m Höhe. Die Höhe ist gleichzeitig der Abgrenzungsfaktor dieses Gebiets, denn sie bestimmt letztendlich die agroklimatischen Verhältnisse und somit auch die Art der Erzeugung. In dem Gebiet liegen insgesamt 144 Orte, die zu den oben genannten Provinzen gehören und im Folgenden nach Autonomer Gemeinschaft, Provinz und Bezirk unterteilt aufgeführt werden:

 

Autonome Gemeinschaft Andalusien:

 

Provinz Almería: Bezirk Almanzora (13 Orte), Bezirk Alto Nacimiento (6 Orte), Bezirk Filabres-Alhamilla (8 Orte), Bezirk Los Vélez (4 Orte)

 

Provinz Granada: Bezirk Baza (8 Orte), Bezirk Guadix (33 Orte), Bezirk Huéscar (6 Orte)

 

Provinz Jaén: Bezirk El Condado (8 Orte), Bezirk La Loma y las Villas (6 Orte), Bezirk Norte (3 Orte), Bezirk Sierra de Cazorla (9 Orte), Bezirk Sierra de Segura (13 Orte)

 

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha:

Provinz Albacete: Bezirk Sierra Segura (10 Orte), Bezirk Sierra Alcaraz (12 Orte)

 

Autonome Gemeinschaft Murcia

Provinz Murcia: Bezirk Noroeste (5 Orte)

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Der schroffe, weitläufige Gebirgsknoten, an dem die Provinzen Albacete, Almería, Granada, Jaén und Murcia aneinander grenzen, bildet das Gebiet, in dem die mit der geschützten geografischen Angabe geschützten Lämmer der Rasse Segureño für die Erzeugung von Schlachtkörpern gezüchtet werden, einschließlich der Gebiete, in denen traditionell die Wandertierhaltung dieser Tiere zur Nutzung von saisonalen Weiden erfolgt. Das Gebiet, das wie bereits erläutert durch seine Höhenlage von 500 m gekennzeichnet ist, weist homogene Gebirgsmerkmale und Witterungsbedingungen in Bezug auf die natürliche Umwelt sowie einheitliche Erzeugungsmethoden auf, welche durch die Höhenlage bedingt und für die Erzielung der Qualitätsstandards des Erzeugnisses von grundlegender Bedeutung sind.

Das abgegrenzte Gebiet weist wie oben erläutert folgende agroklimatischen Besonderheiten auf:

Art des Winters nach der agroklimatischen Klassifizierung von Papadakis: Ci (Citrus), Av (Avena cálido) oder av (Avena fresco), im Einzelnen:

absolute Tiefsttemperatur im kältesten Monat im Schnitt: – 10 °C bis + 7 °C

Höchsttemperatur im kältesten Monat im Schnitt: + 5 °C bis + 21 °C

Trockenzeit: maximal 5 Monate

Kälte- oder Frostperiode: mindestens 5 Monate

Die besonderen Merkmale im Südosten der spanischen Halbinsel führten zusammen mit der Höhenlage zur Ausbildung sehr strenger agroklimatischer Eigenschaften, die denen eines kalten Tieflands im Sinne der Typisierung von Papadakis entsprechen. Dieses zeichnet sich durch extremes Kontinentalklima mit kalten, strengen Wintern und heißen, trockenen Sommern, erhebliche Temperaturschwankungen im Tagesverlauf und wenige und sehr unregelmäßige Niederschläge aus. Bei den agrologisch kargen, oft ausgewaschenen dunklen Kalkböden ergibt sich so eine kurze Wachstumsperiode auf den Weiden, welche zudem nur wenig produktiv sind.

Diese speziellen agroklimatischen Bedingungen in dem geografischen Gebiet führten dazu, dass praktisch nur Schafe, und zwar konkret die Schafsrasse Segureño, unter diesen Bedingungen gehalten werden können. Diese in dem Gebiet heimische Schafsrasse, die sich durch ihre große Widerstandsfähigkeit auszeichnet, hat durch die Evolution die für das Überleben unter diesen rauen, unzureichenden Umweltbedingungen erforderlichen Anpassungen ausgebildet.

Aufgrund der Besonderheiten dieses Gebiets wurde die Aufzucht von Schafen der Rasse Segureño unter Anwendung besonderer Haltungsmethoden an die rauen Bedingungen angepasst. Die Tiere werden extensiv oder semiextensiv gehalten, worunter eine gemischte Haltung der Mutterschafe auf der Weide und auf Getreidefeldern zu verstehen ist, innerhalb deren sich die traditionellen landwirtschaftlichen Praktiken abspielen. Erwachsene Tiere werden ganzjährig auf der Weide gehalten, wo sie in Unterständen oder manchmal auch auf freiem Feld übernachten. Bei der Weidehaltung werden die spontane, heimische Vegetation in dem Gebiet, Stoppelfelder von Getreide und Futterleguminosen sowie teilweise auch bewässerte Dauerwiesen genutzt, so dass das Potenzial des Erzeugungsgebiets in jeder Jahreszeit ausgeschöpft wird. Die Weidehaltung kann gegebenenfalls durch Futterzusätze ergänzt werden. Einige wenige Betriebe praktizieren die Wandertierhaltung, wobei die Herden innerhalb des geografischen Gebiets große Entfernungen bis zu den traditionellen saisonalen Weiden zurücklegen.

Die traditionelle Aufzucht der Lämmer ist ebenfalls durch die geschilderten agroklimatischen Bedingungen und die Verfügbarkeit geeigneter Futterressourcen bedingt. So müssen die Lämmer in Dauerstallhaltung getrennt von den Muttertieren aufgezogen und gefüttert werden, während letztere weiden. Die Lämmer werden bis zur Schlachtung grundsätzlich mit Schafsmilch gefüttert, die ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird, und erhalten ergänzend dazu ballaststoffreiche und pflanzliche Futterzusätze. Diese Zufütterung bedeutet für die Erzeuger einen hohen finanziellen Aufwand für die Fütterung der Lämmer, weshalb die Schlachtkörper des „Cordero Segureño“ zur Senkung der Ausgaben von Lämmern mit niedrigem Lebendgewicht stammen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Das Lammfleisch der g.g.A. stammt von männlichen oder weiblichen Lämmern, deren Elterntiere ausschließlich der Schafsrasse Segureño angehören.

Von diesen Lämmern werden traditionell Schlachtkörper mit einem Gewicht von 9 kg bis 13 kg mit sehr guter Fleischigkeit (Fleischigkeitsklasse R oder O) gewonnen, deren Fleisch hellrosa bis rosa ist und die einen optimalen Fettgewebeanteil außen und intramuskulären Fettanteil aufweisen.

Das Fleisch ist aufgrund des besonderen intramuskulären Fettanteils dieser Tiere zart und saftig und hat wegen des niedrigen Schlachtgewichts keinen talgigen Geruch oder Geschmack.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Der Antrag auf Anerkennung des „Cordero Segureño“ als g.g.A. ist durch dessen besondere Eigenschaften begründet.

Lämmer der Rasse „Cordero Segureño“ wachsen relativ schnell, weil sie vollständig mit der Milch der Muttertiere gefüttert werden, die ausschließlich für die Fütterung der Lämmer verwendet wird. So werden Schlachtkörper mit guter Fleischigkeit erzielt, wobei die Herkunftsrasse der Lämmer der entscheidende Faktor für diese Fleischigkeit ist.

Die Farbe des Lammfleischs von „Cordero Segureño“ wird durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst, die eng mit den agroklimatischen Bedingungen in dem Gebiet zusammenhängen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die obligatorische Dauerstallhaltung der Lämmer und ihre Fütterung mit Schafsmilch und nicht durch Beweidung erhaltenen ballaststoffreichen Erzeugnissen. All dies sorgt für ein geringes Gewicht der Schlachtkörper bei der Schlachtung, was eine besondere Art von Muskelfaser begünstigt, die dem Fleisch seine für diese Lämmer typische Farbe von hellrosa bis rosa verleiht und das Fleisch nicht talgig schmecken oder riechen lässt.

Das Gleiche gilt für die Menge und die Art des Fettgewebes an den Schlachtkörpern und im Fleisch. Der Fettgewebeanteil außen sowie in der Brust- und Bauchhöhle der Schlachtkörper hängt sehr stark von deren Gewicht ab. Ein höheres Schlachtkörpergewicht bedeutet automatisch auch einen höheren Fettgewebeanteil, insbesondere bei den Schlachtkörpern weiblicher Tiere. Ein anderer Faktor, der in Bezug auf die Art des Fetts zu berücksichtigen ist, ist, dass sowohl die Rasse der Lämmer als auch die Art der Muskelfasern gewährleisten, dass das Fleisch einen optimalen intramuskulären Fettanteil aufweist, so dass es besonders zart und saftig ist.

Aufgrund all dieser Faktoren eignet sich die Schafsrasse Segureño besonders gut als Fleischrasse, da die Lämmer einen hohen Schlachtkörperertrag haben, ein optimales Schlachtgewicht erreicht werden kann und verglichen mit anderen Lämmern der gleichen Gewichtsklasse einzigartige Eigenschaften von hoher Qualität vorliegen, die von den Verbrauchern besonders geschätzt werden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) (3)

http://www.magrama.gob.es/es/alimentacion/temas/calidad-agroalimentaria/PLIEGO_IGP_cordero_segure%C3%B1o_11-10-12_tcm7-224398.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.