ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.176.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
21. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 176/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 176/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2013/C 176/03

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2013 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (CON/2013/35)

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 176/04

Euro-Wechselkurs

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2013/C 176/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2014/01 — Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene

13

2013/C 176/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2014/02 — Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

18

 

Europäische Kommission

2013/C 176/07

Hercule II — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Technische Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung in der EU — Unterstützung von Untersuchungen

22

2013/C 176/08

Hercule II — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Technische Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung in der EU Zigaretten

24

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 176/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6887 — Snam/GICSI/TIGF) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 176/01

Datum der Annahme der Entscheidung

17.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34501 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Dahme-Spreewald

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau

Rechtsgrundlage

Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Lutra GmbH

Ziel

Regionale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 2,63 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

bis zum 31.10.2013

Wirtschaftssektoren

Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)

Steinstraße 104-106

14480 Potsdam

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

27.9.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35276 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Brandenburg

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förderrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg (Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm)

Rechtsgrundlage

Haushaltsordnung des Landes Brandenburg (Landeshaushaltsordnung — LHO) mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 2 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 1,50 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

10.10.2012-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

InvestitionsBank des Landes Brandenburg

Steinstraße 104-106

14480 Potsdam

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36207 (13/N)

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Reg. Bruxelles-Cap./Brussels Hfdst. Gew.

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régime de soutien au transport intermodal par voie d'eau dans la Région de Bruxelles-Capitale

Steun aan het intermodaal vervoer per binnenvaart binnen het Brussels Hoofdstedelijk Gewest

Rechtsgrundlage

 

Contrat de Gestion entre la Région de Bruxelles-Capitale et le Port de Bruxelles 2013-2017

 

Beheerscontract tussen het Brussels Hoofdstedelijk Gewest en de Haven van Brussel 2013-2017

 

Budget/Begroting 2013 Port de Bruxelles

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 1,53 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 0,51 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

22.4.2013-31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Port de Bruxelles/Haven van Brussel

Redersplein 6

1000 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36406 (13/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Pais Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Promoción del euskera en los medios de comunicación — Prórroga

Rechtsgrundlage

Orden de la Consejera de Cultura, por la que se regula la concesión de subvenciones destinadas a la consolidación, desarrollo y normalización de los medios de comunicación en euskera (convocatoria Hedabideak 2012)

Art der Beihilfe

Regelung

Print media TV and radio broadcasters

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 19 500 000 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 4 875 000 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

65 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Information und Kommunikation

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Blanca Urgell

Donostia Kalea, 1

Vitoria-Gasteiz

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36408 (13/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Pais Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Promoción del euskera en las tecnologías de la información y la comunicación — Prórroga

Rechtsgrundlage

Orden de la Consejera de Cultura por la que se regula la concesión de subvenciones para la promoción, difusión y/o normalización del euskera en el ámbito de las tecnologías de la información y la comunicación en el año 2012 (Convocatoria IKT)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 3 230 000 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 807 500 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Information und Kommunikation

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Blanca Urgell

Donostia-San Sebastian, 1

Vitoria-Gasteiz

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 176/02

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35814 (12/N)

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Bratislavský

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Madách-Posonium, spol. s. r. o.

Devätinova 54

821 06 Bratislava

Rechtsgrundlage

Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení neskorších predpisov

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov

Zákon č. 524/2010 Z. z. z 8. decembra 2010 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti Úradu vlády Slovenskej republiky v znení zákona č. 287/2012 Z. z, ktorým sa mení a dopĺňa zákon č. 575/2001 Z. z. o organizácii činnosti vlády a organizácii ústrednej štátnej správy v znení neskorších predpisov a ktorým sa menia a dopĺňajú niektoré zákony

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Madách-Posonium, spol. s. r. o.

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,10 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

53,22 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Úrad vlády Slovenskej republiky

Námestie slobody 1

813 70 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35815 (12/N)

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Trnavský kraj

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Lilium Aurum, s. r. o.

Galantská cesta 658/2F

929 01 Dunajská Streda

Rechtsgrundlage

Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení neskorších predpisov

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov

Zákon č. 524/2010 Z. z. z 8. decembra 2010 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti Úradu vlády Slovenskej republiky v znení zákona č. 287/2012 Z. z, ktorým sa mení a dopĺňa zákon č. 575/2001 Z. z. o organizácii činnosti vlády a organizácii ústrednej štátnej správy v znení neskorších predpisov a ktorým sa menia a dopĺňajú niektoré zákony

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Lilium Aurum, s. r. o.

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,06 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

47,35 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Úrad vlády SR

Námestie slobody 1

813 70 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35816 (12/N)

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Bratislavský

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Petit Press, a. s.

Lazaretská 12

811 08 Bratislava

Rechtsgrundlage

Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení neskorších predpisov

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov

Zákon č. 524/2010 Z. z. z 8. decembra 2010 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti Úradu vlády Slovenskej republiky v znení zákona č. 287/2012 Z. z, ktorým sa mení a dopĺňa zákon č. 575/2001 Z. z. o organizácii činnosti vlády a organizácii ústrednej štátnej správy v znení neskorších predpisov a ktorým sa menia a dopĺňajú niektoré zákony

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Petit Press, a. s.

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,08 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

14,05 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Úrad vlády SR

Námestie slobody 1

813 70 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35817 (12/N)

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Bratislavský

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

MPhilms s. r. o.

Horná 5

831 52 Bratislava

Rechtsgrundlage

Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení neskorších predpisov

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov

Zákon č. 524/2010 Z. z. z 8. decembra 2010 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti Úradu vlády Slovenskej republiky v znení zákona č. 287/2012 Z. z, ktorým sa mení a dopĺňa zákon č. 575/2001 Z. z. o organizácii činnosti vlády a organizácii ústrednej štátnej správy v znení neskorších predpisov a ktorým sa menia a dopĺňajú niektoré zákony

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

MPhilms s. r. o.

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,01 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

46,20 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Úrad vlády Slovenskej republiky

Námestie slobody 1

813 70 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

27.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36024 (13/N)

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Reg. Bruxelles-Cap./Brussels Hfdst. Gew., Vlaams Gewest

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

CultuurInvest

Rechtsgrundlage

Beslissing van de Vlaamse regering betreffende de oprichting van CultuurInvest d.d. 31 maart 2006

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur, KMU, Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 10 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vlaams Gewest

Martelaarsplein 19

1000 Brussel

BELGIË

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/11


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Mai 2013

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(CON/2013/35)

2013/C 176/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 16. Mai 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und 128 Absatz 2, Artikel 133 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag sich auf Stückelungen und technische Merkmale von Euro-Münzen bezieht. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Ziel und Inhalt

Der Verordnungsvorschlag gibt weitgehend den Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (2) wieder und übernimmt die Empfehlungen der Stellungnahme der EZB CON/2011/18 (3), Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates und ihren Anhang I zu ändern sowie Erwägungsgrund 13 zu streichen.

Insbesondere ersetzen die Änderungen alle bestehenden Werte hinsichtlich der Dicke der Münzen in der Tabelle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 durch die tatsächlichen Angaben für die Dicke der Euro-Münzen. Diese Werte sind hinlänglich bekannt und werden von den Münzprägeanstalten als Referenzwert für die Herstellung der Münzen verwendet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt diese Initiative der Kommission, Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates neuzufassen, da der Verordnungsvorschlag die vorherigen Empfehlungen der EZB hinsichtlich der technischen Merkmale der Euro-Münzen berücksichtigt und übernimmt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Mai 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2013) 184 endg.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(3)  Stellungnahme CON/2011/18 vom 4. März 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, (ABl. C 114 vom 12.4.2011, S. 1). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/12


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juni 2013

2013/C 176/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3200

JPY

Japanischer Yen

129,26

DKK

Dänische Krone

7,4588

GBP

Pfund Sterling

0,85450

SEK

Schwedische Krone

8,6724

CHF

Schweizer Franken

1,2319

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8500

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,806

HUF

Ungarischer Forint

298,80

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7014

PLN

Polnischer Zloty

4,3183

RON

Rumänischer Leu

4,5260

TRY

Türkische Lira

2,5324

AUD

Australischer Dollar

1,4323

CAD

Kanadischer Dollar

1,3651

HKD

Hongkong-Dollar

10,2375

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6927

SGD

Singapur-Dollar

1,6813

KRW

Südkoreanischer Won

1 523,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,4884

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0892

HRK

Kroatische Kuna

7,4860

IDR

Indonesische Rupiah

13 100,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2288

PHP

Philippinischer Peso

57,796

RUB

Russischer Rubel

42,9600

THB

Thailändischer Baht

41,078

BRL

Brasilianischer Real

2,9514

MXN

Mexikanischer Peso

17,5380

INR

Indische Rupie

78,7840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/13


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2014/01 — „Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene“

2013/C 176/05

Laut Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. In Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es ferner, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung festlegen.

Auf dieser Grundlage ergeht eine Aufforderung des Parlaments zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene.

1.   Basisrechtsakte

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 2004/2003“) über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (nachstehend „Beschluss des Präsidiums“) (2).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (nachstehend „Haushaltsordnung“) (3).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“) (4).

2.   Ziel

Laut Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums „veröffentlicht (das Europäische Parlament) jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen zur Finanzierung der Parteien auf europäischer Ebene.“

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2014 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014. Die Finanzhilfen sollen das jährliche Arbeitsprogramm des Empfängers unterstützen.

3.   Zulässigkeit

Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments vor Fristablauf übermittelt werden.

4.   Kriterien und Belege

4.1   Zulassungskriterien

Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit;

b)

sie muss in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht haben;

c)

sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d)

sie hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet, dies zu tun.

Für die Zwecke der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören (Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003).

Im Hinblick auf die vorstehende Bestimmung werden die politischen Parteien hiermit informiert, dass das Europäische Parlament die Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b insofern umsetzt, dass ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments nur in jener politischen Partei auf europäischer Ebene Mitglied sein kann, der die nationale Partei, in der er Mitglied ist, angehört.

4.2   Ausschlusskriterien

Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107 der Haushaltsordnung genannt sind.

4.3   Auswahlkriterien

Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.

4.4   Gewährungskriterien

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2014 wie folgt unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderungswürdigkeit, der Ausschlusskriterien und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:

a)

15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;

b)

85 % werden unter denjenigen aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

4.5   Belege

Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:

a)

das Original des Begleitschreibens mit Angabe des als Finanzhilfe beantragten Betrags;

b)

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 enthalten ist;

c)

die Satzung der politischen Partei, einschließlich einer Liste der angeschlossenen Organisationen gemäß Artikel 122 der Haushaltsordnung;

d)

die amtliche Registrierungsbescheinigung;

e)

einen aktuellen Nachweis des Bestehens der politischen Partei;

f)

die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes (Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden politischen Partei);

g)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 erfüllt;

h)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (5) erfüllt;;

i)

das Programm der politischen Partei;

j)

den Jahresabschluss für 2012, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle (6);

k)

den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen.

In Bezug auf die Punkte c, d, f, h und i können die Bewerber eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen, dass die bei einem vorangegangenen Bewerbungsschritt vorgelegten Informationen weiterhin zutreffen.

5.   Finanzierung aus dem EU-Haushalt

Die Mittel für das Haushaltsjahr 2014 laut Artikel 402 des EU-Haushalts „Zuschüsse an europäische politische Parteien“ werden auf insgesamt 27 794 200 EUR veranschlagt. Dieser Betrag muss durch die Haushaltsbehörde gebilligt werden.

Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Partei.

Die Finanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in dem Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe festgelegt, von dem ein Muster dem Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004 als Anhang 2a beigefügt ist.

6.   Verfahren und Frist für die Einreichung der Vorschläge

6.1   Frist und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge

Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 30. September 2013 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge müssen:

a)

auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004);

b)

unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden;

c)

im doppelten Umschlag übermittelt werden. Beide Umschläge sind zu verschließen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN FINANZHILFEN 2014 AN DIE POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

À NE PAS OUVRIR PAR LE SERVICE DU COURRIER NI PAR AUCUNE PERSONNE NON HABILITÉE

Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind sie mit Klebestreifen zu verschließen. Quer über den Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation.

Der äußere Umschlag ist mit der Adresse des Absenders versehen und trägt die folgende Anschrift:

Europäisches Parlament

Poststelle

KAD 00D008

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:

Präsident des Europäischen Parlaments

z. Hd. von Roger VANHAEREN, Generaldirektor Finanzen

SCH 05B031

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

d)

bis spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Termin eingehen, und zwar als Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) oder per Kurierdienst (maßgebend ist das Datum der Ablieferungsbestätigung).

6.2   Indikative Verfahren und Fristen

Für die Zuteilung der Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene gelten die folgenden Verfahren und Fristen:

a)

Einreichung des Antrags beim Europäischen Parlament (spätestens 30. September 2013);

b)

Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl-, Ausschluss- und Beurteilungskriterien geprüft;

c)

Annahme des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe durch das Präsidium des Europäischen Parlaments (gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 grundsätzlich bis spätestens 1. Januar 2014);

d)

Mitteilung der Entscheidungen über die Gewährung der Finanzhilfe;

e)

Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung).

6.3   Zusätzliche Auskünfte

Folgende Texte können auf der Website des Europäischen Parlaments unter der nachstehenden Adresse abgerufen werden:

http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm

a)

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003;

b)

Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004;

c)

Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004).

Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

6.4   Verarbeitung personenbezogener Daten

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind die im Antrag auf Gewährung einer Finanzierung und in den entsprechenden Anhängen enthaltenen personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und für den eindeutigen und rechtmäßigen Zweck dieses Vorhabens zu behandeln. Hinsichtlich der Verarbeitung der in dem Antrag enthaltenen Daten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften dürfen personenbezogene Daten der potenziellen Begünstigten von den Dienststellen und Organen des Europäischen Parlaments verarbeitet und den internen Prüfdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Die mit dem Antrag auf Gewährung einer Finanzierung gemäß dem in Artikel 3 Buchstabe b festgelegten Grundsatz der Vertretung mitgeteilten Namen der Mitglieder und Vertreter der politischen Parteien auf europäischer Ebene können in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments (8) durch das Europäische Parlament veröffentlicht und frei verbreitet werden. Die politischen Parteien sind aufgerufen, ihrem Antrag eine von den betroffenen Mitgliedern und Vertretern der Partei unterzeichnete Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie informiert worden sind und sich mit der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen einverstanden erklären.

Um dagegen vorzugehen, können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) wenden.


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(5)  Einschließlich der Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewählten Mitglieder.

(6)  Es sei denn, die politische Partei auf europäischer Ebene wurde während des laufenden Jahres gegründet.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/18


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2014/02 — „Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene“

2013/C 176/06

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. In Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es ferner, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung festlegen.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 in geänderter Fassung von 2007 wird die Rolle der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene anerkannt, die, da sie den politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossenen sind, „durch ihre Arbeit die Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen der europäischen Politik und die europäische Integration leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen tätig sind“. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Stiftungen vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Auf dieser Grundlage ergeht eine Aufforderung des Parlaments zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene.

1.   Basisrechtsakte

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 2004/2003“) über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (nachstehend „Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004“) (2).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Union (nachstehend „Haushaltsordnung“) (3).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“) (4).

2.   Ziel

Laut Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums „veröffentlicht (das Europäische Parlament) jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen zur Finanzierung der Parteien und Stiftungen”.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2014 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014. Die Finanzhilfen sollen das jährliche Arbeitsprogramm des Empfängers unterstützen.

3.   Zulässigkeit

Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anhang 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments vor Fristablauf übermittelt werden.

4.   Kriterien und Belege

4.1   Zulassungskriterien

Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Stiftung auf europäischer Ebene die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist;

b)

sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein;

c)

sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d)

sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben;

e)

sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.

Ferner muss sie auch die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen Bedingungen erfüllen: „Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.“

4.2   Ausschlusskriterien

Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107 der Haushaltsordnung genannt sind.

4.3   Auswahlkriterien

Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.

4.4   Gewährungskriterien

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2014 wie folgt unter den politischen Stiftungen auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderungswürdigkeit, der Ausschlusskriterien und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:

a)

15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;

b)

85 % werden unter den Stiftungen aufgeteilt, welche politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossen sind, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

4.5   Belege

Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:

a)

das Original des Begleitschreibens mit Angabe des als Finanzhilfe beantragten Betrags;

b)

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anlage 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 enthalten ist;

c)

die Satzung der politischen Stiftung;

d)

die amtliche Registrierungsbescheinigung;

e)

einen aktuellen Nachweis des Bestehens der politischen Stiftung;

f)

die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes (Namen und Vornamen, Staatangehörigkeit, Titel oder Funktion innerhalb der politischen Stiftung);

g)

das Programm der politischen Stiftung;

h)

den Jahresabschluss für 2012, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle (5);

i)

den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen;

j)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Stiftung die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 erfüllt.

In Bezug auf die Punkte c), d), f) und g) können die politischen Stiftungen eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen, dass die bei einem vorangegangenen Bewerbungsschritt vorgelegten Informationen weiterhin zutreffen.

5.   Finanzierung aus dem EU-Haushalt

Die Mittel für das Haushaltsjahr 2014 laut Artikel 403 des EU-Haushalts „Zuschüsse an europäische politische Stiftungen“ werden auf insgesamt 13 400 000 EUR veranschlagt. Dieser Betrag muss durch die Haushaltsbehörde gebilligt werden.

Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Stiftung.

Die Finanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in dem Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe festgelegt, von dem ein Muster dem Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004 als Anhang 2b beigefügt ist.

6.   Verfahren und Frist für die Einreichung der Vorschläge

6.1   Frist und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge

Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 30. September 2013 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge müssen:

a)

auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004);

b)

unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden;

c)

im doppelten Umschlag übermittelt werden. Beide Umschläge sind zu verschließen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — FINANZHILFEN 2014 AN DIE POLITISCHEN STIFTUNGEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

NICHT VON DER POSTSTELLE ODER ANDEREN NICHT BEFUGTEN PERSONEN ZU ÖFFNEN

Werden selbstklebende Umschläge verwendet, sind sie mit einem Klebestreifen zu verschließen, auf dem der Namenszug des Absenders quer anzubringen ist. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation.

Der äußere Umschlag ist mit der Adresse des Absenders versehen und trägt die folgende Anschrift:

Europäisches Parlament

Poststelle

KAD 00D008

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:

Präsident des Europäischen Parlaments

z. Hd. von Roger VANHAEREN, Generaldirektor Finanzen

SCH 05B031

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

d)

spätestens mit dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Fristablauf eingehen, und zwar als Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) oder per Kurierdienst (maßgebend ist das Datum der Ablieferungsbestätigung).

6.2   Indikative Verfahren und Fristen

Für die Zuteilung der Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene gelten die folgenden Verfahren und Fristen:

a)

Einreichung des Antrags beim Europäischen Parlament (spätestens 30. September 2013);

b)

Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl-, Ausschluss- und Beurteilungskriterien geprüft;

c)

Annahme des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe durch das Präsidium des Europäischen Parlaments (in der Regel bis spätestens 1. Januar 2014 gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004) und Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis;

d)

Mitteilung der Entscheidungen über die Gewährung der Finanzhilfe

e)

Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung).

6.3   Weitere Angaben

Folgende Texte können auf der Website des Europäischen Parlaments unter der nachstehenden Adresse abgerufen werden:

http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm:

a)

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003;

b)

Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004;

c)

Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004).

Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

6.4   Verarbeitung personenbezogener Daten

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die im Antrag auf Gewährung einer Finanzierung und in den entsprechenden Anhängen enthaltenen personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und für den eindeutigen und rechtmäßigen Zweck dieses Vorhabens zu behandeln. Hinsichtlich der Verarbeitung der im Antrag enthaltenen Daten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften dürfen personenbezogene Daten der potenziellen Begünstigten von den Dienststellen und Organen des Europäischen Parlaments verarbeitet und den internen Prüfdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Um dagegen vorzugehen, können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) wenden.


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(5)  Es sei denn, der Antragsteller wurde während des laufenden Jahres gegründet.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Europäische Kommission

21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/22


HERCULE II

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Technische Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung in der EU — „Unterstützung von Untersuchungen“

2013/C 176/07

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (1). Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf die in Artikel 1a Buchstabe a des Beschlusses zur Auflage von „Hercule II” genannten Tätigkeiten:

„technische Unterstützung für die nationalen Behörden durch Bereitstellung von Fachwissen, spezieller Ausrüstung und Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit dem Ziel, gegen Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen vorzugehen und Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug zu entwickeln und umzusetzen.“

Der Finanzierungsbeschluss für 2013 (2) sieht vor, dass für den Tätigkeitsbereich „Technische Unterstützung“ zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf den Bereich „Unterstützung von Untersuchungen“ im Rahmen der technischen Unterstützung.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines außerhalb der Europäischen Union gelegenen Landes, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Es können folgende Maßnahmen zur Unterstützung von Untersuchungen im Rahmen der technischen Unterstützung gefördert werden:

Erwerb spezieller Untersuchungsinstrumente und -methoden, die bei operativen Maßnahmen im Rahmen von Untersuchungen u. a. dazu verwendet werden, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Dies umfasst auch die Anschaffung neuer technischer Ausrüstung oder die Aufrüstung bereits vorhandener technischer Ausrüstung (einschließlich Wartungskosten (3)) wie

technische Ausrüstung zur elektronischen und mobilen Überwachung;

technische Ausrüstung zur Analyse von digitalem Beweismaterial;

technische Ausrüstung zur Kommunikationsverschlüsselung.

4.   Zuschlagskriterien

Die eingereichten förderfähigen Vorschläge werden nach Maßgabe folgender Zuschlagskriterien bewertet:

1.

Übereinstimmung der Maßnahme mit den Zielen, die die Kommission auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung und insbesondere in Bezug auf die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von illegalen Sendungen von Tabakerzeugnissen in die EU verfolgt;

2.

Qualität sonstiger Begleitmaßnahmen zum Erwerb und/oder zur Organisation der Maßnahmen zwecks Verbesserung der Aufspürung von illegalen Tabakerzeugnissen;

3.

technische Qualität und Eignung der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die Erfüllung der vom Antragsteller festgelegten Anforderungen;

4.

Kostenwirksamkeit: Die Kosten der Maßnahme müssen den angestrebten Zielen entsprechen;

5.

Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Maßnahmen, die im Rahmen der politischen Prioritäten der EU im Bereich der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts eingeleitet bzw. vorgesehen werden (z. B. Prävention, Informationsanalyse, Methoden der Zusammenarbeit);

6.

Vereinbarkeit der Maßnahme mit ähnlichen Projekten in anderen Mitgliedstaaten und anderer nationaler Strafverfolgungs- und Zollbehörden;

7.

Möglichkeit der Verwertung der Methoden und/oder Ergebnisse der Maßnahme, um die Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung zu stärken und effizienter zu gestalten („Mainstreaming”).

Werden aufgrund dieser Zuschlagskriterien mehrere Maßnahmen gleich bewertet, kann die Förderung (in absteigender Rangfolge) vorrangig gewährt werden für:

Strafverfolgungsstellen, die de facto oder nach Einschätzung der Vorschlagsbewerter nicht ausreichend ausgerüstet sind, um gegen Zigarettenschmuggel und -fälschung vorgehen zu können;

geografisch ausgewogene Projekte;

Antragsteller, die in den Vorjahren oder im Rahmen der vorhergehenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für dieselbe Maßnahme bzw. ähnliche Maßnahmen keine Finanzhilfe erhalten haben.

5.   Mittelausstattung

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 3 500 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

6.   Weitere Informationen

Die technischen Spezifikationen und das Antragformular können von der nachstehend genannten Website heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/techn-assist/index_en.htm

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:

OLAF-FMB-HERCULE-TA@ec.europa.eu

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.

7.   Frist für den Eingang der Anträge

Spätester Abgabetermin für Anträge ist Freitag, der 12. Juli 2013.


(1)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18.

(2)  C(2013) 612 final vom 7. Februar 2013.

(3)  Wartungskosten, die nicht durch eine Garantie abgedeckt sind.


21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/24


HERCULE II

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Technische Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung in der EU „Zigaretten“

2013/C 176/08

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (1). Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf die in Artikel 1a Buchstabe a des Beschlusses zur Auflage von „Hercule II“ genannten Tätigkeiten:

„technische Unterstützung für die nationalen Behörden durch Bereitstellung von Fachwissen, spezieller Ausrüstung und Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit dem Ziel, gegen Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen vorzugehen und Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug zu entwickeln und umzusetzen.“

Der Finanzierungsbeschluss für 2013 (2) sieht vor, dass für den Tätigkeitsbereich „Technische Unterstützung“ zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf den Bereich „Zigaretten“ im Rahmen der technischen Unterstützung.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines außerhalb der Europäischen Union gelegenen Landes, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen der technischen Unterstützung können folgende Maßnahmen zum Bereich „Zigaretten“ gefördert werden:

a)

technische und finanzielle Unterstützung, die erforderlich ist, um die Kontrolle von Containern und Lastkraftwagen an den Außengrenzen der EU zu fördern und zu verstärken. Dies umfasst:

den Erwerb mobiler und fest installierter (Röntgen-)Scanner (einschließlich der Kosten für Installation und Wartung (3)), die die Zollbehörden zur Überprüfung von Containern sowie Last- und Personenkraftwagen an den Außengrenzen der EU oder auf der Durchreise durch das Gebiet eines Mitgliedstaates verwenden, um diese auf illegale Waren, insbesondere geschmuggelte oder gefälschte Zigaretten und Tabak, zu kontrollieren;

die Schulung des Personals von Zollbehörden in der Bedienung der Scanner und in der richtigen Auslegung der von den Scannern generierten Bilder;

Soft- und Hardware, die den Austausch der von verschiedenen Arten von Scannern generierten Bilder in und zwischen EU-Zollbehörden ermöglicht;

b)

Anschaffung und Abrichtung von Tieren (z. B. Spürhunde, aber auch speziell abgerichtete Bienen, Ratten oder Schweine), die zur Aufspürung illegaler Waren, insbesondere von geschmuggelten oder gefälschten Zigaretten und Tabak, eingesetzt werden, sowie Kosten für ihre Ernährung und Unterbringung;

c)

Entwicklung, Anwendung, Verbesserung oder Modernisierung vorhandener automatisierter Systeme zur Erkennung von Containercodes und Kennzeichen. Dies umfasst die Entwicklung von Software und die Anschaffung und Installation von Hardware für die betreffenden Systeme sowie Schulungen für das zuständige Personal.

4.   Zuschlagskriterien

Die eingereichten förderfähigen Vorschläge werden nach Maßgabe folgender Zuschlagskriterien bewertet:

1.

Übereinstimmung der Maßnahme mit den Zielen, die die Kommission auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung und insbesondere in Bezug auf die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von illegalen Sendungen von Tabakerzeugnissen in die EU verfolgt;

2.

Qualität sonstiger Begleitmaßnahmen zum Erwerb und/oder zur Organisation der Maßnahmen zwecks Verbesserung der Aufspürung von illegalen Tabakerzeugnissen;

3.

technische Qualität und Eignung der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die Erfüllung der vom Antragsteller festgelegten Anforderungen;

4.

Kostenwirksamkeit: Die Kosten der Maßnahme müssen den angestrebten Zielen entsprechen;

5.

Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Maßnahmen, die im Rahmen der politischen Prioritäten der EU im Bereich der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts eingeleitet bzw. vorgesehen werden (z. B. Prävention, Informationsanalyse, Methoden der Zusammenarbeit);

6.

Vereinbarkeit der Maßnahme mit ähnlichen Projekten in anderen Mitgliedstaaten und anderer nationaler Strafverfolgungs- und Zollbehörden;

7.

Möglichkeit der Verwertung der Methoden und/oder Ergebnisse der Maßnahme, um die Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung zu stärken und effizienter zu gestalten („Mainstreaming“).

Werden aufgrund dieser Zuschlagskriterien mehrere Maßnahmen gleich bewertet, kann die Förderung (in absteigender Rangfolge) vorrangig gewährt werden für:

Strafverfolgungsstellen, die de facto oder nach Einschätzung der Vorschlagsbewerter nicht ausreichend ausgerüstet sind, um gegen Zigarettenschmuggel und -fälschung vorgehen zu können;

geografisch ausgewogene Projekte;

Antragsteller, die in den Vorjahren oder im Rahmen der vorhergehenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für dieselbe Maßnahme bzw. ähnliche Maßnahmen keine Finanzhilfe erhalten haben.

5.   Mittelausstattung

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 3 500 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

6.   Weitere Informationen

Die technischen Spezifikationen und das Antragformular können von der nachstehend genannten Website heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/techn-assist/index_en.htm

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:

OLAF-FMB-HERCULE-TA@ec.europa.eu

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.

7.   Frist für den Eingang der Anträge

Spätester Abgabetermin für Anträge ist Freitag, der 12. Juli 2013.


(1)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18.

(2)  C(2013) 612 final vom 7. Februar 2013.

(3)  Wartungskosten, die nicht durch eine Garantie abgedeckt sind.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6887 — Snam/GICSI/TIGF)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 176/09

1.

Am 13. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Snam SpA („Snam“, Italien), das letztlich von Cassa Depositi e Prestiti SpA („CDP“, Italien) kontrolliert wird, und das Unternehmen Pacific Mezz (Luxembourg) Sarl („Pacific Mezz Luxembourg“, Luxemburg), das letztlich von GIC Special Investments Pte Ltd („GICSI“, Singapur) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Transport et Infrastructure Gaz France SA („TIGF“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Snam: Transport, Lagerung und Verteilung von Erdgas sowie Betrieb eines Flüssigerdgas-Terminals in Italien,

GICSI: Verwaltung eines globalen Portfolios von Anlagen in Private Equity, Risikokapital und Infrastrukturfonds sowie direkten Investitionen in Privatunternehmen,

TIGF: Transport und Speicherung von Erdgas im Südwesten Frankreichs.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6887 — Snam/GICSI/TIGF per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).