ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CA2013.174.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 174A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
20. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2013/C 174A/01

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AD/255/13 — Übersetzer (m/w) für die Kroatische Sprache (HR)

1

ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN

Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2013 bisher veröffentlicht wurden.

Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.

5

 

27

(RO)

29

 

33

 

34

 

36

(DA)

41

(BG)

43

(EN)

49

(ET)

50

(HU)

51

(SL)

54

(DE/EN/FR)

58

(EN/GA)

75

 

81

 

82

 

88

BG

89

CS

94

 

104

 

109

 

111

 

112

(DE/EN/FR)

117

(ET)

118

 

120

 

131

 

143

 

160

(DE/EN/FR)

162

 

166

 

167

 

168

 

172

 

173

 

174

 

DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 174/1


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

EPSO/AD/255/13 — ÜBERSETZER (m/w) FÜR DIE KROATISCHE SPRACHE (HR)

(2013/C 174 A/01)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer (1) der Besoldungsgruppe AD 5 durch.

Dieses Auswahlverfahren dient der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen in den Organen der Europäischen Union.

Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren.

Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.

INHALT

I.

ALLGEMEINES

II.

ART DER TÄTIGKEIT

III.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

IV.

ZULASSUNGSTESTS

V.

ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN

VI.

ASSESSMENT-CENTER

VII.

RESERVELISTEN

VIII.

BEWERBUNG

I.   ALLGEMEINES

1.

Zahl der Bewerber, die in die jeweilige Reserveliste aufgenommen werden

Option 1

Option 2

46

32

Dienstort der erfolgreichen Bewerber wird Brüssel und Luxemburg sein.

2.

Hinweis

Bei diesem Auswahlverfahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen. Sie können sich nur für eine Option anmelden.

Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, ist sie nicht mehr rückgängig zu machen.

Dieses Auswahlverfahren richtet sich an Bewerber, die die kroatische Sprache in Wort und Schrift perfekt (2) beherrschen (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau) und über gründliche Kenntnisse der ersten und der zweiten Ausgangssprache verfügen. Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen.

Bitte beachten Sie, dass dieses Auswahlverfahren in erster Linie durchgeführt wird, um im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens eine Mindestanzahl von kroatischen Mitarbeitern im europäischen öffentlichen Dienst sicherzustellen. Diese Maßnahme ist für die Aufrechterhaltung des von der europäischen Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes der Verwaltungskontinuität und des reibungslosen Funktionierens des öffentlichen Dienstes unentbehrlich. Die dafür erforderlichen Vorbereitungen müssen umgehend getroffen werden, und zwar unbeschadet der Ratifizierung des Beitrittsvertrags und der für sein Inkrafttreten erforderlichen Vorschriften. Die Reservelisten sind erst gültig, wenn alle Mitgliedstaaten den Beitrittsvertrag ratifiziert haben. Sollte der Beitrittsvertrag nicht ratifiziert werden oder sollten die genannten Vorschriften nicht in Kraft treten, kann das Auswahlverfahren jederzeit beendet werden. Sollte das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen sein, können die Bewerber, die in die Reservelisten aufgenommen wurden, aus diesem Umstand keinerlei Rechte ableiten.

II.   ART DER TÄTIGKEIT

Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD) — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt.

Die Hauptaufgabe eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllt.

Zu den Aufgaben eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD gehören die Übersetzung und die Revision aus mindestens zwei Fremdsprachen in eine Hauptsprache sowie die zugehörigen terminologischen Recherchen. Die zu übersetzenden Texte sind oftmals sehr komplex und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, insbesondere die Bereiche Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik. Diese Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung der einschlägigen Übersetzungs- und Bürosoftware.

III.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:

1.

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Bewerben kann sich jede Person, die

a)

Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder gemäß Artikel 28 Buchstabe a des Beamtenstatuts Staatsbürger des Beitrittslandes Kroatien ist;

b)

sich im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte befindet;

c)

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

d)

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

2.

Besondere Zulassungsbedingungen

2.1.

Bildungsabschluss

Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren.

2.2.

Berufserfahrung

Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt.

2.3.

Sprachkenntnisse

OPTION 1

 

Sprache 1

Hauptsprache

Perfekte Beherrschung der kroatischen Sprache.

Sprache 2

Erste Ausgangssprache

Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen:

Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR).

Sprache 3

Zweite Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein):

Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen:

Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR).

OPTION 2

 

Sprache 1

Hauptsprache

Perfekte Beherrschung der kroatischen Sprache.

Sprache 2

Erste Ausgangssprache

Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen:

Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR).

Sprache 3

Zweite Ausgangssprache (nicht Deutsch, Englisch oder Französisch)

Gründliche Kenntnis einer der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union.

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Deshalb werden die Bewerber hiermit darüber informiert, dass die Sprachen, die in diesem Auswahlverfahren als zweite Sprache zugelassen wurden, im Interesse des Dienstes gewählt wurden, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch in den Auswahlverfahren mit freier Sprachwahl die von den Bewerbern mit Abstand am häufigsten gewählten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — die Prüfung in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

IV.   ZULASSUNGSTESTS

Die Zulassungstests werden von EPSO organisiert und an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.

1.

Einladung zu den Tests

Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII).

Hinweis:

1.

Mit der Validierung Ihrer Bewerbung erklären Sie, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen.

2.

Sie müssen sich für einen der Termine der Zulassungstests anmelden. Diese Anmeldung muss innerhalb der Frist vorgenommen werden, die Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wird.

2.

Art der Tests und Bewertung

Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen:

Test a

Sprachlogisches Denken

Bewertung: 0 bis 20 Punkte.

Test b

Zahlenverständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 4 Punkte.

Test c

Abstraktes Denken

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

 

 

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests a und c zusammen: 15 Punkte.

Test d

Sprachliches Verständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte.

Test e

Sprachliches Verständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte.

3.

Bei den Tests verwendete Sprachen

Sprache 2: Tests a, b und c;

Sprache 1: Test d;

Sprache 3: Test e.

V.   ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN (3)

1.

Einladung zu den Prüfungen

Im Rahmen der Übersetzungsprüfungen werden Ihre Fachkompetenzen bewertet,

wenn Sie bei allen Zulassungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und

bei den Tests a, c, d und e zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben (4) und

wenn sich nach Überprüfung der Angaben in Ihrer Online-Bewerbung (5) bestätigt, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen.

Wird bei Zulassungstest b die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, führt dies zum Ausschluss. Allerdings werden die hier erzielten Punkte nicht zu den bei den anderen Tests erzielten Punkten, die für eine Einladung zu den Übersetzungsprüfungen maßgeblich sind, zugerechnet.

Für jede Option werden etwa dreimal so viele Bewerber zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl der eingeladenen Bewerber wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/).

Die Übersetzungsprüfungen werden in Testzentren in den Mitgliedstaaten und in Kroatien durchgeführt.

2.

Art der Prüfungen und Bewertung

a)

Übersetzung eines Textes aus Sprache 2 in Sprache 1 (mit Wörterbuch),

b)

Übersetzung eines Textes aus Sprache 3 in Sprache 1 (mit Wörterbuch).

Jede Übersetzungsprüfung wird mit 0 bis 80 Punkten bewertet.

Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 40 Punkte.

Erreicht ein Bewerber bei der Prüfung a die Mindestpunktzahl nicht, wird die Prüfung b nicht korrigiert.

VI.   ASSESSMENT-CENTER

1.

Einladung zum Assessment-Center

Das Assessment-Center findet in der Regel in Brüssel statt und erstreckt sich über einen Tag. Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, wenn Sie bei den Übersetzungsprüfungen jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl und insgesamt eines der besten Ergebnisse erzielt haben. Die bei diesen Prüfungen erzielten Punkte werden zu den im Assessment-Center erzielten Punkten hinzugerechnet.

Für jede Option werden etwa zweimal so viele Bewerber zum Assessment-Center eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl der eingeladenen Bewerber wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/).

2.

Assessment-Center

Mit Hilfe des Assessment-Centers sollen Ihre allgemeinen Kompetenzen (6) in Ihrer ersten Ausgangssprache (Sprache 2) — Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR) — anhand folgender Übungen bewertet werden:

c)

strukturiertes Gespräch,

d)

Gruppenübung,

e)

mündlicher Vortrag.

Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema getestet:

 

Strukturiertes Gespräch

Gruppenübung

Mündlicher Vortrag

Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken

 

x

x

Kommunikationsfähigkeit

x

 

x

Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten

x

 

x

Bereitschaft und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung

x

x

 

Prioritätensetzung und Organisationstalent

 

x

x

Belastbarkeit

x

 

x

Teamfähigkeit

x

x

 

Führungsqualitäten

x

x

 

3.

Bewertung

0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz).

Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen.

4.

Gewichtung

Die Gesamtnote, die sich aus allen Übersetzungsprüfungen (Fachkompetenzen) und allen Übungen des Assessment-Centers (allgemeine Kompetenzen) zusammen ergibt, berechnet sich wie folgt:

Fachkompetenzen — Prüfungen a und b: 65 % der Gesamtnote.

Allgemeine Kompetenzen — Übungen c, d und e: 35 % der Gesamtnote.

VII.   RESERVELISTEN

1.

Aufnahme in die Reservelisten

Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,

wenn Sie zu den Bewerbern (7) gehören, die bei allen Übersetzungsprüfungen und Prüfungen des Assessment-Centers die Mindestpunktzahl erreicht und insgesamt am besten abgeschnitten haben,

und wenn die Überprüfung Ihrer Nachweise ergibt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen.

Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist.

Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Angaben (8), die die Bewerber in ihrem elektronischen Bewerbungsbogen gemacht haben, sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

2.

Rangfolge

Für jede Option wird eine Liste erstellt; die Namen auf der Liste sind alphabetisch geordnet.

VIII.   BEWERBUNG

1.

Elektronische Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie in der Anleitung zur Online-Bewerbung.

Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 23. Juli 2013 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

2.

Bewerbungsunterlagen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zum Assessment-Center mitbringen (9).

Verfahren: Siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) (http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/hornav/Downloads/CEF/LanguageSelfAssessmentGrid.csp). Mindestniveau für Übersetzer: Sprache 1: C2, Sprache 2: C1, Sprache 3: C1.

(3)  Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert.

(4)  Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen.

(5)  Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt VIII Ziffer 2).

(6)  Diese Kompetenzen werden unter Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren erläutert.

(7)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.

(8)  EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind; der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

(9)  Der Termin Ihres Assessment-Centers wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.