| 
                ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.CA2013.174.ger  | 
         ||
| 
                Amtsblatt der Europäischen Union  | 
            
                C 174A  | 
         |
                
             | 
            ||
| 
                Ausgabe in deutscher Sprache  | 
            
                Mitteilungen und Bekanntmachungen  | 
            
                56. Jahrgang  | 
         
| 
                Informationsnummer  | 
            
                Inhalt  | 
            
                Seite  | 
         
| 
                
  | 
            
                V Bekanntmachungen  | 
            |
| 
                
  | 
            
                VERWALTUNGSVERFAHREN  | 
            |
| 
                
  | 
            
                Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)  | 
            |
| 
                2013/C 174A/01  | 
            ||
ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN
Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2013 bisher veröffentlicht wurden.
Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.
| 
                5  | 
            
                
  | 
         
| 
                27  | 
            
                (RO)  | 
         
| 
                29  | 
            
                
  | 
         
| 
                33  | 
            
                
  | 
         
| 
                34  | 
            
                
  | 
         
| 
                36  | 
            
                (DA)  | 
         
| 
                41  | 
            
                (BG)  | 
         
| 
                43  | 
            
                (EN)  | 
         
| 
                49  | 
            
                (ET)  | 
         
| 
                50  | 
            
                (HU)  | 
         
| 
                51  | 
            
                (SL)  | 
         
| 
                54  | 
            
                (DE/EN/FR)  | 
         
| 
                58  | 
            
                (EN/GA)  | 
         
| 
                75  | 
            
                
  | 
         
| 
                81  | 
            
                
  | 
         
| 
                82  | 
            
                
  | 
         
| 
                88  | 
            
                BG  | 
         
| 
                89  | 
            
                CS  | 
         
| 
                94  | 
            
                
  | 
         
| 
                104  | 
            
                
  | 
         
| 
                109  | 
            
                
  | 
         
| 
                111  | 
            
                
  | 
         
| 
                112  | 
            
                (DE/EN/FR)  | 
         
| 
                117  | 
            
                (ET)  | 
         
| 
                118  | 
            
                
  | 
         
| 
                120  | 
            
                
  | 
         
| 
                131  | 
            
                
  | 
         
| 
                143  | 
            
                
  | 
         
| 
                160  | 
            
                (DE/EN/FR)  | 
         
| 
                162  | 
            
                
  | 
         
| 
                166  | 
            
                
  | 
         
| 
                167  | 
            
                
  | 
         
| 
                168  | 
            
                
  | 
         
| 
                172  | 
            
                
  | 
         
| 
                173  | 
            
                
  | 
         
| 
                174  | 
            
                
  | 
         
| 
                DE  | 
            
                
  | 
         
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
| 
                   20.6.2013  | 
               
                   DE  | 
               
                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   CA 174/1  | 
            
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AD/255/13 — ÜBERSETZER (m/w) FÜR DIE KROATISCHE SPRACHE (HR)
(2013/C 174 A/01)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer (1) der Besoldungsgruppe AD 5 durch.
Dieses Auswahlverfahren dient der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen in den Organen der Europäischen Union.
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren.
Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.
INHALT
| 
                   I.  | 
               
                   ALLGEMEINES  | 
            
| 
                   II.  | 
               
                   ART DER TÄTIGKEIT  | 
            
| 
                   III.  | 
               
                   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN  | 
            
| 
                   IV.  | 
               
                   ZULASSUNGSTESTS  | 
            
| 
                   V.  | 
               
                   ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN  | 
            
| 
                   VI.  | 
               
                   ASSESSMENT-CENTER  | 
            
| 
                   VII.  | 
               
                   RESERVELISTEN  | 
            
| 
                   VIII.  | 
               
                   BEWERBUNG  | 
            
I. ALLGEMEINES
                  
  | 
               
                   Option 1  | 
               
                   Option 2  | 
            ||
| 
                   46  | 
               
                   32  | 
            |||
| 
                   Dienstort der erfolgreichen Bewerber wird Brüssel und Luxemburg sein.  | 
            ||||
                  
  | 
               
                   Bei diesem Auswahlverfahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen. Sie können sich nur für eine Option anmelden. Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, ist sie nicht mehr rückgängig zu machen. Dieses Auswahlverfahren richtet sich an Bewerber, die die kroatische Sprache in Wort und Schrift perfekt (2) beherrschen (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau) und über gründliche Kenntnisse der ersten und der zweiten Ausgangssprache verfügen. Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. Bitte beachten Sie, dass dieses Auswahlverfahren in erster Linie durchgeführt wird, um im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens eine Mindestanzahl von kroatischen Mitarbeitern im europäischen öffentlichen Dienst sicherzustellen. Diese Maßnahme ist für die Aufrechterhaltung des von der europäischen Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes der Verwaltungskontinuität und des reibungslosen Funktionierens des öffentlichen Dienstes unentbehrlich. Die dafür erforderlichen Vorbereitungen müssen umgehend getroffen werden, und zwar unbeschadet der Ratifizierung des Beitrittsvertrags und der für sein Inkrafttreten erforderlichen Vorschriften. Die Reservelisten sind erst gültig, wenn alle Mitgliedstaaten den Beitrittsvertrag ratifiziert haben. Sollte der Beitrittsvertrag nicht ratifiziert werden oder sollten die genannten Vorschriften nicht in Kraft treten, kann das Auswahlverfahren jederzeit beendet werden. Sollte das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen sein, können die Bewerber, die in die Reservelisten aufgenommen wurden, aus diesem Umstand keinerlei Rechte ableiten.  | 
            |||
II. ART DER TÄTIGKEIT
Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD) — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt.
Die Hauptaufgabe eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllt.
Zu den Aufgaben eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD gehören die Übersetzung und die Revision aus mindestens zwei Fremdsprachen in eine Hauptsprache sowie die zugehörigen terminologischen Recherchen. Die zu übersetzenden Texte sind oftmals sehr komplex und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, insbesondere die Bereiche Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik. Diese Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung der einschlägigen Übersetzungs- und Bürosoftware.
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:
                  
  | 
            |||||||||
| 
                   Bewerben kann sich jede Person, die 
 
 
 
  | 
            |||||||||
                  
  | 
            |||||||||
| 
                   2.1.  | 
               
                   Bildungsabschluss Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren.  | 
            ||||||||
| 
                   2.2.  | 
               
                   Berufserfahrung Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt.  | 
            ||||||||
| 
                   2.3.  | 
               
                   Sprachkenntnisse  | 
            ||||||||
| 
                   OPTION 1  | 
               
                   
  | 
            ||||||||
| 
                   Sprache 1  | 
               
                  
  | 
            ||||||||
| 
                   Sprache 2  | 
               
                  
  | 
            ||||||||
| 
                   Sprache 3  | 
               
                  
  | 
            ||||||||
| 
                   OPTION 2  | 
               
                   
  | 
            ||||||||
| 
                   Sprache 1  | 
               
                  
  | 
            ||||||||
| 
                   Sprache 2  | 
               
                  
  | 
            ||||||||
| 
                   Sprache 3  | 
               
                  
 Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken. Deshalb werden die Bewerber hiermit darüber informiert, dass die Sprachen, die in diesem Auswahlverfahren als zweite Sprache zugelassen wurden, im Interesse des Dienstes gewählt wurden, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt. In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch in den Auswahlverfahren mit freier Sprachwahl die von den Bewerbern mit Abstand am häufigsten gewählten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — die Prüfung in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).  | 
            ||||||||
IV. ZULASSUNGSTESTS
Die Zulassungstests werden von EPSO organisiert und an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
                  
  | 
               
                   Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII). Hinweis: 
 
  | 
            |||||||
                  
  | 
               
                   Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen:  | 
            |||||||
| 
                   Test a  | 
               
                   Sprachlogisches Denken  | 
               
                   Bewertung: 0 bis 20 Punkte.  | 
            ||||||
| 
                   Test b  | 
               
                   Zahlenverständnis  | 
               
                   Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 4 Punkte.  | 
            ||||||
| 
                   Test c  | 
               
                   Abstraktes Denken  | 
               
                   Bewertung: 0 bis 10 Punkte.  | 
            ||||||
| 
                   
  | 
               
                   
  | 
               
                   Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests a und c zusammen: 15 Punkte.  | 
            ||||||
| 
                   Test d  | 
               
                   Sprachliches Verständnis  | 
               
                   Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte.  | 
            ||||||
| 
                   Test e  | 
               
                   Sprachliches Verständnis  | 
               
                   Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte.  | 
            ||||||
                  
  | 
               
                   Sprache 2: Tests a, b und c; Sprache 1: Test d; Sprache 3: Test e.  | 
            |||||||
V. ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN (3)
                  
  | 
               
                   Im Rahmen der Übersetzungsprüfungen werden Ihre Fachkompetenzen bewertet, 
 
 
 Wird bei Zulassungstest b die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, führt dies zum Ausschluss. Allerdings werden die hier erzielten Punkte nicht zu den bei den anderen Tests erzielten Punkten, die für eine Einladung zu den Übersetzungsprüfungen maßgeblich sind, zugerechnet. Für jede Option werden etwa dreimal so viele Bewerber zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl der eingeladenen Bewerber wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/). Die Übersetzungsprüfungen werden in Testzentren in den Mitgliedstaaten und in Kroatien durchgeführt.  | 
            ||||||||
                  
  | 
               
                  
 
 Jede Übersetzungsprüfung wird mit 0 bis 80 Punkten bewertet. Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 40 Punkte. Erreicht ein Bewerber bei der Prüfung a die Mindestpunktzahl nicht, wird die Prüfung b nicht korrigiert.  | 
            
VI. ASSESSMENT-CENTER
                  
  | 
               
                   Das Assessment-Center findet in der Regel in Brüssel statt und erstreckt sich über einen Tag. Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, wenn Sie bei den Übersetzungsprüfungen jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl und insgesamt eines der besten Ergebnisse erzielt haben. Die bei diesen Prüfungen erzielten Punkte werden zu den im Assessment-Center erzielten Punkten hinzugerechnet. Für jede Option werden etwa zweimal so viele Bewerber zum Assessment-Center eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl der eingeladenen Bewerber wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/).  | 
            |||||||||||
                  
  | 
               
                   Mit Hilfe des Assessment-Centers sollen Ihre allgemeinen Kompetenzen (6) in Ihrer ersten Ausgangssprache (Sprache 2) — Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR) — anhand folgender Übungen bewertet werden: 
 
 
  | 
            |||||||||||
| 
                   Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema getestet:  | 
            ||||||||||||
| 
                   
  | 
               
                   Strukturiertes Gespräch  | 
               
                   Gruppenübung  | 
               
                   Mündlicher Vortrag  | 
            |||||||||
| 
                   Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken  | 
               
                   
  | 
               
                   x  | 
               
                   x  | 
            |||||||||
| 
                   Kommunikationsfähigkeit  | 
               
                   x  | 
               
                   
  | 
               
                   x  | 
            |||||||||
| 
                   Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten  | 
               
                   x  | 
               
                   
  | 
               
                   x  | 
            |||||||||
| 
                   Bereitschaft und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung  | 
               
                   x  | 
               
                   x  | 
               
                   
  | 
            |||||||||
| 
                   Prioritätensetzung und Organisationstalent  | 
               
                   
  | 
               
                   x  | 
               
                   x  | 
            |||||||||
| 
                   Belastbarkeit  | 
               
                   x  | 
               
                   
  | 
               
                   x  | 
            |||||||||
| 
                   Teamfähigkeit  | 
               
                   x  | 
               
                   x  | 
               
                   
  | 
            |||||||||
| 
                   Führungsqualitäten  | 
               
                   x  | 
               
                   x  | 
               
                   
  | 
            |||||||||
                  
  | 
               
                   0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz). Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen.  | 
            |||||||||||
                  
  | 
               
                   Die Gesamtnote, die sich aus allen Übersetzungsprüfungen (Fachkompetenzen) und allen Übungen des Assessment-Centers (allgemeine Kompetenzen) zusammen ergibt, berechnet sich wie folgt: Fachkompetenzen — Prüfungen a und b: 65 % der Gesamtnote. Allgemeine Kompetenzen — Übungen c, d und e: 35 % der Gesamtnote.  | 
            |||||||||||
VII. RESERVELISTEN
                  
  | 
               
                   Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf, 
 
 Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Angaben (8), die die Bewerber in ihrem elektronischen Bewerbungsbogen gemacht haben, sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.  | 
            ||||||
                  
  | 
               
                   Für jede Option wird eine Liste erstellt; die Namen auf der Liste sind alphabetisch geordnet.  | 
            
VIII. BEWERBUNG
                  
  | 
               
                   Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 23. Juli 2013 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.  | 
            ||
                  
  | 
               
                   Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zum Assessment-Center mitbringen (9). Verfahren: Siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.  | 
            
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) (http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/hornav/Downloads/CEF/LanguageSelfAssessmentGrid.csp). Mindestniveau für Übersetzer: Sprache 1: C2, Sprache 2: C1, Sprache 3: C1.
(3) Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert.
(4) Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen.
(5) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt VIII Ziffer 2).
(6) Diese Kompetenzen werden unter Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren erläutert.
(7) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.
(8) EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind; der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
(9) Der Termin Ihres Assessment-Centers wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.