ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.170.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
15. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2013/C 170/01

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 4. April 2013 zu Zwischenzielen und Instrumenten für makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2013/1)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 170/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6915 — OJSC Unimilk Company/NDL International/JV) ( 1 )

20

2013/C 170/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6909 — Qatar Investment Authority/Kingdom Holding Company/FRHI Holdings) ( 1 )

20

2013/C 170/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6889 — Sogecap/Cardif/Ensemble Immobilier Clichy-la-Garenne) ( 1 )

21

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 170/05

Euro-Wechselkurs

22

2013/C 170/06

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Finanzierung im Jahr 2013 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen und mehreren notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel und die Pflanzengesundheit

23

2013/C 170/07

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Juni 2013 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2013 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel

38

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 170/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6955 — KKR/Bidco/South Staffordshire Plc) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

43

2013/C 170/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6946 — BayWa/Bohnhorst Agrarhandel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

44

2013/C 170/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6885 — SDNV/Germanischer Lloyd) ( 1 )

45

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 170/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

46

2013/C 170/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

51

 

Berichtigungen

2013/C 170/13

Berichtigung des Aufrufs zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma, Italien) — Ref.: EFSA/E/2013/001 (ABl. C 107 vom 13.4.2013)

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 4. April 2013

zu Zwischenzielen und Instrumenten für makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2013/1)

2013/C 170/01

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, d und f und die Artikel 16 bis 18,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf die Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e und die Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzstabilität ist eine Voraussetzung dafür, dass das Finanzsystem in der Lage ist, zur Unterstützung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums Kredite gewähren zu können. Die Finanzkrise hat deutlich zu erkennen gegeben, dass es einer makroprudenziellen Aufsicht bedarf, die systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems eindämmt und abwendet. Das Ziel dieser Empfehlung ist es, den nächsten notwendigen Schritt hin zu einer einsatzbereiten makroprudenziellen Aufsicht zu tun.

(2)

Die Widerstandsfähigkeit gegen systemische Risiken in der Union hängt von der Errichtung eines tragfähigen politischen Rahmens für die Makroaufsicht neben der mikroprudenziellen Aufsicht ab. Diese Empfehlung ergeht im Anschluss an die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (3), indem sie auf Zwischenziele und Instrumente der makroprudenziellen Maßnahmen eingeht.

(3)

Die Empfehlung ESRB/2011/3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Behörde zu bestimmen, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Maßnahmen betraut ist. In ähnlicher Weise verpflichtet der vorgeschlagene neue Rahmen über Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (der Entwurf einer Eigenkapitalrichtlinie und einer Eigenkapitalverordnung, nachfolgend „CRD IV/CRR“) die Mitgliedstaaten, eine bestimmte Behörde festzulegen, die dafür zuständig ist, die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung oder Abwendung systemischer Risiken oder makroprudenzieller Risiken zu ergreifen, die die Finanzstabilität auf nationaler Ebene bedrohen (4).

(4)

Das Endziel der makroprudenziellen Maßnahmen besteht darin, zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit beizutragen, unter anderem durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems und durch den Abbau der Anhäufung systemischer Risiken, wodurch ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sichergestellt wird. Die Empfehlung ESRB/2011/3 erwähnt die Festlegung von Zwischenzielen der Politik als operative Spezifikationen des Endziels. Durch die Festlegung von Zwischenzielen erhöht sich die Einsatzbereitschaft, Transparenz und Rechenschaftspflichtigkeit der makroprudenziellen Maßnahmen, und es wird eine wirtschaftliche Grundlage für die Auswahl der Instrumente geboten.

(5)

Darüber hinaus hängt die Wirksamkeit makroprudenzieller Maßnahmen in der Union von der Errichtung eines Bündels makroprudenzieller Instrumente ab, die von den zuständigen makroprudenziellen Behörden unter Berücksichtigung einer Reihe von Indikatoren und des Urteils von Sachverständigen wirksam anzuwenden sind. Die makroprudenziellen Behörden sollten unmittelbar über die notwendigen makroprudenziellen Instrumente verfügen oder diese im Wege von Empfehlungen steuern können, d. h. mindestens ein Instrument für jedes Zwischenziel der makroprudenziellen Maßnahmen. Instrumente zur Verschärfung der makroprudenziellen Politik werden nach Bedarf gelockert, wenn dies zur Stabilisierung des Finanzzyklus für angemessen gehalten wird. Makroprudenzielle Instrumente könnten auf weit gefasste oder gezielte Risikokategorien angewandt werden, wobei Letztere beispielsweise Fremdwährungsrisiken umfassen.

(6)

In seinem Brief an den Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament vom 29. März 2012 hat der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) seine Ansicht über die Fähigkeit der makroprudenziellen Behörden geäußert, die makroprudenziellen Instrumente gemäß dem CRD IV/CRR umzusetzen. Der ESRB betonte insbesondere, dass die makroprudenziellen Behörden sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaats als auch auf der Ebene der Union Spielraum benötigen, um vorübergehend die Kalibrierung einer Reihe von unterschiedlichen Säule-I-Anforderungen verschärfen und zusätzliche Informationen anfordern zu können. Diese Anforderungen umfassen Vorgaben für das aggregierte Eigenkapital, die Liquiditätsanforderungen und die Obergrenzen für Großkredite und Fremdkapitalanteile sowie Kapitalanforderungen, die einzelne Sektoren betreffen oder der Beseitigung bestimmter Schwachstellen in den verschiedenen Bereichen der Bankbilanzen dienen.

(7)

Obwohl der CRD IV/CRR in erster Linie eine mikroprudenzielle Zielrichtung hat, sieht er auch ein Bündel makroprudenzieller Instrumente vor, die unter bestimmten Bedingungen von der entsprechenden makroprudenziellen Behörde anzuwenden sind. Diese Empfehlung schlägt eine indikative Liste der Instrumente vor — einschließlich, aber nicht beschränkt auf — die in dem CRD IV/CRR ins Auge gefassten Instrumente, die die Mitgliedstaaten den makroprudenziellen Behörden zuweisen könnten, um die festgelegten Zwischenziele zu verfolgen. Dabei wird die Anwendung weiterer Instrumente durch die Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt.

(8)

Darüber hinaus sollten die makroprudenziellen Behörden eine allgemeine politische Strategie im Hinblick auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente entwickeln, um den Entscheidungsprozess, die Kommunikation und die Rechenschaftspflichten im Zusammenhang mit den makroprudenziellen Maßnahmen zu fördern.

(9)

Die Wirksamkeit der makroprudenziellen Maßnahmen hängt auch von der Koordination ab, die zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der makroprudenziellen Instrumente auf nationaler Ebene erfolgt. Während die makroprudenziellen Maßnahmen im Allgemeinen positive grenzüberschreitende Übertragungseffekte haben werden, können gelegentlich negative grenzüberschreitende Übertragungen eintreten. Die makroprudenziellen Behörden sollten — auch zum Schutz des Binnenmarkts — die Bedeutung der Nettoauswirkungen derartiger positiver und negativer Übertragungseffekte beurteilen. Der ESRB wird die potentiellen grenzüberschreitenden Übertragungseffekte der makroprudenziellen Maßnahmen berücksichtigen und ungeachtet etwaiger einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts einen angemessenen Koordinierungsrahmen zur Behandlung dieser Fragen fördern.

(10)

Nachdem die Behörden im Laufe der Zeit Erfahrungen mit der Wirksamkeit der verschiedenen makroprudenziellen Instrumente gesammelt haben, können die politischen Zwischenziele und/oder die makroprudenziellen Instrumente überarbeitet werden. Dabei sind auch potentielle neue Risiken für die Finanzstabilität zu berücksichtigen. Hierfür ist eine regelmäßige Beurteilung der Angemessenheit der etablierten politischen Zwischenziele und der makroprudenziellen Instrumente erforderlich.

(11)

Der gegenwärtige und der vorgeschlagene Rechtsrahmen der Union besteht aus komplexen und vielfältigen makroprudenziellen Vorschriften, denen es sehr zugute käme, wenn sie im Rahmen zukünftiger Überprüfungen vereinfacht und insgesamt kohärenter gefasst würden. Die Organe der Union könnten auch in Erwägung ziehen, makroprudenzielle Instrumente in die Gesetzgebung aufzunehmen, die Bereiche des Finanzsektors außerhalb des Bankwesens betrifft.

(12)

Um eine kohärente Anwendung der makroprudenziellen Instrumente zu erreichen und um die makroprudenzielle Aufsicht in der gesamten Union sicherzustellen, könnte der ESRB in Zukunft erwägen, Empfehlungen an makroprudenzielle Behörden zu richten, um ihnen Orientierungshilfe bei der Anwendung der makroprudenziellen Instrumente zu geben.

(13)

Die Vor- und Nachteile eines noch größeren Bündels möglicher Instrumente zu Abwendung und Eindämmung systemischer Risiken und gesetzgeberischer Reformen zur Eingrenzung von Risiken innerhalb des Finanzsystems werden von Entscheidungsträgern innerhalb und außerhalb Europas beurteilt. Der ESRB wird weiterhin die Wirksamkeit und Effizienz anderer Instrumente analysieren, die als Teil des makroprudenziellen Handlungsrahmens diskutiert werden.

(14)

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) (5), auf den sich der Rat am 12. Dezember 2012 geeinigt hat, verleiht der Europäischen Zentralbank (EZB) — im Einklang mit den durch den Rahmen des CRD IV/CRR festgelegten Verfahren und in speziell durch das einschlägige Unionsrecht vorgesehenen Fällen — die Befugnis, falls erforderlich höhere Anforderungen an Kapitalpuffer anzuwenden als jene, die von den zuständigen oder benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten angewendet werden, und strengere Maßnahmen gegen systemische oder makroprudenzielle Risiken zu ergreifen. Der ESRB strebt eine Zusammenarbeit mit der EZB und den zuständigen nationalen Behörden, die gemeinsam den SSM bilden, sowie mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedern des ESRB an, um ein kohärentes Bündel makroprudenzieller Maßnahmen innerhalb der Union anzuwenden.

(15)

Die vorliegende Empfehlung beeinträchtigt nicht die geldpolitischen Mandate und die Aufsichtsfunktion der Zentralbanken der Union hinsichtlich der Infrastrukturen für den Zahlungsverkehr sowie das Clearing und die Abwicklung.

(16)

Die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken werden veröffentlicht, nachdem der Rat über die vom Verwaltungsrat geplante Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

EMPFEHLUNGEN

Empfehlung A —   Definition der Zwischenziele

Den makroprudenziellen Behörden wird empfohlen,

1.

die Zwischenziele makroprudenzieller Maßnahmen für ihr jeweiliges nationales Finanzsystem in seiner Gesamtheit zu definieren und zu erreichen. Diese Zwischenziele sollten als operative Spezifikationen des Endziels der makroprudenziellen Maßnahmen fungieren, das in dem Schutz des Finanzsystems in seiner Gesamtheit besteht, indem unter anderem die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems gestärkt und die Anhäufung systemischer Risiken abgebaut wird. Auf diese Weise wird ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sichergestellt. Dies bedeutet unter anderem, die zuvor zur Verschärfung des Kurses der makroprudenziellen Politik verwendeten Instrumente zu lockern;

2.

in diesen politischen Zwischenzielen Folgendes aufzunehmen:

a)

Eindämmung und Vermeidung von übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung;

b)

Eindämmung und Vermeidung von übermäßigen Fälligkeitsinkongruenzen und Liquiditätsengpässen an den Märkten;

c)

Begrenzung direkter und indirekter Risikokonzentrationen;

d)

Begrenzung systemischer Auswirkungen von Fehlanreizen zwecks Verringerung von Moral Hazard;

e)

Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Finanzinfrastrukturen;

3.

die Notwendigkeit weiterer Zwischenziele anhand der zugrunde liegenden Fehlentwicklungen am Markt sowie anhand bestimmter struktureller Merkmale des Finanzsystems des Landes und/oder der Union, aus denen ein systemisches Risiko entstehen könnte, zu beurteilen.

Empfehlung B —   Auswahl der makroprudenziellen Instrumente

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen:

1.

in Zusammenarbeit mit den makroprudenziellen Behörden zu beurteilen, ob die makroprudenziellen Instrumente, über welche die genannten Behörden gegenwärtig unmittelbar verfügen oder die sie im Wege von Empfehlungen steuern können, ausreichen, um sowohl das gemäß der Empfehlung ESRB/2011/3 festgelegte Endziel der makroprudenziellen Maßnahmen als auch ihre im Einklang mit der Empfehlung A definierten Zwischenziele wirksam und effizient zu erreichen. Bei der Beurteilung sollte berücksichtigt werden, dass die makroprudenziellen Behörden unmittelbar über mindestens ein makroprudenzielles Instrument für jedes Zwischenziel der makroprudenziellen Maßnahmen verfügen sollten, oder dieses im Wege von Empfehlungen steuern können sollten, wobei auch mehrere Instrumente notwendig sein könnten;

2.

sofern sich aus der Beurteilung ergibt, dass die verfügbaren Instrumente nicht ausreichen, in Zusammenarbeit mit den nationalen makroprudenziellen Behörden zusätzliche makroprudenzielle Instrumente in Erwägung zu ziehen, die unter der unmittelbaren Kontrolle dieser Behörden stehen oder von ihnen im Wege von Empfehlungen gesteuert werden können. Zu diesem Zweck wird in der folgenden Tabelle 1 eine indikative Liste der Instrumente zur Auswahl vorgeschlagen:

Tabelle 1

Indikative Liste makroprudenzieller Instrumente

1.   Eindämmung und Vermeidung von übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung

Antizyklischer Kapitalpuffer

Sektorale Kapitalanforderungen (einschließlich finanzsysteminterner Anforderungen)

Makroprudenzieller Verschuldungsgrad

Loan-to-Value-Anforderungen (LTV-Anforderungen)

Anforderungen bezüglich des LTI (Loan-to-Income) und bezüglich des Schuldendienstes im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen (Debt-(service)-to-income) (LTI-Anforderungen)

2.   Eindämmung und Vermeidung von übermäßigen Fälligkeitsinkongruenzen und Liquiditätsengpässen an den Märkten

Makroprudenzielle Anpassung der Liquiditätsquote, z. B. Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR)

Makroprudenzielle Beschränkung der Refinanzierungsquellen, z. B. strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio — NSFR)

Makroprudenzielle ungewichtete Begrenzung von weniger soliden Finanzierungsquellen, z. B. Verhältnis von Krediten zu Einlagen (Loan-to-Deposit Ratio — LTD)

Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitenmarge und den Bewertungsabschlag

3.   Begrenzung direkter und indirekter Risikokonzentration

Beschränkungen für Großkredite

Anforderungen bezüglich des Clearing über CCPs

4.   Begrenzung systemischer Auswirkungen von Fehlanreizen zwecks Verringerung von Moral Hazard

Kapitalzuschläge für systemrelevante Finanzinstitute

5.   Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Finanzinfrastrukturen

Anforderungen in Bezug auf Margen und Abschläge beim Clearing über CCPs

Mehr Offenlegung

Struktureller Systemrisikopuffer

3.

gemäß den Absätzen 1 und 2 etwaige zusätzliche makroprudenzielle Instrumente auszuwählen unter Berücksichtigung:

a)

ihrer Wirksamkeit und Effizienz bei der Erreichung jedes einzelnen Zwischenziels in den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedsländer im Einklang mit der Empfehlung A;

b)

ihrer Fähigkeit, der strukturellen und konjunkturellen Dimension systemischer Risiken in den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedsländer zu begegnen;

4.

im Anschluss an die Auswahl makroprudenzieller Instrumente sicherzustellen, dass die makroprudenziellen Behörden einbezogen werden im Rahmen der Entwicklung und der nationalen Umsetzung von:

a)

Sanierungs- und Abwicklungssystemen für Bankinstitute und Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors;

b)

Einlagensicherungssystemen;

5.

einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es den makroprudenziellen Behörden ermöglicht, unmittelbar über die gemäß dieser Empfehlung ausgewählten makroprudenziellen Instrumente zu verfügen oder diese im Wege von Empfehlungen steuern zu können.

Empfehlung C —   Politische Strategie

Den makroprudenziellen Behörden wird empfohlen:

1.

eine politische Strategie zu definieren, die

a)

das Endziel der makroprudenziellen Strategie mit den Zwischenzielen und den makroprudenziellen Instrumenten verbindet, die unter ihrer unmittelbarer Kontrolle stehen oder die sie im Wege von Empfehlungen steuern können;

b)

einen tragfähigen Rahmen für die Anwendung der Instrumente schafft, die unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehen oder die sie im Wege von Empfehlungen steuern können, um das Endziel und die Zwischenziele der makroprudenziellen Strategie zu erreichen. Dieser Rahmen sollte angemessene Indikatoren umfassen, die das Entstehen von systemischen Risiken überwachen und die für Entscheidungen über die Anwendung, Deaktivierung oder Kalibrierung von zeitvariablen makroprudenziellen Instrumenten Orientierungshilfe liefern. Er sollte ferner einen angemessenen Mechanismus für die Koordinierung mit den auf nationaler Ebene zuständigen Behörden enthalten;

c)

die Transparenz und Rechenschaftspflicht der makroprudenziellen Maßnahmen fördert;

2.

weitere Analysen auf der Grundlage der praktischen Anwendung der makroprudenziellen Instrumente durchzuführen, um die makroprudenzielle politische Strategie zu stärken. Die Analysen sollten sich befassen mit:

a)

Instrumenten, die nicht in EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, wie z. B. LTV- und LTI-Anforderungen, sowie Instrumenten zur Eindämmung und Vermeidung von übermäßigen Fälligkeitsinkongruenzen und Liquiditätsengpässen an den Märkten;

b)

dem Transmissionsmechanismus der Instrumente ebenso wie mit der Festlegung von Indikatoren, die für eine Entscheidung über die Anwendung, Deaktivierung oder Kalibrierung der Instrumente herangezogen werden können;

3.

den ESRB — unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts — vor der Anwendung der makroprudenziellen Instrumente auf nationaler Ebene zu informieren, wenn erhebliche grenzüberschreitende Wirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder auf den Binnenmarkt zu erwarten sind.

Empfehlung D —   Regelmäßige Überprüfung der Zwischenziele und Instrumente

Den makroprudenziellen Behörden wird empfohlen:

1.

regelmäßig die Angemessenheit der im Einklang mit der Empfehlung A festgelegten Zwischenziele zu beurteilen im Hinblick auf die aus dem Betrieb des makroprudenziellen Rahmens gewonnenen Erfahrungen, die strukturellen Entwicklungen im Finanzsystem und das Auftreten neuer Typen systemischer Risiken;

2.

regelmäßig zu überprüfen, ob die im Einklang mit der Empfehlung B ausgewählten makroprudenziellen Instrumente wirksam und effizient genug sind, um die Endziele und die Zwischenziele der makroprudenziellen Maßnahmen zu erreichen;

3.

sofern dies nach der Analyse gemäß Ziffer 1 geboten ist, das Bündel von Zwischenzielen gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Fall des Auftretens neuer Risiken für die Finanzstabilität, denen mit dem bestehenden Rechtsrahmen nicht angemessen begegnet werden kann;

4.

die zuständige Behörde in ihrem Mitgliedstaat zu informieren, damit ein angemessener Rechtsrahmen festgelegt werden kann, sofern neue makroprudenzielle Instrumente für notwendig erachtet werden;

5.

dem ESRB über jede Veränderung zu berichten, die im Hinblick auf das Bündel von Zwischenzielen und die makroprudenziellen Instrumente auftritt, die unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehen oder die im Wege von Empfehlungen gesteuert werden, sowie über die Analyse zu berichten, die dieser Veränderung zugrunde liegt.

Empfehlung E —   Binnenmarkt und EU-Rechtsvorschriften

Der Kommission wird empfohlen, im Rahmen der anstehenden Überarbeitungen von Unionsvorschriften:

1.

der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein kohärentes Bündel makroprudenzieller Instrumente festzulegen, die sich auf das Finanzsystem — einschließlich aller Arten von Finanzintermediären, Märkten, Produkten und Marktinfrastrukturen — auswirken;

2.

sicherzustellen, dass die verabschiedeten Mechanismen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten ermöglichen, effizient zusammenzuarbeiten und dass diese Mechanismen den makroprudenziellen Behörden ein ausreichendes Maß an Flexibilität einräumen, damit sie bei Bedarf die makroprudenziellen Instrumente bei gleichzeitiger Wahrung des Binnenmarktes aktivieren können.

ABSCHNITT 2

UMSETZUNG

1.   Auslegung

1.

Im Sinne dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Finanzsystem“ bezeichnet das Finanzsystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;

b)

„makroprudenzielle Behörde“ bezeichnet die mit den Zielen, Vorkehrungen, Befugnissen, Rechenschaftspflichten und anderen gemäß der Empfehlung ESRB/2011/3 festgelegten Merkmalen ausgestatteten nationalen makroprudenziellen Behörden;

c)

„unmittelbare Kontrolle“ bezeichnet die tatsächliche und effektive Fähigkeit, gegenüber den Finanzinstituten, die in den Zuständigkeitsbereich der entsprechenden makroprudenziellen Behörde fallen, makroprudenzielle Instrumente anzuwenden oder abzuändern, die zur Erreichung eines Endziels oder eines Zwischenziels erforderlich sind;

d)

„Empfehlungsbefugnisse“ bezeichnet die Fähigkeit, die Anwendung von makroprudenziellen Instrumenten im Wege von Empfehlungen zu leiten, soweit dies zur Erreichung eines Endziels oder eines Zwischenziels erforderlich ist;

e)

„strukturelle Dimension des systemischen Risikos“ bezeichnet die Verteilung von Risiken innerhalb des gesamten Finanzsektors;

f)

„konjunkturelle Dimension des systemischen Risikos“ bezeichnet die Veränderung des systemischen Risikos im Zeitverlauf, die aus der Tendenz von Finanzinstituten resultiert, während des Aufschwungs übermäßige Risiken einzugehen und in der Abschwungphase übermäßig risikoscheu zu werden;

g)

„Wirksamkeit des Instruments“ bezeichnet den Grad, bis zu dem das Instrument Fehlentwicklungen am Markt begegnen und die End- und Zwischenziele erreichen kann;

h)

„Effizienz des Instruments“ bezeichnet das Potential des Instruments, die End- und Zwischenziele zu minimalen Kosten zu erreichen.

2.

Der Anhang ist ein integraler Bestandteil der vorliegenden Empfehlung. Soweit der Hauptteil und der Anhang nicht übereinstimmen, hat der Hauptteil Vorrang.

2.   Umsetzungskriterien

1.

Für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlung gelten die folgenden Kriterien:

a)

Aufsichtsarbitrage sollte vermieden werden;

b)

bei der Umsetzung sollte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf die unterschiedliche systemische Bedeutung der Finanzinstitute, für die verschiedenen institutionellen Systeme und unter Berücksichtigung von Ziel und Inhalt jeder Empfehlung angemessen Rechnung getragen werden.

2.

Die Adressaten werden ersucht, die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln in angemessener Weise zu rechtfertigen. Die Berichte sollten zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)

Informationen über den Inhalt und den Zeitrahmen der ergriffenen Maßnahmen;

b)

eine Beurteilung der Funktionsweise der ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele der vorliegenden Empfehlung;

c)

eine ausführliche Rechtfertigung eines etwaigen Nichthandelns oder Abweichens von der vorliegenden Empfehlung, einschließlich eventueller zeitlicher Verzögerungen.

3.

Der Anhang dieser Empfehlung enthält weitere Informationen zu den Merkmalen und Besonderheiten der einzelnen vorgeschlagenen Zwischenziele sowie eine indikative Liste der makroprudenziellen Instrumente zur Erreichung von Zwischenzielen. Der Anhang bietet den Adressaten Unterstützung bei der Auswahl der makroprudenziellen Instrumente und bei der Vorbereitung der politischen Strategie für deren Anwendung.

3.   Zeitrahmen für die Nachverfolgung

1.

Die Adressaten werden ersucht, die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Absätze mitzuteilen oder gegebenenfalls ein Nichthandeln angemessen zu rechtfertigen:

a)

Empfehlungen A und B — die Adressaten werden ersucht, dem ESRB, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Maßnahmen zu übermitteln, die ergriffen wurden, um dem Inhalt der Empfehlungen A und B zu entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die im Hinblick auf die Empfehlung B getroffenen Maßnahmen über ihre makroprudenziellen Behörden melden;

b)

Empfehlung C — die makroprudenziellen Behörden werden ersucht, dem ESRB, der EBA und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Maßnahmen zu übermitteln, die ergriffen wurden, um dem Inhalt der Empfehlung C(1) zu entsprechen. Für die Empfehlungen C(2) und C(3) gilt keine bestimmte Berichtsfrist. Informationen, die dem ESRB von den makroprudenziellen Behörden gemäß der Empfehlung C(3) geliefert werden, sollten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;

c)

Empfehlung D — für diese Empfehlung gilt keine bestimmte Berichtsfrist. Die makroprudenziellen Behörden werden ersucht, dem ESRB im Einklang mit der Empfehlung D(5) rechtzeitig Bericht darüber zu erstatten, wenn Veränderungen der Zwischenziele und Instrumente vorliegen, die unter der unmittelbaren Kontrolle dieser Behörden stehen oder von diesen im Wege von Empfehlungen gesteuert werden können;

d)

Empfehlung E — für diese Empfehlung gilt keine bestimmte Berichtsfrist. Die Kommission erstattet dem ESRB auf zweijähriger Basis Bericht darüber, auf welche Weise die Ziele makroprudenzieller Maßnahmen Eingang in die Vorbereitungsarbeiten für die Finanzgesetzgebung finden. Der erste Bericht sollte bis zum 31. Dezember 2014 erstattet werden.

2.

Der Verwaltungsrat kann die in den vorangegangenen Absätzen genannten Fristen verlängern, wenn für die Einhaltung einer oder mehrerer Empfehlungen Gesetzgebungsinitiativen erforderlich sind.

4.   Überwachung und Beurteilung

1.

Das Sekretariat des ESRB

a)

unterstützt die Adressaten, unter anderem durch die Erleichterung einer abgestimmten Berichterstattung im Wege der Bereitstellung maßgeblicher Vorlagen und gegebenenfalls detaillierter Angaben zu den Modalitäten und dem Zeitrahmen der Nachverfolgung;

b)

überprüft die Nachverfolgung durch die Adressaten, unter anderem durch Unterstützung der Adressaten auf deren Verlangen, und erstattet dem Verwaltungsrat über den Lenkungsausschuss Bericht über die Nachverfolgung.

2.

Der Verwaltungsrat beurteilt die von den Adressaten gemeldeten Maßnahmen und Rechtfertigungen und entscheidet gegebenenfalls, ob die vorliegende Empfehlung nicht eingehalten wurde und die Adressaten ihr Nichthandeln nicht angemessen gerechtfertigt haben.

ABSCHNITT 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.   Orientierungshilfe des ESRB zur Anwendung der makroprudenziellen Instrumente

Der ESRB kann den Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht Orientierungshilfe in Form von Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in Bezug auf eine bessere Umsetzung und Anwendung der makroprudenziellen Instrumente geben. Diese kann Indikatoren zur Orientierung bei der Anwendung der makroprudenziellen Instrumente umfassen.

2.   Zukünftige Reform des makroprudenziellen Instrumentariums

Der ESRB kann in Zukunft in Betracht ziehen, das indikative Bündel der in dieser Empfehlung enthaltenen makroprudenziellen Instrumente durch eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu erweitern.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2013.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(3)  ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1.

(4)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (KOM(2011) 453 endgültig) und der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endgültig).

(5)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012) 511 final).


ANHANG DER EMPFEHLUNG ZU ZWISCHENZIELEN UND INSTRUMENTEN FÜR MAKROPRUDENZIELLE MASSNAHMEN

1.   Einleitung

In den meisten EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht oder es werden derzeit entsprechende Behörden eingerichtet. Damit makroprudenzielle Maßnahmen umgesetzt werden können, besteht der nächste Schritt nun in der Auswahl wirksamer und effizienter Instrumente, die Systemrisiken im gesamten Finanzsystem abwenden oder eindämmen. Der vorliegende Anhang bietet hierfür einen Rahmen.

Gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“ — ESRB) zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (1) können Zwischenziele der Politik als „operative Spezifikationen des Endziels“ festgelegt werden. Durch die Festlegung von Zwischenzielen werden makroprudenzielle Maßnahmen operationeller, transparenter und nachprüfbarer; zugleich wird eine wirtschaftliche Basis für die Auswahl von Instrumenten geschaffen. Der im vorliegenden Anhang enthaltene Rahmen basiert daher auf einer Reihe von Zwischenzielen, die vorab festgelegt sind und ein breites Spektrum abdecken. Er zeigt detailliert auf, wie indikative Instrumente zur Erreichung dieser Zwischenziele beitragen können und welche Indikatoren auf eine notwendige Aktivierung oder Deaktivierung dieser Instrumente hindeuten würden. Informationen über die rechtliche Grundlage einzelner Instrumente sind ebenfalls aufgeführt. Künftige EU-Rechtsvorschriften dürften eine gemeinsame Rechtsgrundlage für einige der Instrumente bilden.

Bei der Umsetzung des Rahmens sollten die mit der makroprudenziellen Aufsicht betrauten Behörden die Risiken für die Finanzstabilität auf nationaler Ebene als Ausgangspunkt betrachten. Angesichts der verschiedenen Ausprägungen der Finanzsysteme und -zyklen in der Union können die Risiken je nach Land unterschiedlich sein. Folglich — sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die makroprudenziellen Maßnahmen in einem frühen Entwicklungsstadium befinden — können in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Instrumente ausgewählt werden. Gleichzeitig ist aufgrund der starken Integration der Finanzmärkte in der Union ein koordinierter Ansatz erforderlich. Die Koordination kann die Wirksamkeit und Effizienz makroprudenzieller Maßnahmen stärken, indem sie den Spielraum für Arbitrage und Sickerverluste eingrenzt. Für die Internalisierung positiver sowie negativer Übertragungseffekte auf die Finanzsysteme und Volkswirtschaften anderer Mitgliedstaaten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts ist sie ebenfalls von zentraler Bedeutung. Während eine weitere unionsweite Konvergenz des makroprudenziellen Instrumentariums im Laufe der Zeit zu erwarten ist, müssen bei der Anwendung der Instrumente unterschiedliche Finanzzyklen und unterschiedliche Risiken berücksichtigt werden.

Dieser Anhang gliedert sich wie folgt:

In Abschnitt 2 werden die Zwischenziele makroprudenzieller Maßnahmen festgelegt und mit den zugrunde liegenden, für makroprudenzielle Maßnahmen als besonders wichtig erachteten Fehlentwicklungen am Markt in Verbindung gebracht.

In Abschnitt 3 werden Kriterien für die Auswahl makroprudenzieller Instrumente vorgeschlagen; ferner enthält dieser Abschnitt einen Überblick über Zwischenziele und indikative makroprudenzielle Instrumente.

Anlage 1 enthält eine Analyse verschiedener makroprudenzieller Instrumente; in Anlage 2 werden makroprudenzielle Elemente im Versicherungswesen erörtert.

2.   Festlegung von Zwischenzielen

In der Empfehlung des ESRB zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, „festzulegen, dass das Endziel der makroprudenziellen Politik darin besteht, zur Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit beizutragen, unter anderem durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems und durch den Abbau der Anhäufung systemischer Risiken, wodurch ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors zu wirtschaftlichem Wachstum sichergestellt wird“.

In der einschlägigen Fachliteratur wird in Bezug auf Systemrisiken zwischen zwei Dimensionen unterschieden, nämlich der strukturellen und der konjunkturellen. Die strukturelle Dimension betrifft die Verteilung von Risiken innerhalb des gesamten Finanzsystems. Die konjunkturelle Dimension bezieht sich auf die Tendenz von Banken, während des Aufschwungs übermäßige Risiken einzugehen und in der Abschwungphase übermäßig risikoscheu zu werden. Die Berücksichtigung der strukturellen und konjunkturellen Dimension ist zwar für die Ermittlung der Auslöser von Systemrisiken und die Festlegung der entsprechenden Instrumente nützlich, es ist jedoch angesichts der engen Verbindung zwischen diesen Dimensionen schwierig, sie klar voneinander abzugrenzen.

Die Festlegung von Zwischenzielen auf Grundlage bestimmter, in der Fachliteratur dokumentierter Marktversagen könnte eine klarere Klassifizierung makroprudenzieller Instrumente ermöglichen, eine wirtschaftliche Basis für die Kalibrierung und Nutzung dieser Instrumente gewährleisten und die Rechenschaftspflicht der Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht fördern. In der Praxis sind makroprudenzielle Instrumente oftmals schon mit Zwischenzielen verbunden. Der antizyklische Kapitalpuffer dient beispielsweise dazu, aus übermäßigem Kreditwachstum resultierende Systemrisiken einzudämmen. Für eine umfassende Darstellung von Zwischenzielen wird im vorliegenden Anhang auf die Fachliteratur Bezug genommen, um die für makroprudenzielle Maßnahmen relevanten Fehlentwicklungen am Markt zu ermitteln und diese mit einzelnen Zielen in Verbindung zu setzen (siehe Tabelle 1) (2).

Das erste Zwischenziel besteht in der Eindämmung und Vermeidung von übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung. Es wurde festgestellt, dass ein übermäßiges Kreditwachstum oft Auslöser von Finanzkrisen ist, in denen die Verschuldung dann potenzielle Auswirkungen noch verstärkt. Das Platzen der großenteils eigenkapitalfinanzierten Technologieblase hatte ganz andere Folgen als das Platzen der kreditfinanzierten Subprime-Hypothekenmarktblase; dieser Gegensatz veranschaulicht die Bedeutung von Verschuldung. In diesem Zusammenhang kann zwischen Verschuldung innerhalb des Finanzsystems und Verschuldung zwischen Finanzinstituten und Kreditnehmern der Realwirtschaft (d. h. durch Verrechnung finanzsysteminterner Forderungen) unterschieden werden. Makroprudenzielle Maßnahmen könnten der übermäßigen Risikobereitschaft während des Aufschwungs durch eine Erhöhung von Eigenkapital- und Sicherheitenanforderungen entgegenwirken. Die in der Aufschwungphase aufgebauten Puffer könnten während des Abschwungs freigesetzt werden, um Verluste zu absorbieren. Dies könnte die Notwendigkeit eines Verschuldungsabbaus verringern, einen Sturm auf die Banken (Bank-Run) verhindern und gleichzeitig die Kreditvergabe zur Stärkung des Wirtschaftswachstums unterstützen.

Tabelle 1

Zwischenziele makroprudenzieller Maßnahmen und zugrunde liegende Fehlentwicklungen am Markt

Zwischenziel

Zugrunde liegende Fehlentwicklungen am Markt

Eindämmung und Vermeidung von übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung

Externe Effekte von Kreditklemmen: eine plötzliche Verschärfung der Kreditbedingungen, durch die die Verfügbarkeit von Krediten für den nichtfinanziellen Sektor abnimmt.

Übernahme endogener Risiken: Anreize, die während eines Booms zu einer übermäßigen Risikobereitschaft führen und — im Fall von Banken — eine Verschlechterung der Kreditrichtlinien zur Folge haben. Mögliche Gründe hierfür sind unter anderem die Demonstration von Kompetenz, Wettbewerbsdruck im Hinblick auf die Steigerung von Renditen sowie die strategische Interaktion zwischen Instituten.

Risikoillusion: kollektive Unterschätzung des Risikos aufgrund der Tatsache, dass Fakten schnell wieder in Vergessenheit geraten und Finanzkrisen unregelmäßig auftreten.

Sturm auf die Banken: Abzug von Finanzmitteln (seitens Geschäfts- oder Privatkunden) bei tatsächlicher oder gefühlter Insolvenz.

Zusammenwirken externer Effekte: Ansteckungseffekte aufgrund von Unsicherheit in Bezug auf Ereignisse bei einem Institut oder innerhalb eines Marktes.

Eindämmung und Vermeidung von übermäßigen Fälligkeitsinkongruenzen und Liquiditätsengpässen an den Märkten

Externe Effekte von Panikverkäufen: sind die Folge des Zwangsverkaufs von Vermögenswerten aufgrund übermäßiger Inkongruenzen von Aktiva und Passiva. Dies kann zu einer Liquiditätsspirale führen, wobei der Verfall von Vermögenspreisen weitere Verkäufe, den Abbau von Fremdkapital und ein Übergreifen auf Finanzinstitute mit ähnlichen Anlageklassen mit sich bringen kann.

Sturm auf die Banken

Liquiditätsengpässe an den Märkten: das Austrocknen von Interbanken- oder Kapitalmärkten infolge eines allgemeinen Vertrauensverlusts oder sehr pessimistischer Erwartungen.

Begrenzung direkter und indirekter Risikokonzentrationen

Zusammenwirken externer Effekte

Externe Effekte von Panikverkäufen: (hier:) entstehen aus dem Zwangsverkauf von Vermögenswerten zu einem verzerrten Preis angesichts der Risikoverteilung innerhalb des Finanzsystems.

Begrenzung systemischer Auswirkungen von Fehlanreizen mit dem Ziel der Verringerung von Moral Hazard

Moral Hazard und „too big to fail“: übermäßiges Eingehen von Risiken in Erwartung von Rettungsmaßnahmen aufgrund der gefühlten Systemrelevanz eines einzelnen Instituts.

Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Finanzinfrastrukturen

Zusammenwirken externer Effekte

Externe Effekte von Panikverkäufen

Risikoillusion

Unvollkommene Verträge: Vergütungsstrukturen mit Anreizen für riskantes Verhalten.

Das zweite Zwischenziel bezieht sich auf übermäßige Fälligkeitsinkongruenzen, d. h. auf den Grad der Finanzierung langfristiger Anlagen mit kurzfristigen Verbindlichkeiten. Die Erfahrung zeigt, dass Kreditzyklen mit einem stärkeren Rückgriff auf die kurzfristige Finanzierung einhergehen. Dadurch nehmen die Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von höheren Liquiditätsengpässen, Panikverkäufen und Ansteckung zu. Der Schwerpunkt dieses Zwischenziels liegt auf der Marktliquidität von Vermögenswerten, dem Rückgriff auf kurzfristige Finanzmittel sowie auf Informationsasymmetrien, die möglicherweise Finanzierungsprobleme mit Vermögenspreisen in Verbindung bringen. Um Fälligkeitsinkongruenzen entgegenzuwirken, kann die makroprudenzielle Aufsicht die Banken auffordern, ihre nicht liquiden Anlagen über stabile Quellen zu finanzieren und liquide Vermögenswerte von hoher Qualität zu halten, um die Refinanzierung kurzfristiger Finanzmittel zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollen Banken vor Liquiditätsengpässen an den Märkten, vor dem durch Panikverkäufe entstehenden Druck und vor Bank-Runs von Einlegern und anderen Finanzinstituten abschirmen.

Das dritte Zwischenziel besteht in der Begrenzung direkter und indirekter Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikolage. Die Gefahr direkter Risikokonzentrationen entsteht durch Großkredite an den nichtfinanziellen Sektor (z. B. den Wohnimmobilienmarkt oder Staaten) sowie zwischen Finanzsektoren und/oder -unternehmen. Außerdem entstehen indirekte Engagements innerhalb des Systems aufgrund der Verflechtung von Finanzinstituten und der Ansteckungseffekte durch zusammenhängende Engagements. Die Beschränkung großer Engagements kann durch die Festlegung von Obergrenzen für bestimmte Finanzsektoren und (Gruppen von) Geschäftspartner(n) oder die Einführung von Notfallsicherungen, wie zum Beispiel zentrale Kontrahenten, erfolgen, die zur Reduzierung eines möglichen Dominoeffekts (z. B. Ansteckung und Panikverkäufe) beitragen, der sich aus einer unerwarteten Zahlungsunfähigkeit oder gemeinsamen Engagements von Finanzinstituten ergeben kann.

Das vierte Zwischenziel soll systemische Auswirkungen von Fehlanreizen begrenzen; erreicht werden soll hierbei die Verringerung von Moral Hazard. Dies beinhaltet die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von systemrelevanten Instituten und die zeitgleiche Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatlichen Garantie. Glaubwürdige Mechanismen für eine ordnungsgemäße Abwicklung und Auflösung sind zur Bekämpfung von Moral Hazard ebenfalls von grundlegender Bedeutung. Letztendlich könnten auch andere Maßnahmen ergriffen werden: die Marktteilnehmer könnten beispielsweise aufgefordert werden, einen Teil des Risikos weiterhin selbst zu tragen, oder es könnten Maßnahmen in Bezug auf die Vergütung von Managern erfolgen.

Das fünfte Zwischenziel ist die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Finanzinfrastruktur. Dies kann hauptsächlich auf zwei Weisen erreicht werden: zum einen durch die Bekämpfung externer Effekte innerhalb der Infrastruktur des Finanzsystems (3) und zum anderen durch die Korrektur der Auswirkungen von Moral Hazard, die durch den institutionellen Aufbau entstehen könnten. Dies könnte Rechtssysteme, Ratingagenturen, Einlagensicherungssysteme und Marktpraktiken umfassen.

3.   Auswahl makroprudenzieller Instrumente

Nachdem die Zwischenziele der makroprudenziellen Maßnahmen festgelegt wurden, besteht der nächste Schritt in der Auswahl von Instrumenten, die für die Erreichung dieser Ziele verwendet werden können. Die Instrumente sollten auf Basis ihrer Wirksamkeit und Effizienz bei der Erreichung von Zwischenzielen und endgültigen Zielen ausgewählt werden.

Die Wirksamkeit bezieht sich darauf, bis zu welchem Grad Fehlentwicklungen am Markt beseitigt und Zwischenziele sowie endgültige Ziele erreicht werden können. Für jedes Zwischenziel wird mindestens ein wirksames Instrument benötigt (Tinbergen-Regel). In der Praxis kann der Einsatz von einigen sich gegenseitig ergänzenden Instrumenten angezeigt sein, besonders wenn dadurch die Folgen von Regulierungsarbitrage und Ungewissheit in Bezug auf den Transmissionsmechanismus gedämpft werden können.

Eine wichtige Überlegung in diesem Zusammenhang ist die Frage, wie die Koordinierung zur Vermeidung von Regulierungsarbitrage genutzt werden kann: Während manche Instrumente ihre Wirksamkeit entfalten, wenn sie auf Länderebene eingesetzt werden (z. B. Grenzen für das Verhältnis zwischen Darlehensbetrag und dem Wert des finanzierten Objekts („Loan-to-value“ — LTV) oder zwischen Kredithöhe und verfügbarem Einkommen („Loan-to-Income“ — LTI)), erfordern andere eine zumindest unionsweite Anwendung (z. B. Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitenmarge und den Bewertungsabschlag, Verpflichtung zur Abwicklung von Kontrakten über einen CCP (Clearingpflicht)). Die meisten Instrumente würden zwar bei ihrer Anwendung auf Länderebene eine gewisse positive Wirkung zeigen, aber dennoch von einer unionsweiten Koordinierung profitieren. Die Koordinierung spielt nicht nur bei der Verbesserung der Wirksamkeit von Instrumenten, sondern auch bei der Internalisierung positiver und negativer Übertragungseffekte auf die Finanzsysteme anderer Mitgliedstaaten und die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts eine Rolle.

Die Effizienz bezieht sich auf das Erreichen von Zielen zu minimalen Kosten. Ein Hauptthema in diesem Zusammenhang ist die Abwägung zwischen Widerstandsfähigkeit und Wachstum, da eine Steigerung der Widerstandsfähigkeit mit Kosten verbunden ist. Demzufolge sind Instrumente, die ein langfristiges Wachstum fördern und gleichzeitig Systemrisiken eindämmen, sowie Instrumente, die eine geringere Auswirkung auf andere Instrumente haben, vorzuziehen.

Tabelle 2 enthält eine Liste indikativer makroprudenzieller Instrumente, geordnet nach Zwischenzielen (4). Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Tabelle 2 aufgeführten Instrumenten weitere Instrumente auswählen, mit denen bestimmten Stabilitätsrisiken auf Länderebene am besten entgegenwirkt werden kann. Der Rahmen für Ziele und Instrumente sollte ferner in regelmäßigen Abständen überprüft werden und neue Erkenntnisse im Bereich makroprudenzieller Maßnahmen widerspiegeln sowie neue Ursachen von Systemrisiken berücksichtigen.

Tabelle 2

Zwischenziele und indikative makroprudenzielle Instrumente

1.   Eindämmung und Vermeidung von übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung

Antizyklischer Kapitalpuffer

Sektorale Kapitalanforderungen (einschließlich finanzsysteminterner Anforderungen)

Makroprudenzieller Verschuldungsgrad

Anforderungen bezüglich des LTV

Anforderungen bezüglich des LTI und bezüglich des Schuldendiensts im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen („Debt-(service)-to-income“)

2.   Eindämmung und Vermeidung von übermäßigen Fälligkeitsinkongruenzen und Liquiditätsengpässen an den Märkten

Makroprudenzielle Anpassung der Liquiditätsquote (z. B. Mindestliquiditätsquote („Liquidity Coverage Ratio“ — LCR))

Makroprudenzielle Beschränkung der Refinanzierungsquellen (z. B. strukturelle Liquiditätsquote („Net Stable Funding Ratio“ — NSFR))

Makroprudenzielle ungewichtete Begrenzung von weniger soliden Finanzierungsquellen (z. B. Verhältnis von Krediten zu Einlagen („Loan-to-Deposit Ratio“ — LTD))

Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitenmarge und den Bewertungsabschlag

3.   Begrenzung direkter und indirekter Risikokonzentration

Beschränkungen für Großkredite

Anforderungen bezüglich des Clearing über CCPs

4.   Begrenzung systemischer Auswirkungen von Fehlanreizen zwecks Verringerung von Moral Hazard

Kapitalzuschläge für systemrelevante Finanzinstitute

5.   Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Finanzinfrastrukturen

Anforderungen in Bezug auf Margen und Abschläge beim Clearing über CCPs

Mehr Offenlegung

Struktureller Systemrisikopuffer

Die eingeschränkte Nutzung makroprudenzieller Instrumente erschwert die stichhaltige quantitative Analyse der Wirksamkeit und Effizienz eben dieser Instrumente. Insgesamt liegen nur in begrenztem Umfang Daten zu diesbezüglich auf Länderebene gemachten Erfahrungen vor. Die Analyse der Transmission und der praktischen Anwendung der in Anlage 1 vorgestellten Instrumente deutet jedoch darauf hin, dass in Bezug auf manche Instrumente (z. B. kapitalbasierte Instrumente, Grenzen für Großkredite, LTV/LTI-Begrenzungen) mehr Erkenntnisse gewonnen wurden als in Bezug auf andere Instrumente (wie z. B. Anforderungen bezüglich Sicherheitenmargen und Risikoabschlägen sowie Anforderungen bezüglich der Clearingpflicht durch CCPs). Die unterschiedlichen Transmissionskanäle und Anwendungsbereiche der Instrumente stützen mögliche Komplementaritäten. So könnten beispielsweise kapitalbasierte Instrumente (die sich auf Vermögenspreise auswirken) und LTV/LTI-Begrenzungen (die das Volumen von Finanzdienstleistungen einschränken) parallel eingesetzt werden, um ein übermäßiges Kreditwachstum einzuschränken. Die Begrenzung von Großkrediten und die Clearingpflicht über CCPs könnten ebenfalls zeitgleich angewandt werden, da mit diesen Instrumenten das Kontrahentenrisiko bei verschiedenen Transaktionsarten eingedämmt werden soll. Neben den in Tabelle 2 aufgeführten Instrumenten ist jedoch auch Folgendes zu beachten: Die Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht sollten auch in die Entwicklung und Umsetzung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie Einlagensicherungssystemen einbezogen werden, da diese Auswirkungen auf das einwandfreie Funktionieren des Finanzsystems haben. Manche der in Tabelle 2 genannten spezifischen Instrumente wurden für den Bankensektor konzipiert; sie können allerdings auch auf andere Sektoren angewandt werden: In Anlage 2 wird die mögliche Rolle von makroprudenziellen Maßnahmen im Versicherungswesen erörtert.

Was die Rechtsgrundlage der Instrumente betrifft, dürften die künftige Eigenkapitalverordnung („Capital Requirements Regulation“ — CRR IV) sowie die kommende Eigenkapitalrichtlinie („Capital Requirement Directive“ — CRD IV) für Banken und große Wertpapierfirmen die notwendige Flexibilität bieten, um die Kalibrierung einiger in Tabelle 2 aufgeführter Instrumente unter bestimmten Bedingungen zu verschärfen. Dies steht im Einklang mit dem Schreiben des ESRB zu den Grundsätzen für makroprudenzielle Maßnahmen in den EU-Rechtsvorschriften zum Bankensektor (5). Instrumente, die nicht in EU-Rechtsvorschriften verankert sind (6), können bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage auf nationaler Ebene angewandt werden (7). Das Fehlen detaillierter Regelungen auf Unionsebene bedeutet jedoch nicht, dass Mitgliedstaaten nationale Regelungen vollkommen frei einführen können, da manche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (wie zum Beispiel das Verbot der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs) den nationalen Handlungsspielraum begrenzen könnten.

Anlage 1

Vom ESRB analysierte makroprudenzielle Instrumente

Die vorliegende Anlage liefert in Kurzform Erkenntnisse über die vom ESRB analysierten makroprudenziellen Instrumente, wobei Letztere nach Zwischenzielen geordnet sind. Es wird ein Überblick geboten, wie jedes Instrument definiert ist, wie es funktioniert (d. h. was uns über den Transmissionsmechanismus bekannt ist), welche Arten von Indikatoren — neben dem Expertenurteil — für eine Entscheidung über eine Aktivierung oder Deaktivierung herangezogen werden könnten und wie das Instrument andere Instrumente ergänzen kann. Während die konzeptionelle Analyse in Bezug auf mehrere Instrumente schon fortgeschritten ist, sind die Erfahrungen mit der Nutzung der meisten Instrumente in der Union begrenzt (wenngleich einige Instrumente, wie LTV/LTI-Begrenzungen, bereits zum Einsatz gekommen sind). Weitere Analysen möglicher Auswirkungen der Instrumente sowie von diesbezüglichen Indikatoren und Komplementaritäten werden von entscheidender Bedeutung sein.

1.   Eindämmung und Vermeidung von übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung

Antizyklischer Kapitalpuffer

Der antizyklische Kapitalpuffer ergänzt den Kapitalerhaltungspuffer und kann bei Schwankungen von Systemrisiken im Zeitverlauf, die insbesondere durch den Kreditzyklus entstehen, antizyklisch erhöht oder verringert werden. Der antizyklische Kapitalpuffer dient dazu, das Bankensystem vor möglichen Verlusten zu schützen, wenn ein übermäßiges Kreditwachstum mit einer Zunahme systemweiter Risiken einhergeht. Das Instrument wirkt sich unmittelbar auf die Widerstandsfähigkeit aus: Kapitalpuffer werden in Zeiten aufgebaut, in denen systemweite Risiken zunehmen, und können dann abgebaut werden, wenn diese Risiken zurückgehen.

Indirekte Auswirkungen sind möglich: Der antizyklische Kapitalpuffer kann möglicherweise durch eine Verringerung des Kreditangebots oder eine Erhöhung der Kreditkosten dazu beitragen, der Aufschwungphase des Kreditzyklus entgegenzuwirken. Das Kreditangebot kann zurückgehen, wenn Banken durch die Reduzierung risikogewichteter Vermögenswerte ihre Eigenkapitalquoten steigern. Die Kreditkosten können aufgrund höherer Gesamtkapitalkosten steigen, die Banken über höhere Kreditzinsen an ihre Kunden weitergeben. Beide Transmissionskanäle können zu einem Rückgang des Kreditvolumens beitragen, was sich wiederum positiv auf die Vermeidung systemweiter Risiken auswirkt. Ebenso kann eine Freisetzung des Puffers das Risiko mindern, dass das Kreditangebot bei einem Umschwung des Kreditzyklus durch regulatorische Eigenkapitalanforderungen eingeschränkt wird. Bei indirekten Auswirkungen besteht mehr Ungewissheit als bei direkten Auswirkungen; in diesem Bereich bedarf es weiterer Untersuchungen. Die mögliche Eindämmung des Kreditwachstums während der Aufschwungphase des Kreditzyklus sollte als potenzieller positiver Nebeneffekt und weniger als Ziel des antizyklischen Kapitalpuffers betrachtet werden.

Entscheidungsträger, die den antizyklischen Kreditpuffer festlegen, können sich in ihrer Beurteilung von der Abweichung des Kredit/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend sowie von anderen relevanten Indikatoren leiten lassen. Die empirische Untersuchung konzentrierte sich bislang hauptsächlich auf die Merkmale der Kredit/BIP-Lücke. Diese Lücke stellt die Abweichung des Kredit/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend dar, wobei eine positive Lücke als Ersatzindikator für ein übermäßiges Kreditwachstum betrachtet wird. Länderübergreifende Studien der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unterstreichen die historisch guten Ergebnisse bei der Nutzung der Kredit/BIP-Lücke als Indikator für Finanzkrisen. Zugleich zeigt jedoch die auf Länderebene gesammelte Erfahrung, dass dieser Indikator nicht immer das richtige Signal für die Aktivierung des Puffers gegeben bzw. nicht immer eine gleichbleibend gute Leistung bei der Signalisierung der Freisetzungsphase erbracht hat. Eine Expertengruppe des ESRB wurde eingesetzt, um insbesondere mittels der Durchführung weiterer länderübergreifender Analysen anderer möglicher Indikatoren für die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Orientierungshilfe bei der Festlegung des Puffers zu geben.

Der antizyklische Kapitalpuffer ist im Entwurf der Eigenkapitalrichtlinie vorgesehen und muss somit in nationales Recht umgesetzt werden. Der Entwurf der Regelungen zum antizyklischen Kapitalpuffer lässt den Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht Spielraum, den Puffer gemäß den Grundsätzen und Orientierungshilfen in Bezug auf Indikatoren (8) einzurichten, und sorgt hierbei für einen Grad der Gegenseitigkeit.

Sektorale Kapitalanforderungen (einschließlich Anforderungen in Bezug auf finanzsysteminterne Engagements)

Allgemeine Kapitalanforderungen, wie zum Beispiel der antizyklische Kapitalpuffer, können im Umgang mit dem Überschwang in bestimmten Sektoren ein relativ stumpfes Instrument sein. In diesen Fällen können sektorale Kapitalanforderungen (9) ein stärker zielorientiertes Instrument sein, sofern Systemrisiken von mikroprudenziellen Anforderungen nicht angemessen erfasst werden. Ihre Anwendung kann erfolgen, indem a) mikroprudenzielle Kapitalanforderungen, die mit einem bestimmten Sektor oder einer Anlageklasse verbunden sind, mit einem Multiplikator skaliert werden oder b) risikogewichtete Engagements einer Bank in einem bestimmten Sektor oder einer bestimmten Anlageklasse mit einem Kapitalaufschlag oder Zuschlag versehen werden. Untergrenzen für das Risikogewicht könnten ebenfalls festgelegt werden.

Der Transmissionsmechanismus ist dem des antizyklischen Kapitalpuffers ähnlich, unterscheidet sich von diesem jedoch in zwei Punkten. Zum einen verändert ein Anstieg der Kapitalanforderungen für einen bestimmten Sektor die relativen Preise und schränkt daher die (Zunahme der) Kreditvergabe an den ausgewählten Sektor ein, da die relativen marginalen Refinanzierungskosten für diesen Sektor tendenziell zunehmen würden. Zum anderen könnten die Banken eher dazu tendieren, ihre Engagements zu reduzieren, anstatt ihr Eigenkapital zu erhöhen, falls ein Sektor als besonders risikobehaftet eingestuft wird.

Dieses Instrument sollte ins Spiel gebracht werden, wenn erkennbar wird, dass sich ein Systemrisiko innerhalb eines bestimmten Sektors oder einer Anlageklasse aufbaut. Ein möglicher Indikator für das Entstehen eines Systemrisikos könnten nach Sektoren aufgeschlüsselte Kreditdaten sein, die als sektorale Kredit/BIP-Lücken berechnet werden könnten. Ergänzende Daten, zum Beispiel zu Hypothekenkrediten oder Immobilienpreisen für den Immobiliensektor, könnten für die Signalisierung von sich aufbauenden Risiken ebenfalls von Bedeutung sein.

Im Entwurf der Eigenkapitalverordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, Kapitalanforderungen für Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie finanzsysteminterne Engagements für makroprudenzielle Zwecke oder aufgrund von Systemrisiken anzupassen, sofern ein Verfahren auf Unionsebene vorliegt.

Makroprudenzieller Verschuldungsgrad

Laut Definition ist der Verschuldungsgrad das Verhältnis des Eigenkapitals zur (nicht risikobereinigten) Bilanzsumme einer Bank. Für makroprudenzielle Zwecke könnte eine Verschuldungsgrad-Anforderung zusätzlich und möglicherweise auch zeitvariabel auf alle Banken Anwendung finden. Insbesondere wenn makroprudenzielle risikogewichtete Kapitalanforderungen zeitvariabel angewandt werden, könnte auch die Verschuldungsgrad-Anforderung im Zeitverlauf geändert werden, um ihre Funktion als Sicherungsmechanismus aufrechtzuerhalten. Als makroprudenzielles Instrument hat eine Anforderung an den Verschuldungsgrad den Vorteil, dass sie relativ simpel und transparent ist.

Der Transmissionsmechanismus der Verschuldungsgrad-Anforderung ist dem Transmissionsmechanismus von risikogewichteten Kapitalanforderungen ähnlich. Wenn die Verschuldungsgrad-Anforderung restriktiver ist als die risikogewichteten Anforderungen, könnten die Banken das Eigenkapital erhöhen, Gewinne einbehalten oder Vermögenswerte reduzieren, um den höheren Anforderungen zu genügen (10). Die Kreditkosten würden wahrscheinlich steigen, und die Kreditvergabe könnte zurückgehen (11).

Der Verschuldungsgrad wird manchmal als Indikator von Systemrisiken angesehen. In einer Studie des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel Committee on Banking Supervision“ — BCBS) wurde in der Tat festgestellt, dass Banken, die während der jüngsten Finanzkrise staatliche Stützungsmaßnahmen benötigten, mittels des Verschuldungsgrads ermittelt werden konnten (12). Darüber hinaus könnten andere Indikatoren, die potenziell auch für den antizyklischen Kapitalpuffer relevant sind, für die Entscheidungsfindung in Bezug auf den Verschuldungsgrad herangezogen werden.

Sobald die Verschuldungsgrad-Anforderung nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums als detailliertes verbindliches Rechtsinstrument im Einklang mit der künftigen Eigenkapitalrichtlinie verabschiedet ist, kann die Verschärfung dieser Anforderung für makroprudenzielle Zwecke gestattet sein, sofern ein Verfahren auf Unionsebene vorliegt. Vor der unionsweiten Harmonisierung kann die Nutzung auf Länderebene in Betracht gezogen werden.

Loan-to-Value-Anforderungen (LTV-Anforderungen) und Loan-to-Income/Debt (service)-to-Income-Anforderungen (LTI-Anforderungen)

LTV-Anforderungen beziehen sich auf die Kredithöhe im Verhältnis zur zugrunde liegenden Sicherheit (z. B. Wohnimmobilien); LTI-Anforderungen begrenzen die Schuldendienstkosten im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen. Diese Instrumente unterscheiden sich von den vorgenannten durch die Bezugsgröße: den Vertrag zwischen Kunden und Finanzinstitut und nicht das Finanzinstitut selbst.

Der makroprudenzielle Zweck der LTV- und LTI-Begrenzungen besteht darin, den Kreditzyklus zu dämpfen und die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten zu erhöhen. Die Auswirkung auf die Ausschläge im Kreditzyklus ist auf die dämpfende Wirkung strikterer LTV-Vorgaben auf den Mechanismus des Finanzakzelerators zurückzuführen: Wenn ein positiver Einkommensschock zu einem Anstieg der Immobilienpreise führt, dürfte die Zunahme der Kreditaufnahme in Ländern mit niedrigeren LTV-Quoten geringer sein (13). Darüber hinaus können niedrigere LTV-Begrenzungen die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems durch eine niedrigere Ausfallquote („Loss Given Default“) steigern, wohingegen niedrigere LTI-Begrenzungen die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls verringern können. LTV- und LTI-Begrenzungen werden im Allgemeinen als sich gegenseitig ergänzende Instrumente angesehen. Da das Einkommen stabiler ist als die Immobilienpreise, können LTI-Begrenzungen in Zeiten anziehender Immobilienpreise restriktiver werden. LTV- und LTI-Begrenzungen sind in der Regel für die statische Begrenzung genutzt worden, können aber auch als zeitvariable Grenzen eingesetzt werden. Erwartungen könnten sich jedoch destabilisierend auswirken. Wenn private Haushalte eine Verschärfung der Obergrenzen erwarten, könnte ein Ansturm auf Kredite mit hohen LTV/LTI-Begrenzungen erfolgen.

LTV- bzw. LTI-Begrenzungen wurden zwar bereits in mehreren EU-Ländern angewandt, jedoch ohne eine unionsweite Harmonisierung. Da es an harmonisierten Definitionen oder Leitlinien für diese Instrumente auf Unionsebene mangelt, könnte eine gründliche Beurteilung seitens des ESRB nützlich sein, um den Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht Orientierungshilfe zu geben.

Komplementarität

Der antizyklische Kapitalpuffer, die sektoralen Kapitalanforderungen und die Verschuldungsgrad-Anforderung ergänzen sich gegenseitig in Bezug auf den (weit bis eng gefassten) Fokus, die Risikosensitivität und die Umsetzung (wobei manche Instrumente konjunkturelle und andere strukturelle Erscheinungen von Systemrisiken bekämpfen). LTV/LTI-Begrenzungen werden manchmal als Ersatz für sektorale Kapitalanforderungen für den Immobilienmarkt betrachtet. Sie können jedoch aus mehreren Gründen auch als Ergänzung von kapitalbasierten Instrumenten angesehen werden. Erstens wirken sich LTV/LTI-Begrenzungen hauptsächlich auf die Nachfrageseite, d. h. die Kreditkunden der Banken, aus, während kapitalbasierte Instrumente größtenteils Auswirkungen auf die Kreditvergabe haben dürften. Zweitens können LTV/LTI-Begrenzungen als notwendige Sicherungsmechanismen fungieren, wenn Risiken — z. B. durch sektorale Kapitalanforderungen für den Immobilienmarkt — nicht angemessen erfasst werden. Schließlich könnte die Wirksamkeit von kapitalbasierten Instrumenten vom Koordinierungsbedarf der Mitgliedstaaten beeinflusst werden. Bei LTV/LTI-Anforderungen ist dies nicht der Fall, da ihre Bezugsgröße der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Finanzinstitut und nicht das Finanzinstitut selbst ist. Deshalb sind sie weniger anfällig gegenüber Regulierungsarbitrage, durch die Geschäfte ins Ausland und zum Schattenbankensektor verlagert werden (14).

2.   Eindämmung und Vermeidung von übermäßigen Fälligkeitsinkongruenzen und Liquiditätsengpässen an den Märkten

Makroprudenzielle Anpassungen der Liquiditätsquote (z. B. der Mindestliquiditätsquote („Liquidity Coverage Ratio“ — LCR)) und makroprudenzielle Beschränkungen von Refinanzierungsquellen (z. B. strukturelle Liquiditätsquote („Net Stable Funding Ratio“ — NSFR))

Die Mindestliquiditätsquote LCR (das Verhältnis von hochwertigen liquiden Vermögenswerten zu den gesamten Nettokapitalabflüssen über einen 30-tägigen Zeithorizont) misst die Fähigkeit der Banken, Liquiditätsengpässe während eines kurzen, vorgegebenen Zeitraums bewältigen zu können. Sie stellt sicher, dass die liquiden Vermögenswerte der Banken einen potenziellen Liquiditätsabfluss von kurzer Dauer ausgleichen können. Auf diese Definition der LCR hat sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht geeinigt. Die NSFR (das Verhältnis von verfügbarem zum benötigten Betrag einer stabilen Finanzierung) setzt für die Quellen langfristiger Refinanzierung von weniger liquiden Vermögenswerten eine Untergrenze fest; der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht muss sich allerdings noch auf eine präzise Definition verständigen. Makroprudenzielle Maßnahmen könnten in Form von Ergänzungen oder Anpassungen bestehender regulatorischer Anforderungen für beide Instrumente ergriffen werden. Es wäre auch denkbar, nur bestimmte Bankengruppen (z. B. systemrelevante Banken) anstatt des gesamten Bankensektors ins Auge zu fassen.

Das primäre Zwischenziel dieser Instrumente besteht darin, übermäßige Fälligkeitsinkongruenzen und Finanzierungsrisiken zu mindern (15). Darüber hinaus können sie eventuell die Widerstandsfähigkeit des Systems gegenüber übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung stärken (16). Banken können diesen Liquiditätsbedarf decken, indem sie die Laufzeit erhöhen oder liquide Anlageformen wählen (oder beides). Zur Vermeidung von Prozyklizität sollte es Banken gestattet sein, bei Liquiditätsengpässen ihre Puffer zu nutzen.

Zu den Indikatoren für eine notwendige Verschärfung der Anforderungen zählen Bilanzdaten der Banken, Wirtschaftsindikatoren und Marktdaten (Eigenkapital, Kreditausfallswaps). Starke Veränderungen der Volumina und Zinssätze am Interbankenmarkt, die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten der EZB, die Verwendung und Verfügbarkeit von Sicherheiten und Anzeichen für Bank-Runs (z. B. eilige Abhebungen oder Zahlungen) könnten hilfreich sein, um festzulegen, wann eine Lockerung angebracht sein könnte (17). Bei den Indikatoren mag es Überschneidungen mit Indikatoren für zeitvariable, kapitalbasierte Instrumente geben.

Die LCR und die NSFR dürften erst nach Ablauf entsprechender Beobachtungszeiträume als detaillierte verbindliche Anforderungen durch die Eigenkapitalverordnung eingeführt werden. Vor der Harmonisierung der Instrumente auf Unionsebene werden die Mitgliedstaaten voraussichtlich die Möglichkeit haben, Liquiditätsanforderungen oder aufsichtsrechtliche Anforderungen auf Länderebene anzuwenden. Hierbei gilt es, einige Aspekte (wie zum Beispiel systemische Liquiditätsrisiken) zu berücksichtigen. Außerdem ist im Entwurf der Eigenkapitalverordnung die Möglichkeit vorgesehen, Liquiditätsinstrumente — vorbehaltlich eines Verfahrens auf Unionsebene — für makroprudenzielle Zwecke anzupassen.

Makroprudenzielle ungewichtete Begrenzung von weniger soliden Finanzierungsquellen (z. B. Verhältnis von Krediten zu Einlagen)

In manchen Ländern wurde zur Begrenzung einer übermäßigen Abhängigkeit von weniger soliden Finanzierungsquellen eine ungewichtete Liquiditätsbegrenzung von weniger soliden Finanzierungsquellen, wie zum Beispiel das Verhältnis von Krediten zu Einlagen („Loan-to-Deposit Ratio“ — LTD), eingeführt. Kundeneinlagen gelten generell als solide Finanzierungsquellen. Dies bedeutet, dass das Verhältnis von Krediten zu Einlagen (oder erweiterte Formen hiervon) für die Begrenzung einer übermäßigen strukturellen Abhängigkeit von weniger soliden Finanzierungsquellen verwendet werden kann. Allerdings berücksichtigt das Instrument nicht die Laufzeitenstruktur der Marktfinanzierung. Auch seine Wirkung ist von Bank zu Bank je nach Geschäftsmodell unterschiedlich. Die „Core Funding Ratio“ (CFR) oder „Wholesale Funding Ratio“ sind vergleichbare Messgrößen.

Der LTD-Anforderung kann entweder durch eine Verringerung der Kreditvergabe oder eine Erhöhung der Einlagen entsprochen werden. Die Erfahrung in der jüngsten Finanzkrise hat gezeigt, dass in einer Abschwungphase Einlagen im Vergleich zu Krediten in manchen Fällen zulegen, da Erstere stabil bleiben oder (aufgrund von Verlagerungen aus anderen Anlageformen) sogar zunehmen, während die Nachfrage nach Krediten aufgrund eines Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit sinkt. Die LTD-Quote könnte also dem Konjunkturzyklus folgen, mit restriktiven Anforderungen in Boomphasen und nicht restriktiven Anforderungen in Abschwungphasen. Wenn Kredite und Einlagen nicht ordnungsgemäß definiert sind, könnte es Anreize für Regulierungsarbitrage geben; Banken könnten neue Finanzierungsstrukturen mit Schuldverschreibungen schaffen, um die Berücksichtigung im Zähler zu vermeiden.

Die LTD-Quote kann gegebenenfalls genutzt werden, um einer (vom Kredit/BIP-Verhältnis bzw. dessen Entwicklung signalisierten) übermäßigen Verschuldung oder einem übermäßigen Kreditwachstum entgegenzuwirken und die strukturelle Liquiditätslage von Banken zu verbessern.

Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitenmarge und den Bewertungsabschlag

Bewertungsabschläge und Sicherheitenmargen legen den Besicherungsgrad für die besicherte Finanzierung und Derivatgeschäfte fest. Allgemein gesagt wird der Besicherungsgrad bei besicherten Finanztransaktionen durch den Bewertungsabschlag für als Sicherheiten hinterlegte Wertpapiere bestimmt. Bei Derivatgeschäften hängt der Besicherungsgrad hauptsächlich von der geforderten Sicherheitenmarge (die einen Marktteilnehmer im Fall einer Zahlungsunfähigkeit eines Kontrahenten vor potenziellen Wertveränderungen seiner Position schützt) sowie von dem Bewertungsabschlag für Wertpapiere ab, die zur Erfüllung der Anforderung als Sicherheiten hinterlegt werden. Von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebene Bewertungsabschläge und Sicherheitenmargen können Finanzierungsbooms drosseln und den Rückgang der besicherten Finanzierung in Abschwungphasen dämpfen, d. h. sie können die Prozyklizität der Marktliquidität verringern und möglicherweise das Horten von Liquidität sowie Panikverkäufe mindern. Dies kann auch zur Begrenzung von übermäßigem Kreditwachstum und übermäßiger Verschuldung beitragen.

Bei Berücksichtigung des gesamten Zyklus (d. h. bei Nutzung umfassender Datensätze mit historischen Daten, die angespannte und stabile Marktlagen umfassen) sind Sicherheitenmargen und Bewertungsabschläge weniger von aktuellen Marktbedingungen abhängig. Diese können wenn nötig durch eine im Ermessensspielraum liegende antizyklische Ergänzung zur Regulierung der besicherten Finanzierung ergänzt werden, wodurch eine realistischere Risikobewertung und eine Verringerung von Überschwang gewährleistet werden kann. Eine Verschärfung der Anforderungen kann jedoch — insbesondere auf dem Höhepunkt des Finanzzyklus — die Finanzierung beeinträchtigen und so die Märkte destabilisieren. Infolgedessen können die Vermögenspreise fallen, was wiederum die Bewertungsabschläge und Sicherheitenmargen erhöht und zu einer Abwärtsspirale führen kann (18).

In den aktuellen Rechtsvorschriften ist für die Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht keine Aufgabe in diesem Bereich vorgesehen. Für OTC-Derivate könnte dies bei der ersten Überprüfung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen („European Market Infrastructure Regulation“ — EMIR) berücksichtigt werden. Da Sicherheitenmargen und Bewertungsabschläge Instrumente sind, die auf Markttransaktionen abzielen, würden sie außerdem Regulierungsarbitrage unterliegen. Eine globale Anwendung wäre daher von Vorteil.

Komplementarität

LCR-, NSFR- und LTD-Anforderungen könnten sich möglicherweise ergänzen, was weitgehend auf Unterschiede in Bezug auf Laufzeit, Umfang und Risikosensitivität zurückzuführen ist. Liquiditätsinstrumente können auch Solvenzinstrumente wie den antizyklischen Kapitalpuffer ergänzen, indem sie die Verschuldung senken und die Widerstandsfähigkeit erhöhen. Außerdem ergänzen Anforderungen in Bezug auf Sicherheitenmargen und Bewertungsabschläge bankenspezifische Maßnahmen (insbesondere NSFR und LTD), da sie Auswirkungen auf die gesamte Liquidität am Markt und die Stabilität der Refinanzierung haben können.

3.   Begrenzung direkter und indirekter Risikokonzentrationen

Beschränkungen für Großkredite

Die Eigenkapitalrichtlinie definiert Großkredite folgendermaßen: „Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein ‚Großkredit‘, wenn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet.“ Kreditinstitute und Wertpapierhäuser dürfen einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25 % der Eigenmittel (des Kapitals) des Kreditinstituts überschreitet. Die Eigenkapitalrichtlinie sieht auch einen Ermessensspielraum für Mitgliedstaaten im Umgang mit bestimmten Krediten (z. B. Krediten für systemrelevante Sektoren) vor dem Hintergrund des jeweiligen Risikogehalts vor. Hier könnten sich Möglichkeiten für makroprudenzielle Interventionen ergeben. Beschränkungen von Großkrediten können das Konzentrationsrisiko mindern, das Kontrahentenrisiko senken und eine mögliche Ansteckung (auch des Schattenbankensektors) verringern (19). Sie begrenzen auch die Sensitivität von Finanzinstituten gegenüber allgemeinen oder sektoralen Schocks.

Durch die Begrenzung von Krediten an bestimmte Kontrahenten oder Sektoren (wie zum Beispiel den Immobiliensektor oder sonstige Finanzinstitute) fördert die Beschränkung von Großkrediten direkt die Risikostreuung über das gesamte System (20). Darüber hinaus trägt dies zur Tiefe des Interbankenmarkts bei und fördert die Diversifizierung von Finanzierungsquellen für Finanzinstitute und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften. Außerdem verringern Kreditgrenzen potenzielle Auswirkungen einer Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Kontrahenten. Wie bei den meisten makroprudenziellen Instrumenten kann es auch bei diesem Instrument zu einer Prozyklizität kommen: Eine Kapitalerhöhung in Boomzeiten kann die Kreditgrenze erhöhen, während sich eine Kapitalsenkung in Abschwungphasen restriktiv auf die Kreditgrenze auswirken kann. Die Beschränkung kann ferner das Wachstum hemmen oder Institute daran hindern, von ihrer Fachkenntnis in bestimmten Sektoren zu profitieren.

Gemäß der Eigenkapitalrichtlinie müssen Finanzinstitute melden, wenn der Wert des Kredits 10 % der Eigenmittel des Instituts überschreitet. Mittels einer Netzwerkanalyse können diese Informationen herangezogen werden, um die Angemessenheit makroprudenzieller Beschränkungen zu beurteilen. Falls erforderlich, kann die Meldegrenze gesenkt werden, um systemrelevante global agierende Institute mit großer Kapitalbasis mit einzuschließen. Im Entwurf der Eigenkapitalverordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, die Großkredit-Anforderungen — vorbehaltlich eines unionsweiten Verfahrens — auf nationaler Ebene für makroprudenzielle Zwecke zu verschärfen.

Anforderungen bezüglich des Clearing über CCPs

Die Aufsichtsinstanzen können verlangen, dass Finanzinstitute bestimmte Transaktionen über zentrale Kontrahenten („Central Counterparties“ — CCPs) abwickeln. Wenn ein Netzwerk bilateraler Engagements durch eine Struktur ersetzt wird, in der jeder Teilnehmer ein einziges Engagement gegenüber dem zentralen Kontrahenten hat, so können das Kontrahentenrisiko neu verteilt und die Risikokontrolle und das Ausfall-Management zentralisiert werden. Dies kann dazu beitragen, Ansteckungseffekte einzudämmen und die Stabilität im Interbankenmarkt zu wahren.

Dadurch entstehen jedoch auch Transaktionskosten, und es kann verstärkt zu Regulierungsarbitrage kommen, z. B. durch die Hinwendung zu Transaktionen, die nicht dem Clearing durch zentrale Kontrahenten unterliegen. Außerdem steigt die systemische Bedeutung von CCPs durch die Konzentration von Kontrahentenrisiken, was zu einer übermäßigen Marktmacht, zu Moral Hazard oder Systemrisiken (aufgrund von Ausfällen) führen kann. (21) Darüber hinaus wurde die Fähigkeit der CCPs, Risiken zu steuern und zu absorbieren, großenteils noch nicht getestet; dies gilt insbesondere im Hinblick auf das möglicherweise viel höhere Transaktionsniveau. Es ist daher eine strikte Regulierung von CCPs erforderlich, die auch die Entwicklung von angemessenen Sanierungs- und Abwicklungsplänen für CCPs beinhaltet. Produkte, die ein Clearing durch CCPs erfordern, müssen zudem sorgfältig ausgewählt werden.

Geeignete Indikatoren, die darauf hindeuten, welche Verträge einem Clearing über zentrale Kontrahenten unterliegen sollten, sind unter anderem Standardisierung, Liquidität, Komplexität, Risikoeigenschaften sowie die potenzielle Verringerung von Systemrisiken und die Möglichkeit der internationalen Harmonisierung.

Es werden gegenwärtig auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen, um standardisierte OTC-Derivative der Clearing-Pflicht durch CCPs zu unterwerfen; in der Union wird dies im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) eingeführt. Bevor die Abwicklung über CCPs in das makroprudenzielle Instrumentarium aufgenommen werden kann, müssen jedoch die Auswirkungen einer Anwendung dieses Instruments noch weiter erforscht werden. Die Anforderung kann zudem nur Wirkung entfalten, wenn sie unionsweit oder sogar weltweit umgesetzt wird.

Komplementarität

Die beiden vorgenannten Maßnahmen sind komplementär, da sie die systemischen Auswirkungen von Kontrahentenrisiken bei verschiedenen Arten von Transaktionen mindern können. Während die Beschränkung von Großkrediten die Risikokonzentration auf einen Kontrahenten oder Sektor verringert, so senkt die Clearingpflicht durch CCPs die Verbreitung von Zahlungsausfällen von Kontrahenten, indem Risiken dort gesteuert werden, wo sie auch eingedämmt werden können. Die Verschärfung von Großkredit-Beschränkungen kann auch neben sektoralen Kapitalanforderungen, LTV-Begrenzungen oder strukturellen Kapitalpuffern zum Tragen kommen, um die Finanzstruktur zu stärken. Schließlich sollte das zentrale Clearing auch durch Anforderungen in Bezug auf Sicherheitenmargen und Bewertungsabschläge für CCPs ergänzt werden, um die Widerstandsfähigkeit der CCPs gegenüber Kontrahentenrisiken zu verbessern. Diese Anforderungen sollten mit den Anforderungen für nicht über CCPs abgewickelte Transaktionen in Einklang gebracht werden.

4.   Begrenzung systemischer Auswirkungen von Fehlanreizen zwecks Verringerung von Moral Hazard

Kapitalzuschläge für systemrelevante Finanzinstitute

Für systemrelevante Finanzinstitute („Systemically Important Financial Institutions“ — SIFIs) könnte die Anforderung eines zusätzlichen Kapitalpuffers festgelegt werden. Ziel des Kapitalzuschlags ist die Steigerung der Fähigkeit von SIFIs, Verluste zu absorbieren. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Stresssituationen verringert und deren potenzielle Auswirkungen verringert. Der Kapitalpuffer könnte bei systemrelevanten Banken Anwendung finden, aber auch auf andere systemrelevante Institute ausgeweitet werden.

Der Kapitalpuffer kann außerdem als Korrektur für mögliche Refinanzierungshilfen fungieren, die SIFIs möglicherweise in Form von impliziten Staatsgarantien erhalten. So werden gleiche Wettbewerbsbedingungen auch für kleine und mittlere (nicht systemrelevante) Banken gewahrt, und die systemrelevanten Finanzinstitute sind besser gewappnet, um Schocks standzuhalten. Ein Nachteil besteht darin, dass durch die Kapitalzuschläge Geschäftstätigkeit in den Schattenbankensektor abwandern und dadurch der Status der systemrelevanten Finanzinstitute explizit werden könnte, wodurch die impliziten Refinanzierungshilfen aktiviert würden, was sich wettbewerbsverzerrend auswirken würde. Insgesamt kam die Macroeconomic Assessment Group zu dem Schluss, dass der Nutzen, den die für systemrelevante Finanzinstitute gezahlten Zuschläge für die Finanzstabilität haben, gegenüber den ökonomischen Kosten (ausgedrückt in einer vorübergehenden Verringerung des BIP) überwiegt.

Ob eine Bank (oder ein anderes Institut) systemrelevant ist, lässt sich bestimmen, indem man die Indikatoren in den folgenden Kategorien vergleicht: Größe, Verflechtung, Substituierbarkeit und Komplexität. Für Banken sollen die Anforderungen parallel zu den im Rahmen von Basel III vorgesehenen Kapitalerhaltungspolstern und antizyklischen Kapitalpuffern eingeführt werden. Die Kapitalzuschläge für systemrelevante Finanzinstitute dürften auf EU-Ebene auf geeignete Weise in der anstehenden Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) eingeführt werden.

Sanierungs- und Abwicklungssysteme

Regulierungsbehörden benötigen Instrumente, um Finanzkrisen vorzubeugen bzw., falls sie dennoch eintreten, ihre Auswirkungen abzufedern. Zur Vorbeugung und Abmilderung sind (von den Banken erstellte) Sanierungspläne und (von den Behörden erstellte) Abwicklungspläne erforderlich. Durch die Befugnis zum frühzeitigen Eingreifen können die Behörden versuchen, den Ausfall einer Bank zu verhindern, sollten sich die Sanierungsmaßnahmen der Bank als unzureichend erweisen. Mit Abwicklungsbefugnissen können sie die Kontrolle über eine zahlungsunfähige Bank übernehmen, wenn die von der Bank oder den Behörden ergriffenen präventiven Maßnahmen keine Wirkung gezeigt haben. Dieses im Entwurf einer Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („Bank Recovery and Resolution Directive“ — BRRD) vorgeschlagene System zielt darauf ab, die systemischen Auswirkungen von Banken, die in Schieflage geraten oder zahlungsunfähig werden, zu minimieren, indem gewährleistet wird, dass die Funktionen der Banken kontinuierlich weitergeführt werden; außerdem sollen die Auswirkungen von Insolvenzen eingegrenzt und die Verluste für Steuerzahler minimiert werden, indem die entsprechenden Kosten den Beteiligten auferlegt werden (z. B. durch ein Bail-In oder ein administratives Verfahren, während die wesentlichen Funktionen auf eine Brückenbank oder einen Drittkäufer übertragen werden). Aus makroprudenzieller Sicht trägt die BRRD dazu bei, die systemischen Auswirkungen von Risikokonzentrationen zu minimieren, das Verständnis für Verflechtungen zu verbessern und die externen Auswirkungen von Krisen zu mindern.

Die Transmission erfolgt hauptsächlich über zwei Kanäle: Erstens begrenzt sie den Moral Hazard in systemrelevanten Banken und die impliziten Hilfen, die diese möglicherweise erhalten, indem gewährleistet werden soll, dass im Fall einer Bankeninsolvenz eher Gläubiger als Dritte, wie nationale Regierungen, für die Verluste aufkommen. Zweitens werden durch eine effektive Abwicklung die Auswirkungen eines direkten oder indirekten Übergreifens der Insolvenz einer einzigen Bank (Ansteckung) abgemildert. So kann sie auch das öffentliche Vertrauen in Finanzinstitute stärken. Die Aufhebung von impliziten staatlichen Garantien könnte dazu führen, dass die Refinanzierungskosten der Banken um etwa denselben Betrag steigen wie die Kreditkosten der Staaten sinken. Allerdings wären die Refinanzierungskosten der Banken viel höher, wenn ein ungeordneter und möglicherweise längerer und kostspieligerer Insolvenzprozess die einzige Alternative zu einem staatlichen Rettungsprogramm wäre. Insgesamt effektive Abwicklungssysteme sollten also dazu beitragen, für die Realwirtschaft mittel- bis langfristig den Zugang zu Kreditmitteln zu verbessern.

Ein effektiver Umgang mit zahlungsunfähigen Banken könnte allerdings durch fehlende Abwicklungsbefugnisse und -instrumente, eine unzureichende Glaubwürdigkeit ihrer Anwendung und durch zeitlich befristete Finanzierungsmittel unterlaufen werden, die zu gering sind, um die für die Unterstützung der Abwicklungsmaßnahmen erforderliche Liquidität bereitzustellen. Bei der Ausgestaltung der Abwicklungssysteme sollten diese Defizite bedacht und vermieden werden.

Komplementarität

Die Zuschläge und die Abwicklungssysteme für systemrelevante Kreditinstitute ergänzen einander, indem die impliziten Bailout-Hilfen, Wettbewerbsverzerrungen und systemischen Auswirkungen von Zahlungsausfällen verringert werden. Die Zuschläge können als eine Ex-ante-Ergänzung für Ex-post-Abwicklungssysteme fungieren (22). Die Zuschläge für systemrelevante Finanzinstitute sollten als Teil eines Pakets von Eigenkapitalanforderungen gesehen werden, das Kapitalerhaltungspolster, antizyklische sowie strukturelle Kapitalpuffer einschließt.

5.   Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Finanzinfrastrukturen

Einlagensicherungssysteme

Im Fall einer Bankeninsolvenz fungiert ein Einlagensicherungssystem als Sicherheitsnetz für die Inhaber von Bankkonten, indem es diese bis zu einem bestimmten Deckungsbetrag entschädigt. Ein Einlagensicherungssystem stärkt also die Widerstandsfähigkeit von Finanzstrukturen, indem es dazu beiträgt, einen Sturm auf die Banken zu verhindern und das Vertrauen in das Finanzsystem zu stärken. Des Weiteren sichert es die Stabilität der Zahlungsverkehrssysteme, denn Einlagen bilden einen integralen Bestandteil hiervon.

Durch die für Bankeinlagen bestehende Garantie haben Einleger weniger Anreize, ihre Einlagen wieder abzuziehen, wenn Banken in Schieflage geraten; somit können ein Sturm auf die Banken und dessen systemische Auswirkungen verhindert werden. Allgemeiner betrachtet verbessern also Einlagensicherungssysteme aufgrund ihrer Funktion als Sicherheitsnetz und da sie das Vertrauen stärken die Effizienz des Finanzsystems. Die Wirksamkeit von Einlagensicherungssystemen hängt von ihrer Glaubwürdigkeit ab; diese wiederum hängt mit angemessenen Finanzierungsmechanismen zusammen. Eine Ex-ante-Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf der Basis des Bankenrisikos ist antizyklisch und kann daher direkte makroprudenzielle Stabilitätseffekte haben (23).

Wenn die Deckung sehr hoch, unbegrenzt oder schlecht definiert oder wenn die Finanzierung nicht risikobasiert ist, kann es zu negativen Anreizen kommen: die Einleger beobachten die Banken unter Umständen nicht genau, was zu Moral Hazard führt. Außerdem müssen bei nicht kapitalgedeckten Einlagensicherungssystemen möglicherweise Banken, die sich in einem Abschwung befinden, Zahlungen leisten, was negative prozyklische Effekte hat. Schließlich kann fehlende grenzüberschreitende Koordinierung zu einem unerwünschten Wettbewerb zwischen Einlagensicherungssystemen führen. Es ist also wichtig, dass die Union in ihren Bemühungen, die Struktur der Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren, fortfährt — auch im Zusammenhang mit dem Entwurf einer Neufassung der Richtlinie zu Einlagensicherungssystemen, der von der Kommission vorgelegt wurde. Die makroprudenzielle Aufsicht sollte die Ausgestaltung und die Umsetzung der Einlagensicherungssysteme aufmerksam verfolgen und hier auch ein Mitspracherecht haben, insbesondere mit Blick auf die Abdeckungs- und Finanzierungsvereinbarungen.

Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitenmarge und den Bewertungsabschlag beim Clearing über CCPs

Wie beim bilateral abgewickelten Handel können auch die Anforderungen in Bezug auf Sicherheitenmargen und Bewertungsabschläge bei Geschäften, die über zentrale Kontrahenten abgewickelt werden, systemische Auswirkungen haben. Wenn entsprechende Abschläge und Anfangsmargen festgelegt werden, sollten die CCPs Marktliquidität, prozyklische Effekte und systemische Risiken in Betracht ziehen. Es sollte insbesondere der Zeithorizont, der zwecks Berechnung der historischen Volatilität retrospektiv betrachtet wird, so angesetzt werden, dass eine übermäßige Prozyklizität vermieden wird. Hierdurch werden störende Veränderungen bei den Margenanforderungen begrenzt und transparente sowie vorhersehbare Verfahren für die Anpassung dieser Anforderungen geschaffen. Zudem dürfte ein CCP die Abhängigkeit von kommerziellen Kreditratings bei der Berechnung der Margen und Abschläge begrenzen. Diese beiden Anforderungen werden in Entwürfen technischer Standards erfasst, welche die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) ergänzen.

Bei der Anwendung dieser Anforderungen müssen die CCPs flexibel und verantwortungsbewusst bleiben und die Notwendigkeit ihres Selbstschutzes gegen den Wunsch, Systemstabilität zu gewährleisten, abwägen. Da die Rolle und die Bedeutung der CCPs innerhalb des Finanzsystems in Zukunft zunehmen dürften, wird eine angemessene Regulierung der CCPs immer wichtiger werden; für mikroprudenzielle Zwecke wird dem in der EMIR Rechnung getragen. Zwar sieht die EMIR bislang noch keine Rolle für die makroprudenziellen Behörden beim Festsetzen der Anforderungen hinsichtlich der von CCPs zu haltenden Margen vor, doch kann dies bei den ersten geplanten Überarbeitungen berücksichtigt werden.

Mehr Offenlegung

Neben der Offenlegung aus mikroprudenziellen Erwägungen könnten die makroprudenziellen Behörden mit Blick auf die strukturellen oder konjunkturellen Systemrisiken zusätzliche Offenlegungspflichten einführen. Herrscht Transparenz, so können die Marktkräfte disziplinierend auf das Verhalten der einzelnen Institute wirken; durch Transparenz wird zudem eine genauere Risikobewertung innerhalb des Finanzsystems möglich. Außerdem ist es durch Offenlegung möglich, die Ausbreitung von Anspannungen im Finanzsystem zu begrenzen, da die Unsicherheit bezüglich der Höhe und der Ansiedlung bestimmter Risiken sowie Verflechtungen innerhalb des Systems verringert wird.

Wo aufschlussreichere Informationen veröffentlicht werden, können das Risikobewusstsein gefördert und die Marktdisziplin gestärkt werden. Hierdurch werden das Marktvertrauen gestärkt und die Finanzstabilität gesichert; dies trägt dazu bei, ein Marktversagen zu verhindern, was beispielsweise beim Interbankenmarkt nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers der Fall war. Andererseits stimmen makro- und mikroprudenzielle Offenlegungspflichten möglicherweise nicht immer miteinander überein. Eine allgemeine Verbesserung der Offenlegung kann beispielsweise angeschlagene Banken aufzeigen, wodurch es zu einzelnen Ausfällen ohne systemische Auswirkungen kommen kann. Insgesamt weist die verfügbare empirische Evidenz auf eine verbesserte Offenlegung hin (24). Was die rechtliche Umsetzung anbelangt, so ist im Entwurf der Eigenkapitalverordnung die Möglichkeit vorgesehen, die Offenlegungsanforderungen — vorbehaltlich eines unionsweiten Verfahrens — auf nationaler Ebene für makroprudenzielle Zwecke auszuweiten.

Struktureller Systemrisikopuffer

Die anstehende Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) dürfte — vorbehaltlich eines Verfahrens auf EU-Ebene — einen Systemrisikopuffer einführen, mit dem sich Strukturrisiken verhindern oder abfedern lassen (nachfolgend „struktureller Kapitalpuffer“ genannt). Der strukturelle Kapitalpuffer kann eingesetzt werden, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems oder seiner Untereinheiten gegenüber Schocks zu stärken, die sich aus strukturellen Systemrisiken ergeben könnten. Ein solches Risiko kann sich aus Änderungen in der Gesetzgebung oder bei den Rechnungslegungsgrundsätzen, aus zyklischen Spillover-Effekten aus der Realwirtschaft, aus einem im Verhältnis zum BIP großen Finanzsystem oder aus Finanzinnovationen ergeben, durch welche die Komplexität des Systems zunimmt.

Der strukturelle Kapitalpuffer erhöht die Widerstandsfähigkeit durch Steigerung der Fähigkeit zur Verlustabsorption. Er verlagert mehr Abwärtsrisiken auf die Anteilseigner und erhöht die Solvenz, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit des Eintretens struktureller Risiken verringert. Nachteilige Auswirkungen der strukturellen Kapitalpuffer können ein Verlust der grenzüberschreitend gleichen Wettbewerbsbedingungen, ein Rückgang des freiwilligen Kapitals der Banken sowie Sickerverluste in den Schattenbankensektor sein. Allerdings werden durch höhere strukturelle Kapitalpuffer auch Verschuldung und Risikobereitschaft begrenzt.

Indikatoren für die Anwendung struktureller Kapitalpuffer lassen sich nicht einfach bestimmen; die oben genannten strukturellen Schwachstellen können aber als Anhaltspunkt dienen. Nachdem Erfahrungen in der Anwendung struktureller Kapitalpuffer gesammelt worden sind, sollte ihre Fähigkeit, strukturellen Risiken entgegenzuwirken, analysiert werden.

Komplementarität

Da die oben genannten Maßnahmen darauf abzielen, die gesamte Widerstandsfähigkeit der Finanzinfrastrukturen zu steigern, stehen sie in Verbindung zu vielen anderen Instrumenten. Beispielsweise könnten Einlagensicherungssysteme eine Ergänzung zu den Liquiditätsinstrumenten darstellen, indem sie eine stabile Einlagenfinanzierungsbasis gewährleisten. Sie können auch als Ergänzung zu den strukturellen Kapitalpuffern (und anderen kapitalbasierten Instrumenten) gesehen werden, da sie die Auswirkungen von Ausfällen verringern. Anforderungen in Bezug auf Margen und Abschläge für CCPs und für nicht zentral abgewickelte Transaktionen sollten aufeinander abgestimmt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Zudem könnten Anforderungen in Bezug auf Margen und Abschläge (sowohl für CCPs als auch für andere Geschäfte) als Ergänzung zum Verschuldungsgrad verstanden werden, indem sie eine übermäßige Verschuldung verringern. Da Offenlegung eine asymmetrische Informationslage verringert, bietet sie die Möglichkeit, das Marktvertrauen zu stärken und die Liquiditätsausstattung des Marktes zu erhöhen.

Die Auswirkungen der strukturellen Kapitalpuffer können mit jenen anderer kapitalbasierter Instrumente in Interaktion treten, wie antizyklischen Kapitalpolstern. Deshalb ist eine Koordinierung erforderlich, um über die angemessene aggregierte Höhe der Kapitalanforderungen zu entscheiden.

Anlage 2

Zwischenziele der makroprudenziellen Maßnahmen im Versicherungswesen

Im Versicherungsbereich stecken makroprudenzielle Überlegungen noch immer in den Kinderschuhen. Dies hat verschiedene Gründe:

Die meisten Versicherungsunternehmen haben die Krise relativ unbeschadet überstanden.

Das geringe systemische Risiko des traditionellen Versicherungsgeschäfts; dieses zeichnet sich durch eine vorwiegend verbindlichkeitsorientierte Anlagestrategie, ein hohes Maß an Substituierbarkeit und eine geringe Wahrscheinlichkeit von Banken-Runs aus.

Fehlende internationale Standards für die Aufsicht in der Versicherungsbranche, wenngleich die Einführung des Solvency-II-Rahmens EU-weit einen gemeinsamen Standard schaffen wird.

Allerdings haben einige Unternehmen ihre Geschäftsbereiche auf Aktivitäten ausgeweitet, bei denen es wahrscheinlicher ist, dass sie zu Systemrisiken beitragen oder diese verstärken. Insbesondere das nicht traditionelle Versicherungsgeschäft und das Nicht-Versicherungsgeschäft könnten dazu führen, dass auch sie verstärkt den Risiken ausgesetzt sind, die mit dem Finanz- und Konjunkturzyklus verbunden sind. Dies ist beispielsweise bei Geschäften mit Kreditausfallswaps der Fall, die anderen Zwecken als der Absicherung dienen (25).

Das nicht traditionelle Versicherungsgeschäft könnte weitreichendere Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Wirtschaft haben, wie es beispielsweise vor der Krise bei finanziellen Garantien zur Verbesserung der Einstufung komplex strukturierter Produkte der Fall war. Das Nicht-Versicherungsgeschäft (z. B. Wertpapierleihgeschäfte) und Konzernstrukturen (beispielsweise die Form der „Bancassurance“) könnten die Verflechtungen innerhalb des Finanzsystems verstärken. Dieser Art von Geschäft wird auch von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden („International Association of Insurance Supervisors“ — IAIS) eine höhere systemische Relevanz zugesprochen, wobei die IAIS diesen Geschäftstyp heranzieht, um die global systemrelevanten Versicherer („Global Systemically Important Insurers“) zu benennen.

Es ist nicht einfach, Transaktionen, die laut IAIS-Definition nicht traditionelle Versicherungsgeschäfte oder Nicht-Versicherungsgeschäfte sind, Maßnahmen aufzuerlegen. Dies liegt daran, dass es keine klare Trennung gibt und dieselben Geschäfte häufig von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich eingestuft werden (ein Beispiel ist die Vermögensverwaltung für Dritte). Deshalb ist eine Analyse erforderlich, die der Substanz den Vorrang vor Formfragen einräumt, um das Risiko eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung zu bestimmen.

Über die oben genannten strukturellen Betrachtungen hinaus haben systemische Risiken im Versicherungssektor auch eine konjunkturelle Dimension, da Versicherungsunternehmen wichtige Anleger sind und mehr oder weniger risikobehaftete Vermögenswerte in ihre Bilanz aufnehmen können. In der EU wird durch den Solvency-II-Rahmen eine marktkonsistente Bewertung der Bilanzen von Versicherungsunternehmen eingeführt. Dies bewirkt, dass die Aktivseite marktwertnah angesetzt wird, während die Verbindlichkeiten unter Anwendung risikofreier Zinssätze durch Diskontieren der Cashflows bewertet werden. Dies hat zur Folge, dass Versicherer, die langfristig ausgelegte Produkte verkaufen, volatile Bilanzen und Kapitalausstattungen aufweisen. Dies birgt das Potenzial, dass sich prozyklische Entwicklungen innerhalb des Sektors und über das gesamte Finanzsystem hinweg verschärfen. In Aufschwungphasen kann es dazu kommen, dass Preise von risikobehafteten Vermögenswerten übermäßig steigen und somit das Eigenkapital, im Verhältnis zu den aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen, einen marktkonsistenten Wert übersteigt, während es sich in Abschwungphasen verringert. Dies könnte dazu führen, dass sich in Aufschwungphasen eine übermäßige Risikobereitschaft einstellt und in Abschwungphasen der Druck zunimmt, risikobehaftete Aktiva abzustoßen. Deshalb sieht Solvency II derzeit antizyklische Mechanismen vor, zu denen ein symmetrischer Anpassungsfaktor für Aktienrisiken („Equity Dampener“), die Möglichkeit einer verlängerten Erholungsphase sowie die Extrapolierung der riskofreien Zinssatzkurve auf einen festen Langfrist-Zinssatz („Ultimate Forward Rate“) zählen. Außerdem laufen Gespräche über die Einrichtung einer „antizyklischen Prämie“ („Counter Cyclical Premium“ — CCP) und über „Matching Adjustments“, die beide Korrekturen für den Fall ermöglichen sollen, dass sich bei den Kapitalausstattungen eine zu hohe Volatilität einstellt. Einige dieser vorgeschlagenen Mechanismen könnten, falls sie nicht sorgfältig ausgearbeitet werden, für Versicherer wie für das System als Ganzes unbeabsichtigte Folgen haben. Es ist wichtig, dass solche Mechanismen transparent sind und in Aufschwungphasen den Aufbau von Puffern ermöglichen, die dann in Abschwungphasen aufgebraucht werden können.

Insgesamt kann man anführen, dass die strukturelle Dimension der systemischen Risiken insbesondere das nicht traditionelle sowie das Nicht-Versicherungsgeschäft betrifft. Bei diesen Geschäften ist es am wahrscheinlichsten, dass sie zur Verteilung der Risiken über das gesamte Finanzsystem hinweg beitragen; zu ihrer Eingrenzung dürften somit die in diesem Dokument aufgezeichneten Zwischenziele und Instrumente geeignet sein. Sofern diese Geschäfte relevante Kriterien zur Benennung von systemrelevanten Versicherern darstellen, würden sie — mit Blick auf eine Verringerung von Moral Hazard — unter das Zwischenziel der Begrenzung der systemischen Auswirkungen von Fehlanreizen fallen. Es sei allerdings angemerkt, dass dieses Szenario bei Versicherern weniger häufig auftritt als bei Banken. Die strukturelle Dimension hängt auch mit der Verflechtung von Unternehmen der Versicherungsbranche mit Unternehmen anderer Finanzsektoren und den sich hieraus möglicherweise ergebenden Ansteckungsrisiken zusammen. Dies fällt unter das Zwischenziel der Begrenzung direkter und indirekter Risikokonzentrationen. Die konjunkturelle Dimension schließlich ist eng mit dem Eingehen endogener Risiken und mit Panikverkäufen verbunden.


(1)  ESRB/2011/03, http://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/recommendations/2011/ESRB_2011_3.de.pdf

(2)  Die einschlägige Fachliteratur ist zu umfangreich, um sie hier aufführen zu können. Siehe beispielsweise M. Brunnermeier, A. Crockett, C. Goodhart, A. Persaud und H. Shin (2009), „The Fundamental Principles of Financial Regulation“, Geneva Report on the World Economy 11, ICBM, Geneva and CEPR, London; G. Gorton und P. He (2008), „Bank Credit Cycles“, Review of Economic Studies 75(4), S. 1181-1214, Blackwell Publishing; Bank of England (2009), „The Role of Macro-prudential Policy“, A Discussion Paper; Bank of England (2011), „Instruments of macroprudential policy“, A Discussion Paper; M. Hellwig (1995), „Systemic aspects of risk management in banking and finance“, Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, 131, S. 723-737; V.V. Acharya (2009), „A Theory of Systemic Risk and Design of Prudential Bank Regulation“, Journal of Financial Stability, 5(3), S. 224-255; S. Hanson, A. Kashyap und J. Stein, „A Macro-prudential Approach to Financial Regulation“, Journal of Economic Perspectives 25, S. 3-28; D. Longworth (2011), „A Survey of Macro-prudential Policy Issues“, Mimeo, Carleton University.

(3)  Die Aufsichtsfunktion der Zentralbanken wird gewöhnlich als integraler Bestandteil ihrer Aufgabe angesehen, Finanzstabilität zu gewährleisten. Ungeachtet der institutionellen Regelungen sollten die Behörden für die makroprudenzielle Aufsicht eng mit der für die Überwachung von Infrastrukturen zuständigen Behörde zusammenarbeiten, um dieses Zwischenziel zu erreichen.

(4)  Die Instrumente wurden auf Basis einer Top-Down-Lückenanalyse und von Befragungen von Mitgliedern der Instruments Working Group des ESRB gemäß den oben genannten Auswahlkriterien aus einer umfassenden Liste aller potenziellen Instrumente ausgewählt.

(5)  ESRB, „Principles for macro-prudential policies in EU legislation on the banking sector“, 2. April 2012, http://www.esrb.europa.eu/news/pr/2012/html/pr120402.en.html (nur in englischer Sprache verfügbar).

(6)  Einige Instrumente, die nicht in Tabelle 2 aufgeführt sind, werden voraussichtlich in EU-Rechtsvorschriften berücksichtigt (wie zum Beispiel das Verbot von Leerverkäufen).

(7)  Eine vom ESRB durchgeführte Bestandsaufnahme von nicht in EU-Rechtsvorschriften verankerten Instrumenten weist darauf hin, dass LTV-Begrenzungen in den nationalen Aufsichtsrahmen von 16 Mitgliedstaaten vorhanden sind, aber nur in 7 Mitgliedstaaten für makroprudenzielle Zwecke genutzt werden können; LTI-Begrenzungen sind in den nationalen Aufsichtsrahmen von 12 Mitgliedstaaten enthalten, aber nur 2 Mitgliedstaaten können sie für makroprudenzielle Zwecke einsetzen; eine ungewichtete Liquiditätsquote ist in den nationalen Aufsichtsrahmen von 3 Mitgliedstaaten vorgesehen und kann ebenfalls für makroprudenzielle Zwecke verwendet werden; Sanierungs- und Abwicklungspläne/-systeme sind in den nationalen Aufsichtsrahmen von 11 Mitgliedstaaten enthalten und können von 8 Mitgliedstaaten für makroprudenzielle Zwecke genutzt werden. In 6 Mitgliedstaaten wurden Maßnahmen zur Errichtung eines solchen Systems ergriffen. In 4 dieser Mitgliedstaaten dürften Sanierungs- oder Abwicklungspläne für makroprudenzielle Zwecke verfügbar sein.

(8)  Der Grundsatz des „eingeschränkten Ermessensspielraums“ sieht eine Orientierungshilfe seitens des ESRB vor, der einen Richtwert vorgibt, an dem eine makroökonomische Variable, Kommunikation und Transparenz gemessen werden.

(9)  Sektorale Kapitalanforderungen decken sowohl Risikogewichte als auch die Kalibrierung von auf internen Ratings basierenden Modellen für bestimmte Sektoren oder Anlageklassen ab.

(10)  Siehe die Ausführungen zum Transmissionsmechanismus für risikogewichtete Kapitalinstrumente.

(11)  Bei einer Lockerung der Anforderungen dürfte das Gegenteil der Fall sein. Der Marktdruck könnte jedoch implizieren, dass die Banken ihren Verschuldungsgrad (oder ihren Anteil an risikogewichtetem Kapital) nicht um den gesamten Betrag senken können, was möglicherweise die Wirksamkeit der Instrumente in einer Abschwungphase verringern könnte.

(12)  Siehe BCBS (2010), „Calibrating regulatory minimum capital requirements and capital buffers: a top-down approach“. Außerdem geht aus einigen Studien hervor, dass Verschuldung ein wichtiger Indikator für Systemrisiken ist. Siehe beispielsweise Barrell, Davis und Liadze (2010), „Calibrating Macro-prudential Policy“; Kato, Kobayashi und Sita (2010), „Calibrating the level of capital: the way we see it“; Adrian und Shin (2010), „Liquidity and Leverage“; sowie Papanikolaou und Wolff (2010), „Leverage and risk in US commercial banking in the light of the current financial crisis“.

(13)  H. Almeida, M. Campello und C. Liu (2006), „The financial accelerator: evidence from international housing markets“, Review of Finance 10, S. 1-32.

(14)  Auch bei LTV-Begrenzungen kann es jedoch dazu kommen, dass sie durch Nutzung unbesicherter Kredite umgangen werden. Soweit die Banken bei der Beurteilung der Sicherheit Spielraum haben (z. B. wenn ein Teil des Kredits für die Steigerung der Qualität der Immobilie verwendet wird), könnte dies für sie ein Anreiz sein, optimistischere Bewertungen vorzunehmen, um die Auswirkung einer LTV-Begrenzung zu dämpfen.

(15)  Nachweise der Wirksamkeit liquiditätsbasierter makroprudenzieller Instrumente sind rar. Einige wenige wissenschaftliche Artikel zeigen, dass eine antizyklische Anwendung der LCR oder der NSFR bei der Bekämpfung von Liquiditätsengpässen von Vorteil ist. Siehe zum Beispiel Giordana und Schumacher, „The impact of the Basel III liquidity regulations on the bank lending channel: A Luxembourg case study“, Working Paper Nr. 61, Juni 2011; Bloor, Craigie und Munro, „The macroeconomic effects of a stable funding requirement“, Reserve Bank of New Zealand Discussion Paper Series DP 2012/05, August 2012; oder Van den End und Kruidhof, „Modelling the liquidity ratio as a macro-prudential instrument“, DNB Working Paper Nr. 342, April 2012.

(16)  Siehe CGFS Working group on the Selection and Application of Macro-prudential instruments (SAM), „Transmission Mechanisms of Macro-prudential Instruments“, Zwischenbericht von Workstream 4, März 2012.

(17)  Heijmans und Heuver, „Is this bank ill? The diagnosis of doctor Target 2“, DNB Working Paper Nr. 316, August 2011.

(18)  Siehe z. B. M. Brunnermeier und L. Pedersen (2009), „Market Liquidity and Funding Liquidity“, Review of Financial Studies, Society for Financial Studies, Bd. 22(6), S. 2201-2238, sowie G. Gorton und A. Metrick (2012), „Securitized banking and the run on repo“, Journal of Financial Economics, Elsevier, Bd. 104(3), S. 425-451.

(19)  Empirische Belege sind rar. Historische Erfahrungswerte zeigen jedoch, dass die Konzentration in bestimmten Sektoren (oft im Immobiliensektor) eine Hauptursache von Finanzinstabilität ist.

(20)  Hier gilt es zu beachten, dass Staatsschulden gegenwärtig von Großkredit-Beschränkungen ausgenommen sind.

(21)  Für eine weitere Erörterung dieser negativen Effekte siehe z. B. C. Pirrong (2011), „The economics of central clearing: theory and practice“, International Swaps and Derivatives Association Discussion Paper Nr. 1 und M. Singh (2011), „Making OTC Derivatives Safe — A Fresh Look“, Working Paper des IWF 11/66.

(22)  Siehe z. B. Claessens, Herring und Schoenmaker (2010), „A Safer World Financial System: Improving the Resolution of Systemic Institutions“, Geneva Reports on the World Economy (London, UK: CEPR), und Claessens et al, „Crisis Management and Resolution: Early Lessons from the Financial Crisis“, Staff Discussion Note des IWF 11/05, 9. März 2011.

(23)  Siehe z. B. Acharya, Santos und Yorulmazer: „Systemic Risk and Deposit Insurance Premiums“, FRBNY Economic Policy Review, August 2010.

(24)  B. Hirtle (2007), „Public disclosure, risk, and performance at bank holding companies“, Staff Report Nr. 293, Federal Reserve Bank of New York; M. A. Goldstein, E. S. Hotchkiss, E. R. Sirri (2007), „Transparency and liquidity: A controlled experiment on corporate bonds“, The Review of Financial Studies 20(2), S. 235-273; C. A. Botosan (1997), „Disclosure Level and the Cost of Equity Capital“, The Accounting Review, Bd. 72, Nr. 3, S. 323-349.

(25)  International Association of Insurance Supervisors (2011), „Insurance and Financial Stability“.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/20


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6915 — OJSC Unimilk Company/NDL International/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 170/02

Am 3. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6915 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/20


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6909 — Qatar Investment Authority/Kingdom Holding Company/FRHI Holdings)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 170/03

Am 6. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6909 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/21


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6889 — Sogecap/Cardif/Ensemble Immobilier Clichy-la-Garenne)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 170/04

Am 13. Mai 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6889 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/22


Euro-Wechselkurs (1)

14. Juni 2013

2013/C 170/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3303

JPY

Japanischer Yen

126,37

DKK

Dänische Krone

7,4582

GBP

Pfund Sterling

0,85150

SEK

Schwedische Krone

8,6096

CHF

Schweizer Franken

1,2322

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6405

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,718

HUF

Ungarischer Forint

291,41

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7017

PLN

Polnischer Zloty

4,2347

RON

Rumänischer Leu

4,4588

TRY

Türkische Lira

2,4674

AUD

Australischer Dollar

1,3841

CAD

Kanadischer Dollar

1,3524

HKD

Hongkong-Dollar

10,3258

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6469

SGD

Singapur-Dollar

1,6638

KRW

Südkoreanischer Won

1 498,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,2051

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1558

HRK

Kroatische Kuna

7,4718

IDR

Indonesische Rupiah

13 139,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1445

PHP

Philippinischer Peso

56,895

RUB

Russischer Rubel

42,2453

THB

Thailändischer Baht

40,681

BRL

Brasilianischer Real

2,8302

MXN

Mexikanischer Peso

16,8411

INR

Indische Rupie

76,5390


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

über die Finanzierung im Jahr 2013 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen und mehreren notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel und die Pflanzengesundheit

2013/C 170/06

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (1) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf die Artikel 16, 19, 20, 21, 23 und 27,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (5) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“) geht der Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, in dem die wichtigsten Elemente der finanzierten Maßnahme beschrieben werden.

(2)

Die Anwendungsbestimmungen legen fest, wie detailliert der mit einem Finanzierungsbeschluss vorgegebene Rahmen zu beschreiben ist.

(3)

Nach Artikel 128 der Haushaltsordnung muss für Finanzhilfen ein Jahresarbeitsprogramm angenommen werden.

(4)

Es ist notwendig, ein Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten der Europäischen Union im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik, der Unterstützung internationaler Organisationen und der Informatisierung von Verfahren im Veterinärbereich festzulegen.

(5)

Da das in den Anhängen beigefügte Arbeitsprogramm einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne von Artikel 94 der Anwendungsbestimmungen vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen und Aufträge dar.

(6)

Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützen.

(7)

Gemäß Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) ist dem Anweisungsbefugten nachweislich bekannt, dass die internationalen Organisationen OIE und FAO, die mit dem Vollzug des Unionshaushalts nach dem Prinzip der gemeinsamen Mittelverwaltung betraut werden sollen, auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Vorschriften anwenden, die Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

(8)

Es wurde eine gemeinsame Studie der EU und der OIE zum Thema Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen („Listing and Categorisation of Priority Animal Diseases, including those Transmissible to Humans“) abgeschlossen. Im Rahmen dieses Projekts wurde ein Instrument zur Kategorisierung und Priorisierung von Seuchen entwickelt. Derzeit wird ein Finanzbeitrag benötigt für die Datenerfassung und die Anpassung des Instruments, mit dem auch Wassertierseuchen erfasst werden sollen, wie dies für die Auflistung von Seuchen gemäß den neuen EU-Rechtsvorschriften über die Tiergesundheit erforderlich ist.

(9)

Die Europäische Union und die Vereinten Nationen unterzeichneten am 29. November 2003 ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich, mit dem die Voraussetzungen für die Durchführung des am 17. Juli 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen geschaffen wurden.

(10)

Im Einklang mit dem Beschluss 2009/492/EG der Kommission vom 22. Juni 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (7) zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft hat die Europäische Kommission am 1. September 2009 das Durchführungsabkommen MTF/INT/003/EEC über „EG-finanzierte Tätigkeiten (2009-2013) der unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) tätigen Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EuFMD)“ geschlossen. Die Laufzeit des Abkommens betrug 48 Monate. Da in an Mitgliedstaaten angrenzenden Drittstaaten nach wie vor Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche und in einigen Fällen schwere Epidemien auftreten, die eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der empfänglichen Tierbestände in den Mitgliedstaaten bedeuten, sollte das genannte Durchführungsabkommen erneuert und der Betrag der Unionsbeteiligung am Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC festgesetzt werden.

(11)

Dieser Beitrag der Union sollte auf einen Höchstbetrag von 4 000 000 EUR für einen Zeitraum von 24 Monaten festgesetzt werden. Die Mittel des Treuhandfonds für das Jahr 2013 sollten sich zusammensetzen aus dem Abschlusssaldo zum 31. August 2013 und einem Unionsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 000 000 EUR entspricht. Spätere Entnahmen sollten durch jährliche Einzahlungen ausgeglichen werden oder durch einen Zahlungsplan, der in einem neuen Durchführungsabkommen dargelegt wird, das auf der Grundlage des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich für die Bereitstellung von EU-Mitteln für Programme der Vereinten Nationen geschlossen wird.

(12)

Gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2009/470/EG leistet die Union einen finanziellen Beitrag zur Erfassung und Speicherung aller Informationen über Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(13)

Eine Finanzhilfe ist erforderlich, um den Mitgliedstaaten Zugriff auf eine interaktive Datenbank für Veterinärrecht zu ermöglichen, damit sie für jedes Jahr auf die einschlägigen veterinärrechtlichen Informationen zugreifen können.

(14)

Gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (8) müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in einigen Bereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen. Auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (9) sollten Initiativen finanziert werden, die der Umsetzung dieser Strategie dienen.

(15)

In den letzten Jahren wurden Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt, um interessierte Kreise, Organisationen und die Gesellschaft insgesamt für Fragen der Tiergesundheit und für die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie zu sensibilisieren. Diese Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der themenübergreifenden Maßnahmen, sollten im Jahr 2013 fortgesetzt werden.

(16)

Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG sieht eine finanzielle Maßnahme der Union für die Durchführung nationaler Tilgungs- und Überwachungsprogramme vor. Der genannte Artikel sieht weiterhin vor, dass die Kommission diese Programme bewertet. Die für 2014 vorgelegten Programme sollen vorab von externen Sachverständigen bewertet werden.

(17)

Es muss gegen den Handel mit illegalen und gefälschten Pflanzenschutzmitteln vorgegangen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen. Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission Mittel für Maßnahmen aufwenden, die auf die Ziele dieser Verordnung ausgerichtet sind.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen überprüft werden soll, ob die Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen, unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen.

(19)

Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die notwendigen Mittelzuweisungen für die Finanzierung anderer, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Maßnahmen jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt. Die in Artikel 66 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere die Durchführung von Studien, die Veröffentlichung von Informationen und die Veranstaltung von Sitzungen und Konferenzen.

(20)

In einer Studie wurde die Validität des CEN-Nachweisverfahrens EN 1785:2003 in Frage gestellt. Diese Studie muss wiederholt werden, um die Validität des Verfahrens zu überprüfen.

(21)

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist eine Institution, deren Erfahrung auf dem Gebiet der Wirtschaftsanalyse und deren Empfehlungen an politische Entscheidungsträger weltweit anerkannt sind. Im Einklang mit Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Anwendungsbestimmungen kann der Auftrag aus technischen Gründen ausschließlich an die OECD vergeben werden.

(22)

In einem gemeinsamen Fachbericht aus dem Jahr 2009 mit dem Titel „The bacterial challenge: time to react“ beziffern die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) die Kosten der Antibiotikaresistenz beim Menschen auf 1,5 Mrd. EUR pro Jahr. Als Folgemaßnahme zu dieser Schätzung der EMA und des ECDC und um die Auswirkungen der Antibiotikaresistenz besser darstellen zu können, wird zur Untermauerung der Politikvorschläge eine geeignete Wirtschaftsanalyse benötigt, die von einem anerkannten Partner wie der OECD zu verfassen ist.

(23)

Kommunikationsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle lassen sich nicht immer einem bestimmten Thema zuordnen. Daher sollten Finanzmittel für entsprechende themenübergreifende Kommunikationsmaßnahmen eingeplant werden.

(24)

Dem Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) kommt eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung eines hohen Standards im System für die Lebensmittelsicherheit in der EU sowie in Drittländern zu, die in die EU exportieren. Die Tätigkeit des Lebensmittel- und Veterinäramtes kann als Kernelement des Lebensmittelsicherheitssystems in der EU betrachtet werden, und es ist wichtig, dass Informationen über dessen Audittätigkeit veröffentlicht werden.

(25)

Im Jahr 2012 hat die Kommission eine thematische Studie in Auftrag gegeben, um die in der EU bestehenden Regelungen zur Kennzeichnung von Produkten als „GVO-frei“ zu untersuchen und Aspekte zu ermitteln und zu analysieren, die bei einer möglichen EU-weiten Harmonisierung einer solchen Kennzeichnung berücksichtigt werden müssen. Die Ergebnisse dieser Studie werden 2013 mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Akteuren erörtert. Je nachdem, wie die Studie und die daran anschließenden Beratungen ausfallen, kann es für erforderlich erachtet werden, eine weitergehende Harmonisierung in diesem Bereich zu erwägen. In diesem Fall müsste die Kommission verschiedene Harmonisierungsoptionen einer eingehenden Folgenabschätzung unterziehen, und hierzu müssten die wirtschaftlichen, sozialen, handels- und verbraucherpolitischen sowie ökologischen Folgen eingehend untersucht werden. Es sollten daher ausreichend Finanzmittel für Datenerhebung und Bewertung der verschiedenen Optionen im Rahmen dieser Folgenabschätzung eingeplant werden.

(26)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (11) ist eine einheitliche Methodik festzulegen, nach der die Mitgliedstaaten Daten über den Verzehr und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und Aromen in der EU erheben. Eine solche einheitliche Methodik wird benötigt, um zu gewährleisten, dass diese Stoffe für die Verbraucher in der EU auch weiterhin sicher sind. Die Überwachung sollte in erster Linie auf die typischerweise verwendeten Zusatzstoffe und ihre zulässigen Höchstmengen sowie auf die unerwünschten Stoffe ausgerichtet sein, die in natürlichen Aromen oder in bestimmten Lebensmittelzutaten vorkommen. Auf der Grundlage dieser Überwachung kann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dann zuverlässig die Exposition bewerten, und die Kommission kann ein wirksames und verhältnismäßiges Risikomanagement betreiben.

(27)

Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EURL) sind gehalten, ihr Arbeitsprogramm für 2014 bis Ende September dieses Jahres vorzulegen. Die Kommission nimmt eine Bewertung dieser Programme vor. Die für 2014 vorgelegten Programme sollen vorab von externen Sachverständigen bewertet werden.

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft (12), regelt das Vorhandensein nicht zugelassener genetisch veränderter Ausgangserzeugnisse ausschließlich in Bezug auf Futtermittel. Sie enthält eine Überarbeitungsklausel, wonach die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt sowie für Futtermittelunternehmer, Tierhalter und andere Unternehmer überwacht und erforderlichenfalls Vorschläge zur Überarbeitung der geltenden Regelung unterbreitet. Es sollten die von den Akteuren vorgelegten Ausgangsdaten sowie alle neuen Daten erfasst und analysiert werden, damit die Kommission eine Folgenabschätzung in Bezug auf die bestehende Regelung im Vergleich zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Lebensmittel untermauern kann. Es sollte ein entsprechender Finanzbeitrag zu dieser Studie eingeplant werden.

(29)

Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung und Artikel 111 der Anwendungsbestimmungen abdecken.

(30)

Für die Anwendung dieses Beschlusses sollte der in Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen genannte Begriff „substanzielle Änderung“ definiert werden.

(31)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

TITEL I

Arbeitsprogramm zur Durchführung der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

Artikel 1

Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung der Artikel 16, 19, 20, 21, 23 und 27 der Entscheidung 2009/470/EG, das Anhang I zu entnehmen ist, wird angenommen.

Artikel 2

Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 6 764 700 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert.

Artikel 3

Der Haushaltsvollzug bei Aufgaben im Zusammenhang mit den Nummern I.2.1 und I.2.2 in Anhang I kann der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) übertragen werden, die Vorschriften anwenden, die auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

TITEL II

Arbeitsprogramm zur Durchführung der Rechtsvorschriften über den Pflanzenschutz

Artikel 4

Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, das Anhang II zu entnehmen ist, wird angenommen.

Artikel 5

Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 100 000 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 04 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert.

TITEL III

Arbeitsprogramm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Artikel 6

Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, das Anhang III zu entnehmen ist, wird angenommen.

Artikel 7

Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 888 582 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert.

TITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Die in den Titeln I, II und III genannten Arbeitsprogramme gelten als Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung.

Artikel 9

1.   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieser Titel vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen gelten.

2.   Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß den Artikeln 2, 5 und 7 dieses Beschlusses nicht übersteigen, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen, wenn dadurch Art und Ziel der Arbeitsprogramme nicht wesentlich verändert werden.

Artikel 10

Die in den Artikeln 2, 5 und 7 genannten Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Artikel 11

Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(3)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 64.

(8)  ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47.

(9)  COM(2012) 6 final.

(10)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(11)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(12)  ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 9.


ANHANG I

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, insbesondere Artikel 16, 19, 20, 21, 23 und 27 — Arbeitsprogramm für 2013

I.1   EINLEITUNG

Für 2013 enthält das vorliegende Programm 7 Hauptthemen. Auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/470/EG vom 25. Mai 2009 festgelegten Zielsetzungen verteilen sich die Haushaltsmittel wie folgt auf die wichtigsten Maßnahmen:

a)

für Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung (Nummer I.2):

i)

maximal 540 000 EUR an die OIE (Nummer I.2.1) für die Organisation

einer internationalen Konferenz zum Thema Schutz vor biologischen Gefahren;

regionaler Seminare zum Thema natürliche Tier- und Pflanzenwelt, Meldung von Tierseuchen und Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Produktionsphase sowie

regionaler Sitzungen/Konferenzen zu den Themen Tierwohl, Schema für die schrittweise Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) und gemeinsamer ständiger Ausschuss des Mittelmeernetzes für Tiergesundheit und die Gesundheit von Wassertieren;

ii)

maximal 4 000 000 EUR an die FAO (Nummer I.2.2) zur Unterstützung der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Union;

b)

für die Auftragsvergabe (direkte zentrale Mittelverwaltung) (Nummer I.3):

i)

Ausschreibung für eine Unterstützung bei der Schaffung eines Zugangs zu einer Datenbank zum Veterinärrecht für Verwaltungspersonal in den Mitgliedstaaten: 150 000 EUR (Nummer I.3.1);

ii)

Beitrag zu themenübergreifenden Kommunikationsmaßnahmen zur Tiergesundheit: 112 700 EUR (Nummer I.3.2);

iii)

Veranstaltungen zur Unterstützung laufender Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierwohls und Pflege bestehender Kommunikationsinstrumente: 782 000 EUR (Nummer I.3.3);

iv)

Publikationen und Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung für Fragen der Tiergesundheit, die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie und das Tierwohl: 1 030 000 EUR (Nummer I.3.4);

v)

Vorabbewertung der Tilgungs-/Überwachungsprogramme für das Jahr 2013 durch externe Sachverständige: 150 000 EUR (Nummer I.3.5).

I.2   MASSNAHME IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MITTELVERWALTUNG

I.2.1   WELTORGANISATION FÜR TIERGESUNDHEIT (OIE)

Internationale Konferenz zum Thema Schutz vor biologischen Gefahren, regionale Seminare für die OIE-Anlaufstellen (focal points) in Europa zum Thema natürliche Tier- und Pflanzenwelt, Meldung von Tierseuchen und Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Produktionsphase; regionale Sitzungen der Lenkungsgruppe der Europäischen Plattform für das Tierwohl; regionale Konferenz über die Umsetzung des Schemas für die schrittweise Bekämpfung der MKS in Zentralasien; regionale Sitzungen des gemeinsamen ständigen Ausschusses des Mittelmeernetzes für Tiergesundheit (REMESA); Anpassung des Instruments zur Kategorisierung und Priorisierung von Seuchen im Rahmen der OIE-Studie sowie Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen, damit das Instrument auch in Bezug auf Wassertiere eingesetzt werden kann.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VEREINBARUNG

Eine Beitragsvereinbarung für 2013-2014

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständig ist. Sie legt auch Tiergesundheitsstandards für den internationalen Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen fest, die von der Welthandelsorganisation als internationaler Standard in diesem Bereich anerkannt wurden.

Im Hinblick auf das Ziel,

die Tiergesundheit weltweit zu verbessern und damit die Gefahr des Auftretens von Tierseuchen in der EU zu verringern,

die Tiergesundheits- und Tierschutzpolitik und die damit einhergehenden Standards zu verbreiten und

dadurch die Ausfuhren der EU zu erleichtern,

ist es wichtig, dass die EU alle Mitgliedstaaten der OIE an ihrer Tiergesundheits- und Tierschutzpolitik teilhaben lässt und dass sie sich aktiv an Konferenzen und Seminaren beteiligt, die von der OIE veranstaltet werden.

Am 7. Juni 2010 haben die Kommission und die OIE eine langfristige Rahmenvereinbarung über die administrativen und finanziellen Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unterzeichnet (hier beigefügt), wonach die „Vereinbarung mit einer internationalen Organisation über einen Beitrag der Europäischen Union“ (Standard Contribution Agreement — SCA) auf globale, regionale oder nationale Programme und Maßnahmen anwendbar ist, die von der OIE verwaltet und von der Europäischen Union finanziert oder kofinanziert werden.

Vorausgegangen war eine gründliche und umfassende, auf vier Säulen beruhende Bewertung der OIE, die ergeben hat, dass die OIE auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bietet, die den international anerkannten Normen gleichwertig sind.

ZIELE UND ERWARTETE ERGEBNISSE

Förderung der Akzeptanz seitens der OIE-Mitglieder für die EU-Maßnahmen auf den Gebieten Tiergesundheit, Tierschutz und Veterinärwesen, indem bei den von der OIE veranstalteten Konferenzen und Seminaren für die Politik und die Standards der EU geworben wird. Langfristig weltweite Verbesserung der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Veterinary Public Health, Senkung des Tierseuchenrisikos in der EU und Erleichterung der EU-Ausfuhren.

Fertigstellung der Studie über die Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen, und Anpassung des in diesem Rahmen erarbeiteten Instruments für die Kategorisierung und Priorisierung von Seuchen, damit dieses Instrument auch in Bezug auf Wassertiere eingesetzt werden kann. Die Fertigstellung der Studie ist erforderlich, um den Anforderungen an die Auflistung von Tierseuchen im Rahmen des neuen EU-Tiergesundheitsrechts zu genügen. Damit wird die Prioritätensetzung bei EU-Maßnahmen verbessert, und der Ressourceneinsatz wird optimiert.

BESCHREIBUNG UND ZIELE DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Nachstehend sind die in diesem Rahmen finanziell zu unterstützenden Maßnahmen aufgelistet.

DURCHFÜHRUNG

Gemeinsame Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DEN ABSCHLUSS DER BEITRAGSVEREINBARUNG

3. Quartal 2013

HÖCHSTBETRAG BZW. -SATZ DER BETEILIGUNG

540 000 EUR

Von der OIE im Zeitraum 2013-2014 auszuführende Aufgaben:

eine internationale Konferenz zum Schutz vor biologischen Gefahren (100 000 EUR);

sechs regionale Konferenzen/Seminare (360 000 EUR) und

eine Studie zur Kategorisierung von Seuchen (80 000 EUR).

I.2.2   FINANZIELLE BETEILIGUNG AM EuFMD-TREUHANDFONDS 911100MTF/INT/003/EEC BEI DER ERNÄHRUNGS- UND LANDWIRTSCHAFTSORGANISATION (FAO)

Ziel ist die Unterstützung der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) außerhalb der Union. Zu diesem Zweck hat die EuFMD einen Strategieplan für den Zeitraum 2013-2017 ausgearbeitet, der auf vier Säulen ruht.

Die erste Säule zielt auf die Verbesserung der Handlungsbereitschaft in Bezug auf das Krisenmanagement bei Auftreten der MKS in den Mitgliedstaaten ab; hierzu gehören folgende Elemente: Aufbau eines Stabs an europäischen Sachverständigen für das MKS-Risikomanagement durch Schulung in Echtzeit, Unterstützung bei der Notfallplanung, Ausarbeitung von Instrumenten zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung der für die Seuchenbekämpfung zuständigen Entscheidungsträger sowie eines Programms zur Ausarbeitung eines Frühwarn- und Seuchenbekämpfungssystems in der Balkanregion.

Die zweite Säule zielt darauf ab, die Gefahren für EU-Mitgliedstaaten infolge des Auftretens der MKS in der europäischen Nachbarschaft zu verringern, indem die MKS in benachbarten Regionen schrittweise bekämpft wird, hauptsächlich in den Regionen, die an die Türkei und Israel angrenzen, aber auch in den Ländern Nordafrikas.

Die dritte Säule zielt auf die Förderung der globalen Strategie zur schrittweisen Bekämpfung der MKS durch fachliche Unterstützung der von der FAO und der OIE vereinbarten Tätigkeiten ab.

Die vierte Säule umfasst einen Mechanismus für Notfallmaßnahmen im Falle einer MKS-Krise in der europäischen Nachbarschaft, der beispielsweise die Lieferung von Impfstoffen für Notfallimpfungen in Regionen einschließen könnte, von denen eine Gefahr für EU-Mitgliedstaaten ausgeht.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 16 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER BEITRÄGE

Eine Beitragsvereinbarung für den Zeitraum 2013-2015, die wie folgt umgesetzt wird:

1.

Saldo des Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC zum 31. August 2013.

2.

Der Unionsbeitrag zum Treuhandfonds wird auf einen Höchstbetrag von 4 000 000 EUR für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 1. September 2013 festgelegt.

3.

Die erste Rate des Betrags gemäß Absatz 2 für das Jahr 2013 setzt sich zusammen aus:

a)

dem Saldo gemäß Absatz 1 und

b)

einem Unionsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich für den Treuhandfonds ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 000 000 EUR entspricht.

4.

Die Ausgaben des Treuhandfonds zwischen dem 1. September 2013 und dem 31. August 2015 werden durch jährliche Unionsbeiträge ausgeglichen, die 2014 bzw. 2015 zu zahlen sind. Voraussetzung für diese Zahlungen ist jedoch, dass im Unionshaushalt entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

5.

Die jährlichen Beiträge der Union gemäß Absatz 4 basieren auf der Bilanz der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EuFMD), die der Jahrestagung des Exekutivausschusses oder der alle zwei Jahre stattfindenden Vollversammlung der EuFMD vorgelegt wird und die sich auf eine ausführliche Dokumentation gemäß den Vorschriften der FAO und dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zur Beteiligung der Union an Maßnahmen der FAO stützt.

6.

Die Kommission und die FAO schließen für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 1. September 2013 ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds ab.

7.

Der Treuhandfonds wird im Einklang mit dem Durchführungsabkommen gemäß Absatz 6 gemeinsam von der Europäischen Kommission und der EuFMD verwaltet.

HÖCHSTBETRAG UND HÖCHSTSATZ DER BETEILIGUNG

4 000 000 EUR

I.3   VERGABE VON AUFTRÄGEN

Für die Vergabe von Aufträgen sind im Jahr 2013 insgesamt 2 224 700 EUR vorgesehen.

I.3.1   SCHAFFUNG EINES ZUGANGS ZU EINER INTERAKTIVEN DATENBANK ZUM VETERINÄRRECHT FÜR DIE VERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein Dienstleistungsvertrag

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Viele Elemente des Veterinärrechts sollten dem Verwaltungspersonal der Mitgliedstaaten zur Erleichterung seiner Arbeit auf interaktive Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Datenbank sollte innerhalb von 24 Stunden nach Veröffentlichung neuer Rechtsvorschriften aktualisiert werden und die konsolidierten Fassungen der betreffenden Rechtsakte enthalten. Auch sollte sie leicht zu handhabende Übersichten über die damit zusammenhängenden Daten bereitstellen, die für die tägliche Arbeit der Veterinärbehörden in den Mitgliedstaaten relevant sind.

Mit dem geplanten Beitrag können dem Verwaltungspersonal in den Mitgliedstaaten das Veterinärrecht und die damit zusammenhängenden Daten in den Jahren 2014 und 2015 auf interaktive und einfache Weise zugänglich gemacht werden.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

3. Quartal 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

150 000 EUR

I.3.2   THEMENÜBERGREIFENDER BEITRAG ZU DEN KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN ZUR TIERGESUNDHEIT

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Etwa 10 Einzelverträge auf Grundlage mehrerer Rahmenverträge

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Themenübergreifender Beitrag zu den Kommunikationsmaßnahmen zur Tiergesundheit.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Über das gesamte Jahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

112 700 EUR

I.3.3   VERANSTALTUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG LAUFENDER MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DES TIERWOHLS UND PFLEGE BESTEHENDER KOMMUNIKATIONSINSTRUMENTE

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 und 23 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

6 Einzelverträge auf Grundlage mehrerer Rahmenverträge

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

a)

Erstellung von Publikationen zum Tierwohl (30 000 EUR)

b)

Maßnahmen zur Unterstützung der Unterrichtung von Kindern zum Thema Tierwohl (162 000 EUR)

c)

Organisation von 2 regionalen Workshops für Tierärzte (120 000 EUR)

d)

Studie als Grundlage für einen Bericht über die Auswirkungen der Tierschutzmaßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Tierproduzenten vor dem Hintergrund der Globalisierung (100 000 EUR)

e)

Studie über das Wohlergehen von Hunden und Katzen (einschließlich eines Workshops zum Thema Handel) (200 000 EUR)

f)

Organisation einer Schulung zur Erhebung von Daten über Masthähnchen (170 000 EUR).

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Zweites bis drittes Quartal 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

782 000 EUR

I.3.4   PUBLIKATIONEN UND VERBREITUNG VON INFORMATIONEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR FRAGEN DER TIERGESUNDHEIT UND DIE GRUNDSÄTZE DER TIERGESUNDHEITSSTRATEGIE

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Abschluss von mindestens 10 Einzeldienstleistungsverträgen unter Verwendung eines Rahmenvertrags

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

a)

Veterinärkonferenz über das neue Tiergesundheitsrecht 2013 in Brüssel zur Förderung eines modernen, flexiblen und vereinfachten Rechtsrahmens (100 000 EUR)

b)

Seminar für angehende Tierärzte zur Stärkung des Konzepts „Vom Erzeuger zum Verbraucher“ (75 000 EUR)

c)

Beteiligung an internationalen Veranstaltungen zur Förderung des einheitlichen Lebensmittelsicherheitskonzepts „Vom Erzeuger zum Verbraucher“ durch 2 große Messen (300 000 EUR) und 3 kleinere Messen (300 000 EUR); durch die Teilnahme an diesen Messen sollen rund 2 Millionen Menschen erreicht und der Mehrwert und die positiven Folgen unserer Politik für ihr tägliches Leben demonstriert werden

d)

Unterstützung verschiedener Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit TRACES (Trade Control and Expert System), einschließlich Website, Jahresbericht, Faltblatt und Medienveranstaltung (55 000 EUR)

e)

Erstellung von Publikationen und Werbematerial zum Thema Tiergesundheit (200 000 EUR); mit diesen Materialien sollen unsere Botschaften zum Nutzen der Tiergesundheit für die Bürgerinnen und Bürger (der aus der Verbindung mit der Lebensmittelsicherheit, der menschlichen Gesundheit und der Wirtschaft erwächst) verdeutlicht werden, und es sollen Maßnahmen zur Sensibilisierung vor Ort unterstützt werden.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Über das gesamte Jahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

1 030 000 EUR

I.3.5   VORABBEWERTUNG DER TILGUNGS-/ÜBERWACHUNGSPROGRAMME FÜR 2014 DURCH EXTERNE SACHVERSTÄNDIGE

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Abschluss von mindestens 30 Verträgen mit externen Sachverständigen im Rahmen eines Aufrufs zur Interessenbekundung

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Gemäß Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG bewertet die Kommission die für 2014 eingereichten Programme. Es können Programme für 11 Seuchen eingereicht werden. Angestrebt wird eine Vorabbewertung dieser Programme durch 2 externe technische Assistenten pro Krankheit.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Juni bis Juli 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG

150 000 EUR


ANHANG II

Arbeitsprogramm für 2013

Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel

II.1   EINLEITUNG

Das vorliegende Programm enthält eine Durchführungsmaßnahme für das Jahr 2013.

II.2   VERGABE VON AUFTRÄGEN

STUDIE ÜBER ILLEGALE UND GEFÄLSCHTE PFLANZENSCHUTZMITTEL ALS ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG DER VON DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLMASSNAHMEN UND ZUR INFORMATION ÜBER DEN HANDEL MIT ILLEGALEN UND GEFÄLSCHTEN PFLANZENSCHUTZMITTELN

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

HAUSHALTSLINIE

17 04 04 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein Vertrag

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Bewertung der bestehenden Kontrollmaßnahmen, die die Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe sowie andere in Pflanzenschutzmitteln enthaltene Stoffe durchführen;

Zusammenstellung von Informationen über den Handel mit gefälschten und illegalen Pflanzenschutzmitteln und

Prüfung des Rechtsrahmens und der durchgeführten Maßnahmen auf ihre Eignung und Anregung von Verbesserungen/Vorschlag bewährter Verfahren.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

3. Quartal 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

100 000 EUR


ANHANG III

Arbeitsprogramm für 2013

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

III.1   EINLEITUNG

Das vorliegende Programm enthält drei Durchführungsmaßnahmen für das Jahr 2013. Auf Grundlage von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über die finanzielle Unterstützung der Union für erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchführung der Verordnung verteilen sich die Haushaltsmittel folgendermaßen auf die wichtigsten Maßnahmen:

Vergabe von Aufträgen:

Überprüfung der Validität des CEN-Nachweisverfahrens EN 1785:2003 für bestrahlte Lebensmittel: 60 000 EUR (Nummer III.2.1);

Erstellung einer Wirtschaftsstudie über Antibiotikaresistenz durch die OECD: 50 000 EUR (Nummer III.2.2);

themenübergreifender Beitrag zu Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle, insbesondere zur Aktualisierung der einschlägigen Rubriken von Websites, und Gestaltung und Erstellung von audiovisuellem und Printmaterial: 203 582 EUR (Nummer III.2.3);

Kommunikation über die Audittätigkeit des Lebensmittel- und Veterinäramtes: 150 000 EUR (Nummer III.2.4);

Folgenabschätzung über die Notwendigkeit, EU-Bestimmungen für ein System der freiwilligen Kennzeichnung als „GVO-frei“ festzulegen: 100 000 EUR (Nummer III.2.5);

Entwicklung einer einheitlichen Methodik für die Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten über den Verzehr und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und Aromen in der Europäischen Union: 150 000 EUR (Nummer III.2.6);

Vorabbewertung der von den EU-Referenzlaboratorien vorgelegten Programme durch externe Sachverständige: 75 000 EUR (Nummer III.2.7);

Studie zur Erfassung neuer und vorhandener Daten im Hinblick auf die Bewertung der Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission auf den Binnenmarkt sowie für Futtermittelunternehmer, Tierhalter und andere Unternehmer: 100 000 EUR (Nummer III.2.8).

III.2   VERGABE VON AUFTRÄGEN

Für die Vergabe von Aufträgen sind im Jahr 2013 insgesamt 694 000 EUR vorgesehen.

III.2.1   ÜBERPRÜFUNG DER VALIDITÄT DES CEN-NACHWEISVERFAHRENS EN 1785:2003 FÜR BESTRAHLTE LEBENSMITTEL

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Eine Verwaltungsvereinbarung

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Prüfung der Robustheit der verfügbaren Verfahren zum Nachweis von Bestrahlungsmarkern durch die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS)

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Erstes Halbjahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

60 000 EUR

III.2.2   ERSTELLUNG EINER WIRTSCHAFTSSTUDIE ÜBER ANTIBIOTIKARESISTENZ DURCH DIE OECD

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein Vertrag

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Die laufende Politikinitiative der Kommission zur Antibiotikaresistenz sollte durch eine Wirtschaftsanalyse flankiert werden, die die Auswirkungen der Antibiotikaresistenz herausstellt.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Zweites Halbjahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

50 000 EUR

III.2.3   THEMENÜBERGREIFENDER BEITRAG ZU KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELKONTROLLE, INSBESONDERE ZUR AKTUALISIERUNG DER EINSCHLÄGIGEN RUBRIKEN VON WEBSITES, UND GESTALTUNG UND ERSTELLUNG VON AUDIOVISUELLEM- UND PRINTMATERIAL

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Etwa 10 Einzelverträge auf Grundlage mehrerer Rahmenverträge

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Themenübergreifender Beitrag zu Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle, insbesondere zur Aktualisierung der einschlägigen Rubriken von Websites, und Gestaltung und Erstellung von audiovisuellem- und Printmaterial

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Über das gesamte Jahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

203 582 EUR

III.2.4   KOMMUNIKATION ÜBER DIE AUDITTÄTIGKEIT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Etwa 5 Einzelverträge auf Grundlage mehrerer Rahmenverträge

GEGENSTAND DES GEPLANTEN AUFTRAGS

Erstellung von Publikationen und Werbematerial zu den Audittätigkeiten

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Über das gesamte Jahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

150 000 EUR

III.2.5   FOLGENABSCHÄTZUNG ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT, EU-BESTIMMUNGEN FÜR EIN SYSTEM DER FREIWILLIGEN KENNZEICHNUNG ALS „GVO-FREI“ FESTZULEGEN

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein oder mehrere Verträge, je nach den Ergebnissen der laufenden, von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Datenerhebung und Bewertung der Optionen als flankierende Maßnahme zur Folgenabschätzung in Bezug auf die EU-Konzepte zur EU-weiten Harmonisierung der Regelungen für eine freiwillige Kennzeichnung als „GVO-frei“

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Zweites Halbjahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

100 000 EUR

III.2.6   ENTWICKLUNG EINER EINHEITLICHEN METHODIK FÜR DIE ERHEBUNG VON DATEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN VERZEHR UND DIE VERWENDUNG VON LEBENSMITTELZUSATZSTOFFEN UND AROMEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein oder mehrere Verträge

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Erhebung von Daten über die derzeitigen Systeme zur Überwachung von Lebensmittelzusatzstoffen und Aromen

Feststellung der spezifischen Bedürfnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Empfehlung von Leitlinien für ein EU-weites Konzept zur Überwachung von Lebensmittelzusatzstoffen und Aromen

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Zweites Halbjahr 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

150 000 EUR

III.2.7   VORABBEWERTUNG DER VON DEN EU-REFERENZLABORATORIEN FÜR 2014 VORGELEGTEN PROGRAMME DURCH EXTERNE SACHVERSTÄNDIGE

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Abschluss von mindestens 15 Verträgen mit externen Sachverständigen im Rahmen eines Aufrufs zur Interessenbekundung

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Die EU-Referenzlaboratorien sollten ihr jeweiliges Arbeitsprogramm für das Jahr 2014 bis Ende September 2013 vorlegen. Die Kommission nimmt eine Bewertung dieser Programme vor. Eingereicht werden können Programme zu 44 Themenbereichen. Ziel ist es, einige Programme einer Vorabbewertung durch externe Sachverständige unterziehen zu lassen.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Herbst 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG

75 000 EUR

III.2.8   STUDIE ZUR ERFASSUNG NEUER UND VORHANDENER DATEN IM HINBLICK AUF DIE BEWERTUNG DER AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EU) Nr. 619/2011 DER KOMMISSION AUF DEN BINNENMARKT SOWIE FÜR FUTTERMITTELUNTERNEHMER, TIERHALTER UND ANDERE UNTERNEHMER

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Erhebung und Analyse von Daten zu allen betroffenen Akteuren bezüglich möglicher Auswirkungen einer Ausweitung bzw. Nichtausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission auf Lebensmittel als vorbereitende Maßnahme für eine Folgenabschätzung

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Herbst 2013

VORAUSSICHTLICHER BETRAG

100 000 EUR


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2013

über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2013 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

2013/C 170/07

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern, eine faire Praxis im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten sowie die Interessen der Verbraucher zu wahren. Gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung kann die Kommission für das Personal der mitgliedstaatlichen Behörden, die für die in der Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständig sind, Schulungskurse veranstalten, zu denen auch Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, zugelassen werden können. Inhalte dieser Kurse können vor allem das Lebens- und Futtermittelrecht der Union sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierwohl sein.

(2)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bildet das Rechtsinstrument für die Veranstaltung von Schulungen im Bereich der Pflanzengesundheit.

(3)

Das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wurde von der Kommission aufgelegt, um die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Ziele zu erreichen. In der Mitteilung „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ der Kommission (6) vom 20. September 2006 wurden Optionen für die künftige Organisation von Schulungen geprüft.

(4)

Das Arbeitsprogramm 2013 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Pflanzengesundheit für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ in den Mitgliedstaaten sollte deshalb angenommen werden.

(5)

Mit dem Beschluss 2008/544/EG der Kommission (7) vom 20. Juni 2008 wurde die „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ (nachstehend „Agentur“) umgewandelt. Mit dem Beschluss K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008 wurden der Agentur bestimmte Verwaltungs- und Programmdurchführungsaufgaben im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG übertragen. Daher sollte der Agentur für das Jahr 2013 eine Finanzhilfe zur Finanzierung der Betriebskosten für die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ gewährt werden.

(6)

Nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 Absatz 1 der Anwendungsbestimmungen geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushaltsplans der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt, präzisiert werden.

(7)

Da das Arbeitsprogramm 2013 einen hinreichend detaillierten Rahmen bildet, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss in Sinne des Artikels 94 Absätze 2 und 3 der Anwendungsbestimmungen dar.

(8)

Für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses ist der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen zu definieren.

(9)

Gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung hat die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen zu erfolgen, die in den Anwendungsbestimmungen festgelegt sind. In diesen Anwendungsbestimmungen ist auch zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe hauptsächlich finanziert wird.

(10)

Dieser Beschluss sollte daher Bestimmungen über die Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsprogramms 2013 vorsehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Arbeitsprogramm 2013 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, wie im Anhang dargelegt, wird hiermit angenommen. Es stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

1.   Für den finanziellen Beitrag der Kommission zur Durchführung des Arbeitsprogramms werden insgesamt 16 170 000 EUR aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2013 bereitgestellt:

a)

Haushaltslinie 17 04 07 01: 14 200 000 EUR

b)

Haushaltslinie 17 04 04 01: 600 000 EUR

c)

Haushaltslinie 17 01 04 05: 200 000 EUR

d)

Haushaltslinie 17 01 04 31: 1 170 000 EUR.

2.   Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag wird an die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher gezahlt und stellt einen Betriebskostenzuschuss dar.

3.   Für verspätete Zahlungen anfallende Verzugszinsen können gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Haushaltslinien angelastet werden.

Artikel 3

Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die insgesamt 20 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen, sofern sie Art und Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich beeinflussen.

Die/der Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen.

Brüssel, den 10. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  KOM(2006) 519 endgültig vom 20. September 2006.

(7)  ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.


ANHANG

Arbeitsprogramm 2013 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

1.1   Einleitung

Dieses Arbeitsprogramm umfasst drei Durchführungsmaßnahmen für 2013. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG vorgegebenen Ziele werden die Haushaltsmittel für die wichtigsten Maßnahmen wie folgt zugewiesen:

1.2   

Auftragsvergabe (durch indirekte zentrale Verwaltung):

1.2.1

Schulung: Extern vergebene Aufträge zur Durchführung des Schulungsprogramms

14 800 000 EUR

1.2.2

Schulung: IT-Ausstattung, Tools und Support, Werbematerial, Support für Information und Kommunikation sowie Konferenzen

200 000 EUR

1.3

Sonstige Maßnahmen: Betriebskostenzuschuss für die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

1 170 000 EUR

INSGESAMT

16 170 000 EUR

1.2   Auftragsvergabe

Die im Jahr 2013 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 15 000 000 EUR.

1.2.1   Schulung: Extern vergebener Auftrag zur Durchführung des Schulungsprogramms

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 51 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b;

Richtlinie 2000/29/EG, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinien: 17 04 07 01 und 17 04 04 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Für jedes der nachstehenden Themengebiete erfolgt die Unterzeichnung eines oder mehrerer direkter oder Rahmendienstleistungsverträge. Voraussichtlich werden etwa 15 direkte oder spezifische Dienstleistungsverträge unterzeichnet. Die Auftragnehmer werden im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen hauptsächlich organisatorische und logistische Aufgaben wahrnehmen.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Im Jahr 2013 sind für die Schulungen in den Mitgliedstaaten folgende Themen vorgesehen:

Tätigkeiten

Betrag in EUR

HACCP (Analysen der Risiken und kritischen Kontrollpunkte)

1 930 000

Tiergesundheit (Bienen und exotische Tiere)

1 240 000

Kontrolle von Lebensmittelzusatzstoffen

1 085 000

Rückstandskontrolle bei Tierarzneimitteln

855 000

Risikobewertung

880 000

Notfallplanung und Seuchenkontrolle

1 090 000

Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien

515 000

Überwachung neuer und neu entstehender Pflanzengesundheitsrisiken

600 000

Unterstützung der Übersichtsaudits der Union

855 000

Pflanzenschutzmittel (Zulassung und nachhaltige Verwendung)

1 165 000

Lebensmittelhygiene und Kontrollen der Primärerzeugung

975 000

Lebensmittelhygiene und Flexibilität

1 165 000

Neue Analysetechniken für Lebensmittel

615 000

RASFF

600 000

Kontrolle der Erzeugung von Samen und Embryos

640 000

Sonstige Fragen und Studien, Konferenzen, Unterstützung, Lerninstrumente und Bewertungen in den Bereichen Tiergesundheit und Tierwohl, Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit

590 000

INSGESAMT

14 800 000

DURCHFÜHRUNG

14 620 000 EUR (Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG) werden von der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher verwaltet und eingesetzt (Beschluss 2008/544/EG der Kommission). Die verbleibenden 180 000 EUR verwendet die Kommission für Studien, Konferenzen und Bewertungen.

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Etwa Mai bis September, damit die Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge noch im Jahr 2013 erfolgen kann.

VERANSCHLAGTER WERT DER AUSSCHREIBUNGEN

14 800 000 EUR

1.2.2   Schulung: IT-Ausstattung, Tools und Support, Werbematerial, Support für Information und Kommunikation sowie Konferenzen

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 01 04 05

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Voraussichtlich werden etwa 2 Einzelverträge innerhalb bestehender Rahmenverträge unterzeichnet.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Die unter dieser Haushaltslinie zu finanzierenden Maßnahmen dienen der Organisation der Schulungsprogramme, der Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung und Tools im Bereich IT und E-Learning, der Produktion von Werbematerial und der Durchführung unterstützender Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie von Konferenzen.

DURCHFÜHRUNG

Diese Maßnahme wird direkt von der GD Gesundheit und Verbraucher durchgeführt.

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Etwa Mai bis Oktober.

VERANSCHLAGTER WERT DER AUSSCHREIBUNGEN

200 000 EUR

1.3   Sonstige Maßnahmen: Betriebskostenzuschuss für die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates, insbesondere Artikel 12 Absatz 3

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 01 04 31

BETRAG

1 170 000 EUR

BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Mit diesen Mitteln wird der Zuschuss zu den Betriebskosten der Agentur im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den in der Finanziellen Vorausschau unter Rubrik 2 aufgeführten Programmen finanziert. Aus der Haushaltslinie 17 01 04 31 wird der Zuschuss zu den Betriebskosten der Agentur im Jahr 2013 für den Teil im Zusammenhang mit dem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ finanziert. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ist der Betriebskostenzuschuss der Finanzausstattung der von der Agentur mitverwalteten Programme der Union zu entnehmen. Im Haushalt 2013 wurden zwei getrennte Haushaltslinien für den an die Agentur zu zahlenden Zuschuss geschaffen, eine für die in Rubrik 2 und die andere für die in Rubrik 3b der Finanziellen Vorausschau aufgeführten Programme.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/43


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6955 — KKR/Bidco/South Staffordshire Plc)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 170/08

1.

Am 7. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Selena Bidco Limited („Bidco“, Jersey), das von KKR & Co. LP („KKR“, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen South Staffordshire Plc und verbundene Unternehmen („Zielunternehmen“, VK).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: Erbringung einer großen Bandbreite an alternativen Vermögensverwaltungsdienstleistungen für öffentliche und private Investoren sowie Bereitstellung von Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und Kunden,

South Staffordshire Plc: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung in den Gebieten South Staffordshire und Cambridge; Erbringung anderer zugehöriger Dienstleistungen im Bereich Wasser; Vertrieb von Wasserkühlern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6955 — KKR/Bidco/South Staffordshire Plc per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/44


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6946 — BayWa/Bohnhorst Agrarhandel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 170/09

1.

Am 7. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BayWa Agri GmbH, eine 100 %ige Unternehmenstochter der BayWa AG (Deutschland), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Bohnhorst Agrarhandel GmbH (Deutschland) in sonstiger Weise.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die BayWa AG ist ein weltweit tätiger Handels- und Dienstleistungskonzern in den drei Kernsegmenten Agrar, Energie und Bau. Das Segment Agrar ist unterteilt in die Sparten Agrarhandel, Obst und Technik. Das Unternehmen handelt unter anderem mit Landtechnik, erfasst und vermarktet pflanzliche Erzeugnisse der Landwirtschaft und verkauft Betriebsmittel,

Die Bohnhorst Agrarhandel GmbH ist ein international tätiges Agrarhandelsunternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel an die Landwirtschaft und den Handel vermarktet. Bohnhorst biete darüber hinaus Dienstleistungen im Bereich Lieferung von Produktionsmitteln sowie Kauf, Lagerung, Umschlag, Vermarktung der Ernte und deren Transport an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6946 — BayWa/Bohnhorst Agrarhandel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/45


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6885 — SDNV/Germanischer Lloyd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 170/10

1.

Am 10. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Stiftelsen Det Norske Veritas („SDNV“, Norwegen) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Germanischer Lloyd SE (Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SDNV: Abnahme, Prüfung, Zertifizierung, Klassifikation und zugehörige Beratungsdienstleistungen in den Sektoren Schifffahrt, Öl und Gas, Energie und Business Assurance,

Germanischer Lloyd: Abnahme, Prüfung, Zertifizierung, Klassifikation und zugehörige Beratungsdienstleistungen in den Sektoren Schifffahrt, Öl und Gas und Erneuerbare Energien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6885 — SDNV/Germanischer Lloyd per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/46


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 170/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„LILIPUTAS“

EG-Nr.: LT-PGI-0005-0868-14.03.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Liliputas“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Litauen

3.   Beschreibung des Erzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.3.

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Liliputas“ ist ein handwerklich gefertigter, halbharter fetter Käse (50 % Fett in der Trockenmasse) in zylindrischer Form mit abgerundeten Ecken. Er ist 7,5-13,0 cm lang, hat einen Durchmesser von 7,0-8,5 cm und wiegt 0,4-0,7 kg. Der Käse wird im Dorf Belvederis aus pasteurisierter Kuhmilch hergestellt. Die Milch wird koaguliert, das Koagulat verarbeitet und der Käse dann in Baumwolltücher gehüllt und in die traditionellen zylinderförmigen Formen gepresst. Der Käse muss mindestens einen Monat reifen durch die im Käse und auf der Oberfläche vorhandene Mikroflora — den Schimmelpilz Penicillium pallidum Smith, der in den Reifungskellern in dem unter Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet natürlich vorkommt.

Der Käse hat den Namen „Liliputas“ aufgrund seiner Größe und erhält seine organoleptischen Eigenschaften durch Reifung bei Vorhandensein des Schimmelpilzes Penicillium pallidum Smith.

Tabelle 1

Organoleptische Eigenschaften des „Liliputas“-Käses

Eigenschaft

Beschreibung

Aussehen

Die Rinde ist glatt ohne dicke Unterschicht und mit einem Parafin/Polymer oder einer anderen Deckschicht versehen. Sie kann das Muster des Baumwolltuchs oder der Käseform tragen.

Geschmack und Aroma

Frischer Geschmack und Aroma der Milchsäure, die charakteristisch für diesen fermentierten Käse sind. Der Käse kann leicht scharf und salzig sein.

Textur

Homogen, relativ fest, elastisch und bissfest.

Querschnitt

Beim Querschnitt des Käses werden manchmal kleine, unregelmäßig verteilte, ovale, eckige oder leicht abgeflachte Löcher sichtbar.

Farbe

Cremefarben bis gelb, gleichmäßig im ganzen Käse.


Tabelle 2

Physikalisch-chemische Eigenschaften des „Liliputas“-Käses

Eigenschaft

Gehalt (%)

Fettgehalt in der Trockenmasse

50,0 ± 1,6

Mindestgehalt an Trockenmasse

56,0

Kochsalzgehalt

2,0-3,0


Tabelle 3

Durchschnittlicher Nährwert von 100 g „Liliputas“-Käse

Fett (g)

Eiweiß (g)

Kohlenhydrate (g)

Energiewert

Kcal

KJ

30,0

23,5

364

1 510

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Kuhmilch

Milchsäure und Bakterienkulturen

Enzyme zur Milchgerinnung

Kochsalz

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Es gibt keine speziellen Qualitätsanforderungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich des Herkunftsorts.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Vorbereitung und enzymatische Gerinnung der Milch: Die zur Herstellung des Käses bestimmte Milch wird pasteurisiert und vereinheitlicht, so dass der Fettgehalt in der Trockenmasse des reifen Käses den Anforderungen von Punkt 3.2 entspricht. Die Milch wird durch Hinzufügen von Enzymen, Starterkulturen und Calciumchlorid zum Gerinnen gebracht.

Verarbeitung der geronnenen Milch und des Käsebruchs: Die Gallerte wird mechanisch bearbeitet, bis die Bruchkörner die gewünschte Größe erreicht haben, und dann gerührt. Während der Bildung der Bruchkörner wird ein Drittel der Molke abgetrennt, danach werden die Bruchkörner erhitzt. Nach dem Erhitzen wird der Bruch gerührt, bis die Körner eine Größe von 4-5 mm erreicht haben, nicht länger kleben und trocken und fest werden. Der Feuchtigkeitsgehalt des Käses darf höchstens 44 % betragen.

Formgebung und Pressung des Käses: Die Formgebung des Käses erfolgt durch Bruchbehandlung. Dies dauert etwa 20 bis 25 Minuten, danach wird der Bruch in Stücke geschnitten, die von Hand in die zylindrischen Formen gelegt und darin unter ihrem eigenen Gewicht gepresst werden. Während des Pressens werden die Käse in den Formen zwei oder drei Mal umgedreht. Das Pressen dauert 20 bis 25 Minuten.

Nach dem Pressen werden die Käse aus den Formen genommen, in feuchte Baumwolltücher gewickelt, um die Bildung einer Rinde zu ermöglichen, und zurück in die Formen gelegt, die anschließend mit Deckeln verschlossen werden. Die Formen mit den Käsen werden in Pressen gelegt und 1,5 bis 2 Stunden lang gepresst. Nach dem Pressen werden die Käse aus den Formen genommen und die Tücher entfernt. Rinde, die sich möglicherweise zwischen der Form und dem Deckel gebildet hat, wird abgeschnitten.

Salzen des Käses: Die Käse werden gewogen und in Salzlake eingelegt. Nach 48 Stunden werden die Käse aus der Salzlake genommen, auf Regale gelegt, 24 Stunden lang getrocknet und dann auf die Reiferegale im Keller gelegt, in dem eine Temperatur von 10-14 °C und eine Luftfeuchtigkeit von 93-94 % herrschen muss und in dem der Schimmelpilz Penicillium pallidum Smith natürlich vorkommt.

Reifen des Käses: Die Käse in den Reiferegalen werden alle fünf Tage nach den Vorgaben der ersten Hersteller des Käses umgedreht, damit sie nicht auf der Seite liegen und ihre Form behalten. Nach mehreren Tagen ist die Oberfläche der Käse durch eine Schicht Mikroschimmel bedeckt, die nach 15 Tagen abgewaschen wird. Der Käse wird abgetrocknet und wieder in die Reiferegale gelegt, um die Reifung fortzusetzen. Nach 30 Tagen ist die Reifung abgeschlossen. Die neue Schicht Mikroschimmel, die die Oberfläche des Käses wiederum wie ein Kokon bedeckt hat, wird abgewaschen, der Käse wird abgetrocknet und mit einer Wachsschicht umgeben.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Die Käse werden in Pappschachteln verpackt. Um die einmaligen Eigenschaften des Käses zu erhalten, um ihn vor dem Austrocknen zu schützen, wenn die Schutzschicht aus Paraffin beschädigt wird, und aufgrund seiner geringen Größe (Gewicht von 0,4 bis 0,7 kg) wird der Käse nur ganz verkauft.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das Etikett muss deutlich den Erzeugnisnamen „Liliputas“, den Namen des Herstellers, den Vermerk „geschützte geografische Angabe“ und/oder das Symbol der EU aufweisen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Der „Liliputas“-Käse wird im Dorf Belvederis hergestellt, einem kleinen litauischen Dorf im Landkreis Jurbarkas im Regionalpark Panemunė am rechten Ufer des Flusses Nemunas, 1 km westlich von Seredžius.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Belvederis ist die historische Wiege der Milchproduktspezialitäten Litauens. Im Jahr 1921 wurde im dortigen Herrenhaus eine Landwirtschaftsschule eingerichtet, an der unter anderem auch Milchwirtschaft unterrichtet wurde. Einige Jahre später wurde diese Einrichtung umstrukturiert und als Hochschule für Milchwirtschaft anerkannt. Im Jahr 1944 wurde sie zur technischen Hochschule für Milchwirtschaft. Viele Jahre lang wurden die litauischen Traditionen im Bereich der Milchwirtschaft dort aufrechterhalten. Im Laufe der 34 Jahre des Bestehens wurden in der Hochschule mehr als 800 Spezialisten für Milcherzeugnisse ausgebildet, wovon die meisten ihre Erfahrungen in der ältesten Käserei Litauens sammeln konnten, die 1928 gegründet wurde und den „Liliputas“-Käse herstellt. Die zur Herstellung des Käses verwendete Milch wurde mit Hilfe eines Holzfeuers in einem Fass erhitzt. Die Abtrennung der Molke erfolgte von Hand, die Formen waren aus Holz. Die Käse wurden von Hand mit Hilfe von Bürsten gewaschen, im Winter in den Kellern und im Sommer im Freien. Die Käserei lag in der Nähe eines Eishauses, das genutzt wurde, um Eisblöcke zu lagern, die aus dem Nemunas stammten. Dieses Eis wurde zur Kühlung der Reifekeller verwendet. Anfangs stellte die Käserei von Belvederis runde, halbharte und größere Käse (2,5-3,0 kg) her, doch ab 1958 wurden nach Vergrößerung der Käserei kleine Käse von 0,4-0,7 kg hergestellt, deren Name „Liliputas“ sofort sehr beliebt wurde. Käsemeister Jonas Jarušaitis war der erste, dem die Herstellung dieses Käses gelang. Während des ersten Herstellungsjahres wurden nur knapp 8 Tonnen Käse gereift, doch 40 Jahre später ist die Produktion auf 130 Tonnen im Jahr gestiegen. Die alten Holzformen werden in der Käserei von Belvederis zur Erinnerung aufbewahrt, zusammen mit den Pappschachteln und einer Postkarte aus der Mitte des 20. Jahrhunderts, die das Waschen von Käsen in einem Fass zeigt und die Einladung zu einem königlichen Bankett trägt, um dort die handgefertigten Käse von Belvederis und andere Spezialitäten zu verkosten.

Heute wird der „Liliputas“-Käse noch immer nach der einmaligen und authentischen Technik von 1958 hergestellt. Fachwissen und Können, die von Generation zu Generation von den Angestellten der Käserei weitergegeben wurden, haben es ermöglicht, die Größe, die organoleptischen Eigenschaften und die Qualität des Erzeugnisses zu erhalten.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Liliputas“-Käse zeichnet sich aus durch seine geringe Größe (0,4-0,7 kg) und seine Schutzschicht aus Wachs. Sein Geschmack und sein frisches Aroma gehen zurück auf die Milchsäure und die Reifung in kleinen runden Formen in kühlen und feuchten Kellern, in denen Sporen des Mikroschimmels Penicillium pallidum Smith vorkommen. Auf den Wänden, den Regalen oder an der Decke der Reifekeller sind keine Spuren des Schimmelpilzes zu sehen, doch einige Tage nachdem die „Liliputas“-Käse gesalzen und auf die Regale gelegt wurden, sehen sie aus wie die Kokons von Seidenraupen. Um zu verhindern, dass die Schimmelpilze während der Reifung in den Käse gelangen, wird dieser durch die Rinde geschützt, die beim Pressen gebildet wird. Um diese Rinde zu bilden, werden die Käse nach der Selbstpressung aus den zylindrischen Formen genommen und in Baumwolltücher gewickelt. Danach werden sie wieder in die zylindrischen Formen gegeben und mit Hilfe von Pressen nochmals gepresst.

Die Käse werden auf traditionelle Weise und fast ausschließlich per Hand hergestellt — der Käsebruch wird in Blöcke geschnitten und in die Formen gelegt und die Käse werden von Hand in die Tücher gewickelt, umgedreht, gewaschen, abgetrocknet und mit Wachs umgeben. Während der Herstellung wird jeder Käse mehr als 50 Mal gehandhabt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Der Antrag auf Eintragung der geschützten geografischen Angabe beruht auf der Tradition, der Besonderheit des Herstellungsverfahrens und dem Ansehen des Erzeugnisses.

Im öffentlichen Bewusstsein wird Belvederis, die Wiege der Milchwirtschaft Litauens, automatisch mit dem „Liliputas“-Käse assoziiert, der einmalig ist und seit 1958 nach demselben Verfahren hergestellt wird. Derzeit ist die Käserei von Belvederis der einzige Hersteller dieses besonderen, handgefertigten Käses.

Der „Liliputas“-Käse verdankt seinen Geschmack und sein besonderes Aroma der Reifung in kleinen runden Formen mit Hilfe einer internen Mikroflora und des Mikroschimmels Penicillium pallidum Smith, die in den Kellern in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet vorkommen, wenn diese auf einer Temperatur von 10-14 °C und einer Feuchtigkeit von 93-94 % gehalten werden.

Der „Liliputas“-Käse wurde bei zahlreichen Messen sowohl in Litauen als auch im Ausland vorgestellt. Er hatte großen Erfolg auf den Messen von Leipzig, Poznań, Zagreb, London, Paris, Kopenhagen, Wien und anderen. Bei der „Agra-76“ in der damaligen DDR erhielt der „Liliputas“-Käse die Goldmedaille. 1984 wurde ihm bei einem Qualitätswettbewerb für Käse in Uglich, UdSSR, ein Diplom erster Klasse zuteil. Außerdem erhielt er die Goldmedaille im Wettbewerb „Litauisches Produkt des Jahres 2002“, der vom litauischen Industrieverband veranstaltet wird. Bei der internationalen Lebensmittelmesse „World Food Moscow 2005“ gewann der Käse die Bronzemedaille und bei der internationalen Messe für die Nahrungsmittelindustrie „Zolotaja osen 2008“ in Moskau wurde er am vom litauischen Landwirtschaftsministerium zusammengestellten Stand Litauens ausgestellt. Bei der „AgroBalt 2010“, einer internationalen Messe für Landwirtschaft, Ernährung und Verpackung, erhielt „Liliputas“ einen Preis für seine natürlichen und ökologischen Qualitäten. In der litauischen Presse wurden dem „Liliputas“ und seinen engagierten Herstellern zahlreiche Artikel gewidmet (1999-2003).

Obwohl der „Liliputas“ doppelt so teuer ist wie ein vollautomatisch hergestellter Käse, besitzt er eine treue Anhängerschaft von Kunden, die seine Qualität, seinen natürlichen Charakter und die handwerkliche Herstellung zu schätzen wissen. So ist das Produktionsvolumen über die Jahre konstant geblieben.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://www.zum.lt/l.php?tmpl_into[0]=index&tmpl_name[0]=m_site_index2&tmpl_into[1]=middle&tmpl_id[1]=2704


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/51


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 170/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„COZZA DI SCARDOVARI“

EG-Nr.: IT-PDO-0005-0981-12.03.2012

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Cozza di Scardovari“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.7.

Fisch, Muscheln, Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die zur Art Mytilus galloprovincialis gehörende „Cozza di Scardovari“ ist eine längliche, fast dreieckige Muschel mit gewölbten blau-violetten Schalen, die dünne konzentrische Streifen aufweisen. Aus der Schale der Muschel treten sehr feste braune Fäden aus (Byssusfäden), mit denen sich das Tier an den Netzschläuchen, den sogenannten „reste“, oder anderen Substraten festklammert.

„Cozza di Scardovari“ ist durch die folgenden physischen und organoleptischen Parameter gekennzeichnet:

helles Fleisch, das den gesamten Schalenhohlraum ausfüllt (Fleischanteil am Gesamtgewicht der Muschel: Konditionsindex > 25 %);

besondere Süße des Muschelfleischs (Natriumgehalt < 210 mg/100 g);

besonders weiches und leicht zergehendes Fleisch von hoher Genussqualität.

Beim Inverkehrbringen muss „Cozza di Scardovari“ eine dunkle, schlagfeste Schale besitzen; die Muscheln gelangen entweder lebend in Netzen, vakuum- bzw. schutzgasverpackt oder tiefgekühlt (mit oder ohne Schale) in den Handel.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Nahrungsgrundlage von „Cozza di Scardovari“ sind die hohen Mengen an organischen und anorganischen Partikeln und die hohe Produktivität von Phytoplankton und Zooplankton, zwei spezifische Merkmale der Lagune „Sacca di Scardovari“.

Die Versorgung mit organischen und anorganischen Nährstoffen wird vor allem durch den reichlichen Süßwasserzufluss aus den verschiedenen Armen des Po begünstigt, während die geringe Tiefe, die Temperatur und der Sauerstoffgehalt des Wassers in der Lagune von Scardovari der Entwicklung der Planktonpopulation förderlich sind. Die Muscheln erhalten keinerlei Zusatz- oder Ergänzungsfutter.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das Ausbringen der Muschelsaat, das Wachstum und die Ernte von „Cozza di Scardovari“ dürfen ausschließlich in Zuchtanlagen in der „Sacca di Scardovari“ erfolgen; für das Reinigen, Waschen und Sortieren der Muscheln wird gereinigtes Wasser aus der Lagune von Scardovari verwendet. Diese Produktionsphasen müssen in geeigneten Anlagen in den Ortsteilen Scardovari, Ca' Mello und Santa Giulia der Gemeinde Porto Tolle erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Um zum einen die Vitalität und Frische des Erzeugnisses sowie seine Genusstauglichkeit sicherzustellen und zum anderen Betrug in Form der Beimischung von Miesmuscheln aus anderen Erzeugungsgebieten zu verhindern, muss das Erzeugnis unmittelbar nach der Entnahme aus den Reinigungsbecken in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet verpackt werden.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das Garantiesiegel ist so anzubringen, dass es beim Öffnen der Verpackung beschädigt wird. Das Etikett muss die folgenden Angaben enthalten: „Cozza di Scardovari“ und „Denominazione d’Origine Protetta“ bzw. die Abkürzung „DOP“. Des Weiteren sind das Logo der Ursprungsbezeichnung „Cozza di Scardovari D.O.P.“ und das EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen anzubringen.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet umfasst die Lagune „Sacca di Scardovari“ sowie die Ortsteile Scardovari, Ca’ Mello und Santa Giulia der Gemeinde Porto Tolle in der Provinz Rovigo.

Der Begriff „Sacca“ bezeichnet eine fast vollständig vom Meer abgetrennte Bucht, die aus einem Meeresarm entstanden und nur noch durch eine Lagunenöffnung mit dem Meer verbunden ist.

Die „Sacca di Scardovari“ liegt im südlichen Teil des Po-Deltas, zwischen dem nordöstlich gelegenen Flussarm Po di Tolle und dem südwestlichen Po di Gnocca, und wird nach Süden von den folgenden Punkten im italienischen geografischen Koordinatensystem Gauss-Boaga Zone West begrenzt:

4971445,99 N — 1773953,45 E

4967536,31 N — 1770965,25 E

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Grundlage der ökologischen Charakteristika der „Sacca di Scardovari“ ist das Aufeinandertreffen der nährstoff- und schwebepartikelreichen Süßwasserströme des Po mit dem Salzwasser des Adriatischen Meeres, das im Rhythmus der Gezeiten in die Lagune strömt.

Nach der Mischung des Süßwassers des Po mit dem Meerwasser (Salzgehalt von circa 35 %) weist das Wasser der Lagune von Scardovari einen geringen Salzgehalt von 10-30 % (Durchschnittswert: etwa 20 %) auf. Das Flusswasser sorgt zudem für eine beträchtliche Zufuhr von Nährstoffen und organischen Schwebstoffen.

Die geringe Wassertiefe der Lagune von maximal 3 m erlaubt eine Streuung des Lichts in der gesamten Wassersäule und ermöglicht ideale Temperaturbedingungen (die durchschnittliche Wassertemperatur ist hier höher als im Meer) und eine hohe Produktivität von Phytoplankton; der Wasseraustausch durch den Gezeitenwechsel sorgt für ideale hydrodynamische Bedingungen und eine gute Sauerstoffanreicherung des Wassers und schafft so eine günstige Umgebung für das Wachstum der Muscheln.

Die erste Kooperative von Fischern aus dem Erzeugungsgebiet entstand im Jahr 1936. Im vergangenen Jahrhundert kam es durch Einwirkung des Menschen und den Einfluss natürlicher Faktoren zu einer rapiden Veränderung des Gebiets; die Überschwemmung von 1966 verlieh der „Sacca di Scardovari“ ihre heutige Gestalt. Seitdem wurden als Alternative zur Muschelfischerei im Meer die ersten Versuche mit der Muschelaufzucht in kleinen Zuchtanlagen in der Lagune unternommen, was auch in einem Bericht des Verwaltungsrats der Kooperative aus den 1980er Jahren über die Muschelreinigungsanlage von Scardovari bestätigt wird. Die Qualität des Erzeugnisses beruht somit auch auf dem Know-how und der Erfahrung, die die Produzenten seither gewonnen haben. Die Muschelzucht erfolgt in Familienbetrieben oder Kooperativen, und bei der Vorbereitung der Anlagen und der Verarbeitung des Erzeugnisses finden traditionelle, meist manuelle Techniken Anwendung wie das Abstreifen und Vereinzeln der Muscheln, die Beseitigung von Schädlingen und die Verteilung der Muscheln nach Größe auf verschiedene Netzschläuche, um ein kräftigeres Wachstum zu ermöglichen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

„Cozza di Scardovari“ zeichnet sich durch einen niedrigen Natriumgehalt des Muschelfleischs von weniger als 210 mg je 100 g des Erzeugnisses aus; dieser Wert liegt deutlich unter dem von im offenen Meer gezüchteten Muscheln und ist entscheidend für die Süße und den angenehmen, feinen Geschmack.

Des Weiteren besitzt diese Miesmuschel mit ihrem hohen Konditionsindex von über 25 % einen besonders reichhaltigen Fleischanteil in der Schale, der auf den hohen Stoffwechsel der Muschel und die starke Entwicklung des essbaren Teils zurückzuführen ist. Die rasche Entwicklung der Muschel, die in nur acht bis neun Monaten nach dem Ausbringen der Muschelsaat erfolgt, ermöglicht die für „Cozza di Scardovari“ typische hohe Produktivität.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die qualitativen, physischen und organoleptischen Merkmale von „Cozza di Scardovari“ ergeben sich aus dem Zusammenwirken der besonderen Umgebungsbedingungen in der Lagune, von der die Muscheln ihren Namen haben. So bewirkt insbesondere der geringe Salzgehalt des Wassers in der „Sacca di Scardovari“, dass das Fleisch der hier erzeugten Muscheln einen niedrigen Natriumgehalt von weniger als 210 mg je 100 g des Erzeugnisses aufweist — ein Merkmal, das zum besonders angenehmen, feinen und süßen Geschmack des Muschelfleischs beiträgt.

Der Reichtum an organischen Schwebepartikeln und die hohe Produktivität von Phytoplankton in dem seichten Gewässer sorgen für den hohen Stoffwechsel der Muschel und die starke Entwicklung des essbaren Teils (Konditionsindex > 25 %) sowie für das rasche Wachstum von „Cozza di Scardovari“.

Die geografischen und morphologischen Merkmale der „Sacca di Scardovari“ (geringe Tiefe, regelmäßiger Wasseraustausch durch den Gezeitenwechsel, optimale Temperaturbedingungen, hervorragende Sauerstoffversorgung und ideale Wasserdynamik) und die professionelle Anwendung der traditionellen Zucht- und Produktionsverfahren haben unmittelbaren Einfluss auf das Wohlergehen der Muscheln: Sie fördern ihr kräftiges, einheitliches Wachstum und ermöglichen die Kontrolle ihrer Qualität.

Das Ansehen des Namens und des Erzeugnisses wird durch die in den 1980er Jahren bei der „Festa della Cozza di Scardovari“ entstandenen Fotos dokumentiert; heute sind die Miesmuscheln aus der Lagune von Scardovari bei den italienischen Verbrauchern und auch bei den Konsumenten in anderen europäischen Ländern wohlbekannt, und ihre Erzeugung ist ein bedeutender Wirtschaftszweig, in dem zahlreiche Einzel- und Familienbetriebe aktiv sind.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

Die Verwaltungsbehörde hat durch die Veröffentlichung des Antrags auf Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cozza di Scardovari“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 271 vom 21. November 2011 das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation ist im Internet abrufbar unter:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt auf der Homepage des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.


Berichtigungen

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/55


Berichtigung des Aufrufs zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma, Italien) — Ref.: EFSA/E/2013/001

( Amtsblatt der Europäischen Union C 107 vom 13. April 2013 )

2013/C 170/13

Auf Seite 16, „11. Bewerbungsschluss “, erster Absatz:

anstatt:

„… 17. Juni 2013 Mitternacht …“

muss es heißen:

„… 1. Juli 2013 Mitternacht …“.