ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2013.168.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 168E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
14. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2011-2012
Sitzungen vom 13. bis 15. Dezember 2011
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 110 E vom 17.4.2012 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 13. Dezember 2011

2013/C 168E/01

Handels- und Investitionshemmnisse
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (2011/2115(INI))

1

 

Mittwoch, 14. Dezember 2011

2013/C 168E/02

Künftiges Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem künftigen Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2011/2949(RSP))

8

2013/C 168E/03

Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten (2011/2177(INI))

9

2013/C 168E/04

Gipfeltreffen EU-Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-Russland am 15. Dezember 2011 und dem Ergebnis der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011

21

2013/C 168E/05

Europäische Nachbarschaftspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2011/2157(INI))

26

2013/C 168E/06

Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu der Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen (2010/2311(INI))

45

 

Donnerstag, 15. Dezember 2011

2013/C 168E/07

Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von Afghanistan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von Afghanistan (2011/2014(INI))

55

2013/C 168E/08

Lage in Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Lage in Syrien

65

2013/C 168E/09

Entwurf eines Frühwarn-Barometers zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

70

2013/C 168E/10

Einheitlicher europäischer Verkehrsraum
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem (2011/2096(INI))

72

2013/C 168E/11

Haftbedingungen in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu den Haftbedingungen in der EU (2011/2897(RSP))

82

2013/C 168E/12

Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union

88

2013/C 168E/13

EU-Strategie für Zentralasien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien (2011/2008(INI))

91

2013/C 168E/14

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (2011/2147(INI))

102

2013/C 168E/15

Aserbaidschan, insbesondere der Fall Rafíg Tagi
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu Aserbaidschan und insbesondere zum Fall von Rafig Tagi

117

2013/C 168E/16

Die Lage der Frauen in Afghanistan and Pakistan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan

119

2013/C 168E/17

Tunesien: der Fall Zakaria Bouguira
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu Tunesien: der Fall Zakaria Bouguira

126

2013/C 168E/18

Unterstützung eines internationalen Mädchentages
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zur Unterstützung eines internationalen Mädchentages

129

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 14. Dezember 2011

2013/C 168E/19

Beschluss über die Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 über die Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse (2011/2838(RSO))

130

2013/C 168E/20

Zahlenmäßige Zusammensetzung der Delegationen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2011/2839(RSO))

132

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 13. Dezember 2011

2013/C 168E/21

Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 im Hinblick auf die Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere des mehrjährigen Finanzrahmens, im Hinblick auf die Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt (KOM(2011)0226 – C7-0108/2011 – 2011/2080(ACI))

133

ANHANG I

134

ANHANG II

135

2013/C 168E/22

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU - Spanien und Italien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (17632/2011 – C7-0442/2011 – 2011/2301(BUD))

135

2013/C 168E/23

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Erdbeben in Lorca, Spanien, und Überschwemmungen in Venetien, Italien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011)0792 – C7-0424/2011 – 2011/2300(BUD))

137

ANLAGE

137

2013/C 168E/24

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/002 Trentino-Alto Adige/Südtirol - Hochbau/Italien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol, Hochbau, Italien) (KOM(2011)0480 – C7-0384/2011 – 2011/2279(BUD))

138

ANLAGE

140

2013/C 168E/25

Recht auf Belehrung in Strafverfahren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (KOM(2010)0392 – C7-0189/2010 – 2010/0215(COD))

140

P7_TC1-COD(2010)0215Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

141

2013/C 168E/26

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (K. PINXTEN - BE)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0349/2011 – 2011/0814(NLE))

141

2013/C 168E/27

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H. OTBO - DK)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Henrik Otbo zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0345/2011 – 2011/0810(NLE))

142

2013/C 168E/28

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (J.-F. CORONA-RAMÓN - ES)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Juan-Francisco Corona Ramón zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0343/2011 – 2011/0808(NLE))

142

2013/C 168E/29

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (V. ITÄLÄ - FI)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Ville Itälä zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0346/2011 – 2011/0811(NLE))

143

2013/C 168E/30

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (K. CARDIFF - IE)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Kevin Cardiff zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0347/2011 – 2011/0812(NLE))

144

2013/C 168E/31

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (P. RUSSO - IT)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0348/2011 – 2011/0813(NLE))

144

2013/C 168E/32

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (V. CALDEIRA - PT)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Vítor Manuel da Silva Caldeira zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0344/2011 – 2011/0809(NLE))

145

2013/C 168E/33

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H. G. WESSBERG - SE)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Hans Gustaf Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0342/2011 – 2011/0807(NLE))

146

2013/C 168E/34

Europäische Schutzanordnung ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (15571/1/2011 – C7-0452/2011 – 2010/0802(COD))

146

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

147

2013/C 168E/35

Einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (13036/3/2011 – C7-0451/2011 – 2007/0229(COD))

148

2013/C 168E/36

Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (12607/2/2011 – C7-0370/2011 – 2009/0129(COD))

149

2013/C 168E/37

Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (10765/1/2011 – C7-0323/2011 – 2009/0035(COD))

150

P7_TC2-COD(2009)0035Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben

150

2013/C 168E/38

Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (KOM(2011)0481 – C7–0218/2011 – 2011/0209(COD))

151

P7_TC1-COD(2011)0209Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

151

 

Mittwoch, 14. Dezember 2011

2013/C 168E/39

Instrument für Heranführungshilfe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (KOM(2011)0446 – C7-0208/2011 – 2011/0193(COD))

152

P7_TC1-COD(2011)0193Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

152

2013/C 168E/40

Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (KOM(2010)0490 – C7-0278/2010 – 2010/0254(COD))

153

P7_TC1-COD(2010)0254Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

153

2013/C 168E/41

Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln (KOM(2010)0597 – C7-0356/2010 – 2010/0298(COD))

154

P7_TC1-COD(2010)0298Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den häuslichen Bereich bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln

154

2013/C 168E/42

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU-Marokko ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (11226/2011 – C7-0201/2011 – 2011/0139(NLE))

155

2013/C 168E/43

Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (17227/2011 – C7-0459/2011 – 2011/0819(NLE))

155

 

Donnerstag, 15. Dezember 2011

2013/C 168E/44

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich) (KOM(2011)0420 – C7-0193/2011 – 2011/2158(BUD))

157

ANLAGE

159

2013/C 168E/45

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD))

159

P7_TC1-COD(2008)0090Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [Abänd. 1]

160

ANHANG

177

2013/C 168E/46

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2010)0611 – C7-0343/2010 – 2010/0303(COD))

178

P7_TC1-COD(2010)0303Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ( 1 )

179

2013/C 168E/47

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG-Usbekistan und bilateraler Handel mit Textilien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (16384/2010 – C7-0097/2011 – 2010/0323(NLE))

195

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 13. bis 15. Dezember 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 110 E vom 17.4.2012 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 13. Dezember 2011

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/1


Dienstag, 13. Dezember 2011
Handels- und Investitionshemmnisse

P7_TA(2011)0565

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (2011/2115(INI))

2013/C 168 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse, das 1994 im Rahmen der Uruguay-Runde der WTO-Verhandlungen angenommen wurde (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (2) (Verordnung über Handelshemmnisse),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China (3), die Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (4), die Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien (5), die Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der EU zum Mercosur mit Blick auf den Abschluss eines interregionalen Assoziationsabkommens (6), die Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (7), die Entschließung vom 19. Juni 2007 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Russland (8), die Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (9), die Entschließung vom 24. April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (10), die Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (11), die Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (12), die Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (13), die Entschließung vom 17. Februar 2011 zu dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Korea (14), die Entschließung vom 6. April 2011 zur europäischen Auslandsinvestitionspolitik (15), seinen Standpunkt vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (16), die Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien (17), die Entschließung vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan (18), die Entschließung vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada (19), die Entschließung vom 13. September 2011 zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie für Europa (20), die Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (21) sowie die Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Modernisierung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (22),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2011 – Unsere strategisch wichtigen Wirtschaftspartner auf besseren Marktzugang verpflichten: prioritäre Maßnahmen zur Beseitigung von Handelsschranken“ (KOM(2011)0114),

in Kenntnis des Berichts von Copenhagen Economics mit dem Titel „Assessment of barriers to trade and investment between the EU and Japan“ (Bewertung der Handels- und Investitionshemmnisse zwischen der EU und Japan), der am 30. November 2009 veröffentlicht wurde,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0365/2011),

A.

in der Erwägung, dass das regelgestützte multilaterale Handelssystem, das unter der Ägide der Welthandelsorganisation (WTO) geschaffen wurde, der geeignetste Rahmen für die Regelung und Förderung eines offenen und fairen Handels und zur Gewährleistung der Schaffung fairer und ausgewogener Regeln für den Welthandel ist; ferner in der Erwägung, dass weitere Bemühungen um eine Reform der WTO erforderlich sind, um sie demokratischer und effizienter zu gestalten und ihre Beziehungen zu anderen maßgeblichen internationalen Organisationen klarer festzulegen;

B.

in der Erwägung, dass die EU weiterhin der Erzielung ausgewogener Ergebnisse im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) Priorität einräumen sollte, die die Eingliederung der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder (LDC), in das Welthandelssystem fördern und zur Festlegung und Geltung von gerechteren und ausgewogeneren multilateralen Handelsregeln für alle seine Mitglieder beitragen würden;

C.

in der Erwägung, dass die internationalen Handelsstatistiken der WTO für den Zeitraum 2002-2009 eine erhebliche Zunahme des Handels für jene Regionen ausweisen, die ihre Märkte durch die Beseitigung oder einen spürbaren Abbau der Handelshemmnisse geöffnet haben (23); ferner in der Erwägung, dass es jedoch gleichzeitig einem gemeinsamen Bericht der IAO und der WTO zufolge während der Finanzkrise in einigen Ländern – und zwar sowohl in Industrieländern als auch in Entwicklungsländern –, die eine stärkere Öffnung des Handels vorgenommen haben, auch zu stärkeren Einbrüchen im Außenhandel gekommen ist, die zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten in diesen Ländern führten (24);

D.

in der Erwägung, dass in dem Bericht der Kommission von 2011 über Handels- und Investitionshindernisse eine Reihe von Beispielen dafür angeführt wird, dass der Zugang der EU zu den Märkten in verschiedenen Ländern der Welt, zu denen Industrieländer und wichtige Schwellenländer und WTO-Mitglieder gehören, in stärkerem Maße durch verschiedene nichttarifäre Handelshemmnisse (NTB) als durch Handelszölle eingeschränkt wird, welche im Zuge der fortschreitenden Globalisierung weitgehend aufgehoben werden;

E.

in der Erwägung, dass die öffentlichen Ausschreibungsverfahren in den strategischen Partnerländern der EU für ausländische Teilnehmer eher verschlossen und immer noch von internationalen Verpflichtungen relativ unbeeinflusst sind, wogegen die EU in dieser Hinsicht sehr viel offener als andere Länder ist;

F.

in der Erwägung, dass sich die Erzeuger aus der EU seit langem Problemen bei der Registrierung und beim Schutz ihrer geografischen Angaben (g.A.) in den USA gegenübersehen; ferner in der Erwägung, dass die USA eine Reihe von europäischen Weinnamen (z. B. „Champagner“) als „halbgenerische“ Bezeichnung („semi-generics“) einstufen, ungeachtet des Schadens, der dadurch hinsichtlich des Renommees und des Marktanteils der betreffenden geografischen Angabe der EU entstehen kann;

G.

in der Erwägung, dass die europäischen Hersteller Schwierigkeiten haben, auf dem japanischen Markt, insbesondere im Automobilsektor, in der Luftfahrtbranche, im Flugzeugbau und vor allem im öffentlichen Beschaffungswesen, Fuß zu fassen; ferner in der Erwägung, dass diese Schwierigkeiten, was den japanischen Automobilmarkt betrifft, hauptsächlich auf die schleppende Übernahme der einschlägigen internationalen Normen durch Japan zurückzuführen sind (Japan hat leider bislang nur 40 der 127 UN-ECE-Regelungen gemäß dem Übereinkommen von 1958 angenommen), wobei jedoch festzustellen ist, dass zu diesen Regelungen 30 der insgesamt 47 Regelungen gehören, welche Personenkraftwagen (M1) betreffen, d.h. den Sektor des japanischen Marktes, der für die europäischen Automobilhersteller am wichtigsten ist, und dass durch die nur langsam erfolgende Einführung der internationalen Normen in Japan die Vorteile gemindert werden, die sich aus den im UN-ECE-Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung ergeben; außerdem in der Erwägung, dass der Dialog zwischen der EU und Japan über eine Regulierungsreform seit seiner Aufnahme im Jahr 1994 keine bedeutenden Fortschritte in der Frage der Harmonisierung oder gegenseitigen Anerkennung der Vorschriften gebracht hat, was insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Wirtschaftslage deutlich macht, wie wichtig es ist, gegebenenfalls durch die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über wirtschaftliche Integration/Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan unnötige nichttarifäre Handelshemmnisse anzugehen und zu beseitigen, sofern eine vorherige Sondierung ergibt, dass die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die sich jedoch nicht auf die oben genannten Voraussetzungen, einschließlich der den M1-Sektor betreffenden 17 Fragen, beschränken, sowie unter Hinweis darauf, dass der in Japan bestehende Prüfzyklus zur Messung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Leichtfahrzeugen dazu führt, dass europäische Leichtfahrzeuge in geringerem Maße die Voraussetzungen für die steuerlichen Anreize in Japan, die auf dem Kriterium der Umweltfreundlichkeit beruhen, erfüllen;

H.

in der Erwägung, dass es durch die Anhebung der Ausfuhrzölle für Kupfer von 0 % auf 10 % und für Nickel von 5 % auf 10 %, die von Russland seit Dezember 2010 vorgenommen wurde, sowie durch die hohen Ausfuhrzölle für Holz zu Ausfuhrbeschränkungen bei Rohstoffen gekommen ist, die für die europäische Industrie, vor allem den Stahlsektor (25) und die Forstwirtschaft, wichtig sind;

I.

in der Erwägung, dass die Initiative für die Transparenz der Bergbauindustrie (EITI) ein wirksames Instrument zur Gewährleistung der Transparenz und zur Bekämpfung von Spekulationen auf den Rohstoffmärkten sein sollte;

J.

in der Erwägung, dass seit einigen Jahren die nichttarifären Handelshemmnisse in China immer zahlreicher werden und dass sie die Entwicklung der Unternehmen, die dort niedergelassen sind, insbesondere der KMU, behindern können;

K.

in der Erwägung, dass über ein Jahr lang die Zulassung europäischer Kosmetikprodukte in China, insbesondere solcher, die neue Inhaltsstoffe enthalten, nahezu unmöglich war, da China über keine angemessene rechtliche Definition für diese und auch über keine klaren Leitlinien für das Verfahren selbst verfügte (26);

L.

in der Erwägung, dass seit Ende 2010 Besorgnisse über die Empfehlungen laut wurden, die von der für die Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde Indiens (TRAI) zu einer „Politik im Bereich der Herstellung von Telekommunikationsausrüstungen“ abgegeben wurden, der zufolge den im Inland hergestellten Telekommunikationsprodukten/-ausrüstungen der präferenzielle Marktzugang, hauptsächlich durch Subventionen und durch spezifische steuerliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe gewährt werden soll (27);

M.

in der Erwägung, dass Brasilien und Argentinien fortlaufend tarifäre oder nichttarifäre Maßnahmen erlassen, die für die europäischen Unternehmen nachteilig sind, obgleich beide Länder als Mitgliedstaaten des Mercosur an den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union teilnehmen; ferner in der Erwägung, dass von EU-Unternehmen bezüglich des Zugangs zum brasilianischen Markt über Mängel beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) und erhebliche Verzögerungen bei der Registrierung von Patent- und Markenanmeldungen, die verschiedene Güter betreffen, sowie zusätzliche diskriminierende Anforderungen für Pharmazeutika berichtet wird; außerdem in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Ratifizierung des Madrider Protokolls durch Brasilien wie auch der Nichtbeitritt des Landes zu den Internet-Verträgen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) den wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in diesem Land beeinträchtigen und dass die Sanktionen zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums nicht abschreckend genug sind;

N.

in der Erwägung, dass sich die EU-Exporteure einer Vielzahl von Beschränkungen auf anderen Märkten gegenübersehen, zu denen beispielsweise die Einschränkung der Zahl von Grenzübergangstellen in Vietnam und das dort geltende Erfordernis zusätzlicher Unterlagen bei Einfuhren von Weinen und Spirituosen, Kosmetika und Mobiltelefonen (28) und das aufwendige Zollverfahren zur Wertbestimmung in der Ukraine, die willkürliche Neueinstufung von Produkten sowie die Anhebung des geltenden MwSt.-Satzes für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel, Weine und Spirituosen, Bekleidung und Maschinen in diesem Land gehören;

O.

in der Erwägung, dass der Bereich der Technologien für umweltfreundliche und erneuerbare Energieträger in zunehmendem Maße von nichttarifären Handelshemmnissen betroffen ist, wozu Anforderungen bezüglich des inländischen Fertigungsanteils, Diskriminierungen im öffentlichen Beschaffungswesen, die Begünstigung nationaler staatseigener Betriebe, Beschränkungen der Freizügigkeit von ausländischen Mitarbeitern, Erfordernisse in Bezug auf die lokale Beschaffung und Eigentumsanforderungen usw. in Ländern wie China, Indien, der Ukraine, Brasilien und Nigeria gehören;

P.

in der Erwägung, dass die EU ihre Industrie, wenn dies erforderlich ist, vor Verstößen ihrer Handelspartner gegen die vereinbarten Regeln und die WTO-Normen und -Prinzipien aktiv schützen sollte, und zwar unter Rückgriff auf alle verfügbaren Mittel, darunter multilaterale und bilaterale Streitbeilegungsmechanismen und WTO-kompatible handelspolitische Schutzinstrumente;

Q.

in der Erwägung, dass es nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union europäischen Unternehmen und Unternehmen aus Drittländern ohne Diskriminierung möglich ist, Angebote für europäische öffentliche Aufträge einzureichen, und dass die Partner der Union alle Anstrengungen unternehmen sollten, um auch europäische Unternehmen zur Angebotsabgabe für öffentliche Aufträge in Drittländern zu fairen und angemessenen Wettbewerbsbedingungen zuzulassen;

1.

vertritt die Auffassung, dass die Beseitigung bzw. der Abbau von ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnissen und anderen rechtlichen Hindernissen, die von den wichtigsten strategischen Partnerländern der EU errichtet wurden, im Wege des ordnungspolitischen Dialogs eine der ordnungspolitischen Hauptprioritäten der neuen Handelspolitik der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 sein sollte; sieht alle Handelshemmnisse, die aus der inkohärenten Anwendung bilateraler, plurilateraler und multilateraler Handelsregeln resultieren, als ungerechtfertigt an; betont jedoch, dass beim ordnungspolitischen Dialog das Recht aller Staaten geachtet werden sollte, die Menschenrechte, die Umwelt- und Sozialnormen und die öffentliche Gesundheit zu fördern;

2.

fordert die Kommission auf, die große Vielfalt, technische Komplexität und politische Sensibilität der nichttarifären Handelshemmnisse im Rahmen einer ganzheitlichen Strategie systematisch anzugehen, die einen verstärkten ordnungspolitischen Dialog mit einschließt und sich auf alle Handelspartner der EU, insbesondere solche von strategischer Bedeutung, erstreckt; sieht insbesondere die Ausschüsse, die für die Überprüfung der Durchführung der bilateralen Freihandelsabkommen zuständig sind, die einschlägigen Ausschüsse der WTO und die Normungseinrichtungen der Vereinten Nationen als die geeigneten Foren für die Erörterung solcher Regulierungsfragen an;

3.

fordert die Kommission auf, eine klare Unterscheidung zu treffen zwischen nichttarifären Handelshemmnissen, die unfaire Wettbewerbsverzerrungen verursachen, und solchen, die legitimen Zielen der öffentlichen Politik, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes, dienen; betont, dass beispielsweise die europäischen Rechtsvorschriften über GVO sowie die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften im Agrarbereich nicht als ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse angesehen werden können, sondern vielmehr auf welthandelspolitischer Ebene verteidigt werden müssen;

4.

betont mit Nachdruck, dass bei den strukturierten ordnungspolitischen Dialogen, die in den bilateralen Freihandelsabkommen vorgesehen sind, die demokratischen Prozesse für die Festlegung von Normen, und zwar sowohl die in der EU als auch die ihrer Handelspartner, uneingeschränkt beachtet werden müssen;

5.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Bekämpfung nichttarifärer Handelshemmnisse eine dienststellenübergreifende Aufgabe ist, die die Mitarbeit verschiedener Generaldirektionen der Kommission erfordert, und dass sie Priorität auf der ordnungspolitischen Agenda der Kommission erhalten sollte und insbesondere durch die Harmonisierung der technischen Vorschriften auf der Grundlage der internationalen Normen angegangen werden sollte;

6.

ersucht die Kommission, systematisch die geeigneten Wege der Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern im Hinblick auf die Erörterung der nichttarifären Handelshemmnisse und rechtlichen Hindernisse in Drittländern zu nutzen, um gemeinsame Strategien für die Beseitigung dieser Hemmnisse zu entwickeln;

7.

vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Zugang zu den Märkten der Industrie- und der Schwellenländer ebenso ein integraler Bestandteil der Handelsstrategie der Europäischen Union wie die Beseitigung bzw. der Abbau der nichttarifären Handelshemmnisse sein muss;

8.

fordert die Kommission auf, diese generell auftretenden und fortbestehenden Probleme in allen plurilateralen und bilateralen Handelsabkommen, insbesondere den Freihandelsabkommen, zu behandeln und sicherzustellen, dass den nichttarifären Handelshemmnissen in allen geeigneten ordnungspolitischen Gremien zumindest dieselbe Beachtung geschenkt wird, wie dies gegenwärtig beim Abbau der Zölle der Fall ist, vor allem bei ihren Handelsverhandlungen mit den Industrieländern und den Schwellenländern; betont, dass bei der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, insbesondere mit den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS), der Handelshilfe sowie der technischen und finanziellen Hilfe Priorität eingeräumt werden muss, um diesen Ländern dabei zu helfen, ihr ordnungspolitisches Umfeld unter gleichzeitiger Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse zu verbessern, die für sie im Hinblick auf die Entwicklung ihres Inlandmarktes und den Schutz ihrer neuen Wirtschaftszweige und ihrer Agrarstrukturen bestehen, welche oftmals anfällig sind;

9.

ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament in Zukunft bei der Beurteilung von Handelsabkommen der Frage mehr Aufmerksamkeit schenken sollte, wie nichttarifäre Handelshemmnisse, insbesondere ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse, behandelt wurden, um für europäische Exporteure und Investoren, insbesondere KMU, den Zugang zu den Märkten von Drittländern zu gewährleisten, wobei gleichzeitig das Erfordernis einer besonderen und differenzierten Behandlung für die Entwicklungsländer, wie sie in den WTO-Vorschriften vorgesehen ist, beachtet werden muss;

10.

bestärkt die Kommission darin, ihre Bemühungen fortzusetzen, die darauf gerichtet sind, über die wichtigsten Handelshemmnisse, die für EU-Exporteure und EU-Investoren auf bedeutenden Drittlandsmärkten, insbesondere bei Partnern der Freihandelsabkommen, bestehen, ein aktuelles Verzeichnis zu führen, das auch die Zahl und Art der von den Mitgliedstaaten und den Unternehmen gemeldeten Probleme umfasst und als Instrument für die Beurteilung der Lage in den Drittländern dient;

11.

weist die Kommission darauf hin, dass sich die europäische Politik gegenüber den Entwicklungsländern, die die Rechte des geistigen Eigentums betrifft, an die Verpflichtungen des TRIPS-Übereinkommens halten sollte und der Doha-Erklärung von 2001 zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit, insbesondere im Bereich der Generika und der öffentlichen Gesundheit, voll Rechnung tragen muss, um den Entwicklungsländern einen politischen Spielraum zur Berücksichtigung von Belangen des öffentlichen Interesses zu belassen;

12.

ist der Auffassung, dass die Kommission, wenngleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten nichttarifären Handelshemmnissen und anderen rechtlichen Hindernissen, denen sich Unternehmen aus der EU beim Zugang zu Drittlandsmärkten gegenübersehen, und dem gegenwärtigen Verlust von Arbeitsplätzen in den EU-Mitgliedstaaten hergestellt werden kann, in Absprache mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen die Frage untersuchen sollte, ob ein Zusammenhang zwischen bestimmten nichttarifären Handelshemmnissen in der EU und in Drittländern und der Schaffung bzw. dem Verlust von Arbeitsplätzen in der EU besteht;

13.

weist darauf hin, dass die Kommission die Möglichkeit der Entwicklung und Einrichtung eines Frühwarnmechanismus zur Ermittlung nichttarifärer Handelshemmnisse prüfen und ihre bestehenden Analyseinstrumente im Hinblick auf eine qualitative Bewertung dieser Hemmnisse und eine klarere Definition der ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnisse verstärken sollte; schlägt vor, dass an diesem Mechanismus die in den Drittländern bestehenden Delegationen der Kommission in Zusammenarbeit mit den von den Mitgliedstaaten bereits geschaffenen Organismen mitwirken sollen;

14.

fordert die Kommission eindringlich auf, auch im Rahmen multilateraler Gremien die internationale ordnungspolitische Zusammenarbeit und die Konvergenz der Rechtsvorschriften auf der Grundlage der internationalen Normen zu verbessern und, soweit möglich, in einen ordnungspolitischen Dialog einzutreten, um bestehende oder etwaige künftige Handelshemmnisse im Hinblick auf eine Begrenzung der Streitfälle und der damit verbundenen Handelskosten anzugehen;

15.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei den Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) auf Vergabevorschriften, die auf internationalen Normen basieren, wie sie in dem Übereinkommen festgelegt sind, hinzuwirken und die bestehenden ordnungspolitischen Dialoge zu nutzen bzw. auszuweiten, um die Zusammenarbeit in der Frage des ordnungspolitischen Rahmens und der strukturellen Behebung und gegebenenfalls der Beseitigung unmittelbar und mittelbar diskriminierender Praktiken, im Rahmen der Beziehungen der EU mit ihren Partnern aus dem Kreis der Industrieländer zu verbessern;

16.

vertritt die Auffassung, dass für den Abbau der nichttarifären Handels- und Investitionshemmnisse insbesondere eine Reform des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen der WTO unter Beachtung der Multifunktionalität der Auftragsvergabepolitik erforderlich ist; fordert die wichtigsten Schwellenländer auf, sich an diesem Prozess zu beteiligen und das künftige Übereinkommen rasch zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

17.

fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen mit China über dessen Unterzeichnung des GPA weiterhin eine positive und entschlossene Haltung einzunehmen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine gleichwertige Öffnung des Zugangs zu Auftragsvergabeverfahren in China sowie Gleichbehandlung und berechenbare Bedingungen für EU-Unternehmen zu erreichen;

18.

regt an zu prüfen, wie rechtlich sichergestellt werden kann, dass staatseigene Unternehmen aus Drittstaaten, die weder das GPA noch bilaterale gegenseitige Marktöffnungsvereinbarungen mit der EU unterzeichnet haben, in der EU nicht mit öffentlichen Aufträgen zur Ausführung von Projekten beauftragt werden dürfen, die mit EU-Fördermitteln gefördert werden bzw. wie die EU in solchen Fällen die Rückzahlung der Fördermittel verlangen kann;

19.

weist darauf hin, dass ausländische Direktinvestitionen für die europäische Wirtschaft wichtig sind und ein stabiles und attraktives Umfeld für europäische Investoren im Ausland geschaffen und eine offene Investitionsregelung in ganz Europa gefördert werden muss; hält es allerdings für im beiderseitigen Interesse wünschenswert, auf europäischer Ebene eine Bewertung der Auswirkungen dieser Investitionen auf den Binnenmarkt vorzunehmen, um etwaigen nachteiligen Folgen vorzubeugen, die sie für europäische Innovationen und europäisches Know-how in bestimmten strategisch bedeutsamen Sektoren haben könnten;

20.

empfiehlt den Unternehmen und Exporteuren in der EU, die bestehenden Möglichkeiten, einschließlich der Beschwerden im Rahmen der Verordnung über Handelshemmnisse oder des Beschwerderegisters der Datenbank über den Marktzugang, zu nutzen, um Fälle einer bedeutenden Schädigung, die durch Handelshemmnisse aller Art entstanden sind, der Kommission zu melden, die sie prüfen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollte, um gegen ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse vorzugehen;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission, was Rohstoffe betrifft, eine nachhaltige, umfassende und politikübergreifende Strategie verfolgen sollte, bei der auch anerkannt wird, dass Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrabgaben als wichtig für die Förderung der Entwicklungsziele, den Schutz der Umwelt oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC), den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS) und auch anderen Entwicklungsländern, mit Ausnahme der BRIC-Länder, angesehen werden können; stellt fest, dass die meisten WTO-Mitglieder, von den Ausfuhrabgaben erhoben werden, zu den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern gehören; fordert die EU auf, von dem Versuch Abstand zu nehmen, den am wenigsten entwickelten Ländern und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern sowie anderen Entwicklungsländern, mit Ausnahme der BRIC-Länder, im Rahmen der WTO sowie in bilateralen Handelsabkommen und in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ein Verbot von Ausfuhrabgaben aufzuerlegen, da dies ihren politischen Spielraum einschränken würde, dieses Instrument für die Wertschöpfung, die Diversifizierung, den Schutz neuer Wirtschaftszweige, die Ernährungssicherheit, die Sicherung von Einnahmen und für Umweltbelange einzusetzen, solange sie noch keinen fortgeschrittenen Entwicklungsstand erreicht haben;

22.

gelangt zu dem Schluss, dass die Handelspartner, damit die Vorteile der Handelsliberalisierung in den Ländern, die ihre Märkte öffnen und die Zölle und nichttarifären Handelshemmnisse aufheben, voll zum Tragen kommen, gegenseitige Vereinbarungen treffen sollten, die Übergangszeiträume für die Gewährung des Zugangs zu den Märkten und Investitionen in bestimmten sensiblen Sektoren oder in Ausnahmefällen den vollständigen Ausschluss dieser Sektoren vorsehen;

23.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit den Handelsgrundsätzen, die zwischen der EU und den USA für Dienste im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gelten (und die mit den USA im Rahmen des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TEC) vereinbart wurden), diskriminierende oder unverhältnismäßige Regelungen, Verpflichtungsbestimmungen und andere legislative Maßnahmen, die gegenüber IKT-Netzen und -Diensten vorgesehen werden und die den freien Informationsfluss und des Marktzugang bei Dienstleistungen einschränken und die digitale Kluft vergrößern, umfassend zu überprüfen und gegen sie anzugehen;

24.

vertritt die Ansicht, dass den Handels- und Investitionshemmnissen, von denen die europäischen Dienstleistungssektoren, darunter IKT und Telekommunikation, freiberufliche Dienstleistungen und Dienste für Unternehmen, Finanzdienste, Dienstleistungen im Bauwesen, Einzelhandel und Vertrieb, betroffen sind, die gebührende Priorität eingeräumt werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass diese nichttarifären Maßnahmen, zu denen inländische Regelungen, Eigentumsbeschränkungen und verschiedene Krisenmaßnahmen (einschließlich diskriminierender Vorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen) gehören, in Anbetracht der höheren Wertschöpfung des Dienstleistungshandels und der Position der EU als größter Dienstleistungsexporteur von besonderer Bedeutung sind;

25.

ist der Auffassung, dass ein Vermittlungsmechanismus bei der WTO geschaffen werden sollte, der die Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse auf konstruktive, wirksame und rasche Weise, bei der Konfrontationen vermieden werden, in Anlehnung an das SOLVIT-System erleichtern soll, wie dies in früheren ähnlichen Vorschlägen sowohl der EU als auch Indiens vorgesehen war;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/17-tbt.pdf.

(2)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(3)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.

(4)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(5)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.

(6)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.

(7)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(8)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 95.

(9)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.

(10)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.

(11)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 132.

(12)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 166.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0387.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0063.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0141.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0206.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0224.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0225.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0257.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0364.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0412.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0454.

(23)  Siehe http://www.wto.org/english/res_e/statis_e/statis_e.htm.

(24)  Gemeinsamer Bericht der WTO und der IAO mit dem Titel „Globalization and informal jobs in developing countries” (Globalisierung und informelle Beschäftigung in den Entwicklungsländern), 2009.

(25)  Siehe den Beschluss der russischen Regierungskommission für Maßnahmen zum Schutz des Außenhandels, der durch das Dekret der russischen Regierung Nr. 892 und Nr. 893 vom 12. November 2010 erlassen wurde.

(26)  Seit dem im April 2010 erfolgten Inkrafttreten des Dekrets 856 vom Dezember 2009, welches von der Staatlichen Lebens- und Arzneimittelbehörde (SFDA) Chinas erlassen wurde, ist die Zulassung von Kosmetikprodukten erforderlich. Die Probleme, die sich daraus für Unternehmen aus der EU ergeben, wurden im Rahmen des ordnungspolitischen Dialogs zwischen der GD SANCO und der SFDA über Kosmetikprodukte zur Sprache gebracht.

(27)  Empfehlungen der indischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation (TRAI) vom 12. April 2011 zur Politik im Bereich der Herstellung von Telekommunikationsausrüstungen (http://www.trai.gov.in/WriteReadData/trai/upload/Recommendations/133/Recommondation%20_telecom.pdf).

(28)  Bekanntmachung Nr. 197, die von Vietnam am 6. Mai 2011 herausgegeben wurde und diese beiden Arten von Vorschriften für die Einfuhr von Weinen und Spirituosen, Kosmetika und Mobiltelefonen ab 1. Juni 2011 vorsieht.


Mittwoch, 14. Dezember 2011

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/8


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Künftiges Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

P7_TA(2011)0573

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem künftigen Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2011/2949(RSP))

2013/C 168 E/02

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 (1)),

in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (11225/2011),

unter Hinweis auf das Verfahren der Zustimmung gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C7-0201/2011),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses, die der Empfehlung des Fischereiausschusses beigefügt sind (A7-0394/2011),

in Kenntnis der in der Empfehlung des Fischereiausschusses (A7-0394/2011) enthaltenen Begründung, in der die Mängel des derzeitigen einjährigen Protokolls dargelegt werden,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass laut dem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht über die externe ex-post-Evaluierung das derzeitige Protokoll aufgrund der geringen Ausschöpfung der ausgehandelten Fangmöglichkeiten, von Überfischung sowie aufgrund des Umstands, dass die ökologischen und sozialen Probleme nicht gelöst wurden, ein sehr unbefriedigendes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist;

B.

in der Erwägung, dass ein künftiges Protokoll, das von der Kommission ausgehandelt werden soll, sich mit den ernsten Problemen befassen muss, die in Bezug auf das vorhergehende und das derzeitige Protokoll festgestellt wurden;

C.

in der Erwägung, dass mit Hilfe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens auf der Grundlage einer engen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit wirtschaftliche und soziale Ziele erreicht werden sollten, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen nachhaltig genutzt werden;

1.

fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über ein neues Protokoll vorzuziehen, um auszuschließen, dass es zu einer Situation kommt, in der das Protokoll vorläufig angewendet werden muss, weil das Parlament noch nicht seine Zustimmung gegeben hat;

2.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ein künftiges Protokoll wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig sowie von gegenseitigem Nutzen ist;

3.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Grundsatz, dass Fischereifahrzeuge der EU nur Zugang zu den Überschussbeständen erhalten können, in allen künftigen Protokollen eingehalten wird; betont insbesondere, dass alle Bestände einer gründlichen Bewertung unterzogen werden müssen;

4.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten im künftigen Protokoll an der wissenschaftlichen Einschätzung und Bestandsbewertung sowie an den Bedürfnissen des Fischereisektors ausgerichtet sind; verweist ferner mit Nachdruck darauf, dass Beschlüsse über technische Maßnahmen und Fangmöglichkeiten in Absprache mit den Fischern auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Einschätzung getroffen werden müssen;

5.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ein künftiges Protokoll zur Entwicklung des marokkanischen Systems für die Bewirtschaftung der Fischerei beiträgt, einschließlich der Kontrolle und Überwachung, der wissenschaftlichen Forschung, des Ausbaus der örtlichen Flotten, von Schulungen usw.;

6.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Unterstützung des Fischereisektors effizienter genutzt wird, und verweist mit Nachdruck darauf, dass die Überwachung wirksamer sein muss; ist der Ansicht, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen wirksame Überwachungsmechanismen vorsehen muss, um sicherzustellen, dass die für die Entwicklung und insbesondere für die Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen im Fischereisektor vorgesehenen Gelder sinnvoll verwendet werden;

7.

fordert die Kommission auf, alle entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um die erforderlichen Angaben betreffend die Umsetzung des Protokolls zu erhalten und somit das Gesetzgebungsverfahren transparenter zu machen;

8.

erinnert die Kommission daran, in das partnerschaftliche Fischereiabkommen die Klausel über die Achtung der Menschenrechte einzufügen, die auch in seiner Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (2) aufgeführt ist,

9.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das künftige Protokoll das Völkerrecht uneingeschränkt achtet und sich positiv auf alle betroffenen einheimischen Bevölkerungsgruppen auswirkt;

10.

fordert die Kommission auf, ihm einen ausführlichen schriftlichen Bericht darüber zu übermitteln, inwieweit den Forderungen des Parlaments in dem künftigen Protokoll Rechnung getragen wurde;

11.

fordert die Kommission ferner auf, im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon das interinstitutionelle Rahmenabkommen und die Rolle des Europäischen Parlaments zu achten;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Regierung Marokkos zu übermitteln.


(1)  ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/9


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor

P7_TA(2011)0574

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten (2011/2177(INI))

2013/C 168 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 21, 42, 45 und 46, sowie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und das ihm beigefügte Protokoll Nr. 10,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die unter der Leitung der Hohen Vertreterin der EU erstellt und vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat im Dezember 2008 gesetzten Ziele zur Verstärkung der europäischen militärischen Fähigkeiten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011, 23. Mai 2011, 31. Januar 2011 und 9. Dezember 2010 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung militärischer Fähigkeiten, zur GSVP bzw. zur Entwicklung militärischer Fähigkeiten,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP (1),

in Kenntnis des Berichts zur GSVP, den die HR/VP auf der Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 18. Juli 2011 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (4), vom 23. November 2010 zu der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und der Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (5) und vom 10. März 2010 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (6) sowie auf seine vorherigen Entschließungen zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0428/2011),

Allgemeine Erwägungen

1.

nimmt mit Sorge den zunehmenden Trend der vergangenen Jahre zu Kürzungen in den Verteidigungshaushalten der meisten EU-Mitgliedstaaten infolge der Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise und die potenziellen negativen Auswirkungen zur Kenntnis, die diese Maßnahmen auf die militärischen Fähigkeiten und damit auf die Fähigkeit der EU haben, ihrer Verantwortung bei Friedenserhaltung, Konfliktvermeidung und Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen wirksam zu entsprechen, wenn es den Mitgliedstaaten nicht gelingt, diese Verluste durch eine verstärkte europäische Zusammenarbeit und Abstimmung auszugleichen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verteidigung ein öffentliches Gut darstellt, das Auswirkungen auf die Sicherheit aller europäischen Bürgerinnen und Bürger hat, und dass alle Mitgliedstaaten einen Beitrag im Geist der Zusammenarbeit, Lastenteilung und Kosteneffizienz leisten müssen;

2.

gibt zu bedenken, dass unkoordinierte Kürzungen der Verteidigungshaushalte zu dem vollständigen Verlust bestimmter militärischer Fähigkeiten in Europa führen könnten; begrüßt und unterstützt deshalb, dass der Rat die Mitgliedstaaten dazu ermuntert, gegebenenfalls Informationen über derzeitige und bevorstehende Kürzungen ihrer Verteidigungshaushalte auszutauschen, und fordert eine Bewertung der Auswirkungen dieser Kürzungen auf die Fähigkeitenentwicklung zur Unterstützung der GSVP; erinnert daran, dass der Einsatz in Libyen eindeutig zeigte, dass selbst eine Koalition europäischer Länder nicht in der Lage ist, eine solche Operation ohne Unterstützung der USA durchzuführen;

3.

stellt fest, dass man sich weiterhin in unverhältnismäßiger Weise auf die Fähigkeiten der Vereinigten Staaten in Verteidigungsfragen stützt, da der Anteil der USA an den gesamten Verteidigungsausgaben im Nordatlantischen Bündnis auf 75 % angestiegen ist, und dass deshalb die europäischen Verbündeten ihren Anteil an den Verteidigungsausgaben erhöhen müssen; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die jüngsten Haushaltskürzungen zu der Praxis hinzukommen, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Verteidigung schon seit einem Jahrzehnt zu wenig investieren und ausgeben;

4.

fordert in einem zunehmend komplexen und unvorhersehbaren Sicherheitsumfeld alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, enger zusammenzuarbeiten und Maßnahmen gegen gemeinsame Bedrohungen, die in der Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS) ermittelt wurden, abzustimmen und so ihren Teil an der Verantwortung für Frieden und Sicherheit in Europa, seiner Nachbarschaft und in der gesamten Welt in vollem Umfang zu übernehmen; ist sich zwar der Tatsache bewusst, dass nicht alle Bedrohungen militärischer Art sind und dass der EU vielfältige Instrumente zur Krisenvermeidung und zum Krisenmanagement, wie etwa zivile Fähigkeiten und Instrumente der technischen Unterstützung, zur Verfügung stehen, erinnert aber doch die Mitgliedstaaten an ihre wiederholte Zusage, einschließlich im Vertrag und in Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, ihre militärischen Fähigkeiten zu verbessern, und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass diese Zusagen eingehalten werden;

5.

bekräftigt seine Ansicht, dass eine gestärkte europäische Verteidigungsfähigkeit die strategische Autonomie der EU steigern und einen wichtigen Beitrag zur kollektiven Sicherheit im Kontext von NATO und anderen Partnerschaften leisten wird; betont die Möglichkeiten der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in dieser Hinsicht und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit umzusetzen, die Bedingungen für die Anwendung der Klauseln der Solidarität und der gegenseitigen Hilfe festzulegen und die Europäische Verteidigungsagentur in vollem Umfang zu nutzen;

6.

ist sich zwar durchaus im Klaren, dass es unterschiedlich hohe Ansprüche gibt, betont aber, dass die Mitgliedstaaten zusammen etwa 200 Mrd. EUR pro Jahr für Verteidigung ausgeben, was lediglich etwa einem Drittel des Verteidigungshaushaltes der USA allein entspricht, aber doch ein nicht unerheblicher Betrag ist, was zeigt, wie teuer es ist, dass es kein Europa im Verteidigungsbereich gibt;

7.

bedauert die Art und Weise, in der die meisten dieser Mittel auf der Grundlage unkoordinierter Entscheidungen über nationale Verteidigungsplanung ausgegeben werden, was nicht nur zu anhaltenden Mängeln in Bezug auf die Fähigkeiten, sondern oft auch zu Verschwendung durch Überkapazitäten und Verdoppelungen sowie zu einer fragmentierten Industrie und zersplitterten Märkten führt, was wiederum zur Folge hat, dass die EU weder über die Sichtbarkeit, die Ressourcen noch die Tragweite verfügt, die man von Ausgaben in Höhe von 200 Mrd. EUR erwarten kann;

8.

ist der Auffassung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise als Gelegenheit für die Integration der EU-Verteidigungspolitik genutzt werden kann, da sie den Impuls geben kann, endlich anspruchsvolle Formen zu schaffen und umzusetzen, die seit langem anstehen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts des Vorstehenden nachdrücklich auf zu akzeptieren, dass eine bessere Zusammenarbeit der beste Weg nach vorne ist und dass die Mitgliedstaaten insbesondere durch (A) bessere Abstimmung der Verteidigungsplanung, was die Harmonisierung des militärischen Bedarfs und Maßnahmen zur Steigerung der Interoperabilität umfasst, (B) Bündelung und gemeinsame Nutzung bestimmter Fähigkeiten und unterstützender Strukturen, (C) stärkere Zusammenarbeit bei Forschung und technologischer Entwicklung, (D) Erleichterung von Zusammenarbeit und Konsolidierung in der Industrie sowie (E) Optimierung des Beschaffungswesens und Beseitigung von Markthindernissen ihre Fähigkeiten auf kosteneffizientere Weise entwickeln können, und zwar ohne nachteilige Auswirkungen auf ihre Souveränität;

10.

betont, dass die EU über Instrumente und Mechanismen verfügt, durch die die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden können, dies zu erreichen, wie nachstehend beschrieben, einschließlich durch die Ermittlung von Bereichen, in denen Finanzmittel auf europäischer Ebene zur Verfügung gestellt werden könnten (F);

11.

ist sich der Tatsache bewusst, dass trotz des Vorstehenden die Aufrechterhaltung einer angemessenen industriellen und technologischen Basis sowie die Gewährleistung der Sicherheit bei der Beschaffung Themen sind, die für die nationale Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind und sich nicht nur nach wirtschaftlichen Zielen richten dürfen;

12.

ist der Auffassung, dass ein Hauptschwerpunkt aller EU-Bemühungen im Verteidigungsbereich als Reaktion auf die Finanzkrise die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) sein sollte, die über das Potenzial verfügt, einen breiten Bereich von Aufarbeitung und Planung der Politik abzudecken, in ihrer derzeitigen Struktur aber dazu nicht in der Lage ist; ist der Auffassung, dass eine Ausweitung des Haushalts, des Personals, der Zuständigkeitsbereiche und der allgemeinen Befugnisse der EDA langfristig kosteneffizient wäre, da sie in die Lage versetzt würde, besser für die Optimierung des EU-Verteidigungssektors zu arbeiten, und fordert deshalb eine Aufwertung der Struktur der EDA mit der speziellen Aufgabe, kostspielige Doppelarbeit und eine finanziell nicht tragfähige Verteidigungspolitik zu vermeiden;

(A)     Bessere Abstimmung der Verteidigungsplanung

13.

wiederholt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, systematische Sicherheits- und Verteidigungsüberprüfungen gemäß gemeinsamen Kriterien und einem harmonisierten Zeitplan durchzuführen; schlägt vor, dies zu einer regelmäßigen Übung auszubauen, die mit den Haushaltsverfahren verknüpft ist – eine Art von „Europäischem Semester“ für Sicherheits- und Verteidigungsüberprüfungen;

14.

betont, dass der Sinn solcher koordinierter Überprüfungen darin bestünde, der Praxis isolierter nationaler Verteidigungsplanung ein Ende zu setzen und eine Plattform für strukturierte Gespräche einzurichten, wodurch den Mitgliedstaaten ermöglicht würde, den Gesamtzusammenhang – die europäische Perspektive – zu würdigen, bevor sie strategische Entscheidungen über ihre Verteidigungsfähigkeiten treffen; weist darauf hin, dass für die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Abstimmung innerhalb des NATO-Verteidigungsplanungsprozesses durch die Initiative ergänzt werden sollte;

15.

fordert erneut ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung, in dem die Europäische Sicherheitsstrategie entwickelt und umgesetzt würde, indem die Ziele, Interessen und Bedürfnisse der EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung besser im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen festgelegt würden, wobei auch die nicht traditionellen Aspekte der Sicherheit zu berücksichtigen sind; betont, dass es auf der Grundlage der nationalen Überprüfungen verfasst und regelmäßig aktualisiert werden sollte, wobei es zudem eine Referenz für sie bieten und die nationale Verteidigungsplanung mit einer gemeinsamen Sicherheitsprognose und Einschätzung der Bedrohungslage verknüpfen sollte; betont, dass ein solches Weißbuch durch die Festlegung einer gemeinsamen Sichtweise von Herausforderungen und Lösungen Vertrauen schaffen und eine zielgerichtete strategische Orientierung hinsichtlich der Form bieten wird, die die Streitkräfte der EU annehmen sollten;

16.

erinnert daran, dass die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung der militärischen Fähigkeiten für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik durch den Vertrag von Lissabon gestärkt wurde; schlägt deshalb vor, dass die Mitgliedstaaten die Agentur darum ersuchen zu prüfen, wie die Abstimmung der Verteidigungsplanung in Europa verbessert werden kann; erinnert außerdem daran, dass der EDA durch den Vertrag die Aufgaben übertragen wurden zu beurteilen, ob die Verpflichtungen in Bezug auf Fähigkeiten erfüllt wurden, und auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs hinzuwirken, und fordert eine bessere Wahrnehmung dieser Aufgaben; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten als einen ersten Schritt in der Übung „Europäisches Semester“ ihre Entwürfe der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsüberprüfungen der EDA zur Beratung vorlegen könnten, um sie insbesondere vor dem Hintergrund der Prioritäten bei den Fähigkeiten, die vom EDA-Lenkungsausschuss im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt wurden, sowie der Pläne der übrigen Mitgliedstaaten und des NATO-Verteidigungsplanungsprozesses zu bewerten; glaubt, dass die EDA sehr kurzfristig auch eine wichtige Rolle bei der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung spielen sollte;

17.

ist der Meinung, dass als nächster Schritt die Mitgliedstaaten einen Prozess gegenseitiger Konsultationen durchlaufen sollten, um ihren militärischen Bedarf zu harmonisieren und alle Optionen für die Steigerung der Kosteneffizienz durch Absprachen auf EU-Ebene, auf regionaler oder bilateraler Ebene oder sonstige Vorkehrungen zu prüfen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich in einem solchen Prozess auch mit den bestehenden Überkapazitäten zu befassen, insbesondere was Ausrüstung und Personal mit geringerer Priorität bei Operationen angeht;

(B)     Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten

19.

ist fest davon überzeugt, dass die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten keine Option mehr ist, sondern eine Notwendigkeit; unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, als Teil des auf dem Ministertreffen vom September 2010 in Gent eingeleiteten Prozesses und im Einklang mit der deutsch-schwedischen Initiative vom November 2010 die vielversprechendsten Projekte zu ermitteln; ist sich aber auch der Tatsache bewusst, dass die Bündelung und gemeinsame Nutzung die tatsächliche Entwicklung von Fähigkeiten nicht ersetzen kann, sie aber stärken und verbessern wird; nimmt die erste Gruppe von Projekten zur Kenntnis, die durch die EDA gefördert und vom Rat am 1. Dezember 2011 gebilligt wurden, und fordert die Mitgliedstaaten und die EDA auf, im Einzelnen darzulegen, welche Fortschritte auf dem Weg zu konkreten Ergebnissen erzielt wurden, und weitere Möglichkeiten spätestens bis zum Frühjahr 2012 zu ermitteln; fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere das Weimarer Dreieck aber auch die „Weimar Plus“-Gruppe, nachdrücklich auf, der Bündelung und der gemeinsamen Nutzung dadurch zum Erfolg zu verhelfen, dass sie als politische Antriebskraft fungieren;

20.

betont, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen, wie etwa strategischer und taktischer Transport, logistische Unterstützung, Wartung, Raumfahrtkapazitäten, Cyberverteidigung, medizinische Unterstützung, Ausbildung und Schulung, sowie in gewissen Nischenfähigkeiten großen Nutzen aus der Bündelung und gemeinsamen Nutzung einiger Funktionen und Mittel ziehen könnten, ohne nennenswerte Abhängigkeiten zu schaffen, die ihre souveräne Beschlussfassung beschränken würden; unterstützt nachdrücklich Initiativen, die sich mit den Mängeln bei Fähigkeiten in Bereichen wie Transporthubschrauber, Luftbetankung, Meeresüberwachung, unbemannte Flugkörper, Schutz gegen chemische, biologische, radiologische oder nukleare Risiken, Umgang mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), satellitengestützte Kommunikation, Führungs- und Kontrollsysteme, Sensoren und Plattformen für die Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR), einschließlich alternativer Satellitensysteme, wie etwa unbemannte Flugkörper in großer Höhe mit langer Ausdauer (High Altitude Long Endurance (HALE) UAVs), und der erforderlichen umweltfreundlichen Technologien, die benötigt werden, um große operative Autonomie und Kosteneffizienz zu erreichen, befassen;

21.

betont, dass die Ressourcen für die Bündelung mit einer stärkeren Spezialisierung einhergehen müssen, wobei die Mitgliedstaaten, die bestimmte Fähigkeiten aufgeben, darauf vertrauen können müssen, dass andere sie zur Verfügung stellen, und ist sich der Tatsache bewusst, dass dies verlässliche politische Zusagen nationaler Regierungen erfordert;

22.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die verschiedenen Modelle der Bündelung und gemeinsamen Nutzung kreativ einzusetzen, als da sind (1) Bündelung durch gemeinschaftliches Eigentum, (2) Bündelung von Mitteln in nationalem Eigentum, (3) Bündelung der Beschaffung oder (4) gemeinsame Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben sowie eine sachgemäße Kombination derselben, und fordert rasche Fortschritte insbesondere in den vorgenannten Bereichen;

23.

erstens zu „gemeinschaftlichem Eigentum“: fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten zu untersuchen, dass bestimmte Ausrüstungen gemeinschaftlich durch Konsortien teilnehmender Mitgliedstaaten oder durch die EU selbst in Anlehnung an Initiativen, wie etwa die strategische Lufttransportfähigkeit, die im Rahmen der NATO umgesetzt wurde, das AWACS-Programm der NATO oder Galileo der EU, erworben werden, oder nach Möglichkeiten zu suchen, dass die EU Ausrüstungen, die von Konsortien von Mitgliedstaaten erworben werden, finanziert oder kofinanziert; betont das Potenzial gemeinschaftlichen Eigentums für die teuersten Ausrüstungen, wie etwa für Raumfahrtfähigkeiten, unbemannte Flugkörper oder strategische Transportflugzeuge;

24.

zweitens zu „Bündelung von Mitteln in nationalem Eigentum“: sieht die Initiative „europäisches Lufttransportkommando“ (EATC) von vier Mitgliedstaaten als ein besonders nützliches Beispiel, bei dem der Einsatz bestehender Fähigkeiten durch die Übertragung einiger Zuständigkeiten auf eine gemeinsame Struktur optimiert wird, wobei das vollständig nationale Eigentum an Mitteln beibehalten wird; ist der Auffassung, dass das Modell von Fähigkeiten, die zwar gebündelt sind, aber geteilt werden können, auch für andere Bereiche operativer Unterstützung geeignet ist, wie etwa Transporthubschrauber, Seeraumüberwachungsflugzeuge und Mittel für den militärischen Seetransport; glaubt, dass eine Delegierung von Zuständigkeiten auf eine integrierte Struktur flexibel sein muss und dass dabei nicht von allen Teilnehmern verlangt werden sollte, Zuständigkeiten in gleichem Umfang zu delegieren, um das Risiko zu vermeiden, sich nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zu einigen; hält es allerdings für wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten nationale Fähigkeiten in der vollen Bandbreite der Aufgaben des EATC zur Verfügung stellen;

25.

drittens zu der „Bündelung der Beschaffung“, wie etwa das A400M-Programm: betont die potenziellen Vorteile gemeinsamer Beschaffung in Form von Skaleneffekten, Aufbau einer lebensfähigen industriellen Basis, Interoperabilität und sich daraus ergebender Möglichkeiten der Bündelung und gemeinsamer Beiträge zu Kundendienst, Wartung und Schulung; bedauert die Tatsache, dass diese Vorteile oft wegen Differenzen bei den Anforderungen und bei Vereinbarungen über die Arbeitsteilung verloren gehen, wie zum Beispiel im Fall des Eurofighter-Programms; betont, wie wichtig es ist, eine gemeinsame Konfiguration gemeinsam beschaffter Ausrüstungen während deren gesamten Lebenszyklus zur Erleichterung eines gemeinsamen Kundendienstes beizubehalten, um die potenziellen Einsparungen in vollem Umfang zu realisieren; legt den Mitgliedstaaten nahe, auch die Bündelung ausgelagerter Dienstleistungen in Betracht zu ziehen;

26.

viertens zu „gemeinsame Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben“: ist der Auffassung, dass es positive Beispiele bei Initiativen gibt, wie etwa die französisch-belgische Zusammenarbeit bei der Kampfpilotenausbildung, die britisch-französische Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Flugzeugträgern, die französisch-deutsche Initiative zur Hubschrauberpilotenausbildung oder die belgisch-niederländische Zusammenarbeit der Seestreitkräfte, bei denen einige nationale unterstützende Strukturen gemeinsam mit dem Partner genutzt werden; betont insbesondere die Möglichkeiten in den Bereichen Ausbildung, Schulung und Übungen und insbesondere beim gemeinsamen Betrieb von Militärakademien, Test- und Evaluierungseinrichtungen und Einrichtungen für die Pilotenausbildung; hält die gemeinsame Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben im Falle einiger Nischenfähigkeiten für den einzig gangbaren Weg für die meisten Mitgliedstaaten, um Zugang zu einigen Spezialfähigkeiten zu erhalten, wie etwa CBRN-Einheiten oder Lazarettflugzeuge;

27.

erinnert an die im Vertrag festgelegte wichtige Rolle der EDA beim Vorschlag multilateraler Projekte, bei der Abstimmung der Programme der Mitgliedstaaten und bei der Verwaltung von Programmen zur Zusammenarbeit bei Forschung und Technik; hebt die von der EDA geführten Projekte hervor, die bereits operationell sind, wie etwa das Hubschrauberausbildungsprogramm und das mobile kriminaltechnische Labor für den Umgang mit USBV und seine Verwendung in Afghanistan, und fordert mehr Fortschritte bei anderen Initiativen, wie etwa der europäischen Lufttransportflotte (EATF); fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Potenzial zu nutzen, das die Agentur hinsichtlich administrativer und rechtlicher Unterstützung bietet, und ihr die Verwaltung ihrer Kooperationsinitiativen zu übertragen, und betont, dass der EDA die Mittel zur Bewältigung eines Zuwachses ihrer Zuständigkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen;

28.

erkennt bilaterale und regionale Initiativen, wie die britisch-französischen Verteidigungsvereinbarungen von 2010, die Nordic Defence Cooperation und die Baltic Defence Cooperation, als wichtige Schritte zur Rationalisierung des Einsatzes von Ressourcen und zur Schließung kurzfristiger Lücken bei den Fähigkeiten an; nimmt die Vorschläge für ähnliche Kooperationen in anderen Regionen, wie zum Beispiel zwischen den Ländern der Visegrád-Gruppe, zur Kenntnis; ist allerdings der Auffassung, dass es weiterhin beträchtliche strukturelle Mängel gibt, mit denen man sich in einer auf EU-Ebene abgestimmten Art und Weise befassen muss, und dass diese bilateralen und regionalen Vereinbarungen zu einem gewissen Punkt in die breitere europäische Perspektive integriert werden müssen, wobei sicherzustellen ist, dass sie zur Entwicklung der GSVP beitragen und ihr in keiner Weise zuwiderlaufen; glaubt in diesem Zusammenhang, dass der EDA eine Rolle bei der Sicherstellung übergreifender Kohärenz der Bemühungen zugewiesen werden sollte, und empfiehlt weitere Überlegungen zu der Frage, wie die Bestimmungen des Vertrags über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit dazu benutzt werden könnten, einen umfassenden Rahmen für die Zusammenarbeit zu bieten;

29.

ist der Auffassung, dass ein zivil-militärisches operatives Hauptquartier der EU, das es mehrfach gefordert hat, nicht nur die Fähigkeit der EU zur Unterstützung des internationalen Friedens und der weltweiten Sicherheit wesentlich stärken sondern auch langfristig Einsparungen für die nationalen Haushalte nach dem Muster „Bündelung und gemeinsame Nutzung“ ermöglichen würde; betont, dass politische Führung durch die HR/VP erforderlich ist, und fordert die HR/VP auf, ihre Arbeit auf der Grundlage der „Weimarer Initiative“ fortzusetzen und rechtliche Möglichkeiten für die möglichst baldige Einrichtung eines autonomen militärischen Stabs für die operative Planung und Durchführung zu prüfen, der aus zwei getrennten (zivilen und militärischen) Befehlsketten besteht und dem Muster entspricht, das dem Rat im Juli 2011 vorgelegt wurde;

30.

begrüßt die Initiative „Smart Defence“ innerhalb der NATO und bekräftigt, wie wichtig es ist, für eine ständige Koordinierung und Abstimmung zwischen der EU und der NATO auf allen Ebenen zu sorgen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden; betont, dass eine intensivere praktische Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, insbesondere hinsichtlich der Reaktion auf die Herausforderungen der Finanzkrise, unabdingbar ist; fordert insbesondere die EDA und das Alliierte Kommando für Transformation auf, zusammenzuarbeiten um sicherzustellen, dass Projekte der Bündelung und gemeinsamen Nutzung beider Organisationen sich gegenseitig ergänzen und stets in dem Rahmen durchgeführt werden, in dem der größte zusätzliche Nutzen erreicht werden kann;

31.

stellt angesichts der Integration europäischer Cyber-Systeme und der Notwendigkeit, sich mit dem Bedarf an mehr Abstimmung innerhalb der EU in diesem Bereich zu befassen, fest, dass es ein Potenzial für die Bündelung von Mitteln der Cyberverteidigung gibt;

(C)     Unterstützung der Forschung und technologischen Entwicklung im Verteidigungsbereich

32.

erinnert daran, wie wichtig Forschung und Innovation im Sicherheits- und Verteidigungssektor als Grundlage der Wettbewerbsfähigkeit und Krisenfestigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie und für die Erreichung der Europa-2020-Ziele des nachhaltigen Wachstums sind; weist darauf hin, dass die derzeitigen Maßnahmen im Bereich Forschung und Technologie (F&T) entscheidend dafür sind, dass künftige technologische Fortschritte bewältigt werden können; bedauert die Tatsache, dass nur etwa 1 % der gesamten Verteidigungsausgaben der EU-Länder für F&T eingesetzt werden, wogegen mehr als 50 % weiterhin für Personal ausgegeben werden, und insbesondere dass dies bei den meisten Mitgliedstaaten weit unter 1 % liegt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, F&T vorrangig von ihren Ausgabenkürzungen auszunehmen;

33.

bedauert die Tatsache, dass das Potenzial von Skaleneffekten bei Projekten der Zusammenarbeit immer noch weitgehend ungenutzt ist, denn etwa 85 % der Ausgaben für F&T werden noch national ausgegeben und der größte Teil des Restes wird auf bilateraler und nicht multilateraler Ebene ausgegeben, was die Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat; erinnert daran, dass die europäischen Verteidigungsminister im November 2007 gemeinsame Benchmarks beschlossen haben, um die im Rahmen der Verteidigungsausgaben für F&T aufzuwendenden Mittel auf 2 % aller Verteidigungsausgaben zu erhöhen und die Mittel für F&T, die im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit im Verteidigungssektor eingesetzt werden, auf 20 % heraufzusetzen;

34.

unterstreicht die grundlegende Rolle der EDA bei der Abstimmung und Planung gemeinsamer Verteidigungsforschung; betont die Vorteile von Forschungszusammenarbeit hinsichtlich verbesserter Interoperabilität, was schließlich zu mehr Einheitlichkeit bei Ausrüstungen und Fähigkeiten der nationalen Streitkräfte führen wird, denn Forschung ist die erste Phase jedes Ausrüstungsprogramms;

35.

erinnert an die steigende Zahl von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, weswegen mehr Synergien zwischen den europäischen Programmen für Forschung in den Bereichen Verteidigung und Schutz der Zivilbevölkerung wichtig sind; fordert die EDA und die Kommission auf, ihre Abstimmung innerhalb der Europäischen Rahmenvereinbarung für Zusammenarbeit fortzusetzen, um möglichst viele Synergien mit dem Themenbereich „Sicherheit“ des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung zu erreichen, insbesondere auf Gebieten wie CBRN-Schutz, Umgang mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, unbemannte Flugsysteme, Meeresüberwachung, Informationsverwaltung und -verarbeitung sowie Cyberverteidigung;

36.

betont insbesondere, dass Sicherheitsforschung als unabhängiger Bestandteil im nächsten Programm „Horizont 2020“ beibehalten werden muss; ist der Auffassung, dass der Themenbereich „Sicherheit“ ausgeweitet werden sollte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Innovationen und Technologietransfer zwischen der zivilen Industrie und der Verteidigungsindustrie notwendig sind; besteht aber darauf, dass der Schwerpunkt des Themenbereichs weiterhin auf zivilem Gebiet liegen sollte, wenn auch relevante Erfordernisse der Verteidigung in den Programmen und Projekten ordnungsgemäß berücksichtigt werden müssen;

37.

weist darauf hin, dass genauso wie bei der zivilen Forschung, die oft zu Anwendungen in der Verteidigung führt, Nebenprodukte der Verteidigungsforschung nicht selten der gesamten Gesellschaft nutzen; erinnert insbesondere an die Beispiele von Internet und GPS; ist der Auffassung, dass langfristig im nächsten Rahmenprogramm in Betracht gezogen werden könnte, den Schwerpunkt konkreter auf Verteidigungsforschung zu legen, um die europäische Forschungszusammenarbeit zu fördern und dazu beizutragen, verstreute nationale Mittel zu bündeln;

38.

betont allerdings, dass keine Ressourcen von der zivilen Forschung übertragen werden dürfen und dass jede von der EU finanzierte Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung vor allem dem Ziel der Entwicklung der Krisenbewältigungsfähigkeiten der EU verpflichtet ist und sich auf die Forschung auf dem Gebiet „doppelter Verwendungszweck“ konzentrieren sollte;

39.

erinnert daran, dass bei den im Rahmen des 7. Rahmenprogramms (7. RP) unterstützten Forschungstätigkeiten ethische Grundprinzipien zu beachten sind, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen, wie dies in der Rechtsgrundlage des 7. RP festgelegt ist; fordert die Kommission auf, die Art und Weise, in der sie ethische Grundprinzipien bei der Bewertung der Eignungskriterien für die Teilnahme an den Forschungsprogrammen des 7. RP im Bereich „Sicherheit“ durchsetzt, zu verbessern; fordert die Kommission ebenfalls auf, als Standardelement jedes Projekts, das aus dem 7. RP und künftigen Forschungsprogrammen finanziert wird, eine ethische und gesellschaftliche Folgenabschätzung durchzuführen;

40.

weist auf die Bestimmung des Artikels 185 AEUV hin, nach der eine EU-Beteiligung an bestehenden Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten möglich ist; ist der Auffassung, dass man die Möglichkeit prüfen könnte, auf diesen Artikel zurückzugreifen, um die Entwicklung der für GSVP-Missionen und -Operationen notwendigen Fähigkeiten zu beschleunigen;

41.

erinnert auch an die ebenso bedeutenden Synergien, die mit europäischen Raumfahrtprogrammen angestrebt werden sollten, und empfiehlt eine bessere Abstimmung zwischen der EDA, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation innerhalb der Europäischen Rahmenvereinbarung für Zusammenarbeit, insbesondere bei Erdbeobachtung aus dem Weltraum und Weltraumlageerfassung; fordert eine enge Abstimmung der Programme MUSIS, GMES und EDRS für die Erdbeobachtung und die Harmonisierung der Standards für zivile und militärische Geodateninfrastrukturen; besteht darauf, dass das GMES-Programm weiter aus dem EU-Haushalt im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2014-2020) finanziert wird;

(D)     Aufbau einer verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas

42.

erinnert daran, dass Fortschritte bei der Konsolidierung der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas notwendig sind, da angesichts zunehmender Komplexität der Technik, steigenden internationalen Wettbewerbs und schrumpfender Verteidigungshaushalte in keinem EU-Mitgliedstaat die Verteidigungsindustrie mehr auf rein nationaler Basis überlebensfähig ist; bedauert die Tatsache, dass in der europäischen Raumfahrtindustrie zwar ein gewisser Grad an Konzentration erreicht wurde, die Sektoren für Güter für Heer und Marine aber weiterhin zum überwiegenden Teil entlang nationaler Grenzlinien zersplittert sind; warnt die Mitgliedstaaten vor der Möglichkeit, dass Kürzungen bei Verteidigungsinvestitionen die europäische Verteidigungsindustrie und technologische Innovation der Gefahr aussetzen, durch die Kontrolle von Drittmächten mit anderen strategischen Interessen übernommen zu werden;

43.

ist der Auffassung, dass eine Harmonisierung des militärischen Bedarfs über einen Prozess abgestimmter Sicherheits- und Verteidigungsüberprüfungen, wie unter (A) beschrieben, zu einer Harmonisierung der Beschaffung unter den EU-Mitgliedstaaten führen dürfte, was die erste Voraussetzung für die Schaffung von Bedingungen auf der Nachfrageseite für eine erfolgreiche transnationale Umstrukturierung der Verteidigungsindustrie in Europa ist;

44.

ist sich zwar der Tatsache bewusst, dass die Umstrukturierung wahrscheinlich zu der Aufgabe einiger nicht lebensfähiger nationaler industrieller Kapazitäten führen wird, betont aber, dass etwaige mittel- und langfristige Pläne für eine solche Umstrukturierung darauf ausgerichtet sein sollten, möglichst geringe Auswirkungen auf die Beschäftigung zu haben; empfiehlt deshalb eine stärkere Neuausrichtung und Synergien auf der Grundlage von mehr Spezialisierung, Interoperabilität und Komplementarität; fordert einen besseren Einsatz von EU-Mitteln, wie etwa des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, um die Vorsorge und die Anpassung an den Wandel zu unterstützen;

45.

betont, dass die Förderung einer europäischen verteidigungstechnologischen und industriellen Basis nachhaltige Arbeitsplätze für europäische Bürger in der Verteidigungsindustrie der EU schaffen kann;

46.

betont im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Industrie auch, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, rasch ein umfassendes und ambitioniertes EU-weites System für die Versorgungssicherheit auf der Grundlage eines Systems gegenseitiger Garantien zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als erste Schritte auf dem Weg zu diesem Ziel, das Potenzial der Richtlinie über Übergänge in vollem Umfang auszuschöpfen und die Arbeit an der Rahmenvereinbarung von 2006 über die Versorgungssicherheit in Situationen, in denen einsatzbedingt Dringlichkeit geboten ist, zu beschleunigen, damit rasch mit ihr gearbeitet werden kann;

47.

empfiehlt der EDA, eine gemeinsame europäische Sicht der wichtigsten industriellen Fähigkeiten, die in Europa erhalten oder ausgebaut werden müssen, weiterzuentwickeln; legt als Teil dieser Maßnahme der Agentur nahe, für eine europäische strategische Autonomie zu analysieren, inwieweit eine Abhängigkeit von nicht-europäischen Technologien und Versorgungsquellen gegeben ist, und konkrete Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Arbeit der Kommission zu richten, die ebenfalls über bestimmte Programme verfügt, die darauf ausgerichtet sind, die europäische Versorgungsabhängigkeit und Energieabhängigkeit zu vermindern;

48.

glaubt, dass Rüstungsprogramme, die in Zusammenarbeit durchgeführt werden, wie etwa diejenigen, die von der EDA eingeleitet und von der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) verwaltet werden, ein bedeutendes Hilfsmittel für die Senkung von Entwicklungskosten, die Unterstützung der industriellen Konsolidierung, die Förderung der Standardisierung und Interoperabilität und die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit darstellen; hebt die Rolle der EDA hervor, wenn es darum geht, die Umsetzung des Bedarfs an Fähigkeiten in kooperative Programme zu erleichtern und Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in einem frühen Stadium des Lebenszyklus zu ermitteln; fordert die EDA auf, die Arbeit an der kooperativen Datenbank zur Ermittlung verschiedener nationaler Projekte als Möglichkeiten der Zusammenarbeit fortzusetzen, und legt den Mitgliedstaaten nahe, diese Datenbank zu füttern; fordert die EDA auf, einen Leitfaden bewährter Praktiken bei der Rüstungskooperation vorzulegen, wie das in ihrer Europäischen Strategie für Rüstungskooperation vorgesehen ist;

49.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, starre Arbeitsteilungsvereinbarungen in gemeinsamen Rüstungsprogrammen zu vermeiden, und weist auf die negativen Auswirkungen des Grundsatzes der „angemessenen Rückflüsse“ durch eine ineffiziente Aufteilung hin, was zu einer langsameren Umsetzung und höheren Kosten führt; fordert die Ersetzung des Grundsatzes der „angemessenen Rückflüsse“ durch ein sehr viel flexibleres Konzept des „globalen Gleichgewichts“, das einen wirksamen EU-weiten Wettbewerb für die Auswahl von Anbietern ermöglicht, sofern ein angemessenes Gleichgewicht in dem Maße erreicht wird, dass sichergestellt ist, dass mittelständische Unternehmen unter gleichen Bedingungen mit Großunternehmen konkurrieren können; begrüßt die Tatsache, dass „globales Gleichgewicht“ in dem gemeinsamen Investitionsprogramm der EDA zum Schutz der eigenen Kräfte eingesetzt wird, und fordert die Agentur auf, dieses Konzept im gesamten Spektrum ihrer Tätigkeiten umzusetzen, wobei das Endziel darin besteht, Einklang mit den für alle gleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter herzustellen und die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen;

50.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Managementerfahrung der OCCAR zur Umsetzung gemeinsamer Programme, wie sie von der EDA vorbereitet werden, zu nutzen, und fordert die EDA und die OCCAR nachdrücklich auf, eine Verwaltungsvereinbarung über ihre Zusammenarbeit abzuschließen; erinnert daran, dass jeder EU-Mitgliedstaat der OCCAR beitreten kann, wenn er dies wünscht und wenn er die Kriterien für die Mitgliedschaft erfüllt;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, damit die Cybersicherheit als Bestandteil des Verteidigungssektors gewährleistet werden kann;

52.

stellt fest, dass der Begriff EDTIB auf europäischer Ebene immer noch nicht juristisch definiert ist, und empfiehlt der Kommission und der EDA, mögliche Kriterien für eine solche Definition und ihre Folgen zu prüfen; betont in diesem Zusammenhang, dass eines der wichtigen Kriterien der zusätzliche technologische Nutzen sein könnte, der durch den Standort der Planungsbüros im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU geschaffen wird; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Aufstellung eines Planziels im Bereich der Verteidigungsindustrie in Betracht zu ziehen, um eine klare langfristige Perspektive für die Entwicklung der EDTIB zu bieten;

53.

stellt fest, wie wichtig eine grenzüberschreitende und transatlantische industrielle Zusammenarbeit – für eine wettbewerbsfähige europäische Verteidigungsindustrie – ist, die den Zugang zu neuen Technologien erleichtern, eine fortschrittliche Produktentwicklung fördern und einen Anreiz bieten kann, die Kosten zu senken und den Produktionszyklus zu verkürzen; stellt auch das Potenzial für eine Zusammenarbeit mit anderen externen Partnern fest;

(E)     Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter

54.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten unbedingt die Transparenz und Offenheit ihrer Märkte für Verteidigungsgüter verbessern müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie zu stärken und sicherzustellen, dass die Interessen der Steuerzahler in angemessener Weise geschützt werden; ist der Auffassung, dass die Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe von sensiblen Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit den Binnenmarkt dadurch stärkt, dass sie die Vielfalt der Regelungen für das Beschaffungswesen im Verteidigungssektor verringert und nationale Märkte für einen stärkeren Wettbewerb öffnet, und erinnert daran, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie am 21. August 2011 abgelaufen ist; fordert die Kommission auf, zu gegebener Zeit über die Umsetzungsmaßnahmen zu berichten, die von den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine rechtzeitige und kohärente Umsetzung sowie eine korrekte Durchsetzung sicherzustellen;

55.

betont, dass die Richtlinie auf die Besonderheiten von Beschaffungsverträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit maßgeschneidert ist und dass deshalb eine Ausnahme für Verträge vom EU-Recht auf der Grundlage des Artikels 346 AEUV nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, wenn es um die Wahrung wesentlicher staatlicher Sicherheitsinteressen geht, als rechtmäßig gelten kann; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie sowie die Ausnahmeregelung des Artikels 346 AEUV fehlerfrei angewendet werden; betont, dass eine Bewertung durch die Kommission, in der sie über bewährte Verfahren sowie über Fälle von falscher Anwendung der neuen Regelungen berichtet, dem zugute kommen würde;

56.

betont, dass im Einklang mit den laufenden Bemühungen um eine Modernisierung und Straffung des gesamten europäischen Rahmens für die öffentliche Auftragsvergabe die Ziele einer administrativen Vereinfachung und Entlastung Ausdruck in der praktischen Anwendung der Richtlinie finden sollten und dass zur Vereinfachung einer grenzüberschreitenden Angebotsabgabe inkompatible und unverhältnismäßige technische Anforderungen, die Hindernisse für den Binnenmarkt darstellen, überbearbeitet werden müssen; erinnert außerdem daran, dass potenzielle Unterauftragnehmer nicht auf der Grundlage ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden sollten;

57.

erinnert daran, dass das System, das die EDA durch ihren Verhaltenskodex für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und ihren Kodex bewährter Praktiken in der Versorgungskette eingerichtet hat, nur auf Verträge Anwendung findet, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 346 AEUV fallen; empfiehlt der EDA und der Kommission, eine Neubewertung der Frage vorzunehmen, ob dieses System nach dem Inkrafttreten der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern noch sachgemäß ist;

58.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bekämpfung der Korruption bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu einer erstrangigen Priorität zu machen, indem sie vor allem die Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen, und bedauert die katastrophalen Auswirkungen von Korruption, insbesondere hinsichtlich überteuerter Kosten, des Erwerbs unnötiger, unsachgemäßer oder nicht optimaler Ausrüstungen, der Störung gemeinsamer Programme für die Beschaffung und die Zusammenarbeit, der Behinderung der Marktöffnung und der sich daraus ergebenden starken Belastung nationaler Haushalte; rät – zusätzlich zur generellen Einrichtung transparenter und wettbewerbsorientierter Verfahren für öffentliche Ausschreibungen – nachdrücklich dazu, den Empfehlungen des Kompendiums bewährter Praktiken „NATO/DCAF Building Integrity and Reducing Corruption in Defence“ zu folgen; hebt die positiven Beispiele hervor, wie etwa das Konzept der so genannten „Defence Integrity Pacts“ (Verträge über die Integrität bei Rüstungsgeschäften) zwischen der Regierung und Bietern mit Beteiligung unabhängiger Dritter, die die Einhaltung überwachen, oder die systematische parlamentarische Aufsicht über alle Phasen der Ausschreibungsverfahren über einer gewissen Obergrenze, wie das von verschiedenen Mitgliedstaaten praktiziert wird;

59.

betont, dass Kompensationsanforderungen („Offsets“) grundsätzlich nur gerechtfertigt sein können, wenn sie für die Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV notwendig sind, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung stehen sollten und dass sie vor allem nicht das Risiko von Korruption oder einer Störung des Funktionierens des europäischen Marktes für Rüstungsgüter hervorrufen dürfen;

60.

fordert die Mitgliedstaaten, die EDA und die Kommission auf, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass Kompensationsanforderungen schrittweise auslaufen, und gleichzeitig die Integration der Unternehmen kleinerer Mitgliedstaaten in die verteidigungstechnologische und -industrielle Basis Europas durch andere Mittel als Offsets zu fördern;

61.

fordert die Kommission und die EDA auf, nach Wegen zu suchen, wie man mit sonstigen marktverzerrenden Praktiken umgehen kann, wie etwa staatliche Beihilfen und Exportsubventionen, wobei man auf der Initiative der EDA „Für alle gleiche Wettbewerbsbedingungen“ aufbauen könnte;

62.

meint, dass die europäische Präferenz im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern im derzeitigen haushaltspolitischen Kontext als eine Form von europäischer Solidarität gesehen werden kann; legt der Kommission und der EDA nahe, eine Kosten-Nutzen-Analyse eines Verfahrens der europäischen Präferenz für bestimmte Arten von Verteidigungsgütern vorzulegen, bei denen es wichtig ist, eine strategische Autonomie zu erhalten, und bei denen es keine Gegenseitigkeit des Zugangs zu den Märkten von Drittländern gibt; betont, wie wichtig es ist, für einen besseren Zugang zu den Märkten von Drittländern für europäische Verteidigungsgüter zu sorgen;

63.

erinnert daran, dass die administrative Belastung von Lizenzpflichten im Handel mit Verteidigungsgütern innerhalb der EU zur Folge hat, dass die industrielle Konsolidierung gehemmt wird, und ein Haupthindernis für grenzübergreifende Rüstungsprogramme, die in Zusammenarbeit durchgeführt werden, darstellt; erinnert daran, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern am 30. Juni 2011 ausgelaufen ist und dass die Mitgliedstaaten die neuen Regelungen ab dem 30. Juni 2012 anwenden müssen; fordert die Kommission auf, zu gegebener Zeit über die Umsetzungsmaßnahmen zu berichten, die von den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine korrekte Umsetzung sicherzustellen;

64.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die neuen Allgemeingenehmigungen für Lieferungen an die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten als ein wichtiges Instrument für die Verbesserung der EU-weiten Versorgungssicherheit optimal zu nutzen;

65.

betont, dass der Erfolg der Richtlinie, insbesondere was Genehmigungen für die Verbringung zwischen Unternehmen angeht, in hohem Maße von dem Vertrauen abhängt, das die Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Ausfuhrkontrollen haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich strikt an die Verpflichtungen zu halten, die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern festgelegt sind, und dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungsanträge gemäß den Anforderungen anhand der acht Kriterien streng geprüft werden; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, im Rahmen der Überarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts eine Bewertung – sowohl unter dem Aspekt des Handels als auch der Außenpolitik – der Frage vorzunehmen, inwieweit die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen erfüllen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze in importierenden Ländern;

66.

unterstreicht erneut die grundlegende Bedeutung einer Standardisierung von Rüstungsgütern für die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Rüstungsgüter sowie für die Sicherstellung von Interoperabilität und die Erleichterung der Zusammenarbeit bei Rüstungsprogrammen, bei Projekten der Bündelung und der gemeinsamen Nutzung sowie ähnlichen Operationen; ermuntert die EDA, die Kommission und die europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI), in Zusammenarbeit mit der Industrie und insbesondere mit der NATO-Agentur für Standardisierung die Arbeit an der Verminderung unterschiedlicher Normen in der Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie und zwischen zivilen und militärischen Ausrüstungen zu beschleunigen; tritt dafür ein, dass das „European Defence Standards Information System“ (Europäische Informationssystem für Normen für Verteidigungsgüter) und das Europäische Handbuch für Beschaffung in der Verteidigung benutzt und weiterentwickelt werden;

67.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine europaweite Zertifizierung von Sicherheits- und Verteidigungsgütern einzuführen, um der untragbaren Situation ein Ende zu setzen, dass gesonderte Tests in jedem Mitgliedstaat erforderlich sind; weist darauf hin, dass dieser zeitaufwändige und umständliche Prozess zu einem beträchtlichen Anstieg der Kosten der Hersteller führt und die Wettbewerbsfähigkeit so weit beeinträchtigt, dass insbesondere kleinere Unternehmen davon abgehalten werden; unterstützt die Arbeit der EDA an der militärischen Lufttüchtigkeit und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit an der Errichtung einer Gemeinsamen Europäischen Organisation für militärische Lufttüchtigkeit als einem militärischen Pendant zur Europäischen Agentur für Flugsicherheit zu beschleunigen;

68.

betont, dass die vorerwähnte Standardisierung und Konsolidierung Teil eines Prozesses sein sollte, der von der EU und nicht von der Industrie ausgeht und der den europäischen Interessen und den wahren Bedürfnissen der Gesellschaft zugute kommen soll, und dass die Teilnahme an gemeinsamen EU-Programmen und -Synergien grundsätzlich allen Mitgliedstaaten freistehen sollte;

(F)     Suche nach neuen Formen EU-weiter Finanzierung

69.

ist davon überzeugt, dass insbesondere im Zusammenhang mit der Annahme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens Überlegungen zu den Möglichkeiten angestellt werden müssen, wie der EU-Haushalt die Mitgliedstaaten dabei unterstützen kann, die Ziele der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf kosteneffizientere Weise zu erreichen;

70.

fordert, wie vorstehend unter (C) dargelegt, eine Stärkung und Ausweitung der Sicherheitsforschung im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms, die Benutzung des Artikels 185 AEUV zur Kofinanzierung bestehender Forschungs- und Entwicklungsprogramme sowie die Vorbereitung eines neuen Themenbereichs für Verteidigungsforschung mit zivil-militärischen Anwendungen, um einen Anreiz für Verteidigungsforschung, die in Zusammenarbeit betrieben wird, zu bieten;

71.

ist der Meinung, dass EU-Mittel eingesetzt werden sollten, um die Zusammenarbeit bei Ausbildung und Schulung zu fördern, indem die Schaffung von Netzwerken zwischen der Verteidigungsindustrie, Forschungsinstituten und der akademischen Welt gefördert wird; fordert, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Finanzierung von Stipendien für Offiziersanwärter aus dem EU-Haushalt zu ermöglichen, die an dem „militärischen Erasmus-Programm“ teilnehmen, um ihnen eine Gleichbehandlung mit Studierenden an zivilen Hochschulen zu gewähren und so die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur und Vorgehensweise in Sicherheitsfragen zu erleichtern;

72.

empfiehlt die Finanzierung der Tätigkeiten des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, wobei der Schwerpunkt auf der Schulung ziviler und militärischer Experten in Krisenmanagement und GSVP liegt, und die Förderung einer gemeinsamen Sicherheitskultur in der EU durch das Stabilitätsinstrument;

73.

tritt für einen weiteren Ausbau der Rolle des Kollegs als einem Forum für Zusammenarbeit zwischen nationalen Verteidigungsakademien und zivilen Einrichtungen für Sicherheitsschulung ein, auch um die Möglichkeiten einer kostensparenden Bündelung und einer gemeinsamen Durchführung von Projekten zu ermitteln und zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, es in eine echte akademische Einrichtung umzuwandeln, und schlägt angesichts seines ausgeprägten Schwerpunkts auf dem zivil-militärischen Bereich vor, es durch die EU im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens zu finanzieren;

74.

fordert alle Beteiligten auf, die Frage zu prüfen, ob Mittel im Eigentum der EU nach dem Galileo-Muster, entsprechend den Ausführungen unter (B), eine realistische und kosteneffiziente Option sein könnten, insbesondere in Bereichen wie strategischer und taktischer Transport und Überwachung;

75.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dringend den Haushalt der EDA aufzustocken und den zusätzlichen Nutzen anzuerkennen, den die Agentur dadurch bietet, dass auf nationaler Ebene beschlossene Kürzungen durch Zusammenarbeit kompensiert werden; bedauert die Tatsache, dass durch den Beschluss des Rates zur EDA der Agentur kein mehrjähriger Haushaltsrahmen zur Verfügung gestellt wurde, der dem Gesamthaushaltsplan der EU vergleichbar ist;

76.

weist darauf hin, dass das Satellitenzentrum der EU, das mit einem geringen Budget arbeitet, seine Effizienz und seinen zusätzlichen Nutzen bei vielfältigen Sicherheits- und Verteidigungsoperationen durchweg gezeigt hat; erinnert an den wachsenden Bedarf an Satellitenbildern, einschließlich nach den jüngsten Ereignissen in Nordafrika; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Zentrum ein größeres Budget zur Verfügung zu stellen, und ist insbesondere angesichts seines zivil-militärischen Einsatzes der Meinung, dass es aus dem EU-Haushalt finanziert werden sollte;

77.

begrüßt die Bemühungen der polnischen Ratspräsidentschaft um die Überarbeitung des ATHENA-Mechanismus; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker darum zu bemühen, eine Einigung über eine gemeinsame Finanzierung zu erreichen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, als Teil der Überarbeitung des ATHENA-Mechanismus die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Mechanismus so auszuweiten, dass er auch eine gemeinsame Finanzierung für Maßnahmen oder Anschaffungen bietet, die dem Ziel von mehr Kosteneffizienz in der europäischen Verteidigung dienen, aber nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden können, insbesondere eine gemeinsame Finanzierung bereitgestellter Ausrüstungen;

*

* *

78.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.


(1)  ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16.

(2)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0228.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0419.

(6)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 63.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/21


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Gipfeltreffen EU-Russland

P7_TA(2011)0575

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-Russland am 15. Dezember 2011 und dem Ergebnis der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011

2013/C 168 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließungen vom 9. Juni 2011 zum Gipfeltreffen EU-Russland am 9./10. Juni 2011 (1) und vom 17. Juni 2010 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens EU-Russland (2),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen EU/Russland, einschließlich der Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den Vorbereitungen auf die Wahlen zur russischen Staatsduma im Dezember 2011 (3) und seiner Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (4),

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der EU und der Russischen Föderation (5) sowie die 2008 eingeleiteten Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland und die 2010 eingeleitete „Partnerschaft für Modernisierung“,

unter Hinweis auf das in der Gemeinsamen Erklärung im Anschluss an das 11. Gipfeltreffen EU-Russland vom 31. Mai 2003 in Sankt Petersburg dargelegte Ziel der EU und Russlands, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen gemeinsamen Raum der äußeren Sicherheit und einen gemeinsamen Raum der Forschung und Bildung, der auch kulturelle Aspekte umfasst, zu schaffen (die „vier gemeinsamen Räume“),

unter Hinweis auf die gemeinsame Schlusserklärung und die Empfehlungen, die in der Sitzung des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Russland vom 19./20. September 2011 in Warschau angenommen wurden,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Ständigen Partnerschaftsrates EU-Russland über Freiheit, Sicherheit und Recht vom 11. Oktober 2011 in Warschau,

unter Hinweis auf die Äußerungen der Hohen Vertreterin Catherine Ashton anlässlich der 8. Tagung des Ständigen Partnerschaftsrates EU-Russland vom 17. November 2011 in Moskau,

unter Hinweis auf den jüngsten Menschenrechtsdialog EU-Russland vom 29. November 2011,

unter Hinweis auf die am 6. und 7. Dezember 2011 von der Hohen Vertreterin Catherine Ashton abgegebene Erklärung zu den Duma-Wahlen in der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die vorläufigen Schlussfolgerungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Parlamentarischen Versammlung der OSZE (PV OSZE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) im Anschluss an die internationale Wahlbeobachtungsmission bei der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011,

unter Hinweis auf die Tagesordnung für das Gipfeltreffen EU-Russland am 15. Dezember 2011,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU und Russland wirtschaftlich und politisch aufeinander angewiesen sind; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der EU und Russland daher von erheblicher Bedeutung für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand in Europa und darüber hinaus sind; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin um eine Vertiefung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Russland bemüht, die auf einem klaren Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen beruhen; in der Erwägung, dass der Abschluss eines Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und der russischen Föderation für den Aufbau einer echten strategischen Partnerschaft weiterhin von größter Bedeutung ist;

B.

in der Erwägung, dass die Energieversorgungssicherheit eine der größten Herausforderungen für Europa und einer der wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit mit Russland ist; in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass die EU mit einer Stimme spricht und eine starke innere Solidarität beweist;

C.

in der Erwägung, dass Russland als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrates gemeinsam mit den anderen Mitgliedern für die Wahrung der weltweiten Stabilität verantwortlich ist; in der Erwägung, dass viele Herausforderungen auf internationaler Ebene, insbesondere diejenigen in den gemeinsamen Nachbarländern (Südkaukasus und Republik Moldau), in Nordafrika sowie in Bezug auf Syrien, den Nahen Osten, Iran, Terrorismus, Energieversorgungssicherheit, Klimawandel und Finanzkrisen, nur durch einen koordinierten Ansatz bewältigt werden können, der Russland einbezieht;

D.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist und sich damit den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte verpflichtet hat; in der Erwägung, dass die Menschenrechtslage, die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Repressalien gegen Journalisten und die Opposition weiterhin Anlass zur Sorge geben;

E.

in der Erwägung, dass 2011 der 20. Jahrestag des Zerfalls der UdSSR verzeichnet wird, der ein wichtiger Meilenstein in der europäischen Geschichte war; in der Erwägung, dass der Beitrag derer, die sich aktiv dem Totalitarismus widersetzten und zur Befreiung davon beitrugen, zu diesen Ereignissen gewürdigt werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 12. April 2011 Kritik an den schwerfälligen Registrierungsverfahren für politische Parteien in Russland geäußert hat, die nicht den Wahlstandards des Europarates und der OSZE entsprechen; in der Erwägung, dass weiterhin große Bedenken bestehen hinsichtlich der Schwierigkeiten der politischen Parteien an der Beteiligung von Wahlen, wodurch der politische Wettbewerb und der Pluralismus in Russland aktiv behindert werden und die Legitimität der Wahlen untergraben wird;

G.

in der Erwägung, dass am Wahltag über zahlreiche Unregelmäßigkeiten berichtet wurde, darunter Mehrfachwahlen (sogenannte Buskarussells), sowie Behinderungen von Parteibeobachtern und Auffüllung von Wahlurnen; in der Erwägung, dass die Polizei Hunderte Aktivisten der Opposition, die versuchten, am 4. Dezember 2011 und an den darauffolgenden Tagen in Moskau, St. Petersburg und in anderen russischen Städten Protestdemonstrationen gegen die Art der Abhaltung der Wahlen zu organisieren, verhaftet hat;

H.

in der Erwägung, dass am 10. Dezember 2011 auf dem Bolotnaja-Platz in Moskau 50 000 Personen die Annullierung der Wahlergebnisse vom 4. Dezember 2011, die Abhaltung von Neuwahlen, den Rücktritt des Vorsitzenden der Wahlkommission, eine Untersuchung der Vorwürfe der Wahlmanipulation und die sofortige Freilassung der verhafteten Demonstranten gefordert haben; in der Erwägung, dass in anderen russischen Städten ähnliche Demonstrationen stattfanden;

I.

in der Erwägung, dass ein Jahr vergangen ist, seit das Europäische Parlament den Rat aufgefordert hat, „in Ermangelung positiver Schritte vonseiten der russischen Stellen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit und eine Untersuchung des Falles Sergej Magnizki weiter darauf zu drängen, dass die russischen Behörden die Verantwortlichen vor Gericht stellen, und ein Einreiseverbot in die EU für russische Amtsträger, die in diesen Fall verwickelt sind, in Betracht zu ziehen“; und auch die Strafverfolgungsbehörden aller Mitgliedstaaten der EU aufgefordert hat, „in Bezug auf das Einfrieren der Bankguthaben und anderer Vermögenswerte dieser russischen Amtsträger zusammenzuarbeiten“ (6);

1.

bekräftigt seine Überzeugung, dass Russland weiterhin einer der wichtigsten Partner der Europäischen Union beim Aufbau einer strategischen Zusammenarbeit ist, mit dem die EU nicht nur Wirtschafts- und Handelsinteressen gemeinsam hat, sondern auch das Ziel, in Europa und auf internationaler Bühne eng zusammenzuarbeiten;

2.

fordert die EU und Russland auf, auf dem bevorstehenden Gipfeltreffen die Gelegenheit zu nutzen, neuen Schwung in die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu bringen; bekräftigt seine Unterstützung für ein umfassendes und rechtsverbindliches Abkommen, in dem politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Angelegenheiten geregelt und in das alle Bereiche einbezogen werden, die mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte zusammenhängen; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass Demokratie und Menschenrechte Kernstücke des neuen Abkommens sein müssen, insbesondere in Bezug auf die Formulierung und Aufnahme einer wirksamen und praktikablen Menschenrechtsklausel;

3.

fordert größere Anstrengungen im Hinblick auf Fortschritte bei der Partnerschaft für Modernisierung zwischen der EU und Russland; betont, dass es darauf vertraut, dass die Partnerschaft für Modernisierung die Reformen fördern und den Beziehungen zwischen der EU und Russland neue Impulse geben, die gegenseitige lukrative Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Wirtschaft und Energieversorgungssicherheit weiterentwickeln und gleichzeitig zur globalen wirtschaftlichen Erholung beitragen wird; vertritt die Auffassung, dass die Partnerschaft für Modernisierung einhergehen muss mit einem ehrgeizigen Prozess inländischer Reformen, die die Konsolidierung der demokratischen Institutionen und eines verlässlichen Rechtssystems einschließen; fordert die Kommission und die russische Regierung in diesem Zusammenhang auf, festzustellen, welche Schritte unternommen werden müssen, damit diese Ziele erreicht werden;

4.

begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über den Beitritt Russlands zur WTO, der dazu beitragen wird, fairere Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen beider Seiten zu schaffen, sowie den Handel in der Weltwirtschaft erleichtern und liberalisieren wird; betont, dass Russland mit dem Beitritt die rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, alle WTO-Regeln zu erfüllen, einschließlich des Verzichts auf protektionistische Maßnahmen; äußert in diesem Zusammenhang Sorge hinsichtlich der Zollunion Russland-Kasachstan-Belarus, die zu höheren konsolidierten Zöllen geführt hat; bekundet seine Überzeugung, dass die Mitgliedschaft Russlands in der WTO sich auch als wichtiger Schritt für eine Vertiefung der bilateralen wirtschaftlichen Integration, auch durch den Abschluss der laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen, erweisen wird;

5.

unterstreicht, wie wichtig die Intensivierung der Energie-Partnerschaft mit Russland ist; bekräftigt, dass Rohstofflieferungen nicht als Instrument der Politik eingesetzt werden dürfen; betont, wie wichtig für beide Seiten die Zusammenarbeit im Energiebereich ist, da sie eine Chance für weitergehende Zusammenarbeit in den Bereichen Handel und Wirtschaft in einem offenen und transparenten Markt darstellt, wobei volles Verständnis für den Bedarf der EU an der Diversifizierung der Transportkanäle und Energieversorger herrschen muss; unterstreicht, dass der Grundsatz der gegenseitigen Abhängigkeit und der Transparenz die Grundlage dieser Zusammenarbeit sein sollte, ebenso wie ein gleichberechtigter Zugang zu Märkten, Infrastrukturen und Investitionen und ein rechtsverbindlicher Energierahmen, der eine verlässliche und gesicherte Energieversorgung nach Maßgabe von Standards, die für alle Mitgliedstaaten der EU gleich sind, gewährleistet;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Energiecharta und das ihr beigefügte Transitprotokoll in ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Russland aufgenommen werden; begrüßt die Unterzeichnung eines aktualisierten Frühwarnmechanismus im Februar 2011, durch den die Koordinierung bei Notsituationen im Bereich von Angebot und Nachfrage weiter verbessert werden soll;

7.

betont, dass die EU ihre Zusammenarbeit mit Russland in Energiefragen auf Bereiche wie Energieeffizienz und Erforschung von Technologien für erneuerbare Energien ausweiten sollte; bekräftigt, dass zwischenstaatliche und handelsbezogene Abkommen im Energiebereich zwischen russischen und EU-Unternehmen den rechtlichen Verpflichtungen beider Seiten entsprechen müssen;

8.

fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, ihren Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel zu intensivieren, indem sie ihre Treibhausgasemissionen reduziert und sich an den internationalen Verhandlungen über einen umfassenden klimapolitischen Rahmen für die Zeit nach 2012 im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls beteiligt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich alle Industrieländer verpflichten müssen, das gegenwärtige Emissionsniveau erheblich zu senken und die Kohlenstoffbindung in Wäldern zu steigern, um in den in Anhang I genannten Ländern bis 2020 die notwendigen Reduzierungen gegenüber dem Niveau von 1990 zu erreichen;

9.

fordert Russland auf, das ESPOO-Übereinkommen der UNECE zu ratifizieren und umgehend einzuhalten, und erinnert an die Verpflichtung Russlands, einheitliche Standards für Umweltverträglichkeitsgutachten in Bezug auf grenzübergreifende Projekte zu entwickeln;

10.

begrüßt die gemeinsamen Schlussfolgerungen vom 11. Oktober 2011, in denen die Fertigstellung der Liste gemeinsamer Maßnahmen im Hinblick auf den visafreien Reiseverkehr angekündigt wird, und unterstützt ihre offizielle Genehmigung und anschließende Umsetzung; weist darauf hin, wie wichtig es ist, die regionale Kohärenz hinsichtlich des Konzepts im Hinblick auf die Visa-Liberalisierung mit Russland und den Ländern der östlichen Partnerschaft zu gewährleisten; begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über Änderungen am bestehenden Abkommen des Jahres 2006 über Visaerleichterungen zwischen der EU und Russland und die Begründung des Migrationsdialogs zwischen der EU und Russland; unterstreicht die Bedeutung der wirksamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Russland; fordert eine weitere Zusammenarbeit im Bereich der illegalen Zuwanderung, verbesserte Grenzkontrollen und einen besseren Informationsaustausch über Terrorismus und organisiertes Verbrechen;

11.

begrüßt den Vorschlag, den kleinen Grenzverkehr im Kaliningrader Gebiet zu vereinfachen, und weist darauf hin, dass dies dazu beitragen wird, die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Russland im Einklang mit den Prioritäten des Fahrplans für den gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiter zu fördern;

12.

nimmt das Ergebnis der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011 zur Kenntnis; betont, dass die Durchführung der Wahl gezeigt hat, dass Russland die von der OSZE definierten Wahlstandards nicht erfüllt; bekundet seine tiefe Sorge über die Berichte betreffend Wahlbetrug und die vorläufigen Ergebnisse des OSZE/BDIMR-Berichts betreffend Verfahrensverstöße, fehlende Unparteilichkeit der Medien, Schikanen gegen unabhängige Beobachter sowie fehlende Trennung von Partei und Staat;

13.

stellt erneut fest, dass die schwerfälligen Registrierungsverfahren den Ausschluss mehrerer Oppositionsparteien bewirkt und Versammlungsfreiheit, politischen Wettbewerb und Pluralismus von Anfang an behindert haben;

14.

verurteilt die Maßnahmen der russischen Staatsorgane gegen „Golos“, eine russische Wahlbeobachtungsstelle, nachdem diese eine besondere Internetseite für die Registrierung von Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten eingerichtet hat;

15.

begrüßt die Demonstrationen in Russland als Willensäußerung des russischen Volks nach mehr Demokratie; verurteilt die Repressalien der Polizei gegen friedliche Demonstranten, die gegen Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug protestierten, die von internationalen Beobachtern festgestellt wurden; fordert die russischen Staatsorgane auf, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu respektieren, friedliche Demonstranten nicht zu belästigen und diejenigen freizulassen, die im Zusammenhang mit den Wahlen festgenommen wurden; fordert eine unverzügliche und umfassende Untersuchung aller Berichte über Betrug und Einschüchterung sowie Sanktionen gegen diejenigen, deren Verantwortung nachgewiesen wird, und hofft, dass die Anordnung von Präsident Medwedew, diesbezüglich Untersuchungen anzustellen, sich als substanziell und transparent erweist;

16.

vermerkt die jüngsten Forderungen nach einer Annullierung der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011; fordert die russischen Staatsorgane auf, eingehend alle Verstöße im Zusammenhang mit den Wahlen zu untersuchen, um Sanktionen gegen die beteiligten Amtsträger zu verhängen, und die Stimmabgabe zu wiederholen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;

17.

fordert die Organisation neuer, freier und fairer Wahlen nach Registrierung aller Oppositionsparteien;

18.

fordert den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Wahlen vom 4. Dezember 2011 auf dem Gipfel zur Sprache zu bringen und Russland aufzufordern, seine internationalen Verpflichtungen einzuhalten, die insbesondere aus der Mitgliedschaft Russlands im Europarat und in der OSZE resultieren; fordert den Europarat und die OSZE auf, die Einhaltung der aus der Mitgliedschaft Russlands in diesen Organisationen resultierenden Verpflichtungen zu bewerten;

19.

fordert die russischen Staatsorgane auf, sich mit den Ergebnissen des OSZE/BDIMR- Beobachtungsberichts zu befassen, die Wahlgesetze in Zusammenarbeit mit der Venedig- Kommission gemäß den Standards des Europarates und der OSZE zu reformieren und diese Standards in der Praxis einzuhalten, um 2012 freie und demokratische Präsidentschaftswahlen mit gleichen Chancen für Kandidaten der Opposition zu gewährleisten; fordert Russland auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlen gemäß den Normen der OSZE/des BDIMR und des Europarates hinreichend und wirksam beobachtet werden können;

20.

bekräftigt seine Sorge über die Menschenrechtssituation in Russland sowie das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit und einer unabhängigen Justiz; bekundet insbesondere seine Sorge über den Fall von Sergej Magnizki, was sich auch auf die Straffreiheit für diejenigen erstreckt, die erwiesenermaßen die Schuld an seinem Tod tragen; nimmt den im Juli 2011 vom Menschenrechtsrat von Präsident Medwedew veröffentlichten Bericht zur Kenntnis, der Beweise lieferte, dass die Festnahme von Sergej Magnizki unrechtmäßig war und dass er in seiner Haft geschlagen und gefoltert wurde, um ihm ein Schuldgeständnis zu entlocken; stellt fest, dass das US-Außenministerium, das Außenministerium des Vereinigten Königreichs und das niederländische Parlament infolge der Untätigkeit der russischen Staatsorgane 2011 beschlossen haben, Einreiseverbote gegen ca. 60 russische Amtsträger zu verhängen, die mutmaßlich in den Tod von Sergej Magnizki verwickelt waren;

21.

fordert den Untersuchungsausschuss auf, eine umfassende und gründliche Untersuchung ohne Tabus durchzuführen, rasch konkrete Schlussfolgerungen vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; fordert, dass der Rat, falls die russischen Staatsorgane weiterhin untätig bleiben, Maßnahmen wie ein EU-weites Reiseverbot und das Einfrieren der Vermögenswerte derjenigen prüft, die der Folter und des Todes von Sergej Magnizki bzw. der Vertuschung des Falls für schuldig befunden wurden;

22.

betont die Bedeutung des ständigen Meinungsaustauschs über die Menschenrechte mit Russland im Rahmen der Konsultationen EU-Russland über Menschenrechtsthemen als Möglichkeit zur Konsolidierung der Interoperabilität in allen Bereichen der Zusammenarbeit und fordert eine Verbesserung der Ausgestaltung dieser Treffen, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf das gemeinsame Vorgehen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu richten ist und ein wirksamer Beitrag des Europäischen Parlaments, der Staatsduma und der im Bereich der Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen zu diesem Prozess ermöglicht werden sollte, ganz gleich ob der Dialog in Russland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfindet;

23.

verurteilt die jüngsten Vorschläge, öffentliche Informationen über sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität in mehreren russischen Regionen und auf bundesstaatlicher Ebene zu kriminalisieren;

24.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die Kommission auf, mit der russischen Regierung gemeinsame Initiativen zu verfolgen, die auf die Stärkung von Sicherheit und Stabilität in den gemeinsamen Nachbarländern abzielen; fordert Russland auf, aktiv zur Bewältigung der schwelenden Konflikte in seinen Nachbarländern beizutragen und Souveränität und territoriale Integrität aller in schwelende Konflikte involvierten Staaten zu respektieren;

25.

bekräftigt die Verpflichtung Russlands, das sechs Punkte umfassende Waffenstillstandsabkommen, einschließlich der Achtung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens, umfassend umzusetzen; begrüßt die Bereitschaft Russlands, im Zusammenhang mit Krisenmanagementeinsätzen auf dem Weg zu einem Rahmenabkommen voranzukommen; fordert die russischen Staatsorgane diesbezüglich auf, Kohärenz zu zeigen und daher der EU-Beobachtungsmission in Georgien den Zugang zu den besetzten Gebieten in Abchasien und Südossetien im Einklang mit dem Waffenstillstandsabkommen von 2008 zu gestatten;

26.

unterstützt die Minsk-Gruppe der OSZE und ihren Ko-Vorsitz im Hinblick auf deren Fortschritte in Bezug auf den Konflikt in Nagorno-Karabach;

27.

begrüßt die Wiederaufnahme der sogenannten „5+2“-Verhandlungen in Bezug auf den Konflikt in Transnistrien und nimmt zur Kenntnis, dass die erste offizielle Sitzung am 1. Dezember 2011 stattfinden soll, was hoffentlich den Beginn einer Konfliktlösung bedeuten wird;

28.

stellt fest, dass Russland, das über ein Veto im UN-Sicherheitsrat verfügt, seiner Verantwortung in internationalen Krisen gerecht werden muss; betont, dass die Herausforderungen auf internationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Syrien und Iran, nicht ohne einen koordinierten Ansatz bewältigt werden können, der Russland einbezieht; fordert Russland auf, eine konstruktivere Haltung zu vertreten, insbesondere mit Blick auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates; fordert Russland auf, sich den weltweiten Bemühungen anzuschließen, die iranischen Bestrebungen im Hinblick auf Urananreicherung und weitere Nukleartätigkeiten, die auf den Bau von Atomwaffen abzielen, zu blockieren; fordert die russischen Staatsorgane auf, sich den internationalen Sanktionen gegen iranische Unternehmen als Reaktion auf die Erstürmung der britischen Botschaft anzuschließen;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Europarat sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0268.

(2)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 101.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0335.

(4)  Angenommener Text, P7_TA(2010)0489.

(5)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1.

(6)  Siehe obengenannte Entschließung vom 16. Dezember 2010.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/26


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Europäische Nachbarschaftspolitik

P7_TA(2011)0576

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2011/2157(INI))

2013/C 168 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (KOM(2011)0303) und vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (KOM(2011)0200),

in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 11. März 2003 mit dem Titel „Größeres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003)0104), vom 12. Mai 2004 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik – Strategiepapier“ (KOM(2004)0373), vom 4. Dezember 2006 über die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (KOM(2006)0726), vom 5. Dezember 2007 mit dem Titel „Für eine starke Europäische Nachbarschaftspolitik“ (KOM(2007)0774), vom 3. Dezember 2008 über die Östliche Partnerschaft (KOM(2008)0823), vom 20. Mai 2008 mit dem Titel „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ (KOM(2008)0319) und vom 12. Mai 2010 mit dem Titel „Die Europäische Nachbarschaftspolitik – eine Bestandsaufnahme“ (KOM(2010)0207) und vom 24. Mai 2011 mit dem Titel „Dialog mit den südlichen Mittelmeerländern über Migration, Mobilität und Sicherheit“ (KOM(2011)0292),

unter Hinweis auf die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 und insbesondere auf die Fortschrittsberichte der Kommission über deren Umsetzung,

unter Hinweis auf die gemeinsam mit Ägypten, Israel, Jordanien, dem Libanon, Marokko, der Palästinensischen Behörde und Tunesien sowie Armenien, Aserbaidschan, Georgien und der Republik Moldau angenommenen Aktionspläne sowie auf die Assoziierungsagenda mit der Ukraine,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 26. Juli 2010 und 20. Juni 2011 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten/Handel“ vom 26. September 2011,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung der Außenminister vom 13. Dezember 2010 zur Östlichen Partnerschaft (ÖstP),

unter Hinweis auf die am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Prag und am 29./30. September 2011 auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Warschau abgegebenen gemeinsamen Erklärungen,

unter Hinweis auf die auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister vom 27. und 28. November 1995 angenommene Erklärung von Barcelona, durch die eine Partnerschaft Europa-Mittelmeer begründet wurde,

unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 in Brüssel der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ (UfM) zugestimmt hat,

unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens für den Mittelmeerraum, das am 13. Juli 2008 in Paris stattfand,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Assoziationsrates EU-Marokko vom 13. Oktober 2008, mit denen Marokko der fortgeschrittene Status gewährt wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 26. Oktober 2010, mit denen Jordanien der fortgeschrittene Status gewährt wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) (1),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 27. September 2011 zur Schaffung von Europa-Mittelmeer-Programmen ERASMUS und LEONARDO (2),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 13/2010 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Wurde das neue Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument im südlichen Kaukasus (Armenien, Aserbaidschan und Georgien) erfolgreich auf den Weg gebracht und erzielt es Ergebnisse?“,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/424/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den südlichen Mittelmeerraum (3) und den Beschluss 2011/518/GASP des Rates vom 25. August 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (4),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Östliche Dimension (5) und zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Südliche Dimension (6) vom 7. April 2011,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 19. Januar 2006 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) (7), vom 15. November 2007 zur Stärkung der ENP (8), vom 6. Juli 2006 zum Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (9), vom 5. Juni 2008 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (10), vom 19. Februar 2009 zur Überprüfung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (11), vom 19. Februar 2009 zum Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum (12), vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (13), vom 20. Januar 2011 zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum (14), vom 20. Mai 2010 zur Union für den Mittelmeerraum (15), vom 20. Mai 2010 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie für den Südkaukasus (16), vom 9. September 2010 zum Zustand des Jordan unter besonderer Berücksichtigung des Gebiets an seinem Unterlauf (17), vom 3. Februar 2011 zur Lage in Tunesien (18), vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten (19), vom 10. März 2011 zu den südlichen Nachbarländern der EU, insbesondere zu Libyen, einschließlich humanitärer Aspekte (20) und vom 7. Juli 2011 zu Syrien, Jemen und Bahrain im Zusammenhang mit der Lage in der arabischen Welt und Nordafrika, vom 15. September 2011 und 20. Januar 2011 zur Lage in Belarus und alle seine früheren Entschließungen zu Belarus und vom 15. September 2011 zur Lage in Libyen (21) und zur Lage in Syrien (22),

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Ausschüsse der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM), die auf der siebten Plenartagung vom 3. und 4. März 2011 in Rom angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung EU-Nachbarschaft Ost (EURONEST) vom 3. Mai 2011,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der konstituierenden Sitzung der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) vom 21. Januar 2010 in Barcelona,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12 Mai 2011 über die kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (23),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu einer europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (KOM(2007)0242),

unter Hinweis auf Artikel 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0400/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung der Demokratie und der Menschenrechte – insbesondere der Rechte von Frauen, Kindern und Minderheiten – Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit, die Grundfreiheiten – einschließlich der Meinungsfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Religions- oder Glaubensfreiheit, der sexuellen Ausrichtung, der Vereinigungsfreiheit und der Medienfreiheit, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zu Informationen, zu Kommunikation und zum Internet – die Stärkung der Zivilgesellschaft, Sicherheit – einschließlich friedlicher Konfliktlösung und gutnachbarlicher Beziehungen –, demokratische Stabilität, Wohlstand, die gerechte Verteilung von Einkommen, Reichtum und Chancen, der soziale Zusammenhalt, die Bekämpfung von Korruption und die Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung sowie die nachhaltige Entwicklung zu den Grundprinzipien und Zielen der EU gehören, die als gemeinsame Werte im Zentrum der Überprüfung der ENP stehen müssen;

B.

in der Erwägung, dass es im größten Interesse der EU liegt, in Bezug auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit ehrgeizige Ziele zu verfolgen und eine verantwortungsvolle und flexible, für beide Seiten gewinnbringende Strategie anzunehmen, die sich auf die Unterstützung des Übergangs zur Demokratie und auf den Schutz der Menschenrechte gründet, wobei es aus den Fehlschlägen und Fehlern der Politik der EU und der Mitgliedstaaten zu lernen gilt, speziell was die wohlgefällige Haltung gegenüber den autoritären Regimen der südlichen Nachbarstaaten anbetrifft, aus der die Lehre zu ziehen ist, dass sich die Europäische Nachbarschaftspolitik der EU generell auf Werte gründen sollte;

C.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zu diesen Ländern unter diesen neuen Umständen eine frische Dynamik entfalten sollten, die schwerpunktmäßig auf eine Zusammenarbeit ausgerichtet ist, bei der die Demokratie und der Wohlstand auf beiden Seiten des Mittelmeeres und nicht nur die Sicherheit und die Migrationskontrolle in den Vordergrund gestellt werden;

D.

in der Erwägung, dass die Union für den Mittelmeerraum mit dem ehrgeizigen Ziel ins Leben gerufen wurde, als ständiges Instrument für die Stärkung der Beziehungen zu den Ländern der südlichen Nachbarschaft zu dienen, indem sie den früheren Barcelona-Prozess mit der Zielsetzung ablöste, ihn zu verstärken und sichtbarer zu machen;

E.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zu positiven Ergebnissen führen soll, indem sie als Plattform dazu dient, Meinungen auszutauschen, gemeinsame Standpunkte zu den globalen Herausforderungen unserer Zeit in Bezug auf Demokratie, Politik, Wirtschaft, Sicherheit der Energieversorgung und soziale Fragen zu erarbeiten und die Beziehungen zwischen den Ländern der Region selbst sowie zwischen ihnen und der EU enger zu gestalten;

F.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 49 AEUV jeder europäische Staat, der die Werte, auf die sich die EU gründet – nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten – respektiert und sich für ihre Förderung einsetzt, die Mitgliedschaft in der Union beantragen kann;

G.

in der Erwägung, dass verstärkte Beziehungen ein klares und nachgewiesenes Eintreten für Reformen mit dem Ziel erfordern, greifbare Fortschritte bei der Erfüllung vorab festgelegter Benchmarks zu erzielen;

H.

in der Erwägung, dass die EU flexible und mit angemessenen Ressourcen ausgestattete Instrumente schaffen sollte, um ihre Zielsetzungen zu erreichen und den Ereignissen in den Regionen Rechnung zu tragen, indem sie sich vorrangig um den optimalen Einsatz der vorhandenen Finanzinstrumente bemüht;

I.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise die in den Partnerländern bestehenden politischen und sozialen Herausforderungen verstärkt haben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Problem der Arbeitslosigkeit; in der Erwägung, dass es im gemeinsamen Interesse dieser Länder und der EU liegt, die Arbeitslosenraten in der Region zu verringern und ihrer Bevölkerung, insbesondere den Frauen, jungen Menschen und der ländlichen Bevölkerung, Hoffnung für die Zukunft zu vermitteln;

J.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Schaffung der Europa-Mittelmeer-Programme ERASMUS und LEONARDO gemäß seiner Erklärung vom 27. September 2011 unterstützt;

1.

begrüßt die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit den Titeln „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ und „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ und den in ihnen dargelegten Ansatz, insbesondere betreffend die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und die gemeinsame Verpflichtung zur Achtung universeller Werte wie der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, sowie die Konditionalität, eine maßgeschneiderte Strategie für die Partnerländer, die Förderung multilateraler und subregionaler Zusammenarbeit und den Grundsatz der weiteren Einbeziehung der Gesellschaften im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik;

2.

erkennt die auf Europa gerichteten Bestrebungen einiger Partner und ihre Entscheidung für Europa sowie ihr Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie an und unterstreicht, dass neue und spezifische Beziehungen zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft entwickelt werden müssen, die ihren Bestrebungen nach Festigung tragfähiger Demokratien und Marktwirtschaften förderlich sind;

3.

besteht jedoch darauf, dass für die Nachbarschaftsländer konkrete und verlässliche Anreize geschaffen werden, damit sie sich für das gemeinsame Ziel des Aufbaus einer vertieften Demokratie einsetzen, und dass sich eine auf der Grundlage der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten, der Leistungen und Ergebnisse des jeweiligen Landes erfolgende Differenzierung auf klar festgelegte Kriterien und messbare und regelmäßig kontrollierte Benchmarks für jedes einzelne Partnerland stützen sollte; fordert die Kommission und den EAD in diesem Zusammenhang auf, die in der gemeinsamen Mitteilung formulierten Benchmarks als zu erreichende Ziele anzusehen, und dass für die Bewertung der dabei erzielten Fortschritte spezifischere, messbare, erreichbare und zeitlich festgelegte Benchmarks erforderlich sind, wobei sich der Ausgangspunkt für die Südliche Nachbarschaft vom Ausgangspunkt für die Östliche Nachbarschaft unterscheidet; ist der Auffassung, dass eine ergebnisorientierte Politik eine klarere Methode des Benchmarkings notwendig macht, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, geeignete Kontrollmechanismen festzulegen, um die Fortschritte der ENP-Länder beurteilen zu können; betont, dass sich dieser Ansatz in der Struktur der ENP-Aktionspläne und den entsprechenden jährlichen Fortschrittsberichten widerspiegeln muss;

4.

ist der Auffassung, dass die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik der EU eine Gelegenheit bietet, ihre Ziele wirksam zu erfüllen und ihre Werte zu achten, die in den Artikeln 2, 3, 6, 8 und 21 EUV verankert sind;

5.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zwar im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union und somit in diesem Fall auch im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik erfolgt, die Union jedoch gemäß Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihrer vertraglichen Verpflichtung nachkommen muss, bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen; fordert die Kommission und den EAD daher auf, diese Ziele, nämlich die Eindämmung und, letztendlich, die Beseitigung der Armut, bei der Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik nie aus den Augen zu verlieren, und zwar sowohl was die östlichen als auch was die südlichen Partnerländer angeht;

6.

unterstützt die Zusammenführung vorher getrennter Teilbereiche der Außenpolitik und der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der ENP; erhofft sich ein gestärktes Netz institutioneller Vorkehrungen, das stabil, wirtschaftlich und eigens zur Entwicklung engerer wirtschaftlicher Integration und politischer Assoziierung zwischen allen Beteiligten konzipiert ist, und nicht zuletzt eine Angleichung der Werte innerhalb aller internationalen Foren, insbesondere auf der Ebene der Vereinten Nationen, mit den Werten der Europäischen Union umfasst;

Vertiefung der Demokratie und der Partnerschaft mit den Gesellschaften

7.

betont, dass die EU zwar nicht anstrebt, ein Modell oder ein Patentrezept für politische Reformen vorzuschreiben, dass sich die ENP jedoch auf gemeinsame Werte, gemeinsame Verantwortung, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Respekt und das Eintreten für Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung, die Marktwirtschaft und verantwortungsvolle Staatsführung stützt;

8.

unterstreicht die Bedeutung aktiver und unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, für die Demokratie; betont, wie wichtig der Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft sowie ihre angemessene Finanzierung im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) ist; hebt hervor, dass die Partnerschaft zwischen der EU und den ENP-Ländern und ihre jeweiligen Zivilgesellschaften gestärkt werden sollten, um den Aufbau funktionierender Demokratien zu unterstützen und das Reformbestreben ebenso wie ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern; betont, dass diese Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft einen integrativen Charakter haben müssen und vor allem Vertreter von Frauenorganisationen und Minderheitengruppen einzubeziehen sind; fordert den EAD und die Kommission auf, Parlamente, lokale und regionale Behörden und die Zivilgesellschaft in ihren Bemühungen zu unterstützen, die ihnen zustehende Rolle bei der Festlegung der ENP-Strategien auszufüllen und Regierungen zur Verantwortung zu ziehen sowie das in der Vergangenheit Erreichte und die erzielten Ergebnisse zu überwachen und zu bewerten;

9.

betont, wie wichtig es ist, für die Förderung von Veränderung und Demokratisierung eine Partnerschaft mit den Zivilgesellschaften aufzubauen; nimmt in diesem Zusammenhang die Zuteilung von 22 Mio. EUR an die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft für den Zeitraum 2011-2013 zur Kenntnis und hofft, dass die Fazilität im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen besser mit Mitteln ausgestattet wird; fordert den EAD und die Kommission auf, den Umfang und die Ziele einer möglichen Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft besser zu erläutern, und fordert größere Klarheit darüber, inwiefern bei der Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft Komplementarität mit dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und dem ENPI besteht; stellt fest, dass auch Instrumente gefunden werden sollten, um religiösen und ethnischen Minderheiten in den von der Initiative erfassten Bereichen konkrete Unterstützung zu geben; empfiehlt, diese Fazilität einzusetzen, um die Arbeit des Forums der Zivilgesellschaft im Rahmen der Östlichen Partnerschaft zu verbessern und potenziell ein solches Forum auch für die südlichen Partner einzurichten;

10.

begrüßt den Vorschlag für einen Europäischen Fonds für Demokratie (EFD), der eine rechtzeitige Antwort auf die Forderung der Bevölkerungen unserer Nachbarländer nach Demokratie darstellt; betont, dass er einen flexiblen, schnellen und gezielten Unterstützungsmechanismus darstellen sollte und die bereits bestehenden EU-Instrumente und die beispielhafte Arbeit seit langem tätiger europäischer politischer oder nichtpolitischer Stiftungen und Organisationen der Zivilgesellschaft ergänzen sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Initiative auf greifbare Ergebnisse abzielen sollte; fordert, dass es durch diesen Fonds nicht zu Behinderungen von oder Überschneidungen mit Maßnahmen kommt, die bereits von diesen Stiftungen oder als Teil bestehender europäischer Programme, darunter das EIDHR, ergriffen wurden; unterstreicht, dass sein Umfang und seine Organisation klar festgelegt und seine Strukturen und Verfahren einfach und unkompliziert sein sollten; fordert den EAD, die Kommission und den (polnischen) Ratsvorsitz auf, eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten eines künftigen EFD im Vergleich zu diesen Instrumenten und Rahmen vorzunehmen; besteht auf dem Recht auf Kontrolle und auf Beteiligung des Europäischen Parlaments an seiner Verwaltungsstruktur, um die Festlegung der jährlichen Ziele, Prioritäten und erwarteten Ergebnisse sowie der Mittelzuweisungen im Allgemeinen zu unterstützen und in die Überwachung der Tätigkeiten einbezogen zu sein; äußert seine Besorgnis darüber, dass dieser künftige Fonds ganz oder teilweise aus Mitteln außerhalb des EU-Haushalts finanziert werden könnte, und bekräftigt das Recht der Haushaltsbehörde, die Ausführung des Fonds zu überwachen und zu überprüfen; fordert von der Kommission und vom Rat daher eine entsprechende Klarstellung;

11.

fordert den EAD und die Kommission auf, weiterhin alle politischen Reformbemühungen zu unterstützen und dabei die Bedürfnisse und den wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstand in den einzelnen Partnerländern gemäß dem neuen leistungsbasierten Konzept „mehr für mehr“ zu berücksichtigen; fordert sie auf, eine klare und angemessene Methode und detaillierte Benchmarks zu erarbeiten, um die Bilanz der ENP-Länder bei der Achtung und Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (vor allem der Meinungs-, Gewissens-, Religions-, Vereinigungs- und Medienfreiheit) zu bewerten und regelmäßig hinreichend ausführliche Berichte vorzulegen, die die Grundlage für die Zuweisung von finanziellen Mitteln gemäß dem neuen leistungsbasierten Konzept „mehr für mehr“ bilden sollten; fordert, dass diese Bewertungen in die ENP-Fortschrittsberichte aufgenommen und seinem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten jährlich vorgelegt werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass Organisationen der Zivilgesellschaft systematisch in alle Phasen des Überprüfungsprozesses einbezogen werden müssen; ist der Auffassung, dass dieses leistungsbasierte Konzept auch „weniger für weniger“ bedeutet, und bekräftigt seine Forderung nach einer wirksamen Durchsetzung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in EU-Abkommen mit Drittländern;

12.

fordert den EAD und die Kommission auf, weitere Informationen darüber vorzulegen, wie der Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht umgesetzt wird;

13.

ist der Auffassung, dass die Menschenrechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Rechte von Kindern, Frauen und Minderheiten, ständig überwacht werden sollte und mit allen Partnerländern Menschenrechtsdialoge geführt werden sollten und dass eine jährliche Bewertung der Lage sowie die Ergebnisse der Dialoge in den Anhang zu dem jährlichen Fortschrittsbericht über jedes Partnerland aufgenommen werden sollten und dass ein klarer Mechanismus existieren sollte, mit dem die bilaterale Zusammenarbeit überdacht und schrittweise begrenzt werden kann, wenn sich Menschenrechtsverletzungen bestätigen; unterstreicht, dass den verschiedenen Partnerländern glaubwürdig gegenübergetreten werden muss, wenn es um die Menschenrechtslage geht;

14.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der ENP den Schwerpunkt auf die Entwicklung von Partnerschaften zwischen den demokratischen Akteuren der EU – wie etwa Gewerkschaften, NRO, einschlägige Arbeitgeberorganisationen, Landwirte, Frauen, am religiösen Dialog Beteiligte, Verbraucher, Jugendliche, Journalisten, Lehrer, Kommunalverwaltungen, Universitäten, Studenten, Klimaschützer – und ihren sich herausbildenden Pendants in den ENP-Ländern zu legen;

15.

betont, dass einer der Grundpfeiler einer stabilen und tragfähigen Demokratie sowie gemeinsamer Werte unter anderem von der freien Meinungsäußerung sowie der Unabhängigkeit und Pluralität der Medien gebildet wird; unterstreicht die Bedeutung von unabhängigen, zukunftsfähigen und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Mediendiensten für die Bereitstellung von qualitativ anspruchsvollen, pluralistischen und vielgestaltigen Inhalten, und fordert, dass freie und unabhängige öffentliche Medien stets eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, die Demokratie zu vertiefen, die Zivilgesellschaft in größtmöglichem Maße in die öffentlichen Angelegenheiten einzubeziehen und die Handlungskompetenz der Bürger auf dem Weg zur Demokratie zu stärken;

16.

fordert einen freien Informationsfluss und die Schaffung von Bedingungen für eine erfolgreiche und freie Tätigkeit von Journalisten ohne politischen, wirtschaftlichen und sonstigen Druck sowie den Aufbau einer Infrastruktur, die die Entwicklung moderner elektronischer Technologien ermöglicht, und ruft dazu auf, dies zu unterstützen; begrüßt es, dass der Zugang zum Internet von den Vereinten Nationen am 6. Juni 2011 zum Menschenrecht erklärt wurde; fordert den EAD und die Kommission in diesem Zusammenhang dringend auf, spezielle Instrumente zu schaffen, um zivilgesellschaftliche Organisationen und Einzelpersonen in den ENP-Ländern bei der Erlangung eines ungehinderten Zugangs zum Internet und zu anderen elektronischen Kommunikationstechnologien zu unterstützen;

17.

betont, dass bei den laufenden Prozessen des demokratischen Übergangs in den Ländern des „Arabischen Frühlings“ die Beteiligung der Frauen, der jungen Menschen und der Zivilgesellschaft wie auch das Wirken freier und unabhängiger Medien von entscheidender Bedeutung sein werden, und fordert die EU dringend auf, die Unterstützung für die Schulung und Organisierung dieser Akteure zu verstärken, unter anderem durch Einladungen zur Beobachtung der Wahlen und der Funktionsweise der demokratischen Institutionen in der EU;

18.

ist der Auffassung, dass die uneingeschränkte und effektive Achtung des Rechts auf Religionsfreiheit (in ihrer individuellen, kollektiven, öffentlichen, privaten und institutionellen Dimension), insbesondere aller in der Region lebenden religiösen Minderheiten, als eine Priorität betrachtet werden sollte und dass diese Gruppen konkret unterstützt werden müssen;

19.

unterstreicht insbesondere die Bedeutung einer Stärkung der Rechte der Kinder und einer Sicherung des Schutzes der Kinder, wie sie im Vertrag von Lissabon verankert sind;

20.

fordert dringend, dass die Entwicklung demokratisch ausgerichteter politischer Parteien in den Nachbarschaftsländern unterstützt wird, die nach wie vor um den Aufbau der Demokratie bemüht sind, und dass NRO und zivilgesellschaftliche Organisationen geschaffen werden;

21.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass Frauen im Parlament, in den Ministerien, in führenden Regierungsämtern, in Führungspositionen in den staatlichen und kommunalen Verwaltungen und in den Leitungsgremien staatlicher Unternehmen gut vertreten sind; fordert die ENP-Partnerländer auf, in allen Bereichen Gleichstellungsmaßnahmen durchzusetzen und Aktionspläne für die Geschlechtergleichstellung anzunehmen;

22.

begrüßt die Arbeit der Hochrangigen Beratergruppe der EU für die Republik Armenien und die Einsetzung einer solchen Gruppe in Moldau; ruft die VP/HV und die Kommission auf, eine derartige Unterstützung allen östlichen Partnern anzubieten und dabei wie im Falle Armeniens die Einbeziehung der parlamentarischen Dimension sicherzustellen; fordert den Ausbau dieses EU-Instruments und empfiehlt, dass der EAD direkt für die Einstellung und Anleitung der Berater zuständig ist, um zu gewährleisten, dass EU-Wissen in der am besten geeigneten Form an die Länder der Östlichen Partnerschaft weitergegeben wird;

23.

fordert die Kommission auf, die Projekte der ÖstP und der UfM in den Partnerländern besser bekannt und für deren Bürger verständlicher zu machen und dadurch zu demonstrieren, welchen zusätzlichen Nutzen die Zusammenarbeit mit der EU erbringt;

24.

erinnert daran, dass die EU die Beziehungen mit ihren Nachbarn in Abhängigkeit von deren demokratischen Fortschritten und der Einhaltung der Menschenrechte gestalten sollte; fordert die internationale Gemeinschaft daher auf, ihre finanzielle Unterstützung sowie die der internationalen Finanzinstitute, denen ihre Mitglieder angehören, für das belarussische Regime einzustellen, bis alle festgenommenen und inhaftierten Oppositionsführer, Journalisten, Präsidentschaftskandidaten und ihre Unterstützer freigelassen, freigesprochen und rehabilitiert sind;

25.

unterstützt die derzeitige offizielle Vorgehensweise der EU, wonach die belarussischen Behörden mit Sanktionen belegt werden und gleichzeitig eine Vertiefung der Kontakte mit der Zivilgesellschaft und der Bevölkerung in Belarus angestrebt wird; fordert in diesem Zusammenhang die Europäische Union dringend auf, sich der Gesellschaft stärker zuzuwenden und diesbezüglich die Unterstützung für Belarus auszubauen, um auf die Bedürfnisse der Bevölkerung einzugehen und die finanzielle und technische Hilfe für die demokratische Opposition, Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der nicht registrierten, wie auch für Studenten und freie Medien zu verstärken;

Nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung

26.

betont, dass die nachhaltige Demokratie, Arbeitsweise und Entbürokratisierung von Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit und eine qualitativ hochwertige Bildung nicht nur die politische Stabilität, den sozialen Wohlstand und den sozialen Zusammenhalt fördern, sondern auch das Wirtschaftswachstum ankurbeln, indem das Geschäftsklima verbessert und Investitionen angezogen werden, wodurch neue KMU entstehen können und der Handel, die umweltfreundliche Wirtschaft und der Fremdenverkehr gefördert werden, was zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und neuer Chancen beiträgt; betont, dass ein geeigneter Rahmen für die Investitionen geschaffen werden muss, in dem die Stabilität und Rechtssicherheit sowie die Bekämpfung der Korruption einen herausragenden Platz einnehmen; fordert die EU daher auf, im Rahmen ihrer Unterstützung für den Übergang zur Demokratie strukturelle Reformen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Recht zu fördern, und weist nachdrücklich auf die enge Verflechtung von demokratischer und sozioökonomischer Entwicklung hin; begrüßt die Leitinitiativen der Kommission für KMU und für die regionalen Energiemärkte und die Energieeffizienz; ist der Ansicht, dass diesen Bemühungen im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) Rechnung getragen werden sollte;

27.

betont, dass Maßnahmen wie die Kofinanzierung von bereits festgelegten Vorzeige- oder Pilotprojekten oder andere konkrete Wirtschaftsprojekte von strategischer Bedeutung, die rasch vor Ort mit greifbaren nicht anzweifelbaren Ergebnissen durchgeführt werden können, durchgeführt werden können, unverzüglich ergriffen werden sollten, um die Lage in den Ländern zu erleichtern, die sich derzeit einer tiefgreifenden sozioökonomischen Krise gegenübersehen, wobei spezielles Augenmerk auf die Partnerländer zu richten ist, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch den Übergang zur Demokratie noch verstärkt werden; unterstreicht, dass derartige von der EU finanzierte Maßnahmen nur unter der Bedingung ergriffen werden dürfen, dass sich alle Beteiligten im jeweils konkreten Fall zur überprüfbaren Einhaltung international und in der EU geltender sozialer, ökologischer und arbeitsrechtlicher Standards verpflichten und diese Maßnahmen der unmittelbaren Verbesserung der sozialen Lage der Bürger in den ENP-Ländern dienen;

28.

unterstützt nachdrücklich die Förderung subregionaler Zusammenarbeit und grenzüberschreitender Projekte und betont, wie wichtig die Entwicklung der ergänzenden bilateralen und multilateralen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Partnern ist, aus der sich greifbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger ergeben und die das politische Klima in der Region verbessern würden; betont, dass diese subregionale wirtschaftliche Zusammenarbeit Teil eines umfassenderen Integrationsprojekts sein sollte, das die Durchführung subregionaler Projekte in den Bereichen Mobilität, Sozial- und Umweltschutz, Kultur und Bildung fördert; erachtet es vor allem als wichtig, die Entwicklung des Süd-Süd-Handels und des Ost-Ost-Handels und die wirtschaftliche Integration zwischen den betreffenden Ländern zu fördern; ist der Auffassung, dass Verbesserungen in dieser Zusammenarbeit zwischen den Partnern vom Bekenntnis zu den europäischen Werten gutnachbarschaftlicher Beziehungen und für beide Seiten vorteilhafter Partnerschaften zeugen würden;

29.

fordert die Kommission eindringlich auf, den Ausbau von Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales unter besonderer Berücksichtigung des Ausbaus von Kapazitäten im Bereich Rechtsdienstleistungen zu unterstützen, wodurch eine bessere Vorbereitung auf die Durchführung der Reformen gewährleisten wird;

30.

betont die Bedeutung der Gewerkschaften und des sozialen Dialogs als Teil der demokratischen Entwicklung der ENP-Partnerländer; legt ihnen nahe, die Arbeits- und Gewerkschaftsrechte zu stärken; weist auf die wichtige Rolle hin, die der soziale Dialog in Bezug auf die sozioökonomischen Herausforderungen in der Region spielen kann;

31.

weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass der Mindestlohn im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten einen angemessenen Lebensstandard für die Arbeitnehmer und ihre Familien ermöglicht und dass Lohnabzüge die Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ihrer Lebensgrundlage berauben dürfen;

32.

stellt fest, dass angemessene Kündigungsfristen für Beschäftigungsverhältnisse vorgesehen sein sollten, die der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer Rechnung tragen;

33.

stellt fest, dass die EU der dezentralisierten Zusammenarbeit auf lokaler Ebene besondere Bedeutung beimessen sollte, die in kleinen Vorhaben zur unmittelbaren und greifbaren Verbesserung der Lebensqualität der Bürger der Nachbarländer besteht und gleichzeitig zur Konsolidierung der demokratischen Fortschritte im gesamten Gebiet dieser Länder beiträgt;

34.

fordert die Kommission auf, sich die Strategiepapiere zur Armutsbekämpfung (PRSP) als wegweisenden politischen Rahmen für ein mittelfristiges Wirtschaftswachstum zugunsten der Armen und eine gerechte Verteilung des Reichtums gemäß den Erfordernissen des Landes zu eigen zu machen;

Assoziierungsabkommen

35.

betont, dass die Verhandlungen über Assoziierungsabkommen eine Möglichkeit darstellen, Reformen voranzutreiben; unterstreicht, dass alle Komponenten miteinander verknüpft werden sollten, damit die EU ihre Beziehungen in einer umfassenden und kohärenten Weise vertiefen kann; ist der Auffassung, dass diese daher konkrete Bedingungen, Zeitpläne und Leistungsvorgaben enthalten sollten, die regelmäßig überwacht werden; weist darauf hin, dass in diese Abkommen unbedingt konkrete und greifbare Anreize für die Partner aufgenommen werden müssen, um den Reformweg attraktiver zu machen;

36.

vertritt die Ansicht, dass die Differenzierung auf den Handel von Waren und Dienstleistungen Anwendung finden sollte; fordert die ENP-Partnerländer auf, die Voraussetzungen für die Errichtung weitreichender und umfassender Freihandelszonen zu schaffen, und fordert die EU auf, sie in ihren Reformanstrengungen zu unterstützen und ihren Binnenmarkt unter der Voraussetzung der unabdingbaren Angleichung der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen an die europäischen Normen zu öffnen und gemeinsam mit ihnen einen Prozess der schrittweisen und ausgewogenen Öffnung ihrer Märkte zum gegenseitigen Vorteil durchzuführen; betont, dass die EU auch die politischen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen jedes Landes in Bezug auf seine Beteiligung an der künftigen weitreichenden und umfassenden Freihandelszone bewerten und schließlich die aufeinanderfolgenden Schritte ihrer Umsetzung festlegen und dabei sicherstellen sollte, dass die Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Arbeitsrecht und zur Kinderarbeit kontrolliert wird; betont, dass die Handelsbeziehungen, speziell die weitreichenden und umfassenden Freihandelszonen, aufgrund der damit verbundenen Anforderungen als Mittel gesehen werden sollten, um sich im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Konditionalität den demokratischen Werten der ENP-Länder stärker zu verpflichten; unterstützt parallel die künftige Vollmitgliedschaft aller Staaten der Östlichen Partnerschaft in der WTO;

37.

stellt fest, dass eine europäische Perspektive, einschließlich Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union, und das Streben der Länder der Östlichen Partnerschaft nach Mitgliedschaft gemäß Artikel 49 EUV Triebkräfte für Reformen in diesen Ländern darstellen und ihr Engagement für gemeinsame Werte und Grundsätze wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung weiter stärken könnten; ist der Ansicht, dass der Abschluss von Assoziierungsabkommen ein wichtiger Schritt zu weiterem politischen Engagement und engeren Beziehungen mit Europa durch den Austausch von bewährten Verfahren und einen konsolidierten politischen und wirtschaftlichen Dialog sein kann;

38.

bekräftigt, dass mit der südlichen Partnerschaft eine Annäherung zwischen beiden Seiten des Mittelmeeres angestrebt wird, um einen Raum des Friedens, der Demokratie, der Sicherheit und des Wohlstands für die dort lebenden 800 Millionen Einwohner zu schaffen und die EU und ihre Partner mit einem wirksamen bilateralen und multilateralen Rahmen auszustatten, damit sie sich ihren demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen stellen, die regionale Integration und insbesondere die Handelsintegration unterstützen und eine gemeinsame Entwicklung gewährleisten können, die allen Beteiligten zugute kommt, die Partner durch Programme zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten beim Aufbau von demokratischen, pluralistischen und säkularen Staaten zu unterstützen sowie für beide Seiten vorteilhafte, ausgewogene und ehrgeizige Vereinbarungen über den Handel mit Waren und Dienstleistungen, denen einschlägige Folgenabschätzungen vorausgehen, zu treffen, die zu weitreichenden und umfassenden Freihandelszonen führen können, die mit Sicherheit den ersten Schritt zu einem großen Wirtschaftsraum Europa-Mittelmeer darstellen, der auch zur Lösung der wirtschaftlichen Probleme unserer Partnerländer im Süden und zur Erleichterung der Süd-Süd-Integration beitragen könnte; fordert die Kommission und den Rat auf, die Umsetzung der im Kommissionsdokument zur Überwachung von Handels- und Investitionsinitiativen zugunsten der Partner im südlichen Mittelmeerraum vom 30. März 2011 aufgeführten sechs Maßnahmenpakete umzusetzen;

39.

fordert, dass objektive und verbindliche Kriterien für die Gewährung eines „fortgeschrittenen Status“ festgelegt werden; unterstreicht, dass die Rechte und Pflichten der Partnerländer und der Europäischen Union im Zusammenhang mit diesem bilateralen Engagement klargestellt werden müssen;

40.

unterstreicht, dass die vertraglichen Beziehungen mit sämtlichen ENP-Ländern Bestimmungen über ein regelmäßiges Forum zur Behandlung der Fragen der Menschenrechte in Form eines Unterausschusses für Menschenrechte enthalten sollten; fordert den EAD auf, diese Bestimmungen umfassend zu nutzen und die bestehenden Unterausschüsse bei allen Verhandlungen einzubeziehen;

Sektorale Zusammenarbeit

41.

betont, dass die EU Synergien zwischen den europäischen externen und internen Politikbereichen fördern sollte, insbesondere durch die Annäherung der Rechtsvorschriften zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Armutsbekämpfung, zur Modernisierung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, zur Energieversorgungssicherheit und Energieeffizienz, zur Erschließung von erneuerbaren Energiequellen und ökologischer Nachhaltigkeit, zur Verbesserung des sozialen Schutzes, zur Schaffung von Wohlstand und von Gerechtigkeit und zur Erleichterung des Handels auf der Grundlage des Grundsatzes der Differenzierung;

42.

vertritt die Auffassung, dass ein gemeinsamer Raum auch die gerechte Aufteilung der Zuständigkeiten beinhaltet, und fordert eine bessere Zusammenarbeit, insbesondere in allen Politik- und Problembereichen mit grenzüberschreitender Dimension; fordert in diesem Zusammenhang eine Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der sektoralen Zusammenarbeit;

43.

begrüßt die verstärkte Interaktion von Partnerländern in EU-Agenturen in verschiedenen Bereichen; fordert die Kommission auf, eine präzise und umfassende Auflistung einschlägiger Agenturen und Programme vorzulegen, an denen die Nachbarländer teilnehmen könnten, und ergänzend dazu eine Übersicht über die Form, den finanziellen Beitrag und die Methode der verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten zu erstellen;

44.

unterstützt die weitergehende Zusammenarbeit in Bereichen wie Industrie, KMU, Forschung, Entwicklung und Innovation, IKT einschließlich der Sicherheit von IT-Systemen, Weltraumpolitik und Fremdenverkehr, und betont die Vorteile der gemeinsamen Programmplanung im Bereich Forschung zwischen der EU und ihren Nachbarländern; begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Schaffung eines Gemeinsamen Raumes für Wissen und Innovation und zum Aufbau der Digitalwirtschaft auf der Grundlage der IKT und fordert die Mitgliedstaaten und die Nachbarländer auf, ihre Zusagen zu bekräftigen, Fortschritte in diesem Bereich herbeizuführen; hebt erneut die Bedeutung hervor, die wirksamen Handels- und Investitionsförderungsmechanismen zwischen der EU und ihren Nachbarländern im Hinblick darauf zukommt, die Handelspartnerschaften zu intensivieren und den Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere KMU den Zugang zu angemessenen und zuverlässigen Informationen über die Handels- und Investitionsbedingungen in den Partnerländern zu ermöglichen;

45.

begrüßt die Stärkung der Dimension der energiepolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der ENP; betont, dass es wichtig ist, die Erfahrungen der EU bei Reformen im Energiesektor an Nachbarländer weiterzugeben, hält es für notwendig, die Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energieträger zu verstärken; fordert Energieversorgungssicherheit durch Diversifizierung der Quellen, Nachfragesteuerung, ein verstärktes Engagement gegenüber den wichtigsten Lieferanten- und Transitstaaten und die Koordinierung in Fragen der Nuklearsicherheit, insbesondere in Gebieten, die in hohem Maße erdbebengefährdet sind, und erhöhte Transparenz, um zu gewährleisten, dass die uneingeschränkte Einhaltung von Umweltübereinkommen und internationalen Übereinkommen zur Nuklearsicherheit eine energiepolitische Priorität der EU bleibt und dass sowohl die östlichen als auch die südlichen Nachbarländer nach wie vor im Blickpunkt der koordinierten Energieaußenpolitik der EU stehen; fordert wirksame Maßnahmen, mit denen dem Solidaritätsprinzip im Energiebereich Geltung verschafft wird;

46.

begrüßt den Vorschlag für die Gründung einer Europäischen Energiegemeinschaft und ist der Überzeugung, dass dies ein wichtiger Schritt für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der EU sein könnte; hebt die wichtige Rolle hervor, die den südlichen Nachbarländern bei der Energieversorgung einiger Mitgliedstaaten zukommt; betont, dass die Verbundnetze für Gas und Elektrizität im Großraum Europa-Mittelmeer gefördert werden müssen; unterstreicht die strategische Bedeutung des Nabucco-Projekts und seiner raschen Umsetzung sowie der Flüssigerdgasleitungsnetze im Rahmen des AGRI-Projekts; fordert die Kommission auf, den Bau, die technische Verbesserung und den Ausbau von intelligenten Energieversorgungsnetzen und von Infrastrukturverbünden mit den Nachbarländern der EU auch durch Investitionen zu fördern;

47.

hebt die unterstützende Rolle hervor, die die EU bei der Bewältigung der Umweltprobleme in ihren Nachbarländern spielen könnte, insbesondere bei der Entsorgung großer Lagerbestände von veralteten Pestiziden, die großflächig zu chemischer Verunreinigung führen können;

48.

unterstützt die weitere Zusammenarbeit im Verkehrssektor, unter anderem durch eine engere Verknüpfung der Infrastrukturnetze der EU und der Partnerländer zur Erleichterung des Austauschs von Personen und Gütern, was durch eine stärkere Marktintegration und verbesserte Infrastrukturverbindungen erreicht werden kann;

49.

erachtet die auf einem echten Dialog zwischen den Kulturen beruhende und alle Gesellschaftsakteure (im Kulturbereich tätige Behörden, Institutionen, Organisationen und Vereinigungen) umfassende internationale, regionale und interregionale Zusammenarbeit für äußerst wichtig; fordert den EAD und die Kommission auf, den strategischen Einsatz kultureller Aspekte der Außenpolitik zu koordinieren und Komplementarität mit den Maßnahmen der auswärtigen Kulturpolitik der Mitgliedstaaten anzustreben;

50.

bekräftigt nachdrücklich den Zusammenhang zwischen einerseits dem Austausch und der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und Sport zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den ENP-Staaten und andererseits der Schaffung und Stärkung von offener Zivilgesellschaft, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Verbreitung der Grundfreiheiten und Menschenrechte; betont, dass die Zusammenarbeit in diesen Bereichen sowohl für die Mitgliedstaaten der EU als auch für ENP-Staaten einen Mehrwert darstellt;

51.

ist überzeugt, dass sich die Förderung der Mitwirkung an Kulturprogrammen der EU positiv auf die sowohl materielle als auch immaterielle Entwicklung in den ENP-Ländern auswirken kann, und betont daher die Bedeutung von Programmen wie dem MEDIA-Mundus-Programm und von unter Federführung der Union für den Mittelmeerraum durchgeführten Projekten und des Programms Kultur für die Östliche Partnerschaft; weist ferner darauf hin, dass bei Programmen im Bereich Kultur und bei Programmen zur Förderung der Mobilität der Schwerpunkt auch auf die Mobilität von Künstlern und von Kunststudenten gelegt werden sollte; spricht sich für die Einführung eines Kulturvisums für aus ENP-Ländern stammende Künstler und andere Kulturschaffende aus; fordert die Kommission ferner auf, eine Kurzzeitvisa-Initiative vorzuschlagen, mit dem Ziel, Hindernisse für die Mobilität im Kultursektor zu beseitigen;

52.

betont, wie wichtig es ist, angesichts des erzieherischen Wertes sportlicher Aktivitäten die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Entwicklung des Sports im Rahmen der ENP auszubauen; fordert die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, auf die Freizügigkeit der Sportler in der Welt, angefangen bei den Sportlern aus den ENP-Ländern, hinzuwirken;

53.

fordert eine Beurteilung der bestehenden Programme mit dem Ziel, eine effiziente Nutzung der Ressourcen zur Erreichung der Vorgaben und der Zielsetzung der EU sicherzustellen; unterstützt die Straffung interner Verfahren in der Kommission bezüglich der unterschiedlichen, die Kultur und die Bildung betreffenden laufenden Programme und Projekte;

54.

weist auf den Mehrwert des Programms Tempus IV bei der Förderung der Zusammenarbeit und bei den Bemühungen um eine Modernisierung der Bildungssysteme der EU-Nachbarstaaten hin und fordert die Kommission auf, dieses Programm mit Blick auf den nächsten MFR zu unterstützen;

55.

hofft, dass die Partnerländer stärker in die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur eingebunden werden;

56.

stellt fest, dass die Stärkung der Dimension „Jugend“ der Östlichen Partnerschaft und der Union für das Mittelmeer eine wichtige Investition in die Zukunft der Beziehungen EU-ENP, die ein großes Potenzial für die kommenden Jahre in sich bergen, sowie in die Demokratisierung dieser Partnerländer und in die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an europäische Normen ist; bekräftigt, dass die zusätzlichen Mittel, die für die Programme Erasmus Mundus und Jugend in Aktion für 2012 aus dem EU-Haushalt für 2012 bereitgestellt werden, dazu verwendet werden sollten, die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen zu fördern, den Austausch von Lehrpersonal und Studenten zu verbessern und Netzwerke zu schaffen, um die Kapazitäten der NRO auszubauen, die in Europa und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jugendbereich tätig sind;

57.

ist der Auffassung, dass die Europa-Mittelmeer-Universität (EMUNI) eine einzigartige Plattform und Möglichkeit bietet, um die Zusammenarbeit mit unseren südlichen Nachbarn im Bereich Hochschulbildung und studentische Mobilität zu stärken, zumal einer Vertiefung der Beziehungen mit den Ländern der südlichen Nachbarschaft und insbesondere mit ihren jungen Generationen gerade in der heutigen Zeit eine so große Bedeutung zukommt; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass das Potenzial der EMUNI so umfassend wie möglich entwickelt werden sollte;

58.

fordert die Kommission auf, den Vorschlag des Parlaments aufzugreifen, den es im Zuge des Arabischen Frühlings zugunsten der Einrichtung eines Europa-Mittelmeer-Programms ERASMUS vorgelegt hat, einer Initiative, die im Erfolgsfall auf alle Nachbarländer ausgeweitet werden könnte; zeigt sich in diesem Stadium enttäuscht über die unzureichenden Vorschläge der Europäischen Kommission, die entgegen ihrer Ankündigungen vom 27. September 2011 tatsächlich nur einen geringen Anstieg der Anzahl der gewährten Erasmus-Mundus-Stipendien vorsehen;

59.

fordert die Europäische Kommission auf, den Vorschlag des Europäischen Parlaments aufzugreifen, den dieses im Zuge des Arabischen Frühlings zugunsten der Einrichtung eines Europa-Mittelmeer-Programms LEONARDO vorgelegt hat und mit dem die Mobilität junger Auszubildender, die eine Berufsbildung im Ausland absolvieren wollen, gefördert werden soll, womit zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit beigetragen wird, die im südlichen Mittelmeerraum endemisch ist;

60.

bekräftigt seine umfassende Unterstützung für das von der EU finanzierte Projekt, Hochschulabsolventen aus ENP- und EU-Staaten ENP-Stipendien für das Europa-Kolleg zu gewähren; ist der Auffassung, dass auf diese Weise künftige europäische und aus den Nachbarländern stammende Gesprächspartner, die umfassend und in beruflicher Hinsicht mit Geist und Buchstaben der Politikbereiche, Rechtsvorschriften und Institutionen der EU vertraut sind, auf Stellen im Zusammenhang mit dem Bereich EU-ENP vorbereitet werden können; fordert die Partnerländer, aus denen Bürger ein solches Stipendium erhalten haben, auf, deren Kenntnisse und Erfahrungen zu nutzen, indem sie sie in der nationalen Verwaltung einsetzen und ihnen angemessene Arbeitsbedingungen bieten;

61.

betont, wie wichtig die örtlichen Gebietskörperschaften für die demokratische Entwicklung unserer Partnerländer sind; fordert die Kommission daher auf, TAIEX (Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch) und Partnerschaftsprogramme mit den örtlichen Gebietskörperschaften in der EU und in Partnerländern zu stärken und auszubauen;

Mobilität

62.

weist darauf hin, dass die EU die Steuerung der Migration verbessern und ihren beiderseitigen Nutzen für die Entwicklung maximieren sollte, indem sie unter anderem die Bedingungen für die Ansiedlung legaler Migranten in der EU verbessert und sich mit den Ursachen der irregulären Migration in den Partnerländern auseinandersetzt; ist der Auffassung, dass die EU die legale Arbeitsmigration durch den Abschluss von Mobilitätspartnerschaften fördern muss, die dem demografischen, soziologischen und berufsbezogenes Gleichgewicht auf beiden Seiten Rechnung tragen, und den verstärkten Austausch von Fachkräften zwischen der EU und Drittländern erleichtern muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mobilitätsdebatte als ein wichtiges Element der Nachbarschaftspolitik zu betrachten, für das nicht in erster Linie Sicherheitsbelange ausschlaggebend sein sollten; betont, wie wichtig es ist, die illegale Einwanderung zu verhindern und die für das Schleusen illegaler Migranten verantwortlichen Organisationen zu verfolgen;

63.

ist der Auffassung, dass die EU ihre Arbeit zu Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahmeabkommen parallel unter Wahrung größtmöglicher Transparenz mit dem Ziel vorantreiben sollte, schrittweise und von Fall zu Fall zur Visumfreiheit überzugehen, sobald alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind; fordert zudem die Schaffung der sachlichen Voraussetzungen für die Vergabe und die Verlängerung von Visa unter besserer Wahrung der Menschenrechte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mobilität von Jugendlichen und Studenten vorrangig behandelt werden sollte; betont, dass auch die Länder der Östlichen Partnerschaft von einem privilegierten Angebot der EU betreffend eine Visaliberalisierung profitieren sollten, und zwar sowohl zeitlich als auch inhaltlich; betont, dass die Asylbestimmungen vollständig im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Zusagen und den EU-Normen stehen müssen, insbesondere im Bereich der Menschenrechte;

64.

weist die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten und alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um die Entwicklung eines zugänglichen, gerechten und auf Schutz ausgelegten Asylsystems der EU zu erleichtern;

65.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu ratifizieren; ist der Auffassung, dass die Überprüfung der ENP die Annahme spezifischer Maßnahmen in diesen Bereichen erleichtern sollte; teilt die Feststellungen der Kommission zur Lage der Migration aus familiären Gründen und begrüßt das angekündigte Grünbuch der Kommission zu diesem Thema;

66.

unterstreicht, wie wichtig es ist, jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und betont, dass größere Synergien zwischen der Initiative „Jugend in Bewegung“ und der ENP geschaffen werden müssen; betont, dass die EU ihre Zusammenarbeit im akademischen und beruflichen Ausbildungsbereich verstärken sollte, indem sie unverzüglich Stipendienprogramme ausdehnt und aufstockt und die Mobilität von Studenten, Absolventen, Lehrkräften und wissenschaftlichem Personal durch die Förderung von Austauschprogrammen zwischen Universitäten und Ausbildungseinrichtungen und von öffentlich-privaten Partnerschaften im Forschungs- und Unternehmensbereich verbessert; hält die Festlegung erleichterter und beschleunigter Verfahren für die Visaerteilung zugunsten der Teilnehmer an diesen Programmen für unerlässlich; unterstreicht, dass es wichtig ist, verstärkt auf die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Bildungssystemen mit den ENP-Partnerländern, insbesondere auf die Angleichung der Hochschulabschlüsse und –standards an den europäischen Hochschulraum, hinzuarbeiten; hebt hervor, dass eine strukturierte Informationspolitik gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der ENP-Partner in Bezug auf die Möglichkeiten der Teilnahme an EU-Programmen dringend erforderlich ist;

67.

fordert den Rat und die Kommission auf, einen strukturierten Dialog mit den Staatsorganen von Drittstaaten einzurichten, um eine Win-Win-Strategie für die Mobilität zu entwickeln, die Visaformalitäten zu erleichtern, stärkeren Gebrauch von den Möglichkeiten zu machen, die der Visa-Kodex der EU bietet, und gleichzeitig seine Anwendung zu verbessern und zu harmonisieren, um gleiche und faire Bedingungen für Antragsteller in allen Mitgliedstaaten zu garantieren, wobei den Folgen der Wechselbeziehung zwischen der Entwicklungshilfe, der Sicherheit, der regulären Migration und der irregulären Migration, wie im Gesamtansatz zur Migrationsfrage definiert, besondere Aufmerksamkeit gelten sollte; fordert, dass insbesondere gewährleistet werden muss, dass Partnerländer nicht unter der Abwanderung von Fachkräften leiden;

68.

fordert die EU auf, die Zugänglichkeit und Bereitstellung von EU-Mitteln für Projekte zu verbessern, die darauf abzielen, Migranten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und ihre Rechte zu schützen, wobei die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen, von Frauen und sonstigen schutzbedürftigen Gruppen besonderer Aufmerksamkeit bedürfen; fordert die Kommission daher auf, dem Parlament einen detaillierten Bericht über die Verwendung von für Nachbarstaaten bestimmten EU-Mitteln, auch im Rahmen des thematischen Programms der Kommission für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen Migration und Asyl, vorzulegen;

Regionale Dimension

69.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik erst dann ihre Wirkung voll entfalten kann, wenn eine Synergie zwischen den bilateralen und multilateralen Dimensionen hergestellt wird; hält es deshalb für dringend notwendig, die multilaterale Ebene der ENP zu stärken und mit deutlich mehr Mitteln aus dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument auszustatten;

70.

begrüßt den Vorschlag, den multilateralen Rahmen strategischer einzusetzen, um die bilateralen Beziehungen zwischen den Partnern voranzubringen, und erwartet konkrete Maßnahmen, um diesen Vorschlag in die Praxis umzusetzen; sieht in diesem Zusammenhang mit großem Interesse den von der HV/VP und der Kommission angekündigten Fahrplan mit Zielen, Instrumenten und Maßnahmen, der bis Ende des Jahres vorgelegt werden soll, erwartungsvoll entgegen;

71.

ist der Auffassung, dass die multilaterale Dimension der Östlichen Partnerschaft weiter verstärkt und ausgebaut werden sollte, einschließlich des Forums der Zivilgesellschaft; hält die Herstellung eines konstruktiven Dialogs mit der Türkei und Russland zu regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse und speziell zu Sicherheitsfragen für wichtig;

72.

weist darauf hin, dass die Rolle der Regionen von entscheidender Bedeutung für den Erfolg langfristiger sozialer und wirtschaftlicher Reformen und die Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung ist; unterstreicht, dass die ENP weit ausgelegt werden sollte, damit die Wirtschaftsentwicklung in den Grenzgebieten angekurbelt wird; vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze der territorialen Zusammenarbeit auch für die Außengrenzen gelten und ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung der EU sowie zur Verwirklichung der gesamten politischen Ziele der EU im Rahmen der ENP sind; ist der Ansicht, dass der neue Ansatz für die ENP die makroregionalen Strategien der EU berücksichtigen muss und dass das Potenzial der Makroregionen der EU, die die Nachbarländer der EU einschließen, umfassend ausgeschöpft werden sollte, um Prioritäten und Projekte von gemeinsamem Interesse für die EU und die ENP-Staaten besser abzustimmen, damit positive Ergebnisse für beide Seiten und eine optimale Nutzung der investierten Mittel erzielt werden;

73.

betont die herausragende Rolle der Euroregionen für die Erreichung der Ziele der Kohäsionspolitik und legt der Kommission nahe, ihre Entwicklung zu fördern und zu unterstützen, insbesondere in Grenzregionen, damit die Rolle der Euroregionen innerhalb der ENP gestärkt wird;

74.

unterstreicht, dass der Europäische Verbund für die territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ein großes Potenzial für die Einbeziehung der Regionen, die außerhalb der Außengrenzen liegen, in sich birgt; spricht sich für spezifische Abkommen mit benachbarten Drittstaaten im Hinblick auf die Einführung nationaler Rechtsvorschriften, die EVTZ-Strukturen im Rahmen ihres nationalen Rechts ermöglichen, sowie für zwischenstaatliche Verträge aus, die die Beteiligung der lokalen und regionalen Behörden von Drittstaaten am EVTZ möglich machen;

75.

ist der Auffassung, dass die künftige ENP der Rolle der Regionen in äußerster Randlage in der EU-Politik im Bereich der Außenbeziehungen Rechnung tragen sollte; stellt fest, dass sie eine echte Chance bieten, die EU-Außenpolitik zu beeinflussen, weil sie es der EU einerseits ermöglichen, engere Beziehungen zu einer Vielzahl von Drittstaaten zu knüpfen, und andererseits komplexe Fragen wie die irreguläre Migration zu behandeln; fordert die Kommission auf, für eine größere Flexibilität in Bezug auf neuartige Finanzierungsmöglichkeiten für im Rahmen der Kohäsionspolitik ausgewählte Projekte zu sorgen, damit deren Durchführung europäischen Regionen und Drittstaaten zugute kommt;

76.

betont, wie wichtig bei Überlegungen zur Zukunft der ENP ein breiterer geografischer und strategischer Ansatz ist, und erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die EU nach der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2006 zur ENP im November 2007 spezielle Maßnahmen für die Inselstaaten im Atlantik ausgearbeitet hat, die in nächster Nähe zu den an den europäischen Kontinent angrenzenden EU-Gebieten in äußerster Randlage liegen und für die besondere Fragen in Bezug auf die geographische Nähe, die kulturelle und historische Affinität und die gegenseitige Sicherheit von Bedeutung sind; begrüßt das hohe Niveau der erreichten Ergebnisse und die Dynamik der bereits umgesetzten Maßnahmen, insbesondere der „Besonderen Partnerschaft EU/Kap Verde“; fordert die EU auf, ihren Dialog mit diesen Ländern wie auch die Konvergenz der Politik weiter zu verstärken und deren Bemühungen um eine Konsolidierung politischer, sozialer und wirtschaftlicher Reformen zu unterstützen;

77.

stellt fest, dass die GD Regionalpolitik der Kommission über eine große Erfahrung mit der Verwaltung des EFRE verfügt, und ist davon überzeugt, dass es im Interesse der Ziele des ENPI wäre, von den Empfehlungen der GD REGIO in Bezug auf die Mittelverwaltung zu profitieren; ist daher der Auffassung, dass die Verwaltung dieser Finanzinstrumente im Zusammenhang mit den Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder der GD REGIO übertragen werden sollte, in deren Zuständigkeitsbereich sie in der Vergangenheit fiel;

78.

begrüßt die auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Warschau am 30. September 2011 abgegebene gemeinsame Erklärung sowie die Erklärung zur Lage in Belarus, speziell im Hinblick auf die Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Verpflichtung zu einem größeren bilateralen Engagement sowohl im wirtschaftlichen als auch im politischen Bereich, einschließlich der Bereitschaft zu Fortschritten bei den Verhandlungen über die Assoziierungsabkommen, der Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit zwischen den Partnern und der Erleichterung der Mobilität und der Verpflichtung, ihre Umsetzung zu beschleunigen, wobei klare Vorteile für die Gesellschaften der Partnerländer erzielt werden müssen;

79.

ist der Ansicht, dass der Ausbau der Östlichen Partnerschaft entscheidende Bedeutung für die Entwicklung der EU-Grenzregionen haben wird; betont, dass die Östliche Partnerschaft und die regionale Entwicklung Hand in Hand gehen müssen und die bi- und multilaterale Zusammenarbeit, etwa im Rahmen von Freihandelsabkommen sowie durch angemessen finanzierte gemeinsame Projekte, wie den Kulturaustausch und den Austausch auf der Ebene der Bürgergesellschaft, unterstützen sollten;

80.

hält es für außerordentlich wichtig, die regionale Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum weiter zu fördern und die Strategie der EU für den Schwarzmeerraum weiter auszubauen; hebt die Komplementarität zwischen der Schwarzmeerpolitik der EU und der Östlichen Partnerschaft hervor; fordert die Kommission und den EAD auf, die unterschiedlichen Ansätze der beiden Initiativen positiv zu nutzen und auf allen Ebenen zu klären, wie diese beträchtliche Komplementarität genutzt werden kann;

81.

unterstreicht die Bedeutung der Union für den Mittelmeerraum als ständiges Forum des Dialogs und der Zusammenarbeit und als Instrument zur Förderung der Demokratie; drängt darauf, dass die (bevorstehende) Kopräsidentschaft der Union für den Mittelmeerraum den ursprünglich festgelegten ehrgeizigen Zielen verpflichtet bleibt und zur wirksamen Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Mittelmeerraum beiträgt; ist der Ansicht, dass die UfM eine gesunde wirtschaftliche, soziale und demokratische Entwicklung fördern und eine feste gemeinsame Grundlage für eine enge regionale Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren südlichen Nachbarn schaffen sollte; begrüßt die Chancen, die sich durch die UfM eröffnen, um die Komplementarität zwischen den bilateralen und den regionalen Maßnahmen zu verstärken, damit die Ziele der Zusammenarbeit Europa-Mittelmeer auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gemeinsamer Werte und der Schaffung eines Raums des Friedens, der Sicherheit und des Wohlstands wirksamer erreicht werden; begrüßt insbesondere die Verpflichtung des neuen Generalsekretärs der Union, sich für UfM-Projekte in den Bereichen Demokratie und Zivilgesellschaft zu engagieren und diese voranzubringen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erhöhung der Mittelausstattung für die Investitionsfazilität Nachbarschaft;

82.

weist darauf hin, dass die ENP in ihrem multilateralen Bereich die wirksame und schnelle Einleitung konkreter Vorhaben der UfM unterstützt, um insbesondere durch die gemeinsame Finanzierung von Machbarkeitsstudien und die Förderung des stärkeren Einsatzes vergünstigter Darlehen einen gemeinsamen Entwicklungs- und Integrationsprozess zu ermöglichen;

83.

fordert die Kommission und den EAD auf, Möglichkeiten für eine institutionelle Verbindung zwischen der ENP und der Nachbarschaftspolitik der wichtigsten regionalen Akteure, vor allem der Türkei, zu sondieren; erinnert an das Bestreben Ankaras, in der südlichen Nachbarschaft den Übergang zur Demokratie und sozioökonomische Reformen anzuregen und zu unterstützen; stellt fest, dass durch eine Beteiligung von türkischen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen an ENP-Instrumenten einzigartige Synergieeffekte entstünden, speziell in Bereichen wie Institutionsaufbau und Entwicklung der Zivilgesellschaft; ist der Auffassung, dass die praktische Zusammenarbeit um einen strukturierten Dialog zwischen der EU und der Türkei zur Koordinierung ihrer Nachbarschaftspolitik ergänzt werden sollte; empfiehlt, ein ähnliches Angebot für eine Zusammenarbeit im Rahmen der ENP grundsätzlich auch Russland und anderen einschlägigen Akteuren zu unterbreiten;

Die EU und die Beilegung von Konflikten

84.

erinnert daran, dass die friedliche Lösung von regionalen militärischen Konflikten, einschließlich der sogenannten schwelenden Konflikte, eine wesentliche Voraussetzung für die Konsolidierung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte sowie Wohlstand und Wirtschaftswachstum darstellt und daher für die EU von höchstem Interesse sein sollte;

85.

weist darauf hin, dass sich die EU unter anderem über den EAD stärker an der Beilegung regionaler Konflikte beteiligen und sie dabei eine aktivere, kohärentere und konstruktivere Rolle spielen sollte, indem sie in größerem Umfang vertrauensbildende Maßnahmen, entwickelt, die Aussöhnung und die Vermittlung vorantreibt, neue pragmatische und innovative Konzepte berücksichtigt, wozu auch öffentliche Kommunikationsstrategien in Partnerländern zählen, ein Europäisches Ziviles Friedenskorps und lokale Vermittlungsmaßnahmen fördert, die staatsbürgerliche Kultur – insbesondere die Ausbildung, Erziehung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen – den gemeinschaftlichen Dialog unter Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen unterstützt, grenzüberschreitende Projekte auf den Weg bringt und die gutnachbarlichen Beziehungen stärkt; verweist auf die zentrale Bedeutung einer Verstärkung der politischen Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und bei der Bekämpfung von Terrorismus und einzelner Formen von Extremismus;

86.

ist der Ansicht, dass der interkulturelle und interreligiöse Dialog von grundlegender Bedeutung für die Förderung des gegenseitigen Verständnisses, der Achtung, der Solidarität und der Toleranz gegenüber und unter den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik der EU ist; fordert, dass im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen neuen ENP-Instrumenten ihrer Förderung besondere Beachtung geschenkt wird;

87.

weist in Anbetracht der Folgen der Revolutionen in Nordafrika darauf hin, dass es wichtig ist, die Übergangsjustiz zu unterstützen, und fordert alle Partnerländer nachdrücklich auf, mit der internationalen Gerichtsbarkeit, namentlich dem IStGH, zusammenzuarbeiten;

88.

hält es für notwendig, an einem regionalen Ansatz festzuhalten, und begrüßt den Beschluss, sowohl einen EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus als auch für den südlichen Mittelmeerraum zu ernennen sowie eine Arbeitsgruppe für den südlichen Mittelmeerraum einzusetzen; ist der Auffassung, dass eine ähnliche Arbeitsgruppe für den Südkaukasus in Betracht gezogen werden sollte; betont, dass sichergestellt werden muss, dass ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen, damit die EU ihre proaktive Rolle in den 5+2-Gesprächen über Transnistrien wahrnehmen kann, insbesondere seit dem Auslaufen des Mandats des EU-Sonderbeauftragten;

89.

hebt hervor, dass regionale Konflikte nur unter Berücksichtigung ihres kulturellen Kontexts beurteilt werden können; fordert eine kohärente Strategie zum Beispiel durch das Blue-Shield-Netzwerk, wodurch der Kultur eine Rolle bei der Konfliktprävention und Wiederherstellung des Friedens zugewiesen wird;

90.

begrüßt die Arbeit, die internationale Organisationen, insbesondere die OSZE und die Einrichtungen der Vereinten Nationen, vor Ort in Konfliktsituationen und in Situationen nach Konflikten leisten, und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in der gesamten Nachbarschaft, insbesondere das seit langem bestehende Engagement des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) für die palästinensischen Flüchtlinge;

91.

unterstützt die humanitäre Hilfe und die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und des Friedens, die die Union in den östlichen Partnerländern durchführt, und insbesondere den wichtigen Beitrag der Union zur Arbeit des UNRWA; bedauert jedoch, dass diese Maßnahmen noch immer nicht mit einer größeren politischen Führungsrolle der Union im Nahen Osten einhergehen; fordert den EAD und die Kommission auf, alles dafür zu tun, damit der Präsenz und den Maßnahmen der Union in der Region ein politisches Gewicht beigemessen wird, das ihrem entschlossenen Engagement im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe entspricht;

Parlamentarische Dimension

92.

betont, dass das Europäische Parlament durch seine parlamentarischen Delegationen und seine Delegationen in parlamentarischen Versammlungen eine wichtige Rolle dabei spielt, den politischen Dialog zu stärken und in den benachbarten Partnerländern echte Freiheiten, demokratische Reformen und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und unterstreicht, dass diese Kontakte auch eine Möglichkeit darstellen könnten, die Erfüllung der geplanten Kriterien zu bewerten und die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit den Ereignissen und den bisherigen Fortschritten abzustimmen;

93.

betont erneut, dass die multilateralen parlamentarischen Versammlungen wie EURONEST und die PV-UfM wichtige Impulse für die Ausbildung von Vertrauen und Kohärenz zwischen der EU und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern selbst geben und daher in hohem Maße zur Verwirklichung der Ziele der Östlichen Partnerschaft und der Union für den Mittelmeerraum beitragen; fordert den EAD und die Kommission auf, die EURONEST-Mitglieder weitestgehend in die multilateralen Strukturen und Plattformen der Östlichen Partnerschaft einzubeziehen; weist auf die Notwendigkeit hin, die PV-UfM als eine legitime parlamentarische Institution der UfM anzuerkennen; betont, dass ein eigenständiges Sekretariat für eine größere Kohärenz der Arbeit der EURONEST und der PV-UfM und eine Übereinstimmung mit den für die östliche und südliche regionale Dimension geplanten ENP-Programmen sorgen wird;

94.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des umfassenden Programms für den Institutionsaufbau den Verwaltungen der nationalen Parlamente der Länder der Östlichen Partnerschaft verstärkt finanzielle und technische Unterstützung zu gewähren und ihnen mit Experten zur Seite zu stehen, um deren Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu stärken, was von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Parlamente der ihnen zukommenden Rolle in den Prozessen der demokratischen Entscheidungsfindung gerecht werden sollen;

95.

bekräftigt seine Bereitschaft, Vertreter des belarussischen Parlaments in der EURONEST willkommen zu heißen, sobald die Parlamentswahlen in Belarus von der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der OSZE, als demokratisch eingeschätzt werden;

Mittelausstattung

96.

begrüßt den Vorschlag für ein neues Europäisches Nachbarschaftsinstrument und die Aufstockung der Mittel für die ENP, wie dies in seinen früheren Entschließungen gefordert wurde; ist der Auffassung, dass die Verteilung der Mittel unter Wahrung des regionalen Gleichgewichts für beide Regionen flexibel und angemessen gemäß einem Ansatz gestaltet werden sollte, der leistungsbezogen und an den Verpflichtungen und Reformfortschritten in den Partnerländern, aber auch an ihren Bedürfnissen und Kapazitäten ausgerichtet ist; stellt fest, dass eine größere Flexibilität und Vereinfachung mit der Wahrung des Rechts auf demokratische Kontrolle verbunden sein und mit einer verstärkten Überwachung der Ausgaben einhergehen sollte;

97.

ist der Auffassung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Ländern des Ostens und des Südens aufrechterhalten werden muss, insbesondere weil die östlichen Nachbarstaaten gegenwärtig Programme und Reformen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft umsetzen und eine EU-Perspektive haben; ist jedoch der Ansicht, dass dieses Gleichgewicht nicht als dauerhaft gegeben erachtet werden kann; bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für den Grundsatz einer differenzierten und leistungsbezogenen flexiblen Finanzhilfe zum Ausdruck, die auf den tatsächlichen Bedürfnissen, der Aufnahmekapazität und den verwirklichten Zielen beruht;

98.

ist der Auffassung, dass die Überprüfung des ENI im Rahmen der derzeitigen Bewertung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 und der Verhandlungen über den Zeitraum nach 2013 durchgeführt werden und mit ihnen in Einklang stehen muss, damit die Verhandlungen über die Mittelausstattung der Nachbarschaftspolitik 2012 und 2013 nicht wieder aufgenommen werden müssen;

99.

fordert eine beträchtliche Aufstockung der Obergrenze der Rubrik 4 im Rahmen des EU-Haushalts für das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, da es in den letzten Jahren zwar einige Fortschritte bei der Verbesserung der Zusammenarbeit und der schrittweisen wirtschaftlichen Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern gegeben hat, angesichts neuer Herausforderungen und neu entstehender Bereiche für eine Zusammenarbeit allerdings noch mehr unternommen werden muss;

100.

unterstreicht, dass die im Zusammenhang mit der Mittelaufstockung für die ENP erforderliche Umverteilung der Mittel auf der Grundlage klarer Prioritäten erfolgen sollte und damit nicht – wie von der Kommission vorgeschlagen – zu Lasten des Stabilitätsinstruments gehen sollte, dem einzigen Instrument der Union für Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung; betont, dass die Mittelausstattung der ENP von der derzeitigen Staatsverschuldungskrise unberührt bleiben sollte;

101.

bedauert, dass ein hoher Anteil der für die ENP verfügbaren Mittel für Beratung ausgegeben wird und nicht in Projekte und Programme fließt, und fordert daher, dass die Mittelverwendung im Rahmen des neuen Instruments umgehend neu festgelegt wird;

102.

hält es für äußerst wichtig, dass in den Fällen, in denen die EU humanitäre Hilfe geleistet hat, auf einen angepassten Übergang von der Rehabilitation zum Wiederaufbau und zur Entwicklung geachtet wird, damit einige destruktive Auswirkungen der Revolutionen beseitigt werden können;

103.

ist der Ansicht, dass die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft als integraler Bestandteil des ENI betrachtet werden könnte; regt an, die Verlagerung der Verwaltung der ENI-Mittel auf die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft in Betracht zu ziehen, wenn Staaten die Bedingungen für die Finanzierung aufgrund unzufriedenstellender Leistungen nicht erfüllen;

104.

unterstreicht die entscheidende Bedeutung des ENI bei der Förderung von EU-Strategien für Makroregionen, etwa der EU-Strategie für den Ostseeraum und der EU-Strategie für den Donauraum, durch Gewährung von Mitteln für die externe Dimension dieser Strategien, insbesondere für Maßnahmen, an denen Nachbarstaaten beteiligt sind;

105.

betont, dass die Zuweisung von Mitteln auf der Grundlage einer begrenzten Zahl klar festgelegter Prioritäten und messbarer Ziele im Einvernehmen mit den Partnerländern erfolgen sollte, die dem Bedarf der Partnerländer Rechnung tragen und auf einer klaren Konditionalität und bereits erzielten Fortschritten beruhen; unterstreicht, dass die Budgethilfe genutzt werden sollte, wenn eine solide Haushaltsführung gewährleistet ist, und dass das gesamte verfügbare Instrumentarium eingesetzt werden sollte, um die Prioritäten besser zu berücksichtigen; unterstreicht, dass die Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den ENP-Ländern verbessert werden müssen;

106.

betont, dass ein kohärentes Konzept für die Unterstützung der Nachbarstaaten durch jeden einzelnen EU-Mitgliedstaat und die EU innerhalb des ENP-Rahmens geschaffen werden muss; befürwortet jeden Mechanismus, der einen Beitrag dazu leistet, die Maßnahmen der verschiedenen EU-Geber in den ENP-Ländern zu koordinieren und zu rationalisieren, ohne unnötigen bürokratischen Aufwand entstehen zu lassen;

107.

weist darauf hin, dass Hilfe zwar eine Hebelwirkung für ENP-Länder haben kann, sie allerdings nicht ausreicht, um eine nachhaltige und dauerhafte Entwicklung zu gewährleisten; fordert die ENP-Länder deshalb auf, ihre heimischen Ressourcen zu stärken und zu mobilisieren, transparente Steuersysteme zu schaffen, die Privatwirtschaft, die Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft wirksam an der Agenda für die ENP zu beteiligen und sich die Projekte im Rahmen der ENP stärker zu eigen zu machen;

108.

begrüßt die Entscheidung der G8-Staaten, die Darlehensfazilitäten zugunsten der Länder der südlichen Partnerschaft, die sich im Übergang zur Demokratie befinden, aufzustocken; vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der „Partnerschaft von Deauville“ am 27. Mai 2011 eingegangenen Verpflichtungen zu einer Mobilisierung von Finanzmitteln zur Unterstützung der Demokratie und der Entwicklung in den Partnerländern der Europäischen Union beitragen werden;

109.

fordert vor dem Hintergrund des Arabischen Frühlings und des Abrückens von der Demokratie in einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft eine spezifische selbstkritische Bewertung der in der Vergangenheit im Rahmen des ENI angewandten Finanzinstrumente in Hinblick auf ihre Funktionsweise in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Regierungsführung, Korruptionsbekämpfung, Aufbau von Institutionen und Unterstützung der Zivilgesellschaft; ist der Auffassung, dass die EU einen neuen Ansatz verfolgen muss, um die Zusammenarbeit im Bereich Konfliktverhütung zu fördern;

110.

ist der festen Überzeugung, dass bei dieser Überprüfung auch die finanzielle Unterstützung für die Palästinensische Behörde und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) untersucht werden und als wesentlicher Bestandteil der Nachbarschaftspolitik einer langfristigen Planung unterliegen muss; kann als Argument nicht gelten lassen, dass die politische Instabilität der Region und die Besonderheiten des Friedensprozesses nur eine vorläufige Planung und eine auf den Einzelfall bezogene Verstärkung der Unterstützung erlauben;

111.

fordert angesichts der gegenwärtigen dringenden Bedürfnisse insbesondere in den südlichen Nachbarländern eine rasche Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Vorschlag für eine Stärkung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments im Zeitraum 2012–2013; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, ihre bilateralen Zusagen an den südlichen Mittelmeerraum und an die Länder der Östlichen Partnerschaft unverzüglich umzusetzen;

112.

besteht darauf, dass der Rat den Legislativvorschlag zur Änderung von Artikel 23 der ENPI-Verordnung unverzüglich billigt, der von der Kommission im Mai 2008 vorgelegt und vom Parlament am 8. Juli 2008 angenommen wurde und der es ermöglichen würde, Mittelrückflüsse aus früheren Maßnahmen zu reinvestieren; weist darauf hin, dass diese Maßnahme bereits als gegeben betrachtet wird und im Vorschlag für die Finanzierung der Überprüfung der ENP im Haushalt 2011–2013 enthalten ist; fordert, dass die Kommission alternative Möglichkeiten in Erwägung zieht, damit über die EIB sowohl für die südliche als auch für die östliche Dimension unverzüglich zusätzliche Risikokapitalfonds bereitgestellt werden können;

113.

begrüßt die von der Europäischen Investitionsbank, insbesondere im Rahmen der Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer, und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) geleistete Arbeit und unterstreicht, wie wichtig und notwendig weitere Synergien mit anderen nationalen und internationalen Finanzinstituten sind, die auch in diesen Ländern tätig sind; befürwortet die Änderung der Satzung der EBWE, damit auch die Partner der südlichen Nachbarschaft ihre Unterstützung in Anspruch nehmen können und gleichzeitig zwischen der EIB und der EBWE, beide mit mehrheitlich europäischem Kapital, anstelle eines Wettbewerbs eine konstruktive Zusammenarbeit aufgebaut wird;

*

* *

114.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem EAD, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ENP-Länder sowie dem Generalsekretär der Union für den Mittelmeerraum zu übermitteln.


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0413.

(3)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 24.

(4)  ABl. L 221 vom 27.8.2011, S. 5.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0153.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0154.

(7)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 312.

(8)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 443.

(9)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 760.

(10)  ABl. C 285 E vom 26.11.2009, S. 11.

(11)  ABl. C 76 E vom 25.03.2010, S. 83.

(12)  ABl. C 76 E vom 25.03.2010, S. 76.

(13)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 64.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0025.

(15)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 126.

(16)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 136.

(17)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 81.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0038.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0064.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0095.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0386.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0387.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0239.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/45


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung

P7_TA(2011)0577

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu der Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen (2010/2311(INI))

2013/C 168 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und die entsprechenden Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie 2003 (1) und den Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie 2008 (2),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss des Rates 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (3), geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI (4), und insbesondere dessen Artikel 10 über Schutz und Unterstützung der Opfer,

unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung von 2005 (5),

unter Hinweis auf die Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus (6),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm – ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (7) und in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. April 2010 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas: Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (KOM(2010)0171),

in Kenntnis des von Europol erstellten Tendenz- und Lageberichts über den Terrorismus in der EU 2011 (TE-SAT 2011),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. Juli 2010 über die Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen“ (KOM(2010)0386),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 24. November 2010 zu der Mitteilung über die Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen (8),

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung über die Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen (9),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (KOM(2010)0673),

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen des Europarates über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SEV Nr. 116) von 1983, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (SEV Nr. 196) von 2005, die Leitlinien des Europarates zum Schutz der Opfer von Terroranschlägen aus dem Jahr 2005 und die Empfehlung des Europarates Nr. 8 (2006) zur Unterstützung für Opfer von Gewaltverbrechen und in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe von 2011 (KOM(2011)0275),

unter Hinweis auf die Halbzeitüberprüfung des 7. Forschungsrahmenprogramms und das Grünbuch mit dem Titel „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation,

unter Hinweis auf seine verschiedenen Entschließungen zur Terrorismusbekämpfung,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (10) und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (11),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0286/2011),

A.

in der Erwägung, dass das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts nach den grauenhaften Anschlägen vom 11. September 2001 durch den vor allem in Bezug auf das Vorgehen der USA so genannten „Krieg gegen den Terrorismus“ geprägt ist; in der Erwägung, dass diese Anschläge oder andere Anschläge ähnlichen Ausmaßes zwar nicht auf europäischem Boden stattfanden, die Planung und die Vorbereitung dieser Anschläge jedoch teilweise in Europa erfolgten und viele Europäer sie als Angriff auf ihre Werte und ihre Lebensweise empfunden haben;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im 21. Jahrhundert zunehmend Ziel und Opfer von Terroranschlägen geworden ist und sich einer ständigen Bedrohung gegenüber sieht;

C.

in der Erwägung, dass die dramatischen Terroranschläge auf dem Gebiet der EU seit den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten einschließlich der Anschläge in Madrid 2004 und in London 2005 beträchtlich dazu beigetragen haben, dass eine Sensibilisierung der EU-Bürger für ein Streben nach gemeinsamer Sicherheit stattgefunden hat;

D.

in der Erwägung, dass laut dem von Europol erstellten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU 2011 (TE-SAT 2011) Terroranschläge in der EU weiterhin eine ernste Bedrohung darstellen und die Verbindungen zwischen Terrorismus und organisierter Kriminalität zuzunehmen scheinen und im Vergleich zu 2006 eine rückläufige Tendenz bei Terroranschlägen zu beobachten ist, zu denen sich separatistische Terrororganisationen bekannt haben oder die diesen zugeschrieben wurden, obwohl die so motivierten Anschläge nach wie vor den Großteil aller in Europa verübten Terroranschläge ausmachen;

E.

in der Erwägung, dass im Stockholmer Programm zwei Bedrohungen der inneren Sicherheit – der internationale Terrorismus und die organisierte Kriminalität – herausgestellt werden und dass diese in vielen Fällen die gleichen Bereiche betreffen, wie zum Beispiel den Waffen- und Drogenhandel;

F.

in der Erwägung, dass der Terrorismus keine neue Erscheinung ist; in der Erwägung, dass der Terrorismus in den vergangenen Jahrzehnten neue Formen angenommen hat wie etwa den Cyberterrorismus und dass Terrornetze sich immer komplexere Strukturen, Mittel und Finanzierungsmechanismen zugelegt haben, wodurch die Bedrohung durch den Terrorismus immer komplexer geworden ist; in der Erwägung, dass die Terrorismusbekämpfung immer in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten gefallen und stets Teil der regulären Strafverfolgung gewesen ist; in der Erwägung, dass der 11. September 2001 und die Anschläge von Madrid und London zu einer grundlegenden Veränderung in der Wahrnehmung von Terrorismus und in den Methoden und Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung geführt haben; in der Erwägung, dass der Terrorismus aufgrund dieser Anschläge ein Problem darstellt, das die Sicherheit der gesamten Europäischen Union und nicht nur die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt und dem mit einem völlig anderen Rechtsrahmen begegnet wird;

G.

in der Erwägung, dass die EU im Rahmenbeschluss 2002/475/JI terroristische Straftaten definiert hat, obwohl es an eindeutigen internationalen Definitionen des Begriffs Terrorismus fehlt;

H.

in der Erwägung, dass die internationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, wenn dem Terrorismus die finanziellen, logistischen und operativen Grundlagen entzogen werden sollen;

I.

in der Erwägung, dass – obwohl die Erfahrungen mit dem Terrorismus und der Grad der Bedrohung in den EU-Mitgliedstaaten variieren – dennoch ein EU-weiter gemeinsamer Ansatz notwendig ist, weil Terroranschläge häufig von europaweiter Dimension sind und sich Terroristen die in Europa herrschenden Diskrepanzen in der Rechtslage und den Kapazitäten für die Terrorismusbekämpfung sowie die Abschaffung der Grenzkontrollen in Europa zu Nutze machen, wenn sie ihre Terrorakte verüben;

J.

in der Erwägung, dass EU-Bürger und andere Personen ihre Sicherheit und ihren Schutz innerhalb und außerhalb der EU gewährleistet wissen wollen und dass die EU in dieser Hinsicht eine bedeutende Rolle spielt;

K.

in der Erwägung, dass Terrorakte die Menschenrechte schwerwiegend verletzen, die Demokratie bedrohen, auf die Destabilisierung rechtmäßig gebildeter Regierungen abzielen, pluralistisch konzipierte Bürgergesellschaften unterminieren und das Ideal aller Menschen von einem Leben ohne Furcht zerstören;

L.

in der Erwägung, dass Strategien zur Terrorismusbekämpfung darauf abzielen sollten, die Ziele des Terrorismus und die Durchführung von Terrorakten zu vereiteln, die darin bestehen, die Struktur freier, offener und demokratischer Gesellschaften zu zerstören; in der Erwägung, dass das Hauptziel der Terrorismusbekämpfung darin bestehen muss, diese Struktur demokratischer Gesellschaften zu schützen und zu stärken, indem die bürgerlichen Freiheiten und die demokratische Kontrolle gestärkt werden, die Sicherheit und der Schutz der europäischen Bürger gewährleistet werden, die für die Verübung von Terroranschlägen verantwortlichen Personen ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden und auf die Folgen eines Terroranschlags mit Eingliederungsmaßnahmen, grenzübergreifender polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit und einer wirksamen, gut koordinierten Strategie auf EU-Ebene reagiert wird; in der Erwägung, dass sich die Wirksamkeit von Strategien zur Terrorismusbekämpfung an diesen Zielen messen lassen muss; in der Erwägung, dass derjenige Ansatz für die Terrorismusbekämpfung die besten Aussichten auf Erfolg hat, dessen Schwerpunkt auf der Verhütung von gewalttätigem Extremismus und der Eskalation liegt;

M.

in der Erwägung, dass die Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung daher nicht nur die Folgen des Terrorismus, sondern auch dessen Ursachen berücksichtigen sollte;

N.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus ein wesentliches Element bei der Verhütung und der Bekämpfung von Terrorismus darstellt;

O.

in der Erwägung, dass Terrorismusbekämpfung bedeutet, alle Formen des Terrorismus einschließlich Cyberterrorismus, Drogenterrorismus und das Verwobensein terroristischer Vereinigungen miteinander und innerhalb zahlreicher krimineller Machenschaften sowie die eingesetzten Taktiken zu bekämpfen, mit denen diese Organisationen sich handlungsfähig machen wie beispielsweise illegale Mittelbeschaffung, Schutzgelderpressung, Geldwäsche und die Tarnung der Akte terroristischer Vereinigungen im Rahmen vorgeblich legaler Einrichtungen oder Institutionen;

P.

in der Erwägung, dass Terrorismus ein Problem ist, das den Staat betrifft, und dass daher die demokratischen Institutionen die Leitlinien für die Politik zur Terrorismusbekämpfung ausarbeiten und wahren müssen, wobei ein größtmöglicher politischer und gesellschaftlicher Konsens gesucht werden sollte; in der Erwägung, dass der demokratische Kampf gegen den Terrorismus, der unbedingt im Rahmen des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit stattfinden muss, allen politischen Parteien obliegt, die in den demokratischen Institutionen vertreten sind, sei es in der Regierung oder in der Opposition, sowie in der Erwägung, dass es daher ratsam ist, an der Definition der Politik zur Terrorismusbekämpfung festzuhalten, die in demokratischen Gesellschaften den Regierungen zukommt, welche aus dem rechtmäßigen Wettstreit der Parteien und folglich aus Wahlen hervorgehen;

Q.

in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, Kosten und Nutzen von Strategien zur Terrorismusbekämpfung zu quantifizieren, da die Entscheidungsträger in der Politik durchaus wissen sollten, ob ihre Entscheidungen die gewünschten Auswirkungen zeigen, und weil die Bürger das Recht haben, ihre gewählten Vertreter zur Rechenschaft zu ziehen;

R.

in der Erwägung, dass es zehn Jahre nach den Anschlägen, die die ganze Welt erschütterten, an der Zeit ist, eine Bilanz der Ergebnisse der Terrorismusbekämpfung zu ziehen; in der Erwägung, dass eine Evaluierung eine effizientere und wirksamere Politikgestaltung ermöglicht und dass in jeder modernen Demokratie politische Entscheidungen laufend evaluiert und überprüft werden müssen;

S.

in der Erwägung, dass im Bereich der Strategien der EU zur Terrorismusbekämpfung bisher erstaunlich wenig getan wurde, um zu bewerten, in welchem Umfang die dafür festgelegten Ziele erreicht wurden; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt eine gründliche Evaluierung der EU-Strategien zur Terrorismusbekämpfung gefordert hat, da Evaluierung und Bewertung die Grundvoraussetzungen für Transparenz und die Rechenschaftspflicht der politischen Entscheidungsträger darstellen; ferner in der Erwägung, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Evaluierung der EU-Strategien zur Terrorismusbekämpfung im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass sie zu einem großen Teil in den Bereichen Nachrichtendienst und Sicherheitspolitik durchgeführt werden, in denen traditionell Verschwiegenheit herrscht;

T.

in der Erwägung, dass Terroranschläge wiederholt darauf ausgelegt waren, möglichst viele Opfer zu verursachen, wodurch die verfügbaren Hilfseinrichtungen an die Grenze ihrer Kapazitäten stießen;

U.

in der Erwägung, dass sich die Aktionen von Terroristen gegen unschuldige Zivilisten mit dem Ziel richten, die Demokratie zu zerstören; in der Erwägung, dass diejenigen, die bei Terroranschlägen Verletzungen, Schaden oder den Verlust ihrer Angehörigen erlitten haben, Anspruch auf unsere Unterstützung und Solidarität sowie auf Wiedergutmachung, Entschädigung und Hilfe haben;

V.

in der Erwägung, dass es entscheidend ist, dass dem Recht Geltung verschafft wird, die Schuldigen vor Gericht gestellt werden und terroristische Straftaten nicht ungestraft bleiben; in der Erwägung, dass die Stellung der Opfer als Zeugen in Gerichtsverfahren besonderer Aufmerksamkeit bedarf;

W.

in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht und Verantwortung grundlegende Faktoren der demokratischen Legitimität von Strategien zur Terrorismusbekämpfung sind, und in der Erwägung, dass Fehler, unrechtmäßiges Handeln und Verstöße gegen das Völkerrecht oder Menschenrechtsnormen untersucht und strafrechtlich verfolgt werden müssen;

X.

in der Erwägung, dass bei Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte beachtet werden müssen und dass sich alle in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen auf die bürgerlichen Freiheiten auswirken und umgekehrt;

Y.

in der Erwägung, dass die Überwachung der Massen zu einem zentralen Bestandteil der Strategien zur Terrorismusbekämpfung geworden ist, und in der Erwägung, dass in großem Umfang erhobene personenbezogene Daten, Detektions- und Identifikationstechnologien, Ortung und Verfolgung, gezielte Datensuche und Profilerstellung, Risikobewertung und Verhaltensanalyse präventiv gegen Terrorismus eingesetzt werden; in der Erwägung, dass diese Instrumente das Risiko in sich bergen, dass die Beweislast auf den Bürger abgewälzt wird; in der Erwägung, dass Wirksamkeit und Erfolgsrate dieser Instrumente in Bezug auf die Verhütung von Terrorismus zweifelhaft sind; ferner in der Erwägung, dass der Austausch von Informationen zwischen Behörden nicht angemessen ist;

Z.

in der Erwägung, dass staatliche Stellen in zunehmendem Maße Daten nutzen, die zu kommerziellen oder privaten Zwecken zusammengetragen wurden; in der Erwägung, dass private Unternehmen in verschiedenen Wirtschaftsbereichen verpflichtet sind, die personenbezogenen Daten ihrer Kunden zu erfassen und zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass die mit der Speicherung und dem Abrufen von Daten verbundenen Kosten (sowohl Infrastrukturinvestitionen als auch Betriebskosten) beträchtlich sind;

AA.

in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, eine einheitliche Legaldefinition des Begriffs „Profilerstellung” festzulegen, die auf den einschlägigen Grundrechten und Datenschutznormen fußt, um so die Unsicherheit bezüglich der Frage, welche Verfahren dabei erlaubt sind und welche nicht, zu minimieren;

Allgemeine Erwägungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission und weist erneut darauf hin, dass sie mit der künftigen Strategie der inneren Sicherheit der EU verknüpft werden muss; bedauert allerdings, dass sie einen geringen Geltungsbereich hat und auf die Umsetzung vereinbarter politischer Maßnahmen beschränkt ist, dass sie keine nationalen Strategien zur Terrorismusbekämpfung und nationalen Maßnahmen, mit denen auf europäischer oder internationaler Ebene vereinbarte Strategien umgesetzt werden, beinhaltet und dass keine eingehende Prüfung etwaiger Rechtslücken oder etwaiger Überschneidungen oder Doppelungen im Hinblick auf die auf EU-Ebene angenommenen Maßnahmen und Instrumente zur Terrorismusbekämpfung stattgefunden hat; hält ein kohärentes Vorgehen sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Initiativen für äußerst wichtig, die im Bereich der inneren Sicherheit verabschiedet wurden, unter besonderer Berücksichtigung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität;

2.

bedauert ferner, dass in der Mitteilung in unzureichendem Umfang auf die Maßnahmen anderer Generaldirektionen als der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit (etwa TRAN, ENTER oder MARKT) eingegangen wird und diese nicht ausführlicher behandelt werden und dass aus der Mitteilung auch nicht eindeutig ersichtlich ist, wie die Maßnahmen miteinander verzahnt sind, ob sie einander überschneiden oder ob es Lücken gibt; ist der Auffassung, dass alle oben genannten Ebenen auch beleuchtet werden müssen, da europäische, nationale und internationale Maßnahmen einander ergänzen und eine Bewertung einzelner Maßnahmen kein vollständiges Bild der Auswirkungen der Strategien zur Terrorismusbekämpfung in Europa liefert;

3.

bedauert, dass die Gelegenheit verpasst wurde darzulegen, inwiefern bestimmte EU-Instrumente zur Terrorismusbekämpfung wie Vorratsdatenspeicherung, Fluggastdatenspeicherung oder das SWIFT-Abkommen in die EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung passen;

4.

ist der Auffassung, dass die EU bei der Konzeption ihrer Politik für die Terrorismusbekämpfung einerseits und die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung andererseits die Charta der Grundrechte als eine Art Kompass im Auge behalten sollten, und zwar auch bei der Zusammenarbeit mit Dritten oder Drittstaaten;

5.

betont, dass sich die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partnerländer bei ihrer Strategie zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus auf die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte stützen müssen; betont, dass das auswärtige Handeln der Union im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in erster Linie auf Prävention ausgerichtet sein sollte, und hebt hervor, dass der Dialog, die Toleranz und das Verständnis zwischen den unterschiedlichen Kulturen, Zivilisationen und Religionen gefördert werden müssen;

6.

erinnert daran, dass Strategien zur Terrorismusbekämpfung den Normen in Bezug auf Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit, die bürgerlichen Freiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Kontrolle sowie die Rechenschaftspflicht entsprechen sollten, zu deren Einhaltung und Weiterentwicklung sich die Union verpflichtet hat, und dass die Prüfung, ob diese Normen eingehalten werden, integraler Teil einer Evaluierung aller Anstrengungen der EU im Bereich der Terrorismusbekämpfung sein sollte; ist der Auffassung, dass diese Strategien im Einklang mit den Bestimmungen des Primärrechts der EU entwickelt werden müssen und insbesondere der Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte Vorrang eingeräumt werden muss;

7.

bekräftigt, dass restriktive Maßnahmen zur Beschlagnahme, Einziehung und zum Einfrieren von Vermögenswerten und Geldern natürlicher oder juristischer Personen oder Organisationen, die sich Terrorakten verschrieben haben und/oder an solchen beteiligt sind, umfassend im Einklang mit Artikel 75 AEUV und der Charta der Grundrechte stehen müssen;

8.

ist der Auffassung, dass die Prävention, die Aufdeckung und die Verfolgung terroristischer Aktivitäten zu den zentralen Maßnahmen auf EU-Ebene zählen und Teil eines systematischen Ansatzes sein müssen, der weniger auf Ausnahmeregelungen als auf einer kohärenten, an den Notwendigkeiten orientierten Strategie beruht, der zudem kosteneffizient und zweckorientiert ist und mit dem Doppelung sowie Zweckentfremdung von Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden, Agenturen und Stellen vermieden werden;

9.

unterstreicht, dass die Evaluierung der EU-Strategien zur Terrorismusbekämpfung der letzten 10 Jahre in klar festgelegte politische Zielsetzungen münden sollte;

10.

ist der Auffassung, dass der Terrorismus ein Phänomen ist, das sich ständig verändert, und dass die Politik zur Terrorismusbekämpfung dieser Tatsache Rechnung tragen muss;

11.

hält die Vertiefung und Weiterentwicklung der vier wesentlichen Aspekte der Strategie zur Terrorismusbekämpfung – Prävention, Schutz, Verfolgung und Reaktion – für richtig;

12.

ist der Auffassung, dass die Verhütung, die Ermittlung und die Verfolgung terroristischer Aktivitäten auf einer Stärkung der EU-weiten justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit beruhen sollten, und zwar in Verbindung mit einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle und einer vollständigen und rechtzeitigen Fertigstellung des Fahrplans für einheitliche Verfahrensgarantien auf höchstem Niveau;

13.

ist der Ansicht, dass die Schulung und die Sensibilisierung der Justiz- und Polizeibehörden Priorität haben müssen, damit die Handlungsbereitschaft im Kampf gegen den Terrorismus EU-weit verbessert wird;

14.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig die Kooperation aller Mitgliedstaaten mit OLAF und anderen EU-Agenturen wie Europol, Eurojust und CEPOL ist;

15.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der angenommenen Strategien und Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung vorzunehmen und sich auf die künftigen Herausforderungen zu konzentrieren, zu denen die Reform von Europol und Eurojust im Lichte der durch den Vertrag von Lissabon neu geschaffenen Möglichkeiten, die notwendige Einführung einheitlicher Beweiserhebungs- und Ermittlungsstandards, die umfassende Umsetzung gemeinsamer Ermittlungsteams, ein besserer EU-Rahmen für polizeiliche und justizielle Fortbildungsmaßnahmen sowie geeignete Eingliederungs- und Integrationsmaßnahmen zählen;

16.

vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung dem Bedrohungsgrad angemessen sein und der Zunahme und Abnahme des Bedrohungsgrades angepasst werden müssen; stellt fest, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Bezug auf neue Regierungsbefugnisse und -stellen dergestalt konzipiert werden müssen, dass sie in Abhängigkeit von der Lage verstärkt oder verringert werden können;

17.

erinnert daran, dass Radikalisierung und Anwerbung zum Terrorismus die wichtigste und langfristig auch ständige Bedrohung darstellt, wie in der Mitteilung der Kommission hervorgehoben wird, und dass sie daher die Haupthandlungsachse der EU bei ihren Strategien zur Verhütung von Terrorismus, die direkt an der Wurzel ansetzen, sein muss; betont, dass Investitionen in Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung das wichtigste Instrument bei der Bekämpfung und Verhütung von Radikalisierung und der Anwerbung potentieller Terroristen sind;

18.

verweist auf den wichtigen und oft von der EU und ihren Mitgliedstaaten kofinanzierten Beitrag vieler NRO und der Zivilgesellschaft zur sozioökonomischen Entwicklung, zu Friedenskonsolidierung, Staatsbildung und Demokratisierung – Aspekte, die bei der Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung zum Terrorismus eine wesentliche Rolle spielen;

19.

fordert die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie im Zusammenhang mit der Verflechtung zwischen internationaler organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Terrorismus; legt nahe, eine kontinuierliche Auswertung neuer Tendenzen und Ausprägungen, was die Diversifizierung, Radikalisierung und Anwerbung und die Rolle internationaler NRO bei der Finanzierung des Terrorismus betrifft, vorzunehmen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Zunahme von Extremismus zu verhüten;

21.

verweist auf die Notwendigkeit, bereits bestehende und neue strategische Partnerschaften zur Terrorismusbekämpfung mit Staaten außerhalb Europas auszuweiten bzw. zu entwickeln, sofern im Rahmen dieser Partnerschaften die Menschenrechte geachtet werden; verweist nachdrücklich auf die strategische Zusammenarbeit zwischen der Union und den USA und betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Partnern unter nachdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung, die die Union dem Schutz der personenbezogenen Daten der Bürger und ihren Menschen- und Bürgerrechten beimisst;

22.

betont, dass die Terrorismusbekämpfung ein wesentlicher Bestandteil der Beziehungen der Union zu Drittstaaten ist; fordert eine Aufstockung der Mittel für Maßnahmen zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung im Rahmen des nächsten Stabilitätsinstruments, um Staatsversagen zu verhindern; stimmt in diesem Zusammenhang der Entscheidung zu, Südasien, insbesondere Pakistan und Afghanistan, die Sahelzone (Mauretanien, Mali, Niger), Somalia und den Jemen als vorrangige Regionen festzulegen; begrüßt, dass die Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone am 21. März 2011 vorgelegt wurde, und fordert den Rat auf, die Strategie in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament anzunehmen; begrüßt die Aufnahme von Klauseln zur Terrorismusbekämpfung in internationale Abkommen;

23.

fordert die Kommission, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Rat auf, rasch Maßnahmen im Hinblick auf die durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Solidaritätsklausel zu erlassen;

24.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, einheitliche Normen für den Schutz und die bedarfsorientierte Unterstützung von Opfern von Terrorismus, einschließlich Zeugen, festzulegen, auch im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (KOM(2011)0275);

Evaluierung und Bestandsaufnahme

25.

betont, dass der Schwerpunkt einer ordnungsgemäßen Evaluierung der Strategien zur Terrorismusbekämpfung der letzten zehn Jahre darauf liegen sollte zu untersuchen, ob die in der EU zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus ergriffenen Maßnahmen faktengestützt (und nicht auf Annahmen basiert), bedarfsorientiert, kohärent und Teil einer umfassenden Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung waren, und dass diese Evaluierung auf einer eingehenden und vollständigen Bewertung gemäß Artikel 70 AEUV basieren sollte, wobei die Kommission einem Gemeinsamen Parlamentarischen Treffen der Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente Bericht erstattet, die dafür zuständig sind, die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem die Studie in Auftrag gegeben wurde, zu überwachen, wobei Berichte zugrunde gelegt werden, die bei den zuständigen Organisationen und Agenturen wie Europol, Eurojust, der Agentur für Grundrechte, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europarat und den Vereinten Nationen anzufordern sind;

26.

befürwortet ein integriertes und umfassendes Vorgehen im Rahmen der Politik zur Terrorismusbekämpfung durch die Abstimmung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Strategie für die innere Sicherheit sowie die Stärkung der bestehenden Koordinierungsmechanismen zwischen den Strukturen des Rates Justiz und Inneres, den Agenturen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst; betont, dass fundierte Informationen entscheidend für die Bekämpfung des Terrorismus sind und dass die EU über einzigartige Voraussetzungen verfügt, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für eine derartige Zusammenarbeit besteht und dass sie in regelmäßige Entscheidungsverfahren eingebettet ist, dass dies jedoch denselben Normen der Rechenschaftspflicht unterliegt, die in den Mitgliedstaaten gelten; bekräftigt, dass menschliche Intelligenz von allen verfügbaren technischen Mitteln ein unverzichtbares Mittel zur Bekämpfung von Terrornetzen und zur rechtzeitigen Verhinderung von Anschlägen bleibt;

27.

fordert die Kommission auf, eine umfassende und ausführliche Evaluierung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und von Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 70 AEUV bereitgestellt werden, zu erarbeiten, die zumindest die folgenden Aspekte enthalten muss:

(a)

eine klare Analyse der Reaktion auf die Bedrohung durch den Terrorismus auf der Grundlage der im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung festgelegten Definition sowie des Rahmens für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, mit denen dieser Bedrohung wirksam begegnet wird, Lücken in Bezug auf die Sicherheit, Prävention, Strafverfolgung geschlossen werden und für mehr Sicherheit in Europa gesorgt wird; dies gilt auch für die Wirksamkeit der EU-Agenturen sowie für die Frage, ob diese Maßnahmen verhältnismäßig sind;

(b)

Fakten, Zahlen und Tendenzen zu den Aktivitäten von Terroristen und zu den Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung;

(c)

einen vollständigen Überblick über die gesamten bisherigen Auswirkungen von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung auf die bürgerlichen Freiheiten und die Grundrechte, Maßnahmen von Drittstaaten mit direkten Auswirkungen in der EU und alle Maßnahmen, die in diesem Bereich im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen ergriffen wurden, sowie über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Europäischen Gerichtshof und nationale Gerichte;

28.

fordert die Kommission auf, schematisch darzulegen, welche Maßnahmen andere Zielsetzungen als die Terrorismusbekämpfung verfolgen und wo der ursprüngliche Zweck der Terrorismusbekämpfung durch weitere Zielsetzungen ergänzt wurde (schleichende Erweiterung des Aufgabenbereichs und schleichende Zweckentfremdung) wie etwa Strafverfolgung, Einwanderungspolitik, öffentliche Gesundheit oder öffentliche Ordnung;

29.

fordert die Kommission auf, eine vollständige und ausführliche „Landkarte“ aller Strategien zur Terrorismusbekämpfung in Europa zu erstellen und dabei den EU-Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung und Anwendung auf EU-Ebene besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen; fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, eine umfassende Evaluierung ihrer Strategien zur Terrorismusbekämpfung durchzuführen und dabei besonderen Schwerpunkt auf die Interaktion mit den EU-Strategien, Überlappungen und Lücken zu legen, um bei der Evaluierung der EU-Strategien besser mitzuarbeiten, unter anderem, indem sie Entsprechungstabellen zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, mit welchen Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Rechtsakte der EU umgesetzt wurden, und indem sie ihren Beitrag innerhalb der vorgegebenen Fristen leisten, wie etwa bei der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung;

30.

fordert die Kommission auf, einen vollständigen und ausführlichen Bericht über die Gesamtheit der von der Europäischen Union, den EU-Mitgliedstaaten und Privatunternehmen direkt oder indirekt für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ausgegebenen Mittel vorzulegen, und zwar anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und von Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 70 AEUV bereitgestellt werden, und dabei auch auf solche Maßnahmen einzugehen, die besonders für die Terrorismusbekämpfung, für die personelle und materielle Ausstattung der IT-Systeme und Datenbanken zur Terrorismusbekämpfung, für den Schutz der Grundrechte und den Datenschutz, den Schutz der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, für die Finanzierung der Forschung im Bereich Terrorismusbekämpfung und für die Entwicklung der einschlägigen EU-Haushaltslinien seit 2001 aufgewendet werden, wobei auch die Mittel auszuweisen sind, die Drittstaaten diesem Bereich zur Verfügung gestellt haben;

31.

fordert die Kommission auf zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ordnungsgemäß durchgeführt werden, und das Parlament und den Rat regelmäßig über ihre Feststellungen zu unterrichten;

32.

fordert die Kommission auf, eine Studie über die von der Privatwirtschaft getragenen Kosten für Strategien zur Terrorismusbekämpfung durchzuführen sowie einen Überblick über jene Sektoren zu geben, die von Strategien zur Terrorismusbekämpfung profitieren;

Demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht

33.

fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, mit der sich, gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen und Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 70 AEUV bereitgestellt werden, feststellen lässt, ob Strategien zur Terrorismusbekämpfung einer wirksamen demokratischen Kontrolle unterzogen werden, wobei diese zumindest die folgenden Aspekte beinhalten muss;

(a)

eine eingehende Bewertung, ob entweder nationale Parlamente oder das Europäische Parlament uneingeschränkte Prüfrechte und -möglichkeiten hatten, z. B. Zugang zu Informationen, ausreichend Zeit für ein eingehendes Verfahren, sowie berechtigt waren, die Vorschläge für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, darunter auch Maßnahmen, die in internationalen Regierungsorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen vereinbart wurden, von der EU geförderte nichtlegislative Tätigkeiten wie etwa Forschungsprogramme und von Drittstaaten ergriffene Maßnahmen mit extraterritorialer Wirkung in der EU, zu ändern;

(b)

die Notwenigkeit, eine Überprüfung der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung einschließlich einer gründlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen;

(c)

einen Überblick über die Klassifizierung von Dokumenten sowie über Tendenzen bei der Verwendung von Klassifizierungen und die Angabe, wie oft Zugang zu Dokumenten, die sich auf die Terrorismusbekämpfung beziehen, gewährt wurde;

(d)

einen Überblick über die Instrumente zur demokratischen Kontrolle der grenzübergreifenden Zusammenarbeit der Nachrichtendienste, speziell des gemeinsamen Lagezentrums (SitCen), der Kapazität zur permanenten Lageüberwachung, der Krisenzentrale, der Arbeitsgruppe „Clearing House“ des Rates und des COSI;

34.

fordert ferner, dass bei den Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wird und die Grundrechte der Bürger geachtet werden und dass alle Maßnahmen dieser Art gesetzes- und rechtsstaatskonform sind;

35.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Justizbehörden auf, unrechtmäßige Handlungen oder Verstöße gegen die Menschenrechte, das Völkerrecht und die Rechtsordnung zu untersuchen, falls es irgendwelche Beweise für eine solche Handlung oder einen solchen Verstoß gibt oder ein entsprechender Verdacht besteht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese abzustellen;

36.

sieht den Schlussfolgerungen des Follow-up-Berichts des TDIP-Ausschusses über die behauptete Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA erwartungsvoll entgegen und fordert, dass alle einschlägigen Empfehlungen des EP umgesetzt werden;

37.

betont, dass die EU die USA bei der Suche nach geeigneten Lösungen für die Schließung von Guantánamo und bei der Gewährleistung eines fairen Gerichtsverfahrens für die Insassen des Lagers unterstützen muss;

38.

fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, bei der Überprüfung der Maßnahmen zur Erstellung schwarzer Listen und zum Einfrieren von Vermögenswerten insbesondere die Stellung von NRO und der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass NRO nicht aufgrund einer assoziativen Verknüpfung gelistet werden und dass sie nicht in ungebührender Weise bei der Zusammenarbeit mit ihren Partnerorganisationen behindert werden;

39.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Kommission gegen das Urteil des Gerichts in der jüngsten Rechtssache Kadi gegen Kommission Berufung eingelegt hat; fordert alle Akteure auf, eine gründliche Überarbeitung des Sanktionssystems in Übereinstimmung mit der gesamten einschlägigen Rechtsprechung vorzunehmen und sicherzustellen, dass es vollständig den internationalen Menschenrechtsnormen und rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht; ist der Ansicht, dass diejenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, eine Begründung für diese Sanktionen erhalten und ein Anrecht auf wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe haben sollten;

40.

fordert die Kommission und den Rat auf, gegebenenfalls Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob möglicherweise personenbezogene Daten zu Strafverfolgungszwecken erhoben wurden, ohne dass eine angemessene Rechtsgrundlage vorlag oder irreguläre oder sogar illegale Verfahren angewandt wurden;

Überwachung und Profilerstellung

41.

fordert die Kommission auf, eine obligatorische Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine vollständige Folgenabschätzung für jeden einzelnen Vorschlag durchzuführen, der eine umfassende Erhebung personenbezogener Daten, Detektions- und Identifikationstechnologien, Ortung und Verfolgung, gezielte Datensuche und Profilerstellung, Risikobewertung und Verhaltensanalyse oder ähnliche Techniken beinhaltet;

42.

betont, dass es wichtig ist, die Verwendung von Daten zu verbessern: Die Sammlung von Daten sollte nur zulässig sein, nachdem dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung getragen und ausdrücklich aufgezeigt wurde, dass es nicht zu möglichen Überschneidungen mit anderen bestehenden Maßnahmen kommen wird und keine möglicherweise weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht kommen, und nur auf der Grundlage einer strengen Zweckbindung und Datenminimierung und unter der Voraussetzung, dass der Austausch und die Verarbeitung von Daten drastisch verbessert werden;

43.

fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und die Agentur für Grundrechte (FRA) auf, einen Bericht über das Schutzniveau der Grundrechte und der personenbezogenen Daten im Bereich der Politik der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung zu erstellen;

44.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Arbeitsteilung zwischen dem Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und der Hohen Vertreterin umfassend klarzustellen;

45.

fordert den Koordinator für die Terrorismusbekämpfung auf, einen Bericht über die Aufklärung mit menschlichen Quellen und seine Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten im Rahmen europäischer Strategien zur Terrorismusbekämpfung zu erstellen;

46.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Stärkung des Schutzes der bürgerlichen Freiheiten, der Transparenz und der demokratischen Kontrolle im Rahmen von Strategien zur Terrorismusbekämpfung vorzulegen, etwa zur Verbesserung des Zugangs zu Dokumenten durch einen Rechtsakt der EU zur Informationsfreiheit und zur Stärkung der Agentur für Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzgruppe „Artikel 29“;

47.

fordert die Kommission auf, Änderungen zu dem letztmalig im Jahr 2008 geänderten Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung vorzuschlagen, um das Schutzniveau der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu erhöhen, unter anderem durch die Aktualisierung der Definition terroristischer Straftaten, und um eine bessere Verknüpfung mit den auf EU-Ebene bestehenden Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Charta der Grundrechte, herzustellen;

48.

fordert die Kommission auf, eine einheitliche Legaldefinition des Begriffs „Profilerstellung“ aufzunehmen;

49.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV und unbeschadet der in Artikel 39 EUV enthaltenen besonderen Vorschriften einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen für den Datenschutz vorzulegen, der auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst;

*

* *

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Ein sicheres Europa in einer besseren Welt - die Europäische Sicherheitsstrategie, vom Europäischen Rat angenommen am 12. Dezember 2003 in Brüssel und konzipiert unter der Schirmherrschaft des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana

(2)  Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie – Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel, S 407/08.

(3)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(4)  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21.

(5)  Ratsdokument 14469/4/2005.

(6)  Ratsdokument 14781/1/2005. Die Strategie wurde im November 2008 überprüft. Ratsdokument 15175/2008.

(7)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(8)  ABl. C 56 vom 22.2.2011, S. 2.

(9)  SOC 388 - CESE 800/2011.

(10)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(11)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


Donnerstag, 15. Dezember 2011

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/55


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von Afghanistan

P7_TA(2011)0578

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von Afghanistan (2011/2014(INI))

2013/C 168 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 8. Juli 2008 zur Stabilisierung Afghanistans (1), vom 15. Januar 2009 zu der Kontrolle der Ausführung von EU-Mitteln in Afghanistan (2), vom 24. April 2009 zu Frauenrechten in Afghanistan (3) und vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan (4),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. April 2009 mit dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (5) und vom 5. Mai 2010 mit dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe für Entwicklungsländer (7),

unter Hinweis auf die Konferenz vom 20. Juli 2010 in Kabul, auf der die Geberländer übereingekommen sind, ihre Programme besser aufeinander abzustimmen und die Grundsätze der Wirksamkeit von Hilfe zu achten, sowie unter Hinweis auf die Konferenz vom 28. Januar 2010 in London, auf der die Geberländer beschlossen haben, eine oberste Kontrollstelle einzurichten und mehr Entwicklungshilfe über die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan, unterstützt durch Struktur- und Haushaltsreformen, bereitzustellen,

unter Hinweis auf die Antworten der Kommission auf Fragen des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom 7. September 2010 und 22. Juni 2011,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2011 des Europäischen Rechnungshofs zur „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU-Beiträge“,

unter Hinweis auf die Rechnungsprüfungsberichte des Sondergeneralinspekteurs für den Wiederaufbau von Afghanistan (Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction – SIGAR),

unter Hinweis auf die Rechnungsprüfungsberichte der US-Kontrollbehörde „Government Accountability Office” (GAO) zu Afghanistan,

unter Hinweis auf die Rechnungsprüfungsberichte des Generalinspekteurs der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung (United States Agency for International Development –USAID) zu Afghanistan,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Ausschusses für die Auftragsvergabe in Kriegszeiten im Irak und Afghanistan an den US-Kongress mit dem Titel „Transforming Wartime Contracting” (Neugestaltung der Auftragsvergabe in Kriegszeiten),

unter Hinweis auf den Entwurf des afghanischen „Gesetzes über die Oberste Rechnungskontrollbehörde”,

unter Hinweis auf die im Jahr 2007 gebilligte Erklärung von Mexiko der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI),

unter Hinweis auf den am 27. Oktober 2009 vom Rat angenommenen EU-Aktionsplan für Afghanistan und Pakistan sowie auf die zweimal jährlich veröffentlichten Umsetzungsberichte,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/23, der von den Verwaltungsräten des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP), des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) auf der jeweiligen Jahrestagung (vom 6. bis 17. Juni 2011) angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A7-0388/2011),

A.

in der Erwägung, dass in der Entschließung des Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan auf mehrere besorgniserregende Aspekte in Bezug auf die Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von hingewiesen wurde,

B.

in der Erwägung, dass laut der Organisation Integrity Watch in Afghanistan im Jahr 2009 über eine Milliarde US-Dollar an Schmiergeldern gezahlt wurden,

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle für die Überwachung einer kosteneffizienten Durchführung des EU-Gesamthaushaltsplans verantwortlich ist,

D.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und der Transparenz bei öffentlichen Mitteln ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie sind,

E.

in der Erwägung, dass Afghanistan zu den Empfängerländern gehört, das die meisten zivilen Hilfsleistungen aus dem EU-Gesamthaushaltsplan erhält,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission sich seit 2002 zu Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe an Afghanistan in Höhe von zwei Milliarden Euro verpflichtet und davon 1,8 Milliarden Euro ausgezahlt hat.

Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Finanzierungsformen bei Hilfsleistungen an Afghanistan

1.

bekräftigt, dass die Kommission auf unterschiedliche Finanzierungsformen zurückgreifen kann, wenn sie EU-Mittel in Afghanistan aufwendet; erinnert daran, dass die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan keine direkte (sektorale) Budgethilfe aus dem EU-Gesamthaushaltsplan erhält;

2.

verweist darauf, dass jede Form der Finanzierung mit Vor- und Nachteilen verbunden ist, was die spezifischen Ziele der Mittelverwendung angeht, wie es in der Tabelle der Begründung aufgeführt ist;

3.

vertritt die Auffassung, dass keine der Finanzierungsformen von vorneherein ausgeschlossen werden sollte, da alle ihre jeweiligen Vor- und Nachteile haben; hält eine Diversifizierung der Hilfsmaßnahmen für notwendig, sodass die jeweiligen Bedürfnisse mittels der dafür angemessenen Finanzierungsform abgedeckt werden;

4.

fordert die Kommission auf, die Einführung direkter Budgethilfe an Afghanistan unter strengen und genau festgelegten Auflagen zu erwägen, sobald die hierfür notwendige makroökonomische Stabilität und ein hinreichend verlässliches Finanzmanagement unter Beweis gestellt wurden, da dies das beste Instrument für einen Aufbau von Kapazitäten in der afghanischen Verwaltung wäre; ist der Überzeugung, dass damit nachhaltige Resultate mit langfristiger Perspektive erzielt werden könnten;

5.

ist der Auffassung, dass die Kommission die Kapazitäten der afghanischen Ministerien taxieren sollte und dass man bei der Budgethilfe mit geringen Beträgen anfange sollte, für die strenge und genau festgelegte Auflagen gelten; nimmt zur Kenntnis, dass andere Geberländer bereits eine sektorale Budgethilfe für die afghanischen Ministerien eingeführt haben, die die Sollwerte in Bezug auf Rechenschaftspflicht und Transparenz erreichen; fordert die Kommission auf, die Einführung direkter Budgethilfe in Afghanistan unter Beachtung strenger und genau festgelegter Auflagen nicht nur auf der Ebene der Zentralregierung, sondern auch auf Provinzebene und lokaler Ebene zu erwägen, sobald die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben und die erforderlichen Kriterien erfüllt sind, da dies zu einer Steigerung beim Aufbau von Kapazitäten auf allen Regierungsebenen führen würde; geht davon aus, dass eine koordinierte Diversifizierung der Budgethilfe für die unterschiedlichen Verwaltungsebenen auch die Position der Kommission gegenüber diesen Stellen stärken würde und sie dann weniger abhängig wäre, als wenn sie nur Beziehungen zu einer einzigen Stelle unterhält; weist darauf hin, dass solch eine Diversifizierung nicht die Rolle und Verantwortung der Zentralregierung beeinträchtigen darf und daher von dieser genehmigt werden muss;

6.

fordert die Kommission gleichzeitig auf, die Bereitstellung eventueller zukünftiger Budgethilfen an strenge und genaue festgelegte Auflagen zu knüpfen, die klar und messbar sind; ist der Ansicht, dass mit diesen Zielvorgaben Resultate erzielt werden müssen, die mit Hilfe von Indikatoren und vorab festgelegten Sollwerten in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und Transparenz bewertet werden können; betont, dass die Messgrundlage zur Bewertung künftiger Fortschritte von Anfang an festgelegt werden muss; erachtet Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug in diesem Zusammenhang für außerordentlich wichtig; stellt fest, dass die Wirksamkeit entwicklungspolitischer Maßnahmen in den Partnerländern auch auf der Grundlage lokaler Kriterien überprüft werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, welche äußerst wichtige Rolle der Ausbildung der öffentlichen Verwaltung und insbesondere der Sicherheitskräfte und der Polizei zukommt;

7.

weist erneut auf die Kontrollfunktion des Parlaments hin und fordert daher, dass die Kommission diese Maßnahmen in transparenter Weise ergreift, indem sie folgende Informationen öffentlich zugänglich macht:

die mit der afghanischen Regierung vereinbarten Abkommen;

die Messgrundlage, Indikatoren, Ziele, Berechnungsmethoden und Quellen, die zur Überprüfung von Fortschritten und als Entscheidungsgrundlage bei der Bereitstellung leistungsabhängiger und variabler Tranchen eventueller zukünftiger Budgethilfe dienen;

klare und standardisierte Berichte, in denen auf objektive und transparente Weise die Fortschritte auf der Grundlage festgelegter Kriterien bewertet und gegebenenfalls Gründe dafür angegeben werden, warum Fortschritte nicht wie geplant erzielt wurden;

Rechenschaftspflicht und Kontrolle bei EU-Mitteln in Afghanistan

Von Rechnungsprüfern festgestellte Mängel

8.

weist auf den vor kurzem veröffentlichten Prüfbericht des Europäischen Rechnungshofs (ERH) zu den bereitgestellten EU-Mitteln in von Konflikten betroffenen Ländern hin, der sich auch mit Afghanistan beschäftigt; bedauert zutiefst die vom ERH bei der Projektverwaltung in Afghanistan festgestellten Mängel, darunter

Mängel bei der Ausgestaltung von Projekten, was zu Projekten ohne Nachhaltigkeit und Wirksamkeit führt;

ein Berichtswesen der Organisationen der Vereinten Nationen an die Kommission, dass Verzögerungen aufweist, zu allgemein gehalten ist und sich zu sehr an den Tätigkeiten und nicht an den Ergebnissen orientiert, sodass die Kommission den Nutzen eines Projekts nicht angemessen überprüfen kann;

häufige Verzögerungen bei Projekten infolge unrealistischer Zeitplanung;

9.

reagiert mit Sorge auf Berichte anderer Rechnungsprüfungsstellen wie des Sondergeneralinspekteurs für den Wiederaufbau von Afghanistan (SIGAR), der US-Kontrollbehörde GAO, des Ausschusses für die Auftragsvergabe in Kriegszeiten und des Generalinspekteurs der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung (USAID), in denen auf folgende Mängel hingewiesen wurde:

hohes Korruptions- und Betrugsrisiko im Land, wie es im Skandal um die Kabul Bank unlängst deutlich geworden ist und wie es auch im Abschlussbericht des Ausschusses für Auftragsvergabe in Kriegszeiten festgestellt wurde, wonach schätzungsweise bei 5 bis 9 Prozent der Gesamthilfe im Irak und Afghanistan Betrugsfälle aufgetreten sind; auch in dem Bericht von Integrity Watch ist die Rede von über einer Milliarde US-Dollar an Schmiergeldern, die im Jahr 2009 gezahlt wurden, von denen ein Drittel für öffentliche Dienstleistungen (Ausstellung von amtlichen Papieren, Bildung, Gesundheitswesen) verlangt wurden, wobei die Polizei am korruptesten ist;

mangelnde Fähigkeit der meisten afghanischen Ministerien, Aufträge auszuschreiben und zu verwalten, was auf die hohe Analphabetenrate und schlecht ausgebildete Bedienstete zurückzuführen ist;

unzuverlässige Datenbanken der nationalen Polizei Afghanistans (ANP), deren Angaben über die Zahl der Polizeibeamten von 111 774 bis 125 218 reichen, was Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit der an afghanische Polizisten ausbezahlten Gehälter aufkommen lässt, dem Hauptzweck des größten von der EU finanzierten Einzelprojekts, dem Treuhandfonds für Recht und Ordnung in Afghanistan (Law and Order Trust Fund – LOTFA);

hohes Verschwendungsrisiko, wie es im Abschlussbericht des Ausschusses für Auftragsvergabe in Kriegszeiten festgestellt wurde, wonach schätzungsweise 10 bis 20 Prozent der Gesamthilfe im Irak und Afghanistan verschwendet wurden;

eine lange Kette von Unterauftragnehmern, die zu Verzögerungen und hohen Gemeinkosten führt und zudem die Kontrolle des Hauptauftragnehmers erschwert sowie das Maß, in dem Afghanen einen Nutzen aus diesen Projekten ziehen, begrenzt;

die Finanzierung kurzfristiger Projekte mit wenig Aussichten auf eine langfristige nachhaltige Wirkung;

keine vollständige Unabhängigkeit der Kontroll- und Rechnungsprüfungsbehörde Afghanistans von der afghanischen Regierung;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission auch die von US-amerikanischen und anderen nichteuropäischen Rechnungsprüfern festgestellten Mängel berücksichtigen sollte, da darin auch auf Risikofaktoren für von der EU finanzierte Projekte hingewiesen wird, insofern als viele dieser Projekte gleich oder zumindest ähnlich sind;

Beseitigung der festgestellten Mängel

11.

ist sich der schwierigen Umstände bewusst, unter denen die Kommission Hilfsleistungen in einem Land bereitstellen muss, das seit Jahrzehnten unter kriegerischen Konflikten zu leiden hat; betont, dass auch Überprüfungen vor Ort bei einer sehr schwierigen Sicherheitslage durchgeführt wurden; fordert die Kommission auf, auf alternative Methoden der Rechnungsprüfung und Kontrolle zurückzugreifen, die auch bei der derzeitigen Sicherheitslage durchgeführt werden können; fordert die Kommission ferner auf, sich der festgestellten Mängel anzunehmen und Projekte zu finanzieren, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

langfristige finanzielle und operationelle Tragfähigkeit;

ein möglichst hohes Verantwortlichkeitsgefühl der Afghanen für die Projekte;

größtmögliche Eingrenzung des Betrugs- und Korruptionsrisikos;

12.

fordert die Kommission auf, die Risikofaktoren in Bezug auf Korruption, Betrug, Projektragfähigkeit, Unterauftragnehmerkette und andere Quellen für die Verschwendung und den Missbrauch von Finanzmitteln zu bestimmen; fordert die Kommission ferner auf, diese Risikofaktoren in Finanzhilfevereinbarungen und kommerziellen Verträgen angemessen zu berücksichtigen sowie die Einhaltung der Bestimmungen genau zu überwachen;

13.

hebt die wesentliche Bedeutung einer Obersten Rechnungsprüfungsbehörde für ein demokratisches Gemeinwesen hervor, die von der Exekutive finanziell und operativ völlig unabhängig und mit genügend Kapazitäten und Geldmitteln ausgestattet ist, um Prüfungen der Finanzen, der Einhaltung von Regeln und der erbrachten Leistungen im Einklang mit internationalen Rechnungsprüfungsstandards vornehmen zu können;

14.

ist angesichts von Berichten aus unterschiedlichen verlässlichen und unabhängigen Quellen besorgt, wonach afghanische Behörden auf höchster Ebene Korruptionsermittlungen afghanischer Staatsanwälte gegen Gouverneure und andere Regierungsvertreter behindern;

15.

beklagt, dass der Gesetzentwurf über die Kontroll- und Rechnungsprüfungsbehörde keine vollständige Unabhängigkeit vorsieht, da zum Beispiel der Oberste Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter von der Exekutive und nicht von der Legislative benannt werden; weist darauf hin, dass dies gegen die Grundsätze der Erklärung von Mexiko der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden verstößt; fordert die Kommission daher auf, auf der legislativ verankerten Einrichtung einer finanziell und operativ völlig unabhängigen Kontroll- und Rechnungsprüfungsbehörde Afghanistans sowie auf der Stärkung der Kapazitäten zu bestehen; erinnert die Kommission daran, dass eine vollständige Unabhängigkeit sowie ausreichende Kapazitäten und eine ausreichende Finanzmittelausstattung der Kontroll- und Rechnungsprüfungsbehörde als wesentliche Voraussetzungen für die Einführung direkter Budgethilfe betrachtet werden sollten;

16.

ersucht die Kommission, gemeinsame Kontroll- und Überwachungsbesuche zusammen mit der Kontroll- und Rechnungsprüfungsbehörde in Erwägung zu ziehen; regt in diesem Zusammenhang einen Austausch der Kenntnisse in Bezug auf die Rechnungsprüfung und die Ausbildungskompetenzen zwischen den zuständigen Behörden an; betrachtet dies als eine Chance, das gegenseitige Verständnis füreinander zu verbessern und Kapazitäten auszubauen;

Verbesserung der Rechenschaftspflicht bei der über UN-Organisationen in Afghanistan bereitgestellten Hilfsleistungen

17.

erinnert daran, dass einige der wichtigsten durch den EU-Gesamthaushaltsplan finanzierten Projekte in Afghanistan vom Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) verwaltet und durchgeführt werden;

18.

erinnert daran, dass gemäß Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Europäische Rechnungshof das Recht hat, die Prüfung gegebenenfalls an Ort und Stelle in den Räumlichkeiten der Einrichtungen oder sonstigen Stellen durchzuführen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten;

19.

erinnert ferner daran, dass das Parlament wiederholt die Kommission ersucht hat, die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Projekten unter UN-Verwaltung und insbesondere von Treuhandfonds der Geber zum Beispiel durch die Einführung einer Zuverlässigkeitserklärung zu verbessern;

20.

verweist auf den jüngsten Beschluss der Verwaltungsräte des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP), des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), der auf der jeweiligen Jahrestagung (vom 6. bis 17. Juni 2011) angenommen wurde und der vorsieht, zwischenstaatlichen Hilfsorganisationen, darunter den Organen der Europäischen Union, ähnliche Zugangsrechte zu internen Rechnungsprüfungsberichten wie den UN-Mitgliedstaaten zu gewähren; ist jedoch der Auffassung, dass weitere Fortschritte vonnöten sind, um das Berichtswesen in Bezug auf die Verwendung von EU-Finanzmitteln zu verbessern, fordert die Kommission auf, andere UN-Organisationen zu ersuchen, dem Beispiel von UNDP, UNFPA und UNOPS zu folgen; stellt mit Genugtuung fest, dass das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) beschlossen hat, diesem Beispiel zu folgen;

21.

ist darüber hinaus der Auffassung, dass es künftig einer weiter reichenden Herangehensweise bedarf, damit die wiederholten Forderungen des Parlaments nach mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie mehr Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit erfüllt werden; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, sich mit den UN-Organisationen auf gemeinsame Rechnungsprüfungsstandards zu einigen, die mit internationalen Rechnungsprüfungsstandards in vollem Maße übereinstimmen und in einer Zuverlässigkeitserklärung münden;

22.

verweist auf die gegenwärtigen Anstrengungen der Arbeitsgruppe zur Rechenschaftspflicht bei und Rechnungsprüfung von Katastrophenhilfe, die im Rahmen der von der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) unter der Leitung eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs (8) eingerichtet wurde; unterstützt ihre beiden Hauptziele:

die Schaffung von Orientierungshilfen und bewährten Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Rechenschaftspflicht durch eindeutige, transparente und standardisierte Informationen an alle Akteure (Geber, Empfänger sowie internationale und nichtstaatliche Organisationen), die zu einem einheitlichen integrierten Modell für das Berichtswesen führen sollen;

die Schaffung von Orientierungshilfen und bewährten Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung, die zu einem einheitlichen Rechnungsprüfungskonzept führen sollen, das dazu führt, dass jeder Euro nur einmal von einem externen Rechnungsprüfer geprüft wird, der den Zuverlässigkeitsanforderungen aller Akteure genügt;

23.

begrüßt die Bemühungen der Arbeitsgruppe von INTOSAI und fordert sie auf, ihr Mandat im gesetzten Zeitrahmen zu erfüllen; ist der Ansicht, dass die Resultate auch in einem breiteren Kontext genutzt werden könnten, da viele der Probleme bei der Katastrophenhilfe auch bei der Entwicklungshilfe in Konfliktgebieten auftreten;

24.

betrachtet dies als eine angemessene Art und Weise, mit Problemen bezüglich der Rechenschaftspflicht, wie solchen, die bei den UN-Organisationen auftreten, umzugehen;

25.

ersucht den ERH und die entsprechenden UN-Organisationen, in einen Dialog zu treten, mit dem Ziel, die bestehenden Probleme zu beheben; hebt die Vorzüge eines einheitlichen Rechnungsprüfungssystems in diesem Zusammenhang hervor, durch das die Prüfungstätigkeit effizienter gestaltet werden könnte; ist der Auffassung, dass die Arbeitsgruppe von INTOSAI in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag leistet und ersucht den ERH, sich um eine Verständigung mit den UN-Organisationen auf dieser Grundlage zu bemühen;

26.

erinnert dabei daran, dass das Parlament schon seit langem einen europäischen Treuhandfonds der Geber gefordert hat und verweist auf den Vorschlag der Kommission, wonach die überarbeitete Finanzverordnung KOM(2010)0815 als Rechtsgrundlage für die Einrichtung eigener Treuhandfonds der Geber dienen sollte; betrachtet dies als einen Weg, Rechenschaftspflicht in größtmöglichem Maße zu gewährleisten, da nicht alle UN-Organisationen, die Treuhandfonds der Geber verwalten, die EU-Standards bezüglich Transparenz und Rechenschaftspflicht einhalten;

Koordinierung der Hilfsanstrengungen der Gebergemeinschaft

27.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit und Koordinierung von Gebertätigkeiten in Afghanistan auf das strukturelle Hindernis stoßen, dass viele Geber dazu neigen, kurzfristige Ergebnisse erzielen zu wollen, ohne in ausreichendem Maße auf die Bedürfnisse der afghanischen Regierung und Bevölkerung einzugehen; merkt an, dass die geographische Präferenz der Geberländer, die sich an der Truppenpräsenz orientiert, sowie die regionale Segmentierung einer Koordinierung der Gebertätigkeiten nicht zuträglich sind, sondern vielmehr das Risiko von Redundanzen und einer ineffizienten Verwendung der Finanzhilfe erhöhen;

28.

nimmt die Schlussfolgerungen des Rates zu dem Thema „Verstärktes Engagement der EU in Afghanistan und Pakistan“, die dazugehörigen Halbjahresberichte und das Blaubuch 2009 der Europäischen Kommission, die sich mit allen Hilfsleistungen aus dem EU-Gesamthaushaltsplan und den nationalen Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten befassen, sowie die jüngste Besetzung der Doppelfunktion Leiter der EU-Delegation und EU-Sonderbeauftragter zur Kenntnis; betrachtet dies als richtige Schritte in Richtung einer besseren Koordinierung der Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten;

29.

erwartet, dass die Schaffung des EAD (Europäischer Auswärtiger Dienst) zu einer verbesserten Koordination und Abstimmung sowie mehr Transparenz bei der Durchführung von EU-Projekten sowie einem nachhaltigeren und effizienteren Einsatz von EU-Geldern in Afghanistan führt; erwartet ebenfalls, dass die Verantwortlichkeiten der EU-Delegation klar geregelt sind;

30.

fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen bei der Abstimmung der Hilfsleistungen sowohl mit den Mitgliedstaaten als auch mit internationalen Gebern zu unternehmen, so zum Beispiel durch gemeinsame sektorbezogene Ansätze als Ergänzung zum geographischen Ansatz; hebt die wichtige Rolle der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA) und des afghanischen Finanzministeriums in diesem Zusammenhang hervor;

31.

unterstreicht, dass sich die Investitionen der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan an den Bedürfnissen der afghanischen Regierung und Bevölkerung ausrichten sollten;

Verbesserungen beim Berichtswesen

32.

erinnert die Kommission daran, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat (9), ihm jedes Jahr einen Bericht zu Afghanistan vorzulegen, der eine ausführliche Bewertung der Wirksamkeit und der Effizienz der Hilfsleistungen sowie eine Zuverlässigkeitserklärung enthält, mit einer eindeutigen Auflistung der geprüften Hilfsleistungen, der festgestellten Mängel und der ergriffenen Maßnahmen; erneuert seine Forderung und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Empfehlung des Parlaments bezüglich der Vorlage eines Jahresberichts über die Bereitstellung und Kontrolle von Hilfsleistungen in vollem Maße umzusetzen,

33.

sieht die Notwendigkeit, die Transparenz und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Verwendung von EU-Mitteln zu verbessern sowie den EU-Staaten und anderen Gebern dabei zu helfen, immer wieder auftauchende Fallstricke zu umgehen; fordert die Kommission daher auf, die Berichte über ihre ergebnisorientierten Kontrollbesuche und Überprüfungen, die in Bezug auf durch UN-Organisationen bereitgestellte EU-Mittel vor Ort durchgeführt wurden, sowie anderen Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsberichte öffentlich zugänglich zu machen;

Künftige Herausforderungen

34.

verweist darauf, dass der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika vor kurzem angekündigt hat, bis zum Sommer 2012 etwa ein Drittel der US-Truppen abzuziehen und im Jahr 2014 die Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte zu übergeben; erinnert daran, wie wichtig eine stabile Sicherheitslage für eine ordentliche Kontrolle der EU-Mittel ist, wobei es angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan für die Kommission und anderen Organisationen bereits immer schwieriger geworden ist, Kontrollbesuche im Land an Ort und Stelle durchzuführen;

35.

hebt hervor, dass sich ein Truppenabzug negativ auf die Wirtschaftslage in Afghanistan auswirken könnte; erinnert daran, dass sich ein Großteil des afghanischen Staatshaushalts und des Bruttoinlandsprodukts des Landes aus ausländischer Hilfe speist; stellt fest, dass eine wirtschaftliche Erholung für die allgemeine Entwicklung des Landes von entscheidender Bedeutung ist; geht davon aus, dass die zivile Hilfe für Afghanistan infolge des Rückgangs der Militärhilfe an Bedeutung zunehmen wird;

36.

ist der Auffassung, dass dies auch die Gelegenheit bieten könnte, die knappen Ressourcen jenen Projekten zukommen zu lassen, bei denen langfristige Ergebnisse am ehesten zu erwarten sind; bekräftigt, dass die Projekte wirtschaftlich tragfähiger sein müssen, und ist der Ansicht, dass dadurch der Druck von den Gebern genommen würde, die vorhandenen Mittel sofort auszuzahlen, und die Empfänger nicht Projekte ohne langfristige Perspektive durchführen müssten;

37.

ist der Auffassung, dass die Zivilgesellschaft und die Parlamentarier an jeder Phase der Durchführung, Überwachung und Bewertung der Ergebnisse beteiligt werden müssen und dass dieses Erfordernis ein entscheidendes Kriterium für den Erhalt von Budgethilfe sein muss;

38.

hält es im Interesse der Zukunft des Landes für wesentlich, dass sich die internationale Gemeinschaft anhaltend und verstärkt für bessere Kapazitäten und eine größere Unabhängigkeit der Justiz einsetzt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen diesbezüglich zu verstärken und mit der afghanischen Regierung in einen konstruktiven und intensiven Dialog zu treten, der sicherstellen soll, dass eine effiziente und unabhängige Justiz das gemeinsame Ziel aller am Aufbau Afghanistans beteiligte Akteure bleibt;

39.

vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sehr wichtige Beatandteile des Friedenschaffungsprozesses in Afghanistan sind, weil Bestechung zur Fehlallokation von Ressourcen führt, den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Diensten, wie etwa Gesundheitsfürsorge und Bildung, erschwert und ein großes Hemmnis für die sozioökonomische Entwicklung des Landes ist; betont ferner, dass Korruption das Vertrauen in den öffentlichen Sektor und die Regierung untergräbt und infolgedessen eine große Bedrohung für die nationale Stabilität darstellt; fordert die EU daher dringend auf, der Korruptionsbekämpfung besondere Beachtung zu schenken, wenn sie Afghanistan Hilfe zukommen lässt;

40.

bedauert, dass ein erheblicher Teil der internationalen Hilfen in der Verteilungskette verlorengeht, wofür es die folgenden vier Ursachen gibt: Verschwendung, übermäßig hohe Vermittlungskosten für Sicherheitsmaßnahmen, überzogene Rechnungen und Korruption; fordert die EU daher auf, die Kosten und Auswirkungen der gesamten EU-Hilfe in Afghanistan zu überwachen, um die Wirksamkeit der Hilfe zu erhöhen;

41.

sieht die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan als wesentliche Herausforderung für den Wiederaufbau des Landes an und fordert die Kommission auf, zusammen mit der internationalen Gemeinschaft eine Strategie zu entwickeln, wie für sichere Verhältnisse in Afghanistan gesorgt werden kann und wie Anreize für eine selbsttragende Wirtschaft geschaffen werden können, damit unter anderem Hilfsleistungen ordentlich kontrolliert werden können;

42.

verweist mit Nachdruck darauf, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen sowohl in der nationalen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung als auch im LSP 2007–2013 als zentrale Themen anerkannt werden, wobei in letzterem festgelegt ist, dass die Geschlechterperspektive integraler Bestandteil der Planung ist;

Außenpolitische Betrachtung

43.

bekräftigt die Verpflichtung der Europäischen Union zur weiteren Unterstützung Afghanistans; hebt hervor, dass das übergeordnete Ziel der EU-Entwicklungshilfe für Afghanistan in der Unterstützung der langfristigen nachhaltigen Entwicklung des Landes, in der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage, in der Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten und KMU, in der Stärkung des Bildungswesens und in der Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter bestehen sollte; unterstreicht zudem, dass mit den Hilfsmaßnahmen der Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung weiter gefördert, die Rechtsstaatlichkeit gestärkt und der Korruption entgegengewirkt werden sollte, um auf diese Weise die Übertragung der Sicherheitsverantwortung an die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan zu unterstützen; empfiehlt, einen Teil der finanziellen Unterstützung für Afghanistan für die Umsetzung des Fünfjahresplans vorzusehen, dessen Ziel die schrittweise Einstellung des Opiumanbaus durch den Übergang zu alternativen Anbauarten ist; betont, dass die subregionale Zusammenarbeit durch die Unterstützung bei grenzübergreifenden Herausforderungen gefördert werden muss;

44.

weist erneut auf die dringende Notwendigkeit hin, die Effizienz der Hilfsmaßnahmen zu steigern, da zahlreiche Indikatoren für die Entwicklung belegen, dass noch immer keine wesentlichen Verbesserungen erzielt werden konnten, und die Korruption sowie die lange Verteilungskette bei der internationalen Hilfe nach wie vor große Hindernisse für die Erbringung der grundlegenden Dienstleistungen für die Bevölkerung darstellen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sämtliche verfügbaren finanziellen Maßnahmen einschließlich der künftigen EU-Treuhandfonds effizient zu nutzen, so dass die grundlegenden Dienstleistungen für die Bürger sichergestellt werden;

45.

weist darauf hin, dass der Großteil der Mittel für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Afghanistan über internationale Mechanismen bereitgestellt wird, ein beträchtlicher Teil dieser Hilfe die eigentlichen Empfänger, das afghanische Volk, jedoch nicht erreicht; weist darauf hin, dass die EU und insbesondere die Kommission und der EAD in enger Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Gebern wie den Vereinigten Staaten und Japan entscheidend bei der Verbesserung der Koordinierung der Tätigkeiten der Geber mitwirken sollten; fordert zudem eine ausführliche Bewertung der Wirksamkeit der Hilfe, um die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der Geber in Bezug auf die Hilfeleistungen zu verbessern;

46.

ist der Auffassung, dass der Europäischen Union als einem der wichtigsten Geber bei der öffentlichen Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe für Afghanistan (über 2 Mrd. EUR von 2002 bis Ende 2010) die besondere Verantwortung zukommt, zu prüfen, ob diese Mittel die vorgesehenen Empfänger tatsächlich erreichen und zu einer Verbesserung ihrer Lebenssituation beitragen;

47.

fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, bei der Bereitstellung von Hilfsgeldern über internationale Organisationen der Bekämpfung von Verschwendung, übermäßigen Vermittlungskosten, Ineffizienz, überzogenen Rechnungen und Korruption große Aufmerksamkeit zu widmen und auf der rechtzeitigen und angemessenen Unterrichtung über die Ergebnisse und Verwendung der Mittel zu bestehen;

48.

fordert die EU erneut auf, die Kosten und Auswirkungen der gesamten EU-Hilfe für Afghanistan in einer zentralen Datenbank zu erfassen und sie zu analysieren, da das Fehlen aktueller und zuverlässiger Daten die Wirksamkeit und Transparenz der Hilfe untergräbt;

49.

ist der Auffassung, dass die Kommission die Einführung einer sektorbezogenen Budgethilfe in Erwägung ziehen sollte; betont jedoch, dass solch Hilfsmaßnahmen an strenge Auflagen geknüpft und messbaren Wirkungsindikatoren unterworfen werden sollten und dass sie nur in Verbindung mit Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten und in Verwaltungseinrichtungen in Anspruch genommen werden können, deren Organisationsstrukturen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Finanzverwaltung eingehend und in angemessener und transparenter Weise geprüft worden sind;

Entwicklungspolitische Betrachtung

50.

betont, dass bei der Bereitstellung von Hilfe für von Konflikten betroffene Länder zwangsläufig erhebliche Risiken in Bezug auf die Ergebnisse in Kauf genommen werden müssen; unterstreicht, dass durch die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen Ergebnisse in der Entwicklungszusammenarbeit in einem extrem schwierigen Tätigkeitsumfeld erzielt werden konnten; hebt allerdings hervor, dass weitere Fortschritte bei der Verbesserung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz gegenüber der EU vonnöten sind, zumal sie ein wichtiger Geber innerhalb des Systems der Vereinten Nationen ist;

51.

betont, dass die Wirksamkeit der Hilfe für Afghanistan nur durch radikale Änderungen beim Vorgehen gegen die Korruption erhöht werden kann, unter der das Land seit 2001 leidet und die von der Spitze des Staates bis in die untersten Verwaltungsebenen reicht; unterstreicht, dass die Korruption an der Spitze des Staates, die in den ersten Jahren nach 2001 stillschweigend geduldet wurde, die Autorität der durch die afghanische Verfassung geschaffenen Organe in den Augen der Bürger des Landes bereits in nahezu unumkehrbarer Weise untergraben hat; betont, dass daher diese stillschweigende Duldung der Korruption unbedingt beendet und dafür Sorge getragen werden muss, dass die Justiz und der Rechnungshof Afghanistans dieses schwerwiegende Problem konsequent in Angriff nehmen und dabei auf die Europäische Union als starken, verlässlichen und beständigen Partner zählen können, der hinsichtlich dieser großen Herausforderung für die Zukunft des Landes die Initiative ergreift;

52.

fordert den EAD und die Kommission auf, eine klare Strategie für die Bereitstellung von Hilfe festzulegen, die in einem besonders instabilen Umfeld geleistet wird und mit hohen Risiken verbunden ist; stellt fest, dass die Wirksamkeit der Hilfe das Leitprinzip der EU-Entwicklungspolitik sein muss; hält ein angemessenes Risikomanagement für einen wesentlichen Faktor, weshalb sichergestellt sein muss, dass ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, um eine gründliche Überwachung der Hilfeleistungen und eine Bewertung der Ergebnisse zu gewährleisten;

53.

stellt fest, dass sich die Geber verpflichtet haben, innerhalb von zwei Jahren wenigstens 50 % der Entwicklungshilfe über den Kernhaushalt der afghanischen Regierung bereitzustellen; hebt jedoch hervor, dass die Budgethilfe mit einer spürbaren Verbesserung der Regierungsführung im Land und einem größeren Vertrauen der Geber in das öffentliche Finanzverwaltungssystem des afghanischen Staates einhergehen muss und dringende Reformen und einen Ausbau der Kapazitäten zur Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme, zur Verringerung von Korruption und zur Verbesserung der Haushaltsausführung erfordert; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der afghanischen Institutionen und des Tempos der Fortschritte bei den wichtigsten Reformen des öffentlichen Finanzverwaltungssystems zu bewerten, ob bestimmte afghanische Ministerien oder andere Institutionen, auch unterhalb der zentralstaatlichen Ebene, in Zukunft als Begünstigte sektoraler Budgethilfe in Frage kommen könnten, und wenn ja, unter welchen Bedingungen;

54.

betont, dass die Verantwortung für die langfristige strukturelle Entwicklung bei den afghanischen Behörden liegt; fordert die Regierung auf, sich stärker für den Wiederaufbau, die Demokratisierung und die Bemühungen um die Verringerung der Armut und die Bekämpfung von Korruption zu engagieren; legt den Gebern der EU nahe, bei ihren Interventionen besonders auf deren Zukunftsfähigkeit zu achten, indem sie die Eigenverantwortlichkeit der Afghanen fördern, systematisch in den Ausbau von Kapazitäten investieren und isolierte Vorhaben, die lediglich auf kurzfristige Ergebnisse abzielen, vermeiden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die wesentliche Bedeutung von Organisationen der Bürgergesellschaft bei der Gewährleistung der Eigenverantwortung für den Wiederaufbauprozess und bei der Eindämmung des Risikos von Korruption;

55.

fordert die afghanische Regierung insbesondere auf, sich auf den Ausbau institutioneller Kapazitäten im öffentlichen Sektor zu konzentrieren und ein einziges nationales Programm für die Reform der öffentlichen Verwaltung auszuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in ihrem strategischen Dialog mit der Regierung gemeinsam für eine Reform der öffentlichen Verwaltung auszusprechen und die Ziele der Regierung in Bezug auf die Reform der öffentlichen Verwaltung in abgestimmter Weise zu unterstützen;

56.

fordert die EU mit Nachdruck auf, sich weiterhin zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung Afghanistans zu bekennen und nach 2014 angemessene Mittel bereitzustellen, wenn die Verantwortung für die Sicherheit vollständig in den Händen der afghanischen Behörden liegen wird und andere Geber möglicherweise damit beginnen werden, ihre Mittel zu kürzen; spricht sich in diesem Zusammenhang für ein solides Angebot der EU aus, mit dem das Bekenntnis der Union zur Entwicklung einer langfristigen Partnerschaft mit Afghanistan im Hinblick auf die internationale Afghanistankonferenz am 5. Dezember 2011 in Bonn hervorgehoben wird; fordert die EU auf, nach neuen ausländischen zivilgesellschaftlichen Partnern und Gebern Ausschau zu halten;

57.

unterstreicht, dass die Zahl ziviler Todesopfer seit 2010 nur leicht rückläufig ist; ist der Auffassung, dass ohne eine verbesserte innere, regionale und zivile Sicherheit die Entwicklung weiterhin gehemmt wird und weitere Menschenleben gefordert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verstärkung der Sicherheit als Grundvoraussetzung für Entwicklung anzuerkennen und ihre Entwicklungshilfestrategien diesem Grundsatz entsprechend auszuarbeiten;

58.

weist darauf hin, dass die EU im Rahmen ihrer Entwicklungshilfe zur Stärkung der Stellung der Frauen in Afghanistan beigetragen hat; ist der Auffassung, dass eine verstärkte politische und wirtschaftliche Beteiligung von Frauen zu einer Verbesserung ihrer Lebenssituation führt und zudem dazu beitragen wird, die Gefahr der Verstrickung Afghanistans in weitere Konflikte einzudämmen;

59.

ist der Auffassung, dass sich die gegenwärtige Zersplitterung der Unterstützung seitens der Geber nachteilig auf die Wirksamkeit der Hilfe auswirkt und zu Überschneidungen bei den Strategien führt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft zu einer besseren Koordinierung ihrer Hilfsmaßnahmen auf;

60.

ist der Ansicht, dass die Reform der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zu den dringlichsten Herausforderungen zählt, denen Afghanistan gegenübersteht; weist darauf hin, dass die Leistung der ANA und ANP nicht den vereinbarten Zielen entspricht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Fördermaßnahmen in diesem Bereich durch die Entsendung von Ausbildungsbetreuern und durch den Austausch bewährter Verfahren zu verstärken.

*

* *

61.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Afghanistan zu übermitteln.


(1)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 11.

(2)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 87.

(3)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 57.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0490.

(5)  ABl. L 255 vom 26.9.2009.

(6)  ABl. L 252 vom 25.9.2010.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0317.

(8)  http://eca.europa.eu/portal/page/portal/intosai-aada/home

(9)  Ziffer 40 seiner oben genannten Entschließung vom 15. Januar 2009 (ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 93).


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/65


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Lage in Syrien

P7_TA(2011)0582

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Lage in Syrien

2013/C 168 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere jene vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere in Bezug auf die christlichen Gemeinschaften (1), vom 15. September 2011 zur Lage in Syrien (2), vom 27. Oktober 2011 zu dem Fall von Rafah Nashed (3) und vom 7. Juli 2011 zur Lage in Syrien, Jemen und Bahrain im Zusammenhang mit der Lage in der Arabischen Welt und in Nordafrika (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 10. Oktober 2011, 14. November 2011 und 1. Dezember 2011 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 und 9. Dezember 2011 zu Syrien,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (5),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 8. Oktober 2011, vom 3. und 28. November 2011 sowie vom 2. Dezember 2011 zu Syrien sowie auf die Erklärung ihres Sprechers vom 23. November 2011,

in Kenntnis der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 22. November 2011 zur Lage der Menschenrechte in Syrien,

in Kenntnis der Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2011 zur Lage der Menschenrechte in der Arabischen Republik Syrien,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, in der 18. Sondersitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2011 zur Überprüfung der Lage der Menschenrechte in der Arabischen Republik Syrien,

in Kenntnis des Berichts des unabhängigen internationalen Untersuchungsausschusses zur Arabischen Republik Syrien vom 23. November 2011,

in Kenntnis der Resolution des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 22. November 2011 zur Lage der Menschenrechte in der Arabischen Republik Syrien,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die UN-Kinderrechtskonvention und das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, zu deren Vertragsparteien Syrien gehört,

in Kenntnis der Erklärungen der Arabischen Liga vom 27. August 2011, 16. Oktober 2011 sowie vom 12., 16. und 24. November 2011 zur Lage in Syrien, des Aktionsplans der Arabischen Liga vom 2. November 2011 und ihrer am 27. November 2011 gegen Syrien beschlossenen Sanktionen,

in Kenntnis des Beschlusses der Regierung der Republik Türkei vom 30. November 2011 zur Verhängung von Wirtschaftssanktionen gegen Syrien,

in Kenntnis der Erklärung der Organisation für Islamische Zusammenarbeit vom 30. November 2011, in der die syrische Regierung aufgefordert wird, den Einsatz exzessiver Gewalt gegen die Bürger unverzüglich zu beenden und die Menschenrechte zu achten,

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der VP/HR an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenz von Barcelona vom 27. und 28. November 1995 (Erklärung von Barcelona) und die Gemeinsame Erklärung des Pariser Gipfels für den Mittelmeerraum vom 13. Juli 2008, die auch von Syrien unterzeichnet wurde,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in Syrien seit März 2011 aufgrund der brutalen Unterdrückung der syrischen Bevölkerung durch das Regime nach Schätzungen der Vereinten Nationen mehr als 5 000 Menschen, davon mehr als 300 Kinder, getötet und noch mehr Menschen verletzt wurden, Berichten zufolge mehr als 14 000 Menschen inhaftiert wurden und Zehntausende in die Nachbarländer geflüchtet sind oder innerhalb des Landes vertrieben wurden; in der Erwägung, dass das gewaltsame Vorgehen gegen gewaltlose Zivilpersonen und die schweren Menschenrechtsverletzungen der syrischen Behörden sowie der syrischen Streitkräfte und Sicherheitskräfte trotz weitreichender internationaler Verurteilung andauern und weiter zunehmen; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Dörfer und Städte in ganz Syrien von Regierungstruppen belagert werden und von der Lebensmittelversorgung, der medizinischen Versorgung und von allen Kommunikationsmitteln abgeschnitten sind; in der Erwägung, dass sich für viele Syrer die Menschenrechtslage aufgrund der Gewalt und der Vertreibungen verschlechtert;

B.

in der Erwägung, dass die von Präsident Bashar al-Assad angekündigten und zugesagten Reformen und Amnestien niemals in die Praxis umgesetzt wurden und das Regime damit jede Glaubwürdigkeit verloren hat; in der Erwägung, dass die syrische Regierung den Obersten Gerichtshof für Staatssicherheit, ein Sondergericht, das weiterhin außerhalb des ordentlichen Strafrechtssystems steht, nutzt, um politischen Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern den Prozess zu machen; in der Erwägung, dass die Gewaltanwendung mit Maßnahmen des Regimes und seiner Anhänger einhergeht, mit denen die religiösen Spannungen verschärft und interethnische sowie interreligiöse Konflikte im Land ausgelöst werden sollen;

C.

in der Erwägung, dass der syrische Präsident Bashar al-Assad am 20. November 2011 in einem in der „Sunday Times“ veröffentlichten Interview und am 7. Dezember 2011 in einem Interview mit dem US-amerikanischen Fernsehsender ABC leugnete, dass seine Regierung eine Politik des harten Durchgreifens gegen die Bevölkerung verfolge, und erklärte, er fühle sich im Zusammenhang mit der Niederschlagung der seit zehn Monaten andauernden Aufstände trotz der Berichte über die von den Sicherheitskräften ausgeübte Brutalität nicht schuldig;

D.

in der Erwägung, dass in der Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2011 die weit verbreiteten, systematischen und groben Verstöße gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrischen Behörden sowie durch die syrischen Streitkräfte und Sicherheitskräfte – wie Tötungen, willkürliche Hinrichtungen, Verfolgungen, willkürliche Verhaftungen, Verschleppungen, Folter, Misshandlungen, Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt gegen Zivilpersonen, einschließlich Kinder, sowie die Verweigerung und Behinderung medizinischer Hilfe für verletzte Personen – scharf verurteilt werden und vorgeschlagen wird, ein Mandat für einen Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in dem Land zu erteilen;

E.

in der Erwägung, dass im Bericht des unabhängigen internationalen Untersuchungsausschusses für die Arabische Republik Syrien weit verbreitete, systematische und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, die Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen in Syrien belegt sind; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss die ernsthafte Befürchtung hegt, dass an verschiedenen Orten in Syrien Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden; in der Erwägung, dass die syrische Regierung eine Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsausschuss abgelehnt hat; in der Erwägung, dass dem Bericht des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen zufolge zahlreiche Soldaten und Sicherheitskräfte seit Beginn des gewaltsamen Vorgehens und verstärkt in den letzten Monaten zu den Demonstranten übergelaufen sind;

F.

in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, in ihrer Erklärung vom 2. Dezember 2011 davor warnte, dass die anhaltende rücksichtlose Unterdrückung der syrischen Bevölkerung durch das Regime einen Bürgerkrieg zur Folge haben könnte, und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufforderte, die Lage in Syrien vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen;

G.

in der Erwägung, dass die syrischen Behörden nach wie vor internationalen Journalisten und Beobachtern die Einreise ins Land verwehren; in der Erwägung, dass die Berichte syrischer Flüchtlinge, die Aussagen von Menschenrechtsaktivisten und mit Mobiltelefonen aufgenommene Bilder die wichtigste Informations- und Dokumentationsquelle über die systematischen und umfassenden Menschenrechtsverletzungen, die vom syrischen Militär und den Sicherheitskräften des Landes gegen die Zivilbevölkerung verübt werden, und über die allgemeine Lage in Syrien darstellen;

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union am 1. Dezember 2011 ihre restriktiven Maßnahmen gegen Syrien verschärft hat, die nunmehr auch weitere Handelsverbote für Unternehmen und Finanzinstitutionen mit Sitz in der EU in Bezug auf den syrischen Öl- und Finanzsektor, das Einfrieren weiterer Vermögenswerte und Einreiseverbote für 11 Personen und 12 Körperschaften, ein Waffenembargo und insbesondere auch ein Exportverbot von Informations- und Kommunikationstechnologien, die die Regierung dazu verwenden kann, gegen die Menschenrechte der syrischen Bevölkerung zu verstoßen, aus der EU nach Syrien umfassen;

I.

in der Erwägung, dass der Rat/EAD es versäumt hat, sich auf die erforderlichen Einzelheiten zum angekündigten Verbot der Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnologien zu einigen und diese Einzelheiten zu veröffentlichen; in der Erwägung, dass zahlreichen Berichten zufolge in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen die syrische Regierung mit (kundengerechten) Technologien ausgestattet haben, die es ermöglichen, den gesamten Internetverkehr und die mobile Kommunikation in Syrien abzufangen, zu überwachen und zu klassifizieren und sowohl den Verkehr im eigenen Land als auch den internationalen Verkehr abzufangen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen in Syrien Überwachungszentren errichtet und betrieben und der syrischen Regierung entsprechende technische Unterstützung zukommen lassen haben;

J.

in der Erwägung, dass sowohl der französische Botschafter in Syrien, Eric Chevallier, als auch der US-Botschafter in Syrien, Robert Ford, nach Damaskus zurückgekehrt sind und damit ihre volle Unterstützung für den Kampf und die Forderungen des syrischen Volkes bekunden wollen; in der Erwägung, dass beide Botschafter im Oktober aufgrund von Sicherheitsbedenken und gewaltsamen Angriffen auf französische Interessen abgezogen worden waren;

K.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2011 die syrische Opposition erneut zur Schaffung einer gemeinsamen Plattform aufforderte, die weitere Bereitschaft der Europäischen Union zu Gesprächen mit repräsentativen Mitgliedern der Opposition, die sich der Gewaltlosigkeit verschrieben haben, bestätigte und das diesbezügliche Bekenntnis des Syrischen Nationalrates begrüßte;

L.

in der Erwägung, dass die VP/HR, Catherine Ashton, am 22. November 2011 mit Vertretern des Syrischen Nationalrates zusammentraf und die Bedeutung einer integrativen oppositionellen politischen Plattform hervorhob;

M.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in den vergangenen Monaten einen Dialog und Meinungsaustausch mit verschiedenen Vertretern der syrischen Opposition im Exil und im Land aufgenommen haben;

N.

in der Erwägung, dass die Krise in Syrien eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit im gesamten Nahen Osten darstellt;

O.

in der Erwägung, dass die Arabische Liga am 16. November 2011 die Mitgliedschaft Syriens in dieser regionalen Organisation ausgesetzt hat, nachdem das Land sich nicht an die Bedingungen des Friedensplans der Arabischen Liga gehalten hatte, die unter anderem vorsahen, dass Syrien seine Panzer aus den aufständischen Städten abzieht, die Demonstranten nicht weiter angreift, einen Dialog mit der Opposition aufnimmt und 500 Beobachter der Arabischen Liga in das Land lässt, um die Lage vor Ort zu prüfen; in der Erwägung, dass die Arabische Liga nach zahlreichen Ultimaten am 27. November 2011 Sanktionen gegen Syrien vereinbart hat, unter anderem das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Investitionsembargo;

P.

in der Erwägung, dass die türkische Regierung am 30. November 2011 Wirtschaftssanktionen gegen Syrien verhängt hat, verbunden mit einem Waffenembargo einschließlich der Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie der Aussetzung eines Kooperationsabkommens mit Syrien, bis in Syrien eine neue Regierung im Amt ist; in der Erwägung, dass der türkische Ministerpräsident am 22. November 2011 Präsident al-Assad aufgefordert hat, „endlich zurückzutreten“; in der Erwägung, dass seit März 2011 zehntausende Syrer in der Türkei Zuflucht gesucht haben;

Q.

in tiefer Sorge angesichts der Berichte zahlreicher Quellen, wonach die syrische Regierung die Ausweisung von Pater Paolo dall'Oglio angeordnet hat, dem Abt des Klosters Mar Musa in Syrien und erster Preisträger des Anna-Lindh-EuroMed-Preises 2006 für den Dialog zwischen den Kulturen, der weithin bekannt ist für seine Bemühungen der letzten dreißig Jahre um ein harmonisches Verhältnis zwischen den verschiedenen Glaubensgemeinschaften im Land und für seine Bemühungen für eine innere Aussöhnung auf der Grundlage von Verhandlungen und der Meinungsfreiheit; fordert die syrische Regierung auf, von dieser Ausweisung, die sich negativ auf den laufenden Dialog zwischen Christen und Moslems auswirken könnte, Abstand zu nehmen;

R.

in der Erwägung, dass die syrischen Behörden am 4. Dezember 2011 die Bloggerin Razan Gazzawi an der syrisch-jordanischen Grenze verhafteten, als sie angeblich in die jordanische Hauptstadt Amman unterwegs war, um dort an einem von ihrem Arbeitgeber, dem Syrischen Zentrum für Medien und Meinungsfreiheit, organisierten Seminar über Pressefreiheit teilzunehmen;

1.

verurteilt erneut nachdrücklich die brutale Unterdrückung der syrischen Bevölkerung, auch von Kindern, durch das Regime; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; bekräftigt seine Solidarität mit der syrischen Bevölkerung, die mit friedlichen Mitteln für Freiheit, Würde und Demokratie kämpft, und würdigt ihren Mut und ihre Entschlossenheit, insbesondere mit Blick auf die Frauen, die eine entscheidende Rolle in dieser Auseinandersetzung wahrnehmen;

2.

stellt fest, dass das syrische Regime und insbesondere Präsident Bashar al-Assad, der als verfassungsmäßiger Chef des syrischen Staates die oberste Verantwortung trägt, in Bezug auf ihre Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht gescheitert sind, und fordert erneut ein unverzügliches Ende des gewalttätigen Vorgehens gegen friedliche Demonstranten und der Schikanierung ihrer Familien, die Freilassung aller festgenommenen Demonstranten, politischen Häftlinge, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie den uneingeschränkten Zugang internationaler humanitärer Organisationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen sowie internationaler Medien zum Land;

3.

fordert Präsident Bashar al-Assad und sein Regime erneut auf, unverzüglich zurückzutreten, damit in Syrien ein demokratischer Übergang vollzogen werden kann;

4.

fordert, dass die weit verbreiteten, systematischen und groben Verstöße gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrischen Behörden sowie durch die Streitkräfte und Sicherheitskräfte des Landes unverzüglich unabhängig und transparent untersucht werden, damit gewährleistet wird, dass alle Verantwortlichen für diese Verstöße, die sich zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausweiten könnten, von der internationalen Gemeinschaft zur Rechenschaft gezogen werden;

5.

betont, dass die syrische Opposition und die Demonstranten die Entsendung internationaler Beobachter, die vor Angriffen auf Zivilisten abschrecken soll, sowie den umfassenden Zugang internationaler humanitärer Organisationen und von Menschenrechtsorganisationen sowie internationaler Medien zum Land fordern;

6.

fordert einen friedlichen und echten Übergang zur Demokratie, der den legitimen Wünschen der syrischen Bevölkerung entspricht und auf einem integrativen nationalen politischen Dialog beruht, an dem sich alle demokratischen Kräfte und die Zivilgesellschaft des Landes beteiligen; fordert die Oppositionskräfte mit Nachdruck auf, bei ihrer Verteidigung der Bevölkerung nicht in die Falle einer weiteren Eskalation der Gewalt und Militarisierung der Situation zu laufen; bekundet seine ernsthafte Besorgnis, dass die Einschüchterung durch die syrischen Behörden auf oppositionelle Aktivisten, die im Exil leben, ausgeweitet werden könnte, und fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Möglichkeit zu prüfen, syrische Diplomaten in der EU auszuweisen oder andere geeignete Schritte gegen sie einzuleiten, wenn sie an derartigen Entwicklungen beteiligt sind;

7.

begrüßt und unterstützt die laufenden Bemühungen der syrischen Opposition sowohl in Syrien selbst als auch im Ausland, eine gemeinsame Plattform aufzubauen, weiterhin mit der internationalen Gemeinschaft und insbesondere mit der Arabischen Liga zusammenzuarbeiten und auf eine gemeinsame Vision der Zukunft Syriens und den Übergang zu einem demokratischen System hinzuarbeiten; unterstützt auch weiterhin den Syrischen Nationalrat und betont, wie wichtig es ist, dass sich die syrische Opposition und die Freie Syrische Armee ihrerseits für die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit einsetzen und an einem eindeutigen Bekenntnis zu einer friedlichen und integrativen Strategie festhalten; unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 und fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sie zügig umzusetzen und neue Wege zu finden, um ihre nichtmilitärische Unterstützung für die Oppositionsbewegung zu verstärken;

8.

betont erneut, dass die syrische Regierung nicht in der Lage gewesen ist, ihrer Verantwortung für den Schutz ihrer Bevölkerung, für die sofortige Beendigung aller Menschenrechtsverletzungen und für die Einstellung aller Angriffe auf Zivilpersonen gerecht zu werden; ist der Ansicht, dass die internationale Gemeinschaft infolge dieses Versagens der syrischen Regierung dringend angemessene Maßnahmen ergreifen muss;

9.

begrüßt die Zusage der Europäischen Union, sich weiterhin für verstärkten internationalen Druck auf das syrische Regime einzusetzen; unterstützt nachdrücklich die Beschlüsse des Rates vom 14. November und vom 1. Dezember 2011, dem Regime neue Beschränkungen aufzuerlegen, und fordert eine Ausweitung des Einfrierens von Vermögenswerten und des Einreiseverbots auf jene Familien und Unternehmen, auf die sich das Regime im Wesentlichen stützt; unterstreicht, dass die Europäische Union bereit sein muss, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das syrische Volk zu unterstützen, das mit friedlichen Mitteln für eine demokratische Zukunft kämpft; fordert weitere Sanktionen der EU, die sich gegen das syrische Regime richten, die negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung aber auf ein Mindestmaß beschränken, solange die Unterdrückung fortgesetzt wird, sowie die Einrichtung eines geeigneten Mechanismus, mit dem den derzeitigen und künftigen humanitären Notfallsituationen im Lande begegnet werden kann; begrüßt und unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 zu Syrien, in denen auch erklärt wird, dass die Europäische Union bereit ist, eine neue und ehrgeizige Partnerschaft mit Syrien in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse aufzubauen, wozu auch die Inanspruchnahme von Unterstützung und die Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen gehört, sobald Präsident Bashar al-Assad zurücktritt und sich ein echter demokratischer Übergang abzeichnet;

10.

begrüßt und unterstützt die Resolutionen zur Lage der Menschenrechte in Syrien, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 22. November 2011, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 2. Dezember 2011 und vom Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 22. November 2011 angenommen wurden, sowie den Bericht des unabhängigen internationalen Untersuchungsausschusses vom 23. November 2011 zu Syrien; fordert die unverzügliche Aussetzung der Mitgliedschaft Syriens in der Menschenrechtskommission der UNESCO;

11.

bedauert, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bisher nicht in der Lage gewesen ist, adäquat auf die derzeitigen brutalen Vorfälle in Syrien zu reagieren; bekräftigt seine Forderung an die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere an Russland und China, ihrer Verantwortung nachzukommen und dafür Sorge zu tragen, dass in Syrien die internationalen Menschenrechtsnormen geachtet werden; unterstützt weiterhin die Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Bereich; fordert gleichzeitig den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, die vom syrischen Regime gegen die syrische Bevölkerung verübten Verbrechen vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen;

12.

unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Arabischen Liga, die Gewalt zu beenden und eine politische Lösung in Syrien zu fördern; begrüßt den Vorschlag der Liga, eine Beobachtermission zu entsenden, um der Zivilbevölkerung Schutz zu bieten; ist besorgt über das fehlende Engagement der syrischen Behörden bezüglich der Umsetzung des Aktionsplans; begrüßt den Beschluss der Arabischen Liga, Sanktionen gegen das syrische Regime zu verhängen; fordert das syrische Regime auf, sich aller unmittelbaren oder mittelbaren Versuche, Nachbarländer zu destabilisieren, zu enthalten;

13.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei in Bezug auf die Lage in Syrien; begrüßt die Verurteilung des syrischen Regimes durch die Türkei, ihre Verhängung von Wirtschaftssanktionen gegen das Regime und ihre Politik der offenen Grenzen für Flüchtlinge;

14.

fordert die VP/HR auf, alles in die Wege zu leiten, um Gespräche mit der Türkei, der Arabischen Liga und der syrischen Opposition über die Bedingungen für die Einrichtung humanitärer Korridore an der syrisch-türkischen Grenze aufzunehmen, um syrische Flüchtlinge und alle Zivilpersonen zu schützen, die versuchen, aus dem Land zu fliehen, um der militärischen Unterdrückung zu entgehen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0471.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0387.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0476.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0333.

(5)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/70


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Entwurf eines Frühwarn-Barometers zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

P7_TA(2011)0583

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

2013/C 168 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Gesetzgebungspaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung, das am 16. November 2011 angenommen wurde, und insbesondere auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 27. Oktober 2011 mit dem Titel „Geplante anfängliche Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte“ (SEK(2011)1361),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

weist darauf hin, dass das Hauptziel des neu eingerichteten Überwachungsmechanismus die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Europäischen Union und insbesondere in der Eurozone ist; erinnert daran, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 auch die anhaltende Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu den Zielen des neuen Mechanismus zählen;

2.

betont, dass es angesichts der aktuellen Wirtschaftslage von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Rahmen für die makroökonomische Überwachung so bald wie möglich funktionsfähig ist;

3.

ist der Auffassung, dass potenzielle Ausstrahlungseffekte von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union frühzeitig (z. B. im Rahmen des Jahreswachstumsberichts) und in jedem Fall sowohl vor als auch nach der Annahme der Konvergenz- und Stabilitätsprogramme ausgemacht und geprüft werden sollten; fordert die Kommission auf, explizit darzulegen, wie sie diese Ausstrahlungseffekte in der aktuellen Fassung des Scoreboards zu berücksichtigen beabsichtigt;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten bereit sein müssen, bei potenziellen Problemen tätig zu werden, da nur so gewährleistet werden kann, dass der Überwachungsrahmen die gewünschte Wirkung erzielt;

5.

weist auf die Erklärung der Kommission hin, die der legislativen Entschließung des Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (2) beigefügt ist und in der festgestellt wird, dass sich die makroökonomische Überwachung auf Länder mit Leistungsbilanzdefiziten und -überschüssen erstreckt, wobei in Bezug auf die Dringlichkeit politischer Maßnahmen und die Art der erforderlichen Abhilfemaßnahmen in geeigneter Weise differenziert wird; weist darauf hin, dass diese Erklärung den Weg für eine endgültige Einigung auf das „Sixpack“ geebnet hat; fordert die Kommission auf, sich weiterhin uneingeschränkt dafür einzusetzen; stellt fest, dass keine Schlussfolgerung, zu der der Rat gelangen könnte, die gesetzlich verankerten Rechte der Kommission in diesem Bereich einschränken kann;

6.

stellt fest, dass die meisten Richtwerte für die im Entwurf eines Scoreboards verwendeten Indikatoren entweder obere oder untere Schwellenwerte sind, obgleich in der Verordnung explizit festgelegt ist, dass sowohl obere als auch untere Warnschwellenwerte angenommen werden sollen, sofern dies nicht unangemessen ist; betont in diesem Zusammenhang, dass das Arbeitsdokument der Kommission keine Erklärung enthält, warum die Festsetzung von sowohl oberen als auch unteren Schwellenwerten für die meisten dieser Indikatoren unangemessen ist;

7.

stellt fest, dass die Kommission nicht alle Elemente berücksichtigt hat, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 für die ökonomische Auslegung des Scoreboards angeführt sind; fordert die Kommission auf, allen diesen Elemente bei der ökonomischen Auslegung des Scoreboards Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitslosigkeit, die Motoren der Produktivität und die Rolle der Energie;

8.

betont, dass der für die Arbeitslosenquote berücksichtigte Schwellenwert Flussentwicklungen wie etwa den jährlichen Anstieg dieser Quote nicht berücksichtigt;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bis Ende 2012 und rechtzeitig für das darauffolgende Europäische Semester einen neuen Satz von Indikatoren und entsprechenden Schwellenwerten für den Finanzsektor vorlegen will; fordert die Kommission auf, die Beziehung zwischen diesen Indikatoren für den Finanzsektor und dem in der Verordnung über den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) vorgesehenen „Risikosteuerpult“ zu erläutern;

10.

stellt in Zusammenhang mit der Einführung künftiger makroökonomischer Scoreboards, die einen umfassenderen Satz von Indikatoren umfassen können, fest, dass diese Indikatoren auf unabhängigen und überprüfbaren offiziellen Statistiken des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken beruhen müssen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Arbeitsdokument auf die „verfügbare wirtschaftswissenschaftliche Fachliteratur“ verweist, ohne jedoch auch nur eine einzige spezifische Referenz anzugeben; fordert die Kommission auf, ihren methodologischen Ansatz einschließlich der verschiedenen geprüften Optionen genauer zu erläutern sowie eine umfassende Bibliografie zur Untermauerung des Scoreboards anzugeben;

12.

betont, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung öffentliche Anhörungen zur Gestaltung des Scoreboards organisieren kann, bevor er zur Aufnahme neuer Indikatoren und zur Änderung von Schwellenwerten Stellung nimmt;

13.

betont, dass die transparente Umsetzung dieses neuen Politikinstruments während des gesamten Verfahrens von größter Bedeutung ist, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass alle Dokumente und Arbeitspapiere zum Scoreboard explizit und formell zu den gleichen Bedingungen sowohl dem Parlament als auch dem Rat übermittelt werden;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0424.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/72


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Einheitlicher europäischer Verkehrsraum

P7_TA(2011)0584

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (2011/2096(INI))

2013/C 168 E/10

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (KOM(2011)0144),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2003 zu dem Weißbuch der Kommission „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellung für die Zukunft“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu dem Thema „Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu dem Thema „Integrierte Meerespolitik (IMP) – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Fünften Kohäsionsbericht der Kommission und zur Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zur Sicherheit der Luftfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsscannern (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 (7),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission „Das Bürgernetz“ (KOM(1995)0601) und „Aktionsplan urbane Mobilität“ (KOM(2009)0490),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Faire und effiziente Preise im Verkehr“ aus dem Jahr 1995 (KOM(1995)0691) und ihre Mitteilung „Verkehr und CO2“ (KOM(1998)0204) sowie darauf, dass die Kommission die letztgenannte Mitteilung erneut veröffentlichen sollte,

unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,

unter Hinweis auf den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Verkehr,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0425/2011),

A.

in der Erwägung, dass die europäische Verkehrspolitik die EU-Bürger in vielen Lebenssituationen direkt betrifft und dass ein wirklich gemeinsamer europäischer Verkehrsraum, in dem alle Hindernisse zwischen Verkehrsträgern und nationalen Systemen beseitigt werden und der frei von unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping ist, ihnen erheblichen Nutzen brächte;

B.

in der Erwägung, dass der Verkehrssektor von größter Bedeutung für die Entwicklung der Europäischen Union, ihrer Regionen und Städte ist, weil er ca. 5 % des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaftet und um die 10 Millionen Arbeitsplätze bereitstellt; in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, die Fähigkeit der EU zu Entwicklung und Innovation auf Gebieten wie Mobilität, Verkehr und Logistik zu behaupten, die bestimmend für den Industrie- und Wirtschaftsstandort Europa und seine Position im weltweiten Wettbewerb sind; in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen im Verkehr besonders wichtig sind;

C.

in der Erwägung, dass die 20-20-20-Ziele für die Zeit bis 2020 als vorrangige Grundlage für die Entscheidungsfindung in diesem Bereich in die zukünftige europäische Verkehrs- und Mobilitätspolitik integriert werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass der Verkehr einen wesentlichen Beitrag zur Strategie Europa 2020 leisten kann, besonders in Bezug auf Beschäftigung, nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Forschung, Energie, Innovation und Umweltschutz, wobei im Rahmen dieser Strategie die Sicherheit und der Umweltschutz konsequenter gefördert und präziser koordiniert werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass bestimmte Ziele des letzten Weißbuchs nicht erfüllt wurden und deshalb die darin gesetzten Ziele regelmäßig überprüft und ausgewertet werden sollten;

F.

in der Erwägung, dass die Verkehrsunternehmen nicht miteinander im Wettbewerb stehen, sondern sich im Rahmen einer effizienten Komodalität, mit dem Leitprinzip einer effizienten Aufteilung der Verkehrsunternehmen auf die Verkehrsträger, ergänzen sollten;

G.

in der Erwägung, dass Verlagerungsziele nicht per Gesetz, sondern nur durch Nutzung funktionierender Infrastruktur und immanenter Vorteile und Stärken sowie durch Anreize erreicht werden können;

H.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die erfolgreiche Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) zu gewährleisten, die Verkehrsnetze aller EU-Regionen wirkungsvoll zu verknüpfen und die Unterschiede zwischen den Niveaus an Infrastrukturentwicklung in den EU-Mitgliedstaaten zu beseitigen;

I.

in der Erwägung, dass es für den Verkehrssektor und die staatenübergreifende Infrastruktur weiterhin viele historisch bedingte und geografische Hindernisse gibt (die unterschiedlichen Spurweiten oder die unüberwindlichen Barrieren der Gebirgszüge wie Alpen, Pyrenäen und Karpaten) und dass durch sie Grenzeffekte entstehen, die vielfach leicht behebbar sind und deshalb insgesamt abgebaut werden müssen;

J.

in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den Regionen in Europa (Randlage, Infrastruktur, Landschaft, Bevölkerungsdichte, sozioökonomische Lage) ganz unterschiedliche Probleme schaffen, die flexible Lösungen verlangen;

K.

in der Erwägung, dass die Öffnung der Transportmärkte davon abhängig gemacht werden sollte, dass alle notwendigen rechtlichen Schutzbestimmungen geschaffen sind, damit die Öffnung mehr Dienstleistungsqualität, bessere Ausbildung und bessere Beschäftigungsbedingungen herbeiführt;

L.

in der Erwägung, dass die EU kohärente Normen für alle Verkehrsträger, besonders in Bezug auf Sicherheit, Technologie, Umweltschutz und Arbeitsbedingungen, schaffen muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass für Sektoren, in denen de facto weltweite Regeln gelten, eine wirksame Regulierung im Rahmen der einschlägigen internationalen Foren erreicht werden kann;

M.

in der Erwägung, dass die auf dem Gebiet des Verkehrs erlassenen Rechtsvorschriften sorgfältig, konsequent und zügig umgesetzt, durchgeführt und durchgesetzt werden müssen;

1.

begrüßt das Weißbuch 2011, stellt aber fest, dass wichtige Ziele des Weißbuchs von 2001 entweder nur teilweise oder gar nicht erreicht wurden, und empfiehlt,

dass die Kommission bis 2013 auf der Grundlage des Berichts zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip konkrete Vorschläge vorlegt, um bis 2020 die Anzahl der Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr im Vergleich zu 2010 um 50 % zu reduzieren, wobei in diesen Vorschlägen die schutzbedürftigsten Verkehrsteilnehmer besonders zu beachten sind und für jeden Einzelfall der erwartete Erfolg im Sinn der Verringerung von Unfallzahlen anzugeben ist,

dass die Kommission bis 2014 einen Vorschlag vorlegt, der die Internalisierung der externen Kosten aller Güter- und Personenverkehrsarten entsprechend ihren besonderen Eigenschaften vorsieht, wobei Doppelbelastung und Marktverzerrungen zu überwinden sind, und dass die durch diese Internalisierung entstehenden Einnahmen für Investitionen in Sicherheit, Forschung, neue Technologien, Klimaschutz und Lärmreduktion – mit Blick auf nachhaltige Mobilität – und in Infrastrukturen eingesetzt werden;

2.

fordert, dass die Kommission bis 2013 einen Vorschlag über die sozialen und arbeitsrechtlichen Bedingungen vorlegt, um die Schaffung eines wirklich integrierten europäischen Verkehrsmarktes zu erleichtern und den Sektor gleichzeitig für die Beschäftigten attraktiver zu machen; verlangt, dass dieser Vorschlag auf einer gründlichen Analyse des aktuellen Sachstands in Bezug auf die sozialen und arbeitsrechtlichen Bedingungen bei allen Verkehrsträgern und des Grads der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie auf einer Abschätzung der Folgen der Entwicklung des Verkehrsarbeitsmarkts in der Zeit bis 2020 basieren; verlangt, dass infolge dieses Vorschlags die Beschäftigung zunimmt und die Lage der Arbeitskräfte im gesamten Sektorverkehr besser wird und dass in dem Vorschlag neue Technologien und Logistik-Dienstleistungen berücksichtigt werden, die dazu dienen können, Verkehrsdienstleistungen im Allgemeinen und solche für Menschen mit Behinderungen im Besonderen zu verbessern;

3.

fordert die Kommission auf, bis 2013 anhand von Informationen der Mitgliedstaaten eine umfassende quantitative Analyse des gegenwärtigen Stands in Bezug auf das Infrastrukturniveau, die Verkehrsnetzdichte und die Qualität der Verkehrsdienste in allen EU-Mitgliedstaaten vorzulegen; stellt fest, dass dadurch ein Überblick über die gegenwärtige Lage in der EU der 27 geschaffen, die ungleiche Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen verdeutlicht und aufgezeigt wird, wie die Infrastrukturen sämtlicher Verkehrsarten derzeit finanziert werden und welches die künftigen Investitionsprioritäten sind;

4.

ist sich des wichtigen Beitrags bewusst, den der Verkehr zur Industriepolitik, zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Handelsbilanz der EU leistet; stellt fest, dass sich der Wert der Ausfuhren von Maschinen und Anlagen für den Verkehrssektor 2009 auf insgesamt 454,7 Milliarden EUR belief, was einem Anteil von 41,5 % an den Ausfuhren aus der EU der 27 entspricht; stellt fest, dass die EU 2009 die größten Handelsbilanzüberschüsse mit Maschinen und Anlagen für den Verkehrssektor (112,6 Milliarden EUR) und Verkehrsdienstleistungen (21,5 Milliarden EUR) erzielt hat;

5.

befürwortet die zehn im Weißbuch für 2050 und 2030 gesetzten Ziele bezüglich eines wettbewerbsfähigen und ressourcenschonenden Verkehrssystems, ist jedoch der Auffassung, dass es für die Zeit bis 2020 genauerer Bestimmungen bedarf in Bezug auf die Finanzierung – im Licht der wirtschaftlichen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten – und auf die allgemeinen energie- und umweltpolitischen Herausforderungen für den Verkehr, und fordert deshalb die Kommission auf, Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um eine Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen um 20 % (gegenüber den Bezugswerten von 1990) zu erreichen und die anschließenden Zwischenziele bis 2020 (gegenüber den Bezugswerten von 2010) anhand der „20-20-20-Ziele“ und in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern zu verwirklichen:

Reduktion der CO2-Emissionen des Straßenverkehrs um 20 %,

Reduktion des Lärms und des Energieverbrauchs von Schienenfahrzeugen um 20 %,

Reduktion der CO2-Emissionen des Luftverkehrs im gesamten europäischen Luftraum um 30 %,

EU-weit einheitliche Reduktion der Emissionen von Kohlendioxid und Schadstoffen im Schiffsverkehr um 30 %, wobei die IMO-Übereinkünfte über den Energieeffizienzindex (EEDI) und den Energieeffizienz-Managementplan für Schiffe (SEEM) Beiträge leisten werden;

fordert, alle in dieser Ziffer genannten Ziele als Priorität zu betrachten und deshalb jährlich zu überprüfen;

6.

betont, dass die Vollendung des europäischen Verkehrsbinnenmarkts durch eine weitere Öffnung der Verkehrsnetze und -märkte anzustreben ist, und zwar unter Berücksichtigung von wirtschafts-, beschäftigungs-, sozial- und raumordnungspolitischen Aspekten, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Vorschläge zur Öffnung der Dienstleistungssektoren aller Verkehrsmärkte kein Sozialdumping, keine Verschlechterung der Dienstleistungsqualität und keine Monopole oder Oligopole zur Folge haben; betont, dass Leitlinien zu staatlichen Beihilfen für Seehäfen immer noch dringend erforderlich sind;

7.

hebt die bislang unzureichend genutzten verkehrsbezogenen Potenziale in manchen Gebieten hervor und streicht die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Verkehrsraums mit Verbundbildung und Interoperabilität heraus, der auf einer wirklich europäischen Bewirtschaftung der Verkehrsinfrastruktur und der Verkehrssysteme beruht, welche durch Überwindung der Auswirkungen von Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei allen Verkehrsträgern zu erreichen ist, mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität der gesamten Europäischen Union; betont die Bedeutung des territorialen Zusammenhalts und besonders die Zugänglichkeitsprobleme der Regionen in äußerster Randlage, der Inseln, der Regionen ohne Küste und der abgelegenen Regionen sowie die Bedeutung von guten Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarstaaten;

8.

betont, dass effiziente Komodalität im Personen- und Güterverkehr bei allen Segmenten der Verkehrs- und Logistikdienstleistungen, die an Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit der Energieversorgung, Sozial-, Gesundheits- und Arbeitsbedingungen und Sicherheitsaspekten gemessen wird und bei der der territoriale Zusammenhalt und das räumliche Umfeld einzelner Staaten und Regionen zu berücksichtigen ist, als Leitgedanke der zukünftigen Verkehrspolitik verstanden werden muss; ist der Auffassung, dass die Verkehrsträger einander ergänzen und zusammenwirken müssen und dass die hier vorgegebenen Parameter dazu verwendet werden sollten, die gegenwärtige und künftige Verteilung auf die Verkehrsträger in Staaten und Regionen anhand von deren individuellen Möglichkeiten zu ermitteln; vertritt die Auffassung, dass der Einsatz nachhaltiger Verkehrsmittel auch bei kurzen und mittleren Strecken systematisch begünstigt werden sollte;

9.

weist auf die starke Abhängigkeit der Union von eingeführten fossilen Brennstoffen hin, deren Lieferung von außerhalb der Union mit erheblichen Risiken bezüglich der wirtschaftlichen Aspekte der Sicherheit der Union und der Flexibilität ihrer außenpolitischen Optionen verbunden ist, und fordert die Kommission auf, die Sicherheit der externen Energieversorgung der Union zu definieren und regelmäßig zu messen;

10.

hält es für sehr wichtig, die Verkehrsinfrastruktur der neuen Mitgliedstaaten, einschließlich der Straßeninfrastruktur, auszubauen, damit ein gemeinsamer europäischer Verkehrsraum entsteht, und die Verkehrsnetze dieser Staaten mit denen der angrenzenden Staaten zu verknüpfen; fordert die Kommission auf, den Bedarf der neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Verkehrsinfrastrukturausbau in ihren künftigen mehrjährigen Finanzrahmen einzubeziehen, damit die Verkehrsinfrastruktur der neuen Mitgliedstaaten bis 2025 das Niveau der anderen Mitgliedstaaten erreicht;

11.

begrüßt und befürwortet die Vorschläge der Kommission zu der „Connecting Europe Facility“ und der Initiative für projektbezogene EU-Anleihen und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Kernnetz zu verwirklichen, weil das Konzept des TEN-V nur wenige nachhaltige Projekte mit europäischem Mehrwert und mit erhöhter, realistischer Finanzierung bieten dürfte; fordert, dass

die Mitgliedstaaten sich verpflichten, die wesentlichen bekannten Engpässe bei jedem Verkehrsträger im europäischen Verkehrsraum bis 2020 zu beseitigen, und dabei, wenn erforderlich, deren Umgehung durch den Aufbau von intermodaler Infrastruktur am Anfangs- und am Endpunkt einer Strecke fördern, den grenzüberschreitenden Projekten zwischen allen Mitgliedstaaten Priorität geben, ohne die Anbindung an angrenzende Staaten zu vernachlässigen, und bis 2015 ein genehmigtes Finanzierungskonzept vorlegen,

die Kommission die Zusage macht, die Stabilität der Finanzierung der TEN-V-Projekte – koordiniert mit der Regionalpolitik – zu erhöhen,

sich die Kommission verpflichtet, alternative Finanzierungsmodelle und -instrumente, u. a. projektbezogene Anleihen, zu unterstützen und bei den Vorschlägen zur Internalisierung der externen Kosten eine verstärkte Nutzung der daraus entstandenen Einnahmen für die Finanzierung von TEN-V-Projekten vorzusehen,

die Festlegung der Prioritäten in engem Zusammenhang mit den Bedingungen zur Nutzung von regionalen Strukturfondsmitteln betrachtet wird, damit langfristig für die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen im Bereich des TEN-V gesorgt ist, und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Finanzmittel für diese Projekte über die Laufzeit der Mehrjahresprogramme der EU hinaus zu garantieren,

die Priorität der Projekte nach 2015 nur dann aufrechterhalten wird, wenn die Mitgliedstaaten bindende Haushaltsbeschlüsse getroffen haben, die eine Ausführung der Projekte garantieren, und die Kofinanzierung der EU nach dem Grundsatz des Verfalls bei Nichtnutzung („use it or lose it“) erfolgt,

EuroVelo, das europäische Radfernwegenetz, in das TEN-V aufgenommen wird;

12.

betont, dass durch die Schaffung einer guten Verkehrsinfrastruktur und eines guten Zugangs zu ihr alle Regionen wirtschaftlich gestärkt und attraktiver für Direktinvestitionen gemacht werden, wodurch sich langfristig sowohl ihre Wettbewerbsfähigkeit als auch die Wettbewerbsposition der gesamten EU verbessert und ein solider Ausbau des Binnenmarkts sichergestellt und das Ziel des territorialen Zusammenhalts erreicht wird;

13.

weist darauf hin, dass die Verkehrsnetze eine erstrangige Rolle in der Raumordnungspolitik spielen; betont den besonderen Beitrag, den wichtige Verkehrsinfrastrukturen wie Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecken zur Ankurbelung der lokalen Entwicklung leisten; ist der Ansicht, dass die Makroregionen und die Strategien zu ihrer Entwicklung das Potenzial haben, eine aktivere Rolle bei der Umsetzung einer abgestimmten, erfolgreichen und nachhaltigen Verkehrspolitik zu spielen; weist darauf hin, dass es wichtig ist, gemeinsame Strategien für die Verkehrsinfrastrukturen zu konzipieren, zu planen und umzusetzen, und auf die Notwendigkeit der Weitergabe bewährter Praxis im Verkehrsbereich; betont, dass die Bürger und Unternehmen in der EU unmittelbar von einem gemeinsamen europäischen Verkehrsraum profitieren werden, mit dem Zeit- und Kosteneinsparungen im Güter- und Personenverkehr und eine stärkere Marktintegration erreicht werden sollen;

14.

stellt fest, dass für Personen- und Gütertransport bei allen Verkehrsarten gleiche, den Risiken angemessene und auf EU-Ebene harmonisierte Standards für die Gefahrenabwehr gelten sollten, und verlangt einen Vorschlag im Hinblick auf die Finanzierung der Erfüllung dieser Anforderung; vertritt die Auffassung, dass im Fall des See- und des Luftverkehrs von vornherein internationale Koordinierung zu verlangen ist, wobei bisherige Regelungen bis 2015 überprüft und nötigenfalls überarbeitet und stufenweise in Übereinkünfte mit Drittstaaten einbezogen werden sollten;

15.

betont die Bedeutung einer kohärenten Strategie für den Übergang zu alternativen und erneuerbaren Energieträgern für den Verkehr und hebt hervor, dass durch einen Energiemix und bereits bestehende Energieeinsparungsmethoden die festgelegten Ziele erreicht werden können; stellt fest, dass dieser Übergang spezielle Infrastrukturen und entsprechende Anreize voraussetzt und dass Reduktionsziele technologieneutral aufgestellt werden sollten;

16.

fordert bis 2015 einen Vorschlag zur städtischen Mobilität, bei dem die Unterstützung von Projekten, unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips, von der Vorlage von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität durch kommunale Instanzen abhängig gemacht wird, die eine effiziente Personen- und Güterlogistikkette in städtischen und bebauten Zonen vorsehen, die Reduzierung des Verkehrsaufkommens, der Unfallzahlen, der Luftverschmutzung und der Lärmbelastung bewirken, den Normen und Zielvorgaben der EU-Verkehrspolitik genügen, sich mit den Bedürfnissen umliegender Städte und Regionen vertragen und keine neuen Marktschranken schaffen; empfiehlt den Austausch bewährter Praxis in Bezug auf Innovation und Forschung im Bereich nachhaltige Konzepte für städtische Mobilität;

17.

betont, dass das Verhalten der Verkehrsnutzer ausschlaggebend ist, und fordert die Schaffung von Anreizen zur Wahl nachhaltiger, mit körperlicher Betätigung verbundener, sicherer und gesunder Verkehrsmittel und Mobilitätsarten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips bis 2013 Vorschläge über Initiativen auszuarbeiten, die umweltverträglichen öffentlichen Verkehr und Fortbewegung zu Fuß und per Fahrrad, besonders in Städten, fördern mit dem Ziel, die Zahl der Nutzer dieser Fortbewegungsarten zu verdoppeln; hält es deshalb für wichtig, sichere Infrastrukturen für Fußgänger und Radfahrer, gerade in Städten, zu schaffen, die Interoperabilität von Verkehrsdienstleistungen zu verbessern sowie die Einführung eines einheitlichen Fahrausweises und eines integrierten E-Ticket-Systems für multi-modale Fortbewegung zu fördern, bei der auch Fern- und Nahverkehr verknüpft werden; weist darauf hin, dass Barrierefreiheit und Bezahlbarkeit von Verkehrsmitteln für die soziale Mobilität von entscheidender Bedeutung sind und dass das Ineinklangbringen von Nachhaltigkeitszielen mit gesellschaftlichen Bedürfnissen bei der Planung der zukünftigen Verkehrspolitik stärker berücksichtigt werden sollte;

18.

ist der Überzeugung, dass Grundregeln für Fahrgastrechte in einer Charta der Fahrgastrechte, die alle Verkehrsarten erfasst, festgeschrieben werden sollten, und erwartet deshalb von der Kommission bis spätestens Anfang 2012 die Vorlage eines entsprechenden Vorschlags, in dem die besonderen Merkmale jeder Verkehrsart und die bisherigen Erfahrungen zur Geltung kommen und der ein Kapitel über die Rechte von Passagieren mit Behinderungen enthält; verlangt die einheitliche Auslegung und die konsequente Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung dieser Rechte aufgrund klarer Definitionen und Leitlinien und mit transparenten Regeln bezüglich ihrer Handhabung; betont, dass auf zusätzliche Gebühren bezogene Rechtsvorschriften notwendig sind, die alle Verkehrsarten abdecken;

19.

betont, dass für die gesamte Wertschöpfungskette der Transport- und Logistikunternehmen eine integrierte Verkehrspolitik erforderlich ist, mit der die Herausforderungen für Verkehr und Mobilität, gerade in städtischen Gebieten, in geeigneter Weise angegangen werden können; fordert eine verbesserte Koordinierung zwischen den Entscheidungsträgern in den EU-Institutionen sowie einen ständigen Dialog und Konsultationen mit der Logistikbranche, Verkehrsdienstleistern und Kunden im Rahmen eines europäischen Logistik- und Mobilitätsforums;

20.

spricht sich dafür aus, der Förderung umweltfreundlicher Logistik und verbesserter Mobilitätssteuerung Vorrang einzuräumen;

21.

bekräftigt, dass eine nachhaltige Multimodalität für die Personen- und Güterlogistik intermodale Knotenpunkte und Terminals, eine integrierte Planung und Logistik und eine integrierte allgemeine und berufliche Bildung erfordert;

22.

betont, dass die EU ihren Spitzenplatz bei der technologischen Innovation behaupten muss, damit Effizienz, Nachhaltigkeit und Beschäftigung gefördert werden; fordert die Gewährung von Finanzmitteln für ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das gezielt auf nachhaltige und sichere Mobilität ausgerichtet wird, mit konkreter Umsetzungsstrategie, einem Zeitplan und wirkungsvoller Finanzkontrolle und mit dem Ziel,

bei allen Verkehrsarten die Führungsstellung des Produktions- und Forschungsstandorts EU zu behaupten und dabei besondere Schwerpunkte auf Verkehr mit geringeren Kohlendioxidemissionen, allgemein auf weniger Emissionen und Lärmbelastung sowie auf mehr Sicherheit und Gefahrenabwehr zu legen,

effiziente, intelligente, interoperable und verknüpfte Systeme zu schaffen und dadurch SESAR, Galileo, GMES, ERTMS, River Information Services, SafeSeaNet, LRIT und IVS zu fördern,

praxisorientierte Lösungen zu finden unter Einbeziehung einer Expertengruppe aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Gesellschaft;

durch die Fortsetzung der Initiative E-safety die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen und die Infrastruktur für die Einführung des Notrufsystems E-Call unter Wahrung des Datenschutzes aufzubauen;

23.

ist der Auffassung, dass bei allen Verkehrsarten bürokratische Hürden abgebaut werden sollten, und fordert deshalb die verstärkte Vereinfachung und Harmonisierung der Beförderungs- und Logistikdokumente, vor allem für den Güterverkehr, und bis 2013 einen Vorschlag zur Vereinheitlichung von Frachtdokumenten und elektronischen Dokumenten, auch im Interesse der Begünstigung des multimodalen Frachtverkehrs;

24.

betont die Notwendigkeit der Verbesserung und der Standardisierung von Kontrollgeräten, wie Geschwindigkeitskameras und On-board-units, sowie von Kommunikationssystemen bzw. -trägern und fordert bis 2013 einen Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung und Interoperabilität dieser Geräte; betont, dass die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden bei Strafverfolgung über Grenzen hinweg verbessert werden müssen und dass es für mehr Konvergenz bei der Anwendung der Straßenverkehrsicherheitsnormen zu sorgen gilt;

25.

betont, dass mögliche Änderungen der Ladeeinheiten und deren Standardisierung unter Berücksichtigung der im weltweiten Verkehr verwendeten Ladeeinheiten und der Abmessungen von Frachtfahrzeugen dazu beitragen müssen, den multimodalen Verkehr zu optimieren, und nachweisbare Vorteile in Form von Kraftstoffeinsparung, geringeren Emissionen und verbesserter Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen müssen;

26.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung des europäischen modularen Systems (EMS) nur auf bestimmten Strecken genehmigen, wenn die vorhandene Infrastruktur und die geltenden Sicherheitsanforderungen das zulassen, und dass sie die Kommission von dieser Genehmigung unterrichten;

27.

hebt die Bedeutung der europäischen Beförderungsvermittler hervor und fordert zusätzliche Anstrengungen, um ihre europäische Dimension zu stärken;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Verkehrsträgern bezüglich der Energiebesteuerung und der Mehrwertsteuer zu unterstützen und auf sie hinzuarbeiten;

29.

fordert in Bezug auf den Straßenverkehr,

dass bis 2014 eine erneute Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr und ihrer Durchführung erfolgt und die Auslegung ihrer Durchführung und Durchsetzung harmonisiert wird, wobei die Position des Europäischen Parlaments zu einer Harmonisierung der Sanktionen im Straßengüterverkehr berücksichtigt werden sollte, und stellt fest, dass auch eine Harmonisierung der Beschränkungen des Güterkraftverkehrs in der gesamten Europäischen Union notwendig ist,

dass die bereits aufgestellten Zielvorgaben eingehalten und den vorrangigen Projekten des transeuropäischen Straßennetzes neue Impulse gegeben werden,

dass bis 2020 die Zahl der sicheren Lkw-Stellflächen auf dem transeuropäischen Straßennetz gegenüber den Zahlen von 2010 um 40 % erhöht werden und ihre Qualität (Hygiene-Standards) verbessert wird,

dass die Kommission Initiativen der Mitgliedstaaten unterstützt, die durch Steuerbegünstigungen die Schaffung eines sicheren und umweltfreundlichen Fuhrparks fördern,

dass die Kommission bis Ende 2013 einen Bericht über den Zustand des gemeinschaftlichen Güterkraftverkehrsmarkts ausarbeitet, der eine Analyse der Marktsituation mit einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in diesem Berufszweig sowie eine Bewertung der Frage enthält, ob die Harmonisierung der Vorschriften unter anderem in den Bereichen Durchsetzung von Straßenbenutzungsgebühren und Sozial- und Sicherheitsvorschriften so viele Fortschritte erzielt hat, dass eine weitere Öffnung der inländischen Güterkraftverkehrsmärkte einschließlich der Aufhebung der Beschränkungen der Kabotage in Betracht kommt,

dass die Aus- und Weiterbildung von im Verkehr beschäftigten Personen, einschließlich derjenigen, die mit der Beförderung zusammenhängende Dienste für Fahrgäste erbringen, und der Zugang zu den entsprechenden Berufen verbessert werden, um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Löhne zu bewirken und diese Berufe attraktiver zu machen,

dass standardisierte EU-Methoden zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Verkehrs- und Logistikleistungen eingeführt werden, um eine Vervielfältigung der nationalen Ansätze zu unterbinden, und dass Initiativen der Wirtschaft unterstützt werden, die Berechnung des CO2-Fußabdrucks insbesondere im Fall des Güterkraftverkehrs zu fördern;

30.

fordert in Bezug auf den Schiffsverkehr:

einen Vorschlag zum sog. blauen Gürtel bis 2013, um die Formalitäten für Schiffe, die zwischen EU-Häfen verkehren, zu erleichtern und das Potenzial der „Meeresautobahnen“ dadurch auszubauen, dass in Einklang mit dem geltenden Umwelt- und Naturschutzrecht ein echter Binnenmarkt für den Seeverkehr innerhalb der EU geschaffen wird,

Initiativen, die dafür sorgen, dass die Verminderung der Schwefelemissionen von Schiffen nicht eine Rückverlagerung auf andere Verkehrsträger herbeiführt,

die Einführung einer europäischen Politik für den Kurz- und Mittelstreckenseeverkehr, um freie Kapazitäten auf Binnenschifffahrtswegen zu nutzen und die EU-Ziele der Verminderung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor zu erreichen,

fortgesetzte Unterstützung des Programms Naiades unter Einhaltung des geltenden Umwelt- und Naturschutzrechts und ein Folgeprogramm, durch das das jetzige Programm Naiades ab 2014 fortgeschrieben wird,

einen Vorschlag zur 20-prozentigen Erhöhung der Anzahl an multimodalen Anbindungen (Plattformen) für die Binnenschifffahrt, die Binnenhäfen und den Schienenverkehr gegenüber der Zahl von 2010 bis 2020 und entsprechende finanzielle Förderung sowie die Verlängerung des Programms Marco Polo über 2013 hinaus zu dem Zweck, das Potenzial für den Schiffsverkehr effizient zu nutzen,

die Zuweisung von mindestens 15 % der TEN-V-Mittel im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für Projekte zur Verbesserung nachhaltiger und multimodaler Anbindungen zwischen Seehäfen, Binnenhäfen und multimodalen Plattformen mit Schwerpunkt auf Projekten des Schiffsverkehrs,

aufgrund der Internationalität des Seeverkehrs die Angleichung der Ausbildung im Schiffsverkehr nach einem internationalen Standard bis 2012, insbesondere die zügige Anpassung des Vorschlags der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten zwecks Einbeziehung der Änderungen von 2010 an dem Übereinkommens über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in das Unionsrecht, die Vorlage eines Vorschlags zur gegenseitigen Anerkennung der Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Hafenarbeitern bis Ende 2013 und die Ausarbeitung einer Strategie zur Nachwuchsgewinnung für maritime Berufe;

31.

fordert in Bezug auf den Luftverkehr:

die Förderung der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums II durch die Kommission und die Mitgliedstaaten, zu der die Einführung von SESAR einen wichtigen Beitrag leisten wird, und die Vorlage eines Vorschlags der Kommission über die Vollendung eines einheitlichen europäischen Luftraums durch eine Reduzierung der Zahl der funktionalen Luftraumblöcke bis 2013,

die Verbesserung der Abstimmung zwischen den Verordnungen über den einheitlichen Luftraum, den Projekten SESAR und Galileo und den Clean-Sky-Initiativen durch die Kommission, damit Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Senkung der Treibhausgasemissionen mit mehr Erfolg durchgeführt werden,

Vorrang für die Dienstleistungsqualität und die Koordination mit internationalen Normen bei den weiteren Vorschlägen zu Marktliberalisierungen,

alle notwendigen Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten, damit der EU-Handel mit Emissionszertifikaten bis 2012 auf internationaler Ebene akzeptiert wird, wodurch gleiche internationale Spielregeln sichergestellt werden,

aktive Bemühungen um die Schaffung eines „Kontrollpunkts der Zukunft“ für die Sicherheitskontrolle von Reisenden und Frachtgut;

32.

fordert in Bezug auf den Schienenverkehr,

dass die Kommission bei Vorschlägen zur weiteren Öffnung der Märkte den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im öffentlichen Nahverkehr und dem bestehenden Dienstleistungsangebot Rechnung trägt, mit dem Ziel, das jetzige Dienstleistungsangebot zu verbessern und zugleich einen gerechteren Wettbewerb sicherzustellen und Sozialdumping zu unterbinden,

dass die technische Harmonisierung und die Interoperabilität seitens der Mitgliedstaaten stärker gefördert werden, besonders die Harmonisierung der Regeln zur Zulassung von Fahrzeugen, damit die Fahrzeugzulassung unter Bedingungen der finanziellen Transparenz nicht länger als zwei Monate dauert, und dass die Zuständigkeiten der Europäischen Eisenbahnagentur und ihre Mittelausstattung bis 2012 entsprechend geändert werden,

dass neue, durchdachte Impulse für die Eisenbahninfrastruktur, die Lärmverringerung und den ERTMS-Aktionsplan für die Zeit bis 2020 gegeben werden,

dass die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie mit Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem Betrieb von Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen und einen Vorschlag über die Öffnung der nationalen Märkte für Schienenpersonenverkehrsdienste, durch den die Qualität des Schienenverkehrs nicht beeinträchtigt wird und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewahrt bleiben, vorlegt,

dass die nationalen Regulierungsbehörden im Interesse eines effizienteren Schienenverkehrs Unabhängigkeit und gestärkte Befugnisse erhalten, dass diese Behörden in einem europäischen Verbund enger zusammenarbeiten und dass die Kommission bis 2014 einen Vorschlag ausarbeitet, der weitere Schritte zu diesem Ziel vorsieht und eine europäische Regulierungsbehörde schafft,

dass die Ausbildung und Fortbildung nach anspruchsvollen Maßstäben und die Förderung der staatenübergreifenden Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und Qualifikationen wichtiger genommen werden;

dass die Kommission die Auswirkungen bewertet, die die Öffnung des Schienengüterverkehrsmarkts auf den Einzelwagenverkehr gehabt hat, und, falls die Mengen in diesem Verkehr zurückgegangen sind, bis zum 31. Dezember 2012 einen Vorschlag vorlegt, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten diese Tätigkeit in Anbetracht ihres wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Nutzens fördern dürfen;

33.

stellt fest, dass die europäische Schienenverkehrsbranche immer stärker der Konkurrenz von Anbietern aus Drittländern auf dem europäischen Markt ausgesetzt ist; erklärt sich besorgt über die erheblichen Hindernisse für Bewerbungen von EU-Anbietern um öffentliche Aufträge in Drittstaaten;

34.

fordert die Kommission auf, in ihren Abschätzungen der Auswirkungen von Legislativvorschlägen die Möglichkeiten zur Schaffung „ökologischer Arbeitsplätze“ und Maßnahmen zu ihrer Förderung zu ermitteln, zu quantifizieren und zu bewerten;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Strategie der Information, der Kommunikation und der Konsultation der Beteiligten, unter besonderer Einbeziehung der betroffenen Bürger, in Bezug auf den Bedarf, die Planung, die Entwicklung und die Finanzierung der Infrastrukturen vorzulegen, die entsprechend den Verpflichtungen im Rahmen der Strategie Europa 2020 für Wachstum, Mobilität, Entwicklung und Beschäftigung notwendig sind;

36.

erklärt es angesichts der Tatsache, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bedeutende verkehrspolitische Zuständigkeiten haben, für wesentlich, dass sie über einen mehrere staatliche Ebenen umfassenden Ansatz mitwirken können;

37.

fordert, dass die Kommission die Ziele des Weißbuchs, die Fortschritte und die Ergebnisse jährlich begutachtet und dem Parlament alle fünf Jahre über die Durchführung des Weißbuchs Bericht erstattet;

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 250.

(2)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 556.

(3)  ABl. C 351 E vom 2.12. 2011, S. 13.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0386.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0316.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0329.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0408.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/82


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Haftbedingungen in der EU

P7_TA(2011)0585

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu den Haftbedingungen in der EU (2011/2897(RSP))

2013/C 168 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Texte der Europäischen Union, die den Schutz der Menschenrechte betreffen, insbesondere Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 4, 19, 47, 48 und 49,

unter Hinweis auf die internationalen Instrumente im Bereich der Menschenrechte und des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 5), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 7), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dessen Fakultativprotokoll zur Einrichtung eines Systems regelmäßiger Besuche, die von unabhängigen internationalen und nationalen Stellen an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen wird, durchgeführt werden,

unter Hinweis auf die Texte des Europarats, welche die Menschenrechte und das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe betreffen, insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 3), die dazugehörigen Protokolle und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das Europäische Übereinkommen von 1987 zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, mit dem das Europäische Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingesetzt wurde, sowie die Berichte dieses Komitees,

unter Hinweis auf die Texte, die speziell die Rechte von Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen wurde, auf Ebene der Vereinten Nationen insbesondere die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen und die von der Generalversammlung angenommenen Erklärungen und Grundsätze, auf Ebene des Europarats insbesondere die Empfehlungen des Ministerkomitees, namentlich Empfehlung (2006)2 zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen, Empfehlung (2006)13 zu der Anwendung von Untersuchungshaft, den Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch, Empfehlung (2008)11 zu den Europäischen Grundsätzen für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen, Empfehlung (2010)1 über die Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarats (1) sowie die von der Parlamentarischen Versammlung angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Januar 1996 zu den schlechten Haftbedingungen in den Gefängnissen der Europäischen Union (2) und vom 17. Dezember 1998 zum Thema „Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen“ (3) sowie auf seine wiederholten Aufforderungen an die Kommission und den Rat, einen Rahmenbeschluss über die Rechte der Häftlinge vorzuschlagen, wie sie in seiner Empfehlung vom 6. November 2003 mit dem Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat über Mindestnormen im Bereich der Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (4), in seiner Empfehlung vom 9. März 2004 an den Rat zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union (5) und in seiner Entschließung vom 25. November 2009 zum Mehrjahresprogramm 2010–2014 für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Stockholm-Programm) (6) enthalten sind,

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (7),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (8),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 29. August 2006 für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union (KOM(2006)0468),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme (KOM(2011)0326),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 14. Juni 2011 mit dem Titel „Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs“ (KOM(2011)0327),

unter Hinweis auf die von den Fraktionen ALDE, GUE/NGL, PPE, Verts/ALE und S&D eingereichten Anfragen zur mündlichen Beantwortung zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union (O-000252/2011 - B7-0658/2011, O-000253/2011 - B7-0659/2011, O-000265/2011 - B7-0660/2011, O-000266/2011 - B7-0661/2011, O-000283/2011 - B7-0662/2011, O-000284/2011 - B7-0663/2011, O-000286/2011 - B7-0664/2011, O-000287/2011 - B7-0665/2011, O-000296/2011 - B7-0666/2011, O-000297/2011 - B7-0667/2011),

gestützt auf die Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, sowie in der Erwägung, dass sie gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet, was positive Verpflichtungen mit sich bringt, die sie erfüllen muss, wenn das angestrebte Ziel erreicht werden soll;

B.

in der Erwägung, dass Haftbedingungen und Strafvollzug im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass jedoch Unzulänglichkeiten wie die Überfüllung der Haftanstalten und eine angeblich schlechte Behandlung von Häftlingen das Vertrauen, auf dem die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und Gerichtsentscheidungen durch die Mitgliedstaaten beruhende justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beruhen muss, untergraben kann;

C.

in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Achtung von Grundrechtsnormen und auf der notwendigen Annäherung der Rechte von Verdächtigten und Beschuldigten sowie der Verfahrensrechte in Strafverfahren beruhen muss, und zwar als wesentliche Voraussetzung für gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere da die Anzahl derjenigen Personen, welche die Staatangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in einem anderen Mitgliedstaaten inhaftiert sind, infolge einer solchen Zusammenarbeit steigen könnte;

D.

in der Erwägung, dass die Gesamtanzahl der Insassen von Haftanstalten in der EU in den Jahren 2009–2010 bei schätzungsweise 633 909 Personen lag (9); in der Erwägung, dass in dem Grünbuch der Kommission, aus dem diese Zahl stammt, ein besorgniserregendes Bild gezeichnet wird, zu dem folgende Elemente gehören:

die Überfüllung der Haftanstalten (10),

die Zunahme der Anzahl der Häftlinge,

die Zunahme der Zahl ausländischer Häftlinge (11),

eine hohe Anzahl von Untersuchungshäftlingen (12),

Häftlinge mit geistigen und psychischen Störungen,

zahlreiche Todesfälle und Selbstmorde (13);

E.

in der Erwägung, dass Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Mitgliedstaaten nicht nur negative Verpflichtungen auferlegen, indem ihnen untersagt wird, die Häftlinge unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auszusetzen, sondern auch positive Verpflichtungen, indem sie aufgefordert werden zu gewährleisten, dass die Haftbedingungen mit der Menschenwürde vereinbar sind und Verletzungen solcher Rechte gründlich und wirksam untersucht werden;

F.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten ein Großteil der Inhaftierten Untersuchungshäftlinge sind; in der Erwägung, dass es sich bei der Untersuchungshaft um eine Maßnahme handelt, die nur ausnahmsweise verhängt werden sollte, und dass eine unverhältnismäßig lange Dauer der Untersuchungshaft der Person schadet sowie die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Werten der EU zuwiderlaufen kann (14); in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten wiederholt vom EGMR wegen Verletzungen der EMRK im Zusammenhang mit Untersuchungshaft verurteilt wurde;

G.

in der Erwägung, dass ein Problem, auf das die Mitgliedstaaten häufig hinweisen, die fehlenden Mittel zur Verbesserung der Lage in den Haftanstalten sind, sowie in der Erwägung, dass es sich als notwendig erweisen könnte, eine neue Haushaltslinie einzusetzen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, hohen Standards zu genügen;

H.

in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit von Rückfällen geringer ist, wenn menschenwürdige Haftbedingungen sowie der Zugang zu Vorbereitungsstrukturen für die Resozialisierung gewährleistet sind;

I.

in der Erwägung, dass der Rat Entschließungen und Empfehlungen zu dem spezifischen Problem der Drogenabhängigkeit und der Verminderung der damit verbundenen Risiken, insbesondere zur Behandlung von Drogenabhängigkeit innerhalb oder außerhalb der Haftanstalten, angenommen hat, die von den Mitgliedstaaten jedoch nicht immer umgesetzt werden;

J.

in der Erwägung, dass nur 16 Mitgliedstaaten das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert und weitere sieben es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben (15);

K.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten für die Mitglieder der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments das Recht vorsehen, die Haftanstalten zu besichtigen, sowie in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gefordert hat, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments dieses Recht im gesamten Hoheitsgebiet der EU einzuräumen (16);

L.

in der Erwägung, dass sich Kinder bei einer Inhaftierung, und insbesondere im Falle von Untersuchungshaft, in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden;

M.

in der Erwägung, dass der Rat am 30. November 2009 einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren angenommen hat, der Teil des Stockholmer Programms ist und wichtige Schutzmaßnahmen festlegt, die dazu beitragen werden zu gewährleisten, dass bei den Bemühungen um eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen die Grundrechte geachtet werden;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission – auf ausdrückliche Aufforderung durch den Rat sowie im Einklang mit dem Stockholmer Programm und wiederholten Aufforderungen durch das Parlament – eine Mitteilung mit dem Titel „Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs“ (17) herausgegeben hat, die den Anstoß zu einem offenen Dialog zwischen den Interessenträgern über Maßnahmen der EU zur Verbesserung der Haftbedingungen gibt, um das gegenseitige Vertrauen in die justizielle Zusammenarbeit zu gewährleisten, den Zusammenhang zwischen den Haftbedingungen und einzelnen EU-Instrumenten wie dem Europäischen Haftbefehl und der Europäischen Überwachungsanordnung hervorhebt und deutlich macht, dass Haftbedingungen, Untersuchungshaft und die Lage von inhaftierten Kindern Themen sind, zu denen die EU Initiativen ergreifen könnte;

1.

begrüßt das Grünbuch der Kommission; äußert seine Besorgnis über die beunruhigende Lage im Hinblick auf die Haftbedingungen in der EU und fordert die Mitgliedstaaten auf, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte von Häftlingen – und insbesondere die Rechte schutzbedürftiger Personen – geachtet und geschützt werden; ist der Auffassung, dass in allen Mitgliedstaaten gemeinsame Mindestnormen hinsichtlich der Haftbedingungen (18) angewendet werden sollten;

2.

weist erneut darauf hin, dass die Haftbedingungen von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind, und vertritt die Ansicht, dass eine gemeinsame Vertrauensbasis zwischen den Justizbehörden sowie eine bessere Kenntnis der nationalen Strafrechtssysteme in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sind;

3.

fordert die Kommission und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, die Lage im Hinblick auf die Haftbedingungen in der EU zu beobachten und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wenn diese sich darum bemühen zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften und Maßnahmen den höchsten einschlägigen Standards (19) entsprechen;

4.

fordert die Kommission und die Organe der EU auf, einen Legislativvorschlag betreffend die Rechte von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde – darunter diejenigen, die vom Europäischen Parlament in dessen Entschließungen und Empfehlungen genannt wurden (20) –, vorzulegen, und Mindestnormen für Haftbedingungen sowie eine einheitliche Norm für die Entschädigung von Personen, die zu Unrecht inhaftiert oder verurteilt wurden, zu entwickeln und umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesem Thema auch weiterhin hohen Stellenwert beizumessen und dafür angemessene Humanressourcen und finanzielle Mittel bereitzustellen;

5.

bekräftigt wie wichtig es ist, in Haft befindlichen Müttern und ihren Kindern einen besonderen Schutz zu gewähren, was - im besten Interesse des Kindes - alternative Maßnahmen zur Haft einschließt, und ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, solche Initiativen aktiv zu fördern und zu unterstützen;

6.

betont, wie wichtig es ist zu gewährleisten, dass die Grundrechte geachtet werden, insbesondere die Rechte auf Verteidigung und auf einen Rechtsbeistand, und dass die Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten, darunter das Recht, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, garantiert werden; verweist in diesem Zusammenhang darauf, wie wichtig der Vorschlag der Kommission betreffend das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme ist;

7.

betont, dass Haftbedingungen, die als schlecht erachtet werden, oder Bedingungen, die den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Europarats genannten Mindeststandards eventuell nicht genügen, ein Hindernis für die Überstellung von Häftlingen darstellen könnten;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Mittel für die Umstrukturierung und Modernisierung der Haftanstalten vorzusehen, die Rechte der Häftlinge zu schützen, die Häftlinge erfolgreich zu resozialisieren und auf ihre Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten, die Polizei und das Strafvollzugspersonal in modernen Strafvollzugspraktiken und europäischen Menschenrechtsnormen zu schulen, Häftlinge mit geistigen oder psychologischen Störungen zu überwachen und eine gesonderte Haushaltslinie auf EU-Ebene einzusetzen, um solche Projekte zu fördern;

9.

weist erneut darauf hin, dass die Infrastruktur in den Strafvollzugsanstalten der Mitgliedstaaten verbessert werden muss, d. h. dass die Anstalten mit geeigneter technischer Ausrüstung versehen und räumlich erweitert werden müssen, und dass die Anstalten in funktioneller Hinsicht geeignet sein müssen, die Lebensbedingungen der Häftlinge zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, und zwar unter genau festgelegten Voraussetzungen betreffend Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie für einen begrenzten Zeitraum, im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien der Unschuldsvermutung und des Rechts, keinen Freiheitsentzug zu erleiden; weist darauf hin, dass die Untersuchungshaft regelmäßig von einer Justizbehörde überprüft werden muss, und dass in grenzübergreifenden Fällen Alternativen wie die Europäische Überwachungsanordnung genutzt werden müssen; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über Mindestnormen in diesem Bereich festzulegen, der sich auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die EMRK und die Rechsprechung des EGMR stützt;

11.

weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihren Zusagen, die sie auf internationaler und europäischer Ebene im Hinblick auf Bewährungsmaßnahmen und Sanktionen als Alternativen zur Inhaftierung gemacht haben – darunter Beschlüsse, die im Europarat getroffen wurden (21) – nachkommen müssen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen, die dieses nach dem Besuch von Orten in den Mitgliedsstaaten, an denen Personen die Freiheit entzogen wird, abgegeben hat;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Selbstmorde in Haftanstalten zu verhindern, und in all denjenigen Fällen, in denen ein Häftling im Gefängnis verstirbt, eine gründliche und objektive Untersuchung durchzuführen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu unterzeichnen und zu ratifizieren, durch das ein System regelmäßiger Besuche in Haftanstalten durch internationale und nationale Gremien eingeführt und diesen Gremien die Aufgabe übertragen wird, Haftanstalten zu besichtigen und zu inspizieren, Beschwerden von Häftlingen entgegenzunehmen sowie einen öffentlichen Jahresbericht für die jeweiligen Parlamente auszuarbeiten; legt der Europäischen Union nahe, im Rahmen ihrer Politik gegenüber Drittstaaten zur Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls aufzufordern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, umfassend mit diesen Gremien zusammenzuarbeiten und sie umfassend zu unterstützen, und zwar auch mit geeigneten Ressourcen und finanziellen Mitteln;

15.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden sollten, damit den Mitgliedern der nationalen Parlamente das Recht eingeräumt wird, Haftanstalten zu besichtigen, und dieses Recht im Hoheitsgebiet der EU ebenso den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewährt wird;

16.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Unterschiede im Strafrecht und im Verfahrensrecht auf die Haftbedingungen in den Mitgliedstaaten zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf alternative Maßnahmen, Maßnahmen im Zusammenhang mit Kriminalisierung und Entkriminalisierung, Untersuchungshaft sowie Gnadengesuche und Straferlass, und zwar vor allem im Zusammenhang mit Migration, Drogenkonsum und jugendlichen Straftätern;

17.

weist erneut darauf hin, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass Kinder unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen behandelt werden, wozu auch gehört, dass sie getrennt von Erwachsenen untergebracht werden und das Recht haben, mit ihrer Familie in Verbindung zu bleiben;

18.

ist der Auffassung, dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen wurde, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem Rechts- oder anderen geeigneten Beistand haben und die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde anfechten können sollte;

19.

vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten wirksame und unabhängige nationale Kontrollmechanismen für Haftanstalten und Jugendstrafanstalten umsetzen sollten;

20.

unterstützt die unermüdliche Arbeit und die regelmäßigen Besuche des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des Europäischen Kommissars für Menschenrechte in den Haftanstalten und -einrichtungen der Mitgliedstaaten;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Europäischen Kommissar für Menschenrechte, dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.


(1)  Eine ausführliche Liste der Empfehlungen und Resolutionen des Europarats im Bereich des Strafvollzugs ist unter folgender Adresse zu finden: http://www.coe.int/prison.

(2)  ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 102.

(3)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 299.

(4)  ABl. C 83 E vom 2.4.2004, S. 180. Ziffer 23: „fordert den Rat und die Kommission auf, die Untersuchung der Haftbedingungen und der Vollzugsanstalten in der Union zu beschleunigen, um einen Rahmenbeschluss über die Rechte von Häftlingen und gemeinsame Mindestnormen zur Gewährleistung solcher Rechte auf der Grundlage von Artikel 6 des EU-Vertrags anzunehmen;“ Siehe dazu auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002) (ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 412), Ziffer 22: „ist generell der Auffassung, dass es in einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angebracht ist, die europäischen Kapazitäten auch zu mobilisieren, um die Funktionsweise des Polizei- und Gefängnissystems zu verbessern, beispielsweise, … indem ein Rahmenbeschluss über Mindeststandards in Bezug auf die Rechte von Häftlingen in der EU ausgearbeitet wird;“.

(5)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 154.

(6)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12. In Ziffer 112 „plädiert das Europäische Parlament für den Aufbau eines Europäischen Raums des Strafrechts, der auf der Achtung der Grundrechte, dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der Notwendigkeit, die Kohärenz nationaler Strafrechtssysteme beizubehalten, basiert und folgende Elemente umfasst: … Mindestnormen für die Haftbedingungen und gemeinsame Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union …“.

(7)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27.

(9)  Die Zahlen sind dem Grünbuch der Kommission zum Freiheitsentzug (KOM(2011)0327) entnommen; weitere Zahlen werden vom Europarat zur Verfügung gestellt; Space 1: http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/cdpc/Bureau%20documents/PC-CP(2011)3 %20E%20-%20SPACE%20I%202009.pdf; Space 2: http://www3.unil.ch/wpmu/space/files/2011/02/Council-of-Europe_SPACE-II-2009-E.pdf

(10)  In der EU sind die Haftanstalten im Durchschnitt zu 107,3 % belegt; die Überfüllung betrifft 13 Mitgliedstaaten, wobei auch England, Wales und Schottland betroffen sind; die höchsten Belegungsquoten der Haftanstalten liegen in Bulgarien (155,6 %), Italien (153 %), Zypern (150,5 %), Spanien (136,3 %) und Griechenland (129,6 %) vor.

(11)  Der EU-Durchschnitt liegt bei 21,7 %; die höchsten Prozentsätze sind in Luxemburg (69,5 %), Zypern (59,6 %), Österreich (45,8 %), Griechenland (43,9 %) und Belgien (41,1 %) zu verzeichnen.

(12)  Der EU-Durchschnitt liegt bei 24,7 %; die höchsten Prozentsätze sind in Luxemburg (47,2 %), Italien (43,6 %) und Zypern (38,4 %) zu verzeichnen.

(13)  Aus den Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe geht hervor, dass einige schwerwiegende Probleme, wie Misshandlung, unzureichende Infrastruktur in den Vollzugsanstalten, inadäquate Aktivitäten und unzureichende Gesundheitsfürsorge, nach wie vor Bestand haben.

(14)  Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren, 2009/C295/01, 30. November 2009.

(15)  Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich haben das Übereinkommen ratifiziert; Österreich, Belgien, Griechenland, Finnland, Irland, Italien und Portugal haben es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Quelle: http://www.apt.ch/npm/OPCAT0911.pdf.

(16)  Siehe beispielsweise die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen, Ziffer 41: „fordert für die Mitglieder des Europäischen Parlaments das Recht, die Haftanstalten und Flüchtlingslager auf dem Gebiet der Europäischen Union zu besuchen und zu inspizieren;“.

(17)  KOM(2011)0327; siehe http://ec.europa.eu/justice/policies/criminal/procedural/docs/com_2011_327_de.pdf.

(18)  Beispielsweise die vom Europarat angenommenen Europäischen Strafvollzugsgrundsätze.

(19)  Beispielsweise die vom Europarat, dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dessen einschlägiger Rechtsprechung festgelegten Standards sowie die Stellungnahmen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter.

(20)  Siehe Ziffer 1 Buchstabe c der Empfehlung vom 9. März 2004.

(21)  Beispielsweise die Empfehlung CM/Rec(2010)1 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarats.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/88


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union

P7_TA(2011)0587

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union

2013/C 168 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer (1),

gestützt auf die Artikel 21, 45 und 47 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 15, 21, 29, 34 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2007 mit dem Titel „Mobilität, ein Instrument für mehr und bessere Arbeitsplätze: der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)“ (KOM(2007)0773),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2008 über die Auswirkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Kontext der EU-Erweiterung (KOM(2008)0765),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit dem Titel „Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen“ (KOM(2010)0373),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2006 zu der Übergangsregelung zur Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern auf den Arbeitsmärkten der Europäischen Union (3),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 11. November 2011 an den Rat über die Anwendung der Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien (KOM(2011)0729),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Thema „Ermittlung der verbliebenen Mobilitätshemmnisse auf dem Binnenarbeitsmarkt“,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu leben und zu arbeiten, zu den Grundfreiheiten der Union gehört, durch die Gleichbehandlung und Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gewährleistet werden, und einen grundlegenden Bestandteil der Unionsbürgerschaft darstellt, der in den Verträgen verankert ist, wobei sich jedoch zwei Mitgliedstaaten nach wie vor Schranken hinsichtlich des Rechts, sich um einen Arbeitsplatz auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu bemühen, gegenübersehen;

B.

in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. November 2011 mobile Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien einen positiven Einfluss auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten hatten, die mobile Arbeitnehmer aufnehmen;

C.

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten, die die Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, die der Union 2004 und 2007 beigetreten sind, nicht angewendet haben, keine negativen Folgen verzeichnet wurden, jedoch einige Mitgliedstaaten beschlossen haben, auf ihren Arbeitsmärkten weiterhin Beschränkungen in Bezug auf Staatsangehörige Rumäniens und Bulgariens anzuwenden, was eher auf politischen Druck als auf berechtigte Sorge vor möglichen negativen Auswirkungen auf ihre Wirtschaft und Arbeitsmärkte zurückzuführen war;

D.

in der Erwägung, dass jüngsten Statistiken zufolge mobile Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig waren, Ende 2010 0,6 % der Gesamtbevölkerung der EU ausmachten;

E.

in der Erwägung, dass sich der Zustrom von Arbeitnehmern aus Rumänien und Bulgarien positiv auf die Märkte der Aufnahmeländer ausgewirkt hat, da sie in Bereichen oder Berufen beschäftigt sind, in denen Arbeitskräfte fehlen;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung festgestellt hat, dass mobile Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien sich mit höherer Wahrscheinlichkeit in einer wirtschaftlich produktiven Lebensphase befinden als die einheimische Bevölkerung, da die mobilen Arbeitnehmer aus EU-2-Staaten unter 35 Jahren einen Anteil von 65 % an der Gesamtzahl der Migranten im Erwerbsalter haben, im Vergleich zu einem Anteil von lediglich 34 % in den EU-15-Staaten;

G.

in der Erwägung, dass die jüngsten Daten von Eurostat zeigen, dass mobile Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien keine wesentlichen Auswirkungen auf Löhne und Arbeitslosenraten in den Aufnahmeländern haben;

H.

in der Erwägung, dass Mobilitätsströme hauptsächlich durch die Nachfrage nach Arbeitskräften bestimmt sind und dass Übergangsbeschränkungen in Zeiten von auf europäischer Ebene bestehenden Missverhältnissen im Bereich der Arbeit die wirtschaftliche Entwicklung europäischer Unternehmen behindern und das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu arbeiten und zu wohnen, aushöhlen können;

I.

in der Erwägung, dass sich rumänische und bulgarische Arbeitnehmer der vollständigen oder teilweisen Einschränkung ihres in den Verträgen anerkannten Grundrechts auf Freizügigkeit auf der Grundlage der Gleichbehandlung gegenübersehen, während gleichzeitig die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in steigendem Maße durch die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern im Rahmen von „Dienstleistungen“ ersetzt wird, was zu einem unfairen Wettbewerb bei Löhnen und Arbeitsbedingungen führen könnte;

J.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten ein positives sozioökonomisches Beispiel und ein Meilenstein für die Integration in der EU, die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die Verbesserung der persönlichen beruflichen Qualifikationen darstellt und dass mit ihrer Hilfe den negativen Folgen der Wirtschaftskrise entgegengewirkt und Europa zu einer stärkeren Wirtschaftsmacht gemacht wird, die in der Lage ist, den Herausforderungen der weltweiten Veränderungen zu begegnen;

K.

in der Erwägung, dass die jüngste Entwicklung unserer Gesellschaften, insbesondere in Zusammenhang mit dem industriellen Wandel, der Globalisierung, neuen Beschäftigungsmustern, dem demografischen Wandel und der Weiterentwicklung der Verkehrsmittel, eine höhere Mobilität der Arbeitnehmer erfordert;

L.

in der Erwägung, dass die Mobilität innerhalb der EU unverzichtbar ist, um sicherzustellen, dass allen europäischen Bürgern die gleichen Rechte und Pflichten gewährt werden;

M.

in der Erwägung, dass in der jüngsten Mitteilung der Kommission festgestellt wird, dass Störungen auf den nationalen Arbeitsmärkten auf eine Vielfalt von Faktoren zurückgehen, so die Wirtschafts- und Finanzkrise und strukturelle Arbeitsmarktprobleme, nicht jedoch auf den Zustrom von Arbeitnehmern aus Rumänien und Bulgarien;

N.

in der Erwägung, dass im Jahr 2010 rumänische und bulgarische Arbeitnehmer nur 1 % aller Arbeitslosen (im Alter von 15 bis 64 Jahren) in der EU ausmachten – im Vergleich zu 4,1 % bei Drittstaatsangehörigen – und somit keine Auswirkungen auf die Arbeitsmarktkrise in einzelnen Ländern hatten;

O.

in der Erwägung, dass in Anbetracht des gegenwärtigen Wirtschaftsabschwungs in Europa die Geldtransfers von mobilen Arbeitskräften in ihre Heimatländer einen positiven Nettoeffekt auf die Zahlungsbilanz der Länder, aus denen sie getätigt werden, haben können;

P.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten angekündigt haben, dass sie beabsichtigen, die Beschränkungen für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer bis 2014 beizubehalten, während andere angekündigt haben, dass sie ihre Arbeitsmärkte für alle EU-Arbeitnehmer öffnen werden;

1.

vertritt die Auffassung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in der EU nie als Gefahr für die nationalen Arbeitsmärkte betrachtet werden sollte;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle geltenden Übergangsmaßnahmen abzuschaffen, da es keine wirkliche wirtschaftliche Begründung gibt, das Recht der Rumänen und Bulgaren, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu arbeiten und zu wohnen, zu beschränken; ist der Ansicht, dass diese Beschränkungen kontraproduktiv für die EU-Bürger sind; verlangt die wirksame Durchsetzung der Vorzugsklausel für die gesamte Union;

3.

fordert den Rat auf, den jüngsten Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien (KOM(2011)0729) zu unterstützen und der vorgeschlagenen Linie zu folgen, wenn er bewertet, ob die Übergangsbeschränkungen eine sinnvolle und notwendige Maßnahme sind;

4.

fordert die Kommission auf, eine klare Definition der Formulierung „schwerwiegende Störungen des Arbeitsmarktes oder Gefahr derartiger Störungen“ vorzuschlagen;

5.

fordert die Kommission auf, ein Paket klarer Indikatoren und besserer – auf wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren basierender – Methoden vorzubereiten, auf deren Grundlage eingeschätzt werden kann, ob es einen eindeutigen Grund gibt, die gänzlichen oder teilweisen Beschränkungen zu verlängern, mit denen die Mitgliedstaaten negativen Störungen ihrer nationalen Arbeitsmärkte, die durch rumänische oder bulgarische Arbeitnehmer verursacht werden könnten, entgegenwirken wollen, und diese Vorgehensweise auch anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat die Schutzklausel beantragt;

6.

fordert die Kommission auf, so transparent wie möglich die Kriterien zu veröffentlichen, nach denen ein Mitgliedstaat die Übergangsbeschränkungen aufrechterhalten darf, und zwar unter Berücksichtigung der Wirkung einer solchen Entscheidung auf die Wirtschaft der Europäischen Union und der vom Europäischen Gerichtshof akzeptierten engen Auslegung der Ausnahmen von Grundfreiheiten;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die Beschränkungen ohne eine klare und transparente sozioökonomische Begründung im Zusammenhang mit schwerwiegenden Störungen ihres Arbeitsmarktes – im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs – aufrechterhalten, gegen die Verträge verstoßen; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, für die Einhaltung des Prinzips der Freizügigkeit zu sorgen;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die restriktiven Übergangsfristen aufzuheben, damit bulgarischen und rumänischen Bürgern Gleichbehandlung, wie sie in den Verträgen anerkannt ist, zuteil wird und so ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen gewährleistet und jedes Sozial- und Wirtschaftsdumping verhindert wird;

9.

stellt fest, das Übergangsmaßnahmen kontraproduktiv für die Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit, nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler Beschäftigung sind, da sich Arbeitnehmer ohne das Recht auf freien Zugang zum legalen Arbeitsmarkt zuweilen dafür entscheiden, als Scheinselbstständige oder illegal Beschäftigte zu arbeiten, was einen Missbrauch ihrer Arbeitsrechte bewirkt;

10.

fordert die EU-25 auf, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu konsultieren, bevor sie entscheidet, die gänzlichen oder teilweisen Beschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Rumänien und Bulgarien zu beenden oder auszuweiten;

11.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Beschränkungen des Arbeitsmarktes für rumänische und bulgarische Arbeitnehmer beizubehalten, auf, in klarer und transparenter Weise eine umfassende Begründung gemäß den Kriterien und Methoden der Kommission mit überzeugenden Argumenten und Daten vorzulegen, einschließlich aller sozioökonomischer Indikatoren, die zu dem Schluss führten, dass geographische Mobilität zu einer schwerwiegenden Störung ihres nationalen Arbeitsmarktes führt;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0455.

(2)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(3)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 230.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/91


Donnerstag, 15. Dezember 2011
EU-Strategie für Zentralasien

P7_TA(2011)0588

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien (2011/2008(INI))

2013/C 168 E/13

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 21,

unter Hinweis auf die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), die die EU mit Usbekistan, der Kirgisischen Republik, Kasachstan und Tadschikistan geschlossen hat, auf das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan und auf das PKA EU-Turkmenistan, das am 25. Mai 1998 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, die am 21./22. Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommen wurde (1), und auf die gemeinsamen Fortschrittsberichte der Kommission und des Rates vom 24. Juni 2008 (2) und 28. Juni 2010 (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Zentralasien, insbesondere die vom 20. Februar 2008 zu einer EU-Strategie für Zentralasien (4), vom 6. Mai 2010 (5) und 8. Juli 2010 (6) zur Lage in Kirgisistan, vom 11. November 2010 zur Stärkung der OSZE – Rolle der Europäischen Union (7), vom 25. November 2010 mit dem Titel „Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020“ (8), vom 16. Dezember 2010 über den Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (9) und vom 7. Juli 2011 über außenpolitische Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (10),

unter Hinweis auf die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte, die 2003 mit dem Ziel auf den Weg gebracht wurde, die Menschenrechte zu fördern und die Strafrechtsreform, die Demokratie, die verantwortungsvolle Regierungsführung, die Medienfreiheit, die Rechtsstaatlichkeit, die Sicherheitsstrukturen (Polizei/Armee) und die Konfliktverhütung zu unterstützen, und auf das nachfolgende Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (Verordnung (EG) Nr. 1889/2006) (11),

unter Hinweis auf die seit 2007 halbjährlich stattfindenden Ministertagungen EU-Zentralasien und auf die Ministertagungen EU-Zentralasien zu Sicherheitsfragen 2008 und 2009,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0338/2011),

A.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung eines Landes voraussetzt, dass der Schutz der Menschenrechte, die Verankerung und Umsetzung demokratischer Werte und Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine starke Bürgergesellschaft sichergestellt sind;

B.

in der Erwägung, dass in den zentralasiatischen Staaten schwerwiegende Defizite in Bezug auf die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten festzustellen sind;

C.

in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den fünf zentralasiatischen Staaten von gegenseitigem strategischem Interesse ist, um die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu diversifizieren und zu vertiefen und das Potenzial vollumfänglich auszuschöpfen, das die Partnerschaftsabkommen bieten;

D.

in der Erwägung, dass Zentralasien in Bezug auf das Handelspotenzial und die Energieversorgungssicherheit von erheblicher Bedeutung für die Europäische Union ist, und in der Erwägung, dass sich die derzeitige weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise negativ auf die Region ausgewirkt hat;

E.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten enge bilaterale Beziehungen zu den zentralasiatischen Staaten unterhalten und eine führende Stellung in Bezug auf Investitionen und den Handel einnehmen, und in der Erwägung, dass die EU einen abgestimmten und kohärenten Ansatz für die Region benötigt, um Missverständnisse, Überschneidungen von Aufgaben und vor allem das Aussenden widersprüchlicher Signale zu vermeiden;

F.

in der Erwägung, dass einige zentralasiatischen Staaten erste Schritte in einem langen Demokratisierungsprozess eingeleitet haben, in dem stete und ernsthafte Bemühungen in den Bereichen Regierungsführung und regionale Zusammenarbeit wichtige Voraussetzungen für die Bewältigung fortbestehender Defizite sind, die sie bislang daran gehindert haben, ihr politisches, soziales und wirtschaftliches Entwicklungspotenzial voll auszuschöpfen;

G.

in der Erwägung, dass KMU der Inbegriff des Unternehmertums sind, den Geist des freien Marktes verkörpern sowie starke Triebkräfte für die Einrichtung von Demokratien sind;

H.

in der Erwägung, dass das mangelnde gegenseitige Vertrauen die Spannungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung natürlicher Ressourcen verschärft, die regionale Zusammenarbeit untergräbt und die Gefahr einer Konfrontation erhöht; in der Erwägung, dass die Probleme der Verfügbarkeit von Wasser jedoch stärker auf die schlechte Bewirtschaftung und die Verschwendung von Wasserressourcen zurückzuführen sind als auf einen quantitativen Mangel;

I.

in der Erwägung, dass die EU und die zentralasiatischen Staaten ein gemeinsames Interesse an der Diversifizierung von Exportrouten und der Zusammenarbeit in Bezug auf die Nachhaltigkeit in den Bereichen Energie und Umwelt teilen;

J.

in der Erwägung, dass sich die Besorgnis betreffend die Sicherheit und Stabilität in der Region nicht nur auf die Sicherheit des Staates, sondern auch auf die Sicherheit der Bevölkerungen beziehen sollte, unter anderem durch die Achtung der Menschenrechte, der Lebensgrundlagen, der Umwelt und des Zugangs zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen;

Engagement der EU

1.

unterstreicht das starke politische und wirtschaftliche Interesse der EU an der Stärkung ihrer bi- und multilateralen Beziehungen zu den zentralasiatischen Staaten in allen Bereichen der Zusammenarbeit wie Stabilität, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung in der Region, Handel und Wirtschaftsbeziehungen, Energie- und Verkehrsverbindungen, Verstärkung des Dialogs über universelle Werte wie Demokratie, Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie gemeinsame Herausforderungen und Bedrohungen, zu denen auch der Grenzschutz sowie die Bekämpfung des Drogen- und des Menschenhandels zählen;

2.

weist darauf hin, dass im Rahmen der EU-Strategie für Zentralasien zwar sieben Prioritäten festgelegt, aber nur geringe Ressourcen bereitgestellt werden; stellt aufgrund dessen fest, dass die Unterstützungsmittel der EU zu begrenzt sind, als dass die EU in allen Politikbereichen Wirkung erzielen könnte; fordert die EU auf, eine gemeinsame Vision zu entwickeln und ihre Prioritäten besser festzulegen und klarer zum Ausdruck zu bringen; verweist darauf, dass die Entwicklungszusammenarbeit mit den zentralasiatischen Staaten nur zu Ergebnissen führen kann, wenn diese Staaten die internationalen Standards der Demokratie, der Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte einhalten; betont, dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU nicht wirtschafts-, energie- oder sicherheitspolitischen Interessen untergeordnet werden darf;

3.

ist der Auffassung, dass die EU in Zentralasien ein großes Engagement aufrechterhalten muss, indem sie ihre Strategien an den Fortschritten der Staaten in der Region ausrichtet; betont, dass der Umfang und die Art des Engagements der EU differenziert und an Bedingungen geknüpft werden müssen, und zwar in Abhängigkeit von messbaren Fortschritten in den Bereichen Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung, nachhaltige sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung von Korruption, und dass die EU ihre Unterstützung anbieten muss, wenn sie erforderlich ist, um diese Fortschritte zu erzielen, wobei sie den Grundsätzen folgen sollte, die denen ähneln, die für die Nachbarschaftspolitik der EU gelten (d. h. der leistungsbezogene Ansatz ‧mehr für mehr‧);

4.

unterstreicht, dass das Sicherheits- und Stabilitätskonzept der EU erläutert und gefördert werden muss, wenn es sich von dem Konzept der zentralasiatischen Staaten unterscheidet; betont, dass die EU eine kritische Haltung gegenüber Regierungen einnehmen muss, die im Namen der nationalen Sicherheit die Grundrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger verletzen;

5.

vertritt die Auffassung, dass die künftige Strategie der EU für Zentralasien die Lehren aus der Reform der Europäischen Nachbarschaftspolitik beherzigen sollte, und zwar durch einen differenzierten Ansatz, die Förderung zwischenmenschlicher Kontakte, eine stärkere Beachtung der Demokratie und der Menschenrechte sowie die Berücksichtigung des größeren geopolitischen Umfeldes;

6.

erkennt an, wie wichtig die kontinuierliche Arbeit des EU-Sonderbeauftragten auf diesem Gebiet ist, um ein hohes Niveau des politischen Dialogs mit den zentralasiatischen Staaten zu gewährleisten; weist darauf hin, dass sein Mandat auch Kontakte zur lokalen Bürgergesellschaft beinhaltet und dass dies für eine stärkere Profilierung der EU erforderlich ist; fordert, dass der politische Dialog auf einer Bewertung der zentralasiatischen Staaten in Bezug auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen, die sie als OSZE-Mitglieder haben, basiert;

7.

ist der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Strategie für Zentralasien die Notwendigkeit berücksichtigt werden muss, für die Verwirklichung ihrer Ziele ausreichende finanzielle Mittel bereitzustellen und angemessene Verteilerschlüssel festzulegen, die den Realitäten jedes Landes in der Region Rechnung tragen; vertritt die Ansicht, dass aufgrund der finanziellen Einschränkungen denjenigen mittel- und langfristigen Programmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, die die größten Auswirkungen auf die Entwicklung der Region haben können, insbesondere auf die Jugend und die Bildung, die technische Hilfe für die wirtschaftliche Entwicklung und die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie auf die sichere Wasserversorgung und die Bekämpfung des Drogenhandels;

8.

fordert die Kommission auf, ihre normativen, technischen und interessenorientierten Pläne für Zentralasien sichtbar miteinander zu verknüpfen oder zumindest miteinander in Einklang zu bringen; verweist ferner auf die Verpflichtungen zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, die in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind;

9.

betont, dass die Umsetzung der Strategie verbessert werden kann, indem einerseits die Koordinierung auf EU-Ebene intensiviert und andererseits die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gebern und regionalen Akteuren vertieft wird;

10.

schlägt eine Straffung des regionalen Ansatzes über die Beziehungen zu China und Russland vor, da diese beiden Länder die wichtigsten Wirtschaftsakteure in der Region sind; vertritt die Auffassung, dass die Vorgehensweise bei fossilen Energiequellen mit der Programmplanung der EU im Kaukasus, im Schwarzmeerraum und in der Türkei verknüpft werden sollte;

11.

fordert die Kommission auf, sich streng an die Unterscheidung zwischen Programmen und Maßnahmen zu halten, die im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähig sind, und denen, die mit anderen Finanzierungsinstrumenten wie dem Instrument für Stabilität (IfS) oder der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDMR) zu fördern sind, insbesondere was den Grenzschutz und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die verbesserte Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze und den Schutz der Menschenrechte anbelangt;

12.

betont, dass regelmäßige Menschenrechtsdialoge mit allen fünf Ländern weiterhin erforderlich sind; bedauert, dass die Fortschritte vor Ort insgesamt dürftig sind und dass in manchen Fällen Rückschritte beobachtet werden können; ist der Auffassung, dass die Abhaltung der Menschenrechtsdialoge nicht als eine Entschuldigung dafür dienen sollte, Menschenrechtsfragen, die sich in anderen Bereichen der Zusammenarbeit ergeben, auszuklammern, oder dafür, dass keine weiteren Maßnahmen erfolgen; fordert die systematische Einbindung von NRO und Akteuren der Zivilgesellschaft in die Vorbereitung dieser Dialoge und die Veröffentlichung des Ergebnisses dieser Dialoge, damit eine Bewertung ihrer Wirksamkeit und des Engagements der beteiligten Parteien möglich ist;

13.

betont erneut, wie wichtig es ist, die Länder mit mittlerem Einkommen, wie die zentralasiatischen Staaten, in den Rahmen der Gesamtentwicklungsstrategie der EU und in die Bemühungen zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) einzubeziehen, da sich die Entwicklungsanstrengungen – insbesondere vor dem Hintergrund der Kürzung von Entwicklungshilfe im Zuge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise – oftmals auf die am wenigsten entwickelten Länder konzentrieren, wodurch die zentralasiatische Region vernachlässigt wird;

14.

ist der Ansicht, dass die EU aufgrund der begrenzten Mittel und der in der Region bestehenden vielfältigen Bedürfnisse ihre Hilfe unbedingt gezielt einsetzen und Prioritäten aufstellen muss, wobei auch die Auswirkungen der tief verwurzelten Korruption und des unzureichenden administrativen Fachwissens über die Wirksamkeit ihrer Hilfe berücksichtigt werden müssen; fordert eine gleichbleibende Höhe vereinbarter Entwicklungshilfe verbunden mit einer größeren Flexibilität in Bezug auf die Bereitstellung und spricht sich für Hilfe für Kirgisistan und Tadschikistan aus, die in dieser Hinsicht den größten Bedarf aufweisen;

15.

äußert jedoch Zweifel an der Verwendung der Budgethilfe in Kirgisistan und Tadschikistan, insbesondere in Anbetracht der dort weit verbreiteten Korruption; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Verwendung der Budgethilfe in diesen Ländern vorzulegen;

16.

unterstützt nachdrücklich die Eröffnung vollwertiger EU-Delegationen in allen zentralasiatischen Staaten als ein Mittel, um die Präsenz und Sichtbarkeit der EU in der Region und die langfristige Zusammenarbeit und Interaktion mit allen Teilen der Gesellschaft zu verstärken und Fortschritte im Hinblick auf ein besseres Verständnis von und die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern; ist davon überzeugt, dass das Bestehen von Delegationen dieser Art einen großen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie und zur Verwirklichung der Interessen der EU in der Region beitragen wird; weist darauf hin, dass eine angemessene Personalausstattung dieser Vertretungen mit Spezialisten auf den Gebieten Politik, Wirtschaft und Handel erforderlich ist, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen und wirksame Hilfe bereitzustellen;

17.

empfiehlt, dass die Instrumente TAIEX, Twinning und SIGMA den zentralasiatischen Staaten in Zukunft zugänglich gemacht werden, damit die Verbesserung von Standards und die Durchführung der erforderlichen Reformen unterstützt werden;

18.

nimmt mit Besorgnis die Schwierigkeiten, auf die die EU in ihren Beziehungen zur unabhängigen Bürgergesellschaft in den Bereichen Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung stößt, und die anhaltende Schikane von NRO in der Region zur Kenntnis; fordert größere Transparenz in Bezug auf die Bereitstellung der für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Mittel der EU und der Mitgliedstaaten und in Bezug auf ihre Empfänger und fordert ferner, dass die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten wirklich unabhängige Partner im nichtstaatlichen Sektor unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine wirksame Rolle bei der Entwicklung und Festigung der Zivilgesellschaft zu spielen; ist der Auffassung, dass die stetige Förderung von Programmen für die zentralasiatischen Staaten seitens der EU ein wichtiges grenzübergreifendes Instrument zur Verbesserung des Verständnisses und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Region ist;

19.

betont, wie wichtig es ist, dass Oppositionsparteien in der Region uneingeschränkt aktiv sein können, und fordert die Regierungen aller zentralasiatischen Staaten auf, die politische Freiheit zu garantieren;

20.

befürwortet die Veranstaltung regelmäßiger regionaler Gipfeltreffen EU-Zentralasien und fordert, dass die mögliche künftige Einrichtung eines parlamentarischen Ad-Hoc-Forums EU-Zentralasien im Rahmen der bestehenden parlamentarischen Kooperationsausschüsse und interparlamentarischen Treffen mit den zentralasiatischen Ländern als ein Mittel in Erwägung gezogen wird, um den Inhalt der Gipfelgespräche zu bewerten und einen Beitrag zu ihnen zu leisten; betont, wie wichtig regelmäßige bilaterale und multilaterale parlamentarische Zusammenarbeit ist; betrachtet die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen als die institutionelle Grundlage für einen verstärkten Austausch zwischen Parlamentariern, der zu gegenseitigem Verständnis und Respekt führt; spricht sich daher für PKA mit allen fünf zentralasiatischen Staaten aus; betont, wie wichtig es ist, dass sich das Europäische Parlament aktiver an der Überwachung der Verhandlungen über die Partnerschaftsabkommen mit den zentralasiatischen Staaten und der Umsetzung bestehender Abkommen beteiligt;

21.

fordert die Europäische Union auf, die Reformierung des öffentlichen Sektors in den zentralasiatischen Staaten durch geeignete technische und finanzielle Hilfe weiterhin zu unterstützen, um stabile, reformierte und modernisierte Verwaltungsstrukturen in allen betreffenden Ländern zu schaffen;

Demokratisierung, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

22.

stellt fest, dass die Gesamtsituation in den Bereichen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit weiterhin besorgniserregend ist, obwohl in der Region einige positive verfassungsrechtliche oder rechtliche Veränderungen (Bemühungen um Abschaffung der Todesstrafe, die Schaffung von Bürgerbeauftragten, einige Verfahrensreformen im Justizwesen) zu verzeichnen sind;

23.

unterstützt die Schlussfolgerungen des „Central Asia Competitiveness Outlook“ der OECD vom Januar 2011 und ist besonders besorgt über die Lage der Menschen- und Arbeitnehmerrechte und über den Mangel an Unterstützung für die Bürgergesellschaft in den zentralasiatischen Staaten sowie über das Bildungswesen, die mittelständische Wirtschaft, die Landreformen und die Investitionspolitik der Region, die derzeit vor allem auf den Energiesektor und den Bergbau ausgerichtet ist und einer größeren wirtschaftlichen Diversifizierung bedarf;

24.

fordert eine Stärkung der Menschenrechtsdialoge, um sie effektiver und ergebnisorientierter zu gestalten; fordert in diesem Zusammenhang eine weitreichende Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die Überwachung dieser Dialoge; fordert den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) mit Nachdruck auf, die Auswirkungen der früheren Dialoge zu bewerten, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament Benchmarks zu den Fortschritten der Staaten in der Region in den Bereichen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen und die Wirksamkeit der Hilfsprojekte der EU in Bezug auf die Verwirklichung dieses Ziels zu evaluieren;

25.

verurteilt die Anwendung von Folter und die strengen Beschränkungen der Medien und der Freiheit der Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; fordert die EU und ihre HV/VP eindringlich auf, öffentlich auf das Schicksal politischer Häftlinge, verhafteter Menschenrechtsverteidiger und Journalisten aufmerksam zu machen, und deren unverzügliche Freilassung zu fordern;

26.

würdigt außerordentlich die Arbeit politischer Stiftungen, die durch ihre langfristige Präsenz vor Ort für die praktische Zusammenarbeit im Zuge des Demokratisierungsprozesses sorgen;

27.

betrachtet die Rechtsstaatlichkeitsinitiative als eine Schlüsselkomponente der Zusammenarbeit mit den zentralasiatischen Staaten und befürwortet die beispielhafte Interaktion zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Hilfsprojekten; stellt fest, dass es wenig Wechselwirkungen zwischen den Projekten und der örtlichen Zivilgesellschaft gibt und dass umfangreichere Kontakte mit der Bürgergesellschaft und ein besserer Zugang der Akteure der örtlichen Bürgergesellschaft zu Informationen über die Initiative die Sichtbarkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre Aktivitäten erhöhen würden, die im Einklang mit den im gemeinsamen Fortschrittsbericht dargelegten weiter reichenden Zielen der EU mit Blick auf die Verbesserung der Strategie für Zentralasien stehen; betont, dass das Projekt Plattform für Rechtsstaatlichkeit klare Ziele und eine transparente Bewertung ihrer Umsetzung und Ergebnisse beinhalten und jedwede Verstärkung der repressiven Elemente der Sicherheitskräfte vermieden werden muss; betont, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung der Initiative zu den wichtigsten Kriterien für die Bereitstellung von Hilfe und Budgethilfe zählen muss;

Bildung, Kinder und direkte Kontakte zwischen den Menschen

28.

betont, dass Bildung die Grundlage für die demokratische Entwicklung der Gesellschaft darstellt; fordert daher, dass die Bemühungen fortgesetzt werden sollten, den öffentlichen Bildungssektor, auch die betriebswirtschaftliche Ausbildung, dahingehend zu modernisieren, dass er gebührenfrei und allen zugänglich ist, und dass die Bildungsinitiative intensiviert wird, vor allem der internationale Austausch von Studenten und Dozenten im Rahmen umfassender Maßnahmen zur Förderung des Aufbaus einer auf stabilen Menschen- und Arbeitnehmerrechten gründenden Bürgergesellschaft in allen Ländern dieser Region; hält es darüber hinaus auch für unumgänglich, die Teilhabe von Frauen am und ihren Zugang zum Arbeitsmarkt zu fördern;

29.

stellt fest, dass die Arbeit der EU in den Bereichen Bildung und Menschenrechte durch Aktionen und Programme ergänzt werden sollte, deren Schwerpunkt auf Jugendlichen liegt, da sie die schutzbedürftigste Gruppe dieser Gesellschaften sind; fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Unterstützung seitens der EU für Jugendinitiativen in der Region und insbesondere für solche, mit denen die wachsende Radikalisierung verringert und Toleranz unter den Jugendlichen dieser Länder gefördert wird;

30.

fordert die EU auf, weiterhin die direkten Kontakte zwischen den Menschen und Austauschprogramme in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft und Bildung zu unterstützen; stellt in diesem Zusammenhang die Schwachstellen bei der Organisation und Durchführung der Bildungsinitiative EU-Zentralasien fest und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, diese in enger Zusammenarbeit mit Bildungsfachleuten und den zentralasiatischen Partnern zu beheben;

31.

betont, dass es nach wie vor besorgt über die Lage von Kindern ist, insbesondere über die weit verbreitete Kinderzwangsarbeit in verschiedenen Formen und in unterschiedlichem Umfang, und dass alle Länder in der Region, vor Ort ihre internationalen Verpflichtungen umsetzen müssen, vor allem ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens der IAO über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und des Übereinkommens der IAO zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;

Wirtschaftliche Integration und nachhaltiges Wachstum

32.

betont, dass die Rechtsstaatlichkeit und wirtschaftlicher Fortschritt miteinander verknüpft sind; bekräftigt seine Unterstützung für die wirtschaftliche Diversifizierung der zentralasiatischen Staaten, die Entwicklung eines nachhaltigen Energiesektors und verbesserte Verkehrsverbindungen zur Anknüpfung der Ressourcen im Kaspischen Becken an den europäischen Markt als ein Mittel, um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und ein stetiges Wachstum des BIP zu erzielen; fordert die EU auf, die Schaffung eines Klimas der wirtschaftlichen Stabilität durch einen sicheren und stabilen Rechtsrahmen und die Bekämpfung von Korruption und Nepotismus zu fördern, was entscheidend für die Anziehung ausländischer Investitionen, die Förderung von Innovation und die Stimulierung eines echten privaten Unternehmertums, wozu auch Mikrokredite für von unabhängigen Frauen ins Leben gerufene Projekte zählen, unter Einhaltung internationaler Sozial-, Arbeits- und Umweltnormen ist;

33.

betont, dass die Regierungen der zentralasiatischen Staaten die Verbreitung von KMU fördern und unterstützen müssen, da diese zu den Elemente gehören, die für die Entwicklung der betreffenden Länder unverzichtbar sind, und betont, dass die EU diesen Umstand bei der Unterstützung von KMU im Rahmen des EIB-Mandats für Zentralasien stärker berücksichtigen und ihre Visabestimmungen für Geschäftsleute und Studenten sowie Hochschuldozenten aus Zentralasien lockern sollte, wobei sie gleichzeitig internationale Normen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und soziale Verantwortung von Unternehmen fördern sollte; ist auch der Ansicht, dass diskriminierende Praktiken gegenüber europäischen Unternehmen vermieden werden müssen, auch in dem wichtigen Sektor der öffentlichen Auftragvergabe, und fordert die EU auf, die Zusammenarbeit zwischen in der EU niedergelassenen KMU und in Zentralasien ansässigen KMU zu erleichtern;

34.

unterstützt eine stärkere Integration der zentralasiatischen Staaten in die Weltwirtschaft, insbesondere durch die internationale Zusammenarbeit mit der WTO und den Beitritt zu ihr; ist der Auffassung, dass Strukturreformen, die auf den Aufbau einer Marktwirtschaft und den Beitritt zur WTO abzielen, von entscheidender Bedeutung für die Wirtschaftsentwicklung dieser Länder und der Region sowie für die Integration der Region in die Weltwirtschaft sind;

35.

betont, dass die internationale wirtschaftliche Integration und die regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit sich ergänzende Ansätze sind und daher in Zentralasien wirksam verfolgt werden sollten;

36.

ist sich der Tatsache bewusst, dass sich die regionale Integration der zentralasiatischen Staaten auf einem geringen Niveau befindet; fordert die Kommission auf, für jedes der fünf Länder Zentralasiens nach Maßgabe ihrer Bedürfnisse differenzierte Handelsstrategien zu konzipieren und die Integration innerhalb dieser Region zu fördern;

Energie, Wasser und Umwelt

37.

betont, wie wichtig die Diversifizierung der Versorgung mit Energie und Rohstoffen, insbesondere mit seltenen Erden, für die EU und die Diversifizierung der Exportmärkte, von Technologien und Know-how für Zentralasien ist; hält es für äußerst wichtig, dass Energiekooperationsprojekte langfristige Liefervereinbarungen beinhalten, in denen die Grundsätze der ökologischen Nachhaltigkeit und der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) verankert sind; fordert, dass die EU die EITI und weitere Initiativen dieser Art in allen Staaten der Region fördert, die über beträchtliche Bodenschätze verfügen;

38.

betont, wie wichtig Energie in den Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern ist, weil sie eine wichtige Einnahmequelle für diese Staaten darstellt und gleichzeitig auch eine potenzielle Quelle der Energieversorgungssicherheit für die EU ist;

39.

fordert den EAD und die Kommission auf, die Energieprojekte weiter zu unterstützen und die Verbindungen in Richtung wichtiger Ziele wie etwa die transkaspische Route zu fördern; begrüßt die Beteiligung aller zentralasiatischen Länder an der Baku-Initiative;

40.

räumt ein, dass die Zusammenarbeit mit Kasachstan und Turkmenistan im Energiebereich wichtig ist, weil sie für die beiden genannten Staaten und für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Vorteil ist; begrüßt daher die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit Kasachstan und einer mit Turkmenistan über die Abnahme von Erdgas sowie die eingeleiteten Schritte zum Ausbau des Südlichen Korridors, insbesondere in Form des Nabucco-Vorhabens; betont jedoch, dass Turkmenistan bislang nicht der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) beigetreten ist; bekräftigt erneut, dass für mehr Transparenz bei den Rohstoffeinnahmen gesorgt werden muss; fordert die EU dementsprechend auf, in ihrem energiepolitischen Dialog den Beitritt Turkmenistans zur EITI zu unterstützen, damit die verantwortungsvolle Regierungsführung zum festen Bestandteil der Energieprogrammierung der EU wird;

41.

hebt angesichts der zunehmenden Stromengpässe in Zentralasien die Chancen für regionale Synergien hervor, auch im vielversprechenden Bereich der erneuerbaren Energieträger; fordert die EU auf, politische Unterstützung und technische Hilfe für einschlägige Initiativen bereitzustellen;

42.

stellt mit Besorgnis die negativen Auswirkungen, die die weltweite Finanzkrise in Zentralasien hervorgerufen hat, sowie die zunehmende Armut, fest; ist der Auffassung, dass wirtschaftlicher Wohlstand eine Voraussetzung für ein gesundes gesellschaftliches und politisches Leben darstellt und dass sich die EU in ihrer Strategie für die Region in erheblichem Maße mit der Entwicklung der zentralasiatischen Volkswirtschaften befassen muss; fordert, dass Programme zur Linderung der Armut stärker unterstützt werden, und stellt fest, wie wichtig Investitionen der EIB sind;

43.

betont, dass die zentralasiatischen Volkswirtschaften durch Ungleichgewichte gekennzeichnet sind, da sie übermäßig von natürlichen Ressourcen abhängen, und ist der Auffassung, dass die Diversifizierung ein wichtiges mittel- und langfristiges Ziel in der Region darstellt; stellt in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig das Investitionsprogramm für Zentralasien ist, und fordert, dass dies in allen fünf Ländern angewendet wird;

44.

hält die Gewährleistung der konsequenten und umfassenden Wiederanlage der nationalen Erlöse aus natürlichen Ressourcen für eine nachhaltige Entwicklung und für eine weitreichende soziale und wirtschaftliche Entwicklung für entscheidend;

45.

ist der Auffassung, dass die Reform des Agrarsektors von größter Bedeutung ist, insbesondere für die Erzielung von Ernährungssicherheit, die Diversifizierung der Produktion, die Gewährleistung einer nachhaltigen Saatgutverwaltung und die Verringerung der Abhängigkeit vom Anbau von Baumwolle und die Verlagerung auf andere Kulturen; betont ferner, dass fortschrittliche Verfahren und Techniken der Gewässerbewirtschaftung, des Gewässerschutzes und der Bewässerung eingeführt werden müssen, um diese Ziele zu erreichen; fordert die zentralasiatischen Regierungen auf, in dieser Strategie eine Führungsrolle zu übernehmen;

46.

betont, dass der Energiemangel (z. B. beim Heizen und beim elektrischen Strom) zu einer Verschärfung der Lage armer Bevölkerungsgruppen in den zentralasiatischen Staaten führt; fordert die EU auf, im Einklang mit ihren Zusagen im Bereich Klimawandel ihre Hilfe für die Entwicklung einer nachhaltigen Energiepolitik, auch durch Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, aufzustocken;

47.

betont, dass Wasserfragen in der Region weiterhin zu den wichtigsten Ursachen für Spannungen und potenzielle Konflikte zählen, und betont, wie wichtig ein regionaler Ansatz für den Schutz und die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Wasserressourcen ist; stellt insbesondere fest, dass Wasserkraft- und Wasserbewirtschaftungsprojekte in den flussaufwärts gelegenen Staaten Kirgisistan und Tadschikistan zu zunehmenden regionalen Spannungen mit den flussabwärts gelegenen zentralasiatischen Staaten geführt haben; fordert in diesem Zusammenhang die Länder der Region, die dies noch nicht getan haben, auf, unverzüglich das Übereinkommen von Espoo und das Übereinkommen von Århus zu unterzeichnen und zu ratifizieren und die Einbeziehung örtlicher Akteure in die Entscheidungsprozesse zu fördern;

48.

betont, dass ein glaubwürdiger und effektiver ständiger Rahmen geschaffen werden muss, in dem die flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Länder über die Maßnahmen diskutieren und entscheiden können, die angenommen werden sollen, um die Wasserprobleme in der Region anzugehen und zu lösen;

49.

begrüßt das verstärkte Engagement der Europäischen Entwicklungsbanken in der Region und insbesondere die Ausweitung des Mandats der EIB auf Zentralasien mit einem Schwerpunkt auf Umwelt- und Wasserfragen; fordert die Entwicklungsbanken auf, die von der EBWE festgelegten Grundsätze aufrechtzuerhalten, denen zufolge von der Unterstützung staatlicher Unternehmen in Ländern Abstand zu nehmen ist, in denen systematische Menschenrechtsverletzungen stattfinden;

50.

fordert die EU auf, im Zusammenhang mit der regionalen Wasserknappheit ihre Hilfe im Bereich der Wasserbewirtschaftung im Rahmen der Umwelt- und Wasserinitiative der EU aufzustocken und zur Bewältigung der Energieknappheit der flussaufwärts gelegenen Staaten weitere Optionen für Sonnen- und Windenergie zu prüfen, die ländliche Gemeinden in kleinem Maßstab unterstützen könnten; bedauert, dass das Projekt zur Wasserbewirtschaftung der EU weitgehend auf die Wasserqualität ausgerichtet ist, was zwar wichtig ist, aber für die Situation in Zentralasien weniger von Bedeutung ist als Fragen der gemeinsamen Nutzung und der Verteilung von Wasserressourcen;

51.

ist der Auffassung, dass der Sachverstand der EU im Bereich der Bewirtschaftung länderübergreifender Wasserressourcen und ihre Beteiligung an der bilateralen Zusammenarbeit mit Blick auf integrierte nationale Pläne für die Wasserbewirtschaftung und an der multilateralen Zusammenarbeit in Bezug auf das regionale Projekt zur Wasserbewirtschaftung („Water Governance project“) und den Internationalen Fonds für den Aralsee eine Chance für die EU bieten, sich als Vermittler und Förderer der gemeinsamen Nutzung der Wasserressourcen der flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Länder (einschließlich Nordafghanistans) zu profilieren und sich für die Schaffung eines nachhaltigen Rahmens für die Zusammenarbeit bei der Wasserbewirtschaftung basierend auf dem Völkervertragsrecht einzusetzen und damit eine Rolle zu spielen, die kein anderer internationaler Akteur willens oder in der Lage ist zu übernehmen, trotz der Forderungen seitens der betroffenen Länder;

Sicherheit/Grenzschutz

52.

begrüßt, dass die fünf zentralasiatischen Republiken derzeit die kernwaffenfreie Zone in Zentralasien umsetzen; ist der Ansicht, dass der Vertrag mit seiner rechtsverbindlichen Verpflichtung zur nuklearen Abrüstung durch Länder, auf deren Hoheitsgebiet früher Kernwaffen stationiert waren und die Nachbarn mit Kernwaffen haben, einen beträchtlichen Beitrag zu den Bemühungen um eine kernwaffenfreie Welt leistet und ein eindrucksvolles Beispiel für die Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung ist;

53.

erkennt an, dass die Verweigerung grundlegender Rechte und Chancen aufgrund fehlender Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu Unsicherheit führen kann;

54.

bekräftigt seine Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, die eine wichtige Möglichkeit darstellt, um die vielen grenzübergreifenden Probleme zu bewältigen, die durch ethnische Spannungen entstehen oder in den Bereichen Sicherheit, Ressourcenbewirtschaftung, Umwelt und Entwicklung angesiedelt sind sowie bei der Bekämpfung von Terrorismus und des gewalttätigen religiösen Extremismus innerhalb der betreffenden Staaten auftreten; unterstützt die Fortsetzung und Verstärkung des Grenzschutzprogramms für Zentralasien BOMCA und die Drogenaktionsprogramme für Zentralasien CADAP;

55.

betont, dass BOMCA und CADAP nicht aus dem IfS, sondern aus Mitteln des DCI finanziert werden; weist darauf hin, dass das IfS darauf ausgelegt ist, flexibel auf kurzfristig auftretende Krisen reagieren zu können, zugleich aber auch an der Bewältigung langfristiger und transregionaler sicherheitspolitischer Herausforderungen zu arbeiten, und dass es daher sinnvoll wäre, diese Programme an das IfS anzubinden;

56.

betont, dass die regionale Sicherheit im Interesse sowohl der EU als auch der anderen Akteure in diesem Raum liegt, und zwar der Russischen Föderation, Chinas und der Vereinigten Staaten, die alle besorgt über die zunehmende Instabilität und Radikalisierung in der Region sowie über die durchlässigen Grenzen zu Afghanistan und den damit verbundenen Drogenhandel sind;

57.

nimmt den Beitritt Kasachstans zur Zollunion mit Russland und Belarus zur Kenntnis und hofft, dass die Entwicklung dieser Union keine Hindernisse für die regionale Zusammenarbeit schaffen und die Intensivierung der bilateralen Beziehungen zur EU nicht erschweren wird;

58.

betont, dass die strukturelle Einbeziehung Afghanistans in die sektorbezogene Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit/den Grenzschutz, die menschliche Sicherheit und die Wasserbewirtschaftung, von entscheidender Bedeutung ist, um die Stabilität und Sicherheit in der Region zu garantieren; fordert eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Afghanistan und betont, dass der Ansatz der EU für Afghanistan und die Strategie für Zentralasien kohärent sein müssen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen und Programme in den Bereichen Verkehr, Energie, Handel und Entwicklung;

59.

fordert die EU auf, ihre Hilfe auf die Bekämpfung des Drogen- und Menschenhandels zu konzentrieren, d. h. auf Probleme, die zu den Hauptursachen für Instabilität in Zentralasien gehören und zu deren Bewältigung die Bemühungen der EU einen Beitrag leisten können; stellt mit Besorgnis die Ausweitung dieses Problems in der gesamten Region fest und fordert, dass die EU grenzübergreifende Anstrengungen anregt und fördert; befürwortet die Einrichtung von zentralasiatischen Foren für die Bekämpfung von Drogenkriminalität;

60.

ist besorgt über das zweidimensionale Problem der sich verbreitenden fundamentalistischen Ansichten und Bewegungen als Ausstrahlungseffekt von Afghanistan, jedoch auch als Reaktion auf die problematische Bilanz der Regierungen in der Region in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie; stellt fest, dass die Bekämpfung von Terrorismus ein wichtiger Bestandteil der Strategie der EU für Zentralasien ist;

61.

fordert, dass die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in den zentralasiatischen Staaten auf die politische Tagesordnung der Treffen mit den politischen Verantwortlichen der zentralasiatischen Staaten gesetzt wird, und fordert, dass Bereiche der Reform des Sicherheitssektors geprüft werden, die in der Region neben der laufenden Arbeit auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit und Grenzschutz unterstützt werden könnten;

62.

betont, dass die OSZE und die Missionen der Vereinten Nationen in den Gebieten der betreffenden Länder uneingeschränkt tätig sein müssen, weil diese Organisationen wichtig für die Bereitstellung der Hilfe sind, die für die Reform des Sicherheitssektors dringend erforderlich ist;

Länderspezifische Absätze

63.

betont, dass in den folgenden länderspezifischen Absätzen einige wichtige dringende Fragen aufgeworfen werden, wobei jedoch keine umfassende Analyse für jedes Land angestrebt wird;

Kasachstan

64.

fordert die HV/VP auf, den Druck auf die kasachischen Staatsorgane aufrechtzuerhalten, damit diese die im Vorfeld ihres OSZE-Vorsitzes 2010 gegebenen Zusagen vollständig erfüllen, die Durchführung von Wahlen und die Medienfreiheit im Einklang mit den zentralen Verpflichtungen der OSZE-Mitgliedstaaten und dem Nationalen Menschenrechtsplan, der 2009 von der kasachischen Regierung angenommen wurde, zu verbessern;

65.

fordert die kasachischen Staatsorgane auf, ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zu erfüllen, einschließlich derer, die sie im Rahmen der Menschlichen Dimension der OSZE eingegangen sind;

66.

begrüßt die Bemühungen Kasachstans um engere und verstärkte Beziehungen zur EU und die vor kurzem eingeleiteten Verhandlungen über ein neues verstärktes PKA EU-Kasachstan und betont, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der politischen Zusammenarbeit Hand in Hand gehen und auf dem politischen Willen beruhen muss, gemeinsame Werte umzusetzen und aufrechtzuerhalten; sieht in diesem Zusammenhang konkreten Fortschritten in den Bereichen Medien-, Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und Verbesserungen bei der Durchführung des Wahlprozesses bei den bevorstehenden Parlamentswahlen 2012 hoffnungsvoll entgegen;

67.

bedauert, dass die Aufsicht über die Strafvollzugsanstalten kürzlich vom Justizministerium auf das Innenministerium übertragen wurde, und fordert die Regierung Kasachstans auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um Folter und anderer unmenschlicher, grausamer oder erniedrigender Behandlung vorzubeugen und diesbezüglich Abhilfe zu schaffen;

68.

legt Kasachstan nahe, sein erneuertes Bekenntnis zur Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) durch die Beseitigung aller rechtlichen und ordnungspolitischen Hindernisse für die erfolgreiche Umsetzung dieser Initiative deutlich zu machen;

Kirgisistan

69.

lobt Kirgisistan für seine Anstrengungen, demokratische Reformen fortzusetzen und einen Übergang zu einem echten Mehrparteiensystem zu vollziehen; hofft, dass weitere Fortschritte bei der Durchführung der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen, die für Ende dieses Jahres geplant sind, erzielt werden; weist darauf hin, dass stetige Anstrengungen erforderlich sind, um eine voll und ganz funktionierende Demokratie zu entwickeln, und fordert die EU angesichts der Tatsache, dass Kirgisistan eines der Pilotländer ist, denen die EU Unterstützung für deren Demokratie bereitstellt, in diesem Zusammenhang auf, die kirgisischen Staatsorgane in den Bereichen Aufbau von Institutionen, Festigung demokratischer Verfahren, Bekämpfung von Korruption und der Infiltration der organisierten Kriminalität in die kirgisische Verwaltung zu unterstützen;

70.

begrüßt den Beschluss der kirgisischen Regierung, eine Sonderkommission einzurichten, um die Empfehlungen der Internationalen Unabhängigen Kommission (IIC) für die Untersuchung der Unruhen im Juni 2010 in Südkirgisistan umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen, und fordert die kirgisischen Staatsorgane auf, die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, um die interethnischen Spannungen abzubauen, den ethnischen Nationalismus zu verringern, die Situation zu stabilisieren, den kulturellen Dialog und die Achtung der Minderheitenrechte und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung zu fördern, unter anderem durch Einleitung echter Reformen des Justizwesens und der Polizei als eine Voraussetzung für die Vorbeugung vor Menschenrechtsverletzungen wie Folter und anderen Formen des Missbrauchs durch die Polizei; fordert die EU auf, zusammen mit den kirgisischen Staatsorganen und NRO EU-Hilfsprogramme zu konzipieren und umzusetzen, die auf Konfliktverhütung, Aussöhnung und Verhinderung der Straffreiheit abzielen;

Tadschikistan

71.

äußert Besorgnis über die Ineffizienz der EU-Entwicklungshilfe in dem Land, die auf das hohe Maß an Korruption, den Einfluss der organisierten Kriminalität auf die Staatsführung und die drohende regionale Zersplitterung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist; fordert daher einen auf der menschlichen Sicherheit basierenden alternativen Ansatz, der sich auf alternative Hilfskanäle stützt;

72.

ist besorgt über Berichte über Folter in der Haft und den weiterhin fehlenden Zugang von Beobachtern der Bürgergesellschaft zu Haftanstalten; fordert, dass dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und internationalen Beobachtern Zugang zu Strafvollzugsanstalten gewährt wird, damit Transparenz und Kontrolle erhöht werden;

73.

empfiehlt der tadschikischen Regierung in diesem Zusammenhang, als ein Ziel die Erreichung von Fortschritten in den oben genannten Bereichen festzulegen, welche zu erheblichen und stetigen Verbesserungen des Rangs des Landes in Bezug auf Transparenz, Staatsführung und sonstige einschlägige Indices, die von internationalen Organisationen erstellt werden, führen; fordert, dass die über staatliche Strukturen bereitgestellte Hilfe der EU an strenge Bedingungen geknüpft wird;

74.

fordert die EU auf, durch Machbarkeitsstudien, technischen Sachverstand und gegebenenfalls geeignete Darlehen der EIB die Entwicklung kleiner Wasserkraftwerksvorhaben entlang von Flussläufen sowie alternativer erneuerbarer Energieträger zu fördern und zu unterstützen;

Turkmenistan

75.

begrüßt die in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Soziales und Bildung angenommenen Rechtsvorschriften, betont jedoch, dass umfangreiche Durchführungsmaßnahmen folgen müssen; fordert den Rat und die HV/VP in diesem Zusammenhang auf, die turkmenischen Staatsorgane zu ermutigen, die neuen Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen und sich aktiver in internationalen und regionalen Organisationen zu engagieren;

76.

fordert, dass die vom Europäischen Parlament im Februar 2008 festgelegten Bedingungen, insbesondere der freie und ungehinderte Zugang für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Freilassung aller politischen Gefangenen und Gefangenen aus Gewissensgründen, die Abschaffung aller von der Regierung beschlossener Reiseeinschränkungen und die Möglichkeit für NRO, im Land tätig zu werden, vollständig erfüllt werden; ist der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Turkmenistan die internationalen Standards, die es ratifiziert hat, einhält;

77.

ist besonders besorgt darüber, dass die derzeitigen Staatsorgane systematisch eine repressive Politik betreiben, die sich gegen jede Form der Opposition, unabhängige NRO und Menschenrechtsaktivisten richtet; hält es für besonders bedauerlich, dass es sich als unmöglich erwiesen hat, mit der Bürgergesellschaft in Turkmenistan in einen Dialog einzutreten;

Usbekistan

78.

nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2009 zur Kenntnis, mit denen alle gegen Usbekistan verhängten Sanktionen außer Kraft gesetzt wurden und in denen der Wille der EU bestätigt wurde, die Beziehungen zu dem Land in umfassender Weise zu stärken; weist darauf hin, dass der Umfang des Engagements von den Fortschritten abhängt, die Usbekistan in den Bereichen Menschenrechte, Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Bekämpfung des Drogenhandels erzielt, und erwartet, dass der EAD und der Rat eine Politik des kritischen, an Bedingungen geknüpften und kohärenten europäischen Engagements in Usbekistan entwickeln;

79.

wiederholt seine Besorgnis über Berichte, denen zufolge Kinderzwangsarbeit kontinuierlich praktiziert wird, insbesondere in der Landwirtschaft; nimmt die von der IAO, von Arbeitnehmervertretern, Arbeitgebern und NRO zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über die derzeit praktizierte und vom Staat gebilligte Kinderzwangsarbeit in der usbekischen Baumwollindustrie zur Kenntnis; fordert die usbekischen Staatsorgane auf, sich mit der IAO auszutauschen und der IAO uneingeschränkten Zugang zu gewähren, damit sie die Baumwollernte vor Ort beobachten kann, und eine wirksame Strategie zur dauerhaften Beseitigung der Kinderzwangsarbeit zu entwickeln, umzusetzen und zu kontrollieren; fordert die Europäische Union auf, die Regierung Usbekistans in ihren Bemühungen in diesem Bereich zu unterstützen;

80.

ist beunruhigt über den vor kurzem gefassten Beschluss der usbekischen Staatsorgane, das Büro von Human Rights Watch in Taschkent zu schließen; weist sie auf ihre Verpflichtungen gegenüber der OSZE hin und fordert sie auf, nationalen und internationalen NRO und Beobachtern ungehinderten Zugang zu gewähren und ihnen zu gestatten, Maßnahmen im ganzen Land durchzuführen;

*

* *

81.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem EAD, dem EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien und den Regierungen und Parlamenten von Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan zu übermitteln.


(1)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/librairie/PDF/EU_CtrlAsia_EN-RU.pdf

(2)  http://eeas.europa.eu/central_asia/docs/progress_report_0609_en.pdf

(3)  http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st11/st11402.en10.pdf

(4)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 49.

(5)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 80.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0283.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0399.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0441.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.

(11)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/102


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

P7_TA(2011)0589

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (2011/2147(INI))

2013/C 168 E/14

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3, 6, 9, 20, 151, 152, 153, 154, 156, 159 und 168,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 27, 31, 32 und 33,

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996, insbesondere Teil I und Teil II Artikel 3,

unter Hinweis auf die Erklärung von Philadelphia vom 10. Mai 1944 über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation,

unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der ILO auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1),

gestützt auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Rahmenrichtlinie) und auf ihre Einzelrichtlinien (2),

gestützt auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (3),

gestützt auf die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (4),

gestützt auf die Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (5),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012“ (KOM(2007)0062),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2008)0412),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rahmenvereinbarung zu arbeitsbedingtem Stress, die von den Sozialpartnern geschlossen wurde (SEC(2011)0241),

unter Hinweis auf die Strategie „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020) – und auf ihr Hauptziel, das darin besteht, das Beschäftigungsniveau in der Europäischen Union bis zum Ende des Jahrzehnts auf 75 % zu erhöhen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zum Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zur sozialen Verantwortung von Unterauftragnehmern in Produktionsketten (10),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. Juli 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr für aktives Altern (2012) (11),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Europäischen Kommission vom 24. April 2011 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (SEK(2011)0547),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz (12),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0409/2011),

A.

in der Erwägung, dass das Recht auf Gesundheit ein Grundrecht darstellt und dass allen Arbeitnehmern das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zusteht;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel der Strategie Europa 2020 darin besteht, bis zum Jahr 2020 eine Beschäftigungsquote von 75 % für die Bevölkerungsgruppe im Alter von 20 bis 64 Jahren zu erreichen, indem die Erwerbstätigkeit von Frauen, jungen Menschen, älteren Arbeitnehmern, Geringqualifizierten und legal zugewanderten Arbeitnehmern gefördert wird, sowie den sozialen Zusammenhalt zu verbessern;

C.

in der Erwägung, dass sich Arbeitsplätze und -abläufe aufgrund des technischen Fortschritts und des Wandels der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen dauerhaft verändern; ferner in der Erwägung, dass schnelle Antworten aus den Bereichen Politik, Verwaltung und Technik daher äußerst wichtig sind, um ein hohes Maß an Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten;

D.

in der Erwägung, dass die Risikovorbeugung unverzichtbar ist, um die Zahl von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu senken; ferner in der Erwägung der positiven Auswirkungen einer guten Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene sowie für die Unternehmen;

E.

in der Erwägung, dass angemessene Präventionsmaßnahmen für Arbeitnehmer das Wohlbefinden, die Qualität der Arbeit und die Produktivität begünstigen; in der Erwägung, dass sich die Kosten für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle für die Unternehmen und die Systeme der sozialen Sicherheit schätzungsweise auf 5,9 % (13) des BIP belaufen;

F.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Arbeitskräftemangels eine Verlängerung der aktiven Zeit für ältere Arbeitnehmer wünschenswert ist und die Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz frühzeitig greifen müssen;

G.

in der Erwägung, dass sich durch den Schutz junger Arbeitnehmer arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme vermeiden lassen, die in einer späteren Lebensphase auftreten können;

H.

in der Erwägung, dass junge Arbeitnehmer und Frauen im Dienstleistungssektor unzureichend von den Maßnahmen zur Wiedereingliederung und Weiterbeschäftigung erfasst werden (14);

I.

in der Erwägung, dass die Auslagerung von Arbeit über die Vergabe von Unteraufträgen und Zeitarbeit, die Beschäftigung geringqualifizierter Arbeitnehmer, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und lockerere Beschäftigungsverhältnisse implizieren kann, was die Zuordnung der Verantwortlichkeit für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erschwert;

J.

in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einführung systematischer Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren niedergelegt wurde, und dies unabhängig vom Status des Arbeitnehmers für alle Risiken gilt, wodurch dem Arbeitgeber die Verantwortung dafür obliegt, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer keinen Schaden aufgrund der Arbeit erleiden, einschließlich infolge von Mobbing,

K.

in der Erwägung, dass Unfälle, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats (MSD) und arbeitsbedingter Stress für die europäischen Unternehmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die wichtigsten Gründe zur Beunruhigung sind (15);

L.

in der Erwägung, dass mit der Strategie Europa 2020 eine allgemeine Beschäftigungsquote von 75 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren anvisiert wird; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer mit chronischen oder langwierigen Erkrankungen oft nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, obwohl ihr Gesundheitszustand es zuließe;

M.

in der Erwägung, dass berufsbedingte chronische Gesundheitsprobleme, wie beispielsweise Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats (MSD) und psychosoziale Risiken, zunehmen;

N.

in der Erwägung, dass unter psychosozialen Risiken diejenigen Risiken zu verstehen sind, die mit Stress, symbolischer Gewalt und Mobbing am Arbeitsplatz zusammenhängen; ferner in der Erwägung, dass Stress mit der Unsicherheit des Arbeitsplatzes, mit ethischen Konflikten, schlechter Arbeitsorganisation (zum Beispiel Druck durch Fristen oder Überlastung), Konflikten mit Kunden, mangelnder Unterstützung bei der Arbeit, Instabilität der Arbeitsbeziehungen sowie mit einem unausgewogenen Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben zusammenhängt;

O.

in der Erwägung der Alterung der Bevölkerung in der EU, des Trends zu einem immer längeren Erwerbsleben und der Notwendigkeit, die Erhöhung der Zahl der zu erwartenden gesunden Lebensjahre sicherzustellen; in Erwägung der ungleichen Lebenserwartung je nach Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. einer Berufsgruppe und der Schwere der Arbeit; in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer von über 55 Jahren neben vermehrten Erkrankungen des Bewegungsapparats (MSD) besonders anfällig für Krebs, Herzkrankheiten, Atemprobleme und Schlafstörungen sind (16);

P.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, deren Berufstätigkeit auch Nachtarbeit umfasst, mangels regelmäßiger Arbeitszeiten häufig mit Problemen konfrontiert sind, die Berufskrankheiten verursachen können;

Q.

in der Erwägung, dass jährlich 168 000 europäische Bürger infolge von Arbeitsunfällen oder an Berufskrankheiten sterben (17), dass sich 7 Millionen in Unfällen Verletzungen zuziehen und sich die Unfälle im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien und mit neuen Arbeitsformen noch nicht genau beziffern lassen;

R.

in der Erwägung, dass bisher kein Zusammenhang zwischen der Zahl der Unfälle und der Unternehmensgröße nachgewiesen wurde, dass jedoch durchaus ein Zusammenhang mit der Art der Produktion und dem Sektor besteht, in dem ein Unternehmen tätig ist, und dass dieser Zusammenhang in jenen Sektoren am stärksten ist, in denen überwiegend Handarbeit geleistet wird und ein direkter Kontakt zwischen Mensch und Maschine besteht;

S.

in der Erwägung, dass der technische Fortschritt neue Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer mit sich bringt, und dass diese bewertet werden sollten;

T.

in der Erwägung, dass Krebserkrankungen die häufigste arbeitsbedingte Todesursache sind, gefolgt von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen, während nur eine kleine Minderheit der Todesfälle auf Arbeitsunfälle zurückzuführen ist (18);

U.

in der Erwägung, dass Frauen unabhängig von der Art der Arbeit häufiger über berufsbedingte Gesundheitsprobleme berichten als Männer (19), und die Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz daher einen geschlechtsspezifischen und am Lebenszyklus ausgerichteten Ansatz aufweisen müssen;

V.

in der Erwägung, dass Frauen in gleichem oder sogar höherem Maße von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates betroffen sind, selbst wenn sie im Dienstleistungssektor tätig sind;

W.

in der Erwägung, dass ältere Frauen insbesondere durch altersbedingte Krankheiten gefährdet sind, denen im Rahmen der Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angemessen begegnet werden sollte;

X.

in der Erwägung, dass Gesundheitsprobleme die Reproduktionsfähigkeit gefährden und sich die Umweltverschmutzung und die im Arbeitsumfeld vorhandenen Risikofaktoren auf die künftigen Eltern oder das ungeborene Kind auswirken können;

Halbzeitüberprüfung der Strategie

1.

erinnert daran, dass der europäische Bezugsrahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht automatisch zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt, sondern dass hierbei der Schlüsselfaktor der ordnungsgemäßen Umsetzung vor Ort, insbesondere durch die Mitwirkung der Arbeitnehmer, den Mechanismus des Dreiparteiendialogs, die Erhebung und Verbreitung von Daten, Sensibilisierungskampagnen und die Vernetzung von Schulungs- und Informationsdiensten sowie der Schlüsselfaktor der Überwachung der Anwendung der Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten ausschlaggebend sind; fordert die Kommission auf, rasch zu handeln, wenn Verstöße festgestellt werden, und die Sanktionen gegebenenfalls zu verschärfen;

2.

verweist darauf, dass eines der Hauptziele der Gemeinschaftsstrategie für 2007–2012 darin besteht, nicht nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU zu gewährleisten, sondern das bestehende Recht auch zu verbessern und zu vereinfachen, unter anderem durch die Anwendung nicht verbindlicher Instrumente; weist zudem darauf hin, dass die Europäische Union gemäß Artikel 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Bereich der Beschäftigung und der öffentlichen Gesundheit nur über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit verfügt und dass die Kommission in ihrer Mitteilung von 2007 die Entwicklung und Umsetzung einzelstaatlicher Strategien betont; betont daher, wie wichtig es ist, die europäischen Rechtsvorschriften konsequent an die gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen und eine unnötige Rechtsetzung auf EU-Ebene zu vermeiden;

3.

bedauert die Tatsache, dass im Jahr 2009 mehrere Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien nicht auf die drei Prioritäten der EU-Strategie ausgerichtet hatten: Stress und Burnout am Arbeitsplatz, Erkrankungen des Bewegungsapparats sowie die Abfrage und die regelmäßige Erhebung von Daten über neue Risiken; vertritt die Auffassung, dass in den nationalen Strategien stärkere Bemühungen und mehr Mittel für Prävention vorgesehen werden müssen;

4.

ist der Auffassung, dass bei der Verabschiedung, Planung und Durchführung einzelstaatlicher Strategien die konkrete Situation des entsprechenden Mitgliedstaats berücksichtigt und jene Sektoren und Unternehmen erfasst werden sollten, in denen Berufsunfälle am häufigsten auftreten;

5.

vertritt die Auffassung, dass es notwendig ist, die auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene bestehenden Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit den öffentlichen Maßnahmen in anderen Bereichen (Gesundheit, Beschäftigung, Industrie, Forschung, Umwelt, Verkehr, Verkehrssicherheit, Energie, regionale Entwicklung, öffentliches Beschaffungswesen und Binnenmarkt) abzustimmen; vertritt die Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen berücksichtigt werden sollte, damit den besonderen Risiken weiblicher Arbeitnehmer Rechnung getragen wird;

6.

erinnert daran, dass die rechtlichen Auflagen und die Forderungen der Arbeitnehmer – abgesehen vom Ruf des Unternehmens und den wirtschaftlichen Faktoren – in Bezug auf die Motivation der Arbeitgeber dahingehend, Maßnahmen zu ergreifen, zwei äußerst wichtige Faktoren darstellen;

7.

fordert, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das Sicherheitsniveau und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen stärker berücksichtigt werden;

8.

vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen auf europäischer Ebene in den Bereichen chemische Risiken und Prävention berufsbedingter Krebserkrankungen zum Schutz der Reproduktionsfähigkeit ehrgeiziger gestaltet und besser auf die bestehenden Risiken abgestimmt werden sollten;

9.

betont, wie wichtig die umfassende Umsetzung von REACH und größere Synergien zwischen REACH und den Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf der Ebene der EU und in den einzelnen Mitgliedstaaten sind;

10.

fordert, dass im Rahmen der nächsten europäischen Strategie eine höhere Anzahl an messbaren Zielen mit einem verbindlichen Zeitplan festgelegt wird, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen; wünscht, dass das von der ILO festgelegte Ziel eines Arbeitsaufsichtsbeamten je 10 000 Arbeitnehmer verbindlich eingeführt wird;

11.

hebt hervor, dass Sparmaßnahmen, die aufgrund der Wirtschaftskrise ergriffen wurden, nicht dazu führen dürfen, dass Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aus dem Blickfeld geraten, und betont, dass die Sparpolitik bei den öffentlichen Haushalten und Einschnitte bei den Sozialausgaben sich nicht negativ auf Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auswirken sollten;

12.

ist der Ansicht, dass die wirtschaftlichen Folgen der Krise und die starke Rezession in einigen Mitgliedstaaten weder als Vorwand für die mangelhafte Anwendung der Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dienen, noch die Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren unterminieren dürfen;

13.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Unternehmen in höherem Maße in Maßnahmen zur Risikoverhütung investieren und die Mitwirkung der Arbeitnehmer gewährleisten müssen; vertritt die Auffassung, dass sich diese Investitionen durch eine erhöhte Arbeitsproduktivität, eine größere Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und geringere Sozialversicherungskosten bezahlt machen würden, und dass dadurch außerdem die Lebensfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit garantiert würde;

14.

vertritt die Auffassung, dass eine tatsächlich wirksame Unfallverhütung bereits in der Entwurfsphase beginnen muss, so dass die Innovation sowohl das Produkt als auch den gesamten Herstellungsprozess sicherer macht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Forschung in diesem Bereich zu unterstützen und zu fördern;

15.

erachtet es als notwendig, das Problem der Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Umsetzung einer Strategie auf zwei Ebenen anzugehen, die insbesondere ein direktes spezifisches Vorgehen gegen Umweltrisiken und gleichzeitig Verbesserungen des psychosozialen Arbeitsumfelds umfasst; weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmer und der Sozialpartner auf nationaler und lokaler Ebene sowie direkt am Arbeitsplatz in eine solche Strategie für ihren Erfolg entscheidend sein wird; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Sozialpartnern und ihre Konsultation weiterzuführen und auszubauen, um in Bezug auf konkrete Fragen zu gemeinsamen und abgestimmten Maßnahmen zu gelangen;

16.

hebt hervor, dass arbeitsbedingter Stress als ein großes Hindernis für die europäische Produktivität anerkannt ist; beklagt die anhaltende Zunahme von Erkrankungen und Unfällen aufgrund psychosozialer Probleme bei Arbeitnehmern; weist darauf hin, wie häufig es zu arbeitsbedingtem Selbstmord kommt, sowie auf die konkrete Stresssituation, die sich aus einem unsicheren Arbeitsverhältnis ergibt; bedauert die EU-weit uneinheitliche Umsetzung der Rahmenvereinbarung über arbeitsbedingten Stress vom 8. Oktober 2004; fordert die Kommission auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um dafür zu sorgen, dass diese Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und fordert die Sozialpartner auf, mehr zu unternehmen, damit das Bewusstsein und das Verständnis für arbeitsbedingten Stress sowohl unter Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern und ihren Vertretern gefördert werden;

17.

weist darauf hin, dass atypische Beschäftigungsformen (Zeitarbeit, Saisonarbeit, Sonntagsarbeit, Halbtagsarbeit, Telearbeit) zunehmen und diese in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer einen gezielter ausgerichteten und spezifischeren Ansatz erfordern;

18.

kritisiert, dass die Kommission dem Gender-Mainstreaming-Ansatz in Bezug auf die Behandlung von Fragen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz weder in der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz noch in deren Halbzeitevaluierung genügend Aufmerksamkeit geschenkt hat; unterstützt daher die Initiative der Kommission, einheitliche Methoden für eine Folgenabschätzung im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unter geschlechtsspezifischen Aspekten auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Verfügbarkeit von nach dem Geschlecht aufgeschlüsselten Statistiken über tödlich verlaufende und nicht tödlich verlaufende berufsbedingte Krankheiten auf Gemeinschaftsebene zu prüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei den Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und den Methoden zur Risikobewertung die besonderen Risiken für Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen;

19.

ist der Auffassung, dass es vor dem Hintergrund, dass das Beschäftigungsniveau in der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt um annähernd 1 % erhöht werden muss, von herausragender Bedeutung ist, die Gesundheit der alternden bzw. der behinderten Arbeitskräfte zu erhalten und für ein an die veränderte Situation der Betroffenen angepasstes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen;

20.

weist darauf hin, dass weder der öffentliche noch der Privatsektor darauf vorbereitet sind, tatsächlich auf die demographische Entwicklung zu reagieren und zu erwägen, mehr Menschen mit Behinderungen, langfristigen Gesundheitsproblemen wie beispielsweise chronischen Erkrankungen oder Personen, die nur bedingt arbeitsfähig sind, zu beschäftigen; erachtet stärkere und gezielte Bemühungen für notwendig, um Arbeitsplätze auch für diese Arbeitnehmer zugänglich zu machen und sicher zu gestalten;

21.

äußert sein Bedauern über den Verzug der Kommission bei der Vorlage eines neuen Legislativvorschlags über Mindestvorschriften zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder nach der Verschiebung der Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG, und fordert die rasche Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften, sobald sie erlassen sind;

22.

vertritt die Auffassung, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen ein wichtiges und wirksames Instrument darstellt, um sicherere Arbeitsbedingungen und ein besseres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, und spricht sich daher dafür aus, diese zu fördern;

23.

hält eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU, der ILO und der WHO für erforderlich, damit Lösungen für den sozialen Wettbewerb zwischen europäischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus Drittstaaten gefunden werden;

Erhebung statistischer Daten

24.

betont, dass die Kommission geschlechts- und altersspezifische statistische Daten erheben sollte, mittels derer nicht nur die Prävention von Unfällen, sondern auch die Prävention von Krankheiten und des prozentualen Anteils an Arbeitnehmern, die chemischen, physikalischen oder biologischen Arbeitsstoffen sowie Umständen ausgesetzt sind, die in Bezug auf die Arbeitsorganisation gefährlich sind, bewertet werden können;

25.

betont, wie wichtig geschlechtsspezifische Maßnahmen und ein am Lebenszyklus ausgerichteter Ansatz sind, um das Risiko eines vorzeitigen Ruhestands aufgrund gesundheitlicher Probleme auszuschließen;

26.

betont, dass sich die Erhebung derartiger Daten in vielen Mitgliedstaaten schwierig gestaltet; fordert, dass die Tätigkeiten der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen verstärkt vorangetrieben und weit verbreitet werden;

27.

fordert, dass die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) eine Liste der nationalen Indikatoren in Bezug auf Krebsrisiken erstellt und über die Kenntnisse in Bezug auf besonders gefährdete Arbeitnehmer, die einem Krebsrisiko ausgesetzt sind, berichtet;

28.

betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und den Sonderausschüssen der Kommission, etwa dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter und dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, ist, um bessere Ergebnisse zu erzielen und Vorschläge vorzulegen;

29.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, ein europäisches Programm zur Überwachung berufsbedingter Gesundheitsrisiken (insbesondere Erkrankungen des Bewegungsapparates und psychosoziale Probleme) auf der Grundlage von für die 27 Mitgliedstaaten gemeinsamen Gesundheitsindikatoren, Definitionen und epidemiologischen Instrumenten zu entwickeln; betont, dass ein integrierter Ansatz für die Überwachung benötigt wird, bei dem sowohl der berufliche Werdegang der Arbeitnehmer als auch der Gesundheitszustand von Personen, die sich im Ruhestand befinden, berücksichtigt werden;

30.

nimmt den Rückgang von Arbeitsunfällen in der EU zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwiefern dies auf eine niedrigere Beschäftigungsquote und die anhaltende Verlagerung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf den Dienstleistungssektor zurückzuführen ist; wünscht, dass diesem makroökonomischen Aspekt im Rahmen der auf europäischer und nationaler Ebene festgelegten Ziele und der Bewertung ihrer Verwirklichung besser Rechnung getragen wird;

31.

nimmt die Ergebnisse des Projekts „Scoreboard 2009“ der Kommission zur Kenntnis, aus dem die Leistungen der Mitgliedstaaten ersichtlich sind; vertritt die Auffassung, dass dieses Projekt alle Bereiche der Europäischen Strategie 2007–2012 umfassen muss; bedauert, dass die Zuverlässigkeit der Daten und deren Repräsentativität nicht immer von unabhängiger Seite geprüft werden und dass sie auf vollkommen freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitgliedstaaten zuverlässige und umfassende Daten bereitstellen und dass diese Daten von unabhängigen Stellen auf nationaler Ebene geprüft werden;

32.

kritisiert, dass nicht alle Mitgliedstaaten über messbare Ziele im Zusammenhang mit ihren einzelstaatlichen Strategien für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verfügen und dass die große Mehrheit unter ihnen im Hinblick auf Berufskrankheiten, beschäftigungsbedingte gesundheitliche Probleme und Krankheiten, berufsbedingte Risikofaktoren oder Sektoren mit hohem Risiko keine Ziele formuliert hat; betont, dass weder aus der Halbzeitüberprüfung noch aus dem Anzeiger 2009 über die Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aussagekräftige Informationen darüber hervorgehen, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des einzigen quantifizierten Ziels, die Anzahl der Arbeitsunfälle bis 2012 um 25 % zu senken, verzeichnet haben; fordert weitere Bewertungsberichte, um besser beurteilen zu können, inwieweit die Rechtsvorschriften der EU über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von den Mitgliedstaaten tatsächlich eingehalten werden;

33.

hebt hervor, dass zunächst eine klare Definition von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten vorgenommen werden muss, die Wegeunfälle (auf dem Weg vom Wohn- zum Arbeitsort) einschließt sowie arbeitsbedingten Stress, der anhand genauer Indikatoren messbar sein sollte;

34.

hält es für notwendig, den Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz und der Arbeitsorganisation sowie der Arbeitszeitgestaltung zu untersuchen; fordert, bei der Untersuchung von Gesundheitsproblemen einen gesamtheitlichen Ansatz zu verfolgen, in dessen Rahmen die Arbeitsorganisation, statistische Komponenten und individuelle Gesundheitsprobleme berücksichtigt werden;

35.

fordert die Kommission auf, statistische Daten dahingehend zu erheben und vorzulegen, wie sich die Forschung mit dem Schwerpunkt der Vorbeugung bereits ab der Entwurfsphase auf die Senkung der Unfallzahlen auswirkt;

36.

verweist auf das Problem der Umsetzung der Bestimmungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht angemeldeten Tätigkeiten nachgehen; vertritt die Auffassung, dass dieser Unrechtmäßigkeit nur durch schärfere Kontrollen und entsprechende Sanktionen vorgebeugt werden kann, und fordert, der Organisation derartiger Aktivitäten mit strikten Maßnahmen zu begegnen; betont, dass das Recht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unabhängig vom Status des Arbeitnehmers besteht und dass diesem Recht Wirksamkeit verliehen wird, indem die derzeit geltenden Vorschriften besser umgesetzt werden;

37.

hebt hervor, dass es wichtig ist, die wissenschaftlichen Daten an die Unternehmen weiterzuleiten, um neue und neu auftretende Risiken vorwegzunehmen;

38.

stellt fest, dass die europäischen Länder mit der geringsten Häufigkeit von Arbeitsunfällen auch die wettbewerbsfähigsten sind (20); hält es für notwendig, mehr Daten zur Bewertung der Auswirkungen einer angemessenen Risikovorbeugung auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erheben;

39.

fordert die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Eurofound auf, die Ursachen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand unter Frauen und Männern zu untersuchen;

40.

fordert die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auf, die Auswirkungen von Doppelschichten auf die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen zu untersuchen, d. h. wenn Frauen zu Hause im Anschluss an ihr reguläres und vertraglich vergütetes Beschäftigungsverhältnis unbezahlte Arbeit leisten;

41.

fordert einen besseren grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den verschiedenen einzelstaatlichen Behörden, um eine effizientere Kontrolle bei der Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

Für eine Kultur der Gefahrenverhütung

42.

bedauert den Mangel an Informationen über Risiken und Lösungen zu deren Beseitigung, der unter Arbeitnehmern, Arbeitgebern, den Sozialpartnern und sogar den Gesundheitsdiensten besteht; erinnert an die positive Rolle der Beteiligung und der Vertretung der Arbeitnehmer in diesem Bereich;

43.

vertritt die Ansicht, dass sich die Arbeitnehmervertretung positiv auf die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auswirkt, insbesondere in den KMU und bei einer formellen Regelung der Vertretung; vertritt die Ansicht, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer ein weiterer entscheidender Erfolgsfaktor für das Risikomanagement im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist (21);

44.

erinnert daran, dass das Konzept der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz immer multidisziplinärer Natur ist, da es insbesondere die Bereiche Arbeitsmedizin, Sicherheit, Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie, Betriebshygiene und Psychologie umfasst;

45.

ist der Auffassung, dass die Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften durch nicht verbindliche Instrumente, wie etwa den Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierungskampagnen und umfangreichere Informationsmaßnahmen, verbessert werden muss;

46.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Leitlinien zum Schutz von Arbeitnehmern praxisfreundlicher zu gestalten, ohne jedoch die Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterminieren;

47.

weist darauf hin, dass etwa 50 % der Arbeitnehmer in der EU noch immer keinen Zugang zu Diensten der Gefahrenverhütung haben, insbesondere in KMU und Subunternehmerketten; betont, dass die Mehrzahl der bestehenden Dienste nicht in vollem Umfang multidisziplinär ausgerichtet ist und zudem der in der Rahmenrichtlinie festgelegten Hierarchie der Präventionsmaßnahmen nicht in ausreichendem Maße Rechnung trägt; vertritt die Auffassung, dass alle Arbeitnehmer, d. h. jene des öffentlichen sowie auch jene des Privatsektors, durch Maßnahmen zur Risikoprävention und wirksame gesetzliche Bestimmungen zur Prävention geschützt werden sollten, und dass sich diese auf Barrierefreiheit, Schulungen und Workshops für Arbeitnehmer erstrecken sollte, wobei der Situation schutzbedürftiger Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden sollte, was auch jene Personen umfasst, die an obligatorischen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen müssen, jedoch im Vorfeld keine Schulungen erhalten und nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen; vertritt ferner die Auffassung, dass auch die neuen Beschäftigungsformen berücksichtigt werden müssen, damit die Vorbeuge- und Kontrollmaßnahmen alle Arbeitnehmer einschließen, ungeachtet der Art der ausgeübten Arbeit und der Beschäftigungsform; wünscht die Festlegung der Zielvorgabe eines Arbeitsschutzbeauftragten je 3 000 Arbeitnehmer;

48.

vertritt die Auffassung, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen bei der Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Rolle spielen muss;

49.

vertritt die Auffassung, dass die Unabhängigkeit der für Prävention zuständigen Stellen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber gewährleistet sein muss; vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz die Überwachung, die Meldungen, die Gesundheitsgutachten und die daraus resultierenden kompetenten Ratschläge nur von unabhängigen Gesundheitsexperten erbracht werden dürfen; bedauert, dass die Verwaltung der Arbeitsgesundheitsfürsorge in bestimmten Mitgliedstaaten den Arbeitgeberverbänden obliegt, deren Generalversammlung das wirkliche Entscheidungsgremium ist und die hierdurch gleichzeitig Richter und Ankläger sind;

50.

ist der Ansicht, dass die Fortschritte in der Forschung im Bereich der Gesundheit, die sich ständig ändernden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, die Entwicklungen bei den neuen Technologien sowie die Änderungen am Arbeitsmarkt eine Überwachung im Hinblick auf die Entstehung neuer berufsbedingter Gefahren auf europäischer und nationaler Ebene, aber auch die rechtzeitige Aktualisierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, ihres Durchführungsrahmens sowie der Listen der anstrengenden und gesundheitsgefährdenden Berufe erfordern;

51.

erinnert daran, dass die Arbeitsinspektoren durch Schulungen, Überzeugungsarbeit und Unterstützung und im Hinblick auf die Überprüfung der Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und somit für die Prävention eine unentbehrliche Rolle spielen, insbesondere bei der Überprüfung der Einhaltung angemessener Arbeitsbedingungen für gefährdete Arbeitnehmergruppen oder im Rahmen von Tätigkeiten, die häufig nicht angemeldet werden; betont, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung von Arbeitsinspektoren hohe Qualitätsstandards garantieren müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Personal und mehr Ressourcen für den Bereich Arbeitsaufsicht zur Verfügung zu stellen, um das Ziel eines Arbeitsaufsichtsbeamten je 10 000 Arbeitnehmer zu erreichen und somit den Empfehlungen der ILO zu entsprechen; fordert, die Sanktionen für Unternehmen, die ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte der Arbeitnehmer nicht nachkommen, zu verschärfen, und vertritt die Auffassung, dass die diesbezüglichen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dem bürokratischen Aufwand und der schwerfälligen Struktur der staatlichen Kontrollmechanismen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Arbeitsaufsichtsbehörden entgegenzutreten, indem sie sie dynamischer gestalten und zeitaufwändige interne Verfahren vereinfachen, um mehr und effizientere Kontrollen durchführen zu können;

53.

fordert, dass die Mitgliedstaaten das Versäumnis der Meldung von Arbeitsunfällen strenger kontrollieren;

54.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Einzelpersonen vorzulegen, die der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde berechtigte nicht erkannte Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz melden, um zu vermeiden, dass auf diese Personen Druck ausgeübt wird (Androhung der Entlassung usw.); fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass keine schwarzen Listen von Arbeitnehmern mehr erstellt werden, indem derartigen Verstößen gegen die grundlegenden Arbeitnehmerrechte mittels wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen vorgebeugt wird;

55.

fordert, dass der Vorbeugung von Problemen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im privaten und im öffentlichen Sektor die gleiche Aufmerksamkeit gewidmet wird; erinnert daran, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verbindlich ist;

56.

bedauert die mangelnde Koordinierung zwischen der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in einer Reihe von Mitgliedstaaten;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die regelmäßigen medizinischen Untersuchungen besser zu überwachen und ihre Ergebnisse zu bewerten, um dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer sich in einem Gesundheitszustand befinden, der es ihnen erlaubt, ihre Tätigkeit auszuüben;

58.

fordert die Kommission auf, für diesen Bereich Leitfäden für bewährte Verfahren zu erstellen; hält es für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren austauschen, mit denen sich die Effizienz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz steigern lässt;

59.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mit dem 7. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation bei ihren Forschungstätigkeiten zu neuen Risiken und bei der Einführung neuer Verfahren zur wirksameren Anwendung der Sicherheitsbestimmungen unterstützt werden können;

60.

vertritt die Auffassung, dass die Risikobewertung multidisziplinär erfolgen und sich auf die Beteiligung der Arbeitnehmer stützen muss;

61.

nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Unternehmen eine Risikobewertung vornehmen, dass dies in kleinen Unternehmen und in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch seltener der Fall ist (22);

62.

vertritt die Ansicht, dass KMU nicht per se ein geringeres Niveau an Sicherheit aufweisen, sondern dass die Risiken vielmehr mit einer mangelhaften Arbeitsorganisation und mit einem geringeren Mittelaufwand für den Arbeitsschutz zusammenhängen; vertritt die Auffassung, dass KMU bei der Einführung ihrer Risikopräventionsmaßnahmen unterstützt werden müssen; weist darauf hin, dass das OiRA, vergleichbare Initiativen und wirtschaftliche Anreize nützlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bewährten Verfahren auszutauschen;

63.

erachtet es als wichtig, dass die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit in den Mitgliedstaaten zuständige öffentliche Behörde alle Anstrengungen unternimmt, um zur Bewertung und Eindämmung sämtlicher Risiken beizutragen und um einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen; erachtet es als wichtig, KMU bei der Umsetzung ihrer Risikopräventionsmaßnahmen zu unterstützen; betont, dass einfach gestalteten, kostenlosen und zielgerichteten Initiativen, wie beispielsweise dem OiRA hierbei eine positive Rolle zukommt; vertritt die Ansicht, dass die Risikobewertung auf der Ebene der Unternehmen regelmäßig durchgeführt und schrittweise an die neuen Bedingungen und die neu entstehenden Risiken angepasst werden muss;

64.

weist auf die Bedeutung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen hin, damit die Unternehmen, und insbesondere die KMU, ein Bewusstsein für Risken entwickeln und angemessene Vorbeugemaßnahmen gut durchführen können;

65.

ist beunruhigt über die Auswirkungen der Vergabe von Unteraufträgen, beispielsweise in den Bereichen zivile und militärische kerntechnische Anlagen und unterstreicht, dass jeder Arbeitgeber, auch Unterauftragnehmer, Verantwortung für seine Arbeitnehmer trägt und vorbeugende Maßnahmen auf sie auszurichten sind;

66.

vertritt die Auffassung, dass alle Arbeitnehmer eine spezifische Fortbildung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit benötigen, damit am Arbeitsplatz ein höheres Sicherheitsniveau herrscht, und dass dies vor allem für Zeitarbeitskräfte, Teilzeitkräfte und Unterauftragnehmer gilt; bringt seine Besorgnis über die Zunahme stressbedingter Erkrankungen zum Ausdruck, und nimmt den Mangel an Schulungsmaßnahmen zur Bewältigung von Stress am Arbeitsplatz zur Kenntnis; fordert Präventionsmaßnahmen unter Einbindung der Sozialpartner für jedermann, jedoch insbesondere für junge Menschen, und zwar in Form von Schulungen zum Thema Stressbewältigung, in denen soziale Fähigkeiten, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation und Konfliktlösung, behandelt werden, sowie in Form von Sensibilisierungskampagnen in Schulen und an Arbeitsstätten; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zwecke den Europäischen Sozialfonds besser zu nutzen;

67.

ermutigt die Mitgliedstaaten, in die Arbeitswissenschaften zu investieren; fordert die bessere Erforschung dieses Themas auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene;

68.

hebt hervor, dass die größten Hindernisse für die Berücksichtigung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz darin liegen, dass dieses Thema nicht mit der gebotenen Sensibilität wahrgenommen wird und dass es an Bewusstsein, an Mitteln und an Fachwissen mangelt (23);

69.

fordert die Kommission auf, die Erarbeitung von europäischen Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz zu fördern; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Ursachen für Arbeitsunfälle zusammenarbeiten und bewährte Verfahren austauschen müssen;

70.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsschutz ab der Erstausbildung und später in Form des lebenslangen Lernens zu integrieren; erachtet es als wünschenswert, die Risikoerziehung in bestimmte Ausbildungsgänge der Bereiche Technik, Wissenschaft, Kunst und Sport sowie in Managementkurse aufzunehmen; wünscht, dass die Mitgliedstaaten das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in die Lehre an den Hochschulen integrieren, um die künftigen Ingenieure, Architekten, Geschäftsleute, Manager usw. zu erreichen;

71.

vertritt die Auffassung, dass zum Abbau des Stresses am Arbeitsplatz spezielle Schulungen zur besseren Bewältigung von Stresssituationen im Beruf, aber auch Workshops zum Thema Gruppenarbeit und zur Verbesserung der Integration von bestimmten Arbeitnehmergruppen, entwickelt und angeboten werden sollten;

72.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Ausbildung der in ihrem Land für den Bereich Risikovorbeugung am Arbeitsplatz zuständigen Manager zu bewerten, und unterstützt den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten;

73.

betont, dass es notwendig ist, durch eine bessere Koordinierung der Gemeinschaftspolitik Fortbildungsprogramme zu fördern und die bestehenden Programme auszubauen, um durch die Nutzung lokaler, regionaler und nationaler Erfahrungen eine Politik der Risikovorbeugung zu entwickeln;

74.

hebt hervor, dass das Entstehen neuer Arten von Beschäftigung (zum Beispiel „grüne“ Arbeitsplätze) neue Möglichkeiten für den Arbeitnehmerschutz (24) und die Anpassung der Berufsausbildung bietet;

75.

vertritt die Auffassung, dass die Risikovorbeugung bezüglich langer Krankheitszeiten streng den Rechtsvorschriften über krankheitsbedingte Abwesenheiten und Mutterschaftsurlaub folgen muss, da Druck seitens des Arbeitgebers während dieser Zeit die Verlängerung der Abwesenheit bewirken kann;

76.

weist erneut darauf hin, dass der Arbeitsplatz als bevorzugte Plattform für die Förderung der Präventivstrategien der EU und der Mitgliedstaaten gegen übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten anzusehen ist, und dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie andere Sozialpartner bei der Förderung gesunder Lebensweisen und bei der Entwicklung von Gesundheitskompetenzen der erwerbstätigen Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung sind;

77.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschiedener gegen ungleiche Behandlung in Bezug auf die Gesundheit vorzugehen und sich für den Abbau von Unterschieden bei den Arbeitsbedingungen und beim Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern sowie Prävention und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einzusetzen;

Besonders gefährdete Arbeitnehmer und spezifische Risiken

78.

betont, dass neben Arbeitnehmern, die schwere Arbeit verrichten, Migranten, junge und ältere Arbeitnehmer, Frauen im gebärfähigen Alter, Angehörige ethnischer Minderheiten, geringqualifizierte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer, Personen in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen und Langzeitarbeitslose, die auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, einem besonderen Risiko ausgesetzt sind; hebt hervor, dass insbesondere mit Blick auf diese Gruppen Anreize für eine wirksamere Anwendung der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschaffen werden sollten; ist der Auffassung, dass vor der Einstellung dieser Arbeitnehmer gegebenenfalls besondere vorbereitende Schulungsmaßnahmen notwendig sind;

79.

stellt fest, dass junge Arbeitnehmer zwischen 15 und 24 besonders hohen Verletzungsrisiken ausgesetzt sind (25) und die Langzeitfolgen einer Krankheit oder Verletzung in jungem Alter beträchtlich sein können; betont des Weiteren die Notwendigkeit, das Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in bereits bestehende EU-Programme zu integrieren, wie zum Beispiel „Jugend in Bewegung“;

80.

fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, durch eine bessere Anpassung der Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz an die Bedürfnisse älterer Arbeitnehmer den demographischen Wandel zu begleiten; betont die positiven Auswirkungen des lebenslangen Lernens auf die Arbeitsmotivation sowie von Maßnahmen, die dem Rückgang der körperlichen Kräfte vorgreifen, beispielsweise eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung; unterstreicht, dass ein Rahmenabkommen zwischen den Sozialpartnern eine konstruktive Initiative darstellen würde;

81.

ist der Auffassung, dass nicht qualifizierte Arbeitnehmer und Langzeitarbeitslose nicht ohne die notwendigen vorbereitenden Schulungsmaßnahmen zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz eingestellt werden sollten;

82.

ist besorgt über die Zunahme atypischer Beschäftigungsverhältnisse wie beispielsweise Teilzeitarbeit, Telearbeit, übermäßig lange Arbeitsunterbrechungen und Sonntags- sowie Nachtarbeit, wenn diese den Arbeitnehmern aufgezwungen werden; fordert, dass die Risiken dieser unfreiwilligen Beschäftigungsverhältnisse und der Mehrfachtätigkeit insbesondere in Bezug auf Frauen bewertet werden sollten, stellt jedoch fest, dass diese Beschäftigungsverhältnisse einigen Arbeitnehmern auch sehr entgegenkommen können, wenn sie freiwilliger Natur sind;

83.

beklagt den Mangel an Initiativen zur Behandlung der Situation selbständiger Arbeitnehmer sowie von Zeitarbeitskräften, in Privathaushalten tätigen Personen oder von kurzfristig Beschäftigten, der besteht, obwohl auch ihnen das Recht auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zusteht;

84.

erinnert daran, dass Zeitarbeit beispielsweise im Bausektor und in der Landwirtschaft verbreitet ist, wo es zu einer erhöhten Zahl von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten kommt, sowie im Dienstleistungsbereich, zu dem nur begrenzte Angaben vorliegen (26);

85.

vertritt die Auffassung, dass die Förderung von Teilzeitarbeit bei älteren Arbeitnehmern einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen und das Wohlbefinden und die Fähigkeiten älterer Arbeitnehmer steigern könnte;

86.

greift die Empfehlung des europäischen HIRES-Berichts auf, die darauf abzielt, dass Zeitarbeitskräfte die gleichen Rechte im Bereich Gesundheitsförderung genießen wie die anderen Arbeitskräfte eines Unternehmens, wenn ihre Arbeit langfristig angelegt ist und unter Leitung des Hauptarbeitgebers geleistet wird;

87.

unterstreicht, dass Männer und Frauen unterschiedlich von berufsbedingten Gesundheitsrisiken sowohl psychosozialer als auch physischer Art (auch hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparats) betroffen sind; verweist zudem darauf, dass ein Zusammenhang bestehen könnte zwischen unsicheren Arbeitsverhältnissen, insbesondere Zeitarbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnissen, und der Zunahme von physischen und psychosozialen arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, die geschlechtsspezifische Dimension und die mit den verschiedenen Arbeitsverhältnissen verbundenen Risiken in ihren innerstaatlichen Strategien zu berücksichtigen;

88.

bekundet seine Besorgnis angesichts der Bewertung der Risikoschwelle für Schwangere am Arbeitsplatz; spricht sich dafür aus, dass die Folgen, die sich für Schwangere ergeben, wenn sie speziellen Arbeitsbedingungen wie Chemikalien, Ionenstrahlen, elektromagnetischen Wellen, Stress, übermäßiger Hitze ausgesetzt sind und schwere Lasten heben müssen, eingehend untersucht werden sollten; und fordert zudem eine genaue Analyse der Zusammenhänge zwischen Totgeburten, Komplikationen bei der Entbindung, Neugeborenen mit gesundheitlichen Problemen und Arbeitsplätzen, die mit Gefahren für Schwangere verbunden sind;

89.

fordert die Ausarbeitung einer Folgenabschätzung der potenziellen Risiken neuer Technologien, schädlicher Stoffe und von Risikofaktoren, einschließlich der Arbeitsorganisation; ist der Auffassung, dass umfassendere Forschungsarbeiten, der Austausch von Wissen und die praktische Anwendung von Ergebnissen zur besseren Ermittlung und Bewertung möglicher neuer Gefahren beitragen; fordert legislative Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Nanomaterialien vollständig unter die europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz fallen;

90.

vertritt die Auffassung, dass übermäßig lange Arbeitszeiten und unzureichende Ruhezeiten sowie unverhältnismäßige Zielvorgaben in Bezug auf die Anzahl der Arbeitsunfälle und das Ausmaß an Berufskrankheiten einen wesentlichen Faktor darstellen; betont, dass derartige Klauseln gegen die grundlegenden Prinzipien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verstoßen; fordert ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Familienleben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2003/88/EG vollständig umzusetzen;

91.

ist der Auffassung, dass es dringend einer abschließenden wissenschaftlichen Überprüfung der Auswirkungen der Sonntagsarbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bedarf; vertritt die Auffassung, dass die EU-Kommission zeitnah eine neutrale Studie in Auftrag geben sollte, in deren Rahmen alle bisherigen Ergebnisse überprüft werden sollten und ein abschließender wissenschaftlicher Befund vorgelegt werden sollte;

92.

bedauert das Fehlen einer gemeinsamen einheitlichen Definition des Phänomens Mobbing auf EU-Ebene; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, auf der Grundlage einer den 27 Mitgliedstaaten gemeinsamen Definition des Begriffs Mobbing wirksame einzelstaatliche Strategien zur Bekämpfung von Gewalt am Arbeitsplatz zu konzipieren;

93.

vertritt die Ansicht, dass Stress, der häufig durch Mobbing hervorgerufen wird, ein Faktor ist, durch den sich Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und psychosoziale Risiken verschlimmern, und dass eine eingehende Studie der Kommission zu diesen Faktoren zu wünschen wäre;

94.

fordert, dass der zu erwartende Legislativvorschlag über Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats für alle Arbeitnehmer gilt;

95.

befürwortet eine Gesetzesinitiative zum Schutz von Arbeitnehmern vor Tabakrauch am Arbeitsplatz, weil bisher kein umfassender Schutz gewährleistet ist;

96.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im Jahr 2012 einen Vorschlag für ein Rauchverbot in allen zur Arbeit genutzten Räumlichkeiten vorzulegen, einschließlich der Innenräume von Bewirtungseinrichtungen, sowie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen öffentlichen Gebäuden in der EU;

97.

fordert die Kommission auf, einen breite Konsultationsprozess mit den europäischen Sozialpartnern über die Liste der Berufskrankheiten einzuleiten, der auf ausführlichen wissenschaftlichen und medizinischen Bewertungen der derzeit anerkannten Hauptrisikobereiche beruht (insbesondere psychische Erkrankungen und Asbest); fordert die Kommission auf, die möglichen Vorteile einer Aktualisierung und verbindlichen Umsetzung der Empfehlung 2003/670/EG über die europäische Liste der Berufskrankheiten eingehend zu bewerten;

98.

vertritt die Auffassung, dass die Erforschung der Auswirkungen, die bestimmte Tätigkeiten auch langfristig auf die Gesundheit haben, vertieft werden muss, um so Erkrankungen, die erst im Ruhestand auftreten, soweit wie möglich vorzubeugen; vertritt die Auffassung, dass bei der Festlegung der Tätigkeiten, die einer Vertiefung der Forschung im Bereich Gesundheit und Sicherheit bedürfen, die obersten Prioritäten der Sozialpartner berücksichtigt werden sollten;

99.

fordert die Kommission auf, unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern zu ergreifen, falls neue Studien oder wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass bestimmte Berufsfelder hohe Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit bergen;

100.

vertritt die Ansicht, dass die Rehabilitation und Wiedereingliederung nach einer Krankheit oder nach einem Unfall von entscheidender Bedeutung sind und daher gefördert werden sollten;

101.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2010/32/EU zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor so rasch wie möglich umzusetzen und ein Höchstmaß an Schutz für Patienten und Beschäftigte des Gesundheitssektors vor therapieassoziierten Infektionen zu gewährleisten;

102.

ist äußerst besorgt über die hohe Anzahl an berufsbedingten Krebsarten; bedauert, dass viele Arbeitnehmer weiterhin einem Asbestrisiko ausgesetzt sind, insbesondere in den Sektoren Instandhaltung und Asbestsanierung; und fordert erneut eine Initiative der Kommission zu Asbest sowie eine Anhörung zu dem Thema, wie den enormen Gesundheits- und Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit der Existenz von Asbest in Gebäuden und anderen Konstruktionen wie Schiffen, Zügen und Maschinen begegnet werden kann; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die schrittweise Beseitigung von Asbest voranzutreiben, beispielsweise durch die Kartografierung von Asbest in Gebäuden und die Gewährleistung der sicheren Entfernung von Asbest;

103.

hebt den Mehrwert der Unionspolitik in Bezug auf chemische Stoffe und das Verbesserungspotenzial hervor, das im Hinblick auf die Vorbeugung von berufsbedingten Krebserkrankungen ausgeschöpft werden sollte;

104.

hebt hervor, dass das Krebsrisiko in erster Linie Arbeiter in der Industrie, im Handwerk und in der Landwirtschaft betrifft sowie im Dienstleistungssektor arbeitende Frauen, die mehrfachen Risiken ausgesetzt sind (27); fordert eine Bewertung der Auswirkungen des Kontakts landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mit chemischen Stoffen;

105.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von REACH und insbesondere die Ersetzung von besonders besorgniserregenden chemischen Stoffe zu beschleunigen;

106.

weist darauf hin, dass die neue Strategie insbesondere das Potenzial der REACH-Verordnung nutzen sollte, um Verbesserungen in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Risiken, die Vorbeugung von Berufskrankheiten, die Lebensqualität der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, die Stärkung der Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse der Gewerbeaufsicht, die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Gestaltung, Kontrolle und Umsetzung der Vorbeugungsmaßnahmen und die Anerkennung von Berufskrankheiten herbeizuführen sowie Flexibilität, Unsicherheit, Auslagerung von Diensten an Subunternehmer usw. als Hindernisse für eine angemessene Risikovorbeugung anzuerkennen;

107.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über Karzinogene oder Mutagene vorzulegen, in dessen Rahmen ihr Geltungsbereich analog zu den besonders besorgniserregenden Stoffen der REACH-Verordnung auf fortpflanzungsgefährdende Stoffe ausgeweitet und die Anwendung des Grundsatzes der Substitution gestärkt wird; fordert in diesem Rahmen eine Verbindung mit der reproduktiven Gesundheitsfürsorge;

108.

fordert die Kommission auf, bei künftigen Rechtsvorschriften zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz den Gebrauch von Technologien, mit denen die von gefährlichen Substanzen ausgehenden Risiken bei Arbeitsunfällen vermindert werden, nach Möglichkeit zu fördern, und dafür Sorge zu tragen, dass diese Technologien den Gebrauch von chemischen und radioaktiven Substanzen ersetzen;

109.

fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorschlagen, um die Arbeitsbedingungen von Menschen, die an Krebs oder anderen arbeitsbedingten Erkrankungen sowie chronischen Krankheiten leiden, besser anzupassen;

110.

fordert die Kommission erneut auf, dafür Sorge zu tragen, dass das durch die europäischen Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erreichte Maß an Schutz bei der Prüfung einer möglichen Vereinfachung der Rechtsvorschriften nicht gefährdet wird;

*

* *

111.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

(4)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21.

(5)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66.

(6)  ABl. C 304E vom 1.12.2005, S. 400.

(7)  ABl. C 303E vom 13.12.2006, S. 754.

(8)  ABl. C 102E vom 24.4.2008, S. 321.

(9)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.

(10)  ABl. C 117E vom 6.5.2010, S. 176.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0332.

(12)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.

(13)  Australische Regierung: Die Kosten arbeitsbedingter Verletzungen und Erkrankungen für australische Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Allgemeinheit, Australischer Sicherheits- und Entschädigungsrat, Commonwealth of Australia, 2009, S. 41, März 2009 („The Cost of Work-Related Injury and Illness for Australian Employers, Workers and the Community“).

(14)  EU-OSHA, Junge Arbeitnehmer – Fakten und Zahlen (http://osha.europa.eu/en/publications/reports/7606507/view) und Factsheet, (http://osha.europa.eu/fr/publications/factsheets/70), 2007; „Fakten und Zahlen – Erkrankungen des Bewegungsapparats“, 2010 (http://osha.europa.eu/en/publications/reports/TERO09009ENC/view); und „Fakten und Zahlen – Verkehrssektor“ („Facts and Figures – The Transport Sector“) 2011.

(15)  EU-OSHA, ESENER-Studie, 2009, http://osha.europa.eu/sub/esener/fr/front-page/document_view?set_language=en

(16)  Eurofound, Arbeitsbedingungen einer alternden Erwerbsbevölkerung.

(17)  Hämäläinen P, Saarela KL, Takala J: Weltweite Tendenzen der geschätzten Anzahl an Arbeitsunfällen und tödlich verlaufenden arbeitsbedingten Krankheiten auf regionaler und nationaler Ebene, Journal of Safety Research 40, S. 125–139, 2009. Elsevier B.V. („Global trend according to estimated number of occupational accidents and fatal work-related diseases at region and country level“).

(18)  Internationale Arbeitsorganisation, 2005, Schätzung für die EU-27; http://www.ilo.org/public/english/protection/safework/wdcongrs17/index.htm

(19)  Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz für besonders gefährdete Arbeitnehmer, Europäisches Parlament, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik, 2011, S. 40.

(20)  EU-OSHA und Weltwirtschaftsforum 2011.

(21)  EU-OSHA, ESENER-Studie.

(22)  EU-OSHA, ESENER-Studie.

(23)  EU-OSHA, ESENER-Studie.

(24)  EU-OSHA, Vorausschau neuer und aufkommender Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch neue Technologien an grünen Arbeitsplätzen bis zum Jahr 2020, Phase 1: (http://osha.europa.eu/en/publications/reports/foresight-green-jobs-drivers-change_TERO11001ENN/view) und Phase 2 (http://osha.europa.eu/en/publications/reports/foresight-green-jobs-key-technologies/view); und NIOSH http://www.cdc.gov/niosh/topics/PtD/greenjobs.html

(25)  Verjans M., de Broeck V., Eckelaert L., OSH in Zahlen: Junge Arbeitnehmer – Fakten und Zahlen, Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Risiken, Luxemburg 2007, S. 133 („OSH in figures: Young workers - Facts and figures, European Agency for Safety and Health at work, European Risk Observatory Report“).

(26)  Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Europa (1999–2007) - ein statistisches Porträt (http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-31-09-290/EN/KS-31-09-290-EN.PDF); Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in der EU, Europäische Kommission 2008, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/product_details/publication?p_product_code=KS-SF-09-063

(27)  ETUI, 2010, http://hesa.etui-rehs.org/uk/publications/pub54.htm


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/117


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Aserbaidschan, insbesondere der Fall Rafíg Tagi

P7_TA(2011)0590

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu Aserbaidschan und insbesondere zum Fall von Rafig Tagi

2013/C 168 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere die Entschließungen zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Zweiten Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft, das am 29. und 30. September 2011 stattfand,

unter Hinweis auf das 1999 in Kraft getretene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EG und Aserbaidschan,

in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 12. Oktober 2011,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 12. Sitzung des Kooperationsrates EU-Aserbaidschan vom 25. November 2011 in Brüssel,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Rafig Tagi, ein prominenter Schriftsteller und Journalist aus Aserbaidschan, am 23. November 2011 an den Verletzungen verstarb, die er bei einem brutalen Angriff mit Messern vier Tage zuvor erlitten hatte;

B.

in der Erwägung, dass die Regierung Aserbaidschans strafrechtliche Ermittlungen zu dem Angriff eingeleitet hat;

C.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge Rafig Tagi in den Wochen vor dem Angriff Todesdrohungen erhalten hatte, die wohl eine Vergeltungsmaßnahme für einen von mehreren Artikeln waren, die auf der Website von "Radio Azadlyq" (Freiheit) am 10. November 2011 veröffentlicht wurden und in denen die derzeitige iranische Regierung kritisiert wurde;

D.

in der Erwägung, dass Rafig Tagi nach seiner Verurteilung im Mai 2007 wegen Aufrufs zu religiösem Hass eine Haftstrafe aufgrund eines Artikels verbüßte, den er in der Tageszeitung "Sanat" geschrieben hatte und in dem er die Ansicht vertrat, dass die islamischen Werte die Einbeziehung Aserbaidschans in europäische Strukturen verhindern und seinem demokratischen Fortschritt im Wege stehen würden;

E.

in der Erwägung, dass ein führender iranischer Geistlicher, Groß-Ayatollah Fazel Lankarani, eine Fatwa verhängte und dazu aufrief, Rafig Tagi zu töten, nachdem Rafig Tagi den besagten Artikel veröffentlicht hatte; in der Erwägung, dass in der Fatwa auch dazu aufgerufen wurde, Samir Sadagatoglu, den Herausgeber der Tageszeitung "Sanat", zu töten;

F.

in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane diese Fatwa niemals verurteilt haben, was wohl eine Anstiftung zum Mord ist, oder klargestellt haben, dass jeder, bei dem der Verdacht besteht, dass er Angriffe auf Rafig Tagi oder Samir Sadaqatoglu anstiftet, plant, ausführt oder unterstützt, vor Gericht gestellt wird;

G.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der die Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) überwacht, bei dem Iran ein Vertragsstaat ist, vor kurzem Bedenken gegen Artikel 226 des iranischen Strafgesetzbuches geäußert hat, in dem es heißt, dass „die Begehung eines Mordes … geahndet“ wird, „sofern die ermordete Person nicht nach islamischem Recht den Tod verdient hatte“; in der Erwägung, dass Fatwas dazu benutzt werden, die Tatsache zu rechtfertigen, dass eine Person „den Tod verdient“;

H.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans niemals die Fatwa und die öffentlichen Todesdrohungen verurteilt haben, die Rafig Tagi während seiner Verhandlung wegen „Schmähung der Religion“ im Jahr 2007 erhielt; in der Erwägung, dass selbst über seinen Tod nur am Rande im staatlich kontrollierten Fernsehen berichtet wurde und dass die Staatsorgane bislang seine Ermordung noch nicht öffentlich verurteilt haben;

I.

in der Erwägung, dass die Bilanz der Untersuchungen von Angriffen auf Journalisten durch die Staatsorgane Aserbaidschans sehr negativ ist, was in beträchtlicher Weise zu dem Klima von Angst und Straflosigkeit beiträgt, das sich in der gesamten Medienlandschaft in den letzten Jahren ausgebreitet hat;

J.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan aktiv an der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft mitwirkt, eines der Gründungsmitglieder von Euronest ist und zur Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, der Grundwerte dieser Initiativen, verpflichtet ist;

K.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Zeit von 2012-2013 einen nichtständigen Sitz einnehmen wird und sich dazu verpflichtet hat, die in der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen verankerten Werte zu achten;

L.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan ein Mitglied des Europarats und eine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie einer Reihe anderer internationaler Menschenrechtsübereinkommen wie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ist;

M.

in der Erwägung, dass sich Aserbaidschan zur Achtung der Menschenrechte als Teil der europäischen Kernwerte im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Europarat, der OSZE, des ENP-Aktionsplans und der Gemeinsamen Erklärung auf dem Prager Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft verpflichtet hat;

1.

verurteilt scharf die Ermordung von Rafig Tagi und äußert seine Sorge über die Sicherheit von Samir Sadagatoglu; ist enttäuscht darüber, dass die Staatsorgane Aserbaidschans den Mord an Rafig Tagi nicht eindeutig verurteilt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die Öffentlichkeit über die Untersuchungen der Umstände, unter denen er zu Tode kam, im Bilde ist;

2.

begrüßt den Schritt der Regierung Aserbaidschans, eine spezielle Arbeitsgruppe einzurichten, um die Ermordung von Rafig Tagi zu untersuchen; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf sicherzustellen, dass die Ermittlungen gründlich und effektiv sind und dass die Täter verfolgt und in einem Verfahren vor Gericht gestellt werden, das den internationalen Standards eines fairen Verfahrens entspricht;

3.

fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Leben und die Sicherheit von Samir Sadagatoglu zu schützen;

4.

weist auf die Tatsache hin, dass im IPBPR die Meinungsfreiheit und das Recht der freien Meinungsäußerung, einschließlich Kritik an Religionen und Glaubensgemeinschaften, vorgesehen sind; unterstreicht, dass das Recht auf Redefreiheit, sowohl offline als auch online, von grundlegender Bedeutung für eine freie und demokratische Gesellschaft sowie für den Schutz und die Förderung anderer Rechte ist; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, davon abzusehen, das Strafrecht dazu zu missbrauchen, eine freie Diskussion über Religion zu verhindern;

5.

betont erneut, dass der unbeschränkte Zugang zu Information und Kommunikation und der unzensierte Zugang zum Internet (Internetfreiheit) universelle Rechte sind und für Menschenrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit und den freien Zugang zu Informationen, und auch dafür unverzichtbar sind, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben sichergestellt werden;

6.

besteht darauf, dass Drohungen und der Aufruf zu Gewalt gegen Personen, die Ansichten äußern, die von einigen Anhängern von Religionen und Glaubensgemeinschaften als „beleidigend“ empfunden werden, vollkommen inakzeptabel sind, dass diejenigen, die für solche Drohungen und Aufrufe verantwortlich sind, verfolgt werden müssen, und dass die Meinungsfreiheit und die Sicherheit bedrohter Personen in vollem Umfang gewährleistet werden müssen;

7.

fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, das Konzept, nach dem eine Person „den Tod verdienen“ kann, aus dem überarbeiteten Strafgesetzbuch, über das derzeit im iranischen Parlament debattiert wird, zu entfernen; ist äußerst besorgt, dass die Existenz von Fatwas, in denen zur Tötung einer Person aufgerufen wird, in iranischen Gerichten von Personen, die des Mordes angeklagt sind, mit dem Argument als Verteidigung benutzt werden könnte, dass das Opfer „den Tod verdient“ habe; fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass jeder, bei dem der Verdacht besteht, dass er einen Mord angestiftet, geplant, ausgeführt oder unterstützt hat, unabhängig davon, ob die Tötung in Iran oder anderswo stattfindet, in einem Verfahren vor Gericht gestellt wird, das in vollem Umfang den internationalen Standards eines fairen Verfahrens entspricht;

8.

fordert die iranischen Staatsorgane auf, den Staatsorganen Aserbaidschans während der Untersuchung des Mordes an Rafig Tagi jede erforderliche Zusammenarbeit anzubieten und sicherzustellen, dass iranische Geistliche nicht dazu aufrufen, jemanden zu ermorden, unabhängig davon, ob dies in Iran oder in einem anderen Land geschehen soll;

9.

fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, ihr echtes Engagement für die Achtung der Menschenrechte zu zeigen und ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und im Kontext von Euronest, der Östlichen Partnerschaft oder jedem anderen Assoziierungsabkommen mit der EU zu erfüllen, insbesondere zum Schutz des Rechts auf Leben und auf Meinungsfreiheit;

10.

bedauert, dass die Staatsorgane Aserbaidschans dem Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über politische Häftlinge kein Visum erteilt haben; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, dem Berichterstatter zu erlauben, das Land zu besuchen, um die Lage mutmaßlicher politischer Häftlinge zu untersuchen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Republik Aserbaidschan und der Islamischen Republik Iran, dem EAD, dem Rat, der Kommission und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/119


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Die Lage der Frauen in Afghanistan and Pakistan

P7_TA(2011)0591

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan

2013/C 168 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechten und Demokratie in Pakistan, insbesondere die Entschließung vom 20. Januar 2011 (1) sowie die Entschließungen vom 20. Mai 2010 (2), vom 12. Juli 2007 (3), 25. Oktober 2007 (4) und 15. November 2007 (5),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere die Entschließung vom 24. April 2009 zu Frauenrechten in Afghanistan (6) und die Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht 2009 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (9),

unter Hinweis auf die vom Rat am 16. November 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zur Religions- und Glaubensfreiheit, in denen er die strategische Bedeutung dieser Freiheit und die Notwendigkeit der Bekämpfung religiöser Intoleranz hervorgehoben hat,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011, die das Thema Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aufgrund der Religion oder der Überzeugung betreffen,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Pakistans vom 4. Juni 2010, in der beide Seiten ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, Fragen der regionalen und der weltweiten Sicherheit gemeinsam anzugehen, sich für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und im Interesse einer weiteren Stärkung der demokratischen Regierung Pakistans und der demokratischen Institutionen des Landes zusammenarbeiten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Pakistan und Afghanistan vom 18. Juli 2011 und 14. November 2011,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den vorgeschlagenen Gesetzen über Frauenhäuser in Afghanistan vom 5. Dezember 2011, 20. Februar 2011 und 15. Dezember 2010,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der internationalen Konferenz in Bonn vom 5. Dezember 2011,

unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeglicher Formen von Diskriminierung von Frauen (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die VN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung von 1981,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und auf die Resolution 1888 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten, in der die Verantwortung aller Staaten dafür betont wird, dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt wird und die Urheber von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, auch im Zusammenhang mit sexueller und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen, strafrechtlich verfolgt werden,

unter Hinweis auf das Positionspapier des Afghanischen Frauennetzwerks vom 6. Oktober 2011 zur Vorbereitung der Bonner Konferenz,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Gegebenheiten in Afghanistan und Pakistan zwar nicht gleich und nicht gleich schwerwiegend sind, die körperliche und seelische Gewalt gegen Frauen jedoch nach wie vor zu den schlimmsten Menschenrechtsverletzungen gehört, die aus Afghanistan und Pakistan, insbesondere aus bestimmten Regionen, gemeldet werden;

B.

in der Erwägung, dass Frauen und Kinder weiterhin häufig Opfer von Säureanschlägen, häuslicher Gewalt, Menschenhandel und Zwangsehen einschließlich Kinderehen werden und als Verhandlungsmasse bei der Beilegung von Streitigkeiten dienen; in der Erwägung, dass Polizisten, Richter und andere Justizbeamte selten den Beschwerden von Frauen über Misshandlungen einschließlich Prügel, Vergewaltigungen und anderer Formen der sexuellen Gewalt nachgehen und diejenigen Frauen, die diesem Leiden entfliehen, möglicherweise sogar im Gefängnis landen;

C.

in der Erwägung, dass in den meisten Fällen die Täter, die Gewalt gegen Frauen ausüben, nicht bestraft werden;

D.

in der Erwägung, dass bei der Anwendung einiger Gesetze, insbesondere im Bereich des Familienrechts, gegen die Menschenrechte der Frau verstoßen wird;

E.

in der Erwägung, dass die afghanische Regierung im August 2009 ein Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen verabschiedet hat und der afghanische Ministerrat am 5. September 2011 eine Verordnung über Schutzzentren für Frauen angenommen hat;

F.

in der Erwägung, dass seit 2011 hinsichtlich der Situation von Frauen in Afghanistan in verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt wurden, so z. B. im Gesundheits- und Bildungsbereich und bei der Rolle der Frau in der Politik auf nationaler und regionaler Ebene und in der Zivilgesellschaft;

G.

in der Erwägung, dass Afghanistan Vertragspartei verschiedener internationaler Übereinkommen ist, insbesondere des Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeglicher Formen von Diskriminierung von Frauen, und dass in Artikel 22 der afghanischen Verfassung festgelegt ist, dass Frauen und Männer gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben;

H.

in der Erwägung, das die Lage der Frauen in Afghanistan nach wie vor besorgniserregend ist, weil die Sterblichkeitsrate von Müttern während der Schwangerschaft und bei der Geburt und die Kindersterblichkeitsrate zu den weltweit höchsten zählen;

I.

in der Erwägung, dass in einigen Gebieten Afghanistans, die von Aufständischen kontrolliert werden, unter dem Vorwand der Anwendung der Scharia Menschen durch Steinigung hingerichtet werden, wie etwa eine Mutter und ihre Tochter am 12. November 2011 in der Provinz Ghazni;

J.

in der Erwägung, dass das „Baad“-Verfahren, d. h. der von der lokalen Jirga beschlossene Verkauf einer Frau oder eines Mädchens als Entschädigung für ein Verbrechen oder als Strafe, immer noch angewandt wird, obgleich es gemäß Artikel 517 des afghanischen Strafgesetzbuchs als Straftat gilt;

K.

in der Erwägung, dass durch den bevorstehenden Rückzug der westlichen Militärs aus Afghanistan die Fortschritte bei der Frauenemanzipation möglicherweise gefährdet werden, weil die Taliban wieder die Kontrolle über Gebiete gewinnen könnte, in denen die Frauen ihre neuen Rechte frei in Anspruch nehmen;

L.

in der Erwägung, dass in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Frauen einen besseren Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und zu Beschäftigungsmöglichkeiten haben und Frauen in Gebieten, in denen aufständische Gruppen dominieren, beim Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und zu wirtschaftlichen und kulturellen Angeboten erheblich diskriminiert werden;

M.

in der Erwägung, dass die pakistanischen Behörden in bestimmten Regionen in besorgniserregender Weise bei ihren Versuchen scheitern, Minderheiten und Frauen vor sozialer Ungerechtigkeit zu schützen, wie sich auch in Gerichtsurteilen gezeigt hat, etwa im Urteil des pakistanischen Obersten Gerichts vom 21. April 2011, mit dem alle außer einem der Männer, die der gemeinsamen Vergewaltigung von Mukhtar Mai beschuldigt wurden, freigesprochen wurden;

N.

in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit in Pakistan und im Ausland über den Fall Mukhtar Mai bestürzt war, die auf Anordnung des Dorfrates vergewaltigt wurde, um ein angebliches Vergehen ihres Bruders zu sühnen, und die ihre Vergewaltiger vor niedrigeren Gerichtsinstanzen erfolgreich verklagt hat;

O.

in der Erwägung, dass die nichtstaatliche Organisation „Asia Human Rights Commission“ betont hat, dass in Pakistan, insbesondere in der Provinz Punjab, die Anzahl christlicher Frauen, die vergewaltigt werden, damit sie zum Islam konvertieren, in beunruhigendem Maße angestiegen ist und in zahlreichen Fällen christliche Mädchen entführt, vergewaltigt und getötet werden,

P.

in der Erwägung, dass der tragische Fall von Uzma Ayub, die vor einem Jahr von mehreren Polizisten entführt, gefangen gehalten und mehrfach vergewaltigt wurde, ein Beispiel für eine besorgniserregende Missachtung der Rechtsstaatlichkeit darstellt, weil die Familienmitglieder der verhafteten Polizisten den Bruder des Opfers ermordet haben, nachdem Uzma Ayub eine außergerichtliche Einigung abgelehnt hatte;

Q.

in der Erwägung, dass nach dem Militärputsch von 1977 das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, das in der Verfassung von 1973 verankert war, ausgesetzt wurde;

R.

in der Erwägung, dass in Pakistan eine Reihe von Gesetzen – u. a. die „Hudood“-Gesetze und das Gesetz zum Beweisrecht – eingeführt wurden, die den Frauen einen untergeordneten rechtlichen Status geben und in einigen Fällen vorsehen, dass die Zeugenaussage einer Frau nur halb so viel wert ist wie die Aussage eines Mannes, was gegen den Status und die Rechte der Frau verstößt;

S.

in der Erwägung, dass es in Pakistan einige andere Gesetze gibt, die Frauen diskriminieren, so u. a. das Gesetz zum muslimischen Familienrecht, das Familiengerichtsgesetz für Westpakistan, das Gesetz zur Verhinderung von Verheiratungen im Kindesalter, das Mitgiftgesetz für Westpakistan (Verbot der Ausweisung) und das Mitgift- und Brautgesetz (Einschränkungen);

T.

in der Erwägung, dass die EU ihre Entschlossenheit bekräftigt hat, eine starke und langfristige Partnerschaft mit Pakistan aufzubauen, die auf gemeinsamen Interessen und Werten beruht, und die demokratischen Institutionen, die Zivilregierung sowie die Zivilgesellschaft in Pakistan zu unterstützen;

U.

in der Erwägung, dass die EU, die zur Zusammenarbeit bereit ist, darauf vertraut, dass Pakistan seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere in den Bereichen Sicherheit und Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frau;

V.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union die Förderung der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und gemeinsam die Grundlage für ihre Beziehungen zu Drittstaaten bilden; in der Erwägung, dass die EU handels- und entwicklungspolitische Unterstützung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Menschenrechte und die Rechte der Minderheiten geachtet werden;

1.

ist zutiefst besorgt über die Lage von Frauen und Mädchen und über Berichte über brutale Verstöße gegen die Rechte von Frauen in Afghanistan und Pakistan; betont, dass der Lage von Frauen und Mädchen in diesen Ländern dringend erhöhte Aufmerksamkeit auf internationaler Ebene geschenkt werden muss;

2.

fordert die Kommission, den Rat und die internationale Gemeinschaft auf, die finanziellen Mittel für Vorkehrungen erheblich aufzustocken, mit denen Frauen vor Vergewaltigungen, Misshandlungen und häuslicher Gewalt geschützt werden und praktische Maßnahmen zur Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Bewegungen gegen diskriminierende Gesetze gefördert werden;

3.

fordert mit Nachdruck, dass die Rechte der Frau in den Menschenrechtsdialogen ausdrücklich zur Sprache gebracht werden, insbesondere die Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen einschließlich aller schädlichen traditionellen oder gewohnheitsmäßigen Praktiken, der Kinder- und Zwangsehen, der häuslichen Gewalt und der Frauenmorde, und dass die Berufung auf Bräuche, Traditionen oder religiöse Anschauungen zurückgewiesen wird, mit der sich die Verantwortlichen der Verpflichtung entziehen wollen, gegen solche Gewalt vorzugehen;

Afghanistan

4.

würdigt die afghanischen Frauen, die eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und dem Aufbau ihrer Nation spielen; ist der Ansicht, dass die Fortschritte, die in den letzten Jahren im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen erzielt wurden, für die Gestaltung der Zukunft des Landes äußerst wichtig sind;

5.

begrüßt die positive Entwicklung, dass Frauen hochrangige Posten in der afghanischen Politik und Verwaltung einnehmen, so z. B. Frau Sarabi, die Gouverneurin von Bamyan; fordert die afghanische Regierung auf, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Anzahl von Frauen in öffentlichen Ämtern, insbesondere in der Verwaltung der Provinzen, erhöht wird;

6.

begrüßt die vor kurzem getroffene Entscheidung von Präsident Karzai, Frau Gulnaz, ein Vergewaltigungsopfer, das wegen Ehebruchs inhaftiert war, zu begnadigen; fordert die Regierung auf, die Inhaftierung von Frauen, die versuchen, ihre Misshandlungen nicht länger zu erdulden, zu beenden und stattdessen die Anzahl von Frauen- und Kinderhäusern im Land zu erhöhen, und fordert die EU mit Nachdruck auf, kontinuierliche Unterstützung für solche Einrichtungen zu gewähren;

7.

weist darauf hin, dass seit dem Fall des Talibanregimes erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die Lage der Frau in Afghanistan erzielt wurden; stellt fest, dass zunehmend befürchtet wird, dass sich die Lebensbedingungen und die Rechte von Frauen in Afghanistan nach dem 2014 vorgesehenen Abzug der alliierten Streitkräfte möglicherweise verschlechtern werden;

8.

betont, dass die Sterblichkeitsrate von Müttern nach wie vor weltweit zu den höchsten zählt, nimmt jedoch mit Genugtuung einen positiven Trend zur Kenntnis, der in der neuesten Untersuchung der Sterblichkeit in Afghanistan (2010) festgestellt wurde, die vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführt und von mehreren internationalen Organisationen finanziert und unterstützt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sterblichkeit von Müttern in Afghanistan auf 500 Todesfälle pro 100 000 Geburten gesunken ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die internationalen Partner und die nichtstaatlichen Organisationen auf, bei der Umsetzung ihrer Projekte in Afghanistan die Gesundheit von Müttern und Kindern besonders zu berücksichtigen;

9.

begrüßt, dass sich Afghanistan in den Schlussfolgerungen der Bonn-II-Konferenz erneut verpflichtet hat, den Aufbau einer stabilen demokratischen Gesellschaft fortzusetzen, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht und in der die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen, von der Verfassung garantiert werden, und allen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachzukommen; begrüßt auch die Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan auf dem Weg in diese Richtung zu unterstützen;

10.

fordert das afghanische Parlament und den afghanischen Justizminister auf, alle Gesetze aufzuheben, die der Diskriminierung von Frauen Vorschub leisten oder diskriminierende Elemente enthalten, was gegen die von Afghanistan unterzeichneten internationalen Abkommen verstößt;

11.

ist der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Frau, für die demokratische Entwicklung Afghanistans von grundlegender Bedeutung ist;

12.

ist zutiefst darüber besorgt, dass trotz aller Fortschritte afghanische Frauen und Mädchen Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel und Zwangsehen einschließlich Kinderehen werden und als Verhandlungsmasse bei der Beilegung von Streitigkeiten dienen; fordert die afghanischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Polizisten, Richter und andere Justizbeamte den Beschwerden von Frauen über Misshandlungen einschließlich Prügel, Vergewaltigungen und anderer Formen der sexuellen Gewalt nachgehen;

13.

ist äußerst besorgt darüber, dass Frauen, die in von der Taliban oder anderen aufständischen Gruppen kontrollierten Gebieten leben, zu Strafen durch Steinigung oder Verstümmelung verurteilt werden können, wenn ihnen ein Verstoß gegen den repressiven Sozialkodex der Taliban vorgeworfen wird;

14.

weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen in der neuen afghanischen Verfassung verankert wurde; fordert eine Überarbeitung des Gesetzes zum persönlichen Status schiitischer Frauen in Afghanistan, das trotz einiger Änderungen im Widerspruch zu den Grundsätzen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes steht;

15.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für den Wiederaufbau von Afghanistan konkrete Maßnahmen umfassen muss, mit denen die Diskriminierung von Frauen beseitigt wird, damit die Einhaltung der Menschenrechte verbessert und die Rechtsstaatlichkeit gestärkt wird;

16.

fordert die afghanische Regierung auf, das unmenschliche „Baad“-Verfahren abzuschaffen und dringend Maßnahmen zu ergreifen, um das Gesetz von 2009 vollständig umzusetzen, in dem in diesem Zusammenhang für Täter Strafen von bis zu zehn Jahren vorgesehen sind;

17.

fordert die afghanische Regierung auf, die geltenden Gesetze und das Strafrecht zu ändern, damit die Rechte der Frau besser geschützt und Diskriminierung verhindert werden; betont, dass die Friedensgespräche unter keinen Umständen den Verlust von Rechten, die die Frauen in den letzten Jahren erworben haben, zur Folge haben dürfen;

18.

fordert mit Nachdruck, dass der wesentliche Beitrag von Frauen zur Beilegung von Konflikten in der Familie und in der Gemeinschaft sinnvoll genutzt werden sollte und dass die Anzahl der Frauen im Hohen Friedensrat und in den Provinzfriedensräten erheblich erhöht werden sollte;

Pakistan

19.

zeigt sich zutiefst besorgt über den Ablauf der Gerichtsverfahren gegen Asia Bibi, Mukhtar Mai und Uzma Ayub, die das Vertrauen in das pakistanische Justizsystem weiter erschüttern könnten und diejenigen ermutigen könnten, die versuchen, die Rechte der Frau und anderer gefährdeter Gruppen zu verletzen;

20.

fordert die pakistanische Regierung nachdrücklich auf, Mechanismen einzuführen, mit denen den lokalen und regionalen Verwaltungen ermöglicht wird, das Vorgehen der informellen Dorf- und Stammesgerichte zu überwachen und in Fällen einzugreifen, in denen diese Gerichte ihre Befugnisse überschreiten;

21.

fordert die pakistanische Regierung auf, die in der Verfassung von 1973 verankerten Grundrechte wieder einzuführen, einschließlich des Rechtes auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts;

22.

fordert die Regierung mit Nachdruck auf, die Gesetze zu den Rechten der Frau, insbesondere die „Hudood“-Gesetze“ und das Gesetz zum Beweisrecht zu überprüfen, die nach dem Militärputsch eingeführt wurden und gegen den Status und die Rechte der Frau verstoßen, indem sie ihnen eine untergeordnete rechtliche Stellung zuweisen;

23.

begrüßt, dass im pakistanischen Parlament ein Gesetzentwurf vorgelegt wurde, mit dem die Nationale Kommission zum Status der Frau in ein autonomes Organ umgewandelt werden soll, das die Rolle der Frau stärken und alle Formen der Diskriminierung von Frauen beseitigen soll, und unterstützt die Anstrengungen, mit denen dafür gesorgt wird, dass ein Gesetz zur Einrichtung einer nationalen Kommission für Menschenrechte verabschiedet wird;

24.

ist sehr erfreut darüber, dass der Senat und das Parlament in letzter Zeit zwei Schlüsselgesetze zum Schutz der Frauen angenommen haben, insbesondere das Gesetz zur Überwachung von Säure und zur Vorbeugung von Säureanschlägen von 2010 und das Gesetz zur Vorbeugung von Praktiken, die sich gegen Frauen richten (Änderung des Strafrechts), und würde die Einrichtung eines Umsetzungsausschusses begrüßen, damit die rasche Anwendung dieser Gesetze überwacht wird;

25.

bedauert dennoch, dass der Senat das Gesetz zu häuslicher Gewalt abgelehnt hat, obgleich es im Parlament im Jahr 2009 angenommen worden war; ist der Ansicht, dass es erforderlich ist, entsprechend dem Geist der vor kurzem angenommen frauenfreundlichen Gesetze den Gesetzesentwurf wieder vorzulegen und anzunehmen, damit häusliche Gewalt bekämpft wird;

26.

fordert die Regierung auf, eine Reihe anderer Gesetze zu überprüfen, die Frauen diskriminieren, so insbesondere das Gesetz zum muslimischen Familienrecht, das Familiengerichtsgesetz für Westpakistan, das Gesetz zur Verhinderung von Verheiratungen im Kindesalter, das Mitgiftgesetz für Westpakistan (Verbot der Ausweisung), das Mitgift- und Brautgesetz (Einschränkungen), die „Hudood“-Gesetze, das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 und das Gesetz zum Beweisrecht;

27.

fordert die Regierung Pakistans erneut auf, die Blasphemie-Gesetze und ihre gegenwärtige Anwendung sowie – unter anderem – Artikel 295 C des Strafgesetzbuches, in dem die obligatorische Todesstrafe für jeden, der der Blasphemie schuldig gesprochen wird, verankert ist, eingehend zu prüfen und in der Zwischenzeit die bereits vorgeschlagenen Änderungen umzusetzen;

28.

fordert die Regierung Pakistans mit Nachdruck auf, Personen, die andere zu Gewalthandlungen aufhetzen, strafrechtlich zu verfolgen, besonders diejenigen, die zur Tötung von andersdenkenden Personen und Gruppen aufrufen und in Einzelfällen Belohnungen dafür anbieten, und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Debatte hierüber zu erleichtern;

29.

fordert die pakistanische Regierung auf, entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um Ehrenmorde zu verhindern; ist der Ansicht, dass das pakistanische Justizsystem alle Personen bestrafen muss, die dieser Taten überführt werden;

30.

fordert die Kommission und den Rat auf, Bildungsprogramme vorzuschlagen und umzusetzen, mit denen die Alphabetisierungsquote bei pakistanischen Frauen erhöht und ihre Bildung verbessert werden soll;

31.

fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, die religiöse Toleranz in der Gesellschaft im Dialog mit Pakistan zu thematisieren, weil dieses Thema von zentraler Bedeutung für den langfristigen Kampf gegen religiösen Extremismus ist;

32.

fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, zu verlangen, dass die Regierung Pakistans sich an die Demokratie- und Menschenrechtsklausel des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan hält; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst erneut auf, einen Bericht über die Umsetzung des Kooperationsabkommens und die Demokratie- und Menschenrechtsklausel vorzulegen;

*

* *

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Afghanistans sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0026.

(2)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 147.

(3)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 583.

(4)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 666.

(5)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 434.

(6)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 57.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0490.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.

(9)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 33.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/126


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Tunesien: der Fall Zakaria Bouguira

P7_TA(2011)0592

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu Tunesien: der Fall Zakaria Bouguira

2013/C 168 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tunesien, insbesondere jene vom 3. Februar 2011 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – südliche Dimension (2),

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (KOM(2011)0303),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (3),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Treffens der Task Force EU-Tunesien vom 28./29. September 2011,

unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Fakultativprotokoll dazu,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere dessen Artikel 7 und 9,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Zakaria Bouguira, ein tunesischer Medizinstudent, Zeuge wurde, wie Beamte der Strafverfolgungsbehörden am 13. November 2011 am Flughafen Tunis wiederholt eine Gruppe junger Marokkaner öffentlich misshandelten, die das Endspiel der Afrikanischen Champions League zwischen Wydad Casablanca und Espérance Sportive de Tunis besucht hatten;

B.

in der Erwägung, dass Zakaria Bouguira angesichts der Brutalität des Angriffs der Strafverfolgungsbeamten auf die 13 Marokkaner, deren Hände gefesselt waren und die sich nicht zur Wehr setzen konnten, begann, die Szene mit seinem Mobiltelefon zu filmen, mit der Absicht, das Video ins Internet zu stellen, um dieser Art der in der Ära Ben Ali weit verbreiteten Straflosigkeit ein Ende zu bereiten und so zum Aufbau eines demokratischen tunesischen Staates auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beizutragen;

C.

in der Erwägung, dass Zakaria Bouguira umgehend von einem Sicherheitsbeamten daran gehindert wurde, die Szene zu filmen, und von ungefähr 20 Polizisten brutal geschlagen und gemeinsam mit der Gruppe junger Marokkaner auf die Polizeidienststelle am Rande des Flughafengeländes gebracht wurde;

D.

in der Erwägung, dass Zakaria Bouguira willkürlich festgehalten wurde und während dieser Zeit wiederholt misshandelt und eingeschüchtert wurde, was als unmenschliche und erniedrigende Behandlung betrachtet werden kann; in der Erwägung, dass der junge Mann während seiner Inhaftierung auch Zeuge wurde, unter welchen Bedingungen die jungen Marokkaner festgehalten und wie unmenschlich und erniedrigend sie behandelt wurden;

E.

in der Erwägung, dass nach dem Einsatz einer Anti-Terror-Einheit vor der Grenzpolizeidienststelle Journalisten der tunesischen Fernsehanstalten Al Wataniya, Hannibal und Nesma zum Ort dieser Vorkommnisse entsandt wurden und in der Nacht vom 13. auf den 14. November 2011 in einer Nachrichtensendung darüber berichteten, wobei sie die Festnahme der Gruppe junger Marokkaner damit rechtfertigten, dass diese angeblich in der Abflughalle des Flughafens Sachbeschädigung begangen hätten;

F.

in der Erwägung, dass Zakaria Bouguira nach Intervention seiner Mutter und ihres Rechtsanwalts, der den Inhaftierungsort besuchte, freigelassen wurde; in der Erwägung, dass neun der 13 marokkanischen Fans vom 13. bis zum 21. November 2011 festgehalten wurden und dann in die Haftanstalten Bouchoucha und Morniaga überstellt wurden;

G.

in der Erwägung, dass Zakaria Bouguira am 17. November 2011 beim Generalstaatsanwalt Klage aufgrund von Folter gegen die beteiligten Mitglieder der Sicherheitskräfte und gegen das Innenministerium erhob, sowie in der Erwägung, dass er am 8. Dezember 2011 von der Generalstaatsanwaltschaft angehört wurde;

H.

in der Erwägung, dass tunesische Rechtsanwälte und Menschenrechtsorganisationen feststellen, dass nach dem Sturz des Ben-Ali-Regimes Zivilpersonen noch immer Opfer des gewaltsamen und brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte werden, was einen Verstoß gegen die von Tunesien vor kurzem eingegangenen Verpflichtungen gemäß dem humanitären Völkerrecht darstellt;

I.

in der Erwägung, dass ordnungsgemäß funktionierende Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Folter und Straflosigkeit beim Aufbau eines Staates auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, sowie in der Erwägung, dass es ein zentrales Anliegen der künftigen tunesischen Regierung bei ihren Entscheidungen, welchen Reformen Priorität eingeräumt werden soll, sowie der Verfassungsgebenden Versammlung des Landes sein muss, sicherzustellen, dass diese Grundprinzipien geachtet werden;

J.

in der Erwägung, dass die Anhänger der früheren RCD weiterhin eine sehr aktive Rolle in dem Innen- und dem Justizministerium spielen;

K.

in der Erwägung, dass es nach Jahren der Unterdrückung von wesentlicher Bedeutung ist, wieder ein Vertrauensverhältnis zwischen der Öffentlichkeit und dem Staat, insbesondere den Sicherheitskräften und der Justiz, herzustellen, und dass in der Öffentlichkeit regelmäßig Forderungen nach einer radikalen Abkehr von den in der Vergangenheit verwendeten Methoden und nach Achtung der grundlegenden demokratischen Prinzipien laut werden;

L.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass dieser Fall und andere Fälle von Folterungen und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe in gerechter und transparenter Weise verfolgt werden und der Straflosigkeit solcher Verbrechen ein Ende gesetzt wird, wenn ein tunesischer Staat auf der Grundlage der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit entstehen soll und wenn der Arabische Frühling Erfolg haben und einen dauerhaften Wandel bewirken soll;

1.

begrüßt die internationalen Verpflichtungen, die Tunesien seit dem Ende des Ben-Ali-Regimes eingegangen ist, insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung an den Sonderverfahren und -mechanismen der Vereinten Nationen im Kampf gegen Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung; fordert die tunesische Regierung daher auf, Zakaria Bouguira das Recht auf ein Gerichtsverfahren gemäß internationalen Standards zu gewähren, um die schwerwiegenden Verstöße gegen die Menschenrechte zu untersuchen, deren Opfer er wurde, und um die Täter zu verfolgen; fordert zudem eine Untersuchung der Verletzung der Rechte der 13 marokkanischen Bürger;

2.

begrüßt die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter durch Tunesien am 29. Juni 2011 sowie die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und des ersten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

3.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) sowie den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, es über die Demarchen gegenüber der tunesischen Regierung und die darauf folgenden Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

4.

ist sich der Herausforderungen für Tunesien während des Übergangs zur Demokratie bewusst; fordert die tunesische Regierung und die Verfassungsgebende Versammlung sowie die maßgeblichen Gewerkschaften auf, unverzüglich einen unumkehrbaren Reformprozess einzuleiten, insbesondere im Sicherheitssektor und unter besonderer Berücksichtigung der Polizei und der Justiz, und die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Freiheit und Unabhängigkeit der Presse und der Medien zu gewährleisten, um eine solide und nachhaltige Demokratie zu schaffen;

5.

betrachtet die Reformierung des Sicherheitssektors und die Bekämpfung der Straflosigkeit als wesentliche Aufgaben, die unverzüglich angegangen werden sollten, und ist der Ansicht, dass es erst nach Abschluss dieser Aufgaben möglich sein wird, einen tragfähigen Staat auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit zu schaffen und die nationale Wiederaussöhnung einzuleiten; vertritt die Auffassung, dass die Umwandlung der Polizei von einer Behörde mit Schwerpunkt auf der öffentlichen Ordnung in eine mit Schwerpunkt auf dem Schutz des Einzelnen und des Eigentums ein wesentlicher Teil des demokratischen Übergangsprozesses ist; fordert daher, dass die Reformen in enger Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich tätigen zivilgesellschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden;

6.

bekräftigt, dass es die legitimen demokratischen Bestrebungen des tunesischen Volks unterstützt und billigt, und begrüßt die erfolgreiche Abhaltung der ersten freien Wahlen im Lande am 23. Oktober 2011, bei denen es sich um die ersten Wahlen handelte, die auf die Ereignisse des Arabischen Frühlings zurückgehen, wobei die Verfassungsgebende Versammlung nun die historische Aufgabe hat, die Grundlagen für einen Staat zu schaffen, der auf den demokratischen Grundsätzen, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundfreiheiten beruht;

7.

unterstreicht, dass das Recht auf Redefreiheit, sowohl offline als auch online, von grundlegender Bedeutung für eine freie und demokratische Gesellschaft sowie für den Schutz und die Förderung weiterer Rechte ist; betont, dass der freie Zugang zu Informationen und Kommunikation und der unzensierte Zugang zum Internet (Internetfreiheit) universelle Rechte und unerlässlich sind, um im öffentlichen Leben Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;

8.

fordert die VP/HR, den EAD und die Kommission auf, Tunesien während des Übergangs zur Demokratie weiterhin zu unterstützen, indem sie gemäß den Zielen der neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik der Ausarbeitung eines Programms Priorität einräumen, das auf die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors, insbesondere der Polizei, abzielt, sowie eines Programms, mit dem die Justizreform im Zuge eines von der Regierung durchgeführten Reformprozesses unterstützt wird, und einen Mechanismus für Konsultationen und Stellungnahmen der Zivilgesellschaft darin aufzunehmen; fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament gebührend über die Fortschritte in den laufenden Verhandlungen über den neuen Aktionsplan EU-Tunesien und die Arbeiten der Task Force EU-Tunesien informiert wird;

9.

fordert die tunesische Regierung und die Verfassungsgebende Versammlung auf, die Einrichtung eines Nationalen Rates für Menschenrechte gemäß internationalen Standards und insbesondere gemäß den Pariser Grundsätzen zu prüfen, der über Mechanismen zum Schutz vor Verletzungen der Menschenrechte verfügt und befugt ist, Anträge von Einzelpersonen anzunehmen und unabhängige Untersuchungen durchzuführen;

10.

begrüßt den Bericht der nationalen Untersuchungskommission für Betrug und Korruption (CNICM), der am 11. November 2011 veröffentlicht wurde, und ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, gemäß den Schlussfolgerungen dieses Berichts tätig zu werden, damit die Justizbehörden die 300 Fälle untersuchen können, mit denen sie befasst wurden und von denen die Hälfte Mitglieder des inneren Kreises des früheren Präsidenten betrifft; betont, dass die Schlussfolgerungen der CNICM auch einen wichtigen Beitrag zu den Arbeiten der neu gewählten Verfassungsgebenden Versammlung darstellen, die am 22. November 2011 aufgenommen wurden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die neue Verfassung eine deutliche Wende gegenüber der Ära Ben Ali darstellen muss;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem EAD, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten Tunesiens, der tunesischen Regierung und der Verfassungsgebenden Versammlung zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0038.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0154.

(3)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/129


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Unterstützung eines internationalen Mädchentages

P7_TA(2011)0593

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zur Unterstützung eines internationalen Mädchentages

2013/C 168 E/18

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis auf den 100. Jahrestag des Internationalen Tages der Frau, der 1911 eingeführt wurde, um die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leistungen der Frau anzuerkennen und ihrer zu gedenken,

B.

unter Hinweis auf den Beschluss der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1975, den 8. März zum Internationalen Tag der Frau zu erklären, zu dem Tag, an dem die Beiträge der Frauen aus aller Welt gewürdigt werden,

C.

unter Hinweis darauf, dass internationale Untersuchungen ergeben haben, dass Mädchen eher unter Unterernährung leiden und Opfer von Gewalt oder Einschüchterung werden Opfer von Menschenhandel, verkauft oder zum Sexgewerbe gezwungen werden, zur Frühheirat gezwungen werden, mit HIV infiziert werden oder durch eine Schwangerschaft, die nicht ihre freie Entscheidung war, lebensbedrohliche Umstände erleiden müssen,

1.

unterstützt den Vorschlag für eine UN-Resolution, den Kanada dieses Jahr auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorlegen wird, und in der der 22. September zum Internationalen Mädchentag erklärt werden soll;

2.

fordert die Europäische Union auf, die UN-Resolution zur Einführung eines Internationalen Mädchentags zu unterstützen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung zusammen mit den Namen der Unterzeichner (1) der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 15. Dezember 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)12-15(ANN1)).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 14. Dezember 2011

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/130


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Beschluss über die Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse

P7_TA(2011)0570

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 über die Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse (2011/2838(RSO))

2013/C 168 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. Juli 2009 über die Mitgliederzahl der Ausschüsse (1),

gestützt auf Artikel 183 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seine Tätigkeiten fortgesetzt werden müssen,

B.

in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Abänderung des Protokolls Nr. 36 über Übergangsbestimmungen die neuen Mitglieder das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten haben,

1.

beschließt, die Mitgliederzahl der Ausschüsse folgendermaßen zu ändern:

 

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten: 76 Mitglieder

 

Entwicklungsausschuss: 30 Mitglieder

 

Ausschuss für internationalen Handel: 29 Mitglieder

 

Haushaltsausschuss: 44 Mitglieder

 

Haushaltskontrollausschuss: 30 Mitglieder

 

Ausschuss für Wirtschaft und Währung: 48 Mitglieder

 

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten: 51 Mitglieder

 

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit: 68 Mitglieder

 

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie: 60 Mitglieder

 

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz: 41 Mitglieder

 

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr: 46 Mitglieder

 

Ausschuss für regionale Entwicklung: 50 Mitglieder

 

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: 44 Mitglieder

 

Fischereiausschuss: 24 Mitglieder

 

Ausschuss für Kultur und Bildung: 32 Mitglieder

 

Rechtsausschuss: 25 Mitglieder

 

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: 60 Mitglieder

 

Ausschuss für konstitutionelle Fragen: 25 Mitglieder

 

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter: 35 Mitglieder

 

Petitionsausschuss: 35 Mitglieder

sowie die Mitgliederzahl der Unterausschüsse folgendermaßen zu ändern:

 

Unterausschuss Menschenrechte: 31 Mitglieder

 

Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung: 31 Mitglieder

2.

beschließt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 9. Juli 2009 über die Zusammensetzung der Vorstände der Ausschüsse, dass den Vorständen der Ausschüsse bis zu vier stellvertretende Vorsitze angehören können;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


(1)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 34.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/132


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Zahlenmäßige Zusammensetzung der Delegationen

P7_TA(2011)0571

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2011/2839(RSO))

2013/C 168 E/20

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. September 2009 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen (1),

gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seine Tätigkeiten fortgesetzt werden müssen,

B.

in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Abänderung des Protokolls Nr. 36 über Übergangsbestimmungen die neuen Mitglieder das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten haben,

1.

beschließt, die Mitgliederzahl der parlamentarischen Delegationen folgendermaßen zu ändern:

 

Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel (18 Mitglieder)

 

Delegation für die Beziehungen zu Indien (28 Mitglieder)

 

Delegation für die Beziehungen zu der Koreanischen Halbinsel (17 Mitglieder)

 

Delegation für die Beziehungen zu Südafrika (17 Mitglieder)

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 36.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 13. Dezember 2011

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/133


Dienstag, 13. Dezember 2011
Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 im Hinblick auf die Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt

P7_TA(2011)0547

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere des mehrjährigen Finanzrahmens, im Hinblick auf die Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt (KOM(2011)0226 – C7-0108/2011 – 2011/2080(ACI))

2013/C 168 E/21

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0226),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006) (1),

in Kenntnis der Gemeinsamen Schlussfolgerungen des Haushalts-Trilogs vom 1. Dezember 2011 (2),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Aussschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0433/2011),

A.

in der Erwägung, dass für das ITER-Projekt in den Jahren 2012-2013 zusätzlich 1 300 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen aus dem Unionshaushalt erforderlich sind;

B.

in der Erwägung, dass in der Sitzung des Haushalts-Trilogs vom 1. Dezember 2011 das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ein Einvernehmen über die Modalitäten für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Mittel für das ITER-Projekt erzielt haben;

C.

in der Erwägung, dass dies eine Überarbeitung der IIV vom 17. Mai 2006 erfordert, damit die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen nach Teilrubrik 1a um 650 Millionen EUR für das Haushaltsjahr 2012 und um 190 Millionen EUR für das Haushaltsjahr 2013 zu laufenden Preisen angehoben werden;

D.

in der Erwägung, dass es die Auffassung vertritt, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) alle Bestimmungen der derzeitigen IIV vom 17. Mai 2006 in Kraft bleiben werden, mit Ausnahme jener Artikel, die im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon hinfällig geworden sind;

E.

in der Erwägung, dass es den Umstand bedauert, dass unterschiedliche Auslegungen, rechtliche Zwänge und bindende Verpflichtungen den Rat davon abgehalten haben, mit dem anderen Arm der Haushaltsbehörde zügig echte politische Verhandlungen aufzunehmen;

F.

in der Erwägung, dass während des Trilogs zwischen den Delegationen beider Arme der Haushaltsbehörde eine konstruktive Zusammenarbeit stattgefunden hat;

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

betont, dass das Parlament, der Rat und die Kommission den Gemeinsamen Schlussfolgerungen des Haushaltstrilogs vom 1. Dezember 2011 in vollem Umfang zustimmen;

3.

bedauert zutiefst die einseitige Erklärung für das Ratsprotokoll durch sechs Mitgliedstaaten, die eine verzerrte Auslegung der Gemeinsamen Schlussfolgerungen bezweckt;

4.

ruft den Rat auf, sich uneingeschränkt an die Gemeinsamen Schlussfolgerungen zu halten; erinnert den Rat an sein Einverständnis damit, die in der Haushaltsordnung (3) und in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Bestimmungen in vollem Umfang anzuwenden, um im Haushaltsverfahren 2013 im Rahmen der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR den Betrag von 360 Millionen EUR zur Verfügung zu stellen; bekräftigt, dass das Parlament andernfalls seine Zustimmung zu diesem Betrag nicht garantieren kann;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in der Haushaltsordnung und in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Bestimmungen in vollem Umfang anzuwenden, wenn sie konkrete Vorschläge zum Betrag von 360 Millionen EUR innerhalb des Vorentwurfs des Haushaltsplans 2013 macht;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anhänge und der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Dieser Entschließung beigefügt.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


Dienstag, 13. Dezember 2011
ANHANG I

GEMEINSAME SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR FINANZIERUNG DES ITER

Trilog vom 1. Dezember 2011

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bekräftigen erneut, welche Bedeutung sie dem ITER-Projekt für die Europäische Union beimessen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben den Vorschlag der Kommission (1) zur Kenntnis genommen, die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) im Hinblick auf den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) zu ändern, um zusätzliche 1 300 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen aus dem EU-Haushalt bereitzustellen, die für das ITER-Projekt im Zeitraum 2012-2013 erforderlich sind.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die zusätzlichen Kosten von 1 300 Mio. EUR für das ITER-Projekt im Zeitraum 2012-2013 wie folgt gedeckt werden:

100 Mio. EUR sind bereits in den ITER-Haushaltslinien des Haushaltsplans 2012 veranschlagt;

360 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen werden im Haushaltsverfahren 2013 im Rahmen der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR bereitgestellt, wobei die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der IIV vom 17. Mai 2006 uneingeschränkt angewendet werden, so dass jede weitere Änderung des MFR im Zusammenhang mit dem ITER ausgeschlossen ist;

die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 1a für die Jahre 2012 und 2013 werden um 840 Mio. EUR angehoben, und zwar um 650 Mio. EUR im Jahr 2012 und um 190 Mio. EUR im Jahr 2013. Diese Anhebung wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 2 (450 Mio. EUR für das Jahr 2011) und der Rubrik 5 (243 Mio. EUR für das Jahr 2011 und 147 Mio. EUR für das Jahr 2012) ausgeglichen;

die Gesamtobergrenze für Mittel für Zahlungen für das Jahr 2013 wird um 580 Mio. EUR angehoben, was durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze für 2011 ausgeglichen wird.

Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, die genannte Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 nach ihren jeweiligen internen Verfahren vor Ende 2011 anzunehmen.

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, für den Betrag von 360 Mio. EUR im Haushaltsplanentwurf 2013 konkrete Vorschläge zu machen.


(1)  KOM(2011)0226 vom 20. April 2011.


Dienstag, 13. Dezember 2011
ANHANG II

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/5/EU.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/135


Dienstag, 13. Dezember 2011
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU - Spanien und Italien

P7_TA(2011)0548

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (17632/2011 – C7-0442/2011 – 2011/2301(BUD))

2013/C 168 E/22

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010 (2) endgültig erlassen wurde,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 21. November 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0796),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011, der vom Rat am 30. November 2011 festgelegt wurde (17632/2011 – C7-0442/2011),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0436/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2011 zum Gesamthaushaltsplan 2011 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe eines Betrags von 38 Mio. EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen zur Abmilderung der Folgen des Erdbebens in der spanischen Region Murcia und der Überschwemmungen in der italienischen Region Venetien ermöglichen soll,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2011 aufzunehmen,

C.

in der Erwägung, dass die dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 als Anlage beigefügte gemeinsame Erklärung zu den Zahlungsermächtigungen die Vorlage eines Berichtigungshaushaltsplans vorsah, „falls die in den Haushaltsplan 2011 eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Ausgaben […] zu decken“,

D.

in der Erwägung, dass sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde in der gemeinsamen Erklärung zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 (4), die am 19. November 2011 im Vermittlungsausschuss verabschiedet wurde, dazu verpflichtet haben, bis Ende 2011 eine Entscheidung zu treffen,

E.

in der Erwägung, dass sich das Parlament und der Rat in der erwähnten gemeinsamen Erklärung darauf geeinigt haben, den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2011 durch Umschichtung von Mitteln aus den Programmen zur ländlichen Entwicklung zu finanzieren,

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011;

2.

hält es für sehr wichtig, dass die finanzielle Hilfe im Rahmen des EUSF schnell zugunsten der von den Naturkatastrophen betroffenen Menschen freigegeben wird, und betrachtet es daher mit großer Sorge, dass im Falle der Überschwemmungen in Venetien die Inanspruchnahme des EUSF erst 13 Monate nach den sintflutartigen Regenfällen von Ende Oktober 2010 erfolgt;

3.

fordert alle beteiligten Akteure in den Mitgliedstaaten – sowohl auf lokaler als auch auf regionaler Ebene – und nationalen Behörden auf, bei künftigen Anträgen auf Inanspruchnahme des EUSF die Bewertung des Bedarfs und die Koordinierung zu verbessern, um das Verfahren der Inanspruchnahme des EUSF so weit wie möglich zu beschleunigen;

4.

hebt hervor, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde in dieser Hinsicht und in dem konkreten Fall, der dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 zugrunde liegt, unverzüglich eine Entscheidung zu treffen, um eine zügige Unterstützung für die betroffenen Regionen zu gewährleisten;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2011 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 68 vom 15.3.2011, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0521.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/137


Dienstag, 13. Dezember 2011
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Erdbeben in Lorca, Spanien, und Überschwemmungen in Venetien, Italien

P7_TA(2011)0549

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011)0792 – C7-0424/2011 – 2011/2300(BUD))

2013/C 168 E/23

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0792 – C7-0424/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

In Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0437/2011),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

weist darauf hin, dass gemäß Nummer 26 der IIV vom 17. Mai 2006 die Möglichkeit für eine Umschichtung von Mitteln auf die Rubriken besteht, in denen zusätzliche Ausgaben notwendig sind, und dass die Kommission dies berücksichtigen muss, wenn sie den erforderlichen Vorschlag unterbreitet;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Dienstag, 13. Dezember 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/6/EU.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/138


Dienstag, 13. Dezember 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/002 Trentino-Alto Adige/Südtirol - Hochbau/Italien

P7_TA(2011)0550

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol, Hochbau, Italien) (KOM(2011)0480 – C7-0384/2011 – 2011/2279(BUD))

2013/C 168 E/24

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0480 – C7-0384/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0438/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Italien Unterstützung in einem Fall beantragt hat, der 643 Entlassungen (von denen 528 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in 323 Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 41 (Hochbau) (3) in der NUTS-II-Region Trentino-Alto Adige/Südtirol (ITD1 und ITD2) in Italien betrifft;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sichergestellt werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert die Tatsache, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Vereinbarkeit und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

stellt fest, dass im Anschluss an wiederholten Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und er daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischen Ziele auswirken könnten;

6.

begrüßt die im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 vorgesehene Aufstockung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um 50 000 000 Euro, die für die Deckung des für diesen Antrag erforderlichen Betrags vorgesehen sind;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


Dienstag, 13. Dezember 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol, Hochbau, Italien))

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/7/EU.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/140


Dienstag, 13. Dezember 2011
Recht auf Belehrung in Strafverfahren ***I

P7_TA(2011)0551

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (KOM(2010)0392 – C7-0189/2010 – 2010/0215(COD))

2013/C 168 E/25

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0392),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0189/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Beiträge des griechischen Parlaments, des spanischen Abgeordnetenhauses, des italienischen Senats und des portugiesischen Parlaments zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0408/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 48.


Dienstag, 13. Dezember 2011
P7_TC1-COD(2010)0215

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/13/EU.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/141


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (K. PINXTEN - BE)

P7_TA(2011)0552

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0349/2011 – 2011/0814(NLE))

2013/C 168 E/26

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0349/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0417/2011),

A.

in der Erwägung, dass Karel Pinxten die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/142


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H. OTBO - DK)

P7_TA(2011)0553

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Henrik Otbo zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0345/2011 – 2011/0810(NLE))

2013/C 168 E/27

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0345/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0416/2011),

A.

in der Erwägung, dass Henrik Otbo die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Henrik Otbo zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/142


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (J.-F. CORONA-RAMÓN - ES)

P7_TA(2011)0554

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Juan-Francisco Corona Ramón zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0343/2011 – 2011/0808(NLE))

2013/C 168 E/28

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0343/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0422/2011),

A.

in der Erwägung, dass Juan-Francisco Corona Ramón die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Juan-Francisco Corona Ramón zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/143


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (V. ITÄLÄ - FI)

P7_TA(2011)0555

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Ville Itälä zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0346/2011 – 2011/0811(NLE))

2013/C 168 E/29

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0346/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0418/2011),

A.

in der Erwägung, dass Ville Itälä die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Ville Itälä zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat – und – zur Information, dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/144


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (K. CARDIFF - IE)

P7_TA(2011)0556

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Kevin Cardiff zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0347/2011 – 2011/0812(NLE))

2013/C 168 E/30

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0347/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0419/2011),

A.

in der Erwägung, dass Kevin Cardiff die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Kevin Cardiff zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/144


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (P. RUSSO - IT)

P7_TA(2011)0557

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0348/2011 – 2011/0813(NLE))

2013/C 168 E/31

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0348/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0420/2011),

A.

in der Erwägung, dass Pietro Russo die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/145


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (V. CALDEIRA - PT)

P7_TA(2011)0558

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Vítor Manuel da Silva Caldeira zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0344/2011 – 2011/0809(NLE))

2013/C 168 E/32

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0344/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0423/2011),

A.

in der Erwägung, dass Vítor Manuel da Silva Caldeira die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag ab, Vítor Manuel da Silva Caldeira zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/146


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H. G. WESSBERG - SE)

P7_TA(2011)0559

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Hans Gustaf Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0342/2011 – 2011/0807(NLE))

2013/C 168 E/33

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0342/2011),

nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0415/2011),

A.

in der Erwägung, dass Hans Gustaf Wessberg die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Hans Gustaf Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/146


Dienstag, 13. Dezember 2011
Europäische Schutzanordnung ***II

P7_TA(2011)0560

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (15571/1/2011 – C7-0452/2011 – 2010/0802(COD))

2013/C 168 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15571/1/2011 – C7-0452/2011),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) betreffend die dem Parlament und dem Rat vorgelegte Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten (00002/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben a und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter für die zweite Lesung (A7-0435/2011),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 14.12.2010, P7_TA(2010)0470.


Dienstag, 13. Dezember 2011
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Rates zum umfassenden Ansatz zur Frage der Anerkennung von Schutzmaßnahmen

Der Rat begrüßt die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung, die ein wichtiges Instrument für den Schutz der Opfer von Straftaten in der Europäischen Union darstellt.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf Schutzmaßnahmen in Strafsachen liegt, und angesichts der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist sich der Rat bewusst, dass dieses Instrument künftig durch einen vergleichbaren Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ergänzt werden muss.

Der Rat weist diesbezüglich darauf hin, dass der von der Kommission am 18. Mai 2011 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen gegenwärtig von den Vorbereitungsgremien des Rates geprüft wird.

Im Einklang mit seiner Entschließung vom 10. Juni 2011 über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren (siehe Maßnahme „C”), verpflichtet sich der Rat, diesen Vorschlag weiterhin vorrangig zu prüfen. Er verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass dieses Instrument die Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung ergänzt, so dass aufgrund des kombinierten Anwendungsbereichs beider Instrumente die Mitgliedstaaten ungeachtet der Art ihrer nationalen Regelungen in Bezug auf eine größtmögliche Anzahl von Schutzmaßnahmen für die Opfer untereinander zusammenarbeiten können.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/148


Dienstag, 13. Dezember 2011
Einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ***II

P7_TA(2011)0561

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (13036/3/2011 – C7-0451/2011 – 2007/0229(COD))

2013/C 168 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13036/3/2011 – C7-0451/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2008 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juni 2008 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0638),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Beratung des federführenden Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit dem assoziierten Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 5. Dezember 2011,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0434/2011),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 114.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 20.

(3)  Angenommene Texte vom 24.3.2011, P7_TA(2011)0115.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/149


Dienstag, 13. Dezember 2011
Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ***II

P7_TA(2011)0562

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (12607/2/2011 – C7-0370/2011 – 2009/0129(COD))

2013/C 168 E/36

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12607/2/2011 – C7-0370/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(2009)0477),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7-0392/2011),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 71.

(2)  Angenommene Texte vom 8.3.2011, P7_TA(2011)0079.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/150


Dienstag, 13. Dezember 2011
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen ***II

P7_TA(2011)0563

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (10765/1/2011 – C7-0323/2011 – 2009/0035(COD))

2013/C 168 E/37

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10765/1/2011 – C7-0323/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2009 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0083),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments aus zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A7-0393/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 67.

(2)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 111.


Dienstag, 13. Dezember 2011
P7_TC2-COD(2009)0035

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/6/EU.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/151


Dienstag, 13. Dezember 2011
Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind ***I

P7_TA(2011)0564

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (KOM(2011)0481 – C7–0218/2011 – 2011/0209(COD))

2013/C 168 E/38

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0481),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0218/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Oktober 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0405/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 13. Dezember 2011
P7_TC1-COD(2011)0209

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1312/2011.)


Mittwoch, 14. Dezember 2011

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/152


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Instrument für Heranführungshilfe ***I

P7_TA(2011)0566

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (KOM(2011)0446 – C7-0208/2011 – 2011/0193(COD))

2013/C 168 E/39

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0446),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0208/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0397/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Mittwoch, 14. Dezember 2011
P7_TC1-COD(2011)0193

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 153/2012.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/153


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung ***I

P7_TA(2011)0567

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (KOM(2010)0490 – C7-0278/2010 – 2010/0254(COD))

2013/C 168 E/40

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0490),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0278/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0224/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 45.


Mittwoch, 14. Dezember 2011
P7_TC1-COD(2010)0254

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/12/EU.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/154


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln ***I

P7_TA(2011)0568

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln (KOM(2010)0597 – C7-0356/2010 – 2010/0298(COD))

2013/C 168 E/41

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0597),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0356/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0246/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 71.


Mittwoch, 14. Dezember 2011
P7_TC1-COD(2010)0298

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den häuslichen Bereich bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 259/2012.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/155


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU-Marokko ***

P7_TA(2011)0569

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (11226/2011 – C7-0201/2011 – 2011/0139(NLE))

2013/C 168 E/42

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11226/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (11225/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0201/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A7-0394/2011),

1.

verweigert seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rat davon in Kenntnis zu setzen, dass das Protokoll nicht geschlossen werden kann;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/155


Mittwoch, 14. Dezember 2011
Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

P7_TA(2011)0572

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (17227/2011 – C7-0459/2011 – 2011/0819(NLE))

2013/C 168 E/43

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 1. Dezember 2011 (17227/2011),

gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat konsultiert wurde (C7-0459/2011),

gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0443/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 zur Ernennung von Benoît Coeuré zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren konsultiert hat;

B.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 des Vertrags; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf des Kandidaten und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 12. Dezember 2011 eine eineinhalbstündige Anhörung des Kandidaten durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Benoît Coeuré zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Donnerstag, 15. Dezember 2011

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/157


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich)

P7_TA(2011)0579

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich) (KOM(2011)0420 – C7-0193/2011 – 2011/2158(BUD))

2013/C 168 E/44

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0420 – C7-0193/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0396/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF einen dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Frankreich Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 4 445 Entlassungen (von denen 3 582 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) im Unternehmen Renault s.a.s. und sieben seiner Zulieferer aus der Automobilbranche betreffen;

E.

in der Erwägung, dass Frankreichs Antrag nicht die Renault-Beschäftigten betrifft, die sich für eine Frühpensionierung entschieden haben und denen die EGF-Unterstützung daher nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gewährt werden konnte, sondern deren Rentenansprüche vielmehr durch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Rentenreform abgeändert wurden; ferner in der Erwägung, dass die von allen betroffenen Parteien unternommenen Anstrengungen zur Herbeiführung einer gangbaren Lösung, damit diese ehemaligen Renault-Mitarbeiter ihre Rentenansprüche ergänzen können, gewürdigt werden sollten; in der Erwägung, dass die diesbezüglichen Bemühungen der französischen Regierung und die von Renault eingegangene schriftliche Verpflichtung hervorgehoben werden sollten; in der Erwägung schließlich, dass der konstruktive Dialog zwischen allen beteiligten Parteien fortgesetzt werden sollte, bis eine zufriedenstellende Lösung gefunden wird;

F.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden; nimmt jedoch den für die Prüfung dieses speziellen Antrags auf Inanspruchnahme des EGF für Renault s.a.s. und sieben Zulieferfirmen benötigten langen Zeitraum zur Kenntnis;

2.

stellt fest, dass die ersten Ergebnisse zur Effizienz der Maßnahmen zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer alsbald vorliegen sollten; stellt ferner fest, dass die Erfolgsraten wesentliche Indikatoren zur Effizienz des EGF sind und fordert eine eingehende Überwachung sowie eine starke Lenkung von Seiten der Kommission, um zu gewährleisten, dass die angebotsbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung vor Ort entsprechen;

3.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

4.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass die aus Mitteln des EGF finanzierten Maßnahmen zu einer langfristigen Beschäftigung führen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

5.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

6.

stellt fest, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 15. Dezember 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/16/EU.)


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/159


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ***I

P7_TA(2011)0580

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD))

2013/C 168 E/45

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0229),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der ursprüngliche Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0184/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 41 und 42,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Petitionsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0426/2011),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

vertritt die Ansicht, dass das Verfahren 2011/0073(COD) hinfällig geworden ist, nachdem der Inhalt des Kommissionsvorschlags (KOM(2011)0137) in das Verfahren 2008/0090(COD) einbezogen wurde;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 15. Dezember 2011
P7_TC1-COD(2008)0090

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [Abänd. 1]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) muss in wesentlichen Punkten geändert werden Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. Nach Inkrafttreten des geänderten Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstreckt sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich des Europäischen Auswärtigen Diensts, so dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) in wesentlichen Punkten geändert werden muss, wobei die Erfahrungen der anfänglichen Durchführung jener Verordnung sowie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt werden sollten. [Abänd. 2]

(2)

In Artikel 1 Absatz 2 EUV, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

(3)

Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effektivität und Verantwortlichkeit der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie gemäß den Artikeln 9 bis 12 EUV und auch der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 EU-Vertrag EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (der Charta) verankert sind. [Abänd. 3]

(3a)

Transparenz sollte auch die Grundsätze guter Verwaltungspraxis in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stärken, wie dies in Artikel 41 der Charta und Artikel 298 AEUV vorgesehen ist. Interne Verwaltungsverfahren sollten entsprechend festgelegt werden, und es sollten angemessene Finanz- und Humanressourcen zur Verfügung gestellt werden, um den Grundsatz der Offenheit in die Praxis umzusetzen. [Abänd. 4]

(3b)

Offenheit stärkt das Vertrauen der Bürger in die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, weil dadurch ihr Wissen über die Entscheidungsprozesse der Union und die ihnen daraus erwachsenden Rechte gefördert wird. Offenheit bedeutet auch mehr Transparenz bei der Umsetzung der Verwaltungs- und Gesetzgebungsverfahren. [Abänd. 5]

(3c)

Durch die Betonung der normativen Bedeutung des Grundsatzes der Transparenz stärkt diese Verordnung die Kultur der Rechtsstaatlichkeit in der Union und leistet damit auch einen Beitrag zur Prävention von Kriminalität und kriminellem Verhalten. [Abänd. 6]

(4)

Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegt, die am 3. Dezember 2001 in Kraft trat (4). [Abänd. 7]

(5)

Eine erste Bewertung der Durchführung von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfolgte in einem am 30. Januar 2004 veröffentlichten Bericht (5). Am 9. November 2005 beschloss die Kommission, das Verfahren zur Überprüfung von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einzuleiten. Das Europäische Parlament forderte die Kommission in einer Entschließung vom 4. April 2006 auf, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorzulegen (6). Am 18. April 2007 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zur Überarbeitung der Verordnung (7) und leitete eine öffentliche Anhörung ein. [Abänd. 8]

(6)

Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür die Ausnahmen für einen solchen Zugang aus Gründen öffentlicher oder privater Interessen gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV sowie gemäß den Bestimmungen betreffend die Offenheit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Artikel 15 Absatz 1 AEUV festlegen. Deshalb sollten alle sonstigen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten mit dieser Verordnung in Einklang stehen, wobei Sondervorschriften nur für die Ausübung nichtadministrativer Aufgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank gelten sollten. [Abänd. 9]

(7)

Da der Zugang zu Dokumenten im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nicht geregelt ist, sollten sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, so wie es bereits in der Erklärung Nr. 41 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam zum Ausdruck kam, bei Dokumenten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich aus jenem Vertrag ergeben, von dieser Verordnung leiten lassen.

(9)

Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten am 6. September 2006 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (8). In Bezug auf den Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, sollte diese Verordnung mit Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 im Einklang stehen.

(10)

Im Hinblick auf die Freigabe personenbezogener Daten sollte eine eindeutige Verbindung hergestellt werden zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9). Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Rechten der betroffenen Personen gemäß Artikel 16 AEUV und Artikel 8 der Charta, den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union behandeln. [Abänd. 10]

(11)

Im Hinblick auf die Freigabe von Dokumenten, die aus einem Mitgliedstaat stammen, sowie von Dokumenten Dritter, die Teil von Gerichtsakten sind oder die die Organe , Einrichtungen und sonstigen Stellen aufgrund der ihnen durch das EU-Recht Unionsrecht verliehenen besonderen Untersuchungsbefugnisse erhalten haben, sollten eindeutige Vorschriften festgelegt werden. [Abänd. 11]

(12)

Ein umfassenderer Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 AEUV sollte ein uneingeschränkter Zugang zu Dokumenten sollte in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe gemäß den Verträgen , auch im Rahmen übertragener Befugnisse gemäß Artikel 290 AEUV und im Rahmen von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 291 AEUV bei der Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, als Gesetzgeber tätig sind . Vorbereitende legislative Dokumente und alle damit zusammenhängenden Informationen über die verschiedenen Stadien des interinstitutionellen Verfahrens, wie Dokumente der Arbeitsgruppen des Rates, Namen und Standpunkte der Vertreter der Mitgliedstaaten, wenn sie als Mitglieder des Rates handeln, und Dokumente im Rahmen von Trilogen in erster Lesung sollten der Öffentlichkeit grundsätzlich sofort und direkt im Internet zugänglich gemacht werden , wobei gleichzeitig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse zu wahren ist. Derartige Dokumente sollten in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden. [Abänd. 12]

(12a)

Rechtstexte sollten in einer klaren und verständlichen Form verfasst und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. [Abänd. 13]

(12b)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten im Einklang mit Artikel 295 AEUV und dieser Verordnung für die gemeinsame Nutzung durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen bessere Rechtsetzungspraktiken sowie Modelle und Techniken für die Abfassung vereinbaren und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, um den Grundsatz der Transparenz durch Konzeption („transparency by design“) und den Grundsatz der rechtlichen Klarheit von Unionsdokumenten zu stärken. [Abänd. 14]

(12c)

Dokumente im Zusammenhang mit nichtlegislativen Verfahren, wie z. B. verbindliche Maßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf interne Organisation, Verwaltungs- und Haushaltsakte oder Maßnahmen politischer Natur (wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen) sollten in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer guten Verwaltungspraxis gemäß Artikel 41 der Charta leicht und soweit wie möglich direkt zugänglich sein. [Abänd. 15]

(12d)

Für jede Kategorie von Dokumenten machen die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen den Bürgerinnen und Bürgern Informationen zugänglich über die internen Arbeitsabläufe der zu befolgenden Verfahren, die Frage, welche Organisationseinheiten zuständig sein werden, sowie deren Zuständigkeitsbereiche, die festgelegten Fristen und die zu kontaktierende Stelle. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen berücksichtigen die Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten gebührend. Sie sollten im Einklang mit Artikel 295 AEUV gemeinsame Leitlinien für die Art und Weise der Registrierung ihrer internen Dokumente, ihrer Einstufung im Fall einer möglichen Beeinträchtigung der Interessen der Union und ihrer Archivierung für einen aktuellen Bedarf oder historische Zwecke gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung vereinbaren. Sie sollten die Öffentlichkeit kohärent und koordiniert über zur Umsetzung dieser Verordnung angenommene Maßnahmen informieren und ihr Personal ausbilden, um die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen. [Abänd. 16]

(13)

Die Transparenz im Rechtsetzungsprozess ist für den Bürger von äußerster Bedeutung. Daher sollten die Organe Dokumente, die Teil des Rechtsetzungsprozesses sind, aktiv verbreiten und ihre Kommunikation mit möglichen Antragstellern verbessern . Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten auf ihren Websites standardmäßig möglichst viele Kategorien von Dokumenten öffentlich zugänglich machen . Eine aktive Verbreitung von Dokumenten sollte auch in anderen Bereichen angeregt werden. [Abänd. 17]

(13a)

Um Offenheit und Transparenz im Rechtsetzungsprozess zu fördern, sollten sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen auf ein interinstitutionelles Register der Lobbygruppen und anderer interessierter Parteien einigen. [Abänd. 18]

(15)

Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. Regelungen zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments über den Inhalt derartiger Dokumente sollten durch eine interinstitutionelle Vereinbarung getroffen werden. [Abänd. 19]

(16)

Um die Arbeit der Organe , Einrichtungen und sonstigen Stellen transparenter zu gestalten, sollte sollten das Europäische Parlament, der Rat und die KommissionZugang nicht nur zu Dokumenten gewähren gewährt werden , die von den Organen ihnen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind.In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass ein Ein Mitgliedstaat kann die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gemäß der Erklärung Nr. 35 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam die Kommission oder den Rat ersuchen kann, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte außerhalb der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weiterzuleiten. [Abänd. 20]

(16a)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass die Auflage, wonach die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge auf Zugang zu von ihnen stammenden Dokumenten zu konsultieren sind, ihnen kein Vetorecht oder Recht verleiht, nationale Rechtsvorschriften oder Bestimmungen geltend zu machen, und dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, an die der Antrag gerichtet ist, den Zugang nur auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmen verweigern können (10). [Abänd. 21]

(17)

Grundsätzlich sollten alle Alle Dokumente der Organe sollten für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Ausnahmen von diesem Grundsatz sollten zum Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen gemacht werden, wobei diesen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. aber ein transparentes System von Regelungen und Verfahren zugrunde liegen und das übergeordnete Ziel die Verwirklichung des Grundrechts der Bürger auf Zugang sein sollte. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Union verankerten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen. [Abänd. 22]

(18)

Alle Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Organe sollten mit dieser Verordnung in Einklang stehen. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung Artikel 15 AEUV sowie Artikel 42 der Charta direkt umsetzt, sollten die darin festgelegten Grundsätze und Einschränkungen für den Zugang zu Dokumenten Vorrang haben vor allen anderen Vorschriften, Maßnahmen oder Verfahrensweisen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle angenommen wurden und mit denen zusätzliche oder strengere Ausnahmeregelungen eingeführt werden als in dieser Verordnung vorgesehen. [Abänd. 23]

(19)

Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzulegen.

(20)

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit über die geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und sein Personal dahingehend auszubilden, dass es die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte unterstützen kann. Um den Bürgern die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern, sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen ein Dokumentenregister zugänglich machen.

(21)

Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen der Organe beachten sollten.

(22)

Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt. [Abänd. 24]

(23)

Gemäß Artikel 255 Absatz 3 EG-Vertrag legt jedes Organ Artikel 15 Absatz 3 AEUV und den in dieser Verordnung genannten Grundsätzen und Vorschriften legen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen in seiner ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen ihren Dokumenten fest, auch soweit die Dokumente Verwaltungsaufgaben betreffen - [Abänd. 25]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es:

(a)

in Einklang mit Artikel 15 AEUV die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG-Vertrag niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend "Organe" genannt) der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union so festzulegen, dass der Öffentlichkeit ein größtmöglicher Zugang zu solchen Dokumenten gewährleistet wird; [Abänd. 26]

(b)

Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen;

(c)

eine transparente und gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zur Verbesserung des Zugangs zu Dokumenten und insbesondere die übergeordneten Ziele einer verstärkten Transparenz, Verantwortlichkeit und Demokratie zu fördern. [Abänd. 27]

Artikel 2

Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

(1)   Jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe , Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden und einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen.

(3)   Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht.

(4)   Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für Schriftstücke, die von Parteien außerhalb der Organe bei Gericht eingereicht werden.

(6)   Unbeschadet besonderer, im EU-Recht festgelegter Zugangsrechte für interessierte Parteien sind Dokumente, die Teil der Verwaltungsakte zu einer Untersuchung oder von Verfahren, die einen individuellen Akt betreffen, öffentlich nicht zugänglich, bis die Untersuchung abgeschlossen oder der Akt endgültig ist. Schriftstücke, die Informationen enthalten, die ein Organ im Rahmen solcher Verfahren von natürlichen oder juristischen Personen gesammelt oder erhalten hat, sind öffentlich nicht zugänglich.

(7)   Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung ergibt. [Abänd. 28]

Artikel 2a

Anwendungsbereich

(1)     Diese Verordnung gilt für alle Dokumente von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von ihnen erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind und sich in ihrem Besitz befinden. Hinsichtlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank gilt diese Verordnung nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2)     Dokumente werden der Öffentlichkeit entweder in elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union oder über ein offizielles Register der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen oder auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht. Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, werden gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht.

(3)     Diese Verordnung berührt nicht die umfassenderen Rechte auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu ihrer Durchführung oder aus den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben. [Abänd. 29]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)

„Dokument“Inhalte Dateninhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die formell von einem Organ erstellt und an einen oder mehrere Empfänger weitergeleitet oder auf andere Weise registriert oder von einem Organ entgegengenommen wurden; einen Sachverhalt betreffen, der in den Zuständigkeitsbereich eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union fällt. Daten in elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen , einschließlich in für die Tätigkeit des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle benutzten externen Systemen, sind als Dokumente anzusehen , insbesondere wenn sie in Form eines Ausdrucks oder einer elektronischen Kopie mithilfe der jeglicher für die Nutzung des betreffenden Systems üblicherweise zur Verfügung stehenden Instrumente abgerufen werden können. Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die die Schaffung eines neuen elektronischen Speichersystems oder eine wesentliche Änderung eines bestehenden Systems beabsichtigen, bewerten die voraussichtlichen Auswirkungen hinsichtlich des Rechts auf Zugang, stellen die Gewährleistung des Rechts auf Zugang als eines Grundrechts sicher und gehen so vor, dass das Ziel der Transparenz gefördert wird. Die Funktionen für das Abfragen von Informationen, die in elektronischen Speichersystemen gespeichert sind, sind so anzupassen, dass sie den Anforderungen der Öffentlichkeit gerecht werden ;

(aa)

„Verschlusssachen” Dokumente, die ganz oder teilweise als Verschlusssache nach Artikel 3a Absatz 1 eingestuft worden sind;

(ab)

„Gesetzgebungsakt” Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Gesetzgebungsakten erstellt wurden oder eingegangen sind, einschließlich Maßnahmen mit allgemeiner Geltung im Rahmen übertragener Befugnisse und Durchführungsbefugnisse, sowie Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind;

(ac)

„Verwaltungsaufgaben” organisatorische, verwaltungstechnische oder finanztechnische Maßnahmen der betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen;

(ad)

„Archivierungssystem” ein Instrument oder Verfahren der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen für die strukturierte Verwaltung der Ablage aller ihrer Dokumente betreffend ein laufendes oder kürzlich abgeschlossenes Verfahren;

(ae)

„historische Archive“ die Teile der Archive der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die entsprechend den in Buchstabe a festgelegten Bedingungen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurden.

Eine detaillierte Liste aller Kategorien von Akten, die unter die Begriffsbestimmungen gemäß den Buchstaben a bis ac fallen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Internetseiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen veröffentlicht, die ferner ihre gemeinsamen Kriterien für die Archivierung einvernehmlich festlegen und sie veröffentlichen;

(b)

„Dritte“ alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs , der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle , einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane Unions- oder Nicht-Unionsorgane und -einrichtungen und der Drittländer. [Abänd. 30]

Artikel 3a

Verfahren zur Einstufung von Dokumenten als Verschlusssache und zur Aufhebung dieser Einstufung

(1)     Beim Vorliegen von Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und unbeschadet der parlamentarischen Kontrolle auf Ebene der Union und auf einzelstaatlicher Ebene stufen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen ein Dokument als Verschlusssache ein, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz der wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten untergraben werden würde, insbesondere hinsichtlich öffentlicher Sicherheit, Verteidigung und militärischer Belange. Ein Dokument kann teilweise oder ganz als Verschlusssache eingestuft werden. Dokumente werden in folgende Kategorien unterteilt:

(a)     „EU TOP SECRET/EU - STRENG GEHEIM“ :

Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

(b)     „EU SECRET/EU - GEHEIM” :

Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte;

(c)     „EU CONFIDENTIAL/EU-VERTRAULICH” :

Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte;

(d)     „EU RESTRICTED/EU-BESCHRÄNKTER ZUGANG“ :

Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

(2)     Dokumente sind nur dann als Verschlusssachen einzustufen, wenn dies nötig ist. Soweit möglich gibt die Stelle, von der das Dokument stammt, auf dem als Verschlusssache eingestuften Dokument einen Zeitpunkt oder eine Frist an, ab dem/nach deren Ablauf die in dem Dokument enthaltenen Informationen herabgestuft werden können oder deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann. Anderenfalls überprüft sie die Dokumente spätestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist. Der Geheimhaltungsgrad ist klar und korrekt anzugeben und nur so lange beizubehalten, wie die Informationen geschützt werden müssen. Die Verantwortung für die Einstufung von Dokumenten und für eventuelle spätere Herabstufung oder Aufhebung liegt bei den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, von denen die Information stammt oder bei denen das eingestufte Dokument von einem Dritten oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen eingegangen ist.

(3)     Unbeschadet des Rechts auf Zugang durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union werden Verschlusssachen Dritten mit Zustimmung des Urhebers zugänglich gemacht. Wenn mehrere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen in die Bearbeitung eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments einbezogen sind, muss das gleiche Einstufungsniveau gewählt werden und ist eine Vermittlung einzuleiten, wenn sie unterschiedliche Ansichten betreffend den zu gewährenden Schutz vertreten. Dokumente im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren werden nicht als Verschlusssache eingestuft. Durchführungsmaßnahmen werden vor ihrem Erlass als Verschlusssache eingestuft, wenn die Einstufung als Verschlusssache erforderlich ist und der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Maßnahme an sich dient. Im Namen der Union abgeschlossene internationale Abkommen über den Austausch vertraulicher Informationen geben keinem Drittland oder keiner internationalen Organisation ein Recht auf Verhinderung des Zugangs des Europäischen Parlaments zu diesen vertraulichen Informationen.

(4)     Anträge auf Zugang zu im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 als Verschlusssache eingestuften Dokumenten werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Diese Personen entscheiden außerdem darüber, welche Hinweise auf als Verschlusssache eingestufte Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden dürfen.

(5)     Verschlusssachen werden in ein Register der betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen aufgenommen oder mit Zustimmung des Urhebers zugänglich gemacht.

(6)     Die Entscheidung von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen über die Verweigerung des Zugangs zu einem als Verschlusssache eingestuften Dokument ist so zu begründen, dass die Interessen, die durch die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 geschützt werden, nicht beeinträchtigt werden.

(7)     Unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten der Union die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

(8)     Die Bestimmungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen über als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden öffentlich gemacht. [Abänd. 31]

Artikel 4

Ausnahmen

(1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses beeinträchtigt würde im Hinblick auf:

(a)

die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit natürlicher und juristischer Personen der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ; [Abänd. 32]

(b)

die Verteidigung und militärische Belange;

(c)

die internationalen Beziehungen;

(d)

die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft Union oder eines Mitgliedstaats; [Abänd. 33]

(e)

die Umwelt, wie z.B. Brutstätten seltener Tierarten.

(2)   Die Organe , Einrichtungen und sonstigen Stellen verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: [Abänd. 34]

(a)

der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person;

(b)

der Schutz geistiger Eigentumsrechte;

(c)

der Schutz der Rechtsberatung und der Gerichts-, Schiedsgerichts- und Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren ; [Abänd. 35]

(d)

der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten;

(e)

der Schutz der Objektivität und Neutralität von Auswahlverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bis von den betreffenden vertragsschließenden Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen eine Entscheidung getroffen wurde, bzw. der Schutz der Objektivität und Neutralität eines Prüfungsausschusses in einem Verfahren zur Einstellung von Personal, bis eine Entscheidung der Anstellungsbehörde getroffen wurde . [Abänd. 36]

(3)   Der Zugang zu den folgenden Dokumenten , die von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und die sich auf eine Angelegenheit beziehen, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird nur dann verweigert, wenn ihre Verbreitung aufgrund ihres Inhalts und objektiver Begleitumstände den Entscheidungsprozess der Organe offensichtlich und ernstlich beeinträchtigen würde . :

(a)

Schriftstücke im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, in der noch kein Beschluss gefasst wurde;

(b)

Dokumente mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der betreffenden Organe, auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist. [Abänd. 37]

(4)   Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 und 3 werden angewandt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe vorliegt. Absatz 2(a) wird dahin ausgelegt Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Verbreitung gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird davon ausgegangen , dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen das angeforderte Dokument den Schutz von Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit, die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel oder das Recht auf Leben in einer gesunden Umwelt, einschließlich hinsichtlich von Emissionen in die Umwelt , betreffen betrifft . Ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle, die eine dieser Ausnahmen geltend macht, muss eine objektive und individuelle Bewertung vornehmen und zeigen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses vorhersehbar und nicht rein hypothetisch ist, und darlegen, wie der Zugang zu dem betreffenden Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte . [Abänd. 38]

(4a)     Dokumente, deren Freigabe eine Gefahr für Umweltschutzbelange, wie etwa Brutstätten seltener Tierarten, darstellen würde, werden nur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 freigegeben. [Abänd. 39]

(5)   Namen, Titel und Funktionen von Inhabern öffentlicher Ämter, von Beamten und Interessenvertretern im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit sind offenzulegen, sofern die Freigabe angesichts der besonderen Umstände die betroffenen Personen nicht schädigen würde. Weitere personenbezogene Daten sind entsprechend den in den EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung solcher Daten offenzulegen Personenbezogene Daten sind nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung die Privatsphäre oder die Integrität der betroffenen Person verletzen würde. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn:

die Daten lediglich mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person in Zusammenhang stehen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person durch die Offenlegung geschädigt werden könnte;

die Daten ausschließlich eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens betreffen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person oder mit ihr verbundene Personen durch die Offenlegung geschädigt werden könnten;

die Daten bereits mit Zustimmung der betroffenen Person veröffentlich wurden .

Personenbezogene Daten sind gleichwohl offenzulegen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. In einem solchen Fall haben die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen das öffentliche Interesse zu spezifizieren. Sie müssen begründen, warum in diesem speziellen Fall das öffentliche Interesse höher zu bewerten ist als die Interessen der betroffenen Person.

Verweigern Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen den Zugang zu einem Dokument aufgrund dieses Absatzes, so müssen sie prüfen, ob es möglich ist, einen teilweisen Zugang zu dem Dokument zu gewähren. [Abänd. 40]

(6)   Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

(7)   Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist nicht für Dokumente, die im Rahmen von Verfahren übermittelt werden, die zu einem Rechtsakt oder zu einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt mit allgemeiner Geltung führen. Ferner gelten die Ausnahmen nicht für Dokumente, die den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen von Lobbygruppen und anderen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden, um die politische Entscheidungsfindung zu beeinflussen . Die Ausnahmen gelten nur so lange, wie dies der Inhalt des Dokuments rechtfertigt, und in jedem Fall höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden. [Abänd. 41]

(7a)     Ein Organ, eine Einrichtungen oder eine sonstige Stelle kann zu Forschungszwecken bevorzugten Zugang zu Dokumenten nach den Absätzen 1 bis 3 gewähren. Wird ein bevorzugter Zugang gewährt, werden die Informationen nur mit angemessenen Beschränkungen betreffend ihre Verwendung weitergegeben. [Abänd. 42]

Artikel 5

Konsultation Konsultation Dritter

(1)   Bezüglich der Dokumente Dritter konsultiert das Organ konsultieren die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen diese, um zu beurteilen, ob eine der in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

(2)   Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument, das nicht im Rahmen von Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt mit allgemeiner Geltung führen, übermittelt wurde, sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren , wenn Zweifel darüber bestehen, ob das Dokument unter eine der Ausnahmeregelungen fällt . Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder auf besondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, die die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen , und trifft eine Entscheidung auf der Grundlage seiner eigenen Einschätzung der Frage, ob die Ausnahmeregelungen auf das betreffende Dokument anzuwenden sind . Das Organ würdigt die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe, sofern sich diese auf in dieser Verordnung festgelegte Ausnahmeregelungen stützen.

(3)   Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ , einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat - es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf - das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle, um eine Entscheidung zu treffen, die die Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle weiterleiten. [Abänd. 43]

Artikel 5a

Gesetzgebungsakte

(1)     Im Einklang mit den in den Artikeln 9 bis 12 EUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgezeigten demokratischen Grundsätzen müssen die Organe, wenn sie - auch im Rahmen übertragener Befugnisse und von Durchführungsbefugnissen -als Gesetzgeber tätig sind, sowie die Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Funktion als Mitglieder des Rates tätig sind, den größtmöglichen Zugang zu Dokumenten gewähren, die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen.

(2)     Dokumente im Zusammenhang mit Gesetzgebungsprogrammen, Anhörungen der Zivilgesellschaft, Folgenabschätzungen sowie alle sonstigen mit einem Gesetzgebungsverfahren verbundenen vorbereitenden Dokumente sowie Dokumente, die sich auf die Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und auf Maßnahmen beziehen, die mit einem Gesetzgebungsverfahren verbunden sind, sind über eine benutzerfreundliche und koordinierte interinstitutionelle Website zugänglich zu machen und in elektronischem Format in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(3)     Während des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht jedes am Entscheidungsprozess beteiligte Organ, jede beteiligte Einrichtung und jede beteiligte sonstige Stelle ihre vorbereitenden Arbeiten und alle damit zusammenhängenden Informationen, einschließlich der Rechtsgutachten, in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union sowie auf einer gemeinsamen Website, wobei der Ablauf des betreffenden Verfahrens wiedergegeben wird.

(4)     Nach der Annahme werden gemäß Artikel 13 Gesetzgebungsakte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [Abänd. 44]

Artikel 6

Anträge

(1)   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 55 Absatz 1 EUV aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben. [Abänd. 45]

(2)   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise oder können die beantragten Schriftstücke nicht ermittelt werden, fordert das betreffende Organ , die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle den Antragsteller binnen 15 Arbeitstagen auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister. Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen laufen an, sobald die geforderte Präzisierung beim betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle eingehen. [Abänd. 46]

(3)   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene und praktische Lösung zu finden.

(4)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.

Artikel 7

Behandlung von Erstanträgen

(1)   Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 4 einen Zweitantrag zu stellen.

(2)   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist einmalig höchstens um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. [Abänd. 47]

(3)   Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle teilt dem Antragsteller mit, ob und wenn ja, wann der Zugang zu dem Dokument zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich teilweise oder vollständig möglich sein wird.

Der Antragsteller kann binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle einen Zweitantrag stellen und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen. [Abänd. 48]

(4)   Antwortet das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

(4a)     Jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle ernennt eine Person, die dafür zuständig ist, dass sämtliche in diesem Artikel festgelegten Fristen ordnungsgemäß eingehalten werden. [Abänd. 49]

Artikel 8

Behandlung von Zweitanträgen

(1)   Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 30 Arbeitstagen höchstens 15 Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das betreffende Organ , die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ , die Einrichtung oder die sonstige Stelle den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe. [Abänd. 50]

(2)   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist einmalig höchstens um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. [Abänd. 51]

(3)   Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so hat der Antragsteller nach Artikel 263 bzw. 228 AEUV die Möglichkeit, beim Gericht Klage gegen das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle zu erheben und/oder beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen.

(4)   Antwortet das Organ , die Einrichtung oder die sonstige Stelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als endgültiger abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags der Verträge Klage gegen das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle zu erheben und/oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzulegen. [Abänd. 52]

Artikel 8a

Neuer Antrag

Fordert ein Antragsteller, nachdem er die Dokumente erhalten hat, bei einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle weitere Dokumente an, so wird dieser Antrag als neuer Antrag im Sinne der Artikel 7 und 8 behandelt. [Abänd. 53]

Artikel 9

Behandlung sensibler Dokumente

(1)   Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuft sind.

(2)   Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

(3)   Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.

(4)   Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument ist so zu begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu sensiblen Dokumenten die in diesem Artikel und in Artikel 4 vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

(6)   Die Bestimmungen der Organe über sensible Dokumente werden öffentlich gemacht.

(7)   Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen. [Abänd. 54]

Artikel 10

Zugang im Anschluss an einen Antrag

(1)   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form.

(2)   Ist ein Dokument öffentlich verfügbar und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das betreffende Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es dem Antragsteller erklärt, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

(3)   Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.

(3a)     Der Inhalt eines Dokuments wird ohne Diskriminierung aufgrund visueller Beeinträchtigung, Arbeitssprache oder verwendetem Betriebssystem bereitgestellt. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährleisten, dass der Antragsteller einen tatsächlichen Zugang zum Inhalt von Dokumenten ohne technische Diskriminierung erhält. [Abänd. 55]

(4)   Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten 50 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos. [Abänd. 56]

(5)   Diese Verordnung lässt in Rechtsvorschriften der Union oder in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Modalitäten für die Einsichtnahme, beispielsweise die Zahlung von Gebühren, unberührt.

Artikel 11

Register

(1)   Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form gewährt werden. Hinweise auf Dokumente werden unverzüglich in das Register aufgenommen.

(2)   Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer (gegebenenfalls einschließlich der interinstitutionellen Bezugsnummer), den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register. Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das spätestens zum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist einer gemeinsamen Schnittstelle für die Register der Organe, um eine Abstimmung zwischen den Registern zu gewährleisten . [Abänd. 57]

Artikel 12

Direkter Zugang zu Dokumenten

(1)    Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen machen alle Dokumente der Öffentlichkeit in elektronischer Form oder über ein Register direkt zugänglich, insbesondere diejenigen Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU- Rechtsakten oder delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten mit allgemeiner Geltung der Union erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der Öffentlichkeit direkt zugänglich gemacht werden. [Abänd. 58]

(2)   Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

(3)   Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo das Dokument aufzufinden ist.

(4)   Jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle legt in seiner Geschäftsordnung die Kategorien von Dokumenten fest, die proaktiv unmittelbar öffentlich zugänglich gemacht werden sind. [Abänd. 59]

Artikel 13

Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt

(1)   Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 297 Absätze 1 und 2 AEUV Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

(a)

Vorschläge der Kommission und die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 76 AEUV;

(b)

Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den dem in den Artikeln 251 und 252 EG-Vertrag Artikel 294 AEUV genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren; [Abänd. 60]

(c)

Angenommene Rechtsakte nach Artikel 25 EUV;

(f)

von der Gemeinschaft oder Europäischen Union gemäß Artikel 37 EUV sowie den Artikeln 207 und 218 AEUV Artikel 24 EU-Vertrag geschlossene internationale Übereinkünfte. [Abänd. 61]

(2)   Folgende Dokumente werden, soweit möglich, im Amtsblatt veröffentlicht:

(a)

von einem Mitgliedstaat oder dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 30 EUV unterbreitete Initiativen;

(c)

Rechtsakte, die nicht unter Artikel 297 Absätze 1 und 2 AEUV fallen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

(3)   Jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, welche weiteren Dokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 14

Information

(1)   Jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß dieser Verordnung hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.

Artikel 14a

Informationsbeauftragter

(1)     In jeder allgemeinen Verwaltungseinheit innerhalb aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen wird ein Informationsbeauftragter benannt, der für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und für gute Verwaltungspraxis innerhalb dieser Verwaltungseinheit verantwortlich ist.

(2)     Der Informationsbeauftragte legt fest, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können betreffend:

(a)

die Durchführung dieser Verordnung;

(b)

bewährte Praktiken;

und sorgt für die Verbreitung dieser Informationen in geeigneter Art und Weise.

(3)     Der Informationsbeauftragte beurteilt, ob die Dienstleistungen seiner allgemeinen Verwaltungseinheit bewährten Praktiken entsprechen.

(4)     Der Informationsbeauftragte kann eine Person, die eine Information benötigt, auf eine andere allgemeine Verwaltungseinheit verweisen, wenn die betreffende Information nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser Einheit und in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Einheit innerhalb des gleichen Organs, der gleichen Einrichtung oder der gleichen sonstigen Stelle fällt, sofern die andere Einheit im Besitz dieser Information ist. [Abänd. 62]

Artikel 14b

Grundsatz der guten und transparenten Verwaltung

In der Übergangszeit vor Erlass der in Artikel 298 AEUV vorgesehenen Regelungen und auf der Grundlage der Anforderungen des Artikels 41 der Charta erlassen und veröffentlichen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen auf der Grundlage des Kodex für gute Verwaltungspraxis allgemeine Leitlinien betreffend den Umfang der Verpflichtungen bezüglich Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV sowie der Verpflichtungen, die sich aus der ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltung sowie dem Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) ergeben. Diese Leitlinien umfassen auch die Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union, den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union sowie den internen Vorschriften der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. [Abänd. 63]

Artikel 15

Verwaltungspraxis betreffend die Transparenz in den Organen , Einrichtungen und sonstigen Stellen [Abänd. 64]

(1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.

(1a)     Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen informieren die Bürgerinnen und Bürger in sachgerechter und transparenter Weise über ihren Organisationsplan durch Angabe der Zuständigkeitsbereiche ihrer internen Einheiten, der internen Arbeitsabläufe und der empfohlenen Fristen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren, sowie über die Dienststellen, an die sich die Bürgerinnen und Bürger wenden können, um Unterstützung und Informationen zu erhalten oder behördliche Rechtsbehelfe einzulegen. [Abänd. 65]

(2)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen errichten einen interinstitutionellen Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft, mögliche Konflikte behandelt und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.

(2a)     Dokumente betreffend den Haushaltsplan der Europäischen Union und dessen Ausführung sowie Empfänger von Mitteln und Zuschüssen der Europäischen Union müssen für die Bürgerinnen und Bürger öffentlich und zugänglich sein.

Solche Dokumente müssen auch über eine eigene Website und Datenbank sowie über eine Datenbank zugänglich sein, die Informationen zur finanziellen Transparenz in der Union liefert. [Abänd. 66]

Artikel 16

Vervielfältigung von Dokumenten

Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf den Erhalt von Kopien von Dokumenten oder auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken. [Abänd. 67]

Artikel 17

Berichte

Jedes Organ, jede Einrichtung oder sonstige Stelle legt jährlich einen Bericht über das Vorjahr vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in denen Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, sowie die Gründe für diese Verweigerungen und die Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.

(1a)

Spätestens am … (12) veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überarbeitung dieser Verordnung, soweit sie infolge von Änderungen der derzeitigen Situation erforderlich sind, und ein Aktionsprogramm für die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu ergreifenden Maßnahmen. [Abänd. 69]

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird mit Wirkung vom […] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Für den Rat

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011.

(2)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 .

(3)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  KOM(2004) 45.

(6)  […]

(7)  KOM(2007) 185.

(8)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(9)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(10)   Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-64/05 P, Schweden/Kommission, Slg. 2007, I-11389.

(11)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Donnerstag, 15. Dezember 2011
ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE (1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a)

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b)

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Anhang


(1)  Die Entsprechungstabelle wird im Zuge der sprachjuristischen Revision des endgültigen Rechtsakts angepasst.


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/178


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ***I

P7_TA(2011)0581

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2010)0611 – C7-0343/2010 – 2010/0303(COD))

2013/C 168 E/46

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0611),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0343/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0372/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

weist darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung (2) für die Ausweitung der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gelten sollte; betont, dass jeder Beschluss der für die Rechtsetzung zuständigen Organe zugunsten einer solchen Ausweitung der Aufgaben die Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Zusammenhang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren unberührt lässt;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Donnerstag, 15. Dezember 2011
P7_TC1-COD(2010)0303

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die nach dem Unfall des Öltankers "Erika" und der dadurch verursachten katastrophalen Ölverschmutzung angenommen wurde, wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("die Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist. [Abänd. 1]

(1a)

Nach der durch den Öltanker "Prestige" verursachten Katastrophe im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 abgeändert, um der Agentur weiterreichende Befugnisse im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung zu übertragen. [Abänd. 2]

(2)

Der Verwaltungsrat der Agentur hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, die Agentur , ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Arbeitsweise betreffen. [Abänd. 3]

(3)

Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen des Verwaltungsrats und der von diesem Rat im März 2010 angenommenen Mehrjahresstrategie geklärt und aktualisiert werden. Außerdem sollte die Die Agentur hat sich zwar auf ihre vorrangigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr zu konzentrieren, sie sollte aber außerdem bestimmte zusätzliche Aufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf Unionsebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Zur Angesichts der knappen Haushaltsmittel der Union sind zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit sind erhebliche Screening- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Ein Drittel des Der Bedarf an Personal für die neuen Aufgaben benötigten zusätzlichen Personals sollte nach Möglichkeit durch eine agenturinterne Umschichtung gedeckt werden können. [Abänd. 4]

(3a)

Diese Umschichtung muss in Abstimmung mit den Agenturen in den Mitgliedstaaten erfolgen. [Abänd. 5]

(3b)

Die Agentur hat bereits vorgeführt, dass es wirksamer ist, bestimmte Maßnahmen, wie Systeme der satellitengestützen Überwachung, auf europäischem Niveau durchzuführen. In den Fällen, in denen diese Systeme genutzt werden können, um andere politische Ziele zu unterstützen, ist dies eine Möglichkeit für Einsparungen der Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Haushalten und schafft einen tatsächlichen europäischen Mehrwert. [Abänd. 6]

(3c)

Damit die Agentur die ihr übertragenen neuen Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann, ist eine – wenn auch geringfügige – Aufstockung ihrer Ressourcen notwendig. Darauf ist im Zuge des Haushaltsverfahrens besonderes Augenmerk zu legen. [Abänd. 7]

(4)

Einige Vorschriften, die speziell die Leitung der Agentur betreffen, sollten geklärt werden. Aufgrund der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten besonderen Verantwortung der Kommission für die Durchführung der Unionspolitik sollte die Kommission der Agentur politische Leitlinien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter vollständiger Wahrung der Rechtsform der Agentur und der Unabhängigkeit ihres Exekutivdirektors, die in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wurden, vorgeben.

(4a)

Bei Benennungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats sollte der Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in umfassender Weise Rechnung getragen werden. Die Wahl des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes sowie die Auswahl der Vertreter aus Drittländern sollten ebenfalls im Zeichen dieses Ziels stehen. [Abänd. 8]

(5)

Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln und den Leitlinien der Kommission folgen . Dies sollte beinhalten, dass die Agentur in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb der Union tätig werden kann und dabei durch die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Politik der Union für die Sicherheit im Seeverkehr fördert . [Abänd. 9]

(5a)

Die Agentur sollte auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit zusätzlichen kosteneffizienten Maßnahmen das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung, einschließlich der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen, unterstützen. Bei Meeresverschmutzung in einem Drittstaat sollte das Ersuchen an die Agentur durch die Kommission erfolgen. [Abänd. 10]

(6)

Die Agentur sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Doppelarbeit mit dem vorhandenen Forschungsrahmen der Union sollte jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein. Bei der Erweiterung der Aufgaben der Agentur ist darauf zu achten, dass diese Aufgaben klar und deutlich beschrieben werden, dass sie sich nicht doppeln und dass Unübersichtlichkeiten vermieden werden. [Abänd. 11]

(6a)

Im Lichte der Entwicklung neuer, innovativer Anwendungen und Dienste und der Verbesserung bereits bestehender Anwendungen und Dienste, sowie im Hinblick auf die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte die Agentur die von den Programmen EGNOS, Galileo und GMES gebotenen Möglichkeiten umfassend nutzen. [Abänd. 12]

(7)

Nach dem Auslaufen des Unionsrahmens für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung, der durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffen wurde, sollte die Agentur einige der zuvor nach dem früheren Rahmen durchgeführten Aktivitäten fortsetzen, indem sie insbesondere auf das Fachwissen der beratenden technischen Gruppe für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Meeresverschmutzungen zurückgreift.

(7a)

Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten detaillierte Informationen über Fälle von Verschmutzungen durch Schiffe zur Verfügung, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (5) nachzukommen. Jedoch unterscheiden sich die Wirksamkeit der Durchsetzung und die Sanktionen sehr stark voneinander, obwohl derartige Verschmutzungen das Potenzial in sich tragen, in andere nationale Gewässer zu gelangen. [Abänd. 13]

(8)

Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration und –produktion für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Nutzung der Interventionskapazitäten Kapazitäten der Agentur sollte explizit dahingehend erweitert werden, dass sie sich auf das Eingreifen bei Verschmutzungen erstreckt, die von solchen Aktivitäten herrühren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Gas- und Ölanlagen unterstützen, um mögliche Schwachstellen festzustellen; Grundlage dafür ist das Fachwissen, das sie sich in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Eingreifen bei Meeresverschmutzung erworben hat. Diese zusätzliche Rolle, die einen europäischen Mehrwert durch die Nutzung des bestehenden Fachwissens und Sachverstands der Agentur bietet, sollte mit angemessenen Finanz- und Humanressourcen einhergehen. [Abänd. 14]

(8a)

Insbesondere das CleanSeaNet-System der Agentur, das derzeit zur Bereitstellung von Bildbeweisen für Öllecks von Schiffen genutzt wird, sollte auch eingesetzt werden, um Lecks aus Küsten- und Offshore-Anlagen aufzuzeichnen. [Abänd. 15]

(8b)

Zur Verwirklichung des Binnenmarktes sollten der Kurzstreckenseeverkehr möglichst umfassend genutzt und der bürokratische Aufwand für Schiffe verringert werden. Das Projekt "Blauer Gürtel" wird dazu beitragen, die für Handelsschiffe vorgeschriebenen Meldeformalitäten beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten zu verringern. [Abänd. 16]

(9)

Die Union hat eine umfassende Seeverkehrsstrategie bis 2018 erarbeitet, die das Konzept elektronischer Systeme für den Seeverkehr ("e-maritime") einschließt. Außerdem entwickelt sie zurzeit ein Meeresüberwachungsnetz der Union. Die Agentur verfügt über Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, die für die Durchführung dieser Strategien – und insbesondere für das Projekt "Blauer Gürtel" – von Interesse sind. Daher sollte die Agentur die Systeme und Daten anderen interessierten Partnern zur Verfügung stellen. [Abänd. 17]

(9a)

Um zur Schaffung eines "Einheitlichen Europäischen Meeresraums" beizutragen und zu helfen, Meeresverschmutzung zu verhindern und zu bekämpfen, sollten Synergien zwischen den Behörden, einschließlich der Küstenwachen, hergestellt werden. [Abänd. 18]

(9b)

Die Agentur sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung der sogenannten "e-maritime"-Initiative der Union unterstützen, die unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden durch die stärkere Nutzung von Informationstechnologien für Effizienzsteigerungen im Seeverkehrssektor sorgen soll. [Abänd. 19]

(9c)

Da es wichtig ist, dass Europa weiterhin neue, hochqualifizierte Seeleute anzieht, um die Generation, die vor dem Ruhestand steht, zu ersetzen, sollte die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung der Ausbildung von Seeleuten unterstützen. Sie sollte sich insbesondere um den Austausch bewährter Verfahren und die Erleichterung des Austausches zwischen Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten nach dem Vorbild des Erasmus-Programms bemühen. [Abänd. 20]

(10)

Die Agentur hat sich als maßgeblicher Anbieter von Seeverkehrsdaten auf Unionsebene etabliert, die für andere Unionsaktivitäten von Interesse und relevant sind. Durch ihre Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Hafenstaatkontrolle, der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten sowie der Unterstützung bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer sollte die Agentur zur Stärkung von Synergien auf Unionsebene hinsichtlich bestimmter der Einsätze zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung durch die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den verschiedenen Küstenwachen der Küstenwache beitragen. Darüber hinaus sollten im Zuge der Datenüberwachung und –erhebung durch die Agentur auch grundlegende Informationen, beispielsweise über Piraterie und zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt aufgrund der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration , und -produktion und -beförderung gesammelt werden. [Abänd. 21]

(10a)

Um das zunehmende Risiko der Piraterie im Golf von Aden und in der westlichen Hälfte des Indischen Ozeans bekämpfen zu können, muss die Agentur die genaue Position der unter EU-Flagge fahrenden Schiffe, die diese als sehr risikoreich eingestuften Gebiete durchkreuzen, an die EU-Marineoperation Atalanta weitergeben. Bis heute haben nicht alle Mitgliedstaaten ihre Zustimmung hierzu erteilt. Mit dieser Verordnung sollen sie dazu verpflichtet werden, damit die Rolle der Agentur bei der Bekämpfung der Piraterie gestärkt werden kann. [Abänd. 22]

(11)

Die Systeme, Anwendungen, Sachkenntnis und Daten der Agentur sind auch von Belang für den Beitrag zu dem Ziel, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (6) zu erreichen, insbesondere in Bezug auf ihre den Seeverkehr betreffenden Elemente wie Ballastwasser, Abfälle im Meer und Unterwassergeräusche.

(11a)

Im Bereich der Hafenstaatkontrolle arbeitet die Union eng mit dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zusammen. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu maximieren, sollten die Agentur und das Sekretariat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle so eng wie möglich zusammenarbeiten, und die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle Möglichkeiten für eine weitere Effizienzsteigerung prüfen. [Abänd. 23]

(11b)

Die Fachkompetenz der Agentur in den Bereichen Bekämpfung von Verschmutzungen der Meeresumwelt und Eingreifen bei Unfällen wäre für die Erstellung von Leitlinien für die Lizenzvergabe für die Öl- und Erdgasexploration und -produktion ebenfalls wertvoll. Die Agentur sollte daher die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe unterstützen. [Abänd. 24]

(12)

Die Agentur führt Inspektionen durch, um die Kommission bei der Bewertung der effektiven Durchführung von Unionsrecht zu unterstützen. Die Rolle der Agentur, der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Verwaltungsrates sollte klar festgelegt sein.

(13)

Die Kommission und die Agentur sollten eng zusammenarbeiten und so rasch wie möglich die bei der Vorbereitung der operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Inspektionen vorbereiten eng zusammenarbeiten. Solange die Maßnahmen, die diese Arbeitsmethoden betreffen, nicht in Kraft getreten sind, sollte die Agentur die aktuelle Praxis der Durchführung der Inspektionen fortführen. [Abänd. 25]

(14)

Die Um die Anforderungen an die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung von Inspektionen zu beschließen, sollte sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission gemäß Artikel 290 des AEUV die Befugnis übertragen übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) beschlossen werden , Rechtsakte zu erlassen . [Abänd. 26]

(14a)

Alle diese Maßnahmen und der Beitrag der Agentur zur Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten auf die Verwirklichung eines echten Europäischen Seeverkehrsraums gerichtet sein. [Abänd. 27]

(14b)

Die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185 sowie die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) und insbesondere deren Nummer 47 sollten berücksichtigt werden. [Abänd. 28]

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

1)

Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("Agentur") errichtet. Die Agentur handelt im Interesse der Union.

(2)   Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen, einheitlichen und wirksamen Niveaus in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und mittels Nutzung ihrer bestehenden Kapazitäten im Bereich der Unterstützung bei Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung, einschließlich durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen, sowie mit Blick auf den Aufbau eines Europäischen Sehverkehrsraums ohne Grenzen ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können. [Abänd. 29]

(3)   Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und unterstützt - unbeschadet der Verantwortung der Küstenstaaten, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzusehen - auf Ersuchen die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen, mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise; dabei trägt sie der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechnung. Sie unterstützt das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom (10) des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (11) geschaffene EU-Verfahren für den Katastrophenschutz.

Artikel 2

Aufgaben der Agentur

(1)    Die in Artikel 1 Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt stellen die erstrangigen Zuständigkeiten der Agentur dar und müssen vorrangig verwirklicht werden. Die Übertragung der die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben auf die Agentur stellt sicher, dass Doppelarbeit vermieden wird, und sie hängt ab von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung und dem Eingreifen des Eingreifens bei Meeresverschmutzung auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und der Kommission. [Abänd. 30]

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

a)

bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Unionsvorschriften, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Vorschriften auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und Sicherheit im Seeverkehr;

b)

bei der wirksamen Anwendung relevanter Unionsvorschriften, insbesondere indem sie Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (12)  (13) übertragen werden; sie kann der Kommission mögliche Verbesserungen relevanter Unionsvorschriften vorschlagen;

ba)

technisch bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben, die ihr gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (14) übertragen werden; [Abänd. 31]

c)

bei der Bereitstellung Aktualisierung und Ausarbeitung der notwendigen technischen Unterstützung Vorkehrungen für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der ILO, der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und anderer relevanter internationaler oder regionaler Organisationen; [Abänd. 32]

d)

bei der Entwicklung und Umsetzung von Unionsstrategien im Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur , besonders im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs, sowie wie den Meeresautobahnen, dem europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen, dem Projekt "Blauer Gürtel", "e-maritime", den Binnenwasserstraßen, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, dem Klimawandel und der Analyse der Sicherheit von mobiler Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen und der Bekämpfung von Verschmutzung ; [Abänd. 33]

da)

beim Austausch von Informationen betreffend sonstige Maßnahmen, die angesichts ihrer Kompetenzen und ihres Fachwissens angemessen sein kann; [Abänd. 34]

e)

bei der Umsetzung von mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängenden Unionsprogrammen wie dem Programm "Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung" (Global Monitoring for Environment and Security, GMES) und Kooperationsprogrammen mit Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP-Ländern);

ea)

bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Ausbildung europäischer Seeleute sowie bei der Förderung von Berufslaufbahnen im maritimen Bereich, wobei der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften im maritimen "Cluster" der EU Rechnung zu tragen ist; [Abänd. 35]

f)

bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Tätigkeitsfelder der Agentur von Belang sind; dazu gehört die Benennung möglicher regelsetzender Folgemaßnahmen, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben, sowie von zentralen Themen und Prioritäten für weitere Forschungsarbeiten auf EU-Ebene; [Abänd. 36]

fa)

bei der Entwicklung von Kriterien oder Leitlinien für die Lizenzierung von Öl- und Erdgasexploration bzw. -produktion in der Meeresumwelt und insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Aspekte des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung; [Abänd. 37]

g)

bei der Durchführung anderer Aufgaben, die dieser aufgrund bestehender und künftigerUnionsvorschriften im jeweiligen Bereich übertragen werden.

(3)   Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

a)

gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit des Hafenstaates, des Flaggenstaates und des Küstenstaates fallen;

b)

im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung zu leisten;

ba)

die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (15) im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben; [Abänd. 38]

bb)

die Kommission bei der Durchführung der Aufgaben gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (16) zu unterstützen und bei der Anwendung und Umsetzung von Artikel 10 dieser Verordnung zu beraten; [Abänd. 39]

c)

über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern darum ersucht wird. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständigen betroffenen Mitgliedstaat durch die Bereitstellung geeigneter technischer Ressourcen Hilfe; [Abänd. 40]

ca)

Daten zu Qualifikationen und Beschäftigung von Seeleuten zu sammeln und auszuwerten, um einen europaweiten Austausch der besten Methoden im Bereich der Ausbildung von Seeleuten zu ermöglichen; [Abänd. 41]

cb)

für eine ausreichende Abstimmung der Lehrpläne der Ausbildungseinrichtungen zu sorgen, um eine möglichst einheitliche Ausbildung sicherzustellen; [Abänd. 42]

cc)

die Schaffung eines Austauschprogramms zwischen Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten nach dem Vorbild des Erasmus-Programms zu erleichtern; [Abänd. 43]

cd)

ihr technisches Fachwissen im Bereich des Schiffsbaus oder sonstigen relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Seeverkehr einzubringen, um den Einsatz von umweltfreundlichen Technologien auszubauen und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. [Abänd. 44]

(4)   Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission wie folgt:

a)

Im Bereich der Verkehrsüberwachung hat die Agentur insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete in den von der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (17)  (18) erfassten Bereichen zu fördern und die für die Erreichung der Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme zu entwickeln und zu betreiben. Außerdem trägt sie zur Entwicklung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU bei.

aa)

Sie unterstützt die von ihnen durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Handels und von seeräuberischen Handlungen durch die Bereitstellung von Daten und Informationen, die die Operationen erleichtern können, und insbesondere durch den Einsatz ihrer Systeme zur automatischen Identifizierung von Schiffen und die Nutzung von Satellitenbildern. [Abänd. 45]

ab)

Die Agentur unterstützt sie bei der Entwicklung und Umsetzung makroregionaler Strategien der Union im Zusammenhang mit ihrem Aufgabenbereich. [Abänd. 46]

b)

Hinsichtlich der Untersuchung von Seeunfällen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr (19)  (20) unterstützt die Agentur auf Ersuchen des zuständigen Mitgliedstaats die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und analysiert bereits vorliegende Untersuchungsberichte über Unfälle, um einen Mehrwert auf EU-Ebene in Form von Erkenntnisgewinn zu erzielen. In diesem Zusammenhang wird die Agentur aufgefordert, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wenn sie Unfälle untersuchen, die Meeresanlagen (an den Küsten und Offshore), einschließlich Gas- und Ölanlagen, betreffen, und die Mitgliedstaaten werden ihrerseits zur umfassenden und unverzüglichen Zusammenarbeit mit der Agentur angehalten. [Abänd. 47]

ba)

In Bezug auf Öllecks an Offshore-Anlagen unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission durch die Nutzung ihres CleanSeaNet-Dienstes dabei, den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Lecks zu überwachen. [Abänd. 48]

bb)

Im Zusammenhang mit Offshore-Gas- und Ölanlagen durch die Evaluierung der Vorkehrungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Notfallpläne und die Vorbereitung auf Notfallsituationen sowie durch die Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung im Falle eines Unfalls. [Abänd. 49]

bc)

Im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen durch die Sicherstellung einer unabhängigen Kontrolle der die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung, den Umweltschutz und Krisenpläne betreffenden Seeverkehrsaspekte durch eine dritte Stelle; [Abänd. 50]

c)

Durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken, Informationen und Daten schafft die Agentur die Grundlage dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (21)  (22). Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei deren Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (23)  (24) für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben. [Abänd. 51]

(4a)     Die Agentur erstellt eine jährliche Übersicht der "Vorkommnisse auf See", die "gefährliche Vorkommnisse" und "Beinahe-Unfälle" umfasst und sich auf die von den zuständigen nationalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen stützt. Diese Übersicht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich zur Verfügung gestellt. [Abänd. 91]

(5)   Auf Ersuchen der Kommission leistet die Agentur der Kommission technische Unterstützung bei der Anwendung relevanter EU-Vorschriften auf Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls auf alle Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik und sowie auf Länder, die sich an der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen. [Abänd. 53]

Ferner leistet die Agentur auf Ersuchen der Kommission über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels gelten, Unterstützung, falls diese Staaten von unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung betroffen sind.

Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsprogrammen und umfasst bei Bedarf auch die Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen.

Artikel 3

Inspektionen

(1)   Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus den Verträgen erwachsenden Pflichten, und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht, führt unterstützt die Agentur auf Ersuchen der Kommission diese bei der Überprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfungen und führt Inspektionen in den Mitgliedstaaten durch. [Abänd. 54]

Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit des Personals der Agentur.

Außerdem führt die Agentur Inspektionen im Auftrag der Kommission in Drittländern gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften durch, insbesondere hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (25)  (26).

(2)   Für die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung der Inspektionen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gelten Anforderungen, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 Artikel 23 genannten Verfahren verabschiedet werden. [Abänd. 55]

(3)   Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor und stellt sie außerdem der Öffentlichkeit in leicht zugänglichem Format, auch elektronisch, zur Verfügung . [Abänd. 56]

2)

In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:

"(3)   Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind, wodurch die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken, die sich bereits im Präventionsbereich engagieren, gefördert wird. Dabei legt er den genauen Tätigkeitsbereich des regionalen Zentrums fest und vermeidet unnötige finanzielle Kosten . [Abänd. 57]

(4)   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten. Der Exekutivdirektor kann im Namen der Agentur Verwaltungsabkommen mit anderen Gremien, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, schließen, nachdem er den Verwaltungsrat unterrichtet hat."

3)

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

-a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;"
[Abänd. 58]

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

prüft im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3;

ca)

verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur für einen künftigen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und der Kommission; [Abänd. 59]

cb)

verabschiedet den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur;"

b)

Buchstabe g wird gestrichen.

ba)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19 und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;"

[Abänd. 60]

c)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;"

d)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

"l)

überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (27)  (28) vorgesehenen Mittelbindungen.

3a)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie dem Eingreifen bei Meeresverschmutzung ernannt. Sie besitzen darüber hinaus Erfahrungen und Sachkenntnisse im Bereich der Finanzverwaltung allgemein, der Verwaltung und der Führung von Mitarbeiterteams. [Abänd. 61]

Die Mitglieder des Verwaltungsrats geben schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Sie geben in jeder Sitzung eine Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich weder an den Diskussionen noch an den Abstimmungen über solche Punkte."

[Abänd. 62]

b)

Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3)     Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig." [Abänd. 63]

"(4)     Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 17 Absatz 2 geregelt. Eine solche Teilnahme hat keinen Einfluss auf die Stimmenanteile der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat."

[Abänd. 64]

3b)

In Artikel 12 wird folgender neuer Absatz 1a angefügt:

" (1a)     Bei der Wahl des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes ist ebenfalls auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen zu achten."

[Abänd. 88]

3c)

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2)     75 Prozent der Gesamtstimmen werden zu gleichen Teilen auf die Vertreter der Mitgliedstaaten verteilt. Die restlichen 25 Prozent der Gesamtstimmen werden zu gleichen Teilen auf die Vertreter der Kommission verteilt. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil."

[Abänd. 65]

4)

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a)

Er Er/sie erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission und des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. [Abänd. 66]

aa)

Er Er/sie erstellt den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn nach Stellungnahme der Kommission und des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments dem Verwaltungsrat vor. [Abänd. 67]

ab)

Er Er/sie erstellt das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. Auf Einladung des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments stellt er/sie das jährliche Arbeitsprogramm vor und beteiligt sich an einer diesbezüglichen Aussprache. Er Er/sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er und kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach. [Abänd. 68]

b)

Er Er/sie entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend den in Artikel 3 genannten Anforderungen über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Inspektionen. Er Er/sie arbeitet bei der Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen eng mit der Kommission zusammen."

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d)

Er Er/sie führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck erstellt er/sie im Einvernehmen mit der Kommission maßgeschneiderte Leistungsindikatoren, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er/sie Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er/sie Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein."

[Abänd. 70]

c)

Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

5)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

(1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Die eventuelle Stellungnahme des Ausschusses wird bei der offiziellen Ernennung berücksichtigt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. [Abänd. 71]

(2)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors um maximal drei fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Die eventuelle Stellungnahme des Ausschusses wird bei der offiziellen erneuten Ernennung berücksichtigt. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. [Abänd. 72]

(3)   Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine/ihre Aufgaben wahr.

(4)   Die Abteilungsleiter werden , unter Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen, aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevanten Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen."

[Abänd. 73 und 90]

6)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

Gebühren und Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen."

(b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)     Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu."

[Abänd. 74]

(c)

Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

"(7)     Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend "Haushaltsbehörde" genannt).

(8)     Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 des AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt."

[Abänd. 75]

(d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10)     Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst."

[Abänd. 76]

7)

Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1)   Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag , wobei geprüft wird, ob sie sachgerecht, wirksam und kosteneffizient ist . Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält.' [Abänd. 77]

(2)     Im Rahmen dieser Bewertung werden die Nützlichkeit, die Zweckmäßigkeit, der erzielte zusätzliche Nutzen und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Beurteilung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern oder zu erweitern oder ihre Tätigkeit zu beenden, wenn sie nicht mehr notwendig ist."

[Abänd. 78]

7a)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 22a

Machbarkeitsstudie

Spätestens … (29) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Machbarkeitsstudie für ein europäisches Koordinierungssystem der nationalen Küstenwachen vor, in der klar Kosten und Nutzen aufgezeigt werden.

Gegebenenfalls wird dieser Bericht durch einen Gesetzgebungsvorschlag ergänzt. [Abänd. 79]

Artikel 22b

Sachstandsbericht

Spätestens … (30) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Agentur die durch diese Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Verantwortungsbereiche wahrgenommen hat und gegebenenfalls ob ihre Ziele oder Aufgaben weiter ausgeweitet werden sollen. Insbesondere soll dieser Bericht Folgendes enthalten:

(a)

eine Analyse des Zugewinns an Wirksamkeit, der durch eine stärkere Integration der Agentur mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erzielt wurde;

(b)

Informationen über die Wirksamkeit und Kohärenz bei der Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG durch die Mitgliedstaaten und detaillierte statistische Informationen über die angewandten Sanktionen.

Gegebenenfalls wird dieser Bericht durch einen Gesetzgebungsvorschlag ergänzt.

[Abänd. 80]

8)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Ausschuss

(1)   Die Kommission ist befugt, wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingesetzten Ausschussfür die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a im Hinblick auf die operativen Arbeitsmethoden der Agentur zur Durchführung der ihr nach Artikel 3 Absatz 1 übertragenen Inspektionsaufgaben zu erlassen. [Abänd. 81]

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

[Abänd. 82]

8a)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 23a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnisse zum Erlass der delegierten Rechtsakte werden der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 23 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Übertragung der Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)     Die Befugnisübertragung nach Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

[Abänd. 83]

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011.

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(5)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(6)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, s. 1.

(10)   ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(11)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(12)   ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6 .

(13)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(14)   ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

(15)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

(16)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(17)   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(18)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(19)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(20)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(21)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(22)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(23)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(24)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(25)   ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(26)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33."

(27)   ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.

(28)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1."

(29)  

(+)

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(30)  

(++)

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. "

(31)   ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1 ."


14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/195


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG-Usbekistan und bilateraler Handel mit Textilien

P7_TA(2011)0586

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (16384/2010 – C7-0097/2011 – 2010/0323(NLE))

2013/C 168 E/47

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16384/2010),

in Kenntnis des Ersuchens des Rates um Zustimmung gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 207 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C7-0097/2011),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 15. November 2007 (1), vom 26. Oktober 2006 (2), vom 27. Oktober 2005 (3) und 9. Juni 2005 (4) zu Usbekistan, vom 12. März 1999 zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Usbekistan (5), vom 8. Juni 2011 zu der außenpolitischen Dimension der Sozialpolitik, Förderung von arbeits- und sozialrechtlichen Standards und soziale Verantwortung der Unternehmen (6) und vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (7),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Usbekistan über den Handel mit Textilwaren (8) und den Beschluss des Rates 2000/804/EG vom 4. Dezember 2000 über den Abschluss von Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern (darunter Usbekistan) (9),

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (10), insbesondere Artikel 16, dem zufolge dieser Titel nicht für den Handel mit Textilwaren gilt, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen, Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem gesonderten Abkommen, das am 4. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Usbekistan, etwa vom 25. Oktober 2010 (11), vom 27. Oktober 2009 (12), vom 16. Dezember 2008 (13), vom 27. Oktober 2008 (14), vom 13. Oktober 2008 (15), vom 29. April 2008 (16), in denen der Besorgnis hinsichtlich der Menschenrechte, der Demokratisierung und der Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan Ausdruck verliehen wurde,

unter Hinweis auf die Abschlussbemerkungen des UNO-Menschenrechtskomitees (2005 (17) und 2010 (18)), die Abschlussbemerkungen des UNO-Komitees für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2006) (19), die Abschlussbemerkungen des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (2010) (20), die Abschlussbemerkungen des UNO-Komitees für die Rechte des Kindes (2006) (21), den Bericht der Arbeitsgruppe über die Allgemeine Regelmäßige Überprüfung Usbekistans (2009) (22) und den Bericht des Konferenzausschusses der IAO über die Anwendung der Normen (2010 (23)), den Bericht des Sachverständigenausschusses der IAO über die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen betreffend das Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (2010 (24) und 2011 (25)) und den Bericht des Sachverständigenausschusses der IAO über die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen betreffend das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (2010 (26) und 2011 (27)), in denen jeweils Besorgnis über den anhaltenden Einsatz von Kinderarbeit in Usbekistan geäußert wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern: Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (KOM(2008)0055) sowie auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die Bekämpfung von Kinderarbeit (SEK(2010)0037),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Kinderarbeit vom 14. Juni 2010, in denen er die Kommission aufruft, „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Handelssektor zu untersuchen und ihm bis Ende 2011 einen Bericht vorzulegen, der den internationalen Erfahrungen sowie den Stellungnahmen der einschlägigen internationalen Organisationen Rechnung trägt“ (28),

unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung aus dem Jahr 1973 (Nr. 138) (29) und das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) (30), die von Usbekistan in den Jahren 2009 bzw. 2008 ratifiziert wurden und auf deren Grundlage in Usbekistan ein entsprechender nationaler Aktionsplan angenommen wurde,

unter Hinweis auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (31) (APS-Verordnung) sowie auf Artikel 19 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (KOM(2011)0241),

unter Hinweis auf die Forderung verschiedener Nichtregierungsorganisationen (32) und von Gewerkschaften (33) nach Ermittlungen in Bezug auf die APS-Präferenzen für Usbekistan,

unter Hinweis auf das Richtprogramm 2011-2013 für Zentralasien (34) des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit,

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0427/2011),

A.

in der Erwägung, dass das PKA nicht für Textilwaren gilt und diese stattdessen durch ein bilaterales Abkommen geregelt wurden, das 2005 auslief, wodurch für die Exporteure aus der Union eine Rechtsunsicherheit entstand, da Usbekistan (als Nichtmitglied der WTO) die Einfuhrzölle jederzeit erhöhen kann, während die Union allen Ländern der Welt (bei den Zöllen) die Meistbegünstigungsbehandlung gewährt,

B.

in der Erwägung, dass das Protokoll die Einbeziehung von Textilwaren in das PKA bezweckt, was zur Folge hat, dass sich beide Parteien gegenseitig den Status meistbegünstigter Nationen gewähren und damit die Rechtsunsicherheit für die Textilexporteure aus der Union beendet wird,

C.

in der Erwägung, dass die Union dieser Rechtsunsicherheit für die Textilexporteure aus der Union zu einem früheren Zeitpunkt durch eine Änderung der PKA mit verschiedenen Ländern (z. B. Aserbaidschan 2007 und Kasachstan 2008) abgeholfen hat,

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Usbekistan „die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden, (…) die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens“ sind,

E.

in der Erwägung, dass der Rat am 25. Oktober 2010 feststellte, er sei „weiterhin ernsthaft besorgt über die allgemeine Lage im Hinblick auf die Menschenrechte, die Demokratisierung und die Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan“,

F.

in der Erwägung, dass die usbekische Regierung damit befasst ist, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Demokratie herzustellen,

G.

in der Erwägung, dass die usbekische Regierung im Widerspruch handelt zu den Ergebnissen des Ministertreffens zwischen der Europäischen Union und Zentralasien am 7. April 2011 in Taschkent, auf dem beide Seiten darauf hingewiesen haben, dass der Aufbau einer starken Zivilgesellschaft integraler Bestandteil der demokratischen Entwicklung ist,

H.

in der Erwägung, dass Usbekistan ein staatlich gelenktes Agrarsystem übernommen und es weitgehend unreformiert belassen hat, während andere Länder in derselben Region wie etwa Kasachstan und in geringerem Maße Tadschikistan ihre Landwirtschaft modernisieren und gegen viele Probleme angehen (35), sowie in der Erwägung, dass eine wirkliche Agrarreform, begleitet von einer Mechanisierung, eine erhebliche Einschränkung der Kinderzwangsarbeit und der Wasserverschwendung ermöglichen und die Bewirtschaftung rentabler machen würde;

I.

in der Erwägung, dass die usbekischen Landwirte offiziell freie Unternehmer sind, aber ihr Land pachten, ihren Kunstdünger kaufen und verpflichtet sind, Quoten zu erfüllen, und zwar jeweils von der Regierung, während die Regierung ihnen die Baumwolle zu einem Festpreis abkauft und durch den Verkauf der Baumwolle zum wesentlich höheren Weltmarktpreis erhebliche Gewinne erzielt,

J.

in der Erwägung, dass die Ratspräsidentschaft in der Erklärung der Union vor der IAO im Juni 2011 auf die gut belegten Behauptungen und den breiten Konsens innerhalb der Organe der Vereinten Nationen, der UNICEF, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und der NRO hinwies, denen zufolge ungeachtet der rechtlichen Verpflichtungen der Regierung Usbekistans, die Zwangsarbeit von Kindern abzuschaffen, in der Praxis Jahr für Jahr Schätzungen zufolge nach wie vor 0,5 bis 1,5 Millionen schulpflichtige Kinder gezwungen werden, bis zu drei Monate gesundheitsgefährdende Arbeiten bei der Baumwollernte zu verrichten,

K.

in der Erwägung, dass Schulen in der Erntezeit im Herbst geschlossen werden und dadurch die Schulbildung beeinträchtigt wird,

L.

in der Erwägung, dass die Kinder, ihre Lehrer und Eltern Gefahr laufen, wegen Ungehorsams bestraft zu werden,

M.

in der Erwägung, dass die Regierung Usbekistans erklärt hat, für ältere Kinder sei es üblich, in Familienbetrieben zu helfen, und die Behauptungen über weit verbreitete Zwangsarbeit in der Landwirtschaft seien unbegründet (36),

N.

in der Erwägung, dass unabhängige internationale Beobachter Beweise für die Praxis der Zwangsarbeit und insbesondere der Zwangsarbeit von Kindern als eine systematische und organisierte Praxis gesammelt haben, die mit der Ausübung von Druck auf Lehrer und Familien unter Beteiligung der Polizei und der Sicherheitskräfte verbunden ist;

O.

in der Erwägung, dass die usbekische Regierung unabhängigen Beobachtermissionen, die zum Ziel hatten, Fakten und Informationen über die Dauer der herbstlichen Ernteperiode, über die hygienischen Bedingungen, unter denen Schüler arbeiten, über deren Alter und über die Risiken von Bestrafungen für Ungehorsam zu beschaffen, bisher den Zugang verweigert hat,

P.

in der Erwägung, dass der Kommission zufolge die Ausfuhr von Textilien und Kleidung aus der Union nach Usbekistan 0,05 % der Textil- und Bekleidungsausfuhren der Union ausmachen,

Q.

in der Erwägung, dass die Union zu den Hauptabnehmern von Baumwolle aus Usbekistan gehört und Schätzungen zufolge in den letzten zehn Jahren 6 (37) -23 (38) % der usbekischen Baumwollausfuhren abgenommen hat, in der Erwägung, dass die EU aufgrund der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union moralisch verpflichtet ist, als einer der Haupthandelspartner und Großimporteur von Baumwolle aus Usbekistan ihren Einfluss geltend zu machen, um den Einsatz von Kinderzwangsarbeit in diesem Land zu unterbinden, sowie in der Erwägung,

R.

in der Erwägung, dass die Union aufgrund der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union moralisch verpflichtet ist, ihren Einfluss als einer der wichtigsten Handelspartner und ein bedeutender Abnehmer von Baumwolle aus Usbekistan geltend zu machen, um Zwangsarbeit bei Kindern in diesem Land zu unterbinden, sowie in der Erwägung, dass das Protokoll nicht als rein technisches Abkommen behandelt werden kann, solange gerade im Zusammenhang mit der Baumwollernte Besorgnis wegen der Achtung der Menschenrechte wie etwa im Fall von Zwangsarbeit bei Kindern geäußert wird,

S.

in der Erwägung, dass ein fairer und offener internationaler Handel einen Wettbewerb unter gleichen Ausgangsbedingungen verlangt und dass die Wirtschaftsfaktoren, die ausschlaggebend für die Preise der in die Union ausgeführten Erzeugnisse sind, nicht durch Praktiken verzerrt werden sollten, die gegen die Grundprinzipien der Menschenrechte und die Rechte des Kindes verstoßen,

T.

in der Erwägung, dass zahlreiche – auch europäische – Textilhandelsfirmen beschlossen haben, keine Baumwolle aus Usbekistan mehr zu beziehen und alle ihre Lieferanten über diese Selbstverpflichtung zu unterrichten (39),

U.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Kinderarbeit vom 14. Juni 2010 erklärt hat, er sei sich der Rolle und der Verantwortung der Union im Streben nach Beseitigung der Kinderarbeit vollständig bewusst,

V.

in der Erwägung, dass Kommissionspräsident Barroso den usbekischen Präsidenten Islam Karimow aufgefordert hat, eine Beobachtermission der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ins Land zu lassen, die sich des Problems möglicherweise noch vorhandener Praktiken der Kinderarbeit annehmen soll (40),

W.

in der Erwägung, dass die Agrarreform bei der Hilfe der Union für Usbekistan im Rahmen der EU-Strategie für Zentralasien bisher kaum eine Rolle gespielt hat,

X.

in der Erwägung, dass sich auch die Kommission im Zusammenhang mit Ermittlungen zur vorübergehenden Rücknahme von APS-Präferenzen nachdrücklich für IAO-Beobachtermissionen als einzigem zweckdienlichem Gremium einsetzt; begrüßt den Vorschlag der Kommission, diese Vorschrift im Zuge der Überarbeitung der APS-Verordnung zu streichen,

Y.

in der Erwägung, dass Wasser im 21. Jahrhundert eine wichtige Ressource und daher vorrangig zu schützen ist; in der Erwägung, dass die Baumwollproduktion in Usbekistan im Zeitraum 1990 bis 2008 infolge der schlechten Umweltstandards und einer ineffizienten Bewässerungsinfrastruktur zu einer erheblichen Austrocknung des Aralsees geführt hat;

1.

ersucht den Rat und die Kommission, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

(i)

scharfe Verurteilung der Zwangsarbeit bei Kindern in Usbekistan;

(ii)

nachdrückliche Unterstützung der Aufforderung der IAO an die Regierung von Usbekistan, eine hochrangige Dreiparteien-Beobachtermission zuzulassen, die über uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und rechtzeitigen Zugang zu allen Örtlichkeiten und maßgeblichen Seiten, darunter auch zu den Baumwollfeldern, verfügen müsste, um die Durchsetzung des Übereinkommens zu bewerten;

(iii)

mit Nachdruck darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, dass internationale Beobachter in Usbekistan und in anderen Ländern der Region weiterhin beobachten, wie sich das Problem der Zwangsarbeit in Usbekistan weiter entwickelt;

(iv)

den usbekischen Präsidenten Islam Karimow eindringlich aufzufordern, eine Überwachungsmission der IAO in das Land zu lassen, die sich mit der Frage der Zwangsarbeit von Kindern befassen soll;

(v)

Aufforderung an die Regierung von Usbekistan, eine Beobachtermission der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zuzulassen und dafür zu sorgen, dass Zwangsarbeit und Zwangsarbeit von Kindern auf nationaler Ebene, auf in den Provinzen (Wilajets) und auf lokaler Ebene tatsächlich unterbunden werden;

(vi)

die usbekischen Behörden daran zu erinnern, dass Menschenrechtsprinzipien im Text der Verfassung der Republik Usbekistan zwar enthalten sind und dass Usbekistan die meisten UN-Übereinkommen betreffend Menschenrechte, bürgerliche und politische Rechte sowie die Rechte des Kindes unterzeichnet und ratifiziert hat, diese formellen Rechtsakte jedoch noch effektiv umgesetzt werden müssen;

(vii)

durch einen politischen Dialog und Hilfsprogramme zu marktorientierten Reformen des usbekischen Agrarsektors beitragen; die Unterstützung durch die Union beim schrittweisen Übergang zur Privatisierung und Liberalisierung des Sektors vorschlagen, entsprechend den Entwicklungen, die in den Nachbarländern Usbekistans zu verzeichnen sind;

(viii)

Gewährleistung, dass die Bemühungen um Abschaffung von Zwangsarbeit bei Kindern in der Baumwollproduktion im Rahmen der Menschenrechtsstrategie der Union und innerhalb der Delegation der Union in Taschkent einen Schwerpunkt bilden; Aufforderung, dass sich dies in der Politik, der Beobachtung, der Berichterstattung, der Personalauswahl und der Finanzhilfe widerspiegeln sollte;

(ix)

Prüfung eines Legislativvorschlags durch die Kommission über einen wirksamen Rückverfolgungsmechanismus für die Erzeugnisse, die durch Kinderarbeit hergestellt werden und ggf. Übermittlung dieses Vorschlags an das Europäische Parlament;

(x)

Unterstützung des Aufrufs des Parlaments an die Baumwollhändler und -verkäufer, davon Abstand zu nehmen, mit Hilfe von Kinderzwangsarbeit erzeugte Baumwolle aus Usbekistan zu beziehen, und die Verbraucher und alle ihre Lieferanten über diese Selbstverpflichtung zu unterrichten;

(xi)

sofern die IAO-Beobachtermissionen feststellen, dass schwerwiegende und systematische Verletzungen der Verpflichtungen Usbekistans vorliegen, sollte die Kommission eine vorläufige Aussetzung der APS-Präferenzen prüfen, sofern alle anderen Verpflichtungen eingehalten werden; sowie Hervorhebung der Tatsache, dass die Kommission damit lediglich die bestehenden APS-Regeln der EU durchsetzt, und schließlich Betonung der Bedeutung einer konsequenten Anwendung dieser Regeln;

(xii)

mit Nachdruck darauf hinzuweisen, wie wichtig die Beziehungen zwischen der Union und Usbekistan auf der Grundlage des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und der darin enthaltenen demokratischen und Menschenrechtsprinzipien sind; die Zusage der Union zu bekräftigen, die bilateralen Beziehungen zu Usbekistan in Handelsfragen, aber auch in Bereichen wie demokratischen Prinzipien, Achtung der Menschen- und Grundrechte sowie Rechtsstaatlichkeit auszuweiten und zu vertiefen;

(xiii)

aktiv zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und Menschenrechtslage der Bevölkerung Usbekistans beizutragen, und zwar durch Förderung eines Bottom-up-Ansatzes und Unterstützung der Organisationen der Bürgergesellschaft und der Medien, um auf Dauer eine Demokratisierung zu erreichen;

(xiv)

regelmäßige Übermittlung gehaltvoller Informationen über die Lage in Usbekistan an das Parlament, insbesondere in Bezug auf die Abschaffung der Zwangsarbeit bei Kindern;

2.

erklärt abschließend, dass das Parlament nur dann erwägt, seine Zustimmung zu erteilen, nachdem die usbekischen Behörden den Beobachtern der IAO die Einreise gestattet haben, damit diese die Lage genau und ungehindert beobachten können und bestätigt haben, dass konkrete Reformen durchgeführt und umfassende Ergebnisse bei der Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit auf nationaler Ebene sowie in den Provinzen (Wilajets) und auf lokaler Ebene erzielt wurden;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, weitere Erörterungen mit der Kommission und dem Rat zu fordern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Usbekistans zu übermitteln.


(1)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 478.

(2)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 466.

(3)  ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 456.

(4)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 422.

(5)  ABl. C 175 E vom 21.6.1999, S. 432.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0260.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.

(8)  ABl. L 123 vom 17.5.1994, S. 745.

(9)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 63.

(10)  ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3.

(11)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/117329.pdf

(12)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/gena/110783.pdf.

(13)  http://ec.europa.eu/sport/information-center/doc/timeline/european_council_12-12-2008_conclusions_en.pdf.

(14)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/gena/110783.pdf.

(15)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/103295.pdf.

(16)  http://www.eu2008.si/si/News_and_Documents/Council_Conclusions/April/0428_GAERC4.pdf.

(17)  Amt des Hochkommissars für Menschenrechte, Abkürzung des Übereinkommens: CCPR, Concluding observations of the Human Rights Committee: Usbekistan 26.4.2005. (CCPR/CO/83/UZB. (Concluding Observations/Comments)), http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/CCPR.CO.83.UZB.En?Opendocument.

(18)  Vereinte Nationen, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, für den allgemeinen Gebrauch, CCPR/CO/83/UZB 25. März 2010, Concluding observations of the Human Rights Committee, Uzbekistan, (www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/co/Uzbekistan98_AUV.doc)

(19)  http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/%28Symbol%29/E.C.12.UZB.CO.1.En?Opendocument.

(20)  Vereinte Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, CEDAW/C/UZB/CO/4, für den allgemeinen Gebrauch, 5. Februar 2010, Concluding observations of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women, Uzbekistan(http://www2.ohchr.org/english/bodies/cedaw/docs/co/CEDAW-C-UZB-CO-4.pdf.

(21)  Amt des Hochkommissars für Menschenrechte, Ausschuss für die Rechte des Kindes, Concluding observations: Usbekistan 2.6.2006. (CRC/C/UZB/CO/2.). (http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/CRC.C.UZB.CO.2.En?Opendocument)

(22)  http://lib.ohchr.org/HRBodies/UPR/Documents/Session3/UZ/A_HRC_10_82_Add1_Uzbekistan_E.pdf.

(23)  Internationale Arbeitsorganisation, 2010 Report of the Conference Committee on the Application of Standards (Bericht des Konferenzausschusses über die Anwendung von Normen 2010), 99. Tagung, Genf 2010 (http://www.ilo.org/global/standards/applying-and-promoting-international-labour-standards/conference-committee-on-the-application-of-standards/lang–en/index.htm).

(24)  Internationale Arbeitskonferenz, 99. Tagung 2010, Bericht des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen (http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@relconf/documents/meetingdocument/wcms_123424.pdf).

(25)  Internationale Arbeitskonferenz, 100. Tagung 2011,Bericht des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen (ILC. 100/III/1A), (http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@relconf/documents/meetingdocument/wcms_151556.pdf).

(26)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@relconf/documents/meetingdocument/wcms_123424.pdf

(27)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@relconf/documents/meetingdocument/wcms_151556.pdf

(28)  Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen des Rates zur Kinderarbeit, 3023. Tagung des Rates Auswärtige Angelegenheiten, Luxemburg, 14. Juni 2010 (http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/115180.pdf)

(29)  Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Anm.: Datum des Inkrafttretens: 19.6.1976) Übereinkommen: Nr. 138, Genf 26.6.1973, (http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C138).

(30)  Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Nr. 182, Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, Genf, 17.6.1999 (http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C182)

(31)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(32)  Business Social Compliance Initiative (Unternehmensinitiative für die Einhaltung sozialer Standards), C.W.F Children Worldwide Fashion, Anti-Slavery International, Usbekisch-Deutsches Menschenrechtsforum und Ethical Trading Initiative.

(33)  IGB-EGB.

(34)  Europäische Kommission, Generaldirektion für Außenbeziehungen, Direktion Osteuropa, Südkaukasus, Zentralasien, Richtprogramm des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit 2011-2013, Seite 54 (http://www.eeas.europa.eu/central_asia/docs/2010_ca_mtr_en.pdf).

(35)  Was hat sich verändert? School of Oriental and African Studies, University of London, November 2010 (http://www.soas.ac.uk/cccac/centres-publications/file64329.pdf).

(36)  Bericht des Sachverständigenausschusses der IAO für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen 2011, Seite 429 (http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@relconf/documents/meetingdocument/wcms_151556.pdf).

(37)  Quelle: Europäische Kommission GD Handel.

(38)  http://unctad.org/infocomm/anglais/cotton/market.htm.

(39)  International Labor Rights Forum (Internationales Arbeitsrechtsforum), http://www.laborrights.org/stop-child-forced-labor/cotton-campaign/company-response-to-forced-child-labor-in-uzbek-cotton).

(40)  Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, im Anschluss an sein Treffen mit dem Präsidenten von Usbekistan, Islam Karimow, (http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/40&type=HTML)