ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.167.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
13. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 167/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 167/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

6

2013/C 167/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6930 — KKR/SMCP) ( 1 )

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 167/04

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 167/05

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12; ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3; ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7; ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11; ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22; ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9)

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 167/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6906 — KKR/Gardner Denver) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

2013/C 167/07

Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( 1 )

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 167/08

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 167/01

Datum der Annahme der Entscheidung

2.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.25745 (13/NN)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten des Internetportals http://www.zvg-portal.de

Rechtsgrundlage

Zwangsversteigerungsgesetz

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Land Nordrhein-Westfalen

Ziel

Sonstige

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Jährliche Mittel: 0,12 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

ab 11.11.2005

Wirtschaftssektoren

Verlagswesen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesländer

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.9.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34208 (12/NN)

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Lithuanian Central Credit Union

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Lithuanian Central Credit Union (Cooperative credit institution)

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 6 LTL (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

32 %

Laufzeit

19.12.2011-31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Finance of the Republic of Lithuania

Lukiškių g. 2

LT-01512 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

2.4.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35565 (13/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendments to the Renewables Obligation (RO) scheme

Rechtsgrundlage

Section 32 of the Electricity Act 1989 (1989 Chapter 29), as amended by Sections 37-40 of the Energy Act 2008 (2008 Chapter 32)

Implemented by the Renewables Obligation Order 2009 (No 785), the Renewables Obligation (Amendment) Order 2010 (No 1107) and the Renewables Obligation (Amendment) Order 2011 (No 984)

A further Renewables Obligation (Amendment) Order will give effect to the proposed changes

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz, Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Sonstiges — Die Gelder, die von zugelassenen Versorgern gezahlt werden, die keine ROCs (Renewables Obligation Certificates — Erneuerbare-Energien-Zertifikate) als Nachweis für die gänzliche oder teilweise Erfüllung ihrer Verpflichtung vorgelegt haben, gehen an jene Versorger, die ROCs als Nachweis für die gänzliche oder teilweise Erfüllung ihrer Verpflichtung eingereicht haben.

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 158 GBP (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.3.2037

Wirtschaftssektoren

Energieversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Energy and Climate Change

3 Whitehall Place

London

SW1A 2AW

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

29.4.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36084 (13/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Northern Ireland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Renewables Obligation in Northern Ireland

Rechtsgrundlage

Section 32 of the Electricity Act 1989, as amended by Energy Act 2004 currently subject to amendment by the Energy Bill 2008

Implemented by Renewables Obligation Order 2006 (No 1004), amended by Renewables Obligation Order 2006 (Amendment) Order 2007 (No 1078)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Sonstiges — Die Gelder, die von zugelassenen Versorgern gezahlt werden, die keine ROCs (Renewables Obligation Certificates — Erneuerbare-Energien-Zertifikate) als Nachweis für die gänzliche oder teilweise Erfüllung ihrer Verpflichtung vorgelegt haben, gehen an jene Versorger, die ROCs als Nachweis für die gänzliche oder teilweise Erfüllung ihrer Verpflichtung eingereicht haben.

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.3.2037

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Enterprise, Trade and Investment

Netherleigh

Massey Avenue

Belfast

Northern Ireland

BT4 2JP

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36519 (13/N)

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Valstybės pagalba mažoms ir vidutinėms įmonėms restruktūrizuoti (schema) (pratęsimas)

Rechtsgrundlage

Lietuvos Respublikos įmonių restruktūrizavimo įstatymas (Žin., 2001, Nr. 31–1012; 2010, Nr. 86–4529);

Lietuvos Respublikos mokesčių administravimo įstatymas (Žin., 2004, Nr. 63–2243).

Žiūrėti informaciją Priede.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Schuldentilgung

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 258 LTL (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

2.7.2013-31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Modestas Kaseliauskas

Antanas Šipavičius

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vasario 16-osios g. 15

LT-01514 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos

Konstitucijos pr. 12

LT-09308 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Mindaugas Sinkevičius

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

A. Jakšto g. 1/25

LT-01105 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2013/C 167/02

Datum der Annahme der Entscheidung

15.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36009 (13/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aide à la cessation d'activité laitière

Rechtsgrundlage

articles D. 654-88-1 à D. 654-88-8 du code rural et de la pêche maritime

arrêté du 26 août 2010 relatif à l’octroi d’une indemnité à l’abandon total ou partiel de la production laitière et à la mise en œuvre d’un dispositif spécifique de transfert de quotas laitiers pour les campagnes 2010-2011 à 2013-2014

arrêté du 30 mars 2011 modifiant l'arrêté du 26 août 2010 relatif à l’octroi d’une indemnité à l’abandon total ou partiel de la production laitière et à la mise en œuvre d’un dispositif spécifique de transfert de quotas laitiers pour les campagnes 2010-2011 à 2013-2014

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Stilllegung von Kapazitäten

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 40 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 40 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

bis zum 31.3.2014

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'agriculture, de l'agroalimentaire et de la forêt

3 rue Barbet de Jouy

75349 Paris 07 SP

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6930 — KKR/SMCP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 167/03

Am 7. Juni 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6930 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/8


Euro-Wechselkurs (1)

12. Juni 2013

2013/C 167/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3277

JPY

Japanischer Yen

128,30

DKK

Dänische Krone

7,4571

GBP

Pfund Sterling

0,84825

SEK

Schwedische Krone

8,6808

CHF

Schweizer Franken

1,2323

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6650

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,660

HUF

Ungarischer Forint

296,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7019

PLN

Polnischer Zloty

4,2532

RON

Rumänischer Leu

4,4910

TRY

Türkische Lira

2,4906

AUD

Australischer Dollar

1,3927

CAD

Kanadischer Dollar

1,3489

HKD

Hongkong-Dollar

10,3095

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6604

SGD

Singapur-Dollar

1,6672

KRW

Südkoreanischer Won

1 498,19

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,2994

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1434

HRK

Kroatische Kuna

7,4705

IDR

Indonesische Rupiah

13 090,63

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1577

PHP

Philippinischer Peso

57,140

RUB

Russischer Rubel

42,8380

THB

Thailändischer Baht

41,106

BRL

Brasilianischer Real

2,8243

MXN

Mexikanischer Peso

16,9295

INR

Indische Rupie

76,7610


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/9


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12; ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3; ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7; ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11; ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22; ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9)

2013/C 167/05

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

FRANKREICH

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Flughäfen

1.

Abbeville

2.

Agen-la Garenne

3.

Ajaccio-Campo dell'Oro

4.

Albert-Bray

5.

Amiens-Glisy

6.

Angers-Marcé

7.

Angoulême-Brie-Champniers

8.

Annecy-Methet

9.

Annemasse

10.

Auxerre-Branches

11.

Avignon-Caumont

12.

Bâle-Mulhouse

13.

Bastia-Poretta

14.

Beauvais-Tillé

15.

Bergerac-Roumanière

16.

Besançon-la Vèze

17.

Béziers-Vias

18.

Biarritz-Bayonne-Anglet

19.

Bordeaux-Mérignac

20.

Brest-Guipavas

21.

Brive-Souillac

22.

Caen-Carpiquet

23.

Calais-Dunkerque

24.

Calvi-Sainte-Catherine

25.

Cannes-Mandelieu

26.

Carcassonne-Salvaza

27.

Châlons-Vatry

28.

Chambéry-Aix-les-Bains

29.

Châteauroux-Déols

30.

Cherbourg-Mauperthus

31.

Clermont-Ferrand-Aulnat

32.

Colmar-Houssen

33.

Deauville-Saint-Gatien

34.

Dijon-Longvic

35.

Dinard-Pleurtuit

36.

Dôle-Tavaux

37.

Epinal-Mirecourt

38.

Figari-Sud Corse

39.

Grenoble-Saint-Geoirs

40.

Hyères-le Palivestre

41.

Issy-les-Moulineaux

42.

La Môle

43.

Lannion

44.

La Rochelle-Laleu

45.

Laval-Entrammes

46.

Le Castelet

47.

Le Havre-Octeville

48.

Le Mans-Arnage

49.

Le Touquet-Paris-Plage

50.

Lille-Lesquin

51.

Limoges-Bellegarde

52.

Lognes-Emerainville

53.

Lorient-Lann-Bihoué

54.

Lyon-Bron

55.

Lyon-Saint-Exupéry

56.

Marseille-Provence

57.

Metz-Nancy-Lorraine

58.

Monaco-Héliport

59.

Montbéliard-Courcelles

60.

Montpellier-Méditérranée

61.

Nantes-Atlantique

62.

Nevers-Fourchambault

63.

Nice-Côte d'Azur

64.

Nîmes-Garons

65.

Orléans-Bricy

66.

Orléans-Saint-Denis-de-l'Hôtel

67.

Paris-Charles de Gaulle

68.

Paris-le Bourget

69.

Paris-Orly

70.

Pau-Pyrénées

71.

Perpignan-Rivesaltes

72.

Poitiers-Biard

73.

Pontoise-Cormeilles-en-Vexin, vorübergehend:

12.-16. Juni 2013, 12.00 Uhr-16.00 Uhr;

17.-20. Juni 2013, 12.00 Uhr-18.00 Uhr;

21.-23. Juni 2013, 11.00 Uhr-19.00 Uhr.

74.

Quimper-Cornouailles, vorübergehend vom 30. Mai bis zum 8. September 2013

75.

Rennes Saint-Jacques

76.

Rodez-Marcillac

77.

Rouen-Vallée de Seine

78.

Saint-Brieuc-Armor

79.

Saint-Étienne-Bouthéon

80.

Saint-Nazaire-Montoir

81.

Strasbourg-Entzheim

82.

Tarbes-Ossun-Lourdes

83.

Toulouse-Blagnac

84.

Tours-Saint-Symphorien

85.

Troyes-Barberey

86.

Vichy-Charmeil

Seegrenzen

1.

Ajaccio

2.

Bastia

3.

Bayonne

4.

Bonifacio

5.

Bordeaux

6.

Boulogne

7.

Brest

8.

Caen-Ouistreham

9.

Calais

10.

Calvi

11.

Cannes-Vieux Port

12.

Carteret

13.

Cherbourg

14.

Dieppe

15.

Douvres

16.

Dunkerque

17.

Granville

18.

Honfleur

19.

La Rochelle-La Pallice

20.

Le Havre

21.

Les Sables-d'Olonne-Port

22.

L'Ile-Rousse

23.

Lorient

24.

Marseille

25.

Monaco-Port de la Condamine

26.

Nantes-Saint-Nazaire

27.

Nice

28.

Port-de-Bouc-Fos/Port-Saint-Louis

29.

Port-la-Nouvelle

30.

Porto-Vecchio

31.

Port-Vendres

32.

Roscoff

33.

Rouen

34.

Saint-Brieuc (maritime)

35.

Saint-Malo

36.

Sète

37.

Toulon

Landgrenzen

Zum Vereinigten Königreich

(Verbindung durch den Ärmelkanaltunnel)

1.

Gare d’Ashford International

2.

Gare d'Avignon-Centre

3.

Cheriton/Coquelles

4.

Gare de Chessy-Marne-la-Vallée

5.

Gare de Fréthun

6.

Gare de Lille-Europe

7.

Gare de Paris-Nord

8.

Gare de St-Pancras International

9.

Gare d’Ebbsfleet International

Zu Andorra

1.

Pas de la Case-Porta

ITALIEN

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Flughäfen

1.

Alghero (SS)

Polizia di Stato

2.

Ancona

Polizia di Stato

3.

Aosta

Polizia di Stato

4.

Bari

Polizia di Stato

5.

Bergamo

Polizia di Stato

6.

Biella

Polizia di Stato

7.

Bologna

Polizia di Stato

8.

Bolzano

Polizia di Stato

9.

Brescia

Polizia di Stato

10.

Brindisi

Polizia di Stato

11.

Cagliari

Polizia di Stato

12.

Catania

Polizia di Stato

13.

Comiso (RG)

Polizia di Stato

14.

Crotone

Polizia di Stato

15.

Cuneo Levaldigi (CN)

Polizia di Stato

16.

Fano (PU)

Polizia di Stato

17.

Firenze

Polizia di Stato

18.

Foggia

Polizia di Stato

19.

Forlì

Polizia di Stato

20.

Genova

Polizia di Stato

21.

Grosseto

Polizia di Stato

22.

Lamezia Terme (CZ)

Polizia di Stato

23.

Lampedusa (AG)

Carabinieri

24.

Lecce

Polizia di Stato

25.

Marina di Campo (LI)

Carabinieri

26.

Milano Linate

Polizia di Stato

27.

Napoli

Polizia di Stato

28.

Novi Ligure

Carabinieri

29.

Olbia (SS)

Polizia di Stato

30.

Oristano

Polizia di Stato

31.

Palermo

Polizia di Stato

32.

Pantelleria (TP)

Carabinieri

33.

Parma

Polizia di Stato

34.

Perugia

Polizia di Stato

35.

Pescara

Polizia di Stato

36.

Pisa

Polizia di Stato

37.

Pontecagnano (SA)

Polizia di Stato

38.

Reggio di Calabria

Polizia di Stato

39.

Rimini

Polizia di Stato

40.

Roma Ciampino

Polizia di Stato

41.

Roma Fiumicino

Polizia di Stato

42.

Roma Urbe

Polizia di Stato

43.

Ronchi dei Legionari (GO)

Polizia di Stato

44.

Siena

Polizia di Stato

45.

Taranto-Grottaglie

Polizia di Stato

46.

Torino

Polizia di Stato

47.

Trapani

Polizia di Stato

48.

Tortoli (NU)

Polizia di Stato

49.

Treviso

Polizia di Stato

50.

Varese Malpensa

Polizia di Stato

51.

Venezia

Polizia di Stato

52.

Verona

Polizia di Stato

53.

Villanova d'Albenga (SV)

Carabinieri

Seegrenzen

1.

Alassio (SV)

Polizia di Stato

2.

Alghero (SS)

Polizia di Stato

3.

Ancona

Polizia di Stato

4.

Anzio — Nettuno (RM)

Polizia di Stato

5.

Augusta (SR)

Polizia di Stato

6.

Bacoli (NA)

Carabinieri

7.

Bari

Polizia di Stato

8.

Barletta (BA)

Polizia di Stato

9.

Brindisi

Polizia di Stato

10.

Cagliari

Polizia di Stato

11.

Campo nell'Elba (LI)

Carabinieri

12.

Caorle (VE)

Carabinieri

13.

Capraia Isola (LI)

Carabinieri

14.

Capri (NA)

Polizia di Stato

15.

Carbonia (CA)

Polizia di Stato

16.

Castellammare di Stabia (NA)

Polizia di Stato

17.

Castellammare del Golfo (TP)

Polizia di Stato

18.

Catania

Polizia di Stato

19.

Cesenatico

Polizia di Stato

20.

Chioggia (VE)

Polizia di Stato

21.

Civitanova Marche (MC)

Polizia di Stato

22.

Civitavecchia (RM)

Polizia di Stato

23.

Corigliano Calabro (CS)

Polizia di Stato

24.

Crotone

Polizia di Stato

25.

Duino Aurisina (TS)

Polizia di Stato

26.

Finale Ligure (SV)

Carabinieri

27.

Fiumicino (RM)

Polizia di Stato

28.

Formia (LT)

Polizia di Stato

29.

Gaeta (LT)

Polizia di Stato

30.

Gallipoli (LE)

Polizia di Stato

31.

Gela (CL)

Polizia di Stato

32.

Genova

Polizia di Stato

33.

Gioia Tauro (RC)

Polizia di Stato

34.

Giulianova (TE)

Polizia di Stato

35.

Grado (GO)

Carabinieri

36.

Ischia (NA)

Polizia di Stato

37.

La Maddalena (SS)

Carabinieri

38.

La Spezia

Polizia di Stato

39.

Lampedusa (AG)

Carabinieri

40.

Lerici (SP)

Carabinieri

41.

Levanto (SP)

Carabinieri

42.

Licata (AG)

Polizia di Stato

43.

Lignano Sabbiadoro (VE)

Carabinieri

44.

Lipari (ME)

Carabinieri

45.

Livorno

Polizia di Stato

46.

Loano (SV)

Carabinieri

47.

Manfredonia (FG)

Polizia di Stato

48.

Marciana Marina (LI)

Carabinieri

49.

Marina di Carrara (MS)

Polizia di Stato

50.

Marsala (TP)

Polizia di Stato

51.

Mazara del Vallo (TP)

Polizia di Stato

52.

Messina

Polizia di Stato

53.

Milazzo (ME)

Polizia di Stato

54.

Molfetta (BA)

Carabinieri

55.

Monopoli (BA)

Polizia di Stato

56.

Muggia (TS)

Polizia di Stato

57.

Napoli

Polizia di Stato

58.

Olbia (SS)

Polizia di Stato

59.

Oneglia (IM)

Polizia di Stato

60.

Oristano

Polizia di Stato

61.

Ortona (CH)

Carabinieri

62.

Ostia (RM)

Polizia di Stato

63.

Otranto (LE)

Polizia di Stato

64.

Palau (SS)

Polizia di Stato

65.

Palermo

Polizia di Stato

66.

Pantelleria (TP)

Carabinieri

67.

Pesaro

Polizia di Stato

68.

Pescara

Polizia di Stato

69.

Piombino (LI)

Polizia di Stato

70.

Porto Azzurro (LI)

Carabinieri

71.

Porto Cervo (SS)

Polizia di Stato

72.

Porto Empedocle (AG)

Polizia di Stato

73.

Porto Ferraio (LI)

Polizia di Stato

74.

Porto Nogaro (UD)

Carabinieri

75.

Porto Tolle (RO)

Polizia di Stato

76.

Porto Torres (SS)

Polizia di Stato

77.

Porto Venere (SV)

Carabinieri

78.

Portofino (GE)

Carabinieri

79.

Pozzallo (RG)

Carabinieri

80.

Pozzuoli (NA)

Polizia di Stato

81.

Rapallo (GE)

Polizia di Stato

82.

Ravenna

Polizia di Stato

83.

Reggio di Calabria

Polizia di Stato

84.

Rimini

Polizia di Stato

85.

Rio Marina (LI)

Carabinieri

86.

Riposto (CT)

Carabinieri

87.

Ronchi dei Legionari — Monfalcone (GO)

Polizia di Stato

88.

Santa Margherita Ligure (GE)

Carabinieri

89.

Sanremo (IM)

Polizia di Stato

90.

Santa Maria di Leuca (LE)

Polizia di Stato

91.

Santa Teresa di Gallura (SS)

Polizia di Stato

92.

San Benedetto del Tronto (AP)

Polizia di Stato

93.

Salerno

Polizia di Stato

94.

Savona

Polizia di Stato

95.

Siracusa

Polizia di Stato

96.

Sorrento (NA)

Polizia di Stato

97.

Taormina (ME)

Polizia di Stato

98.

Taranto

Polizia di Stato

99.

Termini Imerese (PA)

Polizia di Stato

100.

Termoli (CB)

Polizia di Stato

101.

Terracina (LT)

Polizia di Stato

102.

Torre Annunziata (NA)

Polizia di Stato

103.

Tortolì (NU)

Polizia di Stato

104.

Torviscosa (UD)

Carabinieri

105.

Trani (BA)

Polizia di Stato

106.

Trapani

Polizia di Stato

107.

Trieste

Polizia di Stato

108.

Varazze (SV)

Carabinieri

109.

Vasto (CH)

Polizia di Stato

110.

Venezia

Polizia di Stato

111.

Viareggio (LU)

Polizia di Stato

112.

Vibo Valentia Marina (VV)

Polizia di Stato


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6906 — KKR/Gardner Denver)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 167/06

1.

Am 4. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Gardner Denver, Inc. („GDI“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: Anbieter einer großen Bandbreite an alternativen Vermögensverwaltungsleistungen für private und öffentliche Anleger sowie von Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und Kunden,

GDI: Herstellung und Vertrieb von Industriekompressoren, Gebläsen, Pumpen, Verladearmen und Kraftstoffsystemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6906 — KKR/Gardner Denver per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/19


Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 167/07

1.   ENTSCHÄDIGUNG VON OPFERN VON ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DAS WETTBEWERBSRECHT: DIE SCHWIERIGE ERMITTLUNG DES SCHADENSUMFANGS

1.

Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), nachfolgend die „EU-Wettbewerbvorschriften“, verursachen einen großen wirtschaftlichen Schaden und beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Zur Verhinderung eines solchen Schadens ist die Kommission befugt, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensgruppen zu verhängen (1). Das Ziel der von der Kommission verhängten Geldbußen besteht in der Abschreckung. Die Geldbußen sollten so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 oder 102 abgehalten werden (Generalprävention) (2).

2.

Darüber hinaus verursachen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV großen Schaden für Verbraucher und Unternehmen. Die durch eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften Geschädigten haben ein Recht auf Schadensersatz. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach unterstrichen hat (3), ist dieser Anspruch durch das EU-Recht garantiert. Während die von der Kommission verhängten Geldbußen abschreckend wirken sollen, soll mit den Schadensersatzansprüchen der durch eine Zuwiderhandlung entstandene Schaden behoben werden. Darüber hinaus würden sich wirksamere Rechtsmittel für Verbraucher und Unternehmen zur Erlangung von Schadensersatz auch insofern günstig auswirken, als sie von weiteren Zuwiderhandlungen in der Zukunft abschrecken und eine bessere Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten würden (4).

3.

Eine große Schwierigkeit, auf die Gerichte und Parteien bei Schadensersatzklagen stoßen, besteht in der Ermittlung des Schadensumfangs. Die Ermittlung stützt sich auf einen Vergleich der aktuellen Lage der Kläger mit der Lage, in der sie sich befinden würden, wäre es nicht zu einer Zuwiderhandlung gekommen. Die auf Hypothesen gestützte Beurteilung der vermutlichen Entwicklung der Marktbedingungen und der Interaktionen der Marktteilnehmer ohne die Zuwiderhandlung wirft oftmals komplexe und spezifische wirtschaftliche und wettbewerbsrechtliche Fragen auf. Gerichte und Parteien sehen sich in verstärktem Maße damit konfrontiert und müssen sich mit den verfügbaren Methoden und Techniken zur Lösung dieser Fragen befassen.

2.   INTERAKTION DER VORSCHRIFTEN UND GRUNDSÄTZE DES EU-RECHTS UND DES EINZELSTAATLICHEN RECHTS

2.1   Gemeinschaftlicher Besitzstand

4.

Artikel 101 und 102 AEUV sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen (5) und sind für das Funktionieren des Binnenmarkts von ausschlaggebender Bedeutung, der ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (6). Diese Vertragsbestimmungen schaffen Rechte und Pflichten für den Einzelnen, seien es nun Unternehmen oder Verbraucher. Derlei Rechte sind Bestandteil der Gesamtrechte eines jeden Einzelnen (7) und sind nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (8) geschützt. Einzelstaatliche Gerichte sind nach dem EU-Recht verpflichtet, derlei Rechte und Pflichten vollständig und wirksam in Gerichtsverfahren durchzusetzen.

5.

Zu den vom EU-Recht garantierten Rechten zählt der Schadensersatzanspruch im Falle eines aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 und 102 AEUV erlittenen Schadens: die volle Wirksamkeit der EU-Wettbewerbsvorschriften wäre gefährdet, wenn Geschädigte nicht Schadensersatz für den durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften entstandenen Schaden verlangen könnten. Jede Person kann Ersatz für erlittene Schäden fordern, sofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und wettbewerbswidrigen Absprachen oder Praktiken besteht (9).

6.

Ersatz für Schaden impliziert, dass die Geschädigten in die Lage versetzt werden, in der sie sich befänden, wäre es nicht zu einer Zuwiderhandlung nach Artikel 101 oder 102 AEUV gekommen. Den durch eine Zuwiderhandlung gegen unmittelbar wirksame EU-Vorschriften Geschädigten sollte folglich der volle reale Wert ihrer Verluste erstattet werden: Der Anspruch auf Entschädigung in vollständiger Höhe entspricht der eingetretenen Vermögenseinbuße (damnum emergens), umfasst aber auch die Ansprüche auf Ersatz des aufgrund der Zuwiderhandlung entgangenen Gewinns (lucrum cessans)  (10) sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung (11).

7.

Insoweit keine EU-Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV bestehen, ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, in seinem innerstaatlichen Rechtssystem die detaillierten Regeln für die Ausübung des nach dem EU-Recht garantierten Schadensersatzanspruchs festzuschreiben. Diese Regeln dürfen jedoch die Ausübung der durch das EU-Recht verliehenen Rechte nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz) und nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die Regeln für Schadensersatzklagen wegen Verletzung ähnlicher Rechte, die durch das innerstaatliche Recht verliehen werden (Äquivalenzgrundsatz) (12).

2.2   Einzelstaatliches Recht und seine Interaktion mit den Grundsätzen des EU-Rechts

8.

Was die Ermittlung des Schadensumfangs betrifft, legen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — sofern die Ermittlung nicht unter EU-Recht fällt — das Beweismaß und die Genauigkeitsanforderungen für den Nachweis des erlittenen Schadens fest. Überdies regeln die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, wer die Beweislast trägt und welche Tatsachen jede Partei vor Gericht vortragen muss. Auch können die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass sich die Beweislast verlagert, wenn der Kläger eine Reihe von Fakten nachweisen kann, und vereinfachte Regeln für die Berechnung sowie für Vermutungen widerlegbarer oder unwiderlegbarer Art umfassen. In den einzelstaatlichen Bestimmungen ist überdies festgelegt, inwieweit und auf welche Art und Weise die Gerichte befugt sind, den erlittenen Schaden auf der Grundlage von möglichst genauen Schätzungen oder Billigkeitserwägungen zu ermitteln. All diese einzelstaatlichen Regeln und Verfahren zur Schadensermittlung sollten so festgelegt und im Einzelfall angewandt werden, dass die durch eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften Geschädigten eine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden erhalten können, ohne auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten zu stoßen. Auf keinen Fall darf dies weniger wirksam erfolgen als bei vergleichbaren durch das innerstaatliche Recht geregelten Maßnahmen.

9.

Der Effektivitätsgrundsatz soll u. a. bewirken, dass die anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Auslegung die Schwierigkeiten und Grenzen der Schadensermittlung in Wettbewerbsfällen widerspiegeln. Bei der Ermittlung eines solchen Schadens muss die aktuelle Lage des Geschädigten mit der Lage verglichen werden, in der er sich ohne Zuwiderhandlung befunden hätte. Dies ist jedoch in der Realität nicht zu beobachten. Es ist unmöglich, mit Gewissheit festzustellen, wie sich die Marktbedingungen und Interaktionen zwischen den Marktteilnehmern in einem zuwiderhandlungsfreien Szenario entwickelt hätten. Es kann lediglich ein bei einer nicht eingetretenen Zuwiderhandlung wahrscheinliches Szenario erstellt werden. Die Schadensermittlung in Wettbewerbsfällen stößt folglich aufgrund ihres ihr innewohnen Charakters immer an Grenzen, wenn es um den Grad an Gewissheit und Präzision geht, der für die Festlegung des Schadensersatzes erwartet werden kann. In einigen Fällen sind lediglich annähernde Schätzungen möglich. (13)

3.   LEITFADEN ZUR ERMITTLUNG DES SCHADENSUMFANGS

10.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission einen Praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV („Praktischer Leitfaden“) erstellt.

11.

Dieser Praktische Leitfaden soll den einzelstaatlichen Gerichten und allen Parteien in Schadensersatzklagen Hilfestellung bieten, indem Informationen über die Schadensermittlung bei Zuwiderhandlungen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Er verschafft also einen Überblick über verschiedene Schadensformen, die typischerweise durch wettbewerbswidrige Praktiken verursacht werden. Insbesondere informiert er aber über die bestehenden Schadensermittlungsmethoden und -techniken. Aufgrund dieser Verbreitung der relevanten Informationen kann Schadensersatz wirksamer eingeklagt werden. Auch dürfte der Leitfaden derlei Klagen vorhersehbarer machen, was die Rechtssicherheit für alle Parteien erhöht. Der Praktische Leitfaden kann den Parteien zudem bei der einvernehmlichen Streitbeilegung helfen, sei es im Rahmen der justiziellen oder alternativen Streitbeilegungsverfahren oder auf andere Art und Weise.

12.

Dieser Praktische Leitfaden ist rein informativ und für einzelstaatliche Gerichte oder Parteien nicht rechtsverbindlich. Folglich bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Schadensersatzklagen sowie die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten oder die natürlicher oder juristischer Personen nach EU-Recht unberührt.

13.

Insbesondere sollte der Praktische Leitfaden nicht so verstanden werden, als dass er das Beweismaß oder den Detaillierungsgrad des von den Parteien verlangten Tatsachenvortrags in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erhöht oder mindert. Ferner lässt er die Vorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweislast unberührt. Einzelstaatliche Gerichte haben innerhalb ihrer Rechtsordnungen oftmals pragmatische Ansätze gewählt, wenn es um die Schadensermittlung geht. So werden zum Beispiel Vermutungen zu Grunde gelegt, die Beweislast verlagert oder die Gerichte nehmen bestmögliche Schätzungen vor. Mit dem Praktischen Leitfaden sollen Informationen übermittelt werden, die im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken, nicht aber an deren Stelle genutzt werden können. Je nach den anwendbaren Rechtsvorschriften und spezifischen Merkmalen jedes Falls kann es für die Parteien durchaus ausreichen, Fakten und Nachweise zur Schadenersatzhöhe beizubringen, die weniger detailliert als die nach einigen im Praktischen Leitfaden genannten Methoden und Techniken geforderten sind.

14.

Im Praktischen Leitfaden werden die spezifischen Merkmale erläutert, einschließlich der Stärken und Schwächen verschiedener Methoden und Techniken zur Ermittlung des kartellrechtlichen Schadens. Nach anwendbarem Recht muss festgelegt werden, welcher Ansatz zur Schadensermittlung als unter den besonderen Umständen eines bestimmten Falls zweckmäßig angesehen werden kann. Dazu müssen — über das im jeweiligen Recht vorgesehene Beweismaß und die vorgesehene Beweislast hinaus — die Verfügbarkeit von Daten, die involvierten Kosten und die benötigte Zeit sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Wert des Schadensersatzanspruches geprüft werden.

15.

Im Praktischen Leitfaden werden zudem eine Reihe praktischer Beispiele dargelegt und erörtert. Sie illustrieren die typischen Auswirkungen, die Zuwiderhandlungen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften in der Regel zeitigen, und wie die oben genannten Methoden und Techniken zur Ermittlung des erlittenen Schadens in der Praxis angewandt werden können.

16.

Wirtschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den kartellrechtlichen Schaden wie auch die Methoden und Techniken zu seiner Ermittlung können sich im Laufe der Zeit entsprechend der theoretischen und empirischen Wirtschaftsforschung und der Rechtsprechung weiter entwickeln. Der Praktische Leitfaden sollte daher nicht als eine umfassende bzw. endgültige Darstellung der vorliegenden Erkenntnisse, Methoden und Techniken angesehen werden.


(1)  Siehe Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 AEUV getreten. Ihr Inhalt blieb unverändert.

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2, Erwägungsgrund 4.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage/Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297; verbundene Rechtssachen C-295-298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619; Pfleiderer C-360/09, Slg. 2011, I-5161, und Europäische Gemeinschaft/Otis NV u. a., C-199/11, 2012, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage/Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 27; verbundene Rechtssachen C-295-298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 91.

(5)  Verbundene Rechtssachen C-295-298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 31.

(6)  Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb des Vertrags über die Europäische Union.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage/Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnrn. 19 und 23; verbundene Rechtssachen C-295-298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 39.

(8)  Siehe Artikel 17 der Charta über den Schutz des Eigentumsrechts; das Recht auf einen von den Unionsvorschriften garantierten wirksamen Rechtsbehelf bei Zuwiderhandlungen ist Gegenstand von Artikel 47 der Charta.

(9)  Pfleiderer, C-360/09, Slg. 2011, I-5161, Randnr. 28; Europäische Gemeinschaft/Otis NV, C-199/11, 2012, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43.

(10)  Verbundene Rechtssachen, Manfredi, C-295-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnrn. 95-96, und verbundene Rechtssachen Brasserie du Pêcheur/ Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 87.

(11)  Verbundene Rechtssachen, Manfredi, C-295-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 97, unter Verweis auf Marshall, C-271/91, Slg. 1993, I-4367, Randnr. 31.

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage/Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29; verbundene Rechtssachen C-295-298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 62.

(13)  Die Grenzen solcher Bewertungen einer hypothetischen Situation wurden vom Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Ermittlung des entgangenen Gewinns bei Schadenersatzklagen gegen die Europäische Gemeinschaft anerkannt, siehe verbundene Rechtssachen Mulder u.a./Rat, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnr. 79.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/22


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 167/08

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„ΤΟΜΑΤΑΚΙ ΣΑΝΤΟΡΙΝΗΣ“ (TOMATAKI SANTORINIS)

EG-Nr.: EL-PDO-0005-0888-26.08.2011

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Τοματάκι Σαντορίνης“ (Tomataki Santorinis)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Als „Tomataki Santorinis“ wird die frische Frucht eines lokalen Ökotyps der Pflanze Lycopersicon esculentum Mill. aus der Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceae) bezeichnet. „Tomataki Santorinis“ gehört zur Gruppe der kleinfrüchtigen Tomatensorten mit einem Entwicklungszyklus von durchschnittlich 80 bis 90 Tagen. Die Frucht ist flachrund (der Quotient von vertikalem und horizontalem Durchmesser beträgt 0,65 bis 0,85), und ihr Gewicht liegt zwischen 15 g (Mindestgewicht) und 27 g (Höchstgewicht). Sie weist eine mehr oder weniger deutliche Rippung auf, wobei diese bei den am Fuß der Pflanze wachsenden Früchten am stärksten ausgeprägt ist. „Tomataki Santorinis“ ist dunkelrot und hat festes Fruchtfleisch mit wenig Wasser und vielen Samen. Der Gehalt an gelösten Feststoffen liegt bei 7-10 °Brix und ist mit 73-87 % des Gesamtfeststoffgehalts (sonstige Feststoffe 13-27 %) vergleichweise niedrig. Hingegen ist der Gehalt an Ascorbinsäure (14-18 mg je 100 g Frischgewicht), gelösten Gesamtphenolen (54-57 mg je 100 g Frischgewicht) sowie Lycopin (3,8-7,5 mg je 100 g Frischgewicht) hoch. Merkmal der frischen Frucht ist ferner ein hoher Säuregrad (pH = 4-4,5), der ihr zusammen mit dem hohen Gehalt an Kohlehydraten einen süßen und zugleich ausgeprägt säuerlichen Geschmack verleiht.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Das Verpacken darf nur in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, damit sowohl die Qualität des Erzeugnisses als auch die wirksame Kontrolle seiner Herkunft gewährleistet sind.

Das Verpacken darf insbesondere deswegen nur in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, weil das empfindliche Erzeugnis andernfalls unverpackt über See befördert werden müsste; dabei ist die Gefahr groß, dass es feucht oder von Schädlingen und Krankheiten befallen wird und dadurch an Qualität verliert. Zudem soll so Betrug verhindert werden. Aufgrund des geringen Ertrags je Stremma (1 000 m2) (rund 500 kg je Stremma — auf dem Festland liegt der Ertrag der Freilandtomate bei rund 10 t je Stremma) lassen sich mit „Tomataki Santorinis“ vielfach höhere Preise erzielen, was Betrügern einen erheblichen Anreiz bietet. So trägt das Verpacken vor Ort dazu bei, den ausgezeichneten Ruf des Erzeugnisses mit dem geschützten Namen zu bewahren.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Gemäß dem Rückverfolgbarkeitssystem trägt die Verpackung den Produktcode.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Zu dem geografischen Gebiet, in dem „Tomataki Santorinis“ erzeugt wird, zählen die im Verwaltungsbezirk Kykladen der Region Süd-Ägäis in Griechenland gelegenen Inseln Santorin (Thira), Thirasia, Palea Kameni, Nea Kameni, Aspronisi, Christiani und Askania.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Gemeinsame Merkmale des geografischen Gebiets sind die vulkanischen Böden und ihr ganz besonderes Mikroklima, das durch sehr starke Winde, hohe Sonneneinstrahlung und besondere Trockenheit (niedrige jährliche Gesamtniederschlagsmengen) gekennzeichnet ist. Im Einzelnen:

a)

Klima: Die Qualität des Erzeugnisses ist auf folgende besondere Klimafaktoren zurückzuführen:

1.

die relative Luftfeuchtigkeit von 71 % im Jahresmittel;

2.

Niederschläge von jährlich 370 mm;

3.

den das ganze Jahr über vorherrschenden Nordwind;

4.

Temperaturen von 17,5 °C im Jahresmittel;

5.

die Tatsache, dass an 202 Tagen im Jahr die Sonne scheint;

6.

die für den Tomatenanbau wichtige Frostfreiheit.

b)

Boden: Fast ganz Santorin hat vulkanischen Grund, dessen Ausgangsgestein tertiäre Ablagerungen von Santorinerde, Bims und Lava sind. Die Böden sind tief, weisen keine oder nur leichte Grabenerosion und leichte Hanglage auf. Die Bodenstruktur ist allgemein fein. Es fehlt an dem anorganischen Grundelement Stickstoff, und auch der Anteil an organischer Substanz ist äußerst gering. Charakteristisch ist ferner, dass der Boden Natrium (Na) enthält — was zu Trockenstress führt — und aus der Luft Feuchtigkeit aufnehmen und tagsüber allmählich an die Pflanzen abgeben kann (Bims ist für sein Wasserrückhaltevermögen bekannt). So stehen die Pflanzen unter Trockenstress, was dem Erzeugnis zusammen mit der Alkalität des Bodens besondere Merkmale verleiht. Der Boden selbst enthält kaum bzw. gar kein Wasser.

c)

Faktor Mensch: Anhand drei besonderer, für die Erzeugung von „Tomataki Santorinis“ sehr wichtiger Verfahren wird deutlich, welche Rolle der Mensch für die traditionelle Anbauweise spielt:

1.

Einbringung bzw. Auslese der Samen für die Aussaat im kommenden Jahr (selbsterzeugter Samen).

2.

Anpassung des Anbaus an die besonderen Boden- und Klimaverhältnisse des Gebiets (Trockenheit, viel Sonnenschein und sehr starke Winde). Über die Jahre haben die Landwirte eine frühe Sorte ausgelesen, womit das Problem der starken Nordwinde und des Wassermangels weitgehend gelöst ist und der Anbau insbesondere in Höhe des Meeresspiegels auf die Monate März, April und Mai begrenzt werden kann. In dieser Zeit ist es auf Santorin am wenigsten windig, und es sind auch einige Niederschläge zu verzeichnen, die kostbares Wasser bringen.

3.

Besondere Anpassung der Anbautechnik: Direktsaat in Santorinerde. Bei diesem Verfahren bleibt die tiefreichende Wurzel erhalten — anders als beim herkömmlichen Tomatenanbau, bei dem umgepflanzt und die Wurzel beschnitten wird.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit des Erzeugnisses ist sowohl auf das Pflanzenmaterial und die besonderen Boden- und Klimaverhältnisse auf Santorin und den Nachbarinseln als auch auf die traditionellen Anbaumethoden der Erzeuger zurückzuführen.

a)

„Tomataki Santorinis“ stellt einen lokalen Ökotyp der Art Lycopersicon esculentum Mill. dar — das Erzeugnis hat eine eigene Abstammungsgeschichte, eine besondere Identität mit genetischer Eigenart und ist an die Trockenheit und die kalkhaltige, alkalische Santorinerde besonders gut angepasst. In gewerblichem Umfang wird es nur in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt. Die Erzeuger verwenden auf Santorin selbst erzeugtes Saatgut — im Rahmen eines traditionellen Anbausystems mit niedrigem Ressourceneinsatz. Diese Merkmale haben sich über die Jahre im Zuge der Auslese der Samen für die nächste Anbauperiode immer stärker ausgeprägt. Das Erzeugnis weist daher eine hohe Resistenz gegenüber biotischen und abiotischen Stressfaktoren auf, was gewährleistet, dass der Ernteertrag beim wasserarmen Anbau auf Santorin mit hoher Konstanz zufriedenstellend ist.

b)

Wie unter dem Punkt Beschreibung des Erzeugnisses ausgeführt, ist der Gehalt an gelösten Feststoffen ein besonderes Merkmal von „Tomataki Santorinis“. Er wirkt sich positiv sowohl auf die ernährungsphysiologischen wie die geschmacklichen Eigenschaften des Erzeugnisses aus. Der Gehalt an gelösten Feststoffen ist mit 73-87 % des Gesamtfeststoffgehalts (sonstige Feststoffe: 13-27 %) vergleichsweise niedrig — bei klassischen Tomatensorten liegt er bei 95-98 % (sonstige Feststoffe: 2-5 %). Das Erzeugnis weist also einen vergleichsweise hohen Gehalt an sonstigen Feststoffen auf. Des Weiteren hat sich bei unter herkömmlichen Anbaubedingungen durchgeführten Vergleichsexperimenten mit der großfruchtigen Tomatensorte „Gs 67“ gezeigt, dass „Tomataki Santorinis“ einen höheren Gehalt an Ascorbinsäure, gelösten Gesamtphenolen und Lycopin aufweist. Im Einzelnen liegen bei „Tomataki Santorinis“ die Werte für die genannten Stoffe bei 14-18 mg, 54-57 mg bzw. 3,8-7,5 mg je 100 g Frischgewicht und bei der klassischen Tomatensorte „Gs 67“ bei 8-12 mg, 30-35 mg bzw. 1,8-7 mg. Entsprechende Studien zu geschmacklichen Eigenschaften belegen, dass „Tomataki Santorinis“ einen höheren Gehalt an gelösten Feststoffen und höhere Gesamtsäurewerte hat. Die Unterschiede sind darauf zurückführen, dass der spezielle Ökotyp der Pflanze die Ascorbinsäure in der Frucht wiederverwerten kann.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die besonderen physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses „Tomataki Santorinis“ sind vereintes Ergebnis von Umwelt, örtlichem Fachwissen und genetischer Ressource.

Die wichtigsten Qualitätsmerkmale, für die der Zusammenhang zwischen „Tomataki Santorinis“ und dem geografischen Gebiet ursächlich ist, sind daher folgende:

a)

das besondere genetische Material, das aufgrund der langjährigen Anpassung an die besonderen Bedingungen des Gebiets und der traditionellen Auslese des Saatguts für das Folgejahr mittlerweile die Merkmale einer örtlichen Sorte angenommen hat. Die Anpassung der Pflanze an die Umwelt Santorins haben zur Ausprägung bestimmter besonderer Merkmale geführt, aufgrund deren „Tomataki Santorinis“ auf dem Markt ein besonderes Ansehen als Erzeugnis von hoher Qualität gewonnen hat. Gemeint sind die besondere Identität, die genetische Eigenart und die besondere Fähigkeit, sich an die Trockenheit und die kalkhaltigen, alkalischen Böden anzupassen — Merkmale, die mit dem traditionellen Anbausystem in Zusammenhang stehen und unlängst in Studien bestätigt wurden: a) die Untersuchung der phylogenetischen Beziehungen zwischen zwei Proben von „Tomataki Santorinis“ und sieben griechischen Tomatensorten anhand von 38 Pflanzenmerkmalen hat ergeben, dass zwischen „Tomataki Santorinis“ und allen anderen Sorten ein deutlicher genetischer Unterschied (genetischer Abstand) besteht, was „Tomataki Santorinis“ eine eigenständige Identität (Einzigartigkeit) verleiht; b) die parallele Untersuchung von auf Santorin ausgelesenen Genotypen (traditioneller Anbau mit niedrigem Ressourceneinsatz) und von auf der Anbaufläche der Nationalen Einrichtung für Agrarforschung in Saloniki ausgelesenen Genotypen (herkömmlicher Anbau mit hohem Ressourceneinsatz) hat ergeben, dass der Einfluss der Umwelt auf die Ausprägung der Merkmale erheblich ist, wobei der Vergleich zeigte, dass sich die Merkmale nur auf Santorin voll ausprägten, was darauf verweist, dass die Auslese in situ zuverlässiger ist.

Hinzu kommt, dass die reife Tomate aufgrund der hohen Alkalität des Bodens einen höheren Zuckergehalt hat.

Der örtliche Ökotyp ist folglich in agronomischer Hinsicht sehr wertvoll, da er eine beeindruckende Widerstandsfähigkeit gegen Trockenheit und viele Krankheiten wie Alternaria-Fruchtfäule, Mehltau, Fusariose und Verticillium-Welke besitzt und sich gut an die vulkanischen Böden der Insel und die kalkhaltige und alkalische Santorinerde angepasst hat. Auf den wasserarmen Böden Santorins liegt der Ertrag im Schnitt bei 500 kg je Stremma und erreicht nur in außergewöhnlichen Fällen 1 000 kg.

b)

die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Frucht, d. h. der besonders hohe Gehalt an Zucker und Feststoffen, der sich in den organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses widerspiegelt. Zu diesen Eigenschaften trägt zum einen die Tatsache bei, dass der Boden Natrium enthält — was zu Trockenstress führt —, und zum anderen, dass die besonderen Böden Santorins nachts die Luftfeuchtigkeit (die durch die Caldera entsteht) aufnehmen und tagsüber allmählich an die Pflanzen abgeben (Bims ist für sein Wasserrückhaltevermögen bekannt). Zudem wird kein Dünger eingesetzt, d. h. die Pflanze ist Trockenstress ausgesetzt, was zusammen mit der erhöhten Alkalität des Bodens die Hauptursache für den überdurchschnittlichen Gehalt an Zucker und Feststoffen und allgemein an jenen Elementen ist, die dem Erzeugnis Geschmack verleihen und es ernährungsphysiologisch wertvoll machen.

c)

Ansehen — historische Fakten. Nach dem frühesten Zeugnis aus dem ausgehenden 19. Jahrhundert begann der Tomatenanbau auf Santorin in den 1870er Jahren. Wenig später (1899) wurde der Tomatenanbau auf Santorin in der ersten systematischen Untersuchung der Pflanzenwelt und der landwirtschaftlichen Erzeugung Santorins amtlich erwähnt. Wirtschaftliche Daten wurden jedoch nicht genannt, was darauf hindeutet, dass der Tomatenanbau im kommerziellen Leben der Insel nur eine untergeordnete Rolle spielte und hauptsächlich der Ernährung der Einheimischen diente.

Systematisch wurde mit dem Tomatenanbau auf Santorin begonnen, als infolge der Oktoberrevolution die Weine Santorins nicht mehr nach Russland geliefert werden konnten, womit das Einkommen aus dem Weinbau abnahm und neue, einträglichere Tätigkeiten entwickelt werden mussten. In den Jahren 1919-1920 wurde in den Spalten der Lokalzeitung „Santorini“ berichtet, dass sich der Tomatenanbau auf Kosten des Weinbaus ausbreitet, und im Jahr 1922 wurde als Grund genannt, dass ersterer einen fünffach höheren Gewinn abwirft als letzterer. Papamanolis zufolge wurden in allen Bims-Gebieten Tomaten angebaut und im Jahr 1928 insgesamt rund 1 300 t Tomatenpüree erzeugt. Im selben Zeitraum (1928-1929) besuchte Professor Durazzo-Morosini die Insel, der Aufzeichnungen über den Tomatenanbau in den Gebieten Pyrgos und Thirasia sowie den Betrieb der Konservenfabrik im Gebiet Mesa Gonia in Messaria erstellte. Im Jahr 1933 führte Danezis die Tomatenerzeugung als eine der beiden wichtigsten Einkommensquellen der Landwirtschaft Santorins an. Damals wurde die Tomate bereits seit 50 Jahren auf Santorin angebaut — ein Zeitraum, der für die Anpassung an die besonderen Boden- und Klimaverhältnisse, die Ausprägung der örtlichen Wissenstradition und die Verbreitung der Kunde von der besonderen Qualität des Erzeugnisses lang genug war.

Heutzutage ist „Tomataki Santorinis“ im Bewusstsein der Verbraucher als Erzeugnis von ausgezeichneter Qualität verankert, was durch zahllose Nennungen im Internet, die Veranstaltung von Konferenzen und die Tatsache bestätigt wird, dass „Tomataki Santorinis“ Hauptzutat vieler Kochrezepte ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das wesentliche Qualitätsmerkmal der auf Santorin erzeugten Tomate ihr hoher Gehalt an Zucker und gelösten Feststoffen ist. Diese Besonderheit ist Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen dem Genmaterial der lokalen Sorte, der Anbauweise und den besonderen Boden- und Klimaverhältnissen der Insel. „Tomataki Santorinis“ ist ein typisches Beispiel für ein im Zeichen der Nachhaltigkeit unter Einsatz einzigartiger natürlicher Ressourcen erzeugtes örtliches Qualitätsprodukt mit höchstem Wiedererkennungswert.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://www.minagric.gr/images/stories/docs/agrotis/POP-PGE/tomataki_santorinis_221012.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.