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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.CE2013.153.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 153E |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 15. November 2011 |
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2013/C 153E/01 |
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2013/C 153E/02 |
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2013/C 153E/03 |
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2013/C 153E/04 |
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2013/C 153E/05 |
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2013/C 153E/06 |
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2013/C 153E/07 |
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2013/C 153E/08 |
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Mittwoch, 16. November 2011 |
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2013/C 153E/09 |
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2013/C 153E/10 |
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2013/C 153E/11 |
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2013/C 153E/12 |
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Donnerstag, 17. November 2011 |
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2013/C 153E/13 |
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2013/C 153E/14 |
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2013/C 153E/15 |
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2013/C 153E/16 |
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2013/C 153E/17 |
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2013/C 153E/18 |
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2013/C 153E/19 |
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2013/C 153E/20 |
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2013/C 153E/21 |
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2013/C 153E/22 |
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2013/C 153E/23 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 15. November 2011 |
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2013/C 153E/24 |
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2013/C 153E/25 |
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2013/C 153E/26 |
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2013/C 153E/27 |
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2013/C 153E/28 |
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2013/C 153E/29 |
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2013/C 153E/30 |
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2013/C 153E/31 |
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2013/C 153E/32 |
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2013/C 153E/33 |
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2013/C 153E/34 |
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Mittwoch, 16. November 2011 |
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2013/C 153E/35 |
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2013/C 153E/36 |
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2013/C 153E/37 |
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2013/C 153E/38 |
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2013/C 153E/39 |
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2013/C 153E/40 |
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2013/C 153E/41 |
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P7_TC1-COD(2010)0253Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) ( 1 ) |
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Donnerstag, 17. November 2011 |
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2013/C 153E/42 |
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2013/C 153E/43 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet. Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet. |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 15. bis 17. November 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 59 E vom 28.2.2012 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE
Dienstag, 15. November 2011
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/1 |
Dienstag, 15. November 2011
Insolvenzverfahren im Rahmen des Gesellschaftsrechts der EU
P7_TA(2011)0484
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 mit Empfehlungen an die Kommission zu Insolvenzverfahren im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts (2011/2006(INI))
2013/C 153 E/01
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) (Insolvenzverordnung), |
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in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Mai 2006 (2), 10. September 2009 (3) und 21. Januar 2010 (4), |
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gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0355/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Insolvenzrechtsordnungen Wettbewerbsvorteile oder -nachteile sowie Schwierigkeiten für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten schaffen, die zu Hindernissen für eine erfolgreiche Restrukturierung insolventer Unternehmen werden könnten; in der Erwägung, dass diese Unterschiede das sogenannte „Forum-Shopping“ begünstigen; in der Erwägung, dass im Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen von Nutzen sein würden; |
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B. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch und Verbreitung des Phänomens des sogenannten Forum-Shopping ergriffen werden müssen und konkurrierende Hauptverfahren vermieden werden sollten; |
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C. |
in der Erwägung, dass es – selbst wenn die Schaffung einer materiellen Insolvenzrechtsordnung auf EU-Ebene nicht möglich ist – bestimmte Bereiche des Insolvenzrechts gibt, in denen Harmonisierung lohnenswert und erreichbar ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich die einzelstaatlichen Insolvenzrechtsordnungen der Mitgliedstaaten zunehmend aneinander annähern; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Insolvenzverordnung im Jahr 2000 angenommen wurde und inzwischen seit mehr als neun Jahren in Kraft ist; in der Erwägung, dass die Kommission spätestens bis zum 1. Juni 2012 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen sollte; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Insolvenzverordnung das Ergebnis eines sehr langen Verhandlungsprozesses war, an dessen Ende viele sensible Themen ausgelassen wurden und deren Herangehensweise an zahlreiche Fragen bereits zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung nicht mehr zeitgemäß war; |
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G. |
in der Erwägung, dass sich seit dem Inkrafttreten der Insolvenzverordnung vieles geändert hat, 12 neue Mitgliedstaaten der EU beigetreten sind und das Phänomen der Unternehmensgruppen erheblich zugenommen hat; |
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H. |
in der Erwägung, dass eine Insolvenz nicht nur für die betroffenen Unternehmen, sondern auch für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten nachteilige Folgen hat, und dass das Ziel daher sein sollte, jedes Wirtschaftssubjekt, jeden Steuerzahler und Arbeitgeber vor den Folgen der Insolvenz zu schützen; |
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I. |
in der Erwägung, dass sich die Herangehensweise an das Insolvenzverfahren gegenwärtig mehr auf die Rettung von Unternehmen als eine Alternative zur Liquidation konzentriert; |
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J. |
in der Erwägung, dass das Insolvenzrecht ein Mittel zur Rettung von Unternehmen auf EU-Ebene sein sollte; in der Erwägung, dass eine solche Rettung, wenn immer sie möglich ist, dem Schuldner, den Gläubigern und den Arbeitnehmern nützen sollte; |
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K. |
in der Erwägung, dass Gläubiger das Insolvenzverfahren nicht missbrauchen sollten, um gemeinsame Maßnahmen zur Eintreibung von Forderungen zu verhindern, und es daher notwendig ist, entsprechende verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen einzuführen; |
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L. |
in der Erwägung, dass ein Rechtsrahmen geschaffen werden sollte, der in stärkerem Maße auf Fälle der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen zugeschnitten ist; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Strategie Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020) vom 3. März 2010 unter Bezugnahme auf fehlende Schnittstellen und Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts für das 21. Jahrhundert folgendes feststellte: „Der Zugang der KMU zum Binnenmarkt muss verbessert werden. Die unternehmerische Tätigkeit muss durch konkrete politische Initiativen wie eine Vereinfachung des Unternehmensrechts (Insolvenzverfahren, Gesellschaftsstatut usw.) und Initiativen, die Unternehmern nach einem Scheitern einen Neuanfang ermöglichen, gefördert werden.“; |
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N. |
in der Erwägung, dass das Insolvenzrecht auch Regeln für die Abwicklung eines Unternehmens festlegen sollte, so dass diese am wenigsten schädlich und von größtem Nutzen für alle Beteiligten ist, wenn festgestellt wurde, dass die Unternehmensrettung wahrscheinlich fehlschlagen wird oder bereits fehlgeschlagen ist; |
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O. |
in der Erwägung, dass in jedem konkreten Fall die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens untersucht werden müssen, d. h. festgestellt werden muss, ob die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens nur vorübergehender Natur sind oder das Unternehmen völlig zahlungsunfähig ist; in der Erwägung, dass es im Kern darum geht, sämtliche Vermögenswerte eines Schuldners und seine Verbindlichkeiten festzustellen, um seine Zahlungsfähigkeit oder -unfähigkeit bewerten zu können; |
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P. |
in der Erwägung, dass Unternehmensgruppen ein allgemeines Phänomen sind, ihre Insolvenz jedoch noch nicht auf EU-Ebene behandelt wurde; in der Erwägung, dass die Insolvenz einer Unternehmensgruppe im Hinblick auf jedes einzelne der insolventen Mitglieder der Gruppe wahrscheinlich zur Einleitung zahlreicher einzelner Insolvenzverfahren in verschiedenen Rechtsordnungen führt; in der Erwägung, dass, wenn diese Verfahren nicht koordiniert werden können, es unwahrscheinlich ist, dass die Gruppe als Gesamtheit neu organisiert werden kann und möglicherweise in ihre Bestandteile aufgebrochen werden muss, mit daraus folgenden Verlusten für Gläubiger, Anteilseigner und Arbeitnehmer, |
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Q. |
in der Erwägung, dass bei Insolvenz von Unternehmensgruppen eine Sanierung derzeit aufgrund der unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Regelungen in der EU nur schwer durchführbar ist und so tausende Arbeitsplätze in Gefahr bringt; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Vernetzung der nationalen Insolvenzregister mit der Schaffung einer allgemein zugänglichen umfassenden Datenbank der EU über Insolvenzverfahren Gläubigern, Anteilseignern, Arbeitnehmern und Gerichten Feststellungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat, zu den Fristen und den Einzelheiten der Forderungsanmeldung ermöglichen würde; in der Erwägung, dass dies kostengünstige Verwaltung und Transparenz bei gleichzeitiger Achtung des Datenschutzes fördern würde; |
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S. |
in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Notfall- und Abwicklungspläne im Falle von Finanzinstituten rechtlich durchsetzbar sein sollten und für alle systemrelevanten Unternehmen, auch wenn sie keine Finanzinstitute sind, als ein wichtiger Schritt hin zu einem angemessenen grenzübergreifenden Insolvenzrahmen in Betracht gezogen werden sollten; |
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T. |
in der Erwägung, dass Bestimmungen für Insolvenzverfahren Sonderregelungen für die Ausklammerung überlebensfähiger Bereiche, die wesentliche Dienste wie Zahlungssysteme und andere in Notfall- und Abwicklungsplänen festgelegte Mechanismen anbieten, zulassen müssen; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten auch gewährleisten sollten, dass ihr Insolvenzrecht angemessene Regelungen enthält, die auf EU-Ebene Sonderregelungen für die Aufteilung insolventer grenzübergreifender Konglomerate in überlebensfähige Bereiche ermöglichen; |
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U. |
in der Erwägung, dass bei Insolvenzverfahren unternehmensinterne Übertragungen mit dem Ziel berücksichtigt werden sollten, gegebenenfalls zu gewährleisten, dass Vermögen grenzübergreifend einziehbar ist, damit ein gerechtes Ergebnis erreicht wird; |
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V. |
in der Erwägung, dass einige Investmentgesellschaften, insbesondere Versicherer, nicht von einem Moment zum anderen aufgelöst werden können und ein Ergebnis erfordern, das zu einer gerechten Verteilung des Vermögens über einen gewissen Zeitraum führt; in der Erwägung, dass Geschäftsübertragungen sowie die Einstellung oder Fortführung von Geschäftstätigkeiten nicht verhindert werden sollten und eine vorrangige Behandlung erfordern können; |
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W. |
in der Erwägung, dass die Entscheidung, ganze Unternehmensgruppen statt einzelne juristische Personen in Insolvenzverfahren einzubeziehen, ergebnisorientiert sein sollte und dabei alle etwaigen Folgewirkungen, wie die Ingangsetzung anderer Abwicklungsinstrumente oder die Auswirkungen auf Garantiesysteme, die sich auf mehrere Marken innerhalb einer Gruppe erstrecken, berücksichtigt werden sollten; |
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X. |
in der Erwägung, dass es angemessen wäre, die Definition harmonisierter Bail-in-Verfahren und Standards für grenzübergreifende Konglomerate einschließlich insbesondere für Schuldenswaps auszuarbeiten; |
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Y. |
in der Erwägung, dass das Arbeitsrecht zwar in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt, das Insolvenzrecht jedoch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben kann, und dass das Thema Insolvenz mit Blick auf die zunehmende Globalisierung und die Wirtschaftskrise aus einer arbeitsrechtlichen Perspektive betrachtet werden muss, da unterschiedliche Definitionen der Begriffe „Beschäftigung“ und „Arbeitnehmer“ in den Mitgliedstaaten nicht dazu führen sollten, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass jegliche Debatte über das spezifische Problem der Insolvenz jedoch nicht automatisch als Vorwand für die Regulierung des Arbeitsrechts auf EU-Ebene dienen sollte; |
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Z. |
in der Erwägung, dass es Ziel der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (5) ist, Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ein Minimum an Schutz zu gewährleisten und gleichzeitig eine angemessene Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu wahren; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und diese Unterschiede berücksichtigt werden sollten; |
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AA. |
in der Erwägung, dass Teilzeitkräfte, Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und Leiharbeitnehmer in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG ausdrücklich einbezogen wurden; in der Erwägung, dass im Fall der Insolvenz auch Arbeitnehmern mit atypischen Arbeitsverträgen ein verbesserter Schutz gewährt werden sollte; |
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AB. |
in der Erwägung, dass die zurzeit mangelnde Harmonisierung hinsichtlich der Rangfolge der Gläubiger das Ergebnis von Gerichtsverfahren weniger vorhersehbar macht; in der Erwägung, dass es notwendig ist, den Ansprüchen der Arbeitnehmer gegenüber den Ansprüchen anderer Gläubiger stärkeren Vorrang einzuräumen; |
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AC. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG, insbesondere die Bedeutung des Begriffs „nicht erfüllte Ansprüche“, zu weit gefasst ist, da einige Mitgliedstaaten den Begriff „Arbeitsentgelt“ eng definieren (etwa ohne Abfindungen, Prämien, Erstattungsvereinbarungen usw.), was dazu führen kann, dass erhebliche Ansprüche nicht befriedigt werden; |
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AD. |
in der Erwägung, dass die Definition der Begriffe „Vergütung“ und „Lohn“ in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, sofern diese die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer einhalten, sodass jeder Fall einer Zahlungsunfähigkeit, der den Arbeitnehmern möglicherweise schadet, erfasst werden sollte, um diese unter Berücksichtigung der sozialen Zielsetzung der Richtlinie 2008/94/EG und der festzulegenden Mindestbeträge zu entschädigen; |
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AE. |
in der Erwägung, dass es wegen der Arbeitverträge in der gesamten EU und der Unterschiede dieser Verträge in den Mitgliedstaaten derzeit nicht möglich ist, den Begriff „Arbeitnehmer“ auf europäischer Ebene zu definieren; |
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AF. |
in der Erwägung, dass Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG weitgehend vermieden werden sollten; |
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AG. |
in der Erwägung, dass sich die in dieser Entschließung geforderten Rechtssetzungsmaßnahmen auf detaillierte Folgenabschätzungen, wie vom Parlament gefordert, stützen sollten; |
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1. |
fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 50, Artikel 81 Absatz 2 oder Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen oder mehrere Vorschläge zur Frage eines EU-Rahmens zur Unternehmensinsolvenz zu unterbreiten, um gleiche Ausgangsbedingungen zu sichern, die auf einer gründlichen Analyse aller praktikabler Alternativen basieren; |
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2. |
stellt fest, dass die Empfehlungen mit dem den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stehen; |
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3. |
ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags von angemessenen Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.
(2) Rechtssache C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813.
(3) Rechtssache C-97/08 P, Akzo Nobel u. a./Kommission, Slg. 2009, I-8237.
(4) Rechtssache C-444/07, MG Probud Gdynia sp. z o.o. Slg. 2010, I-417.
(5) ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36.
Dienstag, 15. November 2011
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Teil 1: Empfehlungen in Bezug auf die Harmonisierung spezieller Aspekte des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts
1.1. Empfehlung zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Europäische Parlament schlägt die Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, vor. Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Richtlinie Aspekte der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie folgt harmonisieren sollte:
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ein Insolvenzverfahren kann gegen Schuldner eingeleitet werden, die natürliche oder juristische Personen oder Verbände sind; |
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Insolvenzverfahren werden rechtzeitig eingeleitet, um eine Rettung des in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens zu ermöglichen; |
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Insolvenzverfahren können über das Vermögen der oben genannten Schuldner, über das Vermögen von Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), über den Nachlass und das Vermögen einer Gütergemeinschaft eröffnet werden; |
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jedes Unternehmen kann im Falle einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit zu seinem eigenen Schutz die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen; |
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Insolvenzverfahren können auch nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden, solange die Verteilung des Vermögens noch nicht stattgefunden hat oder sofern noch Vermögen vorhanden ist; |
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das Insolvenzverfahren kann durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners eröffnet werden; der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens kann zurückgenommen werden, solange das Verfahren nicht eröffnet oder der Antrag nicht durch ein Gericht zurückgewiesen wurde; |
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ein Gläubiger kann die Eröffnung des Verfahrens verlangen, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat und glaubhaft macht, dass er Inhaber einer Forderung ist; |
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ein Verfahren kann eröffnet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, d. h. nicht in der Lage ist, die Zahlungspflichten zu erfüllen; wird der Antrag vom Schuldner gestellt, kann das Verfahren auch eröffnet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unmittelbar bevorsteht, d. h. der Schuldner wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, die Zahlungspflichten zu erfüllen; |
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was den obligatorischen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner angeht, muss das Verfahren innerhalb eines Zeitraums zwischen einem und zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung eröffnet werden, wenn das Gericht nicht bereits ein vorläufiges Verfahren oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens eingeleitet hat und ein zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichendes Vermögen vorhanden ist; |
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die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Regelungen zur Haftung des Schuldners im Fall der unterlassenen oder der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung zu treffen und für wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen zu sorgen; |
1.2. Empfehlung zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der Forderungsanmeldung
Das Europäische Parlament schlägt die Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen in einem Insolvenzverfahren Forderungen anzumelden sind, vor. Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Richtlinie Aspekte der Forderungsanmeldung wie folgt harmonisieren sollte:
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der Zeitpunkt für die Feststellung der nicht erfüllten Ansprüche ist der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, d. h. der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Deckung der Kosten abgelehnt worden ist; |
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Gläubiger melden dem Verwalter schriftlich ihre Forderung innerhalb einer bestimmten Frist an; |
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Mitgliedstaaten setzen die oben genannte Frist innerhalb von einem bis drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Insolvenzentscheidung fest; |
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der Gläubiger legt Urkunden zum Nachweis seiner Forderung vor; |
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der Verwalter erstellt eine Tabelle mit allen angemeldeten Forderungen; diese Tabelle wird beim zuständigen Gericht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Insolvenzverordnung zur Einsicht niedergelegt; |
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verspätete Anmeldungen, d. h. Anmeldungen von Gläubigern, die die Frist für die Forderungsanmeldung verpasst haben, werden geprüft, können aber zusätzliche Kosten für die Gläubiger nach sich ziehen. |
1.3. Empfehlung zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der Anfechtungsklage
Das Europäische Parlament schlägt vor, Aspekte der Anfechtungsklage wie folgt zu harmonisieren:
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die Gesetze der Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, Handlungen anzufechten, die vor der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger benachteiligen, |
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Handlungen, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können, sind Transaktionen, wenn die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht, die Schaffung von Sicherungsrechten, Transaktionen mit verbundenen Parteien und Transaktionen mit der Absicht, Gläubiger zu betrügen; |
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die Zeiträume, in denen eine Handlung mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann, sind je nach Art der fraglichen Handlung unterschiedlich; der Zeitraum beginnt mit dem Datum des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens; die Zeiträume können zwischen drei und neun Monaten für Transaktionen, wenn die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht, zwischen sechs und zwölf Monaten für die Schaffung von Sicherungsrechten, zwischen einem und zwei Jahren für Transaktionen mit verbundenen Parteien und zwischen drei und fünf Jahren für Transaktionen mit der Absicht, Gläubiger zu betrügen, betragen; |
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die Beweislast dafür, ob eine Handlung angefochten werden kann, liegt grundsätzlich bei der Partei, die die Anfechtbarkeit behauptet; bei Transaktionen mit verbundenen Parteien liegt die Beweislast bei der verbundenen Person. |
1.4. Empfehlung zur Harmonisierung allgemeiner Aspekte der Anforderungen an die Qualifikation und die Tätigkeit des Verwalters
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der Verwalter muss von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zugelassen oder von einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaates bestellt sein, einen guten Leumund und das notwendige Ausbildungsprofil für die Wahrnehmung seiner Aufgaben haben; |
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der Verwalter muss über die Kompetenz und Qualifikation verfügen, um die Situation der Person des Schuldners zu bewerten und Managementaufgaben für das Unternehmen zu übernehmen; |
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im Falle der Eröffnung eines Insolvenzhauptverfahrens sollte der Insolvenzverwalter innerhalb einer Frist von sechs Monaten berechtigt sein, rückwirkend über die Sicherung der Vermögenswerte zu entscheiden, falls eine Gesellschaft ihr Kapital verlagert hat; |
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dem Insolvenzverwalter muss es möglich sein, durch geeignete vorrangige Verfahren dem Unternehmen geschuldete Beträge vor Befriedigung der Gläubiger und als Alternative zur Abtretung von Forderungen einzuziehen; |
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der Verwalter muss unabhängig von den Gläubigern und anderen Interessenten am Insolvenzverfahren sein; |
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im Fall eines Interessenskonflikts muss der Verwalter von seinem Amt zurücktreten. |
1.5. Empfehlung zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der Restrukturierungspläne
Das Europäische Parlament schlägt vor, Aspekte der Erstellung, der Wirkungen und des Inhalts von Restrukturierungsplänen wie folgt zu harmonisieren:
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als eine Alternative zum Vorgehen nach gesetzlichen Vorschriften können Schuldner oder Verwalter einen Restrukturierungsplan vorlegen; |
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der Plan muss Regelungen zur Befriedigung der Gläubiger und zur Haftung des Schuldners nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens beinhalten; |
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der Plan muss alle einschlägigen Informationen enthalten, die die Gläubiger in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie den Plan akzeptieren können; |
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der Plan muss in einem besonderen Verfahren vor dem zuständigen Gericht angenommen oder abgewiesen werden; |
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nicht beeinträchtigte Gläubiger oder Parteien, die von dem Plan nicht betroffen sind, sollten bei der Abstimmung über den Plan kein Stimmrecht haben oder seine Annahme zumindest nicht verhindern können. |
Teil 2: Empfehlungen in Bezug auf die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
2.1. Empfehlung zum Geltungsbereich der Insolvenzverordnung
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Insolvenzverordnung erweitert werden sollte, um Insolvenzverfahren, bei denen der Schuldner in Eigenverwaltung belassen wird oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, einzubeziehen. Anhang A der Insolvenzverordnung sollte entsprechend geändert werden.
2.2. Empfehlung zur Definition des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass die Insolvenzverordnung eine Definition des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ enthalten sollte, die so formuliert werden sollte, dass betrügerisches „Forum-Shopping“ verhindert wird. Das Europäische Parlament schlägt vor, dass in Anlehnung an den Wortlaut des 13. Erwägungsgrunds eine Legaldefinition eingefügt werden sollte, die auf die objektive Erkennbarkeit für Dritte abstellt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass die Definition Kennzeichen wie die nach außen erkennbare hauptsächliche Abwicklung der Geschäftstätigkeiten, die Belegenheit der Vermögenswerte, den Mittelpunkt der operativen Tätigkeiten oder der Produktionstätigkeiten, den Aufenthalt der Arbeitnehmer usw. berücksichtigen sollte.
2.3. Empfehlung zur Definition der „Niederlassung“ im Zusammenhang mit einem Sekundärverfahren
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass die Insolvenzverordnung eine Definition des Begriffs „Niederlassung“ als jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten und Dienstleistungen voraussetzt, enthalten sollte.
2.4. Empfehlung zur Zusammenarbeit zwischen Gerichten
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass Artikel 32 der Insolvenzverordnung eine eindeutige Unterrichtungs- und Kooperationspflicht beinhalten sollte, nicht nur zwischen Verwaltern, sondern auch zwischen Gerichten.
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzhauptverfahrens und eines Sekundärverfahrens sollten die Bearbeitungsfristen für diese Verfahren harmonisiert und verkürzt werden.
2.5. Empfehlungen zu bestimmten Aspekten der Anfechtungsklagen
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass Artikel 13 der Insolvenzverordnung dahingehend überarbeitet werden sollte, dass er grenzüberschreitende Anfechtungsklagen nicht fördert, sondern dazu beiträgt, zu verhindern, dass Anfechtungsklagen durch die Nutzung von Rechtswahlklauseln zum Erfolg führen.
In jedem Fall sollte bei der Überarbeitung der Vorschriften für Anfechtungsklagen berücksichtigt werden, dass gesunde Tochterunternehmen einer insolventen Holdinggesellschaft nicht durch Anfechtungsklagen in die Insolvenz getrieben werden sollten, anstatt im Interesse der Gläubiger als fortbestehende Unternehmen verkauft zu werden.
Teil 3: Empfehlungen zur Insolvenz von Unternehmensgruppen
Wegen verschiedener Integrationsniveaus, die in einer Unternehmensgruppe vorhanden sein können, ist das Europäische Parlament der Ansicht, dass die Kommission einen flexiblen Vorschlag zur Regulierung der Insolvenz von Unternehmensgruppen vorlegen sollte, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
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1. |
Wann immer die Organisations-/Eigentümerstruktur es erlaubt, sollte der folgende Ansatz verfolgt werden:
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2. |
Für Insolvenzverfahren in Bezug auf dezentralisierte Gruppen, sollte das Instrument Folgendes vorsehen:
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Teil 4: Empfehlung zur Einrichtung eines EU-Insolvenzregisters
Das Europäische Parlament schlägt die Schaffung eines EU-Insolvenzregisters im Rahmen des Europäischen Justizportals vor, das für jede eröffnete grenzüberschreitende Insolvenz zumindest Folgendes enthält:
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die einschlägigen Gerichtsbeschlüsse und -urteile, |
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die Bestellung des Verwalters und die Kontaktdaten dieser Person, |
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die Frist für die Forderungsanmeldungen. |
Die Übermittlung dieser Angaben an das EU-Register durch die Gerichte sollte obligatorisch sein.
Die Informationen sollten in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren eröffnet wurde, und in Englisch zur Verfügung gestellt werden.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/9 |
Dienstag, 15. November 2011
Der demografische Wandel und seine Folgen für die Kohäsionspolitik
P7_TA(2011)0485
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem demografischen Wandel und seine Folgen für die künftige Kohäsionspolitik der EU (2010/2157(INI))
2013/C 153 E/02
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des 5. Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der GD REGIO, insbesondere der Seiten 230-234, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des 5. Kohäsionsberichts: Die Zukunft der Kohäsionspolitik (KOM(2010)0642), und des dazugehörigen Begleitdokuments (SEK(2010)1348), |
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in Kenntnis des Arbeitspapiers der GD REGIO mit dem Titel „Regionen 2020: Bewertung der künftigen Herausforderungen für die EU-Regionen“ vom November 2008 (Hintergrundpapier zum Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen SEK(2008)2868)), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zur demografischen Zukunft Europas (2), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ vom 10. Mai 2007 (KOM(2007)0244), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu demografischen Herausforderungen und Solidarität zwischen den Generationen (3), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance“ vom 12. Oktober 2006 (KOM(2006)0571), |
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in Kenntnis des Grünbuchs mit dem Titel „Angesichts des demografischen Wandels – eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ vom 16. März 2005 (KOM(2005)0094), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0350/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel in der EU und weltweit eine Tatsache ist und der Umgang damit eine der Kern-Aufgaben der Zukunft darstellt, und dass die EU-Bevölkerung die älteste weltweit ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel gekennzeichnet ist durch die Alterung der Bevölkerung sowie durch starke Migrationsströme sowohl aus Drittstaaten als auch innerhalb der EU von Ost nach West und von ländlichen in städtische Gebiete; |
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C. |
in der Überzeugung, dass der demografische Wandel insbesondere bestimmte Regionen vor neue Aufgaben stellt, dass diese aber nicht nur als Bedrohung, sondern auch als Chance gesehen werden sollten; |
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D. |
in Erwägung, dass die Analyse „Regionen 2020“ der GD REGIO der Kommission den demografischen Wandel als zentrale Herausforderung identifiziert hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel sowohl ländliche Regionen als auch städtische Gebiete betrifft und unter anderem Auswirkungen auf die Verfügbarkeit guter Infrastrukturen und Dienstleistungen hat; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Bewältigung der gesamten Bandbreite der demografischen Herausforderungen zwar vor allem Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, dass aber die Regionen vorausschauend handeln müssen und dabei Unterstützung auf europäischer Ebene brauchen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Operationellen Programme 2007-2013 insgesamt 30 Mrd. Euro an Mitteln der Strukturfonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel eingeplant haben, und in der Erwägung, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine zentrale Stellung in dem Prozess einnehmen, diesem Wandel zu begegnen, damit die Regionalpolitik zu einem Schlüsselinstrument des gemeinschaftlichen Handelns wird; |
Allgemein
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1. |
ist der Auffassung, dass die steigende Lebenserwartung in Europa eine erfreuliche Entwicklung darstellt; glaubt, dass in der öffentlichen Wahrnehmung oft nur die Gefahren, nicht aber die Chancen gesehen werden, die der demografische Wandel bietet; |
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2. |
vertritt die Ansicht, dass alle Möglichkeiten sorgfältig geprüft und in geeigneter Weise genutzt werden sollten, auch mit Unterstützung der Instrumente, die durch die Kohäsionspolitik zur Verfügung gestellt werden; |
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3. |
ist der Meinung, dass sich der demografische Wandel, je nachdem, ob dieser Wandel schnell oder langsam vor sich geht und ob es sich um eine Zuwanderungsregion oder um eine Region mit sinkenden Bevölkerungszahlen handelt, sehr unterschiedlich auf die Regionen auswirkt und deshalb unterschiedlicher Anpassungsstrategien bedarf und dass er deshalb von allen europäischen, nationalen und regionalen Gebietskörperschaften in koordinierter Art und Weise angegangen werden muss; stellt fest, dass sich in Regionen mit sinkenden Bevölkerungszahlen, besonders in ländlichen Regionen, die Lebensqualität anders definiert als in Regionen mit Bevölkerungswachstum, und ist daher der Ansicht, dass unterschiedliche Förderstrategien nötig sind; ist der Ansicht, dass die Abwanderung von Arbeitskräften die Auswirkungen des demografischen Wandels noch verstärkt und dass die Bevölkerungsalterung nur ein Teil des Problems ist; |
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4. |
ist der Ansicht, dass der EFRE und der ESF zur Bewältigung der beiden Herausforderungen beitragen können, die sich aus dem demografischen Wandel in der EU ergeben, nämlich der Zunahme der Zahl älterer Menschen und des rückläufigen Bevölkerungsanteils junger Menschen; setzt sich dafür ein, EFRE-Mittel zu verwenden, mit denen der seniorengerechte Ausbau von Wohnungen und Häusern unterstützt werden kann, um eine hohe Lebensqualität der alternden Gesellschaft zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die im Rahmen des EFRE und des ESF verfügbaren Mittel zur Unterstützung junger Familien zu nutzen; |
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5. |
ist der Auffassung, dass politische Rahmenbedingungen für Geschlechtergleichheit dabei helfen können, den demografischen Herausforderungen zu begegnen; fordert daher, dass die Frage der Gleichstellung der Geschlechter bei allen Debatten über demografische Fragen berücksichtigt wird; |
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6. |
ist der Ansicht, dass die sich verschlechternde demografische Lage zumindest in einigen Mitgliedstaaten Diskussionen über die Reform der Rentensysteme in naher Zukunft Auftrieb geben wird; |
Reformen der Strukturpolitik
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7. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, bei der Zuweisung und Verteilung der EU-Strukturmittel und bei der Festlegung von Wirkungsindikatoren das unterschiedliche Entwicklungsniveau der Regionen zu berücksichtigen und auch demografische Indikatoren heranzuziehen, wie etwa die Abhängigkeitsquote; erinnert daran, dass im weltweiten Vergleich in der EU ältere Menschen den höchsten Anteil an der Bevölkerung ausmachen; ist der Auffassung, dass die Kommission Wege zur Meisterung des demokratischen Wandels auch auf einer gesamteuropäischen Basis aufzeigen sollte; ist der Auffassung, dass es sowohl unter dem Aspekt des Zugangs zu Infrastrukturen und Dienstleistungen als auch hinsichtlich des Umweltschutzes von wesentlicher Bedeutung ist, sich nicht nur mit der Abwanderung von Arbeitnehmern, sondern auch mit der Notwendigkeit zu befassen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Menschen in ihren eigenen Regionen bleiben, um eine Konzentration der Bevölkerung in bestimmten städtischen Gebieten zu vermeiden; |
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8. |
glaubt, dass mit der Umsetzung einer EU-Politik gemeinsame Lösungen und Synergien gefunden werden können, auch soweit es um demografischen Wandel geht; fordert die Kommission auf, den demografischen Wandel als horizontales Ziel in die künftige Kohäsionspolitik aufzunehmen; fordert außerdem, dass die Kommission bei der Vereinbarung der Investitionspartnerschaften bei den Mitgliedstaaten auf die Berücksichtigung dieses Themas drängt; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, den demografischen Wandel und seine Auswirkungen stärker als bisher zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen in der Ausgestaltung der Nationalen Strategischen Rahmenprogramme (oder jedes entsprechenden Dokuments) und in ihren Operationellen Programmen zu einem horizontalen Ziel zu machen; dabei könnte eine direkte Verbindung der zentralen Maßnahmen der Strategie Europa 2020, darunter die Partnerschaft für aktives und gesundes Altern, mit den Wünschen der Partner dieser Programme hergestellt werden; |
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10. |
fordert vorausschauende Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des demografischen Wandels zu verhindern und die technische Unterstützung derjenigen Regionen zu steigern, die am meisten unter Bevölkerungsschwund und Alterung leiden, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufnahmekapazität und die Möglichkeit behalten, in den Genuss von Fördermitteln im Rahmen der Strukturfonds zu gelangen; |
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11. |
glaubt, dass die öffentlichen und privaten Akteure in Europa die Möglichkeit haben, bei der Reaktion auf die durch Bevölkerungswandel und Alterung verursachten Herausforderungen unter anderem durch soziale Innovationen als Wegbereiter zu wirken; betont, dass in Zukunft die durch die Alterung verursachten Kosten sowohl bei öffentlichen als auch privaten Investitionen einen immer größeren Anteil ausmachen werden; stellt fest, dass der Bereich für die Geschäftswelt und für Innovationen zunehmend Potenzial bietet; |
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12. |
hebt hervor, dass der demografische Wandel, insbesondere eine alternde Bevölkerung, deutliche Auswirkungen auf die Bereitstellung sozialer Infrastrukturen wie Rentensysteme, Betreuung und Gesundheitswesen, hat, und dass die regionalen Gebietskörperschaften den sich ändernden Bedarf unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen decken müssen; |
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13. |
fordert künftige ESF-Vorschriften, die einfacher zu handhaben sind und es damit kleinen Organisationen gestatten, die Mittel besser zu nutzen und innovative Projekte im sozialen Bereich zu entwickeln und zu verwalten; fordert die Kommission auf, innerhalb des künftigen ESF die Mittelausstattung für transnationale Pilotvorhaben auf EU-Ebene, in deren Rahmen sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen ergriffen werden, aufzustocken, um die innovative regionale, grenzüberschreitende und makroregionale Zusammenarbeit zu verstärken und damit die durch den demografischen Wandel verursachten gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen; |
Stadtentwicklung/Infrastruktur
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14. |
fordert die Regionen auf, die Strukturfonds als Beitrag dazu zu nutzen, den demografischen Herausforderungen zu begegnen und den Zugang zu sozialen und administrativen Dienstleistungen auch in kleinen und entlegenen Städten und Ortschaften zu verbessern, um das spezifische Potenzial jeder Region zu fördern und Haltefaktoren zu stärken; |
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15. |
ruft die Kommission zur Schaffung flexiblerer Bedingungen auf, um Anreize für die Querfinanzierung zwischen EFRE und ESF bei der Aufstellung und Umsetzung integrierter Stadtentwicklungspläne/-strategien zu geben; |
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16. |
glaubt, dass die Entwicklung kinder- und familienfreundlicher Ortschaften und Städten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität notwendig ist, wenn Abwanderung verhindert werden soll; ist der Auffassung, dass bei dieser Planung ein Aspekt darin besteht, dass die Entfernungen zwischen Arbeit, Wohnen und Erholung nicht zu groß sein sollten, soweit dies möglich ist; fordert die Regionen auf, dafür zu sorgen, dass bei der Stadtplanung auf eine Nutzungsmischung von Wohnen, Gewerbe und Grünanlagen und eine ausgewogene und harmonische Entwicklung von Wohngebieten, Gewerbegebieten und Grünanlagen geachtet wird und dass die Anbindung an Vorortgebiete, in denen neue Wohnviertel entstehen sollen, verbessert wird; fordert darüber hinaus nachdrücklich die weitere Entwicklung von Möglichkeiten der Telearbeit; |
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17. |
stellt fest, dass vor allem kleine Städte in Abwanderungsregionen eine wichtige Funktion als Dienstleistungszentrum erfüllen; fordert, dass diese Ankerfunktion in den zukünftigen Strukturfonds berücksichtigt wird, insbesondere durch die bessere Abstimmung des ELER mit dem EFRE und dem ESF; stellt fest, dass die Entvölkerung des ländlichen Raums negative Folgewirkungen für städtische Gebiete hat, und dass wirtschaftlich und sozial vitale ländliche Gebiete ein öffentliches Gut sind, dem mit einem angemessen ausgestatteten Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung getragen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen auf, ein umfassendes und funktionierendes Dienstleistungsnetz für ihre Bewohner aller Altersstufen bereitzustellen, um der Entvölkerung der ländlichen Gebiete sowie der Abwanderung entgegenzuwirken; |
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18. |
weist darauf hin, dass EFRE-Mittel auch zur Vermeidung von sozialer Ausgrenzung von Senioren genutzt werden können, um beispielsweise Einrichtungen und Dienstleistungen zu entwickeln, die speziell für diese Altersgruppe bestimmt sind, und den Zugang für alle zu gewährleisten; |
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19. |
ist der Auffassung, dass in Regionen mit Bevölkerungsrückgang Anpassungsstrategien finanziell unterstützt werden sollten; glaubt, dass sich die Stadt- und Regionalplanung stärker auf Nutzungsänderungen von Infrastruktur einstellen muss, auch durch die Revitalisierung und Neugestaltung der Innenstädte, wobei die Zusammenarbeit mit privaten Beteiligten auch wichtig ist; verweist darauf, dass zu den Prioritäten der Städtepolitik die Entwicklung seniorenfreundlicher Ortschaften und Städte gehören sollte; plädiert für die Achtung und Aufwertung des touristischen Potentials von Städten und der Ziele des Kulturerbes als Möglichkeit, Gebiete, die von Entvölkerung bedroht sind, für neue Bewohner attraktiv zu machen; |
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20. |
fordert die Regionen auf, innovative Konzepte im öffentlichen Nahverkehr zu entwickeln, um sich unter anderem mit dem Problem sinkender Fahrgastzahlen – vor allem im ländlichen Raum – zu befassen; schlägt der Kommission vor, solche Projekte finanziell zu unterstützen; |
Senioren, Kinder, Familien
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21. |
setzt sich dafür ein, dass zinsgünstigen Krediten für den seniorengerechten Ausbau von Wohnungen und Häusern im Rahmen des EFRE eine Priorität eingeräumt werden könnte; schlägt vor, die Möglichkeit zu schaffen, unter bestimmten Bedingungen finanzielle Mittel für betreute Wohnanlagen und Mehrgenerationen-Häuser bereitzustellen, um die Isolation älterer Menschen zu vermeiden und ihr kreatives Potenzial mit dem Ziel zu nutzen, eine höhere Lebensqualität der alternden Gesellschaft zu gewährleisten; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Leistungen im Sozial- und Gesundheitswesen bedarfsgerecht für alle, insbesondere für Familien und Kinder, zu gestalten und Fördergelder bereitzustellen, um für ältere Menschen unabhängig von ihrem Einkommen, Alter und sozialen Status weiterhin häusliche Pflege und eine flächendeckende medizinische Versorgung zu gewährleisten, damit es nicht zur Abwanderung aus ländlichen Gebieten und entlegenen Regionen kommt; |
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23. |
hält öffentliche Investitionen im Gesundheits- und Pflegesystem für den sozialen Zusammenhalt in Europa für wichtig; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch in ländlichen Gebieten eine gute medizinische Versorgung, zum Beispiel durch regionale Portalkliniken und Gesundheitsdienstleistungen, durch die der zunehmenden medizinischem Unterversorgung entgegenwirkt werden kann, sowie in Grenzregionen durch eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Kliniken und Beteiligten sicherzustellen, und die Möglichkeit vorzusehen, die Strukturfonds dafür einzusetzen, ergänzende Maßnahmen im Bereich der Telemedizin und Pflege zu fördern und aktives Altern zu unterstützen; fordert die Kommission auf, innovative Wege zur finanziellen Unterstützung solcher Maßnahmen zu finden; |
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24. |
warnt vor der Gefahr regionalspezifischer Probleme, die die Erbringung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge betreffen, insbesondere eines Fachkräftemangels in Pflegeberufen in bestimmten Regionen; ist der Meinung, dass diese Regionen regionalspezifische Antworten auf Bedürfnisse und Schwierigkeiten bei der Erbringung von Dienstleistungen entwickeln und ESF-Mittel für die Ausbildung von Pflegekräften nutzen sollten, damit ein qualitativ hohes Niveau an Pflege gewährleistet ist und neue Arbeitsplätze geschaffen werden; vertritt die Auffassung, dass dies auch Programme für die berufliche Umschulung von Arbeitslosen umfassen sollte; weist darauf hin, dass dadurch unmittelbar zu dem Ziel im Rahmen von Europa 2020 beigetragen wird, mehr Arbeitsplätze zu schaffen; |
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25. |
betont, wie wichtig es ist, Bedingungen zu schaffen, die es den Menschen ermöglichen, das Berufs-, Familien- und Privatleben zu vereinbaren, und z. B. möglichst flächendeckende, verlässliche und hochwertige ganztägige Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder aller Altersstufen, einschließlich Einrichtungen und Möglichkeiten für vorschulisches Lernen, bereitzustellen, um Abwanderungen entgegenzuwirken; erkennt jedoch auch die wichtige Rolle des weiteren Familienkreises bei der Kinderbetreuung an; |
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26. |
hält es für wichtig, dass ausreichend Wohnraum für Familien verfügbar ist, damit Familien- und Berufsleben wirksamer vereinbart werden können, da die Unterstützung junger Familien zur Erhöhung der Geburtenraten in den Mitgliedstaaten beitragen kann; |
Migration/Integration
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27. |
betont, dass die Migration bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Eingliederung mit sich bringen kann; |
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28. |
stellt fest, dass die Abwanderung qualifizierter Arbeitnehmer von den neuen in die alten Mitgliedstaaten eines der größten demografischen Probleme für die neuen Mitgliedstaaten darstellt und negative Auswirkungen auf die Altersstruktur ihrer Bevölkerung hat; stellt darüber hinaus fest, dass diese Abwanderung auch medizinische Fachkräfte betrifft und damit die langfristige Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme in den weniger entwickelten Regionen gefährdet; |
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29. |
erkennt jedoch an, dass die Migration insbesondere den Regionen, die mit einer Nettoabwanderung konfrontiert sind, die Möglichkeit bietet, den negativen Auswirkungen des demografischen Wandels entgegenzuwirken, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Integration von Migranten als eine strategisch wichtige politische Maßnahme anzuerkennen; |
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30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine gemeinsame Strategie für legale Migration zu verständigen, nicht zuletzt, da Europa insbesondere in bestimmten Bereichen aus demografischen Gründen auf die Migration qualifizierter Arbeitskräfte (sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch von Ländern außerhalb der EU, insbesondere den an die EU angrenzenden Ländern) angewiesen ist; ist der Ansicht, dass sich die Mitgliedstaaten darum bemühen müssen, qualifizierte Arbeitskräfte zu halten, um zu einer ausgewogenen Entwicklung der Regionen beizutragen und die Folgen des demografischen Wandels abzumildern; |
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31. |
schlägt vor, mehr Gelder für die Integration von Zuwanderern bereitzustellen, um Vorurteile abzubauen, wobei Schulungen und gemeinsame Veranstaltungen zum Austausch gefördert werden könnten; |
Beschäftigung
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32. |
fordert die Kommission auf, den ESF darauf auszurichten, dass allen Lebensphasen der Menschen Rechnung getragen wird, damit das Potenzial auf professioneller und ehrenamtlicher Ebene stärker eingesetzt werden kann, um die Herausforderungen des demografischen Wandels zu bewältigen; weist darauf hin, dass die Erfahrung und das Wissen älterer Menschen genutzt werden sollten, beispielsweise in Coaching-Projekten, damit ein Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Generationen erleichtert wird und dass dafür angemessene Lösungen erforderlich sind; ist der Ansicht, dass der Austausch zwischen den Generationen eine Gelegenheit bietet, die genutzt werden sollte; |
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33. |
glaubt, dass die Regionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gezielt ESF-Mittel einsetzen sollten, um die soziale Eingliederung von Jugendlichen zu erreichen und ihnen die Möglichkeit zu geben, einen geeigneten Beruf zu ergreifen; betont, dass dies beispielsweise durch die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen für junge Menschen sowie ihrer unternehmerischen Initiativen erreicht werden könnte; |
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34. |
ist der Meinung, dass für die Kontinuität der Maßnahmen zur Erhöhung der Quote bei der Frauenerwerbsarbeit gesorgt werden muss; fordert daher, mehr Frauen den Zugang zu qualifizierter Erwerbsarbeit sowie zu Programmen für lebenslanges Lernen zu ermöglichen, wobei die Qualifikation, die erworben wird, den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen muss; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Systeme zu entwickeln, durch die ArbeitnehmerInnen ermuntert werden, an speziellen Projekten teilzunehmen, die ihnen dabei helfen, Berufs- und Privatleben zu vereinbaren; |
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35. |
betont, dass für EU-Regionen, die mit demografischen Problemen konfrontiert sind, die Schaffung eines geeigneten Umfelds für einen wettbewerbsfähigen und innovativen privaten Sektor die wesentliche Voraussetzung für die Schaffung neuer generationenübergreifender Beschäftigungsmöglichkeiten ist; |
Analyse/Bewährte Verfahren
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36. |
vertritt die Auffassung, dass demografische Entwicklungen in den Regionen statistisch erfasst werden müssen; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um lokale, regionale und nationale Datenbanken zur demografischen Entwicklung vergleichbar zu machen, damit die Daten europaweit evaluiert werden können und der Austausch bewährter Verfahren zwischen Staaten, Regionen und Kommunen gefördert werden kann; |
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37. |
fordert die Kommission auf, den „Demography Vulnerability Index“ zu verfeinern und alle fünf Jahre zu erheben, um erkennbar zu machen, welche Regionen in Europa dem demografischen Wandel besonders ausgesetzt sind; fordert die Kommission auf, Pilotverfahren zu schaffen, um die in den anspruchvollsten Regionen geübten Praktiken aufzuzeichnen; |
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38. |
fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Kooperation mit lokalen und regionalen Akteuren bei Themen, die mit dem demografischen Wandel zusammenhängen, zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass bei dieser Zusammenarbeit in den Grenzregionen auch den Wünschen und Möglichkeiten für grenzübergreifende Initiativen Rechnung getragen werden muss; empfiehlt die Entwicklung von Programmen mit Informationen über diese Themen, um eine bessere Aufklärung und Sensibilisierung hinsichtlich dieser Problematik zu erreichen; fordert die Regionen nachdrücklich auf, die mit den Herausforderungen der Alterung verbundenen bewährten Verfahren auszutauschen; |
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39. |
schlägt der Kommission vor, im Rahmen der Territorialen Zusammenarbeit europaweite Netzwerke zu fördern, in denen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Regionen sowie die Akteure der Zivilgesellschaft bei der Bewältigung der Probleme, die aus dem demografischen Wandel resultieren, voneinander lernen können; |
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40. |
ersucht die Kommission, nach Möglichkeiten zu suchen, die Idee des „ERASMUS für lokale und regionale Mandatsträger“ in geeigneter Form neu zu gestalten und ihre Idee einer „Sommer- oder Winter-Universität“ näher zu erläutern, damit sich Vertreter aus den europäischen Regionen über gute Erfahrungen und Lösungsansätze in demografischen Fragen austauschen können; |
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41. |
fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren zu sammeln, diese zu analysieren und mit den Mitgliedstaaten und den Regionen auszutauschen, damit diese bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen als Vorbild dienen können; |
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42. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, Erfahrungen, bewährte Verfahren und neue Vorgehensweisen auszutauschen, um die negativen Auswirkungen des demografischen Wandels zu vermeiden; |
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* *
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43. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0400.
(2) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 75.
(3) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/15 |
Dienstag, 15. November 2011
Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
P7_TA(2011)0490
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) (2011/2024(INI))
2013/C 153 E/03
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Einführung eines europäischen Berufsausweises für Dienstleistungsanbieter (2), |
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unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C330/03, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos (Sammlung 2006), |
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unter Hinweis auf den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten (KOM(2010)0603), |
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unter Hinweis auf die von der Kommission im März 2011 angestrengte öffentliche Anhörung über die Richtlinie 2005/36/EG, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Professor Mario Monti vom 9. Mai 2010 an die Kommission mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, |
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unter Hinweis auf seine Anhörung mit den nationalen Parlamenten vom 26. Oktober 2010 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, |
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unter Hinweis auf die vom Parlament zum Thema Anerkennung von Berufsqualifikationen in Auftrag gegebene Studie (PE 447.514), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (KOM(2010)0608), |
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unter Hinweis auf den SOLVIT-Jahresbericht 2010 über die Entwicklung und Leistung des SOLVIT-Netzes 2010, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu einem Binnenmarkt für Europäer (3), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ (KOM(2011)0206), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. Juni 2011 über die Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (KOM(2011)0367), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 5. Juli 2011 über die Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Anhörung über die Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen gegebenen Antworten (4), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Evaluierung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (5), |
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gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0373/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Mobilität von Fachkräften in der Europäischen Union angesichts des demografischen Wandels immer wichtiger wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Wandel auf den Arbeitsmärkten einen höheren Grad an Transparenz, Vereinfachung und Flexibilität bei den Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfordert; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Mobilität der Fachkräfte ein Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche Entwicklung und für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass den Untersuchungen des Europäischen Zentrums für die Entwicklung der Berufsbildung (Cedefop) zufolge die Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitnehmern in der Europäischen Union aller Voraussicht nach vom jetzigen Zeitpunkt an bis 2020 über 16 Millionen weitere Arbeitsplätze erfordert; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Recht auf einen Arbeitsplatz oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ein vertraglich verankertes Grundrecht und ein konkretes Beispiel für die Vorteile darstellt, die der Binnenmarkt für die Bürger mit sich bringt; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Freizügigkeit von Personen innerhalb der EU und das Recht auf Anerkennung der Verdienste und der beruflichen Qualifikation nur dann gewährleistet sein werden, wenn die gegenwärtig bestehenden unsichtbaren Schranken so weit wie möglich abgebaut und bestimmte einzelstaatliche Bestimmungen, die heute die Inanspruchnahme des Rechts auf qualifizierte Arbeitsplätze auf unverhältnismäßige Weise behindern, aufgehoben werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass eine optimale Gestaltung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass jede Person umfassend von den Vorzügen der Freizügigkeit profitieren kann; |
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H. |
in der Erwägung, dass in der Binnenmarktakte hervorgehoben wurde, dass eine Modernisierung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Steigerung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des Vertrauens der Fachkräfte und der Bürger von wesentlicher Bedeutung ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass eine der Hauptursachen für die Probleme bei der Anerkennung akademischer Titel und beruflicher Qualifikationen in dem mangelnden Vertrauen in die der Akkreditierung und der Gewährung akademischer Abschlüsse zugrunde liegenden Kriterien des Herkunftsmitgliedstaates liegt, so dass durch den Abbau von Vorurteilen und die Beseitigung formeller einzelstaatlicher Hindernisse für eine Anerkennung dringend Maßnahmen im Hinblick auf eine automatische Anerkennung ergriffen werden müssen; |
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J. |
in der Erwägung, dass seit 2007 etwa 100 000 Anerkennungsbeschlüsse auf der Grundlage der Richtlinie gefasst worden sind und so die Mobilität von 85 000 Fachkräften ermöglicht worden ist (6); |
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K. |
in der Erwägung, dass die Fachkräfte des Gesundheitswesens die mobilsten Arbeitnehmer bei den regulierten Berufen in der EU sind und zwischen 2007 und 2010 etwa 57 200 Ärzten, Krankenschwestern, Zahnärzten, Apothekern, Hebammen und Veterinärmedizinern die Anerkennung gewährt wurde; |
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L. |
in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass 16 % der im Jahr 2010 von SOLVIT bearbeiteten Fälle mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen in Zusammenhang stehen, weiterhin eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Bürger und der konkreten Wirklichkeit besteht (7); |
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M. |
in der Erwägung, dass es schwierig ist, die für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zuständige Behörde ausfindig zu machen und dass die entsprechenden Verfahren komplexer Natur sind; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Anwendung der Patientenrechte im grenzüberschreitenden Gesundheitswesen erfordert, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Behandlung stattfindet, gewährleisten, dass Informationen über das Recht auf Ausübung des Berufs von Angehörigen des Gesundheitswesens, die in nationalen oder regionalen Registern in ihrem Hoheitsgebiet aufgeführt sind, den Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, wobei über das Binnenmarkt-Informationssystem ein entsprechender Informationsaustausch stattfinden muss; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Zahl der SOLVIT-Fälle, die sich auf Berufsqualifikationen bezogen, 2010 bei 220 lag und über zwei Drittel dieser Fälle ihren Ursprung in lediglich vier Mitgliedstaaten haben; |
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P. |
in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2005/36/EG Bestimmungen konsolidiert wurden, die ab dem Jahr 1960 im Rahmen von 15 früheren Richtlinien erlassen worden waren; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG nicht von allen Mitgliedstaaten rechtzeitig in das einzelstaatliche Recht übernommen und erst drei Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Frist vollständig umgesetzt wurde; |
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R. |
in der Erwägung, dass durch die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie die menschliche Dimension des Binnenmarktes verstärkt würde; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Einführung eines Europäischen Berufsausweises zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses zur Anerkennung von Berufsqualifikationen führen kann; |
Vereinfachung für die Bürger
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1. |
ist der Auffassung, dass die Freizügigkeit einer zunehmenden Zahl von hochqualifizierten Personen und von Arbeitnehmern einer der Hauptvorteile der europäischen Zusammenarbeit und eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts sowie ein wichtiger Faktor für die Entwicklung der Volkswirtschaften in der EU und ein Recht aller europäischen Bürgerinnen und Bürger ist; ist der festen Überzeugung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer für Unionsbürger verbessert werden sollte und dass indirekte Hemmnisse beseitigt werden sollten, wobei die Mobilität und die Qualität von Berufsqualifikationen im Einklang stehen müssen; |
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2. |
unterstützt alle Initiativen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität als Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Arbeitsmarkts und als Instrument zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Europäischen Union; erkennt die Notwendigkeit einer Modernisierung der Richtlinie 2005/36/EG mit dem Ziel, einen eindeutigen und verbesserten Rechtsrahmen zu schaffen, an; |
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3. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mobilität unter Fachkräften weiter zu fördern; ist der Auffassung, dass die verhältnismäßig geringe Zahl von mobilen Fachkräften Anlass zur Sorge gibt, und regt an, Strategien zur Bewältigung dieses Problems auszuarbeiten; unterstreicht das Ergebnis der jüngsten Eurobarometer-Umfrage, derzufolge über 50 % der jungen Menschen in Europa bereit sind oder den festen Willen haben, in einem anderen Land zu arbeiten (8); |
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4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bürger und Fachkräfte verstärkt auf die Vorzüge der Richtlinie aufmerksam zu machen; |
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5. |
ist der Auffassung, dass der Dialog zwischen den Interessengruppen mit dem Ziel einer regelmäßigen Anpassung der Anforderungen für die Erstausbildung, der Anerkennung der Erfahrung und der kontinuierlichen Weiterbildung ein wesentliches Element ist, um zu einer Harmonisierung der Ausbildungen zu gelangen; ist überdies der Ansicht, dass die Einführung einer „28. Regelung” mit Vorrang gegenüber den einzelstaatlichen Regelungen, nicht geeignet ist, die Frage der Unterschiede in der Ausbildung auf eindeutige und zufriedenstellende Weise zu beantworten; |
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6. |
weist darauf hin, dass der Grundsatz des partiellen Zugangs von der Mehrheit der im Rahmen der öffentlichen Anhörung der Kommission befragten Personen als nicht wünschenswert erachtet wird und in der Praxis schwer zu überwachen ist und einer Präzisierung bedarf; betont jedoch, dass der partielle Zugang Vorteile bringen könnte, dies allerdings nur für jene Berufe, bei denen sich die Aufgaben klar abgrenzen lassen; fordert eine umfassende Bewertung dieses Grundsatzes und seine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende Anwendung, wobei jene reglementierten Berufe ausgenommen sein sollten, die mit öffentlicher Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang stehen; |
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7. |
begrüßt den allgemeinen Erfolg des Verfahrens der automatischen Anerkennung; betont jedoch, dass das Anerkennungsverfahren im Rahmen des allgemeinen Systems auf der Grundlage der Berufserfahrung für die zuständigen Behörden sowie für diejenigen, die bestimmte Berufe ausüben, zu umständlich und zu zeitaufwändig ist; |
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8. |
unterstreicht die Bedeutung des vorherigen Meldesystems, und stellt fest, dass bei der öffentlichen Anhörung der Kommission im Jahr 2011 zahlreiche Bedenken geäußert wurden und dass Maßnahmen zur Verbesserung der vorübergehenden Mobilität von Berufsangehörigen daher ein wesentliches Element bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bilden sollten; fordert eine weitere Erläuterung des Konzepts der vorübergehenden und der gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine für alle Berufe geltende Definition nicht möglich ist und die Subsidiarität gefährden würde; |
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9. |
gibt zu bedenken, dass die zuständigen Behörden Schwierigkeiten mit der Anwendung des vorherigen Meldesystems haben, weil es keinen schlüssigen Ansatz für die Bewertung des zeitlich befristeten und gelegentlichen Charakters einer Dienstleistung gibt und es sehr schwierig ist, die Tätigkeiten der Dienstleistungserbringer vor Ort zu überwachen; fordert die Kommission auf, die derzeitigen Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie zu bewerten und die Frage der bestehenden Rechtssprechung weiter zu erörtern, insbesondere in Hinblick auf Berufe im Bereich öffentliche Gesundheit und Sicherheit; fordert die Kommission auf, dem Parlament ihre Schlussfolgerungen vorzulegen; |
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10. |
betont, dass Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie, demzufolge es den Mitgliedstaaten gestattet ist, vorherige Prüfungen der Qualifikationen für die Berufe vorzunehmen, die sich auf die Bereiche Gesundheit und Sicherheit beziehen und die nicht bereits von der automatischen Anerkennung erfasst werden, von einer breiten Mehrheit der Akteure für besonders wichtig angesehen wird; argumentiert jedoch, dass die Mitgliedstaaten zur Förderung der Transparenz klären sollten, welche Berufe ihrer Ansicht nach mit den Bereichen Gesundheit und Sicherheit in Verbindung stehen; |
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11. |
stimmt der Kommission zu, dass der Begriff der „reglementierten Ausbildung“ zu eng gefasst ist und die vorübergehende Mobilität der Berufsangehörigen daher unangemessen beeinträchtigen kann; ist der Auffassung, dass der Begriff alle Ausbildungen umfassen sollte, die die Ausübung des jeweiligen Berufes im Herkunftsmitgliedstaat gestatten; |
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12. |
fordert die Kommission auf, klarzustellen, dass eine Anmeldung für die Zwecke einer vorübergehenden Mobilität grundsätzlich auf dem gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats gültig sein sollte, und zu prüfen, ob eine jährliche Anmeldung erforderlich ist; |
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13. |
fordert, dass Dienstleistungserbringer, die ihre Dienstleistung ausschließlich gegenüber Verbrauchern erbringen, die von ihnen in andere Mitgliedstaaten begleitet werden, und die somit keinen Kontakt zu den örtlichen Verbrauchern im Aufnahmemitgliedstaat haben (z. B. Reiseleiter, Trainer, medizinisches Begleitpersonal von Sportlern), von der vorherigen Meldepflicht gemäß Artikel 7 ausgenommen werden; spricht sich dafür aus, dass dies für alle Dienstleistungen gelten sollte, die nicht die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren; |
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14. |
fordert die Kommission auf, die verschiedenen Informationsquellen, die derzeit in Bezug auf Fragen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zugänglich sind – einschließlich der nationalen Kontaktstellen (National Points of Contact – NCP) und der Fachverbände –, mit dem Internetportal „Ihr Europa“ zu koordinieren und zu konsolidieren, auf dem die derzeit im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie verfügbaren einheitlichen Ansprechpartner angegeben werden; ist der Auffassung, dass Fachkräften damit eine öffentliche Benutzeroberfläche in ihren jeweiligen Sprachen zu Verfügung gestellt wird, auf der sie Dokumente hochladen, ihren Berufsausweis einsehen und ausdrucken können und auf der sie zudem aktuelle Informationen über das Anerkennungsverfahren sowie Verwaltungsinformationen über die zuständigen Behörden, Fachverbände und die einzureichenden Dokumente erhalten; |
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15. |
gibt zu bedenken, dass der Dialog und der Informationsaustausch innerhalb jedes Berufs und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, die Bildung von Netzwerken der zuständigen Behörden und der Berufsverbände für die mobilsten Berufe zu erleichtern, allgemeine Informationen über die einzelstaatlichen Prozesse und den Bildungsbedarf auszutauschen, bewährte Verfahren auszutauschen und Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit – etwa durch gemeinsame Plattformen – zu erörtern; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Behörden und die Sozialpartner einen strukturierten Dialog darüber aufnehmen müssen, wie die berufliche Integration junger Menschen gefördert werden kann; |
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16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Effizienz der staatlichen Behörden zu verbessern, wenn es um die Vermittlung von Informationen über die Rechte der Arbeitnehmer und um die Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationen geht, mit dem Ziel, den abschreckend wirkenden Verwaltungsaufwand einzuschränken und die Mobilität somit zu fördern; |
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17. |
fordert die Mitgliedstaaten daher auf, moderne Kommunikationstechnologien einschließlich Datenbanken und Online-Registrierungsverfahren zu nutzen, damit sichergestellt wird, dass die im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems geltenden Fristen eingehalten und wesentliche Verbesserungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen und auf die Kenntnis der Verfahren erreicht werden; |
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18. |
fordert eine verbindliche Verpflichtung für die zuständigen Behörden, allen anderen zuständigen Behörden innerhalb der jeweiligen Berufsgruppe aktuelle Kontaktinformationen zu liefern; |
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19. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien hinsichtlich der Frist festzulegen, innerhalb derer eine Person, die vollständige Unterlagen eingereicht hat, einen Beschluss der zuständigen Behörde erwarten können sollte; weist darauf hin, dass eine Verkürzung dieser Frist durch eine bessere Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems und durch eine Optimierung der Verfahren ebenfalls die Mobilität erleichtern würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Ressourcen bereitzustellen, um die Anerkennung der Berufsqualifikationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen; |
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20. |
fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Kommission auf, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, damit die Antragsteller bzw. die betroffenen Personen die ausführlichen Gründe dafür erfahren können, warum ihre Berufsbefähigungsnachweise bzw. ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt worden sind; |
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21. |
ist der Auffassung, dass das gegenwärtige Verfahren für die Anmeldung von neuen Diplomen zu komplex ist; fordert die Kommission auf, die Anmeldung neuer Diplome zu erleichtern und Anhang V der Richtlinie zügiger auf den neuesten Stand zu bringen; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Anerkennung von Befähigungsnachweisen der Anerkennung von Berufsqualifikationen angeglichen wird, so dass auf diese Weise ein wirklicher europäischer Binnenmarkt auf europäischer und internationaler Ebene geschaffen wird, um so zu vermeiden, dass Bereiche reguliert werden, die bereits Gegenstand einer Regulierung waren; |
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23. |
betont, dass Ausgleichsmaßnahmen, in deren Rahmen die zuständigen Behörden eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang mit einer Dauer von bis zu drei Jahren anordnen können, für die Gewährleistung der Sicherheit von Verbrauchern und Patienten wichtig sind und überprüft werden müssen, um ihre Eignung zu bewerten und vorhandene Probleme zu lösen; fordert bessere Erläuterungen und eine Bewertung des Verhaltenskodex, um die zuständigen Behörden zu unterstützen; |
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24. |
fordert unverbindliche Leitlinien der EU zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen, die in Konsultation mit den zuständigen Behörden, den berufsständischen Gremien, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament auszuarbeiten sind; |
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25. |
betont, dass die Prüfung der Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 für die Behörden besonders kompliziert und aufwändig und für die Bürger kaum nachvollziehbar ist; gibt zu bedenken, dass die fünf Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 häufig zu Missverständnissen mit den acht Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens führen; teilt die Einschätzung der Kommission, dass eine Streichung von Artikel 11 sowie von Anhang II und III bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden nicht länger anhand vorher festgelegter Qualifikationsniveaus darüber entscheiden müssten, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, sondern sich darauf konzentrieren könnten, festzustellen, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen und ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind; stellt somit fest, dass eine Streichung der Qualifikationsniveaus, einschließlich der Anhänge II und III, das Anerkennungsverfahren erheblich vereinfachen würde; |
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26. |
weist darauf hin, dass sich die Aus- und Weiterbildungssysteme in den Mitgliedstaaten nach wie vor stark unterscheiden; vertritt daher die Auffassung, dass hinsichtlich einer erforderlichen Mindestdauer des Schulbesuchs für bestimmte Ausbildungen auch die Zeiten angerechnet werden müssen, die in dualen Ausbildungssystemen üblicherweise an Berufsschulen absolviert werden; |
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27. |
fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, mit Unterstützung der Kommission Studien mit Blick auf eine europäische Taxonomie der Fähigkeiten, der Qualifikationen und der Berufe in Angriff zu nehmen, um zu prüfen, ob die formalen Abschlüsse und Berufe in den verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kompetenzen und Qualifikationen abdecken, und um über ein europäisches Analyseinstrument zu verfügen; |
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28. |
ist der Auffassung, dass der Verhaltenskodex Gegenstand einer besseren Verbreitung sein müsste, so dass eine bessere Umsetzung der Richtlinie durch die Förderung einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen ermöglicht würde; |
Aktualisierung bestehender Bestimmungen
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29. |
fordert die Kommission auf, die Mechanismen für einen Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, zuständigen Behörden und berufsständischen Gremien wiedereinzuführen, um die Mindestausbildungsanforderungen für die sektoralen Berufe im Einklang mit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen so regelmäßig wie nötig zu aktualisieren, damit der gegenwärtigen beruflichen Praxis Rechnung getragen werden kann; fordert die Kommission zudem auf, das derzeit geltende Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten, das auf Berufserfahrung beruht, zu aktualisieren und einen einfachen Mechanismus für die kontinuierliche Anpassung der Mindestanforderungen für die Ausbildung festzulegen; legt der Kommission unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklungen im Rahmen der Prozesse von Bologna und von Kopenhagen nahe, die Einführung eines auf Kompetenz basierenden Ansatzes zu prüfen, indem Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch in Bezug auf die Lernergebnisse festgelegt werden; |
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30. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Prozess der Modernisierung der automatischen Anerkennung nicht aufzuspalten, wie dies im Grünbuch angeregt wird, und dafür Sorge zu tragen, dass das Parlament im Falle der Vornahme beträchtlicher Änderungen an der Richtlinie eine angemessene Aufsicht erhält; |
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31. |
begrüßt die jüngsten Reformen, die als Teil des Bologna-Prozesses durchgeführt wurden, und die Vorteile, die dieser Prozess den europäischen Studenten im Hinblick auf die Mobilität und die Beschäftigungsfähigkeit bietet; legt der Kommission nahe, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) transparenter und vergleichbarer zu gestalten, damit es zu einem wichtigen Instrument für die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen und letztlich der Mobilität wird; |
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32. |
fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Mindestanforderungen für die Ausbildung die Bedeutung genormter Lernziele und klinischer Kompetenzen zu prüfen; |
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33. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung des Geltungsbereichs der automatischen Anerkennung in der Zukunft zu prüfen; |
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34. |
fordert eine weitere Erläuterung zu der vorgeschlagenen Verlängerung der Dauer der allgemeinen Bildung als Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung von Krankenpflegern und Hebammen; |
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35. |
fordert weitere Erläuterungen zu der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie über Berufsqualifikationen; |
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36. |
ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, einen Vergleich der Mindestanforderungen für die Ausbildung anzustellen und auf einen regelmäßigeren Austausch untereinander, aber auch zwischen den zuständigen Behörden mit Blick auf eine Annäherung der Mindestanforderungen für die Ausbildung hinzuarbeiten; |
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37. |
weist darauf hin, dass zur Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG eine Liste der Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erstellt werden muss, die in mindestens einem Mitgliedstaat anerkannt und in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden; in der Liste sollten auch Fälle aufgeführt sein, in denen der Abschluss, den Bürger in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten haben, nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland dort nicht anerkannt wird; |
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38. |
betont die beträchtliche Zahl der reglementierten Berufe in der Europäischen Union und fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob die Klassifizierung bestimmter Berufe begründet ist, um festzustellen, ob formale Abschlüsse und Berufe in den verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kompetenzen und Qualifikationen abdecken; ist der Auffassung, dass die Mobilität durch Verringerung der Gesamtzahl der reglementieren Berufe in der EU erleichtert würde; verweist jedoch darauf, dass die Klassifizierung aus Gründen des Verbraucherschutzes und insbesondere bei Berufen aus den Bereichen Medizin, Recht und Technik gerechtfertigt sein kann; |
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39. |
ist der Auffassung, dass der effektivste Weg zur Ermöglichung der Freizügigkeit von Fachkräften darin bestehen würde, die Zahl der reglementierten Berufe in der EU zu verringern; fordert die Kommission auf, in eine überarbeitete Richtlinie einen Mechanismus einzubeziehen, mit dem die Mitgliedstaaten ihre ordnungspolitischen Bestimmungen – mit Ausnahme jener, die auf Angehörige der Gesundheitsberufe Anwendung finden – überprüfen und gegebenenfalls aufheben können, wenn sie nicht verhältnismäßig sind; |
Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit
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40. |
weist darauf hin, dass Verbraucherschutz und Patientensicherheit ein wichtiges Ziel bei der Überarbeitung der Richtlinie sind und dass der Erfolg dieser Richtlinie in höchstem Maße von der Sicherstellung der Mobilität und der Gewährleistung der Sicherheit abhängt; verweist auf den Sonderstatus der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte; |
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41. |
betont, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Fachkräften, die suspendiert oder von einer Tätigkeit ausgeschlossen wurden, jedoch weiterhin praktizierten, zu ernsthaften Schwierigkeiten gekommen ist; |
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42. |
fordert, dass im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems für Berufe, die nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, ein Frühwarnmechanismus eingerichtet wird, wonach allen Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig eine Warnmeldung übermittelt werden muss, wenn Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Anmeldung einer Fachkraft oder auf ihr Recht der Dienstleistungserbringung ergriffen werden, vorausgesetzt, dass der Warnmechanismus keine anderen Informationen enthält und der Unschuldsvermutung sowie den bestehenden Datenschutzbestimmungen Rechnung trägt; |
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43. |
weist darauf hin, dass die Öffentlichkeit und die Patienten eine bessere Gewähr dafür benötigen, dass Fachkräfte des Gesundheitswesens, die in den Genuss einer Anerkennung kommen, ihre Fertigkeiten und ihr Wissen auf dem neuesten Stand gehalten haben; |
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44. |
unterstreicht die Forderung der Interessengruppen, der beruflichen Weiterbildung – einschließlich des (lebensbegleitenden) formellen, nicht formellen und informellen Lernens – und der Notwendigkeit ihrer Bewertung einen höheren Stellenwert einzuräumen; weist darauf hin, dass der weltweite Wettbewerb und die Ausrichtung auf eine wissensgestützte Wirtschaft neue Herausforderungen für die Entwicklung von Fertigkeiten und für das Bildungssystem schaffen; fordert die Kommission daher auf, die Methoden für die Dokumentation der gesamten Ausbildung zu prüfen, möglicherweise über Europäische Qualifikationsausweise, den Europäischen Qualifikationsrahmen sowie das IMI, und eine Tabelle zur Vergleichbarkeit der verschiedenen in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme der beruflichen Weiterbildung auszuarbeiten; fordert die Kommission zudem auf, zu prüfen, ob Ausgleichsmaßnahmen für Angehörige des Gesundheitswesens eine angemessene Lösung für die unterschiedlichen Niveaus der beruflichen Weiterbildung sein könnten; fordert die zuständigen Behörden auf, während des Anerkennungsverfahrens Informationen über die berufliche Weiterbildung bereitzustellen und in diesem Bereich bewährte Verfahren und Informationen auszutauschen, insbesondere in Bezug auf jene Sektoren und Mitgliedstaaten, in denen die berufliche Weiterbildung verbindlich vorgeschrieben ist; |
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45. |
verweist darauf, wie wichtig es ist, dass die Weiterbildung konkret auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes in jedem Mitgliedstaat zugeschnitten ist, um eine bessere Nutzung der Ausbildungsressourcen für die Beschäftigten zu gewährleisten; |
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46. |
betont, dass eine Ausweitung des Anerkennungsverfahrens auf Berufsqualifikationen, die in Drittstaaten erworben wurden, zu einem Missbrauch des Systems in Form der Auswahl des Gerichtsstandes durch das so genannte Forumshopping führen und sich für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats äußerst gefährlich gestalten würde; |
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47. |
betont, dass die Fähigkeit zur Kommunikation mit Kollegen und Patienten für Angehörige der Gesundheitsberufe von grundlegender Bedeutung ist, um gefährliche oder potenziell lebensbedrohliche Situationen zu vermeiden; |
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48. |
ist der Auffassung, dass Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG bezüglich der sprachlichen Anforderungen geklärt werden muss, da es immer noch Unstimmigkeiten über die Auslegung dieser Bestimmung zwischen der Kommission, dem EuGH und den Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen über die sprachlichen Anforderungen für Berufe im Gesundheitswesen dahingehend zu überarbeiten, dass den zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität verschafft wird, sich der technischen und kommunikativen Sprachkompetenz der Fachkräfte im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu vergewissern und diese nur dann zu prüfen, sofern dies erforderlich ist; ist der Auffassung – ohne die Möglichkeit für die Arbeitgeber einzuschränken, sich bei der Besetzung einer besonderen Stelle selbst der Sprachkompetenzen von Fachkräften zu vergewissern –, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dieser Hinsicht umfassend Rechnung getragen werden muss, damit solche Prüfungen nicht zu einem zusätzlichen Hindernis werden; |
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49. |
gibt zu bedenken, dass Sprachkompetenzen für die Integration einer Fachkraft in einem anderen Land von entscheidender Bedeutung sind, da durch sie die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Patienten gewährleistet werden; |
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50. |
unterstreicht, dass praktizierende Ärzte, die elektronisch Dienstleistungen im Gesundheitswesen erbringen, im Sinne des Schutzes der Patienten die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährleisten sollten wie bei der Erbringung von nichtelektronischen Dienstleistungen im Gesundheitswesen; es sollte deshalb geklärt werden, dass die Auflagen dieser Richtlinie und – falls erforderlich – zusätzliche Auflagen auf die Erbringer von elektronischen Dienstleistungen im Gesundheitswesen Anwendung finden sollten; |
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51. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste und telemedizinischer Verfahren erfordert, dass Krankenpfleger und Ärzte nach ihrer Ausbildung in der Lage sind, Patienten unterschiedlicher Nationalität zu betreuen, und dass es deshalb notwendig ist, die Zusammenarbeit zwischen Ausbildungszentren, Krankenhäusern und Universitäten in verschiedenen Ländern für Fachkräfte und Hochschulabsolventen, die auf diese Weise für Patienten Sorge tragen müssen, zu fördern; |
Integration von Fachkräften und Förderung des Vertrauens gegenüber dem System
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52. |
begrüßt die auf dem Binnenmarktforum in Krakau vorgestellten Ergebnisse der Pilotvorhaben zu Berufsausweisen; betont, dass jedweder Berufsausweis freiwilligen Charakter haben, die erworbenen wissenschaftlichen und beruflichen Erfahrungen bescheinigen und in Zusammenhang mit dem System des IMI stehen müsste; ist der Ansicht, dass ein Berufsausweis ein nützliches Instrument zur Förderung der Mobilität in manchen Berufen, zur Vereinfachung der verwaltungstechnischen Verfahren und zur Verstärkung der Sicherheit darstellen könnte; fordert die Kommission auf, im Vorfeld der Einführung eines solchen Ausweises einen Nachweis des möglichen Mehrwerts für den Anerkennungsprozess zu erbringen; betont, dass mit der Einführung eines jedweden Ausweises spezifische Auflagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Datenschutz erfüllt sein müssen, und betont, dass die erforderlichen Schutzmechanismen gegen Missbrauch und Betrug eingerichtet werden müssen; |
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53. |
bekräftigt, dass sämtliche Mitgliedstaaten mehr Vertrauen in die Systeme des jeweils anderen haben müssen, wenn die EU die Ungleichheit bei der Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der gesamten EU27 abbauen will; |
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54. |
äußert seine Unterstützung für die Ausweitung des IMI auf Berufe, die noch nicht unter das Informationssystem fallen, wie es im Vorschlag für eine Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (9) (IMI-Verordnung) skizziert wird, sowie auf die Berufe, die nicht von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst werden; |
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55. |
fordert die verbindliche Einführung des IMI durch die zuständigen Behörden, um die proaktive Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene zu fördern und die Anerkennungsverfahren zu vereinfachen; ist der Auffassung, dass das Binnenmarkt-Informationssystem weiter ausgebaut werden könnte, beispielsweise durch Ausweitung der verfügbaren Funktionen, um die Arbeit der einzelstaatlichen Behörden zu erleichtern; fordert die Kommission auf, flankierende Strukturen auf dem Gebiet der Ausbildung und der technischen Unterstützung zu schaffen, um sämtliche Vorzüge des Systems im Hinblick auf die Wirksamkeit auszuschöpfen; |
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56. |
fordert eine Ausweitung der Mobilität von Hochschulabsolventen und die Befolgung des Urteils in der Rechtssache Morgenbesser (10); ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Anreize für vergütete Praktika von Hochschulabsolventen aus anderen Mitgliedstaaten schaffen sollten, wenn eine derartige Möglichkeit auch für ihre eigenen Staatsbürger besteht; unterstreicht außerdem, dass die Berufserfahrung, die während eines unter Aufsicht geleisteten Praktikums erworben wird, im Heimatmitgliedstaat anerkannt werden sollte; |
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57. |
betont, dass das Konzept gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15 der Richtlinie nicht erfolgreich gewesen ist und derzeit keine derartigen Plattformen bestehen; gibt zu bedenken, dass sie das Potenzial haben, als nützliche Instrumente für die Erleichterung der Mobilität zu fungieren und dass sie von den Fachkräften selbst festgelegt und beaufsichtigt werden sollten; begrüßt die Absicht der Kommission, dieses Konzept mit einem überarbeiteten Artikel zu verbessern; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität einzuräumen, selbst über die Teilnahme an einer gemeinsamen Plattform zu entscheiden, und eine niedrigere Schwelle für die Teilnahme von Mitgliedstaaten festzulegen; |
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58. |
gibt zu bedenken, dass die Einführung einer gemeinsamen Plattform von einem Binnenmarkttest abhängig gemacht und vom Parlament überwacht werden sollte; |
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59. |
hebt hervor, dass in diese Richtlinie der Datenschutz im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG einbezogen werden sollte und dass Überarbeitungen dieser Richtlinie auch Entwicklungen bei den Datenschutzvorschriften einschließen sollten; unterstreicht, dass es aktuelle Kontaktinformationen für den Teil der zuständigen Behörde geben sollte, der für das Datenmanagement verantwortlich ist, und zudem klare Leitlinien für die Aufbewahrung und Nutzung der Daten einer Fachkraft sowie Leitlinien für die Korrektur fehlerhafter Informationen; |
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60. |
stellt fest, dass die Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz zu einer Einigung über die Änderung von Anhang III der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizer Eidgenossenschaft andererseits über den freien Personenverkehr im Sinne der Einbeziehung der Richtlinie 2005/36/EG geführt haben; weist darauf hin, dass in der Vereinbarung eine vorübergehende Anwendung eines Großteils der Richtlinie vorgesehen ist, mit Ausnahme von Titel II, wonach Anpassungen in der Schweiz erforderlich sind, und dass der Beschluss des Rates über die vorstehend genannte Vereinbarung hinfällig wird, wenn die Schweiz innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Beschlusses keine Mitteilung über den Abschluss ihrer internen Verfahren für die Umsetzung des Beschlusses übermittelt hat; ist entschlossen, die Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Frage aufmerksam zu verfolgen; |
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61. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die überarbeitete Richtlinie innerhalb der festgelegten Frist ordnungsgemäß in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Richtlinie gebührenden Vorrang einzuräumen; |
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62. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(2) ABl. C 76E vom 25.3.2010, S. 42.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0145.
(4) http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/news/20110706-summary-replies-public-consultation-pdq_en.pdf.
(5) http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/news/20110706-evaluation-directive-200536ec_en.pdf.
(6) Europäische Kommission, „Bewertung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“, Brüssel, 5. Juli 2011
(7) Europäische Kommission, GD MARKT, SOLVIT-Bericht 2010: Entwicklung und Leistung des SOLVIT-Netzes 2010 (2011).
(8) Europäische Kommission – Flash Eurobarometer, „Jugend in Bewegung: Analytischer Bericht“, Mai 2011.
(9) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („ IMI-Verordnung”) (KOM (2011)0522).
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Rechtssache C-313/01, Morgenbesser, ECR I–13467.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/25 |
Dienstag, 15. November 2011
Verbraucherpolitik
P7_TA(2011)0491
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu einer neuen verbraucherpolitischen Strategie (2011/2149(INI))
2013/C 153 E/04
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die durch Artikel 6 des EU-Vertrags den Verträgen gleichgestellt wurde, |
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unter Hinweis auf Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem es heißt, dass der „Binnenmarkt … einen Raum ohne Binnengrenzen [umfasst], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“, |
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unter Hinweis auf Artikel 3 Ziffer 3 des EU-Vertrags, wo es heißt, dass die Union auf „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinwirkt, |
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unter Hinweis auf Artikel 9 AEUV, wonach die Union „bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen … den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“ trägt, |
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unter Hinweis auf Artikel 11 AEUV, in dem festgelegt ist, dass die „Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“ müssen, |
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gestützt auf Artikel 12 AEUV, der vorsieht, dass den „Erfordernissen des Verbraucherschutzes … bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“ wird, |
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gestützt auf Artikel 14 AEUV und das diesem beigefügte Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Juli 2011 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 (1), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2010 des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren, Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2011, |
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in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 7. April 2011 mit dem Titel „Consumer Empowerment in the EU“ (Stärkung der Verbraucher in der EU) (SEK(2011)0469), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2011„Verbraucher zu Hause im Binnenmarkt“, 5. Ausgabe des Verbraucherbarometers (SEK(2011)0299), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2010„Damit die Märkte den Verbrauchern dienen“, 4. Ausgabe des Verbraucherbarometers (SEK(2010)1257), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Thema „Mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt“ (5), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Professor Mario Monti vom 9. Mai 2010 an die Kommission über die Wiederbelebung des Binnenmarktes mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (7), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (KOM(2009)0336), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU(KOM(2009)0557), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (KOM (2009)0346) und des dazugehörigen Entwurfs der Empfehlung der Kommission (SEK(2009)0949), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (KOM(2009)0330), |
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in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zu Maßnahmen zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes (8) und der Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung der binnenmarktrelevanten Richtlinien in innerstaatliches Recht (9), |
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in Kenntnis der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugrichtlinie) (10), |
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in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, mit der ein allgemeiner Rahmen an Regelungen und Grundsätzen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung geschaffen werden soll (11), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) - Stärkung der Verbraucher - Verbesserung des Verbraucherwohls - besserer Verbraucherschutz“ (KOM(2007)0099) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008„Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013)“ (12), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, Fachgruppe „Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch“ über Hindernisse für den europäischen Binnenmarkt 2008 (13), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (14), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. Dezember 2006 zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (15), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (16), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (17), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0369/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass den EU-Bürgern eine wesentliche Rolle als Verbraucher bei der Erreichung der Ziele von Europa 2020 in Form eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zukommt, da die Ausgaben der Verbraucher mehr als die Hälfte des BIP der EU generieren; |
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B. |
in der Erwägung, dass laut Verbraucherlage-Index 16,3 % EU-Bevölkerung von Armut bedroht sind; sowie in der Erwägung, dass dieser Anteil bei Frauen sogar 17,1 % beträgt; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Eurobarometer Spezial 342 über die Stärkung der Verbraucher vom April 2011 gezeigt hat, dass die überwältigende Mehrheit der Verbraucher sich sicher und sachkundig fühlt, gleichzeitig aber ein beträchtlicher Teil der Verbraucher nur über unzureichende Kenntnisse der Grundzüge der Verbraucherrechte verfügt; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Verbraucher keine einheitliche homogene Gruppe darstellen, da unter den Verbrauchern im Hinblick auf ihre Kompetenzen, Kenntnisse der Rechtsvorschriften, Mündigkeit und Bereitschaft, Regressansprüche durchzusetzen, große Unterschiede bestehen; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Eurobarometer Spezial 342 über die Stärkung der Verbraucher vom April 2011 gezeigt hat, dass Frauen mehr Zeit mit Einkäufen zubringen (durchschnittlich 3,7 Stunden pro Woche) als Männer (2,8 Stunden); |
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F. |
in der Erwägung, dass die Verbraucher innerhalb der EU laut der 5. Auflage des Verbraucherbarometers immer noch sehr unterschiedliche Bedingungen vorfinden; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Unzufriedenheit über die Finanzdienstleistungen teilweise auf unzureichende Beratungen und die Tatsache zurückzuführen ist, dass laut Angaben des Verbraucherbarometers die Mehrheit der Verbraucher ihre Rechte im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen nicht kennt und 98 % von ihnen nicht in der Lage sind, die für sie am besten geeignete Anlageoption auszuwählen, wobei die entsprechenden Kosten schätzungsweise 0,4 % des BIP der EU betragen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Offenlegung von Informationen in sämtlichen Bereichen der Finanzdienstleistungen für die Verbraucher gleichermaßen notwendig und wichtig ist; in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie zu berücksichtigen ist, dass es allein nicht ausreicht, für wettbewerbsfähige Märkte zu sorgen, auf denen die Verbraucher Entscheidungen zu ihrem eigenen Wohl treffen können; in der Erwägung, dass diese Offenlegungen effizienter sind, wenn diese Informationen in den Sprachen der EU und den offiziell anerkannten Regionalsprachen bereitgestellt werden; |
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I. |
in der Erwägung, dass Menschen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihres Alters oder ihrer Vertrauensseligkeit für besonders schutzbedürftig gehalten werden - z. B. Kinder, Jugendliche, ältere Menschen oder bestimmte aufgrund ihrer sozio-ökonomischen Lage schutzbedürftige Einzelpersonen (beispielsweise überschuldete Menschen), besonders geschützt werden müssen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die EU Vorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen festgelegt hat, in denen zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten aufgerufen wird; |
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K. |
in der Erwägung, dass ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt den Verbrauchern eine größere Auswahl an hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen Schutz der Umwelt und der Verbraucher gewährleisten soll; |
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L. |
in der Erwägung, dass der Binnenmarkt wachsen muss, ohne dass dabei der Verbraucherschutz geschwächt wird; sowie in der Erwägung, dass der freie Dienstleistungsverkehr gewährleistet und dem Schutz der Arbeitnehmer große Beachtung geschenkt werden muss; |
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M. |
in der Erwägung, dass mündige Verbraucher besser in der Lage sind, die besten Preise und Verkaufsbedingungen sowie die höchste Qualität zu ermitteln, wodurch Wettbewerb und Innovationen angekurbelt werden; |
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N. |
in der Erwägung, dass ein vollständig integrierter Binnenmarkt für die europäischen Verbraucher zahlreiche Vorteile hat, wie z.B. niedrigere Preise und ein breiteres Angebot an Waren und Dienstleistungen; |
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O. |
in der Erwägung, dass das Verbraucherbarometer vom März 2011 gezeigt hat, dass die Händler nur über unzureichende Kenntnisse der EU-Verbraucherrechte verfügen, was sowohl zu Lasten der Verbraucher gehen als auch die Bereitschaft der Händler selbst beeinträchtigen kann, grenzüberschreitenden Handel zu betreiben; |
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P. |
in der Erwägung, dass alle maßgeblichen Akteure (einschließlich die Kommission, die einzelstaatlichen Behörden, Verbraucherorganisationen und der private Sektor) ihre Anstrengungen verstärken müssen, um das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus und einer Stärkung der Verbraucher zu erreichen, wie z. B. eine effiziente Kontrolle der öffentlichen Märkte und deren Durchsetzung als zentrale Bestandteile, damit illegale und unsichere Produkte nicht auf den europäischen Markt gelangen oder von europäischen Markt genommen werden; |
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Q. |
in der Erwägung, dass angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Rezession eine strikte und einheitliche Durchsetzung umso wichtiger ist, da die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch die Krise eingeschränkt werden; |
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R. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente zu einer effektiveren Umsetzung und Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften beitragen müssen, indem sie auch in Zukunft eine enge Zusammenarbeit miteinander pflegen, |
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S. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente die Gesundheit und das Wohl der Bürgerinnen und Bürger der EU schützen sollten; |
Hauptziele
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1. |
begrüßt die Initiative der Kommission, eine Verbraucherpolitische Agenda auf den Weg zu bringen, und unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Kommission eine proaktive Politik zur Festlegung von intelligenten Regelungen vorschlägt, um einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen; spricht sich ferner dafür aus, dass alle künftigen verbraucherpolitischen Maßnahmen auf einem ganzheitlichen Ansatz beruhen und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts stellen; |
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2. |
betont, dass die politischen Prioritäten mit den Statistiken aus dem Verbraucherbarometer verbunden und untermauert werden sollten; fordert die Kommission auf, die jüngst veröffentlichten 20 wichtigsten Kritikpunkte der Bürger und der Wirtschaft am Binnenmarkt in ihrer politischen Strategie für die Verbraucher zu beherzigen; |
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3. |
begrüßt die Vorschläge der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2012 zur Überprüfung der Verbraucherpolitik und der legislativen Strategie unter Einbeziehung von Initiativen aller zuständigen Dienststellen der Kommission; weist darauf hin, dass insbesondere sichergestellt werden muss, dass die Verbraucher in der gesamten EU einen umfassenden Schutz genießen, der durch wesentliche Rechtsvorschriften wie diejenigen betreffend unfaire Handelspraktiken und Richtlinien über Verbraucherkredite geboten wird; |
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4. |
begrüßt den strategischen Ansatz des Verbraucherschutzes, bei dem die Erfahrungen der Strategie 2007–2013 genutzt werden; weist darauf hin, dass die Verbraucherpolitik im Rahmen der Strategie Europa2020 besser mit sozialen und umweltpolitischen Zielstellungen in Einklang gebracht werden muss; |
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5. |
betont, dass die bestehende Rechtsetzung unbedingt ordnungsgemäß um- und durchzusetzen ist (vor allem die jüngste Verbraucherrechtsrichtlinie) und gleichzeitig Informationen über die Rechte und Pflichten aller Parteien angemessen verbreitet werden müssen; betont außerdem, dass der bestehende Besitzstand nach der Annahme der Verbraucherrechtsrichtlinie und unter Beachtung der geplanten neuen Initiativen überprüft werden muss; |
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6. |
betont die Notwendigkeit der Kohärenz bei der Umsetzung verbraucherschutzpolitischer Maßnahmen und regt diesbezüglich die Wiederaufnahme der Überlegungen zur Verteilung dieses Ressorts innerhalb der Europäischen Kommission an; |
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7. |
fordert die Kommission auf, in Bezug auf ihre Maßnahmen im Bereich der Verbraucherpolitik für eine bessere Koordinierung zu sorgen; |
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8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedsaaten ferner auf, die internationale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Ländern außerhalb der EU auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zu verstärken; |
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9. |
hebt die zahlreichen Herausforderungen hervor, denen sich die Verbraucherpolitische Agenda gegenübersieht, insbesondere die Stärkung der Verbraucher und den Abbau von Ungleichheiten, die Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, die Verringerung der Gefahren, die von unsicheren Produkten für die Verbraucher ausgehen, insbesondere für Kinder, sowie den Schutz vor irreführender Werbung; fordert eine umfassende Überprüfung der Politiker darüber, wie intelligentere politische Lösungen gefunden werden können, um den Verbrauchern die benötigten Informationen, die sie auch tatsächlich nutzen können, zur Verfügung zu stellen, ohne dass es dabei zu einem Mehraufwand für die Unternehmen kommt; |
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10. |
fordert die Kommission auf, den Schutz von bestimmten Verbrauchergruppen zu gewährleisten, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihres Alters oder ihrer Vertrauensseligkeit bzw. aufgrund ihrer sozioökonomischen Lage für besonders schutzbedürftig gehalten werden; unterstützt die Tätigkeiten der Kommission zum Thema Verhaltensökonomik, da diese für die Schaffung von Verbraucherschutzmaßnahmen, die sich in der Praxis als wirksam erweisen, wesentlich sind; |
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11. |
fordert die Kommission zur Verbesserung der Kriterien und Maßnahmen auf, um verstärkt Folgenabschätzungen durchzuführen und ggf. die Rechtsvorschriften der EU zu überprüfen, die Auswirkungen auf die Verbraucherpolitik haben und bewährte Verfahren zur Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten festzulegen; |
Stärkung von Verbraucherkompetenz
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12. |
verweist auf das beträchtliche Wachstum des elektronischen Handels, der inzwischen eine sehr große Bedeutung für die Verbraucher hat, da 40 % der EU-Bürger über das Internet einkaufen; weist darauf hin, dass das Vertrauen der Verbraucher und Händler gestärkt werden muss, insbesondere bei grenzüberschreitenden elektronischen Einkäufen und Geschäften, indem die entsprechenden Rechte und Pflichten im Internet durchgesetzt werden; |
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13. |
bedauert die großen Unterschiede im Umfang des Online-Einzelhandels in den einzelnen Mitgliedstaaten und bei grenzüberschreitenden Einkäufen; stellt fest, dass laut dem Verbraucherbarometer 44 % der Verbraucher angeben, dass Unsicherheiten bezüglich ihrer Rechte sie davon abhalten, Waren aus anderen Mitgliedstaaten zu kaufen und dass verspätete oder ausbleibende Lieferungen sowie Betrug die wichtigsten Faktoren sind, wegen denen sie von grenzüberschreitenden Einkäufen Abstand nehmen; fordert deshalb, dass die politische Strategie der EU für die Verbraucher Wachstum und Innovationen im Einzelhandel fördert, insbesondere die Vollendung des digitalen Binnenmarktes, um den Verbrauchern aus der EU grenzüberschreitende Einkäufe zu erleichtern; |
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14. |
weist darauf hin, dass das Verbrauchervertrauen im Binnenhandel wie im grenzüberschreitenden Handel, im Online-Handel wie auch im Offline-Handel ein Wirtschaftsmotor ist; |
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15. |
betont die Notwendigkeit, die Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären sowie sicherzustellen, dass die Rechte der Verbraucher auch bei er Nutzung des Internets uneingeschränkt respektiert und geistige Eigentumsrechte durchgesetzt werden, wobei persönliche Daten und die Privatsphäre zu schützen sind; |
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16. |
betont, dass personenbezogene Verbraucherdaten, wie beispielsweise in Datenbanken gespeicherte Verbraucherprofile, die für gezielte Werbemaßnahmen genutzt werden, einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert besitzen, weist darauf hin, dass sich die meisten Nutzer des Wertes der Daten nicht bewusst sind, die sie Unternehmen freiwillig zur Verfügung stellen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass auf dem Markt für Online-Werbung und Suchmaschinen ein ausreichender Wettbewerb stattfindet und zu kontrollieren, wie die Daten von den entsprechenden Unternehmen im Einklang mit dem bestehenden Rahmen zum Datenschutz verwendet werden; |
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17. |
betont die Notwendigkeit, Verbrauchern und Händlern transparentere und vergleichbare Informationen zu vermitteln, beispielsweise über die Regelung der Angabe von Einheitspreisen sowie durch Internetseiten mit genauen und transparenten Preisvergleichen, und für aussagekräftige und wirkungsvolle Etikettierungen zu sorgen; |
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18. |
betont die Bedeutung der Etikettierung und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den zunehmenden speziellen Forderungen der Verbraucher betreffend u.a. den fairen Handel, den CO2-Fußabdruck, die Möglichkeiten und die Art der Wiederverwertung und die Ursprungskennzeichnung Rechnung zu tragen; |
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19. |
betont die Notwendigkeit, einen allgemeinen Zugang zu Breitband- und Telekommunikationsnetzen sowie zu Waren und Dienstleistungen im Internet zu gewährleisten, insbesondere durch Beseitigung von Vertriebsbeschränkungen und der geographischen Zersplitterung und die Entwicklung elektronischer Zahldienstleistungen; |
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20. |
betont, dass die Verbraucherpolitische Agenda den Markt in Bezug auf Inhalte in digitalen Produkten, wie zum Beispiel eBooks, beleuchten muss; |
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21. |
betont, dass die Verbraucher gestärkt werden müssen, indem für sie nützliche, zielgerichtete und verständliche Informationen bereitgestellt werden; spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass die EU und nationalen Behörden sowie Verbraucherorganisationen und Unternehmen ihre Bemühungen verstärken, um die Aufklärung der Verbraucher zu verbessern; fordert die Kommission auf, verbraucherfreundliche Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt vorzuschlagen, um zu gewährleisten, dass die Interessen der Verbraucher uneingeschränkt in die Arbeitsweise des Binnenmarktes integriert werden; |
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22. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Verbraucherverbänden in jedem Mitgliedstaat angemessene Unterstützung und Hilfe beim Kapazitätsaufbau zu gewähren, um damit ihre Bedeutung und ihre Ressourcen zu stärken und die Kompetenzen der Verbraucher zu verbessern; |
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23. |
betont, dass die Verbraucher vom jüngsten Kindesalter an darin geschult werden müssen, die Informationen auf den Erzeugnissen zu verstehen und richtig damit umzugehen; fordert die Kommission auf, die Erkennbarkeit und die intuitive Verständlichkeit der europäischen Logos zu verbessern, deren Erkennungsgrad zurzeit kaum als zufriedenstellend gelten kann (so ist insbesondere der Erkennungsgrad der CE-Konformitätskennzeichnung, des europäischen Öko-Labels oder des Möbius-Recycling-Symbols und der Gefahrensymbole unzulänglich); |
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24. |
fordert die Kommission auf, in allen Mitgliedstaaten Informationskampagnen zur europäischen „CE“-Kennzeichnung und deren Bedeutung durchzuführen, um den Verbrauchern klar zu vermitteln, wofür dieses Zeichen steht (bzw. nicht steht), sie umfassend zu informieren und gleichzeitig die Gewerbetreibenden für die Produktsicherheit zu sensibilisieren; |
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25. |
meint, dass die Zivilgesellschaft zusammen mit Verbraucherorganisationen und Unternehmen weiter den Weg für innovative Lösungen für die Verbreitung von Informationen über den Binnenmarkt bereiten sollten, um die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, die bestehenden Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen; unterstreicht die Bedeutung der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung von KMU und Verbrauchern, insbesondere derjenigen in einer besonders anfälligen Position, wie etwa junge Menschen oder Menschen ohne Internetzugang, die bestehenden sprachlichen, technischen und administrativen Schranken und Beschränkungen in den Mitgliedstaaten zu überwinden; |
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26. |
bedauert, dass es in einigen Sektoren noch immer schwierig ist, den Anbieter oder den Tarif zu wechseln, was die Wahlfreiheit der Verbraucher behindert und dem Wettbewerb schadet; fordert die Kommission auf, diese Frage genauer zu untersuchen um sicherzustellen, dass die Verbraucher das volle Potenzial des Binnenmarktes ausschöpfen können; |
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27. |
fordert die Kommission auf, die verbleibenden Hindernisse zu untersuchen, mit denen Verbraucher bei einen Bankwechsel konfrontiert sind, und Wege zu deren Überwindung zu prüfen, wie beispielsweise die Einrichtung eines EU-weit funktionierenden Systems der Übertragbarkeit von Kontonummern; |
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28. |
stellt fest, dass für Verbraucher, die über ein Bankkonto verfügen, transparente Bankgebühren, schnellere Transaktionszeiten und einfachere Modalitäten zur Verlegung von Bankkonten wichtig sind; |
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29. |
stellt fest, dass etwa 30 Millionen EU-Bürger keinen Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen haben und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wie es in der Binnenmarktakte und im Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2011 angekündigt wurde; |
Verbraucherschutz und Produktsicherheit
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30. |
unterstreicht die Notwendigkeit, eine Verbraucherpolitik zu gestalten, die die Besonderheiten schutzbedürftiger Verbrauchergruppen berücksichtigt; |
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31. |
fordert die explizite Verbindung der Strategie mit dem Programm für Wettbewerbspolitik sowie gemeinsames Handeln, das diesem Zweck dient, damit die Verbraucher von Dienstleistungen profitieren können, die besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind und zu günstigeren Konditionen bereitgestellt werden; |
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32. |
unterstreicht die dringende Notwendigkeit, den allgemeinen Sicherheitsstandard von Konsumgütern in der EU anzuheben, insbesondere im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Agenturen die Auswirkungen von Chemikalien auf die Gesundheit der Verbraucher, die Resistenz gegenüber Antibiotika sowie Fragen im Zusammenhang mit Nanotechnologien auf der Grundlage der in diesen Bereichen bestehenden EU-Gesetzgebung gründlicher zu untersuchen; |
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33. |
unterstreicht auch die Notwendigkeit, die Sicherheitsstandards von Spielzeug anzuheben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie „Sicherheit von Spielzeug“ vollständig umzusetzen; |
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34. |
fordert die Kommission auf, ein gemeinsames Bewertungs- und Kennzeichnungssystem, wie in seiner Entschließung zu einem Binnenmarkt für Unternehmen und Wachstum angeregt wird, zu konzipieren, das auf dem gesamten Lebenszyklus der Produkte beruht und vor allem dem Ziel dient, Systeme zu vereinfachen und zu harmonisieren und die Kosten, die Unternehmen und Verbrauchern durch Fragmentierung entstehen, zu vermeiden und irreführende Werbung zu verhindern; |
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35. |
fordert bessere Garantien für die Produktsicherheit, vor allem beim elektronischen Handel im Binnenmarkt; |
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36. |
fordert, dass das Meldesystem RAPEX gestärkt und effektiver und transparenter gestaltet wird, um die allgemeine Sensibilisierung für die mit bestimmten Konsumgütern einhergehenden Risiken zu verbessern und Unternehmen und Zollbehörden zu ermöglichen, rasche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen; |
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37. |
verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung transparenter und verlässlicher Märkte, die Verbesserung von berufsständischen Normen und die Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzdienstleistungen für Verbraucher sowie die zentrale Rolle der Vermittlung von Finanzkompetenzen; |
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38. |
betont die Bedeutung des Zugangs zur Vermittlung von Finanzkompetenz und zu Finanzberatungen; fordert eine bessere Regulierung der Beratungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen; |
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39. |
weist darauf hin, dass den neuen europäischen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf den Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen explizite Befugnisse und Zuständigkeiten übertragen wurden, und erwartet, dass sich diese in der Strategie widerspiegeln und die Fähigkeiten dieser europäischen Aufsichtsbehörden, die Verbraucher zu schützen, ausgebaut werden, wobei auf die bewährten Verfahren der nationalen Behörden zurückgegriffen und sichergestellt werden sollte, dass interessierte Parteien, insbesondere die Vertreter der Parteien, umfassend eingebunden werden; |
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40. |
fordert für die gesamte EU einen umfassenden Verbraucherschutz, damit der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen weiter ausgebaut und gegen protektionistische Praktiken vorgegangen werden kann; |
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41. |
fordert eine zielgerichtete Finanzierung, die Projekten der Verbraucherforschung zugewiesen werden sollte, insbesondere im Bereich des Verbraucherverhaltens und der Datenerhebung, um dazu beizutragen, eine Politik zu gestalten, die den Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung trägt; |
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42. |
regt einen Ausbau der europäischen Forschungsförderung in Zukunftssektoren wie dem grünen und ethischen Konsum, aber auch die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Gütern des täglichen Bedarfs (Autos, Fahrräder, Elektrohaushaltsgeräte usw.) an; |
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43. |
fordert die Kommission auf, ihre Arbeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und unlauteren Vertragsbedingungen, der Überarbeitung der Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken, der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge, der Richtlinie über irreführende Werbung sowie zu der umfassenderen Frage, ob die Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken auch für die Beziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen gelten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Regelungen und Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt vollständig und korrekt umzusetzen, insbesondere die Verbraucherrechtsrichtlinie, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel; |
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44. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der Verbraucherpolitischen Agenda auch die Bedeutung der Normung hervorzuheben, weil so komplexe Verfahren und komplizierte Informationen für die Verbraucher vereinfacht werden können, zum Beispiel im Dienstleistungsbereich, und fordert sie ferner auf, im Verbraucherschutz tätige Organisationen und nationale Fachgremien in diese wichtige Aufgabe mit einzubinden; |
Auf dem Weg zu einer sozialeren und zukunftsfähigeren Verbraucherpolitik in Europa
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45. |
fordert die Kommission auf, in die Verbraucheragenda den Aspekt der Zugangsmöglichkeiten für die Verbraucher zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass benachteiligte Bevölkerungsgruppen Zugang zu den Waren und Dienstleistungen haben, die sich benötigen; weist darauf hin, dass damit klar die soziale Dimension der Verbraucherpolitik unter Beweis gestellt wird; |
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46. |
weist darauf hin, dass ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen immer noch Sicherheits- und Zugangsprobleme im Zusammenhang mit gängigen Produkten und Dienstleistungen haben; weist in diesem Sinne darauf hin, dass Normen erfolgreich dazu benutzt werden können, um Produkte und Dienstleistungen für möglichst viele Verbraucher zugänglich zu machen, unabhängig von ihrem Alter oder ihren körperlichen Fähigkeiten; |
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47. |
fordert die Kommission auf, die Geschlechterperspektive innerhalb der Verbraucherpolitischen Agenda zu berücksichtigen und an ihrer Zusage festzuhalten, Gender Mainstreaming als festen Bestandteil ihrer Politikgestaltung umzusetzen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherpolitische Agenda jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließt; |
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48. |
fordert die Kommission auf, sich mit der Frage zu befassen, wie der private Verbrauch nachhaltiger werden kann, damit Innovation, Wirtschaftswachstum und eine emissionsarme Wirtschaft im Einklang mit dem in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziel gefördert werden; vertritt die Auffassung, dass ein besonderes Augenmerk auf intelligente Energiesysteme gelegt werden sollte: der Einsatz neuer Technologien sollte alle Nutzer des Netzes in die Lage versetzen, am Energiebinnenmarkt teilzuhaben, um Energie zu sparen und die Energiekosten zu senken oder in einem vernünftigen Rahmen zu halten, ohne dass die Energieversorgung schutzbedürftiger Verbraucher gefährdet wird; |
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49. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die beteiligten Akteure auf, ihre Bemühungen zur besseren Information von Verbrauchern sowie darüber abzustimmen, wie sie Lebensmittel effizienter kaufen und verbrauchen können, um Lebensmittelabfälle zu vermeiden und zu bekämpfen; |
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50. |
verweist auf die Bedeutung von Bewertungen der Liberalisierungsfolgen auf die Zufriedenheit der Verbraucher und fordert in diesem Zusammenhang eine Einschätzung der Funktionsweise des Energiemarktes; |
Durchsetzung der Verbraucherrechte und Rechtsschutz
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51. |
ermutigt die Kommission, das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net), das eine zentrale Rolle bei der Unterrichtung von Verbrauchern über ihre Rechte und bei ihrer Unterstützung im Falle einer Beschwerde spielen sollte, weiter zu unterstützen und seine Aufgabenstellungen bekannt zu machen; betont die Schlüsselrolle, die das Netz für die grenzüberschreitende Durchsetzung und Zusammenarbeit (Consumer Protection Cooperation (CPC) Network) dabei spielt, dass sichergestellt wird, das die Verbraucherschutzgesetze korrekt durchgesetzt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen zuständigen Behörden gefördert wird; |
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52. |
fordert die Kommission auf, alle ihre Befugnisse nach den Verträgen zu benutzen, um, die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung aller EU-Rechtsvorschriften, die einen Bezug zu Verbrauchern haben, zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur umfassenden und ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Rechtsvorschrift zu intensivieren; |
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53. |
fordert besser zugängliche und effektivere Rechtsdurchsetzungsverfahren, darunter die alternative Streitbeilegung, kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren oder eine Streitbeilegung online, um die Handlungskompetenzen von Verbrauchern in der ganzen EU zu stärken; stellt besorgt fest, dass das derzeitige Fehlen von Schadenersatzleistung ein Schlupfloch im Rechtssystem offen lässt, da Händler auf diese Weise unrechtmäßige Gewinne behalten können; |
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54. |
fordert für die europäischen Verbraucher besser zugängliche und effektivere Rechtsdurchsetzungsverfahren, denn diese sind von zentraler Bedeutung, wenn Hindernisse auf dem Binnenmarkt, insbesondere für den elektronischen Handel, nicht beseitigt werden; fordert die Kommission auf, innerhalb des üblichen Legislativverfahrens einen oder mehrere Vorschläge vorzulegen und dabei die umfassende Einbindung des Parlaments zu gewährleisten; |
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55. |
begrüßt die laufenden Arbeiten zur Entwicklung eines europäischen Systems der alternativen Streitbeilegung unter Nutzung bestehender nationaler und betrieblicher Systeme, wodurch ein umfassender Verbraucherschutz und faire Handelsbedingungen für Unternehmer miteinander in Einklang gebracht werden; |
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56. |
fordert die Kommission auf, auf bewährte Praktiken der Mitgliedstaaten zurückzugreifen, wie z. B. das nordische Ombudsmann-Modell; fordert die Kommission ferner auf, dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) ggf. rechtliche Befugnisse bei der Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zu übertragen; |
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57. |
vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarkt durch ein derartiges System gefördert werden kann und es für grenzüberschreitende Streitigkeiten ein gerechtes Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher darstellt, das Vertrauen zwischen den Verbrauchern und der Industrie aufbaut, und durch das kostspielige Rechtsstreitigkeiten für die Industrie und die Verbraucher vermieden werden; |
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58. |
fordert die Kommission auf, eine interinstitutionelle Debatte darüber einzuleiten, auf welchem Weg der Rechtsschutz von Verbrauchern bei ihren Markttransaktionen am besten weiter gestärkt werden kann, wobei der in der Verbraucherrechtsrichtlinie enthaltene Ansatz gebührend zu berücksichtigen ist; |
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59. |
betont, dass der bevorstehende mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 angemessene Finanzierungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele enthalten muss, die in diesem Bericht und in der kommenden Verbraucherpolitischen Agenda festgelegt sind; weist darauf hin, dass die im Verbraucherschutz tätigen Organisationen auf eine angemessene und garantierte finanzielle Unterstützung der EU angewiesen sind, um die Verbraucher in allen Mitgliedstaaten vertreten zu können; |
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60. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0324.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0293.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0376.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0320.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0307.
(6) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 84.
(7) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 1.
(8) ABl. L 176 vom 7.7.2009, S. 17.
(9) ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.
(10) ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
(11) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(12) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 17.
(13) http://www.eesc.europa.eu/smo/news/Obstacles_December-2008.pdf.
(14) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(15) ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 61.
(16) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(17) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/35 |
Dienstag, 15. November 2011
Online-Glücksspiele
P7_TA(2011)0492
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt (2011/2084(INI))
2013/C 153 E/05
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 24. März 2011 mit dem Titel „Grünbuch. Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt“ (KOM(2011)0128), |
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gestützt auf die Artikel 51, 52 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
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unter Hinweis auf das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
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in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (1), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010 und der Fortschrittsberichte der französischen, schwedischen, spanischen und ungarischen Ratsvorsitze zum Rahmen für Glücksspiele und Wetten in den EU-Mitgliedstaaten, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch über den Sport (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (6), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (7), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (KOM(2011)0308), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (9), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Januar 2011 mit dem Titel „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM(2011)0012), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (10), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (11), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (12), |
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— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses (A7-0342/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Markt für Online-Glücksspiele wächst und sich dieser Markt bis zu einem gewissen Grad der Kontrolle durch die nationalen Regierungen der Bürger entzieht, denen solche Glücksspieldienste angeboten werden; ferner in der Erwägung, dass sich dieser Sektor aufgrund der Risiken in Verbindung mit dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung der organisierte Kriminalität von anderen Märkten unterscheidet; |
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B. |
in der Erwägung, dass es unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips keinen spezifischen europäischen Rechtsakt zur Regulierung von Online-Glücksspielen gibt; |
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C. |
in der Erwägung, dass Glücksspieldienste einer Reihe von EU-Rechtsvorschriften unterliegen, wie etwa der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Fernabsatzrichtlinie, der Geldwäsche-Richtlinie, der Datenschutzrichtlinie, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, |
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D. |
in der Erwägung, dass der Glücksspielsektor in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich reguliert ist und dies es nicht nur den regulierten Anbietern schwer macht, legale Glücksspieldienste grenzüberschreitend anzubieten, sondern es auch für die Regulierungsbehörden schwierig ist, die Verbraucher zu schützen und illegale Online-Glücksspiele und damit einhergehende potenzielle Straftaten zu bekämpfen; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Zusatznutzen eines europaweiten Ansatzes bei der Bekämpfung von Kriminalität und Betrug insbesondere im Zusammenhang mit der Bewahrung der Integrität des Sports und dem Schutz der Spieler und Verbraucher beträchtlich ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass Artikel 56 AEUV die Dienstleistungsfreiheit garantiert, dass jedoch Online-Glücksspiele aufgrund ihres besonderen Charakters ausdrücklich von der Anwendung der Richtlinien für E-Handel, Dienstleistungen und Verbraucherrechte ausgenommen werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass im Hinblick auf eine Reihe weiterer Probleme, die nur auf politischer Ebene gelöst werden können, die Rechtsunsicherheit bestehen bleibt, obwohl der Gerichtshof mehrere wichtige Rechtsfragen in Sachen Online-Glücksspiele in der EU geklärt hat; ferner in der Erwägung, dass diese Rechtsunsicherheit zu einer beträchtlichen Zunahme zugänglicher illegaler Glücksspielangebote und der damit verbundenen großen Risiken geführt hat; |
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H. |
in der Erwägung, dass Online-Glücksspiele mit einem größeren Suchtrisiko verbunden sind als traditionelle Präsenz-Glücksspiele, was unter anderem auf den leichteren Zugang und das Fehlen einer sozialen Kontrolle zurückzuführen ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass Verbraucher in Bezug auf potentielle Schäden durch Online-Glücksspiele sensibilisiert und vor Gefahren in diesem Bereich – insbesondere Sucht, Betrug, Betrugsmaschen und Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen – geschützt werden müssen; |
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J. |
in der Erwägung, dass Glücksspiele eine erhebliche Einnahmequelle sind, die die meisten Mitgliedstaaten gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken sowie der Sportfinanzierung zuführen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Integrität des Sports unbedingt sichergestellt werden muss, indem der Kampf gegen Korruption und Spielabsprachen verstärkt wird; |
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L. |
in der Erwägung, dass zur Verwirklichung dieser Ziele unbedingt Mechanismen zur Überwachung von Sportwettkämpfen und Geldströmen zusammen mit Mechanismen für die gemeinsame Aufsicht auf der Ebene der EU eingeführt werden müssen; |
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M. |
in der Erwägung, dass auch eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen allen Beteiligten (Institutionen, Sportverbänden und Wettanbietern) für den Austausch bewährter Verfahren äußerst wichtig ist; |
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1. |
begrüßt, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation im Rahmen ihres Grünbuches zu Online-Wetten und Online-Glücksspielen in die Wege geleitet hat, was eine pragmatische und realistische Erörterung der Zukunft dieses Sektors in Europa ermöglichen wird; |
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2. |
begrüßt, dass die Kommission klargestellt hat, dass der durch das Grünbuch in Gang gesetzte politische Prozess in keiner Weise auf eine Deregulierung/Liberalisierung von Online-Glücksspielen abzielt; |
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3. |
verweist auf die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung der Online-Glücksspielbranche, die 2008 mit Jahreseinnahmen von über 6 Mrd. EUR 45 % des Weltmarktes ausgemacht hat; vertritt wie der Gerichtshof der Europäischen Union die Auffassung, dass es sich dabei um eine Wirtschaftstätigkeit mit besonderen Merkmalen handelt; weist darauf hin, dass dieses Wachstum auch mit gestiegenen sozialen Kosten infolge von Spielsucht und rechtswidrigen Praktiken verbunden ist; |
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4. |
ist der Auffassung, dass eine effiziente Regulierung der Online-Glücksspielbranche insbesondere
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5. |
ist der Ansicht, dass mit einer solchen Regulierung gewährleistet werden kann, dass Sportwettbewerbe für die Verbraucher und die Öffentlichkeit weiterhin attraktiv sind, Sportergebnisse glaubwürdig bleiben und das Ansehen der Sportwettbewerbe gewahrt wird; |
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6. |
unterstreicht den vom Europäischen Gerichtshof (13) formulierten Standpunkt, dass das Internet lediglich ein Kanal zum Anbieten von Glücksspielen mit verfeinerten Technologien ist, der genutzt werden kann, um Verbraucher zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, obgleich dies nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berührt, über ihr Vorgehen im Zusammenhang mit der Regulierung von Online-Glücksspielen selbst zu entscheiden, und ihnen die Möglichkeit belässt, bestimmte den Verbrauchern angebotene Dienstleistungen zu beschränken oder zu verbieten; |
Subsidiaritätsprinzip und europäischen Zusatznutzen
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7. |
betont, dass angesichts der unterschiedlichen Traditionen und Kulturen in den Mitgliedstaaten das Subsidiaritätsprinzip bei jeder Regulierung des Glückspielsektors anzuwenden ist und diese stützen muss; ist der Ansicht, dass das Subsidiaritätsprinzip als „aktive Subsidiarität“ aufzufassen ist, bei der die nationalen Behörden zusammenarbeiten; ist jedoch der Auffassung, dass das Subsidiaritätsprinzip die Einhaltung der Vorschriften des Binnenmarkts – soweit anwendbar – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH zu Glücksspielen voraussetzt; |
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8. |
ist der Ansicht, dass ein attraktives, gut reguliertes Angebot sowohl an Glücksspielen im Internet als auch an traditionellen Präsenz-Glücksspielen notwendig ist, um zu gewährleisten, dass Verbraucher keine Betreiber wählen, die die einzelstaatlichen Lizenzanforderungen nicht erfüllen; |
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9. |
lehnt daher einen europäischen Rechtsakt mit dem Ziel einer einheitlichen Regulierung des gesamten Glücksspielsektors ab, ist aber dennoch der Auffassung, dass in manchen Teilbereichen ein einheitlicher europäischer Ansatz zusätzlich zur nationalen Regulierung angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Online-Glücksspieldiensten einen eindeutigen Zusatznutzen erbringen würde; |
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10. |
erkennt an, dass die Mitgliedstaaten über die Organisation von Glücksspielen unter Wahrung der im EU-Vertrag festgeschriebenen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit frei entscheiden können; respektiert in diesem Zusammenhang die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, Online-Glücksspiele ganz oder teilweise zu verbieten oder gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an einem staatlichen Monopol für die Branche festzuhalten, solange sie einen in sich schlüssigen Ansatz praktizieren; |
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11. |
weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen festgestellt hat, dass es aufgrund der Gewährung ausschließlicher Rechte an einen einzigen Anbieter, der strengen behördlichen Kontrollen unterliegt, möglich ist, die Verbraucher besser vor Betrug zu schützen und die Kriminalität im Bereich der Online-Glücksspiele wirksamer zu bekämpfen; |
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12. |
betont, dass es sich bei Online-Glücksspielen um wirtschaftliche Tätigkeiten besonderer Art handelt, auf die die Binnenmarktvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, nicht uneingeschränkt Anwendung finden können; erkennt jedoch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an in der hervorgehoben wird, dass einzelstaatliche Kontrollen auf einheitliche, verhältnismäßige und nicht diskriminierende Weise durchgeführt und angewandt werden sollten; |
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13. |
unterstreicht, dass einerseits die Anbieter von Online-Glücksspielen in allen Fällen die nationalen Gesetze der Länder, in denen diese Spiele betrieben werden, einhalten sollten, und andererseits die Mitgliedstaaten das Recht behalten sollten, Maßnahmen zu treffen, um illegale Online-Glücksspiele zu bekämpfen, mit dem Ziel, die nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen und illegalen Anbietern den Marktzugang zu verwehren; |
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14. |
ist der Ansicht, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Lizenzen im Glücksspielmarkt nicht anwendbar ist; besteht nichtsdestoweniger im Einlang mit den Grundsätzen des Binnenmarkts darauf, dass Mitgliedstaaten, sämtliche oder bestimmte Typen von Online-Glücksspielen für den Wettbewerb öffnen, Transparenz gewährleisten und einen diskriminierungsfreien Wettbewerb ermöglichen; legt den Mitgliedstaaten in diesem Falle nahe, ein Lizenzierungsmodell einzuführen, welches es europäischen Anbietern von Glücksspielen, die die vom Gastmitgliedstaat auferlegten Bedingungen erfüllen, ermöglicht, eine Lizenz zu beantragen; Verfahren für die Beantragung von Lizenzen, mit denen die Verwaltungslast verringert wird, indem die überflüssige Verdopplung von Auflagen und Kontrollen in anderen Mitgliedstaaten vermieden wird, könnten in den Mitgliedstaaten eingeführt werden, die ein Lizenzsystem umgesetzt haben, wobei gleichzeitig die herausragende Rolle der Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, zu gewährleisten ist; ist der Ansicht, dass auch das gegenseitige Vertrauen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden durch eine engere Verwaltungszusammenarbeit gestärkt werden muss; erkennt außerdem die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten an, die Zahl von Anbietern sowie von Typen und Mengen der angebotenen Spiele festzulegen, um die Verbraucher zu schützen und der Kriminalität vorzubeugen, sofern diese Einschränkungen verhältnismäßig sind und das Bemühen widerspiegeln, die Tätigkeiten in der Branche konsequent und systematisch zu begrenzen; |
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15. |
fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Grundsatz der „aktiven Subsidiarität“ alle möglichen Instrumente oder Maßnahmen auf der Ebene der EU zum Schutz anfälliger Verbraucher, zur Suchtprävention und zur Bekämpfung illegaler Betreiber von Glücksspielen zu sondieren, einschließlich einer auf eine formelle Grundlage gestellten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, gemeinsamer Standards für die Betreiber oder einer Rahmenrichtlinie; ist der Ansicht, dass ein europaweiter Verhaltenskodex für Online-Glücksspiele, der zwischen Regulierungsbehörden und Betreibern vereinbart wird, ein erster Schritt sein könnte; |
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16. |
ist der Ansicht, dass ein gesamteuropäischer Verhaltenskodex für Online-Glücksspiele die Rechte und Pflichten sowohl der Diensteanbieter als auch der Verbraucher regeln sollte; ist der Auffassung, dass dieser Verhaltenskodes dazu beitragen sollte, ein verantwortungsbewusstes Glücksspiel, ein hohes Schutzniveau für die Spieler, insbesondere für Minderjährige und andere gefährdete Personen, zu gewährleisten sowie Mechanismen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf einzelstaatlicher Ebene zu unterstützen, die gegen Cyberkriminalität, Betrug und irreführende Werbung vorgehen, und unabdingbar einen Rahmen von Grundsätzen und Regeln zu bieten, der gewährleistet, dass Verbraucher überall in der EU gleichermaßen geschützt sind; |
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17. |
betont, dass von den Mitgliedstaaten mehr unternommen werden sollte, um illegale Glückspielbetreiber daran zu hindern, ihre Dienste online anzubieten, beispielsweise durch die Aufstellung schwarzer Listen von illegalen Glücksspielanbietern; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ein rechtsverbindliches Instrument vorzuschlagen, das Banken, die Herausgeber von Kreditkarten und andere Teilnehmer von Zahlungssystemen in der EU verpflichtet, auf der Grundlage nationaler schwarzer Listen Transaktionen zwischen ihren Kunden und Glücksspielbetreibern zu blockieren, die keine Lizenz für ihr Hoheitsgebiet besitzen, ohne rechtmäßige Transaktionen zu behindern; |
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18. |
achtet das Recht der Mitgliedstaaten, eine Vielfalt repressiver Maßnahmen gegen illegale Online-Glücksspielangebote vorzusehen; unterstützt zur Erhöhung der Wirksamkeit des Kampfes gegen illegale Online-Glücksspielangebote die Einführung eines ordnungspolitischen Grundsatzes, wonach ein Glücksspielunternehmen nur in einem Mitgliedstaat aktiv werden kann (oder die erforderliche einzelstaatliche Lizenz beantragen kann), wenn es in keinem anderen EU-Mitgliedstaat mit seiner Tätigkeit das geltende Recht verletzt; |
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19. |
fordert die Kommission als Hüterin der Verträge und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften effektiv zu kontrollieren; |
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20. |
stellt fest, dass bei den seit 2008 anhängigen Vertragsverletzungsverfahren größere Fortschritte hätten erzielt werden können und gegen keinen Mitgliedstaat jemals beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Untersuchungen möglicher Unvereinbarkeiten von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Glücksspiele (Offline und Online) mit dem AEUV fortzusetzen und erforderlichenfalls die seit 2008 anhängigen Vertragsverletzungsverfahren fortzuführen, um diese Vereinbarkeit herzustellen; erinnert die Kommission als „Hüterin der Verträge“ an ihre Verpflichtung, nach dem Eingang von Beschwerden in Bezug auf Verstöße gegen die in den Verträgen verankerten Freiheiten rasch tätig zu werden; |
Zusammenarbeit der Regulierungsstellen
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21. |
fordert einen beträchtlichen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen und ihre Ausstattung mit ausreichenden Kompetenzen unter der Koordinierung der Kommission, um gemeinsame Standards zu entwickeln und gemeinsam gegen Anbieter von Online-Glücksspielen vorzugehen, die ohne vorgeschriebene nationale Lizenz tätig werden; unterstreicht, dass – insbesondere als Instrument zur Ermittlung von auf schwarzen Listen erfassten Spielern und zur Bekämpfung von Geldwäsche, Wetten, Betrug und anderen Formen der organisierten Kriminalität im nationalen Alleingang praktizierte Lösungen nicht erfolgreich sind; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Einrichtung einer Regulierungsbehörde mit angemessenen Befugnissen in jedem Mitgliedstaat ein notwendiger Schritt hin zu einer besseren Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ist; stellt fest, dass das Binnenmarktinformationssystem als Grundlage für eine effektivere Zusammenarbeit unter den nationalen Regulierungsbehörden dienen könnte; nimmt die von den nationalen Regierungsbehörden eingeleiteten Initiativen mit Blick auf eine engere Zusammenarbeit zur Kenntnis, z.B. das Europäische Regulierungsforum für den Glücksspielsektor (GREF) und die Europäische Plattform der Regulierungsbehörden; fordert im Kampf gegen illegales Glücksspiel, Betrug, Geldwäsche und andere finanzielle Straftaten im Bereich des Online-Glücksspiels eine engere Zusammenarbeit und eine bessere Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust; |
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22. |
ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Formen der Online-Spiele – etwa schnelle in Sekundenabstand zu spielende interaktive Glücksspiele, Spielwetten und Lottospiele mit wöchentlicher Ziehung – voneinander abweichen und demnach unterschiedliche Lösungen erfordern, da die Möglichkeit von Missbrauch bei einigen Spielformen größer ist als bei anderen; stellt insbesondere fest, dass die Möglichkeit der Geldwäsche sowohl von der Sicherheit bei der Identifizierung, der Spielform als auch von den jeweiligen Zahlungsmethoden abhängig ist, was bei einigen Spielformen eine Echtzeitkontrolle der Spielereignisse und eine strengere Kontrolle als bei anderen erfordert; |
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23. |
betont die Notwendigkeit, sich mit dem Schutz der im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen eröffneten Verbraucherkonten für den Fall der Insolvenz des Dienstanbieters zu befassen; schlägt daher vor, dass sämtliche künftigen Rechtsvorschriften zum Ziel haben sollten, Guthaben zu schützen, wenn gegen die entsprechenden Internetseiten Bußgelder verhängt oder Verfahren gegen die Betreiber eingeleitet werden; |
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24. |
fordert die Kommission auf, von illegalen Praktiken betroffene Verbraucher zu unterstützen und ihnen Rechtsbeistand anzubieten; |
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25. |
empfiehlt die Einführung europaweiter einheitlicher Mindeststandards für die elektronische Identifizierung; ist der Auffassung, dass die Registrierung so geschehen muss, dass die Identität des Spielers festgestellt und gleichzeitig gewährleistet wird, dass der Spieler höchstens über ein Spielkonto pro Spielunternehmen verfügt; betont, dass stabile Systeme der Registrierung und Überprüfung unverzichtbare Elemente bei der Verhütung von Missbrauch von Online-Glücksspielen, wie etwa Geldwäsche, sind; |
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26. |
ist der Auffassung, dass die EU zwecks effektiven Schutzes von Verbrauchern, insbesondere anfälligen und jungen Spielern, vor den negativen Aspekten von Online-Glücksspielen gemeinsame Standards für den Verbraucherschutz verabschieden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Kontroll- und Schutzprozesse vorhanden sein müssen, ehe irgendeine Spieltätigkeit beginnt, und dass dazu unter anderem die Altersüberprüfung, Beschränkungen für elektronische Zahlungen und Überweisungen zwischen Spielkonten sowie eine Verpflichtung für die Betreiber gehören könnten, auf Online-Spielseiten auf das Mindestalter, Risikoverhalten, pathologisches Spielverhalten und nationale Kontaktstellen hinzuweisen; |
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27. |
fordert, dass gegen problematisches Spielverhalten mit wirksamen Mitteln, z.B. mit Spielverboten und verbindlichen, jedoch vom Kunden selbst festzulegenden und für bestimmte Zeitabschnitte geltenden Obergrenzen für die Einsätze vorgegangen wird, betont, dass im Falle der Möglichkeit einer Anhebung des Rahmens der Einsätze eine zeitliche Verzögerung gelten sollte, bevor die Anhebung wirksam wird; |
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28. |
betont, dass Spielsucht eine Verhaltensstörung darstellt und in einigen Ländern bis zu 2 % der Bevölkerung davon betroffen sind; fordert daher die Ausarbeitung einer Studie über das Ausmaß der Spielsucht in jedem Mitgliedstaat der EU, um die Grundlagen für die Konzeption einer integrierten Strategie zum Schutz der Verbraucher vor Spielsucht festlegen zu können; ist der Ansicht, dass unmittelbar nach der Erstellung eines Spielkontos umfassende und genaue Informationen über die Glücksspiele, verantwortungsbewusstes Spielen und Möglichkeiten der Behandlung der Spielsucht zur Verfügung gestellt werden; |
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29. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in diesem Bereich bereits durchgeführten Studien zur Kenntnis zu nehmen, sich auf Studien zu konzentrieren, bei denen der Umfang, die Entstehung und die Behandlung von Spielsucht untersucht werden, und statistische Daten zu sämtlichen Formen (online und offline) der Glücksspielbranche und zur Spielsucht zusammenzutragen und zu veröffentlichen, um umfassende Daten zur gesamten Glücksspielbranche in der EU zu erstellen; unterstreicht die Notwendigkeit statistischer Daten aus unabhängigen Quellen, die sich insbesondere auf die Spielsucht beziehen; |
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30. |
fordert die Kommission auf, die Bildung eines Netzwerkes von nationalen Organisationen, die sich um Spielsüchtige kümmern, anzustoßen, um einen Austausch von Erfahrungen und von bewährten Praktiken zu ermöglichen; |
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31. |
stellt fest, dass einer kürzlich veröffentlichter Studie (14) zufolge der Glücksspielmarkt als der Sektor identifiziert wurde, im dem ein Mechanismus zur alternativen Streitbeilegung am häufigsten vermisst wird; regt daher an, dass nationale Regulierungsstellen Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung im Online-Glückspielsektor einrichten könnten; |
Glücksspiel und Sport: Notwendige Gewährleistung der Integrität
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32. |
stellt fest, dass die Gefahr von Betrug bei Sportwettkämpfen – auch wenn sie seit jeher besteht – mit dem Aufkommen von Online-Sportwetten angestiegen ist und so ein Risiko für die Integrität im Sport besteht; ist daher der Auffassung, dass eine gemeinsame Definition von Sportbetrug und Schwindel entwickelt und dass Wettbetrug in ganz Europa als Straftat geahndet werden sollte; |
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33. |
fordert die Einführung von Instrumenten zur Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen allen in den Mitgliedstaaten für die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Spielabsprachen in Verbindung mit Sportwetten zuständigen Stellen; fordert die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, die Einrichtung besonderer Staatsanwaltschaften mit primärer Verantwortung für die Verfolgung von Fällen der Spielabsprache zu prüfen; fordert, dass ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Veranstaltern von Sportwettkämpfen in Erwägung gezogen wird, damit der Informationsaustausch zwischen den Disziplinarorganen des Sports und den staatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden erleichtert wird, indem z. B. einschlägige nationale Netze und Anlaufstellen, die sich mit Spielabsprachen befassen, eingerichtet werden; vertritt die Auffassung, dass dies – wo zweckmäßig – in Zusammenarbeit mit den Glücksspielbetreibern erfolgen sollte; |
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34. |
ist daher der Ansicht, dass eine einheitliche Definition des Begriffs „Sportbetrug“ auf europäischer Ebene festgelegt und in das Strafrecht aller Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollte; |
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35. |
äußert sich besorgt hinsichtlich der Verbindungen zwischen kriminellen Organisationen und der Entwicklung von Spielabsprachen bei Online-Wetten, bei denen der Gewinn in andere kriminelle Aktivitäten fließt; |
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36. |
stellt fest, dass mehrere europäische Länder bereits strenge Rechtsvorschriften gegen Geldwäsche durch Sportwetten, Sportbetrug (indem sie diesen als eigenen Tatbestand einstufen) und gegen Interessenkonflikte zwischen Wettbetreibern und Sportklubs, Mannschaften oder aktiven Sportlern erlassen haben; |
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37. |
stellt fest, dass die in der EU lizenzierten Online-Betreiber bereits eine Rolle bei der Identifizierung potentieller Fälle von Korruption im Sport übernehmen; |
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38. |
unterstreicht die Bedeutung der Ausbildung für den Schutz der Integrität des Sports; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und Sportverbände auf, Sportler und Verbraucher schon in jungen Jahren und auf allen Ebenen (Amateursportler und Profisportler) angemessen zu unterrichten und weiterzubilden; |
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39. |
ist sich der besonderen Bedeutung des Beitrags der Glücksspieleinnahmen zur Finanzierung aller Ebenen des Profi- und Amateursports in den Mitgliedstaaten bewusst, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz der Integrität von Sportwettkämpfen vor Wettmanipulationen; fordert die Kommission auf, unter Achtung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Praxis nach alternativen Finanzierungsregelungen zu suchen, bei denen Einnahmen aus Sportwetten routinemäßig genutzt werden könnten, um die Integrität der Sportwettkämpfe vor Wettmanipulationen zu gewährleisten, und dabei darauf zu achten, dass kein Finanzierungsmechanismus zu einer Situation führen darf, in der nur einige wenige umfassend im Fernsehen übertragene Profisportarten Nutzen daraus ziehen würden, während andere Sportarten und insbesondere der Breitensport einen Rückgang der Mittel aus Sportwetten verzeichnen müssten; |
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40. |
bekräftigt seinen Standpunkt, dass Sportwetten eine Form der gewerblichen Verwertung sportlicher Wettkämpfe darstellen; empfiehlt, Sportwettkämpfe vor jeglicher nicht genehmigter kommerzieller Nutzung zu schützen, insbesondere durch Anerkennung der Rechte von Sportveranstaltern an den von ihnen ausgerichteten Wettkämpfen, sodass nicht nur angemessene Einnahmen zugunsten von Berufs- und Amateursportlern auf allen Ebenen gewährleistet werden, sondern auch der Kampf gegen Betrug im Sport und insbesondere Spielabsprachen verstärkt werden kann; |
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41. |
betont, dass der Abschluss rechtlich verbindlicher Vereinbarungen zwischen Veranstaltern von Sportwettkämpfen und Anbietern von Online-Glücksspielen ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen ihnen gewährleisten könnten; |
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42. |
stellt die Bedeutung von Transparenz auf dem Gebiet der Online-Gewinnspiele fest; zieht in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage von Berichten in Erwägung, in denen unter anderem dargelegt werden sollte, welche Tätigkeiten von allgemeinem Interesse bzw. welche Sportereignisse mit Einnahmen aus Gewinnspielen finanziert bzw. gesponsert werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung einer Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung zu prüfen. |
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43. |
verweist auf die Notwendigkeit, eine zuverlässige Alternative zu illegalen Glückspieldiensten bereitzustellen; betont die Notwendigkeit von pragmatischen Lösungen in Bezug auf Werbung und Sponsoring von Sportveranstaltungen durch Betreiber von Online-Glücksspielen; ist der Auffassung, dass gemeinsame Standards für die Werbung verabschiedet werden sollten, die einen ausreichenden Schutz für verwundbare Verbraucher bieten, wobei jedoch gleichzeitig ein Sponsoring von internationalen Veranstaltungen ermöglicht wird; |
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44. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit allen Akteuren im Bereich des Sports zusammenzuarbeiten, um den geeigneten Mechanismus zu ermitteln, der erforderlich ist, um die Integrität des Sports und die Finanzierung des Breitensports zu erhalten; |
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45. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) insbesondere der Urteile in den Rechtssachen Schindler 1994 (C-275/92), Gebhard 1995 (C-55/94), Läärä 1999 (C-124/97), Zenatti 1999 (C-67/98), Anomar 2003 (C-6/01), Gambelli 2003 (C-243/01), Lindman 2003 (C-42/02), Fixtures Marketing Ltd v OPAP 2004 (C-444/02), Fixtures Marketing Ltd v Svenska Spel AB 2004 (C-338/02), Fixtures Marketing Ltd v Oy Veikkaus Ab 2005 (C-46/02), Stauffer 2006 (C-386/04), Unibet 2007 (C-432/05), Placanica u.a. 2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04), Kommission v Italien 2007 (C-206/04), Liga Portuguesa de Futebol Profissional 2009 (C-42/07), Ladbrokes 2010 (C-258/08), Sporting Exchange 2010 (C-203/08), Sjöberg und Gerdin 2010 (C-447/08 und C-448/08), Markus Stoß u.a. 2010 (C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07), Carmen Media 2010 (C-46/08), Engelmann 2010 (C-64/08).
(2) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 30.
(3) ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 51.
(4) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(5) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(6) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(7) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(9) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(10) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(11) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(12) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(13) Carmen Media 2010 (C-46/08).
(14) Studie zur „grenzüberschreitenden alternativen Streitbeilegung in der Europäischen Union", 2011, http://www.europarl.europa.eu/activities/committees/studies/download.do?language=en&file=41671.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/43 |
Dienstag, 15. November 2011
Honigbienen und Bienenzucht
P7_TA(2011)0493
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu der Gesundheit von Honigbienen und den Herausforderungen für den Bienenzuchtsektor (2011/2108(INI))
2013/C 153 E/06
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Lage der Bienenzucht (1), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2010 zur Gesundheit von Honigbienen (KOM(2010)0714), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Mai 2011 zur Gesundheit von Honigbienen, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union für das Jahr 2020“ (KOM(2011)0244), |
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in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), in der Sondervorschriften für den Bienenzuchtsektor in der Europäischen Union festgelegt sind, |
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in Kenntnis des wissenschaftlichen Berichts der EFSA vom 11. August 2008 sowie des von der EFSA in Auftrag gegebenen und am 3. Dezember 2009 angenommenen wissenschaftlichen Berichts über das Bienensterben und die Überwachung der Bienen in Europa, |
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in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-442/09 (3) betreffend die Kennzeichnung von Honig, der gentechnisch verändertes Material enthält, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Thema „Das Proteindefizit in der EU: Wie lässt sich das seit langem bestehende Problem lösen?“ (6), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0359/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Imkerei als Tätigkeit von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung bei der nachhaltigen Entwicklung ländlicher Gebiete eine zentrale Rolle spielt, Arbeitsplätze schafft und mit der Bestäubung eine wichtige Leistung für das Ökosystem erbringt, die für die Erhaltung der genetischen Vielfalt der Pflanzenwelt entscheidend ist und zur Erhöhung der biologischen Vielfalt beiträgt; |
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B. |
in der Erwägung, dass Imkerei und biologische Vielfalt miteinander in Wechselwirkung stehen; in der Erwägung, dass Bienenvölker mit der Bestäubung für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft wichtige öffentliche Güter bereitstellen und somit Ernährungssicherheit gewährleisten und die biologische Vielfalt erhalten und dass gerade die Imker im Umgang mit ihren Bienenvölkern eine Umweltschutzleistung ersten Ranges erbringen und überdies ein Modell der nachhaltigen Erzeugung im ländlichen Raum sichern; in der Erwägung, dass Bienenweiden, ein abwechslungsreiches Trachtangebot und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Raps, Sonnenblumen usw.) Bienen mit den reichhaltigen Nährstoffen versorgen, die sie für den Schutz ihres Immunsystems und ihre Gesundheit benötigen; |
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C. |
in der Erwägung, dass Befürchtungen dahingehend geäußert wurden, dass aufgrund der hohen Kosten bei der Gründung eines Imkereibetriebs immer weniger Menschen in diesem Sektor tätig werden, was zu einem Mangel an Bienenvölkern führt, die für die Bestäubung wichtiger landwirtschaftlicher Nutzpflanzen benötigt werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass sowohl in der Europäischen Union als auch in anderen Teilen der Welt ein Rückgang der Zahl der Bienenvölker festgestellt wird; in der Erwägung, dass die bestäubenden Arten, die zur Produktivität des Agrarsektors beitragen, tendenziell weniger werden; in der Erwägung, dass die Landwirte in der Europäischen Union wie auch in anderen Teilen der Welt – sollte sich dieser Trend noch verstärken – möglicherweise gezwungen sein werden, auf eine vom Menschen vorgenommene Bestäubung zurückzugreifen, was einen zweifachen Anstieg der Ausgaben für Bestäubung bedeuten würde; in der Erwägung, dass Wissenschaft und tierärztliche Praxis derzeit kaum wirksame Vorbeugung oder Krankheitsbekämpfung gegen bestimmte Schädlinge und Krankheiten bieten können, weil in den letzten Jahrzehnten die Forschung und Entwicklung im Bereich der Arzneimittel zur Behandlung von Bienenkrankheiten aufgrund des geringen Umfangs des Marktes und des in der Folge geringen Interesses der großen Pharmaunternehmen unzureichend war; in der Erwägung, dass die wenigen Arzneimittel zur Bekämpfung der Varroamilbe (Varroa destructor) in vielen Fällen nicht mehr wirksam sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Gesundheit der einzelnen Bienen und der Völker durch zahlreiche letale und subletale Faktoren, von denen viele miteinander verknüpft sind, beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass die begrenzte Zahl an in Verkehr gebrachten Arzneimitteln zur Bekämpfung der Varroamilbe (Varroa destructor) in vielen Fällen aufgrund von Resistenzen nicht mehr ausreichend wirksam sind; in der Erwägung, dass der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich ändernden Klima- und Umweltbedingungen, der Verlust der pflanzlichen Artenvielfalt, Veränderungen der Landnutzung, schlechte Imkerpraktiken und das Vorhandensein invasiver Arten das Immunsystem der Bienenvölker schwächen und opportunistische Infektionen begünstigen können; in der Erwägung, dass Honigbienen Pflanzenschutzmitteln über direkte wie auch über indirekte Wege ausgesetzt sein können, etwa über Winddrift, Oberflächenwasser, Guttationstropfen, Nektar und Pollen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Imker einen Beitrag und Hilfestellung zur Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens ihrer Bienen leisten können, obwohl ihr diesbezüglicher Erfolg zu einem großen Teil auch von der Qualität ihrer Umgebung bestimmt wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass empfohlen wird, Tierarzneimittel und Wirkstoffe nur in möglichst geringem Umfang zu verwenden und das Immunsystem des Bienenvolks gesund zu erhalten, dass es aber nach wie vor Resistenzprobleme gibt; in der Erwägung, dass Wirkstoffe und Arzneimittel von Bienen nicht verstoffwechselt werden und in den Honig übergehen und dass europäische Erzeuger sich auf sauberen, rückstandsfreien und hochwertigen Honig berufen; |
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H. |
in der Erwägung, dass es sich bei vielen europäischen Imkern nicht um professionelle Bienenzüchter, sondern um Hobbyimker handelt; |
Forschung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse
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1. |
fordert die Kommission auf, Forschungstätigkeiten im Bereich der Gesundheit von Honigbienen unter dem nächsten Finanzrahmen (FP8) verstärkt zu unterstützen und den Schwerpunkt der Forschungstätigkeit auf technologische Entwicklungen, Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen von Umweltfaktoren auf das Immunsystem der Bienenvölker sowie deren Einfluss auf Krankheitsbilder, auf die Festlegung nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken, auf die Förderung chemiefreier Alternativen (d. h. der Vorbeugung dienende Anbaumethoden wie Fruchtfolge und biologische Schädlingsbekämpfung) und auf die generell verstärkte Förderung integrierter Pflanzenschutzverfahren sowie auf die Entwicklung von Tierarzneimitteln gegen gängige Erreger von Krankheiten von Honigbienen in der EU, vor allem gegen die Varroamilbe (Varroa destructor) – bei der es sich um den Hauptkrankheitserreger handelt, für dessen Bekämpfung wegen seiner ausgeprägten Fähigkeit, Resistenzen zu entwickeln, eine größere Bandbreite an Wirkstoffen benötigt wird –, und gegen Endoparasiten und andere opportunistische Erkrankungen zu legen; |
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2. |
erachtet es für wichtig, dringende Maßnahmen zu ergreifen, um die Bienengesundheit zu schützen, wobei die Besonderheiten der Bienenzucht, die verschiedenen beteiligten Akteure und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität zu berücksichtigen sind; |
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3. |
äußert sich erneut besorgt darüber, dass die erhöhte Sterblichkeit bei Honigbienen und Wildbestäubern in Europa – falls nicht gegengesteuert wird – erhebliche negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die Lebensmittelproduktion, die Ernährungssicherheit, die Artenvielfalt, die ökologische Nachhaltigkeit und die Ökosysteme haben wird; |
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4. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Imkervereinigungen die Einrichtung entsprechender nationaler Kontrollsysteme zu fördern und harmonisierte Standards auf EU-Ebene zu entwickeln, die einen Vergleich ermöglichen; betont, dass eine einheitliche Identifizierung und Registrierung der Bienenstöcke auf nationaler Ebene erforderlich ist, die jährlich überarbeitet und aktualisiert wird; fordert nachdrücklich, diese Identifizierung und Registrierung nicht im Rahmen der bestehenden Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig in der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates (7)) zu finanzieren; |
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5. |
fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines europäischen Netzes von „Referenzbienenstöcken“ zu unterstützen, um die Auswirkungen von Umweltbedingungen, Bienenzuchtmethoden und landwirtschaftlichen Verfahren auf die Bienengesundheit zu beobachten; |
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6. |
fordert die Kommission auf, Dreijahresprogramme zu erstellen, die auf Angaben aller Mitgliedstaaten zur Zahl der tatsächlich erfassten Bienenstöcke und nicht auf Schätzungen beruhen; |
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7. |
begrüßt die Einrichtung des EU-Referenzlabors zur Bienengesundheit, das den Schwerpunkt auf Tätigkeiten legen sollte, die von den bestehenden Sachverständigennetzen oder nationalen Labors nicht abgedeckt werden, und das integrierte Wissen, das aufgrund ihrer Forschung entsteht, bündeln sollte; |
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8. |
betont, dass Diagnoselabors und Feldversuche auf nationaler Ebene unterstützt werden müssen, und weist darauf hin, dass Überschneidungen bei der Finanzierung vermieden werden sollten; |
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9. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit Vertretern des Imkereisektors einen Lenkungsausschuss einzurichten, der die Kommission dabei unterstützt, das Jahresarbeitsprogramm des EU-Referenzlabors zu erstellen; bedauert, dass das erste Jahresarbeitsprogramm des EU-Referenzlabors ohne vorherige Konsultation der Interessenträger vorgestellt wurde; |
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10. |
fordert die Kommission auf, die wissenschaftliche Forschungstätigkeit zur Gesundheit der Honigbienen weiterhin zu unterstützen und dabei auf den positiven Beispielen der COST-Aktion COLOSS sowie der Initiativen BeeDoc und STEP aufzubauen sowie die Mitgliedstaaten zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich aufzufordern; hebt allerdings hervor, dass die Kontakte zu Imkern und Imkerverbänden ausgebaut werden sollten; |
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11. |
fordert die Kommission auf, Überschneidungen bei der Nutzung von Mitteln auszuschließen, um ihre Wirksamkeit zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwerts sowohl für Imker als auch für Landwirte zu erhöhen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Aufstockung der Fördermittel für Forschungszwecke aufzufordern; |
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12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung nationaler Netze zur Beobachtung der Phänologie von Nektarpflanzen zu fördern und zu begleiten; |
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13. |
fordert die Kommission auf, aktiv einen verstärkten Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, Labors, Imkern, Landwirten, der Wirtschaft und der Wissenschaft über ökotoxikologische Studien mit Relevanz für die Gesundheit von Honigbienen zu fördern, um eine fundierte, unabhängige wissenschaftliche Überprüfung zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, diesen Prozess durch Bereitstellung ihrer einschlägigen Website in allen Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen; |
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14. |
begrüßt die Initiative der Kommission „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, fordert jedoch, sie über 2011 hinaus zu verlängern und die Zahl der Teilnehmer von nationalen Behörden zu erhöhen; |
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15. |
fordert Unterstützung für Schulungsprogramme für Imker zur Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Krankheiten sowie für Land- und Forstwirte in den Bereichen botanisches Wissen, bienenfreundlicher Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Auswirkungen von Pestiziden und Anbauverfahren mit chemiefreier Unkrautbekämpfung; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Imkerverbänden Leitlinien für die tierärztliche Behandlung von Bienenstöcken vorzuschlagen; |
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16. |
fordert die Behörden und die Imkereiverbände in den Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung der im Bereich Bienengesundheit gewonnenen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse unter den Imkern zu fördern; hebt hervor, dass Imker, Landwirte und die einschlägigen Behörden ständig miteinander im Dialog stehen müssen; |
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17. |
hebt die Notwendigkeit hervor, für eine entsprechende Ausbildung der Tierärzte zu sorgen sowie den Imkern die Möglichkeit zu geben, sich von Tierärzten beraten zu lassen, und Experten im Bereich der Bienenzucht in die nationalen Veterinärbehörden einzubeziehen; |
Tierarzneimittel
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18. |
räumt ein, dass unbedingt innovative und wirksame Behandlungsmethoden zur Bekämpfung der Varroamilbe, auf die etwa 10 % der jährlichen Verluste zurückzuführen sind, entwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Unterstützung für zugelassene tierärztliche Behandlungsverfahren erhöht werden muss, um die negativen Folgen von Krankheiten und Schädlingsbefall zu verringern; fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien für tierärztliche Behandlungen in diesem Sektor einzuführen, wobei die Notwendigkeit ihrer korrekten Durchführung hervorzuheben ist; fordert die Einführung von Leitlinien für die Verwendung von Wirkstoffen und/oder Wirkstoffgemischen auf der Grundlage von organischen Säuren, ätherischen Ölen und anderen für den biologischen Pflanzenschutz zugelassenen Stoffen; |
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19. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts des Beitrags, den der Imkereisektor mit der Bestäubung zur biologischen Vielfalt und zum Wohl der Allgemeinheit leistet, finanzielle Unterstützung für Forschung und Entwicklung sowie für Feldversuche mit neuen Arzneimitteln zur Behandlung von Bienenkrankheiten bereitzustellen, insbesondere für KMU, wobei den im Vergleich zu den Behandlungskosten in anderen Tierhaltungssektoren hohen Preisen, die Imker gegenwärtig für tierärztliche Behandlungen zahlen müssen, Rechnung zu tragen ist; |
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20. |
weist darauf hin, dass der pharmazeutischen Industrie Anreize für die Entwicklung neuer Arzneimittel zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten geboten werden müssen; |
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21. |
fordert die Kommission auf, flexiblere Bestimmungen für die Genehmigung und Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für Honigbienen, einschließlich Arzneimittel natürlichen Ursprungs und anderer Arzneimittel, die die Gesundheit von Insekten nicht beeinträchtigen, zu erarbeiten; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Tierarzneimittelrichtlinie, ist allerdings der Ansicht, dass in Anbetracht der Auswirkungen von Antibiotika auf die Qualität der Bienenerzeugnisse und auf die Resistenz die Knappheit von Tierarzneimitteln nicht als Vorwand dafür dienen darf, Antibiotika zur Behandlung anderer opportunistischer Infektionen in Honigbienenvölkern zu registrieren bzw. zu vermarkten; |
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22. |
begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen des so genannten „Kaskaden“-Verfahrens Rückstandshöchstmengen für die Verwendung von Arzneimitteln festzulegen, um die derzeitige Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die die Behandlung kranker Bienen erschwert; |
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23. |
fordert ein geändertes Regelungsumfeld, damit die Europäische Arzneimittel-Agentur im Sinne des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte während eines bestimmten Übergangszeitraums Ausschließlichkeit für die Herstellung und Vermarktung von neuen Wirkstoffen in innovativen Arzneimitteln zur Behandlung von Bienenkrankheiten gewährleisten kann; |
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24. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Geltungsbereich des Veterinärfonds der Europäischen Union bei seiner nächsten Überarbeitung auf Bienenkrankheiten ausgeweitet werden kann; |
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25. |
begrüßt die Absicht der Kommission, ein umfassendes Tiergesundheitsgesetz vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich und die Finanzierung der europäischen Veterinärpolitik anzupassen, um den Besonderheiten der Bienen und der Imkerei mit dem Ziel Rechnung zu tragen, durch die ausreichende Verfügbarkeit wirksamer, standardisierter Arzneimittel und die Finanzierung der Bienengesundheit im Rahmen der europäischen Veterinärpolitik in allen Mitgliedstaaten für eine wirksamere Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu sorgen; legt der Kommission nahe, auf eine stärkere Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten hinzuwirken, indem sie ihre Bemühungen auf die Bekämpfung und Eindämmung der Varroamilbe in der EU konzentriert; |
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26. |
unterstützt Zuchtprogramme, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung von Toleranzen gegenüber Krankheiten und Parasiten liegt, insbesondere in Bezug auf Varroatose; |
Auswirkungen der modernen Landwirtschaft auf die Bienen
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27. |
betont, dass die Europäische Union, mit engagierter Beteiligung des Europäischen Parlaments, gerade neue, strengere Regeln für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und ihre nachhaltige Anwendung aufgestellt hat, um ihre Sicherheit für Mensch und Umwelt zu gewährleisten; stellt fest, dass diese Regeln zusätzliche strenge Kriterien zur Bienensicherheit beinhalten; fordert die Kommission auf, das Parlament über die erfolgreiche Anwendung des neuen Regelwerkes zu informieren; |
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28. |
ersucht die Kommission, die Methodik zur Bewertung des Risikos von Pestiziden zu verbessern, damit die Gesundheit der Bienenvölker und die Entwicklung des Bienenbestands geschützt werden kann, und adäquaten Zugang zu den Ergebnissen und der Methodik der ökotoxikologischen Studien zu gewährleisten, die Teil der Zulassungsunterlagen sind; |
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29. |
hebt die Bedeutung einer nachhaltigen Landwirtschaft hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich die Richtlinie 2009/128/EG betreffend die nachhaltige Verwendung von Pestiziden umzusetzen und in vollem Umfang durchzuführen, insbesondere deren Artikel 14, dem zufolge alle Landwirte in der EU ab 2014 einen integrierten Pflanzenschutz anwenden müssen, und besonderes Augenmerk auf den Einsatz solcher Pestizide zu richten, die sich möglicherweise schädigend auf die Gesundheit von Bienen und Bienenvölkern auswirken; |
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30. |
fordert die Kommission auf, auf der Grundlage zuverlässiger und effizienter Versuche unter realen Bedingungen, unter Verwendung harmonisierter Protokolle, bei der Bewertung des Risikos von Pestiziden die chronische Toxizität, die Larventoxizität und die subletale Toxizität zu berücksichtigen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festgelegt ist, die seit 14. Juni 2011 in Kraft ist; fordert die Kommission ferner auf, besonderes Augenmerk auf den Einsatz jener Pestizide zu richten, die sich unter bestimmten Umständen schädigend auf die Gesundheit von Bienen und Bienenvölkern ausgewirkt haben; fordert die Kommission auf, auch die Erforschung potenzieller Wechselwirkungen zwischen Wirkstoff und Krankheitserreger sowie zwischen verschiedenen Wirkstoffen zu fördern; weist darauf hin, dass auch alle Ausbringungsmethoden berücksichtigt werden sollten; |
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31. |
begrüßt, dass Sachverständige der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine unabhängige Bewertung der Anforderungen an die von den Herstellern vorzulegenden Informationen über die einzelnen Pestizide durchführen; |
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32. |
fordert im Sinne eines Dialogs zwischen Imkern, landwirtschaftlichen Interessenträgern und den Behörden die Schaffung eines Systems, nach dem Imker in allen Mitgliedstaaten im Voraus vor einer Ausbringung von Pestiziden, vor allem bei Insektizidbehandlungen aus der Luft (z. B. Bekämpfung von Stechmücken), benachrichtigt werden, und eines Systems, das es ermöglicht, auf Antrag Auskunft über den Standort von Bienenstöcken zum Zeitpunkt der Durchführung derartiger Maßnahmen zu erhalten; fordert außerdem einen besseren Informationsaustausch zwischen Imkern und Landwirten mit Hilfe einer internetgestützten Datenbank, etwa darüber, wo in der Nähe von Feldern Bienenstöcke aufgestellt sind; |
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33. |
ersucht die Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, das Thema der Bienenhaltung und Bienengesundheit als Fach bei der Ausbildung zum Landwirt einzuführen; |
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34. |
fordert die Kommission unter besonderer Berücksichtigung des Projekts der EFSA aus dem Jahr 2009 betreffend das Bienensterben und die Überwachung der Bienen in Europa auf, objektive Forschungen zu den möglichen negativen Auswirkungen von GVO-Kulturen und Monokulturen auf die Gesundheit von Honigbienen durchzuführen; |
Aspekte der Erzeugung und der Lebensmittelsicherheit, geschützte Ursprungsbezeichnung
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35. |
fordert die Kommission auf, die Situation in Bezug auf die Tiergesundheit in den Herkunftsländern kontinuierlich zu überwachen, sehr strenge Anforderungen an die Tiergesundheit zu stellen und ein angemessenes Kontrollsystem für aus Drittstaaten stammendes Vermehrungsgut einzurichten, um zu verhindern, dass exotische Bienenkrankheiten/Parasiten wie Beutenkäfer (Aethina tumida) und Tropilaelaps-Milben in die EU eingeschleppt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Imkerverbänden die Transparenz im Hinblick auf die Häufigkeit, den Prozentsatz, die Merkmale und vor allem die Ergebnisse der Sicherheitskontrollen an den Grenzkontrollstellen zu verbessern; |
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36. |
fordert, in Anbetracht der unterschiedlichen Analysemethoden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt werden, für in der Europäischen Union zugelassene Tierarzneimittel einen vorläufigen Schwellenwert (Referenzwert für Maßnahmen) von 10 ppb festzulegen; |
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37. |
fordert die Kommission auf, in Bezug auf Stoffe, die für den europäischen Imkereisektor nicht zugelassen werden können, Werte für unbedenkliche Konzentrationen bzw. Referenzwerte für Maßnahmen bzw. Rückstandshöchstmengen in Honig und anderen Imkereierzeugnissen festzulegen und die veterinärmedizinischen Grenzkontrollen ebenso wie die Kontrollen im Binnenmarkt zu harmonisieren, weil bei Honig die Einfuhren von geringwertigem Honig, Fälschungen und Surrogaten marktverzerrende Elemente sind, durch die ein ständiger Druck auf die Preise und die Endqualität des Erzeugnisses auf dem EU-Binnenmarkt ausgeübt wird, und weil für Erzeugnisse und Erzeuger aus der EU bzw. aus Drittländern gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein müssen; stellt fest, dass bei den Rückstandshöchstmengen Rückstände von guter tierärztlicher Praxis berücksichtigt werden müssen; |
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38. |
fordert die Kommission auf, in die Richtlinie 2001/110/EG des Rates (Honigrichtlinie) (8) Anhänge aufzunehmen bzw. die bestehenden Anhänge zu ändern, um durch die Festlegung klarer rechtlicher Definitionen für alle Imkereierzeugnisse, einschließlich Honigarten, sowie durch die Festlegung der wichtigen Parameter für die Qualität von Honig, wie etwa Prolin- und Saccharasegehalt, geringer HMF-Wert und Wassergehalt, und für Verfälschungen (wie etwa Glyceringehalt, Isotopenverhältnis im Zucker (C13/C14), Pollenspektrum und Aroma und der Zuckergehalt von Honig) die Standards für die Erzeugung in der EU zu verbessern; fordert, die Erforschung wirksamer Methoden zur Erkennung von verfälschtem Honig zu unterstützen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kontrollen der natürlichen Merkmale von Honig nicht nur bei EU-Erzeugnissen, sondern auch bei Erzeugnissen aus Drittländern durchgeführt werden; |
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39. |
fordert die Kommission auf, die Kennzeichnungsvorschriften mit den Bestimmungen der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse zu harmonisieren und bei importierten wie auch bei in der EU erzeugten Imkereierzeugnissen eine obligatorische Kennzeichnung mit dem Herkunftsland bzw., im Fall von Mischungen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Ursprung, eine obligatorische Kennzeichnung mit jedem Herkunftsland einzuführen; |
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40. |
fordert die Imker, deren Vertretungsorganisationen und Handelsunternehmen im Sinne der neuen Qualitätspolitik der EU auf, die Systeme der EU im Bereich der Herkunftsangaben (g.U. und g.g.A.) für Bienenzuchterzeugnisse besser zu nutzen, was zur Erschwinglichkeit der Tätigkeit von Imkern beitragen könnte, und fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Imkervereinigungen Qualitätsbezeichnungen vorzuschlagen und den Direktverkauf von Imkereierzeugnissen auf lokalen Märkten zu fördern; |
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41. |
ruft dazu auf, die Nachfrage nach Honig und anderen Imkereierzeugnissen aus der EU durch geeignete Maßnahmen zu steigern, unter anderem durch Werbung für Honigarten mit besonderen und für bestimmte Sorten oder Herkunftsgebiete typischen Eigenschaften; |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der bevorstehenden Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
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42. |
betont, dass die europäischen und die nationalen Behörden bei der Ausarbeitung von Imkereiprogrammen und einschlägigen Rechtsvorschriften die Imker konsultieren müssen, um die Wirksamkeit dieser Programme und ihre rechtzeitige Umsetzung zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, wesentlich mehr Finanzmittel bereitzustellen, indem die gegenwärtige Förderung der Imkerei im Rahmen der GAP nach 2013 aufgestockt wird und damit der Fortbestand und die Verbesserung der bestehenden Unterstützungsprogramme (Verordnung (EG) Nr. 1221/97) für den Imkereisektor gesichert werden, und die Entwicklung von gemeinsamen Vorhaben zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Imkereisektor technische Unterstützung zu bieten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Kofinanzierungssystem mit der Einführung von Direktbeihilfen in der ersten Säule der GAP (fakultative Anwendung nach dem derzeitigen Artikel 68 der GAP) durch die Mitgliedstaaten, die dies als notwendig erachten, im Einklang steht; betont ferner, dass junge Imker für den Sektor gewonnen werden müssen; fordert die Kommission auf, ein Sicherheitsnetz oder ein gemeinsames Versicherungssystem für die Imkerei bereitzustellen, um die Auswirkungen von Krisensituationen auf Imker abzuschwächen; |
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43. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen EU-Strategie für die biologische Vielfalt bei allen im Rahmen der GAP unterbreiteten Vorhaben oder Maßnahmen, die ausschließlich den in der jeweiligen Region heimischen Unterarten und Ökotypen der Apis mellifera gelten, vorrangig und/oder verstärkt Finanzmittel für die Imkerei bereitzustellen; |
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44. |
fordert die Kommission auf, bei der anstehenden Reform der GAP die Stützungsmaßnahmen und Beihilfen für den europäischen Imkereisektor zu konkretisieren und dabei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Honigbienenvölker durch die Bestäubung öffentliche Güter für die Umwelt und die Gesellschaft bereitstellen und dass die Imker im Umgang mit ihren Bienenvölkern eine Umweltschutzleistung erbringen; |
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45. |
stellt fest, dass laut Bericht der Kommission vom 28. Mai 2010 die Gesamtzahl der Imker in der EU im Vergleich zu 2004 leicht gestiegen ist; weist darauf hin, dass diese Zunahme dem Bericht zufolge einzig und allein auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU zurückzuführen ist und dass ohne die Imker aus diesen Ländern die Zahl der Imker in der EU erheblich gesunken wäre; ist der Auffassung, dass diese Tatsache einen Hinweis auf den Ernst der Lage im Bienensektor in der EU und auf die Notwendigkeit gibt, diesen zu unterstützen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Imker in dem Sektor verbleiben; |
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46. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, im Rahmen der Direktbeihilfen ein spezielles System zur Unterstützung der Imker einzurichten, etwa über Zahlungen für Bienenvölker, die zur Erhaltung des Bienensektors in der EU beitragen, die Imker im Sektor halten, junge Menschen ermutigen, Imker zu werden, und gewährleisten, dass die Bienen weiterhin ihre Funktion als Bestäuber erfüllen; |
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47. |
fordert die Kommission auf, im Sinne der neuen Biodiversitätsstrategie der EU in der GAP nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken zu fördern, darauf hinzuarbeiten, dass alle Landwirte einfache agronomische Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2009/128/EG einsetzen, und für den Imkereisektor spezifische Agrarumweltmaßnahmen zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Imkerei abgestimmte Agrarumweltmaßnahmen einzuführen und auf die Landwirte einzuwirken, damit diese Agrarumweltmaßnahmen ergreifen und für bienenfreundliche Wiesen an Feldrändern sorgen und damit sie verstärkt Verfahren der integrierten Produktion einsetzen, indem sie der Landwirtschaft einen holistischen Ansatz zugrunde legen und Schädlinge nach Möglichkeit biologisch bekämpfen; |
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48. |
bekräftigt, dass die Kommission Honigbienen als domestizierte Art betrachtet und diese damit in den Tierhaltungssektor fallen, was Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit, Wohlergehen und Schutz (9) erleichtert und bessere Informationen über die Erhaltung von Wildbestäubern liefert; fordert daher die Ausarbeitung einer Strategie zum Schutz der Gesundheit der Bienen sowie die Berücksichtigung des Imkereisektors bei Rechtsvorschriften, die die Landwirtschaft oder Tiermedizin betreffen, wobei den Besonderheiten dieses Sektors, insbesondere im Hinblick auf die Entschädigung der Imker bei Verlust von Bienenbeständen, Rechnung zu tragen ist; |
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49. |
fordert alle Interessenträger auf dem Imkereisektor auf, die Möglichkeiten zu nutzen, die die derzeitige Gemeinsame Agrarpolitik und deren bevorstehende Reform bieten, in deren Rahmen auf dem gesamten Sektor der Landwirtschaft Erzeugerorganisationen angemessen berücksichtigt werden; |
Erhaltung der biologischen Vielfalt der Bienen
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50. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie) (10) den Erhaltungszustand der Art Apis mellifera zu bestimmen und sie gegebenenfalls in die Anhänge der Richtlinie aufzunehmen; fordert die Kommission angesichts der Dringlichkeit der Erhaltung der Art Apis mellifera und der verschiedenen in der Europäischen Union vorkommenden Unterarten auf, zu prüfen, ob innerhalb des Finanzinstruments Life+ ein spezifisches Programm oder eine spezifische Verordnung erstellt werden kann, womit sich ein gesamteuropäisches Projekt für die Erholung der wild lebenden Populationen der Art ins Leben rufen lässt; |
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51. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (11) die Einfuhr lebender Bienen und von Arten der Gattung Bombus sp. aus Drittstaaten – zumindest vorübergehend – zu verbieten, um die Einschleppung exotischer Krankheiten zu verhindern, zumal es in der Europäischen Union nicht an genetischen Ressourcen für die Imkerei mangelt, und dabei die wichtigsten Unterarten zu erhalten, aus denen die Rassen und Sorten, die heutzutage in der Imkerei verwendet werden, stammen; |
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52. |
weist darauf hin, dass Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt auch außerhalb der Landwirtschaft unbedingt erforderlich sind; ist der Ansicht, dass Grünflächen am Straßenrand oder neben Bahngleisen, Waldschneisen für Energieübertragungsnetze sowie öffentliche und private Gärten Flächen von erheblicher Bedeutung sind, auf denen mit Hilfe einer durchdachten Bewirtschaftung die Menge an Pollen und Nektar als Nahrungsquelle für Bienen und bestäubende Insekten beträchtlich vergrößert werden kann; vertritt die Auffassung, dass dies im Rahmen einer harmonischen Raumordnung verwirklicht werden sollte und dabei vor allem die Verkehrssicherheit gewährleistet sein muss; |
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53. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0440.
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 24 vom 30.1.2010, S. 28.
(4) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(5) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0084.
(7) ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1.
(8) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
(9) Durch Initiativen wie die Tiergesundheitsstrategie (2007-2013), die einen einheitlichen und klaren Rechtsrahmen zur Tiergesundheit bietet, die Koordinierung und effiziente Nutzung der Mittel vonseiten der zuständigen europäischen Agenturen verbessert und die Bedeutung der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Diagnosekompetenz betont.
(10) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(11) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/51 |
Dienstag, 15. November 2011
Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
P7_TA(2011)0494
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2011/2146(INI))
2013/C 153 E/07
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Artikel 14 und 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des zu diesem Vertrag gehörenden Protokolls Nr. 26, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2011 über die Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (KOM(2011)0146), |
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in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 23. März 2011 zu der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse seit 2005 und zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation (SEK(2011)0397), |
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in Kenntnis der von der Kommission 2010 organisierten öffentlichen Konsultation zum Thema „Staatliche Beihilfen: Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, |
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in Kenntnis des Leitfadens vom 7. Dezember 2010 zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SEK(2010)1545), |
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in Kenntnis der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (1), |
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in Kenntnis der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2), |
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in Kenntnis des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (3), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2001 über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (4), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. September 1996 über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (5), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Juli 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (6), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (7), |
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in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Juli 2011 zu der Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (9), vom 14. März 2007 zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (10), vom 27 September 2006 zu dem Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (11), vom 14. Januar 2004 zu dem Grünbuch über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (12), vom 13. November 2001 über die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (13) und vom 17. Dezember 1997 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (14), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0371/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) einen hohen Stellenwert innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, die Grundrechte sowie den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt fördern und somit eine entscheidende Bedeutung für die Bekämpfung von Ungleichheiten in der Gesellschaft und zunehmend auch für eine nachhaltige Entwicklung haben; |
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B. |
in der Erwägung, dass die DAWI einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten leisten und damit nicht nur der Prävention und Überwindung von Wirtschaftskrisen, sondern auch dem gesamtwirtschaftlichen Wohlergehen dienen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die erfolgreiche Umsetzung der Strategie Europa 2020 durch die Bereitstellung von DAWI unterstützt wird und diese Dienste insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Integration zur Verwirklichung der Wachstumsziele beitragen können, um am Ende das festgeschriebene hohe Maß an Produktivität, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt zu erzielen; |
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D. |
in der Erwägung, dass kosteneffiziente Lösungen konkurrierender privater Unternehmen im Interesse der Bürger notwendig sind und vor dem Hintergrund der Haushaltslage von wesentlicher Bedeutung sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass es sich bei DAWI um Dienste handelt, die ohne staatlichen Eingriff nicht immer oder nicht auf angemessene Weise erbracht werden können; |
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F. |
in der Erwägung, dass sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der Grundrechte zukommt und sie wesentlich zur Chancengleichheit beitragen, |
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G. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften der EU eine Freistellung von der Notifizierungspflicht für Krankenhäuser und den sozialen Wohnungsbau vorsehen, d. h. DAWI, die soziale Grundbedürfnisse decken, |
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H. |
in der Erwägung, dass mit den Artikeln 106 und 107 AEUV die Rechtsgrundlage für die Reform der Vorschriften über staatliche Beihilfen für DAWI geboten wird und Artikel 14 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht, die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren der DAWI, insbesondere die wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze und Bedingungen, durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten festzulegen; |
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I. |
in der Erwägung, dass mit dem Protokoll Nr. 26 des AEUV ein hohes Niveau der DAWI in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Erschwinglichkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte festgeschrieben und ihre wichtige Rolle ausdrücklich anerkannt wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die staatlichen Behörden am besten in der Lage sind, angemessene Dienstleistungen für ihre Bürger zu erbringen, und dass es somit in ihrer Verantwortung liegt, den genauen Umfang und die Art und Weise der Bereitstellung von DAWI zu bestimmen; ferner in der Erwägung, dass in Artikel 1 des Protokolls Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon ausdrücklich der weitreichende Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Verwaltung, der Erteilung von Aufträgen und der organisatorischen Gestaltung von DAWI anerkannt wird; |
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K. |
in der Erwägung, dass Ausgleichszahlungen alle vom Staat oder aus staatlichen Mitteln in jedweder Form gewährte Vorteile umfassen, |
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1. |
nimmt die Reformziele der Kommission zur Kenntnis und die Absicht, mehr Klarheit für die Anwendung der DAWI-Beihilfevorschriften unter Berücksichtigung der Vielfalt der DAWI schaffen zu wollen; |
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2. |
fordert, dass die Kommission eine Klarstellung des Verhältnisses zwischen den Bestimmungen des Binnenmarktes und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vornimmt und dass sie die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bei der Definition, Organisation und Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen sicherstellt; |
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3. |
unterstreicht die Verbesserungen bei der Anwendung und der Verständlichkeit, die mit den 2005 ergriffenen Maßnahmen, dem sogenannten Altmark-Paket, erzielt werden konnten; weist darauf hin, dass die öffentlichen Konsultationen dennoch ergeben haben, dass die Rechtsinstrumente noch klarer, einfacher, verhältnismäßiger und wirksamer sein müssen; |
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4. |
unterstreicht, dass das Ergebnis der öffentlichen Konsultation auch darauf hindeutet, dass neben dem Verwaltungsaufwand die Unsicherheiten und Missverständnisse insbesondere im Hinblick auf die Schlüsselkonzepte der DAWI-Beihilfevorschriften wie „Betrauungsakt“, „angemessene Rendite“, „Unternehmen“, „wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Dienstleistungen“ und „Binnenmarktrelevanz“ zur Nichtanwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf DAWI beigetragen haben könnten; |
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5. |
begrüßt die Absicht der Kommission, weitere Klarstellungen zur Abgrenzung von nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten im Kontext der DAWI vorzunehmen, um insgesamt zu mehr Rechtsklarheit zu gelangen und Klagen beim Europäischen Gerichtshof sowie von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden; fordert die Kommission auf, weitere Klarstellungen zum vierten Kriterium zu liefern, das der Europäische Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Altmark festgelegt hat, und dafür Sorge zu tragen, dass die Methode der Berechnung eines angemessenen Gewinns deutlich genug ist und der Vielfalt der DAWI entspricht; fordert die Kommission deshalb auf, eine geschlossene Liste zu vermeiden; schlägt vor, dass sich die Kommission dabei nicht auf die bloße Wiedergabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschränken sollte, sondern anhand von maßgeblichen Kriterien Hilfestellung beim Verständnis und bei der Anwendung der verwendeten Konzepte leisten sollte; fordert die Kommission auf, genau darzulegen, was sie unter einer wirklichen DAWI versteht; |
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6. |
ist besorgt über die zusätzlichen Auflagen, die die Kommission einführen will, um zu gewährleisten, dass die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß berührt wird, welches den Interessen der Union zuwiderläuft, und glaubt, dass diese Auflagen zu Rechtsunsicherheit führen werden; |
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7. |
betont, dass der „Betrauungsakt“ eine Garantie für Transparenz ist, die es beizubehalten gilt, um mehr Sichtbarkeit für die Bürger zu ermöglichen, dass jedoch der Geltungsbereich für die Beauftragung (offizieller Akt der Beauftragung) ausgeweitet werden sollte, insbesondere durch die flexiblere Anwendung der Vorschriften; fordert, dass ein Projekt, zu dem ein „Zielvertrag” vorliegt, als zulässiger Betrauungsakt betrachtet wird; |
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8. |
betont, dass die Reform der EU-Beihilfevorschriften nur unter Berücksichtigung der besonderen Funktion von DAWI und nur unter strikter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen kann, da die vorrangige Zuständigkeit für die Bereitstellung, Erbringung, Finanzierung und Organisation der DAWI gemäß dem Protokoll Nr. 26 zum AEUV den Mitgliedstaaten und ihren nationalen und kommunalen Behörden obliegt und sie diesbezüglich über einen weiten Ermessensspielraum und eine große Entscheidungsfreiheit verfügen; |
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9. |
unterstreicht, dass bei der Überarbeitung der Bestimmungen besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, dass die verwendeten gemeinschaftlichen Konzepte und Begriffe klar auf das Wesen der öffentlichen Dienstleistungen und auf die Vielfalt der Organisationsformen und beteiligten Akteure zugeschnitten sind und dem tatsächlichen Risiko einer Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen; |
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10. |
verweist auf die Besonderheit von DAWI auf regionaler und lokaler Ebene, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt und bei denen ein vereinfachtes und transparentes Verfahren möglich sein sollte, das die Innovation sowie die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fördert; |
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11. |
unterstützt das Konzept der Schwellenwerte für die Freistellung von der Notifizierungspflicht bei staatlichen Ausgleichszahlungen für DAWI und die damit einhergehende Verringerung des Verwaltungsaufwands; regt auf der Grundlage der durchgeführten Konsultation an, die Schwellenwerte, die die Anwendung der DAWI-Entscheidung bestimmen, zu erhöhen; |
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12. |
betont, dass in Artikel 14 AEUV und in dem dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokoll Nr. 26 der spezifische Charakter der DAWI anerkannt wird, und erkennt in diesem Zusammenhang die besondere Rolle der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an; betont, dass die Reform der EU-Beihilfevorschriften für DAWI lediglich einen Teil der notwendigen Präzisierung der für DAWI geltenden Rechtsvorschriften im Wege eines in sich schlüssigen europäischen Rechtsrahmens darstellt; weist darauf hin, dass jedwedes Rechtsinstrument eine zufriedenstellende Rechtssicherheit gewährleisten muss; fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 eine Mitteilung vorzulegen, in der Maßnahmen festgelegt werden, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die DAWI und die SDAI über einen Rahmen verfügen, der ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend der von ihr in der Binnenmarktakte eingegangenen Verpflichtung ermöglicht; |
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13. |
unterstreicht, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmen gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV den Bestimmungen über das Verbot und die Kontrolle staatlicher Beihilfen nur insoweit unterliegen, als die Anwendung solcher Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen von den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert; betont in diesem Zusammenhang, dass in Artikel 14 AEUV klar verfügt wird, dass die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können; fordert daher, dass bei der Reform der EU-Beihilfevorschriften beide Artikel berücksichtigt werden und sichergestellt ist, dass die für DAWI bereitgestellte Ausgleichszahlung keine übermäßigen Belastungen der öffentlichen Finanzen oder eine geringe Qualität der erbrachten Dienstleistungen mit sich bringt; |
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14. |
ist der Ansicht, dass der in Kürze erscheinende Vorschlag der Kommission zu den Europa-2020-Projektanleihen ein wichtiger Aspekt der Entwicklung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in den Mitgliedstaaten sowie auf der Ebene der EU sein könnte und sollte; betont, dass die zu diesem Zweck eingerichteten Verfahren in einem Rahmen zur Förderfähigkeit der Projekte, der im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festzulegen ist, ausdrücklich geregelt werden sollten; |
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15. |
hält es für äußerst wichtig, dass Ausgleichszahlungen für DAWI den Wettbewerb nicht verzerren oder andere, keine Ausgleichszahlungen erhaltende Unternehmen gefährden, die im gleichen Sektor oder auf denselben Märkten tätig sind; |
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16. |
bekräftigt, dass der Zugang zu Ausgleichszahlungen für die Nettokosten der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen zu den wirtschaftliche und finanzielle Bedingungen gehört, die für mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraute Unternehmen notwendig sind, damit sie die ihnen von den staatlichen Stellen zugewiesenen besonderen Aufgaben angemessen erfüllen können, was insbesondere in der gegenwärtigen Zeit der Krise der Fall ist, in der öffentliche Dienstleistungen eine wesentliche Rolle als automatischer Stabilisator und als Schutz für die am stärksten gefährdeten europäischen Bürger spielen und so zur Abmilderung der sozialen Folgen der Krise beitragen; |
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17. |
möchte in diesem Zusammenhang betonen, dass die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen durch die Bündelung der Ressourcen ein großes Potenzial für eine zunehmende Effizienz beim Einsatz öffentlicher Ressourcen und der Modernisierung der öffentlichen Dienstleistungen als Reaktion auf die neuen Bedürfnisse der Bürger in den einzelnen Gebieten birgt; betont auch die Bedeutung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit; |
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18. |
unterstreicht nachdrücklich, dass die öffentlichen Dienstleistungen von hoher Qualität und für alle Bevölkerungsschichten zugänglich sein müssen; sieht in diesem Zusammenhang mit Sorge die restriktive Haltung der Kommission, die staatliche Beihilfen für soziale Wohnungsbaugesellschaften nur dann als Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) einstuft, wenn die Leistungen ausschließlich benachteiligten Bürgern oder sozial schwachen Gruppen vorbehalten bleiben, da ein solch eingeschränktes Begriffsverständnis das vorrangige Ziel der sozialen Durchmischung und des universellen Zugangs konterkariert; |
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19. |
ist der Auffassung, dass sich hochwertige Dienstleistungen auf die Menschenrechte der europäischen Bürger gründen und dass dieser an den Rechten orientierte Ansatz verstärkt werden sollte; |
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20. |
verweist auf die beträchtlichen Investitionen, die zur Verbesserung der Infrastrukturen erforderlich sind, vor allem in den Regionen, in denen das größte Defizit an Infrastrukturen besteht, und insbesondere in den Bereichen Energie, Telekommunikation und öffentlicher Verkehr, um die Bereitstellung von künftiger intelligenter Energie oder von Breitbanddiensten zu ermöglichen; |
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21. |
fordert die Kommission auf, bei den zu berücksichtigenden Kosten für Ausgleichszahlungen Investitionen in die Infrastruktur, die zum Funktionieren der DAWI erforderlich ist, einzubeziehen; erinnert die Kommission daran, dass die Bereitstellung von DAWI manchmal eher auf der Grundlage von langfristigen öffentlichen Investitionsbeihilfen erfolgt als auf der Grundlage jährlicher Ausgleichszahlungen; |
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22. |
fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung bilateraler Handelsabkommen die öffentliche Erbringung von DAWI und SDAI in Partnerländern zu akzeptieren; |
Vereinfachung/Verhältnismäßigkeit
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23. |
begrüßt die Absicht der Kommission, mithilfe eines stärker diversifizierten Ansatzes die Anwendung von Beihilfevorschriften derart zu vereinfachen, dass der Verwaltungsaufwand der Behörden und Dienstleistungserbringer in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Binnenmarkt steht; |
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24. |
fordert deshalb, dass die Vorschriften so gestaltet werden, dass gewährleistet ist, dass sie korrekt angewandt werden können und dass sie den staatlichen Stellen und den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmen keine übermäßige Belastung aufbürden, damit sie in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen spezifischen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Regeln verständlicher zu gestalten und die Verpflichtungen im Hinblick auf öffentliche Ausgleichszahlungen für DAWI vorab festzulegen, damit auf diese Weise eine größere Rechtssicherheit für staatliche Stellen und Dienstleistungserbringer erreicht wird; |
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25. |
fordert die Kommission auf, als Teil der beabsichtigten Vereinfachung der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine größere Flexibilität und Transparenz bei der Überwachung übermäßiger Ausgleichszahlungen herbeizuführen und insbesondere die Maßnahmen zur Vermeidung von Überkompensation zu verbessern; regt zu diesem Zweck an, dass die Kontrollen zur Ermittlung von übermäßigen Ausgleichszahlungen im Falle von mehrjährigen Verträgen nur am Ende des Vertragszeitraums und auf jeden Fall in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jahren durchgeführt werden und dass transparente Kriterien für die Berechnung der Ausgleichszahlungen für DAWI festgelegt werden, da dies zu einer beträchtlichen Zeit- und Kostenersparnis sowohl für die Dienstleistungserbringer als auch für die staatlichen Stellen führen würde; |
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26. |
fordert die Kommission auf, bei den staatlichen Stellen und Betreibern zu ermitteln, ob der Leitfaden vom 7. Dezember 2010 zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und insbesondere auf Sozialdienstleistungen effektiv seinen Zweck erfüllt; fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls den staatlichen Behörden und Betreibern ein didaktisches Instrument zur Verfügung zu stellen, das ihnen Orientierung bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften gibt; |
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27. |
fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die Auftragsvergabe zu vereinfachen; fordert, dass eine Projektaufforderung in Verbindung mit einem Zielvertrag als Versorgungsauftrag gilt; |
Soziale Dienstleistungen
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28. |
fordert die Kommission auf, für SDAI, bei denen nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen ist, eine bereichsspezifische De minimis-Regelung zu erarbeiten; schlägt deshalb vor, dass zu diesem Zweck für soziale Dienstleistungen dieses Typs geeignete, erhöhte Schwellenwerte vorgegeben werden; |
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29. |
unterstützt das Festhalten an der bestehenden Ausnahmeregelung ohne Schwellen für Krankenhäuser und den sozialen Wohnungsbau; begrüßt die Ankündigung der Kommission, weitere Bereiche der SDAI von der Notifizierungspflicht ausnehmen zu wollen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Ausgleichszahlungen für sämtliche DAWI, die wesentliche soziale Bedürfnisse – wie sie von den Mitgliedstaaten festgelegt werden – erfüllen, z.B. die Betreuung von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderungen, die Betreuung und die soziale Integration von verwundbaren Gruppen, die Kinder- und Jugendhilfe, die Gesundheitsversorgung und der Zugang zum Arbeitsmarkt von der Notifizierungspflicht ausgenommen werden; |
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30. |
ist der Meinung, dass die besondere Aufgabe und der Charakter von SDAI geschützt und klar definiert werden sollten; fordert die Kommission deshalb auf, eine Bewertung der Frage vorzunehmen, welches der effektivste Weg zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe wäre und, dabei der Möglichkeit sektorspezifischer Vorschriften Rechnung zu tragen; |
Lokale Dienstleistungen
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31. |
begrüßt die Absicht der Kommission, für staatliche Beihilfen an mit der Erbringung von DAWI betrauten Unternehmen eine De-minimis-Regelung einzuführen, sofern aufgrund des lokal begrenzten Tätigkeitsbereichs lediglich vernachlässigbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu erwarten sind und sichergestellt ist, dass der Ausgleich nur für das Funktionieren der betreffenden DAWI verwendet wird; ersucht die Kommission zu prüfen, ob auch DAWI im Kultur- und Bildungsbereich in eine bereichsspezifische Regelung einbezogen werden sollten; |
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32. |
fordert die Kommission auf, angemessene Schwellenwerte für die De-minimis-Regelung für Ausgleichszahlungen an mit der Erbringung von DAWI betraute Unternehmen vorzuschlagen, um diese Dienstleistungen in einem vereinfachten Verfahren zu behandeln und den erheblichen Verwaltungsaufwand für diese Dienstleistungsanbieter ohne negative Effekte auf den Binnenmarkt erheblich zu reduzieren; schlägt diesbezüglich als möglichen Anhaltspunkt die kombinierten Indizes des Betrags der Ausgleichszahlung und des Umsatzes des von den kommunalen Behörden mit der Erbringung des Dienstes betrauten Unternehmens vor; ist außerdem der Ansicht, dass ein Schwellenwert einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren angemessener sein könnte, um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten; |
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33. |
weist darauf hin, dass die Erbringer von DAWI unterschiedlichen Status haben, wie Vereine, Stiftungen, Freiwilligen- und Gemeinschaftsorganisationen, gemeinnützige Organisationen oder soziale Unternehmen; verweist darauf, dass einige von ihnen lediglich auf lokaler Ebene arbeiten, keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben und Gewinne aus Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vor Ort reinvestieren; |
Qualitäts- und Effizienzaspekte
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34. |
betont die besondere Bedeutung einer hohen Qualität von DAWI und die Notwendigkeit des universellen Zugangs zu ihnen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zuständigkeit der Kommission nach den Wettbewerbsregeln des AEUV auf die Kontrolle von staatlichen Beihilfen für die Erbringung von DAWI beschränkt ist und diese keine Rechtsgrundlage für die Festlegung von Qualitäts- und Effizienzkriterien auf europäischer Ebene bieten; vertritt die Auffassung, dass die Festlegung von Qualität und Effizienz für DAWI unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen sollte; |
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35. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission übermitteln. |
(1) ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17.
(2) ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.
(3) ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.
(4) ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.
(5) ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3.
(6) ABl. C 259 vom 2.9.2011, S. 40.
(7) ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 149.
(8) Rechtssache C-280/00, Slg. 2004, I-07747.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0319.
(10) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 140.
(11) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 277.
(12) ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 294.
(13) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 153.
(14) ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 74.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/57 |
Dienstag, 15. November 2011
Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung
P7_TA(2011)0495
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (2011/2052(INI))
2013/C 153 E/08
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 9, 148, 160 und 168, |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 16, 21, 23, 24, 25, 30, 31 und 34, |
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unter Hinweis auf die geänderte Europäische Sozialcharta, insbesondere Artikel 30 (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung), Artikel 31 (Recht auf Wohnraum) und Artikel 16 (Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2), |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (3), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 8. Juni 2010 zum Thema „Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit in allen Politikbereichen: Solidarität im Gesundheitswesen“ (4), |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 6. Dezember 2010 zum Thema „Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung: Gemeinsam die Armut bekämpfen – 2010 und darüber hinaus“ (5), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 7. März 2011 (6), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz vom 15. Februar 2011 zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Leitinitiative der Strategie „Europa 2020“ (7), |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Sozialschutz vom 10. Februar 2011 mit dem Titel „Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020“ (8), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (9), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung (10), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (11), |
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in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (12), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (KOM(2009)0567), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (KOM(2010)0573), |
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unter Hinweis auf die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa (KOM(2010)0636), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu einem „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (KOM(2011)0173), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2001 zum Internationalen Tag der Armutsbekämpfung der Vereinten Nationen (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020 (17), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (19), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (20), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2011 zu dem Grünbuch mit dem Titel „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (23), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (24), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Rolle der Frauen in einer alternden Gesellschaft (25), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (26), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma (27), |
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unter Hinweis auf seine Erklärungen vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (28) und vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (29), |
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unter Hinweis auf die Schlussempfehlungen der Europäischen Konsenskonferenz zum Thema Obdachlosigkeit vom 9. und 10. Dezember 2010, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14.September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (30), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (31), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011–2020 (32), |
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in Kenntnis der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 (KOM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise (33), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (34), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen (35), |
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unter Hinweis auf die Eurostat-Veröffentlichung 2010 mit dem Titel „Die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – Ein statistisches Porträt der Europäischen Union 2010“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (KOM(2010)0758), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0370/2011), |
Zahlenangaben
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A. |
in der Erwägung, dass 116 Millionen Personen in der Europäischen Union armutsgefährdet sind und dass 42 Millionen (8 %) „gravierender materieller Deprivation ausgesetzt sind und sich eine Reihe von Gütern nicht leisten können, die in Europa Voraussetzung für einen angemessenen Lebensstandard sind“ (36); in der Erwägung, dass Armut auf unannehmbare Weise die ungleiche Verteilung der Reichtümer, der Einkommen und der Ressourcen innerhalb einer gedeihenden EU-Wirtschaft widerspiegelt; in der Erwägung, dass die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie zum Beispiel ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, am stärksten von der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise betroffen sind, in der Erwägung, dass Beschäftigung und Sozialschutz von den bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Sparmaßnahmen in der Europäischen Union unberührt bleiben müssen, damit sich die Situation bedürftiger Menschen insbesondere aufgrund von Mittelkürzungen in den Bereichen öffentliche Dienste und Sozialleistungen nicht weiter verschärft und Millionen Menschen vor Arbeitslosigkeit, Unsicherheit und Armut bewahrt bleiben, die bisher in der Lage waren, mit ihrer Arbeit oder ihrer Altersrente ihr Überleben oder ihren Lebensunterhalt und ihre Existenz zu sichern, in der Erwägung, dass die Schwierigkeiten, denen bedürftige Menschen gegenüberstehen, aufgrund der Verschärfung der Auflagen und Sanktionen in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen im sozialen Bereich als Reaktion auf die Krise weiter zunehmen, während nur wenige menschenwürdige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass sich die Schere zwischen Arm und Reich im Zuge der Krise immer weiter öffnet; |
Verletzung der Grundrechte
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B. |
in Erwägung der neuen Strategie der Kommission zur Umsetzung der Grundrechtecharta, die vor allem einen verbesserten Zugang der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu den Grundrechten umfasst; in der Erwägung, dass diese Charta in allen ihren Punkten einzuhalten ist und dass große Armut eine Menschenrechtsverletzung und einen schweren Angriff auf die Menschenwürde darstellt; in der Erwägung, dass das zentrale Ziel der Einkommensstützungssysteme darin bestehen muss, ein Leben ohne Armut und in Würde zu ermöglichen; |
Nicht erfüllte Zusagen
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C. |
in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung im Zeitraum von 2000 bis 2008 trotz der Zusagen der Union betreffend das auf dem Gipfel von Lissabon vom 23. bis 24. März 2000 gesetzte Ziel der Beseitigung von Armut in der EU bis 2010 und die Vereinbarung des Europäischen Rates von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 über zu erreichende Fortschritte zugenommen und neue Gesellschaftsgruppen erfasst haben; in der Erwägung, dass Armut und Ausgrenzung nur dann verringert werden können und integratives Wachstum nur dann erreicht werden kann, wenn gegen Ungleichheiten und Diskriminierung vorgegangen und dafür gesorgt wird, dass sich die einzelstaatlichen Volkswirtschaften entfalten können und Solidarität mit den schwächsten Gruppen der Gesellschaft geübt wird, d. h. wenn der Wohlstand eines Landes gerecht und angemessen verteilt wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass von Armut unmittelbar ländliche Gebiete und insbesondere Kleinbetriebe und junge Landwirte betroffen sind, die durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise sowie durch starke Schwankungen bei den Rohstoffpreisen gefährdet sind; |
Minus 20 Millionen
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E. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der fünf großen Ziele der Strategie Europa 2020 das weiche, d.h. nicht mit Sanktionsmöglichkeiten verknüpfte Ziel verfolgt wird, die Anzahl der armutsgefährdeten Personen auf der Basis von drei durch die Mitgliedstaaten festgelegten Indikatoren (Armutsgefährdungsquote nach sozialen Transfers, Index der gravierenden materiellen Deprivation und Prozentsatz von Menschen, die in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsbeteiligung oder in einem von Arbeitslosigkeit betroffenen Haushalt leben) um 20 Millionen zu senken; in der Erwägung, dass mit diesem Ziel, obgleich in seinem Rahmen die Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung anerkannt wird, angesichts der 116 Millionen Personen, die armutsgefährdet sind, und der 42 Millionen Personen, die gravierender materieller Deprivation ausgesetzt sind, von Beginn an Millionen Menschen in Europa ihrem Schicksal überlassen werden, was das Risiko von Schwelleneffekten einschließt und dazu führt, dass die Schwächsten in den auf quantitative Ergebnisse ausgerichteten politischen Strategien nicht berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass bei der Ausarbeitung von Maßnahmen stets mit den schwierigsten Sachverhalten begonnen werden sollte, damit die entsprechenden Probleme auch tatsächlich gelöst werden; in der Erwägung, dass die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung eine der sieben Leitinitiativen der Strategie EU 2020 darstellt; |
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F. |
in Erwägung der zunehmenden sozialen Ungleichheiten in einigen Mitgliedstaaten vor allem infolge der wirtschaftlichen Ungleichheit bei der Verteilung von Einkommen und Reichtum, der Ungleichheit auf dem Arbeitsmarkt und der damit verbundenen sozialen Unsicherheit und des ungleichen Zugangs zu sozialer Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Justiz u. a., die zu den sozialen Aufgaben des Staates gehören; |
Beziehung von Wirtschaft und Armut
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G. |
in der Erwägung, dass die Armut, die in den EU-Mitgliedstaaten seit sehr vielen Jahren groß ist, sich immer spürbarer auf die Wirtschaft auswirkt, dem Wachstum schadet, die Defizite der öffentlichen Haushalte steigen lässt und die europäische Wettbewerbsfähigkeit mindert; in der Erwägung, dass dadurch wiederum Armut und Arbeitslosigkeit zunehmen, wobei jeder dritte Arbeitslose von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen ist und sich die Situation in wirtschaftsschwächeren Ländern noch schwieriger gestaltet; in der Erwägung, dass die Wahrung der sozialen Rechte in der Europäischen Union bei der Armutsbekämpfung eine wesentliche Rolle spielt; |
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H. |
in der Erwägung, dass Armut mit einer Menschenrechtsverletzung gleichzusetzen und ein Hinweis darauf ist, dass es noch weiterer Anstrengungen bedarf, um die in Artikel 3 Absatz 5 EUV genannten Ziele zu erreichen; |
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I. |
in der Erwägung, dass es intelligenter Sparmaßnahmen bedarf, durch die antizyklische Investitionen in die großen politischen Prioritäten ermöglicht werden; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Verabschiedung von Strukturreformen unerlässlich ist, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bekämpfung der Armut sicherzustellen; |
Armut hat viele Dimensionen
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K. |
in der Erwägung, dass Armut ein multidimensionales Phänomen ist, das ein integriertes Vorgehen erfordert, in dessen Rahmen die verschiedenen Lebensphasen und die vielfältigen Bedürfnisse der betroffenen Personen berücksichtigt werden müssen sowie der Zugang zu Rechten, Ressourcen und Dienstleistungen sicherzustellen ist, wie in den gemeinsamen Zielen der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung (2006) festgehalten wurde, um Grundbedürfnisse zu decken und soziale Ausgrenzung zu verhindern; |
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L. |
in der Erwägung, dass durch das Europäische Jahr gegen Armut und soziale Ausgrenzung (2010) das Bewusstsein der Öffentlichkeit geschärft und das politische Engagement erhöht wurde; |
Menschenwürdige Arbeit/Mittellose Arbeitnehmer
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M. |
in der Erwägung, dass die Betroffenen allein durch Wachstum und – selbst hochwertige – Beschäftigung nicht aus der Armut geführt werden können, dass die Segmentierung des Arbeitsmarktes zugenommen hat und sich die Lebens- und Arbeitsbedingungen insbesondere im Zuge der Finanzkrise drastisch verschlechtert haben; in der Erwägung, dass die Anzahl der unsicheren Arbeitsverhältnisse drastisch zunimmt und diese bekämpft werden müssen, und dass das Bewusstsein für das Phänomen von Erwerbstätigen, die von Armut betroffen sind, in den vergangenen Jahren zwar zugenommen hat, aber nach wie vor als Problem nicht ausreichend angegangen wird, um den damit verbundenen Herausforderungen für unsere Gesellschaften zu begegnen; in der Erwägung, dass 8 % der Arbeitnehmer trotz Erwerbstätigkeit unter Armut leiden und 22 % der armutsgefährdeten Personen einer Beschäftigung nachgehen, was einem starken Anstieg an Betroffenen gleichkommt (37); in der Erwägung, dass der Zugang zu menschenwürdigen und einheitlichen Arbeitsbedingungen einen wichtigen Fortschritt für die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung isolierter Familien und Personen darstellt; |
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N. |
in der Erwägung, dass dennoch Personen mit geringem Bildungsniveau oder ohne Ausbildung stärker von Arbeitsmarktrisiken, unsicheren Arbeitsverhältnissen mit niedriger Bezahlung und Armut bedroht sind; |
Obdachlose
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O. |
in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit eine der extremsten Formen von Armut darstellt und ein Problem ist, das nach wie vor in allen EU-Mitgliedstaaten besteht; in der Erwägung, dass es in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus verschiedenen Gründen viele Obdachlose gibt und daher spezielle Maßnahmen für deren soziale Eingliederung vonnöten sind; in der Erwägung, dass einer Eurobarometer-Studie zufolge fast ein Viertel der Europäer der Auffassung ist, dass die zu hohen Preise für angemessenen Wohnraum eine der Hauptursachen für Armut sind und fast neun von zehn Europäern der Meinung sind, dass Armut den Zugang zu angemessenem Wohnraum behindert; in der Erwägung, dass der Kontaktverlust der öffentlichen Behörden zu Bürgern, die ihre Wohnung verlieren, nicht nur für mögliche Hilfsmaßnahmen zugunsten letzterer von Nachteil ist, sondern auch als Hinweis darauf gewertet werden kann, dass der Prozess der Ausgrenzung des Einzelnen bereits extreme Ausmaße angenommen hat; |
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P. |
in der Erwägung, dass Armut auch durch die Zugänglichkeit und Qualität von Sozialleistungen in den Bereichen Gesundheit, Kultur, Wohnraum und Bildung beeinflusst wird; |
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Q. |
in der Erwägung, dass Wohnraummangel oder nicht menschenwürdiger Wohnraum einen schweren Angriff auf die Menschenwürde darstellt und schwerwiegende Auswirkungen auf alle weiteren Rechte mit sich bringt; |
Warenkorb der grundlegenden Güter und Dienstleistungen
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R. |
in der Erwägung, dass die Armutsschwelle, deren Definition bei 60 % des jeweiligen nationalen Medianeinkommens liegt, zwar einen nützlichen und notwendigen Indikator der relativen Armut darstellt, dieser aber um andere Indikatoren wie das Konzept und die Berechnung eines „Warenkorbs“ der grundlegenden Güter und Dienstleistungen auf nationaler Ebene (der allerdings nur eine Zwischenlösung für die spezifischen Probleme von Personen, die von Armut betroffen sind, darstellt) und die vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ im Juni 2010 festgelegten Indikatoren (Armutsrisiko, materielle Armut und Haushalte mit sehr niedriger Erwerbsbeteiligung) ergänzt werden muss, um den Bedarf an staatlichen Maßnahmen aufzuzeigen; |
Sozialschutz
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S. |
in der Erwägung, dass der Sozialschutz einschließlich der Mindestlohnsysteme ein grundlegendes Element moderner Demokratien darstellt, mit dem das Menschenrecht auf soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft sichergestellt wird, und der als Wirtschaftsstabilisator, der zur Begrenzung der Auswirkungen von Krisen beiträgt, sowie als Mittel, durch das eine lebenslange Umverteilung stattfinden kann, in deren Rahmen der Schutz vor sozialen Risiken und die Vorbeugung von Armut und sozialer Ausgrenzung gewährleistet wird, eine Schlüsselrolle spielt; |
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T. |
in der Erwägung, dass sich die Fälle von Nichtinanspruchnahme der Sozialleistungen den Angaben der OECD zufolge auf 20–40 % der Leistungen belaufen; |
Gesundheit
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U. |
in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung eine Schlüsselkomponente für den Gesundheitszustand (38), die Lebensbedingungen und die Lebenserwartung darstellen, was insbesondere für die Auswirkungen von Kinderarmut auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Kindern gilt, und dass die Unterschiede, die zwischen den wohlhabenden und den armen Bevölkerungsgruppen in Bezug auf einen erschwinglichen Zugang zu Gesundheitsdiensten wie auch in Bezug auf Einkommen und Wohlstand bestehen, weiterhin erheblich sind und in manchen Bereichen sogar noch größer werden; |
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V. |
in der Erwägung, dass bestimmte Gruppen der Gesellschaft, wie beispielsweise Alleinerziehende, ältere Frauen, Minderheiten, Menschen mit Behinderungen und Obdachlose, zu den schutzbedürftigsten armutsgefährdeten Personen gehören; |
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W. |
in der Erwägung, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung einen Eckpfeiler der Grundrechte bildet, und dass dies auch für die soziale Herkunft gelten sollte; |
Senioren
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X. |
in der Erwägung, dass die Anzahl der betreuungsbedürftigen Personen angesichts unserer alternden Gesellschaft in naher Zukunft deutlich zunehmen wird; in der Erwägung, dass ältere Menschen und insbesondere ältere Frauen aufgrund sinkender Einkünfte durch den Renteneintritt sowie aufgrund anderer Gegebenheiten, wie z. B. physische Abhängigkeit, Einsamkeit und soziale Ausgrenzung, in mehreren Ländern einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt sind als die Allgemeinheit; in der Erwägung, dass die Auflösung der sozialen Beziehungen zwischen den Generationen in der heutigen Gesellschaft ein ernsthaftes Problem darstellt; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die Rentenpolitik ein wesentliches Element im Kampf gegen die Armut darstellt; |
Geschlecht
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Z. |
in der Erwägung, dass Frauen durch unterschiedliche Faktoren wie z. B. geschlechtsspezifische berufliche Benachteiligung, die sich in den weiterhin bestehenden Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern und den sich hieraus ergebenden unterschiedlich hohen Renten ausdrückt, aber auch von Unterbrechungen der Berufstätigkeit zum Zwecke der Versorgung pflegebedürftiger Personen und diskriminierenden Einstellungspraktiken herrühren, stärker gefährdet sind als andere Gruppen; in der Erwägung, dass zwar 76 % der Männer in Europa berufstätig sind, jedoch nur 63 % der Frauen; in der Erwägung des Mangels an Netzwerken und konkreten Maßnahmen zur Unterstützung von Frauen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und insbesondere des Mangels an erschwinglichen Unterstützungsdiensten; |
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AA. |
in der Erwägung, dass sich Armut unterschiedlich auf in Armut lebende Frauen und Männer bzw. Mädchen und Jungen auswirkt, da Frauen und Mädchen oftmals größere Schwierigkeiten haben, Zugang zu geeigneten Sozialleistungen und angemessenem Einkommen zu erhalten; |
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AB. |
in der Erwägung, dass die Plattform den geschlechtsspezifischen Faktoren von Frauen und Männern nicht Rechnung trägt und dass das Phänomen der Feminisierung der Armut nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wird; |
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AC. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf das Lebenseinkommen darauf hindeuten, dass Frauen niedrigere Renten beziehen werden und folglich stärker als Männer von dauerhafter und extremer Armut betroffen sind, was durch folgende Zahlen verdeutlicht wird: 22 % der Frauen im Alter ab 65 Jahren sind armutsgefährdet, verglichen mit 16 % der Männer; |
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AD. |
in der Erwägung, dass 20 % der Kinder armutsgefährdet sind, während dieser Prozentsatz in der europäischen Gesamtbevölkerung bei 17 % liegt, und dass einkommensschwache Familien zu den am stärksten armutsgefährdeten Gruppen gehören; |
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AE. |
in der Erwägung, dass die Familienpolitik im Rahmen der Politik zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung von wesentlicher Bedeutung ist; |
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AF. |
in der Erwägung, dass die ersten Anzeichen für einen Schulabbruch als wichtige Signale für die zyklische Wiederkehr der Armut zu werten sind; |
Jugendliche
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AG. |
in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen in der Europäischen Union, die ohnehin höher ist als die Quote anderer Altersgruppen, seit der Krise weiter auf über 20 % gestiegen ist und in allen Mitgliedstaaten einen kritischen Wert erreicht hat, womit bereits für sehr junge Menschen ein Armutsrisiko besteht; in der Erwägung, dass diese Situation schnelle Antworten auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene erfordert; in der Erwägung, dass der Fachkräftemangel aufgrund des Zusammenhangs zwischen dieser Situation und dem demographischen Wandel weiter zunehmen wird; in Erwägung der Schlüsselrolle, die die Berufsausbildung zur Förderung der Eingliederung niedrig qualifizierter Jugendlicher in den Arbeitsmarkt spielen kann; in der Erwägung, dass es nicht immer möglich ist, der Armut durch Berufstätigkeit zu entgehen, und dass Jugendliche besonders anfällig sind, in die Kategorie der von Armut betroffenen Erwerbstätigen zu fallen; |
Migranten
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AH. |
in der Erwägung, dass Migranten und ethnische Minderheiten zu den besonders gefährdeten Arbeitnehmern gehören und in hohem Maße von der Wirtschaftskrise und daher auch von verstärkter Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, da sie aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Qualifikation häufig unsicheren Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmern dieselben Arbeitsbedingungen, Löhne, Ausbildungsmöglichkeiten und Sozialleistungen gewährt werden müssen wie Staatsangehörigen des Landes, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben; |
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AI. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderung, deren Armutsquote 70 % über dem Durchschnitt liegt, im Mittelpunkt einer Strategie stehen müssen, die darauf ausgerichtet ist, den Mehrwert hervorzuheben, der durch ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt entsteht; |
Roma
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AJ. |
in der Erwägung, dass ein bedeutender Teil der europäischen Roma am Rande der Gesellschaft steht, unter beklagenswerten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen lebt und häufig schwerwiegender Diskriminierung und Segregation in allen Lebensbereichen ausgesetzt ist, wie auch andere ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen; |
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AK. |
in der Erwägung, dass die zunehmende Armut in der EU derzeit durch die Wirtschafts- und Finanzkrise sowie stark gestiegene Nahrungsmittelpreise im Zusammenhang mit kaum vorhandenen Nahrungsmittelüberschüssen in der EU noch verstärkt wird und gegenwärtig 43 Millionen Menschen von Ernährungsarmut bedroht sind; in der Erwägung, dass die 1987 eingeführte Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union derzeit Nahrungsmittelhilfe für 13 Millionen unter Armut leidende Menschen in 19 Mitgliedstaaten gewährleistet und dass die Verteilungsketten etwa 240 Lebensmittelbanken und karitative Verbände umfassen; in der Erwägung, dass die EU-Nahrungsmittelhilfe für die Bedürftigsten in Anbetracht der gestiegenen Abhängigkeit des Interventionssystems von Marktkäufen durch das kürzlich erlassene Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache T-576/08, in dem die Beschaffung von Nahrungsmitteln am Markt für das oben genannte System für rechtswidrig erklärt wird, gefährdet ist; in der Erwägung, dass die Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 durch den EuGH im Jahr 2012 und den Folgejahren unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf das System zu haben und zu einem abrupten Ende der Nahrungsmittelhilfe für die Bedürftigsten in den 19 Mitgliedstaaten zu führen droht; |
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AL. |
in der Erwägung, dass die Kosten für Wohnraum und Energie, die einen wesentlichen Anteil der Ausgaben eines Haushalts ausmachen, im vergangenen Jahrzehnt gestiegen und als wichtige Faktoren der Armutsgefährdung zu werten sind; |
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AM. |
in der Erwägung, dass pflegende Angehörige den größten Teil der Pflegearbeit in der EU leisten; |
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AN. |
in der Erwägung, dass Menschen, die von Armut betroffen sind, der Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen wie Abhebung, Überweisung oder dem Einzugsermächtigungsverfahren verwehrt bleibt, wodurch sich ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft stark erschwert; |
Beteiligung
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1. |
fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft und alle beteiligten Akteure, wie nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Sozialwirtschaft, Dienstleister, Experten für soziale Innovation und die Sozialpartner sowie auch Personen, die von Armut betroffen sind, zusammen mit den Verbänden, innerhalb derer sie sich frei äußern können und die über Erfahrung und Fachkenntnis verfügen, auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene stärker in die Ausarbeitung einer EU-Strategie einzubeziehen, insbesondere durch den Aufbau nationaler Plattformen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung in allen Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den lokalen, regionalen und nationalen Behörden und den europäischen Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, zu stärken; vertritt die Auffassung, dass die Synergieeffekte sämtliche Akteure, auch die KMU und die Unternehmern, umfassen sollten; fordert, Zusammenkünfte von Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, auf die nationale Ebene auszudehnen, ihre Beteiligung und ihren Beitrag zum jährlichen Konvent zum Thema Armut und soziale Ausgrenzung zu formalisieren und zu den dabei entwickelten Empfehlungen angemessene und regelmäßige Folgemaßnahmen zu treffen; |
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2. |
fordert die Europäische Kommission auf, eine lenkende und koordinierende Rolle zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der bestehenden Aufgaben und im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu übernehmen, die notwendige Solidarität und technische Hilfe zu gewähren und dabei stets zu berücksichtigen, dass die Verantwortung für die Bekämpfung der Armut hauptsächlich auf nationaler Ebene liegt; |
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3. |
fordert, dass die Plattform zur Bekämpfung der Armut auch dem europaweiten Zusammenschluss einzelstaatlicher Organisationen der am meisten von Armut gefährdeten Gruppen, die noch keinem Zusammenschluss angehören, dient; |
Gemeinsame Schulungen
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4. |
fordert die Veranstaltung von Seminaren zur Sensibilisierung für das Problem der Armut, die sich an die EU-Institutionen und die einzelstaatlichen Regierungen richten und von Organisationen durchgeführt werden, die konkrete Erfahrungen im Bereich der Armutsbekämpfung gesammelt haben, und setzt sich für den Versuch gemeinsamer Schulungen zu Fragen der Armut und der sozialen Ausgrenzung ein, die sich an EU-Bedienstete und Personen mit persönlicher praktischer Erfahrung im Bereich der Armutsbekämpfung richten; |
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5. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das kulturelle Erbe für alle Gesellschaftsgruppen zugänglich zu machen und einer Kürzung der Mittel in diesem Bereich vorzubeugen, der soziale Integration gewährleistet und hochwertige Arbeitsplätze bietet; |
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6. |
betont die entscheidende Rolle von Freiwilligenarbeit und aktiver Bürgerbeteiligung als Instrumente für den Zusammenhalt und die Bekämpfung wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Ungleichheiten, indem die Bürger ermutigt werden, sich durch Sport, Kultur, Kunst sowie soziales und politisches Engagement am öffentlichen Leben zu beteiligen; |
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7. |
fordert, dass der Zugang benachteiligter Personen zu Mobilitätsprogrammen in den Bereichen Bildung und Arbeit gewährleistet wird und für diese Programme mehr Haushaltsmittel bereitgestellt werden; weist darauf hin, dass mit der Initiative „Jugend in Bewegung“ die Mobilität aller Auszubildenden, Praktikanten und Studenten und die Anerkennung der auf nicht formale bzw. informelle Weise erworbenen beruflichen Fähigkeiten gefördert werden sollten; |
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8. |
befürwortet im Einklang mit der „Digitalen Agenda für Europa“ auch generationenübergreifende Initiativen zur Verringerung der für benachteiligte Personen bestehenden digitalen Kluft, indem ihnen der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht wird; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterweisung in den neuen Technologien bereits in den frühesten Stadien des Bildungssystems zu unterstützen; |
Evaluierungsmechanismus
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10. |
fordert die Einrichtung eines kritischen und kontinuierlichen Evaluierungsmechanismus unter Beteiligung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, der auf präzisen Indikatoren für die einzelstaatliche sowie die europäische Ebene beruht und mit dem die vielfältigen Dimensionen der Armut sowie die Fortschritte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung unter Berücksichtigung von Geschlecht und Alter und seiner Umsetzung im Rahmen von Teilzielen durch die Mitgliedstaaten bewertet werden, da die fehlende genaue Definition des Begriffs „Armut“ den Mitgliedstaaten zu viel Ermessensspielraum lässt und so die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen besteht; fordert die Kommission auf, die einzelstaatlichen und europäischen Indikatoren für die Vergleichbarkeit der nationalen Statistiken zum Thema Armut von gefährdeten Personen zu verbessern und in Zusammenarbeit mit Eurostat genauere Statistiken zu erstellen, und zwar im Rahmen eines ausführlichen Überblicks über Armut und soziale Ausgrenzung, aus dem insbesondere die Anzahl jener Personen hervorgeht, die über ein Einkommen verfügen, das zwischen 50 % und 40 % des Medianeinkommens liegt, und auf dieser Grundlage jährlich eine Bewertung der Armut in der EU vorzunehmen, wobei der statistische Ansatz durch einen qualitativen und partizipativen Ansatz ergänzt werden sollte; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die politischen Maßnahmen allen und nicht nur denjenigen zugutekommen, die sich knapp oberhalb der Armutsschwelle befinden; |
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11. |
fordert, dass sich die Kommission/Eurostat einen umfassenden Überblick über die Armut und die soziale Ausgrenzung verschaffen und die Statistiken unter Verfolgung eines nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten qualitativen und partizipativen Ansatzes erstellen, um das Problem der Armut bei älteren Frauen hervorzuheben; hofft, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, sobald es voll funktionsfähig ist, zur Lösung des Problems fehlender systematischer und vergleichbarer sowie nach Geschlechtern aufgeschlüsselter Daten beitragen wird; |
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12. |
fordert die Entwicklung von Indikatoren auf europäischer Ebene, um die nationalen Statistiken zum Thema Armut zu verbessern und um zu erreichen, dass diese vergleichbar sind; |
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13. |
fordert vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krise die sofortige Erarbeitung einer ausführlichen und aktualisierten Studie zur Anzahl der in Armut lebenden und in den kommenden Monaten von Armut bedrohten Menschen; |
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14. |
fordert die Kommission auf, einen Jahresbericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung auszuarbeiten und dem Europäischen Parlament vorzulegen; |
Die horizontale Sozialklausel
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15. |
fordert die Kommission auf, die horizontale Sozialklausel in ihrer korrekten Form gemäß Artikel 9 AEUV umfassend zu berücksichtigen, dem zufolge die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung trägt, und fordert sie auf, die Rolle der Plattform in Bezug auf die Bewertung der Umsetzung dieses Artikels näher zu erläutern; fordert eine Vertiefung der sozialen Folgenabschätzung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, auch wenn sie nicht von der Europäischen Kommission, sondern vom Europäischen Rat eingeleitet wurden, wie beispielsweise der Euro-Plus-Pakt; vertritt die Auffassung, dass eine solche Vertiefung bei der Anwendung dieser Klausel dazu beitragen wird, ein Wettrennen um niedrigere Sozialstandards in Europa zu verhindern und ein gemeinsames Sozialsystem zu entwickeln; fordert, dass diese soziale Folgenabschätzung in Zusammenarbeit mit den Verbänden erstellt wird, die sich für die Armutsbekämpfung engagieren, und dass hierbei die Situation der ärmsten Menschen in Europa zugrundegelegt wird; vertritt die Auffassung, dass diese Studien unter Beteiligung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der für soziale Fragen zuständigen Kommissionsdienststellen unter der Zuständigkeit eines direkt dem Generalsekretariat der Kommission unterstellten Generaldirektors erstellt werden sollten; |
Haushaltsplan
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16. |
fordert die Kommission auf, die Haushaltslinien, die von der Plattform betroffen sind, und deren Mittelausstattung genauer zu benennen, insbesondere mit Blick auf den ESF und seinen Beitrag zu dieser Leitinitiative über die Finanzierung politischer Prioritäten wie der Vermeidung des Schulabbruchs und der Bekämpfung der Armut von Kindern, Frauen, älteren Menschen und Wanderarbeitnehmern; fordert die Kommission auf, ihre Vorschläge zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung im Rahmen des mehrjährigen Haushaltsrahmens 2014–2020 vorzulegen, um eine ausreichende Mittelausstattung der Initiativen im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die für die vereinbarten Themenschwerpunkte benötigten Finanzhilfen zu benennen und die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, die auf nationaler Ebene an nationalen Reformprogrammen, an der zentralen Plattform und an nationalen Strategien für Sozialschutz und soziale Eingliederung beteiligten Akteure der Zivilgesellschaft zu finanziell zu fördern; empfiehlt die Fortführung und erhöhte Haushaltsunterstützung derjenigen Programme der EU, die einen Beitrag zu den verschiedenen Aspekten der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, der Armut und der sozioökonomischen Ungleichheiten leisten können – einschließlich Ungleichheiten im Bereich Gesundheit (Forschungsrahmenprogramm, Programm PROGRESS); |
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17. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission im Haushaltsentwurf 2012 für die Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut“ eine Mittelaufstockung um 3,3 % gegenüber dem Vorjahr veranschlagt hat; fordert die Kommission auf, den Beitrag des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu dieser Leitinitiative und die spezifischen Maßnahmen in Bezug auf Prioritäten wie die Bekämpfung der Armut von Kindern, Frauen, älteren Menschen und Wanderarbeitnehmern sowie die Vorbeugung des Schulabbruchs näher zu erläutern; bedauert in diesem Zusammenhang den Mangel an Klarheit und die Überschneidung der verschiedenen Instrumente und Haushaltslinien, mit denen die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 durch den Haushaltsplan der EU verwirklicht werden sollen; |
Europäisches Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen
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18. |
lehnt die Entscheidung der Kommission ab, die für das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen bereitzustellenden Mittel im Rahmen des Haushaltsplans 2012 von 500 Millionen Euro auf 113,5 Millionen Euro zu kürzen; bedauert diesen Umstand angesichts der derzeitigen schweren Wirtschafts- und Sozialkrise zutiefst; fordert die Kommission und den Rat deshalb auf, eine Möglichkeit für eine Fortführung der Regelung zur Abgabe von Nahrungsmitteln für die beiden verbleibenden Jahre des Finanzierungszeitraums (2012 und 2013) zu schaffen und das System für den neuen Finanzierungszeitraum (2014–2020) mit einer Rechtsgrundlage zu versehen, die der EuGH nicht beanstanden kann und in deren Rahmen die jährliche finanzielle Obergrenze von 500 Millionen Euro beibehalten wird, damit sichergestellt ist, dass die auf Nahrungsmittelhilfe angewiesenen Menschen nicht unter Ernährungsarmut leiden; |
Die offene Methode der Koordinierung im sozialen Bereich
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19. |
fordert, dass die offene Methode der Koordinierung im sozialen Bereich in Bezug auf Armut gestärkt und korrekt angewendet wird, und zwar insbesondere durch einzelstaatliche Strategien der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes, die gemeinsam auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Ziele, im Rahmen nationaler Plattformen zur Bekämpfung der Armut, über den Austausch bewährter Verfahren im Bereich des wirksamen Zugangs zu den Grundrechten, die Umsetzung der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der (nicht von allen Mitgliedstaaten ratifizierten) revidierten Sozialcharta, insbesondere deren Artikel 30 und 31, entwickelt, umgesetzt und bewertet werden; verweist darauf, dass in diesem Zusammenhang die Arbeiten des Ausschusses für Sozialschutz des Rates auch weiterhin berücksichtigt werden müssen; fordert, die Beteiligung der lokalen Behörden, der Unternehmen der Sozialwirtschaft und weiterer kommunaler Akteure an der Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Strategieberichte zu fördern und zu überwachen; |
Warenkorb der grundlegenden Bedürfnisse und Dienstleistungen
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20. |
fordert die Kommission auf, für die Definition des „Warenkorbs“ grundlegender Güter und Dienstleistungen, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens für die Allgemeinheit notwendig sind, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank gemeinsame Grundsätze vorzuschlagen, und weist darauf hin, dass die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse mit der Achtung der Menschenwürde und einem wirksamen Zugang zu ausnahmslos allen – bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen – Grundrechten einher gehen müssen; fordert die Klärung des Ziels der Preisstabilität, damit jene nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden können, die sich nicht unbedingt wesentlich auf die Indikatoren für das Eurosystem auswirken; |
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21. |
fordert, dass dem Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments eine konkrete Rolle in der Plattform übertragen wird, insbesondere bei der Überwachung der Wirksamkeit der Plattform sowie der Konzepte der EU und der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Armut und sozialen Ausgrenzung im Rahmen der Strategie Europa 2020; |
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22. |
fordert, dass im Rahmen der Plattform die Möglichkeit besteht, den Zugang zu der (je nach Ort und Gruppe unterschiedlichen) notwendigen Versorgung auf der Grundlage der verschiedenen Maßnahmen zur Unterstützung der von Armut betroffenen Personen so konkret wie möglich zu erfassen; |
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23. |
fordert die Kommission auf, die Ziele und Inhalte des jährlichen Konvents der Plattform zur Bekämpfung der Armut festzulegen, wozu unter anderem der Austausch bewährter Verfahren und die unmittelbare Berücksichtigung der Situation der von Armut betroffenen Personen gehören könnten; schlägt als Zeitpunkt und Dauer für dieses Treffen mindestens die ganze Woche vor, in der der internationale Tag der Armutsbekämpfung (17. Oktober) liegt; |
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24. |
vertritt die Auffassung, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Verbesserung der politischen Maßnahmen der Union darin besteht, die Qualität und Vergleichbarkeit der nationalen Statistiken zur Bestimmung der Trends in Bezug auf Ungleichheiten und die Entwicklung der Lebensqualität auf der Ebene der Plattform zu verbessern; |
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25. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den Ergebnissen des europäischen Jahres der Armutsbekämpfung 2010 sowie des Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen 2012 auf der Plattform Rechnung getragen wird; |
Empfehlung aus dem Jahr 2008
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26. |
begrüßt die von der Kommission angekündigte Mitteilung über die Umsetzung der Empfehlungen der Kommission aus dem Jahr 2008 zur Strategie der aktiven Eingliederung und fordert, dass in diesem Rahmen insbesondere ein Zeitplan für die Umsetzung der drei Pfeiler und ein mehrjähriges Aktionsprogramm für die einzelstaatliche sowie für die europäische Ebene dargelegt wird; bedauert, dass die Mitteilung über die aktive Integration auf 2012 verschoben wurde, und fordert die Kommission auf, die Mitteilung noch im Jahr 2011 vorzulegen; fordert ein ausdrückliches Bekenntnis des Rates, der Kommission und des Parlaments zur Mobilisierung aller Maßnahmen, die der Verringerung der Armut dienen, wobei dafür zu sorgen ist, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Maßnahmen sowie der Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Bekämpfung und nicht zur Verstärkung der Armut beigetragen wird; |
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27. |
erinnert an die drei Pfeiler der europäischen Strategie zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen in der Empfehlung der Kommission von 2008:
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Schutz der Grundrechte
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28. |
fordert, dass die Plattform auf die Verwirklichung derjenigen Rechte ausgerichtet wird, mit denen ein menschenwürdiges Leben für alle gewährleistet wird, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Wohnraum, Gesundheitsschutz, Sozialschutz und Sicherung eines ausreichenden Lebensstandards, Recht, Bildung, Ausbildung und Kultur sowie Schutz der Familie und des Kindes; fordert die Agentur für Grundrechte auf, in Verbindung mit jenen nichtstaatlichen Organisationen, in denen sozial ausgegrenzte Personen sich frei äußern können, eine Studie über den tatsächlichen Zugang der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu sämtlichen Grundrechten, über Diskriminierungen, denen sie ausgesetzt sind, und über den Zugang zu anderen Rechten, die Teil der durch die Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Übereinkommen und Rechtstexte sind, zu erstellen und dabei stets zu berücksichtigen, dass die Umsetzung des Rechts auf Wohnraum für die vollständige Verwirklichung der anderen Grundrechte, einschließlich der politischen und gesellschaftlichen Grundrechte, notwendig ist; |
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29. |
fordert den Rat auf, das Thema "Extreme Armut und Grundrechte" als Themenbereich in den nächsten Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte aufzunehmen; |
Obdachlose
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30. |
ist der Ansicht, dass die Situation der Obdachlosen besondere Aufmerksamkeit und zusätzliche Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten wie auch der Kommission erfordert, die auf die vollständige Eingliederung dieser Menschen in die Gesellschaft bis 2015 abzielen, was die Sammlung vergleichbarer Daten, zuverlässige Statistiken auf Unionsebene sowie deren jährliche Verbreitung zusammen mit den festgestellten Fortschritten und den in den jeweiligen nationalen Strategien und der Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung festgelegten Zielen voraussetzt; fordert die Europäische Kommission auf, dringend eine EU-Strategie zum Thema Obdachlosigkeit im Einklang mit dem Gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010, den Abschlussempfehlungen der Europäischen Konsensuskonferenz zum Thema Obdachlosigkeit (2010) und der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zu erarbeiten; fordert die Europäische Kommission auf, einen detaillierten Fahrplan für die Umsetzung dieser Strategie im Zeitraum 2011–2020 aufzustellen; fordert, dass im Rahmen der Plattform der Austausch bewährter Verfahren gefördert wird, um zu vermeiden, dass die öffentlichen Einrichtungen den Kontakt zu den Obdachlosen verlieren; |
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31. |
fordert den Ausschuss für Sozialschutz auf, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit jährlich auf der Grundlage der nationalen thematischen Berichte über Obdachlose (2009) und im Einklang mit dem Gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010 zu überwachen; |
Bildung/Ausbildung
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32. |
ist der Auffassung, dass Armut nur wirklich und vollständig überwunden wird, wenn die entsprechende Stärkung der Schutzinstrumente mit einer entschiedenen Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungswege auf allen Stufen einhergeht; unterstützt die Entwicklung von Bildungssystemen, die integrativer gestaltet sind, als dies aktuell der Fall ist, mit denen der Schulabbruch bekämpft wird und in deren Rahmen jungen Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen der Zugang zu höheren Bildungsebenen ermöglicht wird, damit das Phänomen der generationenübergreifenden Armut überwunden werden kann; unterstützt den Zugang zu der Anerkennung informell erworbener Kompetenzen und dem lebenslangen Lernen für die Bekämpfung der Armut durch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere für die Erleichterung des Zugangs benachteiligter Personen zu menschenwürdiger und hochwertiger Arbeit; vertritt daher die Auffassung, dass die korrekte Umsetzung und Vertiefung der Ausbildungsprogramme im Rahmen des lebenslangen Lernens sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung und beruflichen Ausbildung sowie individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche von wesentlicher Bedeutung sind, und betont, dass diese Maßnahmen für die Personen, die am stärksten von sozialen Problemen betroffen sind, gestärkt werden müssen; empfiehlt die Entwicklung einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Armut von Arbeitnehmern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die Vereinbarung von Grundsätzen für hochwertige Arbeit; |
Menschenwürdige Arbeit/Von Armut betroffene Arbeitnehmer
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33. |
weist darauf hin, dass sich die Segmentierung des Arbeitsmarktes in den meisten Mitgliedstaaten durch die Verbreitung unsicherer Arbeitsverträge verschärft und diese den Schutz der Bedürftigsten schwächen; unterstreicht daher die Tatsache, dass über die berufliche Aus- und Weiterbildung hinaus neue Arbeitsplätze geschaffen werden müssen, in deren Rahmen den wesentlichen Grundsätzen der IAO Rechnung getragen wird, das Konzept der menschenwürdigen Arbeit, hochwertiger Arbeitsplätze (menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Recht auf Arbeit, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Sozialschutz, Möglichkeit der Vertretung der Beschäftigten und des Dialogs mit ihnen) sowie einer einheitlichen Entlohnung von Männern und Frauen umgesetzt sowie die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Union wohnhaft sind, gewährleistet ist; ruft die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine entschiedene und wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit weiter zu verstärken, die über die äußerst abträglichen finanziellen Auswirkungen hinaus, die sie für die Tragfähigkeit der Sozialversicherungssysteme mit sich bringt, nicht mit den Grundsätzen einer menschenwürdigen Beschäftigung in Einklang steht, den Zugang zu den Sozialversicherungssystemen versperrt und damit ein hohes Armutsrisiko birgt; fordert die Kommission auf, sich des Phänomens der Armut von Arbeitnehmern anzunehmen und die Schaffung sicherer Arbeitsplätze zu fördern sowie für eine korrekte Anwendung flexibler Arbeitsverträge zu sorgen, damit diese nicht missbraucht werden; |
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34. |
betont, dass es jungen Menschen vor allem darum geht, selbständig zu sein, Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu haben und über die Möglichkeit zu verfügen, sich zu bilden, zu arbeiten und sich zu entfalten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die altersbezogene Diskriminierung beim Zugang zu Mindesteinkommenssystemen zu beseitigen, wie zum Beispiel den Ausschluss Jugendlicher von Mindesteinkommenssystemen aufgrund unzureichender Sozialbeiträge; |
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35. |
besteht auf der Notwendigkeit zielgerichteter zusätzlicher Leistungen für die am stärksten benachteiligten Gruppen (Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende bzw. kinderreiche Familien), durch die zusätzliche Kosten, die aufgrund ihrer Situation anfallen, insbesondere durch persönliche Unterstützung, die Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztliche und soziale Betreuung, abgedeckt werden; |
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36. |
ruft die Mitgliedstaaten auf, die Effizienz der öffentlichen Arbeitsämter unter anderem durch eine effiziente Beurteilung des Arbeitsmarktbedarfs zu verbessern, da Beschäftigung der erste Schritt zur Verhütung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist; |
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37. |
betont, dass es notwendig ist, die Übergänge zwischen Schule, beruflicher Ausbildung, Hochschule und Erwerbstätigkeit besser vorzubereiten und dabei nahtlos an die allgemeine oder berufliche Bildung anzuschließen; betont in diesem Sinne, dass die wirksame Umsetzung der Initiative „Europäische Jugendgarantie“ sehr wichtig ist und sie zu einem Instrument der aktiven Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden muss; ist der Meinung, dass die Sozialpartner, die lokalen und regionalen Behörden und Jugendorganisationen in die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit einbezogen werden müssen, in deren Rahmen erworbene Qualifikationen formell anerkannt werden sollten; |
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38. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze auf dem Arbeitsmarkt nach Anhörung der Sozialpartner zu gewährleisten, dass der Flexibilität und der Beschäftigungssicherheit der Arbeitnehmer in der Praxis die gleiche Bedeutung beigemessen wird, und die Teilnahme der betreffenden Arbeitnehmer an der Berufsbildung über Anreize zu stärken; |
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39. |
erinnert daran, dass das Risiko, in eine Situation extremer Armut zu geraten, aufgrund der Unzulänglichkeit der Sozialschutzsysteme und der auch weiterhin insbesondere auf dem Arbeitsmarkt bestehenden Ungleichbehandlung für Frauen größer als für Männer ist, was zielgerichtete und vielfältige politische Antworten erfordert, bei denen das Geschlecht und die konkrete Situation zu berücksichtigen sind; |
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40. |
fordert von den Mitgliedstaaten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Arbeitsämter, damit diese effizient arbeiten können; |
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41. |
fordert die Kommission zur Lockerung der Regeln und Kontrollverfahren auf, die für Ausgleichsfinanzierungen von Gemeinwohlverpflichtungen gelten und die örtlichen Behörden belasten, die lokale öffentliche Dienste zur Unterstützung der Bedürftigsten bereitstellen; |
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42. |
fordert, dass die Kenntnisse, Erfahrungen und informell erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten benachteiligter Menschen, die unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, und/oder traditioneller Gemeinschaften Wertschätzung erfahren, dass Systeme zur Validierung der Ergebnisse des nicht formalen und informellen Lernens gefördert werden und dass ermittelt wird, wie diese zur Eingliederung der betroffenen Menschen in den Arbeitsmarkt beitragen könnten; |
Migranten
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43. |
fordert unter umfassender Achtung der unterschiedlichen Verfahren, der Tarifvereinbarungen, des einzelstaatlichen Rechts sowie des Subsidiaritätsprinzips gleiche Rechte und gleichen Sozialschutz für jedermann innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob es sich um Unionsbürger oder um Drittstaatsangehörige handelt; fordert die Mitgliedstaaten auf, illegale Arbeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen; |
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44. |
fordert insbesondere Maßnahmen zur kulturellen und sprachlichen Integration in den Aufnahmestaaten, um gegen soziale Ausgrenzung vorzugehen; |
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45. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen Bildung und Kultur auszubauen, um die Armut und die soziale Ausgrenzung in diesen Ländern zu verringern, die Entwicklung zu fördern sowie der Zuwanderung aus rein wirtschaftlichen Gründen vorzubeugen; |
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46. |
ist der Auffassung, dass Armut bei Personen, die einer Arbeit nachgehen, ungerechte Arbeitsbedingungen widerspiegelt, und fordert, alle Anstrengungen auf die Überwindung dieser Situation durch die Entlohnung im Allgemeinen und durch Mindestlöhne im Besonderen – ob gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – zu konzentrieren, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten; |
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47. |
stellt fest, dass auch Beschäftigung kein Garant für einen Ausweg aus der Armut darstellt und dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um gegen das Phänomen von Erwerbstätigen, die von Armut betroffen sind, anzugehen und den Zugang zu einer unbefristeten und hochwertigen Beschäftigung zu gewährleisten; |
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48. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die umfassende Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu fördern, die Rechtsvorschriften zur Lohngleichheit umzusetzen und der Frage angemessener Renten für Frauen mehr Aufmerksamkeit zu widmen; |
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49. |
empfiehlt die Durchsetzung einer geeigneten Besteuerung sehr hoher Gehälter als Beitrag zur Finanzierung der Sozialschutzsysteme und des Mindesteinkommens sowie zum Abbau des Lohngefälles; |
Menschen mit Behinderung
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50. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, neue Maßnahmen zur Eingliederung gefährdeter und sozial ausgegrenzter Gruppen, insbesondere von Menschen mit Behinderung, in Unternehmen, auch der Sozialwirtschaft und im öffentlichen Dienst, umzusetzen, um die Eingliederung vor allem in wirtschaftlich schwächeren und sozial gefährdeten Regionen voranzutreiben, oder die bestehenden Rechtsvorschriften, wie etwa die Richtlinie aus dem Jahr 2000 über die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, zu stärken; empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderung durch den Abbau vorhandener Hindernisse und durch Unterstützung die Teilhabe an Bildung von früher Kindheit an ermöglicht wird; empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine barrierefreie Umgebung für Menschen mit Behinderung zu fördern, und fordert sie auf, besonderes Augenmerk auf die Situation der frühkindlichen Bildung und Betreuung zu richten, um zu verhindern, dass Kinder, die mit einer Behinderung geboren werden, unwiderruflich und hoffnungslos ausgegrenzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zu einem intensiveren Austausch über bewährte Verfahren bei der Umsetzung der vielfältigen Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt auf; empfiehlt den Mitgliedstaaten, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung den Zugang zu sozialen Diensten und Gesundheitsdiensten zu ermöglichen; |
Geschlecht
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51. |
kritisiert nachdrücklich, dass der geschlechtsspezifische Aspekt von Armut und sozialer Ausgrenzung in der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung der Kommission völlig außer Acht gelassen wird; |
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52. |
hebt hervor, dass Frauen in ländlichen Gebieten als Arbeitskräfte oftmals unberücksichtigt bleiben, obwohl ihr Beitrag zur täglichen landwirtschaftlichen Arbeit ebenso wichtig ist wie der der Männer, und dass sie daher von ihren sozialen Rechten als Arbeitnehmerinnen ausgeschlossen und von Armut bedroht sind; |
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53. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Perspektive als Kernbestandteil aller gemeinsamen politischen Maßnahmen und nationalen Programme zu berücksichtigen, um die Armut zu beseitigen und die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; ist außerdem der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die geschlechtsspezifische Dimension in ihren Konjunkturprogrammen berücksichtigen sollten; |
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54. |
verweist angesichts der Bedeutung der Sozialfürsorgepolitik bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung darauf, wie wichtig wirksame und ausreichende Sozialleistungen zur Unterstützung sozial schwacher Gruppen (wie z. B. Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende, Arbeitslose usw.), aber auch spezifischer Bevölkerungsgruppen (wie z. B. kinderreiche Familien) sind; |
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55. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Absicherung von Arbeitnehmern zu verbessern, die infolge einer Erkrankung, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, und zu vermeiden, dass diese Arbeitnehmer in eine finanzielle Notlage geraten; äußert daher den Wunsch, dass die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten dahingehend gestärkt werden, dass als verpflichtende Voraussetzung für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zuvor die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung angeboten werden muss; |
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56. |
ruft die Plattform zu Bemühungen auf, für Arbeitnehmer mit Behinderung einen speziellen Status festzulegen, der ihnen eine auf Dauer angelegte Beschäftigung garantiert; |
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57. |
fordert die Mitgliedstaaten im Rahmen der Steigerung der Beschäftigungsquote, insbesondere jener der Frauen, auf, den Zugang zu qualitativ hochwertigen und finanziell erschwinglichen Betreuungsstrukturen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken, da viele EU-Bürger vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben, weil sie die Betreuung eines Familienmitglieds übernehmen, wodurch sich ihr Armutsrisiko erhöht; |
Verwendung der Mittel
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58. |
hält es für erforderlich, soweit möglich, die Wirksamkeit, die Wirkung und die Koordinierung der europäischen Fonds – vor allem des Europäischen Sozialfonds (ESF) – sowie deren optimale Relation in Bezug auf das Ziel der Armutsbekämpfung zu bewerten, auch wenn dies nicht das primär mit diesen Fonds verfolgte Ziel darstellt, wobei im Hinblick auf dieses Ziel die wirtschaftlichen Unterschiede, die Wohlstandsungleichgewichte und die Unterschiede beim Lebensstandard in den EU-Mitgliedstaaten und Regionen der EU verringert und somit der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert werden; vertritt die Auffassung, dass Projekten, in deren Rahmen Beschäftigungsziele und -strategien und darüber hinaus integrative Ansätze für eine aktive Eingliederung verfolgt werden, wie beispielsweise Projekten zur Stärkung der generationsübergreifenden Solidarität auf regionaler und lokaler Ebene oder Projekten, die insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter und der Eingliederung gefährdeter Gruppen Rechnung tragen, Priorität zukommt; unterstreicht die Bedeutung wirksamer solidarischer Maßnahmen, wozu Unterstützung, vorgezogene Transferzahlungen und eine Verringerung des Anteils der Mitgliedstaaten an der Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln gehören, damit menschenwürdige Arbeitsplätze geschaffen, die produzierenden Sektoren unterstützt, Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft werden und keine neuen Abhängigkeiten entstehen; betont, wie wichtig es ist, die Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung im Hinblick auf den Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen und die Nichtdiskriminierung durch die Gewährleistung eines angemessenen Einkommens und die Förderung des Zugangs zu hochwertigen Dienstleistungen zu unterstützen; |
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59. |
unterstreicht die wichtige Rolle der Kohäsionspolitik und der Strukturfonds bei der Förderung von Beschäftigung und sozialer Integration sowie bei der Bekämpfung von Armut in städtischen Gebieten, in denen die Mehrheit der benachteiligten Menschen lebt, sowie in ländlichen Gebieten; unterstreicht den wichtigen Beitrag des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Verhütung von Armut unter den von der Krise betroffenen Arbeitnehmern sowie des Europäischen Mikrofinanzinstruments Progress zur Förderung des Unternehmertums; fordert, dass die spezifische Funktion jedes Fonds innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erhalten wird; |
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60. |
betont, dass der Europäische Sozialfonds das Hauptinstrument bleibt, das speziell auf die soziale Eingliederung ausgerichtet ist, und plädiert für seine Aufstockung, damit er den ehrgeizigen Zielen der Strategie Europa 2020 und der Plattform gegen Armut hinreichend gerecht wird; |
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61. |
ist der Ansicht, dass Instrumenten wie dem Europäischen Mikrofinanzinstrument Progress und dem Grundtvig-Programm eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zukommt und dass sie auf der Grundlage eingehender Analysen weiterentwickelt werden sollten; |
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62. |
fordert die Europäische Kommission auf, Prioritätsbereiche für EU-Ausgaben auszuweisen, damit die Mittel wirksamer in Mikroregionen und/oder Wohngebiete gelenkt werden können, deren Einwohner am stärksten von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind; |
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63. |
ist der Auffassung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der spezielle und individuelle Hilfsleistungen für krisen- oder globalisierungsbedingt entlassene Arbeitnehmer gestattet, über 2013 hinaus Bestand haben und seine finanzielle Ausstattung im Haushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungen ebenso wie für Zahlungen gesichert werden muss; |
Wirtschaftspolitische Steuerung/Europäisches Semester
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64. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Reformprogramme vorzulegen, die dem Ziel der Plattform und den Zielen der Union im Bereich der sozialverträglichen und nachhaltigen Entwicklung entsprechen; unterstützt die Erkenntnis der Kommission, dass Armut für „Europa im 21. Jahrhundert untragbar“ ist, und fordert deshalb, die Lohn-Indexierungssysteme und Flächentarifverträge nicht in Frage zu stellen und die Kapazitäten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen und Sozialausgaben im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung nicht unvernünftig und ungerechtfertigt einzuschränken und auch für die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen und die Schaffung lohnender Arbeitsplätze zu sorgen, da die Verringerung der Armut eine wesentliche Begleiterscheinung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums ist; fordert, dass der Status der nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung und insbesondere die Frage ihrer Einbeziehung in die nationalen Reformprogramme im Rahmen der Strategie Europa 2020 geklärt wird; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Armutsverringerung für die Mitgliedstaaten Empfehlungen auszuarbeiten, insbesondere für den Fall einer unzulänglichen Verwirklichung, da die Armutsbekämpfung verstärkte Anstrengungen und die Mobilisation aller Akteure und aller Mittel erfordert, um Armut und extreme Armut mittelfristig erheblich zu senken und die Armut bis spätestens 2020 auf ein niedriges Niveau zu bringen, wenn nicht gar zu beseitigen; schlägt vor, dass die Kommission auf europäischer Ebene Leitlinien für die Mitgliedstaaten erarbeitet, um die effektive Teilnahme der Gebietskörperschaften und anderer interessierter Parteien an der Vorbereitung der nationalen Reformprogramme zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die „territorialen Bündnisse“ vom Potenzial her den umfassendsten und konsequentesten Mechanismus zur Einbindung der Gebietskörperschaften in diesen Prozess darstellen, wie im fünften Bericht über den Zusammenhalt vorgeschlagen; vertritt die Auffassung, dass das mit der Strategie Europa 2020 verfolgte Ziel der Senkung der Anzahl der armutsgefährdeten Personen um 20 Millionen nur dann verwirklicht werden kann, wenn durch die in der Union ergriffenen oder noch zu ergreifenden Sparmaßnahmen die Beschäftigung und der Sozialschutz insbesondere der am stärksten benachteiligten Personen nicht gefährdet werden; |
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65. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten anstreben sollten, die Ziele der Verringerung von sozialer Ausgrenzung/Armut in ehrgeizige nationale und regionale Zielvorgaben umzusetzen und dabei eine spezielle Zielvorgabe zum Bereich Kinderarmut sowie spezielle Strategien mit einem mehrdimensionalen Konzept für die Bekämpfung von Kinder- und Familienarmut aufzunehmen; |
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66. |
fordert, alle nichtstaatlichen Organisationen und kleinen Verbände in ihrem Kampf für die Grundrechte zu unterstützen, um die notwendigen Humanressourcen zu stärken, den von Armut betroffenen Personen die Teilhabe zu ermöglichen und sie besser über ihren Zugang zu den Rechten und zu den Gerichten zu informieren; |
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67. |
begrüßt den Vorschlag zu Globalzuschüssen, die einigen nichtstaatlichen Organisationen und Verbänden bei ihrer Arbeit für die Armutsbekämpfung helfen könnten; |
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68. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426) anzunehmen; fordert die Kommission auf, die Überwindung technischer Schwierigkeiten innerhalb des Rates weiterhin zu unterstützen, damit eine rasche Einigung erzielt wird, und die Lücken in den geltenden Rechtsvorschriften, die derzeit nicht alle relevanten Aspekte abdecken, mit Blick auf die Bekämpfung von Diskriminierungen, auch aufgrund der sozialen Herkunft, zu schließen; |
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69. |
ist der Auffassung, dass die in der Plattform vorgeschlagenen Maßnahmen den Folgen vielfältiger Diskriminierung Rechnung tragen und zu politisch orientierten Maßnahmen führen sollten, wie sie gegenwärtig beispielsweise in den spanischen und rumänischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, und dass insbesondere das Konzept der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern weiter entwickelt werden sollte, um vielfältiger Diskriminierung entgegenzuwirken; |
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70. |
fordert die Durchsetzung der gleichen Entlohnung von Männern und Frauen sowie der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern der Europäischen Union und Angehörigen von Drittstaaten; |
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71. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, darüber zu beraten, wie die Diskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft am besten bekämpft werden kann; |
Sozialwirtschaft
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72. |
begrüßt die Bereitschaft der Kommission, den Akteuren der Sozialwirtschaft – wie in der Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Sozialwirtschaft festgelegt – im Rahmen verschiedener Initiativen und insbesondere im Rahmen ihrer Bemühungen zur Präzisierung des rechtlichen Rahmens, dem Unternehmen der Sozialwirtschaft (Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Stiftungen und Genossenschaften) unterliegen, in höherem Maße Rechnung zu tragen, damit diese Rechtssicherheit genießen und ihren vollen Beitrag zur Armutsbekämpfung leisten können, ohne Hindernissen entgegensehen zu müssen, sowie mit innovativen und nachhaltigen Lösungsvorschlägen auf die Bedürfnisse der Bürger reagieren können, wobei jedoch auch deutlich werden sollte, dass die Sozialwirtschaft nicht ausschließlich auf diesen Tätigkeitsbereich ausgerichtet ist; bedauert jedoch, dass nicht auf das Statut des Europäischen Vereins Bezug genommen wird, wo doch der Vereinssektor ein Hauptakteur in der Armutsbekämpfung ist; betont allerdings, dass die Maßnahmen, die in Bezug auf die Sozialwirtschaft, insbesondere in Bezug auf Vereine und Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, vorgeschlagen werden, bei weitem nicht dem Beitrag der Sozialwirtschaft zum politischen Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung sowie zur europäischen Wirtschaft und zum europäischen Sozialmodell sowie insgesamt nicht ihrer Reaktion auf die Folgen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Krise gerecht werden; bekräftigt insbesondere seine Forderungen und Erwartungen im Hinblick auf die Anerkennung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie bestätigt in der Entschließung des Europäischen Parlaments über die Zukunft der Sozialleistungen von allgemeinem Interesse, die am 5. Juli 2011 angenommen wurde; nimmt die Vorschläge für die Überarbeitung der Rechtsvorschriften der EU über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und staatlichen Beihilfen zur Kenntnis und wiederholt seine Forderung, diese Vorschriften an die spezifischen Merkmale der den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zukommenden Aufgaben und an deren Organisationsweise anzupassen; unterstützt die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Maßnahmen zur Unterstützung der individuell abgestimmten Arbeitssuche über Berufseingliederungsgesellschaften und Unternehmen der Sozialwirtschaft aufgrund des dort bestehenden Fachwissens im Bereich der beruflichen und sozialen Eingliederung benachteiligter Personen; wiederholt seine Forderung nach sektorspezifischen Rechtsetzungsinitiativen zur Qualität und Zugänglichkeit der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, öffentlicher Verkehr, Energie, Wasser und Kommunikation; |
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73. |
verweist auf die Bedeutung von Sozial-, Gesundheits-, Pflege- und Bildungsdienstleistungen bei der Schließung von Kapazitätslücken, der Förderung der sozialen Eingliederung von Menschen und der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; erinnert an ihr Potenzial zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und fordert umfangreiche und nachhaltige Investitionen in die Entwicklung dieser maßgeblichen Dienstleistungen und Infrastrukturen; begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Behebung des Mangels an Arbeitskräften im Gesundheitswesen; |
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74. |
fordert, die Sicherstellung der Qualität und Zugänglichkeit von Sozialdienstleistungen nachdrücklich zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Langzeitpflege, Bildung, Verkehr, Energie, Wasser und Kommunikation; |
Wohnungswesen
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75. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, im Bereich des Wohnungswesens eine vorausschauende Politik zu verfolgen, um allen Bürgern den Zugang zu angemessenem Wohnraum zu ermöglichen, der erschwinglich ist oder zum Vorzugskaufpreis angeboten wird, und der einen Zugang zu den grundlegenden Diensten in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit bietet, sowie seinem Verlust vorzubeugen, da fehlender Wohnraum eine gravierende Verletzung der Menschenwürde darstellt, und auch eine vorausschauende Energiepolitik zu betreiben, durch die eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien und eine erhöhte Energieeffizienz bewirkt werden, damit Energiearmut verhindert wird; fordert, Migranten in Bezug auf die Frage des Wohnraums erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, da sie oft ausgebeutet und gezwungen werden, in gesundheitsschädlichen Wohnungen leben; erinnert an das Protokoll Nr. 26 des Vertrags von Lissabon, was den Sozialwohnungsbau angeht, und ruft zur Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen auf, insbesondere was dessen Organisation durch die Mitgliedstaaten sowie die Frage der Finanzierung betrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Programme für die Bereitstellung von Wohnraum für Obdachlose umzusetzen, um den schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft einen grundlegenden Lebensstandard zu ermöglichen; |
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76. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten den Ausbau des Angebots an hochwertigen Sozialwohnungen und Notfallunterkünften, um sicherzustellen, dass alle Menschen und insbesondere die Bedürftigsten Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum haben; ist der Auffassung, dass für Gesellschaft und Gemeinwesen die Neuunterbringung von Personen, die ihre Wohnung per Räumungsbefehl verloren haben, teurer ist als deren weitere Unterbringung in der gleichen Wohnung; empfiehlt daher die Einführung von Maßnahmen zum Schutz vor Wohnungsräumungen, insbesondere durch die Übernahme der Mieten und Mietrückstände von Personen, denen der Verlust der Wohnung droht, durch die öffentlichen Behörden; |
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77. |
erinnert an den Zusammenhang zwischen einem Leben in benachteiligten Wohngegenden, wachsender Armut und sozialer Ausgrenzung und zunehmenden Gesundheitsproblemen; betrachtet daher die europäischen Maßnahmen in benachteiligten Wohngegenden als effiziente Möglichkeit zur Bekämpfung der Ausgrenzung sowie zur Senkung der Gesundheitsausgaben und fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen in den kommenden Programmen für Kohäsionspolitik und in anderen EU-Programmen zu stärken; |
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78. |
fordert die Erhöhung der EFRE-Budgets für die Finanzierung der Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz im Sozialwohnungswesen, um die Energiearmut zu bekämpfen; |
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79. |
betont, dass die Union und die Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um den Anteil der Energiekosten am Gesamtbudget der Privathaushalte zu senken, erstere durch die Gewährleistung von Versorgungssicherheit als Vorsorgemaßnahme gegen die erheblichen Preisschwankungen auf dem Energiemarkt, letztere durch die Stärkung ihrer politischen Maßnahmen zur Unterstützung der Energieeffizienz in den Haushalten; |
Roma
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80. |
fordert, dass die Roma sowie die Organisationen, die sie vertreten und mit ihnen arbeiten, aktiv in die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma bis 2020 einbezogen werden, um so einen Beitrag zur Erreichung des EU-Ziels der Armutsbekämpfung zu leisten; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die europäische Strategie für die Integration der Roma schnellstmöglich umzusetzen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bis zum Ende dieses Jahres ihre Maßnahmen zur Integration der Roma entsprechend dem von der Kommission im April 2011 vorgestellten europäischen Koordinierungsrahmen für die nationalen Strategien zur Eingliederung der Roma vorzuschlagen; betont die Tatsache, dass die Eingliederung und Integration der Roma ebenso wie die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung verstärkte Anstrengungen erfordert, um bis 2020 ihre vollständige Eingliederung zu erreichen und den zahlreichen Diskriminierungen, unter denen sie zu leiden haben, ein Ende zu setzen; fordert, dass sonstige mit Ausgrenzung konfrontierte Gemeinschaften wie Einwanderer in alle politischen Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten einbezogen werden, die ihre soziale Eingliederung betreffen; |
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81. |
verweist auf die Bedeutung von Sozial-, Gesundheits-, Pflege- und Bildungsdienstleistungen bei der Beseitigung der Unterschiede, der Förderung der sozialen Eingliederung von Menschen und der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; erinnert an ihr Potenzial zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und fordert umfangreiche und nachhaltige Investitionen in die Entwicklung dieser maßgeblichen Dienstleistungen und Infrastrukturen; erwartet mit Interesse den Aktionsplan der Kommission, damit dem Mangel an Arbeitskräften im Gesundheitswesen entgegengewirkt werden kann; |
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82. |
fordert, dass die Interessen der Menschen mit Behinderung bei der Planung, Verwendung und Kontrolle der Mittel der Union, insbesondere bei der Förderung von Schul- und Berufsausbildung, Beschäftigung und eigenständiger Lebensführung (Verkehr und Kommunikation), berücksichtigt werden; |
Kinder
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83. |
fordert, dass der Schwerpunkt der Bekämpfung der Kinderarmut auf die Prävention gelegt wird, indem, um vielfältige Nachteile beim Schuleintritt zu vermeiden, der gleichberechtigte Zugang zu hochwertigen Bildungs- und Betreuungsdiensten für Kleinkinder und zu anderen kinderbezogenen Maßnahmen (Aktionszentren für Schul- und Ferienzeit usw., schulvorbereitende, kulturelle, sportliche usw. Aktivitäten, Tagesstätten) durch die Schaffung angemessener regionaler Netze für derartige Dienstleistungen sichergestellt wird; fordert die finanzielle Unterstützung von als bewährt eingestuften Leistungen und eine systematische Einbeziehung der politischen Maßnahmen zur Unterstützung der von Armut betroffenen Familien in alle relevanten Tätigkeitsbereiche, indem ein universeller Ansatz mit gezielten Maßnahmen für die schutzbedürftigsten Familien, insbesondere Familien mit Kindern mit Behinderung, alleinerziehende Familien und Großfamilien, kombiniert wird; fordert, dass in den Programmen zur Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung die Eltern-Kind-Beziehungen besondere Aufmerksamkeit erfahren, um die Fremdunterbringung von Kindern infolge extremer Armut zu vermeiden; |
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84. |
betont, dass alle Kinder und Jugendlichen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ein Recht auf Bildung haben, das auch für jene Kinder und Jugendlichen gilt, die in dem Land, in dem sie sich aufhalten, keine Aufenthaltsgenehmigung haben; |
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85. |
erinnert daran, dass Tausende von Kindern von ihren Eltern getrennt sind, weil ihre Lebensbedingungen dies erfordern (fehlender Wohnraum) oder weil die Eltern in einer Lage extremer (materieller, sozialer und kultureller) Armut nicht die Unterstützung bekommen haben, die notwendig ist, damit sie ihren elterlichen Pflichten nachkommen können; |
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86. |
fordert besondere Aufmerksamkeit für die Zukunft der Jugendlichen und eine klare Strategie, um den jungen Menschen den Zugang zu einer ersten menschenwürdigen Beschäftigung entsprechend ihrem Bildungsniveau zu ermöglichen; |
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87. |
unterstreicht, dass die Bemühungen um Armutsbekämpfung einen integralen und kontinuierlichen, alle Politikbereiche umfassenden Ansatz erfordern; erinnert darüber hinaus daran, dass es dabei besonders wichtig ist, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene die Maßnahmen zu verstärken, die auf die Vorbeugung und Bekämpfung des fraglichen Phänomens ausgerichtet sind; |
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88. |
betont die Notwendigkeit eines umfassenderen Ansatzes für das Problem der Kinderarmut und hebt zugleich die bisherigen Ergebnisse bei der Festlegung „gemeinsamer Grundsätze“ hervor, wie sie in den Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung“ vom 6. Dezember 2010 herausgestellt wurden, denen zufolge die Bekämpfung der Kinderarmut Priorität haben sollte; |
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89. |
bestärkt die Kommission in ihrer Bereitschaft zur Vorlage einer Empfehlung über Kinderarmut im Laufe des Jahres 2012; |
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90. |
unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom Juni zur Verhinderung von Kinderarmut und zur Förderung des Wohlergehens von Kindern mit Schwerpunkt auf einem angemessenen Familieneinkommen, Zugang zu Dienstleistungen, einschließlich frühkindlicher Bildung und Kinderbetreuung, sowie Teilhabe von Kindern; fordert einen ausführlichen Fahrplan für die Umsetzung der vorgeschlagenen Mitteilung im Jahr 2012; |
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91. |
betont, wie wichtig die Strukturfonds sind, insbesondere der Europäische Sozialfonds, der das zentrale Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung darstellt; verlangt von den Mitgliedstaaten mehr kofinanzierte Maßnahmen, um Dienstleistungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen zu unterstützen; |
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92. |
fordert die Kommission auf, dafür zu Sorge zu tragen, dass die mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Sparmaßnahmen die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, die Anzahl der von Armut bedrohten Personen um 20 Millionen zu senken, nicht gefährden oder in Frage stellen; |
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93. |
ruft zum Kampf gegen den Teufelskreis der Armut auf, um einem Übergreifen der Armut auf die nachfolgenden Generationen entgegenzuwirken; |
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94. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den wahren Wert von Künstlern für die soziale Integration und die Bekämpfung der Armut anzuerkennen, indem insbesondere ihr Arbeitsumfeld und ihr Status gefördert werden; |
Mindesteinkommen
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95. |
fordert die Kommission auf, unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips eine Anhörung über die Möglichkeit einer Legislativinitiative für ein angemessenes und dem Wirtschaftswachstum zuträgliches Mindesteinkommen einzuleiten, durch das der Armut vorgebeugt und eine Grundlage für ein menschenwürdiges Leben geboten werden kann, durch das die umfassende und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft und Fortschritte im Hinblick auf die Arbeits- bzw. Ausbildungssuche ermöglicht werden und das für die Wirtschaft eine automatische stabilisierende Funktion erfüllt, wobei die unterschiedlichen Verfahren, die Tarifverträge und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen und die Festlegung eines Mindesteinkommens den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben muss; wünscht, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, sich über bewährte Verfahren für ein Mindesteinkommen in entsprechender Höhe auszutauschen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Mindesteinkommenssysteme zu schaffen, die auf mindestens 60 % des Medianeinkommens des jeweiligen Mitgliedstaats beruhen; |
Nichtinanspruchnahme
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96. |
erinnert daran, dass laut OECD 20 % bis 40 % der Leistungen nicht in Anspruch genommen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Einkommensstützungs- und Sozialleistungssysteme zu bewerten, um die Schaffung versteckter Armut zu verhindern, indem erhöhte Transparenz geschaffen wird, die Zahlungsempfänger wirksamer über ihre Rechte informiert werden, effektivere Beratungsdienstleistungen angeboten werden, Verfahren vereinfacht und Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung der Stigmatisierung und Diskriminierung vorgesehen werden, die mit dem Bezug des Mindesteinkommens verbunden sind; |
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97. |
fordert von den Mitgliedstaaten angemessene Unterstützungs-, Schulungs- und temporäre Entlastungsdienstleistungen für pflegende Familienangehörige, so dass ältere Menschen und Pflegebedürftige so lange zu Hause und in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können, wie sie möchten; |
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98. |
fordert die Kommission auf, zu bewerten, in welchem Maße die Überschuldung am Phänomen der Armut beteiligt ist, und den Austausch von für die Bekämpfung der Überschuldung geeigneten Verfahrensweisen im Rahmen der Plattform zu fördern; |
Ältere Menschen – Pflegezeit
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99. |
vertritt die Auffassung, dass die Programme zur Betreuung älterer Menschen, einschließlich der häuslichen Pflege, in allen Mitgliedstaaten ausgebaut und überarbeitet werden müssen, um zu verhindern, dass diese ausgegrenzt werden oder in die Armut abgleiten; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die familiäre Betreuung älterer Menschen im Einklang mit dem Ziel der Förderung einer nachhaltigen Gesellschaft und insbesondere im Hinblick auf die Förderung des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen sowie der Förderung des Zugangs und der Solidarität und der Verbesserung der langfristigen Pflege möglichst auch finanziell unterstützt werden soll; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob eine Richtlinie über eine Pflegezeit dazu beitragen könnte; |
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100. |
fordert die Kommission auf, der Entwicklung der sozialen Innovation, der Förderung einer evidenzbasierten Sozialpolitik sowie der wohlüberlegten Umsetzung von Folgenabschätzungen im Hinblick auf einen echten Mehrwert und Vorschläge für innovative und nachhaltige Lösungen, die den demografischen Prozessen Rechnung tragen, gebührende Aufmerksamkeit zu widmen; |
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101. |
betont, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten konzeptionelle Vorschläge zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Armut und Ausgrenzung, wie Obdachlosigkeit sowie Drogen- und Alkoholabhängigkeit, entwickelt werden sollten; fordert einen wirksameren Austausch bewährter Verfahren in diesen Bereichen zwischen den Mitgliedstaaten; |
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102. |
betont, wie wichtig Vorschläge für Maßnahmen sind, die den Zugang der ehrenamtlichen Organisationen zu EU-Finanzmitteln erleichtern; |
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103. |
fordert die Kommission auf, den Bericht des Europäischen Parlaments zum Grünbuch über die Zukunft der Renten in Europa zu berücksichtigen; |
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104. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer angemessenen Mindestrente, die älteren Menschen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht; |
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105. |
fordert die Kommission auf, durch die Schaffung eines europäischen Rahmens von Leitlinien und Grundsätzen für die Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Pensions- und Rentensysteme das Armutsrisiko für Frauen wirksam zu bekämpfen, das auf die Unsicherheit und die Unterbrechungen ihrer Erwerbstätigkeit sowie auf die niedrigen Löhne und Gehälter zurückzuführen ist; weist außerdem darauf hin, dass eine stärkere Anpassbarkeit der Sozialversicherung an die persönlichen und familiären Umstände notwendig ist, damit Mutterschaft und Pflegetätigkeit besser anerkannt werden; |
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106. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
(4) Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 10560/10 (Presse 156), 3019. Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, Luxemburg, 7./8. Juni 2010.
(5) Rat der Europäischen Union, 3053. Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, Brüssel, 6. Dezember 2010.
(6) Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 7360/11 (Presse 52), 3073. Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, Brüssel, 7. März 2011.
(7) Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 6491/11, SOC 124, 15. Februar 2011.
(8) Bericht des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 6624/11 ADD 1 SOC 135 ECOFIN 76 SAN 30, vom 18. Februar 2011.
(9) Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 9960/10, SOC 357 SAN 122, vom 20. Mai 2010.
(10) ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 18.
(11) ABl C 248 vom 25.8.2011, S. 130.
(12) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.
(13) ABl. C 87E vom 11.4.2002, S. 253.
(14) ABl. C 9E vom 15.1.2010, S. 11.
(15) ABl. C 212E vom 5.8.2010, S. 23.
(16) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.
(17) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(18) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0262.
(20) ABl C 308 E vom 20.10.2011, S. 116.
(21) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0376.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0375.
(23) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0058.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0086.
(25) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 49.
(26) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0338.
(27) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0092.
(28) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.
(29) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0499.
(30) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0383.
(31) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.
(32) Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011, Brüssel.
(33) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.
(34) P7_TA(2011)0319.
(35) P7_TA(2010)0365.
(36) Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (KOM(2010)0758).
(37) Eurostat (2009), Bericht des Ausschusses für Sozialschutz vom 10. Februar 2011 mit dem Titel „Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020“.
(38) Kommission für soziale Determinanten von Gesundheit (2008): Überwindung der Kluft in einer Generation – Gleichheit in der Gesundheit durch ein Einwirken auf die sozialen Gesundheitsfaktoren. Abschlussbericht der Kommission für soziale Determinanten von Gesundheit. Genf, Weltgesundheitsorganisation.
Mittwoch, 16. November 2011
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/79 |
Mittwoch, 16. November 2011
Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU 2010
P7_TA(2011)0501
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU 2010 (2011/2120(INI))
2013/C 153 E/09
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“) (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert wurde (2), |
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gestützt auf die Geschäftsordnung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (PPV) vom 3. April 2003 (3), zuletzt geändert am 28. November 2008 in Port Moresby (Papua-Neuguinea) (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5), |
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unter Hinweis auf die am 22. November 2007 in Kigali (Ruanda) von der PPV angenommene Erklärung für entwicklungsfreundliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (6), |
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unter Hinweis auf die am 3. Dezember 2009 in Luanda (Angola) von der PPV angenommene Erklärung zur zweiten Überprüfung des Partnerschaftsabkommens AKP-EU („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“) (7), |
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unter Hinweis auf das am 29. April 2010 in Mahé (Seychellen) auf dem Regionaltreffen Ostafrika/Indischer Ozean der PPV angenommene Kommuniqué (8), |
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unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2007 unterzeichneten europäischen Konsens zur humanitären Hilfe (9), |
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unter Hinweis auf die von der PPV im Jahre 2010 angenommenen Entschließungen:
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unter Hinweis auf die Erklärung der Parlamentarischen Versammlung der AKP vom 28. September 2010 zur friedlichen Koexistenz der Religionen und zur Bedeutung des Phänomens der Homosexualität in der Partnerschaft EU-AKP, |
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unter Hinweis auf die Erklärung vom 6. Dezember 2010, die als Antwort auf die oben genannte Erklärung der AKP von europäischen Mitgliedern der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU aus den Fraktionen PPE, S&D, ALDE, Verts/ALE und GUE/NGL des Europäischen Parlaments abgegeben wurde, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0315/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Rat der EU auf der 20. Tagung in Kinshasa nicht vertreten war; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU das größte parlamentarische Organ ist, das Länder sowohl des Nordens als auch des Südens umfasst; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Haushalt des AKP-Sekretariats 2010 zwei Informationsreisen nach Madagaskar und Haiti und die Entsendung einer Wahlbeobachtungsdelegation nach Burundi ermöglichte; |
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D. |
in Anbetracht der Zusage, die das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe auf der Tagung der PPV im Juni 2007 in Wiesbaden gegeben hat, die Länder- und Regionalstrategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) der demokratischen Kontrolle durch die Parlamente zu unterziehen, und erfreut darüber, dass diese Zusage eingehalten wurde und dass auf der 19. Tagung in Teneriffa Schlussfolgerungen zu den regionalen Strategiepapieren angenommen wurden; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens 2010 eine wichtige Gelegenheit zur Stärkung der Rolle der PPV und zur Entwicklung ihrer regionalen Dimension sowie zur Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle auf der Ebene der AKP-Regionen darstellte; |
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F. |
in Anbetracht des beträchtlichen Erfolges der regionalen Tagung der PPV 2010 auf den Seychellen, die zur Annahme des oben genannten Kommuniqués von Mahé führte; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Lage in Haiti auch 20 Monate auch dem Erdbeben, das verheerende Schäden auf der Insel angerichtet hat, weiterhin Besorgnis erregend ist, und erfreut über die Schlussfolgerungen der Reise einer PPV-Delegation in das Land und die in Teneriffa angenommene Entschließung; |
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1. |
begrüßt es, dass die PPV auch 2010 den Rahmen für einen offenen, demokratischen und vertieften Dialog zwischen der EU und den AKP-Staaten über das Cotonou-Partnerschaftsabkommen, einschließlich der WPA-Verhandlungen und der regionalen Strategiepapiere für die sechs AKP-Regionen bot; |
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2. |
hält es für dringend notwendig, den Ergebnissen der Tätigkeit der PPV AKP-EU mehr Beachtung zu schenken und Kohärenz zwischen ihren Entschließungen und den Entschließungen des EP zu gewährleisten; ersucht darum, dass sich die MdEP stärker an den Sitzungen und Tätigkeiten der PPV beteiligen und mehr einbringen; |
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3. |
bedauert, dass der Rat der EU auf der 20. Tagung in Kinshasa nicht vertreten war, und fordert die Hohe Vertreterin auf, dafür Sorge zu tragen, dass mit der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) die Rolle des EU-Rates geklärt wird und eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem EAD und der Kommission bei der Umsetzung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens erfolgt; |
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4. |
betont insbesondere die überaus wichtige Rolle der Parlamente der AKP-Staaten bei der Verwaltung und Überwachung sowie der Gebietskörperschaften und nichtstaatlichen Einrichtungen bei der Überwachung der Länder- und Regionalstrategiepapiere und bei der Umsetzung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und fordert die Kommission auf, deren Einbeziehung sicherzustellen; betont darüber hinaus die Notwendigkeit einer strengen parlamentarischen Kontrolle während der Verhandlungen über die WPA und bei deren Abschluss; |
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5. |
fordert die Parlamente der AKP-Staaten auf, darauf zu drängen, dass ihre Regierungen sowie die Kommission sie an der Vorbereitung und Umsetzung der Länder- und Regionalstrategiepapiere über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten im Zeitraum 2008-2013 beteiligen und ihre vollständige Einbeziehung in die WPA-Verhandlungen gewährleisten; |
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6. |
fordert die PPV auf, weiterhin Druck auf die EU-Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie umgehend Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen in Höhe von 0,7 % des BNE nachzukommen im Hinblick auf die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele, und ihre besonderen Zusagen an Afrika und die am wenigsten entwickelten Länder erfüllen, und empfiehlt vollkommen transparente, mehrjährige, verbindliche Maßnahmen, auch Rechtsvorschriften; |
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7. |
fordert die Kommission auf, den Parlamenten der AKP-Staaten sämtliche vorhandenen Informationen vorzulegen und sie in diesem Prozess der demokratischen Kontrolle insbesondere durch Stärkung ihrer Kapazitäten zu unterstützen; |
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8. |
fordert die Parlamente und die Regierungen der AKP-Staaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels zu ergreifen, bei denen berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, das Wachstum zu fördern, die Armut zu beseitigen und einen fairen Zugang zu den Ressourcen zu gewährleisten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in Zusammenarbeit mit den Regierungen der AKP-Staaten und der PPV zu überprüfen, ob die Mittel des Europäischen Wasserfonds, der mit dem Ziel eingerichtet wurde, die ärmsten Bevölkerungen der AKP-Staaten mit Wasser und einer sanitären Grundversorgung zu versehen, korrekt und sinnvoll eingesetzt werden; |
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9. |
fordert die PPV und die Kommission sowie die Parlamente und die Regierungen der AKP-Staaten auf, das uneingeschränkte Recht auf Land zu unterstützen und Maßnahmen zur Beschränkung von Hortungskäufen von Land zu ergreifen, die zu schweren Umweltschäden, zur Abwanderung von kleinen lokalen Landbesitzern und Arbeitern, zur Ausbeutung von Ressourcen sowie zum Verlust des Lebensunterhalts und der Ernährungssicherheit führen könnten; |
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10. |
weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, die Parlamente am demokratischen Prozess und an den nationalen Entwicklungsstrategien zu beteiligen; betont deren grundlegend wichtige Rolle bei Gestaltung, Kontrolle und Überwachung der entwicklungspolitischen Maßnahmen; |
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11. |
hält es für dringend notwendig, die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien zu unterstützten, die zur Gewährleistung des Pluralismus und der Beteiligung der demokratischen Opposition und der Minderheiten an der Politik von wesentlicher Bedeutung sind; |
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12. |
fordert die Europäische Union und die AKP-Staaten auf, bei Problemen wie sexueller Gewalt oder Menschenhandel, für deren Lösung die Einbindung der Gesellschaft unerlässlich ist, die Bürgerbeteiligung und insbesondere die Beteiligung der Frauen zu fördern; erkennt die Fähigkeit der Frauen an, Probleme zu lösen und Konflikte beizulegen, und fordert die Kommission und die PPV nachdrücklich auf, mehr Frauen in Task Forces und Arbeitsgruppen, die sich mit den Themen Familie, Kinderbetreuung, Erziehung usw. beschäftigen, einzubinden; |
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13. |
fordert die Parlamente auf, eine straffe parlamentarische Kontrolle des EEF auszuüben; betont die privilegierte Position der PPV in dieser Diskussion und fordert die PPV sowie die AKP-Parlamente zur aktiven Teilnahme daran auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Ratifizierung des geänderten Cotonou-Partnerschaftsabkommens; |
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14. |
fordert die Kommission auf, die PPV über den neuesten Stand der Ratifizierung des Partnerschaftsabkommens in der Fassung, wie es am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert wurde, in Kenntnis zu setzen; |
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15. |
nimmt erfreut den zunehmend parlamentarischen und damit stärker politischen Charakter der PPV sowie das verstärkte Engagement seiner Mitglieder und die gestiegene Qualität seiner Aussprachen zur Kenntnis, was die Partnerschaft AKP-EU erheblich bereichert; |
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16. |
bedauert zutiefst, dass die Zunahme der massenhaft verübten sexuellen Gewalt und die allgemeine Straffreiheit, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo, im Rahmen der PPV in Kinshasa praktisch nicht erwähnt wurden; |
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17. |
fordert die Kommission und die PPV auf, eine gerechte und nachhaltige Entwicklung zu fördern, bei der auch der sozialen Dimension Rechnung getragen wird, was neue Unternehmensformen unterstützt (z. B. Genossenschaften); |
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18. |
bekräftigt, dass von dem Diskriminierungsverbot, einschließlich der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, in der Partnerschaft AKP-EU nicht abgewichen werden darf; |
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19. |
fordert die Kommission auf, die Mitglieder der PPV über die Gemeinschaftsmittel zu informieren, die den Empfangsstaaten in Form von Budgethilfen gewährt werden; betont, dass einige Staaten, die ein umstrittenes politisches System haben, Budgethilfen erhalten, und dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments darüber informiert werden müssten, wie die Kommission die Voraussetzungen für die Förderungswürdigkeit in Form von Budgethilfen und die Überwachung einschätzt; |
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20. |
ist der Auffassung, dass der Meinungsaustausch über die Lage im Land mit den Behörden vor Ort, der zum ersten Mal in Kinshasa stattgefunden hat, ein bedeutsames Beispiel für diesen verstärkten Dialog darstellt; |
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21. |
betont erneut, wie wichtig die oben erwähnte Erklärung der PPV zu dem Bananenabkommen zwischen der EU und Lateinamerika ist, angesichts der Tatsache, dass dieses Abkommen bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Bananenerzeuger in den AKP-Staaten und in den Mitgliedstaaten der EU hat; fordert das Europäische Parlament und den Rat in diesem Sinne auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit eine Vereinbarung getroffen werden kann, mit der die Mittel für einen finanziellen Ausgleich, der für die Bananenerzeuger der AKP-Staaten gemäß der Verordnung über Begleitmaßnahmen für Bananen vorgesehen ist, rasch freigegeben werden können; fordert das Präsidium der PPV und den Ausschuss für wirtschaftliche Entwicklung, Finanzen und Handel daher auf, die Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin aufmerksam zu verfolgen; |
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22. |
fordert die PPV auf, die Lage in Haiti, Madagaskar und im Südsudan weiterhin im Auge zu behalten und eine Beobachtungsmission zu entsenden, die überwachen soll, ob die humanitären Hilfen für die Bevölkerungen am Horn von Afrika, die von Hungersnot betroffen sind, auf effiziente und sinnvolle Weise erfolgen; weist darauf hin, dass es notwendig ist, eng mit der neuen Regierung Haitis zusammenzuarbeiten und sie bei der Organisation ihrer Institutionen auf dem Weg zu einer uneingeschränkt funktionierenden Demokratie und entlang des gesamten Prozesses des Wiederaufbaus zu begleiten; |
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23. |
fordert die PPV auf, weiterhin eigene Wahlbeobachtungsdelegationen auf der gleichen Grundlage wie bei der erfolgreichen Mission in Burundi zu entsenden, insofern sie die doppelte Legitimität der PPV widerspiegeln, und dabei die Unabhängigkeit ihrer Wahlbeobachtungsmissionen und eine enge Abstimmung mit anderen regionalen Beobachtungsgremien zu sichern; |
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24. |
begrüßt es, dass 2010 ein weiteres im Cotonou-Partnerschaftsabkommen und der Geschäftsordnung der PPV vorgesehenes Regionaltreffen stattgefunden hat; ist der Auffassung, dass diese Treffen einen wirklichen Meinungsaustausch zu regionalen Fragen wie Konfliktverhütung und -lösung, regionaler Zusammenhalt und WPA-Verhandlungen ermöglichen; spricht den Organisatoren der äußerst erfolgreichen Tagung auf den Seychellen seine Anerkennung aus; |
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25. |
begrüßt die Einsetzung der Arbeitsgruppe zu den Arbeitsmethoden und fordert das Präsidium der PPV auf, ihre Empfehlungen umzusetzen, um die Effizienz und die politische Wirkung der PPV sowohl bei der Anwendung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens als auch auf internationaler Ebene zu verbessern; |
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26. |
hebt die Bedeutung der im Rahmen der PPV organisierten Besuche vor Ort hervor, die die Debatten auf der Tagung ergänzen; bedauert die mangelnde Relevanz der in Kinshasa organisierten Besuche; |
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27. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat der EU, der Kommission, dem Ministerrat der AKP-Staaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidium der PPV sowie den Regierungen und Parlamenten Spaniens und der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln. |
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(3) ABl. C 231 vom 26.9.2003, S. 68.
(4) AKP-EU/100.291/08/endg.
(5) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(6) ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 44.
(7) ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 43.
(8) APP/100.746.
(9) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission: „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).
(10) ABl. C 193 vom 16.7.2010.
(11) ABl. C 126 vom 28.4.2011.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/83 |
Mittwoch, 16. November 2011
Weltklimakonferenz in Durban
P7_TA(2011)0504
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zur Weltklimakonferenz in Durban (COP 17)
2013/C 153 E/10
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen in Bali 2007 und den Aktionsplan von Bali (Beschluss 1/COP 13), |
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unter Hinweis auf die fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des UNFCCC und die fünfte Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dient (COP/MOP 5), die vom 7. bis 18. Dezember 2009 in Kopenhagen (Dänemark) stattfanden, und die Vereinbarung von Kopenhagen, |
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unter Hinweis auf die sechzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 16) des UNFCCC und die sechste Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dient (COP/MOP 6) und vom 29. November bis 10. Dezember 2010 in Cancún (Mexiko) stattfand, |
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unter Hinweis auf die bevorstehende siebzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 17) des UNFCCC und die siebte Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dient (COP/MOP 7), die vom 28. November bis 9. Dezember 2011 in Durban (Südafrika) stattfinden sollen, |
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unter Hinweis auf das EU-Klima- und Energiepaket vom Dezember 2008, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2009 zu der Strategie der EU für die Kopenhagener Klimakonferenz (2), vom 10. Februar 2010 zu den Ergebnissen der Kopenhagener Klimakonferenz (COP 15) (3) und vom 25. November 2010 zu der Klimakonferenz in Cancún (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zu dem Thema „2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (5), |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147) sowie auf seine Entschließung dazu vom 6. Mai 2010 (6) zu diesem Thema sowie auf den IPCC-Sonderbericht zu erneuerbaren Energiequellen und zur Begrenzung des Klimawandels vom 9. Mai 2011 (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Grünbuch der Kommission zu Waldschutz und Waldinformation in der EU: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel (8), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. März 2011 über das weitere Vorgehen nach der Klimakonferenz in Cancún und die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 17. Mai 2011 zum Klimawandel, |
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unter Hinweis auf die Beschlüsse der zehnten Konferenz der Vertragsparteien (COP 10) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, insbesondere den Beschluss der COP 10 aus dem Jahre 2010 zum Geo-Engineering, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 20. Dezember 2005 zu dem Thema „Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“, insbesondere auf die Artikel 22, 38, 75, 76 und 105 (9), |
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in Kenntnis des am 29. Juni 2011 veröffentlichten Berichts des Ausschusses für Umweltverträglichkeitsprüfungen des britischen Unterhauses mit dem Titel „The impact of UK overseas aid on environmental protection and climate change adaptation and mitigation”, |
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unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen, die von der Staatengemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut formuliert wurden, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2009 über die Integration von Umweltaspekten in die Entwicklungszusammenarbeit, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Nairobi (25.–29. Mai 2009) zu dem afrikanischen Prozess zur Bekämpfung des Klimawandels, |
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unter Hinweis auf die Anfrage vom 27. September 2011 an den Rat zu der Konferenz von Durban über den Klimawandel (COP 17) (O-000216/2011 – B7-0639/2011) und auf die Anfrage vom 27. September 2011 an die Kommission zu der Konferenz von Durban über den Klimawandel (COP 17) (O-000217/2011 – B7-0640/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass wissenschaftliche Erkenntnisse die Realität des Klimawandels und seiner Folgen außerordentlich deutlich nachweisen, wodurch Maßnahmen auf internationaler Ebene zwingend erforderlich werden, um eine der größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts und darüber hinaus zu meistern; |
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B. |
in der Erwägung, dass ein internationales rechtsverbindliches Übereinkommen, das mit dem Prinzip der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung“ vereinbar ist, das übergeordnete Ziel bleiben muss, wodurch anerkannt wird, dass die Industrieländer eine führende Rolle spielen und die Entwicklungsländer einen angemessenen Beitrag leisten müssen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die mit der Vereinbarung von Kopenhagen übernommenen Verpflichtungen und gegebenen Zusagen nicht dazu ausreichen, das Ziel der Begrenzung des Anstiegs des weltweiten Jahresmittelwerts der Oberflächentemperatur auf 2 °C („2-Grad-Ziel“) zu erreichen; |
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D. |
in der Erwägung, dass durch den Fahrplan der Kommission für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 mit seinen langfristigen Zielen das Ziel der EU bekräftigt wird, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % zu senken, um den Temperaturanstieg auf 2 °C zu begrenzen, wobei man zu dem Schluss gelangt, dass 80 % der Senkung bis 2050 innerhalb der EU erzielt werden müssen; |
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E. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist, auf dem wiederhergestellten Vertrauen und der wiederhergestellten Transparenz aus der COP 16 in Cancún aufzubauen, um die politische Dynamik, die den Weg für ein umfassendes internationales Übereinkommen mit konkreten Zielen und entsprechenden politischen Maßnahmen ebnen soll, beizubehalten; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Industrieländer durch die Vereinbarungen von Cancún aufgefordert werden, ihre Emissionsreduktionsziele ambitionierter zu gestalten, um ihre gesamten Treibhausgasemissionen auf ein Niveau zu senken, das in die im 4. Bewertungsbericht des IPCC für das Jahr 2020 ermittelte Spanne von 25–40 % des Niveaus von 1990 fällt; |
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G. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, eine Senkung der gesamten Treibhausgasemissionen der Industrieländer zu erzielen, die in den oberen Bereich der im 4. Bewertungsbericht des IPCC für das Jahr 2020 genannten Spanne von 25–40 % des Niveaus von 1990 fällt, um das 2-Grad-Ziel mit einer Wahrscheinlichkeit von lediglich 50 % erreichen zu können; |
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H. |
in der Erwägung, dass berücksichtigt werden muss, dass sich in den vergangenen Jahrzehnten radikale geopolitische Veränderungen vollzogen haben, durch die einige Entwicklungsländer inzwischen zu wichtigen wirtschaftlichen und politischen Akteuren geworden sind, was ein neues Gleichgewicht an Kräften und Einflüssen zur Folge hat, aus dem sich neue Rollen und Verantwortlichkeiten ergeben; |
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I. |
in der Erwägung, dass die europäischen Länder vor kritischen Entscheidungen stehen, bei denen es um die Bewahrung ihres Wohlstands und ihrer Sicherheit in der Zukunft geht, und in der Erwägung, dass der Übergang zu einem nationalen Emissionsreduktionsziel, das den Klimaschutzzielen der EU entspricht, mit einer gesünderen Wirtschaft und der Schaffung von mehr umweltverträglichen Arbeitsplätzen und mehr Innovationen verbunden werden kann; |
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J. |
in der Erwägung, dass laut einigen Schätzungen 70 % der weltweit in Armut Lebenden Frauen sind, auf die zwei Drittel der geleisteten Arbeitsstunden, aber nur 1 % des Eigentums entfallen und die deshalb weniger in der Lage sind, sich an den Klimawandel anzupassen, und stärker durch ihn gefährdet sind; |
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K. |
in der Erwägung, dass in Artikel 7 der Vereinbarungen von Cancún betont wird, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die erfolgreiche Mitwirkung von Frauen und indigenen Völkern wichtig für wirkungsvolle Maßnahmen zu allen Aspekten des Klimawandels sind; |
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L. |
in der Erwägung, dass sich die Berichterstattung im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die Rechnungslegung im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemäß dem Kyoto-Protokoll hinsichtlich Umfang, Struktur und Gestaltung wesentlich unterscheiden, wodurch die Bemühungen der Vertragsparteien um die Eindämmung des Klimawandels geschwächt werden; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Rechnungslegung für die „Waldbewirtschaftung“, auf die der überwiegende Teil der Emissionen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft entfällt, aufgrund des Kyoto-Protokolls freiwillig erfolgt; |
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N. |
in der Erwägung, dass den Prognosen des Weltentwicklungsberichts 2010 zufolge die gesamten Grenzkosten der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und der entsprechenden Anpassungsmaßnahmen in armen Ländern bis 2030 jährlich zwischen 170 und 275 Milliarden USD betragen werden; |
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O. |
in der Erwägung, dass bei jedem Klimaschutzübereinkommen die laufenden Entwicklungsprozesse sowohl auf internationaler Ebene (Millenniums-Entwicklungsziele und Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit) als auch auf nationaler Ebene (nationale Aktionsprogramme für Anpassungsmaßnahmen) berücksichtigt werden sollten; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer durch die EU-Hilfe dabei unterstützt werden sollten, allmählich eine Entwicklung, die mit hohen CO2-Emissionen verbunden ist, aufzugeben und eine Infrastruktur mit geringen CO2-Emissionen aufzubauen, und in der Erwägung, dass mit der EU-Hilfe auch die lokale Wirtschaftsentwicklung, umweltverträgliche Arbeitsplätze und die Verringerung der Armut gefördert werden sollten und dass diese Hilfe nicht an die Mitwirkung von Unternehmen der EU gebunden oder zu deren Subventionierung genutzt werden darf; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die derzeit von der Weltbank gewährten Kredite zur Unterstützung der Stromerzeugung mit fossilen Energieträgern im Einklang mit dem Ziel stehen muss, die Treibhausgasemissionen zu verringern; |
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R. |
in der Erwägung, dass Parlamentarier, insbesondere aus Entwicklungsländern, eine entscheidende Rolle in Bezug auf diese Zielsetzungen spielen können und sollten, indem sie die Rechenschaftspflicht der Staaten und die Wirksamkeit staatlichen Handelns gewährleisten und eine wichtige Wissensbrücke zu den Wählern schlagen, wobei beide Aspekte wesentlich dazu beitragen, ein Land widerstandsfähig gegen den Klimawandel zu machen; |
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S. |
in der Erwägung, dass die bestehenden Finanzierungsmechanismen komplex und fragmentiert sind; in der Erwägung, dass die Verpflichtung, 0,7 % des BIP für öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, um die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, von den meisten Geberländern nicht erfüllt worden ist; in der Erwägung, dass die Finanzierungsmechanismen des UNFCCC davon abhängen, dass freiwillige Beiträge von Gebern zur Wiederauffüllung der Mittel fließen; |
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T. |
in der Erwägung, dass eine bessere Forstverwaltung eine Grundvoraussetzung für eine dauerhafte Eindämmung der Entwaldung ist; in der Erwägung, dass frühere Bemühungen um die Bewältigung von Problemen der Entwaldung und der Waldschädigung wie etwa im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans der EU, der darauf ausgerichtet ist, den illegalen Holzeinschlag durch die Verbesserung der Pflege der Wälder zu begrenzen, in den Klimaschutzverhandlungen zur Geltung kommen müssen; |
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U. |
in der Erwägung, dass ein gemeinsames System zur Beobachtung der gesamten Instrumente, die für die Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, eingerichtet werden sollte, damit für ein von Rechenschaftspflicht gekennzeichnetes und transparentes Finanzierungssystem gesorgt ist; |
Hauptziele
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1. |
fordert die Parteien auf, den Abschluss eines umfassenden, ausgewogenen, ambitionierten und rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2012 sicherzustellen, das auf dem internationalen, regelbasierten System des Kyoto-Protokolls aufbaut, mit dem 2-Grad-Ziel in Einklang steht und vorsieht, dass die weltweiten und nationalen Treibhausgasemissionen so rasch wie möglich ihren Höchststand überschreiten; |
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2. |
fordert die Staats- und Regierungschefs der ganzen Welt auf, während der Verhandlungen echtes politisches Engagement und politischen Willen unter Beweis zu stellen und diesem Problem höchste Priorität einzuräumen; |
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3. |
fordert die EU auf, öffentlich und unmissverständlich ihr entschiedenes Engagement für das Kyoto-Protokoll zu bekräftigen und alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Lücken zwischen den Verpflichtungszeiträumen des Kyoto-Protokolls zu vermeiden; fordert daher die EU auf, vor Durban öffentlich zu erklären, dass sie bereit ist, mit dem zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls (2013–2020) fortzufahren, und außerdem konkrete Schritte zur Überbrückung der „Gigatonnen-Lücke“, d. h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen und dem zur Begrenzung der Erderwärmung auf unter 2 Grad notwendigen Stand des Engagements, festzulegen; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass diese Kluft in Durban definiert und quantifiziert wird, und auf Maßnahmen zur Überwindung dieser Kluft zu dringen; |
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4. |
räumt jedoch ein, dass vergleichbare Fortschritte innerhalb der Verhandlungsschiene erzielt werden müssen, um ein ausgewogenes, ambitioniertes und rechtsverbindliches internationales Übereinkommen herbeizuführen, das dem 2-Grad-Ziel entsprechen würde; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung (subglobaler) Bündnisse mit den fortschrittlichsten Ländern hervor, durch die der Verhandlungsprozess weitere Impulse erhält; fordert die COP auf, sich auf ein zeitlich begrenztes Mandat für die möglichst baldige, spätestens bis 2015 erfolgende Umsetzung eines rechtsverbindlichen Abkommens auf der Grundlage des Übereinkommens zu verständigen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Industrieländer ihre Emissionen bis 2020 um 25–40 % gegenüber dem Stand des Jahres 1990 senken müssen, während die Gruppe der Entwicklungsländer eine wesentliche Unterschreitung der gegenwärtig vorausgesagten Emissionszuwachsrate erzielen sollte, die bis 2020 die Größenordnung von 15–30 % erreichen sollte; |
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5. |
fordert alle internationalen Partner auf, die Gigatonnen-Lücke zwischen den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den gegenwärtigen Zusagen der Parteien zu schließen, sich zu Emissionssenkungen und entsprechenden Maßnahmen zu verpflichten, die ambitionierter sind als die in der Vereinbarung von Kopenhagen und auf dem Grundsatz einer „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung“ basieren, und gegen Emissionen des internationalen Luftverkehrs und Seeverkehrs und FCKW-Emissionen vorzugehen, um die Kohärenz mit dem 2-Grad-Ziel zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die ausführliche Information der Parteien darüber, was die gegenwärtigen Zusagen bewirken und was darüber hinaus getan werden muss, ein wichtiger Schritt hin zur Sensibilisierung der Vertragsparteien und zu höheren Zusagen ist; |
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6. |
betont die Bedeutung von Fortschritten auf der Konferenz von Durban bei der weiteren Umsetzung der Vereinbarungen von Cancún, bei der Festlegung eines Zeitpunkts für die maximale Höhe der weltweiten Treibhausgasemissionen und eines weltweiten Reduktionsziels für 2050, einschließlich der genauen Festlegung von Etappen bis 2050 mit Zwischenzielen für die weltweite Emissionsreduktion, bei der Einigung auf politische Instrumente zur Verwirklichung der Ziele sowie bei der Klärung der übergeordneten Frage der zukünftigen Gestaltung der Verpflichtungen sowohl der Industrieländer als auch der Entwicklungsländer; stellt erneut fest, dass die vom IPCC vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse beweisen, dass das 2-Grad-Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn die weltweiten Treibhausgasemissionen spätestens 2015 ihren Höchststand erreichen und bis 2050 gegenüber dem Niveau von 1990 um mindestens 50 % sinken und danach weiter zurückgehen; |
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7. |
fordert, auf der Konferenz von Durban ein Verfahren festzulegen, um zu klären, wie angemessen die im Hinblick auf die Emissionsminderung eingegangenen Verpflichtungen vor dem Hintergrund des Jahres, in dem die weltweiten Emissionen ihren höchsten Wert erreichen sollen, dem Reduktionsziel für 2050 und dem 2-Grad-Ziel sind; |
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8. |
begrüßt den Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen bis 2050, in der langfristige Ziele gesetzt werden, womit das Ziel der EU bekräftigt wird, die Treibhausgasemissionen hier bis 2050 um 80 bis 95 % zu senken, um den Temperaturanstieg unter 2 °C zu halten; nimmt die Folgerung zur Kenntnis, dass bis 2050 80 % der Reduktionen in der Europäischen Union selbst erfolgen müssen und dass eine lineare Reduktion wirtschaftlich sinnvoll ist; |
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9. |
hebt erneut hervor, dass das Klimasystem maßgeblich durch kumulative Emissionen beeinflusst wird; hält fest, dass – selbst wenn die im Fahrplan der Kommission genannten Ziele für 2050 erreicht werden – bei den Treibhausgasemissionen auf die EU immer noch ein Anteil an den weltweiten mit dem 2-Grad-Ziel vereinbaren CO2-Emissionen entfällt, der mehr als das Doppelte ihres Pro-Kopf-Anteils ausmacht, und dass Verzögerungen bei den Emissionsreduktionen den kumulativen Anteil erheblich steigern; |
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10. |
begrüßt die neuesten Mitteilungen der Kommission und ihre Analysen zu der Frage, wie ein im Interesse des Klimaschutzes gesetztes Ziel von 30 % Reduktion erreicht werden kann; unterstützt die darin dargelegte Auffassung, dass es unabhängig von den Ergebnissen der internationalen Verhandlungen im Eigeninteresse der EU liegt, ein Klimaschutzziel über 20 % anzustreben, weil dies gleichzeitig auch umweltverträgliche Arbeitsplätze und mehr Wachstum und Sicherheit schafft; |
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11. |
fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten aufgrund seiner realistischen Erwartungen in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse der COP 17 auf, möglichst viele Teileinigungen, wie z. B. in Bezug auf Wissenschaft, Technologietransfer sowie auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, zu erzielen, damit ein insgesamt positiver Fortgang der Verhandlungen beibehalten werden kann und dadurch im Hinblick auf zukünftige Klimaschutzmaßnahmen und -verhandlungen Zuversicht vermittelt werden kann; |
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12. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ein Prinzip der „Klimagerechtigkeit“ auszuarbeiten; weist nachdrücklich darauf hin, es ausgesprochen ungerecht wäre, wenn die EU den Klimawandel nicht bekämpfen würde, da arme Menschen in armen Ländern besonders stark unter ihm leiden würden; |
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13. |
weist darauf hin, dass arme Länder den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sind und die geringste Anpassungsfähigkeit aufweisen; |
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14. |
weist darauf hin, dass sich die Reaktion auf den Klimawandel auf allen Ebenen auf die Gleichstellung der Geschlechter auswirkt und dass bei der Klimaschutzpolitik geschlechterspezifische Aspekte im Einklang mit weltweiten Übereinkommen über die Gleichstellung der Geschlechter und dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau berücksichtigt werden sollten, damit für alle Seiten vorteilhafte Lösungen erreicht werden und verhindert wird, dass sich die Ungleichheiten verstärken; |
Strategie der EU
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15. |
betont die Bedeutung einer breiter gefassten und erfolgreicheren EU-Klimaschutzdiplomatie durch alle EU-Organe vor der Konferenz von Durban (insbesondere mit Blick auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Afrika), bei dem ein klareres klimaschutzpolitisches Profil der Europäischen Union zur Geltung kommen sollte, die internationalen Klimaschutzverhandlungen neuen Schwung erhalten sollten und den Partnern weltweit nahe gelegt werden sollte, ebenfalls verbindliche Emissionsreduktionen und angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran festzulegen, mit besonderer Bezugnahme auf den Vorschlag der Europäischen Union über die vollständige Senkung der CO2-Emissionen bis 2050; |
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16. |
fordert die Europäische Union auf, eine Führungsrolle zu übernehmen und sich für eine ambitionierte EU-Klimaschutzpolitik einzusetzen, durch die der Klimawandel eingedämmt wird, und die Vorteile derartiger Maßnahmen herauszustellen und andere Länder dazu anzuregen, ihrem Beispiel zu folgen; |
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17. |
hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es darauf ankommt, dass die Europäische Union als einer der Hauptakteure in den COP-17-Verhandlungen mit „einer Stimme“ spricht, ein anspruchsvolles internationales Übereinkommen anstrebt, hochgesteckte Ziele verfolgt und in dieser Hinsicht einig bleibt; |
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18. |
weist darauf hin, dass sich die Europäische Union als supranationale Organisation in einer besonderen Lage befindet und – mit Blick auf wirkungsvollere Arbeitsmethoden – das Prinzip der Einstimmigkeit zugunsten der qualifizierten Mehrheit aufgegeben hat, was für das UNFCCC in Zukunft auch eine gangbare Möglichkeit sein könnte; |
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19. |
betont, dass die von der Bekämpfung des Klimawandels gebotenen wirtschaftlichen Möglichkeiten und ihre Rolle bei der Herbeiführung einer ressourceneffizienteren Gesellschaft stärker betont werden sollten, um künftigen Verhandlungen neue Impulse und zusätzliches Gewicht zu geben; |
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20. |
erachtet den Kapazitätsaufbau – nicht nur im Hinblick auf den Technologietransfer, sondern auch allgemein – für wesentlich und ist der Auffassung, dass er einen integrierten Ansatz und eine rationalisierte institutionelle Architektur erfordert, die Synergieeffekte und Koordination begünstigt; |
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21. |
betont die Bedeutung der systematischen Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsthema in die Lenkungsstruktur und die operationellen Leitlinien des Klimafonds; |
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22. |
weist darauf hin, dass eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an den Entscheidungsprozessen in allen Phasen und bei allen Aspekten der Finanzierung wesentlich ist; fordert die Europäische Union auf, sich für eine mindestens 40-prozentige Vertretung von Frauen in allen maßgeblichen Gremien einzusetzen; |
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23. |
betont, dass den Entwicklungsländern eine sehr negative Botschaft vermittelt wird, wenn die Europäische Union nur widerwillig zu einem zweiten Verpflichtungszeitraum aufgrund des Kyoto-Protokolls übergeht; |
Vereinbarungen von Cancún als Grundlage der Konferenz von Durban
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24. |
begrüßt es, dass es gelungen ist, bei der COP 16 im Jahr 2010 die Vereinbarungen von Cancún zu schließen, durch die das weltweite, dringliche Problem des Klimawandels anerkannt wurde und die Ziele und Mittel zu seiner Bewältigung festgelegt wurden, wobei gleichzeitig das Vertrauen in den UNFCCC-Prozess als Mittel zur Schaffung einer umfassenden Lösung in Bezug auf den Klimawandel wiederhergestellt wurde; fordert alle Beteiligten auf, die positive Atmosphäre der Verhandlungen von Cancún aufrechtzuerhalten, und erwartet, dass im Hinblick auf die Fortführung und Stärkung des regelgestützten multilateralen Klimaschutzsystems auf der Konferenz in Durban weitere Fortschritte erzielt werden; |
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25. |
verweist insbesondere darauf, dass das 2-Grad-Ziel in den Vereinbarungen von Cancún anerkannt wurde (einschließlich der Notwendigkeit zu prüfen, ob das langfristige weltweite Ziel im Rahmen einer ersten Überprüfung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über einen Anstieg der Durchschnittstemperatur um 1,5° gestärkt werden muss) und dass ein Zeitpunkt für die maximale Höhe der weltweiten Treibhausgasemissionen, ein weltweites Ziel für die Verringerung der Emissionen für 2050 und Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele sicherstellen, festgelegt wurden; |
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26. |
fordert die Parteien auf, die Konferenz in Durban zu nutzen, um die erforderlichen vereinbarten Mechanismen wie den neuen Klimafonds „Green Climate Fund“ und den Anpassungsausschuss umzusetzen und um sich auf die Entwicklung des Technologiemechanismus (einschließlich des Zentrums und des Netzes für Klimaschutztechnologie) und des Verzeichnisses der Eindämmungsmaßnahmen von Entwicklungsländern, die sich um internationale Unterstützung bemühen, zu konzentrieren sowie um die verbleibenden entscheidenden Probleme anzugehen und beim Thema der Rechtsform eines künftigen Rahmens für die Zeit nach 2012, einschließlich des Zeitplans für die Einigung auf diesen Rahmen, Fortschritte zu erzielen; |
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27. |
betont die Notwendigkeit weiterer Anstrengungen auf der Konferenz von Durban, um die Transparenzbestimmungen für Verpflichtungen und Maßnahmen weiterzuentwickeln und sich diesbezüglich auf ein klares Arbeitsprogramm, einschließlich Messung, Meldung und Kontrolle (MRV), zu einigen; |
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28. |
stellt fest, dass es bei den sektoralen und nicht marktorientierten Ansätzen nach wie vor Mängel gibt, und betont die besondere Notwendigkeit, im Rahmen des Montrealer Protokolls gegen Produktion und Verbrauch von FCKW vorzugehen; stellt fest, dass ein umfassender internationaler Ansatz für die klimarelevanten anthropogenen Nicht-CO2-Emissionen erforderlich ist, gerade weil die Kosten der Senkung dieser Emissionen geringer ausfallen als die auf dem Sektor Kohlendioxid, selbst wenn der gegenwärtige Kohlendioxid-Preis berücksichtigt wird; fordert die Reform der projektbezogenen Mechanismen, wie des Mechanismus der sauberen Entwicklung (CDM) und der gemeinsamen Initiativen (JI), wobei es eine Bindung an Infrastrukturen mit hohen CO2-Emissionen durch eine unangemessene Nutzung flexibler Mechanismen zu unterbinden gilt, die höhere Gesamtkosten bei den Bemühungen um die Verringerung der CO2-Emissionen bewirken würde, und fordert hierzu die Einführung strengerer Maßstäbe für die Qualität der Projekte, die für die Einhaltung der Menschenrechte und verlässliche, überprüfbare und konkrete Emissionsreduktionen sorgen würde, die auch eine nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern fördert; teilt darüber hinaus die Auffassung der Kommission, dass für wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer sektorbezogene Mechanismen für die Zeit nach 2012 vereinbart werden sollten, wobei ein hochwertiger Mechanismus der sauberen Entwicklung für die am wenigsten entwickelten Länder verfügbar bleiben sollte; fordert, dass neue internationale sektorspezifische Mechanismen zur Vergabe von Kompensationszertifikaten Umweltschutzwirkung gewährleisten und einen Klimanutzen von mehr als 15–30 % gegenüber dem einbringen müssen, was sich ergäbe, wenn in Zukunft weitergemacht würde wie bisher; |
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29. |
fordert, dass die Umweltwirkung der Anhang-I-Emissionsreduktionsziele bei dem EU-Vorstoß für internationale Bilanzierungsvorschriften für die Waldbewirtschaftung, für flexible Mechanismen sowie für die Anrechnung im Fall der Zielüberschreitung während des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls auf die Ziele für die Zeit nach 2012 zur Richtschnur gemacht wird; |
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30. |
weist auf die Bedeutung der vorausschauenden Anpassung an die unabwendbaren Folgen des Klimawandels hin, vor allem in den am stärksten von Klimaänderungen betroffenen Regionen der Welt und insbesondere zum Schutz besonders gefährdeter gesellschaftlicher Gruppen; fordert aus diesem Grund, dass in Durban ein Übereinkommen ausgehandelt wird, das überzeugende politische und finanzielle Verpflichtungen zur Unterstützung dieser Entwicklungsländer beim Kapazitätsaufbau vorsieht; |
Finanzierung
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31. |
weist darauf hin, dass sich die Industrieländer verpflichtet haben, im Zeitraum 2010–2012 neue, zusätzliche Finanzmittel aus öffentlichen und privaten Quellen in Höhe von mindestens 30 Mrd. USD sowie bis 2020 100 Mrd. USD pro Jahr bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den anfälligen und am wenigsten entwickelten Ländern liegen soll; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Mittel für Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden, für welche 0,7 % des Bruttonationaleinkommens zugesichert wurden, und klarzustellen, welchen Anteil die öffentliche Hand beitragen wird; verweist auf die Notwendigkeit, im Hinblick auf diese Ziel nationale und internationale Ressourcen aus allen verfügbaren Quellen zu erschließen und einen Weg für zusätzliche Maßnahmen zur Senkung der Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu finden; fordert die Konferenz der Vertragsparteien auf, einen Rahmen für die Finanzierung des Klimaschutzes während des Übergangszeitraums 2013–2020 festzulegen; betont, dass diese Finanzierungen auf der Grundlage fairer, transparenter und nichtdiskriminierender Regeln erfolgen und mit einem effizienten Kapazitätsaufbau, dem Abbau tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse für Umweltgüter, -leistungen und -investitionen, der konkreten Unterstützung von Infrastrukturen mit geringen Emissionen sowie klaren und vorhersehbaren Regeln einhergehen müssen; |
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32. |
betont, dass eine Vielzahl von Quellen erforderlich ist, und fordert die Vertragsparteien auf, weitere Quellen für eine langfristige Finanzierung zu erschließen, die für die erforderlichen neuen, zusätzlichen, angemessenen und vorhersehbaren Finanzströme sorgen; |
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33. |
fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eine umfassende und transparente Berichterstattung über die Umsetzung von „Schnellstart-Finanzierungen“ sowie deren rechtzeitige Bereitstellung zur Unterstützung von Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern sicherzustellen, und betont, dass eine Finanzierungslücke nach 2012 (nach Auslaufen des Zeitraums der Schnellstart-Finanzierungen) unbedingt vermieden und ein Weg zur verstärkten Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen gefunden werden muss; |
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34. |
betont die Bedeutung zuverlässiger Statistiken über Emissionen mit vergleichbaren Daten und regelmäßigen Bewertungsberichten; |
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35. |
fordert, dass auf der Konferenz von Durban konkrete Schritte zur Umsetzung der Vereinbarungen von Cancún im Hinblick auf die langfristige Finanzierung einschließlich der Quellen und der verstärkten Finanzierung im Anschluss an die Schnellstart-Finanzierung nach 2013 gesetzt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Heranziehung innovativer Finanzierungsquellen und die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen auf internationaler Ebene sowie die Verwendung der Einnahmen insbesondere für den Klimaschutz in Entwicklungsländern, wie es den Zielen des UNFCCC entspricht; |
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36. |
fordert die Vertragsparteien auf, den globalen Klimaschutzfonds bei der Konferenz von Durban voll einsatzfähig zu machen und ihn so weiterzuentwickeln, dass gewährleistet ist, dass der neue Fonds die Wende zu einer klimaresistenten Entwicklung in Entwicklungsländern mit geringen CO2-Emissionen unterstützen kann; |
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37. |
fordert die Konferenz der Vertragsparteien auf, eine genaue Definition des Grundsatzes „neu und zusätzlich“ festzulegen; |
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38. |
hebt die Vorhersagbarkeit und Kontinuität in der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen als wichtig hervor; fordert umfassende Transparenz und angemessene Maßnahmen zur Aufstockung der Klimaschutzfinanzierung zwischen 2013 und 2020; fordert in diesem Zusammenhang die Beendigung der doppelten Buchführung; |
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39. |
fordert die Kommission auf, möglichst bald die Verfahren und Instrumente zur Förderung und Erleichterung der Beteiligung des Privatsektors an der Finanzhilfe für Entwicklungsländer festzulegen; |
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40. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Abkommen über internationale Eigentumsrechte, die ein wesentliches Instrument zur Förderung der Beteiligung des Privatsektors an der Verbreitung neuer Technologien sind, nicht wieder in Frage gestellt werden; |
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41. |
verweist darauf, dass die derzeitigen Mittel, die an die Entwicklungsländer fließen, um dem Klimawandel zu begegnen, zwar steigen, jedoch nur einen Bruchteil (weniger als 5 %) der veranschlagten Beträge ausmachen, die die Entwicklungsländer für mehrere Jahrzehnte benötigen würden; |
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42. |
besteht darauf, dass in Durban eine kohärente Finanzarchitektur für den Klimawandel errichtet wird, vor allem, um zu gewährleisten, dass es nach 2012 keine Finanzierungslücke gibt; betont in diesem Zusammenhang, dass sowohl neue Geldquellen (wie etwa die Finanztransaktionssteuer, die Ausgabe von Sonderziehungsrechten, Schiffsverkehrs-/Luftverkehrsabgaben, usw.) als auch wirksame Bereitstellungsmechanismen vonnöten sind; |
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43. |
spricht sich für die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus aus, der bewirkt, dass eine wirksamere Erfüllung der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen, die Finanzierung, die Technologie und den Aufbau von Kapazitäten eingegangenen Verpflichtungen gewährleistet ist; |
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44. |
fordert die Geber auf, sich zur Bereitstellung von Mitteln zur Rekapitalisierung der Globalen Umweltfazilität zu verpflichten und innerhalb dieses Rahmens den afrikanischen Staaten weiterhin hohe Priorität einzuräumen und Mittel auf der Grundlage des Bedarfs und der Prioritäten der Länder zuzuweisen; |
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45. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, bessere Verknüpfungen zwischen den Millenniums-Entwicklungszielen und der Klimawandelproblematik herzustellen, indem die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung an ihn in Projekte und Programme zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele und in alle umfassenderen Strategien zur Armutsbekämpfung und Entwicklungshilfestrategien aufgenommen werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihr Instrument zur Finanzberichterstattung zu verbessern, um die finanzielle Analyse der Verpflichtungen der Europäischen Union in Bezug auf den Klimaschutz zu erleichtern, und die durchgängige Einbeziehung des Klimaschutzaspekts in die Entwicklungspolitik zu verstärken; |
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46. |
weist darauf hin, dass nur öffentliche Mittel von entscheidender Bedeutung dafür sind, die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften zu erreichen, die mit der Anpassung an den Klimawandel kämpfen, und die armen Länder dabei zu unterstützen, Strategien für nachhaltige Entwicklung umzusetzen; betont, dass die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass diese Mittel zu den bisherigen Hilfeleistungszielen nach Artikel 4 Absatz 3 des UNFCCC hinzukommen; fordert die Kommission auf, entsprechend dem Aktionsplan von Bali vom Dezember 2007 Kriterien für zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Auswirkungen des Klimawandels aufzustellen, die messbar, zur Berichterstattung geeignet und überprüfbar sind; |
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47. |
weist darauf hin, dass die Verschmutzung durch das Verursacherprinzip verringert werden soll, dass die Umsetzung dieses Prinzips in den Entwicklungsländern jedoch Schwierigkeiten bereitet; fordert daher, dass diese Thematik im Einzelnen mit den für die Entwicklungsländer bestimmten Mitteln zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels angegangen wird; |
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48. |
fordert die Weltbank auf sicherzustellen, dass ihr Portfolio „klimaintelligent“ ist; |
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49. |
betont, dass eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen an allen Entscheidungsgremien im Zusammenhang mit der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen einschließlich des Verwaltungsrates des globalen Klimaschutzfonds und seiner möglichen Unterausschüsse für einzelne Finanzierungsmechanismen gewährleistet sein sollte; betont, dass Mitglieder der Zivilgesellschaft, einschließlich der Vertreter von Gleichstellungsorganisationen und Frauengruppen, Gelegenheit erhalten sollten, sich aktiv an den Arbeiten des Verwaltungsrates des globalen Klimaschutzfonds und seiner Unterausschüsse zu beteiligen; |
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50. |
weist darauf hin, dass die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung beim Zugang zu Ressourcen einschließlich Krediten, Beratung, Information und Technologie bei der Ausarbeitung von Eindämmungsmaßnahmen berücksichtigt werden muss; betont, dass bei den Anpassungsbemühungen geschlechtsspezifische Auswirkungen des Klimawandels in den Bereichen Energie, Wasser, Ernährungssicherheit, Landwirtschaft und Fischerei, biologische Vielfalt und Umweltleistungen, Gesundheit, Industrie, menschliche Siedlungen, Katastrophenschutz sowie Konflikte und Sicherheit systematisch und wirkungsvoll angegangen werden sollten; |
Umstellung auf eine nachhaltige Industrie und Wirtschaft
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51. |
betont, dass viele Länder aus unterschiedlichen Gründen rasch zur neuen grünen Wirtschaft übergehen, was auch die Bereiche Klimaschutz, Ressourcenknappheit und Ressourceneffizienz, Energieversorgungssicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit umfasst; nimmt beispielsweise den Umfang der Investitionsprogramme für den Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung in Ländern wie den USA, China und Südkorea zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, diese Programme und ihre Ausstattung zu prüfen und das Risiko, dass die Europäische Union ihre Führungsrolle verliert, zu bewerten; |
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52. |
begrüßt diese internationalen Initiativen und bekräftigt, dass international koordinierte Maßnahmen dazu beitragen, den Anliegen maßgeblicher Sektoren, insbesondere der energieintensiven Sektoren, im Zusammenhang mit der Verlagerung von CO2-Emissionen gerecht zu werden; fordert ein Übereinkommen, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausgangsbedingungen für CO2-intensive Industriezweige auf internationaler Ebene angeglichen werden; |
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53. |
erklärt sich darüber besorgt, dass die Finanz- und Haushaltskrise, die die meisten Industrieländer erfasst hat, das Interesse der Regierungen an den internationalen Klimaverhandlungen in Durban eingeschränkt hat; ist der Ansicht, dass die Bemühungen der Europäische Union um eine Neugestaltung ihrer Wirtschaft nicht nachlassen dürfen, beispielsweise um eine Verlagerung von Arbeitsplätzen und insbesondere von grünen Arbeitsplätzen zu verhindern, und dass die Europäische Union ihre Partner auf der ganzen Welt einschließlich Chinas und der USA davon überzeugen muss, dass Emissionsreduktionen ohne Verlust von Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätzen möglich sind, insbesondere wenn sie gemeinsam verwirklicht werden; |
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54. |
betont, dass in Bezug auf Rohstoffe und Ressourcen, einschließlich Ressourceneffizienz in allen Wirtschaftssektoren, sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern ein ganzheitlicher Ansatz entwickelt und verfolgt werden muss, damit langfristig ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum erreicht wird, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich mit gutem Beispiel voranzugehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Entwicklungsländer sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene zu unterstützen, indem Kenntnisse über nachhaltige Rohstoffgewinnung, effizientere Ressourcennutzung, Wiederverwendung und Recycling bereitgestellt werden; |
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55. |
ist der Ansicht, dass sich sektorspezifische Ansätze, verbunden mit gesamtwirtschaftlichen Obergrenzen in Industrieländern, positiv auf die Vereinbarkeit von Klimaschutzmaßnahmen mit Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum auswirken können; betont, dass ein ganzheitlicher, horizontaler, sektorspezifischer Ansatz für Industrieemissionen verabschiedet werden muss, weil dies einen Mehrwert in Bezug auf internationale Verhandlungen und europäische Zielvorgaben für CO2-Emissionen schaffen würde; gibt der Hoffnung Ausdruck, dass ein solcher Ansatz auch Teil eines internationalen Rahmens für Klimaschutzmaßnahmen nach 2012 sein kann; |
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56. |
betont, dass der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) dazu beiträgt, dass die europäische Industrie eine Senkung der Emissionen erzielt und den Technologietransfer beschleunigt; weist darauf hin, dass der CDM dahingehend reformiert werden muss, dass strenge Anforderungen in Bezug auf die Qualität von Projekten gelten, damit sichergestellt wird, dass die betreffenden Projekte hohen Standards genügen, verlässliche, überprüfbare und konkrete Emissionsreduktionen bewirken und auch zu einer nachhaltigen Entwicklung in den betreffenden Ländern beitragen; vertritt die Ansicht, dass der CDM in Zukunft auf die am wenigsten entwickelten Länder beschränkt sein sollte; |
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57. |
bekräftigt, dass ein weltweiter Markt für CO2-Emissionen eine solide Grundlage sowohl für erhebliche Emissionsreduktionen als auch für gleiche Ausgangsbedingungen in der Industrie schaffen würde; fordert die Europäische Union und ihre Partner auf, in nächster Zukunft zu ermitteln, wie das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen und andere Handelssysteme, die auf einen weltweiten Markt für CO2-Emissionsrechte abzielen, am besten miteinander verzahnt werden können, was eine größere Vielfalt bei den Senkungsoptionen ermöglichen, die Größe und Liquidität der Märkte verbessern, für Transparenz sorgen und letztlich auch zu einer effizienteren Ressourcenverteilung führen wird; |
Forschung und Technik
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58. |
begrüßt die in Cancún erzielte Einigung auf das Rahmenabkommen von Cancún über Anpassungsmaßnahmen, gemäß dem die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel intensiviert werden sollen, und auf die Einrichtung eines Technologiemechanismus, einschließlich eines Technologie-Exekutivausschusses und eines Zentrums und Netzes für Klimaschutztechnologie, um Technologieentwicklung und -transfer zu verbessern und dabei Ausgewogenheit zwischen Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erzielen, sodass diese Fazilität vollständig funktionsfähig wird; |
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59. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass die Entwicklung und der Einsatz bahnbrechender Technologien entscheidend sind, wenn es gelingen soll, den Klimawandel einzudämmen und die Partner der EU weltweit davon zu überzeugen, dass die Emissionen auch ohne Einbußen bei Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung verringert werden können; fordert internationales Engagement für die Erhöhung der FuE-Investitionen, um bahnbrechende Technologien in den maßgeblichen Wirtschaftszweigen zu fördern; erachtet es als wesentlich, dass Europa mit gutem Beispiel vorangeht, indem es die Ausgaben für die Erforschung klimafreundlicher und energieeffizienter Industrie- und Energietechnologien erheblich aufstockt, und dass die Europäische Union in diesem Bereich eng mit internationalen Partnern wie den BRIC-Staaten und den USA zusammenarbeitet; |
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60. |
ist der Ansicht, dass Innovation eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Erderwärmung unter 2 °C bleibt, und stellt fest, dass Innovation in unterschiedlicher Weise gefördert werden kann; fordert die Kommission auf, die Mechanismen zur Honorierung der Vorreiterstellung von Unternehmen zu bewerten, die sich hinsichtlich ihrer Fähigkeit unterscheiden, Innovationen anzuregen und Technologien weltweit zu verbreiten und zum Einsatz zu bringen; |
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61. |
hebt die Bedeutung des Aufbaus einer engeren Zusammenarbeit zwischen Europa und den LDC hervor; fordert die Kommission daher auf, rechtzeitig vor Durban Ideen für gemeinsame Forschungsprogramme zu alternativen Energiequellen und für die Förderung der Zusammenarbeit in verschiedenen Industriesektoren zwischen Industrie- und Entwicklungsländern mit besonderem Schwerpunkt auf Afrika vorzulegen; |
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62. |
fordert mit Nachdruck, dass ein institutioneller Rahmen geschaffen wird, mit dem alle Aspekte der technologischen Entwicklung und des Technologietransfers bewältigt werden können, vor allem indem besonderes Augenmerk auf die „geeignete Technologie“ gelegt wird, die unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen, ethnischen, kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Merkmale der Gemeinschaft, für die sie bestimmt ist, konzipiert wird; fordert die Einrichtung eines Patentpools, der aus Patenten besteht, die verschiedene Einrichtungen wie etwa Unternehmen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen anderen in einem gemeinsamen Pool für die Produktion oder für die weitere Forschung zur Verfügung stellen; verlangt die Anerkennung des Rechts der Entwicklungsländer, von den Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens umfassend Gebrauch zu machen; |
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63. |
weist auf das gewaltige Potenzial erneuerbarer Energieträger in vielen Entwicklungsländern hin; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Projekte im Bereich der erneuerbaren Energieträger in den Entwicklungsländern umzusetzen und Technologie, Fachwissen und Investitionen bereitzustellen; |
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64. |
ist der Ansicht, dass eine geeignete Forschungen über Migration aufgrund des Klimawandels erforderlich ist, um die Thematik in geeigneter Weise zu behandeln. |
Energie, Energieeffizienz und Ressourceneffizienz
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65. |
bedauert, dass das Potenzial zur Energieeinsparung weltweit und auch in der Europäischen Union nicht ausreichend genutzt wird; hebt hervor, dass Energieeinsparungen die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einsparungen, Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Emissionsreduktion ermöglichen; fordert die Europäische Union auf, Energieeinsparungen in internationalen Verhandlungen mehr Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar bei der Erörterung des Technologietransfers, der Entwicklungspläne für Entwicklungsländer und der Finanzhilfe; |
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66. |
sieht es als äußerst wichtig für die Klimaverhandlungen an, dass die Industrieländer ihren Finanzierungszusagen von Kopenhagen und Cancún nachkommen; fordert die rasche und international koordinierte Umsetzung des von der G20 in Pittsburgh festgelegten Ziels, mittelfristig auf ineffiziente fossile Kraftstoffe zu verzichten, was einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten würde und was insbesondere im aktuellen Kontext der öffentlichen Defizite in vielen Ländern wichtig wäre; |
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67. |
weist darauf hin, dass Schätzungen zufolge weiterhin weltweit 2 Milliarden Menschen keinen Zugang zu einer nachhaltigen und erschwinglichen Energieversorgung haben; hebt hervor, dass gemäß den klimapolitischen Zielsetzungen gegen das Problem der Energiearmut vorgegangen werden muss; weist darauf hin, dass es Technologien im Bereich Energieversorgung gibt, die sowohl dem weltweiten Umweltschutz als auch dem lokalen Entwicklungsbedarf gerecht werden; |
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68. |
ist der Auffassung, dass Europa die Bemühungen Südafrikas unterstützen sollte, die afrikanischen Länder in die Lage zu versetzen, Partner und Finanzierungsquellen für Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und in umweltverträgliche Technologien zu finden; |
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)
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69. |
fordert, dass auf der UN-Klimakonferenz in Durban eine Einigung über solide Regeln für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft erzielt wird, die den Ehrgeiz der Vertragsparteien des Anhangs I anspornen, zur Verringerung der Emissionen aus Forstwirtschaft und Landnutzung führen, vorschreiben, dass Vertragsparteien des Anhangs I eine Zunahme der Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft rechtfertigen, und im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen der Parteien zum Schutz und zur Verbesserung von Kohlenstoffsenken und Treibhausgasreserven stehen, um die Umweltintegrität der Beiträge dieses Sektors zu Emissionsreduktionen sicherzustellen; verlangt, dass zusätzlich zu einer soliden Bilanzierung in Bezug auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft politische Maßnahmen vereinbart werden, die dem Wert der Kohlenstoffspeicherung in Produkten aus geschlagenem Holz Rechnung tragen; |
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70. |
ist der Ansicht, dass sich die Berichterstattung im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf ein festes Referenzjahr bzw. einen festen Referenzzeitraum beziehen und im Rahmen des Kyoto-Protokolls und des Übereinkommens angewandt werden muss; |
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71. |
fordert in diesem Zusammenhang die obligatorische Aufnahme von Emissionen (Beseitigung und Freisetzung) aus der Waldbewirtschaftung in die Verpflichtungen der in Anhang I genannten Vertragsstaaten zur Reduktion der Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach 2012; |
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72. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und alle Vertragsparteien auf, sich im Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und in anderen internationalen Foren dafür einzusetzen, dass die von den Vereinten Nationen verwendete Begriffsbestimmung von „Wald“ neu formuliert wird, und zwar auf der Grundlage der Merkmale von Biomen, unter Berücksichtigung der enormen Unterschiede in Bezug auf die biologische Vielfalt und die CO2-Speicherkapazität der einzelnen Biome sowie gestützt auf eine klare Unterscheidung zwischen einheimischen Wäldern und solchen, in denen Baummonokulturen und nicht heimische Arten überwiegen; |
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73. |
stellt mit Besorgnis fest, dass bei der Bilanzierung im Rahmen des UNFCCC von der Annahme ausgegangen wird, dass zur Energiegewinnung genutzte Biomasse CO2-neutral ist; fordert die Einführung neuer, tragfähigerer Bilanzierungsregeln, die das tatsächliche Potenzial von Bioenergie zur Einsparung von Treibhausgasen verdeutlichen; |
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74. |
empfiehlt die Einrichtung eines Fonds, mit dem die Verringerung von Emissionen durch eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung, auch durch die Erhaltung der Wälder, eine nachhaltige Forstwirtschaft, die Unterbindung der Entwaldung, die Wiederaufforstung und eine nachhaltige Landwirtschaft belohnt wird oder entsprechende Anreize geschaffen werden; |
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75. |
verweist darauf, dass die Verringerung der durch Entwaldung und Waldschädigung verursachten Emissionen eine Abkehr von einer engen Quantifizierung der Kohlenstoffströme in Wäldern zugunsten eines breiteren Ansatzes voraussetzt, der die Ermittlung der direkten, der Entwaldung zugrundeliegenden Ursachen umfasst und sich auf einen Konsultationsprozess stützt, der an den Konsultationsprozess des freiwilligen Partnerschaftsabkommens angelehnt ist; |
Senkung der Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung
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76. |
stellt fest, dass in Bezug auf den langfristigen Finanzierungsmechanismus für REDD+ Rechtssicherheit herrschen muss; fordert die Konferenz der Vertragsparteien auf, einen Mechanismus zur Mobilisierung zusätzlicher Mittel für REDD+ aus öffentlichen und privaten Quellen festzulegen; |
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77. |
hebt die Notwendigkeit hervor, bei der COP 17 weitere Maßnahmen zu treffen, um REDD+ (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation) einzuführen und in diesem Zusammenhang gegen alle möglichen Mängel vorzugehen, insbesondere in Bezug auf die langfristige Finanzierung und belastbare, transparente Waldüberwachungssysteme sowie vor allem auf die wirkungsvolle Konsultation mit Vertragsparteien und mit indigenen und vor Ort ansässigen Bevölkerungsgruppen; |
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78. |
hebt hervor, dass der REDD+-Mechanismus so gestaltet werden sollte, dass über die Eindämmung des Klimawandels hinaus auch erheblicher Nutzen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die lebenswichtigen Ökosystemleistungen sichergestellt wird, und dass er die Rechte der vom Wald abhängigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere indigener und lokaler Gemeinschaften, stärken und ihre Existenzgrundlage verbessern helfen sollte; |
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79. |
vertritt die Auffassung, dass der Finanzierungsmechanismus für REDD auf Leistungskriterien, einschließlich der Forstverwaltung, beruhen und den Ziele des strategischen Plans für biologische Vielfalt 2011 Rechnung tragen sollte, die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt anlässlich der Konferenz der Vertragsparteien (COP 10) in Nagoya vereinbart wurden; |
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80. |
betont, dass die öffentlichen Finanzmittel für leistungsbezogene REDD+-Maßnahmen rascher bereitgestellt werden sollten, wobei eine geringere Entwaldung im Vergleich zu den nationalen Referenzszenarien zu belohnen ist, um den Bruttoverlust an Tropenwald bis spätestens 2020 zu stoppen; |
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81. |
bedauert, dass die Finanzierung im Rahmen von REDD auf einer so weit gefassten Begriffsbestimmung von „Wald“ basiert, dass Monokulturplantagen nicht heimischer Arten darunter fallen können; vertritt die Auffassung, dass diese Begriffsbestimmung (aufgrund der von ihr ausgehenden negativen Anreize) dazu führen kann, dass die Mittel nicht in den dringend nötigen Schutz alter und uralter Wälder oder in Innovationen fließen, sondern in die Bewirtschaftung neuer, kommerziell genutzter Plantagen; |
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82. |
fordert die EU auf zu gewährleisten, dass REDD+ Schutzmechanismen mit sich bringt, mit denen gewährleistet wird, dass die Rechte der Waldbewohner nicht verletzt werden und dass dem Waldverlust wirksam Einhalt geboten wird; verlangt insbesondere, dass durch REDD+ keine Vorstöße geschwächt werden, die bislang mit FLEGT (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) unternommen wurden, insbesondere in den Bereichen Forstpolitik, Klärung und Anerkennung von traditionellen Landrechten; |
Seeverkehr und internationaler Luftverkehr
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83. |
begrüßt die Fortschritte der letzten Zeit in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Hinblick auf die Einführung verbindlicher Energieeffizienzmaßnahmen für den internationalen Seeverkehr, weist aber darauf hin, dass dies nur der erste Schritt sein kann; fordert daher die Europäische Union auf, auf ambitionierte Ziele in Bezug auf die Senkung der Emissionen aus der Schifffahrt zu dringen, um weitere Fortschritte in der IMO zu fördern, sodass diese die erforderlichen Maßnahmen trifft, um weltweit verbindliche Emissionsreduktionen des Seeverkehrs im Rahmen des UNFCCC herbeizuführen; |
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84. |
weist darauf hin, dass aufgrund der Zunahme des Schiffsverkehrs die Emissionen aus dem Seeverkehr trotz dieser Maßnahmen steigen werden, da diese Maßnahmen nur für neue Schiffen gelten; ist daher der Ansicht, dass alternative Ansätze (z. B. Preisfestsetzung für CO2-Emissionen, weitere technologiezentrierte Maßnahmen auch für bestehende Schiffe) in diesem Zusammenhang gefördert werden müssen; |
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85. |
fordert die Europäische Union auf, dafür Sorge zu tragen, dass die vollständigen Auswirkungen des Luftverkehrs in einer internationalen Vereinbarung in Form von verbindlichen Reduktionszielen für den Luftverkehr berücksichtigt werden, und fordert alle Akteure auf, dafür zu sorgen, dass diese Ziele durch entsprechende Durchsetzungsstrukturen unterstützt werden; vertritt die Auffassung, dass die Lösung dieses Problems immer dringlicher geworden ist, und unterstützt die Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionsrechtehandelssystem; |
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86. |
bekräftigt den Grundsatz der „gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten“ und spricht sich für die Einführung internationaler Instrumente mit weltweit geltenden Emissionsreduktionszielen aus, um die Klimaauswirkungen des internationalen Luft- und Seeverkehrs zu mildern; |
Delegation des Europäischen Parlaments
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87. |
ist der Ansicht, dass die EU-Delegation bei den Verhandlungen über den Klimawandel eine herausragende Rolle spielt, und hält es daher für nicht hinnehmbar, dass bei vorherigen Konferenzen der Vertragsparteien Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht an den EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen durften; erwartet, dass zumindest die Leiter der Delegation des Europäischen Parlaments zu EU-Koordinierungssitzungen in Durban Zugang erhalten; |
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88. |
stellt fest, dass gemäß dem Rahmenabkommen vom November 2010 zwischen der Kommission und dem Parlament, die Kommission im Fall multilateraler Übereinkommen die Aufnahme von Mitgliedern des Parlaments als Beobachter in die Verhandlungsdelegationen der Union erleichtern muss; weist darauf hin, dass die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon) für den Abschluss von Abkommen zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen notwendig ist; |
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89. |
erinnert an die Verpflichtung der Vertragsparteien des UNFCCC, eine möglichst umfassende Beteiligung am UNFCCC-Prozess zu fördern, einschließlich der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen; fordert das Internationale Forum indigener Völker auf, an den COP-17-Verhandlungen teilzunehmen, weil diese Völker ganz besonders vom Klimawandel und von Anpassungsmaßnahmen betroffen sind; |
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90. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UNFCCC mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, zu übermitteln. |
(1) ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
(2) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 1.
(3) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 25.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0442.
(5) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 44.
(6) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 115.
(7) http://srren.ipcc-wg3.de/report.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0226.
(9) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/97 |
Mittwoch, 16. November 2011
Bericht über die Rechenschaftspflicht im Bereich der Entwicklungsfinanzierung
P7_TA(2011)0505
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zum Rechenschaftsbericht über die Entwicklungsfinanzierung
2013/C 153 E/11
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, |
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unter Hinweis auf die G20-Gipfeltreffen vom 24./25. September 2009 in Pittsburgh, vom 2. April 2009 in London, vom 26./27. Juni 2010 in Toronto und vom 11./12. November 2010 in Seoul, |
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unter Hinweis auf die G8-Gipfeltreffen vom 8.–10. Juli 2009 in L’Aquila (Italien), vom 26./27. Mai 2011 in Deauville (Frankreich) und vom 26. Juni 2010 in Muskoka (Kanada), |
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unter Hinweis auf den Monterrey-Konsens und die Erklärung von Doha, die auf den entsprechenden Internationalen Konferenzen über Entwicklungsfinanzierung vom 18.–22. März 2002 in Monterrey (Mexiko) und vom 29. November – 2. Dezember 2008 in Doha (Katar) verabschiedet wurden, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und den Aktionsplan von Accra, |
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unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (1) und den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu den Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Entwicklungsländer und die Entwicklungszusammenarbeit (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu dem Konzept der EU für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und „Öffentliche Entwicklungshilfe-plus“ (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zu den Folgemaßnahmen der Konferenz von Monterrey (2002) über Entwicklungsfinanzierung (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 über die Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu einer EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung (8), |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten im letzten Jahr lediglich 0,43 % ihres BNE als öffentliche Entwicklungshilfe bereitstellten, obwohl im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele die Verpflichtung besteht, bis 2015 eine Quote von 0,7 % zu erreichen, und das Zwischenziel für 2010 bei 0,56 % liegt; |
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B. |
in der Erwägung, dass 15 Mitgliedstaaten ihre für Entwicklungshilfe vorgesehenen Haushaltsmittel im Jahr 2009 oder 2010 gekürzt haben; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zusagten, 50 % der gesamten neuen Hilfe für die afrikanischen Länder südlich der Sahara vorzusehen, tatsächlich jedoch lediglich die Hälfte dieses Betrags bereitgestellt haben, und in der Erwägung, dass die EU-Staaten auch ihre Zusage, bis 2010 0,15 % des BNE für die am wenigsten entwickelten Länder zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt haben; |
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D. |
in der Erwägung, dass – da sich diese Zusagen auf Prozentsätze des BNE beziehen und daher in Zeiten der Rezession einer Verringerung in realen Zahlen entsprechen – die Wirtschaftskrise eine schlechte Ausrede für entsprechende Kürzungen der für die Entwicklungshilfe vorgesehenen Haushaltsmittel ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass die EU, wenn sie ihre Hilfszusagen nicht erfüllt, einen schwerwiegenden Vertrauensverlust und eine Beschädigung ihrer Glaubwürdigkeit gegenüber ihren Partnern in den Entwicklungsländern erleidet, wohingegen die Einhaltung ihrer Zusagen ein starkes und eindeutiges Signal an arme Länder und andere Geber senden würde; |
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F. |
in der Erwägung, dass aufgrund einer unzulänglichen Steuerpolitik in den Entwicklungsländern eine gerechte Umverteilung des Reichtums verhindert wird, den Regierungen Mittel entgehen und die Beseitigung der Armut erschwert wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass der illegale Kapitalabfluss aus Entwicklungsländern auf etwa das Zehnfache der weltweiten Entwicklungshilfe geschätzt wird; |
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H. |
in der Erwägung, dass innovative Finanzierungsmechanismen derzeit gerade einmal 3 % der Entwicklungshilfe der EU ausmachen; |
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I. |
in der Erwägung, dass Systeme zur Verbesserung des Zugangs der Armen zu Finanzdiensten, wie etwa Mikrofinanzsysteme, außerordentlich hilfreich für Kleinlandwirte, insbesondere Frauen, sein können, wenn es darum geht, sich autark mit Nahrungsmitteln zu versorgen und Ernährungssicherheit zu erreichen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Überweisungen von Migranten in Entwicklungsländer höher sind als die weltweit für Entwicklungshilfe bereitgestellten Haushaltsmittel, und in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2008 zwar zugesagt hat, die Überweisungskosten zu senken, es jedoch nur zu geringfügigen Veränderungen gekommen ist; |
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K. |
in der Erwägung, dass die EU-Handelshilfe im Jahr 2009 10,5 Milliarden EUR betrug, während die handelsbezogene Hilfe sich auf 3 Milliarden EUR belief und damit weit über dem Zielwert lag; |
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L. |
in der Erwägung, dass in Artikel 208 AEUV Folgendes festgelegt ist: „Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer, und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, von der Krise besonders schwer getroffen worden sind, was vor allem zu einem erneuten Anstieg des Schuldenstandes führt; |
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N. |
in der Erwägung, dass die EU den Entwicklungsländern im Jahr 2009 eine Anschubfinanzierung für Maßnahmen gegen den Klimawandel in Höhe von 2,3 Milliarden EUR bereitgestellt hat; |
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O. |
in der Erwägung, dass die EU zugesagt hat, dass es sich bei den für Maßnahmen gegen den Klimawandel zur Verfügung gestellten Mitteln um „neue und zusätzliche“ Mittel handelt; |
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P. |
in der Erwägung, dass durch unwirksame Hilfe jährlich bis zu 6 Milliarden EUR an öffentlichen Geldern verschwendet werden; |
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1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Bericht 2011 über die Rechenschaftslegung der EU im Bereich der Entwicklungsfinanzierung als einen äußerst nützlichen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz und zum Peer Review; |
Entwicklungshilfe
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2. |
ist sich des zunehmenden Drucks auf die nationalen Haushalte infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise bewusst; vertritt jedoch die Ansicht, dass zur Verwirklichung des Ziels, die Armut zu beseitigen, vor allem ein politischer Kurswechsel in den Industrie- und Entwicklungsländern erforderlich ist, um die strukturellen Ursachen der Armut anzugehen; |
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3. |
bekräftigt seine tiefe Besorgnis über den derzeitigen Aufkauf landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische Investoren, die die Unterstützung der Regierung genießen, insbesondere in Afrika, wodurch die Gefahr einer Aushöhlung der örtlichen Ernährungssicherheit entsteht; fordert die Kommission auf, die Frage der Landnahme in ihren politischen Dialog mit den Entwicklungsländern einzubeziehen, um die Politikkohärenz zum Eckpfeiler der Entwicklungszusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu machen sowie die Enteignung von Kleinlandwirten und eine nicht nachhaltige Nutzung von Land und Wasser zu verhindern; |
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4. |
lobt die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür, dass sie trotz der Krise weiterhin der weltweit größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe sind; |
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5. |
begrüßt es, dass die Mitgliedstaaten unlängst bekräftigt haben, ihre Zusagen betreffend die Bereitstellung von öffentlicher Entwicklungshilfe, insbesondere das Erreichen des Zielwertes von 0,7 % des BNE, einzuhalten; stimmt mit dem Rat darin überein, dass die öffentliche Entwicklungshilfe allein nicht ausreichen wird, um die Armut weltweit zu beseitigen; ist der Auffassung, dass die Entwicklungspolitik der EU auf die Beseitigung von strukturellen Hindernissen für die Verwirklichung des Ziels, die Armut zu beseitigen, ausgelegt sein sollte, indem die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Rahmen der Agrarpolitik, der Handelspolitik, der Investitionspolitik, der Politik gegenüber Steueroasen, der Politik für den Zugang zu Rohstoffen und der Klimaschutzpolitik umgesetzt wird; |
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6. |
ist dennoch tief besorgt darüber, dass die EU im Jahr 2010 ihre eigene Zielsetzung für die öffentliche Entwicklungshilfe um etwa 15 Milliarden EUR verfehlt hat, wodurch sie ihre Entwicklungshilfe praktisch verdoppeln muss, um ihre Millenniumszielvorgaben bis 2015 zu erreichen, dass sie die Entwicklungshilfe für Afrika und die am wenigsten entwickelten Länder nicht erheblich aufgestockt hat, obwohl sie dies zugesagt hatte, und dass einige Mitgliedstaaten ihre für die Entwicklungshilfe vorgesehenen Haushaltsmittel in den Jahren 2009 und 2010 verringert haben und weitere Kürzungen für das Jahr 2011 und darüber hinaus angekündigt haben; |
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7. |
hebt hervor, welch enormen Beitrag gut organisierte Hilfe zur nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gleichstellung der Geschlechter und biologische Vielfalt sowie auf vielen anderen Gebieten leistet; |
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8. |
fordert daher alle Mitgliedstaaten auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Zusagen, 0,7 % des BNE für die öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, sowie ihre spezifischen Zusagen für Afrika und die am wenigsten entwickelten Länder einzuhalten, und empfiehlt, vollständig transparente, verbindliche, mehrjährige Maßnahmen zu ergreifen und auch Rechtsvorschriften zu erlassen; |
Andere Aspekte der Entwicklungsfinanzierung
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9. |
teilt die Auffassung des Rates und der Kommission, dass die Mobilisierung einheimischer Ressourcen in Partnerländern von entscheidender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung ist; fordert die EU-Geber auf, dem Kapazitätenaufbau in diesem Bereich Vorrang einzuräumen, insbesondere was die Stärkung der Steuersysteme und eine bessere Steuerpolitik betrifft, und die Anstrengungen weltweit zu intensivieren, um Transparenz im Steuerbereich und eine länderspezifische Berichterstattung zu fördern und Steuerhinterziehung und illegale Kapitalflucht, gegebenenfalls durch Rechtsvorschriften, zu bekämpfen; |
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10. |
fordert die Kommission auf, den Kampf gegen den Missbrauch von Steueroasen, die Steuerflucht und die rechtswidrige Kapitalflucht als vorrangigen Punkt in ihre Entwicklungspolitik aufzunehmen; |
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11. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung der Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie (EITI) weiter zu verstärken, und fordert die Kommission auf, rasch EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die in Bezug auf ihre Zielsetzung, die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern sowie die Gewährleistung sozialer und ökologischer Normen durch die Rohstoffindustrie in den Entwicklungsländern, mindestens den US-amerikanischen Rechtsvorschriften entsprechen sollten, wobei die Normen der verkehrsüblichen Sorgfalt einzuhalten sind; |
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12. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, neben der öffentlichen Entwicklungshilfe andere Quellen der internationalen Entwicklungsfinanzierung zu erschließen, unter anderem indem sie
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13. |
begrüßt es, dass die EU die Handelshilfe und die handelsbezogene Unterstützung beträchtlich und in zunehmendem Umfang fördert; erwartet, dass die am wenigsten entwickelten Länder in Zukunft in stärkerem Maße von dieser Unterstützung profitieren werden; |
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14. |
weist darauf hin, dass die Handelspolitik der EU sowie andere Politikbereiche, darunter die Landwirtschafts-, Fischerei-, Migrations- und Sicherheitspolitik, gemäß dem Vertrag von Lissabon im Einklang mit den Zielen der Entwicklungspolitik der EU stehen müssen, und fordert die Umsetzung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (Artikel 208 des Vertrags von Lissabon), um das strukturelle Problem der Beseitigung der Armut anzugehen; |
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15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Sicherstellung einer vollständigen Durchführung der bestehenden Entschuldungsinitiativen zu verstärken, insbesondere der Initiativen für hoch verschuldete arme Länder und für den multilateralen Schuldenerlass; |
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16. |
begrüßt den erheblichen Beitrag, den die EU in letzter Zeit zur Bekämpfung des Klimawandels in den Entwicklungsländern geleistet hat, wiederholt jedoch seine Forderung, dass dieser zusätzlich zu der bestehenden Entwicklungshilfe geleistet werden muss; |
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17. |
erwartet, dass auf dem Vierten Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im November in Busan (Südkorea) greifbare Ergebnisse in Bezug auf eine hinsichtlich ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses wirksamere Hilfe erzielt werden; nimmt die im Rechenschaftsbericht 2011 aufgeführten, wenngleich uneinheitlichen Fortschritte zur Kenntnis, fordert die EU-Mitgliedstaaten jedoch auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Geberkoordinierung (auch betreffend den Europäischen Auswärtigen Dienst), der gemeinsamen Programmplanung und der Arbeitsteilung auf diesem Gebiet zu verstärken; |
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18. |
fordert die EU-Geber eindringlich auf, den politischen Dialog mit den Schwellenländern über die Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken, und legt den Mitgliedstaaten nahe, Initiativen für die Entwicklungszusammenarbeit Süd-Süd und für die dreiseitige Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen; ist der Auffassung, dass Hilfe in Form von Zuschüssen für an liquiden Mitteln reiche Länder nicht mehr zu rechtfertigen ist; |
Peer Review des Entwicklungshilfeausschusses der OECD
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19. |
fordert, in den nächsten Peer Review des Entwicklungshilfeausschusses der OECD über die Entwicklungszusammenarbeit der EU eingebunden zu werden; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EIB, den Organisationen der Vereinten Nationen, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der G20, dem IWF und der Weltbank zu übermitteln. |
(1) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 6.
(2) Schlussfolgerungen des Rates 9558/2007 vom 15. Mai 2007.
(3) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 48.
(4) ABl. C 4 E vom 7.1.2011, S. 34.
(5) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 47.
(6) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 1.
(7) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 100.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0320.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/102 |
Mittwoch, 16. November 2011
Das europäische Kino im digitalen Zeitalter
P7_TA(2011)0506
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem europäischen Kino im digitalen Zeitalter (2010/2306(INI))
2013/C 153 E/12
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 20. Oktober 2005 angenommenen Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1); |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (3), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (4), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (5), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. und 19. November 2010 zu den Chancen und Herausforderungen für das europäische Kino im Digitalzeitalter (6), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Kriterien zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in der Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) (7), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 2. Juli 2010 zu den Herausforderungen für das europäische Filmerbe im analogen und digitalen Zeitalter (Zweiter Bericht über die Umsetzung der Empfehlung zum Filmerbe) (SEK(2010)0853), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010„Eine digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. September 2010 über Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung für das europäische Kino (KOM(2010)0487), |
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unter Hinweis auf das das Grünbuch der Kommission vom 27. April 2010 mit dem Titel „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“ (KOM(2010)0183), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 13. Juli 2011 über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen Binnenmarkt (KOM(2011)0427), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2002 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2001 zu einer besseren Verbreitung europäischer Filme auf dem Binnenmarkt und in den Beitrittsländern (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (10), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 2. April 2011 zur „Digitalisierung für das europäische Kino“ (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (12), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0366/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kultur die Grundlage für die europäischen Identitäten und gemeinsamen Werte bildet; |
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B. |
in der Erwägung, dass gemäß der 2001 verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt die Kultur im Mittelpunkt aktueller Debatten über Identität, sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung einer Wissensgesellschaft steht; |
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C. |
in der Erwägung, dass alle Menschen das Recht haben, am gemeinschaftlichen kulturellen Leben teilzuhaben und sich an Kunsterzeugnissen zu erfreuen, und dass die Filmkunst darüber hinaus durch das Zurückgreifen auf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsschatz es den Menschen ermöglicht, einander kennenzulernen und so zur Herausbildung einer europäischen Identität beiträgt; |
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D. |
in der Erwägung, dass Investitionen in die Kultur langfristig zur Ausprägung einer immateriellen, generationenübergreifenden europäischen Identität führen; |
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E. |
in der Erwägung, dass der europäische audiovisuelle Sektor, einschließlich des Kinos, einen bedeutenden Teil der EU-Wirtschaft darstellt und dass seine Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene verbessert werden sollte; |
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F. |
in der Erwägung, dass der europäische Film einen wichtigen Teil der Kultur darstellt, der Dialog und Verständigung fördert sowie innerhalb und außerhalb der EU für die europäischen Werte steht und sie vermittelt, und gleichzeitig maßgeblich zur Bewahrung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt beiträgt; |
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G. |
in der Erwägung, dass das europäische Kino zur Stärkung des territorialen und sozialen Zusammenhalts beitragen sollte; |
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H. |
in der Erwägung, dass das digitale Zeitalter für den audiovisuellen Sektor und insbesondere die Filmindustrie mit neuen Chancen im Hinblick auf einen effizienteren Vertrieb und eine Verbesserung der konkreten Vorführung und Verfügbarkeit von Filmen verbunden ist und eine höhere audiovisuelle Qualität für das europäische Publikum mit sich bringt, wobei es jedoch beim Übergang zu digitalen Technologien, insbesondere hinsichtlich seiner Finanzierung, schwerwiegende Probleme für das europäische Kino birgt; |
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I. |
in der Erwägung, dass digitale Technologien daher zur Verwirklichung der europäischen und nationalen Ziele in Bezug auf die Vorführung und Zugänglichkeit von europäischen Werken sowie zum sozialen Zusammenhalt beitragen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die digitale Kinotechnik eine flexible Planung der Werbung und kurzfristige Änderungen des Materials ermöglicht; |
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K. |
in der Erwägung, dass die erste Phase der Digitalisierung des europäischen Kinos sehr disparate Ergebnisse gezeitigt hat; |
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L. |
in der Erwägung, dass die digitalen Ausrüstungen der neuesten Generation etwa um 25 bis 30 % kostengünstiger sind als die der vorangegangenen, und nun für europäische Kinos und Finanzierungsprogramme erschwinglicher sind; |
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M. |
in der Erwägung, dass nicht alle Kinos gleichermaßen imstande sind, die Herausforderung der Digitalisierung der Kinos zu meistern; |
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N. |
in der Erwägung, dass die vollständige Digitalisierung sowohl der europäischen Filmindustrie als auch ihrer Kinos keinen Aufschub duldet, damit eine Beschränkung des Zugangs zu kultureller Vielfalt und der Verfügbarkeit auf vielfältigen Plattformen verhindert wird, und dass diese auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt werden sollte; |
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O. |
in der Erwägung, dass unabhängige Kinos und Programmkinos wesentliche Bestandteile der einzigartigen Kinolandschaft Europas sind und für ein vielfältiges Kinoprogramm stehen, das für ein Publikum attraktiv ist, das sich außerhalb der kommerziellen Massenangebote bewegt; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Befürchtungen der Verbände der Programmkinos, die gezielte und vorrangige Maßnahmen zur Unterstützung der Produktion und des Vertriebs unabhängiger europäischer Filme vorgeschlagen haben, ernst genommen werden sollten; |
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Q. |
in der Erwägung, dass lokalen und regionalen Entscheidungsgremien bei der Bewahrung und Förderung des europäischen Kulturerbes und insbesondere bei der Digitalisierung von Filmen und Filmtheatern eine Schlüsselrolle zukommt, und sie daher im Hinblick auf den Prozess der Digitalisierung wichtige Partner sind; |
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R. |
in der Erwägung, dass Kinosäle für die Lebendigkeit und das soziale Gefüge von historischen Stadtkernen und Vorstädten sowie für die Wiederbelebung städtischer Gebiete von Bedeutung sind; |
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S. |
in der Erwägung, dass europäische Filme zunächst in Europa Erfolg haben müssen, wenn sie in den internationalen Vertrieb gelangen wollen, der wirtschaftlichen Erfolg ermöglicht und zugleich eine Form kultureller Zusammenarbeit und Diplomatie nicht nur im Bereich Film, sondern auch für die Verbreitung der verschiedenen europäischen Kulturen in Drittländern darstellt; |
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T. |
in der Erwägung, dass die digitale Umstellung schnellstmöglich erfolgen sollte, um die Entstehung doppelter Produktions- und Vertriebskosten zu vermeiden; |
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U. |
in der Erwägung, dass die europäische Filmindustrie derzeit durch Staats- und Sprachgrenzen zersplittert ist und dass Filme in erster Linie für das Publikum des Ursprungslandes produziert werden und von diesem angeschaut werden; |
Aktueller Stand
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1. |
betont, dass das europäische Kino einen wichtigen Beitrag zu Investitionen in digitale Technologien, Innovation, Wachstum und Beschäftigung leistet; |
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2. |
weist darauf hin, dass im Jahr 2010 in der EU nahezu 1 Milliarde Kinokarten verkauft wurden, was die ungebrochene Popularität des Kinos und sein enormes finanzielles Potenzial und sein Wachstums- sowie Beschäftigungspotenzial deutlich macht; |
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3. |
betont, dass die wirtschaftliche Bedeutung des europäischen Kinos wächst, da es mehr als 30 000 Arbeitsplätze bietet; |
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4. |
unterstreicht, dass neben der wirtschaftlichen Dynamik, die vom Kunstsektor in der EU ausgeht, insbesondere der kulturellen und sozialen Dimension des europäischen Kinos eine äußerst bedeutende Rolle zukommt und das Kino ein wichtiger Faktor für die kulturelle Entwicklung und Identität Europas ist; |
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5. |
stellt fest, dass die europäische Kinolandschaft ein hohes Maß an Zersplitterung und Diversifizierung aufweist und es in den meisten Kinos höchstens zwei Säle gibt; |
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6. |
stellt ferner fest, dass es sich bei der Mehrzahl der digitalisierten Kinos um Multiplex-Kinos handelt; |
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7. |
ist der Ansicht, dass in Europa hinsichtlich der Zugänglichkeit der Kinos und Filme für die Bürger geografische Unterschiede bestehen, vor allem in Osteuropa und im ländlichen Raum; |
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8. |
hebt mit Nachdruck die Bedeutung der sozialen und kulturellen Rolle der Kinos hervor, die insbesondere in ländlichen und entlegenen Gebieten bewahrt werden muss; |
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9. |
weist auf das ständig steigende Potenzial der europäischen Filmindustrie hin, wobei auch der Anteil der in den Kinos gezeigten europäischen Produktionen schrittweise gesteigert werden muss; |
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10. |
macht darauf aufmerksam, dass kleine gewerbliche und kommunale Kinos durch die Aufnahme europäischer Produktionen in ihr Programm einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes leisten; |
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11. |
hebt hervor, dass das Angebot an vorhandenen Kinos im Wandel begriffen ist, da Multiplex-Kinos auf dem Vormarsch sind und es in Kleinstädten und historischen Stadtkernen immer weniger Kinos gibt; |
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12. |
ist der Ansicht, dass die Kinolandschaft der EU in ihrer Vielfalt erhalten werden muss; |
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13. |
stellt fest, dass die Vorrangstellung, die Filmen für das breite Publikum eingeräumt wird, dazu beiträgt, die Filmvielfalt in Europa und die Freiheit der Kinos, ihre Programme selbst zu gestalten, zu gefährden, und dass daher eine irreversible Marktkonzentration in der Kinobranche zu befürchten ist; |
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14. |
betont daher, dass bei der Digitalisierung die Programmvielfalt und die kulturellen Einrichtungen im ländlichen wie im städtischen Raum in allen EU-Ländern erhalten bleiben müssen und dass die Digitalisierung nicht die Schließung von kleinen Kinos und Programmkinos zugunsten der Multiplex-Kinos zur Folge haben darf; |
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15. |
weist ferner darauf hin, dass die Digitalisierung einen kostengünstigeren Vertrieb kultureller Inhalte im gesamten Binnenmarkt ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit und Vielfalt des europäischen Kinos sichert; |
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16. |
stellt fest, dass der Druck wächst, Filme so zu drehen, dass sie für die Digitalprojektion geeignet sind, und dass einige Kinos in Europa den Übergang zur Digitaltechnik bereits vollständig vollzogen haben; |
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17. |
sieht mit Sorge, dass die Existenz vieler unabhängiger Kinos durch die hohen Kosten der Umstellung auf Digitaltechnik und die Konkurrenz der Kinos, die vorwiegend US-amerikanische Produktionen zeigen, bedroht ist; |
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18. |
stellt fest, dass sich der unabhängige Vertrieb angesichts der finanziellen Doppelbelastung im Übergangszeitraum Schwierigkeiten gegenüber sieht und dass sich dies negativ auf die nachgelagerten Glieder der Vertriebskette auswirkt; |
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19. |
stellt fest, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Lizenzen für mehrere Gebiete oder für ganz Europa zu vergeben, damit sich die Märkte für den Online-Vertrieb von Filmen entfalten, eine verbesserte Verbreitung europäischer Filme gefördert wird, der Zugang der Verbraucher zu europäischen Filmen verbessert wird und europäische Filme auf Videoabrufplattformen (VOD) bereitgestellt werden; |
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20. |
stellt fest, dass es zahlreiche EU-Programme, beispielsweise das MEDIA-Programm, gibt, mit denen der Eintritt der Filmindustrie in das digitale Zeitalter gefördert werden kann; |
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21. |
ist der Auffassung, dass das europäische Kino aufgrund seiner unzureichenden Mittelausstattung auf internationaler Ebene zu wenig Bekanntheit erlangt; |
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22. |
unterstreicht die Bedeutung, die allen Stufen im gesamten Verlauf der Produktionskette bei der Herstellung von Kinofilmen zukommt, und betont die Notwendigkeit, alle Stufen in dieser Kette zu fördern; |
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23. |
weist darauf hin, dass multimediale Übertragungssysteme an die Stelle anderer Kommunikationsformen treten, weshalb Schulungsprogramme über die Möglichkeiten ihres Empfangs notwendig sind; |
Chancen und Herausforderungen
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24. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die umfassende Digitalisierung der technischen Ausstattung der europäischen Kinos finanziell zu fördern und europäische und nationale Programme zur Förderung der schnellstmöglichen Umstellung auf digitale Technologien zu unterstützen, um die Möglichkeiten der europäischen Filme, sich im weltweiten Wettbewerb durchzusetzen, zu verbessern; |
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25. |
betont in diesem Zusammenhang, dass die Programme flexibel an die Erfordernisse der Praxis anzupassen sind; |
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26. |
betont, dass mit der digitalen Kinotechnik auf eine Verbesserung von Bild und Ton (im Rahmen der Einführung einer Mindestauflösung von 2K) abgezielt werden sollte, um eine vielfältigere und flexiblere Programmplanung bei Direktübertragungen sowie bei der Übertragung von aufgezeichneten Veranstaltungen und Veranstaltungen auf den Gebieten Bildung, Kultur und Sport bei gleichzeitigem Einsatz einer großen Bandbreite an innovativen Technologien zu ermöglichen, durch die auch in Zukunft ein breites Publikum angesprochen wird; |
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27. |
hält es für sehr wichtig, Produktionen aus der EU zu fördern, und würdigt, dass die EU einen wesentlichen Beitrag zu digitaler Schaffenskraft und Innovation, wie beispielsweise zur 3D-Technik, leistet; |
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28. |
weist darauf hin, dass die Digitalisierung zwar einen Hauptschwerpunkt darstellt, dass dabei aber die ständige Weiterentwicklung der Technologie bedacht werden sollte, da es mittel- bis langfristig erforderlich sein könnte, eine Anpassung an neuere Vorführformate vorzunehmen; |
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29. |
weist erneut darauf hin, dass mit dem Übergang zum digitalen Kino in Europa darauf abgezielt werden sollte, neue Vertriebsmöglichkeiten für europäische Filme zu schaffen, die Vielfalt der europäischen Produktionen zu erhalten und den Zugang der europäischen Bürger zu diesen zu verbessern; |
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30. |
betont, dass Videos auf Abruf europäischen Filmstudios die Möglichkeit bieten würden, ein breiteres Publikum zu erreichen; |
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31. |
stellt fest, dass Kreativität und Innovation von allgemeinem Interesse sind, und fordert, Investitionen in Programminhalte vorrangig zu fördern, um für mehr Angebote mit hochwertigen kulturellen Inhalten in den Netzen zu sorgen; |
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32. |
fordert kleine und unabhängige Kinos auf, ihr kommerzielles Potenzial auf dem Wege der Produktdiversifikation, der Schaffung von Mehrwert in Bezug auf ihr Angebot und die Nutzung ihrer Marktnische voll auszuschöpfen; |
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33. |
vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung eine sehr wichtige Möglichkeit bietet, die Verwendung regionaler Amtssprachen in Filmen sowie den Fremdsprachenerwerb zu fördern; |
Gefahren
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34. |
weist darauf hin, dass die hohen Kosten der Digitalisierung, die langfristig von kommerziellen Nutzen sein wird, dennoch für viele kleine und unabhängige Kinos mit einem abwechslungsreichen Programm jenseits der an ein breites Publikum gerichteten Filme und einem hohen Anteil europäischer Filme eine erhebliche Belastung darstellen können; |
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35. |
stellt in diesem Zusammenhang fest, dass diese Kinos in Anbetracht einer drohenden Schließung bzw. zur Verhinderung dieser vorrangig auf besondere Unterstützung angewiesen sind; |
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36. |
fordert die Kommission daher auf, besondere Maßnahmen zur Unterstützung dieser Kinos vorzuschlagen; |
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37. |
stellt fest, dass die Kinos den größten Teil der Ausgaben für die Digitalisierung tragen und dass insbesondere für kleine und unabhängige Kinos eine öffentliche Finanzierung wichtig ist, da es sich um den Aufbau einer für die Bürger wichtigen Infrastruktur handelt, durch die unabhängig vom Wohnort bessere kulturelle Dienstleistungen ermöglicht werden; |
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38. |
stellt fest, dass Kinos Orte der Begegnung und des Meinungsaustauschs sind, und betont, dass das Verschwinden von kleinen und unabhängigen Kinos insbesondere in Kleinstädten und weniger entwickelten Regionen den Zugang zu europäischen kulturellen Inhalten, Kultur und kulturellem Dialog einschränkt; |
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39. |
betont, dass die Problematik der kleinen Kinos vor allem den ländlichen Raum betrifft, wo Kinos als Ort des Zusammentreffens eine besonders starke soziale Rolle spielen können; |
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40. |
macht auf die schwierige Situation kleiner Kinos in Städten aufmerksam, die als sogenannte Programmkinos einen Beitrag zur Wahrung des kulturellen Erbes leisten; |
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41. |
stellt fest, dass kleine und unabhängige Kinos so schnell wie möglich auf Digitaltechnik umrüsten werden müssen, damit sie weiterhin für Filmvorführungen genutzt werden können und als Orte der kulturellen Vielfalt für das Publikum erhalten bleiben; |
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42. |
betont, wie gefährlich Urheberrechtsverletzungen und das illegale Herunterladen für die Filmindustrie sind; fordert eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Mitgliedstaaten; |
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43. |
weist zudem darauf hin, dass der Einsatz metallisch beschichteter Leinwände, die zu erheblichen Helligkeitsunterschieden auf dem gesamten Bild führen, die Qualität der Vorführung der Werke und das Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigt; empfiehlt angesichts der Tatsache, dass metallisch beschichtete Leinwände für die 3D-Projektion konzipiert sind, metallisch beschichteten Leinwände nicht für die Projektion von 2D-Filmen zu nutzen, damit das Urheberpersönlichkeitsrecht und das hochwertige Kinoerlebnis der Zuschauer gewahrt bleiben; |
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44. |
weist darauf hin, dass in der europäischen Filmindustrie Probleme bei der Verbreitung und dem Vertrieb von Filmen bestehen, insbesondere bei Filmen, für die nur ein geringes Budget zur Verfügung steht, und dass viele Produktionen nur auf nationalen Märkten verbreitet und kaum international vorgeführt werden, so dass sie europa- und weltweit kein breiteres Publikum erreichen; |
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45. |
kritisiert den derzeitigen Mangel an angemessenen Schulungen für Filmvorführende im Hinblick auf den Umgang mit der neuen digitalen Kinoausrüstung und den entsprechenden Einstellungen für den jeweiligen Film, mit denen die Qualität der Vorführungen der Werke gesichert wird; |
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46. |
stellt fest, dass die Digitalisierung der audiovisuellen Produktion und des Vertriebs audiovisueller Werke für Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes im Hinblick auf deren Auftrag zur Sammlung, Konservierung und Sicherung des europäischen audiovisuellen Erbes neue Herausforderungen mit sich bringt; |
Interoperabilität, Standardisierung und Archivierung
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47. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Interoperabilität digitaler Projektionssysteme und des entsprechenden Projektionsmaterials sowie weiterer Bestandteile der Ausrüstung sicherzustellen, da sie gerade für kleinere und mittlere Leinwände erforderlich sind, die den ökonomischen Rahmenbedingungen der europäischen Kinolandschaft Rechnung tragen und damit die Vielfalt von Kino und Film erhalten; |
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48. |
betont die Notwendigkeit, im Zuge der Digitalisierung der Kinos darauf zu achten, dass diese so weit wie möglich technologieneutral erfolgt; |
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49. |
empfiehlt in den Bereichen Produktion, Vertrieb und Vorführung die Standardisierung der Systeme auf der Grundlage von ISO-Normen; |
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50. |
ist jedoch der Auffassung, dass hinsichtlich der digitalen Vorführung die Digitalisierung der Kinos in keinem Falle dazu führen darf, dass nur ein einziger Standard festgelegt wird; |
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51. |
stellt fest, dass dies auch mit Blick auf weitergehende technische Neuentwicklungen, wie zum Beispiel Kino-Projektionssysteme mit Lasertechnologie, nicht zielführend wäre; |
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52. |
betont, wie wichtig es ist, das System mit 2K-Auflösung zur Norm zu machen, was die Vorführung von Filmen in 3D, HDTV und Blu-Ray sowie die Nutzung von Videoabrufdiensten ermöglicht; |
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53. |
begrüßt daher, dass mit der 2K-Norm eine einheitliche, offene, kompatible und weltweit gültige ISO-Norm für die digitale Projektion entwickelt wurde, die den spezifischen Erfordernissen der europäischen Vorführunternehmen Rechnung trägt; |
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54. |
fordert die europäischen und nationalen Normungsorganisationen auf, die Anwendung dieser Normen entsprechend zu fördern; |
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55. |
begrüßt den Plan, der von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für die Normung 2010-2013 zur Förderung der industriellen Innovation angekündigt wurde und der vorsieht, dass bis 2013 freiwillige Normen für die Archivierung von digitalen Filmen, für die Konservierung dieser Filme und für die 3D-Projektion festgelegt werden sollen; |
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56. |
vertritt die Auffassung, dass weitere Möglichkeiten zur Finanzierung von günstigeren Projektoren geschaffen werden sollten, die mit Erfolg in Einrichtungen genutzt werden können, in denen eher nicht an das breite Publikum gerichtete Inhalte gezeigt werden, wodurch spezielle Filmgattungen, wie beispielsweise Dokumentationen und fremdsprachige Filme, gefördert werden können; |
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57. |
räumt ein, dass die Archivierung von Filmen mit ihrer Digitalisierung oder rein digitalen Herstellung zwar technisch leichter wird, dass diese aber mit Blick auf Normen und Fragen des Urheberrechts zukünftig mehr Herausforderungen mit sich bringen wird; |
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58. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Legislativmaßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, dass die audiovisuellen Werke, die künftig den Ausgangspunkt einer europäischen multimedialen Bibliothek bilden und ein wichtiges Instrument zur Wahrung und Förderung des nationalen Erbes darstellen könnten, digitalisiert, im Rahmen eines Pflichtabgabeverfahrens erfasst, katalogisiert, gesichert und – unter Wahrung des Urheberrechts – für Bildungs-, Kultur- und Forschungszwecke zugänglich gemacht werden; |
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59. |
empfiehlt, die Umstellung auf digitale Technik so rasch wie möglich zu vollziehen, damit nicht für die Produktion von Filmen sowohl auf Zelluloid als auch gleichzeitig in digitaler Form sowie für das entsprechende zweigleisige Vertriebs- und Vorführungssystem Kosten entstehen und auch um einen Anreiz für die Werbewirtschaft zu schaffen, vom 35-mm-Film auf das digitale Format überzugehen; |
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60. |
fordert die Europäische Kommission auf, die europäische digitale Bibliothek EUROPEANA nicht nur als eine digitale Bibliothek für Druckerzeugnisse, sondern auch für das europäische filmische Erbe zu nutzen und den Aufgabenbereich der EUROPEANA entsprechend auszurichten; |
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61. |
betont, dass Kinos und Filmarchive, die das Filmerbe fördern und erhalten, unterstützt werden müssen; |
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62. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, ein Pflichtabgabeverfahren für digitale Formate einzuführen oder bereits bestehende Verfahren an digitale Formate anzupassen und in diesem Rahmen im Falle digitaler Filme die Abgabe eines digitalen Standardmasterbandes zu fordern; |
Staatliche Beihilfen
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63. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wettbewerbsvorschriften der EU bei der Konzipierung von staatlichen Beihilferegelungen für die Umstellung auf digitale Technik zu berücksichtigen, um Verzerrungen bei den Finanzierungsbedingungen für das digitale Kino zu vermeiden; |
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64. |
fordert die Kommission auf, mit Hilfe der in verschiedenen Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen klare Leitlinien für staatliche Beihilfen zu erarbeiten, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig den Mitgliedstaaten Gestaltungsfreiheit bei der Finanzierung der Film- und Kinobranche auf nationaler Ebene zu lassen; |
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65. |
hebt hervor, dass die staatliche Unterstützung zwar technologieneutral sein sollte, jedoch auch die Nachhaltigkeit der Investitionen unter Berücksichtigung der spezifischen Geschäftsmodelle der Vorführunternehmen sowie der technischen Erfordernisse der Verleihfirmen gewährleisten sollte; |
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66. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die einzelstaatlichen Filmstudios sowie andere einschlägige Einrichtungen in diesem Bereich bei ihrem Übergang zur digitalen Technologie zu unterstützen; |
Finanzierungsmodelle
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67. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass für den Einstieg des Kinosektors in das digitale Zeitalter öffentliche und private Investitionen erforderlich sind; |
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68. |
betont, dass es zur Erleichterung des Digitalisierungsprozesses einer flexiblen und diversifizierten Finanzierung aus öffentlichen und privaten Quellen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene insbesondere für die Unterstützung der kleinen und unabhängigen Kinos bedarf, und zwar innerhalb eines Rahmens, in dem auch die Prioritäten und die wechselseitige Ergänzung der verschiedenen Ebenen festgelegt und messbare Ziele vorgegeben werden; |
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69. |
unterstreicht, dass die europäischen Strukturfonds zwar eine bedeutende Finanzierungsquelle für Digitalisierungsvorhaben und Schulungsmaßnahmen darstellen, dass aber im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 mehr entsprechende Mittel vorgesehen, die Wartezeiten verringert und die Beantragung vereinfacht werden sollten; |
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70. |
empfiehlt, die Finanzierung von Digitalisierungsvorhaben mit Mitteln aus dem europäischen Strukturfonds mit einer Verpflichtung der geförderten Kinos zu verbinden, europäische Filme vorzuführen; |
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71. |
fordert ferner Mechanismen zur Verbesserung der Förderung mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung; |
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72. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für die Finanzierung der Digitalisierung zu verbreiten, einschließlich marktorientierter Lösungen, wie des Zusammenschlusses kleiner Kinos zur Vereinbarung von kollektiven Verträgen mit den Verleihfirmen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die öffentlichen Mittel, die für die digitale Umstellung bereitgestellt werden, auf Kinos, die ihren Finanzbedarf nicht aus anderen Quellen decken können, zu konzentrieren und die Übergangsphase so kurz wie möglich zu halten; |
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73. |
fordert die Kommission auf, eine sorgfältige Untersuchung der Folgen vorzunehmen, die der Übergang vom herkömmlichen zum digitalen Kino für alle Akteure und Beteiligten hat; hebt mit Nachdruck hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Digitalisierungsprogramme die Kosten für die kleinen lokalen Kinos und die möglichen Chancen/Folgen für den Arbeitsmarkt berücksichtigen sollten; |
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74. |
ist der Ansicht, dass Kinos in weniger dicht besiedelten Gebieten ohne großes kulturelles Angebot, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Umstellung auf die digitale Technik selbst zu tragen, eine digitale Ausrüstung bereitgestellt werden sollte; |
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75. |
verweist darauf, dass die Europäische Investitionsbank Kredite zu Vorzugsbedingungen für Kinos bereitstellt, die eine Digitalisierung planen, aber nicht über ausreichende Mittel verfügen; |
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76. |
betont die Rolle öffentlich-privater Partnerschaften als Methode zu Finanzierung der Umrüstung von Kinos auf Digitaltechnik, und hebt hervor, dass diese Partnerschaften gefördert werden sollten; |
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77. |
betont, dass die öffentlich oder privat geförderte Digitalisierung der Kinos die Unabhängigkeit der Kinos nicht gefährden und nicht zu einer Verringerung der Programmvielfalt und des Marktanteils europäischer Filme führen soll; |
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78. |
fordert die Kommission auf, dieses Problem zu lösen, auch angesichts der Verlängerung ihrer Mitteilung über das Kino; |
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79. |
stellt diesbezüglich fest, dass öffentliche Mittel, die für die Digitalisierung des Kinos und von Filmen bereitgestellt werden, denselben Kontrollen unterliegen sollten wie staatliche Beihilfen für andere Sektoren; |
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80. |
fordert Kinobetreiber, lokale Gebietskörperschaften, Filmvorführeinrichtungen, Filmclubs/-vereine und Filmfestivals zur Zusammenarbeit auf, damit die durch EU-Mittel finanzierten digitalen Technologien in möglichst sinnvoller Weise genutzt werden; |
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81. |
ist der Ansicht, dass Mechanismen zur Integration von Vertriebsfirmen und Vorführunternehmen eingerichtet werden sollten, und ruft zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen kleinen Kinos auf, um die Investitionskosten für digitale Ausrüstungen zu minimieren; |
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82. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanziellen Mittel für Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Filmindustrie aufzustocken, insbesondere im Hinblick auf Wege zur Übermittlung des Filmmaterials sowie Möglichkeiten seiner Komprimierung, damit das entstehende Netz interaktiv ist, eine hochwertige Projektionsqualität sicherstellt und zudem die problemlosere Nutzung sowohl komprimierter als auch dekomprimierter Bildsignale ermöglicht; |
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83. |
unterstreicht die Bedeutung, die angemessenen Investitionen im Bereich der Forschung, der Finanzierung sowie der Fortbildung der bereits in diesem Sektor tätigen Fachkräfte zukommt, um sie für die Umstellung auf neue Technologien zu schulen und soziale Integration und Beschäftigungsschutz zu gewährleisten; |
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84. |
verweist auf die Notwendigkeit von Schulungsprogrammen für Fachkräfte des audiovisuellen Sektors, um ihnen das Erlernen der Nutzung der digitalen Technologien und die Anpassung an neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen, und stellt fest, dass die diesbezüglichen Initiativen, die bereits in Gang gesetzt wurden, erfolgreich sind; ist der Ansicht, dass die EU sich verpflichten muss, diese Programme zu unterstützen und finanziell zu fördern; |
VPF-Finanzierungsmodell (Virtual Print Fee)
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85. |
räumt ein, dass sich das sogenannte VPF-Geschäftsmodell für die Finanzierung der Installation digitaler Technik für große Kinoketten eignet, aber keine optimale Lösung für kleine und unabhängige Kinos darstellt, denen die erforderlichen Investitionsmittel fehlen, und dass somit das VPF-Finanzierungsmodell kulturelle Vielfalt auch behindern kann; |
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86. |
weist darauf hin, dass viele kleine Kinos, Kinos im ländlichen Raum und Programmkinos, die überwiegend europäische Werke zeigen, vom VPF-Modell ausgeschlossen sind und dass es möglicherweise alternativer Finanzierungsmodelle, einschließlich einer öffentlichen Förderung bedarf, um die kulturelle Vielfalt zu bewahren und zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern; |
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87. |
fordert deshalb dazu auf, VPF-Finanzierungsmodelle den Erfordernissen und Besonderheiten unabhängiger Programm- und Filmkunstkinos anzupassen; |
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88. |
verweist darauf, dass Finanzierungsmodelle vorangetrieben werden sollten, die unabhängigen Kinos den Zugang zu VPF-Zahlungen aller Verleiher ermöglichen; empfiehlt die Organisation von Einkaufskooperationen, um allen Kinos den Zugang zu vorteilhaften Gruppentarifen zu ermöglichen; |
Filmerziehung
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89. |
betont, dass die Filmerziehung zur Herausbildung eines kritischen Geistes und zur Allgemeinbildung junger Menschen beiträgt, da sie es ermöglicht, das Wissen über das kulturelle Erbe und die Schaffung eines Bewusststeins für die Vielfalt der Welt der Bilder und Klänge miteinander zu verbinden; |
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90. |
betont, dass die Filmerziehung, die auch die Kultur und Sprache des Kinos vermittelt, den Bürgern die Möglichkeit gibt, sich kritisch mit den unterschiedlichen Medien auseinanderzusetzen, wodurch mit Blick auf die sogenannte digitale Alphabetisierung die Ressourcen ausgedehnt und die Horizonte erweitert werden; |
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91. |
betont, dass die Filmerziehung die Bürger dazu befähigen sollte, sich ein breiteres Wissen anzueignen, die Filmkunst wertzuschätzen und über die Werte nachzudenken, die mit Filmen vermittelt werden; |
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92. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Filmerziehung in ihre nationalen Bildungsprogramme aufzunehmen; |
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93. |
betont, wie wichtig die durch unabhängige Kinos vermittelte Filmerziehung während der gesamten Bildungslaufbahn ist, damit ein Publikum für europäische Filme gewonnen wird; |
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94. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausbildungsprogramme in Filmhochschulen und anderen einschlägigen Einrichtungen zu fördern, die den Möglichkeiten der Aufnahme, der Produktion und dem Vertrieb von Filmen auf der Grundlage der Digitaltechnik gewidmet sind; |
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95. |
fordert hochwertige und dem Stand der Technik entsprechende Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die über die EU finanziert oder durch erfolgreiche Antragsteller auf EU-Fördermittel organisiert werden, um eine optimale Nutzung der durch die EU finanzierten digitalen Technologien zu gewährleisten; |
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96. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Programme und Veranstaltungen – beispielsweise im Rahmen von Filmfestivals – auszuarbeiten und zu fördern, um das filmische Wissen der jungen Bürger Europas zu fördern und ihnen einen Sinn für europäische Filme zu vermitteln; |
Das MEDIA-Programm
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97. |
verweist darauf, dass die europäische audiovisuelle Industrie seit über zwei Jahrzehnten durch das MEDIA Programm gefördert wird, das einen Beitrag zur Entwicklung, Verbreitung und Förderung europäischer Filme leistet sowie zur Schulung der Filmvorführer hinsichtlich der digitalen Technik beiträgt; |
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98. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage von Kommissionspräsident Barroso vom 18. März 2011 zur Beibehaltung und weiteren Stärkung des MEDIA-Programms; |
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99. |
unterstreicht die Bedeutung des MEDIA-Programms für die Digitalisierung der Kinos und fordert die Beibehaltung der gegenwärtigen Posten und Haushaltslinien sowie eine Aufstockung der Mittel für die nächste Programmgeneration, um die mit der Digitaltechnik verbundenen Herausforderungen zu bewältigen; |
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100. |
fordert die Kommission auf, Mittel im Rahmen des neuen MEDIA-Programms für die Zeit nach 2013 und im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bereitzustellen, um die Digitalisierung von Kinos, die europäische Filme zeigen, zu fördern; |
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101. |
weist darauf hin, dass die neue Programmgeneration Maßnahmen mit großem Mehrwert umfassen muss, die einen Beitrag zur Gesamtstrategie „Europa 2020“ leisten; |
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102. |
betont, dass im Rahmen der nächsten Generation des MEDIA-Programms neue Initiativen erforderlich sind, damit die Übersetzung, Synchronisation, Untertitelung und Übertitelung verbessert und gefördert werden, um so unabhängige Kinos zu unterstützen, die sich dem europäischen Film verschrieben haben; |
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103. |
weist darauf hin, dass mit der Investition in neue Kinotechnologien und der Umrüstung auf Digitaltechnik auch die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verbessert werden sollte, vor allem durch die Einführung von Audiobeschreibungen; |
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104. |
fordert daher die Schaffung einer „digitalen Programmlinie“ innerhalb des MEDIA-Programm, um die Umwandlung in digitale Formate zu vereinfachen; |
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105. |
weist darauf hin, wie wichtig das MEDIA-Fortbildungsprogramm als Instrument für die Erweiterung der Fähigkeiten der Fachleute des Sektors ist, damit sie den Entwicklungen in den Bereichen Technik und Produktion gerecht werden können; |
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106. |
weist auf den Mehrwert des Programms „MEDIA Initial Training“ hin, in dessen Rahmen die Mobilität von Filmstudierenden in Europa gefördert wird, was zu einer besseren Integration der Fachleute dieses Sektors und zu mehr Zusammenarbeit und mehr Koproduktionen auf europäischer Ebene führt; fordert im Hinblick darauf eine Erhöhung der für diese Haushaltslinie bereitgestellten Mittel; |
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107. |
empfiehlt, dass über das MEDIA-Programm im Rahmen der einschlägigen Bemühungen um die Unterstützung des europaweiten Vertriebs in Videos auf Abruf investiert sowie die länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Plattformen gefördert wird und auf länderübergreifende Zusammenarbeit ausgerichtete Initiativen eine Vergütung erhalten; |
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108. |
hebt den Mehrwert hervor, den eine europäische Förderung mit sich bringt, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Vorführung von Filmen und zur Vermeidung einer weiteren Zersplitterung des europäischen Kinomarktes; |
Vertriebsmodelle
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109. |
stellt fest, dass sich die digitalen Technologien auf die Art und Weise ausgewirkt haben, in der Filme über eine Reihe von Plattformen und Geräten mittels linearer oder nichtlinearer Dienste vertrieben werden; |
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110. |
stellt fest, dass sich die höheren Anfangskosten für den Prozess der Digitalisierung in erheblich niedrigeren Vertriebskosten niederschlagen werden, wodurch es kleinen, unabhängigen Filmvertrieben möglich sein wird, ihre Filme in größerem Umfang zu vertreiben und somit ein breiteres Publikum zu erreichen; |
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111. |
stellt fest, dass die erfolgreiche Umstellung auf Digitaltechnik untrennbar mit dem Zugang zu schnellem Breitbandinternet verbunden ist, da dieses als Übermittlungsweg für digitale Inhalte und zur Aktualisierung der einschlägigen Software erforderlich ist und viele weitere wesentliche Funktionen erfüllt, und fordert Einrichtungen, die eine Umstellung auf Digitaltechnik beabsichtigen, auf, Vorkehrungen im Hinblick auf dieses Abhängigkeitsverhältnis zu treffen; |
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112. |
stellt fest, dass digitale Technologien zu der schnellen Entwicklung der Bereiche Kurzfilm und Video beigetragen haben und neue Vertriebsmuster und flexible Freigaben ermöglichen, wie beispielsweise die Freigabe eines Films auf unterschiedlichen Plattformen kurz nach dessen Kinostart; |
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113. |
vertritt zudem die Auffassung, dass dafür Sorge getragen werden soll, dass das exklusive Auswertungsfenster für Filmtheater zum Schutz der Kinovielfalt beibehalten wird; |
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114. |
hält fest, dass ein Schwachpunkt der Digitalisierung darin besteht, dass sie zu spät bei den Vertriebsunternehmen, insbesondere den unabhängigen Kinos, ankommt und dass diese beim digitalen Vertrieb nicht genügend unterstützt werden; |
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115. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Beihilfen auf den Vertrieb zu konzentrieren; |
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116. |
fordert die europäischen Institutionen auf, vorbereitende Maßnahmen umzusetzen und Pilotprojekte durchzuführen, mit denen neue Geschäftsmodelle geprüft werden können, durch die zur Verbesserung der Verbreitung europäischer audiovisueller Werke beigetragen wird; |
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117. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie zur Einrichtung eines digitalen Kinonetzes auszuarbeiten, an dem Filmstudios, Kinos mit nur einem Saal sowie auch Multiplex-Kinos und Einrichtungen zur Direktübertragung beteiligt sind und in dem sämtliche Kanäle zur Datenübertragung, einschließlich der Satellitentechnik, zur Anwendung kommen; |
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118. |
hält es für notwendig, dass die Entwicklung neuer Verwertungsarten im Internet mit der Einführung einer gerechten Entlohnung von Autoren audiovisueller Werke auf europäischer Ebene einhergeht, die sich proportional zu den Einnahmen verhält, die durch diese neuen Formate und Dienste generiert werden; |
Förderung des europäischen Kinos
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119. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine möglichst große Vielfalt an europäischen Filmen in das Programm ihrer Kinos aufzunehmen, um deren Verbreitung und Förderung EU-weit zu verbessern und den EU-Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich mit Hilfe möglichst vieler Plattformen am Reichtum und an der Vielfalt dieser Filme auf zu erfreuen; |
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120. |
hält es für erforderlich, europäische Koproduktionen zu fördern und zu unterstützen, und vertritt die Auffassung, dass eine größere Anzahl derartiger Produktionen zu einem vermehrten Vertrieb europäischer Filme auf dem gesamten Kontinent führen würde; |
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121. |
unterstützt die Tätigkeiten von Kinoverbünden, beispielsweise den „Europa Cinemas“, die den europäischen Film weltweit fördern, indem sie Kinos, in denen europäische Filme einen wesentlichen Anteil der Vorführungen ausmachen, finanziell und betriebstechnisch unterstützen; |
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122. |
hält es für wichtig, unabhängige Kinos, die sich dem europäischen Film verschrieben haben (wie beispielsweise die Mitglieder von „Europa Cinemas“) zu fördern, um ihre Programmpolitik und -vielfalt, in deren Rahmen sie sich auf europäische Filme konzentrieren, sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu stärken; |
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123. |
fordert eine technikneutrale Förderung aller Kinos mit einem hohen Anteil europäischer Filme in ihrem Programm sowie anspruchsvoller Vorführprogramme unabhängig von Umsatzstärke oder Besucherzahl der Kinos; |
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124. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung und den Vertrieb europäischer Filme auf ihrem Gebiet mittels entsprechender Veranstaltungen und Festivals zu fördern und zu unterstützen; legt den Mitgliedstaaten nahe, auch die verschiedenen Filmschulen in Europa zu unterstützen; |
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125. |
betont, dass Filmen, die auf europäischen Festivals ausgezeichnet werden, Unterstützung bei der Vermarktung gewährt werden sollte, um die internationale Freigabe von Videos auf Abruf weiter zu erleichtern und den europäischen Film zu fördern; |
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126. |
weiß um die Bedeutung des LUX-Filmpreises des Europäischen Parlaments für die Förderung europäischer Filme und der Vielsprachigkeit durch die Übersetzung der Untertitel des Siegerfilms in alle 23 Amtssprachen der EU, zumal durch den Preis gleichzeitig die gesellschaftliche Debatte zwischen den Bürgern der EU angeregt wird; |
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127. |
regt an, die Zusammenarbeit und der Austausch mit Drittländern zu intensivieren, um die europäischen Produktionen auf dem Weltmarkt und insbesondere im Mittelmeerraum aufzuwerten und damit nicht nur den kulturellen Austausch zu fördern, sondern auch den euro-mediterranen Dialog und die demokratische Entwicklung der gesamten Region mit neuen Initiativen zu unterstützen, auch angesichts der Zusagen, die von der Konferenz über das Kino in Europa und im Mittelmeerraum gegeben wurden; |
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128. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(2) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
(3) ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57.
(4) ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.
(5) ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.
(6) ABl. C 323 vom 30.11.2010, S. 15.
(7) ABl. C 31 vom 7.2.2009, S. 1.
(8) ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 176.
(9) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 143.
(10) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.
(11) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 31.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0240.
Donnerstag, 17. November 2011
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/115 |
Donnerstag, 17. November 2011
Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH
P7_TA(2011)0507
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu der Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten (2011/2109(INI))
2013/C 153 E/13
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, |
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unter Hinweis auf die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, die am 12. Januar 1951 in Kraft getreten ist, |
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— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Internationalen Strafgerichtshof, insbesondere die vom 19. November 1998 (1), 18. Januar 2001 (2), 28. Februar 2002 (3), 26. September 2002 (4) und 19. Mai 2010 (5), |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den alljährlichen Berichten über die Menschenrechte in der Welt, zuletzt vom 16. Dezember 2010 (6), |
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unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (7), |
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unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 zum Internationalen Strafgerichtshof (8), |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan vom 4. Februar 2004 und den Aktionsplan vom 12. Juli 2011 mit Folgemaßnahmen zum Beschluss des Rates über den Internationalen Strafgerichtshof, |
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unter Hinweis auf das Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung (9), |
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unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie 2003 mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, |
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unter Hinweis auf das Stockholmer Programm 2010-2014 „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (Dezember 2009) (10) und den Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (April 2010, KOM (2010)0171), |
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— |
in Kenntnis des Beschlusses 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (11), und unter Hinweis auf den Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (12), |
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— |
in Kenntnis der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1593 (2005) zu Sudan/Darfur und 1970 (2011) zu Libyen, |
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— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0368/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Straflosigkeit die Säulen eines dauerhaften Friedens sind, da sie Menschenrechte und Grundfreiheiten garantieren; |
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B. |
in der Erwägung, dass bis September 2011 insgesamt 117 Staaten das Römische Statut ratifiziert haben; in der Erwägung, dass seine weltweite Ratifizierung dennoch weiter vorrangiges Ziel bleiben sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass die universelle Natur der Gerechtigkeit deren gleichmäßige Anwendung ohne Ausnahmen und Doppelstandards beinhaltet; in der Erwägung, dass es an keinem Ort der Welt einen sicheren Ort für Personen geben sollte, die Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, außergerichtliche Hinrichtungen, Kriegsverbrechen, Folter, Massenvergewaltigungen oder gewaltsame Verschleppungen begangen haben; |
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D. |
in der Erwägung, dass Gerechtigkeit als unverzichtbarer Bestandteil der Bemühungen um Frieden und Konfliktbeilegung angesehen werden sollte; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit des IStGH nicht nur für sein wirklich effizientes Funktionieren, sondern auch für die Förderung der Universalität des Römischen Statuts von entscheidender Bedeutung ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass der IStGH das erste ständige internationale Justizorgan ist, das Verfahren gegen Einzelpersonen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durchführen kann, womit ein entscheidender Beitrag zur Wahrung der Menschenrechte und zum Völkerrecht durch die Bekämpfung von Straflosigkeit geleistet und eine wichtige abschreckende Rolle wahrgenommen sowie verdeutlicht wird, dass Straflosigkeit für diese Verbrechen nicht toleriert wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass das „Interesse der Gerechtigkeit“ ungeachtet politischer Erwägungen (Artikel 53 des Römischen Statuts) das Grundprinzip des IStGH darstellt; in der Erwägung, dass der IStGH eine zentrale Rolle bei der Förderung internationaler Gerechtigkeit spielt und damit zu Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Friedenserhaltung und Stärkung der internationalen Sicherheit beiträgt; |
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H. |
in der Erwägung, dass der IStGH die Zuständigkeit für Verbrechen hat, die nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts am 1. Juli 2002 begangen wurden; |
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I. |
in der Erwägung, dass gemäß der Präambel des Statuts und dem Grundsatz der Komplementarität der IStGH nur in Fällen tätig wird, in denen einzelstaatliche Gerichte nicht in der Lage oder nicht willens sind, selbstglaubwürdige Strafverfahren einzuleiten, so dass weiterhin die Staaten die vorrangige Verantwortung für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord behalten; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten des Römischen Statuts und mit regionalen Organisationen von überragender Bedeutung ist, insbesondere in Situationen, in denen die Zuständigkeit des Gerichts angefochten wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Politik der „positiven Komplementarität“ des IStGH die Kapazität der einzelstaatlichen Gerichte unterstützt, Kriegsverbrechen zu untersuchen und zu verfolgen; |
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K. |
in der Erwägung, dass der IStGH gegenwärtig Ermittlungen in sieben Staaten durchführt (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Region Darfur in Sudan, Zentralafrikanische Republik, Kenia, Libyen und Côte d’Ivoire) und öffentlich mitgeteilt hat, dass er Informationen in Bezug auf Verbrechen prüft, die mutmaßlich in verschiedenen anderen Situationen begangen worden sein sollen; in der Erwägung, dass dem Gerichtshof zwei Fälle durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (Darfur und Libyen) und drei durch die Vertragsstaaten selbst (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik) vorgelegt wurden und zwei Fälle von Amts wegen durch den Ankläger (Kenia und Côte d’Ivoire) eingeleitet wurden; |
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L. |
in der Erwägung, dass die meisten der 17 IStGH-Haftbefehle noch nicht vollstreckt worden sind, einschließlich derjenigen gegen Joseph Kony und andere Führer der Lord’s Resistance Army im Hinblick auf die Lage im Norden Ugandas, Bosco Ntaganda aus der Demokratischen Republik Kongo, Ahmad Muhammad Harun, Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman und Präsident Omar Hassan Ahmad Al Bashir aus dem Sudan sowie Saif al-Islam Gaddafi und Abdullah Al-Senussi aus Libyen; |
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M. |
in der Erwägung, dass ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren sowie die Rechte der Opfer die grundlegenden Prinzipien des Systems des Römischen Statuts sind; |
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N. |
in der Erwägung, dass es Ziel des Gerichthofs ist, für Opfer und betroffene Gemeinschaften umfassend und in wiedergutmachender Weise Gerechtigkeit durchzusetzen, nicht zuletzt mittels Teilhabe, Schutz, Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Öffentlichkeitsarbeit; |
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O. |
in der Erwägung, dass der Gerichthof Opfern ein Recht auf Teilhabe ermöglicht, das durch die Strukturen des Zeugenschutzes unterstützt wird; |
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P. |
in der Erwägung, dass das System der Wiedergutmachung für die Opfer innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Gerichtshofs den IStGH zu einem einzigartigen Justizorgan auf internationaler Ebene macht; |
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Q. |
in der Erwägung, dass der Erfolg der im Jahr 2011 eingeleiteten Wiedergutmachungsverfahren von den freiwilligen Beiträgen der Geber wie auch von der Einziehung der Geld- und Vermögensstrafen der verurteilten Personen abhängt; |
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R. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof derzeit gefordert ist, eine rasch steigende Zahl von Ermittlungen, Fällen und Vorprüfungen zu bearbeiten, während manche Vertragsstaaten des Römischen Statuts versuchen, den Gerichtshof auf dem gleichen oder gar einem verminderten Niveau seines Haushalts zu halten; |
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S. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Gerichtshofs zuverlässige Verbündete des IStGH sind, wobei sie politische, diplomatische, finanzielle und logistische Hilfe leisten, einschließlich der Förderung der Universalität und der Verteidigung der Integrität des Römischen Statuts mit Blick auf den Schutz und die Verbesserung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Vertragsparteien umfassend mit dem IStGH zusammenarbeiten und die Staaten, die nicht Vertragspartei sind, das Justizorgan ebenfalls unterstützen; |
Die Notwendigkeit, den Gerichtshof durch politisches und diplomatisches Handeln stärker zu unterstützen
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1. |
bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung des IStGH, des Römischen Statuts und des Systems der internationalen Strafgerichtsbarkeit, deren vorrangiges Ziel die Bekämpfung der Straflosigkeit von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist; |
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2. |
bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Anklagebehörde, für die Befugnisse des Anklägers von Amts wegen und die Fortschritte bei der Einleitung neuer Ermittlungen; |
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3. |
fordert sowohl die Vertragstaaten als auch die Staaten, die nicht Vertragspartei des Römischen Statuts sind, nachdrücklich auf, politischen Druck auf den Gerichtshof zu unterlassen, um seine Unparteilichkeit zu bewahren und zu garantieren und eine Gerechtigkeit zur Geltung kommen zu lassen, die sich auf das Recht und nicht auf politische Erwägungen stützt; |
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4. |
betont die Bedeutung des Grundsatzes der Universalität, und fordert den EAD, die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission auf, weiterhin entschieden für die weltweite Ratifizierung des Römischen Statuts und des Abkommens über Privilegien und Immunitäten des Internationalen Gerichtshofes sowie den Erlass einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften einzutreten; |
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5. |
begrüßt, dass die EU und die meisten ihrer Mitgliedstaaten während der Konferenz in Kampala konkrete Zusagen gegeben haben, und empfiehlt, dass diese Zusagen fristgerecht eingehalten werden und dass bei der nächsten Versammlung der Vertragsstaaten vom 12. bis 21. Dezember 2011 in New York über ihre Umsetzung berichtet wird; |
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6. |
begrüßt die angenommenen Änderungen des Römischen Statuts, u. a. betreffend das Verbrechen der Aggression, und fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, diese zu ratifizieren und in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu übernehmen; |
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7. |
begrüßt die Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts der EU zum IStGH durch die Annahme des Beschlusses vom 21. März 2011, stellt fest, dass der neue Beschluss die Herausforderungen, denen der Gerichtshof gegenübersteht, berücksichtigt, und betont, dass der Beschluss eine gute Grundlage für die EU und ihre Mitgliedstaaten ist, den Gerichtshof bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen; |
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8. |
begrüßt den überarbeiteten EU-Aktionsplan vom 12. Juli 2011 mit Folgemaßnahmen zum Beschluss über den Internationalen Strafgerichtshof, der wirksame und konkrete Maßnahmen darlegt, die die EU ergreifen soll, um ihre zukünftige Unterstützung für den Gerichtshof zu verbessern; fordert gemeinsam mit der Kommission, dem EAD und den Mitgliedstaaten den Ratsvorsitz auf, der Umsetzung des Aktionsplans Vorrang einzuräumen; |
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9. |
betont, dass eine umfassende und zügige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, einschließlich der Mitgliedstaaten der EU, und dem Gerichtshof ausschlaggebend bleibt für die Wirksamkeit und den Erfolg des Systems der internationalen Strafgerichtsbarkeit; |
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10. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, allen Ersuchen des Gerichtshofs in Bezug auf Unterstützung und Zusammenarbeit frühzeitig nachzukommen, um unter anderem die Vollstreckung nichtvollstreckter Haftbefehle und die Bereitstellung von Informationen zu gewährleisten, einschließlich Hilfsersuchen zur Ermittlung, zum Einfrieren oder zur Beschlagnahme finanzieller Vermögenswerte der Tatverdächtigen; |
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11. |
fordert alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Zusammenarbeit zu erlassen und Rahmenabkommen mit dem IStGH zur Vollstreckung der Urteile des Gerichtshofs und betreffend Ermittlungen, Beweiserhebung, Aufspüren, Schutz und Umsiedlung von Zeugen, Verhaftung, Auslieferung und Verwahrung sowie die Aufnahme von auf Kaution freigelassenen angeklagten Personen und die Inhaftierung von verurteilten Personen abzuschließen, sofern sie dies noch nicht getan haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Hilfe ihrer Polizei oder mit rechtlichen oder sonstigen einschlägigen Mechanismen zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Unterstützung für den IStGH sicherzustellen; |
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12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern, um Straftaten in der Zuständigkeit des IStGH der Liste der Straftaten hinzuzufügen, die in die Zuständigkeit der EU fallen; fordert die EU-Mitgliedstaaten insbesondere auf, im Bereich der Lokalisierung und Beschlagnahme von Vermögensgegenständen von beim IStGH angeklagten Personen Kompetenzen auf die EU zu übertragen, ungeachtet dessen, dass die Gerichtsverfahren vom IStGH eingeleitet werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, durch die bestehenden Vermögensabschöpfungsstellen und das Camdener zwischenstaatliche Netz der Vermögensabschöpfungsstellen (Camden Asset Recovery Inter-Agency Network, CARIN) beim Austausch von Informationen zusammenzuarbeiten; |
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13. |
fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, die Bestimmungen des Römischen Statuts und des Abkommens über Privilegien und Immunitäten des Internationalen Gerichtshofes in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen; |
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14. |
begrüßt die während der Überprüfungskonferenz in Kampala angenommenen Änderungen des Römischen Statuts in Bezug auf das Verbrechen der Aggression und fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, diese zu ratifizieren und in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen; empfiehlt, dass im Interesse der Stärkung der Universalität des Römischen Statuts einvernehmlich verstärkt danach getrachtet werden sollte, eine genauere Definition der einschlägigen Straftaten zur Feststellung einer völkerrechtswidrigen Aggression zu erreichen; |
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15. |
stellt fest, dass der Gerichtshof nach den Ergebnissen der Konferenz von Kampala bis nach Januar 2017 nicht in der Lage sein wird, seine Zuständigkeit für Verbrechen der Aggression wahrzunehmen, wenn eine Entscheidung der Vertragsstaaten zur Aktivierung dieser Zuständigkeit zu treffen ist; |
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16. |
begrüßt die Beiträge einiger Mitgliedstaaten der EU, durch die Anwendung der universellen Gerichtsbarkeit die Straflosigkeit der schlimmsten der Menschheit bekannten Verbrechen zu bekämpfen; fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, dies ebenfalls zu tun; empfiehlt, dass die Rolle des EU-Netzes von Kontaktstellen in Bezug auf Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU bei der Verfolgung von schweren Straftaten weiter gestärkt werden sollte; |
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17. |
unterstreicht, dass internationalen Strafgerichten eine grundlegende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, Straflosigkeit zu bekämpfen und gegen die erheblichen Verstöße gegen das Völkerrecht vorzugehen, die durch den illegalen Einsatz und die illegale Rekrutierung von Kindersoldaten gegeben sind; spricht sich entschieden dagegen aus, dass Kinder unter 18 Jahren von bewaffneten Gruppen rekrutiert, angeworben oder in sonstiger Weise für kriegerische Handlungen ausgenutzt werden; betont, wie wichtig es ist, ihr Recht auf eine friedliche Kindheit, Bildung, körperliche Unversehrtheit, Sicherheit und sexuelle Selbstbestimmung zu schützen; |
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18. |
fordert die Ausarbeitung wirksamer Konzepte und verbesserter Mechanismen, die gewährleisten, dass die Beteiligung der Opfer an der Arbeit des IStGH tatsächliche Auswirkungen hat, einschließlich eines besseren Zugangs zu psychologischer, medizinischer und rechtlicher Beratung sowie einfachen Zugang zu Zeugenschutzprogrammen; betont, wie wichtig es ist, das Bewusstsein für das Problem der sexuellen Gewalt in Konfliktgebieten zu schärfen, indem rechtliche Programme durchgeführt, geschlechtsspezifische Straftaten in bewaffneten Konflikten dokumentiert und Juristen, Richter und Aktivisten auf dem Gebiet des Römischen Statuts und der internationalen Rechtsprechung zu geschlechtsbezogenen Straftaten gegen Frauen und Kinder fortgebildet werden; |
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19. |
fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme auch für polizeiliche Ermittler, Staatsanwälte, Richter und Armeeangehörige zu organisieren, die sich erstens auf die Vorschriften des Römischen Statuts und des einschlägigen Völkerrechts und zweitens auf die Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung der Verletzung dieser Grundsätze konzentrieren; |
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20. |
nimmt das Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, den Grundsatz der universellen Zuständigkeit für die Bekämpfung der Straflosigkeit und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzuwenden, und erinnert an seine Bedeutung für die Wirksamkeit und den Erfolg des internationalen Strafrechtssystems; |
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21. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle diplomatischen Gelegenheiten und Instrumente zu nutzen, um auf eine wirksame Zusammenarbeit mit dem IStGH hinzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckung noch nicht vollstreckter Haftbefehle; |
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22. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mit der Unterstützung des EAD bindende interne Leitlinien festzulegen, die sich an den bestehenden, von der Anklagebehörde angewendeten Leitlinien der Vereinten Nationen und des IStGH orientieren und einen Verhaltenskodex für die Kontakte zwischen Vertretern der EU und der Mitgliedstaaten und vom IStGH gesuchten Personen – unbeschadet ihrer Position und unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige von Staaten sind, die nicht Vertragsparteien des Römischen Statuts sind – enthalten, insbesondere in den Fällen, in denen Letztere noch offizielle Posten bekleiden; |
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23. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Fall einer durch ein Partnerland ausgesprochenen Einladung an eine Person, gegen die ein Haftbefehl des IStGH vorliegt, oder im Fall einer Erklärung der Bereitschaft, auf seinem Territorium Besuche einer solchen Person zu genehmigen, unverzüglich starken Druck auf dieses Land auszuüben, um diese Person zu verhaften oder eine Operation zur Verhaftung dieser Person zu unterstützen oder zumindest die Reise einer solchen Person zu verhindern; stellt fest, dass solche Einladungen jüngst an den sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir unter anderem durch Tschad, China, Dschibuti, Kenia and Malaysia ausgesprochen wurden; |
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24. |
erkennt die jüngste Entscheidung des Anklägers des IStGH an, Haftbefehle für Said al Islam Gaddafi und den Chef des Geheimdienstes Abdullah al Sanoussi aus Libyen in Bezug auf mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit seit Beginn des Aufstands im Land zu erlassen; betont, dass deren erfolgreiche Festnahme und das anschließende Verfahren vor dem IStGH ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung der Straflosigkeit in der Region ist; |
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25. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass Vertragsstaaten des IStGH wie Tschad, Dschibuti und Kenia den Präsidenten des Sudan al-Bashir jüngst auf ihrem Hoheitsgebiet willkommen geheißen haben, ohne ihn zu verhaften und dem Gerichtshof zu überstellen, obwohl sie gemäß dem Römischen Statut rechtlich eindeutig verpflichtet sind, ihn zu verhaften und auszuliefern; |
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26. |
betont die Bedeutung einer überzeugenden Maßnahme der EU, um die Fälle der fehlenden Zusammenarbeit vorherzusehen und zu vermeiden bzw. zu verurteilen; bekräftigt, dass es für die EU und ihre Mitgliedstaaten notwendig ist, ein internes Protokoll mit konkreten und standardisierten Maßnahmen auszuarbeiten, das es ihnen ermöglicht, frühzeitig und einheitlich auf Fälle der fehlenden Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu reagieren soweit angemessen auch in Zusammenarbeit mit Mechanismen anderer einschlägiger Institutionen, einschließlich der Versammlung der Vertragsstaaten; |
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27. |
stellt fest, dass afrikanische Staaten eine wichtige Rolle bei der Errichtung des IStGH gespielt haben, und betrachtet ihre Unterstützung und enge Zusammenarbeit als unerlässlich für das wirksame Funktionieren und die Unabhängigkeit des Gerichtshofs; |
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28. |
fordert die afrikanischen Vertragsstaaten des Römischen Statuts des IStGH auf, ihren entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen und gemäß der Gründungsakte der Afrikanischen Union die Aufgabe, die schlimmsten Verbrecher der Welt zur Verantwortung zu ziehen, aktiv zu unterstützen, indem bei Tagungen der Afrikanischen Union (AU) starker Rückhalt für den Gerichtshof demonstriert wird, und fordert die AU nachdrücklich auf, den Kreislauf der Straflosigkeit für die schlimmsten Verbrechen zu unterbrechen und die Opfer von Gräueltaten zu unterstützen; bekundet seine Unterstützung für den Antrag des Gerichtshofs, in Addis Abeba ein Verbindungsbüro zur Afrikanischen Union zu eröffnen; |
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29. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Arbeit des IStGH und die Bestimmungen des Römischen Statuts in ihre Programme zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einzubeziehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Entwicklungsländern, die nur über begrenzte Ressourcen zur Anpassung ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die Grundsätze des Römischen Statuts und zur Zusammenarbeit mit dem IStGH verfügen – unabhängig davon, ob sie das Statut ratifiziert haben oder nicht – die notwendige technische, logistische sowie finanzielle Unterstützung und Sachkenntnis zur Verfügung zu stellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, Schulungsprogramme für die Polizei, Justiz-, Militär- und Verwaltungsbehörden der Entwicklungsländer zu unterstützen, um sie mit den Bestimmungen des Römischen Statuts bekanntzumachen; |
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30. |
ruft die nächste Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU auf, die in mehreren Entschließungen und in Artikel 11 Absatz 6 des überarbeiteten Abkommens von Cotonou geforderte Bekämpfung der Straflosigkeit im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und des einschlägigen politischen Dialogs im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung der Bekämpfung der Straflosigkeit und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der bestehenden Programme und Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu erörtern; |
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31. |
ruft den EAD und die diplomatischen Dienste der EU-Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Instrumente systematisch und gezielt einzusetzen, um sowohl den Rückhalt für den IStGH zu stärken als auch weitere Ratifizierungen und Umsetzungen des Römischen Statuts zu fördern; stellt fest, dass zu diesen Instrumenten unter anderem Demarchen, politische Erklärungen, Stellungnahmen und IStGH-Klauseln in Übereinkommen mit Drittstaaten, sowie politische Dialoge und Menschenrechtsdialoge gehören; empfiehlt, dass auf der Grundlage von Ergebnissen angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten; |
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32. |
betont, dass es für den IStGH notwendig ist, seinen Blickwinkel über die Situationen bewaffneter Konflikte hinaus zu erweitern und Menschenrechtskrisen, die die Stufe von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreichen sowie Situationen, in denen innerstaatliche Behörden demonstrativ nicht gewillt sind, Ermittlungen einzuleiten und mutmaßliche Täter zu verfolgen und zu bestrafen, mit mehr Eigeninitiative zu untersuchen; |
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33. |
fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diplomatische Anstrengungen einzuleiten mit dem Ziel, den Mitgliedern des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nahezulegen, Anrufungen des IStGH zur Einleitung von Ermittlungen in Bezug auf Fälle zu verfolgen, in denen Amtsträger von Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Statuts sind, mutmaßlich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt sind, aber weiterhin die bestehende Straflosigkeit genießen; weist darauf hin, dass dazu die jüngsten Entwicklungen in Iran, Syrien, Bahrain und Jemen gehören; |
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34. |
erkennt die Rolle der EU bei der Förderung der weltweiten Ratifizierung des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs an, und begrüßt die jüngsten Beitritte zum Römischen Statut bzw. Ratifikationen des Römischen Statuts durch Tunesien, die Philippinen, die Malediven, Grenada, Moldau, St. Lucia und die Seychellen, womit die Gesamtzahl der Vertragsstaaten auf 118 gestiegen ist; fordert, dass mehr Staaten aus Asien, aus Nordafrika, aus dem Nahen Osten und aus Afrika südlich der Sahara Vertragspartei des Römischen Statuts werden; |
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35. |
fordert nachdrücklich, dass die EU und insbesondere der EAD weiterhin die Universalität des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs und die Bekämpfung der Straflosigkeit fördern, sowie die Achtung des Gerichtshofs, die Zusammenarbeit mit dem und die Unterstützung für den Gerichtshof im Zusammenhang der Beziehungen der EU zu Drittstaaten, auch im Rahmen des Abkommens von Cotonou und der Dialoge zwischen der EU und regionalen Organisationen, wie der Afrikanischen Union, der Arabischen Liga, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Verbandes Südostasiatischer Staaten (ASEAN); betont, wie wichtig es für den Gerichtshof ist, bei den bilateralen Dialogen der EU über Menschenrechte mit Drittländern die Ratifizierung und Anwendung des Römischen Statuts zu fördern; |
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36. |
fordert die Kommission und den EAD auf, systematischer die Aufnahme einer IStGH-Klausel in die Verhandlungsmandate und Abkommen mit Drittstaaten zu verfolgen; |
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37. |
fordert die EU auf, alle Staaten, die noch nicht Partei des Römischen Statuts sind, zu motivieren, Vertragspartei zu werden, wobei der Schwerpunkt dabei insbesondere auf den ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen liegen sollte; |
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38. |
begrüßt die Teilnahme der USA als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsstaaten des IStGH, und hofft, dass die USA bald Vertragsstaat werden; |
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39. |
begrüßt, dass Tunesien kürzlich dem Römischen Statut beigetreten ist und hofft, dass dies ein positives Signal für andere Länder Nordafrikas und des Nahen Ostens ist, den gleichen Weg zu beschreiten; begrüßt ferner die kürzlich durch die Philippinen vorgenommene Ratifizierung des Römischen Statuts, womit die Zahl der asiatischen Staaten im System des Gerichtshofs stieg und ein wichtiges Signal dafür ist, dass die Zahl der asiatischen Mitglieder im IStGH steigt, sowie die kürzlich durch die Maldiven vorgenommene Ratifizierung des Römischen Statuts; begrüßt darüber hinaus das kürzlich durch die Nationalversammlung der Republik Kap Verde vorgelegte Gesetz zur Ratifizierung des Römischen Statuts und hofft, dass ihre Regierung unverzüglich entsprechend vorgehen wird; hofft, dass alle lateinamerikanischen Staaten dem IStGH beitreten werden; |
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40. |
fordert die Türkei, den einzigen offiziellen EU-Kandidaten, der noch nicht Vertragsstaat des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs ist, auf, unverzüglich Vertragsstaat des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs zu werden, wobei die Notwendigkeit für alle zukünftigen und potentiellen Bewerberstaaten sowie die Staaten, die zur Europäischen Nachbarschaftspolitik gehören, das Gleiche zu tun, betont wird; |
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41. |
ruft die EU und die EU-Mitgliedstaaten auf, die Kapazität und politische Bereitschaft von Drittstaaten – insbesondere Staaten, die Gegenstand von Ermittlungen oder Vorprüfungen des IStGH sind – zur Einleitung einzelstaatlicher Gerichtsverfahren wegen Völkermordes, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu fördern; ruft in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in allen Ländern, die direkt von der mutmaßlichen Begehung schwerer internationaler Verbrechen betroffen sind, Reformprozesse und einzelstaatliche Bemühungen zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen, deren Ziel die Stärkung der unabhängigen Gerichtsbarkeit, der Strafverfolgung und des Strafvollzugssystems ist; |
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42. |
betont, dass die Wirksamkeit des Grundsatzes der Komplementarität des Gerichtshofs in der primären Verpflichtung seiner Vertragsstaaten begründet liegt, Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu untersuchen und zu verfolgen; ist besorgt darüber, dass nicht alle Mitgliedstaaten der EU Rechtsvorschriften erlassen haben, die diese Verbrechen nach einzelstaatlichem Recht definieren und bezüglich derer die Gerichte ihre Zuständigkeit wahrnehmen können; |
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43. |
fordert die Staaten nachdrücklich auf, im Wege transparenter Konsultation mit der Zivilgesellschaft umfassende und wirksame Durchführungsbestimmungen zu erlassen und ihre einzelstaatlichen Justizsysteme mit den notwendigen Instrumenten zur Ermittlung und Verfolgung dieser Verbrechen auszustatten, sofern sie dies noch nicht getan haben; |
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44. |
bekräftigt, dass es für die EU und ihre Mitgliedstaaten notwendig ist, ihre diplomatischen Bemühungen in Bezug auf Staaten, die nicht Vertragspartei des Römischen Statuts sind, und in Bezug auf regionale Organisationen (etwa AU, ASEAN, Arabische Liga) zu verstärken, um ein besseres Verständnis für die Aufgaben des IStGH, d. h. Verfolgung der Urheber von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord nicht zuletzt durch die Entwicklung einer speziellen diesbezüglichen Kommunikationsstrategie zu fördern und insbesondere auf der Ebene der Vereinten Nationen, etwa im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, größeren Rückhalt für den Gerichtshof und seine Aufgabe zu fördern; |
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45. |
bekräftigt die äußerst wichtige Rolle der diplomatischen Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten für die Aufgaben des IStGH und für seine Aktivitäten in den Gremien der Vereinten Nationen, einschließlich der Vollversammlung und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; |
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46. |
betont die Notwendigkeit, diplomatische Bemühungen fortzusetzen, um – wie in Artikel 13 Buchstabe b des Römischen Statuts vorgesehen – Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ermutigen, frühzeitig Fälle vorzulegen, so wie jüngst bei der einstimmigen Unterbreitung der Lage in Libyen an den IStGH durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen geschehen; hofft ferner, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung durch den Gerichtshof, wie in Artikel 16 des Römischen Statuts vorgesehen, absieht; |
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47. |
fordert die Mitglieder des Sicherheitsrates und der Vollversammlung der Vereinten Nationen auf, angemessene Mittel und Wege für die Vereinten Nationen zu finden, den Gerichtshof mit Finanzmitteln auszustatten, um die Kosten in Bezug auf die Eröffnung der Ermittlungen und der Strafverfolgung zu den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unterbreiteten Situationen zu decken, wie dies in Artikel 115 des Römischen Statuts vorgesehen ist; |
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48. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Koordination und Zusammenarbeit mit dem IStGH in das Mandat der Sonderbeauftragten der EU in der betreffenden Region einbezogen wird; fordert die Hohe Vertreterin zur Ernennung eines Sondergesandten der EU für humanitäres Völkerrecht und internationale Gerichtsbarkeit auf, dessen Auftrag es ist, das Engagement der EU für den Kampf gegen Straflosigkeit und für den IStGH in allen Bereichen der EU-Außenpolitik zu fördern, einzubinden und entsprechend zu vertreten; |
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49. |
fordert den EAD auf, zu gewährleisten, dass sich der IStGH durchgängig in allen Prioritäten der EU-Außenpolitik wiederfindet, insbesondere durch die systematische Berücksichtigung der Bekämpfung der Straflosigkeit, des Grundsatzes der Komplementarität im breiteren Kontext der Entwicklung und der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit, und insbesondere Staaten des südlichen Mittelmeerraums, die sich im Umbruch befinden, aufzufordern, das Römische Statut zu unterzeichnen und zu ratifizieren; |
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50. |
bekräftigt, dass die EU dafür Sorge tragen sollte, dass der EAD über die notwendige Sachkenntnis und über hochwertige Kapazitäten verfügt, um den IStGH zu einer wirklichen Priorität zu machen; empfiehlt, dass der EAD sowohl in Brüssel als auch innerhalb der Delegationen der Beamten, die Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit bearbeiten, eine angemessene Personalausstattung sicherstellt, und dass der EAD und die Europäische Kommission die Weiterbildung des Personals zu Fragen internationaler Gerichtsbarkeit und des IStGH weiterentwickeln, wobei ein Austauschprogramm mit dem IStGH geschaffen werden sollte, um das gegenseitige institutionelle Verständnis zu fördern und die weitere Zusammenarbeit zu erleichtern; |
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51. |
fordert alle IStGH-Vertragsparteien, die EU und den IStGH selbst einschließlich der Anklagebehörde eindringlich auf, alles zu unternehmen, um Urheber von gegen die Menschlichkeit gerichteten Sexualstraftaten, das heißt die spezielle Kategorie der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in die sachliche Zuständigkeit des IStGH fällt (Artikel 7 des Römischen Statuts) und Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere sowie Verfolgung aus Gründen des Geschlechts umfasst, zu verfolgen und zu bestrafen; stellt fest, dass diese Sexualstraftaten besonders abscheulich sind, da sie häufig in sehr großem Ausmaß begangen werden und sowohl Kriegsverbrechen als auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (Artikel 8 des Römischen Statuts) und auf die schwächsten Bevölkerungsgruppen – Frauen, Kinder und Zivilisten – in Ländern, die ohnehin durch Konflikte und/oder Lebensmittelknappheit oder Hungersnöte geschwächt sind, abzielen; |
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52. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der kommenden Wahl sechs neuer Richter und eines neuen Anklägers bei der im Dezember 2011 stattfindenden Versammlung der Vertragsstaaten, die besten hochqualifizierten Kandidaten durch ein faires, transparentes und auf Leistungen und Verdiensten basierendes Verfahren zu nominieren und zu wählen, wobei sowohl eine ausgewogene geografische Herkunft als auch eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu gewährleisten ist; fordert die EU-Mitgliedstaaten ferner nachdrücklich auf, Staaten aus Regionen, die von den Mindestanforderungen der Abstimmung profitieren (wie die Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten - GRULAC), diese zu nutzen und ausreichend Kandidaten zu nominieren, um eine regional ausgewogene Vertretung am Gerichtshof zu gewährleisten; stellt fest, dass die Wahl eines neuen Anklägers von größter Bedeutung für die Wirksamkeit und die Legitimität des Gerichtshofs ist; bekundet seine Wertschätzung für die Arbeit des durch das Büro der Versammlung der Vertragsstaaten gebildeten Sondierungsausschusses; |
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53. |
begrüßt die Vorschläge für die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses zur Hinterlegung und Prüfung aller Nominierungen neuer Richter gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe c des Römischen Statuts und die Schaffung eines Sondierungsausschusses für den Ankläger des IStGH; ist der Ansicht, dass die Arbeit beider Ausschüsse nicht durch politische Erwägungen beeinflusst sein sollte; |
Die Notwendigkeit, die weitere finanzielle und logistische Unterstützung des Gerichtshofs sicherzustellen
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54. |
begrüßt die bisherige finanzielle und logistische Unterstützung der EU und einzelner Mitgliedstaaten für den IStGH und empfiehlt, dass die gegenwärtigen Formen der Unterstützung, entweder durch den durch Beiträge der Vertragsstaaten finanzierten ordentlichen Haushalt des IStGH oder durch EU-Finanzierung wie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), fortgesetzt werden, insbesondere in folgenden Bereichen: Öffentlichkeitsarbeit, um Opfern und betroffenen Gemeinschaften zu helfen; rechtliche Vertretung; Umsiedlung von Zeugen; Teilhabe und Schutz von Opfern/Zeugen, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen und minderjährigen Opfern; Unterstützung, damit der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, dringenden operativen Bedarf wegen neuer Ermittlungen zu decken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen des Gerichtshofs um die Verbesserung seiner Präsenz vor Ort zu unterstützen und dabei die Bedeutung der Präsenz des IStGH vor Ort für die Förderung seiner Aufgabe und die Unterstützung seines Mandats sowie die Einbeziehung und Unterstützung von Gemeinschaften, die Opfer der Verbrechen wurden, die der Zuständigkeit des IStGH unterliegen, anzuerkennen; äußert seine Besorgnis, dass mangelnde Ressourcen ein Hindernis für die volle Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs bleiben; |
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55. |
betont die erheblichen Auswirkungen des Systems des Römischen Statuts auf die Opfer, die Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von den Verbrechen betroffen sind, welche der Zuständigkeit des IStGH unterliegen; betrachtet die Bemühungen des Gerichtshofs um die Verbesserung seiner Präsenz vor Ort als wesentlich, um das Verständnis für seine Aufgabe und die Unterstützung seines Mandats zu fördern, die Erwartungen zu bewältigen und Opfer und betroffene Gemeinschaften in die Lage zu versetzen, den Prozess der internationalen Strafgerichtsbarkeit und die Arbeit des Gerichtshofs zu verfolgen und zu verstehen; |
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56. |
empfiehlt, dass Mitgliedstaaten der EU weiter für eine angemessene Finanzierung des „ICC Trust Fund for the Victims“ Sorge tragen (um mögliche zukünftige Gewährungen von Wiedergutmachung zu ergänzen und gleichzeitig die derzeitigen unterstützenden Tätigkeiten weiter durchzuführen) und zum neu geschaffenen Sonderfonds des IStGH für Umsiedlungen, zum „Fund for family visits of detainees“ am Sitz des Gerichtshofs in Den Haag, zum Programm zur Prozesskostenhilfe und zu den Kosten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung und Ausweitung der Präsenz des IStGH vor Ort beitragen; |
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57. |
unterstützt nachdrücklich die Bemühungen des IStGH um die Ausweitung und Stärkung seiner Präsenz vor Ort, da diese wesentlich ist, um seine Fähigkeit zu verbessern, seine Aufgaben zu erfüllen, einschließlich Ermittlungen, Einbeziehung der Opfer und betroffener Gemeinschaften, Zeugenschutz, Ermöglichung der Rechte der Opfer auf Teilhabe und Wiedergutmachung, und darüber hinaus ein wesentlicher Aspekt der Verbesserung der Wirkungen des Gerichtshofs und seiner Fähigkeit, ein starkes und positives Vermächtnis zu hinterlassen, ist; |
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58. |
ruft die EU auf, im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eine angemessene und stabile Finanzierung von Akteuren der Zivilgesellschaft, die in Bereichen tätig sind, die mit der Arbeit des IStGH im Zusammenhang stehen, zu gewährleisten, und ruft die EU-Mitgliedstaaten und bestehende europäischen Stiftungen auf, ihre Unterstützung für diese Akteure fortzusetzen; |
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59. |
ruft die EU-Mitgliedstaaten und den EAD auf, Gespräche im Hinblick auf die Überprüfung der derzeitigen Finanzierungsinstrumente der EU, insbesondere dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), einzuleiten, um zu prüfen, wie diese weiter zur Unterstützung der zusätzlichen Tätigkeiten in den begünstigten Staaten beitragen könnten, damit die Bekämpfung der Straflosigkeit in diesen Staaten gefördert werden kann; |
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60. |
erkennt die derzeitigen Bemühungen der Kommission an, ein Komplementaritätsinstrumentarium der EU zu schaffen, um einzelstaatliche Kapazitäten für die Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher internationaler Verbrechen zu entwickeln, und fordert die Kommission auf, seine Umsetzung zu sichern, um komplementaritätsbezogene Tätigkeiten in Hilfsprogramme einzubeziehen und eine bessere Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Instrumentarien zu erreichen; |
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61. |
fordert alle Vertragsstaaten des IStGH auf, gemeinsame Bemühungen zu unterstützen, um die einzelstaatlichen Verfahren wegen schwerster Verbrechen wie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, zu verbessern; |
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62. |
begrüßt die Initiative der Kommission, im April 2011 in Pretoria ein Seminar für die europäische und afrikanische Zivilgesellschaft organisiert zu haben, um die internationale Gerichtsbarkeit zu erörtern; nimmt die Empfehlungen dieses Treffens zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, solche Möglichkeiten weiterhin zu unterstützen; |
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63. |
erinnert daran, dass das Europäische Parlament einer der ersten lautstarken Unterstützer des Gerichtshofs war, und weist auf seine wichtige Rolle bei der Überprüfung der Maßnahmen der EU in dieser Angelegenheit hin; fordert die Aufnahme eines Abschnitts zur Bekämpfung der Straflosigkeit und zum IStGH in die alljährlichen Berichte des Europäischen Parlaments über die Menschenrechte in der Welt; schlägt ferner vor, dass das Europäische Parlament eine verstärkte, auf Eigeninitiative aufbauende Rolle bei der Förderung und durchgängigen Berücksichtigung der Bekämpfung der Straflosigkeit und des IStGH in allen Politikbereichen der EU und in allen Einrichtungen der EU, einschließlich aller Ausschüsse, Fraktionen und Delegationen in Drittstaaten spielt; |
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64. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265.
(2) ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262.
(3) ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88.
(4) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 291.
(5) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 78.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.
(7) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.
(8) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56.
(9) ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 50.
(10) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(11) ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1.
(12) ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/124 |
Donnerstag, 17. November 2011
Gipfeltreffen EU/USA am 28. November 2011
P7_TA(2011)0510
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zum Gipfeltreffen EU-USA am 28. November 2011
2013/C 153 E/14
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen, |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass zwar zahlreiche globale Herausforderungen in den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit, Entwicklung und Umwelt ein gemeinsames Handeln und eine transatlantische Zusammenarbeit erfordern, dass die aktuelle Wirtschaftskrise jedoch als derzeit wichtigste Herausforderung in den Vordergrund getreten ist, die es zu bewältigen gilt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die EU und die USA zusammen einen Anteil von 50 % an der Weltwirtschaft haben, wobei ihrer Partnerschaft mit einem Wert von 4,28 Bio. Dollar die umfangreichsten, am stärksten integrierten und längsten wirtschaftlichen Beziehungen weltweit zugrunde liegen und diese Partnerschaft einen wichtigen Motor für den globalen wirtschaftlichen Wohlstand darstellt; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise sowohl in Europa als auch in den Vereinigten Staaten die Stabilität und das Gedeihen unserer Volkswirtschaften und den Wohlstand unserer Bürger gefährdet und dass eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung dieser Krise dringender geboten ist als je zuvor; |
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D. |
in der Erwägung, dass dem zwingenden Erfordernis, für Freiheit und innere Sicherheit zu sorgen, nicht wesentliche Prinzipien hinsichtlich der bürgerlichen Freiheiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung gemeinsamer Menschenrechtsstandards geopfert werden dürfen; |
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E. |
in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft auf gemeinsamen Grundwerten wie Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sowie auf gemeinsamen Zielen wie sozialer Fortschritt und Integration, offene und integrierte Volkswirtschaften, nachhaltige Entwicklung und friedliche Lösung von Konflikten basiert, und dass sie der Eckfeiler für Sicherheit und Stabilität in der europäisch-atlantischen Region ist; |
Beschäftigung und Wachstum
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1. |
begrüßt die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens der G20 vom 3. bis 4. November 2011 in Cannes, insbesondere in Bezug auf den Aktionsplan für Wachstum und Beschäftigung, Reformen zur Stärkung des internationalen Währungssystems, weitergehende Anstrengungen in Bezug auf eine Finanzregulierung und Zusagen zur Förderung des multilateralen Handels und zur Vermeidung protektionistischer Maßnahmen; hält es für notwendig, dass sich beide Partner auf dem Gipfel EU-USA dazu verpflichten, eine Führungsrolle bei der Erfüllung der Zusagen der G20 übernehmen; nimmt die Diskussionen der G20 über eine Reihe von Optionen für innovative Finanzierung zur Kenntnis und stellt fest, dass die EU den Gedanken einer Finanztransaktionssteuer weiter verfolgt; |
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2. |
fordert die EU und die Regierung der USA auf, eine gemeinsame transatlantische Initiative für Beschäftigung und Wachstum zu entwickeln und einzuleiten, einschließlich eines Fahrplans zur Förderung von Handel und Investitionen; |
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3. |
fordert die EU und die USA auf, ein Frühwarnsystem zur Aufdeckung und Abschreckung von Protektionismus in ihren bilateralen Beziehungen einzurichten; weist darauf hin, dass offene Beschaffungsmärkte, die für gleichberechtigten Zugang für alle Anbieter, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sorgen, für den transatlantischen Handel von großer Bedeutung sind, und fordert die USA daher auf, von der Bevorzugung amerikanischer Waren („Buy American“) Abstand zu nehmen; unterstreicht die Bedeutung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) für die Sicherstellung eines offenen und ausgewogenen Zugangs zu beiden Märkten; |
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4. |
betont, dass zur Verwirklichung dieser Ziele der Prozess des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TWR) gestärkt werden muss, insbesondere durch die Entwicklung gemeinsamer Standards für neue Bereiche, die einer Regulierung bedürfen, wie etwa die Nanotechnologie oder an Bedeutung gewinnende Wirtschaftssektoren wie die Elektrofahrzeugtechnologie; fordert die EU und die USA mit Nachdruck auf, die Vertreter des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber eng in die Arbeit des TWR einzubinden, da die Gesetzgeber zusammen mit der jeweiligen Exekutive für die Umsetzung und Überwachung vieler Beschlüsse des TWR verantwortlich sind; |
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5. |
ruft zu einem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen der EU und den USA darüber auf, wie Unternehmertum gefördert werden kann, auch durch die Unterstützung bei Unternehmensneugründungen und beim Umgang mit Konkursen; |
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6. |
hebt hervor, dass die Bemühungen um eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Partnerschaft für Forschung und Innovation intensiviert werden müssen; |
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7. |
betont, dass ein gemeinsamer Fahrplan der EU und der USA für Rohstoffe bis 2020 mit besonderem Schwerpunkt seltene Erden verabschiedet und umgesetzt werden muss, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich Ressourceneffizienz, Innovationen im Bereich der Förderung und Verwertung von Rohstoffen und die Forschung nach Ersatzzeugnissen gefördert werden sollten; fordert eine transatlantische Strategie zur Stärkung des globalen politischen Handelns im Zusammenhang mit Rohstoffen durch gemeinsame Anstrengungen wie die Einrichtung eines internationalen Rohstoffforums ähnlich dem Internationalen Energieforum; |
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8. |
unterstreicht, wie wichtig eine Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern und weltweit hohen Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit ist, und begrüßt die Anstrengungen zur weiteren Koordinierung der Programme zur Kennzeichnung von energiesparenden Bürogeräten und zur Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Energietechnologien; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den USA im Bereich der Produktsicherheit voranzutreiben, und begrüßt die Einführung einer Rechtsgrundlage für den US-amerikanischen Ausschuss für die Verbrauchsgütersicherheit zur Aushandlung eines Abkommens mit der EU, das den Informationsaustausch über gefährliche Produkte, Verletzungen und sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in den USA ergriffene Abhilfemaßnahmen verbessern sollte; |
Globales politisches Handeln, Außenpolitik und Entwicklung
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10. |
erinnert daran, dass freie und offene Demokratien Frieden und Stabilität fördern und die beste Garantie für weltweite Sicherheit bieten, und fordert die EU und die USA auf, die Zusammenarbeit zur Förderung des Friedens, insbesondere im Nahen Osten, weiter auszubauen und die jungen Demokratien in Nordafrika zu unterstützen; |
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11. |
legt der EU und den USA nahe, auf eine Wiederaufnahme der direkten Verhandlungen zwischen Israel und den Palästinensern in Einklang mit dem Völkerrecht zu drängen, die zu einer Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 und Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten führen, mit einem sicheren Staat Israel und einem unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen Staat Palästina, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben; fordert die Mitgliedstaaten und die USA auf, sich mit der legitimen Forderung der Palästinenser nach einer Vertretung als Staat in den Vereinten Nationen als Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der VN zu befassen; |
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12. |
fordert insbesondere eine gemeinsame Initiative der EU und der USA, um die israelische Regierung dazu zu bewegen, ihre als Reaktion auf die Aufnahme Palästinas in die UNESCO getroffene Entscheidung rückgängig zu machen, die Errichtung von 2 000 Wohnungen im Westjordanland zu beschleunigen und die Zolleinnahmen zurückzuhalten, die sie der Palästinensische Exekutivbehörde schuldet; |
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13. |
verurteilt nachdrücklich die zunehmende Gewaltanwendung in Syrien und unterstützt die Bemühungen der USA und der Mitgliedstaaten der EU im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, eine Resolution zu verabschieden, in der der Einsatz tödlicher Gewalt durch das syrische Regime verurteilt und dessen Beendigung gefordert wird und Sanktionen vorgesehen werden, falls dies nicht geschieht; begrüßt, dass die Arabische Liga die Mitgliedschaft Syriens in der Liga ausgesetzt hat und dass König Abdullah von Jordanien Präsident Baschar al-Assad zum Rücktritt aufgefordert hat; |
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14. |
fordert die EU und die USA auf, die libysche Übergangsregierung weiterhin bei all ihren Bemühungen um den Aufbau einer integrativen und demokratischen Gesellschaft zu unterstützen; betont gleichzeitig, dass diese Unterstützung die Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die politische Teilhabe von allen Bürgern, insbesondere von Frauen, voraussetzt; |
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15. |
bringt seine große Besorgnis über die im letzten Bericht der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Fortschritte Irans im Hinblick auf den Erwerb des erforderlichen Know-how für die Planung und den Bau von Atomwaffen zum Ausdruck; bedauert, dass Iran es versäumt hat, uneingeschränkt mit der IAEA zusammenzuarbeiten, obwohl das Land wiederholt betont hat, dass sein Atomprogramm nur der Energieerzeugung zu friedlichen und zivilen Zwecken dient; vertritt die Ansicht, dass die EU und die USA weiter eng im Rahmen der P5+1 zusammenarbeiten sollten, um unter Einsatz aller politischen, diplomatischen und wirtschaftlichen Mittel, einschließlich Sanktionen, weiter starken Druck auf Iran auszuüben, um das Land dazu zu bewegen, seine internationalen Nichtverbreitungsverpflichtungen einzuhalten, und den von Iran ausgehenden Bedrohungen der internationalen Sicherheit umfassend entgegenzuwirken; |
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16. |
betont, dass die EU und die USA gemeinsam 90 % der weltweiten Entwicklungshilfe im Gesundheitsbereich und 80 % der gesamten Hilfe verwalten; begrüßt die Wiederbelebung des Entwicklungsdialogs zwischen der EU und den USA im September 2011, weil nur noch fünf Jahre bleiben, um die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen; |
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17. |
fordert die EU und die USA auf, auf der Ebene der G20 eine stärkere weltweite Zusammenarbeit bei der Bekämpfung missbräuchlicher Spekulationen und übermäßiger weltweiter Schwankungen bei den Lebensmittelpreisen voranzutreiben; hebt hervor, dass die G20 auch Nicht-G20-Staaten einbeziehen müssen, um weltweite Konvergenz zu gewährleisten; |
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18. |
hebt hervor, dass das Gipfeltreffen auch zu einem Meinungsaustausch und einer verbesserten Abstimmung in Bezug auf Drittstaaten, insbesondere die BRIC-Länder, genutzt werden sollte; |
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19. |
betont, dass der Klimawandel ein weltweites Anliegen ist, und fordert die Kommission auf, sich um ehrgeizige Zusagen der USA zur Erzielung von Fortschritten bei der bevorstehenden Konferenz in Durban zu bemühen, um sicherzustellen, dass ein detailliertes Mandat vereinbart wird, um die Verhandlungen für eine globale umfassende Klimavereinbarung bis 2015 abzuschließen; ist in diesem Zusammenhang besorgt über das vor kurzem vom amerikanischen Repräsentantenhaus angenommene Gesetz 2594, in dem ein Verbot der Beteiligung US-amerikanischer Fluglinien am Emissionshandelssystem der Europäischen Union gefordert wird; ersucht den US-Senat, dieses Gesetz nicht anzunehmen, und ruft zu einem konstruktiven Dialog über dieses Thema auf; |
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20. |
fordert die Teilnehmer des Gipfeltreffens EU-USA auf, bei der Erörterung von Wirtschaftsthemen auch Themen wie Klimaschutz, Ressourcenknappheit und -effizienz, Energiesicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen; bekräftigt erneut, dass international abgestimmte Maßnahmen dazu beitragen, die Anliegen der betroffenen Sektoren – vor allem energieintensiver Sektoren – in Bezug auf die Verlagerung von Emissionsquellen in Angriff zu nehmen; |
Freiheit und Sicherheit
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21. |
erkennt an, dass für alle Passagier- und Güterströme im transatlantischen Bereich geeignete und verhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden sollten; |
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22. |
fordert die Vereinigten Staaten in diesem Zusammenhang auf, von weitreichenden allgemeinen Restriktionen wie dem lückenlosen Scannen sämtlicher Frachtcontainer oder dem Verbot von Flüssigkeiten an Bord von Flugzeugen Abstand zu nehmen und stattdessen gezieltere und risikogestützte Konzepte wie Regelungen für „zuverlässige Unternehmen“ und das Scannen von Flüssigkeiten zu verfolgen; |
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23. |
begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im März 2011 Verhandlungen über das Abkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten aufgenommen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Abschluss der Verhandlungen zu einem Abkommen zwischen der EU und den USA über Fluggastdatensätze, das vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung der in seinen Entschließungen vom 5. Mai 2010 (1) und vom 11. November 2010 (2) genannten Anforderungen eingehend geprüft werden wird, bekanntgegeben hat; |
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24. |
unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Umsetzung der Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten sowie der damit verbundenen bilateralen Instrumente; |
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25. |
bekräftigt erneut, dass die EU gegenüber den Vereinigten Staaten auf politischer und technischer Ebene weiterhin deutlich machen muss, welche Bedeutung sie der möglichst baldigen Zulassung der vier verbleibenden EU-Mitgliedstaaten zu dem Programm für eine visafreie Einreise beimisst; |
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26. |
unterstreicht, dass die Integrität des weltweiten Internets und die Kommunikationsfreiheit geschützt werden müssen, indem von einseitigen Maßnahmen zum Entzug von IP-Adressen oder Domänennamen abgesehen wird; |
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27. |
berücksichtigt die konkreten Vorschläge verschiedener Ausschüsse des Europäischen Parlaments und ersucht die Delegation des Europäischen Parlaments im Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber, deren Input zu nutzen; |
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28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem US-Kongress, den Ko-Vorsitzenden des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber sowie den Ko-Vorsitzenden und dem Sekretariat des Transatlantischen Wirtschaftsrats zu übermitteln. |
(1) ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 70.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0397.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/128 |
Donnerstag, 17. November 2011
Offenes Internet und Netzneutralität in Europa
P7_TA(2011)0511
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“
2013/C 153 E/15
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. April 2011 mit dem Titel „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“ (KOM(2011)0222), |
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unter Hinweis auf die Anfragen vom 12. Oktober und 14. Oktober 2011 an den Rat zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“ (O-000243/2011 – B7-0641/2011 und O-000261/2011 - B7-0653/2011), |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Netzneutralität (1), |
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unter Hinweis auf Artikel 1 Absatz 8 Buchstabe g der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben c und d und Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu dem Thema „Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum“ (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2010 zu der Mitteilung mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ (KOM(2011)0206), |
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unter Hinweis auf die Tagung zum Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“, die das Parlament und die Kommission am 11. November 2010 in Brüssel gemeinsam organisiert haben, |
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unter Hinweis auf die Studie des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom Mai 2011 mit dem Titel „Netzneutralität: Herausforderungen und Antworten in der EU und in den USA“ (IP/A/IMCO/ST/2011-02), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. Oktober 2011 zu den Themen Netzneutralität, Datenverkehrsmanagement, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Rat beabsichtigt, bei der Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ am 13. Dezember 2011 Schlussfolgerungen zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität“ in Europa anzunehmen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten das Reformpaket zu den EU-Rechtsvorschriften im Bereich Telekommunikation bis zum 25. Mai 2011 umgesetzt haben sollten und dass die Kommission bereits die erforderlichen Schritte eingeleitet hat, um die Einhaltung der Grundsätze des EU-Vertrags und des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherzustellen; |
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C. |
in der Erwägung, dass es die Kommission aufgefordert hat, die Grundsätze der Neutralität und der Offenheit des Internets zu wahren und die Möglichkeiten der Endnutzer zu begünstigen, was den Zugang zu Informationen und deren Verbreitung sowie die Nutzung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl betrifft; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Kommission das GEREK aufgefordert hat, die Hemmnisse beim Anbieterwechsel, der Sperrung oder Drosselung des Datenverkehrs im Internet sowie die Transparenz und die Dienstequalität in den Mitgliedstaaten zu prüfen; |
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E. |
in der Erwägung, dass der offene Charakter des Internets eine zentrale Triebkraft für die Wettbewerbfähigkeit, das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und Innovationen ist, wodurch ein herausragendes Entwicklungsniveau bei Online-Anwendungen, -Inhalten und -Diensten erreicht und auf diese Weise auch ein eindrucksvolles Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Inhalten und Diensten bewirkt wurde, und dass er in ganz entscheidendem Maße den freien Verkehr von Wissen, Ideen und Informationen beschleunigt hat, und zwar auch in Ländern, in denen unabhängige Medien nur eingeschränkt zugänglich sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass Drittstaaten Anbietern von Mobilfunk-Breitbanddiensten die Sperrung von Websites und VoIP- oder Videotelefonieanwendungen, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, aber mit den Sprach- oder Videotelefoniediensten eben dieser Anbieter im Wettbewerb stehen, untersagt haben; |
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G. |
in der Erwägung, dass Internetdienste länderübergreifend angeboten werden und dass das Internet für die Weltwirtschaft von zentraler Bedeutung ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass insbesondere Breitbandverbindungen und das Internet – was auch in der digitalen Agenda für Europa betont wird – wichtige Triebkräfte für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die weltweite Wettbewerbsfähigkeit Europas sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass Europa das Potenzial der digitalen Wirtschaft nur dann in vollem Umfang nutzen kann, wenn ein ordnungsgemäß funktionierender digitaler Binnenmarkt geschaffen wird; |
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1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission und schließt sich ihrer Analyse an, insbesondere im Hinblick darauf, dass der offene und neutrale Charakter des Internets als zentrale Triebkraft für Innovationen und die Nachfrage der Verbraucher bewahrt und gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass im Internet weiterhin hochwertige Dienste in einem Rahmen bereitgestellt werden, in dem die Grundrechte gefördert und geachtet werden; |
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2. |
stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zu dem Schluss kommt, dass derzeit kein eindeutiger Bedarf für eine zusätzliche Regulierung auf europäischer Ebene im Bereich Netzneutralität besteht; |
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3. |
weist allerdings darauf hin, dass es im Datenverkehrsmanagement zu wettbewerbswidrigem und diskriminierendem Verhalten kommen könnte, insbesondere von vertikal integrierten Unternehmen; begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Hinweise auf vom GEREK untersuchte Praktiken zu veröffentlichen, mit denen die Netzneutralität in den Mitgliedstaaten möglicherweise verletzt wird; |
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4. |
fordert die Kommission auf, für die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des geltenden EU-Rechtsrahmens im Bereich Telekommunikation zu sorgen und spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Ergebnisse der Untersuchung des GEREK zu bewerten, ob weitere Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Meinungsfreiheit, den freien Zugang zu Informationen, die Wahlfreiheit der Verbraucher und den Medienpluralismus sicherzustellen, für wirksamen Wettbewerb zu sorgen und konkrete Innovationen zu bewirken und in vielen verschiedenen Bereichen den Nutzen zu mehren, der sich aus den Anwendungsmöglichkeiten des Internets für die Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung ergibt; betont, dass alle Vorschläge für Regulierungsmaßnahmen der EU im Bereich Netzneutralität Gegenstand einer Folgenabschätzung sein sollten; |
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5. |
begrüßt die Arbeit des GEREK in diesem Bereich und fordert die Mitgliedstaaten und insbesondere die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) auf, eng mit dem GEREK zusammenzuarbeiten; |
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6. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem GEREK und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des EU-Rechtsrahmens im Bereich Telekommunikation die Entwicklungen bei den Verfahren des Datenverkehrsmanagements und bei Zusammenschaltungsvereinbarungen genau zu überwachen, insbesondere in Bezug auf das Sperren und Drosseln des Datenverkehrs oder die Überteuerung von VoIP-Anwendungen und Tauschbörsen sowie wettbewerbswidriges Verhalten oder eine übermäßige Verschlechterung der Qualität; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Internetdienstanbieter keine Sperrungen, Diskriminierungen, Beeinträchtigungen, Einschränkungen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten eines jeden Nutzers vornehmen, beliebige Inhalte, Anwendungen oder Dienste nach freier Wahl quellen- und zielunabhängig über einen Dienst abzurufen, zu nutzen, zu senden, zu veröffentlichen, zu empfangen oder anzubieten; |
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7. |
fordert die Kommission auf, ihm Informationen über die gegenwärtigen Verfahren des Datenverkehrsmanagements, den Zusammenschaltungsmarkt und Netzengpässe sowie etwaige Zusammenhänge mit mangelnden Investitionen vorzulegen; fordert die Kommission auf, den Sachverhalt „Geräteneutralität“ eingehender zu prüfen; |
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8. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und das GEREK auf, eine einheitliche Herangehensweise zu wählen, was die Netzneutralität und die wirksame Umsetzung des EU-Rechtsrahmens im Bereich Telekommunikation anbelangt; |
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9. |
hebt hervor, dass Lösungsvorschläge im Bereich Netzneutralität nur durch einen einheitlichen europäischen Ansatz verwirklicht werden können; fordert die Kommission deshalb auf, die Auswirkungen von nationalen und im Zusammenhang mit der Netzneutralität erlassenen Regulierungsmaßnahmen auf die jeweiligen nationalen Märkte und den Binnenmarkt genau zu prüfen; ist der Ansicht, dass es für alle Interessenträger vorteilhaft wäre, wenn die Kommission EU-weite Leitlinien festlegen würde, auch im Hinblick auf den Mobilfunkmarkt, damit die Bestimmungen des Telekommunikationspakets zur Netzneutralität ordnungsgemäß und einheitlich angewandt und durchgesetzt werden; |
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10. |
hebt hervor, dass die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten – insbesondere zwischen den NRB – und mit der Kommission wichtig sind, damit die EU das gesamte Potenzial des Internets ausschöpfen kann; |
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11. |
macht darauf aufmerksam, dass mit einer Abweichung von der Netzneutralität erhebliche Gefahren verbunden sind – beispielsweise wettbewerbswidriges Verhalten, die Blockade von Innovationen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Medienpluralismus, mangelndes Verbraucherbewusstsein und Verletzungen der Privatsphäre – und dass dies der Wirtschaft, den Verbraucher und der demokratischen Gesellschaft als Ganzes schaden würde, und weist erneut auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten hin, die sich mit den Auswirkungen der Verfahren des Datenverkehrsmanagements auf die Vertraulichkeit der Kommunikation befasst; |
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12. |
stellt fest, dass der EU-Rechtsrahmen im Bereich Telekommunikation darauf abzielt, die Meinungsfreiheit, den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten, Anwendungen und Diensten und den wirksamen Wettbewerb zu fördern, und dass deshalb mit sämtlichen Maßnahmen im Bereich Netzneutralität neben dem geltenden Wettbewerbsrecht angestrebt werden sollte, gegen etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen, sowie Investitionsanreize gesetzt und innovative Geschäftsmodelle für die Online-Wirtschaft begünstigt werden sollten; |
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13. |
betrachtet den Grundsatz der Netzneutralität als wesentliche Voraussetzung für ein innovatives Internet mit offenen, dynamischen und komplexen Strukturen und für die Sicherstellung gleicher Bedingungen im Interesse der europäischen Bürger und Unternehmer; |
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14. |
erachtet einen wirksamen Wettbewerb bei elektronischen Kommunikationsdiensten, Transparenz hinsichtlich des Datenverkehrsmanagements und der Qualität der Dienste und einen einfachen Anbieterwechsel als notwendige Voraussetzungen für die Netzneutralität, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Verbraucher von ihrer Wahlfreiheit, auch im Zusammenhang mit Anforderungen, Gebrauch machen können; |
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15. |
hält ein vernünftiges Datenverkehrsmanagement für erforderlich, damit die Verbindungen der Endnutzer nicht wegen Netzüberlastung unterbrochen werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Betreiber nach Maßgabe der Prüfungen durch die NRB Verfahren zur Messung und Steuerung des Datenverkehrs im Internet anwenden dürfen, um die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Netze zu sichern und die Vorgaben für die Dienstqualität zu erfüllen; fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, ihre Befugnisse im Rahmen der Universaldienstrichtlinie voll auszuschöpfen, um Mindestvorgaben für die Dienstqualität durchzusetzen, und vertritt die Auffassung, dass die Qualitätssicherheit bei der Übertragung des Datenverkehrs von Vorrangdiensten kein Argument sein darf, von dem Grundsatz „Best effort“ abzurücken; |
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16. |
fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen des Datenverkehrsmanagements keine wettbewerbswidrige oder anderweitige Diskriminierung nach sich ziehen; ist der Ansicht, dass spezialisierte (oder verwaltete) Dienste die Zusicherung eines zuverlässigen Internetzugangs nach dem Grundsatz „Best effort“ nicht aushebeln sollten und insofern Innovationen und die Meinungsfreiheit begünstigen, für Wettbewerb sorgen und das Entstehen einer neuen digitalen Kluft verhindern sollten; |
Verbraucherschutz
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17. |
fordert Transparenz hinsichtlich des Datenverkehrsmanagements, einschließlich besserer Informationen für die Endnutzer, und betont, dass die Verbraucher zu bewussten Entscheidungen befähigt werden und tatsächlich die Möglichkeit haben müssen, zu einem neuen Anbieter zu wechseln, der ihre Anforderungen und Bedürfnisse optimal erfüllt, auch im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit und des Volumens von Downloads und Diensten; erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, den Verbrauchern klare, konkrete, aussagekräftige und vergleichbare Informationen über alle einschlägigen Geschäftspraktiken mit äquivalenter Wirkung und insbesondere über Mobilfunkdienste im Internet bereitzustellen; |
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18. |
fordert die Kommission auf, weitere Leitlinien zum Recht auf Anbieterwechsel zu veröffentlichen, damit die Transparenzanforderungen erfüllt werden und gleiche Rechte für die Verbraucher in der gesamten EU vorangebracht werden; |
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19. |
stellt fest, dass Verbraucher sich zunehmend besorgt über die Diskrepanz zwischen den beworbenen und den tatsächlichen Geschwindigkeiten von Internetanschlüssen äußern; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, das Verbot irreführender Werbung einheitlich durchzusetzen; |
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20. |
hält es für erforderlich, Wege und Möglichkeiten zu finden, um das Vertrauen der Bürger in das Online-Umfeld zu stärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Ausarbeitung von Fortbildungsprogrammen fortzusetzen, die darauf abzielen, die IKT-Fähigkeiten der Verbraucher zu verbessern und die Ausgrenzung im Bereich Digitaltechnik zu verringern; |
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21. |
fordert die Kommission auf, es den Vertretern der Verbraucher und der Zivilgesellschaft nahezulegen, sich aktiv und gleichberechtigt mit den Vertretern der Branche an den Debatten über die Zukunft des Internets in der EU zu beteiligen; |
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22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 2.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0322.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/132 |
Donnerstag, 17. November 2011
Verbot von Streumunition
P7_TA(2011)0512
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zum Verbot von Streumunition
2013/C 153 E/16
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition, das am 1. August 2010 in Kraft trat und am 8. November 2011 von 111 Staaten unterstützt wurde (108 Unterzeichner, darunter 3 Mitgliedstaaten der EU, 63 Ratifizierungen, darunter 19 Mitgliedstaaten der EU, und 3 beitrittswillige Staaten); |
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— |
unter Hinweis auf den Protokollentwurf VI über Streumunition vom 26. August 2011 zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), |
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— |
unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. Dezember 2008 angenommene Resolution zu dem Übereinkommen über Streumunition, |
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unter Hinweis auf die Botschaft des VN-Generalsekretärs an die zweite Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens über Streumunition, die am 13. September 2011 in Beirut vom Hohen Vertreter für Abrüstungsfragen, Sergio Duarte, vorgetragen wurde, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, insbesondere die Erklärung vom 1. August 2010 zum Übereinkommen über Streumunition und die Erklärung vom 29. April 2011 zu den Berichten über den Einsatz von Streumunition in Libyen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zum Übereinkommen über Streumunition (1), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu dem Fortschritt im Bereich Antiminenaktionen (3), |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Streumunition aufgrund ihrer typischerweise großen tödlichen Wirkung eine ernsthafte Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellt und der Einsatz dieser Munition auch noch nach einem Konflikt viele tragische Verletzungen und Todesfälle in der Zivilbevölkerung verursacht, da nicht explodierte Submunition oft von Kindern und anderen nichts ahnenden Unschuldigen gefunden wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten der EU, parlamentarische Initiativen und der Einsatz von Organisationen der Zivilgesellschaft ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss des „Oslo-Prozesses“ waren, der zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition führte; in der Erwägung, dass 22 EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des CCM sind und dass fünf EU-Mitgliedstaaten das CCM weder unterzeichnet noch ratifiziert haben; |
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C. |
in der Erwägung, dass das CCM Vertragsstaaten verbietet, Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben, und irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass durch das CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer, einschließlich der unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihrer Familien und Gemeinschaften, festgelegt wird; |
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E. |
unter Hinweis darauf, dass der Entwurf des Protokolls VI, der auf der vierten Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen über konventionelle Waffen zu erörtern ist, weder rechtlich mit dem CCM in Einklang steht noch eine Ergänzung dazu ist; in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten des CCM rechtlich zwar zur Vernichtung sämtlicher Munition verpflichtet sind, dass aber der genannte Protokollentwurf nur das Verbot von Streumunition aus der Zeit vor 1980 und eine lange Übergangszeit vorsieht, durch die die Einhaltung der Bestimmungen um mindestens 12 weitere Jahre verschoben werden darf, und dass er den Einsatz von Streumunition nur mit Selbstzerstörungsmechanismus erlaubt und den Staaten die Möglichkeit gibt, Streumunition mit einer sogenannten Ausfallrate von bis zu 1 % zu verwenden; |
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F. |
in der Erwägung, dass seit Unterzeichnung des CCM Meldungen zufolge Streumunition in jüngster Zeit in Kambodscha, Thailand und Libyen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wurde und dass nun dringend Schritte unternommen werden müssen, damit nicht explodierte Streumunition geräumt wird, um weitere Todesfälle und Verletzungen zu verhindern; |
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1. |
fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, ein etwaiges Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von gemäß dem CCM verbotener Streumunition erlauben würde, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren, und fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, auf der Vierten Vertragsstaatenkonferenz zum CCW vom 14. November bis 25. November 2011 in Genf entsprechend zu handeln; |
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2. |
bedauert sehr, dass durch den Entwurf des Protokolls VI, der auf dieser Konferenz erörtert werden soll, die Gefahr besteht, dass der durch das CCM aufgestellte deutliche und einschneidende internationale humanitäre Standard untergraben wird, der ein umfassendes Verbot von Streumunition beinhaltet, und zudem der Schutz von Zivilpersonen geschwächt würde; |
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3. |
fordert die Staaten auf, sich die humanitären Folgen und die hohen politischen Kosten einer Zustimmung zu diesem Protokollentwurf klarzumachen, der eine Fülle von Ausnahmen und Schlupflöchern enthält, die den Einsatz von Streumunition ermöglichen würden; |
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4. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, auf, ihm beizutreten, und fordert die Unterzeichnerstaaten auf, es sobald wie möglich zu ratifizieren; |
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5. |
vertritt die Auffassung, dass das Protokoll VI nicht mit dem CCM in Einklang steht und dass die Mitgliedstaaten, die das CCM unterzeichnet haben, die rechtliche Verpflichtung haben, sich nachdrücklich dagegen zu wenden und seine Verabschiedung abzulehnen; |
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6. |
legt der VP/HR dringend nahe, die Mitgliedstaaten auf ihre auf dem CCM beruhenden rechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen; fordert die VP/HR auf, besonderes Augenmerk auf das Ziel der Eindämmung der mit Streumunition verbundenen Bedrohung zu richten und einen Beitritt der Europäischen Union zum CCM zu erreichen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nun möglich ist; |
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7. |
begrüßt es, dass 15 Vertragsstaaten und Unterzeichnerstaaten die Vernichtung der Lagerbestände vollzogen haben, dass weitere 12 Staaten sie bis zu dem ihnen gesetzten Termin vollziehen werden und dass Räumungstätigkeiten in 18 Staaten und drei weiteren Gebieten im Gang sind; |
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8. |
fordert die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, aber die humanitären Auswirkungen der Streumunition verringern wollen, auf, bis zum Beitritt überzeugende und transparente einzelstaatliche Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verabschiedung eines Moratoriums für den Einsatz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Streumunition, und so zügig wie möglich mit der Vernichtung der gelagerten Streumunition zu beginnen; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf, Rechtsvorschriften zu verabschieden, um das Übereinkommen auf nationaler Ebene umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen, die sie nach der vorliegenden Entschließung unternehmen, transparent vorzugehen und z. B. ihren Parlamenten regelmäßig über ihre Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens Bericht zu erstatten; |
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10. |
fordert den Rat und die Kommission auf, neben der Standardklausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen einen Verweis auf das Verbot von Streumunition als Standardklausel in Vereinbarungen mit Drittländern aufzunehmen, insbesondere im Kontext der Beziehungen der EU zu ihren Nachbarländern; |
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11. |
fordert den Rat und die Kommission auf, die Bekämpfung von Streumunition zu einem Bestandteil der Außenhilfeprogramme der Union zu machen, um Drittländer bei der Vernichtung von Lagerbeständen und bei der Leistung humanitärer Hilfe zu unterstützen; |
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12. |
fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Staaten davon abzuhalten, Streumunition an nichtstaatliche Akteure zu verbreiten; |
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13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Koalition gegen Streumunition zu übermitteln. |
(1) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 61.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0285.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0339.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/135 |
Donnerstag, 17. November 2011
Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts
P7_TA(2011)0513
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts
2013/C 153 E/17
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Anfrage vom 30. September 2011 an die Kommission zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts (O-000226/2011 – B7-0648/2011), |
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gestützt auf die Artikel 113 und 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer (KOM(2010)0695), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer (4), |
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unter Hinweis auf die OECD-Richtlinien zur Mehrwertsteuerneutralität, |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass eine der Leitinitiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts betrifft; |
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B. |
in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt der EU immer noch uneinheitlich ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise die Wachstumsaussichten schwer beeinträchtigt hat und dass die Digitalwirtschaft das Potenzial hat, erheblich zum Wohlstand Europas in den kommenden Jahren beizutragen; |
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D. |
in der Erwägung, dass das „Internet Tax Freedom Act“ (Gesetz über die Steuerfreiheit im Internet) der USA, das 1998 in Kraft getreten und seither kontinuierlich ausgeweitet worden ist, es der Bundesregierung der USA und den lokalen Gebietskörperschaften untersagt, diskriminierende Mehrwertsteuersätze auf Online-Verkäufe zu erheben, bis heute beträchtliche Auswirkungen auf den elektronischen Handel hat und zur Gründung von Unternehmen beigetragen hat, die den Markt weltweit beherrschen; |
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E. |
in der Erwägung, dass die EU das Potenzial des Binnenmarkts voll ausschöpfen sollte, indem sie den Online- und länderübergreifenden Handel unter den Mitgliedstaaten erleichtert; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Kommission derzeit die Zukunft der Mehrwertsteuer überdenkt und der Strategie „Europa 2020“ in diesem Zusammenhang Rechnung getragen werden sollte; |
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1. |
weist darauf hin, dass der geltende Rechtsrahmen und insbesondere Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG ein Hindernis für die Entwicklung neuer digitaler Dienstleistungen ist und deshalb nicht mit den Zielen der digitalen Agenda in Einklang steht; |
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2. |
ist der Ansicht, dass sich an den für Bücher geltenden Mehrwertsteuersätzen die Mängel der gegenwärtigen Rechtslage insofern deutlich erkennen lassen, als die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze für die Bereitstellung von Büchern auf sämtlichen physischen Datenträgern festlegen können, während für E-Bücher ein standardisierter Satz von mindestens 15 % gilt; vertritt die Auffassung, dass diese Diskriminierung angesichts des potenziellen Wachstums dieses Marktsegments untragbar ist; |
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3. |
betont, dass die EU sich hohe Ziele setzen und nicht nur die Unstimmigkeiten in den geltenden Rechtsvorschriften beseitigen muss; ist der Ansicht, dass es ein vorrangiges Anliegen bei der Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften sein sollte, Unternehmen darin zu bestärken, neue europaweite Online-Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten; |
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4. |
weist jedoch darauf hin, dass die EU Lösungen ausarbeiten sollte, die auf den eigenen Bedarf zugeschnitten sind; hält es für denkbar, die Rechtsvorschriften der EU so zu gestalten, dass die Mitgliedstaaten befristet einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für auf elektronischem Weg angebotene Dienstleistungen kulturellen Inhalts anwenden dürfen, damit ein echter digitaler Binnenmarkt entsteht; |
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5. |
vertritt die Auffassung, dass diese neue Kategorie, die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden würde, die Bereitstellung von Online-Diensten wie Fernsehen, Musik, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften durch einen in der EU ansässigen Anbieter für alle in der EU wohnhaften Verbraucher abdecken könnte; |
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6. |
weist darauf hin, dass Autoren und Inhalteanbieter durch den digitalen Vertrieb kultureller, journalistischer und kreativer Inhalte in die Lage versetzt werden, ein neues und größeres Publikum anzusprechen; ist der Ansicht, dass die EU die Schöpfung, die Produktion und den Vertrieb digitaler Inhalte (über alle Plattformen) vorantreiben muss und dass mit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf kulturelle Online-Inhalte gewiss das Wachstum angekurbelt werden könnte; |
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7. |
verweist auf die Leitsätze der OECD zur Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs, die auf der Konferenz in Ottawa 1998 vereinbart wurden und in denen festgeschrieben wurde, dass die Vorschriften für Verbrauchssteuern, beispielsweise die Mehrwertsteuer, die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs bewirken sollten; weist darauf hin, dass die Leitsätze der OECD gemäß der Richtlinie 2008/8/EG in der EU ab dem 1. Januar 2015 gelten werden; |
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8. |
vertritt die Auffassung, dass die größere Flexibilität in Bezug auf die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die den Mitgliedstaaten im Zuge einer Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften eingeräumt wird, mit der Anwendung der in der Richtlinie 2008/8/EG festgelegten Grundsätze einhergehen sollte; weist allerdings darauf hin, dass der Grundsatz der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbrauch erfolgt, so rasch wie möglich angewendet werden sollte, damit alle Mitgliedstaaten gleichermaßen vom digitalen Binnenmarkt profitieren können; betont, dass eine Überarbeitung zu einer Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems, beispielsweise mit einer zentralen Anlaufstelle für Mehrwertsteuerfragen, und zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen führen sollte; |
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9. |
fordert deshalb die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Richtlinie 2008/8/EG mit dem Ziel zu überarbeiten, dass die Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2015 im Einklang mit dem Bestimmungslandprinzip zu entrichten ist; |
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10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0240.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0436.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/137 |
Donnerstag, 17. November 2011
Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien
P7_TA(2011)0514
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien (2011/2133(INI))
2013/C 153 E/18
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Georgien über den Abschluss eines Assoziierungsabkommens, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des außerordentlichen Europäischen Rates vom 1. September 2008 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. September 2008, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu Georgien vom 10. Mai 2010, mit denen die Verhandlungsleitlinien angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen Georgien und der Europäischen Union, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat, |
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unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und auf das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008, |
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unter Hinweis auf die Rede des Staatspräsidenten Georgiens, Micheil Saakaschwili, am 23. November 2010 im Europäischen Parlament, |
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in Kenntnis der am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Prag abgegebenen Gemeinsamen Erklärung, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Östlichen Partnerschaft vom 25. Oktober 2010, |
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in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ vom 25. Mai 2011, |
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unter Hinweis auf den im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) erstellten gemeinsamen Aktionsplan EU-Georgien, der vom Kooperationsrat EU-Georgien am 14. November 2006 befürwortet wurde und in dem die strategischen und spezifischen Ziele dargelegt sind, die auf dem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und zu einer wirksamen Durchführung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen basieren, |
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in Kenntnis des am 25. Mai 2011 von der Kommission angenommenen Fortschrittsberichts zu Georgien, |
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unter Hinweis auf das Abkommen über Visaerleichterungen und das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Georgien, die am 1. März 2011 in Kraft traten, |
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in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung über eine Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Georgien vom 30. November 2009, |
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unter Hinweis auf die 2009 veröffentlichten wichtigsten Empfehlungen der Kommission zu den Vorbereitungen Georgiens auf die Einleitung der Verhandlungen mit Georgien über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone, |
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unter Hinweis auf die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 2011, |
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unter Hinweis auf die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits am 2. Dezember 2010, |
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in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 13/2010 des Europäischen Rechnungshofs zu den Ergebnissen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) im südlichen Kaukasus, |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Georgien vom 3. September 2008 (1), zur Notwendigkeit einer EU-Strategie für den Südkaukasus vom 20. Mai 2010 (2) und zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Östliche Dimension vom 7. April 2011 (3), |
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gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0374/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass durch die Östliche Partnerschaft ein sinnvoller politischer Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und Georgien vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung an die EU erleichtert wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass die bilateralen Beziehungen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft durch neue Assoziierungsabkommen gestärkt werden, wobei der spezifischen Lage und den Bestrebungen des jeweiligen Partnerlandes und seiner Fähigkeit, die sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, Rechnung getragen wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass das aktive Engagement Georgiens und ein Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung sind, um den Prozess voranzutreiben und die Verhandlungen sowie die anschließende Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu einem Erfolg zu führen und zu gewährleisten, dass es sich nachhaltig auf die Entwicklung des Landes auswirkt; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften ein wichtiges Mittel ist, um die Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien zu fördern; |
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E. |
in der Erwägung, dass Georgien einer der leistungsfähigsten Partner der Östlichen Partnerschaft in Bezug auf die Annahme von Reformen ist, wenngleich weiterhin Probleme bei ihrer Umsetzung bestehen; in der Erwägung, dass weitere Verbesserungen bei den Reformen des Justizsystems und der Arbeitnehmerrechte, der Rechte der Frau und der Integration von Minderheiten erforderlich sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass der ungelöste Konflikt zwischen Russland und Georgien die Stabilität und die Entwicklung Georgiens beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Russland die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien weiterhin besetzt und damit gegen die grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts verstößt; in der Erwägung, dass eine ethnische Säuberung und erzwungene demografische Veränderungen in den Gebieten vorgenommen wurden, die unter der effektiven Kontrolle der Besatzungsmacht stehen, die die Verantwortung für die in diesen Gebieten begangenen Menschenrechtsverletzungen trägt; |
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G. |
in der Erwägung, dass die EU in der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, sich aktiver auf dem Gebiet der Konfliktlösung zu engagieren; in der Erwägung, dass die EU-Überwachungsmission (EUMM) vor Ort eine wichtige Aufgabe wahrnimmt und der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die Krise in Georgien der Ko-Vorsitzende der Genfer Gespräche ist; in der Erwägung, dass bei diesen Gesprächen bislang kaum Ergebnisse erzielt worden sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass die EU das Recht Georgiens betont, unter Achtung des Völkerrechts jedweder internationalen Organisation bzw. jedwedem Bündnis beizutreten, und in der tiefen Überzeugung, dass grundsätzlich kein Drittstaat ein Vetorecht gegen die souveräne Entscheidung eines anderen Staates ausüben darf, einer internationalen Organisation oder einem Bündnis beizutreten, oder das Recht hat, eine demokratisch gewählte Regierung zu destabilisieren; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit Georgien über das Assoziierungsabkommen rasch vorankommen, die Verhandlungen über das weitreichende und umfassende Freihandelsabkommen jedoch noch nicht begonnen haben; |
1. richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen die folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den EAD:
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a) |
zu gewährleisten, dass die Verhandlungen mit Georgien stetig fortgesetzt werden; |
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b) |
auch sicherzustellen, dass das Assoziierungsabkommen einen umfassenden und zukunftsweisenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zu Georgien in den kommenden Jahren bietet; |
Politischer Dialog und Zusammenarbeit
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c) |
Georgien als einen europäischen Staat und die georgischen Bestrebungen, einschließlich derer, die sich auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union stützen, anzuerkennen und das Engagement der EU und die laufenden Verhandlungen mit Georgien auf eine europäische Perspektive zu gründen, die als ein wertvoller Hebel für die Durchführung von Reformen sowie als ein notwendiger Katalysator für die Unterstützung dieser Reformen durch die Öffentlichkeit betrachtet wird, die wiederum das Bekenntnis Georgiens zu gemeinsamen Werten und den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Regierungsführung weiter stärken könnten; |
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d) |
die Unterstützung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens seitens der EU zu verstärken und die Anwendbarkeit des Abkommens, nachdem es abgeschlossen wurde, auf das gesamte georgische Hoheitsgebiet zu gewährleisten und sich in diesem Zusammenhang weiter aktiv für die Konfliktlösung zu engagieren, unter anderem dank der EUMM, deren Mandat vor kurzem bis 15. September 2012 verlängert wurde; |
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e) |
zu betonen, dass es allen Binnenvertriebenen und Flüchtlingen möglich sein muss, sicher und würdevoll an ihren ständigen Aufenthaltsort zurückzukehren, und dass erzwungene demografische Veränderungen unannehmbar sind; |
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f) |
die Bedeutung von Toleranz zwischen den Volksgruppen und den Religionen zu betonen; begrüßt das vor kurzem vom georgischen Parlament verabschiedete Gesetz über die Registrierung religiöser Organisationen und die von der georgischen Regierung ergriffenen positiven Maßnahmen im Bildungswesen, die darauf abzielen, die nationalen Minderheiten besser zu integrieren; |
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g) |
die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien als besetzte Gebiete anzuerkennen; |
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h) |
die Gespräche mit der Russischen Föderation zu intensivieren, um zu gewährleisten, dass sie alle Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 zwischen Russland und Georgien bedingungslos erfüllt, insbesondere die Bestimmung, der zufolge Russland der EUMM uneingeschränkten Zugang zu den besetzten Gebieten Abchasien und Zchinwali/Südossetien garantiert; die Notwendigkeit zu unterstreichen, in den vorgenannten Gebieten Georgiens für Stabilität zu sorgen; |
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i) |
Russland aufzufordern, seine Anerkennung der Abtrennung der georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen, die Besetzung dieser georgischen Gebiete zu beenden und die Souveränität und die territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen gemäß dem Völkerrecht, die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu achten; |
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j) |
die einseitige Verpflichtung Georgiens zu begrüßen, keine Gewalt zur Wiederherstellung der Kontrolle über die Gebiete Abchasien und Südossetien anzuwenden, wie in der Rede des georgischen Staatspräsidenten Saakaschwili am 23. November 2010 im Europäischen Parlament dargelegt, und Russland aufzufordern, eine entsprechende Verpflichtung dahingehend einzugehen, keine Gewalt gegenüber Georgien einzusetzen; begrüßt die Strategie Georgiens für die besetzten Gebiete und den Aktionsplan für Engagement als ein wichtiges Instrument für die Aussöhnung und betont, dass ein verstärkter Dialog und persönliche Kontakte mit der örtlichen Bevölkerung Abchasiens und Südossetiens erforderlich sind, um die Aussöhnung möglich zu machen; |
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k) |
begrüßt das zwischen der Regierung Russlands und der Regierung Georgiens geschlossene Abkommen über den Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation (WTO) und hofft, dass Abchasien und Südossetien im Rahmen dieses Abkommens als Bestandteile Georgiens behandelt werden; |
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l) |
Georgien und Russland aufzufordern, ohne Vorbedingungen direkte Gespräche über einige Themen, erforderlichenfalls mit Mediation durch einen für beide Seiten akzeptablen Dritten, aufzunehmen, wodurch der laufende Prozess in Genf ergänzt, nicht aber ersetzt werden sollte; |
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m) |
sich besorgt über die seit dem letzten Jahr in Georgien verübten Terroranschläge zu äußern und Georgien und Russland aufzufordern, bei der Untersuchung dieser Terroranschläge zusammenzuarbeiten; Georgien und Russland eindringlich aufzufordern, den Ton ihrer Äußerungen über Bombenanschläge und die Unterstützung von Terrorismus zu entschärfen, um ein Klima des Vertrauens für die Durchführung dieser Untersuchungen herzustellen; |
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n) |
begrüßt das zwischen Georgien und Russlands geschlossene Abkommen über Russlands Beitritt zur WTO, das auch eine Vereinbarung über die Überwachung des Handels zwischen den beiden Staaten enthält; |
Recht, Freiheit und Sicherheit
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o) |
die beträchtlichen Fortschritte zu begrüßen, die Georgien im Bereich der demokratischen Reformen erzielt hat, auch durch die Stärkung demokratischer Institutionen, insbesondere durch die Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten, die Bekämpfung von Korruption und die Reform des Justizwesens sowie wirtschaftliche Reformen und Liberalisierung; Georgien zur Verringerung der Kriminalität insgesamt und der besonders schweren Straftaten in dem Land zu beglückwünschen; |
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p) |
die georgische Regierung aufzufordern, umfassender in einen konstruktiven politischen Dialog mit den Oppositionskräften einzutreten und ein demokratisches Umfeld für die Redefreiheit, insbesondere die Zugänglichkeit der öffentlichen Medien für alle politischen Parteien, auszubauen; |
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q) |
fordert die georgische Regierung auf, die räumlichen Verhältnisse in Gefängnissen und Hafteinrichtungen weiter zu verbessern, den georgischen Bürgerbeauftragten, der für die Beobachtung von Menschenrechtsverletzungen zuständig ist, weiterhin umfassend zu unterstützen und in Erwägung zu ziehen, es der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen zu erleichtern, Insassen von Gefängnissen und Hafteinrichtungen zu besuchen; |
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r) |
die Umsetzung des Abkommens über Visaerleichterungen und des Rückübernahmeabkommens und der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien zu bewerten; dann die rechtzeitige Einleitung des Dialogs über Visafragen zwischen der EU und Georgien mit dem Ziel der Visaliberalisierung in Betracht zu ziehen; zu gewährleisten, dass das Abkommen den Fortschritten bei der Visaliberalisierung Rechnung trägt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen über das Abkommen erzielt wurden; |
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s) |
in das Abkommen Klauseln zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte aufzunehmen, die den höchsten internationalen und europäischen Normen entsprechen, wobei der Rahmen des Europarates und der OSZE in vollem Umfang genutzt werden sollte, und nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Rechten von Binnenvertriebenen und Personen, die nationalen oder anderen Minderheiten angehören, besondere Aufmerksamkeit gelten muss; |
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t) |
die erhebliche Arbeit zur Kenntnis zu nehmen, die Georgien bei der Umsetzung des Aktionsplans für Binnenvertriebene geleistet hat, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum; |
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u) |
den georgischen Staatsorganen nahezulegen, umfassende und wirksame Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung anzunehmen und umzusetzen, die mit Buchstabe und Geist der Rechtsvorschriften der EU und der Charta der Grundrechte der EU im Einklang stehen und unter anderem Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität enthalten; |
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v) |
im Abkommen zu betonen, wie wichtig es ist, die Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Regierungsführung und die kontinuierliche Bekämpfung von Korruption zu gewährleisten, und die Reform des Justizwesens als eine der Prioritäten weiterhin zu unterstützen, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zunimmt, und zu unterstreichen, dass eine vollständig unabhängige Justiz aufgebaut werden muss, unter anderem indem sichergestellt wird, dass auf hoher Ebene angesiedelte und politisch motivierte, im Zusammenhang mit den Menschenrechten stehende und die widerrechtliche Aneignung von Eigentum betreffende Rechtssachen ordnungsgemäß überprüft werden; |
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w) |
fordert die georgische Regierung auf, die freien Medien, die freie Meinungsäußerung und den Medienpluralismus zu fördern, den Medien zu gestatten, unabhängig und objektiv ohne politischen und wirtschaftlichen Druck zu berichten, eine glaubwürdige und wirksame Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Journalisten zu gewährleisten, für Transparenz der Eigentumsstruktur im Mediensektor, insbesondere in Bezug auf Rundfunk und Fernsehen, und den freien Zugang zu öffentlichen Informationen zu sorgen; |
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x) |
in das Abkommen einen Abschnitt über den Schutz der Rechte des Kindes aufzunehmen, einschließlich der Angleichung der einschlägigen georgischen Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes; |
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y) |
zu betonen, wie wichtig es ist, die vollständige Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere hinsichtlich des großen Lohngefälles zwischen Frauen und Männern, zu erreichen; |
Wirtschaftliche und sektorbezogene Zusammenarbeit
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z) |
so schnell wie möglich die Verhandlungen über die weitreichende und umfassende Freihandelszone einzuleiten und in diesem Zusammenhang die einschlägige Unterstützung für die georgischen Amtskollegen bereitzustellen, damit sie die Verhandlungen führen und die weitreichende und umfassende Freihandelszone anschließend umsetzen können, nachdem eine richtige und eingehende Bewertung ihrer sozialen und ökologischen Folgen durchgeführt wurde; |
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aa) |
sobald Georgien den wichtigsten Empfehlungen, die von der Kommission abgegeben und von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt wurden, Rechnung getragen hat, die Aufnahme von Verhandlungen über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone so rasch wie möglich zu unterstützen, so dass Georgien mit seinem größten Handelspartner enger verflochten werden kann, was erforderlich ist, damit das Wirtschaftswachstum Georgiens aufrechterhalten wird und die Wirtschaftskrise und die wirtschaftlichen Schäden, die im Jahr 2008 durch den Krieg mit Russland entstanden sind, überwunden werden; |
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ab) |
die Fortschritte Georgiens bei der Vervollkommnung seiner Rechtsvorschriften, der Verbesserung der Effizienz seiner Institutionen und der Gewährleistung hoher Standards für die Kontrolle der Qualität seiner Erzeugnisse zu fördern, damit die von der Kommission festgelegten Anforderungen erfüllt werden; |
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ac) |
Georgien finanzielle und technische Unterstützung der EU bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass die legislativen und institutionellen Reformen fortgesetzt werden, die zur Anpassung an die weitreichende und umfassende Freihandelszone und zur Beschleunigung des Prozesses der Umsetzung der im Aktionsplan EU-Georgien niedergelegten wichtigsten Empfehlungen erforderlich sind; |
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ad) |
hebt hervor, wie wichtig es für die EU ist, dass Georgien die ordnungsgemäße Entsorgung giftiger und radioaktiver Abfälle in seinem Hoheitsgebiet als notwendige Voraussetzung für die Erleichterung des Handels sicherstellt, insbesondere mit Blick auf die Landwirtschaft zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit; |
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ae) |
in das Abkommen Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerrechte und Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere der Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98, und der Sozialcharta der EU sowie zur Entwicklung eines echten, strukturierten und nicht diskriminierenden sozialen Dialogs in der Praxis und zur fördernden Wirkung aufzunehmen, die die Annäherung Georgiens an den sozialen Besitzstand der EU für die EU-Perspektive des Landes haben würde; |
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af) |
die georgischen Staatsorgane aufzufordern, sich stärker in den Bereichen Beschäftigungspolitik und sozialer Zusammenhalt zu engagieren und darüber hinaus ein günstiges Umfeld für die EU-Standards der sozialen Marktwirtschaft zu schaffen; |
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ag) |
die beträchtlichen Anstrengungen zu würdigen, die die georgische Regierung in den letzten Jahren unternommen hat, um die Volkswirtschaft des Landes zu öffnen, indem sie sehr niedrige Industriezölle festgelegt hat, einen rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen angenommen hat, mit dem ein günstiges Klima für Unternehmen und Investitionen geschaffen wurde, und Rechtsstaatlichkeit durchgesetzt hat; |
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ah) |
aufeinanderfolgende Verpflichtungen zu wichtigen handelsbezogenen Kapiteln aufzunehmen wie etwa nichttarifäre Handelshemmnisse, Handelserleichterungen, Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Rechte an geistigem Eigentum, die Investitions- und die Wettbewerbspolitik und Maßnahmen in Bereichen zum Abschluss zu bringen, die im Aktionsplan enthalten sind; |
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ai) |
Georgien nahezulegen, Reformen durchzuführen, mit denen das Geschäftsklima, die Kapazitäten des Landes für die Steuererhebung und sein Mechanismus zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten verbessert werden, und gleichzeitig die soziale Verantwortung der Unternehmen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern; anzuregen, dass Georgien in seine Infrastruktur investiert, insbesondere im Hinblick auf öffentliche Dienstleistungen, und bestehende Ungleichheiten bekämpft, insbesondere in ländlichen Gebieten; die Zusammenarbeit zwischen den Experten der EU-Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Kollegen in Georgien zu unterstützen, um die Umsetzung der Reformen in dem Land zu fördern und die bewährten Verfahren der EU-Regierungsführung laufend auszutauschen; |
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aj) |
eine weitreichende sektorbezogene Zusammenarbeit zu empfehlen; insbesondere die Vorteile klarzustellen und die ordnungspolitische Konvergenz in diesem Bereich zu fördern; |
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ak) |
in das Abkommen Bestimmungen darüber aufzunehmen, dass für Georgien die Möglichkeit besteht, sich an Gemeinschaftsprogrammen und –agenturen zu beteiligen, was ein wesentliches Instrument zur Förderung der europäischen Standards auf allen Ebenen darstellt; |
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al) |
zu betonen, dass eine nachhaltige Entwicklung notwendig ist, auch durch die Förderung erneuerbarer Energieträger und Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele der EU; zu betonen, wie wichtig Georgien für die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit der EU ist, indem vorrangige Vorhaben und politische Maßnahmen für die Entwicklung des Südlichen Korridors (NABUCCO, AGRI, Transkaspische Pipeline, White Stream, Euro-Asian Oil Transportation Corridor (EAOTC)) gefördert werden; |
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am) |
die georgischen Staatsorgane bezüglich ihres Investitionsprogramms für den Bau neuer Stromerzeugungskapazitäten in Wasserkraftwerken im Einklang mit EU-Standards und –Normen als ein Mittel zur Diversifizierung ihres Energiebedarfs zu ermutigen und zu unterstützen; |
Weitere Punkte
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an) |
das Europäische Parlament zu den Bestimmungen für die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren; |
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ao) |
klare Benchmarks für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens aufzunehmen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Berichte an das Europäische Parlament; |
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ap) |
Georgien gezielte finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung zu stellen, damit gewährleistet ist, dass es die Verpflichtungen erfüllen kann, die sich aus den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen und dessen vollständige Umsetzung ergeben, indem die umfassenden Programme der Europäischen Union für den Institutionenaufbau weiter aufgelegt werden; mehr Mittel für den Ausbau der Verwaltungskapazität der Gebietskörperschaften mit Hilfe der im Rahmen der Östlichen Partnerschaft vorgesehenen Maßnahmen, für Partnerschaftsprogramme, Konsultationen auf hoher Ebene, Schulungsprogramme und Austauschprogramme für Arbeitnehmer sowie Praktika und Stipendien zur Berufsausbildung bereitzustellen; |
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aq) |
im Einklang mit der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Eine neue Antwort für eine Nachbarschaft im Wandel“ die EU-Hilfe für die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien in Georgien aufzustocken, um es ihnen zu ermöglichen, für die interne Überwachung und eine größere Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Reformen und die Verpflichtungen, die die Regierung eingegangen ist, zu sorgen; |
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ar) |
das EU-Verhandlungsteam zu ermutigen, die gute Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortzusetzen und einen auf Unterlagen gestützten Informationsfluss über die Fortschritte der Verhandlungen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV sicherzustellen, wonach das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird; |
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2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments dem Rat, der Kommission und dem EAD sowie, zur Information, Georgien zu übermitteln.
(1) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 26.
(2) ABl. C 161E vom 31.5.2011, S. 136.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0153.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/143 |
Donnerstag, 17. November 2011
Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments
P7_TA(2011)0515
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments (2011/2151(INI))
2013/C 153 E/19
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz, die im September 1995 in Peking stattfand, die in Peking angenommene Erklärung und Aktionsplattform und die Abschlussdokumente, |
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gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten wie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Männern und Frauen betont werden, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21 und 23, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, |
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unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (CEDAW), |
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unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) (1), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (KOM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf den von der schwedischen Präsidentschaft 2009 erstellten umfassenden Bericht mit dem Titel „Peking +15: die Aktionsplattform und die Europäische Union“, in dem die Hindernisse, die derzeit einer vollständigen Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen, aufgezeigt werden, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2005, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, die institutionellen Mechanismen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken und einen Rahmen für die Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking zu schaffen, um eine durchgängigere und systematischere Kontrolle dieses Prozesses zu erreichen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Juni 1995 zur Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking: „Gleichstellung, Entwicklung und Frieden“ (2),vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz - Aktionsplattform (Peking +10) (3) und vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2007 zu Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zum Gender Mainstreaming im Rahmen der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen (7), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU (8), |
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— |
unter Hinweis auf die wegweisende Arbeit des Europarats zu Gender Mainstreaming und insbesondere auf die „Erklärung zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter“, die im Anschluss an die 119. Sitzung des Ministerkomitees abgegeben wurde (9), |
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— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0351/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming mehr bedeutet als die Gleichstellung einfach durch die Umsetzung spezifischer Maßnahmen, um Frauen oder in einigen Fällen dem unterrepräsentierten Geschlecht zu helfen, zu fördern, sondern dass dazu gehört, alle allgemeinen politischen Konzepte und Maßnahmen ausdrücklich zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu mobilisieren; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen „UN Women“ eingerichtet haben, was seit dem 1. Januar 2011 die institutionellen Vereinbarungen des UN-Systems zugunsten der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau mit der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking als Rahmen gestützt hat (10); |
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C. |
in der Erwägung, dass Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Grundsatz des Gender Mainstreamings verankert, der besagt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern; |
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D. |
in der Erwägung, dass in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern verankert ist, da diesem Artikel zufolge die Union sich auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet und diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet, |
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E. |
in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der legislativen und politischen Arbeit des Parlaments in einigen Fällen am besten durch gezielte Änderungsanträge zu Berichtsentwürfen, die im federführenden Ausschuss in Form von Gender Mainstreaming-Änderungsanträgen eingereicht werden, erreicht werden kann - eine Strategie, die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter seit 2009 aktiv verfolgt wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass dieses Verfahren erfolgreich genutzt wurde, um in neueren Entschließungen vom 18. Mai 2010 über „Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms 2010 im Bereich Bildung und Ausbildung“ (11) und vom 8. Juni 2011 über die Zwischenbewertung des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (12) Gleichstellungsaspekte zu berücksichtigen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in alle wichtigen internationalen Rahmenstrukturen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen eingebunden sind und auf EU-Ebene zahlreiche Strategiepapiere existieren; in der Erwägung, dass jedoch das praktische Bemühen zur Förderung von Gender Mainstreaming und der Stärkung der Rolle der Frau verstärkt werden muss, weil Fortschritte bei der Umsetzung der vorhandenen Strategiepapiere mäßig und die Haushaltsmittel für Gleichstellungsfragen unzureichend sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Kommission zusätzlich zu ihrer Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) Schlüsselmaßnahmen festgelegt hat, die von jeder einzelnen ihrer Generaldirektionen durchzuführen sind - ein Hinweis darauf, dass sich die EU auf einen ganzheitlicheren und kohärenteren Ansatz beim Gender Mainstreaming hinbewegt (13); |
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I. |
in der Erwägung, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Frauen-Charta (14) selber verpflichtet hat, die Gleichstellungsaspekte in allen ihren politischen Maßnahmen während ihrer gesamten Amtszeit zu stärken; |
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J. |
in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) die Entwicklung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft und die entsprechenden nationalen Politikbereiche sowie die Unterstützung der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts durch alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft als Aufgaben hat (15); |
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K. |
in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem EIGE erforderlich ist, angesichts von dessen Aufgabe, genaue methodische Instrumente zu verbreiten, und im Hinblick auf die wirksamere Evaluierung von Gender Mainstreaming in der Arbeit des Parlaments; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Kommission das Ziel verfolgt, Gender Mainstreaming als festen Bestandteil ihrer Politikgestaltung umzusetzen, einschließlich durch geschlechtsbezogene Wirkungsanalysen und Evaluierungsverfahren, und zu diesem Zweck einen „Leitfaden für die Bewertung geschlechtsbezogener Auswirkungen“ entwickelt hat (16); |
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M. |
in der Erwägung, dass die Politik des Gender Mainstreaming als Teil eines doppelten Ansatzes, um die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, spezifische Gleichstellungsmaßnahmen und positive Maßnahmen ergänzt und nicht ersetzt; |
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N. |
in der Erwägung, dass sich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts negativ auf Transsexuelle auswirkt, und in der Erwägung, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten des Europäischen Parlaments, der Kommission und mehrerer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frauen und Männern in immer größerem Maße die Geschlechtsidentität einbeziehen; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Mehrzahl der Ausschüsse dem Gender Mainstreaming in der Regel eine gewisse Bedeutung beimisst (z.B. im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Arbeit, ihrer institutionellen Beziehungen zum Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, der Aufstellung von Arbeitsprogrammen zur Gleichstellung usw.), während sich eine kleine Gruppe von Ausschüssen nur selten oder niemals dafür interessiert; |
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1. |
verpflichtet sich, regelmäßig einen Politikplan für Gender Mainstreaming im Parlament mit dem umfassenden Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern durch die echte und tatsächliche Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte in allen Maßnahmen und Tätigkeiten anzunehmen und umzusetzen, so dass die unterschiedliche Wirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer überprüft wird, bestehende Initiativen koordiniert werden und Ziele und Prioritäten wie auch die Mittel, diese zu erreichen, angegeben werden; |
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2. |
bekräftigt, dass es das Hauptziel seines Politikplans für Gender Mainstreaming für die nächsten drei Jahre sein sollte, eine kohärentere und wirksamere Umsetzung des Gender Mainstreaming in der gesamten Arbeit des Parlaments auf der Grundlage folgender Prioritäten zu erreichen:
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3. |
fordert seinen zuständigen Ausschuss auf zu prüfen, wie das Verfahren, bei dem der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit den vom betreffenden Ausschuss festgelegten Fristen und Verfahren Änderungsanträge zu einem spezifischen Bericht annimmt, die die geschlechtsspezifischen Auswirkungen eines Politikbereiches hervorheben, am besten in die Geschäftsordnung aufgenommen werden kann; |
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4. |
fordert die Ausschüsse des Europäischen Parlaments, die für den Mehrjährigen Finanzrahmen und die Strukturfonds zuständig sind, auf, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Vorschläge für Ausgabenprioritäten, Einnahmequellen und Governance-Instrumente vor der Verabschiedung des Mehrjährigen Finanzrahmens zu prüfen, um sicherzustellen, dass der MFR für die Zeit nach 2013 gleichstellungsorientiert ist, und dafür zu sorgen, dass alle Finanzierungsprogramme der EU Gleichstellungsziele in ihren Grund enthalten und dass sie eine spezifische finanzielle Unterstützung für die Erreichung dieser Zielsetzungen bereitstellen; |
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5. |
beglückwünscht das Gender Mainstreaming-Netz des Parlaments und die Ausschüsse, die Gender Mainstreaming in ihrer Arbeit praktisch umgesetzt haben, und fordert die anderen Ausschüsse auf, dafür zu sorgen, dass sie sich der Strategie des Gender Mainstreaming verpflichten und sie bei ihrer Arbeit in die Tat umsetzen; |
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6. |
hebt die Notwendigkeit hervor, in den Ausschüssen über geeignete Instrumente zu verfügen, die ihnen eine gute Kenntnis des Gender Mainstreaming verschaffen, wie Indikatoren und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Statistiken, unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Frauen und Männern die Haushaltsmittel aufzuteilen und die Ausschüsse zu ermuntern, den internen Sachverstand (Sekretariat des zuständigen Ausschusses, Fachabteilung, Bibliothek usw.) und den externen Sachverstand im Rahmen anderer – öffentlicher und privater – lokaler, regionaler, nationaler und supranationaler Institutionen sowie in kleinen, mittleren und großen Unternehmen und in Hochschulen, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, zu nutzen; |
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7. |
begrüßt die von mehreren parlamentarischen Ausschüssen in diesem Bereich ergriffenen spezifischen Initiativen, insbesondere die Ausarbeitung eines Initiativberichts über die Rolle der Frauen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum durch den Ausschuss für Landwirtschaft und die Abhaltung einer öffentlichen Anhörung zur Rolle der Frau bei der nachhaltigen Entwicklung in den europäischen Fischereizonen durch den Fischereiausschuss; |
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8. |
schlussfolgert auf der Grundlage des den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, die für Gender Mainstreaming in den Ausschüssen zuständig sind, übermittelten Fragebogens, dass die Gender Mainstreaming-Arbeit der Parlamentsausschüsse sehr schwankend und freiwillig ist, wobei in einigen Bereichen Gleichstellungsaspekte einen Schwerpunkt bilden, in anderen keine oder keine sichtbare Tätigkeit zu verzeichnen ist; |
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9. |
begrüßt die Arbeit der interparlamentarischen Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen und ihre Bemühungen, in ihren Beziehungen zu den Parlamenten von Drittstaaten Themen, die mit der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau in einem Zusammenhang stehen, durch eine systematischere Überwachung und die Verfolgung von Themen wie Genitalverstümmelung bei Frauen und Müttersterblichkeit und durch eine engere Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter anzusprechen, indem gemeinsame Sitzungen und der Austausch von Informationen in diesen Bereichen veranlasst werden; |
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10. |
fordert die Kommission auf, bei der Planung und Umsetzung aller politischen Maßnahmen geschlechtsspezifische Ungleichheiten kohärenter und systematischer anzugehen und ihnen Vorrang einzuräumen, und beharrt darauf, dass die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten in allen Politikfeldern verbessert werden muss, um die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen; |
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11. |
bekräftigt die Notwendigkeit, sich auf die Beziehungen zwischen Mann und Frau, die Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts hervorrufen und aufrechterhalten, zu konzentrieren; |
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12. |
ist der Ansicht, dass bei der Arbeit des Europäischen Parlaments im Bereich Gender Mainstreaming auch die Geschlechtsidentität einbezogen und geprüft werden sollte, wie sich die Maßnahmen und Tätigkeiten auf Transsexuelle auswirken; fordert die Kommission auf, der Geschlechtsidentität bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen; |
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13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europarat zu übermitteln. |
(1) Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. März 2011
(2) ABl. C 166 vom 3.7.1995, S. 92.
(3) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.
(4) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 11.
(5) ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 384.
(6) ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 225.
(7) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 18.
(8) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 32.
(9) 119. Sitzung des Ministerkomitees, Madrid, 12. Mai 2009.
(10) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 64/289 vom 21. Juli 2010 zur systemweiten Kohärenz.
(11) ABl C 161 E vom 31.5.2011, S. 8.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0256.
(13) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu „Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (SEK(2010)1079/2).
(14) Mitteilung „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern: Eine Frauen-Charta“ (KOM(2010)0078).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).
(16) http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=4376&langId=en
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/148 |
Donnerstag, 17. November 2011
Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs
P7_TA(2011)0516
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Thema „Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs – Rolle der EU“ (2010/2210(INI))
2013/C 153 E/20
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD) und die im Juni 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung angenommene Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), das auf der 27. Tagung der FAO-Konferenz im November 1993 angenommen wurde („Einhaltungsübereinkommen“), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände („UN-Übereinkommen über Fischbestände“ – UNFSA vom August 1995), |
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unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der im Oktober 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, angenommen im Juni 1998 (Århus-Übereinkommen), |
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unter Hinweis auf den internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) der FAO, gebilligt vom Rat der FAO im Juni 2001, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen Gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei vom Mai 2002 (KOM(2002)0180), |
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unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Verordnung“) (2), die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer („Verordnung über Fanggenehmigungen“) (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik („Überwachungsverordnung“) (4), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union, angenommen auf der 36. Sitzung der FAO-Konferenz, die im November 2009 in Rom stattfand, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) von 2011 zur grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Fischereiindustrie, |
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unter Hinweis auf den Referenzbericht „Deterring Illegal Activities in the Fisheries Sector – Genetics, Genomics, Chemistry and Forensics to Fight IUU Fishing and in Support of Fish Product Traceability“ der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission von 2011, |
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unter Hinweis auf die anstehende Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, die im Juni 2012 in Brasilien stattfinden wird, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0362/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass 71 % des Planeten Erde von Ozeanen bedeckt sind, die 16-mal so viel Kohlendioxid speichern wie die terrestrische Umwelt, die von grundlegender Bedeutung für das Klima und die lebenserhaltenden Systeme des gesamten Planeten sind und die für die Ernährung, Lebensgrundlagen, Energie und Transportwege eines erheblichen Anteils der Weltbevölkerung aufkommen; |
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B. |
in der Erwägung, dass Berichten zufolge zwischen 11 und 26 Millionen Tonnen jährlich auf die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) entfallen, was mindestens 15 % aller Fänge weltweit ausmacht, wodurch eine ökonomisch, sozial und ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten Meeresressourcen unmöglich wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Übereinkommen, das auf der im Oktober 2010 in Nagoya abgehaltenen zehnten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommen wurde, die internationale Verpflichtung eingeführt hat, den Verlust der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2020 mindestens zu halbieren; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Weltmeere Heimat von 90 % des Lebens auf der Erde sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass zwei Drittel der Weltmeere keinem einzelstaatlichen Hoheitsgebiet angehören und dass umfassende Politikansätze zur Regulierung der internationalen Gewässer (hohe See) fehlen, sodass die geltenden Gesetze lückenhaft sind und mehrheitlich auf Grundsätzen der Freiheit der Meere aus dem 17. Jahrhundert basieren, wodurch viele Umweltschutzprinzipien, die für das Festland und die Atmosphäre seit langem gelten, keine Rolle spielen; |
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F. |
in der Erwägung, dass zu den Zielen des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei die Beseitigung von Gefälligkeitshäfen gehört, weil diese den IUU-Schiffen als sicherer Rückzugsort und Einfuhrhafen für den Handel mit illegalen Fängen dienen, |
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G. |
in der Erwägung, dass das neue Regelungspaket der EU, bestehend aus IUU-Verordnung, Überwachungsverordnung und Verordnung über Fanggenehmigungen, ein umfassendes Instrumentarium zur Bekämpfung dieser Geißel der Ozeane bietet, weil es sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch für Drittstaaten die Zuständigkeiten von Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten festlegt; |
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H. |
in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Importeur von Fischereierzeugnissen und eine der wichtigsten Fischereimächte der Welt ist, weshalb sie eine große Verantwortung trägt und bei der Mobilisierung der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen die IUU-Fischerei eine Schlüsselrolle einnehmen muss, |
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1. |
ist der Auffassung, dass IUU-Fischerei eine der größten Bedrohungen darstellt, der die Artenvielfalt der Weltmeere ausgesetzt ist; |
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2. |
ist der Überzeugung, dass die IUU-Fischerei weltweit sowohl in der See- als auch in der Süßwasserfischerei ein erhebliches ökologisches und ökonomisches Problem schafft und die Bemühungen um die Bewirtschaftung der Fischerei untergräbt, die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die Ernährungssicherheit gefährdet und den Markt verzerrt und somit unkalkulierbare soziale und wirtschaftliche Folgen nach sich zieht, auch in Entwicklungsländern; |
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3. |
betont, dass die IUU-Fischerei und die damit verbundenen gewerblichen Tätigkeiten den Fischern und weiteren Beteiligten, die ihre Tätigkeit nach Recht und Gesetz ausüben, einen unlauteren Wettbewerb aufzwingen und Fischereigemeinden, Verbraucher und die gesamte Branche in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt; |
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4. |
betont die weltweite Vorreiterrolle, die die EU durch das neue Regelungspaket, bestehend aus IUU-Verordnung, Überwachungsverordnung und Verordnung über Fanggenehmigungen, übernimmt; vertritt die Auffassung, dass dieses Regelungspaket ein umfassendes Instrumentarium zur Bekämpfung dieser Geißel der Ozeane bietet, weil es sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch für Drittstaaten die Zuständigkeiten von Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten und zudem Verpflichtungen für die Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen festlegt; fordert nachdrücklich die Anwendung dieses Instrumentariums; |
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5. |
betont die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und den Mitgliedstaaten zu verstärken, um die Erfassung und den Austausch von Informationen zu verbessern und bei der strengen und transparenten Umsetzung der fischereirechtlichen Vorschriften der Union Hilfe zu leisten; |
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6. |
ist der Auffassung, dass die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Bewirtschaftungs- und anderen Vorschriften durch die Fangschiffe für die Erfassung und Meldung von Fang- und Aufwandsdaten und für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, auch durch die Validierung von Fangbescheinigungen, bei dem Flaggenstaat liegen muss, weil eine Übertragung auf einen anderen Staat den Kampf gegen IUU-Fischerei schwächen würde; |
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7. |
dringt darauf, dass der Kommission und den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten ausreichende Ressourcen (personeller, finanzieller und technischer Art), die ihnen die uneingeschränkte Umsetzung dieser Rechtsvorschriften ermöglichen, zur Verfügung gestellt werden; |
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8. |
betont, dass es im Sinn der Glaubwürdigkeit der EU notwendig ist, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Wirtschaftsbeteiligte, die gegen das EU-Recht verstoßen, zu ermitteln und mit Sanktionen zu belegen, und ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die EU bis zu einer zufriedenstellenden Bekämpfung der IUU-Fischerei in eigenen Gebieten und durch Wirtschaftsbeteiligte der EU in anderen Gebieten noch einen weiten Weg vor sich hat; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die Bekämpfung der illegalen Fischerei auf See und in Binnengewässern zu sorgen, und weist darauf hin, dass zu prüfen ist, ob die Kontrollmechanismen und ihre Umsetzung ausreichen; |
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10. |
dringt darauf, die Überarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu nutzen, um Anreize für eine legale Fischerei zu schaffen, die im Interesse der Fischbestände, der Umwelt, der Verbraucher und der Produzenten in der EU liegt; |
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11. |
fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 zu prüfen, ob die sogenannte Freizeitfischerei in der EU einen solchen Umfang hat, dass sie tatsächlich als IUU-Fischerei bezeichnet werden kann; |
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12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Schaffung einer „europäischen Küstenwache“ auf, um die gemeinsamen Überwachungs- und Kontrollkapazitäten auszuweiten und gegenwärtige oder künftige Gefahren auf See wie Terrorismus, Piraterie, IUU-Fischerei, Menschenhandel oder auch Meeresverschmutzung wirksam zu bekämpfen; |
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13. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich zur Einbeziehung der Seeraumüberwachung weiter um Informationsaustausch zu bemühen, insbesondere, wenn es um Informationen zur Vereinheitlichung der Küstenschutzdienste auf europäischer Ebene geht; |
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14. |
vertritt die Auffassung, dass für die Ziele der EU bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei geeignete, vor allem finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und den Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Umsetzung der geltenden Verordnungen an die Hand gegeben werden müssen; hebt hervor, dass eine Annahme neuer Methoden in der Zukunft (wie elektronische Systeme für die Rückverfolgbarkeit) voraussetzt, dass im EU-Haushalt die für ihre Einführung erforderlichen Finanzierungsinstrumente bereitgestellt werden müssen; |
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15. |
fordert die Kommission auf, jährlich Bewertungen des Erfolgs der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu veröffentlichen, wobei gegebenenfalls Schwachpunkte zu identifizieren sind, die dann verbessert werden sollten, und alle erdenklichen Mittel einzusetzen und unter anderem Mitgliedstaaten zu benennen, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen und die volle Einhaltung der Bestimmungen der GFP zu sichern, um einen zuverlässigen und transparenten Kontrollmechanismus zu schaffen; |
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16. |
begrüßt die Entscheidung der Kommission, eine Fanglizenz auf Grundlage eines Punktesystems einzuführen, mit der den Mitgliedstaaten ein weiteres Instrument an die Hand gegeben wird, um in jeder Phase der Vermarktungskette Unregelmäßigkeiten festzustellen und bei Verstößen schwere Strafen zu verhängen; |
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17. |
stellt fest, dass eine wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei in Anbetracht der hohen Mobilität der Fischbestände, der Fangflotten und des ihnen zugrunde liegenden Kapitals sowie wegen des weltweiten Umfangs der Märkte für Fisch nur im Wege der internationalen Zusammenarbeit – sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene – und eines umfassenden, detaillierten und rechtzeitigen Informationsaustauschs über Fischereifahrzeuge, ihre Aktivitäten und Fänge und andere relevante Angelegenheiten gelingen kann; |
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18. |
fordert die EU auf, nachdrücklich eine wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei in Drittstaaten zu verlangen und dabei auch im Rahmen von Handelsabkommen, partnerschaftlichen Fischereiabkommen und der Entwicklungspolitik der EU aktiv für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände, des FAO-Einhaltungsübereinkommens, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der verschiedenen Fangdokumentationsregelungen, die bereits von den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) angenommen wurden, einzutreten; |
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19. |
betont die Notwendigkeit, darauf hinzuwirken, dass alle Drittstaaten, mit denen die EU ein partnerschaftliches Fischereiabkommen geschlossen hat, die Regeln der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Arbeitsrechte, namentlich in Bezug auf das durch die IUU-Fischerei hervorgerufene Sozialdumping anwenden; |
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20. |
betont, dass die Einschränkungen der Vergangenheit bei der Überwachung und Kontrolle von Fangtätigkeiten dank technologischen Fortschritten – einschließlich der Entwicklungen in Weltraum- und Satellitentechnologien – weitgehend überwunden sind und dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei heutzutage in erster Linie vom politischen Willen der Regierungen, effektiv und verantwortungsbewusst zu handeln, abhängt; |
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21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Fahrzeuge, Eigner, Firmen, Unternehmen und Einzelpersonen, die an IUU-Fischereitätigkeiten – einschließlich der Vermischung von IUU-Fängen und legalen Fängen – beteiligt sind, zu verfolgen und anzuzeigen, wie sie es auch sonst im Fall der Umwelt- oder Wirtschaftskriminalität tun, und bei einer Verurteilung schwere Sanktionen zu verhängen, einschließlich gegebenenfalls des Lizenzentzugs und der Verweigerung des Zugangs zu Hafenanlagen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen; |
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22. |
missbilligt es, dass EU-Subventionen für Fischereifahrzeuge gezahlt worden sind, die zuvor des illegalen Fangs überführt wurden; |
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23. |
fordert die Kommission auf, die Anforderungen für alle Arten finanzieller Hilfe so zu ändern, dass gegen die Eigentümer von Fischereifahrzeugen, die erwiesenermaßen illegalen Fang betrieben haben, finanzielle Sanktionen verhängt und ihnen Finanzierungsmöglichkeiten verwehrt werden; |
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24. |
fordert die Kommission auf, an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligten Fischereifahrzeugen die Zahlung von Finanzbeihilfen aus dem Europäischen Fischereifonds zu verweigern; |
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25. |
betont, dass von der Fischerei mehr verantwortungsbewusstes Handeln und mehr Rechenschaft verlangt werden muss, um die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu erreichen; ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, bei allen Aspekten der Fischereiwirtschaft und ihren Tätigkeiten die Transparenz zu erhöhen – indem beispielsweise internationale Kriterien vereinbart werden, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer der Fahrzeuge und ihre Fangberechtigungen feststellen zu können, und Vereinbarungen über Bedingungen für die Veröffentlichung dieser Kriterien getroffen werden – und die Fischereifahrzeuge in internationalen Gewässern zu überwachen; |
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26. |
ist der Auffassung, dass die Europäische Union mit gutem Beispiel vorangehen und bei den Entscheidungsprozessen in der Bewirtschaftung der Fischerei in internationalen Gremien und in Drittstaaten, zu denen die EU Beziehungen im Bereich der Fischerei unterhält, eine Politik der Transparenz beschließen und fördern sollte; |
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27. |
ist der Ansicht, dass Fangtätigkeiten, die den auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene erlassenen Maßnahmen Rechnung tragen und auf einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beruhen, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern fördern, während die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei dramatische wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen hat und ihre Folgen für die Entwicklungsländer umso schädlicher sind, als sie der Verwirklichung der Milleniumsentwickungsziele, insbesondere der Ziele 1, 7 und 8, abträglich sind; |
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28. |
betont, dass sich Fangtätigkeiten länderübergreifend auswirken und dass zur Bekämpfung der IUU-Fischerei bilaterale wie auch multilaterale Zusammenarbeit notwendig ist, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei von allen in transparenter, nichtdiskriminierender und gerechter Weise angewendet werden, wobei jedoch den finanziellen, technischen und personellen Kapazitäten der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten, Rechnung getragen werden muss; |
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29. |
fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihrer Politik sicherzustellen, damit die Entwicklungspolitik, die auf die Bekämpfung der Armut gerichtet ist, neben ökologischen und handelspolitischen Erwägungen zu einem wesentlichen Bestandteil der Politik der EU zur Bekämpfung der IUU-Fischerei wird; |
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30. |
betont, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der IUU-Fischerei und dem Maß besteht, in dem das staatliche Handeln entwickelt ist, und fordert, dass jede Maßnahme im Bereich der Außenhilfe an den festen politischen Willen des Empfängerstaats gebunden wird, die IUU-Fischerei in seinen Gewässern zu verbieten und generell das verantwortungsvolle Handeln im Fischereisektor zu verbessern; |
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31. |
legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Programme zur finanziellen, technologischen und technischen Förderung der Kontroll- und Überwachungsprogramme in den Gewässern von Entwicklungsländern – einschließlich staatlicher Entwicklungshilfe und Fischereipartnerschaftsabkommen – auszuweiten und dabei regionalen Programmen den Vorzug vor bilateralen zu geben; fordert eine bessere Koordinierung zwischen allen europäischen und sonstigen Gebern bei der Finanzierung solcher Programme; |
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32. |
ist der Auffassung, dass die EU die Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaftlichen Fischereiabkommen (FPA) aktiv zur besseren Bekämpfung der IUU-Fischerei nutzen sollte; |
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33. |
fordert die Kommission auf, die Finanzmittel für die Fischerei in den Abkommen, die sie mit Entwicklungsländern schließt, soweit erforderlich, aufzustocken, damit diese ihre institutionellen, personellen und technischen Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei konsolidieren können und dadurch die Maßnahmen der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen und die europäischen Rechtsvorschriften besser einhalten; |
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34. |
betont, dass die Zivilgesellschaft einbezogen und den Fischereiunternehmen mehr Verantwortung übertragen werden muss, damit sie für die Einhaltung der legalen Fangmethoden sorgen und im Rahmen der sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen mit den Behörden bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenarbeiten; |
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35. |
fordert die Kommission auf, die Aufnahme des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände und des FAO-Einhaltungsübereinkommens in die Liste derjenigen Rechtsinstrumente, die Staaten umsetzen müssen, um sich für das derzeit in Überarbeitung befindliche Allgemeine Präferenzsystem (ASP+) zu qualifizieren, zu prüfen; fordert den Entzug der Ausfuhrlizenzen für alle Staaten, die auf IUU-Fischerei beruhende Erzeugnisse vermarkten; befürwortet die Kooperation mit diesen Staaten, um die Vermarktung dieser Erzeugnisse zu verbieten; |
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36. |
erinnert daran, dass es im Rahmen des Warenaustauschs gemäß den Regeln der WTO unmöglich ist, das Thema IUU-Fischerei von dem der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu trennen; verweist auf das Problem der Abweichung von den Ursprungsregeln für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse, vor allem auf den Fall von Papua-Neuguinea, das die Rückverfolgung dieser Erzeugnisse verhindert und der IUU-Fischerei den Weg bereitet; |
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37. |
ist der Auffassung, dass die EU im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), denen sie angehört, die nachstehenden Ziele verfolgen sollte:
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38. |
fordert, dass das Netz der RFO beschleunigt ausgeweitet wird, damit es entweder über die Gründung neuer RFO oder die Ausweitung der Befugnisse der bestehenden alle Gebiete der Hochseefischerei erfasst; ist der Auffassung, dass angesichts der weltweiten Wirkung der IUU-Fischerei eine deutliche Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den RFO in den Bereichen Informationsaustausch, Sanktionen gegen Schiffe und CPC notwendig ist; |
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39. |
ist der Auffassung, dass das Recht zum Fang auf Hoher See von der Mitwirkung eines Staates in den einschlägigen internationalen Gremien und der vollständigen Umsetzung aller von diesen verabschiedeten Bewirtschaftungsmaßnahmen abhängig gemacht werden muss, soweit dies nach internationalem Recht möglich ist; |
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40. |
verweist darauf, dass die FAO die Hauptquelle für wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen ist, wenn es um die Erörterung weltweiter Probleme der Fischerei und Aquakultur und die stärkere Berücksichtigung der Erhaltung der Artenvielfalt und des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Bewirtschaftung der Fischerei geht; |
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41. |
unterstützt in vollem Maß die aktuelle Initiative der FAO zum Aufbau eines Weltregisters für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe, in dem so bald wie möglich die Registrierung Pflicht sein sollte und alle Schiffe mit mehr als 10 GT verzeichnet sein sollten; |
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42. |
unterstützt die schnelle Entwicklung eines Systems zur Beurteilung der Anstrengungen von Flaggenstaaten, das derzeit von der FAO ausgearbeitet wird, um Druck auf Staaten ausüben zu können, die ihren internationalen Rechtsverpflichtungen nicht nachkommen; fordert, dass ein wirkungsvoller Mechanismus entwickelt wird, um Staaten mit Sanktionen belegen zu können, die nicht sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe keine IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben und alle sie betreffenden Vorschriften befolgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die marktwirtschaftlichen Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Fischfangs gerecht, transparent und ohne Diskriminierung anderer Länder anzuwenden; unterstützt die Initiative der FAO, internationale Konsultationen zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten nach dem internationalen Recht durchzuführen; |
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43. |
fordert die dringende Einführung von Maßnahmen, um der Nutzung von „Gefälligkeitsflaggen“ ein Ende zu setzen, bei der es sich um eine Praxis handelt, die es Fischereifahrzeugen ermöglicht, illegal, ungestraft und zum großen Schaden des Meeresökosystems, der Fischbestände, der Küstengemeinden, der Ernährungssicherheit, insbesondere in Entwicklungsländern, sowie der legalen, gesetzestreuen Fischwirtschaft zu operieren; |
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44. |
betont, dass bei solchen Formen der Fischereipiraterie keine EU-Interessen im Spiel sein dürfen, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf dafür zu sorgen, dass ihre Staatsangehörigen keine IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben; |
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45. |
unterstützt die Bemühungen der Kommission um die Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem die Identität der Schiffseigner verzeichnet ist, die erwiesenermaßen an IUU-Fischerei beteiligt waren bzw. sind; ist der Auffassung, dass das Register mit dem übereinstimmen sollte, das von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur in Vigo geführt wird; |
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46. |
ist der Auffassung, dass unverzüglich unabhängige Prüfungen der Vertragstreue sowohl seitens der Flaggenstaaten als auch seitens der RFO durch eine in das System der Vereinten Nationen integrierte Organisation vorgenommen werden sollten; |
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47. |
stellt eine mangelnde internationale Zusammenarbeit fest, wenn es darum geht, den schädlichen Einflüssen menschlicher Tätigkeiten außer Fischfang auf die Meeresumwelt entgegenzuwirken, und fordert die Kommission auf, sich für die Schaffung eines weltweiten Gremiums einzusetzen, um diese Lücke zu schließen, möglicherweise unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen; |
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48. |
betont, dass das Konzept der Verantwortung der Marktstaaten weiter ausgebaut werden sollte, um zu verhindern, dass Erzeugnisse aus IUU-Fischerei auf die Märkte gelangen; ist der Auffassung, dass die EU dringend Beratungen mit den wichtigsten Marktstaaten, darunter – aber nicht nur – die USA, Japan und China, darüber führen muss, wie die Zusammenarbeit gestaltet werden soll und wie schnellstmöglich internationale Rechtsinstrumente entwickelt werden können, mit denen in Einklang mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) und im Rahmen des UN-Systems der Handel mit IUU-Fisch verhindert, verfolgt und bestraft werden kann; |
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49. |
betont, dass die Erhaltung und Fortentwicklung der europäischen Fischerei zum Teil von der strengen IUU-Kontrolle der auf dem europäischen Markt und dem Weltmarkt gehandelten Fischereierzeugnisse abhängig ist; unterstreicht die Bedeutung dieses Sektors für die Raumordnung, die Lebensmittelsicherheit, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Ressourcen in den Gemeinschaftsgewässern; |
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50. |
ist der Auffassung, dass die Europäische Union bereits über geeignete Instrumente zur Bekämpfung der illegalen Fischerei verfügt, und ist davon überzeugt, dass sie als einer der weltweit größten Absatzmärkte für Fischereiprodukte durch einen angemessenen Einsatz dieser Instrumente einen Abschreckungseffekt mit nicht zu bezweifelnden praktischen Auswirkungen bewirken würde; fordert daher die Verweigerung oder den Entzug von EU-Einfuhrlizenzen für Staaten oder Vertragsparteien, die bei der Einführung dieser Instrumente, so zum Beispiel der Fangdokumentationssysteme und der Hafenstaatmaßnahmen, nicht mit den RFO zusammenarbeiten; |
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51. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass eine der wirksamsten Waffen im Kampf gegen die IUU-Fischerei im Handel liegt; bedauert aus diesem Grund zum wiederholten Male die mangelnde Zusammenarbeit zwischen der GD MARE und der GD TRADE, weil zwar die GD MARE sich immer wieder neue Ziele zur Bekämpfung der IUU-Fischerei setzt, das Ziel der GD TRADE aber anscheinend ausschließlich darin besteht, die Märkte der EU immer weiter für Einfuhren zu öffnen, ohne nach deren Ursprung und nach Kontrollgarantien zu fragen, und Zollpräferenzen und Ausnahmen von den Ursprungsregeln zu gewähren, die eigentlich nur dazu dienen, die europäischen Märkte den Flotten und Ländern zu überlassen, von denen bekannt ist, dass sie die IUU-Fischerei zumindest tolerieren; |
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52. |
ist daher der Ansicht, dass der Markt und insbesondere die Importeure stärker zur Rechenschaft gezogen werden sollten, da die wahrscheinlich wichtigste Ursache für die IUU-Fischerei im Marktgeschehen besteht; |
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53. |
hebt das Recht der Verbraucher hervor, stets Gewissheit darüber zu haben, dass das von ihnen erworbene Erzeugnis aus legaler Fischerei stammt; |
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54. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher besser über die verschiedenen Kennzeichnungssysteme wie etwa das MSC-Siegel zu informieren, da diese zu mehr Transparenz beitragen und den Verbrauchern garantieren, dass sie nachhaltig und legal gefangenen Fisch kaufen; |
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55. |
unterstützt voll und ganz die neuen Richtlinien, die im Februar 2011 während der Sitzung des FAO-Fischereiausschusses angenommen wurden und deren Ziel es ist, die Systeme zur Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen zwecks Bekämpfung der illegalen Fischerei zu vereinheitlichen; ist der Auffassung, dass zu den in der Kennzeichnung anzuführenden Merkmalen klare Angaben zum Handelsnamen und zum wissenschaftlichen Namen des Fischs, zur Art des Fangs und insbesondere zu dem Gebiet, in dem er ausgeübt wurde, gehören müssen; |
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56. |
fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer weltweiten Fangdokumentationsregelung voranzutreiben; |
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57. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Konzipierung und Nutzung von Methoden für eine vollständige und effektive Rückverfolgung von Fischereierzeugnissen über die gesamte Lieferkette zu fördern, einschließlich einer satellitengestützten Verfolgung von Fang- und Unterstützungsschiffen und der Einrichtung von weltweiten DNA- und anderen Gendatenbanken zur Ermittlung von Fischereierzeugnissen und ihrer Herkunft, wie im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission „Deterring Illegal Activities in the Fisheries Sector – Genetics, Genomics, Chemistry and Forensics to Fight IUU Fishing and in Support of Fish Product Traceability“ beschrieben; |
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58. |
fordert die Kommission und den Rat auf, die Ressourcen für den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität auf allen Ebenen zu verstärken; |
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59. |
begrüßt den kürzlich vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) erstellten Bericht über die Rolle der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Fischereiwirtschaft und seine Darlegung der Umstände, unter denen organisierte kriminelle Vereinigungen ihren Einfluss in dieser Branche ausweiten, und zwar sowohl bei vorgelagerten (Versorgung von Schiff und Mannschaft, Kraftstoffversorgung usw.) als auch bei nachgelagerten Aktivitäten (Vermarktung, Versand); |
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60. |
erklärt sich bestürzt darüber, dass Akteure aus der IUU-Fischerei kriminelle Tätigkeiten wie Ausbeutung von Menschen und Menschenhandel, Geldwäsche, Korruption, Hehlerei, Steuerhinterziehung und Zollbetrug begehen, was als eine Form grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu werten ist; betont die Notwendigkeit einer umfassenderen und ganzheitlicheren Strategie zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, einschließlich Kontrollen von Handel und Einfuhren; |
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61. |
unterstützt voll und ganz die Empfehlungen des UNDOC-Berichts, einschließlich der Empfehlung, die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen zu kriminellen Aktivitäten auf See auszuweiten, die Transparenz in puncto Eigentum und Aktivitäten von Fischereifahrzeugen zu erhöhen und sowohl den Verkauf als auch die Nutzung von Fahrzeugen durch Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden können, zu unterbinden; |
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62. |
stellt fest, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, eines der Übereinkommen, die am weitesten ratifiziert sind, die Vertragsparteien verpflichtet, bei Ermittlungen, Strafverfolgung und gerichtlichen Verfahren gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zusammenzuarbeiten, sodass wichtige Synergien bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei entstehen; |
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63. |
ist der Ansicht, dass die IUU-Fischerei zu einem prioritären Bereich für Interpol werden sollte und dass diese Organisation mit Ressourcen und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden sollte, um transnationale kriminelle Aspekte der der IUU-Fischerei überwachen und bekämpfen zu können; |
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64. |
fordert die Kommission auf, das amerikanische Gesetz „Lacey Act“ zu prüfen und zu untersuchen, ob bestimmte Bestandteile dieses Naturschutzgesetzes im EU-Rahmen nützlich wären, insbesondere die darin den Einzelhändlern auferlegte Verantwortung für die Legalität von Fischereierzeugnissen; |
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65. |
fordert die Kommission auf, in die Bestimmungen ihrer bilateralen Fischereiabkommen die oben genannten Grundsätze einzubeziehen, soweit sie relevant sind; |
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66. |
fordert, dass die EU den Vorschlag unterbreitet, dem Problem der Regulierung der Weltmeere auf dem nächsten Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung, der anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Jahr 2012 in Brasilien stattfindet, Vorrang einzuräumen; |
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67. |
weist darauf hin, dass die weltweite Bekämpfung der illegalen Fischerei unentbehrlich für eine globale nachhaltige Entwicklung ist und sie daher ein unverzichtbarer und ausdrücklich genannter Bestandteil aller Fischereipartnerschaftsabkommen, handelspolitischen Vereinbarungen, der Zielsetzungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der außenpolitischen Prioritäten der Europäischen Union sein muss; |
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68. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Sekretariaten der RFO, deren Vertragspartei die EU ist, und dem Fischereiausschuss der FAO zu übermitteln. |
(1) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 502.
(2) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(3) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
(4) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/157 |
Donnerstag, 17. November 2011
Iran - aktuelle Fälle von Menschenrechtsverletzungen
P7_TA(2011)0517
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu aktuellen Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Iran
2013/C 153 E/21
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, insbesondere diejenigen, die die Menschenrechte betreffen, und vor allem auf die Entschließungen vom 7. September 2010 und vom 20. Januar 2011, |
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unter Hinweis auf die Resolution 16/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, in der ein Mandat für einen Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage im Iran festgelegt wurde, |
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unter Hinweis auf die 123 Empfehlungen, die nach der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrates vom Februar 2010 ausgesprochen wurden, |
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unter Hinweis auf die Ernennung von Ahmed Shaheed zum Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage im Iran durch den Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen am 17. Juni 2011 und auf den Zwischenbericht des Sonderberichterstatters an die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. September 2011 zur Menschenrechtslage im Iran, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. September 2011 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Dokumentationszentrums zu den Menschenrechten im Iran (Iran Human Rights Documentation Center) vom 10. Juni 2011 zur Anwendung von Vergewaltigungen als Foltermethode durch iranisches Gefängnispersonal, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. und vom 26. September 2011 zur Inhaftierung der Menschenrechtsaktivistin und Anwältin Nasrin Sotudeh und zur Verhaftung von sechs unabhängigen Filmemachern sowie vom 18. Oktober 2011 zu den Strafen, die gegen den Filmemacher Jafa Panahi und die Schauspielerin Marzieh Vafamehr verhängt wurden, |
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unter Hinweis auf die Verschärfung der restriktiven Maßnahmen der EU als Reaktion auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran am 10. Oktober 2011, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen 62/149 vom 18. Dezember 2007 und 63/168 vom 18. Dezember 2008 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einem Moratorium für die Todesstrafe, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten der Iran gehört, |
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unter Hinweis auf die Verfassung der Islamischen Republik Iran und insbesondere deren Artikel 23 bis 27 und 32 bis 35, in denen die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausübung der eigenen Religion und grundlegende Rechte von Beschuldigten und Inhaftierten garantiert werden, |
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gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die gegenwärtige Menschenrechtslage im Iran durch ein stetiges Muster systematischer Verletzungen von Grundrechten gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger (insbesondere Aktivisten, die sich für die Rechte der Frauen, der Kinder und der Minderheiten einsetzen), Journalisten, Blogger, Künstler, Führer studentischer Gruppen, Rechtsanwälte sowie Gewerkschafts- und Umweltaktivisten fortwährend unter starkem Druck und in der ständigen Gefahr leben, verhaftet zu werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass die dringendsten Fälle Häufungen von Mängeln in der Rechtsprechung, Praktiken, die als Folter betrachtet werden müssen, die grausame oder entwürdigende Behandlung von Inhaftierten, einschließlich Vergewaltigungen, die ungleiche Behandlung von Frauen, die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten, das Fehlen von Bürgerrechten und politischen Rechten und insbesondere die Schikanierung und Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten und Vertretern der Zivilgesellschaft zum Inhalt haben; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Iran durch die Zahl der Hinrichtungen in der ersten Hälfte des Jahres 2011 zum pro Kopf gerechnet weltweit führenden Land bei der Anwendung der Todesstrafe geworden ist und damit im Gegensatz zu der weltweiten Tendenz steht, die Todesstrafe abzuschaffen; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Iran mehreren Berichten zufolge mehr jugendliche Straftäter hinrichtet als jedes andere Land, obwohl er zu den Unterzeichnerstaaten des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte gehört und die Hinrichtung von Personen, die unter 18 Jahre alt sind, offiziell untersagt ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane bisher ihre Verpflichtungen im Rahmen der VN nicht erfüllt haben und sich weigern, mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass in dem Zwischenbericht ein Muster systemimmanenter Rechtsverstöße und die verschärfte Praxis von Übergriffen beschrieben werden, Besorgnis über die immer häufigere Verhängung der Todesstrafe für geringfügige Straftaten und ohne ordentliches Gerichtsverfahren zum Ausdruck gebracht und angeführt wird, dass es im Jahre 2011 in der Stadt Maschhad im Osten des Iran bisher mindestens 200 offiziell bekanntgegebene und 146 geheime Hinrichtungen gegeben hat; in der Erwägung, dass im Jahre 2010 im Iran mehr als 300 Personen im Geheimen hingerichtet wurden; |
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F. |
in der Erwägung, dass auch die Angehörigen von inhaftierten oder vor Gericht gebrachten Iranern außerhalb des Iran und auch in der EU verhaftet, verhört und schikaniert werden; in der Erwägung, dass Tausende von Iranern aus dem Land geflohen sind und in Nachbarländern Zuflucht gefunden haben; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Oppositionsführer Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi seit dem 14. Februar 2011 widerrechtlich unter Hausarrest gestellt und willkürlich eingesperrt worden sind; in der Erwägung, dass diese Oppositionsführer gemeinsam mit ihren ebenfalls politisch aktiven Ehepartnerinnen mehrfach über längere Zeit an unbekannte Orte verschleppt und von sämtlichen Kontakten mit Freunden und Familienangehörigen abgeschnitten wurden, wobei sie große Gefahr liefen, gefoltert zu werden; |
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H. |
in der Erwägung, dass im Februar und März 2011 Hunderte Personen verhaftet wurden und bei Demonstrationen mit mehreren Tausend Teilnehmern zur Unterstützung der Demokratiebewegungen in den benachbarten arabischen Ländern und zum Protest gegen die Inhaftierung der Oppositionsführer Mir Hossein Moussawi und Mehdi Karroubi mindestens drei Menschen ums Leben kamen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte im April 2011 in der südwestlichen Provinz Chuzestan mehrere Dutzend Demonstranten, überwiegend arabischer Abstammung, getötet und mehrere weitere Dutzend verhaftet haben, und dass in der Provinz West-Aserbaidschan mehrere Dutzend Personen verhaftet und verletzt wurden, die aus Gründen des Umweltschutzes gegen die Trockenlegung des Urmia-Sees demonstriert hatten; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Druck auf religiöse Minderheiten, vor allem die Baha’i, und auf Konvertiten und abtrünnige Schia-Schüler weiter erhöht wird; in der Erwägung, dass die Baha’i, obwohl sie die größte nicht-muslimische religiöse Minderheit sind, unter schwerwiegenden Diskriminierungen leiden, indem ihnen unter anderen der Zugang zu Bildung verweigert wird, und dass die Gerichtsverfahren gegen ihre sieben inhaftierten Führer fortgeführt werden und über 100 Mitglieder der Religionsgemeinschaft weiterhin in Haft sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge in der ersten Hälfte des Jahres 2011 mindestens 207 Christen verhaftet wurden; in der Erwägung, dass sunnitische Muslime weiterhin praktisch und rechtlich diskriminiert und daran gehindert werden, ihr Recht auf Ausübung ihrer Religion in vollem Umfang wahrzunehmen; in der Erwägung, dass eine staatlich unterstützte Diffamierungskampagne gegen die (schiitischen) Nematollah-Sufis, in deren Rahmen alle Formen des Mystizismus als satanisch dargestellt und die Sufi-Anhänger verfolgt werden, fortgeführt wird, wobei das eklatanteste Beispiel dafür der bewaffnete Angriff in der Stadt Kavar im September 2011 war, bei dem eine Person getötet wurde und weitere schwer verletzt wurden; |
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K. |
in der Erwägung, dass Personen, die vom Islam konvertiert waren, verhaftet wurden, und dass aufgrund von Artikel 225 des Entwurfs des Strafgesetzbuches die Todesstrafe für verurteilte männliche Renegaten verbindlich vorgeschrieben werden soll; in der Erwägung, dass dem protestantischen Pfarrer Yousef Nadarkhani nach wie vor wegen Apostasie die Todesstrafe droht; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Iranischen Revolutionsgarden, die Geheimdienste und die Basij-Milizen aktiv an der schwerwiegenden und brutalen Unterdrückung im Iran beteiligt sind; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder der lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Gemeinschaft Schikanen, Verfolgung und grausamer Behandlung ausgesetzt sind und dass ihnen sogar die Todesstrafe droht; in der Erwägung, dass diese Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden, indem ihnen unter anderem der Zugang zu Arbeitsplätzen, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsfürsorge verweigert wird, und dass sie gesellschaftlich ausgegrenzt werden; |
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N. |
in der Erwägung, dass die gegen die bekannten studentischen Aktivisten Bahareh Hedayat, Mahdieh Golroo und Majid Tavakoli verhängten Haftstrafen um jeweils sechs Monate verlängert wurden, nachdem gegen sie wegen „regimefeindlicher Propaganda“ Anklage erhoben wurde; in der Erwägung, dass die politische Aktivistin und Promotionsstudentin Somayeh Tohidlou am 15. September 2011 mit 50 Stockschlägen bestraft wurde, nachdem sie eine einjährige Haftstrafe im Gefängnis Evin abgesessen hatte; in der Erwägung, dass Frau Tohidlou bereits eine siebzigtägige Haftstrafe abgesessen hatte; in der Erwägung, dass beide Haftstrafen und die 50 Stockschläge für Bloggen und andere Aktivitäten im Internet verhängt wurden; in der Erwägung, dass am 9. Oktober 2011 dem studentischen Aktivisten Payman Aref vor seiner Entlassung aus dem Gefängnis 74 Stockschläge verabreicht wurden, weil ihm vorgeworfen wurde, den iranischen Präsidenten beleidigt zu haben; |
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O. |
unter Hinweis darauf, dass gegen den prominenten iranischen Filmemacher Jafar Panahi eine Haftstrafe von sechs Jahren verhängt wurde, die im Berufungsverfahren bestätigt wurde; unter Hinweis darauf, dass gegen die prominente Schauspielerin Marzieh Vafamehr eine Strafe von einem Jahr Haft und 90 Peitschenschlägen verhängt wurde, nachdem sie in einem Film mitgewirkt hatte, in dem die schwierigen Bedingungen für Künstler im Iran dargestellt werden; unter Hinweis darauf, dass iranische Instanzen am 17. September 2011 die sechs unabhängigen Dokumentarfilmer Mohsen Shahrnazdar, Hadi Afarideh, Katayoun Shahabi, Naser Safarian, Shahnam Bazdar und Mojtaba Mir Tahmaseb unter dem Vorwurf der Tätigkeit für den „Persischen Dienst“ der BBC und der Spionagetätigkeit für dieses Nachrichtenorgan mit Haftstrafen belegt haben, |
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P. |
unter Hinweis darauf, dass seit 2009 Dutzende von Anwälten wegen der Ausübung ihres Berufs in Haft genommen worden sind, unter ihnen Nasrin Soutoudeh, Mohammad Seifzadeh, Houtan Kian und Abdolfattah Soltani; unter Hinweis darauf, dass die Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi de facto ins Exil gezwungen wurde, nachdem Behörden ihr Zentrum für Menschenrechtsaktivisten geschlossen hatten, und darauf, dass für Anwälte die Verteidigung von politischen Häftlingen und aus Gesinnungsgründen Inhaftierten mit zunehmenden persönlichen Risiken verbunden ist; |
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Q. |
unter Hinweis darauf, dass die iranischen Staatsorgane erklärt haben, sie arbeiteten an einem Internet, das parallel zum offenen, weltweit bestehenden Internet existiert und dieses irgendwann ersetzen soll und das den Grundsätzen des Islams entspricht und als „reines“ („halal“) Netz zu gelten hat; in der Erwägung, dass das „halal“ Internet dem iranischen Staat de facto eine vollständige Kontrolle des gesamten Verkehrs und der gesamten Inhalte im Internet verschaffen würde, was die Freiheit der Meinungsäußerung erheblich beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzen beschränken würde; |
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R. |
in der Erwägung, dass, wie von vielen Seiten gemeldet wird, EU-Unternehmen bzw. in der EU ansässige Unternehmen dem iranischen Staat technische Hilfe und maßgeschneiderte Technologien zur Verfügung gestellt haben, die dazu benutzt wurden, Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten (online) aufzuspüren, und die als Mittel für Menschenrechtsverletzungen dienen; |
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1. |
erklärt sich zutiefst besorgt über die sich laufend verschlechternde Menschenrechtslage im Iran, die wachsende Zahl politischer Häftlinge, die anhaltend hohe Zahl von Hinrichtungen – auch Jugendlicher –, die allgemein übliche Anwendung von Folterungen, unfairen Verfahren und krass überhöhten Kautionssummen sowie die starken Beschränkungen der Freiheit der Information, der Meinungsäußerung, der Versammlung, der Religionsausübung, der Bildung und der Wahl des Aufenthaltsorts; |
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2. |
zollt all jenen mutigen Iranern Anerkennung, die für die Verteidigung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze kämpfen und in einer Gesellschaft ohne Repressionen und Einschüchterungen leben wollen; |
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3. |
missbilligt nachdrücklich die im Iran praktizierte Todesstrafe und fordert den iranischen Staat auf, gemäß den Resolutionen 62/149 und 63/138 der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für Hinrichtungen auszusprechen; |
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4. |
fordert dazu auf, das iranische Strafgesetzbuch durch Einführung eines Verbots der von Justiz- und Verwaltungsbehörden verhängten körperlichen Strafen zu ändern; weist darauf hin, dass die Anwendung körperlicher Strafen – die Folterungen gleichkommen – nicht mit Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vereinbar ist; missbilligt nachdrücklich die Bestrafung der studentischen Aktivisten Somayeh Tohidlou und Payman Aref mit Prügeln; |
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5. |
erklärt sich bereit, zusätzliche Sanktionen für Einzelpersonen zu befürworten, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des VN-Sicherheitsrats sind, auf, die Einleitung von Ermittlungen darüber zur Sprache zu bringen, ob die von den iranischen Staatsorganen begangenen Verbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind; |
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6. |
fordert die iranischen Staatsorgane auf, sämtliche politischen Häftlinge freizulassen, unter ihnen die Politiker Mir-Hussein Mousavi und Mehdi Karroubi, die Menschenrechtsanwälte Nasrin Sotoudeh und Abdolfattah Soltani, die studentischen Aktivisten Bahareh Hedayat, Abdollah Momeni, Mahdieh Golroo und Majid Tavakoli, den Journalisten Abdolreza Tajik, Pastor Yousef Nadarkhani, die Filmemacher Jafar Panahi und Mohammad Rasoulof sowie alle übrigen Personen, die im Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage im Iran, Ahmed Shaheed, aufgeführt sind; |
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7. |
bedauert zutiefst, dass es den Gerichtsverfahren an Fairness und Transparenz mangelt und dass es keine geeignete berufliche Fortbildung für die daran Beteiligten gibt, und fordert die staatlichen Organe des Irans auf, faire und offene Verfahren zu gewährleisten; |
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8. |
fordert die iranische Regierung auf, dem von den Vereinten Nationen ernannten Sonderberichterstatter Ahmed Shaheed unverzüglich die Einreise zu erlauben, damit er die gegenwärtige Menschenrechtskrise des Irans behandeln kann; stellt fest, dass sich an dem vollständigen Mangel an Kooperation seitens der Regierung in Bezug auf das Mandat des Sonderberichterstatters und an der anhaltenden Weigerung der Regierung, ihn einreisen zu lassen, zeigt, dass die Regierung nicht die Absicht hat, sinnvolle Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtslage zu unternehmen; |
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9. |
fordert den iranischen Staat auf, zu zeigen, dass er voll und ganz bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft im Hinblick auf die Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran zusammenzuarbeiten, und fordert die Regierung Irans auf, alle ihre Verpflichtungen aufgrund des internationalen Rechts und der von ihr unterzeichneten internationalen Übereinkommen zu erfüllen; betont die Bedeutung freier und fairer Wahlen; |
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10. |
fordert die iranischen Staatsorgane auf, inhaftierte Angehörige der iranischen Kunstszene unverzüglich freizulassen und der Verfolgung dieses Personenkreises durch Einsperren oder andere Arten von Schikanen ein Ende zu setzen; stellt fest, dass diese Behandlung nicht mit den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen in Einklang steht, denen sich der Iran aus freien Stücken verpflichtet hat; weist darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in Form von Kunstwerken und Schrift in Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, den der Iran unterzeichnet hat; |
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11. |
fordert den Iran auf, dafür zu sorgen, dass das Recht auf freie Wahl der Religion oder Weltanschauung uneingeschränkt geachtet wird, unter anderem indem er sicherstellt, dass das geltende Recht und die Rechtspraxis vollständig mit Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte in Einklang stehen, und weist darauf hin, dass es hierzu auch gehört, das Recht jeder Person, aus eigener Entscheidung eine andere Religion anzunehmen, ohne Bedingungen und Einschränkungen zu garantieren; |
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12. |
fordert den Iran auf, unverzüglich darauf hinzuwirken, dass Angehörige der Gemeinschaft der Baha’i vor Diskriminierung auf jedem Gebiet geschützt werden, dass über Verletzungen ihrer Rechte unverzüglich ermittelt wird, dass die dafür Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden und dass den Angehörigen dieser Gemeinschaft wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen; |
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13. |
missbilligt es, dass der Iran widerrechtlich Signale des „Persischen Dienstes“ der BBC und von Deutsche Welle TV, die über die Satelliten Hotbird und Eutelsat W3A übertragen werden, stört, und fordert Eutelsat auf, für Fernsehsender des iranischen Staates keine Dienste mehr bereitzustellen, solange der Iran weiterhin Eutelsat-Dienste dazu nutzt, unabhängige Fernsehkanäle zu blockieren; |
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14. |
erklärt sich darüber besorgt, dass (europäische) Technologien für Zensur, das Filtern von Informationen und Überwachung dazu benutzt werden, Informations- und Kommunikationsströme zu kontrollieren und zu zensieren und Bürger, besonders Menschenrechtsaktivisten, aufzuspüren, wie in dem aktuellen Fall Creativity Software; fordert die europäischen Unternehmen auf, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden, indem sie keine Waren, Technologien und Dienstleistungen für den Iran bereitstellen, die die bürgerlichen und politischen Rechte iranischer Bürger gefährden könnten; |
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15. |
betont, dass der freie Zugang zu Informationen und Kommunikationsmitteln und der unzensierte Zugang zum Internet (Internet-Freiheit) universelle Rechte und für Demokratie und Meinungsfreiheit, Transparenz und demokratische Kontrolle unentbehrlich sind, wie der VN-Menschenrechtsrat am 6. Mai 2011 erklärt hat; |
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16. |
fordert die iranischen Staatsorgane auf, alle Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, die Diskriminierung von Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung oder sexuellen Identität und entsprechende Bestrafung vorsehen oder zur Folge haben könnten, und dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die lediglich wegen auf Zustimmung beruhender sexueller Betätigung oder wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in Haft gehalten wird, unverzüglich und ohne Bedingungen freigelassen wird; |
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17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, iranischen Staatsangehörigen, die aus ihrem Land geflohen sind, Zuflucht zu gewähren, beispielsweise durch die Initiative „Shelter City“ („Zufluchtstadt“); |
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18. |
fordert den iranischen Staat auf, friedlichen Protest hinzunehmen und die zahlreichen Probleme in Angriff zu nehmen, vor denen die iranische Bevölkerung steht; erklärt seine besondere Besorgnis über die drohende Umweltkatastrophe im Gebiet des Urmia-Sees und verlangt entschlossene staatliche Maßnahmen im Hinblick auf die Stabilisierung des regionalen ökologischen Gleichgewichts, auf das Millionen von Iranern angewiesen sind; |
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19. |
fordert die Vertreter der EU und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den iranischen Staatsorganen die Wiederaufnahme eines Dialogs über die Menschenrechte nahe zu legen; |
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20. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den EU-Bürgern, die sich in iranischen Gefängnissen befinden, erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und alles ihm Mögliche zu unternehmen, um für ihr Wohlergehen und ihre Freilassung zu sorgen; |
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21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Büro des Obersten Führers des Iran, dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs des Iran sowie der Regierung und dem Parlament des Iran zu übermitteln. |
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/162 |
Donnerstag, 17. November 2011
Ägypten, insbesondere der Fall des Bloggers Alaa Abdel Fattah
P7_TA(2011)0518
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu Ägypten, insbesondere dem Fall des Bloggers Alaa Abdel Fattah
2013/C 153 E/22
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten (1) und vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere in Bezug auf die christlichen Gemeinschaften (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Ägypten, insbesondere dessen Artikel 2, |
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— |
unter Hinweis auf die Artikel 10, 18 und 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 14 Absatz 1 and Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört, |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 6 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, |
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— |
unter Hinweis auf die VN-Erklärung über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981, |
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— |
in Kenntnis der Leitlinien der Europäischen Union für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 10. Oktober 2011 zur Gewalt in Ägypten, |
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— |
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 21. Februar 2011, in denen die Hohe Vertreterin Catherine Ashton aufgefordert wurde, über die beschlossenen Maßnahmen und konkreten Vorschläge Bericht zu erstatten, um die Aktionen der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz von Religions- und Glaubensfreiheit weiter zu verstärken, |
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— |
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 10. Oktober 2011 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 zu Ägypten, |
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— |
unter Hinweis auf seine Jahresberichte über die Lage der Menschenrechte weltweit und insbesondere auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zum Jahresbericht über die Lage der Menschenrechte weltweit 2009, |
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— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass am 30. Oktober 2011 der Militärstaatsanwalt eine Befragung des Bloggers Alaa Abdel Fattah beantragt hatte und anschließend dessen Untersuchungshaft für 15 Tage in der Berufungshaftanstalt Bab El-Chalq in Kairo anordnete, nachdem er der „Anstiftung zur Gewalt gegen die Streitkräfte“, des „Angriffs auf Militärangehörige“ und der „Zerstörung militärischen Eigentums“ während der Maspero-Zusammenstöße beschuldigt wurde, die mit einer friedlichen Demonstration für die Rechte der koptischen Christen am 9. Oktober 2011 in Kairo begannen und in deren Verlauf mindestens 25 ägyptische Staatsbürger getötet und mehr als 300 verletzt wurden; in der Erwägung, dass mehr als 30 andere Zivilisten in dem gleichen Gerichtsverfahren inhaftiert wurden; |
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B. |
in der Erwägung, dass am 3. November 2011 das Rechtsmittelgericht des Militärs die Haft von Alaa Abdel Fattah für 15 Tage bestätigt hat, er anschließend in die Haftanstalt Tora überführt wurde und am 13. November seine Haft für 15 Tage vorbehaltlich weiterer Untersuchungen verlängert wurde; |
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C. |
in der Erwägung, dass Alaa Abdel Fattah es abgelehnt hat, Fragen des Militärgerichts zu den Ereignissen zu beantworten, wobei er erklärte, dass er nur einem unparteiischen Zivilgericht antworten werde und das Militärgericht kein Recht und keine Zuständigkeit habe, Zivilisten zu befragen; |
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D. |
in der Erwägung, dass jedermann Anspruch darauf haben muss, dass durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird, |
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E. |
in der Erwägung, dass Alaa Abdel Fattah bereits im Jahr 2006 unter dem Mubarak-Regime für 45 Tage inhaftiert war, nachdem er an einer Protestaktion zur Unterstützung einer unabhängigen Justiz teilgenommen hatte; |
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F. |
in der Erwägung, dass der inhaftierte Blogger Maikel Nabil Sanad seinen Hungerstreik fortsetzt und sich in einem kritischen Zustand befindet; in der Erwägung, dass das Rechtsmittelgericht des Militärs am 11. Oktober 2011 entschieden hat, seine Verurteilung zu drei Jahren Haft aufzuheben, und ein neues Gerichtsverfahren angeordnet hat; in der Erwägung, dass bei der zweiten Anhörung im Rahmen dieses neuen Verfahrens am 1. November 2011 sein Gerichtsverfahren auf den 13. November 2011 und an diesem Tag dann wieder bis zum 27. November 2011 vertagt wurde, da er es wegen seiner ablehnenden Haltung zur Durchführung von Verfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten erneut abgelehnt hat, mit dem Militärgericht zusammenzuarbeiten; |
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G. |
in der Erwägung, dass sich Ägypten in einer kritischen Phase des Übergangs zur Demokratie befindet und in diesem Prozess mit erheblichen Herausforderungen und Schwierigkeiten konfrontiert ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass die sozialen Medien eine wichtige Rolle im „Arabischen Frühling“ und auch in Ägypten gespielt haben; in der Erwägung, dass Blogger, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger weiterhin Ziele von Schikanen und Einschüchterungen in Ägypten sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass Meldungen von Menschenrechtsorganisationen zufolge seit März 2011 in Ägypten gegen mehr als 12 000 Zivilisten Verfahren vor Militärgerichten durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass in Ägypten auf der Grundlage der Notstandsgesetze verhaftete Zivilisten weiterhin vor Militärgerichte gestellt werden, die den Mindeststandards eines fairen Verfahrens und dem Recht auf Verteidigung nicht gerecht werden; in der Erwägung, dass die große Mehrheit der ägyptischen, sich für die Menschenrechte einsetzenden nichtstaatlichen Organisationen, Juristenverbände und Persönlichkeiten des politischen Lebens aus allen politischen Lagern darauf beharren, dass Verfahren gegen Zivilisten vor Zivilgerichten durchgeführt werden müssen, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Meinungs-, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es überall in der Welt Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten zu garantieren; |
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1. |
fordert die ägyptischen Behörden nachdrücklich auf, Alaa Abdel Fattah unverzüglich freizulassen, der sich in Haft befindet, weil er es ablehnte, Fragen des Militärgerichts im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 9. Oktober 2011 zu beantworten, da dieses Gericht von ihm nicht als unparteiisches und rechtmäßiges Gericht betrachtet wird; fordert die ägyptischen Behörden auf, zu gewährleisten, dass Blogger, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger in Ägypten nicht Opfer unmittelbarer oder mittelbarer Schikanen und Einschüchterungen werden; |
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2. |
verurteilt die gerichtlichen Schikanen gegen Alaa Abdel Fattah durch die Militärjustiz auf das Schärfste; fordert den Obersten Rat der Streitkräfte (SCAF) erneut auf, die Notstandsgesetze unverzüglich aufzuheben und die Rechtsprechung durch Militärgerichte in Bezug auf Zivilisten zu beenden sowie unverzüglich alle aus Gesinnungsgründen von Militärgerichten inhaftierten Personen und politischen Gefangenen freizulassen; betont, dass vor Militärgerichten, die nicht die grundlegenden Verfahrensstandards einhalten, keine Verfahren gegen Zivilisten durchgeführt werden sollten; |
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3. |
fordert die staatlichen Organe Ägyptens auf, unparteiische Gerichte im Sinne von Artikel 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zu garantieren: „Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.“; |
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4. |
bekräftigt seine Forderung nach einer unabhängigen, eingehenden und transparenten Untersuchung der Maspero-Zusammenstöße, die mit einer friedlichen Demonstration für die Rechte der koptischen Christen am 9. Oktober 2011 in Kairo begannen, wobei diese Untersuchung von einer unabhängigen und unparteiischen Ziviljustiz durchgeführt werden sollte, sodass alle Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können, und spricht den Opfern und ihren Angehörigen erneut seine Anteilnahme aus; fordert die staatlichen Organe Ägyptens nachdrücklich auf, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der verschiedenen Untersuchungen sicherzustellen, indem sie eine angemessene Aufsicht zulassen; |
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5. |
bekräftigt seine Solidarität mit dem ägyptischen Volk in dieser kritischen Zeit des Übergangs zur Demokratie im Land und unterstützt weiterhin dessen legitime demokratische Bestrebungen; fordert die staatlichen Organe Ägyptens auf, die umfassende Achtung der Grundrechte, einschließlich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Freiheit des Internets sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu gewährleisten; |
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6. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0064.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0471.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/165 |
Donnerstag, 17. November 2011
Notwendigkeit eines barrierefreien Notrufes 112
P7_TA(2011)0519
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zur Notwendigkeit eines barrierefreien Notrufes 112
2013/C 153 E/23
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die einheitliche europäische Notrufnummer 112 für die Europäische Union, die per Ratsbeschluss 91/396/EWG vom 29. Juli 1991 eingerichtet wurde, der durch die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld gestärkt wurde; |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, |
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— |
gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die meisten EU-Notrufe nur unter Verwendung der Stimme zugänglich sind, wodurch Millionen von Bürgern keinen Zugang zum Notruf haben, wie zum Beispiel Gehörlose, Schwerhörige und Menschen mit einer Sprachbehinderung und wenn situationsbedingt ein Notruf unter Verwendung der Stimme nicht abgesetzt werden kann, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert und ihre Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 sowie die Digitale Agenda angenommen hat, welche das Prinzip des Universellen Designs fördert, |
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1. |
fordert die Kommission auf, Legislativ- und Standardisierungsvorschläge vorzulegen, damit der Notruf 112 für alle Bürger zugänglich wird, wobei einem Notruf, der über Zeichensprache unter Verwendung von Videotechnologie und über Texteingabe zugänglich ist, Vorrang einzuräumen ist, um zu gewährleisten, dass Gehörlose, Schwerhörige und Menschen mit Sprachbehinderungen vom Notruf nicht ausgeschlossen sind; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer neuen Generation eines uneingeschränkt zugänglichen und zuverlässigen Notdienstes 112 zu fördern, der unabhängig von Geräten und Netzen auf der Grundlage des Gesamtgesprächkonzeptes („Total Conversation”) in Anspruch genommen werden kann; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 17. November 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)11-17(ANN1)).
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 15. November 2011
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/166 |
Dienstag, 15. November 2011
Koordinierung der den Gesellschaften vorgeschriebenen Schutzbestimmungen (Artikel 54 AEUV) ***I
P7_TA(2011)0477
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung) (KOM(2011)0029 – C7-0037/2011 – 2011/0011(COD))
2013/C 153 E/24
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0029), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0037/2011), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011 (1), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0348/2011), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt, |
|
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 113.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
Dienstag, 15. November 2011
P7_TC1-COD(2011)0011
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/30/EU.)
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/167 |
Dienstag, 15. November 2011
Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 ***
P7_TA(2011)0478
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (08663/2011 – C7-0142/2011 – 2003/0132A(NLE))
2013/C 153 E/25
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08663/2011), |
|
— |
in Kenntnis des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (08663/2011), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0142/2011), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0356/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Beitritt zum Protokoll; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu übermitteln. |
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/168 |
Dienstag, 15. November 2011
Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11 ***
P7_TA(2011)0479
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11 (08663/2011 – C7-0143/2011 – 2003/0132B(NLE))
2013/C 153 E/26
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08663/2011), |
|
— |
in Kenntnis des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (08663/2011), |
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— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0143/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses (A7-0341/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Beitritt zum Protokoll; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu übermitteln. |
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/169 |
Dienstag, 15. November 2011
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und Jordanien ***
P7_TA(2011)0480
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (09189/2011 – C7-0122/2011 – 2010/0180(NLE))
2013/C 153 E/27
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (09189/2011), |
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— |
in Kenntnis des Entwurfs des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (14366/2010), |
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— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0122/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0347/2011), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu übermitteln. |
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/169 |
Dienstag, 15. November 2011
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und Georgien ***
P7_TA(2011)0481
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über den Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien (09185/2011 – C7-0124/2011 – 2010/0186(NLE))
2013/C 153 E/28
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (09185/2011), |
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (14370/2010), |
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— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0124/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0344/2011), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Georgien zu übermitteln. |
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/170 |
Dienstag, 15. November 2011
Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln *
P7_TA(2011)0482
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (KOM(2011)0259 – C7-0146/2011 – 2011/0111(CNS))
2013/C 153 E/29
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0259), |
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— |
gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0146/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0357/2011), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission; |
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2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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3. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/171 |
Dienstag, 15. November 2011
Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (indirekte Maßnahmen) *
P7_TA(2011)0483
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (KOM(2011)0073 – C7-0075/2011 – 2011/0043(NLE))
2013/C 153 E/30
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0073), |
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gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0075/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0358/2011), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 2 |
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2. Das Arbeitsprogramm trägt relevanten Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, assoziierter Staaten sowie europäischer und internationaler Organisationen Rechnung. Es wird gegebenenfalls aktualisiert. |
2. Das Arbeitsprogramm trägt relevanten Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, assoziierter Staaten, europäischer und internationaler Organisationen sowie der Industrie Rechnung. Es wird gegebenenfalls aktualisiert. |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 3 |
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3. In dem Arbeitsprogramm werden die Kriterien angegeben, nach denen Vorschläge für indirekte Maßnahmen im Rahmen der Förderformen bewertet und Projekte ausgewählt werden. Die Kriterien hierfür sind Exzellenz, Auswirkungen und Durchführung. Zusätzlich können im Arbeitsprogramm Anforderungen, Gewichtungen und Mindestpunktzahlen näher ausgeführt oder ergänzt werden. |
3. In dem Arbeitsprogramm werden die Kriterien angegeben, nach denen Vorschläge für indirekte Maßnahmen im Rahmen der Förderformen bewertet und Projekte ausgewählt werden. Die Kriterien hierfür sind Exzellenz, Auswirkungen und Durchführung. Zusätzlich können im Arbeitsprogramm eindeutig begründete Anforderungen, Gewichtungen und Mindestpunktzahlen näher ausgeführt oder ergänzt werden. |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Bei der Zusammensetzung des in Absatz 2 genannten Ausschusses ist für sinnvolle Ausgewogenheit in Bezug auf das Verhältnis von Frauen und Männern sowie in Bezug auf das Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen, die im Nuklearbereich Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreiben . |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil I – Abschnitt I.A – Nummer 1 – Absatz 3 |
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Die Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Unterstützung des Baus des ITER werden in den Fusionsforschungsassoziationen und in europäischen Unternehmen durchgeführt. Hierzu gehören die Entwicklung und Prüfung von Bauteilen und Systemen. |
Die Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Unterstützung des Baus des ITER werden in den Fusionsforschungsassoziationen und in europäischen Unternehmen durchgeführt. Hierzu gehören die Entwicklung, Prüfung, Validierung und Überprüfung der Verlässlichkeit von Bauteilen und abhängigen Systemen. |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil I – Abschnitt I.A – Nummer 2 – Spiegelstrich 2 a (neu) |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil I – Abschnitt I.A – Nummer 4 – Spiegelstrich 3 |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil I – Abschnitt I.A – Nummer 6 |
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Der in Europa im internationalen Rahmen der ITER-Organisation gebaute ITER wird Teil der neuen Forschungsinfrastrukturen mit einer starken europäischen Dimension sein. |
Der in Europa im internationalen Rahmen der ITER-Organisation gebaute ITER wird Teil der neuen Forschungsinfrastrukturen mit einer starken europäischen Dimension und im Rahmen des europäischen Begleitprogramms mit der Errichtung einer neuen Forschungsinfrastruktur verbunden sein, die im Zusammenhang mit dem ITER-Versuch Unterstützung bieten kann . |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil 1 – Abschnitt I.B –Einleitung |
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Das allgemeine Ziel besteht darin, insbesondere die Sicherheit, die Leistung, die effiziente Ressourcennutzung und die Rentabilität der Kernspaltung sowie der Einsatzmöglichkeiten von Strahlung in Industrie und Medizin zu verbessern. Indirekte Maßnahmen auf dem Gebiet der Kernspaltung und des Strahlenschutzes werden in den fünf unten beschriebenen Haupttätigkeitsbereichen durchgeführt. Vor allem in den Bereichen Energie, europäische Normen, Aus- und Weiterbildung, Umweltschutz, Gesundheit, Werkstoffwissenschaften, staatliches Handeln, gemeinsame Infrastrukturen, Gefahrenabwehr und Sicherheitskultur bestehen wichtige Querverbindungen zur Forschung im Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Union, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet wurde. In zahlreichen Bereichen – vor allem bei den fortgeschrittenen kerntechnischen Systemen, die im Internationalen Forum „Generation IV“ untersucht werden – wird die internationale Zusammenarbeit ein wesentliches Merkmal der Tätigkeiten sein. |
Das allgemeine Ziel besteht darin, insbesondere die Sicherheit, die Leistung, die effiziente Ressourcennutzung und die Rentabilität der Kernspaltung sowie der Einsatzmöglichkeiten von Strahlung in Industrie und Medizin zu verbessern. Indirekte Maßnahmen auf dem Gebiet der Kernspaltung und des Strahlenschutzes werden in den fünf unten beschriebenen Haupttätigkeitsbereichen durchgeführt. Vor allem in den Bereichen Energie, europäische Normen, Aus- und Weiterbildung, Umweltschutz, Gesundheit, Werkstoffwissenschaften, staatliches Handeln, gemeinsame Infrastrukturen, Gefahrenabwehr und Sicherheitskultur bestehen wichtige Querverbindungen zur Forschung im Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Union, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet wurde, sowie mit den Vorschlägen zur Kernfusion im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologie, der im März 2008 vom Rat gebilligt wurde . In zahlreichen Bereichen – vor allem bei den fortgeschrittenen kerntechnischen Systemen, die im Internationalen Forum „Generation IV“ untersucht werden – wird die internationale Zusammenarbeit ein wesentliches Merkmal der Tätigkeiten sein. Die durchschnittliche Auslegungslebensdauer der derzeitigen in Betrieb befindlichen Generation von Kernkraftwerken in Europa beträgt 40 Jahre, wobei Laufzeitverlängerungen in Betracht kommen. In Bezug auf die Kernkraftwerke der Generation III und der zukunftssicheren Generation IV ist eine Laufzeit von 60 Jahren oder mehr geplant, bei gleichzeitiger Verringerung der altersbedingten Betriebs- und Wartungskosten . |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil 1 – Abschnitt I.B –Einleitung – Nummer 1 a (neu) |
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Es besteht eindeutig Bedarf an einer Erweiterung der Zusammenarbeit mit der IAEO im Bereich gemeinsamer Sicherheitsstandards für alle Kernanlagen und für alle Tätigkeiten im kerntechnischen Bereich. Diese Standards sollten auf einer breiten Ebene, d. h. von Konstrukteuren, Herstellern und Betreibern in den Bereichen Energieerzeugung und Medizin, in der Industrie sowie in Forschung und Bildung angewendet werden . |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil 1 – Abschnitt I.B –Nummer 1 – Überschrift |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil 1 – Abschnitt I.B –Nummer 1 – Absatz 1 |
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Durch Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die auf die konkrete Durchführung ausgerichtet sind: Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage für die Demonstration der Technologien und der Sicherheit der Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen sowie Unterstützung für die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Sichtweise in den wichtigsten Fragen der Entsorgung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle. |
Durch Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die auf die konkrete Durchführung ausgerichtet sind: Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage für die Demonstration der Technologien und der Sicherheit der Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen, einschließlich langlebiger radioaktiver Abfälle, die aus der Stilllegung ziviler Kernenergieanlagen und aus der Anwendung von Radioisotopen in der Medizin, der Industrie, der Landwirtschaft und aus Forschungs- und Bildungsaktivitäten stammen , sowie Unterstützung für die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Sichtweise in den wichtigsten Fragen der Entsorgung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle. |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil 1 – Abschnitt I.B –Nummer 1 – Absatz 2 |
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Endlagerung in geologischen Formationen: technische Studien und Demonstration von Endlagerkonzepten, In-situ-Charakterisierung des Endlager-Wirtsgesteins (sowohl in allgemeinen als auch in standortspezifischen unterirdischen Forschungslaboratorien), Erforschung der Umgebung der Endlager, Studien zu den relevanten Prozessen des Nahfelds (Abfallform und technische Barrieren) und des Fernfelds (Felsuntergrund und Übertragungswege in die Biosphäre), Entwicklung robuster Methoden zur Leistungs- und Sicherheitsbewertung sowie Untersuchung von Fragen staatlichen Handelns und gesellschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Akzeptanz in der Öffentlichkeit. |
Endlagerung in geologischen Formationen: technische Studien und Demonstration von Endlagerkonzepten, In-situ-Charakterisierung des Endlager-Wirtsgesteins (sowohl in allgemeinen als auch in standortspezifischen unterirdischen Forschungslaboratorien), Erforschung der Umgebung der Endlager, Studien zu den relevanten Prozessen des Nahfelds (Abfallform und technische Barrieren) und des Fernfelds (Felsuntergrund und Übertragungswege in die Biosphäre), Entwicklung robuster Methoden zur Leistungs- und Sicherheitsbewertung sowie Untersuchung von Fragen staatlichen Handelns und gesellschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Zur Gewährleistung eines wirksameren Einschlusses radioaktiver Substanzen im Falle unvorhergesehener Ereignisse ist der Einbau verlässlicher Systeme notwendig, bei denen die Funktionen auch im Falle eines niedrigeren Betriebsmodus aufrechterhalten bleiben . |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil 1 – Abschnitt I.B – Nummer 2 – Absatz 2 |
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Sicherheit kerntechnischer Anlagen: Betriebliche Sicherheit bestehender und künftiger kerntechnischer Anlagen, insbesondere in den Bereichen Beurteilung und Management der Lebensdauer von Anlagen, Sicherheitskultur (Minimierung des Risikos menschlicher und organisatorischer Fehler), fortgeschrittene Methoden der Sicherheitsbewertung, numerische Simulationswerkzeuge, Mess-, Steuer- und Regeltechnik sowie Vermeidung schwerer Unfälle bzw. Schadensbegrenzung, einschließlich damit verbundener Maßnahmen für ein optimales Wissensmanagement und die Erhaltung der Kompetenzen. |
Sicherheit kerntechnischer Anlagen: Betriebliche Sicherheit bestehender und künftiger kerntechnischer Anlagen, unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Unglücks von Fukushima auf die Forschung , insbesondere in den Bereichen Beurteilung und Management der Lebensdauer von Anlagen, Sicherheitskultur (Minimierung des Risikos menschlicher und organisatorischer Fehler), fortgeschrittene Methoden der Sicherheitsbewertung, numerische Simulationswerkzeuge, Mess-, Steuer- und Regeltechnik sowie Vermeidung schwerer Unfälle bzw. Schadensbegrenzung, einschließlich damit verbundener Maßnahmen für ein optimales Wissensmanagement und die Erhaltung der Kompetenzen. Zusätzliche Tätigkeiten, die aufgrund des Unglücks von Fukushima erforderlich sind, sollten Folgendes umfassen: Verbesserung der Erdbebenbeständigkeit, Neudefinition von Störfällen, die über Auslegungsstörfälle hinausgehen, Analyse gewöhnlicher Ausfall-Betriebszustände, Verbesserung der Bewältigung von Notfällen, Verhinderung der Ansammlung von Wasserstoff infolge von Metall-Wasserdampf-Reaktionen, Wasserstoffrekombination, Konzipierung von Filter-/Waschsystemen, die Gasüberdruck standhalten . |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Teil 1 – Abschnitt I.B – Nummer 2 – Absatz 3 |
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Fortgeschrittene kerntechnische Systeme: Erhöhung der Effizienz der derzeitigen Systeme und Brennstoffe sowie Prüfung fortgeschrittener Reaktorsysteme zur Einschätzung ihres Potenzials, ihrer Eigenschaften bezüglich der Proliferationsresistenz und ihrer Wirkungen auf die langfristige Nachhaltigkeit, einschließlich Grundlagenforschung und übergreifender Forschung in Schlüsselbereichen (wie Werkstoffwissenschaften) sowie Untersuchung des Brennstoffkreislaufs, innovativer Brennstoffe und von Aspekten der Abfallentsorgung, einschließlich Trennung und Transmutation sowie einer effizienteren Nutzung von Spaltmaterial in vorhandenen Reaktoren. |
Fortgeschrittene kerntechnische Systeme: Erhöhung der Effizienz der derzeitigen Systeme und Brennstoffe sowie Prüfung fortgeschrittener Reaktorsysteme zur Einschätzung ihres Potenzials, ihrer Eigenschaften bezüglich der Proliferationsresistenz und ihrer Wirkungen auf die langfristige Nachhaltigkeit, einschließlich Grundlagenforschung und übergreifender Forschung in Schlüsselbereichen (wie Werkstoffwissenschaften) sowie Untersuchung des Brennstoffkreislaufs, innovativer Brennstoffe und von Aspekten der Abfallentsorgung, einschließlich Trennung und Transmutation sowie einer effizienteren Nutzung von Spaltmaterial in vorhandenen Reaktoren. Die oben genannten Tätigkeiten sollten der Unterstützung der Europäischen Industrieinitiative auf dem Gebiet der nachhaltigen Kernspaltung (ESNII) dienen, die auf der Konferenz über den europäischen Strategieplan für Energietechnologie des belgischen Ratsvorsitzes im November 2010 eingeleitet wurde, sowie der Unterstützung der Konzipierung der zentralen Forschungsdemonstratoren ASTRID, ALLEGRO, ALFRED und MYRRHA . |
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(1) Angenommene Texte P7_TA(2010)0401 .
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/176 |
Dienstag, 15. November 2011
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Kreditausfallversicherungen ***I
P7_TA(2011)0486
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (KOM(2010)0482 – C7-0264/2010 – 2010/0251(COD))
2013/C 153 E/31
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0482), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0264/2010), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1), |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0055/2011), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3); |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 91 vom 23.3.2011, S. 1.
(2) ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 34.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 5. Juli 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2011)0312).
Dienstag, 15. November 2011
P7_TC1-COD(2010)0251
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 236/2012.)
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/177 |
Dienstag, 15. November 2011
Europäische Statistiken über Dauerkulturen ***I
P7_TA(2011)0487
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen (KOM(2010)0249 – C7-0129/2010 – 2010/0133(COD))
2013/C 153 E/32
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0249), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0129/2010), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0188/2011), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Dienstag, 15. November 2011
P7_TC1-COD(2010)0133
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1337/2011.)
|
31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/178 |
Dienstag, 15. November 2011
Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (direkte Maßnahmen) *
P7_TA(2011)0488
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (KOM(2011)0074 – C7-0078/2011 – 2011/0044(NLE))
2013/C 153 E/33
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0074), |
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gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0078/2011), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0340/2011), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 a (neu) |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 a (neu) |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11 |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 1 |
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1. Die Kommission stellt ein Mehrjahres-Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms auf, in dem die im Anhang festgelegten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten sowie der Zeitplan für die Durchführung genauer dargelegt sind. |
1. Die Kommission stellt ein Mehrjahres-Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms auf, in dem die im Anhang festgelegten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten sowie die notwendigen Finanzmittel und der Zeitplan für die Durchführung genauer dargelegt sind. |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.1 |
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Die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und hochradioaktiver Abfälle umfasst die Verarbeitung und Konditionierung, den Transport sowie die Zwischenlagerung und die Endlagerung in geologischen Formationen. In all diesen Phasen ist es das oberste Ziel, während der sehr langen Zerfallszeiten die Freisetzung von Radionukliden in die Biosphäre zu verhindern. Die Auslegung, Bewertung und das Funktionieren künstlicher und natürlicher Rückhaltesysteme während der jeweiligen Zeiträume sind dabei von entscheidender Bedeutung und hängen unter anderem vom Verhalten des Brennstoffs bzw. Abfalls in der geologischen Umgebung ab. Dieses spezifische Programm umfasst daher auch Studien in diesem Bereich. |
Die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und hochradioaktiver Abfälle umfasst die Verarbeitung und Konditionierung, den Transport sowie die Zwischenlagerung und die Endlagerung in geologischen Formationen. In all diesen Phasen ist es das oberste Ziel, während der sehr langen Zerfallszeiten die Freisetzung von Radionukliden in die Biosphäre zu verhindern. Die Auslegung, Bewertung , Überwachung und das Funktionieren künstlicher und natürlicher Rückhaltesysteme während der jeweiligen Zeiträume sind dabei von entscheidender Bedeutung und hängen unter anderem vom Verhalten des Brennstoffs bzw. Abfalls in der geologischen Umgebung ab. Dieses spezifische Programm umfasst daher auch Studien in diesem Bereich. |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.3 |
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3.1.3. Grundlagenforschung zu Actinoiden Für die Erhaltung von Kompetenzen und einer Spitzenposition bei den Technologien für die zivile Nutzung der Kernenergie ist es wesentlich, die interdisziplinäre Grundlagenforschung zu Kernmaterial zu fördern, da sich hieraus technologische Innovationen ergeben können. Dazu wiederum sind Kenntnisse über die Reaktion der so genannten „5f-Elemente“ (d. h. der Actinoide) und ihrer Verbindungen auf (meist extreme) thermodynamische Parameter erforderlich. Aufgrund der kleinen experimentellen Datengrundlage und der intrinsischen Komplexität der Modellierung sind unsere Kenntnisse dieser Mechanismen derzeit noch begrenzt. Eine weitere Grundlagenforschung in diesem Bereich ist daher unverzichtbar, um das Verhalten dieser Elemente zu verstehen und in der modernen Physik der kondensierten Materie auch weiterhin eine führende Rolle spielen zu können. Entwicklungen in den Bereichen Modellierung und Simulation werden genutzt, um die Ergebnisse experimenteller Programme zu unterstützen. Die JRC wird weiterhin ein führendes Grundlagenforschungsprogramm im Bereich der Actinoiden-Physik und –Chemie durchführen, das in erster Linie dazu dient, Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungszentren Versuchsanlagen von Weltklasseniveau zur Verfügung zu stellen. Dies soll es ihnen ermöglichen, die Eigenschaften von Actinoiden zu erforschen und so ihre Ausbildung zu ergänzen und zu Fortschritten in den Nuklearwissenschaften beizutragen. |
entfällt |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.6 – Absatz 1 |
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Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags sieht die Festlegung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vor. Die Artikel 31 bis 38 des Euratom-Vertrags enthalten Bestimmungen über die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission in den Bereichen Gesundheitsschutz, Kontrolle des Radioaktivitätsgehalts in der Umwelt, Ableitungen in die Umwelt und Entsorgung radioaktiver Abfälle . Gemäß Artikel 39 des Euratom-Vertrags unterstützt die JRC die Kommission bei der Erfüllung dieser Aufgaben. |
Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags sieht die Festlegung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vor. Die Artikel 31 bis 38 des Euratom-Vertrags enthalten Bestimmungen über die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission in den Bereichen Gesundheitsschutz, Kontrolle des Radioaktivitätsgehalts in der Umwelt und Ableitungen in die Umwelt . Die JRC wird die Netze der Systeme zur Überwachung von Radioaktivität in der Umwelt in Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern weiter ausbauen und der Öffentlichkeit alle ermittelten Daten unverzüglich zur Verfügung stellen . Gemäß Artikel 39 des Euratom-Vertrags unterstützt die JRC die Kommission bei der Erfüllung dieser Aufgaben. |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.6 – Absatz 2 |
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Angesichts neuer Grenzwerte für Radionuklide in Trinkwasser und in Lebensmittelzutaten wird die JRC Analysetechniken entwickeln und entsprechende Referenzmaterialien herstellen. Gemeinsam mit den Überwachungslabors der Mitgliedstaaten werden Vergleiche zwischen Labors organisiert, um die Vergleichbarkeit der gemäß den Artikeln 35 und 36 des Euratom-Vertrags gemeldeten Überwachungsdaten zu prüfen und die Harmonisierung der Radioaktivitätsüberwachungssysteme durch Referenzprüfmaterialien zu unterstützen. |
Angesichts neuer Grenzwerte für Radionuklide in Trinkwasser und in Lebensmittelzutaten wird die JRC Analysetechniken entwickeln und entsprechende Referenzmaterialien herstellen. Gemeinsam mit den Überwachungslabors der Mitgliedstaaten werden Vergleiche zwischen Labors organisiert, um die Vergleichbarkeit der gemäß den Artikeln 35 und 36 des Euratom-Vertrags gemeldeten Überwachungsdaten zu prüfen und die Harmonisierung der Radioaktivitätsüberwachungssysteme durch Referenzprüfmaterialien zu unterstützen. Im Rahmen dieser Maßnahme wird die Richtlinie des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch, die gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags angenommen werden soll, berücksichtigt. |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.2.1 |
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Die nukleare Sicherheit und die Zuverlässigkeit der Betriebsanlagen werden kontinuierlich optimiert, um den mit der Marktliberalisierung, den verlängerten Laufzeiten und der „Renaissance“ der Kernenergie verbundenen Herausforderungen gerecht zu werden. Zur Erhaltung und Verbesserung des Sicherheitsstandards von Kernkraftwerken des westlichen wie auch des russischen Typs müssen moderne, hochentwickelte Methoden zur Sicherheitsüberprüfung und die entsprechenden Analysewerkzeuge weiterentwickelt und validiert werden. An der JRC werden gezielte experimentelle Untersuchungen durchgeführt, um das Verständnis der zugrunde liegenden physikalischen Phänomene und Prozesse zu verbessern und so deterministische und probabilistische Sicherheitsbewertungen validieren und überprüfen zu können; dabei kommen moderne Modellierungen von Anlagenprozessen (Reaktivität und thermo-hydraulische Prozesse), von Bauteilen (unter Berücksichtigung der Betriebsbelastung/der Alterung) und von menschlichen und organisatorischen Faktoren zum Einsatz. Ferner wird die JRC auch weiterhin eine zentrale Rolle bei der Einrichtung und beim Betrieb des Europäischen Clearinghouse für die Weitergabe von Betriebserfahrung (European Clearinghouse for Operational Experience Feedback) spielen, von dem alle Mitgliedstaaten profitieren werden. Im Interesse aller europäischen Aufsichtsbehörden wird sie thematische Berichte zu speziellen Anlagenfragen erstellen und eine effiziente Weitergabe und Umsetzung von Betriebserfahrungen unterstützen, um die Sicherheit von Kernkraftwerken zu verbessern. |
Die nukleare Sicherheit und die Zuverlässigkeit der Betriebsanlagen werden kontinuierlich optimiert, um den mit der Marktliberalisierung, den verlängerten Laufzeiten und der „Renaissance“ der Kernenergie verbundenen Herausforderungen gerecht zu werden. Zur Erhaltung und Verbesserung des Sicherheitsstandards von Kernkraftwerken des westlichen wie auch des russischen Typs müssen moderne, hochentwickelte Methoden zur Sicherheitsüberprüfung und die entsprechenden Analysewerkzeuge weiterentwickelt und validiert werden. An der JRC werden gezielte experimentelle Untersuchungen durchgeführt, um das Verständnis der zugrunde liegenden physikalischen Phänomene und Prozesse zu verbessern und so deterministische und probabilistische Sicherheitsbewertungen validieren und überprüfen zu können; dabei kommen moderne Modellierungen von Anlagenprozessen (Reaktivität und thermo-hydraulische Prozesse), von Bauteilen (unter Berücksichtigung der Betriebsbelastung/der Alterung) und von menschlichen und organisatorischen Faktoren zum Einsatz. Ferner wird die JRC auch weiterhin eine zentrale Rolle bei der Einrichtung und beim Betrieb des Europäischen Clearinghouse für die Weitergabe von Betriebserfahrung (European Clearinghouse for Operational Experience Feedback) spielen, von dem alle Mitgliedstaaten profitieren werden. Im Interesse aller europäischen Aufsichtsbehörden wird sie thematische Berichte zu speziellen Anlagenfragen erstellen und eine effiziente Weitergabe und Umsetzung von Betriebserfahrungen unterstützen, um die Sicherheit von Kernkraftwerken zu verbessern. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der Stilllegung von Kernreaktoren sowie der Ausweitung des damit verbundenen Marktes und der technischen Aspekte wird die JRC ihre wissenschaftliche Kompetenz in diesem Bereich ausbauen. Sie wird Schlüsselaspekte der Forschung und der Ausbildung von Experten für die Stilllegung von Reaktoren (Methoden, Ausbildung am Arbeitsplatz, wissenschaftlicher Hintergrund) in ihr Programm aufnehmen. |
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(1) Angenommene Texte P7_TA(2010)0401.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/183 |
Dienstag, 15. November 2011
Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft *
P7_TA(2011)0489
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (KOM(2011)0071 – C7-0076/2011 – 2011/0045(NLE))
2013/C 153 E/34
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0071), |
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gestützt auf die Artikel 7 und 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0076/2011), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0345/2011), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Aatomgemeinschaft entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 |
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In den spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, je nach der Art und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich Art und gegebenenfalls Sitz des Teilnehmers bestimmt werden. |
In den spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, je nach der Art und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche gerechtfertigte Bedingungen hinsichtlich Art und gegebenenfalls Sitz des Teilnehmers bestimmt werden. |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 |
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3. In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind präzise Ziele anzugeben, damit sichergestellt ist, dass Bewerber nicht unnötigerweise antworten. |
3. In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind präzise quantitative und qualitative Ziele anzugeben, damit sichergestellt ist, dass Bewerber nicht unnötigerweise antworten. |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 |
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Die Kriterien hierfür sind Exzellenz, Auswirkungen und Durchführung. Im Rahmen dieser Bedingungen werden die Bewertungs- und Auswahlkriterien in den Arbeitsprogrammen näher spezifiziert, wobei zusätzliche Anforderungen, Gewichtungen und Mindestpunktzahlen vorgesehen oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden können. |
Die Kriterien hierfür sind Exzellenz, Auswirkungen und Durchführung. Im Rahmen dieser Bedingungen werden die Bewertungs- und Auswahlkriterien in den Arbeitsprogrammen näher spezifiziert, wobei eindeutig begründete zusätzliche Anforderungen, Gewichtungen und Mindestpunktzahlen vorgesehen oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden können. |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 a (neu) |
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3a. Alle Phasen des Prozesses sollten optimiert werden, um Verzögerungen zu vermeiden und Kosteneffizienz zu erzielen. Dies betrifft den Zugang zu Entwürfen von Arbeitsprogrammen, die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Ausarbeitung von Vorschlägen, die Auswahlverfahren und die erforderliche Zeit bis zur Genehmigung und Auszahlung der Fördermittel. |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 |
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Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter und sinnvoller Weise für eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen. |
Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter und sinnvoller Weise für eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen sowie in Bezug auf das Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen , die im Nuklearbereich Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreiben . |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu) |
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Bei der Bestellung von Gruppen unabhängiger Sachverständiger sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um für ein angemessenes Gleichgewicht von Vertretern der Industrie (einschließlich KMU) und Wissenschaft zu sorgen. |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 2 – Buchstabe a |
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(1) Angenommene Texte P7_TA(2010)0401.
Mittwoch, 16. November 2011
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/188 |
Mittwoch, 16. November 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/019 IE/Baugewerbe 41, Irland
P7_TA(2011)0496
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/019 IE/Baugewerbe 41, Irland) (KOM(2011)0617 – C7-0313/2011 – 2011/2252(BUD))
2013/C 153 E/35
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0617 – C7-0313/2011), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
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unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren, |
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in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0375/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
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D. |
in der Erwägung, dass Irland Unterstützung beantragt hat in Bezug auf 4 866 Entlassungen, von denen 3 205 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu denen es in 1 482 Unternehmen gekommen ist, die in der NACE Revision 2 Abteilung 41 (‚Hochbau’) (3) in den NUTS II Regionen Border, Midlands und Western (IE01) sowie Southern und Eastern (IE02) in Irland tätig sind; in der Erwägung, dass diese beiden aneinandergrenzenden Regionen das gesamte Staatsgebiet von Irland umfassen; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; |
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1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden; |
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2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
|
3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert die Tatsache, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen; |
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4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Abstimmung und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen; |
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5. |
begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten; weist darauf hin, dass die ursprünglich in die Haushaltslinie 04 05 01 eingesetzten Mittel für Zahlungen mit der Annahme der bislang eingereichten Vorschläge zur Inanspruchnahme des EGF durch beide Teile der Haushaltsbehörde vollständig aufgebraucht werden; |
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6. |
begrüßt die vorgesehene Anhebung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um EUR 50 000 000 durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2011; weist darauf hin, dass Mittel aus dieser Haushaltslinie zur Deckung eines Betrags in Höhe von 6 091 460 EUR als Teil der für den vorliegenden Antrag benötigten Mittel herangezogen werden; weist ferner darauf hin, dass, da im Haushaltsjahr 2011 Zahlungsermächtigungen in der Haushaltslinie 04 02 01 ‚Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) – Ziel 1 (2000 bis 2006)’ verfügbar sind, ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 6 598 378, der für den vorliegenden Antrag benötigt wird, für die Übertragung verfügbar gemacht werden kann; |
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7. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
Mittwoch, 16. November 2011
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/019 IE/Baugewerbe 41, Irland)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/772/EU.)
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/190 |
Mittwoch, 16. November 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/021 IE/Baugewerbe 71, Irland
P7_TA(2011)0497
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/021 IE/Baugewerbe 71, Irland) (KOM(2011)0619 – C7-0315/2011 – 2011/2254(BUD))
2013/C 153 E/36
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0619 – C7-0315/2011), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
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— |
unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren, |
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in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0377/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
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D. |
in der Erwägung, dass Irland Unterstützung beantragt hat in Bezug auf 842 Entlassungen, von denen 554 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu denen es in 230 Unternehmen gekommen ist, die in der NACE Revision 2 Abteilung 71 (‚Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung’) (3) in den NUTS II Regionen Border, Midlands und Western (IE01) sowie Southern und Eastern (IE02) in Irland tätig sind; in der Erwägung, dass diese beiden aneinandergrenzenden Regionen das gesamte Staatsgebiet von Irland umfassen; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; |
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1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden; |
|
2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
|
3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert die Tatsache, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen; |
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4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Abstimmung und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen; |
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5. |
begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten; |
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6. |
weist darauf hin, dass die ursprünglich in Haushaltslinie 04 05 01 eingesetzten Zahlungsermächtigungen mit Antrag EGF/2010/019 IE/Baugewerbe 41 von Irland vollständig aufgebraucht sein werden; ist der Auffassung, dass, da im Haushaltsjahr 2011 Zahlungsermächtigungen in der Haushaltslinie 04 02 01 ‚Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) – Ziel 1 (2000 bis 2006)’ verfügbar sind, ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 1 387 819, der für den vorliegenden Antrag benötigt wird, für die Übertragung verfügbar gemacht werden kann; |
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7. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
Mittwoch, 16. November 2011
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/021 IE/Baugewerbe 71, Irland)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/774/EU.)
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/192 |
Mittwoch, 16. November 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/020 IE/Baugewerbe 43, Irland
P7_TA(2011)0498
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/020 IE/Baugewerbe 43, Irland) (KOM(2011)0618 – C7-0314/2011 – 2011/2253(BUD))
2013/C 153 E/37
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0618 – C7-0314/2011), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
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unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren, |
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— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0376/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
|
D. |
in der Erwägung, dass Irland Unterstützung beantragt hat in Bezug auf 3 382 Entlassungen, von denen 2 228 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu denen es in 1 560 Unternehmen gekommen ist, die in der NACE Revision 2 Abteilung 43 (‚Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe‘) (3) in den NUTS II Regionen Border, Midlands und Western (IE01) sowie Southern und Eastern (IE02) in Irland tätig sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; |
|
1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden; |
|
2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
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3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert die Tatsache, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen; |
|
4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Abstimmung und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen; |
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5. |
erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten; weist darauf hin, dass der Betrag der ursprünglich in Haushaltslinie 04 05 01 des EGF eingesetzten Zahlungsermächtigungen mit dem Antrag EGF/2010/019 IE/Baugewerbe 41, Irland vollständig aufgebraucht wurde; |
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6. |
stellt allerdings fest, dass im Hinblick auf eine Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle die Zahlungsermächtigungen von einer Haushaltslinie, die dem ‚Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) – Ziel 1 (2000 bis 2006)‘ gewidmet ist, übertragen werden sollen; |
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7. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
Mittwoch, 16. November 2011
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/020 IE/Baugewerbe 43, Irland)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/773/EU.)
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/194 |
Mittwoch, 16. November 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich – Oberösterreich, Österreich
P7_TA(2011)0499
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich-Oberösterreich, Österreich) (KOM(2011)0579 – C7-0254/2011 – 2011/2199(BUD))
2013/C 153 E/38
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0579 – C7-0254/2011), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
|
— |
unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren, |
|
— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0379/2011), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
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D. |
in der Erwägung, dass Österreich Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 2 338 Entlassungen, von denen 502 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, in 706 Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 49 (‚Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen’) in den NUTS-II-Regionen Niederösterreich (AT12) und Oberösterreich (AT31) in Österreich betreffen; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; |
|
1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF sichergestellt werden; |
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2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
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3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert die Tatsache, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen; |
|
4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Abstimmung und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen; |
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5. |
begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten; |
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6. |
begrüßt die vorgesehene Anhebung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um EUR 50 000 000 durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2011, der zur Deckung des für den vorliegenden Antrag benötigten Betrags verwendet werden soll; |
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7. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Mittwoch, 16. November 2011
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich-Oberösterreich, Österreich)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/770/EU.)
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/197 |
Mittwoch, 16. November 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, Griechenland
P7_TA(2011)0500
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, Griechenland) (KOM(2011)0580 – C7-0255/2011 – 2011/2200(BUD))
2013/C 153 E/39
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0580 – C7-0255/2011), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
|
— |
unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren, |
|
— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0378/2011), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
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D. |
in der Erwägung, dass Griechenland Unterstützung in einem Fall beantragt hat, der 642 Entlassungen in zwei Unternehmen im Einzelhandelsbereich (‧Supermärkte und Zulieferer‧) in den Regionen Zentralmazedonien und Attika betrifft, wo sich die größte Anzahl an ALDI-Geschäften befand; in der Erwägung, dass es auch in anderen Regionen Griechenlands wie etwa Ostmazedonien-Thrakien, Westmazedonien, Epirus, Westgriechenland, Sterea Ellada und Peloponnes Entlassungen bei ALDI gab, wenn auch in geringerer Zahl; in der Erwägung ferner, dass von den 642 Entlassungen insgesamt 554 während des Bezugszeitraums und weitere 88 vor diesem Zeitraum erfolgten, und dass sie nach Artikel 3a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 förderfähig sind; in der Erwägung, dass die EGF-Unterstützung auf alle 642 entlassenen Arbeitnehmer ausgerichtet ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; |
|
1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden; |
|
2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
|
3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert die Tatsache, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen; |
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4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Abstimmung und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen; |
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5. |
begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten; |
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6. |
begrüßt die vorgesehene Anhebung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um EUR 50 000 000 durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2011, der zur Deckung des für den vorliegenden Antrag benötigten Betrags verwendet werden soll; |
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7. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Mittwoch, 16. November 2011
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, Griechenland)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/771/EU.)
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/199 |
Mittwoch, 16. November 2011
Europäisches Kulturerbe-Siegel ***II
P7_TA(2011)0502
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (10303/1/2011 – C7-0236/2011 – 2010/0044(COD))
2013/C 153 E/40
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10303/1/2011 – C7-0236/2011), |
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— |
in Kenntnis der vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
|
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0076), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A7-0331/2011), |
|
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
|
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
|
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte vom 16.12.2010, P7_TA(2010)0486.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/200 |
Mittwoch, 16. November 2011
Einheitlicher europäischer Eisenbahnraum ***I
P7_TA(2011)0503
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (KOM(2010)0475 – C7-0268/2010 – 2010/0253(COD))
2013/C 153 E/41
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0475), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0268/2010), |
|
— |
gestützt auf Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und das dem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Umsetzung der Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets (1), |
|
— |
in Kenntnis der von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. März 2011 (2), |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. Januar 2011 (3), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (4), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 26. Mai 2011 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0367/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt, |
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1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 125.
(2) ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 99.
(3) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 53.
(4) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
Mittwoch, 16. November 2011
P7_TC1-COD(2010)0253
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (3), die Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (4) sowie die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (5) wurden 2004 und 2007 in wesentlichen Punkten geändert. Da noch weitere Änderungen notwendig sind und diese Rechtsvorschriften miteinander in Verbindung stehen, sollten diese Richtlinien aus Gründen der Klarheit neu gefasst und zu einem einzigen Rechtsakt verschmolzen werden. |
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(2) |
Ein stärkeres Zusammenwachsen des Verkehrsmarktes der Union ist für die Vollendung des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil des Verkehrsmarktes in der Union und der Bestrebungen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilität. |
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(2a) |
Entgegen den Zielsetzungen des Eisenbahnpakets aus dem Jahr 2001 ("das erste Eisenbahnpaket", Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (6) , Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (7) und Richtlinie 2001/14/EG) ist der Anteil des Eisenbahnsektors am Verkehrsaufkommen während des letzten Jahrzehnts nicht gestiegen, was darauf hindeutet, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften weiter verbessert werden müssen, um den Sektor zu unterstützen. Daraus folgt, dass die vorliegende Neufassung unbedingt erforderlich ist. [Abänd. 1] |
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(2b) |
Die zahlreichen gegen Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren zeigen, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu Auslegungsdivergenzen führen und das erste Eisenbahnpaket einer Klarstellung und Verbesserungen bedarf, um eine echte Öffnung des europäischen Eisenbahnmarktes zu gewährleisten. [Abänd. 2] |
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(2c) |
Die Investitionen in den Ausbau und die Instandhaltung der Schieneninfrastruktur sind für die Entwicklung des Sektors und seine Wettbewerbsfähigkeit weiterhin unzureichend. [Abänd. 3] |
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(2d) |
Die Richtlinien, zu denen das erste Eisenbahnpaket gehört, haben es nicht verhindert, dass sich eine erhebliche Bandbreite bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung herausgebildet hat. [Abänd. 4] |
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(2e) |
Die fehlende Transparenz der Marktbedingungen ist ein eindeutiges Hindernis für wettbewerbsfähige Schienenverkehrsdienste . [Abänd. 5] |
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(3) |
Die Leistungsfähigkeit des Eisenbahnnetzes muss unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten verbessert werden, damit es sich in einen Wettbewerbsmarkt einfügt. |
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(3a) |
Aufgrund der Tatsache, dass es in den Mitgliedstaaten verschiedene Systeme der sozialen Sicherheit im Eisenbahnsektor gibt, besteht die Gefahr von unlauterem Wettbewerb zwischen neuen Eisenbahnunternehmen und den etablierten Unternehmen; es bedarf deshalb einer Harmonisierung, wobei die speziellen Merkmale des Sektors und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen. [Abänd. 6] |
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(3b) |
Es muss gewährleistet werden, dass die Regulierungsstellen ihre Aufsichtspflichten erfüllen, damit es nicht zu Benachteiligungen von Eisenbahnunternehmen kommt, damit geeignete Entgeltgrundsätze angewandt werden und damit dem Grundsatz der getrennten Rechnungsführung entsprochen wird . [Abänd. 7] |
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(3c) |
Zur Vollendung des europäischen Eisenbahnraums ist die vollständige Interoperabilität des Eisenbahnsystems auf europäischer Ebene notwendig. Die Europäische Eisenbahnagentur sollte mit geeigneten Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, damit dieses Ziel schneller erreicht wird, unter anderem in Bezug auf die Ausarbeitung einheitlicher Normen für die Zertifizierung von rollendem Material und von Sicherungs- und Signalisierungssystemen. [Abänd. 8] |
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(4) |
Der Regionalverkehr, Stadtverkehr und Vorortverkehr sowie die im Rahmen des Pendelverkehrs im Ärmelkanaltunnel erbrachten Verkehrsleistungen sollten nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Auch auf eigenen Gleisen betriebene historische und Museumseisenbahnen sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. [Abänd. 9] |
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(5) |
Damit der Eisenbahnverkehr leistungsfähig und gegenüber anderen Verkehrsträgern wettbewerbsfähig wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Eisenbahnunternehmen den Status eines unabhängigen Betreibers haben und sich infolgedessen eigenwirtschaftlich nach Maßgabe der Erfordernisse des Marktes verhalten können. |
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(6) |
Um die künftige Entwicklung und eine wirtschaftliche Nutzung des Eisenbahnnetzes zu gewährleisten, sollte eine Trennung zwischen der Erbringung der Verkehrsdienste und dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur vorgenommen werden. Dies setzt voraus, dass beide Bereiche in jedem Fall ein getrenntes Rechnungswesen erhalten und getrennt verwaltet werden , so dass Transparenz gewährleistet ist, durch die sichergestellt wird, dass öffentliche Gelder nicht auf andere Wirtschaftstätigkeiten umgeleitet werden. [Abänd. 10] |
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(6a) |
Es muss eine strikte Trennung der Rechnungsführung des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnunternehmens gewährleistet sein. Öffentliche Gelder, die einem dieser Tätigkeitsbereiche zufließen, sollten nicht auf einen anderen übertragen werden. Dieses Verbot sollte in den Rechnungslegungsvorschriften für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich klar ersichtlich sein. Der Mitgliedstaat und die nationale Regulierungsstelle sollten die wirksame Anwendung dieses Verbots gewährleisten . [Abänd. 11] |
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(6b) |
Unabhängig von der Unternehmensform müssen alle Eisenbahnunternehmen die Rechtsvorschriften bezüglich des Sozialschutzes und der Gesundheit einhalten, damit es weder zu Sozialdumping noch zu unlauterem Wettbewerb kommt. [Abänd. 12] |
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(6c) |
Um den Eisenbahnverkehr gegenüber dem Straßenverkehr konkurrenzfähig zu gestalten, sollten die unterschiedlichen nationalen Regelwerke, beispielsweise zu Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnverkehr, zur Handhabung von Begleitdokumenten, zu Regelungen für die Zugbildung und deren Dokumentierung, zu Signalen und Kennzeichnungen zur Führung des Zuges, zu Maßnahmen und Kontrollen für Gefahrguttransporte und zu einheitlichen Verfahren für Registrierung und Kontrollen für Abfalltransporte, vereinheitlicht werden. [Abänd. 13] |
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(7) |
Die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Eisenbahnverkehr muss die Besonderheiten dieses Verkehrsträgers berücksichtigen. |
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(8) |
Um den Wettbewerb im Bereich der Erbringung der Verkehrsleistungen zur Verbesserung von Fahrgastkomfort und -betreuung zu stimulieren, sollte die allgemeine Verantwortung für die Entwicklung einer angemessenen Eisenbahninfrastruktur weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegen. |
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(9) |
Da es noch keine gemeinsamen Regeln für die Anlastung der Eisenbahninfrastrukturkosten gibt, sollten die Mitgliedstaaten nach Anhörung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur die Modalitäten für die Abgeltung der Benutzung dieser Infrastruktur durch Eisenbahnunternehmen festlegen. Diese Modalitäten sollten dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Eisenbahnunternehmen genügen. |
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(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen dafür sorgen, dass die Infrastrukturbetreiber und die bestehenden öffentlichen bzw. öffentlich kontrollierten Eisenbahnunternehmen eine gesunde Finanzstruktur haben. |
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(10a) |
Die Europäische Union sollte alternative Quellen für die Finanzierung von europäischen Eisenbahnprojekten durch innovative Finanzinstrumente wie etwa Projektanleihen der Europäischen Union prüfen, um private Investitionen zu fördern und den Zugang zu Risikokapital zu verbessern. Außerdem muss der Eisenbahnmarkt durch klare, transparente Rechtsrahmen für alternative, private Investoren attraktiv gemacht werden. [Abänd. 14] |
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(10b) |
Die Mitgliedstaaten und die Infrastrukturbetreiber sollten in der Lage sein, Infrastrukturinvestitionen auf andere Weise zu finanzieren als durch eine direkte staatliche Finanzierung, etwa durch eine Finanzierung aus dem Privatsektor. [Abänd. 15] |
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(11) |
Ein effizienter Personen- und Güterverkehr, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr und vor allem in Fällen, in denen unterschiedliche Spurweiten nach wie vor ein mechanisches Hindernis für den Wettbewerb darstellen , erfordert dringende Maßnahmen zur Öffnung der Märkte in den einzelnen Mitgliedstaaten und zur Erzeugung von Wettbewerb Marktöffnung. [Abänd. 16] |
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(12) |
Um sicherzustellen, dass die Rechte auf Zugang zur Infrastruktur der Eisenbahnen in der gesamten Union einheitlich und auf der Grundlage der Gleichbehandlung angewandt werden, ist die Einführung einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen zweckmäßig. |
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(13) |
Auf Strecken mit Zwischenhalten sollte es neuen Marktteilnehmern gestattet sein, Fahrgäste an Zwischenhalten aufzunehmen und abzusetzen, um sicherzustellen, dass solche Verkehrsdienste rentabel sind und potenzielle Wettbewerber nicht gegenüber den bisherigen Betreibern benachteiligt werden. |
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(14) |
Die Einführung neuer, allgemein zugänglicher grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste mit Zwischenhalten sollte nicht dafür benutzt werden, den Markt für inländische Personenverkehrsdienste zu öffnen, sondern sich lediglich auf Zwischenhalte auf der grenzüberschreitenden Strecke konzentrieren. Der Hauptzweck derartiger der neuen Verkehrsdienste sollte in der grenzüberschreitenden Beförderung von Fahrgästen liegen. Bei der Bestimmung des Hauptzwecks des Verkehrsdienstes sollten Kriterien wie beispielsweise der Anteil am Umsatz und am Fahrgastaufkommen (ermittelt anhand der Fahrgastzahlen im inländischen oder grenzüberschreitenden Verkehr und der Streckenlänge) berücksichtigt werden. Diese Bestimmung sollte durch die jeweilige nationale Regulierungsstelle auf Antrag eines Betroffenen vorgenommen werden. [Abänd. 17] |
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(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (8) sieht die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten und lokale Gebietskörperschaften öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben, die ausschließliche Rechte zur Durchführung bestimmter Dienste umfassen können. Es ist daher erforderlich, die Kohärenz zwischen den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Grundsatz der Öffnung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb zu gewährleisten. |
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(15a) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ermöglicht den Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit der Trennung zwischen der Erbringung der Verkehrsdienste und dem Betrieb der Infrastruktur, die zu einem Übergang von Unternehmen führen kann, die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmerrechte zu garantieren. [Abänd. 18] |
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(16) |
Die Öffnung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb könnte sich auf die Organisation und die Finanzierung von Personenverkehrsdiensten auf der Schiene auswirken, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Zugangsrecht zum Markt einzuschränken, wenn dieses Recht das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge gefährden würde und wenn die in Artikel 55 dieser Richtlinie genannte zuständige Regulierungsstelle und gegebenenfalls das Netz der Regulierungsstellen gemäß Artikel 57 dieser Richtlinie einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörden, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilt haben, auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse stattgibt. [Abänd. 19] |
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(17) |
Bei der Beurteilung der Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet sein könnte, sollten vorab festgelegte Kriterien berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Auswirkungen auf die Rentabilität von Verkehrsdiensten, auf die sich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag erstreckt, einschließlich der dadurch verursachten Auswirkungen auf die Nettokosten für die zuständige Behörde, die den Auftrag erteilt hat, die Fahrgastnachfrage, die Fahrpreisgestaltung, die Regelungen für den Fahrscheinverkauf, die Lage und die Anzahl der Halte auf beiden Seiten der Grenze sowie die Fahrzeiten und die Häufigkeit der geplanten neuen Verbindung. Entsprechend dieser Beurteilung und der Entscheidung der zuständigen Regulierungsstelle können die Mitgliedstaaten das angestrebte Recht auf Zugang zu grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten gewähren, ändern oder verweigern; hierzu gehört auch die Erhebung eines Entgelts vom Betreiber eines neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes im Einklang mit der wirtschaftlichen Analyse, nach Maßgabe des Unionsrechts sowie gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung. |
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(18) |
Als Beitrag zur Erbringung von Personenverkehrsdiensten auf Strecken, die eine öffentliche Dienstleistungsverpflichtung erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den für diese Dienste zuständigen Behörden zu gestatten, eine Abgabe für Personenverkehrsdienste, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu erheben. Diese Abgabe sollte zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen beitragen. |
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(18a) |
Die Marktentwicklungen haben gezeigt, dass ein zentrales Anliegen die Stärkung der Rolle der Regulierungsstellen ist. Wenn sie eine zentrale Rolle dabei spielen sollen, ein faires Umfeld mit gerechten Zugangsbedingungen sicherzustellen, müssen sie die finanziellen Mittel sowie eine angemessene Personal- und logistische Ausstattung erhalten, um dieser Rolle gerecht werden zu können. [Abänd. 20] |
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(18b) |
Die nationale Regulierungsstelle muss eine unabhängige Regulierungsbehörde sein, die über Selbstbefassungs- und Untersuchungsbefugnisse verfügt und außerdem Stellungnahmen abgeben und vollstreckbare Entscheidungen treffen kann, umeinen offenen Markt ohne Hemmnisse zu gewährleisten, auf dem ein freier, nicht verfälschter Wettbewerb herrscht. [Abänd. 21] |
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(19) |
Die Funktionsweise der nationalen Regulierungsstelle sollte dergestalt sein, dass unbeschadet des Umstands, dass diese Stelle aus dem nationalen Haushalt oder durch vom Schienenverkehrsgewerbe erhobene Gebühren finanziert werden kann, und unbeschadet der Veröffentlichung der einschlägigen Informationen jeder Interessenkonflikt und jede Mitwirkung an der Vergabe des betreffenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags vermieden wird. Die Zuständigkeit der Regulierungsstelle sollte dahingehend erweitert werden, dass sie die Befugnis erhält, den Zweck eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes und gegebenenfalls etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu bewerten. [Abänd. 22] |
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(19a) |
Die nationale Regulierungsstelle sollte organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in ihrer Entscheidungsfindung von Infrastrukturbetreibern, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und Antragstellern gänzlich unabhängig sein. Die nationale Regulierungsstelle muss im Hinblick auf Personal und Finanzausstattung über die erforderliche Verwaltungskapazität verfügen, um einen offenen und transparenten Eisenbahnmarkt zu gewährleisten. Der erforderliche Personalumfang sollte unmittelbar an den Bedürfnissen des Marktes ausgerichtet sein und entsprechend variieren. Die nationale Regulierungsstelle sollte verpflichtet sein, über Beschwerden zu entscheiden, auf eigene Initiative hin tätig zu werden, Streitigkeiten zu untersuchen und die Entwicklung des Marktes zu verfolgen. Sie sollte durch eine regulierende Abteilung der Kommission unterstützt werden. Außerdem sollte die nationale Regulierungsstelle eine für die Kommission zugängliche Datenbank über die Entwürfe ihrer Entscheidungen unterhalten. [Abänd. 23] |
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(20) |
Um in Dienstleistungen zu investieren, die spezialisierte Infrastrukturen wie etwa Hochgeschwindigkeitsstrecken nutzen, brauchen die Antragsteller in Anbetracht der umfangreichen langfristigen Investitionen Rechtssicherheit. |
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(21) |
Die nationalen Regulierungsstellen sollten unter der Schirmherrschaft der Kommission ein Netzwerk einrichten, um durch die Formulierung gemeinsamer Grundsätze und den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen ihre Zusammenarbeit zu stärken . Gegebenenfalls sollten sie austauschen und in Einzelfällen gegebenenfalls ihre Beurteilungsgrundsätze und ihre Beurteilungspraxis in der Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet ist, koordinieren. Ausgehend von ihrer Erfahrung sollten sie auf europäischer Ebene schrittweise Leitlinien entwickeln. Auf der Grundlage der Erfahrungen dieses Netzes der Regulierungsstellen sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zur Einrichtung einer europäischen Regulierungsstelle vorlegen. [Abänd. 24 und 25] |
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(22) |
Um einen fairen Wettbewerb zwischen Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, sollte eine Trennung zwischen der sollten die Erbringung von Verkehrsdiensten und dem der Betrieb von Serviceeinrichtungen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise vorgenommen werden. Angesichts dessen müssen diese beiden Tätigkeiten voneinander unabhängig von getrennten juristischen Personen durch die Regulierungsstelle gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren verwaltet werdenDiese Unabhängigkeit impliziert nicht notwendigerweise die Einrichtung einer separaten Stelle oder Gesellschaft für jede Serviceeinrichtung. [Abänd. 26] |
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(22a) |
Ein verbesserter Zugang zu Reiseauskünften und zur Fahrscheinausstellung in Personenbahnhöfen sollte weitere Regelungsinitiativen ergänzen, die auf die Einführung und Entwicklung von Telematikanwendungen für den Personenverkehr abzielen. [Abänd. 138] |
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(23) |
Um zuverlässige und angemessene Verkehrsdienste zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Eisenbahnunternehmen jederzeit bestimmten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit , sozialen Standards und fachliche Eignung genügen. [Abänd. 27] |
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(24) |
Zum Schutz von Kunden und Dritten ist es unabdingbar muss sichergestellt sein, dass die Eisenbahnunternehmen ausreichend haftpflichtversichert sind. Es sollte auch gestattet sein, die Haftung bei Unfällen durch Bürgschaften zu decken, die durch Banken oder andere Unternehmen übernommen werden, sofern diese Deckung zu marktüblichen Konditionen angeboten wird, nicht einer staatlichen Beihilfe gleichkommt und keine Elemente enthält, mit denen andere Eisenbahnunternehmen diskriminiert werden. [Abänd. 28] |
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(25) |
Die Alle Eisenbahnunternehmen sollten im Übrigen weiterhin verpflichtet sein, sowohl die nationalen und als auch die Vorschriften der Union über die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu beachten, die in nichtdiskriminierender Weise für sie gelten und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Eisenbahnunternehmen ihre Tätigkeit auf spezifischen allen Strecken unter sicheren Bedingungen und unter angemessener voller Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes, der bestehenden Verpflichtungen in den Bereichen der Sozialbedingungen , des Gesundheitsschutzes sowie der Rechte von Arbeitnehmern und Verbrauchern ausüben können. [Abänd. 29 und 30] |
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(26) |
Die Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen sollten dem Erfordernis von Transparenz und Gleichbehandlung genügen. |
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(26a) |
Die Erteilung einer Genehmigung für Rollmaterial von Eisenbahnunternehmen wird noch allzu oft zu Unrecht erschwert, was Störungen beim Zugang zum Markt verursacht. Das Mandat für die Europäische Eisenbahnagentur sollte daher entsprechend stark sein. Daher wird die Kommission ersucht, im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (9) zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Europäischen Eisenbahnagentur in diesem Punkt ausgeweitet werden kann. [Abänd. 31] |
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(27) |
Um Transparenz und einen nichtdiskriminierenden Zugang zu den Eisenbahnfahrwegen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen für alle Eisenbahnunternehmen sicherzustellen, sind alle für die Wahrnehmung der Zugangsrechte benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen auch in für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formaten zu veröffentlichen. [Abänd. 32] |
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(28) |
Geeignete Regelungen für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn werden in Verbindung mit wettbewerbsfähigen Nutzern zu einer besseren Verteilung des Verkehrs auf die verschiedenen Verkehrsträger führen. |
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(29) |
Anreize zur optimalen Nutzung der Eisenbahnfahrwege werden zu einer Verringerung der gesamtgesellschaftlich zu tragenden Kosten des Verkehrs beitragen. |
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(30) |
Über angemessene Entgeltregelungen für die Eisenbahnfahrwege in Verbindung mit angemessenen Entgeltregelungen für andere Verkehrsinfrastrukturen und wettbewerbsfähige Betreiber sollte ein optimales dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern herbeigeführt werden. |
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(31) |
Bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen sollte allen Unternehmen ein gleicher und diskriminierungsfreier Zugang geboten werden und so weit wie möglich angestrebt werden, den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten gerecht und ohne Diskriminierung zu entsprechen. Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen sollten einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten ermöglichen. |
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(33) |
In dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen sollten die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur einen Anreiz geben, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren. |
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(34) |
Kapazitätszuweisungsregelungen sollten den Eisenbahnunternehmen klare und konsequente Signale geben, die sie zu rationalen Entscheidungen veranlassen. |
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(35) |
Jede Entgeltregelung gibt den Nutzern wirtschaftliche Signale. Diese Signale für Eisenbahnunternehmen sollten kohärent und klar sein und die Nutzer zu rationalen und nachhaltigen Entscheidungen veranlassen. [Abänd. 33] |
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(36) |
Um den Bedürfnissen der Nutzer oder potenziellen Nutzer der Fahrwegkapazität der Eisenbahn im Hinblick auf die Planung ihrer Geschäfte sowie den Bedürfnissen der Verbraucher und Geldgeber Rechnung tragen zu können, muss der Infrastrukturbetreiber sicherstellen, dass die Fahrwegkapazität auf eine Art und Weise zugewiesen wird, die die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung und Verbesserung des Zuverlässigkeitsstandards der Dienstleistungen widerspiegelt. |
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(37) |
Den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sollten Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes geboten werden. |
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(38) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bezieher von Eisenbahnverkehrsdiensten unmittelbar am Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu beteiligen. |
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(39) |
Es ist wichtig, dass den geschäftlichen Anforderungen sowohl der Antragsteller als auch des Infrastrukturbetreibers Rechnung getragen wird. |
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(40) |
Es ist wichtig, den Infrastrukturbetreibern bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität größtmögliche Flexibilität zu bieten, doch sollte dies mit der Erfüllung der angemessenen Anforderungen der Antragsteller vereinbar sein. |
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(40a) |
Antragsteller, die Einzelwagenleistungen anbieten, müssen gefördert werden, um den potenziellen Markt für neue Bahnkunden zu erweitern. Es ist daher wichtig, dass diese Antragsteller vom Infrastrukturbetreiber bei der Zuweisung der Kapazität berücksichtigt werden, um es ihnen zu ermöglichen, diesen rechtlichen Rahmen voll auszuschöpfen und den Anteil neuer Sektoren am Eisenbahnmarkt zu vergrößern. [Abänd. 34] |
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(41) |
Bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten muss vermieden werden, dass die Entwicklung der Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen, die über Rechte zur Fahrwegnutzung verfügen oder solche Rechte erwerben wollen, unnötigen Zwängen unterworfen wird. |
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(42) |
Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen müssen gegebenenfalls der Tatsache Rechnung tragen, dass verschiedene Teile des Schienennetzes im Hinblick auf unterschiedliche Hauptnutzer ausgelegt wurden. |
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(43) |
Da die Auswirkungen verschiedener Nutzer und Arten von Nutzern auf die Fahrwegkapazität häufig unterschiedlich sind, müssen die Bedürfnisse der verschiedenen Verkehrsdienste sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. |
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(44) |
Für Verkehrsdienste, die vertraglich für öffentliche Auftraggeber erbracht werden, sind gegebenenfalls besondere Regeln erforderlich, damit ihre Attraktivität für die Nutzer erhalten bleibt. |
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(45) |
Die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen müssen den Auswirkungen einer zunehmenden Auslastung der Fahrwegkapazität und letztlich der Knappheit dieser Kapazität Rechnung tragen. |
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(46) |
Wegen der unterschiedlichen Planungszeiträume der Verkehrsarten sollte gewährleistet werden, dass Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die nach Abschluss der Netzfahrplanerstellung gestellt werden, stattgegeben werden kann. |
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(47) |
Um ein für die Eisenbahnunternehmen optimales Ergebnis zu gewährleisten, sollte eine Prüfung der Nutzung der Fahrwegkapazität vorgeschrieben werden, wenn es zur Erfüllung der Bedürfnisse der Nutzer erforderlich ist, die Anträge auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu koordinieren. |
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(48) |
Angesichts ihrer Monopolstellung sollten die Infrastrukturbetreiber verpflichtet werden, die verfügbare Fahrwegkapazität und Methoden zu ihrer Erhöhung zu prüfen, wenn die Anforderungen der Nutzer im Rahmen des Kapazitätszuweisungsverfahrens nicht erfüllt werden können. |
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(49) |
Das Fehlen von Informationen über Anträge anderer Eisenbahnunternehmen und über die Systemzwänge kann es den Eisenbahnunternehmen erschweren, ihre Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu optimieren. |
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(50) |
Es ist wichtig, eine bessere Koordinierung der Zuweisungsregelungen sicherzustellen, um die Attraktivität der Schiene für Verkehr zu erhöhen, bei dem Schienennetze mehrerer Infrastrukturbetreiber genutzt werden, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr. In diesem Zusammenhang erscheint die mittelfristige Einrichtung einer europäischen Regulierungsstelle wünschenswert. [Abänd. 35] |
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(51) |
Die Wettbewerbsverzerrungen, die sich aufgrund wesentlicher Unterschiede bei den Entgeltgrundsätzen zwischen Fahrwegen oder Verkehrsträgern ergeben könnten, sind so gering wie möglich zu halten. |
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(52) |
Es ist wünschenswert festzulegen, welche Bestandteile der Fahrwegbereitstellung wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines Verkehrsdienstes durch ein Eisenbahnunternehmen und als Gegenleistung für Mindestzugangsentgelte zu erbringen sind. |
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(53) |
Verstärkte Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur – vor allem die bestehende Infrastruktur – sind notwendig, und Wegeentgeltregelungen sollten den Infrastrukturbetreibern Anreize geben, entsprechende wirtschaftlich sinnvolle und ökologisch nachhaltige Investitionen zu tätigen. [Abänd. 36] |
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(54) |
Um die Festlegung angemessener und gerechter Wegeentgelte zu ermöglichen, müssen die Infrastrukturbetreiber eine Bestandsaufnahme und Bewertung ihrer Anlagegüter vornehmen und ein klares Verständnis von den Kostenfaktoren beim Betrieb des Fahrwegs entwickeln. |
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(55) |
Es sollte sichergestellt werden, dass externen Kosten bei verkehrsbezogenen Entscheidungen Rechnung getragen wird und die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr dazu beitragen kann, dass externe Kosten in koordinierter und ausgewogener Weise verkehrsträgerübergreifend internalisiert werden. |
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(56) |
Es muss sichergestellt werden, dass die Entgelte im inländischen und grenzüberschreitenden Verkehr so bemessen sind, dass der Schienenverkehr die Marktbedürfnisse erfüllen kann. Die Wegeentgelte sollten daher in Höhe der Kosten festgelegt werden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. |
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(57) |
Das Gesamtniveau der Kostendeckung durch Wegeentgelte hat Auswirkungen auf den von der öffentlichen Hand zu erbringenden Beitrag. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Kostendeckung unterschiedlich festlegen. Wegeentgeltregelungen sollten jedoch die Nutzung des Schienennetzes durch Verkehr ermöglichen, der zumindest die von ihm verursachten zusätzlichen Kosten tragen kann. |
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(58) |
Der Fahrweg stellt ein natürliches Monopol dar. Es ist deshalb erforderlich, den Infrastrukturbetreibern Anreize zur Kostensenkung und zur effizienten Verwaltung ihrer Fahrwege zu geben. |
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(58a) |
Damit im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern mehr Güter und Fahrgäste mit der Bahn befördert werden, ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten bei der Internalisierung der externen Kosten dafür sorgen, dass die differenzierten Entgelte sich nicht negativ auf das finanzielle Gleichgewicht des Infrastrukturbetreibers auswirken. Sollte der Infrastrukturbetreiber infolge dieser Differenzierung dennoch finanzielle Verluste erleiden, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten diesen Unterschied unter Berücksichtigung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen ausgleichen. [Abänd. 37] |
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(59) |
Bei der Entwicklung des Schienenverkehrs sollten unter anderem die zur Verfügung stehenden Instrumente der Union genutzt werden, unbeschadet der bereits festgelegten Prioritäten. [Abänd. 38] |
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(60) |
Den Eisenbahnunternehmen eingeräumte Entgeltnachlässe müssen zu den tatsächlich eingesparten Verwaltungskosten, insbesondere Transaktionskosten, in Beziehung stehen; Nachlässe können auch zu dem Zweck gewährt werden, eine effiziente Nutzung des Fahrwegs zu fördern. |
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(61) |
Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber sollten Anreize erhalten, Störungen im Schienennetz zu minimieren. [Abänd. 39] |
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(62) |
Durch die Zuweisung von Fahrwegkapazität entstehen dem Infrastrukturbetreiber Kosten, deren Übernahme sichergestellt werden sollte. [Abänd. 40] |
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(63) |
Die effiziente Verwaltung und gerechte und diskriminierungsfreie Nutzung von Eisenbahnfahrwegen erfordern die Einrichtung einer Regulierungsstelle nationaler Regulierungsstellen , die über die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie wacht wachen und als Beschwerdestelle fungiert fungieren , unbeschadet der gerichtlichen Nachprüfung. [Abänd. 41] |
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(64) |
Es bedarf besonderer Maßnahmen, um den spezifischen geopolitischen und geografischen Gegebenheiten in einigen Mitgliedstaaten sowie der besonderen Organisation des Eisenbahnsektors in mehreren Mitgliedstaaten unter Wahrung der Integrität des Binnenmarktes Rechnung zu tragen. |
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(65) |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge dieser Richtlinie anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, sind diese Maßnahmen als delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Um eine angemessene Überwachung des Schienenverkehrsmarktes und eine gute Regulierung betreffend der Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen und der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien und der Verfahren für den Umfang der Marktüberwachung, bestimmter Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, bestimmter Entgeltgrundsätze, der vorübergehenden Herabsetzung für das Europäische Zugsteuerungssystem (European Train Control System, ETCS), bestimmter Teile der leistungsabhängigen Entgeltregelung, der Kriterien, die in Bezug auf die Anforderungen an Antragsteller für Fahrwege einzuhalten sind, des Zeitplans des Zuweisungsverfahrens, der Finanzberichte und der von den Regulierungsstellen erstellten gemeinsamen Grundsätze und Verfahren für Entscheidungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 42] |
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(66) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11) , ausgeübt werden. [Abänd. 43] |
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(67) |
Nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung des Eisenbahnsektors der Union, die Festlegung allgemeiner Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die für deren Nutzung erhobenen Entgelte, angesichts der eindeutig grenzüberschreitenden Dimension der Erteilung derartiger Genehmigungen sowie des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes und angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur festzulegen, und die Ziele können daher wegen ihrer grenzübergreifenden Aspekte besser auf Unionsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(68) |
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien. |
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(69) |
Für Mitgliedstaaten, die über kein Eisenbahnsystem verfügen und auch in nächster Zukunft nicht über ein solches verfügen werden, wäre die Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie unverhältnismäßig und zwecklos. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. |
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(70) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (12) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
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(71) |
Diese Richtlinie sollte die in Anhang XI Teil B genannten Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die früheren Richtlinien umsetzen müssen, unberührt lassen. |
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(71a) |
Nach den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 (13) und vom 17. Juni 2010 (14) zur Umsetzung des ersten Eisenbahnpaktes sowie im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG sollte die Kommission vor Ende des Jahres 2012 einen Vorschlag für einen Rechtsakt betreffend die Trennung zwischen Infrastrukturbetreiber und Betreiber vorlegen. Da der Eisenbahnsektor noch nicht vollständig geöffnet ist, sollte die Kommission bis zu diesem Datum einen Gesetzgebungsvorschlag zur Öffnung des Markts vorlegen [Abänd. 44] – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie legt Folgendes fest:
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a) |
die Vorschriften für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder haben werden (wie in Kapitel II niedergelegt). |
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b) |
die Kriterien für die Erteilung, Verlängerung oder Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihren Sitz in der Union haben oder haben werden (wie in Kapitel III niedergelegt); |
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c) |
die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Erhebung Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn (wie in Kapitel IV niedergelegt). |
(2) Diese Richtlinie gilt für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
Artikel 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Kapitel II findet keine Anwendung auf Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr tätig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Unternehmen von der Anwendung des Kapitels III ausnehmen:
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a) |
Unternehmen, die nur Schienenpersonenverkehrsdienste auf einer örtlichen oder regionalen eigenständigen Eisenbahninfrastruktur durchführen; |
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b) |
Eisenbahnunternehmen, die nur Schienenpersonenverkehrsdienste im Stadtverkehr oder Vorortverkehr durchführen; |
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c) |
Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich regionale Schienengüterverkehrsdienste erbringen; |
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d) |
Unternehmen, die nur Güterverkehrsdienste auf Fahrwegen im Privateigentum durchführen, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden. |
2a. Die Mitgliedstaaten können Folgendes von der Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 13 sowie des Kapitels IV ausnehmen:
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— |
Eisenbahnunternehmen, die nur Güterverkehrsdienste auf Fahrwegen durchführen, die vor dem … (15) von ihnen betrieben wurden und deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz des Mitgliedstaats unterscheidet und die mit einem Eisenbahnnetz auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates verbunden sind, sofern das betriebene Netz nicht im Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes aufgeführt ist (16) . [Abänd. 135 und 135] |
(3) Die Mitgliedstaaten können Folgendes von der Anwendung des Kapitels IV ausnehmen:
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a) |
eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste; |
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b) |
nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze; |
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c) |
regionale Schienennetze, die von einem nicht unter Absatz 1 fallenden Eisenbahnunternehmen ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, wo von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird; |
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d) |
Fahrwege in Privateigentum, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden; |
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e) |
Beförderungsleistungen in Form von Eisenbahnverkehrsdiensten, die im Transit durch das Gebiet der Union erbracht werden. |
Die Mitgliedstaaten können für grenzüberschreitende Zugtrassen, die in Zusammenarbeit mit Infrastrukturbetreibern aus Drittländern festzulegen sind und auf einem Netz verlaufen, dessen Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidet, andere Zeiträume und Fristen für den Zeitplan für die Zuweisung von Fahrwegkapazität festlegen, als nach Artikel 43 Absatz 2, Anhang VIII Nummer 4 Buchstabe b und Anhang IX Nummern 3, 4 und 5 vorgesehen. [Abänd. 45]
(3a) Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die im Verkehr aus und nach Drittländern betrieben werden oder betrieben werden sollen und die auf einem Netz fahren, dessen Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidet, von der Anwendung von Artikel 31 Absatz 5 ausnehmen. [Abänd. 46]
(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Unternehmen, deren Zugbetrieb ausschließlich auf die Erbringung von Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel beschränkt ist, sowie die Beförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel im Pendelverkehr mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 1 sowie der Artikel 10, 11, 12 und 28.
(5) Die Mitgliedstaaten können Eisenbahnverkehrsdienste, die im Transit durch die Union erbracht werden und außerhalb des Gebiets der Union beginnen und enden, von der Anwendung der Artikel 10, 11, 12 und 28 ausnehmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Eisenbahnunternehmen“ bedeutet jedes nach dieser Richtlinie zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen; |
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2. |
„Infrastrukturbetreiber“ bedeutet jede Einrichtung oder jedes Unternehmen, die bzw. das unter Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften insbesondere für die Einrichtung, die Verwaltung und die Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn, einschließlich Verkehrsmanagement, Signalgebung und Zugsteuerung/Zugsicherung, zuständig ist; die wesentlichen mit den bei einem Netz oder Teilen eines Netzes wahrzunehmendenAufgaben des Infrastrukturbetreibers sind: Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, sowie Entscheidungen über die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Berechnung und Erhebung, und Investitionen in die Infrastruktur können verschiedene Einrichtungen oder Unternehmen betraut werden [Abänd. 47]; |
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2a. |
„Regulierungsstelle” bedeutet eine Stelle, die die korrekte Anwendung der einschlägigen Vorschriften in einem Mitgliedstaat überwacht, in keiner Weise in die Unternehmensleitung eingebunden ist und keinerlei Verbindungen zu Unternehmen hat, insbesondere zu den in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen; [Abänd. 48] |
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3. |
„Eisenbahninfrastruktur“ bedeutet die in Anhang I Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 (17) vom 4. Juni 1970 aufgeführten Anlagen, die aus Gründen der Übersichtlichkeit in Anhang Idieser Richtlinie enthaltenen Punkte enthalten sind; [Abänd. 49] |
|
4. |
„grenzüberschreitender Güterverkehrsdienst“ bedeutet ein Verkehrsdienst, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren; |
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5. |
„grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst“ bedeutet ein Verkehrsdienst zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert, und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Abfahrt- oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren; |
|
6. |
„Stadt- und Vorortverkehr“ bedeutet Verkehrsdienste, die die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abdecken; |
|
7. |
„Regionalverkehr“ bedeutet Verkehrsdienste, die die Verkehrsbedürfnisse einer Region oder Grenzregion abdecken; [Abänd. 50] |
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8. |
„Transit“ bedeutet die Durchfahrt durch das Gebiet der Union ohne Be- oder Entladen von Gütern und/oder ohne Aufnahme oder Absetzen von Fahrgästen im Gebiet der Union; |
|
9. |
„Genehmigung“ bedeutet eine Genehmigung, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten anerkennt; diese Befähigung kann auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt werden; |
|
10. |
„Genehmigungsbehörde“ bedeutet die Stelle, die in einem Mitgliedstaat für die Erteilung von Genehmigungen verantwortlich ist; |
|
11. |
„Zuweisung“ bedeutet die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn durch einen Infrastrukturbetreiber; |
|
12. |
„Antragsteller“ bedeutet ein Eisenbahnunternehmen und andere natürliche oder juristische Personen wie zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein einzelwirtschaftliches oder gemeinwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben; |
|
13. |
„überlastete Fahrwege“ bedeutet ein Fahrwegteil, auf dem der Nachfrage nach Fahrwegkapazität auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität während bestimmter Zeitabschnitte nicht vollständig entsprochen werden kann; |
|
14. |
„Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität“ bedeutet eine mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Kapazitätsengpässen, die dazu führen, dass ein Fahrwegteil als „überlastet“ eingestuft wird; |
|
15. |
„Koordinierung“ bedeutet das Verfahren, bei dem der Infrastrukturbetreiber und der Antragsteller versuchen, Lösungen für konkurrierende Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu finden; |
|
16. |
„Rahmenvertrag“ bedeutet eine rechtsverbindliche allgemeine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die zuzuweisende Fahrwegkapazität und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode; |
|
17. |
„Fahrwegkapazität“ bedeutet die Möglichkeit, für einen Teil des Fahrwegs für einen bestimmten Zeitraum beantragte Zugtrassen einzuplanen; |
|
18. |
„Netz“ bzw. „Schienennetz“ bedeutet der gesamte Eisenbahnfahrweg, der von einem Infrastrukturbetreiber verwaltet wird; |
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19. |
„Schienennetz-Nutzungsbedingungen“ bedeutet eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen Informationen, die für die Beantragung von Fahrwegkapazität benötigt werden; |
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20. |
„Zugtrasse“ bedeutet die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann; |
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21. |
„Netzfahrplan“ bedeutet die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden Materials, die auf dem betreffenden Schienennetz während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt werden. |
KAPITEL II
ENTWICKLUNG DES EISENBAHNSEKTORS DER UNION
ABSCHNITT 1
Unabhängigkeit der Geschäftsführung
Artikel 4
Unabhängigkeit der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eisenbahnunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum von Mitgliedstaaten sind oder von ihnen kontrolliert werden, in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben, aufgrund derer sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die von Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung des Staates getrennt sind.
(2) Der Infrastrukturbetreiber ist unter Beachtung der Rahmenbedingungen betreffend die Entgelterhebung und die Kapazitätszuweisung und der von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelvorschriften für seine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verantwortlich.
(2a) Der Infrastrukturbetreiber unterhält eine eigene Informatikabteilung, damit vertrauliche Geschäftsdaten hinreichend geschützt werden. [Abänd. 51]
(2b) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass sowohl die Eisenbahnunternehmen als auch die Infrastrukturbetreiber, die nicht vollständig unabhängig voneinander sind, für ihre eigene Personalpolitik verantwortlich sind. [Abänd. 52]
Artikel 5
Führung der Eisenbahnunternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Eisenbahnunternehmen ihre Tätigkeit dem Markt anpassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe so führen können, dass sie effiziente und angemessene Leistungen zu den bei der geforderten Qualität dieser Leistungen geringstmöglichen Kosten anbieten.
Die Eisenbahnunternehmen müssen unabhängig von ihrer Eigentumsstruktur nach den Grundsätzen geführt werden, die für Handelsgesellschaften gelten. Dies gilt auch für die ihnen von Mitgliedstaaten auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die ihnen von den zuständigen Behörden des Staates erteilt werden.
(2) Die Eisenbahnunternehmen legen ihre Geschäftsplanung, einschließlich der Investitions- und Finanzierungspläne, fest. Diese Planung ist so auszulegen, dass ein finanzielles Gleichgewicht des Unternehmens und die sonstigen Ziele der technischen, kommerziellen und finanziellen Geschäftsführung erreicht werden; ferner ist anzugeben, mit welchen, Mitteln diese Ziele erreicht werden sollen.
(3) Unter Bezugnahme auf die von jedem Mitgliedstaat aufgestellten gesamtpolitischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der nationalen — gegebenenfalls mehrjährigen — Pläne oder Verträge, einschließlich der Investitions- und Finanzpläne, können die Eisenbahnunternehmen insbesondere:
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a) |
unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 7, 29 und 39 ihre interne Organisation festlegen; |
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b) |
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die Bereitstellung und den Vertrieb der Leistungen kontrollieren und deren Preise festlegen; |
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c) |
über Personal, Vermögensgegenstände und Anschaffungen entscheiden; |
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d) |
ihren Marktanteil vergrößern, neue Technologien und Dienstleistungen entwickeln und innovative Managementtechniken einführen; |
|
e) |
in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen neue Geschäftstätigkeiten entwickeln. |
(4) Im Falle von Eisenbahnunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm kontrolliert werden, gehen dessen Kontrollbefugnisse in Bezug auf die Geschäftsführung nicht über das Maß hinaus, das nach nationalem Gesellschaftsrecht den Anteilseignern privater Kapitalgesellschaften zusteht. Die in Absatz 3 genannten Leitlinien, die der Staat für Unternehmen im Hinblick auf die Kontrolle durch die Anteilseigner aufstellen kann, dürfen nur allgemeiner Art sein und keine spezifischen Unternehmensentscheidungen der Geschäftsführung berühren.
ABSCHNITT 2
Trennung zwischen Infrastrukturbetrieb und Erbringung von Verkehrsleistungen sowie zwischen verschiedenen Arten von Verkehrsleistungen
Artikel 6
Transparente Trennung der Rechnungsführung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen erstellt und veröffentlicht werden für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen einerseits und den Betrieb der Infrastruktur andererseits. Öffentliche Gelder, die einem dieser beiden Tätigkeitsbereiche zufließen, dürfen nicht auf den anderen übertragen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass mit Blick auf diese Trennung innerhalb desselben Unternehmens voneinander getrennte Unternehmensbereiche eingerichtet oder dass der Infrastrukturbetrieb und der Verkehrsbetrieb von getrennten Einrichtungen geführt werden , um die Förderung des Wettbewerbs, weitere Investitionen und die Kostenwirksamkeit der Dienstleistungserbringung des Eisenbahnsektors zu gewährleisten .
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen einerseits und Schienenpersonenverkehrsleistungen andererseits aufgestellt und veröffentlicht werden. Öffentliche Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen sind für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag in den entsprechenden Rechnungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.
(4) Um die uneingeschränkte Transparenz der Infrastrukturkosten sicherzustellen, muss die Rechnungsführung der verschiedenen Geschäftsbereiche gemäß den Absätzen 1 und 3 muss es ermöglichen, das Verbot, öffentliche die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Absätze sowie die Verwendung der Einnahmen aus Wegeentgelten, des Gewinns aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Infrastrukturbetreibers und öffentlicher und privater Gelder zugunsten des Infrastrukturbetreibers eines der Geschäftsbereiche auf einen anderen zu übertragen,zu kontrollieren Die Einnahmen des Infrastrukturbetreibers dürfen in keiner Weise von einem Eisenbahnunternehmen oder einer Einrichtung oder einem Unternehmen verwendet werden, die bzw. das ein Eisenbahnunternehmen kontrolliert, da dadurch ihre bzw. seine Marktposition gestärkt oder sie bzw. es in die Lage versetzt werden könnte, gegenüber anderen Eisenbahnunternehmen wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Dieser Absatz steht nicht der Erstattung – unter der Aufsicht der Regulierungsstelle gemäß Artikel 55 –, einschließlich der Zahlung von Zinsen nach den Marktkonditionen, des verwendeten Kapitals entgegen, das dem Infrastrukturbetreiber von der Einrichtung bzw. dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde, die bzw. das das Eisenbahnunternehmen kontrolliert . [Abänd. 53]
Artikel 7
Unabhängigkeit bei wesentlichen Funktionen der Infrastrukturbetreiber
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionennach Anhang II, die für einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 ausschlaggebend sind, an Stellen oder Unternehmen übertragen werden, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Ungeachtet der Organisationsstrukturen ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses Ziel erreicht worden ist. Um den Verkehr auf dem Netz effizient abzuwickeln, ist jedoch die Zusammenarbeit zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern von zentraler Bedeutung.
Anhand der gewonnenen Erfahrungen kann Anhang II nach dem Verfahren in Artikel 60 geändert werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Eisenbahnunternehmen oder jeder anderen Einrichtung die Verantwortung für die Unterstützung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur übertragen, wozu beispielsweise Investitionen, Wartung und Finanzierung gehören.
(2) Ist der Infrastrukturbetreiber rechtlich, organisatorisch oder in seinen Entscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen unabhängig, so werden die in den Abschnitten 3 und 4 des Kapitels IV dargelegten Aufgaben — jeweils von einer entgelterhebenden Stelle und einer Zuweisungsstelle wahrgenommen, die rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig sind.
(3) Wird in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Kapitels IV auf wesentliche Funktionen der Infrastrukturbetreiber Bezug genommen, so gelten diese Bestimmungen für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der entgelterhebenden Stelle und der Zuweisungsstelle.
(3a) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie mit Bestimmungen betreffend die Trennung des Betriebs der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen sowie einen Vorschlag für die Öffnung des nationalen Markts für Schienenpersonenverkehrsdienste vor, durch den die Qualität des Schienenverkehrs nicht beeinträchtigt wird und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewahrt bleiben. [Abänd. 54 und 137]
ABSCHNITT 3
Finanzielle Sanierung
Artikel 8
Solide Finanzierung des Infrastrukturbetreibers
(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfordernisse der Union – ihre nationale Eisenbahninfrastruktur. Sie veröffentlichen zu diesem Zweck spätestens … (18) zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und nachdem interessierte Kreise und Akteure, einschließlich der betreffenden kommunalen und regionalen Behörden, der Gewerkschaften, der Branchengewerkschaften sowie Fahrgastvertreter, angehört wurden, eine Strategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, um auf der Grundlage einer soliden und dauerhaften Finanzierung des Eisenbahnsystems dem künftigen Mobilitätsbedarf zu entsprechen. Die Strategie erstreckt sich über mindestens fünf sieben Jahre und kann verlängert werden.
(2) Wenn die Einkünfte nicht ausreichen, um den Finanzierungsbedarf der Infrastrukturbetreiber zu decken, weisen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Vorschriften für die Entgelterhebung der Artikel 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie und unter Wahrung der Artikel 93, 107 und 108 des AEUV können die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber außerdem Mittel zuweisen zu , die in angemessenem Verhältnis zu seinen Aufgaben, der Größe der Infrastruktur und dem Finanzbedarf stehen, und zwar insbesondere für Neuinvestitionen.
(3) Im Rahmen der vom Staat festgelegten allgemeinen Politik und unter Berücksichtigung der Strategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 beschließt der Infrastrukturbetreiber einen Geschäftsplan, der Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. Bei der Planung wird die Gewährleistung einer optimalen, effizienten Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Infrastruktur angestrebt; dabei ist das finanzielle Gleichgewicht zu gewährleisten, und es sind die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel bereitzustellen. Der Infrastrukturbetreiber sorgt dafür, dass die Antragsteller vor der Annahme des Geschäftsplans Investitionsplans in nicht diskriminierender Weise zu den Bedingungen für Zugang und Verwendung sowie zur Art, zur Bereitstellung und zum Ausbau der Infrastruktur konsultiert werden. Die in Artikel 55 genannte Regulierungsstelle gibt eine unverbindliche Stellungnahme zu der Frage ab, ob der Geschäftsplan zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist Antragsteller diskriminiert .
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Einnahmen eines des Infrastrukturbetreibers aus Wegeentgelten, dem Gewinn aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten , nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus privater Quelle und der staatlichen Finanzierung , gegebenenfalls auch staatliche Vorauszahlungen, einerseits und die Fahrwegausgaben , gegebenenfalls auch eine nachhaltige Finanzierung langfristiger Anlagenerneuerungen, andererseits unter normalen geschäftlichen Umständen und über einen Zeitraum von höchstens drei zwei Jahren zumindest ausgleichen, wobei gegebenenfalls auch staatliche Vorauszahlungen eingeschlossen sind. [Abänd. 55]
Unbeschadet des etwaigen langfristigen Ziels, dass die Infrastrukturkosten bei allen Verkehrsträgern durch deren Nutzer auf der Grundlage eines gerechten und nichtdiskriminierenden Wettbewerbs der Verkehrsträger gedeckt werden, wenn der Eisenbahnverkehr gegenüber anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig ist, kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der Entgeltregelungen der Artikel 31 und 32 von einem Infrastrukturbetreiber verlangen, seine Einnahmen und Ausgaben ohne staatliche Mittel auszugleichen.
Artikel 9
Transparente Entschuldung
(1) Unbeschadet der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen sowie nach Maßgabe der Artikel 93, 107 und 108 des AEUV schaffen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen, um dazu beizutragen, dass die Verschuldung der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen soweit verringert wird, dass eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis möglich ist, und um diese Unternehmen finanziell zu sanieren.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verlangen die Mitgliedstaaten, dass im Rechnungswesen dieser Unternehmen ein gesondertes Konto für die Schuldentilgung geschaffen wird.
Auf der Passivseite dieses Kontos können bis zur vollständigen Tilgung alle Darlehen gebucht werden, die von dem Unternehmen zur Finanzierung von Investitionen oder zur Deckung von Betriebsdefiziten, die sich aus der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ergeben haben, aufgenommen wurden. Schulden aus der Tätigkeit von Tochtergesellschaften werden nicht berücksichtigt.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Schulden und Zinsen für Schulden, die die Unternehmen nach dem … (19) 15. März 2001 bzw. im Fall von Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 15. März 2001 beigetreten sind, nach dem Beitrittsdatum aufgenommen haben. [Abänd. 56]
ABSCHNITT 4
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und zu Schienenverkehrsdiensten
Artikel 10
Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
(1) Eisenbahnunternehmen, die unter diese Richtlinie fallen, erhalten für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen Zugang zur Infrastruktur aller Mitgliedstaaten. Dies schließt auch Schienenzugänge zu Häfen ein.
(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Eisenbahnunternehmen erhalten das Recht auf Zugang zur Infrastruktur in allen Mitgliedstaaten, um grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste zu erbringen. Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch an Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat.
Das Recht auf Zugang zur Infrastruktur der Mitgliedstaaten, in denen der Anteil des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene mehr als die Hälfte des Personenverkehrsumsatzes der Eisenbahnunternehmen dieses Mitgliedstaats ausmacht, ist bis zum 31. Dezember 2011 zu erteilen.
Die in Artikel 55 genannte(n) zuständige(n) Regulierungsstelle(n) bestimmt (bestimmen) auf Antrag der jeweils zuständigen Behörden oder der betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt.
Die Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dürfen keinesfalls verhindern, dass Fahrgäste Zugang zu Informationen erhalten und Fahrkarten für eine Reise zwischen zwei Orten erwerben können, wobei unerheblich ist, wie viele Eisenbahnunternehmen die Personenverkehrsdienste zwischen diesen beiden Orten ganz oder teilweise erbringen. [Abänd. 57]
Die Kommission kann beschließt auf der Grundlage der Erfahrungen der Regulierungsstellen bis zum … (20) Durchführungsmaßnahmen mit den Einzelheiten des Verfahrens und den Kriterien für die Anwendung dieses Absatzes beschließen. Diese Maßnahmen, die die Durchführung dieser Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen gewährleisten sollen, werden als Durchführungsrechtsakte gemäß der dem in nach Artikel 64 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 58]
Artikel 11
Einschränkung des Zugangsrechts und des Rechts, Fahrgäste aufzunehmen und abzusetzen
(1) Die Mitgliedstaaten können das in Artikel 10 festgelegte Zugangsrecht auf Strecken zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines oder mehrerer mit dem geltenden Unionsrecht zu vereinbarender öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind, einschränken. Eine derartige Einschränkung darf das Recht zur Beförderung von Fahrgästen zwischen beliebigen Bahnhöfen auf der Strecke eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes, auch zwischen Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat, nur in dem Fall einschränken, in dem die Ausübung dieses Rechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde.
(2) Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird von der (den) in Artikel 55 genannten Regulierungsstelle(n) auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse und vorab festgelegter Kriterien auf Antrag eines der folgenden Beteiligten beurteilt:
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a) |
der zuständigen Behörde(n), die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilt hat (haben); |
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b) |
anderer betroffener zuständiger Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts nach Maßgabe dieses Artikels befugt sind; |
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c) |
des Infrastrukturbetreibers; |
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d) |
des den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllenden Eisenbahnunternehmens. |
Die zuständigen Behörden und die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllenden Eisenbahnunternehmen stellen der (den) zuständigen Regulierungsstelle(n) die Informationen zur Verfügung, die diese nach vernünftigem Ermessen für die Entscheidungsfindung benötigt (benötigen). Die Regulierungsstelle prüft die zur Verfügung gestellten Informationen, hört gegebenenfalls alle Betroffenen an und unterrichtet die Betroffenen von ihrer mit einer Begründung versehenen Entscheidung innerhalb einer vorher festgelegten angemessenen Frist, auf jeden Fall jedochspätestens einen Monat zwei Monate nach Eingang dem in Anhang 2 genannten Antrag aller entscheidungserheblichen Informationen. [Abänd. 59]
(3) Die Regulierungsstelle teilt die Gründe für ihre Entscheidung mit und gibt an, in welchem Zeitraum und unter welchen Bedingungen folgende Betroffene eine erneute Prüfung der Entscheidung verlangen können:
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a) |
die jeweils zuständige(n) Behörde(n); |
|
b) |
der Infrastrukturbetreiber; |
|
c) |
das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllende Eisenbahnunternehmen; |
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d) |
das den Zugang beantragende Eisenbahnunternehmen. |
(4) Die Kommission kann beschließt auf der Grundlage der Erfahrungen der Regulierungsstellen bis zum … (21) Durchführungsmaßnahmen mit den Einzelheiten des Verfahrens und den Kriterien für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels beschließen. Diese Maßnahmen, die die Durchführung dieser Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen gewährleisten sollen, werden als Durchführungsrechtsakte nach gemäß dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 60]
(5) Die Mitgliedstaaten können auch das Recht zur Beförderung von Fahrgästen zwischen beliebigen Bahnhöfen innerhalb desselben Mitgliedstaats auf der Strecke eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes einschränken, wenn im Rahmen eines vor dem 4. Dezember 2007 nach einem fairen wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren und im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Unionsrechts geschlossenen Konzessionsvertrags ausschließliche Rechte für die Beförderung von Fahrgästen zwischen diesen Bahnhöfen eingeräumt wurden. Diese Einschränkung darf während der ursprünglichen Laufzeit des Vertrags oder 15 Jahre lang angewendet werden, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit der in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Entscheidungen zu gewährleisten.
Artikel 12
Abgaben für Personenverkehrsdienste erbringende Eisenbahnunternehmen
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen dieses Artikels die für den Personenverkehr auf der Schiene zuständige Behörde ermächtigen, bei den Eisenbahnunternehmen, die Personenverkehrsdienste anbieten, auf den Betrieb von Strecken, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fallen und zwischen zwei Bahnhöfen in diesem Mitgliedstaat liegen, eine Abgabe zu erheben.
In diesem Fall haben die Eisenbahnunternehmen, die inländische oder grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste anbieten, die gleiche Abgabe auf den Betrieb von Strecken zu entrichten, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fallen.
(2) Die Abgabe dient der Behörde als Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die in nach Unionsrecht erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen festgelegt sind. Die Einnahmen aus solchen Abgaben, die als Ausgleichsleistung gezahlt werden, dürfen einen Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Gewinnmarge für die Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder zum Teil zu decken.
(3) Die Abgabe muss mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und insbesondere den Grundsätzen der Fairness, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere zwischen dem durchschnittlichen Preis der Dienstleistung für die Fahrgäste und der Höhe der Abgabe, entsprechen. Der Gesamtbetrag der gemäß diesem Absatz erhobenen Abgaben darf die wirtschaftliche Rentabilität des Personenverkehrsdienstes auf der Schiene, auf den sie erhoben werden, nicht gefährden.
(4) Die zuständigen Behörden bewahren die Informationen auf, die sie benötigen, um zu gewährleisten, dass die Herkunft und die Verwendung der Abgaben verfolgt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission diese Informationen zur Verfügung.
Die Kommission führt eine vergleichende Analyse der Methoden zur Festlegung der Höhe der Entgelte in den Mitgliedstaaten durch, damit eine einheitliche Berechnungsmethode zu deren Festlegung erstellt werden kann. [Abänd. 61]
Artikel 13
Bedingungen für den Zugang zu Leistungen
(1) Die Infrastrukturbetreiber erbringen für alle Eisenbahnunternehmen haben unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das Mindestzugangspaket die Leistungen des Mindestzugangspakets gemäß Anhang III Nummer 1.
(2) Alle Die Betreiber von Serviceeinrichtungen ermöglichen allen Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung unter der Aufsicht der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56 Zugang – einschließlich des Schienenzugangs – zu den in Anhang III Nummer 2 genannten Einrichtungen sowie zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden .
Ist der Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang III Nummer 2 Teil eines Unternehmens oder einer Einrichtung, das/die auch in mindestens einem der Schienenverkehrsdienstleistungsmärkte, für die die Serviceeinrichtung genutzt wird, tätig ist und eine beherrschende Stellung hat, so muss der Betreiber von dem betreffenden Unternehmen bzw. der Einrichtung rechtlich, organisatorisch und in den Entscheidungen unabhängig sein. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung und dieses Unternehmen bzw. diese Einrichtung haben eine getrennte Rechnungsführung, einschließlich getrennter Bilanzen und getrennter Gewinn- und Verlustrechnungen.
Anträge von Eisenbahnunternehmen auf Zugang zur Serviceeinrichtung werden innerhalb einer von der nationalen Regulierungsstelle festgelegten Frist beantwortet und dürfen nur abgelehnt werden, wenn tragfähige Alternativen vorhanden sind, die es ermöglichen, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst auf derselben Strecke unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Wenn der Betreiber der Serviceeinrichtung den Zugang zu seiner Serviceeinrichtung verweigert, schlägt er eine wirtschaftlich und technisch vertretbare Der Nachweis des Bestehens einer vertretbaren Alternative vor und rechtfertigt seine Weigerung schriftlich . Diese Verweigerung stellt keine Verpflichtung für den Betreiber der Serviceeinrichtung dar, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Eisenbahnunternehmen entsprechen zu können muss dabei vom Betreiber der Serviceeinrichtung erbracht werden.
Stellt der Betreiber der Serviceeinrichtung Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen fest, so bemüht er sich um eine bestmögliche Erfüllung aller Anforderungen. Besteht keine tragfähige Alternative und kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf beruhenden Anträgen auf Kapazitäten der betreffenden Serviceeinrichtung stattgegeben werden, so ergreift die in Artikel 55 genannte Regulierungsstelle von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde eines Antragstellers unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller betroffenen Akteure die geeigneten Maßnahmen, damit ein angemessener Teil der Kapazität anderen Eisenbahnunternehmen als denjenigen zugewiesen wird, die demselben Unternehmen bzw. derselben Einrichtung angehören wie der Betreiber der Serviceeinrichtung. Neu gebaute Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen, die speziell für neues Rollmaterial für Hochgeschwindigkeitsbahnen im Sinne der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (22) entwickelt wurden, dürfen jedoch für die Dauer von fünf zehn Jahren ab ihrer Inbetriebnahme für die Nutzung durch ein Eisenbahnunternehmen reserviert werden.
Der Betrieb von Serviceeinrichtungen, die für während mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre einem Jahr nicht genutzt wurden und in Bezug auf welche Eisenbahnunternehmen anhand von nachgewiesenem Bedarf gegenüber dem Betreiber einer derartigen Serviceeinrichtung Interesse am Zugang zu dieser Einrichtung bekundet haben , wird vom Eigentümer zur Vermietung oder zum Leasing zur Nutzung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnsektor ausgeschrieben , es sei denn, der Betreiber einer derartigen Einrichtung weist nach, dass Eisenbahnunternehmen die Einrichtung aufgrund eines laufenden Umstellungsprozesses nicht nutzen können .
(3) Bietet der Infrastrukturbetreiber Betreiber von Serviceeinrichtungen Dienstleistungen an, die in Anhang III Nummer 3 als Zusatzleistungen bezeichnet sind, so muss er diese für Eisenbahnunternehmen auf Antrag ohne Diskriminierung erbringen.
(4) Eisenbahnunternehmen können den Infrastrukturbetreiber oder andere Dienstleister Betreiber von Serviceeinrichtungen um weitere Nebenleistungen ersuchen; diese sind in Anhang III Nummer 4 aufgeführt. Der Infrastrukturbetreiber ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet.
(5) Anhang III kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60 geändert werden. [Abänd. 62 und 162]
ABSCHNITT 5
Länderübergreifende Vereinbarungen
Artikel 14
Allgemeine Grundsätze für länderübergreifende Vereinbarungen
(1) Jegliche in länderübergreifenden Vereinbarungen zwischen Die Mitgliedstaaten enthaltenen Regelungen, die stellen sicher, dass die länderübergreifenden Vereinbarungen, die sie abschließen, bestimmte Eisenbahnunternehmen diskriminieren oder die deren eine Einschränkung ihrer Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsdienste darstellen beschränken, werden hiermit aufgehoben. [Abänd. 63]
Diese Vereinbarungen sind der Kommission zu notifizieren. Die Kommission prüft, ob die Vereinbarungen mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, und entscheidet gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 64 Absatz 2, ob ihre Anwendung weiterhin zulässig ist. Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit.
(2) Unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten entsprechend dem Unionsrecht erfolgt die Aushandlung und Anwendung länderübergreifender Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen mit den Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Absatzes beschließen , mit denen die Verfahrensmodalitäten des in Unterabsatz 1 genannten Kooperationsverfahrens festgelegt werden . Diese DurchführungsmaßnahmenMaßnahmen, die die Durchführung dieser Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen gewährleisten sollen, werden als Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Artikel 63 Absatz 3 erlassen. [Abänd. 64]
ABSCHNITT 6
Überwachungsaufgaben der Kommission
Artikel 15
Umfang der Marktüberwachung
(1) Die Kommission trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Überwachung der technischen , sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und der Marktentwicklungen , einschließlich der Entwicklung der Beschäftigung, sowie der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im europäischen Schienenverkehr.
(2) In diesem Rahmen beteiligt die Kommission Vertreter der Mitgliedstaaten , einschließlich Vertretern der Regulierungsstellen gemäß Artikel 55, und der betreffenden Sektoren, einschließlich betroffener kommunaler und regionaler Behörden, der Sozialpartner im Eisenbahnsektor und der Nutzer, eng an ihren Arbeiten, damit diese in der Lage sind, die Entwicklung des Schienenverkehrs und die Marktentwicklung besser zu überwachen, die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zu evaluieren und Wirkungsanalysen der von der Kommission in Aussicht genommenen Maßnahmen vorzulegen. Gegebenenfalls beteiligt die Kommission auch die Europäische Eisenbahnagentur.
(3) Die Kommission überwacht die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor, insbesondere in Bezug auf die Wegeentgelte, die Kapazitätszuweisung, Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur, Entwicklungen bei Preisen und Qualität der Schienenverkehrsdienste, Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Erteilung von Genehmigungen , den Grad der Marktöffnung, Beschäftigungs- und Sozialbedingungen sowie den Grad der Harmonisierung , insbesondere im Bereich der sozialen Rechte, zwischen und in den Mitgliedstaaten. Sie sorgt für eine aktive Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig alle zwei Jahre Bericht über:
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a) |
die Entwicklung des Schienenverkehrsbinnenmarkts und schienenverkehrsbezogener Leistungen, einschließlich des Grads der Marktöffnung ; |
|
b) |
die Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste; |
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ba) |
die Entwicklung der Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialbedingungen in dem Sektor; |
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c) |
den Stand des europäischen Schienennetzes; |
|
d) |
die Nutzung der Zugangsrechte; |
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e) |
Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienenverkehrsdiensten; |
|
f) |
Infrastrukturbeschränkungen; |
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g) |
den Rechtsetzungsbedarf. |
(5) Für die Zwecke der Marktüberwachung durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten jährlich die folgenden und in Anhang IV aufgeführten Informationen sowie alle sonstigen von der Kommission verlangten Angaben bereit.
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a) |
Entwicklung der Beförderungsleistungen im Schienenverkehr und des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen; |
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b) |
Umfang der Marktöffnung und des fairen Wettbewerbs für jeden Mitgliedstaat und Anteil der Eisenbahnunternehmen am Gesamtverkehr; |
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c) |
für die Funktion der Regulierungsstellen als Beschwerdestellen bestimmte Ressourcen und Tätigkeiten; |
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d) |
einschlägige Entwicklungen hinsichtlich der Umstrukturierung des etablierten Eisenbahnunternehmens und der Annahme/Umsetzung nationaler Verkehrsstrategien im vorangegangenen Jahr; |
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e) |
wichtige Aus-/Fortbildungsinitiativen/-maßnahmen im Schienenverkehr, die in einem Mitgliedstaat im vorangegangenen Jahr ergriffen wurden; |
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f) |
Beschäftigungs- und Sozialbedingungen bei Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und anderen im Eisenbahnsektor tätigen Unternehmen Ende des vorangegangenen Jahres; |
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g) |
Investitionen in das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz im vorangegangenen Jahr; |
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h) |
Länge des Schienennetzes Ende des vorangegangenen Jahres; |
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i) |
Wegeentgelte im vorangegangenen Jahr; |
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j) |
Bestehen einer leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Artikel 35 dieser Richtlinie; |
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k) |
Anzahl der gültigen, von der zuständigen nationalen Behörde ausgestellten Genehmigungen; |
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l) |
Stand der Einführung des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS); |
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m) |
Anzahl der im vorangegangenen Jahr eingetretenen Störungen, Unfälle und schweren Unfälle, wie sie in der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Eisenbahnsicherheit (23) definiert sind; |
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n) |
sonstige einschlägige Entwicklungen; |
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o) |
Entwicklung der Wartungsmärkte und Grad der Öffnung des Markts für Wartungsdienstleistungen. |
Anhand der gewonnenen Erfahrungen kann der Anhang IV nach dem Verfahren in Artikel 60a geändert werden , um die für die Überwachung des Eisenbahnmarktes erforderlichen Informationen zu aktualisieren . [Abänd. 65]
KAPITEL III
GENEHMIGUNGEN FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN
ABSCHNITT 1
Für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Stelle
Artikel 16
Zuständige Stelle für die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Erteilung von Genehmigungen und für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel zuständig ist.
Die benannte Stelle erbringt selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen und ist von Unternehmen oder Einrichtungen, die dies tun, unabhängig.
ABSCHNITT 2
Bedingungen für den Erhalt einer Genehmigung
Artikel 17
Allgemeine Anforderungen
(1) Ein Eisenbahnunternehmen kann in seinem Niederlassungsstaat eine Genehmigung beantragen, sofern Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten insgesamt zu mehr als 50 Prozent am Eigentum des Unternehmens beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, wenn keine Übereinkunft mit einem Drittstaat, der die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder aufrechterhalten, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.
(3) Ein Eisenbahnunternehmen, das den Anforderungen dieses Kapitels genügt, hat Anspruch auf eine Genehmigung.
(4) Ein Eisenbahnunternehmen darf unter dieses Kapitel fallende Eisenbahnverkehrsleistungen nur dann erbringen, wenn es die erforderliche Genehmigung für die betreffende Verkehrsleistung erhalten hat.
Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
(5) Die Kommission kann beschließt Durchführungsmaßnahmen mit den Einzelheiten des Verfahrens für denen die Verfahrensmodalitäten für die Ausstellung von Genehmigungen und für die Schaffung Anwendung dieses Artikels, einschließlich der Verwendung eines gemeinsamen Genehmigungsmusters gemäß den in Abschnitt 2 dargelegten Anforderungen festgelegt werden , beschließen. Diese Maßnahmen Durchführungsmaßnahmen , die die Durchführung dieser Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen gewährleisten sollen, werden als Durchführungsrechtsakte nach Artikel 63 Absatz 3 dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. [Abänd. 66]
Artikel 18
Bedingungen für den Erhalt einer Genehmigung
Ein Eisenbahnunternehmen muss den Genehmigungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vor Aufnahme seiner Tätigkeiten nachweisen können, dass es jederzeit bestimmten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht im Sinne der Artikel 19 bis 22 genügen kann.
Für diese Zwecke legt jeder Antragsteller alle erforderlichen Angaben vor.
Artikel 19
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt sind, um sicherzustellen, dass gegen das antragstellende Eisenbahnunternehmen oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen
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a) |
kein Urteil wegen schwerwiegender Straftaten einschließlich Wirtschaftsstraftaten ergangen ist; |
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b) |
kein Konkursverfahren eröffnet worden ist; |
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c) |
kein Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften ergangen ist; |
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d) |
kein Urteil wegen schwerer oder wiederholter Verstöße Verstößen gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten im Bereich der Sicherheitsvorschriften, aus dem Arbeitsschutzrecht oder – im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht – gegen zollrechtliche Pflichten ergangen ist. [Abänd. 67] |
Artikel 20
Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit sind erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass es seine tatsächlichen und potenziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die Genehmigungsbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit anhand des Jahresabschlusses des Eisenbahnunternehmens bzw. für die Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand der Jahresbilanz. [Abänd. 68]
(2) Für diese Zwecke hat macht jeder Antragsteller ausführliche mindestens die im Anhang V genannten Angaben zu folgenden Punkten: vorzulegen.
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a) |
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen, |
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b) |
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, |
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c) |
Betriebskapital, |
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d) |
einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material, |
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e) |
Belastungen des Betriebsvermögens, |
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f) |
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. [Abänd. 69] |
(3) Die Genehmigungsbehörde erachtet einen Antragsteller nicht als finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden. [Abänd. 70]
(4) Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere die Vorlage eines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers verlangen. Darin müssen Angaben zu den unter Absatz 2 Buchstaben a bis f dieses Artikels genannten Aspekten enthalten sein. [Abänd. 71]
Anhand der gewonnenen Erfahrungen kann Anhang V nach dem Verfahren in Artikel 60 geändert werden. [Abänd. 72]
Artikel 21
Anforderungen an die fachliche Eignung
Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass es über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Betriebsgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit besitzt. Das Unternehmen weist zum Zeitpunkt des Antrags ferner nach, dass es eine Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG besitzt. [Abänd. 73]
Artikel 22
Anforderungen an die zivilrechtliche Haftung
Unbeschadet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (24) muss ein Eisenbahnunternehmen ausreichend versichert sein oder über angemessene Garantien unter Marktbedingungen verfügen , um die Unfallhaftpflicht insbesondere für Fracht, Post und Dritte nach nationalem und internationalem Recht zu decken. Die als angemessen zu betrachtende Höhe der Deckung kann nach der besonderen Art der Dienste differenziert werden, insbesondere wenn eine Bahn aus kulturellen oder kulturhistorischen Gründen im öffentlichen Eisenbahnnetz betrieben wird. [Abänd. 140]
ABSCHNITT 3
Gültigkeit der Genehmigung
Artikel 23
Gültigkeitsbereich und -dauer
(1) Die Gültigkeit der Genehmigung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Union.
(2) Eine Genehmigung gilt so lange, wie das Eisenbahnunternehmen den Verpflichtungen aus diesem Kapitel nachkommt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch vorschreiben, dass regelmäßig eine Überprüfung stattfindet. In diesem Fall findet die Überprüfung zumindest alle fünf Jahre statt.
(3) Eine Genehmigung kann besondere Bestimmungen für die Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung erhalten.
Artikel 24
Befristete Genehmigung, Aussetzung und Zustimmung
(1) Die Genehmigungsbehörde kann bei ernsthaftem Zweifel daran, dass ein Eisenbahnunternehmen, dem sie eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels, insbesondere des Artikels 18, erfüllt, jederzeit prüfen, ob es diesen Anforderungen nachkommt.
Die Genehmigungsbehörde setzt die Genehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie feststellt, dass das Eisenbahnunternehmen den Anforderungen nicht länger nachkommt.
(2) Stellt die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass ein Eisenbahnunternehmen, dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so teilt sie dies der Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich mit.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit ausgesetzt oder widerrufen worden ist, bis zum Abschluss der Reorganisation des Eisenbahnerunternehmens auch eine befristete Genehmigung erteilen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Die befristete Genehmigung gilt jedoch nur für höchstens sechs Monate vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an.
(4) Hat ein Eisenbahnunternehmen den Betrieb sechs Monate lang eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Genehmigung den Betrieb nicht aufgenommen, so kann die Genehmigungsbehörde entscheiden, dass die Genehmigung zur erneuten Zustimmung vorzulegen oder auszusetzen ist.
Im Falle der Betriebsaufnahme kann ein Unternehmen beantragen, dass unter Berücksichtigung der Besonderheit der erbrachten Verkehrsleistungen ein längerer Zeitraum festgelegt wird.
(5) Im Falle einer Änderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Eisenbahnunternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen, kann die Genehmigungsbehörde entscheiden, dass die Genehmigung zur erneuten Zustimmung vorzulegen ist. Das betreffende Eisenbahnunternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Genehmigungsbehörde entscheidet, dass die Sicherheit gefährdet ist In einem solchen Fall ist die Entscheidung zu begründen.
(6) Beabsichtigt ein Eisenbahnunternehmen, seine Geschäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erweitern, so muss die Genehmigung der Genehmigungsbehörde zur erneuten Prüfung vorgelegt werden.
(7) Die Genehmigungsbehörde darf nicht zulassen, dass ein Eisenbahnunternehmen, gegen das ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden ist, seine Genehmigung behält, wenn sie davon überzeugt ist, dass innerhalb einer vertretbaren Zeit keine realistischen Aussichten auf eine erfolgversprechende Sanierung bestehen.
(8) Wenn eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, aussetzt, widerruft oder ändert, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon. Die Kommission unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 25
Genehmigungsverfahren
(1) Die jeweilige Genehmigungsbehörde veröffentlicht die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und setzt die Europäische Eisenbahnagentur hiervon in Kenntnis.
(2) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs V. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt alle verfügbaren Informationen. Die Entscheidung wird dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen unverzüglich mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde der richterlichen Überprüfung unterliegen.
KAPITEL IV
ERHEBUNG VON WEGEENTGELTEN UND ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT IM SCHIENENVERKEHR
ABSCHNITT 1
Allgemeine grundsätzE
Artikel 26
Effektive Nutzung der Fahrwegkapazität
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen für die betreffenden Fahrwege den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen entsprechen und es dem Infrastrukturbetreiber so ermöglichen, die verfügbare Fahrwegkapazität zu vermarkten und so effektiv wie möglich zu nutzen.
Artikel 27
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(1) Der Infrastrukturbetreiber erstellt und veröffentlicht nach Konsultationen mit den Beteiligten, einschließlich der Regulierungsstelle nach Artikel 55, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die gegen Zahlung einer Gebühr, die nicht höher sein darf als die Kosten für die Veröffentlichung dieser Unterlagen, erhältlich sind. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen werden in mindestens zwei Amtssprachen der Union , von denen eine Englisch ist, veröffentlicht. Ihr Inhalt wird unentgeltlich in elektronischer Form auf der Website der Europäischen Eisenbahnagentur veröffentlicht. [Abänd. 75]
(2) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten Angaben zum Fahrweg, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht. Sie enthalten die folgenden Informationen zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg und die Serviceeinrichtungen : Anhang VI enthält den Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
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a) |
einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg, |
|
b) |
einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife, |
|
c) |
einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die nicht dem Infrastrukturbetreiber unterstehen, stellen Informationen über die Entgelte, die für den Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen Zugangsbedingungen bereit, die in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen sind, |
|
d) |
einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen gemäß Artikel 25 und nach der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen, |
|
e) |
einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu Schieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Artikel 35, |
|
f) |
einen Abschnitt mit Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen gemäß Anhang III und die dafür erhobenen Entgelte, |
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g) |
einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen Infrastrukturbetreibern und Antragstellern gemäß Artikel 42. |
Die Angaben in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen werden jährlich aktualisiert und müssen mit den gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (25) zu veröffentlichenden Infrastrukturregistern im Einklang stehen oder auf diese verweisen. Die Nutzer werden frühzeitig über Infrastruktur in Kenntnis gesetzt, die nicht entsprechend gewartet wird und deren Qualität sich verschlechtert.
Die Angaben der Buchstaben a bis g können anhand der gewonnenen Erfahrungen von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 60a gemäß Anhang VI geändert und genauer ausgeführt werden. [Abänd. 76]
Anhand der gewonnenen Erfahrungen kann Anhang VI nach dem Verfahren in Artikel 60a geändert werden.
(3) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.
(4) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Beantragung von Fahrwegkapazität zu veröffentlichen.
Artikel 28
Vereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern
Die Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, schließen mit den Betreibern der genutzten Infrastruktur auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage die erforderlichen Vereinbarungen. Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen Diskriminierungen ausschließen und transparent sein und müssen mit dieser Richtlinie im Einklang stehen.
ABSCHNITT 2
Wege- und Dienstleistungsentgelte
Artikel 29
Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen eine Entgeltrahmenregelung, wobei die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 4 zu wahren ist.
Vorbehaltlich der Bedingung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung legen die Mitgliedstaaten auch einzelne Entgeltregeln fest oder delegieren diese Befugnisse an den Infrastrukturbetreiber.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Entgelterhebung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht werden.
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 4 und unter der Voraussetzung, dass dieses Recht mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Richtlinie unmittelbar durch Verfassungsrecht gewährt wurde, kann das nationale Parlament das Recht haben, die Höhe der vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Entgelte zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Im Falle einer solchen Änderung ist sicherzustellen, dass die Entgelte mit dieser Richtlinie und mit den geltenden Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Entgelterhebung in Einklang stehen. [Abänd. 141/rev]
Der Infrastrukturbetreiber nimmt die Berechnung und Erhebung des Wegeentgeltes vor.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastrukturbetreiber zusammenarbeiten, um die Anwendung effizienter Entgeltregelungen für die Durchführung von Eisenbahnverkehrsdiensten, die mehrere Schienennetze berühren, zu ermöglichen. Die Infrastrukturbetreiber müssen insbesondere bestrebt sein, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienenverkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente Nutzung der Schienennetze sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreter der Infrastrukturbetreiber, deren Entscheidungen über Wegeentgelte Auswirkungen auf andere Schienennetze haben, zusammenarbeiten, um gemeinsam die Entgelterhebung zu koordinieren oder Entgelte für die Nutzung der betreffenden Infrastruktur grenzübergreifend zu erheben. [Abänd. 77]
(3) Außer im Fall besonderer Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 2 tragen die Infrastrukturbetreiber dafür Sorge, dass die Entgeltregelung in ihrem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.
(4) Die Infrastrukturbetreiber tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führen, die Dienste gleichwertiger Art in ähnlichen Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen.
(5) Infrastrukturbetreiber wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen von Antragstellern gemachten Angaben.
Artikel 30
Fahrwegkosten und Rechnungsführung
(1) Den Infrastrukturbetreibern sind unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der Fahrwegbereitstellung Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte zu geben.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Absatz 1 durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem Infrastrukturbetreiber, die eine Laufzeit von mindestens fünf sieben Jahren hat und die staatliche Finanzierung regelt, umgesetzt wird.
(3) Die Vertragsbedingungen und die Modalitäten der Zahlungen, mit denen dem Infrastrukturbetreiber Mittel zur Verfügung gestellt werden, werden für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus vereinbart.
Die Grundsätze und Eckdaten solcher Vereinbarungen sind in Anhang VII aufgeführt, der anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60 geändert werden kann.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Beteiligten mindestens einen Monat vor Unterzeichnung der betreffenden Vereinbarung und veröffentlichen sie innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss.
Der Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass sein Geschäftsplan mit der Vereinbarung im Einklang steht.
Die Regulierungsstelle nach Artikel 55 prüft, ob die veranschlagten mittel- bis langfristigen Einnahmen des Infrastrukturbetreibers ausreichen, um die vereinbarten Leistungsvorgaben zu erfüllen, und gibt mindestens einen Monat vor Unterzeichnung der Vereinbarung entsprechende Empfehlungen ab.
Die zuständige Behörde begründet gegenüber der Regulierungsstelle gegebenenfalls beabsichtigte Abweichungen von diesen Empfehlungen. [Abänd. 78]
(4) Die Infrastrukturbetreiber erstellen und führen ein Inventar der von ihnen verwalteten Aktiva, in dem der aktuelle Wert sowie Einzelheiten zu Aufwendungen für die Erneuerung und Umrüstung der Fahrwege angegeben sind.
(5) Gestützt auf die verfügbaren Erkenntnisse über Kostenverursachung sowie auf die Entgeltgrundsätze gemäß Artikel 31 legen der Infrastrukturbetreiber und der Betreiber der Serviceeinrichtungen ein Verfahren fest, nach dem die Kosten den verschiedenen Leistungen gemäß Anhang III und den Arten von Schienenfahrzeugen zuzurechnen sind. Die Mitgliedstaaten können die vorherige Genehmigung verlangen. Dieses Verfahren muss von Zeit zu Zeit an die bewährten internationalen Verfahren angepasst werden.
Artikel 31
Entgeltgrundsätze
(1) Entgelte für die Nutzung der Fahrwege der Eisenbahn und von Serviceeinrichtungen sind an den Infrastrukturbetreiber und den Betreiber der Serviceeinrichtung zu entrichten, denen sie zur Finanzierung ihrer Unternehmenstätigkeit dienen.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Infrastrukturbetreiber und den Betreiber der Serviceeinrichtung, der Regulierungsstelle alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen. Diesbezüglich müssen der Infrastrukturbetreiber und der Betreiber der Serviceeinrichtung gegenüber jedem Eisenbahnunternehmen nachweisen können, dass die dem Eisenbahnunternehmen gemäß den Artikeln 30 bis 37 tatsächlich berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.
(3) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 32 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs nach Maßgabe von Anhang VIII Nummer 1 anfallen.
Anhang VIII Nummer 1 kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60 Artikel 60a geändert werden.
(4) Die Wegeentgelte können einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit der Fahrwegkapazität auf dem bestimmbaren Fahrwegabschnitt in Zeiten der Überlastung widerspiegelt.
(5) Erlauben die Unionsrechtsvorschriften für den Straßengüterverkehr eine Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen, so sind dieWegeentgelte sind zu ändern, um den Kosten von Lärmauswirkungen des Zugbetriebs gemäß Anhang VIII Nummer 2 Rechnung zu tragen. Bei einer derartigen Änderung der Wegeentgelte wird ein Ausgleich für Investitionen vorgesehen, die dazu dienen, Schienenfahrzeuge mit der ökonomisch sinnvollsten und verfügbaren geräuscharmen Bremstechnik nachzurüsten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Einführung solch differenzierter Entgelte nicht negativ auf das finanzielle Gleichgewicht des Infrastrukturbetreibers auswirkt. Die Regeln für die europäische Kofinanzierung werden dahingehend abgeändert, dass die Kofinanzierung der Nachrüstung von Rollmaterial zur Verringerung von Geräuschemissionen ermöglicht wird, so wie es für ERTMS bereits der Fall ist.
Anhang VIII Nummer 2 kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60 Artikel 60a geändert werden, insbesondere zur Bestimmung der Bestandteile der differenzierten Wegeentgelte , vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Schienenverkehrssektors oder gegenüber dem Straßenverkehr zu Lasten des Schienenverkehrs .
Die Wegeentgelte können geändert werden, um den Kosten anderer umweltbezogener Auswirkungen aufgrund des Zugbetriebs, die nicht in Anhang VIII Nummer 2 genannt sind, Rechnung zu tragen. Solche Änderungen, wodurch die externen Kosten aufgrund der durch den Zugbetrieb entstehenden Luftverschmutzung internalisiert werden können, müssen nach Maßgabe der verursachten Auswirkungen differenziert werden.
Eine Anlastung anderer umweltbezogener Kosten, die eine Erhöhung der Gesamterlöse des Infrastrukturbetreibers mit sich bringt, ist jedoch nur dann erlaubt, wenn eine solche Anlastung nach den Unionsrechtsvorschriften für den Straßengüterverkehr zulässig ist erfolgt . Ist nach Unionsrecht eine Anlastung dieser umweltbezogenen Kosten im Straßengüterverkehr nicht zulässig, darf diese Änderung die Erlöse des Infrastrukturbetreibers insgesamt nicht verändern.
Führt die Anlastung umweltbezogener Kosten zu zusätzlichen Erlösen, so entscheiden die Mitgliedstaaten über deren Verwendung zugunsten der Verkehrssysteme . Die zuständigen Behörden bewahren die Informationen auf, die erforderlich sind, um die Herkunft und Verwendung der umweltbezogenen Abgaben verfolgen zu können. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission diese Informationen regelmäßig zur Verfügung. [Abänd. 79]
(6) Um unerwünschte übermäßige Schwankungen zu vermeiden, können die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Entgelte über eine angemessene Spanne von Zugverkehrsdiensten und Zeiträumen gemittelt werden. Die relative Höhe der Wegeentgelte muss jedoch zu den von den Verkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung stehen.
(7) Die Erbringung der in Anhang III Nummer 2 genannten Leistungen fällt nicht unter diesen Artikel. Jedenfalls übersteigt das für solche Leistungen erhobene Entgelt nicht die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
(8) Werden die in Anhang III Nummern 3 und 4 aufgeführten Zusatzleistungen und Nebenleistungen nur von einem einzigen Dienstleister angeboten, so darf das für eine derartige Leistung erhobene Entgelt die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(9) Für die zum Zwecke der Fahrweginstandhaltung genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Infrastrukturbetreiber aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen.
(10) Der Betreiber der Einrichtung zur Erbringung der in Anhang III Nummern 2, 3 und 4 genannten Leistungen teilt dem Infrastrukturbetreiber die entgeltbezogenen Informationen mit, die gemäß Artikel 27 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sein müssen.
Artikel 32
Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen
(1) Um eine volle Deckung der dem Infrastrukturbetreiber entstehenden Kosten zu erhalten, kann ein Mitgliedstaat, sofern der Markt dies tragen kann, dem Infrastrukturbetreiber gestatten, Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit insbesondere des grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrs Eisenbahnsektors zu gewährleisten ist. Die Entgeltregelung muss dem von den Eisenbahnunternehmen erzielten Produktivitätszuwachs Rechnung tragen.
Die Höhe der Entgelte darf jedoch nicht die Nutzung der Fahrwege durch Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können.
Bevor ein Mitgliedstaat die Erhebung solcher Aufschläge billigt, stellt er sicher, dass der Infrastrukturbetreiber prüft, inwieweit sie für bestimmte Marktsegmente relevant sind. Die Liste der von den Infrastrukturbetreibern festgelegten Marktsegmente umfasst mindestens die drei folgenden: Güterverkehrsdienste, Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und andere Personenverkehrsdienste. Die Infrastrukturbetreiber können weitere Marktsegmente festlegen.
Marktsegmente, in denen Eisenbahnunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in denen sie aber möglicherweise während der Laufzeit der Entgeltregelung Leistungen erbringen, werden ebenfalls festgelegt. Die Infrastrukturbetreiber nehmen in die Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Aufschläge auf.
Die Liste der Marktsegmente wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft.
Die betreffenden Zusätzliche Marktsegmente werden gemäß Anhang VIII Nummer 3 nach vorheriger Genehmigung durch die Regulierungsstelle bestimmt. In Marktsegmenten ohne Verkehr muss von der Erhebung von Aufschlägen abgesehen werden.
Anhang VIII Nummer 3 kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60 geändert werden.
(1a) Für den Güterverkehr aus und nach Drittländern auf einem Netz, dessen Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidet, können die Infrastrukturbetreiber höhere Entgelte festsetzen, um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten.
(2) Im Falle von künftigen spezifischen Investitionsvorhaben, oder von spezifischen Investitionsvorhaben, die nach 1988 abgeschlossen wurden, darf der Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die Vorhaben eine Steigerung der Effizienz oder der Kostenwirksamkeit oder beides bewirken und sonst nicht durchgeführt werden könnten oder durchgeführt worden wären. Eine solche Entgeltregelung kann auch Vereinbarungen zur Aufteilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos einschließen.
(3) Die Wegeentgelte für Züge, die über ETCS verfügen und Strecken befahren, die mit nationalen Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalsystemen ausgerüstet sind, werden entsprechend Anhang VIII Nummer 5 vorübergehend herabgesetzt. Der Infrastrukturbetreiber ist in der Lage, dafür zu sorgen, dass eine derartige Herabsetzung nicht zu Mindereinnahmen führt. Diese Herabsetzung wird durch höhere Entgelte auf derselben Strecke für Züge, die nicht mit ETCS ausgerüstet sind, ausgeglichen.
Anhang VIII Nummer 5 kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60 Artikel 60a geändert werden , um ERTMS weiter zu fördern .
(4) Zur Vermeidung von Diskriminierung ist sicherzustellen, dass die durchschnittlichen Entgelte und die Grenzentgelte eines bestimmten Infrastrukturbetreibers für gleichartige Nutzungen seiner Fahrwege vergleichbar sind und dass für vergleichbare Verkehrsdienste in ein und demselben Marktsegment dieselben Entgelte erhoben werden. Der Infrastrukturbetreiber hat in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen darzulegen, dass die Entgeltregelung diesen Anforderungen entspricht, soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist.
(5) Beabsichtigt ein Infrastrukturbetreiber, die wesentlichen Bestandteile des in Absatz 1 genannten Entgeltsystems zu ändern, veröffentlicht er diese mindestens drei Monate vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 4 genannten Frist für die Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Entgelterhebung, die speziell für grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste von und nach Drittländern auf einem Netz gelten, dessen Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidet, zu veröffentlichen, wobei unterschiedliche Instrumente und Fristen als nach Artikel 29 Absatz 1 zum Tragen kommen, wenn dies für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist. [Abänd. 80]
Artikel 33
Entgeltnachlässe
(1) Unbeschadet der Artikel 101, 102, 106 und 107 des AEUV und ungeachtet des Grundsatzes der unmittelbaren Kosten nach Artikel 31 Absatz 3 müssen alle Nachlässe auf Entgelte, die der Infrastrukturbetreiber von einem Eisenbahnunternehmen für einen Dienst erhebt, den in diesem Artikel genannten Kriterien entsprechen.
(2) Mit Ausnahme des Absatzes 3 werden Nachlässe auf die Höhe der tatsächlich vom Infrastrukturbetreiber eingesparten Verwaltungskosten begrenzt. Bei der Festlegung der Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die bereits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt wurden, außer Betracht zu lassen.
(3) Die Infrastrukturbetreiber können für im Einzelnen angegebene Verkehrsströme Entgeltregelungen einführen, die für alle Fahrwegnutzer zur Verfügung stehen und in deren Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden.
(4) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen, die für einen bestimmten Fahrwegabschnitt erhoben werden.
(5) Auf ähnliche Verkehrsdienste sind ähnliche Nachlassregelungen anzuwenden. Nachlassregelungen werden ohne Diskriminierung auf alle Eisenbahnunternehmen angewandt.
Artikel 34
Ausgleichsregelungen für nicht angelastete Umweltkosten, Kosten für Unfälle und Infrastrukturkosten
(1) Die Mitgliedstaaten können eine zeitlich begrenzte Ausgleichsregelung treffen, die für die Nutzung der Eisenbahnfahrwege einen Ausgleich für die bei konkurrierenden Verkehrsträgern nachweisbar nicht angelasteten Umweltkosten, Kosten für Unfälle und Infrastrukturkosten vorsieht, insoweit diese Kosten die gleichartigen Kosten der Eisenbahn überschreiten.
(2) Verfügt ein Eisenbahnunternehmen, dem ein Ausgleich gewährt wird, über ausschließliche Rechte, so muss der Ausgleich mit vergleichbaren Vergünstigungen für die Kunden verbunden sein.
(3) Das verwendete Verfahren und die vorgenommenen Berechnungen müssen öffentlich zugänglich sein. Insbesondere muss es möglich sein, die nicht angelasteten Kosten, die bei der konkurrierenden Verkehrsinfrastruktur anfallen und im Eisenbahnverkehr vermieden werden, nachzuweisen, und es ist zu gewährleisten, dass Unternehmen bei der Anwendung der Regelung nicht diskriminiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine solche Regelung mit den Artikeln 93, 107 und 108 des AEUV vereinbar ist.
Artikel 35
Leistungsabhängige Entgeltregelung
(1) Die Entgeltregelungen für die Fahrwegnutzung müssen durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes bieten. Dies kann Strafen für Störungen des Netzbetriebs, eine Entschädigung für von Störungen betroffene Unternehmen und eine Bonusregelung für Leistungen, die das geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen.
(2) Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Anhang VIII Nummer 4 beinhalten die folgenden Elemente, die gelten für das gesamte Netz gelten:
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a) |
Um ein vereinbartes Maß an Dienstleistungsqualität zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Dienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Infrastrukturbetreiber mit den Antragstellern nach Zustimmung der Regulierungsbehörde die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Kosten von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt. |
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b) |
Der Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen den Fahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. |
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c) |
Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des Artikels 50 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen. |
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d) |
Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber einmal jährlich die von den Eisenbahnunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Dienstleistungsqualität. [Abänd. 81] |
Anhang VIII Nummer 4 mit weiteren Elementen betreffend die leistungsabhängige Entgeltregelung kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60 Artikel 60a geändert werden. [Abänd. 82]
Artikel 36
Entgelte für vorgehaltene Fahrwegkapazität
Die Infrastrukturbetreiber können ein angemessenes Entgelt für Fahrwegkapazität erheben, die zugewiesen, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Mit diesem Entgelt sollen Anreize für die effiziente Nutzung der Fahrwegkapazität geboten werden. Gibt es für eine Zugtrasse Zugtrassen bei der jährlichen Festlegung des Netzfahrplans mehr als einen Antragsteller, so wird ein Entgelt für die Vorhaltung der entsprechenden Fahrwegkapazität von dem Antragsteller erhoben , dem die gesamte Zugtrasse oder ein Teil davon zugewiesen wurde, ohne dass die Fahrwegkapazität in Anspruch genommen wurde . [Abänd. 83]
Die Infrastrukturbetreiber müssen zu jeder Zeit in der Lage sein, jedem Beteiligten Auskunft über den Umfang der Fahrwegkapazität zu geben, die den diese Kapazität nutzenden Eisenbahnunternehmen bereits zugewiesen wurde.
Artikel 37
Netzübergreifende Zusammenarbeit bei den Entgeltregelungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastrukturbetreiber zusammenarbeiten und es ermöglichen, dass bei netzübergreifendem Verkehr Aufschläge gemäß Artikel 32 und leistungsabhängige Entgeltregelungen gemäß Artikel 35 effizient angewandt werden. Im Hinblick auf eine Optimierung der Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienenverkehrsdienste schaffen die Infrastrukturbetreiber die dafür notwendigen Verfahren, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten.
ABSCHNITT 3
Zuweisung von Fahrwegkapazität
Artikel 38
Rechte an Fahrwegkapazität
(1) Die Fahrwegkapazität wird von einem Infrastrukturbetreiber zugewiesen. Nach der Zuweisung an einen Antragsteller kann sie von diesem nicht auf ein anderes Unternehmen oder einen anderen Verkehrsdienst übertragen werden.
Jeder Handel mit Fahrwegkapazitäten ist verboten und führt zum Ausschluss von der weiteren Zuweisung von Fahrwegkapazitäten.
Die Nutzung von Fahrwegkapazität durch ein Eisenbahnunternehmen, das die Geschäfte eines Antragstellers wahrnimmt, der kein Eisenbahnunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung.
(2) Das Recht, spezifische Fahrwegkapazität in Form einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann Antragstellern längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuerkannt werden.
Ein Infrastrukturbetreiber und ein Antragsteller können gemäß Artikel 42 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Fahrwegkapazität in dem betreffenden Netz schließen, der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode hat.
(3) Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Infrastrukturbetreibern und Antragstellern in Bezug auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität werden vertraglich oder durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.
(4) Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst im Sinne von Artikel 2 zu betreiben, so setzt er die betreffenden Infrastrukturbetreiber und die betreffenden Regulierungsstellen davon in Kenntnis. Damit diese bewerten können, ob der grenzüberschreitende Verkehrsdienst der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten dient und welche möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge sich ergeben, sorgen die Regulierungsstellen dafür, dass die zuständigen Behörden, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Schienenpersonenverkehrsdienste auf dieser Strecke vergeben haben, und andere betroffene zuständige Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts gemäß Artikel 9 Absatz 3 befugt sind, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber unterrichtet werden.
Artikel 39
Zuweisung von Fahrwegkapazität
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität schaffen, sofern dabei die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 3 gewahrt wird. Es werden spezifische Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazität aufgestellt. Der Infrastrukturbetreiber führt die Verfahren zur Zuweisung von Fahrwegkapazität durch. Insbesondere gewährleistet der Infrastrukturbetreiber, dass die Fahrwegkapazität gerecht und ohne Diskriminierung unter Einhaltung des Unionsrechts zugewiesen wird.
(2) Die Infrastrukturbetreiber wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.
Artikel 40
Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität in mehreren Netzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastrukturbetreiber im Interesse einer effizienten Schaffung und Zuweisung von Fahrwegkapazität über mehrere Netze hinweg zusammenarbeiten, auch bei Rahmenverträgen gemäß Artikel 42. Die Infrastrukturbetreiber schaffen die dazu erforderlichen Verfahren gemäß den Regeln dieser Richtlinie und richten die entsprechenden grenzüberschreitenden Zugtrassen ein.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Unionsrechts über Schienengüterverkehrsnetze sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Vertreter der Infrastrukturbetreiber, deren Zuweisungsentscheidungen sich auf andere Infrastrukturbetreiber auswirken, zusammenarbeiten, um die Fahrwegkapazität auf internationaler Ebene zuzuweisen oder deren Zuweisung zu koordinieren. Die an dieser Zusammenarbeit Beteiligten tragen dafür Sorge, dass ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Fahrwegkapazität relevanten Kriterien öffentlich zugänglich gemacht werden. Gegebenenfalls können an diesem Verfahren Vertreter von Infrastrukturbetreibern aus Drittstaaten beteiligt werden. [Abänd. 85]
(2) Die Kommission und Vertreter der Regulierungsstellen, die gemäß Artikel 57 miteinander kooperieren, werden über alle Sitzungen, in denen gemeinsame die gemeinsamen Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegen entwickelt werden, unterrichtet und zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Erfolgt die Fahrwegzuweisung mit Hilfe von IT-Systemen, so erhalten die Regulierungsstellen von diesen Systemen ausreichende Informationen, um ihre Regulierungsaufsicht gemäß Artikel 56 ausüben zu können. [Abänd. 86]
(3) Im Rahmen von Sitzungen oder sonstigen Tätigkeiten zur Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende Eisenbahnverkehrsdienste dürfen Entscheidungen nur von Vertretern der Infrastrukturbetreiber getroffen werden.
(4) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Beteiligten tragen dafür Sorge, dass ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Fahrwegkapazität relevanten Kriterien öffentlich zugänglich gemacht werden.
(5) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 bewerten die Infrastrukturbetreiber den Bedarf an grenzüberschreitenden Zugtrassen und schlagen gegebenenfalls deren Einrichtung vor und organisieren diese, um den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, für die ein Ad-hoc-Antrag nach Artikel 48 gestellt wurde.
Diese im Voraus vereinbarten grenzüberschreitenden Zugtrassen sind Antragstellern über einen der beteiligten Infrastrukturbetreiber zugänglich zu machen.
Artikel 41
Antragsteller
(1) Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität dürfen von den unter diese Richtlinie fallenden Antragstellern gestellt werden. Um eine solche Fahrwegkapazität zu nutzen, berufen die Antragsteller ein Eisenbahnunternehmen, eine Vereinbarung mit dem Betreiber der Infrastruktur gemäß Artikel 28 abzuschließen. [Abänd. 84]
(2) Der Infrastrukturbetreiber kann mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Fahrwegnutzung Anforderungen an Antragsteller festlegen. Die Anforderungen dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Antragstellers sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität vorsehen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen mit den Einzelheiten der für die Anwendung von Absatz 2 geltenden Kriterien können anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60a geändert werden . beschließen. Diese Maßnahmen, die die Durchführung dieser Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen gewährleisten sollen, werden als Durchführungsrechtsakte nach Artikel 63 Absatz 3 erlassen. [Abänd. 87]
Artikel 42
Rahmenverträge
(1) Unbeschadet der Artikel 101, 102 und 106 des AEUV kann zwischen einem Infrastrukturbetreiber und einem Antragsteller ein Rahmenvertrag geschlossen werden. In dem Rahmenvertrag müssen die Merkmale der vom Antragsteller beantragten und ihm angebotenen Fahrwegkapazität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode festgelegt werden. Der Rahmenvertrag darf keine Zugtrassen im Einzelnen, regeln, muss aber so gestaltet sein, dass er den legitimen kommerziellen Erfordernissen des Antragstellers entspricht. Ein Mitgliedstaat kann eine vorherige Genehmigung eines solchen Rahmenvertrags durch die Regulierungsstelle nach Artikel 55 dieser Richtlinie verlangen.
(2) Rahmenverträge dürfen die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Antragsteller oder Verkehrsdienste nicht ausschließen.
(3) Der Rahmenvertrag muss im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes geändert oder eingeschränkt werden können.
(4) Im Rahmenvertrag können Vertragsstrafen für den Fall vorgesehen werden, dass eine Änderung oder Kündigung des Vertrags erforderlich wird.
(5) Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann einer kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen.
(6) Für Dienste auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 49, die vom Antragsteller gebührend begründete, erhebliche und langfristige Investitionen erfordern, können Rahmenverträge eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen.
In einem solchen Fall kann der Rahmenvertrag genaue Angaben zu den Fahrwegkapazitäten, die dem Antragsteller für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung zu stellen sind, festzulegen. Diese Angaben können unter anderem die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen einschließen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Fahrwegkapazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 52 liegt.
Seit dem 1. Januar 2010 kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, die von Antragstellern genutzt werden, die bereits vor dem 1. Januar 2010 Dienste erbrachten, ein erster, einmal verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Die in Artikel 55 genannte Regulierungsstelle ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen Rahmenvertrags verantwortlich.
(7) Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ist die allgemeine Art jedes Rahmenvertrags allen Beteiligten offen zu legen.
Artikel 43
Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
(1) Der Infrastrukturbetreiber hat den in Anhang IX vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von Fahrwegkapazität einzuhalten.
Anhang IX kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60a geändert werden
(2) Die Infrastrukturbetreiber vereinbaren mit den anderen betroffenen Infrastrukturbetreibern, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist , und sind entsprechend zu begründen . [Abänd. 88]
Artikel 44
Antragstellung
(1) Die Antragsteller können bei dem Infrastrukturbetreiber auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage einen Antrag auf eine Vereinbarung zur Einräumung von Rechten zur entgeltlichen Fahrwegnutzung gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 stellen.
(2) Anträge im Zusammenhang mit dem regulären Netzfahrplan sind innerhalb der in Anhang IX genannten Fristen zu stellen.
(3) Ein Antragsteller, der Vertragspartei eines Rahmenvertrags ist, stellt Anträge gemäß diesem Vertrag.
(4) Fahrwegkapazität in mehr als einem Schienennetz ist vom Antragsteller bei einem einzigen Infrastrukturbetreiber zu beantragen. Dieser Infrastrukturbetreiber ist dann berechtigt, bei den anderen betroffenen Infrastrukturbetreibern im Auftrag des Antragstellers um Fahrwegkapazität nachzusuchen.
(5) Die Infrastrukturbetreiber tragen dafür Sorge, dass sich Antragsteller bezüglich Fahrwegkapazität in mehr als einem Schienennetz unmittelbar an etwaige von den Infrastrukturbetreibern geschaffene gemeinsame Einrichtungen, z. B. einzige Anlaufstellen für Eisenbahnkorridore, wenden können.
Artikel 45
Netzfahrplanerstellung
(1) Der Infrastrukturbetreiber bemüht sich, so weit wie möglich allen Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, einschließlich Anträgen auf Zugtrassen in mehr als einem Schienennetz, stattzugeben und allen Sachzwängen, denen die Antragsteller unterliegen, einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihr Geschäft, soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
(2) Der Infrastrukturbetreiber darf lediglich in den in Artikel 47 und Artikel 49 geregelten Fällen speziellen Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang einräumen.
(3) Der Infrastrukturbetreiber hört die Beteiligten zum Netzfahrplanentwurf und räumt ihnen zur Stellungnahme eine Frist von mindestens einem Monat ein. Beteiligte sind alle Antragsteller, die Fahrwegkapazität nachgefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsleistungen in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten.
(4) Auf Nachfrage stellt der Infrastrukturbetreiber Antragstellern innerhalb einer angemessenen Frist und rechtzeitig für das Koordinierungsverfahren nach Artikel 46 in schriftlicher Form die folgenden Informationen unentgeltlich zur Überprüfung bereit:
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a) |
die von den übrigen Antragstellern auf denselben Strecken beantragten Zugtrassen; |
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b) |
die den übrigen Antragstellern zugewiesenen Zugtrassen sowie die für die betreffenden Strecken noch ausstehenden Anträge; |
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c) |
die den übrigen Antragstellern auf denselben Strecken wie im vorigen Netzfahrplan zugewiesenen Zugtrassen; |
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d) |
die auf den betreffenden Strecken noch verfügbare Kapazität; |
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e) |
vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität verwendeten Kriterien. |
(5) Der Infrastrukturbetreiber trifft geeignete Maßnahmen, um Beanstandungen Rechnung zu tragen.
Artikel 46
Koordinierungsverfahren
(1) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung gemäß Artikel 45 Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so bemüht sich der Infrastrukturbetreiber durch Koordinierung der Anträge um eine bestmögliche Erfüllung aller Erfordernisse.
(2) Ergibt sich eine Situation, in der eine Koordinierung erforderlich ist, so hat der Infrastrukturbetreiber das Recht, innerhalb vertretbarer Grenzen Fahrwegkapazität anzubieten, die von der beantragten Kapazität abweicht.
(3) Der Infrastrukturbetreiber bemüht sich in Absprache mit den betreffenden Antragstellern um eine Lösung für Unvereinbarkeiten.
(4) Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Sie tragen insbesondere der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen zu vereinbaren, und den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere Infrastrukturbetreiber Rechnung.
(5) Kann Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht ohne Koordinierung stattgegeben werden, so bemüht sich der Infrastrukturbetreiber, allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben.
(6) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des Artikels 56 ist für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit derartige Streitigkeiten rasch beigelegt werden können. Dieses System wird in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.
Artikel 47
Überlastete Fahrwege
(1) In den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Antragsteller nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, hat der Infrastrukturbetreiber den betreffenden Fahrwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären. Dies geschieht auch bei Fahrwegen, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird.
(2) Wurden Fahrwege für überlastet erklärt, so hat der Infrastrukturbetreiber die Kapazitätsanalyse gemäß Artikel 50 durchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität gemäß Artikel 51 umgesetzt wird.
(3) Wurden Entgelte nach Artikel 31 Absatz 4 nicht erhoben oder haben sie zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde der Fahrweg für überlastet erklärt, so kann der Infrastrukturbetreiber bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität zusätzlich Vorrangkriterien anwenden.
(4) Die Vorrangkriterien haben dem gesellschaftlichen Nutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Verkehrsdiensten, die hierdurch von der Fahrwegnutzung ausgeschlossen werden, Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten können in diesem Rahmen zur Sicherstellung angemessener Verkehrsdienste, insbesondere um gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gerecht zu werden oder um die Entwicklung des Schienengüterverkehrs und insbesondere des grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern, unter nichtdiskriminierenden Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit diese Dienste bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität Vorrang erhalten. [Abänd. 89]
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls dem Infrastrukturbetreiber einen Ausgleich für mögliche Mindereinnahmen gewähren, die dadurch entstehen, dass bestimmten Diensten in Anwendung des zweiten Unterabsatzes eine bestimmte Fahrwegkapazität bereitgestellt werden muss.
Bei diesen Maßnahmen und Ausgleichsleistungen sind auch die Auswirkungen dieses Ausschlusses in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(5) Die Bedeutung von Güterverkehrsdiensten, insbesondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiensten, ist bei der Festlegung vonZu den Vorrangkriterien gehören Güterverkehrsdienste, insbesondere grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste angemessen zu berücksichtigen. [Abänd. 90]
(6) Die in Bezug auf überlastete Fahrwege zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen.
Artikel 48
Ad-hoc-Anträge
(1) Der Infrastrukturbetreiber bescheidet Ad-hoc-Anträge auf Zuweisung einzelner Zugtrassen so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen fünf Arbeitstagen. Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven werden allen Antragstellern, die diese Kapazität eventuell in Anspruch nehmen wollen, zur Verfügung gestellt.
(2) Die Infrastrukturbetreiber prüfen gegebenenfalls, ob es notwendig ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertig erstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Ad-hoc-Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität schnell reagieren zu können. Dies gilt auch bei überlasteten Fahrwegen.
Artikel 49
Besondere Fahrwege
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gilt die Fahrwegkapazität als von Verkehrsdiensten aller Art nutzbar, die den Betriebsmerkmalen der Zugtrasse entsprechen.
(2) Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden, so kann der Infrastrukturbetreiber nach Konsultation der Beteiligten bestimmte Fahrwege für die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsdiensten ausweisen. Wurde eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen, kann der Infrastrukturbetreiber unbeschadet der Artikel 101, 102 und 106 des AEUV Verkehrsdiensten dieser Art bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität Vorrang einräumen.
Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der Nutzung der betreffenden Fahrwege ausschließen, sofern Fahrwegkapazität verfügbar ist.
(3) Eine Nutzungsbeschränkung von Fahrwegen gemäß Absatz 2 ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen anzugeben.
Artikel 50
Kapazitätsanalyse
(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse ist die Ermittlung der Engpässe bei der Fahrwegkapazität, die verhindern, dass Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und die Darlegung von Möglichkeiten, wie zusätzlichen Anträgen stattgegeben werden kann. In der Analyse werden die Gründe für Überlastungen ermittelt und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen dargelegt.
(2) Gegenstand der Analyse sind der Fahrweg, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von Verkehrsdiensten, die zeitliche Verlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen des Fahrwegs.
(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem ein Fahrweg als überlastet ausgewiesen wurde.
Artikel 51
Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse hat der Infrastrukturbetreiber einen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorzulegen.
(2) Ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ist nach Konsultation der Nutzer der betreffenden überlasteten Fahrwege zu erstellen.
Darin wird Folgendes dargelegt:
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a) |
die Gründe für die Überlastung, |
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b) |
die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung, |
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c) |
den Fahrwegausbau betreffende Beschränkungen, |
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d) |
die möglichen Optionen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der Zugangsentgelte. |
Des Weiteren wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen bestimmt, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.
Der Plan kann von einer vorherigen Genehmigung durch den jeweiligen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden. Die Regulierungsstelle gemäß Artikel 55 gehören Güterverkehrsdienste, insbesondere grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste kann eine Stellungnahme zu der Frage abgeben, ob die im Plan vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind. [Abänd. 91]
Im Fall der Überlastung eines transeuropäischen Netzes oder einer Zugtrasse mit erheblichen Auswirkungen auf eines oder mehrere der transeuropäischen Netze kann das Netz der Regulierungsstellen gemäß Artikel 57 eine Stellungnahme zu der Frage abgeben, ob die in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind. [Abänd. 92]
(3) Der Infrastrukturbetreiber muss die Erhebung der gemäß Artikel 31 Absatz 4 erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in denen er
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a) |
keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorlegt; oder |
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b) |
mit den im Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmen keine Fortschritte erzielt. |
Der Infrastrukturbetreiber darf jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Regulierungsstelle nach Artikel 55 weiterhin die Entgelte erheben, wenn
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a) |
der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann; oder |
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b) |
die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragfähig sind. |
Artikel 52
Nutzung von Zugtrassen
(1) Der Infrastrukturbetreiber legt in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Bedingungen fest, anhand deren er dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Zugtrassen bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung trägt.
(2) Der Infrastrukturbetreiber hat insbesondere bei überlasteten Fahrwegen die Aufgabe von Zugtrassen zu verlangen, die in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellenwerts genutzt wurden, es sei denn, dass dies auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss des Verkehrsdienstbetreibers entziehen.
Artikel 53
Fahrwegkapazität für die Instandhaltung
(1) Anträge auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten sind im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu stellen.
(2) Der Infrastrukturbetreiber trägt den Auswirkungen der Vorhaltung von Fahrwegkapazität für die regelmäßige Fahrweginstandhaltungsarbeiten auf Antragsteller angemessen Rechnung.
(3) Der Infrastrukturbetreiber unterrichtet die Beteiligten rechtzeitig mindestens eine Woche vor Beginn über außerplanmäßige Instandhaltungsarbeiten. [Abänd. 93]
Artikel 54
Sondermaßnahmen bei Störungen
(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat der Infrastrukturbetreiber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die normale Situation wiederherzustellen. Zu diesem Zweck erstellt er einen Notfallplan, in dem die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.
(1a) Die Infrastrukturbetreiber verfügen über Aktionspläne für das Vorgehen bei Unfällen oder technischen Störungen. [Abänd. 94]
(2) In Notfallsituationen und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil der Fahrweg wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist.
Der Infrastrukturbetreiber kann, wenn er dies für notwendig hält, verlangen, dass die Eisenbahnunternehmen ihm die Mittel zur Verfügung stellen, die seiner Meinung nach am besten geeignet sind, um die normale Situation möglichst bald wiederherzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten können von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie sich an der Sicherstellung der Durchsetzung und Überwachung der für sie geltenden Sicherheitsnormen und -vorschriften beteiligen. Außer in Fällen höherer Gewalt, einschließlich dringender und sicherheitsrelevanter Arbeiten, können für den Güterverkehr gemäß diesem Artikel zugewiesene Zugtrassen weniger als zwei Monate vor dem fahrplanmäßigen Termin nicht ohne Einwilligung des betreffenden Antragstellers storniert werden. In einem solchen Fall bemüht sich der betreffende Betreiber der Infrastruktur, dem Antragsteller eine Zugtrasse von gleichwertiger Qualität und Zuverlässigkeit vorzuschlagen, die der Antragsteller annehmen oder ablehnen kann. Im letzteren Fall hat er zumindest Anspruch auf Erstattung der Wegeentgelte. [Abänd. 95]
ABSCHNITT 4
Regulierungsstelle
Artikel 55
Regulierungsstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet für den Eisenbahnsektor eine einzelne nationale Regulierungsstelle ein. Diese Stelle ist eine eigenständige Behörde, die in Bezug auf ihre Organisation, Funktion, Hierarchie und Entscheidungsfindung rechtlich getrennt und unabhängig von anderen Behörden ist. Sie ist außerdem organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in ihrer Entscheidungsfindung von Infrastrukturbetreibern, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und Antragstellern unabhängig. Darüber hinaus ist die Regulierungsstelle funktionell unabhängig von allen zuständigen Behörden, die bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge mitwirken. Die Regulierungsstelle verfügt über die notwendigen organisatorischen Kapazitäten in Bezug auf die personelle und materielle Ausstattung, die sowohl für den Umfang der Tätigkeit des Eisenbahnsektors des Mitgliedstaats, etwa das Verkehrsaufkommen, als auch für die Größe des Netzes angemessen ist, um die ihr gemäß Artikel 56 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Regulierungsstellen einrichten, die für mehrere regulierte Wirtschaftszweige zuständig sind, sofern diese integrierten Regulierungsstellen die in Absatz 1 genannten Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen.
(3) Der Präsident und der Verwaltungsrat der Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor werden vom nationalen oder einem anderen zuständigen Parlament für einen festgelegten und verlängerbaren Zeitraum nach klaren Regeln ernannt, die die Unabhängigkeit gewährleisten. Es kommen nur Personen in Frage, die in den drei Jahren Kenntnis von und Erfahrung mit der Regulierung des Eisenbahnsektors oder Kenntnis von und Erfahrung mit der Regulierung anderer Sektoren haben, und vorzugsweise Personen, die während mindestens zwei Jahren oder einem längeren, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum vor ihrer Ernennung und während ihrer Amtszeit bei den regulierten Unternehmen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten haben. Sie bestätigen dies ausdrücklich durch eine entsprechende Interessenerklärung. Nach Ablauf ihrer Amtszeit dürfen sie bei den regulierten Unternehmen oder Einrichtungen für mindestens drei zwei Jahre oder für einen längeren, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum weder berufliche Positionen bekleiden, berufliche Aufgaben wahrnehmen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Bei der Einstellung und Verwaltung des Personals der Regulierungsstelle verfügen sie über umfassende Entscheidungsgewalt. Sie müssen völlig unabhängig handeln und dürfen auf keinen Fall von den Anweisungen einer Regierung oder eines privaten oder staatlichen Unternehmens beeinflusst werden. [Abänd. 96]
Artikel 56
Aufgaben der Regulierungsstelle nationalen Regierungsstellen
(1) Ist ein Antragsteller der Auffassung, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so muss er unbeschadet Artikel 46 Absatz 6 das Recht haben, die Regulierungsstelle zu befassen, und zwar insbesondere mit Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers oder gegebenenfalls des Eisenbahnunternehmens oder des Betreibers einer Serviceeinrichtung betreffend:
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a) |
die Schienennetz-Nutzungsbedingungen; |
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b) |
die darin festgelegten Kriterien; |
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c) |
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis; |
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d) |
die Entgeltregelung; |
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e) |
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die er zu zahlen hat oder hätte; |
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f) |
die Zugangsvereinbarungen gemäß Artikel 10, 11 und 12; |
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g) |
den Zugang zu Leistungen gemäß Artikel 13 und die dafür erhobenen Entgelte; |
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ga) |
Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen, wenn die Regulierungsstelle nicht gleichzeitig die Stelle ist, die gemäß Artikel 16 Genehmigungen erteilt. |
(1a) Die Regulierungsstelle kann auf eigene Initiative hin tätig werden und hat in Bezug auf Beschwerden eine Entscheidung zu treffen, um binnen eines Monats ab dem Eingang der Beschwerde Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Wird die Regulierungsstelle mit einer Beschwerde wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität befasst, entscheidet die Regulierungsstelle entweder, dass keine Änderung der Entscheidung des Infrastrukturbetreibers erforderlich ist, oder schreibt eine Änderung dieser Entscheidung gemäß den Vorgaben der Regulierungsstelle vor.
Die Kommission prüft nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren von sich aus die Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit dem Mandat der Regulierungsstellen und den Fristen für ihre Entscheidungsfindung.
(2) Die Regulierungsstelle ist zudem berechtigt, in den Schienenverkehrsmärkten den Wettbewerb in den Schienenverkehrsmärkten zu überwachen und Entwicklungen in Richtung einer Diskriminierung und Marktverfälschung Einhalt zu gebieten sowie die in Absatz 1 Buchstaben a bis g Buchstaben a bis ga genannten Punkte von sich aus zu überprüfen, um , auch durch angemessene korrigierende Maßnahmen, der Diskriminierung von Antragstellern vorzubeugen. Sie prüft insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen Ermessensspielraum geben, der die Diskriminierung von Antragstellern ermöglicht. Die Regulierungsstelle verfügt über die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen organisatorischen Kapazitäten. Zu diesem Zweck arbeitet die Regulierungsstelle auch eng mit der nationalen Sicherheitsbehörde zusammen, die damit betraut ist, im Einklang mit der Richtlinie 2008/57/EG die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen. Auf Ersuchen von Antragstellern im Rahmen von bei der nationalen Sicherheitsbehörde anhängigen Verfahren, die möglicherweise Auswirkungen in Bezug auf den Marktzugang haben, unterrichtet die nationale Sicherheitsbehörde die Regulierungsstelle über die relevanten Aspekte des Verfahrens. Die Regulierungsstelle gibt Empfehlungen ab. Die nationale Sicherheitsbehörde begründet gegenüber der Regulierungsstelle gegebenenfalls beabsichtigte Abweichungen von diesen Empfehlungen.
(3) Die Regulierungsstelle gewährleistet, dass die vom Infrastrukturbetreiber festgesetzten Entgelte dem Kapitel IV Abschnitt 2 entsprechen und keine Diskriminierung beinhalten. Verhandlungen zwischen Antragstellern und einem Infrastrukturbetreiber über die Höhe von Wegeentgelten sind nur zulässig, sofern sie unter Aufsicht der Regulierungsstelle erfolgen. Die Regulierungsstelle hat einzugreifen, wenn bei den Verhandlungen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels droht.
(3a) Die Regulierungsstelle prüft, ob bei der Rechnungsführung der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen zur getrennten Rechnungsführung gemäß Artikel 6 eingehalten werden.
(3b) Die Regulierungsstelle beurteilt, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, gemäß Artikel 10 Absatz 2, ob der Hauptzweck eines Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt, und gemäß Artikel 11 Absatz 2, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch Verkehrsdienste im Sinne von Artikel 10 zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind, gefährdet ist.
(3c) Die Regulierungsstelle setzt die Kommission von Beschwerden in Kenntnis, die sich auf eine Entscheidung einer Regulierungsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 3b beziehen. Binnen zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde fordert die Kommission erforderlichenfalls Änderungen an der betreffenden Entscheidung, um ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gewährleisten. Die Regulierungsstelle ändert ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der von der Kommission geforderten Änderungen.
(3d) Die Regulierungsstelle konsultiert mindestens einmal jährlich die Vertreter der Nutzer der Schienengüter- und der Schienenpersonenverkehrsdienste, um ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt zu berücksichtigen, einschließlich zur Qualität der angebotenen Leistungen, den Wegeentgelten und zur Höhe und Transparenz der Preise für Eisenbahndienstleistungen. [Abänd. 97]
(4) Die Regulierungsstelle ist berechtigt, sachdienliche Auskünfte von dem Infrastrukturbetreiber, Antragstellern und betroffenen Dritten in dem betreffenden Mitgliedstaat einzuholen. Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. Die Regulierungsstelle erhält die Möglichkeit, die Erteilung solcher Auskünfte durchzusetzen und geeignete Sanktionen, einschließlich Geldbußen, zu verhängen. Die der Regulierungsstelle zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Daten, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten gemäß Absatz 2 benötigt. Dazu gehören auch Daten, die für statistische und Marktbeobachtungszwecke notwendig sind.
(5) Die Regulierungsstelle hat über Beschwerden zu entscheiden und binnen zwei Monaten ab Erhalt aller Auskünfte Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sie entscheidet gegebenenfalls von sich aus über geeignete Maßnahmen zur Korrektur negativer Entwicklungen in diesen Märkten, vor allem in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a bis ga.
Entscheidungen der Regulierungsstelle sind für alle davon Betroffenen verbindlich und unterliegen keiner Kontrolle durch eine andere Verwaltungsinstanz. Die Regulierungsstelle muss ihre Entscheidungen durchsetzen und gegebenenfalls geeignete Sanktionen, einschließlich Geldbußen, verhängen können.
Wird die Regulierungsstelle mit einer Beschwerde wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität befasst, entscheidet die Regulierungsstelle entweder, dass keine Änderung der Entscheidung des Infrastrukturbetreibers erforderlich ist, oder schreibt eine Änderung dieser Entscheidung gemäß den Vorgaben der Regulierungsstelle vor.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle. Die Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung der Regulierungsstelle haben, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht feststellt, dass die Entscheidung der Regulierungsstelle dem Beschwerdeführer unmittelbar irreversiblen Schaden zufügen kann.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über Konfliktlösungen und Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern und Anbietern der in Anhang III aufgeführten Leistungen von der Regulierungsstelle veröffentlicht werden.
(8) Die Regulierungsstelle ist berechtigt, Prüfungen vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Rechnungsführung gemäß Artikel 6 eingehalten werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Infrastrukturbetreiber sowie sämtliche Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erbringen oder integrieren, der Regulierungsstelle detaillierte Finanzberichte zu Aufsichtszwecken vorlegen, damit diese ihre verschiedenen Aufgaben wahrnehmen kann. Diese Finanzberichte müssen mindestens die in Anhang X genannten Elemente enthalten. Die Regulierungsstelle kann aus diesen Finanzberichten auch Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen ziehen, die sie den dafür zuständigen Behörden mitteilt. Erforderlichenfalls wird.
Anhang X kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60a geändert werden.
Artikel 56a
Befugnisse der nationalen Regulierungsstellen
(1) Um die in Artikel 56 genannten Aufgaben wahrzunehmen, ist die Regulierungsstelle berechtigt,
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a) |
ihre Entscheidungen durchzusetzen und gegebenenfalls geeignete Sanktionen, einschließlich Geldbußen, zu verhängen. Entscheidungen der Regulierungsstelle sind für alle davon Betroffenen verbindlich und unterliegen keiner Kontrolle durch eine andere nationale Verwaltungsinstanz. |
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b) |
sachdienliche Auskünfte vom Infrastrukturbetreiber, Antragstellern und betroffenen Dritten in dem betreffenden Mitgliedstaat einzuholen und die Erteilung solcher Auskünfte durchzusetzen und geeignete Sanktionen, einschließlich Geldbußen, zu verhängen. Die der Regulierungsstelle zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Daten, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Daten, die für statistische und Marktbeobachtungszwecke notwendig sind. Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. |
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c) |
Prüfungen vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Rechnungsführung gemäß Artikel 6 eingehalten werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung der Regulierungsstelle.
(3) Bei Konflikten im Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulierungsstellen für grenzüberschreitende Verkehrsdienste können die betroffenen Parteien bei der Kommission eine bindende Entscheidung binnen eines Monats nach Eingang der Berufung darüber anfordern, ob die fragliche Entscheidung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen der Regulierungsstelle veröffentlicht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Infrastrukturbetreiber sowie sämtliche Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs gemäß Artikel 6 erbringen, einschließlich Betreiber der Serviceeinrichtungen, der Regulierungsstelle detaillierte Finanzberichte zu Aufsichtszwecken vorlegen, damit diese ihre verschiedenen Aufgaben wahrnehmen kann. Diese Finanzberichte müssen mindestens die in Anhang X genannten Elemente enthalten. Die Regulierungsstelle kann aus diesen Finanzdaten auch Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen ziehen, die sie den dafür zuständigen Behörden mitteilt.
Anhang X kann anhand der gewonnenen Erfahrungen nach dem Verfahren in Artikel 60a geändert werden. [Abänd. 98]
Artikel 57
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen und Befugnisse der Kommission
(1) Die nationalen Regulierungsstellen tauschen Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus und arbeiten auch anderweitig zusammen, um ihre Entscheidungen in der gesamten Union zu koordinieren. Sie arbeiten zu diesem Zweck in einer einem formellen, regelmäßig tagenden Netz Arbeitsgruppe zusammen , das auf Einladung der Kommission zusammentritt und in dem die Kommission den Vorsitz führt . Bei dieser Aufgabe werden die Regulierungsstellen von der Kommission unterstützt. Zu diesem Zweck gewährleistet die Kommission eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen und leitet entsprechende Maßnahmen ein, wenn die Regulierungsstellen ihren Aufgaben nicht nachkommen .
Die Vertreter der Kommission setzen sich aus Vertretern sowohl der für Verkehr als auch der für Wettbewerb zuständigen Dienststellen zusammen.
Die Kommission richtet eine Datenbank ein, für die die nationalen Regulierungsstellen Daten zu sämtlichen Beschwerdeverfahren bereitstellen wie die Daten der Beschwerden, den Beginn von von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, alle Entwürfe von Entscheidungen und endgültigen Entscheidungen, die Beteiligten, die wichtigsten Fragen der Verfahren und Probleme bei der Auslegung der Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor sowie Untersuchungen von Amts wegen im Zusammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreitenden Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten.
(2) Den Regulierungsstellen wird eine enge Zusammenarbeit ermöglicht, auch im Rahmen entsprechender Vereinbarungen, die zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der Durchführung von Untersuchungen geschlossen werden.
(3) Bei Beschwerden oder Untersuchungen von Amts wegen im Zusammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreitenden Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten sowie der Überwachung des Wettbewerbs im grenzüberschreitenden Schienenverkehr konsultiert informiert die betreffende Regulierungsstelle, bevor sie eine Entscheidung trifft, die Kommission und konsultiert die Regulierungsstellen der anderen Mitgliedstaaten, durch deren Gebiet die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse führt, und ersucht sie um alle notwendigen Informationen , bevor sie eine Entscheidung trifft . In diesem Fall gibt das Netz der Regulierungsstellen ebenfalls eine Stellungnahme ab .
(4) Die gemäß Absatz 3 konsultierten Regulierungsstellen erteilen sämtliche Informationen, die sie selbst aufgrund ihrer nationalen Rechtsvorschriften anfordern können. Diese Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz 3 verwendet werden.
(5) Die mit der Beschwerde oder der Untersuchung von Amts wegen befasste Regulierungsstelle übergibt der zuständigen Regulierungsstelle sachdienliche Informationen, damit diese gegenüber den Beteiligten die notwendigen Maßnahmen ergreift.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beteiligten Vertreter der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 40 Absatz 1 unverzüglich sämtliche Informationen bereitstellen, die zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz 3 dieses Artikels notwendig sind und von der Regulierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Vertreter ansässig ist, angefordert wurden. Diese Regulierungsstelle ist berechtigt, die Informationen über die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse an die in Absatz 3 genannten Regulierungsstellen weiterzuleiten.
(6a) Die Kommission kann aus eigener Initiative an den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Tätigkeiten teilnehmen, worüber sie dem in Absatz 1 genannten Netz der Regulierungsstellen regelmäßig Bericht erstattet.
(7) Das gemäß Absatz 1 eingerichtete Netz der Die Regulierungsstellen erarbeitet erarbeiten gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Entscheidungen, zu denen sie aufgrund dieser Richtlinie berechtigt ist sind. Die Kommission kann solche Durchsetzungsmaßnahmen mit solchen gemeinsamen Grundsätzen Grundsätze und Verfahren nach dem Verfahren des Artikel 60a beschließen und ergänzen . Diese Maßnahmen, die die Durchführung dieser Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen gewährleisten sollen, werden als Durchführungsrechtsakte nach Artikel 63 Absatz 3 erlassen.
Die Das Netz der Regulierungsstellen überprüfen überprüft ferner Entscheidungen und Verfahren im Rahmen der Zusammenarbeit von Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 40 Absatz 1, die der Durchführung dieser Richtlinie oder anderweitigen Erleichterung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs dienen. [Abänd. 99]
Artikel 57a
Europäische Regulierungsstelle
Auf der Grundlage der Erfahrung, die im Rahmen des Netzes der Regulierungsstellen gesammelt wurde, legt die Kommission spätestens … (26) einen Legislativvorschlag mit dem Ziel vor, eine europäische Regulierungsstelle einzurichten. Diese Stelle nimmt Kontroll- und Schlichtungsaufgaben wahr und befasst sich dabei mit grenzübergreifenden und internationalen Problemen sowie mit Beschwerden über Entscheidungen der nationalen Regulierungsstellen. [Abänd. 100]
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 58
Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (27) bleibt unberührt.
Artikel 59
Ausnahmeregelungen
(1) Bis zum 15. März 2013 brauchen Irland als Insel-Mitgliedstaat, dessen Eisenbahnnetz nur an einen einzigen anderen Mitgliedstaat angebunden ist, und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland in der gleichen Eigenschaft
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a) |
die Anforderung, wonach die für einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebenden Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 einer unabhängigen Stelle zu übertragen sind, nicht zu erfüllen, soweit die Mitgliedstaaten aufgrund des genannten Artikels unabhängige Stellen zur Wahrnehmung der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben einrichten müssen; |
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b) |
die Anforderungen folgender Artikel nicht zu erfüllen: Artikel 27, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 42, Artikel 46 Absätze 4 und 6, Artikel 47, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 50 bis 53, Artikel 55 sowie Artikel 56 unter der Voraussetzung, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte auf schriftliches Verlangen eines Eisenbahnunternehmens bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann, die binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben entscheidet und deren Entscheidungen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. |
(2) Wenn mehr als ein gemäß Artikel 17 zugelassenes Eisenbahnunternehmen oder — im Falle Irlands und Nordirlands — ein anderswo auf diese Weise zugelassenes Eisenbahnunternehmen einen förmlichen Antrag stellt auf Durchführung konkurrierender Eisenbahnverkehrsleistungen in, nach oder von Irland oder Nordirland, wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 64 Absatz 2 entschieden, ob diese Ausnahmeregelung weiterhin anwendbar ist.
Die in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen finden keine Anwendung, wenn ein Eisenbahnunternehmen, das in Irland oder Nordirland Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, einen förmlichen Antrag auf Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen in, nach oder aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats außer Irlands für in Nordirland tätige Eisenbahnunternehmen und des Vereinigten Königreichs für in Irland tätige Eisenbahnunternehmen stellt.
Binnen eines Jahres nach Eingang der Entscheidung gemäß Unterabsatz oder nach Eingang der Notifizierung des in Unterabsatz genannten förmlichen Antrags erlassen der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten (Irland oder das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland) die Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Artikel.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann jeweils um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Spätestens 12 Monate vor Ablauf der Ausnahmeregelung kann der Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, sich mit einem Antrag auf eine erneute Ausnahmeregelung an die Kommission wenden. Der Antrag ist zu begründen. Die Kommission prüft den Antrag und erlässt eine Entscheidung nach dem erfahren des Artikels 64 Absatz 2. Das Beratungsverfahren gilt für jede den Antrag betreffende Entscheidung.
Bei ihrer Entscheidung trägt die Kommission sämtlichen Entwicklungen hinsichtlich der geopolitischen Lage wie auch den Entwicklungen auf dem Markt für Eisenbahnverkehrsleistungen Rechnung, die in, aus und nach dem antragstellenden Mitgliedstaat erbracht werden, der eine erneute Ausnahmeregelung beantragt hat.
Artikel 59a
Artikel zur Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60a in Bezug auf den Umfang der Marktüberwachung nach Artikel 15 Absatz 5, bestimmte Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Artikel 27 Absatz 2, bestimmte Entgeltgrundsätze nach Artikel 31 Absätze 3 und 5, die vorübergehende Herabsetzung der Wegeentgelte für ETCS nach Artikel 32 Absatz 3, bestimmte Teile der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach Artikel 35 Absatz 2, die Kriterien, die in Bezug auf die Anforderungen an Antragsteller für Fahrwege einzuhalten sind, nach Artikel 41 Absatz 3, den Zeitplan des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 43 Absatz 1, die Finanzberichte nach Artikel 56a Absatz 5 und die von den Regulierungsstellen erstellten gemeinsamen Grundsätze und Verfahren für Entscheidungen nach Artikel 57 Absatz 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen. [Abänd. 101]
Artikel 60
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 8 Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen der Artikel 61 und 62. [Abänd. 102]
Artikel 60a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 56a Absatz 6 und Artikel 57 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (28) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 56a Absatz 6 und Artikel 57 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 56a Absatz 6 und Artikel 57 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 103]
Artikel 61
Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 60 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die diesbezüglichen Gründe dar.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [Abänd. 104]
Artikel 62
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an. [Abänd. 105]
Artikel 63
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie der Kommission vorlegen. Die entsprechenden Entscheidungen werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 64 Absatz 2 getroffen.
(2) Die Kommission prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats einer nationalen Regulierungsstelle und anderer zuständiger nationaler Behörden oder von sich aus in speziellen Fällen die Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie . ; Die nationalen Regulierungsstellen unterhalten eine für die Kommission zugängliche Datenbank über die Entwürfe ihrer Entscheidungen. Die Kommission sie entscheidet binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren, ob die betreffende Maßnahme weiterhin angewendet werden darf. Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit. [Abänd. 106]
Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags kann jeder Mitgliedstaat den Rat binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum der Entscheidung der Kommission mit derselben befassen. Der Rat kann unter außergewöhnlichen Umständen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab dem Datum seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen. Die Kommission prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus in speziellen Fällen die Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und erlässt dazu eine Entscheidung nach dem Prüfverfahren des Artikels 64 Absatz 3. [Abänd. 107]
(3) Die Maßnahmen Kommission erlässt gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Durchführungsrechtsakte , die gewährleisten sollen, dass die Durchführung der Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen erfolgt . , werden von der Kommission als Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten erfahren Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 108]
Artikel 64
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 109]
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 . [Abänd. 110]
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 . [Abänd. 111]
Artikel 65
Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Umsetzung von Kapitel II vor.
In diesem Bericht wird auch die Entwicklung des Marktes einschließlich des Stands der Vorbereitungen für die weitergehende Öffnung des Schienenverkehrsmarktes bewertet. Ferner analysiert die Kommission darin die verschiedenen Modelle für die Organisation dieses Marktes sowie die Auswirkungen dieser Richtlinie auf öffentliche Dienstleistungsaufträge sowie deren Finanzierung. Dabei berücksichtigt die Kommission die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die immanenten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Netzdichte, Passagierzahlen, durchschnittliche Reiseentfernung). Die Kommission schlägt in diesem Bericht gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen vor, um eine solche Öffnung zu erleichtern und bewertet die Auswirkungen der Maßnahmen.
Artikel 66
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln […] und den Anhängen […] spätestens bis zum … (29) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen nationalen Vorschriften bei. [Abänd. 112]
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Malta und Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Artikel 67
Aufhebung
Die Richtlinien 91/440/EWG, 95/18/EG und 2001/14/EG in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom […] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
Artikel 68
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel […] sowie die Anhänge […] gelten ab dem […].
Artikel 69
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 99.
(2) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 53.
(3) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.
(4) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.
(5) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.
(6) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1.
(7) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26.
(8) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.
(9) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(11) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(12) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(13) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 551.
(14) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 125.
(15) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(16) ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1.
(17) ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 1.
(18) Zwei Jahre nach vor Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(19) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(20) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(21) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie .
(22) ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132.
(23) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.
(24) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14.
(25) ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(26) Zwei Jahre nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie .
(27) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(28) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(29) 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG I
Verzeichnis der Schieneninfrastrukturanlagen
Die Verkehrswege der Eisenbahn umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:
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— |
Grundstücke; |
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— |
Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Personenbahnsteige und Laderampen, Seitenstreifen und Seitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Schneezäune; |
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— |
Kunstbauten: Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen, Stützmauern und Schutzbauten gegen Lawinen, Steinschlag usw.; |
|
— |
Schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen; |
|
— |
Oberbau: Schienen, Rillenschienen und Leitschienen, Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung, Bettung einschließlich Kies und Sand, Weichen und Gleiskreuzungen, Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen); |
|
— |
Straßenanlagen auf Bahnhofsvorplätzen und in Güterbahnhöfen, einschließlich des Zugangs für Fußgänger und der Zufahrtsstraßen; [Abänd. 113] |
|
— |
Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen; die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen; |
|
— |
Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs; |
|
— |
Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen; |
|
— |
Dienstgebäude des Wegedienstes. |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG II
Wesentliche Funktionen der Infrastrukturbetreiber
(genannt in Artikel 7)
Verzeichnis der wesentlichen Funktionen nach Artikel 7:
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|
Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen; |
|
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Entscheidungen über die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Berechnung und Erhebung; [Abänd. 114] |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG III
Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Leistungen
(in Artikel 13 genannt)
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1. |
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:
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2. |
Der Zugang ist auch zu folgenden Serviceeinrichtungen , soweit vorhanden, sowie zu den und die entsprechende Erbringung von Leistungen ist auch in folgenden Einrichtungen erbracht werden, zu gewähren:
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3. |
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
|
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4. |
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
|
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG IV
Informationen zur Überwachung des Schienenverkehrsmarkts
(in Artikel 15 genannt)
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1. |
Entwicklung der Beförderungsleistungen im Schienenverkehr und des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
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2. |
Anteil der Eisenbahnunternehmen am Gesamtverkehr Ende 2008 (nur Eisenbahnunternehmen mit einem Marktanteil (in Tkm/Pkm) ≥ 1 %)
|
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3. |
Regulierungsstellen
|
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4. |
Anzahl der im vergangenen Jahr für den Schienenverkehr erlassenen nationalen Gesetze und Verordnungen. |
|
5. |
Einschlägige Entwicklungen hinsichtlich der Umstrukturierung des etablierten Eisenbahnunternehmens und der Annahme/Umsetzung nationaler Verkehrsstrategien im vergangenen Jahr. |
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6. |
Wichtige Aus-/Fortbildungsinitiativen/-maßnahmen im Schienenverkehr, die in Ihrem Land im vergangenen Jahr unternommen wurden. |
|
7. |
Beschäftigte bei den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern Ende letzten Jahres:
|
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8. |
Stand der im Vorjahr bestehenden Mehrjahresverträge mit Infrastrukturbetreibern:
|
|
9. |
Infrastrukturausgaben (konventionelles und Hochgeschwindigkeitsbahnnetz)
|
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10. |
Geschätzter Instandhaltungsrückstand Ende letzten Jahres
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11. |
Investitionen in das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz
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12. |
Länge des Schienennetzes Ende letztes Jahres
|
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13. |
Wegeentgelte im Vorjahr
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14. |
Besteht eine leistungsabhängige Entgeltregelung gemäß Artikel 35 dieser Richtlinie (wenn ja, welche sind ihre Hauptmerkmale?) |
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15. |
Anzahl der gültigen, von der zuständigen nationalen Behörde ausgestellten Genehmigungen.
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16. |
Stand der ERTMS-Einführung |
|
16a. |
Im Vorjahr eingetretene Störungen, Unfälle und schwere Unfälle gemäß der Richtlinie 2004/49/EG [Abänd. 116] |
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17. |
Andere einschlägige Entwicklungen |
(1) Tonnenkilometer.
(2) Passagierkilometer.
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG V
Finanzielle Leistungsfähigkeit
(in Artikel 20 genannt)
|
1. |
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Eisenbahnunternehmens bzw. für die Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand der Jahresbilanz. Für diese Prüfung sind ausführliche Angaben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen:
|
|
2. |
Der Antragsteller ist insbesondere dann nicht finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden. |
|
3. |
Die Behörde kann insbesondere die Vorlage eines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers verlangen. Darin müssen Angaben zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen enthalten sein. [Abänd. 117] |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG VI
Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(in Artikel 27 genannt)
Die Abschnitte der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 müssen folgende Angaben enthalten: [Abänd. 118]
|
1. |
Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG zu veröffentlichenden Infrastrukturregistern im Einklang stehen oder auf diese verweisen. [Abänd. 119] |
|
2. |
Einen Der Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anhang III aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der Artikel 31 bis 36 von Artikel 31 Absätze 4 und 5 bis Artikel 36 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden. Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder in den kommenden fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen. [Abänd. 120] |
|
3. |
In dem Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Fahrwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere [Abänd. 121]
In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der dem Ad-hoc-Verfahren unterliegenden Anträge sicherzustellen. Er enthält ein Muster für die Beantragung von Fahrwegkapazität. Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht zudem genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenzüberschreitender Fahrtrassen. |
|
4. |
Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen gemäß Artikel 25 und nach der Richtlinie 2004/49/EG (1) erteilten Sicherheitsbescheinigungen. |
|
5. |
Einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu Schieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Artikel 35. [Abänd. 122] |
|
6. |
Einen Abschnitt mit Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen gemäß Anhang III und die dafür erhobenen Entgelte. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die nicht dem Infrastrukturbetreiber unterstehen, stellen Informationen über die Entgelte, die für den Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen Zugangsbedingungen bereit, die in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen sind. [Abänd. 123] |
|
7. |
Ein Vertragsmuster für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen Infrastrukturbetreibern und Antragstellern gemäß Artikel 42. [Abänd. 124] |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG VII
Grundsätze und Eckdaten für vertragliche Vereinbarungen zwischen zuständigen Behörden und Infrastrukturbetreibern
(in Artikel 30 genannt)
Die vertragliche Vereinbarung spezifiziert die in Artikel 30 aufgeführten Elemente, darunter
|
1. |
die Infrastruktur und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anhang III. Dies beinhaltet sämtliche Aspekte der Infrastrukturentwicklung, einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der bereits genutzten Infrastruktur. Der Bau von neuer Infrastruktur kann gesondert aufgeführt werden; |
|
2. |
die Aufteilung vereinbarter Zahlungen, einschließlich vorläufiger Angaben zu deren Höhe, für die in Anhang III aufgeführten Infrastrukturleistungen auf die Instandhaltung, einschließlich der Erneuerung und Umrüstung, den Bau von neuer Infrastruktur und den Abbau von Instandhaltungsrückständen; Zahlungen für neue Infrastruktur können gesondert aufgeführt werden; |
|
3. |
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien bezüglich
|
|
4. |
den möglichen Instandhaltungsrückstand, die für dessen Abbau vorgesehenen Ausgaben sowie die Vermögenswerte, die außer Betrieb genommen werden und dadurch unterschiedliche Finanzströme freisetzen; |
|
5. |
die Anreize gemäß Artikel 30 Absatz 1; |
|
6. |
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Infrastrukturbetreiber, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen; |
|
7. |
ein Mechanismus, der sicherstellt, dass ein wesentlicher Teil der Kosteneinsparungen in Form von Entgeltnachlässen gemäß den Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1 an die Nutzer weitergegeben wird, ohne die in Artikel 8 Absatz 4 vorgeschriebene Ausgeglichenheit der Gewinn- und Verlustrechnung des Infrastrukturbetreibers zu beeinträchtigen ; |
|
8. |
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung, die an die Laufzeit des Geschäftsplans des Infrastrukturbetreibers, die Konzession oder Lizenz anzupassen ist und mit den vom Staat festgelegten Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Entgelterhebung im Einklang stehen muss; |
|
9. |
Regeln für den Umgang mit größeren Betriebsstörungen und Notfällen, einschließlich Mindestdienstleistungen bei Streiks und vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung, sowie für die rechtzeitige Unterrichtung der Nutzer; [Abänd. 125] |
|
10. |
Abhilfemaßnahmen für den Fall, dass eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies umfasst auch die Voraussetzungen und Verfahren für Neuverhandlungen und vorzeitige Kündigung sowie die Rolle der Regulierungsstelle. |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG VIII
Anforderungen in Bezug auf Infrastrukturkosten und Zugangsentgelte
(in Artikel 31 Absätze 3 und 5, Artikel 32 Absätze 1 und 3 und Artikel 35 genannt)
|
1. |
Von den durch die Abnutzung der Infrastruktur bedingten unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs gemäß Artikel 31 Absatz 3 ist Folgendes ausgenommen:
Übersteigen die direkten Kosten für das gesamte Netz 35 % der aufgrund der geleisteten Zugkilometer berechneten Durchschnittskosten für Instandhaltung, Verwaltung und Erneuerung des Netzes, so muss der Infrastrukturbetreiber dies gegenüber der Regulierungsstelle genau begründen. Bei der Berechnung dieser Durchschnittskosten werden die unter Buchstaben e, f und g genannten Bestandteile nicht berücksichtigt. |
|
2. |
Für lärmabhängige Wegeentgelte gemäß Artikel 31 Absatz 5 gelten die folgenden Anforderungen:
|
|
3. |
Der Infrastrukturbetreiber definiert homogene Marktsegmente und die entsprechenden Zuschläge im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 auf der Grundlage einer Marktuntersuchung und nach Konsultation mit den Antragstellern. Mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1a genannten Wagen hat der Infrastrukturbetreiber hat der Regulierungsstelle nachzuweisen, dass für einen Zugbetrieb Aufschläge gemäß Artikel 32 Absatz 1 entrichtet werden können. , wobei die nachstehend in den einzelnen Buchstaben aufgeführten Verkehrsdienste jeweils einem anderen Marktsegment angehören: Erhebt der Infrastrukturbetreiber Aufschläge, so erstellt er eine Liste der Marktsegmente, der die Regulierungsstelle vorab zustimmen muss.
|
|
4. |
Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach Artikel 35 gelten die folgenden Grundsätze:
|
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5. |
Die in Artikel 32 Absatz 3 bestimmte vorübergehende Herabsetzung der Wegeentgelte für Züge, die mit ETCS ausgerüstet sind, wird wie folgt festgelegt:
[Abänd. 132] |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG IX
Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
(in Artikel 43 genannt)
|
1. |
Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt. |
|
2. |
Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24 Uhr. Wird ein Netzfahrplanwechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den Wintermonaten durchgeführt, insbesondere zur Berücksichtigung etwaiger Fahrplanänderungen im regionalen Personenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten Samstag im Juni um 24 Uhr und bei Bedarf zu anderen Terminen. Die Infrastrukturbetreiber können sich auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall unterrichten sie die Kommission entsprechend, falls der internationale Verkehr betroffen sein könnte. |
|
3. |
Die Frist für den Eingang von Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Aufnahme in den Netzfahrplan darf nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplans ablaufen. |
|
4. |
Die Infrastrukturbetreiber tragen dafür Sorge, dass spätestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Infrastrukturbetreibern festgelegt sind. Die Infrastrukturbetreiber gewährleisten soweit wie möglich, dass diese Zugtrassen in den nachfolgenden Verfahrensschritten beibehalten werden. |
|
5. |
Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen seitens der Antragsteller erstellt der Infrastrukturbetreiber einen Netzfahrplanentwurf. |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG X
Der Regulierungsstelle zu Aufsichtszwecken vorzulegende Finanzberichte
(in Artikel 56 Absatz 8 genannt)
Die nach Artikel 56 Absatz 8 der Regulierungsstelle zu Aufsichtszwecken vorzulegenden Finanzberichte müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. Getrennte Rechnungsführung
Die von den Infrastrukturbetreibern und sämtlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs erbringen oder integrieren oder öffentliche Gelder erhalten, vorzulegenden Finanzberichte zu Aufsichtszwecken müssen
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(a) |
getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Bereiche Güterverkehr, Personenverkehr und Infrastrukturbetrieb ausweisen; |
|
(b) |
genaue und transparente Angaben über einzelne Quellen und Verwendungen von öffentlichen Geldern und Ausgleichsleistungen anderer Art enthalten. Dazu gehört auch eine detaillierte Übersicht über die Finanzströme der Unternehmen, damit festgestellt werden kann, wofür diese öffentlichen Mittel und Ausgleichsleistungen anderer Art verwendet wurden; |
|
(c) |
Aufwands- und Ertragsposten enthalten, anhand deren sich gemäß den Anforderungen der nach Artikel 6 und sofern erforderlich und angemessen durch die Regulierungsstelle feststellen lässt, ob zwischen den verschiedenen Bereichen Quersubventionen geflossen sind; [Abänd. 133] |
|
(d) |
so detailliert sein, wie es die Regulierungsstelle für notwendig und angemessen erachtet; |
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(e) |
ein Begleitdokument enthalten, aus dem hervorgeht, nach welchem Verfahren die Kosten auf die einzelnen Bereiche aufgeteilt wurden. |
Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe, so sind sowohl für die gesamte Gruppe als auch für die einzelnen Tochtergesellschaften Finanzberichte zu Aufsichtszwecken zu erstellen. Ferner sind in den Finanzberichten vollständige Angaben über Zahlungen zwischen Unternehmen zu machen, um die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder zu gewährleisten.
2. Kontrolle der Wegeentgelte
Die von den Infrastrukturbetreibern den Regulierungsstellen vorzulegenden Finanzberichte zu Aufsichtszwecken müssen
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(a) |
verschiedene Kostenkategorien ausweisen und insbesondere hinreichende Informationen über die Grenzkosten/direkten Kosten der einzelnen Dienste oder Gruppen von Diensten enthalten, um eine Kontrolle der Wegeentgelte zu ermöglichen; |
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(b) |
ausreichende Angaben enthalten, um eine Kontrolle der Einzelentgelte, die für Dienste (oder Gruppen von Diensten) entrichtet werden, zu ermöglichen. Auf Verlangen der Regulierungsstelle gehören dazu auch Angaben zum Umfang einzelner Dienste, den Preisen für einzelne Dienste sowie zu den Einnahmen, die aus den von internen und externen Kunden für einzelne Dienste entrichteten Entgelten erzielt werden; |
|
(c) |
gemäß der von der Regulierungsstelle geforderten Kostenrechungsmethode Angaben zu den Kosten einzelner Dienste (oder Gruppen von Diensten) und den daraus erzielten Einnahmen enthalten, damit eine etwaige wettbewerbswidrige Preispolitik (Quersubventionen, Verdrängungspreise und überhöhte Preise) festgestellt werden kann. |
3. Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit
Die von den Infrastrukturbetreibern den Regulierungsstellen vorzulegenden Finanzberichte zu Aufsichtszwecken müssen Folgendes enthalten:
|
(a) |
Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit |
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(b) |
Ausgabenerklärung (Übersicht) |
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(c) |
Erklärung zu den Instandhaltungsausgaben |
|
(d) |
Erklärung zu den Betriebsausgaben |
|
(e) |
Gewinn- und Verlustrechnung |
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(f) |
etwaige Anmerkungen zur Unterstützung und Erläuterung der Erklärungen. |
4. Sonstiges
Die von den Infrastrukturbetreibern vorzulegenden Finanzberichte zu Aufsichtszwecken sind von einem unabhängigen Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist dem Finanzbericht beizufügen.
Die Finanzberichte zu Aufsichtszwecken müssen Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen enthalten und sind mit den gesetzlichen Jahresabschlüssen des Unternehmens abzustimmen, wobei zu sämtlichen Abstimmungsposten Erklärungen abzugeben sind.
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG XI
Teil A
Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 67)
|
Richtlinie 91/440/EWG des Rates |
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Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
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|
Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
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|
Richtlinie 2006/103/EG des Rates |
Nur Abschnitt B des Anhangs |
|
Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Artikel 1 |
|
Richtlinie 95/18/EG des Rates |
|
|
Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
|
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Artikel 29 |
|
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
|
Entscheidung 2002/844/EG der Kommission |
|
|
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Artikel 30 |
|
Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Artikel 2 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 67)
|
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
|
91/440/EWG |
1. Januar 1993 |
|
95/18/EG |
27. Juni 1997 |
|
2001/12/EG |
15. März 2003 |
|
2001/13/EG |
15. März 2003 |
|
2001/14/EG |
15. März 2003 |
|
2004/49/EG |
30. April 2006 |
|
2004/51/EG |
31. Dezember 2005 |
|
2006/103/EG |
1. Januar 2007 |
|
2007/58/EG |
4. Juni 2009 |
Mittwoch, 16. November 2011
ANHANG XII
Entsprechungstabelle
|
Richtlinie 91/440/EWG |
Richtlinie 95/18/EG |
Richtlinie 2001/14/EG |
vorliegende Richtlinie |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 4 |
|
Artikel 2 Absatz 4 |
|
|
Artikel 2 Absatz 5 |
|
Artikel 3 |
|
|
Artikel 3 Absätze 1 bis 8 |
|
|
Artikel 2 Buchstaben b und c |
|
Artikel 3 Absätze 9 und 10 |
|
|
|
Artikel 2 |
Artikel 3 Absätze 11 bis 21 |
|
Artikel 4 |
|
|
Artikel 4 |
|
Artikel 5 |
|
|
Artikel 5 |
|
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 9 Absatz 4 |
|
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
|
Artikel 7 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 |
|
|
Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 |
|
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 10 Absätze 3 und 3a |
|
|
Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 10 Absatz 3b |
|
|
Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 |
|
|
|
|
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 10 Absätze 3c und 3e |
|
|
Artikel 11 Absätze 5 und 6 |
|
Artikel 10 Absatz 3f |
|
|
Artikel 12 |
|
|
|
Artikel 5 |
Artikel 13 |
|
|
|
|
Artikel 14 |
|
Artikel 10b |
|
|
Artikel 15 |
|
|
Artikel 3 |
|
Artikel 16 |
|
|
Artikel 4 Absätze 1 bis 4 |
|
Artikel 17 Absätze 1 bis 4 |
|
|
Artikel 5 |
|
Artikel 18 |
|
|
Artikel 6 |
|
Artikel 19 |
|
|
Artikel 7 |
|
Artikel 20 |
|
|
Artikel 8 |
|
Artikel 21 |
|
|
Artikel 9 |
|
Artikel 22 |
|
|
Artikel 4 Absatz 5 |
|
Artikel 23 Absatz 1 |
|
|
Artikel 10 |
|
Artikel 23 Absätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 11 |
|
Artikel 24 |
|
|
Artikel 15 |
|
Artikel 25 |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 26 |
|
|
|
Artikel 3 |
Artikel 27 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
|
|
Artikel 28 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 |
Artikel 29 |
|
|
|
Artikel 6 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 30 |
|
|
|
Artikel 7 |
Artikel 31 |
|
|
|
Artikel 8 |
Artikel 32 |
|
|
|
Artikel 9 |
Artikel 33 |
|
|
|
Artikel 10 |
Artikel 34 |
|
|
|
Artikel 11 |
Artikel 35 |
|
|
|
Artikel 12 |
Artikel 36 |
|
|
|
Artikel 13 |
Artikel 38 |
|
|
|
Artikel 14 Absätze 1 und 3 |
Artikel 39 |
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Artikel 15 |
Artikel 40 |
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Artikel 16 |
Artikel 41 |
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Artikel 17 |
Artikel 42 |
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Artikel 18 |
Artikel 43 |
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Artikel 19 |
Artikel 44 |
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Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3 |
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Artikel 45 Absatz 4 |
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Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 45 Absatz 5 |
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Artikel 21 |
Artikel 46 |
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Artikel 22 |
Artikel 47 |
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Artikel 23 |
Artikel 48 |
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Artikel 24 |
Artikel 49 |
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Artikel 25 |
Artikel 50 |
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Artikel 26 |
Artikel 51 |
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Artikel 27 |
Artikel 52 |
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Artikel 28 |
Artikel |
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Artikel 29 |
Artikel 54 |
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Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 55 |
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Artikel 30 Absatz 2 |
Artikel 56 Absatz 1 |
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Artikel 31 |
Artikel 57 |
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Artikel 12 |
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Artikel 58 |
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Artikel 14a |
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Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 59 |
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Artikel 60 |
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Artikel 61 |
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Artikel 62 |
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Artikel 11 |
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Artikel 34 |
Artikel 63 |
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Artikel 11a |
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Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 64 |
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Artikel 10 Absatz 9 |
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Artikel 65 |
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Artikel 38 |
Artikel 66 |
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Artikel 67 |
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Artikel 17 |
Artikel 39 |
Artikel 68 |
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Artikel 16 |
Artikel 18 |
Artikel 40 |
Artikel 69 |
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Anhang I |
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Anhang II |
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Anhang II |
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Anhang II |
Anhang III |
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Anhang IV |
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Anhang |
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Anhang V |
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Anhang I |
Anhang VI |
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Anhang VII |
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Anhang VIII |
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Anhang III |
Anhang IX |
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Anhang X |
Donnerstag, 17. November 2011
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/274 |
Donnerstag, 17. November 2011
Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ***I
P7_TA(2011)0508
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (KOM(2010)0494 – C7-0292/2010 – 2010/0257(COD))
2013/C 153 E/42
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0494), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 74 und Artikel 77 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0292/2010), |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1), |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 27. Januar 2011 (2), |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Fischereiausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0163/2011), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
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3. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
4. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 64.
(2) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 47.
Donnerstag, 17. November 2011
P7_TC1-COD(2010)0257
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1255/2011.)
Donnerstag, 17. November 2011
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIEßUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
Nach Artikel 9 wird die Finanzausstattung für die Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung einer Integrierten Meerespolitik (IMP) für den Zeitraum 2011-2013 auf 40 Mio. EUR festgesetzt. Es ist vorgesehen, dass dieser Betrag sich wie folgt zusammensetzt 23,14 Mio. EUR aus dem Haushaltsplan für 2011 ohne Ausnutzung des in der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens verfügbaren Spielraums, 16,66 Mio. EUR einschließlich einer Mittelzuweisung für technische Hilfe, die in den Haushaltsplan eingesetzt wurde und die der Rat bei seiner Lesung des Haushaltsplans für 2012 gebilligt hat, und ein weiterer, in den Haushaltsplan für 2013 einzusetzender Betrag in Höhe von 200 000 EUR für technische Hilfe.
Zu diesem Zweck müsste der Haushaltsplan 2011 geändert werden, um den entsprechenden Eingliederungsplan aufzustellen und die Mittel in die Reserve einzustellen. In die festgestellten Haushaltpläne für 2012 und 2013 müssten die entsprechenden Beträge für diese Jahre einbezogen werden.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates
Das Europäische Parlament und der Rat schließen die Möglichkeit nicht aus, in zukünftigen Programmen nach 2013 auf der Grundlage entsprechender Vorschläge der Kommission delegierte Rechtsakte vorzusehen.
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31.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 153/275 |
Donnerstag, 17. November 2011
Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich *
P7_TA(2011)0509
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) (KOM(2011)0072 – C7-0077/2011 – 2011/0046(NLE))
2013/C 153 E/43
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0072), |
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— |
gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0077/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0360/2011), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag festgelegte vorrangige Bezugsrahmen nicht mit der Obergrenze der Rubrik 1a des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007–2013 vereinbar ist; nimmt den Vorschlag der Kommission (1) zur Änderung des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens auf der Grundlage der Nummern 21 bis 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) (IIV) zur Kenntnis, durch die der unvorhergesehene zusätzliche Finanzierungsbedarf für ITER in den Jahren 2012 und 2013 gedeckt werden soll; erklärt seine Bereitschaft, auf der Grundlage aller in der IIV vorgesehenen Möglichkeiten Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde aufzunehmen, um eine rasche Einigung über die Finanzierung des Euratom-Forschungsprogramms bis Ende 2011 zu erzielen; erinnert daran, dass es jede Form der Umschichtung von Mitteln des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (3), wie sie in dem genannten Vorschlag der Kommission beabsichtigt wird, ablehnt; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern; |
|
4. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
5. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
|
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 4 a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 5 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 6 a (neu) |
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Abänderung 4 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 6 b (neu) |
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Abänderung 5 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 6 c (neu) |
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Abänderung 6 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 9 a (neu) |
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Abänderung 7 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 11 |
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Abänderung 8 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 14 a (neu) |
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Abänderung 9 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 16 |
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Abänderung 10 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 16 a (neu) |
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Abänderung 11 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 18 |
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Abänderung 12 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1 |
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1. Mit dem Rahmenprogramm (2012-2013) werden die allgemeinen Ziele des Artikels 1 und des Artikels 2 Buchstabe a des Euratom-Vertrags verfolgt, wobei gleichzeitig – aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum – ein Beitrag zur Verwirklichung der Innovationsunion geleistet wird. |
1. Mit dem Rahmenprogramm (2012–2013) werden die allgemeinen Ziele des Artikels 1 und des Artikels 2 Buchstabe a des Euratom-Vertrags , mit besonderer Berücksichtigung der Sicherheit in der Kerntechnik, der Gefahrenabwehr und des Strahlenschutzes, verfolgt, wobei gleichzeitig – aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum – ein Beitrag zur Verwirklichung der Innovationsunion geleistet wird. |
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Abänderung 13 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Das Rahmenprogramm (2012–2013) trägt zur Verwirklichung des SET-Plans bei. Seine Maßnahmen sollten der strategischen Forschungsagenda der drei bisherigen Europäischen Technologieplattformen auf dem Gebiet der Kernenergie Rechnung tragen: SNETP, IGDTP und MELODI. |
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Abänderung 14 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung |
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Der Höchstbetrag für die Umsetzung des Rahmenprogramms (2012–2013) beträgt 2 560 270 000 EUR . Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt (in EUR): |
Der Höchstbetrag für die Umsetzung des Rahmenprogramms (2012-2013) liegt bei 2 100 270 000 EUR . Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt (in EUR): |
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Abänderung 30 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 |
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Abänderung 16 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 |
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Abänderung 17 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 |
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Abänderung 18 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) |
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Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausarbeitung vertraglicher Vereinbarungen zur Minderung des Risikos der Nichterfüllung und zur Minderung der zeitlichen Streuung der Risiken und Kosten gewidmet werden. |
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Abänderung 19 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) |
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1a. In Ergänzung zum zentralen Forschungsbereich der Kernforschung bestehende Initiativen, vor allem in Bezug auf Investitionen in Humankapital und angemessene Arbeitsbedingungen sowie Abhilfemaßnahmen gegen die in den kommenden Jahren drohenden Qualifikationsdefizite sind besonders zu berücksichtigen. |
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Abänderung 20 |
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Entwurf eines Beschlusses Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen eine Auswertung der Berufsqualifikationen, Ausbildungsangebote und Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union vor, die ein umfassendes Bild von der derzeitigen Lage und die Möglichkeit bietet, geeignete Lösungen zu ermitteln und in die Tat umzusetzen. |
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Abänderung 21 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang I – Teil I.A – Abschnitt 3 – Nummer 2 |
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Im Rahmen eines gezielten physikalisch-technologischen Programms werden der JET (Joint European Torus) und andere für den ITER relevante Anlagen mit magnetischem Einschluss genutzt. Es sollen für den ITER grundlegende Technologien bewertet, Projektentscheidungen festgeschrieben und der Betrieb des ITER vorbereitet werden. |
Im Rahmen eines gezielten physikalisch-technologischen Programms werden der JET (Joint European Torus) und andere für den ITER relevante Anlagen mit magnetischem Einschluss genutzt (wobei gegebenenfalls weitere Versuche herangezogen werden können, die parallel zum Vorhaben ITER stattfinden) . Es sollen für den ITER grundlegende Technologien bewertet, Projektentscheidungen festgeschrieben und der Betrieb des ITER vorbereitet werden. |
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Abänderung 22 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang I – Teil I.B – Abschnitt 1 – Ziel |
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Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, Verbesserung insbesondere der Sicherheit sowie der Ressourcen- und Kosteneffizienz der Kernenergie und Gewährleistung eines robusten und für die Bevölkerung akzeptablen Systems für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung. |
Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, Verbesserung insbesondere der Sicherheit sowie der Ressourcen- und Kosteneffizienz der Kernenergie und Gewährleistung eines robusten und für die Bevölkerung akzeptablen Systems für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung. Bei der Stilllegung veralteter Systeme sollte besonders auf langlebige nukleare Abfälle geachtet werden. |
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Abänderung 23 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang I – Titel I.B – Abschnitt 3 – Ziffer 5 |
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Unterstützung der Aufrechterhaltung und des Ausbaus wissenschaftlicher Kompetenz und personeller Kapazitäten, um sicherzustellen, dass Forscher, Ingenieure und sonstige Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen im Nuklearsektor längerfristig zur Verfügung stehen . |
Fortsetzung der Unterstützung der Bindung und der Erweiterung des Fachpersonals, das erforderlich ist, um die auf Kerntechnik bezogene Unabhängigkeit der Union zu wahren und die Sicherheit in der Kerntechnik dauerhaft zu gewährleisten und zu verbessern . Es kommt entscheidend darauf an, kerntechnisches Fachwissen in der Union in den Bereichen Strahlenschutz und Rückbau kerntechnischer Anlagen zu erhalten, weil die Kernenergie eine Schlüsselrolle im Energiemix der EU spielen wird; dies betrifft auch Tätigkeiten zur Stilllegung und zur Entsorgung langlebiger Abfälle. |
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Abänderung 24 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang I – Teil II – Abschnitt 2 – Absatz 2 |
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Dazu ist es notwendig, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erweitern, um das erforderliche, dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechende, unabhängige und verlässliche Fachwissen zur Unterstützung der EU-Politik in den Bereichen Sicherheit von Kernreaktoren und Brennstoffkreislauf, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr bereitstellen zu können. Die im Auftrag der JRC hervorgehobene auftraggeberorientierte Unterstützung der EU-Politik wird ergänzt durch die proaktive Rolle, die die JRC mit der Durchführung von Forschungsarbeiten von hoher Qualität in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und anderen Einrichtungen sowie mit dem Aufbau von Netzen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Forschungsraums spielt. |
Dazu ist es notwendig, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erweitern, um das erforderliche, dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechende, unabhängige und verlässliche Fachwissen zur Unterstützung der EU-Politik in den Bereichen Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr bereitstellen zu können. Die Aufgaben der JRC werden ergänzt durch die proaktive Rolle, die die JRC mit der Durchführung von Forschungsarbeiten von hoher Qualität in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und anderen Stellen sowie mit dem Aufbau von Netzen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Forschungsraums spielt. Ihre Funktion, Informationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben, wird gestärkt. |
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Abänderung 25 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang I – Teil II – Abschnitt 3 – Nummer 3 |
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Abänderung 28 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang II – Einleitung – Absatz 1 a (neu) |
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Die Verwaltung der europäischen Forschungsfinanzierung sollte den Teilnehmern in allen Phasen der Projekte – bei Gewährleistung der Rechenschaftspflicht – mit flexiblen unionsrechtlichen Regeln, die, soweit möglich, eine bessere Anpassung an unterschiedliche bisherige nationale Bestimmungen und anerkannte Buchführungsverfahren ermöglichen, mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegenbringen. |
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Abänderung 29 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang II – Einleitung – Absatz 1 b (neu) |
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Es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle – zwischen dem Eingehen eines Risikos und den damit verbundenen Gefahren – geschaffen werden, damit die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf die EU-Forschungsmittel gewährleistet werden kann. |
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Abänderung 26 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer 1 |
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Unterstützung für Forschungsprojekte, die von Konsortien mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern mit dem Ziel durchgeführt werden, neues Wissen, neue Technologien, Produkte oder gemeinsame Ressourcen für die Forschung zu entwickeln. Größenordnung, Gegenstandsbereich und interne Organisation der Projekte können je nach Bereich und Einzelthema variieren. Die Palette der Projekte kann von kleinen oder mittelgroßen gezielten Forschungsmaßnahmen bis hin zu integrierten Großprojekten reichen, bei denen zur Erreichung eines bestimmten Ziels umfangreiche Ressourcen eingesetzt werden. Die Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern wird in die Arbeitspläne der Projekte aufgenommen. |
Unterstützung für Forschungsprojekte, die von Konsortien mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern mit dem Ziel durchgeführt werden, neues Wissen, neue Technologien, Produkte oder gemeinsame Ressourcen für die Forschung zu entwickeln. Größenordnung, Gegenstandsbereich und interne Organisation der Projekte können je nach Bereich und Einzelthema variieren. Die Palette der Projekte kann von kleinen oder mittelgroßen gezielten Forschungsmaßnahmen bis hin zu integrierten Großprojekten reichen, bei denen zur Erreichung eines bestimmten Ziels umfangreiche Ressourcen eingesetzt werden. Die Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern wird in die Arbeitspläne der Projekte aufgenommen. In die Arbeitsprogramme der Projekte sind Normungstätigkeiten aufzunehmen. |
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Abänderung 27 |
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Entwurf eines Beschlusses Anhang II – Nummer 2 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer 3 |
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Unterstützung für Tätigkeiten, die der Koordinierung oder Unterstützung von Forschungstätigkeiten (Vernetzung, Austausch, grenzüberschreitender Zugang zu Forschungsinfrastrukturen, Studien, Konferenzen, Beiträge während des Baus neuer Infrastrukturen usw.) oder der Entwicklung von Humanressourcen (z. B. Vernetzung, Konzipierung von Ausbildungsmaßnahmen) dienen. Diese Maßnahmen können auch durch andere Mittel als Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. |
Unterstützung für Tätigkeiten, die der Koordinierung oder Unterstützung von Forschungstätigkeiten (Vernetzung, Austausch, grenzüberschreitender Zugang zu Forschungsinfrastrukturen, Studien, Konferenzen, Mitwirkung in Normungsgremien, Beiträge während des Baus neuer Infrastrukturen usw.) oder der Entwicklung von Humanressourcen (z. B. Vernetzung, Konzipierung von Ausbildungsmaßnahmen) dienen. Diese Maßnahmen können auch durch andere Mittel als Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. |
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(1) KOM(2011)0226.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(3) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte P7_TA(2010)0401.