ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.143.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
23. Mai 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 143/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 143/02

Euro-Wechselkurs

2

2013/C 143/03

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Abweichung von einem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Schwellenwert für die Finanzhilfe der EU in Bezug auf Beihilfemaßnahmen Italiens für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2013/C 143/04

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 143/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6844 — GE/Avio) ( 1 )

6

2013/C 143/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6828 — Delta Air Lines/Virgin Group/Virgin Atlantic Limited) ( 1 )

7

2013/C 143/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6912 — Michael S. Dell/Dell) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 143/01

Datum der Annahme der Entscheidung

2.5.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35103 (12/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Sassari

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Declaratoria della eccezionalità della moria causata da una virosi da OsHV — 1 μvar che ha interessato l’allevamento di ostriche dello Stagno di San Teodoro nel periodo marzo-giugno 2011

Rechtsgrundlage

Legge Regionale 14 aprile 2006, n. 3 recante «Disposizioni in materia di pesca»

Decreto dell’Assessore dell’agricoltura e riforma agro-pastorale n. 85 dell’11 agosto 2009«Criteri e modalità per l’attuazione e la gestione del Fondo di solidarietà regionale della pesca (articolo 11, Legge Regionale 14 aprile 2006, n. 3, escluso comma 4)»

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Compagnia Ostricola Mediterranea s.c.a.r.l.

Ziel

Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,11 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

ab 1.9.2012

Wirtschaftssektoren

Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dell'agricoltura e riforma agro-pastorale — Servizio pesca

Via Pessagno 4

09126 Cagliari CA

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/2


Euro-Wechselkurs (1)

22. Mai 2013

2013/C 143/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2923

JPY

Japanischer Yen

133,26

DKK

Dänische Krone

7,4535

GBP

Pfund Sterling

0,85570

SEK

Schwedische Krone

8,5451

CHF

Schweizer Franken

1,2599

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4650

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,069

HUF

Ungarischer Forint

289,06

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7002

PLN

Polnischer Zloty

4,1784

RON

Rumänischer Leu

4,3479

TRY

Türkische Lira

2,3791

AUD

Australischer Dollar

1,3253

CAD

Kanadischer Dollar

1,3315

HKD

Hongkong-Dollar

10,0301

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5923

SGD

Singapur-Dollar

1,6314

KRW

Südkoreanischer Won

1 440,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,2836

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9232

HRK

Kroatische Kuna

7,5745

IDR

Indonesische Rupiah

12 619,13

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9047

PHP

Philippinischer Peso

53,254

RUB

Russischer Rubel

40,3220

THB

Thailändischer Baht

38,511

BRL

Brasilianischer Real

2,6344

MXN

Mexikanischer Peso

15,9251

INR

Indische Rupie

71,8070


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2013

zur Abweichung von einem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Schwellenwert für die Finanzhilfe der EU in Bezug auf Beihilfemaßnahmen Italiens für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten

2013/C 143/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 darf der Beitrag des Europäischen Fischereifonds zur Finanzierung bestimmter Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten 6 % der gesamten EU-Finanzhilfe, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Fischereisektor zugewiesen wird, nicht überschreiten. Der Schwellenwert von 6 % darf nach diesem Artikel jedoch auf Beschluss der Kommission angehoben werden.

(2)

Über das IT-System für den Datenaustausch beantragte Italien am 19. Oktober 2012 eine Anhebung des Schwellenwerts auf 9 % für Beihilfemaßnahmen, die von Italien für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten gewährt werden.

(3)

Mit dem von Italien vorgelegten Antrag sollen Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen aus dem Europäischen Fischereifonds für staatliche Beihilfen unterstützt werden, wenn sie im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen, die auf nationaler Ebene im Zuge der Erhaltungsmaßnahmen der EU zur schrittweisen Verringerung des Fischereiaufwands verabschiedet wurden, Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung von Fangtätigkeiten auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergreifen. Die am 20. Mai 2011 angenommenen nationalen Bewirtschaftungspläne für die Trawlerflotte im Mittelmeer sehen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (2) obligatorische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung des Fischereiaufwands vor.

(4)

Die Anhebung des Schwellenwerts von 6 % auf 9 % wurde von Italien auf der Grundlage früherer Ausschreibungen und der damit verbundenen Ausgaben beantragt, um ausreichend Finanzmittel für die Ausschreibung für den Zeitraum von 2013 bis 2015 bereitzustellen.

(5)

Aufgrund der Krisensituation der betroffenen Flotte und der zunehmenden Zahl von Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Fangtätigkeit innerhalb dieser Flotte einstellen, ist Italien gezwungen, die Ziele zum Abbau von Überkapazitäten zu erreichen und zu übertreffen, die im operationellen Programm für die Interventionen der EU unter Beteiligung des Europäischen Fischereifonds in Italien für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegt sind und die nach Annahme dieses Beschlusses angepasst werden.

(6)

Die Mittelzuweisungen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten im Rahmen des operationellen Programms für die Interventionen der EU unter Beteili-gung des Europäischen Fischereifonds in Italien für den Programmplanungszeitraum 2007-2013, genehmigt durch den Beschluss der Kommission K(2007) 6792 vom 19. Dezember 2007, sind nahezu ausgeschöpft und zusätzliche Mittelzuweisungen für die vorübergehende Einstellung in Höhe von 8 % gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (3) sind nicht mehr anwendbar.

(7)

Der Beitrag aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffern i bis vi der Verord-nung (EG) Nr. 1198/2006 sollte daher auf maximal 9 % der gesamten Finanzhilfe der EU für den Fischereisektor in Italien angehoben werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

In Italien darf der Schwellenwert von 6 %, der in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für den Beitrag der EU zu Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten festgeschrieben ist, auf bis zu 9 % der diesem Mitgliedstaat gemäß Beschluss K(2007) 6792 vom 19. Dezember 2007 zugewiesenen Finanzhilfe der EU erhöht werden, sofern der Beitrag der Union, der über 6 % hinausgeht, ausschließlich zur Umsetzung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Rahmen von gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates für die Trawlerflotte im Mittelmeer auf nationaler Ebene verabschiedeten Bewirtschaftungsplänen verwendet wird.

Brüssel, den 22. Mai 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(3)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/5


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

2013/C 143/04

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AD/254/13 — Referatsleiter (m/w) (AD 12)

Referat für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Ispra, Italien)

Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 23 Sprachen im Amtsblatt C 143 A vom 23. Mai 2013 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6844 — GE/Avio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 143/05

1.

Am 13. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen General Electric Company („GE“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Luftfahrtgeschäfts von Avio SpA („Avio“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GE: weltweit tätiges, diversifiziertes Produktions-, Technologie- und Dienstleistungsunternehmen mit acht Hauptgeschäftsbereichen (GE Energy Management, GE Power & Water, GE Oil & Gas, GE Healthcare, GE Aviation, GE Transportation, GE Capital und GE Home & Business Solutions). GE Aviation, der Geschäftsbereich, der Gegenstand der geplanten Übernahme ist, stellt Düsentriebwerke und Komponenten für Zivil- und Militärflugzeuge, Turboprop- und Wellenleistungstriebwerke sowie Bordelektronik und mechanische Systeme für Luftfahrzeuge her,

Avio: weltweit tätiger Hersteller von Triebwerken und Erbringer von Dienstleistungen in der Luft- und Raumfahrtbranche. Das Unternehmen ist in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Triebwerksmodule, Wartung, Reparatur und Überholung, Steuer- und Automatisierungstechnik sowie elektrische Systeme. Die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten der Raumfahrtsparte von Avio sind nicht Gegenstand der geplanten Übernahme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6844 — GE/Avio per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6828 — Delta Air Lines/Virgin Group/Virgin Atlantic Limited)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 143/06

1.

Am 15. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Delta Air Lines, Inc („Delta“, USA) und das Unternehmen Virgin Group Holdings Limited („Virgin Group“, Britische Jungferninseln) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Virgin Atlantic Limited („VAL“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Delta ist eine internationale Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in den USA,

Virgin Group ist die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe, die weltweit eine große Bandbreite an Produkten und Dienstleistungen anbietet, unter anderem in den Bereichen Unterhaltung und Transport,

VAL ist die mittelbare Holdinggesellschaft von Virgin Atlantic Airways Limited, einer internationalen Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, und von Virgin Holidays Limited, eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Reiseveranstalters, der Pauschalreisen und verbundene Produkte anbietet und vertreibt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6828 — Delta Air Lines/Virgin Group/Virgin Atlantic Limited per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6912 — Michael S. Dell/Dell)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 143/07

1.

Am 15. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen MSD Capital, L.P. („MSD Capital“, USA), das von Michael S. Dell („MD“, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über Dell Inc. („Dell“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MD: Gründer, Aufsichtsratsvorsitzender und CEO von Dell,

MSD Capital: private Investmentfirma von MD,

Dell: börsennotiertes Unternehmen, das in den Bereichen Entwicklung, Verkauf, Support und Reparatur von Computer-Hardware (einschließlich PCs, Workstations und Servern, Netzwerk- und Speicherprodukten) tätig ist und darüber hinaus Imaging-Lösungen (einschließlich Druckern), Mobilitätslösungen, Monitore, Software und entsprechende Dienstleistungen anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6912 — Michael S. Dell/Dell per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).