ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.138.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
17. Mai 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 138/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 138/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6913 — DP World/Goodman/DP World Asia) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 138/03

Vierzehnter Zwischenbericht über die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (2012/II)

7

2013/C 138/04

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

13

2013/C 138/05

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 zur Ernennung von zwölf Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

14

2013/C 138/06

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden

16

2013/C 138/07

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire Anwendung finden

18

 

Europäische Kommission

2013/C 138/08

Euro-Wechselkurs

19

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2013/C 138/09

Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

20

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 138/10

Bekanntmachung betreffend die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan und die teilweise Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan

32

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 138/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6939 — CVC/ISTA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 138/01

Datum der Annahme der Entscheidung

20.3.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32825 (12/N)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Hungary

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Regionális Tőkebefektetési Alap program

Rechtsgrundlage

1.

281/2006. (XII. 23.) Korm. rendelet a 2007–2013 programozási időszakban az Európai Regionális Fejlesztési Alapból, az Európai Szociális Alapból és a Kohéziós Alapból származó támogatások fogadásához kapcsolódó pénzügyi lebonyolítási és ellenőrzési rendszerek kialakításáról.

2.

a 2001. évi CXX. törvény a tőkepiacról.

3.

19/2007. (VII. 30.) MeHVM rendelet az Új Magyarország Fejlesztési Tervben szereplő Regionális Fejlesztés Operatív Programokra meghatározott előirányzatok felhasználásának állami támogatási szempontú szabályairól.

4.

4/2011. (I. 28.) Korm. rendelet a 2007–2013 programozási időszakban az Európai Regionális Fejlesztési Alapból, az Európai Szociális Alapból és a Kohéziós Alapból származó támogatások felhasználásának rendjéről.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Risikokapital, KMU

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 14 000 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nemzeti Fejlesztési Ügynökség

Budapest

Wesselényi u. 20–22.

1077

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33980 (12/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Local Television in the UK

Rechtsgrundlage

The Local Digital Television Programme Services Order 2012 (SI 2012/292) made in pursuant to primary powers under Section 244 of the Communications Act 2003 and the BBC Agreement

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 25 GBP (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Fernsehveranstalter

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

BBC Trust

180 Great Portland Street

London

W1W 5QZ

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34381 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Umstrukturierung der Nord/LB

Rechtsgrundlage

Gesetz über Kapitalmaßnahmen zugunsten der Nord/LB

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention, Bürgschaft, Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 3 298 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanzdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Land Niedersachsen, Niedersächsisches Finanzminsterium

Sparkassenverband Niedersachsen

Schiffgraben 10

30159 Hannover

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35489 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Restructuring of Caja3 — Spain

Rechtsgrundlage

Royal Decree-Law No 24/2012

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Cajatres Banco

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 177 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanzdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Economía y Competitividad FROB. Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria

Paseo de la Castellana, 162

28071 Madrid

ESPAÑA

José Ortega y Gasset, 22 5o

28006 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

16.4.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35955 (13/N)

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Danish short-term export-credit scheme 2013

Rechtsgrundlage

Act on Eksport Kredit Fonden: Legislative Order No 913 of 9 December 1999

Communication from the Commission to the Member States on the application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union to short-term export-credit insurance

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Sonstige

Form der Beihilfe

Sonstiges, Bürgschaft

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

16.4.2013-31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

EKF

Lautrupsgade 11, 4.

2100 København Ø

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6913 — DP World/Goodman/DP World Asia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 138/02

Am 8. Mai 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6913 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/7


Vierzehnter Zwischenbericht über die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (2012/II)

2013/C 138/03

I.   EINFÜHRUNG

Dieser vierzehnte Zwischenbericht über die Umsetzung der SALW-Strategie der EU betrifft das zweite Halbjahr 2012 (vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012). Er wurde von der für Nichtverbreitung und Abrüstung zuständigen Abteilung des EAD in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen des EAD und der Europäischen Kommission erstellt. Die Europäische Union hat die Problematik der Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) im Berichtszeitraum in allen multilateralen Gremien und in ihrem politischen Dialog mit Drittländern im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, wie z. B. dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten („VN-Aktionsprogramm“), weiterhin verstärkt zur Sprache gebracht. Insbesondere hat die EU im Juli 2012 aktiv an den Verhandlungen der VN über einen Vertrag über den Waffenhandel und im August 2012 an der Zweiten Konferenz zur Überprüfung des VN-Aktionsprogramms teilgenommen. Im Berichtszeitraum hat die EU zudem mehrere Projekte im Zusammenhang mit der Verhütung des illegalen Handels mit SALW und ihrer übermäßigen Anhäufung fortgeführt und mit der Ausarbeitung neuer Initiativen begonnen, die in den nächsten Monaten noch weiter ausgestaltet werden müssen.

II.   DURCHFÜHRUNG DES IN DER SALW-STRATEGIE DER EU ENTHALTENEN AKTIONSPLANS

II.1   Wirksamer Multilateralismus zur Entwicklung globaler, regionaler und nationaler Mechanismen gegen das Angebot und die destabilisierende Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition

a)   Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen von 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

Die EU hat aktiv an der Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms teilgenommen, die vom 27. August bis 7. September 2012 in New York abgehalten wurde.

Ausgehend von einem EU-Arbeitspapier, das auf Ratsebene angenommen und der Überprüfungskonferenz vorgelegt worden war (abrufbar unter: http://www.poa-iss.org/RevCon2/documents/), beteiligte sich die EU aktiv an den Verhandlungen über eine Erklärung, über Durchführungspläne zum VN-Aktionsprogramm und über das internationale Rechtsinstrument zur Rückverfolgbarkeit sowie über den Sitzungsplan zum VN-Aktionsprogramm für die nächsten sechs Jahre. Die EU begrüßte es, dass auf der Überprüfungskonferenz ein Konsens zu diesen Abschlussdokumenten gefunden werden konnte, und sie ist davon überzeugt, dass die Ergebnisse der Konferenz alle maßgeblichen Akteure in die Lage versetzen werden, sich verstärkt für die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms in der Zukunft einzusetzen.

Im Rahmen des Beschlusses des Rates zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der VN für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms (Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011) wurde das online nutzbare System zur Unterstützung der Umsetzung (http://www.poa-iss.org) weiter verbessert, und zwar insbesondere hinsichtlich des Instruments „Bedarf/Ressourcen-Abgleich“, um so einen Beitrag zur Koordinierung der internationalen Bemühungen zur wirksamen Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zu leisten. Am 14./15. August 2012 fand in Nairobi ein Regionalseminar über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms für afrikanische Subregionen statt; hiermit sollte die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms auf Regionalebene weiter vorangebracht und zu den Vorarbeiten für die zweite Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm beigetragen werden. Nach einer intensiven Erörterung der Themen des im Entwurf vorliegenden Abschlussdokuments der Überprüfungskonferenz wurde ein Seminar-Abschlussdokument angenommen.

Die subregionalen Gruppierungen aus Mitgliedstaaten von ECOWAS, RECSA, SADC und ECCAS erarbeiteten darüber hinaus ein eigenes Abschlussdokument zu subregionalen Prioritäten, das dem Hauptdokument als Anlage beigefügt wurde. Die Pläne für eine Regionalkonferenz mit der Liga der Arabischen Staaten über die regionale Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und der Ergebnisse der zweiten Überprüfungskonferenz werden weiterverfolgt.

b)   Vertrag über den Waffenhandel

Die EU hat dem Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel (ATT) im zweiten Halbjahr 2012 weiterhin hohe Priorität eingeräumt. Der ATT-Prozess ist mit der Einberufung der mit der Aushandlung des Vertrags betrauten VN-Konferenz im Juli 2012 in eine entscheidende Phase eingetreten.

Im gesamten Zeitraum 2011-2012 haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten den unter der Federführung der VN stehenden ATT-Prozess nachdrücklich unterstützt und sich aktiv daran beteiligt. Zur Vorbereitung der im Juli 2012 abgehaltenen VN-Konferenz hat eine spezielle Unter-gruppe der Gruppen „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und „Globale Abrüstung und Rüstungskon-trolle“ in regelmäßigen Sitzungen einen Meinungsaustausch geführt und Standpunkte abgestimmt und die EU so in die Lage versetzt, im ATT-Prozess weiterhin eine sehr aktive und profilierte Rolle zu spielen. Auf der Grundlage der koordinierten Standpunkte der EU haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv an den Verhandlungen im Juli 2012 beteiligt und umfassende Konsultationen mit Drittländern, insbesondere bedeutenden Waffenhersteller-, Waffenexport- und Waffenimportländern, und mit dem Vorsitzenden der VN-Konferenz geführt.

Die EU erkennt zwar an, dass auf der VN-Konferenz beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, bedauert aber, dass keine Einigung über den endgültigen Wortlaut des Vertrags zustande kam. Es werden weiterhin energische Anstrengungen im Hinblick auf einen möglichst raschen und erfolgreichen Abschluss des Verhandlungsprozesses auf der VN-Abschlusskonferenz im März 2013 unternommen werden; die Verhandlungen sollen dort auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 26. Juli 2012 abgeschlossen werden.

Nach Abschluss der Durchführung des Beschlusses 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010, der darauf abzielte, den ATT-Prozess durch die Veranstaltung von Regionalseminaren auf der ganzen Welt zu unterstützen, hat die EU die Ausarbeitung eines neuen Ratsbeschlusses in Angriff genommen, der Anfang 2013 angenommen werden soll und mit dem die Arbeit der VN-Mitgliedstaaten im Vorfeld der im März 2013 stattfindenden Konferenz unterstützt und ein Beitrag zur Umsetzung und Universalisierung des ATT nach dessen Annahme geleistet werden soll.

c)   Umsetzung des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie den unerlaubten Handel damit zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC)

In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurde im Rahmen der langfristigen Komponente des Stabilitäts-instruments (IfS) ein Dreijahresprojekt (März 2011-Februar 2014) fortgeführt, das darauf abzielt, dem grenzüberschreitenden illegalen Handel mit Schusswaffen vorzubeugen und entgegenzuwirken; hierzu soll auf die Ratifizierung und Umsetzung des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie den unerlaubten Handel damit zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität hingewirkt werden. Das Projekt erfasst geografisch Westafrika (Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Mali, Mauretanien, Senegal und Togo), Südamerika (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay, Uruguay) und die Karibik (Jamaika). Entsprechend dem gesetzten Ziel, in Lateinamerika, der Karibik und Westafrika auf die Ratifizierung und Umsetzung des Feuerwaffen-Protokolls hinzuwirken, wurde technische Unterstützung bei der Harmonisierung von Rechtsvorschriften und beim Aufbau von Kapazitäten für die SALW-Kontrolle geleistet. Die Aufklärung über die SALW-Problematik ist ebenfalls Teil des Projekts, um eine größere Mitwirkung und Kontrolle seitens der Zivilgesellschaft in diesem Bereich zu erreichen. Zu den vorgesehenen Maßnahmen zählt eine Studie über den überregionalen Schmuggel von Schusswaffen, die den Partnerländern als Faktengrundlage für die Politikgestaltung dienen wird. Für die Projektdurchführung sorgt das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC).

Im Rahmen der langfristigen IfS-Komponente unterstützt die EU darüber hinaus Interpol finanziell bei der Entwicklung und Inbetriebnahme einer Datenbank für das Aufspüren und die Rückverfolgung verlorener bzw. gestohlener Schusswaffen (iARMS) über das System Interpol I24/7.

Der Pilotbetrieb (2011/2012) erfolgte schwerpunktmäßig in den gleichen Regionen wie im UNODC-Projekt und darüber hinaus auch in europäischen Ländern (Tschechische Republik, Kroatien, Portugal, Spanien). Ziel des Projekts ist ein Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Schusswaffen durch einen verbesserten regionalen und überregionalen Informationsaustausch über illegale Schusswaffen. Im Dezember 2012 wurde ein Vertrag für eine zweite Phase (2013/2014) der langfristigen IfS-Unterstützung für das iARMS-System von Interpol geschlossen, die im Januar 2013 nach dem Ende der ersten Unterstützungsphase beginnen sollte. In der zweiten Phase sollen die Systemfunktionen verbessert und das iARMS-System für alle 190 Interpol-Mitglieder freigeschaltet werden. Kapazitätsaufbau, Schulungsmaßnahmen und kriminalpolizeiliche Erkenntnisgewinnung im Bereich der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen sind ebenfalls Teil des Projekts.

d)   Ausfuhrkontrollen

Nach Abschluss der Umsetzung des Beschlusses 2009/1012/GASP im ersten Halbjahr 2012 wurde der Ratsbeschluss samt seiner Nutzeffekte einer gründlichen Bewertung mit dem Ziel unterzogen, eine neue Reihe von Outreach- und Unterstützungsmaßnahmen zu entwickeln. Dies mündete in die Annahme des Beschlusses 2012/711/GASP des Rates mit einer neuen Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung von Drittländern, darunter Regionalseminare, Studienaufenthalte, Personalaustausch und individuelle Unterstützung. Mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses wird Anfang 2013 begonnen.

e)   Illegaler Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg

Im Rahmen des Beschlusses 2010/765/GASP des Rates über eine Maßnahme der EU zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg, die auf eine Verbesserung der Instrumente und Methoden der internationalen und nationalen Akteure abzielt, damit verdächtige Flugzeuge, die vermutlich am illegalen Handel mit SALW beteiligt sind, effizient überprüft und erkannt werden können, hat das Stockholmer Institut für Internationale Friedensforschung (SIPRI) das entsprechende Projekt bis 30. Dezember 2012 fortgeführt.

Am 28. und 29. August 2012 fand in New York bei den VN ein Fachseminar mit den Schwerpunkten VN-Sanktionen und illegaler Handel auf dem Luftweg statt. An dem Seminar nahmen etwa 100 Experten aus den Bereichen Sanktionsüberwachung, Zivilluftfahrt, Friedenssicherung, Krisenmanagement, Abrüstung, Erkenntnisgewinnung im Bereich Luftfahrt, Proliferation, Ausfuhrkontrolle, Verteidigung, Strafverfolgung, Zoll und Sicherheit teil. Ein weiteres Fachseminar mit den Schwerpunkten illegaler Handel auf dem Luftweg und Friedenssicherung fand am 30. und 31. Oktober 2012 in Addis Abeba (Äthiopien) statt; Teilnehmer waren internationale, regionale und nationale Experten sowie Vertreter der Afrikanischen Union (AU), anderer Regionalorganisationen und von Staaten der betroffenen Gebiete. Beide Seminare dienten dazu, vorbildliche Verfahren in folgenden Bereichen herauszuarbeiten: wirksamer Informationsaustausch, Instrumente und Techniken zur besseren Überwachung und Aufdeckung von Luftfrachtführern, die destabilisierende Rohstofftransporte abwickeln, Sanktionsüberwachung, Ermittlungstechniken in Bezug auf illegalen Handel im Umfeld von Friedenssicherungseinsätzen. Eine der Empfehlungen der Fachseminare lautete, die Expertengruppen, die den VN-Sanktionsausschüssen zuarbeiten, mit längerfristig angelegten Instrumenten und Ressourcen auszustatten.

Software und Datenbank des Aircraft Monitoring Assessment System wurden aktualisiert, um dem Bedrohungsbild, das sich aus der Verschärfung der Konflikte in der Sahelregion und in Syrien gegen Ende der Projektlaufzeit ergibt, Rechnung zu tragen. Schließlich wurde ein Handbuch „Aufdeckung von illegalem Waffenhandel auf dem Luftweg“ herausgegeben und bei Besprechungen und Veranstaltungen im späten zweiten Halbjahr 2012 verteilt.

II.2   Kleinwaffen und leichte Waffen im Rahmen des politischen Dialogs mit Drittländern und der Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, SALW-Klauseln

Die Problematik der SALW stand bei einer Reihe von Treffen im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs der EU mit Drittländern und der Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen auf der Tagesordnung. Im Rahmen des politischen Dialogs fanden auf der Ebene von Arbeitsgruppen des Rates Treffen zu den Aspekten Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle mit der Republik Korea (Wien, 18. September 2012) und der Ukraine (Brüssel, 6. November 2012) statt; informelle Konsultationen wurden regelmäßig unter anderem mit Indien, Japan, Südafrika und anderen Ländern geführt. Eine Dialogrunde zwischen den 27 EU-Staaten und den Vereinigten Staaten über alle wichtigen Aspekte von Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle fand am 17. Dezember 2012 in Brüssel statt.

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2008 über die Aufnahme einer SALW-Komponente in Übereinkünfte der EU mit Drittstaaten wird derzeit mit Afghanistan, Australien, Brunei, Kanada, Kasachstan, Malaysia, dem Mercosur, Neuseeland und Singapur über die Aufnahme einer solchen Komponente in ihre jeweiligen Übereinkünfte mit der EU verhandelt.

II.3   Spezifische Projekthilfe der EU für Drittländer und regionale Organisationen

a)   Westliche Balkanstaaten

I.

Die EU hat insbesondere durch die Umsetzung des im März 2010 erlassenen Beschlusses 2010/179/GASP des Rates zur Unterstützung der Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Ost-europa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Bal-kanstaaten die Anstrengungen hinsichtlich der Unbrauchbarmachung von SALW weiter finanziell unterstützt. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wurde mit dem Abschluss der Maßnahmen zur Verbesserung der Lagerbestandsverwaltung und der Vernichtung von überschüssigen Beständen in Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Serbien erfolgreich abgeschlossen.

In Bosnien und Herzegowina wurden die Türen und Tore von vier SALW- und Munitionslagern ausgetauscht; die Arbeiten wurden im Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen. Insgesamt wur-den 41 Türen und Tore ausgetauscht und der Zugang zu den Beständen abgesichert. Zusammen mit den sicherheitstechnischen Verbesserungen im SALW- und Munitionszentraldepot des kroatischen Innenministeriums (MURAT) und der Modernisierung der Sicherheitsinfrastruktur des Munitions-depots Taras des montenegrinischen Verteidigungsministeriums bewirkte diese Nachrüstung eine erhebliche Verbesserung der Sicherheit der Bestände in den westlichen Balkanstaaten. Die Infra-strukturverbesserungen wurden durch eine Kapazitätsaufbaumaßnahme für die Lagerbestandsver-waltung in Form der Konzeption und Durchführung eines aus drei Modulen bestehenden, umfas-senden Schulungslehrgangs ergänzt. Insgesamt wurden 58 mit der praktischen Anwendung betraute Mitarbeiter aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Planung und Betrieb von Bestandslagern, Lagerbestands-verwaltung und Bestandsbilanzierung sowie in technischen Standards für Lagereinrichtungen sowie für die Beförderung von SALW und zugehöriger Munition geschult.

Die überschüssigen SALW-Bestände des kroatischen und des serbischen Innenministeriums wurden durch die Vernichtung von 78 205 Waffen erheblich reduziert. Von Juli bis Dezember 2012 wurden in Kroatien 4 620 SALW vernichtet, d. h. im Rahmen des Ratsbeschlusses insgesamt bislang 32 920, also 2 982 über der angestrebten Zahl. In Serbien wurden im Dezember 2012 17 000 SALW vernichtet; die Gesamtzahl der im Rahmen des Ratsbeschlusses vernichteten Waffen beläuft sich damit auf 45 285. Als Ergebnis der Sensibilisierungskampagne, die im Dezember 2011 endete, wurden in den ersten Monaten des Jahres 2012 in Kroatien weitere 186 illegale automatische Waffen, 1 539 illegale splitterbildende Explosionswaffen, 201 legale Waffen, 679 463 Stück Munition und 96,79 kg Explosivstoffe eingezogen.

Was die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit anbelangt, so wurde das nationale Waffenregis-trier- und -identifizierungssystem der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit einem Software-Upgrade verbessert, so dass es nunmehr voll einsatzfähig ist. In Montenegro wurde ein neues elektronische Waffenregistriersystem entwickelt und in Betrieb genommen.

Insgesamt gesehen wurden mit Hilfe der gemäß dem Ratsbeschluss durchgeführten Maßnahmen erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der SALW-Strategie in den westlichen Balkanstaaten erzielt.

II.

Die EU erwägt zudem ein Folgeprogramm, um mit Hilfe der kurzfristigen Komponente des Stabilitätsinstruments (IfS) die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und die Entwicklungsperspektiven für Einzelpersonen und lokale Gemeinschaften, die durch unfallbedingte Explosionen in den Muni-tionsdepots in Bosnien und Herzegowina in Mitleidenschaft gezogen würden, zu verbessern. Das vom UNDP durchführte Projekt umfasst einerseits die Vernichtung von instabiler hochgefährlicher Munition und andererseits die Verbesserung der Sicherheitsstandards der Munitionsdepots. Im Rahmen des Programms wird auch Hilfestellung gegeben, um die Munitionsinspektions- und -veri-fizierungsinstrumente der Regierung von Bosnien und Herzegowina zu verbessern und innerhalb der Verwaltung die rechtlichen und administrativen Kenntnisse und empfehlenswerten Verfahren auszuweiten.

b)   OSZE-Raum

Im Oktober 2012 hat die EU den Beschluss des Rates zur Unterstützung von Maßnahmen zur Ver-ringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im OSZE-Raum angenommen (Beschluss 2012/662/GASP des Rates). Durch diesen Ratsbeschluss soll unter anderem Folgendes bewirkt werden: eine sicherheitstechnische Modernisierung von SALW-Depots in Belarus und Kirgisistan, die Vernichtung überschüssiger SALW-Bestände in diesen beiden Staaten, damit diese Bestände nicht in den illegalen Handel abgezweigt werden können, sowie die Einführung einer Software-Anwendung für die SALW-Bestandsverwaltung zur Verbesserung der Bestandskontrolle, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von SALW in mehreren OSZE-Teilnehmerstaaten.

c)   Afrika

I.

Im zweiten Halbjahr 2012 wurde mit der Umsetzung des Beschlusses 2012/121/GASP des Rates zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit EU-China-Afrika im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle begonnen. Die erste Sitzung der Expertengruppe Afrika-EU-China fand am 13. November 2012 in Brüssel statt; daran schloss sich am 14. November 2012 ein ATT-Seminar an, an dem Mitglieder der Expertengruppe, offizielle Vertreter, Wissenschaftler und Experten von Reflexionsgruppen aus Afrika, China, EU-Mitgliedstaaten und EU-Institutionen teilnahmen. Beide Veranstaltungen dienten einem besseren gegenseitigen Verständnis zwischen afrikanischen, europäischen und chinesischen Gesprächspartnern bezüglich der jeweiligen Haltung im ATT-Prozess und bezüglich der Problematik der konventionellen Waffen im allgemeinen. Die Expertengruppe legte in ihrer ersten Sitzung auch die Arbeitsplanung für die nächsten sechs Monate fest, die u. a. weitere Outreach-Veranstaltungen in China und Afrika und die Einrichtung eines von Afrika, EU und China gemeinsam getragenen Forschungszentrums für konventionelle Rüstung umfasst.

II.

Die EU hat im Rahmen der langfristigen Komponente des Stabilitätsinstruments die Durchführung eines Projektes fortgesetzt, mit dem über das Regionalzentrum für Kleinwaffen und leichte Waffen (RECSA) mit Sitz in Nairobi die Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Feuerwaffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit in Afrika unterstützt werden soll. Durch dieses Projekt wird ein Beitrag zur Umsetzung der friedens- und sicherheitspolitischen Komponente der gemeinsamen Strategie EU-Afrika geleistet. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen die Stärkung der Institutionen in den Zielländern und des RECSA, die Förderung einer wirksamen SALW-Kontrolle (Kennzeichnung, Registrierung, Bestandsverwaltung und Vernichtung von Waffen) sowie die Erfassung von Informationen über SALW.

Die derzeitige Unterstützung des RECSA soll im Juni 2013 auslaufen, sobald die Studie über den Stand der Umsetzung der regionalen und internationalen SALW-Verpflichtungen der Länder südlich der Sahara abgeschlossen ist. Im Dezember 2012 wurde eine zweite Phase der Unterstützung für das RECSA vereinbart, die im Juli 2013 nach Abschluss des derzeitigen Projekts beginnt.

III.

Darüber hinaus wurde in mehreren Sitzungen die Problematik der illegalen Verbreitung von SALW in und aus Libyen erörtert, und die EU erarbeitet derzeit einen Beschluss des Rates mit dem Ziel, die diesbezüglichen Bemühungen zu unterstützen. Im September 2012 haben DCA (DanChurchAid) und DRC (Danish Rufugee Council) bereits ein gemeinsames Projekt in Angriff genommen, das über die kurzfristige Komponente des Stabilitätsinstruments finanziert wird; es zielt darauf ab, die Zivilbevölkerung in Libyen über die Risiken von SALW aufzuklären und so dazu beizutragen, die Zahl von Unfällen mit SALW zu senken und die SALW-Präsenz in der Öffentlichkeit zurückzudrängen. DCA wird sich bei den lokalen Behörden für Maßnahmen zur Sicherung von SALW einsetzen, um auf diese Weise einen Beitrag zur Verhütung bewaffneter Gewalt zu leisten.

IV.

Es gibt in afrikanischen Staaten zwei weitere Projekte, die über die kurzfristige Komponente des Stabilitätsinstruments finanziert werden, nämlich 1. die Unterstützung der Regierung des Südsudan im Bereich der Rüstungskontrolle, insbesondere im Form des Kapazitätsaufbaus zwecks friedlicher Reduzierung der Zahl unkontrollierter SALW in zivilen Händen in Südsudan, und 2. die Unterstützung der Regierung des Niger bei der wirksamen Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufgrund des SALW-Übereinkommens der ECOWAS und des VN-Aktionsprogramms. Beide Projekte werden vom UNDP durchgeführt.

d)   Zentralamerika

Die EU hat die Durchführung eines Projekts fortgesetzt, mit dem das Programm zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in Zentralamerika (CASAC) unterstützt wird. Das Projekt, das zuvor vom UNDP durchgeführt wurde, ist mit Hilfe der langfristigen Komponente des Stabilitätsinstruments im September 2012 in die zweite Unterstützungsphase eingetreten; für die Durchführung sorgt die Kommission für Sicherheit des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA). Mit dem Beitrag des EU-Projekts zur CASAC-Initiative wird darauf abgezielt, eine Basis für eine regionale Struktur und eine langfristige regionale Strategie zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels in Zentralamerika sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene zu schaffen.

Das Projekt wird in Zentralamerika und benachbarten Ländern, einschließlich der Karibik, durchge-führt (mit besonderem Schwerpunkt auf Belize, Guatemala, El Salvador, Honduras, Nicaragua, Costa Rica und Panama). Zu den Hauptaktivitäten zählen regionale und nationale Aufklärungskampagnen und Konferenzen, der Ausbau der nationalen Koordinierungsmechanismen und Registrierungssysteme, grenzüberschreitende Vorhaben und diverse Schulungsmaßnahmen.

Über die kurzfristige Komponente des Stabilitätsinstruments wird auch das Instituto de Enseñanza para el Desarrollo Sostenible bei der Umsetzung der SALW-bezogenen Teile der sicherheitspolitischen Strategie für Zentralamerika unterstützt.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

2013/C 138/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sieht vor, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden “der Verwaltungsrat”) je einen Vertreter jedes Mitgliedstaates ernennt.

(2)

Mit dem Beschluss vom 17. Mai 2011 (2) hat der Rat 15 Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt, einschließlich eines Mitglieds für Dänemark.

(3)

Die dänische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den dänischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat einen neuen Vertreter benannt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2015 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Peter ØSTERGÅRD HAVE, dänischer Staatsangehöriger, geboren am 13. Dezember 1976, wird als Nachfolger von Herrn Eskil Toft THUESEN für die Zeit vom 13. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2015 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 1.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Ernennung von zwölf Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

2013/C 138/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist vorgesehen, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) jeweils einen Vertreter jedes Mitgliedstaats ernennt.

(2)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollten auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und Kenntnisse im Bereich der Sicherheit oder der Regulierung chemischer Stoffe ernannt werden, wobei auch gewährleistet werden sollte, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats über einschlägigen Sachverstand in allgemeinen, finanziellen und rechtlichen Fragen verfügen.

(3)

Die Amtszeit sollte vier Jahre betragen. Es sollte möglich sein, die Amtszeit einmal zu verlängern.

(4)

Mit Beschluss vom 7. Juni 2007 (2) hat der Rat 27 Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt.

(5)

Die von der Tschechischen Republik, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Slowenien, Finnland und Schweden benannten Mitglieder des Verwaltungsrats waren alle für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2013 ernannt worden. Daher sind Mitglieder des Verwaltungsrats aus diesen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum zu benennen und zu ernennen, der am 1. Juni 2013 beginnt und am 31. Mai 2017 endet.

(6)

Seit dem Beschluss vom 7. Juni 2007 sind von den Mitgliedern, die für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2013 ernannt worden waren, die Mitglieder des Verwaltungsrats aus Frankreich (3), Ungarn (4), den Niederlanden (5), Slowenien (6), Finnland (7) und Schweden (8) ersetzt worden.

(7)

Der Rat hat von allen betreffenden Mitgliedstaaten Nominierungen erhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für eine zweite Amtszeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2017 zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ernannt (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum):

Herr Karel BLÁHA, tschechisch, 20. Dezember 1953,

Frau Ana FRESNO RUIZ, spanisch, 31. Januar 1952,

Herr Martin LYNCH, irisch, 13. August 1946,

Frau Catherine MIR, französisch, 20. Februar 1955,

Herr Antonello LAPALORCIA, italienisch, 13. Juni 1952,

Herr Johannes Karel Barend Henri KWISTHOUT, niederländisch, 6. Juni 1964,

Herr Thomas JAKL, österreichisch, 13. Juni 1965,

Frau Simona FAJFAR, slowenisch, 17. November 1970,

Frau Pirkko Liisa KIVELÄ, finnisch, 23. Oktober 1953,

Frau Nina CROMNIER, schwedisch, 14. Oktober 1966.

Artikel 2

Folgende Personen werden für eine erste Amtszeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2017 zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum):

Herr Paul RASQUÉ, luxemburgisch, 8. Juli 1981,

Frau Krisztina BIRÓ, ungarisch, 5. April 1971.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 6.

(3)  ABl. C 178 vom 31.7.2009, S. 12.

(4)  ABl. C 288 vom 25.9.2012, S. 4.

(5)  ABl. C 178 vom 31.7.2009, S. 13.

(6)  ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 4.

(7)  ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 4.

(8)  Vgl. Fußnote 6.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/16


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden

2013/C 138/06

Den im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP (1) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 (2) des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Mit der Resolution 1988 (2011) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen vor der Annahme dieser Resolution als Taliban bezeichnete Personen und Einrichtungen und anderen mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie gegen andere mit den Taliban verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen verhängt.

Am 16. und 22. April 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert und aktualisiert.

Die betroffenen Personen können bei dem gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room TB-08045D

United Nations

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 9173679448

Fax +1 2129631300 / 3778

E-Mail: delisting@un.org

Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/1988/index.shtml

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Resolution aufgeführten Personen in die Listen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss und in Anhang I zu der Ratsverordnung aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C — Referat 1C (Horizontale Fragen)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 1.


17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/18


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire Anwendung finden

2013/C 138/07

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP (1) und in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 (2) über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den oben genannten Anhängen enthaltenen Listen von Personen hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, dass die in den Listen aufgeführten Personen weiterhin den in jenem Ratsbeschluss und jener Ratsverordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird, wenn dies gerechtfertigt ist (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Für die nächste Überprüfung der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, können die betroffenen Personen beim Rat bis zum 31. März 2014 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C — Referat 1C (Horizontale Fragen)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Ferner wird darauf hingewiesen, dass jede betroffene Person den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


Europäische Kommission

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/19


Euro-Wechselkurs (1)

16. Mai 2013

2013/C 138/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2890

JPY

Japanischer Yen

132,15

DKK

Dänische Krone

7,4529

GBP

Pfund Sterling

0,84550

SEK

Schwedische Krone

8,5893

CHF

Schweizer Franken

1,2444

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5360

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,980

HUF

Ungarischer Forint

290,51

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6992

PLN

Polnischer Zloty

4,1827

RON

Rumänischer Leu

4,3342

TRY

Türkische Lira

2,3591

AUD

Australischer Dollar

1,3120

CAD

Kanadischer Dollar

1,3140

HKD

Hongkong-Dollar

10,0069

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5796

SGD

Singapur-Dollar

1,6150

KRW

Südkoreanischer Won

1 441,84

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,0720

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9263

HRK

Kroatische Kuna

7,5695

IDR

Indonesische Rupiah

12 578,24

MYR

Malaysischer Ringgit

3,8818

PHP

Philippinischer Peso

53,231

RUB

Russischer Rubel

40,4550

THB

Thailändischer Baht

38,412

BRL

Brasilianischer Real

2,6151

MXN

Mexikanischer Peso

15,8096

INR

Indische Rupie

70,6050


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/20


Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

2013/C 138/09

Im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sind 7 von 14 Sitzen neu zu besetzen. Die Behörde wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) errichtet. Sie ist in Parma, Italien, angesiedelt.

DIE EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) spielt eine zentrale Rolle für das Risikobewertungssystem der Europäischen Union im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit. Aufgabe der Behörde ist die wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für die Rechtsetzung und Politik der Union in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken könnten, sowie in Bezug auf damit eng zusammenhängende Fragen auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Pflanzengesundheit. Sie stellt unabhängige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und macht auf Risiken aufmerksam. Der Auftrag der Behörde umfasst ferner die wissenschaftliche Beratung in vielen Bereichen des Lebens- und Futtermittelrechts und in allen Fällen, in denen das Unionsrecht dies vorschreibt, wie neue Lebensmitteltechnologien, einschließlich GVO. Die Behörde ist weithin anerkannt und wird aufgrund ihrer Unabhängigkeit, der wissenschaftlichen Qualität ihrer Stellungnahmen und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Verfahren und der zügigen Erledigung ihrer Aufgaben von allen Betroffenen als kompetente Anlaufstelle akzeptiert. Die Behörde verfügt nicht nur über eigenes Fachpersonal, sondern wird auch von Netzwerken einschlägiger Organisationen in der EU unterstützt.

Rechtlicher Hintergrund

In Artikel 25 der oben genannten Verordnung heißt es: „Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind.“ Und weiter: „Vier der Mitglieder kommen aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.“

Ferner heißt es in Erwägungsgrund 40 der oben genannten Verordnung: „Auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unverzichtbar.“ und in Erwägungsgrund 41: „Daher sollte die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats so erfolgen, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen, beispielsweise in den Bereichen Management und öffentliche Verwaltung, und die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind. Dies sollte durch ein System der Rotation zwischen den verschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder des Verwaltungsrates erleichtert werden, wobei kein Posten Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten sein darf.“

Rolle und Arbeitsweise des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

Er hat die Arbeit der Behörde allgemein zu überwachen und damit zu gewährleisten, dass diese ihren Auftrag und die ihr übertragenen Aufgaben ihrem Mandat entsprechend im Geiste der Unabhängigkeit und der Transparenz erfüllt;

er ernennt den Geschäftsführenden Direktor auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Kandidatenliste und beschließt gegebenenfalls über dessen Entlassung;

er bestellt die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, die für die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Stellungnahmen der Behörde zuständig sind;

er nimmt die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Behörde und den Gesamtbericht über die Tätigkeit der Behörde im abgelaufenen Jahr an;

er verabschiedet die Geschäfts- und die Haushaltsordnung der Behörde.

Der Verwaltungsrat stützt sich bei seinen Arbeiten auf formelle Sitzungen, Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern und Schriftverkehr. Die Arbeitssprache für die Unterlagen, den Schriftverkehr und die informellen Sitzungen der EFSA ist Englisch. Für die formellen Sitzungen werden Dolmetschdienste entsprechend dem Bedarf der Mitglieder bereitgestellt. Der Verwaltungsrat tritt vier bis sechs Mal jährlich zusammen, zumeist in Parma.

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) setzt sich der Verwaltungsrat aus 14 Mitgliedern sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Vier der Mitglieder sollen aus Organisationen kommen, die die Verbraucher und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Für 7 Mitglieder des derzeitigen Verwaltungsrats endet die Amtszeit gemäß dem Beschluss 2010/C 171/05 des Rates (3) am 30. Juni 2014. Für die sieben anderen Mitglieder endet die Amtszeit gemäß dem Beschluss 2012/C 192/01 des Rates (4) am 30. Juni 2016.

Informationen über die derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder sind auf der Website der EFSA zu finden unter: http://www.efsa.europa.eu/en/mb/mbmembers.htm

Diese Veröffentlichung betrifft Bewerbungen für die Positionen derjenigen sieben Mitglieder des Verwaltungsrats, deren Amtszeit am 30. Juni 2014 abläuft.

Qualifikationen und Auswahlkriterien

Die Verwaltungsratsmitglieder müssen über höchste fachliche Qualifikation und breit gefächerte einschlägige Erfahrungen verfügen und sich verpflichten, unabhängig zu handeln.

Zu diesem Zweck müssen die Bewerber ein Bewerbungsformular und eine Interessenerklärung ausfüllen, die die besonderen Verpflichtungen und ehrenwörtlichen Erklärungen enthalten (siehe Anhänge). Werden diese nicht unterzeichnet, so kann der Bewerber vom Verfahren ausgeschlossen werden. Nach Ernennung durch den Rat müssen die Bewerber jährlich eine schriftliche Interessenerklärung abgeben und auf jeder Verwaltungsratssitzung alle Interessen angeben, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Zweck dieser Interessenerklärung ist es, zu zeigen, dass der Bewerber in der Lage ist, die Aufgabe eines Mitglieds des EFSA-Verwaltungsrats gemäß den internen Vorschriften über die Unabhängigkeit (http://www.efsa.europa.eu/de/values/independence.htm) und dem Verhaltenskodex des EFSA-Verwaltungsrats (http://www.efsa.europa.eu/de/efsawho/mb.htm) auszuüben. Nach diesen Vorschriften müssen Verwaltungsratsmitglieder von der Beteiligung an jeglicher Tätigkeit absehen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder die wahrscheinlich bei der Öffentlichkeit zur Wahrnehmung eines Interessenkonflikts führt.

Bei der Bewerbung um die Mitgliedschaft wird berücksichtigt, ob der Bewerber aus einer Organisation kommt, die die Interessen der Verbraucher oder andere Interessen der Lebensmittelkette vertritt. Siehe untenstehenden Abschnitt mit dem Titel „Mitglieder des Verwaltungsrats, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten“.

Bewerber um die Mitgliedschaft müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen und Folgendes nachweisen:

1.

mindestens 15-jährige Erfahrung — davon mindestens 5 Jahre in leitender Position — in einem oder mehreren der 5 nachstehenden Kompetenzbereiche:

unabhängige wissenschaftliche Beratung und fachlicher Unterstützung zur Erarbeitung von EU-Rechtsvorschriften und -Strategien in allen Bereichen, die sich direkt oder indirekt auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken;

Management und öffentliche Verwaltung (einschließlich Humanressourcen, rechtliche und finanzielle Aspekte);

Erarbeitung von Strategien zur Sicherstellung von Integrität, Unabhängigkeit, Transparenz, Ethik und Beratung von hoher wissenschaftlicher Qualität bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit für die Interessenträger;

wirkungsvolle Kommunikation und Information der Öffentlichkeit über die wissenschaftliche Arbeit;

Sicherstellung der nötigen Kohärenz zwischen Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;

2.

mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermittelsicherheit oder anderen mit dem Auftrag der Behörde verbundenen Bereichen, insbesondere Tiergesundheit und Tierschutz, Umweltschutz, Pflanzengesundheit und Ernährung;

3.

ihre Fähigkeit, in einem mehrsprachigen, multikulturellen und multidisziplinären Umfeld zu arbeiten;

4.

ihre Verpflichtung, unabhängig zu handeln:

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie den höchsten Ansprüchen an ethisches Verhalten genügen, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, zurückhaltend und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln und jegliche Situationen vermeiden, die zu einem persönlichen Interessenkonflikt führen könnten.

Die folgenden Kriterien gelten für die Bewertung der Bewerber anhand eines Vergleichs ihrer Verdienste und ihrer Verpflichtung, unabhängig zu handeln:

Expertenwissen und die Fähigkeit, wirkungsvoll zu einem oder mehreren der oben genannten Kompetenzbereiche beizutragen;

Expertenwissen im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder in anderen mit dem Auftrag der Behörde verbundenen Bereichen;

Fähigkeit, in einem mehrsprachigen, multikulturellen und multidisziplinären Umfeld zu arbeiten.

Die Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber wird auch anhand folgender Anforderungen an die Zusammensetzung des Verwaltungsrats geprüft:

Ausgewogenheit des kollektiven Expertenwissens der Verwaltungsratsmitglieder,

breitestmögliche geografische Verteilung auf der Grundlage der Rotation der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder.

Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder, deren Amt am 30. Juni 2014 bzw. am 30. Juni 2016 endet, die belgische, britische, dänische, finnische, französische, italienische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, tschechische und zyprische Staatsangehörigkeit haben. Bisher gehören dem Verwaltungsrat keine bulgarischen, estnischen, lettischen, litauischen, luxemburgischen und maltesischen Mitglieder an.

Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen/Kostenerstattung und Tagegelder

Von den Mitgliedern wird hinsichtlich der Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen größtes Engagement erwartet. Sie werden gebeten, im Bewerbungsformular zu bestätigen, dass sie für eine aktive Mitwirkung im Verwaltungsrat zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat dürfte voraussichtlich vier bis sechs Mal pro Jahr zusammentreten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Vergütung, ihnen werden jedoch die normalen Reise- und Aufenthaltskosten erstattet. Ferner wird ihnen gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung des EFSA-Verwaltungsrats für jeden Sitzungstag eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Demzufolge erhalten alle Mitglieder des Verwaltungsrats, außer Vertreter der Kommission und Mitarbeiter einer einzelstaatlichen Behörde oder Einrichtung, ein Tagegeld von 385 EUR pro Verwaltungsratssitzung, an der sie teilnehmen.

Mitglieder des Verwaltungsrats, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten

Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung anzugeben und zu begründen, ob sie als eines der vier Verwaltungsratsmitglieder betrachtet werden wollen, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten. Die Begründung sollte genaue Angaben zu ihrer Arbeit in Organisationen enthalten, die die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten.

Ernennung und Mandat

Mit Ausnahme des Vertreters der Kommission, der von dieser benannt wird, werden die Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament anhand der Liste ernannt, die von der Kommission auf der Grundlage dieses Aufrufs zur Interessenbekundung erstellt wird. Die Amtszeit beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Liste der Kommission veröffentlicht wird und dass sie das Recht haben, der Veröffentlichung ihrer Namen zu widersprechen, indem sie die Kommission unter der Anschrift kontaktieren, die in der Datenschutzerklärung für diesen Aufruf angegeben ist (siehe auch den Abschnitt „Schutz personenbezogener Daten“). Die Wahrnehmung dieses Rechts hat keinerlei Einfluss auf die Bewerbung. Personen, die von der Kommission auf ihre Liste gesetzt, jedoch nicht ernannt worden sind, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, auf die zurückgegriffen wird, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet.

Chancengleichheit

Es wird sorgfältig darauf geachtet, jegliche Diskriminierung zu vermeiden, und weibliche Bewerber werden ausdrücklich zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren aufgerufen.

Bewerbungsverfahren und Bewerbungsschluss

Die Bewerbungen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen; andernfalls werden sie nicht berücksichtigt:

1.

Interessenten müssen das beiliegende Bewerbungsformular und den Vordruck für die Interessenerklärung ausfüllen; beide können auch von der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Siehe http://ec.europa.eu/food/efsa/efsa_management_board.en.htm

Das am Bildschirm ausgefüllte Bewerbungsformular und der Vordruck mit der Interessenerklärung sollten danach vom Bewerber ausgedruckt, unterzeichnet und mit Datum versehen werden.

2.

Die Bewerbung muss Folgendes enthalten:

a)

das ausgefüllte Bewerbungsformular (unterzeichnet),

b)

die ausgefüllte Interessenerklärung (unterzeichnet),

c)

einen Lebenslauf von mindestens 1,5 und höchstens 3 Seiten.

3.

Das Bewerbungsformular, die Interessenerklärung, der Lebenslauf und sonstige Unterlagen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Gleichwohl ist es wünschenswert, aber nicht obligatorisch, eine Zusammenfassung der Erfahrungen sowie weitere einschlägige Informationen auf Englisch vorzulegen, um das Auswahlverfahren zu erleichtern. Alle Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Weitere Unterlagen sind ggf. auf Anforderung später einzureichen.

4.

Bewerbungsschluss ist der 12. Juli 2013.

5.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen:

a)

entweder per Post oder Kurierdienst bis spätestens 12. Juli 2013 an folgende Adresse geschickt werden, wobei der Poststempel oder das Datum des Versandscheins als Nachweis für das Versanddatum gilt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Referat 03

z. Hd.: Herrn R. VANHOORDE („Application for the EFSA-Management Board“)

Büro: F-101 (Tour) 04/168

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

b)

oder bis spätestens 12. Juli 2013, 16:00 Uhr, bei folgender Adresse abgegeben werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Referat 03

z. Hd.: Herrn R. VANHOORDE („Application for the EFSA-Management Board“)

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1-3

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

In diesem Fall gilt als Nachweis der Einreichung die Empfangsbescheinigung mit Datum und Unterschrift des Beamten der zentralen Posteingangsstelle der Kommission, der die Unterlagen entgegengenommen hat. Die Posteingangsstelle ist montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an arbeitsfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.

Bewerbungen, die per E-Mail oder Telefax übermittelt werden, oder solche, die direkt an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geschickt werden, werden nicht berücksichtigt.

6.

Mit der Einreichung einer Bewerbung erklären sich die Bewerber mit den in diesem Aufruf sowie in den diesbezüglichen Dokumenten beschriebenen Verfahren und Bedingungen einverstanden. Die Bewerber können sich in ihrer Bewerbung keinesfalls auf früher eingereichte Unterlagen berufen (Fotokopien früherer Bewerbungen beispielsweise werden nicht berücksichtigt). Jegliche Abgabe falscher Erklärungen bei der Mitteilung verlangter Auskünfte kann den Ausschluss aus dem vorliegenden Aufruf nach sich ziehen.

7.

Alle Bewerber, die sich auf diesen Aufruf zur Interessenbekundung hin bewerben, werden über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission gewährleistet, dass bei der Behandlung der personenbezogenen Daten der Bewerber die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) eingehalten wird, insbesondere was die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten betrifft. Nähere Informationen über Umfang, Zweck und Art der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit diesem Aufruf sind der speziellen Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auf der Website des Aufrufs unter folgender Adresse veröffentlicht ist: http://ec.europa.eu/food/efsa/efsa_management_board_en.htm

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(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 13.

(3)  ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 3.

(4)  ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 1.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/32


Bekanntmachung betreffend die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan und die teilweise Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan

2013/C 138/10

Mit seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 in der Rechtssache T-556/10 erklärte das Gericht der Europäischen Union („Gericht“) Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (1) („endgültige Antisubventionsverordnung“ oder „angefochtene Verordnung“), was den pakistanischen ausführenden Hersteller Novatex Ltd („Novatex“ oder „betroffenes Unternehmen“) betrifft, für nichtig, soweit der endgültige Ausgleichszoll für Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats in die Europäische Union den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler bei dem in Zeile 74 der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 angegebenen Betrag anwendbar gewesen wäre.

1.   Teilweise Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung

Das Gericht stellte fest, dass die Kommission und der Rat gegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) verstoßen hatten, da sie bei der Ermittlung der Höhe der Subvention, die Novatex im Rahmen der Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR) gewährt wurde, die Tatsache hätten berücksichtigen müssen, dass Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des betroffenen Unternehmens für das Steuerjahr 2008 geändert worden war.

Nach ständiger Rechtsprechung (3) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antisubventionsverfahren sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antisubventionsverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor dem Erlass der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2012 nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer teilweisen Nichtigerklärung geführt hatten, und die nicht angefochtenen Teile, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen (4). Es ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden und die somit weder im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt wurden noch zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gelten.

Die Kommission hat daher beschlossen, die nach Maßgabe der Grundverordnung eingeleitete Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der Feststellung des Gerichts, soweit Novatex betroffen ist.

2.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung gerechtfertigt ist und nimmt daher die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan, die nach Artikel 10 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) eingeleitet worden war, teilweise wieder auf.

Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des genannten Urteils, soweit die Ermittlung der Höhe der Subvention, die Novatex im Rahmen der Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung gewährt wurde, und die entsprechenden Auswirkungen auf den Ausgleichszollsatz für Novatex betroffen sind.

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 3 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 3 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

3.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung von Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

4.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und der sonstige Schriftwechsel, müssen den Vermerk „Limited“ (6) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-PET-SUBSIDY@ec.europa.eu

Fax +32 22985748

5.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

6.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.


(1)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 10.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 1998 II-3939.

(4)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(5)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 7.

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6939 — CVC/ISTA)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 138/11

1.

Am 8. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS SA („CVC“, Luxemburg) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die mittelbare alleinige Kontrolle über die ISTA International GmbH (Deutschland) sowie über den derzeitigen unmittelbaren Anteilseigner der ISTA International GmbH, die ISTA Luxemburg GmbH (Luxemburg), (zusammen „ISTA“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC: Anlageberatung, Verwaltung von Investmentfonds,

ISTA: verbrauchsgerechte Erfassung, Ablesung und Abrechnung des Strom-, Gas-, Heizungs- und Wasserverbrauchs.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6939 — CVC/ISTA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).