|
ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.CA2013.131.ger |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131A |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
|
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
|
|
2013/C 131A/01 |
||
ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN
Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2013 bisher veröffentlicht wurden.
Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.
|
5 |
|
|
27 |
(RO) |
|
29 |
|
|
33 |
|
|
34 |
|
|
36 |
(DA) |
|
41 |
(BG) |
|
43 |
(EN) |
|
49 |
(ET) |
|
50 |
(HU) |
|
51 |
(SL) |
|
54 |
(DE/EN/FR) |
|
58 |
(EN/GA) |
|
75 |
|
|
81 |
|
|
82 |
|
|
88 |
(BG) |
|
89 |
(CS) |
|
94 |
|
|
104 |
|
|
109 |
|
|
111 |
|
|
112 |
(DE/EN/FR) |
|
117 |
(ET) |
|
118 |
|
|
120 |
|
|
131 |
|
|
DE |
|
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
|
8.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 131/1 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
(2013/C 131 A/01)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) zwei allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch:
EPSO/AST/127/13 — KORREKTOREN (m/w) FÜR DIE GRIECHISCHE SPRACHE (EL)
EPSO/AST/128/13 — KORREKTOREN (m/w) FÜR DIE PORTUGIESISCHE SPRACHE (PT)
Diese Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen bei den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, speziell beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg.
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren.
Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.
INHALT
|
I. |
ALLGEMEINES |
|
II. |
ART DER TÄTIGKEIT |
|
III. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
|
IV. |
ZULASSUNGSTESTS |
|
V. |
ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE |
|
VI. |
ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN |
|
VII. |
RESERVELISTEN |
|
VIII. |
BEWERBUNG |
I. ALLGEMEINES
|
EPSO/AST/127/13 — EL 12 EPSO/AST/128/13 — PT 12 |
||
|
Diese Bekanntmachung bezieht sich auf zwei Auswahlverfahren. Sie können sich jedoch nur zu einem dieser beiden Auswahlverfahren anmelden. Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert werden. Von den Bewerbern wird eine perfekte schriftliche und mündliche Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens erwartet (Muttersprache oder vergleichbares Niveau). Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. |
II. ART DER TÄTIGKEIT
Die Korrektoren überprüfen von den EU-Organen angenommene legislative und nichtlegislative Texte sowie sonstige Schriftstücke der Europäischen Union auf Sprache und Typographie und korrigieren diese auf Papier sowie unter Einsatz von Softwaretools. Ihre Aufgaben umfassen u. a. Folgendes:
Bearbeitung von Manuskripten
|
— |
Vorbereitung sowie sprachliche, terminologische und stilistische Bearbeitung von Manuskripten in elektronischem Format oder auf Papier. |
|
— |
Vorbereitung von Texten für die Veröffentlichung im Amtsblatt. |
|
— |
Vorbereitung originalsprachlicher Manuskripte vor deren Annahme. |
|
— |
Vorbereitung von Manuskripten in Bezug auf Typographie, Layout und Struktur (mit XML-Editoren) und Prüfung der Übereinstimmung mit der originalsprachlichen Fassung. |
|
— |
Lektorat auf Anfrage des Autors. |
Korrekturlesen von Korrekturabzügen
|
— |
Vergleich der Korrekturabzüge mit dem Manuskript oder vorherigen Korrekturabzügen. |
|
— |
Überprüfung des Inhaltsverzeichnisses. |
Kommunikation mit dem Produzenten
Qualitätssicherung
|
— |
Überprüfung, ob das veröffentlichte Dokument und/oder die elektronischen Versionen einheitlich sind und den Vorschriften entsprechen. |
|
— |
Überprüfung der sprachlichen Qualität von Texten für andere Dienststellen. |
|
— |
Überprüfung der von externen Korrektoren vorgenommen Korrekturen. |
|
— |
Korrektur von Tests von Bewerbern, die die Korrektoren unterstützen sollen. |
Fortentwicklung und Aktualisierung der Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen
Verbesserung und Pflege der Software
|
— |
Mitwirkung an der Erstellung von Funktionsspezifikationen für Software und Testen dieser Software. |
|
— |
Mitwirkung an der Entwicklung und Aktualisierung von Wortlisten für die automatische Korrektur. |
Archivierung der Dokumentation des Referats
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:
|
|||||||||
|
Bewerben kann sich jede Person, die
|
|||||||||
|
|||||||||
|
2.1. |
Bildungsabschluss |
||||||||
|
Entweder a) |
Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich |
||||||||
|
oder b) |
Sekundarschulabschluss, der zum Besuch einer postsekundären Bildungsstätte berechtigt, und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem Tätigkeitsbereich der EU-Organe auf einem mit den Anforderungen dieses Auswahlverfahrens vergleichbaren Niveau. HINWEIS: Diese dreijährige Berufserfahrung kann nicht auf die nachfolgend genannte Berufserfahrung angerechnet werden. |
||||||||
|
2.2. |
Berufserfahrung Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der typographischen Korrektur von Veröffentlichungen, im Verlagswesen oder in der Herstellung von Publikationen für die breite Öffentlichkeit. Diese Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie in der Sprache des Auswahlverfahrens und nach Erwerb des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt. |
||||||||
|
2.3. |
Sprachkenntnisse (2) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken. Deshalb werden die Bewerber hiermit darüber informiert, dass die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, im Interesse des Dienstes gewählt wurden, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt. In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch in den Auswahlverfahren mit freier Sprachwahl die von den Bewerbern mit Abstand am häufigsten gewählten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — die Prüfung in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts). |
||||||||
|
Hauptsprache: Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens. |
||||||||
|
Zweite Sprache: Ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache. |
||||||||
IV. ZULASSUNGSTESTS
Die computergestützten Zulassungstests werden nur durchgeführt, wenn die Zahl der angemeldeten Bewerber oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Diese Schwelle, die der Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde nach Ablauf der Anmeldefrist festlegt, kann je nach Auswahlverfahren variieren. Informationen hierzu erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto.
Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
|
Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII). Hinweis:
|
|||||||
|
Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen: |
|||||||
|
Test a) |
Sprachlogisches Denken |
Bewertung: 0 bis 20 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte. |
||||||
|
Test b) |
Zahlenverständnis |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. |
||||||
|
Test c) |
Abstraktes Denken |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. |
||||||
|
|
Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte. |
|||||||
|
Sprache 1 |
|||||||
V. ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE
1. Verfahren
Anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen wird zunächst geprüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen. In der Folge wird eine Auswahl anhand Ihrer Befähigungsnachweise vorgenommen.
|
a) |
Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen. Werden Zulassungstests durchgeführt, so wird — angefangen bei den Bewerbern, die bei diesen Tests am besten abgeschnitten haben — für jedes Auswahlverfahren in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen überprüft, bis die von der Anstellungsbehörde festgelegte Zahl an Bewerbern erreicht ist, die
|
|
b) |
Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand von Befähigungsnachweisen unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit gemessen an den in dieser Bekanntmachung aufgeführten Auswahlkriterien die besten Qualifikationen (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ gegebenen Antworten in zwei Phasen:
|
Danach erstellt der Prüfungsausschuss anhand der Gesamtnoten eine Rangfolge der Bewerber. Zu den Prüfungen werden pro Auswahlverfahren höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen wie in die Reserveliste aufgenommen werden (3). Diese Zahl wird auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/) veröffentlicht.
2. Überprüfung der Angaben der Bewerber
Im Anschluss an die Prüfungen werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. EPSO prüft anhand der beizubringenden Nachweise, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind; der Prüfungsausschuss verifiziert, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei der Bewertung der Befähigungsnachweise werden die beigefügten Belege nur zur Bestätigung der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten herangezogen. Stellt sich dabei heraus, dass für diese Angaben (4) keine entsprechenden Nachweise vorliegen, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber überprüft, die bei den Prüfungen d, e, f und g die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und zudem am besten abgeschnitten haben. Voraussetzung ist ferner, dass die Bewerber bei den Kompetenztests a, b und c die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt haben. Es werden so viele Bewerber überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.
3. Auswahlkriterien
Bei der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrunde:
|
1. |
Zusätzlich zu der in Abschnitt III Ziffer 2.1 und 2.2 geforderten Berufserfahrung: Berufserfahrung im Bereich der Korrektur von Veröffentlichungen in griechischer/portugiesischer Sprache. |
|
2. |
Zusätzlich zu der in Abschnitt III Ziffer 2.1 und 2.2 geforderten Berufserfahrung: Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
|
|
3. |
In griechischer/portugiesischer Sprache erworbener Hochschulabschluss in den Bereichen Publizistik, Journalismus oder Sprachenlehre (z. B. Linguistik, Literatur, Sprachunterricht Griechisch/Portugiesisch als Mutter- oder Fremdsprache). |
|
4. |
Ausreichende Kenntnis (Mindestniveau: B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)) der deutschen, englischen oder französischen Sprache (darf nicht identisch sein mit der zweiten Sprache, die der Bewerber gewählt hat), bescheinigt durch ein Zeugnis, ein Diplom oder einen anderen Befähigungsnachweis. |
VI. ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN
|
Wenn Sie unter den Bewerbern sind (5),
werden Sie zu den Prüfungen (6) eingeladen, die sich über ein oder zwei Tage erstrecken und in der Regel in Luxemburg stattfinden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Prüfungen dienen der Bewertung Ihrer Kompetenzen in drei Bereichen:
Die allgemeinen Kompetenzen werden in folgenden Prüfungen getestet: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Gruppenübung |
Strukturiertes Gespräch |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken |
x |
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Kommunikationsfähigkeit |
|
x |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten |
|
x |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Bereitschaft und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung |
x |
x |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Prioritätensetzung und Organisationstalent |
x |
x |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Belastbarkeit |
x |
x |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Teamfähigkeit |
x |
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sprache 1 für die Tests a, b, c und die Prüfung d. Sprache 2 für die Prüfungen e, f und g. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Logisches Denken
Das Nichtbestehen der Tests a, b und c führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesen Tests erzielten Punkte werden nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungen hinzugezählt. Fachkompetenzen
Gewichtung: 65 % der Gesamtnote Allgemeine Kompetenzen (Prüfungen f und g): 0 bis 10 Punkte für jede allgemeine Kompetenz. Erforderliche Mindestpunktzahl:
Gewichtung: 35 % der Gesamtnote. |
||||||||||||||||||||||||||||||
VII. RESERVELISTEN
|
Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,
|
||||||
|
Die Listen werden nach Auswahlverfahren gegliedert; die Namen sind alphabetisch geordnet. |
VIII. BEWERBUNG
|
Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie die Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 11. Juni 2013 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit. |
||
|
Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zu den Prüfungen zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zu den Prüfungen mitbringen (10). Verfahren: siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren. |
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) — erforderliches Mindestniveau: Sprache 1 = C2, Sprache 2 = B2
(http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr).
(3) Den nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerbern werden die Bewertungsergebnisse und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.
(4) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt VIII Ziffer 2).
(5) Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Prüfungen zugelassen.
(6) Aus organisatorischen Gründen können die Tests zum logischen Denkvermögen getrennt von den übrigen Prüfungen in Prüfungszentren in den Mitgliedstaaten stattfinden.
(7) Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert.
(8) Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.
(9) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.
(10) Das Datum Ihrer Prüfungen wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.