ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CA2013.131.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 131A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
8. Mai 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2013/C 131A/01

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

1

ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN

Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2013 bisher veröffentlicht wurden.

Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.

5

 

27

(RO)

29

 

33

 

34

 

36

(DA)

41

(BG)

43

(EN)

49

(ET)

50

(HU)

51

(SL)

54

(DE/EN/FR)

58

(EN/GA)

75

 

81

 

82

 

88

(BG)

89

(CS)

94

 

104

 

109

 

111

 

112

(DE/EN/FR)

117

(ET)

118

 

120

 

131

 

DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 131/1


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

(2013/C 131 A/01)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) zwei allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch:

EPSO/AST/127/13 — KORREKTOREN (m/w) FÜR DIE GRIECHISCHE SPRACHE (EL)

EPSO/AST/128/13 — KORREKTOREN (m/w) FÜR DIE PORTUGIESISCHE SPRACHE (PT)

Diese Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen bei den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, speziell beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg.

Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren.

Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.

INHALT

I.

ALLGEMEINES

II.

ART DER TÄTIGKEIT

III.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

IV.

ZULASSUNGSTESTS

V.

ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE

VI.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

VII.

RESERVELISTEN

VIII.

BEWERBUNG

I.   ALLGEMEINES

1.

Zahl der Plätze auf der Reserveliste pro Auswahlverfahren

EPSO/AST/127/13 — EL 12

EPSO/AST/128/13 — PT 12

2.

Hinweis

Diese Bekanntmachung bezieht sich auf zwei Auswahlverfahren. Sie können sich jedoch nur zu einem dieser beiden Auswahlverfahren anmelden.

Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert werden.

Von den Bewerbern wird eine perfekte schriftliche und mündliche Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens erwartet (Muttersprache oder vergleichbares Niveau). Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen.

II.   ART DER TÄTIGKEIT

Die Korrektoren überprüfen von den EU-Organen angenommene legislative und nichtlegislative Texte sowie sonstige Schriftstücke der Europäischen Union auf Sprache und Typographie und korrigieren diese auf Papier sowie unter Einsatz von Softwaretools. Ihre Aufgaben umfassen u. a. Folgendes:

Bearbeitung von Manuskripten

Vorbereitung sowie sprachliche, terminologische und stilistische Bearbeitung von Manuskripten in elektronischem Format oder auf Papier.

Vorbereitung von Texten für die Veröffentlichung im Amtsblatt.

Vorbereitung originalsprachlicher Manuskripte vor deren Annahme.

Vorbereitung von Manuskripten in Bezug auf Typographie, Layout und Struktur (mit XML-Editoren) und Prüfung der Übereinstimmung mit der originalsprachlichen Fassung.

Lektorat auf Anfrage des Autors.

Korrekturlesen von Korrekturabzügen

Vergleich der Korrekturabzüge mit dem Manuskript oder vorherigen Korrekturabzügen.

Überprüfung des Inhaltsverzeichnisses.

Kommunikation mit dem Produzenten

Qualitätssicherung

Überprüfung, ob das veröffentlichte Dokument und/oder die elektronischen Versionen einheitlich sind und den Vorschriften entsprechen.

Überprüfung der sprachlichen Qualität von Texten für andere Dienststellen.

Überprüfung der von externen Korrektoren vorgenommen Korrekturen.

Korrektur von Tests von Bewerbern, die die Korrektoren unterstützen sollen.

Fortentwicklung und Aktualisierung der Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen

Verbesserung und Pflege der Software

Mitwirkung an der Erstellung von Funktionsspezifikationen für Software und Testen dieser Software.

Mitwirkung an der Entwicklung und Aktualisierung von Wortlisten für die automatische Korrektur.

Archivierung der Dokumentation des Referats

III.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:

1.

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Bewerben kann sich jede Person, die

a)

Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist;

b)

im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte ist;

c)

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

d)

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

2.

Besondere Zulassungsbedingungen

2.1.

Bildungsabschluss

Entweder a)

Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich

oder b)

Sekundarschulabschluss, der zum Besuch einer postsekundären Bildungsstätte berechtigt, und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem Tätigkeitsbereich der EU-Organe auf einem mit den Anforderungen dieses Auswahlverfahrens vergleichbaren Niveau.

HINWEIS: Diese dreijährige Berufserfahrung kann nicht auf die nachfolgend genannte Berufserfahrung angerechnet werden.

2.2.

Berufserfahrung

Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der typographischen Korrektur von Veröffentlichungen, im Verlagswesen oder in der Herstellung von Publikationen für die breite Öffentlichkeit.

Diese Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie in der Sprache des Auswahlverfahrens und nach Erwerb des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

2.3.

Sprachkenntnisse (2)

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Deshalb werden die Bewerber hiermit darüber informiert, dass die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, im Interesse des Dienstes gewählt wurden, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch in den Auswahlverfahren mit freier Sprachwahl die von den Bewerbern mit Abstand am häufigsten gewählten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — die Prüfung in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

a)

Sprache 1

Hauptsprache:

Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens.

b)

Sprache 2

Zweite Sprache:

Ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache.

IV.   ZULASSUNGSTESTS

Die computergestützten Zulassungstests werden nur durchgeführt, wenn die Zahl der angemeldeten Bewerber oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Diese Schwelle, die der Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde nach Ablauf der Anmeldefrist festlegt, kann je nach Auswahlverfahren variieren. Informationen hierzu erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto.

Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.

1.

Einladung zu den Tests

Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII).

Hinweis:

1.

Mit der Validierung Ihrer Bewerbung erklären Sie, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen.

2.

Sie müssen sich für einen der Termine der Zulassungstests anmelden. Diese Anmeldung muss innerhalb der Frist vorgenommen werden, die Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wird.

2.

Art der Tests und Bewertung

Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen:

Test a)

Sprachlogisches Denken

Bewertung: 0 bis 20 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte.

Test b)

Zahlenverständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Test c)

Abstraktes Denken

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

 

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte.

3.

Bei den Tests verwendete Sprache

Sprache 1

V.   ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE

1.   Verfahren

Anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen wird zunächst geprüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen. In der Folge wird eine Auswahl anhand Ihrer Befähigungsnachweise vorgenommen.

a)

Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen.

Werden Zulassungstests durchgeführt, so wird — angefangen bei den Bewerbern, die bei diesen Tests am besten abgeschnitten haben — für jedes Auswahlverfahren in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen überprüft, bis die von der Anstellungsbehörde festgelegte Zahl an Bewerbern erreicht ist, die

bei den Zulassungstests die Mindestpunktzahl erzielt und am besten abgeschnitten haben und

die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen.

Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle zur Phase der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen zugelassen. Die Unterlagen der übrigen Bewerber werden nicht geprüft.

b)

Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand von Befähigungsnachweisen unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit gemessen an den in dieser Bekanntmachung aufgeführten Auswahlkriterien die besten Qualifikationen (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ gegebenen Antworten in zwei Phasen:

Eine erste Auswahl erfolgt ausschließlich anhand von Befähigungsnachweisen aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten, die unter Berücksichtigung der Gewichtung der Fragen eine bestimmte Punktzahl ergeben. Bevor der Prüfungsausschuss die Bewerbungen prüft, wird von ihm jedes unter Punkt 3 (siehe unten) genannte Kriterium entsprechend der Bedeutung, die er ihm beimisst, mit dem Faktor 1 bis 3 gewichtet. Die Online-Bewerbungsbögen der Bewerber mit den meisten Punkten werden anschließend in einer zweiten Phase einer weiteren Prüfung unterzogen.

In der zweiten Phase werden für jedes Auswahlverfahren etwa neunmal so viele Bewerbungsunterlagen geprüft wie es gemäß dieser Bekanntmachung Plätze auf der Reserveliste gibt. Der Prüfungsausschuss prüft die Antworten der Bewerber und vergibt für jede Antwort eine Note zwischen 0 und 4. Die Noten werden anschließend mit dem Faktor multipliziert, mit dem die entsprechende Frage gewichtet wurde, und addiert. Das Ergebnis bildet die Gesamtnote.

Danach erstellt der Prüfungsausschuss anhand der Gesamtnoten eine Rangfolge der Bewerber. Zu den Prüfungen werden pro Auswahlverfahren höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen wie in die Reserveliste aufgenommen werden (3). Diese Zahl wird auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/) veröffentlicht.

2.   Überprüfung der Angaben der Bewerber

Im Anschluss an die Prüfungen werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. EPSO prüft anhand der beizubringenden Nachweise, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind; der Prüfungsausschuss verifiziert, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei der Bewertung der Befähigungsnachweise werden die beigefügten Belege nur zur Bestätigung der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten herangezogen. Stellt sich dabei heraus, dass für diese Angaben (4) keine entsprechenden Nachweise vorliegen, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber überprüft, die bei den Prüfungen d, e, f und g die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und zudem am besten abgeschnitten haben. Voraussetzung ist ferner, dass die Bewerber bei den Kompetenztests a, b und c die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt haben. Es werden so viele Bewerber überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.

3.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrunde:

1.

Zusätzlich zu der in Abschnitt III Ziffer 2.1 und 2.2 geforderten Berufserfahrung: Berufserfahrung im Bereich der Korrektur von Veröffentlichungen in griechischer/portugiesischer Sprache.

2.

Zusätzlich zu der in Abschnitt III Ziffer 2.1 und 2.2 geforderten Berufserfahrung: Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

Herausgabe oder Herstellung von Veröffentlichungen in griechischer/portugiesischer Sprache;

Übersetzung in die griechische/portugiesische Sprache;

Sprachunterricht Griechisch/Portugiesisch oder Erstellung von Lehrmaterial in griechischer/portugiesischer Sprache;

Journalismus (Printmedien) in griechischer/portugiesischer Sprache.

3.

In griechischer/portugiesischer Sprache erworbener Hochschulabschluss in den Bereichen Publizistik, Journalismus oder Sprachenlehre (z. B. Linguistik, Literatur, Sprachunterricht Griechisch/Portugiesisch als Mutter- oder Fremdsprache).

4.

Ausreichende Kenntnis (Mindestniveau: B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)) der deutschen, englischen oder französischen Sprache (darf nicht identisch sein mit der zweiten Sprache, die der Bewerber gewählt hat), bescheinigt durch ein Zeugnis, ein Diplom oder einen anderen Befähigungsnachweis.

VI.   ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

1.

Einladung zu den Prüfungen

Wenn Sie unter den Bewerbern sind (5),

die nach eigenen Angaben bei der elektronischen Anmeldung die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen

und

die bei der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen eines der besten Ergebnisse erzielt haben,

werden Sie zu den Prüfungen (6) eingeladen, die sich über ein oder zwei Tage erstrecken und in der Regel in Luxemburg stattfinden.

2.

Prüfungen

Die Prüfungen dienen der Bewertung Ihrer Kompetenzen in drei Bereichen:

logisches Denkvermögen (sofern dies nicht bereits im Rahmen der Zulassungstests geschehen ist): Tests a, b und c;

Fachkompetenzen: Prüfungen d und e;

allgemeine Kompetenzen: Prüfungen f und g.

Ihr logisches Denkvermögen wird mittels folgender Tests (7) geprüft:

a)

Test zum sprachlogischen Denken;

b)

Test zum Zahlenverständnis;

c)

Test zum abstrakten Denken.

Ihre Fachkompetenzen werden mittels folgender Prüfungen (7) bewertet:

d)

Korrektur eines Textes (Rechtschreibung und Grammatik) in der Sprache des Auswahlverfahrens (Sprache 1) sowie Korrektur verschiedener Druckfahnen (Rechtschreibung, Grammatik, Typografie) in der Sprache des Auswahlverfahrens (Sprache 1) anhand von Manuskripten (ca. 3 Stunden);

e)

strukturiertes Gespräch über Ihre Fachkompetenzen auf der Grundlage Ihrer Antworten in der Rubrik „Talentfilter im Bewerbungsbogen.

Ihre allgemeinen Kompetenzen  (8) werden mittels folgender Prüfungen (7) bewertet:

f)

Gruppenübung;

g)

strukturiertes Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen.

Die allgemeinen Kompetenzen werden in folgenden Prüfungen getestet:

 

Gruppenübung

Strukturiertes Gespräch

Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken

x

 

Kommunikationsfähigkeit

 

x

Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten

 

x

Bereitschaft und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung

x

x

Prioritätensetzung und Organisationstalent

x

x

Belastbarkeit

x

x

Teamfähigkeit

x

 

3.

Bei den Prüfungen verwendete Sprachen

Sprache 1 für die Tests a, b, c und die Prüfung d.

Sprache 2 für die Prüfungen e, f und g.

4.

Bewertung

Logisches Denken

a)

Sprachlogisches Denken: 0 bis 20 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte.

b)

Zahlenverständnis: 0 bis 10 Punkte.

c)

abstraktes Denken: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte.

Das Nichtbestehen der Tests a, b und c führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesen Tests erzielten Punkte werden nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungen hinzugezählt.

Fachkompetenzen

Prüfung d

:

0 bis 60 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 30 Punkte.

Prüfung e

:

0 bis 40 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 20 Punkte.

Gewichtung: 65 % der Gesamtnote

Allgemeine Kompetenzen (Prüfungen f und g):

0 bis 10 Punkte für jede allgemeine Kompetenz.

Erforderliche Mindestpunktzahl:

 

3 Punkte für jede Kompetenz und

 

35 der insgesamt 70 Punkte für alle 7 allgemeinen Kompetenzen.

Gewichtung: 35 % der Gesamtnote.

VII.   RESERVELISTEN

1.

Aufnahme in die Reservelisten

Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,

wenn Sie zu den Bewerbern (9) gehören, die bei den Tests bzw. Prüfungen a bis g die Mindestpunktzahl erreicht und bei den Prüfungen d, e, f und g zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben (siehe Abschnitt I Ziffer 1: Zahl der Plätze auf der Reserveliste), und

wenn die Überprüfung Ihrer Nachweise ergibt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen.

2.

Rangfolge

Die Listen werden nach Auswahlverfahren gegliedert; die Namen sind alphabetisch geordnet.

VIII.   BEWERBUNG

1.

Elektronische Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie die Anleitung zur Online-Bewerbung.

Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 11. Juni 2013 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

2.

Bewerbungsunterlagen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zu den Prüfungen zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zu den Prüfungen mitbringen (10).

Verfahren: siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) — erforderliches Mindestniveau: Sprache 1 = C2, Sprache 2 = B2

(http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr).

(3)  Den nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerbern werden die Bewertungsergebnisse und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.

(4)  Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt VIII Ziffer 2).

(5)  Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Prüfungen zugelassen.

(6)  Aus organisatorischen Gründen können die Tests zum logischen Denkvermögen getrennt von den übrigen Prüfungen in Prüfungszentren in den Mitgliedstaaten stattfinden.

(7)  Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert.

(8)  Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.

(9)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.

(10)  Das Datum Ihrer Prüfungen wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.