ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.129.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
4. Mai 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 129/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 123, 27.4.2013

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 129/02

Rechtssache C-393/11: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità per l'energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a. (Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragraf 4 — Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Stabilisierungsverfahren — Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer als Berufsbeamte ohne öffentliches Auswahlverfahren — Festlegung des Dienstalters — Keine Berücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten — Diskriminierungsverbot)

2

2013/C 129/03

Rechtssache C-563/11: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — SIA Forvards V/Valsts ieņēmumu dienests (Art. 99 der Verfahrensordnung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Recht auf Vorsteuerabzug — Versagung — Von einer als fiktiv angesehenen Gesellschaft ausgestellte Rechnung)

2

2013/C 129/04

Rechtssache C-128/12: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho do Porto — Portugal) — Sindicato dos Bancários do Norte, Sindicato dos Bancários do Centro, Sindicato dos Bancários do Sul e Ilhas, Luís Miguel Rodrigues Teixeira de Melo/BPN — Banco Português de Negócios SA (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Nationale Regelung zur Gehaltskürzung für bestimmte Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor — Fehlende Umsetzung des Unionsrechts — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

3

2013/C 129/05

Rechtssache C-171/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2013 — Carrols Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Giulio Gambettola (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 51 Abs. 1 Buchst. b — Gemeinschaftsbildmarke Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL — Antrag des Inhabers der nationalen Bildmarke Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL und der nationalen Wortmarke POLLO TROPICAL auf Nichtigerklärung — Absolute Nichtigkeitsgründe — Bösgläubigkeit — Unzulässigkeit)

3

2013/C 129/06

Rechtssache C-178/12: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba — Spanien) — Rafaela Rivas Montes/Instituto Municipal de Deportes de Córdoba (IMDECO) (Art. 53 Abs. 2 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Sozialpolitik — Grundsatz der Gleichbehandlung — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragraf 4 — Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Festlegung des Dienstalters — Unterschiedliche Behandlung von beamtetem und angestelltem Personal — Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten in der Verwaltung — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

4

2013/C 129/07

Rechtssache C-240/12: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren gegen EBS Le relais Nord Pas De Calais (Vorabentscheidungsersuchen — Unzulässigkeit)

4

2013/C 129/08

Rechtssache C-266/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. Februar 2013 — Jarosław Majtczak/Feng Shen Technology Co. Ltd, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 51 Abs. 1 Buchst. b — Bösgläubigkeit des Anmelders bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke — Bildmarke FS — Antrag auf Nichtigerklärung)

4

2013/C 129/09

Rechtssache C-343/12: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Gent — Belgien) — Euronics Belgium CVBA/Kamera Express BV, Kamera Express Belgium BVBA (Art. 99 der Verfahrensordnung — Richtlinie 2005/29/EG — Nationale Regelung, die es allgemein verbietet, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen)

5

2013/C 129/10

Rechtssache C-433/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. März 2013 — Luigi Marcuccio/Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtsmittel — Klage aus außervertraglicher Haftung — Weigerung der Kanzlei des Gerichtshofs, auf die vom Rechtsmittelführer an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshofs gerichteten Schriftsätze zu reagieren — Art. 256 Abs. 2 AEUV — Antrag auf Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens gegen bestimmte verfahrensbeendende Entscheidungen des Gerichts in Rechtsmittelverfahren)

5

2013/C 129/11

Rechtssache C-555/12: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli — Italien) — Claudio Loreti, Maria Vallerotonda, Attilio Vallerotonda, Virginia Chellini/Comune di Zagarolo (Vorabentscheidungsersuchen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Umsetzung des Unionsrechts — Fehlen — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

6

2013/C 129/12

Rechtssache C-84/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2013 von der Electrabel SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-332/09, Electrabel/Kommission

6

2013/C 129/13

Rechtssache C-94/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2013 von Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina Soc. coop. rl u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-260/00, Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca — Burano Soc. coop. rl u. a./Europäische Kommission

7

2013/C 129/14

Rechtssache C-95/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2013 von Alfier Costruzioni Srl u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-261/00, Sacaim SpA u. a./Europäische Kommission

7

2013/C 129/15

Rechtssache C-96/13: Klage, eingereicht am 26. Februar 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

8

2013/C 129/16

Rechtssache C-97/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu (Rumänien), eingereicht am 27. Februar 2013 — Silvia Georgiana Câmpean/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș, Administrația Fondului pentru Mediu

9

2013/C 129/17

Rechtssache C-98/13: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 27. Februar 2013 — Martin Blomqvist/Rolex SA, Manufacture des Montres Rolex SA

9

2013/C 129/18

Rechtssache C-103/13: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 4. März 2013 — Snezhana Somova/Glaven direktor na Stolichno upravlenie Sotsialno osiguryavane

10

2013/C 129/19

Rechtssache C-107/13: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 4. März 2013 — FIRIN OOD/Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Veliko Tarnovo

11

2013/C 129/20

Rechtssache C-115/13: Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

11

2013/C 129/21

Rechtssache C-634/11: Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 1. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Irish Bank Resolution Corp. Ltd, vormals Anglo Irish Bank Corp. Ltd/Sean Quinn u. a.

12

2013/C 129/22

Rechtssache C-333/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. März 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

12

2013/C 129/23

Rechtssache C-349/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Ungarn) — Peró Gáz Kft/János Balla

12

2013/C 129/24

Rechtssache C-532/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2013 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

13

2013/C 129/25

Rechtssache C-577/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Michaela Hopfgartner

13

 

Gericht

2013/C 129/26

Rechtssache T-301/10: Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — in ‘t Veld/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) — Dokumente betreffend die Verhandlungen — Verweigerung des Zugangs — Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen — Offenkundiger Ermessensfehler — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

14

2013/C 129/27

Rechtssache T-324/10: Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — Firma Van Parys/Kommission (Zollunion — Einfuhr von Bananen aus Ecuador — Nacherhebung von Einfuhrabgaben — Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Irrtum der Zollbehörden — Offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten)

14

2013/C 129/28

Rechtssache T-409/10: Urteil des Gerichts vom 22. März 2013 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer Handtasche — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Nichtberücksichtigung eines Bestandteils der angemeldeten Marke — Regel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

15

2013/C 129/29

Rechtssache T-410/10: Urteil des Gerichts vom 22. März 2013 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Tasche) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer Tasche — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Nichtberücksichtigung eines Bestandteils der angemeldeten Marke — Regel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

15

2013/C 129/30

Rechtssache T-415/10: Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy (Öffentliche Lieferaufträge — Euratom — Ausschreibungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens Fusion for Energy — Lieferung von elektrischer Ausrüstung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Offenes Verfahren — Angebot unter Vorbehalten — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen — Verhältnismäßigkeit — Interessenkonflikt — Vergabeentscheidung — Klage auf Nichtigerklärung — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit — Außervertragliche Haftung)

16

2013/C 129/31

Rechtssache T-495/10: Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Bank Saderat/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Einrichtung, deren Anteile zu 100 % von einer Einrichtung gehalten werden, die bekanntermaßen an der nuklearen Proliferation beteiligt ist — Einrede der Rechtswidrigkeit — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

16

2013/C 129/32

Rechtssache T-571/10: Urteil des Gerichts vom 22. März 2013 — Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/HABM — Impexmetal (FŁT-1) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FŁT-1 — Ältere Gemeinschaftsbildmarke FŁT — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

17

2013/C 129/33

Rechtssache T-92/11: Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Andersen/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens DSB — Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde — zeitliche Anwendung materieller Rechtsvorschriften)

17

2013/C 129/34

Rechtssache T-353/11: Urteil des Gerichts vom 21. März 2013 — Event/HABM — CBT Comunicación Multimedia (eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS — Ältere nationale Wortmarke Event — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2013/C 129/35

Rechtssache T-489/11: Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Rousse Industry/Kommission (Staatliche Beihilfen — Von Bulgarien in Form eines Forderungsverzichts gewährte Beihilfe — Beschluss, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Neue Beihilfe — Wettbewerbsverzerrung — Begründungspflicht)

18

2013/C 129/36

Rechtssache T-571/11: Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — El Corte Inglés/HABM — Chez Gerard (CLUB GOURMET) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke CLUB GOURMET — Ältere nationale Bildmarke CLUB DEL GOURMET, EN… El Corte Inglés — Relatives Eintragungshindernis — Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Erstmals vor dem Gericht vorgetragene Argumente und Beweise)

18

2013/C 129/37

Rechtssache T-624/11: Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — Yueqing Onesto Electric/HABM — Ensto (ONESTO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Bildmarke ONESTO — Ältere Gemeinschaftsbildmarke ENSTO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

19

2013/C 129/38

Rechtssache T-277/12: Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Bimbo/HABM — Café do Brasil (Caffè KIMBO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Caffè KIMBO — Ältere nationale Wortmarke BIMBO — Relatives Eintragungshindernisse — Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft — Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

19

2013/C 129/39

Rechtssache T-198/09: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 — UOP/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

19

2013/C 129/40

Rechtssache T-607/11: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 — Henkel und Henkel France/Kommission (Nichtigkeitsklage — Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung bestimmter Dokumente, die Teil der Akte der Kommission in einem Wettbewerbsverfahren betreffend den europäischen Markt der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Haushalt sind — Verwendung im Rahmen eines nationalen, den Waschmittelsektor in Frankreich betreffenden Verfahrens — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung — Unzulässigkeit)

20

2013/C 129/41

Rechtssache T-64/12: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 — Henkel und Henkel France/Kommission (Nichtigkeitsklage — Antrag auf Übermittelung bestimmter Unterlagen, die Teil der Akte der Kommission in einem Wettbewerbsverfahren betreffend den europäischen Markt der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Haushalt sind, an die französische Wettbewerbsbehörde — Verwertung im Rahmen eines nationalen, den französischen Reinigungsmittelsektor betreffenden Verfahrens — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

20

2013/C 129/42

Rechtssache T-27/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 — Elan/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung vom Begünstigten angeordnet wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit)

21

2013/C 129/43

Rechtssache T-89/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 — Calestep/ECHA (Vorläufiger Rechtsschutz — Der ECHA geschuldete Gebühren und Abgaben — Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen — Überprüfung der Angaben zur Größe des Unternehmens durch die ECHA — Bescheid über die Nacherhebung des von der geschuldeten Gesamtgebühr nicht erhobenen Restbetrags — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

21

2013/C 129/44

Rechtssache T-103/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-122/10, Cocchi und Falcione/Kommission

21

2013/C 129/45

Rechtssache T-107/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2013 von Cornelia Trentea gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-112/10, Trentea/FRA

22

2013/C 129/46

Rechtssache T-109/13: Klage, eingereicht am 21. Februar 2013 — Othman/Rat

23

2013/C 129/47

Rechtssache T-110/13: Klage, eingereicht am 23. Februar 2013 — Republik Litauen/Europäische Kommission

23

2013/C 129/48

Rechtssache T-121/13: Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 — Oil Pension Fund Investment Company/Rat

24

2013/C 129/49

Rechtssache T-127/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 — El Corte Inglés/HABM — Baumarkt Praktiker Deutschland (PRO OUTDOOR)

25

2013/C 129/50

Rechtssache T-134/13: Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 — Polynt und Sitre/ECHA

26

2013/C 129/51

Rechtssache T-135/13: Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 — Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA

26

2013/C 129/52

Rechtssache T-137/13: Klage, eingereicht am 7. März 2013 — Saferoad RRS/HABM (MEGARAIL)

27

2013/C 129/53

Rechtssache T-152/13: Klage, eingereicht am 15. März 2013 — Sea Handling/Kommission

28

2013/C 129/54

Rechtssache T-167/13: Klage, eingereicht am 18. März 2013 — Comune di Milano/Kommission

29

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 129/55

Rechtssache F-94/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. März 2013 — Brune/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Aufhebung der Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste — Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung — Grundsatz der Gesetzmäßigkeit — Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung, ein Auswahlverfahren wiederzueröffnen)

30

2013/C 129/56

Rechtssache F-2/13: Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — ZZ/Kommisssion

30

2013/C 129/57

Rechtssache F-3/13: Klage, eingereicht am 14. Januar 2013 — CK/Kommission

31

2013/C 129/58

Rechtssache F-15/13: Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — ZZ/Kommission

31

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/1


2013/C 129/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 123, 27.4.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 114, 20.4.2013

ABl. C 108, 13.4.2013

ABl. C 101, 6.4.2013

ABl. C 86, 23.3.2013

ABl. C 79, 16.3.2013

ABl. C 71, 9.3.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/2


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità per l'energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a.

(Rechtssache C-393/11) (1)

(Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Stabilisierungsverfahren - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer als Berufsbeamte ohne öffentliches Auswahlverfahren - Festlegung des Dienstalters - Keine Berücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten - Diskriminierungsverbot)

2013/C 129/02

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Autorità per l'energia elettrica e il gas

Beklagte: Antonella Bertazzi, Annalise Colombo, Maria Valeria Contin, Angela Filippina Marasco, Guido Giussani, Lucia Lizzi und Fortuna Peranio

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Paragraf 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Behörden mit Arbeitnehmern, die bereits mit befristeten Arbeitsverträgen bei ihnen beschäftigt sind, in Abweichung von dem Grundsatz der Einstellung von Beamten mittels öffentlicher Auswahlverfahren unbefristete Arbeitsverträge schließen können — Nichtberücksichtigung der auf der Grundlage des vorherigen befristeten Vertrags zurückgelegten Beschäftigungszeiten, selbst im Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Tenor

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegensteht, die die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ein bei einer Behörde befristet beschäftigter Arbeitnehmer zurückgelegt hat, zur Festlegung seines Dienstalters bei seiner unbefristeten Einstellung durch diese Behörde als Berufsbeamter im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Stabilisierung seines Arbeitsverhältnisses vollständig ausschließt, es sei denn, dass die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge ausgeübten Tätigkeiten nicht denen eines Berufsbeamten der jeweiligen Kategorie dieser Behörde entsprechen oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass dieser Ausschluss durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 gerechtfertigt ist, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat. Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/2


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — SIA Forvards V/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-563/11) (1)

(Art. 99 der Verfahrensordnung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Von einer als fiktiv angesehenen Gesellschaft ausgestellte Rechnung)

2013/C 129/03

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA Forvards V

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzug — Steuerpflichtiger, der die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für den Abzug der auf den Erwerb von Gegenständen gezahlten Steuer erfüllt und dem kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen wurde — Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn feststeht, dass die andere am Umsatz beteiligte Partei die Lieferung der auf der formal ordnungsgemäßen Rechnung aufgeführten Gegenstände nicht ausführen kann

Tenor

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass dem Empfänger einer Rechnung das Recht auf Abzug der Vorsteuer versagt wird, weil angesichts von Hinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten des Ausstellers dieser Rechnung der Umsatz als nicht tatsächlich durchgeführt angesehen wird, es sei denn, aufgrund objektiver Umstände und ohne vom Empfänger der Rechnung ihm nicht obliegende Nachprüfungen zu verlangen steht fest, dass der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.


4.5.2013   

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C 129/3


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho do Porto — Portugal) — Sindicato dos Bancários do Norte, Sindicato dos Bancários do Centro, Sindicato dos Bancários do Sul e Ilhas, Luís Miguel Rodrigues Teixeira de Melo/BPN — Banco Português de Negócios SA

(Rechtssache C-128/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale Regelung zur Gehaltskürzung für bestimmte Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor - Fehlende Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2013/C 129/04

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal do Trabalho do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sindicato dos Bancários do Norte, Sindicato dos Bancários do Centro, Sindicato dos Bancários do Sul e Ilhas und Luís Miguel Rodrigues Teixeira de Melo

Beklagte: BPN — Banco Português de Negócios SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal do Trabalho do Porto — Auslegung der Art. 20, 21 Abs. 1 und 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) — Beachtung des Gleichheitssatzes und des Diskriminierungsverbots sowie des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen — Nationale Regelung, die für bestimmte Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors Gehaltskürzungen vorsieht

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung des vom Tribunal do Trabalho do Porto (Portugal) mit Entscheidung vom 6. Januar 2012 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


4.5.2013   

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C 129/3


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2013 — Carrols Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Giulio Gambettola

(Rechtssache C-171/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Gemeinschaftsbildmarke Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL - Antrag des Inhabers der nationalen Bildmarke Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL und der nationalen Wortmarke POLLO TROPICAL auf Nichtigerklärung - Absolute Nichtigkeitsgründe - Bösgläubigkeit - Unzulässigkeit)

2013/C 129/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Carrols Corp. (Prozessbevollmächtigter: I. Temiño Ceniceros, abogado)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Giulio Gambettola (Prozessbevollmächtigter: F. Brandolini Kujman, abogado)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 1. Februar 2012, Carrols Corp./HABM (T-291/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2009 (Sache R 632/2008-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Carrols Corp. und Giulio Gambettola abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Carrols Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 174 vom 16.6.2012.


4.5.2013   

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C 129/4


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba — Spanien) — Rafaela Rivas Montes/Instituto Municipal de Deportes de Córdoba (IMDECO)

(Rechtssache C-178/12) (1)

(Art. 53 Abs. 2 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Grundsatz der Gleichbehandlung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Festlegung des Dienstalters - Unterschiedliche Behandlung von beamtetem und angestelltem Personal - Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten in der Verwaltung - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2013/C 129/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rafaela Rivas Montes

Beklagter: Instituto Municipal de Deportes de Córdoba

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba — Auslegung von Art. 45 Abs. 4 AEUV — Nationale Rechtsvorschriften zur Berechnung der Dienstalterszulage im öffentlichen Dienst — Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften durch eine öffentliche Verwaltung in Abhängigkeit von der beamten- oder arbeitsrechtlichen Natur des Beschäftigungsverhältnisses — Nichtberücksichtigung bestimmter Zeiten, die von nicht verbeamteten Beschäftigten zurückgelegt wurden

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba (Spanien) mit Entscheidung vom 27. Februar 2012 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 209 vom 14.7.2012.


4.5.2013   

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C 129/4


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren gegen EBS Le relais Nord Pas De Calais

(Rechtssache C-240/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit)

2013/C 129/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank te Rotterdam

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

EBS Le relais Nord Pas De Calais

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank te Rotterdam — Niederlande — Auslegung der Art. 15 und 26 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) und von Art. 2 Nr. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) — Begriff der Durchfuhr — Verbringung von Abfällen auf dem Seeweg von einem Mitgliedstaat in einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt — Anlaufen eines Hafens eines anderen Mitgliedstaats während der Fahrt

Tenor

Das von der Rechtbank te Rotterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Mai 2012 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


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Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. Februar 2013 — Jarosław Majtczak/Feng Shen Technology Co. Ltd, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-266/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Bösgläubigkeit des Anmelders bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke - Bildmarke FS - Antrag auf Nichtigerklärung)

2013/C 129/08

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Jarosław Majtczak (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] J. Radłowski)

Andere Parteien des Verfahrens: Feng Shen Technology Co. Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Rath), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. März 2012, Feng Shen Technology/HABM — Majtczak (FS) (T-227/09), mit dem das Gericht die Entscheidung R 529/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. April 2009 aufgehoben hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Bildmarke „FS“ für Waren der Klasse 26 nicht stattzugeben, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Jarosław Majtczak trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


4.5.2013   

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C 129/5


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Gent — Belgien) — Euronics Belgium CVBA/Kamera Express BV, Kamera Express Belgium BVBA

(Rechtssache C-343/12) (1)

(Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Nationale Regelung, die es allgemein verbietet, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen)

2013/C 129/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Koophandel te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euronics Belgium CVBA

Beklagte: Kamera Express BV, Kamera Express Belgium BVBA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van Koophandel te Gent — Belgien — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Nationale Regelung, die Verlustverkäufe allgemein, von Ausnahmen abgesehen, verbietet und dem Schutz der Verbraucherinteressen dient — Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2005/29

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, entgegensteht, sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll.


(1)  ABl. C 303 vom 6.10.2012.


4.5.2013   

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C 129/5


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. März 2013 — Luigi Marcuccio/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache C-433/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Klage aus außervertraglicher Haftung - Weigerung der Kanzlei des Gerichtshofs, auf die vom Rechtsmittelführer an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshofs gerichteten Schriftsätze zu reagieren - Art. 256 Abs. 2 AEUV - Antrag auf Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens gegen bestimmte verfahrensbeendende Entscheidungen des Gerichts in Rechtsmittelverfahren)

2013/C 129/10

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2012, Marcuccio/Gerichtshof (T-27/12), mit dem das Gericht eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der dem Rechtsmittelführer dadurch entstanden sein soll, dass die Kanzlei seinen an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshofs gerichteten Schriftsätzen, mit denen er die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der vom Gericht in den Rechtssachen T-278/07 P, T-114/08 P, T-32/09 P und T-166/09 P erlassenen verfahrensbeendenden Entscheidungen beantragt hat, keine Folge gegeben hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


4.5.2013   

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C 129/6


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli — Italien) — Claudio Loreti, Maria Vallerotonda, Attilio Vallerotonda, Virginia Chellini/Comune di Zagarolo

(Rechtssache C-555/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Umsetzung des Unionsrechts - Fehlen - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2013/C 129/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Tivoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Claudio Loreti, Maria Vallerotonda, Attilio Vallerotonda, Virginia Chellini

Beklagter: Comune di Zagarolo

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Tivoli — Auslegung von Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Art. 6 EUV und Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte — Nationale Regelung, die eine auf der Unterscheidung zwischen subjektiven Rechten und berechtigten Interessen beruhende Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zivil- und den Verwaltungsgerichten vorsieht — Fehlen einer eindeutigen Unterscheidung zwischen diesen Begriffen

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale di Tivoli (Italien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


4.5.2013   

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C 129/6


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2013 von der Electrabel SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-332/09, Electrabel/Kommission

(Rechtssache C-84/13 P)

2013/C 129/12

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Electrabel SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pittie und P. Honoré)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

dementsprechend das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit Electrabel zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro verurteilt wird;

dementsprechend

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen oder

endgültig zu entscheiden, indem den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgegeben und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit gegen Electrabel eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro verhängt wird, oder den Betrag dieser Geldbuße deutlich herabzusetzen;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2009, mit der gegen Electrabel wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (1) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine Geldbuße von 20 Mio. Euro verhängt wurde, bestätigt hat, auf drei Gründe.

Erstens habe das Gericht Art. 14 Abs. 3 der Verordnung verletzt, da es für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße die behauptete „Dauer“ des Verstoßes als Gesichtspunkt berücksichtigt habe, obwohl die Höhe der Geldbuße gemäß diesem Artikel nur nach der „Art“ und der „Schwere“ des Verstoßes festzusetzen sei.

Zweitens habe das Gericht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, da es die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) auf einen vor deren Inkrafttreten durchgeführten und damit unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Unternehmenszusammenschluss angewandt habe.

Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen sowie eine widersprüchliche Begründung gegeben, da es die Electrabel zur Last gelegte Zuwiderhandlung als dauernd qualifiziert habe, obwohl es sich um einen momentanen Verstoß handele.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).


4.5.2013   

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C 129/7


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2013 von Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina Soc. coop. rl u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-260/00, Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca — Burano Soc. coop. rl u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-94/13 P)

2013/C 129/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola pesca di Pellestrina Soc. coop. rl u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, A. Bortoluzzi und A. Veronese)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Italienische Republik, Cooperativa Pescatori di San Pietro in Volta Soc. Coop. Rl u. a.

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und/oder abzuändern und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze geltend, die der Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ einerseits zur Begründungspflicht der Entscheidungen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen und andererseits zur Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck gebracht habe.

Mit dem vorliegend mit Rechtsmittel angefochtenen Beschluss sei das Gericht nicht den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ vom 9. Juni 2011 aufgestellten Erfordernissen nachgekommen, wonach die Entscheidung der Kommission „selbst alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten [muss].“ Obwohl in der Entscheidung die wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden fehlten, habe das Gericht keinen Fehler bei der von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandten Methode festgestellt, woraus sich ein Rechtsfehler ergebe.

Auf der Grundlage der vom Gerichtshof in dem Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätze müsse bei der Wiedererlangung der Mitgliedstaat — und somit nicht der einzelne Empfänger — im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV darlegen. Im vorliegenden Fall aber habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung versäumt, die „Modalitäten“ dieser Prüfung klarzustellen; daher habe die Italienische Republik, da sie nicht über die wesentlichen Angaben verfügt habe, um bei der Wiedererlangung darzulegen, ob die gewährten Erleichterungen für die Empfänger staatliche Beihilfen darstellten, mit dem Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 (in Art. 1 Abs. 351 ff.) beschlossen, die Beweislast entgegen der Unionsrechtsprechung umzukehren. Nach dem italienischen Gesetzgeber sei es insbesondere nicht Aufgabe des Staates, sondern der einzelnen Unternehmen, die Empfänger der gewährten Beihilfen in Form von Steuererleichterungen seien, zu beweisen, dass diese Erleichterungen nicht den Wettbewerb verfälschten und auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten; andernfalls werde vermutet, dass die gewährten Erleichterungen geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. All dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätzen.


4.5.2013   

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C 129/7


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2013 von Alfier Costruzioni Srl u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-261/00, Sacaim SpA u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-95/13 P)

2013/C 129/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Alfier Costruzioni Srl u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, A. Bortoluzzi und A. Veronese)

Andere Parteien Verfahrens: Europäische Kommission, Italienische Republik, Sacaim SpA u. a.

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und/oder abzuändern und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze geltend, die der Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ einerseits zur Begründungspflicht der Entscheidungen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen und andererseits zur Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck gebracht habe.

Mit dem vorliegend mit Rechtsmittel angefochtenen Beschluss sei das Gericht nicht den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ vom 9. Juni 2011 aufgestellten Erfordernissen nachgekommen, wonach die Entscheidung der Kommission „selbst alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten [muss].“ Obwohl in der Entscheidung die wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden fehlten, habe das Gericht keinen Fehler bei der von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandten Methode festgestellt, woraus sich ein Rechtsfehler ergebe.

Auf der Grundlage der vom Gerichtshof in dem Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätze müsse bei der Wiedererlangung der Mitgliedstaat — und somit nicht der einzelne Empfänger — im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV darlegen. Im vorliegenden Fall aber habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung versäumt, die „Modalitäten“ dieser Prüfung klarzustellen; daher habe die Italienische Republik, da sie nicht über die wesentlichen Angaben verfügt habe, um bei der Wiedererlangung darzulegen, ob die gewährten Erleichterungen für die Empfänger staatliche Beihilfen darstellten, mit dem Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 (in Art. 1 Abs. 351 ff.) beschlossen, die Beweislast entgegen der Unionsrechtsprechung umzukehren. Nach dem italienischen Gesetzgeber sei es insbesondere nicht Aufgabe des Staates, sondern der einzelnen Unternehmen, die Empfänger der gewährten Beihilfen in Form von Steuererleichterungen seien, zu beweisen, dass diese Erleichterungen nicht den Wettbewerb verfälschten und auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten; andernfalls werde vermutet, dass die gewährten Erleichterungen geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. All dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätzen.


4.5.2013   

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C 129/8


Klage, eingereicht am 26. Februar 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-96/13)

2013/C 129/15

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Tokár)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (1) verstoßen hat, dass sie in der Bekanntmachung einer Ausschreibung im offenen Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung des OPS-IKA [Integriertes Informationssystem der Idryma Koinonikon Asfaliseon (griechische Sozialversicherungsanstalt)] und für die Website des IKA sowie für die Erweiterung der Datenbanken für einen Zeitraum von 30 Monaten (Ausschreibung Nr. L30/POY/9/5-6-2009 — Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nr. 2009/S110-159234) Bedingungen aufgestellt hat, nach denen die Bieter zum einen über Erfahrung in der Durchführung vergleichbarer Verträge bei einer griechischen Sozialversicherungseinrichtung verfügen mussten und zum anderen die Erfahrung der Subunternehmer nicht als Erfahrung der Bieter angeführt werden konnte;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG betrifft das Ausschreibungsverfahren des IKA als öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung des OPS-IKA und der Website des IKA sowie der Erweiterung der Datenbanken.

2.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausschreibungsbedingung, dass Erfahrung in der Errichtung des OPS für einen Sozialversicherungsträger in Griechenland vorliegen müsse, eine geografische Bedingung darstelle, die gegen die in Art. 2, Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 der Richtlinie 2004/18 niedergelegten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoße.

3.

Die griechischen Behörden seien in ihren Antworten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission die Verpflichtung eingegangen, alle Änderungen entsprechend der Rüge der Kommission vorzunehmen, und hätten damit den geltend gemachten Verstoß im Wesentlichen eingeräumt.

4.

Auch die Ausschreibungsbedingung, nach der die Erfahrung der Subunternehmer des Bieters nicht als dessen Erfahrung angeführt werden könne, verstoße gegen Art. 48 der Richtlinie 2004/18, weil sich die Bieter aufgrund dieser Bedingung nicht auf die Erfahrung Dritter berufen könnten, um nachzuweisen, dass sie über die erforderliche technische Befähigung für die Durchführung des fraglichen Vertrags verfügten.

5.

In ihrer Antwort hätten die griechischen Behörden sich verpflichtet, in der Bekanntmachung der neuen Ausschreibung ausdrücklich die Möglichkeit für als Bieter auftretende Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen, sich auf die entsprechende Erfahrung Dritter — wie Subunternehmer — zu berufen, und damit auch den zweiten Vorwurf der Kommission im Wesentlichen eingeräumt.

6.

Den griechischen Behörden sei es jedoch nicht gelungen, ein konkretes Datum für die Bekanntmachung der neuen Ausschreibung festzulegen; sie hätten vielmehr beschlossen, die Laufzeit des vorherigen Vertrags unter Berufung auf Gründe der internen Rechtsordnung zu verlängern.

7.

Die Kommission habe folglich festgestellt, dass der geltend gemachte Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 weiterhin bestehe und mit den vorgetragenen Gründen nicht gerechtfertigt werden könne, so dass sie Klage erhoben habe, um diesen Verstoß durch den Gerichtshof feststellen zu lassen.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.


4.5.2013   

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C 129/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu (Rumänien), eingereicht am 27. Februar 2013 — Silvia Georgiana Câmpean/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-97/13)

2013/C 129/16

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Sibiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Silvia Georgiana Câmpean

Beklagte: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș, Administrația Fondului pentru Mediu

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/2012 mit Art. 110 AEUV unvereinbar und liegt tatsächlich eine offensichtlich diskriminierende Maßnahme vor?

2.

Kann Art. 110 AEUV dahin ausgelegt werden, dass er den Vorschriften des Gesetzes Nr. 9/2012 (in dessen ursprünglichen Fassung), mit denen eine Steuer auf Schadstoffemissionen für Kraftfahrzeuge eingeführt wird, entgegensteht, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren?


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/9


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 27. Februar 2013 — Martin Blomqvist/Rolex SA, Manufacture des Montres Rolex SA

(Rechtssache C-98/13)

2013/C 129/17

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Martin Blomqvist

Beklagte: Rolex SA, Manufacture des Montres Rolex SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) dahingehend auszulegen, dass eine „Verbreitung an die Allgemeinheit“ einer urheberrechtlich geschützten Ware in einem Mitgliedstaat dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen über eine Webseite in einem Drittstaat eine Vereinbarung schließt über den Verkauf und die Versendung der Ware an einen privaten Käufer mit einer dem Verkäufer bekannten Adresse in dem Mitgliedstaat, in dem die Ware urheberrechtlich geschützt ist, den Kaufpreis für die Ware erhält und die Ware an den Käufer an die vereinbarte Adresse liefert, oder ist für eine solche Annahme auch noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand eines Verkaufsangebots oder einer Werbung war oder auf einer Webseite gezeigt wurde, die an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat gerichtet war, in den die Ware geliefert wird?

2.

Ist Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (2) dahin gehend auszulegen, dass die Benutzung einer Marke in einem Mitgliedstaat im „geschäftlichen Verkehr“ dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen über eine Webseite in einem Drittstaat eine Vereinbarung schließt über den Verkauf und die Versendung einer mit einer Marke versehenen Ware an einen privaten Käufer mit einer dem Verkäufer bekannten Adresse in dem Mitgliedstaat, wo die Marke registriert ist, den Kaufpreis für die Ware erhält und die Ware an den Käufer an die vereinbarte Adresse liefert, oder ist für eine solche Annahme auch noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand eines Verkaufsangebots oder einer Werbung war oder auf einer Webseite gezeigt wurde, die an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat gerichtet war, in den die Ware geliefert wird?

3.

Ist Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (3) dahin gehend auszulegen, dass die Benutzung einer Marke in einem Mitgliedstaat im „geschäftlichen Verkehr“ dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen über eine Webseite in einem Drittstaat eine Vereinbarung schließt über den Verkauf und die Versendung einer mit einer Gemeinschaftsmarke versehenen Ware an einen privaten Käufer mit einer dem Verkäufer bekannten Adresse in einem Mitgliedstaat, den Kaufpreis für die Ware erhält und die Ware an den Käufer an die vereinbarte Adresse liefert, oder ist für eine solche Annahme auch noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand eines Verkaufsangebots oder einer Werbung oder auf einer Webseite gezeigt wurde, die an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat gerichtet war, in den die Ware geliefert wird?

4.

Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juni 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (4), dahin gehend auszulegen, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Verhinderung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und über die Vernichtung von „unerlaubt hergestellten Waren“ in einem Mitgliedstaat voraussetzt, dass eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ in dem Mitgliedstaat nach den gleichen Kriterien wie den in der Antwort auf die Frage 1 angegebenen stattgefunden hat?

5.

Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juni 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, dahingehend auszulegen, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Verhinderung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und über die Vernichtung von „nachgeahmten Waren“ in einem Mitgliedstaat voraussetzt, dass ein „geschäftlicher Verkehr“ in dem Mitgliedstaat nach den gleichen Kriterien wie den in der Antwort auf die Fragen 2 und 3 angegebenen stattgefunden hat?


(1)  ABl. L 167, S. 10.

(2)  ABl. L 299, S. 25

(3)  ABl. L 78, S. 1.

(4)  ABl. L 196, S. 7.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/10


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 4. März 2013 — Snezhana Somova/Glaven direktor na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“

(Rechtssache C-103/13)

2013/C 129/18

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Snezhana Somova

Beklagter: Glaven direktor na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 48 Abs. 1 AEUV und Art. 49 Abs. 1 und 2 AEUV unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass sie eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende des Art. 94 Abs. 1 des Kodeks na sotsialno osiguryavane (Sozialversicherungsgesetzbuch) über das Erfordernis der Beendigung der Versicherung als Grundlage für die Gewährung einer Altersrente an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zulassen, der zum Zeitpunkt der Beantragung einer Rente als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist und in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fällt?

2.

Ist Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV dahin auszulegen, dass er eine Ausnahme von der Regel der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Bezug auf Versicherungszeiten zulässt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor die Verordnung von dem Mitgliedstaat angewandt wurde, bei dem der Rentenantrag gestellt wurde, indem die genannte Bestimmung dem Versicherten das Recht gewährt, zu wählen, ob er diese Zeiten für eine Zusammenrechnung angibt, und die Notwendigkeit einer Zusammenrechnung zu beurteilen, wenn die Zeit, die allein nach dem Recht des Staats zurückgelegt wurde, bei dem der Antrag gestellt wird, nicht genügt, um einen Rentenanspruch zu erlangen, und eine ausreichende Zeit nur durch Zahlung von Versicherungsbeiträgen erworben werden kann?

Erlaubt unter diesen Umständen Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV, dass der Verzicht auf die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Ermessen des Versicherten steht, indem dieser in seinem Rentenantrag in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten nicht angibt?

3.

Ist Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er eine Anerkennung von Versicherungszeiten aufgrund Zahlung von Versicherungsbeiträgen zulässt, wie sie im bulgarischem Recht in § 9 Abs. 3 [der Übergangs- und Schlussbestimmungen des] Kodeks za sotsialno osiguryavane (Sozialversicherungsgesetzbuch) vorgesehen ist, wenn wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens solchermaßen anerkannte Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden?

4.

Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Zahlungen einstellt und die Erstattung aller Zahlungen für die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nach dem nationalen Recht gewährten Altersrente verlangt, wenn die Voraussetzungen der Verordnung nur zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente vorlagen und aus allein auf das nationale Recht gestützten Erwägungen, wonach zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente die Versicherung des Betreffenden in einem anderen Mitgliedstaat nicht beendet war, eine Versicherungszeit aufgrund Zahlung von Versicherungsbeiträgen nach dem nationalen Recht anerkannt wurde, ohne dass Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt waren und ohne dass Überlegungen angestellt werden, wonach die Rente in anderer Höhe hätte festgesetzt werden müssen?

Falls die Erstattung der Rentenzahlungen zulässig ist, folgt dann aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dass auch Zinsen geschuldet werden, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats im Fall der Erstattung einer gemäß einem völkerrechtlichen Vertrag gewährten Rente keine Zinszahlungen vorsieht?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


4.5.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/11


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 4. März 2013 — „FIRIN“ OOD/Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo

(Rechtssache C-107/13)

2013/C 129/19

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„FIRIN“ OOD

Beklagte: Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo

Vorlagefragen

1.

Sind in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens, in denen der mit einer geleisteten Vorauszahlung für eine künftige und klar bestimmte steuerbare Lieferung von Gegenständen verbundene Mehrwertsteuerabzug sofort und effektiv vorgenommen wurde, die Vorschriften des Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 65, Art. 90 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zusammenhängend dahin auszulegen, dass in Anbetracht der aus objektiven und/oder subjektiven Gründen fehlenden Erbringung der Hauptgegenleistung gemäß den Lieferbedingungen, das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt seiner Ausübung zu versagen ist?

2.

Folgt aus dieser zusammenhängenden Auslegung und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass in dieser Konstellation die objektive Möglichkeit der Lieferantin, die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer und/oder die Steuerbemessungsgrundlage der Rechnung in der vom nationalen Gesetz vorgesehenen Art und Weise zu berichtigen, von (bzw. nicht von) Bedeutung ist, und wie würde sich eine solche Berichtigung auf die Versagung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs auswirken?

3.

Ist Art. 205 in Verbindung mit Art. 168 Buchst. a und Art. 193, auch unter Berücksichtigung des 44. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2006/112 so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, dem Empfänger einer Lieferung den Vorsteuerabzug unter Anwendung ausschließlich solcher Kriterien zu versagen, die sie selbst in einem nationalen Gesetz aufgestellt haben, wonach einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen eine Steuerschuld auferlegt wird, wenn in diesem Fall das steuerliche Endergebnis sich von dem Ergebnis unterscheiden würde, bei dem die vom Mitgliedstaat bestimmten Regeln strikt eingehalten worden wären?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird, sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei Anwendung von Art. 205 der Richtlinie 2006/112 zulässig und mit den Grundsätzen der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie eine gesamtschuldnerische Haftung für die Entrichtung der Mehrwertsteuer unter Heranziehung von Vermutungen einführen, deren Voraussetzungen keine unmittelbar feststellbaren objektiven Tatsachen, sondern ausformulierte Institute des bürgerlichen Rechts sind, über die im Streitfall abschließend auf einem anderen Rechtsweg entschieden wird?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/11


Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-115/13)

2013/C 129/20

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Barslev und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19-21 der Richtlinie 92/83/EWG (1) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG (2) verstoßen hat, dass es eine Regelung erlassen und aufrecht erhalten hat, nach der unter in der nationalen Regelung festgelegten Voraussetzungen

der Verbrauchsteuersatz auf Ethylalkohol, der durch Brennereien für einen Obsterzeuger in dessen Auftrag und aus von diesem stammenden Stoffen hergestellt wird, auf 0 Forint festgesetzt wird sowie

Ethylalkohol, der von Privatpersonen hergestellt wird, von der Verbrauchsteuer befreit ist;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 19 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sei Ungarn verpflichtet, gemäß der Richtlinie — insbesondere nach Maßgabe ihres Art. 21 — eine Verbrauchsteuer auf Destillate zu erheben und eine damit im Einklang stehende nationale Regelung aufrechtzuerhalten, während Art. 22 dieser Richtlinie die Fälle regele, in denen die Mitgliedstaaten einen gegenüber dem allgemeinen nationalen Steuersatz ermäßigten Verbrauchsteuersatz festlegen dürften.

Gemäß § 64 Abs. 3 des ungarischen Gesetzes Nr. CXXVII aus dem Jahre 2003 über die Verbrauchsteuer und Sondervorschriften für den Vertrieb verbrauchsteuerpflichtiger Waren [a jövedéki adóról és a jövedéki termékek forgalmazásának különös szabályairól] betrage die Steuer auf Destillat, das in Brennereien für Obsterzeuger in deren Auftrag und aus von diesen stammenden Stoffen hergestellt werde, unterhalb einer Jahresmenge von 50 Litern je Obsterzeuger 0 Forint. Die Richtlinie hingegen erlaube keine größere Ermäßigung als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes.

Außerdem sei nach dem nationalen Gesetz Ethylalkoholdestillat unterhalb einer Jahresmenge von 50 Litern, das von Privatbrennern hergestellt werde, von der Verbrauchsteuer befreit. Die Richtlinie 92/83/EWG enthalte keine Bestimmung über eine Steuerbefreiung für in Haushalten hergestellten Ethylalkohol, weshalb es nach Ansicht der Kommission nicht möglich ist, eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene einzuführen, ohne gegen die Bestimmungen der Richtlinie zu verstoßen. Wenn der Unionsgesetzgeber dies hätte ermöglichen wollen, wäre eine entsprechende Bestimmung ausdrücklich in die Richtlinie aufgenommen worden. Die Richtlinie ermögliche nur — unter bestimmten Bedingungen — die Anwendung einer Verbrauchsteuerbefreiung bei Bier, Wein bzw. anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken, die von einer Privatperson bereitet würden.


(1)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316, S. 21.

(2)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316, S. 29.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/12


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 1. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Irish Bank Resolution Corp. Ltd, vormals Anglo Irish Bank Corp. Ltd/Sean Quinn u. a.

(Rechtssache C-634/11) (1)

2013/C 129/21

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/12


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. März 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-333/12) (1)

2013/C 129/22

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 287 vom 22.9.2012.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/12


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Ungarn) — Peró Gáz Kft/János Balla

(Rechtssache C-349/12) (1)

2013/C 129/23

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/13


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2013 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-532/12) (1)

2013/C 129/24

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/13


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Michaela Hopfgartner

(Rechtssache C-577/12) (1)

2013/C 129/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


Gericht

4.5.2013   

DE

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C 129/14


Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — in ‘t Veld/Kommission

(Rechtssache T-301/10) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) - Dokumente betreffend die Verhandlungen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen - Offenkundiger Ermessensfehler - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

2013/C 129/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sophie in ’t Veld (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Block)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hermes und C. ten Dam, dann C. Hermes und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E.3/HP/psi — Ares (2010) 234950 der Kommission vom 4. Mai 2010, soweit darin der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung SG.E.3/HP/psi — Ares (2010) 234950 der Kommission vom 4. Mai 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 21 und 25 der Liste im Anhang dieser Entscheidung verweigert worden ist und die folgenden Stellen in anderen Dokumenten dieser Liste unerkenntlich gemacht worden sind:

Dokument Nr. 45 auf Seite 2 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz;

Dokument Nr. 47 auf Seite 1 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz;

Dokument Nr. 47 auf Seite 2 unter der Überschrift „1. Digital Environment (including Internet)“, zweiter Absatz, letzter Satz;

Dokument Nr. 48 auf Seite 2, Absatz unter Nr. 4, letzter Teil des Satzes.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Frau Sophie in ’t Veld trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Frau in’t Veld.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/14


Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — Firma Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-324/10) (1)

(Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Irrtum der Zollbehörden - Offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten)

2013/C 129/27

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck, R. Verbeke und J. Auwerx)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Keppenne und F. Wilman)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Belgien (J.-C. Halleux und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwältin P. Vander Schueren)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 2858 der Kommission vom 6. Mai 2010, mit dem die belgischen Behörden darauf hingewiesen wurden, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben auf die Einfuhr von Bananen aus Ecuador gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist (Sache REC 07/07)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses K(2010) 2858 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten der Firma Léon Van Parys.

4.

Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/15


Urteil des Gerichts vom 22. März 2013 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche)

(Rechtssache T-409/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Handtasche - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Nichtberücksichtigung eines Bestandteils der angemeldeten Marke - Regel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

2013/C 129/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Bottega Veneta International Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Mannucci)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2010 (Sache R 1247/2009-1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Handtasche bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bottega Veneta International Sàrl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/15


Urteil des Gerichts vom 22. März 2013 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Tasche)

(Rechtssache T-410/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Tasche - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Nichtberücksichtigung eines Bestandteils der angemeldeten Marke - Regel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

2013/C 129/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Bottega Veneta International Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Mannucci)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2010 (Sache R 1539/2009-1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Tasche bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bottega Veneta International Sàrl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/16


Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T-415/10) (1)

(Öffentliche Lieferaufträge - Euratom - Ausschreibungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens Fusion for Energy - Lieferung von elektrischer Ausrüstung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Offenes Verfahren - Angebot unter Vorbehalten - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit - Interessenkonflikt - Vergabeentscheidung - Klage auf Nichtigerklärung - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung)

2013/C 129/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nexans France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Tran Thiet, J.-F. Le Corre und M. Pigeat)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: A. Verpont im Beistand der Solicitors C. Kennedy-Loest, T. Christopher und M. Farley sowie der Rechtsanwälte J. Derenne und N. Pourbaix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das von der Klägerin vorgelegte Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nexans France trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/16


Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Bank Saderat/Rat

(Rechtssache T-495/10) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Einrichtung, deren Anteile zu 100 % von einer Einrichtung gehalten werden, die bekanntermaßen an der nuklearen Proliferation beteiligt ist - Einrede der Rechtswidrigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

2013/C 129/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bank Saderat plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC und R. Blakeley, Barrister, dann S. Ashley, S. Jeffrey und A. Irvine, Solicitors, D. Wyatt, QC und R. Blakeley)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sowie auf Feststellung, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1), Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 auf die Klägerin nicht anwendbar sind

Tenor

1.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Bank Saderat plc betreffen:

Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

Nr. 5 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Nr. 7 der Tabelle B des Titels I des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007.

2.

Die Wirkungen der Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413 und des Beschlusses 2010/644 bleiben auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 beschränkt.

3.

Der Antrag der Bank Saderat, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären, hat sich erledigt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

5.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/17


Urteil des Gerichts vom 22. März 2013 — Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/HABM — Impexmetal (FŁT-1)

(Rechtssache T-571/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FŁT-1 - Ältere Gemeinschaftsbildmarke FŁT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 129/32

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. (Kraśnik, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sieklucki)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Impexmetal S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Pyszków)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2010 (Sache R 1387/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Impexmetal S.A. und der Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 26.2.2011.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/17


Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Andersen/Kommission

(Rechtssache T-92/11) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens DSB - Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde - zeitliche Anwendung materieller Rechtsvorschriften)

2013/C 129/33

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nissen, G. van de Walle de Ghelcke und J. Rivas Andrés)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und L. Armati)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Vang im Beistand der Rechtsanwälte K. Lundgaard Hansen und R. Holdgaard) und Danske Statsbaner (DSB) (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Jørgen Andersen entstanden sind, mit Ausnahme der durch die Streithilfen verursachten Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund seiner Streithilfe entstanden sind.

4.

Die Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund ihrer Streithilfe entstanden sind.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/18


Urteil des Gerichts vom 21. März 2013 — Event/HABM — CBT Comunicación Multimedia (eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS)

(Rechtssache T-353/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS - Ältere nationale Wortmarke Event - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 129/34

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Event Holding GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Schoenen und Rechtsanwältin V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: CBT Comunicación Multimedia, SL (Getxo, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. März 2011 (Sache R 939/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Event Holding GmbH & Co. KG und der CBT Comunicación Multimedia, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Event Holding GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/18


Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Rousse Industry/Kommission

(Rechtssache T-489/11) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von Bulgarien in Form eines Forderungsverzichts gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Neue Beihilfe - Wettbewerbsverzerrung - Begründungspflicht)

2013/C 129/35

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Rousse Industry (Rousse, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Angelov und S. Panov)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und S. Stefanov)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/706/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.28903 (C 12/2010) (ex N 389/2009) Bulgariens an Rousse Industry (ABl. 2012, L 320, S. 27)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rousse Industry AD trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/18


Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — El Corte Inglés/HABM — Chez Gerard (CLUB GOURMET)

(Rechtssache T-571/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke CLUB GOURMET - Ältere nationale Bildmarke CLUB DEL GOURMET, EN… El Corte Inglés - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Erstmals vor dem Gericht vorgetragene Argumente und Beweise)

2013/C 129/36

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Groupe Chez Gerard Restaurants Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juli 2011 (Sache R 1946/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der El Corte Inglés, SA und der Groupe Chez Gerard Restaurants Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/19


Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 — Yueqing Onesto Electric/HABM — Ensto (ONESTO)

(Rechtssache T-624/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Bildmarke ONESTO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ENSTO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 129/37

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yueqing Onesto Electric Co. Ltd (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Piepenbrink)

Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ensto Oy (Porvoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Teixeira Baptista)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2011 (Sache R 2535/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ensto Oy und der Yueqing Onesto Electric Co. Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Yueqing Onesto Electric Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


4.5.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/19


Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Bimbo/HABM — Café do Brasil (Caffè KIMBO)

(Rechtssache T-277/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Caffè KIMBO - Ältere nationale Wortmarke BIMBO - Relatives Eintragungshindernisse - Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 129/38

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Café do Brasil SpA (Melito di Napoli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mostardini, G. Galimberti und F. Mellucci)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2012 (Sache R 1017/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bimbo, SA und der Café do Brasil SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bimbo, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/19


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 — UOP/Kommission

(Rechtssache T-198/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2013/C 129/39

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: UOP Ltd (Guildford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Hartnett und O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz und T. Scharf)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: IFP (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Morgan de Rivery und Rechtsanwältin A. Noël-Baron)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/157/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (ABl. 2009, L 53, S. 13)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die UOP Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der IFP entstanden sind.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


4.5.2013   

DE

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C 129/20


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 — Henkel und Henkel France/Kommission

(Rechtssache T-607/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung bestimmter Dokumente, die Teil der Akte der Kommission in einem Wettbewerbsverfahren betreffend den europäischen Markt der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Haushalt sind - Verwendung im Rahmen eines nationalen, den Waschmittelsektor in Frankreich betreffenden Verfahrens - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung - Unzulässigkeit)

2013/C 129/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) und Henkel France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Polley, T. Kuhn, F. Brunet und É. Paroche)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und P. J. Van Nuffel)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: C. Vang)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in einem Schreiben der Kommission vom 30. September 2011 (Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt — und Sache 09/0007 F) enthalten sein soll, mit dem die Kommission es ablehnte, einem Antrag der Autorité de la concurrence (Frankreich) stattzugeben, ihr im Rahmen der Sache 09/0007 F betreffend den französischen Wasch- und Reinigungsmittelsektor verschiedene in der Sache COMP/39.579 vorgelegte Dokumente zu übermitteln, und Klage mit dem Antrag, der Kommission aufzugeben, den Klägerinnen zu gestatten, sich in dem Verfahren vor der Autorité de la concurrence auf die fraglichen Dokumente zu berufen, und alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen

Tenor

1.

Über den ersten Klageantrag, mit dem die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission begehrt wird, der in ihrem an die französische Autorité de la concurrence gerichteten Schreiben vom 30. September 2011 enthalten sein soll, ist nicht zu entscheiden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Über den Antrag der Unilever PLC und der Unilever NV auf Zulassung als Streithelferinnen ist nicht zu entscheiden.

4.

Die Klägerinnen, die Henkel AG & Co. KGaA und Henkel France, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-607/11 R entstandenen Kosten. Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/20


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 — Henkel und Henkel France/Kommission

(Rechtssache T-64/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Antrag auf Übermittelung bestimmter Unterlagen, die Teil der Akte der Kommission in einem Wettbewerbsverfahren betreffend den europäischen Markt der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Haushalt sind, an die französische Wettbewerbsbehörde - Verwertung im Rahmen eines nationalen, den französischen Reinigungsmittelsektor betreffenden Verfahrens - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

2013/C 129/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) und Henkel France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Polley, T. Kuhn, F. Brunet und É. Paroche)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und P. Van Nuffel)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in einem Schreiben der Kommission vom 7. Dezember 2011 (Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt — und Sache 09/0007 F) enthalten sein soll, mit dem sie den Antrag der Klägerinnen ablehnte, im Rahmen der Sache 09/0007 F betreffend einen französischen Reinigungsmittelsektor mehrere in der Sache COMP/39.579 vorgelegte Dokumente an die Autorité de la Concurrence (Wettbewerbsbehörde) (Frankreich) zu übermitteln, sowie darauf, der Kommission aufzugeben, den Klägerinnen zu gestatten, sich in dem Verfahren vor der Autorité de la Concurrence oder vor dem französischen Gericht, das für eine Klage gegen die Entscheidung der Autorité de la Concurrence zuständig ist, auf die betreffenden Dokumente zu stützen, und alle sonstigen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Über den Streithilfeantrag der Unilever PLC und der Unilever NV ist nicht zu entscheiden.

3.

Die Henkel AG & Co. KGaA und Henkel France tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 — Elan/Kommission

(Rechtssache T-27/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung vom Begünstigten angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

2013/C 129/42

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Antragstellerin: Elan, proizvodnja športnih izdelkov, d.o.o (Begunje na Gorenjskem, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pensa)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche und M. Kocjan)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2012) 6345 final der Kommission vom 19. September 2012 über die zugunsten des Unternehmens Elan d.o.o. erlassenen Maßnahmen ([SA.26379] [C 13/2010] [ex NN 17/2010])

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 — Calestep/ECHA

(Rechtssache T-89/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Der ECHA geschuldete Gebühren und Abgaben - Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen - Überprüfung der Angaben zur Größe des Unternehmens durch die ECHA - Bescheid über die Nacherhebung des von der geschuldeten Gesamtgebühr nicht erhobenen Restbetrags - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2013/C 129/43

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Calestep, SL (Estepa, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cabezas Mateos)

Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, A. Iber und C. Jacquet)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Zahlungserinnerungen vom 23. Januar und 8. Februar 2013, die die ECHA an die Antragstellerin mit der Begründung gerichtet hat, dass sie nicht die Voraussetzungen erfülle, um die für kleine Unternehmen vorgesehene Ermäßigung der Gebühren in Anspruch nehmen zu können

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/21


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-122/10, Cocchi und Falcione/Kommission

(Rechtssache T-103/13 P)

2013/C 129/44

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppem, Belgien) und Nicola Falcione (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache F-122/10, Cocchi und Falcione/Kommission, aufzuheben;

die von Herrn Cocchi und Herrn Falcione in der Rechtssache F-122/10 erhobene Klage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

zu entscheiden, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtszug trägt;

Herrn Cocchi und Herrn Falcione zu verurteilen, die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Begriff der „beschwerenden Maßnahme“. Indem das GöD die erstinstanzliche Klage für zulässig erklärt habe, habe es den von der Kommission gegenüber den Betroffenen unterbreiteten Vorschlag über die anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union als beschwerende Maßnahme gewertet.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz. Indem es der Klage teilweise stattgegeben habe, habe das GöD bei der Auslegung dieses Grundsatzes einen Rechtsfehler begangen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Betroffenen hinsichtlich ihrer Vorschläge keinen Vertrauensschutz beanspruchen könnten, da diese einerseits auch die Zeiten nach dem Dienstantritt der Betroffenen berücksichtigten und sich andererseits nicht auf den tatsächlich übertragenen Betrag beziehen würden, sondern entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts auf den zu übertragenden Betrag.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/22


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2013 von Cornelia Trentea gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-112/10, Trentea/FRA

(Rechtssache T-107/13 P)

2013/C 129/45

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Cornelia Trentea (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-112/10 aufzuheben;

demgemäß die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 5. Juni 2010, mit der die Bewerbung der Klägerin für eine Stelle (Ref. TA-ADMIN-AST 4-2009) abgelehnt wurde, und die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde, aufzuheben; die FRA zu verurteilen, den materiellen Schaden der Klägerin, der der Differenz zwischen ihrem derzeitigen Gehalt und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AST 4 entspricht, bis zum Rentenalter einschließlich aller Zulagen und eines Ausgleichs für die Ruhegehaltsansprüche zu ersetzen; und die FRA zu verurteilen, den immateriellen Schaden der Klägerin, der nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro veranschlagt wird, zu ersetzen;

der FRA die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Regeln, die die Zulässigkeit der Rügen betreffen: Zulässigkeit des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz betreffend die Abwesenheit eines Mitglieds der Personalvertretung beim Prüfungsausschuss — Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das erstinstanzliche Gericht. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das GöD, erstens, gegen Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensordnung des GöD verstoßen habe, indem es nicht berücksichtigt habe, dass das streitige Vorbringen auf Dokumente und Informationen gestützt gewesen sei, die die FRA erst während des Verfahrens vor dem GöD vorgelegt habe und, zweitens, nicht festgestellt habe, dass das streitige Vorbringen für zulässig zu erklären sei, da es eng mit anderen im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Rügen verbunden gewesen sei. Drittens habe das GöD jedenfalls zu Unrecht und ohne Begründung entschieden, dass die Rüge nicht zu denen gehöre, die das Gericht von Amts wegen prüfen könne.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Tatsächlich fehlerhafte Feststellungen in Bezug auf die schriftlichen Prüfungen, die zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und einer Verfälschung der Beweise durch das GöD geführt hätten. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet worden sei, dass die in der schriftlichen Prüfung gestellten Fragen für alle Bewerber identisch gewesen seien, da die Beklagte dies in ihrer Klagebeantwortung bestätigt habe. Diese Ungenauigkeit habe die rechtliche Würdigung des Gerichts beeinflusst, da es nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung erforderlich sei, dass die schriftlichen Prüfungen für alle Bewerber zur gleichen Zeit stattfänden, und nicht an verschiedenen Tagen, was beim Auswahlverfahren der Rechtsmittelführerin der Fall gewesen sei. Zudem hätte das erstinstanzliche Gericht ihre Rüge betreffend die fehlende Anonymität der schriftlichen Prüfung aufgrund einer bloßen Behauptung der FRA, der sie widersprochen habe, zurückgewiesen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Unrechtmäßige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Verfälschung der Beweise und Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das GöD. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden und Beweise verfälscht, als es ohne weitere Begründung und nur gestützt auf Vorbringen der FRA, dem sie widersprochen habe, der Ansicht gewesen sei, dass der Leiter der Abteilung Verwaltung der FRA und der Finanzleiter der FRA vertiefte Kenntnis und Erfahrung im Bereich der Beschaffung hätten. Dieser Mangel an Fachkenntnissen habe auch die Ergebnisse der Auswahl beeinflusst.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, unangemessener Zeitraum bis zum Erlass des Urteils. Das erstinstanzliche Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beklagte ihre Begründungspflicht erfüllt habe, da die Rechtsmittelführerin bis zum erstinstanzlichen Verfahren nicht gewusst habe, welche Kriterien für die Beurteilung ihrer Bewerbung verwendet worden seien, nicht informiert worden sei, welche Qualifikationen sie nicht erfüllt habe und bis zur mündlichen Verhandlung keine Aufschlüsselung ihrer Gesamtnote erhalten habe. Das Gericht habe sich auch rechtswidrig auf ein von der Beklagten während der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Dokument gestützt, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Beklagte ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei, ohne dass außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten. Darüber hinaus wäre, erstens, die Rechtsmittelführerin, wenn sie dieses Dokument — wie sie beantragt habe — während des Verwaltungsverfahrens erhalten hätte, besser imstande gewesen, die Gründe dafür, dass sie nicht ausgewählt worden sei, zu verstehen und hätte diese Entscheidung besser angreifen können. Zweitens wäre die Dauer des Verfahrens vor dem GöD verständlicher gewesen.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 87 Abs. 2 und 88 der Verfahrensordnung des GöD in Bezug auf die Kosten, Verstoß gegen die Begründungspflicht. Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin zu Unrecht ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten auferlegt.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/23


Klage, eingereicht am 21. Februar 2013 — Othman/Rat

(Rechtssache T-109/13)

2013/C 129/46

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Razan Othman (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen den Beschluss 2012/739/GASP vom 29. November 2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1117/2012 vom 29. November 2012 und deren nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1) geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. 2011, C 290, S. 13.


4.5.2013   

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C 129/23


Klage, eingereicht am 23. Februar 2013 — Republik Litauen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-110/13)

2013/C 129/47

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und D. Skara)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. FK/fa/D(2012) 1707818 der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2012 für nichtig zu erklären, soweit sich die Belastungsanzeige Nr. 3241213460, die dieser Entscheidung beigefügt ist, auf Projekte bezieht, hinsichtlich deren die Ausführenden unter Konkursverwaltung gestellt wurden, und die Kommission zur Rückzahlung des Betrags von 3 148 549,66 Euro zu verurteilen;

die Entscheidung Nr. FK/fa/D(2012) 1707818 der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2012 für nichtig zu erklären, soweit sich die ihr beigefügte Belastungsanzeige Nr. 3241213460 auf das Projekt Nr. P27010010 bezieht, und die Kommission zur Rückzahlung des Betrags von 1 060 560,56 Euro zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, die sich jeweils auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht beziehen.

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 (1) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 (2), Art. 87 der Verordnung Nr. 2342/2002 (3) und den in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, dass sie die angefochtene Entscheidung erlassen und die bei der Verwaltung der SAPARD-Mittel entstandenen Verluste nicht mit der Republik Litauen geteilt, dies jedenfalls aber nicht in Erwägung gezogen und die Weigerung, die Verluste zu teilen, nicht begründet habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch gegen die in Nr. 7.7.4 des Abschnitts F der im Jahr 2001 von der Republik Litauen und der Europäischen Kommission unterzeichneten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung zum Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD) (4) enthaltene Bestimmung über die gegenseitige Absprache in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, dass sie nicht rechtzeitig über die Möglichkeit informiert habe, auf die Forderung zu verzichten und das betreffende Unternehmen von der Liste der Schuldner zu streichen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1, berichtigt in ABl. 2005, L 345, S. 35).

(4)  Valstybės žinios, 29.8.2001, Nr. 74-2589.


4.5.2013   

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C 129/24


Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 — Oil Pension Fund Investment Company/Rat

(Rechtssache T-121/13)

2013/C 129/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Oil Pension Fund Investment Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 hinsichtlich der Aufnahme in die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz

In diesem Zusammenhang wird unter anderem geltend gemacht, dass die in den angegriffenen Rechtsakten enthaltene Begründung für die Klägerin nicht nachvollziehbar und eine nachvollziehbare Begründung der Klägerin auch nicht etwa gesondert von dem Beklagten mitgeteilt worden sei. Aus diesen Gründen sei sie in ihren Verteidigungsrechten und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls vor. Die Klägerin rügt, dass ihr die angegriffenen Rechtsakte vom Beklagten nicht zugestellt worden seien und dass keine Anhörung stattgefunden habe. Ferner wird vorgetragen, dass der Beklagte die die Klägerin betreffenden Umstände nicht richtig geprüft habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verwehrt sei, da sie sich mangels Kenntnis zu den entsprechenden Vorhaltungen und vorgeblichen Beweismitteln des Rates nicht konkret äußern und auch keine etwaigen Gegenbeweise in den Rechtsstreit einbringen könne.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Nach Auffassung der Klägerin habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beim Erlass der angegriffenen Rechtsakte begangen. Der Rat habe den Sachverhalt, der den angefochtenen Rechtsakten zu Grunde liege, unzureichend und/oder falsch ermittelt. In diesem Zusammenhang wird unter anderem vorgetragen, dass die in den angegriffenen Rechtsakten hinsichtlich der Klägerin benannten Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen unzutreffend seien. Die angegriffenen Rechtsakte würden zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass sie durch die angegriffenen Rechtsakte in ihren durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) (im Folgenden: Grundrechtscharta) gewährleisteten Grundrechten verletzt worden sei. Diesbezüglich macht sie die Verletzung der unternehmerischen Freiheit in der Europäischen Union (Art. 16 der Grundrechtscharta) und des Rechts, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und insbesondere darüber frei zu verfügen (Art. 17 der Grundrechtscharta), geltend. Ferner rügt die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 20 der Grundrechtscharta) und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (Art. 21 der Grundrechtscharta).


4.5.2013   

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C 129/25


Klage, eingereicht am 4. März 2013 — El Corte Inglés/HABM — Baumarkt Praktiker Deutschland (PRO OUTDOOR)

(Rechtssache T-127/13)

2013/C 129/49

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2011 in der Sache R 1900/2011-2 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhoben hatte, zurückgewiesen und deren Entscheidung, die Gemeinschaftswortmarke Nr. 4 782 215„PRO OUTDOOR“ teilweise zur Eintragung zuzulassen, bestätigt wurde;

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PRO OUTDOOR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 18, 22, 24, 25, 28 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „OUTDOOR GARDEN BARBECUE CAMPING“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 18, 22, 24, 25 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen die Regeln 48 und 49 der Verordnung Nr. 2868/95.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.5.2013   

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C 129/26


Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 — Polynt und Sitre/ECHA

(Rechtssache T-134/13)

2013/C 129/50

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) und Sitre Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung ED/169/2012 der ECHA über die Aufnahme von Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid, cis-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid und trans-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid (zusammenfassend als „HHPA“ bezeichnet) als Stoffe gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) („REACH“), die die Kriterien des Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung erfüllen, für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie die HHPA und ihre Monomere betrifft;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler/Rechtsfehler: i) Inhalationsallergene fielen nicht unter Art. 57 Buchst. f REACH, und ii) die ECHA habe weder eine hinreichende Begründung noch Nachweise dafür geliefert, dass die HHPA „ähnlich besorgniserregend“ seien wie ein Karzinogen, ein Mutagen oder ein Giftstoff für die Entwicklung („CMR“) der Kategorie 1, da

CMR-Stoffe irreversible Folgen auslösten, wohingegen bei den HHPA die Sensibilisierung der Atemwege nicht irreversibel sei;

keine Exposition des Verbrauchers oder des Betriebspersonals vorläge;

die Überprüfung der HHPA auf alten und überholten Daten beruhe;

die Überprüfung nicht alle einschlägigen Daten berücksichtige.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Die Klägerinnen hätten nicht die Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu verteidigen, aufgrund fehlender objektiver Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Stoff um einen ähnlich besorgniserregenden Stoff gemäß Art. 57 Buchst. f REACH handle, insbesondere bei Inhalationsallergenen wie den HHPA, und weil die ECHA nicht alle von der Industrie während der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Verfügung stehenden oder gestellten Informationen berücksichtigt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die ECHA habe im Hinblick auf die HHPA die Wahl der Maßnahmen gehabt und durch die Einstufung der HHPA als besonders besorgniserregende Stoffe den Klägerinnen Nachteile bereitet, die im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßig seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


4.5.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/26


Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 — Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA

(Rechtssache T-135/13)

2013/C 129/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hitachi Chemical Europe GmbH (Düsseldorf, Deutschland), Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) und Sitre Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung ED/169/2012 der ECHA über die Aufnahme von Hexahydromethylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid und Hexahydro-3-methylphthalsäureanhydrid (zusammenfassend als „MHHPA“ bezeichnet) als Stoffe gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) („REACH“), die die Kriterien des Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung erfüllen, für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie die MHHPA und ihre Monomere betrifft;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler/Rechtsfehler: i) Inhalationsallergene fielen nicht unter Art. 57 Buchst. f REACH, und ii) die ECHA habe weder eine hinreichende Begründung noch Nachweise dafür geliefert, dass die MHHPA „ähnlich besorgniserregend“ seien wie ein Karzinogen, ein Mutagen oder ein Giftstoff für die Entwicklung („CMR“) der Kategorie 1, da

CMR- Stoffe irreversible Folgen auslösten, wohingegen bei den MHHPA die Sensibilisierung der Atemwege nicht irreversibel sei;

keine Exposition des Verbrauchers oder des Betriebspersonals vorläge;

die Überprüfung der MHHPA auf alten und überholten Daten beruhe;

die Überprüfung nicht alle einschlägigen Daten berücksichtige;

die Überprüfung in erster Linie auf eine Analogie zu einem anderen Stoff gestützt sei, was wissenschaftlich fragwürdig sei und was zeige, dass nur wenige und beschränkte Daten für die Überprüfung der MHHPA verwendet worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Die Klägerinnen hätten nicht die Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu verteidigen, aufgrund fehlender objektiver Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Stoff um einen ähnlich besorgniserregenden Stoff gemäß Art. 57 Buchst. f REACH handle, insbesondere bei Inhalationsallergenen wie den MHHPA, und weil die ECHA nicht alle von der Industrie während der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Verfügung stehenden oder gestellten Informationen berücksichtigt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die ECHA habe im Hinblick auf die MHHPA die Wahl der Maßnahmen gehabt und durch die Einstufung der MHHPA als besonders besorgniserregende Stoffe den Klägerinnen Nachteile bereitet, die im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßig seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/27


Klage, eingereicht am 7. März 2013 — Saferoad RRS/HABM (MEGARAIL)

(Rechtssache T-137/13)

2013/C 129/52

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Saferoad RRS GmbH (Weroth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Czychowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Januar 2013 in der Sache R 2536/2011-4 sowie den Erstprüferbeschluss vom 23. November 2011 aufzuheben, soweit die Marke zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MEGARAIL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 37

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


4.5.2013   

DE

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C 129/28


Klage, eingereicht am 15. März 2013 — Sea Handling/Kommission

(Rechtssache T-152/13)

2013/C 129/53

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sea Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene, F. Rossi dal Pozzo, M. Merla und L. Cappelletti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die von SEA zugunsten von SEA Handling getroffenen Maßnahmen in Form von Kapitalzuschüssen für mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen erklärt und ihre Rückforderung angeordnet hat;

hilfsweise, Art. 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfen angeordnet hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie die in der Rechtssache T-125/13, Italienische Republik/Kommission, angefochtene.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstöße in verfahrensrechtlicher Hinsicht

In dieser Hinsicht wird ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), eine Verletzung der Verfahrensrechte der SEA Handling und ein Untersuchungsmangel bezüglich des Umfangs des Untersuchungszeitraums geltend gemacht, weil für den Zeitraum von 2006 bis 2010 keine vorläufige Prüfung und keine vorläufige Würdigung vorgenommen worden sei.

Ferner wird unter Verweis auf die Verfahrensdauer und insbesondere die übermäßige und ungerechtfertigte Dauer der vorläufigen Prüfung ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV unter dem Aspekt der Beteiligung staatlicher Mittel

Insofern wird geltend gemacht, dass ein Begründungsmangel und ein Untersuchungsfehler in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Belastung der Staatsfinanzen vorliege; ferner fehle der Nachweis, dass die Mittel dem Staat zur Verfügung gestanden hätten.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV unter dem Aspekt der Zurechenbarkeit

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf einer individuellen Prüfung der einzelnen Entscheidungen über eine Kapitalerhöhung gestützt sei und die Kommission nicht die Gründe erläutert habe, aus denen sich ergebe, dass für den Zeitraum von 2002 bis 2010 ein einheitlicher Plan staatlicher Unterstützung zugunsten der SEA Handling bestanden habe.

Außerdem seien die von der Kommission hierzu angeführten Indizien nicht geeignet, die Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat darzutun, und ferner habe die Kommission die von den Parteien angeführten Gesichtspunkte zum Nachweis der fehlenden Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat nicht berücksichtigt.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV unter dem Aspekt der Doktrin des privaten Investors

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass im konkreten Fall ein mit der SEA vergleichbarer privater Investor sich nicht für eine Rekapitalisierung der eigenen Tochtergesellschaft entschieden habe, und dass die Kommission sich darauf beschränkt habe, allgemein die Richtigkeit der von der SEA für ihre Unternehmensentscheidungen verwendeten Parameter zu bestreiten.

Ferner sei auch festzustellen, dass die Maßnahmen nicht im Kontext der SEA-Gruppe betrachtet worden seien, dass die Kommission den Sachverhalt in Bezug auf den Vergleich zwischen der SEA Handling und den anderen Markteilnehmern fehlerhaft beurteilt habe und dass der Grundsatz des privaten Investors aufgrund des Fehlens einer Prüfung der einzelnen Kapitalzuschüsse falsch angewandt worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV

Die Klägerin macht geltend, es liege ein Rechtsfehler in Bezug auf den Anwendungsbereich der Leitlinien für den Flughafensektor vor, da diese Leitlinien im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

Ferner sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Begründungsmangel bei der Anwendung dieser Leitlinien für Rettungen und Umstrukturierungen insoweit festzustellen, als die Kommission die Bedeutung des Erfordernisses der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Gesellschaft verkannt, die von der SEA im Zusammenhang mit der Umstrukturierung ihrer Tochtergesellschaft angebotenen Ausgleichsmaßnahmen zu Unrecht abgelehnt und die Tatsache nicht gebührend berücksichtigt habe, dass die beanstandeten Kapitalerhöhungen immer auf das für die Umstrukturierung der Gesellschaft unbedingt notwendige Maß beschränkt gewesen seien.

6.

Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Rückforderung

Die Klägerin macht geltend, die Anordnung zur Rückforderung sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einer Verletzung der Begründungspflicht rechtswidrig.


4.5.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/29


Klage, eingereicht am 18. März 2013 — Comune di Milano/Kommission

(Rechtssache T-167/13)

2013/C 129/54

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Comune di Milano (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Grassani und A. Franchi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2012) 9448 final der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA S.p.A. zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, in Anbetracht des Vorliegens spezifischer außergewöhnlicher Umstände, die bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen darauf hervorrufen haben, dass die Kapitalerhöhungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, die Art. 3, 4 und 5 der Entscheidung für nichtig zu erklären, mit denen Italien zur Rückforderung verpflichtet wird;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund, der aus einer Verletzung und einer falschen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV hergeleitet wird, rügt die Comune di Milano einen Fehler in der Entscheidung, der darin bestehe, dass die Kommission die streitigen Maßnahmen für der Comune (und damit dem Staat) zurechenbar gehalten habe. Nach Ansicht der Comune hat die Kommission für eine solche Zurechenbarkeit keinen Nachweis erbracht, was zur Folge habe, dass die streitigen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund, der ebenfalls aus einer Verletzung und einer falschen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV hergeleitet wird, macht die Comune di Milano geltend, die Entscheidung sei insoweit fehlerhaft, als die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass im vorliegenden Fall das sogenannte Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors nicht erfüllt sei. Dieses Kriterium sei vielmehr vollständig erfüllt und der Begünstigte der Maßnahmen habe aus ihnen keinen Vorteil gezogen, was zur Folge habe, dass die fraglichen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten.

3.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Comune di Milano geltend, die Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und die Leitlinien für den Flughafensektor seien verletzt und falsch angewendet worden, und infolgedessen seien die Schlussfolgerungen rechtswidrig, zu denen die Kommission in Bezug auf die angebliche Unvereinbarkeit der streitigen Maßnahmen gekommen sei.

4.

Mit dem vierten Klagegrund, der in zwei Teile gegliedert ist, rügt die Kommission unter Hinweis auf das Verhalten der Kommission während des Untersuchungsverfahrens in erster Linie (a) einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und eine Verletzung der Verteidigungsrechte und in zweiter Linie (b) einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, mit der Folge, dass die Anordnung der Rückforderung rechtswidrig sei.


Gericht für den öffentlichen Dienst

4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/30


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. März 2013 — Brune/Kommission

(Rechtssache F-94/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Aufhebung der Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste - Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung, ein Auswahlverfahren wiederzueröffnen)

2013/C 129/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Markus Brune (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mannes)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 wieder aufzunehmen und den Kläger zur Wiederholung der mündlichen Prüfung einzuladen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung, ihn aufgrund seines Nichterscheinens zu dieser Prüfung von diesem Auswahlverfahren auszuschließen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Brune trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 355 vom 3.12.2011, S. 30.


4.5.2013   

DE

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C 129/30


Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — ZZ/Kommisssion

(Rechtssache F-2/13)

2013/C 129/56

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, auf seine ab Mai 2001 bis zum Ende seiner dienstlichen Verwendung in Angola gezahlten Dienstbezüge den in den Art. 12 und 13 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission gleich welcher Form, mit der der Antrag vom 24. Oktober 2011 abgelehnt wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Handlung gleich welcher Form aufzuheben, mit der die Kommission die Beschwerde zurückgewiesen hat, die er am 21. Mai 2012 gegen die Ablehnung seines Antrags vom 24. Oktober 2011 mit dem Begehren, diese Ablehnung aufzuheben und diesem Antrag stattzugeben, eingelegt hat;

soweit erforderlich, den Vermerk vom 14. August 2012 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, ihm für jeden Monat ab Mai 2001 bis zum letzten Monat seiner dienstlichen Verwendung — sei es auch nur de jure — im Pressedienst der Delegation der EG in Angola die Beträge zu zahlen, die sich aus der Differenz ergeben zwischen dem Betrag, den er ordnungsgemäß hätte erhalten müssen, wenn der für Angola nach Art. 64 des Statuts und den Art. 12 und 13 des Anhangs X des Statuts festgesetzte Berichtigungskoeffizient rechtlich korrekt auf seine monatlichen Dienstbezüge angewendet worden wäre, und dem Betrag, den er als Dienstbezüge nach Art. 62 des Statuts tatsächlich erhalten hat (im Folgenden: Bezügedifferenz);

die Kommission zu verurteilen, ihm in Bezug auf jede Bezügedifferenz Verzugszinsen in Höhe von 10 % mit jährlicher Kapitalisierung ab dem Tag, an dem ihm die jeweiligen monatlichen Dienstbezüge gezahlt worden seien oder hätten gezahlt werden müssen, bis zum vollständigen Ausgleich dieser Bezügedifferenz als Schadensersatz zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm in Bezug auf jede Bezügedifferenz Schadensersatz für den Kaufkraftverlust der Währung nach Maßgabe der jährlichen Veränderung des „Brüsseler internationaler Index“ genannten Indexes der Lebenshaltungskosten für Brüssel nach Art. 1 des Anhangs XI des Statuts oder nach Maßgabe eines anderen vom Gericht als zur Anwendung auf den vorliegenden Fall gerecht und billig angesehenen Kennzahl mit jährlicher Kapitalisierung ab dem Tag, an dem ihm die jeweiligen monatlichen Dienstbezüge gezahlt worden seien oder hätten gezahlt werden müssen, bis zum vollständigen Ausgleich der betreffenden Bezügedifferenz zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/31


Klage, eingereicht am 14. Januar 2013 — CK/Kommission

(Rechtssache F-3/13)

2013/C 129/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CK (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Berichts über die berufliche Entwicklung des Klägers.

Anträge

Der Kläger beantragt,

den am 14. Februar 2012 erstellten und am 9. März 2012 endgültig festgestellten Bericht über seine berufliche Laufbahn aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung von 5 000 Euro als Ersatz des ihm durch diesen Bericht entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/31


Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-15/13)

2013/C 129/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi und J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Verfahren zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers ohne Übertragung abzuschließen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. April 2012, mit der die Verfahren zur Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche abgeschlossen wurden, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.